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Versicherungsmakler / Gruppenunfallversicherung für Mitarbeiter / Bedingungsarchiv

Zurich Gruppen-Unfallversicherung: die Bedingungen im Volltext

Unfallversicherung nach AUB 2024 als Grundlage der Zurich Gruppenunfallversicherung, rund um die Uhr mit Genesungsgeld, Bestattungskosten und erweitertem Infektionsschutz; Gruppenregeln stehen im Versicherungsschein.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 64 Punkte, jeder mit Fundstelle

Vertragsform und versicherte Personen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vertragsform (namentlich, nicht namentlich, Personengruppen, Pauschal nach Lohnsumme oder Kopfzahl)nicht geregelt
Versicherbare Personen (Arbeitnehmer, Inhaber, mitarbeitende Familienangehörige, Auszubildende, Aushilfen, Vereinsmitglieder, Helfer)ja„Versicherte Person ist jeder, für den Sie Versicherungsschutz mit uns vereinbart haben.“Vorwort, Seite 1
Neu hinzukommende Personen automatisch mitversichert (Vorsorge, Meldefrist)nicht geregelt
Ende des Schutzes beim Ausscheiden aus Betrieb oder Vereinnicht geregelt
Recht der versicherten Person, den Schutz nach dem Ausscheiden als Einzelvertrag fortzuführennicht geregelt
Wer die Rechte ausübt und an wen gezahlt wird (Versicherungsnehmer oder versicherte Person, Direktanspruch)ja„Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht ausschließlich Ihnen als Versicherungsnehmer zu.“12.1, Seite 11
Höchstalter oder Leistungsänderung ab einem bestimmten Alternicht geregelt
Nicht versicherbare Personen (Pflegebedürftige, schwere Erkrankungen, Klausel und Folgen)nein„Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd pflegebedürftige Personen, die für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedürfen“4.1, Seite 7

Zeitlicher und örtlicher Umfang

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rund um die Uhr (Beruf und Freizeit) oder nur Berufsunfälle wählbarja„Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags weltweit und rund um die Uhr.“1.2, Seite 3
Geltungsbereich (weltweit, Einschränkung bei längerem Auslandsaufenthalt)ja„Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags weltweit und rund um die Uhr.“1.2, Seite 3
Wegeunfälle zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (bei reiner Berufsdeckung)nicht geregelt
Dienstreisen, Betriebsveranstaltungen, Betriebssportnicht geregelt
Vereinsveranstaltungen, Übungen, Wettkämpfe, Wege dorthin (Vereinsfassung)nicht geregelt

Invalidität

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grundsumme für Invalidität je versicherte Personja, bis zur Versicherungssumme„Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind die vereinbarte Versicherungssumme und der unfallbedingte Invaliditätsgrad.“2.1.2.1, Seite 4
Gliedertaxe: Arm (Prozentsatz)ja„Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogens 65 %“2.1.2.2.1, Seite 5
Gliedertaxe: Hand im Handgelenk (Prozentsatz)ja„Hand 55 %“2.1.2.2.1, Seite 5
Gliedertaxe: Daumen und Zeigefinger (Prozentsatz)ja„Daumen 20 % Zeigefinger 10 %“2.1.2.2.1, Seite 5
Gliedertaxe: Bein und Fuß (Prozentsatz)ja„Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %“2.1.2.2.1, Seite 5
Gliedertaxe: Auge (Prozentsatz)ja„Auge 50 %“2.1.2.2.1, Seite 5
Gliedertaxe: Gehör auf einem Ohr (Prozentsatz)ja„Gehör auf einem Ohr 30 %“2.1.2.2.1, Seite 5
Progression (Mehrleistung bei hohen Invaliditätsgraden, Staffel)ja„Eine vereinbarte Progressionsstaffel und weitere Leistungsverbesserungen können zur Erhöhung der Leistung führen.“2.1.2.1, Seite 4
Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen (Prozentsatz, ab dem gekürzt wird)ja„Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.“3.2.2, Seite 7
Fristen für Eintritt und ärztliche Feststellung der Invaliditätja„Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten und von einem Arzt schriftlich festgestellt worden sein.“2.1.1.2, Seite 4
Frist zur Geltendmachung der Invaliditätja„Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen.“2.1.1.3, Seite 4
Neubemessung des Invaliditätsgrads (Frist, wer sie verlangen darf)ja„Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu.“9.4, Seite 9
Mindestgrad der Invalidität für eine Leistungkeine„Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung.“2.1.2.1, Seite 4

