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Versicherungsmakler / Gewerbliche Gebäudeversicherung / Bedingungsarchiv

Mannheimer gewerbliche Sachversicherung: die Bedingungen im Volltext

Gewerbliche Multi-Risk-Sachversicherung mit Gebäude als Position; Allgemeine Bedingungen und Auswahlkatalog besonderer Vereinbarungen, Terror bis 25 Mio. Euro Summe, Mietverlust 12 Monate.

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Was der Tarif leistet: 63 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungswert und Summenbildung (gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert)ja„Versicherungswert ist je nach Vereinbarung der Neuwert, der Zeitwert, der gemeine Wert, der Rechnungspreis oder ein anderer Wert.“AB-Sach § 3 Nr. 1, Seite 2
Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist)nicht geregelt
Vertragsform: eigene Gebäudeversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertragsnein„BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE GEWERBLICHE MULTI-RISK-VERSICHERUNG (SACHVERSICHERUNG)“SF 740, Seite 1
Gemischt genutzte Gebäude (Wohnen und Gewerbe unter einem Dach) versicherbarnicht geregelt
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungja, bis zur Versicherungssumme„§ 75 VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nicht anzuwenden“SF 740, Seite 3
Vorsorge für Wertsteigerungen, Um- und Anbauten und neu hinzukommende Gebäudenicht geregelt
Neuwertentschädigung und Grenze, ab der nur der Zeitwert ersetzt wirdja„auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat“AB-Sach § 9 Nr. 4, Seite 2
Mehrere Gebäude oder Grundstücke in einem Vertrag (Pauschalsumme, Summenausgleich)ja„Zwischen den Versicherungsorten besteht Freizügigkeit.“SF 740 SK 1401, Seite 2

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Feuer: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugsja„Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.“AB-Sach § 2 Nr. 2, Seite 1
Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz an elektrischen Gebäudeanlagenja, bis zur Versicherungssumme„Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder atmosphärische Elektrizität (SK“SF 740, Seite 9
Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden ohne Brandnicht geregelt
Leitungswasser: bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Rohren und angeschlossenen Einrichtungenja„Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig aus“AB-Sach § 2 Nr. 8, Seite 1
Rohrbruch und Frostschäden an Zu- und Ableitungsrohren innerhalb des Gebäudesja, bis zur Versicherungssumme„Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren“SF 740, Seite 9
Zu- und Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf und außerhalb des Grundstücksnicht geregelt
Sprinkler-Leckageja, bis zur Versicherungssumme„Sprinkler- oder Berieselungsanlagen“AB-Sach § 2 Nr. 8, Seite 1
Sturm und Hagel am Gebäude (Windstärke laut Werk)ja„Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde).“AB-Sach § 2 Nr. 9, Seite 1
Weitere Naturgefahren (Elementar): Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinenja, bis zur Versicherungssumme„Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstückes mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser“AB-Sach § 2 Nr. 12, Seite 1
Riesgos extraordinarios über den Consorcio de Compensación de Seguros und was die Police darüber hinaus zahltnicht geregelt
Unbenannte Gefahren (Sachschäden durch nicht ausdrücklich genannte Ereignisse)nicht geregelt
Anprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen, auch eigener Fahrzeugenicht geregelt
Rauch, Ruß und Überschalldrucknicht geregelt
Innere Unruhen, Streik und Aussperrungnicht geregelt
Terrorschäden mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„mitversichert, sofern und solange die Versicherungssumme des Vertrages (inklusive gegebenenfalls vereinbarter Vorsorge, Nachhaftung oder Höherhaftung) unter EUR 25.000.000,00 liegt.“SF 740, Seite 3

Einbruch, Vandalismus und Glas

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gebäudeschäden durch Einbruch oder Einbruchversuch (Türen, Fenster, Rollläden)ja, bis zur Versicherungssumme„in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel“AB-Sach § 2 Nr. 5, Seite 1
Diebstahl fest verbundener Gebäudebestandteile (Kupferrohre, Dachrinnen, Leuchten)nicht geregelt
Vandalismus und böswillige Beschädigung, auch ohne Einbruchja, bis zur Versicherungssumme„Vandalismus liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 5 a) oder f) bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.“AB-Sach § 2 Nr. 7, Seite 1
Graffiti an Außenwänden, Türen und Einfriedungennicht geregelt
Gebäudeverglasung, Schaufenster, Glasdächer und Lichtkuppelnja, bis zur Versicherungssumme„Glasbruch ist die Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen durch Bruch (Zerbrechen).“AB-Sach § 2 Nr. 11, Seite 1
Am Gebäude angebrachte Schilder, Markisen, Leuchtreklame und Antennenja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind die im Versicherungsvertrag näher bezeichneten Werbeanlagen,“SF 740 Werbeanlagen, Seite 25

Gebäudetechnik und Grundstück

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Photovoltaikanlage auf dem Dach oder am Gebäude, samt Speichernicht geregelt
Gebäudetechnik gegen Bedien- und Konstruktionsfehler, Kurzschluss ohne Blitz (Elektronikdeckung)nicht geregelt
Ladestationen und Wallboxen für Elektrofahrzeugenicht geregelt
Nebengebäude, Garagen, Carports und Lagerhallen auf dem Grundstücknicht geregelt
Grundstücksbestandteile: Einfriedungen, Zäune, Tore, Hofbefestigung, Beleuchtungja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet Entschädigung für Mietausfall für die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstige Grundstückbestandteile“SF 740 Mietverlust, Seite 15
Mietereinbauten und vom Mieter eingebrachte Gebäudebestandteilenicht geregelt

Kosten und Mietausfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskostenja, bis zur Versicherungssumme„Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der“SF 740, Seite 5
Bewegungs- und Schutzkostenja, bis zur Versicherungssumme„Erweiterte Bewegungs- und Schutzkostenversicherung (SK 1303)“SF 740, Seite 7
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, Feuerlöschkostennicht geregelt
Dekontamination und Entsorgung von Erdreich und Löschwasserja, bis zur Versicherungssumme„Kosten für die Dekontamination von Erdreich (SK 3301)“SF 740, Seite 9
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und Preissteigerungenja, bis zur Versicherungssumme„rungsbedingungen sind Erhöhungen des Schadenaufwandes durch Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen mitversichert.“SF 740 SK 1306, Seite 15
Kosten für provisorische Maßnahmen (Notverglasung, Notdach, Bewachung)nicht geregelt
Leckortung und Suchkosten, auch ohne versicherten Rohrbruchnicht geregelt
Mehrverbrauch an Frischwasser und Gas nach einem Leitungswasserschadenja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet Entschädigung für Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge eines Versicherungsfalles“SF 740, Seite 6
Kosten für Sachverständigeja, bis zur Versicherungssumme„Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme“SF 740 SK 1302, Seite 15
Mietausfall für gewerblich vermietete Räume nach einem Sachschaden (Haftzeit in Monaten)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Haftung des Versicherers beträgt 12 Monate.“SF 740 Mietverlust, Seite 15
Nutzungsausfall bei eigener betrieblicher Nutzung des Gebäudes (Mietwert der eigenen Räume)ja, bis zur Versicherungssumme„der Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwerts der Räume, die der Versicherungsnehmer selbst nutzt“SF 740 Mietverlust, Seite 15

Haftpflicht und Service

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für das Gewerbegebäude mitversichertnicht geregelt
Notdienst rund um die Uhr (Handwerker, Schlüsseldienst, Trocknung)nicht geregelt

Ausschlüsse und Kürzungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzungnein„Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer gemäß § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“AB-Sach § 11 Nr. 2, Seite 3
Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß, Baumängeln und allmählichen Einwirkungennicht geregelt
Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Leerstand oder Betriebsstillstand (ab wie vielen Tagen)nicht geregelt
Gefahrerhöhung durch Nutzungsänderung oder feuergefährliche Betriebsart (Anzeigepflicht, Folgen)nicht geregelt
Ausschluss von Sachschäden durch Cyberangriffe an der Gebäudetechniknicht geregelt
Besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Schwamm, Grundwasser, Sturmflut)ja„Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie“SF 740, Seite 3

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brandschutz- und Sicherheitsvorschriften als Voraussetzung der Leistung (Feuerlöscher, Elektroprüfung, Sprinkler)ja„Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrischen Anlagen gemäß den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen“SF 740, Seite 1
Obliegenheit zum Beheizen und Entleeren wasserführender Anlagen in Frostzeiten und bei Leerstandnicht geregelt
Instandhaltungspflicht für Gebäude, Dach und Leitungennicht geregelt
Selbstbeteiligung je Schadenfallja, bis zur Versicherungssumme„Ist ein Selbstbehalt vereinbart, wird der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Ersatz für versicherte Kosten je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.“AB-Sach § 10 Nr. 3, Seite 3
Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen oder Vorvertrag, wenn diese günstiger sindnicht geregelt
Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitragja„Künftige allgemeine Leistungsverbesserungen in den Besonderen Vereinbarungen und Bestimmungen oder in der Pauschaldeklaration“SF 740 Upgrade-Garantie, Seite 1
Rechte von Grundpfandgläubigern (Sicherungsschein, Hypothekenklausel)ja„eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.“AB-Sach § 13 Nr. 4, Seite 3
Vertragslaufzeit und Verlängerungja„Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich von Jahr zu Jahr“AB-Sach § 7 Nr. 2, Seite 2
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenja„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen.“AB-Sach § 14 Nr. 2, Seite 3

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (Mannheimer AB-Sach '15)
[Seite 1] Mannheimer Versicherung AG Allgemeine Bedingungen 2015 für die Sachversicherung der Mannheimer Versicherung AG Mannheimer AB-Sach '15 (Stand: 01.10.2016) S_011_1016 §1 Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung der Mannheimer d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat an- Versicherung AG und Versicherungsbedingungen für die jeweils verein- getroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 6 a) oder Nr. 6 b) an- barte Versicherung wendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; § 2 Definitionen: Brand; Blitzschlag; Explosion; Implosion; Einbruchdiebstahl; e) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mit einem richtigen Schlüs- Raub; Vandalismus; Leitungswasser; Sturm; Hagel; Glasbruch; Über- sel öffnet, den er - auch außerhalb des Versicherungsortes - durch Ein- schwemmung; Rückstau; Erdbeben; Erdsenkung; Erdrutsch; Schneedruck; bruchdiebstahl oder Raub an sich gebracht hatte; Lawinen; Vulkanausbruch f) in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel eindringt, § 3 Versicherungswert den er - auch außerhalb des Versicherungsortes - durch Raub oder ohne § 4 Versicherungssumme; Überversicherung; Mehrfachversicherung fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich § 5 Beitrag; Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung; Versicherungsperio- gebracht hatte. de 6 Raub liegt vor, wenn § 6 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes a) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um seinen § 7 Vertragsdauer Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. § 8 Versicherung für fremde Rechnung Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung ei- § 9 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung nes bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Dieb- § 10 Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt stahl/Trickdiebstahl); § 11 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfal- b) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich weg- les; arglistige Täuschung im Schadenfall nehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben ange- § 12 Sachverständigenverfahren droht wird, die innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versi- § 13 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung cherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch § 14 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall die Drohung ausgesprochen wird - verübt werden soll; § 15 Wiederherbeigeschaffte Sachen c) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, § 16 Verjährung weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme in Folge § 17 Inländische Gerichtsstände; Verbraucherschlichtungsstelle eines Unfalls oder in Folge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache § 18 Anzeigen und Erklärungen; Änderung von Anschrift oder Name beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. § 19 Embargobestimmung Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, denen der Versiche- § 20 Gesetzliche Vorschriften rungsnehmer die Obhut über die versicherten Sachen vorübergehend über- lassen hat. Das gleiche gilt für Personen, die durch den Versicherungsneh- mer mit der Bewachung der als Versicherungsort vereinbarten Räume be- auftragt sind. §1 Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung der Mannheimer 7 Vandalismus liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 5 a) oder f) be- Versicherung AG und Versicherungsbedingungen für die jeweils verein- zeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen barte Versicherung vorsätzlich zerstört oder beschädigt. 8 Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig aus Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen ergänzen die Versicherungsbedin- a) Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, gungen für die jeweils vereinbarte Versicherung. Die Allgemeinen Bedingungen b) mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläu- für die Sachversicherung und die Versicherungsbedingungen für die jeweils ver- chen der Wasserversorgung einbarte Versicherung gelten stets nur zusammen. c) Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, d) Einrichtungen von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen §2 Definitionen: Brand; Blitzschlag; Explosion; Implosion; Einbruchdiebstahl; e) Sprinkler- oder Berieselungsanlagen Raub; Vandalismus; Leitungswasser; Sturm; Hagel; Glasbruch; Über- ausgetreten ist. schwemmung; Rückstau; Erdbeben; Erdsenkung; Erdrutsch; Schneedruck; Wasserdampf steht Wasser gleich. Lawinen; Vulkanausbruch 9 Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde). 1 Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstan- Ist die Windstärke für den Versicherungsort nicht feststellbar, so wird Sturm den ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass vermag. a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an 2 Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähi- 3 Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämp- gen anderen Sachen angerichtet hat oder fen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Ge- Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, bäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befun- wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein den haben, oder eines mit diesem Gebäude baulich verbundenen Ge- plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des bäudes nur durch Sturm entstanden sein kann. Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch 10 Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung 11 Glasbruch ist die Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen durch nicht erforderlich. Bruch (Zerbrechen). 4 Implosion ist ein plötzlicher unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkör- 12 Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens des Versi- pers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. cherungsgrundstückes mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser 5 Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewäs- a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit einem fal- sern oder Witterungsniederschläge. schen Schlüssel oder anderen nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen be- 13 Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (ste- stimmten Werkzeugen eindringt; henden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist; verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, 14 Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen oder gehalten hatte; b) der Schaden wegen des vorher einwandfreien Zustandes der versicher- ten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. –1– [Seite 2] 15 Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natur- bedingten Hohlräumen. §7 Vertragsdauer 16 Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen. 1 Der Versicherungsvertrag ist für die jeweils vereinbarte Dauer abgeschlos- 17 Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. sen. 18 Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen ein- 2 Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich schließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle. von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf in Text- 19 Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erd- form gekündigt werden. kruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt 3 Ein Versicherungsvertrag, der für eine Dauer von mehr als drei Jahren ab- von sonstigen Materialien und Gasen. geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von §3 Versicherungswert drei Monaten gekündigt werden. 1 Versicherungswert ist je nach Vereinbarung der Neuwert, der Zeitwert, der §8 Versicherung für fremde Rechnung gemeine Wert, der Rechnungspreis oder ein anderer Wert. 2 Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und 1 Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genommen ist, kann der Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustel- Versicherungsnehmer, auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungs- len; maßgebend ist der niedrigere Betrag. scheines ist, über die Rechte des Versicherten ohne dessen Zustimmung im 3 Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug eigenen Namen verfügen, insbesondere die Zahlung der Entschädigung entsprechend ihrem insbesondere durch das Alter und den Abnutzungs- verlangen und die Rechte des Versicherten übertragen. Der Versicherer grad bestimmten Zustand. kann jedoch vor Zahlung der Entschädigung den Nachweis verlangen, dass 4 Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufs- der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. preis. 2 Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des Versicherungsscheines ist. Er kann die Zahlung der Entschädi- §4 Versicherungssumme; Überversicherung; Mehrfachversicherung gung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 3 Soweit die Kenntnis oder das Verhalten des Versicherungsnehmers von 1 Die Versicherungssumme für die versicherten Sachen soll dem Versiche- rechtlicher Bedeutung ist, kommt nach Maßgabe des § 47 VVG auch die rungswert der Sachen entsprechen. Kenntnis oder das Verhalten des Versicherten in Betracht. 2 Übersteigt die Versicherungssumme für die versicherten Sachen den Versi- 4 Haben mehrere Versicherte aus einem Schadenfall einen Anspruch auf Ent- cherungswert erheblich (Überversicherung), kann sowohl der Versiche- schädigung und übersteigt die Summe der einzelnen Ansprüche die zur rungsnehmer als auch der Versicherer nach Maßgabe des § 74 VVG die Verfügung stehende Versicherungssumme, leistet der Versicherer nur nach Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen. dem Verhältnis ihrer Ansprüche. Wurde hierbei die Versicherungssumme 3 Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr in mehreren Versicherungsverträgen erschöpft, können weitere Versicherte die Befriedigung ihrer Ansprüche versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Ver- nicht mehr verlangen, wenn der Versicherer mit der Geltendmachung die- sicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Ent- ser Ansprüche nicht gerechnet hat und auch nicht rechnen musste. Soweit schädigungen, die aufgrund jedes einzelnen Vertrages ohne Bestehen der dennoch nachträglich geltend gemachte Ansprüche zu befriedigen sind, anderen Versicherungen zu zahlen wäre, den Gesamtschaden (Mehrfach- kann auch dies nur verhältnismäßig erfolgen. versicherung), gelten die §§ 78 und 79 VVG. 5 Soweit zu einem Schadenfall zwischen dem Versicherer und dem Versiche- Der Versicherungsnehmer kann nach Maßgabe des § 79 VVG die Aufhe- rungsnehmer oder einem Versicherten eine rechtskräftige Entscheidung ge- bung des später geschlossenen Vertrages oder die Herabsetzung der Versi- troffen wurde, haben die weiteren Versicherten diese gegen sich gelten zu cherungssumme verlangen. Diese Rechte können nur innerhalb eines Mo- lassen. nats geltend gemacht werden, nachdem der Versicherungsnehmer von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung des Vertrages §9 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung oder die Herabsetzung der Versicherungssumme wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer 1 Der Versicherer ersetzt zugeht. a) bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen ihren Versiche- rungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, §5 Beitrag; Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung; Versicherungsperio- b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des de Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungs- fall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden 1 Der Versicherungsnehmer hat den ersten Beitrag, wenn nichts anderes be- Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar stimmt ist, unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, frühes- vor Eintritt des Versicherungsfalls; die Reparaturkosten werden gekürzt, tens aber zum Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns. soweit durch die Reparatur der Versicherungswert gegenüber dem Ver- 2 Folgebeiträge sind zum Beginn des jeweils vereinbarten Beitragszahlungs- sicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht abschnittes zu zahlen. wird. 3 Wird der erste Beitrag nicht unverzüglich gezahlt, kann der Versicherer, Restwerte werden angerechnet. a) solange die Zahlung noch nicht bewirkt ist, nach § 37 Abs. 1 VVG 2 Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittel- vom Vertrag zurücktreten, bar vor Eintritt des Versicherungsfalles (Unterversicherung), wird nur derje- und/oder nige Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie b) nach § 37 Abs. 2 VVG von der Verpflichtung zur Leistung für vor der die Versicherungssumme zum Versicherungswert. Zahlung eingetretene Versicherungsfälle frei werden, Ist die Entschädigung für einen Teil der versicherten Sachen auf bestimmte es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu ver- Beträge begrenzt (§ 10 Nr. 1 b), so werden bei der Ermittlung des Versiche- treten. rungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge be- 4 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer durch rücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Un- Mahnung oder Kündigung nach § 38 VVG leistungsfrei werden. terversicherung, so wird der Gesamtbetrag des Schadens entsprechend ge- 5 Ist Lastschriftverfahren vereinbart, ist die Zahlung rechtzeitig, wenn der Bei- kürzt; danach ist § 10 Nr.1 b) anzuwenden. trag zum vereinbarten Termin von dem angegebenen Konto abgebucht Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert werden kann. Kann der Beitrag aus Gründen, die der Versicherungsnehmer festzustellen. zu vertreten hat, nicht vereinbarungsgemäß eingezogen werden oder wird 3 Soweit Versicherung auf Erstes Risiko (Erste Gefahr) vereinbart ist, gelten § der Einziehung durch den Kontoinhaber widersprochen, gerät der Versiche- 75 VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung nicht. rungsnehmer in Verzug. Der Versicherer kann dann von weiteren Einzie- 4 Ist der Neuwert der Versicherungswert, erwirbt der Versicherungsnehmer hungsversuchen absehen und den Versicherungsnehmer in Textform zur auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neu- Zahlung durch Überweisung auffordern. wertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei 6 Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Vertrags- Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die dauer oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder ist es von Entschädigung verwenden wird, um Anfang an nichtig, hat der Versicherer Anspruch auf Beitrag oder Ge- a) Sachen, die zerstört worden oder abhanden gekommen sind, in gleicher schäftsgebühr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder der §§ 39 und 80 VVG. wiederherzustellen - nach vorheriger Zustimmung des Versicherers ge- 7 Als Versicherungsperiode gilt das Versicherungsjahr, sofern die Versiche- nügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen -, rung nicht für einen kürzeren Zeitraum genommen ist. b) Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen. Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sa- §6 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes chen gemäß § 3 Nr. 3 festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch die Repara- 1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag des vereinbarten Versiche- tur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt rungsbeginns, wenn der erste Beitrag unverzüglich gezahlt wird. Wird der des Versicherungsfalles erhöht würde. erste Beitrag nicht unverzüglich gezahlt, beginnt der Versicherungsschutz Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des entschädigten Neuwer- erst mit der Zahlung des Beitrags, soweit sich nicht aus § 5 Nr. 3 etwas an- tanteiles an den Versicherer verpflichtet, wenn er die auf den Neuwertan- deres ergibt, nicht jedoch vor dem Tag des vereinbarten Versicherungsbe- teil geleistete Entschädigung schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder ginns. Wiederbeschaffung der versicherten Sachen verwendet. 2 Der Versicherungsschutz endet spätestens mit Ablauf des Vertrages. –2– [Seite 3] § 10 Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt b) Weichen die Feststellungen offenbar von der wirklichen Sachlage erheb- lich ab, erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, 1 Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder a) bis zu der vereinbarten Versicherungssumme, wollen oder sie verzögern. b) bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen (Höchsthaftungssum- 7 Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Ver- men), sicherungsnehmers nicht berührt. c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im lau- fenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahres- § 13 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung höchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag. 1 Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers 2 Sind in einem Versicherungsfall die Voraussetzungen mehrerer Entschädi- zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Jedoch kann gungsgrenzen gegeben, ist die niedrigere maßgebend. Eine für Raub ver- einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag einbarte Entschädigungsgrenze geht jedoch anderen Entschädigungsgren- beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. zen vor. Ein Neuwertanteil (§ 9 Nr. 4) wird erst fällig, nachdem der Versicherungs- 3 Ist ein Selbstbehalt vereinbart, wird der bedingungsgemäß als entschädi- nehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die gungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Ersatz für versicherte Kosten Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. 2 Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: § 11 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfal- a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach les; arglistige Täuschung im Schadenfall Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. 1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist b) Ein Neuwertanteil (§ 9 Nr. 4) ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherer gemäß § 81 Abs. 1 VVG von der Entschädigungspflicht der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, gilt nachgewiesen hat. die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. c) Der Zinssatz beträgt vier Prozent, soweit nicht aus einem anderen 2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, ist der Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist. Versicherer gemäß § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver- 3 Der Lauf der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 a) und b) ist gehemmt, solange hältnis zu kürzen. infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht 3 Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versiche- ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. rungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund 4 Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu a) Zweifel an der Empfangsberechtigung bestehen; täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versiche- rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges rungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versiche- oder Betrugsversuches festgestellt, gelten die Voraussetzungen des Satzes rungsfalles läuft; 1 als bewiesen. c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestim- mungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte. § 12 Sachverständigenverfahren § 14 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall 1 Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versiche- rungsfalles vereinbaren, dass die Höhe des Schadens im Sachverständigen- 1 Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschä- verfahren festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch digung geleistet wird. Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt 2 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können beide Parteien den Ver- werden. sicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie 2 Für das Sachverständigenverfahren gilt: muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen a) Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen und kann dann über die Entschädigung zugehen. Die Kündigung wird einen Monat nach die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen in ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zu- spätestens jedoch zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres. gang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. § 15 Wiederherbeigeschaffte Sachen Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer in seiner Aufforderung auf diese Folge hinweisen. 1 Erhält der Versicherungsnehmer Kenntnis von dem Verbleib abhanden ge- b) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststel- kommener Sachen, hat er dies dem Versicherer unverzüglich nach Kennt- lungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich niserlangung in Textform anzuzeigen. nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den 2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sa- Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. che zurückerlangt, bevor die volle bedingungsgemäße Entschädigung für c) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschä- Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit diesem in dauern- digung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur der Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewer- Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache geleistete Entschädi- bern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähn- gung zurückzuzahlen. lichen Verhältnis steht. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines 3 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sa- Obmannes durch die Sachverständigen. che zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller 3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versiche- a) ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekomme- rungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versi- nen Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kom- cherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses menden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; in Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang Aufforderung den Fällen von § 9 Nr. 4 ist auch der Zeitwert anzugeben; in Textform durch den Versicherer auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf b) bei beschädigten Sachen die Beträge gemäß § 9 Nr. 1 b); dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. c) alle sonstigen gemäß § 9 Nr. 1 maßgebenden Tatsachen, insbesondere 4 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sa- die Restwerte der von dem Schaden betroffenen Sachen; che zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt d) entstandene versicherte Kosten; worden ist, die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungswert be- e) den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, tragen hat, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist. sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb 4 Jeder Sachverständige übermittelt beiden Parteien gleichzeitig seine Fest- von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung in Textform durch stellungen. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander den Versicherer nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser ent- Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu scheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Fest- lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer stellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschä- Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. digung entspricht. 5 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres 5 Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versiche- Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur rungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. Hälfte. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, 6 a) Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind ver- so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie bindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirk- wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versiche- lichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen rungsnehmer den Teil der Entschädigung behalten, der einem Zinsverlust Feststellungen berechnet der Versicherer gemäß den §§ 9, 10 die Ent- entspricht, der ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpa- schädigung. pieren entstanden ist. –3– [Seite 4] 6 Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sa- chen zustehen. 7 Sind wiederherbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versi- cherungsnehmer eine Entschädigung gemäß § 9 Nr. 1 b) auch dann ver- langen oder behalten, wenn die Sachen gemäß Nr. 2 bis 4 bei ihm verblei- ben. § 16 Verjährung 1 Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürger- lichen Gesetzbuches. 2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer ange- meldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeit- punkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruch- steller in Textform zugeht. § 17 Inländische Gerichtsstände; Verbraucherschlichtungsstelle 1 Inländische Gerichtsstände a) Für Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag be- stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versiche- rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlas- sung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung ei- nes solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. b) Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer aus dem Versicherungs- vertrag ist, wenn dieser eine natürliche Person ist, das in lit. a) Satz 2 genannte Gericht ausschließlich zuständig. Ist der Versicherungsneh- mer eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, bestimmt sich das zuständige Gericht nach deren Sitz oder Niederlassung. c) Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versiche- rungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, be- stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versiche- rungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versi- cherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Nieder- lassung. d) Im Übrigen gelten § 215 VVG und die Vorschriften der Zivilprozessord- nung. 2 Verbraucherschlichtungsstelle Der Versicherer hat sich zur Teilnahme an einem außergerichtlichen Streit- beilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet. Verbraucher können sich an folgende Schlichtungsstelle wenden: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 080632 10006 Berlin Tel.: 0800 3696000 Fax: 0800 3699000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Die Verfahrensordnung ist unter www.versicherungsombudsmann.de ein- sehbar. Die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle schließt die Möglichkeit eines gerichtlichen Vorgehens gegen den Versicherer nicht aus § 18 Anzeigen und Erklärungen; Änderung von Anschrift oder Name 1 Für den Versicherer bestimmte Anzeigen und Erklärungen des Versiche- rungsnehmers bedürfen der Textform, soweit gesetzlich oder vertraglich nicht etwas anderes bestimmt ist. Schriftform wahrt die Textform. 2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä- rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, gemäß § 13 VVG die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Ab- sendung des Briefes als zugegangen. Entsprechendes gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung un- ter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen hat, bei einer Ver- legung der gewerblichen Niederlassung oder bei einer Umfirmierung. § 19 Embargobestimmung Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungs- schutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt an- wendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entge- genstehen. § 20 Gesetzliche Vorschriften Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Es gilt deutsches Recht. –4–
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[Seite 1] Mannheimer Versicherung AG Auswahlmöglichkeiten für Besondere Vereinbarungen 2018 für die gewerblichen Sachversicherungen der Mannheimer Versicherung AG Besondere Vereinbarungen Sach-Gewerbe '18 (Stand: 01.10.2018) SF_740_1018 Vorbemerkung ten, die durch Terrorakte sowie deren Abwehr verursacht werden, mitversi- Die einzelnen Vereinbarungen gelten nur, wenn sie beantragt und vom chert, sofern und solange die Versicherungssumme des Vertrages (inklusive Versicherer zugesagt wurden. gegebenenfalls vereinbarter Vorsorge, Nachhaftung oder Höherhaftung) unter EUR 25.000.000,00 liegt. 3. Die Versicherung dieser Schäden gilt nur für vereinbarte Versicherungsorte BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE GEWERBLICHE innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. MULTI-RISK-VERSICHERUNG (SACHVERSICHERUNG) 4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden sowie Kosten jeder Art stets ausgeschlossen: 4.1 Rückwirkungsschäden. ALLGEMEIN 4.2 Kontaminationsschäden (biologische, chemische, radioaktive oder sons- tige Verseuchung, Vergiftung sowie Verhinderung und / oder Ein- Makler (SK 1803) schränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freiset- zung chemischer, biologischer oder radioaktiver Substanzen). Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er a) Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor Scha- unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. deneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversicherten auf dem Versicherungsort oder von Dritten betriebsbedingt zu Pro- duktionszwecken gelagert oder verwendet werden. Makler (SK 1803) b) Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schadeneintritt Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Bestandteil eines versicherten oder vom Versicherungsnehmer Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er genutzten Gebäudes waren. unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. 4.3 Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist weiterhin bevollmächtigt "Zah- Wasser, Telekommunikation) bei Fremdbezug. lungen" des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und. verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. 5. Versicherungsnehmer oder Versicherer können die Vereinbarung jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam. Der unverbrauchte Beitrag wird in diesem Fall erstattet. Sanktionsklausel Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Der Vertrag unterliegt insbesondere aufgrund von Embargovorschriften der Europäi- Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- schen Union folgenden Einschränkungen: gang der Kündigung kündigen. Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz Vereinbarte(r) Versicherungsort(e) gemäß Nr. 3: gemäß Versicherungsschein. nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien direkt anwendba- ren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Elektrische Anlagen Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrischen Anlagen gemäß den gesetz- durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, lichen und behördlichen Bestimmungen (insbesondere der berufsgenossenschaftlichen soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Vorschrift DGUV V3 (ehemals BGV A3) und der dazugehörigen Durchführungsanwei- sung) regelmäßig auf seine Kosten prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen. Upgrade-Garantie Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Anforderung hierzu Nachweise zu Künftige allgemeine Leistungsverbesserungen in den Besonderen Vereinbarungen und übersenden. Bestimmungen oder in der Pauschaldeklaration zur gewerblichen Multi-Risk- Versicherung (MMR), die nicht zu einem Mehrbeitrag führen, werden in den Vertrag Ab einer Versicherungssumme von 2.500.000 Euro gilt zusätzlich: einbezogen. 1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich auf seine Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleich- ermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prü- SACHVERSICHERUNG / Gebäude u./o. Einrichtung u./o. Vorräte U./O. fen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss ei- BETRIEBSUNTERBRECHUNGS- U./O. MEHRKOSTENVERSICHERUNG ne Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägi- gen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschrif- Schäden infolge von Terrorakten ten, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen. 1. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis auf Anforderung Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen. die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Ein- 3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten richtungen Einfluss zu nehmen. Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in §§ 14 und 15 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VB-Sach Gewerbe MMR bzw. § 8 Mannhei- 2. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der mer VB-BUMK Gewerbe MMR in der jeweils vereinbarten Fassung beschriebe- Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - Schäden und (soweit vereinbart) Kos- –1– [Seite 2] nen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise - welche die ihnen ursprünglich zugedachten Aufgaben noch voll erfüllen, leistungsfrei. - die noch laufend genutzt und instandgehalten werden Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 13 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VB-Sach - und für die der Hersteller grundsätzlich noch Ersatzteile liefert und Reparaturen Gewerbe MMR in der jeweils vereinbarten Fassung. durchführt können i.d.R. nicht unter 40% des Neuwertes sinken und sind so- mit zum Neuwert zu entschädigen. 4. Abweichend von Nr. 1 verzichtet der Versicherer auf die nächstfällige Prüfung, falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 keine erheblichen Mängel festgestellt wer- Diese Regelung gilt nicht für mitversicherte technische Gefahren nach § 5 der dem den. Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der jeweils vereinbarten Fassung. Repräsentanten Marke APOMA: Als Repräsentanten gelten: Anlagen und Geräte der Medizintechnik - bei Aktiengesellschaften die Mitglieder des Vorstandes Im Rahmen von § 5 Nr. 1 c der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VB-Sach Gewerbe MMR in der jeweils vereinbarten Fassung sind medizintechnische Anlagen - bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Geräte der versicherten Praxis bis zu dem in der Pauschaldeklaration genannten die Geschäftsführer Betrag mitversichert. - bei Kommanditgesellschaften die Komplementäre Marke DIOPTIMA: - bei offenen Handelsgesellschaften Geräte und Maschinen der Augenoptik und Hörgeräteakustik die Gesellschafter Im Rahmen von § 5 Nr. 1 c der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VB-Sach - bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts Gewerbe MMR in der jeweils vereinbarten Fassung sind Refraktionseinheiten, Oszil- die Gesellschafter loskope, Prüf- und Messgeräte, Schleif-, Fräs-, Schneide- und Poliermaschinen sowie sonstige betriebstypische Geräte bis zu dem in der Pauschaldeklaration genannten - bei Einzelfirmen Betrag versichert. die Inhaber - bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, Marke PRIGOM: Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, ausländischen Unternehmen) Beregnungsanlage die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane. Im Rahmen von § 5 Nr. 1 c der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VB-Sach Mieter und Pächter sind nicht Repräsentanten des Versicherungsnehmers im Sinne der Gewerbe MMR in der jeweils vereinbarten Fassung sind versichert: dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. Beregnungsanlage, bestehend aus dem Computer, sowie der im Freien auf der Golfanlage befindlichen Teile, wie z.B. Decoder, Magnetfühler, Steuerungseinheiten einschließlich Pumpensteuerung und Kabelverbindungen. SACHVERSICHERUNG / Gebäude GASTRONOMIE Versicherter Mietverlust; Verlängerung der Haftzeit Warenverderb von Kühlgut Abweichend von § 8 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VB-Sach 1. Versichert ist der nachzuweisende Verderb von Waren während der Lagerung Gewerbe MMR in der jeweils vereinbarten Fassung beträgt die Haftzeit xxx Monate. in Tiefkühl- oder Kühlanlagen (z.B. Kühlräumen, -truhen, -vitrinen, Gemein- schaftskühlanlagen) durch a) Sole, Ammoniak oder andere Kühlmittel; SACHVERSICHERUNG / Einrichtung u./o. Vorräte b) Versagen oder Niederbrechen der maschinellen Kühleinrichtungen oder Temperaturregelung. Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme 2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden (SK 1401) a) aufgrund Vorsatz; 1. Zwischen den Versicherungsorten besteht Freizügigkeit. b) durch gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung; 2. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko und nicht für Ent- schädigungsgrenzen. c) durch Schwund, natürlicher Verderb oder abgelaufenes Mindesthalt- barkeitsdatum der Vorräte; Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit gemeinsamer Versicherungs- d) durch angekündigte Stromabschaltungen; summe (SK 1402) e) durch Einstellung von ungeeigneten Temperaturen für die betreffenden Sind Versicherungssummen auf Erstes Risiko oder Entschädigungsgrenzen als Prozent Vorräte. der gemeinsamen Versicherungssumme vereinbart, so werden diese Versicherungs- summen und Entschädigungsgrenzen je Versicherungsort aus einem Durchschnittsbe- f) Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder üblichen Temperatur oder trag errechnet, der durch Teilung der gemeinsamen Versicherungssumme durch die Luftfeuchtigkeit, Fehlbedienung oder versehentliches Nichteinschalten Anzahl der Versicherungsorte zu ermitteln ist. der Kühleinrichtung. Versicherung von Bargeld und Wertsachen Gastronomietypische Geräte In Ergänzung von § 10 Nr. 5 a der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VB- Im Rahmen von § 5 Nr. 1 c der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VB-Sach Sach Gewerbe MMR in der jeweils vereinbarten Fassung sind bis zu dem in der Pau- Gewerbe MMR in der jeweils vereinbarten Fassung sind Gastronomietypische Geräte schaldeklaration genannten Betrag Bargeld und Wertsachen während der Geschäfts- (z.B.: Kaffee- und Espressomaschinen, elektronische Zahlungs- und Ordergeräte) bis zu zeit oder während sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss versichert. dem in der Pauschaldeklaration genannten Betrag versichert: Neuwertregel Versicherung gegen Transportgefahren Maschinen, Einrichtungsgegenstände (der kaufmännischen und technischen Betriebs- einrichtung), –2– [Seite 3] 1. Gastgepäck, Cateringbedarf, Nahrungs- und Genussmittel sind bis zu der 2. Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Vorräte, für die Stichtagsversiche- hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze während eines Transportes gegen rung vereinbart ist, und nicht für die Außenversicherung. die Gefahren gemäß Nr. 2 versichert, wenn der Transport 3. Versicherungssummen auf Erstes Risiko, für Vorräte, für die Stichtagsversiche- - ausschließlich eigenen Geschäftszwecken des Versicherungsnehmers rung vereinbart ist, und für die Außenversicherung werden bei Feststellung des dient und Gesamtbetrages der Versicherungssummen gemäß Nr. 1 nicht berücksichtigt. - mit eigenen Kraftfahrzeugen des Versicherungsnehmers einschließlich Anhänger und Auflieger (Transportmittel) oder mit von ihm geleasten Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen oder gemieteten Kraftfahrzeugen erfolgt und Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag die infolge eines Versi- diese ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder seinen Arbeitnehmern be- cherungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige Kosten für dient werden. Verkehrssicherungsmaßnahmen. Die gewerbliche Warenbeförderung und andere Warenbeförderungen im Auf- Besteht durch den Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr innerhalb oder außer- trag oder Interesse Dritter sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. halb des Versicherungsortes, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer die hierfür erforderli- 2. Transportgefahren sind chen Aufwendungen, sofern hierfür nicht Entschädigung aus einem anderen Versiche- rungsvertrag erlangt werden kann. a) Unfall des Transportmittels Unfall ist ein mit mechanischer Gewalt plötzlich von außen her auf das Transportmittel einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE GEWERBLICHE MULTI-RISK-VERSICHERUNG (BETRIEBSUNTERBRECHUNGS- UND b) Höhere Gewalt MEHRKOSTENVERSICHERUNG) Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen einwirkendes Ereignis, ALLGEMEIN das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln und durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder Makler (SK 8803) unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häu- figkeit vom Versicherungsnehmer in Kauf zu nehmen ist. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er c) Diebstahl des ganzen Transportmittels unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. aa) Diebstahl ist Bruch fremden Gewahrsams und Begründung ei- genen Gewahrsams in der Absicht rechtswidriger Zueignung. Makler (SK 8803) Diebstahl des ganzen Transportmittels ist unter der Vorausset- zung versichert, dass das Transportmittel unter Anwendung Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und sämtlicher vorhandener Sicherungseinrichtungen ordnungsge- Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er mäß gesichert ist. unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. bb) Versicherungsschutz besteht während der Nachtzeit (von 22 Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist weiterhin bevollmächtigt "Zah- Uhr bis 6 Uhr) nur, wenn das Transportmittel verschlossen ab- lungen" des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und. verpflichtet, diese gestellt ist und sich in einer verschlossenen Einzelgarage, einer unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. bewachten oder abgeschlossenen Sammelgarage, auf einem bewachten Parkplatz oder in Ermangelung solcher Gelegenhei- ten auf einem umfriedeten Hof eines bewohnten Grundstücks Sanktionsklausel befindet oder dauernd beaufsichtigt wird. Der Vertrag unterliegt insbesondere aufgrund von Embargovorschriften der Europäi- d) Diebstahl nach Aufbruch des Transportmittels schen Union folgenden Einschränkungen: aa) Diebstahl nach Aufbruch des Transportmittels ist unter der Vo- Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz raussetzung versichert, dass das Transportmittel ordnungsge- nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien direkt anwendba- mäß allseits verschlossen ist. Bei mit Planen versehenen Trans- ren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen portmitteln muss die geschlossene Plane durch Ketten und Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Schloss oder durch eine andere, mindestens gleich sichere Art am Transportmittel befestigt sein. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, bb) Die Regelung in lit. c) bb) gilt entsprechend. soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. e) Unterschlagung des gesamten Transportmittels Upgrade-Garantie Unterschlagung liegt vor, wenn sich Arbeitnehmer des Versicherungs- nehmers eine Sache, die sich in ihrem Besitz oder Gewahrsam befindet, Künftige allgemeine Leistungsverbesserungen in den Besonderen Vereinbarungen und rechtswidrig zueignen. Bestimmungen oder in der Pauschaldeklaration zur gewerblichen Multi-Risk- Versicherung (MMR), die nicht zu einem Mehrbeitrag führen, werden in den Vertrag 3 Beginn und Ende des Transportes einbezogen. Der Transport beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die versicherten Sachen zum Zwecke der unverzüglichen Beförderung auf das Transportmittel verladen sind, und endet mit dem Zeitpunkt, in dem die versicherten Sachen am Bestim- SACHVERSICHERUNG / Gebäude u./o. Einrichtung u./o. Vorräte U./O. mungsort angekommen und vom Transportmittel entladen sind. BETRIEBSUNTERBRECHUNGS- U./O. MEHRKOSTENVERSICHERUNG Schäden infolge von Terrorakten SACHVERSICHERUNG / Gebäude u./o. Einrichtung u./o. Vorräte 1. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Ein- 1. § 75 VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag richtungen Einfluss zu nehmen. zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nicht anzu- wenden, wenn der Schaden den vereinbarten Prozentsatz von XX % des Ge- 2. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der samtbetrages der Versicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - Schäden und (soweit vereinbart) Kos- den vereinbarten Betrag von EUR XXX beträgt. ten, die durch Terrorakte sowie deren Abwehr verursacht werden, mitversi- chert, sofern und solange die Versicherungssumme des Vertrages (inklusive –3– [Seite 4] gegebenenfalls vereinbarter Vorsorge, Nachhaftung oder Höherhaftung) unter - bei Kommanditgesellschaften EUR 25.000.000,00 liegt. die Komplementäre 3. Die Versicherung dieser Schäden gilt nur für vereinbarte Versicherungsorte - bei offenen Handelsgesellschaften innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. die Gesellschafter 4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden - bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie Kosten jeder Art stets ausgeschlossen: die Gesellschafter 4.1 Rückwirkungsschäden. - bei Einzelfirmen die Inhaber 4.2 Kontaminationsschäden (biologische, chemische, radioaktive oder sons- tige Verseuchung, Vergiftung sowie Verhinderung und / oder Ein- - bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, schränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freiset- Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, ausländischen zung chemischer, biologischer oder radioaktiver Substanzen). Unternehmen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane. a) Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor Scha- deneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversicherten auf Mieter und Pächter sind nicht Repräsentanten des Versicherungsnehmers im Sinne der dem Versicherungsort oder von Dritten betriebsbedingt zu Pro- dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. duktionszwecken gelagert oder verwendet werden. b) Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schadeneintritt Bestandteil eines versicherten oder vom Versicherungsnehmer genutzten Gebäudes waren. BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE GEBÜNDELTE GESCHÄFTS-VERSICHERUNG 4.3 Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) bei Fremdbezug. 5. Versicherungsnehmer oder Versicherer können die Vereinbarung jederzeit BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam. Der unverbrauchte Beitrag wird in diesem Fall erstattet. Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der ALLGEMEIN Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- gang der Kündigung kündigen. Sanktionsklausel Vereinbarte(r) Versicherungsort(e) gemäß Nr. 3: gemäß Versicherungsschein. Der Vertrag unterliegt insbesondere aufgrund von Embargovorschriften der Europäi- schen Union folgenden Einschränkungen: Elektrische Anlagen Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrischen Anlagen gemäß den gesetz- nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien direkt anwendba- lichen und behördlichen Bestimmungen (insbesondere der berufsgenossenschaftlichen ren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Vorschrift DGUV V3 (ehemals BGV A3) und der dazugehörigen Durchführungsanwei- Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. sung) regelmäßig auf seine Kosten prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Anforderung hierzu Nachweise zu soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. übersenden. Ab einer Versicherungssumme von 2.500.000 Euro gilt zusätzlich: 1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich auf seine FEUER-, EINBRUCHDIEBSTAHL- UND RAUB-, LEITUNGSWASSER-, STURM- UND Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleich- HAGELVERSICHERUNG ermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prü- fen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss ei- ne Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von Ausschlüsse für Versicherungsorte im Ausland den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägi- gen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschrif- Nicht versichert sind: ten, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen. 1. Schäden durch Flut oder Überschwemmung in den Niederlanden und Belgien; 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis auf Anforderung zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen. 2. Schäden, für die eine Pflicht- oder Monopolversicherung abzuschließen ist oder für die aufgrund örtlicher Regierungs- oder ähnlicher Versicherungsprogramme 3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten oder Pools Entschädigungen für die in diesem Versicherungsvertrag genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in §§ 14 und 15 der dem Vertrag Gefahren beansprucht werden kann. Der Versicherer leistet Entschädigung nur zugrunde gelegten Mannheimer VB-Sach Gewerbe MMR bzw. § 8 Mannhei- insoweit, als aus diesen Versicherungsprogrammen oder Pools keine oder nur mer VB-BUMK Gewerbe MMR in der jeweils vereinbarten Fassung beschriebe- teilweise Entschädigung erlangt werden kann. Dies gilt z.B.: nen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. a) in Frankreich für Elementarschäden infolge eines Ereignisses, das auf Basis von Verordnungen zur "Catastrophe Naturelle" erklärt wird; Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 13 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VB-Sach b) in Belgien für Elementarschäden, soweit es sich um Rettungskosten Gewerbe MMR in der jeweils vereinbarten Fassung. handelt; 4. Abweichend von Nr. 1 verzichtet der Versicherer auf die nächstfällige Prüfung, c) in Spanien für Schäden, die zur "Calamidad Nacional" erklärt werden falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 keine erheblichen Mängel festgestellt wer- und durch das "Consorcio sobre riesgos extraordinarios" gedeckt sind; den. d) in der Schweiz für Schäden, die nach Verordnungen über die Elemen- tarschadenversicherung gedeckt sind; Repräsentanten e) in Norwegen für Schäden, die über den Elementarschadenpool gedeckt Als Repräsentanten gelten: sind; - bei Aktiengesellschaften 3. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerhalb der EU und der Schweiz: die Mitglieder des Vorstandes a) Elementarschäden - bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer b) Sachschäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Ge- fahren resultieren, welche über die South African Specials Risks Insu- –4– [Seite 5] rance Association (SASRIA) oder Namibian Special Risks Insurance 4. Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzu- Association (NASRIA) grundsätzlich versicherbar sind; schlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Be- ginn des Versicherungsjahres ausreichend war. c) Sachschäden in den Independent States (Homelands) und in Namibia, die durch politisch motivierte Anschläge im Sinne der lokalen Begriffs- Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch definition von Political Riot verursacht werden. eine dem Versicherer eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festge- setzt worden sind. Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß Im Rahmen der Position 1 (Betriebseinrichtung) gelten gemäß der dem Vertrag zu- Nr. 2 letztmalig erforderlichen Festsetzung zum Versicherungswert am gleichen grundeliegenden Positionen-Erläuterung 2008 auch Gebrauchsgegenstände der Tag. Betriebsangehörigen mitversichert. 5. Ändert das statistische Bundesamt das Basisjahr der veröffentlichten Preisindi- zes, ist der Versicherer berechtigt, Grundsumme und Wertzuschlag zur folgen- Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen den Hauptfälligkeit auf das neue Basisjahr umzustellen. 1. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart 6. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündi- ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis gung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen. des Jahres 2000 (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preissteigerun- gen. Vorsorgeversicherung für Bestandserhöhungen 2. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versiche- 1. Bestandserhöhungen des laufenden Versicherungsjahres, die nicht durch rungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versicherungs- Nachtrag in die Versicherungssumme übernommen worden sind, sind im Rah- jahres beantragt wurden. men der Vorsorge-Positionen des Versicherungsvertrages unter der Vorausset- zung versichert, dass Solange kein Antrag gemäß Abs. 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Regelung: a) die Vereinbarung “Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhö- hungen” getroffen ist und Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die Prozentpunkte, um die sich der angegebene Preisindex für entsprechende Ge- b) das Versicherungsjahr dem Geschäftsjahr entspricht. bäude aus der Fachserie 17, Reihe 4 (Baupreisindizes), bzw. der angegebene Preisindex für entsprechende gewerbliche Produkte aus der Fachserie 17, Reihe 2. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart 2 (Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte - Erzeugerpreise), gegen- ist, erhöhen sich ohne besonderen Antrag jeweils mit Beginn des nächsten über dem Vorjahr verändert haben. Versicherungsjahres vorübergehend um den entsprechenden Betrag der Vor- sorgeversicherungssumme. Die Erhöhungen sind sobald als möglich durch die 3. Soweit sie angewendet werden, sind für Nr. 2 die vom Statistischen Bundes- festgestellten endgültigen Summen zu ersetzen. amt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt veröffentlichten Preisindizes maßgebend. 3. Für die Umrechnung der in die Positionen gemäß Nr. 2 Satz 1 zu übernehmen- den Vorsorgeversicherungssummen auf den Wert 2000 ist der Index des An- 4. Nachversicherung von Bestandserhöhungen gelten rückwirkend, wenn sie schaffungsjahres maßgebend. innerhalb von drei Monaten beantragt wurden. 4. Die Vorsorgeversicherung bleibt, soweit nicht der Versicherungsnehmer eine 5. Der Versicherer haftet bis zu Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag, Änderung beantragt, in der bisherigen Höhe bestehen und gilt jeweils für die sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Beginn des Bestandszugänge des nächsten Jahres. Versicherungsjahres ausreichend war und Bestandserhöhungen rechtzeitig aus- reichend nachversichert worden sind. Grundsumme und Wertzuschlag gelten 5. Für diese Vorsorgeversicherung wird eine Vorauszahlung in Höhe eines Drittels als richtig bemessen, wenn sie durch eine dem Versicherer eingereichte Schät- der Jahresprämie aus den Vorsorgeversicherungssummen erhoben. In der zung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind. Schlussabrechnung wird die halbe Jahresprämie aus den im abgelaufenen Jahr in Anspruch genommenen Teilen der Vorsorgeversicherungssumme berechnet. Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den Die so ermittelte Differenz ist nachzuentrichten oder zurückzugewähren. Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß Nr. 2 und Nr. 4 letztmalig erforderlichen Festsetzung zum Versicherungswert 6. Mit der Erhöhung der Positionen gemäß Nr. 2 Satz 1 ist die Jahresprämie für am gleichen Tag. die hinzutretenden Versicherungssummen fällig. Abschließend abgerechnet wird die Jahresprämie bei Aufgabe der endgültigen Versicherungssumme. 6. Ändert das statistische Bundesamt das Basisjahr der veröffentlichten Preisindi- zes, ist der Versicherer berechtigt, Grundsumme und Wertzuschlag zur folgen- den Hauptfälligkeit auf das neue Basisjahr umzustellen. Versicherung von Bargeld und Wertsachen 7. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündi- Änderung zu Abschnitt A § 6 Nr. 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen gung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen. Versicherungsbedingungen: Bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze sind Bargeld und Wertsachen während Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhöhungen der Geschäftszeit oder während sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Ver- schluss versichert. 1. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis des Jahres 2000 (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preissteigerun- Aufräumungs- und Abbruchkosten gen. Änderung zu Abschnitt A "Aufräumungs- und Abbruchkosten", Nr. 2 der dem 2. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen: Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versiche- rungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versicherungs- Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der jahres beantragt wurden. Schadensstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zur nächsten geeigneten und aufnahmefähigen Solange kein Antrag gemäß Abs. 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Ablagerungs-, Deponier- oder Entsorgungsstelle und für das Ablagern oder Vernich- Regelung: ten. Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die Mitversichert gelten auch evtl. notwendig werdende Zwischenlagerungen. Prozentpunkte, um die sich der angegebene Preisindex für entsprechende Ge- bäude aus der Fachserie 17, Reihe 4 (Baupreisindizes), bzw. der angegebene Diese Kosten sind auch bei Schäden, die unter die Außenversicherung bzw. Abzwei- Preisindex für entsprechende gewerbliche Produkte aus der Fachserie 17, Reihe gungen fallen, versichert. 2 (Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte - Erzeugerpreise), gegen- über dem Vorjahr verändert haben. Die Versicherung von Abbruchkosten gilt nicht für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub. 3. Soweit sie angewendet werden, sind für Nr. 2 die vom Statistischen Bundes- amt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt veröffentlichen Preisindizes maßgebend. GASTRONOMIE und Marke APOMA: –5– [Seite 6] Echte Teppiche, Kunstgegenstände und Antiquitäten gen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschrif- ten, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen. Der Ersatzwert für echte Teppiche, Kunstgegenstände und Antiquitäten ist der Auf- wand für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen vergleichbarer 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis auf Anforderung Art und Güte. Ist die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der gleichen Sache zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen. nicht möglich, kann der Versicherungsnehmer eine in Qualität und Preis vergleichbare Sache anschaffen. Die Höhe der Entschädigung ist begrenzt durch den nachgewiese- 3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten nen Anschaffungspreis der beschädigten oder abhanden gekommenen Sache. Für den Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 AFB 2008 be- Minderwert von Sammlungen und/oder Serien durch Beschädigung und/oder Verlust schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder einzelner Sachen wird keine Entschädigung geleistet. teilweise leistungsfrei. Der Versicherungsnehmer hat Nachweise über Herkunft, Echtheit und Wert (z.B. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so Gutachten oder Zertifikate soweit vorhanden) von echten Teppichen, Kunstgegen- gilt zusätzlich Abschnitt B § 9 AFB 2008. ständen und Antiquitäten so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussicht- lich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden 4. Abweichend von Nr. 1 verzichtet der Versicherer auf die nächstfällige Prüfung, oder abhanden kommen können. falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 keine erheblichen Mängel festgestellt wer- den. FEUERVERSICHERUNG EINBRUCHDIEBSTAHL- UND RAUBVERSICHERUNG Schäden infolge von Terrorakten Schaukästen und Vitrinen (AERB 2008) 1. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an Sachen in Schaukästen und die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Vitrinen gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 1 b AERB 2008 und in Änderung von Abschnitt A Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Ein- § 5 Nr. 1 e und Nr. 6 AERB 2008 für die Beseitigung von Schäden, die durch einen richtungen Einfluss zu nehmen. Versicherungsfall oder durch den Versuch einer Tat gemäß § 1 Nr. 1 a bis c AERB 2008 an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen) außerhalb des Versiche- 2. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der rungsortes entstanden sind. Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - Schäden und (soweit vereinbart) Kos- ten, die durch Terrorakte sowie deren Abwehr verursacht werden, mitversi- Versicherungsschutz gemäß Abschnitt A § 1 Nr. 2 b AERB 2008 besteht, wenn der chert, sofern und solange die Versicherungssumme des Vertrages (inklusive Dieb den Schaukasten oder die Vitrine außerhalb eines Gebäudes erbricht oder mittels gegebenenfalls vereinbarter Vorsorge, Nachhaftung oder Höherhaftung) unter falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge öffnet. EUR 25.000.000,00 liegt. 3. Die Versicherung dieser Schäden gilt nur für vereinbarte Versicherungsorte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. LEITUNGSWASSERVERSICHERUNG 4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden sowie Kosten jeder Art stets ausgeschlossen: Wasserverlust infolge eines Rohrbruchs 4.1 Rückwirkungsschäden. Der Versicherer leistet Entschädigung für Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass 4.2 Kontaminationsschäden (biologische, chemische, radioaktive oder sons- infolge eines Versicherungsfalles gemäß Abschnitt A § 1 Nr. 1 a AWB 2008 Leitungs- tige Verseuchung, Vergiftung sowie Verhinderung und / oder Ein- wasser austritt und der Mehrverbrauch durch das Wasserversorgungsunternehmen in schränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freiset- Rechnung gestellt wird. zung chemischer, biologischer oder radioaktiver Substanzen). a) Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor Scha- Regen- und Rückstauschäden deneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversicherten auf dem Versicherungsort oder von Dritten betriebsbedingt zu Pro- 1. In Änderung von Abschnitt A § 1 Nr. 4 a dd AWB 2008 sind versicherte Sachen duktionszwecken gelagert oder verwendet werden. gegen: b) Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schadeneintritt a) Überschwemmungsschäden und Bestandteil eines versicherten oder vom Versicherungsnehmer genutzten Gebäudes waren. b) Rückstauschäden, 4.3 Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, die durch Regen verursacht werden, versichert. Wasser, Telekommunikation) bei Fremdbezug. 2. Überschwemmung ist eine Überflutung des Bodens, auf dem das versicherte 5. Versicherungsnehmer oder Versicherer können die Vereinbarung jederzeit Gebäude liegt, durch Regen. ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam. Der unverbrauchte Beitrag wird in diesem Fall erstattet. 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Gewässer, Überschwemmung oder Rückstauschäden durch eines dieser Ereig- Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- nisse sowie Erdrutsch und Erdsenkung. gang der Kündigung kündigen. 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be- Vereinbarte(r) Versicherungsort(e) gemäß Nr. 3: gemäß Versicherungsschein. grenzt. 5. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um Elektrische Anlagen den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrischen Anlagen gemäß den gesetz- Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 4: XXX. lichen und behördlichen Bestimmungen (insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Vereinbarter Selbstbehalt gemäß Nr. 5: XXX. Vorschrift DGUV V3 (ehemals BGV A3) und der dazugehörigen Durchführungsanwei- sung) regelmäßig auf seine Kosten prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen. KLEIN-BU-VERSICHERUNG ab einer Versicherungssumme von 2.500.000 Euro gilt zusätzlich: 1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich auf seine Mitversicherung von Schäden durch Betriebsunterbrechung Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleich- ermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prü- Im Rahmen der ZKBU 2008 gelten Schäden durch Betriebsunterbrechung infolge eines fen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss ei- Sachschadens, der nach den dem Vertrag zugrundeliegenden und nachstehend ne Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von aufgeführten Versicherungsbedingungen zu entschädigen ist, mitversichert: den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägi- –6– [Seite 7] XXX Vereinbarte Versicherungssumme gemäß Nr. 1: XXX. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne Restwerte) (SK 1306) GEMEINSAME KLAUSELN FÜR DIE FEUER-, EINBRUCHDIEBSTAHL- UND RAUB-, LEITUNGSWASSER-, STURM- UND HAGELVERSICHERUNG 1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen sind Erhöhungen des Schadenaufwandes durch Mehrkos- ten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen mitversichert. VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN 2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicher- ten und vom Schaden betroffenen Sache durch behördliche Auflagen auf der Schäden durch radioaktive Isotope (SK 1101) Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück auf dem der nicht versichert. Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies 3. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge behördlicher Wiederher- gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. stellungsbeschränkungen Reste der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache nicht wiederverwertet werden können, sind nicht versichert. Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen infolge eines Versicherungsfalles nach Abs. 1 werden nur ersetzt, soweit dies 4. Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen besonders vereinbart ist und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind. Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an ande- rer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären. VERSICHERTE KOSTEN 5. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert, werden nicht ersetzt. Preisdifferenz-Versicherung (SK 1301) Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene Sachen die Preisdifferenz- 1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- Versicherung vereinbart ist, werden Mehrkosten infolge Preissteigerungen er- rungsbedingungen sind Erhöhungen des Schadenaufwands durch Mehrkosten setzt, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch Beschrän- infolge Preissteigerungen mitversichert. kungen der vorgenannten Art verzögert. Ziffer 4 der Vereinbarung "Preisdiffe- renz-Versicherung" wird insoweit abgeändert. 2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem 6. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt. Ist nach einer vertraglichen fung. Wiederherstellungsvereinbarung nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so wer- den die Mehrkosten nicht ersetzt. 3. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- fung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Um- 7. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für fang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wie- welche Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen derbeschaffung entstanden wären. versichert sind, so wird der nach Nr. 2 bis Nr. 6 ermittelter Betrag nur anteilig ersetzt. 4. Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wie- deraufbau- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel werden nicht er- 8. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um setzt. den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. 5. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im 9. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt; dies gilt nicht bei beschädigten der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrages Sachen. Ist nach einer vertraglichen Wiederherstellungsvereinbarung nur der an den Versicherer abzutreten. Zeitwertschaden zu erstatten, so werden die Mehrkosten nicht ersetzt. Vereinbarte Versicherungssumme gemäß Nr. 2: XXX. 6. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für Vereinbarter Selbstbehalt gemäß Nr. 8: XXX. welche die Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Nr. 1 versichert sind, so wird der nach Nr. 2 bis Nr. 5 ermittelter Betrag nur anteilig ersetzt. Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Vereinbarte Versicherungssumme gemäß Nr. 2: XXX. Restwerte (SK 1307) 1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- Sachverständigenkosten (SK 1302) rungsbedingungen sind bei der Anrechnung des Restwertes für die versicherte und vom Schaden betroffene Sache behördliche Wiederherstellungsbeschrän- Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt kungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt mit dem der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme von den nach den Betrag, der sich vertragsmäßig ergeben würde, wenn die versicherte und vom dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterial- Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens den wert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten. vereinbarten Anteil. 2. Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf der Grundlage vor Eintritt des Versiche- Erweiterte Bewegungs- und Schutzkostenversicherung (SK 1303) rungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen beruhen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbe- werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt. dingungen sind auch Bewegungs- und Schutzkosten versichert, die der Wiederherstel- lung oder Wiederbeschaffung von Sachen dienen, welche durch einen anderen 3. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind. Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert, werden nicht ersetzt. Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene Sa- chen die Preisdifferenz-Versicherung vereinbart ist, werden Mehrkosten infolge Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden (SK 1305) Preissteigerungen ersetzt, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstel- lung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert. Ziffer 4 der Ver- 1. Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die einbarung "Preisdifferenz-Versicherung" wird insoweit abgeändert. infolge eines Versicherungsfalles anfallenden Kosten des Aufgebotsverfahrens und der Wiederherstellung von Wertpapieren und sonstigen Urkunden ein- 4. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich schließlich anderer Auslagen für die Wiedererlangung, die der Versicherungs- der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrages nehmer den Umständen nach für geboten halten durfte. an den Versicherer abzutreten. 2. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf einen Zinsverlust, der dem Versiche- rungsnehmer durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren entstanden ist. VERSICHERUNGSORT –7– [Seite 8] Vereinbarter Prozentsatz gemäß Nr. 1: XXX. Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 1: EUR XXX. Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme (SK 1401) Vorsorgeversicherungssumme (SK 1703) 1. Zwischen den Versicherungsorten besteht Freizügigkeit. 1. Die Vorsorgeversicherungssumme verteilt sich auf die Versicherungssummen 2. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko und nicht für Ent- der Positionen, für die sie vereinbart ist und bei denen Unterversicherung be- schädigungsgrenzen. steht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwen- dungen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit gemeinsamer Versicherungs- 2. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die summe (SK 1402) Versicherungswerte der einzelnen Positionen die Versicherungssummen über- steigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versi- Sind Versicherungssummen auf Erstes Risiko oder Entschädigungsgrenzen als Prozent cherungsfall betroffen sind. der gemeinsamen Versicherungssumme vereinbart, so werden diese Versicherungs- summen und Entschädigungsgrenzen je Versicherungsort aus einem Durchschnittsbe- trag errechnet, der durch Teilung der gemeinsamen Versicherungssumme durch die Stichtagsversicherung für Vorräte (SK 1705) Anzahl der Versicherungsorte zu ermitteln ist. 1. Entschädigungsgrenze für die versicherten Vorräte ist die vereinbarte Versiche- rungssumme. ENTSCHÄDIGUNG 2. Der Versicherungswert, den die versicherten Vorräte an dem vereinbarten Stichtag eines jeden Monats haben (Stichtagswert), ist dem Versicherer jeweils innerhalb von 10 Tagen oder innerhalb einer vereinbarten anderen Frist nach Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen (SK 1701) diesem Stichtag zu melden (Stichtagssumme). 1. Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart Solange für einen Stichtag trotz Fristablaufs keine Meldung erfolgt ist, gilt auch ist, erhöht oder vermindert sich zur Anpassung an Wertänderungen der versi- für diesen Stichtag die zuletzt gemeldete Stichtagssumme. Geht bereits die ers- cherten Sachen mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem te Stichtagsmeldung dem Versicherer nicht rechtzeitig zu, so sind die Vorräte Prozentsatz um den sich der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte ab Fristablauf bis zum Eingang der Meldung nur mit der Hälfte der Versiche- im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr rungssumme versichert. verändert hat. Der Prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerun- det. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat 3. Der Versicherungsnehmer hat eine infolge Schreib-, Rechen- oder Hörfehlers September festgestellte und veröffentlichte Index. versehentlich falsch erstattete Meldung unverzüglich zu berichtigen. Ist inzwi- schen ein Versicherungsfall eingetreten, so hat er das Versehen nachzuweisen. 2. Die gemäß Nr. 1 berechnete Versicherungssumme wird auf volle EUR 500,00 aufgerundet. Die neue Versicherungssumme und der geänderte Beitrag wer- 4. Ist die letzte vor Eintritt des Versicherungsfalls gemeldete Stichtagssumme den dem Versicherungsnehmer jeweils bekannt gegeben. niedriger als der Stichtagswert, für den die Stichtagssumme gemeldet wurde oder gemäß Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 als gemeldet gilt, so wird nur der Betrag er- 3. Die Versicherungssumme bleibt unverändert, wenn der gemäß Nr. 1 Satz 1 setzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die gemeldete Stichtags- maßgebende Prozentsatz unter 3 liegt. Jedoch ist dann für die nächste Verän- summe zum Stichtagswert. derung ein Vergleich zwischen dem vergangenen Kalenderjahr und demjeni- gen Kalenderjahr maßgebend, das zuletzt für eine Summenänderung berück- 5. Der Stichtagswert ist auch dann in voller Höhe zu melden, wenn er die Versi- sichtigt wurde. cherungssumme übersteigt. Die Meldung gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht etwas anderes bestimmt hat, als Antrag auf Erhöhung der Versicherungs- 4. Der aus der Versicherungssumme gemäß Nr. 2 sich ergebende erhöhte Beitrag summe auf den gemeldeten Betrag ab Zugang der Meldung. Der Versiche- darf den im Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. rungsnehmer ist an den Antrag zwei Wochen gebunden. Lehnt der Versicherer Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich der neue Tarifbeitrag auf eine unver- den Antrag nicht innerhalb dieser Frist ab, so gilt er als angenommen. änderte Gruppe versicherbarer Risiken bezieht. 6. Soweit in den Fällen von Nr. 5 der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere 5. Solange Anpassung der Versicherungssumme nach vorliegenden Bestimmun- Versicherungssumme werde nicht beantragt, oder soweit der Versicherer den gen vereinbart ist, erhöht sich vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die jewei- Antrag abgelehnt hat, wird bei Versicherungsfällen bis zur nächsten Stich- lige Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag von 5 Prozent. tagsmeldung nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die Versicherungssumme zum Stichtagswert. 6. Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen bleiben unberührt. 7. Neben Nr. 4 und Nr. 6 sind die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen 7. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die geänderte nicht anzuwenden. Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Text- form die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend aufheben. Will der Versi- 8. Auf den Beitrag ist eine Vorauszahlung aus der Hälfte der Versicherungssum- cherungsnehmer zugleich die Erklärung gemäß Nr. 8 abgeben, so muss dies me für das ganze Versicherungsjahr zu leisten. Der endgültige Beitrag wird deutlich zum Ausdruck kommen. zum Ende des Versicherungsjahres aus dem Durchschnitt der gemeldeten Stichtagssummen und dem diesem Durchschnitt entsprechenden Beitragssatz 8. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von berechnet; ein tariflicher Mindestbeitrag ist zu berücksichtigen. Soweit in den drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung in Fällen von Nr. 5 der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungs- Textform verlangen, dass die Bestimmungen über die Summenanpassung für summe werde nicht beantragt, oder soweit der Versicherer den Antrag ab- die Versicherung von beweglichen Sachen künftig nicht mehr anzuwenden lehnt, bleibt der die Versicherungssumme übersteigende Teil der gemeldeten sind. Stichtagssummen für den Beitrag unberücksichtigt. 9. Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Ergibt sich während des Versicherungsjahres, dass die Vorauszahlung ver- Überversicherung wird durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. braucht ist, so kann der Versicherer eine weitere angemessene Vorauszahlung verlangen, jedoch nicht mehr als die Hälfte der ersten Vorauszahlung. Die Summenanpassung gilt für die Pos. 1 und 2 vereinbart. Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung (SK 1702) VERHALTENS- UND WISSENSZURECHNUNG, VERTRETUNG 1. Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nicht anzuwenden, Makler (SK 1803) wenn der Schaden den vereinbarten Prozentsatz des Gesamtbetrages der Ver- sicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als den vereinbarten Be- Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und trag beträgt. Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. 2. Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Vorräte, für die Stichtagsversiche- rung vereinbart ist, und nicht für die Außenversicherung. Makler (SK 1803) 3. Versicherungssummen auf Erstes Risiko, für Vorräte, für die Stichtagsversiche- rung vereinbart ist, und für die Außenversicherung werden bei Feststellung des Gesamtbetrages der Versicherungssummen gemäß Nr. 1 nicht berücksichtigt. –8– [Seite 9] Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und 7. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er gung gekürzt. unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 5: XXX. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist weiterhin bevollmächtigt "Zah- lungen" des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und. verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder atmosphärische Elektrizität (SK 3114) 1. In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden gemäß Ab- schnitt A § 1 Nr. 3) AFB 2008 leistet der Versicherer Entschädigung auch für KLAUSELN FÜR DIE FEUERVERSICHERUNG Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen. VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN 2. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen (SK 3. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- 3101) gung gekürzt. Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be- deren Inhalt sind auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der Anlagen grenzt. ausbricht. Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 3: XXX. Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 4: XXX. Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen (SK 3103) 1. Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 1 AFB 2008, Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Wasserlöschanlagen-Leckage VERSICHERTE KOSTEN zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. 2. Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von Kosten für die Dekontamination von Erdreich (SK 3301) Wasser oder auf Wasser basierenden Flüssigkeiten aus einer ortsfesten Wasser- löschanlage am Versicherungsort. 1. In Erweiterung der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2008) ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, vereinbarten Versicherungssumme Kosten, die der Versicherungsnehmer auf- Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und Zuleitungs- grund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen rohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen. Versicherungsfall aufwenden muss, um 3. Innerhalb von Gebäuden sind Schäden durch a) Erdreich von innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden ei- genen, gemieteten oder gepachteten Versicherungsgrundstücken zu a) Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; der Wasserlöschanlagen; b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportie- b) Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen mit- ren und dort abzulagern oder zu vernichten; versichert. c) insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstückes vor Eintritt des Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bo- Versicherungsfalles wiederherzustellen. denplatte. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installati- onen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. 2. Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen 4. Nicht versicherte Schäden a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Ein- a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schä- tritt des Versicherungsfalles erlassen wurden; den durch b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versiche- aa) Druckproben; rungsfalles entstanden ist; bb) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles er- Wasserlöschanlage; gangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf cc) Schwamm; Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Ver- letzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Abschnitt B § 8 AFB dd) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanla- 2008. gen-Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; 3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erd- ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft- reichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseiti- fahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung; gung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versiche- ff) Erdbeben. rungsfall aufgewendet worden wäre. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachver- ständige festgestellt. aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen, 4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der soge- bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert nannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). 5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. 5. Wasserlöschanlagen gemäß Nr. 2 sind von der Technischen Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder von einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstel- 6. Für Aufwendungen gemäß Nr. 1 durch Versicherungsfälle, die innerhalb eines le abgenommen und werden regelmäßig durch eine von den Versicherern an- Versicherungsjahres eintreten, ist Entschädigungsgrenze die Versicherungs- erkannte Überwachungsstelle überprüft. Im Übrigen gelten Nr. 3 und Nr. 4 der summe als Jahreshöchstentschädigung. Vereinbarung "Brandschutzanlagen". 7. Der gemäß Nr. 1 bis Nr. 6 als entschädigungspflichtig errechneter Betrag wird 6. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten von Nr. 5 ergeben sich je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. aus Abschnitt B §§ 8, 9 AFB 2008. –9– [Seite 10] 8. Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt A § qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu er- 5 Nr. 1 a) AFB 2008. halten; Vereinbarter Selbstbehalt gemäß Nr. 7: XXX b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten; c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anla- VERSICHERUNGSORT geteil außer Betrieb genommen wird; d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage Abhängige Außenversicherung (SK 3412) geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; 1. Sachen, für die Außenversicherung vereinbart ist, sind bis zu der hierfür e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 1 c) bis vereinbarten besonderen Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze Nr. 1 g) und Nr. 1 i) unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; auch außerhalb des Versicherungsorts versichert. f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schaden- 2. Die Außenversicherung gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur verhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungs- innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. stelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anla- ge nur teilweise funktionsuntüchtig ist; 3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird Entschädigung nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenver- werden kann. Meldet der Versicherungsnehmer den Schaden zu diesem Ver- hütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstel- trag, so wird dieser Versicherer auf jeden Fall in Vorleistung treten. le anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen; Ist danach die Entschädigung oder eine Abschlagszahlung gemäß Abschnitt A h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mus- § 9 Nr. 1 a) AFB 2008 nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des tervordruck zu führen; Versicherungsnehmers die Entschädigungspflicht aus dem anderen Versiche- rungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so wird der Versicherer i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der An- unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen in Höhe von 4 Prozent pro Jahr, lage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleich- eine vorläufige Zahlung leisten. ermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten. 4. Ist der Beitragssatz für die besondere Versicherungssumme gemäß Nr. 1 höher 4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten als für die Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist, so gilt Ab- schnitt A § 8 Nr. 5 a) AFB 2008 (Unterversicherung) auch für diese besondere a) Anlagen gemäß Nr. 1 a) und Nr. 1 b) vierteljährlich sowie Anlagen ge- Versicherungssumme. mäß Nr. 1 h) halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der An- lagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten 5. Bei Berechnung einer Unterversicherung für die Position, zu der die Außenver- Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung sicherung vereinbart ist, sind auch die gemäß Nr. 1 außerhalb des Versiche- GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle aner- rungsorts versicherten Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der dort kannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldean- genannten Entschädigungsgrenze. lagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfah- rungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm 6. Nr. 4 und Nr. 5 sind nicht nebeneinander anzuwenden. Anzuwenden ist übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen diejenige Bestimmung, die zu der niedrigeren Entschädigung führt. kann; Vereinbarte Positionen gemäß Nr. 1: XXX. b) Anlagen gemäß Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 h) mindestens einmal jähr- lich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Geltungsbereich, abweichend von Nr. 1: XXX Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifi- zierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen; c) Anlagen gemäß Nr. 1 c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, ANZEIGEPFLICHTEN, OBLIEGENHEITEN ETC. Anlagen gemäß Nr. 1 d) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) mindestens einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 1 b) mindestens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung Brandschutzanlagen (SK 3610) GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu las- 1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtun- sen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein gen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brand- Prüfzeugnis nachzuweisen. schutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtli- nien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regel- Bei Anlagen gemäß Nr. 1 c), deren technische Schutzwirkung durch werken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prü- a) Brandmeldeanlagen; fung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vo- rausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht ge- b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen; kürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder be- hördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben. c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen; 5. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten gemäß Nr. 3 und Nr. 4 d) Sprühwasser-Löschanlagen; ergeben sich aus Abschnitt B §§ 8, 9 AFB 2008. e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln; f) Schaum-Löschanlagen; KLAUSELN FÜR DIE EINBRUCHDIEBSTAHL- UND RAUBVERSICHERUNG g) Pulver-Löschanlagen; h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; VERSICHERTE KOSTEN i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen. 2. Anlagen gemäß Nr. 1 a) oder Nr. 1 h) sind dem Versicherer durch ein Installati- Schlüsselverlustversicherung für besondere Behältnisse (SK 4301) onsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem vergleichbaren Mustervordruck entspricht. Anlagen gemäß Nr. 1 b) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) sind durch die Sind Kosten infolge Abhandenkommens des Schlüssels zu Tresorräumen oder zu Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine Behältnissen gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 3) AERB 2008 versichert, die sich innerhalb gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch der als Versicherungsort vereinbarten Räume befinden, so werden nach Verlust eines ein Abnahmezeugnis angezeigt. Schlüssels die Aufwendungen für Änderung der Schlösser und Anfertigung neuer Schlüssel sowie für unvermeidbares gewaltsames Öffnen und für Wiederherstellung 3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten des Behältnisses ersetzt. a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirk- samkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder – 10 – [Seite 11] VERSICHERUNGSORT aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen, Geschäftsfahrräder (SK 4401) bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert 1. In Erweiterung von Abschnitt A § 1 Nr. 2 AERB 2008 ist der Diebstahl von sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen Geschäftsfahrrädern versichert. ist (Montageobjekte). 2. Versicherungsort ist - sofern nicht etwas anderes vereinbart ist - die Bundesre- 5. Wasserlöschanlagen gemäß Nr. 2 sind von der Technischen Prüfstelle der VdS publik Deutschland. Schadenverhütung GmbH oder von einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstel- le abgenommen und werden regelmäßig durch eine von den Versicherern an- 3. Für die mit dem Geschäftsfahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem erkannte Überwachungsstelle überprüft. Im Übrigen gelten Nr. 3 und Nr. 4 der Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz, wenn sie zusam- Vereinbarung "Brandschutzanlagen". men mit dem Geschäftsfahrrad weggenommen worden sind. 6. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten von Nr. 5 ergeben sich 4. Entschädigung wird, auch wenn mehrere Fahrräder abhanden gekommen aus Abschnitt B §§ 8, 9 AWB 2008. sind, je Versicherungsfall nur bis zur vereinbarten Höhe geleistet. 7. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- 5. Der Versicherungsnehmer hat gung gekürzt. a) das Geschäftsfahrrad während eines Unterbrechungszeitraums einer Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 7: XXX. Fahrt (Abstellen) in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss zu sichern und b) Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der VERSICHERUNGSORT versicherten Geschäftsfahrräder zu beschaffen und aufzubewahren. 6. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Nr. 5 a) und b) Abhängige Außenversicherung (SK 5412) ergeben sich aus Abschnitt B § 8 AERB 2008. 1. Sachen, für die Außenversicherung vereinbart ist, sind bis zu der hierfür Vereinbarte Entschädigung gemäß Nr. 4: XXX vereinbarten besonderen Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze auch außerhalb des Versicherungsorts versichert. 2. Die Außenversicherung gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. KLAUSELN FÜR DIE LEITUNGSWASSERVERSICHERUNG 3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird Entschädigung nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Meldet der Versicherungsnehmer den Schaden zu diesem Ver- VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN trag, so wird dieser Versicherer auf jeden Fall in Vorleistung treten. Ist danach die Entschädigung oder eine Abschlagszahlung gemäß Abschnitt A Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen (SK 5101) § 9 Nr. 1) AWB 2008 nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des Versicherungsnehmers die Entschädigungspflicht aus dem anderen Versiche- 1. Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 4 a) ii) sowie b) cc) rungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so wird der Versicherer AWB 2008 Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Wasserlöschanla- unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen in Höhe von 4 Prozent pro Jahr, gen-Leckage zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. eine vorläufige Zahlung leisten. 2. Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von 4. Ist der Beitragssatz für die besondere Versicherungssumme gemäß Nr. 1 höher Wasser oder auf Wasser basierenden Flüssigkeiten aus einer ortsfesten Wasser- als für die Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist, so gilt Ab- löschanlage am Versicherungsort. schnitt A § 8 Nr. 5 a) AWB 2008 (Unterversicherung) auch für diese besondere Versicherungssumme. Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und Zuleitungs- 5. Bei Berechnung einer Unterversicherung für die Position, zu der die Außenver- rohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen. sicherung vereinbart ist, sind auch die gemäß Nr. 1 außerhalb des Versiche- rungsorts versicherten Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der dort 3. Innerhalb von Gebäuden sind Schäden durch genannten Entschädigungsgrenze. a) Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren 6. Nr. 4 und Nr. 5 sind nicht nebeneinander anzuwenden. Anzuwenden ist der Wasserlöschanlagen; diejenige Bestimmung, die zu der niedrigeren Entschädigung führt. b) Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen mit- Vereinbarte Positionen gemäß Nr. 1: XXX. versichert. Geltungsbereich, abweichend von Nr. 2: XXX. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bo- denplatte. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und In- stallationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. ANZEIGEPFLICHTEN, OBLIEGENHEITEN ETC. 4. Nicht versicherte Schäden Brandschutzanlagen (SK 5610) a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schä- den durch 1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtun- gen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brand- aa) Druckproben; schutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtli- nien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regel- bb) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der werken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere Wasserlöschanlage; a) Brandmeldeanlagen; cc) Schwamm; b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen; dd) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanla- gen-Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen; ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft- d) Sprühwasser-Löschanlagen; fahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung; e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln; ff) Erdbeben. f) Schaum-Löschanlagen; b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an – 11 – [Seite 12] g) Pulver-Löschanlagen; h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; VERSICHERUNGSORT i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen. 2. Anlagen gemäß Nr. 1 a) oder Nr. 1 h) sind dem Versicherer durch ein Installati- Abhängige Außenversicherung (SK 6412) onsattest angezeigt, das dem VdS oder einem vergleichbaren Mustervordruck entspricht. Anlagen gemäß Nr. 1 b) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) sind durch die 1. Sachen, für die Außenversicherung vereinbart ist, sind bis zu der hierfür Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine vereinbarten besonderen Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch auch außerhalb des Versicherungsorts versichert. ein Abnahmezeugnis angezeigt. 2. In der Sturmversicherung gilt die Außenversicherung abweichend von Ab- 3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten schnitt A § 1 Nr. 1 b) AStB 2008 nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden be- finden. a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirk- samkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS- Richtlinien oder 3. Die Außenversicherung gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu er- innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. halten; 4. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird Entschädigung nur geleistet, soweit b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten; werden kann. Meldet der Versicherungsnehmer den Schaden zu diesem Ver- trag, so wird dieser Versicherer auf jeden Fall in Vorleistung treten. c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anla- geteil außer Betrieb genommen wird; Ist danach die Entschädigung oder eine Abschlagszahlung gemäß Abschnitt A § 9 Nr. 1 a) AStB 2008 nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage des Versicherungsnehmers die Entschädigungspflicht aus dem anderen Versi- geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; cherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so wird der Versi- cherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen in Höhe von 4 Prozent e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 1 c) bis pro Jahr, eine vorläufige Zahlung leisten. Nr. 1 g) und Nr. 1 i) unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; 5. Ist der Beitragssatz für die besondere Versicherungssumme gemäß Nr. 1 höher f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schaden- als für die Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist, so gilt Ab- verhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungs- schnitt A § 8 Nr. 5 a) AStB 2008 (Unterversicherung) auch für diese besondere stelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anla- Versicherungssumme. ge nur teilweise funktionsuntüchtig ist; Vereinbarte Positionen gemäß Nr. 1: XXX. g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenver- hütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstel- Geltungsbereich, abweichend von Nr. 3: XXX. le anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen; h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS oder vergleichbarem Muster- vordruck zu führen; BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE GEBÜNDELTE i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der An- GEBÄUDE-VERSICHERUNG lage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleich- ermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten. 4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN a) Anlagen gemäß Nr. 1 a) und Nr. 1 b) vierteljährlich sowie Anlagen ge- mäß Nr. 1 h) halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der An- lagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung ALLGEMEIN GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle aner- kannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldean- lagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfah- Sanktionsklausel rungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen Der Vertrag unterliegt insbesondere aufgrund von Embargovorschriften der Europäi- kann; schen Union folgenden Einschränkungen: b) Anlagen gemäß Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 h) mindestens einmal jähr- Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz lich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien direkt anwendba- Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifi- ren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen zierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen; Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. c) Anlagen gemäß Nr. 1 c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die Anlagen gemäß Nr. 1 d) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) mindestens einmal in durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 1 b) mindestens alle drei soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu las- sen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen. FEUER-, LEITUNGSWASSER-, STURM- UND HAGELVERSICHERUNG Bei Anlagen gemäß Nr. 1 c), deren technische Schutzwirkung durch Sachver- ständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von mindestens 40 Pro- Ausschlüsse für Versicherungsorte im Ausland zent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vorausgegangenen Prüfungen der Nicht versichert sind: technisch ermittelte Nachlass nicht gekürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Geset- ze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vor- 1. Schäden durch Flut oder Überschwemmung in den Niederlanden und Belgien; schreiben. 2. Schäden, für die eine Pflicht- oder Monopolversicherung abzuschließen ist oder 5. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten gemäß Nr. 3 und Nr. 4 für die aufgrund örtlicher Regierungs- oder ähnlicher Versicherungsprogramme ergeben sich aus Abschnitt B §§ 8, 9 AWB 2008. oder Pools Entschädigungen für die in diesem Versicherungsvertrag genannten Gefahren beansprucht werden kann. Der Versicherer leistet Entschädigung nur insoweit, als aus diesen Versicherungsprogrammen oder Pools keine oder nur teilweise Entschädigung erlangt werden kann. Dies gilt z.B.: KLAUSELN FÜR DIE STURM- UND HAGELVERSICHERUNG – 12 – [Seite 13] a) in Frankreich für Elementarschäden infolge eines Ereignisses, das auf bäude aus der Fachserie 17, Reihe 4 (Baupreisindizes), bzw. der angegebene Basis von Verordnungen zur "Catastrophe Naturelle" erklärt wird; Preisindex für entsprechende gewerbliche Produkte aus der Fachserie 17, Reihe 2 (Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte - Erzeugerpreise), gegen- b) in Belgien für Elementarschäden, soweit es sich um Rettungskosten über dem Vorjahr verändert haben. handelt; 3. Soweit sie angewendet werden, sind für Nr. 2 die vom Statistischen Bundes- c) in Spanien für Schäden, die zur "Calamidad Nacional" erklärt werden amt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt veröffentlichten Preisindizes und durch das "Consorcio sobre riesgos extraordinarios" gedeckt sind; maßgebend. d) in der Schweiz für Schäden, die nach Verordnungen über die Elemen- 4. Nachversicherung von Bestandserhöhungen gelten rückwirkend, wenn sie tarschadenversicherung gedeckt sind; innerhalb von drei Monaten beantragt wurden. e) in Norwegen für Schäden, die über den Elementarschadenpool gedeckt 5. Der Versicherer haftet bis zu Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag, sind; sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Beginn des Versicherungsjahres ausreichend war und Bestandserhöhungen rechtzeitig aus- 3. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerhalb der EU und der Schweiz: reichend nachversichert worden sind. Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch eine dem Versicherer eingereichte Schät- a) Elementarschäden zung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind. b) Sachschäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Ge- Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den fahren resultieren, welche über die South African Specials Risks Insu- Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß rance Association (SASRIA) oder Namibian Special Risks Insurance Nr. 2 und Nr. 4 letztmalig erforderlichen Festsetzung zum Versicherungswert Association (NASRIA) grundsätzlich versicherbar sind; am gleichen Tag. c) Sachschäden in den Independent States (Homelands) und in Namibia, 6. Ändert das statistische Bundesamt das Basisjahr der veröffentlichten Preisindi- die durch politisch motivierte Anschläge im Sinne der lokalen Begriffs- zes, ist der Versicherer berechtigt, Grundsumme und Wertzuschlag zur folgen- definition von Political Riot verursacht werden. den Hauptfälligkeit auf das neue Basisjahr umzustellen. 7. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündi- Rückreisekosten für den Versicherungsnehmer oder seiner Repräsentanten bei gung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen. einem Schadenfall ab EUR 50.000,00 1. Werden versicherte Sachen infolge eines durch diesen Versicherungsvertrag Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhöhungen versicherten Schadenfalls während einer Urlaubs- oder Geschäftsreise des Ver- sicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten zerstört oder beschädigt oder 1. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart kommen abhanden, so ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis Entschädigungsgrenze die Rückreisekosten des Jahres 2000 (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preissteigerun- gen. a) für die Bahnfahrt in der in der 1. Klasse einschließlich Zuschlägen sowie nachgewiesener Kosten für Taxifahrten zum und vom nächstgelegenen 2. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die öffentlichen Verkehrsmittel oder Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versiche- rungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versicherungs- b) für einen Linienflug in der Economy-Klasse, sofern der Schadenort jahres beantragt wurden. mehr als 1.000 km Luftlinie von dem Aufenthaltsort des Versiche- rungsnehmers entfernt ist, sowie nachgewiesener Kosten für Taxifahr- Solange kein Antrag gemäß Abs. 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende ten zum und vom nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsmittel. Regelung: 2. Entschädigung wird geleistet, sofern die Entfernung zwischen Aufenthalts- und Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die Schadenort mindestens 50 km Luftlinie beträgt. Prozentpunkte, um die sich der angegebene Preisindex für entsprechende Ge- bäude aus der Fachserie 17, Reihe 4 (Baupreisindizes), bzw. der angegebene Preisindex für entsprechende gewerbliche Produkte aus der Fachserie 17, Reihe Beitragsfaktor bei gleitender Neuwertversicherung 2 (Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte - Erzeugerpreise), gegen- über dem Vorjahr verändert haben. Bei der Versicherung zum gleitenden Neuwert sind Jahres- und Folgebeitrag veränder- lich, weil der Beitrag für die Versicherungssumme 1914 mit dem jeweiligen Anpas- 3. Soweit sie angewendet werden, sind für Nr. 2 die vom Statistischen Bundes- sungsfaktor zu multiplizieren ist. Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich amt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt veröffentlichen Preisindizes nach Maßgabe des § 3 der Sonderbedingungen 2008 der Mannheimer Versicherung maßgebend. AG für die Gleitende Neuwertversicherung von Geschäftsgebäuden (SGIN 2008). 4. Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzu- Beitragsfaktor bei Versicherungsbeginn: XXX, aktuell: XXX. schlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Be- ginn des Versicherungsjahres ausreichend war. Gebäudebeschädigungen Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch eine dem Versicherer eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festge- Ersetzt werden Beschädigungen an Gebäuden sowie Gebäudebestandteilen, an setzt worden sind. Schaukästen und Vitrinen (außerhalb des Versicherungsortes auf demselben Grund- stück und in dessen unmittelbarer Umgebung) und Kosten für Türschlossänderungen - Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den ausgenommen Schaufenster, Schaukasten- und Vitrinenverglasungen - im Zusammen- Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß hang mit einem Einbruchdiebstahl oder dem Versuch eines Einbruchdiebstahls bis zu Nr. 2 letztmalig erforderlichen Festsetzung zum Versicherungswert am gleichen dem vereinbarten Betrag, sofern hierfür nicht Entschädigung aus einem anderen Tag. Versicherungsvertrag erlangt werden kann. 5. Ändert das statistische Bundesamt das Basisjahr der veröffentlichten Preisindi- zes, ist der Versicherer berechtigt, Grundsumme und Wertzuschlag zur folgen- Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen den Hauptfälligkeit auf das neue Basisjahr umzustellen. 1. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart 6. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündi- ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis gung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen. des Jahres 2000 (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preissteigerun- gen. Vorsorgeversicherung für Bestandserhöhungen 2. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versiche- 1. Bestandserhöhungen des laufenden Versicherungsjahres, die nicht durch rungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versicherungs- Nachtrag in die Versicherungssumme übernommen worden sind, sind im Rah- jahres beantragt wurden. men der Vorsorge-Positionen des Versicherungsvertrages unter der Vorausset- zung versichert, dass Solange kein Antrag gemäß Abs. 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Regelung: a) die Vereinbarung “Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhö- hungen” getroffen ist und Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die Prozentpunkte, um die sich der angegebene Preisindex für entsprechende Ge- b) das Versicherungsjahr dem Geschäftsjahr entspricht. – 13 – [Seite 14] ab einer Versicherungssumme von 2.500.000 Euro gilt zusätzlich: 2. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, erhöhen sich ohne besonderen Antrag jeweils mit Beginn des nächsten 1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich auf seine Versicherungsjahres vorübergehend um den entsprechenden Betrag der Vor- Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleich- sorgeversicherungssumme. Die Erhöhungen sind sobald als möglich durch die ermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prü- festgestellten endgültigen Summen zu ersetzen. fen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss ei- ne Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von 3. Für die Umrechnung der in die Positionen gemäß Nr. 2 Satz 1 zu übernehmen- den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägi- den Vorsorgeversicherungssummen auf den Wert 2000 ist der Index des An- gen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschrif- schaffungsjahres maßgebend. ten, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen. 4. Die Vorsorgeversicherung bleibt, soweit nicht der Versicherungsnehmer eine 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis auf Anforderung Änderung beantragt, in der bisherigen Höhe bestehen und gilt jeweils für die zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen. Bestandszugänge des nächsten Jahres. 3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten 5. Für diese Vorsorgeversicherung wird eine Vorauszahlung in Höhe eines Drittels Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 AFB 2008 be- der Jahresprämie aus den Vorsorgeversicherungssummen erhoben. In der schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder Schlussabrechnung wird die halbe Jahresprämie aus den im abgelaufenen Jahr teilweise leistungsfrei. in Anspruch genommenen Teilen der Vorsorgeversicherungssumme berechnet. Die so ermittelte Differenz ist nachzuentrichten oder zurückzugewähren. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Abschnitt B § 9 AFB 2008. 6. Mit der Erhöhung der Positionen gemäß Nr. 2 Satz 1 ist die Jahresprämie für die hinzutretenden Versicherungssummen fällig. Abschließend abgerechnet 4. Abweichend von Nr. 1 verzichtet der Versicherer auf die nächstfällige Prüfung, wird die Jahresprämie bei Aufgabe der endgültigen Versicherungssumme. falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 keine erheblichen Mängel festgestellt wer- den. FEUERVERSICHERUNG LEITUNGSWASSERVERSICHERUNG Schäden infolge von Terrorakten Wasserverlust infolge eines Rohrbruchs 1. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, Der Versicherer leistet Entschädigung für Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der infolge eines Versicherungsfalles gemäß Abschnitt A § 1 Nr. 1 a AWB 2008 Leitungs- Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Ein- wasser austritt und der Mehrverbrauch durch das Wasserversorgungsunternehmen in richtungen Einfluss zu nehmen. Rechnung gestellt wird. 2. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - Schäden und (soweit vereinbart) Kos- Regen- und Rückstauschäden ten, die durch Terrorakte sowie deren Abwehr verursacht werden, mitversi- chert, sofern und solange die Versicherungssumme des Vertrages (inklusive 1. In Änderung von Abschnitt A § 1 Nr. 4 a dd AWB 2008 sind versicherte Sachen gegebenenfalls vereinbarter Vorsorge, Nachhaftung oder Höherhaftung) unter gegen: EUR 25.000.000,00 liegt. a) Überschwemmungsschäden und 3. Die Versicherung dieser Schäden gilt nur für vereinbarte Versicherungsorte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. b) Rückstauschäden, 4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden die durch Regen verursacht werden, versichert. sowie Kosten jeder Art stets ausgeschlossen: 2. Überschwemmung ist eine Überflutung des Bodens, auf dem das versicherte 4.1 Rückwirkungsschäden. Gebäude liegt, durch Regen. 4.2 Kontaminationsschäden (biologische, chemische, radioaktive oder sons- 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende tige Verseuchung, Vergiftung sowie Verhinderung und / oder Ein- Ursachen nicht auf Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes schränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freiset- Gewässer, Überschwemmung oder Rückstauschäden durch eines dieser Ereig- zung chemischer, biologischer oder radioaktiver Substanzen). nisse sowie Erdrutsch und Erdsenkung. a) Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor Scha- 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be- deneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversicherten auf grenzt. dem Versicherungsort oder von Dritten betriebsbedingt zu Pro- duktionszwecken gelagert oder verwendet werden. 5. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. b) Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schadeneintritt Bestandteil eines versicherten oder vom Versicherungsnehmer Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 4: XXX. genutzten Gebäudes waren. Vereinbarter Selbstbehalt gemäß Nr. 5: XXX. 4.3 Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) bei Fremdbezug. 5. Versicherungsnehmer oder Versicherer können die Vereinbarung jederzeit STURM- UND HAGELVERSICHERUNG ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam. Der unverbrauchte Beitrag wird in diesem Fall erstattet. Selbstbehalt/Selbstbeteiligung Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- Je Versicherungsfall gilt ein(e) Selbstbehalt/Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 100,00 gang der Kündigung kündigen. vereinbart. Vereinbarte(r) Versicherungsort(e) gemäß Nr. 3: gemäß Versicherungsschein. Elektrische Anlagen MIETVERLUSTVERSICHERUNG Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrischen Anlagen gemäß den gesetz- lichen und behördlichen Bestimmungen (insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Mietverlustversicherung Vorschrift DGUV V3 (ehemals BGV A3) und der dazugehörigen Durchführungsanwei- sung) regelmäßig auf seine Kosten prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich 1. Versicherte Gefahren beseitigen zu lassen. – 14 – [Seite 15] Der Versicherer leistet Entschädigung für Mietausfall für die im Versicherungs- 5. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im vertrag bezeichneten Gebäude und sonstige Grundstückbestandteile, der Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt; dies gilt nicht bei beschädigten durch einen Sachschaden, der nach den diesem Versicherungsvertrag zugrun- Sachen. Ist nach einer vertraglichen Wiederherstellungsvereinbarung nur der de liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen zu entschädigen ist, ent- Zeitwertschaden zu erstatten, so werden die Mehrkosten nicht ersetzt. steht. 6. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für 2. Versicherte Schäden welche die Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Nr. 1 versichert sind, so wird der nach Nr. 2 bis Nr. 5 ermittelter Betrag nur anteilig ersetzt. a) Versicherter Mietverlust ist Vereinbarte Versicherungssumme gemäß Nr. 2: XXX. aa) der Mietausfall, der dadurch entsteht, dass der Mieter infolge eines Versicherungsfalles kraft Gesetz oder nach dem Mietver- trag berechtigt ist, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise Sachverständigenkosten (SK 1302) zu verweigern; Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt ab) der Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwerts der der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme von den nach den Räume, die der Versicherungsnehmer selbst nutzt oder unent- dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den geltlich Dritten überlassen hat und die infolge eines Versiche- Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens den rungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls der Versiche- vereinbarten Anteil. rungsnehmer die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht zugemutet werden kann; Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne ac) etwaige fortlaufende Mietnebenkosten. Restwerte) (SK 1306) b) Für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintritts des Versicherungs- 1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- falles nicht vermietet waren, wird Mietausfall ersetzt, sofern Vermie- rungsbedingungen sind Erhöhungen des Schadenaufwandes durch Mehrkos- tung zu einem späteren, in der Wiederherstellungszeit liegenden Ter- ten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen mitversichert. min nachgewiesen wird. 2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die 3. Versicherungswert, Haftzeit, Unterversicherung tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicher- ten und vom Schaden betroffenen Sache durch behördliche Auflagen auf der a) Die Versicherungssumme ist auf den in der Pauschaldeklaration ge- Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und nannten Betrag begrenzt. Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten b) Die Haftung des Versicherers beträgt 12 Monate. nicht versichert. c) Ist die Versicherungssumme für Gebäude im Schadenfall niedriger als 3. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge behördlicher Wiederher- der Versicherungswert, so wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der stellungsbeschränkungen Reste der versicherten und vom Schaden betroffenen sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zum Sache nicht wiederverwertet werden können, sind nicht versichert. Versicherungswert. (Unterversicherung) 4. Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an ande- rer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären. GEMEINSAME KLAUSELN FÜR DIE FEUER-, EINBRUCHDIEBSTAHL- UND RAUB-, LEITUNGSWASSER-, STURM- UND HAGELVERSICHERUNG 5. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert, werden nicht ersetzt. VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene Sachen die Preisdifferenz- Versicherung vereinbart ist, werden Mehrkosten infolge Preissteigerungen er- setzt, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch Beschrän- Schäden durch radioaktive Isotope (SK 1101) kungen der vorgenannten Art verzögert. Ziffer 4 der Vereinbarung "Preisdiffe- renz-Versicherung" wird insoweit abgeändert. Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück auf dem der 6. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt. Ist nach einer vertraglichen Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies Wiederherstellungsvereinbarung nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so wer- gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. den die Mehrkosten nicht ersetzt. Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter 7. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für Sachen infolge eines Versicherungsfalles nach Abs. 1 werden nur ersetzt, soweit dies welche Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besonders vereinbart ist und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind. versichert sind, so wird der nach Nr. 2 bis Nr. 6 ermittelter Betrag nur anteilig ersetzt. 8. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um VERSICHERTE KOSTEN den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. 9. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich Preisdifferenz-Versicherung (SK 1301) der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrages an den Versicherer abzutreten. 1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen sind Erhöhungen des Schadenaufwands durch Mehrkosten Vereinbarte Versicherungssumme gemäß Nr. 2: XXX. infolge Preissteigerungen mitversichert. Vereinbarter Selbstbehalt gemäß Nr. 8: XXX. 2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- Restwerte (SK 1307) fung. 1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- 3. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- rungsbedingungen sind bei der Anrechnung des Restwertes für die versicherte fung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Um- und vom Schaden betroffene Sache behördliche Wiederherstellungsbeschrän- fang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wie- kungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt mit dem derbeschaffung entstanden wären. Betrag, der sich vertragsmäßig ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterial- 4. Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wie- wert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten. deraufbau- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel werden nicht er- setzt. 2. Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf der Grundlage vor Eintritt des Versiche- rungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen beruhen. Soweit behördliche – 15 – [Seite 16] Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt. cc) Schwamm; 3. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die dd) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanla- Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert, gen-Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; werden nicht ersetzt. Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene Sa- chen die Preisdifferenz-Versicherung vereinbart ist, werden Mehrkosten infolge ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft- Preissteigerungen ersetzt, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstel- fahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung; lung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert. Ziffer 4 der Ver- einbarung "Preisdifferenz-Versicherung" wird insoweit abgeändert. ff) Erdbeben. 4. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrages an den Versicherer abzutreten. aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen, bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert VERHALTENS- UND WISSENSZURECHNUNG, VERTRETUNG sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). Makler (SK 1803) 5. Wasserlöschanlagen gemäß Nr. 2 sind von der Technischen Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder von einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstel- Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und le abgenommen und werden regelmäßig durch eine von den Versicherern an- Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er erkannte Überwachungsstelle überprüft. Im Übrigen gelten Nr. 3 und Nr. 4 der unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Vereinbarung "Brandschutzanlagen". 6. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten von Nr. 5 ergeben sich Makler (SK 1803) aus Abschnitt B §§ 8, 9 AFB 2008. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und 7. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er gung gekürzt. unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 5: EUR XXX. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist weiterhin bevollmächtigt "Zah- lungen" des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und. verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder atmosphärische Elektrizität (SK 3114) 1. In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden gemäß Ab- schnitt A § 1 Nr. 3) AFB 2008 leistet der Versicherer Entschädigung auch für KLAUSELN FÜR DIE FEUERVERSICHERUNG Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen. VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN 2. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen (SK 3. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- 3101) gung gekürzt. Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be- deren Inhalt sind auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der Anlagen grenzt. ausbricht. Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 3: XXX. Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 4: XXX. Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen (SK 3103) 1. Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 1 AFB 2008, Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Wasserlöschanlagen-Leckage VERSICHERTE KOSTEN zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. 2. Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von Kosten für die Dekontamination von Erdreich (SK 3301) Wasser oder auf Wasser basierenden Flüssigkeiten aus einer ortsfesten Wasser- löschanlage am Versicherungsort. 1. In Erweiterung der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2008) ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, vereinbarten Versicherungssumme Kosten, die der Versicherungsnehmer auf- Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und Zuleitungs- grund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen rohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen. Versicherungsfall aufwenden muss, um 3. Innerhalb von Gebäuden sind Schäden durch a) Erdreich von innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden ei- genen, gemieteten oder gepachteten Versicherungsgrundstücken zu a) Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; der Wasserlöschanlagen; b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportie- b) Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen mit- ren und dort abzulagern oder zu vernichten; versichert. c) insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstückes vor Eintritt des Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bo- Versicherungsfalles wiederherzustellen. denplatte. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installati- onen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. 2. Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen 4. Nicht versicherte Schäden a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Ein- a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schä- tritt des Versicherungsfalles erlassen wurden; den durch b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versiche- aa) Druckproben; rungsfalles entstanden ist; bb) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles er- Wasserlöschanlage; gangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer – 16 – [Seite 17] den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schaden- Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Ver- verhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungs- letzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Abschnitt B § 8 AFB stelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anla- 2008. ge nur teilweise funktionsuntüchtig ist; 3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erd- g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenver- reichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseiti- hütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstel- gung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und le anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen; zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versiche- rungsfall aufgewendet worden wäre. h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mus- tervordruck zu führen; Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachver- ständige festgestellt. i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der An- lage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleich- 4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund ermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten. sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der soge- nannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. 4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten 5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem a) Anlagen gemäß Nr. 1 a) und Nr. 1 b) vierteljährlich sowie Anlagen ge- anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. mäß Nr. 1 h) halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der An- lagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten 6. Für Aufwendungen gemäß Nr. 1 durch Versicherungsfälle, die innerhalb eines Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung Versicherungsjahres eintreten, ist Entschädigungsgrenze die Versicherungs- GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle aner- summe als Jahreshöchstentschädigung. kannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldean- lagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfah- 7. Der gemäß Nr. 1 bis Nr. 6 als entschädigungspflichtig errechneter Betrag wird rungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann; 8. Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt A § 5 Nr. 1 a) AFB 2008. b) Anlagen gemäß Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 h) mindestens einmal jähr- lich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Vereinbarter Selbstbehalt gemäß Nr. 7: XXX. Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifi- zierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen; c) Anlagen gemäß Nr. 1 c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, ANZEIGEPFLICHTEN, OBLIEGENHEITEN ETC. Anlagen gemäß Nr. 1 d) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) mindestens einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 1 b) mindestens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung Brandschutzanlagen (SK 3610) GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu las- 1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtun- sen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein gen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brand- Prüfzeugnis nachzuweisen. schutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtli- nien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regel- Bei Anlagen gemäß Nr. 1 c), deren technische Schutzwirkung durch werken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prü- a) Brandmeldeanlagen; fung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vo- rausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht ge- b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen; kürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder be- hördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben. c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen; 5. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten gemäß Nr. 3 und Nr. 4 d) Sprühwasser-Löschanlagen; ergeben sich aus Abschnitt B §§ 8, 9 AFB 2008. e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln; f) Schaum-Löschanlagen; KLAUSELN FÜR DIE LEITUNGSWASSERVERSICHERUNG g) Pulver-Löschanlagen; h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen. 2. Anlagen gemäß Nr. 1 a) oder Nr. 1 h) sind dem Versicherer durch ein Installati- Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen (SK 5101) onsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem vergleichbaren Mustervordruck entspricht. Anlagen gemäß Nr. 1 b) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) sind durch die 1. Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 4 a) ii) sowie b) cc) Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine AWB 2008 Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Wasserlöschanla- gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch gen-Leckage zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. ein Abnahmezeugnis angezeigt. 2. Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von 3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten Wasser oder auf Wasser basierenden Flüssigkeiten aus einer ortsfesten Wasser- löschanlage am Versicherungsort. a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirk- samkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu er- Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und Zuleitungs- halten; rohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen. b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und 3. Innerhalb von Gebäuden sind Schäden durch zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten; a) Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anla- der Wasserlöschanlagen; geteil außer Betrieb genommen wird; b) Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen mit- d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage versichert. geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 1 c) bis der Bodenplatte. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre Nr. 1 g) und Nr. 1 i) unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tra- gend) nicht versichert. – 17 – [Seite 18] b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und 4. Nicht versicherte Schäden zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten; a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schä- c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anla- den durch geteil außer Betrieb genommen wird; aa) Druckproben; d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; bb) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Wasserlöschanlage; e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 1 c) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; cc) Schwamm; f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schaden- dd) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanla- verhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungs- gen-Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; stelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anla- ge nur teilweise funktionsuntüchtig ist; ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft- fahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung; g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenver- hütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstel- ff) Erdbeben. le anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen; b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS oder vergleichbarem Muster- vordruck zu führen; aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen, i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der An- lage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleich- bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert ermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten. sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). 4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten 5. Wasserlöschanlagen gemäß Nr. 2 sind von der Technischen Prüfstelle der VdS a) Anlagen gemäß Nr. 1 a) und Nr. 1 b) vierteljährlich sowie Anlagen ge- Schadenverhütung GmbH oder von einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstel- mäß Nr. 1 h) halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der An- le abgenommen und werden regelmäßig durch eine von den Versicherern an- lagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten erkannte Überwachungsstelle überprüft. Im Übrigen gelten Nr. 3 und Nr. 4 der Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung Vereinbarung "Brandschutzanlagen". GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle aner- kannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldean- 6. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten von Nr. 5 ergeben sich lagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfah- aus Abschnitt B §§ 8, 9 AWB 2008. rungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen 7. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- kann; gung gekürzt. b) Anlagen gemäß Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 h) mindestens einmal jähr- Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 7: EUR XXX. lich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifi- zierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen; ANZEIGEPFLICHTEN, OBLIEGENHEITEN ETC. c) Anlagen gemäß Nr. 1 c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Anlagen gemäß Nr. 1 d) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) mindestens einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 1 b) mindestens alle drei Brandschutzanlagen (SK 5610) Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen 1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtun- und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu las- gen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brand- sen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein schutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtli- Prüfzeugnis nachzuweisen. nien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regel- werken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere Bei Anlagen gemäß Nr. 1 c), deren technische Schutzwirkung durch Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von a) Brandmeldeanlagen; mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prü- fung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vo- b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen; rausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht ge- kürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder be- c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen; hördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben. d) Sprühwasser-Löschanlagen; 5. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten gemäß Nr. 3 und Nr. 4 ergeben sich aus Abschnitt B §§ 8, 9 AWB 2008. e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln; f) Schaum-Löschanlagen; g) Pulver-Löschanlagen; BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE MITTLERE FBU- VERSICHERUNG h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen. WEITERE VERTRAGSGRUNDLAGEN 2. Anlagen gemäß Nr. 1 a) oder Nr. 1 h) sind dem Versicherer durch ein Installati- onsattest angezeigt, das dem VdS oder einem vergleichbaren Mustervordruck entspricht. Anlagen gemäß Nr. 1 b) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) sind durch die RICHTLINIEN Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (VdS 2001) ein Abnahmezeugnis angezeigt. 3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten ALLGEMEIN a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirk- samkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS- Richtlinien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu er- Sanktionsklausel halten; Der Vertrag unterliegt insbesondere aufgrund von Embargovorschriften der Europäi- schen Union folgenden Einschränkungen: – 18 – [Seite 19] Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz 3. Als Sachschaden gelten auch innerhalb von Gebäuden, die dem Betrieb nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien direkt anwendba- dienen, Schäden durch ren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. a) Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserlöschanlagen; Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, b) Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen. soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bo- denplatte. Als Sachschaden gelten nicht Schäden an Rohren und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend), soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. MITTLERE FEUER-BETRIEBSUNTERBRECHUNGS-VERSICHERUNG 4. Als Sachschaden gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Schäden durch a) Druckproben; ALLGEMEINE VEREINBARUNGEN b) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Wasser- löschanlage; Schäden infolge von Terrorakten c) Schwamm; 1. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, d) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanlagen- die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Ein- richtungen Einfluss zu nehmen. e) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung; 2. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - Schäden und (soweit vereinbart) Kos- f) Erdbeben. ten, die durch Terrorakte sowie deren Abwehr verursacht werden, mitversi- chert, sofern und solange die Versicherungssumme des Vertrages (inklusive 5. Als Sachschaden gelten nicht Schäden an gegebenenfalls vereinbarter Vorsorge, Nachhaftung oder Höherhaftung) unter EUR 25.000.000,00 liegt. a) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen; 3. Die Versicherung dieser Schäden gilt nur für vereinbarte Versicherungsorte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. b) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageob- 4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden jekte). sowie Kosten jeder Art stets ausgeschlossen: 6. Wasserlöschanlagen gemäß Nr. 2 sind von der Technischen Prüfstelle der VdS 4.1 Rückwirkungsschäden. Schadenverhütung GmbH oder von einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstel- le abgenommen und werden regelmäßig durch eine von den Versicherern an- 4.2 Kontaminationsschäden (biologische, chemische, radioaktive oder sons- erkannte Überwachungsstelle überprüft. Im Übrigen gelten Nr. 3 und Nr. 4 der tige Verseuchung, Vergiftung sowie Verhinderung und / oder Ein- Vereinbarung "Brandschutzanlagen". schränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freiset- zung chemischer, biologischer oder radioaktiver Substanzen). 7. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten von Nr. 6 ergeben sich aus Abschnitt B §§ 8, 9 FBUB 2008. a) Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor Scha- deneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversicherten auf 8. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- dem Versicherungsort oder von Dritten betriebsbedingt zu Pro- gung gekürzt. duktionszwecken gelagert oder verwendet werden. Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 8: XXX. b) Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schadeneintritt Bestandteil eines versicherten oder vom Versicherungsnehmer genutzten Gebäudes waren. Vergrößerung des Ertragsausfallschadens durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen (SK 8105) 4.3 Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) bei Fremdbezug. 1. Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2 b) bb) der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht Versicherungs- 5. Versicherungsnehmer oder Versicherer können die Vereinbarung jederzeit schutz auch, soweit der Ertragsausfallschaden durch behördlich angeordnete ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird, die nach Zugang wirksam. Der unverbrauchte Beitrag wird in diesem Fall erstattet. Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen er- gehen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles in Kraft getreten waren. Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- 2. Der Einschluss gemäß Nr. 1 gilt nur, soweit sich die behördlichen Anordnungen gang der Kündigung kündigen. auf dem Betrieb dienende Sachen beziehen, die auf einem als Versicherungsort bezeichneten Grundstück des Versicherungsnehmers durch einen Sachschaden Vereinbarte(r) Versicherungsort(e) gemäß Nr. 3: gemäß Versicherungsschein. gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen betroffen sind. 3. Wenn die Wiederherstellung des Betriebes aufgrund behördlicher Wiederher- stellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die Ver- VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN größerung des Ertragsausfallschadens nur in dem Umfang gehaftet, soweit er auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre. Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen (SK 8103) 4. Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall ist der hierfür gesondert vereinbarte Prozentsatz der Versicherungssumme (ohne Nachhaftung). Die Bestimmung 1. Sachschaden ist abweichend von Abschnitt A § 2 FBUB 2008 die Zerstörung, über Unterversicherung bleibt unberührt. Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache durch Wasserlöschanlagen-Leckage. 5. Der insoweit als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versiche- rungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. 2. Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von Wasser oder auf Wasser basierenden Flüssigkeiten aus einer am Versiche- Vereinbarte Entschädigungsgrenze gemäß Nr. 4: XXX. rungsort ortsfesten Wasserlöschanlage. Vereinbarter Selbstbehalt gemäß Nr. 5: XXX. Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und Zuleitungs- Ertragsausfallschäden infolge von Bränden innerhalb von Räucher-, Trocken- rohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen. und sonstigen Erhitzungsanlagen (SK 8111) – 19 – [Seite 20] Geltungsbereich, abweichend von Nr. 1: XXX. Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und deren Inhalt sind auch dann Sachschäden im Sinne des Abschnitt A § 2 FBUB 2008, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht. Anschlussgleise und Wasserstraßenanschlüsse (SK 8405) 1. Als Versicherungsort im Sinne des Abschnitt A § 4 FBUB 2008 gelten auch Anschlussgleise und Wasserstraßenanschlüsse sowie in unmittelbarere Nähe VERSICHERTE INTERESSEN des Versicherungsortes abgestellte Transportmittel. 2. Andere Versicherungen oder die Haftpflicht eines Frachtführers oder Spedi- Verzögerte oder beeinträchtigte Inbetriebnahme teurs gehen jedoch vor. Ist danach die Entschädigung oder eine Abschlagszah- lung gemäß Abschnitt A § 7 FBUB 2008 nur deshalb noch nicht fällig, weil oh- Als eine dem Betrieb dienende Sache im Sinne des Abschnitt A § 2 FBUB 2008 gelten ne Verschulden des Versicherungsnehmers die Entschädigungspflicht aus dem auch vorübergehend außer Betrieb genommene sowie neu hinzukommende, aber anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so noch nicht in Betrieb genommene Anlagegüter, und zwar auch dann, wenn sie sich wird der Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen in Höhe noch im Bau befinden. Ersatzpflichtig ist der durch die verzögerte oder beeinträchtigte von 4 Prozent pro Jahr eine vorläufige Zahlung leisten. Inbetriebnahme bzw. Nutzung dieser Sachen entstehende Ertragsausfallschaden gemäß Abschnitt A § 1 FBUB 2008. Ausschlüsse für Versicherungsorte im Ausland Nicht versichert sind: VERSICHERTE KOSTEN 1. Schäden durch Flut oder Überschwemmung in den Niederlanden und Belgien; Sachverständigenkosten (SK 8301) 2. Schäden, für die eine Pflicht- oder Monopolversicherung abzuschließen ist oder für die aufgrund örtlicher Regierungs- oder ähnlicher Versicherungsprogramme Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt oder Pools Entschädigungen für die in diesem Versicherungsvertrag genannten der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die durch den Gefahren beansprucht werden kann. Der Versicherer leistet Entschädigung nur Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens. insoweit, als aus diesen Versicherungsprogrammen oder Pools keine oder nur teilweise Entschädigung erlangt werden kann. Dies gilt z.B.: a) in Frankreich für Elementarschäden infolge eines Ereignisses, das auf VERSICHERUNGSORT Basis von Verordnungen zur "Catastrophe Naturelle" erklärt wird; b) in Belgien für Elementarschäden, soweit es sich um Rettungskosten Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke (SK 8401) handelt; 1. Als Versicherungsort gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne c) in Spanien für Schäden, die zur "Calamidad Nacional" erklärt werden besondere Anmeldung auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Die und durch das "Consorcio sobre riesgos extraordinarios" gedeckt sind; Entschädigung ist jedoch je Betriebsgrundstück und Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. d) in der Schweiz für Schäden, die nach Verordnungen über die Elemen- tarschadenversicherung gedeckt sind; 2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, halbjährlich ein Verzeichnis dieser Betriebsgrundstücke einzureichen. Bei nicht ausreichender Versicherungssum- e) in Norwegen für Schäden, die über den Elementarschadenpool gedeckt me sind die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zu- sind; grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen anzuwenden. 3. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerhalb der EU und der Schweiz: Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus Abschnitt B § 8 der den Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedin- a) Elementarschäden gungen 2008. Die Vorschriften über die Gefahrerhöhungen nach Abschnitt B § 9 der den Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingun- b) Sachschäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Ge- gen 2008 bleiben unberührt. fahren resultieren, welche über die South African Specials Risks Insu- rance Association (SASRIA) oder Namibian Special Risks Insurance 3. Der Beitrag ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzu- Association (NASRIA) grundsätzlich versicherbar sind; kommenden Betriebsgrundstücken. c) Sachschäden in den Independent States (Homelands) und in Namibia, Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 1: XXX. die durch politisch motivierte Anschläge im Sinne der lokalen Begriffs- definition von Political Riot verursacht werden. Geltungsbereich, abweichend von Nr. 1: XXX. Abweichend von Nr. 2 ist das Verzeichnis XXX einzureichen. VERSICHERUNGSWERT Rückwirkungsschäden (Zulieferer) (SK 8403) Überjährige Haftzeit bis zu 24 Monaten 1. Abweichend von Abschnitt A § 4 FBUB 2008 kann sich der Sachschaden entsprechend Abschnitt A § 2 FBUB 2008 auch auf einem Betriebsgrundstück 1. Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden eines mit dem Versicherungsnehmer durch Zulieferung von Produkten in lau- Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die im Versicherungsvertrag an- fender Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens (Zulieferer) ereignen. gegebenen Haftzeiten vereinbart. Die Versicherungssummen beziehen sich für Dies gilt jedoch, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur für Grundstücke in- alle Positionen einheitlich auf 24 Monate. nerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 2. In Ergänzung von § 2 Nr. 4 a Sonderbedingungen 2008 für die mittlere Feuer- 2. Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall ist der vereinbarte Prozentsatz der Betriebsunterbrechungs-Versicherung (MFBU 2008) wird der Jahresbeitrag aus Versicherungssumme (ohne Nachhaftung). der Zweijahres-Versicherungssumme berechnet. 3. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minde- rung des Rückwirkungsschadens macht, werden nicht ersetzt, soweit sie zu- sammen mit der übrigen Entschädigung die Höchstentschädigung gemäß Nr. 2 ANZEIGEPFLICHTEN, OBLIEGENHEITEN, GEFAHRERHÖHUNG übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen. 4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- Elektrische Anlagen gung gekürzt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrischen Anlagen gemäß den gesetz- 5. Bei der Prämienrückgewähr nach Abschnitt A § 9 FBUB 2008 bleibt der lichen und behördlichen Bestimmungen (insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Beitragszuschlag für die Mitversicherung von Rückwirkungsschäden unberück- Vorschrift DGUV V3 (ehemals BGV A3) und der dazugehörigen Durchführungsanwei- sichtigt. sung) regelmäßig auf seine Kosten prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen. Vereinbarte Entschädigungsgrenze gemäß Nr. 2: XXX. Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 4: XXX. ab einer Versicherungssumme von 2.500.000 Euro gilt zusätzlich: – 20 – [Seite 21] 1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich auf seine Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleich- d) Sprühwasser-Löschanlagen; ermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prü- fen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss ei- e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln; ne Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägi- f) Schaum-Löschanlagen; gen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschrif- ten, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen. g) Pulver-Löschanlagen; 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis auf Anforderung h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen. i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen. 3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 FBUB 2008 be- 2. Anlagen gemäß Nr. 1 a) oder Nr. 1 h) sind dem Versicherer durch ein Installati- schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder onsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem vergleichbaren Mustervordruck teilweise leistungsfrei. entspricht. Anlagen gemäß Nr. 1 b) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) sind durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch gilt zusätzlich Abschnitt B § 9 FBUB 2008. ein Abnahmezeugnis angezeigt. 4. Abweichend von Nr. 1 verzichtet der Versicherer auf die nächstfällige Prüfung, 3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 keine erheblichen Mängel festgestellt wer- den. a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirk- samkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu er- Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften (SK 8604) halten; 1. Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und Vereinbarung "Elektrische Anlagen" und die vereinbarten sonstigen Sicher- zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten; heitsvorschriften nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn sich in den Gebäu- den elektronische Datenverarbeitungsanlagen befinden. c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anla- geteil außer Betrieb genommen wird; 2. Nr. 1 gilt entsprechend für einzelne Räume, die nur Wohn-, Büro- oder Sozial- zwecken dienen und von den übrigen Teilen des Gebäudes feuerbeständig ge- d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage trennt sind. geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; Dies gilt nicht, wenn sich in den Räumen elektronische Datenverarbeitungsan- e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 1 c) bis lagen befinden. Nr. 1 g) und Nr. 1 i) unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schaden- Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften (SK 8605) verhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungs- stelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anla- Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, ge nur teilweise funktionsuntüchtig ist; Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Versicherungsort gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebote- g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenver- ne erhöhte Sorgfalt beobachtet wird, nicht als Vertragsverletzung im Sinne des hütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstel- Abschnitt B § 8 FBUB 2008, und wenn derartige Abweichungen gleichzeitig eine le anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen; Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Verstoß gegen Abschnitt B § 9 FBUB 2008. Abweichungen über die im Versicherungsvertrag vereinbarte Dauer hinaus gelten nicht h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mus- mehr als vorübergehend. tervordruck zu führen; Die vereinbarte Dauer beträgt: XXX Monate. i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der An- lage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleich- ermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten. Anzeige von Gefahrerhöhungen bei Bestehen einer Versicherungsabteilung 4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten Hat der Versicherungsnehmer einen Sachbearbeiter mit der Erledigung von Versiche- rungsangelegenheiten beauftragt, der Gewähr dafür bietet, dass vertragserhebliche a) Anlagen gemäß Nr. 1 a) und Nr. 1 b) vierteljährlich sowie Anlagen ge- Tatsachen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzeige von Gefahrerhöhungen als mäß Nr. 1 h) halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der An- rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erstattet wird, nachdem dieser Kenntnis von der lagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Erhöhung der Gefahr erlangt hat. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung die jeweils zuständigen Stellen des Betriebes die erforderlichen Meldungen an den GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle aner- Sachbearbeiter unverzüglich erstatten. kannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldean- lagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfah- rungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm Verzicht auf Ersatzansprüche (SK 8608) übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann; Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls im Rahmen des Üblichen auf Ersatzansprüche für Feuer- b) Anlagen gemäß Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 h) mindestens einmal jähr- Ertragsausfallschäden verzichtet hat. lich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifi- Bei Schäden, die von Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers, die nicht zierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen; Repräsentanten sind, verschuldet wurden, verzichtet der Versicherer ausdrücklich auf ein ihm eventuell zustehendes Regressrecht. Dies gilt nicht für Schäden, die von c) Anlagen gemäß Nr. 1 c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Betriebsangehörigen vorsätzlich herbeigeführt wurden. Anlagen gemäß Nr. 1 d) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) mindestens einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 1 b) mindestens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung Brandschutzanlagen (SK 8610) GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu las- 1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtun- sen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein gen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brand- Prüfzeugnis nachzuweisen. schutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtli- nien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regel- Bei Anlagen gemäß Nr. 1 c), deren technische Schutzwirkung durch werken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prü- a) Brandmeldeanlagen; fung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vo- rausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht ge- b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen; kürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder be- hördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben. c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen; – 21 – [Seite 22] 5. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten gemäß Nr. 3 und Nr. 4 gungen. Sie finden dann auch bei der Ermittlung des Versicherungswertes Berücksich- ergeben sich aus Abschnitt B §§ 8, 9 der dem Vertrag zugrunde liegenden All- tigung. gemeinen Versicherungsbedingungen. Ertragsausfallschäden infolge Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit VERHALTENS- UND WISSENSZURECHNUNG, VERTRETUNG von nicht duplizierten Daten und Programmen (SK 8611) 1. Mitversichert sind Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung Repräsentanten oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, wenn von diesen Da- ten und Programmen keine Kopien vorhanden sind oder diese nicht so aufbe- Als Repräsentanten gelten: wahrt werden, dass sie im Falle eines Sachschadens nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. - bei Aktiengesellschaften Die Sicherheitsvorschrift über die Datensicherung gemäß den dem Vertrag zu- die Mitglieder des Vorstandes grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen findet in diesen Fäl- len keine Anwendung. - bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer 2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt. - bei Kommanditgesellschaften die Komplementäre Vereinbarte Betrag gemäß Nr. 2: XXX. - bei offenen Handelsgesellschaften die Gesellschafter Abweichungen von Sicherheitsvorschriften - bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt oder die die Gesellschafter Berufsgenossenschaft zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht. - bei Einzelfirmen die Inhaber Handwerkerklausel - bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, ausländischen Werden von Fremdfirmen oder fremden Handwerkern, deren Angestellten oder Unternehmen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Ver- Arbeitern Sicherheitsvorschriften wider Wissen und Willen der Versicherungsnehmerin tretungsorgane. verletzt, so ist diese dafür nicht verantwortlich. Mieter und Pächter sind nicht Repräsentanten des Versicherungsnehmers im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. Gefahrerhöhung (Versehensklausel) 1. Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwa- Makler (SK 8803) chung der Gefahrenverhältnisse auf dem Versicherungsort verpflichten und Gefahrerhöhungen nach §§ 23 bis 27 VVG unverzüglich anzeigen. Um etwa Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und versehentlich nicht gemeldete oder bisher nicht bekannt gewesene Gefahrer- Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er höhungen nachträglich feststellen zu können, wird der Versicherungsnehmer unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. das versicherte Wagnis jährlich prüfen. 2. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, so bleibt gleichwohl Makler (SK 8803) die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bleibt seine Verpflich- Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und tung hiernach bestehen, so gebührt ihm rückwirkend vom Tage der Gefahrer- Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er höhung an der etwa erforderliche höhere Beitrag. unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist weiterhin bevollmächtigt "Zah- Bauliche Veränderungen lungen" des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und. verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Bauliche Veränderungen (keine Neubauten) sowie Betriebsverlegungen innerhalb des Versicherungsgrundstückes sind nicht anzeigepflichtig, wenn damit keine Gefahrerhö- hung verbunden ist. Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Feuer- oder zur Feuer- Betriebsunterbrechungsversicherung (SK 8805) §§ 23-27 VVG bleiben ebenso wie die Bestimmungen über Unterversicherung unbe- rührt. Bestehen eine Feuer- und eine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung bei demsel- ben Versicherer oder unter Führung desselben Versicherers, so gelten Anzeigen des Versicherungsnehmers jeweils für beide Versicherungen. ENTSCHÄDIGUNG (VERSICHERUNGSSUMME, UNTERVERSICHERUNG, SELBSTBEHALT, ENTSCHÄDIGUNGSGRENZEN) SONSTIGES 24-Stundenklausel Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Maschinen- Für Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen des Betriebes von weniger als 24 Betriebsunterbrechungsversicherung (SK 8901) Stunden wird keine Entschädigung geleistet. 1. Besteht auch eine Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung und ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden als Schaden zu vorliegendem Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen (SK 8702) Vertrag oder als Maschinen-Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens zum Die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen über den nächstzulässigen Entlassungs- vorliegenden Vertrag und des Maschinen-Betriebsunterbrechungsschadens in termin hinaus erkennt der Versicherer als wirtschaftlich begründet an, soweit sie einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird. erforderlich ist, um die Angestellten und Arbeiter dem Betrieb zu erhalten. 2. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsäch- Unter Gehälter und Löhne fallen alle Personalaufwendungen, unter Angestellte und liche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Ent- Arbeiter das gesamte Personal. Die Beurteilung richtet sich nach den personal- und schädigung ausgedehnt werden. sozialpolitischen Grundsätzen der Versicherungsnehmerin. 3. Für das Sachverständigenverfahren gilt: Umsatzabhängige (also keine festen) Provisionen a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der Versicherungsnehmer kann zwei Sachverständige benennen. Die Par- Bei der Ermittlung der Versicherungssumme können diese abgesetzt werden. Ist dies teien können sich auf zwei gemeinsame Sachverständige oder auf ei- der Fall, sind umsatzabhängige Provisionen keine Kosten im Sinne des Abschnitt B § nen gemeinsamen Sachverständigen einigen. Jede Partei, die ihren 13 Nr. 1 f cc der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedin- Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter Angabe des – 22 – [Seite 23] von ihr benannten Sachverständigen in Textform auffordern, einen Die mit der Feststellung eines Schadens beauftragten Organe des Versicherers sind Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht innerhalb zwei verpflichtet, ihre Aufzeichnungen soweit zu beschränken, wie dies vom Versiche- Wochen nach Zugang der Aufforderung, so kann die auffordernde Par- rungsnehmer für unbedenklich gehalten wird. tei den Sachverständigen der säumigen Partei durch das für den Scha- denort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. Weiterzahlung von Mieten und Pachtgebühren b) Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, Der Versicherer erkennt die Weiterzahlung von Mieten bzw. Pachtgebühren als die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dau- wirtschaftlich notwendig an, sofern diese Zahlungen an den Vermieter oder Verpäch- ernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei ter tatsächlich erbracht werden. Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Leasing-Entgelte und Mieten c) Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn des Feststel- lungsverfahrens einen weiteren Sachverständigen als Obmann. Die Re- Diese sind auch dann zu entschädigen, wenn der Versicherungsnehmer dem Leasing- gelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes geber oder Vermieter das Leasing-Entgelt oder die Miete weiterbezahlt, soweit sie durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wäre. wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Beitrag 4. Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Bei Änderung der Versicherungssummen oder der Beitragssätze sowie bei vorzeitiger und die für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung zugrunde lie- Aufhebung der Versicherung, jedoch nicht bei einer Kündigung des Versicherungs- genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. nehmers nach Eintritt eines Versicherungsfalles, und bei Besitzwechsel, wird der Beitrag pro rata temporis verrechnet. 5. Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleich- zeitig. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezoge- nen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den drei Parteien gleichzeitig. BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE BETRIEBSSCHLIEßUNGS-VERSICHERUNG Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Ver- tragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindli- chen Feststellungen berechnen die Versicherer die Entschädigung. Im Falle un- ALLGEMEIN verbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen kön- nen oder wollen oder sie verzögern. Makler (SK 1803) 6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen die Parteien je zu einem Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er Drittel. unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. 7. Steht zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschi- Makler (SK 1803) nen-Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Ver- sicherer an der Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er 8. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten nach Ab- unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. schnitt B § 8 Nr. 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen nicht berührt. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist weiterhin bevollmächtigt "Zah- lungen" des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und. verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Vertragsbeendigung bei Kündigung des Versicherers nach einem Versiche- rungsfall (SK 8902) Sanktionsklausel Bei einer Kündigung des Versicherers aus Anlass eines Versicherungsfalls endet der Vertrag erst drei Monate nach Zugang der Kündigung. Der Vertrag unterliegt insbesondere aufgrund von Embargovorschriften der Europäi- schen Union folgenden Einschränkungen: Außergewöhnliche Ereignisse Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien direkt anwendba- Als außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Abschnitt A § 1 Nr. 2 b) aa) der dem ren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt nicht, wenn Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. die Wiederaufnahme des Betriebes dadurch verzögert wird, dass infolge eines ersatz- pflichtigen Sachschadens beschädigte oder zerstörte Maschinen bzw. Einrichtungsge- Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die genstände oder Materialien auf dem Markt erst nach langen Lieferzeiten erhältlich durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, sind. soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Abschlagszahlung BETRIEBSSCHLIEßUNGS-VERSICHERUNG Abweichend von Abschnitt A "Zahlung und Verzinsung der Entschädigung", Nr. 1, Absatz 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingun- gen kann der Versicherungsnehmer schon dann eine Abschlagszahlung verlangen, Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung für Vorräte und Waren wenn feststeht, welcher Betrag für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens zu zahlen ist. 1. § 75 VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nicht anzu- wenden, wenn der Schaden den vereinbarten Prozentsatz von XXX des Ge- Zahlung der Entschädigung samtbetrages der Versicherungssummen für Vorräte und Waren nicht über- steigt und nicht mehr als den vereinbarten Betrag von XXX beträgt. In Änderung von Abschnitt A "Zahlung und Verzinsung der Entschädigung", Nr. 4 b der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen verzich- 2. Versicherungssummen auf Erstes Risiko werden bei Feststellung des Gesamtbe- tet der Versicherer darauf, die Zahlung aufzuschieben, sofern sich die behördliche oder trages der Versicherungssummen gemäß Nr. 1 nicht berücksichtigt. strafgerichtliche Untersuchung nicht ausdrücklich gegen den Versicherungsnehmer oder einen Repräsentanten des Versicherungsnehmers richtet. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Wahrung von Geschäftsgeheimnissen In Ergänzung von § 3 Nr. 2 a Absatz 1 Mannheimer VB-BSV '09 ersetzt der Versicherer im Rahmen der Versicherungssumme, der vom Schaden betroffenen Position, die – 23 – [Seite 24] Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und sofern diese den Umständen nach geboten waren. Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Wartezeit Makler (PK 0783) a) Der Versicherungsschutz beginnt frühestens (12 Uhr) mit dem Ablauf der vereinbarten Wartezeit ab Antragstellung. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den b) Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz über einen anderen Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbre- chung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist weiterhin bevollmächtigt "Zah- lungen" des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und verpflichtet, diese Die vereinbarte Wartezeit gemäß a) beträgt 14 Tage. unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE GLAS- BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG WERBEANLAGEN-VERSICHERUNG ALLGEMEIN ALLGEMEIN Sanktionsklausel Sanktionsklausel Der Vertrag unterliegt insbesondere aufgrund von Embargovorschriften der Europäi- Der Vertrag unterliegt insbesondere aufgrund von Embargovorschriften der Europäi- schen Union folgenden Einschränkungen: schen Union folgenden Einschränkungen: Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien direkt anwendba- nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien direkt anwendba- ren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen ren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. KLAUSELN UND BESONDERE VEREINBARUNGEN ZUR GLASVERSICHERUNG KLAUSELN UND BESONDERE VEREINBARUNGEN ZUR GLASVERSICHERUNG ENTSCHÄDIGUNG; UNTERVERSICHERUNG ENTSCHÄDIGUNG; UNTERVERSICHERUNG Unterversicherung bei Positionen ohne Versicherungssumme Unterversicherung bei Positionen ohne Versicherungssumme 1. Hängt der erforderliche Jahresbeitrag aufgrund von Antragsfragen erkennbar 1. Hängt der erforderliche Jahresbeitrag aufgrund von Antragsfragen erkennbar von der Fläche des versicherten Glases ab, so hat der Versicherungsnehmer von der Fläche des versicherten Glases ab, so hat der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer Abweichungen zwischen den Angaben im Antrag während der Vertragsdauer Abweichungen zwischen den Angaben im Antrag und den tatsächlichen vorhandenen Flächen dem Versicherer unverzüglich in und den tatsächlichen vorhandenen Flächen dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. Textform anzuzeigen. 2. Sind die zur Zeit des Versicherungsfalls vorhandene Flächen dem Versicherer 2. Sind die zur Zeit des Versicherungsfalls vorhandene Flächen dem Versicherer weder durch den Antrag noch durch spätere Anzeigen bekannt geworden (Un- weder durch den Antrag noch durch spätere Anzeigen bekannt geworden (Un- terversicherung), so hat er von der Entschädigung oder den Kosten des Natura- terversicherung), so hat er von der Entschädigung oder den Kosten des Natura- lersatzes nur den Teil zu tragen, der sich zu dem bedingungsgemäß errechne- lersatzes nur den Teil zu tragen, der sich zu dem bedingungsgemäß errechne- ten Gesamtbetrag verhält wie der zuletzt geschuldete Jahresbeitrag zu dem ten Gesamtbetrag verhält wie der zuletzt geschuldete Jahresbeitrag zu dem Jahresbeitrag, der bei Kenntnis aller Umstände vereinbart worden wäre. Anzei- Jahresbeitrag, der bei Kenntnis aller Umstände vereinbart worden wäre. Anzei- gen, die ohne Verschulden des Versicherungsnehmers dem Versicherer noch gen, die ohne Verschulden des Versicherungsnehmers dem Versicherer noch nicht zugegangen sind, gelten als rechtzeitig erfolgt. nicht zugegangen sind, gelten als rechtzeitig erfolgt. Den vereinbarten Naturalersatz braucht der Versicherer erst zu leisten, nach- Den vereinbarten Naturalersatz braucht der Versicherer erst zu leisten, nach- dem der Versicherungsnehmer den sich ergebenden Unterschiedsbetrag vor Er- dem der Versicherungsnehmer den sich ergebenden Unterschiedsbetrag vor Er- teilung des Ersatzauftrags hinzugezahlt hat. teilung des Ersatzauftrags hinzugezahlt hat. 3. Werden dem Versicherer während der Vertragsdauer Flächen angezeigt, für 3. Werden dem Versicherer während der Vertragsdauer Flächen angezeigt, für die ein höherer oder geringerer Jahresbeitrag vereinbart worden wäre, so die ein höherer oder geringerer Jahresbeitrag vereinbart worden wäre, so schuldet der Versicherungsnehmer von dem Zeitpunkt der Absendung der An- schuldet der Versicherungsnehmer von dem Zeitpunkt der Absendung der An- zeige an den geänderten Jahresbeitrag. zeige an den geänderten Jahresbeitrag. 4. Nr. 1 bis Nr. 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Beitrag aufgrund von 4. Nr. 1 bis Nr. 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Beitrag aufgrund von Antragsfragen erkennbar von sonstigen Umständen abhängt. Dies gilt insbe- Antragsfragen erkennbar von sonstigen Umständen abhängt. Dies gilt insbe- sondere, wenn ein Gebäudewert maßgebend ist und dieser Wert entweder im sondere, wenn ein Gebäudewert maßgebend ist und dieser Wert entweder im Antrag zu niedrig angegeben wurde oder später durch Um-, An- oder Ausbau- Antrag zu niedrig angegeben wurde oder später durch Um-, An- oder Ausbau- ten gestiegen ist. ten gestiegen ist. VERHALTENS- UND WISSENSZURECHNUNG; VERTRETUNG VERSICHERUNGEN MIT VEREINBARTER BEITRAGSÄNDERUNG (PK 0750) Makler (PK 0783) Werbeanlagen – 24 – [Seite 25] 1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag näher bezeichneten Werbeanlagen, MIETVERLUSTVERSICHERUNG und zwar Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen); Firmenschilder; Transparente. Ausschlüsse für Versicherungsorte im Ausland 2. Der Versicherer leistet Ersatz Nicht versichert sind: a) bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) für Schäden durch Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anla- 1. Schäden durch Flut oder Überschwemmung in den Niederlanden und Belgien; ge für alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Ab- 2. Schäden, für die eine Pflicht- oder Monopolversicherung abzuschließen ist oder nutzung sind; für die aufgrund örtlicher Regierungs- oder ähnlicher Versicherungsprogramme oder Pools Entschädigungen für die in diesem Versicherungsvertrag genannten b) bei Firmenschildern und Transparenten für Schäden durch Zerbrechen Gefahren beansprucht werden kann. Der Versicherer leistet Entschädigung nur der Glas- und Kunststoffteile. insoweit, als aus diesen Versicherungsprogrammen oder Pools keine oder nur teilweise Entschädigung erlangt werden kann. Dies gilt z.B.: Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff beste- henden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung, Beschriftung, Ka- a) in Frankreich für Elementarschäden infolge eines Ereignisses, das auf bel) sind mitversichert, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden Basis von Verordnungen zur "Catastrophe Naturelle" erklärt wird; durch Zerbrechen am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas b) in Belgien für Elementarschäden, soweit es sich um Rettungskosten oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht hat. handelt; 3. Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2 b) aa) Gewerbe AGlB 2008 sind, soweit c) in Spanien für Schäden, die zur "Calamidad Nacional" erklärt werden nichts anderes vereinbart ist, Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Im- und durch das "Consorcio sobre riesgos extraordinarios" gedeckt sind; plosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner La- dung, mitversichert. d) in der Schweiz für Schäden, die nach Verordnungen über die Elemen- tarschadenversicherung gedeckt sind; 4. Kosten für Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie für Überholungen sind nicht entschä- e) in Norwegen für Schäden, die über den Elementarschadenpool gedeckt digungspflichtig. sind; 5. Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden 3. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerhalb der EU und der Schweiz: Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode gemäß Ab- schnitt A § 6 Gewerbe AGlB 2008. a) Elementarschäden 6. Wird anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an den übrigen Teilen der b) Sachschäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Ge- Anlage eine vorläufige Reparatur durch einen Nichtfachmann vorgenommen, fahren resultieren, welche über die South African Specials Risks Insu- so sind die Kosten hierfür sowie die daraus entstehenden Folgen vom Versiche- rance Association (SASRIA) oder Namibian Special Risks Insurance rungsnehmer zu tragen. Association (NASRIA) grundsätzlich versicherbar sind; c) Sachschäden in den Independent States (Homelands) und in Namibia, die durch politisch motivierte Anschläge im Sinne der lokalen Begriffs- VERHALTENS- UND WISSENSZURECHNUNG; VERTRETUNG definition von Political Riot verursacht werden. Makler (PK 0783) Ertragsausfallschäden durch radioaktive Isotope Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Sachschäden im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den rungsbedingungen sind auch Schäden an dem Betrieb dienenden Sachen, die als Folge Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Makler (PK 0783) Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Schäden infolge von Terrorakten Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. 1. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist weiterhin bevollmächtigt "Zah- Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, lungen" des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und verpflichtet, diese die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Ein- richtungen Einfluss zu nehmen. 2. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - Schäden und (soweit vereinbart) Kos- BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE MIETVERLUST- ten, die durch Terrorakte sowie deren Abwehr verursacht werden, mitversi- VERSICHERUNG chert, sofern und solange die Versicherungssumme des Vertrages (inklusive gegebenenfalls vereinbarter Vorsorge, Nachhaftung oder Höherhaftung) unter EUR 25.000.000,00 liegt. ALLGEMEIN 3. Die Versicherung dieser Schäden gilt nur für vereinbarte Versicherungsorte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Sanktionsklausel 4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden sowie Kosten jeder Art stets ausgeschlossen: Der Vertrag unterliegt insbesondere aufgrund von Embargovorschriften der Europäi- schen Union folgenden Einschränkungen: 4.1 Rückwirkungsschäden. Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz 4.2 Kontaminationsschäden (biologische, chemische, radioaktive oder sons- nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien direkt anwendba- tige Verseuchung, Vergiftung sowie Verhinderung und / oder Ein- ren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen schränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freiset- Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. zung chemischer, biologischer oder radioaktiver Substanzen). Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die a) Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor Scha- durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, deneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversicherten auf soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. dem Versicherungsort oder von Dritten betriebsbedingt zu Pro- duktionszwecken gelagert oder verwendet werden. – 25 – [Seite 26] b) Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schadeneintritt Bestandteil eines versicherten oder vom Versicherungsnehmer 1. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur genutzten Gebäudes waren. Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der 4.3 Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Ein- Wasser, Telekommunikation) bei Fremdbezug. richtungen Einfluss zu nehmen. 5. Versicherungsnehmer oder Versicherer können die Vereinbarung jederzeit 2. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - Schäden und (soweit vereinbart) Kos- Zugang wirksam. Der unverbrauchte Beitrag wird in diesem Fall erstattet. ten, die durch Terrorakte sowie deren Abwehr verursacht werden, mitversi- chert, sofern und solange die Versicherungssumme des Vertrages (inklusive Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der gegebenenfalls vereinbarter Vorsorge, Nachhaftung oder Höherhaftung) unter Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- EUR 25.000.000,00 liegt. gang der Kündigung kündigen. 3. Die Versicherung dieser Schäden gilt nur für vereinbarte Versicherungsorte Vereinbarte(r) Versicherungsort(e) gemäß Nr. 3: gemäß Versicherungsschein. innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden sowie Kosten jeder Art stets ausgeschlossen: KLAUSELN FÜR DIE MIETVERLUSTVERSICHERUNG 4.1 Rückwirkungsschäden. 4.2 Kontaminationsschäden (biologische, chemische, radioaktive oder sons- tige Verseuchung, Vergiftung sowie Verhinderung und / oder Ein- VERHALTENS- UND WISSENSZURECHNUNG, VERTRETUNG schränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freiset- zung chemischer, biologischer oder radioaktiver Substanzen). Makler (SK 8803) a) Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor Scha- deneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversicherten auf Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und dem Versicherungsort oder von Dritten betriebsbedingt zu Pro- Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er duktionszwecken gelagert oder verwendet werden. unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. b) Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schadeneintritt Bestandteil eines versicherten oder vom Versicherungsnehmer Makler (SK 8803) genutzten Gebäudes waren. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und 4.3 Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er Wasser, Telekommunikation) bei Fremdbezug. unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. 5. Versicherungsnehmer oder Versicherer können die Vereinbarung jederzeit Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist weiterhin bevollmächtigt "Zah- ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach lungen" des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und. verpflichtet, diese Zugang wirksam. Der unverbrauchte Beitrag wird in diesem Fall erstattet. unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- gang der Kündigung kündigen. BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE Vereinbarte(r) Versicherungsort(e) gemäß Nr. 3: gemäß Versicherungsschein. FEUERVERSICHERUNG WEITERE VERTRAGSGRUNDLAGEN VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN RICHTLINIEN Schäden durch radioaktive Isotope (SK 1101) Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (VdS 2001) Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies ALLGEMEIN gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sanktionsklausel Sachen infolge eines Versicherungsfalles nach Abs. 1 werden nur ersetzt, soweit dies besonders vereinbart ist und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind. Der Vertrag unterliegt insbesondere aufgrund von Embargovorschriften der Europäi- schen Union folgenden Einschränkungen: Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen (SK Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz 3101) nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien direkt anwendba- ren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. deren Inhalt sind auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen (SK 3103) 1. Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 1 AFB 2008, Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Wasserlöschanlagen-Leckage zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. FEUERVERSICHERUNG 2. Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von Wasser oder auf Wasser basierenden Flüssigkeiten aus einer ortsfesten Wasser- löschanlage am Versicherungsort. ALLGEMEINE VEREINBARUNGEN Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und Zuleitungs- rohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen. Schäden infolge von Terrorakten – 26 – [Seite 27] 3. Innerhalb von Gebäuden sind Schäden durch a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schä- den durch a) Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserlöschanlagen; aa) Druckproben; b) Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen mit- bb) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der versichert. Wasserlöschanlage; Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bo- cc) Schwamm; denplatte. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installati- onen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. dd) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanla- gen-Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; 4. Nicht versicherte Schäden ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft- a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schä- fahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung; den durch ff) Erdbeben. aa) Druckproben; b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an bb) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Wasserlöschanlage; aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen, cc) Schwamm; bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert dd) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanla- sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen gen-Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; ist (Montageobjekte). ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft- 4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- fahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung; gung gekürzt. ff) Erdbeben. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an VERSICHERTE SACHEN aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen, Fremdes Eigentum bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert Fremdes Eigentum ist für Rechnung des Eigentümers mitversichert, soweit nicht der sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen Versicherungsnehmer mit dem Eigentümer nachweislich eine andere Vereinbarung ist (Montageobjekte). getroffen hat. 5. Wasserlöschanlagen gemäß Nr. 2 sind von der Technischen Prüfstelle der VdS Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbe- Schadenverhütung GmbH oder von einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstel- dingungen ist für die Höhe des Versicherungswertes das Interesse des Versicherungs- le abgenommen und werden regelmäßig durch eine von den Versicherern an- nehmers maßgebend, sofern dies höher ist, als das Interesse des Eigentümers. erkannte Überwachungsstelle überprüft. Im Übrigen gelten Nr. 3 und Nr. 4 der Vereinbarung "Brandschutzanlagen". Automaten (SK 2201) 6. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten von Nr. 5 ergeben sich aus Abschnitt B §§ 8, 9 AFB 2008. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen sind Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt 7. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- Wareninhalt sowie Geldausgabeautomaten mitversichert. Geldinhalt dieser Automaten gung gekürzt. ist nur im Rahmen für Bargeld vereinbarte Entschädigungsgrenze mitversichert. Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 5: EUR XXX. Die Versicherung gilt nicht für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Raub. Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder atmosphärische Elektrizität (SK Bargeld an Lohn- und Gehaltszahlungstagen (SK 3201) 3114) Soweit Bargeld versichert ist, besteht innerhalb des Versicherungsortes für Löhne und 1. In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden gemäß Ab- Gehälter während der für die Bereitstellung und die Auszahlung erforderlichen Zeit schnitt A § 1 Nr. 3) AFB 2008 leistet der Versicherer Entschädigung auch für Versicherungsschutz auch außerhalb der Behältnisse gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 3) AFB Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch 2008. Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen. Versicherung von Bargeld und Wertsachen 2. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Änderung zu Abschnitt A § 6 Nr. 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen: 3. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- gung gekürzt. Bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze sind Bargeld und Wertsachen während der Geschäftszeit oder während sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Ver- 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be- schluss versichert. grenzt. Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 3: XXX. Geschäftsunterlagen und sonstige Datenträger Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 4: XXX. 1. Für die unter Position 3.2 der "Pauschaldeklaration zur Feuer-Versicherung" versicherten Sachen gelten während der Geschäftszeit die Verschlussvorschrif- Bestimmungswidriges Austreten von Löschmitteln ten aufgehoben. 1. Der Versicherer leistet Entschädigung bis zu der in der „Pauschaldeklaration“ 2. Die Wiederherstellungsfrist gemäß Abschnitt A § 5 Nr. 4 AFB 2008 gilt auf 3 genannten Entschädigungsgrenze für Schäden durch Löschmittel, die bestim- Jahre ausgedehnt. mungswidrig aus Feuerlöschanlagen austreten. 2. Feuerlöschanlagen sind alle Arten von Brandschutzeinrichtungen einschließlich Ruhende Kraftfahrzeuge (SK 3203) sämtlicher Zubehörteile, die ausschließlich dem Betrieb einer solchen Anlage dienen. Ausgeschlossen sind Wasserlöschanlagen. Kraftfahrzeuge sind nur in ruhendem Zustande und nur innerhalb des im Versiche- rungsvertrag bezeichneten Grundstücks versichert. 3. Nicht versicherte Schäden – 27 – [Seite 28] Fahrbare Arbeitsmaschinen und dgl. außerhalb der Betriebsgrundstücke Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens den vereinbarten Anteil. Für fahrbare Arbeitsmaschinen, Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb, Kfz- Anhänger und Hub- und Gabelstapler besteht auch Versicherungsschutz, wenn ein gelegentlicher Einsatz außerhalb der als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke Erweiterte Bewegungs- und Schutzkosten-Versicherung erfolgt. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen sind auch Bewegungs- und Schutzkosten versichert, die der Wiederherstel- Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen lung oder Wiederbeschaffung von Sachen dienen, welche durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind. Die Versicherungsnehmerin kann verlangen, dass im Schadenfall eine Entschädigung ohne Rücksicht auf anderweitige Versicherungen geleistet wird. Bewegungs- und Schutzkosten sind auch Aufwendungen für das Einlagern und die Wiedergestaltung von gärtnerischen Anlagen. Architekten- und Ingenieurgebühren, Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Kosten für Konstruktions- und Planungsarbeiten für die Wiederherstellung vom Schaden betroffener Gegenstände sind mitversichert. Änderung zu Abschnitt A "Aufräumungs- und Abbruchkosten", Nr. 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen: Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der VERSICHERTE INTERESSEN Schadensstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zur nächsten geeigneten und aufnahmefähigen Ablagerungs-, Deponier- oder Entsorgungsstelle und für das Ablagern oder Vernich- Anmerkung zur Deklaration ten. 1. Positionszugehörigkeit Mitversichert gelten auch evtl. notwendig werdende Zwischenlagerungen. Erklärt der Versicherungsnehmer Gegenstände unter einer Position berücksich- Diese Kosten sind auch bei Schäden, die unter die Außenversicherung bzw. Abzwei- tigt zu haben, zu der sie nach der Deklaration oder Positionen-Erläuterung o- gungen fallen, versichert. der besondere Vereinbarung nicht gehören, werden sie auf Verlangen des Ver- sicherungsnehmers unter der Position entschädigt, unter der sie nachweislich Die Versicherung von Abbruchkosten gilt nicht für die Gefahr Einbruchdiebstahl, berücksichtigt wurden. Vandalismus nach einem Einbruch, Raub. Unter Position "Gebäude" und "Betriebseinrichtung" gelten auch Aufwen- dungen mitversichert, die der Versicherungsnehmer gegebenenfalls für den Mehrkosten durch Technologiefortschritt (SK 1304) Ausbau gemieteter Objekte gemacht hat, soweit sie nicht durch eine Versiche- rung des Eigentümers gedeckt sind. 1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen sind Mehrkosten durch Technologiefortschritt als Folge ei- 2. Ausschlüsse: nes Versicherungsfalles mitversichert. Soweit Sachen durch eine Spezialversicherung von dem Versicherungsnehmer 2. Ersetzt werden bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag die tatsächlich entstan- oder in seinem Auftrag auch gegen die gleichen Gefahren anderweitig versi- denen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der ver- chert sind, scheiden sie mit der anderweitig versicherten Summe (Versiche- sicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung rungssumme) aus dem Vertrag aus, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte infolge Techno- für Schäden an diesen Sachen in Regress genommen wird, die auch nach Best- logiefortschritts nicht möglich ist. immungen dieses Vertrages ersatzpflichtig wären. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt. VERSICHERTE KOSTEN 3. Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche Wieder- herstellungsbeschränkungen und -auflagen. Preisdifferenz-Versicherung (SK 1301) 4. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt. 1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen sind Erhöhungen des Schadenaufwands durch Mehrkosten 5. Ist die Versicherungssumme einer vom Schaden betroffenen Position, für infolge Preissteigerungen mitversichert. welche die Mehrkosten durch Technologiefortschritt versichert sind, niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), so wird der nach Nr. 2 bis Nr. 4 2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die ermittelte Betrag nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versiche- tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem rungswert ersetzt. Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- fung. Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 2: siehe Pauschaldeklaration. 3. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- fung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Um- Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden (SK 1305) fang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wie- derbeschaffung entstanden wären. 1. Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die infolge eines Versicherungsfalles anfallenden Kosten des Aufgebotsverfahrens 4. Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wie- und der Wiederherstellung von Wertpapieren und sonstigen Urkunden ein- deraufbau- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel werden nicht er- schließlich anderer Auslagen für die Wiedererlangung, die der Versicherungs- setzt. nehmer den Umständen nach für geboten halten durfte. 5. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im 2. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf einen Zinsverlust, der dem Versiche- Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt; dies gilt nicht bei beschädigten rungsnehmer durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren Sachen. Ist nach einer vertraglichen Wiederherstellungsvereinbarung nur der entstanden ist. Zeitwertschaden zu erstatten, so werden die Mehrkosten nicht ersetzt. Vereinbarte Versicherungssumme gemäß Nr. 1: XXX. 6. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für welche die Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Nr. 1 versichert sind, so wird der nach Nr. 2 bis Nr. 5 ermittelter Betrag nur anteilig ersetzt. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne Restwerte) (SK 1306) Vereinbarte Versicherungssumme gemäß Nr. 2: XXX. 1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen sind Erhöhungen des Schadenaufwandes durch Mehrkos- Sachverständigenkosten (SK 1302) ten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen mitversichert. Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt 2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme von den nach den tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicher- dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den ten und vom Schaden betroffenen Sache durch behördliche Auflagen auf der – 28 – [Seite 29] Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und c) insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstückes vor Eintritt des Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen. Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. 2. Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen 3. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge behördlicher Wiederher- stellungsbeschränkungen Reste der versicherten und vom Schaden betroffenen a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Ein- Sache nicht wiederverwertet werden können, sind nicht versichert. tritt des Versicherungsfalles erlassen wurden; 4. Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versiche- Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an ande- rungsfalles entstanden ist; rer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären. c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles er- gangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer 5. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert, Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Ver- werden nicht ersetzt. letzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Abschnitt B § 8 AFB 2008. Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene Sachen die Preisdifferenz- Versicherung vereinbart ist, werden Mehrkosten infolge Preissteigerungen er- 3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erd- setzt, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch Beschrän- reichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseiti- kungen der vorgenannten Art verzögert. Ziffer 4 der Vereinbarung "Preisdiffe- gung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und renz-Versicherung" wird insoweit abgeändert. zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versiche- rungsfall aufgewendet worden wäre. 6. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt. Ist nach einer vertraglichen Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachver- Wiederherstellungsvereinbarung nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so wer- ständige festgestellt. den die Mehrkosten nicht ersetzt. 4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund 7. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der soge- welche Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen nannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. versichert sind, so wird der nach Nr. 2 bis Nr. 6 ermittelter Betrag nur anteilig ersetzt. 5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. 8. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. 6. Für Aufwendungen gemäß Nr. 1 durch Versicherungsfälle, die innerhalb eines Versicherungsjahres eintreten, ist Entschädigungsgrenze die Versicherungs- 9. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich summe als Jahreshöchstentschädigung. der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrages an den Versicherer abzutreten. 7. Der gemäß Nr. 1 bis Nr. 6 als entschädigungspflichtig errechneter Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Vereinbarte Versicherungssumme gemäß Nr. 2: XXX. Vereinbarter Selbstbehalt gemäß Nr. 8: XXX. 8. Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt A § 5 Nr. 1 a) AFB 2008. Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Vereinbarter Selbstbehalt gemäß Nr. 7: XXX. Restwerte (SK 1307) 1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- Rückreisekosten für den Versicherungsnehmer oder seiner Repräsentanten bei rungsbedingungen sind bei der Anrechnung des Restwertes für die versicherte einem Schadenfall ab EUR 50.000,00 und vom Schaden betroffene Sache behördliche Wiederherstellungsbeschrän- kungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt mit dem 1. Werden versicherte Sachen infolge eines durch diesen Versicherungsvertrag Betrag, der sich vertragsmäßig ergeben würde, wenn die versicherte und vom versicherten Schadenfalls während einer Urlaubs- oder Geschäftsreise des Ver- Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterial- sicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten zerstört oder beschädigt oder wert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten. kommen abhanden, so ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze die Rückreisekosten 2. Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf der Grundlage vor Eintritt des Versiche- a) für die Bahnfahrt in der in der 1. Klasse einschließlich Zuschlägen sowie rungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen beruhen. Soweit behördliche nachgewiesener Kosten für Taxifahrten zum und vom nächstgelegenen Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, öffentlichen Verkehrsmittel oder werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt. b) für einen Linienflug in der Economy-Klasse, sofern der Schadenort 3. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die mehr als 1.000 km Luftlinie von dem Aufenthaltsort des Versiche- Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert, rungsnehmers entfernt ist, sowie nachgewiesener Kosten für Taxifahr- werden nicht ersetzt. Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene Sa- ten zum und vom nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsmittel. chen die Preisdifferenz-Versicherung vereinbart ist, werden Mehrkosten infolge Preissteigerungen ersetzt, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstel- 2. Entschädigung wird geleistet, sofern die Entfernung zwischen Aufenthalts- und lung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert. Ziffer 4 der Ver- Schadenort mindestens 50 km Luftlinie beträgt. einbarung "Preisdifferenz-Versicherung" wird insoweit abgeändert. 4. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrages an den Versicherer abzutreten. Besteht durch den Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr innerhalb oder außer- halb des Versicherungsortes, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer die hierfür erforderli- Kosten für die Dekontamination von Erdreich (SK 3301) chen Aufwendungen bis zu dem vereinbarten Betrag, sofern hierfür nicht Entschädi- gung aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann. 1. In Erweiterung der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2008) ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme Kosten, die der Versicherungsnehmer auf- Gebäudebeschädigungen grund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall aufwenden muss, um Der Versicherer ersetzt bis zum hierfür vereinbarten Betrag die Kosten für die Beseiti- gung von Gebäudeschäden infolge Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus oder infolge a) Erdreich von innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden ei- des Versuchs einer solchen Tat an genen, gemieteten oder gepachteten Versicherungsgrundstücken zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; a) Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Türen, Schlössern, Fenstern (ausge- nommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern der als Ver- b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportie- sicherungsort vereinbarten Räume (Gebäudeschäden) ren und dort abzulagern oder zu vernichten; – 29 – [Seite 30] b) Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen) außerhalb des insoweit, als aus diesen Versicherungsprogrammen oder Pools keine oder nur Versicherungsortes, aber innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versiche- teilweise Entschädigung erlangt werden kann. Dies gilt z.B.: rungsort liegt, und in dessen unmittelbarer Umgebung (Schäden an Schaukäs- ten und Vitrinen), a) in Frankreich für Elementarschäden infolge eines Ereignisses, das auf Basis von Verordnungen zur "Catastrophe Naturelle" erklärt wird; sofern hierfür nicht Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann. b) in Belgien für Elementarschäden, soweit es sich um Rettungskosten handelt; c) in Spanien für Schäden, die zur "Calamidad Nacional" erklärt werden VERSICHERUNGSORT und durch das "Consorcio sobre riesgos extraordinarios" gedeckt sind; d) in der Schweiz für Schäden, die nach Verordnungen über die Elemen- Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke (SK 3401) tarschadenversicherung gedeckt sind; 1. Als Versicherungsort gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne e) in Norwegen für Schäden, die über den Elementarschadenpool gedeckt besondere Anmeldung auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Die sind; Entschädigung ist jedoch je Betriebsgrundstück und Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 3. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerhalb der EU und der Schweiz: 2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, halbjährlich ein Verzeichnis dieser a) Elementarschäden Betriebsgrundstücke einzureichen. Bei nicht ausreichender Versicherungssum- me sind die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zu- b) Sachschäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Ge- grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen anzuwenden. fahren resultieren, welche über die South African Specials Risks Insu- rance Association (SASRIA) oder Namibian Special Risks Insurance Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus Abschnitt Association (NASRIA) grundsätzlich versicherbar sind; B § 8 AFB 2008. Die Vorschriften über die Gefahrerhöhungen nach Abschnitt B § 9 AFB 2008 bleiben unberührt. c) Sachschäden in den Independent States (Homelands) und in Namibia, die durch politisch motivierte Anschläge im Sinne der lokalen Begriffs- 3. Der Beitrag ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzu- definition von Political Riot verursacht werden. kommenden Betriebsgrundstücken. Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern (SK 3405) VERSICHERUNGSWERT Soweit Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern in ruhendem Zustand versichert sind, gilt die Versicherung auch auf Parkplätzen, die dem Versicherungs- Erhöhte Wiederbeschaffung nehmer zur Verfügung stehen und entsprechend gekennzeichnet sind. Ergänzung zu Abschnitt A "Umfang der Entschädigung", Nr. 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen: Abhängige Außenversicherung (SK 3412) Unter die Entschädigungsleistung fallen auch Ingenieurgebühren, Planungs- und 1. Sachen, für die Außenversicherung vereinbart ist, sind bis zu der hierfür Konstruktionskosten, sowie erhöhte Kosten für solche Maschinen, die Spezialanferti- vereinbarten besonderen Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze gungen darstellen und ähnliche Aufwendungen, die durch Schwierigkeiten der auch außerhalb des Versicherungsorts versichert. Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung bedingt sind. 2. Die Außenversicherung gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Ersatz für Sachen ausländischer Herkunft 3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird Entschädigung nur geleistet, soweit Ergänzung zu Abschnitt A "Umfang der Entschädigung", Nr. 1 der dem Vertrag Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen: werden kann. Meldet der Versicherungsnehmer den Schaden zu diesem Ver- trag, so wird dieser Versicherer auf jeden Fall in Vorleistung treten. Werden versicherte Sachen im Ausland wiederbeschafft, so bestimmt sich der Ersatz- wert nach dem Auslandsmarktpreis unter Berücksichtigung der bei der Einfuhr anfal- Ist danach die Entschädigung oder eine Abschlagszahlung gemäß Abschnitt A lenden Kosten sowie etwaiger Vergütungen. § 9 Nr. 1 a) AFB 2008 nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des Versicherungsnehmers die Entschädigungspflicht aus dem anderen Versiche- rungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so wird der Versicherer Gemeiner Wert unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen in Höhe von 4 Prozent pro Jahr, eine vorläufige Zahlung leisten. Änderung zu Abschnitt A "Versicherungswert und Versicherungssumme", Nr. 2 a cc der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen: 4. Ist der Beitragssatz für die besondere Versicherungssumme gemäß Nr. 1 höher als für die Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist, so gilt Ab- „...der gemeine Wert falls die Sache für ihren Zweck allgemein und im Betrieb des schnitt A § 8 Nr. 5 a) AFB 2008 (Unterversicherung) auch für diese besondere Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist.“ Versicherungssumme. 5. Bei Berechnung einer Unterversicherung für die Position, zu der die Außenver- Fundamente sicherung vereinbart ist, sind auch die gemäß Nr. 1 außerhalb des Versiche- rungsorts versicherten Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der dort Soweit ein versichertes Fundament aus technischen Gründen für die Wiederherstellung genannten Entschädigungsgrenze. des zugehörigen Gebäudes oder der zugehörigen Maschine nicht verwendbar ist, wird sein Minderwert ersetzt. 6. Nr. 4 und Nr. 5 sind nicht nebeneinander anzuwenden. Anzuwenden ist diejenige Bestimmung, die zu der niedrigeren Entschädigung führt. Komplementäre Güter / Einheitliche Sachmehrheit Vereinbarte Positionen gemäß Nr. 1: XXX. Handelt es sich bei den vom Schaden betroffenen Gegenständen um Sachen, die zu Geltungsbereich, abweichend von Nr. 1: XXX. anderen gehören (komplementäre Güter), so wird im Versicherungsfall auch ein evtl. Minderwert der unbeschädigten Sachen entschädigt. Ausschlüsse für Versicherungsorte im Ausland Nicht versichert sind: ANZEIGEPFLICHTEN, OBLIEGENHEITEN, GEFAHRERHÖHUNG 1. Schäden durch Flut oder Überschwemmung in den Niederlanden und Belgien; Anzeige von Gefahrerhöhungen bei Bestehen einer Versicherungsabteilung 2. Schäden, für die eine Pflicht- oder Monopolversicherung abzuschließen ist oder für die aufgrund örtlicher Regierungs- oder ähnlicher Versicherungsprogramme Hat der Versicherungsnehmer einen Sachbearbeiter mit der Erledigung von Versiche- oder Pools Entschädigungen für die in diesem Versicherungsvertrag genannten rungsangelegenheiten beauftragt, der Gewähr dafür bietet, dass vertragserhebliche Gefahren beansprucht werden kann. Der Versicherer leistet Entschädigung nur Tatsachen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzeige von Gefahrerhöhungen als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erstattet wird, nachdem dieser Kenntnis von der – 30 – [Seite 31] Erhöhung der Gefahr erlangt hat. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass a) Brandmeldeanlagen; die jeweils zuständigen Stellen des Betriebes die erforderlichen Meldungen an den Sachbearbeiter unverzüglich erstatten. b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen; c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen; Elektrische Anlagen (SK 3602) d) Sprühwasser-Löschanlagen; 1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen alle 12 Monate auf seine Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln; gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständi- gen prüfen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis f) Schaum-Löschanlagen; muss eine Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichun- gen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den g) Pulver-Löschanlagen; einschlägigen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheits- vorschriften, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen. h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen. übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen sowie dies dem Versiche- rer anzuzeigen. 2. Anlagen gemäß Nr. 1 a) oder Nr. 1 h) sind dem Versicherer durch ein Installati- onsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem vergleichbaren Mustervordruck 3. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Nr. 1 und 2 entspricht. Anlagen gemäß Nr. 1 b) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) sind durch die ergeben sich aus Abschnitt B §§ 8, 9 AFB 2008. Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch ein Abnahmezeugnis angezeigt. Prüfung von elektrischen Anlagen (SK 3603) 3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten Abweichend von der Vereinbarung "Elektrische Anlagen" verzichtet der Versicherer, falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 dieser Vereinbarung keine erheblichen Mängel a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirk- festgestellt werden, auf die nächstfällige Prüfung. samkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu er- halten; Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und Auf Räume, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die Vereinbarun- zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten; gen "Elektrische Anlagen" und die vereinbarten sonstigen Sicherheitsvorschriften nicht anzuwenden. c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anla- geteil außer Betrieb genommen wird; Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften (SK 3605) d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Versicherungsort gelten, soweit sie durch e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 1 c) bis zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebote- Nr. 1 g) und Nr. 1 i) unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; ne erhöhte Sorgfalt beobachtet wird, nicht als Vertragsverletzung im Sinne des Abschnitt B § 8 AFB 2008, und wenn derartige Abweichungen gleichzeitig eine f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schaden- Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Verstoß gegen Abschnitt B § 9 AFB 2008. verhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungs- Abweichungen über die im Versicherungsvertrag vereinbarte Dauer hinaus gelten nicht stelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anla- mehr als vorübergehend. ge nur teilweise funktionsuntüchtig ist; Die vereinbarte Dauer beträgt XXX Monate. g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenver- hütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstel- le anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen; Gefahrerhöhung - Versehensklausel h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mus- 1. Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwa- tervordruck zu führen; chung der Gefahrenverhältnisse auf dem Versicherungsgrundstück verpflichten und Gefahrerhöhungen nach Abschnitt B § 9 AFB 2008 unverzüglich anzeigen. i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der An- Dies gilt auch für Gefahrerhöhungen, die sich aus der Änderung bestehender lage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleich- oder der Aufnahme neuer Betriebszweige ergeben haben. Um etwa versehent- ermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten. lich nicht gemeldete oder bisher nicht bekannt gewesene Gefahrerhöhungen nachträglich feststellen zu können, wird der Versicherungsnehmer das versi- 4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten cherte Wagnis jährlich prüfen. a) Anlagen gemäß Nr. 1 a) und Nr. 1 b) vierteljährlich sowie Anlagen ge- 2. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, so bleibt gleichwohl mäß Nr. 1 h) halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der An- die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung lagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bleibt seine Verpflich- Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung tung hiernach bestehen, so gebührt ihm rückwirkend vom Tage der Gefahrer- GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle aner- höhung an der etwa erforderliche höhere Beitrag. kannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldean- lagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfah- rungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm Verzicht auf Ersatzansprüche (SK 3608) übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann; Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls im Rahmen des Üblichen auf Ersatzansprüche für Brand- oder b) Anlagen gemäß Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 h) mindestens einmal jähr- Explosionsschäden verzichtet hat. lich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifi- Bei Schäden, die von Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers, die nicht zierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen; Repräsentanten sind, verschuldet wurden, verzichtet der Versicherer ausdrücklich auf ein ihm eventuell zustehendes Regressrecht. Dies gilt nicht für Schäden, die von c) Anlagen gemäß Nr. 1 c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Betriebsangehörigen vorsätzlich herbeigeführt wurden. Anlagen gemäß Nr. 1 d) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) mindestens einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 1 b) mindestens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung Brandschutzanlagen (SK 3610) GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu las- 1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtun- sen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein gen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brand- Prüfzeugnis nachzuweisen. schutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtli- nien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regel- Bei Anlagen gemäß Nr. 1 c), deren technische Schutzwirkung durch werken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prü- – 31 – [Seite 32] fung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vo- rausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht ge- Stichtagsversicherung für Vorräte (SK 1705) kürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder be- hördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben. 1. Entschädigungsgrenze für die versicherten Vorräte ist die vereinbarte Versiche- rungssumme. 5. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten gemäß Nr. 3 und Nr. 4 ergeben sich aus Abschnitt B §§ 8, 9 AFB 2008. 2. Der Versicherungswert, den die versicherten Vorräte an dem vereinbarten Stichtag eines jeden Monats haben (Stichtagswert), ist dem Versicherer jeweils innerhalb von 10 Tagen oder innerhalb einer vereinbarten anderen Frist nach Abweichungen von Sicherheitsvorschriften diesem Stichtag zu melden (Stichtagssumme). Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt oder die Solange für einen Stichtag trotz Fristablaufs keine Meldung erfolgt ist, gilt auch Berufsgenossenschaft zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht für diesen Stichtag die zuletzt gemeldete Stichtagssumme. Geht bereits die ers- nicht. te Stichtagsmeldung dem Versicherer nicht rechtzeitig zu, so sind die Vorräte ab Fristablauf bis zum Eingang der Meldung nur mit der Hälfte der Versiche- rungssumme versichert. Handwerkerklausel 3. Der Versicherungsnehmer hat eine infolge Schreib-, Rechen- oder Hörfehlers Werden von Fremdfirmen oder fremden Handwerkern, deren Angestellten oder versehentlich falsch erstattete Meldung unverzüglich zu berichtigen. Ist inzwi- Arbeitern Sicherheitsvorschriften wider Wissen und Willen der Versicherungsnehmerin schen ein Versicherungsfall eingetreten, so hat er das Versehen nachzuweisen. verletzt, so ist diese dafür nicht verantwortlich. 4. Ist die letzte vor Eintritt des Versicherungsfalls gemeldete Stichtagssumme niedriger als der Stichtagswert, für den die Stichtagssumme gemeldet wurde Bauliche Veränderungen oder gemäß Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 als gemeldet gilt, so wird nur der Betrag er- setzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die gemeldete Stichtags- Bauliche Veränderungen (keine Neubauten) sowie Betriebsverlegungen innerhalb des summe zum Stichtagswert. Versicherungsgrundstückes sind nicht anzeigepflichtig, wenn damit keine Gefahrerhö- hung verbunden ist. 5. Der Stichtagswert ist auch dann in voller Höhe zu melden, wenn er die Versi- cherungssumme übersteigt. Die Meldung gilt, wenn der Versicherungsnehmer §§ 23-27 VVG bleiben ebenso wie die Bestimmungen über Unterversicherung unbe- nicht etwas anderes bestimmt hat, als Antrag auf Erhöhung der Versicherungs- rührt. summe auf den gemeldeten Betrag ab Zugang der Meldung. Der Versiche- rungsnehmer ist an den Antrag zwei Wochen gebunden. Lehnt der Versicherer den Antrag nicht innerhalb dieser Frist ab, so gilt er als angenommen. ENTSCHÄDIGUNG (VERSICHERUNGSSUMME, UNTERVERSICHERUNG, 6. Soweit in den Fällen von Nr. 5 der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere SELBSTBETEILIGUNG, ENTSCHÄDIGUNGSGRENZEN) Versicherungssumme werde nicht beantragt, oder soweit der Versicherer den Antrag abgelehnt hat, wird bei Versicherungsfällen bis zur nächsten Stich- tagsmeldung nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung (SK 1702) wie die Versicherungssumme zum Stichtagswert. 1. Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde 7. Neben Nr. 4 und Nr. 6 sind die Bestimmungen über Unterversicherung in den liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nicht anzuwenden, dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wenn der Schaden den vereinbarten Prozentsatz des Gesamtbetrages der Ver- nicht anzuwenden. sicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als den vereinbarten Be- trag beträgt. 8. Auf den Beitrag ist eine Vorauszahlung aus der Hälfte der Versicherungssum- me für das ganze Versicherungsjahr zu leisten. Der endgültige Beitrag wird 2. Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Vorräte, für die Stichtagsversiche- zum Ende des Versicherungsjahres aus dem Durchschnitt der gemeldeten rung vereinbart ist, und nicht für die Außenversicherung. Stichtagssummen und dem diesem Durchschnitt entsprechenden Beitragssatz berechnet; ein tariflicher Mindestbeitrag ist zu berücksichtigen. Soweit in den 3. Versicherungssummen auf Erstes Risiko, für Vorräte, für die Stichtagsversiche- Fällen von Nr. 5 der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungs- rung vereinbart ist, und für die Außenversicherung werden bei Feststellung des summe werde nicht beantragt, oder soweit der Versicherer den Antrag ab- Gesamtbetrages der Versicherungssummen gemäß Nr. 1 nicht berücksichtigt. lehnt, bleibt der die Versicherungssumme übersteigende Teil der gemeldeten Stichtagssummen für den Beitrag unberücksichtigt. Vereinbarter Prozentsatz gemäß Nr. 1: XX. Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 1: EUR XXX. Ergibt sich während des Versicherungsjahres, dass die Vorauszahlung ver- braucht ist, so kann der Versicherer eine weitere angemessene Vorauszahlung verlangen, jedoch nicht mehr als die Hälfte der ersten Vorauszahlung. Summenausgleich (SK 1704) 1. Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehören- Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen den Versicherungswerte übersteigen, werden die überschießenden Summen- anteile auf diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer 1. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart Vorsorgeversicherungssumme Unterversicherung besteht oder bei denen die ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung des Jahres 2000 (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preissteigerun- oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Die Aufteilung findet nur zu- gen. gunsten von Positionen statt, für die gleich hohe oder niedrigere Beitragssätze vereinbart sind. 2. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versiche- 2. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die rungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versicherungs- Versicherungswerte der einzelnen Positionen die Versicherungssummen über- jahres beantragt wurden. steigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versi- cherungsfall betroffen sind. Solange kein Antrag gemäß Abs. 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Regelung: 3. Bei Positionen, zu denen eine Wertzuschlagsklausel vereinbart ist, gilt als Versicherungssumme die Grundsumme zuzüglich des einfachen Wertzu- Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die schlags. Prozentpunkte, um die sich der angegebene Preisindex für entsprechende Ge- bäude aus der Fachserie 17, Reihe 4 (Baupreisindizes), bzw. der angegebene 4. Vom Summenausgleich ausgenommen sind Preisindex für entsprechende gewerbliche Produkte aus der Fachserie 17, Reihe 2 (Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte - Erzeugerpreise), gegen- a) Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist; über dem Vorjahr verändert haben. b) Versicherungssummen gemäß der Vereinbarung Vorsorgeversicherung 3. Soweit sie angewendet werden, sind für Nr. 2 die vom Statistischen Bundes- für Bestandserhöhungen; amt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt veröffentlichten Preisindizes maßgebend. c) Versicherungssummen auf Erstes Risiko (Erste Gefahr). 4. Nachversicherung von Bestandserhöhungen gelten rückwirkend, wenn sie 5. Sind für mehrere Versicherungsorte gesonderte Versicherungssummen verein- innerhalb von drei Monaten beantragt wurden. bart, so erfolgt der Summenausgleich nur zwischen den Positionen der einzel- nen Versicherungsorte. 5. Der Versicherer haftet bis zu Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Beginn des – 32 – [Seite 33] Versicherungsjahres ausreichend war und Bestandserhöhungen rechtzeitig aus- reichend nachversichert worden sind. Grundsumme und Wertzuschlag gelten 5. Für diese Vorsorgeversicherung wird eine Vorauszahlung in Höhe eines Drittels als richtig bemessen, wenn sie durch eine dem Versicherer eingereichte Schät- der Jahresprämie aus den Vorsorgeversicherungssummen erhoben. In der zung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind. Schlussabrechnung wird die halbe Jahresprämie aus den im abgelaufenen Jahr in Anspruch genommenen Teilen der Vorsorgeversicherungssumme berechnet. Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den Die so ermittelte Differenz ist nachzuentrichten oder zurückzugewähren. Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß Nr. 2 und Nr. 4 letztmalig erforderlichen Festsetzung zum Versicherungswert 6. Mit der Erhöhung der Positionen gemäß Nr. 2 Satz 1 ist die Jahresprämie für am gleichen Tag. die hinzutretenden Versicherungssummen fällig. Abschließend abgerechnet wird die Jahresprämie bei Aufgabe der endgültigen Versicherungssumme. 6. Ändert das statistische Bundesamt das Basisjahr der veröffentlichten Preisindi- zes, ist der Versicherer berechtigt, Grundsumme und Wertzuschlag zur folgen- den Hauptfälligkeit auf das neue Basisjahr umzustellen. Wiederherstellung 7. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündi- Ergänzung zu Abschnitt A § 8 Nr. 2 b AFB 2008: gung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen. Der Wiederbeschaffung im Sinne von Abschnitt A § 8 Nr. 2 b AFB 2008 ist auch dann genügt, wenn für vernichtete Teile der maschinellen Einrichtung gleichartige, dem Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhöhungen selben Betriebszweck dienende neue bzw. nach vorheriger Zustimmung des Versiche- rers gebrauchte Maschinen, Motore oder Ersatzteile aus einem etwa vorhandenen 1. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart Reservelager verwendet werden. ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis des Jahres 2000 (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preissteigerun- gen. Kennzeichnung von Schadengut 2. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die Die mit der Feststellung eines Schadens Beauftragten sind verpflichtet, die vom Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versiche- Schaden betroffenen Sachen nur in der Form kenntlich zu machen, die von dem rungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versicherungs- Versicherungsnehmer für unbedenklich gehalten werden. jahres beantragt wurden. Solange kein Antrag gemäß Abs. 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Regelung: VERHALTENS- UND WISSENSZURECHNUNG, VERTRETUNG Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die Prozentpunkte, um die sich der angegebene Preisindex für entsprechende Ge- Repräsentanten bäude aus der Fachserie 17, Reihe 4 (Baupreisindizes), bzw. der angegebene Preisindex für entsprechende gewerbliche Produkte aus der Fachserie 17, Reihe Als Repräsentanten gelten: 2 (Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte - Erzeugerpreise), gegen- über dem Vorjahr verändert haben. - bei Aktiengesellschaften die Mitglieder des Vorstandes 3. Soweit sie angewendet werden, sind für Nr. 2 die vom Statistischen Bundes- amt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt veröffentlichen Preisindizes - bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung maßgebend. die Geschäftsführer 4. Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzu- - bei Kommanditgesellschaften schlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Be- die Komplementäre ginn des Versicherungsjahres ausreichend war. - bei offenen Handelsgesellschaften Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch die Gesellschafter eine dem Versicherer eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festge- setzt worden sind. - bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gesellschafter Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß - bei Einzelfirmen Nr. 2 letztmalig erforderlichen Festsetzung zum Versicherungswert am gleichen die Inhaber Tag. - bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, 5. Ändert das statistische Bundesamt das Basisjahr der veröffentlichten Preisindi- Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, ausländischen zes, ist der Versicherer berechtigt, Grundsumme und Wertzuschlag zur folgen- Unternehmen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Ver- den Hauptfälligkeit auf das neue Basisjahr umzustellen. tretungsorgane. 6. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündi- Mieter und Pächter sind nicht Repräsentanten des Versicherungsnehmers im Sinne der gung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen. dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. Vorsorgeversicherung für Bestandserhöhungen Makler (SK 1803) 1. Bestandserhöhungen des laufenden Versicherungsjahres, die nicht durch Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Nachtrag in die Versicherungssumme übernommen worden sind, sind im Rah- Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er men der Vorsorge-Positionen des Versicherungsvertrages unter der Vorausset- unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. zung versichert, dass a) die Vereinbarung “Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhö- Makler (SK 1803) hungen” getroffen ist und Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und b) das Versicherungsjahr dem Geschäftsjahr entspricht. Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. 2. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, erhöhen sich ohne besonderen Antrag jeweils mit Beginn des nächsten Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist weiterhin bevollmächtigt "Zah- Versicherungsjahres vorübergehend um den entsprechenden Betrag der Vor- lungen" des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und. verpflichtet, diese sorgeversicherungssumme. Die Erhöhungen sind sobald als möglich durch die unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. festgestellten endgültigen Summen zu ersetzen. 3. Für die Umrechnung der in die Positionen gemäß Nr. 2 Satz 1 zu übernehmen- Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Feuer- oder zur Feuerbetriebsunter- den Vorsorgeversicherungssummen auf den Wert 2000 ist der Index des An- brechungsversicherung (SK 3801) schaffungsjahres maßgebend. Bestehen eine Feuer- und eine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung bei demsel- 4. Die Vorsorgeversicherung bleibt, soweit nicht der Versicherungsnehmer eine ben Versicherer oder unter Führung desselben Versicherers, so gelten Anzeigen des Änderung beantragt, in der bisherigen Höhe bestehen und gilt jeweils für die Versicherungsnehmers jeweils für beide Versicherungen. Bestandszugänge des nächsten Jahres. – 33 – [Seite 34] ab) der Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwerts der Mehrere Versicherer Räume, die der Versicherungsnehmer selbst nutzt oder unent- geltlich Dritten überlassen hat und die infolge eines Versiche- Andere Versicherungen sind erst im Schadenfalle anzuzeigen. rungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls der Versiche- rungsnehmer die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht zugemutet werden kann; SONSTIGES ac) etwaige fortlaufende Mietnebenkosten. b) Für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintritts des Versicherungs- Abschlagszahlung falles nicht vermietet waren, wird Mietausfall ersetzt, sofern Vermie- tung zu einem späteren, in der Wiederherstellungszeit liegenden Ter- Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass eine Abschlagszahlung in Höhe des min nachgewiesen wird. Betrages, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist, abweichend von § 14 Abs. 2 VVG und Abschnitt A "Zahlung und Verzinsung der Entschädigung", Nr. 1 a, 3. Versicherungswert, Haftzeit, Unterversicherung Satz 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen schon drei Wochen nach Anzeige des Versicherungsfalls erfolgt. a) Die Versicherungssumme ist auf den in der Pauschaldeklaration ge- nannten Betrag begrenzt. Vertragsbeendigung bei Kündigung des Versicherers nach einem Versiche- b) Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Ent- rungsfall (SK 1902) schädigung für den Mietausfall leistet. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Sie beträgt 24 Monate. Bei einer Kündigung des Versicherers aus Anlass eines Versicherungsfalls endet der Vertrag erst drei Monate nach Zugang der Kündigung. c) Ist die Versicherungssumme für Gebäude im Schadenfall niedriger als der Versicherungswert, so wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zum Kündigung nach einem Versicherungsfall (SK 3901) Versicherungswert (Unterversicherung). Das Kündigungsrecht gemäß Abschnitt B § 15 Nr. 1) AFB 2008 gilt für jeden zwischen den Parteien bestehenden Feuer- oder Feuer Betriebsunterbrechungsversicherungsver- trag. BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE EC-SACH- VERSICHERUNG Zahlung der Entschädigung In Änderung von Abschnitt A "Zahlung und Verzinsung der Entschädigung" Nr. 5 b der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen verzich- ALLGEMEIN tet der Versicherer darauf, die Zahlung aufzuschieben, sofern sich die polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung nicht ausdrücklich gegen den Versicherungsnehmer oder einen Repräsentanten des Versicherungsnehmers richtet. Sanktionsklausel Der Vertrag unterliegt insbesondere aufgrund von Embargovorschriften der Europäi- Wahrung von Geschäftsgeheimnissen schen Union folgenden Einschränkungen: Die mit der Feststellung eines Schadens beauftragten Organe des Versicherers sind Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz verpflichtet, ihre Aufzeichnungen soweit zu beschränken, wie dies vom Versiche- nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien direkt anwendba- rungsnehmer für unbedenklich gehalten wird. ren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Neben-, mehrfache Versicherung, vereinbarte Selbstbeteiligung Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, Änderung zu Abschnitt B § 11 Nr. 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Versicherungsbedingungen: Neben- oder mehrfache Versicherungen schaden nicht. Sie sind jedoch im Versiche- rungsfall anzuzeigen. EC-SACHVERSICHERUNG Beitrag Bei Änderung der Versicherungssummen oder der Beitragssätze sowie bei vorzeitiger Aufhebung der Versicherung, jedoch nicht bei einer Kündigung des Versicherungs- ALLGEMEINE VEREINBARUNGEN nehmers nach Eintritt eines Versicherungsfalles, und bei Besitzwechsel, wird der Beitrag pro rata temporis verrechnet. Schäden infolge von Terrorakten 1. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, MIETVERLUSTVERSICHERUNG die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Ein- richtungen Einfluss zu nehmen. Mietverlust 2. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der 1. Versicherte Gefahren Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - Schäden und (soweit vereinbart) Kos- ten, die durch Terrorakte sowie deren Abwehr verursacht werden, mitversi- Ist Versicherung von Gebäuden vereinbart, ersetzt der Versicherer als Mietver- chert, sofern und solange die Versicherungssumme des Vertrages (inklusive lust den für die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstige gegebenenfalls vereinbarter Vorsorge, Nachhaftung oder Höherhaftung) unter Grundstückbestandteile, der durch einen Sachschaden, der nach den diesem EUR 25.000.000,00 liegt. Versicherungsvertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedin- gungen zu entschädigen ist, entsteht. 3. Die Versicherung dieser Schäden gilt nur für vereinbarte Versicherungsorte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 2. Versicherte Schäden 4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden a) Versicherter Mietverlust ist sowie Kosten jeder Art stets ausgeschlossen: aa) der Mietausfall, der dadurch entsteht, dass der Mieter infolge 4.1 Rückwirkungsschäden. eines Versicherungsfalles kraft Gesetz oder nach dem Mietver- trag berechtigt ist, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise 4.2 Kontaminationsschäden (biologische, chemische, radioaktive oder sons- zu verweigern; tige Verseuchung, Vergiftung sowie Verhinderung und / oder Ein- – 34 – [Seite 35] schränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freiset- a) Die Versicherungssumme ist auf den in der Pauschaldeklaration ge- zung chemischer, biologischer oder radioaktiver Substanzen). nannten Betrag begrenzt. a) Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor Scha- b) Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Ent- deneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversicherten auf schädigung für den Mietausfall leistet. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt dem Versicherungsort oder von Dritten betriebsbedingt zu Pro- des Sachschadens. Sie beträgt 24 Monate. duktionszwecken gelagert oder verwendet werden. c) Ist die Versicherungssumme für Gebäude im Schadenfall niedriger als b) Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schadeneintritt der Versicherungswert, so wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der Bestandteil eines versicherten oder vom Versicherungsnehmer sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zum genutzten Gebäudes waren. Versicherungswert (Unterversicherung). 4.3 Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) bei Fremdbezug. VERSICHERTE SACHEN 5. Versicherungsnehmer oder Versicherer können die Vereinbarung jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Fremdes Eigentum Zugang wirksam. Der unverbrauchte Beitrag wird in diesem Fall erstattet. Fremdes Eigentum ist für Rechnung des Eigentümers mitversichert, soweit nicht der Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer mit dem Eigentümer nachweislich eine andere Vereinbarung Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- getroffen hat. gang der Kündigung kündigen. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbe- Vereinbarte(r) Versicherungsort(e) gemäß Nr. 3: gemäß Versicherungsschein. dingungen ist für die Höhe des Versicherungswertes das Interesse des Versicherungs- nehmers maßgebend, sofern dies höher ist, als das Interesse des Eigentümers. VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN Automaten (SK 2201) Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbe- Schäden durch radioaktive Isotope (SK 1101) dingungen sind Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Wareninhalt sowie Geldausgabeautomaten mitversichert. Geldinhalt dieser Automaten Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die ist nur im Rahmen für Bargeld vereinbarte Entschädigungsgrenze mitversichert. Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Die Versicherung gilt nicht für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Raub. Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. Versicherung von Bargeld und Wertsachen Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen infolge eines Versicherungsfalles nach Abs. 1 werden nur ersetzt, soweit dies Änderung zu Abschnitt A § 6 Nr. 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen besonders vereinbart ist und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind. Versicherungsbedingungen: Bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze sind Bargeld und Wertsachen während Bestimmungswidriges Austreten von Löschmitteln der Geschäftszeit oder während sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Ver- schluss versichert. Der Versicherer leistet Entschädigung bis zu der in der „Pauschaldeklaration zur EC- Sach-Versicherung“ genannten Entschädigungsgrenze für Schäden durch Löschmittel, die bestimmungswidrig aus Feuerlöschanlagen austreten. Feuerlöschanlagen sind alle Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen Arten von Brandschutzeinrichtungen einschließlich sämtlicher Zubehörteile, die dem Betrieb einer solchen Anlage dienen. Ausgeschlossen sind Wasserlöschanlagen (Ab- Die Versicherungsnehmerin kann verlangen, dass im Schadenfall eine Entschädigung schnitt A § 4 Nr. 4 ECB 2008 bleibt unberührt). ohne Rücksicht auf anderweitige Versicherungen geleistet wird. Mietverlust Architekten- und Ingenieurgebühren, 1. Versicherte Gefahren sowie Kosten für Konstruktions- und Planungsarbeiten für die Wiederherstellung vom Schaden betroffener Gegenstände sind mitversichert. Ist Versicherung von Gebäuden vereinbart, ersetzt der Versicherer als Mietver- lust den für die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstige Grundstückbestandteile, der durch einen Sachschaden, der nach den diesem Sachen im Freien Versicherungsvertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedin- gungen vereinbarten versicherbare Gefahren und Gefahrengruppen zu ent- Bewegliche Sachen im Freien gelten nicht gegen die Gefahren g) Überschwemmung, schädigen ist, entsteht. h) Erdbeben, i) Erdsenkung / Erdrutsch, j) Schneedruck / Lawinen, k) Vulkanausbruch (sofern die entsprechende Gefahr mitversichert ist) versichert. 2. Versicherte Schäden a) Versicherter Mietverlust ist VERSICHERTE INTERESSEN aa) der Mietausfall, der dadurch entsteht, dass der Mieter infolge eines Versicherungsfalles kraft Gesetz oder nach dem Mietver- trag berechtigt ist, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise Anmerkung zur Deklaration zu verweigern; 1. Positionszugehörigkeit ab) der Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwerts der Räume, die der Versicherungsnehmer selbst nutzt oder unent- Erklärt der Versicherungsnehmer Gegenstände unter einer Position berücksich- geltlich Dritten überlassen hat und die infolge eines Versiche- tigt zu haben, zu der sie nach der Deklaration oder Positionen-Erläuterung o- rungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls der Versiche- der besondere Vereinbarung nicht gehören, werden sie auf Verlangen des Ver- rungsnehmer die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene sicherungsnehmers unter der Position entschädigt, unter der sie nachweislich Räume nicht zugemutet werden kann; berücksichtigt wurden. ac) etwaige fortlaufende Mietnebenkosten. Unter Position "Gebäude" und "Betriebseinrichtung" gelten auch Aufwen- dungen mitversichert, die der Versicherungsnehmer gegebenenfalls für den b) Für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintritts des Versicherungs- Ausbau gemieteter Objekte gemacht hat, soweit sie nicht durch eine Versiche- falles nicht vermietet waren, wird Mietausfall ersetzt, sofern Vermie- rung des Eigentümers gedeckt sind. tung zu einem späteren, in der Wiederherstellungszeit liegenden Ter- min nachgewiesen wird. 2. Ausschlüsse: 3. Versicherungswert, Haftzeit, Unterversicherung Soweit Sachen durch eine Spezialversicherung von dem Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag auch gegen die gleichen Gefahren anderweitig versi- chert sind, scheiden sie mit der anderweitig versicherten Summe (Versiche- – 35 – [Seite 36] rungssumme) aus dem Vertrag aus, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom für Schäden an diesen Sachen in Regress genommen wird, die auch nach Best- Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt. immungen dieses Vertrages ersatzpflichtig wären. 3. Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche Wieder- herstellungsbeschränkungen und -auflagen. VERSICHERTE KOSTEN 4. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt. Preisdifferenz-Versicherung (SK 1301) 5. Ist die Versicherungssumme einer vom Schaden betroffenen Position, für welche die Mehrkosten durch Technologiefortschritt versichert sind, niedriger 1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- als der Versicherungswert (Unterversicherung), so wird der nach Nr. 2 bis Nr. 4 rungsbedingungen sind Erhöhungen des Schadenaufwands durch Mehrkosten ermittelte Betrag nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versiche- infolge Preissteigerungen mitversichert. rungswert ersetzt. 2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 2: XXX. tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- fung. Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden (SK 1305) 3. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- 1. Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die fung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Um- infolge eines Versicherungsfalles anfallenden Kosten des Aufgebotsverfahrens fang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wie- und der Wiederherstellung von Wertpapieren und sonstigen Urkunden ein- derbeschaffung entstanden wären. schließlich anderer Auslagen für die Wiedererlangung, die der Versicherungs- nehmer den Umständen nach für geboten halten durfte. 4. Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wie- deraufbau- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel werden nicht er- 2. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf einen Zinsverlust, der dem Versiche- setzt. rungsnehmer durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren entstanden ist. 5. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt; dies gilt nicht bei beschädigten Vereinbarte Versicherungssumme gemäß Nr. 1: XXX. Sachen. Ist nach einer vertraglichen Wiederherstellungsvereinbarung nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so werden die Mehrkosten nicht ersetzt. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne 6. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für Restwerte) (SK 1306) welche die Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Nr. 1 versichert sind, so wird der nach Nr. 2 bis Nr. 5 ermittelter Betrag nur anteilig ersetzt. 1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen sind Erhöhungen des Schadenaufwandes durch Mehrkos- Vereinbarte Versicherungssumme gemäß Nr. 2: XXX. ten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen mitversichert. 2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die Sachverständigenkosten (SK 1302) tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicher- ten und vom Schaden betroffenen Sache durch behördliche Auflagen auf der Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme von den nach den Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens den nicht versichert. vereinbarten Anteil. 3. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge behördlicher Wiederher- stellungsbeschränkungen Reste der versicherten und vom Schaden betroffenen Erweiterte Bewegungs- und Schutzkostenversicherung (SK 1303) Sache nicht wiederverwertet werden können, sind nicht versichert. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbe- 4. Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen dingungen sind auch Bewegungs- und Schutzkosten versichert, die der Wiederherstel- Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an ande- lung oder Wiederbeschaffung von Sachen dienen, welche durch einen anderen rer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind. dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären. 5. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Aufräumungs- und Abbruchkosten Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert, werden nicht ersetzt. Änderung zu Abschnitt A "Aufräumungs- und Abbruchkosten", Nr. 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen: Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene Sachen die Preisdifferenz- Versicherung vereinbart ist, werden Mehrkosten infolge Preissteigerungen er- Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der setzt, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch Beschrän- Schadensstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren kungen der vorgenannten Art verzögert. Ziffer 4 der Vereinbarung "Preisdiffe- von Schutt und sonstigen Resten zur nächsten geeigneten und aufnahmefähigen renz-Versicherung" wird insoweit abgeändert. Ablagerungs-, Deponier- oder Entsorgungsstelle und für das Ablagern oder Vernich- ten. 6. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt. Ist nach einer vertraglichen Mitversichert gelten auch evtl. notwendig werdende Zwischenlagerungen. Wiederherstellungsvereinbarung nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so wer- den die Mehrkosten nicht ersetzt. Diese Kosten sind auch bei Schäden, die unter die Außenversicherung bzw. Abzwei- gungen fallen, versichert. 7. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für welche Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen Die Versicherung von Abbruchkosten gilt nicht für die Gefahr Einbruchdiebstahl, versichert sind, so wird der nach Nr. 2 bis Nr. 6 ermittelter Betrag nur anteilig Vandalismus nach einem Einbruch, Raub. ersetzt. 8. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um Mehrkosten durch Technologiefortschritt (SK 1304) den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. 1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- 9. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich rungsbedingungen sind Mehrkosten durch Technologiefortschritt als Folge ei- der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrages nes Versicherungsfalles mitversichert. an den Versicherer abzutreten. 2. Ersetzt werden bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag die tatsächlich entstan- Vereinbarte Versicherungssumme gemäß Nr. 2: XXX. denen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der ver- Vereinbarter Selbstbehalt gemäß Nr. 8: XXX. sicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte infolge Techno- logiefortschritts nicht möglich ist. Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte (SK 1307) – 36 – [Seite 37] 1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- 2. Schäden, für die eine Pflicht- oder Monopolversicherung abzuschließen ist oder rungsbedingungen sind bei der Anrechnung des Restwertes für die versicherte für die aufgrund örtlicher Regierungs- oder ähnlicher Versicherungsprogramme und vom Schaden betroffene Sache behördliche Wiederherstellungsbeschrän- oder Pools Entschädigungen für die in diesem Versicherungsvertrag genannten kungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt mit dem Gefahren beansprucht werden kann. Der Versicherer leistet Entschädigung nur Betrag, der sich vertragsmäßig ergeben würde, wenn die versicherte und vom insoweit, als aus diesen Versicherungsprogrammen oder Pools keine oder nur Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterial- teilweise Entschädigung erlangt werden kann. Dies gilt z.B.: wert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten. a) in Frankreich für Elementarschäden infolge eines Ereignisses, das auf 2. Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Basis von Verordnungen zur "Catastrophe Naturelle" erklärt wird; Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf der Grundlage vor Eintritt des Versiche- rungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen beruhen. Soweit behördliche b) in Belgien für Elementarschäden, soweit es sich um Rettungskosten Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, handelt; werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt. c) in Spanien für Schäden, die zur "Calamidad Nacional" erklärt werden 3. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die und durch das "Consorcio sobre riesgos extraordinarios" gedeckt sind; Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert, werden nicht ersetzt. Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene Sa- d) in der Schweiz für Schäden, die nach Verordnungen über die Elemen- chen die Preisdifferenz-Versicherung vereinbart ist, werden Mehrkosten infolge tarschadenversicherung gedeckt sind; Preissteigerungen ersetzt, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstel- lung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert. Ziffer 4 der Ver- e) in Norwegen für Schäden, die über den Elementarschadenpool gedeckt einbarung "Preisdifferenz-Versicherung" wird insoweit abgeändert. sind; 4. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich 3. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerhalb der EU und der Schweiz: der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrages an den Versicherer abzutreten. a) Elementarschäden b) Sachschäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Ge- Rückreisekosten für den Versicherungsnehmer oder seiner Repräsentanten bei fahren resultieren, welche über die South African Specials Risks Insu- einem Schadenfall ab EUR 50.000,00 rance Association (SASRIA) oder Namibian Special Risks Insurance Association (NASRIA) grundsätzlich versicherbar sind; 1. Werden versicherte Sachen infolge eines durch diesen Versicherungsvertrag versicherten Schadenfalls während einer Urlaubs- oder Geschäftsreise des Ver- c) Sachschäden in den Independent States (Homelands) und in Namibia, sicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten zerstört oder beschädigt oder die durch politisch motivierte Anschläge im Sinne der lokalen Begriffs- kommen abhanden, so ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten definition von Political Riot verursacht werden. Entschädigungsgrenze die Rückreisekosten a) für die Bahnfahrt in der in der 1. Klasse einschließlich Zuschlägen sowie nachgewiesener Kosten für Taxifahrten zum und vom nächstgelegenen VERSICHERUNGSWERT öffentlichen Verkehrsmittel oder b) für einen Linienflug in der Economy-Klasse, sofern der Schadenort Erhöhte Wiederbeschaffung mehr als 1.000 km Luftlinie von dem Aufenthaltsort des Versiche- rungsnehmers entfernt ist, sowie nachgewiesener Kosten für Taxifahr- Ergänzung zu Abschnitt A "Umfang der Entschädigung", Nr. 1 der dem Vertrag ten zum und vom nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsmittel. zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen: 2. Entschädigung wird geleistet, sofern die Entfernung zwischen Aufenthalts- und Unter die Entschädigungsleistung fallen auch Ingenieurgebühren, Planungs- und Schadenort mindestens 50 km Luftlinie beträgt. Konstruktionskosten, sowie erhöhte Kosten für solche Maschinen, die Spezialanferti- gungen darstellen und ähnliche Aufwendungen, die durch Schwierigkeiten der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung bedingt sind. VERSICHERUNGSORT Ersatz für Sachen ausländischer Herkunft Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke (SK 2401) Ergänzung zu Abschnitt A "Umfang der Entschädigung", Nr. 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen: 1. Als Versicherungsort gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Anmeldung auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Die Werden versicherte Sachen im Ausland wiederbeschafft, so bestimmt sich der Ersatz- Entschädigung ist jedoch je Betriebsgrundstück und Versicherungsfall auf den wert nach dem Auslandsmarktpreis unter Berücksichtigung der bei der Einfuhr anfal- vereinbarten Betrag begrenzt. lenden Kosten sowie etwaiger Vergütungen. 2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, halbjährlich ein Verzeichnis dieser Betriebsgrundstücke einzureichen. Bei nicht ausreichender Versicherungssum- Gemeiner Wert me sind die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zu- grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen anzuwenden. Änderung zu Abschnitt A "Versicherungswert und Versicherungssumme", Nr. 2 a cc der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen: Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus Abschnitt B § 8 der den Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedin- „...der gemeine Wert falls die Sache für ihren Zweck allgemein und im Betrieb des gungen 2008. Die Vorschriften über die Gefahrerhöhungen nach Abschnitt B § Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist.“ 9 der den Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen 2008 bleiben unberührt. Fundamente 3. Der Beitrag ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzu- kommenden Betriebsgrundstücken. Soweit ein versichertes Fundament aus technischen Gründen für die Wiederherstellung des zugehörigen Gebäudes oder der zugehörigen Maschine nicht verwendbar ist, wird 4. Diese Versicherung gilt nicht für die Gefahren Innere Unruhen, Böswillige sein Minderwert ersetzt. Beschädigung, Streik, Aussperrung, Einbruchdiebstahl und Raub, Über- schwemmung, Erdbeben, Erdrutsch, Erdsenkung, Schneedruck, Lawinen, Vul- kanausbruch. Komplementäre Güter / Einheitliche Sachmehrheit Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 1: XXX. Handelt es sich bei den vom Schaden betroffenen Gegenständen um Sachen, die zu anderen gehören (komplementäre Güter), so wird im Versicherungsfall auch ein evtl. Geltungsbereich, abweichend von Nr. 1: XXX. Minderwert der unbeschädigten Sachen entschädigt. Ausschlüsse für Versicherungsorte im Ausland ANZEIGEPFLICHTEN, OBLIEGENHEITEN, GEFAHRERHÖHUNG Nicht versichert sind: 1. Schäden durch Flut oder Überschwemmung in den Niederlanden und Belgien; Anzeige von Gefahrerhöhungen bei Bestehen einer Versicherungsabteilung – 37 – [Seite 38] Hat der Versicherungsnehmer einen Sachbearbeiter mit der Erledigung von Versiche- b) Anlagen gemäß Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 h) mindestens einmal jähr- rungsangelegenheiten beauftragt, der Gewähr dafür bietet, dass vertragserhebliche lich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Tatsachen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzeige von Gefahrerhöhungen als Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifi- rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erstattet wird, nachdem dieser Kenntnis von der zierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen; Erhöhung der Gefahr erlangt hat. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die jeweils zuständigen Stellen des Betriebes die erforderlichen Meldungen an den c) Anlagen gemäß Nr. 1 c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Sachbearbeiter unverzüglich erstatten. Anlagen gemäß Nr. 1 d) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) mindestens einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 1 b) mindestens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung Brandschutzanlagen (SK 7610) GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu las- 1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtun- sen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein gen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brand- Prüfzeugnis nachzuweisen. schutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtli- nien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regel- Bei Anlagen gemäß Nr. 1 c), deren technische Schutzwirkung durch werken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prü- a) Brandmeldeanlagen; fung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vo- rausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht ge- b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen; kürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder be- hördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben. c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen; 5. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten gemäß Nr. 3 und Nr. 4 d) Sprühwasser-Löschanlagen; ergeben sich aus Abschnitt B §§ 8, 9 ECB 2008. e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln; Bauliche Veränderungen f) Schaum-Löschanlagen; Bauliche Veränderungen (keine Neubauten) sowie Betriebsverlegungen innerhalb des g) Pulver-Löschanlagen; Versicherungsgrundstückes sind nicht anzeigepflichtig, wenn damit keine Gefahrerhö- hung verbunden ist. h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; §§ 23-27 VVG bleiben ebenso wie die Bestimmungen über Unterversicherung unbe- i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen. rührt. 2. Anlagen gemäß Nr. 1 a) oder Nr. 1 h) sind dem Versicherer durch ein Installati- onsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem vergleichbaren Mustervordruck entspricht. Anlagen gemäß Nr. 1 b) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) sind durch die ENTSCHÄDIGUNG (VERSICHERUNGSSUMME, UNTERVERSICHERUNG, Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine SELBSTBETEILIGUNG, ENTSCHÄDIGUNGSGRENZEN) gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch ein Abnahmezeugnis angezeigt. Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung (SK 1702) 3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten 1. Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirk- liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nicht anzuwenden, samkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder wenn der Schaden den vereinbarten Prozentsatz des Gesamtbetrages der Ver- qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu er- sicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als den vereinbarten Be- halten; trag beträgt. b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und 2. Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Vorräte, für die Stichtagsversiche- zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten; rung vereinbart ist, und nicht für die Außenversicherung. c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anla- 3. Versicherungssummen auf Erstes Risiko, für Vorräte, für die Stichtagsversiche- geteil außer Betrieb genommen wird; rung vereinbart ist, und für die Außenversicherung werden bei Feststellung des Gesamtbetrages der Versicherungssummen gemäß Nr. 1 nicht berücksichtigt. d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; Vereinbarter Prozentsatz gemäß Nr. 1: XX. Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 1: EUR XXX. e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 1 c) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; Summenausgleich (SK 1704) f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schaden- verhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungs- 1. Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehören- stelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anla- den Versicherungswerte übersteigen, werden die überschießenden Summen- ge nur teilweise funktionsuntüchtig ist; anteile auf diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer Vorsorgeversicherungssumme Unterversicherung besteht oder bei denen die g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenver- Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung hütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstel- oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Die Aufteilung findet nur zu- le anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen; gunsten von Positionen statt, für die gleich hohe oder niedrigere Beitragssätze vereinbart sind. h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mus- tervordruck zu führen; 2. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte der einzelnen Positionen die Versicherungssummen über- i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der An- steigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versi- lage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleich- cherungsfall betroffen sind. ermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten. 3. Bei Positionen, zu denen eine Wertzuschlagsklausel vereinbart ist, gilt als 4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten Versicherungssumme die Grundsumme zuzüglich des einfachen Wertzu- schlags. a) Anlagen gemäß Nr. 1 a) und Nr. 1 b) vierteljährlich sowie Anlagen ge- mäß Nr. 1 h) halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der An- 4. Vom Summenausgleich ausgenommen sind lagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung a) Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist; GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle aner- kannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldean- b) Versicherungssummen gemäß der Vereinbarung Vorsorgeversicherung lagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfah- für Bestandserhöhungen; rungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen c) Versicherungssummen auf Erstes Risiko (Erste Gefahr). kann; – 38 – [Seite 39] 5. Sind für mehrere Versicherungsorte gesonderte Versicherungssummen verein- 4. Nachversicherung von Bestandserhöhungen gelten rückwirkend, wenn sie bart, so erfolgt der Summenausgleich nur zwischen den Positionen der einzel- innerhalb von drei Monaten beantragt wurden. nen Versicherungsorte. 5. Der Versicherer haftet bis zu Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Beginn des Stichtagsversicherung für Vorräte (SK 1705) Versicherungsjahres ausreichend war und Bestandserhöhungen rechtzeitig aus- reichend nachversichert worden sind. Grundsumme und Wertzuschlag gelten 1. Entschädigungsgrenze für die versicherten Vorräte ist die vereinbarte Versiche- als richtig bemessen, wenn sie durch eine dem Versicherer eingereichte Schät- rungssumme. zung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind. 2. Der Versicherungswert, den die versicherten Vorräte an dem vereinbarten Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den Stichtag eines jeden Monats haben (Stichtagswert), ist dem Versicherer jeweils Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß innerhalb von 10 Tagen oder innerhalb einer vereinbarten anderen Frist nach Nr. 2 und Nr. 4 letztmalig erforderlichen Festsetzung zum Versicherungswert diesem Stichtag zu melden (Stichtagssumme). am gleichen Tag. Solange für einen Stichtag trotz Fristablaufs keine Meldung erfolgt ist, gilt auch 6. Ändert das statistische Bundesamt das Basisjahr der veröffentlichten Preisindi- für diesen Stichtag die zuletzt gemeldete Stichtagssumme. Geht bereits die ers- zes, ist der Versicherer berechtigt, Grundsumme und Wertzuschlag zur folgen- te Stichtagsmeldung dem Versicherer nicht rechtzeitig zu, so sind die Vorräte den Hauptfälligkeit auf das neue Basisjahr umzustellen. ab Fristablauf bis zum Eingang der Meldung nur mit der Hälfte der Versiche- rungssumme versichert. 7. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündi- gung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen. 3. Der Versicherungsnehmer hat eine infolge Schreib-, Rechen- oder Hörfehlers versehentlich falsch erstattete Meldung unverzüglich zu berichtigen. Ist inzwi- schen ein Versicherungsfall eingetreten, so hat er das Versehen nachzuweisen. Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhöhungen 4. Ist die letzte vor Eintritt des Versicherungsfalls gemeldete Stichtagssumme 1. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart niedriger als der Stichtagswert, für den die Stichtagssumme gemeldet wurde ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis oder gemäß Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 als gemeldet gilt, so wird nur der Betrag er- des Jahres 2000 (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preissteigerun- setzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die gemeldete Stichtags- gen. summe zum Stichtagswert. 2. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die 5. Der Stichtagswert ist auch dann in voller Höhe zu melden, wenn er die Versi- Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versiche- cherungssumme übersteigt. Die Meldung gilt, wenn der Versicherungsnehmer rungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versicherungs- nicht etwas anderes bestimmt hat, als Antrag auf Erhöhung der Versicherungs- jahres beantragt wurden. summe auf den gemeldeten Betrag ab Zugang der Meldung. Der Versiche- rungsnehmer ist an den Antrag zwei Wochen gebunden. Lehnt der Versicherer Solange kein Antrag gemäß Abs. 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende den Antrag nicht innerhalb dieser Frist ab, so gilt er als angenommen. Regelung: 6. Soweit in den Fällen von Nr. 5 der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die Versicherungssumme werde nicht beantragt, oder soweit der Versicherer den Prozentpunkte, um die sich der angegebene Preisindex für entsprechende Ge- Antrag abgelehnt hat, wird bei Versicherungsfällen bis zur nächsten Stich- bäude aus der Fachserie 17, Reihe 4 (Baupreisindizes), bzw. der angegebene tagsmeldung nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält Preisindex für entsprechende gewerbliche Produkte aus der Fachserie 17, Reihe wie die Versicherungssumme zum Stichtagswert. 2 (Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte - Erzeugerpreise), gegen- über dem Vorjahr verändert haben. 7. Neben Nr. 4 und Nr. 6 sind die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen 3. Soweit sie angewendet werden, sind für Nr. 2 die vom Statistischen Bundes- nicht anzuwenden. amt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt veröffentlichen Preisindizes maßgebend. 8. Auf den Beitrag ist eine Vorauszahlung aus der Hälfte der Versicherungssum- me für das ganze Versicherungsjahr zu leisten. Der endgültige Beitrag wird 4. Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzu- zum Ende des Versicherungsjahres aus dem Durchschnitt der gemeldeten schlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Be- Stichtagssummen und dem diesem Durchschnitt entsprechenden Beitragssatz ginn des Versicherungsjahres ausreichend war. berechnet; ein tariflicher Mindestbeitrag ist zu berücksichtigen. Soweit in den Fällen von Nr. 5 der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungs- Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch summe werde nicht beantragt, oder soweit der Versicherer den Antrag ab- eine dem Versicherer eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festge- lehnt, bleibt der die Versicherungssumme übersteigende Teil der gemeldeten setzt worden sind. Stichtagssummen für den Beitrag unberücksichtigt. Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den Ergibt sich während des Versicherungsjahres, dass die Vorauszahlung ver- Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß braucht ist, so kann der Versicherer eine weitere angemessene Vorauszahlung Nr. 2 letztmalig erforderlichen Festsetzung zum Versicherungswert am gleichen verlangen, jedoch nicht mehr als die Hälfte der ersten Vorauszahlung. Tag. 5. Ändert das statistische Bundesamt das Basisjahr der veröffentlichten Preisindi- Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen zes, ist der Versicherer berechtigt, Grundsumme und Wertzuschlag zur folgen- den Hauptfälligkeit auf das neue Basisjahr umzustellen. 1. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis 6. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündi- des Jahres 2000 (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preissteigerun- gung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen. gen. 2. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die Vorsorgeversicherung für Bestandserhöhungen Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versiche- rungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versicherungs- 1. Bestandserhöhungen des laufenden Versicherungsjahres, die nicht durch jahres beantragt wurden. Nachtrag in die Versicherungssumme übernommen worden sind, sind im Rah- men der Vorsorge-Positionen des Versicherungsvertrages unter der Vorausset- Solange kein Antrag gemäß Abs. 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende zung versichert, dass Regelung: a) die Vereinbarung “Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhö- Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die hungen” getroffen ist und Prozentpunkte, um die sich der angegebene Preisindex für entsprechende Ge- bäude aus der Fachserie 17, Reihe 4 (Baupreisindizes), bzw. der angegebene b) das Versicherungsjahr dem Geschäftsjahr entspricht. Preisindex für entsprechende gewerbliche Produkte aus der Fachserie 17, Reihe 2 (Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte - Erzeugerpreise), gegen- 2. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart über dem Vorjahr verändert haben. ist, erhöhen sich ohne besonderen Antrag jeweils mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorübergehend um den entsprechenden Betrag der Vor- 3. Soweit sie angewendet werden, sind für Nr. 2 die vom Statistischen Bundes- sorgeversicherungssumme. Die Erhöhungen sind sobald als möglich durch die amt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt veröffentlichten Preisindizes festgestellten endgültigen Summen zu ersetzen. maßgebend. – 39 – [Seite 40] 3. Für die Umrechnung der in die Positionen gemäß Nr. 2 Satz 1 zu übernehmen- Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass eine Abschlagszahlung in Höhe des den Vorsorgeversicherungssummen auf den Wert 2000 ist der Index des An- Betrages, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist, abweichend von § 14 schaffungsjahres maßgebend. Abs. 2 VVG und Abschnitt A "Zahlung und Verzinsung der Entschädigung", Nr. 1 a, Satz 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen 4. Die Vorsorgeversicherung bleibt, soweit nicht der Versicherungsnehmer eine schon drei Wochen nach Anzeige des Versicherungsfalls erfolgt. Änderung beantragt, in der bisherigen Höhe bestehen und gilt jeweils für die Bestandszugänge des nächsten Jahres. Vertragsbeendigung bei Kündigung des Versicherers nach einem Versiche- 5. Für diese Vorsorgeversicherung wird eine Vorauszahlung in Höhe eines Drittels rungsfall (SK 1902) der Jahresprämie aus den Vorsorgeversicherungssummen erhoben. In der Schlussabrechnung wird die halbe Jahresprämie aus den im abgelaufenen Jahr Bei einer Kündigung des Versicherers aus Anlass eines Versicherungsfalls endet der in Anspruch genommenen Teilen der Vorsorgeversicherungssumme berechnet. Vertrag erst drei Monate nach Zugang der Kündigung. Die so ermittelte Differenz ist nachzuentrichten oder zurückzugewähren. 6. Mit der Erhöhung der Positionen gemäß Nr. 2 Satz 1 ist die Jahresprämie für Zahlung der Entschädigung die hinzutretenden Versicherungssummen fällig. Abschließend abgerechnet wird die Jahresprämie bei Aufgabe der endgültigen Versicherungssumme. In Änderung von Abschnitt A "Zahlung und Verzinsung der Entschädigung" Nr. 5 b der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen verzich- tet der Versicherer darauf, die Zahlung aufzuschieben, sofern sich die polizeiliche oder Kennzeichnung von Schadengut strafrechtliche Untersuchung nicht ausdrücklich gegen den Versicherungsnehmer oder einen Repräsentanten des Versicherungsnehmers richtet. Die mit der Feststellung eines Schadens Beauftragten sind verpflichtet, die vom Schaden betroffenen Sachen nur in der Form kenntlich zu machen, die von dem Versicherungsnehmer für unbedenklich gehalten werden. Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Die mit der Feststellung eines Schadens beauftragten Organe des Versicherers sind verpflichtet, ihre Aufzeichnungen soweit zu beschränken, wie dies vom Versiche- VERHALTENS- UND WISSENSZURECHNUNG, VERTRETUNG rungsnehmer für unbedenklich gehalten wird. Repräsentanten Neben-, mehrfache Versicherung, vereinbarte Selbstbeteiligung Als Repräsentanten gelten: Änderung zu Abschnitt B § 11 Nr. 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen: - bei Aktiengesellschaften die Mitglieder des Vorstandes Neben- oder mehrfache Versicherungen schaden nicht. Sie sind jedoch im Versiche- rungsfall anzuzeigen. - bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer Beitrag - bei Kommanditgesellschaften die Komplementäre Bei Änderung der Versicherungssummen oder der Beitragssätze sowie bei vorzeitiger Aufhebung der Versicherung, jedoch nicht bei einer Kündigung des Versicherungs- - bei offenen Handelsgesellschaften nehmers nach Eintritt eines Versicherungsfalles, und bei Besitzwechsel, wird der die Gesellschafter Beitrag pro rata temporis verrechnet. - bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gesellschafter - bei Einzelfirmen BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE FEUER- die Inhaber BETRIEBSUNTERBRECHUNGS-VERSICHERUNG - bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, ausländischen Unternehmen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Ver- WEITERE VERTRAGSGRUNDLAGEN tretungsorgane. Mieter und Pächter sind nicht Repräsentanten des Versicherungsnehmers im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. RICHTLINIEN Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (VdS 2001) Makler (SK 1803) Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er ALLGEMEIN unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Sanktionsklausel Makler (SK 1803) Der Vertrag unterliegt insbesondere aufgrund von Embargovorschriften der Europäi- Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und schen Union folgenden Einschränkungen: Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien direkt anwendba- Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist weiterhin bevollmächtigt "Zah- ren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen lungen" des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und. verpflichtet, diese Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, Mehrere Versicherer soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Andere Versicherungen sind erst im Schadenfalle anzuzeigen. FEUER-BETRIEBSUNTERBRECHUNGS-VERSICHERUNG SONSTIGES Abschlagszahlung ALLGEMEINE VEREINBARUNGEN – 40 – [Seite 41] Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bo- denplatte. Als Sachschaden gelten nicht Schäden an Rohren und Installationen Schäden infolge von Terrorakten unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend), soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. 1. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, 4. Als Sachschaden gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Schäden durch Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Ein- richtungen Einfluss zu nehmen. a) Druckproben; 2. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der b) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Wasser- Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - Schäden und (soweit vereinbart) Kos- löschanlage; ten, die durch Terrorakte sowie deren Abwehr verursacht werden, mitversi- chert, sofern und solange die Versicherungssumme des Vertrages (inklusive c) Schwamm; gegebenenfalls vereinbarter Vorsorge, Nachhaftung oder Höherhaftung) unter EUR 25.000.000,00 liegt. d) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanlagen- Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; 3. Die Versicherung dieser Schäden gilt nur für vereinbarte Versicherungsorte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. e) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung; 4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden sowie Kosten jeder Art stets ausgeschlossen: f) Erdbeben. 4.1 Rückwirkungsschäden. 5. Als Sachschaden gelten nicht Schäden an 4.2 Kontaminationsschäden (biologische, chemische, radioaktive oder sons- a) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an tige Verseuchung, Vergiftung sowie Verhinderung und / oder Ein- den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen; schränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freiset- zung chemischer, biologischer oder radioaktiver Substanzen). b) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageob- a) Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor Scha- jekte). deneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversicherten auf dem Versicherungsort oder von Dritten betriebsbedingt zu Pro- 6. Wasserlöschanlagen gemäß Nr. 2 sind von der Technischen Prüfstelle der VdS duktionszwecken gelagert oder verwendet werden. Schadenverhütung GmbH oder von einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstel- le abgenommen und werden regelmäßig durch eine von den Versicherern an- b) Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schadeneintritt erkannte Überwachungsstelle überprüft. Im Übrigen gelten Nr. 3 und Nr. 4 der Bestandteil eines versicherten oder vom Versicherungsnehmer Vereinbarung "Brandschutzanlagen". genutzten Gebäudes waren. 7. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten von Nr. 6 ergeben sich 4.3 Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, aus Abschnitt B §§ 8, 9 FBUB 2008. Wasser, Telekommunikation) bei Fremdbezug. 8. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- 5. Versicherungsnehmer oder Versicherer können die Vereinbarung jederzeit gung gekürzt. ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam. Der unverbrauchte Beitrag wird in diesem Fall erstattet. Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 8: EUR XXX. Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- Vergrößerung des Ertragsausfallschadens durch behördlich angeordnete gang der Kündigung kündigen. Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen (SK 8105) Vereinbarte(r) Versicherungsort(e) gemäß Nr. 3: gemäß Versicherungsschein. 1. Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2 b) bb) der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht Versicherungs- schutz auch, soweit der Ertragsausfallschaden durch behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird, die nach Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen er- VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN gehen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles in Kraft getreten waren. 2. Der Einschluss gemäß Nr. 1 gilt nur, soweit sich die behördlichen Anordnungen Ertragsausfallschäden durch radioaktive Isotope (SK 8101) auf dem Betrieb dienende Sachen beziehen, die auf einem als Versicherungsort bezeichneten Grundstück des Versicherungsnehmers durch einen Sachschaden Sachschäden im Sinne von Abschnitt A § 2 der FBUB 2008 sind auch Schäden an dem gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbe- Betrieb dienenden Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Scha- dingungen betroffen sind. denereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbe- 3. Wenn die Wiederherstellung des Betriebes aufgrund behördlicher Wiederher- sondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive stellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die Ver- Isotope von Kernreaktoren. größerung des Ertragsausfallschadens nur in dem Umfang gehaftet, soweit er auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre. Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen (SK 8103) 4. Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall ist der hierfür gesondert vereinbarte Prozentsatz der Versicherungssumme (ohne Nachhaftung). Die Bestimmung 1. Sachschaden ist abweichend von Abschnitt A § 2 FBUB 2008 die Zerstörung, über Unterversicherung bleibt unberührt. Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache durch Wasserlöschanlagen-Leckage. 5. Der insoweit als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versiche- rungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. 2. Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von Wasser oder auf Wasser basierenden Flüssigkeiten aus einer am Versiche- Vereinbarte Entschädigungsgrenze gemäß Nr. 4: XXX. rungsort ortsfesten Wasserlöschanlage. Vereinbarter Selbstbehalt gemäß Nr. 5: XXX. Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und Zuleitungs- Vertragsstrafen (SK 8106) rohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen. 1. Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Vertragsstrafen, die infolge 3. Als Sachschaden gelten auch innerhalb von Gebäuden, die dem Betrieb eines versicherten Ertragsausfallschadens innerhalb der Haftzeit anfallen. dienen, Schäden durch 2. Vertragsstrafen sind vor Eintritt eines Sachschadens vertraglich vereinbarte a) Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren Leistungen wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Liefer- oder Abnahmever- der Wasserlöschanlagen; pflichtungen. b) Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen. 3. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. – 41 – [Seite 42] 1. Der Versicherer leistet Entschädigung bis zu der in der „Pauschaldeklaration“ 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be- genannten Entschädigungsgrenze für Schäden durch Löschmittel, die bestim- grenzt. mungswidrig aus Feuerlöschanlagen austreten. 5. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- 2. Feuerlöschanlagen sind alle Arten von Brandschutzeinrichtungen einschließlich gung gekürzt. sämtlicher Zubehörteile, die ausschließlich dem Betrieb einer solchen Anlage dienen. Ausgeschlossen sind Wasserlöschanlagen. Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 4: XXX. Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 5: XXX 3. Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schä- Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen (SK 8107) den durch 1. Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Wertverluste und zusätzliche aa) Druckproben; Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass vom Sachschaden nicht betroffe- ne Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und unfertige Erzeugnisse infolge eines versicher- bb) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der ten Ertragsausfallschadens vom Versicherungsnehmer nicht mehr bestim- Wasserlöschanlage; mungsgemäß verwendet werden können. cc) Schwamm; 2. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. dd) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanla- gen-Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be- grenzt. ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft- fahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung; 4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- gung gekürzt. ff) Erdbeben. Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 3: XXX. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 4: XXX. aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen, Zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen (SK 8108) bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert 1. Der Versicherer leistet Entschädigung innerhalb der Haftzeit auch für zusätzli- sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen che Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen, die infolge eines Sach- ist (Montageobjekte). schadens gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen anfallen, weil Lagerflächen nicht mehr zur Verfügung ste- 4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- hen oder Transportmittel nicht mehr entladen werden können. gung gekürzt. 2. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. VERSICHERTE INTERESSEN 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be- grenzt. Verzögerte oder beeinträchtigte Inbetriebnahme 4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- gung gekürzt. Als eine dem Betrieb dienende Sache im Sinne des Abschnitt A § 2 FBUB 2008 gelten auch vorübergehend außer Betrieb genommene sowie neu hinzukommende, aber Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 3: XXX. noch nicht in Betrieb genommene Anlagegüter, und zwar auch dann, wenn sie sich Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 4: XXX. noch im Bau befinden. Ersatzpflichtig ist der durch die verzögerte oder beeinträchtigte Inbetriebnahme bzw. Nutzung dieser Sachen entstehende Ertragsausfallschaden gemäß Abschnitt A § 1 FBUB 2008. Ertragsausfallschäden infolge von Bränden innerhalb von Räucher-, Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen (SK 8111) Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und VERSICHERTE KOSTEN deren Inhalt sind auch dann Sachschäden im Sinne des Abschnitt A § 2 FBUB 2008, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht. Sachverständigenkosten (SK 8301) Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder atmosphärische Elektrizität (SK Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt 8114) der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens. 1. In Erweiterung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden nach Abschnitt A § 2 Nr. 3 FBUB 2008 gelten als Sachschäden auch solche Schäden, die an den dem Betrieb dienenden elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Beschleunigungskosten Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen. Versichert sind Mehraufwendungen, die durch eine versicherte Betriebsunterbrechung entstehen und weder als fortlaufende Kosten oder Schadenminderungskosten ent- 2. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Überspannungs-, der Überstrom- schädigt werden. Dies sind insbesondere angemessene und notwendige zusätzliche oder der Kurzschlussschaden am Versicherungsort eingetreten ist. Kosten einer vorläufigen Reparatur, die Beschleunigung der endgültigen Reparatur, die Beschleunigung der Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, die durch ein 3. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem versichertes Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden sowie Aufwendungen anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. zur Abwendung und Minderung des Schadens auch wenn dadurch für die Versiche- rungsnehmerin über die vertraglich vereinbarte Haftzeit hinaus Nutzen entsteht, bzw. 4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- sich dieser erst nach der Ablauf der vertraglichen Haftzeit verwirklicht. gung gekürzt. 5. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be- grenzt. VERSICHERUNGSORT Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 4 XXX. Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 5: XXX. Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke (SK 8401) 1. Als Versicherungsort gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne Bestimmungswidriges Austreten von Löschmitteln besondere Anmeldung auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Die Entschädigung ist jedoch je Betriebsgrundstück und Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. – 42 – [Seite 43] 2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, halbjährlich ein Verzeichnis dieser lung gemäß Abschnitt A § 7 FBUB 2008 nur deshalb noch nicht fällig, weil oh- Betriebsgrundstücke einzureichen. Bei nicht ausreichender Versicherungssum- ne Verschulden des Versicherungsnehmers die Entschädigungspflicht aus dem me sind die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zu- anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen anzuwenden. wird der Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen in Höhe von 4 Prozent pro Jahr eine vorläufige Zahlung leisten. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus Abschnitt B § 8 der den Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen 2008. Die Vorschriften über die Gefahrerhöhungen nach Abschnitt B § Sachschäden außerhalb der Versicherungsorte 9 der den Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen 2008 bleiben unberührt. Abweichend von Abschnitt A "Gegenstand der Versicherung" Nr. 2 a und "Versiche- rungsort" der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingun- 3. Der Beitrag ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzu- gen besteht Versicherungsschutz auch für Ertragsausfallschäden infolge von Sachschä- kommenden Betriebsgrundstücken. den, die sich an einer dem Betrieb dienenden Sache des Versicherungsnehmers ereignen, wenn sich diese zur Reparatur, Instandsetzung oder aus ähnlichem Anlass Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 1: XXX. außerhalb der im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorte, innerhalb der Mitgliedsländer der EU, inklusive Schweiz, befinden. Geltungsbereich, abweichend von Nr. 1: XXX. Abweichend von Nr. 2 ist das Verzeichnis XXX einzureichen. Ausschlüsse für Versicherungsorte im Ausland Nicht versichert sind: Rückwirkungsschäden (Zulieferer) (SK 8403) 1. Schäden durch Flut oder Überschwemmung in den Niederlanden und Belgien; 1. Abweichend von Abschnitt A § 4 FBUB 2008 kann sich der Sachschaden entsprechend Abschnitt A § 2 FBUB 2008 auch auf einem Betriebsgrundstück 2. Schäden, für die eine Pflicht- oder Monopolversicherung abzuschließen ist oder eines mit dem Versicherungsnehmer durch Zulieferung von Produkten in lau- für die aufgrund örtlicher Regierungs- oder ähnlicher Versicherungsprogramme fender Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens (Zulieferer) ereignen. oder Pools Entschädigungen für die in diesem Versicherungsvertrag genannten Dies gilt jedoch, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur für Grundstücke in- Gefahren beansprucht werden kann. Der Versicherer leistet Entschädigung nur nerhalb der Bundesrepublik Deutschland. insoweit, als aus diesen Versicherungsprogrammen oder Pools keine oder nur teilweise Entschädigung erlangt werden kann. Dies gilt z.B.: 2. Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall ist der vereinbarte Prozentsatz der Versicherungssumme (ohne Nachhaftung). a) in Frankreich für Elementarschäden infolge eines Ereignisses, das auf Basis von Verordnungen zur "Catastrophe Naturelle" erklärt wird; 3. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minde- rung des Rückwirkungsschadens macht, werden nicht ersetzt, soweit sie zu- b) in Belgien für Elementarschäden, soweit es sich um Rettungskosten sammen mit der übrigen Entschädigung die Höchstentschädigung gemäß Nr. 2 handelt; übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen. c) in Spanien für Schäden, die zur "Calamidad Nacional" erklärt werden 4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- und durch das "Consorcio sobre riesgos extraordinarios" gedeckt sind; gung gekürzt. d) in der Schweiz für Schäden, die nach Verordnungen über die Elemen- 5. Bei der Prämienrückgewähr nach Abschnitt A § 9 FBUB 2008 bleibt der tarschadenversicherung gedeckt sind; Beitragszuschlag für die Mitversicherung von Rückwirkungsschäden unberück- sichtigt. e) in Norwegen für Schäden, die über den Elementarschadenpool gedeckt sind; Vereinbarte Entschädigungsgrenze gemäß Nr. 2: XXX. Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 4: XXX. 3. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerhalb der EU und der Schweiz: Geltungsbereich, abweichend von Nr. 1: XXX. a) Elementarschäden b) Sachschäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Ge- Rückwirkungsschäden (Abnehmer) fahren resultieren, welche über die South African Specials Risks Insu- rance Association (SASRIA) oder Namibian Special Risks Insurance 1. Abweichend von Abschnitt A "Versicherungsort" der dem Vertrag zugrunde Association (NASRIA) grundsätzlich versicherbar sind; liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann sich der Sachschaden auch auf einem Betriebsgrundstück eines im Versicherungsschein dokumentier- c) Sachschäden in den Independent States (Homelands) und in Namibia, ten, mit dem Versicherungsnehmer durch Abnahme von Produkten in laufen- die durch politisch motivierte Anschläge im Sinne der lokalen Begriffs- der Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens (Abnehmer) ereignen. Dies definition von Political Riot verursacht werden. gilt jedoch, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur für Grundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 2. Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall ist der vereinbarte Betrag. VERSICHERUNGSWERT 3. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minde- rung des Rückwirkungsschadens macht, werden nicht ersetzt, soweit sie zu- Überjährige Haftzeit bis zu 24 Monaten (SK 8501) sammen mit der übrigen Entschädigung die Höchstentschädigung gemäß Nr. 2 übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen. 1. Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die im Versicherungsvertrag an- 4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- gegebenen Haftzeiten vereinbart. Die Versicherungssummen beziehen sich für gung gekürzt. alle Positionen einheitlich auf 24 Monate. 5. Bei der Prämienrückgewähr nach Abschnitt A "Prämienrückgewähr" der dem 2. Die Bestimmungen zur Prämienrückgewähr gemäß den dem Vertrag zugrunde Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen bleibt der liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden wie folgt geändert: Prämienzuschlag für die Mitversicherung von Rückwirkungsschäden unberück- sichtigt. a) War der Versicherungswert für die mit Ende der abgelaufenen Versi- cherungsperiode zurückliegenden 24 Monate niedriger als die Versi- Vereinbarte Entschädigungsgrenze gemäß Nr. 2: XXX. cherungssumme und meldet der VN dies dem Versicherer innerhalb Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 4: XXX. von sechs Monaten nach Ablauf der Versicherungsperiode, so wird, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, die auf den Mehrbetrag der Geltungsbereich, abweichend von Nr. 1: XXX. Versicherungssumme gezahlte Prämie bis zu einem Drittel der Jahres- prämie rückvergütet. Der Versicherungswert ist für jede Position ge- sondert zu melden. Anschlussgleise und Wasserstraßenanschlüsse (SK 8405) b) Ist der letzte vor Eintritt eines Versicherungsfalls gemeldete Betrag 1. Als Versicherungsort im Sinne des Abschnitt A § 4 FBUB 2008 gelten auch niedriger als der Versicherungswert des Zeitraums, für den die Meldung Anschlussgleise und Wasserstraßenanschlüsse sowie in unmittelbarere Nähe abgegeben wurde, so wird der Schaden nur anteilig ersetzt. des Versicherungsortes abgestellte Transportmittel. Es wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden 2. Andere Versicherungen oder die Haftpflicht eines Frachtführers oder Spedi- verhält wie der gemeldete Betrag zum tatsächlichen Versicherungs- teurs gehen jedoch vor. Ist danach die Entschädigung oder eine Abschlagszah- – 43 – [Seite 44] wert, höchstens jedoch zu der vereinbarten Versicherungssumme der Versicherungsperiode, für das die Meldung abgegeben wurde. Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften (SK 8605) Eine bestehende Unterversicherung führt zu einer zusätzlichen Kürzung der Entschädigung. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn der Versiche- Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, rungsnehmer glaubhaft macht, dass weder er selbst noch die jeweils Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Versicherungsort gelten, soweit sie durch damit betraute Hilfsperson die unrichtige Meldung verschuldet hat. zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebote- ne erhöhte Sorgfalt beobachtet wird, nicht als Vertragsverletzung im Sinne des c) Ist die Versicherungssumme während des abgelaufenen Versicherungsjahres Abschnitt B § 8 FBUB 2008, und wenn derartige Abweichungen gleichzeitig eine geändert worden, so gilt als Versicherungssumme im Sinne von a) und b) die Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Verstoß gegen Abschnitt B § 9 FBUB 2008. Jahresdurchschnittssumme, die sich aus den jeweiligen Versicherungssummen Abweichungen über die im Versicherungsvertrag vereinbarte Dauer hinaus gelten nicht unter Berücksichtigung der Zeiträume errechnet, in denen sie gegolten haben. mehr als vorübergehend. Die vereinbarte Dauer beträgt: XXX Monate. Nachhaftung (SK 8502) 1. Der Versicherer haftet über die Versicherungssumme je Position hinaus bis zu Anzeige von Gefahrerhöhungen bei Bestehen einer Versicherungsabteilung der vereinbarten Nachhaftung. Dies gilt nicht für vereinbarte Entschädigungs- grenzen und Versicherungssummen auf Erstes Risiko (erste Gefahr). Hat der Versicherungsnehmer einen Sachbearbeiter mit der Erledigung von Versiche- rungsangelegenheiten beauftragt, der Gewähr dafür bietet, dass vertragserhebliche 2. Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu entsprechen. Der Versiche- Tatsachen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzeige von Gefahrerhöhungen als rungsnehmer ist verpflichtet, spätestens 6 Monate nach Ablauf eines Versiche- rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erstattet wird, nachdem dieser Kenntnis von der rungsjahres zu melden, welchen Betriebsgewinn und welche Kosten er im ab- Erhöhung der Gefahr erlangt hat. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass gelaufenen Geschäftsjahr erwirtschaftet hat. Wird die Versicherungssumme ei- die jeweils zuständigen Stellen des Betriebes die erforderlichen Meldungen an den ner Position überschritten, so ist der Beitrag für die überschießende Summe bis Sachbearbeiter unverzüglich erstatten. zur Höhe der vereinbarten Nachhaftung nachzuentrichten. Ist die Versicherungssumme im abgelaufenen Versicherungsjahr geändert wor- Verzicht auf Ersatzansprüche (SK 8608) den, so gilt als Versicherungssumme die Jahresdurchschnittssumme, die sich aus den jeweiligen Versicherungssummen unter Berücksichtigung der Zeiträu- Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt me errechnet, in denen sie gegolten haben. des Versicherungsfalls im Rahmen des Üblichen auf Ersatzansprüche für Feuer- Ertragsausfallschäden verzichtet hat. 3. Erfolgt keine fristgerechte Meldung, wird für das abgelaufene Versicherungs- jahr die vereinbarte bzw. nach Nr. 2 Abs. 2 sich ergebende Jahresdurch- Bei Schäden, die von Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers, die nicht schnittssumme zuzüglich Nachhaftung abgerechnet. Repräsentanten sind, verschuldet wurden, verzichtet der Versicherer ausdrücklich auf ein ihm eventuell zustehendes Regressrecht. Dies gilt nicht für Schäden, die von 4. Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn der Versicherungs- Betriebsangehörigen vorsätzlich herbeigeführt wurden. wert nicht höher ist als die Versicherungssumme zuzüglich der vereinbarten Nachhaftung. Brandschutzanlagen (SK 8610) 5. Entschädigung, Rückvergütung und Nachzahlung sind für jede Position geson- dert festzustellen und abzurechnen. 1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtun- gen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brand- 6. Die Bestimmungen zur Prämienrückgewähr gemäß den dem Vertrag zugrunde schutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtli- liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen bleiben unberührt. Die Nr. nien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regel- 2 der Bestimmungen zur Prämienrückgewähr gemäß den dem Vertrag zu- werken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt sinngemäß auch für die Meldung nach Nr. 2 Satz 2. a) Brandmeldeanlagen; 7. Soweit die Klausel 8501 "Überjährige Haftzeit bis zu 24 Monaten" Gültigkeit b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen; hat, ist die Meldung des Betriebsgewinns und der erwirtschafteten Kosten nach Nr. 2 Absatz 1 statt für das abgelaufene Geschäftsjahr für die mit Ende c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen; dieses Geschäftsjahres abgelaufenen 24 Monate abzugeben. d) Sprühwasser-Löschanlagen; e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln; ANZEIGEPFLICHTEN, OBLIEGENHEITEN, GEFAHRERHÖHUNG f) Schaum-Löschanlagen; Elektrische Anlagen (SK 8602) g) Pulver-Löschanlagen; 1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen alle 12 Monate auf h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; seine Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständi- i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen. gen prüfen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss eine Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichun- 2. Anlagen gemäß Nr. 1 a) oder Nr. 1 h) sind dem Versicherer durch ein Installati- gen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den onsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem vergleichbaren Mustervordruck einschlägigen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheits- entspricht. Anlagen gemäß Nr. 1 b) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) sind durch die vorschriften, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen. Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu ein Abnahmezeugnis angezeigt. übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen sowie dies dem Versiche- rer anzuzeigen. 3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten 3. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Nr. 1 und 2 a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirk- ergeben sich aus Abschnitt B §§ 8, 9 FBUB 2008. samkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu er- halten; Prüfung von elektrischen Anlagen (SK 8603) b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und Abweichend von der Vereinbarung "Elektrische Anlagen" verzichtet der Versicherer, zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten; falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 dieser Vereinbarung keine erheblichen Mängel festgestellt werden, auf die nächstfällige Prüfung. c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anla- geteil außer Betrieb genommen wird; Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; Auf Räume, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die Vereinbarun- gen "Elektrische Anlagen" und die vereinbarten sonstigen Sicherheitsvorschriften nicht e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 1 c) bis anzuwenden. Nr. 1 g) und Nr. 1 i) unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; – 44 – [Seite 45] f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schaden- 1. Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwa- verhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungs- chung der Gefahrenverhältnisse auf dem Versicherungsort verpflichten und stelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anla- Gefahrerhöhungen nach §§ 23 bis 27 VVG unverzüglich anzeigen. Um etwa ge nur teilweise funktionsuntüchtig ist; versehentlich nicht gemeldete oder bisher nicht bekannt gewesene Gefahrer- höhungen nachträglich feststellen zu können, wird der Versicherungsnehmer g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenver- das versicherte Wagnis jährlich prüfen. hütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstel- le anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen; 2. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, so bleibt gleichwohl die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mus- weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bleibt seine Verpflich- tervordruck zu führen; tung hiernach bestehen, so gebührt ihm rückwirkend vom Tage der Gefahrer- höhung an der etwa erforderliche höhere Beitrag. i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der An- lage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleich- ermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten. Bauliche Veränderungen 4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten Bauliche Veränderungen (keine Neubauten) sowie Betriebsverlegungen innerhalb des Versicherungsgrundstückes sind nicht anzeigepflichtig, wenn damit keine Gefahrerhö- a) Anlagen gemäß Nr. 1 a) und Nr. 1 b) vierteljährlich sowie Anlagen ge- hung verbunden ist. mäß Nr. 1 h) halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der An- lagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten §§ 23-27 VVG bleiben ebenso wie die Bestimmungen über Unterversicherung unbe- Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung rührt. GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle aner- kannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldean- lagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfah- rungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm ENTSCHÄDIGUNG (VERSICHERUNGSSUMME, UNTERVERSICHERUNG, übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen SELBSTBEHALT, ENTSCHÄDIGUNGSGRENZEN) kann; b) Anlagen gemäß Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 h) mindestens einmal jähr- 24-Stundenklausel lich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifi- Für Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen des Betriebes von weniger als 24 zierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen; Stunden wird keine Entschädigung geleistet. c) Anlagen gemäß Nr. 1 c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Anlagen gemäß Nr. 1 d) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) mindestens einmal in Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen (SK 8702) jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 1 b) mindestens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung Die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen über den nächstzulässigen Entlassungs- GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen termin hinaus erkennt der Versicherer als wirtschaftlich begründet an, soweit sie und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu las- erforderlich ist, um die Angestellten und Arbeiter dem Betrieb zu erhalten. sen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen. Unter Gehälter und Löhne fallen alle Personalaufwendungen, unter Angestellte und Arbeiter das gesamte Personal. Die Beurteilung richtet sich nach den personal- und Bei Anlagen gemäß Nr. 1 c), deren technische Schutzwirkung durch sozialpolitischen Grundsätzen der Versicherungsnehmerin. Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prü- fung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vo- Umsatzabhängige (also keine festen) Provisionen rausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht ge- kürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder be- Bei der Ermittlung der Versicherungssumme können diese abgesetzt werden. Ist dies hördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben. der Fall, sind umsatzabhängige Provisionen keine Kosten im Sinne des Abschnitt B § 13 Nr. 1 f cc der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedin- 5. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten gemäß Nr. 3 und Nr. 4 gungen. Sie finden dann auch bei der Ermittlung des Versicherungswertes Berücksich- ergeben sich aus Abschnitt B §§ 8, 9 der dem Vertrag zugrunde liegenden All- tigung. gemeinen Versicherungsbedingungen. Ertragsausfallschäden infolge Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit VERHALTENS- UND WISSENSZURECHNUNG, VERTRETUNG von nicht duplizierten Daten und Programmen (SK 8611) 1. Mitversichert sind Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung Repräsentanten oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, wenn von diesen Da- ten und Programmen keine Kopien vorhanden sind oder diese nicht so aufbe- Als Repräsentanten gelten: wahrt werden, dass sie im Falle eines Sachschadens nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. - bei Aktiengesellschaften Die Sicherheitsvorschrift über die Datensicherung gemäß den dem Vertrag zu- die Mitglieder des Vorstandes grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen findet in diesen Fäl- len keine Anwendung. - bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer 2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt. - bei Kommanditgesellschaften die Komplementäre Vereinbarte Betrag gemäß Nr. 2: XXX. - bei offenen Handelsgesellschaften die Gesellschafter Abweichungen von Sicherheitsvorschriften - bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt oder die die Gesellschafter Berufsgenossenschaft zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht. - bei Einzelfirmen die Inhaber Handwerkerklausel - bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, ausländischen Werden von Fremdfirmen oder fremden Handwerkern, deren Angestellten oder Unternehmen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Ver- Arbeitern Sicherheitsvorschriften wider Wissen und Willen der Versicherungsnehmerin tretungsorgane. verletzt, so ist diese dafür nicht verantwortlich. Mieter und Pächter sind nicht Repräsentanten des Versicherungsnehmers im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. Gefahrerhöhung (Versehensklausel) – 45 – [Seite 46] Makler (SK 8803) 6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen die Parteien je zu einem Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Drittel. Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. 7. Steht zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschi- nen-Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Ver- Makler (SK 8803) sicherer an der Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und 8. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten nach Ab- Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er schnitt B § 8 Nr. 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. rungsbedingungen nicht berührt. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist weiterhin bevollmächtigt "Zah- lungen" des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und. verpflichtet, diese Vertragsbeendigung bei Kündigung des Versicherers nach einem Versiche- unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. rungsfall (SK 8902) Bei einer Kündigung des Versicherers aus Anlass eines Versicherungsfalls endet der Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Feuer- oder zur Feuer- Vertrag erst drei Monate nach Zugang der Kündigung. Betriebsunterbrechungsversicherung (SK 8805) Bestehen eine Feuer- und eine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung bei demsel- Außergewöhnliche Ereignisse ben Versicherer oder unter Führung desselben Versicherers, so gelten Anzeigen des Versicherungsnehmers jeweils für beide Versicherungen. Als außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Abschnitt A § 1 Nr. 2 b) aa) der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt nicht, wenn die Wiederaufnahme des Betriebes dadurch verzögert wird, dass infolge eines ersatz- pflichtigen Sachschadens beschädigte oder zerstörte Maschinen bzw. Einrichtungsge- SONSTIGES genstände oder Materialien auf dem Markt erst nach langen Lieferzeiten erhältlich sind. Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Maschinen- Betriebsunterbrechungsversicherung (SK 8901) Abschlagszahlung 1. Besteht auch eine Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung und ist Abweichend von Abschnitt A "Zahlung und Verzinsung der Entschädigung", Nr. 1, streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden als Schaden zu vorliegendem Absatz 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingun- Vertrag oder als Maschinen-Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so gen kann der Versicherungsnehmer schon dann eine Abschlagszahlung verlangen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens zum wenn feststeht, welcher Betrag für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens vorliegenden Vertrag und des Maschinen-Betriebsunterbrechungsschadens in zu zahlen ist. einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird. 2. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsäch- Zahlung der Entschädigung liche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Ent- schädigung ausgedehnt werden. In Änderung von Abschnitt A "Zahlung und Verzinsung der Entschädigung", Nr. 4 b der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen verzich- 3. Für das Sachverständigenverfahren gilt: tet der Versicherer darauf, die Zahlung aufzuschieben, sofern sich die behördliche oder strafgerichtliche Untersuchung nicht ausdrücklich gegen den Versicherungsnehmer a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der oder einen Repräsentanten des Versicherungsnehmers richtet. Versicherungsnehmer kann zwei Sachverständige benennen. Die Par- teien können sich auf zwei gemeinsame Sachverständige oder auf ei- nen gemeinsamen Sachverständigen einigen. Jede Partei, die ihren Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen in Textform auffordern, einen Die mit der Feststellung eines Schadens beauftragten Organe des Versicherers sind Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht innerhalb zwei verpflichtet, ihre Aufzeichnungen soweit zu beschränken, wie dies vom Versiche- Wochen nach Zugang der Aufforderung, so kann die auffordernde Par- rungsnehmer für unbedenklich gehalten wird. tei den Sachverständigen der säumigen Partei durch das für den Scha- denort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. Weiterzahlung von Mieten und Pachtgebühren b) Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, Der Versicherer erkennt die Weiterzahlung von Mieten bzw. Pachtgebühren als die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dau- wirtschaftlich notwendig an, sofern diese Zahlungen an den Vermieter oder Verpäch- ernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei ter tatsächlich erbracht werden. Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Leasing-Entgelte und Mieten c) Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn des Feststel- lungsverfahrens einen weiteren Sachverständigen als Obmann. Die Re- Diese sind auch dann zu entschädigen, wenn der Versicherungsnehmer dem Leasing- gelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes geber oder Vermieter das Leasing-Entgelt oder die Miete weiterbezahlt, soweit sie durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wäre. wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Beitrag 4. Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Bei Änderung der Versicherungssummen oder der Beitragssätze sowie bei vorzeitiger und die für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung zugrunde lie- Aufhebung der Versicherung, jedoch nicht bei einer Kündigung des Versicherungs- genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. nehmers nach Eintritt eines Versicherungsfalles, und bei Besitzwechsel, wird der Beitrag pro rata temporis verrechnet. 5. Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleich- zeitig. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezoge- nen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den drei Parteien gleichzeitig. BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE EC-BU- VERSICHERUNG Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Ver- tragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindli- chen Feststellungen berechnen die Versicherer die Entschädigung. Im Falle un- ALLGEMEIN verbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen kön- nen oder wollen oder sie verzögern. Sanktionsklausel – 46 – [Seite 47] Der Vertrag unterliegt insbesondere aufgrund von Embargovorschriften der Europäi- schen Union folgenden Einschränkungen: Vergrößerung des Ertragsausfallschadens durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen (SK 8105) Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien direkt anwendba- 1. Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2 b) bb) der dem Vertrag zugrunde ren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht Versicherungs- Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. schutz auch, soweit der Ertragsausfallschaden durch behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird, die nach Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen er- durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, gehen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles in Kraft getreten waren. soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. 2. Der Einschluss gemäß Nr. 1 gilt nur, soweit sich die behördlichen Anordnungen auf dem Betrieb dienende Sachen beziehen, die auf einem als Versicherungsort bezeichneten Grundstück des Versicherungsnehmers durch einen Sachschaden EC-BU-VERSICHERUNG gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen betroffen sind. 3. Wenn die Wiederherstellung des Betriebes aufgrund behördlicher Wiederher- stellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die Ver- ALLGEMEINE VEREINBARUNGEN größerung des Ertragsausfallschadens nur in dem Umfang gehaftet, soweit er auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre. Schäden infolge von Terrorakten 4. Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall ist der hierfür gesondert vereinbarte Prozentsatz der Versicherungssumme (ohne Nachhaftung). Die Bestimmung 1. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur über Unterversicherung bleibt unberührt. Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der 5. Der insoweit als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versiche- Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Ein- rungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. richtungen Einfluss zu nehmen. Vereinbarte Entschädigungsgrenze gemäß Nr. 4: XXX. 2. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der Vereinbarter Selbstbehalt gemäß Nr. 5: XXX. Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - Schäden und (soweit vereinbart) Kos- ten, die durch Terrorakte sowie deren Abwehr verursacht werden, mitversi- chert, sofern und solange die Versicherungssumme des Vertrages (inklusive Vertragsstrafen (SK 8106) gegebenenfalls vereinbarter Vorsorge, Nachhaftung oder Höherhaftung) unter EUR 25.000.000,00 liegt. 1. Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Vertragsstrafen, die infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens innerhalb der Haftzeit anfallen. 3. Die Versicherung dieser Schäden gilt nur für vereinbarte Versicherungsorte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 2. Vertragsstrafen sind vor Eintritt eines Sachschadens vertraglich vereinbarte Leistungen wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Liefer- oder Abnahmever- 4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden pflichtungen. sowie Kosten jeder Art stets ausgeschlossen: 3. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem 4.1 Rückwirkungsschäden. anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. 4.2 Kontaminationsschäden (biologische, chemische, radioaktive oder sons- 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be- tige Verseuchung, Vergiftung sowie Verhinderung und / oder Ein- grenzt. schränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freiset- zung chemischer, biologischer oder radioaktiver Substanzen). 5. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- gung gekürzt. a) Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor Scha- deneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversicherten auf Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 4: XXX. dem Versicherungsort oder von Dritten betriebsbedingt zu Pro- Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 5: XXX duktionszwecken gelagert oder verwendet werden. b) Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schadeneintritt Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen (SK 8107) Bestandteil eines versicherten oder vom Versicherungsnehmer genutzten Gebäudes waren. 1. Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass vom Sachschaden nicht betroffe- 4.3 Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, ne Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und unfertige Erzeugnisse infolge eines versicher- Wasser, Telekommunikation) bei Fremdbezug. ten Ertragsausfallschadens vom Versicherungsnehmer nicht mehr bestim- mungsgemäß verwendet werden können. 5. Versicherungsnehmer oder Versicherer können die Vereinbarung jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach 2. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem Zugang wirksam. Der unverbrauchte Beitrag wird in diesem Fall erstattet. anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be- Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- grenzt. gang der Kündigung kündigen. 4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- Vereinbarte(r) Versicherungsort(e) gemäß Nr. 3: gemäß Versicherungsschein. gung gekürzt. Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 3: XXX. Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 4: XXX. VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN Zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen (SK 8108) Ertragsausfallschäden durch radioaktive Isotope 1. Der Versicherer leistet Entschädigung innerhalb der Haftzeit auch für zusätzli- Sachschäden im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- che Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen, die infolge eines Sach- rungsbedingungen sind auch Schäden an dem Betrieb dienenden Sachen, die als Folge schadens gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, rungsbedingungen anfallen, weil Lagerflächen nicht mehr zur Verfügung ste- auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete hen oder Transportmittel nicht mehr entladen werden können. radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. 2. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Vereinbarte Entschädigungsgrenze: XXX. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be- Versicherte Gefahren: XXX. grenzt. – 47 – [Seite 48] 3. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minde- 4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- rung des Rückwirkungsschadens macht, werden nicht ersetzt, soweit sie zu- gung gekürzt. sammen mit der übrigen Entschädigung die Höchstentschädigung gemäß Nr. 2 übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen. Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 3: XXX. Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 4: XXX. 4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- gung gekürzt. Bestimmungswidriges Austreten von Löschmitteln 5. Bei der Prämienrückgewähr nach Abschnitt A § 20 ECBUB 2008 bleibt der Beitragszuschlag für die Mitversicherung von Rückwirkungsschäden unberück- Der Versicherer leistet Entschädigung bis zu der in der „Pauschaldeklaration zur EC- sichtigt. BU-Versicherung“ genannten Entschädigungsgrenze für Schäden durch Löschmittel, die bestimmungswidrig aus Feuerlöschanlagen austreten. Feuerlöschanlagen sind alle Vereinbarte Entschädigungsgrenze gemäß Nr. 2: XXX. Arten von Brandschutzeinrichtungen einschließlich sämtlicher Zubehörteile, die dem Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 4: XXX. Betrieb einer solchen Anlage dienen. Ausgeschlossen sind Wasserlöschanlagen (Ab- schnitt A § 5 Nr. 5 ECBUB 2008 bleibt unberührt). Geltungsbereich, abweichend von Nr. 1: XXX. Rückwirkungsschäden (Abnehmer) VERSICHERTE KOSTEN 1. Abweichend von Abschnitt A "Versicherungsort" der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann sich der Sachschaden Sachverständigenkosten (SK 8301) auch auf einem Betriebsgrundstück eines im Versicherungsschein dokumentier- ten, mit dem Versicherungsnehmer durch Abnahme von Produkten in laufen- Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens (Abnehmer) ereignen. Dies der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die durch den gilt jedoch, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur für Grundstücke innerhalb Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens. der Bundesrepublik Deutschland. 2. Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall ist der vereinbarte Betrag. Beschleunigungskosten 3. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minde- Versichert sind Mehraufwendungen, die durch eine versicherte Betriebsunterbrechung rung des Rückwirkungsschadens macht, werden nicht ersetzt, soweit sie zu- entstehen und weder als fortlaufende Kosten oder Schadenminderungskosten ent- sammen mit der übrigen Entschädigung die Höchstentschädigung gemäß Nr. 2 schädigt werden. Dies sind insbesondere angemessene und notwendige zusätzliche übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen. Kosten einer vorläufigen Reparatur, die Beschleunigung der endgültigen Reparatur, die Beschleunigung der Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, die durch ein 4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- versichertes Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden sowie Aufwendungen gung gekürzt. zur Abwendung und Minderung des Schadens auch wenn dadurch für die Versiche- rungsnehmerin über die vertraglich vereinbarte Haftzeit hinaus Nutzen entsteht, bzw. 5. Bei der Prämienrückgewähr nach Abschnitt A "Prämienrückgewähr" der dem sich dieser erst nach der Ablauf der vertraglichen Haftzeit verwirklicht. Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen bleibt der Prämienzuschlag für die Mitversicherung von Rückwirkungsschäden unberück- sichtigt. VERSICHERUNGSORT Vereinbarte Entschädigungsgrenze gemäß Nr. 2: XXX. Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 4: XXX. Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke Geltungsbereich, abweichend von Nr. 1: XXX. 1. Als Versicherungsort gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Anmeldung auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Die Sachschäden außerhalb der Versicherungsorte Entschädigung ist jedoch je Betriebsgrundstück und Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Abweichend von Abschnitt A "Gegenstand der Versicherung" Nr. 2 a und "Versiche- rungsort" der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingun- 2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, halbjährlich ein Verzeichnis dieser gen besteht Versicherungsschutz auch für Ertragsausfallschäden infolge von Sachschä- Betriebsgrundstücke einzureichen. Bei nicht ausreichender Versicherungssum- den, die sich an einer dem Betrieb dienenden Sache des Versicherungsnehmers me sind die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zu- ereignen, wenn sich diese zur Reparatur, Instandsetzung oder aus ähnlichem Anlass grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen anzuwenden. außerhalb der im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorte, innerhalb der Mitgliedsländer der EU, inklusive Schweiz, befinden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus Abschnitt B § 8 der den Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen 2008. Die Vorschriften über die Gefahrerhöhungen nach Abschnitt B § 9 der den Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingun- VERSICHERUNGSWERT gen 2008 bleiben unberührt. 3. Der Beitrag ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzu- Überjährige Haftzeit bis zu 24 Monaten (SK 8501) kommenden Betriebsgrundstücken. 1. Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden 4. Diese Versicherung gilt nicht für die Gefahren Innere Unruhen, Böswillige Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die im Versicherungsvertrag an- Beschädigung, Streik, Aussperrung, Einbruchdiebstahl und Raub, Über- gegebenen Haftzeiten vereinbart. Die Versicherungssummen beziehen sich für schwemmung, Erdbeben, Erdrutsch, Erdsenkung, Schneedruck, Lawinen, Vul- alle Positionen einheitlich auf 24 Monate. kanausbruch. 2. Die Bestimmungen zur Prämienrückgewähr gemäß den dem Vertrag zugrunde Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 1: XXX. liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden wie folgt geändert: Geltungsbereich, abweichend von Nr. 1: XXX. a) War der Versicherungswert für die mit Ende der abgelaufenen Versi- cherungsperiode zurückliegenden 24 Monate niedriger als die Versi- Abweichend von Nr. 2 ist das Verzeichnis XXX einzureichen. cherungssumme und meldet der VN dies dem Versicherer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Versicherungsperiode, so wird, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, die auf den Mehrbetrag der Rückwirkungsschäden (Zulieferer) Versicherungssumme gezahlte Prämie bis zu einem Drittel der Jahres- prämie rückvergütet. Der Versicherungswert ist für jede Position ge- 1. Abweichend von Abschnitt A § 15 ECBUB 2008 kann sich der Sachschaden sondert zu melden. auch auf einem Betriebsgrundstück eines mit dem Versicherungsnehmer durch Zulieferung von Produkten in laufender Geschäftsverbindung stehenden Un- b) Ist der letzte vor Eintritt eines Versicherungsfalls gemeldete Betrag ternehmens (Zulieferer) ereignen. Dies gilt jedoch, sofern nichts anderes ver- niedriger als der Versicherungswert des Zeitraums, für den die Meldung einbart ist, nur für Grundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. abgegeben wurde, so wird der Schaden nur anteilig ersetzt. 2. Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall ist der vereinbarte Prozentsatz der Es wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden Versicherungssumme (ohne Nachhaftung). verhält wie der gemeldete Betrag zum tatsächlichen Versicherungs- – 48 – [Seite 49] wert, höchstens jedoch zu der vereinbarten Versicherungssumme der Versicherungsperiode, für das die Meldung abgegeben wurde. g) Pulver-Löschanlagen; Eine bestehende Unterversicherung führt zu einer zusätzlichen Kürzung h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; der Entschädigung. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer glaubhaft macht, dass weder er selbst noch die jeweils i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen. damit betraute Hilfsperson die unrichtige Meldung verschuldet hat. 2. Anlagen gemäß Nr. 1 a) oder Nr. 1 h) sind dem Versicherer durch ein Installati- c) Ist die Versicherungssumme während des abgelaufenen Versicherungs- onsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem vergleichbaren Mustervordruck jahres geändert worden, so gilt als Versicherungssumme im Sinne von entspricht. Anlagen gemäß Nr. 1 b) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) sind durch die a) und b) die Jahresdurchschnittssumme, die sich aus den jeweiligen Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine Versicherungssummen unter Berücksichtigung der Zeiträume errech- gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch net, in denen sie gegolten haben. ein Abnahmezeugnis angezeigt. 3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten Nachhaftung (SK 8502) a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirk- 1. Der Versicherer haftet über die Versicherungssumme je Position hinaus bis zu samkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder der vereinbarten Nachhaftung. Dies gilt nicht für vereinbarte Entschädigungs- qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu er- grenzen und Versicherungssummen auf Erstes Risiko (erste Gefahr). halten; 2. Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu entsprechen. Der Versiche- b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und rungsnehmer ist verpflichtet, spätestens 6 Monate nach Ablauf eines Versiche- zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten; rungsjahres zu melden, welchen Betriebsgewinn und welche Kosten er im ab- gelaufenen Geschäftsjahr erwirtschaftet hat. Wird die Versicherungssumme ei- c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anla- ner Position überschritten, so ist der Beitrag für die überschießende Summe bis geteil außer Betrieb genommen wird; zur Höhe der vereinbarten Nachhaftung nachzuentrichten. d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage Ist die Versicherungssumme im abgelaufenen Versicherungsjahr geändert wor- geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; den, so gilt als Versicherungssumme die Jahresdurchschnittssumme, die sich aus den jeweiligen Versicherungssummen unter Berücksichtigung der Zeiträu- e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 1 c) bis me errechnet, in denen sie gegolten haben. Nr. 1 g) und Nr. 1 i) unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; 3. Erfolgt keine fristgerechte Meldung, wird für das abgelaufene Versicherungs- f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schaden- jahr die vereinbarte bzw. nach Nr. 2 Abs. 2 sich ergebende Jahresdurch- verhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungs- schnittssumme zuzüglich Nachhaftung abgerechnet. stelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anla- ge nur teilweise funktionsuntüchtig ist; 4. Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn der Versicherungs- wert nicht höher ist als die Versicherungssumme zuzüglich der vereinbarten g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenver- Nachhaftung. hütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstel- le anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen; 5. Entschädigung, Rückvergütung und Nachzahlung sind für jede Position geson- dert festzustellen und abzurechnen. h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mus- tervordruck zu führen; 6. Die Bestimmungen zur Prämienrückgewähr gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen bleiben unberührt. Die Nr. i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der An- 2 der Bestimmungen zur Prämienrückgewähr gemäß den dem Vertrag zu- lage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleich- grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt sinngemäß ermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten. auch für die Meldung nach Nr. 2 Satz 2. 4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten 7. Soweit die Klausel 8501 "Überjährige Haftzeit bis zu 24 Monaten" Gültigkeit hat, ist die Meldung des Betriebsgewinns und der erwirtschafteten Kosten a) Anlagen gemäß Nr. 1 a) und Nr. 1 b) vierteljährlich sowie Anlagen ge- nach Nr. 2 Absatz 1 statt für das abgelaufene Geschäftsjahr für die mit Ende mäß Nr. 1 h) halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der An- dieses Geschäftsjahres abgelaufenen 24 Monate abzugeben. lagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle aner- kannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldean- ANZEIGEPFLICHTEN, OBLIEGENHEITEN, GEFAHRERHÖHUNG lagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfah- rungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen Anzeige von Gefahrerhöhungen bei Bestehen einer Versicherungsabteilung kann; Hat der Versicherungsnehmer einen Sachbearbeiter mit der Erledigung von Versiche- b) Anlagen gemäß Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 h) mindestens einmal jähr- rungsangelegenheiten beauftragt, der Gewähr dafür bietet, dass vertragserhebliche lich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Tatsachen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzeige von Gefahrerhöhungen als Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifi- rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erstattet wird, nachdem dieser Kenntnis von der zierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen; Erhöhung der Gefahr erlangt hat. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die jeweils zuständigen Stellen des Betriebes die erforderlichen Meldungen an den c) Anlagen gemäß Nr. 1 c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Sachbearbeiter unverzüglich erstatten. Anlagen gemäß Nr. 1 d) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) mindestens einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 1 b) mindestens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung Brandschutzanlagen (SK 8610) GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu las- 1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtun- sen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein gen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brand- Prüfzeugnis nachzuweisen. schutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtli- nien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regel- Bei Anlagen gemäß Nr. 1 c), deren technische Schutzwirkung durch werken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prü- a) Brandmeldeanlagen; fung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vo- rausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht ge- b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen; kürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder be- hördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben. c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen; 5. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten gemäß Nr. 3 und Nr. 4 d) Sprühwasser-Löschanlagen; ergeben sich aus Abschnitt B §§ 8, 9 der dem Vertrag zugrunde liegenden All- gemeinen Versicherungsbedingungen. e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln; f) Schaum-Löschanlagen; – 49 – [Seite 50] Ertragsausfallschäden infolge Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit die Komplementäre von nicht duplizierten Daten und Programmen (SK 8611) - bei offenen Handelsgesellschaften 1. Mitversichert sind Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung die Gesellschafter oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, wenn von diesen Da- ten und Programmen keine Kopien vorhanden sind oder diese nicht so aufbe- - bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts wahrt werden, dass sie im Falle eines Sachschadens nicht gleichzeitig mit den die Gesellschafter Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. Die Sicherheitsvorschrift über die Datensicherung gemäß den dem Vertrag zu- - bei Einzelfirmen grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen findet in diesen Fäl- die Inhaber len keine Anwendung. - bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, 2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den hierfür vereinbarten Betrag Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, ausländischen begrenzt. Unternehmen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Ver- tretungsorgane. Vereinbarte Betrag gemäß Nr. 2: XXX. Mieter und Pächter sind nicht Repräsentanten des Versicherungsnehmers im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. Gefahrerhöhung (Versehensklausel) 1. Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwa- Makler (SK 8803) chung der Gefahrenverhältnisse auf dem Versicherungsort verpflichten und Gefahrerhöhungen nach §§ 23 bis 27 VVG unverzüglich anzeigen. Um etwa Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und versehentlich nicht gemeldete oder bisher nicht bekannt gewesene Gefahrer- Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er höhungen nachträglich feststellen zu können, wird der Versicherungsnehmer unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. das versicherte Wagnis jährlich prüfen. 2. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, so bleibt gleichwohl Makler (SK 8803) die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bleibt seine Verpflich- Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und tung hiernach bestehen, so gebührt ihm rückwirkend vom Tage der Gefahrer- Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er höhung an der etwa erforderliche höhere Beitrag. unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist weiterhin bevollmächtigt "Zah- Bauliche Veränderungen lungen" des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und. verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Bauliche Veränderungen (keine Neubauten) sowie Betriebsverlegungen innerhalb des Versicherungsgrundstückes sind nicht anzeigepflichtig, wenn damit keine Gefahrerhö- hung verbunden ist. Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Feuer- oder zur Feuer- Betriebsunterbrechungsversicherung (SK 8805) §§ 23-27 VVG bleiben ebenso wie die Bestimmungen über Unterversicherung unbe- rührt. Bestehen eine Feuer- und eine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung bei demsel- ben Versicherer oder unter Führung desselben Versicherers, so gelten Anzeigen des Versicherungsnehmers jeweils für beide Versicherungen. ENTSCHÄDIGUNG (VERSICHERUNGSSUMME, UNTERVERSICHERUNG, SELBSTBEHALT, ENTSCHÄDIGUNGSGRENZEN) SONSTIGES 24-Stundenklausel Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Maschinen- Für Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen des Betriebes von weniger als 24 Betriebsunterbrechungsversicherung (SK 8901) Stunden wird keine Entschädigung geleistet. 1. Besteht auch eine Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung und ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden als Schaden zu vorliegendem Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen (SK 8702) Vertrag oder als Maschinen-Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens zum Die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen über den nächstzulässigen Entlassungs- vorliegenden Vertrag und des Maschinen-Betriebsunterbrechungsschadens in termin hinaus erkennt der Versicherer als wirtschaftlich begründet an, soweit sie einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird. erforderlich ist, um die Angestellten und Arbeiter dem Betrieb zu erhalten. 2. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsäch- Unter Gehälter und Löhne fallen alle Personalaufwendungen, unter Angestellte und liche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Ent- Arbeiter das gesamte Personal. Die Beurteilung richtet sich nach den personal- und schädigung ausgedehnt werden. sozialpolitischen Grundsätzen der Versicherungsnehmerin. 3. Für das Sachverständigenverfahren gilt: Umsatzabhängige (also keine festen) Provisionen a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der Versicherungsnehmer kann zwei Sachverständige benennen. Die Par- Bei der Ermittlung der Versicherungssumme können diese abgesetzt werden. Ist dies teien können sich auf zwei gemeinsame Sachverständige oder auf ei- der Fall, sind umsatzabhängige Provisionen keine Kosten im Sinne des Abschnitt B § nen gemeinsamen Sachverständigen einigen. Jede Partei, die ihren 13 Nr. 1 f cc der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedin- Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter Angabe des gungen. Sie finden dann auch bei der Ermittlung des Versicherungswertes Berücksich- von ihr benannten Sachverständigen in Textform auffordern, einen tigung. Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung, so kann die auffordernde Par- tei den Sachverständigen der säumigen Partei durch das für den Scha- denort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung VERHALTENS- UND WISSENSZURECHNUNG, VERTRETUNG ist auf diese Folge hinzuweisen. b) Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, Repräsentanten die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dau- ernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Als Repräsentanten gelten: Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. - bei Aktiengesellschaften die Mitglieder des Vorstandes c) Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn des Feststel- lungsverfahrens einen weiteren Sachverständigen als Obmann. Die Re- - bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes die Geschäftsführer durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort - bei Kommanditgesellschaften zuständige Amtsgericht ernannt. – 50 – [Seite 51] Beitrag 4. Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Bei Änderung der Versicherungssummen oder der Beitragssätze sowie bei vorzeitiger und die für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung zugrunde lie- Aufhebung der Versicherung, jedoch nicht bei einer Kündigung des Versicherungs- genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. nehmers nach Eintritt eines Versicherungsfalles, und bei Besitzwechsel, wird der Beitrag pro rata temporis verrechnet. 5. Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleich- zeitig. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezoge- nen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den drei Parteien gleichzeitig. BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE FEUER- BETRIEBSUNTERBRECHUNGS-MEHRKOSTEN-VERSICHERUNG Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Ver- tragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindli- chen Feststellungen berechnen die Versicherer die Entschädigung. Im Falle un- WEITERE VERTRAGSGRUNDLAGEN verbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen kön- nen oder wollen oder sie verzögern. RICHTLINIEN 6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen die Parteien je zu einem Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (VdS 2001) Drittel. 7. Steht zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschi- ALLGEMEIN nen-Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Ver- sicherer an der Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte. Sanktionsklausel 8. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten nach Ab- schnitt B § 8 Nr. 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- Der Vertrag unterliegt insbesondere aufgrund von Embargovorschriften der Europäi- rungsbedingungen nicht berührt. schen Union folgenden Einschränkungen: Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz Vertragsbeendigung bei Kündigung des Versicherers nach einem Versiche- nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien direkt anwendba- rungsfall (SK 8902) ren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Bei einer Kündigung des Versicherers aus Anlass eines Versicherungsfalls endet der Vertrag erst drei Monate nach Zugang der Kündigung. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Außergewöhnliche Ereignisse Als außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Abschnitt A § 1 Nr. 2 b) aa) der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt nicht, wenn FEUER-BETRIEBSUNTERBRECHUNGS-MEHRKOSTEN-VERSICHERUNG die Wiederaufnahme des Betriebes dadurch verzögert wird, dass infolge eines ersatz- pflichtigen Sachschadens beschädigte oder zerstörte Maschinen bzw. Einrichtungsge- genstände oder Materialien auf dem Markt erst nach langen Lieferzeiten erhältlich sind. ALLGEMEINE VEREINBARUNGEN Abschlagszahlung Schäden infolge von Terrorakten Abweichend von Abschnitt A "Zahlung und Verzinsung der Entschädigung", Nr. 1, Absatz 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingun- 1. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur gen kann der Versicherungsnehmer schon dann eine Abschlagszahlung verlangen, Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, wenn feststeht, welcher Betrag für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der zu zahlen ist. Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Ein- richtungen Einfluss zu nehmen. Zahlung der Entschädigung 2. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - Schäden und (soweit vereinbart) Kos- In Änderung von Abschnitt A "Zahlung und Verzinsung der Entschädigung", Nr. 4 b ten, die durch Terrorakte sowie deren Abwehr verursacht werden, mitversi- der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen verzich- chert, sofern und solange die Versicherungssumme des Vertrages (inklusive tet der Versicherer darauf, die Zahlung aufzuschieben, sofern sich die behördliche oder gegebenenfalls vereinbarter Vorsorge, Nachhaftung oder Höherhaftung) unter strafgerichtliche Untersuchung nicht ausdrücklich gegen den Versicherungsnehmer EUR 25.000.000,00 liegt. oder einen Repräsentanten des Versicherungsnehmers richtet. 3. Die Versicherung dieser Schäden gilt nur für vereinbarte Versicherungsorte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Wahrung von Geschäftsgeheimnissen 4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden Die mit der Feststellung eines Schadens beauftragten Organe des Versicherers sind sowie Kosten jeder Art stets ausgeschlossen: verpflichtet, ihre Aufzeichnungen soweit zu beschränken, wie dies vom Versiche- rungsnehmer für unbedenklich gehalten wird. 4.1 Rückwirkungsschäden. 4.2 Kontaminationsschäden (biologische, chemische, radioaktive oder sons- Weiterzahlung von Mieten und Pachtgebühren tige Verseuchung, Vergiftung sowie Verhinderung und / oder Ein- schränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freiset- Der Versicherer erkennt die Weiterzahlung von Mieten bzw. Pachtgebühren als zung chemischer, biologischer oder radioaktiver Substanzen). wirtschaftlich notwendig an, sofern diese Zahlungen an den Vermieter oder Verpäch- ter tatsächlich erbracht werden. a) Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor Scha- deneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversicherten auf dem Versicherungsort oder von Dritten betriebsbedingt zu Pro- Leasing-Entgelte und Mieten duktionszwecken gelagert oder verwendet werden. Diese sind auch dann zu entschädigen, wenn der Versicherungsnehmer dem Leasing- b) Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schadeneintritt geber oder Vermieter das Leasing-Entgelt oder die Miete weiterbezahlt, soweit sie Bestandteil eines versicherten oder vom Versicherungsnehmer ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wäre. genutzten Gebäudes waren. – 51 – [Seite 52] 4.3 Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, 1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen alle 12 Monate auf Wasser, Telekommunikation) bei Fremdbezug. seine Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständi- 5. Versicherungsnehmer oder Versicherer können die Vereinbarung jederzeit gen prüfen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach muss eine Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichun- Zugang wirksam. Der unverbrauchte Beitrag wird in diesem Fall erstattet. gen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägigen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheits- Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der vorschriften, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen. Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- gang der Kündigung kündigen. 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen sowie dies dem Versiche- Vereinbarte(r) Versicherungsort(e) gemäß Nr. 3: gemäß Versicherungsschein. rer anzuzeigen. 3. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Nr. 1 und 2 ergeben sich aus Abschnitt B §§ 8, 9 der dem Vertrag zugrunde liegenden all- VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN gemeinen Versicherungsbedingungen. Ertragsausfallschäden durch radioaktive Isotope Prüfung von elektrischen Anlagen (SK 8603) Sachschäden im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- Abweichend von der Vereinbarung "Elektrische Anlagen" verzichtet der Versicherer, rungsbedingungen sind auch Schäden an dem Betrieb dienenden Sachen, die als Folge falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 dieser Vereinbarung keine erheblichen Mängel eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, festgestellt werden, auf die nächstfällige Prüfung. auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften Auf Räume, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die Vereinbarun- gen "Elektrische Anlagen" und die vereinbarten sonstigen Sicherheitsvorschriften nicht VERSICHERTE KOSTEN anzuwenden. Sachverständigenkosten (SK 8301) Anzeige von Gefahrerhöhungen bei Bestehen einer Versicherungsabteilung Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt Hat der Versicherungsnehmer einen Sachbearbeiter mit der Erledigung von Versiche- der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die durch den rungsangelegenheiten beauftragt, der Gewähr dafür bietet, dass vertragserhebliche Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens. Tatsachen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzeige von Gefahrerhöhungen als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erstattet wird, nachdem dieser Kenntnis von der Erhöhung der Gefahr erlangt hat. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die jeweils zuständigen Stellen des Betriebes die erforderlichen Meldungen an den VERSICHERUNGSORT Sachbearbeiter unverzüglich erstatten. Ausschlüsse für Versicherungsorte im Ausland Abweichungen von Sicherheitsvorschriften Nicht versichert sind: Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt oder die Berufsgenossenschaft zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht 1. Schäden durch Flut oder Überschwemmung in den Niederlanden und Belgien; nicht. 2. Schäden, für die eine Pflicht- oder Monopolversicherung abzuschließen ist oder für die aufgrund örtlicher Regierungs- oder ähnlicher Versicherungsprogramme oder Pools Entschädigungen für die in diesem Versicherungsvertrag genannten ENTSCHÄDIGUNG Gefahren beansprucht werden kann. Der Versicherer leistet Entschädigung nur insoweit, als aus diesen Versicherungsprogrammen oder Pools keine oder nur teilweise Entschädigung erlangt werden kann. Dies gilt z.B.: 24-Stundenklausel a) in Frankreich für Elementarschäden infolge eines Ereignisses, das auf Für Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen des Betriebes von weniger als 24 Basis von Verordnungen zur "Catastrophe Naturelle" erklärt wird; Stunden wird keine Entschädigung geleistet. b) in Belgien für Elementarschäden, soweit es sich um Rettungskosten handelt; VERHALTENS- UND WISSENSZURECHNUNG, VERTRETUNG c) in Spanien für Schäden, die zur "Calamidad Nacional" erklärt werden und durch das "Consorcio sobre riesgos extraordinarios" gedeckt sind; Repräsentanten d) in der Schweiz für Schäden, die nach Verordnungen über die Elemen- tarschadenversicherung gedeckt sind; Als Repräsentanten gelten: e) in Norwegen für Schäden, die über den Elementarschadenpool gedeckt - bei Aktiengesellschaften sind; die Mitglieder des Vorstandes 3. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerhalb der EU und der Schweiz: - bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer a) Elementarschäden - bei Kommanditgesellschaften b) Sachschäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Ge- die Komplementäre fahren resultieren, welche über die South African Specials Risks Insu- rance Association (SASRIA) oder Namibian Special Risks Insurance - bei offenen Handelsgesellschaften Association (NASRIA) grundsätzlich versicherbar sind; die Gesellschafter c) Sachschäden in den Independent States (Homelands) und in Namibia, - bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts die durch politisch motivierte Anschläge im Sinne der lokalen Begriffs- die Gesellschafter definition von Political Riot verursacht werden. - bei Einzelfirmen die Inhaber - bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, Elektrische Anlagen Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, ausländischen Unternehmen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Ver- tretungsorgane. – 52 – [Seite 53] Mieter und Pächter sind nicht Repräsentanten des Versicherungsnehmers im Sinne der 4.1 Rückwirkungsschäden. dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. 4.2 Kontaminationsschäden (biologische, chemische, radioaktive oder sons- tige Verseuchung, Vergiftung sowie Verhinderung und / oder Ein- Makler (SK 8803) schränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freiset- zung chemischer, biologischer oder radioaktiver Substanzen). Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er a) Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor Scha- unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. deneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversicherten auf dem Versicherungsort oder von Dritten betriebsbedingt zu Pro- duktionszwecken gelagert oder verwendet werden. Makler (SK 8803) b) Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schadeneintritt Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Bestandteil eines versicherten oder vom Versicherungsnehmer Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er genutzten Gebäudes waren. unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. 4.3 Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z.B. Strom, Gas, Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist weiterhin bevollmächtigt "Zah- Wasser, Telekommunikation) bei Fremdbezug. lungen" des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und. verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. 5. Versicherungsnehmer oder Versicherer können die Vereinbarung jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam. Der unverbrauchte Beitrag wird in diesem Fall erstattet. SONSTIGES Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- gang der Kündigung kündigen. Vertragsbeendigung bei Kündigung des Versicherers nach einem Versiche- rungsfall (SK 8902) Elektrische Anlagen Bei einer Kündigung des Versicherers aus Anlass eines Versicherungsfalls endet der Vertrag erst drei Monate nach Zugang der Kündigung. 1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich auf seine Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleich- ermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prü- fen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss ei- ne Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von AUFSTELLUNG DER BESONDEREN VEREINBARUNGEN FÜR DIE HOSTIMA-SACH- den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägi- VERSICHERUNG gen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschrif- ten, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen. 2. Der Versicherungsnehmer hat festgestellte Mängel fristgemäß zu beseitigen. ALLGEMEIN Die Zeugnisse der letzten beiden Prüfungen sind aufzubewahren und dem Ver- sicherer auf dessen Verlangen vorzulegen. Regressverzicht 3. Werden elektrische Anlagen alljährlich durch vom Versicherungsnehmer beauftragte Fachkräfte mit nachweislicher Qualifikation geprüft, so ist durch Abweichend von § 86 VVG verzichtet der Versicherer auf Regressansprüche gegen- deren Prüfung auch den Bestimmungen von Nr. 1 und Nr. 2 genügt. über einem zu seiner Firmengruppe gehörenden Unternehmen oder Familienangehöri- gen der Gesellschafter bzw. Geschäftsführer - und umgekehrt - für nicht vorsätzlich 4. Für ortsveränderliche Geräte sind die BGV A3 (Berufsgenossenschaftliche oder grob fahrlässig herbeigeführte Brand- und Explosionsschäden. Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit mit Durchführungsan- weisungen) maßgebend. Maklervollmacht 5. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für Schwachstromanlagen bis 65 Volt und nicht für Hochspannungsanlagen ab 1000 Volt. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist verpflichtet, 6. Der Versicherer verzichtet, falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 dieser Vereinba- diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. rung keine erheblichen Mängel festgestellt werden, auf die nächsten beiden fälligen Prüfungen. Es gilt somit ein Dreijahresintervall vereinbart. Maklervollmacht 7. Die Rechtsfolgen von Verletzungen dieser Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles nach Nr. 1 und 2 ergeben sich aus den dem Vertrag zu- Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Elektrische Anlagen 1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich, und zwar SACHVERSICHERUNG / Gebäude u./o. Einrichtung u./o. Vorräte möglichst innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Versicherungsjahres, auf seine Kosten durch einen von der Zertifizierungsstelle der VdS Schadenver- hütung GmbH anerkannten Sachverständigen prüfen und sich ein Zeugnis Schäden infolge von Terrorakten (bedingter und begrenzter Wiedereinschluss) darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis ist eine Frist zu setzen, innerhalb der die Mängel zu beseitigen und Abweichungen von den anerkannten Regeln 1. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur der Elektrotechnik (insbesondere von den einschlägigen VDE-Bestimmungen) Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, sowie von den dem Vertrag zugrunde liegenden Sicherheitsvorschriften abzu- die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der stellen sind. Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Ein- richtungen Einfluss zu nehmen. 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden, die Mängel fristgemäß zu beseitigen und dies dem Versicherer 2. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der anzuzeigen. Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - Schäden und (soweit vereinbart) Kos- ten, die durch Terrorakte sowie deren Abwehr verursacht werden, mitversi- 3. Werden elektrische Anlagen alljährlich im Auftrag einer Behörde durch Fach- chert, sofern und solange die Versicherungssumme des Vertrages (inkl. ggf. (Elektro-) Ingenieure geprüft, so ist durch deren Prüfung auch den Bestimmun- vereinbarter Vorsorge, Nachhaftung oder Höherhaftung) unter 25.000.000,00 gen von Nr. 1 und Nr. 2 genügt. EUR liegt. 3. Die Versicherung dieser Schäden gilt nur für vereinbarte Versicherungsorte Prüfung von elektrischen Anlagen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Abweichend von der Vereinbarung „Elektrische Anlagen” verzichtet der Versicherer, 4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 dieser Vereinbarung keine erheblichen Mängel sowie Kosten jeder Art stets ausgeschlossen: festgestellt werden, auf die nächstfällige Prüfung. – 53 – [Seite 54] Führt die Verletzung dieser Sicherheitsvorschriften zu einer Gefahrerhöhung, so gilt § 15 Nr. 3 HOSTIMA VB-Sach '10. Danach kann der Versicherer zur Brandschutzanlagen Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. 1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtun- 6. Dauert eine nach Nr. 3 e anzuzeigende Störung oder Außerbetriebnahme gen sind mit einer vom Versicherer anerkannten Brandschutzanlage ausgestat- länger als drei Tage, so hat der Versicherungsnehmer zeitanteilig einen für die tet. Brandschutzanlagen sind insbesondere betroffene Anlage gewährten Beitragsnachlass, mindestens jedoch den verein- barten Anteil des Jahresbeitrages für die betroffene Positionen, nach zu ent- a) Brandmeldeanlagen: richten. Dies gilt nicht, soweit der Versicherer in einem Versicherungsfall we- b) Brandmeldeanlagen mit erhöhter Zuverlässigkeit; gen dieser Störung oder Außerbetriebnahme nach Nr. 5 leistungsfrei gewor- c) Wasserlösch-, und Sprinkleranlagen; den ist. d) Sprühwasser-Löschanlagen; e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln; f) Schaum-Löschanlagen; Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften g) Pulver-Löschanlagen; h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; 1. Die "Brandverhütungs-Vorschriften" für Fabriken und gewerbliche Anlagen" i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen. sind im Betrieb ordnungsgemäß bekannt zu machen. 2. Anlagen nach Nr. 1 a oder Nr. 1 h sind dem Versicherer durch ein Installations- 2. Ist dies geschehen, so ist der Versicherungsnehmer nicht verantwortlich für attest angezeigt, das einem vom Versicherer anerkannten Vordruck entspricht. Verstöße gegen gesetzliche, behördliche und vertragliche Sicherheitsvorschrif- Anlagen nach Nr. 1 b bis Nr. 1 g und Nr. i sind durch einen vom Versicherer ten, die ohne sein Wissen und ohne Wissen seiner gesetzlichen Vertreter oder anerkannten Sachverständigen abgenommen und dem Versicherer durch ein Repräsentanten begangen wurden. Abnahmezeugnis angezeigt. 3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten Erweiterter Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirk- 1. § 75 VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag samkeit der Anlage abhängt, stets im vereinbarten Zustand zu erhalten; zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nicht anzu- wenden, wenn der Schaden den vereinbarten Prozentsatz von 5 % des Ge- b) die Anlage stets in gutem und funktionstüchtigem Zustand zu erhalten samtbetrages der Versicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als und zu betreiben sowie die Bedienungsanleitung zu beachten; den vereinbarten Betrag von EUR 25.000,00 beträgt. c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anla- 2. Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für die Außenversicherung. genteil außer Betrieb genommen wird; 3. Versicherungssummen auf Erstes Risiko und für die Außenversicherung werden d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahme der Anlage ge- bei Feststellung des Gesamtbetrages der Versicherungssummen gemäß Nr. 1 eignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; nicht berücksichtigt. e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen nach Nr. 1 c bis Nr. 1 g und Nr. 1 i unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; SACHVERSICHERUNG / Gebäude f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine vom Versicherer aner- kannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anlage nur teil- weise funktionsuntüchtig ist; Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen g) Änderungen an der Anlage nur durch eine vom Versicherer anerkannte 1. Die Versicherungssummen für die Positionen, zu denen dies besonders verein- Fachfirma vornehmen zu lassen; bart ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis des Jahres 2000 (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preis- h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach einem vom Versicherer anerkann- steigerungen. ten Mustervordruck zu führen; 2. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der An- Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versiche- lage durch einen vom Versicherer anerkannten Sachverständigen zu rungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versicherungs- gestatten. jahres beantragt wurden. 4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten Solange kein Antrag gemäß Abs. 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Regelung: a) Anlagen nach Nr. 1 a und Nr. 1 b vierteljährlich sowie Anlagen nach Nr. 1 h halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der Anlage Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel Prozentpunkte, um die sich der angegebene Preisindex für entsprechende Ge- unverzüglich durch eine vom Versicherer anerkannte Fachfirma beseiti- bäude aus der Fachserie 17, Reihe 4 (Baupreisindizes), bzw. der angegebene gen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer auf- Preisindex für entsprechende gewerbliche Produkte aus der Fachserie 17, Reihe grund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner 2 (Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte - Erzeugerpreise), gegen- Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbei- über dem Vorjahr verändert haben. ten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann; 3. Soweit sie angewendet werden, sind für Nr. 2 die vom Statistischen Bundes- b) Anlagen nach Nr. 1 a, Nr. 1 b und Nr. 1 h mindestens einmal jährlich amt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt veröffentlichten Preisindizes durch eine vom Versicherer anerkannte Fachfirma warten zu lassen; maßgebend. c) Anlagen nach Nr. 1 c mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, 4. Nachversicherung von Bestandserhöhungen gelten rückwirkend, wenn sie Anlagen nach Nr. 1 d bis Nr. 1 g und Nr. 1 i mindestens einmal in je- innerhalb von drei Monaten beantragt wurden. dem Kalenderjahr sowie Anlagen nach Nr. 1 b mindestens alle drei Jah- re durch einen vom Versicherer anerkannten Sachverständigen prüfen 5. Der Versicherer haftet bis zu Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag, und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu las- sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Beginn des sen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein Versicherungsjahres ausreichend war und Bestandserhöhungen rechtzeitig aus- Prüfzeugnis nachzuweisen. reichend nachversichert worden sind. Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch eine dem Versicherer eingereichte Schät- Bei Anlagen nach Nr. 1 c, für die ein Brandbekämpfungs-Rabatt von zung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind. mindestens 40 % gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vorausge- Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den gangenen Prüfungen der Brandbekämpfungs-Rabatt nicht gekürzt Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche Nr. 2 und Nr. 4 letztmalig erforderlichen Festsetzung zum Versicherungswert Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben. am gleichen Tag. 5. Verletzt der Versicherungsnehmer die Sicherheitsvorschriften nach Nr. 3 und 6. Ändert das statistische Bundesamt das Basisjahr der veröffentlichten Preisindi- Nr. 4, so kann der Versicherer nach § 15 HOSTIMA VB-Sach '10 leistungsfrei zes, ist der Versicherer berechtigt, Grundsumme und Wertzuschlag zur folgen- sein. den Hauptfälligkeit auf das neue Basisjahr umzustellen. 7. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündi- gung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen. – 54 – [Seite 55] 3. Die Versicherung dieser Schäden gilt nur für vereinbarte Versicherungsorte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. SACHVERSICHERUNG / Einrichtung u./o. Vorräte 4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden sowie Kosten jeder Art stets ausgeschlossen: Summenanpassung 4.1 Rückwirkungsschäden. 1. Die Versicherungssumme für die Positionen "kaufmännische und technische 4.2 Kontaminationsschäden (biologische, chemische, radioaktive oder sons- Betriebseinrichtung" und "Vorräte" erhöht oder vermindert sich zur Anpas- tige Verseuchung, Vergiftung sowie Verhinderung und / oder Ein- sung an Wertänderungen der versicherten Sachen mit Beginn eines jeden Ver- schränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freiset- sicherungsjahres entsprechend dem Vomhundertsatz, um den sich der Preisin- zung chemischer, biologischer oder radioaktiver Substanzen). dex für gewerbliche Arbeitsmaschinen aus der Fachserie 17, Reihe 2, gegen- über dem Vorjahr verändert haben. Der Vomhundertsatz wird auf eine Stelle a) Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor Scha- hinter dem Komma gerundet. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt deneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversicherten auf jeweils für den Monat September festgestellte und veröffentlichte Index. dem Versicherungsort oder von Dritten betriebsbedingt zu Pro- duktionszwecken gelagert oder verwendet werden. 2. Die gemäß Nr. 1 berechnete Versicherungssumme wird auf volle EUR 500,00 aufgerundet. Die neue Versicherungssumme und die geänderte Prämie werden b) Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schadeneintritt dem Versicherungsnehmer jeweils bekanntgegeben. Bestandteil eines versicherten oder vom Versicherungsnehmer genutzten Gebäudes waren. 3. Die Versicherungssumme bleibt unverändert, wenn der gemäß Nr. 1 Satz 1 maßgebende Vomhundertsatz unter 3 liegt. Jedoch ist dann für die nächste 4.3 Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z.B. Strom, Gas, Veränderung ein Vergleich zwischen dem vergangenen Kalenderjahr und dem- Wasser, Telekommunikation) bei Fremdbezug. jenigen Kalenderjahr maßgebend, das zuletzt für eine Summenänderung be- rücksichtigt wurde. 5. Versicherungsnehmer oder Versicherer können die Vereinbarung jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach 4. Solange Anpassung der Versicherungssumme nach vorliegenden Bestimmun- Zugang wirksam. Der unverbrauchte Beitrag wird in diesem Fall erstattet. gen vereinbart ist, erhöht sich vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die jewei- lige Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag von 5 Prozent. Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- 5. § 75 VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag gang der Kündigung kündigen. zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen bleiben unberührt. 6. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die geänderte Elektrische Anlagen Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Text- form die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend aufheben. Will der Versi- 1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich, und zwar cherungsnehmer zugleich die Erklärung gemäß Nr. 7 abgeben, so muss dies möglichst innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Versicherungsjahres, deutlich zum Ausdruck kommen. auf seine Kosten durch einen von der Zertifizierungsstelle der VdS Schadenver- hütung GmbH anerkannten Sachverständigen prüfen und sich ein Zeugnis 7. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis ist eine Frist zu setzen, innerhalb drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung in der die Mängel zu beseitigen und Abweichungen von den anerkannten Regeln Textform verlangen, dass die Bestimmungen über die Summenanpassung der Elektrotechnik (insbesondere von den einschlägigen VDE-Bestimmungen) künftig nicht mehr anzuwenden sind. sowie von den dem Vertrag zugrunde liegenden Sicherheitsvorschriften abzu- stellen sind. 8. Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung (§ 74 Abs. 1 VVG) bleibt unberührt. 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden, die Mängel fristgemäß zu beseitigen und dies dem Versicherer anzuzeigen. Sicherheitsvorschriften: 3. Werden elektrische Anlagen alljährlich im Auftrag einer Behörde durch Fach- Voraussetzung für den Versicherungsschutz in der Einbruchdiebstahlversicherung ist, (Elektro-) Ingenieure geprüft, so ist durch deren Prüfung auch den Bestimmun- dass sämtliche Außentüren durch mit dem Türblatt bündige Zylindersicherheits- oder gen von Nr. 1 und Nr. 2 genügt. Zuhaltungsschlösser mit einem Riegelauswurf von mindestens 20 mm gesichert sind. Etwa notwendige Sicherheitsbeschläge dürfen von außen nicht abschraubbar sein. Prüfung von elektrischen Anlagen Abweichend von der Vereinbarung „Elektrische Anlagen” verzichtet der Versicherer, falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 dieser Vereinbarung keine erheblichen Mängel AUFSTELLUNG DER BESONDEREN VEREINBARUNGEN FÜR DIE HOSTIMA- festgestellt werden, auf die nächstfällige Prüfung. BETRIEBSUNTERBRECHUNGS- UND MEHRKOSTEN-VERSICHERUNG Brandschutzanlagen Allgemein 1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtun- gen sind mit einer vom Versicherer anerkannten Brandschutzanlage ausgestat- tet. Brandschutzanlagen sind insbesondere Regressverzicht a) Brandmeldeanlagen: Abweichend von § 86 VVG verzichtet der Versicherer auf Regressansprüche gegen- b) Brandmeldeanlagen mit erhöhter Zuverlässigkeit; über einem zu seiner Firmengruppe gehörenden Unternehmen oder Familienangehöri- c) Wasserlösch-, und Sprinkleranlagen; gen der Gesellschafter bzw. Geschäftsführer - und umgekehrt - für nicht vorsätzlich d) Sprühwasser-Löschanlagen; oder grob fahrlässig herbeigeführte Brand- und Explosionsschäden. e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln; f) Schaum-Löschanlagen; g) Pulver-Löschanlagen; Schäden infolge von Terrorakten (bedingter und begrenzter Wiedereinschluss) h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen. 1. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, 2. Anlagen nach Nr. 1 a oder Nr. 1 h sind dem Versicherer durch ein Installations- die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der attest angezeigt, das einem vom Versicherer anerkannten Vordruck entspricht. Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Ein- Anlagen nach Nr. 1 b bis Nr. 1 g und Nr. i sind durch einen vom Versicherer richtungen Einfluss zu nehmen. anerkannten Sachverständigen abgenommen und dem Versicherer durch ein Abnahmezeugnis angezeigt. 2. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - Schäden und (soweit vereinbart) Kos- 3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten ten, die durch Terrorakte sowie deren Abwehr verursacht werden, mitversi- chert, sofern und solange die Versicherungssumme des Vertrages (inkl. ggf. a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirk- vereinbarter Vorsorge, Nachhaftung oder Höherhaftung) unter EUR samkeit der Anlage abhängt, stets im vereinbarten Zustand zu erhalten; 25.000.000,00 liegt. – 55 – [Seite 56] b) die Anlage stets in gutem und funktionstüchtigem Zustand zu erhalten tenversicherung ist die Vereinbarung überjähriger Haftzeiten nicht möglich, die und zu betreiben sowie die Bedienungsanleitung zu beachten; Haftzeit beträgt 12 Monate. c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anla- genteil außer Betrieb genommen wird; Maklervollmacht d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahme der Anlage ge- Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und eignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen nach Nr. 1 c bis Nr. 1 g und Nr. 1 i unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; Maklervollmacht f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine vom Versicherer aner- kannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anlage nur teil- Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und weise funktionsuntüchtig ist; Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. g) Änderungen an der Anlage nur durch eine vom Versicherer anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen; h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach einem vom Versicherer anerkann- ten Mustervordruck zu führen; MultiRisk FLEX i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der An- lage durch einen vom Versicherer anerkannten Sachverständigen zu KLAUSELN UND BESONDERE VEREINBARUNGEN ZUR MANNHEIMER gestatten. VERBUNDENEN SACH-GEWERBEVERSICHERUNG (MANNHEIMER VSG) 4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten a) Anlagen nach Nr. 1 a und Nr. 1 b vierteljährlich sowie Anlagen nach KLAUSELN ZUM ALLGEMEINEN TEIL (Teil A der Allgemeinen Bedingungen der Nr. 1 h halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der Anlage Mannheimer Versicherung AG für die Verbundene Sach-Gewerbeversicherung) durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine vom Versicherer anerkannte Fachfirma beseiti- gen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer auf- Upgrade-Garantie (MVSG / A 000051 / 15) grund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbei- Künftige allgemeine Leistungsverbesserungen in den Besonderen Vereinbarungen und ten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann; Bestimmungen oder in den Aufstellungen der zusätzlichen Einschlüsse / Entschädi- gungsgrenzen, die nicht zu einem Mehrbeitrag führen, werden in den Vertrag einbe- b) Anlagen nach Nr. 1 a, Nr. 1 b und Nr. 1 h mindestens einmal jährlich zogen. durch eine vom Versicherer anerkannte Fachfirma warten zu lassen; c) Anlagen nach Nr. 1 c mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Besserstellung (MVSG / A 000052 / 15) Anlagen nach Nr. 1 d bis Nr. 1 g und Nr. 1 i mindestens einmal in je- dem Kalenderjahr sowie Anlagen nach Nr. 1 b mindestens alle drei Jah- 1. Stellt der Versicherungsnehmer nach einem infolge einer versicherten Gefahr re durch einen vom Versicherer anerkannten Sachverständigen prüfen eingetretenen Schaden fest, dass die Bedingungen seines Vorvertrages zur und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu las- gleichen versicherten Gefahr für den gleichen Versicherungsgegenstand güns- sen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein tiger waren, kann er verlangen, dass der Versicherer diesen Schaden nach den Prüfzeugnis nachzuweisen. Bedingungen des Vorvertrages reguliert. Voraussetzungen dafür sind: Bei Anlagen nach Nr. 1 c, für die ein Brandbekämpfungs-Rabatt von a) Der Schaden ist innerhalb von zwei Jahren nach Beginn dieses Versi- mindestens 40 % gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung cherungsvertrages eingetreten, verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vorausge- gangenen Prüfungen der Brandbekämpfungs-Rabatt nicht gekürzt b) im Falle einer unzureichenden Versicherungssumme: es wurde keine wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche Reduzierung der Versicherungssumme gegenüber dem Vorvertrag vor- Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben. genommen, 5. Verletzt der Versicherungsnehmer die Sicherheitsvorschriften nach Nr. 3 und c) die Schlechterstellung beruht nicht auf einer sonstigen Einschränkung Nr. 4, so kann der Versicherer nach § 15 HOSTIMA VB-Sach '10 leistungsfrei im Versicherungsumfang gegenüber dem Vorvertrag, die einvernehm- sein. lich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde und Führt die Verletzung dieser Sicherheitsvorschriften zu einer Gefahrerhöhung, d) der Versicherungsnehmer erbringt den Nachweis für die günstigere Re- so gilt § 15 Nr. 3 HOSTIMA VB-Sach '10. Danach kann der Versicherer zur gelung im Vorvertrag. Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. 2. Die Bestimmungen über die Unterversicherung bleiben unberührt. 6. Dauert eine nach Nr. 3 e anzuzeigende Störung oder Außerbetriebnahme länger als drei Tage, so hat der Versicherungsnehmer zeitanteilig einen für die 3. Unberührt bleiben die generellen Ausschlüsse gemäß Teil B § 4, Teil C § 4 und betroffene Anlage gewährten Beitragsnachlass, mindestens jedoch den verein- Teil D § 4 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils barten Anteil des Jahresbeitrages für die betroffene Positionen, nach zu ent- vereinbarten Fassung sowie die Bestimmungen über nicht versicherte Schäden richten. Dies gilt nicht, soweit der Versicherer in einem Versicherungsfall we- gemäß Teil B §§ 5 bis 15, Teil C §§ 5 bis 13 und Teil D §§ 5 bis 13 der dem gen dieser Störung oder Außerbetriebnahme nach Nr. 5 leistungsfrei gewor- Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fas- den ist. sung. 4. Eine sich aus dieser Klausel ergebende Entschädigungsleistung ist begrenzt auf Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften 50.000,00 Euro je Schadenfall. 1. Die "Brandverhütungs-Vorschriften" für Fabriken und gewerbliche Anlagen" sind im Betrieb ordnungsgemäß bekannt zu machen. Grobe Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls (MVSG / A 200150 / 15) 2. Ist dies geschehen, so ist der Versicherungsnehmer nicht verantwortlich für Verstöße gegen gesetzliche, behördliche und vertragliche Sicherheitsvorschrif- 1. Bei Schäden, für die die Entschädigungsleistung den hierfür vereinbarten ten, die ohne sein Wissen und ohne Wissen seiner gesetzlichen Vertreter oder Betrag nicht übersteigt, verzichtet der Versicherer abweichend von Teil A § 20 Repräsentanten begangen wurden. Nr. 1 b der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit gemäß § 81 Nr. 2 VVG. Überjährige Haftzeit bis zu 24 Monaten in der Betriebsunterbrechungsversi- cherung 2. Für Schäden, die den gemäß Nr. 1 vereinbarten Betrag übersteigen, gilt dieser Verzicht nicht. 