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Mannheimer Versicherung AG
Auswahlmöglichkeiten für Besondere
Vereinbarungen 2018 für die
gewerblichen Sachversicherungen der
Mannheimer Versicherung AG
Besondere Vereinbarungen Sach-Gewerbe '18
(Stand: 01.10.2018)
SF_740_1018
Vorbemerkung ten, die durch Terrorakte sowie deren Abwehr verursacht werden, mitversi-
Die einzelnen Vereinbarungen gelten nur, wenn sie beantragt und vom chert, sofern und solange die Versicherungssumme des Vertrages (inklusive
Versicherer zugesagt wurden. gegebenenfalls vereinbarter Vorsorge, Nachhaftung oder Höherhaftung) unter
EUR 25.000.000,00 liegt.
3. Die Versicherung dieser Schäden gilt nur für vereinbarte Versicherungsorte
BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE GEWERBLICHE innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
MULTI-RISK-VERSICHERUNG (SACHVERSICHERUNG)
4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden
sowie Kosten jeder Art stets ausgeschlossen:
4.1 Rückwirkungsschäden.
ALLGEMEIN
4.2 Kontaminationsschäden (biologische, chemische, radioaktive oder sons-
tige Verseuchung, Vergiftung sowie Verhinderung und / oder Ein-
Makler (SK 1803) schränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freiset-
zung chemischer, biologischer oder radioaktiver Substanzen).
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und
Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er a) Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor Scha-
unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. deneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversicherten auf
dem Versicherungsort oder von Dritten betriebsbedingt zu Pro-
duktionszwecken gelagert oder verwendet werden.
Makler (SK 1803)
b) Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schadeneintritt
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Bestandteil eines versicherten oder vom Versicherungsnehmer
Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er genutzten Gebäudes waren.
unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
4.3 Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas,
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist weiterhin bevollmächtigt "Zah- Wasser, Telekommunikation) bei Fremdbezug.
lungen" des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und. verpflichtet, diese
unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. 5. Versicherungsnehmer oder Versicherer können die Vereinbarung jederzeit
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach
Zugang wirksam. Der unverbrauchte Beitrag wird in diesem Fall erstattet.
Sanktionsklausel
Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der
Der Vertrag unterliegt insbesondere aufgrund von Embargovorschriften der Europäi- Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
schen Union folgenden Einschränkungen: gang der Kündigung kündigen.
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz Vereinbarte(r) Versicherungsort(e) gemäß Nr. 3: gemäß Versicherungsschein.
nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien direkt anwendba-
ren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Elektrische Anlagen
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrischen Anlagen gemäß den gesetz-
durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, lichen und behördlichen Bestimmungen (insbesondere der berufsgenossenschaftlichen
soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Vorschrift DGUV V3 (ehemals BGV A3) und der dazugehörigen Durchführungsanwei-
sung) regelmäßig auf seine Kosten prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich
beseitigen zu lassen.
Upgrade-Garantie
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Anforderung hierzu Nachweise zu
Künftige allgemeine Leistungsverbesserungen in den Besonderen Vereinbarungen und übersenden.
Bestimmungen oder in der Pauschaldeklaration zur gewerblichen Multi-Risk-
Versicherung (MMR), die nicht zu einem Mehrbeitrag führen, werden in den Vertrag Ab einer Versicherungssumme von 2.500.000 Euro gilt zusätzlich:
einbezogen.
1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich auf seine
Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleich-
ermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prü-
SACHVERSICHERUNG / Gebäude u./o. Einrichtung u./o. Vorräte U./O. fen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss ei-
BETRIEBSUNTERBRECHUNGS- U./O. MEHRKOSTENVERSICHERUNG ne Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von
den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägi-
gen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschrif-
Schäden infolge von Terrorakten ten, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen.
1. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis auf Anforderung
Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen.
die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der
Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Ein- 3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten
richtungen Einfluss zu nehmen. Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in §§ 14 und 15 der dem Vertrag
zugrunde gelegten Mannheimer VB-Sach Gewerbe MMR bzw. § 8 Mannhei-
2. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der mer VB-BUMK Gewerbe MMR in der jeweils vereinbarten Fassung beschriebe-
Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - Schäden und (soweit vereinbart) Kos-
–1–
[Seite 2]
nen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise - welche die ihnen ursprünglich zugedachten Aufgaben noch voll erfüllen,
leistungsfrei.
- die noch laufend genutzt und instandgehalten werden
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so
gilt zusätzlich § 13 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VB-Sach - und für die der Hersteller grundsätzlich noch Ersatzteile liefert und Reparaturen
Gewerbe MMR in der jeweils vereinbarten Fassung. durchführt können i.d.R. nicht unter 40% des Neuwertes sinken und sind so-
mit zum Neuwert zu entschädigen.
4. Abweichend von Nr. 1 verzichtet der Versicherer auf die nächstfällige Prüfung,
falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 keine erheblichen Mängel festgestellt wer- Diese Regelung gilt nicht für mitversicherte technische Gefahren nach § 5 der dem
den. Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der jeweils
vereinbarten Fassung.
Repräsentanten
Marke APOMA:
Als Repräsentanten gelten:
Anlagen und Geräte der Medizintechnik
- bei Aktiengesellschaften
die Mitglieder des Vorstandes Im Rahmen von § 5 Nr. 1 c der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VB-Sach
Gewerbe MMR in der jeweils vereinbarten Fassung sind medizintechnische Anlagen
- bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Geräte der versicherten Praxis bis zu dem in der Pauschaldeklaration genannten
die Geschäftsführer Betrag mitversichert.
- bei Kommanditgesellschaften
die Komplementäre Marke DIOPTIMA:
- bei offenen Handelsgesellschaften Geräte und Maschinen der Augenoptik und Hörgeräteakustik
die Gesellschafter
Im Rahmen von § 5 Nr. 1 c der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VB-Sach
- bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts Gewerbe MMR in der jeweils vereinbarten Fassung sind Refraktionseinheiten, Oszil-
die Gesellschafter loskope, Prüf- und Messgeräte, Schleif-, Fräs-, Schneide- und Poliermaschinen sowie
sonstige betriebstypische Geräte bis zu dem in der Pauschaldeklaration genannten
- bei Einzelfirmen Betrag versichert.
die Inhaber
- bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, Marke PRIGOM:
Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, ausländischen
Unternehmen) Beregnungsanlage
die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane.
Im Rahmen von § 5 Nr. 1 c der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VB-Sach
Mieter und Pächter sind nicht Repräsentanten des Versicherungsnehmers im Sinne der Gewerbe MMR in der jeweils vereinbarten Fassung sind versichert:
dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.
Beregnungsanlage, bestehend aus dem Computer, sowie der im Freien auf der
Golfanlage befindlichen Teile, wie z.B. Decoder, Magnetfühler, Steuerungseinheiten
einschließlich Pumpensteuerung und Kabelverbindungen.
SACHVERSICHERUNG / Gebäude
GASTRONOMIE
Versicherter Mietverlust; Verlängerung der Haftzeit Warenverderb von Kühlgut
Abweichend von § 8 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VB-Sach 1. Versichert ist der nachzuweisende Verderb von Waren während der Lagerung
Gewerbe MMR in der jeweils vereinbarten Fassung beträgt die Haftzeit xxx Monate. in Tiefkühl- oder Kühlanlagen (z.B. Kühlräumen, -truhen, -vitrinen, Gemein-
schaftskühlanlagen) durch
a) Sole, Ammoniak oder andere Kühlmittel;
SACHVERSICHERUNG / Einrichtung u./o. Vorräte b) Versagen oder Niederbrechen der maschinellen Kühleinrichtungen oder
Temperaturregelung.
Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme 2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
(SK 1401)
a) aufgrund Vorsatz;
1. Zwischen den Versicherungsorten besteht Freizügigkeit.
b) durch gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung;
2. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko und nicht für Ent-
schädigungsgrenzen. c) durch Schwund, natürlicher Verderb oder abgelaufenes Mindesthalt-
barkeitsdatum der Vorräte;
Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit gemeinsamer Versicherungs- d) durch angekündigte Stromabschaltungen;
summe (SK 1402)
e) durch Einstellung von ungeeigneten Temperaturen für die betreffenden
Sind Versicherungssummen auf Erstes Risiko oder Entschädigungsgrenzen als Prozent Vorräte.
der gemeinsamen Versicherungssumme vereinbart, so werden diese Versicherungs-
summen und Entschädigungsgrenzen je Versicherungsort aus einem Durchschnittsbe- f) Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder üblichen Temperatur oder
trag errechnet, der durch Teilung der gemeinsamen Versicherungssumme durch die Luftfeuchtigkeit, Fehlbedienung oder versehentliches Nichteinschalten
Anzahl der Versicherungsorte zu ermitteln ist. der Kühleinrichtung.
Versicherung von Bargeld und Wertsachen Gastronomietypische Geräte
In Ergänzung von § 10 Nr. 5 a der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VB- Im Rahmen von § 5 Nr. 1 c der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VB-Sach
Sach Gewerbe MMR in der jeweils vereinbarten Fassung sind bis zu dem in der Pau- Gewerbe MMR in der jeweils vereinbarten Fassung sind Gastronomietypische Geräte
schaldeklaration genannten Betrag Bargeld und Wertsachen während der Geschäfts- (z.B.: Kaffee- und Espressomaschinen, elektronische Zahlungs- und Ordergeräte) bis zu
zeit oder während sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss versichert. dem in der Pauschaldeklaration genannten Betrag versichert:
Neuwertregel Versicherung gegen Transportgefahren
Maschinen, Einrichtungsgegenstände (der kaufmännischen und technischen Betriebs-
einrichtung),
–2–
[Seite 3]
1. Gastgepäck, Cateringbedarf, Nahrungs- und Genussmittel sind bis zu der 2. Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Vorräte, für die Stichtagsversiche-
hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze während eines Transportes gegen rung vereinbart ist, und nicht für die Außenversicherung.
die Gefahren gemäß Nr. 2 versichert, wenn der Transport
3. Versicherungssummen auf Erstes Risiko, für Vorräte, für die Stichtagsversiche-
- ausschließlich eigenen Geschäftszwecken des Versicherungsnehmers rung vereinbart ist, und für die Außenversicherung werden bei Feststellung des
dient und Gesamtbetrages der Versicherungssummen gemäß Nr. 1 nicht berücksichtigt.
- mit eigenen Kraftfahrzeugen des Versicherungsnehmers einschließlich
Anhänger und Auflieger (Transportmittel) oder mit von ihm geleasten Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen
oder gemieteten Kraftfahrzeugen erfolgt und
Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag die infolge eines Versi-
diese ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder seinen Arbeitnehmern be- cherungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige Kosten für
dient werden. Verkehrssicherungsmaßnahmen.
Die gewerbliche Warenbeförderung und andere Warenbeförderungen im Auf- Besteht durch den Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr innerhalb oder außer-
trag oder Interesse Dritter sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. halb des Versicherungsortes, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund
rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer die hierfür erforderli-
2. Transportgefahren sind chen Aufwendungen, sofern hierfür nicht Entschädigung aus einem anderen Versiche-
rungsvertrag erlangt werden kann.
a) Unfall des Transportmittels
Unfall ist ein mit mechanischer Gewalt plötzlich von außen her auf das
Transportmittel einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine
Bruchschäden sind keine Unfallschäden. BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE GEWERBLICHE
MULTI-RISK-VERSICHERUNG (BETRIEBSUNTERBRECHUNGS- UND
b) Höhere Gewalt MEHRKOSTENVERSICHERUNG)
Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare
Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen einwirkendes Ereignis, ALLGEMEIN
das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit
wirtschaftlich erträglichen Mitteln und durch die äußerste, nach der
Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder Makler (SK 8803)
unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häu-
figkeit vom Versicherungsnehmer in Kauf zu nehmen ist. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und
Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er
c) Diebstahl des ganzen Transportmittels unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
aa) Diebstahl ist Bruch fremden Gewahrsams und Begründung ei-
genen Gewahrsams in der Absicht rechtswidriger Zueignung. Makler (SK 8803)
Diebstahl des ganzen Transportmittels ist unter der Vorausset-
zung versichert, dass das Transportmittel unter Anwendung Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und
sämtlicher vorhandener Sicherungseinrichtungen ordnungsge- Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er
mäß gesichert ist. unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
bb) Versicherungsschutz besteht während der Nachtzeit (von 22 Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist weiterhin bevollmächtigt "Zah-
Uhr bis 6 Uhr) nur, wenn das Transportmittel verschlossen ab- lungen" des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und. verpflichtet, diese
gestellt ist und sich in einer verschlossenen Einzelgarage, einer unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
bewachten oder abgeschlossenen Sammelgarage, auf einem
bewachten Parkplatz oder in Ermangelung solcher Gelegenhei-
ten auf einem umfriedeten Hof eines bewohnten Grundstücks Sanktionsklausel
befindet oder dauernd beaufsichtigt wird.
Der Vertrag unterliegt insbesondere aufgrund von Embargovorschriften der Europäi-
d) Diebstahl nach Aufbruch des Transportmittels schen Union folgenden Einschränkungen:
aa) Diebstahl nach Aufbruch des Transportmittels ist unter der Vo- Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz
raussetzung versichert, dass das Transportmittel ordnungsge- nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien direkt anwendba-
mäß allseits verschlossen ist. Bei mit Planen versehenen Trans- ren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
portmitteln muss die geschlossene Plane durch Ketten und Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Schloss oder durch eine andere, mindestens gleich sichere Art
am Transportmittel befestigt sein. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die
durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden,
bb) Die Regelung in lit. c) bb) gilt entsprechend. soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
e) Unterschlagung des gesamten Transportmittels
Upgrade-Garantie
Unterschlagung liegt vor, wenn sich Arbeitnehmer des Versicherungs-
nehmers eine Sache, die sich in ihrem Besitz oder Gewahrsam befindet, Künftige allgemeine Leistungsverbesserungen in den Besonderen Vereinbarungen und
rechtswidrig zueignen. Bestimmungen oder in der Pauschaldeklaration zur gewerblichen Multi-Risk-
Versicherung (MMR), die nicht zu einem Mehrbeitrag führen, werden in den Vertrag
3 Beginn und Ende des Transportes einbezogen.
Der Transport beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die versicherten Sachen zum
Zwecke der unverzüglichen Beförderung auf das Transportmittel verladen sind,
und endet mit dem Zeitpunkt, in dem die versicherten Sachen am Bestim- SACHVERSICHERUNG / Gebäude u./o. Einrichtung u./o. Vorräte U./O.
mungsort angekommen und vom Transportmittel entladen sind. BETRIEBSUNTERBRECHUNGS- U./O. MEHRKOSTENVERSICHERUNG
Schäden infolge von Terrorakten
SACHVERSICHERUNG / Gebäude u./o. Einrichtung u./o. Vorräte
1. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur
Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele,
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der
Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Ein-
1. § 75 VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag richtungen Einfluss zu nehmen.
zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nicht anzu-
wenden, wenn der Schaden den vereinbarten Prozentsatz von XX % des Ge- 2. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der
samtbetrages der Versicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - Schäden und (soweit vereinbart) Kos-
den vereinbarten Betrag von EUR XXX beträgt. ten, die durch Terrorakte sowie deren Abwehr verursacht werden, mitversi-
chert, sofern und solange die Versicherungssumme des Vertrages (inklusive
–3–
[Seite 4]
gegebenenfalls vereinbarter Vorsorge, Nachhaftung oder Höherhaftung) unter - bei Kommanditgesellschaften
EUR 25.000.000,00 liegt. die Komplementäre
3. Die Versicherung dieser Schäden gilt nur für vereinbarte Versicherungsorte - bei offenen Handelsgesellschaften
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. die Gesellschafter
4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden - bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts
sowie Kosten jeder Art stets ausgeschlossen: die Gesellschafter
4.1 Rückwirkungsschäden. - bei Einzelfirmen
die Inhaber
4.2 Kontaminationsschäden (biologische, chemische, radioaktive oder sons-
tige Verseuchung, Vergiftung sowie Verhinderung und / oder Ein- - bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden,
schränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freiset- Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, ausländischen
zung chemischer, biologischer oder radioaktiver Substanzen). Unternehmen)
die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane.
a) Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor Scha-
deneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversicherten auf Mieter und Pächter sind nicht Repräsentanten des Versicherungsnehmers im Sinne der
dem Versicherungsort oder von Dritten betriebsbedingt zu Pro- dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.
duktionszwecken gelagert oder verwendet werden.
b) Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schadeneintritt
Bestandteil eines versicherten oder vom Versicherungsnehmer
genutzten Gebäudes waren. BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE GEBÜNDELTE
GESCHÄFTS-VERSICHERUNG
4.3 Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas,
Wasser, Telekommunikation) bei Fremdbezug.
5. Versicherungsnehmer oder Versicherer können die Vereinbarung jederzeit BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach
Zugang wirksam. Der unverbrauchte Beitrag wird in diesem Fall erstattet.
Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der ALLGEMEIN
Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
gang der Kündigung kündigen.
Sanktionsklausel
Vereinbarte(r) Versicherungsort(e) gemäß Nr. 3: gemäß Versicherungsschein.
Der Vertrag unterliegt insbesondere aufgrund von Embargovorschriften der Europäi-
schen Union folgenden Einschränkungen:
Elektrische Anlagen
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrischen Anlagen gemäß den gesetz- nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien direkt anwendba-
lichen und behördlichen Bestimmungen (insbesondere der berufsgenossenschaftlichen ren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
Vorschrift DGUV V3 (ehemals BGV A3) und der dazugehörigen Durchführungsanwei- Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
sung) regelmäßig auf seine Kosten prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich
beseitigen zu lassen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die
durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden,
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Anforderung hierzu Nachweise zu soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
übersenden.
Ab einer Versicherungssumme von 2.500.000 Euro gilt zusätzlich:
1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich auf seine FEUER-, EINBRUCHDIEBSTAHL- UND RAUB-, LEITUNGSWASSER-, STURM- UND
Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleich- HAGELVERSICHERUNG
ermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prü-
fen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss ei-
ne Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von Ausschlüsse für Versicherungsorte im Ausland
den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägi-
gen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschrif- Nicht versichert sind:
ten, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen.
1. Schäden durch Flut oder Überschwemmung in den Niederlanden und Belgien;
2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis auf Anforderung
zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen. 2. Schäden, für die eine Pflicht- oder Monopolversicherung abzuschließen ist oder
für die aufgrund örtlicher Regierungs- oder ähnlicher Versicherungsprogramme
3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten oder Pools Entschädigungen für die in diesem Versicherungsvertrag genannten
Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in §§ 14 und 15 der dem Vertrag Gefahren beansprucht werden kann. Der Versicherer leistet Entschädigung nur
zugrunde gelegten Mannheimer VB-Sach Gewerbe MMR bzw. § 8 Mannhei- insoweit, als aus diesen Versicherungsprogrammen oder Pools keine oder nur
mer VB-BUMK Gewerbe MMR in der jeweils vereinbarten Fassung beschriebe- teilweise Entschädigung erlangt werden kann. Dies gilt z.B.:
nen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
leistungsfrei. a) in Frankreich für Elementarschäden infolge eines Ereignisses, das auf
Basis von Verordnungen zur "Catastrophe Naturelle" erklärt wird;
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so
gilt zusätzlich § 13 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VB-Sach b) in Belgien für Elementarschäden, soweit es sich um Rettungskosten
Gewerbe MMR in der jeweils vereinbarten Fassung. handelt;
4. Abweichend von Nr. 1 verzichtet der Versicherer auf die nächstfällige Prüfung, c) in Spanien für Schäden, die zur "Calamidad Nacional" erklärt werden
falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 keine erheblichen Mängel festgestellt wer- und durch das "Consorcio sobre riesgos extraordinarios" gedeckt sind;
den.
d) in der Schweiz für Schäden, die nach Verordnungen über die Elemen-
tarschadenversicherung gedeckt sind;
Repräsentanten
e) in Norwegen für Schäden, die über den Elementarschadenpool gedeckt
Als Repräsentanten gelten: sind;
- bei Aktiengesellschaften 3. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerhalb der EU und der Schweiz:
die Mitglieder des Vorstandes
a) Elementarschäden
- bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
die Geschäftsführer b) Sachschäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Ge-
fahren resultieren, welche über die South African Specials Risks Insu-
–4–
[Seite 5]
rance Association (SASRIA) oder Namibian Special Risks Insurance 4. Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzu-
Association (NASRIA) grundsätzlich versicherbar sind; schlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Be-
ginn des Versicherungsjahres ausreichend war.
c) Sachschäden in den Independent States (Homelands) und in Namibia,
die durch politisch motivierte Anschläge im Sinne der lokalen Begriffs- Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch
definition von Political Riot verursacht werden. eine dem Versicherer eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festge-
setzt worden sind.
Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den
Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß
Im Rahmen der Position 1 (Betriebseinrichtung) gelten gemäß der dem Vertrag zu- Nr. 2 letztmalig erforderlichen Festsetzung zum Versicherungswert am gleichen
grundeliegenden Positionen-Erläuterung 2008 auch Gebrauchsgegenstände der Tag.
Betriebsangehörigen mitversichert.
5. Ändert das statistische Bundesamt das Basisjahr der veröffentlichten Preisindi-
zes, ist der Versicherer berechtigt, Grundsumme und Wertzuschlag zur folgen-
Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen den Hauptfälligkeit auf das neue Basisjahr umzustellen.
1. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart 6. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündi-
ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis gung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen.
des Jahres 2000 (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preissteigerun-
gen.
Vorsorgeversicherung für Bestandserhöhungen
2. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die
Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versiche- 1. Bestandserhöhungen des laufenden Versicherungsjahres, die nicht durch
rungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versicherungs- Nachtrag in die Versicherungssumme übernommen worden sind, sind im Rah-
jahres beantragt wurden. men der Vorsorge-Positionen des Versicherungsvertrages unter der Vorausset-
zung versichert, dass
Solange kein Antrag gemäß Abs. 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende
Regelung: a) die Vereinbarung “Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhö-
hungen” getroffen ist und
Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die
Prozentpunkte, um die sich der angegebene Preisindex für entsprechende Ge- b) das Versicherungsjahr dem Geschäftsjahr entspricht.
bäude aus der Fachserie 17, Reihe 4 (Baupreisindizes), bzw. der angegebene
Preisindex für entsprechende gewerbliche Produkte aus der Fachserie 17, Reihe 2. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart
2 (Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte - Erzeugerpreise), gegen- ist, erhöhen sich ohne besonderen Antrag jeweils mit Beginn des nächsten
über dem Vorjahr verändert haben. Versicherungsjahres vorübergehend um den entsprechenden Betrag der Vor-
sorgeversicherungssumme. Die Erhöhungen sind sobald als möglich durch die
3. Soweit sie angewendet werden, sind für Nr. 2 die vom Statistischen Bundes- festgestellten endgültigen Summen zu ersetzen.
amt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt veröffentlichten Preisindizes
maßgebend. 3. Für die Umrechnung der in die Positionen gemäß Nr. 2 Satz 1 zu übernehmen-
den Vorsorgeversicherungssummen auf den Wert 2000 ist der Index des An-
4. Nachversicherung von Bestandserhöhungen gelten rückwirkend, wenn sie schaffungsjahres maßgebend.
innerhalb von drei Monaten beantragt wurden.
4. Die Vorsorgeversicherung bleibt, soweit nicht der Versicherungsnehmer eine
5. Der Versicherer haftet bis zu Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag, Änderung beantragt, in der bisherigen Höhe bestehen und gilt jeweils für die
sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Beginn des Bestandszugänge des nächsten Jahres.
Versicherungsjahres ausreichend war und Bestandserhöhungen rechtzeitig aus-
reichend nachversichert worden sind. Grundsumme und Wertzuschlag gelten 5. Für diese Vorsorgeversicherung wird eine Vorauszahlung in Höhe eines Drittels
als richtig bemessen, wenn sie durch eine dem Versicherer eingereichte Schät- der Jahresprämie aus den Vorsorgeversicherungssummen erhoben. In der
zung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind. Schlussabrechnung wird die halbe Jahresprämie aus den im abgelaufenen Jahr
in Anspruch genommenen Teilen der Vorsorgeversicherungssumme berechnet.
Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den Die so ermittelte Differenz ist nachzuentrichten oder zurückzugewähren.
Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß
Nr. 2 und Nr. 4 letztmalig erforderlichen Festsetzung zum Versicherungswert 6. Mit der Erhöhung der Positionen gemäß Nr. 2 Satz 1 ist die Jahresprämie für
am gleichen Tag. die hinzutretenden Versicherungssummen fällig. Abschließend abgerechnet
wird die Jahresprämie bei Aufgabe der endgültigen Versicherungssumme.
6. Ändert das statistische Bundesamt das Basisjahr der veröffentlichten Preisindi-
zes, ist der Versicherer berechtigt, Grundsumme und Wertzuschlag zur folgen-
den Hauptfälligkeit auf das neue Basisjahr umzustellen. Versicherung von Bargeld und Wertsachen
7. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündi- Änderung zu Abschnitt A § 6 Nr. 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen
gung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen. Versicherungsbedingungen:
Bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze sind Bargeld und Wertsachen während
Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhöhungen der Geschäftszeit oder während sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Ver-
schluss versichert.
1. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart
ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis
des Jahres 2000 (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preissteigerun- Aufräumungs- und Abbruchkosten
gen.
Änderung zu Abschnitt A "Aufräumungs- und Abbruchkosten", Nr. 2 der dem
2. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen:
Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versiche-
rungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versicherungs- Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der
jahres beantragt wurden. Schadensstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren
von Schutt und sonstigen Resten zur nächsten geeigneten und aufnahmefähigen
Solange kein Antrag gemäß Abs. 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Ablagerungs-, Deponier- oder Entsorgungsstelle und für das Ablagern oder Vernich-
Regelung: ten.
Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die Mitversichert gelten auch evtl. notwendig werdende Zwischenlagerungen.
Prozentpunkte, um die sich der angegebene Preisindex für entsprechende Ge-
bäude aus der Fachserie 17, Reihe 4 (Baupreisindizes), bzw. der angegebene Diese Kosten sind auch bei Schäden, die unter die Außenversicherung bzw. Abzwei-
Preisindex für entsprechende gewerbliche Produkte aus der Fachserie 17, Reihe gungen fallen, versichert.
2 (Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte - Erzeugerpreise), gegen-
über dem Vorjahr verändert haben. Die Versicherung von Abbruchkosten gilt nicht für die Gefahr Einbruchdiebstahl,
Vandalismus nach einem Einbruch, Raub.
3. Soweit sie angewendet werden, sind für Nr. 2 die vom Statistischen Bundes-
amt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt veröffentlichen Preisindizes
maßgebend. GASTRONOMIE und Marke APOMA:
–5–
[Seite 6]
Echte Teppiche, Kunstgegenstände und Antiquitäten gen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschrif-
ten, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen.
Der Ersatzwert für echte Teppiche, Kunstgegenstände und Antiquitäten ist der Auf-
wand für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen vergleichbarer 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis auf Anforderung
Art und Güte. Ist die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der gleichen Sache zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen.
nicht möglich, kann der Versicherungsnehmer eine in Qualität und Preis vergleichbare
Sache anschaffen. Die Höhe der Entschädigung ist begrenzt durch den nachgewiese- 3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten
nen Anschaffungspreis der beschädigten oder abhanden gekommenen Sache. Für den Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 AFB 2008 be-
Minderwert von Sammlungen und/oder Serien durch Beschädigung und/oder Verlust schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder
einzelner Sachen wird keine Entschädigung geleistet. teilweise leistungsfrei.
Der Versicherungsnehmer hat Nachweise über Herkunft, Echtheit und Wert (z.B. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so
Gutachten oder Zertifikate soweit vorhanden) von echten Teppichen, Kunstgegen- gilt zusätzlich Abschnitt B § 9 AFB 2008.
ständen und Antiquitäten so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussicht-
lich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden 4. Abweichend von Nr. 1 verzichtet der Versicherer auf die nächstfällige Prüfung,
oder abhanden kommen können. falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 keine erheblichen Mängel festgestellt wer-
den.
FEUERVERSICHERUNG
EINBRUCHDIEBSTAHL- UND RAUBVERSICHERUNG
Schäden infolge von Terrorakten
Schaukästen und Vitrinen (AERB 2008)
1. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur
Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an Sachen in Schaukästen und
die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Vitrinen gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 1 b AERB 2008 und in Änderung von Abschnitt A
Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Ein- § 5 Nr. 1 e und Nr. 6 AERB 2008 für die Beseitigung von Schäden, die durch einen
richtungen Einfluss zu nehmen. Versicherungsfall oder durch den Versuch einer Tat gemäß § 1 Nr. 1 a bis c AERB 2008
an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen) außerhalb des Versiche-
2. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der rungsortes entstanden sind.
Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - Schäden und (soweit vereinbart) Kos-
ten, die durch Terrorakte sowie deren Abwehr verursacht werden, mitversi- Versicherungsschutz gemäß Abschnitt A § 1 Nr. 2 b AERB 2008 besteht, wenn der
chert, sofern und solange die Versicherungssumme des Vertrages (inklusive Dieb den Schaukasten oder die Vitrine außerhalb eines Gebäudes erbricht oder mittels
gegebenenfalls vereinbarter Vorsorge, Nachhaftung oder Höherhaftung) unter falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge öffnet.
EUR 25.000.000,00 liegt.
3. Die Versicherung dieser Schäden gilt nur für vereinbarte Versicherungsorte
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
LEITUNGSWASSERVERSICHERUNG
4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden
sowie Kosten jeder Art stets ausgeschlossen:
Wasserverlust infolge eines Rohrbruchs
4.1 Rückwirkungsschäden.
Der Versicherer leistet Entschädigung für Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass
4.2 Kontaminationsschäden (biologische, chemische, radioaktive oder sons- infolge eines Versicherungsfalles gemäß Abschnitt A § 1 Nr. 1 a AWB 2008 Leitungs-
tige Verseuchung, Vergiftung sowie Verhinderung und / oder Ein- wasser austritt und der Mehrverbrauch durch das Wasserversorgungsunternehmen in
schränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freiset- Rechnung gestellt wird.
zung chemischer, biologischer oder radioaktiver Substanzen).
a) Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor Scha- Regen- und Rückstauschäden
deneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversicherten auf
dem Versicherungsort oder von Dritten betriebsbedingt zu Pro- 1. In Änderung von Abschnitt A § 1 Nr. 4 a dd AWB 2008 sind versicherte Sachen
duktionszwecken gelagert oder verwendet werden. gegen:
b) Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schadeneintritt a) Überschwemmungsschäden und
Bestandteil eines versicherten oder vom Versicherungsnehmer
genutzten Gebäudes waren. b) Rückstauschäden,
4.3 Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, die durch Regen verursacht werden, versichert.
Wasser, Telekommunikation) bei Fremdbezug.
2. Überschwemmung ist eine Überflutung des Bodens, auf dem das versicherte
5. Versicherungsnehmer oder Versicherer können die Vereinbarung jederzeit Gebäude liegt, durch Regen.
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach
Zugang wirksam. Der unverbrauchte Beitrag wird in diesem Fall erstattet. 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen nicht auf Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes
Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Gewässer, Überschwemmung oder Rückstauschäden durch eines dieser Ereig-
Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- nisse sowie Erdrutsch und Erdsenkung.
gang der Kündigung kündigen.
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be-
Vereinbarte(r) Versicherungsort(e) gemäß Nr. 3: gemäß Versicherungsschein. grenzt.
5. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um
Elektrische Anlagen den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrischen Anlagen gemäß den gesetz- Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 4: XXX.
lichen und behördlichen Bestimmungen (insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Vereinbarter Selbstbehalt gemäß Nr. 5: XXX.
Vorschrift DGUV V3 (ehemals BGV A3) und der dazugehörigen Durchführungsanwei-
sung) regelmäßig auf seine Kosten prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich
beseitigen zu lassen.
KLEIN-BU-VERSICHERUNG
ab einer Versicherungssumme von 2.500.000 Euro gilt zusätzlich:
1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich auf seine Mitversicherung von Schäden durch Betriebsunterbrechung
Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleich-
ermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prü- Im Rahmen der ZKBU 2008 gelten Schäden durch Betriebsunterbrechung infolge eines
fen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss ei- Sachschadens, der nach den dem Vertrag zugrundeliegenden und nachstehend
ne Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von aufgeführten Versicherungsbedingungen zu entschädigen ist, mitversichert:
den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägi-
–6–
[Seite 7]
XXX Vereinbarte Versicherungssumme gemäß Nr. 1: XXX.
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne
Restwerte) (SK 1306)
GEMEINSAME KLAUSELN FÜR DIE FEUER-, EINBRUCHDIEBSTAHL- UND RAUB-,
LEITUNGSWASSER-, STURM- UND HAGELVERSICHERUNG 1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen sind Erhöhungen des Schadenaufwandes durch Mehrkos-
ten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen mitversichert.
VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN 2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die
tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicher-
ten und vom Schaden betroffenen Sache durch behördliche Auflagen auf der
Schäden durch radioaktive Isotope (SK 1101) Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und
Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des
Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten
Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück auf dem der nicht versichert.
Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive
Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies 3. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge behördlicher Wiederher-
gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. stellungsbeschränkungen Reste der versicherten und vom Schaden betroffenen
Sache nicht wiederverwertet werden können, sind nicht versichert.
Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter
Sachen infolge eines Versicherungsfalles nach Abs. 1 werden nur ersetzt, soweit dies 4. Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen
besonders vereinbart ist und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind. Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an ande-
rer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in
dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
VERSICHERTE KOSTEN 5. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die
Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert,
werden nicht ersetzt.
Preisdifferenz-Versicherung (SK 1301)
Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene Sachen die Preisdifferenz-
1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- Versicherung vereinbart ist, werden Mehrkosten infolge Preissteigerungen er-
rungsbedingungen sind Erhöhungen des Schadenaufwands durch Mehrkosten setzt, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch Beschrän-
infolge Preissteigerungen mitversichert. kungen der vorgenannten Art verzögert. Ziffer 4 der Vereinbarung "Preisdiffe-
renz-Versicherung" wird insoweit abgeändert.
2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die
tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem 6. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im
Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt. Ist nach einer vertraglichen
fung. Wiederherstellungsvereinbarung nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so wer-
den die Mehrkosten nicht ersetzt.
3. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
fung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Um- 7. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für
fang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wie- welche Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
derbeschaffung entstanden wären. versichert sind, so wird der nach Nr. 2 bis Nr. 6 ermittelter Betrag nur anteilig
ersetzt.
4. Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wie-
deraufbau- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel werden nicht er- 8. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um
setzt. den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
5. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im 9. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich
Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt; dies gilt nicht bei beschädigten der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrages
Sachen. Ist nach einer vertraglichen Wiederherstellungsvereinbarung nur der an den Versicherer abzutreten.
Zeitwertschaden zu erstatten, so werden die Mehrkosten nicht ersetzt.
Vereinbarte Versicherungssumme gemäß Nr. 2: XXX.
6. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für Vereinbarter Selbstbehalt gemäß Nr. 8: XXX.
welche die Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Nr. 1 versichert sind, so
wird der nach Nr. 2 bis Nr. 5 ermittelter Betrag nur anteilig ersetzt.
Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für
Vereinbarte Versicherungssumme gemäß Nr. 2: XXX. Restwerte (SK 1307)
1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
Sachverständigenkosten (SK 1302) rungsbedingungen sind bei der Anrechnung des Restwertes für die versicherte
und vom Schaden betroffene Sache behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt kungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt mit dem
der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme von den nach den Betrag, der sich vertragsmäßig ergeben würde, wenn die versicherte und vom
dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterial-
Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens den wert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.
vereinbarten Anteil.
2. Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für
Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf der Grundlage vor Eintritt des Versiche-
Erweiterte Bewegungs- und Schutzkostenversicherung (SK 1303) rungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen beruhen. Soweit behördliche
Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden,
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbe- werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt.
dingungen sind auch Bewegungs- und Schutzkosten versichert, die der Wiederherstel-
lung oder Wiederbeschaffung von Sachen dienen, welche durch einen anderen 3. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die
Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind. Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert,
werden nicht ersetzt. Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene Sa-
chen die Preisdifferenz-Versicherung vereinbart ist, werden Mehrkosten infolge
Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden (SK 1305) Preissteigerungen ersetzt, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstel-
lung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert. Ziffer 4 der Ver-
1. Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die einbarung "Preisdifferenz-Versicherung" wird insoweit abgeändert.
infolge eines Versicherungsfalles anfallenden Kosten des Aufgebotsverfahrens
und der Wiederherstellung von Wertpapieren und sonstigen Urkunden ein- 4. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich
schließlich anderer Auslagen für die Wiedererlangung, die der Versicherungs- der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrages
nehmer den Umständen nach für geboten halten durfte. an den Versicherer abzutreten.
2. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf einen Zinsverlust, der dem Versiche-
rungsnehmer durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren
entstanden ist. VERSICHERUNGSORT
–7–
[Seite 8]
Vereinbarter Prozentsatz gemäß Nr. 1: XXX.
Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 1: EUR XXX.
Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme
(SK 1401)
Vorsorgeversicherungssumme (SK 1703)
1. Zwischen den Versicherungsorten besteht Freizügigkeit.
1. Die Vorsorgeversicherungssumme verteilt sich auf die Versicherungssummen
2. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko und nicht für Ent- der Positionen, für die sie vereinbart ist und bei denen Unterversicherung be-
schädigungsgrenzen. steht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwen-
dungen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht.
Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit gemeinsamer Versicherungs- 2. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die
summe (SK 1402) Versicherungswerte der einzelnen Positionen die Versicherungssummen über-
steigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versi-
Sind Versicherungssummen auf Erstes Risiko oder Entschädigungsgrenzen als Prozent cherungsfall betroffen sind.
der gemeinsamen Versicherungssumme vereinbart, so werden diese Versicherungs-
summen und Entschädigungsgrenzen je Versicherungsort aus einem Durchschnittsbe-
trag errechnet, der durch Teilung der gemeinsamen Versicherungssumme durch die Stichtagsversicherung für Vorräte (SK 1705)
Anzahl der Versicherungsorte zu ermitteln ist.
1. Entschädigungsgrenze für die versicherten Vorräte ist die vereinbarte Versiche-
rungssumme.
ENTSCHÄDIGUNG 2. Der Versicherungswert, den die versicherten Vorräte an dem vereinbarten
Stichtag eines jeden Monats haben (Stichtagswert), ist dem Versicherer jeweils
innerhalb von 10 Tagen oder innerhalb einer vereinbarten anderen Frist nach
Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen (SK 1701) diesem Stichtag zu melden (Stichtagssumme).
1. Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart Solange für einen Stichtag trotz Fristablaufs keine Meldung erfolgt ist, gilt auch
ist, erhöht oder vermindert sich zur Anpassung an Wertänderungen der versi- für diesen Stichtag die zuletzt gemeldete Stichtagssumme. Geht bereits die ers-
cherten Sachen mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem te Stichtagsmeldung dem Versicherer nicht rechtzeitig zu, so sind die Vorräte
Prozentsatz um den sich der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte ab Fristablauf bis zum Eingang der Meldung nur mit der Hälfte der Versiche-
im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr rungssumme versichert.
verändert hat. Der Prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerun-
det. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat 3. Der Versicherungsnehmer hat eine infolge Schreib-, Rechen- oder Hörfehlers
September festgestellte und veröffentlichte Index. versehentlich falsch erstattete Meldung unverzüglich zu berichtigen. Ist inzwi-
schen ein Versicherungsfall eingetreten, so hat er das Versehen nachzuweisen.
2. Die gemäß Nr. 1 berechnete Versicherungssumme wird auf volle EUR 500,00
aufgerundet. Die neue Versicherungssumme und der geänderte Beitrag wer- 4. Ist die letzte vor Eintritt des Versicherungsfalls gemeldete Stichtagssumme
den dem Versicherungsnehmer jeweils bekannt gegeben. niedriger als der Stichtagswert, für den die Stichtagssumme gemeldet wurde
oder gemäß Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 als gemeldet gilt, so wird nur der Betrag er-
3. Die Versicherungssumme bleibt unverändert, wenn der gemäß Nr. 1 Satz 1 setzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die gemeldete Stichtags-
maßgebende Prozentsatz unter 3 liegt. Jedoch ist dann für die nächste Verän- summe zum Stichtagswert.
derung ein Vergleich zwischen dem vergangenen Kalenderjahr und demjeni-
gen Kalenderjahr maßgebend, das zuletzt für eine Summenänderung berück- 5. Der Stichtagswert ist auch dann in voller Höhe zu melden, wenn er die Versi-
sichtigt wurde. cherungssumme übersteigt. Die Meldung gilt, wenn der Versicherungsnehmer
nicht etwas anderes bestimmt hat, als Antrag auf Erhöhung der Versicherungs-
4. Der aus der Versicherungssumme gemäß Nr. 2 sich ergebende erhöhte Beitrag summe auf den gemeldeten Betrag ab Zugang der Meldung. Der Versiche-
darf den im Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. rungsnehmer ist an den Antrag zwei Wochen gebunden. Lehnt der Versicherer
Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich der neue Tarifbeitrag auf eine unver- den Antrag nicht innerhalb dieser Frist ab, so gilt er als angenommen.
änderte Gruppe versicherbarer Risiken bezieht.
6. Soweit in den Fällen von Nr. 5 der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere
5. Solange Anpassung der Versicherungssumme nach vorliegenden Bestimmun- Versicherungssumme werde nicht beantragt, oder soweit der Versicherer den
gen vereinbart ist, erhöht sich vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die jewei- Antrag abgelehnt hat, wird bei Versicherungsfällen bis zur nächsten Stich-
lige Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag von 5 Prozent. tagsmeldung nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält
wie die Versicherungssumme zum Stichtagswert.
6. Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen bleiben unberührt. 7. Neben Nr. 4 und Nr. 6 sind die Bestimmungen über Unterversicherung in den
dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
7. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die geänderte nicht anzuwenden.
Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Text-
form die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend aufheben. Will der Versi- 8. Auf den Beitrag ist eine Vorauszahlung aus der Hälfte der Versicherungssum-
cherungsnehmer zugleich die Erklärung gemäß Nr. 8 abgeben, so muss dies me für das ganze Versicherungsjahr zu leisten. Der endgültige Beitrag wird
deutlich zum Ausdruck kommen. zum Ende des Versicherungsjahres aus dem Durchschnitt der gemeldeten
Stichtagssummen und dem diesem Durchschnitt entsprechenden Beitragssatz
8. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von berechnet; ein tariflicher Mindestbeitrag ist zu berücksichtigen. Soweit in den
drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung in Fällen von Nr. 5 der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungs-
Textform verlangen, dass die Bestimmungen über die Summenanpassung für summe werde nicht beantragt, oder soweit der Versicherer den Antrag ab-
die Versicherung von beweglichen Sachen künftig nicht mehr anzuwenden lehnt, bleibt der die Versicherungssumme übersteigende Teil der gemeldeten
sind. Stichtagssummen für den Beitrag unberücksichtigt.
9. Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Ergibt sich während des Versicherungsjahres, dass die Vorauszahlung ver-
Überversicherung wird durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. braucht ist, so kann der Versicherer eine weitere angemessene Vorauszahlung
verlangen, jedoch nicht mehr als die Hälfte der ersten Vorauszahlung.
Die Summenanpassung gilt für die Pos. 1 und 2 vereinbart.