Weitere Leistungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung nach Unfallja, bis zur Versicherungssumme„Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.“2.6.2, Seite 6
Unfall-Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit (Höhe, Dauer, Karenz)ja, bis zur Versicherungssumme„Wir zahlen das Tagegeld nach Ablauf der im Versicherungsschein oder dessen Nachträgen festgelegten Karenzzeit für die Dauer der ärztlichen Behandlung“2.3.2, Seite 6
Krankenhaustagegeld (Höhe, Höchstdauer)ja, bis zur Versicherungssumme„Wir zahlen das vereinbarte Krankenhaustagegeld für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens für 3 Jahre ab dem Tag des Unfalls.“2.4.2, Seite 6
Genesungsgeld nach Krankenhausaufenthaltja, bis zur Versicherungssumme„Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die wir Krankenhaustagegeld leisten, längstens für 150 Tage.“2.5.2, Seite 6
Unfallrente (ab welchem Invaliditätsgrad)ja, bis zur Versicherungssumme„Wir zahlen die Unfallrente monatlich in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.“2.7.2, Seite 6
Übergangsleistung bei längerer Beeinträchtigungja, bis zur Versicherungssumme„Wir zahlen die Übergangsleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.“2.2.2, Seite 5
Heilkosten, Zahnersatz, Hilfsmittel (soweit kein anderer Träger zahlt)nicht geregelt
Bergungs- und Rettungskosten, Rücktransportnicht geregelt
Kosmetische Operationen nach Unfallnicht geregelt
Sofortleistung bei schweren Verletzungen oder Knochenbrüchennicht geregelt
Reha-Management, Hilfe bei Wiedereingliederung in den Betriebnicht geregelt

Unfallbegriff und Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Verletzungen durch erhöhte Kraftanstrengung oder Eigenbewegungja„Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt.“1.4.1, Seite 3
Gesundheitsschäden durch Gase, Dämpfe, Stoffe (plötzlich, auch am Arbeitsplatz)ja„Als Unfall gelten auch Gesundheitsschäden durch plötzlich ausströmende Gase, Dämpfe, Dünste und Staubwolken, wenn die versicherte Person unbewusst oder unentrinnbar den Einwirkungen innerhalb eines Zeitraumes bis zu 7 Tagen ausgesetzt war.“1.4.2, Seite 3
Infektionen durch Unfallverletzung, Zeckenbiss, Insektenstichja„Als Unfall gelten auch die folgenden Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche/-bisse oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden“1.4.5.3, Seite 3
Bandscheibenschäden und Bauchwandbrüchenein„Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.“5.2.1, Seite 8
Herzinfarkt und Schlaganfallnein„Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.“5.1.1, Seite 7
Psychische Reaktionen nach Unfall (auch Überfall am Arbeitsplatz)nein„Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.“5.2.6, Seite 8
Bewusstseinsstörungen, Alkohol (Promillegrenze), Krampfanfällenein„Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die Einnahme von Medikamenten, Alkoholkonsum“5.1.1, Seite 7
Berufskrankheiten (ausdrücklich ausgeschlossen oder mitversichert)nein„die durch den Beruf an sich bedingten, insbesondere auch die durch gewöhnliche Einatmung bei der berufsmäßigen … Beschäftigung mit Chemikalien allmählich zustande kommenden Schädigungen (Gewerbekrankheiten)“5.2.4, Seite 8

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Motorsport und Rennveranstaltungennein„Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen.“5.1.5, Seite 8
Luftfahrt (Fluggast, Pilot, Fallschirm, Drachenflug)ja„Versicherungsschutz besteht für die versicherte Person jedoch als Fluggast.“5.1.4, Seite 8
Passives Kriegsrisiko und innere Unruhenja„Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen.“5.1.3.1, Seite 7
Kernenergie und Strahlen (Ausnahme für berufliche Röntgen- und Strahlenarbeit)nein„Gesundheitsschäden durch Strahlen.“5.2.2, Seite 8
Ausgeschlossene oder zuschlagspflichtige Tätigkeiten (Gefahrengruppen, Arbeiten in Höhe, Sprengstoff, Tauchen)nein„Artisten, Berufstaucher, Berufs-, Vertrags-, Lizenz- und Kampfsportler sowie deren Vereine, Mitarbeiter von Berufsfeuerwehren“4.2, Seite 7
Unfälle bei vorsätzlicher Straftatnein„Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.“5.1.2, Seite 7

