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Alteos E-Bike- und
Fahrradversicherung
Basis
Stand: Juni 2026
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Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung
Vertragsunterlagen – Basis
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (IPID) ........................................ 3
Versicherungsbedingungen ....................................................................... 5
Vertragsinformationen (Allgemeine Kundeninformationen).............................. 19
Erstinformation Alteos GmbH .................................................................. 25
Hinweis zur vorvertraglichen Anzeigepflicht ................................................ 26
Informationen zur Verwendung Ihrer Daten ................................................. 28
Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Basis 2 von 34
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Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (IPID)
Unternehmen: AXA Versicherung AG
Produkt: E-Bike- und Fahrradversicherung – Basis
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte
der Versicherung. Die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen finden Sie in anderen
Dokumenten.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Fahrradversicherung. Unter dem Begriff "Fahrrad" verstehen wir auch Elektrofahr-
rad mit Tretunterstützung bis maximal 45 km/h gemäß EG-Fahrzeugklasse L1e-B (E-Bike oder S-Pedelec).
Die Versicherung deckt den Schutz des Fahrrades gegen verschiedene Risiken, je nach gewähltem Produkt.
✘ Kleinkrafträder ohne Tretkraftunterstüt-
Was ist versichert?
zung (z.B. Elektroroller, Kleinstfahrzeuge);
✔ Versichert ist das im Versicherungsschein
✘ Fahrräder, die vermietet und/oder verlie-
benannte Fahrrad.
hen werden;
✔ Zusätzlich sind die dazu gehörenden Tei-
✘ Schäden, die zum Zeitpunkt des Vertrags-
le gegen Diebstahl versichert sowie – so-
abschlusses bereits bestanden;
fern beim Vertragsabschluss mit angege- ✘ vorsätzlich verursachte Unfälle bzw. Schä-
ben und mitversichert – dazugehöriges Zu-
den.
behör und Schloss.
Was wird ersetzt?
Wir erstatten die entstehenden Kosten als Fol- Gibt es Deckungsbeschränkungen?
ge von:
! Die Deckung ist beschränkt auf die Wieder-
✔ Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub des
beschaffung des Fahrrads nebst Zubehör
Fahrrades sowie von Zubehör und Akku; und Schloss beim ursprünglichen Fahrrad-
✔ Vandalismus; händler bis zu der Versicherungssumme,
✔ Pannen- und Unfallhilfe (Mobilitätsschutz). die dem Kaufpreis entspricht, jedoch maxi-
mal 20.000 €. Ausgeschlossen vom Versi-
Wie hoch ist die Versicherungssumme? cherungsschutz sind Räder, die von Privat-
✔ Die Versicherungssumme ist begrenzt auf personen erworben wurden.
den ursprünglichen Kaufpreis des versi- ! Die Versicherung erstreckt sich auf Fahr-
cherten Fahrrades nebst Zubehör und radzubehör („Zubehör“) sowie das Fahr-
Schloss bis maximal 20.000,00 €. radschloss nur, sofern dieses zusammen
✔ Für den Kostenersatz im Mobilitätsschutz mit oder für das Fahrrad neu erworben
gelten jeweils Höchstersatzsummen. So- worden ist und beim Abschluss der Versi-
weit wir nur Dienstleister vermitteln oder cherung mit angegeben und mitversichert
eine Organisation der Pannenhilfe über- wurde.
nehmen, leisten wir keinen Kostenersatz. ! Die Deckung ist beschränkt auf zwei Re-
paraturen pro Jahr und den einmaligen
Ersatz des Fahrrades im Falle eines Dieb-
stahls oder eines Totalschadens.
Was ist nicht versichert? ! Die Deckung im Mobilitätsschutz ist abhän-
Nicht versichert sind unter anderem: gig von der Entfernung von Ihrem ständi-
gen Sitz. Einzelheiten entnehmen Sie Ihren
Vertragsunterlagen.
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Wo bin ich versichert?
✔ Sie sind weltweit versichert. Der Wohnsitz des Versicherungsnehmers ist in Deutschland.
Welche Verpflichtungen habe ich?
• Wenn Sie ein Versicherungsprodukt gewählt haben, das ein GPS-Tracking beinhaltet, haben Sie den Einbau
sowie die Nutzung der GPS-Einheit und des Ortungsservices entsprechend der jeweiligen Nutzungsbedin-
gungen zu gewährleisten.
• Sie müssen den Kaufbeleg des versicherten Fahrrades nebst Zubehör sowie der verwendeten Sicherheits-
schlösser für die Dauer des Versicherungsverhältnisses aufbewahren.
• Sie müssen das versicherte Fahrrad zum Schutz gegen Diebstahl mit einem angemessenen Schloss,
Mindestkaufpreis von 45 € (Brutto), an einem festen Gegenstand befestigen. Nach der Aktivierung des
GPS-Trackings oder dem Einbau eines 2Lock-Systems im Laufrad, ist es ausreichend, wenn das E-Bike
lediglich mit einem Schloss gesichert ist, ohne dabei an einem festen Gegenstand angeschlossen zu sein.
Mitversichertes Zubehör ist ebenfalls in geeigneter Weise gegen Diebstahl zu sichern.
• Sie müssen den Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub des versicherten Fahrrades unverzüglich der
zuständigen Polizeidienststelle melden und uns darüber informieren. Zusätzlich, wenn Ihre Versicherung ein
GPS-Tracking enthält, müssen Sie den Diebstahl in der Tracking-App unverzüglich nach Bekanntwerden
melden, um die GPS-Verfolgung und die Wiederbeschaffung des E-Bikes einzuleiten.
• Schadenmeldungen haben dem Versicherer gegenüber innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Sie müssen uns
vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
• Bei einem Diebstahl müssen Sie die Rechnung sowie die Originalschlüssel für das verwendete Schloss
einreichen.
• Reparaturen und die Beschaffung eines Ersatzfahrrads erfolgen grundsätzlich über den ursprünglichen
Fahrradhändler, sofern dies nicht unmöglich oder unzumutbar ist.
Wann und wie zahle ich?
Die Leistung der Versicherungsprämie ist zu Beginn der jeweiligen Versicherungsperiode im Voraus zu zahlen.
Die Art der Prämienzahlung erfolgt als SEPA Lastschrift, die Zahlungsweise (fünf Jahre im Voraus, jährlich
oder monatlich) kann von Ihnen beim Vertragsabschluss ausgewählt werden.
Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz/Vertrag?
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn ausgewiesenen
Tag, sofern der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag rechtzeitig zahlt. Ist eine Wartezeit vereinbart, beginnt
der Versicherungsschutz nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Frist. Die Vertragslaufzeit be-
trägt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn er zu dem vereinbar-
ten Vertragsablauf ungekündigt ist. Erstattet der Versicherer das Fahrrad, so endet die Versicherung, ohne
dass es einer Kündigung bedarf. Der Versicherungsschutz endet darüber hinaus, wenn das Fahrrad aufgrund
eines versicherten Ereignisses einen Totalschaden erlitten und der Versicherer die vertraglich vereinbarte
Leistung erbracht hat.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Der Versicherungsvertrag kann von Ihnen - auch während des ersten Versicherungsjahres - täglich gekündigt
werden. Der Versicherungsvertrag kann vom Versicherer mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines
jeden Vertragsjahres gekündigt werden. Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles oder nach Rückabwicklung
des Kaufvertrages aufgrund der Inanspruchnahme der gesetzlichen Gewährleistung oder Garantie kann der
Versicherungsvertrag ebenfalls gekündigt werden.
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Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung – Basis
Versicherungsbedingungen
Stand: Juni 2026
1 Überblick ........................................................................................................................................ 6
2 Ausgestaltung des Versicherungsschutzes ....................................................................................... 6
2.1 Versicherte und nichtversicherte Gegenstände ................................................................................. 6
2.2 Versicherte und nichtversicherte Gefahren und Schäden ................................................................... 6
2.3 Leistungsumfang und Leistungsbeschränkungen ............................................................................... 7
2.4 Besondere Bedingungen für das Spezialpaket GPS-Tracking ............................................................. 8
3 Allgemeine Regelungen zu Rechten und Pflichten der Vertragsparteien............................................ 8
3.1 Geltungsbereich und Wohnsitz ......................................................................................................... 8
3.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalles................................... 8
3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalles ................................ 9
3.4 Folgen der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit................................................................... 10
3.5 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes ................................................................................... 10
3.6 Fälligkeit und Folgen einer verspäteten Zahlung .............................................................................. 11
3.7 Gesetzliche Gewährleistungsrechte................................................................................................ 11
3.8 Entwendung, Wiederauffindung sowie Erstattung des Fahrrades ..................................................... 11
3.9 Kündigung nach dem Versicherungsfall........................................................................................... 12
3.10 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen ................................................................... 12
3.11 Beitragsanpassung........................................................................................................................ 12
3.12 Sanktionsklausel ............................................................................................................................ 12
3.13 Klärung von Meinungsverschiedenheiten ........................................................................................ 12
4 Leistungsumfang Alteos Mobilitätsschutz ...................................................................................... 13
4.1 ROLAND 24-Stunden-Service ........................................................................................................ 13
4.2 Versicherungsfall; versicherte Personen; versicherte Fahrräder ....................................................... 13
4.3 Versicherte Leistungen .................................................................................................................. 14
4.4 Leistung ohne Mindestentfernung vom ständigen Wohnsitz ............................................................. 14
4.5 Leistungen ab einer Entfernung von 10 km von Ihrem ständigen Wohnsitz......................................... 15
4.6 Geltungsbereich ............................................................................................................................ 16
4.7 Begriffe ........................................................................................................................................ 16
4.8 Ausschlüsse und Leistungskürzungen .............................................................................................. 16
4.9 Pflichten nach Schadeneintritt........................................................................................................ 17
4.10 Verpflichtungen Dritter .................................................................................................................. 18
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Versicherer:
AXA Versicherung AG (nachfolgend AXA) Colonia-Allee, 10–20, 51067 Köln
AXA hat die Alteos GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sebastian Sieglerschmidt, Tauentzien-
straße 7 b/c, 10789 Berlin (nachfolgend auch „Alteos”), mit der Vertragsverwaltung beauftragt.
