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Versicherungsmakler / Firmenrechtsschutzversicherung / Bedingungsarchiv

ARAG Aktiv-für Selbstständige mit Soforthilfe Premium: die Bedingungen im Volltext

Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige wie Komfort, zusätzlich Wettbewerbs- und Schutzrechte, Bauherren-Rechtsschutz, Forderungsmanagement Plus, Vorversicherungs-Garantie und Soforthilfe bis 3.000 Euro.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei ARAG einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif ARAG Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe Premium von ARAG (Firmenrechtsschutzversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an ARAG weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 70 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Rechtsschutzfalllaut Versicherungsschein„Europa unbegrenzt unbegrenzt“Leistungsübersicht, Versicherungssummen, Seite 4
Höchstleistung für alle Rechtsschutzfälle eines Versicherungsjahresnicht geregelt
Darlehen für eine Strafkautionja, bis zur Versicherungssumme„Kaution Europa unbegrenzt unbegrenzt“Leistungsübersicht, Versicherungssummen, Seite 4
Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfallja, bis zur Versicherungssumme„Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab.“§ 5 (3) c), Seite 26
Variable oder prozentuale Selbstbeteiligung (Anteil an den Kosten, Mindestbetrag)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Selbstbeteiligung je Versicherungsfall beträgt 30 Prozent, mindestens aber die vereinbarte Selbstbeteiligung.“§ 28 p (4) i), Seite 41
Keine Selbstbeteiligung bei Beratung, Mediation oder früher Einigungja„Bei unseren Komfort- und Premiumprodukten ziehen wir keine Selbstbeteiligung ab, sofern der Versicherungsfall mit einem ersten Beratungsgespräch nach § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgeschlossen ist.“§ 5 (3) c), Seite 26
Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) für den betrieblichen Bereichja„Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:“§ 6 (1), Seite 27
Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (ARB des GDV, in Österreich ARB des VVO)ja„Damit Sie bei einem Versicherungswechsel zu uns möglichst keine Nachteile haben,“§ 28 p (4) l), Seite 41

Wartezeiten und Vorvertraglichkeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeit ab Vertragsbeginnja„Für nachstehend genannte Leistungsarten besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach Versicherungsbeginn (Wartezeit): Drei Monate Wartezeit gelten für“§ 4 (5), Seite 23
Wartezeit im Arbeitsrecht (Streit mit Arbeitnehmern)ja„Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium (§§ 28, 28 p,)“§ 4 (5), Seite 23
Wartezeit im Firmen-Vertragsrecht (Kunden, Lieferanten)ja„Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (Klausel 6)“§ 4 (5), Seite 23
Wartezeit im Steuerrechtkeine„Drei Monate Wartezeit gelten für“§ 4 (5), Seite 23
Wartezeit im Rechtsschutz für gewerbliche Immobilienja„Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium (§§ 28, 28p)“§ 4 (5), Seite 23
Ohne Wartezeit bei Schadenersatz, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrssachenja„Drei Monate Wartezeit gelten für“§ 4 (5), Seite 23
Anrechnung der Vorversicherung auf die Wartezeit bei lückenlosem Wechselnicht geregelt
Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit (Ursache vor Vertragsbeginn)ja„Ist ein Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsschutzes nach § 7 oder während der Wartezeit eingetreten, besteht dennoch Versicherungsschutz, wenn das betroffene Risiko seit mindestens drei Jahren ununterbrochen bei uns versichert und der Beitrag bezahlt ist.“§ 4 (6) a), Seite 23

Leistungsarten für den Betrieb

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schadenersatz-Rechtsschutz (eigene Ansprüche des Betriebs gegen Schädiger)ja, bis zur Versicherungssumme„Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.“§ 2 a), Seite 18
Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber (Kündigung, Abmahnung, Lohn, Zeugnis)ja, bis zur Versicherungssumme„als Arbeitgeber für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen;“§ 28 p (1) b), Seite 39
Mitversicherung der Arbeitnehmer in ihrer beruflichen Tätigkeit für den Betriebja„die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind;“§ 28 p (2) a), Seite 39
Sozialgerichts-Rechtsschutz (Sozialversicherung, Betriebsprüfung der Rentenversicherung)ja, bis zur Versicherungssumme„Sozial-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen“§ 2 f), Seite 18
Sozial-Rechtsschutz bereits im Widerspruchsverfahrenja, bis zur Versicherungssumme„sowie in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen.“§ 2 f), Seite 18
Steuer-Rechtsschutz vor Finanzgerichten (betriebliche Steuern)ja, bis zur Versicherungssumme„Steuer-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen“§ 2 e), Seite 18
Steuer-Rechtsschutz bereits im Einspruchsverfahrenja, bis zur Versicherungssumme„sowie in Ein-/Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen.“§ 2 e), Seite 18
Verwaltungs-Rechtsschutz (Gewerbeerlaubnis, Genehmigungen, Auflagen)ja, bis zur Versicherungssumme„um Ihre rechtlichen Interessen in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen und in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen,“§ 2 g) bb), Seite 18
Straf-Rechtsschutz für Betriebsinhaber und Mitarbeiter (fahrlässige Vergehen)ja, bis zur Versicherungssumme„Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Rechtsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz.“§ 2 i) bb), Seite 19
Spezial-Straf-Rechtsschutz (Vorsatzvorwurf, Wirtschafts-, Umwelt-, Steuerstrafrecht)ja, bis 300.000 €„um den erweiterten Straf-Rechtsschutz für Selbstständige nach der Sonderbedingung 1, § 1 Absatz 1 a erweitert wird.“§ 28 p (5) b), Seite 43
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (Bußgelder gegen den Betrieb)ja, bis zur Versicherungssumme„Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.“§ 2 j), Seite 19
Daten-Rechtsschutz (Datenschutzverstöße, Bußgelder, Auskunft nach DSGVO)ja, bis zur Versicherungssumme„Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 o)“§ 28 p (3), Seite 40
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (Kammern, Berufsrecht)ja, bis zur Versicherungssumme„Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.“§ 2 h), Seite 18
Beratungs-Rechtsschutz (anwaltliche Beratung ohne Rechtsschutzfall im engeren Sinn)ja, bis 3.000 €„für eine anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.“§ 28 p (4) o), Seite 42

Zusatzbausteine

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (Streit mit Kunden, Lieferanten, Dienstleistern)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsschutz kann auf die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Gerichten aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten nach § 2 d) ARB ausgedehnt werden.“Klausel 6 (1), Seite 45
Eigene Grenze im Firmen-Vertragsrecht (Summe je Fall und Jahr, Mindeststreitwert)ja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsschutz besteht, wenn der Wert des Streitgegenstands den im Versicherungsschein genannten Betrag (Mindeststreitwert) übersteigt.“Klausel 6 (1), Seite 45
Forderungsmanagement und Inkasso unbestrittener Forderungenja, bis zur Versicherungssumme„Wir stellen Ihnen ein Internetportal zur Verfügung für die schnelle und einfache Beauftragung eines Inkassodienstleisters mit der Einziehung von Zahlungsforderungen“Sonderbedingung 11 § 1, Seite 54
Rechtsschutz für gewerblich genutzte Immobilien (Miete, Pacht, Eigentum)ja, bis zur Versicherungssumme„als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter aller selbst genutzten Gewerbeeinheiten in Deutschland;“§ 28 p (1) c), Seite 39
Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz für Betriebsfahrzeugeja, bis zur Versicherungssumme„als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Ihre Firma zugelassenen, amtlich registrierten oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen“§ 28 p (1) d), Seite 39
Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz für den Inhaber und seine Familienicht geregelt
Abwehr von Vertragsansprüchen gegen den Betriebnicht geregelt
Internet-Rechtsschutz und Reputationsschutz (Bewertungen, Persönlichkeitsrecht)nicht geregelt
Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht (Abmahnungen)ja, bis 10.000 €„Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall maximal 10.000 Euro.“§ 28 p (4) a) aa), Seite 40
Rechtsschutz in Insolvenzverfahren von Kunden oder Lieferantenja, bis 1.000 €„für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, wenn über das Vermögen Ihres Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und ein Insolvenzverwalter eine vorherige Rechtshandlung zwischen Ihnen und Ihrem Kunden anficht“§ 28 p (4) n), Seite 42

Kosten und Service

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mediation durch einen vom Versicherer gestellten Mediatorja, bis 3.000 €„je Mediation 3.000 € 3.000 €“Leistungsübersicht, Mediation, Seite 4
Telefonische anwaltliche Erstberatung ohne Rechtsschutzfallja„wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung.“Sonderbedingung 16 § 2 (1), Seite 62
Prüfung von Verträgen und Geschäftsbedingungen durch einen Anwaltja, bis 100 €„Je Vertrags- oder Arbeitszeugnischeck erstatten wir die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe von 100 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Prüfungen jedoch nicht mehr als 1.000 Euro.“Sonderbedingung 16 § 2 (4), Seite 63
Kosten öffentlich bestellter oder technischer Sachverständigerja, bis zur Versicherungssumme„Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:“§ 5 (1) f), Seite 25
Übersetzer- und Dolmetscherkostenja, bis zur Versicherungssumme„für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers, wenn Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mitversicherten Kinder im Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht werden,“§ 5 (6) c), Seite 26
Zwangsvollstreckung (Zahl der übernommenen Vollstreckungsanträge)ja„Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme (zum Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers) je Vollstreckungstitel entstehen;“§ 5 (3) d), Seite 26
Kostenübernahme bei Vergleich ohne Kürzung nach Erfolgsquotenein„die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.“§ 5 (3) b) aa), Seite 25
Anwaltshonorar über die gesetzlichen Gebühren hinausnein„Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre.“§ 5 (1) a), Seite 24
Freie Anwaltswahlja„Den Rechtsanwalt können Sie auswählen.“§ 17 (3), Seite 34
Höchstbetrag für Honorare frei gewählter Anwältenicht geregelt
Stichentscheid des Anwalts bei Ablehnung mangels Erfolgsaussichtja„Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend.“§ 3a, Seite 22

Versicherter Betrieb und Personen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mitversicherte Personen (Inhaber, Gesellschafter, Geschäftsführer, mitarbeitende Familie)ja„die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind;“§ 28 p (2) a), Seite 39
Begrenzung nach Zahl der Mitarbeiter oder Umsatz (Tarifierungsmerkmal, Anzeigepflicht bei Änderung)nicht geregelt
Mitversicherung weiterer Betriebsstätten und Filialenja„als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter aller selbst genutzten Gewerbeeinheiten in Deutschland;“§ 28 p (1) c), Seite 39
Eigene Fassung für Freiberufler oder Betriebe ohne Arbeitnehmernicht geregelt
Gründer-Rechtsschutz oder Existenzgründerregelungja„Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7)“§ 28 p (3), Seite 40
Ausgeschlossene oder nur eingeschränkt versicherbare Betriebsarten (Betriebsartenliste)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss des Vertragsrechts im Grundschutz (nur als Baustein versicherbar)ja„Der Versicherungsschutz kann auf die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Gerichten aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten nach § 2 d) ARB ausgedehnt werden.“Klausel 6 (1), Seite 45
Ausschluss Gesellschaftsrecht (Streit unter Gesellschaftern, Organhaftung)ja„Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen“§ 3 (2) c), Seite 20
Ausschluss Patent-, Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrechtja„aus dem Wettbewerbsrecht mit Ausnahme des Kartellrechts (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 e).“§ 28 p (4) a) aa), Seite 40
Ausschluss Baurisiko (Planung, Errichtung, genehmigungspflichtiger Umbau)ja„für den Versicherungsnehmer selbst in der Eigenschaft als Bauherr von auch bisher nicht versicherten Gebäuden oder Gebäudeteilen.“§ 28 p (4) d), Seite 40
Ausschluss der Abwehr von Schadenersatzansprüchen (Sache der Haftpflichtversicherung)ja„Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren.“§ 3 (2) a), Seite 20
Ausschluss vorsätzlich und rechtswidrig verursachter Rechtsschutzfälleja„Sie haben in den Leistungsarten § 2 a bis h l den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt.“§ 3 (4), Seite 21
Ausschluss Kartell-, Steuerhinterziehungs- und Abgabenstrafverfahrenja„Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.“§ 3 (2) e), Seite 20

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mindeststreitwert, unter dem nicht geleistet wirdja, bis 1.000 €„Versicherungsschutz besteht ab einem Mindeststreitwert von 1.000 Euro.“§ 28 p (4) i), Seite 41
Kündigungsrecht des Versicherers nach Rechtsschutzfällenja„Sind mindestens drei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen.“§ 13 (2), Seite 32
Nachhaftung bei Betriebsaufgabe oder Tod des Inhabersja„Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle im Firmenbereich“§ 28 p (7), Seite 43
Anzeigepflicht bei Änderung von Mitarbeiterzahl, Umsatz oder Betriebsartja„Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen.“§ 11 (1), Seite 31
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird.“§ 8 (2), Seite 29
Rechtsschutz als eigener Vertrag oder gesondert ausgewiesener Teil eines Multirisikovertrags (Spanien: art. 76c Ley de Contrato de Seguro)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, ARAG SE, DARAG Deutschland AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe (ARB 2024 Soforthilfe), Ausgabe 07.2025
[Seite 1] ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe (ARB 2024 Soforthilfe) Leistungsübersicht, Versicherteninformation und Bedingungen Stand 05.2024 PDF27909 07.2025 [Seite 2] Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und Sonderzeichen wie das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme flüssiger vorlesen. 2 [Seite 3] Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, vielen Dank für Ihr Vertrauen in die ARAG Rechtsschutzversicherung. Im Versicherungsfall sind wir an Ihrer Seite, Sie erhalten von uns schnelle und kompetente Unterstützung. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit, uns in Rechtsfragen und rechtlichen Problemen zeitnah anzusprechen. Wir können Sie dann umfassend über unsere Leistungen informieren, mit Ihnen die nächsten Schritte besprechen und Ihnen frühzeitig die Übernahme der Kosten bestätigen. So vermeiden Sie, dass Kosten entstehen, die Ihr Versicherungsschutz nicht abdeckt. Ist bereits ein Versicherungsfall eingetreten, teilen Sie uns dies bitte unverzüglich mit. Lesen Sie hierzu am besten die Regelungen unter § 17 der Bedingungen „Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Versicherungsfalls?“. Die Versicherungsbedingungen beschreiben Ihnen ausführlich den Inhalt der Rechtsschutzversicherung. Um Ihnen das Lesen zu erleichtern, haben wir die beigefügten Bedingungen in Abschnitte eingeteilt, die Ihnen möglichst unkompliziert Antworten auf Ihre Fragen zur Rechtsschutzversicherung geben. Leider lassen sich juristische Begriffe nicht immer vermeiden. Zu Ihrem besseren Verständnis haben wir an diesen Stellen Beispiele angeführt, die Ihnen die Formulierungen veranschaulichen. Die Aufzählung von Beispielen ist natürlich nicht abschließend. Das bedeutet, es sind auch andere als die genannten Beispiele denkbar. Wenn Sie Fragen zu Ihrer Rechtsschutzversicherung haben, rufen Sie uns am besten einfach an. Ihre ARAG SE In diesem Dokument finden Sie: · Leistungsübersicht · Informationen für Versicherte Informationen nach der Informationspflichtenverordnung § 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) · Wichtige Hinweise Wichtige zusätzliche Hinweise zu den Vertragsbedingungen und Tarifgruppen · Allgemeine Bedingungen Ausführliche Beschreibung der Vertragsinhalte Ihrer Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2024) · Glossar Liste mit Erläuterungen zu erklärungsbedürftigen Begriffen 3 [Seite 4] ARAG Rechtsschutz Tarif 2024 Soforthilfe – Leistungsübersicht Zeichenerklärung: mitversichert optional versicherbar nicht versichert § 28 Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe Komfort Premium Fundstelle Versicherungssummen Europa unbegrenzt unbegrenzt Kaution Europa unbegrenzt unbegrenzt Weltweit bis zu einem Jahr Aufenthalt im Ausland unbegrenzt unbegrenzt Kaution weltweit bis zu einem Jahr Aufenthalt im Ausland 500.000 € 1.000.000 € Mediation S. 27, § 5 a · je Mediation 3.000 € 3.000 € · je Kalenderjahr 6.000 € 6.000 € Erneuerbare Energieträger 10.000 € 15.000 € S. 37, § 28 (4) a), S. 41, § 28 p (4) e) Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte, 10.000 € 10.000 € S. 44, Klausel 3 p zum Beispiel für eingekaufte Dienstleistungen und Produktionsmaschinen Wettbewerbsrecht 10.000 € S. 40, § 28 p (4) a) aa) Patent- und Urheber-Rechtsschutz S. 40, § 28 p (4) a) bb) · für die Geltendmachung 1.000 € · für die Abwehr 10.000 € Forderungsmanagement Plus S. 41, § 28 p (4) i) · je Vertragsdauer 5.000 € Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz S. 42, § 28 p (4) m) · je Versicherungsfall/je Kalenderjahr 250 € / 500 € · je Versicherungsfall/je Kalenderjahr nach Durchführung 500 € / 1.000 € Online-Forderungsmanagement Vertrags-Rechtsschutz bei Insolvenzanfechtung S. 42, § 28 p (4) n) · je Versicherungsfall 1.000 € Kollektives Arbeitsrecht 5.000 € unbegrenzt S. 36, § 28 (1) b); S. 39, § 28 p (1) b) Arbeits-Rechtsschutz für Aufhebungsvereinbarungen 1.000 € 1.000 € S. 36, § 28 (1) b); S. 39, § 28 p (1) b) Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten S. 41, § 28 p (4) h) · je Beratung 250 € · je Kalenderjahr 500 € Beratungs-Rechtsschutz Unternehmervollmacht S. 37, § 28 (4) b); S. 41, § 28 p (4) g) · je Kalenderjahr 500 € 500 € Nachfolge-Beratungs-Rechtsschutz S. 41, § 28 p (4) g) · je Vertragsdauer 500 € Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen S. 63, § 2 (4) · je Prüfung 100 € 100 € · je Kalenderjahr 1.000 € 1.000 € AGB-Check S. 63, § 2 (5) · je Kalenderjahr 100 € 100 € Webcheck S. 63, § 2 (6) · je Kalenderjahr 100 € 100 € Verfallsverfahren 2.500 € S. 19, § 2 j); S. 39, § 28 p (3) 4 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 5] § 28 Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe Komfort Premium Fundstelle Drohnen-Rechtsschutz S. 36, § 28 (1) d); S. 39, § 28 p, (1) d) · je Kalenderjahr 10.000 € 30.000 € Bauherren-Rechtsschutz S. 40, § 28 p (4) d) · je Vertragsdauer 10.000 € Bonitätsselbstauskunft für Mieter/Pächter, Die ersten vier Die ersten vier Bonitätscheck von Handwerksfirmen, kostenfrei, weitere zu kostenfrei, weitere zu Bonitätscheck von Kunden Sonderkonditionen Sonderkonditionen Übergabeprotokoll 2 Stück je Jahr S. 41, § 28 p (4) f) Erschließungs- und Anliegerabgaben 50.000 € S. 40, § 28 p (4) c) Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren 50.000 € S. 40, § 28 p (4) b) Soforthilfe S. 38, § 28 (4) d); S. 42, § 28 p (4) o) · je Vertragsdauer 2.000 € 3.000 € Erweiterter Straf-Rechtsschutz 300.000 € 300.000 € S. 50 ff.; Sonderbedingung 1 Kaution Erweiterter Straf-Rechtsschutz 300.000 € 300.000 € S. 50 ff.; Sonderbedingung 1 Aktiv-Leistungen ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern und den USA S. 53; Sonderbedingung 10 Steuertelefon S. 53; Sonderbedingung 10 Bauherrentelefon S. 53; Sonderbedingung 10 Mobiler Anwalt (Besuch bei Ihnen in der Firma zu Hause) S. 24, § 5 (1) a) Mediation S. 27, § 5 a ARAG Online Rechts-Service Anwaltsempfehlung Erste-Hilfe-Hotline Reise und Verkehr Online-Forderungsmanagement S. 54, Sonderbedingung 11 Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen S. 63, § 2 (4) AGB-Check S. 63, § 2 (5) Webcheck S. 63, § 2 (6) Onlinerechtsberatung S. 63, § 2 (2) Leistungen Schadenersatz-Rechtsschutz S. 18, § 2 a) Arbeits-Rechtsschutz S. 18, § 2 b) Kollektives Arbeitsrecht S. 36, § 28 (1) b); S. 39, § 28 p (1) b) Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten S. 41, § 28 p (4) h) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz S. 18, § 2 c) Steuer-Rechtsschutz S. 18, § 2 e) Sozial-Rechtsschutz S. 18, § 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen S. 18, § 2 g) aa) Verwaltungs-Rechtsschutz in Nichtverkehrssachen S. 18, § 2 g) bb) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz S. 18, § 2 h) Straf-Rechtsschutz S. 19, § 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz S. 19, § 2 j) Opfer-Rechtsschutz S. 19, § 2 k) Daten-Rechtsschutz S. 19, § 2 l) Bauherren-Rechtsschutz S. 40, § 28 p (4) d) Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 5 [Seite 6] § 28 Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe Komfort Premium Fundstelle Übergabeprotokoll S. 41, § 28 p (4) f) Bonitätsselbstauskunft für Mieter/Pächter Bonitätscheck Handwerkerfirmen Bonitätscheck Kunden Sofortschutz für Mietverträge S. 23, § 4 (6) b) Vertrags-Rechtschutz für Hilfsgeschäfte S. 44; Klausel 3 Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte S. 44; Klausel 3 p Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige S. 45, Klausel 4 Antidiskriminierungs-Rechtsschutz S. 52, Sonderbedingung 3 Generalunternehmerhaftung nach dem Mindestlohngesetz S. 41, § 28 p (4) j) Beratungs-Rechtsschutz Unternehmervollmacht S. 37, § 28 (4) b); S. 41, § 28 p (4) g) Nachfolge-Beratungs-Rechtsschutz S. 41, § 28 p (4) g) Forderungsmanagement Plus S. 41, § 28 p (4) i) Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz S. 42, § 28 p (4) m) Vertrags-Rechtsschutz bei Insolvenzanfechtung S. 42, § 28 p (4) n) Wettbewerbsrecht S. 40, § 28 p (4) a) aa) Patent- und Urheber-Rechtsschutz S. 40, § 28 p (4) a) bb) Erschließungs- und Anliegerabgaben S. 40, § 28 p (4) c) Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren S. 40, § 28 p (4) b) Erneuerbare Energieträger bis 15 kWp (Kilowatt-Peak) Betrieb Betrieb, Erwerb und S. 37, § 28 (4) a), Installation S. 41, § 28 p (4) e) Park- und Halteverstöße S. 19, § 2 j) i.V.m. wenn Fahrzeugführer wenn Fahrzeugführer S. 21, § 3 (2) n), bekannt bekannt S. 37 § 28 (4) c), S. 41, § 28 p (4) k) Sachverständigengutachten (bei Streit mit der eigenen Vollkasko) S. 25, § 5 (1) g) Sofortschutz bei Autokauf S. 23, § 4 (6) c) Telefonische psychologische Soforthilfe S. 27, § 5 (6) f) Kennzeichen-Wiederbeschaffung S. 47, Klausel 11 Verfallsverfahren S. 19, § 2 j) i.V.m. S. 39, § 28 p (3) Drohnen-Rechtsschutz S. 36, § 28 (1) d); S. 39, § 28 p, (1) d) Verzicht auf Abzug der Selbstbeteiligung, sofern der Rechtsschutzfall mit S. 26, § 5 (3) c) einer anwaltlichen Erstberatung erledigt ist Vorversicherungsgarantie S. 41, § 28 p (4) l) Soforthilfe S. 38, § 28 (4) d); S. 42, § 28 p (4) o) Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, wenn der Vertrag drei Jahre S. 23, § 4 (6) a) besteht Vorsorge-Rechtsschutz S. 45, Klausel 7 Update-Garantie für beitragsneutrale Leistungserweiterungen S. 46, Klausel 8 Erweiterter Straf-Rechtsschutz als Annex Erweiterter Straf-Rechtsschutz für die Ausübung selbstständiger und S. 50 ff.; ehrenamtlicher Tätigkeiten Sonderbedingung 1 6 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 7] Sonderbedingungen 15, 15a und 15b web@ktiv für Privatpersonen Basis Komfort Premium Fundstelle Versicherungssummen Weltweit 100.000 € 200.000 € 300.000 € Mediation S. 27, § 5 a · je Mediation 3.000 € 3.000 € 3.000 € · je Kalenderjahr 6.000 € 6.000 € 6.000 € Urheber-Rechtsschutz Erstberatung, auch außergericht­ auch gerichtlich, S. 55, § 2 c), max. 1.000 € für alle lich, max. 10.000 € max. 10.000 € im S. 57, § 2 d), Beratungen in einem im Kalenderjahr Kalenderjahr S. 60, § 2 d) Kalenderjahr Löschdienst S. 56, § 4, S. 58, § 4, S. 61, § 4 · je Löschung 100 € 100 € 100 € · je Kalenderjahr 1.000 € 1.000 € 1.000 € Reputations-Check S. 55, § 2 f), S. 58, § 2 m), S. 61, § 2 n) · je Löschung 100 € 100 € 100 € · je Kalenderjahr 1.000 € 1.000 € 1.000 € Aktiver Straf-Rechtsschutz S. 55, § 2 b), S. 57, § 2 c), S. 60, § 2 c) · je Kalenderjahr 1.000 € 1.000 € 1.000 € Wettbewerbs-Rechtsschutz Erstberatung, auch außergericht­ S. 57, § 2 e), max. 1.000 € für alle lich und gericht­ S. 60, § 2 e) Beratungen in einem lich, max. 5.000 € Kalenderjahr je Versicherungsfall Erstellung einer Datenschutzerklärung S. 58, § 2 j), S. 61, § 2 j) · je Vertragsdauer einmalig 500 € 500 € Web-Check · je Kalenderjahr einmalig 100 € 100 € Aktiv-Leistungen ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern S. 55, § 2 e), und den USA S. 58, § 2 l), S. 61, § 2 m) Mediation S. 27, § 5 a ARAG Online Rechts-Service Anwaltsempfehlung Leistungen Schadenersatz-Rechtsschutz S. 55, § 2 a), bei Verletzung der Reputation, Identitätsmissbrauch und S. 57, § 2 a), Missbrauch von Zahlungsmitteln S. 60, § 2 a) Unterlassungs-Rechtsschutz S. 55, § 2 a), zur Vorbeugung bei Wiederholungsgefahr S. 57, § 2 a), S. 60, § 2 a) Reputations-Check S. 55, § 2 f), S. 58, § 2 m), S. 61, § 2 n) Löschdienst rückwirkend bis zu fünf Jahre vor S. 56, § 4, Vertragsabschluss S. 58, § 4, S. 61, § 4 Aktiver Straf-Rechtsschutz S. 55, § 2 b), (Erstattung einer Strafanzeige) S. 57, § 2 c), S. 60, § 2 c) Straf-Rechtsschutz zur Verteidigung S. 55, § 2 d), (zum Beispiel Vorwurf der Beleidigung oder von S. 58, § 2 f), Urheberrechtsverletzungen) S. 60, § 2 f) Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 7 [Seite 8] Sonderbedingungen 15, 15a und 15b web@ktiv für Privatpersonen Basis Komfort Premium Fundstelle Beratungs-Rechtsschutz bei S. 55, § 2 c), privaten Urheberrechtsverstößen S. 57, § 2 d), S. 60, § 2 d) Urheberrechtsschutz außergerichtlich S. 57, § 2 d), S. 60, § 2 d) Arbeits-Rechtsschutz S. 57, § 2 b), S. 60, § 2 b) Beratungs-Rechtsschutz bei Wettbewerbsverstößen S. 57, § 2 e), S. 60, § 2 e) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Datenschutz S. 58, § 2 g), S. 60, § 2 g) Verwaltungs-Rechtsschutz Datenschutz S. 58, § 2 h), S. 61, § 2 h) Daten-Rechtsschutz S. 58, § 2 i), S. 61, § 2 i) Erstellung der Datenschutzerklärung S. 58, § 2 j), S. 61, § 2 j) Webcheck S. 58, § 2 k), S. 61, § 2 k) Telefonische psychologische Soforthilfe nach Cybermobbing S. 27, § 5 (6) f) bb) Wettbewerbs-Rechtsschutz S. 60, § 2 e) Online-Monitoring S. 14, Wichtige Hinweise Versicherungsvertrags-Rechtsschutz Cyber-Policen S. 61, § 2 l) Sonderbedingungen 16 und 17 ARAG JuraCheck® Fundstelle ARAG JuraCheck® Plus Fundstelle Versicherungssummen Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen S. 63, § 2 (4) S. 63, Sonderbedingung 16 (4) i.V.m., S. 63, Sonderbedingung 17 · je Prüfung 100 € 100 € · je Kalenderjahr 1.000 € 1.000 € AGB-Check S. 63, Sonderbedingung 16 (4) i.V.m., S. 63, Sonderbedingung 17 · je Kalenderjahr 100 € 100 € Webcheck S. 63, § 2 (6) S. 63, Sonderbedingung 16 (6) i.V.m., S. 63, Sonderbedingung 17 · je Kalenderjahr 100 € 100 € Persönliche Rechtsberatung S. 63, Sonderbedingung 16 (2) · je Beratung 250 € · je Kalenderjahr 500 € Leistungen ARAG JuraTel® S. 62, § 2 (1) S. 62, Sonderbedingung 16 (1) i.V.m., S. 63, Sonderbedingung 17 Onlinerechtsberatung S. 63, § 2 (2) S. 63, Sonderbedingung 16 (2) i.V.m., S. 63, Sonderbedingung 17 8 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 9] Sonderbedingungen 16 und 17 ARAG JuraCheck® Fundstelle ARAG JuraCheck® Plus Fundstelle Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen S. 63, § 2 (2) S. 63, Sonderbedingung 16 (2) i.V.m., S. 63, Sonderbedingung 17 Webcheck S. 63, § 2 (6) S. 63, Sonderbedingung 16 (6) i.V.m., S. 63, Sonderbedingung 17 Persönliche Rechtsberatung S. 63, Sonderbedingung 17 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 9 [Seite 10] Versicherteninformation ARAG SE nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 1 Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers Vertragspartner für die Rechtsschutzversicherung ist die ARAG SE ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Vorsitzender), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995 Risikoträger · der ARAG Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz · der Kennzeichen-Wiederbeschaffung ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 2 Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG SE ist der Betrieb der Rechtsschutzversicherung, die der ARAG Allgemeine Ver­ sicherungs-Aktiengesellschaft die Haftpflicht-, Sach-, Unfall-, Kraftfahrt- und Schutzbriefversicherung. 3 Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Dem Versicherungsverhältnis liegen die jeweils vereinbarten Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung in der bei Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text dieser Bedingungen ist beigefügt. Die ARAG SE erbringt nach Eintritt eines Versicherungsfalls die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). Der Ver­ sicherungsfall gilt als eingetreten im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) a) im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt; b) im Rahmen von ARAG JuraTel®, ARAG JuraCheck® für Selbstständige und ARAG JuraCheck® Plus für Selbst­ ständige bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses in Rechtsangelegenheiten des versicherten Unternehmens; c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Die Voraussetzungen müssen zudem nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für Versicherungsfälle, die während einer Wartezeit eintreten, besteht jedoch kein Kostenschutz. Ausnahme: Soforthilfe (Rückwärtsversicherung). Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten, Leistungsarten, Ver­ sicherungssummen und Selbstbehalten. 4 Gesamtpreis der Versicherung Die Beiträge zu Ihrer Versicherung entnehmen Sie bitte dem Antrag. 10 Versicherteninformation – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 11] 5 Zusätzliche Kosten Zusätzliche vertragliche Kosten fallen nicht an. 6 Beitragszahlung Der Beitrag kann jährlich zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres entrichtet werden, aber auch monatlich, viertel­ jährlich oder halbjährlich. Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrags zum vereinbarten Versicherungsbeginn fällig. Bei späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung ist nicht Ihr Ver­ schulden. Folgebeiträge sind jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums zu zahlen. Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat muss der Versicherungsnehmer sicherstellen, dass das zum Einzug angegebene Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist. Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge der möglichen Beitragsanpassung (Erhöhung oder Verminde­ rung) nach § 10 ARB. Verträge mit Beitrag nach Tarifgruppe N (Normaltarif), Tarifgruppe B (Behördenbedienstete, Beamte) oder Tarifgruppe S (Selbstständige) werden nach dem Wegfall der Voraussetzungen hierfür gemäß § 11 ARB zu dem sich danach erge­ benden, der jeweiligen Eigenschaft des Versicherungsnehmers entsprechenden Tarif fortgeführt. 7 Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen An konkrete Informationen zu Rechtsschutzprodukten, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge, halten wir uns einen Monat gebunden. 8 Zustandekommen des Vertrags, Antragsbindungsfrist, Beginn des Versicherungsschutzes Der Vertrag kommt durch den Antrag auf Rechtsschutz seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrags durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden. Eine Antragsannahme der ARAG SE erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annahmeer­ klärung. Bei einer Anfrage durch den Versicherungsnehmer (Invitatio-Antrag) erfolgt das Angebot durch die ARAG SE und die Annahme des Angebots durch Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Ziffer 6). 9 Informationen zum Widerrufsrecht Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen · der Versicherungsschein, · die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbe­ dingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, · die Widerrufsbelehrung, · das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, · und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Telefax +49 211 963 28 50, E-Mail service@ARAG.de Widerrufsbelehrung Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren In­ formationen erhalten Sie zusammen mit Ihrem Antrag. Versicherteninformation – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 11 [Seite 12] 10 Laufzeit und Beendigung des Vertrags, insbesondere durch Kündigung Die vereinbarte Laufzeit der Rechtsschutzversicherung entnehmen Sie bitte den konkreten Vertragsvereinbarungen (zum Beispiel Antrag). Die Rechtsschutzversicherung kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit nach drei Jahren gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend. Es ist dann zum Ende des jeweils folgenden Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müs­ sen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen. Lehnt die ARAG SE Versicherungsschutz ab, obwohl sie zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig in Textform kündigen. Bejaht die ARAG SE ihre Leistungspflicht für mindestens drei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Versicherungs­ fälle, sind der Versicherungsnehmer und die ARAG SE berechtigt, den Vertrag in Textform vorzeitig zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt in diesen beiden Fällen einen Monat, das heißt, die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes oder Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Versicherungsfall zugegangen sein. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei der ARAG SE wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung der ARAG wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 11 Anwendbares Recht/zuständiges Gericht/Kommunikationssprache Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung liegt ebenso das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde wie einer abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG. Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in deutscher Sprache verfasst. Auch während der Laufzeit der Rechtsschutzversicherung wird die ARAG SE die Kom­ munikation in deutscher Sprache führen. 12 Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Das Interesse der ARAG ist es, die Versicherungsnehmer mit ihren Leistungen zufrieden zu stellen. Sollte das einmal nicht gelingen, nimmt der Versicherungsnehmer am besten direkt Kontakt zur ARAG auf, um die Angelegenheit zu klären. Dazu kann der Versicherungsnehmer auf der Homepage der ARAG SE (www.arag.de) im Impressum das Online-Be­ schwerdeformular ausfüllen. Die ARAG SE kann den Versicherungsschutz ablehnen, · weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht · oder weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gibt. Stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung der ARAG SE nicht zu, kann er innerhalb eines Monats die Einleitung eines Stichentscheids oder Schiedsgutachterverfahrens von der ARAG SE verlangen (siehe § 3a ARB sowie Ziffer 7 Teil B SVA). Die Aufforderung zur Einleitung des Verfahrens ist zu richten an die ARAG SE, 40464 Düsseldorf. Darüber hinaus ist die ARAG SE Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.“ Das ist eine unabhängige Ein­ richtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versi­ cherungsunternehmen. Der Versicherungsnehmer kann sich an diese Stelle wenden, wenn es sich um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Versicherungsnehmer kann weiterhin den Rechtsweg beschreiten. 12 Versicherteninformation – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 13] 13 Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt gerichtet werden an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Versicherteninformation – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 13 [Seite 14] Wichtige Hinweise Allgemeine Vertragsvereinbarungen Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind grundsätzlich rechtlich selbstständige und voneinander unab­ hängige Verträge. Der erweiterte Straf-Rechtsschutz – soweit abgeschlossen, stellt keinen rechtlich selbstständigen Vertrag dar. Den abgeschlossenen Versicherungen liegen die aktuellen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ARAG sowie die vereinbarten Klauseln und/oder Sonderbedingungen zugrunde. Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen entweder an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungs­ schein oder in dessen Nachträgen aufgeführte zuständige Stelle gerichtet werden. Sie sollten auch dann in Textform erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im Versicherungsvertrag vorgesehen ist. Risikoträger Risikoträger für den Rechtsschutz ist die ARAG SE. Risikoträger · von Kennzeichen Wiederbeschaffung nach der Klausel 11 · der ARAG Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz nach der Klausel 12 ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft. Führender Versicherer ist die ARAG SE. Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenheiten – auch für die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft und die ARAG Krankenversicherungs-AG entgegenzunehmen und zu tätigen. Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG SE. In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die · den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE, · die ARAG Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz und die Kennzeichen Wiederbeschaffung betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, verklagt werden bzw. klagen. ARAG-Service Online-Monitoring zu ARAG web@ktiv® Premium für Selbstständige Wir benennen Ihnen einen Dienstleister für einen ersten Initial-Check, mit dem Sie erfahren, ob Ihre Daten in der Vergangenheit im Darknet gehandelt wurden. Auf Wunsch werden Ihre persönlichen Daten in einem täglichen Monitoring (Online-Monitor) überwacht. Besteht die Gefahr kompromittierter Daten, erhalten Sie vom Dienstleister unverzüglich eine Nachricht mit einem Maßnahmenplan per E-Mail oder SMS. Unsere Serviceleistungen erbringen wir, solange Ihr ARAG web@ktiv® Premium für Selbstständige-Vertrag besteht und wir unser Service-Angebot aufrechterhalten. Wir können auch ohne vorherige Information diese Serviceleistung generell oder teilweise ein­ stellen oder inhaltlich ändern und Servicepartner wechseln. Ihren Rechtsschutzvertrag können Sie deswegen nicht vorzeitig kün­ digen. Eine gesonderte Kündigung der Serviceleistung ist nicht vorgesehen. Wir haften nicht für Umstände im Zusammenhang mit einer Nicht- oder Schlechterfüllung der Serviceleistung. Für die Erbringung der Leistung an sich und deren Inhalt ist der jeweilige Servicepartner allein verantwortlich. 14 Wichtige Hinweise – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 15] Tarifgruppe Tarifgruppe N (Normaltarif) Die Beiträge der Tarifgruppe N gelten in allen Fällen, in denen nicht ausdrücklich eine andere Tarifgruppe vorgesehen ist. Tarifgruppe B (Beamtentarif) Die Tarifgruppe B ist zu wählen, wenn der Versicherungsnehmer als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst mit mindes­ tens 50 Prozent der wöchentlichen Regelarbeitszeit tätig ist. Entfallen die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Tarifgruppe B, wird der Vertrag auf die Tarifgruppen N oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür – S umgestellt. Tarifgruppe R (Tarif für Rentner) Die Tarifgruppe R ist zu wählen, · wenn der Versicherungsnehmer im Ruhe- oder Vorruhestand ist · und er sowie alle mitversicherten Personen keine über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehende Tätigkeit ausüben. Tarifgruppe P (Tarif für Pensionäre) Die Tarifgruppe P ist zu wählen, wenn · der Versicherungsnehmer als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst mit mindestens 50 Prozent der wöchentlichen Regelarbeitszeit tätig war · und er jetzt im Ruhe- oder Vorruhestand ist · und er sowie alle mitversicherten Personen keine über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehende Tätigkeit ausüben. Tarifgruppe S (Selbstständigentarif) Der Tarifgruppe S sind Personen zuzuordnen, die entweder selbst oder deren mitversicherter Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit (haupt- oder nebenberuflich) mit einem Nettojahresumsatz von über 22.000 Euro ausüben. Sofern § 19 UStG zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls eine höhere Umsatzgrenze für das vorangegangene Kalen­ derjahr regelt, gilt diese. Entfallen die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Tarifgruppe S, wird der Vertrag auf den Normaltarif oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür – auf den Beamtentarif umgestellt. Als selbstständige Tätigkeit gelten auch · die Verwaltung eigenen Vermögens (zum Beispiel Privatier) unter Einsatz von Fremdmitteln, und zwar selbst dann, wenn die Vermögensverwaltung ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb und nicht berufsmäßig erfolgt; · die Tätigkeit von Geschäftsführern einer GmbH, die zugleich beherrschende Gesellschafter der GmbH sind; das sind Inhaber mit mindestens 50 Prozent der Geschäftsanteile; bei alleinvertretungsberechtigten geschäftsführenden Gesellschaftern gilt das Gleiche. Zuordnung und Umstellung erfolgen ab der der Kenntnisnahme folgenden Beitragsfälligkeit Das höhere Risiko zählt. Ist also zum Beispiel eine der zu versichernden Personen selbstständig, ist der Vertrag der Tarifgruppe S zuzuordnen. Bündelrabatte Besteht · neben einem Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium für Selbstständige nach § 28 bzw. § 28 p ARB zusätzlich ein ARAG web@ktiv® Basis für Selbstständige, Komfort für Selbstständige oder Premium für Selbstständige und/oder · neben einem Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium für Selbstständige nach § 28 bzw. § 28p ARB ein ARAG JuraCheck® Plus für Selbstständige erhält ARAG web@ktiv® Basis für Selbstständige, Komfort für Selbstständige oder Premium für Selbstständige und/oder ARAG JuraCheck® für Selbstständige oder ARAG JuraCheck® Plus für Selbstständige einen Bündelrabatt. Endet der Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium für Selbstständige nach § 28 bzw. § 28p ARB, entfällt dieser Bündelrabatt. Wichtige Hinweise – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 15 [Seite 16] Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2024 Soforthilfe für Selbstständige) der ARAG SE 1 Inhalt der Versicherung ........................................................................................................................................... 18 §1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung .................................................................................................................... 18 §2 Leistungsarten ............................................................................................................................................................. 18 §3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten ................................................................................................................... 19 §3a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit........................................... 21 §4 Voraussetzung für den Anspruch auf Versicherungsschutz ........................................................................................ 22 §4a Versichererwechsel ..................................................................................................................................................... 23 §5 Leistungsumfang ........................................................................................................................................................ 24 §5a Außergerichtliches Mediationsverfahren .................................................................................................................... 27 §6 In welchen Ländern sind Sie versichert?...................................................................................................................... 27 2 Versicherungsverhältnis ......................................................................................................................................... 29 §7 Beginn des Versicherungsschutzes ............................................................................................................................. 29 §8 Dauer und Ende des Vertrags ..................................................................................................................................... 29 §9 Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen? ........................................................................................................ 29 § 10 Beitragsanpassung ..................................................................................................................................................... 30 § 11 Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung ......................................................................................... 31 § 12 Wegfall des versicherten Interesses ............................................................................................................................ 32 § 13 Kündigung nach Versicherungsfall ............................................................................................................................. 32 § 14 Gesetzliche Verjährung ............................................................................................................................................... 33 § 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen .................................................................................................................... 33 § 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung ................................................................................................. 33 3 Versicherungsfall .................................................................................................................................................... 34 § 17 Verhalten im Versicherungsfall/Erfüllung von Obliegenheiten .................................................................................... 34 § 18 (nicht belegt) .............................................................................................................................................................. 35 § 19 (nicht belegt) .............................................................................................................................................................. 35 § 20 Zuständiges Gericht, anzuwendendes Recht .............................................................................................................. 35 4 Formen des Versicherungsschutzes ........................................................................................................................ 36 § 21 (nicht belegt) .............................................................................................................................................................. 36 § 22 (nicht belegt) .............................................................................................................................................................. 36 § 23 (nicht belegt) .............................................................................................................................................................. 36 § 24 (nicht belegt) .............................................................................................................................................................. 36 § 25 (nicht belegt) .............................................................................................................................................................. 36 § 26 (nicht belegt) .............................................................................................................................................................. 36 § 27 (nicht belegt) .............................................................................................................................................................. 36 § 28 Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe ................................................................................................ 36 § 28 p Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige Premium mit Soforthilfe ................................................................................. 39 A Standardklauseln ................................................................................................................................................... 44 Klausel 1 zu den ARB 2024 Soforthilfe: (nicht belegt) .................................................................................................................... 44 Klausel 2 zu den ARB 2024 Soforthilfe: (nicht belegt) ................................................................................................................... 44 Klausel 3 zu § 28 ARB 2024 Soforthilfe: Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen ...................................... 