Vertrag, Beitrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragsgrundlage (Kopfzahl, Lohn- oder Gehaltssumme, Mitgliederzahl, Gefahrengruppe) und Abrechnungja„Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person ab.“6.1, Seite 8
Melde- und Listenpflichten des Versicherungsnehmers (Zu- und Abgänge, Jahresmeldung)nicht geregelt
Änderung der Tätigkeit oder Gefahrengruppe einer versicherten Personja„Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person müssen Sie uns unverzüglich mitteilen.“6.2, Seite 8
Keine Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, AUVA, Seguridad Social)nicht geregelt
Dynamik oder Anpassung der Summennicht geregelt
Obliegenheiten nach dem Unfall (Meldefrist, Arzt, Unterlagen)ja„Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.“7.1, Seite 9
Laufzeit, Verlängerung und Kündigung (auch nach dem Versicherungsfall)ja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird.“10.2.3, Seite 10

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckung entspricht den Pflichtleistungen des Tarifvertrags (convenio colectivo), Anpassung bei neuem Convenionicht geregelt
Invalidez permanente absoluta und gran invalidez als Pauschalkapitalnicht geregelt
Invalidez permanente total für den eigenen Berufnicht geregelt
Bemessung nach Baremo (Tabelle der Bedingungen oder gesetzliche Tabelle)nicht geregelt
Bestattungskostennicht geregelt
Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Zurich Insurance Europe AG
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (AUB 2024), Verbraucherinformation Gruppen-Unfallversicherungen
[Seite 1] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (AUB 2024) Fassung 01/2024 Inhaltsverzeichnis Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Der Versicherungsumfang Unfälle passieren im Haushalt, im Beruf und in der Freizeit. Dann hilft 1 Was ist versichert? Ihre Unfallversicherung. Egal, wo und wann sich der Unfall ereignet. 1.1 Grundsatz Grundlage für Ihren Vertrag sind diese Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) und - wenn mit Ihnen 1.2 Geltungsbereich vereinbart - weitere Bedingungen. Zusammen mit dem Antrag und dem Versicherungsschein legen diese den Inhalt Ihrer 1.3 Unfallbegriff Unfallversicherung fest. Sie sind wichtige Dokumente. 1.4 Erweiterter Unfallbegriff Bitte lesen Sie die AUB daher vollständig und gründlich durch und bewahren Sie sie sorgfältig auf. So können Sie auch später, 1.5 Einschränkungen unserer Leistungspflicht besonders nach einem Unfall, alles Wichtige noch einmal nachlesen. Wenn ein Unfall passiert ist, benachrichtigen Sie uns bitte möglichst 2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Welche schnell. Wir klären dann mit Ihnen das weitere Vorgehen. Fristen und Voraussetzungen gelten für die einzelnen Leistungsarten? Auch wir als Versicherer kommen nicht ganz ohne Fachbegriffe aus. Diese sind nicht immer leicht verständlich. Wir möchten aber, dass Sie 2.1 Invaliditätsleistung Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erklären wir bestimmte Fachbegriffe. 2.2 Übergangsleistung Ihre Unfallversicherung 2.3 Tagegeld Wer ist wer? 2.4 Krankenhaustagegeld • Sie sind unser Versicherungsnehmer und damit unser 2.5 Genesungsgeld Vertragspartner. • Versicherte Person ist jeder, für den Sie Versicherungsschutz mit 2.6 Todesfallleistung uns vereinbart haben. Das können Sie selbst und andere Personen sein. 2.7 Unfallrente 3 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen? 3.1 Krankheiten und Gebrechen 3.2 Mitwirkung 4 Welche Personen sind nicht versicherbar? 4.1 Ausgeschlossene Unfälle 4.2 Nicht versicherte Berufsgruppen 5 Was ist nicht versichert? 5.1 Ausgeschlossene Unfälle 5.2 Ausgeschlossene Gesundheitsschäden 212230882 2401 Seite 1 von 14 [Seite 2] 6 Was müssen Sie bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Weitere Bestimmungen Beschäftigung beachten? 12 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten 6.1 Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Personen zueinander? 6.2 Mitteilung der Berufsänderung 12.1 Fremdversicherung 6.3 Auswirkung der Berufsänderung 12.2 Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller Der Leistungsfall 12.3 Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen 7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? 13 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? 