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung (SK 1702) VERHALTENS- UND WISSENSZURECHNUNG, VERTRETUNG
1. Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nicht anzuwenden, Makler (SK 1803)
wenn der Schaden den vereinbarten Prozentsatz des Gesamtbetrages der Ver-
sicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als den vereinbarten Be- Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und
trag beträgt. Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er
unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
2. Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Vorräte, für die Stichtagsversiche-
rung vereinbart ist, und nicht für die Außenversicherung.
Makler (SK 1803)
3. Versicherungssummen auf Erstes Risiko, für Vorräte, für die Stichtagsversiche-
rung vereinbart ist, und für die Außenversicherung werden bei Feststellung des
Gesamtbetrages der Versicherungssummen gemäß Nr. 1 nicht berücksichtigt.
–8–
[Seite 9]
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und 7. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili-
Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er gung gekürzt.
unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 5: XXX.
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist weiterhin bevollmächtigt "Zah-
lungen" des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und. verpflichtet, diese
unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder atmosphärische Elektrizität (SK
3114)
1. In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden gemäß Ab-
schnitt A § 1 Nr. 3) AFB 2008 leistet der Versicherer Entschädigung auch für
KLAUSELN FÜR DIE FEUERVERSICHERUNG Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch
Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch
sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.
VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN 2. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem
anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen (SK 3. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili-
3101) gung gekürzt.
Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be-
deren Inhalt sind auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der Anlagen grenzt.
ausbricht.
Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 3: XXX.
Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 4: XXX.
Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen (SK 3103)
1. Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 1 AFB 2008,
Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Wasserlöschanlagen-Leckage VERSICHERTE KOSTEN
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
2. Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von Kosten für die Dekontamination von Erdreich (SK 3301)
Wasser oder auf Wasser basierenden Flüssigkeiten aus einer ortsfesten Wasser-
löschanlage am Versicherungsort. 1. In Erweiterung der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen
für die Feuerversicherung (AFB 2008) ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür
Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, vereinbarten Versicherungssumme Kosten, die der Versicherungsnehmer auf-
Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und Zuleitungs- grund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen
rohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen. Versicherungsfall aufwenden muss, um
3. Innerhalb von Gebäuden sind Schäden durch a) Erdreich von innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden ei-
genen, gemieteten oder gepachteten Versicherungsgrundstücken zu
a) Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen;
der Wasserlöschanlagen;
b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportie-
b) Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen mit- ren und dort abzulagern oder zu vernichten;
versichert.
c) insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstückes vor Eintritt des
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bo- Versicherungsfalles wiederherzustellen.
denplatte. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installati-
onen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. 2. Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen
Anordnungen
4. Nicht versicherte Schäden
a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Ein-
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schä- tritt des Versicherungsfalles erlassen wurden;
den durch
b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versiche-
aa) Druckproben; rungsfalles entstanden ist;
bb) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles er-
Wasserlöschanlage; gangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer
den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf
cc) Schwamm; Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Ver-
letzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Abschnitt B § 8 AFB
dd) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanla- 2008.
gen-Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erd-
ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft- reichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseiti-
fahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung; gung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und
zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versiche-
ff) Erdbeben. rungsfall aufgewendet worden wäre.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachver-
ständige festgestellt.
aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind
und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen, 4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund
sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der soge-
bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert nannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen
ist (Montageobjekte). 5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem
anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
5. Wasserlöschanlagen gemäß Nr. 2 sind von der Technischen Prüfstelle der VdS
Schadenverhütung GmbH oder von einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstel- 6. Für Aufwendungen gemäß Nr. 1 durch Versicherungsfälle, die innerhalb eines
le abgenommen und werden regelmäßig durch eine von den Versicherern an- Versicherungsjahres eintreten, ist Entschädigungsgrenze die Versicherungs-
erkannte Überwachungsstelle überprüft. Im Übrigen gelten Nr. 3 und Nr. 4 der summe als Jahreshöchstentschädigung.
Vereinbarung "Brandschutzanlagen".
7. Der gemäß Nr. 1 bis Nr. 6 als entschädigungspflichtig errechneter Betrag wird
6. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten von Nr. 5 ergeben sich je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
aus Abschnitt B §§ 8, 9 AFB 2008.
–9–
[Seite 10]
8. Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt A § qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu er-
5 Nr. 1 a) AFB 2008. halten;
Vereinbarter Selbstbehalt gemäß Nr. 7: XXX b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und
zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten;
c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anla-
VERSICHERUNGSORT geteil außer Betrieb genommen wird;
d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage
Abhängige Außenversicherung (SK 3412) geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
1. Sachen, für die Außenversicherung vereinbart ist, sind bis zu der hierfür e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 1 c) bis
vereinbarten besonderen Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze Nr. 1 g) und Nr. 1 i) unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;
auch außerhalb des Versicherungsorts versichert.
f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schaden-
2. Die Außenversicherung gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur verhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungs-
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. stelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anla-
ge nur teilweise funktionsuntüchtig ist;
3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird Entschädigung nur geleistet, soweit
Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenver-
werden kann. Meldet der Versicherungsnehmer den Schaden zu diesem Ver- hütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstel-
trag, so wird dieser Versicherer auf jeden Fall in Vorleistung treten. le anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen;
Ist danach die Entschädigung oder eine Abschlagszahlung gemäß Abschnitt A h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mus-
§ 9 Nr. 1 a) AFB 2008 nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des tervordruck zu führen;
Versicherungsnehmers die Entschädigungspflicht aus dem anderen Versiche-
rungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so wird der Versicherer i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der An-
unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen in Höhe von 4 Prozent pro Jahr, lage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleich-
eine vorläufige Zahlung leisten. ermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.
4. Ist der Beitragssatz für die besondere Versicherungssumme gemäß Nr. 1 höher 4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten
als für die Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist, so gilt Ab-
schnitt A § 8 Nr. 5 a) AFB 2008 (Unterversicherung) auch für diese besondere a) Anlagen gemäß Nr. 1 a) und Nr. 1 b) vierteljährlich sowie Anlagen ge-
Versicherungssumme. mäß Nr. 1 h) halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der An-
lagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten
5. Bei Berechnung einer Unterversicherung für die Position, zu der die Außenver- Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung
sicherung vereinbart ist, sind auch die gemäß Nr. 1 außerhalb des Versiche- GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle aner-
rungsorts versicherten Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der dort kannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldean-
genannten Entschädigungsgrenze. lagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfah-
rungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm
6. Nr. 4 und Nr. 5 sind nicht nebeneinander anzuwenden. Anzuwenden ist übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen
diejenige Bestimmung, die zu der niedrigeren Entschädigung führt. kann;
Vereinbarte Positionen gemäß Nr. 1: XXX. b) Anlagen gemäß Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 h) mindestens einmal jähr-
lich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte
Geltungsbereich, abweichend von Nr. 1: XXX Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifi-
zierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen;
c) Anlagen gemäß Nr. 1 c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr,
ANZEIGEPFLICHTEN, OBLIEGENHEITEN ETC. Anlagen gemäß Nr. 1 d) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) mindestens einmal in
jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 1 b) mindestens alle drei
Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung
Brandschutzanlagen (SK 3610) GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen
und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu las-
1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtun- sen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein
gen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brand- Prüfzeugnis nachzuweisen.
schutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtli-
nien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regel- Bei Anlagen gemäß Nr. 1 c), deren technische Schutzwirkung durch
werken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von
mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prü-
a) Brandmeldeanlagen; fung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vo-
rausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht ge-
b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen; kürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder be-
hördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben.
c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen;
5. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten gemäß Nr. 3 und Nr. 4
d) Sprühwasser-Löschanlagen; ergeben sich aus Abschnitt B §§ 8, 9 AFB 2008.
e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln;
f) Schaum-Löschanlagen;
KLAUSELN FÜR DIE EINBRUCHDIEBSTAHL- UND RAUBVERSICHERUNG
g) Pulver-Löschanlagen;
h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
VERSICHERTE KOSTEN
i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.
2. Anlagen gemäß Nr. 1 a) oder Nr. 1 h) sind dem Versicherer durch ein Installati- Schlüsselverlustversicherung für besondere Behältnisse (SK 4301)
onsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem vergleichbaren Mustervordruck
entspricht. Anlagen gemäß Nr. 1 b) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) sind durch die Sind Kosten infolge Abhandenkommens des Schlüssels zu Tresorräumen oder zu
Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine Behältnissen gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 3) AERB 2008 versichert, die sich innerhalb
gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch der als Versicherungsort vereinbarten Räume befinden, so werden nach Verlust eines
ein Abnahmezeugnis angezeigt. Schlüssels die Aufwendungen für Änderung der Schlösser und Anfertigung neuer
Schlüssel sowie für unvermeidbares gewaltsames Öffnen und für Wiederherstellung
3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten des Behältnisses ersetzt.
a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirk-
samkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder
– 10 –
[Seite 11]
VERSICHERUNGSORT
aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind
und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen,
Geschäftsfahrräder (SK 4401)
bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert
1. In Erweiterung von Abschnitt A § 1 Nr. 2 AERB 2008 ist der Diebstahl von sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen
Geschäftsfahrrädern versichert. ist (Montageobjekte).
2. Versicherungsort ist - sofern nicht etwas anderes vereinbart ist - die Bundesre- 5. Wasserlöschanlagen gemäß Nr. 2 sind von der Technischen Prüfstelle der VdS
publik Deutschland. Schadenverhütung GmbH oder von einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstel-
le abgenommen und werden regelmäßig durch eine von den Versicherern an-
3. Für die mit dem Geschäftsfahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem erkannte Überwachungsstelle überprüft. Im Übrigen gelten Nr. 3 und Nr. 4 der
Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz, wenn sie zusam- Vereinbarung "Brandschutzanlagen".
men mit dem Geschäftsfahrrad weggenommen worden sind.
6. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten von Nr. 5 ergeben sich
4. Entschädigung wird, auch wenn mehrere Fahrräder abhanden gekommen aus Abschnitt B §§ 8, 9 AWB 2008.
sind, je Versicherungsfall nur bis zur vereinbarten Höhe geleistet.
7. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili-
5. Der Versicherungsnehmer hat gung gekürzt.
a) das Geschäftsfahrrad während eines Unterbrechungszeitraums einer Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 7: XXX.
Fahrt (Abstellen) in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss zu sichern
und
b) Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der VERSICHERUNGSORT
versicherten Geschäftsfahrräder zu beschaffen und aufzubewahren.
6. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Nr. 5 a) und b) Abhängige Außenversicherung (SK 5412)
ergeben sich aus Abschnitt B § 8 AERB 2008.
1. Sachen, für die Außenversicherung vereinbart ist, sind bis zu der hierfür
Vereinbarte Entschädigung gemäß Nr. 4: XXX vereinbarten besonderen Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze
auch außerhalb des Versicherungsorts versichert.
2. Die Außenversicherung gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
KLAUSELN FÜR DIE LEITUNGSWASSERVERSICHERUNG
3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird Entschädigung nur geleistet, soweit
Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht
werden kann. Meldet der Versicherungsnehmer den Schaden zu diesem Ver-
VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN trag, so wird dieser Versicherer auf jeden Fall in Vorleistung treten.
Ist danach die Entschädigung oder eine Abschlagszahlung gemäß Abschnitt A
Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen (SK 5101) § 9 Nr. 1) AWB 2008 nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des
Versicherungsnehmers die Entschädigungspflicht aus dem anderen Versiche-
1. Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 4 a) ii) sowie b) cc) rungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so wird der Versicherer
AWB 2008 Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Wasserlöschanla- unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen in Höhe von 4 Prozent pro Jahr,
gen-Leckage zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. eine vorläufige Zahlung leisten.
2. Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von 4. Ist der Beitragssatz für die besondere Versicherungssumme gemäß Nr. 1 höher
Wasser oder auf Wasser basierenden Flüssigkeiten aus einer ortsfesten Wasser- als für die Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist, so gilt Ab-
löschanlage am Versicherungsort. schnitt A § 8 Nr. 5 a) AWB 2008 (Unterversicherung) auch für diese besondere
Versicherungssumme.
Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen,
Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und Zuleitungs- 5. Bei Berechnung einer Unterversicherung für die Position, zu der die Außenver-
rohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen. sicherung vereinbart ist, sind auch die gemäß Nr. 1 außerhalb des Versiche-
rungsorts versicherten Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der dort
3. Innerhalb von Gebäuden sind Schäden durch genannten Entschädigungsgrenze.
a) Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren 6. Nr. 4 und Nr. 5 sind nicht nebeneinander anzuwenden. Anzuwenden ist
der Wasserlöschanlagen; diejenige Bestimmung, die zu der niedrigeren Entschädigung führt.
b) Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen mit- Vereinbarte Positionen gemäß Nr. 1: XXX.
versichert.
Geltungsbereich, abweichend von Nr. 2: XXX.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bo-
denplatte. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und In-
stallationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend)
nicht versichert. ANZEIGEPFLICHTEN, OBLIEGENHEITEN ETC.
4. Nicht versicherte Schäden
Brandschutzanlagen (SK 5610)
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schä-
den durch 1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtun-
gen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brand-
aa) Druckproben; schutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtli-
nien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regel-
bb) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der werken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere
Wasserlöschanlage;
a) Brandmeldeanlagen;
cc) Schwamm;
b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen;
dd) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanla-
gen-Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen;
ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft- d) Sprühwasser-Löschanlagen;
fahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung;
e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln;
ff) Erdbeben.
f) Schaum-Löschanlagen;
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
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[Seite 12]
g) Pulver-Löschanlagen;
h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
VERSICHERUNGSORT
i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.
2. Anlagen gemäß Nr. 1 a) oder Nr. 1 h) sind dem Versicherer durch ein Installati- Abhängige Außenversicherung (SK 6412)
onsattest angezeigt, das dem VdS oder einem vergleichbaren Mustervordruck
entspricht. Anlagen gemäß Nr. 1 b) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) sind durch die 1. Sachen, für die Außenversicherung vereinbart ist, sind bis zu der hierfür
Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine vereinbarten besonderen Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze
gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch auch außerhalb des Versicherungsorts versichert.
ein Abnahmezeugnis angezeigt.
2. In der Sturmversicherung gilt die Außenversicherung abweichend von Ab-
3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten schnitt A § 1 Nr. 1 b) AStB 2008 nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden be-
finden.
a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirk-
samkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS- Richtlinien oder 3. Die Außenversicherung gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur
qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu er- innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
halten;
4. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird Entschädigung nur geleistet, soweit
b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht
zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten; werden kann. Meldet der Versicherungsnehmer den Schaden zu diesem Ver-
trag, so wird dieser Versicherer auf jeden Fall in Vorleistung treten.
c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anla-
geteil außer Betrieb genommen wird; Ist danach die Entschädigung oder eine Abschlagszahlung gemäß Abschnitt A
§ 9 Nr. 1 a) AStB 2008 nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden
d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage des Versicherungsnehmers die Entschädigungspflicht aus dem anderen Versi-
geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; cherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so wird der Versi-
cherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen in Höhe von 4 Prozent
e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 1 c) bis pro Jahr, eine vorläufige Zahlung leisten.
Nr. 1 g) und Nr. 1 i) unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;
5. Ist der Beitragssatz für die besondere Versicherungssumme gemäß Nr. 1 höher
f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schaden- als für die Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist, so gilt Ab-
verhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungs- schnitt A § 8 Nr. 5 a) AStB 2008 (Unterversicherung) auch für diese besondere
stelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anla- Versicherungssumme.
ge nur teilweise funktionsuntüchtig ist;
Vereinbarte Positionen gemäß Nr. 1: XXX.
g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenver-
hütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstel- Geltungsbereich, abweichend von Nr. 3: XXX.
le anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen;
h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS oder vergleichbarem Muster-
vordruck zu führen;
BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE GEBÜNDELTE
i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der An- GEBÄUDE-VERSICHERUNG
lage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleich-
ermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.
4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten
BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN
a) Anlagen gemäß Nr. 1 a) und Nr. 1 b) vierteljährlich sowie Anlagen ge-
mäß Nr. 1 h) halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der An-
lagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten
Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung ALLGEMEIN
GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle aner-
kannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldean-
lagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfah- Sanktionsklausel
rungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm
übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen Der Vertrag unterliegt insbesondere aufgrund von Embargovorschriften der Europäi-
kann; schen Union folgenden Einschränkungen:
b) Anlagen gemäß Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 h) mindestens einmal jähr- Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz
lich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien direkt anwendba-
Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifi- ren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
zierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen; Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
c) Anlagen gemäß Nr. 1 c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die
Anlagen gemäß Nr. 1 d) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) mindestens einmal in durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden,
jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 1 b) mindestens alle drei soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung
GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen
und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu las-
sen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein
Prüfzeugnis nachzuweisen. FEUER-, LEITUNGSWASSER-, STURM- UND HAGELVERSICHERUNG
Bei Anlagen gemäß Nr. 1 c), deren technische Schutzwirkung durch Sachver-
ständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von mindestens 40 Pro- Ausschlüsse für Versicherungsorte im Ausland
zent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung verzichtet werden,
wenn aufgrund der beiden unmittelbar vorausgegangenen Prüfungen der Nicht versichert sind:
technisch ermittelte Nachlass nicht gekürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Geset-
ze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vor- 1. Schäden durch Flut oder Überschwemmung in den Niederlanden und Belgien;
schreiben.
2. Schäden, für die eine Pflicht- oder Monopolversicherung abzuschließen ist oder
5. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten gemäß Nr. 3 und Nr. 4 für die aufgrund örtlicher Regierungs- oder ähnlicher Versicherungsprogramme
ergeben sich aus Abschnitt B §§ 8, 9 AWB 2008. oder Pools Entschädigungen für die in diesem Versicherungsvertrag genannten
Gefahren beansprucht werden kann. Der Versicherer leistet Entschädigung nur
insoweit, als aus diesen Versicherungsprogrammen oder Pools keine oder nur
teilweise Entschädigung erlangt werden kann. Dies gilt z.B.:
KLAUSELN FÜR DIE STURM- UND HAGELVERSICHERUNG
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[Seite 13]
a) in Frankreich für Elementarschäden infolge eines Ereignisses, das auf bäude aus der Fachserie 17, Reihe 4 (Baupreisindizes), bzw. der angegebene
Basis von Verordnungen zur "Catastrophe Naturelle" erklärt wird; Preisindex für entsprechende gewerbliche Produkte aus der Fachserie 17, Reihe
2 (Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte - Erzeugerpreise), gegen-
b) in Belgien für Elementarschäden, soweit es sich um Rettungskosten über dem Vorjahr verändert haben.
handelt;
3. Soweit sie angewendet werden, sind für Nr. 2 die vom Statistischen Bundes-
c) in Spanien für Schäden, die zur "Calamidad Nacional" erklärt werden amt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt veröffentlichten Preisindizes
und durch das "Consorcio sobre riesgos extraordinarios" gedeckt sind; maßgebend.
d) in der Schweiz für Schäden, die nach Verordnungen über die Elemen- 4. Nachversicherung von Bestandserhöhungen gelten rückwirkend, wenn sie
tarschadenversicherung gedeckt sind; innerhalb von drei Monaten beantragt wurden.
e) in Norwegen für Schäden, die über den Elementarschadenpool gedeckt 5. Der Versicherer haftet bis zu Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag,
sind; sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Beginn des
Versicherungsjahres ausreichend war und Bestandserhöhungen rechtzeitig aus-
3. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerhalb der EU und der Schweiz: reichend nachversichert worden sind. Grundsumme und Wertzuschlag gelten
als richtig bemessen, wenn sie durch eine dem Versicherer eingereichte Schät-
a) Elementarschäden zung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind.
b) Sachschäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Ge- Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den
fahren resultieren, welche über die South African Specials Risks Insu- Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß
rance Association (SASRIA) oder Namibian Special Risks Insurance Nr. 2 und Nr. 4 letztmalig erforderlichen Festsetzung zum Versicherungswert
Association (NASRIA) grundsätzlich versicherbar sind; am gleichen Tag.
c) Sachschäden in den Independent States (Homelands) und in Namibia, 6. Ändert das statistische Bundesamt das Basisjahr der veröffentlichten Preisindi-
die durch politisch motivierte Anschläge im Sinne der lokalen Begriffs- zes, ist der Versicherer berechtigt, Grundsumme und Wertzuschlag zur folgen-
definition von Political Riot verursacht werden. den Hauptfälligkeit auf das neue Basisjahr umzustellen.
7. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündi-
Rückreisekosten für den Versicherungsnehmer oder seiner Repräsentanten bei gung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen.
einem Schadenfall ab EUR 50.000,00
1. Werden versicherte Sachen infolge eines durch diesen Versicherungsvertrag Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhöhungen
versicherten Schadenfalls während einer Urlaubs- oder Geschäftsreise des Ver-
sicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten zerstört oder beschädigt oder 1. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart
kommen abhanden, so ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis
Entschädigungsgrenze die Rückreisekosten des Jahres 2000 (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preissteigerun-
gen.
a) für die Bahnfahrt in der in der 1. Klasse einschließlich Zuschlägen sowie
nachgewiesener Kosten für Taxifahrten zum und vom nächstgelegenen 2. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die
öffentlichen Verkehrsmittel oder Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versiche-
rungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versicherungs-
b) für einen Linienflug in der Economy-Klasse, sofern der Schadenort jahres beantragt wurden.
mehr als 1.000 km Luftlinie von dem Aufenthaltsort des Versiche-
rungsnehmers entfernt ist, sowie nachgewiesener Kosten für Taxifahr- Solange kein Antrag gemäß Abs. 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende
ten zum und vom nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsmittel. Regelung:
2. Entschädigung wird geleistet, sofern die Entfernung zwischen Aufenthalts- und Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die
Schadenort mindestens 50 km Luftlinie beträgt. Prozentpunkte, um die sich der angegebene Preisindex für entsprechende Ge-
bäude aus der Fachserie 17, Reihe 4 (Baupreisindizes), bzw. der angegebene
Preisindex für entsprechende gewerbliche Produkte aus der Fachserie 17, Reihe
Beitragsfaktor bei gleitender Neuwertversicherung 2 (Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte - Erzeugerpreise), gegen-
über dem Vorjahr verändert haben.
Bei der Versicherung zum gleitenden Neuwert sind Jahres- und Folgebeitrag veränder-
lich, weil der Beitrag für die Versicherungssumme 1914 mit dem jeweiligen Anpas- 3. Soweit sie angewendet werden, sind für Nr. 2 die vom Statistischen Bundes-
sungsfaktor zu multiplizieren ist. Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich amt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt veröffentlichen Preisindizes
nach Maßgabe des § 3 der Sonderbedingungen 2008 der Mannheimer Versicherung maßgebend.
AG für die Gleitende Neuwertversicherung von Geschäftsgebäuden (SGIN 2008).
4. Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzu-
Beitragsfaktor bei Versicherungsbeginn: XXX, aktuell: XXX. schlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Be-
ginn des Versicherungsjahres ausreichend war.
Gebäudebeschädigungen Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch
eine dem Versicherer eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festge-
Ersetzt werden Beschädigungen an Gebäuden sowie Gebäudebestandteilen, an setzt worden sind.
Schaukästen und Vitrinen (außerhalb des Versicherungsortes auf demselben Grund-
stück und in dessen unmittelbarer Umgebung) und Kosten für Türschlossänderungen - Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den
ausgenommen Schaufenster, Schaukasten- und Vitrinenverglasungen - im Zusammen- Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß
hang mit einem Einbruchdiebstahl oder dem Versuch eines Einbruchdiebstahls bis zu Nr. 2 letztmalig erforderlichen Festsetzung zum Versicherungswert am gleichen
dem vereinbarten Betrag, sofern hierfür nicht Entschädigung aus einem anderen Tag.
Versicherungsvertrag erlangt werden kann.
5. Ändert das statistische Bundesamt das Basisjahr der veröffentlichten Preisindi-
zes, ist der Versicherer berechtigt, Grundsumme und Wertzuschlag zur folgen-
Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen den Hauptfälligkeit auf das neue Basisjahr umzustellen.
1. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart 6. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündi-
ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis gung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen.
des Jahres 2000 (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preissteigerun-
gen.
Vorsorgeversicherung für Bestandserhöhungen
2. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die
Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versiche- 1. Bestandserhöhungen des laufenden Versicherungsjahres, die nicht durch
rungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versicherungs- Nachtrag in die Versicherungssumme übernommen worden sind, sind im Rah-
jahres beantragt wurden. men der Vorsorge-Positionen des Versicherungsvertrages unter der Vorausset-
zung versichert, dass
Solange kein Antrag gemäß Abs. 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende
Regelung: a) die Vereinbarung “Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhö-
hungen” getroffen ist und
Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die
Prozentpunkte, um die sich der angegebene Preisindex für entsprechende Ge- b) das Versicherungsjahr dem Geschäftsjahr entspricht.
– 13 –
[Seite 14]
ab einer Versicherungssumme von 2.500.000 Euro gilt zusätzlich:
2. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart
ist, erhöhen sich ohne besonderen Antrag jeweils mit Beginn des nächsten 1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich auf seine
Versicherungsjahres vorübergehend um den entsprechenden Betrag der Vor- Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleich-
sorgeversicherungssumme. Die Erhöhungen sind sobald als möglich durch die ermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prü-
festgestellten endgültigen Summen zu ersetzen. fen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss ei-
ne Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von
3. Für die Umrechnung der in die Positionen gemäß Nr. 2 Satz 1 zu übernehmen- den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägi-
den Vorsorgeversicherungssummen auf den Wert 2000 ist der Index des An- gen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschrif-
schaffungsjahres maßgebend. ten, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen.
4. Die Vorsorgeversicherung bleibt, soweit nicht der Versicherungsnehmer eine 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis auf Anforderung
Änderung beantragt, in der bisherigen Höhe bestehen und gilt jeweils für die zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen.
Bestandszugänge des nächsten Jahres.
3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten
5. Für diese Vorsorgeversicherung wird eine Vorauszahlung in Höhe eines Drittels Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 AFB 2008 be-
der Jahresprämie aus den Vorsorgeversicherungssummen erhoben. In der schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder
Schlussabrechnung wird die halbe Jahresprämie aus den im abgelaufenen Jahr teilweise leistungsfrei.
in Anspruch genommenen Teilen der Vorsorgeversicherungssumme berechnet.
Die so ermittelte Differenz ist nachzuentrichten oder zurückzugewähren. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so
gilt zusätzlich Abschnitt B § 9 AFB 2008.
6. Mit der Erhöhung der Positionen gemäß Nr. 2 Satz 1 ist die Jahresprämie für
die hinzutretenden Versicherungssummen fällig. Abschließend abgerechnet 4. Abweichend von Nr. 1 verzichtet der Versicherer auf die nächstfällige Prüfung,
wird die Jahresprämie bei Aufgabe der endgültigen Versicherungssumme. falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 keine erheblichen Mängel festgestellt wer-
den.
FEUERVERSICHERUNG
LEITUNGSWASSERVERSICHERUNG
Schäden infolge von Terrorakten
Wasserverlust infolge eines Rohrbruchs
1. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur
Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, Der Versicherer leistet Entschädigung für Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass
die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der infolge eines Versicherungsfalles gemäß Abschnitt A § 1 Nr. 1 a AWB 2008 Leitungs-
Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Ein- wasser austritt und der Mehrverbrauch durch das Wasserversorgungsunternehmen in
richtungen Einfluss zu nehmen. Rechnung gestellt wird.
2. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der
Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - Schäden und (soweit vereinbart) Kos- Regen- und Rückstauschäden
ten, die durch Terrorakte sowie deren Abwehr verursacht werden, mitversi-
chert, sofern und solange die Versicherungssumme des Vertrages (inklusive 1. In Änderung von Abschnitt A § 1 Nr. 4 a dd AWB 2008 sind versicherte Sachen
gegebenenfalls vereinbarter Vorsorge, Nachhaftung oder Höherhaftung) unter gegen:
EUR 25.000.000,00 liegt.
a) Überschwemmungsschäden und
3. Die Versicherung dieser Schäden gilt nur für vereinbarte Versicherungsorte
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. b) Rückstauschäden,
4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden die durch Regen verursacht werden, versichert.
sowie Kosten jeder Art stets ausgeschlossen:
2. Überschwemmung ist eine Überflutung des Bodens, auf dem das versicherte
4.1 Rückwirkungsschäden. Gebäude liegt, durch Regen.
4.2 Kontaminationsschäden (biologische, chemische, radioaktive oder sons- 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende
tige Verseuchung, Vergiftung sowie Verhinderung und / oder Ein- Ursachen nicht auf Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes
schränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freiset- Gewässer, Überschwemmung oder Rückstauschäden durch eines dieser Ereig-
zung chemischer, biologischer oder radioaktiver Substanzen). nisse sowie Erdrutsch und Erdsenkung.
a) Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor Scha- 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be-
deneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversicherten auf grenzt.
dem Versicherungsort oder von Dritten betriebsbedingt zu Pro-
duktionszwecken gelagert oder verwendet werden. 5. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um
den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
b) Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schadeneintritt
Bestandteil eines versicherten oder vom Versicherungsnehmer Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 4: XXX.
genutzten Gebäudes waren. Vereinbarter Selbstbehalt gemäß Nr. 5: XXX.
4.3 Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas,
Wasser, Telekommunikation) bei Fremdbezug.
5. Versicherungsnehmer oder Versicherer können die Vereinbarung jederzeit STURM- UND HAGELVERSICHERUNG
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach
Zugang wirksam. Der unverbrauchte Beitrag wird in diesem Fall erstattet.
Selbstbehalt/Selbstbeteiligung
Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der
Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- Je Versicherungsfall gilt ein(e) Selbstbehalt/Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 100,00
gang der Kündigung kündigen. vereinbart.
Vereinbarte(r) Versicherungsort(e) gemäß Nr. 3: gemäß Versicherungsschein.
Elektrische Anlagen MIETVERLUSTVERSICHERUNG
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrischen Anlagen gemäß den gesetz-
lichen und behördlichen Bestimmungen (insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Mietverlustversicherung
Vorschrift DGUV V3 (ehemals BGV A3) und der dazugehörigen Durchführungsanwei-
sung) regelmäßig auf seine Kosten prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich 1. Versicherte Gefahren
beseitigen zu lassen.
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[Seite 15]
Der Versicherer leistet Entschädigung für Mietausfall für die im Versicherungs- 5. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im
vertrag bezeichneten Gebäude und sonstige Grundstückbestandteile, der Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt; dies gilt nicht bei beschädigten
durch einen Sachschaden, der nach den diesem Versicherungsvertrag zugrun- Sachen. Ist nach einer vertraglichen Wiederherstellungsvereinbarung nur der
de liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen zu entschädigen ist, ent- Zeitwertschaden zu erstatten, so werden die Mehrkosten nicht ersetzt.
steht.
6. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für
2. Versicherte Schäden welche die Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Nr. 1 versichert sind, so
wird der nach Nr. 2 bis Nr. 5 ermittelter Betrag nur anteilig ersetzt.
a) Versicherter Mietverlust ist
Vereinbarte Versicherungssumme gemäß Nr. 2: XXX.
aa) der Mietausfall, der dadurch entsteht, dass der Mieter infolge
eines Versicherungsfalles kraft Gesetz oder nach dem Mietver-
trag berechtigt ist, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise Sachverständigenkosten (SK 1302)
zu verweigern;
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt
ab) der Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwerts der der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme von den nach den
Räume, die der Versicherungsnehmer selbst nutzt oder unent- dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den
geltlich Dritten überlassen hat und die infolge eines Versiche- Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens den
rungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls der Versiche- vereinbarten Anteil.
rungsnehmer die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene
Räume nicht zugemutet werden kann;
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne
ac) etwaige fortlaufende Mietnebenkosten. Restwerte) (SK 1306)
b) Für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintritts des Versicherungs- 1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
falles nicht vermietet waren, wird Mietausfall ersetzt, sofern Vermie- rungsbedingungen sind Erhöhungen des Schadenaufwandes durch Mehrkos-
tung zu einem späteren, in der Wiederherstellungszeit liegenden Ter- ten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen mitversichert.
min nachgewiesen wird.
2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die
3. Versicherungswert, Haftzeit, Unterversicherung tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicher-
ten und vom Schaden betroffenen Sache durch behördliche Auflagen auf der
a) Die Versicherungssumme ist auf den in der Pauschaldeklaration ge- Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und
nannten Betrag begrenzt. Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des
Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten
b) Die Haftung des Versicherers beträgt 12 Monate. nicht versichert.
c) Ist die Versicherungssumme für Gebäude im Schadenfall niedriger als 3. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge behördlicher Wiederher-
der Versicherungswert, so wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der stellungsbeschränkungen Reste der versicherten und vom Schaden betroffenen
sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zum Sache nicht wiederverwertet werden können, sind nicht versichert.
Versicherungswert. (Unterversicherung)
4. Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen
Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an ande-
rer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in
dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
GEMEINSAME KLAUSELN FÜR DIE FEUER-, EINBRUCHDIEBSTAHL- UND RAUB-,
LEITUNGSWASSER-, STURM- UND HAGELVERSICHERUNG 5. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die
Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert,
werden nicht ersetzt.
VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene Sachen die Preisdifferenz-
Versicherung vereinbart ist, werden Mehrkosten infolge Preissteigerungen er-
setzt, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch Beschrän-
Schäden durch radioaktive Isotope (SK 1101) kungen der vorgenannten Art verzögert. Ziffer 4 der Vereinbarung "Preisdiffe-
renz-Versicherung" wird insoweit abgeändert.
Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die
Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück auf dem der 6. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im
Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt. Ist nach einer vertraglichen
Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies Wiederherstellungsvereinbarung nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so wer-
gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. den die Mehrkosten nicht ersetzt.
Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter 7. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für
Sachen infolge eines Versicherungsfalles nach Abs. 1 werden nur ersetzt, soweit dies welche Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
besonders vereinbart ist und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind. versichert sind, so wird der nach Nr. 2 bis Nr. 6 ermittelter Betrag nur anteilig
ersetzt.
8. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um
VERSICHERTE KOSTEN den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
9. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich
Preisdifferenz-Versicherung (SK 1301) der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrages
an den Versicherer abzutreten.
1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen sind Erhöhungen des Schadenaufwands durch Mehrkosten Vereinbarte Versicherungssumme gemäß Nr. 2: XXX.
infolge Preissteigerungen mitversichert. Vereinbarter Selbstbehalt gemäß Nr. 8: XXX.
2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die
tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für
Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- Restwerte (SK 1307)
fung.
1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
3. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- rungsbedingungen sind bei der Anrechnung des Restwertes für die versicherte
fung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Um- und vom Schaden betroffene Sache behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
fang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wie- kungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt mit dem
derbeschaffung entstanden wären. Betrag, der sich vertragsmäßig ergeben würde, wenn die versicherte und vom
Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterial-
4. Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wie- wert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.
deraufbau- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel werden nicht er-
setzt. 2. Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für
Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf der Grundlage vor Eintritt des Versiche-
rungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen beruhen. Soweit behördliche
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[Seite 16]
Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden,
werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt. cc) Schwamm;
3. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die dd) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanla-
Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert, gen-Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
werden nicht ersetzt. Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene Sa-
chen die Preisdifferenz-Versicherung vereinbart ist, werden Mehrkosten infolge ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft-
Preissteigerungen ersetzt, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstel- fahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung;
lung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert. Ziffer 4 der Ver-
einbarung "Preisdifferenz-Versicherung" wird insoweit abgeändert. ff) Erdbeben.
4. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrages
an den Versicherer abzutreten. aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind
und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen,
bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert
VERHALTENS- UND WISSENSZURECHNUNG, VERTRETUNG sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen
ist (Montageobjekte).
Makler (SK 1803) 5. Wasserlöschanlagen gemäß Nr. 2 sind von der Technischen Prüfstelle der VdS
Schadenverhütung GmbH oder von einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstel-
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und le abgenommen und werden regelmäßig durch eine von den Versicherern an-
Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er erkannte Überwachungsstelle überprüft. Im Übrigen gelten Nr. 3 und Nr. 4 der
unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Vereinbarung "Brandschutzanlagen".
6. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten von Nr. 5 ergeben sich
Makler (SK 1803) aus Abschnitt B §§ 8, 9 AFB 2008.
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und 7. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili-
Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er gung gekürzt.
unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 5: EUR XXX.
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist weiterhin bevollmächtigt "Zah-
lungen" des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und. verpflichtet, diese
unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder atmosphärische Elektrizität (SK
3114)
1. In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden gemäß Ab-
schnitt A § 1 Nr. 3) AFB 2008 leistet der Versicherer Entschädigung auch für
KLAUSELN FÜR DIE FEUERVERSICHERUNG Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch
Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch
sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.
VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN 2. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem
anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen (SK 3. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili-
3101) gung gekürzt.
Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be-
deren Inhalt sind auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der Anlagen grenzt.
ausbricht.
Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 3: XXX.
Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 4: XXX.
Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen (SK 3103)
1. Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 1 AFB 2008,
Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Wasserlöschanlagen-Leckage VERSICHERTE KOSTEN
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
2. Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von Kosten für die Dekontamination von Erdreich (SK 3301)
Wasser oder auf Wasser basierenden Flüssigkeiten aus einer ortsfesten Wasser-
löschanlage am Versicherungsort. 1. In Erweiterung der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen
für die Feuerversicherung (AFB 2008) ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür
Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, vereinbarten Versicherungssumme Kosten, die der Versicherungsnehmer auf-
Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und Zuleitungs- grund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen
rohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen. Versicherungsfall aufwenden muss, um
3. Innerhalb von Gebäuden sind Schäden durch a) Erdreich von innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden ei-
genen, gemieteten oder gepachteten Versicherungsgrundstücken zu
a) Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen;
der Wasserlöschanlagen;
b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportie-
b) Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen mit- ren und dort abzulagern oder zu vernichten;
versichert.
c) insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstückes vor Eintritt des
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bo- Versicherungsfalles wiederherzustellen.
denplatte. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installati-
onen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. 2. Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen
Anordnungen
4. Nicht versicherte Schäden
a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Ein-
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schä- tritt des Versicherungsfalles erlassen wurden;
den durch
b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versiche-
aa) Druckproben; rungsfalles entstanden ist;
bb) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles er-
Wasserlöschanlage; gangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer
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[Seite 17]
den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schaden-
Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Ver- verhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungs-
letzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Abschnitt B § 8 AFB stelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anla-
2008. ge nur teilweise funktionsuntüchtig ist;
3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erd- g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenver-
reichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseiti- hütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstel-
gung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und le anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen;
zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versiche-
rungsfall aufgewendet worden wäre. h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mus-
tervordruck zu führen;
Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachver-
ständige festgestellt. i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der An-
lage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleich-
4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund ermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.
sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der soge-
nannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. 4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten
5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem a) Anlagen gemäß Nr. 1 a) und Nr. 1 b) vierteljährlich sowie Anlagen ge-
anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. mäß Nr. 1 h) halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der An-
lagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten
6. Für Aufwendungen gemäß Nr. 1 durch Versicherungsfälle, die innerhalb eines Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung
Versicherungsjahres eintreten, ist Entschädigungsgrenze die Versicherungs- GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle aner-
summe als Jahreshöchstentschädigung. kannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldean-
lagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfah-
7. Der gemäß Nr. 1 bis Nr. 6 als entschädigungspflichtig errechneter Betrag wird rungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm
je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen
kann;
8. Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt A §
5 Nr. 1 a) AFB 2008. b) Anlagen gemäß Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 h) mindestens einmal jähr-
lich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte
Vereinbarter Selbstbehalt gemäß Nr. 7: XXX. Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifi-
zierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen;
c) Anlagen gemäß Nr. 1 c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr,
ANZEIGEPFLICHTEN, OBLIEGENHEITEN ETC. Anlagen gemäß Nr. 1 d) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) mindestens einmal in
jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 1 b) mindestens alle drei
Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung
Brandschutzanlagen (SK 3610) GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen
und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu las-
1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtun- sen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein
gen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brand- Prüfzeugnis nachzuweisen.
schutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtli-
nien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regel- Bei Anlagen gemäß Nr. 1 c), deren technische Schutzwirkung durch
werken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von
mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prü-
a) Brandmeldeanlagen; fung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vo-
rausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht ge-
b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen; kürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder be-
hördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben.
c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen;
5. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten gemäß Nr. 3 und Nr. 4
d) Sprühwasser-Löschanlagen; ergeben sich aus Abschnitt B §§ 8, 9 AFB 2008.
e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln;
f) Schaum-Löschanlagen;
KLAUSELN FÜR DIE LEITUNGSWASSERVERSICHERUNG
g) Pulver-Löschanlagen;
h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN
i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.
2. Anlagen gemäß Nr. 1 a) oder Nr. 1 h) sind dem Versicherer durch ein Installati- Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen (SK 5101)
onsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem vergleichbaren Mustervordruck
entspricht. Anlagen gemäß Nr. 1 b) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) sind durch die 1. Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 4 a) ii) sowie b) cc)
Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine AWB 2008 Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Wasserlöschanla-
gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch gen-Leckage zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
ein Abnahmezeugnis angezeigt.
2. Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von
3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten Wasser oder auf Wasser basierenden Flüssigkeiten aus einer ortsfesten Wasser-
löschanlage am Versicherungsort.
a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirk-
samkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen,
qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu er- Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und Zuleitungs-
halten; rohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.
b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und 3. Innerhalb von Gebäuden sind Schäden durch
zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten;
a) Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren
c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anla- der Wasserlöschanlagen;
geteil außer Betrieb genommen wird;
b) Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen mit-
d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage versichert.
geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich
e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 1 c) bis der Bodenplatte. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre
Nr. 1 g) und Nr. 1 i) unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tra-
gend) nicht versichert.
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[Seite 18]
b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und
4. Nicht versicherte Schäden zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten;
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schä- c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anla-
den durch geteil außer Betrieb genommen wird;
aa) Druckproben; d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage
geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
bb) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der
Wasserlöschanlage; e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 1 c) bis
Nr. 1 g) und Nr. 1 i) unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;
cc) Schwamm;
f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schaden-
dd) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanla- verhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungs-
gen-Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; stelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anla-
ge nur teilweise funktionsuntüchtig ist;
ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft-
fahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung; g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenver-
hütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstel-
ff) Erdbeben. le anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen;
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS oder vergleichbarem Muster-
vordruck zu führen;
aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind
und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen, i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der An-
lage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleich-
bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert ermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.
sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen
ist (Montageobjekte). 4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten
5. Wasserlöschanlagen gemäß Nr. 2 sind von der Technischen Prüfstelle der VdS a) Anlagen gemäß Nr. 1 a) und Nr. 1 b) vierteljährlich sowie Anlagen ge-
Schadenverhütung GmbH oder von einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstel- mäß Nr. 1 h) halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der An-
le abgenommen und werden regelmäßig durch eine von den Versicherern an- lagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten
erkannte Überwachungsstelle überprüft. Im Übrigen gelten Nr. 3 und Nr. 4 der Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung
Vereinbarung "Brandschutzanlagen". GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle aner-
kannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldean-
6. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten von Nr. 5 ergeben sich lagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfah-
aus Abschnitt B §§ 8, 9 AWB 2008. rungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm
übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen
7. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- kann;
gung gekürzt.
b) Anlagen gemäß Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 h) mindestens einmal jähr-
Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 7: EUR XXX. lich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte
Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifi-
zierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen;
ANZEIGEPFLICHTEN, OBLIEGENHEITEN ETC. c) Anlagen gemäß Nr. 1 c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr,
Anlagen gemäß Nr. 1 d) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) mindestens einmal in
jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 1 b) mindestens alle drei
Brandschutzanlagen (SK 5610) Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung
GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen
1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtun- und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu las-
gen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brand- sen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein
schutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtli- Prüfzeugnis nachzuweisen.
nien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regel-
werken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere Bei Anlagen gemäß Nr. 1 c), deren technische Schutzwirkung durch
Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von
a) Brandmeldeanlagen; mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prü-
fung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vo-
b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen; rausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht ge-
kürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder be-
c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen; hördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben.
d) Sprühwasser-Löschanlagen; 5. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten gemäß Nr. 3 und Nr. 4
ergeben sich aus Abschnitt B §§ 8, 9 AWB 2008.
e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln;
f) Schaum-Löschanlagen;
g) Pulver-Löschanlagen; BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE MITTLERE FBU-
VERSICHERUNG
h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.
