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E-Bike- & Fahrradschutz –
Versicherungsbedingungen
Version 5.1 – Stand 20.08.2025
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Teil A – Bedingungen zum E-Bike- und Fahrradschutz ............................................................... 5
Abschnitt A1 – Was ist versichert?.................................................................................................. 5
Abschnitt A2 – Wer ist versichert? .................................................................................................. 5
Abschnitt A3 – Geltungsbereich ...................................................................................................... 5
Abschnitt A4 – Voraussetzungen für den Versicherungsschutz ............................................... 5
Abschnitt A5 – Versicherungssumme, Entschädigungsgrenze .................................................. 6
Abschnitt A6 – Versicherte Gefahren und Schäden .................................................................... 6
A6-1. Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung .................................................... 7
A6-2. Beschädigung .......................................................................................................................... 8
A6-3. Verschleiß – sofern nicht ausgeschlossen - ..................................................................... 8
A6-4. Teilnahme an Radrennen und Radsportveranstaltungen ............................................. 9
A6-5. Downhill ................................................................................................................................. 10
A6-6. Mieträder ............................................................................................................................... 10
Abschnitt A7 – Ausschlüsse ............................................................................................................ 10
Abschnitt A8 – Subsidiarität............................................................................................................ 11
Abschnitt A9 – Grobe Fahrlässigkeit ............................................................................................. 12
Abschnitt A10 – Garantien .............................................................................................................. 12
A10-1. Lückenlos-Garantie/Konditionsdifferenzdeckung .................................................... 12
A10-2. Top-Schutz-Garantie ........................................................................................................ 12
A10-3. Besitzstands-Garantie ...................................................................................................... 13
A10-4. Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen ............................... 13
A10-5. Künftige Bedingungsverbesserungen .......................................................................... 13
Abschnitt A11 - Wiederherbeigeschaffte Sachen ...................................................................... 14
A11-1. Anzeigepflicht .................................................................................................................... 14
A11-2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung ........................................................... 14
A11-3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung ........................................................ 14
A11-4. Beschädigte Sachen ......................................................................................................... 14
A11-5. Gleichstellung..................................................................................................................... 14
A11-6. Übertragung der Rechte ................................................................................................. 15
Abschnitt A12 - Helden Code ......................................................................................................... 15
A12-1. Helden Code ...................................................................................................................... 15
A12-2. Abschlussrabatt ................................................................................................................. 15
A12-3. Werberabatt ....................................................................................................................... 15
Teil B – Schutzbriefleistungen ........................................................................................................ 16
Abschnitt B1 – 24-Stunden-Service für den helden.de Fahrrad-Schutzbrief ...................... 16
Abschnitt B2 – Versicherungsfall, versicherte Person, versicherte Fahrräder .................... 16
Abschnitt B3 – Geltungsbereich..................................................................................................... 16
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Abschnitt B4 – Versicherte Leistungen des helden.de Fahrrad-Schutzbriefes ................... 17
B4-1. 24-Stunden Service ........................................................................................................... 17
B4-2. Pannenhilfe .......................................................................................................................... 17
B4-3. Abschleppen bei Panne unterwegs ............................................................................... 17
B4-4. Bergung ................................................................................................................................. 18
B4-5. Weiter- oder Rückfahrt .................................................................................................... 18
B4-6. Ersatzfahrrad ....................................................................................................................... 18
B4-7. Übernachtungskosten ....................................................................................................... 18
B4-8. Fahrrad-Rücktransport ..................................................................................................... 18
B4-9. Fahrrad-Verschrottung ..................................................................................................... 19
B4-10. Notfall-Bargeld ................................................................................................................. 19
B4-11. Entschädigungsgrenze .................................................................................................... 19
Abschnitt B5 – Begriffsdefinitionen .............................................................................................. 19
B5-1. Ausfall des versicherten Objektes kann entstehen durch: .................................... 19
B5-2. Fahrrad .................................................................................................................................. 20
B5-3. Leistungsort ......................................................................................................................... 20
B5-4. Pannenhilfe .......................................................................................................................... 20
B5-5. Reise ....................................................................................................................................... 20
B5-6. Startplatz der Tagesfahrt ................................................................................................. 20
B5-7. Unfall ...................................................................................................................................... 20
B5-8. Wohnort oder Wohnsitz .................................................................................................. 21
Abschnitt B6 – Ausschlüsse und Leistungskürzungen .............................................................. 21
Teil C – Allgemeine Regelungen ..................................................................................................... 22
Abschnitt C1 – Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung ................................. 22
C1-1. Beginn des Versicherungsschutzes ................................................................................. 22
C1-2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag ......... 22
C1-3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag .......................................... 22
C1-4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat ......................................... 23
C1-5. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung ........................................................ 23
C1-6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ................................................................. 23
Abschnitt C2 – Dauer und Ende des Vertrages, Kündigung .................................................... 24
C2-1. Dauer und Ende des Vertrages ........................................................................................ 24
C2-2. Wegfall des versicherten Risikos ..................................................................................... 24
C2-3. Kündigung nach Versicherungsfall .................................................................................. 24
Abschnitt C3 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ................................................... 25
C3-1. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers ................................ 25
C3-2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls .................................................... 26
C3-3. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls................................... 27
C3-4. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten....................................................... 28
Abschnitt C4 – Weitere Bestimmungen ....................................................................................... 28
C4-1. Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen.................................................. 28
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C4-2. Regress ................................................................................................................................... 29
C4-3. Fristen .................................................................................................................................... 29
C4-4. Sachverständigenverfahren .............................................................................................. 29
C4-5. Anzuwendendes Recht ...................................................................................................... 30
C4-6. Zuständiges Gericht ............................................................................................................ 30
C4-7. Anzeigen und Willenserklärungen................................................................................... 30
C4-8. Beitragsanpassungsklausel ................................................................................................ 30
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Teil A – Bedingungen zum E-Bike- und Fahrradschutz
Abschnitt A1 – Was ist versichert?
A1-1. Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrrad ohne und mit
elektrischer Tretunterstützung (Hilfsmotor), für das keine Versicherungs- oder
Führerscheinpflicht besteht (Pedelecs/E-Bikes). Fahrräder, die auch gewerblich genutzt
werden, sind nur versichert, soweit es sich um eine ohne Beschäftigte ausgeführte
selbständige Tätigkeit mit einem steuerpflichtigen Ertrag bis höchstens 6.000 Euro und
einem Umsatz bis höchstens 20.000 Euro pro Jahr handelt.
Versichert ist das Fahrrad einschließlich für die Funktion dienenden und fest verbundenen
Teile (wie Sattel, Lenker, Gepäckträger, Akkus).
A1-2. Versicherungsschutz besteht rund um die Uhr (24-Stunden-Schutz).
A1-3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die nachfolgend aufgezählten lose
mit dem Fahrrad verbundenen Teile und Zubehör:
Anhänger, Beleuchtung, Fahrradschloss, Fahrradhelm, Fahrradkorb, Fahrradtasche,
Kindersitz.
Die Entschädigungsleistung nach Ziffer A1-3. ist je Schadenfall auf 1.000 Euro begrenzt.