8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? 13.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht 13.2 Mögliche Folgen einer Anzeigepflichtverletzung 9 Wann sind die Leistungen fällig? 13.3 Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte 9.1 Erklärung über die Leistungspflicht 13.4 Anfechtung 9.2 Fälligkeit der Leistung 13.5 Erweiterung des Versicherungsschutzes 9.3 Vorschüsse 9.4 Neubemessung des Invaliditätsgrads 14 Gefahrerhöhung während der Vertragslaufzeit Die Versicherungsdauer 15 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? 15.1 Gesetzliche Verjährung 10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 15.2 Aussetzung der Verjährung 10.1 Beginn des Versicherungsschutzes 10.2 Dauer und Ende des Vertrags 16 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? 10.3 Kündigung nach Versicherungsfall 16.1 Ihre Beschwerdemöglichkeiten 10.4 Versicherungsjahr 16.2 Zuständige Gerichte 10.5 Ruhen des Versicherungsschutzes bei militärischen Einsätzen 17 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderungen Ihrer Anschrift? Der Versicherungsbeitrag 11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was 18 Welches Recht findet Anwendung? geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen? 19 Vollmachten des Versicherungsvertreters 11.1 Beitrag und Versicherungsteuer 11.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag 20 Versicherte Personen im Ausland 11.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 11.4 Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat 11.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 11.6 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 212230882 2401 Seite 2 von 14 [Seite 3] Der Versicherungsumfang Abweichend von Ziffer 1.3 AUB gilt diese durch äußere Einwirkung auf den Körper der versicherten Person verursachte 1 Was ist versichert? Gesundheitsschädigung in jedem Fall als unfreiwillig und ist versichert. 1.1 Grundsatz Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der 1.4.5 Infektionen versicherten Person. 1.4.5.1 Allgemeine Infektionen 1.2 Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags Als Unfall gilt auch die Infektion der versicherten Person • weltweit und • mit Tollwut oder Tetanus (Wundstarrkrampf). • rund um die Uhr. • mit Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. 1.3 Unfallbegriff Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. • ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) • durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht (Ziff. 5.2.3). • unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. • die durch ein plötzliches Eindringen infektiöser Substanzen in Auge, Mund, Ohr oder Nase in den Körper der versicherten Person 1.4 Erweiterter Unfallbegriff entstanden ist. Tröpfchen und Schmierinfektionen erfüllen den Tatbestand des Eindringens nicht. 1.4.1 Erhöhte Kraftanstrengung Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine 1.4.5.2 Versicherung bestimmter Infektionskrankheiten erhöhte Kraftanstrengung (Immun-Klausel) Als Unfall gilt auch die Infektion mit einem Erreger der folgenden • ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt. Infektionskrankheiten, auch trotz vorheriger Schutzimpfung: • Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt. • Brucellose, • Cholera, Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung • Diphterie, nicht erfasst. • Dreitagefieber, • Echinokokkose (Fuchsbandwurm), Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren • epidemische Kinderlähmung (Poliomyelitis), Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens im Alltag, Beruf oder beim Sport hinausgeht. Maßgeblich sind dabei • Keuchhusten, die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person. • Lepra, • Masern, 1.4.2. Gase und Dämpfe • Mumps, Als Unfall gelten auch Gesundheitsschäden durch plötzlich • Pest, ausströmende Gase, Dämpfe, Dünste und Staubwolken, wenn die • Pfeiffersches Drüsenfieber, versicherte Person unbewusst oder unentrinnbar den Einwirkungen • Pocken, innerhalb eines Zeitraumes bis zu 7 Tagen ausgesetzt war. • Röteln, Berufs- und Gewerbekrankheiten bleiben ausgeschlossen • Scharlach, • Typhus/Paratyphus oder 1.4.3 Unfälle im Wasser • Windpocken/Gürtelrose. Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person im Wasser plötzlich Bei diesen abschließend aufgezählten Infektionskrankheiten ist es unfreiwillig nicht notwendig, dass die Krankheitserreger • erstickt, ertrinkt, erfriert oder • durch eine Durchtrennung der äußeren Hautschicht, oder • einen tauchtypischen Gesundheitsschaden erleidet, ohne dass ein • durch ein Eindringen infektiöser Substanzen in Auge, Mund, Ohr plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis oder Nase in den Körper der versicherten Person gelangt sind. eingetreten ist (z.B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzungen). 1.4.5.3 Insektenstiche und Insekten-/Tierbisse Die Kosten für die Dekompressionskammer gelten im Rahmen und Als Unfall gelten auch die folgenden Infektionskrankheiten, die durch Umfang der Bergungskosten mitversichert. Insektenstiche/-bisse oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden: 1.4.4 Rettung von Menschenleben oder Sachen • Borreliose, Die versicherte Person erleidet bei rechtmäßiger Verteidigung oder beim Bemühen zur Rettung von Menschen oder Sachen • Frühsommermeningitis/Zeckenenzephalitis (FSME), (einschließlich Tieren) eine Gesundheitsschädigung. • Malaria, 212230882 2401 Seite 3 von 14 [Seite 4] • Fleckfieber, 2.1 Invaliditätsleistung • Gelbfieber, 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung • Schlafkrankheit, • Tetanus (Wundstarrkrampf), 2.1.1.1 Invalidität • Tollwut, • Tularämie (Hasenpest) Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt Versicherungsschutz besteht auch, wenn es sich um eine erstmalige Infektion nach einer Schutzimpfung handelt. • die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit • dauerhaft Ausgeschlossen bleiben jedoch berufsbedingte Gesundheitsschädigungen durch Insektenstiche/-bisse oder beeinträchtigt ist. sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn 1.4.5.4 Schutzimpfungen gegen Infektionskrankheiten • sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und Mitversichert sind auch durch Schutzimpfungen gegen • eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. Infektionskrankheiten hervorgerufene Gesundheitsschädigungen (Impfschäden) gegen die in Ziff. 1.4.5.2 und 1.4.5.3 aufgeführten 2.1.1.2 Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität Krankheiten. Ein Impfschaden ist eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall hinausgehende Schädigung der Gesundheit. • eingetreten und 1.4.5.5 Allergische Reaktionen • von einem Arzt schriftlich festgestellt worden sein. Mitversichert sind auch die nicht infektionsbedingten Folgen von Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch Insektenstichen und anderen Haut- oder Schleimhautverletzungen auf Invaliditätsleistung. einschließlich allergischer Reaktionen. 2.1.1.3 Geltendmachung der Invalidität 1.4.5.6 Blutvergiftung/Wundinfektion Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall Als Folge eines Unfallereignisses nach Ziff. 1.3 sind zudem bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, mitversichert: dass Sie von einer Invalidität ausgehen. • Blutvergiftungen und Wundinfektionen Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. • Infektionen durch geringfügige Haut- oder Schleimhaut-Verletzungen, sofern uns das ursächliche Ereignis Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn innerhalb von vier Wochen angezeigt wurde, Sie die Frist versäumt haben. Dann müssen Sie die Geltendmachung • Infektionen durch sonstige (nicht geringfügige) Unfallverletzungen. unverzüglich nachholen. 1.4.5.7 Für die Ziffern 1.4.5.1 – 1.4.5.5 gilt: 2.1.1.4 Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr Beginn des Versicherungsschutzes Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. Der Versicherungsschutz beginnt – abweichend von Ziff. 10 – nach Ablauf einer Wartezeit von einem Monat. Die Wartezeit beginnt mit In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (Ziffer 2.6), sofern Ausstellung des Versicherungsscheins bzw. des Nachtrags. diese vereinbart ist. Erstmalige Infektionen bzw. Gesundheitsschädigungen, die sich vor Ablauf der Wartezeit manifestieren, sind nicht versichert. 