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z.B. Kündigungen oder Schadenmeldun-
gen) sind an Alteos zu richten.
1 Überblick
Die Versicherung umfasst den Schutz von Fahrrädern und E-Bikes gegen Diebstahl. Versicherungs-
schutz besteht ebenfalls bei Diebstahl einzelner Teile und bei Vandalismus.
Voraussetzung des Diebstahlschutzes ist, dass das E-Bike bzw. Fahrrad gegen Diebstahl gesichert ist,
beispielsweise durch ein angemessenes Schloss.
Wurde bei Vertragsschluss das Spezialpaket GPS-Tracking vereinbart, ist ein GPS-Tracker zu installie-
ren und der dazugehörige Ortungsservice zu aktivieren.
Die nachfolgenden Versicherungsbedingungen sollen Ihnen verständlich machen, wie der Versiche-
rungsschutz gestaltet ist und was von Ihnen beachtet werden muss, damit Sie Versicherungsleistungen
beanspruchen können. Bitte bewahren Sie dieses Dokument sorgfältig auf.
2 Ausgestaltung des Versicherungsschutzes
2.1 Versicherte und nichtversicherte Gegenstände
(a) Die Versicherung erstreckt sich auf das in dem Versicherungsschein benannte Fahrrad (unter
dem Begriff "Fahrrad" verstehen wir auch ein Elektrofahrrad (E-Bike oder S-Pedelec) mit Tretun-
terstützung bis maximal 45 km/h gemäß EG-Fahrzeugklasse L1e-B).
(b) Die Versicherung erstreckt sich auch auf Fahrradzubehör („Zubehör“) sowie das Fahrradschloss,
sofern dieses zusammen mit oder für das Fahrrad neu erworben worden ist und beim Abschluss
der Versicherung mit angegeben und mitversichert wurde, (Kaufbeleg im Schadenfall erforder-
lich). Versicherbar sind auch Fahrradanhänger sowie Lastenanhänger.
(c) Versicherbar sind Fahrräder (einschließlich ggf. mitversichertem Zubehör und Schloss) mit einem
Kaufpreis von maximal 20.000,00 € (inklusive MwSt.).
(d) Versicherbar sind Fahrräder, die sich bei Vertragsabschluss in technisch einwandfreiem Zustand
befinden und nicht älter als 39 Monate ab Kaufdatum sind. Fahrräder, die nach Ablauf eines Lea-
singvertrags übernommen werden, sind bis spätestens 3 Monate nach Leasingende versicherbar.
Die Kaufrechnung wird im Schadenfall angefordert. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
sind Fahrräder, die von Privatpersonen erworben wurden.
(e) Nicht versicherbar sind:
(i) Kleinkrafträder ohne Tretkraftunterstützung (z.B. Elektroroller, Elektrokleinstfahrzeuge etc.);
(ii) führerschein- oder zulassungspflichtige Kleinkrafträder, ausgenommen S-Pedelecs;
(iii) E-Bikes, die keinen GPS-Tracker installiert oder den Ortungsservice nicht aktiviert haben,
soweit das GPS-Tracking-Modul für E-Bike vereinbart wurde;
(iv) Fahrräder, die durch Vermietung und / oder Verleih gewerblich genutzt werden, sind grund-
sätzlich nicht versicherbar.
2.2 Versicherte und nichtversicherte Gefahren und Schäden
(a) Es besteht Versicherungsschutz
(i) bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub des Fahrrades (im Folgenden gemeinsam als
Diebstahl bezeichnet);
(ii) für die Reparaturkosten der nach einer Wiederauffindung in Folge von Diebstahl entstande-
nen Schäden am Fahrrad.
(b) Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für:
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(i) Diebstahl von einzelnen, zur Funktion des Fahrrades dienenden und fest mit diesem verbun-
denen Teilen wie Sattel, Lenker, Lampen etc., soweit diese Bestandteil der Ausstattung des
Fahrrades bei dessen Kauf waren und - abgesehen von Laufrädern - nicht mit Schnellspan-
ner befestigt sind („Fahrradteile“);
(ii) Diebstahl von Zubehör und Schloss nach 2.1 (b), soweit dieses zusammen mit oder für das
Fahrrad erworben und beim Abschluss der Versicherung mit angegeben und mitversichert
wurde sowie auf einem Kaufbeleg ausgewiesen ist.
(iii) Diebstahl eines mit dem E-Bike dauerhaft fest verbauten bzw. verschlossenen Akkus;
(iv) Vandalismus bei mut- und böswilliger Beschädigung oder Zerstörung durch unbekannte
Dritte.
(c) Versicherungsschutz besteht nicht,
(i) im Falle eines Diebstahls oder Einbruchdiebstahls, wenn das Fahrrad oder das mitversicher-
te Zubehör nicht entsprechend 3.2 (c) oder 3.2 (d) gesichert ist;
(ii) im Falle eines separaten Diebstahls des Akkus, wenn dieser nicht dauerhaft fest verbaut
bzw. mit einem Schloss gesichert/verriegelt ist;
(iii) für Schäden, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bestanden;
(iv) für vorsätzlich verursachte Unfälle bzw. Schäden;
(v) für kosmetische Schäden, die die Funktion des Fahrrades nicht beeinträchtigen (insbeson-
dere Kratzer, Schrammen, Scheuerschäden, Dellen, Beulen, Schäden an der Lackierung,
Schäden an dekorativen Ausstattungen usw.) sowie für Schäden durch Rost oder Oxidation;
(vi) für Reifenschäden sowie Schäden an Fahrrad-Schläuchen und der Verkabelung, es sei denn
die Beschädigung erfolgt durch Vandalismus;
(vii) für Gegenstände, die nicht zur Funktion des Fahrrades gehören oder kein Fahrrad-Zubehör
im eigentlichen Sinne darstellen, wie bspw. Mobiltelefone, Navigationsgeräte usw.;
(viii) für Schäden durch Kernenergie, Terror oder Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkriege oder
innere Unruhen.
2.3 Leistungsumfang und Leistungsbeschränkungen
(a) Im Falle eines Diebstahls erstatten wir die Kosten für die Wiederbeschaffung des versicherten
Fahrrads nebst ggf. mitversichertem Zubehör und Schloss nach gleicher Art und Güte begrenzt
auf den auf der Kaufrechnung ausgewiesenen Preis ("Versicherungssumme"), maximal jedoch
20.000,00 €. Die Wiederbeschaffung erfolgt bei dem Fahrradhändler, bei dem das versicherte
Fahrrad erworben wurde, oder bei einem Kooperationspartner von Alteos. Ist dies unzumutbar
oder unmöglich, erfolgt die Wiederbeschaffung bei einem anderen, von uns vorab freigegebenen
Fahrradhändler. Die Ersatzleistung umfasst die Umsatzsteuer nur dann, wenn sie tatsächlich
angefallen ist.
(b) Sollte das Fahrrad innerhalb von 14 Tagen wiederaufgefunden werden, ersetzt der Versicherer
die Kosten der erforderlichen Reparatur des beschädigten Fahrrades.
(c) Bei Diebstahl oder Beschädigung im Rahmen eines Diebstahlversuchs eines gem. 2.1(b) mitversi-
cherten Zubehörs oder Schlosses entschädigen wir die ursprünglichen Kosten (gem. des auf der
Kaufrechnung ausgewiesenen Betrages).
(d) Bei Diebstahl von Fahrradteilen (siehe 2.2 (b)) sowie Akku erstattet der Versicherer den Wert der
Ersatzteile einschließlich Arbeitslohn für den Anbau dieser.
(e) Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (wenn die Reparaturkosten den Zeitwert überstei-
gen) erstattet der Versicherer den Wiederbeschaffungswert für die versicherte Sache nach glei-
cher Art und Güte nach Maßgabe von Ziffer (a).
(f) Sofern das Fahrrad nach Ablauf von 12 Monate nach Kaufdatum versichert wird, besteht Versi-
cherungsschutz im Falle eines Diebstahls erst nach Ablauf von vier Wochen (Wartezeit), gerech-
net von dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Diese Wartezeit gilt
nicht, wenn das Fahrrad nach Ablauf eines Leasingvertrags übernommen wird.
(g) Die Leistung ist beschränkt auf
(i) die Versicherungssumme;
(ii) die Erstattung der Reparaturkosten auf Basis einer Reparaturrechnung einer Werkstatt;
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(iii) zwei Entschädigungen pro Jahr aufgrund von entstandenen Reparaturkosten, bis zu einer
summierten Gesamtentschädigung in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises;
(iv) den einmaligen Ersatz des Fahrrades im Falle eines Diebstahls oder eines Totalschadens.
(h) Im Falle einer Unterversicherung (Versicherungssumme ist geringer als der Kaufpreis nebst -
sofern gem. 2.1 (b) versichert - Zubehör und Schloss) behält sich der Versicherer das Recht vor, die
Leistung entsprechend zu quoteln.
2.4 Besondere Bedingungen für das Spezialpaket GPS-Tracking
(a) Wurde das Spezialpaket GPS-Tracking vereinbart, ist Bestandteil für diese Versicherung die
Ortungsmöglichkeit des E–Bikes aufgrund des fest eingebauten GPS-Trackers und des dazugehö-
rigen Ortungsservices.
