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Versicherungsmakler / Fahrrad- und E-Bike-Versicherung / Bedingungsarchiv

helden.de E-Bike- und Fahrradschutz: die Bedingungen im Volltext

Fahrrad- und E-Bike-Vollkasko von helden.de rund um die Uhr und weltweit, mit Diebstahl ohne Anschlusspflicht, Verschleiß bis Radalter 5 Jahre, Neuwert in den ersten 36 Monaten danach Altersstaffel, und Schutzbrief.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei helden.de einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif helden.de E-Bike- und Fahrradschutz von helden.de (Fahrrad- und E-Bike-Versicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an helden.de weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 69 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Rad (Kaufpreis laut Rechnung)laut Versicherungsschein„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein festgelegten Betrag begrenzt. Dieser Betrag ist der Kaufpreis ohne Abzug von Rabatten oder Vergünstigungen.“A5-1, Seite 6
Versicherte Radarten (Fahrrad, Pedelec bis 25 km/h, Lastenrad, Kinderrad)ja„Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrrad ohne und mit elektrischer Tretunterstützung (Hilfsmotor), für das keine Versicherungs- oder Führerscheinpflicht besteht (Pedelecs/E-Bikes).“A1-1, Seite 5
S-Pedelecs (Motorunterstützung bis 45 km/h) mitversichertnein„Velomobile/vollverkleidete Fahrräder, Eigenbauten und versicherungspflichtige Fahrräder“A7-15, Seite 11
Neuwertentschädigung (Wiederbeschaffung eines neuen, gleichwertigen Rads)ja„Bei Verlust des Fahrrads durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub erstattet der Versicherer die anfallenden Kosten nach Neuwert“A6-1.1.2, Seite 7
Dauer der Neuwertentschädigung und Abzüge danach (Zeitwert, Staffel je Jahr)ja„Bei Totalschaden ersetzt der Versicherer bei neu angeschafften Sachen innerhalb der ersten 36 Monate nach Anschaffung den Wiederbeschaffungspreis (Neuwert)“A5-2, Seite 6
Höchster versicherbarer Kaufpreis je Radnicht geregelt
Höchstalter des Rads bei Vertragsbeginnkeine„Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Fahrräder, die bei Versicherungsbeginn älter als zwölf Monate sind.“A6-3.3, Seite 9
Kaufbeleg als Voraussetzung der Entschädigungja„an Fahrrädern für die kein Händlerkaufbeleg vorliegt;“7.23, Seite 11
Selbstbeteiligung Standardkeine
Selbstbeteiligung bei Diebstahl (falls abweichend)keine
Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit)ja„Der Versicherungsschutz gilt weltweit ohne zeitliche Begrenzung.“A3, Seite 5

Diebstahl

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Einfacher Diebstahl des abgeschlossenen Rads (auch ohne Anschließen an festen Gegenstand)ja„Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad bei Nichtgebrauch oder beim Transport in einem nicht geschlossenen Behälter (z.B. Fahrradträger) mit einem Schloss zu sichern.“A4-2, Seite 5
Diebstahl aus verschlossenem Raum (Wohnung, Keller, Garage)ja„Befindet sich das Fahrrad in einem ausschließlich selbst genutzten, abgeschlossenen Raum, entfällt die Verpflichtung zum Abschließen.“A4-2, Seite 5
Diebstahl aus gemeinschaftlich genutztem Raum (Fahrradkeller, Tiefgarage)ja„einem verschlossenen Haus, einer verschlossenen Wohnung oder Keller oder einem verschlossenen Raum eines Gebäudes befand.“A6-1.2, Seite 7
Diebstahl aus verschlossenem Kfz, Wohnmobil oder Bootja„Bei Diebstahl des Fahrrades aus einem abgestellten Kraftfahrzeug besteht Versicherungsschutz, wenn das Kraftfahrzeug während des Diebstahls ver- bzw. abgeschlossen war.“A6-1.1.5, Seite 7
Nachtzeitklausel (Diebstahl im Freien nachts nur eingeschränkt oder nicht versichert)keine„Versicherungsschutz besteht rund um die Uhr (24-Stunden-Schutz).“A1-2, Seite 5
Pflicht zum Anschließen an einen festen Gegenstandkeine„Wir empfehlen (dies ist aber keine Voraussetzung), das Fahrrad mit einem eigenständigen Schloss an einen festen Gegenstand wie z. B. Laternenmast, Baum oder Fahrradträger anzuschließen.“A4-2, Seite 5
Anforderungen an das Schloss (Bauart, Sicherheitsstufe, Mindestpreis)keine„mit einem Schloss zu sichern.“A4-2, Seite 5
Teilediebstahl (Sattel, Laufräder, fest verbundene Teile)ja„Bei Diebstahl von fest mit dem Fahrrad verbundenen Teilen (auch Akkus) erstattet der Versicherer die Ersatzteile einschließlich Arbeitslohn.“A6-1.1.3, Seite 7
Diebstahl des Akkus, auch wenn er allein entwendet wirdja„Bei Diebstahl von fest mit dem Fahrrad verbundenen Teilen (auch Akkus) erstattet der Versicherer die Ersatzteile einschließlich Arbeitslohn.“A6-1.1.3, Seite 7
Wartefrist bis zur Entschädigung nach Diebstahl (Frist für Wiederauffinden)keine
Anzeigepflicht bei der Polizei (Frist, Rahmennummer)ja„Schäden durch Brand und strafbare Handlungen (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) sind unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen;“C3-3.2.5, Seite 27

Schäden am Rad

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vandalismus und mut- oder böswillige Beschädigungja„Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter versicherte Sachen vorsätzlich beschädigt oder zerstört (Sachbeschädigung).“A6-2.3, Seite 8
Unfallschäden (Zusammenstoß mit Fahrzeugen, Personen, Gegenständen)ja„Hierzu zählen u. a. Anprall, Bodenstürze und Bruchschäden. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad oder E-Bike/Pedelec einwirkendes Ereignis.“A6-2.1, Seite 8
Fall- und Sturzschäden ohne Fremdeinwirkung (Umfallen, eigener Sturz)ja„Versichert ist das Umfallen des Fahrrads oder E-Bikes/Pedelecs sowie der Sturz mit dem Fahrrad oder E-Bike/Pedelec“A6-2.2, Seite 8
Bedienungsfehler (falsches Schalten, unsachgemäße Handhabung)ja„A6-2.5. Sturm/Hagel/Überschwemmung; A6-2.6. Bedienungsfehler;“A6-2.6, Seite 8
Rahmenbruch und Bruch tragender Teileja„Hierzu zählen u. a. Anprall, Bodenstürze und Bruchschäden.“A6-2.1, Seite 8
Material-, Konstruktions- und Herstellungsfehler nach Ablauf der Gewährleistungja„Nach Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsfrist oder Garantie besteht Versicherungsschutz auch für Beschädigung oder Zerstörung des Fahrrades (Sachschaden) durch Konstruktions- oder Materialfehler.“A6-2.9, Seite 8
Brand, Blitz, Explosion, Sturm und Überschwemmungja„A6-2.4. Brand/Explosion/Blitzschlag; A6-2.5. Sturm/Hagel/Überschwemmung;“A6-2.4, A6-2.5, Seite 8
Transportschäden (Bahn, Bus, Flugzeug, Versand)ja„Versicherungsschutz besteht auch für Fahrräder und E-Bikes/Pedelecs, die mit einem Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden“A6-2.1, Seite 8
Schäden beim Transport auf einem Fahrradträger am Autoja„Versicherungsschutz besteht auch für Fahrräder und E-Bikes/Pedelecs, die mit einem Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden“A6-2.1, Seite 8
Diebstahl vom Fahrradträger am Autoja„Versicherungsschutz besteht auch bei Diebstahl aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Fahrradträgern.“A6-1.1.5, Seite 7

Elektronik und Akku

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Überspannung (Blitz, Ladefehler)ja„A6-2.8 Elektronik-Schäden an Akku, Motor, Steuerungsgeräten (Kurzschluss, Induktion, Überspannung);“A6-2.8, Seite 8
Kurzschluss und Induktionja„A6-2.8 Elektronik-Schäden an Akku, Motor, Steuerungsgeräten (Kurzschluss, Induktion, Überspannung);“A6-2.8, Seite 8
Feuchtigkeit und Wasser an Motor, Akku und Elektronikja„A6-2.7. Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor, Steuerungsgeräten;“A6-2.7, Seite 8
Elektronikschäden an Motor, Steuerung, Display und Sensorenja„A6-2.8 Elektronik-Schäden an Akku, Motor, Steuerungsgeräten (Kurzschluss, Induktion, Überspannung);“A6-2.8, Seite 8
Akkuverschleiß: Ersatz bei Kapazität unter einem Schwellenwertja„Als übermäßiger Leistungsabfall im Sinne dieser Bedingungen gilt ein State of Health von weniger als 50% der ursprünglichen Ladekapazität vor Ablauf des fünften Betriebsjahres ab Zeitpunkt der Inbetriebnahme des versicherten E-Bikes.“A6-3.4, Seite 9
Ausschluss bei Tuning oder Manipulation der Motorunterstützungja„7.21. durch Manipulationen des Antriebssystems;“7.21, Seite 11