1. Es gelten die im Versicherungsvertrag angegebenen Haftzeiten vereinbart. Die Versicherungssummen beziehen sich in der Betriebsunterbrechungsversiche- rung mit überjährigen Haftzeiten einheitlich auf 24 Monate. In der Mehrkos- Makler (ohne Inkasso) (MVSG / A 220150 / 15) – 56 – [Seite 57] Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und 1. Die versicherten Sachen können frei auf die im Versicherungsvertrag vereinbar- Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er ten Versicherungsorte verteilt werden (Freizügigkeit). unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Für die Ermittlung einer Unterversicherung (Teil B § 20 Nr. 6 der dem Vertrag Bei einer unverzüglichen Weiterleitung ist deren Zugang beim Makler rechtlich gleich- zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung) wird bedeutend mit dem Zugang beim Versicherer. die gemeinsame Versicherungssumme aller Versicherungsorte den Versiche- rungswerten aller Versicherungsorte gegenübergestellt. Makler (mit Inkasso) (MVSG / A 220151 / 15) 2. Sind Versicherungssummen auf Erstes Risiko oder Entschädigungsgrenzen als Prozent der gemeinsamen Versicherungssumme vereinbart, so werden diese Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen je Versicherungsort aus ei- Willenserklärungen sowie Zahlungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. nem Durchschnittsbetrag errechnet, der durch Teilung der gemeinsamen Versi- Diese hat er unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. cherungssumme durch die Anzahl der Versicherungsorte zu ermitteln ist. Bei einer unverzüglichen Weiterleitung ist deren Zugang beim Makler rechtlich gleich- bedeutend mit dem Zugang beim Versicherer. Elektrische Anlagen (MVSG / B 170250 / 15) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrischen Anlagen gemäß den gesetz- lichen und behördlichen Bestimmungen (insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift DGUV V3 (ehemals BGV A3) und der dazugehörigen Durchführungsanwei- KLAUSELN ZUR INHALTSVERSICHERUNG (Teil B der Allgemeinen Bedingungen sung) regelmäßig auf seine Kosten prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich der Mannheimer Versicherung AG für die Verbundene Sach- beseitigen zu lassen. Gewerbeversicherung) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Anforderung hierzu Nachweise zu übersenden. Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern (MVSG / B 010651 / 15) Ab einer Versicherungssumme von 2.500.000 Euro gilt zusätzlich: Abweichend von Teil B § 1 Nr. 6 d) der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer 1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich auf seine VSG in der jeweils vereinbarten Fassung sind Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleich- und Besuchern in ruhendem Zustand bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungs- ermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prü- summe versichert. Versicherungsschutz besteht auf dem Grundstück, auf dem der fen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss ei- Versicherungsort (siehe Teil B § 16 Nr. 2) liegt sowie auf entsprechend gekennzeichne- ne Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von ten Parkplätzen, die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen und in unmittel- den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägi- barer Umgebung zum Versicherungsort liegen. gen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschrif- ten, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen. Automaten in Gebäuden (MVSG / B 010652 / 15) 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis auf Anforderung zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen. 1. In Erweiterung von Teil B § 1 Nr. 6 g) der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung sind Automaten mit 3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) und Geldautomaten, die sich in Ge- Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A § 10 der dem Vertrag bäuden innerhalb des Versicherungsortes (siehe Teil B § 16 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung be- zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung) be- schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder finden, samt deren Inhalt an Vorräten versichert. Die Entschädigung ist je Ver- teilweise leistungsfrei. sicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so 2. Der Geldinhalt dieser Automaten ist nur im Rahmen einer für Bargeld verein- gilt zusätzlich Teil A § 11 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer barten Entschädigungsgrenze mitversichert. Teil B § 16 Nr. 6 der dem Vertrag VSG in der jeweils vereinbarten Fassung. zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung gilt hierfür nicht. 4. Abweichend von Nr. 1 verzichtet der Versicherer auf die nächstfällige Prüfung, falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 keine erheblichen Mängel festgestellt wer- den. Regen- und Rückstauschäden (MVSG / B 070450 / 15) 1. Bei der Versicherung der Gefahr gemäß Teil B § 7 (Leitungswasser) der dem Elektrische Anlagen (VSG / B 170202 / 15) inhaltsgleich mit GDV-Klausel Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fas- sung gilt, wenn nicht gleichzeitig die Gefahr gemäß Teil B § 9 Nr. 1 (Über- 1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich auf seine schwemmung, Rückstau) der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleich- VSG in der jeweils vereinbarten Fassung vereinbart ist, in teilweiser Änderung ermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prü- von Teil B § 7 Nr. 4 a) ee) der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer fen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss ei- VSG in der jeweils vereinbarten Fassung: ne Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägi- Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder gen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschrif- beschädigt werden oder abhanden kommen durch ten, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen. a) Überschwemmung 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen sowie dies dem Versiche- b) Rückstau, rer anzuzeigen. infolge Regen. 3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A § 10 der dem Vertrag 2. Überschwemmung ist eine Überflutung des Bodens, auf dem das versicherte zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung be- Gebäude liegt, durch Regen. schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so Gewässer, Überschwemmung oder Rückstau durch eines dieser Ereignisse so- gilt zusätzlich Teil A § 11 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer wie Erdrutsch und Erdsenkung. VSG in der jeweils vereinbarten Fassung. 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be- grenzt. Prüfung von elektrischen Anlagen (VSG / B 170203 / 15) 5. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um Abweichend von den Regelungen der Klausel VSG / B 170202 / 15 „Elektrische den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Anlagen“ verzichtet der Versicherer auf die nächstfällige Prüfung, falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 der Klausel VSG / B 170202 / 15 keine erheblichen Mängel festgestellt werden. Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit gemeinsamer Versicherungs- summe (VSG / B 160102 / 15) inhaltsgleich mit GDV-Klausel – 57 – [Seite 58] Brandschutzanlagen (VSG / B 170207 / 15) inhaltsgleich mit GDV-Klausel und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu las- sen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein 1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtun- Prüfzeugnis nachzuweisen. gen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brand- schutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtli- Bei Anlagen nach Nr. 1 c), deren technische Schutzwirkung durch nien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regel- Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von werken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prü- fung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vo- a) Brandmeldeanlagen; rausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht ge- kürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder be- b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen; hördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben. c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen; 5. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 3 oder Nr. 4 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A § 10 der dem Vertrag d) Sprühwasser-Löschanlagen; zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung be- schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln; teilweise leistungsfrei. f) Schaum-Löschanlagen; Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Teil A § 11 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer g) Pulver-Löschanlagen; VSG in der jeweils vereinbarten Fassung. h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; Ergänzung zu Absatz 1: i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen. Sonstige Brandschutzanlagen Sonstige, in Absatz 1 nicht aufgeführte Brandschutzanlagen sind vom Versicherungs- 2. Anlagen nach Nr. 1 a) oder Nr. 1 h) sind dem Versicherer durch ein Installati- nehmer auf seine Kosten gemäß den in Nr. 3 und 4 genannten Obliegenheiten und onsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem vergleichbaren Mustervordruck den Herstellerangaben zu betreiben und instand zu halten. entspricht. Anlagen nach Nr. 1 b) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) sind durch die Tech- nische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleicher- maßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch ein Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften (MVSG / B 170255 / 15) Abnahmezeugnis angezeigt. 1. Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die 3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten Vereinbarungen „Elektrische Anlagen“ und die vereinbarten sonstigen Sicher- heitsvorschriften nicht anzuwenden. a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirk- samkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder Dies gilt nicht, wenn sich in den Gebäuden elektronische Datenverarbeitungs- qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu er- anlagen befinden. halten; 2. Nr. 1 gilt entsprechend für einzelne Räume, die nur Wohn- , Büro- oder b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und Sozialzwecken dienen und von den übrigen Teilen des Gebäudes feuerbestän- zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten; dig getrennt sind. c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anla- Dies gilt nicht, wenn sich in den Räumen elektronische Datenverarbeitungsan- geteil außer Betrieb genommen wird; lagen befinden. d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen - Inhalt (MVSG / B 180050 / 15) e) Störungen oder Außerbetriebnahme von Anlagen nach Nr. 1 c) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; 1. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schaden- des vereinbarten Jahres (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preisstei- verhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungs- gerungen. stelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anla- ge nur teilweise funktionsuntüchtig ist; 2. Abweichend von der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung gilt die summarische Versicherung nach Teil B § 1 g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenver- Satz 1 sowie die Summenanpassung nach Teil B § 19 nicht für Positionen nach hütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstel- Nr. 1. le anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen; 3. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mus- Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versiche- tervordruck zu führen; rungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versicherungs- jahres beantragt wurden. i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der An- lage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleich- Solange kein Antrag gemäß Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Rege- ermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten. lung: 4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn eines jeden Versicherungsjahres um die Prozentpunkte, um die sich der Index für gewerbliche Arbeitsmaschi- a) Anlagen nach Nr. 1 a) und Nr. 1 b) vierteljährlich sowie Anlagen nach nen aus der Fachserie 17, Reihe 2, gegenüber dem Vorjahr verändert hat. Nr. 1 h) halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der Anlagen Maßgebend sind die vom Statistischen Bundesamt vor Beginn des Versiche- durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel rungsjahres zuletzt veröffentlichten Preisindizes. unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fach- 4. Nachversicherungen von Bestandserhöhungen gelten rückwirkend, wenn sie firma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt innerhalb von drei Monaten nach der Bestandserhöhung beantragt wurden. nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen so- wie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertra- 5. Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzu- genen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann; schlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Be- ginn des Versicherungsjahres ausreichend war und Bestandserhöhungen recht- b) Anlagen nach Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 h) mindestens einmal jährlich zeitig ausreichend nachversichert worden sind. durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Fachfir- ma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifizie- Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch rungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen; eine dem Versicherer eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festge- setzt worden sind. c) Anlagen nach Nr. 1 c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Anlagen nach Nr. 1 d) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) mindestens einmal in je- Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird die Entschädigung nach dem Kalenderjahr sowie Anlagen nach Nr. 1 b) mindestens alle drei folgender Formel berechnet: Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen – 58 – [Seite 59] Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme im Schlussabrechnung wird der halbe Jahresbeitrag aus den im abgelaufenen Jahr Zeitpunkt ihrer nach Nr. 3 und Nr. 4 letztmalig erforderlichen Festsetzung divi- in Anspruch genommenen Teilen der Vorsorgeversicherungssumme berechnet. diert durch den Versicherungswert zum gleichen Zeitpunkt. Die so ermittelte Differenz ist nach zu entrichten oder zurück zu gewähren. 6. Ändert das statistische Bundesamt das Basisjahr der veröffentlichten Preisindizes, ist der 6. Mit der Erhöhung der Positionen gemäß Nr. 2 Satz 1 ist der Jahresbeitrag für Versicherer berechtigt, Grundsumme und Wertzuschlag zur folgenden Hauptfälligkeit die hinzutretenden Versicherungssummen fällig. Abschließend abgerechnet auf das neue Basisjahr umzustellen. wird der Jahresbeitrag bei Aufgabe der endgültigen Versicherungssumme. 7. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündi- gung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen. Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung (VSG / B 200601 / 15) inhaltsgleich mit GDV-Klausel Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhöhungen - Inhalt (MVSG / B 1. Die Bestimmungen über Unterversicherung in der dem Vertrag zugrunde 180051 / 15) gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung sind nicht an- zuwenden, wenn der Schaden den vereinbarten Prozentsatz des Gesamtbetra- 1. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ges der Versicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als den verein- ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis barten Betrag beträgt. des vereinbarten Jahres (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preisstei- gerungen. 2. Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Waren und Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist, und nicht für die selbständige Außenversi- 2. Abweichend von der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der cherung. jeweils vereinbarten Fassung gilt die summarische Versicherung nach Teil B § 1 Satz 1 sowie die Summenanpassung nach Teil B § 19 nicht für Positionen nach 3. Bei Feststellung des Gesamtbetrages der Versicherungssummen nach Nr. 1 Nr. 1. werden nicht berücksichtigt Versicherungssummen 3. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres a) auf Erstes Risiko, die Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versi- cherungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versiche- b) für Waren und Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist, rungsjahres beantragt wurden. c) für die selbständige Außenversicherung. Solange kein Antrag gemäß Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Rege- lung: Stichtagsversicherung für Waren und Vorräte (VSG / B 200602 / 15) Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn eines jeden Versicherungsjahres inhaltsgleich mit GDV-Klausel um die Prozentpunkte, um die sich der Index für gewerbliche Arbeitsmaschi- nen aus der Fachserie 17, Reihe 2, gegenüber dem Vorjahr verändert hat. 1. Abweichend von der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der Maßgebend sind die vom Statistischen Bundesamt vor Beginn des Versiche- jeweils vereinbarten Fassung gilt die summarische Versicherung nach Teil B § 1 rungsjahres zuletzt veröffentlichten Preisindizes. Satz 1 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung sowie die Summenanpassung nach Teil B § 19 der dem 4. Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzu- Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fas- schlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Be- sung nicht für Waren und Vorräte. ginn des Versicherungsjahres ausreichend war. 2. Entschädigungsgrenze für die versicherten Waren und Vorräte ist die für Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch Waren und Vorräte vereinbarte Versicherungssumme. eine dem Versicherer eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festge- setzt worden sind. 3. Der Versicherungswert, den die versicherten Waren und Vorräte an dem vereinbarten Stichtag eines jeden Monats haben (Stichtagswert), ist dem Versi- Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird die Entschädigung nach cherer jeweils innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb einer vereinbarten ande- folgender Formel berechnet: ren Frist nach diesem Stichtag zu melden (Stichtagssumme). Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme im Solange für einen Stichtag trotz Fristablaufs keine Meldung erfolgt ist, gilt auch Zeitpunkt ihrer nach Nr. 3 letztmalig erforderlichen Festsetzung dividiert durch für diesen Stichtag die zuletzt gemeldete Stichtagssumme. Geht bereits die ers- den Versicherungswert zum gleichen Zeitpunkt. te Stichtagsmeldung dem Versicherer nicht rechtzeitig zu, so sind die Waren und Vorräte ab Fristablauf bis zum Eingang der Meldung nur mit der Hälfte der 5. Ändert das statistische Bundesamt das Basisjahr der veröffentlichten Preisindizes, ist der Versicherungssumme versichert. Versicherer berechtigt, Grundsumme und Wertzuschlag zur folgenden Hauptfälligkeit auf das neue Basisjahr umzustellen. 4. Der Versicherungsnehmer hat eine infolge Schreib-, Rechen- oder Hörfehlers versehentlich falsch erstattete Meldung unverzüglich zu berichtigen. Ist inzwi- 6. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündi- schen ein Versicherungsfall eingetreten, so hat er das Versehen nachzuweisen. gung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen. 5. Ist die letzte vor Eintritt des Versicherungsfalles gemeldete Stichtagssumme niedriger als der Stichtagswert, für den die Stichtagssumme gemeldet wurde Vorsorgeversicherung für Bestandserhöhungen - Inhalt (MVSG / B 180052 / 15) oder gemäß Nr. 3 Satz 2 als gemeldet gilt, so wird nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die gemeldete Stichtagssumme zum 1. Bestandserhöhungen des laufenden Versicherungsjahres, die nicht durch Stichtagswert. Nachtrag in die Versicherungssumme übernommen worden sind, sind im Rah- men der Vorsorgepositionen des Versicherungsvertrages unter der Vorausset- 6. Der Stichtagswert ist auch dann in voller Höhe zu melden, wenn er die Versi- zung versichert, dass cherungssumme übersteigt. Die Meldung gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht etwas anderes bestimmt hat, als Antrag auf Erhöhung der Versicherungs- a) die Vereinbarung MVSG / B 180051 / 15 „Wertzuschlag ohne Ein- summe auf den gemeldeten Betrag ab Zugang der Meldung. schluss von Bestandserhöhungen - Inhalt“ vereinbart ist und Lehnt der Versicherer den Antrag nicht innerhalb von 30 Tagen ab, so gilt er b) das Versicherungsjahr dem Geschäftsjahr entspricht. als angenommen. 2. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart 7. Soweit in den Fällen von Nr. 6 der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere ist, erhöhen sich ohne besonderen Antrag jeweils mit Beginn des nächsten Versicherungssumme werde nicht beantragt, oder soweit der Versicherer den Versicherungsjahres vorübergehend um den entsprechenden Betrag der Vor- Antrag abgelehnt hat, wird bei Versicherungsfällen bis zur nächsten Stich- sorgeversicherungssumme. Die Erhöhungen sind sobald als möglich durch die tagsmeldung nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält festgestellten endgültigen Summen zu ersetzen. wie die Versicherungssumme zum Stichtagswert. 3. Für die Umrechnung der in die Position nach Nr. 2 Satz 1 zu übernehmenden 8. Neben Nr. 5 und Nr. 7 sind die Bestimmungen über Unterversicherung in Teil B Vorsorgeversicherungssummen auf den vereinbarten Wert ist der Index des § 20 Nr. 6 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils Anschaffungsjahres maßgebend. vereinbarten Fassung nicht anzuwenden. 4. Die Vorsorgeversicherung bleibt, soweit nicht der Versicherungsnehmer eine 9. Auf den Beitrag ist eine Vorauszahlung aus der Hälfte der Versicherungssum- Änderung beantragt, in der bisherigen Höhe bestehen und gilt jeweils für die me für das ganze Versicherungsjahr zu leisten. Der endgültige Beitrag wird Bestandszugänge des nächsten Jahres. zum Ende des Versicherungsjahres aus dem Durchschnitt der gemeldeten Stichtagssummen und dem diesem Durchschnitt entsprechenden Beitragssatz 5. Für diese Vorsorgeversicherung wird eine Vorauszahlung in Höhe eines Drittels berechnet; ein tariflicher Mindestbeitrag ist zu berücksichtigen. Soweit in den des Jahresbeitrags aus den Vorsorgeversicherungssummen erhoben. In der Fällen von Nr. 6 der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungs- – 59 – [Seite 60] summe werde nicht beantragt, oder soweit der Versicherer den Antrag ab- a) ein Verzeichnis der Personen zu führen, denen ein Gruppen-, Haupt-, lehnt, bleibt der die Versicherungssumme übersteigende Teil der gemeldeten oder Generalschlüssel zu der versicherten Schließanlage anvertraut Stichtagssummen für den Beitrag unberücksichtigt. worden ist; Ergibt sich während des Versicherungsjahres, dass die Vorauszahlung ver- b) von ausscheidenden Schlüsselinhabern den Schlüssel zurückzufordern; braucht ist, so kann der Versicherer eine weitere angemessene Vorauszahlung verlangen, jedoch nicht mehr als die Hälfte der ersten Vorauszahlung. c) den Verlust eines Schlüssels der versicherten Schließanlage unverzüg- lich dem Versicherer anzuzeigen, bei Entwendung bzw. bei Verdacht auf Entwendung eines Schlüssels außerdem bei der zuständigen Poli- zeidienststelle unverzüglich Anzeige zu erstatten; Marke HOSTIMA d) vor dem teilweisen oder vollständigen Austausch der Schließanlage von Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben (VSG / B 010306 / 15) der Herstellerfirma prüfen zu lassen, ob auch durch kostengünstigere inhaltsgleich mit GDV-Klausel Veränderung der Schlösser oder der Schlüssel die Funktion der Schließ- anlage sichergestellt werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem 1. In Erweiterung von Teil B § 1 Nr. 3 b) der dem Vertrag zugrunde gelegten Versicherer vor der Entscheidung über die zu treffende Maßnahme Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung ist Eigentum von Gästen mitzuteilen. in Beherbergungsbetrieben, das dem Versicherungsnehmer nicht zur Verwah- rung übergeben wurde, bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer a) bis d) genannten Oblie- auf Erstes Risiko versichert. Dies gilt auch für Hausrat aller Art. genheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 Nr. 2 bis 4, 29 und 82 VVG ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei. 2. Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, Bargeld, Wertsachen, zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen. Verderb von Kühlgut (MVSG / B 030252 / 15) 3. Die Entschädigung ist je Gast auf 10 Prozent der Versicherungssumme nach 1. Versichert ist, bis zum vereinbarten Betrag, der nachzuweisende Verderb von Nr. 1 begrenzt. Waren und Vorräten während der Lagerung in Kühlanlagen (Kühlräumen, - truhen, -vitrinen, Gemeinschaftskühlanlagen) durch 4. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Gast nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz erlangen kann. a) Sole, Ammoniak oder andere Kühlmittel; b) Versagen oder Niederbrechen der maschinellen Kühleinrichtungen oder Hausrat des Eigentümers in der ständig bewohnten Wohnung im Versiche- Temperaturregelung. rungsort ( MVSG / B 010653 / 15) 2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch 1. Abweichend von Teil B § 1 Nr. 6 e) der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung ist die persönliche Habe a) gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung; (Hausrat) des Versicherungsnehmers, die sich in den von ihm bewohnten Räu- men innerhalb des Versicherungsortes befinden, versichert. Die Entschädigung b) Schwund, natürlichen Verderb oder abgelaufenes Mindesthaltbarkeits- ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. datum der Waren und Vorräte; 2. Für hochwertige Gebrauchsgegenstände (Wertsachen), wie z.B. Uhren und c) angekündigte Stromabschaltungen; Schmuck, gilt eine Entschädigungsgrenze von 500,00 Euro je Einzelstück, für Bargeld eine Entschädigungsgrenze von 1.000,00 Euro je Schaden, insgesamt d) Einstellung von ungeeigneten Temperaturen für die betreffenden Wa- der Höhe nach begrenzt auf 10.000,00 Euro je Schaden, vereinbart. ren und Vorräte; 3. Nicht versichert sind Kraftfahrzeuge nach Teil B § 1 Nr. 6 d) der dem Vertrag e) Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder üblichen Temperatur oder zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung. Luftfeuchtigkeit, Fehlbedienung oder versehentliches Nichteinschalten der Kühleinrichtung. 4. Entschädigung wird nur geleistet, soweit nicht aus einem anderen Versiche- rungsvertrag Ersatz erlangen kann. 3. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Erweiterte Schlüsselverlust-Versicherung (MVSG / B 030250 / 15) Evakuierungskosten (MVSG / B 030254 / 15) Der Versicherer ersetzt in Ergänzung von Teil B § 6 der dem Vertrag zugrunde geleg- ten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung Kosten für Schlossänderun- Mitversichert sind Evakuierungskosten bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze. gen, Anfertigung neuer Schlüssel sowie Kosten für Neucodierungen von Zugangskar- ten der Schließanlage bis zu der vereinbarten Versicherungssumme gemäß den Evakuierungskosten sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwen- nachstehend angeführten Bestimmungen. dungen für die Evakuierung von Hotelgästen. Erstattet werden die notwendigen Transportkosten sowie die Mehrkosten einer vorübergehenden auswärtigen Unter- 1. Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden durch Abhandenkommen von bringung abzüglich ersparter Kosten. Schlüsseln und Zugangskarten der Schließanlage des versicherten Hotelbetrie- bes / Gästehauses. Mitversichert sind auch die Evakuierungskosten, die dadurch entstehen, dass Hotelgäs- te aufgrund eines möglicherweise bevorstehenden Explosionsschadens oder wegen 2. Ersetzt werden die in Folge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwen- eines möglicherweise kurzfristig übergreifenden Feuers evakuiert werden müssen. dungen für: a) die Beschaffung von Ersatzschlüsseln; Marke APOMA b) den teilweisen oder vollständigen Austausch der Schließanlage, soweit Eigentum von Patienten (MVSG / B 010450 / 15) der Austausch aus sicherheitstechnischen Gründen unumgänglich ist und der abhanden gekommene Schlüssel innerhalb von 72 Stunden 1. Eigentum von Patienten ist bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssum- nicht wieder zur Verfügung steht; me auf erstes Risiko mitversichert. c) eine ersatzweise Sicherungsmaßnahme (z.B. Bewachung, unverzügli- 2. Nicht versichert sind Kraftfahrzeuge sowie Bargeld und Wertsachen nach Teil B cher Austausch von Schlössern und Außentüren), soweit diese aus si- § 1 Nr. 6 a) der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der je- cherungstechnischen Gründen bis zur Inbetriebnahme der ausge- weils vereinbarten Fassung. tauschten Schließanlage unumgänglich oder die Wartefrist nach Ziffer 2 b) noch nicht abgelaufen ist. Diese Leistung für eine ersatzweise Si- 3. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Patient nicht aus einem anderen cherungsmaßnahme ist auf 20 % der Versicherungssumme, höchstens Versicherungsvertrag Ersatz erlangen kann. jedoch auf EUR 5.000,00 begrenzt. 3. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um Verderb von Medikamenten und Impfstoffen (MVSG / B 030251 / 15) den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. 1. Versichert ist, bis zum vereinbarten Betrag, der nachzuweisende Verderb von 4. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Medikamenten und Impfstoffen während der Lagerung in Kühlanlagen (Medi- kamentenkühlschränke) durch Der Versicherungsnehmer hat a) Sole, Ammoniak oder andere Kühlmittel; – 60 – [Seite 61] 1. Versichert ist, bis zum vereinbarten Betrag, der nachzuweisende Verderb von b) Versagen oder Niederbrechen der maschinellen Kühleinrichtungen oder Waren und Vorräten während der Lagerung in Kühlanlagen (Kühlräumen, - Temperaturregelung. truhen, -vitrinen, Gemeinschaftskühlanlagen) durch 2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch a) Sole, Ammoniak oder andere Kühlmittel; a) gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung; b) Versagen oder Niederbrechen der maschinellen Kühleinrichtungen oder Temperaturregelung. b) Schwund, natürlichen Verderb oder abgelaufenes Mindesthaltbarkeits- datum der Medikamente und Impfstoffe; 2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch c) angekündigte Stromabschaltungen; a) gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung; d) Einstellung von ungeeigneten Temperaturen für die betreffenden Me- b) Schwund, natürlichen Verderb oder abgelaufenes Mindesthaltbarkeits- dikamente und Impfstoffe; datum der Waren und Vorräte; e) Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder üblichen Temperatur oder c) angekündigte Stromabschaltungen; Luftfeuchtigkeit, Fehlbedienung oder versehentliches Nichteinschalten der Kühleinrichtung. d) Einstellung von ungeeigneten Temperaturen für die betreffenden Wa- ren und Vorräte; 3. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. e) Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder üblichen Temperatur oder Luftfeuchtigkeit, Fehlbedienung oder versehentliches Nichteinschalten der Kühleinrichtung. Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors (VSG / B 160601 / 15) inhalts- gleich mit GDV-Klausel 3. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. In Erweiterung von Teil B § 16 Nr. 6 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung sind bis zu der hierfür vereinbarten Entschädi- gungsgrenze verarbeitete und unverarbeitete Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnla- GASTRONOMIE bors auch dann versichert, wenn sich die Sachen nicht in einem Behältnis befinden. Verderb von Kühlgut (MVSG / B 030252 / 15) Vertragsärztliche Verordnungen, Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen 1. Versichert ist, bis zum vereinbarten Betrag, der nachzuweisende Verderb von (VSG / B 200102 / 15) Waren und Vorräten während der Lagerung in Kühlanlagen (Kühlräumen, - truhen, -vitrinen, Gemeinschaftskühlanlagen) durch 1. Für vertragsärztliche Verordnungen und Abrechnungsunterlagen für Kranken- kassen leistet der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungs- a) Sole, Ammoniak oder andere Kühlmittel; summe auf Erstes Risiko Entschädigung in Höhe des Ausfalls, den der Versiche- rungsnehmer infolge des Versicherungsfalles bei der nächsten Abrechnung mit b) Versagen oder Niederbrechen der maschinellen Kühleinrichtungen oder der Krankenkasse erleidet. Temperaturregelung. 2. Nr. 1 gilt auch, wenn die Daten nach Nr. 1 auf elektronischen Datenträgern 2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch gespeichert sind. a) gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung; 3. Soweit der Versicherungsnehmer die Anzahl und den Abrechnungswert der durch den Versicherungsfall zerstörten oder abhanden gekommenen vertrags- b) Schwund, natürlichen Verderb oder abgelaufenes Mindesthaltbarkeits- ärztlichen Verordnungen und Abrechnungsunterlagen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 datum der Waren und Vorräte; nicht nachweisen kann, sind die Durchschnittswerte während der letzten 24 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles maßgebend. c) angekündigte Stromabschaltungen; d) Einstellung von ungeeigneten Temperaturen für die betreffenden Wa- Marke PRIGOM ren und Vorräte; Verderb von Kühlgut (MVSG / B 030252 / 15) e) Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder üblichen Temperatur oder Luftfeuchtigkeit, Fehlbedienung oder versehentliches Nichteinschalten 1. Versichert ist, bis zum vereinbarten Betrag, der nachzuweisende Verderb von der Kühleinrichtung. Waren und Vorräten während der Lagerung in Kühlanlagen (Kühlräumen, - truhen, -vitrinen, Gemeinschaftskühlanlagen) durch 3. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. a) Sole, Ammoniak oder andere Kühlmittel; b) Versagen oder Niederbrechen der maschinellen Kühleinrichtungen oder Temperaturregelung. KLAUSELN ZUR GEBÄUDEVERSICHERUNG (Teil C der Allgemeinen Bedingun- 2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch gen der Mannheimer Versicherung AG für die Verbundene Sach- Gewerbeversicherung) a) gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung; b) Schwund, natürlichen Verderb oder abgelaufenes Mindesthaltbarkeits- Verlängerte Mietausfallversicherung (MVSG / C 020350 / 15) datum der Waren und Vorräte; 1. Abweichend von Teil C § 16 Nr. 4 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mann- c) angekündigte Stromabschaltungen; heimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung ist der Versicherungswert d) Einstellung von ungeeigneten Temperaturen für die betreffenden Wa- a) für vermietete Räume der Wert einer doppelten Jahresmiete; ren und Vorräte; b) für selbst genutzte oder unentgeltlich Dritten überlassene Räume der e) Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder üblichen Temperatur oder ortsübliche doppelte Jahresmietwert; Luftfeuchtigkeit, Fehlbedienung oder versehentliches Nichteinschalten der Kühleinrichtung. c) sowie die fortlaufenden Nebenkosten für die Dauer von zwei Jahren 3. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um der im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude. den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. 2. Abweichend von Teil C § 2 Nr. 3 c) der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung wird der Mietausfall Marke INVINOMA höchstens für XX Monate ersetzt. Verderb von Kühlgut (MVSG / B 030252 / 15) Regen- und Rückstauschäden (MVSG / C 060550 / 15) – 61 – [Seite 62] 1. Bei der Versicherung der Gefahr gemäß Teil C § 6 (Leitungswasser) der dem schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fas- teilweise leistungsfrei. sung gilt, wenn nicht gleichzeitig die Gefahr gemäß Teil C § 8 Nr. 1 (Über- schwemmung, Rückstau) der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so VSG in der jeweils vereinbarten Fassung vereinbart ist, in teilweiser Änderung gilt zusätzlich Teil A § 11 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer von Teil C § 6 Nr. 5 a) dd) der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung. VSG in der jeweils vereinbarten Fassung: der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört wer- Prüfung von elektrischen Anlagen (VSG / C 150202 / 15) den oder abhanden kommen durch Abweichend von den Regelungen der Klausel VSG / C 150201 / 15 "Elektrische a) Überschwemmung Anlagen" verzichtet der Versicherer auf die nächstfällige Prüfung, falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 der Klausel VSG / C 150201 / 15 keine erheblichen Mängel b) Rückstau, festgestellt werden. infolge Regen. Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften (MVSG / C 150253 / 15) 2. Überschwemmung ist eine Überflutung des Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt, durch Regen. 1. Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die Vereinbarungen „Elektrische Anlagen“ und die vereinbarten sonstigen Sicher- 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende heitsvorschriften nicht anzuwenden. Ursachen nicht auf Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Rückstau durch eines dieser Ereignisse so- Dies gilt nicht, wenn sich in den Gebäuden elektronische Datenverarbeitungs- wie Erdrutsch und Erdsenkung. anlagen befinden. 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be- 2. Nr. 1 gilt entsprechend für einzelne Räume, die nur Wohn , Büro- oder Sozial- grenzt. zwecken dienen und von den übrigen Teilen des Gebäudes feuerbeständig ge- trennt sind. 5. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Dies gilt nicht, wenn sich in den Räumen elektronische Datenverarbeitungsan- lagen befinden. Elektrische Anlagen (MVSG / C 150250 / 15) Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften (MVSG / C 150253 / 15) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrischen Anlagen gemäß den gesetz- lichen und behördlichen Bestimmungen (insbesondere der berufsgenossenschaftlichen 1. Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die Vorschrift DGUV V3 (ehemals BGV A3) und der dazugehörigen Durchführungsanwei- Vereinbarungen „Elektrische Anlagen“ und die vereinbarten sonstigen Sicher- sung) regelmäßig auf seine Kosten prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich heitsvorschriften nicht anzuwenden. beseitigen zu lassen. Dies gilt nicht, wenn sich in den Gebäuden elektronische Datenverarbeitungs- Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Anforderung hierzu Nachweise zu anlagen befinden. übersenden. 2. Nr. 1 gilt entsprechend für einzelne Räume, die nur Wohn , Büro- oder Sozial- Ab einer Versicherungssumme von 2.500.000 Euro gilt zusätzlich: zwecken dienen und von den übrigen Teilen des Gebäudes feuerbeständig ge- trennt sind. 1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich auf seine Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleich- Dies gilt nicht, wenn sich in den Räumen elektronische Datenverarbeitungsan- ermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prü- lagen befinden. fen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss ei- ne Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägi- Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen - Gebäude (MVSG / C gen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschrif- 160050 / 15) ten, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen. 1. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis auf Anforderung ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen. des vereinbarten Jahres (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preisstei- gerungen. 3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A § 10 der dem Vertrag 2. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung be- die Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versi- schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder cherungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versiche- teilweise leistungsfrei. rungsjahres beantragt wurden. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so Solange kein Antrag gemäß Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Rege- gilt zusätzlich Teil A § 11 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer lung: VSG in der jeweils vereinbarten Fassung. Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes jeden Versicherungsjahres 4. Abweichend von Nr. 1 verzichtet der Versicherer auf die nächstfällige Prüfung, um die Prozentpunkte, um die sich der Preisindex für gewerbliche Betriebsge- falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 keine erheblichen Mängel festgestellt wer- bäude aus der Fachserie 17, Reihe 4, gegenüber dem Vorjahr verändert hat. den. Maßgebend sind die vom Statistischen Bundesamt vor Beginn des Versiche- rungsjahres zuletzt veröffentlichten Preisindizes. Elektrische Anlagen (VSG / C 150201 / 15) inhaltsgleich mit GDV-Klausel 3. Nachversicherungen von Bestandserhöhungen gelten rückwirkend, wenn sie 1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich auf seine innerhalb von drei Monaten nach der Bestandserhöhung beantragt wurden. Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleich- ermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prü- 4. Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzu- fen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss ei- schlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Be- ne Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von ginn des Versicherungsjahres ausreichend war und Bestandserhöhungen recht- den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägi- zeitig ausreichend nachversichert worden sind. gen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschrif- ten, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen. Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch eine dem Versicherer eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festge- 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu setzt worden sind. übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen sowie dies dem Versiche- rer anzuzeigen. Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird die Entschädigung nach folgender Formel berechnet: 3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A § 10 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung be- – 62 – [Seite 63] Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer nach Nr. 2 und Nr. 3 letztmalig erforderlichen Festsetzung divi- 6. Mit der Erhöhung der Positionen gemäß Nr. 2 Satz 1 ist der Jahresbeitrag für diert durch den Versicherungswert zum gleichen Zeitpunkt. die hinzutretenden Versicherungssummen fällig. Abschließend abgerechnet wird der Jahresbeitrag bei Aufgabe der endgültigen Versicherungssumme. 5. Ändert das statistische Bundesamt das Basisjahr der veröffentlichten Preisindizes, ist der Versicherer berechtigt, Grundsumme und Wertzuschlag zur folgenden Hauptfälligkeit auf das neue Basisjahr umzustellen. Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung (VSG / C 180401 / 15) inhaltsgleich mit GDV-Klausel 6. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündi- gung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen. 1. Die Bestimmungen über Unterversicherung in der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung sind nicht an- zuwenden, wenn der Schaden den vereinbarten Prozentsatz des Gesamtbetra- Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhöhungen - Gebäude (MVSG / C ges der Versicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als den verein- 160051 / 15) barten Betrag beträgt. 1. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart 2. Bei Feststellung des Gesamtbetrages der Versicherungssummen nach Nr. 1 ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis werden Versicherungssummen auf Erstes Risiko nicht berücksichtigt. des vereinbarten Jahres (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preisstei- gerungen. 2. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres die Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versi- KLAUSELN ZUR ERTRAGSAUSFALL-(BU) UND BU-MEHRKOSTENVERSICHERUNG cherungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versiche- (Teil D der Allgemeinen Bedingungen der Mannheimer Versicherung AG für rungsjahres beantragt wurden. die Verbundene Sach-Gewerbeversicherung) Solange kein Antrag gemäß Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Rege- lung: Elektrische Anlagen (MVSG / D 160252 / 15) Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn eines jeden Versicherungsjahres Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrischen Anlagen gemäß den gesetz- um die Prozentpunkte, um die sich der Preisindex für gewerbliche Betriebsge- lichen und behördlichen Bestimmungen (insbesondere der berufsgenossenschaftlichen bäude aus der Fachserie 17, Reihe 4, gegenüber dem Vorjahr verändert hat. Vorschrift DGUV V3 (ehemals BGV A3) und der dazugehörigen Durchführungsanwei- sung) regelmäßig auf seine Kosten prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich Maßgebend sind die vom Statistischen Bundesamt vor Beginn des Versiche- beseitigen zu lassen. rungsjahres zuletzt veröffentlichten Preisindizes. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Anforderung hierzu Nachweise zu 3. Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzu- übersenden. schlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Be- ginn des Versicherungsjahres ausreichend war. Ab einer Versicherungssumme von 2.500.000 Euro gilt zusätzlich: Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch 1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich auf seine eine dem Versicherer eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festge- Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleich- setzt worden sind. ermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prü- fen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss ei- Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird die Entschädigung nach ne Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von folgender Formel berechnet: den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägi- gen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschrif- Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme im ten, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen. Zeitpunkt ihrer nach Nr. 2 letztmalig erforderlichen Festsetzung dividiert durch den Versicherungswert zum gleichen Zeitpunkt. 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis auf Anforderung zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen. 4. Ändert das statistische Bundesamt das Basisjahr der veröffentlichten Preisindizes, ist der Versicherer berechtigt, Grundsumme und Wertzuschlag zur folgenden Hauptfälligkeit 3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten auf das neue Basisjahr umzustellen. Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A § 10 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung be- 5. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündi- schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder gung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen. teilweise leistungsfrei. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so Vorsorgeversicherung für Bestandserhöhungen - Gebäude (MVSG / C 160052 / gilt zusätzlich Teil A § 11 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer 15) VSG in der jeweils vereinbarten Fassung. 1. Bestandserhöhungen des laufenden Versicherungsjahres, die nicht durch 4. Abweichend von Nr. 1 verzichtet der Versicherer auf die nächstfällige Prüfung, Nachtrag in die Versicherungssumme übernommen worden sind, sind im Rah- falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 keine erheblichen Mängel festgestellt wer- men der Vorsorgepositionen des Versicherungsvertrages unter der Vorausset- den. zung versichert, dass a) die Klausel MVSG / C 160051 / 15 „Wertzuschlag ohne Einschluss von Elektrische Anlagen (MVSG / D 160250 / 15) Bestandserhöhungen - Gebäude“ vereinbart ist und 1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich auf seine b) das Versicherungsjahr dem Geschäftsjahr entspricht. Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleich- ermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prü- 2. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart fen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss ei- ist, erhöhen sich ohne besonderen Antrag jeweils mit Beginn des nächsten ne Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von Versicherungsjahres vorübergehend um den entsprechenden Betrag der Vor- den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägi- sorgeversicherungssumme. Die Erhöhungen sind sobald als möglich durch die gen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschrif- festgestellten endgültigen Summen zu ersetzen. ten, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen. 3. Für die Umrechnung der in die Position nach Nr. 2 Satz 1 zu übernehmenden 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu Vorsorgeversicherungssummen auf den vereinbarten Wert ist der Index des übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen sowie dies dem Versiche- Anschaffungsjahres maßgebend. rer anzuzeigen. 4. Die Vorsorgeversicherung bleibt, soweit nicht der Versicherungsnehmer eine 3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Änderung beantragt, in der bisherigen Höhe bestehen und gilt jeweils für die Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A § 10 der dem Vertrag Bestandszugänge des nächsten Jahres. zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung be- schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder 5. Für diese Vorsorgeversicherung wird eine Vorauszahlung in Höhe eines Drittels teilweise leistungsfrei. des Jahresbeitrags aus den Vorsorgeversicherungssummen erhoben. In der Schlussabrechnung wird der halbe Jahresbeitrag aus den im abgelaufenen Jahr Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so in Anspruch genommenen Teilen der Vorsorgeversicherungssumme berechnet. gilt zusätzlich Teil A § 11 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer Die so ermittelte Differenz ist nach zu entrichten oder zurück zu gewähren. VSG in der jeweils vereinbarten Fassung. – 63 – [Seite 64] i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der An- Prüfung von elektrischen Anlagen (MVSG / D 160251 / 15) lage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleich- ermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten. Abweichend von den Regelungen der Klausel MVSG / D 160250 / 15 "Elektrische Anlagen" verzichtet der Versicherer auf die nächstfällige Prüfung, falls bei einer 4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten Prüfung gemäß Nr. 1 der Klausel MVSG / D 160250 / 15 keine erheblichen Mängel festgestellt werden. a) Anlagen nach Nr. 1 a) und Nr. 1 b) vierteljährlich sowie Anlagen nach Nr. 1 h) halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften (MVSG / D 160254 / 15) unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fach- 1. Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die firma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt Vereinbarungen „Elektrische Anlagen“ und die vereinbarten sonstigen Sicher- nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen so- heitsvorschriften nicht anzuwenden. wie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertra- genen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann; Dies gilt nicht, wenn sich in den Gebäuden elektronische Datenverarbeitungs- anlagen befinden. b) Anlagen nach Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 h) mindestens einmal jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Fachfir- 2. Nr. 1 gilt entsprechend für einzelne Räume, die nur Wohn , Büro- oder Sozial- ma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifizie- zwecken dienen und von den übrigen Teilen des Gebäudes feuerbeständig ge- rungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen; trennt sind. c) Anlagen nach Nr. 1 c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Dies gilt nicht, wenn sich in den Räumen elektronische Datenverarbeitungsan- Anlagen nach Nr. 1 d) bis Nr. 1 g) und Nr. 1i) mindestens einmal in je- lagen befinden. dem Kalenderjahr sowie Anlagen nach Nr. 1 b) mindestens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen Brandschutzanlagen (MVSG / D 160256 / 15) und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu las- sen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein 1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtun- Prüfzeugnis nachzuweisen. gen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brand- schutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtli- Bei Anlagen nach Nr. 1 c), deren technische Schutzwirkung durch nien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regel- Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von werken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prü- fung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vo- a) Brandmeldeanlagen; rausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht ge- kürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder be- b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen; hördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben. c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen; 5. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 3 oder Nr. 4 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A § 10 der dem Vertrag d) Sprühwasser-Löschanlagen; zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung be- schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln; teilweise leistungsfrei. f) Schaum-Löschanlagen; Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Teil A § 11 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer g) Pulver-Löschanlagen; VSG in der jeweils vereinbarten Fassung. h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; Ergänzung zu Absatz 1: i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen. Sonstige Brandschutzanlagen Sonstige, in Absatz 1 nicht aufgeführte Brandschutzanlagen sind vom Versicherungs- 2. Anlagen nach Nr. 1 a) oder Nr. 1 h) sind dem Versicherer durch ein Installati- nehmer auf seine Kosten gemäß den in Nr. 3 und 4 genannten Obliegenheiten und onsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem vergleichbaren Mustervordruck den Herstellerangaben zu betreiben und instand zu halten. entspricht. Anlagen nach Nr. 1 b) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) sind durch die Tech- nische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleicher- maßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch ein Abnahmezeugnis angezeigt. KLAUSELN ZUR BETRIEBSSCHLIEßUNGSVERSICHERUNG (Teil E der Allgemeinen 3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten Bedingungen der Mannheimer Versicherung AG für die Verbundene Sach- Gewerbeversicherung) a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirk- samkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu er- Wartezeit (MVSG / E 030450 / 15) halten; Die vereinbarte Wartezeit gemäß Teil E § 3 Nr. 4 der dem Vertrag zugrunde gelegten b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung beträgt XXX Tage. zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten; c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anla- Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung für Vorräte und Waren geteil außer Betrieb genommen wird; (MVSG / E 070350 / 15) d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage 1. § 75 VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung nach Teil E § 7 Nr. 3 geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbar- ten Fassung sind nicht anzuwenden, wenn der Schaden den vereinbarten Pro- e) Störungen oder Außerbetriebnahme von Anlagen nach Nr. 1 c) bis zentsatz des Gesamtbetrages der Versicherungssummen für Vorräte und Wa- Nr. 1 g) und Nr. 1 i) unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; ren nicht übersteigt und nicht mehr als den vereinbarten Betrag beträgt. f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schaden- 2. Versicherungssummen auf Erstes Risiko werden bei Feststellung des Gesamtbe- verhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungs- trages der Versicherungssummen gemäß Nr. 1 nicht berücksichtigt. stelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anla- ge nur teilweise funktionsuntüchtig ist; g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenver- hütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstel- le anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen; h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mus- tervordruck zu führen; – 64 –
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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