Abschnitt A2 – Wer ist versichert?
Als mitversicherte Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten:
Alle Personen, die mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers an dem Gebrauch des
Fahrrades beteiligt sind.
Abschnitt A3 – Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz gilt weltweit ohne zeitliche Begrenzung.
Abschnitt A4 – Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
A4-1. Der Versicherungsnehmer hat eine unveränderliche Kennzeichnung des Fahrrades
sicherzustellen und nachzuweisen. Dies kann eine vorhandene Rahmennummer oder eine
fachgerechte Codierung sein. Der Nachweis kann durch Originalrechnungen, -
bescheinigungen oder vergleichbare Nachweise erfolgen.
A4-2. Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad bei Nichtgebrauch oder beim Transport in
einem nicht geschlossenen Behälter (z.B. Fahrradträger) mit einem Schloss zu sichern. Wir
empfehlen (dies ist aber keine Voraussetzung), das Fahrrad mit einem eigenständigen
Schloss an einen festen Gegenstand wie z. B. Laternenmast, Baum oder Fahrradträger
anzuschließen. Befindet sich das Fahrrad in einem ausschließlich selbst genutzten,
abgeschlossenen Raum, entfällt die Verpflichtung zum Abschließen.
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Abschnitt A5 – Versicherungssumme, Entschädigungsgrenze
A5-1. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein
festgelegten Betrag begrenzt. Dieser Betrag ist der Kaufpreis ohne Abzug von Rabatten
oder Vergünstigungen. In der Regel ist der Neuwert des Fahrrads/E-Bikes der ursprüngliche
unverbindliche Verkaufspreis. Beim Kauf eines gebrauchten Fahrrads ist dieser Neuwert als
Kaufpreis anzugeben.
A5-2. Bei Totalschaden ersetzt der Versicherer bei neu angeschafften Sachen innerhalb der
ersten 36 Monate nach Anschaffung den Wiederbeschaffungspreis (Neuwert), jedoch
maximal den aktuell gültigen Hersteller-Verkaufspreis am Schadentag, ohne sonstige
Abzüge „neu für alt“, zuzüglich der Frachtkosten. Bei gebraucht angeschafften Sachen wird
auf den Abzug „neu für alt“ ebenfalls verzichtet, solange die versicherten Sachen zum
Schadenzeitpunkt nachweislich nicht älter als 36 Monate waren.
Danach werden grundsätzlich folgende Abzüge vom Wiederbeschaffungswert (Neuwert)
vorgenommen:
• bei bis 36 Monate alten Fahrrädern: kein Abzug
• bei 37 bis 48 Monate alten Fahrrädern: 25 %
• bei 49 bis 60 Monate alten Fahrrädern: 30 %
• bei 61 bis 72 Monate alten Fahrrädern: 40 %
• bei 73 bis 84 Monate alten Fahrrädern: 50 %
• bei 85 bis 96 Monate alten Fahrrädern: 60 %
• bei Fahrrädern älter als 96 Monate: 75 %
A5-3. Bei Beschädigung einer versicherten Sache ersetzt der Versicherer die Kosten der
Wiederherstellung, maximal den im Versicherungsschein festgelegten Betrag oder den
Wiederbeschaffungspreis (der niedrigere gilt). Bei der Ermittlung der maximalen
Entschädigung wird die Tabelle der Altersabzüge gemäß A5-2. angewendet.
A5-4. Restwerte werden in den Fällen von A5-1 und A5-3. angerechnet.
A5-5. Die Mehrwertsteuer wird in allen Fällen nur dann erstattet, wenn und soweit diese
bei der Schadenbeseitigung (Reparatur oder Wiederbeschaffung) tatsächlich angefallen ist.
Der Nachweis der Entrichtung der Mehrwertsteuer ist durch Vorlage einer Reparatur- oder
Ersatzbeschaffungsrechnung zu führen. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der
Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
A5-6. Als zusätzlich mitversichert gelten die unter Ziff. 1.3 lose mit dem Fahrrad
verbundene Teile und Zubehör.
Abschnitt A6 – Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für während der Vertragslaufzeit unvorhergesehen
eintretende Beschädigungen oder den Verlust der versicherten Sachen (Sachschäden).
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Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten
nicht rechtzeitig vorhergesehen haben und nach billigem Ermessen auch nicht vorhersehen
konnten.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Schäden aufgrund der nachfolgend genannten
Gefahren und Ereignisse.
A6-1. Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung
A6-1.1. Diebstahl
A6-1.1.1. Fahrräder, Fahrradanhänger und E-Bikes/Pedelecs sind versichert, sofern sie nach
Abschnitt A4 gesichert wurden.
A6-1.1.2. Bei Verlust des Fahrrads durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub erstattet
der Versicherer die anfallenden Kosten nach Neuwert, maximal die vereinbarte
Versicherungssumme nach Abschnitt A5.
A6-1.1.3. Bei Diebstahl von fest mit dem Fahrrad verbundenen Teilen (auch Akkus)
erstattet der Versicherer die Ersatzteile einschließlich Arbeitslohn. Die hierfür maximal
vereinbarte Versicherungssumme nach Abschnitt A5.
A6-1.1.4. Bei Diebstahl von lose mit dem Fahrrad verbundenen Teilen erstattet der
Versicherer die Ersatzteile einschließlich Arbeitslohn.
A6-1.1.5. Bei Diebstahl des Fahrrades aus einem abgestellten Kraftfahrzeug besteht
Versicherungsschutz, wenn das Kraftfahrzeug während des Diebstahls ver- bzw.
abgeschlossen war. Versicherungsschutz besteht auch bei Diebstahl aus daran
angebrachten, mit Verschluss gesicherten Fahrradträgern.
A6-1.2. Einbruchdiebstahl
Das Fahrrad (inkl. Fahrradanhänger) und das E-Bike/Pedelec sind versichert, wenn es sich in
einem verschlossenen Haus, einer verschlossenen Wohnung oder Keller oder einem
verschlossenen Raum eines Gebäudes befand.
A6-1.3. Raub und Plünderung
A6-1.3.1. Der Räuber wendet gegenüber der versicherten Person Gewalt an, um dessen
Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht
vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes
entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).
A6-1.3.2. Die versicherte Person gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil
der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht.
A6-1.3.3. Der versicherten Person wird das versicherte Fahrrad/E-Bike weggenommen,
weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss
seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands der versicherten Person
haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und
durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht
oder ein Herzinfarkt entstanden sein.
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Plünderung ist das gewaltsame, widerrechtliche Aneignen von Sachen verbunden mit einer
möglichen sinnlosen Zerstörung und Beschädigung.
A6-1.4. Für die unter Abschnitt A6-1 aufgeführten Schäden erfolgt kein Abzug gemäß
Abschnitt A5-2 vom Wiederbeschaffungswert (Neuwert).
A6-2. Beschädigung
Der Versicherer leistet Entschädigung nach den Abschnitten A1 und A5 für versicherte
Sachen, die durch nachfolgend beschriebene Gefahren und Schäden beschädigt oder
zerstört werden oder infolgedessen abhandenkommen. Der Versicherer erstattet hierbei
Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die die Verkehrs-
und Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, maximal die vereinbarte Versicherungssumme.