2.1.2 Art und Höhe der Leistung 1.5 Einschränkungen unserer Leistungspflicht 2.1.2.1 Berechnung der Invaliditätsleistung Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen können wir Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. keine oder nur eingeschränkt Leistungen erbringen. Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind Bitte beachten Sie daher die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen (Ziffer 3) und zu den Ausschlüssen • die vereinbarte Versicherungssumme und (Ziffer 5). • der unfallbedingte Invaliditätsgrad. 2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Welche Fristen und sonstigen Voraussetzungen gelten für die Eine vereinbarte Progressionsstaffel und weitere einzelnen Leistungsarten? Leistungsverbesserungen können zur Erhöhung der Leistung führen. Im Folgenden beschreiben wir die verschiedenen Arten von 2.1.2.2 Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Leistungen und deren Voraussetzungen, die wir in der Bemessung Unfallversicherung anbieten. Der Invaliditätsgrad richtet sich Es gelten immer nur die Leistungsarten und Versicherungssummen, die Sie mit uns vereinbart haben und die in Ihrem • nach der Gliedertaxe (Ziffer 2.1.2.2.1), sofern die betroffenen Versicherungsschein oder dessen Nachträgen genannt sind. Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind, 212230882 2401 Seite 4 von 14 [Seite 5] • ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche 2.1.2.2.4 Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist (Ziffer 2.1.2.2.2). oder Sinnesorgane Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. beeinträchtigt sein. Dann werden die nach den vorstehenden Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Invalidität (Ziffer 9.4). Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. 2.1.2.2.1 Gliedertaxe 2.1.2.3 Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, genannten Invaliditätsgrade. zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen: Arm 70 % • Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstorben (Ziffer 2.1.1.4), oder Arm bis oberhalb des Ellenbogens 65 % • gleichgültig aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall verstorben und Arm bis unterhalb des Ellenbogens 60 % • die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach Ziffer 2.1.1 sind erfüllt. Hand 55 % Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Daumen 20 % Befunde zu rechnen gewesen wäre. Zeigefinger 10 % 2.2 Übergangsleistung anderer Finger 5% 2.2.1 Voraussetzungen für die Leistung Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % 2.2.1.1 Die versicherte Person ist unfallbedingt Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • im beruflichen oder außerberuflichen Bereich • ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen Bein bis unterhalb des Knies 50 % • zu mindestens 50 Prozent in ihrer normalen körperlichen oder Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung dauert, vom Unfalltag an gerechnet, Fuß 40 % ununterbrochen mehr als 6 Monate an. große Zehe 5% 2.2.1.2 Sie müssen die Beeinträchtigung innerhalb von 7 Monaten nach dem Unfall bei uns durch ein ärztliches Attest andere Zehe 2% geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Beeinträchtigung von mehr als 6 Monaten ausgehen. Auge 50 % Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Gehör auf einem Ohr 30 % Sie die Frist versäumt haben. Geruchssinn 10 % 2.2.2 Art und Höhe der Leistung Geschmackssinn 5% Wir zahlen die Übergangsleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. 2.3 Tagegeld 2.1.2.2.2 Bemessung außerhalb der Gliedertaxe 2.3.1 Voraussetzungen für die Leistung Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Die versicherte Person ist unfallbedingt Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und • in ärztlicher Behandlung. Geschlechts. 2.3.2 Höhe und Dauer der Leistung Diese Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten. Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind 2.1.2.2.3 Minderung bei Vorinvalidität • die vereinbarte Versicherungssumme und Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder • der unfallbedingte Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 bemessen. Der Grad der Beeinträchtigung bemisst sich Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität. • nach der Fähigkeit der versicherten Person, ihrem bis zu dem Unfall ausgeübten Beruf weiter nachzugehen. 