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Volltext aufklappen: CasaSecura, die Hausratversicherung: Vertragsinformation mit VHB 2022 der Continentale
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Vertragsinformation
CasaSecura – die Hausratversicherung
01.10.2022
Continentale Sachversicherung AG
Ein Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit
Direktion: Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
www.continentale.de
Inhalt:
Seite
1. Allgemeine Hinweise 2
2. Gegenüberstellung des Deckungsumfangs – CasaSecura 2022 XL/XXL/TOP 4
3. Allgemeine Bedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2022 der Continentale) 7
Teil A – Besondere Bestimmungen und Regelungen für die Hausratversicherung 7
Teil B – Allgemeine Bestimmungen und Regelungen für die Hausratversicherung 27
4. Besondere Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale – CasaSecura XL 39
5. Besondere Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale – CasaSecura XXL 42
6. Besondere Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale – CasaSecura TOP 49
7. Klauseln zu den VHB 2022 der Continentale 58
8. Besondere Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale –
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit 61
9. Besondere Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale – Fahrradkasko 62
10. Besondere Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale – Außer Haus –
für Reise und Sport (BRV 2022 der Continentale) 65
11. Besondere Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale – Fahrradschutzbrief 68
12. Besondere Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale – Elektro & Smart Home 71
13. Besondere Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale – Onlineschutz 73
14. Besondere Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale – Haus- und
Wohnungsschutzbrief (BVHW 2022 der Continentale) 77
15. Besondere Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale – ConCeptus
(Summen- und Konditionen-Differenzdeckung) 80
16. Information zur Hausratversicherung nach § 1 der Verordnung
über Informationspflichten bei Versicherungen 81
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Diese Vertragsinformation erhalten Sie gemäß § 7 des Versicherungsvertragsgesetzes und der Verordnung über Informa-
tionspflichten bei Versicherungsverträgen. Damit erfüllen wir unsere Verpflichtung als Versicherer, Sie über die Inhalte
Ihres Vertrages zu informieren. Bitte lesen Sie deshalb die Vertragsinformation sorgfältig durch. Sie sollten diese immer
gemeinsam mit dem Versicherungsschein aufbewahren.
Auf die gleichzeitige Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind
geschlechtsneutral zu verstehen.
1. Allgemeine Hinweise
Wer ist Vertragspartner?
Sie sind als „Versicherungsnehmer“ unser Vertragspartner und haben es übernommen, die Beiträge zu zahlen. Als „Versicherer“
erbringen wir nach einem Versicherungsfall die vereinbarten Leistungen.
Was Sie vor der Antragstellung wissen s ollten:
Versicherbare Bauartklassen/Fertighausgruppen der Gebäude des Versicherungsortes
Bauartklassen
Klasse Außenwände Dacheindeckung
1 Massiv (Mauerwerk, Beton) hart (z. B. Ziegel, Schiefer, Betonplatten,
Asbestzementplatten, Metall, gesandete
Dachpappe)
2 Stahl- oder Holzfachwerk mit Stein- oder Glasfüllung, Stahl- oder Stahl hart (z. B. Ziegel, Schiefer, Betonplatten,
betonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung aus nicht brennbarem Asbestzementplatten, Metall, gesandete
Material (z. B. Profilbleche, Asbestzement, kein Kunststoff) Dachpappe)
3 Holz, Holzfachwerk mit Lehmfüllung, Holzkonstruktion mit Verkleidung jeg- hart (z. B. Ziegel, Schiefer, Betonplatten,
licher Art, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung Asbestzementplatten, Metall, gesandete
aus Holz oder Kunststoff, Gebäude mit einer oder mehreren offenen Stellen Dachpappe)
Fertighäuser
Gruppe Außenwände Dacheindeckung
1 In allen Teilen – einschließlich der tragenden Konstruktion – aus feuer hart (z. B. Ziegel, Schiefer, Betonplatten,
beständigen Bauteilen (massiv) Asbestzementplatten, Metall, gesandete
Dachpappe)
2 Fundament massiv, tragende Konstruktion aus Stahl, Holz, Leichtbauteilen hart (z. B. Ziegel, Schiefer, Betonplatten,
oder dergleichen, nach außen mit feuerhemmenden Bauteilen bzw. nicht Asbestzementplatten, Metall, gesandete
brennbaren Baustoffen verkleidet (z. B. Putz, Klinkersteine, Gipsplatten, As- Dachpappe)
bestzement, Profilblech, kein Kunststoff)
3 Wie Gruppe 2, jedoch ohne feuerhemmende Ummantelung bzw. hart (z. B. Ziegel, Schiefer, Betonplatten,
Verkleidung Asbestzementplatten, Metall, gesandete
Dachpappe)
Ihr Hausrat kann nicht versichert werden, wenn sich im Gebäude des Versicherungsortes folgende Betriebe befinden
■ Bars, Diskotheken, Bordelle, Saunaclubs und dergleichen,
■ Holz- und Kunststoffbetriebe, Lackierereien, Mühlen, Polstereien,
■ sowie besonders feuergefährliche Betriebe.
Was Sie während der Laufzeit des Vertrages beachten sollten:
■ Zahlen Sie bitte Ihre Beiträge stets pünktlich.
■ Zeigen Sie uns oder unseren Vertriebspartnern unverzüglich an:
a) wenn eine Gefahrerhöhung eintritt, z. B. dadurch, dass in Ihrem Haus, eine Tischlerei oder ein sonstiger Gewerbebetrieb
eingerichtet wird. Vergleichen Sie hierzu bitte Teil B 3.2 VHB 2022 der Continentale. Beachten Sie auch alle behördlichen
und gesetzlichen Sicherheitsvorschriften.
b) wenn Sie einen Wohnungswechsel vornehmen. Reichen Sie uns bitte die neue Anschrift mit Angabe der neuen Wohnfläche
in Quadratmeter ein.
■ Geben Sie in allen für uns bestimmten Mitteilungen, Anzeigen und Zahlungen immer die vollständige Versicherungsnummer an.
■ Darüber hinaus sind in den Versicherungsbedingungen einige Auflagen enthalten, die ohnehin zur normalen Sorgfaltspflicht
gehören und leicht zu erfüllen sind:
So müssen beispielsweise Haus und Dach (Sturmversicherung) und alle Wasserleitungs- und Heizungsanlagen (Leitungswas-
serversicherung) in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden. Wenn Sie verreisen, insbesondere im Winter, müssen Sie
Wasser führende Anlagen sperren und entleeren. Vergleichen Sie hierzu bitte Teil A 21 VHB 2022 der Continentale.
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Wie Sie sich im Schadenfall verhalten sollten:
Wenn ein Schaden eingetreten ist: Brand-, Explosions- und Graffitischäden sowie Einbruch-/Diebstahlschäden sind auch der
zuständigen Polizeidienststelle schnellstmöglich zu melden. Sorgen Sie für weitestgehende Schadenminderung.
Dies alles ist wichtig, damit Ihr Versicherungsschutz nicht beeinträchtigt wird.
Fahrraddiebstahl-Schäden
Bewahren Sie sich Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer versicherter Fahrräder (auch nicht zulas-
sungs-/versicherungspflichtige Pedelecs) auf. Vergleichen Sie hierzu bitte Klausel C110 A zu den VHB 2022 der Continentale
Punkt 3. Fahrräder sind beim Abstellen stets durch ein Schloss gegen Wegnahme zu sichern. Bei Fahrrädern bei über 5.000 EUR
Versicherungssumme beachten Sie bitte die besonderen Erfordernisse an das Schloss gemäß Punkt 2 der Klausel C110 A.
Unterversicherung
Die Versicherungssumme muss dem Wiederbeschaffungspreis (Neuwert) entsprechen. Vergleichen Sie hierzu bitte Teil A 14.1
und 14.2 VHB 2022 der Continentale. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, so wird nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versiche-
rungssumme zu dem Versicherungswert. Die Vereinbarung „Kein Abzug wegen Unterversicherung“ – Vergleichen Sie hierzu bitte
Teil A 14.4 VHB 2022 der Continentale – ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass kein weiterer Hausratversicherungsvertrag
desselben Versicherungsnehmers für denselben Versicherungsort ohne diese Vereinbarung besteht und dass Ihre Versicherungs-
summe den im Versicherungsschein dokumentierten Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche, multipliziert mit der Wohnfläche Ihrer
Wohnung, nicht unterschreitet.
Als Wohnfläche zählt die Grundfläche einer Wohnung einschließlich Hobbyräume, ausgenommen sind dabei jedoch Treppen,
Kellerräume, nicht ausgebaute Speicherräume, Balkone, Loggien und Terrassen.
Anpassung der Versicherungssumme und des B eitragssatzes
Auf die Möglichkeit einer Anpassung der Versicherungssumme (Teil A 14 VHB 2022 der Continentale) und auf die Möglichkeit einer
Anpassung des Beitragssatzes (Teil A 15 VHB 2022 der Continentale) während der Vertragsdauer wird hingewiesen.
Hilfe im Schadenfall
Als unser Kunde mit einer Hausratversicherung können Sie kostenfrei den 24-Stunden-Schadenservice nutzen. Hier erhalten Sie
Informationen zu einem laufenden Schaden oder können einen neuen Schaden melden – auch am Wochenende und in der Nacht!
Unter der Rufnummer 0231 12010-30 sind die Mitarbeiter rund um die Uhr für Sie da.
Für nachfolgende Leistungen stehen Ihnen im Notfall die in Ihrem Versicherungsschein separat genannten Servicenummern zur
Verfügung:
- Haus- und Wohnungsschutzbrief
- Onlineschutz - Soforthilfe (Ziff. 4 der Besonderen Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale - Onlineschutz)
- Fahrradschutzbrief in Rahmen von TOP
Hier erfolgt im Schadenfall direkt die Vermittlung von Handwerkern und Dienstleistern zur Schadensbehebung.
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2. Gegenüberstellung des Deckungsumfangs – CasaSecura 2022 XL/XXL/TOP
XL XXL TOP
Versicherte Gefahren und Schäden
Anprall von Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen ● ● ●
Anprall von Luftfahrzeugen/Flugkörpern/
● ● ●
unbemannte Flugkörper
Aussperrungen und Streik - ● ●
Bruchschäden an Hähnen, Ventilen, Geruchsverschlüsse,
● ● ●
Wassermesser (sofern Hausrat)
Einbruchdiebstahl aus Kfz/Wohnmobilen/Wohnanhängern 1.000 EUR 5.000 EUR
-
(inkl. Dachboxen) innerhalb Europas weltweit
Einfacher Diebstahl/Einbruchdiebstahl
- 1.000 EUR 3.000 EUR
aus Wassersportfahrzeugen
Einfacher Diebstahl innerhalb Versicherungsort/Grundstück
des Versicherungsortes1)
z. B.
Antennen, Markisen, Sicherungsanlagen
Elektrische Geräte in Gemeinschaftsräumen
Gartendekoration/Blumentöpfe
Gartenskulpturen/-pavillons
- 2.000 EUR 5.000 EUR
Gartenmöbel/-geräte
Gebäudebestandteile, für die der VN die Gefahr trägt
Grills
Kinderspiel-/Sportgeräte
Mährobotor/Poolroboter
Wäsche, Kleidung
Wäschenleinen/-spinnen
Einfacher Diebstahl von Hausrat (z. B. Kinderwagen,
Rollstühle, Gehilfen) außerhalb des Grundstücks
des Versicherungsortes1)
z. B.
- 1.000 EUR 1.000 EUR
am Arbeitsplatz
aus Möbelwagen bei Umzug
aus Praxisräumen
bei schulischen Veranstaltungen
Einfacher Diebstahl von Sachen im Krankenhaus/
- 1.000 EUR 1.000 EUR
in der Kurklinik/Reha-/Pflegeeinrichtungen/Seniorenheim1)
Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren
● ● ●
der Regenwasserentsorgung (sofern Hausrat)
Frostschäden an vom Mieter angeschafften Rohren und
- - ●
Anlagen außerhalb von Gebäuden z. B. für Außenküchen
Frostschäden an wasserführenden Haushaltsgeräten - - 1.000 EUR
Implosion, Detonation, Verpuffung ● ● ●
Innere Unruhen 1) - ● ●
Nutzwärmeschäden ● ● ●
radioaktive Isotope - ● ●
Rauch- und Rußschäden - ● ●
Schäden an Gefriergut nach Ausfall der Kühltruhe bedingt 1.000 EUR
durch öffentl. Stromausfall - 1.000 EUR auch infolge
techn. Defekt
Schäden durch Blindgänger ● ● ●
Schäden durch Wildtiere (Rot-, Dam- und Schwarzwild) - 1.000 EUR 5.000 EUR
Scheck-/Kreditkartenmissbrauch nach
- 500 EUR 1.000 EUR
Einbruchdiebstahl/Raub
Sengschäden1) - 1.000 EUR ●
Telefonmissbrauch nach Einbruchdiebstahl - 1.000 EUR 1.000 EUR
Transportmittelunfall - 500 EUR 1.000 EUR
Trickdiebstahl außerhalb der Wohnung aus Gebäuden und
- 1.000 EUR 1.000 EUR
Innen-/Kofferäumen des Fahrzeuges
Trickdiebstahl innerhalb der Wohnung/Entreißen von Taschen - 1.000 EUR 1.000 EUR
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XL XXL TOP
Überschalldruckwelle - ● ●
Überspannungsschäden durch Blitz ● ● ●
Überspannungsschäden durch Stromschwankungen im
- 500 EUR 500 EUR
öffentl. Netz
Unbenannte Gefahren1) - - ●
Vandalismus nach Einbruchdiebstahl/Raub ● ● ●
Wasseraustritt aus Aquarien/Terarrien/Wasserbetten ● ● ●
Wasseraustritt aus innenliegenden Regenfallrohren - ● ●
Wasseraustritt aus Pools, Whirlpools 1) - - ●
Wasseraustritt aus Zimmerbrunnen/Wassersäulen - ● ●
Wasseraustritt aus Zisternen, sofern diese mit dem
● ● ●
Abwassersystem verbunden
Wasseraustritt aus Zisternen, sofern nicht mit dem Abwasser-
- ● ●
system verbunden (z. B. Regentonne in der Garage)
Versicherte Kosten
Aufräumungs-, Bewegungs- und Schutzkosten ● ● ●
Bewachungskosten 48 Std. 72 Std. 72 Std.
Datenrettungskosten 1.000 EUR 1.000 EUR 1.000 EUR
Ersatzbeschaffung von (vorläufigen) Ausweispapieren nach 500 EUR 1.000 EUR
Diebstahl inkl. Aufwands- inkl. Aufwands-
entschädigung für entschädigung für
- Bilder und Bilder und
Zulassungsdoku- Zulassungsdoku-
mente für private mente für private
Fahrzeuge Fahrzeuge
Fahrtmehrkosten aus dem Urlaub inkl. Dolmetscherkosten1) - 6.000 EUR 10.000 EUR
Feuerlöschkosten, wenn öffentliche Hand Aufwandsersatz
● ● ●
fordern kann
Hotelkosten (längstens 1 Jahr) 100 EUR 150 EUR 200 EUR
pro Tag pro Tag pro Tag
Kinderbetreuungskosten 500 EUR 1.000 EUR 1.500 EUR
Kosten für eine Neuausbildung bei Tod eines Assistenz
- - 2.000 EUR
hundes (z. B. Diabetiker-/Blindenhund)
Kosten für Fehlalarm (EMA, Rauch-/Gasmelder) - 6.000 EUR 6.000 EUR
Kosten für provisorische Maßnahmen ● ● ●
Kosten nach Sturm-/Hagelschaden für Antenneneinstellung 500 EUR 500 EUR 500 EUR
Mehrkosten für alters-/behindertengerechten Wiederaufbau
- 10.000 EUR ●
einer eigengenutzten Eigentumswohnung
Mehrkosten für Reparatur statt Neukauf 30 %
- -
über Neuwert
Mietkosten für dringend benötigte Ersatzgeräte - - 500 EUR
Nachträgliche Sicherungen nach (versuchtem)
- 500 EUR 500 EUR
Einbruchdiebstahl
Ökogeräteklausel ● ● ●
Psychologische Betreuung innerhalb von 6 Monaten nach
- 500 EUR 1.000 EUR
einem Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Raub-Schaden
Sachverständigenkosten (Schaden > 20.000 EUR) - 80 % 80 %
Schadenabwendungs- und -minderungskosten ● ● ●
Schlossänderungskosten für die Wohnung und
● ● ●
dort befindliche Wertbehältnisse
Schlossänderungskosten für Hauseingangs-, Keller- und
- - 500 EUR
Gemeinschaftstüren im Mehrfamilienhaus
Schlossänderungskosten für Kraftfahrzeuge nach
- - 500 EUR
Einbruchdiebstahl/Raub
Tierarztkosten 1.000 EUR 2.000 EUR 2.000 EUR
Transport- und Lagerkosten 100 Tage 1 Jahr 1 Jahr
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XL XXL TOP
Umzugskosten nach Schaden 1.000 EUR 2.000 EUR 5.000 EUR
Unterbringung von Haustieren 500 EUR 1.000 EUR 1.500 EUR
Wasser, Gas- und Ölverlust inkl. Flüssigkeiten aus
500 EUR 6.000 EUR 20.000 EUR
Klima- und Kälteanlagen infolge Rohrbruch
Verbesserte Kostenerstattung 20 % 20 % 100 %
Versicherte Sachen
Abmontierte Winter-/Sommerreifen, Dachboxen und
- 1.000 EUR 2.000 EUR
Fahrradträger
Gartenhäuser/-schuppen/Gewächshäuser/Grundstücks
- 1.000 EUR 5.000 EUR
bestandteile, sofern VN Eigentümer
Musterkollektionen/Handelswaren - 1.000 EUR 5.000 EUR
Technische, optische und akustische Sicherungsanlagen ● ● ●
Wertsachen (maximale Entschädigungsgrenze)
20 % 30 % 30 %
davon außerhalb von Wertschutzschränken
Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge bis 1.000 EUR 2.000 EUR 2.000 EUR
Urkunden, Sparbücher und sonstige Wertpapiere bis 2.500 EUR 5.000 EUR 10.000 EUR
Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen
20.000 EUR 30.000 EUR 40.000 EUR
und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin bis
Wertsachen im Bankschließfach - 30 % 30 %
Versicherungsort
Arbeitszimmer im Gebäude der Hauptwohnung
20 % 20 % 20 %
(max. 15.000 EUR)
Dauer der Außenversicherung (20 %, max. 20.000 EUR) 3 Monate 1 Jahr 1 Jahr
Erweiterung der Außenversicherung auf Schiffskabinen und
- ● ●
Schlafwagenabteile
Feuer-, Sturm- und Hagelschäden an Hausrat auf Terrassen,
Balkonen, Loggien, sowie auf dem Grundstück des 500 EUR 1.000 EUR ●
Versicherungsortes
Garagen außerhalb des Versicherungsorts innerhalb Wohnort innerhalb Wohnort innerhalb Wohnort
+ angrenzende + angrenzende + angrenzende
Gemeinde Gemeinde Gemeinde
Sportausrüstungen dauerhaft außerhalb der Wohnung - 1.000 EUR 5.000 EUR
Besondere Leistungen
Fahrrad-Schutzbrief/Mobilitätsgarantie1) - - ●
Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen
- ● ●
(Innovationsklausel) bis maximal 18 Monate
Garantie: GDV-Musterbedingungen (VHB 2016) ● ● ●
Keine Gefahrerhöhung bei längerem Unbewohntsein bis 90 Tage 120 Tage 120 Tage
Versicherungsschutz bei Auszug Kinder (max. 20.000 EUR) 20 % 20 % 20 %
1 Jahr mindestens 1 Jahr mindestens 1 Jahr
Verzicht auf Anzeigepflicht bei Einrüstungen (Gerüst) ● ● ●
Verzicht auf Einrede grober Fahrlässigkeit bei Schäden ● ● ●
Verbesserter Vorsorgebetrag 20 % 20 % 20 %
● = versichert
- = nicht versichert
x % = Entschädigungsgrenze in Abhängigkeit von der Versicherungssumme
1) = Diese Deckungserweiterungen enthalten zum Teil Selbstbehalte, Höchstentschädigungsgrenzen etc.
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3. Allgemeine Bedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2022 der Continentale)
Inhaltsverzeichnis
Teil A – Besondere Bestimmungen und Regelungen für die Hausratversicherung 9
A 1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar?
Welche Schäden sind versichert? 9
A 1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs,
seiner Teile oder Ladung; 9
A.1.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; 9
A 1.3 Leitungswasser; 9
A 1.4 Naturgefahren 9
A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 9
A 2.1 Ausschluss Krieg 9
A 2.2 Ausschluss Innere Unruhen 9
A 2.3 Ausschluss Kernenergie 9
A 3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder
Absturz eines Luftfahrzeugs zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 9
A 3.1 Brand 9
A 3.2 Blitzschlag 9
A 3.3 Überspannung durch Blitz 9
A 3.4 Explosion 10
A 3.5 Implosion 10
A 3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung 10
A 3.7 Nicht versicherte Schäden 10
A 4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen?
Welche Schäden sind hier nicht versichert? 10
A 4.1 Einbruchdiebstahl 10
A 4.2 Vandalismus nach einem Einbruch 11
A 4.3 Raub 11
A 4.4 Nicht versicherte Schäden 11
A5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 11
A 5.1 Versicherte Gefahren und Schäden 11
A 5.2 Leitungswasserschäden 12
A 5.3 Bruchschäden 12
A 5.4 Nicht versicherte Schäden 12
A 6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen?
Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 13
A 6.1 Sturm 13
A 6.2 Hagel 13
A 6.3 Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse 13
A 6.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) 13
A 6.5 Nicht versicherte Schäden 14
A 6.6 Selbstbehalt bei Schäden durch Weitere Elementargefahren 14
A 6.7 Wartezeit für Weitere Elementargefahren 14
A7 Welche Sachen sind versichert? 14
A8 Was gehört zum Hausrat? 15
A9 Was gehört nicht zum Hausrat? 15
A.9.1 Nicht zum Hausrat gehören 15
A 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? 16
A 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? 16
A 12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? 16
A 12.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung 16
A 12.2 Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten 16
A 12.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl 16
A 12.4 Besonderheit bei Raub 16
A 12.5 Besonderheit bei Naturgefahren 17
A 12.6 Entschädigungsgrenzen 17
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A 13 Welche Kosten sind versichert? 17
A 13.1 Versicherte Kosten 17
A 13.2 Definition und Umfang der Kosten 17
A 14 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die Grundlagen
der Anpassung der Versicherungssumme? Was ist der Unterversicherungsverzicht? 18
A 14.1 Versicherungswert 18
A 14.2 Versicherungssumme 18
A 14.3 Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag 18
A 14.4 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts 19
A 15 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags? 19
A 16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? 20
A 16.1 Umzug in eine neue Wohnung 20
A 16.2 Mehrere Wohnungen 20
A 16.3 Umzug ins Ausland 20
A 16.4 Anzeige der neuen Wohnung 20
A 16.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht 20
A 16.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung 21
A 16.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften 21
A 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung? 21
A 17.1 Entschädigung 21
A 17.2 Mehrwertsteuer 21
A 17.3 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers 21
A 17.4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung 22
A 17.5 Kosten 22
A 18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für
Wertsachen? 22
A 18.1 Wertsachen 22
A 18.2 Wertschutzschränke 22
A 18.3 Entschädigungsgrenzen 22
A 19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? 23
A 19.1 Feststellung der Schadenhöhe 23
A 19.2 Weitere Feststellungen 23
A 19.3 Verfahren vor der Feststellung 23
A 19.4 Feststellung 23
A 19.5 Verfahren nach der Feststellung 23
A 19.6 Kosten 24
A 19.7 Obliegenheiten 24
A 20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? 24
A 20.1 Fälligkeit der Entschädigung 24
A 20.2 Verzinsung 24
A 20.3 Hemmung 24
A 20.4 Aufschiebung der Zahlung 24
A 21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat
der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? 24
A 21.1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit 24
A 21.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung 25
A 22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen? 25
A 22.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden 25
A 22.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung 25
A 23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? 25
A 23.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung 25
A 23.2 Folgen einer Gefahrerhöhung 25
A 24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? 25
A 24.1 Anzeigepflicht 25
A 24.2 Entschädigung 25
A 24.3 Beschädigte Sachen 26
A 24.4 Mögliche Rückerlangung 26
A 24.5 Übertragung der Rechte 26
A 24.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren 26
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Teil A – Besondere Bestimmungen und Regelungen für die Hausratversicherung
A 1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar?
Welche Schäden sind versichert?
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt
werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:
A 1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs,
seiner Teile oder Ladung;
A.1.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat;
A 1.3 Leitungswasser;
A 1.4 Naturgefahren
A 1.4.1 Sturm, Hagel;
A 1.4.2 soweit zusätzlich vereinbart:
Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
A 2.1 Ausschluss Krieg
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 2.2 Ausschluss Innere Unruhen
Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 2.3 Ausschluss Kernenergie
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berück-
sichtigung mitwirkender Ursachen.
A3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion;
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht
versichert?
A 3.1 Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich
aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer entstanden ist (Nutzwärmeschäden).
A 3.2 Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten können
Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts
der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist.
A 3.3 Überspannung durch Blitz
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blit-
zes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten
entsteht.
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A 3.4 Explosion
Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen
beruht.
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wan-
dung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb
und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion
hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
A 3.5 Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge
eines inneren Unterdrucks.
A 3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder
seiner Ladung.
A 3.7 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
A 3.7.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 3.7.2 Sengschäden. Versicherungsschutz besteht aber, wenn Sengschäden durch eine versicherte Gefahr nach A 3.1 ver-
ursacht wurden.
A 3.7.3 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner
Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gas-
druck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach A
3.1 sind.
A4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu ver-
stehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A 4.1 Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
A 4.1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe
von anderen Werkzeugen eindringt.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst
oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
abhandengekommen sind.
A 4.1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis
mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst
oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
abhandengekommen sind.
A 4.1.3 Einschleichen oder Verborgen halten
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor
eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
A 4.1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz
gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von
Gewalt gleichzusetzen.
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A 4.1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel. Dies liegt in folgenden Fällen vor:
A 4.1.5.1 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis.
Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach A 4.3 beschafft. Der Ein-
bruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
A 4.1.5.2 Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich
der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber
den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch
außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
A 4.2 Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in A 4.1.1 oder A 4.1.5 beschrieben in den Versiche-
rungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
A 4.3 Raub
Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
A 4.3.1 Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme ver-
sicherter Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden
(einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl).
A 4.3.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr
für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei
mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird.
A 4.3.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet
war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des
Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und
durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt ent-
standen sein.
Dem Versicherungsnehmer nach A 4.3.1 bis 4.3.3 stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung
anwesend sind.
A 4.4 Nicht versicherte Schäden
A 4.4.1 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erd-
senkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 4.4.2 Nicht versicherte Schäden bei Raub
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies allerdings
innerhalb des Versicherungsorts an dem die Tathandlungen nach A 4.4.1 bis A 4.4.3 verübt werden, sind diese Sachen
versichert.
A5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht
versichert?
A 5.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
A 5.1.1 Leitungswasserschäden
A 5.1.2 Bruchschäden
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A 5.2 Leitungswasserschäden
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
A 5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
A 5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
A 5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen,
A 5.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
A 5.2.5 Wasserbetten oder Aquarien.
Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausge-
nommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind.
A 5.3 Bruchschäden
Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden inner-
halb von Gebäuden versichert:
A 5.3.1 Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
A 5.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
A 5.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen;
A 5.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen.
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 5.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen
sind.
A 5.3.2 Frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
A 5.3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsver-
schlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
A 5.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsan-
lagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht
tragend) nicht versichert.
A 5.4 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt
- Schäden durch
A 5.4.1 Plansch- oder Reinigungswasser;
A 5.4.2 Schwamm;
A 5.4.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen
durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
A 5.4.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
A 5.4.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A 5.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verur-
sacht hat;
A 5.4.6 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch
Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage.
Nicht versichert sind Schäden an
A 5.4.7 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäu-
deteilen befindlichen Sachen.
A 5.4.8 dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
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A6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen?
Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A 6.1 Sturm
A 6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwin-
digkeit mindestens 62 km pro Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen
der folgenden Sachverhalte nachweist:
A 6.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem
Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
A 6.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich
die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich
mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.
A 6.2 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
A 6.3 Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
A 6.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen
befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
A 6.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
A 6.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden,
baulich verbunden sind.
A 6.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude,
in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
A 6.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten
Gebäude baulich verbunden sind.
A 6.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen
sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
A 6.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
A 6.4.1 Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen
von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn
A 6.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
A 6.4.1.2 Witterungsniederschläge
oder
A 6.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von A 6.4.1.1 oder A 6.4.1.2
die Überflutung verursacht haben.