A6-2.1. Fahrradunfall;
Hierzu zählen u. a. Anprall, Bodenstürze und Bruchschäden. Als Unfall gilt ein unmittelbar
von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad oder E-Bike/Pedelec
einwirkendes Ereignis.
Versicherungsschutz besteht auch für Fahrräder und E-Bikes/Pedelecs, die mit einem
Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und
durch einen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden oder
infolgedessen abhandenkommen.
A6-2.2. Fall- oder Sturzschäden;
Versichert ist das Umfallen des Fahrrads oder E-Bikes/Pedelecs sowie der Sturz mit dem
Fahrrad oder E-Bike/Pedelec – auch ohne äußere Einwirkung.
A6-2.3. Vandalismus (vorsätzliche Beschädigung durch Dritte);
Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter versicherte Sachen vorsätzlich beschädigt oder
zerstört (Sachbeschädigung).
A6-2.4. Brand/Explosion/Blitzschlag;
A6-2.5. Sturm/Hagel/Überschwemmung;
A6-2.6. Bedienungsfehler;
A6-2.7. Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor, Steuerungsgeräten;
A6-2.8 Elektronik-Schäden an Akku, Motor, Steuerungsgeräten (Kurzschluss, Induktion,
Überspannung);
A6-2.9. Gewährleistung und Garantie
Nach Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsfrist oder Garantie
besteht Versicherungsschutz auch für Beschädigung oder Zerstörung des Fahrrades
(Sachschaden) durch Konstruktions- oder Materialfehler.
A6-3. Verschleiß – sofern nicht ausgeschlossen -
A6-3.1. Verschleiß am Fahrrad/E-Bike
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Der Versicherer erstattet nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn
(Wartezeit) die Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die
durch Verschleiß notwendig werden. Versicherungsschutz besteht nach
Versicherungsbeginn bis zu einem maximalen Fahrradalter von 5 Jahren.
A6-3.2. Für Fahrräder, die bei Versicherungsbeginn älter als sechs Monate sind, beginnt der
Versicherungsschutz für Verschleißschäden nach Ablauf von sechs Monaten nach
Versicherungsbeginn. Bei Nachweis einer lückenlosen Vorversicherung entfällt die
Wartezeit. Der Nachweis einer Vorversicherung ist durch den Versicherungsnehmer zu
erbringen.
A6-3.3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Fahrräder, die bei
Versicherungsbeginn älter als zwölf Monate sind. Bei Nachweis einer lückenlosen
Vorversicherung entfällt der Ausschluss. Der Nachweis einer Vorversicherung ist durch den
Versicherungsnehmer zu erbringen.
A6-3.4. Verschleiß des Akkus
Versichert ist ein übermäßig starker Leistungsabfall der Ladekapazität des im versicherten
E-Bike fest verbauten Akkus. Maßgebend ist dabei das Verhältnis der ursprünglichen
Ladekapazität des verbauten Akkus gem. Herstellerangaben (100%) mit der effektiven
Ladekapazität zum Zeitpunkt eines Schadeneintritts. Als übermäßiger Leistungsabfall im
Sinne dieser Bedingungen gilt ein State of Health von weniger als 50% der ursprünglichen
Ladekapazität vor Ablauf des fünften Betriebsjahres ab Zeitpunkt der Inbetriebnahme des
versicherten E-Bikes. Die Wartezeiten gemäß Abschnitt A6-3.1 und A6-3.2 sind zu
beachten. Ein Ausschluss gilt nach Abschnitt A6-3.3.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die Möglichkeit zu gewähren, eine
Überprüfung des beschädigten Akkus durchführen zu lassen. Sofern die Möglichkeit der
Instandsetzung des Akkus durch eine entsprechende Fachwerkstatt besteht, übernehmen
wir die hierfür anfallenden Instandsetzungskosten.
A6-3.5. Teil-Kündigungsmöglichkeit
Die Klausel Abschnitt A6-3 kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrages von beiden
Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen in Schriftform unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt,
die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen.
A6-3.6. Sofern Verschleißschäden bei Antragstellung ausgeschlossen wurden, ist ein
nachträglicher Einschluss während der Vertragslaufzeit nicht mehr möglich.
A6-4. Teilnahme an Radrennen und Radsportveranstaltungen
Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind die Teilnahme an Radrennen oder sonstigen
Radsportveranstaltungen sowie alle damit verbundenen Vorbereitungsmaßnahmen.
Schäden, die aus diesen Aktivitäten entstehen, sind nicht versichert.
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A6-5. Downhill
Nicht mitversichert sind Downhill-Fahrten, Bergabfahrten sowie Fahrten in Sport- und
Bikeparks.
A6-6. Mieträder
Ergänzend zu dem versicherten Fahrrad gemäß A1-1 besteht Versicherungsschutz für alle
Mieträder, die durch den Versicherungsnehmer oder einer mit ihm im Haushalt lebenden
Person von einem gewerblichen Anbieter für einen Zeitraum von maximal 7 Tagen gemietet
und genutzt werden. Dem gleichzusetzen sind Räder, die durch eine Fachwerkstatt
kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, während sich das versicherte Rad in Reparatur
befindet.
Für Mieträder gelten die versicherten Gefahren und Schäden nach Abschnitt A6 und
Ausschlüsse nach A7.
Abschnitt A7 – Ausschlüsse
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden
A7-1. durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder
seines Repräsentanten;
A7-2. durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder verlieren;
A7-3. durch Fehler und Mängel der versicherten Sachen, welche bei Abschluss der
Versicherung bereits vorhanden und dem Versicherungsnehmer bekannt waren;
A7-4. durch Service-, Justierungs- und Reinigungsarbeiten;
A7-5. durch Aufwendungen für Wartungsarbeiten, Inspektionen, Service- und
Softwareupdates. Hierzu zählen auch der Austausch/Instandsetzung von Bauteilen und
Verbrauchsmitteln (z.B. Dämpfer oder Federgabel) nach Herstellervorgabe im Rahmen einer
Wartung oder Inspektion sowie regelmäßig durchzuführende Wartungsarbeiten wie z.B.
Ölwechsel oder das Entlüften von Bremsen;
A7-6. durch nicht fachgerechtes Zusammen- oder Einbauen, durch unsachgemäße
Reparaturen/Eingriffe nicht autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße
oder ungewöhnliche – insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende –
Verwendung oder Reinigung des Geräts oder des Anbauteils;
A7-7. an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs-
oder Softwarefehler;
A7-8. durch unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und reine Vermögensschäden,
einschließlich Vertragsstrafen im gewerblichen Bereich;
A7-9. für die der Hersteller oder der Lieferant, bzw. die Werkstatt gesetzlich oder
vertraglich haftet (zum Beispiel nach Gewährleistungs- oder Garantiebestimmungen).