WEITERE VERTRAGSGRUNDLAGEN
2. Anlagen gemäß Nr. 1 a) oder Nr. 1 h) sind dem Versicherer durch ein Installati-
onsattest angezeigt, das dem VdS oder einem vergleichbaren Mustervordruck
entspricht. Anlagen gemäß Nr. 1 b) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) sind durch die RICHTLINIEN
Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine
gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (VdS 2001)
ein Abnahmezeugnis angezeigt.
3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten
ALLGEMEIN
a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirk-
samkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS- Richtlinien oder
qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu er- Sanktionsklausel
halten;
Der Vertrag unterliegt insbesondere aufgrund von Embargovorschriften der Europäi-
schen Union folgenden Einschränkungen:
– 18 –
[Seite 19]
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz 3. Als Sachschaden gelten auch innerhalb von Gebäuden, die dem Betrieb
nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien direkt anwendba- dienen, Schäden durch
ren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. a) Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren
der Wasserlöschanlagen;
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die
durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, b) Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen.
soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bo-
denplatte. Als Sachschaden gelten nicht Schäden an Rohren und Installationen
unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend), soweit nicht etwas
anderes vereinbart ist.
MITTLERE FEUER-BETRIEBSUNTERBRECHUNGS-VERSICHERUNG
4. Als Sachschaden gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
Schäden durch
a) Druckproben;
ALLGEMEINE VEREINBARUNGEN
b) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Wasser-
löschanlage;
Schäden infolge von Terrorakten
c) Schwamm;
1. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur
Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, d) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanlagen-
die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Ein-
richtungen Einfluss zu nehmen. e) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges
seiner Teile oder seiner Ladung;
2. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der
Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - Schäden und (soweit vereinbart) Kos- f) Erdbeben.
ten, die durch Terrorakte sowie deren Abwehr verursacht werden, mitversi-
chert, sofern und solange die Versicherungssumme des Vertrages (inklusive 5. Als Sachschaden gelten nicht Schäden an
gegebenenfalls vereinbarter Vorsorge, Nachhaftung oder Höherhaftung) unter
EUR 25.000.000,00 liegt. a) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an
den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen;
3. Die Versicherung dieser Schäden gilt nur für vereinbarte Versicherungsorte
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. b) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder
deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageob-
4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden jekte).
sowie Kosten jeder Art stets ausgeschlossen:
6. Wasserlöschanlagen gemäß Nr. 2 sind von der Technischen Prüfstelle der VdS
4.1 Rückwirkungsschäden. Schadenverhütung GmbH oder von einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstel-
le abgenommen und werden regelmäßig durch eine von den Versicherern an-
4.2 Kontaminationsschäden (biologische, chemische, radioaktive oder sons- erkannte Überwachungsstelle überprüft. Im Übrigen gelten Nr. 3 und Nr. 4 der
tige Verseuchung, Vergiftung sowie Verhinderung und / oder Ein- Vereinbarung "Brandschutzanlagen".
schränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freiset-
zung chemischer, biologischer oder radioaktiver Substanzen). 7. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten von Nr. 6 ergeben sich
aus Abschnitt B §§ 8, 9 FBUB 2008.
a) Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor Scha-
deneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversicherten auf 8. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili-
dem Versicherungsort oder von Dritten betriebsbedingt zu Pro- gung gekürzt.
duktionszwecken gelagert oder verwendet werden.
Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 8: XXX.
b) Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schadeneintritt
Bestandteil eines versicherten oder vom Versicherungsnehmer
genutzten Gebäudes waren. Vergrößerung des Ertragsausfallschadens durch behördlich angeordnete
Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen (SK 8105)
4.3 Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas,
Wasser, Telekommunikation) bei Fremdbezug. 1. Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2 b) bb) der dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht Versicherungs-
5. Versicherungsnehmer oder Versicherer können die Vereinbarung jederzeit schutz auch, soweit der Ertragsausfallschaden durch behördlich angeordnete
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird, die nach
Zugang wirksam. Der unverbrauchte Beitrag wird in diesem Fall erstattet. Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen er-
gehen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles in Kraft getreten waren.
Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der
Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- 2. Der Einschluss gemäß Nr. 1 gilt nur, soweit sich die behördlichen Anordnungen
gang der Kündigung kündigen. auf dem Betrieb dienende Sachen beziehen, die auf einem als Versicherungsort
bezeichneten Grundstück des Versicherungsnehmers durch einen Sachschaden
Vereinbarte(r) Versicherungsort(e) gemäß Nr. 3: gemäß Versicherungsschein. gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbe-
dingungen betroffen sind.
3. Wenn die Wiederherstellung des Betriebes aufgrund behördlicher Wiederher-
stellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die Ver-
VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN größerung des Ertragsausfallschadens nur in dem Umfang gehaftet, soweit er
auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre.
Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen (SK 8103) 4. Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall ist der hierfür gesondert vereinbarte
Prozentsatz der Versicherungssumme (ohne Nachhaftung). Die Bestimmung
1. Sachschaden ist abweichend von Abschnitt A § 2 FBUB 2008 die Zerstörung, über Unterversicherung bleibt unberührt.
Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache
durch Wasserlöschanlagen-Leckage. 5. Der insoweit als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versiche-
rungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
2. Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von
Wasser oder auf Wasser basierenden Flüssigkeiten aus einer am Versiche- Vereinbarte Entschädigungsgrenze gemäß Nr. 4: XXX.
rungsort ortsfesten Wasserlöschanlage. Vereinbarter Selbstbehalt gemäß Nr. 5: XXX.
Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen,
Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und Zuleitungs- Ertragsausfallschäden infolge von Bränden innerhalb von Räucher-, Trocken-
rohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen. und sonstigen Erhitzungsanlagen (SK 8111)
– 19 –
[Seite 20]
Geltungsbereich, abweichend von Nr. 1: XXX.
Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und
deren Inhalt sind auch dann Sachschäden im Sinne des Abschnitt A § 2 FBUB 2008,
wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht. Anschlussgleise und Wasserstraßenanschlüsse (SK 8405)
1. Als Versicherungsort im Sinne des Abschnitt A § 4 FBUB 2008 gelten auch
Anschlussgleise und Wasserstraßenanschlüsse sowie in unmittelbarere Nähe
VERSICHERTE INTERESSEN des Versicherungsortes abgestellte Transportmittel.
2. Andere Versicherungen oder die Haftpflicht eines Frachtführers oder Spedi-
Verzögerte oder beeinträchtigte Inbetriebnahme teurs gehen jedoch vor. Ist danach die Entschädigung oder eine Abschlagszah-
lung gemäß Abschnitt A § 7 FBUB 2008 nur deshalb noch nicht fällig, weil oh-
Als eine dem Betrieb dienende Sache im Sinne des Abschnitt A § 2 FBUB 2008 gelten ne Verschulden des Versicherungsnehmers die Entschädigungspflicht aus dem
auch vorübergehend außer Betrieb genommene sowie neu hinzukommende, aber anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so
noch nicht in Betrieb genommene Anlagegüter, und zwar auch dann, wenn sie sich wird der Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen in Höhe
noch im Bau befinden. Ersatzpflichtig ist der durch die verzögerte oder beeinträchtigte von 4 Prozent pro Jahr eine vorläufige Zahlung leisten.
Inbetriebnahme bzw. Nutzung dieser Sachen entstehende Ertragsausfallschaden
gemäß Abschnitt A § 1 FBUB 2008.
Ausschlüsse für Versicherungsorte im Ausland
Nicht versichert sind:
VERSICHERTE KOSTEN
1. Schäden durch Flut oder Überschwemmung in den Niederlanden und Belgien;
Sachverständigenkosten (SK 8301) 2. Schäden, für die eine Pflicht- oder Monopolversicherung abzuschließen ist oder
für die aufgrund örtlicher Regierungs- oder ähnlicher Versicherungsprogramme
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt oder Pools Entschädigungen für die in diesem Versicherungsvertrag genannten
der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die durch den Gefahren beansprucht werden kann. Der Versicherer leistet Entschädigung nur
Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens. insoweit, als aus diesen Versicherungsprogrammen oder Pools keine oder nur
teilweise Entschädigung erlangt werden kann. Dies gilt z.B.:
a) in Frankreich für Elementarschäden infolge eines Ereignisses, das auf
VERSICHERUNGSORT Basis von Verordnungen zur "Catastrophe Naturelle" erklärt wird;
b) in Belgien für Elementarschäden, soweit es sich um Rettungskosten
Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke (SK 8401) handelt;
1. Als Versicherungsort gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne c) in Spanien für Schäden, die zur "Calamidad Nacional" erklärt werden
besondere Anmeldung auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Die und durch das "Consorcio sobre riesgos extraordinarios" gedeckt sind;
Entschädigung ist jedoch je Betriebsgrundstück und Versicherungsfall auf den
vereinbarten Betrag begrenzt. d) in der Schweiz für Schäden, die nach Verordnungen über die Elemen-
tarschadenversicherung gedeckt sind;
2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, halbjährlich ein Verzeichnis dieser
Betriebsgrundstücke einzureichen. Bei nicht ausreichender Versicherungssum- e) in Norwegen für Schäden, die über den Elementarschadenpool gedeckt
me sind die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zu- sind;
grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen anzuwenden.
3. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerhalb der EU und der Schweiz:
Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus Abschnitt
B § 8 der den Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedin- a) Elementarschäden
gungen 2008. Die Vorschriften über die Gefahrerhöhungen nach Abschnitt B §
9 der den Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingun- b) Sachschäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Ge-
gen 2008 bleiben unberührt. fahren resultieren, welche über die South African Specials Risks Insu-
rance Association (SASRIA) oder Namibian Special Risks Insurance
3. Der Beitrag ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzu- Association (NASRIA) grundsätzlich versicherbar sind;
kommenden Betriebsgrundstücken.
c) Sachschäden in den Independent States (Homelands) und in Namibia,
Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 1: XXX. die durch politisch motivierte Anschläge im Sinne der lokalen Begriffs-
definition von Political Riot verursacht werden.
Geltungsbereich, abweichend von Nr. 1: XXX.
Abweichend von Nr. 2 ist das Verzeichnis XXX einzureichen.
VERSICHERUNGSWERT
Rückwirkungsschäden (Zulieferer) (SK 8403)
Überjährige Haftzeit bis zu 24 Monaten
1. Abweichend von Abschnitt A § 4 FBUB 2008 kann sich der Sachschaden
entsprechend Abschnitt A § 2 FBUB 2008 auch auf einem Betriebsgrundstück 1. Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden
eines mit dem Versicherungsnehmer durch Zulieferung von Produkten in lau- Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die im Versicherungsvertrag an-
fender Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens (Zulieferer) ereignen. gegebenen Haftzeiten vereinbart. Die Versicherungssummen beziehen sich für
Dies gilt jedoch, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur für Grundstücke in- alle Positionen einheitlich auf 24 Monate.
nerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
2. In Ergänzung von § 2 Nr. 4 a Sonderbedingungen 2008 für die mittlere Feuer-
2. Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall ist der vereinbarte Prozentsatz der Betriebsunterbrechungs-Versicherung (MFBU 2008) wird der Jahresbeitrag aus
Versicherungssumme (ohne Nachhaftung). der Zweijahres-Versicherungssumme berechnet.
3. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minde-
rung des Rückwirkungsschadens macht, werden nicht ersetzt, soweit sie zu-
sammen mit der übrigen Entschädigung die Höchstentschädigung gemäß Nr. 2 ANZEIGEPFLICHTEN, OBLIEGENHEITEN, GEFAHRERHÖHUNG
übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- Elektrische Anlagen
gung gekürzt.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrischen Anlagen gemäß den gesetz-
5. Bei der Prämienrückgewähr nach Abschnitt A § 9 FBUB 2008 bleibt der lichen und behördlichen Bestimmungen (insbesondere der berufsgenossenschaftlichen
Beitragszuschlag für die Mitversicherung von Rückwirkungsschäden unberück- Vorschrift DGUV V3 (ehemals BGV A3) und der dazugehörigen Durchführungsanwei-
sichtigt. sung) regelmäßig auf seine Kosten prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich
beseitigen zu lassen.
Vereinbarte Entschädigungsgrenze gemäß Nr. 2: XXX.
Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 4: XXX. ab einer Versicherungssumme von 2.500.000 Euro gilt zusätzlich:
– 20 –
[Seite 21]
1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich auf seine
Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleich- d) Sprühwasser-Löschanlagen;
ermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prü-
fen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss ei- e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln;
ne Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von
den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägi- f) Schaum-Löschanlagen;
gen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschrif-
ten, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen. g) Pulver-Löschanlagen;
2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis auf Anforderung h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen.
i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.
3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten
Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 FBUB 2008 be- 2. Anlagen gemäß Nr. 1 a) oder Nr. 1 h) sind dem Versicherer durch ein Installati-
schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder onsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem vergleichbaren Mustervordruck
teilweise leistungsfrei. entspricht. Anlagen gemäß Nr. 1 b) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) sind durch die
Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch
gilt zusätzlich Abschnitt B § 9 FBUB 2008. ein Abnahmezeugnis angezeigt.
4. Abweichend von Nr. 1 verzichtet der Versicherer auf die nächstfällige Prüfung, 3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten
falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 keine erheblichen Mängel festgestellt wer-
den. a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirk-
samkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder
qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu er-
Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften (SK 8604) halten;
1. Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und
Vereinbarung "Elektrische Anlagen" und die vereinbarten sonstigen Sicher- zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten;
heitsvorschriften nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn sich in den Gebäu-
den elektronische Datenverarbeitungsanlagen befinden. c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anla-
geteil außer Betrieb genommen wird;
2. Nr. 1 gilt entsprechend für einzelne Räume, die nur Wohn-, Büro- oder Sozial-
zwecken dienen und von den übrigen Teilen des Gebäudes feuerbeständig ge- d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage
trennt sind. geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
Dies gilt nicht, wenn sich in den Räumen elektronische Datenverarbeitungsan- e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 1 c) bis
lagen befinden. Nr. 1 g) und Nr. 1 i) unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;
f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schaden-
Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften (SK 8605) verhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungs-
stelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anla-
Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, ge nur teilweise funktionsuntüchtig ist;
Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Versicherungsort gelten, soweit sie durch
zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebote- g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenver-
ne erhöhte Sorgfalt beobachtet wird, nicht als Vertragsverletzung im Sinne des hütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstel-
Abschnitt B § 8 FBUB 2008, und wenn derartige Abweichungen gleichzeitig eine le anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen;
Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Verstoß gegen Abschnitt B § 9 FBUB 2008.
Abweichungen über die im Versicherungsvertrag vereinbarte Dauer hinaus gelten nicht h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mus-
mehr als vorübergehend. tervordruck zu führen;
Die vereinbarte Dauer beträgt: XXX Monate. i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der An-
lage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleich-
ermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.
Anzeige von Gefahrerhöhungen bei Bestehen einer Versicherungsabteilung
4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten
Hat der Versicherungsnehmer einen Sachbearbeiter mit der Erledigung von Versiche-
rungsangelegenheiten beauftragt, der Gewähr dafür bietet, dass vertragserhebliche a) Anlagen gemäß Nr. 1 a) und Nr. 1 b) vierteljährlich sowie Anlagen ge-
Tatsachen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzeige von Gefahrerhöhungen als mäß Nr. 1 h) halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der An-
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erstattet wird, nachdem dieser Kenntnis von der lagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten
Erhöhung der Gefahr erlangt hat. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung
die jeweils zuständigen Stellen des Betriebes die erforderlichen Meldungen an den GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle aner-
Sachbearbeiter unverzüglich erstatten. kannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldean-
lagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfah-
rungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm
Verzicht auf Ersatzansprüche (SK 8608) übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen
kann;
Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt
des Versicherungsfalls im Rahmen des Üblichen auf Ersatzansprüche für Feuer- b) Anlagen gemäß Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 h) mindestens einmal jähr-
Ertragsausfallschäden verzichtet hat. lich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte
Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifi-
Bei Schäden, die von Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers, die nicht zierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen;
Repräsentanten sind, verschuldet wurden, verzichtet der Versicherer ausdrücklich auf
ein ihm eventuell zustehendes Regressrecht. Dies gilt nicht für Schäden, die von c) Anlagen gemäß Nr. 1 c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr,
Betriebsangehörigen vorsätzlich herbeigeführt wurden. Anlagen gemäß Nr. 1 d) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) mindestens einmal in
jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 1 b) mindestens alle drei
Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung
Brandschutzanlagen (SK 8610) GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen
und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu las-
1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtun- sen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein
gen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brand- Prüfzeugnis nachzuweisen.
schutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtli-
nien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regel- Bei Anlagen gemäß Nr. 1 c), deren technische Schutzwirkung durch
werken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von
mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prü-
a) Brandmeldeanlagen; fung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vo-
rausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht ge-
b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen; kürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder be-
hördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben.
c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen;
– 21 –
[Seite 22]
5. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten gemäß Nr. 3 und Nr. 4 gungen. Sie finden dann auch bei der Ermittlung des Versicherungswertes Berücksich-
ergeben sich aus Abschnitt B §§ 8, 9 der dem Vertrag zugrunde liegenden All- tigung.
gemeinen Versicherungsbedingungen.
Ertragsausfallschäden infolge Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit VERHALTENS- UND WISSENSZURECHNUNG, VERTRETUNG
von nicht duplizierten Daten und Programmen (SK 8611)
1. Mitversichert sind Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung Repräsentanten
oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, wenn von diesen Da-
ten und Programmen keine Kopien vorhanden sind oder diese nicht so aufbe- Als Repräsentanten gelten:
wahrt werden, dass sie im Falle eines Sachschadens nicht gleichzeitig mit den
Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. - bei Aktiengesellschaften
Die Sicherheitsvorschrift über die Datensicherung gemäß den dem Vertrag zu- die Mitglieder des Vorstandes
grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen findet in diesen Fäl-
len keine Anwendung. - bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
die Geschäftsführer
2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den hierfür vereinbarten Betrag
begrenzt. - bei Kommanditgesellschaften
die Komplementäre
Vereinbarte Betrag gemäß Nr. 2: XXX.
- bei offenen Handelsgesellschaften
die Gesellschafter
Abweichungen von Sicherheitsvorschriften
- bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts
Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt oder die die Gesellschafter
Berufsgenossenschaft zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht
nicht. - bei Einzelfirmen
die Inhaber
Handwerkerklausel - bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden,
Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, ausländischen
Werden von Fremdfirmen oder fremden Handwerkern, deren Angestellten oder Unternehmen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Ver-
Arbeitern Sicherheitsvorschriften wider Wissen und Willen der Versicherungsnehmerin tretungsorgane.
verletzt, so ist diese dafür nicht verantwortlich.
Mieter und Pächter sind nicht Repräsentanten des Versicherungsnehmers im Sinne der
dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.
Gefahrerhöhung (Versehensklausel)
1. Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwa- Makler (SK 8803)
chung der Gefahrenverhältnisse auf dem Versicherungsort verpflichten und
Gefahrerhöhungen nach §§ 23 bis 27 VVG unverzüglich anzeigen. Um etwa Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und
versehentlich nicht gemeldete oder bisher nicht bekannt gewesene Gefahrer- Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er
höhungen nachträglich feststellen zu können, wird der Versicherungsnehmer unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
das versicherte Wagnis jährlich prüfen.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, so bleibt gleichwohl Makler (SK 8803)
die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bleibt seine Verpflich- Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und
tung hiernach bestehen, so gebührt ihm rückwirkend vom Tage der Gefahrer- Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er
höhung an der etwa erforderliche höhere Beitrag. unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist weiterhin bevollmächtigt "Zah-
Bauliche Veränderungen lungen" des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und. verpflichtet, diese
unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
Bauliche Veränderungen (keine Neubauten) sowie Betriebsverlegungen innerhalb des
Versicherungsgrundstückes sind nicht anzeigepflichtig, wenn damit keine Gefahrerhö-
hung verbunden ist. Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Feuer- oder zur Feuer-
Betriebsunterbrechungsversicherung (SK 8805)
§§ 23-27 VVG bleiben ebenso wie die Bestimmungen über Unterversicherung unbe-
rührt. Bestehen eine Feuer- und eine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung bei demsel-
ben Versicherer oder unter Führung desselben Versicherers, so gelten Anzeigen des
Versicherungsnehmers jeweils für beide Versicherungen.
ENTSCHÄDIGUNG (VERSICHERUNGSSUMME, UNTERVERSICHERUNG,
SELBSTBEHALT, ENTSCHÄDIGUNGSGRENZEN)
SONSTIGES
24-Stundenklausel
Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Maschinen-
Für Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen des Betriebes von weniger als 24 Betriebsunterbrechungsversicherung (SK 8901)
Stunden wird keine Entschädigung geleistet.
1. Besteht auch eine Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung und ist
streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden als Schaden zu vorliegendem
Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen (SK 8702) Vertrag oder als Maschinen-Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so
kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens zum
Die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen über den nächstzulässigen Entlassungs- vorliegenden Vertrag und des Maschinen-Betriebsunterbrechungsschadens in
termin hinaus erkennt der Versicherer als wirtschaftlich begründet an, soweit sie einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
erforderlich ist, um die Angestellten und Arbeiter dem Betrieb zu erhalten.
2. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsäch-
Unter Gehälter und Löhne fallen alle Personalaufwendungen, unter Angestellte und liche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Ent-
Arbeiter das gesamte Personal. Die Beurteilung richtet sich nach den personal- und schädigung ausgedehnt werden.
sozialpolitischen Grundsätzen der Versicherungsnehmerin.
3. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Umsatzabhängige (also keine festen) Provisionen a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der
Versicherungsnehmer kann zwei Sachverständige benennen. Die Par-
Bei der Ermittlung der Versicherungssumme können diese abgesetzt werden. Ist dies teien können sich auf zwei gemeinsame Sachverständige oder auf ei-
der Fall, sind umsatzabhängige Provisionen keine Kosten im Sinne des Abschnitt B § nen gemeinsamen Sachverständigen einigen. Jede Partei, die ihren
13 Nr. 1 f cc der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedin- Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter Angabe des
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von ihr benannten Sachverständigen in Textform auffordern, einen Die mit der Feststellung eines Schadens beauftragten Organe des Versicherers sind
Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht innerhalb zwei verpflichtet, ihre Aufzeichnungen soweit zu beschränken, wie dies vom Versiche-
Wochen nach Zugang der Aufforderung, so kann die auffordernde Par- rungsnehmer für unbedenklich gehalten wird.
tei den Sachverständigen der säumigen Partei durch das für den Scha-
denort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung
ist auf diese Folge hinzuweisen. Weiterzahlung von Mieten und Pachtgebühren
b) Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, Der Versicherer erkennt die Weiterzahlung von Mieten bzw. Pachtgebühren als
die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dau- wirtschaftlich notwendig an, sofern diese Zahlungen an den Vermieter oder Verpäch-
ernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei ter tatsächlich erbracht werden.
Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in
einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Leasing-Entgelte und Mieten
c) Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn des Feststel-
lungsverfahrens einen weiteren Sachverständigen als Obmann. Die Re- Diese sind auch dann zu entschädigen, wenn der Versicherungsnehmer dem Leasing-
gelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes geber oder Vermieter das Leasing-Entgelt oder die Miete weiterbezahlt, soweit sie
durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wäre.
wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort
zuständige Amtsgericht ernannt.
Beitrag
4. Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die
diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Bei Änderung der Versicherungssummen oder der Beitragssätze sowie bei vorzeitiger
und die für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung zugrunde lie- Aufhebung der Versicherung, jedoch nicht bei einer Kündigung des Versicherungs-
genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. nehmers nach Eintritt eines Versicherungsfalles, und bei Besitzwechsel, wird der
Beitrag pro rata temporis verrechnet.
5. Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleich-
zeitig. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so werden sie unverzüglich
dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen
Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezoge-
nen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den drei Parteien gleichzeitig. BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE
BETRIEBSSCHLIEßUNGS-VERSICHERUNG
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Ver-
tragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar
von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindli-
chen Feststellungen berechnen die Versicherer die Entschädigung. Im Falle un- ALLGEMEIN
verbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung.
Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen kön-
nen oder wollen oder sie verzögern. Makler (SK 1803)
6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und
Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen die Parteien je zu einem Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er
Drittel. unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
7. Steht zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abschlagszahlung noch nicht fest,
inwieweit der Schaden als Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschi- Makler (SK 1803)
nen-Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Ver-
sicherer an der Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und
Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er
8. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten nach Ab- unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
schnitt B § 8 Nr. 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen nicht berührt. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist weiterhin bevollmächtigt "Zah-
lungen" des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und. verpflichtet, diese
unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
Vertragsbeendigung bei Kündigung des Versicherers nach einem Versiche-
rungsfall (SK 8902)
Sanktionsklausel
Bei einer Kündigung des Versicherers aus Anlass eines Versicherungsfalls endet der
Vertrag erst drei Monate nach Zugang der Kündigung. Der Vertrag unterliegt insbesondere aufgrund von Embargovorschriften der Europäi-
schen Union folgenden Einschränkungen:
Außergewöhnliche Ereignisse Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz
nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien direkt anwendba-
Als außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Abschnitt A § 1 Nr. 2 b) aa) der dem ren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt nicht, wenn Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
die Wiederaufnahme des Betriebes dadurch verzögert wird, dass infolge eines ersatz-
pflichtigen Sachschadens beschädigte oder zerstörte Maschinen bzw. Einrichtungsge- Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die
genstände oder Materialien auf dem Markt erst nach langen Lieferzeiten erhältlich durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden,
sind. soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Abschlagszahlung
BETRIEBSSCHLIEßUNGS-VERSICHERUNG
Abweichend von Abschnitt A "Zahlung und Verzinsung der Entschädigung", Nr. 1,
Absatz 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingun-
gen kann der Versicherungsnehmer schon dann eine Abschlagszahlung verlangen, Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung für Vorräte und Waren
wenn feststeht, welcher Betrag für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens
zu zahlen ist. 1. § 75 VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag
zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nicht anzu-
wenden, wenn der Schaden den vereinbarten Prozentsatz von XXX des Ge-
Zahlung der Entschädigung samtbetrages der Versicherungssummen für Vorräte und Waren nicht über-
steigt und nicht mehr als den vereinbarten Betrag von XXX beträgt.
In Änderung von Abschnitt A "Zahlung und Verzinsung der Entschädigung", Nr. 4 b
der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen verzich- 2. Versicherungssummen auf Erstes Risiko werden bei Feststellung des Gesamtbe-
tet der Versicherer darauf, die Zahlung aufzuschieben, sofern sich die behördliche oder trages der Versicherungssummen gemäß Nr. 1 nicht berücksichtigt.
strafgerichtliche Untersuchung nicht ausdrücklich gegen den Versicherungsnehmer
oder einen Repräsentanten des Versicherungsnehmers richtet.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Wahrung von Geschäftsgeheimnissen In Ergänzung von § 3 Nr. 2 a Absatz 1 Mannheimer VB-BSV '09 ersetzt der Versicherer
im Rahmen der Versicherungssumme, der vom Schaden betroffenen Position, die
– 23 –
[Seite 24]
Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und
sofern diese den Umständen nach geboten waren. Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den
Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
Wartezeit
Makler (PK 0783)
a) Der Versicherungsschutz beginnt frühestens (12 Uhr) mit dem Ablauf der
vereinbarten Wartezeit ab Antragstellung. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und
Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den
b) Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz über einen anderen Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbre-
chung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist weiterhin bevollmächtigt "Zah-
lungen" des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und verpflichtet, diese
Die vereinbarte Wartezeit gemäß a) beträgt 14 Tage. unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE GLAS- BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE
VERSICHERUNG WERBEANLAGEN-VERSICHERUNG
ALLGEMEIN ALLGEMEIN
Sanktionsklausel Sanktionsklausel
Der Vertrag unterliegt insbesondere aufgrund von Embargovorschriften der Europäi- Der Vertrag unterliegt insbesondere aufgrund von Embargovorschriften der Europäi-
schen Union folgenden Einschränkungen: schen Union folgenden Einschränkungen:
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz
nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien direkt anwendba- nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien direkt anwendba-
ren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen ren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die
durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden,
soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
KLAUSELN UND BESONDERE VEREINBARUNGEN ZUR GLASVERSICHERUNG KLAUSELN UND BESONDERE VEREINBARUNGEN ZUR GLASVERSICHERUNG
ENTSCHÄDIGUNG; UNTERVERSICHERUNG ENTSCHÄDIGUNG; UNTERVERSICHERUNG
Unterversicherung bei Positionen ohne Versicherungssumme Unterversicherung bei Positionen ohne Versicherungssumme
1. Hängt der erforderliche Jahresbeitrag aufgrund von Antragsfragen erkennbar 1. Hängt der erforderliche Jahresbeitrag aufgrund von Antragsfragen erkennbar
von der Fläche des versicherten Glases ab, so hat der Versicherungsnehmer von der Fläche des versicherten Glases ab, so hat der Versicherungsnehmer
während der Vertragsdauer Abweichungen zwischen den Angaben im Antrag während der Vertragsdauer Abweichungen zwischen den Angaben im Antrag
und den tatsächlichen vorhandenen Flächen dem Versicherer unverzüglich in und den tatsächlichen vorhandenen Flächen dem Versicherer unverzüglich in
Textform anzuzeigen. Textform anzuzeigen.
2. Sind die zur Zeit des Versicherungsfalls vorhandene Flächen dem Versicherer 2. Sind die zur Zeit des Versicherungsfalls vorhandene Flächen dem Versicherer
weder durch den Antrag noch durch spätere Anzeigen bekannt geworden (Un- weder durch den Antrag noch durch spätere Anzeigen bekannt geworden (Un-
terversicherung), so hat er von der Entschädigung oder den Kosten des Natura- terversicherung), so hat er von der Entschädigung oder den Kosten des Natura-
lersatzes nur den Teil zu tragen, der sich zu dem bedingungsgemäß errechne- lersatzes nur den Teil zu tragen, der sich zu dem bedingungsgemäß errechne-
ten Gesamtbetrag verhält wie der zuletzt geschuldete Jahresbeitrag zu dem ten Gesamtbetrag verhält wie der zuletzt geschuldete Jahresbeitrag zu dem
Jahresbeitrag, der bei Kenntnis aller Umstände vereinbart worden wäre. Anzei- Jahresbeitrag, der bei Kenntnis aller Umstände vereinbart worden wäre. Anzei-
gen, die ohne Verschulden des Versicherungsnehmers dem Versicherer noch gen, die ohne Verschulden des Versicherungsnehmers dem Versicherer noch
nicht zugegangen sind, gelten als rechtzeitig erfolgt. nicht zugegangen sind, gelten als rechtzeitig erfolgt.
Den vereinbarten Naturalersatz braucht der Versicherer erst zu leisten, nach- Den vereinbarten Naturalersatz braucht der Versicherer erst zu leisten, nach-
dem der Versicherungsnehmer den sich ergebenden Unterschiedsbetrag vor Er- dem der Versicherungsnehmer den sich ergebenden Unterschiedsbetrag vor Er-
teilung des Ersatzauftrags hinzugezahlt hat. teilung des Ersatzauftrags hinzugezahlt hat.
3. Werden dem Versicherer während der Vertragsdauer Flächen angezeigt, für 3. Werden dem Versicherer während der Vertragsdauer Flächen angezeigt, für
die ein höherer oder geringerer Jahresbeitrag vereinbart worden wäre, so die ein höherer oder geringerer Jahresbeitrag vereinbart worden wäre, so
schuldet der Versicherungsnehmer von dem Zeitpunkt der Absendung der An- schuldet der Versicherungsnehmer von dem Zeitpunkt der Absendung der An-
zeige an den geänderten Jahresbeitrag. zeige an den geänderten Jahresbeitrag.
4. Nr. 1 bis Nr. 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Beitrag aufgrund von 4. Nr. 1 bis Nr. 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Beitrag aufgrund von
Antragsfragen erkennbar von sonstigen Umständen abhängt. Dies gilt insbe- Antragsfragen erkennbar von sonstigen Umständen abhängt. Dies gilt insbe-
sondere, wenn ein Gebäudewert maßgebend ist und dieser Wert entweder im sondere, wenn ein Gebäudewert maßgebend ist und dieser Wert entweder im
Antrag zu niedrig angegeben wurde oder später durch Um-, An- oder Ausbau- Antrag zu niedrig angegeben wurde oder später durch Um-, An- oder Ausbau-
ten gestiegen ist. ten gestiegen ist.
VERHALTENS- UND WISSENSZURECHNUNG; VERTRETUNG VERSICHERUNGEN MIT VEREINBARTER BEITRAGSÄNDERUNG (PK 0750)
Makler (PK 0783) Werbeanlagen
– 24 –
[Seite 25]
1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag näher bezeichneten Werbeanlagen, MIETVERLUSTVERSICHERUNG
und zwar Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen); Firmenschilder;
Transparente.
Ausschlüsse für Versicherungsorte im Ausland
2. Der Versicherer leistet Ersatz
Nicht versichert sind:
a) bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) für Schäden durch
Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anla- 1. Schäden durch Flut oder Überschwemmung in den Niederlanden und Belgien;
ge für alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine
unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Ab- 2. Schäden, für die eine Pflicht- oder Monopolversicherung abzuschließen ist oder
nutzung sind; für die aufgrund örtlicher Regierungs- oder ähnlicher Versicherungsprogramme
oder Pools Entschädigungen für die in diesem Versicherungsvertrag genannten
b) bei Firmenschildern und Transparenten für Schäden durch Zerbrechen Gefahren beansprucht werden kann. Der Versicherer leistet Entschädigung nur
der Glas- und Kunststoffteile. insoweit, als aus diesen Versicherungsprogrammen oder Pools keine oder nur
teilweise Entschädigung erlangt werden kann. Dies gilt z.B.:
Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff beste-
henden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung, Beschriftung, Ka- a) in Frankreich für Elementarschäden infolge eines Ereignisses, das auf
bel) sind mitversichert, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden Basis von Verordnungen zur "Catastrophe Naturelle" erklärt wird;
durch Zerbrechen am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide
Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas b) in Belgien für Elementarschäden, soweit es sich um Rettungskosten
oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht hat. handelt;
3. Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2 b) aa) Gewerbe AGlB 2008 sind, soweit c) in Spanien für Schäden, die zur "Calamidad Nacional" erklärt werden
nichts anderes vereinbart ist, Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Im- und durch das "Consorcio sobre riesgos extraordinarios" gedeckt sind;
plosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner La-
dung, mitversichert. d) in der Schweiz für Schäden, die nach Verordnungen über die Elemen-
tarschadenversicherung gedeckt sind;
4. Kosten für Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder für sonstige
Änderungen oder Verbesserungen sowie für Überholungen sind nicht entschä- e) in Norwegen für Schäden, die über den Elementarschadenpool gedeckt
digungspflichtig. sind;
5. Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden 3. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerhalb der EU und der Schweiz:
Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode gemäß Ab-
schnitt A § 6 Gewerbe AGlB 2008. a) Elementarschäden
6. Wird anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an den übrigen Teilen der b) Sachschäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Ge-
Anlage eine vorläufige Reparatur durch einen Nichtfachmann vorgenommen, fahren resultieren, welche über die South African Specials Risks Insu-
so sind die Kosten hierfür sowie die daraus entstehenden Folgen vom Versiche- rance Association (SASRIA) oder Namibian Special Risks Insurance
rungsnehmer zu tragen. Association (NASRIA) grundsätzlich versicherbar sind;
c) Sachschäden in den Independent States (Homelands) und in Namibia,
die durch politisch motivierte Anschläge im Sinne der lokalen Begriffs-
VERHALTENS- UND WISSENSZURECHNUNG; VERTRETUNG definition von Political Riot verursacht werden.
Makler (PK 0783) Ertragsausfallschäden durch radioaktive Isotope
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Sachschäden im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den rungsbedingungen sind auch Schäden an dem Betrieb dienenden Sachen, die als Folge
Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück,
auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete
radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und
Makler (PK 0783) Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und
Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Schäden infolge von Terrorakten
Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
1. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist weiterhin bevollmächtigt "Zah- Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele,
lungen" des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und verpflichtet, diese die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der
unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Ein-
richtungen Einfluss zu nehmen.
2. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der
Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - Schäden und (soweit vereinbart) Kos-
BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE MIETVERLUST- ten, die durch Terrorakte sowie deren Abwehr verursacht werden, mitversi-
VERSICHERUNG chert, sofern und solange die Versicherungssumme des Vertrages (inklusive
gegebenenfalls vereinbarter Vorsorge, Nachhaftung oder Höherhaftung) unter
EUR 25.000.000,00 liegt.
ALLGEMEIN 3. Die Versicherung dieser Schäden gilt nur für vereinbarte Versicherungsorte
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Sanktionsklausel 4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden
sowie Kosten jeder Art stets ausgeschlossen:
Der Vertrag unterliegt insbesondere aufgrund von Embargovorschriften der Europäi-
schen Union folgenden Einschränkungen: 4.1 Rückwirkungsschäden.
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz 4.2 Kontaminationsschäden (biologische, chemische, radioaktive oder sons-
nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien direkt anwendba- tige Verseuchung, Vergiftung sowie Verhinderung und / oder Ein-
ren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen schränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freiset-
Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. zung chemischer, biologischer oder radioaktiver Substanzen).
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die a) Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor Scha-
durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, deneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversicherten auf
soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. dem Versicherungsort oder von Dritten betriebsbedingt zu Pro-
duktionszwecken gelagert oder verwendet werden.
– 25 –
[Seite 26]
b) Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schadeneintritt
Bestandteil eines versicherten oder vom Versicherungsnehmer 1. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur
genutzten Gebäudes waren. Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele,
die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der
4.3 Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Ein-
Wasser, Telekommunikation) bei Fremdbezug. richtungen Einfluss zu nehmen.
5. Versicherungsnehmer oder Versicherer können die Vereinbarung jederzeit 2. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - Schäden und (soweit vereinbart) Kos-
Zugang wirksam. Der unverbrauchte Beitrag wird in diesem Fall erstattet. ten, die durch Terrorakte sowie deren Abwehr verursacht werden, mitversi-
chert, sofern und solange die Versicherungssumme des Vertrages (inklusive
Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der gegebenenfalls vereinbarter Vorsorge, Nachhaftung oder Höherhaftung) unter
Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- EUR 25.000.000,00 liegt.
gang der Kündigung kündigen.
3. Die Versicherung dieser Schäden gilt nur für vereinbarte Versicherungsorte
Vereinbarte(r) Versicherungsort(e) gemäß Nr. 3: gemäß Versicherungsschein. innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden
sowie Kosten jeder Art stets ausgeschlossen:
KLAUSELN FÜR DIE MIETVERLUSTVERSICHERUNG 4.1 Rückwirkungsschäden.
4.2 Kontaminationsschäden (biologische, chemische, radioaktive oder sons-
tige Verseuchung, Vergiftung sowie Verhinderung und / oder Ein-
VERHALTENS- UND WISSENSZURECHNUNG, VERTRETUNG schränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freiset-
zung chemischer, biologischer oder radioaktiver Substanzen).
Makler (SK 8803) a) Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor Scha-
deneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversicherten auf
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und dem Versicherungsort oder von Dritten betriebsbedingt zu Pro-
Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er duktionszwecken gelagert oder verwendet werden.
unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
b) Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schadeneintritt
Bestandteil eines versicherten oder vom Versicherungsnehmer
Makler (SK 8803) genutzten Gebäudes waren.
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und 4.3 Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas,
Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er Wasser, Telekommunikation) bei Fremdbezug.
unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
5. Versicherungsnehmer oder Versicherer können die Vereinbarung jederzeit
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist weiterhin bevollmächtigt "Zah- ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach
lungen" des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und. verpflichtet, diese Zugang wirksam. Der unverbrauchte Beitrag wird in diesem Fall erstattet.
unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der
Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
gang der Kündigung kündigen.
BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE Vereinbarte(r) Versicherungsort(e) gemäß Nr. 3: gemäß Versicherungsschein.
FEUERVERSICHERUNG
WEITERE VERTRAGSGRUNDLAGEN VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN
RICHTLINIEN Schäden durch radioaktive Isotope (SK 1101)
Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (VdS 2001) Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die
Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück auf dem der
Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive
Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies
ALLGEMEIN gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter
Sanktionsklausel Sachen infolge eines Versicherungsfalles nach Abs. 1 werden nur ersetzt, soweit dies
besonders vereinbart ist und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.
Der Vertrag unterliegt insbesondere aufgrund von Embargovorschriften der Europäi-
schen Union folgenden Einschränkungen:
Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen (SK
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz 3101)
nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien direkt anwendba-
ren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und
Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. deren Inhalt sind auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der Anlagen
ausbricht.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die
durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden,
soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen (SK 3103)
1. Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 1 AFB 2008,
Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Wasserlöschanlagen-Leckage
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
FEUERVERSICHERUNG
2. Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von
Wasser oder auf Wasser basierenden Flüssigkeiten aus einer ortsfesten Wasser-
löschanlage am Versicherungsort.
ALLGEMEINE VEREINBARUNGEN Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen,
Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und Zuleitungs-
rohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.
Schäden infolge von Terrorakten
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[Seite 27]
3. Innerhalb von Gebäuden sind Schäden durch a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schä-
den durch
a) Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren
der Wasserlöschanlagen; aa) Druckproben;
b) Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen mit- bb) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der
versichert. Wasserlöschanlage;
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bo- cc) Schwamm;
denplatte. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installati-
onen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. dd) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanla-
gen-Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
4. Nicht versicherte Schäden
ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft-
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schä- fahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung;
den durch
ff) Erdbeben.
aa) Druckproben;
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
bb) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der
Wasserlöschanlage; aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind
und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen,
cc) Schwamm;
bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert
dd) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanla- sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen
gen-Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; ist (Montageobjekte).
ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft- 4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili-
fahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung; gung gekürzt.
ff) Erdbeben.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an VERSICHERTE SACHEN
aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind
und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen, Fremdes Eigentum
bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert Fremdes Eigentum ist für Rechnung des Eigentümers mitversichert, soweit nicht der
sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen Versicherungsnehmer mit dem Eigentümer nachweislich eine andere Vereinbarung
ist (Montageobjekte). getroffen hat.
5. Wasserlöschanlagen gemäß Nr. 2 sind von der Technischen Prüfstelle der VdS Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbe-
Schadenverhütung GmbH oder von einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstel- dingungen ist für die Höhe des Versicherungswertes das Interesse des Versicherungs-
le abgenommen und werden regelmäßig durch eine von den Versicherern an- nehmers maßgebend, sofern dies höher ist, als das Interesse des Eigentümers.
erkannte Überwachungsstelle überprüft. Im Übrigen gelten Nr. 3 und Nr. 4 der
Vereinbarung "Brandschutzanlagen".
