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Versicherungsmakler / Elementarschadenversicherung / Bedingungsarchiv

Interlloyd Classic Gebäude: die Bedingungen im Volltext

Weitere Naturgefahren zur Interlloyd Wohngebäudeversicherung Classic als ein Gefahrenpaket, 1.000 Euro Selbstbehalt, vier Wochen Wartezeit und Starkregen Plus als eigener Baustein.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Interlloyd einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Interlloyd Classic Gebäude von Interlloyd (Elementarschadenversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Interlloyd weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 62 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vertragsform: Baustein der Wohngebäude- oder Hausratversicherung oder eigenständiger Elementarvertragnein„Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) nach B1-3.2 und B1-3.3 können ausschließlich in Verbindung mit einer oder mehreren unter B1-1, B1-2 und B1-3.1 genannten Gefahren versichert werden.“B1-3, Seite 31
Elementarschutz für das Gebäude (Wohngebäudeversicherung, in Österreich Eigenheimversicherung)ja„die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.“B1-3.2, Seite 31
Elementarschutz für den Hausrat (in Österreich Haushaltsversicherung)nicht geregelt
Entschädigungsgrenze für Elementarschäden (volle Versicherungssumme oder eigene Höchstgrenze, in Österreich oft Katastrophenpauschale)laut Versicherungsschein
Jahreshöchstentschädigung für alle Elementarschäden eines Versicherungsjahresja, bis 1 Mio. €„Die Jahreshöchstentschädigung ist auf max. 1.000.000 Euro begrenzt.“B5-4.9.5, Seite 35
Alle Elementargefahren in einem Paket (keine einzelne Gefahr abwählbar)ja„die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.“B1-3.2, Seite 31
Annahme nach Gefährdungsklasse (ZÜRS in Deutschland, HORA in Österreich): bis zu welcher Zone wird versichertnicht geregelt

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Überschwemmung durch Ausuferung oberirdischer Gewässer (Hochwasser)ja„eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,“B5-4.1.1, Seite 34
Überschwemmung durch Witterungsniederschläge (Starkregen, Sturzflut) ohne Gewässernäheja„Witterungsniederschläge oder“B5-4.1.2, Seite 34
Rückstau aus der Kanalisation (Ableitungsrohre, Regenwasser)ja„Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.“B5-4.2, Seite 35
Erdbebenja„Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.“B5-4.3, Seite 35
Erdsenkung (naturbedingte Absenkung über natürlichen Hohlräumen)ja„Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.“B5-4.4, Seite 35
Erdrutsch, Felssturz und Steinschlagja„Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.“B5-4.5, Seite 35
Vermurung (Mure, Schlammlawine)nicht geregelt
Schneedruckja„Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern.“B5-4.6, Seite 35
Lawinen und Lawinenluftdruckja„Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.“B5-4.7, Seite 35
Vulkanausbruchja„Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste,“B5-4.8, Seite 35
Sturmflutnein„Sturmflut;“B5-5.1, Seite 36
Anstieg des Grundwassers infolge Überschwemmung oder Witterungsniederschlägenja„ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von B5-4.1.1 oder B5-4.1.2“B5-4.1.3, Seite 34
Eindringen von Regen- und Schmelzwasser über das Dach oder Außenwände ohne Gebäudeschadenja„In Erweiterung zu B5-4.1 (Überschwemmung) entschädigen wir für Schäden an versicherten Sachen, die“B5-4.9.1, Seite 35
Weitere Witterungsgefahren über Sturm und Hagel hinaus (Schneelast, Frost, Eisgang), soweit im Elementarteil geregeltnicht geregelt

Leistungen und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Entschädigung zum Neuwert (gleitender Neuwert beim Gebäude, Wiederbeschaffungspreis beim Hausrat)ja„auch, soweit und sobald Sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellen, dass die Entschädigung verwendet wird, um versicherte Sachen in ähnlicher Art und Zweckbestimmung an einer anderen Stelle“Verbesserte Neuwerterstattung (BBL Classic C), Seite 51
Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten nach Elementarschäden, insbesondere Schlamm und Geröllja, bis 500.000 €„Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen.“B11-2.1, Seite 39
Trocknungskosten und Kosten für Bautrocknungnicht geregelt
Mietausfall und Nutzungsausfall der eigenen Wohnung nach Elementarschadenja, bis zur Versicherungssumme„Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.“B12-2.1, Seite 40
Hotel- und Unterbringungskosten, wenn die Wohnung unbewohnbar istja, bis zur Versicherungssumme„Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 100 Euro begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.“B11-2.4, Seite 39
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (Sandsäcke, Abpumpen) auch vor Eintrittnicht geregelt
Außenanlagen, Gartenmöbel und Sachen im Freien bei Elementarschädennicht geregelt
Nebengebäude, Garagen und Carportsja, bis zur Versicherungssumme„Nebengebäude z.B. Schuppen, Saunahäuser, Tierställe und Gewächs- oder Gartenhäuser;“B7-5.1, Seite 37
Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück ausgeschlossennicht geregelt
Hausrat und Einrichtung im Keller und Souterrain mitversichertnicht geregelt
Kosten für Notmaßnahmen, Notdach und provisorische Sicherungnicht geregelt

Selbstbeteiligung und Wartezeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Elementarschaden als fester Betragja, bis 1.000 €„Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um 1.000 Euro gekürzt.“B5-6.3, Seite 36
Selbstbeteiligung in Prozent der Schadenhöhe oder der Versicherungssummenicht geregelt
Höhere Selbstbeteiligung in hohen Gefährdungsklassennicht geregelt
Wartezeit ab Vertragsbeginn für Elementarschädenja„Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von vier Wochen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit).“B5-6.1, Seite 36
Wegfall der Wartezeit bei nahtloser Vorversicherung mit Elementarschutzja„Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen weitere Elementargefahren nach B5-4 über einen anderen Vertrag bestanden hat“B5-6.2, Seite 36
Selbstbeteiligung entfällt oder sinkt nach schadenfreien Jahrennein„Sämtliche Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System gelten nicht für die etwaig vereinbarte Elementarversicherung.“C10-3.4, Seite 55

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sturmflut ausgeschlossenja„Sturmflut;“B5-5.1, Seite 36
Grundwasser ohne Bezug zu Überschwemmung oder Niederschlag ausgeschlossenja„Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;“B5-5.3, Seite 36
Ausschluss von Feuchtigkeit, Schwamm und Schimmel als Dauerschadennicht geregelt
Ausschluss bei Baumängeln, fehlender Abdichtung oder mangelhafter Instandhaltungnicht geregelt
Ausschluss von Erdsenkung oder Erdfall durch Bergbau und menschliche Eingriffenicht geregelt
Ausschluss von Dammbruch, Talsperren- oder Deichversagennicht geregelt
Ausschluss von Gebäuden im Rohbau oder nicht bezugsfertigen Gebäudenja„Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin befinden.“B5-5, Seite 36
Ausschluss von Schäden durch ein bei Vertragsschluss bereits bekanntes oder angekündigtes Ereignisnicht geregelt

Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rückstausicherung (Rückstauklappe, Hebeanlage) als Pflichtja„Bei rückstaugefährdeten Räumen müssen Rückstausicherungen funktionsbereit gehalten werden.“B20-1.4.1, Seite 46
Pflicht, Abflussleitungen, Dachrinnen und Regenfallrohre freizuhaltenja„Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück müssen freigehalten werden.“B20-1.4.2, Seite 46
Pflicht, Dächer von Schnee zu räumennicht geregelt
Lagerungsvorschrift: Sachen im Keller in Mindesthöhe über dem Bodennicht geregelt
Verzicht auf Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführungnein„Diese Regelung gilt nicht für die Versicherung weiterer Naturgefahren (B5-4) und Starkregen Plus (B5-4.9), sofern diese vereinbart wurden.“C7-1.2, Seite 51
Frist für die Schadenmeldung und Pflicht zur Schadenaufnahme vor Beseitigungja„uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich“A3-3.2.2.1, Seite 23

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Elementarbaustein gesondert kündbar, auch durch den Versicherer nach einem Schadenja„Sie und wir können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten Starkregen Plus in Textform kündigen.“B5-4.9.4, Seite 35
Beitragsanpassung oder Neueinstufung bei Änderung der Gefährdungsklassenicht geregelt
Vertragsdauer und Kündigungsfristja„Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.“A2-1.2, Seite 20
Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen (GDV, VVO) oder Vorvertragja„ausschließlich zu ihrem Vorteil von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Versicherungsbedingungen auf Basis VGB 11/2023 abweichen.“BBL Classic C8-2, Seite 51
Innovationsklausel: künftige Leistungsverbesserungen gelten automatischja„Werden die diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zu ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“BBL Classic C8-1, Seite 51

Spanien: Consorcio und Zusatzdeckungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Verweis auf die Deckung der außergewöhnlichen Risiken durch das Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt
Eigene Deckung für Regen: ab welcher Niederschlagsmenge (Liter je Quadratmeter und Stunde)nicht geregelt
Eigene Deckung für Wind unterhalb der Consorcio-Schwelle: ab welcher Windgeschwindigkeitnicht geregelt
Eigene Deckung für Hagel (pedrisco) und Schnee unabhängig von der Intensitätnicht geregelt
Übernahme der Consorcio-Selbstbeteiligung oder Ergänzung über die Consorcio-Leistung hinausnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Interlloyd Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Wohngebäude-Versicherungsbedingungen Classic, Protect Plus, Eurosecure Plus, Infinitus (IL 118)
[Seite 1] Classic/Protect Plus/ Eurosecure Plus/Infinitus Wohngebäude-Versicherungs- bedingungen www.Interlloyd.de [Seite 2] Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und Sonderzeichen wie das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme flüssiger vorlesen. 2 [Seite 3] Inhaltsverzeichnis Informationsblatt Wohngebäudeversicherung ................................................................................................................................ 4 Leistungsübersicht Interlloyd Wohngebäudeversicherung ........................................................................................................... 6 Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht .................... 11 Widerrufsbelehrung ............................................................................................................................................................................ 12 Allgemeine Vertragsinformation gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) zur Wohngebäudeversicherung (Summen-Modell) ............................................................................................................................. 14 Präambel zu den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2025) .......................................................... 17 Teil A: Gemeinsame Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Interlloyd-Gebäudeversicherung und für den Haus- und Wohnungs-Schutzbrief (AVB 2025 – Summenmodell) .................................................................................. 18 Teil B: Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – Summenmodell)................................................................................ 30 Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zur Gebäudeversicherung Classic (BBL Classic 2025) in Ergänzung zu den Allgemeinen Gebäudebedingungen ........................................................................ 48 Teil D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zur Gebäudeversicherung Protect Plus (BBL ProtectPlus 2025) in Ergänzung zu den Allgemeinen Gebäudebedingungen ................................................................ 56 Allgemeine Vertragsinformation gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) zur Wohngebäudeversicherung (QM-Modell) ..................................................................................................................................... 67 Teil A: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Interlloyd-Gebäudeversicherung und für den Haus- und Wohnungs-Schutzbrief (AVB 2025 – QM-Modell) ...................................................................................................... 70 Teil B: Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 QM-Modell) ......................................................................................... 82 Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zur Gebäudeversicherung EurosecurePlus (BBL EurosecurePlus 2025) in Ergänzung zu den Allgemeinen Gebäudebedingungen ........................................................ 101 Teil D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zur Gebäudeversicherung Infinitus (BBL Infinitus 2025) in Ergänzung zu den Allgemeinen Gebäudebedingungen ...................................................................... 114 Teil E: Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2021)................................................................................... 130 Teil F: Besondere Bedingungen für den Haus- und Wohnungs-Schutzbrief ..........................................................................138 Teil G: Optionale Bausteine ............................................................................................................................................................. 143 Datenschutzhinweise der Interlloyd Versicherungs-AG ............................................................................................................ 146 Datenschutzhinweise der ARAG SE .............................................................................................................................................. 148 Information über den Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO .......150 Übersicht der Dienstleister des ARAG Konzerns...........................................................................................................................151 Inhaltsverzeichnis – Interlloyd Wohngebäudeversicherung / Stand 01.2025 3 [Seite 4] Informationsblatt Wohngebäudeversicherung Wohngebäudeversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Interlloyd Versicherungs-AG Produkt: Wohngebäude- und Gebäude-Glasversicherung Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Wohngebäude- und Glasbruchversicherung an. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sach­ schäden an Ihrem Gebäude. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Sie können zwischen verschiedenen Versicherungen Bestimmte Sachen sind nicht versichert. Dazu gehö­ wählen: ren zum Beispiel: Wohngebäudeversicherung Wohngebäudeversicherung ✓ Versichert sind Ihr Gebäude, das Gebäudezube­ x alle vom Wohnungseigentümer oder Mieter nach­ hör, die Gebäudebestandteile und unmittelbar an träglich eingefügte – nicht aber ausgetauschte – das Gebäude anschließende Terrassen, die be­ Sachen, die diese auf ihre Kosten angeschafft schädigt oder zerstört werden oder infolge eines haben und dafür die Gefahr tragen. Versicherungsfalls abhandenkommen. Sie können zwischen den Leistungsvarianten x Photovoltaikanlagen nebst zugehörigen Installati­ Classic, Protect Plus, Eurosecure Plus und onen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart. Infinitus wählen. Glasbruchversicherung Glasbruchversicherung – soweit vereinbart x Hohlgläser, optische Gläser, Glas von Photovol­ ✓ Versichert sind zum Beispiel eingesetzte Scheiben. taikanlagen, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel. Welche Gefahren sind versichert? x Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff als Wohngebäudeversicherung Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwie­ ✓ Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall dergabe- und Kommunikationsgeräte wie zum Bei­ oder Absturz eines Luftfahrzeugs. spiel Bildschirme von Fernseher und Computer. ✓ Leitungswasser. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist ✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel. diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen. Soweit zusätzlich vereinbart: ✓ Weitere Naturgefahren wie zum Beispiel Über­ schwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben Gibt es Deckungsbeschränkungen? und Lawinen. Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versiche­ rungsschutz eingeschränkt sein kann. Vom Versiche­ Glasbruchversicherung rungsschutz ausgeschlossen sind zum Beispiel Schä­ ✓ Schäden durch Bruch (Zerbrechen). den in Folge: ! Krieg. Welche Schäden sind versichert? ! Kernenergie. ✓ Versichert sind Schäden durch Zerstörung, Be­ ! Schwamm. schädigung oder Abhandenkommen der versi­ ! Sturmflut. cherten Sachen infolge eines Versicherungsfalls. ! Vorsatz. Welche Kosten sind versichert? Glasbruchversicherung ✓ Versichert sind die in den Vertragsunterlagen ge­ Zusätzlich ausgeschlossen sind zum Beispiel: nannten Kosten. ! Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten wie zum Beispiel Schrammen und Muschelaus­ brüche. ! Schäden infolge Undichtigkeiten bei den Rand­ verbindungen von Mehrscheiben-Isoliergläser. 4 [Seite 5] Wie hoch sind die Entschädigungsgrenzen oder die Versicherungssummen? Wohngebäudeversicherung ✓ Im QM-Modell beträgt die Entschädigungsgrenze für Eurosecure Plus 1.000.000 Euro, für Infinitus unbegrenzt. ✓ Im Summenmodell muss die vereinbarte Versi­ cherungssumme dem Versicherungswert ent­ sprechen, damit Ihnen keine Nachteile bei der Entschädigungsberechnung entstehen. ✓ Für die mitversicherten Kosten gelten gesonderte Höchstersatzsummen. Glasbruchversicherung Wir erstatten die Aufwendungen für den Ersatz der mitversicherten Sachen bis zur vereinbaren Entschä­ digungsgrenze. Wo bin ich versichert? ✓ Sie haben Versicherungsschutz für den im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen zum Beispiel folgende Verpflichtungen: – Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten, auch die Fragen zu früheren Wohngebäudeverträgen und früheren Versicherungsfällen. – Sprechen Sie uns bitte an, wenn Ihre Angaben zum Versicherungsantrag oder zum Vertrag geändert werden müssen. – Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Bitte beachten Sie, dass eine monatliche Zahlweise nur möglich ist, wenn wir den Beitrag von ihrem Konto abbuchen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Die Versicherung gilt für den zunächst vereinbarten Zeitraum. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. Wie kann ich den Vertrag kündigen? – Sie können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlänge­ rungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen). – Sie können den Vertrag auch nach Eintritt eines Schadenfalls vorzeitig kündigen. 5 [Seite 6] Leistungsübersicht Interlloyd Wohngebäudeversicherung Zeichenerklärung: mitversichert optional versicherbar nicht versichert Interlloyd Wohngebäudeversicherung Classic Protect Plus Eurosecure-Plus Infinitus (VS) (VS) (WF) (WF) Grunddeckung Versicherungsfähige Gebäude EFH/MFH EFH/MFH EFH/ZFH EFH/ZFH (min. 50 % Wohnanteil) bis 400 m2 Wfl. bis 400 m2 Wfl. Berechnung/Höchstentschädigung Wert 1914 Wert 1914 Höchstentschädigung Höchstentschädigung Kosten bis 25 % der VS, Kosten bis zur VS, 1 Mio. €, zusätzlich Kos­ unbegrenzt, Kosten bis max. 500.000 € max. 1 Mio. € ten bis max. 500.000 € max. 1 Mio. € Selbstbehalte flexible SB oder flexible SB oder flexible SB oder flexible SB oder feste SB 500 € o. 1.000 € feste SB 500 € o. 1.000 € feste SB 500 € o. 1.000 € feste SB 500 € o. 1.000 € Versicherte Gefahren und Schäden Unbenannte Gefahren Feuer Brand Blitzschlag Überspannung durch Blitzschlag Explosion, Implosion, Verpuffung Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder sonstigen Flugkörper, seiner Teile oder Ladung Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge Rauch-, Ruß- Seng-, Schmor und Nutzwärme­ schäden Überschalldruckwellen Blindgängerschäden Innere Unruhe, Streik oder Aussperrung Schäden durch radioaktive Isotope Schäden an elektrischen Anlagen, Dämmungen und Unterspannbahnen durch Marder oder wildle­ nur Marder und wild- Erweiterung auf wild- Erweiterung auf wild- bende Säugetiere (ohne Folgeschäden) lebende Kleinnager lebende Säugetiere lebende Säugetiere 5.000 € 10.000 € Beseitigung von Spechtschlägen 2.500 € 10.000 € Feuerlöschkosten Diebstahl von außen am Gebäude angebrachten Sachen 5.000 € 5.000 € 10.000 € Rohbauversicherung 12 Monate 24 Monate 24 Monate 36 Monate Leitungswasser Bruchschäden innerhalb von Gebäuden, Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren der Was­ serversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung und von Lüftungsleitungen oder den damit verbundenen Schläuchen; von Heizungs- oder Klimaanlagen; von Wasser­ lösch- oder Berieselungsanlagen; der Regenentwässerung 6 Leistungsübersicht – Interlloyd Wohngebäudeversicherung / Stand 01.2025 [Seite 7] Interlloyd Wohngebäudeversicherung Classic Protect Plus Eurosecure-Plus Infinitus (VS) (VS) (WF) (WF) Frostbedingte Bruchschäden innerhalb des Ge­ bäudes an folgenden Installationen: Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) so­ wie deren Anschlussschläuche; Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen. Sonstige Bruchschäden innerhalb von Gebäuden an: Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- sowie Klima-, Wärmepumpen 5.000 € oder Solarheizungsanlagen mit dem Rohrsystem verbundene Sanitäreinrich­ tungen wie z.B. Waschbecken, Armaturen, Wasch­ 1.000 € maschinen- und Spülmaschinenschläuche Bruchschäden außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück – frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasser- und Gasversor­ gung sowie – Regenwassernutzungsanlagen oder – an Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen. Rohre von innenliegenden Regenfallrohre Bruchschäden an Waschmaschinen- und Spülma­ schinenschläuchen Zuleitungsrohre außerhalb des Versicherungs­ grundstücks Ableitungsrohre der Wasserversorgung innerhalb und außerhalb des Versicherungsgrundstücks, die nach Dichtheitsprüfung Ableitungsrohre Ableitungsrohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder (von Gebäuden, die bei (von Gebäuden, die bei Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer Vertragsbeginn nicht Vertragsbeginn nicht zur Unterhaltung verpflichtet ist. älter als 30 Jahre sind, älter als 30 Jahre sind, oder nach Dichtheits- oder nach Dichtheits- prüfung) prüfung Unter Erdgleiche verlegte Regenwasserabfluss- rohre außerhalb von Gebäuden 5.000 € Leckortungskosten, wenn kein Schaden festge­ stellt wird 500 € 500 € 500 € Nässeschäden aufgrund undichter Fugen oder Fliesen (innerhalb privat genutzter Wohnräume) 5.000 € Verstopfung von Ableitungs- und Regenfallrohren 1.000 € innerhalb von Gebäuden 150 € SB und ohne Regenfallrohre Rohbauversicherung erweitert um LW 24 Monate 36 Monate Naturgefahren (Sturm/Hagel) Sturm Keine Mindest- Keine Mindest- (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/h) windstärke windstärke Hagel Nässeschäden durch Witterungsniederschläge (Regen- oder Schmelzwasser) 2.500 € 5.000 € Rohbauversicherung erweitert um St/H 24 Monate 36 Monate Elementargefahren Überschwemmung, Rückstau, Witterungsnieder­ schläge, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch StarkregenPlus Glasbruch Gebäudeaußenverglasung (auch Sonnenkollektoren) bis 1.250 € je Scheibe und 5.000 € je Versicherungsfall Leistungsübersicht – Interlloyd Wohngebäudeversicherung / Stand 01.2025 7 [Seite 8] Interlloyd Wohngebäudeversicherung Classic Protect Plus Eurosecure-Plus Infinitus (VS) (VS) (WF) (WF) Versicherte Sachen Ein-, Anbaumöbel und -küchen Antennen- und Satellitenanlagen, Markisen und Überdachungen, Schutz- und Trennwände, Terrassen Gemeinschaftswaschmaschinen und -trockner, Satelliten- und Antennenanlagen, Brennstoffvor- räte für Sammelheizungen sowie Sachen, die künf­ tig in das Gebäude eingefügt werden sollen (z.B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten). Balkonkraftwerke, Wärmepumpen, Wandladestati­ onen (Wallboxen) zum Aufladen von Elektrofahr­ zeugen auf dem Versicherungsgrundstück. Vom Mieter entferntes Gebäudezubehör auf dem Versicherungsgrundstück einfacher Diebstahl fertig montierter eigener Wallboxen oder E-Ladesäulen vom versicherten bis 1.000 € Grundstück Gewächshäuser soweit Versicherungs­ soweit Versicherungs­ schutz beantragt und in schutz beantragt und in bis 5.000 € bis 5.000 € VS enthalten VS enthalten Nebengebäude auf dem Versicherungsgrund­ soweit Versicherungs­ soweit Versicherungs­ stück; Garagen und Carports schutz beantragt und in schutz beantragt und in bis 25.000 € bis 25.000 € VS enthalten VS enthalten Photovoltaikanlagen soweit Versicherungs­ soweit Versicherungs­ schutz beantragt und in schutz beantragt und in bis 50.000 € VS enthalten VS enthalten Photovoltaikanlage bis max. 50 kWp inkl. eines mit der Anlage verbundenen Stromspeichers – gegen unvorhergesehene Schäden sowie Unterbre­ chungsschaden, Ertragsausfall und/oder Kosten für Fremdstrombezug Erneuerbare Energie-Technik (Wärmepumpen etc.) gegen unvorhergesehene Schäden sowie Ertrags- ausfall und/oder Kosten für Fremdstrombezug Zubehör der hauswirtschaftlichen Selbstversor­ gung: Bienenvölker, die artgerecht gehalten wer­ 500 € 500 € den, Rankhilfen für Nutzpflanzen und Hochbeete für Kräuter, Obst- und Gemüsepflanzen. Versicherte Kosten und Mehrkosten Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen Hotelkosten 100 € pro Tag bis 100 € pro Tag bis bis 200 Tage (oder Miet­ bis 365 Tage mit Ver­ 200 Tage (oder Mietaus­ 200 Tage (oder Mietaus­ ausfallkosten) pflegungskosten 20 € je fallkosten) fallkosten) Tag und je Person (oder Mietausfall) Rückreisekosten aus dem Urlaub ab einer Schadenhöhe von Rückreisekosten bis Rückreisekosten bis Rückreisekosten ab > 5.000 € 5.000 € ab Schäden 5.000 € ab Schäden Schäden > 5.000 € auch für im Haushalt des > 25.000 € > 25.000 € nur für Versicherungs- Versicherungsnehmers nehmer lebende Familien- angehörige Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen (auch für Restwerte) Verbesserte Neuwertentschädigung Regiekosten für die Betreuung der Wiederherstel­ lung ab Schäden > 5.000 € 8 Leistungsübersicht – Interlloyd Wohngebäudeversicherung / Stand 01.2025 [Seite 9] Interlloyd Wohngebäudeversicherung Classic Protect Plus Eurosecure-Plus Infinitus (VS) (VS) (WF) (WF) Aufräumungskosten für umgestürzte Bäume nach versicherten Ereignissen nur Blitz und Sturm 5.000 € Wiederherstellung von Gartenanlagen nach versicherten Ereignissen nur Blitz und Sturm nur Brand und Blitz nur Brand und Blitz 5.000 € 10.000 € 10.000 € Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte (auch Graffiti) SB 250 € Fehlalarm durch Brand- oder Gasmelder inkl. Beschädigung Unterbringung von Haustieren 12 Monate 12 Monate 10 € 10 € Kosten für die Dekontamination von Erdreich bis 50.000 € Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch Ret­ tungsmaßnahmen (auch nach einem Fehlalarm) 1.000 € 5.000 € 10.000 € Datenrettungskosten Kosten für den Wasser- und Gasverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern 5.000 € Kosten für provisorische Maßnahmen, Notreparaturen inkl. Bewachung Externe Transport- und Lagerkosten max. 12 Monate max. 12 Monate max. 12 Monate Maklerkosten für Neuvermietung für Schäden > 25.000 € Mehrkosten durch Technologiefortschritt Mehrkosten für alters- und behindertengerechten Wiederaufbau Schäden > 25.000 € Schäden > 25.000 € summarisch bis summarisch bis 50 % der Kosten, 50 % der Kosten, max. 10.000 € max. 20.000 € Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische oder nachhaltige Modernisierung Schäden > 25.000 € Schäden > 25.000 € summarisch bis summarisch bis 50 % der Kosten, 50 % der Kosten, max. 10.000 € max. 20.000 € Mehrkosten für die Gebäudewiederherstellung mit umweltfreundlichen oder nachhaltigen Baustoffen Schäden > 25.000 € Schäden > 25.000 € summarisch bis summarisch bis 50 % der Kosten, 50 % der Kosten, max. 10.000 € max. 20.000 € Kosten für Sachverständigenverfahren ab 25.000 € 25.000 € 10.000 € 10.000 € Schadenhöhe Reisestornokosten ab Schäden > 25.000 € Beratung durch einen Energieberater oder baubio­ logischen Berater nach Schadenfall 350 € (einmalig) Mietausfall Mietausfall und Mietwert für Wohnräume 12 Monate 24 Monate 36 Monate 36 Monate Mietausfall für Gewerberäume 12 Monate 24 Monate 36 Monate 36 Monate Mietausfall bei Auszug des Mieters infolge eines 6 Monate 6 Monate 6 Monate Schadens Mietausfall bei unterbliebener Vermietung infolge 6 Monate 6 Monate 36 Monate eines Schadens Mietausfall bei Nachbarschaftsschäden 36 Monate 36 Monate Mietausfall bei Legionellenbefall 36 Monate Wahl zwischen Entschädigung für Mietausfall, Hotelunterbringung oder Übernahme von Zinsen Leistungsübersicht – Interlloyd Wohngebäudeversicherung / Stand 01.2025 9 [Seite 10] Interlloyd Wohngebäudeversicherung Classic Protect Plus Eurosecure-Plus Infinitus (VS) (VS) (WF) (WF) Unbemerkte Todesfälle von Mietern 5.000 € 5.000 € 10.000 € Mieterschutzpaket (Aufräum- und Lagerkosten für Mieter-Haushalt) – subsidiär 5.000 € 5.000 € 5.000 € Keine Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit | bei Verletzung der Anzeigepflicht Grobe Fahrlässigkeit (Herbeiführung des Versicherungsfalls) Grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung für Schäden bis 10.000 € 50.000 € Verzicht auf Leistungskürzung bei Obliegenheits­ verletzung wegen Nichtinstallation von Rauchmel­ dern Garantieleistungen Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbe­ dingungen (Stand 05/2022) Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskrei­ ses Beratungsprozesse (Stand 10/2022) Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesse­ rungen Best-Leistungs-Garantie Besitzstandsgarantie gegenüber dem direkten Vorvertrag Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel Kondition- und Summendifferenzdeckung bis 15 Monate Sonstige Erweiterungen Unterversicherungsverzicht Verschiedene Arten der Wohnflächen-Ermittlung werden akzeptiert Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit für einen Unfallvertrag bei der Interlloyd 24 Monate 24 Monate Vorsorgeschutz für wertsteigernde bauliche Maßnahmen bis 3 % Wert 1914 bis 3 % Wert 1914 bis 100.000 € bis 150.000 € Regressverzicht gegenüber Angehörigen und Mietern Handwerker- und Dienstleisterservice Psychologische Betreuung nach einem Großschaden Kostenschutz für Wohnungsübergabeprotokolle Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat bis 5.000 € bis 10.000 € Wiederaufbau bei Totalschaden an einem anderen Ort (Verbesserte Neuwerterstattung) Fugen-Check im Leitungswasserschadenfall (Handwerker prüfen im Schadenfall vor Ort die Fugen) Wichtiger Hinweis: Diese Leistungsübersicht stellt die geltenden Bedingungen stark verkürzt und unvollständig dar. Maßgebend ist aus­ schließlich der Wortlaut der Versicherungsbedingungen. 10 Leistungsübersicht – Interlloyd Wohngebäudeversicherung / Stand 01.2025 [Seite 11] Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht ange­ zeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend ma­ chen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stüt­ zen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeig­ ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren. Dies gilt nicht für Ver­ sicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stell­ vertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor­ sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahr­ lässigkeit zur Last fällt. Ihre Interlloyd Versicherungs-AG Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG / Stand 01.2010 11 [Seite 12] Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen – der Versicherungsschein, – die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wie­ derum einschließlich der Tarifbestimmungen, – diese Belehrung, – das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, – und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Telefax +49 211 963 3033 E-Mail service@interlloyd.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet: Anzahl der Tage, an denen 1/360 des Jahresbeitrags bzw. Versicherungsschutz bestanden hat 1/30 des Monatsbeitrags Wir haben zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leis­ tungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen auf­ geführt: Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsbe­ rechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedin­ gungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Ver­ sicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuwei­ sen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Infor­ mationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer her­ vorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 9. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages; b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 12 Widerrufsbelehrung / Stand 09.2021 [Seite 13] 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der All­ gemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt; 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht; 13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Ver­ trags zu führen; 14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Vo­ raussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschrei­ ten, hiervon unberührt bleibt; 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. – Ende der Widerrufsbelehrung – Widerrufsbelehrung / Stand 09.2021 13 [Seite 14] Allgemeine Vertragsinformation gemäß §§ 7, 8 Versicherungs- vertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) zur Wohngebäudeversicherung (Summen-Modell) 1) Identität des Versicherers Vertragspartner für Ihren Interlloyd Versicherungsschutz ist die Interlloyd Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 34575 USt-ID-Nr.: DE 189 437 355 2) Inlandsvertreter bei ausländischen Versicherern Die Interlloyd Versicherungs-AG hat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine Vertreter. 3) Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und vertretungsberechtigte Personen Die ladungsfähige Anschrift der Interlloyd sowie der diese vertretenden Personen folgt aus Ziffer 1). 4) Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Aufsichtsbehörde Die Hauptgeschäftstätigkeit der Interlloyd Versicherungs-AG ist die Sach-, Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. 5) Garantiefonds und Einlagensicherungssysteme Solche Instrumente gelten nicht für die Sachversicherung. 6) Vertragsbedingungen, anwendbares Recht, wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Wohngebäude Bedingungen (VGB 2025 Summenmodell), die Allgemeinen Ge­ bäude-Bedingungen und – sofern vereinbart – die Besonderen Bedingungen und Leistungserweiterungen zur Wohngebäude Classic oder Protect-Plus zugrunde. Der Text der jeweils vereinbarten Bedingungen ist beigefügt. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden. Was ist versichert? a) Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung Classic versichern wir Ihr Gebäude – soweit vereinbart – gegen Schäden durch Feuer, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Implosion, Rauch oder Ruß, Anprall bemannter und unbemannter Flugkörper, Leitungswas­ ser, Sturm (soweit dieser eine Windstärke von 8 nach Beaufort bzw. Windgeschwindigkeit mind. 63 km/Stunde erreicht) und Ha­ gel. Je nach Vertragsgestaltung ersetzen wir Ihnen den ortsüblichen Neubauwert, den Neuwert oder den Zeitwert des Gebäudes. Näheres hierzu finden Sie unter B13 der VGB 2025 – Summenmodell Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf den reinen Baukörper Ihres Gebäudes. Auch verschiedene Einbauten (z.B. fest verlegte Fußbodenbeläge, Zentralheizung) zählen zum Gebäude. Selbst das Zubehör, welches zur Instandhaltung des Ge­ bäudes notwendig ist oder das dessen Nutzung erst möglich macht, ist versichert; hierzu zählen u.a. Müllboxen oder außen am Gebäude angebrachte Antennen. Bitte vergessen Sie nicht, im Versicherungsantrag Nebengebäude und Garagen anzugeben, damit diese vom Versicherungsschutz erfasst werden. Sie können zusätzlich gegen Beitragszuschlag Glasbruchschäden und den Hausschutzbrief über diesen Vertrag absichern sowie den Versicherungsschutz für bestimmte Naturgefahren (sog. Elementarereignisse) erhöhen. b) In der Wohngebäudeversicherung Protect-Plus versichern wir Ihr Gebäude – soweit vereinbart – gegen Schäden durch Feuer, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Implosion, Rauch oder Ruß, Schmor- und Sengschäden, Fahrzeuganprall, Leitungswasser, Sturm (soweit dieser eine Windstärke von 8 Beaufort bzw. Windgeschwindigkeit mind. 63 km/h erreicht) und Hagel. Je nach Ver­ tragsgestaltung ersetzen wir Ihnen den ortsüblichen Neubauwert, den Neuwert oder den Zeitwert des Gebäudes. Näheres hierzu finden Sie unter B13 der VGB 2025 – Summenmodell. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf den reinen Baukörper Ihres Gebäudes. Auch verschiedene Einbauten (z.B. fest verlegte Fußbodenbeläge, Zentralheizung) zählen zum Gebäude. Selbst das Zubehör, welches zur Instandhaltung des Ge­ bäudes notwendig ist oder das dessen Nutzung erst möglich macht, ist versichert; hierzu zählen u.a. Müllboxen oder außen am 14 Allgemeine Vertragsinformationen (Summenmodell) / Stand 04.2023 [Seite 15] Gebäude angebrachte Antennen. Bitte vergessen Sie nicht, im Versicherungsantrag Nebengebäude und Garagen anzugeben, damit diese vom Versicherungsschutz erfasst werden. Sie können zusätzlich gegen Beitragszuschlag Glasbruchschäden und den Hausschutzbrief über diesen Vertrag absichern sowie den Versicherungsschutz für bestimmte Naturgefahren (sog. Elementarereignisse) erhöhen. 7) Gesamtpreis der Versicherung Der Gesamtpreis für den angebotenen Interlloyd Wohngebäude Schutz folgt aus dem Antrag. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Versicherungssteuer von 16,34 % für die Wohngebäudeversicherung. 8) Zusätzliche Kosten Zusätzliche vertragliche Kosten fallen bei Vertragsschluss nicht an. 9) Beitragszahlung Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei späterer Zah­ lung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung beruht nicht auf Ihrem Verschulden. Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist. Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für den Interlloyd Wohngebäude-Schutz nach den Allgemeinen Bedingungen der möglichen Anpassung des Beitrages. 10) Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen An konkrete Vorschläge zu Produkten der Interlloyd Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge sowie an die in diesem Zusammenhang erfolgten Informationen halten wir uns einen Monat gebunden. 11) Hinweis auf Kapitalanlage-Risiken Risiken dieser Art sind für die Sachversicherung nicht relevant. 12) Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag kommt durch den Antrag auf Interlloyd Wohngebäude-Schutz seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrages durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden. Eine Antragsannahme der Interlloyd Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annah­ meerklärung. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Ziffer 9). 13) Widerrufsrecht Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen – der Versicherungsschein, – die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, – die Widerrufsbelehrung, – das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, – und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG-Platz 1, 40472 Düsseldorf Telefax: +49 211 963-3033 E-Mail: service@interlloyd.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Wi­ derrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei Allgemeine Vertragsinformationen (Summenmodell) / Stand 04.2023 15 [Seite 16] handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 der von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Prämie. Wir haben zurückzuzah­ lende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufsbelehrung Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen finden Sie unter der Überschrift Widerrufsbelehrung. 14) Laufzeit des Vertrages Die vereinbarte Laufzeit des Vertrages folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen. Das Vertragsverhältnis verlängert sich bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der Vertragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zugegangen ist. 15) Kündigung/Beendigung des Vertrages Der Interlloyd Wohngebäude-Schutz kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, spätestens jedoch nach 3 Jahren gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr; er ist dann zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann die Interlloyd oder der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen, es sei denn, die Höhe des Schadens liegt unterhalb des vereinbarten Selbstbehaltes. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein 16) Mitgliedstaaten der EU, deren Recht der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde gelegt wird Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages liegt das Recht der Bun­ desrepublik Deutschland zugrunde. 17) Anwendbares Recht/zuständiges Gericht Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG. 18) Sprachen der Vertragsbedingungen und -information/Kommunikationssprache zum Versicherungsvertrag Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in deutscher Spra­ che verfasst. Die Interlloyd Versicherungs-AG wird die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages in deutscher Sprache führen. 19) Außergerichtliche Beschwerde, Versicherungsombudsmann Die Interlloyd Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie können damit kostenlose, außergerichtli­ che Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, Tel. 0800 – 36 96 000, Fax 0800 – 36 99 000, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de. Eine Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie ausfällt, brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Ihnen steht immer noch der Weg zu den Gerichten offen. Sofern der Ombudsmann die Beschwerde zu Ihren Gunsten entscheidet, müssen wir uns bis zu einem Betrag von 10.000 Euro daran halten. 20) Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Adresse siehe Ziffer 4) gerichtet werden. Weitere Informationen – insbesondere zum Versicherungsschutz – sind in den beiliegenden Unterlagen enthalten. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung Ihre Interlloyd Versicherungs AG 16 Allgemeine Vertragsinformationen (Summenmodell) / Stand 04.2023 [Seite 17] Präambel zu den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2025) Die Verbundene Wohngebäudeversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Gebäude. Versicherbar sind Schäden durch die in diesen Versicherungsbedingungen zusammengefassten (verbundenen) Gefahren. Welche der versicherbaren Gefahren (z.B. Brand, Sturm und Hagel, Leitungswasser) tatsächlich versichert sein sollen, vereinbaren Sie mit uns. Wird das Gebäude zerstört oder beschädigt, entschädigen wir Sie für dessen Wiederherstellung nach den untenstehenden Bestimmungen. In der Regel ver­ einbaren wir mit Ihnen die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand in der Form einer Gleitenden Neuwertversi­ cherung Plus. Das „Plus“ steht für die Einbeziehung von Mehrkosten, die durch öffentlich-rechtliche Auflagen sowie Preissteigerungen zwischen Versicherungsfall und Wiederherstellung entstehen können. Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (z.B. Aufräu­ mungs- und Abbruchkosten), die ein Schadenereignis auslöst. Die „Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen“ sind die Vertragsgrundlage für Ihre Verbundene Wohngebäudeversicherung. Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind ge­ schlechtsneutral zu verstehen. Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche Begriffserläuterungen: Versicherungsnehmer Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes. Versicherungsfall Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten. Ausschlüsse Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (um Beispiel Krieg) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschreibung der versicherten Sachen. Gleitende Neuwertversicherung Plus Die Gleitende Neuwertversicherung Plus geht von einem Betrag aus, der aufzuwenden ist, um ein Gebäude in gleicher Art und Güte wie­ derherzustellen. Wir berücksichtigen dabei automatisch eventuelle Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschrän­ kungen. Außerdem passen wir den Versicherungsschutz an die Preisveränderungen der Baukosten für das Gebäude an. Diese Anpassung wirkt sich sowohl auf die Versicherungsleistung als auch Ihren Versicherungsbeitrag aus. Obliegenheiten Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Z.B. müssen Sie Sicherheitsvorschriften zum Brand- oder Frostschutz einhalten. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Realgläubiger Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Forderung über ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht (z.B. Hypothek, Grundschuld) gesichert haben. Das können z.B. Banken oder Bausparkassen sein. Die Interessen der Realgläubiger sind im Rahmen einer Wohngebäu­ deversicherung gesetzlich geschützt. Sie müssen u.a. bei Zahlung von Versicherungsleistungen und der Beendigung des Versicherungs­ vertrages einbezogen werden. Präambel 17 [Seite 18] Teil A: Gemeinsame Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Interlloyd-Gebäudeversicherung und für den Haus- und Wohnungs- Schutzbrief (AVB 2025 – Summenmodell) Weitere Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die gleichermaßen für alle Teil gelten: Abschnitt A1: Abschnitt A4 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung Weitere Regelungen A1-1 Beginn des Versicherungsschutzes A4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung A1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode A4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung A1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen A4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters/Maklers verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung A4-4 Verjährung A1-4 Folgebeitrag A4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände A1-5 Lastschriftverfahren A4-6 Anzuwendendes Recht A1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung A4-7 Embargobestimmung A4-8 Überversicherung Abschnitt A2 A4-9 Versicherung für fremde Rechnung Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung A4-10 Aufwendungsersatz A2-1 Dauer und Ende des Vertrags A4-11 Übergang von Ersatzansprüchen A2-2 Kündigung nach Versicherungsfall A4-12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen A2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen A4-13 Repräsentanten A4-14 Terrorklausel Abschnitt A3 A4-15 IT-Klarstellungsvereinbarung Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten A3-1 Ihre Anzeigepflichten oder die ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss A3-2 Gefahrerhöhung A3-3 Ihre Obliegenheiten Abschnitt A1: Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung A1-1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelun­ gen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. A1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode A1-2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. A1-2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. A1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung A1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege­ benen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüg­ lich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach­ dem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Bei­ trag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. 18 Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2025 [Seite 19] A1-3.2 Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach A1-3.1 gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. A1-3.3 Unsere Leistungsfreiheit Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach A1-3.1 zahlen, sind wir für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben. A1-4 Folgebeitrag A1-4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jah­ resbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. A1-4.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die verspätete Zahlung zu vertreten haben. Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. A1-4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und Sie auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen. A1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versiche­ rungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. A1-4.5 Kündigung nach Mahnung Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs­ frist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf haben wir Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. A1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Unsere Leistungsfreiheit nach A1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. A1-5 Lastschriftverfahren A1-5.1 Ihre Pflichten Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. A1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Haben Sie es zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können wir Ihnen in Rechnung stellen. Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2025 19 [Seite 20] A1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung A1-6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. A1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse A1-6.2.1 Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklä­ rung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Versiche­ rungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Bei­ trag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben. A1-6.