Verschleiß und Wartung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Verschleißschutz allgemein (Abnutzung durch Gebrauch)ja„Der Versicherer erstattet nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) die Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die durch Verschleiß notwendig werden.“A6-3.1, Seite 9
Verschleiß an Kette, Ritzel, Kettenblatt und Riemenja„Der Versicherer erstattet nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) die Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die durch Verschleiß notwendig werden.“A6-3.1, Seite 9
Verschleiß an Bremsbelägen, Bremsscheiben und Felgenja„Der Versicherer erstattet nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) die Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die durch Verschleiß notwendig werden.“A6-3.1, Seite 9
Verschleiß an Reifen und Schläuchenja„Der Versicherer erstattet nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) die Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die durch Verschleiß notwendig werden.“A6-3.1, Seite 9
Pflicht zur regelmäßigen Inspektion in einer Fachwerkstattja„aus der Nichteinhaltung von Wartungs- und Pflegevorschriften des Herstellers;“A7-10, Seite 11

Zubehör

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fest mit dem Rad verbundenes Zubehör (Beleuchtung, Gepäckträger, Schutzbleche)ja„Versichert ist das Fahrrad einschließlich für die Funktion dienenden und fest verbundenen Teile (wie Sattel, Lenker, Gepäckträger, Akkus).“A1-1, Seite 5
Fahrradhelm (Beschädigung bei Unfall, Diebstahl)ja, bis 1.000 €„Anhänger, Beleuchtung, Fahrradschloss, Fahrradhelm, Fahrradkorb, Fahrradtasche, Kindersitz.“A1-3, Seite 5
Beschädigtes oder aufgebrochenes Schlossja, bis 1.000 €„Anhänger, Beleuchtung, Fahrradschloss, Fahrradhelm, Fahrradkorb, Fahrradtasche, Kindersitz.“A1-3, Seite 5
Fahrradtaschen, Körbe und Inhaltja, bis 1.000 €„Anhänger, Beleuchtung, Fahrradschloss, Fahrradhelm, Fahrradkorb, Fahrradtasche, Kindersitz.“A1-3, Seite 5
Navigationsgerät, Fahrradcomputer und Halterungnicht geregelt
Kindersitz und Fahrradanhängerja, bis 1.000 €„Anhänger, Beleuchtung, Fahrradschloss, Fahrradhelm, Fahrradkorb, Fahrradtasche, Kindersitz.“A1-3, Seite 5

Pannenhilfe und Mobilität

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannenhilfe vor Ort (Reparatur an der Schadenstelle)ja„sorgt der helden.de-Schutzbrief für den Einsatz dieser mobilen Pannenhilfe am Leistungsort und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Kosten für Ersatzteile übernimmt der helden.de-Schutzbrief nicht.“B4-2, Seite 17
Pannenhilfe erst ab einer Mindestentfernung vom Wohnortkeine
Abschleppen oder Abtransport zur nächsten Werkstattja„sorgt der helden.de-Schutzbrief für das Abschleppen des Fahrrades einschließlich Gepäck bis zum Startplatz der Tagesfahrt“B4-3, Seite 17
Rücktransport von Rad und Fahrer nach Hauseja, bis 500 €„Der helden.de-Schutzbrief übernimmt hierbei entstehende Kosten bis zur Höhe von 500 Euro“B4-5, Seite 18
Ersatzrad oder Mietrad während Reparatur oder nach Diebstahlja, bis 350 €„Der helden.de-Schutzbrief zahlt dabei für längstens 7 (sieben) Tage maximal 50 Euro je Tag.“B4-6, Seite 18

Nutzung und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Reisen im Ausland (Höchstdauer je Reise)ja„Der Versicherungsschutz gilt weltweit ohne zeitliche Begrenzung.“A3, Seite 5
Teilnahme an Rennen und Wettbewerbennein„Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind die Teilnahme an Radrennen oder sonstigen Radsportveranstaltungen sowie alle damit verbundenen Vorbereitungsmaßnahmen.“A6-4, Seite 9
Training für Rennen und Zeitfahrennein„einschließlich den zugehörigen Übungs- und Trainingsfahrten sowie bei Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit“7.24, Seite 11
Bikepark, Downhill und Sprüngenein„Nicht mitversichert sind Downhill-Fahrten, Bergabfahrten sowie Fahrten in Sport- und Bikeparks.“A6-5, Seite 10
Gewerbliche Nutzung (Kurier, Lieferdienst, Vermietung)ja„Fahrräder, die auch gewerblich genutzt werden, sind nur versichert, soweit es sich um eine ohne Beschäftigte ausgeführte selbständige Tätigkeit mit einem steuerpflichtigen Ertrag bis höchstens 6.000 Euro und einem Umsatz bis höchstens 20.000 Euro pro Jahr handelt.“A1-1, Seite 5
Dienstrad vom Arbeitgeber und private Nutzungnicht geregelt
Leasingrad (Leasinggeber als Versicherter oder Zahlungsempfänger)nicht geregelt
Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistungja„Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei den in C 3 genannten Obliegenheitsverletzungen und nicht für die Abschließregelung gemäß Abschnitt A4-2.“A9, Seite 12

Haftpflicht, Rechtsschutz und Unfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht für Schäden an Dritten im Paketnicht geregelt
Rechtsschutz und Forderungsdurchsetzung nach einem Radunfallnicht geregelt
Unfallleistung für den Fahrer (Invalidität, Tod)nicht geregelt

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Wartezeit ab Vertragsbeginn (vor allem für Diebstahl und Verschleiß)ja„nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit)“A6-3.1, Seite 9
Radwechsel während der Laufzeit (Nachfolgerad, Vorsorge für Neukauf)nicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Fotos, Kostenvoranschlag, Reparatur nur nach Freigabe)ja„Jeder Schadenfall ist dem Versicherer oder der im Versicherungsschein bezeichneten Stelle unverzüglich anzuzeigen.“C3-3.2.1, Seite 27
Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit, Wegfall bei Diebstahl)ja„Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang der Erklärung beim Versicherer oder zu einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt in Textform“C2-1.2.1, Seite 24

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
helden.de GmbH (Vermittler), NV-Versicherungen VVaG (Risikoträger laut IPID)
Vertrieb
nur direkt beim Versicherer