(b) Der Versicherungsnehmer hat den GPS-Tracker sowie den Ortungsdienst betriebsbereit zu hal-
ten. Anderenfalls ist der Versicherer im Fall des Diebstahls nicht zur Leistung verpflichtet. Bei
Nichtfunktionsfähigkeit des GPS-Trackers, des Ortungsdienstes sowie bei Beendigung des Ser-
vicevertrages zum Ortungsdienst hat der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich in
Kenntnis zu setzen. Der Versicherer kann in diesem Fall eine Prämienanpassung vornehmen.
(c) Der GPS-Tracker kann auf Anfrage vom Versicherer zur Verfügung gestellt werden. Zusätzliche
Kosten sind damit – mit Ausnahme etwaiger Kosten für die Montage – während der Vertragslauf-
zeit nicht verbunden. Ein Anspruch auf Ausbau des GPS-Trackers nach Ablauf der vereinbarten
Vertragslaufzeit besteht nicht. Der Versicherer ist zum Ausbau berechtigt, aber nicht verpflichtet.
(d) Fällt der vom Versicherer zur Verfügung gestellte GPS-Tracker nach Ablauf seiner technisch
bedingten Batterielebensdauer aus, stellt der Versicherer auf Anfrage des Versicherungsnehmers
ein Ersatzgerät zur Verfügung. Die Kosten für die fachgerechte Montage des Ersatzgeräts sowie
für den etwaigen Ausbau des Altgeräts sind - ebenso wie bei der Erstinstallation - vom Versiche-
rungsschutz nicht umfasst.
(e) Der Versicherer hat keinen Zugriff auf die GPS-Daten. Diese sind ihm bzw. einem von ihm mit der
Auffindung des E–Bikes beauftragten Dritten lediglich im Schadenfall zur Verfügung zu stellen.
3 Allgemeine Regelungen zu Rechten und Pflichten der Vertragsparteien
3.1 Geltungsbereich und Wohnsitz
Die Versicherung gilt weltweit. Der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Versicherungsnehmers ist in Deutsch-
land.
3.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalles
Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
(a) sofern das Spezialpaket GPS-Tracking vereinbart wurde, die ggf. erforderliche Montage sowie
die Nutzung des GPS-Trackers und des Ortungsservices entsprechend der jeweiligen Nutzungsbe-
dingungen zu gewährleisten. Bei Nichtfunktionsfähigkeit des GPS-Trackers, des Ortungsdienstes
oder bei Beendigung des Servicevertrages zum Ortungsdienst hat der Versicherungsnehmer den
Versicherer unverzüglich in Kenntnis zu setzen;
(b) den Kaufbeleg des versicherten Fahrrades nebst Zubehör sowie der verwendeten Sicherheits-
schlösser für die Dauer des Versicherungsverhältnisses aufzubewahren;
(c) das versicherte Fahrrad zum Schutz gegen Diebstahl mit einem angemessenen Schloss einzeln
an einem festen Gegenstand zu befestigen. Ein gemeinsames Anschließen mehrerer Fahrräder
mit einem einzigen Schloss gilt nicht als ausreichende Sicherung. Das Schloss gilt als angemes-
sen, wenn es einen Mindestkaufpreis von 45,00 € (Brutto) aufweist. Rahmenschlösser gelten
darüber hinaus nur dann als angemessen, wenn sie zudem mit Einsteckkette genutzt werden.
Angemessene Schlösser, die sich bereits im Besitz des Versicherungsnehmers befinden, können
verwendet werden, solange sie voll funktionsfähig sind (eine Kaufrechnung ist im Falle eines
Diebstahlanspruchs erforderlich).
(i) Sofern das Spezialpaket GPS-Tracking vereinbart wurde und aktiviert ist, ist es ausreichend,
wenn das E-Bike einzeln mit einem angemessenen Schloss lediglich abgeschlossen ist, ohne
dabei an einem festen Gegenstand angeschlossen zu sein. Einer zusätzlichen Sicherung mit
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einer Einsteckkette bedarf es nicht. Ein gemeinsames Abschließen mehrerer Fahrräder mit
einem einzigen Schloss gilt nicht als ausreichende Sicherung.
(ii) Sofern das Fahrrad in einem abgeschlossenen Gebäude/Raum/Schuppen oder in einem ver-
bzw. abgeschlossenen Kraftfahrzeug untergebracht wird, das ausschließlich vom Versicher-
ten genutzt wird, gelten die Verriegelungsvorschriften nach (c) nicht. Gemeinschaftskeller,
Innenhöfe, Gärten mit Umzäunung inkl. abschließbarer Tore oder Tiefgaragen gelten nicht
als abgeschlossene Räume, so dass die Verpflichtungen nach (c) gelten.
(iii) Sofern ein 2Lock-System an dem Laufrad des versicherten Fahrrads eingebaut ist, entfällt
die Obliegenheit, dass Fahrrad an einem festen Gegenstand anzuschließen, wenn das Fahr-
rad mit dem 2Lock-System abgeschlossen ist.
(d) das versicherte Zubehör fest - d.h. nicht mit Schnellspannern - mit dem Fahrrad zu verschrauben
oder sonst dauerhaft fest zu verbinden oder anzuschließen. Lose Zubehörteile wie Helm, Leuch-
ten, Fahrradcomputer, Taschen usw., die sich nicht anschließen lassen, sind beim Verlassen des
angeschlossenen Fahrrades mitzunehmen.
(e) Fahrradanhänger sowie Lastenanhänger gegen Diebstahl mit einem angemessenen Schloss nach
(c) einzeln an einem fest verankerten Gegenstand zu befestigen.
(f) Änderungen im Zusammenhang mit der Versicherung, die für die Verwaltung oder das übernom-
mene Risiko maßgeblich sind, wie insbesondere Adressänderungen, Verlust eines oder mehrerer
Schlüssel usw., dem Versicherer innerhalb von 14 Werktagen in Textform mitzuteilen;
3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalles
Nach Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
(a) bei einem Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub
(i) die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen und den Scha-
denfall in einem Polizeibericht aufnehmen und dokumentieren zu lassen. Im Polizeibericht
sind der vollständige Name und die Anschrift des Versicherungsnehmers und die Umstände
des Diebstahls oder Raubs sowie den Markennamen und die Daten des Fahrrades anzuge-
ben;
(ii) sofern GPS-Tracking vereinbart wurde, den Versicherungsfall in der Tracking-App unver-
züglich nach Bekanntwerden zu melden, um die GPS-Verfolgung und die Wiederbeschaffung
des E-Bikes einzuleiten und
(iii) dem Versicherer oder einem von diesem beauftragten Dritten unverzüglich Daten über
das E-Bike und seinen Standort sowie alle Informationen, die in der mobilen Anwendung
(Tracking-App) des GPS-Tracking-Anbieters auf dem Smartphone verfügbar sind, zur Ver-
fügung zu stellen;
(iv) die Rechnung für das Fahrrad - und sofern mitversichert, für das Zubehör und das Schloss -
sowie die Originalschlüssel für das verwendete Schloss einzureichen;
(v) die verbliebenen Teile und Unterlagen (z.B. Schlüssel, Ladegeräte) nicht zu entsorgen oder
zu veräußern bevor eine Schadenregulierung/-entscheidung erfolgt ist.
(b) im Falle einer Beschädigung
(i) Reparaturen nicht selbst, sondern ausschließlich durch eine von uns freigegebene Werkstatt
durchführen zu lassen. Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 350,00 € übersteigen, muss
dem Versicherer ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorgelegt werden, bevor die
Reparatur durchgeführt wird;
(ii) durch Unbekannte sowie bei mutwilliger Beschädigung durch Dritte dies innerhalb von 14
Tagen der zuständigen Polizeidienststelle zu melden und anschließend den Polizeibericht,
auf dem der vollständige Name und die Anschrift des Versicherungsnehmers, die Umstände
der Beschädigung sowie der Markenname und die Daten (Modell- und Seriennummer) des
Fahrrades angegeben sind, zur Verfügung zu stellen;
(iii) die Reparaturrechnung der Werkstatt aufgrund von Schäden dem Versicherer vorzulegen.
Die Rechnung muss Angaben zum versicherten Fahrrad wie Marke, Typ und Rahmennum-
mer enthalten;
(iv) an Carbonrahmen auf Anweisung des Versicherers den Rahmen dem angegebenen Fach-
mann innerhalb von 14 Tagen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Der Versicherer hat das
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Recht, den Rahmen von einem vom Versicherer beauftragten Spezialisten überprüfen und
ggf. reparieren zu lassen;
(v) aufgrund eines Unfall-, Sturz- oder Fallschadens mit der Beteiligung eines Dritten dem
Versicherer, soweit möglich, die genauen Kontaktdaten der dritten Person (vollständiger
Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) mitzuteilen.
(c) bei allen Versicherungsfällen
(i) jeden Eintritt eines Versicherungsfalles im Übrigen unverzüglich, spätestens aber innerhalb
von 14 Tagen nach Bekanntwerden, bei Alteos anzuzeigen;
(ii) nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen sowie Ersatz-
ansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht, ggf. auch gerichtlich, geltend zu machen;
(iii) den Versicherer und dessen Beauftragten bei der Schadenermittlung und -regulierung nach
Kräften zu unterstützen, ihnen ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu er-
statten und alle Umstände, die auf den Versicherungsfall Bezug haben - auf Verlangen
schriftlich - mitzuteilen, insbesondere auch die angeforderten Belege einzureichen;
Der Versicherer hat das Recht, weitere erforderliche Belege anzufordern.