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu. A1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag von uns durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. A1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Beitrag zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. A1-6.2.5 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben. Abschnitt A2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung A2-1 Dauer und Ende des Vertrags A2-1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. A2-1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zuge­ gangen ist. A2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündi­ gung bedarf. A2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffol­ genden Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. A2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. A2-2 Kündigung nach Versicherungsfall A2-2.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können Sie oder wir den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. 20 Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2025 [Seite 21] A2-2.2 Kündigung durch Sie Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. A2-2.3 Kündigung durch uns Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. A2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen A2-3.1 Übergang der Versicherung Wird die versicherte Sache durch Sie veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an Ihre Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungs­ vertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versi­ cherte Bodenerzeugnisse zu beziehen. Wir müssen den Eintritt des Erwerbers erst gegen uns gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erlangen. A2-3.2 Kündigung Wir sind berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Text­ form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Veräußerung ausüben. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versiche­ rungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. A2-3.3 Beitrag Sie als Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber wäh­ rend einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haften Sie als Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. A2-3.4 Anzeigepflichten Die Veräußerung ist uns von Ihnen als Veräußerer oder vom Erwerber unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige uns hätte zugehen müssen. Wir müssen hierzu nachweisen, dass wir den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten. Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. Wir bleiben ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für unsere Kündigung abgelaufen war und wir nicht gekündigt haben. Abschnitt A3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten A3-1 Ihre Anzeigepflichten oder die ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss A3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir Sie in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellen. Wird der Vertrag von einem Ihrer Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und A3-1.2 sowohl die Kennt­ nis und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. A3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht A3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach A3-1.1 Absatz 1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis, der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten. Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2025 21 [Seite 22] Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nach­ weisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. A3-1.2.2 Kündigung Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach A3-1.1 Absatz 1, leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis, der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten. A3-1.2.3 Vertragsänderung Haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach A3-1.1 Absatz 1, nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedin­ gungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen. A3-1.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nach­ träglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt haben, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen. A3-1.4 Unsere Hinweispflicht Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung steht uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben. A3-1.5 Ausschluss von unseren Rechten Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. A3-1.6 Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. A3-1.7 Erlöschen unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags­ schluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. A3-2 Gefahrerhöhung A3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung A3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inan­ spruchnahme wahrscheinlicher wird. A3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben. A3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach A3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. A3-2.2 Ihre Pflichten A3-2.2.1 Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. A3-2.2.2 Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, so müssen Sie diese uns unverzüglich anzeigen. A3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns unver­ züglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben. A3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch uns A3-2.3.1 Kündigungsrecht Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach A3-2.2.1, können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. 22 Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2025 [Seite 23] Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach A3-2.2.2 und A3-2.2.3 bekannt, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. A3-2.3.2 Vertragsänderung Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen nach unseren Geschäftsgrundsätzen entspre­ chenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Absicherung der erhöh­ ten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In unsere Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. A3-2.4 Erlöschen unserer Rechte Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach A.3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahr- erhöhung bestanden hat. A3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung A3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach A3-2.2.1 vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. A3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach A3-2.2.2 und A3-2.2.3 sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt A3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. A3-2.5.3 Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, a) soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder c) wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen. A3-3 Ihre Obliegenheiten A3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles A3-3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen haben sind: a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern behördlich vorgeschrieben, werden wir uns bei Verletzung dieser behördlichen Vorschrift bezüglich der vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauchmel­ der nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen. Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen Rechtsfolgen (A3 1.2.3) treten in diesem Fall nicht ein. A3-3.1.2 Rechtsfolgen Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber uns zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver­ letzt haben. A3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles Sie haben bei Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: A3-3.2.1 Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. A3-3.2.2 zusätzlich zu A3-3.2.1 gilt: Sie haben A3-3.2.2.1 uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2025 23 [Seite 24] A3-3.2.2.2 Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; A3-3.2.2.3 uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; A3-3.2.2.4 das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren; A3-3.2.2.5 soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; A3-3.2.2.6 von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann. A3-3.2.2.7 Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach A3-3.2.1 und A3-3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. A3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung A3-3.3.1 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach A3-3.1 oder A3-3.2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. A3-3.3.2 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. A3-3.3.3 Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi­ cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Abschnitt A4 Weitere Regelungen A4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung A4-1.1 Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, uns die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme und Qm-Wohnfläche an­ zugeben. A4-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach A4-1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in A3-3 beschriebenen Voraus­ setzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben. A4-1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung A4-1.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusam­ men den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. A4-1.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zah­ lung ihm nach seinem Vertrage obliegt; Sie können aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen Scha­ dens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangen Sie oder andere Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in De­ ckung gegeben worden wäre. A4-1.3.3 Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben. 24 Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2025 [Seite 25] A4-1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung A4-1.4.1 Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfach­ versicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungs- summe unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versiche­ rung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht. A4-1.4.2 Die Regelungen nach A4-1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versi­ cherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen mit uns geschlossen worden, können Sie nur die verhältnismäßige Her­ absetzung der Versicherungssumme und der Beiträge verlangen. A4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung A4-2.1 Form, zuständige Stelle Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber uns erfolgen, sind in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzei­ gen bleiben bestehen. A4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer uns nicht angezeigten Namensänderung. A4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerb­ lichen Niederlassung die Bestimmungen nach A4-2.2 entsprechend Anwendung. A4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters/Maklers A4-3.1 Ihre Erklärungen gegenüber dem Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend A4-3.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; A4-3.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; A4-3.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. A4-3.2 Ihre Erklärung gegenüber dem Makler Der Makler, der den Versicherungsvertrag betreut, ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsneh­ mers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. A4-3.3 Unsere Erklärungen durch den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge Ihnen zu übermitteln. A4-3.4 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. A4-4 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuld­ ners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang unserer, in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung bei Ihnen nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2025 25 [Seite 26] A4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und uns auf, können Sie sich jederzeit an unsere Beschwerdestelle wenden: Interlloyd Versicherungs-AG Beschwerdestelle ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Telefax +49 (0)211 963 – 3033 E-Mail: service@interlloyd.de Außerdem stehen Ihnen insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: A4-5.1 Versicherungsombudsmann Wenn es sich bei Ihnen um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns ver­ pflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. A4-5.2 Versicherungsaufsicht Wenn Sie mit der Betreuung durch uns nicht zufrieden sind oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf­ treten, können Sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Wir unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. A4-5.3 Rechtsweg Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. A4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen uns Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder einer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. A4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Sie Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Ihrem Sitz, dem Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihren Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsver­ trag zuständigen Niederlassung. A4-6 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. A4-7 Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 26 Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2025 [Seite 27] A4-8 Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so können sowohl wir als auch Sie ver­ langen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den wir berechnet haben würden, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Haben Sie die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf­ fen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen A4-9 Versicherung für fremde Rechnung A4-9.1 Rechte aus dem Vertrag Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Aus­ übung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. A4-9.2 Zahlung der Entschädigung Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen. A4-9.3 Kenntnis und Verhalten A4-9.3.1 Soweit Ihre Kenntnis und Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Ihre Interessen und die des Versicherten umfasst, müssen Sie sich das Interesse, das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Ihr Repräsentant ist. A4-9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung durch Sie nicht möglich oder nicht zumutbar war. A4-9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und uns nicht darüber informiert haben. A4-10 Aufwendungsersatz A4-10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens A4-10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwen­ dung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung machten. A4-10.1.2 Machen Sie Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkun­ gen zu mindern, geltend, so leisten wir Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf unsere Weisung erfolgten. A4-10.1.3 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz nach A4-10.1.1 und A4 10.1.2 entspre­ chend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind. A4-10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind. A4-10.1.5 Wir haben den für die Aufwendungen gemäß A4-10.1.1 erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen. A4-10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öf­ fentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. A4-10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens A4-10.2.1 Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit Sie zur Zuziehung ver­ traglich verpflichtet sind oder von uns dazu aufgefordert wurden. A4-10.2.2 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Kostenersatz nach A4-10.2.1 entsprechend kürzen. A4-11 Übergang von Ersatzansprüchen A4-11.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2025 27 [Seite 28] Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. A4-11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns, soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen keinen Er­ satz von dem Dritten erlangen können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie. A4-12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen A4-12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles A4-12.1.1 Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes gegen Sie festgestellt, so gilt die vor­ sätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. A4-12.1.2 Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschul­ dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. A4-12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Ent­ schädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betruges oder Betrugsver­ suches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. A4-13 Repräsentanten Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihres Repräsentanten zurechnen lassen. A4-14 Terrorklausel A4-14.1 Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden abweichenden Reihenfolge stattfinden und ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen besteht keine Deckung für jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht oder mitverursacht werden, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten. A4-14.2 Unter dem Begriff Terrorakt im Sinne dieser Klausel ist eine zu politischen, religiösen, ideologischen oder ethnischen Zwecken oder aus solchen Gründen verübte oder angedrohte Gewaltanwendung durch eine Person oder eine Gruppe(n) von Personen zu verstehen, die im eigenen Namen, im Auftrag oder im Zusammenhang mit einer Organisation oder Regierung/ en handelt/ en in der Absicht, Einfluss auf eine Regierung zu nehmen und/oder die Öffentlichkeit bzw. einen Teil der Öffentlichkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. Diese Klausel schließt auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen aus, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung oben genannter Handlungen ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise auf Terrorakte beziehen. A4-14.3 Abweichend von A4-14.1 und nur im Rahmen der nach den Bestimmungen dieses Vertrags versicherten Gefahren gelten Schä­ den, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die auf jegliche Art von Terrorakten zurückzuführen sind, nach Maßgabe der fol­ genden Bestimmungen als versichert: A4-14.3.1 Die Jahreshöchstentschädigungsleistung für alle versicherten Gefahren inklusive Kosten je Versicherungsgrundstück und Ver­ sicherungsjahr ist auf die jeweilige Versicherungssumme, maximal auf insgesamt 6.000.000 Euro begrenzt. A4-14.3.2 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Sachschäden, die sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ereignet haben. A4-14.4 Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden sowie Verluste, Kosten oder Aufwendungen jeder Art infolge jeglicher Art von Terrorakten grundsätzlich ausgeschlossen. A4-14.4.1 Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch biologische oder chemische Kontamination verursacht werden. Unter dem Begriff „Kontamination“ im Sinne dieser Klausel ist die Verseuchung, Vergiftung, Verhinderung und/oder Einschränkung der Nutzung von Sachen aufgrund der Auswirkungen chemischer und/oder biologischer Substanzen zu verstehen. A4-14.4.2 Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen durch nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen A4-14.4.3 Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch einen Ausfall von Versorgungsleistungen (z.B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) verursacht werden, 28 Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2025 [Seite 29] A4-14.4.4 Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen durch Zu-/Abgangsbeschränkungen A4-14.4.5 Betriebsunterbrechungsschäden jeglicher Art, die sich aus dem Einschluss von Rückwirkungsschäden für Abnehmer- und Zu­ liefererrisiken oder aus Zugangsbeschränkungen ergeben. A4-14.5 Die Mitversicherung von Terrorschäden kann vom Versicherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. A4-15 IT-Klarstellungsvereinbarung Gedeckte Sachschäden nach diesem Versicherungsvertrag sind Sachsubstanzschäden. Keine Sachsubstanzschäden sind Daten- oder Softwareschäden, insbesondere jede nachteilige Veränderung von Daten, Soft­ ware oder Computerprogrammen infolge eines Löschens, einer Korrumpierung oder einer Entstellung der ursprünglichen Struk­ tur. Nicht gedeckt nach diesem Versicherungsvertrag sind demzufolge: A4-15.1 Daten- oder Softwareschäden, insbesondere jede nachteilige Veränderung von Daten, Software oder Computerprogrammen infolge eines Löschens, einer Korrumpierung oder einer Entstellung der ursprünglichen Struktur und daraus folgende Betriebs­ unterbrechungsschäden. Jedoch sind solche Daten oder Softwareschäden, die unmittelbare Folge eines ansonsten nach dem beurkundeten Versicherungsvertrag gedeckten Sachsubstanzschadens sind, im Rahmen und Umfang der vereinbarten Bedin­ gungen, Klauseln und Leistungsbeschreibung gedeckt. A4-15.2 Schäden aufgrund einer Beeinträchtigung in der Funktion, in der Verfügbarkeit, in der Gebrauchsmöglichkeit oder im Zugang von Daten, Software oder Computerprogrammen und daraus folgende Betriebsunterbrechungsschäden. Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2025 29 [Seite 30] Teil B: Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – Summenmodell) Abschnitt B1: Abschnitt B12: Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In versichert? welchem Umfang sind sie versichert? Abschnitt B2: Abschnitt B13: Welche generellen Ausschlüsse gibt es? Welche Versicherungswerte gibt es? Was ist die Versicherungssumme? Abschnitt B3: Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz Abschnitt B14: und Explosion zu verstehen? Wie wird die Versicherungssumme in der Gleitenden Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Neuwertversicherung Plus ermittelt? Schäden sind hier nicht versichert? Was ist der Unterversicherungsverzicht? Abschnitt B4: Abschnitt B15: Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Wie wird der Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung Welche Schäden sind hier nicht versichert? Plus ermittelt? Abschnitt B5: Abschnitt B16: Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Was sind die Grundlagen der Anpassung von Naturgefahren) zu verstehen? Versicherungsschutz und Beitrag? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? Abschnitt B17: Wie wird die Entschädigung ermittelt? Abschnitt B6: Welche Sachen sind versichert? Abschnitt B18: Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? Abschnitt B7: Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Abschnitt B19: Gebäudezubehör, Terrassen und weiteren Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie Grundstücksbestandteilen? verzinst? Welche Sachen sind nicht versichert und welche zusätzlich versicherbar? Abschnitt B20: Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften Abschnitt B8: (zusätzliche Obliegenheiten) haben Sie vor dem Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Versicherungsfall zu erfüllen? Abschnitt B9: Abschnitt B21: Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag? Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? Abschnitt B10: Abschnitt B22: Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum? Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten? Abschnitt B11: Welche Kosten sind versichert? Abschnitt B23: Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden? Abschnitt B1: Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind versichert? Wir entschädigen für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder in­ folge solcher Ereignisse abhandenkommen: B1-1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden; B1-2 Leitungswasser; 30 Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – Summenmodell) / Stand 01.2025 [Seite 31] B1-3 Naturgefahren; B1-3.1 Sturm, Hagel; B1-3.2 die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee­ druck, Lawinen und Vulkanausbruch. B1-3.3 Starkregen Plus. Jede der Gefahrengruppen nach B1-1, B1-2 und B1-3.1 kann auch einzeln versichert werden. Weitere Naturgefahren (Elemen­ targefahren) nach B1-3.2 und B1-3.3 können ausschließlich in Verbindung mit einer oder mehreren unter B1-1, B1-2 und B1-3.1 genannten Gefahren versichert werden. Abschnitt B2: Welche generellen Ausschlüsse gibt es? B2-1 Ausschluss Krieg Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. B2-2 Ausschluss Innere Unruhen Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ord­ nung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben. B2-3 Ausschluss Kernenergie Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Sub stanzen. Das gilt ohne Berücksich­ tigung mitwirkender Ursachen. Abschnitt B3: Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? B3-1 Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Mitversichert sind auch Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. B3-2 Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. B3-3 Überspannung durch Blitz Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. B3-4 Explosion, Verpuffung Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung. Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerrei­ ßen seiner Wandung nicht erforderlich. Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – Summenmodell) / Stand 01.2025 31 [Seite 32] B3-5 Implosion Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. B3-6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder sonstigen Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder sonstigen Flugkörpers an versicherten Sachen. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung. B3-7 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an versicherten Sachen. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung. Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge entstehen, deren Halter oder Lenker Sie oder ein Bewohner des Gebäudes sind. Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Straßen und Wegen sowie Zäunen, Grundstückseinfriedungen und sonstigen Grundstücksbestandteilen. B3-8 Seng- und Schmorschäden Versichert sind Seng- und Schmorschäden, die aus einem Ereignis nach B3-1 bis B3-7 entstanden sind. B3-9 Rauch- und Rußschäden Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach B3-1 bis B3-8 entstanden sind. Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschä­ digt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt. Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (z.B. Fogging). B3-10 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind B3-10.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. B3-10.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versiche­ rungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach B3-1 sind. Abschnitt B4: Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? B4-1 Versicherte Gefahren und Schäden Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: B4-1.1 Leitungswasserschäden/Nässeschäden; B4-1.2 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden; B4-1.3 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden. B4-2 Leitungswasserschäden Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: B4-2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen; B4-2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen; B4-2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen; 32 Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – Summenmodell) / Stand 01.2025 [Seite 33] B4-2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; B4-2.5 Wasserbetten oder Aquarien; B4-2.6 wasserführenden Dekorationselementen (z.B. Zimmerbrunnen und Wassersäulen); B4-2.7 Schwimmbecken/Swimmingpools. B4-2.8 Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind. B4-2.9 Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach B4-5.3 gilt nicht. B4-3 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden Versichert sind innerhalb von Gebäuden: B4-3.1 Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren B4-3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen), der Gasversorgung und von Lüftungsleitungen oder den damit verbundenen Schläuchen; B4-3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen; B4-3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; B4-3.1.4 der Regenentwässerung. Das setzt voraus, dass diese Rohre nach B4-3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. B4-3.2 Frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen B4-3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschluss-, Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuche. B4-3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. B4-4 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasser- und Gas­ versorgung sowie Regenwassernutzungsanlagen oder an Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen. Dies gilt, soweit Sie die Gefahr für diese Rohre tragen und B4-4.1 sie der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen oder B4-4.2 sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. B4-5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schä­ den durch B4-5.1 Plansch- oder Reinigungswasser; B4-5.2 Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen; B4-5.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; B4-5.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; B4-5.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach B4-2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; B4-5.6 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Seng- und Schmorschäden; Rauch- und Rußschäden; Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – Summenmodell) / Stand 01.2025 33 [Seite 34] B4-5.7 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage; B4-5.8 Sturm, Hagel. Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. Abschnitt B5: Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? B5-1 Sturm B5-1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/h). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der folgenden Sachverhalte nachweisen: B5-1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. B5-1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versi­ cherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind. B5-2 Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. B5-3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen: B5-3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. B5-3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. B5-3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. B5-3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. B5-3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. B5-3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. B5-4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) – soweit vereinbart – B5-4.1 Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzen­ den Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn B5-4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, B5-4.1.2 Witterungsniederschläge oder B5-4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von B5-4.1.1 oder B5-4.1.2 die Überflutung verursacht haben. 34 Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – Summenmodell) / Stand 01.2025 [Seite 35] B5-4.2 Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn B5-4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder B5-4.2.2 Witterungsniederschläge den Rückstau verursacht haben. B5-4.3 Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden Sachverhalte nachweisen: B5-4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im ein­ wandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. B5-4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein. B5-4.4 Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. B5-4.5 Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. B5-4.6 Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern. B5-4.7 Lawinen Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen. B5-4.8 Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Erupti­ onen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen. B5-4.9 Starkregen Plus – soweit vereinbart – B5-4.9.1 In Erweiterung zu B5-4.1 (Überschwemmung) entschädigen wir für Schäden an versicherten Sachen, die – durch eindringendes Niederschlagswasser oder – durch die Überflutung von Balkonen und Dachterrassen infolge von Starkregen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. B5-4.9.2 Starkregen liegt vor, wenn Witterungsniederschläge mit einer Menge von mindestens – 25 Liter pro Quadratmeter in einer Stunde oder – 60 Liter in 6 Stunden am Versicherungsort fallen. B5-4.9.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht – auf die Überflutung von Flachdächern; – Schäden an versicherten Gebäuden, die nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind; – Eindringen von Starkregen durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Türen und Fenster oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch versicherte Gefahren entstanden sind. B5-4.9.4 Besonderes Kündigungsrecht Sie und wir können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten Starkregen Plus in Textform kündigen. Kündigen Sie, so können Sie bestimmen, dass Ihre Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Kündigen wir, so können Sie den gesamten Vertrag innerhalb von einem Monat nach Zugang unserer Erklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. B5-4.9.5 Höchstentschädigung Die Jahreshöchstentschädigung ist auf max. 1.000.000 Euro begrenzt. Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – Summenmodell) / Stand 01.2025 35 [Seite 36] B5-5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schä­ den durch B5-5.1 Sturmflut; B5-5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; B5-5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erd­ oberfläche gedrungen; B5-5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Seng- und Schmorschäden; Rauch- und Rußschäden. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versi­ chertes Erdbeben ausgelöst wurden; B5-5.5 Trockenheit oder Austrocknung. Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin befinden. Schäden an Laden- und Schaufensterscheiben sind ebenfalls nicht versichert. B5-6 Wartezeit, Selbstbehalt B5-6.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von vier Wochen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Liegt der vereinbarte Beginn des Versicherungsvertrages später als vier Wochen nach der Antragsstellung, tritt der Versicherungsschutz erst mit dem vereinbarten Beginn des Versicherungsvertrages in Kraft. B5-6.2 Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen weitere Elementargefahren nach B5-4 über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. B5-6.3 Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um 1.000 Euro gekürzt. Abschnitt B6: Welche Sachen sind versichert? Versicherte Sachen sind: B6-1 die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude, B6-2 deren Gebäudebestandteile, B6-3 deren Gebäudezubehör, B6-4 Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die unmittelbar an das Gebäude anschließen, B6-5 Weitere Grundstücksbestandteile. Abschnitt B7: Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör, Terrassen und weiteren Grundstücksbestandteilen? Welche Sachen sind nicht versichert und welche zusätzlich versicherbar? B7-1 Gebäude Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen können und im Sinne dieser Versicherungsbedingungen für die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein. Garagen und Carports auf den im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück sind mitversichert, sofern sie der überwiegenden Zweckbestimmung als Fahrzeugunterstand dienen. 36 Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – Summenmodell) / Stand 01.2025 [Seite 37] B7-2 Gebäudebestandteile Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selb­ ständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude gefertigt und mit einem großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst sind. Dazu gehören nicht Anbaumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt sind. B7-3 Gebäudezubehör Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind. Sie müs­ sen der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gel­ ten auch Antennen- und Satellitenanlagen, Markisen, Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen, Brennstoffvorräte für Sammelheizungen sowie Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini Photovoltaik-Anlagen) sowie Wand­ ladestationen (Wallboxen) zum Aufladen von Elektrofahrzeugen auf dem Versicherungsgrundstück. Der Ausschluss für Photo­ voltaikanlagen nach B7-6.1 gilt nicht für Balkonkraftwerke. B7-4 Terrassen und weitere Grundstücksbestandteile Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im Freien vorgesehen sind. B7-5 Weitere Grundstücksbestandteile Als weitere Grundstücksbestandteile gelten ausschließlich folgende fest mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrund­ stücks verbundene Sachen mitversichert, soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück befinden und in der Ermittlung der Versicherungssumme berücksichtigt wurden: B7-5.1 Nebengebäude z.B. Schuppen, Saunahäuser, Tierställe und Gewächs- oder Gartenhäuser; B7-5.2 Grundstückseinfriedungen (auch Hecken); B7-5.3 Hof- und Gehwegbefestigungen sowie Terrassen, die nicht unmittelbar an das Gebäude anschließen; B7-5.4 Hundehütten, -zwinger; B7-5.5 Masten- und Freileitungen; B7-5.6 Lampen, Wege- und Gartenbeleuchtungen; B7-5.7 Fahrradunterstände, Fahrradständer; B7-5.8 Hausüberdachungen; B7-5.9 auf Fundament festinstallierte Freisitze und Pavillons. Kein Versicherungsschutz besteht für mobile Überdachungen (z.B. Zelte, Zeltpavillons, Planen und Sonnensegel); B7-5.10 gemauerte Gartenkamine; B7-5.11 Gas- und Öltanks; B7-5.12 fest installierte Bänke, Wäschespinnen, Wäsche- und Trockenstangen; B7-5.13 Schutz- und Trennwände (z.B. Wind-, Sichtschutztrennwände, Hangstützmauern); B7-5.14 im Boden verankerte Spielgeräte B7-5.15 Wärmepumpen zur regenerativen Wärmeerzeugung Weitere Grundstücksbestandteile sind nur versichert, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. B7-6 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind B7-6.1 Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z.B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung). B7-6.2 alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen, die ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer B7-6.2.1 auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – Summenmodell) / Stand 01.2025 37 [Seite 38] B7-6.2.2 für die er die Gefahr trägt. Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind die neu eingefügten Sachen versichert. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen. B7-6.3 Elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit dies zusätzlich im Versicherungsvertrag vereinbart ist. B7-7 Zusätzlich versichert Abweichend von B7-6.2 sind nachträglich eingefügte Sachen des Mieters/Wohnungseigentümers mitversichert, wenn er sie auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und er für diese die Gefahr trägt. Abschnitt B8: Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrundstück. Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versiche­ rungsort, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu dem/den versicherten Gebäude(n) gehört. Abschnitt B9: Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag? Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den Sie je Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Selbstbeteiligungen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleis­ tung voneinander unterscheiden. Im Versicherungsschein werden sie jeweils ausgewiesen. Abschnitt B10: Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum? B10-1 Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt: Wenn wir wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei sind, bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile. B10-2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem wir ganz oder teilweise leistungsfrei sind. Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustellen. Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche Entschädigung ersetzen. B10-3 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten B10-1 und B10-2 entsprechend. Abschnitt B11: Welche Kosten sind versichert? B11-1 Versicherte Kosten Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: B11-1.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten B11-1.2 Bewegungs- und Schutzkosten B11-1.3 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern 38 Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – Summenmodell) / Stand 01.2025 [Seite 39] B11-1.4 Hotelkosten B11-1.5 Rückreisekosten aus dem Urlaub Der Ersatz versicherter Kosten nach B11-1.1 bis B11-1.5 ist auf den jeweils hierfür vereinbarten Betrag begrenzt. B11-2 Definition und Umfang der Kosten B11-2.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwendungen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren, sie abzulagern und zu vernichten. B11-2.2 Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. B11-2.3 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser. Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern. B11-2.4 Hotelkosten Das sind Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück). Voraussetzung ist, dass die von Ihnen ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für eine Unterbringung werden nur erstattet, wenn eine Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungs­ vertrag beansprucht werden kann. Die Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung werden nur insoweit ersetzt, als sie die nach B17-5 für den Mietwert zu leistende Entschädigung übersteigen. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 100 Euro begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. B11-2.5 Rückreisekosten aus dem Urlaub Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbrechen und an den Versicherungsort nach B8 reisen. Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 25.000 Euro voraussichtlich übersteigt. Wei­ terhin ist Ihre Anwesenheit oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versicherungsort erforderlich. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von mindestens 5 Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 7 Wochen. Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort. Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. B11-3 Entschädigungsgrenzen Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ersetzen wir versicherte Kosten gemäß B11 und B12 (Mietausfall) und B18 (Sachver­ ständigenverfahren) zusätzlich summarisch bis 500.000 Euro. Abschnitt B12: Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In welchem Umfang sind sie versichert? B12-1 Mietausfall, Mietwert Wir ersetzen B12-1.1 den Mietausfall, wenn Mieter von Wohnräumen wegen eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben oder das Mietverhältnis kündigen. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Miet­ rechts ein. B12-1.2 den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die Sie selbst bewohnen. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein. Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, dass Ihnen wegen eines Versicherungsfalls nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen. Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – Summenmodell) / Stand 01.2025 39 [Seite 40] B12-1.3 auch einen durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall nach B12 1.1 bzw. Mietwert nach B12-1.2. B12-2 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert B12-2.1 Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. B12-2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögern. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht nach Teil A3-3.2.1. B12-3 Gewerblich genutzte Räume Wir ersetzen analog B12-1 und B12-2 auch den Mietausfall oder den ortsüblichen Mietwert für gewerblich genutzte Räume. Abschnitt B13: Welche Versicherungswerte gibt es? Was ist die Versicherungssumme? B13-1 Vereinbarte Versicherungswerte Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. Der für das Gebäude vereinbarte Versicherungswert gilt auch für Gebäudezubehör, Terrassen und weitere Grundstücksbe­ standteile nach B7-3 bis B7-5. Als Versicherungswert können der Gleitende Neuwert Plus, der Gleitende Zeitwert Plus oder der Gemeine Wert vereinbart werden. B13-1.1 Gleitender Neuwert Plus B13-1.1.1 Der Gleitende Neuwert Plus ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert. Dazu gehören Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Der Gleitende Neuwert wird ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, umfasst der Gleitende Neuwert auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese müssen den zu erset­ zenden Sachen möglichst nahekommen. B13-1.1.2 Im Gleitenden Neuwert Plus berücksichtigt sind: Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden können. Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der unverzüglich veranlassten Wiederherstellung. B13-1.1.3 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz nach B13-1.1.1 an die Baukostenentwicklung an (siehe B16). Insoweit besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt der unverzüglich nach dem Versiche­ rungsfall veranlassten Wiederherstellung. B13-1.1.4 Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb der laufenden Versicherungsperiode der Wert des Gebäudes erhöht, besteht auch insoweit Versicherungsschutz bis zum Schluss dieser Periode (Vorsorge). B13-1.2 Gleitender Zeitwert Plus Der Gleitende Zeitwert Plus ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes, ermittelt nach B13-1.1, abzüglich einer Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad. B13-1.3 Gemeiner Wert Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial. B13-2 Abweichender Versicherungswert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden Auch wenn Gleitender Neuwert Plus oder Gleitender Zeitwert Plus vereinbart ist, kann der Gemeine Wert Versicherungswert sein. Das ist dann der Fall, wenn das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist. Eine dauerhafte Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist. B13-3 Versicherungssumme B13-3.1 Die Versicherungssumme wird zwischen uns und Ihnen vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert entsprechen. 40 Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – Summenmodell) / Stand 01.2025 [Seite 41] B13-3.2 Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme geringer als der Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe B17-8). B13-3.3 Ist Gemeiner Wert vereinbart, sind Sie für die zutreffende Höhe der Versicherungssumme verantwortlich. Abschnitt B14: Wie wird die Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus ermittelt? Was ist der Unterversicherungsverzicht? B14-1 Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe B13-1.1) zu ermitteln. Dieser wird in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt (Versicherungssumme „Wert 1914“). Die Versicherungssumme gilt unter folgenden Voraussetzungen als richtig ermittelt: B14-1.1 Sie haben die Fragen im Antrag nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet; B14-1.2 Sie setzten die Versicherungssumme aufgrund einer von uns anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen fest B14-1.3 Sie geben im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend an; und B14-1.2 wir haben nach diesen Angaben die Versicherungssumme „Wert 1914“ berechnet. B14-2 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts B14-2.1 Wenn die Versicherungssumme „Wert 1914“ nach B14-1 ermittelt und nach B13-1.1 vereinbart wird, gilt ein Unterversicherungs­ verzicht. Wir verzichten dann auf einen Abzug wegen Unterversicherung. Das gilt auch für die Kosten und den Mietausfall. B14-2.2 Ein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt jedoch, wenn nach Vertragsschluss wertsteigernde bauliche Maßnahmen zu Ver­ änderungen der nach B14-1 ermittelten Versicherungssumme führen und diese uns nicht unverzüglich angezeigt wurden. Kein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt aber, wenn die wertsteigernden baulichen Maßnahmen in der Versicherungspe­ riode vorgenommen wurden, in der ein Versicherungsfall eingetreten ist (Vorsorge). B14-2.3 Haben Sie die Antragsfragen nach B14-1 nicht zutreffend beantwortet und wurde dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, gilt der Unterversicherungsverzicht nach B14-2.1 nicht. Dadurch können wir auch einen Abzug wegen Unterversicherung vornehmen. Unsere Rechte nach den Regelungen der Anzeigepflichten durch Sie oder ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss bleiben davon unberührt. Abschnitt B15: Wie wird der Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus ermittelt? Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind B15-1 die Versicherungssumme „Wert 1914“, B15-2 der Beitragssatz sowie B15-3 der Anpassungsfaktor. Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch die Multiplikation dieser Werte. Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – Summenmodell) / Stand 01.2025 41 [Seite 42] Abschnitt B16: Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag? Es gelten folgende Grundlagen: B16-1 Wird der Versicherungsschutz nach B13-1.1.3 angepasst, verändert sich der Beitrag. Dazu kommt es, wenn sich der Anpas- sungsfaktor erhöht oder vermindert. B16-2 Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versiche- rungsperiode. Er erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich folgende Indizes geändert haben: – Der „Baupreisindex für Wohngebäude" für den Monat Mai des Vorjahres und – der „Tariflohnindex für das Baugewerbe" für das 2. Quartal des Vorjahres. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex zu 80 Prozent und die des Tariflohnindex zu 20 Prozent berück­ sichtigt. Bei der Berechnung der Veränderungsraten zum Vorjahr und der anschließenden Gewichtung bei der Veränderungs­ raten wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. B16-3 Neukalkulation/Anpassung des Prämiensatzes Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicher­ zustellen, können wir die Prämie pro Quadratmeter für bestehende Versicherungsverträge, auch, soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist (Prämiensatz), mit Wirkung von Beginn der nächsten Versicherungsperiode an erhöhen. Dabei darf der geänderte Prämiensatz, den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifprämiensatz nicht übersteigen. Sie kön­ nen den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem ihnen die Mitteilung über die Erhöhung der Prämie zugegan­ gen ist, durch Erklärung in Textform kündigen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Abschnitt B17: Wie wird die Entschädigung ermittelt? B17-1 Gleitende Neuwertversicherung Plus B17-1.1 Wir ersetzen B17-1.1.1 bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten nach B13-1.1.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Das schließt Mehrkosten nach B13-1.1.2 ein. Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten gehören auch zur Entschädigung. B17-1.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Ver­ sicherungsfalls. Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. B17-1.1.3 bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. B17-1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen für die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf, dann erhält der Versicherungsnehmer eine entsprechende Entschädigung nach B17-1.1. Das setzt voraus, dass B17-1.2.1 die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder B17-1.2.2 die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war. B17-1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die Wiederherstel­ lung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird. B17-1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung nach B17-1.1 angerechnet. 42 Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – Summenmodell) / Stand 01.2025 [Seite 43] B17-2 Gleitender Zeitwert Plus B17-2.1 Wir ersetzen B17-2.1.1 bei zerstörten Gebäuden den Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nach B13-1.1 abzüglich der Wertminderung ins­ besondere durch Alter und Abnutzungsgrad. B17-2.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Ver­ sicherungsfalls. Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. B17-2.1.3 bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Davon abgezogen wird die Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzung. B17-2.2 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung nach B17-2.1 angerechnet. B17-3 Gemeiner Wert Ist ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet, werden versicherte Sachen zum erzielbaren Verkaufs­ preis ohne den Grundstücksanteil entschädigt. B17-4 Kosten Versicherte Kosten nach B11 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils ver­ einbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. B17-5 Mietausfall, Mietwert Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums nach B12-2. B17-6 Neuwertanteil In der Gleitenden Neuwertversicherung Plus erwerben Sie den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach B17-2 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgenden Voraussetzungen: B17-6.1 Sie stellen sicher, dass die Entschädigung verwendet wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen und B17-6.2 die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt. Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu errichten. Sie müssen den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn sie es verschuldet haben, dass die Sache nicht innerhalb einer angemes­ senen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft wurde. B17-7 Gesamtentschädigung, Kosten auf unserer Weisung In der Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen nach B6, versicherte Kosten nach B11 und versicherten Mietausfall bzw. Mietwert nach B12 je Versicherungsfall auf den für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls gelten­ den Versicherungswert begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf unsere Weisung hin entstanden sind, werden unbegrenzt er­ setzt. B17-8 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung Für die Fälle von B14-2.2 und B14-2.3 gilt für die Prüfung der Unterversicherung Folgendes: Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterver­ sicherung. In diesem Fall wird die Entschädigung nach B17-1 bis B17-3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versi­ cherungswert gekürzt. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Die Erstattung von versicherten Kosten nach B11 und des versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts nach B12 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – Summenmodell) / Stand 01.2025 43 [Seite 44] B17-9 Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsäch­ lich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. B17-10 Selbstbeteiligung Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen. Abschnitt B18: Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? B18-1 Feststellung der Schadenhöhe Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können wir und Sie auch gemeinsam vereinbaren. B18-2 Weitere Feststellungen Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen. B18-3 Verfahren vor der Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: B18-3.1 Jede Partei hat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sach­ verständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sach­ verständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffor­ dernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Auffor­ derung müssen wir Sie auf diese Folge hinweisen. B18-3.2 Wir dürfen folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen: B18-3.2.1 Ihre Mitbewerber; B18-3.2.2 Personen, die mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen; B18-3.2.3 Personen, die bei Ihren Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. B18-3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach B18-3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien. B18-4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: B18-4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; B18-4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; B18-4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; B18-4.4 die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert. B18-5 Verfahren nach der Feststellung Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachver­ ständigen voneinander ab, übergeben wir diese unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen 44 Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – Summenmodell) / Stand 01.2025 [Seite 45] Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. B18-6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. B18-7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt. Abschnitt B19: Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? B19-1 Fälligkeit der Entschädigung B19-1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt haben. Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. B19-1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem Sie nachgewiesen haben, dass Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt haben. B19-2 Rückzahlung des Neuwertanteils Sie sind zur Rückzahlung der nach B19-1.1 geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen, die wir nach B19-3.2 gezahlt haben. B19-3 Verzinsung Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: B19-3.1 Entschädigung Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde. B19-3.2 Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der Entschädigung Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die Sicherstellung für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nachgewiesen haben. B19-3.3 Zinssatz Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. B19-4 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach B19-1 und B19-3.1 und B19-3.2 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. B19-5 Aufschiebung der Zahlung Wir können die Zahlung aufschieben, solange B19-5.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung von Ihnen bestehen; Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – Summenmodell) / Stand 01.2025 45 [Seite 46] B19-5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft; B19-5.3 eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgte. Abschnitt B20: Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) haben Sie vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? B20.1 Sicherheitsvorschriften Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften: B20-1.1 Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen. Mängel oder Schäden an diesen Sachen müssen unverzüglich beseitigt werden. B20-1.2 Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden. Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. B20-1.3 In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt werden. Dies ist genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. B20-1.4 Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden gilt: B20-1.4.1 Bei rückstaugefährdeten Räumen müssen Rückstausicherungen funktionsbereit gehalten werden. B20-1.4.2 Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück müssen freigehalten werden. B20-2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzen Sie eine der in B-20.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil A3-3.3.1 und A3-3.3.2 folgendes: Wir sind berechtigt zu kündigen. Außerdem können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Abschnitt B21: Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? B21-1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil A3-2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen: B21-1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben. B21-1.2 Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird nicht mehr genutzt. B21-1.3 Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird. B21-1.4 Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird. B21-1.5 In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert. B21-1.6 Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt. B21-2 Folgen einer Gefahrerhöhung Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in A3-2.3 bis A3-2.5 geregelt. 46 Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – Summenmodell) / Stand 01.2025 [Seite 47] Abschnitt B22: Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten? Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch Sie für die Gefahrengruppe Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Seng- und Schmorschäden; Rauch- und Rußschäden in folgenden Fällen wirksam: B22-1 Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war oder B22-2 Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat. Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall. Abschnitt B23: Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden? B23-1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang B23-1.1 Veräußern Sie die versicherte Sache, tritt der Erwerber an Ihrer Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbucheintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber Ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis. B23-1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Versicherungsperi­ ode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt. B23-1.3 Wir müssen den Eintritt des Erwerbers in den Versicherungsvertrag erst gegen uns gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. B23-2 Kündigungsrechte B23-2.1 Wir sind berechtigt, gegenüber dem Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei müssen wir eine Frist von einem Monat einhalten. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir dieses nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Veräußerung ausüben. B23-2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende der laufenden Versi­ cherungsperiode in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat. B23-2.3 Im Falle der Kündigung nach B23-2.1 und B23-2.2 haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. B23-3 Anzeigepflichten B23-3.1 Die Veräußerung ist uns vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. B23-3.2 Ist die Anzeige unterblieben, sind wir nicht verpflichtet im Versicherungsfall zu leisten. Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen beide vorliegen: Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen. Wir weisen nach, dass wir den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. B23-3.3 Abweichend von B23-3.2 sind wir in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten: – Uns war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. – Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für unsere Kündigung bereits abgelaufen und wir hatten nicht gekündigt. Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – Summenmodell) / Stand 01.2025 47 [Seite 48] Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zur Gebäudeversicherung Classic (BBL Classic 2025) in Ergänzung zu den Allgemeinen Gebäudebedingungen Grundlage für den Vertrag sind die Allgemeinen Gebäudebedingungen (Stand 2025, Summen-Modell) und, soweit vereinbart, die nachfol­ genden Besonderen Bedingungen für die Gebäudeversicherung Classic. Welche „Besonderen Bedingungen“ vereinbart sind, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Abschnitt C1: Abschnitt C6: Feuer, Explosion Sonstige Erweiterungen Abschnitt C2: Abschnitt C7: Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort Allgemeine Vertragsbestimmungen Abschnitt C3: Abschnitt C8: Versicherte Kosten Garantien Abschnitt C4: Abschnitt C9: Mehrkosten Beitragsstaffel nach Gebäudealter Abschnitt C5: Abschnitt C10: Subsidiarität Schadenfreiheitsrabatt-System auf Grundlage der vereinbarten Selbstbeteiligung Abschnitt C1: Feuer, Explosion C1-1 Überschalldruckwellen In Erweiterung von B3 sind Schäden durch Überschalldruckwellen mitversichert. Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. C1-2 Blindgängerschäden Versichert sind Explosionsschäden durch – nicht detonierte Kampfmittel, – Kampfmittelaltlasten oder – explosive Kampfmittelrückstände aus dem ersten und zweiten Weltkrieg, die sich im Erdreich befinden C1-3 Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung C1-3.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch innere Unruhen, Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Ausgenommen davon sind Kosten für die Beseitigung von Glasschäden. C1-3.1.1 Definitionen: C1-3.1.1.1 Innere Unruhen Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. C1-3.1.1.2 Streik oder Aussperrung Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Ihren Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Ihren Arbeitnehmern. Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlungen Ihrer streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusam­ menhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung an versicherten Sachen. 48 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Classic (BBL Classic 2025) / Stand 01.2025 [Seite 49] C1-3.1.2 Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs­ rechts beansprucht werden kann. C1-4 Schäden durch radioaktive Isotope Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Iso­ tope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. Abschnitt C2: Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort C2-1 Gebäudezubehör, Gebäudebestandteile In Erweiterung von B6-2 und B6-3 gelten als Gebäudezubehör oder Gebäudebestandteile C2-1.1 Gemeinschaftswaschmaschinen und -trockner; C2-1.2 Sachen, die künftig in das Gebäude eingebracht werden sollen (z.B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten) und vom Mieter entferntes Gebäudezubehör, das auf dem Versicherungsgrundstück gelagert wird; C2-2 Photovoltaikanlagen Abweichend von B7-6 gelten fertig montierte eigene Photovoltaikanlagen auf dem Dach des versicherten Gebäudes gegen die Gefahren nach B1 mitversichert, sofern die Anlage im Versicherungsschein benannt und in der Ermittlung der Versiche­ rungssumme berücksichtigt wurde. Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung. Dazu gehört auch die mit der Photovoltaikanlage verbundene und der Versorgung des Gebäudes dienende Stromspeicheranlage. Abschnitt C3: Versicherte Kosten C3-1 In Erweiterung von B11 (versicherte Kosten) gelten zusätzlich die nachfolgenden Kosten im Rahmen dieser Höchstentschädi- gung mitversichert: C3-2 Kosten für die Dekontamination von Erdreich C3-2.1 die notwendigen Kosten, die Ihnen aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um a) Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen, b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten, c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wieder­ herzustellen. C3-2.2 Die Aufwendungen gemäß a) werden nur ersetzt, sofern und soweit die behördlichen Anordnungen a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist, c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und uns ohne Rücksicht auf Rechtsmittel­ fristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden. C3-2.3 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rück­ sicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu erset­ zenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. C3-2.4 Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen Ihrerseits einschließ­ lich der so genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Classic (BBL Classic 2025) / Stand 01.2025 49 [Seite 50] C3-2.5 Kosten gemäß C3-2.1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß B11-1.1 Entschädigung C3-2.1 bis C3-2.4 wird nicht geleistet, soweit Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspru­ chen kann. C3-2.6 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 50.000 Euro begrenzt. C3-3 Kosten für Sachverständigenverfahren Abweichend von B18 gilt: Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den Betrag von 25.000 Euro, so ersetzen wir bis zu der hierfür vereinbarten Höchstent­ schädigung gemäß B6-5 die von den durch Sie zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens C3-4 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes entsteht, zu deren Beseitigung Sie aufgrund gesetz­ licher und öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet sind. C3-5 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern Abweichend von B11-1.3 ist die Entschädigung auf 5.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. C3-6 Feuerlöschkosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten, die Sie zur Brandbekämpfung für geboten halten durften. Abschnitt C4: Mehrkosten In Erweiterung von B11 gelten nachfolgende Mehrkosten im Rahmen der Höchstentschädigung mitversichert C4-1 Mehrkosten durch Technologiefortschritt C4-1.1 Wir ersetzen die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzu­ wenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahekommt. C4-1.2 Geht die Technologieänderung auf die Veränderung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zurück, werden die Mehrkosten nur im Rahmen von C4-1.1 ersetzt. Abschnitt C5: Subsidiarität Sämtliche Regelungen und Leistungen aus C3 und C4 gelten subsidiär, soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versi­ cherungsvertrag beansprucht werden kann. Öffentliche Fördergelder werden angerechnet Abschnitt C6: Sonstige Erweiterungen C6-1 Unterversicherungsverzicht In Ergänzung zu B14-2 verzichtet der Versicherer auch auf die Anrechnung einer Unterversicherung, wenn die mit dem Wer­ termittlungsbogen der Interlloyd richtig ermittelte Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes mit 150 Mark Wert 1914 multipliziert wurde. 50 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Classic (BBL Classic 2025) / Stand 01.2025 [Seite 51] C6-2 Verbesserte Neuwerterstattung Abweichend von B17-6 erwerben Sie den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden über­ steigt (Neuwertanteil) auch, soweit und sobald Sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellen, dass die Entschädigung verwendet wird, um versicherte Sachen in ähnlicher Art und Zweckbestimmung an einer anderen Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederherzustellen. C6-3 Kostenloser Fugen-Check Sofern ein leistungspflichtiger Leitungswasserversicherungsfall eingetreten ist, übernehmen wir einmalig während der Ver­ tragslaufzeit die Kosten für einen Fugen-Check durch einen Handwerker, der bereits mit der Beseitigung des angefallenen und gemeldeten Schadens beauftragt wurde. Abschnitt C7: Allgemeine Vertragsbestimmungen C7-1 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Verletzung bei Herbeiführung eines Schadens C7-1.1 Abweichend zu A4-12.1.2 verzichten wir auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles gegen­ über Ihnen. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn Sie gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten nach B20 und B21 grob fahrlässig verletzt haben. C7-1.2 Diese Regelung gilt nicht für die Versicherung weiterer Naturgefahren (B5-4) und Starkregen Plus (B5-4.9), sofern diese ver­ einbart wurden. Abschnitt C8: Garantien C8-1 Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen Werden die diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zu ihrem Vorteil und ohne Mehrbei­ trag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. C8-2 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Wir garantieren, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Gebäudeversi­ cherung ausschließlich zu ihrem Vorteil von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Versicherungsbedingungen auf Basis VGB 11/2023 abweichen. C8-3 Einhaltung Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse Wir garantieren, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Gebäudeversi­ cherung den empfohlenen Mindeststandards des Arbeitskreises Vermittlerrichtlinie – Stand 10/2022 – entsprechen. C8-4 Schadenfeststellung mit Wechsel des Versicherers Werden Sie nach dem unmittelbaren Wechsel der Gebäudeversicherung (Versicherungsschutz wird ohne zeitliche Unterbre­ chung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt) zur Interlloyd (Nachversicherer) wegen eines Schadenereignisses in An­ spruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt Sie auch durch ein Gutachten nicht bestimmen können, so sind wir als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschädi­ gungsleistung eintrittspflichtig. Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungs­ pflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt. Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Classic (BBL Classic 2025) / Stand 01.2025 51 [Seite 52] Abschnitt C9: Beitragsstaffel nach Gebäudealter C9-1 Das Gebäudealter hat Einfluss auf den Schadenbedarf und damit auf die Prämie. Deshalb ergeben sich bei Gebäuden für die drei Grundgefahren Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel unterschiedlichen Alters unterschiedliche Prämien. C9-2 Neubau Maßgebend für die Beitragseinstufung eines Neuvertrages ist das Alter des Gebäudes zu Beginn eines jeden Versicherungs­ jahres. Die Anpassung des Beitrages erfolgt zu jeder Hauptfälligkeit. Hierbei wird das Gebäudealter als Differenz der vollen Jahre zwischen dem jeweiligen Versicherungsjahr (Hauptfälligkeit des Vertrages) und dem Jahr der ersten Bezugsfertigstellung des versicherten Gebäudes (Baujahr) bestimmt. C9-3 Kernsanierte Gebäude Eine Kernsanierung wird der ersten Bezugsfertigstellung gleichgesetzt. Eine Kernsanierung erfordert eine komplette Neuinstal­ lation der: C9-3.1 Leitungswasser führenden Anlage und Heizungsanlage (sofern diese mit Flüssigkeiten betrieben werden) und C9-3.2 Zu- und Ableitungen außerhalb des Gebäudes und C9-3.3 Bedachung (Dacheindeckung einschließlich Lattung – nicht Unterbau/Dachstuhl) und des mit dem Dach verbundenen Zube­ hörs (z.B. Regenrinnen, Schneefangvorrichtungen) und C9-3.4 Elektroanlage einschließlich Leitungen. Sie haben die Durchführung einer Kernsanierung durch entsprechend geeigneter Nachweise zu belegen. C9-4 Teilsanierte Gebäude Ein teilsaniertes Gebäude ist ein Gebäude, bei dem nur bestimmte Teile oder Bereiche renoviert oder modernisiert wurden, während andere Teile unverändert geblieben sind. Für Teilsanierungen vor Antragsstellung wird ein technisches Baujahr be­ rechnet. Wurden mehrere Teil- oder Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen, werden diese in Summe auf das Gebäude­ alter angerechnet. Mehrere Teil- oder Modernisierungsmaßnahmen können das technische Gebäudealter nicht weiterverjüngen als eine vorge­ nommene Kernsanierung (C10-3) oder das Jahr der ersten Bezugsfertigstellung (C9-2). Sie haben die Durchführung einer Teilsanierung durch entsprechend geeigneter Nachweise zu belegen. Die nachfolgenden Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen werden einmalig pro Vertragslaufzeit wie folgt berücksichtigt: Art der Sanierung oder Modernisierung Auswirkung auf das Jahr der Bezugsfertigstellung Neuinstallation der leitungswasserführenden Anlage und Heizungsan­ 10 Jahre lage (sofern diese mit Flüssigkeiten betrieben werden) und aller Zu- und Ableitungsrohre innerhalb und außerhalb des Gebäudes Neuinstallation der Heizungsanlage (sofern diese mit Flüssigkeiten be­ 5 Jahre trieben werden) inklusive der unmittelbar angrenzenden Leitungen Neuinstallation der Bedachung (Dacheindeckung einschließlich 5 Jahre Lattung – nicht Unterbau/Dachstuhl) und des mit dem Dach verbun­ denen Zubehörs (z.B. Regenrinnen, Schneefangvorrichtungen) Neuinstallation der Elektroanlage einschließlich Leitungen 5 Jahre Installation eines Leitungswasserwächters im Leitungswassersystem 5 Jahre Erneuerung der Silikonfugen im Nassbereich 3 Jahre Erneuerung der Badezimmerarmaturen in allen Badezimmern 3 Jahre Installation eines Markisenwächters oder eines Sturm- und Hagel- 3 Jahre wächters für Rollläden Beispiel: Ein 25 Jahre altes Gebäude mit Bezugsfertigstellung im Jahr 1999 mit Neuinstallation der leitungswasserführenden Anlage und Heizungsanlage und aller Zu- und Ableitungsrohre hat ein technisches Baujahr von 2009 (1999 plus 10 Jahre = 2009). C9-5 Beitragsanpassungen bleiben hiervon unberührt und können neben dieser Beitragsstaffelung durchgeführt werden. 52 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Classic (BBL Classic 2025) / Stand 01.2025 [Seite 53] C9-6 Indextabelle Gebäudealter/ Altersfaktor für die Gebäudealter/ Altersfaktor für die technisches Gebäudealter Prämienberechnung technisches Gebäudealter Prämienberechnung 0 1,00 26 2,01 1 1,06 27 2,02 2 1,12 28 2,04 3 1,18 29 2,05 4 1,24 30 2,07 5 1,29 31 2,08 6 1,35 32 2,09 7 1,40 33 2,10 8 1,45 34 2,11 9 1,49 35 2,11 10 1,54 36 2,12 11 1,59 37 2,13 12 1,62 38 2,13 13 1,66 39 2,14 14 1,69 40 2,15 15 1,73 41 2,16 16 1,76 42 2,16 17 1,80 43 2,16 18 1,84 44 2,17 19 1,87 45 2,17 20 1,91 46 2,18 21 1,93 47 2,18 22 1,95 48 2,18 23 1,96 49 2,19 24 1,98 50 und älter 2,19 25 1,99 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Classic (BBL Classic 2025) / Stand 01.2025 53 [Seite 54] Abschnitt C10: Schadenfreiheitsrabatt-System auf Grundlage der vereinbarten Selbstbeteiligung (Soweit vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert) C10-1 Einstufung bei Vertragsbeginn Die Einstufung richtet sich nach der Anzahl der Vorschäden mit Entschädigungsleistung oder Rückstellung am zu versichernden Gebäude innerhalb der letzten fünf Jahre, unabhängig ob eine Wohngebäudeversicherung bestanden hat oder nicht. Zwischen Antragstellung und Versicherungsbeginn (Beginn des Versicherungsschutzes) eintretende Schäden müssen dem Versicherer unverzüglich nachgemeldet und bei der Tarifierung berücksichtigt werden. Gebäude ohne Vorversicherung, mit der Ausnahme von Neubauten, werden in die SF-Klasse -1 eingestuft. SF-Klasse Selbstbehalt Beschreibung für die Ersteinstufung SF -5 5.000 € 3 oder mehr Schäden in den letzten 5 Jahren SF -1 2.000 € 2 Schäden in den letzten 5 Jahren SF 0 1.000 € 1 Schaden in den letzten 5 Jahren SF 10 0€ Neubauten oder kein Schaden in den letzten 5 Jahren C10-2 Einstufung bei weiterem Verlauf Der Vertrag wird nach seinem Schadenverlauf in jedem Versicherungsjahr zur nächsten Hauptfälligkeit neu eingestuft, wobei der Tag der Schadenmeldung maßgeblich ist. Die Neueinstufung gilt ab Beginn des Versicherungsjahres, das auf das für den Schadenverlauf maßgebliche Versicherungsjahr folgt. C10-3 Ist der Vertrag während eines Versicherungsjahres schadenfrei verlaufen, wird der Vertrag in die nächstbessere SF-Klasse eingestuft. SF Klasse Selbstbehalt SF 10 0€ SF 9 200 € SF 8 200 € SF 7 400 € SF 6 400 € SF 5 600 € SF 4 600 € SF 3 800 € SF 2 800 € SF 1 1.000 € SF 0 1.000 € SF -1 2.000 € SF -2 2.000 € SF -3 2.500 € SF -4 2.500 € SF -5 5.000 € C10-3.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn wir innerhalb des Versicherungsjahres keine Entschädigungszahlung für einen Versicherungsfall geleistet oder eine Rückstellung gebildet haben. Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse und sonstige externe Schadenregulierungskosten gelten dabei nicht als Entschädigungsleistung. C10-3.2 Sie vermeiden die Rückstufung, wenn Sie uns die im Versicherungsfall erbrachten Leistungen innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Schadenregulierung erstatten. C10-3.3 Haben wir während eines Versicherungsjahres Entschädigungszahlungen zu einem oder mehreren Schäden erbracht oder eine Rückstellung gebildet, wird der Vertrag wie folgt zurückgestuft: Es gilt dann der entsprechend in der Tabelle gemäß C10-3 für die SF-Klasse ausgewiesener Selbstbehalt. Je Versicherungsfall ist der Tag der Schadenmeldung maßgeblich. 54 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Classic (BBL Classic 2025) / Stand 01.2025 [Seite 55] SF-Klasse Rückstufung bei 1 Schaden Rückstufung bei 2 Schäden Rückstufung bei 3 Schäden SF -5 SF -5 SF -5 SF -5 SF -4 SF -5 SF -5 SF -5 SF -3 SF -5 SF -5 SF -5 SF -2 SF -5 SF -5 SF -5 SF -1 SF -5 SF -5 SF -5 SF 0 SF -4 SF -5 SF -5 SF 1 SF -4 SF -5 SF -5 SF 2 SF -2 SF -5 SF -5 SF 3 SF -2 SF -5 SF -5 SF 4 SF -1 SF -5 SF -5 SF 5 SF -1 SF -5 SF -5 SF 6 SF 0 SF -4 SF -5 SF 7 SF 0 SF -4 SF -5 SF 8 SF 2 SF -2 SF -5 SF 9 SF 2 SF -2 SF -5 SF 10 SF 4 SF -1 SF -5 C10-3.4 Sämtliche Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System gelten nicht für die etwaig vereinbarte Elementarversicherung. Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Classic (BBL Classic 2025) / Stand 01.2025 55 [Seite 56] Teil D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zur Gebäudeversicherung Protect Plus (BBL ProtectPlus 2025) in Ergänzung zu den Allgemeinen Gebäudebedingungen Grundlage für den Vertrag sind die Allgemeinen Gebäudebedingungen (Stand 10/2024, Summen-Modell) und, soweit vereinbart, die nach­ folgenden Besonderen Bedingungen für die Gebäudeversicherung ProtectPlus. Welche „Besonderen Bedingungen“ vereinbart sind, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Abschnitt D1: Abschnitt D7: Feuer, Explosion Sonstige Erweiterungen Abschnitt D2: Abschnitt D8: Leitungswasser Allgemeine Vertragsbestimmungen Abschnitt D3: Abschnitt D9: Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort Garantien Abschnitt D4: Abschnitt D10: Versicherte Kosten Beitragsstaffel nach Gebäudealter Abschnitt D5: Abschnitt D11: Mehrkosten Schadenfreiheitsrabatt-System auf Grundlage der vereinbarten Selbstbeteiligung Abschnitt D6: Subsidiarität Abschnitt D1: Feuer, Explosion D1-1 Überschalldruckwellen In Erweiterung von B3 sind Schäden durch Überschalldruckwellen mitversichert. Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. D1-2 Blindgängerschäden Versichert sind Explosionsschäden durch – nicht detonierte Kampfmittel, – Kampfmittelaltlasten oder – explosive Kampfmittelrückstände aus dem ersten und zweiten Weltkrieg, die sich im Erdreich befinden D1-3 Marderbiss und Kleinnager Mitversichert sind Bissschäden durch Marder und andere wildlebende Kleinnager an versicherten D1-3.1 elektrischen Anlagen und elektrischen Leitungen, die sich auf dem Grundstück befinden und der Versorgung versicherter Sa­ chen dienen, D1-3.2 Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern und Außenwänden. D1-4 Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung D1-4.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch innere Unruhen, Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Ausgenommen davon sind Kosten für die Beseitigung von Glasschäden. 56 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Protect Plus (BBL ProtectPlus 2025) / Stand 01.2025 [Seite 57] D1-4.1.1 Definitionen: D1-4.1.1.1 Innere Unruhen Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. D1-4.1.1.2 Streik oder Aussperrung Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Ihren Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Ihren Arbeitnehmern. Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlungen Ihrer streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusam­ menhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung an versicherten Sachen. D1-4.1.2 Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs­ rechts beansprucht werden kann. D1-5 Diebstahl von außen am Gebäude angebrachten Sachen Mitversichert ist der Diebstahl von Heizöl und versicherter Sachen, die fest mit dem Gebäude verbunden und außen angebracht sind. Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. D1-6 Schäden durch radioaktive Isotope Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Iso­ tope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. Abschnitt D2: Leitungswasser D2-1 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden In Erweiterung von B4-3.2 sind innerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden mitversichert an D2-1.1 innenliegende Regenwasserableitungsrohre D2-1.2 Heizkesseln oder -körpern, Boilern und vergleichbaren Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärme­ pumpen- oder Solarheizungsanlagen, soweit durch den Schaden ein ersatzpflichtiger Nässeschaden entstanden ist. Ausge­ nommen sind Bruchschäden an bereits defekten Heizkesseln oder -körpern. Die Höchstentschädigung beträgt je Versicherungsfall 5.000 Euro. D2-1.3 mit dem Rohrsystem verbundenen Sanitäreinrichtungen (z.B. Waschbecken), Armaturen (z.B. Wasser- und Abwassersperr­ hähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse), soweit durch den Schaden ein ersatzpflichtiger Nässeschaden entstan­ den ist. Ausgenommen sind Schäden durch Verschleiß sowie Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. Die Höchstentschädigung beträgt je Versicherungsfall 1.000 Euro. D2-2 Zu- und Ableitungsrohre außerhalb von Gebäuden D2-2.1 In Erweiterung von B4-4 leisten wir Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruch­ schäden an den Zu- und Ableitungsrohren der Gas- und Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen, die auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks liegen und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern Sie die Gefahr tragen. D2-2.2 Ableitungsrohre für Gebäude, die bei Vertragsbeginn älter 30 Jahre sind, gelten nur versichert, nachdem die Dichtheitsprüfung der Rohre durch eine Fachfirma oder einen Sachverständigen in Anknüpfung an die DIN 1986 durchgeführt wurde und eventuell festgestellte Mängel durch eine Fachfirma beseitigt wurden. Die Dichtheitsprüfung darf maximal fünf Jahre vor Vertragsbeginn liegen. Das Prüfprotokoll ist im Versicherungsfall vorzulegen. Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Protect Plus (BBL ProtectPlus 2025) / Stand 01.2025 57 [Seite 58] D2-3 Undichte Silikonfugen, Plansch- und Reinigungswasser D2-3.1 In Erweiterung von B4-2 gelten Nässeschäden als versichert, die durch Plansch- und Reinigungswasser entstehen, welches bestimmungswidrig durch schadhafte Sanitärfugen ausgetreten ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf Sanitärfugen, die zur Abdichtung von Duschtassen, Badewannen oder Armaturen dienen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Nässeschäden, die dadurch entstanden sind, dass Plansch- und Reinigungs­ wasser die Duscheinrichtung als mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung über undichte (Silikon)-Verfugungen zwischen den Kacheln (im Wand- oder Bodenbereich) verlässt. Die Duschvorrichtung ist eine mit dem Rohrsystem verbundene Einrich­ tung, sofern diese räumlich abgegrenzt werden kann. D2-3.2 Höchstentschädigung Die Höchstentschädigung beträgt je Versicherungsfall 5.000 Euro. D2-3.3 Besondere Obliegenheit vor dem Versicherungsfall/Sicherheitsvorschrift Sanitärfugen sind Wartungsfugen und stets in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich zu beseitigen Verletzten Sie diese Obliegenheit sind wir unter den in A3-3.1 und A3-3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. D2-4 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen In Erweiterung von B4 ersetzen wir, soweit die Gefahr Leitungswasser versichert ist, die tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen in Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück. Die Höchstentschädigung beträgt je Versicherungsfall 1.000 Euro. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 150 Euro je Versicherungsfall. D2-5 Kosten für Such- und Leckortung Wir ersetzen, soweit die Gefahr Leitungswasser versichert ist, die tatsächlich angefallenen Kosten für die Ursachensuche bei an versicherten Gebäuden festgestellter Nässe auch dann, wenn sich durch die Untersuchung herausstellen sollte, dass kein Rohrbruch gemäß B4-3 vorliegt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Abschnitt D3: Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort D3-1 Gebäudezubehör, Gebäudebestandteile In Erweiterung von B6-2 und B6-3 gelten als Gebäudezubehör oder Gebäudebestandteile D3-1.1 Gemeinschaftswaschmaschinen und –trockner; D3-1.2 Sachen, die künftig in das Gebäude eingebracht werden sollen (z.B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten) und vom Mieter entferntes Gebäudezubehör, das auf dem Versicherungsgrundstück gelagert wird; D3-2 Photovoltaikanlagen Abweichend von B7-6 gelten fertig montierte eigene Photovoltaikanlagen auf dem Dach des versicherten Gebäudes gegen die Gefahren nach B1 mitversichert, sofern die Anlage im Versicherungsschein benannt und in der Ermittlung der Versiche­ rungssumme berücksichtigt wurde. Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung. Dazu gehört auch die mit der Photovoltaikanlage verbundene und der Versorgung des Gebäudes dienende Stromspeicheranlage. Abschnitt D4: Versicherte Kosten D4-1 In Erweiterung von B11-3 (Entschädigungsgrenzen) ersetzen wir Kosten bis 1.000.000 Euro. Zusätzlich gelten die nachfolgenden Kosten im Rahmen dieser Höchstentschädigung mitversichert: 58 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Protect Plus (BBL ProtectPlus 2025) / Stand 01.2025 [Seite 59] D4-2 Aufräumkosten für Bäume und Wiederbepflanzung durch Blitz oder Sturm (nicht Hagel), die dadurch entstehen, dass aufgrund eines versicherten Blitz- oder Sturmereignisses Bäume umstürzen oder so schwer be­ schädigt werden, dass sie aufgrund behördlicher Anordnung vom Versicherungsgrundstück entfernt werden müssen. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen. Versichert sind die tatsächlich angefallenen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung der Bäume. Ersetzt werden auch Kosten für die Wiederbepflanzung auf dem versicherten Grundstück mit neuen Trieben, wenn die Bäume, Sträucher, Pflanzstöcke oder Kletterpflanzen durch einen Blitz- oder Sturmschaden so beschädigt werden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Die Höchstentschädigung beträgt je Versicherungsfall 5.000 Euro. D4-3 Sicherungs- und provisorische Reparaturkosten, Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten D4-3.1 für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen, wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wiederherstellung der endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtungen, Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen (z.B. Notverscha­ lungen, Notverglasungen) sowie D4-3.2 für die notwendige Bewachung zur Vermeidung von Folgeereignissen. D4-4 Externe Transport- und Lagerkosten, wenn versicherte Sachen vom Versicherungsort entfernt und für die Dauer der Wiederherstellung des versicherten Gebäudes extern gelagert werden müssen. Die Lagerkosten werden so lange übernommen, bis die Lagerung wieder im Gebäude möglich ist, längstens jedoch für 12 Monate. D4-5 Mut- oder böswillige Beschädigung von versicherten Sachen durch unbefugte Dritte Für die Beschädigung versicherter Sachen durch mut- oder böswillige Handlungen (auch Graffiti) sowie durch Einbruch oder Einbruchversuch. Schäden an den Glasscheiben sind nur als Folge eines Einbruchs oder Einbruchversuchs versichert. Auf die Pflicht zur polizei­ lichen Anzeige gemäß A3-3.2 wird hingewiesen. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 250 Euro je Versicherungsfall vereinbart. D4-6 Kosten für die Dekontamination von Erdreich D4-6.1 für die notwendigen Kosten, die Ihnen aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um a) Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen, b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten, c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wieder­ herzustellen. D4-6.2 Die Aufwendungen gemäß a) werden nur ersetzt, sofern und soweit die behördlichen Anordnungen a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist, c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und uns ohne Rücksicht auf Rechtsmittel­ fristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden. D4-6.3 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen und zwar ohne Rück­ sicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu erset­ zenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. D4-6.4 Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen Ihrerseits einschließ­ lich der so genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. D4-6.5 Kosten gemäß D4-6.1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß B11-1.1. Entschädigung D4-6.1 bis D4-6.4 wird nicht geleistet, soweit Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspru­ chen kann. D4-7 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes entsteht, zu deren Beseitigung Sie aufgrund gesetz­ licher und öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet sind. Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Protect Plus (BBL ProtectPlus 2025) / Stand 01.2025 59 [Seite 60] D4-8 Kosten für Sachverständigenverfahren Abweichend von B18 gilt: Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den Betrag von 25.000 Euro, so ersetzen wir bis zu der hierfür vereinbarten Höchstent­ schädigung gemäß B6-5 die von den durch Sie zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens D4-9 Erweiterter Mietausfall D4-9.1 In Erweiterung von B12.2 und B12-3 ersetzen wir den Mietausfall oder Mietwert bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. D4-9.2 Leerstand nach Wiederherstellung der Räume Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer von bis zu 6 Monaten ersetzt (Nachhaftung), höchstens jedoch bis zum Ablauf der maximalen Haftzeit nach D4-9.1. D4-9.3 War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles nicht vermietet und weist der Versicherungsnehmer die Ver­ mietung zu einem in der Haftzeit liegenden Termin nach, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer von bis zu 6 Monaten ersetzt (Nachhaftung), höchstens jedoch bis zum Ablauf der maximalen Haftzeit nach D4-9.1. D4-9.4 Schäden in der Nachbarschaft (gilt nur zur Elementarversicherung) Mietausfall oder Mietwert werden auch ersetzt, wenn die Räumung des versicherten Gebäudes durch eine zuständige Behörde angeordnet wird, weil sich auf einem Nachbargrundstück ein Versicherungsfall ereignet hat, der nach den Elementarbedingun­ gen des vorliegenden Vertrages versichert wäre. D4-10 Kosten im Zusammenhang mit unbemerkten Todesfällen von Mietern D4-10.1 Versichert sind Kosten für die Instandsetzung von Wohnraum, sofern dieser durch einen unbemerkt gebliebenen Todesfall eines Mieters nicht unmittelbar weitervermietet werden kann. Dieses können insbesondere sein: a) Kosten für aufgebrochene Türen oder Fenster, b) Beseitigung des Hausrats c) Desinfektion und Renovierung der betroffenen Wohnung. D4-10.2 Nicht versichert sind: a) ausfallende Mieten, b) Aufwendungen für durch Mieter zu dessen Lebzeiten verursachte Schäden am Mietobjekt oder für geplante Renovierungen. D4-10.3 Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur in dem Umfang, in dem kein Schadenersatz aus anderen Versicherungen, hinter­ legten Kautionen oder von den Erben erlangt werden kann. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. D4-11 Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch Rettungsmaßnahmen Mitversichert sind die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen, die durch die notwendige so­ fortige Rettung von in bewiesener Notlage geratenen, in der versicherten Wohnung lebenden Personen entstehen (z.B. nach Herzinfarkt, Bewusstlosigkeit, schwerem Sturz). Das gilt auch, wenn ein solcher Versicherungsfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war (z.B. Aufbrechen der Wohnung durch die Feuerwehr nach einem Fehlalarm). Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre De­ ckung). D4-12 Datenrettungskosten Für die infolge eines Versicherungsfalles an versicherten Sachen notwendigen Aufwendungen für die technische Wiederher­ stellung (nicht Wiederbeschaffung) von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatz­ pflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z.B. so genannte Raubkopien) sowie für Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rück­ sicherungs- oder Installationsmedium vorhält. Ebenso wird für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs keine Entschädi­ gung geleistet. 60 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Protect Plus (BBL ProtectPlus 2025) / Stand 01.2025 [Seite 61] D4-13 Feuerlöschkosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten, die Sie zur Brandbekämpfung für geboten halten durften. Abschnitt D5: Mehrkosten In Erweiterung von B11 gelten nachfolgende Mehrkosten im Rahmen der Höchstentschädigung mitversichert D5-1 Mehrkosten durch Technologiefortschritt D5-1.1 Wir ersetzen die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzu­ wenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahekommt. D5-1.2 Geht die Technologieänderung auf die Veränderung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zurück, werden die Mehrkosten nur im Rahmen von D5-1.1 ersetzt. Abschnitt D6: Subsidiarität Sämtliche Regelungen und Leistungen aus D5 und D6 gelten subsidiär, soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versi­ cherungsvertrag beansprucht werden kann. Öffentliche Fördergelder werden angerechnet Abschnitt D7: Sonstige Erweiterungen D7-1 Unterversicherungsverzicht In Ergänzung zu B14-2 verzichtet der Versicherer auch auf die Anrechnung einer Unterversicherung, wenn die mit dem Wer­ termittlungsbogen der Interlloyd richtig ermittelte Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes mit 150 Mark Wert 1914 multipliziert wurde. D7-2 Verbesserte Neuwerterstattung Abweichend von B17-6 erwerben Sie den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden über­ steigt (Neuwertanteil) auch, soweit und sobald Sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellen, dass die Entschädigung verwendet wird, um versicherte Sachen in ähnlicher Art und Zweckbestimmung an einer anderen Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederherzustellen. D7-3 Mieterschutzpaket D7-3.1 Sofern ein versicherter Gebäudeschaden vorliegt und anderweitig keine Entschädigung geleistet wird, ersetzen wir Ihnen die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen – Aufräumungskosten für Hausratgegenstände von Ihren Mietern und – Transport- und Lagerkosten, wenn Hausratgegenstände von Ihren Mietern vom Grundstück entfernt und für die Dauer der Wiederherstellung des versicherten Gebäudes extern gelagert werden müssen. D7-3.2 Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. D7-3.3 Bestehen für versicherte Sachen noch weitere Versicherungsverträge für dieselbe Gefahr, geht der Versicherungsschutz aus diesen Verträgen dem Versicherungsschutz aus dem bei uns bestehenden Vertrag vor (subsidiäre Deckung). Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Protect Plus (BBL ProtectPlus 2025) / Stand 01.2025 61 [Seite 62] D7-4 Kostenloser Fugen-Check Sofern ein leistungspflichtiger Leitungswasserversicherungsfall eingetreten ist, übernehmen wir einmalig während der Ver­ tragslaufzeit die Kosten für einen Fugen-Check durch einen Handwerker, der bereits mit der Beseitigung des angefallenen und gemeldeten Schadens beauftragt wurde. D7-5 Regressverzicht Steht Ihnen als Gebäudeeigentümer/Vermieter (auch bei Teileigentum) ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Mieter oder Angehörigen zu und geht der Anspruch auf uns über, so können Sie gegen die Geltendmachung dieses Anspruches Einspruch erheben. Ein Einspruch ist jedoch nicht möglich, wenn der Mieter oder Angehörige den Anspruch über eine Haft­ pflichtversicherung geltend machen kann oder wenn der Mieter oder Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Abschnitt D8: Allgemeine Vertragsbestimmungen D8-1 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Verletzung bei Herbeiführung eines Schadens D8-1.1 Abweichend zu A4-12.1.2 verzichten wir auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles gegen­ über Ihnen. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn Sie gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten nach B20 und B21 grob fahrlässig verletzt haben. D8-1.2 Diese Regelung gilt nicht für die Versicherung weiterer Naturgefahren (B5-4) und Starkregen Plus (B5-4.9), sofern diese ver­ einbart wurden. Abschnitt D9: Garantien D9-1 Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen Werden die diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zu ihrem Vorteil und ohne Mehrbei­ trag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. D9-2 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Wir garantieren, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Gebäudeversi­ cherung ausschließlich zu ihrem Vorteil von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Versicherungsbedingungen auf Basis VGB 11/2023 abweichen. D9-3 Einhaltung Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse Wir garantieren, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Gebäudeversi­ cherung den empfohlenen Mindeststandards des Arbeitskreises Vermittlerrichtlinie – Stand 10/2022 – entsprechen. D9-4 Schadenfeststellung mit Wechsel des Versicherers Werden Sie nach dem unmittelbaren Wechsel der Gebäudeversicherung (Versicherungsschutz wird ohne zeitliche Unterbre­ chung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt) zur Interlloyd (Nachversicherer) wegen eines Schadenereignisses in An­ spruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt Sie auch durch ein Gutachten nicht bestimmen können, so sind wir als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschädi­ gungsleistung eintrittspflichtig. Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungs­ pflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt. 62 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Protect Plus (BBL ProtectPlus 2025) / Stand 01.2025 [Seite 63] Abschnitt D10: Beitragsstaffel nach Gebäudealter D10-1 Das Gebäudealter hat Einfluss auf den Schadenbedarf und damit auf die Prämie. Deshalb ergeben sich bei Gebäuden für die drei Grundgefahren Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel unterschiedlichen Alters unterschiedliche Prämien. D10-2 Neubau Maßgebend für die Beitragseinstufung eines Neuvertrages ist das Alter des Gebäudes zu Beginn eines jeden Versicherungs­ jahres. Die Anpassung des Beitrages erfolgt zu jeder Hauptfälligkeit. Hierbei wird das Gebäudealter als Differenz der vollen Jahre zwischen dem jeweiligen Versicherungsjahr (Hauptfälligkeit des Vertrages) und dem Jahr der ersten Bezugsfertigstellung des versicherten Gebäudes (Baujahr) bestimmt. D10-3 Kernsanierte Gebäude Eine Kernsanierung wird der ersten Bezugsfertigstellung gleichgesetzt. Eine Kernsanierung erfordert eine komplette Neuinstal­ lation der: D10-3.1 Leitungswasser führenden Anlage und Heizungsanlage (sofern diese mit Flüssigkeiten betrieben werden) und D10-3.2 Zu- und Ableitungen außerhalb des Gebäudes und D10-3.3 Bedachung (Dacheindeckung einschließlich Lattung – nicht Unterbau/Dachstuhl) und des mit dem Dach verbundenen Zube­ hörs (z.B. Regenrinnen, Schneefangvorrichtungen) und D10-3.4 Elektroanlage einschließlich Leitungen. Sie haben die Durchführung einer Kernsanierung durch entsprechend geeignete Nachweise zu belegen. D10-4 Teilsanierte Gebäude Ein teilsaniertes Gebäude ist ein Gebäude, bei dem nur bestimmte Teile oder Bereiche renoviert oder modernisiert wurden, während andere Teile unverändert geblieben sind. Für Teilsanierungen vor Antragsstellung wird ein technisches Baujahr be­ rechnet. Wurden mehrere Teil- oder Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen, werden diese in Summe auf das Gebäude­ alter angerechnet. Mehrere Teil- oder Modernisierungsmaßnahmen können das technische Gebäudealter nicht weiter verjüngen als eine vorge­ nommene Kernsanierung (D10-3) oder das Jahr der ersten Bezugsfertigstellung (D10-2). Sie haben die Durchführung einer Teilsanierung durch entsprechend geeigneter Nachweise zu belegen. Die nachfolgenden Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen werden einmalig pro Vertragslaufzeit wie folgt berücksichtigt: Art der Sanierung oder Modernisierung Auswirkung auf das Jahr der Bezugsfertigstellung Neuinstallation der leitungswasserführenden Anlage und Heizungsan­ 10 Jahre lage (sofern diese mit Flüssigkeiten betrieben werden) und aller Zu- und Ableitungsrohre innerhalb und außerhalb des Gebäudes Neuinstallation der Heizungsanlage (sofern diese mit Flüssigkeiten be­ 5 Jahre trieben werden) inklusive der unmittelbar angrenzenden Leitungen Neuinstallation der Bedachung (Dacheindeckung einschließlich 5 Jahre Lattung – nicht Unterbau/Dachstuhl) und des mit dem Dach verbun­ denen Zubehörs (z.B. Regenrinnen, Schneefangvorrichtungen) Neuinstallation der Elektroanlage einschließlich Leitungen 5 Jahre Installation eines Leitungswasserwächters im Leitungswassersystem 5 Jahre Erneuerung der Silikonfugen im Nassbereich 3 Jahre Erneuerung der Badezimmerarmaturen in allen Badezimmern 3 Jahre Installation eines Markisenwächters oder eines Sturm- und Hagel- 3 Jahre wächters für Rollläden Beispiel: Ein 25 Jahre altes Gebäude mit Bezugsfertigstellung im Jahr 1999 mit Neuinstallation der leitungswasserführenden Anlage und Heizungsanlage und aller Zu- und Ableitungsrohre hat ein technisches Baujahr von 2009 (1999 plus 10 Jahre = 2009). D10-5 Beitragsanpassungen bleiben hiervon unberührt und können neben dieser Beitragsstaffelung durchgeführt werden. Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Protect Plus (BBL ProtectPlus 2025) / Stand 01.2025 63 [Seite 64] D10-6 Indextabelle Gebäudealter/ Altersfaktor für die Gebäudealter/ Altersfaktor für die technisches Gebäudealter Prämienberechnung technisches Gebäudealter Prämienberechnung 0 1,00 26 2,01 1 1,06 27 2,02 2 1,12 28 2,04 3 1,18 29 2,05 4 1,24 30 2,07 5 1,29 31 2,08 6 1,35 32 2,09 7 1,40 33 2,10 8 1,45 34 2,11 9 1,49 35 2,11 10 1,54 36 2,12 11 1,59 37 2,13 12 1,62 38 2,13 13 1,66 39 2,14 14 1,69 40 2,15 15 1,73 41 2,16 16 1,76 42 2,16 17 1,80 43 2,16 18 1,84 44 2,17 19 1,87 45 2,17 20 1,91 46 2,18 21 1,93 47 2,18 22 1,95 48 2,18 23 1,96 49 2,19 24 1,98 50 und älter 2,19 25 1,99 64 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Protect Plus (BBL ProtectPlus 2025) / Stand 01.2025 [Seite 65] Abschnitt D11: Schadenfreiheitsrabatt-System auf Grundlage der vereinbarten Selbstbeteiligung (Soweit vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert) D11-1 Einstufung bei Vertragsbeginn Die Einstufung richtet sich nach der Anzahl der Vorschäden mit Entschädigungsleistung oder Rückstellung am zu versichernden Gebäude innerhalb der letzten fünf Jahre, unabhängig ob eine Wohngebäudeversicherung bestanden hat oder nicht. Zwischen Antragstellung und Versicherungsbeginn (Beginn des Versicherungsschutzes) eintretende Schäden müssen dem Versicherer unverzüglich nachgemeldet und bei der Tarifierung berücksichtigt werden. Gebäude ohne Vorversicherung, mit der Ausnahme von Neubauten, werden in die SF-Klasse -1 eingestuft. SF-Klasse Selbstbehalt Beschreibung für die Ersteinstufung SF -5 5.000 € 3 oder mehr Schäden in den letzten 5 Jahren SF -1 2.000 € 2 Schäden in den letzten 5 Jahren SF 0 1.000 € 1 Schaden in den letzten 5 Jahren SF 10 0€ Neubauten oder kein Schaden in den letzten 5 Jahren D11-2 Einstufung bei weiterem Verlauf Der Vertrag wird nach seinem Schadenverlauf in jedem Versicherungsjahr zur nächsten Hauptfälligkeit neu eingestuft, wobei der Tag der Schadenmeldung maßgeblich ist. Die Neueinstufung gilt ab Beginn des Versicherungsjahres, das auf das für den Schadenverlauf maßgebliche Versicherungsjahr folgt. D11-3 Ist der Vertrag während eines Versicherungsjahres schadenfrei verlaufen, wird der Vertrag in die nächstbessere SF-Klasse eingestuft. SF Klasse Selbstbehalt SF 10 0€ SF 9 200 € SF 8 200 € SF 7 400 € SF 6 400 € SF 5 600 € SF 4 600 € SF 3 800 € SF 2 800 € SF 1 1.000 € SF 0 1.000 € SF -1 2.000 € SF -2 2.000 € SF -3 2.500 € SF -4 2.500 € SF -5 5.000 € D11-3.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn wir innerhalb des Versicherungsjahres keine Entschädigungszahlung für einen Versicherungsfall geleistet oder eine Rückstellung gebildet haben. Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse und sonstige externe Schadenregulierungskosten gelten dabei nicht als Entschädigungsleistung. D11-3.2 Sie vermeiden die Rückstufung, wenn Sie uns die im Versicherungsfall erbrachten Leistungen innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Schadenregulierung erstatten. D11-3.3 Haben wir während eines Versicherungsjahres Entschädigungszahlungen zu einem oder mehreren Schäden erbracht oder eine Rückstellung gebildet, wird der Vertrag wie folgt zurückgestuft: Es gilt dann der entsprechend in der Tabelle gemäß D11-3 für die SF-Klasse ausgewiesener Selbstbehalt. Je Versicherungsfall ist der Tag der Schadenmeldung maßgeblich. Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Protect Plus (BBL ProtectPlus 2025) / Stand 01.2025 65 [Seite 66] SF-Klasse Rückstufung bei 1 Schaden Rückstufung bei 2 Schäden Rückstufung bei 3 Schäden SF -5 SF -5 SF -5 SF -5 SF -4 SF -5 SF -5 SF -5 SF -3 SF -5 SF -5 SF -5 SF -2 SF -5 SF -5 SF -5 SF -1 SF -5 SF -5 SF -5 SF 0 SF -4 SF -5 SF -5 SF 1 SF -4 SF -5 SF -5 SF 2 SF -2 SF -5 SF -5 SF 3 SF -2 SF -5 SF -5 SF 4 SF -1 SF -5 SF -5 SF 5 SF -1 SF -5 SF -5 SF 6 SF 0 SF -4 SF -5 SF 7 SF 0 SF -4 SF -5 SF 8 SF 2 SF -2 SF -5 SF 9 SF 2 SF -2 SF -5 SF 10 SF 4 SF -1 SF -5 D11-3.4 Sämtliche Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System gelten nicht für die etwaig vereinbart Elementarversicherung. 66 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Protect Plus (BBL ProtectPlus 2025) / Stand 01.2025 [Seite 67] Allgemeine Vertragsinformation gemäß §§ 7, 8 Versicherungs- vertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) zur Wohngebäudeversicherung (QM-Modell) 1) Identität des Versicherers Vertragspartner für Ihren Interlloyd Versicherungsschutz ist die Interlloyd Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 34575 USt-ID-Nr.: DE 189 437 355 2) Inlandsvertreter bei ausländischen Versicherern Die Interlloyd Versicherungs-AG hat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine Vertreter. 3) Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und vertretungsberechtigte Personen Die ladungsfähige Anschrift der Interlloyd sowie der diese vertretenden Personen folgt aus Ziffer 1). 4) Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Aufsichtsbehörde Die Hauptgeschäftstätigkeit der Interlloyd Versicherungs-AG ist die Sach-, Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. 5) Garantiefonds und Einlagensicherungssysteme Solche Instrumente gelten nicht für die Sachversicherung. 6) Vertragsbedingungen, anwendbares Recht, wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Wohngebäude Bedingungen (VGB 2025 – QM-Modell), die Allgemeinen Gebäu­ debedingungen und – sofern vereinbart – die Besonderen Bedingungen zur Wohngebäude Euroecure-Plus oder Infinitus zugrunde. Der Text der jeweils vereinbarten Bedingungen ist beigefügt. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden. Was ist versichert? Interlloyd Versicherungsschutz für Wohnungen in Gebäuden bis 400 m2 Wohnfläche. a) Im Rahmen der Wohngebäudedeckung Eurosecure-Plus versichern wir Ihr Wohngebäude gegen Schäden durch Feuer, Blitz­ schlag, Überspannung, Explosion, Implosion, Verpuffung, Rauch-, Ruß-, Schmor- und Sengschäden, Fahrzeuganprall, Innere Un­ ruhen, Streik und Aussperrung, Diebstahl, Vandalismus, Leitungswasser, Sturm (ohne Mindestwindstärke) und Hagel. Je nach Vertragsgestaltung ersetzen wir Ihnen den ortsüblichen Neubauwert, den Neuwert oder den Zeitwert des Gebäudes. Näheres hierzu finden Sie unter B18 der VGB 2025 QM. Sie können zusätzlich gegen Beitragszuschlag bestimmte Naturgefahren (sog. Elementarereignisse), unbenannte Gefahren und den Hausschutzbrief über diesen Vertrag absichern. b) Im Rahmen der Wohngebäudedeckung Infinitus versichern wir Ihr Wohngebäude gegen Schäden durch Feuer, Blitzschlag, Über­ spannung, Explosion, Implosion, Verpuffung, Rauch-, Ruß-, Schmor- und Sengschäden, Fahrzeuganprall, Innere Unruhen, Streik und Aussperrung, Diebstahl, Vandalismus, Leitungswasser, Sturm (ohne Mindestwindstärke) und Hagel. Nach Vertragsgestaltung ersetzen wir Ihnen den ortsüblichen Neubauwert, den Neuwert oder den Zeitwert des Gebäudes. Näheres hierzu finden Sie unter B18 der VGB 2025 QM. Sie können zusätzlich gegen Beitragszuschlag bestimmte Naturgefahren (sog. Elementarereignisse) und den Hausschutzbrief über diesen Vertrag absichern. 7) Gesamtpreis der Versicherung Der Gesamtpreis für den angebotenen Interlloyd Wohngebäude Schutz folgt aus dem Antrag. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Versicherungssteuer von 16,34 % für die Wohngebäudeversicherung. Allgemeine Vertragsinformationen (QM-Modell) / Stand 04.2023 67 [Seite 68] 8) Zusätzliche Kosten Zusätzliche vertragliche Kosten fallen bei Vertragsschluss nicht an. 9) Beitragszahlung Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei späterer Zah­ lung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung beruht nicht auf Ihrem Verschulden. Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist. Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für den Interlloyd Wohngebäude-Schutz nach den Allgemeinen Bedingungen der möglichen Anpassung des Beitrages. 10) Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen An konkrete Vorschläge zu Produkten der Interlloyd Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge sowie an die in diesem Zusammenhang erfolgten Informationen halten wir uns einen Monat gebunden. 11) Hinweis auf Kapitalanlage-Risiken Risiken dieser Art sind für die Sachversicherung nicht relevant. 12) Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag kommt durch den Antrag auf Interlloyd Wohngebäude-Schutz seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrages durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden. Eine Antragsannahme der Interlloyd Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annah­ meerklärung. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Ziffer 9). 13) Widerrufsrecht Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen – der Versicherungsschein, – die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, – die Widerrufsbelehrung, – das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, – und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG-Platz 1, 40472 Düsseldorf Telefax: +49 211 963-3033 E-Mail: service@interlloyd.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Wider­ rufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist be­ ginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 der von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Prämie. Wir haben zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufsbelehrung Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen finden Sie unter der Überschrift Widerrufsbelehrung. 68 Allgemeine Vertragsinformationen (QM-Modell) / Stand 04.2023 [Seite 69] 14) Laufzeit des Vertrages Die vereinbarte Laufzeit des Vertrages folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen. Das Vertragsverhältnis verlängert sich bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der Vertragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zugegangen ist. 15) Kündigung/Beendigung des Vertrages Der Interlloyd Wohngebäude-Schutz kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, spätestens jedoch nach 3 Jahren gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr; er ist dann zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann die Interlloyd oder der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen, es sei denn, die Höhe des Schadens liegt unterhalb des vereinbarten Selbstbehaltes. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein 16) Mitgliedstaaten der EU, deren Recht der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde gelegt wird Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages liegt das Recht der Bun­ desrepublik Deutschland zugrunde. 17) Anwendbares Recht/zuständiges Gericht Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG. 18) Sprachen der Vertragsbedingungen und -information/Kommunikationssprache zum Versicherungsvertrag Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in deutscher Sprache verfasst. Die Interlloyd Versicherungs-AG wird die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages in deutscher Sprache führen. 19) Außergerichtliche Beschwerde, Versicherungsombudsmann Die Interlloyd Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie können damit kostenlose, außergerichtli­ che Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, Tel. 0800 – 36 96 000, Fax 0800 – 36 99 000, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de. Eine Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie ausfällt, brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Ihnen steht immer noch der Weg zu den Gerichten offen. Sofern der Ombudsmann die Beschwerde zu Ihren Gunsten entscheidet, müssen wir uns bis zu einem Betrag von 10.000 Euro daran halten. 20) Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Adresse siehe Ziffer 4) gerichtet werden. Weitere Informationen – insbesondere zum Versicherungsschutz – sind in den beiliegenden Unterlagen enthalten. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung Ihre Interlloyd Versicherungs AG Allgemeine Vertragsinformationen (QM-Modell) / Stand 04.2023 69 [Seite 70] Teil A: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Interlloyd- Gebäudeversicherung und für den Haus- und Wohnungs-Schutzbrief (AVB 2025 – QM-Modell) – Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart – Neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Private Haus- und Grundbesitzer-Haftflicht gelten die Allgemeinen Vertragsbe­ dingungen (siehe Teil A). Abschnitt A1: Abschnitt A4: Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung Weitere Regelungen A1-1 Beginn des Versicherungsschutzes A4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung A1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode A4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung A1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen A4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters/Maklers verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung A4-4 Verjährung A1-4 Folgebeitrag A4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände A1-5 Lastschriftverfahren A4-6 Anzuwendendes Recht A1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung A4-7 Embargobestimmung A4-8 Überversicherung Abschnitt A2: A4-9 Versicherung für fremde Rechnung Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung A4-10 Aufwendungsersatz A2-1 Dauer und Ende des Vertrags A4-11 Übergang von Ersatzansprüchen A2-2 Kündigung nach Versicherungsfall A4-12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen A2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen A4-13 Repräsentanten A4-14 Terrorklausel Abschnitt A3: A4-15 IT-Klarstellungsvereinbarung Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten A3-1 Ihre Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss A3-2 Gefahrerhöhung A3-3 Ihre Obliegenheiten Abschnitt A1: Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung A1-1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelun­ gen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. A1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode A1-2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. A1-2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. A1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung A1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege­ benen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüg­ lich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach­ dem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Bei­ trag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. 70 Allgemeine Versicherungsbedingungen (QM-Modell) / Stand 01.2025 [Seite 71] A1-3.2 Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach A1-3.1 gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. A1-3.3 Unsere Leistungsfreiheit Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach A1-3.1 zahlen, sind wir für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben. A1-4 Folgebeitrag A1-4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jah­ resbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. A1-4.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die verspätete Zahlung zu vertreten haben. Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. A1-4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und Sie auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen. A1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versicherungs­ falles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. A1-4.5 Kündigung nach Mahnung Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs­ frist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf haben wir Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. A1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Unsere Leistungsfreiheit nach A1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. A1-5 Lastschriftverfahren A1-5.1 Ihre Pflichten Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. A1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Haben Sie es zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können wir Ihnen in Rechnung stellen. Allgemeine Versicherungsbedingungen (QM-Modell) / Stand 01.2025 71 [Seite 72] A1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung A1-6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. A1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse A1-6.2.1 Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklä­ rung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Versiche­ rungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Bei­ trag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben. A1-6.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu. A1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag von uns durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. A1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Beitrag zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hätten. A1-6.2.5 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben. Abschnitt A2: Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung A2-1 Dauer und Ende des Vertrags A2-1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. A2-1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zuge­ gangen ist. A2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündi­ gung bedarf. A2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffol­ genden Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. A2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. A2-2 Kündigung nach Versicherungsfall A2-2.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können Sie oder wir den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. 72 Allgemeine Versicherungsbedingungen (QM-Modell) / Stand 01.2025 [Seite 73] A2-2.2 Kündigung durch Sie Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. A2-2.3 Kündigung durch uns Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. A2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen A2-3.1 Übergang der Versicherung Wird die versicherte Sache durch Sie veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an Ihre Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungs­ vertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versi­ cherte Bodenerzeugnisse zu beziehen. Wir müssen den Eintritt des Erwerbers erst gegen uns gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erlangen. A2-3.2 Kündigung Wir sind berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Text­ form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Veräußerung ausüben. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versiche­ rungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb oder bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. A2-3.3 Beitrag Sie als Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber wäh­ rend einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haften Sie als Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. A2-3.4 Anzeigepflichten Die Veräußerung ist uns von Ihnen als Veräußerer oder vom Erwerber unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige uns hätte zugehen müssen. Wir müssen hierzu nachweisen, dass wir den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten. Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. Wir bleiben ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für unsere Kündigung abgelaufen war und wir nicht gekündigt haben. Abschnitt A3: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten A3-1 Ihre Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss A3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir Sie in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellen. Wird der Vertrag von einem Ihrer Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und A3-1.2 sowohl die Kennt­ nis und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. A3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht A3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach A3-1.1 Absatz 1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis, der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten. Allgemeine Versicherungsbedingungen (QM-Modell) / Stand 01.2025 73 [Seite 74] Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nach­ weisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. A3-1.2.2 Kündigung Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach A3-1.1 Absatz 1, leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis, der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten. A3-1.2.3 Vertragsänderung Haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach A3-1.1 Absatz 1, nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedin­ gungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen. A3-1.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nach­ träglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt haben, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen. A3-1.4 Unsere Hinweispflicht Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung steht uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben. A3-1.5 Ausschluss von unseren Rechten Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. A3-1.6 Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. A3-1.7 Erlöschen unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags­ schluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. A3-2 Gefahrerhöhung A3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung A3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inan­ spruchnahme wahrscheinlicher wird. A3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben. A3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach A3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. A3-2.2 Ihre Pflichten A3-2.2.1 Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. A3-2.2.2 Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, so müssen Sie diese uns unverzüglich anzeigen. A3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns unver­ züglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben. A3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch uns A3-2.3.1 Kündigungsrecht Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach A3-2.2.1, können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. 74 Allgemeine Versicherungsbedingungen (QM-Modell) / Stand 01.2025 [Seite 75] Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach A3-2.2.2 und A3-2.2.3 bekannt, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. A3-2.3.2 Vertragsänderung Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen nach unseren Geschäftsgrundsätzen entspre­ chenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Absicherung der erhöh­ ten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. A3-2.4 Erlöschen unserer Rechte Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach A.3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefah­ rerhöhung bestanden hat. A3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung A3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach A3-2.2.1 vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. A3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach A3-2.2.2 und A3-2.2.3 sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt A3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. A3-2.5.3 Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, a) soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder c) wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen. A3-3 Ihre Obliegenheiten A3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles A3-3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen haben, sind: a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern behördlich vorgeschrieben, wer­ den wir uns bei Verletzung dieser behördlichen Vorschrift bezüglich der vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauchmelder nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen. Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen Rechtsfolgen (A3-1.2.3) tre­ ten in diesem Fall nicht ein. A3-3.1.2 Rechtsfolgen Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber uns zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver­ letzt haben. A3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles Sie haben bei Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: A3-3.2.1 Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. A3-3.2.2 zusätzlich zu A3.3.2.1 gilt: Sie haben A3-3.2.2.1 uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; Allgemeine Versicherungsbedingungen (QM-Modell) / Stand 01.2025 75 [Seite 76] A3-3.2.2.2 Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; A3-3.2.2.3 uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; A3-3.2.2.4 das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren; A3-3.2.2.5 soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; A3-3.2.2.6 von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann. A3-3.2.2.7 Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach A3-3.2.1 und A3-3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. A3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung A3-3.3.1 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach A3-3.1 oder A3-3.2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. A3-3.3.2 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. A3-3.3.3 Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi­ cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Abschnitt A4: Weitere Regelungen A4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung A4-1.1 Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, uns die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme und Qm-Wohnfläche an­ zugeben. A4-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach A4-1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in A3-3 beschriebenen Voraus­ setzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben. A4-1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung A4-1.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zu­ sammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versi­ cherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. A4-1.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zah­ lung ihm nach seinem Vertrage obliegt; Sie können aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen Scha­ dens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangen Sie oder andere Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in De­ ckung gegeben worden wäre. A4-1.3.3 Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben. 76 Allgemeine Versicherungsbedingungen (QM-Modell) / Stand 01.2025 [Seite 77] A4-1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung A4-1.4.1 Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfach­ versicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungs­ summe unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versiche­ rung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht. A4-1.4.2 Die Regelungen nach A4-1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versi­ cherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen mit uns geschlossen worden, können Sie nur die verhältnismäßige Her­ absetzung der Versicherungssumme und der Beiträge verlangen. A4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung A4-2.1 Form, zuständige Stelle Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber uns erfolgen, sind in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzei­ gen bleiben bestehen. A4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer uns nicht angezeigten Namensänderung. A4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerb­ lichen Niederlassung die Bestimmungen nach A4-2.2 entsprechend Anwendung. A4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters/Maklers A4-3.1 Ihre Erklärungen gegenüber dem Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend A4-3.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; A4-3.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; A4-3.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. A4-3.2 Ihre Erklärung gegenüber dem Makler Der Makler, der den Versicherungsvertrag betreut, ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsneh­ mers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. A4-3.3 Unsere Erklärungen durch den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge Ihnen zu übermitteln. A4-3.4 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. A4-4 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuld­ ners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang unserer, in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung bei Ihnen nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Allgemeine Versicherungsbedingungen (QM-Modell) / Stand 01.2025 77 [Seite 78] A4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und uns auf, können Sie sich jederzeit an unsere Beschwerdestelle wenden: Interlloyd Versicherungs-AG Beschwerdestelle ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Telefax +49 (0)211 963 – 3033 E-Mail service@interlloyd.de Außerdem stehen Ihnen insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: A4-5.1 Versicherungsombudsmann Wenn es sich bei Ihnen um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns ver­ pflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Haben Sie diesen Vertrag online (z.B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen, können Sie sich mit Ihrer Be­ schwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. A4-5.2 Versicherungsaufsicht Wenn Sie mit der Betreuung durch uns nicht zufrieden sind oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf­ treten, können Sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Wir unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. A4-5.3 Rechtsweg Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. A4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen uns Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder einer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. A4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Sie Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Ihrem Sitz, dem Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihren Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsver­ trag zuständigen Niederlassung. A4-6 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. A4-7 Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 78 Allgemeine Versicherungsbedingungen (QM-Modell) / Stand 01.2025 [Seite 79] Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. A4-8 Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so können sowohl wir als auch Sie ver­ langen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den wir berechnet haben würden, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Haben Sie die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf­ fen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen A4-9 Versicherung für fremde Rechnung A4-9.1 Rechte aus dem Vertrag Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Aus­ übung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. A4-9.2 Zahlung der Entschädigung Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen. A4-9.3 Kenntnis und Verhalten A4-9.3.1 Soweit Ihre Kenntnis und Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Ihre Interessen und die des Versicherten umfasst, müssen Sie sich das Interesse, das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Ihr Repräsentant ist. A4-9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung durch Sie nicht möglich oder nicht zumutbar war. A4-9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und uns nicht darüber informiert haben. A4-10 Aufwendungsersatz A4-10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens A4-10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwen­ dung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung machten. A4-10.1.2 Machen Sie Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkun­ gen zu mindern, geltend, so leisten wir Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf unsere Weisung erfolgten. A4-10.1.3 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz nach A4-10.1.1 und A4-10.1.2 ent­ sprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind. A4-10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind. A4-10.1.5 Wir haben den für die Aufwendungen gemäß A4-10.1.1 erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen. A4-10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öf­ fentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. A4-10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens A4-10.2.1 Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit Sie zur Zuziehung ver­ traglich verpflichtet sind oder von uns dazu aufgefordert wurden. A4-10.2.2 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Kostenersatz nach A4-10.2.1 entsprechend kürzen. Allgemeine Versicherungsbedingungen (QM-Modell) / Stand 01.2025 79 [Seite 80] A4-11 Übergang von Ersatzansprüchen A4-11.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. A4-11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns, soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzten Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie. A4-12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen A4-12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles A4-12.1.1 Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes gegen Sie festgestellt, so gilt die vor­ sätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. A4-12.1.2 Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschul­ dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. A4-12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Ent­ schädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betruges oder Betrugsver­ suches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. A4-13 Repräsentanten Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihres Repräsentanten zurechnen lassen. A4-14 Terrorklausel A4-14.1 Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden abweichenden Reihenfolge stattfinden und ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen besteht keine Deckung für jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht oder mitverursacht werden, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten. A4-14.2 Unter dem Begriff Terrorakt im Sinne dieser Klausel ist eine zu politischen, religiösen, ideologischen oder ethnischen Zwecken oder aus solchen Gründen verübte oder angedrohte Gewaltanwendung durch eine Person oder eine Gruppe(n) von Personen zu verstehen, die im eigenen Namen, im Auftrag oder im Zusammenhang mit einer Organisation oder Regierung/ en handelt/ en in der Absicht, Einfluss auf eine Regierung zu nehmen und/oder die Öffentlichkeit bzw. einen Teil der Öffentlichkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. Diese Klausel schließt auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen aus, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung oben genannter Handlungen ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise auf Terrorakte beziehen. A4-14.3 Abweichend von A4-14.1 und nur im Rahmen der nach den Bestimmungen dieses Vertrags versicherten Gefahren gelten Schä­ den, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die auf jegliche Art von Terrorakten zurückzuführen sind, nach Maßgabe der fol­ genden Bestimmungen als versichert: A4-14.3.1 Die Jahreshöchstentschädigungsleistung für alle versicherten Gefahren inklusive Kosten je Versicherungsgrundstück und Ver­ sicherungsjahr ist auf die jeweilige Versicherungssumme, maximal auf insgesamt 6.000.000 Euro begrenzt. A4-14.3.2 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Sachschäden, die sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ereignet haben. A4-14.4 Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden sowie Verluste, Kosten oder Aufwendungen jeder Art infolge jeglicher Art von Terrorakten grundsätzlich ausgeschlossen: A4-14.4.1 Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch biologische oder chemische Kontamination ver­ ursacht werden. Unter dem Begriff „Kontamination“ im Sinne dieser Klausel ist die Verseuchung, Vergiftung, Verhinderung und/oder Einschränkung der Nutzung von Sachen aufgrund der Auswirkungen chemischer und/oder biologischer Substanzen zu verstehen. 80 Allgemeine Versicherungsbedingungen (QM-Modell) / Stand 01.2025 [Seite 81] A4-14.4.2 Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen durch nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen A4-14.4.3 Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch einen Ausfall von Versorgungsleistungen (z.B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) verursacht werden, A4-14.4.4 Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen durch Zu-/Abgangsbeschränkungen A4-14.4.5 Betriebsunterbrechungsschäden jeglicher Art, die sich aus dem Einschluss von Rückwirkungsschäden für Abnehmer- und Zu­ liefererrisiken oder aus Zugangsbeschränkungen ergeben. A4-14.5 Die Mitversicherung von Terrorschäden kann vom Versicherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. A4-15 IT-Klarstellungsvereinbarung Gedeckte Sachschäden nach diesem Versicherungsvertrag sind Sachsubstanzschäden. Keine Sachsubstanzschäden sind Daten- oder Softwareschäden, insbesondere jede nachteilige Veränderung von Daten, Soft­ ware oder Computerprogrammen infolge eines Löschens, einer Korrumpierung oder einer Entstellung der ursprünglichen Struk­ tur. Nicht gedeckt nach diesem Versicherungsvertrag sind demzufolge: A4-15.1 Daten- oder Softwareschäden, insbesondere jede nachteilige Veränderung von Daten, Software oder Computerprogrammen infolge eines Löschens, einer Korrumpierung oder einer Entstellung der ursprünglichen Struktur und daraus folgende Betriebs­ unterbrechungsschäden. Jedoch sind solche Daten oder Softwareschäden, die unmittelbare Folge eines ansonsten nach dem beurkundeten Versicherungsvertrag gedeckten Sachsubstanzschadens sind, im Rahmen und Umfang der vereinbarten Bedin­ gungen, Klauseln und Leistungsbeschreibung gedeckt. A4-15.2 Schäden aufgrund einer Beeinträchtigung in der Funktion, in der Verfügbarkeit, in der Gebrauchsmöglichkeit oder im Zugang von Daten, Software oder Computerprogrammen und daraus folgende Betriebsunterbrechungsschäden. Allgemeine Versicherungsbedingungen (QM-Modell) / Stand 01.2025 81 [Seite 82] Teil B: Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 QM-Modell) – sofern im Versicherungsvertrag vereinbart – Abschnitt B1: Abschnitt B12: Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind Welche Kosten sind versichert? versichert? Abschnitt B13: Abschnitt B2: Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In Welche generellen Ausschlüsse gibt es? welchem Umfang sind sie versichert? Abschnitt B3: Abschnitt B14: Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz In welchem Umfang besteht Versicherungsschutz? und Explosion zu verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Abschnitt B15: Schäden sind hier nicht versichert? Wie wird die Prämie ermittelt? Abschnitt B4: Abschnitt B16: Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Anpassung/Neukalkulation der Prämie Welche Schäden sind hier nicht versichert? Abschnitt B17: Abschnitt B5: Was geschieht bei einer nachträglichen Änderung eines Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Beitragsmerkmals? Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Abschnitt B18: Welche Schäden sind hier nicht versichert? Wie wird die Entschädigung ermittelt? Abschnitt B6: Abschnitt B19: Glasbruch Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? Abschnitt B7: Abschnitt B20: Welche Sachen sind versichert? Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? Abschnitt B8: Was verstehen wir unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Abschnitt B21: Gebäudezubehör, Terrassen und weiteren Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften Grundstücksbestandteilen? (zusätzliche Obliegenheiten) haben Sie vor dem Welche Sachen sind nicht versichert und welche zusätzlich Versicherungsfall zu erfüllen? versicherbar? Abschnitt B22: Abschnitt B9: Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Abschnitt B23: Abschnitt B10: Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag? angemeldeten Realrechten? Abschnitt B11: Abschnitt B24: Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum? Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden? Abschnitt B1: Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind versichert? Wir entschädigen für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder in­ folge solcher Ereignisse abhandenkommen: B1-1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Seng- und Schmorschäden; Rauch- und Rußschäden; B1-2 Leitungswasser; 82 Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – QM-Modell) / Stand 01.2025 [Seite 83] B1-3 Naturgefahren; B1-3.1 Sturm, Hagel; B1-3.2 die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch; B1-3.3 Starkregen Plus. Jede der Gefahrengruppen nach B1-1, B1-2 und B1-3.1 kann auch einzeln versichert werden. Weitere Naturgefahren (Elemen­ targefahren) nach B1-3.2 und B1-3.3 können ausschließlich in Verbindung mit einer oder mehreren unter B1-1, B1-2 und B1-3.1 genannten Gefahren versichert werden. Abschnitt B2: Welche generellen Ausschlüsse gibt es? B2-1 Ausschluss Krieg Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. B2-2 Ausschluss Innere Unruhen Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ord­ nung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben. B2-3 Ausschluss Kernenergie Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksich­ tigung mitwirkender Ursachen. Abschnitt B3: Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? B3-1 Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Mitversichert sind auch Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. B3-2 Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. B3-3 Überspannung durch Blitz Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. B3-4 Explosion, Verpuffung Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung. Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – QM-Modell) / Stand 01.2025 83 [Seite 84] Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerrei­ ßen seiner Wandung nicht erforderlich. B3-5 Implosion Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. B3-6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder sonstigen Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder sonstigen Flugkörpers an versicherten Sachen. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung. B3-7 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an versicherten Sachen. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung. Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge entstehen, deren Halter oder Lenker Sie oder ein Bewohner des Gebäudes sind. Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Straßen und Wegen sowie Zäunen, Grundstückseinfriedungen und sonstigen Grundstücksbestandteilen. B3-8 Seng- und Schmorschäden Versichert sind Seng- und Schmorschäden, die aus einem Ereignis nach B3-1 bis B3-7 entstanden sind. B3-9 Rauch- und Rußschäden Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach B3-1 bis B3-8 entstanden sind. Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschä­ digt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt. Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (z.B. Fogging). B3-10 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind B3-10.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. B3-10.