A 6.4.2 Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen
in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
A 6.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder
A 6.4.2.2 Witterungsniederschläge den Rückstau verursacht haben.
A 6.4.3 Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren
ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
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A 6.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden
im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
A 6.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden
sein.
A 6.4.4 Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
A 6.4.5 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
A 6.4.6 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
A 6.4.7 Lawinen
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen einschließlich der bei ihrem Abgang verur-
sachten Druckwelle.
A 6.4.8 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-
Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.
A 6.5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt
- Schäden durch
A 6.5.1 Sturmflut;
A 6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren
oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen
Gebäudeschaden darstellen;
A 6.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an
die Erdoberfläche gedrungen;
A 6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner
Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
A 6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung.
Nicht versichert sind Schäden an
A 6.5.6 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäu-
deteilen befindlichen Sachen.
A 6.5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen nach
A 8.3.3.
A 6.6 Selbstbehalt bei Schäden durch Weitere Elementargefahren
Im Versicherungsfall werden die im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalte abgezogen.
A 6.7 Wartezeit für Weitere Elementargefahren
In Abweichung von Teil B 1.1 beginnt der Versicherungsschutz für die Naturgefahren Überschwemmung, Rückstau und
Schneedruck frühestens mit dem Ablauf von 4 Wochen ab Unterzeichnung des Antrags.
Die Wartezeit entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweilige Gefahr über einen anderen Vertrag für die versi-
cherten Sachen gemäß A 7 bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung fortgesetzt wird.
A7 Welche Sachen sind versichert?
Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts.
Hausrat, der anlässlich eines - auch unmittelbar bevorstehenden - Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt
und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert.
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Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im Rahmen der Außenversi-
cherung nach A 12 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.
A8 Was gehört zum Hausrat?
A 8.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw.
Verbrauch) dienen.
A 8.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädi-
gungsgrenzen nach A 18.
A 8.3 Ferner gehören zum Hausrat
A 8.3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der Versi-
cherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. Er
muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen.
A 8.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand an die Gebäu-
deverhältnisse angepasst worden sind.
A 8.3.3 privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung nach A 10 dienen. Diese
müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
A 8.3.4 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versiche-
rungspflichtig sind.
A 8.3.5 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte.
A 8.3.6 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen.
A 8.3.7 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die folgenden Personen zu ausschließlich beruflichen oder gewerblichen
Zwecken dienen: Dem Versicherungsnehmer oder einer Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt. Handels-
waren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen.
A 8.3.8 Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach A 10.1 gehalten werden (z. B. Fische, Katzen,
Vögel).
A 8.3.9 technische, optische und akustische Sicherungsanlagen, die der Sicherung der versicherten Wohnung dienen.
A 8.4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A 8.1 bis A 8.3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers
befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers nach A 9.1.5.
A9 Was gehört nicht zum Hausrat?
A.9.1 Nicht zum Hausrat gehören
A 9.1.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A 8.3.1 genannt.
A 9.1.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt.
Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden, sind diese ebenfalls nicht
versichert.
A 9.1.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraft-
fahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter A 8.3.4 genannt.
A 9.1.4 Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit
nicht unter A 8.3.4 bis A 8.3.6 genannt.
A 9.1.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen
vom Versicherungsnehmer überlassen.
A 9.1.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (z. B. für Schmucksachen und Pelze,
Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen) versichert sind.
A 9.1.7 elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespei-
cherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies
zusätzlich vereinbart ist.
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A 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören
A 10.1 diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und eine selbstständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die
ausschließlich vom Versicherungsnehmer privat genutzten Flächen eines Gebäudes.
Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer
in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon ausgenom-
men sind Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung).
A 10.2 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Gleiches gilt für ausschließlich vom
Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen
sich auf dem Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nutzung durch den Versiche-
rungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben,
gleich.
A 10.3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausge-
wiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf demselben Grundstück befinden,
auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
A 10.4 privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungsorts befinden.
A 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?
Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versiche-
rungsfall selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall
nach oben.
Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach ver-
sicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden.
A 12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
A 12.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden Vor-
aussetzungen:
A 12.1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für Sachen der mit
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.
A 12.1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als drei Monaten
gelten nicht als vorüberge hend.
A 12.2 Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten
Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person länger außerhalb
der Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz während:
A 12.2.1 der Ausbildung;
A 12.2.2 einem freiwilligen Wehrdienst;
A 12.2.3 einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z. B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilli-
gendienst).
Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet.
A 12.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl
Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach A 4.1 erfüllt sein.
A 12.4 Besonderheit bei Raub
Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach A 4.3.2 an, besteht Außenversicherungsschutz
nur unter folgender Voraussetzung:
Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.
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Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein-
schaft leben.
Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert.
A 12.5 Besonderheit bei Naturgefahren
Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.
A 12.6 Entschädigungsgrenzen
Es gelten die vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
A 12.6.1 Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 20 Prozent der Versicherungssumme, höchs-
tens auf 20.000 EUR, begrenzt.
A 12.6.2 Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungsgrenzen (siehe A 18.3).
A 13 Welche Kosten sind versichert?
A 13.1 Versicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen
sind:
A 13.1.1 Aufräumungskosten
A 13.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten
A 13.1.3 Hotelkosten
A 13.1.4 Transport- und Lagerkosten
A 13.1.5 Schlossänderungskosten
A 13.1.6 Bewachungskosten
A 13.1.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden
A 13.1.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
A 13.1.9 Kosten für provisorische Maßnahmen
A 13.2 Definition und Umfang der Kosten
A 13.2.1 Aufräumungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zerstörte
und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten.
A 13.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist,
dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
A 13.2.3 Hotelkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück)
vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem
Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die
Dauer von einem Jahr. Die Entschädigung ist pro Tag auf 100 EUR begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
A 13.2.4 Transport- und Lagerkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass
die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht
zumutbar ist.
Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine
Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 100 Tagen.
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A 13.2.5 Schlossänderungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen der Wohnung vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel
für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekom-
men sind.
A 13.2.6 Bewachungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und
Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder
voll gebrauchsfähig sind. Dies gilt längstens für die Dauer von 48 Stunden.
A 13.2.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden
Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt
voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind.
Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht wurden,
zählen ebenfalls dazu.
A 13.2.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten repa-
riert werden müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen
Wohnung entstanden ist.
A 13.2.9 Kosten für provisorische Maßnahmen
Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen.
A 14 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die Grundlagen
der Anpassung der Versicherungssumme? Was ist der Unterversicherungsverzicht?
A 14.1 Versicherungswert
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.
A 14.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neu-
wertigem Zustand wiederzubeschaffen.
A 14.1.2 Für Kunstgegenstände nach A 18.1.1.4 und Antiquitäten nach A 18.1.1.5 ist der Versicherungswert der Betrag, der
aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen.
A 14.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der
gemeine Wert. Das ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann.
A 14.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach A 18.3 begrenzt, werden höchstens diese berück-
sichtigt.
A 14.2 Versicherungssumme
A 14.2.1 Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbart. Sie soll dem Versicherungs-
wert nach A 14.1 entsprechen.
A 14.2.2 Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 20 Prozent.
A 14.3 Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag
Es gelten folgende Grundlagen:
A 14.3.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Entwicklung der Verbraucherpreise an. Er verändert hierzu die
Versicherungssumme.
Für die Anpassung wird der Index “Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise
nicht in der Wohnung gelagerten Güter” verwendet. Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreisindexes für Deutsch-
land (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den Monat September vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index.
Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem
Prozentsatz, um den sich der Preisindex für „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die
normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter“ – aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) – im
vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Sta-
tistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index.
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Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine ganze Zahl abgerundet.
Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit Beginn einer jeden Versicherungsperiode. Sie wird auf volle
500 EUR aufgerundet.
Der Versicherer gibt dem Versicherungsnehmer die neue Versicherungssumme bekannt.
A 14.3.2 Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer Beitrag.
A 14.3.3 Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung der Versicherungssumme durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) widersprechen. Dies muss innerhalb eines Monats geschehen, nachdem ihm die Mitteilung über
die neue Versicherungssumme zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig abzu-
senden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam.
A 14.4 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts
A 14.4.1 Voraussetzungen
Der Versicherer nimmt bei der Entschädigung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht),
wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen:
A 14.4.1.1 Die Wohnfläche entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche.
A 14.4.1.2 Die Versicherungssumme wird auf folgende Weise ermittelt: Die Anzahl der Quadratmeter Wohnfläche wird mit mindes-
tens dem Wert multipliziert, den der Versicherer vorsieht, um den Unterversicherungsverzicht vereinbaren zu können.
A 14.4.1.3 Es besteht kein weiterer Hausratversicherungsvertrag ohne Unterversicherungsverzicht für denselben Versicherungsort.
A 14.4.2 Wohnungswechsel
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die
neue Wohnung über.
Dies gilt dann, wenn die Voraussetzungen für den Unterversicherungsverzicht nach A 14.4.1 für die neue Wohnung
vorliegen.
Vergrößert sich die Wohnfläche der neuen Wohnung gilt:
Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu drei Monate nach Umzugsbeginn fort. In dieser Zeit muss der Vertrag
an die tatsächliche Anzahl der Quadratmeter angepasst werden. Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf
dieser Frist, wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte.
A 14.4.3 Auswirkung eines Widerspruchs gegen die Anpassung der Versicherungssumme
Durch einen Widerspruch entfällt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht.
Dies gilt aber nur, wenn dadurch der Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche unterschritten wird, der zum Zeitpunkt der
Anpassung vom Versicherer für den Unterversicherungsverzicht vorgegeben ist.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über den Wegfall des Unterversicherungsverzichts in Textform (z. B.
E-Mail, Telefax oder Brief) zu informieren.
A 14.4.4 Kündigung
Versicherungsnehmer und Versicherer können den Unterversicherungsverzicht mit einer Frist von drei Monaten zum
Ende der Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
Kündigt der Versicherer, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ende der laufenden Versicherungsperiode
kündigen. Dafür hat er nach Zugang der Erklärung des Versicherers einen Monat Zeit.
A 15 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags?
A 15.1 Der Versicherer ist berechtigt, einmal im Kalenderjahr den Beitrag für bestehende Verträge neu zu kalkulieren. Er ist
verpflichtet, eine Neukalkulation spätestens im jeweils fünften folgenden Kalenderjahr durchzuführen, unabhängig vom
Versicherungsbeginn des jeweiligen Versicherungsvertrages. Damit soll die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen
des Versicherers aus den Versicherungsverträgen, die sachgemäße Berechnung der Beiträge sowie die Erhaltung des
bei Vertragsabschlusses vorhandenen Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung sichergestellt werden.
A 15.2 Bei der Neukalkulation werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik
beachtet. Es werden diejenigen Hausratversicherungen aus dem Bestand der Continentale Sachversicherung AG
zusammengefasst, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf (z. B. auf-
grund der Nutzungsart der Wohnungen, ihrer Bauart, ihrer geographischen Lage und/oder ihrer Schadenhäufigkeit)
erwarten lassen. Für den Fall, dass eine ausreichende Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung
steht, können externe statistische Erkenntnisse (z. B. vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V.) herangezogen werden.
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Hierbei werden die Entwicklung der Schadenaufwendungen (einschließlich Schadenregulierungskosten) sowie die
Kostenentwicklung der Vergangenheit und ihre jeweils zu erwartende Entwicklung bis zur nächsten Überprüfung berück-
sichtigt.
Änderungen der Feuerschutzsteuer werden bei der Neukalkulation ebenfalls berücksichtigt. Der Ansatz für Gewinn
sowie individuelle Beitragszuschläge und –abschläge bleiben unverändert.
A 15.3 Ergibt die Neukalkulation rechnerisch eine Beitragsänderung um weniger als 3 %, besteht kein Anpassungsrecht und
auch keine Anpassungsverpflichtung.
Liegen die neu kalkulierten Beiträge um mind. 3 % über den bisherigen Beiträgen, sind wir berechtigt, die Beiträge um
die Differenz anzuheben. Sind die neuen Beiträge um mind. 3 % niedriger als die bisherigen, sind wir verpflichtet, die
bisherigen Beiträge um die Differenz abzusenken.
Eine Erhöhung des Beitrags durch eine Neukalkulation ist auf maximal 20 % begrenzt.
A 15.4 Beitragserhöhung
A 15.4.1 Eine Erhöhung des Beitrages ist frühestens zum Beginn des dritten Versicherungsjahres des jeweiligen Versicherungs-
vertrages zulässig; gerechnet werden dabei die Versicherungsjahre, in denen dem Vertrag erstmals die VHB 2022 der
Continentale zu Grunde lagen.
A 15.4.2 Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwer-
dens in Textform mitgeteilt.
A 15.4.3 Bei einer Beitragserhöhung durch die Neukalkulation kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag inner-
halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirk-
samwerdens der Beitragserhöhung in Textform kündigen.
A 15.5 Beitragsreduzierung
Beitragssenkungen durch die Neukalkulation gelten ohne besondere Mitteilung zum Beginn des nächsten Versiche-
rungsjahres, sofern dieses später als drei Monate nach dem Abschluss der Neukalkulation beginnt.
Für alle anderen Versicherungsverträge werden sie zum Beginn des übernächsten Versicherungsjahres wirksam.
A 16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
A 16.1 Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während
des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen
Wohnung erlischt spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals
versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
A 16.2 Mehrere Wohnungen
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der
Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von drei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden
Wohnungen.
A 16.3 Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf
die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens drei Monate nach
Umzugsbeginn.
A 16.4 Anzeige der neuen Wohnung
A 16.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue
Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
A 16.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in der
neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) erfolgen.
A 16.4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu Unterversiche-
rung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird.
A 16.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
A 16.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
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A 16.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündi-
gen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
Kündigt der Versicherungsnehmer, muss die Kündigung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. Dafür
hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der
Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam.
A 16.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit
der Kündigung zu.
A 16.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
A 16.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als
Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers.
Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der
auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung
des Versicherungsnehmers.
A 16.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versiche-
rungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten.
Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der
auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
A 16.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt A 16.6.2 entsprechend.
Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versiche-
rungsschutz für beide neuen Wohnungen.
A 16.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
A 16.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versi-
cherungsort gemeldet sind.
A 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?
A 17.1 Entschädigung
Der Versicherer ersetzt
A 17.1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert nach A 14.1 zum Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet (Restwerte).
A 17.1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer
ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens
der Versicherungswert nach A 14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten
wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet (Restwerte).
A 17.1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen Betrag der dem
Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur
zumutbar ist.
A 17.2 Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
A 17.3 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers
Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag nach A 14.2.2 begrenzt.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden
unbegrenzt ersetzt.
Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung bereits vollständig
ausgeschöpft, gilt Folgendes:
Versicherte Kosten nach A 13 werden darüber hinaus bis zu 20 Prozent der Versicherungssumme nach A 14.2.1 bis
A 14.2.2 ersetzt.
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A 17.4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert nach A 14.1 und
ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, besteht eine Unterversicherung. In
diesem Fall kann die Entschädigung nach A 17.1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert
gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 13 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von
Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Das schließt auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-
und Schadenermittlungskosten ein.
A 17.5 Kosten
Versicherte Kosten nach A 13 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die
jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
A 18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen
gelten für Wertsachen?
A 18.1 Wertsachen
A 18.1.1 Versicherte Wertsachen nach A 8.2 sind:
A 18.1.1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge;
A 18.1.1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
A 18.1.1.3 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;
A 18.1.1.4 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in A 18.1.1.3 genannte Sachen aus Silber;
A 18.1.1.5 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken.
A 18.2 Wertschutzschränke
A 18.2.1 Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine glei-
chermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind.
Erkennbar sind diese Schränke unter anderem an den European Certification Body - Security Systems (ECB-S) bzw.
VdS Plaketten auf der Innenseite der Wertschutzschranktür.
A 18.2.2 Zusätzlich gilt:
Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen.
Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch verankert oder in der Wand oder
im Fußboden bündig eingelassen sein.
Je nach Widerstandsgrad eines Wertschutzschrankes nach VdS 2450, europäischen Norm EN 1143-1 oder Sicher-
heitsstufe gemäß des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) existieren folgende Maximalaufbe-
wahrungsgrenzen:
Widerstandsgrad nach VdS 2450/ Sicherheitsstufen versicherbar bis
ECB-S Zertifizierung EN 1143-1 nach VDMA
N/0 B 40.000 EUR
I/1 C1F 65.000 EUR
II/2 C2F 100.000 EUR
III/3 D10/D1 200.000 EUR
IV/4 D20/D2 400.000 EUR
A 18.3 Entschädigungsgrenzen
A 18.3.1 Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 20 Prozent der Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes
vereinbart ist.
A 18.3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach A 18.2 gelten folgende Entschädigungs-
grenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte Betrag:
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A 18.3.2.1 1.000 EUR insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von
Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;
A 18.3.2.2 2.500 EUR insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
A 18.3.2.3 20.000 EUR insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen
aus Gold oder Platin.
A 19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
A19.1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam ver-
einbaren.
A 19.2 Weitere Feststellungen
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Fest-
stellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
A 19.3 Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
A 19.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die
ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern,
den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der
zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn
das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige
Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge
hinweisen.
A 19.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
A 19.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers,
A 19.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen,
A 19.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in
einem ähnlichen Verhältnis stehen.
A 19.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen
dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach A 19.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die
Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies
geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
A 19.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
A 19.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazu-
gehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
A 19.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
A 19.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
A 19.4.4 die versicherten Kosten.
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betrof-
fenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
A 19.5 Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über
die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den
Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
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Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unver-
bindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Wenn die Feststellungen
unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die
Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
A 19.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns
tragen beide Parteien je zur Hälfte.
A 19.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
A 20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
A 20.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend fest-
gestellt hat.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung bean-
spruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
A 20.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
Zinspflicht besteht:
A 20.2.1 Entschädigung
Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats
geleistet wurde.
A 20.2.2 Zinssatz
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB),
mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
A 20.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach A 20.1 und A 20.2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen
Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
A 20.4 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
A 20.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
A 20.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus
Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
A 21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat
der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
A 21.1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit
Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten zu Teil B 3.3 gelten folgende Sicherheitsvorschriften:
Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach A 10 zu beheizen und dies genügend häufig
zu kontrollieren.
Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
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A 21.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A 21.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach
Teil B 3.3.1.2 und B 3.3.3 Folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise
leistungsfrei sein.
A 22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungs-
fall zu erfüllen?
A 22.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden
Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden
etwaige Rechte zu wahren.
Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten.
Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen.
A 22.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B 3.3.3 Folgendes:
Der Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
A 23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
A 23.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
A 23.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
A 23.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach A 16 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
A 23.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 90 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere
Frist hinaus unbewohnt.
Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung dann, wenn
sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
A 23.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei
einem Wohnungswechsel.
A 23.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B 3.2.3 bis B 3.2.5 geregelt.
A 24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
A 24.1 Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen,
hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
A 24.2 Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschä-
digung dieser Sache:
A 24.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine
anteilig geleistete Entschädigung.
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A 24.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen,
die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
A 24.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfü-
gung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers
ausüben. Unterlässt der Versicherungsnehmer dies, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
A 24.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einver-
nehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen.
Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache
entschädigt hat.
A 24.3 Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die
bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
A 24.4 Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne
dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
A 24.5 Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen
zustehen.
A 24.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen
Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers.
Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen
aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
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Teil B – Allgemeine Bestimmungen und Regelungen für die Hausratversicherung
Inhaltsverzeichnis
Teil B – Allgemeine Bestimmungen und Regelungen für die Hausratversicherung 27
B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 27
B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes 27
B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 27
B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 27
B 1.4 Folgebeitrag 28
B 1.5 Lastschriftverfahren 28
B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 29
B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung 29
B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags 29
B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall 30
B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 30
B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 30
B 3.2 Gefahrerhöhung 31
B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 32
B4 Weitere Regelungen 33
B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 33
B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 34
B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters 34
B 4.4 Verjährung 35
B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 35
B 4.6 Anzuwendendes Recht 36
B 4.7 Embargobestimmung 36
B 4.8 Überversicherung 36
B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung 36
B 4.10 Aufwendungsersatz 37
B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen 37
B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 37
B 4.13 Repräsentanten 38
Teil B – Allgemeine Bestimmungen und Regelungen für die Hausratversicherung
B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der
Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B 1.2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich,
jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
B 1.2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist.
Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d.h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu
zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen
eines Widerrufsrechts.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig nach dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
rungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem die Zahlung veranlasst wurde.
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Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
B 1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
B 1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 zahlt, so ist der
Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Vor-
aussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags
aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
B 1.4 Folgebeitrag
B 1.4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder
Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
B 1.4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur,
wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des
ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
B 1.4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die
Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der
Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
B 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsneh-
mer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags, der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
B 1.4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf
der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung
kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung
wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versiche-
rungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
B 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn
die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines
Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
B 1.5 Lastschriftverfahren
B 1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
I st zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt
der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
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Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden,
ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
B 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausste-
henden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versiche-
rungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum
entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
B 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse.
B 1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf
die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der
Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden
Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Wider-
rufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr
gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver-
trag in Anspruch genommen hat.
B 1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht
ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht
rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
B 1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem
Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer
der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
B 1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn
der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen
oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswid-
rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu
dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags
B 2.1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
B 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich
nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine
Kündigung zugegangen ist.
B 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
ei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer
B
Kündigung bedarf.
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[Seite 30]
B 2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
ei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten
B
Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate
vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
B 2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag
bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
B 2.2.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines
Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
B 2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche-
rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende
der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
B 2.2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefah-
rumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die
für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese
Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber
vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
ird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1
W
und B 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungs-
nehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
B 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn
der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall
besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
B 3.1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der
Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nach-
weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
Bedingungen geschlossen hätte.
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B 3.1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versi-
cherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen,
so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versi-
cherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahr-
absicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der
Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
B 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung
kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist
beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
B 3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der
Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
B 3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
B 3.1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
B 3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jah-
ren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten
sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich
oder arglistig verletzt hat.
B 3.2 Gefahrerhöhung
B 3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
B 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich
vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des
Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
B 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert,
nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
B 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den
Umständen als mitversichert gelten soll.
B 3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
B 3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B 3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrer-
höhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
B 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der
Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
B 3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
B 3.2.3.1 Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B 3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündi-
gen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorlie-
gen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
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Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
B 3.2.3.2 Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen
entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
B 3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B 3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht inner-
halb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand
wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
B 3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
B 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B 3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat
der Versicherungsnehmer zu beweisen.
B 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leis-
tungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer
seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B 3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers
bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein
müssen, bekannt war.
B 3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versi-
cherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und
eine Kündigung nicht erfolgt war oder
c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund-
sätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B 3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
B 3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen
hat, sind:
a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
B 3.3.1.2 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versiche-
rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
B 3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
B 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsneh-
mer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder
telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte
Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
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B 3.3.2.2 zusätzlich zu B 3.3.2.1 gilt:
Der Versicherungsnehmer hat
a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich
oder telefonisch – anzuzeigen;
b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den
Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar
zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versi-
cherer aufzubewahren;
e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen,
die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich
ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs-
pflicht zu gestatten;
f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer
zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 a) bis f) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies
nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
B 3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B 3.3.1 oder B 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
B 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs-
obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
B 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
Obliegenheit arglistig verletzt hat.
B4 Weitere Regelungen
B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B 4.1.1 Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die
andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungs-
summe anzugeben.
B 4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B 4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer
unter den in B 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungs-
frei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen
Versicherung erlangt hat.
B 4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs-
summen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigun-
gen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden,
liegt eine Mehrfachversicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr
als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei dem-
selben Versicherer bestehen.
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Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschä-
digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus
denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung
von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine
höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in
Deckung gegeben worden wäre.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechts-
widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt.
B 4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag
herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags
werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass
nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die
mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann
der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge
verlangen.
B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B 4.2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmit-
telbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht,
soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang
von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
B 4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens-
erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes
an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Ver-
sicherungsnehmers.
B 4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
at der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei
H
einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B 4.2.2 entsprechend Anwendung.
B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B 4.3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzu-
nehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
B 4.3.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
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B 4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusam-
menhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser
Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
B 4.4 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der
Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung
der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entschei-
dung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der
Versicherungsnehmer jederzeit an den Versicherer wenden.
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:
B 4.5.1 Versicherungsombudsmann
Wir haben uns zur Teilnahme am folgenden Schlichtungsverfahren verpflichtet:
Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht
zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich mündlich oder in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden.
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 080632
10006 Berlin
http://www.versicherungsombudsmann.de
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Telefon: 0800 3696000, Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungs-
stelle.
B 4.5.2 Versicherungsaufsicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschieden-
heiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch mündlich oder in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) an
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
B 4.5.3 Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
B 4.5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
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Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
B 4.5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zustän-
digkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher,
nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gericht-
liche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B 4.6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.
B 4.7 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von
Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften
entgegenstehen.
B 4.8 Überversicherung
bersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer
Ü
als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme
mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der
Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen
Inhalt geschlossen worden wäre.
at der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
H
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,
zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung
B 4.9.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versi-
cherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch
dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
B 4.9.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der
Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustim-
mung des Versicherungsnehmers verlangen.
B 4.9.3 Kenntnis und Verhalten
B 4.9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Ver-
sicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungs-
nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte
Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
B 4.9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist
oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
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B 4.9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag
des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
B 4.10 Aufwendungsersatz
B 4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
B 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den
Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des
Versicherers macht.
B 4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwen-
den oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren
oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
B 4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach B 4.10.1.1 und
B 4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden
sind.
B 4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungs-
summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden
sind.
B 4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B 4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versiche-
rungsnehmers vorzuschießen.
B 4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen
im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
B 4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
B 4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu
ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
B 4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach B 4.10.2.1 entsprechend
kürzen.
B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen
B 4.11.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens
in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat
den Schaden vorsätzlich verursacht.
B 4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver-
pflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung
der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-
rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
trägt der Versicherungsnehmer.
B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B 4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
B 4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi-
gungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-
rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
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B 4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
B 4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über
Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer
wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
B 4.13 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
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4. Besondere Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale – CasaSecura XL
(Nur gültig, sofern beantragt und im Versicherungsschein benannt)
Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 2022 der Continentale, soweit sich nicht aus den folgenden
Bestimmungen etwas anderes ergibt.
Versicherte Gefahren
Anprall von Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen
In Erweiterung von A 1.1 und A 3.6 VHB 2022 der Continentale leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die
innerhalb des Versicherungsortes durch Anprall von Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen zerstört oder beschädigt werden
oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.
Nicht versichert sind Schäden, die durch Fahrzeuge entstehen, die vom Versicherungsnehmer oder einem Repräsentanten betrie-
ben wurden.
Anprall von unbemannten Fluggeräten
In Erweiterung von A 1.1 und A 3.6 VHB 2022 der Continentale sind Schäden durch Anprall oder Absturz von unbemannten Flug-
geräten versichert.
Zu den Fluggeräten zählen Raumfahrzeuge, Raketen, Raumfähren, Raumstationen, Raumsonden, Satelliten, Drohnen oder ähn-
liche Geräte, welche dazu geeignet sind, im oder außerhalb des Luftraums zu fliegen.
Nicht zu den unbemannten Fluggeräten zählen Feuerwerksraketen oder ähnliche Feuerwerkskörper, da sich diese üblicherweise
nur wenige Sekunden in der Luft aufhalten.
Bruchschäden an Armaturen
In Erweiterung von A 1.3 und A 5.3.2.1 VHB 2022 der Continentale sind auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser-
und Absperrhähnen, Ventilen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern) sowie deren Anschlussschläuche versichert. Ausgeschlos-
sen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versiche-
rungsfalles gemäß A 5.3.2.1 VHB 2022 der Continentale im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
Detonation, Verpuffung
In Erweiterung zu A 1.1 und A 3.4 VHB 2022 der Continentale sind Schäden durch Detonation und Verpuffung mitversichert.
Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren der Regenwasserentsorgung
In Erweiterung von A 1.3 und A 5.3.1 VHB 2022 der Continentale sind auch Frost- und sonstige Bruchschäden an den Rohren der
Regenwasserentsorgung, wenn diese auf eigene Kosten und Gefahr für die Dauer der Nutzung angeschafft wurden, mitversichert.
Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag oder erlangt er auf andere Weise Ersatz, so wird die Ent-
schädigung aus dieser Hausratversicherung entsprechend gekürzt.
Schäden durch Explosion von Blindgängern
Abweichend von A 2.1 VHB 2022 der Continentale sind Schäden durch Blindgänger aus dem Ersten oder Zweiten Weltkrieg
versichert.
Vandalismus nach Raub
In Erweiterung zu A 1.2 und A 4.2 VHB 2022 der Continentale besteht Versicherungsschutz für Vandalismusschäden nach einem
Raub (siehe A 4.3 VHB 2022 der Continentale).