Bestreiten diese ihre Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung,
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soweit er dazu bedingungsgemäß verpflichtet ist. Die Ansprüche gehen auf den Versicherer
über;
A7-10. aus der Nichteinhaltung von Wartungs- und Pflegevorschriften des Herstellers;
A7-11. aus einer mangelhaften Verladeweise und/oder Verpackung bei Transporten;
A7-12. die durch die Nutzung gewerblicher Vermietung oder entgeltlichen oder
unentgeltlichen Verleih oder Überlassung der versicherten Sachen an Dritte entstehen,
soweit es sich nicht um Repräsentanten des Versicherungsnehmers handelt;
A7-13. durch Alterung, Leistungsverlust und sonstige innere Schäden an Batterien und
Akkus (ausgenommen Abschnitt A6-3.4.);
A7-14. durch normale Abnutzung (Verschleiß), bei einem Fahrrad welches älter als 5 Jahre
ist (ausgenommen Abschnitt A6-3.1. – A6-3.4). Verschleiß entsteht durch dauernde
Einflüsse des Betriebs, allmähliche Einwirkung, insbesondere auch von Gasen, Dämpfen,
Wärme oder Feuchtigkeit;
A7-15. Velomobile/vollverkleidete Fahrräder, Eigenbauten und versicherungspflichtige
Fahrräder
A7-16. die den technischen Gebrauch des Geräts nicht beeinträchtigen. Die Beseitigung
unerheblicher Mängel, insbesondere Kratz-, Schramm- und Scheuerschäden sowie sonstige
Schönheitsfehler, ist ausgeschlossen.
7.17. durch Rost, Korrosion oder Oxidation;
7.18. an Wattmessgeräten (Powermeter);
7.19. am Regenverdeck, sofern dies nicht serienmäßig am Fahrrad verbaut ist;
7.20. am Akku durch nicht sachgemäße Aufladung;
7.21. durch Manipulationen des Antriebssystems;
7.22. an Fahrrädern die von Privatpersonen ohne Händlerrechnung und ohne
Privatkaufvertrag erworben wurden;
7.23. an Fahrrädern für die kein Händlerkaufbeleg vorliegt;
7.24. durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Wettkämpfen, sei es im
Privat-, Amateur- oder Profibereich, einschließlich den zugehörigen Übungs- und
Trainingsfahrten sowie bei Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit (auch
Downhill-Fahrten).
Abschnitt A8 – Subsidiarität
Kann im Falle eines Schadens eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung (z. B.
Hausratversicherung) beansprucht werden, geht diese Leistungsverpflichtung vor. Ist die
Leistung dieses Vertrages besser als die der anderen Versicherung (z. B.
Hausratversicherung), werden die zum Zeitpunkt des Schadeneintritts in diesem Vertrag
besser eingeschlossenen Leistungen reguliert.
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Abschnitt A9 – Grobe Fahrlässigkeit
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei
den in C 3 genannten Obliegenheitsverletzungen und nicht für die Abschließregelung
gemäß Abschnitt A4-2.
Abschnitt A10 – Garantien
A10-1. Lückenlos-Garantie/Konditionsdifferenzdeckung
Wenn vor Beginn dieses Vertrages ein direkter Vorvertrag besteht, also die
Fahrradkaskoversicherung von einem anderen Versicherer auf diesen übertragen werden
soll, dann gilt diese Deckungserweiterung für den Zeitraum zwischen Antragsstellung
(Antragseingang beim Versicherer) und dem tatsächlichen Beginn des Vertrages = Ende des
Vorvertrages.
Voraussetzung für diese Deckungserweiterung ist, dass der entsprechende Vorvertrag bei
Antragstellung angegeben wurde und dass eine Antragsannahme erfolgte.
Die Differenzdeckung leistet für die Inhalte dieses Vertrages, soweit diese durch den noch
bestehenden Vorvertrag nicht oder nur teilweise gedeckt sind. Diese Deckungserweiterung
gilt nachrangig (subsidiär) zu dem bestehenden Vorvertrag. Die Gesamthaftung ist auf die
Versicherungssumme des entsprechenden Vorvertrages begrenzt. Sollte diese höher sein
als in diesem Vertrag, so ist die Haftung auf die Versicherungssummen dieses Vertrages
begrenzt.
A10-2. Top-Schutz-Garantie
A10-2.1. Umfang
Die Top-Schutz-Garantie bietet Versicherungsschutz für Schadenfälle, die im Rahmen
dieses Vertrages nicht oder nicht komplett unter den Deckungsschutz fallen, jedoch durch
einen leistungsstärkeren, allgemein zugänglichen Tarif zur Fahrradkaskoversicherung eines
anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers zum Zeitpunkt des
Schadeneintritts überhaupt oder besser eingeschlossen wären. Die Erweiterung umfasst:
A10-2.1.1. die versicherten Gefahren (außer Verschleiß)
A10-2.1.2. die versicherten Sachen
A10-2.1.3. die versicherten Kosten
Es muss sich um benannte Einschlüsse ohne Zuschlagsbeitrag handeln und auch bei diesem
Versicherer keine zuschlagspflichtige Einschlussmöglichkeit sein. Der Nachweis in Form von
besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) über die anderweitige
Mitversicherung obliegt dem Versicherungsnehmer.
A10-2.2. Ausschlüsse:
A10-2.2.1. Berufliche und gewerbliche Risiken
A10-2.2.2. Inhalte der Schutzbriefleistungen
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A10-2.2.3. Vorsatz
A10-2.2.4. Verschleiß
A10-2.2.5. Radrennen, Radsportveranstaltungen und Downhill.
A10-2.2.6. Die Begrenzung der Gesamtleistung gemäß Abschnitt A5-1. bleibt unberührt.
A10-2.3. Teil-Kündigungsmöglichkeit
Diese Regelung der Top-Schutz-Garantie kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrages von
beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen in Schriftform unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall
berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen.
A10-3. Besitzstands-Garantie
Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die
Vertragsbedingungen zur Fahrradkaskoversicherung des Vorvertrags beim vorherigen
Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird
dieser Versicherer nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des
direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die
Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen.
Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, als
A10-3.1. ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
A10-3.2. im Schadenfall der entsprechende Vorvertrag vollständig vorgelegt wird;
A10-3.3. die bei diesem Versicherer versicherte Versicherungssumme die
Höchstersatzleistung darstellt;
A10-3.4. beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.
Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
A10-3.5. im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
A10-3.6. beruflichen und gewerblichen Risiken;
A10-3.7. Vorsatz.
A10-4. Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen
Der Versicherer garantiert, dass die dieser Fahrradkaskoversicherung zugrunde liegenden
Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den
durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) noch zu erstellenden,
zukünftigen Musterbedingungen für eine Fahrradkasko-Versicherung abweichen.
A10-5. Künftige Bedingungsverbesserungen
Werden die dieser Versicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum
Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen
Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
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Abschnitt A11 - Wiederherbeigeschaffte Sachen
A11-1. Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer
oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in
Textform anzuzeigen.
A11-2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält
er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem
Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte
Entschädigung zurückzugeben.
A11-3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
A11-3.1. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres
Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die
Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen.
Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang
einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf
dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
A11-3.2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die
bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer
die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu
innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des
Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit
dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der
Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten
bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
A11-4. Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die
bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder
behalten, wenn die Sachen in den Fällen von A11-2. Und A11-3. bei ihm verbleiben.
A11-5. Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer
die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
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A11-6. Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu
stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu
übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
Abschnitt A12 - Helden Code
A12-1. Helden Code
Bei dem Helden Code System wird unterschieden zwischen einem Abschluss- und einem
Werberabatt.
Grundsätzlich kann der Kunde maximal zwei Rabatte erwerben. Einen Abschlussrabatt und
einen Werberabatt oder zwei Werberabatte.
A12-2. Abschlussrabatt
Der Abschlussrabatt kann nur vor Vertragsunterschrift eingelöst werden und reduziert den
Basispreis um ≈ 8,33 %. Dieser Rabatt gilt für die gesamte Vertragsdauer zwischen dem
Kunden und der helden.de GmbH.
A12-3. Werberabatt
Der Werberabatt kann nur nach Vertragsunterschrift erlangt werden. Durch die
Weitergabe des Helden Codes vom Kunden (die Weiterempfehlung eines Produktes) erhält
der Werbende einen Rabatt auf den Beitrag. Die Reduzierung des Preises gilt jeweils für ein
Versicherungsjahr, bevor geprüft wird, ob der Geworbene auch weiterhin einen aktiven zu
zahlenden Vertrag bei der helden.de GmbH besitzt. Besteht der geworbene Vertrag nicht
mehr, entfällt der Werberabatt.
Die Wertigkeit des Rabattes ist davon abhängig, ob bei Abschluss ein Abschlussrabatt
genutzt wurde. Wenn dies der Fall ist, erhält der Kunde einen weiteren Rabatt in Höhe von
≈ 9,10 % auf den reduzierten Beitrag.
Sollte der Kunde bei Abschluss keinen Code verwendet haben, erhält er bei dem ersten
geworbenen Kunden eine Reduzierung auf den Basispreis in Höhe von ≈ 8,33 %. Bei einer
zusätzlichen Weiterempfehlung reduziert sich dieser Versicherungsbeitrag um ≈ 9,10 %.
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Teil B – Schutzbriefleistungen
Abschnitt B1 – 24-Stunden-Service für den helden.de Fahrrad-
Schutzbrief
B1-1. Wir möchten, dass die versicherte Person in einem Notfall schnelle Hilfe erhält.
Daher ist Voraussetzung für den versicherten Anspruch auf die Leistungen nach B2, dass
die Organisation der Hilfeleistung durch den helden.de-Schutzbrief erfolgt.
Der helden.de-Schutzbrief ist erreichbar über die Telefonnummer 040 228682 593 oder
aus dem Ausland: Landesvorwahl von Deutschland (0049) und 40 228682 593.
Der helden.de-Schutzbrief ist „rund um die Uhr“ für die versicherte Person erreichbar.
Der helden.de-Schutzbrief unterstützt die versicherte Person auch bei technischen
Problemen mit dem versicherten Fahrrad durch Information über die nächstgelegene
Fahrradwerkstatt.
B1-2. Ruft die versicherte Person im Schadenfall nicht das Notfalltelefon an, so ist der
helden.de-Schutzbrief nur zur Übernahme von Kosten in der Höhe verpflichtet, wie sie für
selbst organisierte Leistungen versichert sind.
Abschnitt B2 – Versicherungsfall, versicherte Person, versicherte
Fahrräder
B2-1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn
B2-1.1. das versicherte Fahrrad oder E-Bike („versichertes Objekt“) wegen eines Ausfalls
(nach Abschnitt B5) nicht mehr genutzt werden kann.
B2-1.2. die versicherte Person durch entstandene Verletzungen, die sie während der Fahrt
erlitten hat, nicht mehr in der Lage ist, die Fahrt fortzusetzen.
B2-1.3. der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versicherte Person oder eine von
ihr beauftragte Person beim Notfalltelefon tatsächlich geltend gemacht wird.
B2-4. Versicherte Person ist jeder berechtigte Nutzer eines bei der helden.de GmbH mit
der Fahrrad-Vollkaskoversicherung für Fahrräder und E-Bikes/Pedelecs versicherten
Fahrrades, welches durch die helden.de GmbH in den Gruppenvertrag einbezogen wurde.
B2-5. Versichertes Fahrrad ist jedes Fahrrad, für das Versicherungsschutz im Rahmen der
Fahrrad-Vollkaskoversicherung für Fahrräder und E-Bikes/Pedelecs bei der helden.de
GmbH besteht, sofern es weder gewerblich genutzt wird noch versicherungs- oder
zulassungspflichtig ist. Ebenfalls versichert sind mitgeführte Fahrrad-Anhänger, sofern diese
nicht gewerblich genutzt werden.
Abschnitt B3 – Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen
Union sowie in der Schweiz, in Liechtenstein, in Norwegen und im Vereinigten Königreich.
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Abschnitt B4 – Versicherte Leistungen des helden.de Fahrrad-
Schutzbriefes
Nach einem Schadenfall unterstützt der helden.de-Schutzbrief die versicherte Person mit
aktiver Hilfe und übernimmt die nachfolgenden Leistungen, um die versicherte Person
schnellstmöglich wieder mobil zu machen.
Die Leistungen sind versichert, wenn das versicherte Fahrrad infolge einer Panne oder
eines Unfalls nicht mehr fahrbereit ist.
B4-1. 24-Stunden Service
Der helden.de-Schutzbrief unterstützt die versicherte Person auch bei technischen
Problemen mit Ihrem Fahrrad bei Anruf unserer 24-Stunden Hotline durch Information
über die nächstgelegene Fahrradwerkstatt oder bei Bedarf durch Benennung des nächsten
Gastbetriebes.
B4-2. Pannenhilfe
Im Falle eines Ausfalls des versicherten Objektes (Abschnitt B2-5.) und sofern in der Nähe
des Schadenortes eine qualifizierte mobile Pannenhilfe verfügbar ist und diese Leistung in
zumutbarer Zeit nach Schadenmeldung angeboten werden kann, sorgt der helden.de-
Schutzbrief für den Einsatz dieser mobilen Pannenhilfe am Leistungsort und übernimmt die
hierdurch entstehenden Kosten. Kosten für Ersatzteile übernimmt der helden.de-
Schutzbrief nicht.
Organisiert sich die versicherte Person diese Hilfeleistung selbst, übernimmt der helden.de-
Schutzbrief Kosten bis 50 Euro.
B4-3. Abschleppen bei Panne unterwegs
Kann das Fahrrad an der Schadenstelle oder dem Leistungsort nicht wieder fahrbereit
gemacht werden, sorgt der helden.de-Schutzbrief für das Abschleppen des Fahrrades
einschließlich Gepäck bis zum Startplatz der Tagesfahrt, oder – wenn möglich – zur
nächsten geeigneten Fahrradwerkstatt und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten
in unbegrenzter Höhe. Liegt der Wohnsitz näher als die nächste geeignete
Fahrradwerkstatt, erfolgt das Abschleppen bis zum Wohnsitz.