3.4 Folgen der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
(a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der unter 3.2 oder 3.3 genannten Obliegenheiten vorsätz-
lich, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 Abs. 2 bis 4 VVG, 29 VVG, 82 VVG ganz oder
teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei.
(b) Alle Ansprüche des Versicherungsnehmers aus diesem Vertrag erlöschen, wenn der Versiche-
rungsnehmer arglistig oder in betrügerischer Absicht Erklärungen abgibt oder Schäden verur-
sacht. Ist die Täuschung durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversu-
ches festgestellt worden, so gelten die Voraussetzungen nach 3.4 (a) als erwiesen.
(c) Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheiten ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
spricht. Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(d) Sollte der Versicherungsnehmer nachweisen, dass die Verletzung einer Obliegenheit weder für
den Eintritt, die Feststellung noch den Umfang des Versicherungsfalles und der Leistungspflicht
ursächlich war, so ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet.
(e) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Aus-
kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise
leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
3.5 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
(a) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem in dem Versicherungsschein als Versicherungsbeginn
ausgewiesenen Tag, sofern der Versicherungsnehmer den Erst- oder Einmalbeitrag rechtzeitig
zahlt; eine etwaig vereinbarte Wartezeit bleibt hiervon unberührt.
(b) Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich um ein Jahr und weiter von
Jahr zu Jahr, wenn er zu dem vereinbarten Vertragsablauf ungekündigt ist. Der Vertrag kann vom
Versicherungsnehmer auch während des ersten Versicherungsjahres täglich in Textform (z.B.
E-Mail) gekündigt werden. Der Vertrag endet in diesem Fall mit Ablauf des Tages, an dem die
Kündigung beim Versicherer zugegangen ist. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen,
dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt wirksam wird.
(c) Der Vertrag kann vom Versicherer jeweils zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden.
Die Kündigung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Kündigungster-
min zugegangen sein.
(d) Erstattet der Versicherer die Kosten für ein Fahrrad, so endet die Versicherung, ohne dass es
einer Kündigung bedarf.
(e) Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Geschäfts- oder Hauptwohnsitz außerhalb der Bundes-
republik Deutschland, endet das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung.
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3.6 Fälligkeit und Folgen einer verspäteten Zahlung
(a) Die Zahlung der Versicherungsprämie kann für fünf Jahre im Voraus, jährlich oder monatlich
erfolgen. Die Zahlungsweise erfolgt per SEPA Lastschrift. Wird die Prämie für fünf Jahre im
Voraus bezahlt, ist vereinbart, dass die Zahlung nach Ablauf der fünf Jahre jährlich erfolgt, sofern
nicht etwas anderes vereinbart wird.
(b) Die vereinbarte Prämie ist im Voraus zu bezahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten
gilt die erste Rate als erste Prämie. Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr.
(c) Zahlt der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig, sondern zu einem
späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Die Leistungsfrei-
heit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
(d) Zahlt der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig, kann der Versicherer
insoweit vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausge-
schlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten
hat.
(e) Zahlt der Versicherungsnehmer einen Folgebeitrag nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, kann der
Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und
eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen
(Mahnung).
(i) Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge
der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen -
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - hingewiesen hat.
(ii) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und
ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung in Verzug,
so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
(iii) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag
ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsneh-
mer mit der Zahlung der geschuldeten Beiträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der
Bestimmung einer Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
(iv) Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats
nach der Kündigung oder, wenn sie mit einer Fristbestimmung verbunden worden ist, inner-
halb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung zur Leistungsfreiheit
nach Ablauf der Mahnfrist (s.o.) bleibt unberührt.
3.7 Gesetzliche Gewährleistungsrechte
(a) Wird das Fahrrad im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung oder Garantie durch ein anderes
ersetzt, geht der Versicherungsschutz auf das neue Fahrrad über. Voraussetzung ist die Anzeige
des Austauschs bei Alteos. Sofern das Spezialpaket GPS-Tracking vereinbart wurde, hat der
Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass der GPS-Tracker in das neue E-Bike installiert wird.
Die ursprünglich vereinbarte Vertragslaufzeit sowie der vereinbarte Deckungsumfang verändern
sich insoweit nicht.
(b) Wird ein versichertes Fahrrad veräußert, geht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz auf
den Erwerber über, sofern uns dessen Anschrift und E-Mail-Adresse in Textform mitgeteilt wird.
Alternativ kann der Vertrag vom Erwerber gekündigt werden.
3.8 Entwendung, Wiederauffindung sowie Erstattung des Fahrrades
(a) Wurde das Fahrrad entwendet und anschließend wieder aufgefunden, muss es vom Versiche-
rungsnehmer unter folgenden Voraussetzungen wieder zurückgenommen werden:
(i) Das Fahrrad wurde innerhalb von 14 Tagen wieder aufgefunden, nachdem die Meldung des
Diebstahls bei der Polizei und - sofern ein GPS-Tracking vereinbart wurde - auch in der
Tracking-App erfolgte; und
(ii) das Fahrrad kann mit objektiv zumutbaren Anstrengungen von Versicherungsnehmer wie-
der in Besitz genommen werden.
(b) Wird der Verbleib abhandengekommener Gegenstände ermittelt, hat der Versicherungsnehmer
dies dem Versicherer unverzüglich nach Bekanntwerden in Textform mitzuteilen.
Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Basis (Versicherungsbedingungen) 11 von 34
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(c) Wurde der Versicherungsnehmer aufgrund eines wirtschaftlichen Totalschadens entschädigt
oder muss er das Fahrrad nicht wieder zurücknehmen, so wird der Versicherer dessen Eigentümer.
(d) Hat der Versicherungsnehmer nach Zahlung/Leistung der Entschädigung für die versicherte
Sache deren Besitz wiedererlangt, so hat er die Entschädigung zurückzuzahlen oder dem Ver-
sicherer den Gegenstand zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer muss das Recht
innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung durch den Versicherer ausüben. Nach
fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
3.9 Kündigung nach dem Versicherungsfall
(a) Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien die Versicherung
kündigen. Die Kündigung bezieht sich dabei ausschließlich auf das in dem Versicherungsschein
versicherte Fahrrad und kann auch vom Versicherungsnehmer erklärt werden. Die Kündigung
ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach
Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
(b) Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versi-
cherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem
späteren Zeitpunkt wirksam wird.
(c) Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsneh-
mer wirksam.
(d) Endet der Versicherungsschutz aufgrund erbrachter Leistungen nach 3.5 (d), so endet die Versi-
cherung, ohne dass es einer zusätzlichen Kündigung bedarf.
3.10 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z.B. Veräußerung, Meldung eines
Schadens, Kündigungen) sind in Textform gegenüber Alteos abzugeben.
3.11 Beitragsanpassung
(a) Der Versicherer ist berechtigt, seine Tarife für die Versicherung an die Entwicklung von Schaden
und Kosten anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Leistungsverhältnis wieder-
herzustellen. Der Versicherer hat die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und
-technik zu berücksichtigen.
(b) Wird eine Anpassung nach (a) vorgenommen, kann dies zu einer Senkung oder Erhöhung eines
Tarifs führen. Im Falle einer Erhöhung darf die Anpassung nur für zukünftige Vertragsjahre
erfolgen und ist erst nach Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres relevant.
(c) Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer die aus einer Anpassung nach (a)resultierende
Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens mit. Der
Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
der Prämienerhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämien-
erhöhung kündigen oder die Umstellung des Vertrages in einen Neugeschäftstarif und in Neuge-
schäftsbedingungen verlangen.
3.12 Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels oder Finanz-
sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegen-
stehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staa-
ten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepub-
lik Deutschland entgegenstehen.
3.13 Klärung von Meinungsverschiedenheiten
(a) Versicherungsombudsmann
Wenn der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Verbraucher mit der Entscheidung des
Versicherers nicht zufrieden ist oder eine Verhandlung mit dem Versicherer einmal nicht zu dem
gewünschten Ergebnis führt, kann der Verbraucher sich an den Ombudsmann für Versicherungen
Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Basis (Versicherungsbedingungen) 12 von 34
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wenden. Informationen über den Versicherungsombudsmann, das Beschwerdeverfahren und die
Kontaktmöglichkeiten sind im Internet unter:
www.versicherungsombudsmann.de zu finden.
Die Postanschrift lautet:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei ar-
beitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet an dem Schlichtungsverfahren
teilzunehmen.
(b) Versicherungsaufsicht
Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden oder treten
Meinungs- verschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, kann der Versicherungsnehmer
sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsicht wenden.
Für Versicherungsunternehmen ist dies:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Tel.: 0228 4108-0; Fax: 0228/4108-1550
E-Mail: poststelle@bafin.de
Es ist zu beachten, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich
entscheiden kann.
(c) Rechtsweg
Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Für
diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
4 Leistungsumfang Alteos Mobilitätsschutz
Damit Sie im Pannenfall schnelle Hilfe erhalten, erfolgt die Organisation der Hilfeleistung durch die
ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG („Roland“). Roland erbringt im Rahmen der nachstehenden
Bedingungen die aufgeführten Beistandsleistungen in Form von Serviceleistungen und Übernahme von
Kosten.
Im Übrigen gelten die Versicherungsbedingungen für die Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung.
4.1 ROLAND 24-Stunden-Service
(a) Wir möchten, dass Sie in einem Notfall schnelle Hilfe erhalten. Daher ist Voraussetzung für den
versicherten Anspruch auf die Leistungen nach 4.3, dass die Organisation der Hilfeleistung
durch ROLAND erfolgt (Obliegenheit).
Sie erreichen uns über die Telefonnummer 030 255 585 779 oder aus dem Ausland: + 49 30 255
585 779. Die Mitarbeiter sind „rund um die Uhr“ für Sie erreichbar. Wir helfen Ihnen sofort weiter.