Wasseraustritt aus Terrarien
In Erweiterung zu A 1.3 und A 5.2.5 VHB 2022 der Continentale gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Terrarien ausge-
treten ist.
Versicherte Kosten
Datenrettungskosten
In Erweiterung von A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Kosten einer von ihm organisierten Datenrettung. Als Datenrettung gilt die technische Wiederherstel-
lung – und nicht die Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen, die ausschließlich für die private
Nutzung bestimmt sind. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme auf einem im Eigentum des Versicherungsnehmers
oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person befindlichen Datenträger gespeichert waren und dieser Datenträger
bei einem Versicherungsfall (siehe A 1 VHB 2022 der Continentale) beschädigt oder zerstört wurde und in Folge dessen die Daten
und Programme verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Die erfolgreiche technische Wiederherstellung
der Daten wird nicht garantiert.
Nicht ersetzt werden die Kosten für:
a) einen neuerlichen Lizenzerwerb der Daten und Programme;
b) die Rettung von Daten und Programmen, die der Versicherungsnehmer zusätzlich auf einem anderen Medium (zum Beispiel
Rücksicherungs- oder Installationsmedium) vorhält;
c) die Rettung von Daten und Programmen strafrechtlichen Inhalts oder zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berech-
tigt ist (zum Beispiel so genannte Raubkopien).
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
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Feuerlöschkosten
In Erweiterung von A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer auch die infolge eines Versicherungsfalles erforderli-
chen und tatsächlich angefallenen Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen
nicht im öffentlichen Interesse erbracht und damit nicht kostenfrei zu erbringen sind.
Kinderbetreuung
In Erweiterung von A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Kosten für die Betreuung von Kindern des Versicherungsnehmers unter 16 Jahren, die in seinem
Haushalt leben, wenn der Versicherungsnehmer oder eine andere im Haushalt lebende Person durch Noteinweisung ins Kran-
kenhaus oder Tod als Folge eines versicherten Schadens unvorhergesehen an der Betreuung der Kinder gehindert sind und eine
andere im Haushalt lebende Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500
EUR begrenzt.
Kosten für Neueinstellung einer Satellitenschüssel
In Erweiterung von A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer nach einem Sturm- oder Hagelereignis nach A 6.3
VHB 2022 der Continentale die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für eine Neueinstellung der eigengenutzten
Satellitenschüssel.
Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag oder erlangt er auf andere Weise Ersatz, so wird die Ent-
schädigung aus dieser Hausratversicherung entsprechend gekürzt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
Mehrkosten für umweltschonende Haushaltsgeräte (Öko-Geräte)
In Erweiterung zu A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Kosten, die als Mehrkosten aufzuwenden sind, wenn nach einem Versicherungsfall zerstörte oder
abhanden gekommene technische Haushaltsgeräte durch Geräte gleicher Art und Güte wiederbeschafft werden, die gemäß
Angaben des Herstellers und der Verkehrsanschauung mit der höchsten verfügbaren Effizienzklasse in Bezug auf Wasser und
Energie gekennzeichnet sind. A 17 VHB 2022 der Continentale bleibt hiervon unberührt, soweit die dort getroffenen Regelungen
durch diese Klausel nicht geändert werden.
Tierarztkosten
In Erweiterung zu A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Tierarztkosten. Als Tierarztkosten gelten neben tierärztlichen Honoraren, auch pharmazeutische Aus-
gaben, chirurgische Eingriffe, radiologische und radiotherapeutische Behandlungen sowie Aufenthalte in Tierkliniken für Haustiere.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Umzugskosten
In Ergänzung zu A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Kosten für den Umzug des Versicherungsnehmers in eine andere Wohnung innerhalb Deutschlands,
wenn die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung voraussichtlich für mindestens 100 Tage unbewohnbar wurde und dem
Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Entschädigung ist je Versiche-
rungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Unterbringung von Haustieren
In Erweiterung von A 13.1 VHB 2022 der Continentale erstattet der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Kosten für die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder einem Tierheim bis zu dem
Zeitpunkt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder
zumutbar ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
Wasser-, Öl- und Gasverlust infolge Rohrbruch
In Ergänzung zu A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles nach A 5 VHB
2022 der Continentale erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für den Mehrverbrauch von Frischwasser, Öl, Gas oder
Flüssigkeiten aus Klima- und Kälteanlagen, die das jeweilige Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt. Besteht Versicherungs-
schutz aus einem anderen Versicherungsvertrag oder erlangt er auf andere Weise Ersatz, so wird die Entschädigung aus dieser
Hausratversicherung entsprechend gekürzt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
Versicherungsort
Arbeitszimmer
1. In Erweiterung von A 10.1 VHB 2022 der Continentale ist der Inhalt eines als Büro-/Arbeitszimmer auch dann versichert, wenn
sich dieser Raum außerhalb der versicherten Wohnung aber im selben Gebäude befindet.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 % der Versicherungssumme begrenzt, höchstens 15.000 EUR.
Garagen außerhalb des Versicherungsortes
Abweichend von A 10.4 VHB 2022 der Continentale besteht Versicherungsschutz auch in Garagen, die innerhalb des Wohnortes
oder in direkt angrenzenden Gemeinden des Versicherungsortes liegen.
Feuer-, Sturm- und Hagelschäden an Hausrat auf dem Grundstück des Versicherungsortes
In Erweiterung von A 1.1 und A 3 und abweichend von A 1.4.1 und A 6.5.7 VHB 2022 der Continentale besteht für Feuer- und
Sturm- und Hagelschäden Versicherungsschutz auch auf dem Grundstück des Versicherungsortes.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
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Besonderheiten
Garantie: GDV-Musterbedingungen VHB 2016
Der Versicherer garantiert, dass seine Leistungsinhalte den Versicherungsnehmer in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) empfohlenen Leistungsinhalte der Musterbedingungen, den VHB
2016.
Grobe Fahrlässigkeit
(gilt nicht für den Zusatzbaustein Außer Haus - für Reise und Sport)
Abweichend von B 4.12.1.2 VHB 2022 der Continentale verzichtet der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versi-
cherungsfalles auf eine Kürzung des Entschädigungsbetrages.
Unberührt bleiben jedoch die Rechte des Versicherers aus der Verletzung von Obliegenheiten (A 21 und B 3 VHB 2022 der Con-
tinentale) sowie bei Gefahrerhöhungen (B 3.2 VHB 2022 der Continentale).
Eigene-Vier-Wände-Schutz/Versicherungsschutz bei Auszug Kinder
Gründen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Kinder einen eigenen Haushalt innerhalb Deutsch-
lands, wird auch für den neuen Haushalt Versicherungsschutz geboten.
Der Versicherungsschutz besteht längstens bis zu 12 Monate ab Beginn des eigenen Mietvertrages.
Versicherungsschutz wird gewährt nach den VHB 2022 der Continentale, den vereinbarten Klauseln und den vereinbarten Beson-
deren Bedingungen, die diesem Vertrag zugrunde liegen. Die Entschädigung ist auf 20 % der Versicherungssumme, maximal
jedoch 20.000 EUR begrenzt.
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5. Besondere Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale – CasaSecura XXL
(Nur gültig, sofern beantragt und im Versicherungsschein benannt)
Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 2022 der Continentale, soweit sich nicht aus den folgenden
Bestimmungen etwas anderes ergibt.
Versicherte Gefahren
Anprall von Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen
In Erweiterung von A 1.1 und A 3.6 VHB 2022 der Continentale leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die
innerhalb des Versicherungsortes durch Anprall von Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen zerstört oder beschädigt werden
oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.
Nicht versichert sind Schäden, die durch Fahrzeuge entstehen, die vom Versicherungsnehmer oder einem Repräsentanten betrie-
ben wurden.
Anprall von unbemannten Fluggeräten
In Erweiterung von A 1.1 und A 3.6 VHB 2022 der Continentale sind Schäden durch Anprall oder Absturz von unbemannten Flug-
geräten versichert.
Zu den Fluggeräten zählen Raumfahrzeuge, Raketen, Raumfähren, Raumstationen, Raumsonden, Satelliten, Drohnen oder ähn-
liche Geräte, welche dazu geeignet sind, im oder außerhalb des Luftraums zu fliegen.
Nicht zu den unbemannten Fluggeräten zählen Feuerwerksraketen oder ähnliche Feuerwerkskörper, da sich diese üblicherweise
nur wenige Sekunden in der Luft aufhalten.
Aussperrung und Streik
In Erweiterung von Abschnitt A 1 VHB 2022 der Continentale leistet der Versicherer auch Entschädigung für versicherte Sachen,
die unmittelbar durch Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden oder im unmittelbaren Zusammenhang mit Streik
oder Aussperrung abhandenkommen.
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig
großen Zahl von Arbeitnehmern.
Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeit-
nehmern.
Bruchschäden an Armaturen
In Erweiterung von A 1.3 und A 5.3.2.1 VHB 2022 der Continentale sind auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser-
und Absperrhähnen, Ventilen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern) sowie deren Anschlussschläuche versichert. Ausgeschlos-
sen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versiche-
rungsfalles gemäß A 5.3.2.1 VHB 2022 der Continentale im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
Detonation, Verpuffung
In Erweiterung von A 1.1 und A 3.4 VHB 2022 der Continentale sind Schäden durch Detonation und Verpuffung mitversichert.
Einbruchdiebstahl aus dem Kfz
Entschädigung wird geleistet für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befin-
den und innerhalb Europas durch Aufbrechen verschlossener Personenkraftfahrzeuge/Dachboxen (auch Wohnmobile/-anhänger),
nicht aber Kraftfahrzeuganhänger, entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Dem Aufbrechen steht
die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer zum ordnungsgemäßen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge gleich. Keine Ent-
schädigung wird geleistet für Wertsachen gemäß A 18.1.1 VHB 2022 der Continentale, sowie Mobiltelefone (Handys und deren
Zubehör) sowie Navigationsgeräte (und deren Zubehör).
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Einfacher Diebstahl von versicherten Sachen innerhalb Versicherungsort / Grundstück des Versicherungsortes
1. In Erweiterung von A 1.2 und A 4 VHB 2022 der Continentale leistet der Versicherer auch im Falle der Entwendung durch ein-
fachen Diebstahl von versicherten Sachen (A 7 VHB 2022 der Continentale), die sich innerhalb des Versicherungsortes oder
auf dem Grundstück des Versicherungsortes befinden.
Als versicherte Sachen gelten z. B. Antennen, Markisen, elektrische Geräte in Gemeinschaftsräumen, Gartenmöbel, -skulpturen,
-geräte, Grills, Kinderspiel-/ Sportgeräte, Mäh-/Poolroboter und Wäsche/Kleidung.
2. Der einfache Diebstahl von Fahrrädern (auch nicht zulassungs-/versicherungspflichtige Pedelecs) und Fahrradanhänger ist
nicht versichert.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 EUR begrenzt; für Wertsachen gemäß A 18.1.1 VHB 2022 der Continentale
und für Mobiltelefone, Smartphones, Laptops und Tablets jeweils inklusive Zubehör ist die Entschädigung auf insgesamt 200
EUR je Versicherungsfall begrenzt.
4. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen (B 3.3.2 VHB 2022
der Continentale). Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB 2022
der Continentale leistungsfrei sein.
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Einfacher Diebstahl von Hausrat (z. B. Kinderwagen, Rollstühle, Gehilfen) außerhalb des Grundstücks des
Versicherungsortes
1. Der Versicherer leistet auch im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl Entschädigung für versicherte Sachen, die
außerhalb des Grundstücks des Versicherungsortes entwendet werden, z. B. am Arbeitsplatz, aus Möbelwagen bei einem
Umzug, aus Praxisräumen und bei schulischen Veranstaltungen.
2. Der einfache Diebstahl von Fahrrädern (auch nicht zulassungs-/versicherungspflichtige Pedelecs) und Fahrradanhänger ist
nicht versichert.
3. Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall ist auf 1.000 EUR begrenzt; für Wertsachen gemäß A 18.1.1 VHB 2022
der Continentale und für elektronische Geräte ist die Entschädigung auf insgesamt 200 EUR je Versicherungsfall begrenzt.
4. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen (B 3.3.2 VHB 2022
der Continentale). Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB 2022
der Continentale leistungsfrei sein.
5. Für den einfachen Diebstahl aus dem Krankenhaus usw./ Wassersportfahrzeugen gelten die nachfolgenden Regelungen.
Einfacher Diebstahl aus dem Krankenhaus, der Kurklinik, Reha- und Pflegeeinrichtungen sowie Seniorenheimen bei
stationärem Aufenthalt
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schäden durch einfachen Diebstahl von Hausrat aus Räumen eines Krankenhauses,
einer Kurklinik, einer Reha-/Pflegeeinrichtung oder eines Seniorenheims bei stationärem Aufenthalt. Die Entschädigung ist je
Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt; für Geldwertersatzkarten und Wertsachen gemäß A 18.1.1 VHB 2022 der Continen-
tale ist die Entschädigung auf insgesamt 300 EUR je Versicherungsfall begrenzt. Der Diebstahl ist unverzüglich der zuständigen
Verwaltung anzuzeigen.
Einfacher Diebstahl / Einbruchdiebstahl aus Wassersportfahrzeugen
In Erweiterung von A 1.2 und A 4 VHB 2022 der Continentale leistet der Versicherer auch Entschädigung für die Entwendung von
versicherten Sachen aus Wassersportfahrzeugen.
Der einfache Diebstahl von Fahrrädern (auch nicht zulassungs-/versicherungspflichtige Pedelecs) und Fahrradanhänger ist nicht
versichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt; für Wertsachen gemäß A 18.1.1 VHB 2022 der Continentale
und für elektronische Geräte ist die Entschädigung auf insgesamt 200 EUR je Versicherungsfall begrenzt.
Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren der Regenwasserentsorgung
In Erweiterung von A 1.3 und A 5.3.1 VHB 2022 der Continentale sind auch Frost- und sonstige Bruchschäden an den Rohren
der Regenwasserentsorgung, wenn diese vom Versicherungsnehmer auf eigene Kosten und Gefahr für die Dauer der Nutzung
angeschafft wurden, mitversichert.
Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag oder erlangt er auf andere Weise Ersatz, so wird die Ent-
schädigung aus dieser Hausratversicherung entsprechend gekürzt.
Innere Unruhen
Abweichend von Abschnitt A 2.2 VHB 2022 der Continentale leistet der Versicherer auch Entschädigung für versicherte Sachen,
die unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder in unmit-
telbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen abhandenkommen.
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und
Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Ein Anspruch auf Entschädi-
gung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von einem Monat die Vereinbarung zu Inneren Unruhen
in Textform kündigen.
Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungs-
jahrs wirksam wird. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Hausratvertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Rauch- und Rußschäden
In Erweiterung von A 1.1 und A 3 VHB 2022 der Continentale leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die
durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden. Ein Schaden durch Rauch oder Ruß liegt vor, wenn Rauch oder Ruß
plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Grundstück des Versicherungsortes befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder
Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches entstehen.
Schäden an Lebensmitteln durch Niederbrechen der Kühl- oder Gefrieranlage
Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden am Gefriergut (Lebensmittel) durch Verderb als Folge eines Stillstandes der Gefriertruhe,
bedingt durch einen unangekündigten öffentlichen Stromausfall. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Schäden durch Explosion von Blindgängern
Abweichend von A 2.1 VHB 2022 der Continentale sind Schäden durch Blindgänger aus dem Ersten oder Zweiten Weltkrieg
versichert.
Schäden durch radioaktive Isotope
Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines versicherten Schadens durch radioaktive Isotope auf
dem Grundstück auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhanden sind oder verwendet werden (z. B. Ionisations-
rauchmelder), entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von
Kernreaktoren.
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Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen infolge eines Versicherungsfalls nach Abs. 1
werden nur ersetzt, soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.
Schäden durch Wildtiere (Rot-, Dam-, Schwarzwild)
Der Versicherer leistet auch Entschädigung für Schäden an versicherten Sachen innerhalb der versicherten Wohnung, die durch
Wildtiere (Rot-, Dam- oder Schwarzwild) entstehen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Scheck-/Kreditkartenmissbrauch nach Einbruchdiebstahl / Raub
Der Versicherer leistet auch Entschädigung für Schäden, die durch missbräuchliche Nutzung Ihrer Scheck- oder Kreditkarte durch
einen Dritten entstehen, sofern diese Karten infolge eines Einbruchdiebstahls (A 1.2 und A 4.1 VHB 2022 der Continentale) oder
Raubs (A 1.2 und A 4.3 VHB 2022 der Continentale) abhanden gekommen sind und für sie kein anderweitiger Versicherungsschutz
besteht.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen sowie die abhanden gekommenen Karten
sperren zu lassen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB 2022 der Continentale leis-
tungsfrei sein.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
Seng- und Schmorschäden
Abweichend von A 3.7.2 VHB 2022 der Continentale sind Seng- und Schmorschäden versichert.
Für Seng- und Schmorschäden bis zur Höhe von 200 EUR besteht kein Versicherungsschutz (Mindestschadenhöhe), ausgenom-
men sind hiervon Schäden an Fußböden und Möbeln. Übersteigt der Schaden die Mindestschadenhöhe, besteht Versicherungs-
schutz für den einzelnen Versicherungsfall bis 1.000 EUR.
Seng- und Schmorschäden sind durch Hitzeeinwirkung örtlich begrenzte Schäden, die durch Verfärbung der versengten/ver-
schmorten Sachen sichtbar werden.
Telefonmissbrauch nach Einbruchdiebstahl
Missbraucht der Täter den Telefonanschluss oder das Mobiltelefon des Versicherungsnehmers, nachdem er auf eine der in A 4.1
VHB 2022 der Continentale bezeichneten Art in die Wohnung eingedrungen ist, so werden die dadurch verursachten Gebühren
erstattet.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Transportmittelunfall
Der Versicherer leistet auch Entschädigung für Schäden an versicherten Sachen, die durch einen Verkehrsunfall mit einem Kraft-
fahrzeug, einem Zug oder einem Schiff entstehen. Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall ist begrenzt auf 500 EUR.
Der Versicherungsnehmer hat den Unfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle/Ordnungsinstanz anzuzeigen. Verletzt
der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB 2022 der Continentale leistungsfrei sein.
Trickdiebstahl
1. Ergänzend zu A 4.3 VHB 2022 der Continentale ist auch die Entwendung von versicherten Sachen A 8 VHB 2022 der Conti-
nentale durch Trickdiebstahl versichert.
2. Trickdiebstahl ist ein Diebstahl, bei dem der Täter
– unter Vortäuschung einer Notlage mit Appell an die Hilfsbereitschaft oder
– unter Vortäuschung einer Befugnis zum Betreten oder
– unter Vortäuschung einer persönlichen Beziehung
und
– mit Hilfe von besonderem Geschick oder
– durch einen sonstigen Trick oder
– unter Ausnutzung eines vorher geschaffenen Vertrauensverhältnis
versicherte Sachen
a) aus der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung oder
b) aus dem Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges, seines Anhängers oder eines Wassersportfahrzeugs oder
c) aus Räumen außerhalb des Versicherungsortes, sofern sich die versicherten Sachen dort nicht länger als 3 Monate befinden
entwendet.
Versichert ist auch der Diebstahl, wenn der Täter innerhalb Deutschland dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Person Taschen entreißt.
3. Abweichend von A 8.4 VHB 2022 der Continentale sind nur Sachen versichert, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören.
4. Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 1.000 EUR begrenzt.
5. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich
anzuzeigen (B 3.3.2 VHB 2022 der Continentale).
Überschalldruckwellen
In Erweiterung von A 1.1 und A 3 VHB 2022 der Continentale leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die
durch Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt werden.
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Eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn ein Luftfahrzeug die Schallgrenze durchflogen hat und die dadurch entstandene Über-
schalldruckwelle unmittelbar Schäden an versicherten Sachen verursacht.
Überspannungsschäden durch Stromschwankungen des öffentlichen Stromnetzes
In Ergänzung zu A 3.2 VHB 2022 der Continentale leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten
elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Stromschwankungen des öffentlichen Stromnetzes entstehen. Die Entschädigung
ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
Vandalismus nach Raub
In Erweiterung von A 1.2 und A 4.2 VHB 2022 der Continentale besteht Versicherungsschutz für Vandalismusschäden nach einem
Raub (siehe A 4.3 VHB 2022 der Continentale).
Wasseraustritt aus innenliegenden Regenfallrohren
In Erweiterung von A 1.3 und A 5.2 VHB 2022 der Continentale gilt als Leistungswasser auch Wasser, das aus im Gebäude ver-
laufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Wasseraustritt aus nicht mit dem Abwassersystem verbundenen Zisternen
In Erweiterung von A 1.3 und A 5.2 VHB 2022 der Continentale gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Zisternen, die nicht
mit dem Abwassersystem des Gebäudes verbunden sind, ausgetreten ist.
Wasseraustritt aus Terrarien
In Erweiterung von A 1.3 und A 5.2 VHB 2022 der Continentale gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Terrarien ausgetreten
ist.
Wasseraustritt aus Wassersäulen und Tischbrunnen
In Erweiterung von A 1.3 und A 5.2 VHB 2022 der Continentale gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Wassersäulen und
Tischbrunnen ausgetreten ist.
Versicherte Kosten
Bewachungskosten
Abweichend von A 13.2.6 VHB 2022 der Continentale sind Bewachungskosten längstens für die Dauer von 72 Stunden versichert.
Datenrettungskosten
In Erweiterung von A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Kosten einer von ihm organisierten Datenrettung. Als Datenrettung gilt die technische Wiederherstel-
lung – und nicht die Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen, die ausschließlich für die private
Nutzung bestimmt sind. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme auf einem im Eigentum des Versicherungsnehmers
oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person befindlichen Datenträger gespeichert waren und dieser Datenträger
bei einem Versicherungsfall (siehe A 1 VHB 2022 der Continentale) beschädigt oder zerstört wurde und in Folge dessen die Daten
und Programme verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Die erfolgreiche technische Wiederherstellung
der Daten wird nicht garantiert. Nicht ersetzt werden die Kosten für:
a) einen neuerlichen Lizenzerwerb der Daten und Programme,
b) die Rettung von Daten und Programmen, die der Versicherungsnehmer zusätzlich auf einem anderem Medium (zum Beispiel
Rücksicherungs- oder Installationsmedium) vorhält,
c) die Rettung von Daten und Programmen strafrechtlichen Inhalts oder zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berech-
tigt ist (zum Beispiel so genannte Raubkopien).
Der Versicherer ersetzt die Datenrettungskosten bis zu einem Betrag von 1.000 EUR.
Ersatzbeschaffung von Ausweispapieren nach Diebstahl
In Erweiterung von A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Gebühren für die Ersatzbeschaffung des noch gültigen Personalausweises/Reisepasses/Führer-
scheins, der Zulassungsdokumente für private Kraftfahrzeuge sowie von Scheck- und Kreditkarten, sofern diese durch einfachen
Diebstahl abhanden gekommen sind. Ebenfalls werden die Kosten für dafür erforderliche Passbilder übernommen.
Auf Scheck- oder Kreditkarten geladene Guthaben werden nicht ersetzt. Ebenso werden die im Zusammenhang mit den notwen-
digen Behördengängen anfallenden Fahrt- oder sonstigen Kosten nicht erstattet.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen (B 3.3.2 VHB 2022 der
Continentale). Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach Maßgabe des B 3.3.1.2 und
B 3.3.3 VHB 2022 der Continentale beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
leistungsfrei sein.
Fahrtmehrkosten aus dem Urlaub
In Ergänzung zu A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen und
tatsächlich angefallenen Mehrkosten für den vorzeitigen Abbruch einer mindestens viertägigen Reise des Versicherungsnehmers,
sofern der ersatzpflichtige Schaden mindestens 5.000 EUR beträgt.
Sofern erforderlich werden die Kosten für den vorzeitigen Reiseabbruch von Mitreisenden, sowie die Kosten für Dolmetscher, die
bei der Organisation der Rückreise aus dem Ausland unterstützen, ebenfalls übernommen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 6.000 EUR begrenzt.
Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag oder erlangt er auf andere Weise Ersatz, so wird die Ent-
schädigung aus dieser Hausratversicherung entsprechend gekürzt.
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Feuerlöschkosten
In Erweiterung von A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen nicht
im öffentlichen Interesse erbracht und damit nicht kostenfrei zu erbringen sind.
Hotelkosten
Abweichend von A 13.2.3 VHB 2022 der Continentale ist die Entschädigung für Hotelkosten pro Tag auf 150 EUR begrenzt.
Kinderbetreuung
In Erweiterung von A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Kosten für die Betreuung von Kindern des Versicherungsnehmers unter 16 Jahren, die in seinem
Haushalt leben, wenn der Versicherungsnehmer oder eine andere im Haushalt lebende Person durch Noteinweisung ins Kran-
kenhaus oder Tod als Folge eines versicherten Schadens unvorhergesehen an der Betreuung der Kinder gehindert sind und eine
andere im Haushalt lebende Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000
EUR begrenzt.
Kosten für Neueinstellung einer Satellitenschüssel
In Erweiterung von A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer nach einem Sturm- oder Hagelereignis nach A
1.4.1 und A 6.3 VHB 2022 der Continentale die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für eine Neueinstellung der
eigengenutzten Satellitenschüssel.
Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag oder erlangt er auf andere Weise Ersatz, so wird die
Entschädigung aus dieser Hausratversicherung entsprechend gekürzt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR
begrenzt.
Kosten für Fehlalarm (Einbruchmeldeanlage, Rauch-/Gasmelder)
In Erweiterung von A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Aufbruchspuren im Bereich der Wohnung, die durch Rettungsdienste
(zum Beispiel Polizei, Feuerwehr) aufgrund eines Fehlalarms eines Rauch-/Gasmelders oder einer Einbruchmeldeanlage ent-
standen sind.
Ferner werden die in diesem Zusammenhang anfallenden amtlichen Gebühren der Rettungsdienste erstattet.
Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag oder erlangt er auf andere Weise Ersatz, so wird die Ent-
schädigung aus dieser Hausratversicherung entsprechend gekürzt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 6.000 EUR begrenzt.
Nachträgliche Sicherungen nach (versuchtem) Einbruch
In Erweiterung von A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Kosten für zusätzliche Sicherungen gemäß DIN 18104-1 oder -2, sofern diese durch einen anerkann-
ten Fachbetrieb angebracht werden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
Mehrkosten für alters-/ oder behindertengerechten Wiederaufbau nach einem Schaden
In Erweiterung von A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Mehrkosten für den alters- oder behindertengerechten Wiederaufbau der betroffenen Wohnung
(Versicherungsort), sofern es sich um eine vom Versicherungsnehmer selbst bewohnte Eigentumswohnung handelt und der
ersatzpflichtige Schaden mindestens 20.000 EUR beträgt.
Dies sind die Kosten für
a) den schwellenlosen rollstuhl- bzw. rollatorgerechten Umbau
b) die Installation von Handläufen im Treppenhaus oder an Außentreppen
c) die Installation eines Treppenliftes
d) den zur Unterstützung der Selbstständigkeit erforderliche Umbau von Schlafzimmer, Badezimmer und Küche
e) die Verbreiterung von Türen und Türzargen.
Die Erfordernis des Umbaus kann in der Person des Versicherungsnehmers oder seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Angehörigen, d. h. Ehegatte, eingetragene Lebenspartner und Kinder, auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder, liegen.
Bei Behinderung werden die Kosten unabhängig vom Alter oder dem Behinderungsgrad der Person übernommen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.
Mehrkosten für umweltschonende Haushaltsgeräte (Öko-Geräte)
In Erweiterung zu A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Kosten, die als Mehrkosten aufzuwenden sind, wenn zerstörte oder abhanden gekommene technische
Haushaltsgeräte durch Geräte gleicher Art und Güte wiederbeschafft werden, die gemäß Angaben des Herstellers und der Ver-
kehrsanschauung mit der höchsten verfügbaren Effizienzklasse in Bezug auf Wasser und Energie gekennzeichnet sind. A 17 VHB
2022 der Continentale bleibt hiervon unberührt, soweit die dort getroffenen Regelungen durch diese Klausel nicht geändert werden.
Psychologische Betreuung
In Erweiterung von A 1.1, A 3 und A 1.2, A 4 der VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die nach einem versicherten
Einbruchdiebstahl-, Raub- oder Brandschaden erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für eine psychologische Betreu-
ung innerhalb von 6 Monaten nach dem Schadendatum.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
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Sachverständigenkosten
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden 20.000 EUR, so ersetzt der Versicherer 80 % von den nach A 19.6 VHB 2022
der Continentale durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
Tierarztkosten
In Erweiterung zu A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Tierarztkosten als Folge eines versicherten Schadens. Als Tierarztkosten gelten neben tierärztlichen
Honoraren, auch pharmazeutische Ausgaben, chirurgische Eingriffe, radiologische und radiotherapeutische Behandlungen sowie
Aufenthalte in Tierkliniken für Haustiere. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 EUR begrenzt.
