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Volltext aufklappen: Verbraucherinformation Kraftfahrt Firmen mit AKB-G 2021
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Verbraucherinformation zu Ihrer
Kfz-Versicherung
für gewerblich
genutzte Fahrzeuge
Stand 09/2021
2. Auflage
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Inhaltsverzeichnis Seite
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 4
Wichtige Anzeigepflichten 5
Information zu Ihrer Kfz-Versicherung gemäß § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 6-7
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB-G 2021) im Klassik-Tarif 8 - 30
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug A.5.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Anderen zufügen A.5.5 Welche Leistungen umfasst die Fahrerschutzversicherung?
A.1.1 Was ist versichert? A.5.6 Vorrangige Leistungspflicht Dritter
A.1.2 Wer ist versichert? A.5.7 Bis zu welcher Höhe leisten wir?
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? A.5.8 Zahlung für eine mitversicherte Person
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? A.5.9 Verjährung
A.1.5 Was ist nicht versichert? A.5.10 Wann kürzen wir die Leistung?
A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug A.5.11 Was ist nicht versichert?
A.2.1 Was ist versichert? A.6 Auslandsschaden Plus
A.2.2 Welche Ereignisse sind versichert? A.6.1 Was ist versichert?
A.2.2.1 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert? A.6.2 Wer ist versichert?
A.2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert? A.6.3 Versichertes Fahrzeug
A.2.2.3 Elektro Plus A.6.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.2.2.4 Brems-, Betriebs- und Bruchschäden - BBB Plus A.6.5 Inwieweit leisten wir?
A.2.3 Wer ist versichert? A.6.6 Welches Recht gilt?
A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? A.6.7 Was ist nicht versichert?
A.2.5 Was zahlen wir im Schadenfall? A.6.8 Verpflichtung Dritter, Anrechnung der Leistungen Dritter
A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? A.6.9 Fälligkeit unserer Zahlung, Leistung für mitversicherte Personen,
A.2.5.2 GAP-Versicherung für Leasing- und kreditfinanzierte Fahrzeuge Übergegangene Ansprüche
A.2.5.3 Was zahlen wir bei Beschädigung?
A.2.5.4 Sachverständigenkosten
A.2.5.5 Mehrwertsteuer
B Beginn des Vertrages und vorläufiger
A.2.5.6 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung Versicherungsschutz
A.2.5.7 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
A.2.5.8 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
A.2.5.9 Selbstbeteiligung B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz
A.2.6 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Schaden-
höhe
A.2.7 Fälligkeit unserer Zahlung C Beitragszahlung
A.2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht
selbst gefahren sind? C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
A.2.9 Was ist nicht versichert? C.2 Zahlung des Folgebeitrags
A.3 Autoschutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel
A.3.1 Was ist versichert? C.4 Zahlungsperiode
A.3.2 Wer ist versichert? C.5 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung
A.3.3 Versicherte Fahrzeuge C.6 Beitrag bei kurzfristigen Verträgen
A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? C.7 SEPA-Lastschriftverfahren
A.3.5 Begriffsdefinitionen
A.3.6 Hilfe bei Panne oder Unfall
A.3.7 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeuges und
A.3.8 Hilfe bei Naturkatastrophen Folgen einer Pflichtverletzung
A.3.9 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise
A.3.10 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise D.1 Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs?
A.3.11 Was ist nicht versichert? D.1.1 Bei allen Versicherungsarten
A.3.12 Anrechnung ersparter Aufwendungen D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
A.3.13 Verpflichtung Dritter D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
A.4 Kfz-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder getötet werden
A.4.1 Was ist versichert?
A.4.2 Wer ist versichert? E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer
A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Pflichtverletzung
A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung?
A.4.5 Leistung bei Invalidität E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?
A.4.6 Todesfallleistung E.1.1 Bei allen Versicherungsarten
A.4.7 Krankenhaustagegeld bei angelegten Sicherheitsgurten E.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
A.4.8 Zusatzleistungen für die Fahrerunfallversicherung E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung
A.4.9 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusam- E.1.4 Zusätzlich beim Autoschutzbrief
mentreffen?
E.1.5 Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung
A.4.10 Fälligkeit
E.1.6 Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung
A.4.11 Zahlung für eine mitversicherte Person
E.1.7 Zusätzlich beim Auslandsschaden Plus
A.4.12 Was ist nicht versichert?
E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
A.5 Fahrerschutzversicherung - wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird
A.5.1 Was ist versichert?
A.5.2 Wer ist versichert?
A.5.3 Versicherte Fahrzeuge
F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
2
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G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels
des Fahrzeugs, Wagniswegfall K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung
K.5 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs
G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag L Gerichtsstände
kündigen?
G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag M Bedingungsänderung
kündigen?
G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten N Abgabe Ihrer Anzeigen und Erklärungen
G.5 Form und Zugang der Kündigung
G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung
G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
G.8 Wagniswegfall
Anhänge 1 - 3
H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen und
Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
Anhang 1
H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?
H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 1 Pkw
1.1 Einstufung von Pkw in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitrags-
sätze
I Schadenfreiheitrabatt-System
1.2 Rückstufung im Schadenfall bei Pkw
2 Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und Quads
I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)
2.1 Einstufung von Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads in Scha-
I.2 Ersteinstufung
denfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze
I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0
2.2 Rückstufung im Schadenfall bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und
I.2.2 Ersteinstufung in SF-Klasse 1/2, 1, 2 oder 3 bei Zweitfahrzeug Quads
I.2.3 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1 aus einem Vertrag für ein Fahrzeug mit 3. Taxen und Mietwagen
Versicherungskennzeichen (Mopedversicherung)
4 Campingfahrzeuge
I.2.4 Sonderersteinstufung aus der Versicherung „Jung und Mobil“
4.1 Einstufung von Campingfahrzeugen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klas-
I.2.5 Sonderersteinstufung für Carsharing-Kunden sen) und Beitragssätze
I.2.6 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der 4.2 Rückstufung im Schadenfall bei Campingfahrzeugen
Vollkaskoversicherung
5 Übrige Fahrzeuge
I.2.7 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse
5.1 Einstufung von übrigen Fahrzeugen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)
I.3 Jährliche Neueinstufung und Beitragssätze
I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung 5.2 Rückstufung im Schadenfall bei den übrigen Fahrzeugen
I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf
I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen
I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 5, 4, 3, 2, 1, 1/2, 0 oder M Anhang 2
I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf Tarifgruppen
I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf?
I.4.1 Schadenfreier Verlauf 1 Tarifgruppen R und N
I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf
I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können Anhang 3
I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs Art und Verwendung von Fahrzeugen
I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen?
I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme? 1 Leichtkrafträder
I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den 2 Krafträder
Schadenverlauf aus?
3 Trikes
I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs
4 Quads
I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf
5 Pkw
I.9 Rabattschutz
6 Mietwagen
7 Taxen
J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen 8 Selbstfahrvermietfahrzeuge
9 Leasingfahrzeuge
J.1 Typklasse 10 Campingfahrzeuge
J.2 Regionalklasse 11 Werkverkehr
J.3 Tarifänderung 12 Gewerblicher Güterverkehr
J.4 Kündigungsrecht 13 Landwirtschaftliche Zugmaschinen
J.5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflicht- 14 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
versicherung 15 Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse
J.6 Änderung der Tarifstruktur 16 Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse
17 Zugmaschinen
K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen 18 Kraftomnibusse
eingetretenen Umstands 19 Wechselaufbauten
20 Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen
K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts 21 Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge
K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung 22 Milchtankwagen
Besondere Bedingungen für den Basis-Tarif bei Pkw 36
Besondere Bedingungen für den Exklusiv-Tarif bei Pkw 37
Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Umweltschäden 38 - 39
Merkblatt zur Datenvereinbarung 40 - 41
3
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Kfz-Versicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
BGV-Versicherung AG AKB-G Kfz-Versicherung 09/2021
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen In-
formationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend
informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Kfz-Versicherung. Sie sichert ab gegen finanzielle Risiken im Zusammenhang mit der Kfz-Nutzung.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
✓ Wir bieten Ihnen verschiedene Versicherungsarten an, zwischen Kfz-Haftpflichtversicherung
denen Sie wählen können: ✗ Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug.
Kfz-Haftpflichtversicherung Teilkasko
✓ Leistet, wenn mit dem versicherten Fahrzeug Andere geschädigt ✗ Schäden an Ihrem Fahrzeug durch Unfall oder
werden. Vandalismus.
✓ Ersetzt berechtigte Ansprüche.
✓ Wehrt unberechtigte Forderungen ab. Vollkasko
Teilkasko ✗ Schäden an Ihrem Fahrzeug durch Verschleiß.
✓ Ersetzt Schäden an Ihrem Fahrzeug. Autoschutzbrief
✓ Versichert sind z.B. Diebstahl, Hagel, Sturm oder Glasbruch. ✗ Fahrzeugreparaturen, die über die Pannenhilfe
Vollkasko hinausgehen.
✓ Ersetzt zusätzlich zur Teilkasko Schäden an Ihrem Fahrzeug
Kfz-Unfallversicherung
durch Vandalismus oder Unfall.
✗ Heilbehandlungskosten und Schmerzensgeld.
Autoschutzbrief
✓ Bietet organisatorische und finanzielle Hilfe bei Panne oder Fahrerschutzversicherung
Unfall Ihres Fahrzeugs. ✗ Ihre Ansprüche, soweit ein Anderer für den Schaden
aufkommt.
Kfz-Unfallversicherung
✓ Leistet die vereinbarten Geldbeträge für die Fahrzeuginsassen Auslandsschaden Plus
bei Invalidität oder Tod.
✗ Schäden im Ausland, die Sie selbst verursacht haben.
Fahrerschutzversicherung Kfz-Umweltschadenversicherung
✓ Ersetzt den Personenschaden des Fahrers durch einen Unfall beim
✗ Ansprüche, die auch ohne Rückgriff auf das
Lenken des Fahrzeugs.
Umweltschadensgesetz gegen Sie geltend gemacht
Auslandsschaden Plus werden können.
✓ Leistet bei einem Unfall im Ausland, für den Ihr Unfallgegner zu
haften hat. Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Kfz-Umweltschadenversicherung ! Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom
✓ Schützt Sie vor öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum Beispiel:
Umweltschadensgesetz. ! Vorsätzlich herbeigeführte Schäden.
Versicherungssumme ! Schäden, die bei Teilnahme an genehmigten Rennen
✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme je Schadenereignis entstehen.
können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. ! Schäden an der Ladung.
Wo bin ich versichert?
✓ Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der
Europäischen Union gehören.
✓ Haben wir Ihnen eine Internationale Versicherungskarte (IVK) ausgehändigt, erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch auf
die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind.
Welche Verpflichtungen habe ich?
– Sie müssen die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig zahlen.
– Sie müssen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben machen.
– Setzen Sie sich nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen ans Steuer.
– Lenken Sie das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis.
– Sie müssen uns außerdem jeden Schadenfall rechtzeitig anzeigen.
Wann und wie zahle ich?
Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie müssen diesen Beitrag dann unverzüglich (d.h. spätestens innerhalb
von 14 Tagen) zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich,
halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Wann der Versicherungsschutz beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Beitrag rechtzeitig und vollständig
gezahlt haben. Haben wir Ihnen vorläufigen Versicherungsschutz gewährt, geht dieser in den endgültigen Versicherungsschutz über, sobald Sie den ersten
oder einmaligen Beitrag gezahlt haben. Die Versicherung können Sie für längstens ein Jahr abschließen. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein
weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jeden Verlängerungsjahres kündigen (das muss
spätestens einen Monat vor dem Ende der Vertragslaufzeit geschehen). Außerdem können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem
Schadenfall möglich.
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Wichtige Anzeigepflichten: 4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt zur Kündigung oder zur
Belehrung über die Rechtsfolgen Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis
erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände
Anzeigepflicht anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir
nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1
nicht verstrichen ist.
(Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG)
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
tragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrum-
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
damit wir Ihren Versicherungsvertrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es not- Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung er-
wendig, dass Sie die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig löschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für
beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist
Bedeutung beimessen. beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, verletzt haben.
sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der BGV-Versicherung AG, Durlacher
Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift 76116 Karlsruhe, schriftlich nachzuholen. 5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie un-
vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts der Kündigung,
richtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen
der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer
einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information
Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene
entnehmen.
Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahr-
heitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung,
aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fra-
gen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG
Welche Folgen können eintreten, wenn eine
vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? über die Folgen bei Verletzungen
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes von Obliegenheiten nach dem
Verletzten Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag
zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch Versicherungsfall
grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktritts-
recht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän- Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
de, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten.
wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den
Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leis-
tung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten, Vorlage von
angegebene Umstand Belegen
• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von
Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns wahrheitsge-
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht mäß und fristgerecht jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versiche-
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige- rungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist, und uns die
pflicht arglistig verletzt haben. sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie alles
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Ihnen zur Sachverhaltsaufklärung Zumutbare unternehmen. Wir können ebenfalls
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent- verlangen, dass Sie uns fristgerecht Belege vorlegen, soweit es Ihnen zugemutet
spricht. werden kann.
2. Kündigung Leistungsfreiheit
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche
Verstoßen Sie vorsätzlich gegen Ihre Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder
Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben,
Vorlage von Belegen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung.
können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere
kündigen.
Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens – ggf. bis zum vollständi-
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei gen Anspruchsverlust – kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen,
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingun- dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
gen, geschlossen hätten.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von
3. Vertragsänderung Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen,
Können wir nicht zurücktreten, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die
nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden
die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen
Vertragsbestandteil. arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder
schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, Hinweis:
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei- Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten
lung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, Aufklärung und Vorlage von Belegen ver-
wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. pflichtet.
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[Seite 6]
Information zu Ihrer Widerrufsbelehrung
Kfz-Versicherung Abschnitt 1, Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen
und besondere Hinweise
gemäß § 1 VVG-Informations- Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nach-
pflichtenverordnung dem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach
§ 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1
bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in
Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzei-
tige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die BGV-Versi-
Der Versicherer stellt Ihnen folgende Informationen zur Verfügung: cherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift 76116 Karlsruhe.
1. BGV-Versicherung AG,
Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne An-
Sitz: Karlsruhe
gabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufs-
Amtsgericht Mannheim, HRB 707212
frist beginnt, nachdem Ihnen
Aufsichtsratsvorsitzender: Michael Kessler
Vorstand: Matthias Kreibich (Vors.), Jürgen Schmitz (stellv. Vors.), - der Versicherungsschein
Dr. Philipp Lechner - die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis gel-
tenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließ-
2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers.
lich der Tarifbestimmungen,
BGV-Versicherung AG
Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe - diese Belehrung,
- das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
3. Die BGV-Versicherung AG betreibt als Hauptgeschäftstätigkeit die Sparten
Schaden- und Unfallversicherung. - und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Text-
form zugegangen sind.
Aufsichtsbehörde für die oben genannte Gesellschaft:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider-
Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn; rufs. Der Widerruf ist zu richten an: BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56,
E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550. 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe oder an den im Versicherungs-
schein genannten Vermittler.
4. Für die Kfz-Versicherung gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versi- Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu
cherung (AKB-G) Stand 30. September 2021 und – sofern abgeschlossen – die
richten: service@bgv.de.
Besonderen Bedingungen für den Basis-Tarif oder den Exklusiv-Tarif bei Pkw.
Diese Informationen finden Sie ab der Seite 8. Die Angaben über Art, Umfang
und Fälligkeit der Leistung des Versicherers entnehmen Sie bitte den Allge- Widerrufsfolgen
meinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB-G) Stand 30. September Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der
2021. Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung können dem Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten auf Seite 4 dieser Verbraucher- Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Ver-
informationen entnommen werden. sicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie,
der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in
5. Die Beiträge in der Kfz-Versicherung richten sich zunächst nach dem ge-
diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um 1/360 der Jahresprämie für
wünschten Vertragsumfang und der vereinbarten Selbstbeteiligung. Weiterhin
jeden Tag des Versicherungsschutzes. Der Versicherer hat zurückzuzahlende
richten sich die Beiträge nach Tarifgruppen, Regionalklassen, Typklassen,
Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu
Schadenfreiheitsklassen sowie Tarifierungsmerkmalen gemäß K.4 der AKB-G.
erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufs-
Den Jahresbeitrag können Sie Ihrem individuellen Angebot oder später Ihrer
frist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen
Versicherungspolice entnehmen.
zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.
Zusätzliche Kosten, Abgaben und Gebühren werden nicht erhoben. Anrufe
können jedoch im Einzelfall kostenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühren richtet Besondere Hinweise
sich nach dem Vertrag mit Ihrem Telekommunikationsanbieter. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
6. Die Regelungen zur Zahlung des Beitrages entnehmen Sie bitte den Allgemeinen sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB-G) Stand 30. September 2021. Widerrufsrecht ausgeübt haben.
7. Bitte entnehmen Sie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
Abschnitt 2, Auflistung der für den Fristbeginn
hinsichtlich des Preises, unseren Angeboten und Anträgen.
erforderlichen weiteren Informationen
8. Der Vertrag kommt durch die Übersendung des Versicherungsscheins zustande. Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen wer-
Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem den die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Versicherungsschein.
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
9. Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte dem Antrag sowie dem Ver- Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
sicherungsschein.
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die
10. Eine Kündigung/Aufhebung des Vertrages kann z. B. erfolgen durch: der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handels-
- Ordentliche Vertragskündigung zum Ablauf, register, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige
Registernummer;
- Kündigung im Schadenfall,
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die
- Kündigung bei Veräußerung, für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeb-
- Kündigung bei Beitragsanpassung, lich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen
- Kündigung bei Gefahrerhöhung, auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung
durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der All-
Die Kündigungsbedingungen, einschließlich evtl. Vertragsstrafen entnehmen gemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
Sie bitte den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB-G) einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
Stand 30. September 2021.
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
11. Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere An-
12. Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache. gaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
13. Die BGV-Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonsti-
e.V. Damit ist für Sie als besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den gen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn
unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge
mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten. Das Verfahren umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann,
ist für Sie kostenfrei. Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprü-
Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin fung des Preises ermöglichen;
Tel.: 0800 3696000 – Fax 0800 3699000 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Zahlungsweise der Prämien;
Die Möglichkeit für Sie den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unbe- 7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Infor-
rührt.
mationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote,
Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe in der Kaskover- insbesondere hinsichtlich des Preises;
sicherung können Sie auch das Sachverständigenverfahren nach A.2.6 nutzen.
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den
14. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich bei der unter Nummer 3 genannten Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren. Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
6
[Seite 7]
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den
Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs 13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge-
einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege- nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich
benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertrags- der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während
bestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
10. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages; Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu-
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; gang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündi- Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
gungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer
durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Ver- Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
sicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form;
7
[Seite 8]
Allgemeine Bedingungen für die
Kfz-Versicherung (AKB-G 2021)
im Klassik-Tarif
‒ Stand 30. September 2021
Der Eigenschaden ist nicht versichert, wenn und soweit ein anderer Ver-
Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. sicherer zur Leistung verpflichtet ist.
Die Selbstbeteiligung für derartige Schäden beträgt 500 Euro je Scha-
Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versiche- denereignis.
rungsvertrags folgende Versicherungsarten:
Die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr beläuft sich
- Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1) auf 100.000 Euro.
- Kaskoversicherung (A.2) Die Leistungspflicht ist auf den reinen Fahrzeugschaden begrenzt. Nicht
versichert sind Kosten für Mietwagen, Rechtsanwälte, Nutzungsausfall,
- Autoschutzbrief (A.3)
Abschleppkosten und Wertminderung. Die Kosten eines Sachverständi-
- Kfz-Unfallversicherung (A.4) gen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr
- Fahrerschutzversicherung (A.5) zugestimmt haben.
- Auslandsschaden Plus (A.6) Ein Eigenschaden führt zur Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes.
Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge ab- Führen fremder gemieteter Fahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung)
geschlossen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherun- A.1.1.7 Der Versicherungsschutz umfasst Schäden, die Sie, Ihr Ehegatte oder Ihr
gen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben. mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner als Fahrer
Für Versicherungsverträge in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko-, Teilkasko- und Kfz-Un- auf einer Auslandsreise verursachen. Dies gilt für Unfälle mit einem
fallversicherung von Kraftfahrzeugen und Anhängern/Aufliegern, die in Deutschland vorübergehend gemieteten, versicherungspflichtigen Pkw, Kraftrad oder
zugelassen sind sowie für den Autoschutzbrief, die Fahrerschutzversicherung und Campingfahrzeug.
für den Auslandsschaden Plus, gelten diese AKB-G und der für das versicherte Risiko Als Ausland gilt der Geltungsbereich nach A.1.4.1 Satz 1 mit Ausnahme
maßgebende Beitragsteil (Tarif). Deutschlands. Mietzeiten von mehr als einem Monat gelten nicht als
Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. vorübergehend.
Dies gilt nur, wenn sich Ihre Haftpflichtversicherung auf einen jeweils zur
Eigenverwendung zugelassenen Pkw, Kraftrad oder Campingfahrzeug
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? bezieht.
Kein Versicherungsschutz besteht, soweit aus einer für das gemietete
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen
A.1.2 Wer ist versichert?
A.1.1 Was ist versichert?
Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende
Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt Personen (mitversicherte Personen):
A.1.1.1 Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Ge- a den Halter des Fahrzeugs,
brauch des Fahrzeugs
b den Eigentümer des Fahrzeugs,
a Personen verletzt oder getötet werden,
c den Fahrer des Fahrzeugs,
b Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
d die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,
c Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem
e den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen
Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar
oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder
zusammenhängen (reine Vermögensschäden),
zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich be-
und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund gleitet,
von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des
f Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug
Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haft-
mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
pflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Zum
Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z. B. das Ein- und g den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit
Aussteigen sowie das Be- und Entladen. Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche h den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht, den Beifahrer
und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs.
A.1.1.2 Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in
Geld. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst-
ständig gegen uns erheben.
A.1.1.3 Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unse-
re Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe
nach unbegründet sind. A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir
Regulierungsvollmacht (Versicherungssummen)?
A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatz-
Höchstzahlung
ansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf
Ermessens abzugeben. die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten
Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden,
Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten
die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die
Fahrzeugen
Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein
A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger entnehmen.
verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der
A.1.3.2 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die
Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten
gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese
kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Übersteigen der Versicherungssummen
Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abge- A.1.3.3 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unse-
schleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem re Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgeset-
versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. zes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen
Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzan-
Eigenschadendeckung
spruch selbst einstehen.
A.1.1.6 Durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs verursachen Sie oder
mitversicherte Personen mit Ihrem Pkw einen Sachschaden an einem
anderen auf Sie zugelassenen und bei uns versicherten Kraftfahrzeug A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
(auch auf dem eigenen Grundstück).
Eine Eintrittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leis- Versicherungsschutz in Europa und in der EU
tung auch bei einem Fremdschaden bestehen würde und die Reparatur A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in
durch eine Rechnung nachgewiesen wird. den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen
8
[Seite 9]
Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr A.2.1.1 Ihr Fahrzeug
Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich
vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalscha-
Umfang Ihres Versicherungsvertrags. den oder Verlust infolge eines Ereignisses nach A.2.2.1 (Teilkasko) oder
A.2.2.2 (Vollkasko).
Internationale Versicherungskarte (IVK)
A.1.4.2 Haben wir Ihnen die IVK ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz A.2.1.2 Mitversicherte Teile, gegen Beitragszuschlag versicher-
in der Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort ge- bare Teile und nicht versicherbare Gegenstände
nannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht
durchgestrichen sind. Die dort aufgeführten gesonderten Hinweise Versichert sind auch die unter A.2.1.2.1 bis A.2.1.2.3 als mitversichert auf-
(Fußnoten) sind zu beachten. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt geführten Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzu-
A.1.4.1 Satz 2. behör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte
Teile). Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von
mitversicherten Teilen gelten die nachfolgenden Regelungen in A.2 ent-
A.1.5 Was ist nicht versichert? sprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
Beitragsfrei mitversicherte Teile
Vorsatz
A.2.1.2.1 Soweit in A.2.1.2.2 und A.2.1.2.3 nicht anders geregelt, sind folgende
A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und
Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör des versicherten Fahr-
widerrechtlich herbeiführen.
zeugs ohne Mehrbeitrag mitversichert:
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
a Fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahr-
A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch zeugteile,
des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsport-
aktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und b Fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder
Demonstrationen, wenn im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör, das
ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z. B. Schonbezüge,
- das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbe- Pannenwerkzeug) und nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht als
schränkungen gebraucht wird und Luxus angesehen wird,
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtver-
c Im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behe-
sicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes
bung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise mitgeführt
besteht.
werden (z. B. Sicherungen und Leuchtmittel),
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.2.
d Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie bestim-
Beschädigung des versicherten Fahrzeugs mungsgemäß gebraucht werden oder mit dem abgestellten Fahrzeug
A.1.5.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädi-
oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs. gung nicht möglich ist,
Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen e Planen, Gestelle für Planen (Spriegel),
A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung f Folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile:
oder das Abhandenkommen - ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung,
- eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder
- Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze,
Aufliegers
- nach a bis f mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör
- eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschlepp-
während einer Reparatur.
ten Fahrzeugs.