Wir unterstützen Sie auch bei technischen Problemen mit Ihrem Fahrrad bzw. E-Bike (im Folgen-
den „Fahrrad“) durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werkstatt.
(b) Rufen Sie im Schadenfall vorsätzlich nicht das Notfall-Telefon an, sind wir von der Verpflichtung
zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nicht-
vorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet,
soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest-
stellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs-
pflicht ursächlich ist.
4.2 Versicherungsfall; versicherte Personen; versicherte Fahrräder
(a) Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn
Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Basis (Versicherungsbedingungen) 13 von 34
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(i) die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf Beistandsleistungen gemäß 4.3
gegeben sind und
(ii) der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versicherte Person beim Notfall-Telefon
tatsächlich geltend gemacht wird.
(b) Versicherte Personen sind die in Deutschland ansässigen Versicherungsnehmer einer von der
Alteos GmbH vermittelten E-Bike- und Fahrradversicherung sowie die berechtigten Nutzer eines
bei der Alteos GmbH versicherten Fahrrades. Mitfahrer sind nur mitversichert, wenn das Fahrrad
von seiner Bestimmung her für die Mitnahme weiterer Personen konstruiert ist (zum Beispiel
Tandem).
(c) Versichertes Fahrrad ist jedes in Deutschland ausgelieferte Fahrrad, welches von der Alteos
GmbH im Zusammenhang mit einer Zweirad-Versicherung mit einem „Alteos Mobilitätsschutz“
ausgestattet wurde.
4.3 Versicherte Leistungen
Nach einem Schadenfall unterstützen wir Sie mit aktiver Hilfe und übernehmen die folgenden Leistun-
gen, um Sie schnellstmöglich wieder mobil zu machen.
Die Leistungen sind versichert, wenn das versicherte Fahrrad infolge einer Panne oder eines Unfalls
nicht mehr fahrbereit ist oder die versicherte Person durch einen Unfall mit dem versicherten Fahrrad
verletzt oder schwerwiegend erkrankt.
4.4 Leistung ohne Mindestentfernung vom ständigen Wohnsitz
(a) 24-Stunden-Service
Wir unterstützen Sie auch bei technischen Problemen mit Ihrem Fahrrad bei Anruf unserer 24-
Stunden- Hotline durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werkstatt.
(b) Pannenhilfe
Sofern in der Nähe des Schadenortes eine qualifizierte mobile Pannenhilfe verfügbar ist und diese
Leistung in zumutbarer Zeit nach Schadenmeldung angeboten werden kann, sorgen wir für den
Einsatz dieser mobilen Pannenhilfe am Leistungsort und übernehmen die hierdurch entstehenden
Kosten. Kosten für Ersatzteile übernehmen wir nicht.
Organisiert sich die versicherte Person diese Hilfeleistung selbst, übernehmen wir Kosten bis
50,00 €.
(c) Abschleppen
Kann das Fahrrad an der Schadenstelle oder dem Leistungsort nicht wieder fahrbereit gemacht
werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrrades einschließlich Gepäck bis zur nächsten
geeigneten Fahrrad-Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 150 €.
Liegt der Wohnort näher als die nächste geeignete Fahrrad-Werkstatt, erfolgt das Abschleppen
bis zum Wohnsitz.
Ist ein von der versicherten Person gewünschter Zielort näher gelegen oder in gleicher Entfernung
erreichbar, so kann der Abtransport nach einvernehmlicher Abstimmung mit der versicherten
Person anstelle des Abschleppens zur Fahrrad-Werkstatt bzw. zum Wohnsitz auch dorthin erfol-
gen.
Für nicht von uns organisiertes Abschleppen erstatten wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag
von 150 €. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für den separaten Transport von Gepäck und
Ladung bis zu 200 €, wenn ein Transport zusammen mit dem Fahrrad nicht möglich ist.
(d) Kurzfahrten
Kann das Fahrrad weder durch die mobile Pannenhilfe (b) noch in einer Fahrrad-Werkstatt (c)
voraussichtlich nicht binnen zwei Stunden nach Eintreffen wieder fahrbereit gemacht werden,
übernehmen wir die notwendigen und angefallenen Kosten für Ihre Rückfahrt oder Weiterfahrt
mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Übernahme dieser Kosten ist zusammen mit den Kosten
nach (c) und (e) je Schadenfall auf 150 € begrenzt.
(e) Ersatzfahrrad
Kann das Fahrrad weder durch die mobile Pannenhilfe (b) noch in einer Fahrrad-Werkstatt (c)
voraussichtlich nicht binnen zwei Stunden nach Eintreffen wieder fahrbereit gemacht werden,
übernehmen wir die notwendigen und angefallenen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrr-
Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Basis (Versicherungsbedingungen) 14 von 34
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ades, höchstens für die Dauer von 14 Tagen. Die Übernahme dieser Kosten ist zusammen mit den
Kosten nach (c) und (d) je Schadenfall auf 150 € begrenzt.
4.5 Leistungen ab einer Entfernung von 10 km von Ihrem ständigen Wohnsitz.
Wir erbringen zusätzlich zu den Leistungen nach Ziffer 4.4 folgende Leistungen:
(a) Bergung
Ist das versicherte Fahrrad nach einem Unfall von der Straße oder einem öffentlich befahrbaren
Fahrradweg abgekommen, sorgen wir für seine Bergung und/oder den Abtransport einschließlich
Gepäck und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 2.000 €. Sofern die Bergung
behördlich angewiesen ist, übernehmen wir die entstehenden Kosten in voller Höhe.
(b) Weiter- oder Rückfahrt
Wir organisieren die Weiterfahrt zu Ihrem ständigen Wohnsitz im Inland oder zu Ihrem Zielort.
Selbstverständlich gilt dies auch für die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Wohnsitz sowie die Abho-
lung des wieder fahrbereiten Fahrrades vom Schadenort. Wir übernehmen hierbei entstehende
Kosten bis zur Höhe von 500 € für die
(i) Fahrt vom Schadenort zum Wohnsitz oder für die Fahrt vom Schadenort zum Zielort;
(ii) die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz;
(iii) die Fahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das wieder fahrbereite Fahrrad dort
abgeholt werden soll.
(c) Ersatzfahrrad
Wir vermitteln Ihnen ein Ersatzfahrrad und übernehmen die Kosten für die Anmietung bis zur Wie-
derherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zum Wiederauffinden des gestohlenen Fahrrads,
sofern es in einem fahrbereiten Zustand ist. Wir zahlen dabei für längstens 14 Tage maximal 25 €
je Tag.
Nehmen Sie unsere Leistungen Weiter- und Rückfahrt (b) in Anspruch, übernehmen wir keine
Ersatzfahrradkosten.
(d) Übernachtungskosten
Wir reservieren auf Wunsch eine Übernachtungsmöglichkeit im nächstgelegenen Hotel und über-
nehmen die Übernachtungskosten für höchstens fünf Nächte bis zu dem Tag, an dem das Fahrrad
wiederhergestellt wurde. Wir erstatten bis zu 80 € je Übernachtung.
Nehmen Sie unsere Leistung Weiter- und Rückfahrt (b)in Anspruch, übernehmen wir die Über-
nachtungskosten nur für eine Nacht.
(e) Fahrrad-Rücktransport
Kann das Fahrrad am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahr-
bereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag,
der am Schadentag in Deutschland für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrrad aufgewendet
werden muss, sorgen wir für den Transport des Fahrrades zu einer Werkstatt an einem anderen
Ort. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen
Rücktransport an Ihren ständigen Wohnsitz im Inland. Diese Leistung erbringen wir auch, wenn
das Fahrrad nach einem Diebstahl wiederaufgefunden wird.
Wird vor dem Rücktransport festgestellt, dass ein zum Fahrrad (E-Bike, Pedelec oder Ähnliches)
gehörender Akku beschädigt ist oder so beschädigt sein könnte, dass ein Transport nur als
Gefahrgut zulässig ist, leisten wir nur für den Rücktransport des Fahrrades ohne Akku.
(f) Fahrrad-Verschrottung
Muss das versicherte Fahrrad im europäischen Ausland verzollt oder verschrottet werden, über-
nehmen wir die Erledigung und die Kosten hierfür sowie die Kosten des Transportes vom Schaden-
ort zum Einstellort.
Aus der Verschrottung anfallende Resterträge werden an den Leasinggeber ausbezahlt. Gepäck
lassen wir zu Ihrem Wohnsitz transportieren, wenn ein Transport zusammen mit dem gewählten
Heimreisemittel nicht möglich ist. Die Kosten des Transportes übernehmen wir bis zum Wert der
Bahnfracht.
Eine Verzollung oder Verschrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen dem entgegen-
stehen.
Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Basis (Versicherungsbedingungen) 15 von 34
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(g) Notfall-Bargeld
Geraten Sie auf einer Reise im Ausland durch den Verlust von Zahlungsmitteln in eine finanzielle
Notlage, stellen wir den Kontakt zu Ihrer Hausbank her und vermitteln schnelle Auszahlung von
Bargeld an Ihrem Reiseort.
Ist dies nicht binnen 24 Stunden nach dem auf die Schadenmeldung folgenden Werktag möglich,
stellen wir Ihnen ein zinsloses Darlehen von bis zu 1.500 € je Schadenfall zur Verfügung und
tragen die Kosten für Überweisung und Auszahlung bis zu 100 €.
(h) Leistungen nach einem Diebstahl
Wenn Ihnen auf einer Reise das Fahrrad gestohlen wurde und Sie diesen Diebstahl polizeilich
gemeldet haben, erbringen wir ebenfalls die unter (b) bis (g) beschriebenen Leistungen. Die
Erbringung der Leistungen erfolgt entsprechend der lokalen Verfügbarkeit und den örtlichen
Gegebenheiten.