Automaten (SK 2201)
6. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten von Nr. 5 ergeben sich
aus Abschnitt B §§ 8, 9 AFB 2008. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbe-
dingungen sind Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt
7. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- Wareninhalt sowie Geldausgabeautomaten mitversichert. Geldinhalt dieser Automaten
gung gekürzt. ist nur im Rahmen für Bargeld vereinbarte Entschädigungsgrenze mitversichert.
Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 5: EUR XXX. Die Versicherung gilt nicht für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Raub.
Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder atmosphärische Elektrizität (SK Bargeld an Lohn- und Gehaltszahlungstagen (SK 3201)
3114)
Soweit Bargeld versichert ist, besteht innerhalb des Versicherungsortes für Löhne und
1. In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden gemäß Ab- Gehälter während der für die Bereitstellung und die Auszahlung erforderlichen Zeit
schnitt A § 1 Nr. 3) AFB 2008 leistet der Versicherer Entschädigung auch für Versicherungsschutz auch außerhalb der Behältnisse gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 3) AFB
Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch 2008.
Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch
sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.
Versicherung von Bargeld und Wertsachen
2. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem
anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Änderung zu Abschnitt A § 6 Nr. 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen
Versicherungsbedingungen:
3. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili-
gung gekürzt. Bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze sind Bargeld und Wertsachen während
der Geschäftszeit oder während sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Ver-
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be- schluss versichert.
grenzt.
Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 3: XXX. Geschäftsunterlagen und sonstige Datenträger
Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 4: XXX.
1. Für die unter Position 3.2 der "Pauschaldeklaration zur Feuer-Versicherung"
versicherten Sachen gelten während der Geschäftszeit die Verschlussvorschrif-
Bestimmungswidriges Austreten von Löschmitteln ten aufgehoben.
1. Der Versicherer leistet Entschädigung bis zu der in der „Pauschaldeklaration“ 2. Die Wiederherstellungsfrist gemäß Abschnitt A § 5 Nr. 4 AFB 2008 gilt auf 3
genannten Entschädigungsgrenze für Schäden durch Löschmittel, die bestim- Jahre ausgedehnt.
mungswidrig aus Feuerlöschanlagen austreten.
2. Feuerlöschanlagen sind alle Arten von Brandschutzeinrichtungen einschließlich Ruhende Kraftfahrzeuge (SK 3203)
sämtlicher Zubehörteile, die ausschließlich dem Betrieb einer solchen Anlage
dienen. Ausgeschlossen sind Wasserlöschanlagen. Kraftfahrzeuge sind nur in ruhendem Zustande und nur innerhalb des im Versiche-
rungsvertrag bezeichneten Grundstücks versichert.
3. Nicht versicherte Schäden
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[Seite 28]
Fahrbare Arbeitsmaschinen und dgl. außerhalb der Betriebsgrundstücke Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens den
vereinbarten Anteil.
Für fahrbare Arbeitsmaschinen, Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb, Kfz-
Anhänger und Hub- und Gabelstapler besteht auch Versicherungsschutz, wenn ein
gelegentlicher Einsatz außerhalb der als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke Erweiterte Bewegungs- und Schutzkosten-Versicherung
erfolgt.
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbe-
dingungen sind auch Bewegungs- und Schutzkosten versichert, die der Wiederherstel-
Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen lung oder Wiederbeschaffung von Sachen dienen, welche durch einen anderen
Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind.
Die Versicherungsnehmerin kann verlangen, dass im Schadenfall eine Entschädigung
ohne Rücksicht auf anderweitige Versicherungen geleistet wird. Bewegungs- und Schutzkosten sind auch Aufwendungen für das Einlagern und die
Wiedergestaltung von gärtnerischen Anlagen.
Architekten- und Ingenieurgebühren,
Aufräumungs- und Abbruchkosten
sowie Kosten für Konstruktions- und Planungsarbeiten für die Wiederherstellung vom
Schaden betroffener Gegenstände sind mitversichert. Änderung zu Abschnitt A "Aufräumungs- und Abbruchkosten", Nr. 2 der dem
Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen:
Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der
VERSICHERTE INTERESSEN Schadensstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren
von Schutt und sonstigen Resten zur nächsten geeigneten und aufnahmefähigen
Ablagerungs-, Deponier- oder Entsorgungsstelle und für das Ablagern oder Vernich-
Anmerkung zur Deklaration ten.
1. Positionszugehörigkeit Mitversichert gelten auch evtl. notwendig werdende Zwischenlagerungen.
Erklärt der Versicherungsnehmer Gegenstände unter einer Position berücksich- Diese Kosten sind auch bei Schäden, die unter die Außenversicherung bzw. Abzwei-
tigt zu haben, zu der sie nach der Deklaration oder Positionen-Erläuterung o- gungen fallen, versichert.
der besondere Vereinbarung nicht gehören, werden sie auf Verlangen des Ver-
sicherungsnehmers unter der Position entschädigt, unter der sie nachweislich Die Versicherung von Abbruchkosten gilt nicht für die Gefahr Einbruchdiebstahl,
berücksichtigt wurden. Vandalismus nach einem Einbruch, Raub.
Unter Position "Gebäude" und "Betriebseinrichtung" gelten auch Aufwen-
dungen mitversichert, die der Versicherungsnehmer gegebenenfalls für den Mehrkosten durch Technologiefortschritt (SK 1304)
Ausbau gemieteter Objekte gemacht hat, soweit sie nicht durch eine Versiche-
rung des Eigentümers gedeckt sind. 1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen sind Mehrkosten durch Technologiefortschritt als Folge ei-
2. Ausschlüsse: nes Versicherungsfalles mitversichert.
Soweit Sachen durch eine Spezialversicherung von dem Versicherungsnehmer 2. Ersetzt werden bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag die tatsächlich entstan-
oder in seinem Auftrag auch gegen die gleichen Gefahren anderweitig versi- denen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der ver-
chert sind, scheiden sie mit der anderweitig versicherten Summe (Versiche- sicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung
rungssumme) aus dem Vertrag aus, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte infolge Techno-
für Schäden an diesen Sachen in Regress genommen wird, die auch nach Best- logiefortschritts nicht möglich ist.
immungen dieses Vertrages ersatzpflichtig wären.
Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom
Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt.
VERSICHERTE KOSTEN 3. Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche Wieder-
herstellungsbeschränkungen und -auflagen.
Preisdifferenz-Versicherung (SK 1301) 4. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im
Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.
1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen sind Erhöhungen des Schadenaufwands durch Mehrkosten 5. Ist die Versicherungssumme einer vom Schaden betroffenen Position, für
infolge Preissteigerungen mitversichert. welche die Mehrkosten durch Technologiefortschritt versichert sind, niedriger
als der Versicherungswert (Unterversicherung), so wird der nach Nr. 2 bis Nr. 4
2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die ermittelte Betrag nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versiche-
tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem rungswert ersetzt.
Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
fung. Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 2: siehe Pauschaldeklaration.
3. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
fung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Um- Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden (SK 1305)
fang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wie-
derbeschaffung entstanden wären. 1. Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die
infolge eines Versicherungsfalles anfallenden Kosten des Aufgebotsverfahrens
4. Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wie- und der Wiederherstellung von Wertpapieren und sonstigen Urkunden ein-
deraufbau- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel werden nicht er- schließlich anderer Auslagen für die Wiedererlangung, die der Versicherungs-
setzt. nehmer den Umständen nach für geboten halten durfte.
5. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im 2. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf einen Zinsverlust, der dem Versiche-
Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt; dies gilt nicht bei beschädigten rungsnehmer durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren
Sachen. Ist nach einer vertraglichen Wiederherstellungsvereinbarung nur der entstanden ist.
Zeitwertschaden zu erstatten, so werden die Mehrkosten nicht ersetzt.
Vereinbarte Versicherungssumme gemäß Nr. 1: XXX.
6. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für
welche die Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Nr. 1 versichert sind, so
wird der nach Nr. 2 bis Nr. 5 ermittelter Betrag nur anteilig ersetzt. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne
Restwerte) (SK 1306)
Vereinbarte Versicherungssumme gemäß Nr. 2: XXX.
1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen sind Erhöhungen des Schadenaufwandes durch Mehrkos-
Sachverständigenkosten (SK 1302) ten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen mitversichert.
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt 2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die
der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme von den nach den tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicher-
dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den ten und vom Schaden betroffenen Sache durch behördliche Auflagen auf der
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Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und c) insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstückes vor Eintritt des
Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.
Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten
nicht versichert. 2. Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen
Anordnungen
3. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge behördlicher Wiederher-
stellungsbeschränkungen Reste der versicherten und vom Schaden betroffenen a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Ein-
Sache nicht wiederverwertet werden können, sind nicht versichert. tritt des Versicherungsfalles erlassen wurden;
4. Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versiche-
Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an ande- rungsfalles entstanden ist;
rer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in
dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären. c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles er-
gangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer
5. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf
Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert, Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Ver-
werden nicht ersetzt. letzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Abschnitt B § 8 AFB
2008.
Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene Sachen die Preisdifferenz-
Versicherung vereinbart ist, werden Mehrkosten infolge Preissteigerungen er- 3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erd-
setzt, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch Beschrän- reichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseiti-
kungen der vorgenannten Art verzögert. Ziffer 4 der Vereinbarung "Preisdiffe- gung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und
renz-Versicherung" wird insoweit abgeändert. zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versiche-
rungsfall aufgewendet worden wäre.
6. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im
Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt. Ist nach einer vertraglichen Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachver-
Wiederherstellungsvereinbarung nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so wer- ständige festgestellt.
den die Mehrkosten nicht ersetzt.
4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund
7. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der soge-
welche Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen nannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
versichert sind, so wird der nach Nr. 2 bis Nr. 6 ermittelter Betrag nur anteilig
ersetzt. 5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem
anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
8. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um
den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. 6. Für Aufwendungen gemäß Nr. 1 durch Versicherungsfälle, die innerhalb eines
Versicherungsjahres eintreten, ist Entschädigungsgrenze die Versicherungs-
9. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich summe als Jahreshöchstentschädigung.
der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrages
an den Versicherer abzutreten. 7. Der gemäß Nr. 1 bis Nr. 6 als entschädigungspflichtig errechneter Betrag wird
je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Vereinbarte Versicherungssumme gemäß Nr. 2: XXX.
Vereinbarter Selbstbehalt gemäß Nr. 8: XXX. 8. Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt A §
5 Nr. 1 a) AFB 2008.
Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Vereinbarter Selbstbehalt gemäß Nr. 7: XXX.
Restwerte (SK 1307)
1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- Rückreisekosten für den Versicherungsnehmer oder seiner Repräsentanten bei
rungsbedingungen sind bei der Anrechnung des Restwertes für die versicherte einem Schadenfall ab EUR 50.000,00
und vom Schaden betroffene Sache behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
kungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt mit dem 1. Werden versicherte Sachen infolge eines durch diesen Versicherungsvertrag
Betrag, der sich vertragsmäßig ergeben würde, wenn die versicherte und vom versicherten Schadenfalls während einer Urlaubs- oder Geschäftsreise des Ver-
Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterial- sicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten zerstört oder beschädigt oder
wert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten. kommen abhanden, so ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten
Entschädigungsgrenze die Rückreisekosten
2. Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für
Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf der Grundlage vor Eintritt des Versiche- a) für die Bahnfahrt in der in der 1. Klasse einschließlich Zuschlägen sowie
rungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen beruhen. Soweit behördliche nachgewiesener Kosten für Taxifahrten zum und vom nächstgelegenen
Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, öffentlichen Verkehrsmittel oder
werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt.
b) für einen Linienflug in der Economy-Klasse, sofern der Schadenort
3. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die mehr als 1.000 km Luftlinie von dem Aufenthaltsort des Versiche-
Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert, rungsnehmers entfernt ist, sowie nachgewiesener Kosten für Taxifahr-
werden nicht ersetzt. Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene Sa- ten zum und vom nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsmittel.
chen die Preisdifferenz-Versicherung vereinbart ist, werden Mehrkosten infolge
Preissteigerungen ersetzt, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstel- 2. Entschädigung wird geleistet, sofern die Entfernung zwischen Aufenthalts- und
lung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert. Ziffer 4 der Ver- Schadenort mindestens 50 km Luftlinie beträgt.
einbarung "Preisdifferenz-Versicherung" wird insoweit abgeändert.
4. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen
der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrages
an den Versicherer abzutreten. Besteht durch den Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr innerhalb oder außer-
halb des Versicherungsortes, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund
rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer die hierfür erforderli-
Kosten für die Dekontamination von Erdreich (SK 3301) chen Aufwendungen bis zu dem vereinbarten Betrag, sofern hierfür nicht Entschädi-
gung aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann.
1. In Erweiterung der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen
für die Feuerversicherung (AFB 2008) ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür
vereinbarten Versicherungssumme Kosten, die der Versicherungsnehmer auf- Gebäudebeschädigungen
grund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen
Versicherungsfall aufwenden muss, um Der Versicherer ersetzt bis zum hierfür vereinbarten Betrag die Kosten für die Beseiti-
gung von Gebäudeschäden infolge Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus oder infolge
a) Erdreich von innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden ei- des Versuchs einer solchen Tat an
genen, gemieteten oder gepachteten Versicherungsgrundstücken zu
untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; a) Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Türen, Schlössern, Fenstern (ausge-
nommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern der als Ver-
b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportie- sicherungsort vereinbarten Räume (Gebäudeschäden)
ren und dort abzulagern oder zu vernichten;
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b) Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen) außerhalb des insoweit, als aus diesen Versicherungsprogrammen oder Pools keine oder nur
Versicherungsortes, aber innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versiche- teilweise Entschädigung erlangt werden kann. Dies gilt z.B.:
rungsort liegt, und in dessen unmittelbarer Umgebung (Schäden an Schaukäs-
ten und Vitrinen), a) in Frankreich für Elementarschäden infolge eines Ereignisses, das auf
Basis von Verordnungen zur "Catastrophe Naturelle" erklärt wird;
sofern hierfür nicht Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt
werden kann. b) in Belgien für Elementarschäden, soweit es sich um Rettungskosten
handelt;
c) in Spanien für Schäden, die zur "Calamidad Nacional" erklärt werden
VERSICHERUNGSORT und durch das "Consorcio sobre riesgos extraordinarios" gedeckt sind;
d) in der Schweiz für Schäden, die nach Verordnungen über die Elemen-
Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke (SK 3401) tarschadenversicherung gedeckt sind;
1. Als Versicherungsort gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne e) in Norwegen für Schäden, die über den Elementarschadenpool gedeckt
besondere Anmeldung auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Die sind;
Entschädigung ist jedoch je Betriebsgrundstück und Versicherungsfall auf den
vereinbarten Betrag begrenzt. 3. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerhalb der EU und der Schweiz:
2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, halbjährlich ein Verzeichnis dieser a) Elementarschäden
Betriebsgrundstücke einzureichen. Bei nicht ausreichender Versicherungssum-
me sind die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zu- b) Sachschäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Ge-
grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen anzuwenden. fahren resultieren, welche über die South African Specials Risks Insu-
rance Association (SASRIA) oder Namibian Special Risks Insurance
Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus Abschnitt Association (NASRIA) grundsätzlich versicherbar sind;
B § 8 AFB 2008. Die Vorschriften über die Gefahrerhöhungen nach Abschnitt B
§ 9 AFB 2008 bleiben unberührt. c) Sachschäden in den Independent States (Homelands) und in Namibia,
die durch politisch motivierte Anschläge im Sinne der lokalen Begriffs-
3. Der Beitrag ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzu- definition von Political Riot verursacht werden.
kommenden Betriebsgrundstücken.
Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern (SK 3405) VERSICHERUNGSWERT
Soweit Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern in ruhendem Zustand
versichert sind, gilt die Versicherung auch auf Parkplätzen, die dem Versicherungs- Erhöhte Wiederbeschaffung
nehmer zur Verfügung stehen und entsprechend gekennzeichnet sind.
Ergänzung zu Abschnitt A "Umfang der Entschädigung", Nr. 1 der dem Vertrag
zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen:
Abhängige Außenversicherung (SK 3412)
Unter die Entschädigungsleistung fallen auch Ingenieurgebühren, Planungs- und
1. Sachen, für die Außenversicherung vereinbart ist, sind bis zu der hierfür Konstruktionskosten, sowie erhöhte Kosten für solche Maschinen, die Spezialanferti-
vereinbarten besonderen Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze gungen darstellen und ähnliche Aufwendungen, die durch Schwierigkeiten der
auch außerhalb des Versicherungsorts versichert. Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung bedingt sind.
2. Die Außenversicherung gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Ersatz für Sachen ausländischer Herkunft
3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird Entschädigung nur geleistet, soweit Ergänzung zu Abschnitt A "Umfang der Entschädigung", Nr. 1 der dem Vertrag
Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen:
werden kann. Meldet der Versicherungsnehmer den Schaden zu diesem Ver-
trag, so wird dieser Versicherer auf jeden Fall in Vorleistung treten. Werden versicherte Sachen im Ausland wiederbeschafft, so bestimmt sich der Ersatz-
wert nach dem Auslandsmarktpreis unter Berücksichtigung der bei der Einfuhr anfal-
Ist danach die Entschädigung oder eine Abschlagszahlung gemäß Abschnitt A lenden Kosten sowie etwaiger Vergütungen.
§ 9 Nr. 1 a) AFB 2008 nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des
Versicherungsnehmers die Entschädigungspflicht aus dem anderen Versiche-
rungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so wird der Versicherer Gemeiner Wert
unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen in Höhe von 4 Prozent pro Jahr,
eine vorläufige Zahlung leisten. Änderung zu Abschnitt A "Versicherungswert und Versicherungssumme", Nr. 2 a cc
der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen:
4. Ist der Beitragssatz für die besondere Versicherungssumme gemäß Nr. 1 höher
als für die Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist, so gilt Ab- „...der gemeine Wert falls die Sache für ihren Zweck allgemein und im Betrieb des
schnitt A § 8 Nr. 5 a) AFB 2008 (Unterversicherung) auch für diese besondere Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist.“
Versicherungssumme.
5. Bei Berechnung einer Unterversicherung für die Position, zu der die Außenver- Fundamente
sicherung vereinbart ist, sind auch die gemäß Nr. 1 außerhalb des Versiche-
rungsorts versicherten Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der dort Soweit ein versichertes Fundament aus technischen Gründen für die Wiederherstellung
genannten Entschädigungsgrenze. des zugehörigen Gebäudes oder der zugehörigen Maschine nicht verwendbar ist, wird
sein Minderwert ersetzt.
6. Nr. 4 und Nr. 5 sind nicht nebeneinander anzuwenden. Anzuwenden ist
diejenige Bestimmung, die zu der niedrigeren Entschädigung führt.
Komplementäre Güter / Einheitliche Sachmehrheit
Vereinbarte Positionen gemäß Nr. 1: XXX.
Handelt es sich bei den vom Schaden betroffenen Gegenständen um Sachen, die zu
Geltungsbereich, abweichend von Nr. 1: XXX. anderen gehören (komplementäre Güter), so wird im Versicherungsfall auch ein evtl.
Minderwert der unbeschädigten Sachen entschädigt.
Ausschlüsse für Versicherungsorte im Ausland
Nicht versichert sind: ANZEIGEPFLICHTEN, OBLIEGENHEITEN, GEFAHRERHÖHUNG
1. Schäden durch Flut oder Überschwemmung in den Niederlanden und Belgien;
Anzeige von Gefahrerhöhungen bei Bestehen einer Versicherungsabteilung
2. Schäden, für die eine Pflicht- oder Monopolversicherung abzuschließen ist oder
für die aufgrund örtlicher Regierungs- oder ähnlicher Versicherungsprogramme Hat der Versicherungsnehmer einen Sachbearbeiter mit der Erledigung von Versiche-
oder Pools Entschädigungen für die in diesem Versicherungsvertrag genannten rungsangelegenheiten beauftragt, der Gewähr dafür bietet, dass vertragserhebliche
Gefahren beansprucht werden kann. Der Versicherer leistet Entschädigung nur Tatsachen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzeige von Gefahrerhöhungen als
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erstattet wird, nachdem dieser Kenntnis von der
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Erhöhung der Gefahr erlangt hat. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass a) Brandmeldeanlagen;
die jeweils zuständigen Stellen des Betriebes die erforderlichen Meldungen an den
Sachbearbeiter unverzüglich erstatten. b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen;
c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen;
Elektrische Anlagen (SK 3602)
d) Sprühwasser-Löschanlagen;
1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen alle 12 Monate auf
seine Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln;
gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständi-
gen prüfen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis f) Schaum-Löschanlagen;
muss eine Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichun-
gen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den g) Pulver-Löschanlagen;
einschlägigen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheits-
vorschriften, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen. h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.
übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen sowie dies dem Versiche-
rer anzuzeigen. 2. Anlagen gemäß Nr. 1 a) oder Nr. 1 h) sind dem Versicherer durch ein Installati-
onsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem vergleichbaren Mustervordruck
3. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Nr. 1 und 2 entspricht. Anlagen gemäß Nr. 1 b) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) sind durch die
ergeben sich aus Abschnitt B §§ 8, 9 AFB 2008. Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine
gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch
ein Abnahmezeugnis angezeigt.
Prüfung von elektrischen Anlagen (SK 3603)
3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten
Abweichend von der Vereinbarung "Elektrische Anlagen" verzichtet der Versicherer,
falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 dieser Vereinbarung keine erheblichen Mängel a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirk-
festgestellt werden, auf die nächstfällige Prüfung. samkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder
qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu er-
halten;
Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften
b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und
Auf Räume, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die Vereinbarun- zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten;
gen "Elektrische Anlagen" und die vereinbarten sonstigen Sicherheitsvorschriften nicht
anzuwenden. c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anla-
geteil außer Betrieb genommen wird;
Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften (SK 3605) d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage
geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-,
Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Versicherungsort gelten, soweit sie durch e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 1 c) bis
zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebote- Nr. 1 g) und Nr. 1 i) unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;
ne erhöhte Sorgfalt beobachtet wird, nicht als Vertragsverletzung im Sinne des
Abschnitt B § 8 AFB 2008, und wenn derartige Abweichungen gleichzeitig eine f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schaden-
Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Verstoß gegen Abschnitt B § 9 AFB 2008. verhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungs-
Abweichungen über die im Versicherungsvertrag vereinbarte Dauer hinaus gelten nicht stelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anla-
mehr als vorübergehend. ge nur teilweise funktionsuntüchtig ist;
Die vereinbarte Dauer beträgt XXX Monate. g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenver-
hütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstel-
le anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen;
Gefahrerhöhung - Versehensklausel
h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mus-
1. Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwa- tervordruck zu führen;
chung der Gefahrenverhältnisse auf dem Versicherungsgrundstück verpflichten
und Gefahrerhöhungen nach Abschnitt B § 9 AFB 2008 unverzüglich anzeigen. i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der An-
Dies gilt auch für Gefahrerhöhungen, die sich aus der Änderung bestehender lage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleich-
oder der Aufnahme neuer Betriebszweige ergeben haben. Um etwa versehent- ermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.
lich nicht gemeldete oder bisher nicht bekannt gewesene Gefahrerhöhungen
nachträglich feststellen zu können, wird der Versicherungsnehmer das versi- 4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten
cherte Wagnis jährlich prüfen.
a) Anlagen gemäß Nr. 1 a) und Nr. 1 b) vierteljährlich sowie Anlagen ge-
2. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, so bleibt gleichwohl mäß Nr. 1 h) halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der An-
die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung lagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bleibt seine Verpflich- Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung
tung hiernach bestehen, so gebührt ihm rückwirkend vom Tage der Gefahrer- GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle aner-
höhung an der etwa erforderliche höhere Beitrag. kannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldean-
lagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfah-
rungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm
Verzicht auf Ersatzansprüche (SK 3608) übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen
kann;
Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt
des Versicherungsfalls im Rahmen des Üblichen auf Ersatzansprüche für Brand- oder b) Anlagen gemäß Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 h) mindestens einmal jähr-
Explosionsschäden verzichtet hat. lich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte
Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifi-
Bei Schäden, die von Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers, die nicht zierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen;
Repräsentanten sind, verschuldet wurden, verzichtet der Versicherer ausdrücklich auf
ein ihm eventuell zustehendes Regressrecht. Dies gilt nicht für Schäden, die von c) Anlagen gemäß Nr. 1 c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr,
Betriebsangehörigen vorsätzlich herbeigeführt wurden. Anlagen gemäß Nr. 1 d) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) mindestens einmal in
jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 1 b) mindestens alle drei
Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung
Brandschutzanlagen (SK 3610) GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen
und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu las-
1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtun- sen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein
gen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brand- Prüfzeugnis nachzuweisen.
schutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtli-
nien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regel- Bei Anlagen gemäß Nr. 1 c), deren technische Schutzwirkung durch
werken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von
mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prü-
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[Seite 32]
fung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vo-
rausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht ge- Stichtagsversicherung für Vorräte (SK 1705)
kürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder be-
hördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben. 1. Entschädigungsgrenze für die versicherten Vorräte ist die vereinbarte Versiche-
rungssumme.
5. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten gemäß Nr. 3 und Nr. 4
ergeben sich aus Abschnitt B §§ 8, 9 AFB 2008. 2. Der Versicherungswert, den die versicherten Vorräte an dem vereinbarten
Stichtag eines jeden Monats haben (Stichtagswert), ist dem Versicherer jeweils
innerhalb von 10 Tagen oder innerhalb einer vereinbarten anderen Frist nach
Abweichungen von Sicherheitsvorschriften diesem Stichtag zu melden (Stichtagssumme).
Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt oder die Solange für einen Stichtag trotz Fristablaufs keine Meldung erfolgt ist, gilt auch
Berufsgenossenschaft zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht für diesen Stichtag die zuletzt gemeldete Stichtagssumme. Geht bereits die ers-
nicht. te Stichtagsmeldung dem Versicherer nicht rechtzeitig zu, so sind die Vorräte
ab Fristablauf bis zum Eingang der Meldung nur mit der Hälfte der Versiche-
rungssumme versichert.
Handwerkerklausel
3. Der Versicherungsnehmer hat eine infolge Schreib-, Rechen- oder Hörfehlers
Werden von Fremdfirmen oder fremden Handwerkern, deren Angestellten oder versehentlich falsch erstattete Meldung unverzüglich zu berichtigen. Ist inzwi-
Arbeitern Sicherheitsvorschriften wider Wissen und Willen der Versicherungsnehmerin schen ein Versicherungsfall eingetreten, so hat er das Versehen nachzuweisen.
verletzt, so ist diese dafür nicht verantwortlich.
4. Ist die letzte vor Eintritt des Versicherungsfalls gemeldete Stichtagssumme
niedriger als der Stichtagswert, für den die Stichtagssumme gemeldet wurde
Bauliche Veränderungen oder gemäß Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 als gemeldet gilt, so wird nur der Betrag er-
setzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die gemeldete Stichtags-
Bauliche Veränderungen (keine Neubauten) sowie Betriebsverlegungen innerhalb des summe zum Stichtagswert.
Versicherungsgrundstückes sind nicht anzeigepflichtig, wenn damit keine Gefahrerhö-
hung verbunden ist. 5. Der Stichtagswert ist auch dann in voller Höhe zu melden, wenn er die Versi-
cherungssumme übersteigt. Die Meldung gilt, wenn der Versicherungsnehmer
§§ 23-27 VVG bleiben ebenso wie die Bestimmungen über Unterversicherung unbe- nicht etwas anderes bestimmt hat, als Antrag auf Erhöhung der Versicherungs-
rührt. summe auf den gemeldeten Betrag ab Zugang der Meldung. Der Versiche-
rungsnehmer ist an den Antrag zwei Wochen gebunden. Lehnt der Versicherer
den Antrag nicht innerhalb dieser Frist ab, so gilt er als angenommen.
ENTSCHÄDIGUNG (VERSICHERUNGSSUMME, UNTERVERSICHERUNG, 6. Soweit in den Fällen von Nr. 5 der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere
SELBSTBETEILIGUNG, ENTSCHÄDIGUNGSGRENZEN) Versicherungssumme werde nicht beantragt, oder soweit der Versicherer den
Antrag abgelehnt hat, wird bei Versicherungsfällen bis zur nächsten Stich-
tagsmeldung nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung (SK 1702) wie die Versicherungssumme zum Stichtagswert.
1. Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde 7. Neben Nr. 4 und Nr. 6 sind die Bestimmungen über Unterversicherung in den
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nicht anzuwenden, dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
wenn der Schaden den vereinbarten Prozentsatz des Gesamtbetrages der Ver- nicht anzuwenden.
sicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als den vereinbarten Be-
trag beträgt. 8. Auf den Beitrag ist eine Vorauszahlung aus der Hälfte der Versicherungssum-
me für das ganze Versicherungsjahr zu leisten. Der endgültige Beitrag wird
2. Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Vorräte, für die Stichtagsversiche- zum Ende des Versicherungsjahres aus dem Durchschnitt der gemeldeten
rung vereinbart ist, und nicht für die Außenversicherung. Stichtagssummen und dem diesem Durchschnitt entsprechenden Beitragssatz
berechnet; ein tariflicher Mindestbeitrag ist zu berücksichtigen. Soweit in den
3. Versicherungssummen auf Erstes Risiko, für Vorräte, für die Stichtagsversiche- Fällen von Nr. 5 der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungs-
rung vereinbart ist, und für die Außenversicherung werden bei Feststellung des summe werde nicht beantragt, oder soweit der Versicherer den Antrag ab-
Gesamtbetrages der Versicherungssummen gemäß Nr. 1 nicht berücksichtigt. lehnt, bleibt der die Versicherungssumme übersteigende Teil der gemeldeten
Stichtagssummen für den Beitrag unberücksichtigt.
Vereinbarter Prozentsatz gemäß Nr. 1: XX.
Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 1: EUR XXX. Ergibt sich während des Versicherungsjahres, dass die Vorauszahlung ver-
braucht ist, so kann der Versicherer eine weitere angemessene Vorauszahlung
verlangen, jedoch nicht mehr als die Hälfte der ersten Vorauszahlung.
Summenausgleich (SK 1704)
1. Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehören- Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen
den Versicherungswerte übersteigen, werden die überschießenden Summen-
anteile auf diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer 1. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart
Vorsorgeversicherungssumme Unterversicherung besteht oder bei denen die ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis
Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung des Jahres 2000 (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preissteigerun-
oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Die Aufteilung findet nur zu- gen.
gunsten von Positionen statt, für die gleich hohe oder niedrigere Beitragssätze
vereinbart sind. 2. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die
Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versiche-
2. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die rungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versicherungs-
Versicherungswerte der einzelnen Positionen die Versicherungssummen über- jahres beantragt wurden.
steigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versi-
cherungsfall betroffen sind. Solange kein Antrag gemäß Abs. 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende
Regelung:
3. Bei Positionen, zu denen eine Wertzuschlagsklausel vereinbart ist, gilt als
Versicherungssumme die Grundsumme zuzüglich des einfachen Wertzu- Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die
schlags. Prozentpunkte, um die sich der angegebene Preisindex für entsprechende Ge-
bäude aus der Fachserie 17, Reihe 4 (Baupreisindizes), bzw. der angegebene
4. Vom Summenausgleich ausgenommen sind Preisindex für entsprechende gewerbliche Produkte aus der Fachserie 17, Reihe
2 (Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte - Erzeugerpreise), gegen-
a) Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist; über dem Vorjahr verändert haben.
b) Versicherungssummen gemäß der Vereinbarung Vorsorgeversicherung 3. Soweit sie angewendet werden, sind für Nr. 2 die vom Statistischen Bundes-
für Bestandserhöhungen; amt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt veröffentlichten Preisindizes
maßgebend.
c) Versicherungssummen auf Erstes Risiko (Erste Gefahr).
4. Nachversicherung von Bestandserhöhungen gelten rückwirkend, wenn sie
5. Sind für mehrere Versicherungsorte gesonderte Versicherungssummen verein- innerhalb von drei Monaten beantragt wurden.
bart, so erfolgt der Summenausgleich nur zwischen den Positionen der einzel-
nen Versicherungsorte. 5. Der Versicherer haftet bis zu Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag,
sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Beginn des
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[Seite 33]
Versicherungsjahres ausreichend war und Bestandserhöhungen rechtzeitig aus-
reichend nachversichert worden sind. Grundsumme und Wertzuschlag gelten 5. Für diese Vorsorgeversicherung wird eine Vorauszahlung in Höhe eines Drittels
als richtig bemessen, wenn sie durch eine dem Versicherer eingereichte Schät- der Jahresprämie aus den Vorsorgeversicherungssummen erhoben. In der
zung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind. Schlussabrechnung wird die halbe Jahresprämie aus den im abgelaufenen Jahr
in Anspruch genommenen Teilen der Vorsorgeversicherungssumme berechnet.
Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den Die so ermittelte Differenz ist nachzuentrichten oder zurückzugewähren.
Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß
Nr. 2 und Nr. 4 letztmalig erforderlichen Festsetzung zum Versicherungswert 6. Mit der Erhöhung der Positionen gemäß Nr. 2 Satz 1 ist die Jahresprämie für
am gleichen Tag. die hinzutretenden Versicherungssummen fällig. Abschließend abgerechnet
wird die Jahresprämie bei Aufgabe der endgültigen Versicherungssumme.
6. Ändert das statistische Bundesamt das Basisjahr der veröffentlichten Preisindi-
zes, ist der Versicherer berechtigt, Grundsumme und Wertzuschlag zur folgen-
den Hauptfälligkeit auf das neue Basisjahr umzustellen. Wiederherstellung
7. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündi- Ergänzung zu Abschnitt A § 8 Nr. 2 b AFB 2008:
gung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen.
Der Wiederbeschaffung im Sinne von Abschnitt A § 8 Nr. 2 b AFB 2008 ist auch dann
genügt, wenn für vernichtete Teile der maschinellen Einrichtung gleichartige, dem
Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhöhungen selben Betriebszweck dienende neue bzw. nach vorheriger Zustimmung des Versiche-
rers gebrauchte Maschinen, Motore oder Ersatzteile aus einem etwa vorhandenen
1. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart Reservelager verwendet werden.
ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis
des Jahres 2000 (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preissteigerun-
gen. Kennzeichnung von Schadengut
2. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die Die mit der Feststellung eines Schadens Beauftragten sind verpflichtet, die vom
Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versiche- Schaden betroffenen Sachen nur in der Form kenntlich zu machen, die von dem
rungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versicherungs- Versicherungsnehmer für unbedenklich gehalten werden.
jahres beantragt wurden.
Solange kein Antrag gemäß Abs. 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende
Regelung: VERHALTENS- UND WISSENSZURECHNUNG, VERTRETUNG
Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die
Prozentpunkte, um die sich der angegebene Preisindex für entsprechende Ge- Repräsentanten
bäude aus der Fachserie 17, Reihe 4 (Baupreisindizes), bzw. der angegebene
Preisindex für entsprechende gewerbliche Produkte aus der Fachserie 17, Reihe Als Repräsentanten gelten:
2 (Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte - Erzeugerpreise), gegen-
über dem Vorjahr verändert haben. - bei Aktiengesellschaften
die Mitglieder des Vorstandes
3. Soweit sie angewendet werden, sind für Nr. 2 die vom Statistischen Bundes-
amt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt veröffentlichen Preisindizes - bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
maßgebend. die Geschäftsführer
4. Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzu- - bei Kommanditgesellschaften
schlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Be- die Komplementäre
ginn des Versicherungsjahres ausreichend war.
- bei offenen Handelsgesellschaften
Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch die Gesellschafter
eine dem Versicherer eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festge-
setzt worden sind. - bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts
die Gesellschafter
Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den
Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß - bei Einzelfirmen
Nr. 2 letztmalig erforderlichen Festsetzung zum Versicherungswert am gleichen die Inhaber
Tag.
- bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden,
5. Ändert das statistische Bundesamt das Basisjahr der veröffentlichten Preisindi- Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, ausländischen
zes, ist der Versicherer berechtigt, Grundsumme und Wertzuschlag zur folgen- Unternehmen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Ver-
den Hauptfälligkeit auf das neue Basisjahr umzustellen. tretungsorgane.
6. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündi- Mieter und Pächter sind nicht Repräsentanten des Versicherungsnehmers im Sinne der
gung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen. dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.
Vorsorgeversicherung für Bestandserhöhungen Makler (SK 1803)
1. Bestandserhöhungen des laufenden Versicherungsjahres, die nicht durch Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und
Nachtrag in die Versicherungssumme übernommen worden sind, sind im Rah- Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er
men der Vorsorge-Positionen des Versicherungsvertrages unter der Vorausset- unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
zung versichert, dass
a) die Vereinbarung “Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhö- Makler (SK 1803)
hungen” getroffen ist und
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und
b) das Versicherungsjahr dem Geschäftsjahr entspricht. Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er
unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
2. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart
ist, erhöhen sich ohne besonderen Antrag jeweils mit Beginn des nächsten Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist weiterhin bevollmächtigt "Zah-
Versicherungsjahres vorübergehend um den entsprechenden Betrag der Vor- lungen" des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und. verpflichtet, diese
sorgeversicherungssumme. Die Erhöhungen sind sobald als möglich durch die unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
festgestellten endgültigen Summen zu ersetzen.
3. Für die Umrechnung der in die Positionen gemäß Nr. 2 Satz 1 zu übernehmen- Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Feuer- oder zur Feuerbetriebsunter-
den Vorsorgeversicherungssummen auf den Wert 2000 ist der Index des An- brechungsversicherung (SK 3801)
schaffungsjahres maßgebend.
Bestehen eine Feuer- und eine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung bei demsel-
4. Die Vorsorgeversicherung bleibt, soweit nicht der Versicherungsnehmer eine ben Versicherer oder unter Führung desselben Versicherers, so gelten Anzeigen des
Änderung beantragt, in der bisherigen Höhe bestehen und gilt jeweils für die Versicherungsnehmers jeweils für beide Versicherungen.
Bestandszugänge des nächsten Jahres.
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[Seite 34]
ab) der Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwerts der
Mehrere Versicherer Räume, die der Versicherungsnehmer selbst nutzt oder unent-
geltlich Dritten überlassen hat und die infolge eines Versiche-
Andere Versicherungen sind erst im Schadenfalle anzuzeigen. rungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls der Versiche-
rungsnehmer die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene
Räume nicht zugemutet werden kann;
SONSTIGES ac) etwaige fortlaufende Mietnebenkosten.
b) Für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintritts des Versicherungs-
Abschlagszahlung falles nicht vermietet waren, wird Mietausfall ersetzt, sofern Vermie-
tung zu einem späteren, in der Wiederherstellungszeit liegenden Ter-
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass eine Abschlagszahlung in Höhe des min nachgewiesen wird.
Betrages, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist, abweichend von § 14
Abs. 2 VVG und Abschnitt A "Zahlung und Verzinsung der Entschädigung", Nr. 1 a, 3. Versicherungswert, Haftzeit, Unterversicherung
Satz 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen
schon drei Wochen nach Anzeige des Versicherungsfalls erfolgt. a) Die Versicherungssumme ist auf den in der Pauschaldeklaration ge-
nannten Betrag begrenzt.
Vertragsbeendigung bei Kündigung des Versicherers nach einem Versiche- b) Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Ent-
rungsfall (SK 1902) schädigung für den Mietausfall leistet. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt
des Sachschadens. Sie beträgt 24 Monate.
Bei einer Kündigung des Versicherers aus Anlass eines Versicherungsfalls endet der
Vertrag erst drei Monate nach Zugang der Kündigung. c) Ist die Versicherungssumme für Gebäude im Schadenfall niedriger als
der Versicherungswert, so wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der
sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zum
Kündigung nach einem Versicherungsfall (SK 3901) Versicherungswert (Unterversicherung).
Das Kündigungsrecht gemäß Abschnitt B § 15 Nr. 1) AFB 2008 gilt für jeden zwischen
den Parteien bestehenden Feuer- oder Feuer Betriebsunterbrechungsversicherungsver-
trag.
BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE EC-SACH-
VERSICHERUNG
Zahlung der Entschädigung
In Änderung von Abschnitt A "Zahlung und Verzinsung der Entschädigung" Nr. 5 b
der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen verzich- ALLGEMEIN
tet der Versicherer darauf, die Zahlung aufzuschieben, sofern sich die polizeiliche oder
strafrechtliche Untersuchung nicht ausdrücklich gegen den Versicherungsnehmer oder
einen Repräsentanten des Versicherungsnehmers richtet. Sanktionsklausel
Der Vertrag unterliegt insbesondere aufgrund von Embargovorschriften der Europäi-
Wahrung von Geschäftsgeheimnissen schen Union folgenden Einschränkungen:
Die mit der Feststellung eines Schadens beauftragten Organe des Versicherers sind Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz
verpflichtet, ihre Aufzeichnungen soweit zu beschränken, wie dies vom Versiche- nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien direkt anwendba-
rungsnehmer für unbedenklich gehalten wird. ren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Neben-, mehrfache Versicherung, vereinbarte Selbstbeteiligung Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die
durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden,
Änderung zu Abschnitt B § 11 Nr. 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Versicherungsbedingungen:
Neben- oder mehrfache Versicherungen schaden nicht. Sie sind jedoch im Versiche-
rungsfall anzuzeigen.
EC-SACHVERSICHERUNG
Beitrag
Bei Änderung der Versicherungssummen oder der Beitragssätze sowie bei vorzeitiger
Aufhebung der Versicherung, jedoch nicht bei einer Kündigung des Versicherungs- ALLGEMEINE VEREINBARUNGEN
nehmers nach Eintritt eines Versicherungsfalles, und bei Besitzwechsel, wird der
Beitrag pro rata temporis verrechnet.
Schäden infolge von Terrorakten
1. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur
Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele,
MIETVERLUSTVERSICHERUNG die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der
Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Ein-
richtungen Einfluss zu nehmen.
Mietverlust
2. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der
1. Versicherte Gefahren Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - Schäden und (soweit vereinbart) Kos-
ten, die durch Terrorakte sowie deren Abwehr verursacht werden, mitversi-
Ist Versicherung von Gebäuden vereinbart, ersetzt der Versicherer als Mietver- chert, sofern und solange die Versicherungssumme des Vertrages (inklusive
lust den für die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstige gegebenenfalls vereinbarter Vorsorge, Nachhaftung oder Höherhaftung) unter
Grundstückbestandteile, der durch einen Sachschaden, der nach den diesem EUR 25.000.000,00 liegt.
Versicherungsvertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen zu entschädigen ist, entsteht. 3. Die Versicherung dieser Schäden gilt nur für vereinbarte Versicherungsorte
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
2. Versicherte Schäden
4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden
a) Versicherter Mietverlust ist sowie Kosten jeder Art stets ausgeschlossen:
aa) der Mietausfall, der dadurch entsteht, dass der Mieter infolge 4.1 Rückwirkungsschäden.
eines Versicherungsfalles kraft Gesetz oder nach dem Mietver-
trag berechtigt ist, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise 4.2 Kontaminationsschäden (biologische, chemische, radioaktive oder sons-
zu verweigern; tige Verseuchung, Vergiftung sowie Verhinderung und / oder Ein-
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schränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freiset- a) Die Versicherungssumme ist auf den in der Pauschaldeklaration ge-
zung chemischer, biologischer oder radioaktiver Substanzen). nannten Betrag begrenzt.
a) Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor Scha- b) Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Ent-
deneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversicherten auf schädigung für den Mietausfall leistet. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt
dem Versicherungsort oder von Dritten betriebsbedingt zu Pro- des Sachschadens. Sie beträgt 24 Monate.
duktionszwecken gelagert oder verwendet werden.
c) Ist die Versicherungssumme für Gebäude im Schadenfall niedriger als
b) Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schadeneintritt der Versicherungswert, so wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der
Bestandteil eines versicherten oder vom Versicherungsnehmer sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zum
genutzten Gebäudes waren. Versicherungswert (Unterversicherung).