Abhängig vom Gesamtneuwert mitversicherte Teile
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten
Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher A.2.1.2.2 Die nachfolgend unter a bis d aufgeführten Teile sind ohne Beitrags-
Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am zuschlag bis 10.000 Euro mitversichert, wenn sie im Fahrzeug fest
abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden. eingebaut oder am Fahrzeug fest angebaut sind:
Beschädigung von beförderten Sachen a Radio- und sonstige Audiosysteme, Video-, technische Kommunikati-
A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen ons- und Leitsysteme (z. B. fest eingebaute Navigationssysteme),
Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit b zugelassene Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff, Innen-
dem versicherten Fahrzeug befördert werden. raum oder Karosserie (Tuning), die der Steigerung der Motorleistung,
Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines des Motordrehmoments, der Veränderung des Fahrverhaltens dienen
Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, oder zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs führen,
Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung c individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -be-
dienen (z.B. mit Bus oder Taxi), besteht außerdem Versicherungsschutz schriftungen sowie besondere Oberflächenbehandlungen,
für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit
d Beiwagen und Verkleidungen bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes
sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz
und Quads.
besteht für Sachen unberechtigter Insassen.
e Fest im Fahrzeug eingebaute Standard-Regalsysteme
Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, f Kühl- und Thermoaufbauten
die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer Ist der Gesamtneuwert der unter a bis f aufgeführten Teile höher als
durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht die genannte Wertgrenze, ist der übersteigende Wert nur mitversichert,
jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
verletzt werden.
Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung der Ent-
Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen schädigung wegen Unterversicherung.
A.1.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die Gegen Beitragszuschlag können Sie versichern
durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entste-
hen. A.2.1.2.3 Spezialaufbauten (z. B. Kran-, Tank-, Siloaufbauten) und Spezialeinrich-
tungen (z. B. für Werkstattwagen, Messfahrzeuge, Krankenwagen).
Vertragliche Ansprüche
Nicht versicherbare Gegenstände
A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit
sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der A.2.1.2.4 Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, z.B. Mobiltelefone
gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. und mobile Navigationsgeräte (auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug
durch eine Halterung), Reisegepäck, persönliche Gegenstände der In-
Schäden durch Kernenergie sassen, Brillen, Campingausrüstung (soweit nicht fest eingebaut), Falt-
A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. garage/Regenschutzplane, Foto- und Videoausrüstung, Laptop, Vorzelt
Embargos und Markisen, Ton- und Datenträger jeder Art.
A.1.5.10 Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Ver-
sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags- A.2.2 Welche Ereignisse sind versichert?
parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-
tionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen. A.2.2.1 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalscha-
den oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile
A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug durch die nachfolgenden Ereignisse:
A.2.1 Was ist versichert? Brand und Explosion
A.2.2.1.1 Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flam-
9
[Seite 10]
menbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist ermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.
oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. - Verwindungsschäden.
Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf
dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötz- Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im
lich verlaufende Kraftäußerung. Nicht als Explosion gilt das Auslösen Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entste-
eines Airbags. hen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeober-
fläche eines Lkw durch Beladen mit Kies.
Entwendung
Hacker- und Cyberangriff
A.2.2.1.2 Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
A.2.2.2.3 Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall, wenn dieser:
a Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahr-
zeugs aufgrund räuberischer Erpressung. - aufgrund eines Eingriffs in oder
b Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug we- - eine Manipulation der Fahrzeugsoftware durch einen unberechtigten
der zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräußerung Dritten (Hackerangriff, Cyberangriff) verursacht wurde.
noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
Mut- oder böswillige Handlungen
c Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise
A.2.2.2.4.1 Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die
berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Ge-
in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als be-
brauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten
rechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungs-
mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt-
berechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B.
oder Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz,
Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem Näheverhältnis zu dem
wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtig-
Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien-
ten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehö-
oder Haushaltsangehörige).
riger ist.
A.2.2.2.4.2 Zu den mut- oder böswillgen Handlungen Dritter zählt auch ein Hacker-/
Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen
Cyberangriff auf die Software des Fahrzeugs. Programmier- oder War-
A.2.2.1.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitz- tungsfehler des Herstellers sind nicht versichert.
schlag, Überschwemmung oder Lawinen auf das Fahrzeug. Als Sturm
Versicherungsschutz beim Transport auf Schiffen
gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. A.2.2.2.5 Versichert sind Schäden am Fahrzeug, die bei einem Transport auf
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass einem Schiff dadurch entstehen, dass
durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug - das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder untergeht oder
geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese
Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. - das Fahrzeug auf Grund der Wetterlage oder auf Grund des Seegangs
über Bord gespült wird oder
Zusammenstoß mit Tieren
- das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil die Schiffsführung an-
A.2.2.1.4 Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs
ordnet, das Fahrzeug zu opfern, um das Schiff, die Passagiere oder die
mit Tieren aller Art.
Ladung zu retten (Große Havarie).
Tierbiss
A.2.2.1.5 Versichert sind durch Tierbiss unmittelbar verursachte Schäden bei
einem Pkw, Campingfahrzeug, Kraftrad oder Lkw bis 3,5 t zulässige A.2.2.3 Elektro Plus
Gesamtmasse. Hiervon ausgenommen sind Schäden an Manschetten (nur für Elektro- und Hybrid-Pkw - sofern abgeschlossen)
aus Gummi oder Kunststoff und Schäden im Fahrzeuginnenraum. In der Kaskoversicherung sind folgende Zusatzleistungen mitversichert:
Daraus resultierende Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu einer Ent- Zubehörteile
schädigungsobergrenze von insgesamt 5.000 Euro mitversichert.
A.2.2.3.1 Ladekabel, Ladekarte, mobiles Ladegerät (tragbare Ladestation) ein-
Glasbruch schließlich dazugehörige Adapter, Induktionsladeplatte, ihre eigene und
A.2.2.1.6 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeuges. Als fest mit dem Gebäude verbundene Wandladestation (Wallbox).
Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Überspannung
Dach-, Seiten- und Trennscheiben, ausgenommen Kunststoffscheiben
von Cabriodächern), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht A.2.2.3.2 In der Teilkaskoversicherung sind Überspannungsschäden durch
zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Blitzschlag mitversichert. Beispiel: Blitz schlägt in Gebäude ein und ver-
Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren ursacht einen Schaden an Ihrem Elektro- oder Hybrid-Pkw, der während
sowie Leuchtmittel. Versichert sind jedoch erforderliche Kosten für die des Ladevorgangs an das Stromnetz des Gebäudes angeschlossen ist.
Kalibrierung der o.g. Assistenzsysteme nach Glasaustausch. Antriebs-Akku
Folgeschäden aller Art, insbesondere weitergehende Schäden am A.2.2.3.3 Ein Akku (Akkumulator) ist ein wiederaufladbarer Speicher für elektri-
Fahrzeug selbst, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Bei sche Energie und dient zum Antrieb Ihres Elektro- oder Hybrid-Pkw.
Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs erstatten wir auch repa-
raturbedingte Innenreinigungskosten. Tierbiss und Kurzschluss
Glasreparaturen bzw. Scheibentausch können nicht fiktiv abgerechnet A.2.2.3.3.1 In der Teilkaskoversicherung sind durch Tierbiss oder Kurzschluss resultie-
werden. rende Folgeschäden am Antriebs-Akku bis zu einer Entschädigungsober-
grenze von 20.000 Euro mitversichert.
Bitte beachten Sie die Regelungen zur Selbstbeteiligung nach A.2.5.9.
Allgefahrendeckung
Kurzschlussschäden an der Verkabelung
A.2.2.3.3.2 In der Vollkaskoversicherung ist der Antriebs-Akku gegen jede Beschädi-
A.2.2.1.7 Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurz-
gung, Zerstörung oder Verlust versichert, mit Ausnahme von:
schluss.
Daraus resultierende Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu einer Ent- - Schäden durch Verschleiß und Abnutzung,
schädigungsobergrenze von insgesamt 5.000 Euro mitversichert. - Schäden, die durch eine allmähliche Einwirkung oder durch den ge-
wöhnlichen Alterungsprozess entstehen (z. B. Leistungsminderung bei
A.2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert? ordnungsgemäßem Gebrauch),
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalscha- - Schäden bei Konstruktions- und Materialfehlern des Herstellers,
den oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile - Schäden durch chemische Reaktionen.
durch die nachfolgenden Ereignisse:
Entsorgung
Ereignisse der Teilkasko
A.2.2.3.3.3 Mitversichert sind die Kosten für die Entsorgung des beschädigten oder
A.2.2.2.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.1. zerstörten Antriebs-Akkus bis 2.000 Euro.
Unfall Laufleistung
A.2.2.2.2 Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein
A.2.2.3.3.4 Bei Beschädigung, Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Antriebs-
unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahr-
Akkus richtet sich die Entschädigungsleistung nach der Anzahl dessen
zeug einwirkendes Ereignis. Versichert sind auch Schäden am ziehenden
Betriebsjahre. Abweichend zu A.2.5.3.3 nehmen wir ab dem vierten Be-
Pkw durch einen Anhänger die ohne Einwirkung von außen entstanden
triebsjahr und für jedes weitere angefangene Betriebsjahr vom Kaufpreis
sind.
einen Abzug „neu für alt“ in Höhe von 10 % vor.
Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:
Laufzeit und Kündigung
- Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvor-
A.2.2.3.4 Elektro Plus können Sie für die Dauer eines Versicherungsjahres ab-
gang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen.
schließen. Wenn Sie oder wir Elektro Plus nicht spätestens einen Monat
- Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvor- vor Ablauf des Versicherungsjahres in Textform kündigen, verlängert sich
gangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder dieser um jeweils ein Jahr.
verrutschende Ladung.
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie oder wir Elektro
- Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Material- Plus kündigen.
10
[Seite 11]
Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen. Sie können der versicherten Sache und ihrer versicherten Zusatzgeräte verant-
bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, wortlich zu entscheiden hat, bekannt sein mussten.
spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll. - Schäden durch den Einsatz einer reparaturbedürftigen Sache:
Unsere Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats zugehen und wird Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für
einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. Schäden durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache;
Mit Beendigung der Kaskoversicherung endet auch Elektro Plus ohne wir leisten jedoch Entschädigung,wenn der Schaden mit der Repara-
dass es einer Kündigung bedarf. turbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht oder wenn
die Sache zur Zeit des Schadens mit unserer Zustimmung wenigstens
behelfsmäßig repariert war.
A.2.2.4 Brems-, Betriebs- und Bruchschäden - BBB Plus
(Nur für Nutzfahrzeuge und Anhänger - sofern abgeschlossen) - Betriebsfolgeschäden:
Es gelten die Bestimmungen der Kaskoversicherung, sofern in den nach- Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für
folgenden Absätzen nichts anderes vereinbart ist. Schäden, die eine unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse des
Betriebes, der übermäßigen Bildung von Rost und des Ansatzes von
Im Rahmen der Vollkaskoversicherung nach A.2.2.2 der Allgemeinen Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen sind. Wird infolge
Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) kann für LKW, Zugmaschi- eines solchen Schadens ein benachbartes Fahrzeugteil beschädigt,
nen, landwirtschaftliche Zugmaschinen sowie Anhänger/Auflieger die leisten wir bedingungsgemäße Entschädigung.
Zusatzversicherung für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden gegen
Beitragszuschlag vereinbart werden. - Schäden, für die ein Dritter einzutreten hat
Was ist versichert? Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für
Schäden, für die ein Dritter als Lieferant, Werkunternehmer oder aus
A.2.2.4.1 Versichert sind Ihr Fahrzeug und die mitversicherten Teile nach A.2.1 der Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der andere seine Verant-
AKB. wortung für den Schaden, leisten wir jedoch im vertraglich vereinbarten
Darüber hinaus sind folgende fest im Fahrzeug eingebauten oder am Umfang.
Fahrzeug angebauten Gegenstände versichert, wenn der Schaden Laufzeit und Kündigung
durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere vom Versiche-
A.2.2.4.6 BBB Plus können Sie für die Dauer eines Versicherungsjahres abschlie-
rungsschutz der Fahrzeugvollversicherung umfasste Schäden an der
ßen. Wenn Sie oder wir BBB Plus nicht spätestens einen Monat vor Ab-
versicherten Sache verursacht hat:
lauf des Versicherungsjahres in Textform kündigen, verlängert sich dieser
a) Bereifung, Bürsten, Gurte, Kabel, Ketten, Raupen, Riemen, Schläu- um jeweils ein Jahr. Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können
che, Seile, Siebe, Transportbänder. Sie oder wir BBB Plus kündigen. Ihre Kündigung muss uns innerhalb
b) Werkzeuge aller Art (z. B. Bohrer, Brechwerkzeuge, Messer, Säge- eines Monats zugehen. Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort
blätter, Schleifscheiben,Schneiden). oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des
Welche Ereignisse sind versichert? Vertrags, wirksam werden soll. Unsere Kündigung muss Ihnen innerhalb
eines Monats zugehen und wird einen Monat nach ihrem Zugang bei
A.2.2.4.2 Versichert sind abweichend von A.2.2.2.2 der AKB auch unvorhergesehen Ihnen wirksam. Mit Beendigung der Kaskoversicherung endet auch BBB
und plötzlich eintretende Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, die Plus ohne dass es einer Kündigung bedarf.
an den versicherten Sachen nach zu A.2.1 entstehen, z. B. durch
Übergang der Versicherung auf den Erwerber
- Aufspringen der Motorhaube,
A.2.2.4.7 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Zusatzversicherung für BBB Plus
- Bedienungsfehler, nicht auf den Erwerber über, sondern endet automatisch zum Zeitpunkt
- ein verbundenes Fahrzeug ohne Einwirkung von außen der Veräußerung, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Alle
- Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler, weiteren Regelungen in G.7.1 der AKB gelten unverändert.
- Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen. A.2.3 Wer ist versichert?
Abzug neu für alt
Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag
A.2.2.4.3 Im Rahmen der Wiederherstellung bei Schäden an Motoren und auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z. B. des
Getrieben, die nicht der Fortbewegung des Fahrzeugs dienen (z. B. Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person.
Kompressoren), Lagern und Drehkränzen aller Art, Raupen, Planier-
schilden, Greifern, Ladeschaufeln, Löffelkübeln, Akkumulatorenbatterien A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
und sonstigen Teilen, die wegen erhöhten Verschleißes während der
Lebensdauer des Fahrzeugs erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt Sie haben in der Kaskoversicherung Versicherungsschutz in den geogra-
werden müssen, und von den Kosten für Bereifung, Batterien, Ersatzteile phischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die
und Lackierung nehmen wir einen dem Alter und der Abnutzung ent- zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Wir können mit
sprechenden Abzug (neu für alt) vor. Ihnen sowohl Erweiterungen als auch Einschränkungen des Geltungsbe-
Im Übrigen gilt A.2.5.3.3 der AKB. reichs vereinbaren.
Was wir nicht ersetzen, Rest- und Altteile A.2.5 Was zahlen wir im Schadenfall?
A.2.2.4.4 Ergänzend zu A.2.9 der AKB ersetzen wir folgende Teile nicht:
Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstö-
Motoren und Getriebe einschließlich Teile: rung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend
Wir zahlen nicht für Motoren und Getriebe, die der Fortbewegung des auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.
Fahrzeugs dienen, einschließlich Gelenkwelle sowie Differenzial.
Zum Motor in diesem Sinne gehören: Anlasser, Aufladesysteme (z. B. A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder
Kompressoren, Turbolader), Auspuffanlage einschließlich Halterungen, Verlust?
Kraftstoffsystem am Motor, Kühlung (Wasserpumpe, Lüfter, Thermos-
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
tatleitungen), Kurbelwelle mit Lagerung, Lichtmaschine, Motorblock mit
Büchsen, Motorbremse, Nockenwellen mit Antrieb, Ölpumpe, Ölwanne, A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den
Pleuel, Triebwerk mit Kolben, Zylinderkopf mit eingebauten Teilen. Zum Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des
Getriebe in diesem Sinne gehören: Längstrieb (Kardan-/ Gelenkwellen Fahrzeugs.
einschließlich Zwischenlager), Wechsel- und Schaltgetriebe einschließlich Neupreisentschädigung
Schaltgestänge, Kupplung und Befestigungsteile. A.2.5.1.2 Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen, Selbstfahrervermiet-Pkw
Ersatzteile und Zubehör: und Leasing-Fahrzeuge) zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs gemäß
A.2.5.1.7, wenn innerhalb von 18 Monaten nach dessen Erstzulassung
Wir zahlen nicht für Ersatzteile und Zubehörteile, die mit den versicher-
eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Wir erstatten den Neupreis
ten Sachen nicht fest verbunden sind.
auch, wenn bei einer Beschädigung innerhalb von 18 Monaten nach der
Betriebs- und Hilfsstoffe: Erstzulassung die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80 %
Wir zahlen nicht für Betriebs- und Hilfsstoffe wie Treib- und Brennstoffe, des Neupreises betragen. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei
Chemikalien, Filtermassen, Kühlmittel, Reinigungs- und Schmiermittel. Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als
Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat.
Was ist nicht versichert?
Hierunter fallen auch Fahrzeuge, die kurzfristig im Rahmen einer so-
A.2.2.4.5 Ergänzend zu A.2.9 der AKB besteht kein Versicherungsschutz für: genannten Tageszulassung auf den Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller
- Schäden durch Versaufen und Verschlammen: zugelassen wurden und die anschließende Zulassung auf den Versiche-
rungsnehmer oder den Halter innerhalb von einem Monat ab dem ersten
Wir zahlen nicht für Schäden und Verluste durch Versaufen oder Zulassungstag erfolgt; die Fahrleistung des Fahrzeuges darf 100 km
Verschlammen . Insbesondere bei Arbeiten auf Wasserbaustellen, nicht überschritten haben. Vorführwagen sind keine Tageszulassungen.
im Bereich von Gewässern, auf schwimmenden Fahrzeugen und bei
Ein vorhandener Restwert wird abgezogen.
Tunnelarbeiten oder bei Arbeiten unter Tage.
A.2.5.1.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende
- Mängelschäden: Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die
Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für
Schäden durch Mängel, die bei Abschluss dieser Versicherung bereits die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs
vorhanden waren und die Ihnen oder einer Person, die über den Einsatz verwendet wird.
11
[Seite 12]
Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Rest- Abschleppen
wert und Neupreis? A.2.5.3.2 Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Ab-
A.2.5.1.4 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur schleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur
des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer Leistungen
wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach A.2.5.3.1 die Obergrenze
A.2.5.1.5 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleich-
nach A.2.5.3.1.a oder A.2.5.3.1.b nicht überschritten werden.
wertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezah-
len müssen. Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass Ihr Fahrzeug aufgrund der
Beschädigung nicht mehr fahrbereit ist.
A.2.5.1.6 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder
zerstörten Zustand. Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese
Kosten zu übernehmen.
A.2.5.1.7 Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der
Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Abzug neu für alt
Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der A.2.5.3.3 Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem
Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu
unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schaden- für alt), wenn
ereignisses abzüglich orts- undmarktüblicher Nachlässe.
- bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden oder
Bei Omnibussen ist unsere Höchstentschädigung auf 250.000 EUR be- - das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird.
grenzt.
Bei Pkw – mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und Selbstfahrer-Ver-
Schloss- und Schlüsselersatz bei Entwendung der Fahrzeugschlüssel mietfahrzeugen – wird kein Abzug (mit Ausnahme beim Antriebs-Akku),
A.2.5.1.8 Nach einer Entwendung Ihrer Fahrzeugschlüssel zahlen wir im Rahmen bei allen übrigen Fahrzeugen wird ein Abzug ab dem vierten auf die
der Teilkaskoversicherung die Kosten für den Austausch der betroffenen Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahres vorgenommen.
Fahrzeugschlösser und die dazugehörigen Schlüssel bis zu einer Entschä- Bei Beschädigung, Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Antriebs-
digungsobergrenze von 500 Euro. Akkus richtet sich die Entschädigungsleistung nach der Anzahl dessen
Eine vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß A.2.5.9 ist zu berücksichtigen. Betriebsjahre. Wir ziehen im ersten und zweiten Betriebsjahr vom
Kaufpreis einen Abzug „neu für alt“ in Höhe von 15 % ab. Ab dem 3. Be-
triebsjahr nehmen wir für jedes weitere angefangene Betriebsjahr einen
A.2.5.2 GAP-Versicherung für Leasing- und kreditfinanzierte weiteren Abzug von 10 % vor.
Fahrzeuge Bei fest eingebauten Informations- und Unterhaltungssystemen zahlen
(nur für Pkw und Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse)
wir den Neupreis, wenn innerhalb von 18 Monaten nach Erwerb als
A.2.5.2.1 Im Rahmen der Vollkaskoversicherung ersetzen wir bei Totalschaden, Zer- Neugerät an diesem ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust
störung oder Verlust Ihres geleasten (gemäß Anhang 3 Nr. 9) oder kredit- eintritt. Nach Ablauf der 18 Monate wird vom Neupreis ein Abzug in
finanzierten Pkw oder Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse während der Höhe von 1% pro Monat, vom Zeitpunkt des Erwerbs an gerechnet, vor-
Laufzeit des Leasing- bzw. Finanzierungsvertrags den offen stehenden genommen.
Leasing- oder Finanzierungs-Restbetrag abzüglich der Entschädigungs-
Über Abschnitt A.2 hinausgehende Kosten (z. B. Aufräumungs- und Ent-
leistung, der Rest- und Altteile sowie der Selbstbeteiligung. Dies gilt nicht
sorgungskosten) erstatten wir nicht.
im Falle einer Abrechnung nach A.2.5.3.1. b oder wenn bei einem Elektro-
fahrzeug ausschließlich der Akku geleast oder kreditfinanziert ist Fracht- und Transportkosten
Die Leistung aus der GAP-Versicherung gilt für Leasing- und Kredit- A.2.5.3.4 Wir zahlen die für die Wiederherstellung (Reparatur oder Ersatzbeschaf-
verträge, die auf der Grundlage marktüblicher Zinsen und Laufzeiten fung) notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten.
geschlossen wurden. Der Kredit muss nachweislich ausschließlich zur
Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommen worden sein. Schadenservice Plus
A.2.5.2.2 Der Leasing-Restbetrag ist die Summe aus ausstehenden abgezinsten (nur für Pkw – ohne Leasing – sofern abgeschlossen)
Leasingraten, anteiliger Restrate, abgezinstem Leasing-Restwert und A.2.5.3.5 Es gelten die Bestimmungen der Kaskoversicherung, sofern in den nach-
noch nicht verbrauchter Leasing-Vorauszahlung. Nicht berücksichtigt folgenden Absätzen nichts anderes vereinbart ist.
werden vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewesene, nicht bezahlte
Haben Sie Schadenservice Plus vereinbart, dann gilt bei einem Kasko-
Raten sowie Verzugszinsen.
schaden an Ihrem Fahrzeug oder den mitversicherten Teilen innerhalb
A.2.5.2.3 Der Finanzierungs-Restbetrag ist der nach dem Kreditvertrag errechne- Deutschlands folgendes:
te abgezinste Netto-Kreditbetrag der bei vorzeitiger, schadenbedingter Wir wählen die Werkstatt aus unserem Werkstattnetz aus, in der das
Beendigung bzw. Kündigung des Kreditvertrags an die Bank zu zahlen Fahrzeug repariert wird, erteilen den Reparaturauftrag und tragen die
ist. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls fällig ge- Kosten der Reparatur unter Berücksichtigung eventueller Abzüge nach
wesene, nicht bezahlte Raten sowie Verzugszinsen. A.2.5.3.3. Auf die Fahrzeugreparatur bieten wir 6 Jahre Garantie.
A.2.5.2.4 Nicht ersetzt werden Abmeldekosten und Wertminderungen am ver- Ist Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrfähig oder verkehrssicher vermitteln wir
sicherten Fahrzeug wegen nicht eingehaltener Vereinbarungen aus dem den Transport des Fahrzeuges auf unsere Kosten vom Schadensort in die
Leasing- oder Kreditvertrag, z.B. bei einer Überschreitung der verein- von uns gewählte Werkstatt.
barten Kilometerleistung oder infolge von Vorschäden.
Wir organisieren auf Wunsch folgende Zusatzleistungen:
A.2.5.2.5 Wir können verlangen, dass Sie uns den Leasing- bzw. Kreditvertrag - die Abholung und die Rückführung des fahrfähigen und verkehrssiche-
vorlegen. ren Fahrzeugs.
A.2.5.2.6 Die Höchstentschädigungsgrenze beträgt 7.500 Euro. - die Bereitstellung eines kostenlosen Fahrzeugs für die Dauer der Repa-
A.2.5.2.7 Anspruch auf eine Ersatzleistung besteht nicht, soweit im Schadenfall ratur bis max. 7 Tage.
ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines weiteren Vertrags zur Leis- - die kostenlose Fahrzeugreinigung innen und außen.
tung verpflichtet ist, z. B. aus einer Kreditausfallversicherung. Dies gilt Die Zusatzleistungen werden bei der Reparaturdurchführung unentgelt-
unabhängig davon, ob der Dritte seine Leistung erbringt und in welchem lich von der Partnerwerkstatt erbracht. Einen Ausgleichsanspruch bei
Umfang. Nichtinanspruchnahme haben Sie nicht.
A.2.5.3.6 Wir übernehmen lediglich 80 % der nach A.2.5.3.1 berechneten Kosten
A.2.5.3 Was zahlen wir bei Beschädigung? (ohne Berücksichtigung der Fahrzeugtransportkosten), wenn
Reparatur - Sie vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns aufnehmen, wir
deshalb die Werkstatt nicht auswählen können und die Reparatur in
A.2.5.3.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erfor- einer anderen Werkstatt durchgeführt wird, oder
derlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
- das Fahrzeug aus sonstigen Gründen, die Sie zu vertreten haben,
a Lassen Sie das Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren, nicht in einer von uns bestimmten, sondern in einer anderen Werkstatt
zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wieder- repariert wird.
beschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nach-
weisen. In diesen Fällen gilt A.2.5.3.5 nicht.
b Lassen Sie das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fach- A.2.5.3.7 Lassen Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren, ersetzen wir die nach A.2.5.3.1
gerecht reparieren oder können Sie nicht durch eine Rechnung die berechneten Kosten (ohne Umsatzsteuer), die bei Reparatur des Fahr-
vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen, zahlen wir die zeugs in einer Partnerwerkstatt entstanden wären.
erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des Alternativ dazu können auch 80 % der Kosten nach A.2.5.3.1 (ohne Um-
um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts. Liegt satzsteuer) einer anderen Werkstatt von uns ersetzt werden.
dieser Wert ausnahmsweise über den kalkulierten Nettoreparatur- Absätze A.2.5.3.5 und A.2.5.3.6 gelten nicht.
kosten, so besteht bei fiktiver Abrechnung lediglich ein Anspruch auf
die Nettoreparaturkosten.
Ohne konkreten Nachweis einer Reparatur gelten mittlere, ortsübliche A.2.5.4 Sachverständigenkosten
Stundenverrechnungssätze als erforderlich.
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen
Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreisentschädigung in A.2.5.1.2. Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
12
[Seite 13]
A.2.5.5 Mehrwertsteuer A.2.7 Fälligkeit unserer Zahlung
Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie tat- A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung fest-
sächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit gestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.
Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung ver-
langen, wenn
A.2.5.6 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung - wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und
- sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach
Wiederauffinden des Fahrzeugs Schadenanzeige feststellen lässt.
A.2.5.6.1 Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es
der Schadenanzeige in Textform wieder aufgefunden, sind Sie zur wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frü-
Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie das hestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige in
Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstren- Textform.
gungen wieder in Besitz nehmen können.
A.2.5.6.2 Wir zahlen die Kosten für die Abholung des Fahrzeugs, wenn es in einer A.2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern,
Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) aufgefunden wird. Ersetzt wenn Sie nicht selbst gefahren sind?
werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und
Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es
Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistun-
Fahrzeugs zum Fundort. gen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis
vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Bestimmungen nach A.2.9.2 finden
Eigentumsübergang nach Entwendung auch Anwendung auf den berechtigten Fahrer.
A.2.5.6.3 Sind Sie nicht nach A.2.5.6.1 zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflicht-
werden wir dessen Eigentümer. versicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter oder der
A.2.5.6.4 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (z. Entleiher einen Schaden herbeiführt.
B. nach D.1.1, E.1.1 oder E.1.3 oder wegen grober Fahrlässigkeit nach
A.2.9.1 Satz 2) gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, A.2.9 Was ist nicht versichert?
steht Ihnen ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der
erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Verwertung entstanden sind. A.2.9.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich her-
beiführen.
Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt
haben. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt,
unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechen-
den Verhältnis zu kürzen.
A.2.5.7 Bis zu welcher Höhe leisten wir
(Höchstentschädigung)? A.2.9.2 Wir verzichten Ihnen gegenüber in der Kaskoversicherung auf den Ein-
wand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens. Der Verzicht
Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahr- gilt nicht, wenn
zeugs nach A.2.5.1.7. - Sie infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschen-
der Mittel nicht in der Lage sind, das Fahrzeug sicher zu führen oder
A.2.5.8 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile - Sie die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile
Was wir nicht ersetzen ermöglichen.
A.2.5.8.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und - Sie oder Ihre Mitarbeiter einen Schaden gemäß den Sonderbedingun-
Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie gen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und
Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wert- Handwerk verursachen.
minderung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken und Rennen
Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs. A.2.9.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung
Rest- und Altteile an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige
A.2.5.8.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen
Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für
und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet.
jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf
Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßig-
A.2.5.9 Selbstbeteiligung keitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für
Fahrsicherheitstrainings.
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis
für jedes versicherte Fahrzeug von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Reifenschäden
Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie A.2.9.4 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen.
eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch
Wird ein Bruchschaden an der Windschutzscheibe nicht durch Austausch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversi-
sondern durch Reparatur der Scheibe beseitigt, ersetzen wir die Reparatur- cherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden.
kosten ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung. Auf den Abzug Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der
der Selbstbeteiligung verzichten wir nicht, wenn die Reparatur bei Gelegen- Staatsgewalt
heit eines Einkaufs, einer Freizeitveranstaltung oder unter vergleichbaren A.2.9.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben,
Umständen auf Parkplätzen durchgeführt oder vereinbart wird. Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt
unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
A.2.6 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschieden- Schäden durch Kernenergie
heit über die Schadenhöhe
A.2.9.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
A.2.6.1 Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe einschließlich der Embargos
Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der
A.2.9.7 Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Ver-
erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhe-
sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags-
bung ein Sachverständigenausschuss entscheiden.
parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-
A.2.6.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsach- tionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
verständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Deutschland entgegenstehen.
Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem
jeweils Anderen bestimmt.
A.2.6.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraft- A.3 Autoschutzbrief - Hilfe für unterwegs als Service oder
fahrzeugsachverständiger als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens Kostenerstattung
von dem Ausschuss gewählt werden. Einigt sich der Ausschuss nicht
über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht A.3.1 Was ist versichert?
benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von
den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen. Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.6 bis A.3.10 genannten Schaden-
ereignisse die dazu im Einzelnen aufgeführten Leistungen als Service
A.2.6.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Ob-
oder erstatten die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser
siegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.
Bedingungen.
Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu be- Versichert sind Fahrten und Reisen mit dem im Versicherungsschein ge-
schreiten. nannten Fahrzeug.
13
[Seite 14]
A.3.2 Wer ist versichert? - die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 50 km Luftlinie
von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist und
Bei Reisen mit dem versicherten Fahrzeug besteht Versicherungsschutz
- das Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauf folgenden Tag
für Sie, den berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen des Fahr-
wieder fahrbereit gemacht werden kann oder es gestohlen worden ist.
zeugs auf das sich die Versicherung bezieht.
Weiter- oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall
Bei Reisen ohne das versicherte Fahrzeug besteht Versicherungsschutz
für die in A.3.9.1, A.3.9.2 und A.3.9.3 genannten Personen. A.3.7.1 Folgende Fahrtkosten werden erstattet:
Darüber hinaus werden Leistungen für den Krankenrücktransport nach a Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in
A.3.9.2, für die Rückholung von Kindern nach A.3.9.3, für den Kranken- Deutschland oder
besuch nach A.3.9.1 sowie für die Hilfe im Todesfall nach A.3.10.9 auch b eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens
erbracht, wenn die Reise ohne das versicherte Fahrzeug erfolgt. innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 oder
c eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutsch-
A.3.3 Versicherte Fahrzeuge land oder
Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug sowie d eine Fahrt einer Person für die Rückfahrt zum Schadenort, wenn das
ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger. Fahrzeug dort wieder fahrbereit gemacht worden ist.
Versicherbar sind: Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung bis zu
500 km bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei einer einfachen Ent-
- Krafträder über 125 ccm,
fernung bis zu 1 200 km bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der
- Pkw einschließlich Kombinationskraftfahrzeuge, Liegewagenkosten jeweils einschließlich Zuschlägen. Hat sich der Scha-
denfall mehr als 1 200 km vom Wohnort entfernt ereignet, erstatten wir
- Campingfahrzeuge bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht.
für die Fahrten, deren einfache Entfernung über 1 200 km liegt, anstelle
- LKW bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht. der Bahnfahrt auch die Kosten eines Linienfluges in der Economy-Klasse
einschließlich Zuschlägen sowie in allen Fällen die Kosten für nachgewie-
A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? sene Taxifahrten bis zu 60 Euro.
Übernachtung
Sie haben mit dem Schutzbrief Versicherungsschutz in den geographi-
schen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum A.3.7.2 Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungs-
Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, soweit nachfolgend möglichkeit und übernehmen die Kosten für höchstens drei Übernach-
nicht etwas anderes geregelt ist. tungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.7.1,
Mietwagen nach A.3.7.3 oder Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall
A.3.5 Begriffsdefinitionen nach A.3.7.6 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung.
Sobald das Fahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht, be-
Was versteht man unter einer Reise? steht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten. Wir übernehmen
A.3.5.1 Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer die Kosten bis höchstens 85 Euro (mit Frühstück) je Übernachtung und
Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz Person.
gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und Mietwagen
sich überwiegend aufhalten.
A.3.7.3 Wir helfen Ihnen, ein Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen anstelle
Was versteht man unter Panne oder Unfall? der Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.7.1 die Kosten des Miet-
A.3.5.2 Unter Panne ist jeder Brems-, Bruch- oder Betriebsschaden zu verstehen. wagens, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht.
Wir zahlen höchstens 350 Euro.
Zusätzlich gilt bei Elektrofahrzeugen die nicht vorsätzlich herbeigeführte
Entladung des Antriebs-Akkus als Panne. Bei Schadenfällen im Ausland übernehmen wir für die Fahrt zum ständi-
gen Wohnsitz Mietwagenkosten bis 500 Euro.
Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt
auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Ersatzteilversand
A.3.7.4 Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des
A.3.6 Hilfe bei Panne oder Unfall Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe
nicht beschafft werden, organisieren wir für Sie, dass Sie diese auf
Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus
schnellstmöglichem Wege erhalten und übernehmen alle entstehen-
eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen:
den Versandkosten. Wir übernehmen auch die eventuell erforderlichen
Wiederherstellung der Fahrbereitschaft Kosten für den Rücktransport ausgetauschter Motoren, Getriebe oder
A.3.6.1 Wenn Sie uns die Organisation überlassen schicken wir Ihnen ein Pan- Achsen.
nenhilfsfahrzeug an den Schadenort und lassen Ihr Fahrzeug auf unsere Fahrzeugschlüsselservice
Kosten wieder fahrbereit machen, wenn dies mit den Bordmitteln des
Pannenhilfsfahrzeugs möglich ist. A.3.7.5 Können Sie das versicherte Fahrzeug nicht fahren, weil die Fahrzeug-
schlüssel verloren, entwendet oder defekt sind, vermitteln wir die
Rufen Sie selbst ein Pannenhilfsfahrzeug an den Schadenort dann be- Beschaffung von Ersatzschlüsseln und übernehmen die Kosten für deren
zahlen wir maximal 150 Euro, einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug Versand bis zu 110 Euro. Die Kosten für die Ersatzschlüssel tragen wir
mitgeführten und verwendeten Kleinteile. nicht.
Abschleppen des Fahrzeugs Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall
A.3.6.2 Wenn Sie uns die Organisation überlassen schicken wir Ihnen ein Pan- A.3.7.6 Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall an einem aus-
nenhilfsfahrzeug an den Schadenort und lassen Ihr Fahrzeug auf unsere ländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei
Kosten in die nächstgelegene, geeignete Werkstatt abschleppen wenn Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraus-
das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht sichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für ein gleichwertiges
werden kann. gebrauchtes Fahrzeug aufgewandt werden muss, organisieren wir für
Lassen Sie selbst Ihr Fahrzeug in die nächstgelegene, geeignete Werk- Sie den Transport des Fahrzeuges zu einer Werkstatt und tragen die
statt abschleppen dann bezahlen wir maximal 200 Euro, einschließlich hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an
der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile. Ihren ständigen Wohnsitz.
Bergen des Fahrzeugs Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall
A.3.6.3 Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, organisieren wir für A.3.7.7 Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wie-
Sie die Bergung des Fahrzeugs. Dies schließt das Gepäck und nicht derherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung des
gewerblich geförderte Ladung mit ein. Wir übernehmen die hierdurch Transports in eine Werkstatt untergestellt werden, sind wir Ihnen hierbei
entstehenden Kosten. behilflich. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch
Zusätzliche Leistungen bei Falschbetankung höchstens für zwei Wochen.
A.3.6.4 Haben Sie Ihr Fahrzeug mit falschem Kraftstoff betankt, ersetzen wir Fahrzeugunterstelllung nach Totalschaden
zusätzlich zu den Leistungen bei einer Panne die Kosten bis zu einer A.3.7.8 Wir tragen bei Totalschaden die Kosten einer notwendigen Unterstellung
Höhe von insgesamt 500 Euro für das Entfernen des falschen Kraftstof- bis zur Durchführung der Verzollung oder Verschrottung, jedoch höchs-
fes aus allen betroffenen Bauteilen des Fahrzeugs. Folgeschäden aller tens für zwei Wochen Unterstellzeit.
Art sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Als Falschbetankung
gilt, wenn ein Fahrzeug mit Benzinmotor mit Dieselkraftstoff oder ein Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugdiebstahl
Fahrzeug mit Dieselmotor mit Benzin betankt wird. A.3.7.9 Wir übernehmen die Kosten für eine Fahrzeugunterstellung, wenn das
gestohlene Fahrzeug
A.3.7 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl - nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden wird und
ab 50 km Entfernung - bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw.
Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs erbringen wir nachfol- Verschrottung untergestellt werden muss.
gende Leistungen unter den Voraussetzungen, dass Wir übernehmen die Kosten höchstens für zwei Wochen.
14
[Seite 15]
Fahrzeugverzollung und -verschrottung Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung bis zu
A.3.7.10 Muss das Fahrzeug nach einem Unfall oder Diebstahl im Ausland ver- 500 km bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei einer einfachen
zollt werden, helfen wir bei der Verzollung. Wir übernehmen die hierbei Entfernung bis zu 1 200 km bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse. Hat
anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sich der Schadenfall mehr als 1 200 km vom Wohnort entfernt ereignet,
sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Ver- erstatten wir für die Fahrten, deren einfache Entfernung über 1 200
zollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten. km liegt, anstelle der Bahnfahrt auch die Kosten eines Linienfluges in
der Economy-Klasse einschließlich Zuschlägen sowie in allen Fällen die
Fahrzeugabholung Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 60 Euro.
A.3.7.11 Wir organisieren für Sie die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständi- Wurden durch den Rücktransport Fahrtkosten eingespart, rechnen wir
gen Wohnsitz, wenn diese Ersparnis auf unsere Leistungen an.
- der Fahrer länger als drei Tage erkrankt oder stirbt und
- das Fahrzeug weder von ihm noch von einem Insassen zurückgefahren A.3.10 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise
werden kann.
Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. nach A.3.4 ohne Deutschland), der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem
Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir zusätzlich
0,50 Euro je Kilometer zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. folgende Leistungen:
Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtig- Ersatz von Reisedokumenten
ten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Über-
nachtungskosten. Die Leistung ist begrenzt auf drei Übernachtungen bis A.3.10.1 Verlieren Sie auf einer Reise im Ausland ein hierfür benötigtes Doku-
zu je 85 Euro (mit Frühstück) pro Person. ment, sind wir bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernehmen die
hierbei anfallenden Gebühren.
Rücktransport von Haustieren
A.3.7.12 Können auf einer Fahrt oder Reise mit dem versicherten Fahrzeug der Vermittlung ärztlicher Betreuung
mitgeführte Hund und/oder die mitgeführte Katze von Ihnen und/oder A.3.10.2 Erkranken Sie auf einer Reise im Ausland, informieren wir Sie auf An-
den berechtigten Insassen infolge Todes, Erkrankung oder Verletzung frage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung.
nicht mehr versorgt werden, vermitteln wir den Heimtransport der Tiere
und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Weiterhin stellen wir, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen Ihrem
Hausarzt und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her und tragen
Ist nach dem Heimtransport eine Weiterversorgung nicht möglich, die hierdurch entstehenden Kosten.
vermitteln wir eine anderweitige Unterbringung und Versorgung der
Tiere und tragen die hierdurch entstehenden Kosten für höchstens zwei Versand von Arzneimitteln
Wochen. A.3.10.3 Sind auf einer Auslandreise mit dem versicherten Fahrzeug für Sie oder
einen berechtigten Insassen verschreibungspflichtige Arzneimittel zur
A.3.8 Hilfe bei Naturkatastrophen Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit nötig und
können weder diese noch ein, von einem von uns eingeschalteten Arzt,
Übernachtung und Verpflegung benanntes Ersatzpräparat an Ort und Stelle beschafft werden, vermit-
A.3.8.1 Kann eine Fahrt oder eine Reise mit dem versicherten Fahrzeug nicht teln wir den Versand der Arzneimittel und übernehmen die Kosten des
planmäßig fortgesetzt werden, weil am jeweiligen Aufenthaltsort eine Versandes.
unvorhersehbare Naturkatastrophe (z.B. Lawine oder Erdbeben) einge-
Über die Notwendigkeit des Arzneimittelversandes entscheidet der von
treten und daher die Weiterreise nicht möglich oder infolge behördlicher
uns eingeschaltete Arzt nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt
Anordnung nicht erlaubt ist, erstatten wir nachgewiesene außerplanmä-
im Ausland oder mit dem Hausarzt. Ein Arzneimittelversand erfolgt
ßige Übernachtungs- und Verpflegungskosten für höchstens 3 Nächte
nicht, wenn keine Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung erlangt werden
bis zu höchstens 85 Euro je Übernachtung und Person und 3 Verpfle-
kann oder wenn das Arzneimittel als Suchtmittel gilt.
gungstage bis zu höchstens 20 Euro je Tag und Person. Die Übernach-
tungs- und Verpflegungskosten werden jedoch nicht über den Tag hinaus Eine etwaige Abholung und Auslösung des Arzneimittels beim Zoll haben
erstattet, an dem eine Weiterreise möglich oder infolge behördlicher Sie selbst zu veranlassen.
Anordnung erlaubt ist.
Wir erstatten die Kosten für die Abholung der Arzneimittel. Die Kosten
Weiter- oder Rückfahrt für die Arzneimittel selbst strecken wir vor. Sie sind binnen eines Monats
A.3.8.2 Falls die Weiterfahrt mit dem versicherten Fahrzeug durch die Natur- nach Beendigung der Reise in einer Summe an uns zurückzuzahlen.
katastrophe oder infolge behördlicher Anordnung nicht möglich ist, Versand von Sehhilfen
vermitteln und bezahlen wir die Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.7.1.
A.3.10.4 Geht Ihnen oder einem berechtigten Insassen auf einer Auslands-
Fahrzeugrückholung
reise mit dem versicherten Fahrzeug die Brille oder die Kontaktlinsen
A.3.8.3 Müssen Sie auf Grund der Naturkatastrophe oder infolge behördlicher (Sehhilfen) verloren und kann Ersatz an Ort und Stelle nicht beschafft
Anordnung Ihr fahrbereites Fahrzeug am Schadenort zurücklassen, or- werden, vermitteln wir den Versand des Ersatzes für die Sehhilfen und
ganisieren wir für Sie die Rückholung des Fahrzeugs zu Ihrem Wohnsitz. übernehmen die Kosten des Versandes.
Für die Abholung und Auslösung der Sehhilfen beim Zoll gilt A.3.10.3
A.3.9 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise
Abs.3 und für die Kosten der Abholung und Kosten der Ersatzsehhilfen
Krankenbesuch gilt A.3.10.3 Abs.4 entsprechend.
A.3.9.1 Müssen Sie, Ihr Ehepartner, der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft Reiserückruf
lebende Lebenspartner oder Ihre minderjährigen Kinder sich auf einer
A.3.10.5 Auf Ihren Antrag oder den Ihnen nahestehender Personen veranlassen
Reise infolge Erkrankung oder Verletzung länger als zwei Wochen
wir die Ausstrahlung von Reiserückrufen durch Rundfunkanstalten im
stationär in einem Krankenhaus aufhalten, übernehmen wir Leistungen
Falle von Tod, schwerem Unfall oder plötzlicher schwerer Erkrankung von
für Fahrt und Übernachtung bis insgesamt 500 Euro für Besuche des Er-
Ihnen oder einer Ihrer nahen Familienangehörigen oder eines Schadens
krankten durch dessen Ehepartner, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
an Ihrem Eigentum infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätz-
lebende Lebenspartner, Eltern oder Kinder.
licher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu Ihrer
Krankenrücktransport wirtschaftlichen Lage und Ihrem Vermögen erheblich ist.
A.3.9.2 Müssen Sie, Ihr Ehepartner, der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft Finanzielle Notlage
lebende Lebenspartner oder Ihre minderjährigen Kinder auf einer Reise
infolge Erkrankung oder Verletzung an ihren ständigen Wohnsitz zurück- A.3.10.6 Geraten Sie oder ein berechtigter Insasse während einer Auslandsreise
transportiert werden, organisieren wir für Sie die Durchführung des mit dem versicherten Fahrzeug durch
Rücktransports und übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des - Tod, Erkrankung oder Verletzung von berechtigten Insassen,
Rücktransports müssen medizinisch notwendig und ärztlich angeord-
net sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des - den Verlust von Reisezahlungsmitteln aufgrund von Diebstahl, Raub
Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vor- oder sonstigem Abhandenkommen,
geschrieben ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport - Panne, Unfall oder Diebstahl des versicherten Fahrzeuges,
entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten,
jedoch höchstens für drei Nächte bis zu je 85 Euro (mit Frühstück) pro in eine finanzielle Notlage, stellen wir den Kontakt zur Hausbank der
Person. betroffenen Person her. Sofern erforderlich, sind wir bei der Übermitt-
lung eines von der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages an die
Wurden durch den Rücktransport Fahrtkosten eingespart, rechnen wir
betroffene Person behilflich. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank
diese Ersparnis auf unsere Leistungen an.
binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmeldung folgenden Werktag
Rückholung von Kindern nicht möglich, stellen wir der betroffenen Person einen Betrag bis zu
A.3.9.3 Wir organisieren für Sie die Abholung und Rückfahrt mitreisender min- 1.500 Euro zur Verfügung. Dieser ist binnen eines Monates nach dem
derjähriger Kinder mit einer Begleitperson zu ihrem Wohnsitz, wenn Ende der Reise in einer Summe an uns zurückzuzahlen.
- der Fahrer erkrankt ist oder stirbt und Bei finanzieller Notlage mehrerer Personen infolge desselben Ereignisses
- die Kinder weder von Ihnen noch von einem anderen Insassen betreut ist der Betrag von 1.500 Euro die Höchstleistung für alle betroffenen
werden können. Personen zusammen.
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[Seite 16]
Kostenerstattung bei Reiseabbruch A.3.12 Anrechnung ersparter Aufwendungen
A.3.10.7 Wir übernehmen die im Verhältnis zur ursprünglich geplanten Rückreise Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne
entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu 2.500 Euro unter folgenden das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von
Voraussetzungen: unserer Zahlung abziehen.
- Tod oder
- schwere Erkrankung oder A.3.13 Verpflichtung Dritter
- erhebliche Schädigung des Vermögens eines Mitreisenden oder eines
A.3.13.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines
nahen Verwandten
Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur
und die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise ist Ihnen nicht oder Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren
nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zu- Leistungsverpflichtungen vor.
zumuten.
A.3.13.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind
Allgemeine Serviceleistungen in besonderen Notlagen wir Ihnen gegenüber abweichend von A.3.13.1 zur Leistung verpflichtet.
A.3.10.8 Zusätzlich zu den vorgenannten Leistungen erbringen wir bei einem
Schadenfall auf einer Fahrt oder Reise mit dem versicherten Fahrzeug A.4 Kfz-Unfallversicherung - wenn Insassen verletzt oder
im Ausland auf Anfrage folgende Serviceleistungen: getötet werden
- Übermittlung von wichtigen Nachrichten aus dem Aufenthaltsland,
A.4.1 Was ist versichert?
- Benennung und Vermittlung eines Kontaktes zu Dolmetschern, Rechts-
anwälten, Sachverständigen usw., Unfälle bei Gebrauch des Fahrzeugs
A.4.1.1 Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der
- Beratung im Aufenthaltsland für das richtige Verhalten gegenüber
versicherten Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ge-
Behörden.
brauch Ihres Fahrzeugs oder eines damit verbunden Anhängers stehen
Wir veranlassen Maßnahmen und übernehmen die hierfür entstehen- (z. B. Fahren, Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen).
den Kosten bis zu 250 Euro, wenn
Unfallbegriff
- Sie in eine besondere Notlage geraten, die in den vorgenannten Be-
A.4.1.2 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch
stimmungen nicht geregelt ist und
- ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfaller-
- zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erhebliche Nachteile für
eignis)
Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden.
Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- und Schlechterfüllung von - unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaf- erleidet.
fungs- und Reparaturkosten erstatten wir nicht.
Erweiterter Unfallbegriff
Hilfe im Todesfall
A.4.1.3 Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte
A.3.10.9 Im Fall Ihres Todes auf einer Reise im Ausland organisieren wir nach Kraftanstrengung
Abstimmung mit den Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die
Überführung nach Deutschland und übernehmen die Kosten bis zu insge- - ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt,
samt 10.000 Euro. - Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wir-
Wir leisten auch im Fall des Todes Ihres Ehepartners, des mit Ihnen in belsäule zerrt oder zerreißt.
häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartners oder Ihrer minder-
jährigen Kinder. A.4.2 Wer ist versichert?
Fahrerunfallversicherung
A.3.11 Was ist nicht versichert? A.4.2.1 Bei der Fahrerunfallversicherung ist der berechtigte Fahrer des Fahrzeu-
ges mit den für Invalidität und Tod vereinbarten Versicherungssummen
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit versichert. Wird er verletzt und verbleibt eine unfallbedingte Invalidität
A.3.11.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich her- von mindestens 90 %, verdoppelt sich die für die Invalidität vereinbarte
beiführen. Versicherungssumme für ihn.
Wir verzichten Ihnen gegenüber auf den Einwand der grob fahrlässigen Mitfahrerunfallversicherung nach dem Pauschalsystem
Herbeiführung des Schadens. Der Verzicht gilt nicht, wenn A.4.2.2 Bei der Mitfahrerunfallversicherung nach dem Pauschalsystem ist jeder
berechtigte Insasse – außer der Fahrer – mit dem der Anzahl der Versi-
- Sie infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschen-
cherten entsprechenden Teilbetrag der vereinbarten Summe versichert.
der Mittel nicht in der Lage sind, das Fahrzeug sicher zu führen oder
Was versteht man unter berechtigten Insassen?
- Sie die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile
ermöglichen. A.4.2.3 Berechtigte Insassen sind Personen (Fahrer und alle weiteren Insassen),
die sich mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten in oder auf
Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken und Rennen dem versicherten Fahrzeug befinden oder in unmittelbarem Zusammen-
A.3.11.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung hang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs tätig werden.
an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für
Sie haben in der Kfz-Unfallversicherung Versicherungsschutz in den geo-
jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf
graphischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten,
Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßig-
die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
keitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für
Fahrsicherheitstrainings.
Kriegsereignisse und innere Unruhen
A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfall-
versicherung?
A.3.11.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignis-
se und innere Unruhen unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche der nachste-
henden Leistungen mit welchen Versicherungssummen vereinbart sind.
Schäden durch Kernenergie
A.3.11.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.4.5 Leistung bei Invalidität
Krankheit und Schwangerschaft
A.4.5.1 Voraussetzungen für die Leistung
A.3.11.5 Kein Versicherungsschutz besteht wenn das Ereignis, aufgrund dessen
wir in Anspruch genommen werden (Schadenfall), durch eine Erkrankung Invalidität
verursacht wurde, die innerhalb von sechs Wochen vor Beginn der Reise
A.4.5.1.1 Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten.
mit dem versicherten Fahrzeug erstmalig oder zum wiederholten Male
aufgetreten ist oder durch eine Schwangerschaft. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt
- die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
Embargos
- dauerhaft
A.3.11.6 Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Ver-
beeinträchtigt ist.
sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags-
parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank- Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn
tionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik - sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und
Deutschland entgegenstehen. - eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
16
[Seite 17]
Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder
A.4.5.1.2 Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall Sinnesorgane
- eingetreten und A.4.5.2.6 Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane
beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den
- von einem Arzt schriftlich festgestellt worden. vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf
Mehr als 100% werden jedoch nicht berücksichtigt.
Invaliditätsleistung.
Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person
Geltendmachung der Invalidität
A.4.5.2.7 Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen
A.4.5.1.3 Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei
wir eine Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen:
uns geltend machen.
Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität - Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten
ausgehen. Jahres nach dem Unfall verstorben und
Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung aus- - die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach A.4.5.1
geschlossen. sind erfüllt.
Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen
die Frist versäumt haben. Befunde zu rechnen gewesen wäre.
Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr
A.4.6 Todesfallleistung
A.4.5.1.4 Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach
dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. Voraussetzungen für die Leistung
In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (A.4.6), sofern diese ver- A.4.6.1 Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach
einbart ist. dem Unfall.
Beachten Sie dann die Verhaltensregeln nach E.1.5.1.
A.4.5.2 Art und Höhe der Leistung Art und Höhe der Leistung
Berechnung der Invaliditätsleistung A.4.6.2 Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungs-
summe.
A.4.5.2.1 Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung.
Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind A.4.7 Krankenhaustagegeld bei angelegten
- die vereinbarte Versicherungssumme und Sicherheitsgurten
- der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
Voraussetzungen für die Leistung
Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung
A.4.7.1 Erleidet ein Insasse (oder eine andere nach A.4.2 versicherte Person)
A.4.5.2.2 Der Invaliditätsgrad richtet sich eines versicherten Pkw oder Taxis der einen Sicherheitsgurt angelegt
- nach der Gliedertaxe (A.4.5.2.3), sofern die betroffenen Körperteile hat, einen Unfall, welcher aus medizinischen Gründen einen Kranken-
oder Sinnesorgane dort genannt sind, hausaufenthalt von mehr als zwei Kalendertagen zur Folge hat, zahlen
wir ab dem dritten Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes auch ein
- ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder
Krankenhaustagegeld. Aufnahme- und Entlassungstag werden je als ein
geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (A.4.5.2.4).
Kalendertag gerechnet.
Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens
am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt Die Leistung entfällt für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen der
sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität gesetzlichen Rehabilitationsträger, sowie für Kuren oder Aufenthalte in
(A.4.10.4). Sanatorien und Erholungsheimen.
Gliedertaxe Höhe und Dauer der Leistung
A.4.5.2.3 Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit eines der folgenden A.4.7.2 Das Krankenhaustagegeld beträgt je Kalendertag der vollstationären
Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Behandlung 1/3 v.T. der für den Invaliditätsfall und den Fall des Todes
Invaliditätsgrade: vereinbarten Versicherungssummen. Das Krankenhaustagegeld ist auf
höchstens 50 Euro je Person und Kalendertag begrenzt und wird längs-
Arm 70 % tens für zwei Jahre gezahlt.
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % A.4.8 Zusatzleistungen für die Fahrerunfallversicherung
Hand 55 % Bei zur Eigenverwendung versicherten Pkw und Campingfahrzeugen
Daumen 20 % erbringen wir für den Fahrer folgende Zusatzleistungen:
Zeigefinger 10 % Bergungskosten
anderer Finger 5% A.4.8.1 Voraussetzungen für die Leistung:
Die versicherte Person hat einen Unfall erlitten und ein Dritter ist nicht
Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %
zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht für die
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Kosten gemäß A.4.8.2.
Bein bis unterhalb des Knies 50 % A.4.8.2 Art der Leistung:
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Wir ersetzen
Fuß 40 % - die Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-
große Zehe 5% rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit
hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten
andere Zehe 2% ersetzen wir auch dann, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach
Auge 50 % konkreten Umständen zu vermuten war,
Gehör auf einem Ohr 30 % - die Kosten für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten
Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik,
Geruchssinn 10 %
- den Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem
Geschmackssinn 5%
ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der ent- zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren,
sprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
- die zusätzlichen Heimfahrt- oder Unterbringungskosten bei einem
Bemessung außerhalb der Gliedertaxe Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mit-
A.4.5.2.4 Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditäts- reisenden Lebenspartner der versicherten Person,
grad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige - die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz bei
Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist einem unfallbedingten Todesfall im Inland,
eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts.
- die Kosten für die Bestattung im Ausland oder die Überführung zum
Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunk- letzten ständigen Wohnsitz bei einem unfallbedingten Todesfall im
ten. Ausland.
Minderung bei Vorinvalidität
A.4.8.3 Höhe der Leistung:
A.4.5.2.5 Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnes-
A.4.8.3.1 Wir zahlen bis zur Höhe der Versicherungssumme von 5.000 Euro.
organe schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird
nach A.4.5.2.3 und A.4.5.2.4 bemessen. A.4.8.3.2 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallversicherun-
Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität. gen, wird nur einmal geleistet.
17
[Seite 18]
Mehrleistung bei schwersten Verletzungen A.4.10 Fälligkeit
(ohne Anrechnung auf die Invaliditätsleistung)
Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen ab-
A.4.8.4 Voraussetzungen für die Leistung:
geschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des
A.4.8.4.1 Wir erbringen nach einem Unfall eine Mehrleistung bei folgenden Ver- Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes:
letzungen:
Erklärung über die Leistungspflicht
a Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks,
A.4.10.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären,
b Amputation mindestens des ganzen Fußes oder der ganzen Hand, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei
c Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprel- Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen beginnen,
lung (Contusion) oder Hirnblutung, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
d schwere Mehrfachverletzung/Polytrauma: - Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
- Brüche langer Röhrenknochen an zwei unterschiedlichen Glied- - Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss
maßenabschnitten (Beispiele: Ellen-, Oberschenkel-, Schienbein- des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditäts-
oder Oberarmbruch) oder grads notwendig ist.
- Gewebe zerstörender Schäden an zwei inneren Organen oder Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach E.1.5.
- Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsan-
spruchs entstehen, übernehmen wir bei Invaliditätsleistung bis zu 1 ‰
- Bruch eines langen Röhrenknochens, der versicherten Summe.
- Bruch des Beckens, Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.
- Bruch der Wirbelsäule, Leistung innerhalb von zwei Wochen
- Gewebe zerstörender Schaden eines inneren Organs, A.4.10.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund
e Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 30 % der Körperober- und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
fläche, Vorschüsse
f Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen, bei Seh- A.4.10.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen
behinderung Sehschärfe nicht mehr als 1/20. wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
A.4.8.4.2 Das Vorliegen einer schweren Verletzung dieser Art ist durch einen Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb
objektiven, am Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten ärztlichen eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todes-
Bericht nachzuweisen. Haben Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt, fallsumme beansprucht werden.
findet A.4.9 entsprechend Anwendung. Neubemessung des Invaliditätsgrads
Der Anspruch entsteht nach Eintritt des Unfalles. Er erlischt mit Ablauf A.4.10.4 Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen
eines Jahres, vom Unfalltag an gerechnet. des Gesundheitszustands ergeben.
A.4.8.5 Höhe der Leistung: Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärzt-
A.4.8.5.1 Wir zahlen bis zur Höhe der Versicherungssumme von 2.000 Euro. lich bemessen zu lassen.
Kosmetische Operationen Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem
Unfall zu. Dieses Recht muss
Wir leisten Ersatz für Kosten unfallbedingter kosmetischer Operationen.
- von uns zusammen mit unserer Erklärung über die Anerkennung unse-
A.4.8.6 Voraussetzungen für die Leistungen: rer Leistungspflicht nach A.4.10.1,
A.4.8.6.1 Die versicherte Person hat sich nach einem unter den Vertrag fallenden - von Ihnen innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Erklärung
Unfall einer kosmetischen Operation unterzogen. Als kosmetische
ausgeübt werden.
Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbehandlung durchgeführte
ärztliche Behandlung mit dem Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir
des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person zu beheben. bereits gezahlt haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
A.4.8.6.2 Die kosmetische Operation erfolgt innerhalb von drei Jahren nach dem
Unfall, bei Unfällen Minderjähriger spätestens vor Vollendung des 21.
A.4.11 Zahlung für eine mitversicherte Person
Lebensjahres. Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfal-
A.4.8.6.3 Ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leis- lenden Versicherungsleistung an Sie selbst nur mit der Zustimmung der
tungspflicht. mitversicherten Person verlangen.
A.4.8.7 Art und Höhe der Leistungen:
A.4.12 Was ist nicht versichert?
A.4.8.7.1 Wir leisten bis zur Höhe der Versicherungssumme von 2.000 Euro Ersatz
für nachgewiesene Straftat
- Arzthonorare und sonstige Operationskosten, A.4.12.1 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versicherten
- notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat begeht oder
Krankenhaus. versucht.
A.4.8.7.2 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallversicherun- Geistes- oder Bewusstseinsstörungen/Trunkenheit
gen, wird nur einmal geleistet. A.4.12.2 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
Unfallbedingter Zahnersatz Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie
A.4.8.8 In Ergänzung zu A.4.8.6 und A.4.8.7 leisten wir Ersatz für nachgewiesene durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die
Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten bis 500 Euro, die durch einen den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
unfallbedingten Verlust oder Teilverlust von Schneide- und Eckzähnen Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer
entstanden sind, soweit natürliche Zähne beschädigt wurden. Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den
Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
A.4.9 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:
Gebrechen zusammentreffen? - eine gesundheitliche Beeinträchtigung,
Krankheiten und Gebrechen - Alkoholkonsum,
A.4.9.1 Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädi- - Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein be-
gungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. einträchtigen.
Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen. Ausnahme:
Mitwirkung Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis
A.4.9.2 Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt nach A.4.1.2 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungs-
Folgendes: schutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
A.4.9.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken und Rennen
Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwir- A.4.12.3 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die sich bei Beteiligung
kungsanteil), mindert sich an Fahrtveranstaltungen ereignen, bei denen es auf Erzielung einer
- bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrads. Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige
Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für
- bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf
ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßig-
A.4.9.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine keitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für
Minderung vor. Fahrsicherheitstrainings.
18
[Seite 19]
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt - Schmerzensgeld unter Berücksichtigung der fehlenden
A.4.12.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben, Genugtuungsfunktion - nicht jedoch ein Angehörigen-
Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt schmerzensgeld - bis 100.000 Euro
unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. - Verdienstausfall (Minderverdienst) bis monatlich 4.000 Euro
Schäden durch Kernenergie - Haushaltshilfe/ vermehrte Bedürfnisse
A.4.12.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie. bis insgesamt monatlich 4.000 Euro
Bandscheiben, innere Blutungen - behindertengerechter Umbau bis 100.000 Euro
A.4.12.6 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben sowie Unsere Leistungen bei Tod des berechtigten Fahrers:
bei Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungs- - Unterhaltsansprüche aller Anspruchsberechtigten
schutz besteht jedoch, wenn überwiegende Ursache ein unter diesen bis insgesamt monatlich 2.000 Euro
Vertrag fallendes Unfallereignis nach A.4.1.2 ist. - Beerdigungskosten bis 7.500 Euro
Infektionen Wir leisten nicht für auf den Rentenversicherungsträger übergegangene
A.4.12.7 Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarrkrampf Beitragsansprüche.
und Tollwut besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn die Krankheits-
erreger durch ein versichertes Unfallereignis sofort oder später in den A.5.6 Vorrangige Leistungspflicht Dritter
Körper gelangen. Bei anderen Infektionen besteht Versicherungsschutz,
wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis, das Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und soweit dem Fahrer
nicht nur geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht, aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen inhaltsgleiche
sofort oder später in den Körper gelangen. Bei Infektionen, die durch Ansprüche wegen des Unfalls gegen Dritte zustehen (z.B. Sozialver-
Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die sicherungsträger, Arbeitgeber, privater Krankenversicherer, Dienstherr,
Heilmaßnahmen durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis Sozialhilfeträger). Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche gegen
veranlasst waren. Dritte und deren Haftpflichtversicherer.
Soweit nicht geklärt werden kann, ob Ihnen wegen des Unfalls Leistun-
Psychische Reaktionen
gen gegen einen Haftpflichtversicherer oder einen Dritten zustehen,
A.4.12.8 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge treten wir in Vorleistung. Dies gilt jedoch nur, soweit Sie an der fehlenden
psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht Klärung kein Verschulden trifft und Sie Ihre Ansprüche form- und frist-
wurden. gerecht an uns abgetreten haben. Gleiches gilt, wenn Sie Ihre Ansprüche
Bauch- und Unterleibsbrüche bei einem Haftpflichtversicherer oder einem Dritten geltend gemacht
haben und diese abgelehnt wurden. Wir treten jedoch nicht in Vor-
A.4.12.9 Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Unterleibsbrüchen.
leistung, soweit Ansprüche kraft Gesetzes an einen Dritten, z. B. auf den
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen
Sozialversicherungsträger, übergegangen sind.
Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung ent-
standen sind. Ersatzansprüche des berechtigten Fahrers gegen Dritte gehen in Höhe
der Leistungen aus der Fahrerschutzversicherung auf uns über, soweit
Unberechtigte Fahrten sie nicht durch Dritte befriedigt wurden oder werden.
A.4.12.10 Unfälle bei Fahrten, die ohne Wissen und Willen der über die Verwen- Rückgriffsansprüche anderer Versicherer, von Sozialversicherungsträ-
dung des Fahrzeuges Verfügungsberechtigten vorbereitet, ausgeführt gern, des Arbeitgebers, privater Krankenversicherer, des Dienstherrn
oder ausgedehnt werden. oder von Sozialhilfeträgern gegen die Fahrerschutzversicherung sind
Embargos ausgeschlossen.
A.4.12.11 Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Ver-
sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags- A.5.7 Bis zu welcher Höhe leisten wir?
parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-
Wir leisten für den Personenschaden des berechtigten Fahrers nach
tionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Maßgabe gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen und deutschem Recht
Deutschland entgegenstehen.
bis zu einer Höhe von 15 Mio. Euro je Schadenfall.
Mehrere zeitlich zusammenhängende Ereignisse, die dieselbe Ursache
A.5 Fahrerschutzversicherung – wenn der Fahrer
haben, gelten als ein einziges Schadenereignis.
verletzt oder getötet wird
Hinweis: Beachten Sie zu den Summenbegrenzungen für einzelne Leis-
Die Fahrerschutzversicherung ist eine Kfz-Unfallversicherung, deren tungen A.5.5.
Leistungen sich nach dem tatsächlich entstandenen Personenschaden
richten. A.5.8 Zahlung für eine mitversicherte Person
A.5.1 Was ist versichert? Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung, die einer mitver-
sicherten Person zusteht, nur mit deren Zustimmung verlangen.
Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers, die dadurch
entstehen, dass er durch einen Unfall beim Lenken des versicherten A.5.9 Verjährung
Fahrzeugs verletzt oder getötet wird. Der Versicherte muss sich als
Lenker zum Unfallzeitpunkt im Inneren des Fahrzeugs befinden. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die
Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen auf
Leistung verlangt werden kann.
seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Ge-
sundheitsschädigung oder den Tod erleidet. Ist ein Anspruch des Versicherten bei uns angemeldet worden, so ist
die Verjährung bis zum Eingang unserer schriftlichen Entscheidung ge-
hemmt.
A.5.2 Wer ist versichert?
Versichert ist der berechtigte Fahrer des Fahrzeugs. Berechtigter Fahrer A.5.10 Wann kürzen wir die Leistung?
ist eine Person, die mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
das Fahrzeug lenkt. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt,
unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
A.5.3 Versicherte Fahrzeuge Verhältnis zu kürzen.
Die Fahrerschutzversicherung kann nur für Pkw, LKW bis 3,5 t oder
Campingfahrzeuge für die eine Kfz-Haftpflichtversicherung bei uns be-
A.5.11 Was ist nicht versichert?
steht, abgeschlossen werden. Vorsatz
A.5.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? A.5.11.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die vorsätzlich herbei-
geführt werden.
Der Versicherungsschutz gilt in den geographischen Grenzen Europas Alkohol und andere berauschende Mittel
sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der
Europäischen Union gehören. A.5.11.2 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer infolge Genusses
alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der
A.5.5 Welche Leistungen umfasst die Fahrerschutz- Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
versicherung? Fahren ohne Fahrerlaubnis
A.5.11.3 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer des versicherten
Wir ersetzen den durch Verletzung oder Tod des berechtigten Fahrers
Fahrzeugs bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahr-
entstandenen Personenschaden nach deutschem Recht und nach Maß-
erlaubnis hatte oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war.
gabe gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen.
Nicht angelegter Sicherheitsgurt
Folgende Leistungen sind bis zu den jeweils angegebenen Höchstbeträ-
gen versichert: A.5.11.4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des
Unfalls nicht den nach der Straßenverkehrsordnung vorgeschriebenen
Unsere Leistungen bei Verletzung des berechtigten Fahrers:
Sicherheitsgurt angelegt hat.
19
[Seite 20]
Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen A.6.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.5.11.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle, die beim Ein- und Aus-
Sie haben Versicherungsschutz in den Mitgliedstaaten der EU, mit Aus-
steigen oder Be- und Entladen eintreten.
nahme der Bundesrepublik Deutschland, zusätzlich in Island, Liechten-
Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken und Rennen stein, Norwegen und der Schweiz.
A.5.11.6 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die sich bei Beteiligung
an Fahrtveranstaltungen ereignen, bei denen es auf Erzielung einer A.6.5 Inwieweit leisten wir?
Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige
Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Sie können Ihre Ansprüche direkt bei uns geltend machen. Unsere
jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe
Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßig- der für Personen- und Sachschäden vertraglich vereinbarten Versiche-
keitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für rungssummen Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung. Vorhandene inländische
Fahrsicherheitstrainings. Kostenträger (z. B. Krankenversicherung) sind primär in Anspruch zu
nehmen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe
Straftat
Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis.
A.5.11.7 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem versicherten
Fahrer dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat begeht oder A.6.6 Welches Recht gilt?
jedenfalls versucht zu begehen. Die Versuchsstrafbarkeit im Sinne des
Strafgesetzbuches ist nicht erforderlich. Wir leisten nach deutschem Recht. Die Beurteilung der Haftungslage
Vertragliche Ansprüche richtet sich nach dem Recht des Unfalllandes.
A.5.11.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund
eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetz- A.6.7 Was ist nicht versichert?
lichen Haftpflicht hinausgehen. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staats- A.6.7.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich
gewalt herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind
A.5.11.9 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben, wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens
Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken und Rennen
Schäden durch Kernenergie A.6.7.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung
A.5.11.10 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie. an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige
Embargos Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für
A.5.11.11 Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Ver- jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf
sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags- Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßig-
parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank- keitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für
tionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Fahrsicherheitstrainings.
Deutschland entgegenstehen. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt
Geistes- oder Bewusstseinsstörungen A.6.7.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben,
A.5.11.12 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen des Fahrers durch vorbe- Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt
stehende schwere Nervenleiden, Geistes- oder Bewusstseinsstörungen. unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Schäden durch Kernenergie
Versicherungsschutz besteht jedoch für solche Nervenleiden, Geistes-
oder Bewusstseinsstörungen, die nachweislich durch das Unfallereignis A.6.7.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
verursacht worden sind. Personenbeförderung oder Vermietung
Psychische Reaktionen A.6.7.5 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte Fahrzeug
bei Schadeneintritt zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder
A.5.11.13 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge
gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wurde.
psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht
wurden. Aufgeben von Ansprüchen
Rechtsanwaltskosten A.6.7.6 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie Ansprüche oder diese An-
sprüche sichernde Rechte aufgeben, die Ihnen gegen Dritte – insbeson-
A.5.11.14 Nicht versichert sind die durch Sie oder den Fahrer beauftragten Rechts- dere gegen den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer – zustehen,
anwalts-und Gerichtskosten. und wir deshalb keinen Ersatz verlangen können.
A.6.8 Verpflichtung Dritter, Anrechnung der
A.6 Auslandsschaden plus
Leistungen Dritter
A.6.1 Was ist versichert? A.6.8.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund Vertrags
Verkehrsunfall oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder
zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsver-
A.6.1.1 Erleiden Sie mit dem Fahrzeug einen Unfall, den der Unfallgegner ver- pflichtungen vor.
schuldet hat, ersetzen wir Ihren Personen- und Sachschaden, für den
A.6.8.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns,
der Unfallgegner einzutreten hat, so, als ob der Unfallgegner bei uns
sind wir Ihnen gegenüber abweichend von A.6.8.1 zur Leistung verpflichtet.
Kfz-Haftpflicht versichert wäre.
A.6.8.3 Leistungen eines Dritten, insbesondere die eines ausländischen Kfz-Haft-
Einschränkungen siehe unter A.6.5.
pflichtversicherers, rechnen wir auf unsere Leistungen an.
Personen- und Sachschaden A.6.9 Fälligkeit unserer Zahlung, Leistung für mit-
A.6.1.2 Ein Personenschaden liegt vor, falls eine Person verletzt oder getötet versicherte Personen, Übergegangene Ansprüche
wird. Ein Sachschaden liegt vor, falls Sachen beschädigt oder zerstört A.6.9.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung fest-
werden oder abhanden kommen. gestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen
Gegnerisches Fahrzeug aus.