4.6 Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle innerhalb des geografischen Europas, den Anliegerstaa-
ten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren. Die Erbringung der
Assistance- und Versicherungsleistungen erfolgt in den einzelnen Ländern entsprechend der lokalen
Verfügbarkeit und den örtlichen Gegebenheiten.
4.7 Begriffe
Ausland sind alle Länder dieser Welt außer Deutschland. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet, in dem
Sie oder die mitversicherte Person einen Wohnsitz haben oder ständiger Berufsausübung nachgehen.
Leistungsort ist eine Stelle am oder in der Nähe des Schadenortes, die mit dem Abschleppfahrzeug
nach Straßenverkehrsordnung in zulässiger Weise und verkehrstechnisch möglich erreichbar ist.
Panne ist eine Störung (Betriebs-, Brems- oder Bruchschaden) am versicherten Fahrrad, aufgrund
derer der Fahrtantritt oder eine Weiterfahrt nicht mehr möglich ist.
Keine Pannen sind
• entladene oder entwendete Akkus oder
• fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch Gebrauch einer Luftpumpe behoben werden
kann oder
• ein nach Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des Fahrrades, wenn dies zu einer Unter-
sagung der Weiterfahrt oder zu einer Situation führt, in der aufgrund des Hinzutretens weiterer
von außen eintretender Umstände die Weiterfahrt unmöglich gemacht wird.
Pannenhilfe ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schaden- bzw. Leistungsort, die mit
den durch das Pannenhilfsfahrzeug üblicherweise mitgeführten Kleinteilen erfolgen kann. Nicht versi-
chert sind Verschleißteile und diejenigen Ersatzteile, die speziell im Schadenfall für diese Hilfeleistung
angefordert wurden.
Unfall ist beim Ausfall des Fahrrades jedes Ereignis, das unmittelbar von außen mit mechanischer
Gewalt auf das versicherte Fahrrad einwirkt, infolge dessen das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist.
Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz.
Sie sind die versicherte Person.
Ständiger Wohnsitz ist der Ort in Deutschland, an dem Sie polizeilich gemeldet sind und sich überwie-
gend aufhalten.
Wir sind Ihre ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG, Deutz-Kalker Str. 46, 50679 Köln.
4.8 Ausschlüsse und Leistungskürzungen
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
(a) Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis
(i) durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen
oder Kernenergie verursacht wurde. Wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem
dieser Ereignisse überrascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem
Auftreten;
Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Basis (Versicherungsbedingungen) 16 von 34
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(ii) von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde;
(iii) durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder zum
wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war, verursacht wurde.
(b) Außerdem leisten wir nicht,
(i) wenn Sie bei Eintritt des Schadens zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt waren.
Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versi-
cherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine
Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit
sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicher-
ten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass
ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der
Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung ursächlich war;
(ii) wenn Sie mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen
Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen haben, sofern diese Veran-
staltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeitweise, abgesperrten Strecken
stattfinden;
(iii) wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet
haben;
(iv) wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Er-
bringung unserer Dienstleistung entgegenstehen;
(v) wenn im Rahmen der Leistungen ab einer Entfernung von 10 km ab Ihrem Wohnsitz 4.5 der
Schadenort weniger als 10 km Wegstrecke von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt;
(vi) für den Transport eines am Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte
Schadenereignis beschädigt wurde;
(vii) bei Schäden an und mit E-Bikes, die durch den Einbau von Ersatz- oder Zubehörteilen
entstehen, die nicht vom Hersteller genehmigt oder qualitativ gleichwertig, geprüft und
auf dem Markt für diese Fahrzeuge zugelassen sind, bzw. wenn das Fahrzeug in einer vom
Hersteller nicht genehmigten Weise verändert wurde.
(c) Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten
aufwenden müssen, können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
(d) Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß Absatz 4.8 (a) (ii), (b) (i) bis (iii) besteht
kein Versicherungsschutz. Wird eine dieser Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, sind wir be-
rechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu
kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen
wir unsere Leistung.
Wir erbringen unsere Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadenfalles noch für die Feststellung oder den
Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit
arglistig verletzt haben.
4.9 Pflichten nach Schadeneintritt
(a) Nach dem Eintritt eines Schadensfalles müssen Sie
(i) uns den Schaden unverzüglich anzeigen – unsere Notrufzentrale steht „rund um die Uhr“ für
Sie bereit unter der Telefonnummer 030 255 585 779 oder aus dem Ausland: +49 30 255 585
779;
(ii) sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen;
(iii) den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten;
(iv) uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Um-
fang seiner Entschädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Scha-
denhöhe vorlegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht
entbinden;
Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Basis (Versicherungsbedingungen) 17 von 34
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(v) uns bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leistungen auf uns übergegangenen
Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen aus-
händigen.
(b) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt
(i) Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz;
(ii) Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in
einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie
nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versiche-
rungsschutz bestehen;
(iii) Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung
der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch
für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt
nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben;
(iv) Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit
nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen,
oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft.
(c) Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder Ihnen nur als Darlehen gegeben haben, müssen Sie
unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach
Auszahlung an uns zurückzahlen.
4.10 Verpflichtungen Dritter
Soweit im Schadensfall ein Dritter, insbesondere ein Fahrradhersteller im Umfang der für das havarier-
te Fahrrad geltenden Hersteller-Mobilitäts- bzw. Assistanceleistungen leistungspflichtig ist oder eine
Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungs-
verpflichtungen vor.
Soweit die versicherte Person aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beanspruchen
kann, steht ihr frei, welchem Versicherer sie den Schadensfall meldet.
Meldet die versicherte Person den Schadensfall ROLAND, wird ROLAND die Möglichkeit, Hersteller-
Mobilitätsleistungen geltend zu machen, prüfen und die versicherte Person entsprechend informieren.
Bestehen ausschließlich Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen, wird ROLAND im Rahmen
dieses Schutzbriefes in Vorleistung treten.
Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Basis (Versicherungsbedingungen) 18 von 34
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Vertragsinformationen der AXA Versicherungs AG
zur Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung
(Stand: Juni 2026)
1. Vertragspartner
Versicherer:
AXA Versicherung AG, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln, Postanschrift: 51171 Köln
Vorsitzender des Vorstandes: Dr. Thilo Schumacher
Sitz der Gesellschaft: Köln – Handelsregister Köln HR B Nr. 21298 (nachfolgend auch „AXA“)
Die in den Alteos Mobilitätsschutz enthaltenen Versicherungsleistungen werden im Rahmen eines Gruppen-
versicherungsvertrages versichert von der
ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG
Postanschrift: 50664 Köln
Hausanschrift: Deutz-Kalker Straße 46, 50679 Köln
Telefon: 0221 8277-9049; Telefax 0221 8277-560
www.roland-schutzbrief.de; service@roland-schutzbrief.de
2. Vertreterin des Versicherers
AXA hat die Alteos GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sebastian Sieglerschmidt, Tauentzi-
enstraße 7 b/c, 10789 Berlin – Amtsgericht Charlottenburg, HRB 196162 B (nachfolgend auch „Alteos“),
mit der Vertragsverwaltung beauftragt. Dazu gehört die Bearbeitung aller Versicherungsfragen aus dem
Versicherungsvertrag, insbesondere die Bearbeitung von Anträgen, Beschwerden, Umzugsmeldungen, Kon-
toänderungen und Schadenmeldungen.
Wenden Sie sich bitte bei Fragen oder Änderungen zu Ihrem Vertrag an die Alteos unter:
service@alteos.com
Im Falle eines Schadens melden Sie diesen bitte auf der folgenden Webseite: https://mein.alteos.com
Vermittler des Versicherungsvertrages ist die Alteos GmbH, Status: Versicherungsvertreter nach § 34d 7 Nr.
1 der Gewerbeordnung und der Registrierungsnummer: D-4UIL-5XJ29-40.
Zuständige Behörde: IHK Berlin, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin. Hier kann die Zulassung sowie der Umfang
der zugelassenen Tätigkeit überprüft werden. Seitens Alteos besteht keine direkte oder indirekte Beteiligung
an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Die Alteos GmbH ist ein vollständi-
ges Tochterunternehmen der AXA Konzern Aktiengesellschaft.
Anschrift der Schlichtungsstellen: siehe unter Nr. 17.
3. Ladungsfähige Anschriften des Versicherers und seiner Vertreterin
Die ladungsfähige Anschrift der AXA Versicherung AG ist unter Nr. 1 genannt, die von der Alteos GmbH
unter Nr. 2.
4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
Die Geschäftstätigkeit der AXA Versicherung AG bezieht sich hauptsächlich auf:
• den Betrieb aller Zweige der Privatversicherung, in der Lebens-, Rechtsschutz- und Krankenversiche-
rung jedoch nur der Rückversicherung;
• die Vermittlung von Versicherungen aller Art, von Bauspar- und anderen Sparverträgen.
Die Geschäftstätigkeit der ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG bezieht sich auf den Betrieb der Rechts-
schutzversicherung.
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, E-Mail: poststel-
le@bafin.de Telefon 0228 4108-0, Fax 0228 4108-1550.
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5. Garantiefonds
Ein Garantiefonds ist gesetzlich nicht vorgesehen.
6. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen zur Alteos E-Bike- und Fahrradversi-
cherung Basis 2026. Es gelten die zu Vertragsbeginn gültigen und Ihnen zuvor ausgehändigten Bedingungen.