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versiche­ rungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach B3-1 sind. Abschnitt B4: Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? B4-1 Versicherte Gefahren und Schäden Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: B4-1.1 Leitungswasserschäden/Nässeschäden; B4-1.2 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden; B4-1.3 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden. B4-2 Leitungswasserschäden Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: B4-2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen; 84 Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – QM-Modell) / Stand 01.2025 [Seite 85] B4-2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen; B4-2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen; B4-2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; B4-2.5 Wasserbetten oder Aquarien; B4-2.6 wasserführenden Dekorationselementen (z.B. Zimmerbrunnen und Wassersäulen); B4-2.7 Schwimmbecken/Swimmingpools. B4-2.8 Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind. B4-2.9 Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach B4-5.3 gilt nicht. B4-3 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden Versichert sind innerhalb von Gebäuden: B4-3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren B4-3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen), der Gasversorgung und von Lüftungsleitungen oder den damit verbundenen Schläuchen; B4-3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen; B4-3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; B4-3.1.4 der Regenentwässerung. Das setzt voraus, dass diese Rohre nach B4-3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. B4-3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen B4-3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; B4-3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. B4-4 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasser- und Gas­ versorgung sowie Regenwassernutzungsanlagen oder an Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen. Dies gilt, soweit Sie die Gefahr für diese Rohre tragen und B4-4.1 sie der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen oder B4-4.2 sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. B4-5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schä­ den durch B4-5.1 Plansch- oder Reinigungswasser; B4-5.2 Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen; B4-5.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; B4-5.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – QM-Modell) / Stand 01.2025 85 [Seite 86] B4-5.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach B4-2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; B4-5.6 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Seng- und Schmorschäden; Rauch- und Rußschäden; B4-5.7 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage; B4-5.8 Sturm, Hagel. Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. Abschnitt B5: Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? B5-1 Sturm B5-1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der folgenden Sachverhalte nachweisen: B5-1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. B5-1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versi­ cherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind. B5-2 Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. B5-3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen: B5-3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. B5-3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. B5-3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. B5-3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. B5-3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. B5-3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. B5-4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) – soweit vereinbart – B5-4.1 Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzen­ den Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn B5-4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, 86 Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – QM-Modell) / Stand 01.2025 [Seite 87] B5-4.1.2 Witterungsniederschläge oder B5-4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von B5-4.1.1 oder B5-4.1.2 die Überflutung verursacht haben. B5-4.2 Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn B5-4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder B5-4.2.2 Witterungsniederschläge den Rückstau verursacht haben. B5-4.3 Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden Sachverhalte nachweisen: B5-4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im ein­ wandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. B5-4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein. B5-4.4 Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. B5-4.5 Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. B5-4.6 Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern. B5-4.7 Lawinen Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen. B5-4.8 Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Erupti­ onen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen. B5-4.9 Starkregen Plus – soweit vereinbart – B5-4.9.1 In Erweiterung zu B5-4.1 (Überschwemmung) entschädigen wir für Schäden an versicherten Sachen, die – durch eindringendes Niederschlagswasser oder – durch die Überflutung von Balkonen und Dachterrassen infolge von Starkregen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. B5-4.9.2 Starkregen liegt vor, wenn Witterungsniederschläge mit einer Menge von mindestens – 25 Liter pro Quadratmeter in einer Stunde oder – 60 Liter in 6 Stunden am Versicherungsort fallen. B5-4.9.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht – auf die Überflutung von Flachdächern; – Schäden an versicherten Gebäuden, die nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind; – Eindringen von Starkregen durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Türen und Fenster oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch versicherte Gefahren entstanden sind. B5-4.9.4 Besonderes Kündigungsrecht Sie und wir können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten Starkregen Plus in Textform kündigen. Kündigen Sie, so können Sie bestimmen, dass Ihre Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Kündigen wir, so können Sie den gesamten Vertrag innerhalb von einem Monat nach Zugang unserer Erklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – QM-Modell) / Stand 01.2025 87 [Seite 88] B5-4.9.5 Höchstentschädigung Die Jahreshöchstentschädigung ist auf max. 1.000.000 Euro begrenzt. B5-5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schä­ den durch B5-5.1 Sturmflut; B5-5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; B5-5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erd­ oberfläche gedrungen; B5-5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Seng- und Schmorschäden; Rauch- und Rußschäden. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versi­ chertes Erdbeben ausgelöst wurden; B5-5.5 Trockenheit oder Austrocknung. Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin befinden. Schäden an Laden- und Schaufensterscheiben sind ebenfalls nicht versichert. B5-6 Wartezeit, Selbstbehalt B5-6.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von vier Wochen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Liegt der vereinbarte Beginn des Versicherungsvertrages später als vier Wochen nach der Antragsstellung, tritt der Versicherungsschutz erst mit dem vereinbarten Beginn des Versicherungsvertrages in Kraft. B5-6.2 Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen weitere Elementargefahren nach B5-4 über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. B5-6.3 Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um 1.000 Euro gekürzt. Abschnitt B6: Glasbruch B6-1 Wir leisten Entschädigung für die mit dem Gebäude fest verbundene, fertig eingesetzte oder montierte Außenverglasung, insbesondere B6-1.1 Scheiben, Platten und Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff, B6-1.2 Glasbausteine und Profilbaugläser B6-1.3 Scheiben für Sonnenkollektoren, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. B6-2 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf B6-2.1 Verglasungen von Gewächshäusern, Frühbeeten usw. B6-2.2 Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z.B. Schrammen, Muschelausbrüche); B6-2.3 Undicht werden der Randverbindungen von Mehrscheibenisolierverglasungen; B6-2.4 Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt waren; B6-2.5 künstlerisch bearbeitete Gläser; B6-2.6 Werbeanlagen, Photovoltaikanlagen; B6-2.7 Schäden, für die nach B3 Versicherungsschutz beantragt werden kann. 88 Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – QM-Modell) / Stand 01.2025 [Seite 89] B6-3 Wir ersetzen B6-3.1 Aufwendungen für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen bzw. -schalungen) B6-3.2 zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z.B. Kran- oder Gerüstkosten); B6-3.3 die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den unter B6-1 genannten versicherten Sachen; B6-3.4 das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z.B. Schutzgitter, Schutz­ stangen, Markisen usw.); B6-3.5 die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Höchstentschädigung für Aufwendungen gemäß B6-3.2 bis B6-3.5 je Versicherungsfall 500 Euro. B6-4 Wir gewähren im Versicherungsfall eine Geldleistung Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Entsorgung der zerstörten oder beschädigten Sachen, deren Wiederbe­ schaffung in gleicher Art und Güte, die Lieferung an den Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Höhe ersetzt werden. Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z.B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Ein­ setzen der Scheibe (z.B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind, werden nur nach B6-3 ersetzt. Wir ersetzen keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z.B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen. Restwerte wer­ den angerechnet. B6-5 Höchstentschädigung Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Höchstentschädigung je Scheibe 1.250 Euro und je Versicherungsfall, 5.000 Euro. Abschnitt B7: Welche Sachen sind versichert? Versicherte Sachen sind: B7-1 die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude, B7-2 deren Gebäudebestandteile, B7-3 deren Gebäudezubehör, B7-4 Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die unmittelbar an das Gebäude anschließen, B7-5 Weitere Grundstücksbestandteile. Abschnitt B8: Was verstehen wir unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör, Terrassen und weiteren Grundstücksbestandteilen? Welche Sachen sind nicht versichert und welche zusätzlich versicherbar? B8-1 Gebäude Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen können und im Sinne dieser Versicherungsbedingungen für die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein. Garagen und Carports auf den im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück sind mitversichert, sofern sie der überwiegenden Zweckbestimmung als Fahrzeugunterstand dienen. Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – QM-Modell) / Stand 01.2025 89 [Seite 90] B8-2 Gebäudebestandteile Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selb­ ständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude gefertigt und mit einem großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst sind. Dazu gehören nicht Anbaumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt sind. B8-3 Gebäudezubehör Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind. Sie müs­ sen der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gel­ ten auch Antennen- und Satellitenanlagen, Markisen, Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen, Brennstoffvorräte für Sammelheizungen sowie Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini Photovoltaik-Anlagen) sowie Wand­ ladestationen (Wallboxen) zum Aufladen von Elektrofahrzeugen auf dem Versicherungsgrundstück. Der Ausschluss für Photo­ voltaikanlagen nach B8-6.1 gilt nicht für Balkonkraftwerke. B8-4 Terrassen und weitere Grundstücksbestandteile Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im Freien vorgesehen sind. B8-5 Weitere Grundstücksbestandteile Als weitere Grundstücksbestandteile gelten ausschließlich folgende fest mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrund­ stücks verbundene Sachen: B8-5.1 Nebengebäude, z.B. Schuppen, Saunahäuser, Tierställe und allseits umschlossene Tiervolieren bis insgesamt maximal 25.000 Euro; sofern Gewächs- oder Gartenhäuser maximal bis 5.000 Euro; B8-5.2 Grundstückseinfriedungen (auch Hecken); B8-5.3 Hof- und Gehwegbefestigungen sowie Terrassen, die nicht unmittelbar an das Gebäude anschließen; B8-5.4 Hundehütten, -zwinger; B8-5.5 Masten- und Freileitungen; B8-5.6 Lampen, Wege- und Gartenbeleuchtungen; B8-5.7 Fahrradunterstände, Fahrradständer; B8-5.8 Hausüberdachungen; B8-5.9 auf Fundament festinstallierte Freisitze und Pavillons. Kein Versicherungsschutz besteht für mobile Überdachungen (z.B. Zelte, Zeltpavillons, Planen und Sonnensegel); B8-5.10 gemauerte Gartenkamine; B8-5.11 Gas- und Öltanks; B8-5.12 fest installierte Bänke, Wäschespinnen, Wäsche- und Trockenstangen; B8-5.13 Schutz- und Trennwände (z.B. Wind-, Sichtschutztrennwände, Hangstützmauern); B8-5.14 im Boden verankerte Spielgeräte B8-5.15 Wärmepumpen zur regenerativen Wärmeerzeugung. Weitere Grundstücksbestandteile sind nur versichert, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. B8-6 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind B8-6.1 Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z.B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung). B8-6.2 alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen, die ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer B8-6.2.1 auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und 90 Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – QM-Modell) / Stand 01.2025 [Seite 91] B8-6.2.2 für die er die Gefahr trägt. Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind die neu eingefügten Sachen versichert. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen. B8-6.3 Elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit dies zusätzlich im Versicherungsvertrag vereinbart ist. B8-7 Zusätzlich versichert Abweichend von B8-6.2 sind nachträglich eingefügte Sachen des Mieters/Wohnungseigentümers mitversichert, wenn er sie auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und er für diese die Gefahr trägt. Abschnitt B9: Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrundstück. Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versiche­ rungsort, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu dem/den versicherten Gebäude(n) gehört. Abschnitt B10: Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag? Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den Sie je Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Selbstbeteiligungen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleis­ tung voneinander unterscheiden. Im Versicherungsschein werden sie jeweils ausgewiesen. Abschnitt B11: Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum? B11-1 Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt: Wenn wir wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei sind, bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile. B11-2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem wir ganz oder teilweise leistungsfrei sind. Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustellen. Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss uns diese zusätzliche Entschädigung ersetzen. B11-3 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten B11-1 und B11-2 entsprechend. Abschnitt B12: Welche Kosten sind versichert? B12-1 Versicherte Kosten Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: B12-1.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten B12-1.2 Bewegungs- und Schutzkosten Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – QM-Modell) / Stand 01.2025 91 [Seite 92] B12-1.3 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern B12-1.4 Hotelkosten B12-1.5 Rückreisekosten aus dem Urlaub Der Ersatz versicherter Kosten nach B12-1.1 bis B12-1.5 ist auf den jeweils hierfür vereinbarten Betrag begrenzt. B12-2 Definition und Umfang der Kosten B12-2.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwendungen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren, sie abzulagern und zu vernichten. B12-2.2 Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. B12-2.3 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser. Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern. B12-2.4 Hotelkosten Das sind Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück). Voraussetzung ist, dass die von Ihnen ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für eine Unterbringung werden nur erstattet, wenn eine Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungs­ vertrag beansprucht werden kann. Die Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung werden nur insoweit ersetzt als sie die nach B18-5 für den Mietwert zu leistende Entschädigung übersteigen. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen. B12-2.5 Rückreisekosten aus dem Urlaub Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbrechen und an den Versicherungsort nach B9 reisen. Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro voraussichtlich übersteigt. Weiter­ hin ist Ihre Anwesenheit oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versicherungsort erforderlich. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 8 Wochen. Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort. B12-3 Entschädigungsgrenzen Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ersetzen wir für versicherte Kosten gemäß B12 und B13 (Mietausfall) und B19 (Sach­ verständigenverfahren) zusätzlich summarisch bis 500.000 Euro. Abschnitt B13: Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In welchem Umfang sind sie versichert? B13-1 Mietausfall, Mietwert Wir ersetzen B13-1.1 den Mietausfall, wenn Mieter von Wohnräumen wegen eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben oder das Mietverhältnis kündigen. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Miet­ rechts ein. B13-1.2 den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die Sie selbst bewohnen. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein. Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, dass Ihnen wegen eines Versicherungsfalls nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen. 92 Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – QM-Modell) / Stand 01.2025 [Seite 93] B13-1.3 auch einen durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall nach B13-1.1 bzw. Mietwert nach B13-1.2. B13-1.4 den Mietausfall oder Mietwert auch, wenn die Räumung des versicherten Gebäudes durch eine zuständige Behörde angeord­ net wird, weil sich auf einem Nachbargrundstück ein Versicherungsfall ereignet hat, der nach den Bedingungen des vorliegen­ den Vertrages versichert wäre, B13-1.5 sofern das Gebäude zu mindestens 50 % für Wohnzwecke genutzt wurde, auch den Mietausfall und Mietwert für gewerblich genutzte Räume. B13-2 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert B13-2.1 Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für 36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. B13-2.2 Leerstand nach Wiederherstellung der Räume Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer von bis zu 6 Monaten ersetzt (Nachhaftung), höchstens jedoch bis zum Ablauf der maximalen Haftzeit nach B13-2.1. B13-2.3 War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles nicht vermietet und weisen Sie die Vermietung zu einem in der Haftzeit liegenden Termin nach, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt (Nachhaf­ tung), höchstens jedoch bis zum Ablauf der maximalen Haftzeit nach B13-2.1. B13-2.4 Schäden in der Nachbarschaft Mietausfall oder Mietwert werden auch ersetzt, wenn die Räumung des versicherten Gebäudes durch eine zuständige Behörde angeordnet wird, weil sich auf einem Nachbargrundstück ein Versicherungsfall ereignet hat, der nach den Bedingungen des vorliegenden Vertrages versichert wäre. B13-2.5 Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögern. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht nach Teil A3-3.2.1. B13-3 Entschädigungsgrenzen Für die Entschädigung des Mietausfalls bzw. Mietwertes gilt die Entschädigungsgrenze gemäß B12-3. Abschnitt B14: In welchem Umfang besteht Versicherungsschutz? Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. Der Versicherungswert für das Gebäude gilt auch für Gebäudezubehör, Terrassen und weitere Grundstücksbestandteile nach B8.2 bis B8.5. B14-1 Neubauwert Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Versiche­ rungsfalles. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Wir passen den Versicherungsschutz bis zur Höchstentschädigung (siehe B14-3) an die Baukostenentwicklung an (siehe B16-2). Wenn sich durch bauliche Maßnahmen ein der Prämienberechnung zugrundeliegender Umstand (Fläche, Gebäudetyp, Bau­ ausführung und/oder sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb der Versicherungsperiode werterhöhend verändert, besteht bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versicherungsschutz. B14-2 Gemeiner Wert Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, ist nur noch der erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert (gemeiner Wert). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn die Gebäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind. B14-3 Höchstentschädigung Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die im Versi­ cherungsschein vereinbarte Höchstentschädigung begrenzt. Schadenaufwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf unsere Weisung hin entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – QM-Modell) / Stand 01.2025 93 [Seite 94] Abschnitt B15: Wie wird die Prämie ermittelt? B15-1 Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind: B15-1.1 die Fläche, B15-1.2 der Gebäudetyp, B15-1.3 die Nutzung, B15-1.4 sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind und B15-1.5 der Anpassungsfaktor (B16-2). B15-2 Die jeweils zu zahlende Jahresprämie wird berechnet durch die Multiplikation folgender Werte: B15-2.1 Anzahl der Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche, B15-2.2 Prämie je Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche, B15-2.3 Anpassungsfaktor. B15-3 Wohnflächenberechnung B15-3.1 Die Wohnfläche ist die Summe der Gesamtgrundfläche aller Räume (Innenmaß ohne Innenwände, kein Abzug für Dachschrä­ gen) des Hauses und der zu Wohn- bzw. Gewerbezwecken genutzten Nebengebäude. Zur Wohnfläche zählen auch Arbeits­ zimmer, gewerblich und beruflich genutzte Räume, Hobbyräume und Wintergärten. Zur Wohnfläche zählen nicht Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Garagen, Carports und sonstige nicht ausgebaute Räume. Kellerräume (auch Hanglage) sind grundsätzlich, unabhängig von der Nutzung, mit 20% der Grundfläche zu berechnen. B15-3.2 Alternativ ist die Angabe der Gesamtfläche korrekt, sofern diese nach einem der aufgeführten Methoden ermittelt wurde: B15-3.2.1 der Wohnflächenverordnung (WoFlV), B15-3.2.2 der DIN-Normen 277 und 283, B15-3.2.3 dem Kauf-/Mietvertrag, sofern dieser den aktuellen Ausbauzustand wiedergibt, B15-3.2.4 anderen gültigen Berechnungsmethoden, sofern die Ermittlung durch einen sachverständigen Dritten erfolgt. Abschnitt B16: Anpassung/Neukalkulation der Prämie Es gelten folgende Grundlagen: B16-1 Wird der Versicherungsschutz nach B15-2.3 angepasst, verändert sich die Prämie. Dazu kommt es, wenn sich der Anpassungs- faktor erhöht oder vermindert. B16-2 Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versiche- rungsperiode. Er erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich folgende Indizes geändert haben: Der „Baupreisindex für Wohngebäude" für den Monat Mai des Vorjahres und der „Tariflohnindex für das Baugewerbe" für das 2. Quartal des Vorjahres. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex zu 80 Prozent und die des Tariflohnindex zu 20 Prozent berück­ sichtigt. Bei der Berechnung der Veränderungsraten zum Vorjahr und der anschließenden Gewichtung beider Veränderungs­ raten wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. B16-3 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, können wir die Prämie pro Quadratmeter für bestehende Versicherungsverträge, auch, soweit sie für erwei- terten Versicherungsschutz vereinbart ist (Prämiensatz), mit Wirkung von Beginn der nächsten Versicherungsperiode an er- höhen. Dabei darf der geänderte Prämiensatz, den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifprämiensatz nicht übersteigen. 94 Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – QM-Modell) / Stand 01.2025 [Seite 95] Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem ihnen die Mitteilung über die Erhöhung der Prämie zugegangen ist, durch Erklärung in Textform kündigen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Abschnitt B17: Was geschieht bei einer nachträglichen Änderung eines Beitragsmerkmals? B17-1 Prämienerhöhung Ändert sich nachträglich ein Umstand nach B15-1 bis B15-3 und ergibt sich dadurch eine höhere Prämie, gilt: Wir können die höhere Prämie ab dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Änderung angezeigt wird. B17-2 Prämienreduzierung Entfällt nachträglich ein Umstand nach B15.1 bis B15.3 und ergibt sich dadurch ein niedrigerer Beitrag, gilt: Wir müssen die Prämie ab dem Zeitpunkt reduzieren, ab dem wir davon Kenntnis erlangen. Das gleiche gilt, wenn diese Um­ stände ihre Bedeutung verloren haben oder Sie nur irrtümlich angenommen hatten, dass sie vorliegen. Abschnitt B18: Wie wird die Entschädigung ermittelt? B18-1 Grundlagen der Entschädigungsberechnung B18-1.1 Wir ersetzen B18-1.1.1 bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten nach B14-1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Archi­ tektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten gehören auch zur Entschädigung. B18-1.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Ver­ sicherungsfalls. Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. B18-1.1.3 bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. B18-1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen für die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf, dann erhalten Sie eine entsprechende Entschädigung nach B18-1.1.1 Das setzt voraus, dass B18-1.2.1 die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder B18-1.2.2 die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war. B18-1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die Wiederherstel­ lung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird. Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt. B18-1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung nach B18-1.1 angerechnet. B18-2 Gemeiner Wert Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen zum erzielbaren Verkaufspreis ohne den Grundstücksanteil entschädigt. B18-3 Geringerwertige oder höherwertige Bauausgestaltung B18-3.1 Sind die versicherten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der tatsächlichen Bauausgestaltung geringerwertig als im Versicherungsvertrag beschrieben, gilt: Wir sind nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen. Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – QM-Modell) / Stand 01.2025 95 [Seite 96] B18-3.2 Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die tatsächliche Bauausgestaltung höherwertig, gilt: Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung führen. Grundlage für die Entschädigung ist dann die im Versicherungsvertrag beschriebene Bauausgestaltung (B15-1). Wir ersetzen in diesem Fall nur die dafür ortsüblichen Wiederherstellungskosten (B18-1.1.1) bzw. die notwendigen Reparaturkosten (B18-1.1.2). Die folgenden Regelungen bleiben davon unberührt: – Umfang und der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe B14), – Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach Teil A3-1 und – Gefahrerhöhung (siehe B22 sowie Teil A3-2). B18-4 Kosten Versicherte Kosten nach B12 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils ver­ einbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. B18-5 Mietausfall, Mietwert Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums nach B13-2. B18-6 Neuwertanteil Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgenden Voraussetzungen: B18-6.1 Sie stellen sicher, dass die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen und B18-6.2 die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungs­ falls sichergestellt. Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu errichten. Sie müssen den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn Sie verschuldet haben, dass die Sache nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden konnte. B18-7 Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsäch­ lich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. B18-8 Selbstbeteiligung Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen. B18-9 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung Ist die dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegte Quadratmeterzahl gemäß B15-3 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als die tatsächlichen Verhältnisse (Unterversicherung), so wird die Entschädigung gemäß B18-1 in dem Verhältnis von zugrunde gelegter Quadratmeterzahl zur tatsächlichen Quadratmeterzahl nachfolgender Berechnungsformel gekürzt: Ent­ schädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der zugrunde gelegten Quadratmeterzahl dividiert durch die tatsächliche Quad­ ratmeterzahl. B18-10 Unterversicherungsverzicht, Versehensklausel B18-10.1 Wird die Quadratmeterzahl nach B15-3 (Wohnflächenberechnung) ermittelt, nehmen wir abweichend von B18-9 keinen Abzug wegen Unterversicherung vor. B18-10.2 Abweichend von B18-10.1 nehmen wir keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die angegebene Quadratmeterzahl leicht fahrlässig unrichtig angegeben wurde und nicht mehr als 15 % von der tatsächlichen Quadratmeterzahl abweicht. Sofern nach Feststellung der Unterversicherung ein erhöhter Beitrag zu entrichten wäre, haben Sie den geänderten Beitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten, ab dem der Umstand eingetreten ist. Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vor­ stehende Versehensklausel nicht berührt. 96 Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – QM-Modell) / Stand 01.2025 [Seite 97] Abschnitt B19: Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? B19-1 Feststellung der Schadenhöhe Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können wir und Sie auch gemeinsam vereinbaren. B19-2 Weitere Feststellungen Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen. B19-3 Verfahren vor der Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: B19-3.1 Jede Partei hat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sach­ verständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sach­ verständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffor­ dernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Auffor­ derung müssen wir Sie auf diese Folge hinweisen. B19-3.2 Wir dürfen folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen: B19-3.2.1 Ihre Mitbewerber; B19-3.2.2 Personen, die mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen; B19-3.2.3 Personen, die bei Ihren Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. B19-3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach B19-3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien. B19-4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: B19-4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; B19-4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; B19-4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; B19-4.4 die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert. B19-5 Verfahren nach der Feststellung Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachver­ ständigen voneinander ab, übergeben wir diese unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig geblie­ benen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Ob­ manns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. B19-6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – QM-Modell) / Stand 01.2025 97 [Seite 98] B19-7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt. Abschnitt B20: Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? B20-1 Fälligkeit der Entschädigung B20-1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt haben. Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. B20-1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem Sie nachgewiesen haben, dass Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt haben. B20-2 Rückzahlung des Neuwertanteils Sie sind zur Rückzahlung der nach B20-1.1 geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen, die wir nach B20-3.2 gezahlt haben. B20-3 Verzinsung Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: B20-3.1 Entschädigung Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde. B20-3.2 Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der Entschädigung Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die Sicherstellung für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nachgewiesen haben. B20-3.3 Zinssatz Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. B20-4 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach B20-1 und B20-3.1 und B20-3.2 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. B20-5 Aufschiebung der Zahlung Wir können die Zahlung aufschieben, solange B20-5.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung von Ihnen bestehen; B20-5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft; B20-5.3 eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgte. 98 Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – QM-Modell) / Stand 01.2025 [Seite 99] Abschnitt B21: Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) haben Sie vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? B21-1 Sicherheitsvorschriften Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften: B21-1.1 Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen. Mängel oder Schäden an diesen Sachen müssen unverzüglich beseitigt werden. B21-1.2 Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden. Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. B21-1.3 In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt werden. Dies ist genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. B21-1.4 Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden gilt: B21-1.4.1 Bei rückstaugefährdeten Räumen müssen Rückstausicherungen funktionsbereit gehalten werden. B21-1.4.2 Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück müssen freigehalten werden. B21-2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzen Sie eine der in B-21.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil A3-3.3.1 und A3-3.3.2 folgendes: Wir sind berechtigt zu kündigen. Außerdem können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Abschnitt B22: Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? B22-1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil A3-2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen: B22-1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben. B22-1.2 Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird nicht mehr genutzt. B22-1.3 Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird. B22-1.4 Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird. B22-1.5 In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert. B22-1.6 Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt. B22-2 Folgen einer Gefahrerhöhung Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil A3-2.3 bis A3-2.5 geregelt. Abschnitt B23: Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten? Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch Sie für die Gefahrengruppe Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Seng- und Schmorschäden; Rauch- und Rußschäden in folgenden Fällen wirksam: Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – QM-Modell) / Stand 01.2025 99 [Seite 100] B23-1 Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war oder B23-2 Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat. Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall. Abschnitt B24: Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden? B24-1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang B24-1.1 Veräußern Sie die versicherte Sache, tritt der Erwerber an Ihrer Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbucheintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber Ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis. B24-1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Versicherungsperi­ ode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt. B24-1.3 Wir müssen den Eintritt des Erwerbers in den Versicherungsvertrag erst gegen uns gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. B24-2 Kündigungsrechte B24-2.1 Wir sind berechtigt, gegenüber dem Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei müssen wir eine Frist von einem Monat einhalten. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir dieses nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Veräußerung ausüben. B24-2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende der laufenden Versi­ cherungsperiode in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat. B24-2.3 Im Falle der Kündigung nach B24-2.1 und B24-2.2 haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. B24-3 Anzeigepflichten B24-3.1 Die Veräußerung ist uns vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. B24-3.2 Ist die Anzeige unterblieben, sind wir nicht verpflichtet im Versicherungsfall zu leisten. Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen beide vorliegen: Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen. Wir weisen nach, dass wir den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. B24-3.3 Abweichend von B24-3.2 sind wir in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten: Uns war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für unsere Kündigung bereits abgelaufen und wir hatten nicht gekündigt. 100 Allgemeine Gebäude-Bedingungen (AGB 2025 – QM-Modell) / Stand 01.2025 [Seite 101] Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zur Gebäudeversicherung EurosecurePlus (BBL EurosecurePlus 2025) in Ergänzung zu den Allgemeinen Gebäudebedingungen Grundlage für den Vertrag sind die Allgemeinen Gebäudebedingungen (Stand 2025, QM-Modell) und, soweit vereinbart, die nachfolgenden Besonderen Bedingungen für die Gebäudeversicherung EurosecurePlus. Welche „Besonderen Bedingungen“ vereinbart sind, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Abschnitt C1: Abschnitt C10: Feuer, Explosion Schadenfeststellung mit Wechsel des Versicherers Abschnitt C2: Abschnitt C11: Leitungswasser Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen Abschnitt C3: Sturm, Hagel Abschnitt C12: Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Abschnitt C4: Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort Abschnitt C13: Einhaltung Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse Abschnitt C5: Versicherte Kosten Abschnitt C14: Beitragsstaffel nach Gebäudealter Abschnitt C6: Mehrkosten Abschnitt C15: Schadenfreiheitsrabatt-System auf Grundlage der Abschnitt C7: vereinbarten Selbstbeteiligung Subsidiarität Abschnitt C16: Abschnitt C8: Serviceleistungen Sonstige Erweiterungen Abschnitt C9: Allgemeine Vertragsbestimmungen Abschnitt C1: Feuer, Explosion C1-1 Überschalldruckwellen In Erweiterung von B3 sind Schäden durch Überschalldruckwellen mitversichert. Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. C1-2 Blindgängerschäden Versichert sind Explosionsschäden durch – nicht detonierte Kampfmittel, – Kampfmittelaltlasten oder – explosive Kampfmittelrückstände aus dem ersten und zweiten Weltkrieg, die sich im Erdreich befinden C1-3 Schäden durch wildlebende Säugetiere Mitversichert sind Bissschäden durch wildlebende Säugetiere an versicherten C1-3.1 elektrischen Anlagen und elektrischen Leitungen, die sich auf dem Grundstück befinden und der Versorgung versicherter Sa­ chen dienen, C1-3.2 Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern und Außenwänden. C1-3.3 Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsjahr auf 5.000 Euro begrenzt Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung EurosecurePlus (BBL EurosecurePlus 2025) / Stand 01.2025 101 [Seite 102] C1-4 Kosten für die Beseitigung von Spechtschlägen Wir ersetzen die Kosten für die Beseitigung von sogenannten Spechtschlägen an versicherten Sachen. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsjahr auf 2.500 Euro begrenzt. C1-5 Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung C1-5.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch innere Unruhen, Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Ausgenommen davon sind Kosten für die Beseitigung von Glasschäden. C1-5.1.1 Definitionen: C1-5.1.1.1 Innere Unruhen Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. C1-5.1.1.2 Streik oder Aussperrung Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Ihren Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Ihren Arbeitnehmern. Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlungen Ihrer streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusam­ menhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung an versicherten Sachen. C1-5.1.2 Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs­ rechts beansprucht werden kann. C1-6 Diebstahl von außen am Gebäude angebrachten Sachen Mitversichert ist der Diebstahl von Heizöl und versicherter Sachen, die fest mit dem Gebäude verbunden und außen angebracht sind. Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. C1-7 Schäden durch radioaktive Isotope Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Iso­ tope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. Abschnitt C2: Leitungswasser C2-1 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden In Erweiterung von B4-3.2 sind innerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden mitversichert an C2-1.1 innenliegende Regenwasserableitungsrohre C2-1.2 Heizkesseln oder -körpern, Boilern und vergleichbaren Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärme­ pumpen- oder Solarheizungsanlagen, soweit durch den Schaden ein ersatzpflichtiger Nässeschaden entstanden ist. Ausge­ nommen sind Bruchschäden an bereits defekten Heizkesseln oder -körpern. C2-1.3 mit dem Rohrsystem verbundenen Sanitäreinrichtungen (z.B. Waschbecken), Armaturen (z.B. Wasser- und Abwassersperr­ hähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) und Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuche, soweit durch den Schaden ein ersatzpflichtiger Nässeschaden entstanden ist. Ausgenommen sind Schäden durch Verschleiß sowie Bruchschä­ den an bereits defekten Armaturen. C2-2 Ableitungsrohre außerhalb von Gebäuden C2-2.1 In Erweiterung von B4-4 leisten wir Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruch­ schäden an den Ableitungsrohren der Gas- und Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampf­ heizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen, die auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks liegen und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern Sie die Gefahr tragen. 102 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung EurosecurePlus (BBL EurosecurePlus 2025) / Stand 01.2025 [Seite 103] C2-2.2 Ableitungsrohre für Gebäude, die bei Vertragsbeginn älter 30 Jahre sind, gelten nur versichert, nachdem die Dichtheitsprüfung der Rohre durch eine Fachfirma oder einen Sachverständigen in Anknüpfung an die DIN 1986 durchgeführt wurde und eventuell festgestellte Mängel durch eine Fachfirma beseitigt wurden. Die Dichtheitsprüfung darf maximal fünf Jahre vor Vertragsbeginn liegen. Das Prüfprotokoll ist im Versicherungsfall vorzulegen. C2-3 Undichte Silikonfugen, Plansch- und Reinigungswasser C2-3.1 In Erweiterung von B4-2 gelten Nässeschäden als versichert, die durch Plansch- und Reinigungswasser entstehen, welches bestimmungswidrig durch schadhafte Sanitärfugen ausgetreten ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf Sanitärfugen, die zur Abdichtung von Duschtassen, Badewannen oder Armaturen dienen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Nässeschäden, die dadurch entstanden sind, dass Plansch- und Reinigungs­ wasser die Duscheinrichtung als mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung über undichte (Silikon)-Verfugungen zwischen den Kacheln (im Wand- oder Bodenbereich) verlässt. Die Duschvorrichtung ist eine mit dem Rohrsystem verbundene Einrich­ tung, sofern diese räumlich abgegrenzt werden kann. C2-3.2 Besondere Obliegenheit vor dem Versicherungsfall/Sicherheitsvorschrift Sanitärfugen sind Wartungsfugen und stets in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich zu beseitigen Verletzten Sie diese Obliegenheit sind wir unter den in A3-3.1 und A3-3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C2-4 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen In Erweiterung von B4 ersetzen wir, soweit die Gefahr Leitungswasser versichert ist, die tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von versicherten Rohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungs­ grundstück. C2-5 Kosten für Such- und Leckortung Wir ersetzen, soweit die Gefahr Leitungswasser versichert ist, die tatsächlich angefallenen Kosten für die Ursachensuche bei an versicherten Gebäuden festgestellter Nässe auch dann, wenn sich durch die Untersuchung herausstellen sollte, dass kein Rohrbruch gemäß B4-3 vorliegt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Abschnitt C3: Sturm, Hagel C3-1 Erweiterte Sturmversicherung Für Sturmschäden gemäß B5-1 gibt es keine Mindestwindstärke. C3-2 Unmittelbare Einwirkung von Niederschlägen Treten Niederschläge durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren und andere Öffnungen in das versi­ cherte Gebäude ein, leisten wir bis zu 2.500 Euro je Versicherungsfall für Schäden durch die unmittelbare Einwirkung von Regen- oder Schmelzwasser auf versicherte Sachen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch die allmähliche Einwirkung von Witterungseinflüssen sowie für Schäden durch Überschwemmungen, Rückstau und Grundwasser. Abschnitt C4: Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort C4-1 Gebäudezubehör, Gebäudebestandteile In Erweiterung von B8-2 und B8-3 gelten als Gebäudezubehör oder Gebäudebestandteile C4-1.1 Gemeinschaftswaschmaschinen und -trockner; C4-1.2 Sachen, die künftig in das Gebäude eingebracht werden sollen (z.B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten) und vom Mieter entferntes Gebäudezubehör, das auf dem Versicherungsgrundstück gelagert wird; Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung EurosecurePlus (BBL EurosecurePlus 2025) / Stand 01.2025 103 [Seite 104] C4-1.3 Schwimmbecken, die dauerhaft und fest im Boden verankert sind und Whirlpools (keine Aufstellpools) im Freien, jedoch nicht deren Abdeckungen oder Abdeckplanen. C4-2 Photovoltaikanlagen Abweichend von B8-6 gelten fertig montierte eigene Photovoltaikanlagen auf dem Dach des versicherten Gebäudes gegen die Gefahren nach B1 mitversichert. Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung. Dazu gehört auch die mit der Photovoltaikanlage verbundene und der Versorgung des Gebäudes dienende Stromspeicheranlage. Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall auf 50.000 Euro begrenzt. C4-3 Zubehör der hauswirtschaftlichen Selbstversorgung In Erweiterung von B8 gelten ebenso Sachen, Tiere und Zubehör für die hauswirtschaftliche Selbstversorgung auf dem Versi­ cherungsgrundstück gegen die unter B3, B4, B5-1 und B5-2 genannten Gefahren Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel mitversichert. Hierzu zählen: C4-3.1 Bienenvölker, die artgerecht gehalten werden, C4-3.2 Nutztiere, die artgerecht gehalten werden (z.B. Hühner, Ziegen, Schweine), C4-3.3 Rankhilfen für Nutzpflanzen und Hochbeete sowie C4-3.4 Kräuter, Obst- und Gemüsepflanzen (ausgenommen sind Bäume). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Abschnitt C5: Versicherte Kosten In Erweiterung von B8 gelten nachfolgende Kosten im Rahmen der Höchstentschädigung mitversichert: C5-1 Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit Sie zur Zuziehung ver­ traglich verpflichtet sind oder uns aufgefordert wurden. C5-2 Regiekosten die für die Koordination, Beaufsichtigung und Betreuung der Wiederherstellung, sofern der ersatzpflichtige Schaden 5.000 Euro übersteigt, notwendig sind. Wir ersetzen Regiekosten grundsätzlich nur für Schäden, bei deren Behebung kein Gutachter, Ar­ chitekt oder betriebsfremder Bauleiter eingebunden war. C5-3 Aufräumkosten für Bäume und Wiederbepflanzung, die dadurch entstehen, dass aufgrund eines versicherten Ereignisses Bäume umstürzen oder so schwer beschädigt werden, dass sie aufgrund behördlicher Anordnung vom Versicherungsgrundstück entfernt werden müssen. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen. Versichert sind die tatsächlich angefallenen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung der Bäume. Bis zu 10.000 Euro werden auch Kosten für die Wiederbepflanzung auf dem versicherten Grundstück mit neuen Trieben ersetzt, wenn die Bäume, Sträucher, Pflanzstöcke oder Kletterpflanzen durch eine nach B3 (Brand, Blitzschlag) versicherte Gefahr so beschädigt werden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. C5-4 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes entsteht, zu deren Beseitigung Sie aufgrund gesetz­ licher und öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet sind. C5-5 Sicherungs- und provisorische Reparaturkosten, Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten 104 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung EurosecurePlus (BBL EurosecurePlus 2025) / Stand 01.2025 [Seite 105] C5-5.1 für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen, wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wiederherstellung der endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtungen, Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen (z.B. Notverscha­ lungen, Notverglasungen) sowie C5-5.2 für die notwendige Bewachung zur Vermeidung von Folgeereignissen. C5-6 Externe Transport- und Lagerkosten, wenn versicherte Sachen vom Versicherungsort entfernt und für die Dauer der Wiederherstellung des versicherten Gebäudes extern gelagert werden müssen. Die Lagerkosten werden so lange übernommen, bis die Lagerung wieder im Gebäude möglich ist, längstens jedoch für 12 Monate. C5-7 Unterbringung von Haustieren im Versicherungsfall C5-7.1 Wir übernehmen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Haustieren wie Hunden, Katzen, Vögeln, Hamstern, Meerschweinchen, Kaninchen, Fischen und Schildkröten, die in dem versicherten Ge­ bäude leben, wenn Sie durch ein versichertes Schadenereignis an der Betreuung der Tiere gehindert sind und eine andere Person nicht zur Verfügung steht. C5-7.2 Wir übernehmen die Kosten bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 365 Tagen. C5-7.3 Die Entschädigung ist pro Tag auf 10 Euro begrenzt. C5-7.4 Der Anspruch entfällt, sofern eine Leistung aus B13 (Mietausfall, Mietwert) erbracht wird. C5-8 Kosten für Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte Für die Beschädigung versicherter Sachen durch mut- oder böswillige Handlungen (auch Graffiti) sowie durch Einbruch oder Einbruchversuch. Schäden an den Glasscheiben sind nur als Folge eines Einbruchs oder Einbruchversuchs versichert. Auf die Pflicht zur polizei­ lichen Anzeige gemäß A3-3.2 wird hingewiesen. C5-9 Kosten für die Dekontamination von Erdreich C5-9.1 für die notwendigen Kosten, die Ihnen aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um a) Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen, b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten, c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wieder­ herzustellen. C5-9.2 Die Aufwendungen gemäß a) werden nur ersetzt, sofern und soweit die behördlichen Anordnungen a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist, c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und uns ohne Rücksicht auf Rechtsmittel­ fristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden. C5-9.3 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rück­ sicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu erset­ zenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. C5-9.4 Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen Ihrerseits einschließ­ lich der so genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. C5-9.5 Kosten gemäß C6-9.1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß B12-2.1. Entschädigung C5-9.1 bis C5-9.4 wird nicht geleistet, soweit Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspru­ chen können. C5-10 Datenrettungskosten für die infolge eines Versicherungsfalles an versicherten Sachen notwendigen Aufwendungen für die technische Wiederher­ stellung (nicht Wiederbeschaffung) von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatz­ pflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z.B. so genannte Raubkopien) sowie für Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rück- Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung EurosecurePlus (BBL EurosecurePlus 2025) / Stand 01.2025 105 [Seite 106] sicherungs- oder Installationsmedium vorhält. Ebenso wird für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs keine Entschädi­ gung geleistet. C5-11 Fehlalarm von Brand-, Rauch- oder Gasmeldern C5-12.1 Gebäudebeschädigungen und Beschädigungen von Wohnungseingangstüren sowie anfallende Kosten für Rettungskräfte in­ folge eines Fehlalarms von Brandmeldern gelten als mitversichert. Versichert sind die notwendigen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Gebäudebeschädi­ gungen, die dadurch entstehen, dass sich Polizei, Feuerwehr oder befugte Dritte infolge Falschalarms eines Rauch-, Gas- oder Wassermelders Zugang zum Gebäude oder dessen Wohnungen verschaffen müssen. Ersetzt werden die Kosten, die eine Behörde für den Einsatz in Rechnung stellt. Dies gilt, wenn: C5-11.2 der alarmgebende Gefahrenmelder nach den anerkannten Regeln der Technik eingebaut und betriebsbereit gehalten und C5-11.3 der Falschalarm durch einen technischen Defekt an dem Gefahrenmelder ausgelöst wird. Nicht versichert sind Falschalarme durch Tabakrauch, E-Zigaretten, Kochdünste oder dergleichen. C5-12 Feuerlöschkosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten, die Sie zur Brandbekämpfung für geboten halten durften. C5-13 Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch Rettungsmaßnahmen Mitversichert sind die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen, die durch die notwendige so­ fortige Rettung von in bewiesener Notlage geratenen, in der versicherten Wohnung lebenden Personen entstehen (z.B. nach Herzinfarkt, Bewusstlosigkeit, schwerem Sturz). Das gilt auch, wenn ein solcher Versicherungsfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war (z. B. Aufbrechen der Wohnung durch die Feuerwehr nach einem Fehlalarm). Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre De­ ckung). C5-14 Kosten im Zusammenhang mit unbemerkten Todesfällen von Mietern C5-14.1 Versichert sind Kosten für die Instandsetzung von Wohnraum, sofern dieser durch einen unbemerkt gebliebenen Todesfall eines Mieters nicht unmittelbar weitervermietet werden kann. Dieses können insbesondere sein: a) Kosten für aufgebrochene Türen oder Fenster, b) Beseitigung des Hausrats c) Desinfektion und Renovierung der betroffenen Wohnung. C5-14.2 Nicht versichert sind: a) ausfallende Mieten, b) Aufwendungen für durch Mieter zu dessen Lebzeiten verursachte Schäden am Mietobjekt oder für geplante Renovierungen. C5-14.3 Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur in dem Umfang, in dem kein Schadenersatz aus anderen Versicherungen, hinter­ legten Kautionen oder von den Erben erlangt werden kann. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. C5-15 Kosten für Sachverständigenverfahren Abweichend von B19 gilt: Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den Betrag von 10.000 Euro, so ersetzen wir bis zu der hierfür vereinbarten Höchstent­ schädigung gemäß B6-5 die von den durch Sie zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens 106 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung EurosecurePlus (BBL EurosecurePlus 2025) / Stand 01.2025 [Seite 107] Abschnitt C6: Mehrkosten In Erweiterung von B12 gelten nachfolgende Mehrkosten im Rahmen der Höchstentschädigung mitversichert C6-1 Mehrkosten durch Technologiefortschritt C6-1.1 Wir ersetzen die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzu­ wenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahekommt. C6-1.2 Geht die Technologieänderung auf die Veränderung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zurück, werden die Mehrkosten nur im Rahmen von C6-1.1 ersetzt. C6-2 Mehrkosten für C6-2.1 behördlich nicht vorgeschriebene ökologische Modernisierung C6-2.2 alters- und behinderungsbedingte Umbauten C6-2.3 energetische Modernisierung C6-2.4 die Gebäudewiederherstellung mit umweltfreundlichen oder nachhaltigen Baustoffen Die Leistungen nach C6-2.1 bis C6-2.4 sind insgesamt je Versicherungsfall auf 50 % der von Ihnen aufgewendeten Kosten, maximal 10.000 Euro begrenzt. Voraussetzung ist ein während der Wirksamkeit dieser Versicherung eingetretener leistungspflichtiger Schaden von über 25.000 Euro. Kosten für Maßnahmen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles veranlasst wurden, werden nicht ersetzt. Die Kosten sind mit Quittungen und Belegen nachzuweisen. C6-3 Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene ökologische Modernisierung Wir ersetzen bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile auch Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene ökologische und tatsächlich durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen, soweit diese für Neubauten dem Stand der Technik entsprechen. C6-4 Mehrkosten für alters- und behinderungsbedingte Umbauten Wir ersetzen bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile auch Mehrkosten für tatsächlich durchgeführte behinderungsbedingte Umbauten. C6-5 Mehrkosten für energetische Modernisierung Wir ersetzen Mehrkosten für nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall neu zu beschaffende Wasser- bzw. energiespa­ rende Heizungsanlagen der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren höchsten Effizienzklasse. C6-6 Mehrkosten für die Gebäudewiederherstellung mit umweltfreundlichen oder nachhaltigen Baustoffen Wir ersetzen bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile auch die tatsächlich an­ gefallenen Mehrkosten für den Einsatz umweltfreundlicher oder nachhaltiger Baustoffe, die der Art und Güte der ursprünglichen Stoffe entsprechen. Sie werden ersetzt, soweit der Einsatz dieser Baustoffe nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls veranlasst wurde. Umweltschonende Baustoffe sind Baustoffe aus natürlich vorkommenden Stoffen pflanzlichen, tierischen oder mineralischen Ursprungs, die frei von toxischen Stoffen und anderweitig bedenklichen Schadstoffen sind. Die Herstellung der Baustoffe, deren Verarbeitung, Transport und Entsorgung muss schonend und umweltfreundlich erfolgen. Abschnitt C7: Subsidiarität Sämtliche Regelungen und Leistungen aus C5 und C6 gelten subsidiär, soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versi­ cherungsvertrag beansprucht werden kann. Öffentliche Fördergelder werden angerechnet Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung EurosecurePlus (BBL EurosecurePlus 2025) / Stand 01.2025 107 [Seite 108] Abschnitt C8: Sonstige Erweiterungen C8-1 Vorsorge für Erweiterungen/Anbauten und Umbauten Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eingetretenen Veränderungen gilt eine Vorsorgesumme von maximal 100.000 Euro vereinbart. Die Veränderungen gelten nur bis zur nächsten Hauptfälligkeit als mitversichert und müssen danach uns gemeldet werden. C8-2 Verbesserte Neuwerterstattung Abweichend von B18-6 erwerben Sie den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden über­ steigt (Neuwertanteil) auch, soweit und sobald Sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellen, dass die Entschädigung verwendet wird, um versicherte Sachen in ähnlicher Art und Zweckbestimmung an einer anderen Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederherzustellen. C8-3 Mieterschutzpaket C8-3.1 Sofern ein versicherter Gebäudeschaden vorliegt und anderweitig keine Entschädigung geleistet wird, ersetzen wir Ihnen die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen – Aufräumungskosten für Hausratgegenstände von Ihren Mietern und – Transport- und Lagerkosten, wenn Hausratgegenstände von Ihren Mietern vom Grundstück entfernt und für die Dauer der Wiederherstellung des versicherten Gebäudes extern gelagert werden müssen. C8-3.2 Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. C8-3.3 Die Kosten werden nur erstattet, wenn eine Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht wer­ den kann. C8-4 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit Besteht im Rahmen eines gebündelten Vertrages neben dieser Wohngebäudeversicherung auch eine Unfallversicherung bei der Interlloyd, so wird bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit (§ 117 Sozialgesetzbuch [SGB) III] bis 24 Monaten beitragsfreier Ver­ sicherungsschutz geboten. C8-5 Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat C8-5.1 Mitversichert ist der Verlust oder die Beschädigung versicherter Sachen, die im Rahmen einer – polizeilich angezeigten – Straf­ tat (z.B. mutwillige Beschädigung oder Diebstahl) entstanden ist und durch eine dritte, nicht im Haushalt lebende Person ver­ ursacht wurde. C8-5.2 Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. C8-5.3 Besteht Versicherungsschutz über mehrere im Vertrag vereinbarte Leistungen, kann der Versicherungsnehmer die Entschädi­ gung nur einmalig nach der für ihn günstigsten Regelung beanspruchen. C8-5.4 Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles (A3-3.2.2 polizeiliche Anzeige) wird besonders hingewiesen. C8-6 Kostenloser Fugen-Check Sofern ein leistungspflichtiger Leitungswasserversicherungsfall eingetreten ist, übernehmen wir einmalig während der Ver­ tragslaufzeit die Kosten für einen Fugen-Check durch einen Handwerker, der bereits mit der Beseitigung des angefallenen und gemeldeten Schadens beauftragt wurde. C8-7 Regressverzicht Steht Ihnen als Gebäudeeigentümer/Vermieter (auch bei Teileigentum) ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Mieter oder Angehörigen zu und geht der Anspruch auf uns über, so können Sie gegen die Geltendmachung dieses Anspruches Einspruch erheben. Ein Einspruch ist jedoch nicht möglich, wenn der Mieter oder Angehörige den Anspruch über eine Haft­ pflichtversicherung geltend machen kann oder wenn der Mieter oder Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat. 108 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung EurosecurePlus (BBL EurosecurePlus 2025) / Stand 01.2025 [Seite 109] Abschnitt C9: Allgemeine Vertragsbestimmungen C9-1 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Verletzung bei Herbeiführung eines Schadens C9-1.1 Abweichend zu A4-12.1.2 verzichten wir auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles gegen­ über Ihnen. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn Sie gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten nach B21 und B22 grob fahrlässig verletzt haben. C9-1.2 Diese Regelung gilt nicht für die Versicherung weiterer Naturgefahren (B5-4) und Starkregen Plus (B5-4.9), sofern diese ver­ einbart wurden. C9-2 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässigem Verstoß gegen vertragliche Sicherheitsvorschriften, -anforderungen oder Besonderen Obliegenheiten C9-2.1 Abweichend von A3-3.3 sowie A4-12 und C9-1 leisten wir auch vollen Ersatz für Schäden bis 50.000 Euro, die Sie grob fahr­ lässig durch positives Tun oder Unterlassen sowie durch Verletzung der Obliegenheiten bei und nach dem Eintritt des Versi­ cherungsfalls herbeigeführt haben. C9-2.2 Soweit bei einem Versicherungsfall der Schaden den in C9-2.1 aufgeführten Betrag übersteigt findet A3-3.3 sowie A4-12 An­ wendung. C9-2.3 Diese Regelung gilt nicht für die Versicherung weiterer Naturgefahren (B5-4) und Starkregen Plus (B5-4.9) sofern diese ver­ einbart wurden. Abschnitt C10: Schadenfeststellung mit Wechsel des Versicherers Werden Sie nach dem unmittelbaren Wechsel der Gebäudeversicherung (Versicherungsschutz wird ohne zeitliche Unterbre­ chung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt) zur Interlloyd (Nachversicherer) wegen eines Schadenereignisses in An­ spruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt Sie auch durch ein Gutachten nicht bestimmen können, so sind wir als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschädi­ gungsleistung eintrittspflichtig. Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungs­ pflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt. Abschnitt C11: Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen Werden die diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zu ihrem Vorteil und ohne Mehrbei­ trag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. Abschnitt C12: Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Wir garantieren, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Gebäudeversi­ cherung ausschließlich zu ihrem Vorteil von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Versicherungsbedingungen auf Basis VGB 11/2023 abweichen. Abschnitt C13: Einhaltung Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse Wir garantieren, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Gebäudeversi­ cherung den empfohlenen Mindeststandards des Arbeitskreises Vermittlerrichtlinie – Stand 10/2022 – entsprechen. Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung EurosecurePlus (BBL EurosecurePlus 2025) / Stand 01.2025 109 [Seite 110] Abschnitt C14: Beitragsstaffel nach Gebäudealter C14-1 Das Gebäudealter hat Einfluss auf den Schadenbedarf und damit auf die Prämie. Deshalb ergeben sich bei Gebäuden für die drei Grundgefahren Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel unterschiedlichen Alters unterschiedliche Prämien. C14-2 Neubau Maßgebend für die Beitragseinstufung eines Neuvertrages ist das Alter des Gebäudes zu Beginn eines jeden Versicherungs­ jahres. Die Anpassung des Beitrages erfolgt zu jeder Hauptfälligkeit. Hierbei wird das Gebäudealter als Differenz der vollen Jahre zwischen dem jeweiligen Versicherungsjahr (Hauptfälligkeit des Vertrages) und dem Jahr der ersten Bezugsfertigstellung des versicherten Gebäudes (Baujahr) bestimmt. C14-3 Kernsanierte Gebäude Eine Kernsanierung wird der ersten Bezugsfertigstellung gleichgesetzt. Eine Kernsanierung erfordert eine komplette Neuinstal­ lation der: C14-3.1 Leitungswasser führenden Anlage und Heizungsanlage (sofern diese mit Flüssigkeiten betrieben werden) und C14-3.2 Zu- und Ableitungen außerhalb des Gebäudes und C14-3.3 Bedachung (Dacheindeckung einschließlich Lattung – nicht Unterbau/Dachstuhl) und des mit dem Dach verbundenen Zube­ hörs (z.B. Regenrinnen, Schneefangvorrichtungen) und C14-3.4 Elektroanlage einschließlich Leitungen. Sie haben die Durchführung einer Kernsanierung durch entsprechend geeigneter Nachweise zu belegen. C14-4 Teilsanierte Gebäude Ein teilsaniertes Gebäude ist ein Gebäude, bei dem nur bestimmte Teile oder Bereiche renoviert oder modernisiert wurden, während andere Teile unverändert geblieben sind. Für Teilsanierungen vor Antragsstellung wird ein technisches Baujahr be­ rechnet. Wurden mehrere Teil- oder Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen, werden diese in Summe auf das Gebäude­ alter angerechnet. Mehrere Teil- oder Modernisierungsmaßnahmen können das technische Gebäudealter nicht weiter verjüngen als eine vorge­ nommen Kernsanierung (C14-3) oder das Jahr der ersten Bezugsfertigstellung (C14-2). Sie haben die Durchführung einer Teilsanierung durch entsprechend geeigneter Nachweise zu belegen. Die nachfolgenden Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen werden einmalig pro Vertragslaufzeit wie folgt berücksichtigt: Art der Sanierung oder Modernisierung Auswirkung auf das Jahr der Bezugsfertigstellung Neuinstallation der leitungswasserführenden Anlage und Heizungsan­ 10 Jahre lage (sofern diese mit Flüssigkeiten betrieben werden) und aller Zu- und Ableitungsrohre innerhalb und außerhalb des Gebäudes Neuinstallation der Heizungsanlage (sofern diese mit Flüssigkeiten be­ 5 Jahre trieben werden) inklusive der unmittelbar angrenzenden Leitungen Neuinstallation der Bedachung (Dacheindeckung einschließlich 5 Jahre Lattung – nicht Unterbau/Dachstuhl) und des mit dem Dach verbun­ denen Zubehörs (z.B. Regenrinnen, Schneefangvorrichtungen) Neuinstallation der Elektroanlage einschließlich Leitungen 5 Jahre Installation eines Leitungswasserwächters im Leitungswassersystem 5 Jahre Erneuerung der Silikonfugen im Nassbereich 3 Jahre Erneuerung der Badezimmerarmaturen in allen Badezimmern 3 Jahre Installation eines Markisenwächters oder eines Sturm- und Hagel- 3 Jahre wächters für Rollläden Beispiel: Ein 25 Jahre altes Gebäude mit Bezugsfertigstellung im Jahr 1999 mit Neuinstallation der leitungswasserführenden Anlage und Heizungsanlage und aller Zu- und Ableitungsrohre hat ein technisches Baujahr von 2009 (1999 plus 10 Jahre = 2009). C14-5 Beitragsanpassungen bleiben hiervon unberührt und können neben dieser Beitragsstaffelung durchgeführt werden. 110 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung EurosecurePlus (BBL EurosecurePlus 2025) / Stand 01.2025 [Seite 111] C14-6 Indextabelle Gebäudealter/ Altersfaktor für die Gebäudealter/ Altersfaktor für die technisches Gebäudealter Prämienberechnung technisches Gebäudealter Prämienberechnung 0 1,00 26 2,01 1 1,06 27 2,02 2 1,12 28 2,04 3 1,18 29 2,05 4 1,24 30 2,07 5 1,29 31 2,08 6 1,35 32 2,09 7 1,40 33 2,10 8 1,45 34 2,11 9 1,49 35 2,11 10 1,54 36 2,12 11 1,59 37 2,13 12 1,62 38 2,13 13 1,66 39 2,14 14 1,69 40 2,15 15 1,73 41 2,16 16 1,76 42 2,16 17 1,80 43 2,16 18 1,84 44 2,17 19 1,87 45 2,17 20 1,91 46 2,18 21 1,93 47 2,18 22 1,95 48 2,18 23 1,96 49 2,19 24 1,98 50 und älter 2,19 25 1,99 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung EurosecurePlus (BBL EurosecurePlus 2025) / Stand 01.2025 111 [Seite 112] Abschnitt C15: Schadenfreiheitsrabatt-System auf Grundlage der vereinbarten Selbstbeteiligung (Soweit vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert.) C15-1 Einstufung bei Vertragsbeginn Die Einstufung richtet sich nach der Anzahl der Vorschäden mit Entschädigungsleistung oder Rückstellung am zu versichernden Gebäude innerhalb der letzten fünf Jahre, unabhängig ob eine Wohngebäudeversicherung bestanden hat oder nicht. Zwischen Antragstellung und Versicherungsbeginn (Beginn des Versicherungsschutzes) eintretende Schäden müssen dem Versicherer unverzüglich nachgemeldet und bei der Tarifierung berücksichtigt werden. Gebäude ohne Vorversicherung, mit der Ausnahme von Neubauten, werden in die SF-Klasse -1 eingestuft. SF-Klasse Selbstbehalt Beschreibung für die Ersteinstufung SF -5 5.000 € 3 oder mehr Schäden in den letzten 5 Jahren SF -1 2.000 € 2 Schäden in den letzten 5 Jahren SF 0 1.000 € 1 Schaden in den letzten 5 Jahren SF 10 0€ Neubauten oder kein Schaden in den letzten 5 Jahren C15-2 Einstufung bei weiterem Verlauf Der Vertrag wird nach seinem Schadenverlauf in jedem Versicherungsjahr zur nächsten Hauptfälligkeit neu eingestuft, wobei der Tag der Schadenmeldung maßgeblich ist. Die Neueinstufung gilt ab Beginn des Versicherungsjahres, das auf das für den Schadenverlauf maßgebliche Versicherungsjahr folgt. C15-3 Ist der Vertrag während eines Versicherungsjahres schadenfrei verlaufen, wird der Vertrag in die nächstbessere SF-Klasse eingestuft. SF Klasse Selbstbehalt SF 10 0€ SF 9 200 € SF 8 200 € SF 7 400 € SF 6 400 € SF 5 600 € SF 4 600 € SF 3 800 € SF 2 800 € SF 1 1.000 € SF 0 1.000 € SF -1 2.000 € SF -2 2.000 € SF -3 2.500 € SF -4 2.500 € SF -5 5.000 € C15-3.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn wir innerhalb des Versicherungsjahres keine Entschädigungszahlung für einen Versicherungsfall geleistet oder eine Rückstellung gebildet haben. Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse und sonstige externe Schadenregulierungskosten gelten dabei nicht als Entschädigungsleistung. C15-3.2 Sie vermeiden die Rückstufung, wenn Sie uns die im Versicherungsfall erbrachten Leistungen innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Schadenregulierung erstatten. C15-3.3 Haben wir während eines Versicherungsjahres Entschädigungszahlungen zu einem oder mehreren Schäden erbracht oder eine Rückstellung gebildet, wird der Vertrag wie folgt zurückgestuft: Es gilt dann der entsprechend in der Tabelle gemäß C15-3 für die SF-Klasse ausgewiesener Selbstbehalt. Je Versicherungsfall ist der Tag der Schadenmeldung maßgeblich. 112 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung EurosecurePlus (BBL EurosecurePlus 2025) / Stand 01.2025 [Seite 113] SF-Klasse Rückstufung bei 1 Schaden Rückstufung bei 2 Schäden Rückstufung bei 3 Schäden SF -5 SF -5 SF -5 SF -5 SF -4 SF -5 SF -5 SF -5 SF -3 SF -5 SF -5 SF -5 SF -2 SF -5 SF -5 SF -5 SF -1 SF -5 SF -5 SF -5 SF 0 SF -4 SF -5 SF -5 SF 1 SF -4 SF -5 SF -5 SF 2 SF -2 SF -5 SF -5 SF 3 SF -2 SF -5 SF -5 SF 4 SF -1 SF -5 SF -5 SF 5 SF -1 SF -5 SF -5 SF 6 SF 0 SF -4 SF -5 SF 7 SF 0 SF -4 SF -5 SF 8 SF 2 SF -2 SF -5 SF 9 SF 2 SF -2 SF -5 SF 10 SF 4 SF -1 SF -5 C15-3.4 Sämtliche Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System gelten nicht für die etwaig vereinbart Elementarversicherung. Abschnitt C16: Serviceleistungen C16-1 Handwerker- und Dienstleisterservice Wir vermitteln aufgrund eines Versicherungsfalles oder aus einem sonstigen Grund geeignete Unternehmen in Ihrer näheren Umgebung: C16-1.1 Handwerker, wie Schreiner, Tischler, Dachdecker, Glaser, Maler, Raumausstatter, Fernseh-/Rundfunktechniker, Elektro-, Gas- und Wasserinstallateure, C16-1.2 Dienstleister, wie Notfalldienste (z.B. Schlüssel- oder Rohrreinigungsdienst), Wach-/Sicherheitsdienste, Haus-/Wohnungshü­ ter, Brand-/Wassersanierer, Reinigungsspezialisten, Experten für Alarmanlagen/Stahlschränke, Möbelpacker und Speditionen. Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung EurosecurePlus (BBL EurosecurePlus 2025) / Stand 01.2025 113 [Seite 114] Teil D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zur Gebäudeversicherung Infinitus (BBL Infinitus 2025) in Ergänzung zu den Allgemeinen Gebäudebedingungen Grundlage für den Vertrag sind die Allgemeinen Gebäudebedingungen (Stand 2025, QM-Modell) und, soweit vereinbart, die nachfolgenden Besonderen Bedingungen für die Gebäudeversicherung Infinitus. Welche „Besonderen Bedingungen“ vereinbart sind, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Abschnitt D1: Abschnitt D11: Feuer, Explosion Garantien Abschnitt D2: Abschnitt D12: Leitungswasser Besitzstandsgarantie gegenüber Vorvertrag Abschnitt D3: Abschnitt D13: Sturm, Hagel Schadenfeststellung mit Wechsel des Versicherers Abschnitt D4: Abschnitt D14: Glasbruch Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen Abschnitt D5: Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort Abschnitt D15: Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Abschnitt D6: Versicherte Kosten Abschnitt D16: Einhaltung Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse Abschnitt D7: Mehrkosten Abschnitt D17: Beitragsstaffel nach Gebäudealter Abschnitt D8: Subsidiarität Abschnitt D18: Schadenfreiheitsrabatt-System auf Grundlage der Abschnitt D9: vereinbarten Selbstbeteiligung Sonstige Erweiterungen Abschnitt D19: Abschnitt D10: Serviceleistungen Allgemeine Vertragsbestimmungen Abschnitt D1: Feuer, Explosion D1-1 Überschalldruckwellen In Erweiterung von B3 sind Schäden durch Überschalldruckwellen mitversichert. Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. D1-2 Blindgängerschäden Versichert sind Explosionsschäden durch – nicht detonierte Kampfmittel, – Kampfmittelaltlasten oder – explosive Kampfmittelrückstände aus dem ersten und zweiten Weltkrieg, die sich im Erdreich befinden D1-3 Schäden durch wildlebende Säugetiere Mitversichert sind Bissschäden durch wildlebende Säugetiere an versicherten D1-3.1 elektrischen Anlagen und elektrischen Leitungen, die sich auf dem Grundstück befinden und der Versorgung versicherter Sa­ chen dienen, 114 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Infinitus (BBL Infinitus 2025) / Stand 01.2025 [Seite 115] D1-3.2 Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern und Außenwänden. D1-3.3 Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsjahr auf 10.000 Euro begrenzt D1-4 Kosten für die Beseitigung von Spechtschlägen Wir ersetzen die Kosten für die Beseitigung von sogenannten Spechtschlägen an versicherten Sachen. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsjahr auf 10.000 Euro begrenzt. D1-5 Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung D1-5.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch innere Unruhen, Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Ausgenommen davon sind Kosten für die Beseitigung von Glasschäden. D1-5.1.1 Definitionen: D1-5.1.1.1 Innere Unruhen Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. D1-5.1.1.2 Streik oder Aussperrung Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Ihren Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Ihren Arbeitnehmern. Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlungen Ihrer streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusam­ menhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung an versicherten Sachen. D1-5.1.2 Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs­ rechts beansprucht werden kann. D1-6 Diebstahl von außen am Gebäude angebrachten Sachen Mitversichert ist der Diebstahl von Heizöl und versicherter Sachen, die fest mit dem Gebäude verbunden und außen angebracht sind. Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. D1-7 Schäden durch radioaktive Isotope Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Iso­ tope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. Abschnitt D2: Leitungswasser D2-1 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden In Erweiterung von B4-3.2 sind innerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden mitversichert an D2-1.1 innenliegende Regenwasserableitungsrohre D2-1.2 Heizkesseln oder -körpern, Boilern und vergleichbaren Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärme­ pumpen- oder Solarheizungsanlagen, soweit durch den Schaden ein ersatzpflichtiger Nässeschaden entstanden ist. Ausge­ nommen sind Bruchschäden an bereits defekten Heizkesseln oder -körpern. D2-1.3 mit dem Rohrsystem verbundenen Sanitäreinrichtungen (z.B. Waschbecken), Armaturen (z.B. Wasser- und Abwassersperr­ hähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) und Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuche, soweit durch den Schaden ein ersatzpflichtiger Nässeschaden entstanden ist. Ausgenommen sind Schäden durch Verschleiß sowie Bruchschä­ den an bereits defekten Armaturen. Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Infinitus (BBL Infinitus 2025) / Stand 01.2025 115 [Seite 116] D2-2 Ableitungsrohre außerhalb von Gebäuden D2-2.1 In Erweiterung von B4-4 leisten wir Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruch­ schäden an den Ableitungsrohren der Gas- und Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampf­ heizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen, die auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks liegen und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern Sie die Gefahr tragen. D2-2.2 Ableitungsrohre für Gebäude, die bei Vertragsbeginn älter 30 Jahre sind, gelten nur versichert, nachdem die Dichtheitsprüfung der Rohre durch eine Fachfirma oder einen Sachverständigen in Anknüpfung an die DIN 1986 durchgeführt wurde und eventuell festgestellte Mängel durch eine Fachfirma beseitigt wurden. Die Dichtheitsprüfung darf maximal fünf Jahre vor Vertragsbeginn liegen. Das Prüfprotokoll ist im Versicherungsfall vorzulegen. D2-2.3 Unterirdisch verlegte Regenwasserabflussrohre außerhalb von Gebäuden Mitversichert sind in Erweiterung von B4-4 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an unterirdisch verlegten Regenwasser­ abflussrohren. Nicht versichert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. D2-3 Undichte Silikonfugen, Plansch- und Reinigungswasser D2-3.1 In Erweiterung von B4-2 gelten Nässeschäden als versichert, die durch Plansch- und Reinigungswasser entstehen, welches bestimmungswidrig durch schadhafte Sanitärfugen ausgetreten ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf Sanitärfugen, die zur Abdichtung von Duschtassen, Badewannen oder Armaturen dienen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Nässeschäden, die dadurch entstanden sind, dass Plansch- und Reinigungs­ wasser die Duscheinrichtung als mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung über undichte (Silikon)-Verfugungen zwischen den Kacheln (im Wand- oder Bodenbereich) verlässt. Die Duschvorrichtung ist eine mit dem Rohrsystem verbundene Einrich­ tung, sofern diese räumlich abgegrenzt werden kann. D2-3.2 Besondere Obliegenheit vor dem Versicherungsfall/Sicherheitsvorschrift Sanitärfugen sind Wartungsfugen und stets in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich zu beseitigen Verletzten Sie diese Obliegenheit sind wir unter den in A3-3.1 und A3-3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. D2-4 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen In Erweiterung von B4 ersetzen wir, soweit die Gefahr Leitungswasser versichert ist, die tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von versicherten Rohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungs­ grundstück. D2-5 Kosten für Such- und Leckortung Wir ersetzen, soweit die Gefahr Leitungswasser versichert ist, die tatsächlich angefallenen Kosten für die Ursachensuche bei an versicherten Gebäuden festgestellter Nässe auch dann, wenn sich durch die Untersuchung herausstellen sollte, dass kein Rohrbruch gemäß B4-3 vorliegt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Abschnitt D3: Sturm, Hagel D3-1 Erweiterte Sturmversicherung Für Sturmschäden gemäß B5-1 gibt es keine Mindestwindstärke. D3-2 Unmittelbare Einwirkung von Niederschlägen Treten Niederschläge durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren und andere Öffnungen in das versi­ cherte Gebäude ein, leisten wir bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall für Schäden durch die unmittelbare Einwirkung von Regen- oder Schmelzwasser auf versicherte Sachen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch die allmähliche Einwirkung von Witterungseinflüssen sowie für Schäden durch Überschwemmungen, Rückstau und Grundwasser. 116 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Infinitus (BBL Infinitus 2025) / Stand 01.2025 [Seite 117] Abschnitt D4: Glasbruch D4-1 Für Glasbruchschäden nach B6-5 gelten keine Entschädigungsgrenzen. Abschnitt D5: Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort D5-1 Gebäudezubehör, Gebäudebestandteile In Erweiterung von B8-2 und B8-3 gelten als Gebäudezubehör oder Gebäudebestandteile D5-1.1 Gemeinschaftswaschmaschinen und –trockner; D5-1.2 Sachen, die künftig in das Gebäude eingebracht werden sollen (z.B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten) und vom Mieter entferntes Gebäudezubehör, das auf dem Versicherungsgrundstück gelagert wird; D5-1.3 Schwimmbecken, die dauerhaft und fest im Boden verankert sind und Whirlpools (keine Aufstellpools) im Freien, jedoch nicht deren Abdeckungen oder Abdeckplanen. D5-2 Photovoltaikanlagen Abweichend von B8-6 gelten fertig montierte eigene Photovoltaikanlagen auf dem Dach des versicherten Gebäudes gegen die Gefahren nach B1 mitversichert. Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung. Dazu gehört auch die mit der Photovoltaikanlage verbundene und der Versorgung des Gebäudes dienende Stromspeicheranlage. D5-3 Zubehör der hauswirtschaftlichen Selbstversorgung In Erweiterung von B8 gelten ebenso Sachen, Tiere und Zubehör für die hauswirtschaftliche Selbstversorgung auf dem Versi­ cherungsgrundstück gegen die unter B3, B4, B5-1 und B5-2 genannten Gefahren Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel mitversichert. Hierzu zählen: D5-3.1 Bienenvölker, die artgerecht gehalten werden, D5-3.2 Nutztiere, die artgerecht gehalten werden (z.B. Hühner, Ziegen, Schweine), D5-3.3 Rankhilfen für Nutzpflanzen und Hochbeete sowie D5-3.4 Kräuter, Obst- und Gemüsepflanzen (ausgenommen sind Bäume). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Abschnitt D6: Versicherte Kosten In Erweiterung von B12-3 (Entschädigungsgrenzen) ersetzen wir Kosten bis 1.000.000 Euro. Zusätzlich gelten die nachfolgenden Kosten im Rahmen dieser Höchstentschädigung mitversichert: D6-1 Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit Sie zur Zuziehung ver­ traglich verpflichtet sind oder von uns aufgefordert wurden. D6-2 Regiekosten die für die Koordination, Beaufsichtigung und Betreuung der Wiederherstellung, sofern der ersatzpflichtige Schaden 5.000 Euro übersteigt, notwendig sind. Wir ersetzen Regiekosten grundsätzlich nur für Schäden, bei deren Behebung kein Gutachter, Ar­ chitekt oder betriebsfremder Bauleiter eingebunden war. Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Infinitus (BBL Infinitus 2025) / Stand 01.2025 117 [Seite 118] D6-3 Stornokosten für gebuchte Urlaubsreisen im Versicherungsfall für Sie, wenn sie wegen eines erheblichen Versicherungsfalles seine privat gebuchte Urlaubsreise nicht antreten kann, weil die Anwesenheit am Versicherungsort in Folge eines ersatzpflichtigen Schadens erforderlich ist. Als erheblich gilt ein Versiche­ rungsfall mit einem voraussichtlichen Schaden von mindestens 25.000 Euro. Als Urlaub gilt eine privat veranlasste Reise von Ihrem ständigen Wohnsitz von mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen bis zu einer Höchstdauer von fortlaufenden 56 Tagen. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer bestehenden Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung). D6-4 Aufräumkosten für Bäume und Wiederbepflanzung, die dadurch entstehen, dass aufgrund eines versicherten Ereignisses Bäume umstürzen oder so schwer beschädigt werden, dass sie aufgrund behördlicher Anordnung vom Versicherungsgrundstück entfernt werden müssen. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen. Versichert sind die tatsächlich angefallen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung der Bäume. Bis zu 10.000 Euro werden auch Kosten für die Wiederbepflanzung auf dem versicherten Grundstück mit neuen Trieben ersetzt, wenn die Bäume, Sträucher, Pflanzstöcke oder Kletterpflanzen durch eine nach B3 (Brand, Blitzschlag) versicherte Gefahr so beschädigt werden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. D6-5 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes entsteht, zu deren Beseitigung Sie aufgrund gesetz­ licher und öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet sind. D6-6 Sicherungs- und provisorische Reparaturkosten, Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten D6-6.1 für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen, wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wiederherstellung der endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtungen, Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen (z.B. Notverscha­ lungen, Notverglasungen) sowie D6-6.2 für die notwendige Bewachung zur Vermeidung von Folgeereignissen. D6-7 Externe Transport- und Lagerkosten, wenn versicherte Sachen vom Versicherungsort entfernt und für die Dauer der Wiederherstellung des versicherten Gebäudes extern gelagert werden müssen. Die Lagerkosten werden so lange übernommen, bis die Lagerung wieder im Gebäude möglich ist, längstens jedoch für 12 Monate. D6-8 Kosten für die Hotelunterbringung D6-8.1 Wir übernehmen in Erweiterung zu B12-2.4 die Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung inclusive Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon) für die Dauer von längstens 365 Tagen. D6-8.2 Nebenkosten sind auf 20 Euro je Tag und Person begrenzt. D6-8.3 Der Anspruch entfällt, sofern eine Leistung aus B13 (Mietausfall, Mietwert) erbracht wird oder die Kosten aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden können. D6-9 Unterbringung von Haustieren im Versicherungsfall D6-9.1 Wir übernehmen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Haustieren wie Hunden, Katzen, Vögeln, Hamstern, Meerschweinchen, Kaninchen, Fischen und Schildkröten, die in dem versicherten Ge­ bäude leben, wenn Sie durch ein versichertes Schadenereignis an der Betreuung der Tiere gehindert sind und eine andere Person nicht zur Verfügung steht. D6-9.2 Wir übernehmen die Kosten bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 365 Tagen. D6-9.3 Die Entschädigung ist pro Tag auf 10 Euro begrenzt. D6-9.4 Der Anspruch entfällt, sofern eine Leistung aus B13 (Mietausfall, Mietwert) erbracht wird. 118 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Infinitus (BBL Infinitus 2025) / Stand 01.2025 [Seite 119] D6-10 Maklerkosten für Neuvermietung Wir übernehmen die Maklerkosten für die Neuvermietung, wenn die vom Mieter genutzte Wohnung infolge eines Versiche­ rungsfalles unbewohnbar wurde und der Mieter das Mietverhältnis aus diesem Grund kündigt. Voraussetzung für die Leistung ist ein während der Wirksamkeit dieser Versicherung eingetretener leistungspflichtiger Schaden über 25.000 Euro. D6-11 Kosten für Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte Für die Beschädigung versicherter Sachen durch mut- oder böswillige Handlungen (auch Graffiti) sowie durch Einbruch oder Einbruchversuch. Schäden an den Glasscheiben sind nur als Folge eines Einbruchs oder Einbruchversuchs versichert. Auf die Pflicht zur polizei­ lichen Anzeige gemäß A3-3.2 wird hingewiesen. D6-12 Kosten für die Dekontamination von Erdreich D6-12.1 für die notwendigen Kosten, die Ihnen aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um a) Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen, b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten, c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wieder­ herzustellen. D6-12.2 Die Aufwendungen gemäß a) werden nur ersetzt, sofern und soweit die behördlichen Anordnungen a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist, c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und uns ohne Rücksicht auf Rechtsmittel­ fristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden. D6-12.3 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rück­ sicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu erset­ zenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. D6-12.4 Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen Ihrerseits einschließ­ lich der so genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. D6-12.5 Kosten gemäß D6-12.1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß B12-2.1 Entschädigung D6-12.1 bis D6-12.4 wird nicht geleistet, soweit Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspru­ chen kann. D6-13 Datenrettungskosten für die infolge eines Versicherungsfalles an versicherten Sachen notwendigen Aufwendungen für die technische Wiederher­ stellung (nicht Wiederbeschaffung) von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatz­ pflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z.B. so genannte Raubkopien) sowie für Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rück­ sicherungs- oder Installationsmedium vorhält. Ebenso wird für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs keine Entschädi­ gung geleistet. D6-14 Fehlalarm von Brand-, Rauch- oder Gasmeldern D6-14.1 Gebäudebeschädigungen und Beschädigungen von Wohnungseingangstüren sowie anfallende Kosten für Rettungskräfte in­ folge eines Fehlalarms von Brandmeldern gelten als mitversichert. Versichert sind die notwendigen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Gebäudebeschädi­ gungen, die dadurch entstehen, dass sich Polizei, Feuerwehr oder befugte Dritte infolge Falschalarms eines Rauch-, Gas- oder Wassermelders Zugang zum Gebäude oder dessen Wohnungen verschaffen müssen. Ersetzt werden die Kosten, die eine Behörde für den Einsatz in Rechnung stellt. Dies gilt, wenn: D6-14.2 der alarmgebende Gefahrenmelder nach den anerkannten Regeln der Technik eingebaut und betriebsbereit gehalten und D6-14.3 der Falschalarm durch einen technischen Defekt an dem Gefahrenmelder ausgelöst wird. Nicht versichert sind Falschalarme durch Tabakrauch, E-Zigaretten, Kochdünste oder dergleichen. Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Infinitus (BBL Infinitus 2025) / Stand 01.2025 119 [Seite 120] D6-15 Feuerlöschkosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten, die Sie zur Brandbekämpfung für geboten halten durften. D6-16 Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch Rettungsmaßnahmen Mitversichert sind die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen, die durch die notwendige so­ fortige Rettung von in bewiesener Notlage geratenen, in der versicherten Wohnung lebenden Personen entstehen (z.B. nach Herzinfarkt, Bewusstlosigkeit, schwerem Sturz). Das gilt auch, wenn ein solcher Versicherungsfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war (z.B. Aufbrechen der Wohnung durch die Feuerwehr nach einem Fehlalarm). Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre De­ ckung). D6-17 Kosten im Zusammenhang mit unbemerkten Todesfällen von Mietern D6-17.1 Versichert sind Kosten für die Instandsetzung von Wohnraum, sofern dieser durch einen unbemerkt gebliebenen Todesfall eines Mieters nicht unmittelbar weitervermietet werden kann. Dieses können insbesondere sein: a) Kosten für aufgebrochene Türen oder Fenster, b) Beseitigung des Hausrats c) Desinfektion und Renovierung der betroffenen Wohnung. D6-17.2 Nicht versichert sind: a) ausfallende Mieten, b) Aufwendungen für durch Mieter zu dessen Lebzeiten verursachte Schäden am Mietobjekt oder für geplante Renovierungen. D6-17.3 Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur in dem Umfang, in dem kein Schadenersatz aus anderen Versicherungen, hinter­ legten Kautionen oder von den Erben erlangt werden kann. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. D6-18 Kosten für Sachverständigenverfahren Abweichend von B19 gilt: Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den Betrag von 10.000 Euro, so ersetzen wir bis zu der hierfür vereinbarten Höchstent­ schädigung gemäß B6-5 die von den durch Sie zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens D6-19 Kosten für Energieberater oder baubiologischen Berater Wir beteiligen uns an den Kosten für eine qualifizierte Energieberatung durch einen durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zugelassenen Energieberatern oder einen baubiologischen Berater. Voraussetzung für die Erstattung der Kosten ist, dass ein leistungspflichtiger Schaden eingetreten ist. Die Kosten werden maximal bis zu einem Höchstbetrag von 350 Euro erstattet und können von Ihnen nur einmal in der gesam­ ten Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden. Abschnitt D7: Mehrkosten In Erweiterung von B12 gelten nachfolgende Mehrkosten im Rahmen der Höchstentschädigung mitversichert D7-1 Mehrkosten durch Technologiefortschritt D7-1.1 Wir ersetzen die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzu­ wenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahekommt. D7-1.2 Geht die Technologieänderung auf die Veränderung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zurück, werden die Mehrkosten nur im Rahmen von D7-1.1 ersetzt. 120 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Infinitus (BBL Infinitus 2025) / Stand 01.2025 [Seite 121] D7-2 Mehrkosten für D7-2.1 behördlich nicht vorgeschriebene ökologische Modernisierung D7-2.2 alters- und behinderungsbedingte Umbauten D7-2.3 energetische Modernisierung D7-2.4 den Einbau einbruchhemmender oder feuermeldender Sicherungsmaßnahmen D7-2.5 Modernisierungsmaßnahmen (Modernisierungsbudget). D7-2.6 die Gebäudewiederherstellung mit umweltfreundlichen oder nachhaltigen Baustoffen Die Leistungen nach D7-2.1 bis D7-2.5 sind insgesamt je Versicherungsfall auf 50 % der von Ihnen aufgewendeten Kosten, maximal 20.000 Euro begrenzt. Voraussetzung ist ein während der Wirksamkeit dieser Versicherung eingetretener leistungspflichtiger Schaden von über 25.000 Euro. Kosten für Maßnahmen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles veranlasst wurden, werden nicht ersetzt. Die Kosten sind mit Quittungen und Belegen nachzuweisen. D7-3 Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene ökologische Modernisierung Wir ersetzen bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile auch Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene ökologische und tatsächlich durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen, soweit diese für Neubauten dem Stand der Technik entsprechen. D7-4 Mehrkosten für alters- und behinderungsbedingte Umbauten Wir ersetzen bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile auch Mehrkosten für tatsächlich durchgeführte behinderungsbedingte Umbauten. D7-5 Mehrkosten für energetische Modernisierung Wir ersetzen Mehrkosten für nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall neu zu beschaffende Wasser- bzw. energiespa­ rende Heizungsanlagen der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren höchsten Effizienzklasse. D7-6 Mehrkosten für den Einbau einbruchhemmender oder feuermeldender Sicherungsmaßnahmen Wir ersetzen Mehrkosten für den Einbau einbruchhemmender oder feuermeldender Sicherungsmaßnahmen nach einem er­ satzpflichtigen Versicherungsfall. D7-7 Modernisierungsmaßnahmen (Modernisierungsbudget) D7-7.1 In Erweiterung zu B18 ersetzen wir bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache auch Mehrkosten für tatsächlich durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen, die Sie für notwendig befunden haben. D7-7.2 Voraussetzung für die Leistung ist ein während der Wirksamkeit dieser Versicherung eingetretener leistungspflichtiger Brand (B3) oder Leitungswasserschaden (B4) von über 25.000 Euro. D7-7.3 Soweit Maßnahmen nach D7-7.1 bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles veranlasst wurden, werden diese Kosten nicht ersetzt. D7-8 Mehrkosten für die Gebäudewiederherstellung mit umweltfreundlichen oder nachhaltigen Baustoffen Wir ersetzen bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile auch die tatsächlich an­ gefallenen Mehrkosten für den Einsatz umweltfreundlicher oder nachhaltiger Baustoffe, die der Art und Güte der ursprünglichen Stoffe entsprechen. Sie werden ersetzt, soweit der Einsatz dieser Baustoffe nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls veranlasst wurde. Umweltschonende Baustoffe sind Baustoffe aus natürlich vorkommenden Stoffen pflanzlichen, tierischen oder mineralischen Ursprungs, die frei von toxischen Stoffen und anderweitig bedenklichen Schadstoffen sind. Die Herstellung der Baustoffe, deren Verarbeitung, Transport und Entsorgung muss schonend und umweltfreundlich erfolgen. Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Infinitus (BBL Infinitus 2025) / Stand 01.2025 121 [Seite 122] Abschnitt D8: Subsidiarität Sämtliche Regelungen und Leistungen aus D6 und D7 gelten subsidiär, soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versi­ cherungsvertrag beansprucht werden kann. Öffentliche Fördergelder werden angerechnet. Abschnitt D9: Sonstige Erweiterungen D9-1 Vorsorge für Erweiterungen/Anbauten und Umbauten Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eingetretenen Veränderungen gilt eine Vorsorgesumme von maximal 150.000 Euro vereinbart. Die Veränderungen gelten nur bis zur nächsten Hauptfälligkeit als mitversichert und müssen uns danach gemeldet werden. D9-2 Mietausfall bzw. Mietwert oder Hotelunterbringung oder Übernahme von Darlehnszinsen Sie können zwischen folgenden Entschädigungen wählen: Mietausfall bzw. Mietwert gemäß B13, Kosten für die Hotelunter­ bringung gemäß D6-8 oder Übernahme von Darlehnszinsen für die Finanzierung oder Erhaltung des versicherten Gebäudes. Die Haftzeit für die Übernahme von Bankzinsen richtet sich nach D6-8.1 D9-3 Mietausfall bzw. Mietwert nach Legionellenprüfung aufgrund der Trinkwasserverordnung (DVGW) In Ergänzung zu B13 ersetzen wir den Mietausfall bzw. Mietwert, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines positiven Befun­ des zu einer Legionellenprüfung im Rahmen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben. D9-4 Verbesserte Neuwerterstattung Abweichend von B18-6 erwerben Sie den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden über­ steigt (Neuwertanteil) auch, soweit und sobald Sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellen, dass die Entschädigung verwendet wird, um versicherte Sachen in ähnlicher Art und Zweckbestimmung an einer anderen Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederherzustellen werden. D9-5 Mieterschutzpaket D9-5.1 Sofern ein versicherter Gebäudeschaden vorliegt und anderweitig keine Entschädigung geleistet wird, ersetzen wir Ihnen die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen – Aufräumungskosten für Hausratgegenstände von Ihren Mietern und – Transport- und Lagerkosten, wenn Hausratgegenstände von Ihren Mietern vom Grundstück entfernt und für die Dauer der Wiederherstellung des versicherten Gebäudes extern gelagert werden müssen. D9-5.2 Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. D9-5.3 Die Kosten werden nur erstattet, wenn eine Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht wer­ den kann. D9-6 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit Besteht im Rahmen eines gebündelten Vertrages neben dieser Wohngebäudeversicherung auch eine Unfallversicherung bei der Interlloyd, so wird bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit (§ 117 Sozialgesetzbuch [SGB) III] bis 24 Monaten beitragsfreier Ver­ sicherungsschutz geboten. D9-7 Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat D9-7.1 Mitversichert ist der Verlust oder die Beschädigung versicherter Sachen, die im Rahmen einer – polizeilich angezeigten – Straf­ tat (z.B. mutwillige Beschädigung oder Diebstahl) entstanden ist und durch eine dritte, nicht im Haushalt lebende Person ver­ ursacht wurde. D9-7.2 Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. 122 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Infinitus (BBL Infinitus 2025) / Stand 01.2025 [Seite 123] D9-7.3 Besteht Versicherungsschutz über mehrere im Vertrag vereinbarte Leistungen, kann der Versicherungsnehmer die Entschädi­ gung nur einmalig nach der für ihn günstigsten Regelung beanspruchen. D9-7.4 Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles (A3-3.2.2 polizeiliche Anzeige) wird besonders hingewiesen. D9-8 Kostenloser Fugen-Check Sofern ein leistungspflichtiger Leitungswasserversicherungsfall eingetreten ist, übernehmen wir einmalig während der Ver­ tragslaufzeit die Kosten für einen Fugen-Check durch einen Handwerker, der bereits mit der Beseitigung des angefallenen und gemeldeten Schadens beauftragt wurde. D9-9 Konditions- und Summendifferenzdeckung In Erweiterung gilt der Baustein Kondition- und Summendifferenzversicherung gemäß Teil G mitversichert D9-10 Unbenannte Gefahren In Erweiterung gilt der Baustein Unbenannte Gefahren gemäß Teil G mitversichert. D9-11 Regressverzicht Steht Ihnen als Gebäudeeigentümer/Vermieter (auch bei Teileigentum) ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Mieter oder Angehörigen zu und geht der Anspruch auf uns über, so können Sie gegen die Geltendmachung dieses Anspruches Einspruch erheben. Ein Einspruch ist jedoch nicht möglich, wenn der Mieter oder Angehörige den Anspruch über eine Haft­ pflichtversicherung geltend machen kann oder wenn der Mieter oder Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Abschnitt D10: Allgemeine Vertragsbestimmungen D10-1 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Verletzung bei Herbeiführung eines Schadens D10-1.1 Abweichend zu A4-12.1.2 verzichten wir auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles gegen­ über Ihnen. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn Sie gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten nach B21 und B22 grob fahrlässig verletzt haben. D10-1.2 Diese Regelung gilt nicht für die Versicherung weiterer Naturgefahren (B5-4) und Starkregen Plus (B5-4.9), sofern diese ver­ einbart wurden. D10-2 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässigem Verstoß gegen vertragliche Sicherheitsvorschriften, -anforderungen oder Besonderen Obliegenheiten D10-2.1 Abweichend von A3-3.3 sowie A4-12 und D10-1 leisten wir auch vollen Ersatz für Schäden bis 50.000 Euro, die Sie grob fahr­ lässig durch positives Tun oder Unterlassen sowie durch Verletzung der Obliegenheiten bei und nach dem Eintritt des Versi­ cherungsfalls herbeigeführt haben. D10-2.2 Soweit bei einem Versicherungsfall der Schaden den in D10-2.1 aufgeführten Betrag übersteigt findet A3-3.3 sowie A4-12 Anwendung D10-2.3 Diese Regelung gilt nicht für die Versicherung weiterer Naturgefahren (B5-4) und Starkregen Plus (B5-4.9), sofern diese ver­ einbart wurden. Abschnitt D11: Garantien D11-1 Bestleistungsgarantie D11-1.1 Bietet zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ein Versicherer einen leistungsstärkeren Tarif an, werden wir im Versicherungsfall – den Versicherungsschutz im Rahmen der versicherten Gefahren und Schäden (B1) erweitern, – eine ggf. vorhandene Entschädigungsgrenze entsprechend erhöhen, Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Infinitus (BBL Infinitus 2025) / Stand 01.2025 123 [Seite 124] – eine ggf. vorhandene Selbstbeteiligung reduzieren bzw. streichen, es sei denn, es handelt sich um eine individuell oder durch die Wahl eines entsprechenden Tarifs vereinbarte Selbstbeteiligung. Der Versicherer mit dem leistungsstärkeren Tarif muss in Deutschland zum Betrieb zugelassen sein und der Tarif muss als für jedermann zugangliche Gebäudeversicherung angeboten werden. D11-1.2 Die Bestleistung gilt für Einschlüsse bzw. Leistungserweiterungen eines anderen Versicherers – für die von diesem kein Zusatzbeitrag erhoben wird und – die in Höhe oder Umfang nicht bei uns versicherbar ist (auch nicht gegen Zusatzbeitrag). D11-1.3 Die Bestleistung gilt nicht für Schäden oder Leistungen im Zusammenhang mit folgenden Ausschlüssen: – wenn Sie oder ihr Repräsentant, deren Verhalten Sie sich zurechnen lassen müssen, den Schaden vorsätzlich verursacht haben; – für Einschlusse und/oder Leistungserweiterungen auf Basis von All-Risk-Deckungen und der Versicherung sog. „unbenann­ ter Gefahren“; – für Einschlusse die bei uns nur gegen zusätzlichen Beitrag versicherbar sind (z.B. die Versicherung von weiteren Naturge­ fahren (Elementargefahren wie Überschwemmung, Starkregen Plus, Rückstau, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen und Vul­ kanausbruch, Starkregen Plus), Glasbruch, Elektronikschutz (Elektronikversicherung), Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeits- oder Berufsunfähigkeit, – für berufliche und gewerbliche Risiken; – Entschädigungen aus der Leistung „Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat“ (D9-7); – für Assistanceleistungen sowie andere versicherungsfremde Service- und/oder Dienstleistungen; – Garantiezusagen nach dem Wesen der Best-Leistungsgarantie, Besitzstandsgarantie oder Summen- und Konditionsdiffe­ renzdeckungen. D11-2 Sie müssen die weitergehenden Leistungen eines anderen Versicherers im Schadenszeitpunkt nachweisen. Als Nachweis dienen die Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen des anderen Ver­ sicherers auf dessen Tarif Sie sich berufen. D11-3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Höchstentschädigung dieses Vertrages begrenzt. Die Regelungen zur Entschädigungsberechnung (B18) und Unterversicherung (B18-9) bleiben unberührt. Abschnitt D12: Besitzstandsgarantie gegenüber Vorvertrag D12-1 Sollte sich bei einem Versicherungsfall herausstellen, dass Sie durch die Vertragsbedingungen zur Gebäudeversicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wären, werden wir nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren. Sie haben uns in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. D12-2 Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass D12-2.1 der Ablauf des Vorvertrages dem Beginn des Vertrages bei uns entspricht D12-2.2 der Vorvertrag mindestens ein Jahr ununterbrochen bestanden hat D12-2.3 der Vorvertrag mit einem anderen Anbieter als der ARAG-Gruppe abgeschlossen war, der zum Schadenszeitpunkt zum Betrieb in Deutschland zugelassen ist D12-2.4 der Vorvertrag für ein inländisches Risiko abgeschlossen war D12-3 Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schaden oder Leistungen im Zusammenhang mit folgenden Ausschlüssen: D12-3.1 wenn Sie oder ihr Repräsentant, deren Verhalten Sie sich zurechnen lassen müssen, den Schaden vorsätzlich verursacht haben; D12-3.2 für Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen auf Basis von All-Risk-Deckungen und der Versicherung sogenannter „un­ benannter Gefahren“. D12-3.3 für Einschlusse die im Vorvertrag oder bei uns nur gegen zusätzlichen Beitrag versicherbar sind (z.B. die Versicherung von weiteren Naturgefahren (Elementargefahren wie Überschwemmung, Starkregen Plus, Rückstau, Erdbeben, Schneedruck, La­ winen und Vulkanausbruch), Glasbruch, Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeits- oder Berufsunfähigkeit, D12-3.4 für berufliche und gewerbliche Risiken; 124 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Infinitus (BBL Infinitus 2025) / Stand 01.2025 [Seite 125] D12-3.5 Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Wohngebäudevertrag oder im Rahmen einer nachträglichen Sanie­ rungsmaßnahme vereinbart wurden; D12-3.6 für Assistanceleistungen sowie andere versicherungsfremde Service- und/oder Dienstleistungen; D12-3.7 Garantiezusagen nach dem Wesen der Best-Leistungsgarantie, Besitzstandsgarantie oder Summen- und Konditionsdifferenz­ deckungen; D12-3.8 Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Versicherungssummen/Höchstentschädigungen dieses Vertrages und des Vorvertrages, sofern diese von ihnen bei Vertragsabschluss willentlich verursacht wurden. D12-3.9 Schäden verursacht durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand, Kernenergie und Sturmflut sowie Schadenfälle, verursacht durch terroristische Akte, sofern diese im bestehenden Interlloyd Versicherungsver­ trag ausgeschlossen wurden. Für die Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawi­ nen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von hoher Hand. D12-4 Sie müssen die weitergehenden Leistungen eines anderen Versicherers im Schadenszeitpunkt nachweisen. Als Nachweis dienen die Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen des anderen Versicherers, auf dessen Tarif Sie sich berufen. Abschnitt D13: Schadenfeststellung mit Wechsel des Versicherers Werden Sie nach dem unmittelbaren Wechsel der Gebäudeversicherung (Versicherungsschutz wird ohne zeitliche Unterbre­ chung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt) zur Interlloyd (Nachversicherer) wegen eines Schadenereignisses in An­ spruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt Sie auch durch ein Gutachten nicht bestimmen können, so sind wir als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschädi­ gungsleistung eintrittspflichtig. Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungs­ pflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt. Abschnitt D14: Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen Werden die diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zu ihrem Vorteil und ohne Mehrbei­ trag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. Abschnitt D15: Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Wir garantieren, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Gebäudeversi­ cherung ausschließlich zu ihrem Vorteil von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Versicherungsbedingungen auf Basis VGB 11/2023 abweichen. Abschnitt D16: Einhaltung Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse Wir garantieren, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Gebäudeversi­ cherung den empfohlenen Mindeststandards des Arbeitskreises Vermittlerrichtlinie – Stand 10/2022 – entsprechen. Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Infinitus (BBL Infinitus 2025) / Stand 01.2025 125 [Seite 126] Abschnitt D17: Beitragsstaffel nach Gebäudealter D17-1 Das Gebäudealter hat Einfluss auf den Schadenbedarf und damit auf die Prämie. Deshalb ergeben sich bei Gebäuden für die drei Grundgefahren Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel unterschiedlichen Alters unterschiedliche Prämien. D17-2 Neubau Maßgebend für die Beitragseinstufung eines Neuvertrages ist das Alter des Gebäudes zu Beginn eines jeden Versicherungs­ jahres. Die Anpassung des Beitrages erfolgt zu jeder Hauptfälligkeit. Hierbei wird das Gebäudealter als Differenz der vollen Jahre zwischen dem jeweiligen Versicherungsjahr (Hauptfälligkeit des Vertrages) und dem Jahr der ersten Bezugsfertigstellung des versicherten Gebäudes (Baujahr) bestimmt. D17-3 Kernsanierte Gebäude Eine Kernsanierung wird der ersten Bezugsfertigstellung gleichgesetzt. Eine Kernsanierung erfordert eine komplette Neuinstal­ lation der: D17-3.1 Leitungswasser führenden Anlage und Heizungsanlage (sofern diese mit Flüssigkeiten betrieben werden) und D17-3.2 Zu- und Ableitungen außerhalb des Gebäudes und D17-3.3 Bedachung (Dacheindeckung einschließlich Lattung – nicht Unterbau/Dachstuhl) und des mit dem Dach verbundenen Zube­ hörs (z.B. Regenrinnen, Schneefangvorrichtungen) und D17-3.4 Elektroanlage einschließlich Leitungen. Sie haben die Durchführung einer Kernsanierung durch entsprechend geeigneter Nachweise zu belegen. D17-4 Teilsanierte Gebäude Ein teilsaniertes Gebäude ist ein Gebäude, bei dem nur bestimmte Teile oder Bereiche renoviert oder modernisiert wurden, während andere Teile unverändert geblieben sind. Für Teilsanierungen vor Antragsstellung wird ein technisches Baujahr be­ rechnet. Wurden mehrere Teil- oder Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen, werden diese in Summe auf das Gebäude­ alter angerechnet. Mehrere Teil- oder Modernisierungsmaßnahmen können das technische Gebäudealter nicht weiter verjüngen als eine vorge­ nommen Kernsanierung (D17-3) oder das Jahr der ersten Bezugsfertigstellung (D17-2). Sie haben die Durchführung einer Teilsanierung durch entsprechend geeigneter Nachweise zu belegen. Die nachfolgenden Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen werden einmalig pro Vertragslaufzeit wie folgt berücksichtigt: Art der Sanierung oder Modernisierung Auswirkung auf das Jahr der Bezugsfertigstellung Neuinstallation der leitungswasserführenden Anlage und Heizungsan­ 10 Jahre lage (sofern diese mit Flüssigkeiten betrieben werden) und aller Zu- und Ableitungsrohre innerhalb und außerhalb des Gebäudes Neuinstallation der Heizungsanlage (sofern diese mit Flüssigkeiten be­ 5 Jahre trieben werden) inklusive der unmittelbar angrenzenden Leitungen Neuinstallation der Bedachung (Dacheindeckung einschließlich 5 Jahre Lattung – nicht Unterbau/Dachstuhl) und des mit dem Dach verbun­ denen Zubehörs (z.B. Regenrinnen, Schneefangvorrichtungen) Neuinstallation der Elektroanlage einschließlich Leitungen 5 Jahre Installation eines Leitungswasserwächters im Leitungswassersystem 5 Jahre Erneuerung der Silikonfugen im Nassbereich 3 Jahre Erneuerung der Badezimmerarmaturen in allen Badezimmern 3 Jahre Installation eines Markisenwächters oder eines Sturm- und Hagel- 3 Jahre wächters für Rollläden Beispiel: Ein 25 Jahre altes Gebäude mit Bezugsfertigstellung im Jahr 1999 mit Neuinstallation der leitungswasserführenden Anlage und Heizungsanlage und aller Zu- und Ableitungsrohre hat ein technisches Baujahr von 2009 (1999 plus 10 Jahre = 2009). D17-5 Beitragsanpassungen bleiben hiervon unberührt und können neben dieser Beitragsstaffelung durchgeführt werden. 126 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Infinitus (BBL Infinitus 2025) / Stand 01.2025 [Seite 127] D17-6 Indextabelle Gebäudealter/ Altersfaktor für die Gebäudealter/ Altersfaktor für die technisches Gebäudealter Prämienberechnung technisches Gebäudealter Prämienberechnung 0 1,00 26 2,01 1 1,06 27 2,02 2 1,12 28 2,04 3 1,18 29 2,05 4 1,24 30 2,07 5 1,29 31 2,08 6 1,35 32 2,09 7 1,40 33 2,10 8 1,45 34 2,11 9 1,49 35 2,11 10 1,54 36 2,12 11 1,59 37 2,13 12 1,62 38 2,13 13 1,66 39 2,14 14 1,69 40 2,15 15 1,73 41 2,16 16 1,76 42 2,16 17 1,80 43 2,16 18 1,84 44 2,17 19 1,87 45 2,17 20 1,91 46 2,18 21 1,93 47 2,18 22 1,95 48 2,18 23 1,96 49 2,19 24 1,98 50 und älter 2,19 25 1,99 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Infinitus (BBL Infinitus 2025) / Stand 01.2025 127 [Seite 128] Abschnitt D18: Schadenfreiheitsrabatt-System auf Grundlage der vereinbarten Selbstbeteiligung (Soweit vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert) D18-1 Einstufung bei Vertragsbeginn Die Einstufung des Vertrages richtet sich nach der Anzahl der Vorschäden mit Entschädigungsleistung oder Rückstellung am zu versichernden Gebäude innerhalb der letzten fünf Jahre. Zwischen Antragstellung und Versicherungsbeginn (Beginn des Versicherungsschutzes) eintretende Schäden müssen dem Versicherer unverzüglich nachgemeldet und bei der Tarifierung berücksichtigt werden. Gebäude ohne Vorversicherung, mit der Ausnahme von Neubauten, werden in die SF-Klasse -1 eingestuft. SF-Klasse Selbstbehalt Beschreibung für die Ersteinstufung SF -5 5.000 € 3 oder mehr Schäden in den letzten 5 Jahren SF -1 2.000 € 2 Schäden in den letzten 5 Jahren SF 0 1.000 € 1 Schaden in den letzten 5 Jahren SF 10 0€ Neubauten oder kein Schaden in den letzten 5 Jahren D18-2 Einstufung bei weiterem Verlauf Der Vertrag wird nach seinem Schadenverlauf in jedem Versicherungsjahr zur nächsten Hauptfälligkeit neu eingestuft, wobei der Tag der Schadenmeldung maßgeblich ist. Die Neueinstufung gilt ab Beginn des Versicherungsjahres, das auf das für den Schadenverlauf maßgebliche Versicherungsjahr folgt. D18-3 Ist der Vertrag während eines Versicherungsjahres schadenfrei verlaufen, wird der Vertrag in die nächstbessere SF-Klasse eingestuft. SF Klasse Selbstbehalt SF 10 0€ SF 9 200 € SF 8 200 € SF 7 400 € SF 6 400 € SF 5 600 € SF 4 600 € SF 3 800 € SF 2 800 € SF 1 1.000 € SF 0 1.000 € SF -1 2.000 € SF -2 2.000 € SF -3 2.500 € SF -4 2.500 € SF -5 5.000 € D18-3.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn wir innerhalb des Versicherungsjahres keine Entschädigungszahlung für einen Versicherungsfall geleistet oder eine Rückstellung gebildet haben. Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse und sonstige externe Schadenregulierungskosten gelten dabei nicht als Entschädigungsleistung. D18-3.2 Sie vermeiden die Rückstufung, wenn Sie uns die im Versicherungsfall erbrachten Leistungen innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Schadenregulierung erstatten. D18-3.3 Haben wir während eines Versicherungsjahres Entschädigungszahlungen zu einem oder mehreren Schäden erbracht oder eine Rückstellung gebildet, wird der Vertrag wie folgt zurückgestuft: Es gilt dann der entsprechend in der Tabelle gemäß D18-3 für die SF-Klasse ausgewiesener Selbstbehalt. Je Versicherungsfall ist der Tag der Schadenmeldung maßgeblich. 128 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Infinitus (BBL Infinitus 2025) / Stand 01.2025 [Seite 129] SF-Klasse Rückstufung bei 1 Schaden Rückstufung bei 2 Schäden Rückstufung bei 3 Schäden SF -5 SF -5 SF -5 SF -5 SF -4 SF -5 SF -5 SF -5 SF -3 SF -5 SF -5 SF -5 SF -2 SF -5 SF -5 SF -5 SF -1 SF -4 SF -5 SF -5 SF 0 SF -4 SF -5 SF -5 SF 1 SF -4 SF -5 SF -5 SF 2 SF -2 SF -5 SF -5 SF 3 SF -2 SF -5 SF -5 SF 4 SF -1 SF -5 SF -5 SF 5 SF -1 SF -5 SF -5 SF 6 SF 0 SF -4 SF -5 SF 7 SF 0 SF -4 SF -5 SF 8 SF 2 SF -2 SF -5 SF 9 SF 2 SF -2 SF -5 SF 10 SF 4 SF -1 SF -5 D18-3.4 Sämtliche Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System gelten nicht für die etwaig vereinbart Elementarversicherung. Abschnitt D19: Serviceleistungen D19-1 Handwerker- und Dienstleisterservice Wir vermitteln aufgrund eines Versicherungsfalles oder aus einem sonstigen Grund geeignete Unternehmen in Ihrer näheren Umgebung: D19-1.1 Handwerker, wie Schreiner, Tischler, Dachdecker, Glaser, Maler, Raumausstatter, Fernseh-/Rundfunktechniker, Elektro-, Gas- und Wasserinstallateure, D19-1.2 Dienstleister, wie Notfalldienste (z.B. Schlüssel- oder Rohrreinigungsdienst), Wach-/Sicherheitsdienste, Haus-/Wohnungshü­ ter, Brand-/Wassersanierer, Reinigungsspezialisten, Experten für Alarmanlagen/Stahlschränke, Möbelpacker und Speditionen. D19-2 Kostenschutz für Wohnungsübergabeprotokolle Wir vermitteln Ihnen einen Dienstleister und übernehmen dessen Kosten zur Erstellung von maximal zwei Übergabeprotokollen vor Ort für die im Versicherungsvertrag versicherte Wohneinheit in Deutschland pro Kalenderjahr. Was ist ein Übergabeprotokoll? Es handelt sich um eine sachverständige Bestandsaufnahme vor Ort. Ein Dienstleister begleitet Sie bei der Übergabe der Wohneinheit. Er erstellt mit Ihnen und dem Mieter das Übergabeprotokoll. Für die Tätigkeit des Dienstleisters sind wir nicht verantwortlich. D19-3 Psychologische Betreuung nach einem Großschaden Benötigen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person nach einem Großschaden eine telefonische psychologische Betreuung, organisieren wir diese auf Wunsch und übernehmen die dabei entstehenden Kosten. Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Infinitus (BBL Infinitus 2025) / Stand 01.2025 129 [Seite 130] Teil E: Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2021) Es gelten die Allgemeinen Gebäudebedingungen (AVB – 2025), Hauptvertrag Teil A, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. – Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart – Abschnitt E1: Abschnitt E10: Was ist der Versicherungsfall? Was ist unter einer Entschädigung als Sachleistung zu verstehen? Abschnitt E2: E10-1 Sachleistung Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert? E10-2 Abweichende Entschädigungsleistung in Geld E2-1 Nicht versichert sind folgende Schäden: E10-3 Notverglasung/Notverschalung E2-2 Nicht versichert ist der Bruch durch folgende E10-4 Kosten Gefahren, E10-5 Unterversicherung Abschnitt E3: Abschnitt E11: Welche generellen Ausschlüsse gibt es? Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu E3-1 Ausschluss Krieg verstehen? E3-2 Ausschluss Innere Unruhen E11-1 Geldleistung E3-3 Ausschluss Kernenergie E11-2 Notverglasung/Notverschalung E11-3 Kosten Abschnitt E4: E11-4 Unterversicherung Welche Sachen sind versichert? Was ist zusätzlich E11-5 Restwerte versicherbar? Welche Sachen sind nicht versichert? Abschnitt E12: E4-1 Versicherte Sachen Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst? E4-2 Nicht versicherte Sachen E12-1 Fälligkeit der Geldleistung E12-2 Verzinsung Abschnitt E5: Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten können Abschnitt E13: zusätzlich versichert werden? Was gilt bei einem Wohnungswechsel? E5-1 Versicherte Kosten E13-1 Umzug in eine neue Wohnung E13-2 Mehrere Wohnungen Abschnitt E6: E13-3 Umzug ins Ausland Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? E13-4 Anzeige der neuen Wohnung E13-5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht Abschnitt E7: E13-6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen E13-7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften im Versicherungsvertrag? Abschnitt E14: Abschnitt E8: Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? Was sind die Grundlagen der Anpassung von E14-1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Versicherungsschutz und Beitrag? E14-2 Folgen einer Gefahrerhöhung Abschnitt E9: In welcher Form erfolgt die Entschädigung? Abschnitt E1: Was ist der Versicherungsfall? Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. Abschnitt E2: Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert? E2-1 Nicht versichert sind folgende Schäden: E2-1.1 Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z.B. durch Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche). E2-1.2 Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht. 130 Allgemeine Bedingungen Glasversicherung (AGlB 2021) (QM-, Summenmodell) / Stand 01.2021 [Seite 131] E2-2 Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren, soweit für diese Gefahren anderweitiger Versicherungsschutz besteht: E2-2.1 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; E2-2.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; E2-2.3 Leitungswasser; E2-2.4 Sturm, Hagel; E2-2.5 weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch. Abschnitt E3: Welche generellen Ausschlüsse gibt es? E3-1 Ausschluss Krieg Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. E3-2 Ausschluss Innere Unruhen Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. E3-3 Ausschluss Kernenergie Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksich­ tigung mitwirkender Ursachen. Abschnitt E4: Welche Sachen sind versichert? Was ist zusätzlich versicherbar? Welche Sachen sind nicht versichert? E4-1 Versicherte Sachen Versichert sind folgende im Versicherungsschein bezeichnete Sachen: E4-1.1 Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben, E4-1.2 Platten und Spiegel aus Glas, E4-1.3 künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. E4-1.4 Scheiben und Platten aus Kunststoff; E4-1.5 Platten aus Glaskeramik (Soweit technisch bedingt, im Falle eines Glasbruchschadens der Austausch der Elektrik bzw. Elektronik von Glaskeramik-, Ceran- oder Induktionskochflächen erforderlich ist, leisten wir hierfür ebenfalls Ersatz); E4-1.6 Glasbausteine und Profilbaugläser; E4-1.7 Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff; E4-1.8 Aquarien und Terrarien aus Glas; E4-1.9 Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen; E4-1.10 sonstige Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind. Allgemeine Bedingungen Glasversicherung (AGlB 2021) (QM-, Summenmodell) / Stand 01.2021 131 [Seite 132] E4-2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind E4-2.1 optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel; E4-2.2 Photovoltaikanlagen; E4-2.3 Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunika­ tionsgeräte sind (z.B. Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones); E4-2.4 Rahmen der Verglasungen; E4-2.5 Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind. Abschnitt E5: Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten können zusätzlich versichert werden? E5-1 Versicherte Kosten Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: E5-1.1 Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen); E5-1.2 um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskosten). E5-2 Ferner ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten bis 1.000 Euro für E5-2.1 zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von „versicherte Sache“ durch deren Lage verteuert (z.B. Kran- oder Gerüstkosten); E5-2.2 die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe Versicherte Sachen); E5-2.3 das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z.B. Schutzgitter, Schutz­ stangen, Markisen usw.); E5-2.4 die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen. Abschnitt E6: Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Der Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden. Soweit Versiche­ rungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsorts. Abschnitt E7: Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigung je Versicherungsfall auf einen bestimmten Betrag. Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden. 132 Allgemeine Bedingungen Glasversicherung (AGlB 2021) (QM-, Summenmodell) / Stand 01.2021 [Seite 133] Abschnitt E8: Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag? Es gelten folgende Grundlagen: E8-1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an. Der Beitrag verändert sich entsprechend. Für eine Beitragsanpassung werden die Preisindizes für Verglasungsarbeiten verwendet. Maßgebend sind die für den Monat Mai vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes. Bei Wohnungen, Ein- und Mehrfamiliengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für Wohngebäude insgesamt, Bürogebäude und gewerbliche Betriebs­ gebäude. Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich das jeweilige Mittel der Preisindizes im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. E8-2 Bei einer Beitragserhöhung nach D8-1 kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) mit Wirkung zum Erhöhungszeitpunkt kündigen. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer auf sein Kündigungs- recht hinweisen. Diese Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer mindestens einen Monat, bevor der neue Beitrag wirksam wird, zugegangen sein. Der Versicherungsnehmer muss innerhalb eines Monats kündigen, nachdem ihm die Mitteilung über die Beitragserhöhung zu­ gegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, die Kündigung rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Abschnitt E9: In welcher Form erfolgt die Entschädigung? Die Entschädigung erfolgt als Sachleistung oder als Geldleistung. Abschnitt E10: Was ist unter einer Entschädigung als Sachleistung zu verstehen? E10-1 Sachleistung E10-1.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer eine Sachleistung auf seine Veranlassung und Rechnung. Das bedeutet, dass er die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgen, in gleicher Art und Güte an den Schadenort liefern und wieder einsetzen lässt. E10-1.2 Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Schadenort zu erreichen (z.B. für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Scheibe (z.B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen). Solche Aufwendungen ersetzt der Versicherer nur, soweit dies nach D5-2 vereinbart ist. Falls diese Kosten erforderlich werden, erteilt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer dann die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe. E10-1.3 Der Versicherer ersetzt und beauftragt nicht: E10-1.3.1 Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (z.B. Farbe und Struktur). E10-1.3.2 Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen. E10-2 Abweichende Entschädigungsleistung in Geld E10-2.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können sich darauf einigen, dass der Versicherer anstelle einer Sachleistung eine Geld­ leistung erbringt. Diese muss dem Leistungsumfang nach D10-1 entsprechen. E10-2.2 Der Versicherer erbringt eine Geldleistung, soweit eine Sachleistung durch ihn zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist. E10-2.3 Wird eine Unterversicherung nach D10-5 festgestellt, erbringt der Versicherer ausschließlich eine Geldleistung. E10-2.4 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versiche­ rungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Allgemeine Bedingungen Glasversicherung (AGlB 2021) (QM-, Summenmodell) / Stand 01.2021 133 [Seite 134] E10-3 Notverglasung/Notverschalung Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach D5-1.1) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen. E10-4 Kosten E10-4.1 Für die Berechnung der versicherten Kosten nach E5 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. E10-4.2 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versiche­ rungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. E10-5 Unterversicherung Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt: Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterver­ sicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Die Erstattung von versicherten Kosten nach D5 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versiche­ rungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Abschnitt E11: Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen? E11-1 Geldleistung E11-1.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer in ortsüblicher Höhe eine Geldleistung. Diese umfasst Aufwendungen, um zer­ störte oder beschädigte Sachen nach D4 zu entsorgen, sie in gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen, an den Schadenort zu liefern und zu montieren. E11-1.2 Von der Geldleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Schadenort zu erreichen (z.B. für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Scheibe (z.B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen). Solche Aufwendungen ersetzt der Versicherer nur, soweit dies nach D5-2 vereinbart ist. E11-1.3 Der Versicherer ersetzt nicht: E11-1.3.1 Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (z.B. Farbe und Struktur). E11-1.3.2 Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen. E11-1.3.3 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versiche­ rungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. E11-2 Notverglasung/Notverschalung Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach D5-1.1) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen. E11-3 Kosten E11-3.1 Für die Berechnung der versicherten Kosten nach D5 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. E11-3.2 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versiche­ rungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 134 Allgemeine Bedingungen Glasversicherung (AGlB 2021) (QM-, Summenmodell) / Stand 01.2021 [Seite 135] E11-4 Unterversicherung Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt: Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterver­ sicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Die Erstattung von versicherten Kosten nachD5 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versiche­ rungssumme zum Versicherungswert gekürzt. E11-5 Restwerte Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsleistung angerechnet. Abschnitt E12: Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst? E12-1 Fälligkeit der Geldleistung Eine Geldleistung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. E12-2 Verzinsung Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: E12-2.1 Geldleistung Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleis­ tet wurde. E12-2.2 Zinssatz Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Geldleistung fällig. E12-3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach D12-1 und D12-2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschul­ dens des Versicherungsnehmers die Geldleistung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. E12-4 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange E12-4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; E12-4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. Abschnitt E13: Was gilt bei einem Wohnungswechsel? E13-1 Umzug in eine neue Wohnung Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. Allgemeine Bedingungen Glasversicherung (AGlB 2021) (QM-, Summenmodell) / Stand 01.2021 135 [Seite 136] E13-2 Mehrere Wohnungen Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versi­ cherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. E13-3 Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. E13-4 Anzeige der neuen Wohnung E13-4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben. E13-4.2 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel ein für die Beitragsberechnung erforderlicher Umstand nach dem im Antrag ge­ fragt wurde, kann das zu einer Unterversicherung führen. Der Versicherungsschutz muss in diesem Fall angepasst werden. E13-5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht E13-5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind. E13-5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird. Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam. E13-5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kün­ digung zu. E13-6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung E13-6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versi­ cherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug fol­ genden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. E13-6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug fol­ genden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. E13-6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt D13-6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. E13-7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften D13-6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind. Abschnitt E14: Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? E14-1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach A3-2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen: E14-1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. E14-1.2 Die Wohnung ist länger als 120 Tage unbewohnt. E14-1.3 Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer. 136 Allgemeine Bedingungen Glasversicherung (AGlB 2021) (QM-, Summenmodell) / Stand 01.2021 [Seite 137] E14-1.4 Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen. E14-1.5 Im Versicherungsort wird ein Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt. E14-1.6 Art und Umfang eines Betriebs – gleich welcher Art – wird verändert, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist. E14-2 Folgen einer Gefahrerhöhung Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in A3 geregelt. Allgemeine Bedingungen Glasversicherung (AGlB 2021) (QM-, Summenmodell) / Stand 01.2021 137 [Seite 138] Teil F: Besondere Bedingungen für den Haus- und Wohnungs- Schutzbrief Es gelten die Allgemeinen Gebäudebedingungen (AVB – 2025) Hauptvertrag Teil A, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. – Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart und im Versicherungsschein genannt – Abschnitt F1: Abschnitt F9: Service und Kostenersatz nach Meldung an das Notruf- Notheizung Telefon Abschnitt F10: Abschnitt F2: Bekämpfung von Schädlingen Versicherte Personen Abschnitt F11: Abschnitt F3: Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern Entschädigungsgrenzen und Jahreshöchstleistung Abschnitt F12: Abschnitt F4: Unterbringung von Tieren im Notfall Schlüsseldienst im Notfall Abschnitt F13: Abschnitt F5: Kinderbetreuung im Notfall Rohrreinigung im Notfall Abschnitt F14: Abschnitt F6: Ersatzwohnung Wasserinstallation im Notfall Abschnitt F15: Abschnitt F7: Dokumenten- und Datendepot Elektroinstallation im Notfall Abschnitt F8: Heizungsinstallation im Notfall Abschnitt F1: Service und Kostenersatz nach Meldung an das Notruf-Telefon F1-1 Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringt der Versicherer die in den E4 bis E14 genannten Leistungen als Service und übernimmt die Kosten der von uns organisierten Serviceleistungen. Die Leistung gemäß E15 ist unabhängig vom Eintritt eines Schadenereignisses. F1-2 Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen und den Kostenersatz ist, dass der Versicherungsnehmer oder eine sonstige versicherte Person dem Versicherer das Schadenereignis über das Interlloyd-Service-Telefon meldet und dem Versicherer die unverzügliche Organisation der Leistung überlässt. Das Notruf-Telefon ist hierfür unter der Rufnummer 0211/9890 1468 an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr einsatzbereit. Abschnitt F2: Versicherte Personen Alle Leistungen dieses Schutzbriefs stehen dem Versicherungsnehmer und den Personen, die mit ihm in häuslicher Gemein­ schaft leben, zu (versicherte Personen). 138 Besondere Bedingungen Haus- und Wohnungs-Schutzbrief (QM-, Summenmodell) / Stand 01.2021 [Seite 139] Abschnitt F3: Entschädigungsgrenzen und Jahreshöchstleistung Für die in den E4 bis E14 genannten Serviceleistungen übernimmt der Versicherer jeweils Kosten von höchstens 500 Euro pro Schadenereignis. Der Ersatz von Kosten ist in diesen Fällen auf 1.500 Euro für alle Schadenereignisse begrenzt, die der Versi­ cherungsnehmer innerhalb eines Versicherungsjahres an das Notfall-Telefon des Versicherers meldet (Jahreshöchstleistung). Die genannten Entschädigungsgrenzen gelten nicht für das Daten- und Dokumentendepot (siehe F15). Abschnitt F4: Schlüsseldienst im Notfall Gelangt der Versicherungsnehmer nicht in die versicherte Wohnung (siehe B10), weil der Schlüssel für seine Wohnungstür abhandengekommen ist oder weil er sich versehentlich ausgesperrt hat, organisiert der Versicherer das Öffnen der Wohnungs­ tür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst). Der Versicherer übernimmt die Kosten bis 500 Euro für das Öffnen der Wohnungstür durch den Schlüsseldienst sowie die Kosten bis 500 Euro für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden sollte. Diese Leistungen übernimmt der Versicherer auch, wenn der Versicherungsnehmer ohne Verschulden oder aufgrund eines versehentlichen Vorfalls in der Wohnung eingesperrt ist und diese nicht verlassen kann. Abschnitt F5: Rohrreinigung im Notfall F5-1 Wenn in der versicherten Wohnung des Versicherungsnehmers (siehe B10) Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WCs, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und diese nicht ohne eine fachmännische Behebung beseitigt werden können, organisiert der Versicherer den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma und übernimmt die Kosten bis 500 Euro für die Behebung der Rohrverstopfung. F5-2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn F5-2.1 die Rohrverstopfung bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden war oder F5-2.2 die Ursache der Rohrverstopfung für den Versicherungsnehmer erkennbar außerhalb seiner Wohnung liegt. Abschnitt F6: Wasserinstallation im Notfall F6-1 Wenn aufgrund eines Defektes an einer Armatur, einem Boiler, der Spülung des WCs oder des Urinals oder am Haupthahn der versicherten Wohnung (siehe B10) des Versicherungsnehmers das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann oder die Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist, organisiert der Versicherer den Einsatz eines Sanitär-Installateur- betriebes. Der Versicherer übernimmt die Kosten bis 500 Euro für die Behebung des Defektes. F6-2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen F6-2.1 für die Behebung von Defekten, die vor Versicherungsbeginn vorhanden waren, F6-2.2 für den Austausch defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder von verkalktem Zubehör der Armaturen und Boiler, F6-2.3 für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation in der versicherten Wohnung. Besondere Bedingungen Haus- und Wohnungs-Schutzbrief (QM-, Summenmodell) / Stand 01.2021 139 [Seite 140] Abschnitt F7: Elektroinstallation im Notfall F7-1 Bei Defekten an der Elektroinstallation in der versicherten Wohnung (siehe B8) organisiert der Versicherer den Einsatz eines Elektro-Installationsbetriebes und übernimmt die Kosten bis 500 Euro für die Behebung des Defektes. F7-2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen F7-2.1 für die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren, F7-2.2 für die Behebung von Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Trocknern, Geschirr­ spülern, Herden, Backöfen, Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen, Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehern, Stereoanlagen, Video- und DVD-Playern, F7-2.3 für die Behebung von Defekten an Stromverbrauchszählern, F7-2.4 für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Elektroinstallation in der versicherten Wohnung. Abschnitt F8: Heizungsinstallation im Notfall F8-1 Der Versicherer organisiert den Einsatz eines Heizungs-Installationsbetriebes und übernimmt die Kosten bis 500 Euro für die Behebung des Defektes, wenn in der versicherten Wohnung (siehe B8) F8-1.1 Heizkörper des Versicherungsnehmers wegen Defekten an zugehörigen Thermostatventilen nicht in Betrieb genommen wer­ den können, F8-1.2 aufgrund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit Heizkörper repariert oder ersetzt werden müssen. F8-2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen F8-2.1 für die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren, F8-2.2 für die Behebung von Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren, F8-2.3 für die Behebung von Schäden durch Korrosion, F8-2.4 für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Heizungsinstallation in dem versicherten Objekt. Abschnitt F9: Notheizung Fällt während der Heizperiode die Heizungsanlage in der versicherten Wohnung (siehe B10) unvorhergesehen aus und ist eine Abhilfe durch den Heizungsinstallateur-Service im Notfall nicht möglich, so stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer bis zu 3 elektrische Leih-Heizgeräte zur Verfügung und übernimmt hierfür die Kosten bis 500 Euro. 140 Besondere Bedingungen Haus- und Wohnungs-Schutzbrief (QM-, Summenmodell) / Stand 01.2021 [Seite 141] Abschnitt F10: Bekämpfung von Schädlingen F10-1 Ist das versicherte Objekt (siehe B10) von Schädlingen befallen und kann der Befall aufgrund seines Ausmaßes nur fachmän- nisch beseitigt werden, organisiert der Versicherer die Schädlingsbekämpfung durch eine Fachfirma und übernimmt die Kosten bis 500 Euro. Schädlinge sind Schaben (z.B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen. F10-2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn der Befall des versicherten Objektes durch Schädlinge bereits vor Vertrags- beginn für Sie erkennbar war. Abschnitt F11: Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern F11-1 Wird in bzw. außen an der versicherten Wohnung (siehe B10) ein Wespen-, Hornissen- und Bienennest entdeckt, organisiert der Versicherer dessen fachgerechte Entfernung und Umsiedlung und übernimmt die hierbei entstehenden Kosten bis 500 Euro. F11-2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn F11-2.1 die Entfernung bzw. Umsiedlung des Nestes aus rechtlichen Gründen, z.B. wegen des Artenschutzes, nicht zulässig ist, F11-2.2 das Nest bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war. Abschnitt F12: Unterbringung von Tieren im Notfall F12-1 Der Versicherer organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Unterbringung und Versorgung von Hunden, Katzen, Hamstern, Meerschweinchen, Kaninchen und Ziervögeln, die im Haushalt des Versicherungsnehmers leben, wenn der Versicherungsnehmer durch Unfall, Noteinweisung in ein Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Tiere gehindert ist und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. F12-2 Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw. in einem Tierheim. F12-3 Der Anspruch auf die Unterbringung von Tieren im Notfall gemäß E12-1 kann außer vom Versicherungsnehmer und den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen auch von dessen Verwandten, die nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, geltend gemacht werden. Abschnitt F13: Kinderbetreuung im Notfall F13-1 Der Versicherer organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, die im Haushalt des Versicherungsnehmers leben, wenn der Versicherungsnehmer oder eine andere versicherte Person durch Unfall, Noteinweisung ins Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Kinder gehindert ist und eine andere versicherte Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. F13-2 Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit in der versicherten Wohnung, und zwar so lange, bis sie anderweitig, z.B. durch einen Verwandten, übernommen werden kann, längstens jedoch für die Dauer von 48 Stunden. Der Versicherer übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. F13-3 Der Anspruch auf die Betreuung von Kindern im Notfall gemäß F13-1 kann außer vom Versicherungsnehmer und den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen auch von seinen Verwandten, die nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, geltend gemacht werden. Besondere Bedingungen Haus- und Wohnungs-Schutzbrief (QM-, Summenmodell) / Stand 01.2021 141 [Seite 142] Abschnitt F14: Ersatzwohnung F14-1 Wird die versicherte Wohnung (siehe B10) durch Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl oder durch eine sich verwirklichende Naturgefahr unbenutzbar, organisieret der Versicherer eine angemessene Ersatzwohnung (Hotel, Pension, Mietwohnung u. dergl.). Die Kosten für die Ersatzwohnung werden nicht übernommen. F14-2 Naturgefahren sind Sturm, Hagel, Überschwemmung, Rückstau, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawine und Vulkan- ausbruch. Abschnitt F15: Dokumenten- und Datendepot F15-1 Der Versicherungsnehmer kann Kopien seiner persönlichen Dokumente (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Kredit- und Bezahlkarten usw.; höchstens 20 DIN A4-Seiten) und Daten in einem vom Versicherer vorgehaltenen Dokumenten- und Daten-Depot archivieren lassen. Der Zugriff auf das Depot ist nur dem Versicherungsnehmer und ggf. den durch ihn benannten Vertrauenspersonen möglich. Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer die archivierten Kopien nach Benachrichtigung unverzüglich per Telefax, Post oder E-Mail zur Verfügung. Außerdem unterstützt der Versicherer den Versicherungsnehmer bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten durch Nennung der zuständigen Behörden und durch Informationen, welche Unterlagen für die Ausstellung der Ersatzdokumente erforderlich sind. F15-2 Der Versicherer verpflichtet sich, den Inhalt der Dokumente vertraulich zu behandeln und die archivierten Kopien nach Beendigung des Vertrages zu vernichten. 