A.6.1.3 Beim gegnerischen Unfallfahrzeug muss es sich um ein versicherungs- A.6.9.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe
pflichtiges Kraftfahrzeug handeln, dass im Ausland zugelassen ist. der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach der Schaden-
Außerdem muss der Schaden beim Gebrauch des gegnerischen Unfall- anzeige feststellen, können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die
fahrzeuges entstehen. Entschädigung verlangen.
A.6.9.3 Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfallen-
Reise
de Versicherungssumme an sich nur mit deren Zustimmung verlangen.
A.6.1.4 Versicherungsschutz besteht in den ersten zwölf Wochen einer Reise mit A.6.9.4 In der Höhe, in der wir Leistungen erbringen, geht der Anspruch auf uns
dem versicherten Fahrzeug. über.
A.6.2 Wer ist versichert?
Versichert sind Sie, die berechtigten Fahrer und Fahrzeuginsassen, der
Halter und der Eigentümer des Fahrzeuges.
B Beginn des Vertrags und vorläufiger
A.6.3 Versichertes Fahrzeug Versicherungsschutz
Versichert ist der/das im Versicherungsschein bezeichnete Pkw/Cam- Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren
pingfahrzeug sowie ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Boots- Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Ver-
anhänger. sicherungsscheins bei Ihnen.
20
[Seite 21]
B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Rechtzeitige Zahlung
C.2.1 Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitrags-
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versiche-
rechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen.
rungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor
dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Nicht rechtzeitige Zahlung
Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C.1.2 und C.1.3.
C.2.2 Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den
rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und
B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer Aufforderung zu
Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen zahlen.
vorläufigen Versicherungsschutz: C.2.3 Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist
Kfz-Haftpflichtversicherung und Autoschutzbrief ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt,
haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung
B.2.1 Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir
verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungs-
bestätigungs-Nummer, haben Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung und C.2.4 Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen
beim Autoschutzbrief vorläufigen Versicherungsschutz zu dem verein- Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger
barten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese
Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen. Ha-
Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versiche- ben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen, wird
rungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt. die Kündigung unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf
Kasko-, Kfz-Unfall-, Fahrerschutzversicherung und beim der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlen.
Auslandsschaden Plus Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen
B.2.2 In der Kasko-, Kfz-Unfall-, der Fahrerschutzversicherung und beim Aus- Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen Versiche-
landsschaden Plus haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn rungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für Schadenereig-
wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt nisse nach Ihrer Zahlung.
zum vereinbarten Zeitpunkt.
Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz
C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel
B.2.3 Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt haben,
geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über. Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein
anderes Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel), wenden wir für den neuen
Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes
Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Bei-
B.2.4 Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn wir Ihren trags die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag nach C.2.2
Antrag unverändert angenommen haben und Sie den im Versicherungs- bis C.2.4 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden
schein genannten ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d. Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes nach B.2.4. Dafür müs-
h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Zugang des Versicherungs- sen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
scheins bezahlt haben. Sie haben dann von Anfang an keinen Versiche-
- Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und
rungsschutz; dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu
dem Beginn der Versicherung des anderen Fahrzeugs sind nicht mehr
vertreten haben.
als sechs Monate vergangen,
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
- Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich.
B.2.5 Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jeder-
Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, können
zeit zu kündigen. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei
wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr entsprechend C.1.3 verlangen.
Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam.
Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf
B.2.6 Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsver- C.4 Zahlungsperiode
tragsgesetz, endet der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der ver-
Ihrer Widerrufserklärung bei uns. einbarten Zahlungsperiode bezahlen. Die Zahlungsperiode ist die
Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungsvertragsgesetz. Welche
B.2.7 Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir An- Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben, können Sie Ihrem Ver-
spruch auf einen entsprechenden Beitrag. sicherungsschein entnehmen.
B.2.7.1 Geht der vorläufige Versicherungsschutz in den endgültigen Versiche- Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterschei-
rungsschutz gemäß B.2.3 über, schließen wir den Anteil des Beitrags den kann, ist in Abschnitt G geregelt.
für den vorläufigen Versicherungsschutz in den ersten oder einmaligen Monatliche oder vierteljährliche Zahlung
Beitrag mit ein. C.4.1 Die Vereinbarung einer monatlichen oder vierteljährlichen Zahlungsperi-
B.2.7.2 Geht der vorläufige Versicherungsschutz nicht in den endgültigen über, ode ist nur möglich, wenn Sie uns ermächtigen, die Beiträge im Rahmen
steht uns ein Beitrag für den Zeitraum des gewährten vorläufigen Ver- des Lastschriftverfahrens (vgl. C.7) von Ihrem Konto abzubuchen.
sicherungsschutzes zu. Saisonkennzeichen
C.4.2 Bei Verträgen für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen können Sie mit uns
nur eine jährliche Zahlungsperiode vereinbaren.
C Beitragszahlung C.5 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflicht-
versicherung
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Abs. 2
Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Dritten trotz Beendigung
Rechtzeitige Zahlung
des Versicherungsvertrages zur Leistung verpflichtet, haben wir An-
C.1.1 Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag ist spruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Unsere Rechte
sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie haben diesen nach § 116 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.
Beitrag dann unverzüglich (d.h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu
zahlen.
C.6 Beitrag bei kurzfristigen Verträgen
Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts.
Nicht rechtzeitige Zahlung Saisonkennzeichen
C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben C.6.1 Bei Verträgen für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen ist die Dauer des
Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Versicherungsschutzes während der Saison Berechnungsgrundlage.
verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Kurzzeitkennzeichen
Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab C.6.2 Versichern Sie ein Kraftfahrzeug, das
der Zahlung des Beitrags.
- mit einem amtlich abgestempelten Kurzzeitkennzeichen
C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag
nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nicht- - zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt
zahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von bis zum Ablauf der Gültigkeit
Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 15 % des Jahres-
zugelassen ist, berechnen wir einen Einmalbeitrag.
beitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des
Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 % Versichern Sie unmittelbar im Anschluss daran dieses Fahrzeug mit
des Jahresbeitrags. einem ständigen amtlichen Kennzeichen bei uns, beziehen wir den Ver-
trag für das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich Dauer und Tarifierung in
C.2 Zahlung des Folgebeitrags den neu abgeschlossenen Vertrag mit ein.
21
[Seite 22]
Vorübergehende Erweiterungen des Versicherungsschutzes keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig,
C.6.3 Für vorübergehende Erweiterungen des Versicherungsschutzes und für sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschul-
vorübergehende Änderungen des Verwendungszwecks im Sinne von K.5 dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie
wird der Beitrag von der Direktion festgelegt. die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungs-
schutz bestehen.
Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung aus
C.7 SEPA-Lastschriftverfahren
D.1.2.1 Satz 2 sind wir Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer gegen-
Haben wir mit Ihnen das Lastschriftverfahren vereinbart, müssen Sie über nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder
zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat,
auf Ihrem Konto sorgen. Können wir den Beitrag nicht einziehen und einen Personenschaden erlitten haben. Unbeachtet dessen, kann ein
haben Sie dies zu vertreten, können wir die Lastschriftvereinbarung in Mitverschuldenseinwand erhoben werden.
Textform kündigen. Wir werden Sie in der Kündigung darauf hinweisen, D.2.2 Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die
dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für
Beiträge selbst zu übermitteln. Durch Banken erhobene Bearbeitungsge- den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn
bühren für fehlgeschlagene Lastschrifteinzugsversuche können wir Ihnen Sie die Pflicht arglistig verletzen.
in Rechnung stellen.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
D.2.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.2.1 ergebende
D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten
Folgen einer Pflichtverletzung Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro be-
schränkt.
D.1 Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Dies gilt entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen
Fahrzeugs? Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig
oder teilweise von der Leistungspflicht befreit sind.
D.1.1 Bei allen Versicherungsarten D.2.4 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich be-
gangene Straftat erlangt (z. B. durch Diebstahl), sind wir vollständig von
Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck
der Verpflichtung zur Leistung frei.
D.1.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen
Zweck verwendet werden. Siehe Anhang 3 zur Begriffsbestimmung für
Art und Verwendung von Fahrzeugen. E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflicht-
Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer verletzung
D.1.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer-
den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?
des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter
oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, E.1.1 Bei allen Versicherungsarten
dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Anzeigepflicht
Fahren nur mit Fahrerlaubnis
E.1.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung
D.1.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.
oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außer-
dem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von Haben Sie den Versicherungsfall unverzüglich bei unserer Unfall- und
einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis Pannennotrufzentrale gemeldet, so gilt dies als Schadenanzeige für den
hat. Autoschutzbrief und die anderen für dasselbe Fahrzeug abgeschlosse-
nen Versicherungsarten.
Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen
E.1.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde
D.1.1.4 Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahr- im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns
zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur benutzen, wenn das dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn Sie uns das Schaden-
Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. Außerdem dürfen Sie, ereignis bereits gemeldet haben.
der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur von einem Fahrer be-
nutzen lassen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. Aufklärungspflicht
E.1.1.3 Sie bzw. der berechtigte Fahrer müssen alles tun, was zur Aufklärung
D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht er-
forderlich ist. Dabei müssen insbesondere folgende Pflichten beachtet
Alkohol und andere berauschende Mittel werden:
D.1.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alko- - Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforder-
holische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, lichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei erforderliche War-
das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der tezeit zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder
Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt,
der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen
in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. (Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch).
Hinweis: Auch in der Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall-, Fahrer- - Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses,
schutzversicherung und beim Auslandsschaden Plus besteht für solche zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheits-
Fahrten nach A.2.9.1, A.2.9.2, A.3.11.1, A.4.12.2, A.5.11.2, A.6.7.1 kein oder gemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie
eingeschränkter Versicherungsschutz. uns in Textform antworten.
Motorsportveranstaltungen oder- aktivitäten - Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen
D.1.2.2 Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveran- billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.
staltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchst- - Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen
geschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehöri- Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
gen Übungsfahrten. - Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereig-
Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder nisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen
Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, zumutbar ist.
Tests und Demonstrationen, gebraucht werden, wenn Schadenminderungspflicht
- das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbe- E.1.1.4 Sie bzw. der berechtigte Fahrer sind verpflichtet, bei Eintritt des Scha-
schränkungen gebraucht wird und denereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtver- Schadens zu sorgen.
sicherung nach Maßgabe § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu be-
besteht. folgen.
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur
unter den genannten Voraussetzungen für diese Fahrten gebrauchen E.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
lassen.
Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
Hinweis: Beachten Sie auch die Ausschlüsse in der Kasko-, Schutzbrief-,
Kfz-Unfall-, Fahrerschutzversicherung und beim AuslandsschadenPlus E.1.2.1 Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns
nach A.2.9.3, A.3.11.2, A.4.12.3, A.5.11.6 und A.6.7.2. dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitzuteilen.
Anzeige von Kleinschäden
D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.1.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Euro beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie uns
den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht
D.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflichten, haben Sie gelingt.
22
[Seite 23]
E.1.2.3 Sie können uns bis zum Ende des Kalenderjahres den nicht gemeldeten Frist zur Feststellung und Geltendmachung der Invalidität
Schaden nachträglich anzeigen, wenn E.1.5.4 Beachten Sie auch die 15-Monatsfrist für die Feststellung und Geltend-
- es Ihnen nicht gelingt, den Schaden im Rahmen von E.1.2.2 zu regulie- machung der Invalidität nach A.4.5.1.2 und A.4.5.1.3.
ren oder
- uns hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs bzw. Ersatzfahrzeugs im E.1.6 Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung
gleichen Kalenderjahr ein weiterer Schaden zur Regulierung gemeldet
Einholen unserer Weisung
worden ist.
E.1.6.1 Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen haben Sie unsere Wei-
Schäden, die sich im Dezember ereignen, können Sie bis zum 31. Januar
sungen einzuholen, soweit die Umstände es gestatten. Außerdem haben
des Folgejahres nachmelden.
Sie unsere Weisungen zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
Unterstützung bei der Durchsetzung übergegangener Ansprüche
E.1.2.4 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage,
E.1.6.2 Soweit wir nach A.5.6 in Vorleistung treten, sind Sie verpflichtet, uns
Mahnbescheid), Prozesskostenhilfe beantragt oder wird Ihnen gericht-
beim Geltendmachen der auf uns übergegangenen Ansprüche gegen-
lich der Streit verkündet, haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen.
über Dritten zu unterstützen und uns insbesondere die erforderlichen
Das Gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines
Unterlagen auszuhändigen.
Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Be-
weisverfahrens. Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
Dies gilt auch bei Kleinschäden im Sinne von E.1.2.2. E.1.6.3 Wir sind berechtigt, jede zumutbare Untersuchung über die Ursache
E.1.2.5 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungs-
berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. pflicht durchzuführen. Außerdem sind uns Belege zum Nachweis der
Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte er- Schadenhöhe vorzulegen und die behandelnden Ärzte mit dem von uns
teilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen. ausgehändigten Formular von der Schweigepflicht zu entbinden.
Bei drohendem Fristablauf
E.1.7 Zusätzlich beim Auslandsschaden Plus
E.1.2.6 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von
uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid Unfallaufnahme durch die Polizei
einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z.B. Wider-
E.1.7.1 Sie sind verpflichtet, den Unfall von der Polizei aufnehmen zu lassen,
spruch) einlegen.
wenn dies möglich ist.
E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung Einholen unserer Weisung
E.1.7.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs haben Sie
Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs
unsere Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und
E.1.3.1 Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie diese zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
abweichend von E.1.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform
Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
anzuzeigen.
Einholen unserer Weisung E.1.7.3 Sie haben uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe
des Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht zu gestat-
E.1.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. ten, Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und die
mitversicherter Teile müssen Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit behandelnden Ärzte im Rahmen des § 213 Versicherungsvertragsgesetz
die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, von der Schweigepflicht zu entbinden.
soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Übergegangene Ansprüche, Abtretung, Prozessführung gegen Dritte
Anzeige bei der Polizei
E.1.7.4 Sie sind verpflichtet, uns beim Geltendmachen der auf Grund unserer
E.1.3.3 Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Kollisionsschaden mit Tieren Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu
den Betrag von 500 Euro, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der unterstützen, uns die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen so-
Polizei unverzüglich anzuzeigen. wie eine Abtretungsvereinbarung mit uns zu schließen, die ausländischen
Formvorschriften entspricht.
E.1.4 Zusätzlich beim Autoschutzbrief E.1.7.5 Sie haben uns die Prozessführung gegen Dritte, insbesondere gegen den
Einholen unserer Weisung ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer, zu überlassen.
E.1.4.1 Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere
Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und zu be- E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
folgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht E.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.7 geregelten Pflichten,
E.1.4.2 Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob
Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere
gestatten. Außerdem müssen Sie Originalbelege zum Nachweis der Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie
Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der
213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht zu entbinden. Versicherungsschutz bestehen.
E.2.2 Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie
E.1.5 Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
Anzeige des Todesfalls innerhalb 48 Stunden Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arg-
E.1.5.1 Hat der Unfall den Tod einer versicherten Person zur Folge, müssen die listig verletzen.
aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten uns dies innerhalb von 48 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Stunden melden. Dies gilt auch wenn der Unfall schon angezeigt ist. Uns
ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von uns beauf- E.2.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.2.1 ergebende
tragten Arzt vornehmen zu lassen. Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten
Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 Euro be-
Medizinische Versorgung schränkt.
E.1.5.2 Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen E.2.4 Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je
Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen 5.000 Euro, wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht
und uns unterrichten. nach E.1.1.3 und E.1.1.4
Medizinische Aufklärung - vorsätzlich und
E.1.5.3 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise - in besonders schwerwiegender Weise
Auskünfte von verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort
- Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der Fall.
haben. Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
- anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden. E.2.5 Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen einen
Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer
Dazu können Sie den Ärzten und den genannten Stellen erlauben, uns Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig
die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie die Auskünfte frei.
selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitig-
Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht keiten
erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich untersuchen lassen. E.2.6 Verletzen Sie Ihre Pflichten nach
Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch
- E.1.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche),
die Untersuchung entsteht.
- E.1.2.4 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) oder
Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte
Berichte alsbald erstellt werden. - E.1.2.5 (Prozessführung durch uns)
23
[Seite 24]
und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den digenausschuss nach A.2.6 angerufen wird. Außerdem können Sie in der
Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats
erheblich hinausgeht, gilt: seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen
- Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlen- Urteils kündigen.
den Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei. G.2.4 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren
- Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden
hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschul- soll.
dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
G.2.5 Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der
Vertrag nach G.7.1 oder G.7.6 auf den Erwerber über. Der Erwerber ist
berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu
kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung be-
F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen ginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis. Der Erwerber
Pflichten mitversicherter Personen kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens
F.1 Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten zum Ablauf des Vertrags endet.
sinngemäße Anwendung. Dies gilt für die Technische Aufsicht nur inso- G.2.6 Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und
weit, wie es nach der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor,
zulässig ist. gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrages. Die
Ausübung der Rechte Kündigung wird zum Beginn der neuen Versicherung wirksam.
F.2 Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Ver- Kündigung bei Beitragserhöhung
sicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit G.2.7 Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach J.1
nichts anderes geregelt ist. Andere Regelungen sind: bis J.3 den Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats
- Geltendmachen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach Zugang unserer Mitteilung der Beitragserhöhung kündigen. Die
nach A.1.2, Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu
dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. Wir teilen Ihnen die
- Geltendmachen von Ansprüchen aus der Fahrerschutzversicherung Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit
nach A.5.8. und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
- Geltendmachen von Ansprüchen beim Auslandsschaden Plus nach Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
A.6.2.
G.2.8 Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5 und erhöht
Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen sich der Beitrag dadurch um mehr als 10 %, können Sie den Vertrag
F.3 Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung
dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen. einer Frist kündigen.
Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Gegen- Kündigung bei Veränderung der Tarifstruktur
über mitversicherten Personen können wir uns auf die Leistungsfreiheit G.2.9 Ändern wir unsere Tarifstruktur nach J.6, können Sie den Vertrag
nur berufen, wenn innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der Änderung
- die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeit-
des Mitversicherten vorliegen oder punkt des Wirksamwerdens der Änderung. Wir teilen Ihnen die Änderung
- diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr
grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren. Kündigungsrecht hin.
Kündigung bei Bedingungsänderung
G.2.10 Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsanpassung nach M
Gebrauch, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
gang unserer Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam,
G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungs-
Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall änderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor
dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
Versicherungsjahr
G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den
Versicherungsvertrag kündigen?
G.1.1 Als Versicherungsjahr gilt das Kalenderjahr. Das nächste Versicherungs-
jahr beginnt am 01.01. des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres. Kündigung zum Ablauf
Vertragsdauer G.3.1 Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen.
G.1.2 Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat
vor Ablauf zugeht.
Automatische Verlängerung
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
G.1.3 Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlän-
gert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen.
wir den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang
nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger als ein Jahr vereinbart ist, bei Ihnen wirksam.
um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag, Kündigung nach einem Schadenereignis
z. B. dem 1. Januar eines jeden Jahres, beginnen zu lassen. G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag
Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Been-
G.1.4 Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, digung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines
endet der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere
Kündigung bedarf. Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das
Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Wei-
sung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit
G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den
kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverstän-
Versicherungsvertrag kündigen? digenausschuss nach A.2.6 angerufen wird. Außerdem können wir in der
Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats
seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen
G.2.1 Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Urteils kündigen.
Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor
Ablauf zugeht. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirk-
sam.
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
G.2.2 Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen.
Die Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang bei uns wirksam. G.3.4 Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen
trotz unserer Zahlungsaufforderung nach C.2.2 nicht innerhalb der zwei-
Kündigung nach einem Schadenereignis wöchigen Frist gezahlt, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung
G.2.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kün- kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge
digen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats nach Beendigung innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen (siehe auch
der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen oder innerhalb eines C.2.4).
Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs
Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das
Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Wei- G.3.5 Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach D ver-
sung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit letzt, können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Pflicht-
kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverstän- verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit sofortiger Wirkung
24
[Seite 25]
kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Pflicht H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen und
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
G.3.6 Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5, können H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?
wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Können Sie nachwei-
sen, dass die Änderung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig- Ruheversicherung
keit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach H.1.1 Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu
ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der
Vertrag nicht beendet.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
H.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die
G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt. Dies gilt nicht,
können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung wenn die Außerbetriebsetzung weniger als zwei Wochen beträgt oder
innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir Sie die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungs-
von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. schutzes verlangen.
Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber
wirksam. H.1.3 Die Regelungen nach H.1.2 sowie H.1.9 und H.1.10 gelten nicht für Fahr-
zeuge, die kein amtliches Kennzeichen führen müssen, Wohnwagenan-
hänger sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als
G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten ein Jahr.
G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall- und Fahrer- Umfang der Ruheversicherung
schutzversicherung sowie der Auslandsschaden Plus sind jeweils recht- H.1.4 Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während
lich selbstständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge be- der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten Versicherungs-
rührt das Fortbestehen anderer nicht. Jedoch endet mit Beendigung der schutz.
Kfz-Haftpflichtversicherung auch der für dasselbe Fahrzeug bestehende
Autoschutzbrief, die Fahrerschutzversicherung sowie der Auslandsscha- Der Ruheversicherungsschutz umfasst
den Plus, ohne dass es einer Kündigung bedarf. - die Kfz-Haftpflichtversicherung,
G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu - die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der
einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung be-
zu kündigen. stand.
G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträ- Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
gen nur einen, können Sie die Kündigung auf die gesamte Kfz-Versiche- H.1.5 Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das
rung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Fahrzeug
Zugang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung - in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder
der anderen Verträge nicht einverstanden sind. Entsprechend haben wir
das Recht, die gesamte Kfz- Versicherung zu kündigen, wenn Sie von - auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke, Mauer
mehreren nur einen Vertrag kündigen. umschlossen)
nicht nur vorübergehend abzustellen. Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb
G.4.4 Kündigen Sie oder wir nur den Autoschutzbrief, gelten G.4.2 und G.4.3
dieser Räumlichkeiten auch nicht gebrauchen. Verletzen Sie Ihre Pflich-
nicht.
ten, sind wir unter den Voraussetzungen nach D.2 leistungsfrei.
Wiederanmeldung
G.5 Form und Zugang der Kündigung
H.1.6 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außer-
Jede Kündigung muss in Textform (z. B. Brief, Fax oder E-Mail) erfolgen betriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf.
und ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich mitzu-
teilen.
G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der H.1.7 Der Vertrag und damit auch die beitragsfreie Ruheversicherung enden
auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu. 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu H.1.8 Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung
beachten? mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder
an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen Ver-
Übergang der Versicherung auf den Erwerber sicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzufordern.
G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber Fordern wir den anderen Versicherer nicht zur Aufhebung des Vertrags
über. Dies gilt nicht für die Kfz-Unfall-, die Fahrerschutzversicherung auf, endet die Ruheversicherung zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung,
sowie den Auslandsschaden Plus. ohne dass es einer Kündigung bedarf.
G.7.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Beitragspflichtige Kfz-Haftpflicht-Ruheversicherung
Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Ver- H.1.9 Besteht für ein Fahrzeug keine Kfz-Haftpflichtversicherung, so können
trags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse Sie eine beitragspflichtige Kfz-Haftpflicht-Ruheversicherung abschlie-
des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ßen. Der Beitrag wird von der Direktion festgelegt.
ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang
Beitragspflichtige Teilkasko-Ruheversicherung
der Versicherung folgt.
H.1.10 Besteht für ein Fahrzeug weder eine Vollkasko- noch eine Teilkaskoversi-
G.7.3. Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir entweder von cherung oder ist die Teilkaskoversicherung nach H.1.7 abgelaufen, so kön-
Ihnen oder vom Erwerber verlangen. nen Sie eine beitragspflichtige Teilkasko-Ruheversicherung abschließen.
Anzeige der Veräußerung Der Beitrag wird von der Direktion festgelegt.
G.7.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahr-
zeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Mitteilung, droht unter H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?
den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust H.2.1 Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, ge-
des Versicherungsschutzes. währen wir den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem
Kündigung des Vertrags amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison).
G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder H.2.2 Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und
wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur H.1.5.
von Ihnen verlangen. H.2.3 Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter
Zwangsversteigerung zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks in der
Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten
G.7.6 Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr
Fahrzeug zwangsversteigert wird. - im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder
- wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasunter-
G.8 Wagniswegfall suchung
durchgeführt werden.
Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (z.B. durch Fahrzeugver-
schrottung), steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem das H.2.4 Die Bestimmungen von H.2.1 bis H.2.3 finden keine Anwendung auf Ver-
Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt wurde. träge für Wohnwagenanhänger.
25
[Seite 26]
H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen a in die SF-Klasse 1 eingestuft, wenn auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren
eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher
Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Auto- Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits eine weitere Kfz-Ver-
schutzbrief sicherung bei uns besteht, die zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haft-
H.3.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Autoschutzbrief besteht pflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1 (ohne Sonderein-
Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten stufung) eingestuft ist.