Transport- und Lagerkosten
Abweichend von A 13.2.4 VHB 2022 der Continentale sind Transport- und Lagerkosten längstens für die Dauer von einem Jahr
versichert.
Umzugskosten
In Ergänzung zu A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Kosten für den Umzug des Versicherungsnehmers in eine andere Wohnung innerhalb Deutschlands,
wenn die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung voraussichtlich für mindestens 100 Tage unbewohnbar wurde und dem
Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die ist je Versicherungsfall auf 2.000
EUR begrenzt.
Unterbringung von Haustieren
In Erweiterung von A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Kosten für die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder einem Tierheim bis zu dem
Zeitpunkt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder
zumutbar ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Wasser-, Öl- und Gasverlust infolge Rohrbruch
In Ergänzung zu A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen und
tatsächlich angefallenen Kosten für den Mehrverbrauch von Frischwasser, Öl, Gas oder Flüssigkeiten aus Klima- und Kälteanlagen,
die das jeweilige Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer
auf andere Weise Ersatz erlangen kann.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 6.000 EUR begrenzt.
Versicherte Sachen
Abmontierte Sommer-/Winterreifen, Dachboxen und Fahrradträger
Abweichend von A 9.1.3 VHB 2022 der Continentale gehören nicht am Fahrzeug montierte Sommer-/Winterreifen (ggf. inklusive
Felge), Dachboxen (inklusive Trägersystem) sowie Fahrradträger zum Hausrat.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Gartenhäuser/-schuppen, Gewächshäuser, Grundstücksbestandteile
In Erweiterung von A 8.3.3 VHB 2022 der Continentale sind Gartenhäuser/-schuppen, Gewächshäuser, Sichtschutzzäune sowie
sonstige Grundstücksbestandteile versichert, wenn diese vom Versicherungsnehmer auf eigene Kosten und Gefahr für die Dauer
der Nutzung angeschafft wurden.
Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag oder erlangt er auf andere Weise Ersatz, so wird die Ent-
schädigung aus dieser Hausratversicherung entsprechend gekürzt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Musterkollektionen/Handelswaren
Abweichend von A 8.3.7 VHB 2022 der Continentale sind auch Musterkollektionen und Handelswaren des Versicherungsnehmers
oder einer Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, mitversichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Wertsachen
1. Abweichend von A 18.3.1 VHB 2022 der Continentale ist die Entschädigung für Wertsachen je Versicherungsfall auf insgesamt
30 % begrenzt.
2. Abweichend von A 18.3.2 VHB 2022 der Continentale ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf
a) 2.000 EUR für Wertsachen (Bargeld, etc.) gemäß A 18.3.2.1 VHB 2022 der Continentale
b) 5.000 EUR für Wertsachen (Urkunden, etc.) gemäß A 18.3.2.2 VHB 2022 der Continentale
c) 30.000 EUR für Wertsachen (Schmucksachen, etc.) gemäß A 18.3.2.3 VHB 2022 der Continentale
Wertsachen im Bankschließfach
Versicherungsschutz besteht auch in Tresorräumen von Geldinstituten, soweit dort Kundenschließfächer vom Versicherungsnehmer
oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden. Die Entschädigung für den
einzelnen Versicherungsfall ist auf 30 % der Versicherungssumme begrenzt. Besteht Versicherungsschutz aus dem Mietvertrag
für das Schließ-/Tresorfach des Kreditinstitutes, so wird die Entschädigung aus dieser Hausratversicherung entsprechend gekürzt.
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Versicherungsort
Arbeitszimmer
1. In Erweiterung von A 10.1 VHB 2022 der Continentale ist der Inhalt eines als Büro-/Arbeitszimmer genutzten Raumes innerhalb
des Gebäudes versichert, indem sich der Versicherungsort befindet.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 % der Versicherungssumme begrenzt, höchstens 15.000 EUR.
Außenversicherung
Abweichend von A 12.1 VHB 2022 der Continentale gelten Zeiträume von einem Jahr noch als vorübergehend.
Erweiterung der Außenversicherung auf Schiffskabinen und Schlafwagenabteile
1. In Erweiterung zu A 12.3 und A 12.5 VHB 2022 der Continentale gelten Schiffskabinen und Zugabteile als Raum eines Gebäu-
des, so dass Versicherungsschutz gegen Einbruchdiebstahl und die Naturgefahren im Rahmen der Außenversicherung besteht.
2. Der Versicherungsnehmer hat einen Einbruchdiebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle/Ordnungsinstanz
anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB 2022 der
Continentale leistungsfrei sein.
Garagen außerhalb des Versicherungsortes
Abweichend von A 10.4 VHB 2022 der Continentale besteht Versicherungsschutz auch in Garagen, die innerhalb des Wohnortes
oder in der angrenzenden Gemeinde des Versicherungsortes liegen.
Sportausrüstungen dauerhaft außerhalb der Wohnung
Abweichend von A 12.1 VHB 2022 der Continentale sind Sportgeräte und/oder Sportausrüstungen des Versicherungsnehmers
und aller im Haushalt lebenden Personen auch versichert, wenn diese dauernd außerhalb der versicherten Wohnung aufbewahrt
werden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Feuer-, Sturm- und Hagelschäden an Hausrat auf dem Grundstück des Versicherungsortes
In Erweiterung von A 1.1 und A 3 und abweichend von A 1.4.1 und A 6.5.7 VHB 2022 der Continentale besteht für Feuer- und
Sturm- und Hagelschäden Versicherungsschutz auch auf dem Grundstück des Versicherungsortes.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Besonderheiten
Garantie: GDV-Musterbedingungen VHB 2016
Der Versicherer garantiert, dass seine Leistungsinhalte den Versicherungsnehmer in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) empfohlenen Leistungsinhalte der Musterbedingungen, den VHB
2016.
Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen (Innovationsklausel)
Werden die dem Vertrag zugrundeliegenden Hausrat-Versicherungsbedingungen (Produkt XXL) inklusive bislang versicherter
Besonderer Bedingungen (zusätzliche Einschlüsse) und Klauseln für Neuverträge vom Versicherer geändert, so gelten etwaige
Leistungsverbesserungen auch für den bestehenden Vertrag.
Die Leistungsverbesserungen werden ab dem Zeitpunkt der Einführung der neuen Hausrat- Versicherungsbedingungen wirksam
und gelten für den ersten danach eintretenden Garantie-Versicherungsfall. Die Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen
erlischt nach der Regulierung des ersten Garantie-Versicherungsfalles, spätestens 18 Monate nach Einführung der neuen Hausrat-
Versicherungsbedingungen.
Voraussetzung für die Regulierung des Garantie-Versicherungsfalles ist eine unverzügliche Vertragsumstellung auf das aktuelle
Bedingungswerk.
Keine Gefahrerhöhung bei längerem Unbewohntsein
Abweichend von A 23.1.3 VHB 2022 der Continentale gilt es noch nicht als Gefahrerhöhung, wenn eine ansonsten ständig
bewohnte Wohnung nicht länger als 120 Tage unbewohnt ist.
Grobe Fahrlässigkeit
(gilt nicht für den Zusatzbaustein Außer Haus - für Reise und Sport)
Abweichend von B 4.12.1.2 VHB 2022 der Continentale verzichtet der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Ver
sicherungsfalles auf eine Kürzung des Entschädigungsbetrages.
Unberührt bleiben jedoch die Rechte des Versicherers aus der Verletzung von Obliegenheiten (A 21 und B 3 VHB 2022 der
Continentale) sowie bei Gefahrerhöhungen (B 3.2 VHB 2022 der Continentale).
Eigene-Vier-Wände-Schutz/Versicherungsschutz bei Auszug Kinder
Gründen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Kinder einen eigenen Haushalt innerhalb Deutsch-
lands, wird auch für den neuen Haushalt Versicherungsschutz geboten. Der Versicherungsschutz besteht längstens bis zu
12 Monate ab Beginn des eigenen Mietvertrages.
Befindet sich das Kind noch in der Ausbildung, im Studium oder Bundesfreiwilligendienst besteht längstens bis zum Ende dieser
Berufsausbildung (berufliche Erstausbildung, Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Master-
studiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen) Versicherungsschutz.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen
Jahrs vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Versicherungsschutz wird gewährt nach den VHB 2022 der Continentale, den vereinbarten Klauseln und den vereinbarten Beson-
deren Bedingungen, die diesem Vertrag zugrunde liegen. Die Entschädigung ist auf 20 % der Versicherungssumme, maximal
jedoch 20.000 EUR begrenzt.
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6. Besondere Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale – CasaSecura TOP
(Nur gültig, sofern beantragt und im Versicherungsschein benannt)
Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 2022 der Continentale, soweit sich nicht aus den folgenden
Bestimmungen etwas anderes ergibt.
Versicherte Gefahren
Anprall von Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen
In Erweiterung von A 1.1 und A 3.6 VHB 2022 der Continentale leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die
innerhalb des Versicherungsortes durch Anprall von Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen zerstört oder beschädigt werden
oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.
Nicht versichert sind Schäden, die durch Fahrzeuge entstehen, die vom Versicherungsnehmer oder einem Repräsentanten betrie-
ben wurden.
Anprall von unbemannten Fluggeräten
In Erweiterung von A 1.1 und A 3.6 VHB 2022 der Continentale sind Schäden durch Anprall oder Absturz von unbemannten Flug-
geräten versichert.
Zu den Fluggeräten zählen Raumfahrzeuge, Raketen, Raumfähren, Raumstationen, Raumsonden, Satelliten, Drohnen oder ähn-
liche Geräte, welche dazu geeignet sind, im oder außerhalb des Luftraums zu fliegen.
Nicht zu den unbemannten Fluggeräten zählen Feuerwerksraketen oder ähnliche Feuerwerkskörper, da sich diese üblicherweise
nur wenige Sekunden in der Luft aufhalten.
Aussperrung und Streik
In Erweiterung von Abschnitt A 1 VHB 2022 der Continentale leistet der Versicherer auch Entschädigung für versicherte Sachen,
die unmittelbar durch Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden oder im unmittelbaren Zusammenhang mit Streik
oder Aussperrung abhandenkommen.
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig
großen Zahl von Arbeitnehmern.
Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeit-
nehmern.
Bruchschäden an Armaturen
In Erweiterung vonA 1.3 und A 5.3.2.1 VHB 2022 der Continentale sind auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser-
und Absperrhähnen, Ventilen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern) sowie deren sowie deren Anschlussschläuche versichert.
Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versiche-
rungsfalles gemäß A 5.3.2.1 VHB 2022 der Continentale im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
Detonation, Verpuffung
In Erweiterung von A 1.1 und A 3.4 VHB 2022 der Continentale sind Schäden durch Detonation und Verpuffung mitversichert.
Einbruchdiebstahl aus dem Kfz
Entschädigung wird geleistet für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung
befinden und durch Aufbrechen verschlossener Personenkraftfahrzeuge/Dachboxen (auch Wohnmobile/-anhänger), nicht aber
Kraftfahrzeuganhänger, entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Dem Aufbrechen steht die Verwen-
dung falscher Schlüssel oder anderer zum ordnungsgemäßen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge gleich. Keine Entschädigung
wird geleistet für Wertsachen gemäß A 18.1.1 VHB 2022 der Continentale, sowie Mobiltelefone (Handys und deren Zubehör) sowie
Navigationsgeräte (und deren Zubehör). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
Einfacher Diebstahl von versicherten Sachen innerhalb Versicherungsort / Grundstück des Versicherungsortes
1. In Erweiterung von A 1.2 und A 4 VHB 2022 der Continentale leistet der Versicherer auch im Falle der Entwendung durch ein-
fachen Diebstahl von versichertem Sachen (gem. A 7 VHB 2022 der Continentale), die sich innerhalb des Versicherungsortes
oder auf dem Grundstück des Versicherungsortes befinden.
Als versicherte Sachen gelten z. B. Antennen, Markisen, elektrische Geräte in Gemeinschaftsräumen, Gartenmöbel, -skulpturen,
-geräte, Grills, Kinderspiel-/ Sportgeräte, Mäh-/Poolroboter und Wäsche/Kleidung.
2. Der einfache Diebstahl von Fahrrädern (auch nicht zulassungs-/versicherungspflichtige Pedelecs) und Fahrradanhänger ist
nicht versichert.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt; für Wertsachen gemäß A 18.1.1 VHB 2022 der Continen-
tale und für Mobiltelefone, Smartphones, Laptops und Tablets jeweils inklusive Zubehör ist die Entschädigung auf insgesamt
200 EUR je Versicherungsfall begrenzt.
4. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen (B 3.3.2 VHB 2022
der Continentale). Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB 2022
der Continentale leistungsfrei sein.
Einfacher Diebstahl von Hausrat (z. B. Kinderwagen, Rollstühle, Gehilfen) außerhalb des Grundstücks des
Versicherungsortes
1. Der Versicherer leistet auch im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl Entschädigung für versicherte Sachen, die
außerhalb des Grundstücks des Versicherungsortes entwendet werden, z. B. am Arbeitsplatz, aus Möbelwagen bei einem
Umzug, aus Praxisräumen und bei schulischen Veranstaltungen.
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2. Der einfache Diebstahl von Fahrrädern (auch nicht zulassungs-/versicherungspflichtige Pedelecs) und Fahrradanhänger ist
nicht versichert.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt; für Wertsachen gemäß A 18.1.1 VHB 2022 der Continentale
und für elektronische Geräte ist die Entschädigung auf insgesamt 200 EUR je Versicherungsfall begrenzt.
4. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen (B 3.3.2 VHB 2022
der Continentale). Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB 2022
der Continentale leistungsfrei sein.
5. Für den einfachen Diebstahl aus dem Krankenhaus usw./ Wassersportfahrzeugen gelten die nachfolgenden Regelungen.
Einfacher Diebstahl aus dem Krankenhaus, der Kurklinik, Reha- und Pflegeeinrichtungen sowie Seniorenheimen bei
stationärem Aufenthalt
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schäden durch einfachen Diebstahl von Hausrat aus Räumen eines Krankenhauses,
einer Kurklinik, einer Reha-/Pflegeeinrichtung oder eines Seniorenheims bei stationärem Aufenthalt. Die Entschädigung ist je
Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt; für Geldwertersatzkarten und Wertsachen gemäß A 18.1.1 VHB 2022 der Continen-
tale ist die Entschädigung auf insgesamt 300 EUR je Versicherungsfall begrenzt. Der Diebstahl ist unverzüglich der zuständigen
Verwaltung anzuzeigen.
Einfacher Diebstahl / Einbruchdiebstahl aus Wassersportfahrzeugen
In Erweiterung von A 1.2 und A 4 VHB 2022 der Continentale leistet der Versicherer auch Entschädigung für die Entwendung von
versicherten Sachen aus Wassersportfahrzeugen.
Der einfache Diebstahl von Fahrrädern (auch nicht zulassungs-/versicherungspflichtige Pedelecs) und Fahrradanhänger ist nicht
versichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 EUR begrenzt; für Wertsachen gemäß A 18.1.1 VHB 2022 der Continentale
und für elektronische Geräte ist die Entschädigung auf insgesamt 200 EUR je Versicherungsfall begrenzt.
Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren der Regenwasserentsorgung
In Erweiterung von A 1.3 und A 5.3.1 VHB 2022 der Continentale sind auch Frost- und sonstige Bruchschäden an den Rohren
der Regenwasserentsorgung, wenn diese vom Versicherungsnehmer auf eigene Kosten und Gefahr für die Dauer der Nutzung
angeschafft wurden, mitversichert.
Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag oder erlangt er auf andere Weise Ersatz, so wird die Ent-
schädigung aus dieser Hausratversicherung entsprechend gekürzt.
Frostschäden an vom Mieter angeschafften Rohren und Anlagen außerhalb von Gebäuden
In Erweiterung von A 1.4 und A 5.3.1 VHB 2022 der Continentale sind auch Frostschäden an Rohren und Anlagen außerhalb
von Gebäuden (z. B. für Außenküchen), wenn diese vom Versicherungsnehmer auf eigene Kosten und Gefahr für die Dauer der
Nutzung angeschafft wurden, mitversichert.
Frostschäden an wasserführenden Haushaltsgeräten
In Erweiterung von A 1.4 und A 5.3.2 VHB 2022 der Continentale sind auch Frostschäden an wasserführenden Haushaltsgeräten
mitversichert (z. B. Kühlschränke).
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Innere Unruhen
Abweichend von Abschnitt A 2.2 VHB 2022 der Continentale leistet der Versicherer auch Entschädigung für versicherte Sachen,
die unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder in unmit-
telbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen abhandenkommen.
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und
Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Ein Anspruch auf Entschädi-
gung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von einem Monat die Vereinbarung zu Inneren Unruhen
in Textform kündigen.
Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungs-
jahrs wirksam wird. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Hausratvertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Rauch- und Rußschäden
In Erweiterung von A 1.1 und A 3 VHB 2022 der Continentale leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die
durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden. Ein Schaden durch Rauch oder Ruß liegt vor, wenn Rauch oder Ruß
plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Grundstück des Versicherungsortes befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder
Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches entstehen.
Schäden an Lebensmitteln durch Niederbrechen der Kühl- oder Gefrieranlage
Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden am Gefriergut (Lebensmittel) durch Verderb als Folge eines Stillstandes der Gefriertruhe,
bedingt durch einen unangekündigten öffentlichen Stromausfall oder technischen Defektes des Gerätes. Die Entschädigung ist je
Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Schäden durch Explosion von Blindgängern
Abweichend von A 2.1 VHB 2022 der Continentale sind Schäden durch Blindgänger aus dem Ersten oder Zweiten Weltkrieg
versichert.
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Schäden durch radioaktive Isotope
Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines versicherten Schadens durch radioaktive Isotope auf
dem Grundstück auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhanden sind oder verwendet werden (z. B. Ionisations-
rauchmelder), entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von
Kernreaktoren.
Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen infolge eines Versicherungsfalls nach Abs. 1
werden nur ersetzt, soweit dies besonders vereinbart ist und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.
Schäden durch Wildtiere (Rot-, Dam-, Schwarzwild)
Der Versicherer leistet auch Entschädigung für Schäden an versicherten Sachen innerhalb der versicherten Wohnung, die durch
Wildtiere (Rot-, Dam- oder Schwarzwild) entstehen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
Scheck-/Kreditkartenmissbrauch nach Einbruchdiebstahl / Raub
Der Versicherer leistet auch Entschädigung für Schäden, die durch missbräuchliche Nutzung Ihrer Scheck- oder Kreditkarte durch
einen Dritten entstehen, sofern diese Karten infolge eines Einbruchdiebstahls (A 1.2 und A 4.1 VHB 2022 der Continentale) oder
Raubs (A 1.2 und A 4.3 VHB 2022 der Continentale) abhanden gekommen sind und für sie kein anderweitiger Versicherungsschutz
besteht.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen sowie die abhanden gekommenen Karten
sperren zu lassen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB 2022 der Continentale leis-
tungsfrei sein.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Seng- und Schmorschäden
Abweichend von A 3.7.2 VHB 2022 der Continentale sind Seng- und Schmorschäden versichert.
Für Seng- und Schmorschäden bis zur Höhe von 200 EUR besteht kein Versicherungsschutz (Mindestschadenhöhe), ausgenom-
men sind hiervon Schäden an Fußböden und Möbeln. Übersteigt der Schaden die Mindestschadenhöhe, besteht Versicherungs-
schutz für den einzelnen Versicherungsfall bis zur Höhe der Versicherungssumme.
Seng- und Schmorschäden sind durch Hitzeeinwirkung örtlich begrenzte Schäden, die durch Verfärbung der versengten/ver-
schmorten Sachen sichtbar werden.
Telefonmissbrauch nach Einbruchdiebstahl
Missbraucht der Täter den Telefonanschluss oder das Mobiltelefon des Versicherungsnehmers, nachdem er auf eine der in A 4.1
VHB 2022 der Continentale bezeichneten Art in die Wohnung eingedrungen ist, so werden die dadurch verursachten Gebühren
erstattet. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Transportmittelunfall
Der Versicherer leistet auch Entschädigung für Schäden an versicherten Sachen, die durch einen Verkehrsunfall mit einem Kraft-
fahrzeug, einem Zug oder einem Schiff entstehen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Der Versicherungsnehmer hat den Unfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle/Ordnungsinstanz anzuzeigen. Verletzt
der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB 2022 der Continentale leistungsfrei sein.
Trickdiebstahl
1. Ergänzend zu A 4.3 VHB 2022 der Continentale ist auch die Entwendung von versicherten Sachen A 8 VHB 2022 der Conti-
nentale durch Trickdiebstahl versichert.
2. Trickdiebstahl ist ein Diebstahl, bei dem der Täter
– unter Vortäuschung einer Notlage mit Appell an die Hilfsbereitschaft oder
– unter Vortäuschung einer Befugnis zum Betreten oder
– unter Vortäuschung einer persönlichen Beziehung
und
– mit Hilfe von besonderem Geschick oder
– durch einen sonstigen Trick oder
– unter Ausnutzung eines vorher geschaffenen Vertrauensverhältnis
versicherte Sachen
a) aus der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung oder
b) aus dem Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges, seines Anhängers oder eines Wassersportfahrzeugs oder
c) aus Räumen außerhalb des Versicherungsortes, sofern sich die versicherten Sachen dort nicht länger als 3 Monate befinden
entwendet.
Versichert ist auch der Diebstahl, wenn der Täter innerhalb Deutschland dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Person Taschen entreißt.
3. Abweichend von A 8.4 VHB 2022 der Continentale sind nur Sachen versichert, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören.
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
5. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich
anzuzeigen (B 3.3.2 VHB 2022 der Continentale).
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Überschalldruckwellen
In Erweiterung von A 1.1 und A 3 VHB 2022 der Continentale leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die
durch Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt werden.
Eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn ein Luftfahrzeug die Schallgrenze durchflogen hat und die dadurch entstandene Über-
schalldruckwelle unmittelbar Schäden an versicherten Sachen verursacht.
Überspannungsschäden durch Stromschwankungen des öffentlichen Stromnetzes
In Ergänzung zu A 3.2 VHB 2022 der Continentale leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten
elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Stromschwankungen des öffentlichen Stromnetzes entstehen. Die Entschädigung
ist auf 500 EUR je Versicherungsfall begrenzt.
Vandalismus nach Raub
In Erweiterung zu A 1.2 und A 4.2 VHB 2022 der Continentale besteht Versicherungsschutz für Vandalismusschäden nach einem
Raub (siehe A 4.3 VHB 2022 der Continentale).
Wasseraustritt aus innenliegenden Regenfallrohren
In Erweiterung von A 1.3 und A 5.2 VHB 2022 der Continentale gilt als Leistungswasser auch Wasser, das aus im Gebäude ver-
laufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Wasseraustritt aus nicht mit dem Abwassersystem verbundenen Zisternen
In Erweiterung von A 1.3 und A 5.2 VHB 2022 der Continentale gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Zisternen, die nicht
mit dem Abwassersystem des Gebäudes verbunden sind, ausgetreten ist.
Wasseraustritt aus Pools, Whirlpools, Schwimmbecken
In Erweiterung von A 1.3 und A 5.2 VHB 2022 der Continentale gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Schwimmbecken/
Pools/ Whirlpools, die nicht mit dem Rohrsystem verbunden sind, bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Der Wasseraustritt aus ganz oder teilweise aufblasbaren Planschbecken/ Pools ist nicht versichert.
Wasseraustritt aus Terrarien
In Erweiterung von A 1.3 und A 5.2 VHB 2022 der Continentale gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Terrarien ausgetreten
ist.
Wasseraustritt aus Wassersäulen und Tischbrunnen
In Erweiterung von A 1.3 und A 5.2 VHB 2022 der Continentale gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Wassersäulen und
Tischbrunnen ausgetreten ist.
Versicherte Kosten
Bewachungskosten
Abweichend von A 13.2.6 VHB 2022 der Continentale sind Bewachungskosten längstens für die Dauer von 72 Stunden versichert.
Datenrettungskosten
In Erweiterung von A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Kosten einer von ihm organisierten Datenrettung. Als Datenrettung gilt die technische Wiederherstel-
lung – und nicht die Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen, die ausschließlich für die private
Nutzung bestimmt sind. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme auf einem im Eigentum des Versicherungsnehmers
oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person befindlichen Datenträger gespeichert waren und dieser Datenträger
bei einem Versicherungsfall (siehe A 1 VHB 2022 der Continentale) beschädigt oder zerstört wurde und in Folge dessen die Daten
und Programme verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Die erfolgreiche technische Wiederherstellung
der Daten wird nicht garantiert. Nicht ersetzt werden die Kosten für:
a) einen neuerlichen Lizenzerwerb der Daten und Programme,
b) die Rettung von Daten und Programmen, die der Versicherungsnehmer zusätzlich auf einem anderem Medium (zum Beispiel
Rücksicherungs- oder Installationsmedium) vorhält,
c) die Rettung von Daten und Programmen strafrechtlichen Inhalts oder zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berech-
tigt ist (zum Beispiel so genannte Raubkopien).
Der Versicherer ersetzt die Datenrettungskosten bis zu einem Betrag von 1.000 EUR.
Ersatzbeschaffung von Ausweispapieren nach Diebstahl
In Erweiterung von A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Gebühren für die Ersatzbeschaffung des noch gültigen Personalausweises/Reisepasses/Führer-
scheins, die Zulassungsdokumente für private Kraftfahrzeuge sowie von Scheck- und Kreditkarten, sofern diese durch einfachen
Diebstahl abhanden gekommen sind. Ebenfalls werden die Kosten für Passbilder übernommen.
Auf Scheck- oder Kreditkarten geladene Guthaben werden nicht ersetzt. Ebenso werden die im Zusammenhang mit den notwen-
digen Behördengängen anfallenden Fahrt- oder sonstigen Kosten nicht erstattet.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen (B 3.3.2 VHB 2022 der
Continentale). Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach Maßgabe des B 3.3.1.2 und
B 3.3.3 VHB 2022 der Continentale beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
leistungsfrei sein.
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Fahrtmehrkosten aus dem Urlaub
In Ergänzung zu A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Mehrkosten (für den vorzeitigen Abbruch einer mindestens viertägigen Reise des Versicherungsneh-
mers, sofern der ersatzpflichtige Schaden mindestens 5.000 EUR beträgt. Sofern erforderlich werden die inkl. der Kosten für den
vorzeitigen Reiseabbruch von Mitreisenden, sowie die Kosten für Dolmetscher, die bei der Organisation der Rückreise aus dem
Ausland unterstützen, ebenfalls übernommen, sofern dies notwendig ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.
Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag oder erlangt er auf andere Weise Ersatz, so wird die Ent-
schädigung aus dieser Hausratversicherung entsprechend gekürzt.
Feuerlöschkosten
In Erweiterung von A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen nicht
im öffentlichen Interesse erbracht und damit nicht kostenfrei zu erbringen sind.
Hotelkosten
Abweichend von A 13.2.3 VHB 2022 der Continentale ist die Entschädigung für die Hotelkosten pro Tag auf 200 EUR begrenzt.
Kinderbetreuung
In Erweiterung von A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Kosten für die Betreuung von Kindern des Versicherungsnehmers unter 16 Jahren, die in seinem
Haushalt leben, wenn der Versicherungsnehmer oder eine andere im Haushalt lebende Person durch Noteinweisung ins Kran-
kenhaus oder Tod als Folge eines versicherten Schadens unvorhergesehen an der Betreuung der Kinder gehindert sind und eine
andere im Haushalt lebende Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500
EUR begrenzt.
Kosten für Neueinstellung einer Satellitenschüssel
In Erweiterung von A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer nach einem Sturm- oder Hagelereignis nach
A 1.4.1 und A 6.3 VHB 2022 der Continentale die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für eine Neueinstellung der
eigengenutzten Satellitenschüssel.
Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag oder erlangt er auf andere Weise Ersatz, so wird die Ent-
schädigung aus dieser Hausratversicherung entsprechend gekürzt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
Kosten für Fehlalarm (Einbruchmeldeanlage, Rauch-/Gasmelder)
In Erweiterung von A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Aufbruchspuren im Bereich der Wohnung, die durch Rettungsdienste
(zum Beispiel Polizei, Feuerwehr) aufgrund eines Fehlalarms eines Rauch-/Gasmelders oder einer Einbruchmeldeanlage ent-
standen sind.
Ferner werden die in diesem Zusammenhang anfallenden amtlichen Gebühren der Rettungsdienste erstattet.
Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag oder erlangt er auf andere Weise Ersatz, so wird die Ent-
schädigung aus dieser Hausratversicherung entsprechend gekürzt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 6.000 EUR begrenzt.
Kosten für Neuausbildung eines Assistenzhundes
Muss infolge eines Versicherungsfalles ein Assistenzhund (z. B. Diabetiker- oder Blindenhund) neu angeschafft werden, so ersetzt
der Versicherer in Erweiterung zu A 13.1 VHB 2022 der Continentale auch die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten
für die Neuausbildung des Hundes.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 EUR begrenzt.