44 Klausel 3 p zu § 28 p ARB 2024 Soforthilfe: Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen .............. 44 Klausel 4 zu den ARB 2024 Soforthilfe: Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige ............................................... 45 16 Inhaltsverzeichnis – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 17] Klausel 5 zu den ARB 2024 Soforthilfe: (nicht belegt) ................................................................................................................... 45 Klausel 6 zu den ARB 2024 Soforthilfe: Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige .......................................................... 45 Klausel 7 zu den ARB 2024 Soforthilfe: Vorsorge-Rechtsschutz .................................................................................................... 45 Klausel 8 zu den ARB 2024 Soforthilfe: Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen .................................. 46 Klausel 9 zu den ARB 2024: Dienstreise-Rechtsschutz ................................................................................................................. 46 Klausel 10 zu den ARB 2024 Soforthilfe: (nicht belegt) ................................................................................................................. 46 Klausel 11 zu den ARB 2024 Soforthilfe: Kennzeichen-Wiederbeschaffung.................................................................................... 47 Klausel 12 zu den ARB 2024: Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz .................................................................................. 47 B Sonderbedingungen ............................................................................................................................................... 50 Sonderbedingung 1 zu den ARB 2024 Soforthilfe: Erweiterter Straf-Rechtsschutz ....................................................................... 50 Sonderbedingung 2 zu den ARB 2024 Soforthilfe: (nicht belegt) .................................................................................................. 52 Sonderbedingung 3 zu den ARB 2024 Soforthilfe: Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für Selbstständige ................................... 52 Sonderbedingung 4 zu den ARB 2024 Soforthilfe: (nicht belegt) .................................................................................................. 53 Sonderbedingung 5 zu den ARB 2024 Soforthilfe: (nicht belegt) .................................................................................................. 53 Sonderbedingung 6 zu den ARB 2024 Soforthilfe: (nicht belegt) .................................................................................................. 53 Sonderbedingung 7 zu den ARB 2024 Soforthilfe: (nicht belegt) .................................................................................................. 53 Sonderbedingung 8 zu den ARB 2024 Soforthilfe: (nicht belegt) .................................................................................................. 53 Sonderbedingung 9 zu den ARB 2024 Soforthilfe: (nicht belegt) .................................................................................................. 53 Sonderbedingung 10 zu den ARB 2024 Soforthilfe: ARAG JuraTel® ............................................................................................. 53 Sonderbedingung 11 zu den ARB 2024 Soforthilfe: Online-Forderungsmanagement ................................................................... 54 Sonderbedingung 12 zu den ARB 2024 Soforthilfe: (nicht belegt)................................................................................................. 54 Sonderbedingung 13 zu den ARB 2024 Soforthilfe: (nicht belegt)................................................................................................. 54 Sonderbedingung 14 zu den ARB 2024 Soforthilfe: (nicht belegt) ................................................................................................ 54 Sonderbedingung 15 zu den ARB 2024 Soforthilfe: ARAG web@ktiv® für Selbstständige Basis ................................................... 55 Sonderbedingung 15 a zu den ARB 2024 Soforthilfe: ARAG web@ktiv® Komfort für Selbstständige ............................................ 57 Sonderbedingung 15 b zu den ARB 2024 Soforthilfe: ARAG web@ktiv® Premium für Selbstständige .......................................... 59 Sonderbedingung 16 zu den ARB 2024 Soforthilfe: ARAG JuraCheck® für Selbstständige .......................................................... 62 Sonderbedingung 17 zu den ARB 2024 Soforthilfe: ARAG JuraCheck® Plus für Selbstständige....................................................63 Glossar ............................................................................................................................................................ 65 Inhaltsverzeichnis – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 17 [Seite 18] 1 Inhalt der Versicherung §1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Den Umfang unserer Leistungen finden Sie · im Versicherungsantrag, · im Versicherungsschein und · in diesen Versicherungsbedingungen. §2 Leistungsarten Der Umfang des Versicherungsschutzes kann als Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige Komfort mit Soforthilfe oder Premium mit Soforthilfe vereinbart werden, die in § 28 und § 28 p beschrieben sind. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche. Solche Schadenersatzansprüche dürfen jedoch nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. (Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung Ihres Firmeneigentums oder wegen eines Autounfalls gegen den Schädiger abdecken, nicht aber Ansprüche aus einer Vertragsverletzung bezüg­ lich eines Werkvertrages oder einer mangelhaften Autoreparatur.) b) Arbeits-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus · Arbeitsverhältnissen; c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus · Miet- und Pachtverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeit wegen Mieterhöhung); · sonstigen Nutzungsverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeit um ein Wohnrecht); · dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen (zum Beispiel Streitigkeit um den Ver­ lauf der Grundstücksgrenze). d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahr­ zeugen u Lande sowie Anhängern, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und ding­ lichen Rechten wahrzunehmen. (Ein „Schuldverhältnis“ besteht zum Beispiel zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann beispielsweise zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer um die Herausgabe einer Sache bestehen.) Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus dem Bereich Schadenersatz-Rechts­ schutz (siehe oben a), Arbeits-Rechtsschutz (siehe oben b) oder Wohnungs- und Grundstück-Rechtsschutz (siehe oben c) handelt. e) Steuer-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungs­ gerichten wahrzunehmen sowie in Ein-/Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen. f) Sozial-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen sowie in Widerspruchsverfahren, die die­ sen Gerichtsverfahren vorangehen. g) Verwaltungs-Rechtsschutz aa) um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwal­ tungsgerichten wahrzunehmen; bb) um Ihre rechtlichen Interessen in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen und in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen, soweit der Versiche­ rungsschutz nicht bereits in den Leistungsarten der Absätze b, c, e oder h enthalten ist. h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. (Disziplinarrecht: Es geht um Dienstvergehen von zum Beispiel Beamten oder Soldaten. Standesrecht: Dies betrifft berufsrechtliche Angelegenheiten von freien Berufen, zum Beispiel von Ärzten oder Rechtsanwälten.) 18 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 19] i) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind, wobei Strafschärfungen oder -milderungen außer Betracht bleiben.) aa) Wird Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen – also ein Vergehen mit Bezug zum Straßenverkehr – vorgeworfen, erhalten Sie Versicherungsschutz. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. Dann sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.) bb) Wird Ihnen ein sonstiges strafrechtliches Vergehen vorgeworfen. haben Sie Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: · Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und · Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Rechtsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungs­ schutz. In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz: · Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (zum Beispiel Meineid, Raub). · Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Beispiel Beleidigung, Diebstahl, gefährliche Körperverletzung). Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht. j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (Beispiel: Sie verstoßen gegen die Gurt­ pflicht oder verursachen unzulässigen Lärm.) k) Opfer-Rechtsschutz 1) als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewaltstraftat verletzt wurden. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit (§§ 224 ff. StGB) und der persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag. 2) Sie haben Rechtsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts im · Ermittlungsverfahren, · Nebenklageverfahren, · für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz, · für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch. 3) Sie haben Rechtsschutz für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Aber nur unter folgenden Voraussetzungen: · Sie sind nebenklageberechtigt, · Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und · es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten. 4) Ausnahme: Wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Absatz 1, § 406 h Absatz 3 Strafprozessordnung in Anspruch nehmen können, besteht kein Versicherungsschutz. l) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen in ursächlichem Zusammenhang mit der europäischen Datenschutzgrund- verordnung (EU-DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder Datenschutz-Regelungen in anderen deutschen Gesetzen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten, die Sie in Ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger verarbeitet haben oder haben verarbeiten lassen. §3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: (1) Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben. b) Nuklearschäden und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Be­ handlung. c) Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen (das sind Einwirkungen, wie zum Beispiel Erschütterungen) an Grundstücken und Gebäuden. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 19 [Seite 20] d) aa) dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll, bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen, cc) der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäu­ deteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen. Auch bei der Finanzierung eines der unter d genannten Vorhaben haben Sie keinen Rechtsschutz. (2) a) · Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung, sondern im Rahmen der Haft­ pflichtversicherung versichert.) Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Vermieter des Miet­ fahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Dies ist aufgrund des Mietvertrags über den Vertrags-Rechtsschutz versichert.) · Sie wollen Unterlassungsansprüche geltend machen oder abwehren. Ausnahme: Der Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dingli­ chen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. b) Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (zum Beispiel das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben). c) Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (zum Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft). d) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/ Gebrauchsmuster- und Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. e) Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht. f) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finan­ zierung von Kapitalanlagen. Als Kapitalanlagen gelten nicht: · Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch; · Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder genutzt werden sollen; · sowie aa) Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten, bb) Sparverträge, cc) Lebens- und Rentenversicherungen, auch fondgebundene Versicherungen dieser Art, dd) Geldanlagen aus vermögenswirksamen Leistungen oder in steuerlich geförderten Altersvorsorgeprodukten. g) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit · Spiel- oder Wettverträgen; · Gewinnzusagen. h) entfällt i) Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen. j) Streitigkeiten wegen · der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen; · Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben. Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung. k) Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr aa) vor Verfassungsgerichten oder bb) vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof). Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr als Bediensteter internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen. l) Jede Interessenwahrnehmung aa) im ursächlichen Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll (zum Beispiel: Zwangsversteigerung des Fahrzeugs als Folge Ihres Insolvenzantrags), bb) für Sie als Gläubiger in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines anderen; ausgenommen hiervon ist die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle. Ausnahme: Sie haben den Vertrags-Rechtsschutz bei Insolvenzanfechtung nach § 28 p Absatz 4 n vereinbart. 20 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 21] m) Streitigkeiten · in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsangelegenheiten sowie · in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. n) In Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Park- oder Halteverstoßes, bei denen das deut­ sche Fahreignungsregister (FAER) keinen Eintrag in das Verkehrszentralregister vorsieht (Punktesystem), und dar­ über hinaus auch in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Park- oder Halteverstoßes im Ausland. o) In Asyl- und Ausländerrechtsverfahren. p) In Verwaltungsverfahren, · in denen es um Subventionsangelegenheiten geht; Subventionen sind Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die ganz oder teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft oder sonstiger Gemeinwohlinteressen dienen sollen; · die dem Schutz der Umwelt dienen; q) Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorge­ nommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen. (3) a) Es bestehen Streitigkeiten · zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags; · von Mitversicherten gegen Sie; · von Mitversicherten untereinander b) entfällt c) Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versi­ cherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ein Bekannter hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schaden­ ersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.) d) Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen ein­ stehen. (Beispiel: Ein Bekannter kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem Autoverkäufer. Streitig­ keiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert.) (4) Sie haben in den Leistungsarten § 2 a bis h l den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt. Wird dies erst nachträglich bekannt, sind Sie verpflichtet, unsere Leistungen zurückzuzahlen. §3a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit (5) Wir können den Rechtsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach a) die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Ausnahme: In den Fällen des § 2 h bis j und k, des § 28p Absatz 4 d prüfen wir die Erfolgsaussichten nicht.) oder b) Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Gemein­ schaft der Versicherten beeinträchtigt würden. Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen beiden Fällen unverzüglich schriftlich mitteilen, und zwar mit Begrün­ dung. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) c) Haben wir den Rechtsschutz aus anderen Gründen abgelehnt und widersprechen Sie dieser Ablehnung, so können wir den Rechtsschutz aus den Gründen der Buchstaben a oder b nur dann ablehnen, wenn wir Ihnen dies danach unverzüglich unter Angabe der Gründe, die zur Ablehnung nach einer dieser Ziffern geführt haben, in Textform mitteilen. (6) Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht nach (1) ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind? a) Schiedsgutachterverfahren Sie können von uns die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen. Wir sind verpflichtet, Sie auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Mit diesem Hinweis müssen wir Sie auffordern, uns alle nach Ihrer Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen zuzusenden. aa) Wenn Sie die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen, müssen wir dieses Verfahren inner­ halb eines Monats einleiten und Sie hierüber unterrichten. Wenn wir das Schiedsgutachterverfahren nicht innerhalb eines Monats einleiten, besteht für Sie Versicherungsschutz im beantragten Umfang. bb) Wenn zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen Fristen einzuhalten sind, müssen wir die zur Fristwahrung notwendigen Kosten tragen, und dies bis zum Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens. (Beispiele für das Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 21 [Seite 22] Einhalten von Fristen: Berufungsfrist droht abzulaufen, Verjährung droht einzutreten.) Wenn der Schieds­ spruch ergibt, dass die Leistungsverweigerung berechtigt war, müssen Sie uns diese Kosten erstatten. cc) Der Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zugelassener Rechtsanwalt. Er wird vom Präsidenten der für Ihren Wohnsitz zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt. Dem Schiedsgutachter müssen wir alle uns vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlich sind. Der Schiedsgutachter entscheidet schriftlich, ob Versicherungs­ schutz besteht. Diese Entscheidung ist für uns verbindlich. b) Stichentscheid Sie können aber auch den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begrün­ dete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen: · Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg? · Steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend. Ausnahme: Diese Entscheidung weicht offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich ab. (7) Kosten Die Kosten des Schiedsgutachtens bzw. des Stichentscheids tragen wir unabhängig von deren Ergebnis. §4 Voraussetzung für den Anspruch auf Versicherungsschutz (1) Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist (Ausnahme: Soforthilfe, mehr dazu finden Sie in § 28 Absatz 4 d) und § 28 p Absatz 4 o). Der Versicherungsfall ist: a) im Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a das erste Ereignis, bei dem der Schaden eingetreten ist oder einge­ treten sein soll; b) aa) entfällt bb) entfällt c) im Straf-Rechtsschutz nach § 2 i) und im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 j) der Zeitpunkt der Hand­ lung, der im amtlichen Schuldvorwurf angegeben ist. Beispiel: Sie sollen am 1. Februar eine Geschwindigkeits­ überschreitung begangen haben und erhalten am 1. März dazu eine Mitteilung der Behörde. Der Versicherungsfall ist der 1. Februar. d) in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. Hierbei berücksichtigen wir · alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen), · mit denen Sie ihr Rechtsschutzbegehren begründen, · um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen. (2) Was gilt, wenn in den Fällen des Absatz 1 d mehrere tatsächliche oder behauptete Rechtsverstöße für die rechtliche Interessenwahrnehmung ursächlich sind? Dann ist der erste entscheidend. Unberücksichtigt bleiben dabei zu Ihren Gunsten tatsächliche oder behauptete Ver­ stöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegen. (3) Wenn sich ein behaupteter Rechtsverstoß über einen Zeitraum erstreckt (Dauerverstoß), ist nur dessen Beginn maß- geblich. Ein solcher Dauerverstoß liegt vor · bei sich gleichmäßig wiederholenden Verstößen (Beispiel: Die Krankenversicherung verweigert die Erstattung sämt­ licher Leistungen von einem Arzt. Der Versicherungsfall ist die erste Weigerung der Krankenkasse.) oder · wenn ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden sein soll (Beispiel: Bei Beginn eines Mietverhält­ nisses wird die Wohnung in mangelhaftem Zustand übergeben. Sie wird vom Vermieter erst nach mehreren Rügen des Versicherungsnehmers in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt. Versicherungsfall ist die Übergabe der Woh­ nung bei Mietbeginn.) (4) In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: a) Der Versicherungsfall liegt zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes. Diesem ging aber voraus, dass Sie vor Versicherungsbeginn · einen Antrag bei einer Behörde gestellt haben (Beispiele: Bestimmung des Grades einer Behinderung, Unfallan­ zeige bei der Berufsgenossenschaft, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis) · einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt haben (Beispiele: Anspruch auf BU- Rente, Unfall-Invaliditätsleistung) Zu Ihren Gunsten bleiben Anträge unberücksichtigt, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes gestellt wurden. 22 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 23] b) Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Darlehens-, Leasing- oder Versicherungsvertrag geschlos­ sen und üben ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht aus mit der Begründung, bei Abschluss des Vertrags · über das Widerrufs- oder Widerspruchsrecht gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt bzw. belehrt worden zu sein oder · die erforderlichen Unterlagen bzw. die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht in der gehörigen Form erhalten zu haben. Dies gilt auch dann, wenn Widerruf oder Widerspruch nach Abschluss des Rechtsschutzvertrags erfolgen. c) Sie melden uns einen Versicherungsfall, sind aber mit dem betroffenen Risiko zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre nicht mehr bei uns versichert. d) Im Steuer-Rechtsschutz nach § 2 e liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festset­ zung Ihrer Abgaben (zum Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn. (5) Für nachstehend genannte Leistungsarten besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach Versicherungsbeginn (Wartezeit): Drei Monate Wartezeit gelten für · Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium (§§ 28, 28 p,) · Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für Selbstständige (Sonderbedingung 3) im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Pre­ mium (§§ 28, 28 p) · Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten § 28 p Absatz 4 h) · Kollektives Arbeitsrecht (§ 28 p Absatz 1 b) · Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium (§§ 28, 28p) · Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten (§ 2 g bb) · Rechtsschutz für einmalige Erschließungs- und Anliegerabgaben (§ 28 p Absatz 4 c) · Rechtsschutz für Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren (§ 28p Absatz 4 b) · Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen (Klauseln 3 und 3 p) · Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (Klausel 4) · Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (Klausel 6) Sechs Monate Wartezeit gelten für · Bauherren-Rechtsschutz (§ 28 p Absatz 4 d) · Forderungsmanagement Plus (§ 28 p Absatz 4i) · Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) (6) Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit a) Ist ein Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsschutzes nach § 7 oder während der Wartezeit eingetreten, besteht dennoch Versicherungsschutz, wenn das betroffene Risiko seit mindestens drei Jahren ununterbrochen bei uns versichert und der Beitrag bezahlt ist. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Geltendmachung gültigen Rechtsschutzvertrag. b) Wenn die Wirksamkeit des Mietvertrags oder einzelner Mietvertragsklauseln strittig ist, verzichten wir im Aktiv- Rechtsschutz Premium für Selbstständige mit Soforthilfe nach § 28 p · auf die Wartezeit, · auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, auch wenn der Mietvertrag bereits bis zu drei Monate vor Abschluss des Rechtsschutzvertrags abgeschlossen wurde. c) Wenn es zu Rechtsstreitigkeiten aus Kauf- oder Leasingverträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, kommt, ver­ zichten wir im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige mit Soforthilfe nach § 28 p auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, auch wenn der Kauf- oder Leasingvertrag bereits bis zu zwei Wochen vor Abschluss des Rechts­ schutzvertrags abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist jeweils, dass Ihnen der Versicherungsfall bei Abschluss des Rechtsschutzvertrags noch nicht bekannt ist. §4a Versichererwechsel (1) Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, besteht uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von § 4 Absatz 4): · Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn ein Fall des § 4 Absatz 4 a vorliegt. · Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein. („grob fahrlässig“ bedeutet: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) · Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslauf­ zeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. (Beispiel: Sie erhalten in unserer Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Ver­ tragszeit des Vorversicherers betrifft.) Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 23 [Seite 24] · Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versicherungsfalls: Der Versi­ cherungsfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass · Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren und · der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen geben wir Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem bisherigen Versicherer versi­ chert hatten, höchstens jedoch im Umfang unseres Vertrags. (2) Endet die bisherige Versicherung für das beantragte Risiko um 24.00 Uhr des Vortags, so beginnt der Versicherungs- schutz bei uns bereits um 0.00 Uhr des Tages, an dem Versicherungsschutz beantragt wird. §5 Leistungsumfang (1) Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahr- nehmen können: a) Bei Eintritt des Versicherungsfalls im Inland übernehmen wir folgende Kosten: Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftra­ gen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.) Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts an­ sässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wir übernehmen auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder für einen Besuch des für Sie tätigen Rechtsanwalts bei Ihnen bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern, wenn der Besuch aufgrund besonderer Situationen erfor­ derlich ist (Mobiler Anwalt: zum Beispiel bei Krankheit, Unfall, Unabkömmlichkeit in der Firma) Die Reisekosten und Abwesenheitsgelder erstatten wir bis zur Höhe der Sätze, die für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte gelten. Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernehmen wir weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechts­ anwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Ver­ kehrsanwalt). Alternativ übernehmen wir in gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für Sie tätigen Rechtsanwalts. Dies gilt nur für die erste Instanz. Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz tragen wir diese wei­ teren Kosten nicht. Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten von bis zu 250 Euro: · Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, · er gibt Ihnen eine Auskunft oder · er erarbeitet für Sie ein Gutachten. b) Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder · ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder · ein Rechtsanwalt in Deutschland. Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Woh­ nort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz. Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten von bis zu 250 Euro: · Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, · er gibt Ihnen eine Auskunft oder · er erarbeitet für Sie ein Gutachten. Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche? Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungs­ stelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer 1,5-fachen Gebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für dessen gesamte Tätigkeit. Bei Eintritt eines Versicherungsfalls im örtlichen Geltungsbereich des § 6 Absatz 2 tragen wir abweichend von (1) b Absatz 1 die Vergütung eines für Sie tätigen ausländischen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren, 24 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 25] die bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Deutschland durch einen Rechtsanwalt angefallen wären. Dabei legen wir das deutsche Gebührenrecht und die hier üblichen Gegenstands- und Streitwerte zugrunde. c) Wir tragen · die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht heran­ gezogen werden, · die Kosten des Gerichtsvollziehers. d) Wir übernehmen die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens. Und zwar bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden. Versicherungsschutz für Mediation besteht nur nach § 5 a im Inland. e) Wir übernehmen die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung gestellt werden. f) Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Sach­ verständige · verfügt über die erforderliche technische Sachkunde (als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN-/ISO- Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind) · und wurde Ihnen durch uns vermittelt. Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle: · in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. · wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen. g) Liegt bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe mit dem Kaskoversicherer kein Versicherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige mit Soforthilfe mit Verkehr nach § 28 p Absatz 1 d die Kosten des Sachverständigenverfahrens, die Sie nach den für Ihren Kasko­ versicherungsvertrag gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung im Falle eines Unterliegens zu tragen haben, sofern der von Ihnen zu benennende Sachverständige durch uns vermittelt wurde. h) Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatz­ ansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers gel­ tend machen wollen. i) Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zum Gericht, wenn · Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und · Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können. Die Reisekosten zu einem inländischen Gericht übernehmen wir jedoch nur, wenn Sie – über die vorgenannten Voraussetzungen hinaus – mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom Gerichtsort entfernt wohnen. Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechts­ anwälten geltenden Sätze. Wenn Sie diese Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir Ihnen diese in Euro. j) Wir übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfah­ renskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind. (2) Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie · zu deren Zahlung verpflichtet sind oder · diese Kosten bereits gezahlt haben. Bei fremder Währung erstatten wir Ihnen diese in Euro und benutzen als Abrechnungsgrundlage den Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben. (3) Wir können folgende Kosten nicht erstatten: a) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein; b) Kosten, aa) die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 Euro = 80 Prozent des ange­ strebten Ergebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.) Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben; bb) die darauf entfallen, dass Sie im Rahmen einer gütlichen Einigung unstrittige Ansprüche einbezogen haben; Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 25 [Seite 26] c) Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab. Ausnahmen: · Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbst­ beteiligung nur einmal ab. · Bei unseren Komfort- und Premiumprodukten ziehen wir keine Selbstbeteiligung ab, sofern der Versicherungsfall mit einem ersten Beratungsgespräch nach § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgeschlossen ist. d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme (zum Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers) je Vollstreckungstitel entstehen; e) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden („Vollstreckungstitel“ sind unter anderem Vollstreckungsbescheid und Urteil); f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 Euro verhängt wurde; g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht be­ stünde; h) Kosten, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf gewerblich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile für eine erforderliche umweltbedingte Beseitigung und Entsorgung von Schadstoffen und Abfällen entstehen; i) Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, tragen wir nur den Teil der angefallenen Kosten, der dem Verhältnis des Wertes des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. In den Fällen des § 2 h bis j sowie n 1) bis 3) richtet sich der von uns zu tragende Kostenanteil nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang; j) die Umsatzsteuer, soweit Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. (4) Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Ver­ sicherungsfällen die sowohl auf Grund des Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige Komfort mit Soforthilfe oder Pre­ mium mit Soforthilfe als auch auf Grund einer Sonderbedingung versichert sind, wird höchstens eine vereinbarte Ver­ sicherungssumme gezahlt. Es gilt stets die höher vereinbarte Versicherungssumme. (Beispiel: Sie haben den Aktiv- Rechtsschutz für Selbstständige Premium mit Soforthilfe und den web@ktiv Premium für Selbstständige bei uns versi­ chert und melden uns einen Versicherungsfall im Bereich des Wettbewerbrechts. Im Aktiv-Rechtsschutz Premium mit Soforthilfe besteht dafür eine Versicherungssumme von 10.000 Euro und im web@ktiv Premium eine Versicherungs­ summe in Höhe von 5.000 Euro. Für den gemeldeten Versicherungsfall greift nur eine Versicherungssumme und zwar die höhere Versicherungssumme von 10.000 Euro.) (5) entfällt (6) Wir sorgen a) für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzu­ nehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen; b) für die Zahlung einer Kaution, wenn nötig, um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verscho­ nen. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der in unserem Vertrag vereinbarten Höhe; c) für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers, wenn Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mit­ versicherten Kinder im Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht werden, und tragen auch die hierfür anfallenden Kosten. Außerdem benachrichtigen wir in diesen Fällen von Ihnen benannte Personen und bei Bedarf diplomati­ sche Vertretungen; d) für die Auswahl und Beauftragung aa) eines amtlich geprüften Dolmetschers für Gebärdensprache oder bb) eines Kommunikationshelfers im Sinne des § 1 Kommunikationshilfeverordnung (KHV), wenn dies notwendig ist, um außergerichtlich Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Die hierfür anfallenden Kosten tragen wir je Rechtsschutzfall bis zu 500 Euro. Ist ein Dritter zur Übernahme der Kosten verpflichtet, ist die Leistung subsidiär. e) auf Ihren Wunsch für die Aufbewahrung von Kopien wichtiger privater Unterlagen und privater Dokumente, um im Notfall schnell Ersatz beschaffen zu können. Voraussetzung ist, dass Sie uns die Kopien rechtzeitig, das heißt mindestens 14 Tage vor der Reise, zusenden. Verlieren Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mitversicherten Kinder auf einer Reise im Ausland ein für die Reise benötigtes privates Dokument, benennen wir bei Bedarf diplomatische Vertretungen. Dort anfallende Gebühren für die Erstellung von Ersatzdokumenten übernehmen wir. (Reise ist jede mehrtägige Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr.) 26 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 27] f) für psychologische telefonische Soforthilfe, wenn bei Ihnen psychische Belastungen/Beschwerden hervorgerufen wurden und Sie befürchten, dass sich die Belastungen/Beschwerden nachteilig auf Ihre Gesundheit auswirken aa) durch nach einen Verkehrsunfall · im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige mit Soforthilfe mit Verkehr nach § 28 p Absatz 1 d bb) durch Cybermobbing (Das ist systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren mithilfe von Kom­ munikationsmitteln über einen längeren Zeitraum – zum Beispiel mittels E-Mails, Blogs, Diskussionsforen, so­ zialen Netzwerken oder Websites.) · im web@ktiv Komfort und Premium für Selbstständige nach Sonderbedingungen 15 a und 15 b Wie sieht unsere Soforthilfe konkret aus? Wir vermitteln Ihnen eine angemessene psychologische telefonische Hilfe durch einen Diplom-Psychologen oder Psychotherapeuten. Die psychologische Hilfe soll bei der Verarbeitung die­ ses Ereignisses unterstützen und über Möglichkeiten zur Verbesserung der psychischen Situation beraten. Die Kosten für die telefonische psychologische Hilfe tragen wir. (7) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten a) im Steuer-Rechtsschutz (siehe § 2 e auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater); b) entfällt c) im Ausland auch für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. (8) Einbeziehung von Legal Tech Unabhängig von einer jederzeit möglichen Beauftragung eines Rechtsanwaltes vermitteln wir Ihnen auf Wunsch mit uns kooperierende Legal-Tech-Dienstleister. Das sind onlinebasierte Anbieter, die juristische Arbeitsprozesse teil- oder vollautomatisiert (zum Beispiel mittels Berechnungsmethoden oder spezieller Software) durchführen. Auf diese Weise können Sie bei geeigneten Lebenssachverhalten beispielsweise Ihre Forderung ohne bürokratischen Aufwand realisie­ ren (Beispiele: die Berechnung und Geltendmachung einer Abfindung nach einer betriebsbedingten Kündigung oder die Einziehung von Forderungen nach Flugverspätung). Sie beauftragen den Legal-Tech-Dienstleister. Der Vertrag kommt sodann zwischen Ihnen und dem Legal-Tech- Dienstleister zu Stande. Die Kosten für die Erbringung der von uns vermittelten Legal-Tech-Dienstleistungen überneh­ men wir. (9) Haftung von Dienstleistern Die Haftung für die Tätigkeit eines von uns vermittelten Dienstleisters übernehmen wir nicht. Ein von Ihnen beauftragter Dienstleister ist Ihnen gegenüber unmittelbar haftbar. §5a Außergerichtliches Mediationsverfahren Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, übernehmen wir in Deutschland für einen von uns vorgeschlagenen Mediator Kosten bis zu 3.000 Euro je Mediation, für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Media­ tionen jedoch nicht mehr als 6.000 Euro. (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.) Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir anteilig die Kosten für Sie und die versicherten Personen. Die Kosten der Mediation übernehmen wir, soweit der betroffene Deckungsbereich (Beispiel: beruflicher Bereich, Im­ mobilienbereich, Verkehrsbereich) im Rechtsschutzvertrag vereinbart ist oder unverzüglich eingeschlossen wird. Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. Die Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung. Es gilt keine Wartezeit. Wir verzichten auf die Einrede der Vorvertraglichkeit im Sinne des § 4 Absatz 1. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. §6 In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier gilt Ihr Versicherungsschutz: (1) Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: · in Europa · in den Anliegerstaaten des Mittelmeers · auf den Kanarischen Inseln · auf Madeira · auf den Azoren Ausnahme: Im Steuer-, Sozial- und Opfer-Rechtsschutz, im Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten besteht Versicherungsschutz ausschließlich bei Zuständigkeit eines deutschen Gerichts (siehe § 2 e, f, g aa, und n). Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 27 [Seite 28] (2) Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 tragen wir die Kosten bis zu den im Versicherungsschein genannten Höchstbeträgen in folgenden Fällen: a) Der Versicherungsfall tritt während eines bis zu einem Jahr dauernden Aufenthalts ein. b) Es besteht Streit aus einem privaten Vertrag, der über das Internet abgeschlossen wurde. c) Der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ausnahme zu Absatz 1). d) Ausnahmen: Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. 28 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 29] 2 Versicherungsverhältnis §7 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Ausnahme: Es besteht Ver­ sicherungsschutz im Rahmen der Soforthilfe nach § 28 Absatz 4 d) oder § 28p Absatz 4 o)). Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen (siehe § 9 B). Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: Sie gilt in jedem Fall). §8 Dauer und Ende des Vertrags (1) Vertragsdauer Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. (2) Stillschweigende Verlängerung und Kündigung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätes­ tens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen. (3) Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Jahres zugehen. §9 Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen? A. Beitrag und Versicherungssteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe entrichten müssen. B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster Beitrag (1) Fälligkeit der Zahlung Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen bezahlen. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) (2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie allerdings aufmerksam gemacht haben, und zwar in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) oder durch einen auffallenden Hinweis im Versicherungsschein. Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt. (3) Rücktritt Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschul­ det haben. C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag (1) Fälligkeit Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. (2) Verzug Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben. Wir sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug ent­ standen ist (siehe Absatz 3). Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 29 [Seite 30] (3) Zahlungsaufforderung Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist einräumen. Das geschieht in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) und auf Ihre Kosten. Diese Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält: · Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und · die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Absatz 4) mit der Fristüberschreitung verbunden sind. (4) Verlust des Versicherungsschutzes Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, haben Sie ab diesem Zeitpunkt bis zur Zah­ lung keinen Versicherungsschutz. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach Absatz 3) auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben. (5) Kündigung des Versicherungsvertrags Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach Absatz 3) auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben. Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Dann aber haben Sie für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung eingetreten sind, keinen Versicherungsschutz. D. Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat (1) Rechtzeitige Zahlung Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn · der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und · Sie der Einziehung nicht widersprechen. Was geschieht, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann? In diesem Fall ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie nach einer Aufforderung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) un­ verzüglich zahlen. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) (2) Beendigung des Lastschriftverfahrens Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) aufgefordert haben. E. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung im Voraus verlangen. F. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung In diesem Fall haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes ent­ spricht. Das gilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. § 10 Beitragsanpassung (1) Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadenfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob der Bei­ trag wegen einer Veränderung des Schadenbedarfs anzupassen ist. Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe Absatz 2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. (2) Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. (2.1) Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsan­ passung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechts­ schutzversicherung bestmöglich widerspiegelt. Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde: Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das Produkt von Schaden­ häufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert? (Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.) 30 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 31] Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (zum Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart) herrühren, be­ rücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten. Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen: · Verkehrs-, Fahrzeug- und Fahrer-Rechtsschutz · Privat- und Berufs-Rechtsschutz, Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen, Vereins- sowie Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz · Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz sowie Rechtsschutz für Landwirte · Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen mit Privat-, Berufs-, Verkehrs- sowie Wohnungs- und Grundstücks- Rechtsschutz Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung er­ mittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe zusammengefassten Ver­ träge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung. Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächstgeringere positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 Prozent auf 7,5 Prozent abgerundet) bzw. auf die nächstgrößere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 Prozent auf -7,5 Prozent aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 Prozent bis +5 Prozent werden nicht gerundet. (2.2) Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermittelten wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 2.1) entsprechend an. (3) Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert? Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 2.1). Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder nach 2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt, · dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und · dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war. Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinanderfolgen. (4) Unterbleiben einer Beitragsanpassung Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe 2.1) geringer als +5 Prozent und größer als -5 Prozent ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Vorausset­ zungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt. (Dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibe­ halten wird, bis die 5-Prozent-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem „festgehaltenen“ Bezugsjahr verglichen.) Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht zwölf Monate abgelaufen sind. (5) Erhöhung oder Senkung des Beitrags Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 Prozent oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag entspre­ chend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag. Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 Prozent oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entspre­ chend zu senken. (6) Wann wird die Beitragsanpassung wirksam? Die Beitragsanpassung wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf unsere Mitteilung über die Beitragsan­ passung folgt. Sie gilt für alle Beiträge, die nach unserer Mitteilung ab einschließlich 1. Januar fällig werden. In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7). (7) Ihr außerordentliches Kündigungsrecht Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frü­ hestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird (siehe 5). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungsteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu. § 11 Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung (1) Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab. (Beispiel: Sie haben ein Auto bei uns versichert und schaffen sich jetzt zusätzlich ein Motorrad an.) Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 31 [Seite 32] In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen: · Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent. · Wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben. (2) Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben. (3) Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. (Beispiele für erforderliche Angaben: Zahl der zugelassen Fahrzeuge, Zahl der Arbeitnehmer, Mieteinnahmen bei vermieteten Objekten. Hinweise zu beitragsrelevanten Bezugsgrößen, die für Sie maßgebend sind, finden Sie in Ihrem Versicherungsantrag.) Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: · Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben. · Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben. · Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderli­ chen Angaben bereits bekannt waren. Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir den Umfang unserer Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz: · Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Versicherungsfalls beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat. · Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt. Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn · die Veränderung so unerheblich ist, dass sie nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder · ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll. § 12 Wegfall des versicherten Interesses (1) Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände geändert haben? Dann gilt Folgendes (sofern nichts anderes vereinbart ist): Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert haben. Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu. (2) Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsneh­ mer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird. (3) Wenn Sie ein Objekt wechseln, das Sie für Ihre gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit selbst nutzen, dann gilt dies nur unter folgender Voraussetzung: Das neue Objekt darf nach unserem Tarif weder nach Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren als den vereinbarten Beitrag ausmachen. § 13 Kündigung nach Versicherungsfall (1) Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben. (2) Sind mindestens drei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungs- schutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Ein solches Kündigungsrecht besteht nicht, wenn es sich um Versicherungsfälle aus den Bereichen ARAG JuraTel® oder Online-Forderungs- management handelt. 32 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 33] Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns bzw. Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir unsere Leistungspflicht für den zweiten bzw. letzten Versicherungsfall bestätigt haben. Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam. § 14 Gesetzliche Verjährung (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Haben wir den Versicherungsschutz abgelehnt, beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Kostentragung mit Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Bestätigung des Versicherungsschutzes nach § 17 Absatz 2 entstanden ist. (2) Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet haben, ist die Verjährung ausgesetzt, und zwar von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. (Das heißt: Bei der Berechnung der Verjährungsfrist berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen unserer Entscheidung bei Ihnen nicht.) § 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen (1) Versicherungsschutz besteht für Sie und im jeweils bestimmten Umfang für die in § 28 und § 28 p oder im Versiche- rungsschein genannten sonstigen Personen. Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungs­ schutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen.) (Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch im Gegensatz zur „juristischen Person“, das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.) (2) Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für diese mitversicherten Personen. Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Ausnahmen: · Es handelt sich um Ihren ehelichen/eingetragenen Lebenspartner. (Warum können Sie widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen. (3) Ist ein Versicherter durch eine Straftat nach § 2 k Absatz 1 getötet worden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für dessen Ehegatten oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister für die rechtliche Interessenwahrnehmung eines Rechtsanwalts als Nebenklägervertreter, wenn diese Person insoweit als Nebenkläger vor einem deutschen Strafgericht zugelassen werden kann. § 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung (1) Richten Sie bitte alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle. Sie sollten auch dann in Textform erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im Versicherungsvertrag vorgesehen ist. (2) Wenn Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitteilen, genügt für eine Willenserklärung, die wir Ihnen gegenüber abzugeben haben, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass Sie Ihren Namen ändern. (3) Haben Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen, wenden wir bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechend an. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 33 [Seite 34] 3 Versicherungsfall § 17 Verhalten im Versicherungsfall/Erfüllung von Obliegenheiten Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. (1) Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? a) Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) b) Sie müssen uns · vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten, · alle Beweismittel angeben und · uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. c) Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels). (2) Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, · bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben und · entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Versicherungsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. (3) Den Rechtsanwalt können Sie auswählen. Wir wählen den Rechtsanwalt aus, · wenn Sie das verlangen oder · wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen. Das Mandatsverhältnis besteht allein zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt, das heißt, für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. (4) Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: · Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, · ihm die Beweismittel angeben, · ihm die möglichen Auskünfte erteilen, · die notwendigen Unterlagen beschaffen und · uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben. (5) Wenn Sie eine der in Absatz 1 und Absatz 4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Ver- sicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand ver­ letzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war · für den Eintritt des Versicherungsfalls, · für die Feststellung des Versicherungsfalls oder · für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. (Zum Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung Kosten­ schutz gegeben.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben. (6) entfällt (7) Ihre Ansprüche auf Versicherungsschutzleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten. („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.) Unser Einverständnis bedarf der Textform. Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.). 34 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 35] (8) Wenn ein anderer (zum Beispiel: Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchset­ zung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) (9) Wenn Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung durch einen anderen (zum Beispiel: Prozessgegner) erstattet wurden, die wir zuvor geleistet haben, müssen Sie uns diese zurückzahlen. § 18 (nicht belegt) § 19 (nicht belegt) § 20 Zuständiges Gericht, anzuwendendes Recht (1) Klagen gegen uns Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen: · Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder · wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch im Gegensatz zur „juristischen Person“, das ist zum Beispiel eine GmbH oder eine AG oder ein Verein.) Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. (2) Klagen gegen den Versicherungsnehmer Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen: · Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. · Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung. · Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Nie­ derlassung zuständig. (3) Wohnsitzverlegung ins Ausland Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist der ausschließliche Ge­ richtsstand am Sitz unseres Versicherungsunternehmens. (4) Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. (5) Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 35 [Seite 36] 4 Formen des Versicherungsschutzes § 21 (nicht belegt) § 22 (nicht belegt) § 23 (nicht belegt) § 24 (nicht belegt) § 25 (nicht belegt) § 26 (nicht belegt) § 27 (nicht belegt) § 28 Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe (1) Sie haben Versicherungsschutz a) im Firmenbereich für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit; b) als Arbeitgeber · für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienst­ verhältnissen; · für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bei Rechtsauseinandersetzungen im kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 b). Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi­ cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro. c) für den Immobilienbereich als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter aller selbst genutzten Gewerbeeinheiten in Deutsch­ land; d) für den Verkehrsbereich als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Ihre Firma zugelas­ senen, amtlich registrierten oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummern­ schild) versehenen Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers und als Fahrer, Erwerber, Mieter oder Leasingneh­ mer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern; es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Fahrer, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft. Abweichend davon besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Hal­ ter, Erwerber, Leasingnehmer, Mieter, Pilot oder Lenker von gewerblich genutzten Flugdrohnen (unbemannte Flugsysteme/Unmanned Aerial System-UAS) mit einem Abfluggewicht bis einschließlich 4 kg. Voraussetzung ist, dass der Pilot oder Lenker · der Flugdrohne und die Flugdrohne für die Drohnenklassen C1 bis C3 registriert sind sowie die eID (UAS- Betreiber-ID) sichtbar auf der Flugdrohne angebracht ist und · den notwendigen Drohnen-Führerschein besitzt und · die zulässige Flughöhe und das Einsatzgebiet einhält und · die Flugdrohne nicht ohne ausreichende Genehmigung über Menschenansammlungen, in besiedelten Gebieten, in dicht besiedelten Gebieten oder in der Nähe von Flugplätzen lenkt und · die Flugdrohne nicht über den vom Hersteller vorgegebenen und von der Behörde genehmigten Zweck hinaus verwendet. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 10.000 Euro je Kalenderjahr. Geltungsbereich ist Deutsch­ land. Der Versicherungsschutz für Flugdrohnen im Verkehrsbereich gilt nicht für solche Drohnen die eine CE-Kenn- zeichnung als „Spielzeug“ (=CO-Spielzeug 2009/48 EG) aufweisen. Diese sind nicht über den Verkehrsbaustein versicherbar. 36 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 37] (2) Mitversichert sind a) die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind; b) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen eines Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) Voraussetzung ist, dass das Motorfahrzeug oder der Anhänger zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls · auf Ihre Firma zugelassen oder · auf den Namen Ihrer Firma mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen ist oder · Ihre Firma es zum vorübergehenden Gebrauch angemietet hat. (3) Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern (§ 2 d) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 o) Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte (Klausel 3 p) Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (Klausel 4) Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) Antidiskriminierungs-Rechtsschutz (Sonderbedingung 3) ARAG JuraCheck® inkl. JuraTel® (Sonderbedingung 16) Online-Forderungsmanagement (Sonderbedingung 11) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) auch bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im Zusammen­ hang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbst­ ständigen Tätigkeit (Wirtschaftsmediation). Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Immobilien- oder im Verkehrs­ bereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich er­ scheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. (4) Der Versicherungsschutz umfasst auch a) den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb (das heißt: Einspeiserisiko, nicht Anschaffung, Installation) von Anlagen zur Er­ zeugung erneuerbarer Energien (zum Beispiel einer Photovoltaik-, Solar-, Windkraft- oder Flächengeothermiean­ lage) bis zu fünfzehn Kilowatt-Peak (kWp) auf dem Grundstück Ihrer selbst genutzten Gewerbeeinheiten, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum befindet. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 10.000 Euro. b) den Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht für Firmeninhaber Wollen Sie sich vor einer Handlungsunfähigkeit Ihres Unternehmens infolge Unfalls, Krankheit oder Tod schützen? Für die Erstellung einer standardisierten Unternehmervollmacht oder deren Änderung benennen wir Ihnen einen spezialisierten Dienstleister bzw., soweit dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir Kosten bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr. c) Rechtsschutz für Park- und Halteverstöße für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsverfahrens wegen eines Park- oder Halteverstoßes in Deutschland, wenn der Fahrzeugführer der zuständigen Behörde im Sinne des § 25 a StVG vor der Entscheidung positiv bekannt war oder benannt wurde. Dies gilt abweichend von § 3 Ab­ satz 2 n. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 37 [Seite 38] d) Soforthilfe für eine anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten gewerblichen freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außer­ gerichtlich tätig, übernehmen wir die anfallende gesetzliche Vergütung. Die Versicherungssumme beträgt insge­ samt 2.000 Euro pro Vertragslaufzeit und kann nicht auf mehrere Angelegenheiten aufgeteilt werden. Die Kosten der Beratung und der weitergehenden Tätigkeit übernehmen wir unabhängig vom abgeschlossenen Deckungs­ bereich (Beispiel: Immobilien-Bereich, Verkehrs-Bereich). Wir ziehen eine Selbstbeteiligung von 250 Euro je Angelegenheit von den von uns zu tragenden Kosten ab. Diese entfällt für eine von uns vorgeschlagene Konfliktlösungsoption (z.B. Mediation, Legal-Tech-Dienstleister). Es besteht keine Wartezeit. Es besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz · für Angelegenheiten, für die Sie schon vor Beginn des Versicherungsschutzes anwaltliche Hilfe in Anspruch ge­ nommen haben, · für vertragliche Streitigkeiten im Firmenbereich · bei Streitigkeiten zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags. Eben­ falls nicht versichert sind Streitigkeiten von Mitversicherten untereinander bzw. gegen Sie, · für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorge­ nommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen, · wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft werden kann.). Weitere Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung. (5) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz a) um einen oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird: aa) Rechtsschutz als Arbeitgeber (1 b) bb) Rechtsschutz für den Immobilienbereich (1 c) cc) Rechtsschutz für den Verkehrsbereich (1 d) b) um den erweiterten Straf-Rechtsschutz für Selbstständige nach der Sonderbedingung 1, § 1 Absatz 1 a erweitert wird. (6) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein (Ausnahme Versicherungsschutz für Flugdrohnen, dort gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 d): · Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. · Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. · Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für · den Eintritt des Versicherungsfalls, · die Feststellung des Versicherungsfalls oder · den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. (7) Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle im Firmenbereich (siehe Absatz 1 a), die · innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und · im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen. (8) Ist Ihre Firma ein nach unseren Geschäftsgrundsätzen als Kraftfahrzeughandel oder -handwerk eingestufter Betrieb, eine Tankstelle oder Fahrschule, besteht Versicherungsschutz für die von Ihnen beschäftigten Personen auch in deren Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen fremder Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalls in Ihrer Obhut befinden oder in Ihrem Betrieb vorübergehend genutzt werden. Abweichend von Absatz 3 besteht Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nur für Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die auf Ihre Firma mit schwarzen amtlichen Kennzeichen zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind. 38 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 39] § 28 p Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige Premium mit Soforthilfe (1) Sie haben Versicherungsschutz a) im Firmenbereich für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit; b) als Arbeitgeber · für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienst­ verhältnissen; · für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bei Rechtsauseinandersetzungen im kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 b); Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi­ cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro. c) für den Immobilienbereich als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter aller selbst genutzten Gewerbeeinheiten in Deutschland; d) für den Verkehrsbereich als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Ihre Firma zugelas­ senen, amtlich registrierten oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahr­ zeugs zu Lande sowie Anhängers und als Fahrer, Erwerber, Mieter oder Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern; es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Fahrer, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft. Abweichend davon besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Hal­ ter, Erwerber, Leasingnehmer, Mieter, Pilot oder Lenker von gewerblich genutzten Flugdrohnen (unbemannte Flugsysteme/Unmanned Aerial System-UAS) mit einem Abfluggewicht bis einschließlich 4 kg. Voraussetzung ist, dass der Pilot oder Lenker · der Flugdrohne und die Flugdrohne für die Drohnenklassen C1 bis C3 registriert sind sowie die eID (UAS- Betreiber-ID) sichtbar auf der Flugdrohne angebracht ist und · den notwendigen Drohnen-Führerschein besitzt und · die zulässige Flughöhe und das Einsatzgebiet einhält und · die Flugdrohne nicht ohne ausreichende Genehmigung über Menschenansammlungen, in besiedelten Gebieten, in dicht besiedelten Gebieten oder in der Nähe von Flugplätzen lenkt und · die Flugdrohne nicht über den vom Hersteller vorgegebenen und von der Behörde genehmigten Zweck hinaus verwendet. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro je Kalenderjahr. Geltungsbereich ist Deutschland. Der Versicherungsschutz für Flugdrohnen im Verkehrsbereich gilt nicht für solche Drohnen die eine CE-Kenn- zeichnung als „Spielzeug“ (=CO-Spielzeug 2009/48 EG) aufweisen. Diese sind nicht über den Verkehrsbaustein versicherbar. (2) Mitversichert sind a) die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind; b) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen eines Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) Voraussetzung ist, dass das Motorfahrzeug oder der Anhänger im Zeitpunkt des Versicherungsfalls · auf Ihre Firma zugelassen oder · auf den Namen Ihrer Firma mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen ist oder · Ihre Firma es zum vorübergehenden Gebrauch angemietet hat. (3) Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern (§ 2 d) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 39 [Seite 40] Im Verkehrsbereich übernehmen wir in selbstständigen Verfallsverfahren die Kosten des Verfahrens bis zu 2.500 Euro. Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 o) Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte (Klausel 3 p) Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (Klausel 4) Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) Kennzeichen-Wiederbeschaffung, wenn der Bereich Verkehr versichert ist (Klausel 11) Antidiskriminierungs-Rechtsschutz (Sonderbedingung 3) ARAG JuraCheck® inkl. ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 16) Online-Forderungsmanagement (Sonderbedingung 11) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) auch bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im Zusammen­ hang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbst­ ständigen Tätigkeit (Wirtschaftsmediation). Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Immobilien- oder im Verkehrs­ bereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich er­ scheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. (4) Der Versicherungsschutz umfasst auch a) ein anwaltliches Beratungsgespräch zur Abwehr oder Geltendmachung von Schadenersatz- und Unterlassungs­ ansprüchen aa) aus dem Wettbewerbsrecht mit Ausnahme des Kartellrechts (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 e). Der Ausschluss gemäß § 3 Absatz 2 d gilt nicht, wenn Sie oder ihr Gegner der jeweilige Rechteinhaber sind. (Bei­ spiel: Sie bieten Schmuck zum Verkauf an und sollen hierbei die Markenrechte Ihres namhaften Gegners ver­ letzt haben). Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, beträgt die Versicherungssumme je Ver­ sicherungsfall maximal 10.000 Euro. bb) im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster und Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 d). Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall maximal · 1.000 Euro für die Geltendmachung von Ansprüchen und · 10.000 Euro für die Abwehr von Ansprüchen Ab wann haben Sie nach § 4 a) Anspruch auf Versicherungsschutz? · Wenn Sie Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche abwehren wollen, ist Versicherungsfall der Zeitpunkt, in dem Sie erstmals auf Unterlassung oder Schadenersatz in Anspruch genommen werden. · Wenn Sie Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen wollen, ist Versicherungsfall der Zeit­ punkt, in dem der Gegner gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen oder gewerbliche Schutzrechte versto­ ßen haben soll. b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs- und Flurbereinigungsverfahren (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 m). c) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einmaligen Erschließungs- und sonstigen Anlie­ gerabgaben (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 j). Für b und c beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 50.000 Euro. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c versichert ist. Anspruch auf Versicherungsschutz besteht jeweils nach Eintritt eines Versicherungsfalls nach § 4 Absätze 1 d, 2 und 3, wenn dieser nach Ablauf von drei Monaten nach Versiche­ rungsbeginn (Wartezeit) innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist. d) den Bauherren-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer selbst in der Eigenschaft als Bauherr von – auch bisher nicht versicherten – Gebäuden oder Gebäudeteilen. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c) versichert ist. Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit · dem Erwerb des Baugrundstücks, · der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder · baubehördlich genehmigungs-/anzeigepflichtigen Veränderungen eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäu­ deteils. 40 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 41] Dies gilt abweichend von § 3 (1) d und (2) f. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro pro Ver­ tragslaufzeit. Ausnahmen: Versicherungsschutz besteht nicht für · Streitigkeiten aus der Finanzierung, · die Beteiligung an Immobilienfonds. (Beispiele für den Bauherren-Rechtsschutz: Sie streiten mit der Bauantragsbehörde, dem Bauträger, dem Hand­ werker, dem Architekten oder es wird gegen Sie wegen des Vorwurfs fahrlässiger Körperverletzung wegen unzu­ reichender Sicherung der Baustelle ermittelt.) e) den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (zum Beispiel einer Photovoltaik-, Solar-, Windkraft- oder Flächengeothermieanlage) bis zu fünfzehn Ki­ lowatt-Peak (kWp) auf dem Grundstück Ihrer selbst genutzten Gewerbeeinheiten, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum befindet. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 15.000 Euro. f) Kostenschutz für Übergabeprotokolle Wir vermitteln Ihnen einen Dienstleister und übernehmen dessen Kosten zur Erstellung von maximal zwei Überga­ beprotokollen je versicherter Gewerbeeinheit oder gemischt genutzter Einheit in Deutschland pro Kalenderjahr bis maximal 500 Euro pro Kalenderjahr. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Vor- aussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c versichert ist. Was ist ein Übergabeprotokoll? Es handelt sich um eine sachverständige Bestandsaufnahme vor Ort. Ein Dienstleister begleitet Sie bei der Übergabe des Mietobjekts. Er erstellt mit Ihnen und dem Vermieter das Übergabeprotokoll. g) den Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung einer Unternehmervollmacht und bei Unternehmensnachfolge · Wollen Sie sich vor einer Handlungsunfähigkeit Ihres Unternehmens infolge Unfalls, Krankheit oder Tod schüt­ zen? Für die Erstellung einer standardisierten Unternehmervollmacht oder deren Änderung benennen wir Ihnen einen spezialisierten Dienstleister bzw., soweit dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür über­ nehmen wir Kosten bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr. · Planen Sie eine Unternehmensnachfolge? Dann übernehmen wir die Kosten einer anwaltlichen Beratung. Die Kostenübernahme ist auf einen Leistungsfall und bis zu 500 Euro während der Vertragsdauer Ihres Rechts­ schutzvertrags nach § 8 begrenzt. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht jeweils bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs. h) den Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat, eine Auskunft oder ein Gutachten übernehmen wir bei einem Bera­ tungsbedürfnis in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten für den Versicherungsnehmer als Arbeitgeber Kosten bis zu 250 Euro, maximal 500 Euro im Kalenderjahr. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz als Arbeitgeber nach Absatz 1 b versichert ist. i) Forderungsmanagement Plus Für Zahlungsforderungen, die im Rahmen des ARAG Online-Forderungsmanagements erstmals bestritten wer­ den, übernehmen wir abweichend von Sonderbedingung 11 § 4 Absatz 3 die Kosten für die Wahrnehmung recht­ licher Interessen. Voraussetzung ist, dass die Forderung nach Abschluss des Rechtsschutzvertrags entstanden ist. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 5.000 Euro pro Vertragslaufzeit. Versicherungsschutz besteht ab einem Mindeststreitwert von 1.000 Euro. Errechnet sich der Wert des Streitgegen­ stands nach mehreren Ansprüchen oder Teilansprüchen, die zu verschiedenen Zeitpunkten fällig werden, besteht Versicherungsschutz nur für die Ansprüche oder Teilansprüche, die den zuvor genannten Mindeststreitwert über­ steigen. Die Selbstbeteiligung je Versicherungsfall beträgt 30 Prozent, mindestens aber die vereinbarte Selbstbeteiligung. j) Rechtsschutz für die Generalunternehmerhaftung nach dem Mindestlohngesetz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor deutschen Gerichten, wenn Sie aufgrund § 13 des Mindest­ lohngesetzes (MiLoG) anstelle eines anderen Unternehmers, den Sie mit der Erbringung von Werk- oder Dienst­ leistungen beauftragt haben, von dessen Arbeitnehmern oder deren Sozialversicherungsträgern in Anspruch ge­ nommen werden. Die Risikoausschlüsse gemäß § 3 (2) a und § 3 (3) c ARB finden insoweit keine Anwendung. k) Rechtsschutz für Park- und Halteverstöße für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsverfahrens wegen eines Park- oder Halteverstoßes in Deutschland, wenn der Fahrzeugführer der zuständigen Behörde im Sinne des § 25 a StVG vor der Entscheidung positiv bekannt war oder benannt wurde. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 n. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. l) Vorversicherungs-Garantie Damit Sie bei einem Versicherungswechsel zu uns möglichst keine Nachteile haben, regulieren wir im Rechts­ schutzfall nach den Bedingungen Ihres unmittelbar und nahtlos vorangehenden Vorvertrages und unter den nach­ stehenden Voraussetzungen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 41 [Seite 42] Unsere Leistungsgarantie gilt für diejenigen mit uns vereinbarten Bausteine bzw. Versicherungsformen, Produkt­ varianten und Zusatzversicherungen, die auch beim Vorversicherer versichert waren. (Zum Beispiel: Beim Vorver­ sicherer war Verkehrs-Rechtsschutz versichert, Ihr Vertrag bei uns soll sich nicht hierauf erstrecken. Dann gilt die Leistungsgarantie nicht für verkehrsrechtliche Angelegenheiten.) Die Regulierung erfolgt nur auf Ihr Verlangen nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags. Diese müssen Sie uns in Textform zur Verfügung stellen. Als Versicherungsbedingungen gelten dabei lediglich Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechts­ schutzversicherung sowie Sonder- und Zusatzbedingungen, die von vornherein für eine Mehrzahl von Versiche­ rungsnehmern entwickelt wurden. Einzelvertragliche Sondervereinbarungen und Assistance-Leistungen gelten nicht als Versicherungsbedingungen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass · der Rechtsschutzfall nicht später als drei Jahre nach dem Versichererwechsel eingetreten ist und · der Vorvertrag nicht durch den Vorversicherer gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung beendet wurde und · der Versicherungsschutz beim Vorversicherer nicht allein aufgrund einer tarifgemäß beitragspflichtigen Zusatz­ versicherung (zum Beispiel Firmenvertrags-Rechtsschutz oder Spezial-Straf-Rechtsschutz) bestanden hat. Die Vorversicherungs-Garantie gilt nicht · für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb Deutschlands · beim Vorwurf eines Verbrechens im Rahmen des Straf-Rechtsschutzes gemäß § 2 i ARB · für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten gemäß § 2 d ARB hinsichtlich der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeiten des Versicherungsnehmers · für Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen · für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht. Im Rahmen der Vorversicherungs-Garantie übernehmen wir die Kosten bis zu den in den Vorverträgen vereinbar­ ten Versicherungssummen. Hiervon abweichend ist die Versicherungssumme im erweiterten Straf-Rechtsschutz auf maximal 300.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Eine mit uns vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir ab. War beim Vorversicherer eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart, gilt die höhere Selbstbeteiligung. Spezielle Re­ gelungen zur Selbstbeteiligung (zum Beispiel kompletter oder teilweiser Selbstbeteiligungsverzicht) bleiben unbe­ rücksichtigt. m) Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG als Risikoträger ersetzt bis zu zweimal je Kalenderjahr Ausfälle von fälli­ gen, unbestrittenen Forderungen des Versicherungsnehmers gegen seine Kunden/Abnehmer insbesondere aus Dienstleistungs-, Werk- und Kaufverträgen. Die Versicherungssumme beträgt jeweils bis zu 250 Euro in den in Klausel 12 Forderungsausfalldeckung – Insol­ venzschutz beschriebenen Fällen. Wenn die Forderungen zur Einziehung an das ARAG Online-Forderungsmanagement übergeben wurden, erhöht sich der Betrag jeweils auf maximal 500 Euro. n) Vertrags-Rechtsschutz bei Insolvenzanfechtung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, wenn über das Vermögen Ihres Kunden ein Insolvenzverfahren eröff­ net wurde und ein Insolvenzverwalter eine vorherige Rechtshandlung zwischen Ihnen und Ihrem Kunden anficht (Beispiel: Zahlungen aufgrund eines Kaufvertrages). Dies gilt abweichend von § 3 l) bb). Voraussetzung ist, dass · deutsches Recht Anwendung findet, · das Insolvenzverfahrens erst nach Abschluss des Vertrages zwischen Ihnen und Ihrem Kunden eröffnet wurde, · der Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Kunden bereits vollständig erfüllt wurde („Vollständig erfüllt“ heißt: Sie haben die Leistung vollständig erbracht und der Kunde hat für diese Leistung vollständig bezahlt). Hinweis: Für aktive Maßnahmen Ihrerseits besteht kein Versicherungsschutz. (Beispiel: Für die Erhebung einer ne­ gativen Feststellungsklage besteht ein Versicherungsschutz). Die Versicherungssumme beträgt 1.000 Euro je Versicherungsfall. o) Soforthilfe für eine anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außer­ gerichtlich tätig, übernehmen wir die anfallende gesetzliche Vergütung. Die Versicherungssumme beträgt insge­ samt 3.000 Euro pro Vertragslaufzeit und kann nicht auf mehrere Angelegenheiten aufgeteilt werden. Die Kosten der Beratung und der weitergehenden Tätigkeit übernehmen wir unabhängig vom abgeschlossenen Deckungs­ bereich (Beispiel: Immobilien-Bereich, Verkehrs-Bereich). Wir ziehen eine Selbstbeteiligung von 250 Euro je Angelegenheit von den von uns zu tragenden Kosten ab. Diese entfällt für eine von uns vorgeschlagene Konfliktlösungsoption (z.B. Mediation, Legal-Tech-Dienstleister). Es besteht keine Wartezeit. Es besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz · für Angelegenheiten, für die Sie schon vor Beginn des Versicherungsschutzes anwaltliche Hilfe in Anspruch ge­ nommen haben, 42 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 43] · bei Streitigkeiten zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags. Eben­ falls nicht versichert sind Streitigkeiten von Mitversicherten untereinander bzw. gegen Sie, · für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorge­ nommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen, · wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft werden kann.). Weitere Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung. (5) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz a) um eine oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird: aa) Rechtsschutz als Arbeitgeber (1 b) bb) Rechtsschutz für den Immobilienbereich (1 c) cc) Rechtsschutz für den Verkehrsbereich (1 d) b) um den erweiterten Straf-Rechtsschutz für Selbstständige nach der Sonderbedingung 1, § 1 Absatz 1 a erweitert wird. (6) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein (Ausnahme Versicherungsschutz für Flugdrohnen, dort gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 d): · Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. · Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. · Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für · den Eintritt des Versicherungsfalls, · die Feststellung des Versicherungsfalls oder · den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. (7) Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle im Firmenbereich (siehe Absatz 1 a), die · innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und · im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen. (8) Ist Ihre Firma ein nach unseren Geschäftsgrundsätzen als Kraftfahrzeughandel oder -handwerk eingestufter Betrieb, eine Tankstelle oder Fahrschule, besteht Versicherungsschutz für die von Ihnen beschäftigten Personen auch in deren Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen fremder Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalls in Ihrer Obhut befinden oder in Ihrem Betrieb vorübergehend genutzt werden. Abweichend von Absatz 3 besteht Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nur für Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die auf Ihre Firma mit schwarzen amtlichen Kennzeichen zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 43 [Seite 44] A Standardklauseln Nachfolgende Klauseln gelten nur dann, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart sind: Klausel 1 zu den ARB 2024 Soforthilfe: (nicht belegt) Klausel 2 zu den ARB 2024 Soforthilfe: (nicht belegt) Klausel 3 zu § 28 ARB 2024 Soforthilfe: Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen (1) Der Versicherungsschutz nach § 2 d ARB erstreckt sich auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrecht- lichen Verträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihren Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen und deren Einrichtungen stehen (Hilfsgeschäfte). (2) Kein Versicherungsschutz besteht über die Ausschlüsse von § 3 ARB hinaus für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen a) aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts und des Maklerrechts; b) aus Miet-, Pacht-, Leasing- und vergleichbaren Nutzungsverhältnissen sowie der Anschaffung, Veräußerung, Fi­ nanzierung oder Belastung von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Praxen oder Teilen hiervon; c) aus schuldrechtlichen Verträgen, die im Zusammenhang mit der berufsspezifischen Tätigkeit des Betriebs oder der Berufsausübung geschlossen werden (zum Beispiel Erwerb oder Reparaturen von Produktionsmaschinen, Ho­ belbänken, Friseurwaschbecken, Zapfanlagen in Gaststätten etc.). d) Es besteht ferner kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen über Mo­ torfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. (3) Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich nach § 6 Absatz 1 ARB. § 6 Absatz 2 ARB findet keine Anwendung. Klausel 3 p zu § 28 p ARB 2024 Soforthilfe: Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen (1) Der Versicherungsschutz nach § 2 d ARB erstreckt sich auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Hilfsgeschäften (siehe Klausel 3 Absatz 1) sowie auf die Interessenwahrnehmung aus folgenden schuldrechtlichen Verträgen: a) Kauf, Leasing, Wartung und Reparatur von ausschließlich selbst genutzten · Werkzeugen · Produktionsmaschinen · technischen Anlagen · Daten- und Informationsverarbeitungsanlagen und der dazugehörigen Software b) Einkauf folgender Dienstleistungen für das versicherte Unternehmen: · ausschließlich selbst genutzte Telekommunikationsdienstleistungen · Werbedienstleistungen · ordnungsgemäße Aktenentsorgung · Catering · Messe- und Eventmanagement · Objektbewachungen Für die unter a und b beschriebenen Fälle übernehmen wir die Kosten bis zu einer Versicherungssumme von 10.000 Euro je Versicherungsfall. (2) Der Versicherungsschutz nach § 2 d ARB erstreckt sich auch auf die gerichtliche Geltendmachung von Regress- forderungen gegenüber Ihrem Auftragnehmer. Voraussetzung ist, dass Ihre Forderung aufgrund einer Lohnzahlung im Rahmen Ihrer Auftraggeberhaftung nach § 13 MiLoG entstanden ist. (3) Kein Versicherungsschutz besteht über die Ausschlüsse von § 3 ARB hinaus für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen a) aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts und des Maklerrechts; b) aus Miet-, Pacht-, Leasing- und vergleichbaren Nutzungsverhältnissen sowie der Anschaffung, Veräußerung, Fi­ nanzierung oder Belastung von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Praxen oder Teilen hiervon. 44 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 45] c) Es besteht ferner kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen über Mo­ torfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. (4) Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich nach § 6 Absatz 1 ARB. § 6 Absatz 2 ARB findet keine Anwendung. Klausel 4 zu den ARB 2024 Soforthilfe: Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (1) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus Versicherungsverträgen im Sinne des § 2 d ARB, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten selbst- ständigen Tätigkeit stehen. (2) Kein Versicherungsschutz besteht über die Ausschlüsse von § 3 ARB hinaus für die Wahrnehmung rechtlicher Interes- sen aus Versicherungsverträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. (3) Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich nach § 6 Absatz 1 ARB. § 6 Absatz 2 ARB findet keine Anwendung. Klausel 5 zu den ARB 2024 Soforthilfe: (nicht belegt) Klausel 6 zu den ARB 2024 Soforthilfe: Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (1) Der Versicherungsschutz kann auf die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Gerichten aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten nach § 2 d) ARB ausgedehnt werden. Er gilt für Ihre im Versicherungsschein genannte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit. Versicherungsschutz besteht, wenn der Wert des Streitgegenstands den im Versicherungsschein genannten Betrag (Mindeststreitwert) übersteigt. Errechnet sich der Wert des Streitgegenstands nach mehreren Ansprüchen oder Teil­ ansprüchen, die zu verschiedenen Zeitpunkten fällig werden, besteht Versicherungsschutz nur für die Ansprüche oder Teilansprüche, die den zuvor genannten Mindeststreitwert übersteigen. (2) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz über die Ausschlüsse des § 3 ARB hinaus für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen a) aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Handelsmaklerrechts; b) von im selben Rechtsschutzvertrag mitversicherten Personen untereinander im ursächlichen Zusammenhang mit einer von diesen gebildeten Büro-, Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft, auch nach deren Beendigung; c) aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. (3) Für den Anspruch auf Versicherungsschutz gilt § 4 Absätze 1 d, 2 und 3 ARB. Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB besteht Versicherungsschutz nur, wenn der Versicherungsfall vor Beendigung des Rechtsschutzvertrags gerichtlich anhängig gemacht worden ist. (4) Es gilt die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall. Werden Ansprüche oder Teilan- sprüche geltend gemacht, die zu verschiedenen Zeitpunkten fällig werden, gilt die Selbstbeteiligung für jeden An- spruch bzw. Teilanspruch. (5) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz ausgedehnt wird auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor einem gesetzlich zuständigen Gericht im Geltungsbereich nach § 6 Absatz 1 ARB. In Verfahren außerhalb Deutschlands tragen wir Kosten nach § 5 ARB nur bis zur Höhe des Betrags, der entstehen würde, wenn die Verfahren in Deutschland stattfinden und diese Kosten nach deutschen Kosten- und Gebührengesetzen ermittelt würden. Klausel 7 zu den ARB 2024 Soforthilfe: Vorsorge-Rechtsschutz Besteht der Versicherungsvertrag seit mindestens sechs Monaten und ändert sich Ihr Risiko oder das einer mitversicherten Person, indem · ein weiteres nach unserem Tarif mit Aktiv-Rechtsschutz Komfort, Basis oder Premium nach §§ 26, 26 b oder 26 p oder mit Aktiv- Rechtsschutz Komfort, Basis oder Premium für Selbstständige nach §§ 28, 28 b oder 28 p oder mit Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Komfort, Basis oder Premium nach §§ 29, 29 b oder 29 p versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiel: Sie erwerben eine Eigentumswohnung, die Sie vermieten) oder · ein Versicherter eine nach unserem Tarif mit Aktiv-Rechtsschutz Komfort, Basis oder Premium für Selbstständige nach § 28, § 28 b oder § 28 p versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder · die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein Single heiratet), können Sie verlangen, dass der Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, Aufnahme der Tätigkeit, Ent­ stehung oder Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person angepasst wird. Versicherungsschutz besteht ohne Wartezeit im tariflich entsprechendem Leistungsumfang und der gewählten Selbstbeteiligung (Vorsorgeversicherung). Ausge­ nommen hiervon sind Ergänzungsdeckungen nach den Standardklauseln und Sonderbedingungen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 45 [Seite 46] Sie müssen uns das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung zur Dokumentierung und Beitragsberechnung anzeigen. Halten Sie diese Frist nicht ein, können Sie die Anpassung, Übertragung und/ oder Begründung des (weiteren) Vertrags nur noch mit der Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gelten die Wartezeiten nach § 4 Absatz 5 ARB. Gleiches gilt, wenn Sie binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheins Ihren Widerruf in Textform erklären. Klausel 8 zu den ARB 2024 Soforthilfe: Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen gelten Leistungsverbesserungen, für die kein Mehrbeitrag erhoben wird, auch für bestehende, ungekündigte Verträge, denen unsere ARB 2024 Soforthilfe zugrunde liegen. Leistungsverbesserungen werden ab Gültigkeit dieser neuen Versicherungsbedingungen wirksam, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf. Sie gelten für Versicherungsfälle, die nach diesem Zeitpunkt eintreten. Klausel 9 zu den ARB 2024: Dienstreise-Rechtsschutz (1) Versicherungsschutz besteht für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer während von Ihnen angewiesenen Dienstreisen. (2) Der Versicherungsschutz umfasst: · Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) · Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus Verträgen, die die Buchung von Hotelaufenthalten zum Gegenstand haben. · Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f) · Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa) · Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) · Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Dies gilt auch bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf diese zugelassene Motorfahrzeuge oder bei der gelegent­ lichen Nutzung von Mietfahrzeugen. Entsprechendes gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge. (3) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers bzw. dem Abstellplatz des Fahrzeugs und endet mit der Rückkehr nach dort. Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum bzw. vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Eigenschaft nach § 23 oder § 28 in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthalts am Zielort. (4) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: · Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. · Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. · Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für · den Eintritt des Versicherungsfalls, · die Feststellung des Versicherungsfalls oder · den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. (5) Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder für die benutzten Kraftfahrzeuge anderweitig bestehenden Rechtsschutzversicherung bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können, besteht kein Versicherungsschutz. Klausel 10 zu den ARB 2024 Soforthilfe: (nicht belegt) 46 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 47] Klausel 11 zu den ARB 2024 Soforthilfe: Kennzeichen-Wiederbeschaffung Wir, die ARAG SE, haben mit der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft einen Gruppenversicherungsvertrag abge­ schlossen. Wenn Sie aufgrund eines Umzuges neue Kennzeichen benötigen oder die bisher an Ihrem Fahrzeug angebrachten Kennzeichenschilder verloren gehen oder gestohlen werden, übernimmt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft danach die Kosten für · neue gleichwertige Kennzeichen (zwei Stück), · die Beschaffung des neuen Wunschkennzeichens, · die Zulassung und Ummeldung, · die erforderliche neue Feinstaubplakette und · den Zulassungsdienst inklusive den Hol- und Bringservice. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft vermittelt im Versicherungsfall einen Dienstleister, der die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte an den Wohnort des Halters liefert. Ein Anspruch auf Geldleistung oder sonstigen geldlichen Ausgleich besteht nicht. Die ARAG leistet keinen Ersatz für Schäden, die verursacht werden durch a) die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, b) Abnutzung oder Verschleiß. Der Anspruch auf Wiederbeschaffung endet bei Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages zum Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres. In diesem Fall werden wir Sie über die Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages und den Fortfall der Versicherungsleistung informieren. Die Geltendmachung der Leistung bedarf keiner vorherigen Zustimmung der ARAG SE. Risikoträger von Kennzeichen-Wiederbeschaffung: ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 Klausel 12 zu den ARB 2024: Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz Die ARAG SE hat mit der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG einen Gruppenversicherungsvertrag geschlossen. Die ARAG Allge­ meine Versicherungs-AG erstattet Gewerbekunden, die bei der ARAG SE einen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige Premium nach den ARB 2024 abgeschlossen haben, einen Forderungsausfall nach den folgenden Bedingungen. Die Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz endet automatisch mit Beendigung des ARAG Rechtsschutzvertrages nach den ARB 2024. Die Geltendmachung von Ansprüchen bedarf keiner vorherigen Zustimmung der ARAG SE. Risikoträger der Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz: ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ist der Betrieb der Haftpflicht-, Sach-, Unfall-, Kraftfahrt- und Schutzbriefversicherung. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 47 [Seite 48] Was müssen Sie im Leistungsfall tun? Sie melden den Forderungsausfall bei der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft. ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Telefon: 0211 98 90 1405 E-Mail: service@ARAG.de Internet: www.arag.de Die Geltendmachung von Ansprüchen bedarf keiner vorherigen Zustimmung der ARAG SE. Die Erstattung des Forderungsausfalls durch die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft begründet keinen Anspruch auf Rechtsschutzleistungen von der ARAG SE. Soweit für die ARAG Rechtsschutz Versicherung bei der ARAG SE Anzeigepflichten und/oder -fristen gelten, werden diese durch die Anzeige von Ihnen bei der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft nicht gewahrt. Insoweit ist eine zusätzliche An­ zeige bei der ARAG SE notwendig. Ansprechpartner im Rechtsschutzfall und Beschwerdestellen Im Forderungsausfall und bei Beschwerden, die die Behandlung von Leistungsansprüchen betreffen, ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Ansprechpartner. Das Interesse der ARAG ist es, die Versicherungsnehmer mit ihren Leistungen zufrieden zu stellen. Sollte das einmal nicht gelingen, nimmt der Versicherungsnehmer am besten direkt Kontakt zur ARAG auf, um die Angelegenheit zu klären. Dazu kann der Versicherungsnehmer auf der Homepage der ARAG (www.arag.de) im Impressum das Online-Beschwerdeformular ausfüllen. Darüber hinaus ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.“. Das ist eine unabhängige Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ver­ brauchern und Versicherungen. Sie können sich an diese Stelle wenden, wenn es sich um · einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag oder · dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z.B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. Sie können auch weiter den Rechtsweg beschreiten. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, eine Beschwerde direkt an die zuständige Aufsichtsbehörde zu senden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Anwendbares Recht, zuständiges Gericht, verwendete Sprache Für den Gruppenversicherungsvertrag gilt deutsches Recht. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG. 48 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 49] Versicherungsumfang Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz Der Umfang des Versicherungsschutzes ist nachstehend beschrieben. Gegenüber einer anderweitig bestehenden Forderungsaus­ fallversicherung ist die Leistung aus diesem Vertrag subsidiär. (1) Umfang des Versicherungsschutzes Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ersetzt bis zu zweimal je Kalenderjahr Ausfälle von fälligen, unbestrittenen Forderungen des Versicherungsnehmers gegen seine Kunden/Abnehmer insbesondere aus Dienstleistungs-, Werk- und Kaufverträgen jeweils bis zu 250 Euro. Wenn die Forderungen zur Einziehung an das ARAG Online-Forderungs­ management übergeben wurden, erhöht sich der Betrag jeweils auf maximal 500 Euro. (2) Versicherungsfall: Wann besteht Anspruch auf Versicherungsschutz? Die fällige, unbestrittene Forderung wird nicht bezahlt und es ist Zahlungsunfähigkeit des Kunden/Abnehmers einge­ treten. Dies ist der Fall, wenn a) ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels Masse abgewiesen wor­ den ist: am; maßgeblich ist der Tag des Gerichtsbeschlusses, b) die Annahme eines Schuldenbereinigungsplanes vom Insolvenzgericht festgestellt worden ist, maßgeblich ist der Tag des Gerichtsbeschlusses, c) mit sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich zustande gekommen ist: an dem Tag, an dem sämtliche Gläubiger ihre schriftliche Zustimmung zum Vergleich gegeben haben, oder d) eine vom Versicherungsnehmer beantragte Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung in das Vermögen des Ab­ nehmers nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, maßgeblich ist der Tag, an dem die Fruchtlosigkeit der Zwangs­ vollstreckung bescheinigt wurde. e) Besonderer Fall der Zahlungsunfähigkeit bei Auslandsabnehmern Bei Auslandsabnehmern gilt die Zahlungsunfähigkeit bereits als eingetreten, wenn ein Tatbestand vorliegt, der nach dem Rechtssystem des jeweiligen Landes einem der vorgenannten Tatbestände nach a) bis d) entspricht. (3) Voraussetzungen des Versicherungsschutzes Der Versicherungsfall muss während der Laufzeit des Versicherungsvertrags und im Fall von vertraglichen Ansprüchen nach Abschluss des Dienstleistungs-, Werk- oder Kaufvertrages eingetreten sein und gemeldet werden. (4) Rechtsübergang, Regress a) Mit Erbringung der Entschädigungsleistung geht die uns als Forderungsausfall gemeldete Forderung gegen den Kunden oder sonstige Verpflichtete in Höhe der geleisteten Entschädigung auf die ARAG Allgemeine Versiche­ rungs-AG über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. b) Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und – nach Übergang des Ersatzanspruchs auf die ARAG – bei der Durchsetzung, soweit erforderlich, mitzuwirken. Auf Verlangen der ARAG Allgemeine Ver­ sicherungs-AG hat der Versicherungsnehmer den Übergang der Ansprüche in Textform zu bestätigen. Soweit die diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Sicherung von Ansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, muss der Versicherungsnehmer diese auf Verlangen der ARAG Allgemeine Versiche­ rungs-AG übertragen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als sie infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist sie berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig­ keit trägt der Versicherungsnehmer. c) Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von Regressmaßnahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 49 [Seite 50] B Sonderbedingungen Nachfolgende Sonderbedingungen gelten nur dann, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart sind: Sonderbedingung 1 zu den ARB 2024 Soforthilfe: Erweiterter Straf-Rechtsschutz §1 Gegenstand der Versicherung (1) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit für das im Versicherungsschein bezeichnete Unternehmen und ehrenamtliche Tätigkeiten (Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Selbstständige) (2) Der Versicherungsschutz umfasst: a) Straf-Rechtsschutz in Verfahren wegen des Vorwurfs aa) eines Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist; bb) eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens, soweit Sie selbst betroffen sind oder der Rechtsschutzgewäh­ rung zugestimmt haben. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, sind Sie verpflichtet, uns die Kosten zu erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen ha­ ben; Ausnahme: Das Verfahren endet mit einem rechtskräftigen Strafbefehl. Dann bleibt der Versicherungsschutz auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat bestehen. Auf eine Rückforderung verzichten wir. b) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit. c) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren. §2 Versicherte Personen a) a) Versicherungsschutz besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter und für die Aufsichtsorgane sowie die von Ihnen beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie. Versichert sind auch die aus Ihren Diensten ausgeschiedenen Personen für Versicherungsfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für Sie ergeben. b) b) Endet der Versicherungsvertrag durch dauerhafte Einstellung der versicherten Tätigkeit, besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter Versicherungsschutz auch für diejenigen Versicherungsfälle, welche innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit Ihrer versicherten Ei­ genschaft stehen. §3 Leistungsumfang (1) Wir tragen a) Verfahrenskosten: die Ihnen auferlegten Kosten der nach § 1 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren einschließlich der Straf­ vollstreckungsverfahren. b) Rechtsanwaltskosten: · für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter die angemessene Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts für – die Ihre Verteidigung in den nach § 1 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren einschließlich der Straf­ vollstreckungsverfahren; – die Beistandsleistung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn Sie als Zeuge vernommen werden und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen müssen (Zeugenbeistand); – die Stellungnahme, die im Interesse des versicherten Unternehmens notwendig wird, weil sich ein Ermittlungs­ verfahren auf das versicherte Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden (Firmenstellungnahme); – die Tätigkeit in Verwaltungsverfahren, welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ord­ nungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz umfasst werden, zu unterstützen. Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und Ihnen vereinbarten Vergütung prüfen wir in ent­ sprechender Anwendung von § 3 a) Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach dieser Vor­ schrift kann eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Ist die Vereinbarung unange­ messen hoch, übernehmen wir also nicht die volle Vergütung, sondern lediglich den angemessenen Betrag; · für die von Ihnen beschäftigten Personen die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eines für diese tätigen Rechtsanwalts für die Verteidigung in den nach § 1 versicherten Verfahren ein­ schließlich der Strafvollstreckungsverfahren; 50 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 51] c) Reisekosten des Rechtsanwalts die Kosten für notwendige Reisen des für Sie tätigen Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen Gerichts oder den Sitz der für die vom Versicherungsschutz erfassten Verfahren zuständigen Behörde. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen; d) Sachverständigenkosten die angemessenen Kosten der von Ihnen in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für Ihre Verteidi­ gung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich sind; e) Nebenklagekosten die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, soweit Sie durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen Sie anhängigen Strafverfahrens erreicht haben, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand; f) Ihre Reisekosten Ihre Reisekosten an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter an­ geordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen. (2) Wir sorgen a) in Bezug auf Dolmetscherkosten für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers und tragen die dabei anfallenden Kosten, sofern eine ver­ sicherte Person im Ausland verhaftet oder dort mit Haft bedroht wird; b) in Bezug auf Übersetzungskosten für die Übersetzung schriftlicher Unterlagen, soweit diese für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland notwendig sind, und tragen die dabei anfallenden Kosten; c) in Bezug auf eine Strafkaution für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um Sie einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Zur Rückzahlung der von uns geleisteten Kaution sind neben den beschuldigten Versicherten auch Sie verpflichtet, sofern Sie mit der Kautionsleistung durch uns einverstanden waren. (3) Wir tragen nicht a) die Kosten für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch Ihre Selbstanzeige ausgelöst wird; b) die im Versicherungsschein für jeden Versicherungsfall vereinbarte Selbstbeteiligung. Ein etwaiger (teilweiser) Wegfall der Selbstbeteiligung bestimmt sich nach § 5 Absatz 3 c ARB; c) Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Der von uns zu tragende Kostenanteil richtet sich nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang. §4 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten (1) Es besteht kein Versicherungsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens. Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an. (2) Versicherungsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, a) wenn Sie als Führer von Motorfahrzeugen betroffen sind und eine verkehrsrechtliche Vorschrift verletzt haben sollen; b) wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr oder In­ neren Unruhen gegeben ist; c) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmus­ terrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum; d) aus dem Kartell- und sonstigem Wettbewerbsrecht; e) in ursächlichem Zusammenhang mit aa) Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie Gewinnzusagen; bb) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen. (3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht wird. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 51 [Seite 52] §5 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz (1) Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nach Eintritt eines Versicherungsfalls im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsvertrag genannten oder ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb des versicherten Zeitraums. (2) Als Versicherungsfall gilt a) für die Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie; b) für die disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtlichen Ver­ fahrens gegen Sie; c) für den Zeugenbeistand die mündliche oder schriftliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage; d) für die Firmenstellungnahme die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen das versicherte Unternehmen. Als eingeleitet gilt ein Ermittlungs-, standes- oder disziplinarrechtliches Verfahren, wenn es bei der zuständigen Be­ hörde/Standesorganisation als solches verfügt ist. §6 Versicherungssumme Wir zahlen in jedem Versicherungsfall bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme. Zahlungen für Sie und mitversicherte Personen aufgrund desselben Versicherungsfalls nach § 5 Absatz 2 werden hierbei zusam­ mengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusam­ menhängen. §7 Anzuwendendes Recht Für den Versicherungsschutz gelten, soweit sich aus diesen Sonderbedingungen oder den Vereinbarungen im Versi­ cherungsschein nicht etwas anderes ergibt, §§ 1, 5, 6 Absatz 1, 7 bis 9, 11, 13, 14, 16, 17 und 20 ARB. Sonderbedingung 2 zu den ARB 2024 Soforthilfe: (nicht belegt) Sonderbedingung 3 zu den ARB 2024 Soforthilfe: Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für Selbstständige §1 Versicherungsnehmer Versichert sind Sie in Ausübung Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten selbstständigen Tätigkeit. §2 Versichertes Risiko Versicherungsschutz besteht für die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zur Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartigen Bestimmungen anderer in- oder ausländischer Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Versiche­ rungsschutz umfasst die Abwehr von Ansprüchen auf · Unterlassung · Beseitigung · Duldung · Vornahme von Handlungen · Entschädigung oder Schadenersatz die gegen Sie aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Tätigkeit geltend gemacht werden, sofern der Versicherungsschutz nicht bereits in anderen versi­ cherten Leistungsarten enthalten ist. §3 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem Sie begonnen haben oder begonnen haben sollen, gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder anderer gleichartiger in- und ausländischer Rechtsvorschriften zu verstoßen. §4 Versicherte Kosten Wir tragen die Kosten nach § 5 Absätze 1 a bis d, g und h, 2, 3, 4, 5 a) sowie 6 c ARB. §5 Örtlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich nach § 6 Absatz 1 ARB. § 6 Absatz 2 ARB findet keine Anwendung. §6 Anzuwendende Bestimmungen Über die vorstehend genannte Regelung des § 5 ARB hinaus gelten die §§ 1, 2, 3 mit Ausnahme des Absatzes 2 a und b, § 4 Absätze 2 und 3, §§ 7 bis 14 und 16 bis 20 ARB. 52 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 53] Sonderbedingung 4 zu den ARB 2024 Soforthilfe: (nicht belegt) Sonderbedingung 5 zu den ARB 2024 Soforthilfe: (nicht belegt) Sonderbedingung 6 zu den ARB 2024 Soforthilfe: (nicht belegt) Sonderbedingung 7 zu den ARB 2024 Soforthilfe: (nicht belegt) Sonderbedingung 8 zu den ARB 2024 Soforthilfe: (nicht belegt) Sonderbedingung 9 zu den ARB 2024 Soforthilfe: (nicht belegt) Sonderbedingung 10 zu den ARB 2024 Soforthilfe: ARAG JuraTel® §1 Gegenstand von ARAG JuraTel® Wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in allen Rechtsan­ gelegenheiten zur Verfügung, auf die deutsches Recht anwendbar ist. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für folgende europäische Länder: · Belgien · Dänemark · Estland · Frankreich · Griechenland · Großbritannien · Italien · Kroatien · Lettland · Litauen · Niederlande · Norwegen · Österreich · Polen · Portugal · Rumänien · Schweden · Schweiz · Serbien · Slowakei · Spanien · Tschechien · Türkei · Ungarn sowie die USA. §2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses. §3 Leistungsumfang Wir übernehmen je telefonische Erstberatung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts · in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1 a ARB, · im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. In diesen Fällen gilt keine Selbstbeteiligung. §4 Anzuwendende Bestimmungen Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 7 bis 12, 14, 16, 17 und 20 ARB entsprechend. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 53 [Seite 54] Sonderbedingung 11 zu den ARB 2024 Soforthilfe: Online-Forderungsmanagement §1 Gegenstand des Versicherungsschutzes Wir stellen Ihnen ein Internetportal zur Verfügung für die schnelle und einfache Beauftragung eines Inkassodienstleis­ ters mit der Einziehung von Zahlungsforderungen, · die mit Ihrer im Versicherungsschein genannten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätig­ keit bzw. mit der Vermietung/Verpachtung von Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten im Zusammenhang stehen, · die Sie nicht kraft rechtsgeschäftlicher Abtretung erlangt haben und · für die im Falle gerichtlicher Geltendmachung ein deutsches Gericht zuständig ist. §2 Leistungsumfang (1) Wir übernehmen die Kosten für den Inkassodienstleister (Inkassokosten). (2) Ferner tragen wir, solange die Zahlungsforderung unstrittig ist, die Gerichtskosten für einen Mahn- und Vollstre- ckungsbescheid sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung für drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die der In- kassodienstleister verauslagt hat, soweit die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (3) Neben den Inkassokosten erstatten wir auch die notwendigen Auslagen des Inkassodienstleisters für Anfragen beim Einwohnermeldeamt. (4) Die Umsatzsteuer tragen wir nur, soweit Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. §3 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Anspruch auf Versicherungsschutz besteht, wenn a) die einzelne Zahlungsforderung mindestens 25 Euro und höchstens 250.000 Euro beträgt, b) die Rechnungsstellung längstens zwölf Monate vor Abschluss des Rechtsschutzvertrags erfolgte und c) solange die Zahlungsforderung unstrittig ist, das heißt, solange der Schuldner keine materiellrechtlichen Ein­ wände gegen die Forderung erhebt und d) der Schuldner Ihrer Zahlungsforderung nicht nachgekommen ist. §4 Was ist nicht versichert? (1) Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nicht, a) wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig ist, b) für die Beitreibung der Forderung im Ausland, c) wenn eine durch das Inkassounternehmen einzuholende Bonitätsauskunft über den Schuldner nicht positiv aus­ fällt und wenn (weitere) Beitreibungsbemühungen wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nach verständiger kaufmännischer Würdigung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg sind, d) wenn die Forderungen in ursächlichem Zusammenhang stehen, mit aa) Spiel- oder Wettverträgen bb) Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften cc) Gewinnzusagen dd) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen (2) Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn Sie den Inkassoauftrag an den Inkassodienstleister zurückziehen. (3) Der Versicherungsschutz endet, wenn die Zahlungsforderung strittig wird. Die Kosten für das strittige Verfahren über- nehmen wir im Rahmen des Online-Forderungsmanagements nicht. §5 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 11, 14, 16 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 12 zu den ARB 2024 Soforthilfe: (nicht belegt) Sonderbedingung 13 zu den ARB 2024 Soforthilfe: (nicht belegt) Sonderbedingung 14 zu den ARB 2024 Soforthilfe: (nicht belegt) 54 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 55] Sonderbedingung 15 zu den ARB 2024 Soforthilfe: ARAG web@ktiv® für Selbstständige Basis §1 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben Versicherungsschutz für die speziellen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der Internetnutzung für das im Versicherungsschein bezeichnete Unternehmen. Was verstehen wir unter Nutzung des Internets? Dazu gehören unter anderem instagram, Twitter, Facebook, whats app, Blog, Streaming-Dienste. Versicherungsschutz besteht in dem Bereich des Internets, in dem sich die meisten Nutzer befinden und online bewegen (sog. Surface Web). Versichert ist auch der Bereich, der nur mit einer speziellen Zugangssoftware, zum Beispiel Tor­ browser oder ähnlichen Verfahren erreichbar ist (sog. Dark oder Deep Web). Es gibt keine Einschränkungen bei den Zugangswegen. Versichert ist die Nutzung aller internetfähigen Geräte (zum Beispiel mobile Geräte, Tablets und an­ dere Smart Devices). §2 Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst: a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüche aa) wegen Schädigung der „E-Reputation“ Ihres Unternehmens: Als Schädigung der „E-Reputation“ gilt die Rufschädigung Ihres Unternehmens, zum Beispiel durch Beleidi­ gung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärun­ gen. (Zum Beispiel: Sie werden auf einem Bewertungsportal unsachlich bewertet und wollen den Eintrag lö­ schen lassen.) bb) wegen Identitätsmissbrauchs: Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung von Identifizierungselemente (zum Beispiel: Postadresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankverbin­ dungsdaten) oder Identitätsauthentifizierungselementen (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten, Pass­ wörter, IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten) Ihres Unternehmens durch einen Dritten mit dem Ziel, eine Ihr Unternehmen schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum Beispiel Erlangung von Kredit un­ ter falschem Namen. cc) wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln: zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“; zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe. b) Aktiver Straf-Rechtsschutz für die anwaltliche Tätigkeit, wenn Sie eine Strafanzeige wegen Schädigung der „E-Reputation“ (siehe § 2 a aa) Ihres Unternehmens oder wegen Identitätsmissbrauchs (siehe § 2 a bb) erstatten wollen; die Versicherungssumme ist auf insgesamt 1.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt. c) Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie in Ausübung Ihrer beruflichen Tätig­ keit für das versicherte Unternehmen wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes erhalten haben. Wir über­ nehmen je Beratung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts, für alle in einem Ka­ lenderjahr angefallenen Beratungen nicht mehr als 1.000 Euro. d) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird (zum Beispiel Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke). Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.) e) ARAG JuraTel® Wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Ver­ fügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts · in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB · im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. f) Reputations-Check Wir lassen das Netz für Ihr versichertes Unternehmen nach rufschädigenden Inhalten durchsuchen. Kompromit­ tierende Fotos oder sensible Daten auf als kritisch eingestuften Websites werden von Experten auf Wunsch ge­ löscht. Wir benennen Ihnen hierfür einen spezialisierten Dienstleister. Dessen Kosten übernehmen wir bis zu 100 Euro je Prüfung, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 55 [Seite 56] §3 Wer ist versichert? a) Der Versicherungsschutz besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter. b) Mitversichert sind die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind. §4 Leistungsumfang Der Leistungsumfang richtet sich nach den §§ 5 und 5a ARB. Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Lö­ schung von reputationsschädigenden Internetinhalten (siehe § 2 a aa) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/An­ sprechpartnern). Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB gilt dies auch rückwirkend für Inhalte, die sich bereits seit bis zu fünf Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden. §5 Was ist nicht versichert? a) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit. b) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation“ in der Onlinepresse. c) Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation“ eines anderen verletzt ha­ ben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.) d) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/ Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf den Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a. e) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit · Spiel- oder Wettverträgen, · Gewinnzusagen, · dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Versichert sind jedoch der Erwerb von Gütern und Sachwerten zum eigenen Ge- oder Verbrauch. f) Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen. g) Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr. h) Es bestehen Streitigkeiten · zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, · von Mitversicherten gegen Sie, · von Mitversicherten untereinander. i) Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Ver­ sicherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und über­ trägt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.) j) Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. k) entfällt l) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen. §6 In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier gilt Ihr Versicherungsschutz: Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: · in Europa · in den Anliegerstaaten des Mittelmeers · auf den Kanarischen Inseln · auf Madeira · auf den Azoren §7 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3a bis 5a, 7 bis 10, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß. 56 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 57] Sonderbedingung 15 a zu den ARB 2024 Soforthilfe: ARAG web@ktiv® Komfort für Selbstständige §1 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben Versicherungsschutz für die speziellen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der Internetnutzung für das im Versicherungsschein bezeichnete Unternehmen. Was verstehen wir unter Nutzung des Internets? Dazu gehören unter anderem instagram, Twitter, Facebook, whats app, Blog, Streaming-Dienste. Versicherungsschutz besteht in dem Bereich des Internets, in dem sich die meisten Nutzer befinden und online bewegen (sog. Surface Web). Versichert ist auch der Bereich, der nur mit einer speziellen Zugangssoftware, zum Beispiel Tor­ browser oder ähnlichen Verfahren erreichbar ist (sog. Dark oder Deep Web). Es gibt keine Einschränkungen bei den Zugangswegen. Versichert ist die Nutzung aller internetfähigen Geräte (zum Beispiel mobile Geräte, Tablets und an­ dere Smart Devices). §2 Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst: a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüche aa) wegen Schädigung der „E-Reputation“ Ihres Unternehmens: Als Schädigung der „E-Reputation“ gilt die Rufschädigung Ihres Unternehmens, zum Beispiel durch Beleidi­ gung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärun­ gen. (Zum Beispiel: Sie werden auf einem Bewertungsportal unsachlich bewertet und wollen den Eintrag lö­ schen lassen.) bb) wegen Identitätsmissbrauchs: Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung von Identifizierungselemente (zum Beispiel: Postadresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankverbin­ dungsdaten) oder Identitätsauthentifizierungselementen (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten, Pass­ wörter, IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten) Ihres Unternehmens durch einen Dritten mit dem Ziel, eine Ihr Unternehmen schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum Beispiel Erlangung von Kredit un­ ter falschem Namen. cc) wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln: zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“; zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe. dd) wegen datenschutzrechtlicher Pflichtverletzungen. Ausnahme: Die Schadenersatzansprüche beruhen auf einer Vertragsverletzung. b) Arbeits-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus · Arbeitsverhältnissen, · öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche, wenn Auslöser des Streitfalls ein Internetbeitrag ist (Beispiel: Aufgrund einer angeblich rufschädigenden Äußerung eines Ihrer Mitarbeiterin einem sozialen Netzwerk sprechen Sie eine Abmahnung aus). Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi­ cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d ARB vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro. c) Aktiver Straf-Rechtsschutz für die anwaltliche Tätigkeit, wenn Sie eine Strafanzeige wegen Schädigung der „E-Reputation“ (siehe § 2 a aa) Ihres Unternehmens oder wegen Identitätsmissbrauchs (siehe § 2 a bb) erstatten wollen; die Versicherungssumme ist auf insgesamt 1.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt. d) Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen für ein anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes erhalten haben. Wird der Rechts­ anwalt über die Beratung hinaus außergerichtlich tätig, übernehmen wir die anfallende gesetzliche Vergütung für alle in einem Kalenderjahr gemeldeten Fälle bis maximal 5.000 Euro. e) Beratungs-Rechtsschutz bei Wettbewerbsverstößen für ein anwaltliches Beratungsgespräch zur Abwehr oder Geltendmachung von Schadenersatz- und Unterlas­ sungsansprüchen aus dem Wettbewerbsrecht mit Ausnahme des Kartellrechts (dies gilt abweichend von § 3 Ab­ satz 2 e ARB). Der Ausschluss gemäß § 3 Absatz 2 d ARB gilt nicht, wenn Sie oder ihr Gegner der jeweilige Rechteinhaber sind. (Beispiel: Sie bieten Schmuck zum Verkauf an und sollen hierbei die Markenrechte Ihres namhaften Gegners ver­ letzt haben) Ab wann haben Sie Anspruch auf Versicherungsschutz? · Wenn Sie Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche abwehren wollen, ist Versicherungsfall der Zeitpunkt, in dem Sie erstmals auf Unterlassung oder Schadenersatz in Anspruch genommen werden. · Wenn Sie Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen wollen, ist Versicherungsfall der Zeit­ punkt, in dem der Gegner gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Wir übernehmen je Beratung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts. Für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Beratungen erstatten wir maximal 1.000 Euro. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 57 [Seite 58] f) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird (zum Beispiel Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke). Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.) g) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit in Bezug auf datenschutzrechtliche Pflichtverstöße vorgeworfen wird. h) Verwaltungs-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Maßnahmen und Anordnungen der Datenschutz-Aufsichts­ behörden wahrzunehmen. i) Daten-Rechtsschutz um Ansprüche Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der europäischen Datenschutz-Grund­ verordnung (DSGVO EU) sowie Datenschutz-Regelungen in anderen deutschen Gesetzen auf Auskunft, Berichti­ gung, Sperrung, Löschung personenbezogener Daten, die der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Ge­ werbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger verarbeitet hat oder hat verarbeiten lassen, und Unterlassung abzuwehren um Unterlassungsansprüche seitens Verbraucherverbänden und anderen nach Unter­ lassungsklagegesetz (U-KLaG) berechtigten Stellen abzuwehren. j) Erstellung einer Datenschutzerklärung nach DSGVO und BDSG für die Erstellung einer standardisierten Datenschutzerklärung benennen wir Ihnen einen spezialisierten Dienst­ leister bzw., soweit dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir einmalig während der Vertragsdauer Ihres Rechtsschutzvertrags nach § 8 ARB Kosten bis zu 500 Euro. k) Webcheck wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für eine rechtliche Prüfung der Homepage des versicherten Unternehmens zur Verfügung. Hierfür erstatten wir einmalig pro Kalenderjahr Kosten bis 100 Euro. Gegenstand der Prüfung ist: · die Übereinstimmung von Impressum und Datenschutzbelehrung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) oder Datenschutz-Regelungen in anderen deut­ schen Gesetzen, mit dem Telemediengesetz und der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung; · die Vereinbarkeit von Widerrufs- und Rückgaberechtsbelehrung mit §§ 312 ff. BGB; · die Verletzung von Namens- und Kennzeichnungsrechten der Domain; · Haftungsrisiken wegen Verlinkung zu externen Seiten. l) ARAG JuraTel® wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Ver­ fügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts · in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB · im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. m) Reputations-Check Wir lassen das Netz für Ihr versichertes Unternehmen nach rufschädigenden Inhalten durchsuchen. Kompromit­ tierende Fotos oder sensible Daten auf als kritisch eingestuften Websites werden von Experten auf Wunsch ge­ löscht. Wir benennen Ihnen hierfür einen spezialisierten Dienstleister. Dessen Kosten übernehmen wir bis zu 100 Euro je Prüfung, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr. §3 Wer ist versichert? a) Der Versicherungsschutz besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter. b) Mitversichert sind die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind. §4 Leistungsumfang Der Leistungsumfang richtet sich nach den §§ 5 und 5a ARB. Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Lö­ schung von reputationsschädigenden Internetinhalten (siehe § 2 a aa) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/An- sprechpartnern). Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB gilt dies auch rückwirkend für Inhalte, die sich bereits seit bis zu fünf Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden. 58 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 59] §5 Was ist nicht versichert? a) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit. b) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation“ in der Onlinepresse. c) Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation“ eines anderen verletzt ha­ ben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.) d) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/ Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf den Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a. e) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit · Spiel- oder Wettverträgen, · Gewinnzusagen, · dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Versichert sind jedoch der Erwerb von Gütern und Sachwerten zum eigenen Ge- oder Verbrauch. f) Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen. g) Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr. h) Es bestehen Streitigkeiten · zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, · von Mitversicherten gegen Sie, · von Mitversicherten untereinander. i) Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Ver­ sicherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und über­ trägt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.) j) Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. k) Sie haben in den Leistungsarten § 2 a bis § 2 d den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt. Wird dies erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. l) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen. §6 In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier gilt Ihr Versicherungsschutz: Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: · in Europa · in den Anliegerstaaten des Mittelmeers · auf den Kanarischen Inseln · auf Madeira · auf den Azoren §7 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3a bis 5a, 7 bis 10, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 15 b zu den ARB 2024 Soforthilfe: ARAG web@ktiv® Premium für Selbstständige §1 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben Versicherungsschutz für die speziellen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der Internetnutzung für das im Versicherungsschein bezeichnete Unternehmen. Was verstehen wir unter Nutzung des Internets? Dazu gehören unter anderem instagram, Twitter, Facebook, whats app, Blog, Streaming-Dienste. Versicherungsschutz besteht in dem Bereich des Internets, in dem sich die meisten Nutzer befinden und online bewegen (sog. Surface Web). Versichert ist auch der Bereich, der nur mit einer speziellen Zugangssoftware, zum Beispiel Tor­ browser oder ähnlichen Verfahren erreichbar ist (sog. Dark oder Deep Web). Es gibt keine Einschränkungen bei den Zugangswegen. Versichert ist die Nutzung aller internetfähigen Geräte (zum Beispiel mobile Geräte, Tablets und an­ dere Smart Devices). Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 59 [Seite 60] §2 Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst: a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüche aa) wegen Schädigung der „E-Reputation“ Ihres Unternehmens: Als Schädigung der „E-Reputation“ gilt die Rufschädigung Ihres Unternehmens, zum Beispiel durch Beleidi­ gung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärun­ gen. (Zum Beispiel: Sie werden auf einem Bewertungsportal unsachlich bewertet und wollen den Eintrag lö­ schen lassen.) bb) wegen Identitätsmissbrauchs: Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung von Identifizierungselemente (zum Beispiel: Postadresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankverbin­ dungsdaten) oder Identitätsauthentifizierungselementen (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten, Pass­ wörter, IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten) Ihres Unternehmens durch einen Dritten mit dem Ziel, eine Ihr Unternehmen schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum Beispiel Erlangung von Kredit un­ ter falschem Namen. cc) wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln: zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“; zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe. dd) wegen datenschutzrechtlichen Pflichtverletzungen. Ausnahme: Die Schadenersatzansprüche beruhen auf einer Vertragsverletzung. b) Arbeits-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus · Arbeitsverhältnissen, · öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche, wenn Auslöser des Streitfalls ein Internetbeitrag ist (Beispiel: Aufgrund einer angeblich rufschädigenden Äußerung eines Ihrer Mitarbeiterin einem sozialen Netzwerk sprechen Sie eine Abmahnung aus). Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi­ cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d ARB vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro. c) Aktiver Straf-Rechtsschutz für die anwaltliche Tätigkeit, wenn Sie eine Strafanzeige wegen Schädigung der „E-Reputation“ (siehe § 2 a aa) Ihres Unternehmens oder wegen Identitätsmissbrauchs (siehe § 2 a bb) erstatten wollen; die Versicherungssumme ist auf insgesamt 1.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt. d) Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen für ein anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes erhalten haben. Wird der Rechts­ anwalt über die Beratung hinaus tätig, übernehmen wir die anfallende gesetzliche Vergütung sowie entstehende Gerichtskosten für alle in einem Kalenderjahr gemeldeten Fälle bis maximal 10.000 Euro. e) Rechtsschutz bei Wettbewerbsverstößen für ein anwaltliches Beratungsgespräch zur Abwehr oder Geltendmachung von Schadenersatz- und Unterlas­ sungsansprüchen aus dem Wettbewerbsrecht mit Ausnahme des Kartellrechts (dies gilt abweichend von § 3 Ab­ satz 2 e). Der Ausschluss gemäß § 3 Absatz 2 d gilt nicht, wenn Sie oder ihr Gegner der jeweilige Rechteinhaber sind. (Bei­ spiel: Sie bieten Schmuck zum Verkauf an und sollen hierbei die Markenrechte Ihres namhaften Gegners verletzt haben) Ab wann haben Sie Anspruch auf Versicherungsschutz? · Wenn Sie Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche abwehren wollen, ist Versicherungsfall der Zeitpunkt, in dem Sie erstmals auf Unterlassung oder Schadenersatz in Anspruch genommen werden. · Wenn Sie Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen wollen, ist Versicherungsfall der Zeit­ punkt, in dem der Gegner gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall ma­ ximal 5.000 Euro. f) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird (zum Beispiel Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke). Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.) g) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit in Bezug auf datenschutzrechtliche Pflichtverstöße vorgeworfen wird. 60 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 61] h) Verwaltungs-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Maßnahmen und Anordnungen der Datenschutz-Aufsichts­ behörden wahrzunehmen. i) Daten-Rechtsschutz um Ansprüche Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der europäischen Datenschutz-Grund­ verordnung (DSGVO EU) sowie Datenschutz-Regelungen in anderen deutschen Gesetzen auf Auskunft, Berichti­ gung, Sperrung, Löschung personenbezogener Daten, die der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Ge­ werbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger verarbeitet hat oder hat verarbeiten lassen, und Unterlassung abzuwehren um Unterlassungsansprüche seitens Verbraucherverbänden und anderen nach Unter­ lassungsklagegesetz (U-KLaG) berechtigten Stellen abzuwehren. j) Erstellung der Datenschutzerklärung nach DSGVO und BDSG für die Erstellung einer standardisierten Datenschutzerklärung benennen wir Ihnen einen spezialisierten Dienst­ leister bzw., soweit dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir einmalig während der Vertragsdauer Ihres Rechtsschutzvertrags nach § 8 ARB Kosten bis zu 500 Euro. k) Webcheck wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für eine rechtliche Prüfung der Homepage des versicherten Unternehmens zur Verfügung. Hierfür erstatten wir einmalig pro Kalenderjahr Kosten bis 100 Euro. Gegenstand der Prüfung ist: · die Übereinstimmung von Impressum und Datenschutzbelehrung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) oder Datenschutz-Regelungen in anderen deut­ schen Gesetzen, mit dem Telemediengesetz und der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung; · die Vereinbarkeit von Widerrufs- und Rückgaberechtsbelehrung mit §§ 312 ff. BGB; · die Verletzung von Namens- und Kennzeichnungsrechten der Domain; · Haftungsrisiken wegen Verlinkung zu externen Seiten. l) Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Cyber-Policen um Ihre rechtlichen Interessen aus Ihren gewerblichen Versicherungsverträgen über Cyber-Risiken wahrzuneh­ men. m) ARAG JuraTel® wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Ver­ fügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts · in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB · im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. n) Reputations-Check Wir lassen das Netz für Ihr versichertes Unternehmen nach rufschädigenden Inhalten durchsuchen. Kompromit­ tierende Fotos oder sensible Daten auf als kritisch eingestuften Websites werden von Experten auf Wunsch ge­ löscht. Wir benennen Ihnen hierfür einen spezialisierten Dienstleister. Dessen Kosten übernehmen wir bis zu 100 Euro je Prüfung, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr. §3 Wer ist versichert? a) Der Versicherungsschutz besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter. b) Mitversichert sind die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind. §4 Leistungsumfang Der Leistungsumfang richtet sich nach den §§ 5 und 5a ARB. Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Lö­ schung von reputationsschädigenden Internetinhalten (siehe § 2 a aa) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/An­ sprechpartnern). Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB gilt dies auch rückwirkend für Inhalte, die sich bereits seit bis zu fünf Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden. §5 Was ist nicht versichert? a) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit. b) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation“ in der Onlinepresse. c) Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation“ eines anderen verletzt ha­ ben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.) Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 61 [Seite 62] d) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/ Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf den Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a. e) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit · Spiel- oder Wettverträgen, · Gewinnzusagen, · dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Versichert sind jedoch der Erwerb von Gütern und Sachwerten zum eigenen Ge- oder Verbrauch. f) Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen. g) Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr. h) Es bestehen Streitigkeiten · zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, · von Mitversicherten gegen Sie, · von Mitversicherten untereinander. i) Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Ver­ sicherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und über­ trägt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.) j) Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. k) Sie haben in den Leistungsarten § 2 a bis § 2 d den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt. Wird dies erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. l) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen. §6 In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier gilt Ihr Versicherungsschutz: Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: · in Europa · in den Anliegerstaaten des Mittelmeers · auf den Kanarischen Inseln · auf Madeira · auf den Azoren §7 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3a bis 5a, 7 bis 10, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 16 zu den ARB 2024 Soforthilfe: ARAG JuraCheck® für Selbstständige §1 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben Versicherungsschutz bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder zur Vermeidung rechtlicher Streitigkeiten in Angelegenheiten des versicherten Unternehmens. §2 Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst: (1) ARAG JuraTel® wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts · in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB · im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. 62 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 63] (2) Onlinerechtsberatung Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für rechtliche Beratungen (Rat oder Auskunft) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung. Die Angelegenheit muss aufgrund eines einfach zu erfassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfassende Rückfragen zur Onlinebera­ tung geeignet sein. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts nach § 5 Absatz 1 a ARB. (3) ARAG Online-Forderungsmanagement Wir stellen Ihnen ein Internetportal zur Verfügung für die schnelle und einfache Beauftragung eines Inkassodienstleis­ ters mit der Einziehung von Zahlungsforderungen nach der Sonderbedingung 11 ARB. (4) Vertrags- und Arbeitszeugnischeck Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal zur Verfügung · für die Prüfung von Verträgen für das versicherte Unternehmen; · für die Prüfung von Arbeitszeugnissen. Je Vertrags- oder Arbeitszeugnischeck erstatten wir die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe von 100 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Prüfungen jedoch nicht mehr als 1.000 Euro. Es besteht kein Versicherungsschutz für die Prüfung von Verträgen bezüglich a) Erwerb, Veräußerung, Verwaltung von Kapitalanlagen; b) Kauf oder Verkauf von Gebäuden oder Grundstücken, die der notariellen Beurkundung bedürfen; c) Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten; d) genehmigungs-/anzeigepflichtiger baulicher Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten; e) Bildung oder Umgestaltung von Personen- oder Kapitalgesellschaften; f) Erwerb oder Nutzung von Lizenzen und sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum; g) Vergabe-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht; h) Kartellrecht. (5) AGB-Check Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für eine rechtliche Prüfung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen des versicherten Unternehmens zur Verfügung. Hierfür erstatten wir einmalig pro Kalenderjahr Kosten bis 100 Euro. (6) Webcheck Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für eine rechtliche Prüfung der Homepage des versicherten Unternehmens zur Verfügung. Hierfür erstatten wir einmalig pro Kalenderjahr Kosten bis 100 Euro. Gegenstand der Prüfung ist: · die Übereinstimmung von Impressum und Datenschutzbelehrung mit dem Telemediengesetz und der Dienstleis­ tungs-Informationspflichten-Verordnung; · die Vereinbarkeit von Widerrufs- und Rückgaberechtsbelehrung mit §§ 312 ff. BGB; · die Verletzung von Namens- und Kennzeichnungsrechten der Domain; · Haftungsrisiken wegen Verlinkung zu externen Seiten. §3 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Ein Leistungsanspruch besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder Vermeidung rechtlicher Streitigkeiten. Voraussetzung ist, dass deutsches Recht Anwendung findet. Etwa zu prüfende Dokumente/Internetsei­ ten müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. §4 Wer ist versichert? Der Versicherungsschutz besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter. §5 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 5 Absatz 1 a, 7 bis 11, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 17 zu den ARB 2024 Soforthilfe: ARAG JuraCheck® Plus für Selbstständige §1 Gegenstand des Versicherungsschutzes Über den Leistungsumfang von ARAG JuraCheck® für Selbstständige (Sonderbedingung 16) hinaus haben Sie in An­ gelegenheiten des versicherten Unternehmens zusätzlich Anspruch auf persönliche Rechtsberatungen durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Wir übernehmen je Beratung die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsan­ walts bis zur Höhe von 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Beratungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 63 [Seite 64] §2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Ein Leistungsanspruch besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder Vermeidung rechtlicher Streitigkeiten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist der Versuch zur Klärung Ihres Beratungsbedürfnisses durch eine vorange­ gangene Beratung mit ARAG JuraTel®. Ausnahme: Wenn im Rahmen des ARAG Online-Forderungsmanagements nach Sonderbedingung 11 eine Forderung strittig wird, können Sie die persönliche Beratung auch ohne die vorherige Beratung mit ARAG JuraTel® in Anspruch nehmen. 64 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 65] Glossar Begriffserläuterungen von A–Z Aktuar Ein Aktuar ist ein Experte für die Bereiche Versicherung, Bausparen, Kapitalanlage und Altersversorgung. Er nutzt mathematische Methoden der Wahrscheinlichkeitstheorie und der Statistik, um finanzielle Unsicherheiten zu bewerten. Arglistige Täuschung Eine arglistige Täuschung liegt regelmäßig dann vor, wenn eine Täuschung über Tatsachen vorsätzlich erfolgt. Der Täuschende sorgt damit gezielt dafür, dass sein Verhalten zu einem Irrtum des Getäuschten führt. Aufhebungsvereinbarung Schriftliches Angebot des Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrages. Ein konkreter Rechtsschutzfall (behaupteter Rechts­ verstoß) ist nicht erforderlich. Bußgeld Ein Bußgeld ist eine monetäre Ahndung eines Gesetzesverstoßes. Sie wird bei Verstößen gegen geltendes Recht verhängt, wenn es sich bei der Zuwiderhandlung um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Dingliche Rechte Dingliche Rechte sind Rechte, die immer gelten und von jedem respektiert werden müssen. Dazu gehört zum Beispiel Eigentum. Erneuerbare Energieträger Erneuerbare Energieträger sind Anlagen zur Erzeugung von zum Beispiel Strom oder Wärme durch erneuerbare Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, wie zum Beispiel Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke. Gerichtskosten Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen. Die Gebühren richten sich nach der Höhe des Streitwerts bzw. in Straf- und Bußgeldverfahren nach der Höhe der verhängten Strafe bzw. Buße. Zu den Auslagen zählen die Entschädigungen für vom Gericht herangezogene Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer sowie die Aufwendungen anderer Behör­ den (zum Beispiel Polizei oder Feuerwehr), die für die richterliche Entscheidung notwendig waren. Gerichtsstand Als Gerichtsstand wird der Ort des zuständigen Gerichts bezeichnet. Natürliche Person/Juristische Person Eine natürliche Person ist ein Mensch. Eine juristische Person ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein. Obliegenheit Obliegenheiten sind Verhaltensregeln, die Sie beachten müssen, um Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrigkeiten sind Rechtsverstöße, die keinen kriminellen Gehalt haben und daher nicht mit Strafe bedroht sind. Sie können allerdings mit einer Geldbuße geahndet werden. Regressmaßnahmen Regressmaßnahmen sind Maßnahmen zur Durchsetzung von Regressansprüchen. Ein Regressanspruch ist zum Beispiel der An­ spruch eines Versicherers gegen den Schadenverursacher auf die gezahlte Entschädigungsleistung. Der Versicherungsnehmer muss solche Ansprüche an den Versicherer abtreten. Strafbefehl Bei einem Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung leichter Kriminalität, bei dem ein schriftlicher Strafbefehl erlassen wird. Im Strafbefehlsverfahren kommt es zu einer Verurteilung, ohne dass eine mündliche Ver­ handlung stattgefunden hat. Glossar – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 65 [Seite 66] Straftat Eine Straftat ist eine Handlung, die gegen das Gesetz verstößt (zum Beispiel Diebstahl oder Körperverletzung). Sie ist immer mit einer Strafandrohung (Geld- oder Freiheitsstrafe) verknüpft. Selbstbeteiligung Die Selbstbeteiligung ist der Anteil, den Sie im Versicherungsfall selber zahlen müssen. Die Höhe der Selbstbeteiligung wird in der Regel bei Versicherungsabschluss vereinbart. Eine Information darüber finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Sonstige Lebenspartnerschaft Es handelt sich um Lebenspartner, die nicht verheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Sonstiger Nutzungsberechtigter Bei einem Nutzungsberechtigten handelt es sich um eine Person, die eine Sache nutzen darf. Zum Beispiel aufgrund einer Woh­ nungsleihe. Tätlicher Angriff Unter einem tätlichen Angriff versteht man einen Angriff auf eine Person, welcher als Körperverletzung gewertet wird. Versicherungsombudsmann Der Versicherungsombudsmann ist eine anerkannte Schlichtungsstelle. Die Aufgabe des Versicherungsobmanns besteht darin, Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen beizu­ legen. Der Versicherungsobmann · arbeitet für Verbraucher kostenfrei, · überprüft neutral und unbürokratisch die Entscheidungen des Versicherers oder Versicherungsvermittlers, · kann Versicherer bis zu 10.000 Euro zur Leistung verpflichten, · erläutert verständlich das Ergebnis seiner Prüfung. 66 Glossar – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe
Volltext aufklappen: ARAG Bedingungen Gewerbe-Rechtsschutz Sofort (ARB 2024 Soforthilfe, PDF27909 05.2024)
[Seite 1] ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe (ARB 2024 Soforthilfe) Leistungsübersicht, Versicherteninformation und Bedingungen Stand 05.2024 PDF27909 05.2024 [Seite 2] Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und Sonderzeichen wie das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme flüssiger vorlesen. 2 [Seite 3] Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, vielen Dank für Ihr Vertrauen in die ARAG Rechtsschutzversicherung. Im Versicherungsfall sind wir an Ihrer Seite, Sie erhalten von uns schnelle und kompetente Unterstützung. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit, uns in Rechtsfragen und rechtlichen Problemen zeitnah anzusprechen. Wir können Sie dann umfassend über unsere Leistungen informieren, mit Ihnen die nächsten Schritte besprechen und Ihnen frühzeitig die Übernahme der Kosten bestätigen. So vermeiden Sie, dass Kosten entstehen, die Ihr Versicherungsschutz nicht abdeckt. Ist bereits ein Versicherungsfall eingetreten, teilen Sie uns dies bitte unverzüglich mit. Lesen Sie hierzu am besten die Regelungen unter § 17 der Bedingungen „Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Versicherungsfalls?“. Die Versicherungsbedingungen beschreiben Ihnen ausführlich den Inhalt der Rechtsschutzversicherung. Um Ihnen das Lesen zu erleichtern, haben wir die beigefügten Bedingungen in Abschnitte eingeteilt, die Ihnen möglichst unkompliziert Antworten auf Ihre Fragen zur Rechtsschutzversicherung geben. Leider lassen sich juristische Begriffe nicht immer vermeiden. Zu Ihrem besseren Verständnis haben wir an diesen Stellen Beispie- le angeführt, die Ihnen die Formulierungen veranschaulichen. Die Aufzählung von Beispielen ist natürlich nicht abschließend. Das bedeutet, es sind auch andere als die genannten Beispiele denkbar. Wenn Sie Fragen zu Ihrer Rechtsschutzversicherung haben, rufen Sie uns am besten einfach an. Ihre ARAG SE In diesem Dokument finden Sie: • Leistungsübersicht • Informationen für Versicherte Informationen nach der Informationspflichtenverordnung § 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) • Wichtige Hinweise Wichtige zusätzliche Hinweise zu den Vertragsbedingungen und Tarifgruppen • Allgemeine Bedingungen Ausführliche Beschreibung der Vertragsinhalte Ihrer Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2024) • Glossar Liste mit Erläuterungen zu erklärungsbedürftigen Begriffen ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 3 [Seite 4] ARAG Rechtsschutz Tarif 2024 Soforthilfe – Leistungsübersicht Zeichenerklärung  mitversichert ○ versicherbar – nicht versichert § 28 Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe Komfort Premium Fundstelle Versicherungssummen Europa Unbegrenzt Unbegrenzt Kaution Europa Unbegrenzt Unbegrenzt Weltweit bis zu einem Jahr Aufenthalt im Ausland Unbegrenzt Unbegrenzt Kaution weltweit bis zu einem Jahr Aufenthalt im Ausland 500.000 € 1.000.000 € Mediation S. 26, § 5 a ∙ je Mediation 3.000 € 3.000 € ∙ je Kalenderjahr 6.000 € 6.000 € Erneuerbare Energieträger 10.000 € 15.000 € S. 36, § 28 (4) a), S. 39, § 28 p (4) e) Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte, 10.000 € 10.000 € S. 43, Klausel 3 p zum Beispiel für eingekaufte Dienstleistungen und Produktionsmaschinen Wettbewerbsrecht – 10.000 € S. 39, § 28 p (4) a) aa) Patent- und Urheber-Rechtsschutz S. 39, § 28 p (4) a) bb) ∙ für die Geltendmachung – 1.000 € ∙ für die Abwehr – 10.000 € Forderungsmanagement Plus S. 40, § 28 p (4) i) je Vertragsdauer – 5.000 € Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz S. 41, § 26 p (4) m) ∙ je Versicherungsfall/je Kalenderjahr 250 € / 500 € ∙ je Versicherungsfall/je Kalenderjahr nach Durchführung Online- – 500 € / 1.000 € Forderungsmanagement Vertrags-Rechtsschutz bei Insolvenzanfechtung je Versicherungsfall – 1.000 € S. 41, § 28 p (4) n) Kollektives Arbeitsrecht 5.000 € Unbegrenzt S. 35, § 28 (1) b); S. 37, § 28 p (1) b) Arbeits-Rechtsschutz für Aufhebungsvereinbarungen 1.000 € 1.000 € S. 35, § 28 (1) b); S. 37, § 28 p (1) b) Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten S. 40, § 28 p (4) h) ∙ je Beratung – 250 € ∙ je Kalenderjahr 500 € Beratungs-Rechtsschutz Unternehmervollmacht S. 36, § 28 (4) b); je Kalenderjahr 500 € 500 € S. 39, § 28 p (4) g) Nachfolge-Beratungs-Rechtsschutz S. 39, § 28 p (4) g) je Vertragsdauer – 500 € Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen S. 62, § 2 (4) ∙ je Prüfung 100 € 100 € ∙ je Kalenderjahr 1.000 € 1.000 € AGB-Check S. 62, § 2 (5) je Kalenderjahr 100 € 100 € Webcheck S. 63, § 2 (6) je Kalenderjahr 100 € 100 € Verfallsverfahren – 2.500 € S. 35, § 2 (3) S. 38, § 28 p (3) Drohnen-Rechtsschutz S. 35, § 28 (1) d); je Kalenderjahr 10.000 € 30.000 € S. 37, § 28 p, (1) d) Bauherren-Rechtsschutz S. 39, § 28 p (4) d) je Vertragsdauer – 10.000 € Bonitätsselbstauskunft für Mieter/Pächter, Die ersten vier Die ersten vier Bonitätscheck von Handwerksfirmen, kostenfrei, weitere zu kostenfrei, weitere zu Bonitätscheck von Kunden Sonderkonditionen Sonderkonditionen Übergabeprotokoll – 2 Stück je Jahr S. 39, § 28 p (4) f) Erschließungs- und Anliegerabgaben – 50.000 € S. 39, § 28 p (4) c) 4 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 5] § 28 Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe Komfort Premium Fundstelle Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren – 50.000 € S. 39, § 28 p (4) b) Soforthilfe S. 36, § 28 (4) d); je Vertragsdauer 2.000 € 3.000 € S. 41, § 28 p (4) o) Erweiterter Straf-Rechtsschutz 300.000 € 300.000 € S. 49 ff.; Sonderbedingung 1 Kaution Erweiterter Straf-Rechtsschutz 300.000 € 300.000 € S. 49 ff.; Sonderbedingung 1 Aktiv-Leistungen ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern und den USA   S. 52; Sonderbedingung 10 Steuertelefon   S. 52; Sonderbedingung 10 Bauherrentelefon   S. 52; Sonderbedingung 10 Mobiler Anwalt (Besuch bei Ihnen in der Firma zu Hause)   S. 23, § 5 (1) a) Mediation   S. 26, § 5 a ARAG Online Rechts-Service   Anwaltsempfehlung   Erste-Hilfe-Hotline Reise und Verkehr   Online-Forderungsmanagement   S. 53, Sonderbedingung 11 Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen   S. 62, § 2 (4) AGB-Check   S. 62, § 2 (5) Webcheck   S. 62, § 2 (6) Onlinerechtsberatung   S. 62, § 2 (2) Leistungen Schadenersatz-Rechtsschutz   S. 17, § 2 a) Arbeits-Rechtsschutz   S. 17, § 2 b) Kollektives Arbeitsrecht   S. 35, § 28 (1) b); S. 37, § 28 p (1) b) Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten –  S. 40, § 28 p (4) h) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz   S. 17, § 2 c) Steuer-Rechtsschutz   S. 17, § 2 e) Sozial-Rechtsschutz   S. 17, § 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen   S. 17, § 2 g) aa) Verwaltungs-Rechtsschutz in Nichtverkehrssachen   S. 17, § 2 g) bb) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz   S. 17, § 2 h) Straf-Rechtsschutz   S. 18, § 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz   S. 18, § 2 j) Opfer-Rechtsschutz   S. 18, § 2 k) Daten-Rechtsschutz   S. 18, § 2 l) Bauherren-Rechtsschutz –  S. 39, § 28 p (4) d) Übergabeprotokoll –  S. 39, § 28 p (4) f) Bonitätsselbstauskunft für Mieter/Pächter   Bonitätscheck Handwerkerfirmen   Bonitätscheck Kunden   Sofortschutz für Mietverträge –  S. 22, § 4 (6) b) Vertrags-Rechtschutz für Hilfsgeschäfte   S. 43; Klausel 3 Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte   S. 43; Klausel 3 p Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige   S. 44, Klausel 4 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 5 [Seite 6] § 28 Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe Komfort Premium Fundstelle Antidiskriminierungs-Rechtsschutz   S. 51, Sonderbedingung 3 Generalunternehmerhaftung nach dem Mindestlohngesetz –  S. 40, § 28 p (4) j) Beratungs-Rechtsschutz Unternehmervollmacht   S. 36, § 28 (4) b); S. 39, § 28 p (4) g) Nachfolge-Beratungs-Rechtsschutz –  S. 39, § 28 p (4) g) Forderungsmanagement Plus –  S. 40, § 28 p (4) i) Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz –  S. 41, § 28 p (4) m) Vertrags-Rechtsschutz bei Insolvenzanfechtung –  S. 41, § 28 p (4) n) Wettbewerbsrecht –  S. 39, § 28 p (4) a) aa) Patent- und Urheber-Rechtsschutz –  S. 39, § 28 p (4) a) bb) Erschließungs- und Anliegerabgaben –  S. 39, § 28 p (4) c) Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren –  S. 39, § 28 p (4) b) Erneuerbare Energieträger bis 15 kWp (Kilowatt-Peak) Betrieb Betrieb, Erwerb und S. 36, § 28 (4) a), Installation S. 39, § 28 p (4) e) Park- und Halteverstöße   S. 18, § 2 j) Wenn Fahrzeugführer Wenn Fahrzeugführer i.V.m. bekannt bekannt S. 20, § 3 (2) n), S. 36 § 28 (4) c), S. 40, § 28 p (4) k) Sachverständigengutachten –  S. 24, § 5 (1) g) (bei Streit mit der eigenen Vollkasko) Sofortschutz bei Autokauf –  S. 22, § 4 (6) c) Telefonische psychologische Soforthilfe –  S. 26, § 5 (6) f) Kennzeichen-Wiederbeschaffung –  S. 45, Klausel 11 Verfallsverfahren –  S. 18, § 2 j) i.V.m., S. 38, § 28 p (3) Drohnen-Rechtsschutz   S. 35, § 28 (1) d); S. 37, § 28 p, (1) d) Verzicht auf Abzug der Selbstbeteiligung, sofern der Rechtsschutzfall   S. 25, § 5 (3) c) mit einer anwaltlichen Erstberatung erledigt ist Vorversicherungsgarantie –  S. 40, § 28 p (4) l) Soforthilfe   S. 36, § 28 (4) d); S. 41, § 28 p (4) o) Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, wenn der Vertrag   S. 22, § 4 (6) a) drei Jahre besteht Vorsorge-Rechtsschutz   S. 44, Klausel 7 Update-Garantie für beitragsneutrale Leistungserweiterungen   S. 44, Klausel 8 Erweiterter Straf-Rechtsschutz als Annex Erweiterter Straf-Rechtsschutz für die Ausübung ○ ○ S. 49 ff.; selbstständiger und ehrenamtlicher Tätigkeiten Sonderbedingung 1 Sonderbedingungen 15, 15a und 15b web@ktiv für Privatpersonen Basis Komfort Premium Fundstelle Versicherungssummen Weltweit 100.000 € 200.000 € 300.000 € Mediation S. 26, § 5 a ∙ je Mediation 3.000 € 3.000 € 3.000 € ∙ je Kalenderjahr 6.000 € 6.000 € 6.000 € Urheber-Rechtsschutz Erstberatung, Auch außer- Auch gerichtlich, S. 54, § 2 c), max. 1.000 € für alle gerichtlich, max. 10.000 € im S. 56, § 2 d), Beratungen in einem max. 5.000 € im Kalenderjahr S. 59, § 2 d) Kalenderjahr Kalenderjahr Löschdienst S. 55, § 4, 6 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 7] Sonderbedingungen 15, 15a und 15b web@ktiv für Privatpersonen Basis Komfort Premium Fundstelle ∙ je Versicherungsfall 100 € 100 € 100 € S. 58, § 4, ∙ je Kalenderjahr 1.000 € 1.000 € 1.000 € S. 61, § 4 Reputations-Check S. 54, § 2 f), ∙ je Löschung 100 € 100 € 100 € S. 57, § 2 m), ∙ je Kalenderjahr 1.000 € 1.000 € 1.000 € S. 60, § 2 n) Aktiver Straf-Rechtsschutz S. 54, § 2 b), je Kalenderjahr 1.000 € 1.000 € 1.000 € S. 56, § 2 c), S. 59, § 2 c) Wettbewerbs-Rechtsschutz – S. 56, § 2 e), Erstberatung, Auch außergericht- S. 59, § 2 e) max. 1.000 € für alle lich und gerichtlich Beratungen in einem max. 5.000 € je Kalenderjahr Versicherungsfall Erstellung einer Datenschutzerklärung – S. 57, § 2 j), je Vertragsdauer einmalig 500 € 500 € S. 60, § 2 j) Web-Check – je Kalenderjahr einmalig 100 € 100 € Aktiv-Leistungen ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern    S. 54, § 2 e), und den USA S. 57, § 2 l), S. 60, § 2 m) Mediation    S. 26, § 5 a ARAG Online Rechts-Service    Anwaltsempfehlung    Leistungen Schadenersatz-Rechtsschutz bei Verletzung der Reputation,    S. 54, § 2 a), Identitätsmissbrauch und Missbrauch von Zahlungsmitteln S. 56, § 2 a), S. 59, § 2 a) Unterlassungs-Rechtsschutz zur Vorbeugung bei    S. 54, § 2 a), Wiederholungsgefahr S. 56, § 2 a), S. 59, § 2 a) Reputations-Check    S. 54, § 2 f), S. 57, § 2 m), S. 60, § 2 n) Löschdienst rückwirkend bis zu fünf Jahre vor Vertrags-    S. 55, § 4, abschluss S. 58, § 4, S. 61, § 4 Aktiver Straf-Rechtsschutz    S. 54, § 2 b), (Erstattung einer Strafanzeige) S. 56, § 2 c), S. 59, § 2 c) Straf-Rechtsschutz    S. 54, § 2 d), zur Verteidigung (zum Beispiel Vorwurf der Beleidigung S. 57, § 2 f), oder von Urheberrechtsverletzungen) S. 60, § 2 f) Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechts-    S. 54, § 2 c), verstößen S. 56, § 2 d), S. 59, § 2 d) Urheberrechtsschutz außergerichtlich –   S. 56, § 2 d), S. 59, § 2 d) Arbeits-Rechtsschutz –   S. 56, § 2 b), S. 59, § 2 b) Beratungs-Rechtsschutz bei Wettbewerbsverstößen –   S. 56, § 2 e), S. 59, § 2 e) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Datenschutz –   S. 57, § 2 g), S. 60, § 2 g) Verwaltungs-Rechtsschutz Datenschutz –   S. 57, § 2 h), S. 60, § 2 h) Daten-Rechtsschutz –   S. 57, § 2 i), S. 60, § 2 i) Erstellung Datenschutzerklärung –   S. 57, § 2 j), S. 60, § 2 j) Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 7 [Seite 8] Sonderbedingungen 15, 15a und 15b web@ktiv für Privatpersonen Basis Komfort Premium Fundstelle Webcheck –   S. 57, § 2 k), S. 60, § 2 k) Telefonische psychologische Soforthilfe nach Cybermobbing –   S. 26, § 5 (6) f) bb) Wettbewerbs-Rechtsschutz – –  S. 59, § 2 e) Online-Monitoring – –  S. 13, Wichtige Hinweise Versicherungsvertrags-Rechtsschutz Cyber-Policen – –  S. 60, § 2 l) Sonderbedingung 16 und 17 ARAG Fundstelle ARAG Fundstelle JuraCheck® JuraCheck® Plus Versicherungssummen Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen S. 62, § 2 (4) S. 62, Sonder- ∙ je Prüfung 100 € 100 € bedingung 16 (4) ∙ je Kalenderjahr 1.000 € 1.000 € i.V.m., S. 63, Sonder- bedingung 17 AGB-Check S. 62, Sonder- je Kalenderjahr 100 € 100 € bedingung 16 (4) i.V.m., S. 63, Sonder- bedingung 17 Webcheck S. 63, § 2 (6) S. 63, Sonder- je Kalenderjahr 100 € 100 € bedingung 16 (6) i.V.m., S. 63, Sonder- bedingung 17 Persönliche Rechtsberatung – S. 62, Sonderbedin- ∙ je Beratung 250 € gung 16 (2) ∙ je Kalenderjahr 500 € Leistungen ARAG JuraTel®  S. 62, § 2 (1)  S. 62, Sonder- bedingung 16 (1) i.V.m., S. 63, Sonder- bedingung 17 Onlinerechtsberatung  S. 62, § 2 (2)  S. 62, Sonder- bedingung 16 (2) i.V.m., S. 63, Sonder- bedingung 17 Prüfung von Verträgen und Arbeitszeugnissen  S. 63, § 2 (2)  S. 62, Sonder- bedingung 16 (2) i.V.m., S. 63, Sonder- bedingung 17 Webcheck  S. 63, § 2 (6)  S. 63, Sonder- bedingung 16 (6) i.V.m., S. 63, Sonder- bedingung 17 Persönliche Rechtsberatung –  S. 63, Sonder- bedingung 17 8 Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 9] Versicherteninformation ARAG SE nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 1 Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers Vertragspartner für die Rechtsschutzversicherung ist die ARAG SE ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995 Risikoträger • der ARAG Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz • der Kennzeichen-Wiederbeschaffung ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 2 Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG SE ist der Betrieb der Rechtsschutzversicherung, die der ARAG Allgemeine Ver- sicherungs-Aktiengesellschaft die Haftpflicht-, Sach-, Unfall-, Kraftfahrt- und Schutzbriefversicherung. 3 Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Dem Versicherungsverhältnis liegen die jeweils vereinbarten Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung in der bei Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text dieser Bedingungen ist beigefügt. Die ARAG SE erbringt nach Eintritt eines Versicherungsfalls die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). Der Ver- sicherungsfall gilt als eingetreten im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) a) im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt; b) im Rahmen von ARAG JuraTel®, ARAG JuraCheck® für Selbstständige und ARAG JuraCheck® Plus für Selbstständi- ge bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses in Rechtsangelegenheiten des versicherten Unternehmens; c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Die Voraussetzungen müssen zudem nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für Versicherungsfälle, die während einer Wartezeit eintreten, besteht jedoch kein Kostenschutz. Ausnahme: Soforthilfe (Rückwärtsversicherung). Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten, Leistungsarten, Versicherungssummen und Selbstbehalten. 4 Gesamtpreis der Versicherung Die Beiträge zu Ihrer Versicherung entnehmen Sie bitte dem Antrag. Versicherteninformation – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 9 [Seite 10] 5 Zusätzliche Kosten Zusätzliche vertragliche Kosten fallen nicht an. 6 Beitragszahlung Der Beitrag kann jährlich zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres entrichtet werden, aber auch monatlich, viertel- jährlich oder halbjährlich. Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrags zum vereinbarten Versicherungsbeginn fällig. Bei späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung ist nicht Ihr Ver- schulden. Folgebeiträge sind jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums zu zahlen. Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat muss der Versicherungsnehmer sicherstellen, dass das zum Einzug angegebene Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist. Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge der möglichen Beitragsanpassung (Erhöhung oder Verminde- rung) nach § 10 ARB. Verträge mit Beitrag nach Tarifgruppe N (Normaltarif), Tarifgruppe B (Behördenbedienstete, Beamte) oder Tarifgrup- pe S (Selbstständige) werden nach dem Wegfall der Voraussetzungen hierfür gemäß § 11 ARB zu dem sich danach er- gebenden, der jeweiligen Eigenschaft des Versicherungsnehmers entsprechenden Tarif fortgeführt. 7 Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen An konkrete Informationen zu Rechtsschutzprodukten, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge, halten wir uns einen Monat gebunden. 8 Zustandekommen des Vertrags, Antragsbindefrist, Beginn des Versicherungsschutzes Der Vertrag kommt durch den Antrag auf Rechtsschutz seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrags durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden. Eine Antragsannahme der ARAG SE erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annahmeer- klärung. Bei einer Anfrage durch den Versicherungsnehmer (Invitatio-Antrag) erfolgt das Angebot durch die ARAG SE und die Annahme des Angebots durch Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Ziffer 6). 9 Informationen zum Widerrufsrecht Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Bei- spiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein- schließlich der Tarifbestimmungen, • die Widerrufsbelehrung, • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, • und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Telefax +49 211 963 28 50, E-Mail service@ARAG.de Widerrufsbelehrung Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren In- formationen erhalten Sie zusammen mit Ihrem Antrag. 10 Versicherteninformation – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 11] 10 Laufzeit und Beendigung der Rechtsschutzversicherung, insbesondere durch Kündigung Die vereinbarte Laufzeit der Rechtsschutzversicherung entnehmen Sie bitte den konkreten Vertragsvereinbarungen (zum Beispiel Antrag). Die Rechtsschutzversicherung kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit nach drei Jahren gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis bei Verträgen von min- destens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend. Es ist dann zum Ende des jeweils folgenden Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen. Lehnt die ARAG SE Versicherungsschutz ab, obwohl sie zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig in Textform kündigen. Bejaht die ARAG SE ihre Leistungspflicht für mindestens drei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Versiche- rungsfälle, sind der Versicherungsnehmer und die ARAG SE berechtigt, den Vertrag in Textform vorzeitig zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt in diesen beiden Fällen einen Monat, das heißt, die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes oder Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Versicherungsfall zugegangen sein. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei der ARAG SE wirksam. Der Ver- sicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung der ARAG wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 11 Anwendbares Recht, zuständiges Gericht, Kommunikationssprache Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung liegt eben- so das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde wie einer abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG. Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in deutscher Sprache verfasst. Auch während der Laufzeit der Rechtsschutzversicherung wird die ARAG SE die Kommu- nikation in deutscher Sprache führen. 12 Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Das Interesse der ARAG ist es, die Versicherungsnehmer mit ihren Leistungen zufrieden zu stellen. Sollte das einmal nicht gelingen, nimmt der Versicherungsnehmer am besten direkt Kontakt zur ARAG auf, um die Angelegenheit zu klären. Dazu kann der Versicherungsnehmer auf der Homepage der ARAG SE (www.arag.de) im Impressum das Online- Beschwerdeformular ausfüllen. Die ARAG SE kann den Versicherungsschutz ablehnen, • weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht • oder weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gibt. Stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung der ARAG SE nicht zu, kann er innerhalb eines Monats die Einleitung eines Stichentscheids oder Schiedsgutachterverfahrens von der ARAG SE verlangen (siehe § 3a ARB sowie Ziffer 7 Teil B SVA). Die Aufforderung zur Einleitung des Verfahrens ist zu richten an die ARAG SE, 40464 Düsseldorf. Darüber hinaus ist die ARAG SE Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.“ Das ist eine unabhängige Einrich- tung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versiche- rungsunternehmen. Der Versicherungsnehmer kann sich an diese Stelle wenden, wenn es sich um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, kön- nen sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.eu-ropa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Be- schwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. Der Versicherungsnehmer kann weiterhin den Rechtsweg beschreiten. Versicherteninformation – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 11 [Seite 12] 13 Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt gerichtet werden an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de 12 Versicherteninformation – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 13] Wichtige Hinweise Allgemeine Vertragsvereinbarungen Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind grundsätzlich rechtlich selbstständige und voneinander unab- hängige Verträge. Der erweiterte Straf-Rechtsschutz – soweit abgeschlossen, stellt keinen rechtlich selbstständigen Vertrag dar. Den abgeschlossenen Versicherungen liegen die aktuellen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ARAG sowie die vereinbarten Klauseln und/oder Sonderbedingungen zugrunde. Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen entweder an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungs- schein oder in dessen Nachträgen aufgeführte zuständige Stelle gerichtet werden. Sie sollten auch dann in Textform erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im Versicherungsvertrag vorgesehen ist. Risikoträger Risikoträger für den Rechtsschutz ist die ARAG SE. Risikoträger • von Kennzeichen Wiederbeschaffung nach der Klausel 11 • der ARAG Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz nach der Klausel 12 ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft. Führender Versicherer ist die ARAG SE. Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenheiten – auch für die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft und die ARAG Krankenversicherungs-AG entgegenzunehmen und zu tätigen. Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG SE. In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die • den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE, • die ARAG Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz und die Kennzeichen Wiederbeschaffung betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, verklagt werden bzw. klagen. ARAG-Service Online-Monitoring zu ARAG web@ktiv® Premium für Selbstständige Wir benennen Ihnen einen Dienstleister für einen ersten Initial-Check, mit dem Sie erfahren, ob Ihre Daten in der Vergangenheit im Darknet gehandelt wurden. Auf Wunsch werden Ihre persönlichen Daten in einem täglichen Monitoring (Online-Monitor) überwacht. Besteht die Gefahr kompromittierter Daten, erhalten Sie vom Dienstleister unverzüglich eine Nachricht mit einem Maßnahmenplan per E-Mail oder SMS. Unsere Serviceleistungen erbringen wir, solange Ihr ARAG web@ktiv® Premium für Selbstständige – Vertrag besteht und wir unser Service-Angebot aufrechterhalten. Wir können auch ohne vorherige Information diese Serviceleistung generell oder teilweise einstellen oder inhaltlich ändern und Servicepartner wechseln. Ihren Rechtsschutzvertrag können Sie deswegen nicht vorzeitig kündigen. Eine gesonderte Kündigung der Serviceleistung ist nicht vorgesehen. Wir haften nicht für Umstände im Zusammenhang mit einer Nicht- oder Schlechterfüllung der Serviceleistung. Für die Erbringung der Leistung an sich und deren Inhalt ist der jewei- lige Servicepartner allein verantwortlich. Wichtige Hinweise – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 13 [Seite 14] Tarifgruppe Tarifgruppe N (Normaltarif) Die Beiträge der Tarifgruppe N gelten in allen Fällen, in denen nicht ausdrücklich eine andere Tarifgruppe vorgesehen ist. Tarifgruppe B (Beamtentarif) Die Tarifgruppe B ist zu wählen, wenn der Versicherungsnehmer als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst mit mindes- tens 50 Prozent der wöchentlichen Regelarbeitszeit tätig ist. Entfallen die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Tarifgruppe B, wird der Vertrag auf die Tarifgruppen N oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür – S umgestellt. Tarifgruppe R (Tarif für Rentner) Die Tarifgruppe R ist zu wählen, • wenn der Versicherungsnehmer im Ruhe- oder Vorruhestand ist • und er sowie alle mitversicherten Personen keine über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehende Tätigkeit ausüben. Tarifgruppe P (Tarif für Pensionäre) Die Tarifgruppe P ist zu wählen, wenn • der Versicherungsnehmer als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst mit mindestens 50 Prozent der wöchentlichen Regelarbeitszeit tätig war • und er jetzt im Ruhe- oder Vorruhestand ist • und er sowie alle mitversicherten Personen keine über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehende Tätigkeit ausüben. Tarifgruppe S (Selbstständigentarif) Der Tarifgruppe S sind Personen zuzuordnen, die entweder selbst oder deren mitversicherter Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit (haupt- oder nebenberuflich) mit einem Nettojahresumsatz von über 22.000 Euro ausüben. Sofern § 19 UStG zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls eine höhere Umsatzgrenze für das vorangegangene Kalenderjahr regelt, gilt diese. Entfallen die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Tarifgruppe S, wird der Vertrag auf den Nor- maltarif oder bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür auf den Beamtentarif umgestellt. Als selbstständige Tätigkeit gelten auch • die Verwaltung eigenen Vermögens (zum Beispiel Privatier) unter Einsatz von Fremdmitteln, und zwar selbst dann, wenn die Vermögensverwaltung ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb und nicht berufsmäßig erfolgt; • die Tätigkeit von Geschäftsführern einer GmbH, die zugleich beherrschende Gesellschafter der GmbH sind; das sind Inhaber mit mindestens 50 Prozent der Geschäftsanteile; bei alleinvertretungsberechtigten geschäftsführenden Gesellschaftern gilt das Gleiche. Zuordnung und Umstellung erfolgen ab der der Kenntnisnahme folgenden Beitragsfälligkeit Das höhere Risiko zählt. Ist also zum Beispiel eine der zu versichernden Personen selbstständig, ist der Vertrag der Tarifgrup- pe S zuzuordnen. Bündelrabatte Besteht • neben einem Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium für Selbstständige nach § 28 bzw. § 28 p ARB zusätzlich ein ARAG web@ktiv® Basis für Selbstständige, Komfort für Selbstständige oder Premium für Selbstständige und/oder • neben einem Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium für Selbstständige nach § 28 bzw. § 28p ARB ein ARAG JuraCheck® Plus für Selbstständige erhält ARAG web@ktiv® Basis für Selbstständige, Komfort für Selbstständige oder Premium für Selbstständige und/oder ARAG Jura- Check® für Selbstständige oder ARAG JuraCheck® Plus für Selbstständige einen Bündelrabatt. Endet der Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium für Selbstständige nach § 28 bzw. § 28p ARB, entfällt dieser Bündelrabatt. 14 Wichtige Hinweise – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 15] Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2024 Soforthilfe für Selbstständige) der ARAG SE 1 Was ist Inhalt der Rechtsschutzversicherung? ........................................................................................................................ 17 §1 Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung? ...............................................................................................................................17 §2 Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz? .......................................................................................................................17 §3 Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht? ........................................................................................................ 18 §3a Wann können wir unsere Eintrittspflicht wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit ablehnen und was können Sie tun? .................................................................................................................................................................................... 20 §4 Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung? ................................................................................................................ 21 §4a Versichererwechsel ..............................................................................................................................................................................................22 §5 Welche Kosten übernehmen wir? ....................................................................................................................................................................23 §5a Welche Kosten übernehmen wir in Mediationsverfahren? .......................................................................................................................26 §6 In welchen Ländern sind Sie versichert? ........................................................................................................................................................26 2 Nach welchen Regeln richtet sich das Versicherungsverhältnis zwischen der ARAG und den Versicherten? ............... 28 §7 Wann beginnt der Versicherungsschutz? .......................................................................................................................................................28 §8 Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen? .......................................................................................................................................28 §9 Was ist bei der Zahlung des Versicherungsbeitrags zu beachten? ..........................................................................................................28 § 10 Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung des Versicherungsbeitrags führen? ...............................................................29 § 11 Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen Verhältnisse des Versicherten auf den Versicherungsbeitrag aus? ................................................................................................................................................................. 30 § 12 Was geschieht, wenn das versicherte Interesse wegfällt? ......................................................................................................................... 31 § 13 In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden?........................................................................................................... 31 § 14 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? ........................................................................................................... 32 § 15 Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen?.........................................................................................................................32 § 16 Was ist bei Anzeigen und Erklärungen zu beachten?..................................................................................................................................32 3 Was ist im Versicherungsfall zu beachten? ..............................................................................................................................33 § 17 Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Versicherungsfalls? ...............................................................................33 § 18 (nicht belegt) § 19 (nicht belegt) § 20 Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig und welches Recht ist anzuwenden? .....................34 4 In welchen Formen wird der Versicherungsschutz angeboten? ............................................................................................35 § 21 bis § 27 (nicht belegt) § 28 Aktiv-Rechtsschutz Komfort für Selbstständige mit Soforthilfe .............................................................................................................35 § 28 p Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige mit Soforthilfe ........................................................................................................... 37 A Standardklauseln .................................................................................................................................................................................. 43 Klausel 3 Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte für Selbstständige .........................................................................................................43 Klausel 3 p Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte ......................................................................................................................43 Klausel 4 Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige .............................................................................................................. 44 Klausel 6 Firmen-Vertrags-Rechtsschutz ............................................................................................................................................................... 44 Klausel 7 Vorsorge-Rechtsschutz .............................................................................................................................................................................. 44 Klausel 8 Leistungsupdate-Garantie ........................................................................................................................................................................ 44 Klausel 9 Dienstreise-Rechtsschutz ..........................................................................................................................................................................45 Klausel 11 Kennzeichen-Wiederbeschaffung ............................................................................................................................................................45 Klausel 12 Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz .................................................................................................................................... 46 Inhaltsverzeichnis – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 15 [Seite 16] B Sonderbedingungen .............................................................................................................................................................................. 49 Sonderbedingung 1 Erweiterter Straf-Rechtsschutz .................................................................................................................................49 Sonderbedingung 3 Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für Selbstständige ......................................................................................51 Sonderbedingung 10 ARAG JuraTel®........................................................................................................................................................................... 52 Sonderbedingung 11 Online-Forderungsmanagement ...................................................................................................................................... 53 Sonderbedingung 15 ARAG web@ktiv® für Selbstständige Basis ............................................................................................................54 Sonderbedingung 15 a ARAG web@ktiv® für Selbstständige Komfort ......................................................................................................56 Sonderbedingung 15 b ARAG web@ktiv® für Selbstständige Premium ....................................................................................................59 Sonderbedingung 16 ARAG JuraCheck® für Selbstständige .......................................................................................................................62 Sonderbedingung 17 ARAG JuraCheck® Plus für Selbstständige ..............................................................................................................63 Glossar ....................................................................................................................................................................................................... 64 16 Inhaltsverzeichnis – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 17] 1 Inhalt der Versicherung §1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Den Umfang unserer Leistungen finden Sie • im Versicherungsantrag, • im Versicherungsschein und • in diesen Versicherungsbedingungen. §2 Leistungsarten Der Umfang des Versicherungsschutzes kann als Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige Komfort mit Soforthilfe oder Premium mit Soforthilfe vereinbart werden, die in § 28 und § 28 p beschrieben sind. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche. Solche Schadenersatzansprüche dürfen jedoch nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. (Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung Ihres Firmeneigentums oder wegen eines Autounfalls gegen den Schädiger abdecken, nicht aber Ansprüche aus einer Vertragsverletzung bezüglich eines Werkvertrages oder einer mangelhaften Autoreparatur.) b) Arbeits-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus • Arbeitsverhältnissen; c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus • Miet- und Pachtverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeit wegen Mieterhöhung); • sonstigen Nutzungsverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeit um ein Wohnrecht); • dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen (zum Beispiel Streitigkeit um den Ver- lauf der Grundstücksgrenze). d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahr- zeugen u Lande sowie Anhängern, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und ding- lichen Rechten wahrzunehmen. (Ein „Schuldverhältnis“ besteht zum Beispiel zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann beispielsweise zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer um die Herausgabe einer Sache bestehen.) Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus dem Bereich Schadenersatz- Rechtsschutz (siehe oben a), Arbeits-Rechtsschutz (siehe oben b) oder Wohnungs- und Grundstück-Rechtsschutz (sie- he oben c) handelt. e) Steuer-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungs- gerichten wahrzunehmen sowie in Ein-/Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen. f) Sozial-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen sowie in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen. g) Verwaltungs-Rechtsschutz aa) um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwal- tungsgerichten wahrzunehmen; bb) um Ihre rechtlichen Interessen in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerich- ten wahrzunehmen und in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen, soweit der Versiche- rungsschutz nicht bereits in den Leistungsarten der Absätze b, c, e oder h enthalten ist. h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. (Disziplinarrecht: Es geht um Dienstvergehen von zum Beispiel Beamten oder Soldaten. Standesrecht: Dies betrifft berufsrechtliche Angelegenheiten von freien Berufen, zum Beispiel von Ärzten oder Rechtsanwälten.) Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 17 [Seite 18] i) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind, wobei Strafschärfungen oder -milderungen außer Betracht bleiben.) aa) Wird Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen – also ein Vergehen mit Bezug zum Straßenverkehr – vorgeworfen, erhalten Sie Versicherungsschutz. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. Dann sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.) bb) Wird Ihnen ein sonstiges strafrechtliches Vergehen vorgeworfen. haben Sie Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: • Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und • Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Rechtsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz: • Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (zum Beispiel Meineid, Raub). • Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Beispiel Beleidigung, Diebstahl, gefährliche Körperverletzung). Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht. j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (Beispiel: Sie verstoßen gegen die Gurt- pflicht oder verursachen unzulässigen Lärm.) k) Opfer-Rechtsschutz 1) als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewaltstraftat verletzt wurden. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperli- chen Unversehrtheit (§§ 224 ff. StGB) und der persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag. 2) Sie haben Rechtsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts im • Ermittlungsverfahren, • Nebenklageverfahren, • für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz, • für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch. 3) Sie haben Rechtsschutz für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Aber nur unter folgenden Voraussetzungen: • Sie sind nebenklageberechtigt, • Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und • es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten. 4) Ausnahme: Wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Absatz 1, § 406 g Absatz 3 Strafprozessordnung in Anspruch nehmen können, besteht kein Versicherungsschutz. l) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen in ursächlichem Zusammenhang mit der europäischen Datenschutzgrund- verordnung (EU-DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder Datenschutz-Regelungen in anderen deutschen Gesetzen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten, die Sie in Ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger verarbeitet haben oder haben verarbeiten lassen. §3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: (1) Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben. b) Nuklearschäden und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Be- handlung. c) Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen (das sind Einwirkungen, wie zum Beispiel Erschütterungen) an Grundstücken und Gebäuden. 18 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 19] d) aa) dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll, bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen, cc) der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäude- teils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen. Auch bei der Finanzierung eines der unter d genannten Vorhaben haben Sie keinen Rechtsschutz. (2) a) • Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung, sondern im Rahmen der Haft- pflichtversicherung versichert.) Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Vermieter des Miet- fahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Dies ist aufgrund des Mietvertrags über den Vertrags-Rechtsschutz versichert.) • Sie wollen Unterlassungsansprüche geltend machen oder abwehren. Ausnahme: Der Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dingli- chen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. b) Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (zum Beispiel das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben). c) Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (zum Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft). d) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge- brauchsmuster- und Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. e) Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht. f) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finan- zierung von Kapitalanlagen. Als Kapitalanlagen gelten nicht: • Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch; • Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder genutzt werden sollen; • sowie aa) Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten, bb) Sparverträge, cc) Lebens- und Rentenversicherungen, auch fondgebundene Versicherungen dieser Art, dd) Geldanlagen aus vermögenswirksamen Leistungen oder in steuerlich geförderten Altersvorsorgeprodukten. g) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit • Spiel- oder Wettverträgen; • Gewinnzusagen. h) entfällt i) Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen. j) Streitigkeiten wegen • der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen; • Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben. Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung. k) Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr aa) vor Verfassungsgerichten oder bb) vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof). Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr als Bediensteter internationaler oder supranationa- ler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen. l) Jede Interessenwahrnehmung aa) im ursächlichen Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll (zum Beispiel: Zwangsversteigerung des Fahrzeugs als Folge Ihres Insolvenzantrags), bb) für Sie als Gläubiger in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines anderen; ausgenommen hiervon ist die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle. Ausnahme: Sie haben den Vertrags-Rechtsschutz bei Insolvenzanfechtung nach § 28 p Absatz 4 n vereinbart. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 19 [Seite 20] m) Streitigkeiten • in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsangelegenheiten sowie • in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. n) In Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Park- oder Halteverstoßes, bei denen das deut- sche Fahreignungsregister (FAER) keinen Eintrag in das Verkehrszentralregister vorsieht (Punktesystem), und dar- über hinaus auch in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Park- oder Halteverstoßes im Ausland. o) In Asyl- und Ausländerrechtsverfahren. p) In Verwaltungsverfahren, • in denen es um Subventionsangelegenheiten geht; Subventionen sind Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die ganz oder teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft oder sonstiger Gemeinwohlinteressen dienen sollen; • die dem Schutz der Umwelt dienen; q) Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorge- nommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen. (3) a) Es bestehen Streitigkeiten • zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags; • von Mitversicherten gegen Sie; • von Mitversicherten untereinander b) entfällt c) Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versiche- rungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ein Bekannter hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadener- satzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.) d) Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen ein- stehen. (Beispiel: Ein Bekannter kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem Autoverkäufer. Streitig- keiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert. (4) Sie haben in den Leistungsarten § 2 a bis h l den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt. Wird dies erst nachträglich bekannt, sind Sie verpflichtet, unsere Leistungen zurückzuzahlen. §3a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit (5) Wir können den Rechtsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach a) die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Ausnahme: In den Fäl- len des § 2 h bis j und k, des § 28p Absatz 4 d prüfen wir die Erfolgsaussichten nicht.) oder b) Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Gemein- schaft der Versicherten beeinträchtigt würden. Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen beiden Fällen unverzüglich schriftlich mitteilen, und zwar mit Begrün- dung. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) c) Haben wir den Rechtsschutz aus anderen Gründen abgelehnt und widersprechen Sie dieser Ablehnung, so können wir den Rechtsschutz aus den Gründen der Buchstaben a oder b nur dann ablehnen, wenn wir Ihnen dies danach unverzüglich unter Angabe der Gründe, die zur Ablehnung nach einer dieser Ziffern geführt haben, in Textform mitteilen. (6) Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht nach (1) ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind? a) Schiedsgutachterverfahren Sie können von uns die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen. Wir sind verpflichtet, Sie auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Mit diesem Hinweis müssen wir Sie auffordern, uns alle nach Ihrer Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen zuzusenden. aa) Wenn Sie die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen, müssen wir dieses Verfahren inner- halb eines Monats einleiten und Sie hierüber unterrichten. Wenn wir das Schiedsgutachterverfahren nicht in- nerhalb eines Monats einleiten, besteht für Sie Versicherungsschutz im beantragten Umfang. bb) Wenn zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen Fristen einzuhalten sind, müssen wir die zur Fristwah- rung notwendigen Kosten tragen, und dies bis zum Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens. (Beispiele für 20 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 21] das Einhalten von Fristen: Berufungsfrist droht abzulaufen, Verjährung droht einzutreten.) Wenn der Schieds- spruch ergibt, dass die Leistungsverweigerung berechtigt war, müssen Sie uns diese Kosten erstatten. cc) Der Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zugelassener Rechtsanwalt. Er wird vom Präsidenten der für Ihren Wohnsitz zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt. Dem Schiedsgutachter müssen wir alle uns vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung des Schieds- gutachterverfahrens wesentlich sind. Der Schiedsgutachter entscheidet schriftlich, ob Versicherungsschutz besteht. Diese Entscheidung ist für uns verbindlich. b) Stichentscheid Sie können aber auch den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen: • Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg? • Steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend. Ausnahme: Diese Entscheidung weicht offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich ab. (7) Kosten Die Kosten des Schiedsgutachtens bzw. des Stichentscheids tragen wir unabhängig von deren Ergebnis. §4 Voraussetzung für den Anspruch auf Versicherungsschutz (1) Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor des- sen Ende eingetreten ist (Ausnahme: Soforthilfe, mehr dazu finden Sie in § 28 Absatz 4 d) und § 28 p Absatz 4 o). Der Versicherungsfall ist: a) im Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a das erste Ereignis, bei dem der Schaden eingetreten ist oder eingetre- ten sein soll; b) aa) entfällt bb) entfällt c) im Straf-Rechtsschutz nach § 2 i) und im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 j) der Zeitpunkt der Hand- lung, der im amtlichen Schuldvorwurf angegeben ist. Beispiel: Sie sollen am 1. Februar eine Geschwindigkeits- überschreitung begangen haben und erhalten am 1. März dazu eine Mitteilung der Behörde. Der Versicherungsfall ist der 1. Februar. d) in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. Hierbei berücksichtigen wir • alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen), • mit denen Sie ihr Rechtsschutzbegehren begründen, • um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen. (2) Was gilt, wenn in den Fällen des Absatz 1 d mehrere tatsächliche oder behauptete Rechtsverstöße für die rechtliche Interessenwahrnehmung ursächlich sind? Dann ist der erste entscheidend. Unberücksichtigt bleiben dabei zu Ihren Gunsten tatsächliche oder behauptete Ver- stöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegen. (3) Wenn sich ein behaupteter Rechtsverstoß über einen Zeitraum erstreckt (Dauerverstoß), ist nur dessen Beginn maß- geblich. Ein solcher Dauerverstoß liegt vor • bei sich gleichmäßig wiederholenden Verstößen (Beispiel: Die Krankenversicherung verweigert die Erstattung sämt- licher Leistungen von einem Arzt. Der Versicherungsfall ist die erste Weigerung der Krankenkasse. ) oder • wenn ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden sein soll (Beispiel: Bei Beginn eines Mietver- hältnisses wird die Wohnung in mangelhaftem Zustand übergeben. Sie wird vom Vermieter erst nach mehreren Rü- gen des Versicherungsnehmers in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt. Versicherungsfall ist die Übergabe der Wohnung bei Mietbeginn.) (4) In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: a) Der Versicherungsfall liegt zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes. Diesem ging aber voraus, dass Sie vor Versicherungsbeginn • einen Antrag bei einer Behörde gestellt haben (Beispiele: Bestimmung des Grades einer Behinderung, Unfallanzeige bei der Berufsgenossenschaft, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis) • einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt haben (Beispiele: Anspruch auf BU- Rente, Unfall-Invaliditätsleistung) Zu Ihren Gunsten bleiben Anträge unberücksichtigt, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes ge- stellt wurden. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 21 [Seite 22] b) Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Darlehens-, Leasing- oder Versicherungsvertrag geschlos- sen und üben ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht aus mit der Begründung, bei Abschluss des Vertrags • über das Widerrufs- oder Widerspruchsrecht gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt bzw. belehrt worden zu sein oder • die erforderlichen Unterlagen bzw. die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht in der gehörigen Form erhalten zu haben. Dies gilt auch dann, wenn Widerruf oder Widerspruch nach Abschluss des Rechtsschutzvertrags erfolgen. c) Sie melden uns einen Versicherungsfall, sind aber mit dem betroffenen Risiko zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre nicht mehr bei uns versichert. d) Im Steuer-Rechtsschutz nach § 2 e liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festset- zung Ihrer Abgaben (zum Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn. (5) Für nachstehend genannte Leistungsarten besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach Versicherungsbeginn (Wartezeit): Drei Monate Wartezeit gelten für • Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium (§§ 28, 28 p,) • Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für Selbstständige (Sonderbedingung 3) im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium (§§ 28, 28 p) • Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten § 28 p Absatz 4 h) • Kollektives Arbeitsrecht (§ 28 p Absatz 1 b) • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) im Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Premium (§§ 28, 28p) • Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten (§ 2 g bb) • Rechtsschutz für einmalige Erschließungs- und Anliegerabgaben (§ 28 p Absatz 4 c) • Rechtsschutz für Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren (§ 28p Absatz 4 b) • Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen (Klauseln 3 und 3 p) • Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (Klausel 4) • Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (Klausel 6) Sechs Monate Wartezeit gelten für • Bauherren-Rechtsschutz (§ 28 p Absatz 4 d) • Forderungsmanagement Plus (§ 28 p Absatz 4i) • Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) (6) Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit a) Ist ein Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsschutzes nach § 7 oder während der Wartezeit eingetreten, besteht dennoch Versicherungsschutz, wenn das betroffene Risiko seit mindestens drei Jahren ununterbrochen bei uns versichert und der Beitrag bezahlt ist. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Geltendmachung gültigen Rechtsschutzvertrag. b) Wenn die Wirksamkeit des Mietvertrags oder einzelner Mietvertragsklauseln strittig ist, verzichten wir im Aktiv- Rechtsschutz Premium für Selbstständige mit Soforthilfe nach § 28 p • auf die Wartezeit, • auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, auch wenn der Mietvertrag bereits bis zu drei Monate vor Abschluss des Rechtsschutzvertrags abgeschlossen wurde. c) Wenn es zu Rechtsstreitigkeiten aus Kauf- oder Leasingverträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, kommt, verzichten wir im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige mit Soforthilfe nach § 28 p auf die Einrede der Vorvertraglich- keit, auch wenn der Kauf- oder Leasingvertrag bereits bis zu zwei Wochen vor Abschluss des Rechtsschutzvertrags abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist jeweils, dass Ihnen der Versicherungsfall bei Abschluss des Rechtsschutzvertrags noch nicht be- kannt ist. §4a Versichererwechsel (1) Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, besteht uns gegenüber Anspruch auf Versi- cherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von § 4 Absatz 4): • Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn ein Fall des § 4 Absatz 4 a vorliegt. • Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein. („grob fahrlässig“ bedeutet: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) • Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslauf- zeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. (Beispiel: Sie erhalten in unserer Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Ver- tragszeit des Vorversicherers betrifft.) 22 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 23] • Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versicherungsfalls: Der Versi- cherungsfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach un- seren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass • Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren und • der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen geben wir Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem bisherigen Versicherer versi- chert hatten, höchstens jedoch im Umfang unseres Vertrags. (2) Endet die bisherige Versicherung für das beantragte Risiko um 24.00 Uhr des Vortags, so beginnt der Versicherungs- schutz bei uns bereits um 0.00 Uhr des Tages, an dem Versicherungsschutz beantragt wird. §5 Leistungsumfang (1) Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahr- nehmen können: a) Bei Eintritt des Versicherungsfalls im Inland übernehmen wir folgende Kosten: Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftra- gen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.) Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts an- sässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wir übernehmen auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder für einen Besuch des für Sie tätigen Rechtsanwalts bei Ihnen bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern, wenn der Besuch aufgrund besonderer Situationen erforder- lich ist (Mobiler Anwalt: zum Beispiel bei Krankheit, Unfall, Unabkömmlichkeit in der Firma) Die Reisekosten und Ab- wesenheitsgelder erstatten wir bis zur Höhe der Sätze, die für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte gelten. Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernehmen wir weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Alternativ übernehmen wir in gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für Sie tä- tigen Rechtsanwalts. Dies gilt nur für die erste Instanz. Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz tragen wir diese wei- teren Kosten nicht. Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten von bis zu 250 Euro: • Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, • er gibt Ihnen eine Auskunft oder • er erarbeitet für Sie ein Gutachten. b) Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder • ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder • ein Rechtsanwalt in Deutschland. Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohn- ort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz. Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten von bis zu 250 Euro: • Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, • er gibt Ihnen eine Auskunft oder • er erarbeitet für Sie ein Gutachten. Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche? Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstel- le im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir auch Kosten für eine Rechtsver- folgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzli- chen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer 1,5-fachen Gebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für dessen gesamte Tätigkeit. Bei Eintritt eines Versicherungsfalls im örtlichen Geltungsbereich des § 6 Absatz 2 tragen wir abweichend von (1) b Absatz 1 die Vergütung eines für Sie tätigen ausländischen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren, Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 23 [Seite 24] die bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Deutschland durch einen Rechtsanwalt angefallen wären. Dabei legen wir das deutsche Gebührenrecht und die hier üblichen Gegenstands- und Streitwerte zugrunde. c) Wir tragen • die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herange- zogen werden, • die Kosten des Gerichtsvollziehers. d) Wir übernehmen die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens. Und zwar bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden. Versicherungsschutz für Mediation besteht nur nach § 5 a im Inland. e) Wir übernehmen die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung gestellt werden. f) Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Sach- verständige • verfügt über die erforderliche technische Sachkunde (als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN-/ISO- Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind) • und wurde Ihnen durch uns vermittelt. Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle: • in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. • wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen. g) Liegt bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe mit dem Kaskoversicherer kein Versicherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige mit Soforthilfe mit Verkehr nach § 28 p Absatz 1 d die Kosten des Sachverständigenverfahrens, die Sie nach den für Ihren Kasko- versicherungsvertrag gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung im Falle eines Unterlie- gens zu tragen haben, sofern der von Ihnen zu benennende Sachverständige durch uns vermittelt wurde. h) Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzan- sprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen. i) Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zum Gericht, wenn • Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und • Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können. Die Reisekosten zu einem inländischen Gericht übernehmen wir jedoch nur, wenn Sie – über die vorgenannten Vor- aussetzungen hinaus – mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom Gerichtsort entfernt wohnen. Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze. Wenn Sie diese Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir Ihnen diese in Euro. j) Wir übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfah- renskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind. (2) Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie • zu deren Zahlung verpflichtet sind oder • diese Kosten bereits gezahlt haben. Bei fremder Währung erstatten wir Ihnen diese in Euro und benutzen als Abrechnungsgrundlage den Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben. (3) Wir können folgende Kosten nicht erstatten: a) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein; b) Kosten, aa) die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Er- gebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 Eu- ro. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 Euro = 80 Prozent des angestreb- ten Ergebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.) Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben; bb) die darauf entfallen, dass Sie im Rahmen einer gütlichen Einigung unstrittige Ansprüche einbezogen haben; 24 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 25] c) Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab. Ausnahmen: • Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbst- beteiligung nur einmal ab. • Bei unseren Komfort- und Premiumprodukten ziehen wir keine Selbstbeteiligung ab, sofern der Versicherungs- fall mit einem ersten Beratungsgespräch nach § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgeschlossen ist. d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme (zum Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers) je Vollstreckungstitel entstehen; e) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden („Vollstreckungstitel“ sind unter anderem Vollstreckungsbescheid und Urteil); f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 Euro verhängt wurde; g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht be- stünde; h) Kosten, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf gewerblich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile für eine erforderliche umweltbedingte Beseitigung und Entsorgung von Schadstoffen und Abfällen entstehen; i) Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, tragen wir nur den Teil der angefallenen Kosten, der dem Verhältnis des Wertes des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. In den Fällen des § 2 h bis j sowie n 1) bis 3) richtet sich der von uns zu tragende Kostenanteil nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang; j) die Umsatzsteuer, soweit Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. (4) Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Ver- sicherungsfällen die sowohl auf Grund des Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige Komfort mit Soforthilfe oder Premi- um mit Soforthilfe als auch auf Grund einer Sonderbedingung versichert sind, wird höchstens eine vereinbarte Versi- cherungssumme gezahlt. Es gilt stets die höher vereinbarte Versicherungssumme. (Beispiel: Sie haben den Aktiv- Rechtsschutz für Selbstständige Premium mit Soforthilfe und den web@ktiv Premium für Selbstständige bei uns ver- sichert und melden uns einen Versicherungsfall im Bereich des Wettbewerbrechts. Im Aktiv-Rechtsschutz Premium mit Soforthilfe besteht dafür eine Versicherungssumme von 10.000 Euro und im web@ktiv Premium eine Versiche- rungssumme in Höhe von 5.000 Euro. Für den gemeldeten Versicherungsfall greift nur eine Versicherungssumme und zwar die höhere Versicherungssumme von 10.000 Euro. ) (5) entfällt (6) Wir sorgen a) für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzu- nehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen; b) für die Zahlung einer Kaution, wenn nötig, um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verscho- nen. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der in unserem Vertrag vereinbarten Höhe; c) für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers, wenn Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mit- versicherten Kinder im Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht werden, und tragen auch die hierfür anfallenden Kosten. Außerdem benachrichtigen wir in diesen Fällen von Ihnen benannte Personen und bei Bedarf diplomati- sche Vertretungen; d) für die Auswahl und Beauftragung aa) eines amtlich geprüften Dolmetschers für Gebärdensprache oder bb) eines Kommunikationshelfers im Sinne des § 1 Kommunikationshilfeverordnung (KHV), wenn dies notwendig ist, um außergerichtlich Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Die hierfür anfallenden Kosten tragen wir je Rechtsschutzfall bis zu 500 Euro. Ist ein Dritter zur Übernahme der Kosten verpflichtet, ist die Leistung subsidiär. e) auf Ihren Wunsch für die Aufbewahrung von Kopien wichtiger privater Unterlagen und privater Dokumente, um im Notfall schnell Ersatz beschaffen zu können. Voraussetzung ist, dass Sie uns die Kopien rechtzeitig, das heißt min- destens 14 Tage vor der Reise, zusenden. Verlieren Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mitversicherten Kinder auf einer Reise im Ausland ein für die Reise benötigtes privates Dokument, benennen wir bei Bedarf diplomatische Vertretungen. Dort anfallende Gebühren für die Erstellung von Ersatzdokumenten übernehmen wir. (Reise ist jede mehrtägige Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr.) Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 25 [Seite 26] f) für psychologische telefonische Soforthilfe, wenn bei Ihnen psychische Belastungen/Beschwerden hervorgerufen wurden und Sie befürchten, dass sich die Be- lastungen/Beschwerden nachteilig auf Ihre Gesundheit auswirken aa) durch nach einen Verkehrsunfall • im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige mit Soforthilfe mit Verkehr nach § 28 p Absatz 1 d bb) durch Cybermobbing (Das ist systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren mithilfe von Kom- munikationsmitteln über einen längeren Zeitraum – zum Beispiel mittels E-Mails, Blogs, Diskussionsforen, so- zialen Netzwerken oder Websites.) • im web@ktiv Komfort und Premium für Selbstständige nach Sonderbedingungen 15 a und 15 b Wie sieht unsere Soforthilfe konkret aus? Wir vermitteln Ihnen eine angemessene psychologische telefonische Hil- fe durch einen Diplom-Psychologen oder Psychotherapeuten. Die psychologische Hilfe soll bei der Verarbeitung dieses Ereignisses unterstützen und über Möglichkeiten zur Verbesserung der psychischen Situation beraten. Die Kosten für die telefonische psychologische Hilfe tragen wir. (7) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten a) im Steuer-Rechtsschutz (siehe § 2 e auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater); b) entfällt c) im Ausland auch für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. (8) Einbeziehung von Legal Tech Unabhängig von einer jederzeit möglichen Beauftragung eines Rechtsanwaltes vermitteln wir Ihnen auf Wunsch mit uns kooperierende Legal-Tech-Dienstleister. Das sind onlinebasierte Anbieter, die juristische Arbeitsprozesse teil- oder vollautomatisiert (zum Beispiel mittels Berechnungsmethoden oder spezieller Software) durchführen. Auf diese Weise können Sie bei geeigneten Lebenssachverhalten beispielsweise Ihre Forderung ohne bürokratischen Aufwand realisie- ren (Beispiele: die Berechnung und Geltendmachung einer Abfindung nach einer betriebsbedingten Kündigung oder die Einziehung von Forderungen nach Flugverspätung). Sie beauftragen den Legal-Tech-Dienstleister. Der Vertrag kommt sodann zwischen Ihnen und dem Legal-Tech-Dienst- leister zu Stande. Die Kosten für die Erbringung der von uns vermittelten Legal-Tech-Dienstleistungen übernehmen wir. (9) Haftung von Dienstleistern Die Haftung für die Tätigkeit eines von uns vermittelten Dienstleisters übernehmen wir nicht. Ein von Ihnen beauftrag- ter Dienstleister ist Ihnen gegenüber unmittelbar haftbar. §5a Außergerichtliches Mediationsverfahren Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, übernehmen wir in Deutschland für einen von uns vorgeschlagenen Mediator Kosten bis zu 3.000 Euro je Mediation, für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediati- onen jedoch nicht mehr als 6.000 Euro. (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.) Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir anteilig die Kosten für Sie und die versicherten Personen. Die Kosten der Mediation übernehmen wir, soweit der betroffene Deckungsbereich (Beispiel: beruflicher Bereich, Im- mobilienbereich, Verkehrsbereich) im Rechtsschutzvertrag vereinbart ist oder unverzüglich eingeschlossen wird. Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. Die Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung. Es gilt keine Wartezeit. Wir verzichten auf die Einrede der Vorvertraglichkeit im Sinne des § 4 Absatz 1. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. §6 In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier gilt Ihr Versicherungsschutz: (1) Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: • in Europa • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers • auf den Kanarischen Inseln • auf Madeira • auf den Azoren • Ausnahme: Im Steuer-, Sozial- und Opfer-Rechtsschutz, im Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten besteht Versicherungsschutz ausschließlich bei Zuständigkeit eines deutschen Gerichts (siehe § 2 e, f, g aa, und n). (2) Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 tragen wir die Kos- ten bis zu den im Versicherungsschein genannten Höchstbeträgen in folgenden Fällen: a) Der Versicherungsfall tritt während eines bis zu einem Jahr dauernden Aufenthalts ein. 26 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 27] b) Es besteht Streit aus einem privaten Vertrag, der über das Internet abgeschlossen wurde. c) Der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ausnahme zu Absatz 1). d) Ausnahmen: Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammen- hang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 27 [Seite 28] 2 Versicherungsverhältnis §7 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Ausnahme: Es besteht Ver- sicherungsschutz im Rahmen der Soforthilfe nach § 28 Absatz 4 d) oder § 28p Absatz 4 o)). Voraussetzung für den Ver- sicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zu- gang des Versicherungsscheins zahlen (siehe § 9 B). Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: Sie gilt in jedem Fall). §8 Dauer und Ende des Vertrags (1) Vertragsdauer Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. (2) Stillschweigende Verlängerung und Kündigung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätes- tens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen. (3) Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder je- des darauffolgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Jah- res zugehen. §9 Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen? A. Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe entrichten müssen. B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster Beitrag (1) Fälligkeit der Zahlung Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen bezahlen. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) (2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie allerdings aufmerksam gemacht haben, und zwar in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) oder durch einen auffallenden Hinweis im Versicherungsschein. Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt. (3) Rücktritt Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschul- det haben. C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag (1) Fälligkeit Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. (2) Verzug Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben. Wir sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug entstan- den ist (siehe Absatz 3). Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. (3) Zahlungsaufforderung Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist einräumen. Das geschieht in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) und auf Ihre Kosten. Diese Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. 28 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 29] Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält: • Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und • die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Absatz 4) mit der Fristüberschreitung verbunden sind. (4) Verlust des Versicherungsschutzes Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, haben Sie ab diesem Zeitpunkt bis zur Zah- lung keinen Versicherungsschutz. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach Absatz 3) auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben. (5) Kündigung des Versicherungsvertrags Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach Absatz 3) auf den Verlust des Ver- sicherungsschutzes hingewiesen haben. Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Dann aber haben Sie für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung eingetreten sind, keinen Versicherungsschutz. D. Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat (1) Rechtzeitige Zahlung Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn • der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und • Sie der Einziehung nicht widersprechen. Was geschieht, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann? In diesem Fall ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie nach einer Aufforderung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) unver- züglich zahlen. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) (2) Beendigung des Lastschriftverfahrens Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform (Bei- spiel: Brief oder E-Mail) aufgefordert haben. E. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung im Voraus verlangen. F. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung In diesem Fall haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes ent- spricht. Das gilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. § 10 Beitragsanpassung (1) Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadenfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob der Bei- trag wegen einer Veränderung des Schadenbedarfs anzupassen ist. Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe Absatz 2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. (2) Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. 2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsan- passung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechts- schutzversicherung bestmöglich widerspiegelt. Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde: Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das Produkt von Schadenhäu- figkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder ver- mindert? (Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.) Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 29 [Seite 30] Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (zum Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart) herrühren, be- rücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten. Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen: • Verkehrs-, Fahrzeug- und Fahrer-Rechtsschutz • Privat- und Berufs-Rechtsschutz, Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen, Vereins- sowie Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz • Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz sowie Rechtsschutz für Landwirte • Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen mit Privat-, Berufs-, Verkehrs- sowie Wohnungs- und Grundstücks- Rechtsschutz Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung er- mittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung. Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächstgeringere positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 Prozent auf 7,5 Prozent abgerundet) bzw. auf die nächstgrößere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 Prozent auf -7,5 Prozent aufgerundet). Veränderungswerte im Be- reich von -5 Prozent bis +5 Prozent werden nicht gerundet. 2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermittelten wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für un- ser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 2.1) entsprechend an. (3) Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert? Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 2.1). Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder nach 2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt, • dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und • dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war. Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinanderfolgen. (4) Unterbleiben einer Beitragsanpassung Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe 2.1) geringer als +5 Prozent und größer als -5 Prozent ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Vorausset- zungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt. (Dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehal- ten wird, bis die 5-Prozent-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem „festgehaltenen“ Bezugsjahr verglichen.) Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht zwölf Monate abgelaufen sind. (5) Erhöhung oder Senkung des Beitrags Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 Prozent oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag entspre- chend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag. Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 Prozent oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entspre- chend zu senken. (6) Wann wird die Beitragsanpassung wirksam? Die Beitragsanpassung wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf unsere Mitteilung über die Beitragsanpas- sung folgt. Sie gilt für alle Beiträge, die nach unserer Mitteilung ab einschließlich 1. Januar fällig werden. In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7). (7) Ihr außerordentliches Kündigungsrecht Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frü- hestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird (siehe 5). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungsteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu. § 11 Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung (1) Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab. (Beispiel: Sie haben ein Auto bei uns versichert und schaffen sich jetzt zusätzlich ein Motorrad an.) Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen. 30 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 31] In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen: • Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent. • Wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, oh- ne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben. (2) Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand in- nerhalb von zwei Monaten anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungs- beitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben. (3) Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. (Beispiele für erforderliche Angaben: Zahl der zugelassen Fahrzeuge, Zahl der Ar- beitnehmer, Mieteinnahmen bei vermieteten Objekten. Hinweise zu beitragsrelevanten Bezugsgrößen, die für Sie maßgebend sind, finden Sie in Ihrem Versicherungsantrag.) Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: • Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben. • Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben. • Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderli- chen Angaben bereits bekannt waren. Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir den Umfang un- serer Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Je- mand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz: • Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Versicherungsfalls beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat. • Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt. Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn • die Veränderung so unerheblich ist, dass sie nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder • ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll. § 12 Wegfall des versicherten Interesses (1) Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände geändert haben? Dann gilt Folgendes (sofern nichts anderes vereinbart ist): Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert haben. Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu. (2) Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fäl- lige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird. (3) Wenn Sie ein Objekt wechseln, das Sie für Ihre gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit selbst nutzen, dann gilt dies nur unter folgender Voraussetzung: Das neue Objekt darf nach unserem Tarif weder nach Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren als den vereinbarten Beitrag ausmachen. § 13 Kündigung nach Versicherungsfall (1) Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vor- zeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben. (2) Sind mindestens drei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versiche- rungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Ein solches Kündigungs- recht besteht nicht, wenn es sich um Versicherungsfälle aus den Bereichen ARAG JuraTel® oder Online-Forderungs- management handelt. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 31 [Seite 32] Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns bzw. Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir unsere Leistungspflicht für den zweiten bzw. letzten Versicherungsfall bestätigt haben. Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kün- digung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam. § 14 Gesetzliche Verjährung (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den all- gemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Haben wir den Versicherungsschutz abgelehnt, beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Kostentragung mit Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Bestätigung des Versicherungsschutzes nach § 17 Absatz 2 entstanden ist. (2) Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet haben, ist die Verjährung ausgesetzt, und zwar von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. (Das heißt: Bei der Berechnung der Verjährungsfrist berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen unserer Entscheidung bei Ihnen nicht.) § 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen (1) Versicherungsschutz besteht für Sie und im jeweils bestimmten Umfang für die in § 28 und § 28 p oder im Versiche- rungsschein genannten sonstigen Personen. Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungs- schutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen.) (Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch im Gegensatz zur „juristischen Person“, das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.) (2) Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für diese mitversicherten Personen. Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Ausnahmen: • Es handelt sich um Ihren ehelichen/eingetragenen Lebenspartner. (Warum können Sie widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen. (3) Ist ein Versicherter durch eine Straftat nach § 2 k Absatz 1 getötet worden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für dessen Ehegatten oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister für die rechtliche Interessenwahrnehmung eines Rechtsanwalts als Nebenklägervertreter, wenn diese Person insoweit als Nebenkläger vor einem deutschen Strafgericht zugelassen werden kann. § 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung (1) Richten Sie bitte alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle. Sie sollten auch dann in Text- form erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im Versicherungsvertrag vorgesehen ist. (2) Wenn Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitteilen, genügt für eine Willenserklärung, die wir Ihnen gegenüber abzugeben haben, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass Sie Ihren Namen än- dern. (3) Haben Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen, wenden wir bei einer Verlegung der gewerbli- chen Niederlassung die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechend an. 32 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 33] 3 Versicherungsfall § 17 Verhalten im Versicherungsfall/Erfüllung von Obliegenheiten Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. (1) Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? a) Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.) b) Sie müssen uns • vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten, • alle Beweismittel angeben und • uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. c) Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels). (2) Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, • bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben und • entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Versicherungsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. (3) Den Rechtsanwalt können Sie auswählen. Wir wählen den Rechtsanwalt aus, • wenn Sie das verlangen oder • wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig er- scheint. Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen. Das Mandatsverhältnis besteht allein zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt, das heißt, für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. (4) Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: • Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, • ihm die Beweismittel angeben, • ihm die möglichen Auskünfte erteilen, • die notwendigen Unterlagen beschaffen und • uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben. (5) Wenn Sie eine der in Absatz 1 und Absatz 4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versi- cherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in ei- nem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Je- mand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war • für den Eintritt des Versicherungsfalls, • für die Feststellung des Versicherungsfalls oder • für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. (Zum Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung Kosten- schutz gegeben.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben. (6) entfällt (7) Ihre Ansprüche auf Versicherungsschutzleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten. („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.) Unser Einverständnis bedarf der Textform. Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.). Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 33 [Seite 34] (8) Wenn ein anderer (zum Beispiel: Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchset- zung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) (9) Wenn Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung durch einen anderen (zum Beispiel: Prozessgegner) erstattet wurden, die wir zuvor geleistet haben, müssen Sie uns diese zurückzahlen. § 18 (nicht belegt) § 19 (nicht belegt) § 20 Zuständiges Gericht, anzuwendendes Recht (1) Klagen gegen uns Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen: • Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder • wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch im Gegensatz zur „juristischen Person“, das ist zum Beispiel eine GmbH oder eine AG oder ein Verein.) Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. (2) Klagen gegen den Versicherungsnehmer Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen: • Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Kla- ge am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. • Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung. • Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Nie- derlassung zuständig. (3) Wohnsitzverlegung ins Ausland Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitglied- staat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist der ausschließliche Ge- richtsstand am Sitz unseres Versicherungsunternehmens. (4) Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. (5) Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem kei- ne auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Eu- ropäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 34 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 35] 4 Formen des Versicherungsschutzes § 21 bis § 27 nicht belegt § 28 Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe (1) Sie haben Versicherungsschutz a) im Firmenbereich für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit; b) als Arbeitgeber • für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienst- verhältnissen; • für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bei Rechtsauseinandersetzungen im kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 b). Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi- cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro. c) für den Immobilienbereich als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter aller selbst genutzten Gewerbeeinheiten in Deutschland; d) für den Verkehrsbereich als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Ihre Firma zugelas- senen, amtlich registrierten oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummern- schild) versehenen Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers und als Fahrer, Erwerber, Mieter oder Leasingneh- mer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern; es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Fahrer, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft. Abweichend davon besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer, Mieter, Pilot oder Lenker von gewerblich genutzten Flugdrohnen (unbemannte Flugsysteme/Unmanned Aerial System-UAS) mit einem Abfluggewicht bis einschließlich 4 kg. Voraussetzung ist, dass der Pilot oder Lenker • der Flugdrohne und die Flugdrohne für die Drohnenklassen C1 bis C3 registriert sind sowie die eID (UAS- Betreiber-ID) sichtbar auf der Flugdrohne angebracht ist und • den notwendigen Drohnen-Führerschein besitzt und • die zulässige Flughöhe und das Einsatzgebiet einhält und • die Flugdrohne nicht ohne ausreichende Genehmigung über Menschenansammlungen, in besiedelten Gebieten, in dicht besiedelten Gebieten oder in der Nähe von Flugplätzen lenkt und • die Flugdrohne nicht über den vom Hersteller vorgegebenen und von der Behörde genehmigten Zweck hinaus ver- wendet. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 10.000 Euro je Kalenderjahr. Geltungsbereich ist Deutschland. Der Versicherungsschutz für Flugdrohnen im Verkehrsbereich gilt nicht für solche Drohnen die eine CE-Kenn- zeichnung als „Spielzeug“ (=CO-Spielzeug 2009/48 EG) aufweisen. Diese sind nicht über den Verkehrsbaustein versicherbar. (2) Mitversichert sind a) die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind; b) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen eines Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) Voraussetzung ist, dass das Motorfahrzeug oder der Anhänger zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls • auf Ihre Firma zugelassen oder • auf den Namen Ihrer Firma mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen ist oder • Ihre Firma es zum vorübergehenden Gebrauch angemietet hat. (3) Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern (§ 2 d) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 35 [Seite 36] Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 o) Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte (Klausel 3 p) Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (Klausel 4) Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) Antidiskriminierungs-Rechtsschutz (Sonderbedingung 3) ARAG JuraCheck® inkl. JuraTel® (Sonderbedingung 16) Online-Forderungsmanagement (Sonderbedingung 11) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) auch bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit (Wirtschaftsmediation). Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Immobilien- oder im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. (4) Der Versicherungsschutz umfasst auch a) den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb (das heißt: Einspeiserisiko, nicht Anschaffung, Installation) von Anlagen zur Er- zeugung erneuerbarer Energien (zum Beispiel einer Photovoltaik-, Solar-, Windkraft- oder Flächengeothermie- anlage) bis zu fünfzehn Kilowatt-Peak (kWp) auf dem Grundstück Ihrer selbst genutzten Gewerbeeinheiten, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum befindet. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 10.000 Euro. b) den Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht für Firmeninhaber Wollen Sie sich vor einer Handlungsunfähigkeit Ihres Unternehmens infolge Unfalls, Krankheit oder Tod schützen? Für die Erstellung einer standardisierten Unternehmervollmacht oder deren Änderung benennen wir Ihnen einen spezialisierten Dienstleister bzw., soweit dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir Kosten bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr. c) Rechtsschutz für Park- und Halteverstöße für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsverfahrens wegen eines Park- oder Halteverstoßes in Deutschland, wenn der Fahrzeugführer der zuständigen Behörde im Sinne des § 25 a StVG vor der Entscheidung positiv bekannt war oder benannt wurde. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 n. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. d) Soforthilfe für eine anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten gewerblichen freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außer- gerichtlich tätig, übernehmen wir die anfallende gesetzliche Vergütung. Die Versicherungssumme beträgt insge- samt 2.000 Euro pro Vertragslaufzeit und kann nicht auf mehrere Angelegenheiten aufgeteilt werden. Die Kosten der Beratung und der weitergehenden Tätigkeit übernehmen wir unabhängig vom abgeschlossenen Deckungsbe- reich (Beispiel: Immobilien-Bereich, Verkehrs-Bereich). Wir ziehen eine Selbstbeteiligung von 250 Euro je Angelegenheit von den von uns zu tragenden Kosten ab. Diese entfällt für eine von uns vorgeschlagene Konfliktlösungsoption (z.B. Mediation, Legal-Tech-Dienstleister). Es besteht keine Wartezeit. Es besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz • für Angelegenheiten, für die Sie schon vor Beginn des Versicherungsschutzes anwaltliche Hilfe in Anspruch ge- nommen haben, • für vertragliche Streitigkeiten im Firmenbereich • bei Streitigkeiten zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags. Eben- falls nicht versichert sind Streitigkeiten von Mitversicherten untereinander bzw. gegen Sie, • für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorge- nommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen, • wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft werden kann.). Weitere Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung. 36 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 37] (5) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz a) um einen oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird: aa) Rechtsschutz als Arbeitgeber (1 b) bb) Rechtsschutz für den Immobilienbereich (1 c) cc) Rechtsschutz für den Verkehrsbereich (1 d) b) um den erweiterten Straf-Rechtsschutz für Selbstständige nach der Sonderbedingung 1, § 1 Absatz 1 a erweitert wird. (6) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein (Ausnahme Versicherungsschutz für Flugdrohnen, dort gelten die Voraussetzungen nach Ab- satz 1 d): • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs- sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. (7) Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle im Firmenbereich (siehe Absatz 1 a), die • innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und • im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen. (8) Ist Ihre Firma ein nach unseren Geschäftsgrundsätzen als Kraftfahrzeughandel oder -handwerk eingestufter Betrieb, eine Tankstelle oder Fahrschule, besteht Versicherungsschutz für die von Ihnen beschäftigten Personen auch in deren Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen fremder Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalls in Ihrer Obhut befinden oder in Ihrem Betrieb vorübergehend genutzt werden. Abweichend von Absatz 3 besteht Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nur für Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die auf Ihre Firma mit schwarzen amtlichen Kennzeichen zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind. § 28 p Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige Premium mit Soforthilfe (1) Sie haben Versicherungsschutz a) im Firmenbereich für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit; b) als Arbeitgeber • für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienst- verhältnissen; • für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bei Rechtsauseinandersetzungen im kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 b); Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi- cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro. c) für den Immobilienbereich als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter aller selbst genutzten Gewerbeeinheiten in Deutschland; d) für den Verkehrsbereich als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Ihre Firma zugelasse- nen, amtlich registrierten oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers und als Fahrer, Erwerber, Mieter oder Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern; es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentü- mer, Halter, Fahrer, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft. Abweichend davon besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer, Mieter, Pilot oder Lenker von gewerblich genutzten Flugdrohnen (unbemannte Flugsysteme/Unmanned Aerial System-UAS) mit einem Abfluggewicht bis einschließlich 4 kg. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 37 [Seite 38] Voraussetzung ist, dass der Pilot oder Lenker • der Flugdrohne und die Flugdrohne für die Drohnenklassen C1 bis C3 registriert sind sowie die eID (UAS- Betreiber-ID) sichtbar auf der Flugdrohne angebracht ist und • den notwendigen Drohnen-Führerschein besitzt und • die zulässige Flughöhe und das Einsatzgebiet einhält und • die Flugdrohne nicht ohne ausreichende Genehmigung über Menschenansammlungen, in besiedelten Gebieten, in dicht besiedelten Gebieten oder in der Nähe von Flugplätzen lenkt und • die Flugdrohne nicht über den vom Hersteller vorgegebenen und von der Behörde genehmigten Zweck hinaus verwendet. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro je Kalenderjahr. Geltungsbereich ist Deutschland. Der Versicherungsschutz für Flugdrohnen im Verkehrsbereich gilt nicht für solche Drohnen die eine CE-Kenn- zeichnung als „Spielzeug“ (=CO-Spielzeug 2009/48 EG) aufweisen. Diese sind nicht über den Verkehrsbaustein versicherbar. (2) Mitversichert sind a) die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind; b) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen eines Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.) Voraussetzung ist, dass das Motorfahrzeug oder der Anhänger im Zeitpunkt des Versicherungsfalls • auf Ihre Firma zugelassen oder • auf den Namen Ihrer Firma mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen ist oder • Ihre Firma es zum vorübergehenden Gebrauch angemietet hat. (3) Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern (§ 2 d) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Im Verkehrsbereich übernehmen wir in selbstständigen Verfallsverfahren die Kosten des Verfahrens bis zu 2.500 Euro. Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 o) Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte (Klausel 3 p) Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (Klausel 4) Vorsorge-Rechtsschutz (Klausel 7) Leistungsupdate-Garantie (Klausel 8) Kennzeichen-Wiederbeschaffung, wenn der Bereich Verkehr versichert ist (Klausel 11) Antidiskriminierungs-Rechtsschutz (Sonderbedingung 3) ARAG JuraCheck® inkl. ARAG JuraTel® (Sonderbedingung 16) Online-Forderungsmanagement (Sonderbedingung 11) Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 a) auch bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit (Wirtschaftsmediation). Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Immobilien- oder im Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. 38 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 39] Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet. (4) Der Versicherungsschutz umfasst auch a) ein anwaltliches Beratungsgespräch zur Abwehr oder Geltendmachung von Schadenersatz- und Unterlassungsan- sprüchen aa) aus dem Wettbewerbsrecht mit Ausnahme des Kartellrechts (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 e). Der Ausschluss gemäß § 3 Absatz 2 d gilt nicht, wenn Sie oder ihr Gegner der jeweilige Rechteinhaber sind. (Bei- spiel: Sie bieten Schmuck zum Verkauf an und sollen hierbei die Markenrechte Ihres namhaften Gegners ver- letzt haben). Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, beträgt die Versicherungssumme je Versi- cherungsfall maximal 10.000 Euro. bb) im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster und Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 d). Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall maximal • 1.000 Euro für die Geltendmachung von Ansprüchen und • 10.000 Euro für die Abwehr von Ansprüchen Ab wann haben Sie nach § 4 a) Anspruch auf Versicherungsschutz? • Wenn Sie Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche abwehren wollen, ist Versicherungsfall der Zeitpunkt, in dem Sie erstmals auf Unterlassung oder Schadenersatz in Anspruch genommen werden. • Wenn Sie Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen wollen, ist Versicherungsfall der Zeit- punkt, in dem der Gegner gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen oder gewerbliche Schutzrechte versto- ßen haben soll. b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs- und Flurbereinigungsverfahren (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 m). c) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einmaligen Erschließungs- und sonstigen Anlie- gerabgaben (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 j). Für b und c beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 50.000 Euro. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c versichert ist. Anspruch auf Versicherungsschutz besteht jeweils nach Eintritt eines Versicherungsfalls nach § 4 Absätze 1 d, 2 und 3, wenn dieser nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungs- beginn (Wartezeit) innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist. d) den Bauherren-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer selbst in der Eigenschaft als Bauherr von – auch bisher nicht versicherten – Gebäuden oder Gebäudeteilen. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c) versichert ist. Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit • dem Erwerb des Baugrundstücks, • der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder • baubehördlich genehmigungs-/anzeigepflichtigen Veränderungen eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Dies gilt abweichend von § 3 (1) d und (2) f. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro pro Vertrags- laufzeit. Ausnahmen: Versicherungsschutz besteht nicht für • Streitigkeiten aus der Finanzierung, • die Beteiligung an Immobilienfonds. (Beispiele für den Bauherren-Rechtsschutz: Sie streiten mit der Bauantragsbehörde, dem Bauträger, dem Hand- werker, dem Architekten oder es wird gegen Sie wegen des Vorwurfs fahrlässiger Körperverletzung wegen unzu- reichender Sicherung der Baustelle ermittelt.) e) den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (zum Beispiel einer Photovoltaik-, Solar-, Windkraft- oder Flächengeothermieanlage) bis zu fünfzehn Ki- lowatt-Peak (kWp) auf dem Grundstück Ihrer selbst genutzten Gewerbeeinheiten, wenn sich die Anlage in Ihrem Ei- gentum befindet. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 15.000 Euro. f) Kostenschutz für Übergabeprotokolle Wir vermitteln Ihnen einen Dienstleister und übernehmen dessen Kosten zur Erstellung von maximal zwei Über- gabeprotokollen je versicherter Gewerbeeinheit oder gemischt genutzter Einheit in Deutschland pro Kalenderjahr bis maximal 500 Euro pro Kalenderjahr. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich nach Absatz 1 c versichert ist. Was ist ein Übergabeprotokoll? Es handelt sich um eine sachverständige Bestandsaufnahme vor Ort. Ein Dienstleister begleitet Sie bei der Übergabe des Mietobjekts. Er erstellt mit Ihnen und dem Vermieter das Übergabeprotokoll. g) den Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung einer Unternehmervollmacht und bei Unternehmensnachfolge • Wollen Sie sich vor einer Handlungsunfähigkeit Ihres Unternehmens infolge Unfalls, Krankheit oder Tod schüt- zen? Für die Erstellung einer standardisierten Unternehmervollmacht oder deren Änderung benennen wir Ihnen einen spezialisierten Dienstleister bzw., soweit dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür über- nehmen wir Kosten bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 39 [Seite 40] • Planen Sie eine Unternehmensnachfolge? Dann übernehmen wir die Kosten einer anwaltlichen Beratung. Die Kostenübernahme ist auf einen Leistungsfall und bis zu 500 Euro während der Vertragsdauer Ihres Rechts- schutzvertrags nach § 8 begrenzt. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht jeweils bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs. h) den Beratungs-Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat, eine Auskunft oder ein Gutachten übernehmen wir bei einem Bera- tungsbedürfnis in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten für den Versicherungsnehmer als Arbeitgeber Kosten bis zu 250 Euro, maximal 500 Euro im Kalenderjahr. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz als Arbeitgeber nach Absatz 1 b versichert ist. i) Forderungsmanagement Plus Für Zahlungsforderungen, die im Rahmen des ARAG Online-Forderungsmanagements erstmals bestritten werden, übernehmen wir abweichend von Sonderbedingung 11 § 4 Absatz 3 die Kosten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen. Voraussetzung ist, dass die Forderung nach Abschluss des Rechtsschutzvertrags entstanden ist. Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 5.000 Euro pro Vertragslaufzeit. Versicherungsschutz besteht ab einem Mindeststreitwert von 1.000 Euro. Errechnet sich der Wert des Streitge- genstands nach mehreren Ansprüchen oder Teilansprüchen, die zu verschiedenen Zeitpunkten fällig werden, be- steht Versicherungsschutz nur für die Ansprüche oder Teilansprüche, die den zuvor genannten Mindeststreitwert übersteigen. Die Selbstbeteiligung je Versicherungsfall beträgt 30 Prozent, mindestens aber die vereinbarte Selbstbeteiligung. j) Rechtsschutz für die Generalunternehmerhaftung nach dem Mindestlohngesetz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor deutschen Gerichten, wenn Sie aufgrund § 13 des Mindest- lohngesetzes (MiLoG) anstelle eines anderen Unternehmers, den Sie mit der Erbringung von Werk- oder Dienst- leistungen beauftragt haben, von dessen Arbeitnehmern oder deren Sozialversicherungsträgern in Anspruch ge- nommen werden. Die Risikoausschlüsse gemäß § 3 (2) a und § 3 (3) c ARB finden insoweit keine Anwendung. k) Rechtsschutz für Park- und Halteverstöße für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsverfahrens wegen eines Park- oder Halteverstoßes in Deutschland, wenn der Fahrzeugführer der zuständigen Behörde im Sinne des § 25 a StVG vor der Entscheidung positiv bekannt war oder benannt wurde. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 n. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. l) Vorversicherungs-Garantie Damit Sie bei einem Versicherungswechsel zu uns möglichst keine Nachteile haben, regulieren wir im Rechts- schutzfall nach den Bedingungen Ihres unmittelbar und nahtlos vorangehenden Vorvertrages und unter den nach- stehenden Voraussetzungen. Unsere Leistungsgarantie gilt für diejenigen mit uns vereinbarten Bausteine bzw. Versicherungsformen, Produkt- varianten und Zusatzversicherungen, die auch beim Vorversicherer versichert waren. (Zum Beispiel: Beim Vorver- sicherer war Verkehrs-Rechtsschutz versichert, Ihr Vertrag bei uns soll sich nicht hierauf erstrecken. Dann gilt die Leistungsgarantie nicht für verkehrsrechtliche Angelegenheiten.) Die Regulierung erfolgt nur auf Ihr Verlangen nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags. Diese müssen Sie uns in Textform zur Verfügung stellen. Als Versicherungsbedingungen gelten dabei lediglich Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutz- versicherung sowie Sonder- und Zusatzbedingungen, die von vornherein für eine Mehrzahl von Versicherungs- nehmern entwickelt wurden. Einzelvertragliche Sondervereinbarungen und Assistance-Leistungen gelten nicht als Versicherungsbedingungen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass • der Rechtsschutzfall nicht später als drei Jahre nach dem Versichererwechsel eingetreten ist und • der Vorvertrag nicht durch den Vorversicherer gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung beendet wurde und • der Versicherungsschutz beim Vorversicherer nicht allein aufgrund einer tarifgemäß beitragspflichtigen Zusatz- versicherung (zum Beispiel Firmenvertrags-Rechtsschutz oder Spezial-Straf-Rechtsschutz) bestanden hat. Die Vorversicherungs-Garantie gilt nicht • für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb Deutschlands • beim Vorwurf eines Verbrechens im Rahmen des Straf-Rechtsschutzes gemäß § 2 i ARB • für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten gemäß § 2 d ARB hinsichtlich der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeiten des Versicherungsnehmers • für Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen • für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht. Im Rahmen der Vorversicherungs-Garantie übernehmen wir die Kosten bis zu den in den Vorverträgen vereinbar- ten Versicherungssummen. Hiervon abweichend ist die Versicherungssumme im erweiterten Straf-Rechtsschutz auf maximal 300.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Eine mit uns vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir ab. War beim Vorversicherer eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart, gilt die höhere Selbstbeteiligung. Spezielle Re- 40 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 41] gelungen zur Selbstbeteiligung (zum Beispiel kompletter oder teilweiser Selbstbeteiligungsverzicht) bleiben unbe- rücksichtigt. m) Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG als Risikoträger ersetzt bis zu zweimal je Kalenderjahr Ausfälle von fälli- gen, unbestrittenen Forderungen des Versicherungsnehmers gegen seine Kunden/Abnehmer insbesondere aus Dienstleistungs-, Werk- und Kaufverträgen. Die Versicherungssumme beträgt jeweils bis zu 250 Euro in den in Klausel 12 Forderungsausfalldeckung – Insol- venzschutz beschriebenen Fällen. Wenn die Forderungen zur Einziehung an das ARAG Online-Forderungsmanagement übergeben wurden, erhöht sich der Betrag jeweils auf maximal 500 Euro. n) Vertrags-Rechtsschutz bei Insolvenzanfechtung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, wenn über das Vermögen Ihres Kunden ein Insolvenzverfahren er- öffnet wurde und ein Insolvenzverwalter eine vorherige Rechtshandlung zwischen Ihnen und Ihrem Kunden an- ficht (Beispiel: Zahlungen aufgrund eines Kaufvertrages). Dies gilt abweichend von § 3 l) bb). Voraussetzung ist, dass • deutsches Recht Anwendung findet, • das Insolvenzverfahrens erst nach Abschluss des Vertrages zwischen Ihnen und Ihrem Kunden eröffnet wurde, • der Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Kunden bereits vollständig erfüllt wurde („Vollständig erfüllt“ heißt: Sie haben die Leistung vollständig erbracht und der Kunde hat für diese Leistung vollständig bezahlt). Hinweis: Für aktive Maßnahmen Ihrerseits besteht kein Versicherungsschutz. (Beispiel: Für die Erhebung einer ne- gativen Feststellungsklage besteht ein Versicherungsschutz). Die Versicherungssumme beträgt 1.000 Euro je Versicherungsfall. o) Soforthilfe für eine anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außer- gerichtlich tätig, übernehmen wir die anfallende gesetzliche Vergütung. Die Versicherungssumme beträgt insge- samt 3.000 Euro pro Vertragslaufzeit und kann nicht auf mehrere Angelegenheiten aufgeteilt werden. Die Kosten der Beratung und der weitergehenden Tätigkeit übernehmen wir unabhängig vom abgeschlossenen Deckungsbe- reich (Beispiel: Immobilien-Bereich, Verkehrs-Bereich). Wir ziehen eine Selbstbeteiligung von 250 Euro je Angelegenheit von den von uns zu tragenden Kosten ab. Diese entfällt für eine von uns vorgeschlagene Konfliktlösungsoption (z.B. Mediation, Legal-Tech-Dienstleister). Es besteht keine Wartezeit. Es besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz • für Angelegenheiten, für die Sie schon vor Beginn des Versicherungsschutzes anwaltliche Hilfe in Anspruch ge- nommen haben, • bei Streitigkeiten zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags. Eben- falls nicht versichert sind Streitigkeiten von Mitversicherten untereinander bzw. gegen Sie, • für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorge- nommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen, • wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft werden kann.). Weitere Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung. (5) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz a) um eine oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird: aa) Rechtsschutz als Arbeitgeber (1 b) bb) Rechtsschutz für den Immobilienbereich (1 c) cc) Rechtsschutz für den Verkehrsbereich (1 d) b) um den erweiterten Straf-Rechtsschutz für Selbstständige nach der Sonderbedingung 1, § 1 Absatz 1 a erweitert wird. (6) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein (Ausnahme Versicherungsschutz für Flugdrohnen, dort gelten die Voraussetzungen nach Ab- satz 1 d): • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs- sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 41 [Seite 42] Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. (7) Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle im Firmenbereich (siehe Absatz 1 a), die • innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und • im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen. (8) Ist Ihre Firma ein nach unseren Geschäftsgrundsätzen als Kraftfahrzeughandel oder -handwerk eingestufter Betrieb, eine Tankstelle oder Fahrschule, besteht Versicherungsschutz für die von Ihnen beschäftigten Personen auch in deren Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen fremder Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalls in Ihrer Obhut befinden oder in Ihrem Betrieb vorübergehend genutzt werden. Abweichend von Absatz 3 besteht Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nur für Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die auf Ihre Firma mit schwarzen amtlichen Kennzeichen zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind. 42 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 43] A Standardklauseln Nachfolgende Klauseln gelten nur dann, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart sind: Klausel 3 zu § 28 ARB 2024 Soforthilfe: Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen (1) Der Versicherungsschutz nach § 2 d ARB erstreckt sich auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtli- chen Verträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihren Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen und deren Einrichtungen stehen (Hilfsgeschäfte). (2) Kein Versicherungsschutz besteht über die Ausschlüsse von § 3 ARB hinaus für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen a) aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts und des Maklerrechts; b) aus Miet-, Pacht-, Leasing- und vergleichbaren Nutzungsverhältnissen sowie der Anschaffung, Veräußerung, Finan- zierung oder Belastung von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Praxen oder Teilen hiervon; c) aus schuldrechtlichen Verträgen, die im Zusammenhang mit der berufsspezifischen Tätigkeit des Betriebs oder der Berufsausübung geschlossen werden (zum Beispiel Erwerb oder Reparaturen von Produktionsmaschinen, Ho- belbänken, Friseurwaschbecken, Zapfanlagen in Gaststätten etc.). d) Es besteht ferner kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen über Mo- torfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. (3) Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich nach § 6 Absatz 1 ARB. § 6 Absatz 2 ARB findet keine Anwendung. Klausel 3 p zu § 28 p ARB 2024 Soforthilfe: Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen (1) Der Versicherungsschutz nach § 2 d ARB erstreckt sich auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Hilfsgeschäften (siehe Klausel 3 Absatz 1) sowie auf die Interessenwahrnehmung aus folgenden schuldrechtlichen Verträgen: a) Kauf, Leasing, Wartung und Reparatur von ausschließlich selbst genutzten • Werkzeugen • Produktionsmaschinen • technischen Anlagen • Daten- und Informationsverarbeitungsanlagen und der dazugehörigen Software b) Einkauf folgender Dienstleistungen für das versicherte Unternehmen: • ausschließlich selbst genutzte Telekommunikationsdienstleistungen • Werbedienstleistungen • ordnungsgemäße Aktenentsorgung • Catering • Messe- und Eventmanagement • Objektbewachungen Für die unter a und b beschriebenen Fälle übernehmen wir die Kosten bis zu einer Versicherungssumme von 10.000 Euro je Versicherungsfall. (2) Der Versicherungsschutz nach § 2 d ARB erstreckt sich auch auf die gerichtliche Geltendmachung von Regressforde- rungen gegenüber Ihrem Auftragnehmer. Voraussetzung ist, dass Ihre Forderung aufgrund einer Lohnzahlung im Rahmen Ihrer Auftraggeberhaftung nach § 13 MiLoG entstanden ist. (3) Kein Versicherungsschutz besteht über die Ausschlüsse von § 3 ARB hinaus für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen a) aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts und des Maklerrechts; b) aus Miet-, Pacht-, Leasing- und vergleichbaren Nutzungsverhältnissen sowie der Anschaffung, Veräußerung, Finan- zierung oder Belastung von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Praxen oder Teilen hiervon. c) Es besteht ferner kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen über Mo- torfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. (4) Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich nach § 6 Absatz 1 ARB. § 6 Absatz 2 ARB findet keine Anwendung. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 43 [Seite 44] Klausel 4 zu den ARB 2024 Soforthilfe: Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (1) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus Versicherungsverträ- gen im Sinne des § 2 d ARB, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten selbstständigen Tätigkeit stehen. (2) Kein Versicherungsschutz besteht über die Ausschlüsse von § 3 ARB hinaus für die Wahrnehmung rechtlicher Interes- sen aus Versicherungsverträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. (3) Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich nach § 6 Absatz 1 ARB. § 6 Absatz 2 ARB findet keine Anwendung. Klausel 6 zu den ARB 2024 Soforthilfe: Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (1) Der Versicherungsschutz kann auf die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Gerichten aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten nach § 2 d) ARB ausgedehnt werden. Er gilt für Ihre im Versicherungsschein genannte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit. Versicherungsschutz besteht, wenn der Wert des Streitgegenstands den im Versicherungsschein genannten Betrag (Mindeststreitwert) übersteigt. Errechnet sich der Wert des Streitgegenstands nach mehreren Ansprüchen oder Teil- ansprüchen, die zu verschiedenen Zeitpunkten fällig werden, besteht Versicherungsschutz nur für die Ansprüche oder Teilansprüche, die den zuvor genannten Mindeststreitwert übersteigen. (2) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz über die Ausschlüsse des § 3 ARB hinaus für die Wahrnehmung rechtli- cher Interessen a) aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Handelsmaklerrechts; b) von im selben Rechtsschutzvertrag mitversicherten Personen untereinander im ursächlichen Zusammenhang mit einer von diesen gebildeten Büro-, Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft, auch nach deren Beendigung; c) aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. (3) Für den Anspruch auf Versicherungsschutz gilt § 4 Absätze 1 d, 2 und 3 ARB. Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB besteht Versicherungsschutz nur, wenn der Versicherungsfall vor Beendigung des Rechtsschutzvertrags gerichtlich anhängig gemacht worden ist. (4) Es gilt die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall. Werden Ansprüche oder Teilan- sprüche geltend gemacht, die zu verschiedenen Zeitpunkten fällig werden, gilt die Selbstbeteiligung für jeden An- spruch bzw. Teilanspruch. (5) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz ausgedehnt wird auf die Wahrnehmung rechtlicher Interes- sen vor einem gesetzlich zuständigen Gericht im Geltungsbereich nach § 6 Absatz 1 ARB. In Verfahren außerhalb Deutschlands tragen wir Kosten nach § 5 ARB nur bis zur Höhe des Betrags, der entstehen würde, wenn die Verfahren in Deutschland stattfinden und diese Kosten nach deutschen Kosten- und Gebührengesetzen ermittelt würden. Klausel 7 zu den ARB 2024 Soforthilfe: Vorsorge-Rechtsschutz Besteht der Versicherungsvertrag seit mindestens sechs Monaten und ändert sich Ihr Risiko oder das einer mitversicherten Per- son, indem • ein weiteres nach unserem Tarif mit Aktiv-Rechtsschutz Komfort, Basis oder Premium nach §§ 26, 26 b oder 26 p oder mit Aktiv- Rechtsschutz Komfort, Basis oder Premium für Selbstständige nach §§ 28, 28 b oder 28 p oder mit Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Komfort, Basis oder Premium nach §§ 29, 29 b oder 29 p versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiel: Sie erwer- ben eine Eigentumswohnung, die Sie vermieten) oder • ein Versicherter eine nach unserem Tarif mit Aktiv-Rechtsschutz Komfort, Basis oder Premium für Selbstständige nach § 28, § 28 b oder § 28 p versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder • die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein Single heiratet), können Sie verlangen, dass der Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, Aufnahme der Tätigkeit, Ent- stehung oder Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person angepasst wird. Versicherungsschutz besteht ohne Wartezeit im tariflich entsprechendem Leistungsumfang und der gewählten Selbstbeteiligung (Vorsorgeversicherung). Ausge- nommen hiervon sind Ergänzungsdeckungen nach den Standardklauseln und Sonderbedingungen. Sie müssen uns das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung zur Dokumentierung und Beitragsberechnung anzeigen. Halten Sie diese Frist nicht ein, können Sie die Anpassung, Übertragung und/oder Begründung des (weiteren) Vertrags nur noch mit der Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gelten die War- tezeiten nach § 4 Absatz 5 ARB. Gleiches gilt, wenn Sie binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheins Ihren Widerruf in Textform erklären. Klausel 8 zu den ARB 2024 Soforthilfe: Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen gelten Leistungsverbesserungen, für die kein Mehrbeitrag erhoben wird, auch für bestehende, ungekündigte Verträge, denen unsere ARB 2024 Soforthilfe zugrunde liegen. Leistungsverbesserungen werden ab Gültigkeit dieser neuen Versicherungsbedingungen wirksam, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf. Sie gelten für Versicherungsfälle, die nach diesem Zeitpunkt eintreten. 44 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 45] Klausel 9 zu den ARB 2024: Dienstreise-Rechtsschutz (1) Versicherungsschutz besteht für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer während von Ihnen angewiesenen Dienstreisen. (2) Der Versicherungsschutz umfasst: • Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a) • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus Verträgen, die die Buchung von Hotelaufenthalten zum Gegenstand haben. • Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f) • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa) • Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) Dies gilt auch bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf diese zugelassene Motorfahrzeuge oder bei der gelegentli- chen Nutzung von Mietfahrzeugen. Entsprechendes gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge. (3) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers bzw. dem Abstell- platz des Fahrzeugs und endet mit der Rückkehr nach dort. Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum bzw. vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Eigen- schaft nach § 23 oder § 28 in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthalts am Zielort. (4) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs- sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. (5) Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder für die benutzten Kraftfahrzeuge anderweitig bestehenden Rechtsschutzversicherung bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können, besteht kein Ver- sicherungsschutz. Klausel 11 zu den ARB 2024 Soforthilfe: Kennzeichen-Wiederbeschaffung Wir, die ARAG SE, haben mit der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft einen Gruppenversicherungsvertrag abge- schlossen. Wenn Sie aufgrund eines Umzuges neue Kennzeichen benötigen oder die bisher an Ihrem Fahrzeug angebrachten Kennzeichenschilder verloren gehen oder gestohlen werden, übernimmt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft danach die Kosten für • neue gleichwertige Kennzeichen (zwei Stück), • die Beschaffung des neuen Wunschkennzeichens, • die Zulassung und Ummeldung, • die erforderliche neue Feinstaubplakette und • den Zulassungsdienst inklusive den Hol- und Bringservice. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir in diesen Fällen nicht ab. Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft vermittelt im Versicherungsfall einen Dienstleister, der die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte an den Wohnort des Halters liefert. Ein Anspruch auf Geldleis- tung oder sonstigen geldlichen Ausgleich besteht nicht. Die ARAG leistet keinen Ersatz für Schäden, die verursacht werden durch a) die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, b) Abnutzung oder Verschleiß. Der Anspruch auf Wiederbeschaffung endet bei Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages zum Ablauf des jeweiligen Ge- schäftsjahres. In diesem Fall werden wir Sie über die Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages und den Fortfall der Versi- cherungsleistung informieren. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 45 [Seite 46] Die Geltendmachung der Leistung bedarf keiner vorherigen Zustimmung der ARAG SE. Risikoträger von Kennzeichen-Wiederbeschaffung: ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 Klausel 12 zu den ARB 2024: Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz Die ARAG SE hat mit der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG einen Gruppenversicherungsvertrag geschlossen. Die ARAG Allge- meine Versicherungs-AG erstattet Gewerbekunden, die bei der ARAG SE einen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige Premium nach den ARB 2024 abgeschlossen haben, einen Forderungsausfall nach den folgenden Bedingungen. Die Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz endet automatisch mit Beendigung des ARAG Rechtsschutzvertrages nach den ARB 2024. Die Geltendmachung von Ansprüchen bedarf keiner vorherigen Zustimmung der ARAG SE. Risikoträger der Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz: ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418 USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ist der Betrieb der Haftpflicht-, Sach-, Unfall-, Kraftfahrt- und Schutzbriefversicherung. Was müssen Sie im Leistungsfall tun? Sie melden den Forderungsausfall bei der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft. ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Telefon: 0211 98 90 1405 E-Mail: service@arag.de Internet: www.arag.de Die Geltendmachung von Ansprüchen bedarf keiner vorherigen Zustimmung der ARAG SE. Die Erstattung des Forderungsausfalls durch die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft begründet keinen Anspruch auf Rechtsschutzleistungen von der ARAG SE. Soweit für die ARAG Rechtsschutz Versicherung bei der ARAG SE Anzeigepflichten und/oder -fristen gelten, werden diese durch die Anzeige von Ihnen bei der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft nicht gewahrt. Insoweit ist eine zusätzliche Anzeige bei der ARAG SE notwendig. Ansprechpartner im Rechtsschutzfall und Beschwerdestellen Im Forderungsausfall und bei Beschwerden, die die Behandlung von Leistungsansprüchen betreffen, ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Ansprechpartner. Das Interesse der ARAG ist es, die Versicherungsnehmer mit ihren Leistungen zufrieden zu stellen. Sollte das einmal nicht gelin- gen, nimmt der Versicherungsnehmer am besten direkt Kontakt zur ARAG auf, um die Angelegenheit zu klären. Dazu kann der Versicherungsnehmer auf der Homepage der ARAG (www.arag.de) im Impressum das Online-Beschwerdeformular ausfüllen. Darüber hinaus ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.“. Das ist eine unabhängige Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ver- brauchern und Versicherungen. Sie können sich an diese Stelle wenden, wenn es sich um • einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag oder • dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt: 46 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 47] Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.eu-ropa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. Sie können auch weiter den Rechtsweg beschreiten. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, eine Beschwerde direkt an die zuständige Aufsichtsbehörde zu senden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Anwendbares Recht, zuständiges Gericht, verwendete Sprache Für den Gruppenversicherungsvertrag gilt deutsches Recht. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG. Versicherungsumfang Forderungsausfalldeckung – Insolvenzschutz Der Umfang des Versicherungsschutzes ist nachstehend beschrieben. Gegenüber einer anderweitig bestehenden Forderungsaus- fallversicherung ist die Leistung aus diesem Vertrag subsidiär. (1) Umfang des Versicherungsschutzes Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ersetzt bis zu zweimal je Kalenderjahr Ausfälle von fälligen, unbestrittenen Forderungen des Versicherungsnehmers gegen seine Kunden/Abnehmer insbesondere aus Dienstleistungs-, Werk- und Kaufverträgen jeweils bis zu 250 Euro. Wenn die Forderungen zur Einziehung an das ARAG Online-Forderungs- management übergeben wurden, erhöht sich der Betrag jeweils auf maximal 500 Euro. (2) Versicherungsfall: Wann besteht Anspruch auf Versicherungsschutz? Die fällige, unbestrittene Forderung wird nicht bezahlt und es ist Zahlungsunfähigkeit des Kunden/Abnehmers einge- treten. Dies ist der Fall, wenn a) ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels Masse abgewiesen wor- den ist: am; maßgeblich ist der Tag des Gerichtsbeschlusses, b) die Annahme eines Schuldenbereinigungsplanes vom Insolvenzgericht festgestellt worden ist, maßgeblich ist der Tag des Gerichtsbeschlusses, c) mit sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich zustande gekommen ist: an dem Tag, an dem sämtliche Gläubiger ihre schriftliche Zustimmung zum Vergleich gegeben haben, oder d) eine vom Versicherungsnehmer beantragte Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung in das Vermögen des Ab- nehmers nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, maßgeblich ist der Tag, an dem die Fruchtlosigkeit der Zwangs- vollstreckung bescheinigt wurde. e) Besonderer Fall der Zahlungsunfähigkeit bei Auslandsabnehmern Bei Auslandsabnehmern gilt die Zahlungsunfähigkeit bereits als eingetreten, wenn ein Tatbestand vorliegt, der nach dem Rechtssystem des jeweiligen Landes einem der vorgenannten Tatbestände nach a) bis d) entspricht. (3) Voraussetzungen des Versicherungsschutzes Der Versicherungsfall muss während der Laufzeit des Versicherungsvertrags und im Fall von vertraglichen Ansprüchen nach Abschluss des Dienstleistungs-, Werk- oder Kaufvertrages eingetreten sein und gemeldet werden. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 47 [Seite 48] (4) Rechtsübergang, Regress a) Mit Erbringung der Entschädigungsleistung geht die uns als Forderungsausfall gemeldete Forderung gegen den Kunden oder sonstige Verpflichtete in Höhe der geleisteten Entschädigung auf die ARAG Allgemeine Versiche- rungs-AG über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. b) Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und – nach Übergang des Ersatzanspruchs auf die ARAG – bei der Durchsetzung, soweit erforderlich, mitzuwirken. Auf Verlangen der ARAG Allgemeine Versi- cherungs-AG hat der Versicherungsnehmer den Übergang der Ansprüche in Textform zu bestätigen. Soweit die diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Sicherung von Ansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, muss der Versicherungsnehmer diese auf Verlangen der ARAG Allgemeine Versiche- rungs-AG übertragen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als sie infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall ei- ner grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist sie berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. c) Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von Regressmaßnahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen. 48 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 49] B Sonderbedingungen Nachfolgende Sonderbedingungen gelten nur dann, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart sind: Sonderbedingung 1 zu den ARB 2024 Soforthilfe: Erweiterter Straf-Rechtsschutz §1 Gegenstand der Versicherung (1) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit für das im Versicherungsschein bezeichnete Unternehmen und ehrenamtliche Tätigkeiten (Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Selbstständige) (2) Der Versicherungsschutz umfasst: a) Straf-Rechtsschutz in Verfahren wegen des Vorwurfs aa) eines Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist; bb) eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens, soweit Sie selbst betroffen sind oder der Rechtsschutzgewäh- rung zugestimmt haben. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, sind Sie verpflichtet, uns die Kos- ten zu erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen haben; Ausnahme: Das Verfahren endet mit einem rechtskräftigen Strafbefehl. Dann bleibt der Versicherungsschutz auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat bestehen. Auf eine Rückforderung verzichten wir. b) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit. c) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren. §2 Versicherte Personen a) Versicherungsschutz besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter und für die Aufsichtsorgane sowie die von Ihnen beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie. Versichert sind auch die aus Ihren Diensten ausgeschiedenen Personen für Versicherungsfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für Sie ergeben. b) Endet der Versicherungsvertrag durch dauerhafte Einstellung der versicherten Tätigkeit, besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter Versicherungsschutz auch für diejenigen Versicherungsfälle, welche innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit Ihrer versicherten Eigenschaft stehen. §3 Leistungsumfang (1) Wir tragen a) Verfahrenskosten: die Ihnen auferlegten Kosten der nach § 1 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren einschließlich der Straf- vollstreckungsverfahren. b) Rechtsanwaltskosten: • für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter die angemessene Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts für – die Ihre Verteidigung in den nach § 1 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren einschließlich der Straf- vollstreckungsverfahren; – die Beistandsleistung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn Sie als Zeuge vernommen werden und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen müssen (Zeugenbeistand); – die Stellungnahme, die im Interesse des versicherten Unternehmens notwendig wird, weil sich ein Ermitt- lungsverfahren auf das versicherte Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschul- digt werden (Firmenstellungnahme); – die Tätigkeit in Verwaltungsverfahren, welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ord- nungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz umfasst werden, zu unterstützen. Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und Ihnen vereinbarten Vergütung prüfen wir in ent- sprechender Anwendung von § 3 a) Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach dieser Vor- schrift kann eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Ist die Vereinbarung unange- messen hoch, übernehmen wir also nicht die volle Vergütung, sondern lediglich den angemessenen Betrag; • für die von Ihnen beschäftigten Personen die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eines für diese tätigen Rechtsanwalts für die Verteidigung in den nach § 1 versicherten Verfahren ein- schließlich der Strafvollstreckungsverfahren; Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 49 [Seite 50] c) Reisekosten des Rechtsanwalts die Kosten für notwendige Reisen des für Sie tätigen Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen Gerichts oder den Sitz der für die vom Versicherungsschutz erfassten Verfahren zuständigen Behörde. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen; d) Sachverständigenkosten die angemessenen Kosten der von Ihnen in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für Ihre Verteidi- gung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich sind; e) Nebenklagekosten die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, soweit Sie durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen Sie anhängigen Strafverfahrens erreicht haben, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand; f) Ihre Reisekosten Ihre Reisekosten an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter ange- ordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen. (2) Wir sorgen a) in Bezug auf Dolmetscherkosten für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers und tragen die dabei anfallenden Kosten, sofern eine versi- cherte Person im Ausland verhaftet oder dort mit Haft bedroht wird; b) in Bezug auf Übersetzungskosten für die Übersetzung schriftlicher Unterlagen, soweit diese für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland notwendig sind, und tragen die dabei anfallenden Kosten; c) in Bezug auf eine Strafkaution für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um Sie einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Zur Rückzahlung der von uns geleisteten Kaution sind neben den beschuldigten Versicherten auch Sie verpflichtet, sofern Sie mit der Kautionsleistung durch uns einverstanden waren. (3) Wir tragen nicht a) die Kosten für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch Ihre Selbstanzeige ausgelöst wird; b) die im Versicherungsschein für jeden Versicherungsfall vereinbarte Selbstbeteiligung. Ein etwaiger (teilweiser) Wegfall der Selbstbeteiligung bestimmt sich nach § 5 Absatz 3 c ARB; c) Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Der von uns zu tragende Kostenanteil richtet sich nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang. §4 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten (1) Es besteht kein Versicherungsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens. Dabei kommt es we- der auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an. (2) Versicherungsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, a) wenn Sie als Führer von Motorfahrzeugen betroffen sind und eine verkehrsrechtliche Vorschrift verletzt haben sollen; b) wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr oder In- neren Unruhen gegeben ist; c) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmus- terrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum; d) aus dem Kartell- und sonstigem Wettbewerbsrecht; e) in ursächlichem Zusammenhang mit aa) Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie Gewinnzusagen; bb) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen. (3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht wird. 50 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 51] §5 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz (1) Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nach Eintritt eines Versicherungsfalls im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsvertrag genannten oder ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb des versicherten Zeitraums. (2) Als Versicherungsfall gilt a) für die Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie; b) für die disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtlichen Ver- fahrens gegen Sie; c) für den Zeugenbeistand die mündliche oder schriftliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage; d) für die Firmenstellungnahme die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen das versicherte Unternehmen. Als eingeleitet gilt ein Ermittlungs-, standes- oder disziplinarrechtliches Verfahren, wenn es bei der zuständigen Be- hörde/Standesorganisation als solches verfügt ist. §6 Versicherungssumme Wir zahlen in jedem Versicherungsfall bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme. Zahlun- gen für Sie und mitversicherte Personen aufgrund desselben Versicherungsfalls nach § 5 Absatz 2 werden hierbei zu- sammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zu- sammenhängen. §7 Anzuwendendes Recht Für den Versicherungsschutz gelten, soweit sich aus diesen Sonderbedingungen oder den Vereinbarungen im Versi- cherungsschein nicht etwas anderes ergibt, §§ 1, 5, 6 Absatz 1, 7 bis 9, 11, 13, 14, 16, 17 und 20 ARB. Sonderbedingung 3 zu den ARB 2024 Soforthilfe: Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für Selbstständige §1 Versicherungsnehmer Versichert sind Sie in Ausübung Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten selbstständigen Tätigkeit. §2 Versichertes Risiko Versicherungsschutz besteht für die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zur Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartigen Bestimmun- gen anderer in- oder ausländischer Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Ver- sicherungsschutz umfasst die Abwehr von Ansprüchen auf • Unterlassung • Beseitigung • Duldung • Vornahme von Handlungen • Entschädigung oder Schadenersatz die gegen Sie aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag zu- grunde liegenden Tätigkeit geltend gemacht werden, sofern der Versicherungsschutz nicht bereits in anderen versi- cherten Leistungsarten enthalten ist. §3 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem Sie begonnen haben oder begonnen haben sollen, gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder anderer gleichartiger in- und ausländischer Rechtsvorschriften zu verstoßen. §4 Versicherte Kosten Wir tragen die Kosten nach § 5 Absätze 1 a bis d, g und h, 2, 3, 4, 5 a) sowie 6 c ARB. §5 Örtlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich nach § 6 Absatz 1 ARB. § 6 Absatz 2 ARB findet keine Anwendung. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 51 [Seite 52] §6 Anzuwendende Bestimmungen Über die vorstehend genannte Regelung des § 5 ARB hinaus gelten die §§ 1, 2, 3 mit Ausnahme des Absatzes 2 a und b, § 4 Absätze 2 und 3, §§ 7 bis 14 und 16 bis 20 ARB. Sonderbedingung 10 zu den ARB 2024 Soforthilfe: ARAG JuraTel® §1 Gegenstand von ARAG JuraTel® Wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in allen Rechtsangele- genheiten zur Verfügung, auf die deutsches Recht anwendbar ist. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für folgende europäische Länder: • Belgien • Dänemark • Estland • Frankreich • Griechenland • Großbritannien • Italien • Kroatien • Lettland • Litauen • Niederlande • Norwegen • Österreich • Polen • Portugal • Rumänien • Schweden • Schweiz • Serbien • Slowakei • Spanien • Tschechien • Türkei • Ungarn sowie die USA. §2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses. §3 Leistungsumfang Wir übernehmen je telefonische Erstberatung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1 a ARB, • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. In diesen Fällen gilt keine Selbstbeteiligung. §4 Anzuwendende Bestimmungen Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 7 bis 12, 14, 16, 17 und 20 ARB entsprechend. 52 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 53] Sonderbedingung 11 zu den ARB 2024 Soforthilfe: Online-Forderungsmanagement §1 Gegenstand des Versicherungsschutzes Wir stellen Ihnen ein Internetportal zur Verfügung für die schnelle und einfache Beauftragung eines Inkassodienstleis- ters mit der Einziehung von Zahlungsforderungen, • die mit Ihrer im Versicherungsschein genannten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätig- keit bzw. mit der Vermietung/Verpachtung von Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten im Zusammenhang stehen, • die Sie nicht kraft rechtsgeschäftlicher Abtretung erlangt haben und • für die im Falle gerichtlicher Geltendmachung ein deutsches Gericht zuständig ist. §2 Leistungsumfang (1) Wir übernehmen die Kosten für den Inkassodienstleister (Inkassokosten). (2) Ferner tragen wir, solange die Zahlungsforderung unstrittig ist, die Gerichtskosten für einen Mahn- und Vollstre- ckungsbescheid sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung für drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die der Inkas- sodienstleister verauslagt hat, soweit die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht später als fünf Jahre nach Rechts- kraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (3) Neben den Inkassokosten erstatten wir auch die notwendigen Auslagen des Inkassodienstleisters für Anfragen beim Einwohnermeldeamt. (4) Die Umsatzsteuer tragen wir nur, soweit Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. §3 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Anspruch auf Versicherungsschutz besteht, wenn a) die einzelne Zahlungsforderung mindestens 25 Euro und höchstens 250.000 Euro beträgt, b) die Rechnungsstellung längstens zwölf Monate vor Abschluss des Rechtsschutzvertrags erfolgte und c) solange die Zahlungsforderung unstrittig ist, das heißt, solange der Schuldner keine materiell-rechtlichen Einwän- de gegen die Forderung erhebt und d) der Schuldner Ihrer Zahlungsforderung nicht nachgekommen ist. §4 Was ist nicht versichert? (1) Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nicht, a) wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig ist, b) für die Beitreibung der Forderung im Ausland, c) wenn eine durch das Inkassounternehmen einzuholende Bonitätsauskunft über den Schuldner nicht positiv aus- fällt und wenn (weitere) Beitreibungsbemühungen wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nach verständiger kaufmännischer Würdigung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg sind, d) wenn die Forderungen in ursächlichem Zusammenhang stehen, mit aa) Spiel- oder Wettverträgen bb) Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften cc) Gewinnzusagen dd) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen (2) Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn Sie den Inkassoauftrag an den Inkassodienstleister zurückziehen. (3) Der Versicherungsschutz endet, wenn die Zahlungsforderung strittig wird. Die Kosten für das strittige Verfahren über- nehmen wir im Rahmen des Online-Forderungsmanagements nicht. §5 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 11, 14, 16 und 20 ARB sinngemäß. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 53 [Seite 54] Sonderbedingung 15 zu den ARB 2024 Soforthilfe: ARAG web@ktiv® für Selbstständige Basis §1 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben Versicherungsschutz für die speziellen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der Internetnutzung für das im Versicherungsschein bezeichnete Unternehmen. Was verstehen wir unter Nutzung des Internets? Dazu gehören unter anderem instagram, Twitter, Facebook, whats app, Blog, Streaming-Dienste. Versicherungsschutz besteht in dem Bereich des Internets, in dem sich die meisten Nutzer befinden und online bewe- gen (sog. Surface Web). Versichert ist auch der Bereich, der nur mit einer speziellen Zugangssoftware, zum Beispiel Torbrowser oder ähnlichen Verfahren erreichbar ist (sog. Dark oder Deep Web). Es gibt keine Einschränkungen bei den Zugangswegen. Versichert ist die Nutzung aller internetfähigen Geräte (zum Beispiel mobile Geräte, Tablets und ande- re Smart Devices). §2 Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst: a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüche aa) wegen Schädigung der „E-Reputation“ Ihres Unternehmens: Als Schädigung der „E-Reputation“ gilt die Rufschädigung Ihres Unternehmens, zum Beispiel durch Beleidi- gung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärun- gen. (Zum Beispiel: Sie werden auf einem Bewertungsportal unsachlich bewertet und wollen den Eintrag lö- schen lassen.) bb) wegen Identitätsmissbrauchs: Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung von Identifizierungselemente (zum Beispiel: Postadresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankver- bindungsdaten) oder Identitätsauthentifizierungselementen (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten, Passwörter, IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten) Ihres Unternehmens durch einen Dritten mit dem Ziel, eine Ihr Unternehmen schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum Beispiel Erlangung von Kre- dit unter falschem Namen. cc) wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln: zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“; zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe. b) Aktiver Straf-Rechtsschutz für die anwaltliche Tätigkeit, wenn Sie eine Strafanzeige wegen Schädigung der „E-Reputation“ (siehe § 2 a aa) Ihres Unternehmens oder wegen Identitätsmissbrauchs (siehe § 2 a bb) erstatten wollen; die Versicherungssumme ist auf insgesamt 1.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt. c) Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie in Ausübung Ihrer beruflichen Tätig- keit für das versicherte Unternehmen wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes erhalten haben. Wir übernehmen je Beratung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Beratungen nicht mehr als 1.000 Euro. d) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird (zum Beispiel Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke). Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.) e) ARAG JuraTel® Wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Ver- fügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. f) Reputations-Check Wir lassen das Netz für Ihr versichertes Unternehmen nach rufschädigenden Inhalten durchsuchen. Kompromittie- rende Fotos oder sensible Daten auf als kritisch eingestuften Websites werden von Experten auf Wunsch gelöscht. Wir benennen Ihnen hierfür einen spezialisierten Dienstleister. Dessen Kosten übernehmen wir bis zu 100 Euro je Prüfung, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr. 54 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 55] §3 Wer ist versichert? a) Der Versicherungsschutz besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter. b) Mitversichert sind die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind. §4 Leistungsumfang Der Leistungsumfang richtet sich nach den §§ 5 und 5a ARB. Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Lö- schung von reputationsschädigenden Internetinhalten (siehe § 2 a aa) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/An- sprechpartnern). Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB gilt dies auch rückwirkend für Inhalte, die sich bereits seit bis zu fünf Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden. §5 Was ist nicht versichert? a) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit. b) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation“ in der Onlinepresse. c) Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation“ eines anderen verletzt ha- ben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.) d) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge- brauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf den Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a. e) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit • Spiel- oder Wettverträgen, • Gewinnzusagen, • dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Versichert sind jedoch der Erwerb von Gütern und Sachwerten zum eigenen Ge- oder Verbrauch. f) Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen. g) Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr. h) Es bestehen Streitigkeiten • zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, • von Mitversicherten gegen Sie, • von Mitversicherten untereinander. i) Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versi- cherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und über- trägt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.) j) Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. k) entfällt l) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen. §6 In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier gilt Ihr Versicherungsschutz: Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: • in Europa • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers • auf den Kanarischen Inseln • auf Madeira • auf den Azoren Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 55 [Seite 56] §7 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3a bis 5a, 7 bis 10, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 15 a zu den ARB 2024 Soforthilfe: ARAG web@ktiv® Komfort für Selbstständige §1 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben Versicherungsschutz für die speziellen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der Internetnutzung für das im Versicherungsschein bezeichnete Unternehmen. Was verstehen wir unter Nutzung des Internets? Dazu gehören unter anderem instagram, Twitter, Facebook, whats app, Blog, Streaming-Dienste. Versicherungsschutz besteht in dem Bereich des Internets, in dem sich die meisten Nutzer befinden und online bewe- gen (sog. Surface Web). Versichert ist auch der Bereich, der nur mit einer speziellen Zugangssoftware, zum Beispiel Torbrowser oder ähnlichen Verfahren erreichbar ist (sog. Dark oder Deep Web). Es gibt keine Einschränkungen bei den Zugangswegen. Versichert ist die Nutzung aller internetfähigen Geräte (zum Beispiel mobile Geräte, Tablets und ande- re Smart Devices). §2 Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst: a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüche aa) wegen Schädigung der „E-Reputation“ Ihres Unternehmens: Als Schädigung der „E-Reputation“ gilt die Rufschädigung Ihres Unternehmens, zum Beispiel durch Beleidi- gung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärun- gen. (Zum Beispiel: Sie werden auf einem Bewertungsportal unsachlich bewertet und wollen den Eintrag lö- schen lassen.) bb) wegen Identitätsmissbrauchs: Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung von Identifizierungselemente (zum Beispiel: Postadresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankver- bindungsdaten) oder Identitätsauthentifizierungselementen (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten, Passwörter, IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten) Ihres Unternehmens durch einen Dritten mit dem Ziel, eine Ihr Unternehmen schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum Beispiel Erlangung von Kre- dit unter falschem Namen. cc) wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln: zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“; zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe. dd) wegen datenschutzrechtlicher Pflichtverletzungen. Ausnahme: Die Schadenersatzansprüche beruhen auf einer Vertragsverletzung. b) Arbeits-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus • Arbeitsverhältnissen, • öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche, wenn Auslöser des Streitfalls ein Internetbeitrag ist (Beispiel: Aufgrund einer angeblich rufschädigenden Äußerung eines Ihrer Mitarbeiterin einem sozialen Netzwerk sprechen Sie eine Abmahnung aus). Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi- cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d ARB vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro. c) Aktiver Straf-Rechtsschutz für die anwaltliche Tätigkeit, wenn Sie eine Strafanzeige wegen Schädigung der „E-Reputation“ (siehe § 2 a aa) Ihres Unternehmens oder wegen Identitätsmissbrauchs (siehe § 2 a bb) erstatten wollen; die Versicherungssumme ist auf insgesamt 1.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt. d) Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen für ein anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes erhalten haben. Wird der Rechts- anwalt über die Beratung hinaus außergerichtlich tätig, übernehmen wir die anfallende gesetzliche Vergütung für alle in einem Kalenderjahr gemeldeten Fälle bis maximal 5.000 Euro. e) Beratungs-Rechtsschutz bei Wettbewerbsverstößen für ein anwaltliches Beratungsgespräch zur Abwehr oder Geltendmachung von Schadenersatz- und Unterlas- sungsansprüchen aus dem Wettbewerbsrecht mit Ausnahme des Kartellrechts (dies gilt abweichend von § 3 Ab- satz 2 e ARB). Der Ausschluss gemäß § 3 Absatz 2 d ARB gilt nicht, wenn Sie oder ihr Gegner der jeweilige Rechteinhaber sind. (Beispiel: Sie bieten Schmuck zum Verkauf an und sollen hierbei die Markenrechte Ihres namhaften Gegners ver- letzt haben) 56 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 57] Ab wann haben Sie Anspruch auf Versicherungsschutz? • Wenn Sie Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche abwehren wollen, ist Versicherungsfall der Zeitpunkt, in dem Sie erstmals auf Unterlassung oder Schadenersatz in Anspruch genommen werden. • Wenn Sie Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen wollen, ist Versicherungsfall der Zeit- punkt, in dem der Gegner gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Wir übernehmen je Beratung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts. Für alle in ei- nem Kalenderjahr angefallenen Beratungen erstatten wir maximal 1.000 Euro. f) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird (zum Beispiel Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke). Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.) g) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit in Bezug auf datenschutzrechtliche Pflichtverstöße vorgeworfen wird. h) Verwaltungs-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Maßnahmen und Anordnungen der Datenschutz-Aufsichts- behörden wahrzunehmen. i) Daten-Rechtsschutz um Ansprüche Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der europäischen Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO EU) sowie Datenschutz-Regelungen in anderen deutschen Gesetzen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung personenbezogener Daten, die der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Gewerbetrei- bender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger verarbeitet hat oder hat verarbeiten lassen, und Unterlassung ab- zuwehren um Unterlassungsansprüche seitens Verbraucherverbänden und anderen nach Unterlassungsklagegesetz (U-KLaG) berechtigten Stellen abzuwehren. j) Erstellung einer Datenschutzerklärung nach DSGVO und BDSG für die Erstellung einer standardisierten Datenschutzerklärung benennen wir Ihnen einen spezialisierten Dienst- leister bzw., soweit dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir einmalig während der Vertragsdauer Ihres Rechtsschutzvertrags nach § 8 ARB Kosten bis zu 500 Euro. k) Webcheck wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für eine rechtliche Prüfung der Homepage des versicherten Unternehmens zur Verfügung. Hierfür erstatten wir einmalig pro Kalenderjahr Kosten bis 100 Euro. Gegenstand der Prüfung ist: • die Übereinstimmung von Impressum und Datenschutzbelehrung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) oder Datenschutz-Regelungen in anderen deut- schen Gesetzen, mit dem Telemediengesetz und der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung; • die Vereinbarkeit von Widerrufs- und Rückgaberechtsbelehrung mit §§ 312 ff. BGB; • die Verletzung von Namens- und Kennzeichnungsrechten der Domain; • Haftungsrisiken wegen Verlinkung zu externen Seiten. l) ARAG JuraTel® wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Ver- fügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. m) Reputations-Check Wir lassen das Netz für Ihr versichertes Unternehmen nach rufschädigenden Inhalten durchsuchen. Kompromittie- rende Fotos oder sensible Daten auf als kritisch eingestuften Websites werden von Experten auf Wunsch gelöscht. Wir benennen Ihnen hierfür einen spezialisierten Dienstleister. Dessen Kosten übernehmen wir bis zu 100 Euro je Prüfung, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 57 [Seite 58] §3 Wer ist versichert? a) Der Versicherungsschutz besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter. b) Mitversichert sind die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind. §4 Leistungsumfang Der Leistungsumfang richtet sich nach den §§ 5 und 5a ARB. Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Lö- schung von reputationsschädigenden Internetinhalten (siehe § 2 a aa) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/An- sprechpartnern). Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB gilt dies auch rückwirkend für Inhalte, die sich bereits seit bis zu fünf Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden. §5 Was ist nicht versichert? a) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit. b) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation“ in der Onlinepresse. c) Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation“ eines anderen verletzt ha- ben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.) d) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge- brauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf den Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a. e) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit • Spiel- oder Wettverträgen, • Gewinnzusagen, • dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Versichert sind jedoch der Erwerb von Gütern und Sachwerten zum eigenen Ge- oder Verbrauch. f) Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen. g) Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr. h) Es bestehen Streitigkeiten • zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, • von Mitversicherten gegen Sie, • von Mitversicherten untereinander. i) Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versi- cherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und über- trägt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.) j) Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. k) Sie haben in den Leistungsarten § 2 a bis § 2 d den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt. Wird dies erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. l) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen. §6 In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier gilt Ihr Versicherungsschutz: Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: • in Europa • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers • auf den Kanarischen Inseln • auf Madeira • auf den Azoren 58 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 59] §7 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3a bis 5a, 7 bis 10, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 15 b zu den ARB 2024 Soforthilfe: ARAG web@ktiv® Premium für Selbstständige §1 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben Versicherungsschutz für die speziellen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der Internetnutzung für das im Versicherungsschein bezeichnete Unternehmen. Was verstehen wir unter Nutzung des Internets? Dazu gehören unter anderem instagram, Twitter, Facebook, whats app, Blog, Streaming-Dienste. Versicherungsschutz besteht in dem Bereich des Internets, in dem sich die meisten Nutzer befinden und online bewe- gen (sog. Surface Web). Versichert ist auch der Bereich, der nur mit einer speziellen Zugangssoftware, zum Beispiel Torbrowser oder ähnlichen Verfahren erreichbar ist (sog. Dark oder Deep Web). Es gibt keine Einschränkungen bei den Zugangswegen. Versichert ist die Nutzung aller internetfähigen Geräte (zum Beispiel mobile Geräte, Tablets und ande- re Smart Devices). §2 Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst: a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüche aa) wegen Schädigung der „E-Reputation“ Ihres Unternehmens: Als Schädigung der „E-Reputation“ gilt die Rufschädigung Ihres Unternehmens, zum Beispiel durch Beleidi- gung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärun- gen. (Zum Beispiel: Sie werden auf einem Bewertungsportal unsachlich bewertet und wollen den Eintrag lö- schen lassen.) bb) wegen Identitätsmissbrauchs: Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung von Identifizierungselemente (zum Beispiel: Postadresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankver- bindungsdaten) oder Identitätsauthentifizierungselementen (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten, Passwörter, IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten) Ihres Unternehmens durch einen Dritten mit dem Ziel, eine Ihr Unternehmen schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum Beispiel Erlangung von Kre- dit unter falschem Namen. cc) wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln: zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“; zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe. dd) wegen datenschutzrechtlichen Pflichtverletzungen. Ausnahme: Die Schadenersatzansprüche beruhen auf einer Vertragsverletzung. b) Arbeits-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus • Arbeitsverhältnissen, • öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche, wenn Auslöser des Streitfalls ein Internetbeitrag ist (Beispiel: Aufgrund einer angeblich rufschädigenden Äußerung eines Ihrer Mitarbeiterin einem sozialen Netzwerk sprechen Sie eine Abmahnung aus). Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi- cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 d ARB vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro. c) Aktiver Straf-Rechtsschutz für die anwaltliche Tätigkeit, wenn Sie eine Strafanzeige wegen Schädigung der „E-Reputation“ (siehe § 2 a aa) Ihres Unternehmens oder wegen Identitätsmissbrauchs (siehe § 2 a bb) erstatten wollen; die Versicherungssumme ist auf insgesamt 1.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt. d) Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen für ein anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes erhalten haben. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, übernehmen wir die anfallende gesetzliche Vergütung sowie entstehende Gerichts- kosten für alle in einem Kalenderjahr gemeldeten Fälle bis maximal 10.000 Euro. e) Rechtsschutz bei Wettbewerbsverstößen für ein anwaltliches Beratungsgespräch zur Abwehr oder Geltendmachung von Schadenersatz- und Unterlassungs- ansprüchen aus dem Wettbewerbsrecht mit Ausnahme des Kartellrechts (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 e). Der Ausschluss gemäß § 3 Absatz 2 d gilt nicht, wenn Sie oder ihr Gegner der jeweilige Rechteinhaber sind. (Beispiel: Sie bieten Schmuck zum Verkauf an und sollen hierbei die Markenrechte Ihres namhaften Gegners verletzt haben) Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 59 [Seite 60] Ab wann haben Sie Anspruch auf Versicherungsschutz? • Wenn Sie Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche abwehren wollen, ist Versicherungsfall der Zeitpunkt, in dem Sie erstmals auf Unterlassung oder Schadenersatz in Anspruch genommen werden. • Wenn Sie Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen wollen, ist Versicherungsfall der Zeit- punkt, in dem der Gegner gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig, beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall ma- ximal 5.000 Euro. f) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird (zum Beispiel Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke). Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.) g) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit in Bezug auf datenschutzrechtliche Pflichtverstöße vorgeworfen wird. h) Verwaltungs-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Maßnahmen und Anordnungen der Datenschutz-Aufsichts- behörden wahrzunehmen. i) Daten-Rechtsschutz um Ansprüche Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der europäischen Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO EU) sowie Datenschutz-Regelungen in anderen deutschen Gesetzen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung personenbezogener Daten, die der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Gewerbetrei- bender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger verarbeitet hat oder hat verarbeiten lassen, und Unterlassung ab- zuwehren um Unterlassungsansprüche seitens Verbraucherverbänden und anderen nach Unterlassungsklagegesetz (U-KLaG) berechtigten Stellen abzuwehren. j) Erstellung der Datenschutzerklärung nach DSGVO und BDSG für die Erstellung einer standardisierten Datenschutzerklärung benennen wir Ihnen einen spezialisierten Dienst- leister bzw., soweit dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür übernehmen wir einmalig während der Vertragsdauer Ihres Rechtsschutzvertrags nach § 8 ARB Kosten bis zu 500 Euro. k) Webcheck wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für eine rechtliche Prüfung der Homepage des versicherten Unternehmens zur Verfügung. Hierfür erstatten wir einmalig pro Kalenderjahr Kosten bis 100 Euro. Gegenstand der Prüfung ist: • die Übereinstimmung von Impressum und Datenschutzbelehrung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) oder Datenschutz-Regelungen in anderen deut- schen Gesetzen, mit dem Telemediengesetz und der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung; • die Vereinbarkeit von Widerrufs- und Rückgaberechtsbelehrung mit §§ 312 ff. BGB; • die Verletzung von Namens- und Kennzeichnungsrechten der Domain; • Haftungsrisiken wegen Verlinkung zu externen Seiten. l) Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Cyber-Policen um Ihre rechtlichen Interessen aus Ihren gewerblichen Versicherungsverträgen über Cyber-Risiken wahrzunehmen. m) ARAG JuraTel® wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Ver- fügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. n) Reputations-Check Wir lassen das Netz für Ihr versichertes Unternehmen nach rufschädigenden Inhalten durchsuchen. Kompromittie- rende Fotos oder sensible Daten auf als kritisch eingestuften Websites werden von Experten auf Wunsch gelöscht. Wir benennen Ihnen hierfür einen spezialisierten Dienstleister. Dessen Kosten übernehmen wir bis zu 100 Euro je Prüfung, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr. 60 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 61] §3 Wer ist versichert? a) Der Versicherungsschutz besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter. b) Mitversichert sind die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind. §4 Leistungsumfang Der Leistungsumfang richtet sich nach den §§ 5 und 5a ARB. Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Lö- schung von reputationsschädigenden Internetinhalten (siehe § 2 a aa) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/An- sprechpartnern). Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB gilt dies auch rückwirkend für Inhalte, die sich bereits seit bis zu fünf Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden. §5 Was ist nicht versichert? a) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit. b) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation“ in der Onlinepresse. c) Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation“ eines anderen verletzt ha- ben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.) d) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge- brauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf den Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a. e) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit • Spiel- oder Wettverträgen, • Gewinnzusagen, • dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Versichert sind jedoch der Erwerb von Gütern und Sachwerten zum eigenen Ge- oder Verbrauch. f) Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen. g) Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr. h) Es bestehen Streitigkeiten • zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, • von Mitversicherten gegen Sie, • von Mitversicherten untereinander. i) Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versi- cherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und über- trägt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.) j) Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. k) Sie haben in den Leistungsarten § 2 a bis § 2 d den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt. Wird dies erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. l) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen. §6 In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier gilt Ihr Versicherungsschutz: Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: • in Europa • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers • auf den Kanarischen Inseln • auf Madeira • auf den Azoren Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 61 [Seite 62] §7 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3a bis 5a, 7 bis 10, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 16 zu den ARB 2024 Soforthilfe: ARAG JuraCheck® für Selbstständige §1 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben Versicherungsschutz bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder zur Vermeidung rechtli- cher Streitigkeiten in Angelegenheiten des versicherten Unternehmens. §2 Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst: (1) ARAG JuraTel® wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die in der Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a ARB • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. (2) Onlinerechtsberatung Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für rechtliche Beratungen (Rat oder Auskunft) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung. Die Angelegenheit muss aufgrund eines einfach zu erfassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfassende Rückfragen zur Onlinebera- tung geeignet sein. Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts nach § 5 Absatz 1 a ARB. (3) ARAG Online-Forderungsmanagement Wir stellen Ihnen ein Internetportal zur Verfügung für die schnelle und einfache Beauftragung eines Inkassodienstleis- ters mit der Einziehung von Zahlungsforderungen nach der Sonderbedingung 11 ARB. (4) Vertrags- und Arbeitszeugnischeck Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal zur Verfügung • für die Prüfung von Verträgen für das versicherte Unternehmen; • für die Prüfung von Arbeitszeugnissen. Je Vertrags- oder Arbeitszeugnischeck erstatten wir die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe von 100 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Prüfungen jedoch nicht mehr als 1.000 Euro. Es besteht kein Versicherungsschutz für die Prüfung von Verträgen bezüglich a) Erwerb, Veräußerung, Verwaltung von Kapitalanlagen; b) Kauf oder Verkauf von Gebäuden oder Grundstücken, die der notariellen Beurkundung bedürfen; c) Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten; d) genehmigungs-/anzeigepflichtiger baulicher Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten; e) Bildung oder Umgestaltung von Personen- oder Kapitalgesellschaften; f) Erwerb oder Nutzung von Lizenzen und sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum; g) Vergabe-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht; h) Kartellrecht. (5) AGB-Check Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für eine rechtliche Prüfung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen des versicherten Unternehmens zur Verfügung. Hierfür erstatten wir einmalig pro Kalenderjahr Kosten bis 100 Euro. 62 Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 63] (6) Webcheck Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für eine rechtliche Prüfung der Home- page des versicherten Unternehmens zur Verfügung. Hierfür erstatten wir einmalig pro Kalenderjahr Kosten bis 100 Euro. Gegenstand der Prüfung ist: • die Übereinstimmung von Impressum und Datenschutzbelehrung mit dem Telemediengesetz und der Dienstleis- tungs-Informationspflichten-Verordnung; • die Vereinbarkeit von Widerrufs- und Rückgaberechtsbelehrung mit §§ 312 ff. BGB; • die Verletzung von Namens- und Kennzeichnungsrechten der Domain; • Haftungsrisiken wegen Verlinkung zu externen Seiten. §3 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Ein Leistungsanspruch besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder Vermeidung rechtlicher Streitigkeiten. Voraussetzung ist, dass deutsches Recht Anwendung findet. Etwa zu prüfende Dokumente/Internet- seiten müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. §4 Wer ist versichert? Der Versicherungsschutz besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter. §5 Anzuwendendes Recht Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 5 Absatz 1 a, 7 bis 11, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß. Sonderbedingung 17 zu den ARB 2024 Soforthilfe: ARAG JuraCheck® Plus für Selbstständige §1 Gegenstand des Versicherungsschutzes Über den Leistungsumfang von ARAG JuraCheck® für Selbstständige (Sonderbedingung 16) hinaus haben Sie in Angele- genheiten des versicherten Unternehmens zusätzlich Anspruch auf persönliche Rechtsberatungen durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Wir übernehmen je Beratung die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe von 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Beratungen jedoch nicht mehr als 500 Euro. §2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Ein Leistungsanspruch besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder Vermeidung rechtlicher Streitigkeiten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist der Versuch zur Klärung Ihres Beratungsbedürfnisses durch eine vorange- gangene Beratung mit ARAG JuraTel®. Ausnahme: Wenn im Rahmen des ARAG Online-Forderungsmanagements nach Sonderbedingung 11 eine Forderung strittig wird, können Sie die persönliche Beratung auch ohne die vorherige Beratung mit ARAG JuraTel® in Anspruch nehmen. Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 63 [Seite 64] Glossar Aktuar Ein Aktuar ist ein Experte für die Bereiche Versicherung, Bausparen, Kapitalanlage und Altersversorgung. Er nutzt mathematische Methoden der Wahrscheinlichkeitstheorie und der Statistik, um finanzielle Unsicherheiten zu bewerten. Arglistige Täuschung Eine arglistige Täuschung liegt regelmäßig dann vor, wenn eine Täuschung über Tatsachen vorsätzlich erfolgt. Der Täuschende sorgt damit gezielt dafür, dass sein Verhalten zu einem Irrtum des Getäuschten führt. Aufhebungsvereinbarung Schriftliches Angebot des Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrages. Ein konkreter Rechtsschutzfall (behaupteter Rechts- verstoß) ist nicht erforderlich. Bußgeld Ein Bußgeld ist eine monetäre Ahndung eines Gesetzesverstoßes. Sie wird bei Verstößen gegen geltendes Recht verhängt, wenn es sich bei der Zuwiderhandlung um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Dingliche Rechte Dingliche Rechte sind Rechte, die immer gelten und von jedem respektiert werden müssen. Dazu gehört zum Beispiel Eigentum. Erneuerbare Energieträger Erneuerbare Energieträger sind Anlagen zur Erzeugung von zum Beispiel Strom oder Wärme durch erneuerbare Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, wie zum Beispiel Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen und Mini- Blockheizkraftwerke. Gerichtskosten Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen. Die Gebühren richten sich nach der Höhe des Streitwerts bzw. in Straf- und Bußgeldverfahren nach der Höhe der verhängten Strafe bzw. Buße. Zu den Auslagen zählen die Entschädigungen für vom Gericht herangezogene Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer sowie die Aufwendungen anderer Behörden (zum Beispiel Polizei oder Feuerwehr), die für die richterliche Entscheidung notwendig waren. Gerichtsstand Als Gerichtsstand wird der Ort des zuständigen Gerichts bezeichnet. Natürliche Person/Juristische Person Eine natürliche Person ist ein Mensch. Eine juristische Person ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein. Obliegenheit Obliegenheiten sind Verhaltensregeln, die Sie beachten müssen, um Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrigkeiten sind Rechtsverstöße, die keinen kriminellen Gehalt haben und daher nicht mit Strafe bedroht sind. Sie können allerdings mit einer Geldbuße geahndet werden. Regressmaßnahmen Regressmaßnahmen sind Maßnahmen zur Durchsetzung von Regressansprüchen. Ein Regressanspruch ist zum Beispiel der An- spruch eines Versicherers gegen den Schadenverursacher auf die gezahlte Entschädigungsleistung. Der Versicherungsnehmer muss solche Ansprüche an den Versicherer abtreten. Strafbefehl Bei einem Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung leichter Kriminalität, bei dem ein schriftlicher Strafbefehl erlassen wird. Im Strafbefehlsverfahren kommt es zu einer Verurteilung, ohne dass eine mündliche Ver- handlung stattgefunden hat. Straftat Eine Straftat ist eine Handlung, die gegen das Gesetz verstößt (zum Beispiel Diebstahl oder Körperverletzung). Sie ist immer mit einer Strafandrohung (Geld- oder Freiheitsstrafe) verknüpft. Selbstbeteiligung Die Selbstbeteiligung ist der Anteil, den Sie im Versicherungsfall selber zahlen müssen. Die Höhe der Selbstbeteiligung wird in der Regel bei Versicherungsabschluss vereinbart. Eine Information darüber finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. 64 Glossar – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe [Seite 65] Sonstige Lebenspartnerschaft Es handelt sich um Lebenspartner, die nicht verheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Sonstiger Nutzungsberechtigter Bei einem Nutzungsberechtigten handelt es sich um eine Person, die eine Sache nutzen darf. Zum Beispiel aufgrund einer Woh- nungsleihe. Tätlicher Angriff Unter einem tätlichen Angriff versteht man einen Angriff auf eine Person, welcher als Körperverletzung gewertet wird. Versicherungsombudsmann Der Versicherungsombudsmann ist eine anerkannte Schlichtungsstelle. Die Aufgabe des Versicherungsobmanns besteht darin, Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen beizu- legen. Der Versicherungsobmann • arbeitet für Verbraucher kostenfrei, • überprüft neutral und unbürokratisch die Entscheidungen des Versicherers oder Versicherungsvermittlers, • kann Versicherer bis zu 10.000 Euro zur Leistung verpflichten, • erläutert verständlich das Ergebnis seiner Prüfung. Glossar – ARAG Allgemeine Bedingungen Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige mit Soforthilfe 65
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