Kennzeichen, wenn dem versicherten Fahrzeug vorab das Kennzeichen Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn bereits eine SF-Klas-
von der Zulassungsbehörde zugeteilt wurde (z. B. bei Reservierung des se vorhanden ist oder aus einem anderen Vertrag eine SF-Klasse
Kennzeichens für eine Wiederzulassung). Dies gilt nicht für Fahrten, für angerechnet werden soll.
die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug Stellt sich nach Abschluss des Vertrags heraus, dass die Voraus-
geführt werden muss. setzungen für die Sonderersteinstufung nicht erfüllt sind, so entfällt
Was sind Zulassungsfahrten? diese Einstufung rückwirkend ab Beginn des Vertrags.
b in die SF-Klasse 2 oder SF-Klasse 3 eingestuft, wenn auf Sie, Ihren
H.3.2 Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zu- Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen
lassungsverfahren stehen. Dies sind: in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits eine
- Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelplakette weitere Kfz-Versicherung bei uns besteht, die zu diesem Zeitpunkt in
sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens ebenfalls in die SF-Klas-
Sicherheitsprüfung innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks und se 2 (ohne Sondereinstufung) oder die SF-Klasse 3 (ohne Sonderein-
eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen, wenn stufung) eingestuft ist.
die Zulassungsbehörde vorab ein solches erteilt hat. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn bereits eine SF-Klas-
- Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zuge- se vorhanden ist oder aus einem anderen Vertrag eine SF-Klasse
teilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung angerechnet werden soll.
des Fahrzeugs. Stellt sich nach Abschluss des Vertrags heraus, dass die Voraus-
setzungen für die Sonderersteinstufung nicht erfüllt sind, so entfällt
diese Einstufung rückwirkend ab Beginn des Vertrags.
I Schadenfreiheitsrabatt-System
I.2.3 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1 aus einem Vertrag
I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) für ein Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen
(Mopedversicherung)
In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich die
Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse und der sich daraus ergeben- Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Kraftrad, das ein amtliches
de Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe dazu die Tabellen in Kennzeichen führt oder ein Campingfahrzeug ohne Übernahme eines
Anhang 1. Schadenverlaufs nach I.6, wird er auf Antrag in die SF-Klasse 1 einge-
stuft, wenn auf Ihren Namen bei uns eine Mopedversicherung mit einem
Dies gilt nicht für schadenfreien Verlauf bestand.
- Fahrzeuge und Wagnisse, denen Sonder- und Rahmenverträge mit Voraussetzung für die Sonderersteinstufung ist, dass die Kfz-Haft-
anderen Tarifsystemen zugrunde liegen, pflichtversicherung für ein volles Verkehrsjahr bestand.
- Sonderfahrzeuge jeder Art, ausgenommen Krankenwagen und Lei- Die Anrechnung müssen Sie innerhalb von 10 Jahren nach Beendigung
chenwagen, der Mopedversicherung beantragen. Danach geht jeglicher Anspruch auf
Anrechnung verloren.
- Anhänger und Auflieger und Wechselaufbauten jeder Art,
Voraussetzung für die Anrechnung einer SF-Klasse ist jedoch, dass
- Fahrzeuge, die ein Ausfuhr-, Kurzzeit- oder ein rotes Kennzeichen
- eine anrechenbare Vorversicherung nicht vorhanden ist und
führen.
- die Einstufung in die SF-Klasse 1 von den Risikoverhältnissen her ge-
- Wagnisse des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks. rechtfertigt ist. Davon kann insbesondere dann nicht ausgegangen wer-
den, wenn das zu versichernde Fahrzeug oder ein Vorfahrzeug bereits
I.2 Ersteinstufung bei uns versichert war, dieser Vertrag schadenbelastet ist und der als
Fahrer in Frage kommende Personenkreis überwiegend gleich bleibt.
I.2.1 Ersteinstufung in SF-KLASSE 0
Diese Regelung können Sie nur einmal in Anspruch nehmen.
Beginnt Ihr Vertrag ohne eine Sondereinstufung nach I.2.2, I.2.3, I.2.4,
I.2.5 oder Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF- I.2.4 Sonderersteinstufung aus der Versicherung
Klasse 0 eingestuft. „Jung und Mobil“
I.2.2 Ersteinstufung in SF-Klasse 1/2, 1, 2 oder 3 bei Zweitfahrzeug
Haben Sie während der Laufzeit der Versicherung „Jung und Mobil“ mit
I.2.2.1 Einstufung in SF-Klasse ½ dem/den von Ihnen genutzten und bei uns versicherten Fahrzeug/en
Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Kraftrad, das ein amtliches keinen Kfz-Haftpflichtschaden verursacht, können bis zu fünf schaden-
Kennzeichen führt, ein Leichtkraftrad oder ein Campingfahrzeug ohne freie Kalenderjahre bei Abschluss eines Kfz-Versicherungsvertrages
Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse ½ für einen Pkw, ein Kraftrad, das ein amtliches Kennzeichen führt oder
eingestuft, wenn ein Campingfahrzeug auf Ihren Namen bei uns angerechnet werden.
Dabei richtet sich die Einstufung in eine SF-Klasse nach der Anzahl der
a auf Sie bereits ein Pkw, ein Kraftrad, das ein amtliches Kennzeichen
vollständigen Versicherungsjahre, in denen die Versicherung „Jung und
führt, ein Leichtkraftrad, LKW bis 3,5 t oder ein Campingfahrzeug
Mobil“ ununterbrochen bestanden hat. Versicherungsjahre, in denen Sie
zugelassen ist, der/das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflicht- einen oder mehrere Kfz-Haftpflichtschäden verursacht haben, werden
versicherung mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft ist, oder mit einem Abzug von zwei SF-Klassen pro Schaden berücksichtigt.
b auf Ihren Ehepartner, Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft Die Anrechnung der schadenfreien Zeit müssen Sie innerhalb von 10
lebenden Partner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder auf Jahren nach Beendigung der Versicherung „Jung und Mobil“ beantragen.
einen Elternteil von Ihnen bereits ein Pkw, ein Kraftrad, das ein Danach geht jeglicher Anspruch auf Anrechnung verloren.
amtliches Kennzeichen führt, ein Leichtkraftrad, LKW bis 3,5 t oder
ein Campingfahrzeug zugelassen und bei uns versichert ist, der/das I.2.5 Sonderersteinstufung für CarSharing-Kunden
zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens
in die SF-Klasse 1/2 eingestuft ist, und Sie eine gültige Fahrerlaub- Sie sind Mitglied bei einem Carsharing-Anbieter und versichern ein
nis für Pkw, Krafträder, die ein amtliches Kennzeichen führen oder Fahrzeug auf Ihren Namen bei uns, dann können auf Antrag bis zu fünf
Leichtkrafträder besitzen, die von einem Mitgliedstaat des Europäi- schadenfreie Kalenderjahre bei Abschluss eines Kfz-Versicherungsver-
schen Wirtschaftsraumes (EWR) erteilt wurde oder diesen nach I.2.7 trages für einen Pkw, ein Kraftrad, das ein amtliches Kennzeichen führt
gleichgestellt ist; oder oder ein Campingfahrzeug angerechnet werden.
c Sie seit mindestens drei Jahren eine Fahrerlaubnis für Pkw, Kraft- Für die Anrechnung werden die letzten fünf Kalenderjahre vor Beginn
räder, die ein amtlichen Kennzeichen führen oder Leichtkrafträder des Versicherungsvertrags berücksichtigt.
besitzen. Die Fahrerlaubnis muss von einem Mitgliedstaat des Dabei richtet sich die Einstufung in eine SF-Klasse nach der Anzahl der
Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erteilt oder nach I.2.7 Kalenderjahre, in denen Sie an mindestens 24 Tagen ein Carsharing-
gleichgestellt sein. Fahrzeug genutzt haben. Kalenderjahre mit weniger als 24 Nutzungs-
tagen werden nicht berücksichtigt.
Erreichen Sie die geforderte Dauer der Fahrerlaubnis erst nach Ab-
Anrechenbare Kalenderjahre in denen Sie einen oder mehrere Kfz-Haft-
schluss des Versicherungsvertrages, werden Sie bei schadenfreiem
pflichtschäden verursacht haben, werden mit einem Abzug von zwei
Verlauf auf Antrag ab diesem Zeitpunkt in SF ½ eingestuft.
SF-Klassen pro Schaden berücksichtigt.
Ist auf Sie bereits ein Pkw, ein Kraftrad, welches ein amtliches Kenn- Voraussetzung für eine Anrechnung ist, dass Sie uns eine Bestätigung
zeichen führt, ein Leichtkraftrad oder ein Campingfahrzeug zugelassen, Ihres Carsharing-Anbieters vorlegen, aus der die Anzahl der Nutzungs-
gilt nur die Regelung unter a. tage und Angaben zum Schadenverlauf im jeweiligen Kalenderjahr
I.2.2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1, 2 oder 3 bei Zweitfahrzeug. Diese hervorgehen.
Regelung gilt nicht für Fahrzeuge gemäß I.1. Die Anrechnung der schadenfreien Zeit müssen Sie innerhalb von 10
Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Kraftrad, das ein amtliches Jahren nach Beendigung Ihrer Carsharing-Mitgliedschaft beantragen.
Kennzeichen führt, oder ein Campingfahrzeug ohne Übernahme eines Danach geht jeglicher Anspruch auf Anrechnung verloren.
Schadenverlaufs nach I.6., wird er Diese Regelung können Sie nur einmal in Anspruch nehmen.
26
[Seite 27]
I.2.6 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflicht- - uns wurde in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet, für das wir
versicherung in der Vollkaskoversicherung Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu
zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse.
Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw, LKW bis 3,5 t, ein Kraftrad, ein
I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als
Leichtkraftrad, ein Trike, ein Quad oder ein Campingfahrzeug und
schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
schließen Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskover-
sicherung mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe G.1.3), können Sie a Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen:
verlangen, dass die Einstufung nach dem Schadenverlauf der Kfz-Haft- - nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen
pflichtversicherung erfolgt. Dies gilt nicht, wenn für das versicherte untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder
Fahrzeug oder für ein Vorfahrzeug innerhalb der letzten 12 Monate vor
Abschluss der Vollkaskoversicherung bereits eine Vollkaskoversicherung - wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversiche-
bestanden hat; in diesem Fall übernehmen wir den Schadenverlauf der rung.
Vollkaskoversicherung nach I.6. b Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die
Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschä-
I.2.7 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse digung geleistet zu haben.
c Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns
Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts-
unsere Entschädigung in vollem Umfang.
raums (EWR) sind Fahrerlaubnissen aus einem Mitgliedsstaat des EWR
gleichgestellt, wenn diese nach der Fahrerlaubnisverordnung d Wir leisten Entschädigungen in der Vollkaskoversicherung oder bilden
- ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrie- Rückstellungen für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskover-
ben werden können oder sicherung fällt.
- nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind. e Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch,
weil:
- eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflicht-
I.3 Jährliche Neueinstufung
versicherung für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang
Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar eines jeden Jahres nach seinem haftet,
Schadenverlauf im vergangenen Kalenderjahr neu ein. - Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch
Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung maßgeblich haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise
dafür, welchem Kalenderjahr der Schaden zugeordnet wird. versagt hat.
I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf
Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Kalen- I.4.2.1 Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie uns wäh-
derjahr. rend eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignisse melden,
für die wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen.
Hiervon ausgenommen sind die Fälle nach I.4.1.2.
I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf
I.4.2.2 Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei,
Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen leisten wir jedoch in einem folgenden Kalenderjahr Entschädigungen
und hat der Versicherungsschutz während dieser Zeit ununterbrochen oder bilden Rückstellungen für diesen Schaden, stufen wir Ihren Vertrag
bestanden, wird Ihr Vertrag in die nächst bessere SF-Klasse nach der zum 1. Januar des dann folgenden Kalenderjahres zurück.
jeweiligen Tabelle im Anhang 1 eingestuft.
I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können
I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen
In der Kfz-Haftpflichtversicherung
Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen I.5.1 Sie können eine Rückstufung vermeiden, wenn Sie uns unsere Ent-
(siehe H.2), nehmen wir bei schadenfreiem Verlauf des Vertrags eine schädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflich-
Besserstufung nach I.3.2 nur vor, wenn die Saison mindestens sechs tung erstatten. Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten
Monate beträgt. wir Sie nach Abschluss der Schadenregulierung über die Höhe unserer
Entschädigung, wenn diese nicht mehr als 500 Euro beträgt. Erstatten
I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 5, 4, 3, 2, Sie uns die Entschädigung innerhalb von sechs Monaten nach unserer
Mitteilung, wird Ihr Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag als schadenfrei
1, 1/2, 0 oder M
behandelt.
I.3.4.1 Besserstufung nach SF-Klasse 1 nach einem vollen Kalenderjahr aus der Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die
SF-Klasse 1/2, 0 oder M Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet und müssen wir eine weitere
Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjahres Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Erstat-
ununterbrochen bestanden, stufen wir Ihren Vertrag aus der SF-Klas- tungsbetrags.
se ½, 0 oder M bei schadenfreiem Verlauf zum 1. Januar des folgenden In der Vollkaskoversicherung
Kalenderjahres in die SF-Klasse 1 ein.
I.5.2 Sie können eine Rückstufung vermeiden, wenn Sie uns die Entschädi-
I.3.4.2 Besserstufung nach einem halben Kalenderjahr aus der SF-Klasse 5, 4, 3, gungsleistung innerhalb von sechs Monaten nach Zahlung der Entschä-
2, 1, 1/2 oder 0 digungsleistung freiwillig erstatten. Freiwillig bedeutet ohne vertragliche
Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalenderjahres oder gesetzliche Verpflichtung.
mit einer Einstufung nach I.2 in SF-Klasse 5, 4, 3, 2, 1, 1/2 oder 0 be-
Leasingfahrzeug
gonnen und bestand bis zum 31. Dezember mindestens sechs Monate
Versicherungsschutz, wird er bei schadenfreiem Verlauf zum 1. Januar I.5.3 Handelt es sich bei dem versicherten Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug,
des folgenden Kalenderjahres wie folgt eingestuft: gelten I.5.1 Sätze 1,3 und 4 und I.5.2 entsprechend für den Leasingneh-
mer.
von SF-Klasse 5 nach SF-Klasse 6
von SF-Klasse 4 nach SF-Klasse 5
I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs
von SF-Klasse 3 nach SF-Klasse 4
von SF-Klasse 2 nach SF-Klasse 3 I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf
von SF-Klasse 1 nach SF-Klasse 2 übernommen?
von SF-Klasse 1/2 nach SF-Klasse 1, Die Übernahme eines Schadenverlaufs von einem anderen Vertrag -
von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse 1/2. auch wenn dieser bei einem anderen Versicherer bestanden hat - hat
Vorrang vor einer Ersteinstufung nach I.2 und ist unter den Vorausset-
I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf zungen nach I.6.2 und I.6.3 in folgenden Fällen möglich:
Fahrzeugwechsel
Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen,
wird er nach der jeweiligen Tabelle in Anhang 1 zurückgestuft. I.6.1.1 Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs
angeschafft.
Rabatt-Tausch
I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schaden-
I.6.1.2 a Sie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes
belasteter Verlauf? Fahrzeug. Sie veräußern dieses oder setzen es ohne Ruheversiche-
I.4.1 Schadenfreier Verlauf rung außer Betrieb und beantragen die Übernahme des Schadenver-
laufs.
I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Vorausset- b Sie versichern ein weiteres Fahrzeug. Dieses soll überwiegend von
zungen vor: demselben Personenkreis benutzt werden, wie das bereits versi-
- Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres cherte Fahrzeug. Sie beantragen, dass der Schadenverlauf von dem
ununterbrochen bestanden und bisherigen auf das weitere Fahrzeug übertragen wird.
27
[Seite 28]
Der Versicherungsvertrag für das zuerst versicherte Fahrzeug wird Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer
wie ein erstmalig abgeschlossener Vertrag behandelt. I.2.2 findet anderen Person nach I.6.1.5
Anwendung. I.6.2.4 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person (auch
Ruheversicherung juristische) unter folgenden Voraussetzungen:
I.6.1.3 Sie haben zwei Fahrzeuge bei uns versichert und für eines von beiden a Sie und die andere Person leben in häuslicher Gemeinschaft oder es
besteht jeweils eine Ruheversicherung. Das gilt sinngemäß auch für handelt sich um Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspart-
Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen. ner, Ihre Eltern, Ihr Kind, Ihre Schwiegereltern, Ihr Schwiegerkind,
Ringtausch Ihren Bruder/Ihre Schwester, Ihre Großeltern, Ihr Enkelkind oder Ihren
Arbeitgeber;
I.6.1.4 Sie haben bei uns mehrere Versicherungsverträge für Pkw, Krafträder
b Sie haben einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernom-
oder Campingfahrzeuge. Im Falle eines Fahrzeugwechsels nach I.6.1.1
men;
oder der Versicherung eines weiteren Fahrzeugs nach I.6.1.2. b können
Sie beantragen, dass der Schadenverlauf zwischen zwei Verträgen ge- c die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an
tauscht wird. Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in
vollem Umfang auf; hierzu gehört insbesondere eine von Ihnen und
Schadenverlauf einer anderen Person
der anderen Person unterschriebene Erklärung in Textform. Ist die
I.6.1.5 Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen ge- andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend.
fahren und Sie beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs. Der Vertrag dieser Person wird wie ein erstmalig abgeschlossener
Versichererwechsel Vertrag behandelt. I.2.2 findet Anwendung;
I.6.1.6 Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns d Sie weisen nach, dass Sie im Besitz einer gültigen und für das be-
gewechselt. Wir übernehmen den tatsächlichen Schadenverlauf des bis- antragte Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis sind.
herigen Vertrages, wenn dieser durch eine Bescheinigung des bisherigen Der Nachweis ist durch die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins
Unternehmens nach I.8 nachgewiesen wird. (Vorder- und Rückseite) zu führen.
Wenn die Versicherung bei einem ausländischen Versicherer bestand, e die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei
wird die Bescheinigung nur anerkannt, wenn die Schadenfreiheits- der Übernahme nicht mehr als 24 Monate zurück.
rabatt-Systeme vergleichbar sind. Sie werden bei der Einstufung des
Bei Übernahme des Schadenverlaufs wird die Dauer der Schadenfreiheit
Versicherungsvertrages in eine SF-Klasse oder Schadenklasse so be-
angerechnet, die Sie während der Laufzeit des Vertrags - ausgehend
handelt, als wären Sie während der Vorversicherungszeit bereits bei uns
vom Erteilungsdatum Ihres Führerscheins in der für das beantragte
versichert gewesen. Dabei werden die zum Vertragsabschluss geltenden
Fahrzeug erforderlichen Fahrzeugklasse- selbst hätten erfahren können.
Bedingungen angewandt.
Schäden, die sich noch nicht auf den Schadenverlauf ausgewirkt haben,
Betriebsübergang führen zur Rückstufung nach I.3.5.
I.6.1.7 Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernom- Die Übernahme eines bereits von einer anderen Person (auch juristische)
men, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter übernommenen Schadenverlaufs ist nicht möglich. Eine Anrechnung
folgenden Voraussetzungen: kann in diesem Fall erst ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Schaden-
- Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenver- verlaufs durch die andere Person erfolgen.
laufs durch Sie einverstanden und gibt damit den Schadensfreiheits- I.6.2.5. Besondere Vereinbarung zum Schadenverlauf
rabatt in vollem Umfang auf, Ergänzend zu I.6.1 kann wegen gemeinsamer Haltereigenschaft ver-
- Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die einbart werden, dass der Versicherungsnehmer und der Anspruchs-
bisherige Risikosituation nicht verändert hat. berechtigte in Bezug auf den Schadenfreiheitsrabatt (sogenannter
Mitversicherungsnehmer) voreinander abweichen, sofern das versicherte
I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Fahrzeug allein oder überwiegend vom Mitversicherungsnehmer ge-
Übernahme? fahren wird. Die Einstufung des Vertrags in Bezug auf den Schadenfrei-
heitsrabatt richtet sich auf Antrag somit nach dem Mitversicherungs-
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Vorausset- nehmer, der anspruchsberechtigt für den Schadenfreiheitsrabatt bleibt.
zungen: Der Versicherungsnehmer ist allein berechtigt, Willenserklärungen in
Fahrzeuggruppe Bezug auf den Vertrag abzugeben und entgegenzunehmen; ferner ist er
verfügungsberechtigt über Leistungen aus dem Vertrag. Er hat die fällig
I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, werdenden Beiträge an uns zu entrichten.
gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der
Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggrup- I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungs-
pe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.
schutzes auf den Schadenverlauf aus?
a Untere Fahrzeuggruppe:
Im Jahr der Übernahme
Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, Quads, Campingfahrzeuge,
Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse, Kranken- und Leichenwagen. I.6.3.1 Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetrieb-
setzung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung,
b Mittlere Fahrzeuggruppe:
Veräußerung, Wagniswegfall) gilt unabhängig einer eventuellen Rück-
Taxen, Mietwagen, Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse und Zug- stufung aufgrund einer Schadenmeldung, die vorrangig vorzunehmen
maschinen im Werkverkehr. ist:
c Obere Fahrzeuggruppe: a Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen
Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse und Zugmaschinen im wir den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht
gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen. unterbrochen worden.
Eine Übertragung ist zudem möglich b Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und höchstens
zehn Jahre, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor der
- von einem Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse auf einen Lkw über
Unterbrechung bestand.
3,5 t zulässige Gesamtmasse oder eine Zugmaschine im Werkver-
kehr bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht), c Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre, übernehmen wir
den schadenfreien Verlauf nicht.
- von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und
Taxen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Im Folgejahr nach der Übernahme
Fahrersitz). I.6.3.2 In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die
Bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen ist eine Übertragung nur dann Einstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und danach, wie
möglich, wenn auch das Ersatzfahrzeug eine landwirtschaftliche Zug- lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme be-
maschine ist. stand:
Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- a Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme
und der Vollkaskoversicherung mindestens sechs Monate, wird der Vertrag entsprechend seines
Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestan-
I.6.2.2 Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der
den.
Vollkaskoversicherung nur zusammen.
b Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Vollkaskoversicherung
weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz
aus einem anderen für ihn bestehenden Vertrag aufgibt, um den Scha-
schadenfreien Verlaufs.
denverlauf für das versicherte Fahrzeug zu nutzen.
Geltung unterschiedlicher SF-Staffeln I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs
I.6.2.3 Gelten für die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertra-
gen wird, nach Anhang 1 unterschiedliche SF-Staffeln, wird Ihr Fahrzeug I.7.1 Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversiche-
entsprechend der Anzahl der schadenfreien Jahre des übertragenden rung können nur zusammen abgegeben werden.
Fahrzeugs in die für das übernehmende Fahrzeug geltende Staffel I.7.2 Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen
eingestuft. Schäden und Unterbrechungen, die sich noch nicht auf den in die SF-Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres Vertrages nach I.2
Schadenverlauf ausgewirkt haben, werden nach der für das überneh- bekommen hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der Klasse M, bleibt diese
mende Fahrzeug geltenden Staffel berücksichtigt. Einstufung bestehen.
28
[Seite 29]
I.7.3 Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Ver- J Beitragsänderung aufgrund tariflicher
trags nachzuerheben.
Maßnahmen
I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf J.1 Typklasse
I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende
Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Typ Ihres Fahrzeugs,
Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen:
können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen, welcher Typklasse Ihr
a Art und Verwendung des Fahrzeugs, Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist.
b Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem
c Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Voll- Umfang sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu
kaskoversicherung, dem aller Fahrzeugtypen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der
Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahrzeug-
d Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich typen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Typklasse führen. Die
noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, damit
e ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versiche-
nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen rungsjahres wirksam.
geleistet worden sind und J.2 Regionalklasse
f ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Aus- Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohnsitz des Halters,
künfte erteilt worden sind. wird Ihr Fahrzeug einer Regionalklasse zugeordnet. Maßgeblich ist der
I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- Wohnsitz, den uns die Zulassungsbehörde zu Ihrem Fahrzeug mitteilt.
und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versiche- Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welcher Regionalklas-
rer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte se Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist.
zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach I. 8.1 zu geben.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem
Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Umfang sich der Schadenbedarf der Region, in welcher der Wohnsitz des
Sondereinstufungen nach I.2.2.2.b, I.2.3, I.2.4, I.2.5 und I.9 – mit Ausnah- Halters liegt, im Verhältnis zu allen Regionen erhöht oder verringert hat.
me der Regelung nach I.2.2.1 und I.2.2.2.a – werden nicht berücksichtigt. Ändert sich der Schadenbedarf Ihrer Region im Verhältnis zu dem aller
Mit der Übermittlung der Daten an Ihren neuen Versicherer gilt unsere Regionen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Regionalklasse
Verpflichtung zur Erteilung einer Bescheinigung über die Dauer und den führen. Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des
Schadenverlauf Ihres Vertrages gemäß § 5 Abs. 7 Pflichtversicherungs- nächsten Versicherungsjahres wirksam.
gesetz (PflVersG) als erfüllt.
J.3 Tarifänderung
I.9 Rabattschutz
(nur für Pkw-sofern abgeschlossen) a Wir sind berechtigt, den Tarif mit Wirkung für die bestehenden Ver-
träge der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen.