Nachträgliche Sicherungen nach (versuchtem) Einbruch
In Erweiterung von A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Kosten für zusätzliche Sicherungen gemäß DIN 18104-1 oder -2, sofern diese durch einen anerkann-
ten Fachbetrieb angebracht werden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
Mehrkosten für alters-/oder behindertengerechten Wiederaufbau nach einem Schaden
In Erweiterung von A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Mehrkosten für den alters- oder behindertengerechten Wiederaufbau der betroffenen Wohnung
(Versicherungsort), sofern es sich um eine vom Versicherungsnehmer selbst bewohnte Eigentumswohnung handelt und der
ersatzpflichtige Schaden mindestens 20.000 EUR beträgt.
Dies sind die Kosten für
a) den schwellenlosen rollstuhl- bzw. rollatorgerechten Umbau
b) die Installation von Handläufen im Treppenhaus oder an Außentreppen
c) die Installation eines Treppenliftes
d) den zur Unterstützung der Selbstständigkeit erforderliche Umbau von Schlafzimmer, Badezimmer und Küche
e) die Verbreiterung von Türen und Türzargen.
Die Erfordernis des Umbaus kann in der Person des Versicherungsnehmers oder seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Angehörigen, d. h. Ehegatte, eingetragene Lebenspartner und Kinder, auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder, liegen.
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Bei Behinderung werden die Kosten unabhängig vom Alter oder dem Behinderungsgrad der Person übernommen.
Die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten werden bis zur angefallenen Höhe ersetzt.
Mehrkosten für Reparatur statt Neukauf
Abweichend zu A 17.1.2 VHB 2022 der Continentale erstattet der Versicherer bei beschädigten Sachen die infolge eines Versi-
cherungsfalles erforderlichen und tatsächlich angefallenen Reparaturkosten bis 30 % über den Versicherungswert zum Zeitpunkt
des Versicherungsfalls.
Mehrkosten für umweltschonende Haushaltsgeräte (Öko-Geräte)
In Erweiterung zu A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles entstandenen
und tatsächlich angefallenen Kosten, die als Mehrkosten aufzuwenden sind, wenn zerstörte oder abhanden gekommene technische
Haushaltsgeräte durch Geräte gleicher Art und Güte wiederbeschafft werden, die gemäß Angaben des Herstellers und der Ver-
kehrsanschauung mit der höchsten verfügbaren Effizienzklasse in Bezug auf Wasser und Energie gekennzeichnet sind. A 17 VHB
2022 der Continentale bleibt hiervon unberührt, soweit die dort getroffenen Regelungen durch diese Klausel nicht geändert werden.
Mietkosten für dringend benötigte Ersatzgeräte
In Erweiterung zu A 13.1 VHB 2022 der Continentale werden die infolge eines Versicherungsfalles entstandenen und tatsächlich
angefallenen Mietkosten für Ersatzgeräte übernommen, sofern diese dringend benötigt werden und ein Ausfall nicht zumutbar ist.
Unter dringend benötigte Geräte fallen privatgenutzte Haushaltsgeräte wie Kühlschrank, Herd, Tiefkühltruhe, Waschmaschine
und medizinische Geräte.
Die Kosten werden längstens für den Zeitraum bis zur Ersatzbeschaffung bzw. bis zum Abschluss der Reparatur erstattet. Die
Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
Psychologische Betreuung
In Erweiterung von A 1.1, A 3 und A 1.2, A 4 der VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die nach einem versicherten
Einbruchdiebstahl-, Raub- oder Brandschaden erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für eine psychologische Betreu-
ung innerhalb von 6 Monaten nach dem Schadendatum.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Sachverständigenkosten
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden 20.000 EUR, so ersetzt der Versicherer 80 % von den nach A 19.6 VHB 2022
der Continentale durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
Schlossänderungskosten für Mehrfamilienhäuser
In Erweiterung zu A 13.2.5 VHB 2022 der Continentale werden die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen und tatsächlich
angefallenen Schlossänderungskosten übernommen, wenn Schlüssel für Gemeinschaftstüren des Mehrfamilienhauses, in dem
sich die Wohnung des Versicherungsnehmers befindet, abhanden gekommen sind.
Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag oder erlangt er auf andere Weise Ersatz, so wird die
Entschädigung aus dieser Hausratversicherung entsprechend gekürzt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR
begrenzt.
Schlossänderungskosten für Kraftfahrzeuge
In Erweiterung zu A 13.2.5 VHB 2022 der Continentale werden die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen und tatsächlich
angefallenen Schlossänderungskosten für private Kraftfahrzeuge übernommen, wenn Schlüssel nach A 4.1 oder A 4.3 VHB 2022
der Continentale (Einbruch/ Raub) abhanden gekommen sind.
Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag oder erlangt er auf andere Weise Ersatz, so wird die
Entschädigung aus dieser Hausratversicherung entsprechend gekürzt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR
begrenzt.
Tierarztkosten
In Erweiterung zu A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Tierarztkosten als Folge eines versicherten Schadens. Als Tierarztkosten gelten neben tierärztlichen
Honoraren, auch pharmazeutische Ausgaben, chirurgische Eingriffe, radiologische und radiotherapeutische Behandlungen sowie
Aufenthalte in Tierkliniken für Haustiere. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 EUR begrenzt.
Transport- und Lagerkosten
Abweichend von A 13.2.4 VHB 2022 der Continentale sind Transport- und Lagerkosten längstens für die Dauer von einem Jahr
versichert.
Umzugskosten
In Ergänzung zu A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Kosten für den Umzug des Versicherungsnehmers in eine andere Wohnung innerhalb Deutschlands,
wenn die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung voraussichtlich für mindestens 100 Tage unbewohnbar wurde und dem
Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Entschädigung ist je Versiche-
rungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
Unterbringung von Haustieren
In Erweiterung von A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
und tatsächlich angefallenen Kosten für die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder einem Tierheim bis zu dem
Zeitpunkt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder
zumutbar ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 EUR begrenzt.
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Verbesserte Kostenerstattung
Abweichend von 17.3 Absatz 3 VHB 2022 der Continentale werden die versicherten Kosten nach A 13 bis zu 100 Prozent der
Versicherungssumme ersetzt.
Wasser-, Öl- und Gasverlust infolge Rohrbruch
In Ergänzung zu A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen und
tatsächlich angefallenen Kosten für den Mehrverbrauch von Frischwasser, Öl, Gas oder Flüssigkeiten aus Klima- und Kälteanlagen,
die das jeweilige Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer
auf andere Weise Ersatz erlangen kann.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20.000 EUR begrenzt.
Versicherte Sachen
Abmontierte Sommer-/Winterreifen, Dachboxen und Fahrradträger
Abweichend von A 9.1.3 VHB 2022 der Continentale gehören nicht am Fahrzeug montierte Sommer-/Winterreifen (ggf. inklusive
Felge), Dachboxen (inklusive Trägersystem) sowie Fahrradträger zum Hausrat.
Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall ist auf 2.000 EUR begrenzt.
Gartenhäuser/-schuppen, Gewächshäuser, Grundstücksbestandteile
In Erweiterung von A 8.3.3 VHB 2022 der Continentale sind Gartenhäuser/-schuppen, Gewächshäuser, Sichtschutzzäune sowie
sonstige Grundstücksbestandteile versichert, wenn diese vom Versicherungsnehmer auf eigene Kosten und Gefahr für die Dauer
der Nutzung angeschafft wurden.
Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag oder erlangt er auf andere Weise Ersatz, so wird die Ent-
schädigung aus dieser Hausratversicherung entsprechend gekürzt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
Musterkollektionen/Handelswaren
Abweichend von A 8.3.7 VHB 2022 der Continentale sind auch Musterkollektionen und Handelswaren des Versicherungsnehmers
oder einer Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, mitversichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
Wertsachen
1. Abweichend von A 18.3.1 VHB 2022 der Continentale ist die Entschädigung für Wertsachen je Versicherungsfall auf insgesamt
30 % begrenzt.
2. Abweichend von A 18.3.2 VHB 2022 der Continentale ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf
a) 2.000 EUR für Wertsachen (Bargeld, etc.) gemäß A 18.3.2.1 VHB 2022 der Continentale
b) 10.000 EUR für Wertsachen (Urkunden, etc.) gemäß A 18.3.2.2) VHB 2022 der Continentale
c) 40.000 EUR für Wertsachen (Schmucksachen, etc.) gemäß A 18.3.2.3 VHB 2022 der Continentale
Wertsachen im Bankschließfach
Versicherungsschutz besteht auch in Tresorräumen von Geldinstituten, soweit dort Kundenschließfächer vom Versicherungsnehmer
oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden. Die Entschädigung für den
einzelnen Versicherungsfall ist auf 30 % der Versicherungssumme begrenzt. Besteht Versicherungsschutz aus dem Mietvertrag
für das Schließ-/Tresorfach des Kreditinstitutes, so wird die Entschädigung aus dieser Hausratversicherung entsprechend gekürzt.
Versicherungsort
Arbeitszimmer
1. In Erweiterung von A 10.1 VHB 2022 der Continentale ist der Inhalt eines als Büro-/ Arbeitszimmer auch dann versichert, wenn
sich dieser Raum außerhalb der versicherten Wohnung aber im selben Gebäude befindet.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 % der Versicherungssumme begrenzt, höchstens 15.000 EUR.
Außenversicherung
Abweichend von A 12.1 VHB 2022 der Continentale gelten Zeiträume von einem Jahr noch als vorübergehend.
Erweiterung der Außenversicherung auf Schiffskabinen und Schlafwagenabteile
1. In Erweiterung zu A 12.3 und A 12.5 VHB 2022 der Continentale gelten Schiffskabinen und Zugabteile als Raum eines Gebäu-
des, so dass Versicherungsschutz gegen Einbruchdiebstahl und die Naturgefahren im Rahmen der Außenversicherung besteht.
2. Der Versicherungsnehmer hat einen Einbruchdiebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle/Ordnungsinstanz
anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB 2022 der
Continentale leistungsfrei sein.
Feuer-, Sturm- und Hagelschäden an Hausrat auf dem Grundstück des Versicherungsortes
In Erweiterung von A 3 und abweichend von A 6.5.7 VHB 2022 der Continentale besteht für Feuer- und Sturm- und Hagelschäden
Versicherungsschutz auch auf dem Grundstück des Versicherungsortes.
Garagen außerhalb des Versicherungsortes
Abweichend von A 10.4 VHB 2022 der Continentale besteht Versicherungsschutz auch in Garagen, die innerhalb des Wohnortes
oder in der angrenzenden Gemeinde des Versicherungsortes liegen.
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Sportausrüstungen dauerhaft außerhalb der Wohnung
Abweichend von A 12.1 VHB 2022 der Continentale sind Sportgeräte und/oder Sportausrüstungen des Versicherungsnehmers
und aller im Haushalt lebenden Personen auch versichert, wenn diese dauernd außerhalb der versicherten Wohnung aufbewahrt
werden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
Besonderheiten
Garantie: GDV-Musterbedingungen VHB 2016
Der Versicherer garantiert, dass seine Leistungsinhalte den Versicherungsnehmer in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) empfohlenen Leistungsinhalte der Musterbedingungen, den VHB
2016.
Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen (Innovationsklausel)
Werden die dem Vertrag zugrundeliegenden Hausrat-Versicherungsbedingungen (Produkt TOP) inklusive bislang versicherter
Besonderer Bedingungen (zusätzliche Einschlüsse) und Klauseln für Neuverträge vom Versicherer geändert, so gelten etwaige
Leistungsverbesserungen auch für den bestehenden Vertrag.
Die Leistungsverbesserungen werden ab dem Zeitpunkt der Einführung der neuen Hausrat- Versicherungsbedingungen wirksam
und gelten für den ersten danach eintretenden Garantie-Versicherungsfall. Die Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen
erlischt nach der Regulierung des ersten Garantie-Versicherungsfalles, spätestens 18 Monate nach Einführung der neuen Hausrat-
Versicherungsbedingungen.
Voraussetzung für die Regulierung des Garantie-Versicherungsfalles ist eine unverzügliche Vertragsumstellung auf das aktuelle
Bedingungswerk.
Keine Gefahrerhöhung bei längerem Unbewohntsein
Abweichend von A 23.1.3 VHB 2022 der Continentale gilt es noch nicht als Gefahrerhöhung, wenn eine ansonsten ständig
bewohnte Wohnung nicht länger als 120 Tage unbewohnt ist.
Grobe Fahrlässigkeit
(gilt nicht für den Zusatzbaustein Außer Haus - für Reise und Sport)
Abweichend von B 4.12.1.2 VHB 2022 der Continentale verzichtet der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versi-
cherungsfalles auf eine Kürzung des Entschädigungsbetrages.
Unberührt bleiben jedoch die Rechte des Versicherers aus der Verletzung von Obliegenheiten (A 21 und B 3 VHB 2022 der Con-
tinentale) sowie bei Gefahrerhöhungen (B 3.2 VHB 2022 der Continentale).
Eigene-Vier-Wände-Schutz/Versicherungsschutz bei Auszug Kinder
Gründen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Kinder einen eigenen Haushalt innerhalb Deutsch-
lands, wird auch für den neuen Haushalt Versicherungsschutz geboten. Der Versicherungsschutz besteht längstens bis zu 12
Monate ab Beginn des eigenen Mietvertrages.
Befindet sich das Kind noch in der Ausbildung, im Studium oder Bundesfreiwilligendienst besteht längstens bis zum Ende dieser
Berufsausbildung (berufliche Erstausbildung, Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Master-
studiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen) Versicherungsschutz.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen
Jahrs vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Versicherungsschutz wird gewährt nach den VHB 2022 der Continentale, den vereinbarten Klauseln und den vereinbarten Beson-
deren Bedingungen, die diesem Vertrag zugrunde liegen. Die Entschädigung ist auf 20 % der Versicherungssumme, maximal
jedoch 20.000 EUR begrenzt.
Unbenannte Gefahren
1. Versicherte Gefahren
In Erweiterung von A 1 VHB 2022 der Continentale leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die als
unmittelbare Folge eines von außen her einwirkenden Ereignisses unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden oder
infolgedessen abhandenkommen.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer weder rechtzeitig vorhergesehen hat, noch mit der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt hätte vorhersehen müssen.
Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Beschädigungen, die nicht die
Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche
Schönheitsschäden) sind nicht versichert.
2. Nicht versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden
a) durch Gefahren, die in den VHB 2022 der Continentale, in den Besonderen Bedingungen und Klauseln zu den VHB 2022
der Continentale versicherbar oder dort ausgeschlossen sind.
Ausgeschlossen sind insbesondere Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch A 6.4 VHB 2022 der Continentale.
b) die nicht an den versicherten Sachen selbst entstehen, insbesondere Vermögensnachteile und Haftpflichtansprüche (mit-
telbare Schäden);
c) Schäden, für die der Hersteller oder Lieferant gesetzlich oder vertraglich haftet (z. B. Gewährleistungs- und Garantiean-
sprüche);
d) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer bekannt sein
mussten;
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e) durch allmähliche Einwirkungen (z. B. durch Chemikalien, Staub, Strahlen) auf versicherte Sachen, unabhängig von der
Ursache oder mitwirkender Umstände;
f) durch Planungs-, Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler sowie Bedienungsfehler;
g) durch natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit einer versicherten Sache;
h) durch Selbstverderb, Insekten, Schädlinge und Ungeziefer aller Art, Pilze oder Mikroorganismen (z. B. Schimmel, Schwamm,)
Verfärbung, Kontamination (z. B. Vergiftung, Verseuchung mit Krankheitserregern, Beaufschlagung mit biologischen oder
chemischen Substanzen), Haustiere;
i) durch Abnutzung, Alterung, Schwund, Korrosion, Erosion, Rost oder übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm,
sonstigen Ablagerungen, Verschleiß, bestimmungswidrigen Gebrauch oder übermäßige Beanspruchung;
j) durch die unmittelbaren Vorgänge der Ver-, Bearbeitung, Baumaßnahmen (auch Renovierung oder Restaurierung), Repa-
ratur, Montage, Demontage, Reinigung, Wartung, Instandsetzung/Instandhaltung;
k) durch Veruntreuung, Betrug, Erpressung, Unterschlagung;
l) durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand;
m) durch Computerviren, Programmierungsfehler, magnetische Einwirkung.
Die Ausschlüsse f) und h) bis j) gelten nicht für Folgeschäden an anderen versicherten Sachen. Es sei denn, diese Schäden
(Folgeschäden) fallen selbst unter eine Ausschlussbestimmung.
Die Ausschlüsse e) und i) bis j) finden keine Anwendung, wenn die dort genannten Ereignisse durch einen anderen auf dem
Versicherungsgrundstück eingetretenen und dem Grunde nach ersatzpflichtigen Sachschaden entstanden sind.
3. In Ergänzung zu A 9.1 VHB 2022 der Continentale zählen im Rahmen der unbenannten Gefahren folgende Gegenstände nicht
zu den versicherten Sachen:
a) Sachen aus Glas, Keramik und Porzellan, Scheiben und Platten aus Kunststoff sowie Brillen und Kontaktlinsen,
b) mobile elektronische Geräte (z. B. Mobiltelefone oder Laptops) und
c) Tiere.
4. Selbstbehalt
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt von 250 EUR gekürzt.
5. Entschädigung
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Hausrat-Versicherungssumme begrenzt.
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7. Klauseln zu den VHB 2022 der Continentale
(Nur gültig, sofern beantragt und im Versicherungsschein benannt)
C110 A Fahrraddiebstahl
1. Leistungsversprechen und Definitionen
Für Fahrräder (auch Pedelecs, sofern nicht zulassungs-/versicherungspflichtig) und Fahrradanhänger erstreckt sich der
Versicherungsschutz bis zu dem vereinbarten Betrag unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch
Diebstahl, Teilediebstahl von Sattel, Akku, Reifen und versuchten Diebstahl (z. B. Beschädigung des Schlosses oder Felgen).
Lose mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör ist nur versichert, wenn es gemeinsam mit dem Fahrrad abhanden gekommen
ist.
2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz
Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad und den Fahrradanhänger in verkehrsüblicher Weise durch ein Fahrradschloss
gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt.
Bei Einzelrädern über 5.000 EUR Neuwert ist das Rad mit einem Schloss
– der VdS (Vertrauen durch Sicherheit) Klasse A/A+ oder
– mit ADFC Siegel (Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e. V.)
gegen die Wegnahme zu sichern.
3. Obliegenheiten im Schadenfall
a) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rah-
mennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet
werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er
die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
b) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis
dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft
wurde.
4. Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des Teil B 3.3.1.2 und
B 3.3.3 VHB 2022 der Continentale beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel-
lung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
5. Beendigung des Versicherungsschutzes
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden
Versicherungsjahres durch eine Erklärung in Textform verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz für Fahrräder
mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des
laufenden Versicherungsjahres kündigen.
6. Höchstentschädigung für das einzelne Fahrrad
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Höchstentschädigung für das einzelne Fahrrad 10.000 EUR.
C210 Gegenstände von besonderem Wert
Abweichend von Teil A 8.2 VHB 2022 der Continentale sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gegenstände von beson-
derem Wert nicht mitversichert.
C211 Arbeitsgeräte
Abweichend von Teil A 8.3.7 VHB 2022 der Continentale sind Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder
Gewerbe dienen, nicht mitversichert.
C213 Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung
Abweichend von Teil A 7 bis A 10 VHB 2022 der Continentale sind nicht versichert:
1. in Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- und Weinberghäusern sowie in sonstigen nicht ständig bewohnten
Gebäuden:
Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmuck-
sachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin, Pelze,
handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plasti-
ken), Schusswaffen, Foto- und optische Apparate sowie sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch
mit Ausnahme von Möbelstücken;
2. in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden:
Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksa-
chen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte
Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken).
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C214 Eingelagerte Hausratgegenstände
Von eingelagerten Hausratgegenständen sind nicht versichert:
Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen,
Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte
Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Schusswaffen, Foto-
und optische Apparate sowie sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.
C311 Hotelkosten bei nicht ständig bewohnter Wohnung
Abweichend von Teil A 13.2.3 VHB 2022 der Continentale sind Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung nicht versichert.
C410 Wohnsitz im Ausland
1. Abweichend von Teil A 16.3 VHB 2022 der Continentale besteht Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel auch in der
neuen Wohnung, wenn diese innerhalb des vereinbarten ausländischen Staates liegt.
2. Die Versicherungssumme wird in Euro (EUR) vereinbart. Die Leistung der Vertragsparteien sind ebenfalls in EUR zu erbrin-
gen.
3. Abweichend von Teil A 19.3.3 VHB 2022 der Continentale gilt als zuständiges Amtsgericht für die Ernennung des zweiten
Sachverständigen oder des Obmannes das Amtsgericht des letzten inländischen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers.
C610 Sicherheitsvorschriften
1. Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu
betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.
2. Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigen
Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
3. Nr. 1 findet keine Anwendung, soweit die Einhaltung dieser Obliegenheit dem Versicherungsnehmer oder seinem Reprä-
sentanten bei objektiver Würdigung aller Umstände billigerweise nicht zugemutet werden kann.
4. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe
des Teil B 3.3.1.2 und B 3.3.3 VHB 2022 der Continentale beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht.
C710 Selbstbehalt bei ungekürzter Hausratversicherungssumme
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt
gekürzt. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten (siehe Teil B 4.10 VHB 2022 der Continentale),
die auf Weisung des Versicherers angefallen sind.
C711 Sachen mit gesondert vereinbarter Versicherungssumme
1. Sachen mit gesondert vereinbarter Versicherungssumme sind als besondere Gruppen (Positionen) versichert. Sie gelten
abweichend von Teil A 7 und A 8 VHB 2022 der Continentale nicht als Teil des Hausrats.
2. Teil A 17.3 VHB 2022 der Continentale ist auf die Versicherungssummen gemäß Nr. 1 anzuwenden. Ein vereinbarter Unter-
versicherungsverzicht gilt für diese Gruppen (Positionen) nicht, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
3. Die Versicherungssummen gemäß Nr. 1 verändern sich entsprechend Teil A 14.3 VHB 2022 der Continentale; jedoch ist
Teil A 14.2.2 VHB 2022 der Continentale nicht anzuwenden. Liegt die Versicherungssumme danach über der ursprünglich
vereinbarten Versicherungssumme, so wird der Mehrbetrag zwischen alter und neuer Versicherungssumme für die Berech-
nung der Entschädigung verdoppelt.
4. Der Beitragssatz verändert sich gemäß Teil A 15 VHB 2022 der Continentale.
5. Außenversicherungsschutz gemäß Teil A 12 VHB 2022 der Continentale besteht nicht.
C720 – Ausschluss von Überschwemmung und Rückstau
Abweichend von A 6.4 der VHB 2022 der Continentale sind bei den weiteren Elementargefahren die Gefahren Überschwemmung
und Rückstau (nach A 6.4.1 und A 6.4.2 der VHB 2022 der Continentale) nicht mitversichert.
C810 Führung
Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten
Versicherer entgegenzunehmen.
C811 Prozessführung
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist Folgendes vereinbart:
1. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer
und nur gegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
2. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die
von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleich auch für sich verbindlich an.
3. Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert des Beschwerdege-
genstandes oder im Falle der Revision den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde nicht erreicht, ist
der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet,
die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird
diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 2 nicht.
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C812 Makler
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers
entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
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8. Besondere Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale – Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
(nur gültig, sofern beantragt und im Versicherungsschein genannt)
Die Hausratversicherung wird unter folgenden Bedingungen beitragsfrei weitergeführt (Beitragsbefreiung).
1. Voraussetzungen für die Leistung:
1.1 Der Versicherungsnehmer
– ist mindestens 3 Monate ununterbrochen arbeitslos (Karenzzeit),
– hat den Eintritt der Arbeitslosigkeit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt und
– ist frühestens 6 Monate nach Beginn der Versicherung arbeitslos geworden (Wartezeit).
Nicht als Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Zusatzbedingungen gilt, wenn ein Auszubildender nicht in ein Arbeitsverhältnis
übernommen wird.
1.2 Arbeitnehmer/Auszubildende
Jeweils vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
– ist der Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer/Auszubildender mindestens ein Jahr ununterbrochen bei dem gleichen
Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen und
– hat in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis gestanden. Als nicht befristet gilt auch ein Ausbil-
dungsverhältnis.
Als Arbeiternehmer gelten nicht: Freiwillig Wehrdienstleistende und Bundesfreiwilligendienstleistende, Kurz- und Saisonar-
beiter.
Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Gesetzes ist bei Arbeitnehmern nicht ausreichend.
1.3 Selbstständige
Jeweils vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ist der Versicherungsnehmer als Selbstständiger mindestens zwei Jahre lang unun-
terbrochen im Rahmen desselben Unternehmens oder Betriebs tätig gewesen.
1.4 Nachweis der Arbeitslosigkeit
Der Versicherungsnehmer hat die Beitragsbefreiung unverzüglich unter Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, die das
Beginndatum der Arbeitslosigkeit enthält, geltend gemacht und dem Versicherer die Voraussetzungen nach den Ziff. 1.1 bis
1.3 durch Bescheinigungen des Arbeitgebers bzw. durch Dokumente seiner Selbstständigkeit nachgewiesen.
2. Beginn und Dauer der Leistung
2.1 Die Beitragsbefreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Eingang der unter Ziff. 1.4 genannten Unterlagen
folgt, frühestens zum Ersten des Monats nach Ablauf der Karenzzeit (Ziff. 1.1). Ab diesem Zeitpunkt wird die Hausratver-
sicherung für die Dauer der Arbeitslosigkeit beitragsfrei geführt, längstens für 2 Jahre und längstens bis zum Ende des
Versicherungsjahrs, in dem der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet.
2.2 Die Fortdauer der Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer vierteljährlich – ab Beginn der Beitrags-
befreiung gerechnet – unter Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachweisen.
Erhält der Versicherer diesen Nachweis nicht fristgerecht, ruht die Beitragsbefreiung ab dem Ersten des folgenden Monats.
Endet Ihre Arbeitslosigkeit, muss der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich informieren.
3. Ende der Versicherung der Beitragsbefreiung
3.1 Die Versicherung der Beitragsbefreiung endet – ohne dass es einer Kündigung bedarf – zum Ende des Versicherungsjahrs,
in dem der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet.
3.2 Die Versicherung der Beitragsbefreiung kann der Versicherungsnehmer durch Kündigung zum Ende jeden Monats beenden.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens einen Monat vor dem Kündigungstermin zugegangen sein.
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9. Besondere Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale – Fahrradkasko
1. Voraussetzung für den Versicherungsschutz
Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2022 der Continentale), soweit sich nicht aus den
folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. Der erweiterte Versicherungsschutz für die Fahrradkasko kann nur zusam-
men mit der Klausel C 110 A Fahrraddiebstahl abgeschlossen werden.
2. Versicherte und nicht versicherte Sachen
2.1 versicherte Sachen
a) Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Fahrräder (auch Pedelecs, sofern nicht zulassungs-/versiche-
rungspflichtig) einschließlich zur Funktion des Fahrrades dienende Teile (z. B. Sattel, Lenker, Beleuchtung, Gepäckträger,
Akku) sowie der fest mit dem jeweiligen Fahrrad verbundenen Teile und das verwendete Schloss. Die Versicherungs-
summe errechnet sich aus dem Händlerverkaufspreis des Rades inklusive der fest mit dem Fahrrad verbundenen und
zur Funktion des Fahrrades gehörenden Teile.
b) Elektronische Sicherungen und Nachverfolgungseinrichtungen (GPS-Tracker).
c) Versicherbar sind zu privaten Zwecken genutzte Fahrräder mit einem Händlerverkaufspreis gemäß Kaufbeleg von
500,- EUR bis maximal 10.000,- EUR.
2.2 nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
a) Räder, die von Privatperson ohne die unter Ziff. 6.2 b) genannten Unterlagen sowie Kaufvertrag erworben wurden;
b) Elektrofahrräder, für die eine Zulassungs- und Versicherungspflicht besteht;
c) Velomobile/vollverkleidete Fahrräder;
d) Eigenbauten;
Bei Eigenbauten handelt es sich um eigene Konstruktionen, die nicht im Handel erhältlich sind. Das individuelle Zusam-
menfügen von im Handel erhältlichen Einzelkomponenten stellt keinen Eigenbau dar.
e) Dirt-Bikes;
f) Zubehörteile wie Kindersitze, Satteltaschen oder sonstige mit dem Fahrrad verbundene Sachen, die nicht für den Betrieb
des Fahrrades erforderlich sind (zum Beispiel Navigationssysteme, Kilometerzähler, Action-Cams) - außer die in Ziff. 2.1
b) genannten;
g) preissteigernde Umbauten, die dem Versicherer nicht mitgeteilt wurden.
3. Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
4. Versicherte und nicht versicherte Gefahren
4.1 versicherte Gefahren
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch nachfolgend beschriebene Gefahren beschädigt
oder zerstört werden:
a) Schäden durch Vandalismus
Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt (Sachbeschädigung).
b) Unfallschäden
Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad einwirkendes Ereignis.
Versicherungsschutz besteht auch für Fahrräder, die mit einem Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen
Verkehrsmittel befördert werden und durch einen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden. Dies gilt
nicht für Fahrräder, welche bei einem Transportunternehmen aufgegeben wurden.
c) Fall- oder Sturzschäden
Versichert ist das Umfallen des Fahrrades sowie der Sturz mit dem Fahrrad – auch ohne äußere Einwirkung.
d) Brand, Explosion, Blitzschlag
e) Sturm, Hagel, Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch
Eventuell bestehende Regelungen zu Selbstbeteiligungen, Wartezeiten und Ortsgebundenheit aus dem Hauptvertrag
gelten nicht.
f) Elektronikschäden durch Kurzschluss, Induktion, Überspannung und Nässe
Elektronikschäden sind Beschädigungen an Akku, Motor und Steuerungsgeräten durch Kurzschluss, Induktion, Über-
spannung und Nässe (Feuchtigkeitsschäden).
g) Verschleiß (nicht an Reifen und Bremsanlagen)
Verschleiß und die Beschädigungen infolge dessen sind versichert, wenn das Fahrrad (inklusive Motor) zum Schaden-
zeitpunkt nicht älter als 3 Jahre ist. Berechnungsgrundlage hierfür ist das Rechnungsdatum der ersten Verkaufsrechnung
des Fahrrades.
Des Weiteren besteht Versicherungsschutz für den betriebsbedingten Verschleiß des Akkus, der höchstens 5 Jahre alt
ist. Der Akku darf nachweislich nur noch max. 50 % der vom Hersteller angegebenen Leistungskapazität erbringen.
i) Produktions-, Konstruktions- oder Materialfehler (nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungspflicht)
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j) Bedienungsfehler / unsachgemäße Handhabung
Fahrlässige unsachgemäße Handhabung kann nur einmal je im Versicherungsschein bezeichnetem Fahrrad in Anspruch
genommen werden.
4.2 nicht versicherte Gefahren
Nicht versichert sind Schäden, die durch:
a) Diebstahl, Stehen-, Liegenlassen oder Verlieren;
b) Korrosion oder Oxidation;
c) Zweckentfremdung
entstehen.
Des Weiteren sind folgende Schäden nicht versichert:
a) Schäden an Reifen und Bremsanlagen durch Verschleiß, Alterung/ Materialermüdung (z. B. Versprödung der Reifen)
sowie Abnutzung durch Beanspruchung;
b) Schäden für die ein Dritter vertraglich einzustehen hat als Hersteller, Verkäufer, aus Reparaturauftrag oder sonstigem
vertraglichen Drittverhältnissen (z. B. Rückrufaktionen und Serienschäden);
c) Schäden, die nicht die Funktion der Sache beeinträchtigen (z. B. Schrammen oder andere Schäden an der Lackierung);
d) Schäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems oder durch nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten sowie
unsachgemäßer Reparaturen sowie ungewöhnliche insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwen-
dung oder Reinigung des Fahrrades;
e) Schäden, die bei Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit entstehen (inklusive Übungs- und/oder Trainings-
fahrten);
f) Schäden, die bei Downhill-Fahrten entstehen;
g) Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt und verursacht wurden;
h) Schäden infolge des Genusses alkoholischer Getränke (bei denen der Blutalkoholgehalt über der durch höchstrichterliche
Rechtsprechung für die Fahruntüchtigkeit festgelegten Grenze lag) oder anderer berauschender Mittel;
i) Inspektion und Wartungsarbeiten.
5. Entschädigungsberechnung/Unterversicherung
5.1 Entschädigung bei Reparatur/Neuanschaffung
Der Versicherer erstattet die notwendigen Reparaturkosten (Ersatzteile und Arbeitslohn), die die Verkehrs- und Funktions-
tüchtigkeit wiederherstellen oder bei einer erforderlichen Neuanschaffung den Wiederbeschaffungswert in gleicher Art und
Güte, maximal die vereinbarte Versicherungssumme.
Restwerte werden bei Ersatzanschaffung angerechnet.
5.2 Voraussetzung für eine Entschädigungsleistung
Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Wiederbeschaf-
fung oder Reparatur nachgewiesen werden (Nachweis durch eine Kopie des Original-Händlerkaufbelegs oder Reparatur-
rechnung).
5.3 Entschädigung bei Wegfall des versicherten Interesses
Wird im Totalschadenfall kein neues Fahrrad angeschafft wird maximal der Zeitwert erstattet.
5.4 Festellung und Berechnung Unterversicherung
Weicht die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme von dem tatsächlichen Wert des Rades ab und wurde
deshalb der Beitrag zu niedrig berechnet, wird die Entschädigungsleistung im Verhältnis des zuletzt berechneten Jahresbei-
trages zu dem Jahresbeitrag, der bei Kenntnis der tatsächlichen Versicherungssumme zu zahlen gewesen wäre, gekürzt.
6. Besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
6.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer ist in Ergänzung zu Teil B 3.3.1 VHB 2022 der Continentale verpflichtet,
a) das versicherte Fahrrad jederzeit nach Vorgabe des Herstellers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten;
b) dem Versicherer einen nachträglichen Anbau oder Umbau fester Teile, welche sich auf die Versicherungssumme aus-
wirken, schriftlich anzuzeigen;
c) dem Versicherer beim Fahrradwechsel in Textform Marke und Typ (genau Bezeichnung), Rahmennummer, Kaufpreis
und Kaufdatum mitzuteilen;
d) wenn das versicherte Fahrrad keine Rahmennummer hat, dieses bei der Polizei, beim Fahrradhändler oder beim Allge-
meinen Deutschen Fahrrad Club e. V. (ADFC) codieren zu lassen.
6.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat in Ergänzung zu Teil B 3.3.2 VHB 2022 der Continentale nach Eintritt des Versicherungsfalles
a) bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 500,- EUR übersteigen, ist dem Versicherer vor Reparaturausführung ein
Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Bis zum Abschluss der Schadenregulierung ist das beschädigte
Fahrrad bzw. sind die beschädigten Teile zur Besichtigung aufzubewahren;
b) die entsprechende Reparaturrechnung einer Fahrradwerkstatt mit Angaben zum versicherten Fahrrad (mindestens
Marke, Typ und Rahmennummer), bei einer Neuanschaffung den entsprechenden Kaufnachweis einzureichen.
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Zusätzlich ist eine Kopie des Original Händlerbeleges des beschädigten Fahrrades (bei Einzelkomponenten alle Belege)
mit Angabe der Rahmennummer und dem Kaufdatum der Erstanschaffung einzureichen;
c) Schäden durch Vandalismus unverzüglich der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen
und den Versicherer bei der Polizei im Schadenprotokoll anzugeben.
6.3 Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des Teil B 3.3.1.2 und B
3.3.3 VHB 2022 der Continentale beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel-
lung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
7. Ende des Versicherungsschutzes
7.1 Kündigung
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden
Versicherungsjahres durch eine Erklärung in Textform verlangen, dass die Besonderen Bedingungen für die Fahrradkasko
mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des
laufenden Versicherungsjahres kündigen.
7.2 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, enden die Besonderen Bedingungen zur Fahrrad-
kasko zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
Veräußert der Versicherungsnehmer das versicherte Fahrrad oder kommt das Fahrrad abhanden, ohne dass der Versi-
cherungsnehmer eine Ersatzanschaffung tätigt gemäß der Definition aus Ziff. 2.1 c (Kasko-Bedingungen), so geht der
Versicherer von der sofortigen Kündigung der Besonderen Bedingungen der Fahrradkasko aus.
7.3 Kündigung nach Schaden
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien die Besonderen Bedingungen zur Fahrradkasko
kündigen.
Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung
oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach
ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.
Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
7.4 Beendigung der Fahrraddiebstahldeckung
Mit Kündigung der Klausel C 110 A Fahrraddiebstahl erlischt auch der Versicherungsschutz für die Fahrradkasko-Versiche-
rung.
7.5 Beendigung des Hausratversicherungsvertrags
Mit Beendigung des Hausratversicherungsvertrags (siehe Ziff. 1) erlischt auch die Fahrradkasko.
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10. Besondere Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale – Außer Haus – für Reise und Sport
(BRV 2022 der Continentale)
(nur gültig, sofern beantragt und im Versicherungsschein genannt)
1. Vertragsgrundlage
Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2022 der Continentale), soweit sich nicht aus den
folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
2. Versicherte Sachen und Personen
2.1 während einer Reise
2.1.1 Versichert ist das gesamte Reisegepäck des Versicherungsnehmers und aller im Haushalt lebenden Personen.
2.1.2 Als Reisegepäck gelten sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die während einer Reise mitgeführt, am Körper
oder in der Kleidung getragen oder durch ein übliches Transportmittel befördert werden. Als Reisegepäck gelten auch
Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben werden. Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen
Zwecken mitgeführt werden, sind nur gemäß besonderer Vereinbarung versichert. Sachen, die dauernd außerhalb der
versicherten Wohnung der Versicherten aufbewahrt werden (zum Beispiel in Booten, Campingwagen), gelten nur als Rei-
segepäck, solange sie von dort aus zu Fahrten, Gängen oder Reisen mitgenommen werden.
2.1.3 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote sowie andere Sportgeräte, jeweils mit Zubehör, sind nur versichert, solange sie
sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden; – Außenbordmotore sind stets ausgeschlossen
2.1.4 Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme, jeweils mit
Zubehör, sind – unbeschadet der Entschädigungsgrenze in Ziff. 4.1 – nur versichert, solange sie
a) bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden oder
b) in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder
c) einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung übergeben sind oder
d) sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes, eines Passagierschiffes oder in einer bewachten
Garderobe befinden; Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall jedoch nur, solange sie außerdem in einem
verschlossenem Behältnis untergebracht sind, das erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses
selbst bietet. Pelze, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör sind auch dann versichert,
wenn sie in ordnungsgemäß verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnissen einem Beförderungsunternehmen oder
einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind.
2.1.5 Nicht versichert sind:
Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art, Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebha-
berwert, Kontaktlinsen, Prothesen jeder Art, sowie motorbetriebene Land-, Luft-, und Wasserfahrzeuge jeweils mit Zubehör,
einschließlich Fahrräder/Pedelecs/E-Bikes. Ausweispapiere (siehe Ziff. 8.1 d)) sind jedoch versichert.
2.2 außerhalb der Reisezeiten für Sportgeräte außerhalb der versicherten Wohnung
Versichert sind Sportgeräte und/oder Sportausrüstungen des Versicherungsnehmers und aller im Haushalt lebenden Per-
sonen (auch elektronische/elektrische Geräte, die ausschließlich für den Sport genutzt werden), die dauernd außerhalb der
versicherten Wohnung aufbewahrt werden.
3. Versicherte Gefahren und Schäden
Versicherungsschutz besteht
3.1 wenn versicherte Sachen abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden, während sich das Reisegepäck im Gewahr-
sam eines Beförderungsunternehmens, Beherbergungsbetriebs, Gepäckträgers oder einer Gepäckaufbewahrung befindet;
3.2 während der übrigen Reisezeit für die in Ziff. 3.1 genannten Schäden durch
a) Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschä-
digung);
b) Verlieren – hierzu zählen nicht Liegen-, Stehen- oder Hängen lassen – bis zur Entschädigungsgrenze in Ziff. 4.3;
c) Transportmittelunfall oder Unfall eines Versicherten;
d) bestimmungswidrig einwirkendes Wasser, einschließlich Regen und Schnee;
e) Sturm, Brand, Blitzschlag oder Explosion;
f) höhere Gewalt;
3.3 wenn Reisegepäck nicht fristgerecht ausgeliefert wird (den Bestimmungsort nicht am selben Tag wie der Versicherte erreicht).
Ersetzt werden die nachgewiesenen Aufwendungen für Ersatzkäufe bis 10 % der Versicherungssumme, maximal 400 EUR
je Versicherungsfall
3.4 außerhalb der Reisezeiten für Sportgeräte, die dauernd außerhalb der versicherten Wohnung aufbewahrt werden, gegen
Schäden durch die genannten Gefahren in A 1 der VHB 2022 der Continentale
3.5 außerhalb der Reisezeiten für Sportgeräte und/oder Sportausrüstungen (auch elektronische/elektrische Geräte, die aus-
schließlich für den Sport genutzt werden), gegen Schäden durch einfachen Diebstahl bis 150 EUR.
3.6 Nicht versichert sind Schäden,
a) die durch eine Beschlagnahme, Entziehung oder einen sonstigen Eingriff von hoher Hand entstehen;
b) die verursacht werden durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, Abnutzung oder
Verschleiß,
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c) die während des Zeltens oder Campings innerhalb des hierfür benutzen Geländes eingetreten sind, sofern nicht etwas
anderes vereinbart wurde.
4. Begrenzt ersatzpflichtige Schäden
4.1 Schäden an Pelzen, Schmucksachen und Gegenständen aus Edelmetall werden je Versicherungsfall insgesamt maximal
mit 50 % der Versicherungssumme ersetzt. Ziff. 5.1 d) und 5.2 Satz 2 bleiben unberührt.
4.2 Schäden an Foto-, Filmapparaten und tragbaren Videosystemen sowie sonstigen elektronischen und elektrischen Geräten
jeweils mit Zubehör werden je Versicherungsfall insgesamt mit 50 % der Versicherungssumme, maximal 250 EUR je Gerät
ersetzt. Ziff. 5.1 d) und 5.2 Satz 2 bleiben unberührt.
4.3 Schäden
a) durch Verlieren (siehe Ziff. 3.2 b)),
b) an Geschenken und Reiseandenken, die auf der Reise erworben wurden,
werden jeweils insgesamt mit 10 % der Versicherungssumme, maximal 400 EUR je Versicherungsfall ersetzt.
5. Versicherungsschutz in Kraftfahrzeugen und Wassersportfahrzeugen
5.1 a) Es besteht Versicherungsschutz gegen Diebstahl oder Einbruchdiebstahl aus unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeu-
gen oder Anhängern nur, soweit sich das Reisegepäck in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten
Innen- oder Kofferraum befindet.
b) Der Versicherer haftet im Rahmen der Versicherungssumme in voller Höhe nur, wenn nachweislich
aa) das Kraftfahrzeug oder der Anhänger in einer abgeschlossenen Garage – Parkhäuser oder Tiefgaragen, die zur
allgemeinen Benutzung offen stehen, genügen nicht – abgestellt war oder
bb) der Schaden während einer Fahrtunterbrechung von nicht länger als 2 Stunden eingetreten ist.
c) Kann der Versicherungsnehmer keine der unter b) genannten Voraussetzungen nachweisen, so ist die Entschädigung
je Versicherungsfall auf 250 EUR begrenzt.
d) In unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern sind Pelze, Schmucksachen und Gegenstände aus
Edelmetall sowie Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör nicht versichert.
5.2 Es besteht Versicherungsschutz im unbeaufsichtigten Wassersportfahrzeug gegen Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie Mut-
und Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) nur, solange sich die Sachen in einem fest umschlossenen und
durch Sicherheitsschloss gesicherten Innenraum (Kajüte, Backskiste o. ä.) des Wassersportfahrzeuges befinden. Pelze,
Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör,
sind im unbeaufsichtigten Wassersportfahrzeug nicht versichert.
5.3 Als Beaufsichtigung gilt nur die ständige Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten Ver-
trauensperson beim zu sichernden Objekt, nicht jedoch zum Beispiel die Bewachung eines zur allgemeinen Benutzung
offenstehenden Platzes o. ä.
5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, so richten sich die Rechtsfolgen nach Teil B 3.3
der VHB 2022 der Continentale.
6. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes bei Reisen
6.1 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Innerhalb der vereinbarten Laufzeit des Vertrags beginnt der Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt, an dem zum Zwe-
cke des unverzüglichen Antritts der Reise versicherte Sachen aus der versicherten Wohnung des Versicherungsnehmers
entfernt werden, und endet, sobald die versicherten Sachen dort wieder eintreffen. Wird bei Reisen im Kraftfahrzeug das
Reisegepäck nicht unverzüglich nach der Ankunft vor der versicherten Wohnung entladen, so endet der Versicherungsschutz
bereits mit dieser Ankunft.
6.2 Fahrten, Gänge und Aufenthalte innerhalb Wohnort
Versicherungsschutz besteht auch für die Dauer von Fahrten und Aufenthalten mit dem eigenen oder dem Versicherten
dienstlich überlassenen Kraftfahrzeug innerhalb des ständigen Wohnorts des Versicherungsnehmers, solange sich die
versicherten Sachen innerhalb des Kraftfahrzeugs befinden.
Gänge innerhalb des ständigen Wohnorts des Versicherten gelten nicht als Reisen.
7. Versicherungswert, Versicherungssumme
7.1 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert des gesamten versicherten Reisegepäcks gemäß Ziff. 2.1 sowie der
Sportgeräte gemäß Ziff. 2.2 entsprechen. Auf der Reise erworbene Geschenke und Reiseandenken bleiben unberücksichtigt.
Die Vereinbarung aus Teil A 14.2.2 VHB 2022 der Continentale finden für die Versicherung keine Anwendung.
7.2 Versicherungswert
Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort des Versiche-
rungsnehmers in neuwertigem Zustand (Neuwert).
7.3 Die vereinbarte Versicherungssumme verdoppelt sich für Urlaubsreisen von mindestens drei Tagen Dauer. Eine Anzeige der
Urlaubsreisen ist nicht erforderlich. Im Versicherungsfall hat der Versicherte auf Verlangen nachzuweisen, dass der Schaden
auf einer solchen Urlaubsreise eingetreten ist.
8. Entschädigungsberechnung, Unterversicherung
8.1 Ergänzend zu Teil A 17.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer für die Wiederbeschaffung von Personal-
Ausweisen, Reisepässen, Kraftfahrzeug-Papieren und sonstigen Ausweispapieren die amtlichen Gebühren.
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8.2 Vermögensschäden
Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt.
8.3 Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme gemäß Ziff. 7 bei Eintritt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert (Unterver-
sicherung), so haftet der Versicherer nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.
9. Besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
9.1 In Erweiterung zu Teil B 3.3.2 VHB 2022 der Continentale hat der Versicherungsnehmer oder versicherte Schäden, die im
Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens (einschließlich Schäden durch nicht fristgerechte Auslieferung gemäß Ziff.
3.3) oder Beherbergungsbetriebes eingetreten sind, unverzüglich zu melden. Dem Versicherer ist hierüber eine Beschei-
nigung einzureichen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist das Beförderungsunternehmen unverzüglich nach der
Entdeckung aufzufordern, den Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen. Hierbei sind die jeweiligen Reklamationsfristen
zu berücksichtigen.
9.2 Camping
Sofern beantragt und im Versicherungsschein genannt, gilt zusätzlich:
9.2.1 Abweichend von Ziff. 3.6 c) der Besondere Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale – Außer Haus – für Reise und
Sport besteht Versicherungsschutz auch für Schäden, die während des Zeltens oder Campings auf einem offiziellen (von
Behörden, Vereinen oder privaten Unternehmern eingerichteten) Campingplatz eintreten.
9.2.2 Werden Sachen unbeaufsichtigt (Ziff. 5.3 der Besondere Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale – Außer Haus –
für Reise und Sport) im Zelt, Wohnwagen oder Wohnmobil zurückgelassen, so besteht Versicherungsschutz für Schäden
durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) nur, wenn
a) bei Zelten:
der Schaden nicht während der Nachtzeit eingetreten ist. Als Nachtzeit gilt allgemein die Zeit zwischen 22.00 Uhr und
06.00 Uhr. Das Zelt ist mindestens zuzubinden oder zuzuknöpfen.
b) bei Wohnwagen und Wohnmobilen:
dieser durch Verschluss ordnungsgemäß gesichert ist.
Pelze, Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall (Ziff. 2.1.4 der Besondere Bedingungen zu den VHB 2022 der
Continentale – Außer Haus – für Reise und Sport) sind im unbeaufsichtigten Zelt, Wohnwagen oder Wohnmobil nicht ver-
sichert.
9.2.3 Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör, Uhren, optische Geräte, Jagdwaffen, Radio- und
Fernsehapparate, Tonaufnahme- und Wiedergabegeräte, jeweils mit Zubehör, sind nur versichert, solange sie
a) in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder
b) der Aufsicht des offiziellen Campingplatzes zur Aufbewahrung übergeben sind oder
c) sich in einem durch Verschluss ordnungsgemäß gesicherten Wohnwagen oder in einem fest umschlossenen und durch
Verschluss gesicherten Kraftfahrzeug auf einem offiziellen Campingplatz befinden.
9.2.4 Sofern kein offizieller Campingplatz (Ziff. 9.2.1) benutzt wird, sind Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räu-
berische Erpressung, Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) ausgeschlossen.
9.2.5 Im Schadenfall hat der Versicherte neben den in Teil B 3.3 der VHB 2022 der Continentale und Ziff. 9 der Besondere Bedin-
gungen zu den VHB 2022 der Continentale – Außer Haus – für Reise und Sport vorgeschriebenen Maßnahmen unverzüglich
die Leitung des Campingplatzes zu unterrichten und dem Versicherer eine schriftliche Bestätigung der Platzleitung über den
Schaden vorzulegen.
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11. Besondere Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale – Fahrradschutzbrief
(nur gültig, sofern TOP beantragt und im Versicherungsschein genannt)
1. Vertragsgrundlage
Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2022 der Continentale), soweit sich nicht aus den
folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
2. Service und Kostenersatz. Meldung an das Notruf-Telefon des Versicherers
2.1 Umfang des Versicherungsschutzes – Fahrrad-Schutzbrief
Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringt der Versicherer die in den Ziff. 4 genannten Leistungen als Service und als Ersatz
für die Kosten der von ihm organisierten Serviceleistungen.
2.2 24-Stunden-Service
Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen und den Kostenersatz ist, dass der Versicherungsnehmer oder
eine sonstige versicherte Person dem Versicherer das Schadenereignis über sein Notruf-Telefon meldet und ihm die unver-
zügliche Organisation der Leistung überlässt. Das Notruf-Telefon ist hierfür an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr
einsatzbereit. Der Versicherer unterstützt die versicherten Personen auch bei technischen Problemen mit dessen Fahrrad
durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werkstatt.
3. Versicherungsfall; versicherte Personen; versicherte Fahrräder
3.1 Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn
3.1.1 das versicherte Fahrrad infolge einer Panne oder eines Unfalls nicht mehr fahrbereit ist
und
3.1.2 der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versicherte Person beim Notfall-Telefon tatsächlich geltend gemacht wird.
3.2 Versicherte Person ist der Versicherungsnehmer und alle mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen.
3.3 Versichertes Fahrrad ist jedes Fahrrad oder Pedelec, das im Eigentum einer der versicherten Personen steht, sofern es
weder gewerblich genutzt, noch versicherungs- oder zulassungspflichtig ist.
Ebenfalls versichert sind mitgeführte Fahrrad-Anhänger, sofern diese nicht gewerblich genutzt werden. Nicht versichert sind
Fahrräder oder Fahrräder mit Anhänger, die den Transport von mehr als vier Personen ermöglichen.
3.4 Panne ist eine Störung (Betriebs-, Brems- oder Bruchschaden) am versicherten Fahrrad, aufgrund derer der Fahrtantritt
oder eine Weiterfahrt nicht mehr möglich ist. Als Panne gilt auch der Ausfall des elektrisch unterstützenden Antriebssystems
bei einem entsprechend ausgestatteten Fahrrad.
Keine Pannen sind
– entladene oder entwendete Akkus oder
– fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch Gebrauch einer Luftpumpe behoben werden kann oder
– ein nach Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des Fahrrades, wenn dies zu einer Untersagung der Weiterfahrt
oder zu einer Situation führt, in der aufgrund des Hinzutretens weiterer von außen eintretender Umstände die Weiterfahrt
unmöglich gemacht wird.
3.5 Unfall ist beim Ausfall des Fahrrades jedes Ereignis, das unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das versicherte
Fahrrad einwirkt, infolge dessen das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist.
3.6 Eine Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz, also der Ort in Deutschland, an dem der Versicherungsnehmer
polizeilich gemeldet ist und sich überwiegend aufhält.
4. Versicherte Leistungen - Was leistet der Fahrrad-Schutzbrief?
Nach einem Schadenfall unterstützt der Versicherer die versicherte Person mit aktiver Hilfe und übernimmt die folgenden
Leistungen, um die versicherten Personen schnellstmöglich wieder mobil zu machen.
Leistungsort ist eine Stelle am oder in der Nähe des Schadenorts, die mit dem Abschleppfahrzeug nach Straßenverkehrs-
ordnung in zulässiger Weise und verkehrstechnisch möglich erreichbar ist.
4.1. Leistungen ohne Mindestentfernung vom Wohnsitz
4.1.1 24-Stunden Service
Der Versicherer unterstützt die versicherten Personen auch bei technischen Problemen mit dessen Fahrrad bei Anruf des
24-Stunden Hotline durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werkstatt.
4.1.2 Pannenhilfe
Sofern in der Nähe des Schadenortes eine qualifizierte mobile Pannenhilfe verfügbar ist und diese Leistung in zumutbarer
Zeit nach Schadenmeldung angeboten werden kann, sorgt der Versicherer für den Einsatz dieser mobilen Pannenhilfe am
Leistungsort und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Kosten für Ersatzteile übernimmt der Versicherer nicht.
Organisiert sich die versicherte Person diese Hilfeleistung selbst, übernimmt er Kosten bis 50 EUR.
Pannenhilfe ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schaden- bzw. Leistungsort, die mit den durch das Pan-
nenhilfsfahrzeug üblicherweise mitgeführten Kleinteilen erfolgen kann. Nicht versichert sind Verschleißteile und diejenigen
Ersatzteile, die speziell im Schadenfall für diese Hilfeleistung angefordert wurden.
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4.2 Ab einer Entfernung von 3 km vom Wohnsitz (Fahrstrecke) erbringt der Versicherer folgende Leistungen
4.2.1 Abschleppen
Kann das Fahrrad an der Schadenstelle oder dem Leistungsort nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgt der Versicherer
für das Abschleppen des Fahrrades einschließlich Gepäck bis zur nächsten geeigneten Fahrrad-Werkstatt und übernimmt
die hierdurch entstehenden Kosten in unbegrenzter Höhe. Liegt der Wohnsitz näher als die nächste geeignete Fahrrad-
Werkstatt, erfolgt das Abschleppen bis zum Wohnsitz.
Ist ein von der versicherten Person gewünschter Zielort näher gelegenen oder in gleicher Entfernung erreichbar, so kann
der Abtransport nach einvernehmlicher Abstimmung mit der versicherten Person anstelle des Abschleppens zur Fahrrad-
Werkstatt bzw. zum Wohnsitz auch dorthin erfolgen.
Für nicht von dem Versicherer organisiertem Abschleppen erstattet dieser die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von
150 EUR.
Zusätzlich übernimmt er die Kosten für den separaten Transport von Gepäck und Ladung bis zu 200 EUR, wenn ein Trans-
port zusammen mit dem Fahrrad nicht möglich ist.
4.2.2 Bergung
Ist das versicherte Fahrrad nach einem Unfall von der Straße oder einem öffentlich befahrbaren Fahrradweg abgekommen,
sorgt der Versicherer für seine Bergung und/oder Abtransport einschließlich Gepäck und übernimmt die hierdurch entste-
henden Kosten bis zu 2.000 EUR. Sofern die Bergung behördlich angewiesen ist, übernimmt er die entstehenden Kosten
in voller Höhe.
4.2.3 PickUp durch Familie und Freunde
Nach Meldung eines Schadenfalls, kann die versicherte Person - nach Abstimmung mit dem Versicherer - sich selbst und
dessen Fahrrad von deren nahestehenden Personen abholen lassen. Für diesen Transport erstattet der Versicherer dem
Versicherungsnehmer einen pauschalen Ausgleich von 50 EUR, wenn dieser dem Versicherer die Reparatur des Fahrrades
nachweisen kann. Reparaturkosten werden nicht übernommen.
Diese Leistung übernimmt der Versicherer nicht, wenn die Leistungen Pannenhilfe (Ziff. 4.1.2), Abschleppen (Ziff. 4.2.1)
oder Weiter- und Rückfahrt (Ziff. 4.2.4) in Anspruch genommen werden.
4.2.4 Weiter- und Rückfahrt
Der Versicherer organisiert die Weiterfahrt zum ständigen Wohnsitz oder zum Zielort, entsprechend der örtlichen Gegeben-
heiten, wahlweise durch ÖPNV, Sharing-Anbieter oder Taxi. Selbstverständlich gilt dies auch für die Rückfahrt vom Zielort
zum Wohnsitz sowie die Abholung des wieder fahrbereiten Fahrrades.