4.3 Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas,
Wasser, Telekommunikation) bei Fremdbezug. VERSICHERTE SACHEN
5. Versicherungsnehmer oder Versicherer können die Vereinbarung jederzeit
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Fremdes Eigentum
Zugang wirksam. Der unverbrauchte Beitrag wird in diesem Fall erstattet.
Fremdes Eigentum ist für Rechnung des Eigentümers mitversichert, soweit nicht der
Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer mit dem Eigentümer nachweislich eine andere Vereinbarung
Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- getroffen hat.
gang der Kündigung kündigen.
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbe-
Vereinbarte(r) Versicherungsort(e) gemäß Nr. 3: gemäß Versicherungsschein. dingungen ist für die Höhe des Versicherungswertes das Interesse des Versicherungs-
nehmers maßgebend, sofern dies höher ist, als das Interesse des Eigentümers.
VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN Automaten (SK 2201)
Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbe-
Schäden durch radioaktive Isotope (SK 1101) dingungen sind Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt
Wareninhalt sowie Geldausgabeautomaten mitversichert. Geldinhalt dieser Automaten
Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die ist nur im Rahmen für Bargeld vereinbarte Entschädigungsgrenze mitversichert.
Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück auf dem der
Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Die Versicherung gilt nicht für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Raub.
Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies
gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
Versicherung von Bargeld und Wertsachen
Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter
Sachen infolge eines Versicherungsfalles nach Abs. 1 werden nur ersetzt, soweit dies Änderung zu Abschnitt A § 6 Nr. 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen
besonders vereinbart ist und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind. Versicherungsbedingungen:
Bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze sind Bargeld und Wertsachen während
Bestimmungswidriges Austreten von Löschmitteln der Geschäftszeit oder während sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Ver-
schluss versichert.
Der Versicherer leistet Entschädigung bis zu der in der „Pauschaldeklaration zur EC-
Sach-Versicherung“ genannten Entschädigungsgrenze für Schäden durch Löschmittel,
die bestimmungswidrig aus Feuerlöschanlagen austreten. Feuerlöschanlagen sind alle Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen
Arten von Brandschutzeinrichtungen einschließlich sämtlicher Zubehörteile, die dem
Betrieb einer solchen Anlage dienen. Ausgeschlossen sind Wasserlöschanlagen (Ab- Die Versicherungsnehmerin kann verlangen, dass im Schadenfall eine Entschädigung
schnitt A § 4 Nr. 4 ECB 2008 bleibt unberührt). ohne Rücksicht auf anderweitige Versicherungen geleistet wird.
Mietverlust Architekten- und Ingenieurgebühren,
1. Versicherte Gefahren sowie Kosten für Konstruktions- und Planungsarbeiten für die Wiederherstellung vom
Schaden betroffener Gegenstände sind mitversichert.
Ist Versicherung von Gebäuden vereinbart, ersetzt der Versicherer als Mietver-
lust den für die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstige
Grundstückbestandteile, der durch einen Sachschaden, der nach den diesem Sachen im Freien
Versicherungsvertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen vereinbarten versicherbare Gefahren und Gefahrengruppen zu ent- Bewegliche Sachen im Freien gelten nicht gegen die Gefahren g) Überschwemmung,
schädigen ist, entsteht. h) Erdbeben, i) Erdsenkung / Erdrutsch, j) Schneedruck / Lawinen, k) Vulkanausbruch
(sofern die entsprechende Gefahr mitversichert ist) versichert.
2. Versicherte Schäden
a) Versicherter Mietverlust ist
VERSICHERTE INTERESSEN
aa) der Mietausfall, der dadurch entsteht, dass der Mieter infolge
eines Versicherungsfalles kraft Gesetz oder nach dem Mietver-
trag berechtigt ist, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise Anmerkung zur Deklaration
zu verweigern;
1. Positionszugehörigkeit
ab) der Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwerts der
Räume, die der Versicherungsnehmer selbst nutzt oder unent- Erklärt der Versicherungsnehmer Gegenstände unter einer Position berücksich-
geltlich Dritten überlassen hat und die infolge eines Versiche- tigt zu haben, zu der sie nach der Deklaration oder Positionen-Erläuterung o-
rungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls der Versiche- der besondere Vereinbarung nicht gehören, werden sie auf Verlangen des Ver-
rungsnehmer die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene sicherungsnehmers unter der Position entschädigt, unter der sie nachweislich
Räume nicht zugemutet werden kann; berücksichtigt wurden.
ac) etwaige fortlaufende Mietnebenkosten. Unter Position "Gebäude" und "Betriebseinrichtung" gelten auch Aufwen-
dungen mitversichert, die der Versicherungsnehmer gegebenenfalls für den
b) Für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintritts des Versicherungs- Ausbau gemieteter Objekte gemacht hat, soweit sie nicht durch eine Versiche-
falles nicht vermietet waren, wird Mietausfall ersetzt, sofern Vermie- rung des Eigentümers gedeckt sind.
tung zu einem späteren, in der Wiederherstellungszeit liegenden Ter-
min nachgewiesen wird. 2. Ausschlüsse:
3. Versicherungswert, Haftzeit, Unterversicherung Soweit Sachen durch eine Spezialversicherung von dem Versicherungsnehmer
oder in seinem Auftrag auch gegen die gleichen Gefahren anderweitig versi-
chert sind, scheiden sie mit der anderweitig versicherten Summe (Versiche-
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[Seite 36]
rungssumme) aus dem Vertrag aus, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom
für Schäden an diesen Sachen in Regress genommen wird, die auch nach Best- Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt.
immungen dieses Vertrages ersatzpflichtig wären.
3. Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche Wieder-
herstellungsbeschränkungen und -auflagen.
VERSICHERTE KOSTEN 4. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im
Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.
Preisdifferenz-Versicherung (SK 1301) 5. Ist die Versicherungssumme einer vom Schaden betroffenen Position, für
welche die Mehrkosten durch Technologiefortschritt versichert sind, niedriger
1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- als der Versicherungswert (Unterversicherung), so wird der nach Nr. 2 bis Nr. 4
rungsbedingungen sind Erhöhungen des Schadenaufwands durch Mehrkosten ermittelte Betrag nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versiche-
infolge Preissteigerungen mitversichert. rungswert ersetzt.
2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 2: XXX.
tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem
Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
fung. Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden (SK 1305)
3. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- 1. Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die
fung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Um- infolge eines Versicherungsfalles anfallenden Kosten des Aufgebotsverfahrens
fang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wie- und der Wiederherstellung von Wertpapieren und sonstigen Urkunden ein-
derbeschaffung entstanden wären. schließlich anderer Auslagen für die Wiedererlangung, die der Versicherungs-
nehmer den Umständen nach für geboten halten durfte.
4. Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wie-
deraufbau- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel werden nicht er- 2. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf einen Zinsverlust, der dem Versiche-
setzt. rungsnehmer durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren
entstanden ist.
5. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im
Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt; dies gilt nicht bei beschädigten Vereinbarte Versicherungssumme gemäß Nr. 1: XXX.
Sachen. Ist nach einer vertraglichen Wiederherstellungsvereinbarung nur der
Zeitwertschaden zu erstatten, so werden die Mehrkosten nicht ersetzt.
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne
6. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für Restwerte) (SK 1306)
welche die Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Nr. 1 versichert sind, so
wird der nach Nr. 2 bis Nr. 5 ermittelter Betrag nur anteilig ersetzt. 1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen sind Erhöhungen des Schadenaufwandes durch Mehrkos-
Vereinbarte Versicherungssumme gemäß Nr. 2: XXX. ten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen mitversichert.
2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die
Sachverständigenkosten (SK 1302) tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicher-
ten und vom Schaden betroffenen Sache durch behördliche Auflagen auf der
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und
der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme von den nach den Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des
dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten
Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens den nicht versichert.
vereinbarten Anteil.
3. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge behördlicher Wiederher-
stellungsbeschränkungen Reste der versicherten und vom Schaden betroffenen
Erweiterte Bewegungs- und Schutzkostenversicherung (SK 1303) Sache nicht wiederverwertet werden können, sind nicht versichert.
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbe- 4. Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen
dingungen sind auch Bewegungs- und Schutzkosten versichert, die der Wiederherstel- Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an ande-
lung oder Wiederbeschaffung von Sachen dienen, welche durch einen anderen rer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in
Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind. dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
5. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die
Aufräumungs- und Abbruchkosten Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert,
werden nicht ersetzt.
Änderung zu Abschnitt A "Aufräumungs- und Abbruchkosten", Nr. 2 der dem
Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen: Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene Sachen die Preisdifferenz-
Versicherung vereinbart ist, werden Mehrkosten infolge Preissteigerungen er-
Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der setzt, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch Beschrän-
Schadensstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren kungen der vorgenannten Art verzögert. Ziffer 4 der Vereinbarung "Preisdiffe-
von Schutt und sonstigen Resten zur nächsten geeigneten und aufnahmefähigen renz-Versicherung" wird insoweit abgeändert.
Ablagerungs-, Deponier- oder Entsorgungsstelle und für das Ablagern oder Vernich-
ten. 6. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im
Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt. Ist nach einer vertraglichen
Mitversichert gelten auch evtl. notwendig werdende Zwischenlagerungen. Wiederherstellungsvereinbarung nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so wer-
den die Mehrkosten nicht ersetzt.
Diese Kosten sind auch bei Schäden, die unter die Außenversicherung bzw. Abzwei-
gungen fallen, versichert. 7. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für
welche Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
Die Versicherung von Abbruchkosten gilt nicht für die Gefahr Einbruchdiebstahl, versichert sind, so wird der nach Nr. 2 bis Nr. 6 ermittelter Betrag nur anteilig
Vandalismus nach einem Einbruch, Raub. ersetzt.
8. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um
Mehrkosten durch Technologiefortschritt (SK 1304) den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- 9. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich
rungsbedingungen sind Mehrkosten durch Technologiefortschritt als Folge ei- der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrages
nes Versicherungsfalles mitversichert. an den Versicherer abzutreten.
2. Ersetzt werden bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag die tatsächlich entstan- Vereinbarte Versicherungssumme gemäß Nr. 2: XXX.
denen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der ver- Vereinbarter Selbstbehalt gemäß Nr. 8: XXX.
sicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte infolge Techno-
logiefortschritts nicht möglich ist. Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für
Restwerte (SK 1307)
– 36 –
[Seite 37]
1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- 2. Schäden, für die eine Pflicht- oder Monopolversicherung abzuschließen ist oder
rungsbedingungen sind bei der Anrechnung des Restwertes für die versicherte für die aufgrund örtlicher Regierungs- oder ähnlicher Versicherungsprogramme
und vom Schaden betroffene Sache behördliche Wiederherstellungsbeschrän- oder Pools Entschädigungen für die in diesem Versicherungsvertrag genannten
kungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt mit dem Gefahren beansprucht werden kann. Der Versicherer leistet Entschädigung nur
Betrag, der sich vertragsmäßig ergeben würde, wenn die versicherte und vom insoweit, als aus diesen Versicherungsprogrammen oder Pools keine oder nur
Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterial- teilweise Entschädigung erlangt werden kann. Dies gilt z.B.:
wert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.
a) in Frankreich für Elementarschäden infolge eines Ereignisses, das auf
2. Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Basis von Verordnungen zur "Catastrophe Naturelle" erklärt wird;
Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf der Grundlage vor Eintritt des Versiche-
rungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen beruhen. Soweit behördliche b) in Belgien für Elementarschäden, soweit es sich um Rettungskosten
Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, handelt;
werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt.
c) in Spanien für Schäden, die zur "Calamidad Nacional" erklärt werden
3. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die und durch das "Consorcio sobre riesgos extraordinarios" gedeckt sind;
Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert,
werden nicht ersetzt. Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene Sa- d) in der Schweiz für Schäden, die nach Verordnungen über die Elemen-
chen die Preisdifferenz-Versicherung vereinbart ist, werden Mehrkosten infolge tarschadenversicherung gedeckt sind;
Preissteigerungen ersetzt, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstel-
lung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert. Ziffer 4 der Ver- e) in Norwegen für Schäden, die über den Elementarschadenpool gedeckt
einbarung "Preisdifferenz-Versicherung" wird insoweit abgeändert. sind;
4. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich 3. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerhalb der EU und der Schweiz:
der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrages
an den Versicherer abzutreten. a) Elementarschäden
b) Sachschäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Ge-
Rückreisekosten für den Versicherungsnehmer oder seiner Repräsentanten bei fahren resultieren, welche über die South African Specials Risks Insu-
einem Schadenfall ab EUR 50.000,00 rance Association (SASRIA) oder Namibian Special Risks Insurance
Association (NASRIA) grundsätzlich versicherbar sind;
1. Werden versicherte Sachen infolge eines durch diesen Versicherungsvertrag
versicherten Schadenfalls während einer Urlaubs- oder Geschäftsreise des Ver- c) Sachschäden in den Independent States (Homelands) und in Namibia,
sicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten zerstört oder beschädigt oder die durch politisch motivierte Anschläge im Sinne der lokalen Begriffs-
kommen abhanden, so ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten definition von Political Riot verursacht werden.
Entschädigungsgrenze die Rückreisekosten
a) für die Bahnfahrt in der in der 1. Klasse einschließlich Zuschlägen sowie
nachgewiesener Kosten für Taxifahrten zum und vom nächstgelegenen VERSICHERUNGSWERT
öffentlichen Verkehrsmittel oder
b) für einen Linienflug in der Economy-Klasse, sofern der Schadenort Erhöhte Wiederbeschaffung
mehr als 1.000 km Luftlinie von dem Aufenthaltsort des Versiche-
rungsnehmers entfernt ist, sowie nachgewiesener Kosten für Taxifahr- Ergänzung zu Abschnitt A "Umfang der Entschädigung", Nr. 1 der dem Vertrag
ten zum und vom nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsmittel. zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen:
2. Entschädigung wird geleistet, sofern die Entfernung zwischen Aufenthalts- und Unter die Entschädigungsleistung fallen auch Ingenieurgebühren, Planungs- und
Schadenort mindestens 50 km Luftlinie beträgt. Konstruktionskosten, sowie erhöhte Kosten für solche Maschinen, die Spezialanferti-
gungen darstellen und ähnliche Aufwendungen, die durch Schwierigkeiten der
Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung bedingt sind.
VERSICHERUNGSORT
Ersatz für Sachen ausländischer Herkunft
Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke (SK 2401) Ergänzung zu Abschnitt A "Umfang der Entschädigung", Nr. 1 der dem Vertrag
zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen:
1. Als Versicherungsort gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne
besondere Anmeldung auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Die Werden versicherte Sachen im Ausland wiederbeschafft, so bestimmt sich der Ersatz-
Entschädigung ist jedoch je Betriebsgrundstück und Versicherungsfall auf den wert nach dem Auslandsmarktpreis unter Berücksichtigung der bei der Einfuhr anfal-
vereinbarten Betrag begrenzt. lenden Kosten sowie etwaiger Vergütungen.
2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, halbjährlich ein Verzeichnis dieser
Betriebsgrundstücke einzureichen. Bei nicht ausreichender Versicherungssum- Gemeiner Wert
me sind die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zu-
grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen anzuwenden. Änderung zu Abschnitt A "Versicherungswert und Versicherungssumme", Nr. 2 a cc
der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen:
Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus Abschnitt
B § 8 der den Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedin- „...der gemeine Wert falls die Sache für ihren Zweck allgemein und im Betrieb des
gungen 2008. Die Vorschriften über die Gefahrerhöhungen nach Abschnitt B § Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist.“
9 der den Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingun-
gen 2008 bleiben unberührt.
Fundamente
3. Der Beitrag ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzu-
kommenden Betriebsgrundstücken. Soweit ein versichertes Fundament aus technischen Gründen für die Wiederherstellung
des zugehörigen Gebäudes oder der zugehörigen Maschine nicht verwendbar ist, wird
4. Diese Versicherung gilt nicht für die Gefahren Innere Unruhen, Böswillige sein Minderwert ersetzt.
Beschädigung, Streik, Aussperrung, Einbruchdiebstahl und Raub, Über-
schwemmung, Erdbeben, Erdrutsch, Erdsenkung, Schneedruck, Lawinen, Vul-
kanausbruch. Komplementäre Güter / Einheitliche Sachmehrheit
Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 1: XXX. Handelt es sich bei den vom Schaden betroffenen Gegenständen um Sachen, die zu
anderen gehören (komplementäre Güter), so wird im Versicherungsfall auch ein evtl.
Geltungsbereich, abweichend von Nr. 1: XXX. Minderwert der unbeschädigten Sachen entschädigt.
Ausschlüsse für Versicherungsorte im Ausland
ANZEIGEPFLICHTEN, OBLIEGENHEITEN, GEFAHRERHÖHUNG
Nicht versichert sind:
1. Schäden durch Flut oder Überschwemmung in den Niederlanden und Belgien; Anzeige von Gefahrerhöhungen bei Bestehen einer Versicherungsabteilung
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[Seite 38]
Hat der Versicherungsnehmer einen Sachbearbeiter mit der Erledigung von Versiche- b) Anlagen gemäß Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 h) mindestens einmal jähr-
rungsangelegenheiten beauftragt, der Gewähr dafür bietet, dass vertragserhebliche lich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte
Tatsachen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzeige von Gefahrerhöhungen als Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifi-
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erstattet wird, nachdem dieser Kenntnis von der zierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen;
Erhöhung der Gefahr erlangt hat. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass
die jeweils zuständigen Stellen des Betriebes die erforderlichen Meldungen an den c) Anlagen gemäß Nr. 1 c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr,
Sachbearbeiter unverzüglich erstatten. Anlagen gemäß Nr. 1 d) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) mindestens einmal in
jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 1 b) mindestens alle drei
Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung
Brandschutzanlagen (SK 7610) GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen
und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu las-
1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtun- sen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein
gen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brand- Prüfzeugnis nachzuweisen.
schutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtli-
nien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regel- Bei Anlagen gemäß Nr. 1 c), deren technische Schutzwirkung durch
werken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von
mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prü-
a) Brandmeldeanlagen; fung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vo-
rausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht ge-
b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen; kürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder be-
hördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben.
c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen;
5. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten gemäß Nr. 3 und Nr. 4
d) Sprühwasser-Löschanlagen; ergeben sich aus Abschnitt B §§ 8, 9 ECB 2008.
e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln;
Bauliche Veränderungen
f) Schaum-Löschanlagen;
Bauliche Veränderungen (keine Neubauten) sowie Betriebsverlegungen innerhalb des
g) Pulver-Löschanlagen; Versicherungsgrundstückes sind nicht anzeigepflichtig, wenn damit keine Gefahrerhö-
hung verbunden ist.
h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
§§ 23-27 VVG bleiben ebenso wie die Bestimmungen über Unterversicherung unbe-
i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen. rührt.
2. Anlagen gemäß Nr. 1 a) oder Nr. 1 h) sind dem Versicherer durch ein Installati-
onsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem vergleichbaren Mustervordruck
entspricht. Anlagen gemäß Nr. 1 b) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) sind durch die ENTSCHÄDIGUNG (VERSICHERUNGSSUMME, UNTERVERSICHERUNG,
Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine SELBSTBETEILIGUNG, ENTSCHÄDIGUNGSGRENZEN)
gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch
ein Abnahmezeugnis angezeigt.
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung (SK 1702)
3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten
1. Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde
a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirk- liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nicht anzuwenden,
samkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder wenn der Schaden den vereinbarten Prozentsatz des Gesamtbetrages der Ver-
qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu er- sicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als den vereinbarten Be-
halten; trag beträgt.
b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und 2. Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Vorräte, für die Stichtagsversiche-
zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten; rung vereinbart ist, und nicht für die Außenversicherung.
c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anla- 3. Versicherungssummen auf Erstes Risiko, für Vorräte, für die Stichtagsversiche-
geteil außer Betrieb genommen wird; rung vereinbart ist, und für die Außenversicherung werden bei Feststellung des
Gesamtbetrages der Versicherungssummen gemäß Nr. 1 nicht berücksichtigt.
d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage
geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; Vereinbarter Prozentsatz gemäß Nr. 1: XX.
Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 1: EUR XXX.
e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 1 c) bis
Nr. 1 g) und Nr. 1 i) unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;
Summenausgleich (SK 1704)
f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schaden-
verhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungs- 1. Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehören-
stelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anla- den Versicherungswerte übersteigen, werden die überschießenden Summen-
ge nur teilweise funktionsuntüchtig ist; anteile auf diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer
Vorsorgeversicherungssumme Unterversicherung besteht oder bei denen die
g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenver- Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung
hütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstel- oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Die Aufteilung findet nur zu-
le anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen; gunsten von Positionen statt, für die gleich hohe oder niedrigere Beitragssätze
vereinbart sind.
h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mus-
tervordruck zu führen; 2. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die
Versicherungswerte der einzelnen Positionen die Versicherungssummen über-
i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der An- steigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versi-
lage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleich- cherungsfall betroffen sind.
ermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.
3. Bei Positionen, zu denen eine Wertzuschlagsklausel vereinbart ist, gilt als
4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten Versicherungssumme die Grundsumme zuzüglich des einfachen Wertzu-
schlags.
a) Anlagen gemäß Nr. 1 a) und Nr. 1 b) vierteljährlich sowie Anlagen ge-
mäß Nr. 1 h) halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der An- 4. Vom Summenausgleich ausgenommen sind
lagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten
Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung a) Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist;
GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle aner-
kannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldean- b) Versicherungssummen gemäß der Vereinbarung Vorsorgeversicherung
lagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfah- für Bestandserhöhungen;
rungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm
übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen c) Versicherungssummen auf Erstes Risiko (Erste Gefahr).
kann;
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[Seite 39]
5. Sind für mehrere Versicherungsorte gesonderte Versicherungssummen verein- 4. Nachversicherung von Bestandserhöhungen gelten rückwirkend, wenn sie
bart, so erfolgt der Summenausgleich nur zwischen den Positionen der einzel- innerhalb von drei Monaten beantragt wurden.
nen Versicherungsorte.
5. Der Versicherer haftet bis zu Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag,
sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Beginn des
Stichtagsversicherung für Vorräte (SK 1705) Versicherungsjahres ausreichend war und Bestandserhöhungen rechtzeitig aus-
reichend nachversichert worden sind. Grundsumme und Wertzuschlag gelten
1. Entschädigungsgrenze für die versicherten Vorräte ist die vereinbarte Versiche- als richtig bemessen, wenn sie durch eine dem Versicherer eingereichte Schät-
rungssumme. zung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind.
2. Der Versicherungswert, den die versicherten Vorräte an dem vereinbarten Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den
Stichtag eines jeden Monats haben (Stichtagswert), ist dem Versicherer jeweils Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß
innerhalb von 10 Tagen oder innerhalb einer vereinbarten anderen Frist nach Nr. 2 und Nr. 4 letztmalig erforderlichen Festsetzung zum Versicherungswert
diesem Stichtag zu melden (Stichtagssumme). am gleichen Tag.
Solange für einen Stichtag trotz Fristablaufs keine Meldung erfolgt ist, gilt auch 6. Ändert das statistische Bundesamt das Basisjahr der veröffentlichten Preisindi-
für diesen Stichtag die zuletzt gemeldete Stichtagssumme. Geht bereits die ers- zes, ist der Versicherer berechtigt, Grundsumme und Wertzuschlag zur folgen-
te Stichtagsmeldung dem Versicherer nicht rechtzeitig zu, so sind die Vorräte den Hauptfälligkeit auf das neue Basisjahr umzustellen.
ab Fristablauf bis zum Eingang der Meldung nur mit der Hälfte der Versiche-
rungssumme versichert. 7. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündi-
gung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen.
3. Der Versicherungsnehmer hat eine infolge Schreib-, Rechen- oder Hörfehlers
versehentlich falsch erstattete Meldung unverzüglich zu berichtigen. Ist inzwi-
schen ein Versicherungsfall eingetreten, so hat er das Versehen nachzuweisen. Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhöhungen
4. Ist die letzte vor Eintritt des Versicherungsfalls gemeldete Stichtagssumme 1. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart
niedriger als der Stichtagswert, für den die Stichtagssumme gemeldet wurde ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis
oder gemäß Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 als gemeldet gilt, so wird nur der Betrag er- des Jahres 2000 (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preissteigerun-
setzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die gemeldete Stichtags- gen.
summe zum Stichtagswert.
2. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die
5. Der Stichtagswert ist auch dann in voller Höhe zu melden, wenn er die Versi- Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versiche-
cherungssumme übersteigt. Die Meldung gilt, wenn der Versicherungsnehmer rungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versicherungs-
nicht etwas anderes bestimmt hat, als Antrag auf Erhöhung der Versicherungs- jahres beantragt wurden.
summe auf den gemeldeten Betrag ab Zugang der Meldung. Der Versiche-
rungsnehmer ist an den Antrag zwei Wochen gebunden. Lehnt der Versicherer Solange kein Antrag gemäß Abs. 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende
den Antrag nicht innerhalb dieser Frist ab, so gilt er als angenommen. Regelung:
6. Soweit in den Fällen von Nr. 5 der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die
Versicherungssumme werde nicht beantragt, oder soweit der Versicherer den Prozentpunkte, um die sich der angegebene Preisindex für entsprechende Ge-
Antrag abgelehnt hat, wird bei Versicherungsfällen bis zur nächsten Stich- bäude aus der Fachserie 17, Reihe 4 (Baupreisindizes), bzw. der angegebene
tagsmeldung nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält Preisindex für entsprechende gewerbliche Produkte aus der Fachserie 17, Reihe
wie die Versicherungssumme zum Stichtagswert. 2 (Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte - Erzeugerpreise), gegen-
über dem Vorjahr verändert haben.
7. Neben Nr. 4 und Nr. 6 sind die Bestimmungen über Unterversicherung in den
dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen 3. Soweit sie angewendet werden, sind für Nr. 2 die vom Statistischen Bundes-
nicht anzuwenden. amt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt veröffentlichen Preisindizes
maßgebend.
8. Auf den Beitrag ist eine Vorauszahlung aus der Hälfte der Versicherungssum-
me für das ganze Versicherungsjahr zu leisten. Der endgültige Beitrag wird 4. Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzu-
zum Ende des Versicherungsjahres aus dem Durchschnitt der gemeldeten schlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Be-
Stichtagssummen und dem diesem Durchschnitt entsprechenden Beitragssatz ginn des Versicherungsjahres ausreichend war.
berechnet; ein tariflicher Mindestbeitrag ist zu berücksichtigen. Soweit in den
Fällen von Nr. 5 der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungs- Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch
summe werde nicht beantragt, oder soweit der Versicherer den Antrag ab- eine dem Versicherer eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festge-
lehnt, bleibt der die Versicherungssumme übersteigende Teil der gemeldeten setzt worden sind.
Stichtagssummen für den Beitrag unberücksichtigt.
Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den
Ergibt sich während des Versicherungsjahres, dass die Vorauszahlung ver- Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß
braucht ist, so kann der Versicherer eine weitere angemessene Vorauszahlung Nr. 2 letztmalig erforderlichen Festsetzung zum Versicherungswert am gleichen
verlangen, jedoch nicht mehr als die Hälfte der ersten Vorauszahlung. Tag.
5. Ändert das statistische Bundesamt das Basisjahr der veröffentlichten Preisindi-
Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen zes, ist der Versicherer berechtigt, Grundsumme und Wertzuschlag zur folgen-
den Hauptfälligkeit auf das neue Basisjahr umzustellen.
1. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart
ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis 6. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündi-
des Jahres 2000 (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preissteigerun- gung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen.
gen.
2. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die Vorsorgeversicherung für Bestandserhöhungen
Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versiche-
rungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versicherungs- 1. Bestandserhöhungen des laufenden Versicherungsjahres, die nicht durch
jahres beantragt wurden. Nachtrag in die Versicherungssumme übernommen worden sind, sind im Rah-
men der Vorsorge-Positionen des Versicherungsvertrages unter der Vorausset-
Solange kein Antrag gemäß Abs. 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende zung versichert, dass
Regelung:
a) die Vereinbarung “Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhö-
Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die hungen” getroffen ist und
Prozentpunkte, um die sich der angegebene Preisindex für entsprechende Ge-
bäude aus der Fachserie 17, Reihe 4 (Baupreisindizes), bzw. der angegebene b) das Versicherungsjahr dem Geschäftsjahr entspricht.
Preisindex für entsprechende gewerbliche Produkte aus der Fachserie 17, Reihe
2 (Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte - Erzeugerpreise), gegen- 2. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart
über dem Vorjahr verändert haben. ist, erhöhen sich ohne besonderen Antrag jeweils mit Beginn des nächsten
Versicherungsjahres vorübergehend um den entsprechenden Betrag der Vor-
3. Soweit sie angewendet werden, sind für Nr. 2 die vom Statistischen Bundes- sorgeversicherungssumme. Die Erhöhungen sind sobald als möglich durch die
amt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt veröffentlichten Preisindizes festgestellten endgültigen Summen zu ersetzen.
maßgebend.
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[Seite 40]
3. Für die Umrechnung der in die Positionen gemäß Nr. 2 Satz 1 zu übernehmen- Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass eine Abschlagszahlung in Höhe des
den Vorsorgeversicherungssummen auf den Wert 2000 ist der Index des An- Betrages, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist, abweichend von § 14
schaffungsjahres maßgebend. Abs. 2 VVG und Abschnitt A "Zahlung und Verzinsung der Entschädigung", Nr. 1 a,
Satz 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen
4. Die Vorsorgeversicherung bleibt, soweit nicht der Versicherungsnehmer eine schon drei Wochen nach Anzeige des Versicherungsfalls erfolgt.
Änderung beantragt, in der bisherigen Höhe bestehen und gilt jeweils für die
Bestandszugänge des nächsten Jahres.
Vertragsbeendigung bei Kündigung des Versicherers nach einem Versiche-
5. Für diese Vorsorgeversicherung wird eine Vorauszahlung in Höhe eines Drittels rungsfall (SK 1902)
der Jahresprämie aus den Vorsorgeversicherungssummen erhoben. In der
Schlussabrechnung wird die halbe Jahresprämie aus den im abgelaufenen Jahr Bei einer Kündigung des Versicherers aus Anlass eines Versicherungsfalls endet der
in Anspruch genommenen Teilen der Vorsorgeversicherungssumme berechnet. Vertrag erst drei Monate nach Zugang der Kündigung.
Die so ermittelte Differenz ist nachzuentrichten oder zurückzugewähren.
6. Mit der Erhöhung der Positionen gemäß Nr. 2 Satz 1 ist die Jahresprämie für Zahlung der Entschädigung
die hinzutretenden Versicherungssummen fällig. Abschließend abgerechnet
wird die Jahresprämie bei Aufgabe der endgültigen Versicherungssumme. In Änderung von Abschnitt A "Zahlung und Verzinsung der Entschädigung" Nr. 5 b
der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen verzich-
tet der Versicherer darauf, die Zahlung aufzuschieben, sofern sich die polizeiliche oder
Kennzeichnung von Schadengut strafrechtliche Untersuchung nicht ausdrücklich gegen den Versicherungsnehmer oder
einen Repräsentanten des Versicherungsnehmers richtet.
Die mit der Feststellung eines Schadens Beauftragten sind verpflichtet, die vom
Schaden betroffenen Sachen nur in der Form kenntlich zu machen, die von dem
Versicherungsnehmer für unbedenklich gehalten werden. Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
Die mit der Feststellung eines Schadens beauftragten Organe des Versicherers sind
verpflichtet, ihre Aufzeichnungen soweit zu beschränken, wie dies vom Versiche-
VERHALTENS- UND WISSENSZURECHNUNG, VERTRETUNG rungsnehmer für unbedenklich gehalten wird.
Repräsentanten Neben-, mehrfache Versicherung, vereinbarte Selbstbeteiligung
Als Repräsentanten gelten: Änderung zu Abschnitt B § 11 Nr. 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen
Versicherungsbedingungen:
- bei Aktiengesellschaften
die Mitglieder des Vorstandes Neben- oder mehrfache Versicherungen schaden nicht. Sie sind jedoch im Versiche-
rungsfall anzuzeigen.
- bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
die Geschäftsführer
Beitrag
- bei Kommanditgesellschaften
die Komplementäre Bei Änderung der Versicherungssummen oder der Beitragssätze sowie bei vorzeitiger
Aufhebung der Versicherung, jedoch nicht bei einer Kündigung des Versicherungs-
- bei offenen Handelsgesellschaften nehmers nach Eintritt eines Versicherungsfalles, und bei Besitzwechsel, wird der
die Gesellschafter Beitrag pro rata temporis verrechnet.
- bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts
die Gesellschafter
- bei Einzelfirmen BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE FEUER-
die Inhaber BETRIEBSUNTERBRECHUNGS-VERSICHERUNG
- bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden,
Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, ausländischen
Unternehmen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Ver- WEITERE VERTRAGSGRUNDLAGEN
tretungsorgane.
Mieter und Pächter sind nicht Repräsentanten des Versicherungsnehmers im Sinne der
dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. RICHTLINIEN
Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (VdS 2001)
Makler (SK 1803)
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und
Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er ALLGEMEIN
unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
Sanktionsklausel
Makler (SK 1803)
Der Vertrag unterliegt insbesondere aufgrund von Embargovorschriften der Europäi-
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und schen Union folgenden Einschränkungen:
Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er
unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz
nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien direkt anwendba-
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist weiterhin bevollmächtigt "Zah- ren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
lungen" des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und. verpflichtet, diese Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die
durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden,
Mehrere Versicherer soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Andere Versicherungen sind erst im Schadenfalle anzuzeigen.
FEUER-BETRIEBSUNTERBRECHUNGS-VERSICHERUNG
SONSTIGES
Abschlagszahlung
ALLGEMEINE VEREINBARUNGEN
– 40 –
[Seite 41]
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bo-
denplatte. Als Sachschaden gelten nicht Schäden an Rohren und Installationen
Schäden infolge von Terrorakten unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend), soweit nicht etwas
anderes vereinbart ist.
1. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur
Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, 4. Als Sachschaden gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Schäden durch
Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Ein-
richtungen Einfluss zu nehmen. a) Druckproben;
2. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der b) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Wasser-
Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - Schäden und (soweit vereinbart) Kos- löschanlage;
ten, die durch Terrorakte sowie deren Abwehr verursacht werden, mitversi-
chert, sofern und solange die Versicherungssumme des Vertrages (inklusive c) Schwamm;
gegebenenfalls vereinbarter Vorsorge, Nachhaftung oder Höherhaftung) unter
EUR 25.000.000,00 liegt. d) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanlagen-
Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
3. Die Versicherung dieser Schäden gilt nur für vereinbarte Versicherungsorte
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. e) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges
seiner Teile oder seiner Ladung;
4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden
sowie Kosten jeder Art stets ausgeschlossen: f) Erdbeben.
4.1 Rückwirkungsschäden. 5. Als Sachschaden gelten nicht Schäden an
4.2 Kontaminationsschäden (biologische, chemische, radioaktive oder sons- a) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an
tige Verseuchung, Vergiftung sowie Verhinderung und / oder Ein- den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen;
schränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freiset-
zung chemischer, biologischer oder radioaktiver Substanzen). b) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder
deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageob-
a) Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor Scha- jekte).
deneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversicherten auf
dem Versicherungsort oder von Dritten betriebsbedingt zu Pro- 6. Wasserlöschanlagen gemäß Nr. 2 sind von der Technischen Prüfstelle der VdS
duktionszwecken gelagert oder verwendet werden. Schadenverhütung GmbH oder von einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstel-
le abgenommen und werden regelmäßig durch eine von den Versicherern an-
b) Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schadeneintritt erkannte Überwachungsstelle überprüft. Im Übrigen gelten Nr. 3 und Nr. 4 der
Bestandteil eines versicherten oder vom Versicherungsnehmer Vereinbarung "Brandschutzanlagen".
genutzten Gebäudes waren.
7. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten von Nr. 6 ergeben sich
4.3 Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, aus Abschnitt B §§ 8, 9 FBUB 2008.
Wasser, Telekommunikation) bei Fremdbezug.
8. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili-
5. Versicherungsnehmer oder Versicherer können die Vereinbarung jederzeit gung gekürzt.
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach
Zugang wirksam. Der unverbrauchte Beitrag wird in diesem Fall erstattet. Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 8: EUR XXX.
Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der
Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- Vergrößerung des Ertragsausfallschadens durch behördlich angeordnete
gang der Kündigung kündigen. Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen (SK 8105)
Vereinbarte(r) Versicherungsort(e) gemäß Nr. 3: gemäß Versicherungsschein. 1. Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2 b) bb) der dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht Versicherungs-
schutz auch, soweit der Ertragsausfallschaden durch behördlich angeordnete
Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird, die nach
Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen er-
VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN gehen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles in Kraft getreten waren.
2. Der Einschluss gemäß Nr. 1 gilt nur, soweit sich die behördlichen Anordnungen
Ertragsausfallschäden durch radioaktive Isotope (SK 8101) auf dem Betrieb dienende Sachen beziehen, die auf einem als Versicherungsort
bezeichneten Grundstück des Versicherungsnehmers durch einen Sachschaden
Sachschäden im Sinne von Abschnitt A § 2 der FBUB 2008 sind auch Schäden an dem gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbe-
Betrieb dienenden Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Scha- dingungen betroffen sind.
denereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt,
betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbe- 3. Wenn die Wiederherstellung des Betriebes aufgrund behördlicher Wiederher-
sondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive stellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die Ver-
Isotope von Kernreaktoren. größerung des Ertragsausfallschadens nur in dem Umfang gehaftet, soweit er
auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre.
Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen (SK 8103) 4. Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall ist der hierfür gesondert vereinbarte
Prozentsatz der Versicherungssumme (ohne Nachhaftung). Die Bestimmung
1. Sachschaden ist abweichend von Abschnitt A § 2 FBUB 2008 die Zerstörung, über Unterversicherung bleibt unberührt.
Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache
durch Wasserlöschanlagen-Leckage. 5. Der insoweit als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versiche-
rungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
2. Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von
Wasser oder auf Wasser basierenden Flüssigkeiten aus einer am Versiche- Vereinbarte Entschädigungsgrenze gemäß Nr. 4: XXX.
rungsort ortsfesten Wasserlöschanlage. Vereinbarter Selbstbehalt gemäß Nr. 5: XXX.
Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen,
Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und Zuleitungs- Vertragsstrafen (SK 8106)
rohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.
1. Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Vertragsstrafen, die infolge
3. Als Sachschaden gelten auch innerhalb von Gebäuden, die dem Betrieb eines versicherten Ertragsausfallschadens innerhalb der Haftzeit anfallen.
dienen, Schäden durch
2. Vertragsstrafen sind vor Eintritt eines Sachschadens vertraglich vereinbarte
a) Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren Leistungen wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Liefer- oder Abnahmever-
der Wasserlöschanlagen; pflichtungen.
b) Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen. 3. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem
anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
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1. Der Versicherer leistet Entschädigung bis zu der in der „Pauschaldeklaration“
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be- genannten Entschädigungsgrenze für Schäden durch Löschmittel, die bestim-
grenzt. mungswidrig aus Feuerlöschanlagen austreten.
5. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- 2. Feuerlöschanlagen sind alle Arten von Brandschutzeinrichtungen einschließlich
gung gekürzt. sämtlicher Zubehörteile, die ausschließlich dem Betrieb einer solchen Anlage
dienen. Ausgeschlossen sind Wasserlöschanlagen.
Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 4: XXX.
Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 5: XXX 3. Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schä-
Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen (SK 8107) den durch
1. Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Wertverluste und zusätzliche aa) Druckproben;
Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass vom Sachschaden nicht betroffe-
ne Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und unfertige Erzeugnisse infolge eines versicher- bb) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der
ten Ertragsausfallschadens vom Versicherungsnehmer nicht mehr bestim- Wasserlöschanlage;
mungsgemäß verwendet werden können.
cc) Schwamm;
2. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem
anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. dd) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanla-
gen-Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be-
grenzt. ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft-
fahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung;
4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili-
gung gekürzt. ff) Erdbeben.
Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 3: XXX. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 4: XXX.
aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind
und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen,
Zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen (SK 8108)
bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert
1. Der Versicherer leistet Entschädigung innerhalb der Haftzeit auch für zusätzli- sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen
che Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen, die infolge eines Sach- ist (Montageobjekte).
schadens gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen anfallen, weil Lagerflächen nicht mehr zur Verfügung ste- 4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili-
hen oder Transportmittel nicht mehr entladen werden können. gung gekürzt.
2. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem
anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
VERSICHERTE INTERESSEN
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be-
grenzt.
Verzögerte oder beeinträchtigte Inbetriebnahme
4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili-
gung gekürzt. Als eine dem Betrieb dienende Sache im Sinne des Abschnitt A § 2 FBUB 2008 gelten
auch vorübergehend außer Betrieb genommene sowie neu hinzukommende, aber
Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 3: XXX. noch nicht in Betrieb genommene Anlagegüter, und zwar auch dann, wenn sie sich
Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 4: XXX. noch im Bau befinden. Ersatzpflichtig ist der durch die verzögerte oder beeinträchtigte
Inbetriebnahme bzw. Nutzung dieser Sachen entstehende Ertragsausfallschaden
gemäß Abschnitt A § 1 FBUB 2008.
Ertragsausfallschäden infolge von Bränden innerhalb von Räucher-, Trocken-
und sonstigen Erhitzungsanlagen (SK 8111)
Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und VERSICHERTE KOSTEN
deren Inhalt sind auch dann Sachschäden im Sinne des Abschnitt A § 2 FBUB 2008,
wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht.
Sachverständigenkosten (SK 8301)
Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder atmosphärische Elektrizität (SK Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt
8114) der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die durch den
Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
1. In Erweiterung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden nach Abschnitt
A § 2 Nr. 3 FBUB 2008 gelten als Sachschäden auch solche Schäden, die an
den dem Betrieb dienenden elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Beschleunigungskosten
Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch
sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen. Versichert sind Mehraufwendungen, die durch eine versicherte Betriebsunterbrechung
entstehen und weder als fortlaufende Kosten oder Schadenminderungskosten ent-
2. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Überspannungs-, der Überstrom- schädigt werden. Dies sind insbesondere angemessene und notwendige zusätzliche
oder der Kurzschlussschaden am Versicherungsort eingetreten ist. Kosten einer vorläufigen Reparatur, die Beschleunigung der endgültigen Reparatur, die
Beschleunigung der Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, die durch ein
3. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem versichertes Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden sowie Aufwendungen
anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. zur Abwendung und Minderung des Schadens auch wenn dadurch für die Versiche-
rungsnehmerin über die vertraglich vereinbarte Haftzeit hinaus Nutzen entsteht, bzw.
4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- sich dieser erst nach der Ablauf der vertraglichen Haftzeit verwirklicht.
gung gekürzt.
5. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be-
grenzt. VERSICHERUNGSORT
Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 4 XXX.
Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 5: XXX. Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke (SK 8401)
1. Als Versicherungsort gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne
Bestimmungswidriges Austreten von Löschmitteln besondere Anmeldung auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Die
Entschädigung ist jedoch je Betriebsgrundstück und Versicherungsfall auf den
vereinbarten Betrag begrenzt.
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2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, halbjährlich ein Verzeichnis dieser lung gemäß Abschnitt A § 7 FBUB 2008 nur deshalb noch nicht fällig, weil oh-
Betriebsgrundstücke einzureichen. Bei nicht ausreichender Versicherungssum- ne Verschulden des Versicherungsnehmers die Entschädigungspflicht aus dem
me sind die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zu- anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so
grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen anzuwenden. wird der Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen in Höhe
von 4 Prozent pro Jahr eine vorläufige Zahlung leisten.
Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus Abschnitt
B § 8 der den Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen 2008. Die Vorschriften über die Gefahrerhöhungen nach Abschnitt B § Sachschäden außerhalb der Versicherungsorte
9 der den Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingun-
gen 2008 bleiben unberührt. Abweichend von Abschnitt A "Gegenstand der Versicherung" Nr. 2 a und "Versiche-
rungsort" der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingun-
3. Der Beitrag ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzu- gen besteht Versicherungsschutz auch für Ertragsausfallschäden infolge von Sachschä-
kommenden Betriebsgrundstücken. den, die sich an einer dem Betrieb dienenden Sache des Versicherungsnehmers
ereignen, wenn sich diese zur Reparatur, Instandsetzung oder aus ähnlichem Anlass
Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 1: XXX. außerhalb der im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorte, innerhalb der
Mitgliedsländer der EU, inklusive Schweiz, befinden.
Geltungsbereich, abweichend von Nr. 1: XXX.
Abweichend von Nr. 2 ist das Verzeichnis XXX einzureichen. Ausschlüsse für Versicherungsorte im Ausland
Nicht versichert sind:
Rückwirkungsschäden (Zulieferer) (SK 8403)
1. Schäden durch Flut oder Überschwemmung in den Niederlanden und Belgien;
1. Abweichend von Abschnitt A § 4 FBUB 2008 kann sich der Sachschaden
entsprechend Abschnitt A § 2 FBUB 2008 auch auf einem Betriebsgrundstück 2. Schäden, für die eine Pflicht- oder Monopolversicherung abzuschließen ist oder
eines mit dem Versicherungsnehmer durch Zulieferung von Produkten in lau- für die aufgrund örtlicher Regierungs- oder ähnlicher Versicherungsprogramme
fender Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens (Zulieferer) ereignen. oder Pools Entschädigungen für die in diesem Versicherungsvertrag genannten
Dies gilt jedoch, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur für Grundstücke in- Gefahren beansprucht werden kann. Der Versicherer leistet Entschädigung nur
nerhalb der Bundesrepublik Deutschland. insoweit, als aus diesen Versicherungsprogrammen oder Pools keine oder nur
teilweise Entschädigung erlangt werden kann. Dies gilt z.B.:
2. Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall ist der vereinbarte Prozentsatz der
Versicherungssumme (ohne Nachhaftung). a) in Frankreich für Elementarschäden infolge eines Ereignisses, das auf
Basis von Verordnungen zur "Catastrophe Naturelle" erklärt wird;
3. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minde-
rung des Rückwirkungsschadens macht, werden nicht ersetzt, soweit sie zu- b) in Belgien für Elementarschäden, soweit es sich um Rettungskosten
sammen mit der übrigen Entschädigung die Höchstentschädigung gemäß Nr. 2 handelt;
übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
c) in Spanien für Schäden, die zur "Calamidad Nacional" erklärt werden
4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- und durch das "Consorcio sobre riesgos extraordinarios" gedeckt sind;
gung gekürzt.
d) in der Schweiz für Schäden, die nach Verordnungen über die Elemen-
5. Bei der Prämienrückgewähr nach Abschnitt A § 9 FBUB 2008 bleibt der tarschadenversicherung gedeckt sind;
Beitragszuschlag für die Mitversicherung von Rückwirkungsschäden unberück-
sichtigt. e) in Norwegen für Schäden, die über den Elementarschadenpool gedeckt
sind;
Vereinbarte Entschädigungsgrenze gemäß Nr. 2: XXX.
Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 4: XXX. 3. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerhalb der EU und der Schweiz:
Geltungsbereich, abweichend von Nr. 1: XXX. a) Elementarschäden
b) Sachschäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Ge-
Rückwirkungsschäden (Abnehmer) fahren resultieren, welche über die South African Specials Risks Insu-
rance Association (SASRIA) oder Namibian Special Risks Insurance
1. Abweichend von Abschnitt A "Versicherungsort" der dem Vertrag zugrunde Association (NASRIA) grundsätzlich versicherbar sind;
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann sich der Sachschaden
auch auf einem Betriebsgrundstück eines im Versicherungsschein dokumentier- c) Sachschäden in den Independent States (Homelands) und in Namibia,
ten, mit dem Versicherungsnehmer durch Abnahme von Produkten in laufen- die durch politisch motivierte Anschläge im Sinne der lokalen Begriffs-
der Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens (Abnehmer) ereignen. Dies definition von Political Riot verursacht werden.
gilt jedoch, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur für Grundstücke innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland.
2. Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall ist der vereinbarte Betrag. VERSICHERUNGSWERT
3. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minde-
rung des Rückwirkungsschadens macht, werden nicht ersetzt, soweit sie zu- Überjährige Haftzeit bis zu 24 Monaten (SK 8501)
sammen mit der übrigen Entschädigung die Höchstentschädigung gemäß Nr. 2
übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen. 1. Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die im Versicherungsvertrag an-
4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- gegebenen Haftzeiten vereinbart. Die Versicherungssummen beziehen sich für
gung gekürzt. alle Positionen einheitlich auf 24 Monate.
5. Bei der Prämienrückgewähr nach Abschnitt A "Prämienrückgewähr" der dem 2. Die Bestimmungen zur Prämienrückgewähr gemäß den dem Vertrag zugrunde
Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen bleibt der liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden wie folgt geändert:
Prämienzuschlag für die Mitversicherung von Rückwirkungsschäden unberück-
sichtigt. a) War der Versicherungswert für die mit Ende der abgelaufenen Versi-
cherungsperiode zurückliegenden 24 Monate niedriger als die Versi-
Vereinbarte Entschädigungsgrenze gemäß Nr. 2: XXX. cherungssumme und meldet der VN dies dem Versicherer innerhalb
Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 4: XXX. von sechs Monaten nach Ablauf der Versicherungsperiode, so wird,
wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, die auf den Mehrbetrag der
Geltungsbereich, abweichend von Nr. 1: XXX. Versicherungssumme gezahlte Prämie bis zu einem Drittel der Jahres-
prämie rückvergütet. Der Versicherungswert ist für jede Position ge-
sondert zu melden.
Anschlussgleise und Wasserstraßenanschlüsse (SK 8405)
b) Ist der letzte vor Eintritt eines Versicherungsfalls gemeldete Betrag
1. Als Versicherungsort im Sinne des Abschnitt A § 4 FBUB 2008 gelten auch niedriger als der Versicherungswert des Zeitraums, für den die Meldung
Anschlussgleise und Wasserstraßenanschlüsse sowie in unmittelbarere Nähe abgegeben wurde, so wird der Schaden nur anteilig ersetzt.
des Versicherungsortes abgestellte Transportmittel.
Es wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden
2. Andere Versicherungen oder die Haftpflicht eines Frachtführers oder Spedi- verhält wie der gemeldete Betrag zum tatsächlichen Versicherungs-
teurs gehen jedoch vor. Ist danach die Entschädigung oder eine Abschlagszah-
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wert, höchstens jedoch zu der vereinbarten Versicherungssumme der
Versicherungsperiode, für das die Meldung abgegeben wurde.
Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften (SK 8605)
Eine bestehende Unterversicherung führt zu einer zusätzlichen Kürzung
der Entschädigung. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn der Versiche- Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-,
rungsnehmer glaubhaft macht, dass weder er selbst noch die jeweils Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Versicherungsort gelten, soweit sie durch
damit betraute Hilfsperson die unrichtige Meldung verschuldet hat. zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebote-
ne erhöhte Sorgfalt beobachtet wird, nicht als Vertragsverletzung im Sinne des
c) Ist die Versicherungssumme während des abgelaufenen Versicherungsjahres Abschnitt B § 8 FBUB 2008, und wenn derartige Abweichungen gleichzeitig eine
geändert worden, so gilt als Versicherungssumme im Sinne von a) und b) die Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Verstoß gegen Abschnitt B § 9 FBUB 2008.
Jahresdurchschnittssumme, die sich aus den jeweiligen Versicherungssummen Abweichungen über die im Versicherungsvertrag vereinbarte Dauer hinaus gelten nicht
unter Berücksichtigung der Zeiträume errechnet, in denen sie gegolten haben. mehr als vorübergehend.
Die vereinbarte Dauer beträgt: XXX Monate.
Nachhaftung (SK 8502)
1. Der Versicherer haftet über die Versicherungssumme je Position hinaus bis zu Anzeige von Gefahrerhöhungen bei Bestehen einer Versicherungsabteilung
der vereinbarten Nachhaftung. Dies gilt nicht für vereinbarte Entschädigungs-
grenzen und Versicherungssummen auf Erstes Risiko (erste Gefahr). Hat der Versicherungsnehmer einen Sachbearbeiter mit der Erledigung von Versiche-
rungsangelegenheiten beauftragt, der Gewähr dafür bietet, dass vertragserhebliche
2. Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu entsprechen. Der Versiche- Tatsachen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzeige von Gefahrerhöhungen als
rungsnehmer ist verpflichtet, spätestens 6 Monate nach Ablauf eines Versiche- rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erstattet wird, nachdem dieser Kenntnis von der
rungsjahres zu melden, welchen Betriebsgewinn und welche Kosten er im ab- Erhöhung der Gefahr erlangt hat. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass
gelaufenen Geschäftsjahr erwirtschaftet hat. Wird die Versicherungssumme ei- die jeweils zuständigen Stellen des Betriebes die erforderlichen Meldungen an den
ner Position überschritten, so ist der Beitrag für die überschießende Summe bis Sachbearbeiter unverzüglich erstatten.
zur Höhe der vereinbarten Nachhaftung nachzuentrichten.
Ist die Versicherungssumme im abgelaufenen Versicherungsjahr geändert wor- Verzicht auf Ersatzansprüche (SK 8608)
den, so gilt als Versicherungssumme die Jahresdurchschnittssumme, die sich
aus den jeweiligen Versicherungssummen unter Berücksichtigung der Zeiträu- Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt
me errechnet, in denen sie gegolten haben. des Versicherungsfalls im Rahmen des Üblichen auf Ersatzansprüche für Feuer-
Ertragsausfallschäden verzichtet hat.
3. Erfolgt keine fristgerechte Meldung, wird für das abgelaufene Versicherungs-
jahr die vereinbarte bzw. nach Nr. 2 Abs. 2 sich ergebende Jahresdurch- Bei Schäden, die von Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers, die nicht
schnittssumme zuzüglich Nachhaftung abgerechnet. Repräsentanten sind, verschuldet wurden, verzichtet der Versicherer ausdrücklich auf
ein ihm eventuell zustehendes Regressrecht. Dies gilt nicht für Schäden, die von
4. Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn der Versicherungs- Betriebsangehörigen vorsätzlich herbeigeführt wurden.
wert nicht höher ist als die Versicherungssumme zuzüglich der vereinbarten
Nachhaftung.
Brandschutzanlagen (SK 8610)
5. Entschädigung, Rückvergütung und Nachzahlung sind für jede Position geson-
dert festzustellen und abzurechnen. 1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtun-
gen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brand-
6. Die Bestimmungen zur Prämienrückgewähr gemäß den dem Vertrag zugrunde schutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtli-
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen bleiben unberührt. Die Nr. nien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regel-
2 der Bestimmungen zur Prämienrückgewähr gemäß den dem Vertrag zu- werken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere
grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt sinngemäß
auch für die Meldung nach Nr. 2 Satz 2. a) Brandmeldeanlagen;
7. Soweit die Klausel 8501 "Überjährige Haftzeit bis zu 24 Monaten" Gültigkeit b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen;
hat, ist die Meldung des Betriebsgewinns und der erwirtschafteten Kosten
nach Nr. 2 Absatz 1 statt für das abgelaufene Geschäftsjahr für die mit Ende c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen;
dieses Geschäftsjahres abgelaufenen 24 Monate abzugeben.
d) Sprühwasser-Löschanlagen;
e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln;
ANZEIGEPFLICHTEN, OBLIEGENHEITEN, GEFAHRERHÖHUNG
f) Schaum-Löschanlagen;
Elektrische Anlagen (SK 8602) g) Pulver-Löschanlagen;
1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen alle 12 Monate auf h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
seine Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer
gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständi- i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.
gen prüfen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis
muss eine Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichun- 2. Anlagen gemäß Nr. 1 a) oder Nr. 1 h) sind dem Versicherer durch ein Installati-
gen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den onsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem vergleichbaren Mustervordruck
einschlägigen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheits- entspricht. Anlagen gemäß Nr. 1 b) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) sind durch die
vorschriften, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen. Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine
gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch
2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu ein Abnahmezeugnis angezeigt.
übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen sowie dies dem Versiche-
rer anzuzeigen. 3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten
3. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Nr. 1 und 2 a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirk-
ergeben sich aus Abschnitt B §§ 8, 9 FBUB 2008. samkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder
qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu er-
halten;
Prüfung von elektrischen Anlagen (SK 8603)
b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und
Abweichend von der Vereinbarung "Elektrische Anlagen" verzichtet der Versicherer, zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten;
falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 dieser Vereinbarung keine erheblichen Mängel
festgestellt werden, auf die nächstfällige Prüfung. c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anla-
geteil außer Betrieb genommen wird;
Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage
geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
Auf Räume, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die Vereinbarun-
gen "Elektrische Anlagen" und die vereinbarten sonstigen Sicherheitsvorschriften nicht e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 1 c) bis
anzuwenden. Nr. 1 g) und Nr. 1 i) unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;
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f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schaden- 1. Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwa-
verhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungs- chung der Gefahrenverhältnisse auf dem Versicherungsort verpflichten und
stelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anla- Gefahrerhöhungen nach §§ 23 bis 27 VVG unverzüglich anzeigen. Um etwa
ge nur teilweise funktionsuntüchtig ist; versehentlich nicht gemeldete oder bisher nicht bekannt gewesene Gefahrer-
höhungen nachträglich feststellen zu können, wird der Versicherungsnehmer
g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenver- das versicherte Wagnis jährlich prüfen.
hütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstel-
le anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen; 2. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, so bleibt gleichwohl
die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung
h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mus- weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bleibt seine Verpflich-
tervordruck zu führen; tung hiernach bestehen, so gebührt ihm rückwirkend vom Tage der Gefahrer-
höhung an der etwa erforderliche höhere Beitrag.
i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der An-
lage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleich-
ermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten. Bauliche Veränderungen
4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten Bauliche Veränderungen (keine Neubauten) sowie Betriebsverlegungen innerhalb des
Versicherungsgrundstückes sind nicht anzeigepflichtig, wenn damit keine Gefahrerhö-
a) Anlagen gemäß Nr. 1 a) und Nr. 1 b) vierteljährlich sowie Anlagen ge- hung verbunden ist.
mäß Nr. 1 h) halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der An-
lagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten §§ 23-27 VVG bleiben ebenso wie die Bestimmungen über Unterversicherung unbe-
Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung rührt.
GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle aner-
kannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldean-
lagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfah-
rungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm ENTSCHÄDIGUNG (VERSICHERUNGSSUMME, UNTERVERSICHERUNG,
übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen SELBSTBEHALT, ENTSCHÄDIGUNGSGRENZEN)
kann;
b) Anlagen gemäß Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 h) mindestens einmal jähr- 24-Stundenklausel
lich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte
Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifi- Für Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen des Betriebes von weniger als 24
zierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen; Stunden wird keine Entschädigung geleistet.
c) Anlagen gemäß Nr. 1 c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr,
Anlagen gemäß Nr. 1 d) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) mindestens einmal in Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen (SK 8702)
jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 1 b) mindestens alle drei
Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung Die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen über den nächstzulässigen Entlassungs-
GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen termin hinaus erkennt der Versicherer als wirtschaftlich begründet an, soweit sie
und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu las- erforderlich ist, um die Angestellten und Arbeiter dem Betrieb zu erhalten.
sen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein
Prüfzeugnis nachzuweisen. Unter Gehälter und Löhne fallen alle Personalaufwendungen, unter Angestellte und
Arbeiter das gesamte Personal. Die Beurteilung richtet sich nach den personal- und
Bei Anlagen gemäß Nr. 1 c), deren technische Schutzwirkung durch sozialpolitischen Grundsätzen der Versicherungsnehmerin.
Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von
mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prü-
fung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vo- Umsatzabhängige (also keine festen) Provisionen
rausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht ge-
kürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder be- Bei der Ermittlung der Versicherungssumme können diese abgesetzt werden. Ist dies
hördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben. der Fall, sind umsatzabhängige Provisionen keine Kosten im Sinne des Abschnitt B §
13 Nr. 1 f cc der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedin-
5. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten gemäß Nr. 3 und Nr. 4 gungen. Sie finden dann auch bei der Ermittlung des Versicherungswertes Berücksich-
ergeben sich aus Abschnitt B §§ 8, 9 der dem Vertrag zugrunde liegenden All- tigung.
gemeinen Versicherungsbedingungen.
Ertragsausfallschäden infolge Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit VERHALTENS- UND WISSENSZURECHNUNG, VERTRETUNG
von nicht duplizierten Daten und Programmen (SK 8611)
1. Mitversichert sind Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung Repräsentanten
oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, wenn von diesen Da-
ten und Programmen keine Kopien vorhanden sind oder diese nicht so aufbe- Als Repräsentanten gelten:
wahrt werden, dass sie im Falle eines Sachschadens nicht gleichzeitig mit den
Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. - bei Aktiengesellschaften
Die Sicherheitsvorschrift über die Datensicherung gemäß den dem Vertrag zu- die Mitglieder des Vorstandes
grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen findet in diesen Fäl-
len keine Anwendung. - bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
die Geschäftsführer
2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den hierfür vereinbarten Betrag
begrenzt. - bei Kommanditgesellschaften
die Komplementäre
Vereinbarte Betrag gemäß Nr. 2: XXX.
- bei offenen Handelsgesellschaften
die Gesellschafter
Abweichungen von Sicherheitsvorschriften
- bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts
Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt oder die die Gesellschafter
Berufsgenossenschaft zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht
nicht. - bei Einzelfirmen
die Inhaber
Handwerkerklausel - bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden,
Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, ausländischen
Werden von Fremdfirmen oder fremden Handwerkern, deren Angestellten oder Unternehmen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Ver-
Arbeitern Sicherheitsvorschriften wider Wissen und Willen der Versicherungsnehmerin tretungsorgane.
verletzt, so ist diese dafür nicht verantwortlich.
Mieter und Pächter sind nicht Repräsentanten des Versicherungsnehmers im Sinne der
dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.
Gefahrerhöhung (Versehensklausel)
– 45 –
[Seite 46]
Makler (SK 8803) 6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres
Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen die Parteien je zu einem
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Drittel.
Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er
unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. 7. Steht zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abschlagszahlung noch nicht fest,
inwieweit der Schaden als Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschi-
nen-Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Ver-
Makler (SK 8803) sicherer an der Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte.
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und 8. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten nach Ab-
Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er schnitt B § 8 Nr. 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. rungsbedingungen nicht berührt.
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist weiterhin bevollmächtigt "Zah-
lungen" des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und. verpflichtet, diese Vertragsbeendigung bei Kündigung des Versicherers nach einem Versiche-
unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. rungsfall (SK 8902)
Bei einer Kündigung des Versicherers aus Anlass eines Versicherungsfalls endet der
Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Feuer- oder zur Feuer- Vertrag erst drei Monate nach Zugang der Kündigung.
Betriebsunterbrechungsversicherung (SK 8805)
Bestehen eine Feuer- und eine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung bei demsel- Außergewöhnliche Ereignisse
ben Versicherer oder unter Führung desselben Versicherers, so gelten Anzeigen des
Versicherungsnehmers jeweils für beide Versicherungen. Als außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Abschnitt A § 1 Nr. 2 b) aa) der dem
Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt nicht, wenn
die Wiederaufnahme des Betriebes dadurch verzögert wird, dass infolge eines ersatz-
pflichtigen Sachschadens beschädigte oder zerstörte Maschinen bzw. Einrichtungsge-
SONSTIGES genstände oder Materialien auf dem Markt erst nach langen Lieferzeiten erhältlich
sind.
Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Maschinen-
Betriebsunterbrechungsversicherung (SK 8901) Abschlagszahlung
1. Besteht auch eine Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung und ist Abweichend von Abschnitt A "Zahlung und Verzinsung der Entschädigung", Nr. 1,
streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden als Schaden zu vorliegendem Absatz 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingun-
Vertrag oder als Maschinen-Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so gen kann der Versicherungsnehmer schon dann eine Abschlagszahlung verlangen,
kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens zum wenn feststeht, welcher Betrag für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens
vorliegenden Vertrag und des Maschinen-Betriebsunterbrechungsschadens in zu zahlen ist.
einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
2. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsäch- Zahlung der Entschädigung
liche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Ent-
schädigung ausgedehnt werden. In Änderung von Abschnitt A "Zahlung und Verzinsung der Entschädigung", Nr. 4 b
der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen verzich-
3. Für das Sachverständigenverfahren gilt: tet der Versicherer darauf, die Zahlung aufzuschieben, sofern sich die behördliche oder
strafgerichtliche Untersuchung nicht ausdrücklich gegen den Versicherungsnehmer
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der oder einen Repräsentanten des Versicherungsnehmers richtet.
Versicherungsnehmer kann zwei Sachverständige benennen. Die Par-
teien können sich auf zwei gemeinsame Sachverständige oder auf ei-
nen gemeinsamen Sachverständigen einigen. Jede Partei, die ihren Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter Angabe des
von ihr benannten Sachverständigen in Textform auffordern, einen Die mit der Feststellung eines Schadens beauftragten Organe des Versicherers sind
Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht innerhalb zwei verpflichtet, ihre Aufzeichnungen soweit zu beschränken, wie dies vom Versiche-
Wochen nach Zugang der Aufforderung, so kann die auffordernde Par- rungsnehmer für unbedenklich gehalten wird.
tei den Sachverständigen der säumigen Partei durch das für den Scha-
denort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung
ist auf diese Folge hinzuweisen. Weiterzahlung von Mieten und Pachtgebühren
b) Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, Der Versicherer erkennt die Weiterzahlung von Mieten bzw. Pachtgebühren als
die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dau- wirtschaftlich notwendig an, sofern diese Zahlungen an den Vermieter oder Verpäch-
ernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei ter tatsächlich erbracht werden.
Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in
einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Leasing-Entgelte und Mieten
c) Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn des Feststel-
lungsverfahrens einen weiteren Sachverständigen als Obmann. Die Re- Diese sind auch dann zu entschädigen, wenn der Versicherungsnehmer dem Leasing-
gelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes geber oder Vermieter das Leasing-Entgelt oder die Miete weiterbezahlt, soweit sie
durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wäre.
wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort
zuständige Amtsgericht ernannt.
Beitrag
4. Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die
diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Bei Änderung der Versicherungssummen oder der Beitragssätze sowie bei vorzeitiger
und die für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung zugrunde lie- Aufhebung der Versicherung, jedoch nicht bei einer Kündigung des Versicherungs-
genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. nehmers nach Eintritt eines Versicherungsfalles, und bei Besitzwechsel, wird der
Beitrag pro rata temporis verrechnet.
5. Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleich-
zeitig. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so werden sie unverzüglich
dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen
Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezoge-
nen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den drei Parteien gleichzeitig. BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE EC-BU-
VERSICHERUNG
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Ver-
tragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar
von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindli-
chen Feststellungen berechnen die Versicherer die Entschädigung. Im Falle un- ALLGEMEIN
verbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung.
Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen kön-
nen oder wollen oder sie verzögern. Sanktionsklausel
– 46 –
[Seite 47]
Der Vertrag unterliegt insbesondere aufgrund von Embargovorschriften der Europäi-
schen Union folgenden Einschränkungen: Vergrößerung des Ertragsausfallschadens durch behördlich angeordnete
Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen (SK 8105)
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz
nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien direkt anwendba- 1. Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2 b) bb) der dem Vertrag zugrunde
ren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht Versicherungs-
Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. schutz auch, soweit der Ertragsausfallschaden durch behördlich angeordnete
Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird, die nach
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen er-
durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, gehen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles in Kraft getreten waren.
soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
2. Der Einschluss gemäß Nr. 1 gilt nur, soweit sich die behördlichen Anordnungen
auf dem Betrieb dienende Sachen beziehen, die auf einem als Versicherungsort
bezeichneten Grundstück des Versicherungsnehmers durch einen Sachschaden
EC-BU-VERSICHERUNG gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbe-
dingungen betroffen sind.
3. Wenn die Wiederherstellung des Betriebes aufgrund behördlicher Wiederher-
stellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die Ver-
ALLGEMEINE VEREINBARUNGEN größerung des Ertragsausfallschadens nur in dem Umfang gehaftet, soweit er
auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre.
Schäden infolge von Terrorakten 4. Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall ist der hierfür gesondert vereinbarte
Prozentsatz der Versicherungssumme (ohne Nachhaftung). Die Bestimmung
1. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur über Unterversicherung bleibt unberührt.
Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele,
die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der 5. Der insoweit als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versiche-
Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Ein- rungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
richtungen Einfluss zu nehmen.
Vereinbarte Entschädigungsgrenze gemäß Nr. 4: XXX.
2. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der Vereinbarter Selbstbehalt gemäß Nr. 5: XXX.
Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - Schäden und (soweit vereinbart) Kos-
ten, die durch Terrorakte sowie deren Abwehr verursacht werden, mitversi-
chert, sofern und solange die Versicherungssumme des Vertrages (inklusive Vertragsstrafen (SK 8106)
gegebenenfalls vereinbarter Vorsorge, Nachhaftung oder Höherhaftung) unter
EUR 25.000.000,00 liegt. 1. Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Vertragsstrafen, die infolge
eines versicherten Ertragsausfallschadens innerhalb der Haftzeit anfallen.
3. Die Versicherung dieser Schäden gilt nur für vereinbarte Versicherungsorte
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 2. Vertragsstrafen sind vor Eintritt eines Sachschadens vertraglich vereinbarte
Leistungen wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Liefer- oder Abnahmever-
4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden pflichtungen.
sowie Kosten jeder Art stets ausgeschlossen:
3. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem
4.1 Rückwirkungsschäden. anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
4.2 Kontaminationsschäden (biologische, chemische, radioaktive oder sons- 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be-
tige Verseuchung, Vergiftung sowie Verhinderung und / oder Ein- grenzt.
schränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freiset-
zung chemischer, biologischer oder radioaktiver Substanzen). 5. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili-
gung gekürzt.
a) Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor Scha-
deneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversicherten auf Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 4: XXX.
dem Versicherungsort oder von Dritten betriebsbedingt zu Pro- Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 5: XXX
duktionszwecken gelagert oder verwendet werden.
b) Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schadeneintritt Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen (SK 8107)
Bestandteil eines versicherten oder vom Versicherungsnehmer
genutzten Gebäudes waren. 1. Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Wertverluste und zusätzliche
Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass vom Sachschaden nicht betroffe-
4.3 Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, ne Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und unfertige Erzeugnisse infolge eines versicher-
Wasser, Telekommunikation) bei Fremdbezug. ten Ertragsausfallschadens vom Versicherungsnehmer nicht mehr bestim-
mungsgemäß verwendet werden können.
5. Versicherungsnehmer oder Versicherer können die Vereinbarung jederzeit
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach 2. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem
Zugang wirksam. Der unverbrauchte Beitrag wird in diesem Fall erstattet. anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be-
Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- grenzt.
gang der Kündigung kündigen.
4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili-
Vereinbarte(r) Versicherungsort(e) gemäß Nr. 3: gemäß Versicherungsschein. gung gekürzt.
Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 3: XXX.
Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 4: XXX.
VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN
Zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen (SK 8108)
Ertragsausfallschäden durch radioaktive Isotope
1. Der Versicherer leistet Entschädigung innerhalb der Haftzeit auch für zusätzli-
Sachschäden im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- che Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen, die infolge eines Sach-
rungsbedingungen sind auch Schäden an dem Betrieb dienenden Sachen, die als Folge schadens gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, rungsbedingungen anfallen, weil Lagerflächen nicht mehr zur Verfügung ste-
auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete hen oder Transportmittel nicht mehr entladen werden können.
radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und
Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. 2. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem
anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Vereinbarte Entschädigungsgrenze: XXX.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be-
Versicherte Gefahren: XXX. grenzt.
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3. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minde-
4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- rung des Rückwirkungsschadens macht, werden nicht ersetzt, soweit sie zu-
gung gekürzt. sammen mit der übrigen Entschädigung die Höchstentschädigung gemäß Nr. 2
übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 3: XXX.
Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 4: XXX. 4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili-
gung gekürzt.
Bestimmungswidriges Austreten von Löschmitteln 5. Bei der Prämienrückgewähr nach Abschnitt A § 20 ECBUB 2008 bleibt der
Beitragszuschlag für die Mitversicherung von Rückwirkungsschäden unberück-
Der Versicherer leistet Entschädigung bis zu der in der „Pauschaldeklaration zur EC- sichtigt.
BU-Versicherung“ genannten Entschädigungsgrenze für Schäden durch Löschmittel,
die bestimmungswidrig aus Feuerlöschanlagen austreten. Feuerlöschanlagen sind alle Vereinbarte Entschädigungsgrenze gemäß Nr. 2: XXX.
Arten von Brandschutzeinrichtungen einschließlich sämtlicher Zubehörteile, die dem Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 4: XXX.
Betrieb einer solchen Anlage dienen. Ausgeschlossen sind Wasserlöschanlagen (Ab-
schnitt A § 5 Nr. 5 ECBUB 2008 bleibt unberührt). Geltungsbereich, abweichend von Nr. 1: XXX.
Rückwirkungsschäden (Abnehmer)
VERSICHERTE KOSTEN
1. Abweichend von Abschnitt A "Versicherungsort" der dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann sich der Sachschaden
Sachverständigenkosten (SK 8301) auch auf einem Betriebsgrundstück eines im Versicherungsschein dokumentier-
ten, mit dem Versicherungsnehmer durch Abnahme von Produkten in laufen-
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens (Abnehmer) ereignen. Dies
der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die durch den gilt jedoch, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur für Grundstücke innerhalb
Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens. der Bundesrepublik Deutschland.
2. Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall ist der vereinbarte Betrag.
Beschleunigungskosten
3. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minde-
Versichert sind Mehraufwendungen, die durch eine versicherte Betriebsunterbrechung rung des Rückwirkungsschadens macht, werden nicht ersetzt, soweit sie zu-
entstehen und weder als fortlaufende Kosten oder Schadenminderungskosten ent- sammen mit der übrigen Entschädigung die Höchstentschädigung gemäß Nr. 2
schädigt werden. Dies sind insbesondere angemessene und notwendige zusätzliche übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
Kosten einer vorläufigen Reparatur, die Beschleunigung der endgültigen Reparatur, die
Beschleunigung der Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, die durch ein 4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili-
versichertes Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden sowie Aufwendungen gung gekürzt.
zur Abwendung und Minderung des Schadens auch wenn dadurch für die Versiche-
rungsnehmerin über die vertraglich vereinbarte Haftzeit hinaus Nutzen entsteht, bzw. 5. Bei der Prämienrückgewähr nach Abschnitt A "Prämienrückgewähr" der dem
sich dieser erst nach der Ablauf der vertraglichen Haftzeit verwirklicht. Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen bleibt der
Prämienzuschlag für die Mitversicherung von Rückwirkungsschäden unberück-
sichtigt.
VERSICHERUNGSORT Vereinbarte Entschädigungsgrenze gemäß Nr. 2: XXX.
Vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Nr. 4: XXX.
Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke Geltungsbereich, abweichend von Nr. 1: XXX.
1. Als Versicherungsort gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne
besondere Anmeldung auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Die Sachschäden außerhalb der Versicherungsorte
Entschädigung ist jedoch je Betriebsgrundstück und Versicherungsfall auf den
vereinbarten Betrag begrenzt. Abweichend von Abschnitt A "Gegenstand der Versicherung" Nr. 2 a und "Versiche-
rungsort" der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingun-
2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, halbjährlich ein Verzeichnis dieser gen besteht Versicherungsschutz auch für Ertragsausfallschäden infolge von Sachschä-
Betriebsgrundstücke einzureichen. Bei nicht ausreichender Versicherungssum- den, die sich an einer dem Betrieb dienenden Sache des Versicherungsnehmers
me sind die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zu- ereignen, wenn sich diese zur Reparatur, Instandsetzung oder aus ähnlichem Anlass
grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen anzuwenden. außerhalb der im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorte, innerhalb der
Mitgliedsländer der EU, inklusive Schweiz, befinden.
Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus Abschnitt
B § 8 der den Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen 2008. Die Vorschriften über die Gefahrerhöhungen nach Abschnitt B §
9 der den Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingun- VERSICHERUNGSWERT
gen 2008 bleiben unberührt.
3. Der Beitrag ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzu- Überjährige Haftzeit bis zu 24 Monaten (SK 8501)
kommenden Betriebsgrundstücken.
1. Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden
4. Diese Versicherung gilt nicht für die Gefahren Innere Unruhen, Böswillige Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die im Versicherungsvertrag an-
Beschädigung, Streik, Aussperrung, Einbruchdiebstahl und Raub, Über- gegebenen Haftzeiten vereinbart. Die Versicherungssummen beziehen sich für
schwemmung, Erdbeben, Erdrutsch, Erdsenkung, Schneedruck, Lawinen, Vul- alle Positionen einheitlich auf 24 Monate.
kanausbruch.
2. Die Bestimmungen zur Prämienrückgewähr gemäß den dem Vertrag zugrunde
Vereinbarter Betrag gemäß Nr. 1: XXX. liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden wie folgt geändert:
Geltungsbereich, abweichend von Nr. 1: XXX. a) War der Versicherungswert für die mit Ende der abgelaufenen Versi-
cherungsperiode zurückliegenden 24 Monate niedriger als die Versi-
Abweichend von Nr. 2 ist das Verzeichnis XXX einzureichen. cherungssumme und meldet der VN dies dem Versicherer innerhalb
von sechs Monaten nach Ablauf der Versicherungsperiode, so wird,
wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, die auf den Mehrbetrag der
Rückwirkungsschäden (Zulieferer) Versicherungssumme gezahlte Prämie bis zu einem Drittel der Jahres-
prämie rückvergütet. Der Versicherungswert ist für jede Position ge-
1. Abweichend von Abschnitt A § 15 ECBUB 2008 kann sich der Sachschaden sondert zu melden.
auch auf einem Betriebsgrundstück eines mit dem Versicherungsnehmer durch
Zulieferung von Produkten in laufender Geschäftsverbindung stehenden Un- b) Ist der letzte vor Eintritt eines Versicherungsfalls gemeldete Betrag
ternehmens (Zulieferer) ereignen. Dies gilt jedoch, sofern nichts anderes ver- niedriger als der Versicherungswert des Zeitraums, für den die Meldung
einbart ist, nur für Grundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. abgegeben wurde, so wird der Schaden nur anteilig ersetzt.
2. Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall ist der vereinbarte Prozentsatz der Es wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden
Versicherungssumme (ohne Nachhaftung). verhält wie der gemeldete Betrag zum tatsächlichen Versicherungs-
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[Seite 49]
wert, höchstens jedoch zu der vereinbarten Versicherungssumme der
Versicherungsperiode, für das die Meldung abgegeben wurde. g) Pulver-Löschanlagen;
Eine bestehende Unterversicherung führt zu einer zusätzlichen Kürzung h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
der Entschädigung. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn der Versiche-
rungsnehmer glaubhaft macht, dass weder er selbst noch die jeweils i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.
damit betraute Hilfsperson die unrichtige Meldung verschuldet hat.
2. Anlagen gemäß Nr. 1 a) oder Nr. 1 h) sind dem Versicherer durch ein Installati-
c) Ist die Versicherungssumme während des abgelaufenen Versicherungs- onsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem vergleichbaren Mustervordruck
jahres geändert worden, so gilt als Versicherungssumme im Sinne von entspricht. Anlagen gemäß Nr. 1 b) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) sind durch die
a) und b) die Jahresdurchschnittssumme, die sich aus den jeweiligen Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine
Versicherungssummen unter Berücksichtigung der Zeiträume errech- gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch
net, in denen sie gegolten haben. ein Abnahmezeugnis angezeigt.
3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten
Nachhaftung (SK 8502)
a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirk-
1. Der Versicherer haftet über die Versicherungssumme je Position hinaus bis zu samkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder
der vereinbarten Nachhaftung. Dies gilt nicht für vereinbarte Entschädigungs- qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu er-
grenzen und Versicherungssummen auf Erstes Risiko (erste Gefahr). halten;
2. Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu entsprechen. Der Versiche- b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und
rungsnehmer ist verpflichtet, spätestens 6 Monate nach Ablauf eines Versiche- zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten;
rungsjahres zu melden, welchen Betriebsgewinn und welche Kosten er im ab-
gelaufenen Geschäftsjahr erwirtschaftet hat. Wird die Versicherungssumme ei- c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anla-
ner Position überschritten, so ist der Beitrag für die überschießende Summe bis geteil außer Betrieb genommen wird;
zur Höhe der vereinbarten Nachhaftung nachzuentrichten.
d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage
Ist die Versicherungssumme im abgelaufenen Versicherungsjahr geändert wor- geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
den, so gilt als Versicherungssumme die Jahresdurchschnittssumme, die sich
aus den jeweiligen Versicherungssummen unter Berücksichtigung der Zeiträu- e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 1 c) bis
me errechnet, in denen sie gegolten haben. Nr. 1 g) und Nr. 1 i) unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;
3. Erfolgt keine fristgerechte Meldung, wird für das abgelaufene Versicherungs- f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schaden-
jahr die vereinbarte bzw. nach Nr. 2 Abs. 2 sich ergebende Jahresdurch- verhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungs-
schnittssumme zuzüglich Nachhaftung abgerechnet. stelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anla-
ge nur teilweise funktionsuntüchtig ist;
4. Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn der Versicherungs-
wert nicht höher ist als die Versicherungssumme zuzüglich der vereinbarten g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenver-
Nachhaftung. hütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstel-
le anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen;
5. Entschädigung, Rückvergütung und Nachzahlung sind für jede Position geson-
dert festzustellen und abzurechnen. h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mus-
tervordruck zu führen;
6. Die Bestimmungen zur Prämienrückgewähr gemäß den dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen bleiben unberührt. Die Nr. i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der An-
2 der Bestimmungen zur Prämienrückgewähr gemäß den dem Vertrag zu- lage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleich-
grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt sinngemäß ermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.
auch für die Meldung nach Nr. 2 Satz 2.
4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten
7. Soweit die Klausel 8501 "Überjährige Haftzeit bis zu 24 Monaten" Gültigkeit
hat, ist die Meldung des Betriebsgewinns und der erwirtschafteten Kosten a) Anlagen gemäß Nr. 1 a) und Nr. 1 b) vierteljährlich sowie Anlagen ge-
nach Nr. 2 Absatz 1 statt für das abgelaufene Geschäftsjahr für die mit Ende mäß Nr. 1 h) halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der An-
dieses Geschäftsjahres abgelaufenen 24 Monate abzugeben. lagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten
Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung
GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle aner-
kannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldean-
ANZEIGEPFLICHTEN, OBLIEGENHEITEN, GEFAHRERHÖHUNG lagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfah-
rungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm
übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen
Anzeige von Gefahrerhöhungen bei Bestehen einer Versicherungsabteilung kann;
Hat der Versicherungsnehmer einen Sachbearbeiter mit der Erledigung von Versiche- b) Anlagen gemäß Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 h) mindestens einmal jähr-
rungsangelegenheiten beauftragt, der Gewähr dafür bietet, dass vertragserhebliche lich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte
Tatsachen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzeige von Gefahrerhöhungen als Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifi-
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erstattet wird, nachdem dieser Kenntnis von der zierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen;
Erhöhung der Gefahr erlangt hat. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass
die jeweils zuständigen Stellen des Betriebes die erforderlichen Meldungen an den c) Anlagen gemäß Nr. 1 c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr,
Sachbearbeiter unverzüglich erstatten. Anlagen gemäß Nr. 1 d) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) mindestens einmal in
jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 1 b) mindestens alle drei
Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung
Brandschutzanlagen (SK 8610) GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen
und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu las-
1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtun- sen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein
gen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brand- Prüfzeugnis nachzuweisen.
schutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtli-
nien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regel- Bei Anlagen gemäß Nr. 1 c), deren technische Schutzwirkung durch
werken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von
mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prü-
a) Brandmeldeanlagen; fung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vo-
rausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht ge-
b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen; kürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder be-
hördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben.
c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen;
5. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten gemäß Nr. 3 und Nr. 4
d) Sprühwasser-Löschanlagen; ergeben sich aus Abschnitt B §§ 8, 9 der dem Vertrag zugrunde liegenden All-
gemeinen Versicherungsbedingungen.
e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln;
f) Schaum-Löschanlagen;
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Ertragsausfallschäden infolge Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit die Komplementäre
von nicht duplizierten Daten und Programmen (SK 8611)
- bei offenen Handelsgesellschaften
1. Mitversichert sind Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung die Gesellschafter
oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, wenn von diesen Da-
ten und Programmen keine Kopien vorhanden sind oder diese nicht so aufbe- - bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts
wahrt werden, dass sie im Falle eines Sachschadens nicht gleichzeitig mit den die Gesellschafter
Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können.
Die Sicherheitsvorschrift über die Datensicherung gemäß den dem Vertrag zu- - bei Einzelfirmen
grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen findet in diesen Fäl- die Inhaber
len keine Anwendung.
- bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden,
2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den hierfür vereinbarten Betrag Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, ausländischen
begrenzt. Unternehmen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Ver-
tretungsorgane.
Vereinbarte Betrag gemäß Nr. 2: XXX.
Mieter und Pächter sind nicht Repräsentanten des Versicherungsnehmers im Sinne der
dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.
Gefahrerhöhung (Versehensklausel)
1. Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwa- Makler (SK 8803)
chung der Gefahrenverhältnisse auf dem Versicherungsort verpflichten und
Gefahrerhöhungen nach §§ 23 bis 27 VVG unverzüglich anzeigen. Um etwa Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und
versehentlich nicht gemeldete oder bisher nicht bekannt gewesene Gefahrer- Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er
höhungen nachträglich feststellen zu können, wird der Versicherungsnehmer unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
das versicherte Wagnis jährlich prüfen.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, so bleibt gleichwohl Makler (SK 8803)
die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bleibt seine Verpflich- Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und
tung hiernach bestehen, so gebührt ihm rückwirkend vom Tage der Gefahrer- Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er
höhung an der etwa erforderliche höhere Beitrag. unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist weiterhin bevollmächtigt "Zah-
Bauliche Veränderungen lungen" des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und. verpflichtet, diese
unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
Bauliche Veränderungen (keine Neubauten) sowie Betriebsverlegungen innerhalb des
Versicherungsgrundstückes sind nicht anzeigepflichtig, wenn damit keine Gefahrerhö-
hung verbunden ist. Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Feuer- oder zur Feuer-
Betriebsunterbrechungsversicherung (SK 8805)
§§ 23-27 VVG bleiben ebenso wie die Bestimmungen über Unterversicherung unbe-
rührt. Bestehen eine Feuer- und eine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung bei demsel-
ben Versicherer oder unter Führung desselben Versicherers, so gelten Anzeigen des
Versicherungsnehmers jeweils für beide Versicherungen.