Was bedeutet Rabattschutz?
b Bei einer Erhöhung können wir, bei einer Verminderung müssen wir
I.9.1 Haben Sie mit uns Rabattschutz vereinbart gilt dieser in der Kfz-Haft- den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des nächsten Versicherungs-
pflichtversicherung und – falls vorhanden – in der Vollkaskoversicherung jahres angleichen.
für Schäden, die während der Geltungsdauer des Rabattschutzes ein-
treten und gemeldet werden. c Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen Beitrags,
so wird sie nur wirksam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens
I.9.2 Pro Versicherungsjahr wird jeweils ein belastender Schaden gemäß I.4.2 einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die
in der Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung bei der Ermitt- Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem
lung des Versicherungsbeitrages so behandelt, als sei er nicht gemeldet erhöhten Beitrag aufzeigen und Sie auf Ihr Kündigungsrecht gemäß
worden. Für jeden weiteren belastenden Schaden, der im selben Ver- J.4 hinweisen.
sicherungsjahr gemeldet wird, erfolgt eine Rückstufung gemäß Anhang 1
Nr. 1.2. J.4 Kündigungsrecht
Der Rabattschutz kann nicht erneut in Anspruch genommen werden,
soweit bereits ein belastender Schaden zu einer bei uns bestehenden Führt eine Änderung nach J.1 bis J.3 in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Vorversicherung aus dem gleichen Versicherungsjahr darunter fällt. zu einer Beitragserhöhung, so haben Sie nach G.2.7 ein Kündigungs-
recht. Werden mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, so besteht Ihr
Voraussetzungen Kündigungsrecht nur, wenn die Änderungen in Summe zu einer Beitrags-
I.9.3 Besteht neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversiche- erhöhung führen.
rung kann der Rabattschutz nur für beide Versicherungsarten gleich- Dies gilt für die Kaskoversicherung, die Fahrerschutzversicherung, beim
zeitig vereinbart werden. Autoschutzbrief sowie beim Auslandsschaden Plus entsprechend.
I.9.4 Die Kfz-Haftpflichtversicherung und – falls vorhanden – Vollkaskoversi-
cherung müssen jeweils mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft sein. J.5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der
Wegfall der Voraussetzungen Kfz-Haftpflichtversicherung
I.9.5 Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass eine dieser Vorausset- In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Beitrag zu er-
zungen bei Vertragsabschluss nicht erfüllt war, entfällt der Rabattschutz höhen, sobald wir aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer
rückwirkend. Entfällt eine der Voraussetzungen während der Vertrags- EU-Richtlinie dazu verpflichtet werden, den Leistungsumfang oder die
laufzeit, so haben Sie dies unverzüglich anzuzeigen. Der Rabattschutz Versicherungssummen zu erhöhen.
entfällt dann ab dem Zeitpunkt der Änderung.
I.9.6 Während der Vertragslaufzeit wird Rabattschutz nur dann gewährt, J.6 Änderung der Tarifstruktur
solange die Einstufung in die SF-Klasse 1/2 oder besser besteht. Erfolgt
trotz des Rabattschutzes eine Rückstufung in eine schlechtere SF-Klasse Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für SF-Klassen, Regionalklassen,
als SF 1/2, gilt der Rabattschutz für die Dauer der schlechteren Einstu- Typklassen, Tarifgruppen und den sonstigen Merkmalen zur Beitrags-
fung nicht. berechnung nach K.4 zu ändern, aufzuheben oder durch neue Merkmale
zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn dies den anerkannten Grundsätzen
Laufzeit und Kündigung der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik entspricht. Die
I.9.7 Den Rabattschutz können Sie für die Dauer eines Versicherungsjahres geänderten Bestimmungen werden mit Beginn des nächsten Versiche-
abschließen. Wenn Sie oder wir den Rabattschutz nicht spätestens einen rungsjahres wirksam.
Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres in Textform kündigen, ver- In diesem Fall haben Sie nach G.2.9 ein Kündigungsrecht.
längert sich dieser um jeweils ein Jahr.
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie oder wir den
Rabattschutz kündigen.
K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen
Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen. Sie können
bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, eingetretenen Umstands
spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll.
Unsere Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats zugehen und wird
K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts
einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfreiheits-
Wird Rabattschutz gekündigt, so erlöschen die Ansprüche daraus zum rabatt-System nach Abschnitt I ändern.
Beendigungszeitpunkt. Alle danach entstandenen Schäden führen ent-
sprechend Anhang 1 Nr. 1.2 zur Rückstufung. K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitrags-
Bescheinigung bei Wechsel des Versicherers berechnung
I.9.8 Die Einstufung gilt nur während der Laufzeit des Vertrags. Bei einem Der Beitrag in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversicherung
Wechsel zu einem anderen Versicherer wird der Vertrag so behandelt, als richtet sich nach Tarifierungsmerkmalen. Tarifierungsmerkmale sind
habe der Rabattschutz nicht bestanden und eine Rückstufung gemäß Umstände zu denen wir im Antrag Angaben verlangen, bzw. die im Ver-
Anhang 1 Nr.1.2 stattgefunden. sicherungsschein genannt werden.
29
[Seite 30]
Dazu zählen auch die Angaben zu Ihrer aktuellen Betriebsart sowie K.5 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs
Ihrem Geschäfts- oder Wohnsitz.
Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder Verwen-
Welche Änderungen werden berücksichtigt?
dung des Fahrzeugs gemäß der Tabelle in Anhang 3, wird die Motor-
K.2.1 Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versicherungs- leistung gesteigert oder das Fahrwerk optisch oder technisch verändert,
schein aufgeführtes Merkmal zur Beitragsberechnung, berechnen wir müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Bei der Zuordnung nach der
den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Bei- Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger/
tragserhöhung führen. Auflieger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist.
Auswirkung auf den Beitrag Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündigen
K.2.2 Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung. oder den Beitrag ab der Änderung anpassen.
Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kündigungs-
K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Geschäfts- oder recht nach G.2.8.
Wohnsitzwechsel
Wechselt der Halter seinen Geschäfts- oder Wohnsitz und wird dadurch L Gerichtsstände
das Fahrzeug einer anderen Regionalklasse zugeordnet, richtet sich der
Wenn Sie uns verklagen
Beitrag ab der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der neuen
Regionalklasse. L.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei
folgenden Gerichten geltend machen:
K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur - dem Gericht, das für Ihren Geschäftssitz örtlich zuständig ist,
Beitragsberechnung - dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreu-
ende Niederlassung örtlich zuständig ist.
Anzeige von Änderungen
Wenn wir Sie verklagen
K.4.1 Die Änderung eines im Versicherungsschein aufgeführten Merkmals zur
Beitragsberechnung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. L.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei
folgenden Gerichten geltend machen:
Sie sind verpflichtet uns bei einer Änderung Ihrer Betriebsart sowie von
einer Verlegung Ihres Geschäfts- oder Wohnsitzes zu unterrichten. - dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung
Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren
K.4.1.2 Fahrunsicherheit des Versicherungsnehmers oder anderer berechtigter
Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.
Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer be-
rauschender Mittel gilt nicht als Notfall im Sinne dieser Bestimmung. Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt
Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung L.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz,
K.4.2 Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksich-
Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhe-
tigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anforderung
bung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach L.1 und L.2
haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzu-
das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.
legen.
Folgen von unzutreffenden Angaben
K.4.3 Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen der Beitragsberech-
nung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb ein zu M Bedingungsänderung
niedriger Beitrag berechnet worden, gilt rückwirkend der Beitrag, der
In welchen Fällen dürfen wir die Bedingungen ändern?
den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht.
M.1 Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser Bedingungen mit Wir-
K.4.4 Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderun-
kung für bestehende Verträge zu ändern oder zu ergänzen, wenn
gen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag
berechnet worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine Vertrags- - ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung geändert wird, auf denen
strafe in Höhe von 500 Euro zu zahlen. einzelne Bedingungen des Vertrages beruhen,
Folgen von Nichtangaben - sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert und dies unmittel-
bare Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag hat,
K.4.5 Unterlassen Sie Angaben zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung,
wird der Beitrag in Bezug auf diese Merkmale zu den für Sie ungünstigs- - ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt
ten Annahmen berechnet. und die gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an
deren Stelle treten, oder
K.4.6 Kommen Sie unserer Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen
oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend - die Kartellbehörde oder die Versicherungsaufsichtsbehörde einzelne
ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für Sie ungüns- Bedingungen durch bestandskräftigen Verwaltungsakt als mit dem
tigsten Annahmen zu berechnen, wenn geltenden Recht nicht vereinbar erklärt und die gesetzlichen Vor-
schriften keine Regelungen enthalten, die an deren Stelle treten.
- wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei
zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben und Dies gilt nur, soweit die einzelnen geänderten Bedingungen unmittelbar
davon betroffen sind.
- Sie auch innerhalb einer von uns gesetzten Antwortfrist von min-
destens einem Monat die zur Überprüfung der Beitragsrechnung Diese Berechtigung zur Änderung oder Ergänzung haben wir in den
angeforderten Bestätigungen oder Nachweise nicht nachreichen. Fällen der o.g. gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung auch dann,
wenn es sich um inhaltsgleiche Bedingungen eines anderen Versicherers
handelt.
Wir dürfen Bedingungen nur ändern oder ergänzen, wenn die Schließung
einer durch die genannten Änderungsanlässe entstandenen Vertragslü-
cke zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist oder das bei Vertrags-
schluss vereinbarte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
nicht in unbedeutendem Maße gestört ist.
M.2 Die nach M.1 zulässigen Änderungen teilen wir Ihnen schriftlich mit und
erläutern sie. Sie finden Anwendung, wenn wir Ihnen die Änderung sechs
Wochen vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt und Sie
schriftlich über ihr Kündigungsrecht nach G.2.10 belehrt haben.
N Abgabe Ihrer Anzeigen und Erklärungen
Ihre Anzeigen und Willenserklärungen sind in Textform abzugeben und
sollen an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle
gerichtet werden; andere als die im Versicherungsschein bezeichneten
Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Für An-
zeigen im Todesfall gilt E.1.5.1.
30
[Seite 31]
Anhang 1 41 22 8 M
Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System 40 21 8 M
39 21 7 M
1 Pkw 38 20 7 M
1.1 Einstufung von Pkw in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitrags- 37 19 7 M
sätze 36 19 7 M
35 18 6 M
Dauer des schadenfreien
Kfz-Haftpflicht Vollkasko 34 18 6 M
ununterbrochenen Verlaufs
33 17 6 M
Kalenderjahre SF-Klasse Beitragssatz in %
32 17 5 M
45 45 16 16
31 16 5 M
44 44 17 17
30 16 5 M
43 43 17 18
29 15 5 M
42 42 17 18
28 14 4 M
41 41 17 18
27 14 4 M
40 40 18 19
26 13 4 M
39 39 18 19
25 13 3 M
38 38 18 19
24 12 3 M
37 37 18 19
23 12 3 M
36 36 19 20
22 11 2 M
35 35 19 20
21 10 2 M
34 34 19 20
20 10 2 M
33 33 20 21
19 9 1 M
32 32 20 21
18 9 1 M
31 31 20 21
17 8 1 M
30 30 21 22
16 7 1 M
29 29 21 22
15 7 1 M
28 28 21 22
14 6 ½ M
27 27 22 23
13 6 ½ M
26 26 22 23
12 5 ½ M
25 25 23 24
11 4 ½ M
24 24 23 24
10 4 ½ M
23 23 24 24
9 3 ½ M
22 22 24 25
8 3 ½ M
21 21 25 25
7 2 0 M
20 20 25 26
6 1 0 M
19 19 26 27
5 1 0 M
18 18 27 27
4 1 0 M
17 17 28 28
3 ½ M M
16 16 28 28
2 ½ M M
15 15 29 29
1 ½ M M
14 14 30 30
½ 0 M M
13 13 31 31
0 M M M
12 12 32 32
M M M M
11 11 34 33
10 10 35 34 1.2.2 Vollkaskoversicherung
9 9 37 35
bei 3 und mehr
8 8 38 36 Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden
Schäden
7 7 40 37 Nach Klasse
6 6 42 38 45 40 21 M
5 5 44 40 44 30 18 M
4 4 47 41 43 29 17 M
3 3 50 43 42 29 17 M
2 2 54 45 41 28 16 M
1 1 58 47 40 27 16 M
½ 71 53 39 26 15 M
0 100 57 38 26 15 M
M 113 85 37 25 14 M
1.2 Rückstufung im Schadenfall bei Pkw 36 24 14 M
35 24 13 M
1.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
34 23 13 M
bei 3 und mehr 33 22 12 M
Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden
Schäden 32 21 12 M
Nach Klasse 31 21 11 M
45 35 11 M 30 20 11 M
44 23 9 M 29 19 10 M
43 23 9 M 28 18 10 M
42 22 8 M 27 18 9 M
31
[Seite 32]
26 17 8 M 18 2 ½ M
25 16 8 M 17 2 ½ M
24 15 7 M 16 2 ½ M
23 15 7 M 15 1 0 M
22 14 6 M 14 1 0 M
21 13 6 M 13 1 0 M
20 12 5 M 12 1 0 M
19 12 5 M 11 1 0 M
18 11 4 M 10 1 0 M
17 10 4 M 9 1 0 M
16 9 3 M 8 1 0 M
15 9 2 M 7 ½ M M
14 8 2 M 6 ½ M M
13 7 1 M 5 ½ M M
12 6 1 M 4 ½ M M
11 6 1 M 3 ½ M M
10 5 ½ M 2 ½ M M
9 4 ½ M 1 0 M M
8 3 ½ M ½ M M M
7 3 0 M 0 M M M
6 2 0 M M M M M
5 1 0 M
2.2.2 Vollkaskoversicherung
4 1 0 M
3 ½ 0 M bei 3 und mehr
Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden
2 ½ M M Schäden
1 0 M M Nach Klasse
½ 0 M M 20 9 4 M
0 M M M 19 8 4 M
M M M M 18 8 4 M
17 8 4 M
2 Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und Quads 16 7 3 M
2.1 Einstufung von Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads in Schaden- 15 7 3 M
freiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze
14 7 3 M
Dauer des schadenfreien 13 6 3 M
Kfz-Haftpflicht Vollkasko
ununterbrochenen Verlaufs 12 6 3 M
Kalenderjahre SF-Klasse Beitragssatz in % 11 5 2 M
20 20 20 20 10 5 2 M
19 19 21 20 9 4 2 M
18 18 21 21 8 4 2 M
17 17 21 21 7 3 1 M
16 16 22 21 6 3 1 M
15 15 22 22 5 2 1 M
14 14 23 22 4 2 1 M
13 13 23 23 3 1 ½ M
12 12 24 23 2 1 ½ M
11 11 24 24 1 ½ 0 M
10 10 25 25 ½ 0 M M
9 9 26 25 0 M M M
8 8 27 26 M M M M
7 7 28 27
3 Taxen und Mietwagen
6 6 30 29
5 5 31 30 3.1 Einstufung von Taxen und Mietwagen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klas-
sen) und Beitragssätze
4 4 34 32
3 3 36 34 Dauer des schadenfreien
Kfz-Haftpflicht Vollkasko
2 2 40 37 ununterbrochenen Verlaufs
1 1 45 41 Kalenderjahre SF-Klasse Beitragssatz in %
½ 62 57 20 20 30 50
0 83 75 19 19 31 51
M 129 120 18 18 32 52
17 17 33 54
2.2 Rückstufung im Schadenfall bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und 16 16 34 55
Quads
15 15 36 57
2.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
14 14 37 58
bei 3 und mehr 13 13 39 60
Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden
Schäden 12 12 40 61
Nach Klasse 11 11 42 63
20 2 ½ M 10 10 44 65
19 2 ½ M 9 9 46 67
32
[Seite 33]
8 8 48 69 4 Campingfahrzeuge
7 7 51 72 4.1 Einstufung von Campingfahrzeugen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)
6 6 54 74 und Beitragssätze
5 5 57 77 Dauer des schadenfreien
Kfz-Haftpflicht Vollkasko
4 4 61 80 ununterbrochenen Verlaufs
3 3 65 83 Kalenderjahre SF-Klasse Beitragssatz in %
2 2 70 86 20 20 20 25
1 1 76 90 19 19 20 25
½ 79 90 18 18 21 26
0 83 103 17 17 21 26
M 120 123 16 16 22 27
15 15 23 27
3.2 Rückstufung im Schadenfall bei Taxen und Mietwagen
14 14 23 28
3.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
13 13 24 28
bei 3 und mehr 12 12 25 29
Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden
Schäden
11 11 25 29
Nach Klasse 10 10 26 30
20 14 10 M 9 9 27 30
19 14 10 M 8 8 28 31
18 14 10 M 7 7 29 31
17 13 9 M 6 6 30 32
16 12 9 M 5 5 32 33
15 11 8 M 4 4 33 33
14 10 7 M 3 3 35 34
13 9 6 M 2 2 36 35
12 9 6 M 1 1 38 35
11 8 5 M ½ 41 37
10 7 5 M 0 52 49
9 6 4 M M 110 60
8 5 3 M
7 5 3 M 4.2 Rückstufung im Schadenfall bei Campingfahrzeugen
6 4 2 M 4.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
5 3 1 M bei 3 und mehr
Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden
4 2 ½ M Schäden
3 1 0 M Nach Klasse
2 ½ 0 M 20 1 0 M
1 0 M M 19 1 0 M
½ 0 M M 18 1 0 M
0 M M M 17 ½ 0 M
M M M M 16 ½ 0 M
15 ½ 0 M
3.2.2 Vollkaskoversicherung
14 ½ 0 M
bei 3 und mehr 13 ½ 0 M
Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden
Schäden
12 ½ 0 M
Nach Klasse 11 0 M M
20 14 9 M 10 0 M M
19 13 9 M 9 0 M M
18 13 9 M 8 0 M M
17 12 8 M 7 0 M M
16 11 7 M 6 0 M M
15 10 6 M 5 0 M M
14 9 5 M 4 0 M M
13 9 5 M 3 0 M M
12 8 4 M 2 0 M M
11 7 3 M 1 0 M M
10 6 3 M ½ 0 M M
9 5 2 M 0 M M M
8 4 1 M M M M M
7 3 1 M
6 3 1 M 4.2.2 Vollkaskoversicherung
5 2 ½ M bei 3 und mehr
Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden
4 1 0 M Schäden
3 1 0 M Nach Klasse
2 ½ 0 M 20 11 4 M
1 0 M M 19 10 3 M
½ 0 M M 18 10 3 M
0 M M M 17 9 2 M
M M M M 16 8 1 M
33
[Seite 34]
15 7 1 M 27 12 5 M
14 6 ½ M 26 12 5 M
13 5 ½ M 25 11 5 M
12 4 ½ M 24 11 5 M
11 4 ½ M 23 10 4 M
10 3 ½ M 22 10 4 M
9 2 ½ M 21 10 4 M
8 1 ½ M 20 9 4 M
7 1 ½ M 19 9 4 M
6 ½ M M 18 8 3 M
5 ½ M M 17 8 3 M
4 ½ M M 16 7 3 M
3 ½ M M 15 7 3 M
2 ½ M M 14 6 2 M
1 ½ M M 13 6 2 M
½ 0 M M 12 5 1 M
0 M M M 11 5 1 M
M M M M 10 4 1 M
9 4 1 M
8 3 ½ M
5 Übrige Fahrzeuge
7 3 ½ M
5.1 Einstufung von übrigen Fahrzeugen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) 6 2 0 M
und Beitragssätze
5 1 0 M
Dauer des schadenfreien 4 1 0 M
Kfz-Haftpflicht Vollkasko
ununterbrochenen Verlaufs 3 ½ 0 M
Kalenderjahre SF-Klasse Beitragssatz in % 2 0 M M
30 30 20 23 1 0 M M
29 29 21 23 ½ 0 M M
28 28 21 23 0 M M M
27 27 22 23 M M M M
26 26 22 24
5.2.2 Vollkaskoversicherung
25 25 22 24
24 24 23 24 bei 3 und mehr
Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden
23 23 23 24 Schäden
22 22 24 24 Nach Klasse
21 21 24 25 30 9 2 M
20 20 25 25 29 8 2 M
19 19 26 25 28 8 2 M
18 18 26 26 27 8 2 M
17 17 27 26 26 8 2 M
16 16 28 26 25 8 2 M
15 15 29 27 24 7 2 M
14 14 30 27 23 7 2 M
13 13 31 28 22 7 2 M
12 12 32 28 21 6 1 M
11 11 34 29 20 6 1 M
10 10 35 30 19 6 1 M
9 9 37 31 18 6 1 M
8 8 39 31 17 5 1 M
7 7 41 33 16 5 1 M
6 6 44 34 15 5 1 M
5 5 48 35 14 4 ½ M
4 4 52 37 13 4 ½ M
3 3 56 39 12 4 ½ M
2 2 63 42 11 3 0 M
1 1 71 45 10 3 0 M
½ 76 48 9 2 0 M
0 91 50 8 2 0 M
M 136 100 7 2 0 M
6 1 0 M
5.2 Rückstufung im Schadenfall bei den übrigen Fahrzeugen
5 1 0 M
5.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
4 ½ M M
bei 3 und mehr 3 0 M M
Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden
Schäden 2 0 M M
Nach Klasse 1 0 M M
30 13 6 M ½ M M M
29 13 6 M 0 M M M
28 13 6 M M M M M
34
[Seite 35]
Anhang 2: 12 Gewerblicher Güterverkehr
Tarifgruppen
Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige, entgeltliche Beförderung
1 Tarifgruppen R und N von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern für Andere.
1.1 Für Versicherungsverträge von Pkw, Campingfahrzeuge, Krafträdern, Lkw
bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse oder landwirtschaftlichen Zugmaschinen 13 Landwirtschaftliche Zugmaschinen
gelten die Beiträge der Tarifgruppe R.
Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger/Auflieger sind Zug-
1.2 Für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen und Anhängern die nicht der maschinen und Raupenschlepper oder Anhänger/Auflieger, die wegen ihrer
Tarifgruppe zugeordnet werden können, gelten die Beiträge der Tarifgruppe N. Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer
freigestellt sind und ein amtliches grünes Kennzeichen führen.
14 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Anhang 3
Art und Verwendung von Fahrzeugen Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und
ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur
Verrichtung von Arbeit - nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern -
1 Leichtkrafträder
bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr
Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit einem Hubraum von bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören (z. B. Selbstlader, Bagger, Greifer,
mehr als 50 ccm und nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschlepp-
mehr als 11 KW. zwecken mitverwendet werden).
2 Krafträder 15 Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse
Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein amtliches Kennzeichen Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung zugelassene
führen müssen, mit Ausnahme von Leichtkrafträdern. Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t.
3 Trikes 16 Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse
Trikes sind dreirädrige Krafträder mit einer einspurigen Achse vorn und einer Lkw sind Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Gesamt-
zweitspurigen Achse hinten, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen. gewicht) von mehr als 3,5 t.
4 Quads 17 Zugmaschinen
Quads sind leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum
400 kg (550 kg für Fahrzeuge zur Güterbeförderung), die ein amtliches Kenn- Ziehen von Anhängern oder Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von land-
zeichen führen müssen. wirtschaftlichen Zugmaschinen.
5 Pkw 18 Kraftomnibusse
Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit höchstens Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nach ihrer Bauart
acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich
und Selbstfahrervermietfahrzeugen. Führer) geeignet und bestimmt sind.
18.1 Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten
6 Mietwagen eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an be-
stimmten Haltestellen ein- und aussteigen können, sowie Verkehr, der unter
Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheits-
Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von Personen
verkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraft-
zum Besuch von Märkten und Theatern dient.
omnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).
18.2 Gelegenheitsverkehr sind Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen sowie Ver-
7 Taxen kehr mit Mietomnibussen.
18.3 Nicht unter 18.1 oder 18.2 fallen sonstige Busse, insbesondere Hotelomnibus-
Taxen sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen se, Werkomnibusse, Schul-, Lehr- und Krankenomnibusse.
bereithält und mit denen er - auch am Betriebssitz oder während der Fahrt
entgegengenommene - Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast be-
stimmten Ziel ausführt. 19 Wechselaufbauten
Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Auf-
8 Selbstfahrervermietfahrzeuge liegern, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und mittels mechanischer
Vorrichtungen an diesen Fahrzeugen ausgewechselt werden können.
Selbstfahrervermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger/Auflieger,
die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden.
20 Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen
9 Leasingfahrzeuge Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen sind Fahrzeuge mit Vorrichtungen
Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger/Auflieger, die gewerbs- zur mechanischen Milchentnahme, die dem Transport der Milch von Weiden
mäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf den Mieter und Gehöften zu den Molkereien der Einzugsgebiete dienen.
zugelassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch
Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden. 21 Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge
10 Campingfahrzeuge Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die als Son-
derfahrzeuge für die Land- und Forstwirtschaft zugelassen werden und ein
Campingfahrzeuge sind als Wohnmobil zugelassene Fahrzeuge. amtliches grünes Kennzeichen führen.