Der Versicherer übernimmt hierbei entstehende Kosten bis zur Höhe von 500 EUR für die
a) Fahrt vom Schadenort zum Wohnsitz oder für die Fahrt vom Schadenort zum Zielort,
b) die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz,
c) die Fahrt für eine Person zum Schadenort bzw. zur Werkstatt, wohin das Fahrrad abgeschleppt wurde, wenn das wieder
fahrbereite Fahrrad dort abgeholt werden soll.
Diese Leistung übernimmt der Versicherer nicht, wenn die Leistung PickUp durch Familie und Freunde (Ziff. 4.2.3) in
Anspruch genommen werden.
4.2.5 Ersatzfahrrad
Der Versicherer vermittelt ein Ersatzfahrrad und übernimmt die Kosten für die Anmietung bis zur Wiederherstellung der
Fahrbereitschaft oder bis zum Wiederauffinden des gestohlenen Fahrrades, sofern es in einem fahrbereiten Zustand ist. Er
zahlt dabei für längstens 14 Tage maximal 50 EUR je Tag.
Diese Leistung übernimmt der Versicherer nicht, wenn die Leistungen Weiter- und Rückfahrt (Ziff. 4.2.4) in Anspruch genom-
men werden.
4.2.6 Mobilitätsbudget
Sofern dem Versicherer ein Schadenfall gemeldet, jedoch die Leistungen Weiter- und Rückfahrt (Ziff. 4.2.4) nicht in Anspruch
genommen wird, stellt der Versicherer ein Mobilitätsbudget in Höhe von 50 EUR für Fahrten mit ÖPNV, Taxi etc. zur freien
Verfügung.
4.2.7 Übernachtungskosten
Der Versicherer reserviert auf Wunsch eine Übernachtungsmöglichkeit im nächstgelegenen Hotel und übernimmt die Über-
nachtungskosten für höchstens fünf Nächte bis zu dem Tag, an dem das Fahrrad wiederhergestellt wurde. Er erstattet bis
zu 80 EUR je Übernachtung.
Diese Leistung übernimmt der Versicherer nur für eine Übernachtung, wenn die Leistungen Weiter- und Rückfahrt (Ziff.
4.2.4) in Anspruch genommen werden.
4.2.8 Fahrrad-Rücktransport
Kann das Fahrrad am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden
und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der am Schadentag in Deutschland für ein gleich-
wertiges gebrauchtes Fahrrad aufgewendet werden muss, sorgt der Versicherer für den Transport des Fahrrades zu einer
Werkstatt an einem anderen Ort. Er übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen
Rücktransport an den ständigen Wohnsitz. Diese Leistung erbringt er auch, wenn das Fahrrad nach einem Diebstahl wieder
aufgefunden wird. Wird vor dem Rücktransport festgestellt, dass ein zum versicherten Fahrrad gehörender Akku beschädigt
ist oder so beschädigt sein könnte, dass ein Transport nur als Gefahrgut zulässig ist, leistet der Versicherer nur für den
Rücktransport des Fahrrades ohne Akku.
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4.2.9 Fahrrad-Verschrottung
Muss das versicherte Fahrrad innerhalb des Geltungsbereichs mit Ausnahme von Deutschland verzollt oder verschrottet
werden, übernimmt der Versicherer die Erledigung und die Kosten hierfür sowie die Kosten des Transportes vom Schadenort
zum Einstellort. Aus der Verschrottung anfallende Resterträge werden an den Versicherungsnehmer ausbezahlt. Gepäck
lässt der Versicherer zum Wohnsitz transportieren, wenn ein Transport zusammen mit dem gewählten Heimreisemittel nicht
möglich ist.
Die Kosten des Transportes werden bis zum Wert der Bahnfracht übernommen.
Eine Verzollung oder Verschrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
4.2.10 Notfall-Bargeld
Gerät eine versicherte Person auf einer Reise innerhalb des Geltungsbereichs mit Ausnahme von Deutschland durch den
Verlust von Zahlungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellt der Versicherer den Kontakt zur Hausbank her und vermittelt
schnelle Auszahlung von Bargeld am Reiseort der versicherten Person. Ist dies nicht binnen 24 Stunden nach dem auf die
Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, stellt der Versicherer ein zinsloses Darlehen von bis zu 1.500 EUR je Scha-
denfall zur Verfügung und trägt die Kosten für Überweisung und Auszahlung bis zu 100 EUR.
4.2.11 Psychologische Ersthilfe nach einem Verkehrsunfall
Nach einem Verkehrsunfall stellt der Versicherer für die versicherte Person den Kontakt zu einem Psychologen mit Online-
Sprechstunde her und übernimmt die hierbei anfallenden Kosten für eine Ersthilfe-Beratung.
4.3 Leistungen nach Diebstahl
Die Leistungen nach 4.2.3 bis 4.2.11 werden auch erbracht, wenn einer versicherten Person auf einer Reise das Fahrrad
gestohlen wurde.
5. Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle innerhalb des geografischen Europas, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres,
auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren. Die Erbringung der Assistanceleistungen erfolgt in den einzelnen
Ländern entsprechend der lokalen Verfügbarkeit und den örtlichen Gegebenheiten.
6. Ausschlüsse
6.1 In Erweiterung zu Teil A 2.1 und A 2.3 VHB 2022 der Continentale leistet der Versicherer keine Leistungen, wenn das Ereignis
durch terroristische Handlungen oder Anordnung staatlicher Stellen, verursacht wurde.
6.2 Außerdem leistet der Versicherer nicht,
6.2.1 wenn die versicherte Person bei Eintritt des Schadens zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war,
6.2.2 wenn die versicherte Person mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt
oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen hat, sofern diese Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck,
auch nur zeitweise, abgesperrten Strecken stattfinden,
6.2.3 wenn bei Eintritt des Schadens das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wird,
6.2.4 wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung unserer Dienstleistung
entgegenstehen,
6.2.5 wenn im Rahmen der Leistungen ab einer Entfernung von 3 km (Fahrstrecke) ab Ihrem Wohnsitz (Ziff. 4.2) der Schadenort
weniger als 3 km Wegstrecke vom ständigen Wohnsitz entfernt liegt,
6.2.6 für den Transport eines am Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schadenereignis beschädigt
wurde.
6.3 Hat der Versicherungsnehmer aufgrund der Leistungen Kosten gespart, die ohne den Schadeneintritt hätten aufgewendet
werden müssen, können die Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
7. Besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
7.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat für Leistungen nach Ziff. 4.2.3 bis 4.2.11 das Fahrrad und den Fahrradanhänger in verkehrs-
üblicher Weise durch ein Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt.
7.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat in Ergänzung zu Teil B 3.3.2 VHB 2022 der Continentale nach Eintritt des Versicherungsfalles
7.2.1 den Schaden unverzüglich unter der im Versicherungsschein genannten Servicenummer anzuzeigen;
7.2.2 sich mit dem Versicherer darüber abzustimmen, ob und welche Leistungen dieser erbringt;
7.2.3 dem Versicherer bei der Geltendmachung der aufgrund dessen Leistungen auf ihn übergegangenen Ansprüche gegenüber
Dritten zu unterstützen und ihm die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen;
7.2.4 Geldbeträge, die der Versicherer für den Versicherungsnehmer verauslagt oder ihm nur als Darlehen gegeben hat nach Ziff.
4.2.10, müssen unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung
an den Versicherer zurückgezahlt werden;
7.2.5 für Leistungen nach Ziff. 4.2.3 bis 4.2.11, sofern die Ursache ein Diebstahl war, diesen polizeilich zu melden.
7.3 Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung
7.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des B 3.3.1.2 und
B 3.3.3 VHB 2022 der Continentale beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel-
lung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
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12. Besondere Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale – Elektro & Smart Home
(nur gültig, sofern beantragt und im Versicherungsschein genannt)
1. Vertragsgrundlage
Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2022 der Continentale), soweit sich nicht aus den
folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
2. Versicherte und nicht versicherte Sachen
2.1 versicherte Sachen
Versichert sind eigengenutzte elektrische Anlagen/Geräte der nachfolgenden Gerätegruppen, sofern diese Eigentum des
Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Person sind. Die Sicherungsübereignung
wird dem Eigentum an der versicherten Sache gleichgestellt. Versichert sind folgende Gerätegruppen:
a) Haushaltsgeräte,
z. B. Waschmaschine, Kühlschrank, Mixer, Backofen, Staubsauger, mobile Klimaanlage, Beleuchtungsgeräte, Toaster,
Kaffeemaschine, Heimwerkermaschinen inkl. Akku;
b) Geräte der Bild- und Tontechnik, Telefonanlagen, Wechseldatenträger,
z. B. TV, Hifi-Anlagen, Router, Repeater, BluRay, DVD, Video, Monitor, Beamer, Receiver, Recorder, Radio;
c) PC und Spielekonsolen inkl. Zubehörteile,
z. B. Maus, Controller, Lenkrad;
d) Spielzeuge,
z. B. Eisenbahn, ferngesteuerte Modellfahrzeuge;
e) Vernetzte Haustechnik (Smart Home),
z. B. Einbruchmeldeanalage, Temperaturregelung.
2.2 nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
a) Handys, Smartphones und Tablets inkl. Zubehör;
b) Datenträger und Software;
c) Flugmodelle und Flugdrohnen, inkl. Zubehör und Anbauteile in Verwendung mit dem Flugobjekt
z. B. Kamera und Messgerät;
d) Austauschbare Leuchtmittel;
e) medizinische Geräte
z. B. Tens-Geräte, Blutdruckmesser, Inhalationsgeräte, EKG-Geräte, Hörgeräte;
f) selbst fahrende Krankenfahrstühle;
g) Elektrofahrzeuge wie Pedelecs, E-Bikes, Segways, E-Roller;
h) Verbrauchsstoffe und Verschleißmittel;
Stoffe oder Teile von Anlagen, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach aus-
gewechselt werden müssen (z. B. Toner, Druckköpfe, Sicherungen, Lichtquellen, Filtereinsätze, nicht wieder aufladbare
Batterien)
i) Unter Putz verlegte Kabel, Leitungen und Erdkabel, Bussysteme;
j) Photovoltaik- (auch Mini-Photovoltaikanlagen) und Solaranlage;
k) Möbel für Einbaugeräte und/oder deren Verkleidungs-, Stütz- und Trägerkonstruktionen;
l) fremde Sachen;
m) Arbeitsgeräte, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurden.
3. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
3.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch nachfolgend beschriebene Gefahren beschädigt
oder zerstört werden:
a) Bedienungsfehler/Ungeschicklichkeit;
b) Bodenstürze, Bruch- und Flüssigkeitsschäden und
c) Konstruktions- oder Materialfehler (nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungspflicht)
Auch nicht versicherte Schäden am versicherten Hausrat durch
a) Manipulation (Hacking);
b) Fehlfunktion oder
c) unbeabsichtigter Fehlbedienung
vernetzter Haustechnik sowie vernetzter Haushaltsgeräte (Smart Home).
3.2 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind Schäden, die durch
a) Abnutzung/Verschleiß;
b) Service-, Justierungs- und Reinigungsarbeiten;
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c) Witterungseinflüsse;
d) Schadsoftware, Viren, Programmierungs- oder Softwarefehler;
e) nicht fachgerechte Einbauen/unsachgemäße Reparaturen oder
f) Einsatz von Sachen, deren Reparaturbedürftigkeit bekannt sein dürfte,
entstehen.
Des Weiteren sind folgenden Schäden nicht versichert:
a) Glasbruchschäden;
b) Schäden, die nicht die Funktion der Sache beeinträchtigen (z. B. Schrammen und Kratzer);
c) Schäden für die ein Dritter vertraglich einzustehen hat als Hersteller, Verkäufer, aus Reparaturauftrag oder sonstigem
vertraglichen oder gesetzlichen Drittverhältnissen (z. B. Rückrufaktionen und Serienschäden) und
d) Fehler und Mängel, welche bei Abschluss der Versicherung vorhanden und dem Versicherungsnehmer bekannt waren.
4. Umfang der Entschädigung
4.1 Der Versicherer erstattet im Versicherungsfall
– bei Totalschäden:
• bis zu einem Gerätealter von drei Jahren den Neuwert
• ab einem Gerätealter über drei Jahre den Zeitwert.
– bei beschädigten Geräten die notwendigen Reparaturkosten (Ersatzteile und Arbeitslohn), die die Verkehrs- und Funk-
tionstüchtigkeit wiederherstellen, höchstens jedoch den Zeitwert.
4.2 Höchstentschädigung
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt
Für alle Schadenereignisse innerhalb eines Versicherungsjahres ist die Entschädigung auf 10.000 EUR begrenzt (Jahres-
höchstleistung).
4.3 Selbstbehalt
Der nach Ziff. 4.1 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt von 250 EUR gekürzt.
5. Besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat in Erweiterung zu Teil A 22 und B 3.3 VHB 2022 folgende Obliegenheiten zu beachten:
5.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Ergänzend zu Teil B 3.3.1 VHB 2022 der Continentale hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls
folgendes zu beachten:
a) für die Zeit der Abwesenheit sind sämtliche vernetzten Sicherungseinrichtungen (nach Ziff. 1 e) zu betätigen/einzuschal-
ten.
b) alle Geräte seiner Smart Home Anlage regelmäßig auf Software- und Firmwareupdates zu überprüfen und die Aktuali-
sierungen durchzuführen.
c) alle Geräte seiner Smart Home Anlage nur unter Beachtung der von den Herstellern mitgelieferten Bedienungs- und
Nutzungsanleitungen, besonders im Hinblick auf die Vergabe von Passwörtern, zu verwenden.
5.2 Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des B 3.3.1.2 und
B 3.3.3 VHB 2022 der Continentale beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel-
lung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
6. Kündigung
6.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Besonderen Bedingungen
zu den VHB 2022 der Continentale - Elektro und Smart Home in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so
kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
6.2 Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hausratvertrag (Ziff. 1) innerhalb eines Monats nach Zugang
der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
7. Beendigung des Hausratversicherungsvertrags
Mit Beendigung des Hausratversicherungsvertrags (siehe Ziff. 1) erlischt auch diese Besondere Bedingung.
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13. Besondere Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale – Onlineschutz
(nur gültig, sofern beantragt und im Versicherungsschein genannt)
1. Vertragsgrundlage
Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2022 der Continentale), soweit sich nicht aus den
folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
2. Versicherungsumfang
Der Versicherungsschutz des „Onlineschutzes“ setzt sich aus folgenden Leistungen zusammen:
a) Schutz bei Online- Zahlungsverkehr
b) Schutz bei Onlinekäufen und -verkäufen
c) Online-Soforthilfe
3. Versicherungsfall
3.1 Online-Zahlungsverkehr
Versicherungsschutz besteht für Vermögensschäden, wenn durch eine missbräuchliche Verfügung eines Dritten durch
Phishing oder Pharming im Rahmen eines online durchgeführten Bankgeschäfts das private Konto des Versicherungs-
nehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person belastet wurde.
Vermögensschaden
Vermögensschaden im Sinne dieser Bestimmung ist die unmittelbar aus dem Phishing/Pharming-Angriff resultierende
Vermögenseinbuße in Höhe des abgebuchten Betrags.
Definition Phishing
Phishing ist eine Betrugsmethode, bei der sich der Täter mit Hilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifi-
kationsdaten von arglosen Dritten verschafft, wobei der Täter typischerweise ein durch die Täuschung über die tatsäch-
liche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis ausnutzt. Mit den gewonnenen Daten nimmt der Täter unter der Identität
des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vor.
Definition Pharming
Pharming ist eine Betrugsmethode, bei der Internetnutzer beim Onlinebanking auf gefälschte Webseiten umgeleitet
werden, um vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten zu erlangen. Mit den gewonnenen Daten nimmt der Täter
unter der Identität des Opfers im Onlineverkehr unerlaubte Handlungen vor.
3.1.1 Voraussetzung ist, dass
a) diese Konten bei Geldinstituten oder Online-Bezahldiensten (z. B. PayPal) in einem Land der Europäischen Union
(EU) oder Island, Liechtenstein; Norwegen, Schweiz oder Großbritannien oder Nordirland bestehen,
b) die Online-Aktivität über hierfür geeignete, zum versicherten Hausrat zählende elektronische Geräte durchführt wurde
und
c) die Online-Aktivität nicht über ein ungesichertes, öffentliches Netzwerk erfolgen darf.
3.1.2 Nicht versicherte Gefahren
Nicht versichert sind:
a) Folgeschäden wie zum Beispiel Zinseinbußen oder Gebühren des Kreditinstitutes;
b) Vermögenseinbußen, die das kontoführende Kreditinstitut ersetzt beziehungsweise für die es haftet;
c) Kosten der Rechtsverfolgung;
d) Schäden im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit;
e) Kryptowährung und Non-Fungible Token (NFT).
3.2 Schutz bei Onlinekäufen/-verkäufen
3.2.1 Onlinekäufe
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende
Person über das Internet Sachen zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) einkauft oder ersteigert.
3.2.1.1 Versicherte Schäden
Versichert sind die aus dem Onlinekauf entstandenen Vermögensschäden aufgrund folgender Schadenfälle:
a) Ware wird nicht oder nur teilweise geliefert
Das ist der Fall, wenn dem Versicherungsnehmer die Ware zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin nicht
bzw. nicht vollständig zugegangen ist und der Verkäufer, trotz Aufforderung die Lieferung innerhalb einer weiteren
Frist von zwei Wochen vorzunehmen, nicht fristgerecht nachkommt.
b) Lieferung einer mangelhaften Ware (von gewerblichen Händlern)
Das ist der Fall, wenn die Ware beschädigt oder zerstört geliefert wird.
Voraussetzung:
– Der Versicherungsnehmer hat seine Rechte, die ihm gesetzlich oder vertraglich zustehen, insbesondere die
Gewährleistungsrechte, geltend gemacht und
– er hat den Verkäufer in Textform aufgefordert, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist (4 bis 6 Wochen)
zu beseitigen und
– der Verkäufer seinen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt.
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c) Verlust oder Beschädigung der Ware bei der Rücksendung
Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer von seinem Rücksendungsrecht Gebrauch macht und die Ware
dabei verloren geht oder beschädigt wird.
d) Verweigerung der Kaufpreisrückerstattung bei berechtigter Rücksendung
Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer von seinem Recht Gebrauch macht, die Ware zurückzusenden und
der Verkäufer die Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises ohne Rechtsgrund verweigert.
3.2.1.2 Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass
a) sowohl Käufer und Verkäufer ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in einem Land der Europäischen Union (EU) oder
Island, Liechtenstein; Norwegen, Schweiz oder Großbritannien oder Nordirland haben und
b) der Kaufvertrag während der Dauer des Einschlusses dieses Bausteins geschlossen wurde.
3.2.2 Onlineverkäufe
Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben-
den Person über das Internet privat genutzte Sachen verkauft und
– der Käufer den Kauf oder die Zahlung mittels rechtswidrig verwendeter Zugangsdaten eines unbeteiligten Dritten
(vermeintlicher Käufer) durchführt (Identitätsdiebstahl) und
– der Versicherungsnehmer als Verkäufer diesem Dritten rechtlich verpflichtet ist, den bereits geleisteten Kaufpreis zu
erstatten, ohne die Sachen zurück zu erhalten.
3.3 Nicht versicherte Sachen
Für folgende Waren besteht kein Versicherungsschutz:
a) Waren mit einem Wert unter 50 EUR,
b) verderbliche Sachen wie Lebensmittel,
c) Pflanzen,
d) Tiere,
e) Urheberrechte, Daten,
f) Strom, Gas und
g) Dienstleistungen.
Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für aus dem Onlinekauf/-verkauf entgangene Gewinne oder Zinsver-
luste sowie für die Kosten einer Rechtsverfolgung.
3.4 Ausschlüsse
Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn
a) eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann,
b) eingebundene Dienstleister (z. B. Online-Bezahlsysteme, Transportunternehmen) zum Ersatz verpflichtet sind,
c) der Kauf/-verkauf über ein Online-Portal nur angebahnt wurde (z. B. Autokauf, Kleinanzeigen),
d) der Onlinekauf/-verkauf gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder sittenwidrig ist,
e) es sich um Spiel-, Wettverträge, Termin- und Spekulationsgeschäfte oder den Handel von Wertpapieren handelt oder
f) bei Onlineverkäufen die Versendung der Ware vor Erhalt der Gegenleistung erfolgte.
3.5 Entschädigung
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame schadenursächliche Handlung
(= Phishing-Angriff) zurückzuführen sind, bei der die Täter mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten erlangt haben.
4. Online-Soforthilfe
4.1 Service und Kostenersatz. Meldung an das Notruf-Telefon des Versicherers
4.1.1 Umfang des Versicherungsschutzes – Soforthilfe
Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringt der Versicherer die in den Ziff. 4.3 genannten Leistungen als Service und als
Ersatz für die Kosten der von ihm organisierten Serviceleistungen.
4.1.2 24-Stunden-Service
Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen und den Kostenersatz ist, dass der Versicherungsnehmer oder
eine sonstige versicherte Person dem Versicherer das Schadenereignis über sein Notruf-Telefon meldet und ihm die
unverzügliche Organisation der Leistung überlässt. Das Notruf-Telefon ist hierfür an allen Tagen des Jahres rund um
die Uhr einsatzbereit.
4.2 Versicherungsfall; versicherte Personen; versicherte Objekte
4.2.1 Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung eines Anspruchs auf Versicherungs-/Bei-
standsleistungen durch den Versicherer gemäß Ziff. 4.3 gegeben sind.
4.2.2 Versicherte Person ist der Versicherungsnehmer und alle mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen.
4.2.3 Versicherungsschutz besteht für privat gespeicherten Daten auf Personal Computern (PC), Laptops, Notebooks, Tablets
und Smartphones sowie für den Persönlichkeitsschutz im Internet.
4.3 Versicherungs- und Service-Leistungen – was leistet die Soforthilfe?
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4.3.1 Telefonische Rechtsberatung
Der Versicherer vermittelt eine telefonische Rechtsberatung für einen ersten telefonischen Rat oder eine erste telefoni-
sche Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in Rechtsangelegenheiten, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit den Internetaktivitäten der versicherten Person steht, insbesondere wenn es um Online-Shopping
oder Urheberrechtsverletzungen, zum Beispiel nach einem angeblich illegalen Download, geht oder wenn eine Aus-
kunft zum Handlungsspielraum bei Cyber-Mobbing benötigen. Es muss ausschließlich deutsches Recht anwendbar
sein. Außerdem darf diese Rechtsberatung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwalts
zusammenhängen.
4.3.2 Versicherungsleistungen
Der Versicherer erbringt Versicherungs-/Beistandsleistungen in den in Ziff. 4.3.2.1 und 4.3.2.2 genannten Fällen und
übernimmt die Kosten bis zur jeweils beschriebenen Höhe.
4.3.2.1 Hilfe bei Cyber-Mobbing
4.3.2.1.1 Was ist Cyber-Mobbing?
Als Cyber-Mobbing (auch Cyber-Bullying, E-Mobbing und Ähnliches) gilt die schwerwiegende oder über einen länge-
ren Zeitraum (mindestens drei Monate) anhaltende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der versicherten
Person durch in objektiv nachvollziehbarer Weise erkennbares, absichtliches Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder
Belästigen gegenüber ausgewählten Adressaten mithilfe moderner Kommunikationsmittel, zum Beispiel im Internet mit-
hilfe von E-Mails, Instant Messenger, sozialen Netzwerken, Videos, Portalen oder per Handy-SMS. Dem steht es gleich,
wenn der versicherten Person in seiner Reputation durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung angegriffen wird,
wenn dies mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärungen geschieht, die im Internet über einen
Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk oder eine Website verbreitet werden und die versicherte Person in
objektiv nachvollziehbarer Weise betrifft. Als schwerwiegend ist die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
insbesondere dann anzusehen, wenn eine Strafanzeige gestellt wurde.
4.3.2.1.2 Welche Leistungen erbringt der Versicherer bei Cyber-Mobbing?
a) Löschung rufschädigender Inhalte
Er unterstützt bei der Löschung rufschädigender Inhalte, die über die versicherte Person verbreitet werden. Dazu
schaltet der Versicherer einen geeigneten Dienstleistungspartner ein. Ein Schadenfall umfasst maximal einen Absen-
der mit allen bei Meldung des Schadenfalls bereits erkennbaren Nachrichten des nach Ziff. 4.3.2.1.1 definierten
Inhalts. Absender können Verfasser rufschädigender Inhalte, Betreiber von Websites, Portalen, Internet-Foren, Blogs
oder Betreiber von Social-Media-Plattformen sein. Als Absender gilt die bei Versand oder Bekanntgabe genannte
Adresse, Nutzername oder Synonym. Handelt es sich um eine identifizierbare Person, die mehrere Synonyme bzw.
„Tarnadressen“ verwendet, gilt die Person mit allen bekannten Absender-Adressen als ein Absender. Es werden bis
zu drei Löschungsversuche je Absender unternommen. Der Versicherer kann keine Erfolgsgarantie für die Löschung
rufschädigender Inhalte geben. Er übernimmt die Kosten für den Dienstleister bis zu 5.000 EUR je Schadenfall und
Kalenderjahr.
b) Psychologische Akutintervention
Sollte die versicherte Person Opfer von Cyber-Mobbing gemäß vorstehender Beschreibung sein, stellt der Versi-
cherer auf Wunsch der versicherten Person den Kontakt zu einem Psychologen her und leitet eine psychologische
Akutintervention für die betroffenen Personen ein.
4.3.2.2 Datenrettung
4.3.2.2.1 Der Versicherer organisiert die Datenrettung von der im Gerät installierten Festplatte eines der folgenden privat genutzten
Geräte: PC, Notebook/Laptop, Smartphone oder Tablet, wenn
– die Daten nach einem Hardwaredefekt nicht mehr abrufbar sind und gesichert werden müssen oder
– ein Datenverlust aufgrund von schädlichen Programmen (zum Beispiel Viren oder Würmern) eingetreten ist.
4.3.2.2.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für den von ihm beauftragten Dienstleister zur Datenrettung bis maximal 500 Euro,
jedoch nicht öfter als für einen Schadenfall in drei Kalenderjahren. Bei Smartphones und Tablets zieht er die vereinbarte
Selbstbeteiligung in Höhe von 50 Euro je Schadenfall von der Kostenübernahme ab.
4.3.2.2.3 Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Schadenfall nach Ablauf von einem Monat nach Beginn des Versicherungs-
schutzes eingetreten ist (Wartezeit).
4.3.2.2.4 Der Versicherer kann keine Garantie für die erfolgreiche, vollständige Wiederherstellung der Daten abgeben.
4.4 Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle in Deutschland, sofern in den Leistungen des Ziff. 4.3 nicht etwas anderes
bestimmt ist.
4.5 Ausschlüsse
4.5.1 Es besteht kein Versicherungsschutz für folgende Schäden:
4.5.1.1 In Erweiterung zu Teil A 2.1 und A 2.3 VHB 2022 der Continentale leistet der Versicherer keine Leistungen, wenn das
Ereignis durch terroristische Handlungen oder Anordnung staatlicher Stellen, verursacht wurde. Sofern nicht über die
Besonderen Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale - XXL/Top oder die weiteren Elementargefahren nach Teil
A 6.4 VHB 2022 der Continentale vereinbart ist, erbringt der Versicherer ebenfalls keine Leistung für Schäden, die durch
innere Unruhen oder Erdbeben versucht wurden.
4.5.1.2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen nach Ziff. 4.3 für solche Ereignisse, die bereits vor Beginn des Versiche-
rungsschutzes eingetreten waren. Im Fall des Datenverlustes im Sinne von Ziff. 4.3.2.2 (Datenrettung) erbringt er keine
Leistungen für Schadenfälle, die vor Ablauf von einem Monat nach Versicherungsbeginn eingetreten sind.
4.5.2 Nicht versichert sind Fälle des Cyber-Mobbings,
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4.5.2.1 zu denen eine versicherte Person durch eigene Provokation Anlass gegeben hat; dieser Ausschluss gilt selbst dann,
wenn diese damit eine vorangegangene Provokation der angreifenden Person erwidert hat;
4.5.2.2 durch eine Person, die im gleichen Haushalt lebt und an dem Hauptwohnsitz gemeldet ist;
4.5.2.3 als Reaktion auf ein durch eine versicherte Person begangenes Verbrechen, für das ein rechtskräftiges Urteil vorliegt;
4.5.2.4 die durch Äußerungen oder Darstellungen in Printmedien, Fernsehen, Radio, deren elektronischen Ablegern oder elek-
tronischen Presseerzeugnissen verursacht worden sind;
4.5.2.5 wenn die versicherte Person als Person des öffentlichen Lebens/Interesses betroffen sind;
4.5.2.6 in denen es um Schäden geht, die aus dem Cyber-Mobbing entstanden und nicht im Leistungsumfang enthalten sind,
sowie Folgeschäden;
4.5.2.7 die durch die versicherte Person selbst verursacht wurden.