Ist ein von der versicherten Person gewünschter Zielort näher gelegen oder in gleicher
Entfernung erreichbar, so kann der Abtransport nach einvernehmlicher Abstimmung mit der
versicherten Person anstelle des Abschleppens zur Fahrradwerkstatt bzw. zum Wohnsitz
auch dorthin erfolgen.
Für nicht vom helden.de-Schutzbrief organisiertes Abschleppen erstattet der helden.de-
Schutzbrief die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 150 Euro. Zusätzlich übernimmt der
helden.de-Schutzbrief die Kosten für den separaten Transport von Gepäck und Ladung bis
zu 200 Euro, wenn ein Transport zusammen mit dem Fahrrad nicht möglich ist.
Bei dieser Leistung fällt keine Selbstbeteiligung an, jedoch können Kosten für die vom
Versicherungsnehmer verursachten Leerfahrten diesem in Rechnung gestellt werden.
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B4-4. Bergung
Ist das versicherte Fahrrad nach einem Unfall von der Straße oder einem öffentlich
befahrbaren Radweg abgekommen, sorgt der helden.de-Schutzbrief für die Bergung
und/oder Abtransport einschließlich Gepäck und übernimmt die hierdurch entstehenden
Kosten bis zu 2.000 Euro. Sofern die Bergung behördlich angewiesen ist, übernimmt der
helden.de-Schutzbrief die entstehenden Kosten in voller Höhe.
B4-5. Weiter- oder Rückfahrt
Der helden.de-Schutzbrief organisiert die Weiterfahrt zu Ihrem ständigen Wohnsitz im
Inland oder zu Ihrem Zielort. Selbstverständlich gilt dies auch für die Rückfahrt vom Zielort
zu Ihrem Wohnsitz sowie die Abholung des wieder fahrbereiten Fahrrades vom
Schadenort. Der helden.de-Schutzbrief übernimmt hierbei entstehende Kosten bis zur
Höhe von 500 Euro für die
B4-5.1. Fahrt vom Schadenort zum Wohnsitz oder für die Fahrt vom Schadenort zum
Zielort,
B4-5.2. die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz,
B4-5.3. die Fahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das wieder fahrbereite Fahrrad
dort abgeholt werden soll.
B4-6. Ersatzfahrrad
Der helden.de-Schutzbrief vermittelt Ihnen ein Ersatzfahrrad und übernimmt die Kosten für
die Anmietung bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zum
Wiederauffinden des gestohlenen Fahrrads, sofern es in einem fahrbereiten Zustand ist.
Der helden.de-Schutzbrief zahlt dabei für längstens 7 (sieben) Tage maximal 50 Euro je Tag.
Nimmt die versicherte Person die Leistungen Weiter- und Rückfahrt (Abschnitt B4-5.) in
Anspruch, übernimmt der helden.de-Schutzbrief keine Ersatzfahrrad-Kosten.
B4-7. Übernachtungskosten
Der helden.de-Schutzbrief reserviert auf Wunsch eine Übernachtungsmöglichkeit im
nächstgelegenen Hotel und übernimmt die Übernachtungskosten für höchstens fünf
Nächte bis zu dem Tag, an dem das versicherte Fahrrad wiederhergestellt wurde.
Der helden.de-Schutzbrief erstattet bis zu 80 Euro je Übernachtung.
Nimmt die versicherte Person die Leistung Weiter- und Rückfahrt (Abschnitt B4-4.) in
Anspruch, übernimmt der helden.de-Schutzbrief die Übernachtungskosten nur für eine
Nacht.
B4-8. Fahrrad-Rücktransport
Kann das versicherte Fahrrad am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei
Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen
Reparaturkosten nicht den Betrag, der am Schadentag in Deutschland für ein gleichwertiges
gebrauchtes Fahrrad aufgewendet werden muss, sorgt der helden.de-Schutzbrief für den
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Transport des versicherten Fahrrads zu einer Werkstatt an einem anderen Ort. Der
helden.de-Schutzbrief übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der
Kosten für einen Rücktransport an den ständigen Wohnsitz der versicherten Person. Diese
Leistung erbringt der helden.de-Schutzbrief auch, wenn das versicherte Fahrrad nach
einem Diebstahl wieder aufgefunden wird.
Wird vor dem Rücktransport festgestellt, dass ein zum versicherten Fahrrad (E-Bike,
Pedelec oder ähnliches) gehörender Akku beschädigt ist oder so beschädigt sein könnte,
dass ein Transport nur als Gefahrgut zulässig ist, leistet der helden.de-Schutzbrief nur für
den Rücktransport des Fahrrades ohne Akku.
B4-9. Fahrrad-Verschrottung
Muss das versicherte Fahrrad im europäischen Ausland verzollt oder verschrottet werden,
übernimmt der helden.de-Schutzbrief die Erledigung und die Kosten hierfür sowie die
Kosten des Transportes vom Schadenort zum Einstellort.
Aus der Verschrottung anfallende Resterträge werden an die versicherte Person ausbezahlt.
Gepäck lässt der helden.de-Schutzbrief zu Ihrem Wohnsitz transportieren, wenn ein
Transport zusammen mit dem gewählten Heimreisemittel nicht möglich ist. Die Kosten des
Transportes übernimmt der helden.de-Schutzbrief bis zum Wert der Bahnfracht. Eine
Verzollung oder Verschrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen dem
entgegenstehen.
B4-10. Notfall-Bargeld
Gerät die versicherte Person auf einer Reise im Ausland durch den Verlust von
Zahlungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellt der helden.de-Schutzbrief den Kontakt zur
Hausbank der versicherten Person her und vermittelt eine schnelle Auszahlung von Bargeld
am Reiseort der versicherten Person.
Ist dies nicht binnen 24 Stunden nach dem auf die Schadenmeldung folgenden Werktag
möglich, stellt der helden.de-Schutzbrief der versicherten Person ein zinsloses Darlehen
von bis zu 1.500 Euro je Schadenfall zur Verfügung und trägt die Kosten für Überweisung
und Auszahlung bis zu 100 Euro.
Die in den Ziffern B4-5. bis B4-10. beschriebenen Leistungen erbringt der helden.de-
Schutzbrief auch, wenn der versicherten Person auf einer Reise das Fahrrad gestohlen
wurde und dieser Diebstahl polizeilich gemeldet wurde.
B4-11. Entschädigungsgrenze
Je Versicherungsfall gilt eine maximale Entschädigungsgrenze von 10.000 Euro.
Abschnitt B5 – Begriffsdefinitionen
B5-1. Ausfall des versicherten Objektes kann entstehen durch:
B5-1.1. Beschädigung oder Diebstahl; auch Teilediebstahl, wenn dies die Fahrbereitschaft
aufhebt.
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B5-1.2. Ausfall des Motors/der Motorunterstützung auf Grund eines Defektes oder
Entwendung relevanter Teile.
B5-1.3. Mechanischer Mangel z. B. durch Ketten– oder Rahmenbruch.
B5-1.4. Reifenpanne.
B5-1.5. Unfall/Sturz.