11 Werkverkehr 22 Milchtankwagen
Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Milchtankwagen sind Fahrzeuge, die dem Transport der Milch zwischen
Aufliegern nur für eigene Zwecke durch Personal eines Unternehmens oder Molkereien oder von Molkereien zum Verteiler oder Verbraucher dienen. Sie
von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Ver- gelten nicht als landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge, sondern als Güterfahr-
pflichtung zur Verfügung gestellt worden ist. zeuge.
35
[Seite 36]
Besondere Bedingungen für den 7. Neupreisentschädigung
In der Kaskoversicherung gilt abweichend von A.2.5.1.2 eine Frist für die
Basis-Tarif bei Pkw Neupreisentschädigung von 6 Monaten.
8. Schloss- und Schlüsselersatz bei Entwendung der
Fahrzeugschlüssel
Sofern Sie den Basis-Tarif für Pkw abgeschlossen haben, gelten abweichend von In der Kaskoversicherung ist der Schloss- und Schlüsselersatz bei Ent-
den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB-G) im Klassik-Tarif wendung der Fahrzeugschlüssel gemäß A.2.5.1.8 nicht mitversichert.
folgende Bestimmungen als vereinbart:
9. GAP-Versicherung für Leasing- und kreditfinanzierte Fahrzeuge
1. Eigenschadendeckung In der Kaskoversicherung ist eine GAP-Versicherung für Leasing- und
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Eigenschadendeckung gemäß kreditfinanzierte Fahrzeuge gemäß A.2.5.2 nicht mitversichert.
A.1.1.6 nicht mitversichert.
10. Auslandsschaden Plus
2. Mitversicherte Teile Auslandsschaden Plus gemäß A.6 ist nicht wählbar.
In der Kaskoversicherung gilt abweichend von A.2.1.2.2: Die in der Liste
der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile angegebenen Teile sind 11. Rabattschutz
bis zu einem Neuwert von insgesamt 5.000 Euro beitragsfrei mitver-
Rabattschutz gemäß I.9 ist nicht wählbar.
sichert.
3. Zusammenstoß mit Tieren 12. Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
In der Kaskoversicherung ist abweichend von A.2.2.1.4 nur der Zusam- In der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt abweichend von Anhang 1 Tabelle
menstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne 1.2.1 folgende Rückstufung im Schadenfall:
von § 2 Abs. 1 Nr.1 des Bundesjagdgesetzes (z.B. Reh, Wildschwein)
Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr
versichert.
Schäden
4. Tierbiss
Nach Klasse
In der Kaskoversicherung sind abweichend von A.2.2.1.5 durch Tierbiss
unmittelbar verursachte Schäden an Kabeln, Schläuchen und Leitungen 45 27 11 M
bei einem Pkw, Campingfahrzeug, Kraftrad oder Lkw bis 3,5 t zulässige
Gesamtmasse versichert. Daraus resultierende Folgeschäden am Fahr- Im Übrigen gilt Anhang 1 Tabelle 1.2.1 unverändert fort.
zeug sind nicht versichert. In der Vollkaskoversicherung gilt abweichend von Anhang 1 Tabelle 1.2.2
folgende Rückstufung im Schadenfall:
5. Kurzschlussschäden an der Verkabelung
In der Kaskoversicherung sind abweichend von A.2.2.1.7 Folgeschäden Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr
aller Art, insbesondere weitergehende Schäden am Fahrzeug selbst, Schäden
nicht versichert.
Nach Klasse
6. Hacker-/Cyberangriff
45 35 21 M
In der Kaskoversicherung sind abweichend von A.2.2.2.4.2 keine Schäden
am Fahrzeug durch Hacker-/Cyberangriffe versichert. Im Übrigen gilt Anhang 1 Tabelle 1.2.2 unverändert fort.
36
[Seite 37]
Besondere Bedingungen für den Eine Eintrittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leis-
tung auch bei einem Fremdschaden bestehen würde und die Reparatur
Exklusiv-Tarif bei Pkw durch eine Rechnung nachgewiesen wird.
Der Eigenschaden ist nicht versichert, wenn und soweit ein anderer Ver-
sicherer zur Leistung verpflichtet ist.
Die Selbstbeteiligung für derartige Schäden beträgt 500 Euro je Scha-
Sofern Sie den Exklusiv-Tarif für Pkw abgeschlossen haben, gelten abweichend von denereignis.
den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB-G) im Klassik-Tarif Die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr beläuft sich
folgende Bestimmungen als vereinbart: auf 100.000 Euro.
1. Mitversicherte Teile Bei einem Schaden an einem Kraftfahrzeug ist die Leistungspflicht auf
In der Kaskoversicherung gilt abweichend von A.2.1.2.2: Die in der Liste den reinen Fahrzeugschaden begrenzt. Nicht versichert sind Kosten
der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile angegebenen Teile sind für Mietwagen, Rechtsanwälte, Nutzungsausfall, Abschleppkosten und
bis zu einem Neuwert von insgesamt 20.000 Euro beitragsfrei mitver- Wertminderung. Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur,
sichert. wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
2. Lawinen Ein Eigenschaden führt zur Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes.
In der Kaskoversicherung sind zusätzlich in A.2.2.1.3 auch Schäden durch Wertminderung
Dachlawinen mitversichert. R.4 In Ergänzung zu den Reparaturkosten nach A.2.5.3.1 zahlen wir eine
3. Tierbiss pauschale Wertminderung in Höhe von 5% der nachgewiesenen Nettore-
paraturkosten für Vollkaskoschadenereignisse gemäß A.2.2.2.2, A.2.2.2.3
Abweichend von A.2.2.1.5 gilt: oder A.2.2.2.4.1. Voraussetzung ist, dass der Pkw (ausgenommen Miet-
Versichert sind durch Tierbiss unmittelbar verursachte Schäden (ein- wagen, Taxen, Selbstfahrervermiet-Pkw und Leasingfahrzeuge) zum
schließlich Schäden im Fahrzeuginnenraum) bei einem Pkw. Zeitpunkt des Schadens nicht älter als 60 Monate ist und die Nettorepa-
Daraus resultierende Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu einer Ent- raturkosten 1.000 Euro übersteigen.
schädigungsobergrenze von insgesamt 10.000 Euro mitversichert. Im Falle eines Totalschadens erstatten wir keine Wertminderung.
4. Glasbruch Hobby-Plus
In der Kaskoversicherung sind beim Scheibentausch (A.2.2.1.6) zusätzlich R.5 Sportgeräte, die mit hierfür vorgesehenen Haltevorrichtungen außen am
Vignetten und Umweltplaketten mitversichert. Fahrzeug angebracht sind, sind gegen Beschädigung und Zerstörung bis
5. Kurzschlussschäden an der Verkabelung zu einer Höchstentschädigung von 500 Euro versichert, sofern gleich-
zeitig andere unter den Schutz der abgeschlossenen Vollkaskoversiche-
Abweichend von A.2.2.1.7 sind durch Kurzschluss resultierende Folge- rung fallende Schadenereignisse gemäß A.2.2.2.2 bei dem versicherten
schäden am Fahrzeug bis zu einer Entschädigungsobergrenze von Fahrzeug verursacht wurden.
insgesamt 10.000 Euro mitversichert.
Erstattung von Kosten nach Totalschaden oder Totalentwendung
6. Neupreisentschädigung
R.6 In der Kaskoversicherung erstatten wir nach einem ersatzpflichtigen
In der Kaskoversicherung gilt abweichend von A.2.5.1.2 eine Frist für die Totalschaden oder Totalentwendung, sowie im Rahmen der bedingungs-
Neupreisentschädigung von 24 Monaten. gemäßen Neupreisentschädigung die Kosten für Abmeldung und Entsor-
7. Schloss- und Schlüsselersatz bei Entwendung der Fahrzeugschlüssel gung des versicherten Fahrzeugs, die Kosten für Überführung, Zulassung
Die Entschädigungsgrenze für Schloss- und Schlüsselersatz gemäß und amtliche Kennzeichen für das bei uns versicherte Ersatzfahrzeug bis
A.2.5.1.8 ist auf 1.000 Euro erhöht. insgesamt 500 Euro.
Parkschaden Plus
R.7 In Ergänzung des Leistungsumfangs in der von Ihnen abgeschlossenen
R Zusätzliche Leistungen im Exklusivtarif Vollkaskoversicherung nach A.2.2.2 haben Sie die Möglichkeit, für einen
Kleinschaden an der Außen-Karosserie (wie Kratzer, Dellen, Schrammen,
Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge bei Totalschaden oder kleinere Steinschläge) das Smart-Repair-Verfahren in Anspruch zu
Zerstörung nehmen, wenn der Schaden nach den Regeln der Smart-Repair-Metho-
R.1 In der Kaskoversicherung zahlen wir bei Pkw (ausgenommen Mietwa- de (lackschadenfreies Herausdrücken bzw. Ziehen von Dellen in Blechen
gen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw), die als Gebrauchtfahrzeug oder punktuelle Instandsetzung von kleinen Beschädigungen in der Fahr-
erworben wurden und nach Erstzulassung zum Schadenzeitpunkt nicht zeugoberflächenlackierung) zu beseitigen ist und die Reparatur dieses
älter als 72 Monate sind den von Ihnen an den Verkäufer gemäß den Schadens den Gesamtbetrag von 250 Euro einschließlich Mehrwert-
kaufvertraglichen Vereinbarungen gezahlten Kaufpreis, wenn innerhalb steuer nicht übersteigt. Übersteigt ein Schaden diesen Betrag ist er im
von 24 Monaten nach dem Erwerb des Fahrzeugs eine Zerstörung, Rahmen des Parkschaden Plus nicht versichert.
Totalschaden oder Verlust (ausgenommen sind Totalentwendung und Eine fiktive Abrechnung des Schadens nach Kostenvoranschlag ist nicht
Brandschäden) eintritt und die Reparaturkosten 80 % des Kaufpreises möglich.
übersteigen. Dabei ist der Entschädigungsanspruch auf max. 120 %
des Wiederbeschaffungswertes zum Schadenzeitpunkt begrenzt. Der Sind verschiedene Karosserieteile beschädigt (z.B. Fahrertür und Kot-
Wiederbeschaffungswert wird von einem von uns beauftragten Kfz- flügel), fällt nur die Schadenbeseitigung an einem dieser Teile unter den
Sachverständigen rechnerisch ermittelt. Ein vorhandener Restwert des Versicherungsschutz.
Fahrzeugs wird abgezogen. Der Kaufpreis des Fahrzeugs ist uns durch Der Versicherungsschutz ist auf einen Schaden pro Versicherungsjahr
Vorlage einer Rechnung oder Kaufvertrages nachzuweisen. und Reparaturkosten von max. 250 Euro einschließlich Mehrwertsteuer
Ersatzfahrzeug begrenzt. Von diesen Reparaturkosten tragen Sie einen Eigenanteil von
50 Euro. Eine ansonsten zur Vollkaskoversicherung vereinbarte Selbst-
R.2 In der Kaskoversicherung sind die Kosten eines Ersatzfahrzeugs im In- beteiligung nach A.2.5.9 gilt nicht.
land für die Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung, längstens 14
Tage, eingeschlossen. Die Entschädigungsleistung ist bei klassentieferer Ebenso finden die Regelungen zum Schadenservice Plus gemäß A.2.5.3.5
Anmietung pro Tag auf maximal 75 Euro begrenzt. Die Vermittlung über- bis A.2.5.3.7 keine Anwendung.
nehmen wir gerne für Sie. Eine Belastung Ihrer Kasko-Schadenfreiheitsklasse nach I.3.5 erfolgt
Eigenschadendeckung nicht.
R.3 Durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs verursachen Sie oder Autoinhalt Plus
mitversicherte Personen mit Ihrem Pkw einen Sachschaden: R.8 Autoinhalt Plus erweitert den Versicherungsschutz in der Kaskoversiche-
– an einem anderen auf Sie zugelassenen und bei uns versicherten Kraft- rung bei Vollkaskoschadenereignissen gemäß A.2.2.2.2 auf ein von Ihnen
fahrzeug (auch auf dem eigenen Grundstück) mitgeführtes mobiles Kommunikationsgerät (z.B. mobiles Navigations-
gerät, Mobiltelefon), sofern sich dieses beim Eintritt des Schadens im
– an einem Gebäude in Ihrem Eigentum Fahrzeug befindet.
– oder an Ihren sonstigen Sachen, sofern sich diese nicht im oder am Wir ersetzen den Wiederbeschaffungswert bis zu einem Betrag von ins-
versicherten Fahrzeug befinden (Eigenschäden). gesamt 500 Euro.
37
[Seite 38]
Bedingungen für die Kfz-Versiche- A.2 Wer ist versichert?
rung von Umweltschäden (Kfz-USV)
Die in der Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Personen sind auch
in der Kfz-Umweltschadenversicherung versichert. A.1.2 der AKB-G 2021
gilt entsprechend.
(Stand 30. September 2021)
A.3 Versicherungssumme und Höchstzahlung
Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versicherungssumme
beträgt bis zu 5 Mio. Euro je Schadenfall. Mehrere zeitlich zusammen-
hängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Umwelt- Schadenereignis. Unsere Höchstleistung für alle in einem Versicherungs-
schadenversicherung? jahr angefallenen Schadenereignisse beträgt 10 Mio. Euro.
A.1 Was ist versichert? A.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.2 Wer ist versichert?
Versicherungsschutz besteht in Deutschland.
A.3 Versicherungssumme und Höchstzahlung
A.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? A.5 Was ist nicht versichert?
A.5 Was ist nicht versichert? Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
A.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich
B Beginn und Ende des Vertrags sowie Versicherungs- herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens, sind
schutz wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
C Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahr- Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden
zeugs? A.5.2 Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare,
notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt ent-
D Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? stehen.
D.1 Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungs- Ausbringungsschäden
pflichten A.5.3 Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder
D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflan-
zenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren, es
Pflichten? sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse
bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese
E Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in
Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen andere Grundstücke abdriften.
Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen
F Schadenfreiheitsrabatt-System
A.5.4 Nicht versichert sind Schäden, die Sie durch bewusste Verstöße gegen
Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen
Diese Bedingungen gelten neben den Allgemeinen Bedingungen für die
oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen.
Kfz-Versicherung (AKB-G 2021) und ergänzen diese entsprechend.
Vertragliche Ansprüche
A.5.5 Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Vereinba-
rung oder Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehen.
Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken und Rennen
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Umwelt- A.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung
an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer
schadenversicherung?
Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige
Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für
Kfz-Umweltschadenversicherung – für öffentlich-rechtliche Ansprüche
jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf
nach dem Umweltschadensgesetz.
Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßig-
keitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für
A.1 Was ist versichert? Fahrsicherheitstrainings.
Sie haben mit Ihrem Fahrzeug die Umwelt geschädigt Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der
A.1.1 Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung und Staatsgewalt
Kostentragung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz A.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben,
(USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt
und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind. Schäden durch Kernenergie
Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne A.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen Sie geltend gemacht Embargos
werden können. Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über die A.5.9 Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Ver-
Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt. sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags-
Begründete und unbegründete Ansprüche parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-
tionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
A.1.2 Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begründet, leisten Deutschland entgegenstehen.
wir Ersatz in Geld.
A.1.3 Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbegründet,
wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit die An- B Beginn und Ende des Vertrags sowie Versicherungs-
sprüche der Höhe nach unbegründet sind. schutz
Regulierungsvollmacht Der Vertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt und endet automatisch
A.1.4 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder der mit Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung, ohne dass es einer
Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einem Kündigung bedarf. Versicherungsschutz besteht rückwirkend für alle ver-
sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen sicherten Schäden, die ab dem 30.04.2007 eintreten und zum Zeitpunkt
pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. des Beginns des Vertrages nicht bekannt waren. Hat der Versicherungs-
nehmer einen Antrag gestellt, ist der Zeitpunkt der Abgabe seiner Ver-
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren
tragserklärung für die Kenntnis maßgebend.
oder Rechtsstreit gegen Sie, so sind wir zur Verfahrens- und Prozess-
führung bevollmächtigt. Wir führen das Verwaltungsverfahren oder den
Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten.
C Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des
Verpflichtung Dritter
Fahrzeugs?
A.1.5 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber auf Grund eines
Beim Gebrauch des Fahrzeuges gelten die Pflichten und die Folgen von
Vertrages oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur
Pflichtverletzungen, die wir mit Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche vor.
vereinbart haben. Anders als in der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die
A.1.6 Wenden Sie sich nach einem Schadenfall allerdings zuerst an uns, sind Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung nicht beschränkt. D.1.1, D.1.2,
wir Ihnen gegenüber abweichend von A.1.5 zur Leistung verpflichtet. D.2.1 und D.2.2 der AKB-G 2021 gelten entsprechend.
38
[Seite 39]
D Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? D.1.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind
unverzüglich mit uns abzustimmen.
D.1 Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungs- D.1.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen-
pflichten hang mit Umweltschäden müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die
sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch uns
D.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung bedarf es nicht.
nach dem USchadG führen könnte, – soweit zumutbar – sofort anzuzei-
D.1.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen
gen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche
eines Umweltschadens haben Sie uns die Führung des Verfahrens zu
erhoben worden sind.
überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragen wir einen
D.1.2 Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht
informieren über: sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
- die Ihnen gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständi- Unterlagen zur Verfügung stellen.
ge Behörde, D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
- behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Es gelten E.2.1, E.2.2, E.2.6 der AKB-G 2021 entsprechend.
Umweltschadens Ihnen gegenüber,
- die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstande-
nen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines
Umweltschadens,
E Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit
ungestempelten Kennzeichen
- den Erlass eines Mahnbescheids,
H.1 bis H.3 der AKB-G 2021 gelten entsprechend. Der Ruheversiche-
- eine gerichtliche Streitverkündung,
rungsschutz nach H.1.4 der AKB-G 2021 umfasst auch die Kfz-Umwelt-
- die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gericht- schadensversicherung.
lichen Verfahrens.
D.1.3 Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind zu befolgen, soweit es für F Schadenfreiheitsrabatt-System
Sie zumutbar ist. Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße
Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und Ein Schaden, der ausschließlich öffentlich-rechtliche Ansprüche auslöst,
-regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht die nach diesen Sonderbedingungen versichert sind, ohne auch private
für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen Rechte zu verletzen, die von der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt
sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersenden. wären, führt zu keiner Schlechterstufung im SF-System.
39
[Seite 40]
Merkblatt zur Datenverarbeitung
Stand: 15.05.2018
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbe- Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
zogenen Daten durch die Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV I Badische
Rückversicherer:
Versicherungen.
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen
Des Weiteren informieren wir Sie über die Ihnen nach dem aktuellen Datenschutzrecht (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertragsdaten und ggf. Scha-
zustehenden Rechte. dendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser ein zu versicherndes
Risiko oder einen Versicherungsfall selbst einschätzen kann. Darüber hinaus ist es
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung möglich, dass der Rückversicherer unsere Gesellschaften aufgrund seiner besonderen
BGV I Badische Versicherungen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Ver-
Durlacher Allee 56 fahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur,
76131 Karlsruhe soweit dies für die Erfüllung des Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist, bzw.
in dem Umfang, wie es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist.
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Vermittler:
Datenschutzbeauftragter
BGV I Badische Versicherungen Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut wer-
Durlacher Allee 56 den, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung der durch ihn
76131 Karlsruhe vermittelten Verträge benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten.
E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter@bgv.de Auch übermitteln unsere Gesellschaften diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler,
soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs-
und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Daten- Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe übernehmen zentral bestimmte
schutzgrundverordnung (EU-DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Unternehmensgruppe verbundenen Gesell-
datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes schaften. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren
(VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe besteht, können Ihre Daten z. B. zur
Darüber hinaus haben sich die Gesellschaften der Unternehmensgruppe zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice,
BGV / Badische Versicherungen freiwillig zur Einhaltung der “Verhaltensregeln für den zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen
Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ Postbearbeitung zentral durch eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe verarbeitet
verpflichtet. Ab dem 25.05.2018 verlieren diese Regeln in der bisherigen Form ihre werden.
Gültigkeit. Sie werden zurzeit überarbeitet. Sobald die Genehmigung dieser Regeln Externe Dienstleister:
durch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde vorliegt, ist deren Einhaltung für
Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten haben wir zum Teil ex-
unsere Gesellschaften verbindlich.
terne Dienstleister vertraglich verpflichtet.
Bei einem Antrag auf Versicherungsschutz benötigen wir die von Ihnen dazu gemachten Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen
Angaben für den Abschluss des beantragten Versicherungsvertrages und zur Einschät- nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils
zung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt mit Ihnen und uns der beantragte aktuellen Version unserer Internetseite unter www.bgv.de/datenschutz entnehmen
Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern.
Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policierung oder Rechnungsstellung.
Weitere Empfänger:
In einem Schadenfall benötigen wir Angaben zum Schaden, um prüfen zu können, ob
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger
ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
übermitteln, wie z. B. an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten
Der Abschluss bzw. die Durchführung eines Versicherungsvertrages sowie die Be- (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
arbeitung von Schäden sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
nicht möglich! Dauer der Datenspeicherung
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke
versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur nicht mehr erforderlich sind.
Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für einen Zeitraum aufbe-
wahrt werden, innerhalb dessen Ansprüche gegen unsere Gesellschaften geltend ge-
Die Daten aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Bewertung der
macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren).
gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrags-
anpassung, Vertragsergänzung oder für eine umfassende Auskunftserteilung. Außerdem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich
verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertrag- sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem
liche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 lit. b) EU-DSGVO. Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen bis zu zehn Jahren.
Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Ihre Gesundheits-
daten bei Abschluss eines Lebensversicherungs- oder Krankenversicherungsvertrages) Betroffenenrechte
erforderlich sind, holen wir vor einer Verarbeitung dazu Ihre Einwilligung nach Artikel Sie können unter der oben genannten Adresse des Verantwortlichen Auskunft über
9 Absatz 2 lit. a) in Verbindung mit Artikel 7 EU-DSGVO ein. die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus haben Sie unter
Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten.
Artikel 9 Absatz 2 lit. j) EU-DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie
ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten in
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu
einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
wahren (Artikel 6 Absatz 1 lit. f) EU-DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:
- zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, Widerspruchsrecht
- zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken
der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen sowie für Markt- und der Direktwerbung zu widersprechen.
VU.F37 04.21 Merkblatt zur Datenverarbeitung
Meinungsumfragen der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen, Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser
- zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Daten- Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe er-
analysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten geben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
können.
Beschwerderecht
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzli- Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Daten-
cher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrecht- schutzbeauftragten oder an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden.
licher Aufbewahrungspflichten oder um unsere Beratungspflichten erfüllen zu können. Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem der Ver-
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in diesem Fall sind die jeweiligen gesetzlichen antwortliche für die Datenverarbeitung seinen Sitz hat.
Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. c) EU-DSGVO.
Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
Für den Fall, dass wir beabsichtigen, Ihre personenbezogenen Daten für einen oben
nicht genannten Zweck zu verarbeiten, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der
Bestimmungen zuvor darüber informieren. informa HIS GmbH, Kreuzberger Ring 68, 65205 Wiesbaden zur Unterstützung der
40
[Seite 41]
Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei Leistungsprüfungen Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem.
sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch be- Artikel 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), auf das Sie
stimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. über unsere Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen oder direkt bei der
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information über infoscore Consumers Data GmbH anfordern können.
den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und
14 EU-DSGVO“, auf das Sie über unserer Homepage unter www.bgv.de/datenschutz Datenübermittlung in ein Drittland
zugreifen oder direkt bei er informa HIS GmbH anfordern können.
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Dritt-
Um Ihre Angaben bei Abschluss eines Versicherungsvertrages (z.B. Angaben zu einem land durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde
Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. um Ihre Angaben bei oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmens-
Eintritt eines Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann interne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.
im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit
Automatisierte Einzelfallentscheidungen
dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer (Vorversicherer) erfolgen.
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, die von Ihnen bei Antragstellung abgefragt werden,
Bonitätsprüfung entscheiden wir teilweise vollautomatisiert über das Zustandekommen eines Vertrages
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zwecke der und über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie.
Bonitätsprüfung und um Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Aufgrund Ihrer Angaben zu einem Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicher-
Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten ten Daten sowie ggf. von Dritten dazu erhaltenen Informationen entscheiden wir voll-
zu erhalten, an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. automatisiert über unsere Leistungspflicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und Artikel 6 Ab- beruhen auf von unseren Gesellschaften vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung
satz 1 lit. f) der EU-DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen der Informationen.
dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unserer Werden Anträge auf Abschluss eines Vertrages oder gemeldete Schäden durch eine
Gesellschaften oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte automatisierte Einzelfallentscheidung abgelehnt, werden diese Ablehnungen vor
und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten einer endgültigen Mitteilung an Antragsteller von einem Mitarbeiter des zuständigen
erfordern, überwiegen. Fachbereichs manuell überprüft.
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F9628 04.24 Versicherungsbedingungen zu Kraftfahrt für gewerblich genutzte Fahrzeuge
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