5. Besondere Obliegenheiten
5.1 Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles
Ergänzend zu Teil B 3.3.1 VHB 2022 der Continentale hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls
folgendes zu beachten:
5.1.1 Phishing und Pharming
5.1.1.1 Passwörter, Zugangscodes und ähnlich vertrauliche Informationen dürfen nicht an Dritte weitergeben werden. Diese
Obliegenheit ist dann nicht verletzt, wenn Dritte dem Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebende Person vorspiegeln, dass es sich um eine E-Mail oder die Webseite Ihres Geldinstituts/Online-Bezahldienstes
handelt („Phishing“ oder „Pharming“).
5.1.1.2 Die elektronischen Geräte, die vom Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Person zum Online-Banking genutzt werden, sind mit einem Schutz (z. B. Passwort) und sofern möglich einer Firewall
gegen unberechtigtes Eindringen sowie einer Virenschutzsoftware, die regelmäßig aktualisiert wird, auszustatten.
5.1.2 Soforthilfe
5.1.2.1 nachweislich Vorkehrungen gegen Datenverlust zu treffen, wie zum Beispiel durch Aktivierung einer Antivirensoftware.
5.2 Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles:
Ergänzend zu Teil B 3.3.2 VHB 2022 der Continentale hat der Versicherungsnehmer hat nach Eintritt des Versicherungs-
falls folgendes zu beachten:
5.2.1 Phishing und Pharming
5.2.1.1 Das betroffene Konto unverzüglich sperren zu lassen.
5.2.1.2 Den Schaden unverzüglich bei dem betroffenen Geldinstitut bzw. Online-Bezahldienst geltend zu machen und die
Begleichung des Schadens zu fordern.
Sollte die kontoführende Bank den Schaden nicht oder nicht vollständig übernehmen, muss der Versicherungsnehmer
dem Versicherer eine schriftliche Bestätigung der Bank des Bezahldiensts zukommen lassen.
5.2.1.3 Den Vermögensschaden unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.
5.2.2 Onlinekäufe/ -verkäufe
5.2.2.1 Der Schaden ist unverzüglich bei der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen, wenn der Versicherungsnehmer oder
eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person durch betrügerisches Handeln des Verkäufers/Käufers geschä-
digt wurde.
5.2.2.2 Nachweise über Schriftwechsel mit Anbietern einzureichen.
5.2.3 Soforthilfe
5.2.3.1 den Schaden unverzüglich unter der im Versicherungsschein genannten Servicenummer anzuzeigen;
5.2.3.2 sich mit dem Versicherer darüber abzustimmen, ob und welche Leistungen dieser erbringt;
5.2.3.3 dem Versicherer bei der Geltendmachung der aufgrund ihrer Leistungen auf sie übergegangenen Ansprüche gegenüber
Dritten unterstützen und ihm die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen.
5.3 Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des B 3.3.1.2 und
B 3.3.3 VHB 2022 der Continentale beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder
teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrläs-
sigkeit beruht.
Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich ist.
6. Kündigung
6.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten den Onlineschutz in Text-
form kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des
laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
6.2 Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hausratvertrag (Ziff. 1) innerhalb eines Monats nach
Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
7. Beendigung des Hausratversicherungsvertrags
Mit Beendigung des Hausratversicherungsvertrags (siehe Ziff. 1) erlischt auch der Onlineschutz.
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14. Besondere Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale – Haus- und Wohnungsschutzbrief
(BVHW 2022 der Continentale)
(nur gültig, sofern beantragt und im Versicherungsschein benannt)
1. Vertragsgrundlage
Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2022 der Continentale), soweit sich nicht aus den
folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
2. Service und Kostenersatz. Meldung an das Notruf-Telefon des Versicherers
2.1 Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringt der Versicherer die in den Ziff. 6 bis 15 genannten Leistungen als Service und
als Ersatz für die Kosten der von ihm organisierten Serviceleistungen.
2.2 Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen und den Kostenersatz ist, dass der Versicherungsnehmer oder
eine sonstige versicherte Person dem Versicherer das Schadenereignis über sein Notruf-Telefon meldet und ihm die unver-
zügliche Organisation der Leistung überlässt. Das Notruf-Telefon ist hierfür an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr
einsatzbereit.
3. Versicherte Personen
Alle Leistungen dieses Schutzbriefs stehen dem Versicherungsnehmer und den Personen, die mit ihm in häuslicher Gemein-
schaft leben, zu (Versicherte Personen).
4. Entschädigungsgrenzen und Jahreshöchstleistung
Für die in den Ziff. 6 bis 15 genannten Serviceleistungen übernimmt der Versicherer die Kosten. Der Ersatz von Kosten ist in
diesen Fällen auf 2.000 EUR für alle Schadenereignisse begrenzt, die der Versicherungsnehmer innerhalb eines Versiche-
rungsjahres an das Notfall-Telefon meldet (Jahreshöchstleistung). Dabei dürfen die Aufwendungen für Ersatzteile 500 EUR
je Schadenereignis nicht überschreiten.
5. Versicherungsort
Der Versicherungsschutz gilt für die im Versicherungsschein bezeichnete selbst bewohnte Wohnung.
6. Schlüsseldienst im Notfall
Gelangt der Versicherungsnehmer nicht in seine Wohnung, weil der Schlüssel für seine Wohnungstür abhanden gekommen
ist oder weil er sich versehentlich ausgesperrt hat, organisiert der Versicherer das Öffnen der Wohnungstür durch eine Fach-
firma (Schlüsseldienst). Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür durch den Schlüsseldienst
sowie die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden
sollte. Diese Leistungen übernimmt der Versicherer auch, wenn der Versicherungsnehmer ohne Verschulden oder aufgrund
eines versehentlichen Vorfalls in der Wohnung eingesperrt ist und diese nicht verlassen kann.
Bei elektronischen Schlössern wird diese Türöffnung ebenfalls geleistet.
Sollte die Türöffnung nach Einschätzung der Fachfirma ohne Beschädigung der Tür nicht möglich sein und stehen alter-
native Zugangswege nicht zur Verfügung, übernehmen wir die Kosten für eine Übernachtung und unterstützen Sie bei der
Kontaktaufnahme zum Hersteller.
7. Rohrreinigungs-Service im Notfall
7.1 Wenn in der versicherten Wohnung (siehe Ziff. 5) Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken,
WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und dies nicht ohne eine fachmännische Behebung beseitigt werden
kann, organisiert der Versicherer den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma und übernimmt die Kosten für die Behebung der
Rohrverstopfung.
7.2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn
a) die Rohrverstopfung bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden war oder
b) die Ursache der Rohrverstopfung für den Versicherungsnehmer erkennbar außerhalb des Gebäudes liegt.
7.3 Ist in einem der in Absatz 1 beschriebenen Fällen die Beseitigung der Rohrverstopfung durch die vom Versicherer orga-
nisierte Rohrreinigungsfirma nicht binnen 24 Stunden nach Schadenmeldung erfolgreich, so organisieren wir eine ange-
messene Ersatzwohnung (Hotel, Pension, Mietwohnung) in der Nähe Ihres Wohnorts und übernehmen die Kosten bis zur
Beseitigung der Rohrverstopfung.
8. Sanitärinstallateur-Service im Notfall
8.1 Wenn aufgrund eines Defektes an einer Armatur, einem Boiler, der Spülung des WC's oder des Urinals oder am Haupthahn
in der versicherten Wohnung das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann oder die Kalt- oder Warmwas-
serversorgung unterbrochen ist, organisiert der Versicherer den Einsatz eines Sanitär-Installateurbetriebes und übernimmt
die Kosten für die Behebung des Defektes.
8.2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen
a) für die Behebung von Defekten, die vor Versicherungsbeginn vorhanden waren,
b) für den Austausch defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder von verkalktem Zubehör der Armaturen und
Boiler,
c) für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation der versicherten Wohnung.
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9. Elektroinstallateuer-Service im Notfall
9.1 Bei Defekten an der Elektroinstallation des versicherten Gebäudes organisiert der Versicherer den Einsatz eines Elektro-
Installationsbetriebes und übernimmt die Kosten für die Behebung des Defektes.
9.2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen
a) für die Behebung von Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten wie zum Beispiel Waschmaschinen, Trock-
nern, Geschirrspülern, Herden, Backöfen, Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschrän-
ken, Tiefkühlgeräten, Lampen, Leichtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehern, Stereoanlagen, Video- und DVD-
Playern,
b) für die Behebung von Defekten an Stromverbrauchszählern,
c) für die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren,
d) für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Elektroinstallation in der versicherten Wohnung.
10. Heizungsinstallateur-Service im Notfall
10.1 Der Versicherer organisiert den Einsatz eines Heizungs-Installationsbetriebes und übernimmt die Kosten für die Behebung
des Defektes, wenn
a) Heizkörper in der versicherten Wohnung wegen Defekten an zugehörigen Thermostatventilen nicht in Betrieb genommen
werden können,
b) aufgrund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit Heizkörper in der versicherten Wohnung repariert oder ersetzt werden
müssen.
10.2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen
a) für die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren,
b) für die Behebung von Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren,
c) für die Behebung von Schäden durch Korrosion,
d) für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Heizungsinstallation in der versicherten Wohnung.
11. Notheizung
Fällt während der Heizperiode die Heizungsanlage in der versicherten Wohnung unvorgesehen aus und ist eine Abhilfe durch
den Heizungsinstallateur-Service im Notfall (Ziff. 10) nicht möglich, so stellt der Versicherer elektrische Leih-Heizgeräte zur
Verfügung und übernimmt hierfür die Kosten.
12. Schädlingsbekämpfung
12.1 Ist die versicherte Wohnung von Schädlingen befallen und kann der Befall aufgrund seines Ausmaßes nur fachmännisch
beseitigt werden, organisiert der Versicherer die Schädlingsbekämpfung durch eine Fachfirma und übernimmt die Kosten.
Schädlinge sind Schaben (zum Beispiel Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen.
12.2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn der Befall des versicherten Objektes durch Schädlinge bereits vor Ver-
tragsbeginn für Sie erkennbar war.
13. Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern
13.1 Wird in bzw. außen an der versicherten Wohnung ein Wespen-, Hornissen- und Bienennest entdeckt, organisiert der Versi-
cherer dessen fachgerechte Entfernung und Umsiedlung und übernimmt die hierbei entstehenden Kosten.
13.2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn
a) die Entfernung bzw. Umsiedlung des Nestes aus rechtlichen Gründen, zum Beispiel wegen des Artenschutzes, nicht
zulässig ist,
b) das Nest bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war.
14. Haustierbetreuung im Notfall
Der Versicherer organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Unterbringung und Versorgung von Hunden,
Katzen, Kaninchen, Vögeln sowie von gezähmten Kleintieren (zum Beispiel Hamstern, Meerschweinchen), die in dem
Haushalt des Versicherungsnehmers leben, wenn dieser durch einen Versicherungsfall nach Teil A 1 VHB 2022 der Conti-
nentale, Unfall, Noteinweisung ins Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Tiere gehindert sind. Die
Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw. einem Tierheim. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Tiere dem von
uns Beauftragten übergeben werden. Die Organisation der Unterbringung ist außerdem nur möglich, wenn für das Tier ein
gültiger Impfpass vorhanden ist und das Tier keine ansteckenden Krankheiten und/oder Parasitenbefall aufweist.
Die für die Unterbringung anfallenden Kosten übernimmt der Versicherer nicht.
15. Ersatzwohnung im Notfall
Der Versicherer organisiert eine angemessene Ersatzwohnung (Hotel, Pension, Mietwohnung) in der Nähe des Wohnorts
des Versicherungsnehmers, wenn die versicherte Wohneinheit durch Feuer, Leitungswasser (Rohrbruch), Einbruchdiebstahl
oder durch eine sich verwirklichende Naturgefahr unbenutzbar wird und ihm auch die Beschränkung auf einen bewohnba-
ren Teil nicht zuzumuten ist. Naturgefahren sind Sturm, Hagel, Überschwemmung, Rückstau (aus Ableitungsrohren durch
Hochwasser oder Starkregen), Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawine und Vulkanausbruch.
Die für die Unterbringung anfallenden Kosten übernimmt der Versicherer nicht.
16. Pflichten nach Schadeneintritt
Pflichten des Versicherungsnehmers nach dem Eintritt eines Schadens
Nach dem Eintritt eines Schadenfalles muss der Versicherungsnehmer
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a) den Schaden so gering wie möglich halten und die Weisungen des Versicherers beachten,
b) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner
Entschädigungspflicht gestatten und
c) den Versicherer bei der Geltendmachung der aufgrund seiner Leistungen auf ihn übergegangenen Ansprüche gegenüber
Dritten unterstützen und dem Versicherer die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,
es sei denn, er hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
17. Ausschlüsse und Leistungskürzungen
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
17.1 Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn das Ereignis durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen,
Anordnung staatlicher Stellen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht wurde.
17.2 Der Versicherungsnehmer kann von dem Versicherer keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis von dem Versiche-
rungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Ereignisses ist
der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
17.3 Hat der Versicherungsnehmer aufgrund unserer Leistungen Kosten eingespart, die ohne den Schadeneintritt hätten aufge-
wendet werden müssen, kann der Versicherer die Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
17.4 Der Versicherer erbringt keine Leistungen nach Ziff. 4 für solche Ereignisse, die bereits vor Beginn des Versicherungsschut-
zes eingetreten waren, insbesondere nicht für die Beseitigung von Schäden bzw. die Behebung von Defekten, die vor Beginn
des Versicherungsschutzes vorhanden waren.
18. Kündigung
Der Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Haus- und Wohnungs-
schutzbrief-Versicherung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres in Textform kündigen.
19. Beitragsanpassung
19.1 Der Versicherer ist berechtigt, einmal im Kalenderjahr den Beitrag für bestehende Verträge neu zu kalkulieren. Er ist
verpflichtet, eine Neukalkulation spätestens im jeweils fünften folgenden Kalenderjahr durchzuführen, unabhängig vom
Versicherungsbeginn des jeweiligen Versicherungsvertrages. Damit soll die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen
des Versicherers aus den Versicherungsverträgen, die sachgemäße Berechnung der Beiträge sowie die Erhaltung des bei
Vertragsabschlusses vorhandenen Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung sichergestellt werden.
19.2 Bei der Neukalkulation werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik beach-
tet. Es werden diejenigen Haus- und Wohnungsschutzbrief-Versicherungen aus dem Bestand der Continentale Sachver-
sicherung AG zusammengefasst, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf
erwarten lassen. Für den Fall, dass eine ausreichende Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung steht,
können externe statistische Erkenntnisse (z. B. vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.) heran-
gezogen werden.
Hierbei werden die Entwicklung der Schadenaufwendungen (einschließlich Schadenregulierungskosten) sowie die Kosten-
entwicklung der Vergangenheit und ihre jeweils zu erwartende Entwicklung bis zur nächsten Überprüfung berücksichtigt.
Änderungen der Feuerschutzsteuer werden bei der Neukalkulation ebenfalls berücksichtigt. Der Ansatz für Gewinn sowie
individuelle Beitragszuschläge und –abschläge bleiben unverändert.
19.3 Ergibt die Neukalkulation rechnerisch eine Beitragsänderung um weniger als 3 %, besteht kein Anpassungsrecht und auch
keine Anpassungsverpflichtung.
Liegen die neu kalkulierten Beiträge um mind. 3 % über den bisherigen Beiträgen, sind wir berechtigt, die Beiträge um die
Differenz anzuheben. Sind die neuen Beiträge um mind. 3 % niedriger als die bisherigen, sind wir verpflichtet, die bisherigen
Beiträge um die Differenz abzusenken.
Eine Erhöhung des Beitrags durch eine Neukalkulation ist auf maximal 20 % begrenzt.
19.4 Beitragserhöhung
19.4.1 Eine Erhöhung des Beitrages ist frühestens zum Beginn des dritten Versicherungsjahres des jeweiligen Versicherungsvertra-
ges zulässig; gerechnet werden dabei die Versicherungsjahre, in denen dem Vertrag erstmals die VHB 2022 der Continentale
zu Grunde lagen.
19.4.2 Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens
in Textform mitgeteilt.
19.4.3 Bei einer Beitragserhöhung durch die Neukalkulation kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Beitragserhöhung in Textform kündigen.
19.5 Beitragsreduzierung
Beitragssenkungen durch die Neukalkulation gelten ohne besondere Mitteilung zum Beginn des nächsten Versicherungs-
jahres, sofern dieses später als 3 Monate nach dem Abschluss der Neukalkulation beginnt.
Für alle anderen Versicherungsverträge werden sie zum Beginn des übernächsten Versicherungsjahres wirksam.
20. Beendigung des Hausratversicherungsvertrags
Mit Beendigung des Hausratversicherungsvertrags (siehe Ziff. 1) erlischt auch die Haus- und Wohnungsschutzbrief-Versi-
cherung.
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15. Besondere Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale – ConCeptus
(Summen- und Konditionen-Differenzdeckung)
1. U
mfang der Summen- und Konditionen-Differenzdeckung
Sofern für das versicherte Risiko noch bei dem im Antrag angegebenen Vorversicherer Versicherungsschutz besteht, geht dieser
dem Versicherungsschutz aus diesem Vertrag vor (Subsidiarität).
Geht der Versicherungsschutz dieses Vertrages über den der Vorversicherung hinaus, besteht dafür Versicherungsschutz gemäß
den vereinbarten Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2022 der Continentale), Besonderen Bedingungen und
Klauseln als
– Summen-Differenzdeckung,
sofern die Versicherungssummen des Vorversicherers nicht ausreichen,
und als
– Konditionen-Differenzdeckung,
wenn der Versicherungsumfang des Vorversicherers geringer ist.
Der Versicherungsschutz ist insgesamt auf den nach diesem Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang sowie Versicherungs-
summen begrenzt.
2. Versicherungsfall
Der Versicherungsnehmer hat nach Eintritt des Versicherungsfalls diesen allen beteiligten Versicherern unverzüglich anzuzeigen
und seine vertraglichen Ansprüche geltend zu machen.
Hat die Vorversicherung die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach abschließend festgestellt, ist der
entsprechende Regulierungsschriftwechsel vorzulegen.
Aus diesem Schriftwechsel muss ersichtlich sein, wie sich die Regulierungsentscheidung der Vorversicherung zusammensetzt
und, sofern eine Versicherungsleistung nicht in der dem Versicherungsfall entsprechenden oder vom Versicherungsnehmer geltend
gemachten Höhe entspricht, aus welchen Gründen die Vorversicherung nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe geleistet
hat.
3. Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages besteht,
3.1 wenn bei der Vorversicherung keine Ansprüche aus dem dortigen Versicherungsvertrag geltend gemacht werden;
3.2 wenn die Vorversicherung aufgrund einer Obliegenheitsverletzung, welche gleichzeitig Bestandteil dieses Vertrages ist, den
Schaden ganz oder teilweise ablehnt. Ein geschlossener Vergleich zwischen den Vertragspartnern ist einer Teilablehnung
gleichzusetzen. Erfolgt eine Kürzung der Entschädigungsleistung durch die Vorversicherung, wird auch die Leistung dieses
Vertrages im gleichen Verhältnis gekürzt;
3.3 wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles aufgrund einer Vertragsstörung bei der Vorversicherung (zum Beispiel Nicht-
zahlung der Beiträge) kein Versicherungsschutz besteht;
3.4 wenn der Versicherungsnehmer die vorzeitige Beendigung des Vertrages bei der Vorversicherung nicht oder nicht rechtzeitig
angezeigt hat.
Für Ziff. 3.3 bis 3.4 gilt:
Der subsidiäre Versicherungsschutz dieses Vertrages besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer in den genannten Fäl-
len den Nachweis erbringt, in welchem Umfang der Vorversicherer bei bestehendem Versicherungsschutz eine Leistung erbracht
hätte. Die fiktive vertragliche Entschädigungsleistung der Vorversicherung wird bei der Ermittlung der Leistung aus diesem Vertrag
berücksichtigt.
4. Selbstbehalt
Eine zu diesem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalt ist immer in Abzug zu bringen, es sei denn, dass bei der Vorver
sicherung ein höherer Selbstbehalt vereinbart ist. Insgesamt bleibt der Abzug auf den höchsten vereinbarten Selbstbehalt begrenzt.
5. Dauer der Summen- und Konditionen-Differenzdeckung, Beitrag
Die Summen- und Konditionen-Differenzdeckung ist für die im Antrag angegebene Dauer, längstens jedoch für einen Zeitraum
von drei Jahren ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn geschlossen.
Nach Beendigung des Vertrages bei der Vorversicherung endet die Summen- und Konditionen-Differenzdeckung und der zu diesem
Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungsschutz und Beitrag gilt dann ohne Einschränkung.
Sind die Voraussetzungen für die Summen- und Konditionen-Differenzdeckung vor dem vereinbarten Ablauf erloschen (zum
Beispiel Beendigung des Vertrages bei der Vorversicherung vor dem im Antrag angegebenen Zeitpunkt), hat dies der Versiche-
rungsnehmer dem Versicherer unverzüglich innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen. Der vollständige Beitrag ist ab Eintritt der Risi-
koänderung oder, wenn die unverzügliche Anzeige durch den Versicherungsnehmer nicht erfolgt, ab dem Zeitpunkt der Anzeige
zu entrichten.
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16. Information zur Hausratversicherung nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungen
Informationen zum Versicherer (Nr. 1-3)
1. Identität des Versicherers
Continentale Sachversicherung AG
Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
Sitz der Gesellschaft: Dortmund
Handelsregister Amtsgericht Dortmund B 2783
2. Ladungsfähige Anschrift
Continentale Sachversicherung AG
Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
Vorstand: Dr. Gerhard Schmitz (Vorsitzender),
Marcus Lauer, Dr. Thomas Niemöller,
Alf N. Schlegel, Jürgen Wörner
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Christoph Helmich
3. Hauptgeschäftstätigkeit und Aufsichtsbehörde
– Die Hauptgeschäftstätigkeit ist das Betreiben des Erstversicherungsgeschäfts in allen Sparten der Privatversicherung
mit Ausnahme der Lebens-, Kranken- und Kreditversicherung
– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Informationen zur angebotenen Leistung (Nr. 4-8)
4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
a) Versicherungsbedingungen sowie anwendbares Recht
– Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2022 der Continentale), je nach Verein-
barung die Besonderen Bedingungen zu den VHB 2022 der Continentale XL, XXL oder TOP und soweit vereinbart
Klauseln zu den VHB 2022 der Continentale sowie die Besonderen Bedingungen für den Haus- und Wohnungs-
schutzbrief, den Onlineschutz und Elektro & Smart Home.
– Auf die vorvertragliche Beziehung und den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
b) Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers
– Der Versicherer leistet im Versicherungsfall für zerstörte oder abhanden gekommene Sachen den Neuwert, bei
beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten (Teil A 17 VHB 2022 der Continentale).
– Der Umfang der Leistung richtet sich insbesondere nach Teil A 7 VHB 2022 der Continentale (Versicherte und nicht
versicherte Sachen) sowie nach Teil A 13 VHB 2022 der Continentale (Versicherte Kosten).
– Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs
abgeschlossen sind. Wird die Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet,
ist diese seit Anzeige des Schadens unter bestimmten Voraussetzungen zu verzinsen (Teil A 20.2 VHB 2022 der
Continentale).
5. Gesamtpreis der Versicherung
Der Gesamtbeitrag in EUR gemäß vereinbarter Zahlungsperiode inklusive Nachlässe und Versicherungssteuer ist dem
Antrag zu entnehmen.
6. Zusätzlich anfallende Kosten
Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages oder aus anderen Gründen werden nicht erhoben bzw. in Rechnung
gestellt – außer Mahngebühren sowie den Kosten bei Nichteinlösung im Rahmen eines Lastschriftverfahrens.
7. Einzelheiten der Zahlung und Erfüllung
Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach unserer Aufforderung, zu zahlen. Dies
gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unver-
züglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste
oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Die Beiträge richten sich, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist, nach der vereinbarten Zahlungsperiode und sind zu
Beginn einer jeden Zahlungsperiode zu entrichten. Sie können die jährliche, halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche
Zahlung wählen. Die monatliche Zahlung ist nur im Rahmen eines Lastschriftverfahrens möglich. Welche Zahlungsperiode
Sie mit uns vereinbart haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
8. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen
Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifän-
derungen, nicht befristet.
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Informationen zum Vertrag (Nr. 9-15)
9. Zustandekommen des Vertrages/Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn der Versicherungsschein übermittelt oder angeboten wird oder wir schrift-
lich die Annahme des Antrages erklären.
Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig nach den in Nr. 7 Absatz 1 und 2 bestimmten Zeitpunkten, sondern zu einem
späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem die Zahlung veranlasst wurde.
Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
10. Widerrufsrecht
Die Regelungen zum Widerrufsrecht sowie die daraus resultierenden Rechtsfolgen sind dem Beiblatt „Widerrufsbelehrung
und Datenschutzhinweise“ (SHUR.6e.1578) oder dem Versicherungsschein zu entnehmen.
11. Laufzeit des Vertrages
Die Laufzeit des Vertrages (Versicherungsbeginn und -ablauf) ist dem Antrag zu entnehmen.
Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spä-
testens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann von Ihnen zum Schluss
des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt werden.
12. Beendigung des Vertrages
Unter den nachfolgenden Paragrafen der Allgemeinen Bedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2022 der Continen-
tale) finden Sie Regelungen zur Beendigung/zu den Kündigungsmöglichkeiten des Vertrages sowie zu etwaigen Vertrags-
strafen:
– A 15.6 – Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags?
– A 16.5 – Was gilt bei einem Wohnungswechsel? (Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht)
– A 21.2 – Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungs-
nehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? (Folgen einer Obliegenheitsverletzung)
– B 3.1.2 – Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zu seinem Vertragsschluss
(Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht)
– B 1.3.2 – Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
(Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug)
– B 1.4.4 – Folgebeitrag (Leistungsfreiheit nach Mahnung)
– B 1.4.5 – Folgebeitrag (Kündigung nach Mahnung)
– B 2.1.2 – Dauer und Ende des Vertrags (Stillschweigende Verlängerung)
– B 2.1.3 – Dauer und Ende des Vertrags (Vertragsdauer von weniger als einem Jahr)
– B 2.1.4 – Dauer und Ende des Vertrags (Kündigung bei mehrjährigen Verträgen)
– B 3.3.1.2 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
(Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls - Rechtsfolgen)
– B 3.2.3 – Gefahrerhöhung (Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer)
– B 4.8 – Überversicherung
– B 4.1.2 – Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung (Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht)
– B 2.2.1 – Kündigung nach dem Versicherungsfall (Kündigungsrecht)
13. Anwendbares ausländisches Recht (EU-Mitgliedsstaaten) für vorvertragliche Beziehungen
entfällt
14. Besondere Vereinbarung zum anwendbaren Recht bzw. zum zuständigen Gericht
Auf die beantragten Versicherungsverträge sowie auf vorvertragliche Beziehungen zwischen Ihnen und uns findet aus-
schließlich deutsches Recht Anwendung.
Die besonderen Vereinbarungen zum Gerichtsstand finden Sie im Teil B 4.5 VHB 2022 der Continentale.
15. Sprache
Für den Vertrag einschließlich Vertragsinformation und für die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages kommt
die deutsche Sprache zur Anwendung.
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Informationen zum Rechtsweg (Nr. 16-17)
16. Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
Unser Versicherungsunternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V.
Wir haben uns verpflichtet, an diesem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Sie können deshalb das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen, sofern Sie einmal
mit uns nicht zufrieden sein sollten.
Sie können sich mündlich oder in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) an den Versicherungsombudsmann e. V. wen-
den. Die Kontaktdaten lauten:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 080632, 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000
Fax: 0800 3699000
www.versicherungsombudsmann.de
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Der Versicherungsombudsmann e. V. ist für folgende Beschwerden u. a. nicht zuständig:
– Der Beschwerdewert übersteigt 100.000 EUR.
– Es sind bereits Verfahren/Beschwerden vor einem Gericht, Schiedsgericht, dem Versicherungsombudsmann e. V. selbst
oder anderen Streitschlichtungseinrichtungen oder der Versicherungsaufsichtsbehörde anhängig.
Bei einem Beschwerdewert bis zu 10.000 EUR ist eine Entscheidung des Ombudsmanns für uns als Mitglied im Verein
Versicherungsombudsmann e. V. bindend. Für den Beschwerdeführer ist die Entscheidung nicht bindend.
Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten bleibt hiervon unberührt.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
17. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Sofern Sie Anlass zu einer Beschwerde haben, können Sie diese auch mündlich oder in Textform (z. B. E-Mail oder Brief)
an die unter Nr. 3 genannte Aufsichtsbehörde richten.
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S.7e.4748/07.25
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