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Bedingungswerk E-Bike- und Fahrradschutz V5.1
[Seite 1] E-Bike- & Fahrradschutz – Versicherungsbedingungen Version 5.1 – Stand 20.08.2025 [Seite 2] Seite 2 von 31 Teil A – Bedingungen zum E-Bike- und Fahrradschutz ............................................................... 5 Abschnitt A1 – Was ist versichert?.................................................................................................. 5 Abschnitt A2 – Wer ist versichert? .................................................................................................. 5 Abschnitt A3 – Geltungsbereich ...................................................................................................... 5 Abschnitt A4 – Voraussetzungen für den Versicherungsschutz ............................................... 5 Abschnitt A5 – Versicherungssumme, Entschädigungsgrenze .................................................. 6 Abschnitt A6 – Versicherte Gefahren und Schäden .................................................................... 6 A6-1. Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung .................................................... 7 A6-2. Beschädigung .......................................................................................................................... 8 A6-3. Verschleiß – sofern nicht ausgeschlossen - ..................................................................... 8 A6-4. Teilnahme an Radrennen und Radsportveranstaltungen ............................................. 9 A6-5. Downhill ................................................................................................................................. 10 A6-6. Mieträder ............................................................................................................................... 10 Abschnitt A7 – Ausschlüsse ............................................................................................................ 10 Abschnitt A8 – Subsidiarität............................................................................................................ 11 Abschnitt A9 – Grobe Fahrlässigkeit ............................................................................................. 12 Abschnitt A10 – Garantien .............................................................................................................. 12 A10-1. Lückenlos-Garantie/Konditionsdifferenzdeckung .................................................... 12 A10-2. Top-Schutz-Garantie ........................................................................................................ 12 A10-3. Besitzstands-Garantie ...................................................................................................... 13 A10-4. Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen ............................... 13 A10-5. Künftige Bedingungsverbesserungen .......................................................................... 13 Abschnitt A11 - Wiederherbeigeschaffte Sachen ...................................................................... 14 A11-1. Anzeigepflicht .................................................................................................................... 14 A11-2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung ........................................................... 14 A11-3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung ........................................................ 14 A11-4. Beschädigte Sachen ......................................................................................................... 14 A11-5. Gleichstellung..................................................................................................................... 14 A11-6. Übertragung der Rechte ................................................................................................. 15 Abschnitt A12 - Helden Code ......................................................................................................... 15 A12-1. Helden Code ...................................................................................................................... 15 A12-2. Abschlussrabatt ................................................................................................................. 15 A12-3. Werberabatt ....................................................................................................................... 15 Teil B – Schutzbriefleistungen ........................................................................................................ 16 Abschnitt B1 – 24-Stunden-Service für den helden.de Fahrrad-Schutzbrief ...................... 16 Abschnitt B2 – Versicherungsfall, versicherte Person, versicherte Fahrräder .................... 16 Abschnitt B3 – Geltungsbereich..................................................................................................... 16 E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025 [Seite 3] Seite 3 von 31 Abschnitt B4 – Versicherte Leistungen des helden.de Fahrrad-Schutzbriefes ................... 17 B4-1. 24-Stunden Service ........................................................................................................... 17 B4-2. Pannenhilfe .......................................................................................................................... 17 B4-3. Abschleppen bei Panne unterwegs ............................................................................... 17 B4-4. Bergung ................................................................................................................................. 18 B4-5. Weiter- oder Rückfahrt .................................................................................................... 18 B4-6. Ersatzfahrrad ....................................................................................................................... 18 B4-7. Übernachtungskosten ....................................................................................................... 18 B4-8. Fahrrad-Rücktransport ..................................................................................................... 18 B4-9. Fahrrad-Verschrottung ..................................................................................................... 19 B4-10. Notfall-Bargeld ................................................................................................................. 19 B4-11. Entschädigungsgrenze .................................................................................................... 19 Abschnitt B5 – Begriffsdefinitionen .............................................................................................. 19 B5-1. Ausfall des versicherten Objektes kann entstehen durch: .................................... 19 B5-2. Fahrrad .................................................................................................................................. 20 B5-3. Leistungsort ......................................................................................................................... 20 B5-4. Pannenhilfe .......................................................................................................................... 20 B5-5. Reise ....................................................................................................................................... 20 B5-6. Startplatz der Tagesfahrt ................................................................................................. 20 B5-7. Unfall ...................................................................................................................................... 20 B5-8. Wohnort oder Wohnsitz .................................................................................................. 21 Abschnitt B6 – Ausschlüsse und Leistungskürzungen .............................................................. 21 Teil C – Allgemeine Regelungen ..................................................................................................... 22 Abschnitt C1 – Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung ................................. 22 C1-1. Beginn des Versicherungsschutzes ................................................................................. 22 C1-2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag ......... 22 C1-3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag .......................................... 22 C1-4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat ......................................... 23 C1-5. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung ........................................................ 23 C1-6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ................................................................. 23 Abschnitt C2 – Dauer und Ende des Vertrages, Kündigung .................................................... 24 C2-1. Dauer und Ende des Vertrages ........................................................................................ 24 C2-2. Wegfall des versicherten Risikos ..................................................................................... 24 C2-3. Kündigung nach Versicherungsfall .................................................................................. 24 Abschnitt C3 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ................................................... 25 C3-1. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers ................................ 25 C3-2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls .................................................... 26 C3-3. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls................................... 27 C3-4. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten....................................................... 28 Abschnitt C4 – Weitere Bestimmungen ....................................................................................... 