7. Gesamtpreis der Versicherung
Bei dem in dem Versicherungsschein genannten Betrag handelt es sich um den Beitrag gemäß vereinbarter
Zahlweise inklusive der Versicherungsteuer. Der vom Gesetzgeber erhobene Versicherungsteuersatz beträgt
zurzeit in der Schadenversicherung allgemein 19%.
8. Zusätzlich anfallende Kosten und/oder Gebühren
Für Tätigkeiten, die über die gewöhnliche Verwaltung Ihres Vertrages hinausgehen, stellen wir Gebühren
in Rechnung, insbesondere Gebühren für Mahnung (zurzeit 2,00 €), für Lastschriftrückläufer (zurzeit 8,00
€) und angemessene Geschäftsgebühren bei Rücktritt vom Vertrag wegen Nichtzahlung des Erstbeitrags.
Hierzu verweisen wir auf § 38 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den dem
Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen.
9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung
Angaben zur Fälligkeit des Beitrags finden Sie in den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen. Sie
haben Ihre Pflicht zur Zahlung des Beitrags erfüllt, wenn die Zahlung bei uns eingegangen ist. Das ist bei
einer Überweisung der Zeitpunkt, zu dem der Beitrag auf unserem Konto gutgeschrieben wird. Bei Zahlung
per SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren ist zusätzlich die wirksame Belastung Ihres Kontos erforderlich. Ihre
Zahlung ist rechtzeitig, wenn:
• bei einem Überweisungsauftrag an Ihre Bank der Beitrag innerhalb der Zahlungsfrist von Ihrem Konto
abgebucht wurde oder
• Einzahlungen auf unser Konto bei Bank oder Post innerhalb der Zahlungsfrist vorgenommen werden.
Haben Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, haben Sie lediglich dafür zu sorgen, dass der Beitrag zum
Zeitpunkt der Fälligkeit von Ihrem Konto abgebucht werden kann, also ausreichende Kontodeckung besteht.
10. Angaben zum Vertragsabschluss, zum Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes
Der Vertrag mit uns kommt mit Erwerb der E-Bike- und Fahrradversicherung (inkl. Produktinformations-
blatt, Vertragsinformationen, Versicherungsbedingungen und Versicherungsschein) zustande. Die Angaben
zum Beginn der Versicherung ergeben sich im Übrigen aus dem Versicherungsschein sowie den dem Vertrag
zugrunde liegenden Bedingungen.
11. Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht:
• Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Basis (Vertragsinformationen) 20 von 34
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• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu
richten an:
Alteos GmbH
Tauentzienstr. 7 b/c
10789 Berlin
E-Mail: service@alteos.com
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter https://www.alteos.com/ ausüben. Wenn Sie diese
Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch eine
E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung
sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und haben Sie hierzu ausdrücklich
zugestimmt, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer
hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämie
zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung
entfällt, darf der Versicherer in diesem Falle einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der
sich je nach Zahlweise wie folgt berechnet:
Anzahl der Tage an denen × 1/360 der im Antrag
Versicherungsschutz bestanden hat ausgewiesenen Jahresprämie
1/180 der im Antrag
ausgewiesenen Halbjahresprämie
1/90 der im Antrag
ausgewiesenen Vierteljahresprämie
1/30 der im Antrag
ausgewiesenen Monatsprämie
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts
aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, ein-
behalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der Wirksame Wider-
ruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt
für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufs-
erklärung.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als
auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflich-
ten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Basis (Vertragsinformationen) 21 von 34
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Wir haben Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. Angaben zu unserer Identität und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abge-
schlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem unser Unternehmen
eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die Identität unserer Vertreterin oder unseres Vertreters in dem Mitgliedsstaat der Europä-
ischen Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, wenn es eine solche Vertreterin oder einen
solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als uns,
wenn Sie mit dieser geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person gegen-
über Ihnen tätig wird;
3. a) unsere ladungsfähige Anschrift und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung
zwischen uns und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder
-gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Über-
mittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen unserer Vertreterin oder
unserem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen
maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den
Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertrags-
bestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die
Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
4. unsere Hauptgeschäftstätigkeit;
5. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen;
Name und Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben;
6. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Um-
fang und Fälligkeit unserer Leistung;
7. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selb-
ständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
Preises ermöglichen;
8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betra-
ges sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über uns abgeführt oder
von uns in Rechnung gestellt werden;
9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der
Prämien;
10. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise
die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
11. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versi-
cherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragstel-
ler an den Antrag gebunden sein soll;
12. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten
der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der
Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen
über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit
die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und
deutlich gestalteten Form;
13. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
14. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedin-
gungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, be-
dürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Basis (Vertragsinformationen) 22 von 34
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15. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht wir der Aufnahme von Beziehungen
zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legen;
16. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag an-
wendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
17. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vor-
abinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen wir uns verpflichten, mit Ihrer
Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
18. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfs-
verfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich
darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unbe-
rührt bleibt;
19. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde
bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
12. Laufzeit
Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr und verlängert sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn der
Vertrag zu dem vereinbarten Vertragsablauf ungekündigt ist
13. Angaben zur Beendigung der Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung, insbesondere zu den
vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen
Wenn Sie den Erstbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig zahlen, ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Während der Laufzeit kann sie von beiden Seiten nach Eintritt eines Versicherungsfalles
gekündigt werden. Weitere Einzelheiten, insbesondere zu den Kündigungsgründen und Kündigungsfristen,
sind den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen zu entnehmen.
14. Angabe des Rechts, welches der Versicherer bei der Vertragsanbahnung der Beziehung zugrunde
legt
Den vorvertraglichen Beziehungen liegt deutsches Recht zugrunde.
15. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
Dem Vertrag liegt deutsches Recht zugrunde. Der Gerichtsstand ist in den dem Vertrag zugrunde liegenden
Bedingungen geregelt.
16. Maßgebliche Vertragssprache
Wir teilen Ihnen alle Vertragsbedingungen und die vorliegenden Vertragsinformationen in deutscher Spra-
che mit. Während der Laufzeit der Versicherung kommunizieren wir mit Ihnen auf Deutsch oder – auf
Wunsch – auf Englisch.
17. Außergerichtliche Beschwerde und Rechtsbehelfsverfahren
Unser Ziel ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten. Wenn uns das einmal nicht gelingt, informieren
Sie uns. Wir reagieren unverzüglich und suchen eine Lösung. Sollten Sie mit unseren Entscheidungen nicht
einverstanden sein, haben Sie zur außergerichtlichen Streitbeilegung die Möglichkeit, als unabhängigen und
neutralen Schlichter den Versicherungsombudsmann anzurufen:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632, 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000, Fax: 0800 3699000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das Schlichtungsverfahren ist bis zu einem Beschwerdewert von 100.000,00 € möglich und für Sie kosten-
frei. Es bleibt Ihnen unbenommen, Ihr Anliegen auf dem ordentlichen Rechtsweg vorzubringen.
Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Basis (Vertragsinformationen) 23 von 34
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18. Möglichkeit einer Beschwerde bei der unter Nr. 4 genannten Behörde
Sollten Sie mit der Entscheidung des Versicherers nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, bei der
unter Punkt 4 genannten Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen.
Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Basis (Vertragsinformationen) 24 von 34
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Erstinformation Alteos GmbH
Information nach § 15 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
(Stand: Januar 2025)
1. Firma und betriebliche Anschrift des Vermittlers
Alteos GmbH
Tauentzienstraße 7 b/c
10789 Berlin
Handelsregister: Amtsgericht Charlottenburg, HRB 196162 B
Geschäftsführer: Dr. Sebastian Sieglerschmidt
2. Status des Vermittlers nach Gewerbeordnung
Wir sind nach § 34d Abs. 7 Nr. 1 der Gewerbeordnung tätig und im Vermittlerregister unter der Nummer
D-4UIL-5XJ29-40 registriert.
Bei Interesse können Sie die Angaben bei der Registerstelle überprüfen. Deutscher Industrie- und Handels-
kammertag (DIHK) Breite Straße 29 10178 Berlin Telefon: 0 180 600 58 50 (0,20 €/ Anruf aus dem deut-
schen Festnetz, Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/ Anruf) Registerabruf: www.vermittlerregister.info
3. Dienstleistungen und Vergütungen
Wir beraten zum Abschluss von Versicherungsverträgen und vermitteln entsprechenden Versicherungs-
schutz. Dies umfasst auch die Mitwirkung bei der Verwaltung und im Schadenfall. Unsere Vergütung erhalten
wir ausschließlich von den Versicherungsgesellschaften, deren Produkte wir vermitteln. Diese ist als Provision
oder sonstige Vergütung in den Versicherungsprämien enthalten.
4. Beteiligungen an und von Versicherungsunternehmen
Die Alteos GmbH hält keine Beteiligungen an Stimmrechten oder dem Kapital
von Versicherungsunternehmen.
Die Alteos GmbH ist ein vollständiges Tochterunternehmen der AXA Konzern Aktiengesellschaft.
5. Schlichtungsstellen für außergerichtliche Streitbeilegung
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
www.versicherungsombudsmann.de
Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Basis (Erstinformation) 25 von 34
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Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen einer Verletzung
der gesetzlichen Anzeigepflicht
Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die von uns
gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben,
denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige
Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflichten können Sie der
nachstehenden Information entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Um-
stände, nach denen der Versicherer (AXA Versicherung AG) in Textform gefragt hat, wahrheitsgemäß und
vollständig anzuzeigen. Wenn der Versicherer nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in
Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragt, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt
nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger
Verletzung der Anzeigepflicht hat der Versicherer kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklärt der Versicherer den Rücktritt nach Eintritt des
Versicherungsfalles, bleibt der Versicherer dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der
nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
• noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.
Die Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt
steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung
abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Kann der Versicherer nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich
einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versi-
cherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätte.