142 Besondere Bedingungen Haus- und Wohnungs-Schutzbrief (QM-, Summenmodell) / Stand 01.2021 [Seite 143] Teil G: Optionale Bausteine – Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart – Abschnitt G1: Abschnitt G2: Kondition- und Summendifferenzversicherung Baustein für „unbenannte Gefahren“ G1-1 Gegenstand der Versicherung G2-1 Versicherte Gefahren und Schäden G1-2 Summendifferenzdeckung G2-2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden G1-3 Konditionsdifferenzdeckung G2-3 Nicht versicherte Sachen G1-4 Anzeigepflicht und Selbstbeteiligung G2-4 Subsidiärhaftung G1-5 Subsidiarität G2-5 Höchstentschädigungsgrenzen G1-6 Vorzeitiges Ende der anderweitig bestehenden G2-6 Selbstbehalt Versicherung G2-7 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages G1-7 Folgen nicht rechtzeitiger Anzeige oder gescheiterter Beitragsvereinbarung. Abschnitt G1: Kondition- und Summendifferenzversicherung G1-1 Gegenstand der Versicherung Besteht während der Wirksamkeit des Vertrages anderweitig eine weitere Versicherung für dasselbe versicherte Risiko, wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen, längstens für 15 Monate, eine Summen- und/oder Konditionsdifferenzdeckung ge­ währt G1-2 Summendifferenzdeckung Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit die Ersatzleistung für einen nach den Bestimmungen dieser Versicherung ver­ sicherten Versicherungsfall die Höhe der Versicherungssumme der anderweitig bestehenden Versicherung überschreitet und zwar für den darüberhinausgehenden Teil des Schadens bis zur Höhe der entsprechenden Entschädigungsgrenze bzw. Ver­ sicherungssumme dieses Versicherungsvertrages. Die Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag beschränken sich auf den endgültigen Schaden nach Abzug von Regress­ leistungen oder sonstigen Leistungen Dritter. G1-3 Konditionsdifferenzdeckung Sofern der Versicherungsumfang des vorliegenden Versicherungsvertrages weitergeht als die des bereits bestehende Versi­ cherungsvertrages, gilt der durch den vorliegenden Versicherungsvertrag gewährte Versicherungsschutz. G1-4 Anzeigepflicht und Selbstbeteiligung G1-4.1 Jeder Versicherungsfall, auch wenn er über eine anderweitig bestehende Versicherung gedeckt ist oder sein könnte, ist uns unverzüglich anzuzeigen. G1-4.2 Die im vorliegenden Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung gilt auch für die Summen- und Konditionsdifferenzde­ ckung. Kein Versicherungsschutz besteht – abweichend von G1-3 – für die Selbstbeteiligung der anderen Versicherung. G1-5 Subsidiarität Ist ein anderweitig bestehender Versicherungsvertrag leistungsfrei, weil Sie den Beitrag nicht bezahlt oder Obliegenheiten ver­ letzt hat, wird der Schadensersatzanspruch so behandelt, als ob aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag bedingungsge­ mäß geleistet würde. G1-6 Vorzeitiges Ende der anderweitig bestehenden Versicherung G1-6.1 Endet die anderweitig bestehende Versicherung vor dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt oder wird sie vorzei­ tig aufgehoben, besteht sofort Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages. G1-6.2 Sie sind verpflichtet, uns das Erlöschen der anderweitig bestehenden Versicherung innerhalb eines Monats anzuzeigen. Optionale Bausteine / Stand 01.2025 143 [Seite 144] G1-7 Folgen nicht rechtzeitiger Anzeige oder gescheiterter Beitragsvereinbarung. Uns steht ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Versicherungsschutzes ein Mehrbeitrag zu. Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei uns eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab, fort. Tritt der Versi­ cherungsfall ein, bevor die Anzeige erstattet ist, so haben Sie zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war. Abschnitt G2: Baustein für „unbenannte Gefahren“ G2-1 Versicherte Gefahren und Schäden G2-1.1 In Erweiterung von B1 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch ein unvorhergesehenes Ereignis abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer, der Gebäudeeigentümer, ein Hausverwalter oder ein Reprä­ sentant weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten vorhersehen können. Hat der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig nicht vorhergesehen, gilt: Der Versicherer kann seine Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. G2-2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden G2-2.1 durch Gefahren, die nach den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Interlloyd-Gebäudeversicherung (Teil B) oder über weitere Einschlüsse (Teil C, D, E und F) dem Grunde nach versicherbar oder dort ausgeschlossen sind. Dies bedeutet auch, dass etwaige Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligungen der vorgenannten Bedingungen und Klau­ seln nicht über diese Regelung ausgeweitet werden können G2-2.2 durch Risiken, deren Indeckungnahme durch uns abgelehnt wurden; G2-2.3 durch Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, Grundwasser, Sturmflut; G2-2.4 durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Außentü­ ren oder durch andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch ein versichertes Ereignis entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; G2-2.5 durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand; G2-2.6 berechtigte oder unberechtigte Maßnahmen der Staatsgewalt (Verfügung von hoher Hand); G2-2.7 an oder durch Pflanzen und Tiere; G2-2.8 durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; G2-2.9 durch fehlerhafte Konstruktion, Planung oder Instandhaltung versicherter Sachen; G2-2.10 durch Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Reißen (mitversichert bleiben Risse, die durch ein plötzliches Ereignis entstanden sind), Verfall, Rost, Schimmel, Fäulnis, Insekten oder Schädlinge (z.B. Hausbockkäfer und Hausbockkäferlarven); Schäden durch Schwamm und holzzerstörende Pilze; G2-2.11 durch Baumaßnahmen (auch Renovierung oder Restaurierung) auf dem Versicherungsgrundstück; G2-2.12 durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und Ihnen oder Ihren Repräsentanten bekannt sein mussten; G2-2.13 an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig hergestellt sind; G2-2.14 durch wetterbedingte Luftbewegungen von nicht mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala. G2-3 Nicht versicherte Sachen Abweichend von B7 zählen im Rahmen der unbenannten Gefahren Sachen aus Glas, Keramik, Porzellan, Scheiben und Platten aus Kunststoff sowie Photovoltaikanlagen nicht zu den versicherten Sachen. 144 Optionale Bausteine / Stand 01.2025 [Seite 145] G2-4 Subsidiärhaftung Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. G2-5 Höchstentschädigungsgrenzen Die Entschädigung je Versicherungsfall ist insgesamt auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag, max. 1.000.000 Euro begrenzt. Die Höchstentschädigung für alle Versicherungsfälle, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen (Jahreshöchstent­ schädigung)ist außerdem auf 2.000.000 Euro begrenzt. G2-6 Selbstbehalt Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um 500 Euro gekürzt. G2-7 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages erlischt auch die Versicherung für Unbenannte Gefahren. Optionale Bausteine / Stand 01.2025 145 [Seite 146] Datenschutzhinweise der Interlloyd Versicherungs-AG Information zur Verwendung Ihrer Daten bezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezoge­ Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer ner Daten (zum Beispiel Ihre Gesundheitsdaten in der Unfallversiche­ personenbezogenen Daten durch die ARAG Allgemeine Versiche­ rung) erforderlich sind, holen wir in der Regel Ihre Einwilligung nach Art. 9 rungs-AG und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Abs. 2 a) i.V.m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Da­ Rechte. Diese Informationen gelten auch für die versicherte Person. tenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO Wenn die versicherte Person nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, i.V.m. § 27 BDSG. wird der Versicherungsnehmer diese Information der versicherten Per­ son weitergeben. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbe­ Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen sondere erforderlich sein zur: kann ich mich wenden? · Risiko und Geschäftssteuerung · Optimierung unserer Geschäftsprozesse Interlloyd Versicherungs-AG · Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf · Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Wenn Sie Fragen hinsichtlich der Verarbeitung, Übermittlung und Nut­ Produkte der Unternehmen des ARAG-Konzerns und deren Kooperati­ zung Ihrer Daten haben, können Sie sich schriftlich an unser Team Da­ onspartner sowie für Markt- und Meinungsforschung tenschutz wenden. An dieses können Sie auch Ihre Anregungen oder · Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen eventuelle Datenschutzbeschwerden richten. wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versiche­ Interlloyd Versicherungs-AG rungsmissbrauch hindeuten können Team Datenschutz · Klärung von möglichen Mehrfach- und Nebenversicherungen. ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Hierzu nehmen wir Kontakt mit den uns von Ihnen oder Dritten (zum E-Mail: datenschutz@arag.de Beispiel Vorversicherer, Lebenspartner, Kundenbetreuer, etc.) mit­ (max. TLS-verschlüsselte E-Mail-Kommunikation) geteilten Versicherern auf · Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei Strei­ Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Interlloyd lauten tigkeiten wie folgt: · Gewährleistung der Haus-, Anlagen- und IT-Sicherheit sowie des IT- Interlloyd Versicherungs-AG Betriebs Datenschutzbeauftragter – AKB 405D · Videoüberwachung zur Wahrung des Hausrechts. 40462 Düsseldorf E-Mail: datenschutzbeauftragter@arag.de Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Er­ (max. TLS-verschlüsselte E-Mail-Kommunikation) füllung gesetzlicher Verpflichtungen wie zum Beispiel aufsichtsrechtli­ cher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflich­ Wofür verarbeiten wir Ihre Daten (Zwecke der Verarbeitung) ten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die und auf Basis welcher Rechtsgrundlagen? Verarbeitungen dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Re­ gelungen i.V.m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht ge­ EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdaten­ nannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der ge­ schutzgesetzes neue Fassung (BDSG), der datenschutzrechtlich rele­ setzlichen Bestimmungen darüber unter anderem auf vanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) so­ www.interlloyd.de/datenschutz zuvor informieren. wie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Zudem verarbeiten wir – soweit für die Erbringung unserer Dienstleistung erforderlich – perso­ nenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugänglichen Quellen (zum An welche Kategorien von Empfängern geben wir Ihre Daten Beispiel Presse, Internet, Handels- und Vereinsregister) zulässiger­ weiter? weise gewinnen oder die uns von anderen Unternehmen des ARAG Rückversicherer: Konzerns oder von sonstigen Dritten (zum Beispiel Schuldnerver­ Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versiche­ zeichnis, Melderegister) berechtigt übermittelt werden. Darüber hin­ rungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, aus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Um­ Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu gang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Ge­ Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der setze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Internet unter: www.interlloyd.de/datenschutz abrufen. Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewer­ Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von tung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und den Rückversicherer nur soweit dies für die Erfüllung unseres Versiche­ zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Im Zuge der rungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer Tarifgestaltung haben wir anhand von mathematisch-statistisch aner­ berechtigten Interessen erforderlichen Umfang. kannten und bewährten Verfahren Tarifgruppen gebildet. Hierzu wurden Beteiligte Gesellschaften: beispielsweise folgende Informationen herangezogen (Arbeitnehmersta­ Für die Übernahme von Versicherungsrisiken kann es erforderlich sein, tus, Geburtsdatum, PLZ). Kommt der Versicherungsvertrag zustande, dass wir eine oder mehrere weitere Versicherungsgesellschaften (Betei­ verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, ligte Gesellschaften) an Risiken beteiligen müssen. zum Beispiel zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Die beteiligten Gesellschaften nutzen Ihre Vertrags- und Schadenda­ Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versiche­ ten dann ebenfalls zur Risikoprüfung- und Bewertung, sowie zur Scha­ rungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. denabwicklung. Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungs- Vermittler: vertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personen- Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermitt­ bezogenen Daten nicht möglich. ler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Scha­ Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Er­ dendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an die Sie stellung von versicherungsspezifischen Statistiken, wie zum Beispiel persönlich betreuenden Vermittler und betreuende Geschäftsstelle, so­ für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher weit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Vorgaben. Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. Die Daten aller mit der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbezie­ Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: hung. Beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmens­ -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- gruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in der erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personen- Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versiche- 146 Datenschutzhinweise – Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 10.2025 [Seite 147] rungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen Wofür wird das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwal­ Versicherungswirtschaft genutzt? tung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Die Versicherungswirtschaft nutzt das HIS der Besurance HIS GmbH zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur ge­ Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhalts- meinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe aufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung von verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unterneh­ Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter perso­ men, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen. nenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Informationen Externe Auftragsverarbeiter und Dienstleister: dazu entnehmen Sie bitte der „Information über den Datenaustausch Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen mit der Besurance HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 Pflichten sowie zur Wahrnehmung unserer eigenen berechtigen Interes­ DSGVO“ die als separate Anlage beigefügt ist. Sollten wir Ihre Daten im sen zum Teil externer Auftragsverarbeiter und Dienstleister. Die Microsoft Fall von erhöhten Risiken in das HIS einmelden, werden Sie in jedem Fall Ireland Operations Limited stellt uns im Rahmen einer Auftragsverarbei­ hierüber von uns benachrichtigt. tung insbesondere die Microsoftprodukte Windows, Office 365 und Azure zur Verfügung. Hierbei ist eine Datenspeicherung auf Servern in Europa Wann und warum erfolgt ein Datenaustausch mit Ihrem vertraglich vereinbart. früheren Versicherer? Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst­ Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (zum Bei­ leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen be­ spiel zur Mitnahme schadenfreier Zeiten in der Gebäudeversicherung stehen, können Sie der Übersicht im Anhang sowie in der jeweils aktu­ bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls) überprüfen und ellen Version auf unserer Internetseite unter: bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang www.interlloyd.de/datenschutz entnehmen. ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Weitere Empfänger: Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen. Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzli­ Holen wir Bonitätsauskünfte zu Ihrer Person ein? cher Mitteilungspflichten (zum Beispiel Sozialversicherungsträger, Fi­ Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, nanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden). nutzen wir Informationen aus dem Handelsregister, dem Schuldnerver­ zeichnis und dem Verzeichnis über private Insolvenzen zur Beurteilung Wie lange speichern wir Ihre Daten? Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens. Sie befreien die ARAG insoweit Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben ge­ vom Berufsgeheimnis (Geheimhaltungspflicht nach § 203 Strafgesetz­ nannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkom­ buch). men, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden zum Zweck der Bonitätsprüfung an die infoscore Consumer Data können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jah­ GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. Rechtsgrundlagen dieser ren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir Übermittlungen ist Artikel 6 Absatz 1 f) der DSGVO. Übermittlungen auf dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Auf­ der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies bewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsge­ zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder setzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Spei­ Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und cherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren. Grundfreiheiten betroffener Personen, die den Schutz personenbezo­ gener Daten erfordern, überwiegen. Welche Rechte haben Sie? Übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten in ein Sie können unter der o.g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person ge­ speicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimm­ Drittland? ten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verar­ Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die beitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen be­ Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission reitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenles­ ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere baren Format zustehen. angemessene Datenschutzgarantien (zum Beispiel verbindliche un­ Soweit Sie uns eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO zur Verar­ ternehmensinterne Datenschutzvorschriften, EU-Standardvertrags- beitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke erteilt klauseln) vorhanden sind. Detaillierte Information dazu sowie über das haben, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf Basis Ihrer Einwil­ Datenschutzniveau bei unseren Dienstleistern können Sie hier: ligung gegeben. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit, unter der o.g. www.interlloyd.de/datenschutz abrufen oder unter den oben genann­ Anschrift, widerrufen werden. Dies gilt auch für den Widerruf von Einwil­ ten Kontaktinformationen anfordern. ligungserklärungen, die vor der Geltung der DSGVO, also vor dem 25. Mai 2018, uns gegenüber erteilt worden sind. Der Widerruf der Einwilli­ Finden automatisierte Einzelfallentscheidungen statt? gung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeite­ Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung ten Daten. befragen, entscheiden wir vollautomatisiert etwa über das Zustandekom­ Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben ge­ men des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der nannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichts­ von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. behörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbe­ Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag hörde ist: gespeicherten Daten sowie ggf. von Dritten hierzu erhaltenen Informa­ Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit tionen entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Nordrhein-Westfalen Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen Postfach 200444 vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen. Die Re­ 40102 Düsseldorf geln richten sich nach versicherungsmathematischen Kriterien und Kal­ Telefon: 0211 38424-0, Fax: 0211 38424-10 kulationen. Beispielsweise erfolgt bei der Antragsstellung die Berech­ E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de nung und Bewertung auf Basis Ihrer Angaben im Versicherungsantrag. Im Rahmen der Leistungsbearbeitung werden versicherte und nicht ver­ Widerspruchsrecht sicherte Sachverhalte geprüft.s Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Soweit wir automatisierte Einzelfallentscheidungen in den vorherig be­ Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. schriebenen Fällen durchführen, haben Sie das Recht auf Erwirkung Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, kön­ des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darle­ nen Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer be­ gung des eigenen Standpunkts und Anfechtung der Entscheidung. sonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung Dieses Recht besteht nicht, wenn Ihrem Begehren vollumfänglich sprechen. stattgegeben wurde. Datenschutzhinweise – Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 10.2025 147 [Seite 148] Datenschutzhinweise der ARAG SE Information zur Verwendung Ihrer Daten Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer perso­ Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i.V.m. § 27 BDSG. nenbezogenen Daten durch die ARAG SE und die Ihnen nach dem Daten­ Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns schutzrecht zustehenden Rechte. Diese Informationen gelten auch für die oder von Dritten zu wahren Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbe­ versicherte Person. Wenn die versicherte Person nicht zugleich Versiche­ sondere erforderlich sein zur: rungsnehmer ist, wird der Versicherungsnehmer diese Information der ver­ · Risiko und Geschäftssteuerung sicherten Person weitergeben. · Optimierung unserer Geschäftsprozesse · Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen · Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere kann ich mich wenden? Produkte der Unternehmen des ARAG-Konzerns und deren Kooperati­ ARAG SE onspartner sowie für Markt- und Meinungsforschung ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf · Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versiche­ Wenn Sie Fragen hinsichtlich der Verarbeitung, Übermittlung und Nut­ rungsmissbrauch hindeuten können zung Ihrer Daten haben, können Sie sich schriftlich an unser Team Da­ · Klärung von möglichen Mehrfach- und Nebenversicherungen. Hierzu tenschutz wenden. An dieses können Sie auch Ihre Anregungen oder nehmen wir Kontakt mit den uns von Ihnen oder Dritten (z.B. Vorver­ eventuelle Datenschutzbeschwerden richten. sicherer, Lebenspartner, Kundenbetreuer, etc.) mitgeteilten Versi­ ARAG SE – Team Datenschutz cherern auf ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf · Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei Strei­ E-Mail: datenschutz@arag.de tigkeiten (max. TLS-verschlüsselte E-Mail-Kommunikation) · Gewährleistung der Haus-, Anlagen- und IT-Sicherheit sowie des IT- Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der ARAG lauten wie Betriebs folgt: · Videoüberwachung zur Wahrung des Hausrechts. ARAG SE Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfül­ Datenschutzbeauftragter – AKB 405D lung gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, 40462 Düsseldorf handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Be­ E-Mail: datenschutzbeauftragter@arag.de ratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen dienen in die­ (max. TLS-verschlüsselte E-Mail-Kommunikation) sem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) Wofür verarbeiten wir Ihre Daten (Zwecke der Verarbeitung) DSGVO. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der ge­ und auf Basis welcher Rechtsgrundlagen? setzlichen Bestimmungen darüber u.a. auf www.ARAG.de/datenschutz Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der zuvor informieren. EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdaten­ schutzgesetzes neue Fassung (BDSG), der datenschutzrechtlich rele­ An welche Kategorien von Empfängern geben wir Ihre Daten vanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) so­ weiter? wie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Zudem verarbeiten wir – Rückversicherer: soweit für die Erbringung unserer Dienstleistung erforderlich – perso­ Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versiche­ nenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. rungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Presse, Internet, Handels- und Vereinsregister) zulässigerweise ge­ Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu winnen oder die uns von anderen Unternehmen des ARAG Konzerns übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den oder von sonstigen Dritten (z.B. Schuldnerverzeichnis, Melderegister) Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der berechtigt übermittelt werden. Darüber hinaus hat sich unser Unter­ Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen nehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezo­ Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewer­ genen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, tung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an die die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzi­ den Rückversicherer nur soweit dies für die Erfüllung unseres Versiche­ sieren. Diese können Sie im Internet unter: www.ARAG.de/datenschutz rungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer abrufen. berechtigten Interessen erforderlichen Umfang. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und Beteiligte Gesellschaften: zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Im Zuge der Für die Übernahme von Versicherungsrisiken kann es erforderlich sein, Tarifgestaltung haben wir anhand von mathematisch-statistisch aner­ dass wir eine oder mehrere weitere Versicherungsgesellschaften (Be­ kannten und bewährten Verfahren Tarifgruppen gebildet. Hierzu wurden teiligte Gesellschaften) an Risiken beteiligen müssen. beispielsweise folgende Informationen herangezogen (Arbeitnehmersta­ Die beteiligten Gesellschaften nutzen Ihre Vertrags- und Schadenda­ tus, Geburtsdatum, PLZ, Vorschäden). Kommt der Versicherungsvertrag ten dann ebenfalls zur Risikoprüfung- und Bewertung, sowie zur Scha­ zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertrags­ denabwicklung. verhältnisses, z.B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben Vermittler: zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versi­ Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermitt­ cherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. ler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungs- Durchführung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Scha­ vertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personen- dendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an die Sie persönlich betreuenden Vermittler und betreuende Geschäftsstelle, so­ bezogenen Daten nicht möglich. weit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Er­ Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. stellung von versicherungsspezifischen Statistiken, wie z.B. für die Ent­ wicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Die Daten aller mit der ARAG SE bestehenden Verträge nutzen wir für Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmens­ eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung. Beispielsweise zur gruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für Kulan­ Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versiche­ zentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen. Rechts­ rungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen grundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vor­ unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwal­ vertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit tung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Ihre Ge­ Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur ge­ sundheitsdaten in der Unfallversicherung) erforderlich sind, holen wir in meinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der der Regel Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i.V.m. Art. 7 DSGVO ein. Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie 148 Datenschutzhinweise – ARAG SE / Stand 10.2025 [Seite 149] die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teil­ Holen wir Bonitätsauskünfte zu Ihrer Person ein? nehmen. Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, Externe Auftragsverarbeiter und Dienstleister: nutzen wir Informationen aus dem Handelsregister, dem Schuldnerver­ Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen zeichnis und dem Verzeichnis über private Insolvenzen zur Beurteilung Pflichten sowie zur Wahrnehmung unserer eigenen berechtigen Inte­ Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens. Sie befreien die ARAG insoweit ressen zum Teil externer Auftragsverarbeiter und Dienstleister. Die vom Berufsgeheimnis (Geheimhaltungspflicht nach § 203 Strafgesetz­ Microsoft Ireland Operations Limited stellt uns im Rahmen einer Auf­ buch). tragsverarbeitung insbesondere die Microsoftprodukte Windows, Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Office 365 und Azure zur Verfügung. Hierbei ist eine Datenspeicherung Zweck der Bonitätsprüfung an die infoscore Consumer Data GmbH, auf Servern in Europa vertraglich vereinbart. Eine Auflistung der von Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlun­ uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur gen ist Artikel 6 Absatz 1 f) der DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie der dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung Übersicht im Anhang sowie in der jeweils aktuellen Version auf unserer berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich Internetseite unter: www.ARAG.de/datenschutz entnehmen. ist und nicht die Interessen der Grundrechte und Grundfreiheiten betroffe­ ner Personen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, über­ Weitere Empfänger: wiegen. Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzli­ Übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten in ein cher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbe- Drittland? hörden oder Strafverfolgungsbehörden). Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Eu­ Wie lange speichern wir Ihre Daten? ropäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermitt­ lung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemes­ Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben ge­ senes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene nannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkom­ Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmensinterne Daten­ men, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, schutzvorschriften, EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. De­ in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden taillierte Information dazu sowie über das Datenschutzniveau bei unse­ können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jah­ ren Dienstleistern können Sie hier: www.ARAG.de/datenschutz abrufen ren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir oder unter den oben genannten Kontaktinformationen anfordern. dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Auf­ bewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handels­ Finden automatisierte Einzelfallentscheidungen statt? gesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren. befragen, entscheiden wir vollautomatisiert etwa über das Zustandekom­ Welche Rechte haben Sie? men des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Sie können unter der o.g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person ge­ speicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimm­ Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag ge­ ten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten speicherten Daten sowie ggf. von Dritten hierzu erhaltenen Informationen verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verar­ entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die vollau­ beitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen be­ tomatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen vorher fest­ reitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenles­ gelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen. Die Regeln richten sich baren Format zustehen. nach versicherungsmathematischen Kriterien und Kalkulationen. Beispiels­ weise erfolgt bei der Antragsstellung die Berechnung und Bewertung auf Soweit Sie uns eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO zur Verar­ Basis Ihrer Angaben im Versicherungsantrag. Im Rahmen der Leistungsbe­ beitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke erteilt arbeitung werden versicherte und nicht versicherte Sachverhalte geprüft. haben, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf Basis Ihrer Einwil­ ligung gegeben. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit, unter der o.g. Soweit wir automatisierte Einzelfallentscheidungen in den vorherig be­ Anschrift, widerrufen werden. Dies gilt auch für den Widerruf von Einwil­ schriebenen Fällen durchführen, haben Sie das Recht auf Erwirkung ligungserklärungen, die vor der Geltung der DSGVO, also vor dem 25. des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darle­ Mai 2018, uns gegenüber erteilt worden sind. Der Widerruf der Einwilli­ gung des eigenen Standpunkts und Anfechtung der Entscheidung. gung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeite­ Dieses Recht besteht nicht, wenn Ihrem Begehren vollumfänglich ten Daten. stattgegeben wurde. Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben ge­ Nutzt die ARAG Daten zur automatisierten Profilerstellung nannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichts­ und Entscheidungsfindung? behörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbe­ Im Laufe der Vertragsdurchführung benutzen wir in einigen Fällen ein ma­ hörde ist: schinell erstelltes Profil für die Entscheidungsfindung. Das bedeutet, dass wir Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Ihre Schadenfälle anhand von mathematisch-statistisch anerkannten und Nordrhein-Westfalen bewährten Verfahren automatisiert auswerten. Postfach 200444, 40102 Düsseldorf Die maschinelle Auswertung Ihrer Schadenfälle und Vertragsmerkmale Telefon: 0211 38424-0, Fax: 0211 38424-10, dient der Einschätzung, ob Schadenfälle und Aufwände in einem ange­ E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de messenen Verhältnis zum Versicherungsbeitrag stehen. Dies erlaubt uns Widerspruchsrecht auch eine Prognose über Ihren zukünftigen Schadenbedarf. Die jeweilige Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Auswertung unterstützt den Sachbearbeiter dabei, eine Entscheidung hin­ Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. sichtlich der weiteren Vertragsdurchführung zu treffen. Dies kann eine Ver­ tragskündigung sowie das Angebot zur Vertragsfortführung unter ange­ Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, kön­ passten Konditionen, zum Beispiel den Einschluss einer Selbstbeteiligung, nen Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer be­ nach sich ziehen. sonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Wann und warum erfolgt ein Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer? Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z.B. zur Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in Recht&Heim bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls) überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Aus­ tausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen. Datenschutzhinweise – ARAG SE / Stand 10.2025 149 [Seite 150] Information über den Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei Abschluss Dauer der Datenspeicherung eines Versicherungsvertrages oder im Rahmen der Schadenbearbei­ Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. tung Daten zum Versicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit. oder Adresse des Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren ge­ Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die Be­ löscht. surance HIS GmbH übermitteln (HIS-Anfrage). Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen: Ihrem Versicherungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem der · Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) so­ Versicherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf wie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten Ka­ ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungs­ lenderjahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem fall hindeuten können. Solche Informationen können nur aufgrund einer genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Person er­ früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS vor­ folgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der personenbe­ liegen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Ver­ zogenen Daten um weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer sicherungsunternehmen gesondert informiert worden sind. Daten, die beträgt in diesen Fällen 10 Jahre. aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespeichert sind, werden von · Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zu­ der Besurance HIS GmbH an uns, das anfragende Versicherungsun­ stande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach ternehmen, übermittelt. der erstmaligen Speicherung gelöscht. Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: Betroffenenrechte www.besurance-his.de Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verant­ nach Art. 15 bis 18 DSGVO können gegenüber der Besurance HIS wortliche das „Hinweis- und Informationssystem HIS der Versiche­ GmbH unter der unten genannten Adresse geltend gemacht werden. rungswirtschaft“ (HIS). Sie verarbeitet darin personenbezogene Daten, Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die Besurance um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versiche­ HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessische Daten­ rungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Es handelt sich bei die­ schutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu sen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS ist die für das die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Versi­ Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde cherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) zuständig. hindeuten können. Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf unter der unten genannten Adresse widersprochen werden. Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verant­ Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert wortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interes­ hat und an wen welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die Besurance HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort unentgeltlich den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. eine sog. Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den dass die Besurance HIS GmbH aus datenschutzrechtlichen Gründen Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Iden­ Schäden. Sie stellt den Versicherungsunternehmen lediglich die Infor­ tifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Miss­ mationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung zur Verfügung. brauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS GmbH Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH folgende Angaben von Ihnen: Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunterneh­ · Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum men, die diese in das HIS einmelden. · Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre Kategorien der personenbezogenen Daten · Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifü­ Basierend auf der HIS-Anfrage werden von der Besurance HIS GmbH gung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum Nach­ – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der An­ weis der Haltereigenschaft erforderlich. frage mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, · Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versiche­ Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Infor­ rungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das das mationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudein­ Eigentum belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufver­ formationen) sowie das anfragende Versicherungsunternehmen ge­ trags). speichert. Bei einer HIS-Einmeldung, über die Sie gegebenenfalls von dem Versicherungsunternehmen gesondert informiert werden, spei­ Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- chert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH die die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa­ Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Le­ Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter: www.besurance- ben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen his.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS GmbH beantragen. (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/ Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Besurance HIS GmbH Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmel­ Daimlerring 4 dung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeit­ 65205 Wiesbaden raum geltend gemachter Gebäudeschäden. Telefon: 0151 / 506 918 44 Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in zudem unter der o.a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren E-Mail unter folgender Adresse erreichbar: staatliche Ermittlungsbehörden. his-datenschutz@besurance-his.de. 150 Information über den Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO / Stand 10.2025 [Seite 151] Übersicht der Dienstleister des ARAG Konzerns A. Konzerngesellschaften, die an gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren der Kundenstammdaten teilnehmen: ARAG SE ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG Krankenversicherungs-AG Vif GmbH Interlloyd Vsersicherungs-AG B. Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags (Einzelbenennung): Auftraggebende Gesellschaft Dienstleister Zweck der Beauftragung Gesundheitsdaten Alle Konzerngesellschaften Betrieb gruppenweiter IT-Anwendungen ARAG IT GmbH ja (siehe A.) Softwareentwicklung, IT-Sicherheit Alle Konzerngesellschaften ARAG Service Center GmbH Telefonischer Kundendienst, Assistance-Leistungen ja (siehe A.) Insbesondere Bereitstellung der Microsoftprodukte Alle Konzerngesellschaften Windows, Office 365 und Azure. Microsoft Ireland Operations Limited ja (siehe A.) (Die Datenspeicherung auf Servern in Europa ist vertraglich vereinbart.) Alle Konzerngesellschaften Paragon Customer Communications Druck und Versand ja (siehe A.) Weingarten GmbH Alle Konzerngesellschaften, außer Betreuungs-, Verkaufsförderungs- und ARAG SE ja ARAG SE Steuerungsaktivitäten in den Vertriebswegen Alle Konzerngesellschaften, außer ARAG SE Datentransfer mit Vermittlern und Dienstleistern ja ARAG SE Alle Konzerngesellschaften, außer ARAG SE Marktforschung, Marketing, Konzernrevision, Recht ja ARAG SE Alle Konzerngesellschaften, außer ARAG SE Postbearbeitung, inkl. scannen der Eingangspost ja ARAG SE Alle Konzerngesellschaften, außer ARAG SE Risikoprüfung, Abwicklung Rückversicherungsgeschäft ja ARAG Krankenversicherungs-AG Alle Konzerngesellschaften, außer Zahlungsverkehr (Inkasso) Mahnverfahren ARAG SE ja ARAG SE außergerichtlich und gerichtlich Alle Konzerngesellschaften, außer Flixcheck GmbH Bereitstellung einer digitalen Kommunikationsplattform zum Teil Vif GmbH Alle Konzerngesellschaften, außer Rhenus Data Office GmbH Akten- & Datenträgervernichtung ja Vif GmbH ARAG SE Swiss Post Solutions GmbH Leistungs- und Vertragsbearbeitung nein ARAG SE adesso insurance solutions GmbH Automatisierte Postbearbeitung im Schadenfall ja ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG SE Antrags- und Vertrags-Bearbeitung Beschwerdemanagement ja ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG Service Center GmbH Leistungsbearbeitung ja ARAG Allgemeine Versicherungs-AG DEKRA Claims Management GmbH Leistungsbearbeitung ja ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Europa Versicherung AG Leistungsbearbeitung ja ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Property€xpert GmbH Leistungsbearbeitung nein ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Verisk Med GmbH Leistungsbearbeitung ja ARAG Krankenversicherungs-AG ARAG Gesundheits-Services GmbH Leistungsbearbeitung ja ARAG Krankenversicherungs-AG ARAG Service Center GmbH Telefonischer Kundendienst ja ARAG Krankenversicherungs-AG AWP Service Deutschland GmbH Leistungsbearbeitung ja compass private pflegeberatung ARAG Krankenversicherungs-AG Pflege Assistance ja GmbH Gesamtverband der Deutschen ARAG Krankenversicherungs-AG Austausch von Meldesätzen mit Finanzbehörden nein Versicherungswirtschaft e.V. ARAG Krankenversicherungs-AG HeptaSphere GmbH Vertragsbearbeitung ja ARAG Krankenversicherungs-AG IBM Deutschland GmbH Korrektur und Erfassen von Daten ja ARAG Krankenversicherungs-AG IMB Consult GmbH Medizinische Gutachten ja ARAG Krankenversicherungs-AG innovas GmbH Pflegesachbearbeitung ja 151 [Seite 152] Auftraggebende Gesellschaft Dienstleister Zweck der Beauftragung Gesundheitsdaten ARAG Krankenversicherungs-AG MEDICPROOF GmbH Leistungsbearbeitung ja PASS IT-Consulting Dipl.-Ing. ARAG Krankenversicherungs-AG Vertragsbearbeitung nein Rienecker GmbH & Co. KG ARAG Krankenversicherungs-AG P A V Card GmbH Produktion von Druckstücken nein Telefonischer Kundendienst, Leistungs- und ARAG Krankenversicherungs-AG Swiss Post Solutions GmbH ja Vertragsbearbeitung ARAG Krankenversicherungs-AG WDS.care GmbH Pflege Assistance ja Interlloyd Versicherungs-AG ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Dienstleistermanagement ja Interlloyd Versicherungs-AG ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Leistungsbearbeitung ja Interlloyd Versicherungs-AG ARAG Service Center GmbH Leistungsbearbeitung (Schutzbrief) ja Interlloyd Versicherungs-AG DEKRA Claims Management GmbH Leistungsbearbeitung ja Interlloyd Versicherungs-AG Property€xpert GmbH Leistungsbearbeitung nein Interlloyd Versicherungs-AG Verisk Med GmbH Leistungsbearbeitung ja C. Kategorien von Dienstleistern, bei denen Datenverarbeitung kein Hauptgegenstand des Auftrages ist: Auftraggebende Gesellschaft Dienstleisterkategorie Zweck der Beauftragung Gesundheitsdaten Alle Konzerngesellschaften Adressermittler Adressprüfung nein Alle Konzerngesellschaften Ärzte Risiko und Leistungsprüfung ja Alle Konzerngesellschaften Aktenlager Lagerung von Akten ja Alle Konzerngesellschaften Assisteure Assistanceleistungen zum Teil Alle Konzerngesellschaften Call-Center In-/Outbound Telefonie zum Teil Alle Konzerngesellschaften Datenvernichter Vernichtung von Daten ja Alle Konzerngesellschaften Antrags- und Leistungsbearbeitung E+S Rückversicherung AG ja www.es-rueck.de/de/datenschutz/ Alle Konzerngesellschaften Risiko-/Leistungsprüfung, Rückstellungs- und Gutachter und Sachverständige Rentabilitätsberechnung, Unterstützung bei zum Teil Schadenregulierung, Unterstützung bei Kalkulation Alle Konzerngesellschaften Inkassounternehmen Forderungsmanagement nein Alle Konzerngesellschaften IT-Dienstleister Wartung und Entwicklung von IT-Hard- und Software zum Teil Alle Konzerngesellschaften Lettershops/Druckereien/Postversender Druck/Versand von Post und Emailmassensendungen nein Alle Konzerngesellschaften Marketingagenturen/-provider Marketingaktionen nein Alle Konzerngesellschaften Marktforschungsunternehmen Marktforschung nein Alle Konzerngesellschaften Rechtsberatung/-hilfe, Prozessvertretung Rechtsanwälte zum Teil Forderungseinzug, Regressverfahren Alle Konzerngesellschaften Rückversicherer, Rückversicherungs­ Rückversicherung ja makler Alle Konzerngesellschaften Sanierer, Werkstätten Schadensanierung und Reparaturen zum Teil Alle Konzerngesellschaften Servicekartenhersteller Herstellung von Kundenkarten nein Alle Konzerngesellschaften Wirtschaftsauskunfteien Bonitätsprüfung in der Antrags- und Leistungsbearbeitung nein ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Anbieter für Telediagnostik und Einschätzung der Erkrankung des Tieres, nein und Interlloyd Versicherungs-AG Teletherapie in der Tierheilkunde Beratung Tierhalterverfügung ARAG Krankenversicherungs-AG Anbieter medizinischer Produkte Hilfsmittelversorgung ja D. Hinweise: Nicht alle hier gelisteten Auftragnehmer und Dienstleister erhalten automatisch Ihre personenbezogenen Daten. Pro Auftrag wird geprüft, welche personen- bezogenen Daten tatsächlich zur Auftragserfüllung notwendig sind und nur diese werden dann im Rahmen des Auftrages an den jeweiligen Auftragnehmer oder Dienstleister weitergeben. Ein Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten im Rahmen von einzelnen Beauftragungen ist nur dann möglich, wenn eine gesonderte Prüfung ergibt, dass Ihr schutzwürdiges Interesse aufgrund einer besonderen persönlichen Situation die berechtigten Interessen des beauftragenden Unternehmens überwiegt. IL 118 01.2025 Sollten Sie weiteren Informationsbedarf zu dieser Dienstleisterliste, den „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ oder sonstigen Datenschutzthemen haben, so finden Sie entsprechende Hinweise unter Rubrik Datenschutz auf der ARAG Webseite (https://www.arag.de). Hier finden Sie unter der Überschrift „Dienstleisterliste der ARAG“ immer eine aktuelle Fassung der Dienstleisterliste. Stand 10.2025 152
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