28 C4-1. Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen.................................................. 28 E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025 [Seite 4] Seite 4 von 31 C4-2. Regress ................................................................................................................................... 29 C4-3. Fristen .................................................................................................................................... 29 C4-4. Sachverständigenverfahren .............................................................................................. 29 C4-5. Anzuwendendes Recht ...................................................................................................... 30 C4-6. Zuständiges Gericht ............................................................................................................ 30 C4-7. Anzeigen und Willenserklärungen................................................................................... 30 C4-8. Beitragsanpassungsklausel ................................................................................................ 30 E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025 [Seite 5] Seite 5 von 31 Teil A – Bedingungen zum E-Bike- und Fahrradschutz Abschnitt A1 – Was ist versichert? A1-1. Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrrad ohne und mit elektrischer Tretunterstützung (Hilfsmotor), für das keine Versicherungs- oder Führerscheinpflicht besteht (Pedelecs/E-Bikes). Fahrräder, die auch gewerblich genutzt werden, sind nur versichert, soweit es sich um eine ohne Beschäftigte ausgeführte selbständige Tätigkeit mit einem steuerpflichtigen Ertrag bis höchstens 6.000 Euro und einem Umsatz bis höchstens 20.000 Euro pro Jahr handelt. Versichert ist das Fahrrad einschließlich für die Funktion dienenden und fest verbundenen Teile (wie Sattel, Lenker, Gepäckträger, Akkus). A1-2. Versicherungsschutz besteht rund um die Uhr (24-Stunden-Schutz). A1-3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die nachfolgend aufgezählten lose mit dem Fahrrad verbundenen Teile und Zubehör: Anhänger, Beleuchtung, Fahrradschloss, Fahrradhelm, Fahrradkorb, Fahrradtasche, Kindersitz. Die Entschädigungsleistung nach Ziffer A1-3. ist je Schadenfall auf 1.000 Euro begrenzt. Abschnitt A2 – Wer ist versichert? Als mitversicherte Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten: Alle Personen, die mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers an dem Gebrauch des Fahrrades beteiligt sind. Abschnitt A3 – Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt weltweit ohne zeitliche Begrenzung. Abschnitt A4 – Voraussetzungen für den Versicherungsschutz A4-1. Der Versicherungsnehmer hat eine unveränderliche Kennzeichnung des Fahrrades sicherzustellen und nachzuweisen. Dies kann eine vorhandene Rahmennummer oder eine fachgerechte Codierung sein. Der Nachweis kann durch Originalrechnungen, - bescheinigungen oder vergleichbare Nachweise erfolgen. A4-2. Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad bei Nichtgebrauch oder beim Transport in einem nicht geschlossenen Behälter (z.B. Fahrradträger) mit einem Schloss zu sichern. Wir empfehlen (dies ist aber keine Voraussetzung), das Fahrrad mit einem eigenständigen Schloss an einen festen Gegenstand wie z. B. Laternenmast, Baum oder Fahrradträger anzuschließen. Befindet sich das Fahrrad in einem ausschließlich selbst genutzten, abgeschlossenen Raum, entfällt die Verpflichtung zum Abschließen. E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025 [Seite 6] Seite 6 von 31 Abschnitt A5 – Versicherungssumme, Entschädigungsgrenze A5-1. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein festgelegten Betrag begrenzt. Dieser Betrag ist der Kaufpreis ohne Abzug von Rabatten oder Vergünstigungen. In der Regel ist der Neuwert des Fahrrads/E-Bikes der ursprüngliche unverbindliche Verkaufspreis. Beim Kauf eines gebrauchten Fahrrads ist dieser Neuwert als Kaufpreis anzugeben. A5-2. Bei Totalschaden ersetzt der Versicherer bei neu angeschafften Sachen innerhalb der ersten 36 Monate nach Anschaffung den Wiederbeschaffungspreis (Neuwert), jedoch maximal den aktuell gültigen Hersteller-Verkaufspreis am Schadentag, ohne sonstige Abzüge „neu für alt“, zuzüglich der Frachtkosten. Bei gebraucht angeschafften Sachen wird auf den Abzug „neu für alt“ ebenfalls verzichtet, solange die versicherten Sachen zum Schadenzeitpunkt nachweislich nicht älter als 36 Monate waren. Danach werden grundsätzlich folgende Abzüge vom Wiederbeschaffungswert (Neuwert) vorgenommen: • bei bis 36 Monate alten Fahrrädern: kein Abzug • bei 37 bis 48 Monate alten Fahrrädern: 25 % • bei 49 bis 60 Monate alten Fahrrädern: 30 % • bei 61 bis 72 Monate alten Fahrrädern: 40 % • bei 73 bis 84 Monate alten Fahrrädern: 50 % • bei 85 bis 96 Monate alten Fahrrädern: 60 % • bei Fahrrädern älter als 96 Monate: 75 % A5-3. Bei Beschädigung einer versicherten Sache ersetzt der Versicherer die Kosten der Wiederherstellung, maximal den im Versicherungsschein festgelegten Betrag oder den Wiederbeschaffungspreis (der niedrigere gilt). Bei der Ermittlung der maximalen Entschädigung wird die Tabelle der Altersabzüge gemäß A5-2. angewendet. A5-4. Restwerte werden in den Fällen von A5-1 und A5-3. angerechnet. A5-5. Die Mehrwertsteuer wird in allen Fällen nur dann erstattet, wenn und soweit diese bei der Schadenbeseitigung (Reparatur oder Wiederbeschaffung) tatsächlich angefallen ist. Der Nachweis der Entrichtung der Mehrwertsteuer ist durch Vorlage einer Reparatur- oder Ersatzbeschaffungsrechnung zu führen. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. A5-6. Als zusätzlich mitversichert gelten die unter Ziff. 1.3 lose mit dem Fahrrad verbundene Teile und Zubehör. Abschnitt A6 – Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für während der Vertragslaufzeit unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder den Verlust der versicherten Sachen (Sachschäden). E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025 [Seite 7] Seite 7 von 31 Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten nicht rechtzeitig vorhergesehen haben und nach billigem Ermessen auch nicht vorhersehen konnten. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Schäden aufgrund der nachfolgend genannten Gefahren und Ereignisse. A6-1. Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung A6-1.1. Diebstahl A6-1.1.1. Fahrräder, Fahrradanhänger und E-Bikes/Pedelecs sind versichert, sofern sie nach Abschnitt A4 gesichert wurden. A6-1.1.2. Bei Verlust des Fahrrads durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub erstattet der Versicherer die anfallenden Kosten nach Neuwert, maximal die vereinbarte Versicherungssumme nach Abschnitt A5. A6-1.1.3. Bei Diebstahl von fest mit dem Fahrrad verbundenen Teilen (auch Akkus) erstattet der Versicherer die Ersatzteile einschließlich Arbeitslohn. Die hierfür maximal vereinbarte Versicherungssumme nach Abschnitt A5. A6-1.1.4. Bei Diebstahl von lose mit dem Fahrrad verbundenen Teilen erstattet der Versicherer die Ersatzteile einschließlich Arbeitslohn. A6-1.1.5. Bei Diebstahl des Fahrrades aus einem abgestellten Kraftfahrzeug besteht Versicherungsschutz, wenn das Kraftfahrzeug während des Diebstahls ver- bzw. abgeschlossen war. Versicherungsschutz besteht auch bei Diebstahl aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Fahrradträgern. A6-1.2. Einbruchdiebstahl Das Fahrrad (inkl. Fahrradanhänger) und das E-Bike/Pedelec sind versichert, wenn es sich in einem verschlossenen Haus, einer verschlossenen Wohnung oder Keller oder einem verschlossenen Raum eines Gebäudes befand. A6-1.3. Raub und Plünderung A6-1.3.1. Der Räuber wendet gegenüber der versicherten Person Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl). A6-1.3.2. Die versicherte Person gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. A6-1.3.3. Der versicherten Person wird das versicherte Fahrrad/E-Bike weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands der versicherten Person haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein. E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025 [Seite 8] Seite 8 von 31 Plünderung ist das gewaltsame, widerrechtliche Aneignen von Sachen verbunden mit einer möglichen sinnlosen Zerstörung und Beschädigung. A6-1.4. Für die unter Abschnitt A6-1 aufgeführten Schäden erfolgt kein Abzug gemäß Abschnitt A5-2 vom Wiederbeschaffungswert (Neuwert). A6-2. Beschädigung Der Versicherer leistet Entschädigung nach den Abschnitten A1 und A5 für versicherte Sachen, die durch nachfolgend beschriebene Gefahren und Schäden beschädigt oder zerstört werden oder infolgedessen abhandenkommen. Der Versicherer erstattet hierbei Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, maximal die vereinbarte Versicherungssumme. A6-2.1. Fahrradunfall; Hierzu zählen u. a. Anprall, Bodenstürze und Bruchschäden. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad oder E-Bike/Pedelec einwirkendes Ereignis. Versicherungsschutz besteht auch für Fahrräder und E-Bikes/Pedelecs, die mit einem Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. A6-2.2. Fall- oder Sturzschäden; Versichert ist das Umfallen des Fahrrads oder E-Bikes/Pedelecs sowie der Sturz mit dem Fahrrad oder E-Bike/Pedelec – auch ohne äußere Einwirkung. A6-2.3. Vandalismus (vorsätzliche Beschädigung durch Dritte); Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter versicherte Sachen vorsätzlich beschädigt oder zerstört (Sachbeschädigung). A6-2.4. Brand/Explosion/Blitzschlag; A6-2.5. Sturm/Hagel/Überschwemmung; A6-2.6. Bedienungsfehler; A6-2.7. Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor, Steuerungsgeräten; A6-2.8 Elektronik-Schäden an Akku, Motor, Steuerungsgeräten (Kurzschluss, Induktion, Überspannung); A6-2.9. Gewährleistung und Garantie Nach Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsfrist oder Garantie besteht Versicherungsschutz auch für Beschädigung oder Zerstörung des Fahrrades (Sachschaden) durch Konstruktions- oder Materialfehler. A6-3. Verschleiß – sofern nicht ausgeschlossen - A6-3.1. Verschleiß am Fahrrad/E-Bike E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025 [Seite 9] Seite 9 von 31 Der Versicherer erstattet nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) die Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die durch Verschleiß notwendig werden. Versicherungsschutz besteht nach Versicherungsbeginn bis zu einem maximalen Fahrradalter von 5 Jahren. A6-3.2. Für Fahrräder, die bei Versicherungsbeginn älter als sechs Monate sind, beginnt der Versicherungsschutz für Verschleißschäden nach Ablauf von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn. Bei Nachweis einer lückenlosen Vorversicherung entfällt die Wartezeit. Der Nachweis einer Vorversicherung ist durch den Versicherungsnehmer zu erbringen. A6-3.3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Fahrräder, die bei Versicherungsbeginn älter als zwölf Monate sind. Bei Nachweis einer lückenlosen Vorversicherung entfällt der Ausschluss. Der Nachweis einer Vorversicherung ist durch den Versicherungsnehmer zu erbringen. A6-3.4. Verschleiß des Akkus Versichert ist ein übermäßig starker Leistungsabfall der Ladekapazität des im versicherten E-Bike fest verbauten Akkus. Maßgebend ist dabei das Verhältnis der ursprünglichen Ladekapazität des verbauten Akkus gem. Herstellerangaben (100%) mit der effektiven Ladekapazität zum Zeitpunkt eines Schadeneintritts. Als übermäßiger Leistungsabfall im Sinne dieser Bedingungen gilt ein State of Health von weniger als 50% der ursprünglichen Ladekapazität vor Ablauf des fünften Betriebsjahres ab Zeitpunkt der Inbetriebnahme des versicherten E-Bikes. Die Wartezeiten gemäß Abschnitt A6-3.1 und A6-3.2 sind zu beachten. Ein Ausschluss gilt nach Abschnitt A6-3.3. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die Möglichkeit zu gewähren, eine Überprüfung des beschädigten Akkus durchführen zu lassen. Sofern die Möglichkeit der Instandsetzung des Akkus durch eine entsprechende Fachwerkstatt besteht, übernehmen wir die hierfür anfallenden Instandsetzungskosten. A6-3.5. Teil-Kündigungsmöglichkeit Die Klausel Abschnitt A6-3 kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrages von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen in Schriftform unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen. A6-3.6. Sofern Verschleißschäden bei Antragstellung ausgeschlossen wurden, ist ein nachträglicher Einschluss während der Vertragslaufzeit nicht mehr möglich. A6-4. Teilnahme an Radrennen und Radsportveranstaltungen Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind die Teilnahme an Radrennen oder sonstigen Radsportveranstaltungen sowie alle damit verbundenen Vorbereitungsmaßnahmen. Schäden, die aus diesen Aktivitäten entstehen, sind nicht versichert. E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025 [Seite 10] Seite 10 von 31 A6-5. Downhill Nicht mitversichert sind Downhill-Fahrten, Bergabfahrten sowie Fahrten in Sport- und Bikeparks. A6-6. Mieträder Ergänzend zu dem versicherten Fahrrad gemäß A1-1 besteht Versicherungsschutz für alle Mieträder, die durch den Versicherungsnehmer oder einer mit ihm im Haushalt lebenden Person von einem gewerblichen Anbieter für einen Zeitraum von maximal 7 Tagen gemietet und genutzt werden. Dem gleichzusetzen sind Räder, die durch eine Fachwerkstatt kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, während sich das versicherte Rad in Reparatur befindet. Für Mieträder gelten die versicherten Gefahren und Schäden nach Abschnitt A6 und Ausschlüsse nach A7. Abschnitt A7 – Ausschlüsse Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden A7-1. durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten; A7-2. durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder verlieren; A7-3. durch Fehler und Mängel der versicherten Sachen, welche bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden und dem Versicherungsnehmer bekannt waren; A7-4. durch Service-, Justierungs- und Reinigungsarbeiten; A7-5. durch Aufwendungen für Wartungsarbeiten, Inspektionen, Service- und Softwareupdates. Hierzu zählen auch der Austausch/Instandsetzung von Bauteilen und Verbrauchsmitteln (z.B. Dämpfer oder Federgabel) nach Herstellervorgabe im Rahmen einer Wartung oder Inspektion sowie regelmäßig durchzuführende Wartungsarbeiten wie z.B. Ölwechsel oder das Entlüften von Bremsen; A7-6. durch nicht fachgerechtes Zusammen- oder Einbauen, durch unsachgemäße Reparaturen/Eingriffe nicht autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche – insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder Reinigung des Geräts oder des Anbauteils; A7-7. an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler; A7-8. durch unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und reine Vermögensschäden, einschließlich Vertragsstrafen im gewerblichen Bereich; A7-9. für die der Hersteller oder der Lieferant, bzw. die Werkstatt gesetzlich oder vertraglich haftet (zum Beispiel nach Gewährleistungs- oder Garantiebestimmungen). Bestreiten diese ihre Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung, E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025 [Seite 11] Seite 11 von 31 soweit er dazu bedingungsgemäß verpflichtet ist. Die Ansprüche gehen auf den Versicherer über; A7-10. aus der Nichteinhaltung von Wartungs- und Pflegevorschriften des Herstellers; A7-11. aus einer mangelhaften Verladeweise und/oder Verpackung bei Transporten; A7-12. die durch die Nutzung gewerblicher Vermietung oder entgeltlichen oder unentgeltlichen Verleih oder Überlassung der versicherten Sachen an Dritte entstehen, soweit es sich nicht um Repräsentanten des Versicherungsnehmers handelt; A7-13. durch Alterung, Leistungsverlust und sonstige innere Schäden an Batterien und Akkus (ausgenommen Abschnitt A6-3.4.); A7-14. durch normale Abnutzung (Verschleiß), bei einem Fahrrad welches älter als 5 Jahre ist (ausgenommen Abschnitt A6-3.1. – A6-3.4). Verschleiß entsteht durch dauernde Einflüsse des Betriebs, allmähliche Einwirkung, insbesondere auch von Gasen, Dämpfen, Wärme oder Feuchtigkeit; A7-15. Velomobile/vollverkleidete Fahrräder, Eigenbauten und versicherungspflichtige Fahrräder A7-16. die den technischen Gebrauch des Geräts nicht beeinträchtigen. Die Beseitigung unerheblicher Mängel, insbesondere Kratz-, Schramm- und Scheuerschäden sowie sonstige Schönheitsfehler, ist ausgeschlossen. 7.17. durch Rost, Korrosion oder Oxidation; 7.18. an Wattmessgeräten (Powermeter); 7.19. am Regenverdeck, sofern dies nicht serienmäßig am Fahrrad verbaut ist; 7.20. am Akku durch nicht sachgemäße Aufladung; 7.21. durch Manipulationen des Antriebssystems; 7.22. an Fahrrädern die von Privatpersonen ohne Händlerrechnung und ohne Privatkaufvertrag erworben wurden; 7.23. an Fahrrädern für die kein Händlerkaufbeleg vorliegt; 7.24. durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Wettkämpfen, sei es im Privat-, Amateur- oder Profibereich, einschließlich den zugehörigen Übungs- und Trainingsfahrten sowie bei Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit (auch Downhill-Fahrten). Abschnitt A8 – Subsidiarität Kann im Falle eines Schadens eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung (z. B. Hausratversicherung) beansprucht werden, geht diese Leistungsverpflichtung vor. Ist die Leistung dieses Vertrages besser als die der anderen Versicherung (z. B. Hausratversicherung), werden die zum Zeitpunkt des Schadeneintritts in diesem Vertrag besser eingeschlossenen Leistungen reguliert. E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025 [Seite 12] Seite 12 von 31 Abschnitt A9 – Grobe Fahrlässigkeit Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei den in C 3 genannten Obliegenheitsverletzungen und nicht für die Abschließregelung gemäß Abschnitt A4-2. Abschnitt A10 – Garantien A10-1. Lückenlos-Garantie/Konditionsdifferenzdeckung Wenn vor Beginn dieses Vertrages ein direkter Vorvertrag besteht, also die Fahrradkaskoversicherung von einem anderen Versicherer auf diesen übertragen werden soll, dann gilt diese Deckungserweiterung für den Zeitraum zwischen Antragsstellung (Antragseingang beim Versicherer) und dem tatsächlichen Beginn des Vertrages = Ende des Vorvertrages. Voraussetzung für diese Deckungserweiterung ist, dass der entsprechende Vorvertrag bei Antragstellung angegeben wurde und dass eine Antragsannahme erfolgte. Die Differenzdeckung leistet für die Inhalte dieses Vertrages, soweit diese durch den noch bestehenden Vorvertrag nicht oder nur teilweise gedeckt sind. Diese Deckungserweiterung gilt nachrangig (subsidiär) zu dem bestehenden Vorvertrag. Die Gesamthaftung ist auf die Versicherungssumme des entsprechenden Vorvertrages begrenzt. Sollte diese höher sein als in diesem Vertrag, so ist die Haftung auf die Versicherungssummen dieses Vertrages begrenzt. A10-2. Top-Schutz-Garantie A10-2.1. Umfang Die Top-Schutz-Garantie bietet Versicherungsschutz für Schadenfälle, die im Rahmen dieses Vertrages nicht oder nicht komplett unter den Deckungsschutz fallen, jedoch durch einen leistungsstärkeren, allgemein zugänglichen Tarif zur Fahrradkaskoversicherung eines anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts überhaupt oder besser eingeschlossen wären. Die Erweiterung umfasst: A10-2.1.1. die versicherten Gefahren (außer Verschleiß) A10-2.1.2. die versicherten Sachen A10-2.1.3. die versicherten Kosten Es muss sich um benannte Einschlüsse ohne Zuschlagsbeitrag handeln und auch bei diesem Versicherer keine zuschlagspflichtige Einschlussmöglichkeit sein. Der Nachweis in Form von besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) über die anderweitige Mitversicherung obliegt dem Versicherungsnehmer. A10-2.2. Ausschlüsse: A10-2.2.1. Berufliche und gewerbliche Risiken A10-2.2.2. Inhalte der Schutzbriefleistungen E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025 [Seite 13] Seite 13 von 31 A10-2.2.3. Vorsatz A10-2.2.4. Verschleiß A10-2.2.5. Radrennen, Radsportveranstaltungen und Downhill. A10-2.2.6. Die Begrenzung der Gesamtleistung gemäß Abschnitt A5-1. bleibt unberührt. A10-2.3. Teil-Kündigungsmöglichkeit Diese Regelung der Top-Schutz-Garantie kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrages von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen in Schriftform unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen. A10-3. Besitzstands-Garantie Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Fahrradkaskoversicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird dieser Versicherer nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, als A10-3.1. ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; A10-3.2. im Schadenfall der entsprechende Vorvertrag vollständig vorgelegt wird; A10-3.3. die bei diesem Versicherer versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt; A10-3.4. beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben. Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit A10-3.5. im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; A10-3.6. beruflichen und gewerblichen Risiken; A10-3.7. Vorsatz. A10-4. Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen Der Versicherer garantiert, dass die dieser Fahrradkaskoversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) noch zu erstellenden, zukünftigen Musterbedingungen für eine Fahrradkasko-Versicherung abweichen. A10-5. Künftige Bedingungsverbesserungen Werden die dieser Versicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025 [Seite 14] Seite 14 von 31 Abschnitt A11 - Wiederherbeigeschaffte Sachen A11-1. Anzeigepflicht Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen. A11-2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben. A11-3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung A11-3.1. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. A11-3.2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht. A11-4. Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von A11-2. Und A11-3. bei ihm verbleiben. A11-5. Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025 [Seite 15] Seite 15 von 31 A11-6. Übertragung der Rechte Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Abschnitt A12 - Helden Code A12-1. Helden Code Bei dem Helden Code System wird unterschieden zwischen einem Abschluss- und einem Werberabatt. Grundsätzlich kann der Kunde maximal zwei Rabatte erwerben. Einen Abschlussrabatt und einen Werberabatt oder zwei Werberabatte. A12-2. Abschlussrabatt Der Abschlussrabatt kann nur vor Vertragsunterschrift eingelöst werden und reduziert den Basispreis um ≈ 8,33 %. Dieser Rabatt gilt für die gesamte Vertragsdauer zwischen dem Kunden und der helden.de GmbH. A12-3. Werberabatt Der Werberabatt kann nur nach Vertragsunterschrift erlangt werden. Durch die Weitergabe des Helden Codes vom Kunden (die Weiterempfehlung eines Produktes) erhält der Werbende einen Rabatt auf den Beitrag. Die Reduzierung des Preises gilt jeweils für ein Versicherungsjahr, bevor geprüft wird, ob der Geworbene auch weiterhin einen aktiven zu zahlenden Vertrag bei der helden.de GmbH besitzt. Besteht der geworbene Vertrag nicht mehr, entfällt der Werberabatt. Die Wertigkeit des Rabattes ist davon abhängig, ob bei Abschluss ein Abschlussrabatt genutzt wurde. Wenn dies der Fall ist, erhält der Kunde einen weiteren Rabatt in Höhe von ≈ 9,10 % auf den reduzierten Beitrag. Sollte der Kunde bei Abschluss keinen Code verwendet haben, erhält er bei dem ersten geworbenen Kunden eine Reduzierung auf den Basispreis in Höhe von ≈ 8,33 %. Bei einer zusätzlichen Weiterempfehlung reduziert sich dieser Versicherungsbeitrag um ≈ 9,10 %. E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025 [Seite 16] Seite 16 von 31 Teil B – Schutzbriefleistungen Abschnitt B1 – 24-Stunden-Service für den helden.de Fahrrad- Schutzbrief B1-1. Wir möchten, dass die versicherte Person in einem Notfall schnelle Hilfe erhält. Daher ist Voraussetzung für den versicherten Anspruch auf die Leistungen nach B2, dass die Organisation der Hilfeleistung durch den helden.de-Schutzbrief erfolgt. Der helden.de-Schutzbrief ist erreichbar über die Telefonnummer 040 228682 593 oder aus dem Ausland: Landesvorwahl von Deutschland (0049) und 40 228682 593. Der helden.de-Schutzbrief ist „rund um die Uhr“ für die versicherte Person erreichbar. Der helden.de-Schutzbrief unterstützt die versicherte Person auch bei technischen Problemen mit dem versicherten Fahrrad durch Information über die nächstgelegene Fahrradwerkstatt. B1-2. Ruft die versicherte Person im Schadenfall nicht das Notfalltelefon an, so ist der helden.de-Schutzbrief nur zur Übernahme von Kosten in der Höhe verpflichtet, wie sie für selbst organisierte Leistungen versichert sind. Abschnitt B2 – Versicherungsfall, versicherte Person, versicherte Fahrräder B2-1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn B2-1.1. das versicherte Fahrrad oder E-Bike („versichertes Objekt“) wegen eines Ausfalls (nach Abschnitt B5) nicht mehr genutzt werden kann. B2-1.2. die versicherte Person durch entstandene Verletzungen, die sie während der Fahrt erlitten hat, nicht mehr in der Lage ist, die Fahrt fortzusetzen. B2-1.3. der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versicherte Person oder eine von ihr beauftragte Person beim Notfalltelefon tatsächlich geltend gemacht wird. B2-4. Versicherte Person ist jeder berechtigte Nutzer eines bei der helden.de GmbH mit der Fahrrad-Vollkaskoversicherung für Fahrräder und E-Bikes/Pedelecs versicherten Fahrrades, welches durch die helden.de GmbH in den Gruppenvertrag einbezogen wurde. B2-5. Versichertes Fahrrad ist jedes Fahrrad, für das Versicherungsschutz im Rahmen der Fahrrad-Vollkaskoversicherung für Fahrräder und E-Bikes/Pedelecs bei der helden.de GmbH besteht, sofern es weder gewerblich genutzt wird noch versicherungs- oder zulassungspflichtig ist. Ebenfalls versichert sind mitgeführte Fahrrad-Anhänger, sofern diese nicht gewerblich genutzt werden. Abschnitt B3 – Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie in der Schweiz, in Liechtenstein, in Norwegen und im Vereinigten Königreich. E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025 [Seite 17] Seite 17 von 31 Abschnitt B4 – Versicherte Leistungen des helden.de Fahrrad- Schutzbriefes Nach einem Schadenfall unterstützt der helden.de-Schutzbrief die versicherte Person mit aktiver Hilfe und übernimmt die nachfolgenden Leistungen, um die versicherte Person schnellstmöglich wieder mobil zu machen. Die Leistungen sind versichert, wenn das versicherte Fahrrad infolge einer Panne oder eines Unfalls nicht mehr fahrbereit ist. B4-1. 24-Stunden Service Der helden.de-Schutzbrief unterstützt die versicherte Person auch bei technischen Problemen mit Ihrem Fahrrad bei Anruf unserer 24-Stunden Hotline durch Information über die nächstgelegene Fahrradwerkstatt oder bei Bedarf durch Benennung des nächsten Gastbetriebes. B4-2. Pannenhilfe Im Falle eines Ausfalls des versicherten Objektes (Abschnitt B2-5.) und sofern in der Nähe des Schadenortes eine qualifizierte mobile Pannenhilfe verfügbar ist und diese Leistung in zumutbarer Zeit nach Schadenmeldung angeboten werden kann, sorgt der helden.de- Schutzbrief für den Einsatz dieser mobilen Pannenhilfe am Leistungsort und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Kosten für Ersatzteile übernimmt der helden.de- Schutzbrief nicht. Organisiert sich die versicherte Person diese Hilfeleistung selbst, übernimmt der helden.de- Schutzbrief Kosten bis 50 Euro. B4-3. Abschleppen bei Panne unterwegs Kann das Fahrrad an der Schadenstelle oder dem Leistungsort nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgt der helden.de-Schutzbrief für das Abschleppen des Fahrrades einschließlich Gepäck bis zum Startplatz der Tagesfahrt, oder – wenn möglich – zur nächsten geeigneten Fahrradwerkstatt und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten in unbegrenzter Höhe. Liegt der Wohnsitz näher als die nächste geeignete Fahrradwerkstatt, erfolgt das Abschleppen bis zum Wohnsitz. Ist ein von der versicherten Person gewünschter Zielort näher gelegen oder in gleicher Entfernung erreichbar, so kann der Abtransport nach einvernehmlicher Abstimmung mit der versicherten Person anstelle des Abschleppens zur Fahrradwerkstatt bzw. zum Wohnsitz auch dorthin erfolgen. Für nicht vom helden.de-Schutzbrief organisiertes Abschleppen erstattet der helden.de- Schutzbrief die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 150 Euro. Zusätzlich übernimmt der helden.de-Schutzbrief die Kosten für den separaten Transport von Gepäck und Ladung bis zu 200 Euro, wenn ein Transport zusammen mit dem Fahrrad nicht möglich ist. Bei dieser Leistung fällt keine Selbstbeteiligung an, jedoch können Kosten für die vom Versicherungsnehmer verursachten Leerfahrten diesem in Rechnung gestellt werden. E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025 [Seite 18] Seite 18 von 31 B4-4. Bergung Ist das versicherte Fahrrad nach einem Unfall von der Straße oder einem öffentlich befahrbaren Radweg abgekommen, sorgt der helden.de-Schutzbrief für die Bergung und/oder Abtransport einschließlich Gepäck und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 2.000 Euro. Sofern die Bergung behördlich angewiesen ist, übernimmt der helden.de-Schutzbrief die entstehenden Kosten in voller Höhe. B4-5. Weiter- oder Rückfahrt Der helden.de-Schutzbrief organisiert die Weiterfahrt zu Ihrem ständigen Wohnsitz im Inland oder zu Ihrem Zielort. Selbstverständlich gilt dies auch für die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Wohnsitz sowie die Abholung des wieder fahrbereiten Fahrrades vom Schadenort. Der helden.de-Schutzbrief übernimmt hierbei entstehende Kosten bis zur Höhe von 500 Euro für die B4-5.1. Fahrt vom Schadenort zum Wohnsitz oder für die Fahrt vom Schadenort