3. Vertragsänderung
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die
anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht
fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzei-
gepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode
Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt
der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag
Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Basis (Anzeigepflicht) 26 von 34
[Seite 27]
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses
Recht wird der Versicherer Sie in der Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung der Rechte
Der Versicherer kann seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer
von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von dem Versicherer geltend gemachte Recht begründet,
Kenntnis erlangt. Bei der Ausübung der Rechte muss der Versicherer die Umstände angeben, auf denen der
Versicherer seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann der Versicherer nachträglich weitere Umstände
angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Der Versicherer kann sich auf die
Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn der Versicherer den
nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Die Rechte des Versicherers
zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags-
schluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzei-
gepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung
unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu be-
rücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt.
Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Basis (Anzeigepflicht) 27 von 34
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Informationen zur Verwendung Ihrer Daten
(Stand: Januar 2025)
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die
AXA Versicherung AG und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Der Versicherungs-
nehmer wird diese Informationen an weitere Beteiligte des Vertrages (z.B. an die versicherten Personen, den
abweichenden Beitragszahler, den Halter) weitergeben.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
Die in dem Dokument genannte Gesellschaft ist dabei der Verantwortliche für die Datenverarbeitung:
Telefon: 0800/3203205
Fax: 0800/3557035
E-Mail-Adresse: info@axa.de
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der im Dokument angegebenen Adresse mit
dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter: datenschutz@axa.de
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich
unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die
deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirt-
schaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter (www.axa.de/datenschutz) abrufen.
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben
für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der
Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses,
z.B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu
können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages oder die Bearbeitung eines Schaden-
falls ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen
Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die
Daten aller mit einer AXA-Gesellschaft bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesam-
ten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für
Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche
Zwecke und die Schadenbearbeitung ist Art. 6 Abs 1b) sowie Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Soweit dafür besonde-
re Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversiche-
rungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein.
Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i.
V. m. § 27 BDSG.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren
(Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:
• zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs einschließlich Tests (sofern nicht bereits für die
Vertragsdurchführung erforderlich),
• zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der
AXA-Gruppe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
• zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen und –recher-
chen (auch in öffentlich zugänglichen Quellen) zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmiss-
brauch hindeuten können,
• zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie des AXA Konzerns insgesamt,
Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Basis (Datenschutz) 28 von 34
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• zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen
wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unse-
rer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzli-
chen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, wer-
den wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber u.a. auf unserer Webseite (www.axa.de/
Datenschutz) zuvor informieren.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Rückversicherer:
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer).
Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Leistungs-/ Schadendaten an einen Rückversiche-
rer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen
kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner beson-
deren Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen
unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Erfüllung unseres
Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen
erforderlichen Umfang. Nähere Informationen zum eingesetzten Rückversicherer stellen Ihnen diese im
Internet zur Verfügung:
• E+S Rück / Hannover Rück (hannover-re.com/datenschutz)
• General Reinsurance AG (de.genre.com/Datenschutz/HinweiseArt14DSGVO)
• Münchener Rück (munichre.com/de/service/information-gdpr/index.html)
• Swiss Re Europe S.A., Niederlassung Deutschland (http://www.swissre.com/about_us/swiss-
re_group/compliance/data_protection_brochure.htm)
Sie können die Informationen auch unter den oben genannten Kontaktinformationen anfordern.
Vermittler:
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr
Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und
Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit
diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungs-
angelegenheiten benötigen.
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbei-
tungsaufgaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsver-
trag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten
etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags-
und Leistungs-/ Schadenbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral
durch ein Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unterneh-
men, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen.
Externe Auftragnehmer und Dienstleister:
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Auftrag-
nehmer und Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu
denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie der Übersicht im Anhang
sowie in der jeweils aktuellen Version auf unserer Internetseite unter (www.axa.de/datenschutz) entnehmen.
Weitere Empfänger:
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa
an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden
oder Strafverfolgungsbehörden).
Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Basis (Datenschutz) 29 von 34
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Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforder-
lich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in
der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist
von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu
gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter an-
derem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen
betragen danach bis zu 10 Jahre.
Betroffenenrechte
Sie können unter der im Antrag genannten Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten
Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder
die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten,
gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwer-
bung zu widersprechen.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung
widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverar-
beitung sprechen.
Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten
oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde
ist:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestraße 2—4
40213 Düsseldorf
Datenübermittlung in ein Drittland
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes
Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche
unternehmensinterne Datenschutzvorschriften, EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte
Information dazu sowie über das Datenschutzniveau bei unseren Dienstleistern können Sie unter den oben
genannten Kontaktinformationen anfordern.
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Informationen zum Datenschutz der Roland Schutzbrief-Versicherung AG
(Stand: März 2026)
Das Thema „Datenschutz“ ist uns sehr wichtig. Daher informieren wir Sie im Folgenden darüber, wie wir Ihre
personenbezogenen Daten verarbeiten und welche Rechte Sie in diesem Zusammenhang haben:
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG
Deutz-Kalker-Str. 46
50679 Köln
Telefon: 0221 8277-9049
Fax: 0221 8277-560
Mail to: service@roland-schutzbrief.de
Den Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o.g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutz-
beauftragter – oder per E-Mail unter: datenschutz@roland-ag.de
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich
unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die
deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirt-
schaft präzisieren. Diese können Sie im Internet für beide Gesellschaften abrufen unter:
www.roland-rechtsschutz.de/datenschutz
Werden Sie zum Eintritt in den Gruppenversicherungsvertrag angemeldet, benötigen wir die von Ihnen
gegenüber Ihrem Vertragspartner (unserem Versicherungsnehmer) gemachten Angaben für die Aufnahme
in den Vertrag und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt die Aufnahme zustande,
verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Deckungsprüfung im
Leistungsfall. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall
eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
Die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
nicht möglich.
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen
Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die
Daten aller mit einer der genannten ROLAND-Gesellschaft bestehenden Verträge nutzen wir für eine
Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpas-
sung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche
Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre
Gesundheitsdaten bei Schutzbrief-Schadenfällen) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9
Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf
Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1
f) DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:
• zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
• zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung
von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen
wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unse-
rer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzli-
chen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.
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Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, wer-
den wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Rückversicherer:
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer).
Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermit-
teln, damit dieser sich ein eigenes Bild über den Versicherungsfall machen kann.
Vermittler:
Soweit der Gruppenversicherungsvertrag von einem Vermittler betreut wird, verarbeitet der Vermittler die
zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten.
Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an den betreuenden Vermittler, soweit dieser die Informa-
tionen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungsangelegenheiten benötigt.
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverar-
beitungsaufgaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit Ihnen Versiche-
rungsschutz von einem oder mehreren Unternehmen unserer Gruppe zusteht, können Ihre Daten etwa
zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und
Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unter-
nehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unternehmen, die an
einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen.
Externe Dienstleister:
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleis-
ter.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehen-
de Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer Internetseite
unter www.roland-rechtsschutz.de/datenschutz (für beide Gesellschaften) entnehmen.
Weitere Empfänger:
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa
an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden
oder Strafverfolgungsbehörden).
Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforder-
lich sind, wenn sich dies nicht nachteilig für Sie im Sinne von Art. 18 Abs. 1 c) DSGVO auswirken kann. Dabei
kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche
gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder
bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich
verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus
dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen
danach bis zu 10 Jahre.
Betroffenenrechte
Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen.
Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer
Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie
ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und
maschinenlesbaren Format zustehen.
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Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwer-
bung zu widersprechen.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung
widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverar-
beitung sprechen.
Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten
oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde
ist:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestraße 2—4
40213 Düsseldorf
Datenübermittlung in ein Drittland (gilt nur für Schutzbrief-Kunden)
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes
Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche
unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detail-
lierte Information dazu sowie über das Datenschutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern finden
Sie hier: www.roland-rechtsschutz.de/datenschutz. Sie können die Informationen auch unter den oben ge-
nannten Kontaktinformationen anfordern.
Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten sowie ggf. von
Dritten hierzu erhaltenen Informationen entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die
vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewich-
tung der Informationen.
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Übersicht der Dienstleister des AXA Konzerns
(Stand: Januar 2025)
Gesellschaften, die an einer gemeinsamen Verarbeitung von Daten teilnehmen:
• AXA ART Versicherung AG
• AXA Bank AG AXA Customer Care GmbH
• AXA easy Versicherung AG
• AXA Konzern AG
• AXA Krankenversicherung AG
• AXA Lebensversicherung AG
• AXA Versicherung AG
• AXA Service & Direct Solutions GmbH
• AXA MATRIX Risk Consultants Deutschland, ZN der AXA Matrix Risk Consultants S.A., Paris
• AXA Direktberatung GmbH
• Deutsche Ärzteversicherung AG
• Deutsche Ärzte Finanz Beratungs- und Vermittlungs-AG
• Kölner Spezial Beratungs-GmbH für betriebliche Altersversorgung
• E.C.A. LEUE GmbH + Co.KG
• Helmsauer & Preuss GmbH
• INREKA Finanz AG
• Pro bAV Pensionskasse AG
• winExpertisa Gesellschaft zur Förderung beruflicher Vorsorge mbH
Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags (Einzelbenennung):
Dienstleisterkategorien, bei denen Datenverarbeitung kein Hauptgegenstand des Auftrages ist und/oder
Dienstleistungserbringung erfolgt durch viele verschiedene Dienstleister:
Eine aktuelle Version dieser Dienstleisterübersicht ist im Internet unter www.AXA.de/Datenschutz einseh-
bar.
Hinweis: Steht Ihre besondere persönliche Situation den berechtigten Interessen des Unternehmens an einer
Beauftragung entgegen, können Sie dieser Beauftragung ggf. widersprechen.
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