Keine versicherten Ausfälle sind
• entladene Akkus:
• fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch Gebrauch einer Luftpumpe
behoben werden kann;
• ein nach Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des Fahrrades, wenn dies
zu einer Untersagung der Weiterfahrt oder zu einer Situation führt, in der
aufgrund des Hinzutretens weiterer von außen eintretender Umstände die
Weiterfahrt unmöglich gemacht wird.
B5-2. Fahrrad
Der Begriff „Fahrrad“ wird als Synonym verwendet für die unter B2-5. aufgeführten
Fahrradtypen, sofern nicht etwas anderes beschrieben wird.
B5-3. Leistungsort
Der Leistungsort ist eine Stelle am oder in der Nähe des Schadenortes, die mit dem
Pannenhilfsfahrzeug oder Transportfahrzeug nach Straßenverkehrsordnung in zulässiger
Weise und verkehrstechnisch möglich erreichbar ist.
B5-4. Pannenhilfe
ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schaden- bzw. Leistungsort, die mit den
durch das Pannenhilfsfahrzeug üblicherweise mitgeführten Kleinteilen erfolgen kann. Nicht
versichert sind Verschleißteile und diejenigen Ersatzteile, die speziell im Schadenfall für
diese Hilfeleistung angefordert wurden.
B5-5. Reise
Eine Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz.
B5-6. Startplatz der Tagesfahrt
Startplatz der Tagesfahrt ist der Ort, an dem die versicherte Person am Schadentag die
Fahrt mit dem versicherten Objekt begonnen hat.
B5-7. Unfall
Ein Unfall ist beim Ausfall des Fahrrades jedes Ereignis, das unmittelbar von außen mit
mechanischer Gewalt auf das versicherte Fahrrad einwirkt, infolgedessen das Fahrrad nicht
mehr fahrbereit ist.
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B5-8. Wohnort oder Wohnsitz
Wohnort oder Wohnsitz ist der Ort in Deutschland, an dem die versicherte Person
polizeilich gemeldet ist und sich überwiegend aufhält.
Abschnitt B6 – Ausschlüsse und Leistungskürzungen
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
B6-1. Der helden.de-Schutzbrief erbringt keine Leistungen, wenn das Ereignis von der
versicherten Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
B6-2. Außerdem leistet der helden.de-Schutzbrief nicht,
B6-2.1. wenn die versicherte Person mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem
Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung
teilgenommen hat, sofern diese Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch
nur zeitweise, abgesperrten Strecken stattfinden;
B6-2.2. wenn die versicherte Person bei Eintritt des Schadens das Fahrrad zur
gewerbsmäßigen Vermietung verwendet haben;
B6-2.3. wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen
der Erbringung unserer Dienstleistung entgegenstehen;
B6-2.4. für den Transport eines am versicherten Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser
durch das versicherte Schadenereignis beschädigt wurde.
B6-3. Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß der Absätze B6-1. sowie B6-
2.1. bis B6-2.2. besteht kein Versicherungsschutz.
Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit nicht arglistig verletzt hat.
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Teil C – Allgemeine Regelungen
Abschnitt C1 – Beginn des Versicherungsschutzes /
Beitragszahlung
C1-1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,
wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne
von Ziffer C1-2. zahlt.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der
Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
C1-2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger
Beitrag
C1-2.1. Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrages
fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
C1-2.2. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab
diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
Rechtfolge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
C1-2.3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
C1-3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
C1-3.1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, am Monatsersten
des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
C1-3.2. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer
ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten
hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
verlangen.
C1-3.3. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die
mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die
rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die
Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern C1-3.4. und C1-3.5. mit dem Fristablauf
verbunden sind.
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C1-3.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung
in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er
mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer C1-3.3. darauf hingewiesen wurde.
C1-3.5. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung
in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er
den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer C1-3.3. darauf
hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines
Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die
zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch
kein Versicherungsschutz.
C1-4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig,
wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der
Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer
nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie
unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers
erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-
Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen
zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der
Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom
Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
C1-5. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten
sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
C1-6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
C1-6.1. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz
nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem
Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
C1-6.2. Endet das Versicherungsverhältnis durch Totalschadenfall und hat der Versicherer
hierfür eine Leistung erbracht, gebührt ihm abweichend von C1-6.1. der volle Beitrag für
das gesamte Versicherungsjahr.
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Abschnitt C2 – Dauer und Ende des Vertrages, Kündigung
C2-1. Dauer und Ende des Vertrages
C2-1.1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
C2-1.2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um
jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf
des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
C2-1.2.1 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang der Erklärung
beim Versicherer oder zu einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt in Textform (zum
Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
C2-1.2.2. Kündigung durch den Versicherer
Der Versicherer kann den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Ablauftermin oder zum Ende jedes darauffolgenden
Versicherungsjahres in Textform kündigen.
C2-1.3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass
es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
C2-2. Wegfall des versicherten Risikos
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung
bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben
können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. Ziffer C1-6.2. bleibt unberührt.
C2-3. Kündigung nach Versicherungsfall
C2-3.1. Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn der Versicherer eine
Leistung nach Ziffer A4 erbracht hat oder gegen ihn Klage auf eine solche Leistung
erhoben worden ist.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Leistung oder – im
Fall eines Rechtsstreites – nach Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in
Textform zugegangen sein.
C2-3.2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang
beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden
Versicherungsjahres, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
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Abschnitt C3 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
C3-1. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
C3-1.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
ihm bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen der Versicherer in
Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch
insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor
Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind
die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben,
den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt
dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln
lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
C3-1.2. Rücktritt
C3-1.2.1. Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen
berechtigen den Versicherer vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
C3-1.2.2. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätte.
C3-1.2.3. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
C3-1.3. Kündigung
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer
Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der
Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
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Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
C3-1.4. Rückwirkende Vertragsanpassung
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen
hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten,
werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode
Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der
Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers fristlos kündigen.
C3-1.5. Ausübung der Rechte des Versicherers
Der Versicherer muss die ihm nach den Ziffern C3-1.2. bis C3-1.4. zustehenden Rechte
innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht
begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung
stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben,
wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern C3-1.2. bis C3-1.4. nur zu, wenn er
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern C3-1.2. bis C3-1.4. genannten Rechte nicht
berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
kannte.
C3-1.6. Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der
bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
C3-2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
C3-2.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen
des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die
Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,
der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
C3-2.2 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er
vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
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Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verletzt hat.
C3-3. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
C3-3.1. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende
Obliegenheiten zu erfüllen:
C3-3.2. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn
zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem
Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der
Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
C3-3.2.1. Jeder Schadenfall ist dem Versicherer oder der im Versicherungsschein
bezeichneten Stelle unverzüglich anzuzeigen.
C3-3.2.2. Der Versicherungsnehmer hat die Weisungen des Versicherers abzuwarten; er ist
berechtigt, bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere Verkehrsbehinderung oder
bedrohlicher Wetterlage, das beschädigte Fahrrad/E-Bike vom Schadensort zu entfernen.