zum Zielort, B4-5.2. die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz, B4-5.3. die Fahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das wieder fahrbereite Fahrrad dort abgeholt werden soll. B4-6. Ersatzfahrrad Der helden.de-Schutzbrief vermittelt Ihnen ein Ersatzfahrrad und übernimmt die Kosten für die Anmietung bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zum Wiederauffinden des gestohlenen Fahrrads, sofern es in einem fahrbereiten Zustand ist. Der helden.de-Schutzbrief zahlt dabei für längstens 7 (sieben) Tage maximal 50 Euro je Tag. Nimmt die versicherte Person die Leistungen Weiter- und Rückfahrt (Abschnitt B4-5.) in Anspruch, übernimmt der helden.de-Schutzbrief keine Ersatzfahrrad-Kosten. B4-7. Übernachtungskosten Der helden.de-Schutzbrief reserviert auf Wunsch eine Übernachtungsmöglichkeit im nächstgelegenen Hotel und übernimmt die Übernachtungskosten für höchstens fünf Nächte bis zu dem Tag, an dem das versicherte Fahrrad wiederhergestellt wurde. Der helden.de-Schutzbrief erstattet bis zu 80 Euro je Übernachtung. Nimmt die versicherte Person die Leistung Weiter- und Rückfahrt (Abschnitt B4-4.) in Anspruch, übernimmt der helden.de-Schutzbrief die Übernachtungskosten nur für eine Nacht. B4-8. Fahrrad-Rücktransport Kann das versicherte Fahrrad am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der am Schadentag in Deutschland für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrrad aufgewendet werden muss, sorgt der helden.de-Schutzbrief für den E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025 [Seite 19] Seite 19 von 31 Transport des versicherten Fahrrads zu einer Werkstatt an einem anderen Ort. Der helden.de-Schutzbrief übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen Rücktransport an den ständigen Wohnsitz der versicherten Person. Diese Leistung erbringt der helden.de-Schutzbrief auch, wenn das versicherte Fahrrad nach einem Diebstahl wieder aufgefunden wird. Wird vor dem Rücktransport festgestellt, dass ein zum versicherten Fahrrad (E-Bike, Pedelec oder ähnliches) gehörender Akku beschädigt ist oder so beschädigt sein könnte, dass ein Transport nur als Gefahrgut zulässig ist, leistet der helden.de-Schutzbrief nur für den Rücktransport des Fahrrades ohne Akku. B4-9. Fahrrad-Verschrottung Muss das versicherte Fahrrad im europäischen Ausland verzollt oder verschrottet werden, übernimmt der helden.de-Schutzbrief die Erledigung und die Kosten hierfür sowie die Kosten des Transportes vom Schadenort zum Einstellort. Aus der Verschrottung anfallende Resterträge werden an die versicherte Person ausbezahlt. Gepäck lässt der helden.de-Schutzbrief zu Ihrem Wohnsitz transportieren, wenn ein Transport zusammen mit dem gewählten Heimreisemittel nicht möglich ist. Die Kosten des Transportes übernimmt der helden.de-Schutzbrief bis zum Wert der Bahnfracht. Eine Verzollung oder Verschrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. B4-10. Notfall-Bargeld Gerät die versicherte Person auf einer Reise im Ausland durch den Verlust von Zahlungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellt der helden.de-Schutzbrief den Kontakt zur Hausbank der versicherten Person her und vermittelt eine schnelle Auszahlung von Bargeld am Reiseort der versicherten Person. Ist dies nicht binnen 24 Stunden nach dem auf die Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, stellt der helden.de-Schutzbrief der versicherten Person ein zinsloses Darlehen von bis zu 1.500 Euro je Schadenfall zur Verfügung und trägt die Kosten für Überweisung und Auszahlung bis zu 100 Euro. Die in den Ziffern B4-5. bis B4-10. beschriebenen Leistungen erbringt der helden.de- Schutzbrief auch, wenn der versicherten Person auf einer Reise das Fahrrad gestohlen wurde und dieser Diebstahl polizeilich gemeldet wurde. B4-11. Entschädigungsgrenze Je Versicherungsfall gilt eine maximale Entschädigungsgrenze von 10.000 Euro. Abschnitt B5 – Begriffsdefinitionen B5-1. Ausfall des versicherten Objektes kann entstehen durch: B5-1.1. Beschädigung oder Diebstahl; auch Teilediebstahl, wenn dies die Fahrbereitschaft aufhebt. E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025 [Seite 20] Seite 20 von 31 B5-1.2. Ausfall des Motors/der Motorunterstützung auf Grund eines Defektes oder Entwendung relevanter Teile. B5-1.3. Mechanischer Mangel z. B. durch Ketten– oder Rahmenbruch. B5-1.4. Reifenpanne. B5-1.5. Unfall/Sturz. Keine versicherten Ausfälle sind • entladene Akkus: • fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch Gebrauch einer Luftpumpe behoben werden kann; • ein nach Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des Fahrrades, wenn dies zu einer Untersagung der Weiterfahrt oder zu einer Situation führt, in der aufgrund des Hinzutretens weiterer von außen eintretender Umstände die Weiterfahrt unmöglich gemacht wird. B5-2. Fahrrad Der Begriff „Fahrrad“ wird als Synonym verwendet für die unter B2-5. aufgeführten Fahrradtypen, sofern nicht etwas anderes beschrieben wird. B5-3. Leistungsort Der Leistungsort ist eine Stelle am oder in der Nähe des Schadenortes, die mit dem Pannenhilfsfahrzeug oder Transportfahrzeug nach Straßenverkehrsordnung in zulässiger Weise und verkehrstechnisch möglich erreichbar ist. B5-4. Pannenhilfe ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schaden- bzw. Leistungsort, die mit den durch das Pannenhilfsfahrzeug üblicherweise mitgeführten Kleinteilen erfolgen kann. Nicht versichert sind Verschleißteile und diejenigen Ersatzteile, die speziell im Schadenfall für diese Hilfeleistung angefordert wurden. B5-5. Reise Eine Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz. B5-6. Startplatz der Tagesfahrt Startplatz der Tagesfahrt ist der Ort, an dem die versicherte Person am Schadentag die Fahrt mit dem versicherten Objekt begonnen hat. B5-7. Unfall Ein Unfall ist beim Ausfall des Fahrrades jedes Ereignis, das unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das versicherte Fahrrad einwirkt, infolgedessen das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist. E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025 [Seite 21] Seite 21 von 31 B5-8. Wohnort oder Wohnsitz Wohnort oder Wohnsitz ist der Ort in Deutschland, an dem die versicherte Person polizeilich gemeldet ist und sich überwiegend aufhält. Abschnitt B6 – Ausschlüsse und Leistungskürzungen Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: B6-1. Der helden.de-Schutzbrief erbringt keine Leistungen, wenn das Ereignis von der versicherten Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. B6-2. Außerdem leistet der helden.de-Schutzbrief nicht, B6-2.1. wenn die versicherte Person mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen hat, sofern diese Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeitweise, abgesperrten Strecken stattfinden; B6-2.2. wenn die versicherte Person bei Eintritt des Schadens das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet haben; B6-2.3. wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung unserer Dienstleistung entgegenstehen; B6-2.4. für den Transport eines am versicherten Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schadenereignis beschädigt wurde. B6-3. Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß der Absätze B6-1. sowie B6- 2.1. bis B6-2.2. besteht kein Versicherungsschutz. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit nicht arglistig verletzt hat. E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025 [Seite 22] Seite 22 von 31 Teil C – Allgemeine Regelungen Abschnitt C1 – Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung C1-1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer C1-2. zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. C1-2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag C1-2.1. Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. C1-2.2. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtfolge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. C1-2.3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. C1-3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag C1-3.1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. C1-3.2. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. C1-3.3. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern C1-3.4. und C1-3.5. mit dem Fristablauf verbunden sind. E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025 [Seite 23] Seite 23 von 31 C1-3.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer C1-3.3. darauf hingewiesen wurde. C1-3.5. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer C1-3.3. darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. C1-4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA- Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. C1-5. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. C1-6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung C1-6.1. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. C1-6.2. Endet das Versicherungsverhältnis durch Totalschadenfall und hat der Versicherer hierfür eine Leistung erbracht, gebührt ihm abweichend von C1-6.1. der volle Beitrag für das gesamte Versicherungsjahr. E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025 [Seite 24] Seite 24 von 31 Abschnitt C2 – Dauer und Ende des Vertrages, Kündigung C2-1. Dauer und Ende des Vertrages C2-1.1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. C2-1.2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. C2-1.2.1 Kündigung durch den Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang der Erklärung beim Versicherer oder zu einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. C2-1.2.2. Kündigung durch den Versicherer Der Versicherer kann den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu dem im Versicherungsschein angegebenen Ablauftermin oder zum Ende jedes darauffolgenden Versicherungsjahres in Textform kündigen. C2-1.3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. C2-2. Wegfall des versicherten Risikos Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. Ziffer C1-6.2. bleibt unberührt. C2-3. Kündigung nach Versicherungsfall C2-3.1. Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Leistung nach Ziffer A4 erbracht hat oder gegen ihn Klage auf eine solche Leistung erhoben worden ist. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Leistung oder – im Fall eines Rechtsstreites – nach Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Textform zugegangen sein. C2-3.2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025 [Seite 25] Seite 25 von 31 Abschnitt C3 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers C3-1. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers C3-1.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. C3-1.2. Rücktritt C3-1.2.1. Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. C3-1.2.2. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. C3-1.2.3. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. C3-1.3. Kündigung Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025 [Seite 26] Seite 26 von 31 Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. C3-1.4. Rückwirkende Vertragsanpassung Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. C3-1.5. Ausübung der Rechte des Versicherers Der Versicherer muss die ihm nach den Ziffern C3-1.2. bis C3-1.4. zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern C3-1.2. bis C3-1.4. nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern C3-1.2. bis C3-1.4. genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. C3-1.6. Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. C3-2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls C3-2.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. C3-2.2 Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025 [Seite 27] Seite 27 von 31 Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. C3-3. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls C3-3.1. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: C3-3.2. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. C3-3.2.1. Jeder Schadenfall ist dem Versicherer oder der im Versicherungsschein bezeichneten Stelle unverzüglich anzuzeigen. C3-3.2.2. Der Versicherungsnehmer hat die Weisungen des Versicherers abzuwarten; er ist berechtigt, bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere Verkehrsbehinderung oder bedrohlicher Wetterlage, das beschädigte Fahrrad/E-Bike vom Schadensort zu entfernen. In diesem Fall sind Fotos des Fahrrads/E-Bikes in der Lage, in der es sich unmittelbar nach dem Schadenereignis befindet, anzufertigen und dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. C3-3.2.3. Nach der ersten Meldung sind dem Versicherer unverzüglich die Schadenanzeige und ein Bericht des verantwortlichen Fahrzeugführers einzusenden. Hält der Versicherer dafür Formulare vor, sollen diese verwendet werden. C3-3.2.4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Vermeidung weiteren Schadens dienen kann. Er hat die Weisungen des Versicherers und des von ihm beauftragten Sachverständigen wegen der weiteren Behandlung des Schadens zu befolgen, insbesondere hat er dem Versicherer das versicherte Fahrrad/E-Bike sowie alle dazugehörigen Unterlagen zugänglich zu machen. Der Versicherer ist berechtigt, Teile des beschädigten Fahrrads/E-Bikes zu Prüfzwecken zu entnehmen. Soweit dritte Personen oder amtliche bzw. private Stellen mit der Untersuchung, Prüfung und Reparatur des Fahrrads/E-Bikes befasst sind, ist der Versicherer ermächtigt, von diesen alle zweckdienlichen Auskünfte einzuholen. C3-3.2.5. Schäden durch Brand und strafbare Handlungen (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) sind unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; bei Diebstahl sind zusätzlich eine Liste aller in Verlust geratenen Sachen unter Angabe von Typ, Werk-Nummer und Baujahr einzureichen. Eine Bescheinigung der Polizei ist der Schadenmeldung beizufügen. Wird aus Anlass eines Schadenfalles ein behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben, auch wenn der Schaden schon gemeldet ist. E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025 [Seite 28] Seite 28 von 31 C3-3.2.6. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwehr und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, diese Weisungen einzuholen. Hierzu zählen auch die Inanspruchnahme von Händler-, Hersteller- oder Lieferantenprogrammen, wie z.B. Crash Replacement. C3-4. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten C3-4.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. C3-4.2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer C3-4.1. zustehendes Kündigungsrecht ausübt. Ziffer C4-3.1. bleibt unberührt. Abschnitt C4 – Weitere Bestimmungen C4-1. Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen C4-1.1. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können ohne Genehmigung des Versicherers weder übertragen noch verpfändet werden. C4-1.2. Soweit sich die Versicherung auf andere Personen als den Versicherungsnehmer erstreckt, finden die in diesen Bedingungen enthaltenen Regelungen auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025 [Seite 29] Seite 29 von 31 C4-2. Regress C4-2.1. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat den Regressanspruch gegen den Dritten sicherzustellen, dem Versicherer die zur Verfolgung des Anspruches etwa erforderliche Hilfe zu gewähren, insbesondere auf Verlangen den Anspruch im eignen Namen gerichtlich geltend zu machen. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen. Auf Ziffer A5-1. wird hingewiesen. C4-2.2. Bleibt im Fall einer grobfahrlässigen Schadenverursachung des Versicherungsnehmers der Versicherer aufgrund und im Rahmen besonderer Vereinbarungen – z.B. Sicherungsschein oder Sicherungsvereinbarung – Dritten zur Leistung verpflichtet, hat der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer insoweit einen Rückzahlungs- bzw. Regressanspruch. C4-3. Fristen C4-3.1. Ist ein Schadenereignis dem Versicherer nicht innerhalb von sechs Monaten nach Schadeneintritt unter Angabe von Schadentag, Ort sowie Typ und Kennzeichen des vom Schaden betroffenen Fahrrads/E-Bikes angezeigt worden, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. C4-3.2. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. C4-3.3. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. C4-4. Sachverständigenverfahren C4-4.1. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens, des Wiederbeschaffungswerts sowie über Art und Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss. C4-4.2. Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, von denen der Versicherer und der Versicherungsnehmer je eines benennen. Wenn der eine Vertragsteil innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung sein Ausschussmitglied nicht benennt, wird auch dieses von dem anderen Vertragsteil benannt. C4-4.3. Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb der durch ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von ihnen gewählt werden soll. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. C4-4.4. Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Forderungen des Versicherungsnehmers, hat der Versicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt der Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das Angebot des Versicherers nicht hinausgeht, E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025 [Seite 30] Seite 30 von 31 sind die Kosten des Verfahrens vom Versicherungsnehmer zu tragen. Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und Forderung, sind die Kosten verhältnismäßig zu verteilen. C4-5. Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. C4-6. Zuständiges Gericht C4-6.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. C4-6.2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. C4-6.3. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. C4-7. Anzeigen und Willenserklärungen C4-7.1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. C4-7.2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. C4-8. Beitragsanpassungsklausel C4-8.1. Grundsatz Der Beitrag kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken. C4-8.2. Beitragsanpassungsklausel E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025 [Seite 31] Seite 31 von 31 C4-8.2.1. Der Tarifbeitrag wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und Versicherungssteuer kalkuliert. C4-8.2.2. Wenn die Schadenaufwendungen und Kosten (z. B. Kapitalkosten durch gesetzliche Änderungen) einschließlich Versicherungssteuer eines Geschäftsjahres (nicht berücksichtigt werden Provisionen und Gewinnansatz) die Gesamteinnahmen (ohne Provisionen und Gewinnansatz) überschreiten oder unterschreiten und dieser Trend aufgrund bisheriger und künftiger Entwicklung auch für die Zukunft erwartet wird, ist der Versicherer berechtigt bzw. verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Beitrag für bestehende Versicherungsverträge anzupassen. Die Anpassung tritt jeweils mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres – ab dem 01. Juli des auf den Ermittlungszeitraum folgenden Kalenderjahres – in Kraft. Die Anpassung darf 10 Prozent des vertraglichen Beitrages nicht überschreiten. C4-8.2.3. Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind mittels anerkannter mathematisch statistischer Verfahren getrennt ermittelt. C4-8.2.4. Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Beitragssatz mindestens alle 5 Jahre – gerechnet ab 01.01.2021 – neu kalkuliert. Unternehmensübergreifende Daten dürfen für den Fall herangezogen werden, sofern eine ausreichende Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung steht. C4-8.2.5. Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer die Beitragssatzerhöhung spätestens einen Monat vor Beitragsfälligkeit mit und verweist in dem Zusammenhang auf sein tägliches Kündigungsrecht. E-Bike- & Fahrradschutz - Versicherungsbedingungen V5.1 // Stand 20/08/2025
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