ENTSCHÄDIGUNG (VERSICHERUNGSSUMME, UNTERVERSICHERUNG,
SELBSTBEHALT, ENTSCHÄDIGUNGSGRENZEN)
SONSTIGES
24-Stundenklausel
Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Maschinen-
Für Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen des Betriebes von weniger als 24 Betriebsunterbrechungsversicherung (SK 8901)
Stunden wird keine Entschädigung geleistet.
1. Besteht auch eine Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung und ist
streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden als Schaden zu vorliegendem
Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen (SK 8702) Vertrag oder als Maschinen-Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so
kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens zum
Die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen über den nächstzulässigen Entlassungs- vorliegenden Vertrag und des Maschinen-Betriebsunterbrechungsschadens in
termin hinaus erkennt der Versicherer als wirtschaftlich begründet an, soweit sie einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
erforderlich ist, um die Angestellten und Arbeiter dem Betrieb zu erhalten.
2. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsäch-
Unter Gehälter und Löhne fallen alle Personalaufwendungen, unter Angestellte und liche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Ent-
Arbeiter das gesamte Personal. Die Beurteilung richtet sich nach den personal- und schädigung ausgedehnt werden.
sozialpolitischen Grundsätzen der Versicherungsnehmerin.
3. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Umsatzabhängige (also keine festen) Provisionen a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der
Versicherungsnehmer kann zwei Sachverständige benennen. Die Par-
Bei der Ermittlung der Versicherungssumme können diese abgesetzt werden. Ist dies teien können sich auf zwei gemeinsame Sachverständige oder auf ei-
der Fall, sind umsatzabhängige Provisionen keine Kosten im Sinne des Abschnitt B § nen gemeinsamen Sachverständigen einigen. Jede Partei, die ihren
13 Nr. 1 f cc der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedin- Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter Angabe des
gungen. Sie finden dann auch bei der Ermittlung des Versicherungswertes Berücksich- von ihr benannten Sachverständigen in Textform auffordern, einen
tigung. Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht innerhalb zwei
Wochen nach Zugang der Aufforderung, so kann die auffordernde Par-
tei den Sachverständigen der säumigen Partei durch das für den Scha-
denort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung
VERHALTENS- UND WISSENSZURECHNUNG, VERTRETUNG ist auf diese Folge hinzuweisen.
b) Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen,
Repräsentanten die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dau-
ernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei
Als Repräsentanten gelten: Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in
einem ähnlichen Verhältnis stehen.
- bei Aktiengesellschaften
die Mitglieder des Vorstandes c) Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn des Feststel-
lungsverfahrens einen weiteren Sachverständigen als Obmann. Die Re-
- bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes
die Geschäftsführer durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so
wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort
- bei Kommanditgesellschaften zuständige Amtsgericht ernannt.
– 50 –
[Seite 51]
Beitrag
4. Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die
diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Bei Änderung der Versicherungssummen oder der Beitragssätze sowie bei vorzeitiger
und die für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung zugrunde lie- Aufhebung der Versicherung, jedoch nicht bei einer Kündigung des Versicherungs-
genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. nehmers nach Eintritt eines Versicherungsfalles, und bei Besitzwechsel, wird der
Beitrag pro rata temporis verrechnet.
5. Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleich-
zeitig. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so werden sie unverzüglich
dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen
Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezoge-
nen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den drei Parteien gleichzeitig. BESONDERE VEREINBARUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE FEUER-
BETRIEBSUNTERBRECHUNGS-MEHRKOSTEN-VERSICHERUNG
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Ver-
tragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar
von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindli-
chen Feststellungen berechnen die Versicherer die Entschädigung. Im Falle un- WEITERE VERTRAGSGRUNDLAGEN
verbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung.
Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen kön-
nen oder wollen oder sie verzögern.
RICHTLINIEN
6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres
Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen die Parteien je zu einem Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (VdS 2001)
Drittel.
7. Steht zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abschlagszahlung noch nicht fest,
inwieweit der Schaden als Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschi- ALLGEMEIN
nen-Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Ver-
sicherer an der Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte.
Sanktionsklausel
8. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten nach Ab-
schnitt B § 8 Nr. 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- Der Vertrag unterliegt insbesondere aufgrund von Embargovorschriften der Europäi-
rungsbedingungen nicht berührt. schen Union folgenden Einschränkungen:
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz
Vertragsbeendigung bei Kündigung des Versicherers nach einem Versiche- nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragsparteien direkt anwendba-
rungsfall (SK 8902) ren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Bei einer Kündigung des Versicherers aus Anlass eines Versicherungsfalls endet der
Vertrag erst drei Monate nach Zugang der Kündigung. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die
durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden,
soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Außergewöhnliche Ereignisse
Als außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Abschnitt A § 1 Nr. 2 b) aa) der dem
Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt nicht, wenn FEUER-BETRIEBSUNTERBRECHUNGS-MEHRKOSTEN-VERSICHERUNG
die Wiederaufnahme des Betriebes dadurch verzögert wird, dass infolge eines ersatz-
pflichtigen Sachschadens beschädigte oder zerstörte Maschinen bzw. Einrichtungsge-
genstände oder Materialien auf dem Markt erst nach langen Lieferzeiten erhältlich
sind.
ALLGEMEINE VEREINBARUNGEN
Abschlagszahlung
Schäden infolge von Terrorakten
Abweichend von Abschnitt A "Zahlung und Verzinsung der Entschädigung", Nr. 1,
Absatz 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingun- 1. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur
gen kann der Versicherungsnehmer schon dann eine Abschlagszahlung verlangen, Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele,
wenn feststeht, welcher Betrag für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der
zu zahlen ist. Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Ein-
richtungen Einfluss zu nehmen.
Zahlung der Entschädigung 2. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der
Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - Schäden und (soweit vereinbart) Kos-
In Änderung von Abschnitt A "Zahlung und Verzinsung der Entschädigung", Nr. 4 b ten, die durch Terrorakte sowie deren Abwehr verursacht werden, mitversi-
der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen verzich- chert, sofern und solange die Versicherungssumme des Vertrages (inklusive
tet der Versicherer darauf, die Zahlung aufzuschieben, sofern sich die behördliche oder gegebenenfalls vereinbarter Vorsorge, Nachhaftung oder Höherhaftung) unter
strafgerichtliche Untersuchung nicht ausdrücklich gegen den Versicherungsnehmer EUR 25.000.000,00 liegt.
oder einen Repräsentanten des Versicherungsnehmers richtet.
3. Die Versicherung dieser Schäden gilt nur für vereinbarte Versicherungsorte
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden
Die mit der Feststellung eines Schadens beauftragten Organe des Versicherers sind sowie Kosten jeder Art stets ausgeschlossen:
verpflichtet, ihre Aufzeichnungen soweit zu beschränken, wie dies vom Versiche-
rungsnehmer für unbedenklich gehalten wird. 4.1 Rückwirkungsschäden.
4.2 Kontaminationsschäden (biologische, chemische, radioaktive oder sons-
Weiterzahlung von Mieten und Pachtgebühren tige Verseuchung, Vergiftung sowie Verhinderung und / oder Ein-
schränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freiset-
Der Versicherer erkennt die Weiterzahlung von Mieten bzw. Pachtgebühren als zung chemischer, biologischer oder radioaktiver Substanzen).
wirtschaftlich notwendig an, sofern diese Zahlungen an den Vermieter oder Verpäch-
ter tatsächlich erbracht werden. a) Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor Scha-
deneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversicherten auf
dem Versicherungsort oder von Dritten betriebsbedingt zu Pro-
Leasing-Entgelte und Mieten duktionszwecken gelagert oder verwendet werden.
Diese sind auch dann zu entschädigen, wenn der Versicherungsnehmer dem Leasing- b) Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schadeneintritt
geber oder Vermieter das Leasing-Entgelt oder die Miete weiterbezahlt, soweit sie Bestandteil eines versicherten oder vom Versicherungsnehmer
ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wäre. genutzten Gebäudes waren.
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[Seite 52]
4.3 Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, 1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen alle 12 Monate auf
Wasser, Telekommunikation) bei Fremdbezug. seine Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer
gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständi-
5. Versicherungsnehmer oder Versicherer können die Vereinbarung jederzeit gen prüfen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach muss eine Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichun-
Zugang wirksam. Der unverbrauchte Beitrag wird in diesem Fall erstattet. gen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den
einschlägigen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheits-
Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der vorschriften, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen.
Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
gang der Kündigung kündigen. 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu
übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen sowie dies dem Versiche-
Vereinbarte(r) Versicherungsort(e) gemäß Nr. 3: gemäß Versicherungsschein. rer anzuzeigen.
3. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Nr. 1 und 2
ergeben sich aus Abschnitt B §§ 8, 9 der dem Vertrag zugrunde liegenden all-
VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN gemeinen Versicherungsbedingungen.
Ertragsausfallschäden durch radioaktive Isotope Prüfung von elektrischen Anlagen (SK 8603)
Sachschäden im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- Abweichend von der Vereinbarung "Elektrische Anlagen" verzichtet der Versicherer,
rungsbedingungen sind auch Schäden an dem Betrieb dienenden Sachen, die als Folge falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 dieser Vereinbarung keine erheblichen Mängel
eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, festgestellt werden, auf die nächstfällige Prüfung.
auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete
radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und
Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften
Auf Räume, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die Vereinbarun-
gen "Elektrische Anlagen" und die vereinbarten sonstigen Sicherheitsvorschriften nicht
VERSICHERTE KOSTEN anzuwenden.
Sachverständigenkosten (SK 8301) Anzeige von Gefahrerhöhungen bei Bestehen einer Versicherungsabteilung
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt Hat der Versicherungsnehmer einen Sachbearbeiter mit der Erledigung von Versiche-
der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die durch den rungsangelegenheiten beauftragt, der Gewähr dafür bietet, dass vertragserhebliche
Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens. Tatsachen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzeige von Gefahrerhöhungen als
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erstattet wird, nachdem dieser Kenntnis von der
Erhöhung der Gefahr erlangt hat. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass
die jeweils zuständigen Stellen des Betriebes die erforderlichen Meldungen an den
VERSICHERUNGSORT Sachbearbeiter unverzüglich erstatten.
Ausschlüsse für Versicherungsorte im Ausland Abweichungen von Sicherheitsvorschriften
Nicht versichert sind: Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt oder die
Berufsgenossenschaft zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht
1. Schäden durch Flut oder Überschwemmung in den Niederlanden und Belgien; nicht.
2. Schäden, für die eine Pflicht- oder Monopolversicherung abzuschließen ist oder
für die aufgrund örtlicher Regierungs- oder ähnlicher Versicherungsprogramme
oder Pools Entschädigungen für die in diesem Versicherungsvertrag genannten ENTSCHÄDIGUNG
Gefahren beansprucht werden kann. Der Versicherer leistet Entschädigung nur
insoweit, als aus diesen Versicherungsprogrammen oder Pools keine oder nur
teilweise Entschädigung erlangt werden kann. Dies gilt z.B.: 24-Stundenklausel
a) in Frankreich für Elementarschäden infolge eines Ereignisses, das auf Für Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen des Betriebes von weniger als 24
Basis von Verordnungen zur "Catastrophe Naturelle" erklärt wird; Stunden wird keine Entschädigung geleistet.
b) in Belgien für Elementarschäden, soweit es sich um Rettungskosten
handelt;
VERHALTENS- UND WISSENSZURECHNUNG, VERTRETUNG
c) in Spanien für Schäden, die zur "Calamidad Nacional" erklärt werden
und durch das "Consorcio sobre riesgos extraordinarios" gedeckt sind;
Repräsentanten
d) in der Schweiz für Schäden, die nach Verordnungen über die Elemen-
tarschadenversicherung gedeckt sind; Als Repräsentanten gelten:
e) in Norwegen für Schäden, die über den Elementarschadenpool gedeckt - bei Aktiengesellschaften
sind; die Mitglieder des Vorstandes
3. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerhalb der EU und der Schweiz: - bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
die Geschäftsführer
a) Elementarschäden
- bei Kommanditgesellschaften
b) Sachschäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Ge- die Komplementäre
fahren resultieren, welche über die South African Specials Risks Insu-
rance Association (SASRIA) oder Namibian Special Risks Insurance - bei offenen Handelsgesellschaften
Association (NASRIA) grundsätzlich versicherbar sind; die Gesellschafter
c) Sachschäden in den Independent States (Homelands) und in Namibia, - bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts
die durch politisch motivierte Anschläge im Sinne der lokalen Begriffs- die Gesellschafter
definition von Political Riot verursacht werden.
- bei Einzelfirmen
die Inhaber
- bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden,
Elektrische Anlagen Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, ausländischen
Unternehmen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Ver-
tretungsorgane.
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[Seite 53]
Mieter und Pächter sind nicht Repräsentanten des Versicherungsnehmers im Sinne der 4.1 Rückwirkungsschäden.
dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.
4.2 Kontaminationsschäden (biologische, chemische, radioaktive oder sons-
tige Verseuchung, Vergiftung sowie Verhinderung und / oder Ein-
Makler (SK 8803) schränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freiset-
zung chemischer, biologischer oder radioaktiver Substanzen).
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und
Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er a) Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor Scha-
unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. deneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversicherten auf
dem Versicherungsort oder von Dritten betriebsbedingt zu Pro-
duktionszwecken gelagert oder verwendet werden.
Makler (SK 8803)
b) Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schadeneintritt
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Bestandteil eines versicherten oder vom Versicherungsnehmer
Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er genutzten Gebäudes waren.
unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
4.3 Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z.B. Strom, Gas,
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist weiterhin bevollmächtigt "Zah- Wasser, Telekommunikation) bei Fremdbezug.
lungen" des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und. verpflichtet, diese
unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. 5. Versicherungsnehmer oder Versicherer können die Vereinbarung jederzeit
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach
Zugang wirksam. Der unverbrauchte Beitrag wird in diesem Fall erstattet.
SONSTIGES Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der
Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
gang der Kündigung kündigen.
Vertragsbeendigung bei Kündigung des Versicherers nach einem Versiche-
rungsfall (SK 8902)
Elektrische Anlagen
Bei einer Kündigung des Versicherers aus Anlass eines Versicherungsfalls endet der
Vertrag erst drei Monate nach Zugang der Kündigung. 1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich auf seine
Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleich-
ermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prü-
fen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss ei-
ne Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von
AUFSTELLUNG DER BESONDEREN VEREINBARUNGEN FÜR DIE HOSTIMA-SACH- den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägi-
VERSICHERUNG gen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschrif-
ten, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen.
2. Der Versicherungsnehmer hat festgestellte Mängel fristgemäß zu beseitigen.
ALLGEMEIN Die Zeugnisse der letzten beiden Prüfungen sind aufzubewahren und dem Ver-
sicherer auf dessen Verlangen vorzulegen.
Regressverzicht 3. Werden elektrische Anlagen alljährlich durch vom Versicherungsnehmer
beauftragte Fachkräfte mit nachweislicher Qualifikation geprüft, so ist durch
Abweichend von § 86 VVG verzichtet der Versicherer auf Regressansprüche gegen- deren Prüfung auch den Bestimmungen von Nr. 1 und Nr. 2 genügt.
über einem zu seiner Firmengruppe gehörenden Unternehmen oder Familienangehöri-
gen der Gesellschafter bzw. Geschäftsführer - und umgekehrt - für nicht vorsätzlich 4. Für ortsveränderliche Geräte sind die BGV A3 (Berufsgenossenschaftliche
oder grob fahrlässig herbeigeführte Brand- und Explosionsschäden. Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit mit Durchführungsan-
weisungen) maßgebend.
Maklervollmacht 5. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für Schwachstromanlagen bis 65 Volt
und nicht für Hochspannungsanlagen ab 1000 Volt.
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und
Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist verpflichtet, 6. Der Versicherer verzichtet, falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 dieser Vereinba-
diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. rung keine erheblichen Mängel festgestellt werden, auf die nächsten beiden
fälligen Prüfungen. Es gilt somit ein Dreijahresintervall vereinbart.
Maklervollmacht 7. Die Rechtsfolgen von Verletzungen dieser Obliegenheiten vor Eintritt des
Versicherungsfalles nach Nr. 1 und 2 ergeben sich aus den dem Vertrag zu-
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er
ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
Elektrische Anlagen
1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich, und zwar
SACHVERSICHERUNG / Gebäude u./o. Einrichtung u./o. Vorräte möglichst innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Versicherungsjahres,
auf seine Kosten durch einen von der Zertifizierungsstelle der VdS Schadenver-
hütung GmbH anerkannten Sachverständigen prüfen und sich ein Zeugnis
Schäden infolge von Terrorakten (bedingter und begrenzter Wiedereinschluss) darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis ist eine Frist zu setzen, innerhalb
der die Mängel zu beseitigen und Abweichungen von den anerkannten Regeln
1. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur der Elektrotechnik (insbesondere von den einschlägigen VDE-Bestimmungen)
Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, sowie von den dem Vertrag zugrunde liegenden Sicherheitsvorschriften abzu-
die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der stellen sind.
Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Ein-
richtungen Einfluss zu nehmen. 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu
übersenden, die Mängel fristgemäß zu beseitigen und dies dem Versicherer
2. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der anzuzeigen.
Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - Schäden und (soweit vereinbart) Kos-
ten, die durch Terrorakte sowie deren Abwehr verursacht werden, mitversi- 3. Werden elektrische Anlagen alljährlich im Auftrag einer Behörde durch Fach-
chert, sofern und solange die Versicherungssumme des Vertrages (inkl. ggf. (Elektro-) Ingenieure geprüft, so ist durch deren Prüfung auch den Bestimmun-
vereinbarter Vorsorge, Nachhaftung oder Höherhaftung) unter 25.000.000,00 gen von Nr. 1 und Nr. 2 genügt.
EUR liegt.
3. Die Versicherung dieser Schäden gilt nur für vereinbarte Versicherungsorte Prüfung von elektrischen Anlagen
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Abweichend von der Vereinbarung „Elektrische Anlagen” verzichtet der Versicherer,
4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 dieser Vereinbarung keine erheblichen Mängel
sowie Kosten jeder Art stets ausgeschlossen: festgestellt werden, auf die nächstfällige Prüfung.
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[Seite 54]
Führt die Verletzung dieser Sicherheitsvorschriften zu einer Gefahrerhöhung,
so gilt § 15 Nr. 3 HOSTIMA VB-Sach '10. Danach kann der Versicherer zur
Brandschutzanlagen Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtun- 6. Dauert eine nach Nr. 3 e anzuzeigende Störung oder Außerbetriebnahme
gen sind mit einer vom Versicherer anerkannten Brandschutzanlage ausgestat- länger als drei Tage, so hat der Versicherungsnehmer zeitanteilig einen für die
tet. Brandschutzanlagen sind insbesondere betroffene Anlage gewährten Beitragsnachlass, mindestens jedoch den verein-
barten Anteil des Jahresbeitrages für die betroffene Positionen, nach zu ent-
a) Brandmeldeanlagen: richten. Dies gilt nicht, soweit der Versicherer in einem Versicherungsfall we-
b) Brandmeldeanlagen mit erhöhter Zuverlässigkeit; gen dieser Störung oder Außerbetriebnahme nach Nr. 5 leistungsfrei gewor-
c) Wasserlösch-, und Sprinkleranlagen; den ist.
d) Sprühwasser-Löschanlagen;
e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln;
f) Schaum-Löschanlagen; Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften
g) Pulver-Löschanlagen;
h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; 1. Die "Brandverhütungs-Vorschriften" für Fabriken und gewerbliche Anlagen"
i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen. sind im Betrieb ordnungsgemäß bekannt zu machen.
2. Anlagen nach Nr. 1 a oder Nr. 1 h sind dem Versicherer durch ein Installations- 2. Ist dies geschehen, so ist der Versicherungsnehmer nicht verantwortlich für
attest angezeigt, das einem vom Versicherer anerkannten Vordruck entspricht. Verstöße gegen gesetzliche, behördliche und vertragliche Sicherheitsvorschrif-
Anlagen nach Nr. 1 b bis Nr. 1 g und Nr. i sind durch einen vom Versicherer ten, die ohne sein Wissen und ohne Wissen seiner gesetzlichen Vertreter oder
anerkannten Sachverständigen abgenommen und dem Versicherer durch ein Repräsentanten begangen wurden.
Abnahmezeugnis angezeigt.
3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten Erweiterter Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung
a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirk- 1. § 75 VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag
samkeit der Anlage abhängt, stets im vereinbarten Zustand zu erhalten; zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nicht anzu-
wenden, wenn der Schaden den vereinbarten Prozentsatz von 5 % des Ge-
b) die Anlage stets in gutem und funktionstüchtigem Zustand zu erhalten samtbetrages der Versicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als
und zu betreiben sowie die Bedienungsanleitung zu beachten; den vereinbarten Betrag von EUR 25.000,00 beträgt.
c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anla- 2. Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für die Außenversicherung.
genteil außer Betrieb genommen wird;
3. Versicherungssummen auf Erstes Risiko und für die Außenversicherung werden
d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahme der Anlage ge- bei Feststellung des Gesamtbetrages der Versicherungssummen gemäß Nr. 1
eignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; nicht berücksichtigt.
e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen nach Nr. 1 c bis Nr.
1 g und Nr. 1 i unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;
SACHVERSICHERUNG / Gebäude
f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine vom Versicherer aner-
kannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anlage nur teil-
weise funktionsuntüchtig ist; Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen
g) Änderungen an der Anlage nur durch eine vom Versicherer anerkannte 1. Die Versicherungssummen für die Positionen, zu denen dies besonders verein-
Fachfirma vornehmen zu lassen; bart ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der
Preisbasis des Jahres 2000 (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preis-
h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach einem vom Versicherer anerkann- steigerungen.
ten Mustervordruck zu führen;
2. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die
i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der An- Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versiche-
lage durch einen vom Versicherer anerkannten Sachverständigen zu rungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versicherungs-
gestatten. jahres beantragt wurden.
4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten Solange kein Antrag gemäß Abs. 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende
Regelung:
a) Anlagen nach Nr. 1 a und Nr. 1 b vierteljährlich sowie Anlagen nach
Nr. 1 h halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der Anlage Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die
durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel Prozentpunkte, um die sich der angegebene Preisindex für entsprechende Ge-
unverzüglich durch eine vom Versicherer anerkannte Fachfirma beseiti- bäude aus der Fachserie 17, Reihe 4 (Baupreisindizes), bzw. der angegebene
gen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer auf- Preisindex für entsprechende gewerbliche Produkte aus der Fachserie 17, Reihe
grund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner 2 (Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte - Erzeugerpreise), gegen-
Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbei- über dem Vorjahr verändert haben.
ten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann;
3. Soweit sie angewendet werden, sind für Nr. 2 die vom Statistischen Bundes-
b) Anlagen nach Nr. 1 a, Nr. 1 b und Nr. 1 h mindestens einmal jährlich amt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt veröffentlichten Preisindizes
durch eine vom Versicherer anerkannte Fachfirma warten zu lassen; maßgebend.
c) Anlagen nach Nr. 1 c mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, 4. Nachversicherung von Bestandserhöhungen gelten rückwirkend, wenn sie
Anlagen nach Nr. 1 d bis Nr. 1 g und Nr. 1 i mindestens einmal in je- innerhalb von drei Monaten beantragt wurden.
dem Kalenderjahr sowie Anlagen nach Nr. 1 b mindestens alle drei Jah-
re durch einen vom Versicherer anerkannten Sachverständigen prüfen 5. Der Versicherer haftet bis zu Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag,
und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu las- sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Beginn des
sen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein Versicherungsjahres ausreichend war und Bestandserhöhungen rechtzeitig aus-
Prüfzeugnis nachzuweisen. reichend nachversichert worden sind. Grundsumme und Wertzuschlag gelten
als richtig bemessen, wenn sie durch eine dem Versicherer eingereichte Schät-
Bei Anlagen nach Nr. 1 c, für die ein Brandbekämpfungs-Rabatt von zung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind.
mindestens 40 % gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung
verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vorausge- Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den
gangenen Prüfungen der Brandbekämpfungs-Rabatt nicht gekürzt Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß
wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche Nr. 2 und Nr. 4 letztmalig erforderlichen Festsetzung zum Versicherungswert
Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben. am gleichen Tag.
5. Verletzt der Versicherungsnehmer die Sicherheitsvorschriften nach Nr. 3 und 6. Ändert das statistische Bundesamt das Basisjahr der veröffentlichten Preisindi-
Nr. 4, so kann der Versicherer nach § 15 HOSTIMA VB-Sach '10 leistungsfrei zes, ist der Versicherer berechtigt, Grundsumme und Wertzuschlag zur folgen-
sein. den Hauptfälligkeit auf das neue Basisjahr umzustellen.
7. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündi-
gung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen.
– 54 –
[Seite 55]
3. Die Versicherung dieser Schäden gilt nur für vereinbarte Versicherungsorte
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
SACHVERSICHERUNG / Einrichtung u./o. Vorräte 4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden
sowie Kosten jeder Art stets ausgeschlossen:
Summenanpassung 4.1 Rückwirkungsschäden.
1. Die Versicherungssumme für die Positionen "kaufmännische und technische 4.2 Kontaminationsschäden (biologische, chemische, radioaktive oder sons-
Betriebseinrichtung" und "Vorräte" erhöht oder vermindert sich zur Anpas- tige Verseuchung, Vergiftung sowie Verhinderung und / oder Ein-
sung an Wertänderungen der versicherten Sachen mit Beginn eines jeden Ver- schränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freiset-
sicherungsjahres entsprechend dem Vomhundertsatz, um den sich der Preisin- zung chemischer, biologischer oder radioaktiver Substanzen).
dex für gewerbliche Arbeitsmaschinen aus der Fachserie 17, Reihe 2, gegen-
über dem Vorjahr verändert haben. Der Vomhundertsatz wird auf eine Stelle a) Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor Scha-
hinter dem Komma gerundet. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt deneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversicherten auf
jeweils für den Monat September festgestellte und veröffentlichte Index. dem Versicherungsort oder von Dritten betriebsbedingt zu Pro-
duktionszwecken gelagert oder verwendet werden.
2. Die gemäß Nr. 1 berechnete Versicherungssumme wird auf volle EUR 500,00
aufgerundet. Die neue Versicherungssumme und die geänderte Prämie werden b) Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schadeneintritt
dem Versicherungsnehmer jeweils bekanntgegeben. Bestandteil eines versicherten oder vom Versicherungsnehmer
genutzten Gebäudes waren.
3. Die Versicherungssumme bleibt unverändert, wenn der gemäß Nr. 1 Satz 1
maßgebende Vomhundertsatz unter 3 liegt. Jedoch ist dann für die nächste 4.3 Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z.B. Strom, Gas,
Veränderung ein Vergleich zwischen dem vergangenen Kalenderjahr und dem- Wasser, Telekommunikation) bei Fremdbezug.
jenigen Kalenderjahr maßgebend, das zuletzt für eine Summenänderung be-
rücksichtigt wurde. 5. Versicherungsnehmer oder Versicherer können die Vereinbarung jederzeit
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach
4. Solange Anpassung der Versicherungssumme nach vorliegenden Bestimmun- Zugang wirksam. Der unverbrauchte Beitrag wird in diesem Fall erstattet.
gen vereinbart ist, erhöht sich vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die jewei-
lige Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag von 5 Prozent. Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der
Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
5. § 75 VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag gang der Kündigung kündigen.
zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen bleiben unberührt.
6. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die geänderte Elektrische Anlagen
Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Text-
form die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend aufheben. Will der Versi- 1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich, und zwar
cherungsnehmer zugleich die Erklärung gemäß Nr. 7 abgeben, so muss dies möglichst innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Versicherungsjahres,
deutlich zum Ausdruck kommen. auf seine Kosten durch einen von der Zertifizierungsstelle der VdS Schadenver-
hütung GmbH anerkannten Sachverständigen prüfen und sich ein Zeugnis
7. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis ist eine Frist zu setzen, innerhalb
drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung in der die Mängel zu beseitigen und Abweichungen von den anerkannten Regeln
Textform verlangen, dass die Bestimmungen über die Summenanpassung der Elektrotechnik (insbesondere von den einschlägigen VDE-Bestimmungen)
künftig nicht mehr anzuwenden sind. sowie von den dem Vertrag zugrunde liegenden Sicherheitsvorschriften abzu-
stellen sind.
8. Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher
Überversicherung (§ 74 Abs. 1 VVG) bleibt unberührt. 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu
übersenden, die Mängel fristgemäß zu beseitigen und dies dem Versicherer
anzuzeigen.
Sicherheitsvorschriften:
3. Werden elektrische Anlagen alljährlich im Auftrag einer Behörde durch Fach-
Voraussetzung für den Versicherungsschutz in der Einbruchdiebstahlversicherung ist, (Elektro-) Ingenieure geprüft, so ist durch deren Prüfung auch den Bestimmun-
dass sämtliche Außentüren durch mit dem Türblatt bündige Zylindersicherheits- oder gen von Nr. 1 und Nr. 2 genügt.
Zuhaltungsschlösser mit einem Riegelauswurf von mindestens 20 mm gesichert sind.
Etwa notwendige Sicherheitsbeschläge dürfen von außen nicht abschraubbar sein.
Prüfung von elektrischen Anlagen
Abweichend von der Vereinbarung „Elektrische Anlagen” verzichtet der Versicherer,
falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 dieser Vereinbarung keine erheblichen Mängel
AUFSTELLUNG DER BESONDEREN VEREINBARUNGEN FÜR DIE HOSTIMA- festgestellt werden, auf die nächstfällige Prüfung.
BETRIEBSUNTERBRECHUNGS- UND MEHRKOSTEN-VERSICHERUNG
Brandschutzanlagen
Allgemein 1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtun-
gen sind mit einer vom Versicherer anerkannten Brandschutzanlage ausgestat-
tet. Brandschutzanlagen sind insbesondere
Regressverzicht
a) Brandmeldeanlagen:
Abweichend von § 86 VVG verzichtet der Versicherer auf Regressansprüche gegen- b) Brandmeldeanlagen mit erhöhter Zuverlässigkeit;
über einem zu seiner Firmengruppe gehörenden Unternehmen oder Familienangehöri- c) Wasserlösch-, und Sprinkleranlagen;
gen der Gesellschafter bzw. Geschäftsführer - und umgekehrt - für nicht vorsätzlich d) Sprühwasser-Löschanlagen;
oder grob fahrlässig herbeigeführte Brand- und Explosionsschäden. e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln;
f) Schaum-Löschanlagen;
g) Pulver-Löschanlagen;
Schäden infolge von Terrorakten (bedingter und begrenzter Wiedereinschluss) h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.
1. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur
Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, 2. Anlagen nach Nr. 1 a oder Nr. 1 h sind dem Versicherer durch ein Installations-
die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der attest angezeigt, das einem vom Versicherer anerkannten Vordruck entspricht.
Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Ein- Anlagen nach Nr. 1 b bis Nr. 1 g und Nr. i sind durch einen vom Versicherer
richtungen Einfluss zu nehmen. anerkannten Sachverständigen abgenommen und dem Versicherer durch ein
Abnahmezeugnis angezeigt.
2. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der
Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - Schäden und (soweit vereinbart) Kos- 3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten
ten, die durch Terrorakte sowie deren Abwehr verursacht werden, mitversi-
chert, sofern und solange die Versicherungssumme des Vertrages (inkl. ggf. a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirk-
vereinbarter Vorsorge, Nachhaftung oder Höherhaftung) unter EUR samkeit der Anlage abhängt, stets im vereinbarten Zustand zu erhalten;
25.000.000,00 liegt.
– 55 –
[Seite 56]
b) die Anlage stets in gutem und funktionstüchtigem Zustand zu erhalten tenversicherung ist die Vereinbarung überjähriger Haftzeiten nicht möglich, die
und zu betreiben sowie die Bedienungsanleitung zu beachten; Haftzeit beträgt 12 Monate.
c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anla-
genteil außer Betrieb genommen wird; Maklervollmacht
d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahme der Anlage ge- Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und
eignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist verpflichtet,
diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen nach Nr. 1 c bis Nr.
1 g und Nr. 1 i unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;
Maklervollmacht
f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine vom Versicherer aner-
kannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anlage nur teil- Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und
weise funktionsuntüchtig ist; Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er
ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
g) Änderungen an der Anlage nur durch eine vom Versicherer anerkannte
Fachfirma vornehmen zu lassen;
h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach einem vom Versicherer anerkann-
ten Mustervordruck zu führen; MultiRisk FLEX
i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der An-
lage durch einen vom Versicherer anerkannten Sachverständigen zu KLAUSELN UND BESONDERE VEREINBARUNGEN ZUR MANNHEIMER
gestatten. VERBUNDENEN SACH-GEWERBEVERSICHERUNG (MANNHEIMER VSG)
4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten
a) Anlagen nach Nr. 1 a und Nr. 1 b vierteljährlich sowie Anlagen nach KLAUSELN ZUM ALLGEMEINEN TEIL (Teil A der Allgemeinen Bedingungen der
Nr. 1 h halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der Anlage Mannheimer Versicherung AG für die Verbundene Sach-Gewerbeversicherung)
durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel
unverzüglich durch eine vom Versicherer anerkannte Fachfirma beseiti-
gen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer auf- Upgrade-Garantie (MVSG / A 000051 / 15)
grund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner
Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbei- Künftige allgemeine Leistungsverbesserungen in den Besonderen Vereinbarungen und
ten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann; Bestimmungen oder in den Aufstellungen der zusätzlichen Einschlüsse / Entschädi-
gungsgrenzen, die nicht zu einem Mehrbeitrag führen, werden in den Vertrag einbe-
b) Anlagen nach Nr. 1 a, Nr. 1 b und Nr. 1 h mindestens einmal jährlich zogen.
durch eine vom Versicherer anerkannte Fachfirma warten zu lassen;
c) Anlagen nach Nr. 1 c mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Besserstellung (MVSG / A 000052 / 15)
Anlagen nach Nr. 1 d bis Nr. 1 g und Nr. 1 i mindestens einmal in je-
dem Kalenderjahr sowie Anlagen nach Nr. 1 b mindestens alle drei Jah- 1. Stellt der Versicherungsnehmer nach einem infolge einer versicherten Gefahr
re durch einen vom Versicherer anerkannten Sachverständigen prüfen eingetretenen Schaden fest, dass die Bedingungen seines Vorvertrages zur
und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu las- gleichen versicherten Gefahr für den gleichen Versicherungsgegenstand güns-
sen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein tiger waren, kann er verlangen, dass der Versicherer diesen Schaden nach den
Prüfzeugnis nachzuweisen. Bedingungen des Vorvertrages reguliert. Voraussetzungen dafür sind:
Bei Anlagen nach Nr. 1 c, für die ein Brandbekämpfungs-Rabatt von a) Der Schaden ist innerhalb von zwei Jahren nach Beginn dieses Versi-
mindestens 40 % gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung cherungsvertrages eingetreten,
verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vorausge-
gangenen Prüfungen der Brandbekämpfungs-Rabatt nicht gekürzt b) im Falle einer unzureichenden Versicherungssumme: es wurde keine
wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche Reduzierung der Versicherungssumme gegenüber dem Vorvertrag vor-
Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben. genommen,
5. Verletzt der Versicherungsnehmer die Sicherheitsvorschriften nach Nr. 3 und c) die Schlechterstellung beruht nicht auf einer sonstigen Einschränkung
Nr. 4, so kann der Versicherer nach § 15 HOSTIMA VB-Sach '10 leistungsfrei im Versicherungsumfang gegenüber dem Vorvertrag, die einvernehm-
sein. lich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde und
Führt die Verletzung dieser Sicherheitsvorschriften zu einer Gefahrerhöhung, d) der Versicherungsnehmer erbringt den Nachweis für die günstigere Re-
so gilt § 15 Nr. 3 HOSTIMA VB-Sach '10. Danach kann der Versicherer zur gelung im Vorvertrag.
Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
2. Die Bestimmungen über die Unterversicherung bleiben unberührt.
6. Dauert eine nach Nr. 3 e anzuzeigende Störung oder Außerbetriebnahme
länger als drei Tage, so hat der Versicherungsnehmer zeitanteilig einen für die 3. Unberührt bleiben die generellen Ausschlüsse gemäß Teil B § 4, Teil C § 4 und
betroffene Anlage gewährten Beitragsnachlass, mindestens jedoch den verein- Teil D § 4 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils
barten Anteil des Jahresbeitrages für die betroffene Positionen, nach zu ent- vereinbarten Fassung sowie die Bestimmungen über nicht versicherte Schäden
richten. Dies gilt nicht, soweit der Versicherer in einem Versicherungsfall we- gemäß Teil B §§ 5 bis 15, Teil C §§ 5 bis 13 und Teil D §§ 5 bis 13 der dem
gen dieser Störung oder Außerbetriebnahme nach Nr. 5 leistungsfrei gewor- Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fas-
den ist. sung.
4. Eine sich aus dieser Klausel ergebende Entschädigungsleistung ist begrenzt auf
Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften 50.000,00 Euro je Schadenfall.
1. Die "Brandverhütungs-Vorschriften" für Fabriken und gewerbliche Anlagen"
sind im Betrieb ordnungsgemäß bekannt zu machen. Grobe Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls (MVSG / A
200150 / 15)
2. Ist dies geschehen, so ist der Versicherungsnehmer nicht verantwortlich für
Verstöße gegen gesetzliche, behördliche und vertragliche Sicherheitsvorschrif- 1. Bei Schäden, für die die Entschädigungsleistung den hierfür vereinbarten
ten, die ohne sein Wissen und ohne Wissen seiner gesetzlichen Vertreter oder Betrag nicht übersteigt, verzichtet der Versicherer abweichend von Teil A § 20
Repräsentanten begangen wurden. Nr. 1 b der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils
vereinbarten Fassung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit gemäß § 81
Nr. 2 VVG.
Überjährige Haftzeit bis zu 24 Monaten in der Betriebsunterbrechungsversi-
cherung 2. Für Schäden, die den gemäß Nr. 1 vereinbarten Betrag übersteigen, gilt dieser
Verzicht nicht.
1. Es gelten die im Versicherungsvertrag angegebenen Haftzeiten vereinbart. Die
Versicherungssummen beziehen sich in der Betriebsunterbrechungsversiche-
rung mit überjährigen Haftzeiten einheitlich auf 24 Monate. In der Mehrkos- Makler (ohne Inkasso) (MVSG / A 220150 / 15)
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[Seite 57]
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und 1. Die versicherten Sachen können frei auf die im Versicherungsvertrag vereinbar-
Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er ten Versicherungsorte verteilt werden (Freizügigkeit).
unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
Für die Ermittlung einer Unterversicherung (Teil B § 20 Nr. 6 der dem Vertrag
Bei einer unverzüglichen Weiterleitung ist deren Zugang beim Makler rechtlich gleich- zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung) wird
bedeutend mit dem Zugang beim Versicherer. die gemeinsame Versicherungssumme aller Versicherungsorte den Versiche-
rungswerten aller Versicherungsorte gegenübergestellt.
Makler (mit Inkasso) (MVSG / A 220151 / 15) 2. Sind Versicherungssummen auf Erstes Risiko oder Entschädigungsgrenzen als
Prozent der gemeinsamen Versicherungssumme vereinbart, so werden diese
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen je Versicherungsort aus ei-
Willenserklärungen sowie Zahlungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. nem Durchschnittsbetrag errechnet, der durch Teilung der gemeinsamen Versi-
Diese hat er unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. cherungssumme durch die Anzahl der Versicherungsorte zu ermitteln ist.
Bei einer unverzüglichen Weiterleitung ist deren Zugang beim Makler rechtlich gleich-
bedeutend mit dem Zugang beim Versicherer. Elektrische Anlagen (MVSG / B 170250 / 15)
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrischen Anlagen gemäß den gesetz-
lichen und behördlichen Bestimmungen (insbesondere der berufsgenossenschaftlichen
Vorschrift DGUV V3 (ehemals BGV A3) und der dazugehörigen Durchführungsanwei-
KLAUSELN ZUR INHALTSVERSICHERUNG (Teil B der Allgemeinen Bedingungen sung) regelmäßig auf seine Kosten prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich
der Mannheimer Versicherung AG für die Verbundene Sach- beseitigen zu lassen.
Gewerbeversicherung)
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Anforderung hierzu Nachweise zu
übersenden.
Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern (MVSG / B 010651 /
15) Ab einer Versicherungssumme von 2.500.000 Euro gilt zusätzlich:
Abweichend von Teil B § 1 Nr. 6 d) der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer 1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich auf seine
VSG in der jeweils vereinbarten Fassung sind Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleich-
und Besuchern in ruhendem Zustand bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungs- ermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prü-
summe versichert. Versicherungsschutz besteht auf dem Grundstück, auf dem der fen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss ei-
Versicherungsort (siehe Teil B § 16 Nr. 2) liegt sowie auf entsprechend gekennzeichne- ne Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von
ten Parkplätzen, die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen und in unmittel- den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägi-
barer Umgebung zum Versicherungsort liegen. gen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschrif-
ten, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen.
Automaten in Gebäuden (MVSG / B 010652 / 15) 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis auf Anforderung
zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen.
1. In Erweiterung von Teil B § 1 Nr. 6 g) der dem Vertrag zugrunde gelegten
Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung sind Automaten mit 3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten
Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) und Geldautomaten, die sich in Ge- Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A § 10 der dem Vertrag
bäuden innerhalb des Versicherungsortes (siehe Teil B § 16 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung be-
zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung) be- schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder
finden, samt deren Inhalt an Vorräten versichert. Die Entschädigung ist je Ver- teilweise leistungsfrei.
sicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so
2. Der Geldinhalt dieser Automaten ist nur im Rahmen einer für Bargeld verein- gilt zusätzlich Teil A § 11 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer
barten Entschädigungsgrenze mitversichert. Teil B § 16 Nr. 6 der dem Vertrag VSG in der jeweils vereinbarten Fassung.
zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung gilt
hierfür nicht. 4. Abweichend von Nr. 1 verzichtet der Versicherer auf die nächstfällige Prüfung,
falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 keine erheblichen Mängel festgestellt wer-
den.
Regen- und Rückstauschäden (MVSG / B 070450 / 15)
1. Bei der Versicherung der Gefahr gemäß Teil B § 7 (Leitungswasser) der dem Elektrische Anlagen (VSG / B 170202 / 15) inhaltsgleich mit GDV-Klausel
Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fas-
sung gilt, wenn nicht gleichzeitig die Gefahr gemäß Teil B § 9 Nr. 1 (Über- 1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich auf seine
schwemmung, Rückstau) der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleich-
VSG in der jeweils vereinbarten Fassung vereinbart ist, in teilweiser Änderung ermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prü-
von Teil B § 7 Nr. 4 a) ee) der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer fen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss ei-
VSG in der jeweils vereinbarten Fassung: ne Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von
den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägi-
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder gen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschrif-
beschädigt werden oder abhanden kommen durch ten, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen.
a) Überschwemmung 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu
übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen sowie dies dem Versiche-
b) Rückstau, rer anzuzeigen.
infolge Regen. 3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten
Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A § 10 der dem Vertrag
2. Überschwemmung ist eine Überflutung des Bodens, auf dem das versicherte zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung be-
Gebäude liegt, durch Regen. schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder
teilweise leistungsfrei.