In diesem Fall sind Fotos des Fahrrads/E-Bikes in der Lage, in der es sich unmittelbar nach
dem Schadenereignis befindet, anzufertigen und dem Versicherer zur Verfügung zu stellen.
C3-3.2.3. Nach der ersten Meldung sind dem Versicherer unverzüglich die Schadenanzeige
und ein Bericht des verantwortlichen Fahrzeugführers einzusenden. Hält der Versicherer
dafür Formulare vor, sollen diese verwendet werden.
C3-3.2.4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des
Tatbestandes und zur Vermeidung weiteren Schadens dienen kann. Er hat die Weisungen
des Versicherers und des von ihm beauftragten Sachverständigen wegen der weiteren
Behandlung des Schadens zu befolgen, insbesondere hat er dem Versicherer das
versicherte Fahrrad/E-Bike sowie alle dazugehörigen Unterlagen zugänglich zu machen.
Der Versicherer ist berechtigt, Teile des beschädigten Fahrrads/E-Bikes zu Prüfzwecken zu
entnehmen. Soweit dritte Personen oder amtliche bzw. private Stellen mit der
Untersuchung, Prüfung und Reparatur des Fahrrads/E-Bikes befasst sind, ist der
Versicherer ermächtigt, von diesen alle zweckdienlichen Auskünfte einzuholen.
C3-3.2.5. Schäden durch Brand und strafbare Handlungen (z. B. Diebstahl,
Sachbeschädigung) sind unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen;
bei Diebstahl sind zusätzlich eine Liste aller in Verlust geratenen Sachen unter Angabe von
Typ, Werk-Nummer und Baujahr einzureichen. Eine Bescheinigung der Polizei ist der
Schadenmeldung beizufügen. Wird aus Anlass eines Schadenfalles ein behördliches oder
gerichtliches Verfahren eingeleitet, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer hiervon
unverzüglich Kenntnis zu geben, auch wenn der Schaden schon gemeldet ist.
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C3-3.2.6. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles
nach Möglichkeit für die Abwehr und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die
Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, diese
Weisungen einzuholen. Hierzu zählen auch die Inanspruchnahme von Händler-, Hersteller-
oder Lieferantenprogrammen, wie z.B. Crash Replacement.
C3-4. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
C3-4.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor
Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb
eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der
Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
C3-4.2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der
Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer
nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm
nach Ziffer C3-4.1. zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Ziffer C4-3.1. bleibt unberührt.
Abschnitt C4 – Weitere Bestimmungen
C4-1. Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen
C4-1.1. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können ohne Genehmigung des
Versicherers weder übertragen noch verpfändet werden.
C4-1.2. Soweit sich die Versicherung auf andere Personen als den Versicherungsnehmer
erstreckt, finden die in diesen Bedingungen enthaltenen Regelungen auch auf diese
Personen sinngemäße Anwendung.
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C4-2. Regress
C4-2.1. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen
einen Dritten zu, geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden
ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat den Regressanspruch gegen den Dritten
sicherzustellen, dem Versicherer die zur Verfolgung des Anspruches etwa erforderliche
Hilfe zu gewähren, insbesondere auf Verlangen den Anspruch im eignen Namen gerichtlich
geltend zu machen. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen
vorzuschießen. Auf Ziffer A5-1. wird hingewiesen.
C4-2.2. Bleibt im Fall einer grobfahrlässigen Schadenverursachung des
Versicherungsnehmers der Versicherer aufgrund und im Rahmen besonderer
Vereinbarungen – z.B. Sicherungsschein oder Sicherungsvereinbarung – Dritten zur
Leistung verpflichtet, hat der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer insoweit
einen Rückzahlungs- bzw. Regressanspruch.
C4-3. Fristen
C4-3.1. Ist ein Schadenereignis dem Versicherer nicht innerhalb von sechs Monaten nach
Schadeneintritt unter Angabe von Schadentag, Ort sowie Typ und Kennzeichen des vom
Schaden betroffenen Fahrrads/E-Bikes angezeigt worden, besteht kein Anspruch auf
Entschädigung.
C4-3.2. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
C4-3.3. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die
Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
C4-4. Sachverständigenverfahren
C4-4.1. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens, des
Wiederbeschaffungswerts sowie über Art und Umfang der erforderlichen
Wiederherstellungsarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss.
C4-4.2. Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, von denen der Versicherer und der
Versicherungsnehmer je eines benennen. Wenn der eine Vertragsteil innerhalb zweier
Wochen nach schriftlicher Aufforderung sein Ausschussmitglied nicht benennt, wird auch
dieses von dem anderen Vertragsteil benannt.
C4-4.3. Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb der durch
ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von
ihnen gewählt werden soll. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann
auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
C4-4.4. Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Forderungen des
Versicherungsnehmers, hat der Versicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt der
Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das Angebot des Versicherers nicht hinausgeht,
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sind die Kosten des Verfahrens vom Versicherungsnehmer zu tragen. Liegt die
Entscheidung zwischen Angebot und Forderung, sind die Kosten verhältnismäßig zu
verteilen.
C4-5. Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
C4-6. Zuständiges Gericht
C4-6.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine
natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
C4-6.2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz
oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht
auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt,
wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft,
Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
C4-6.3. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus
dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers
oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
C4-7. Anzeigen und Willenserklärungen
C4-7.1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die
Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
C4-7.2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer
bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des
Versicherungsnehmers.
C4-8. Beitragsanpassungsklausel
C4-8.1. Grundsatz
Der Beitrag kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der
nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken.
C4-8.2. Beitragsanpassungsklausel
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C4-8.2.1. Der Tarifbeitrag wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und
Versicherungssteuer kalkuliert.
C4-8.2.2. Wenn die Schadenaufwendungen und Kosten (z. B. Kapitalkosten durch
gesetzliche Änderungen) einschließlich Versicherungssteuer eines Geschäftsjahres (nicht
berücksichtigt werden Provisionen und Gewinnansatz) die Gesamteinnahmen (ohne
Provisionen und Gewinnansatz) überschreiten oder unterschreiten und dieser Trend
aufgrund bisheriger und künftiger Entwicklung auch für die Zukunft erwartet wird, ist der
Versicherer berechtigt bzw. verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Beitrag für
bestehende Versicherungsverträge anzupassen. Die Anpassung tritt jeweils mit Beginn des
nächsten Versicherungsjahres – ab dem 01. Juli des auf den Ermittlungszeitraum folgenden
Kalenderjahres – in Kraft. Die Anpassung darf 10 Prozent des vertraglichen Beitrages nicht
überschreiten.
C4-8.2.3. Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv
risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind mittels anerkannter mathematisch statistischer
Verfahren getrennt ermittelt.
C4-8.2.4. Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Beitragssatz mindestens alle 5
Jahre – gerechnet ab 01.01.2021 – neu kalkuliert. Unternehmensübergreifende Daten
dürfen für den Fall herangezogen werden, sofern eine ausreichende Grundlage
unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung steht.
C4-8.2.5. Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer die Beitragssatzerhöhung
spätestens einen Monat vor Beitragsfälligkeit mit und verweist in dem Zusammenhang auf
sein tägliches Kündigungsrecht.
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