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen nicht auf Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so
Gewässer, Überschwemmung oder Rückstau durch eines dieser Ereignisse so- gilt zusätzlich Teil A § 11 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer
wie Erdrutsch und Erdsenkung. VSG in der jeweils vereinbarten Fassung.
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be-
grenzt. Prüfung von elektrischen Anlagen (VSG / B 170203 / 15)
5. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um Abweichend von den Regelungen der Klausel VSG / B 170202 / 15 „Elektrische
den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Anlagen“ verzichtet der Versicherer auf die nächstfällige Prüfung, falls bei einer
Prüfung gemäß Nr. 1 der Klausel VSG / B 170202 / 15 keine erheblichen Mängel
festgestellt werden.
Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit gemeinsamer Versicherungs-
summe (VSG / B 160102 / 15) inhaltsgleich mit GDV-Klausel
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[Seite 58]
Brandschutzanlagen (VSG / B 170207 / 15) inhaltsgleich mit GDV-Klausel und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu las-
sen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein
1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtun- Prüfzeugnis nachzuweisen.
gen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brand-
schutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtli- Bei Anlagen nach Nr. 1 c), deren technische Schutzwirkung durch
nien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regel- Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von
werken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prü-
fung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vo-
a) Brandmeldeanlagen; rausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht ge-
kürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder be-
b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen; hördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben.
c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen; 5. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 3 oder Nr. 4 genannten
Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A § 10 der dem Vertrag
d) Sprühwasser-Löschanlagen; zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung be-
schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder
e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln; teilweise leistungsfrei.
f) Schaum-Löschanlagen; Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so
gilt zusätzlich Teil A § 11 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer
g) Pulver-Löschanlagen; VSG in der jeweils vereinbarten Fassung.
h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; Ergänzung zu Absatz 1:
i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen. Sonstige Brandschutzanlagen
Sonstige, in Absatz 1 nicht aufgeführte Brandschutzanlagen sind vom Versicherungs-
2. Anlagen nach Nr. 1 a) oder Nr. 1 h) sind dem Versicherer durch ein Installati- nehmer auf seine Kosten gemäß den in Nr. 3 und 4 genannten Obliegenheiten und
onsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem vergleichbaren Mustervordruck den Herstellerangaben zu betreiben und instand zu halten.
entspricht. Anlagen nach Nr. 1 b) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) sind durch die Tech-
nische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleicher-
maßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch ein Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften (MVSG / B 170255 / 15)
Abnahmezeugnis angezeigt.
1. Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die
3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten Vereinbarungen „Elektrische Anlagen“ und die vereinbarten sonstigen Sicher-
heitsvorschriften nicht anzuwenden.
a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirk-
samkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder Dies gilt nicht, wenn sich in den Gebäuden elektronische Datenverarbeitungs-
qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu er- anlagen befinden.
halten;
2. Nr. 1 gilt entsprechend für einzelne Räume, die nur Wohn- , Büro- oder
b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und Sozialzwecken dienen und von den übrigen Teilen des Gebäudes feuerbestän-
zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten; dig getrennt sind.
c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anla- Dies gilt nicht, wenn sich in den Räumen elektronische Datenverarbeitungsan-
geteil außer Betrieb genommen wird; lagen befinden.
d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage
geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen - Inhalt (MVSG / B
180050 / 15)
e) Störungen oder Außerbetriebnahme von Anlagen nach Nr. 1 c) bis
Nr. 1 g) und Nr. 1 i) unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; 1. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart
ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis
f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schaden- des vereinbarten Jahres (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preisstei-
verhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungs- gerungen.
stelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anla-
ge nur teilweise funktionsuntüchtig ist; 2. Abweichend von der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der
jeweils vereinbarten Fassung gilt die summarische Versicherung nach Teil B § 1
g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenver- Satz 1 sowie die Summenanpassung nach Teil B § 19 nicht für Positionen nach
hütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstel- Nr. 1.
le anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen;
3. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die
h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mus- Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versiche-
tervordruck zu führen; rungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versicherungs-
jahres beantragt wurden.
i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der An-
lage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleich- Solange kein Antrag gemäß Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Rege-
ermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten. lung:
4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn eines jeden Versicherungsjahres
um die Prozentpunkte, um die sich der Index für gewerbliche Arbeitsmaschi-
a) Anlagen nach Nr. 1 a) und Nr. 1 b) vierteljährlich sowie Anlagen nach nen aus der Fachserie 17, Reihe 2, gegenüber dem Vorjahr verändert hat.
Nr. 1 h) halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der Anlagen Maßgebend sind die vom Statistischen Bundesamt vor Beginn des Versiche-
durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel rungsjahres zuletzt veröffentlichten Preisindizes.
unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder
eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fach- 4. Nachversicherungen von Bestandserhöhungen gelten rückwirkend, wenn sie
firma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt innerhalb von drei Monaten nach der Bestandserhöhung beantragt wurden.
nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen so-
wie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertra- 5. Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzu-
genen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann; schlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Be-
ginn des Versicherungsjahres ausreichend war und Bestandserhöhungen recht-
b) Anlagen nach Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 h) mindestens einmal jährlich zeitig ausreichend nachversichert worden sind.
durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Fachfir-
ma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifizie- Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch
rungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen; eine dem Versicherer eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festge-
setzt worden sind.
c) Anlagen nach Nr. 1 c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr,
Anlagen nach Nr. 1 d) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) mindestens einmal in je- Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird die Entschädigung nach
dem Kalenderjahr sowie Anlagen nach Nr. 1 b) mindestens alle drei folgender Formel berechnet:
Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung
GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen
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[Seite 59]
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme im Schlussabrechnung wird der halbe Jahresbeitrag aus den im abgelaufenen Jahr
Zeitpunkt ihrer nach Nr. 3 und Nr. 4 letztmalig erforderlichen Festsetzung divi- in Anspruch genommenen Teilen der Vorsorgeversicherungssumme berechnet.
diert durch den Versicherungswert zum gleichen Zeitpunkt. Die so ermittelte Differenz ist nach zu entrichten oder zurück zu gewähren.
6. Ändert das statistische Bundesamt das Basisjahr der veröffentlichten Preisindizes, ist der 6. Mit der Erhöhung der Positionen gemäß Nr. 2 Satz 1 ist der Jahresbeitrag für
Versicherer berechtigt, Grundsumme und Wertzuschlag zur folgenden Hauptfälligkeit die hinzutretenden Versicherungssummen fällig. Abschließend abgerechnet
auf das neue Basisjahr umzustellen. wird der Jahresbeitrag bei Aufgabe der endgültigen Versicherungssumme.
7. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündi-
gung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen. Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung (VSG / B 200601 / 15)
inhaltsgleich mit GDV-Klausel
Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhöhungen - Inhalt (MVSG / B 1. Die Bestimmungen über Unterversicherung in der dem Vertrag zugrunde
180051 / 15) gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung sind nicht an-
zuwenden, wenn der Schaden den vereinbarten Prozentsatz des Gesamtbetra-
1. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ges der Versicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als den verein-
ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis barten Betrag beträgt.
des vereinbarten Jahres (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preisstei-
gerungen. 2. Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Waren und Vorräte, für die
Stichtagsversicherung vereinbart ist, und nicht für die selbständige Außenversi-
2. Abweichend von der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der cherung.
jeweils vereinbarten Fassung gilt die summarische Versicherung nach Teil B § 1
Satz 1 sowie die Summenanpassung nach Teil B § 19 nicht für Positionen nach 3. Bei Feststellung des Gesamtbetrages der Versicherungssummen nach Nr. 1
Nr. 1. werden nicht berücksichtigt Versicherungssummen
3. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres a) auf Erstes Risiko,
die Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versi-
cherungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versiche- b) für Waren und Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist,
rungsjahres beantragt wurden.
c) für die selbständige Außenversicherung.
Solange kein Antrag gemäß Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Rege-
lung:
Stichtagsversicherung für Waren und Vorräte (VSG / B 200602 / 15)
Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn eines jeden Versicherungsjahres inhaltsgleich mit GDV-Klausel
um die Prozentpunkte, um die sich der Index für gewerbliche Arbeitsmaschi-
nen aus der Fachserie 17, Reihe 2, gegenüber dem Vorjahr verändert hat. 1. Abweichend von der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der
Maßgebend sind die vom Statistischen Bundesamt vor Beginn des Versiche- jeweils vereinbarten Fassung gilt die summarische Versicherung nach Teil B § 1
rungsjahres zuletzt veröffentlichten Preisindizes. Satz 1 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils
vereinbarten Fassung sowie die Summenanpassung nach Teil B § 19 der dem
4. Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzu- Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fas-
schlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Be- sung nicht für Waren und Vorräte.
ginn des Versicherungsjahres ausreichend war.
2. Entschädigungsgrenze für die versicherten Waren und Vorräte ist die für
Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch Waren und Vorräte vereinbarte Versicherungssumme.
eine dem Versicherer eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festge-
setzt worden sind. 3. Der Versicherungswert, den die versicherten Waren und Vorräte an dem
vereinbarten Stichtag eines jeden Monats haben (Stichtagswert), ist dem Versi-
Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird die Entschädigung nach cherer jeweils innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb einer vereinbarten ande-
folgender Formel berechnet: ren Frist nach diesem Stichtag zu melden (Stichtagssumme).
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme im Solange für einen Stichtag trotz Fristablaufs keine Meldung erfolgt ist, gilt auch
Zeitpunkt ihrer nach Nr. 3 letztmalig erforderlichen Festsetzung dividiert durch für diesen Stichtag die zuletzt gemeldete Stichtagssumme. Geht bereits die ers-
den Versicherungswert zum gleichen Zeitpunkt. te Stichtagsmeldung dem Versicherer nicht rechtzeitig zu, so sind die Waren
und Vorräte ab Fristablauf bis zum Eingang der Meldung nur mit der Hälfte der
5. Ändert das statistische Bundesamt das Basisjahr der veröffentlichten Preisindizes, ist der Versicherungssumme versichert.
Versicherer berechtigt, Grundsumme und Wertzuschlag zur folgenden Hauptfälligkeit
auf das neue Basisjahr umzustellen. 4. Der Versicherungsnehmer hat eine infolge Schreib-, Rechen- oder Hörfehlers
versehentlich falsch erstattete Meldung unverzüglich zu berichtigen. Ist inzwi-
6. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündi- schen ein Versicherungsfall eingetreten, so hat er das Versehen nachzuweisen.
gung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen.
5. Ist die letzte vor Eintritt des Versicherungsfalles gemeldete Stichtagssumme
niedriger als der Stichtagswert, für den die Stichtagssumme gemeldet wurde
Vorsorgeversicherung für Bestandserhöhungen - Inhalt (MVSG / B 180052 / 15) oder gemäß Nr. 3 Satz 2 als gemeldet gilt, so wird nur der Betrag ersetzt, der
sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die gemeldete Stichtagssumme zum
1. Bestandserhöhungen des laufenden Versicherungsjahres, die nicht durch Stichtagswert.
Nachtrag in die Versicherungssumme übernommen worden sind, sind im Rah-
men der Vorsorgepositionen des Versicherungsvertrages unter der Vorausset- 6. Der Stichtagswert ist auch dann in voller Höhe zu melden, wenn er die Versi-
zung versichert, dass cherungssumme übersteigt. Die Meldung gilt, wenn der Versicherungsnehmer
nicht etwas anderes bestimmt hat, als Antrag auf Erhöhung der Versicherungs-
a) die Vereinbarung MVSG / B 180051 / 15 „Wertzuschlag ohne Ein- summe auf den gemeldeten Betrag ab Zugang der Meldung.
schluss von Bestandserhöhungen - Inhalt“ vereinbart ist und
Lehnt der Versicherer den Antrag nicht innerhalb von 30 Tagen ab, so gilt er
b) das Versicherungsjahr dem Geschäftsjahr entspricht. als angenommen.
2. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart 7. Soweit in den Fällen von Nr. 6 der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere
ist, erhöhen sich ohne besonderen Antrag jeweils mit Beginn des nächsten Versicherungssumme werde nicht beantragt, oder soweit der Versicherer den
Versicherungsjahres vorübergehend um den entsprechenden Betrag der Vor- Antrag abgelehnt hat, wird bei Versicherungsfällen bis zur nächsten Stich-
sorgeversicherungssumme. Die Erhöhungen sind sobald als möglich durch die tagsmeldung nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält
festgestellten endgültigen Summen zu ersetzen. wie die Versicherungssumme zum Stichtagswert.
3. Für die Umrechnung der in die Position nach Nr. 2 Satz 1 zu übernehmenden 8. Neben Nr. 5 und Nr. 7 sind die Bestimmungen über Unterversicherung in Teil B
Vorsorgeversicherungssummen auf den vereinbarten Wert ist der Index des § 20 Nr. 6 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils
Anschaffungsjahres maßgebend. vereinbarten Fassung nicht anzuwenden.
4. Die Vorsorgeversicherung bleibt, soweit nicht der Versicherungsnehmer eine 9. Auf den Beitrag ist eine Vorauszahlung aus der Hälfte der Versicherungssum-
Änderung beantragt, in der bisherigen Höhe bestehen und gilt jeweils für die me für das ganze Versicherungsjahr zu leisten. Der endgültige Beitrag wird
Bestandszugänge des nächsten Jahres. zum Ende des Versicherungsjahres aus dem Durchschnitt der gemeldeten
Stichtagssummen und dem diesem Durchschnitt entsprechenden Beitragssatz
5. Für diese Vorsorgeversicherung wird eine Vorauszahlung in Höhe eines Drittels berechnet; ein tariflicher Mindestbeitrag ist zu berücksichtigen. Soweit in den
des Jahresbeitrags aus den Vorsorgeversicherungssummen erhoben. In der Fällen von Nr. 6 der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungs-
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[Seite 60]
summe werde nicht beantragt, oder soweit der Versicherer den Antrag ab- a) ein Verzeichnis der Personen zu führen, denen ein Gruppen-, Haupt-,
lehnt, bleibt der die Versicherungssumme übersteigende Teil der gemeldeten oder Generalschlüssel zu der versicherten Schließanlage anvertraut
Stichtagssummen für den Beitrag unberücksichtigt. worden ist;
Ergibt sich während des Versicherungsjahres, dass die Vorauszahlung ver- b) von ausscheidenden Schlüsselinhabern den Schlüssel zurückzufordern;
braucht ist, so kann der Versicherer eine weitere angemessene Vorauszahlung
verlangen, jedoch nicht mehr als die Hälfte der ersten Vorauszahlung. c) den Verlust eines Schlüssels der versicherten Schließanlage unverzüg-
lich dem Versicherer anzuzeigen, bei Entwendung bzw. bei Verdacht
auf Entwendung eines Schlüssels außerdem bei der zuständigen Poli-
zeidienststelle unverzüglich Anzeige zu erstatten;
Marke HOSTIMA
d) vor dem teilweisen oder vollständigen Austausch der Schließanlage von
Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben (VSG / B 010306 / 15) der Herstellerfirma prüfen zu lassen, ob auch durch kostengünstigere
inhaltsgleich mit GDV-Klausel Veränderung der Schlösser oder der Schlüssel die Funktion der Schließ-
anlage sichergestellt werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem
1. In Erweiterung von Teil B § 1 Nr. 3 b) der dem Vertrag zugrunde gelegten Versicherer vor der Entscheidung über die zu treffende Maßnahme
Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung ist Eigentum von Gästen mitzuteilen.
in Beherbergungsbetrieben, das dem Versicherungsnehmer nicht zur Verwah-
rung übergeben wurde, bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer a) bis d) genannten Oblie-
auf Erstes Risiko versichert. Dies gilt auch für Hausrat aller Art. genheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 Nr. 2 bis 4, 29 und
82 VVG ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei.
2. Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, Bargeld,
Wertsachen, zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und
Zugmaschinen. Verderb von Kühlgut (MVSG / B 030252 / 15)
3. Die Entschädigung ist je Gast auf 10 Prozent der Versicherungssumme nach 1. Versichert ist, bis zum vereinbarten Betrag, der nachzuweisende Verderb von
Nr. 1 begrenzt. Waren und Vorräten während der Lagerung in Kühlanlagen (Kühlräumen, -
truhen, -vitrinen, Gemeinschaftskühlanlagen) durch
4. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Gast nicht aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz erlangen kann. a) Sole, Ammoniak oder andere Kühlmittel;
b) Versagen oder Niederbrechen der maschinellen Kühleinrichtungen oder
Hausrat des Eigentümers in der ständig bewohnten Wohnung im Versiche- Temperaturregelung.
rungsort ( MVSG / B 010653 / 15)
2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
1. Abweichend von Teil B § 1 Nr. 6 e) der dem Vertrag zugrunde gelegten
Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung ist die persönliche Habe a) gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung;
(Hausrat) des Versicherungsnehmers, die sich in den von ihm bewohnten Räu-
men innerhalb des Versicherungsortes befinden, versichert. Die Entschädigung b) Schwund, natürlichen Verderb oder abgelaufenes Mindesthaltbarkeits-
ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. datum der Waren und Vorräte;
2. Für hochwertige Gebrauchsgegenstände (Wertsachen), wie z.B. Uhren und c) angekündigte Stromabschaltungen;
Schmuck, gilt eine Entschädigungsgrenze von 500,00 Euro je Einzelstück, für
Bargeld eine Entschädigungsgrenze von 1.000,00 Euro je Schaden, insgesamt d) Einstellung von ungeeigneten Temperaturen für die betreffenden Wa-
der Höhe nach begrenzt auf 10.000,00 Euro je Schaden, vereinbart. ren und Vorräte;
3. Nicht versichert sind Kraftfahrzeuge nach Teil B § 1 Nr. 6 d) der dem Vertrag e) Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder üblichen Temperatur oder
zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung. Luftfeuchtigkeit, Fehlbedienung oder versehentliches Nichteinschalten
der Kühleinrichtung.
4. Entschädigung wird nur geleistet, soweit nicht aus einem anderen Versiche-
rungsvertrag Ersatz erlangen kann. 3. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um
den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Erweiterte Schlüsselverlust-Versicherung (MVSG / B 030250 / 15)
Evakuierungskosten (MVSG / B 030254 / 15)
Der Versicherer ersetzt in Ergänzung von Teil B § 6 der dem Vertrag zugrunde geleg-
ten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung Kosten für Schlossänderun- Mitversichert sind Evakuierungskosten bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze.
gen, Anfertigung neuer Schlüssel sowie Kosten für Neucodierungen von Zugangskar-
ten der Schließanlage bis zu der vereinbarten Versicherungssumme gemäß den Evakuierungskosten sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwen-
nachstehend angeführten Bestimmungen. dungen für die Evakuierung von Hotelgästen. Erstattet werden die notwendigen
Transportkosten sowie die Mehrkosten einer vorübergehenden auswärtigen Unter-
1. Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden durch Abhandenkommen von bringung abzüglich ersparter Kosten.
Schlüsseln und Zugangskarten der Schließanlage des versicherten Hotelbetrie-
bes / Gästehauses. Mitversichert sind auch die Evakuierungskosten, die dadurch entstehen, dass Hotelgäs-
te aufgrund eines möglicherweise bevorstehenden Explosionsschadens oder wegen
2. Ersetzt werden die in Folge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwen- eines möglicherweise kurzfristig übergreifenden Feuers evakuiert werden müssen.
dungen für:
a) die Beschaffung von Ersatzschlüsseln; Marke APOMA
b) den teilweisen oder vollständigen Austausch der Schließanlage, soweit Eigentum von Patienten (MVSG / B 010450 / 15)
der Austausch aus sicherheitstechnischen Gründen unumgänglich ist
und der abhanden gekommene Schlüssel innerhalb von 72 Stunden 1. Eigentum von Patienten ist bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssum-
nicht wieder zur Verfügung steht; me auf erstes Risiko mitversichert.
c) eine ersatzweise Sicherungsmaßnahme (z.B. Bewachung, unverzügli- 2. Nicht versichert sind Kraftfahrzeuge sowie Bargeld und Wertsachen nach Teil B
cher Austausch von Schlössern und Außentüren), soweit diese aus si- § 1 Nr. 6 a) der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der je-
cherungstechnischen Gründen bis zur Inbetriebnahme der ausge- weils vereinbarten Fassung.
tauschten Schließanlage unumgänglich oder die Wartefrist nach Ziffer
2 b) noch nicht abgelaufen ist. Diese Leistung für eine ersatzweise Si- 3. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Patient nicht aus einem anderen
cherungsmaßnahme ist auf 20 % der Versicherungssumme, höchstens Versicherungsvertrag Ersatz erlangen kann.
jedoch auf EUR 5.000,00 begrenzt.
3. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um Verderb von Medikamenten und Impfstoffen (MVSG / B 030251 / 15)
den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
1. Versichert ist, bis zum vereinbarten Betrag, der nachzuweisende Verderb von
4. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Medikamenten und Impfstoffen während der Lagerung in Kühlanlagen (Medi-
kamentenkühlschränke) durch
Der Versicherungsnehmer hat
a) Sole, Ammoniak oder andere Kühlmittel;
– 60 –
[Seite 61]
1. Versichert ist, bis zum vereinbarten Betrag, der nachzuweisende Verderb von
b) Versagen oder Niederbrechen der maschinellen Kühleinrichtungen oder Waren und Vorräten während der Lagerung in Kühlanlagen (Kühlräumen, -
Temperaturregelung. truhen, -vitrinen, Gemeinschaftskühlanlagen) durch
2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch a) Sole, Ammoniak oder andere Kühlmittel;
a) gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung; b) Versagen oder Niederbrechen der maschinellen Kühleinrichtungen oder
Temperaturregelung.
b) Schwund, natürlichen Verderb oder abgelaufenes Mindesthaltbarkeits-
datum der Medikamente und Impfstoffe; 2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
c) angekündigte Stromabschaltungen; a) gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung;
d) Einstellung von ungeeigneten Temperaturen für die betreffenden Me- b) Schwund, natürlichen Verderb oder abgelaufenes Mindesthaltbarkeits-
dikamente und Impfstoffe; datum der Waren und Vorräte;
e) Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder üblichen Temperatur oder c) angekündigte Stromabschaltungen;
Luftfeuchtigkeit, Fehlbedienung oder versehentliches Nichteinschalten
der Kühleinrichtung. d) Einstellung von ungeeigneten Temperaturen für die betreffenden Wa-
ren und Vorräte;
3. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um
den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. e) Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder üblichen Temperatur oder
Luftfeuchtigkeit, Fehlbedienung oder versehentliches Nichteinschalten
der Kühleinrichtung.
Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors (VSG / B 160601 / 15) inhalts-
gleich mit GDV-Klausel 3. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um
den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
In Erweiterung von Teil B § 16 Nr. 6 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer
VSG in der jeweils vereinbarten Fassung sind bis zu der hierfür vereinbarten Entschädi-
gungsgrenze verarbeitete und unverarbeitete Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnla- GASTRONOMIE
bors auch dann versichert, wenn sich die Sachen nicht in einem Behältnis befinden.
Verderb von Kühlgut (MVSG / B 030252 / 15)
Vertragsärztliche Verordnungen, Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen 1. Versichert ist, bis zum vereinbarten Betrag, der nachzuweisende Verderb von
(VSG / B 200102 / 15) Waren und Vorräten während der Lagerung in Kühlanlagen (Kühlräumen, -
truhen, -vitrinen, Gemeinschaftskühlanlagen) durch
1. Für vertragsärztliche Verordnungen und Abrechnungsunterlagen für Kranken-
kassen leistet der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungs- a) Sole, Ammoniak oder andere Kühlmittel;
summe auf Erstes Risiko Entschädigung in Höhe des Ausfalls, den der Versiche-
rungsnehmer infolge des Versicherungsfalles bei der nächsten Abrechnung mit b) Versagen oder Niederbrechen der maschinellen Kühleinrichtungen oder
der Krankenkasse erleidet. Temperaturregelung.
2. Nr. 1 gilt auch, wenn die Daten nach Nr. 1 auf elektronischen Datenträgern 2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
gespeichert sind.
a) gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung;
3. Soweit der Versicherungsnehmer die Anzahl und den Abrechnungswert der
durch den Versicherungsfall zerstörten oder abhanden gekommenen vertrags- b) Schwund, natürlichen Verderb oder abgelaufenes Mindesthaltbarkeits-
ärztlichen Verordnungen und Abrechnungsunterlagen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 datum der Waren und Vorräte;
nicht nachweisen kann, sind die Durchschnittswerte während der letzten
24 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles maßgebend. c) angekündigte Stromabschaltungen;
d) Einstellung von ungeeigneten Temperaturen für die betreffenden Wa-
Marke PRIGOM ren und Vorräte;
Verderb von Kühlgut (MVSG / B 030252 / 15) e) Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder üblichen Temperatur oder
Luftfeuchtigkeit, Fehlbedienung oder versehentliches Nichteinschalten
1. Versichert ist, bis zum vereinbarten Betrag, der nachzuweisende Verderb von der Kühleinrichtung.
Waren und Vorräten während der Lagerung in Kühlanlagen (Kühlräumen, -
truhen, -vitrinen, Gemeinschaftskühlanlagen) durch 3. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um
den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
a) Sole, Ammoniak oder andere Kühlmittel;
b) Versagen oder Niederbrechen der maschinellen Kühleinrichtungen oder
Temperaturregelung.
KLAUSELN ZUR GEBÄUDEVERSICHERUNG (Teil C der Allgemeinen Bedingun-
2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch gen der Mannheimer Versicherung AG für die Verbundene Sach-
Gewerbeversicherung)
a) gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung;
b) Schwund, natürlichen Verderb oder abgelaufenes Mindesthaltbarkeits- Verlängerte Mietausfallversicherung (MVSG / C 020350 / 15)
datum der Waren und Vorräte;
1. Abweichend von Teil C § 16 Nr. 4 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mann-
c) angekündigte Stromabschaltungen; heimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung ist der Versicherungswert
d) Einstellung von ungeeigneten Temperaturen für die betreffenden Wa- a) für vermietete Räume der Wert einer doppelten Jahresmiete;
ren und Vorräte;
b) für selbst genutzte oder unentgeltlich Dritten überlassene Räume der
e) Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder üblichen Temperatur oder ortsübliche doppelte Jahresmietwert;
Luftfeuchtigkeit, Fehlbedienung oder versehentliches Nichteinschalten
der Kühleinrichtung. c) sowie die fortlaufenden Nebenkosten für die Dauer von zwei Jahren
3. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um der im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude.
den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
2. Abweichend von Teil C § 2 Nr. 3 c) der dem Vertrag zugrunde gelegten
Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung wird der Mietausfall
Marke INVINOMA höchstens für XX Monate ersetzt.
Verderb von Kühlgut (MVSG / B 030252 / 15)
Regen- und Rückstauschäden (MVSG / C 060550 / 15)
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1. Bei der Versicherung der Gefahr gemäß Teil C § 6 (Leitungswasser) der dem schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder
Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fas- teilweise leistungsfrei.
sung gilt, wenn nicht gleichzeitig die Gefahr gemäß Teil C § 8 Nr. 1 (Über-
schwemmung, Rückstau) der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so
VSG in der jeweils vereinbarten Fassung vereinbart ist, in teilweiser Änderung gilt zusätzlich Teil A § 11 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer
von Teil C § 6 Nr. 5 a) dd) der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung.
VSG in der jeweils vereinbarten Fassung:
der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört wer- Prüfung von elektrischen Anlagen (VSG / C 150202 / 15)
den oder abhanden kommen durch
Abweichend von den Regelungen der Klausel VSG / C 150201 / 15 "Elektrische
a) Überschwemmung Anlagen" verzichtet der Versicherer auf die nächstfällige Prüfung, falls bei einer
Prüfung gemäß Nr. 1 der Klausel VSG / C 150201 / 15 keine erheblichen Mängel
b) Rückstau, festgestellt werden.
infolge Regen.
Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften (MVSG / C 150253 / 15)
2. Überschwemmung ist eine Überflutung des Bodens, auf dem das versicherte
Gebäude liegt, durch Regen. 1. Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die
Vereinbarungen „Elektrische Anlagen“ und die vereinbarten sonstigen Sicher-
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende heitsvorschriften nicht anzuwenden.
Ursachen nicht auf Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes
Gewässer, Überschwemmung oder Rückstau durch eines dieser Ereignisse so- Dies gilt nicht, wenn sich in den Gebäuden elektronische Datenverarbeitungs-
wie Erdrutsch und Erdsenkung. anlagen befinden.
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be- 2. Nr. 1 gilt entsprechend für einzelne Räume, die nur Wohn , Büro- oder Sozial-
grenzt. zwecken dienen und von den übrigen Teilen des Gebäudes feuerbeständig ge-
trennt sind.
5. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um
den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Dies gilt nicht, wenn sich in den Räumen elektronische Datenverarbeitungsan-
lagen befinden.
Elektrische Anlagen (MVSG / C 150250 / 15)
Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften (MVSG / C 150253 / 15)
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrischen Anlagen gemäß den gesetz-
lichen und behördlichen Bestimmungen (insbesondere der berufsgenossenschaftlichen 1. Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die
Vorschrift DGUV V3 (ehemals BGV A3) und der dazugehörigen Durchführungsanwei- Vereinbarungen „Elektrische Anlagen“ und die vereinbarten sonstigen Sicher-
sung) regelmäßig auf seine Kosten prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich heitsvorschriften nicht anzuwenden.
beseitigen zu lassen.
Dies gilt nicht, wenn sich in den Gebäuden elektronische Datenverarbeitungs-
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Anforderung hierzu Nachweise zu anlagen befinden.
übersenden.
2. Nr. 1 gilt entsprechend für einzelne Räume, die nur Wohn , Büro- oder Sozial-
Ab einer Versicherungssumme von 2.500.000 Euro gilt zusätzlich: zwecken dienen und von den übrigen Teilen des Gebäudes feuerbeständig ge-
trennt sind.
1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich auf seine
Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleich- Dies gilt nicht, wenn sich in den Räumen elektronische Datenverarbeitungsan-
ermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prü- lagen befinden.
fen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss ei-
ne Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von
den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägi- Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen - Gebäude (MVSG / C
gen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschrif- 160050 / 15)
ten, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen.
1. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart
2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis auf Anforderung ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis
zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen. des vereinbarten Jahres (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preisstei-
gerungen.
3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten
Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A § 10 der dem Vertrag 2. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres
zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung be- die Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versi-
schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder cherungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versiche-
teilweise leistungsfrei. rungsjahres beantragt wurden.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so Solange kein Antrag gemäß Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Rege-
gilt zusätzlich Teil A § 11 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer lung:
VSG in der jeweils vereinbarten Fassung.
Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes jeden Versicherungsjahres
4. Abweichend von Nr. 1 verzichtet der Versicherer auf die nächstfällige Prüfung, um die Prozentpunkte, um die sich der Preisindex für gewerbliche Betriebsge-
falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 keine erheblichen Mängel festgestellt wer- bäude aus der Fachserie 17, Reihe 4, gegenüber dem Vorjahr verändert hat.
den.
Maßgebend sind die vom Statistischen Bundesamt vor Beginn des Versiche-
rungsjahres zuletzt veröffentlichten Preisindizes.
Elektrische Anlagen (VSG / C 150201 / 15) inhaltsgleich mit GDV-Klausel
3. Nachversicherungen von Bestandserhöhungen gelten rückwirkend, wenn sie
1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich auf seine innerhalb von drei Monaten nach der Bestandserhöhung beantragt wurden.
Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleich-
ermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prü- 4. Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzu-
fen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss ei- schlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Be-
ne Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von ginn des Versicherungsjahres ausreichend war und Bestandserhöhungen recht-
den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägi- zeitig ausreichend nachversichert worden sind.
gen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschrif-
ten, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen. Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch
eine dem Versicherer eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festge-
2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu setzt worden sind.
übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen sowie dies dem Versiche-
rer anzuzeigen. Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird die Entschädigung nach
folgender Formel berechnet:
3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten
Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A § 10 der dem Vertrag
zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung be-
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Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme im
Zeitpunkt ihrer nach Nr. 2 und Nr. 3 letztmalig erforderlichen Festsetzung divi- 6. Mit der Erhöhung der Positionen gemäß Nr. 2 Satz 1 ist der Jahresbeitrag für
diert durch den Versicherungswert zum gleichen Zeitpunkt. die hinzutretenden Versicherungssummen fällig. Abschließend abgerechnet
wird der Jahresbeitrag bei Aufgabe der endgültigen Versicherungssumme.
5. Ändert das statistische Bundesamt das Basisjahr der veröffentlichten Preisindizes, ist der
Versicherer berechtigt, Grundsumme und Wertzuschlag zur folgenden Hauptfälligkeit
auf das neue Basisjahr umzustellen. Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung (VSG / C 180401 / 15)
inhaltsgleich mit GDV-Klausel
6. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündi-
gung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen. 1. Die Bestimmungen über Unterversicherung in der dem Vertrag zugrunde
gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung sind nicht an-
zuwenden, wenn der Schaden den vereinbarten Prozentsatz des Gesamtbetra-
Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhöhungen - Gebäude (MVSG / C ges der Versicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als den verein-
160051 / 15) barten Betrag beträgt.
1. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart 2. Bei Feststellung des Gesamtbetrages der Versicherungssummen nach Nr. 1
ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis werden Versicherungssummen auf Erstes Risiko nicht berücksichtigt.
des vereinbarten Jahres (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preisstei-
gerungen.
2. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres
die Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versi- KLAUSELN ZUR ERTRAGSAUSFALL-(BU) UND BU-MEHRKOSTENVERSICHERUNG
cherungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versiche- (Teil D der Allgemeinen Bedingungen der Mannheimer Versicherung AG für
rungsjahres beantragt wurden. die Verbundene Sach-Gewerbeversicherung)
Solange kein Antrag gemäß Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Rege-
lung: Elektrische Anlagen (MVSG / D 160252 / 15)
Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn eines jeden Versicherungsjahres Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrischen Anlagen gemäß den gesetz-
um die Prozentpunkte, um die sich der Preisindex für gewerbliche Betriebsge- lichen und behördlichen Bestimmungen (insbesondere der berufsgenossenschaftlichen
bäude aus der Fachserie 17, Reihe 4, gegenüber dem Vorjahr verändert hat. Vorschrift DGUV V3 (ehemals BGV A3) und der dazugehörigen Durchführungsanwei-
sung) regelmäßig auf seine Kosten prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich
Maßgebend sind die vom Statistischen Bundesamt vor Beginn des Versiche- beseitigen zu lassen.
rungsjahres zuletzt veröffentlichten Preisindizes.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Anforderung hierzu Nachweise zu
3. Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzu- übersenden.
schlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Be-
ginn des Versicherungsjahres ausreichend war. Ab einer Versicherungssumme von 2.500.000 Euro gilt zusätzlich:
Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch 1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich auf seine
eine dem Versicherer eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festge- Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleich-
setzt worden sind. ermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prü-
fen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss ei-
Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird die Entschädigung nach ne Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von
folgender Formel berechnet: den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägi-
gen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschrif-
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme im ten, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen.
Zeitpunkt ihrer nach Nr. 2 letztmalig erforderlichen Festsetzung dividiert durch
den Versicherungswert zum gleichen Zeitpunkt. 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis auf Anforderung
zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen.
4. Ändert das statistische Bundesamt das Basisjahr der veröffentlichten Preisindizes, ist der
Versicherer berechtigt, Grundsumme und Wertzuschlag zur folgenden Hauptfälligkeit 3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten
auf das neue Basisjahr umzustellen. Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A § 10 der dem Vertrag
zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung be-
5. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündi- schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder
gung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen. teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so
Vorsorgeversicherung für Bestandserhöhungen - Gebäude (MVSG / C 160052 / gilt zusätzlich Teil A § 11 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer
15) VSG in der jeweils vereinbarten Fassung.
1. Bestandserhöhungen des laufenden Versicherungsjahres, die nicht durch 4. Abweichend von Nr. 1 verzichtet der Versicherer auf die nächstfällige Prüfung,
Nachtrag in die Versicherungssumme übernommen worden sind, sind im Rah- falls bei einer Prüfung gemäß Nr. 1 keine erheblichen Mängel festgestellt wer-
men der Vorsorgepositionen des Versicherungsvertrages unter der Vorausset- den.
zung versichert, dass
a) die Klausel MVSG / C 160051 / 15 „Wertzuschlag ohne Einschluss von Elektrische Anlagen (MVSG / D 160250 / 15)
Bestandserhöhungen - Gebäude“ vereinbart ist und
1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich auf seine
b) das Versicherungsjahr dem Geschäftsjahr entspricht. Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleich-
ermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prü-
2. Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart fen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss ei-
ist, erhöhen sich ohne besonderen Antrag jeweils mit Beginn des nächsten ne Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von
Versicherungsjahres vorübergehend um den entsprechenden Betrag der Vor- den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägi-
sorgeversicherungssumme. Die Erhöhungen sind sobald als möglich durch die gen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschrif-
festgestellten endgültigen Summen zu ersetzen. ten, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen.
3. Für die Umrechnung der in die Position nach Nr. 2 Satz 1 zu übernehmenden 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu
Vorsorgeversicherungssummen auf den vereinbarten Wert ist der Index des übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen sowie dies dem Versiche-
Anschaffungsjahres maßgebend. rer anzuzeigen.
4. Die Vorsorgeversicherung bleibt, soweit nicht der Versicherungsnehmer eine 3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten
Änderung beantragt, in der bisherigen Höhe bestehen und gilt jeweils für die Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A § 10 der dem Vertrag
Bestandszugänge des nächsten Jahres. zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung be-
schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder
5. Für diese Vorsorgeversicherung wird eine Vorauszahlung in Höhe eines Drittels teilweise leistungsfrei.
des Jahresbeitrags aus den Vorsorgeversicherungssummen erhoben. In der
Schlussabrechnung wird der halbe Jahresbeitrag aus den im abgelaufenen Jahr Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so
in Anspruch genommenen Teilen der Vorsorgeversicherungssumme berechnet. gilt zusätzlich Teil A § 11 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer
Die so ermittelte Differenz ist nach zu entrichten oder zurück zu gewähren. VSG in der jeweils vereinbarten Fassung.
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i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der An-
Prüfung von elektrischen Anlagen (MVSG / D 160251 / 15) lage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleich-
ermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.
Abweichend von den Regelungen der Klausel MVSG / D 160250 / 15 "Elektrische
Anlagen" verzichtet der Versicherer auf die nächstfällige Prüfung, falls bei einer 4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten
Prüfung gemäß Nr. 1 der Klausel MVSG / D 160250 / 15 keine erheblichen Mängel
festgestellt werden. a) Anlagen nach Nr. 1 a) und Nr. 1 b) vierteljährlich sowie Anlagen nach
Nr. 1 h) halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der Anlagen
durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel
Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften (MVSG / D 160254 / 15) unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder
eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fach-
1. Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die firma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt
Vereinbarungen „Elektrische Anlagen“ und die vereinbarten sonstigen Sicher- nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen so-
heitsvorschriften nicht anzuwenden. wie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertra-
genen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann;
Dies gilt nicht, wenn sich in den Gebäuden elektronische Datenverarbeitungs-
anlagen befinden. b) Anlagen nach Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 h) mindestens einmal jährlich
durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Fachfir-
2. Nr. 1 gilt entsprechend für einzelne Räume, die nur Wohn , Büro- oder Sozial- ma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifizie-
zwecken dienen und von den übrigen Teilen des Gebäudes feuerbeständig ge- rungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen;
trennt sind.
c) Anlagen nach Nr. 1 c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr,
Dies gilt nicht, wenn sich in den Räumen elektronische Datenverarbeitungsan- Anlagen nach Nr. 1 d) bis Nr. 1 g) und Nr. 1i) mindestens einmal in je-
lagen befinden. dem Kalenderjahr sowie Anlagen nach Nr. 1 b) mindestens alle drei
Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung
GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen
Brandschutzanlagen (MVSG / D 160256 / 15) und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu las-
sen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein
1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtun- Prüfzeugnis nachzuweisen.
gen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brand-
schutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtli- Bei Anlagen nach Nr. 1 c), deren technische Schutzwirkung durch
nien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regel- Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von
werken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prü-
fung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vo-
a) Brandmeldeanlagen; rausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht ge-
kürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder be-
b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen; hördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben.
c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen; 5. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 3 oder Nr. 4 genannten
Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A § 10 der dem Vertrag
d) Sprühwasser-Löschanlagen; zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung be-
schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder
e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln; teilweise leistungsfrei.
f) Schaum-Löschanlagen; Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so
gilt zusätzlich Teil A § 11 der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer
g) Pulver-Löschanlagen; VSG in der jeweils vereinbarten Fassung.
h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; Ergänzung zu Absatz 1:
i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen. Sonstige Brandschutzanlagen
Sonstige, in Absatz 1 nicht aufgeführte Brandschutzanlagen sind vom Versicherungs-
2. Anlagen nach Nr. 1 a) oder Nr. 1 h) sind dem Versicherer durch ein Installati- nehmer auf seine Kosten gemäß den in Nr. 3 und 4 genannten Obliegenheiten und
onsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem vergleichbaren Mustervordruck den Herstellerangaben zu betreiben und instand zu halten.
entspricht. Anlagen nach Nr. 1 b) bis Nr. 1 g) und Nr. 1 i) sind durch die Tech-
nische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleicher-
maßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch ein
Abnahmezeugnis angezeigt.
KLAUSELN ZUR BETRIEBSSCHLIEßUNGSVERSICHERUNG (Teil E der Allgemeinen
3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten Bedingungen der Mannheimer Versicherung AG für die Verbundene Sach-
Gewerbeversicherung)
a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirk-
samkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder
qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu er- Wartezeit (MVSG / E 030450 / 15)
halten;
Die vereinbarte Wartezeit gemäß Teil E § 3 Nr. 4 der dem Vertrag zugrunde gelegten
b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und Mannheimer VSG in der jeweils vereinbarten Fassung beträgt XXX Tage.
zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten;
c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anla- Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung für Vorräte und Waren
geteil außer Betrieb genommen wird; (MVSG / E 070350 / 15)
d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage 1. § 75 VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung nach Teil E § 7 Nr. 3
geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; der dem Vertrag zugrunde gelegten Mannheimer VSG in der jeweils vereinbar-
ten Fassung sind nicht anzuwenden, wenn der Schaden den vereinbarten Pro-
e) Störungen oder Außerbetriebnahme von Anlagen nach Nr. 1 c) bis zentsatz des Gesamtbetrages der Versicherungssummen für Vorräte und Wa-
Nr. 1 g) und Nr. 1 i) unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; ren nicht übersteigt und nicht mehr als den vereinbarten Betrag beträgt.
f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schaden- 2. Versicherungssummen auf Erstes Risiko werden bei Feststellung des Gesamtbe-
verhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungs- trages der Versicherungssummen gemäß Nr. 1 nicht berücksichtigt.
stelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anla-
ge nur teilweise funktionsuntüchtig ist;
g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenver-
hütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstel-
le anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen;
h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mus-
tervordruck zu führen;
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