212230882 2401 Seite 5 von 14 [Seite 6] • nach der allgemeinen Fähigkeit der versicherten Person, Arbeit zu 2.6.2 Art und Höhe der Leistung leisten, wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig war. Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft. Versicherungssumme. Wir zahlen das Tagegeld nach Ablauf der im Versicherungsschein 2.6.3 Zusätzliche Bestattungskosten oder dessen Nachträgen festgelegten Karenzzeit für die Dauer der ärztlichen Behandlung, frühestens für den ersten Tag nach Ablauf der Wird die Todesfallleistung fällig, erbringen wir folgende zusätzliche Karenzzeit, längstens für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls. Leistung: 2.4 Krankenhaustagegeld Unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängende Kosten (z. B. Kauf einer Grabstätte, Kosten für Sarg oder Urne, Blumen, Kränze, 2.4.1 Voraussetzungen für die Leistung Todesanzeigen) übernehmen wir bis zu 10% der vereinbarten Todesfallsummen, maximal 5.000 EUR, soweit uns diese Kosten Die versicherte Person durch Rechnung nachgewiesenen werden. Kosten für die Trauerkleidung und die Bewirtung der Trauergäste • ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer werden nicht erstattet. Heilbehandlung. 2.7 Unfallrente (U192) Es besteht kein Versicherungsschutz für stationäre Aufenthalte, 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung bei denen nicht die akute Heilbehandlung im Vordergrund steht, sondern die medizinische Rehabilitation. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 50%. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die oder Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.2. • unterzieht sich unfallbedingt einer ambulanten Operation unter Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität gilt Vollnarkose bzw. einer unfallbedingten Erstversorgung von Ziffer 2.1.2.3. Knochenbrüchen (ohne Narkose). 2.7.2 Art und Höhe der Leistung Eine ambulante Operation ist ein chirurgischer Eingriff zur Vermeidung einer vollstationären Heilbehandlung. Wir zahlen die Unfallrente monatlich in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung. 2.7.3 Beginn und Dauer der Leistung 2.4.2 Höhe und Dauer der Leistung Wir zahlen die Unfallrente Wir zahlen das vereinbarte Krankenhaustagegeld • rückwirkend ab dem Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat und danach • für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens • monatlich im Voraus. für 3 Jahre ab dem Tag des Unfalls. • als einfachen Tagessatz für ambulanten Operationen bzw. Wir zahlen die Unfallrente bis zum Ende des Monats, in dem Erstversorgung des Knochenbruches. 2.5 Genesungsgeld • die versicherte Person stirbt oder • wir Ihnen mitteilen, dass eine nach Ziffer 9.4 vorgenommene 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung erneute ärztliche Bemessung ergeben hat, dass der Grad der Invalidität unter 50 % gesunken ist. Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen und hatte Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach Ziffer Wir sind berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen für den 2.4. Rentenbezug Lebensbescheinigungen anzufordern. Wenn Sie uns die Bescheinigung nicht unverzüglich zusenden, ruht die 2.5.2 Höhe und Dauer der Leistung Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit bis zum Erhalt der Lebensbescheinigung Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für die gleiche Anzahl von Kalendertagen Stirbt die versicherte Person nach Beginn der Rentenzahlung muss gezahlt, für die wir Krankenhaustagegeld leisten, längstens für 150 uns der Tod unverzüglich mitgeteilt werden. Tage. 2.7.4 Berechnungsgrundlage und Neubemessung des Mehrere vollstationäre Krankenhausaufenthalte wegen desselben Invaliditätsgrades Unfalls gelten als ein ununterbrochener Krankenhausaufenthalt. Der nach Ziffer 2.7.1 maßgebliche Invaliditätsgrad bemisst sich nach 2.6 Todesfallleistung Ziffer 2.1.2.2.1 bis 2.1.2.2.4. Vereinbarte verbesserte Gliedertaxen, progressive Invaliditätsstaffeln oder sonstige Mehrleistungen bleiben 2.6.1 Voraussetzungen für die Leistung unberücksichtigt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad kann gemäß Ziffer 9.4 auf Ihren oder unseren Wunsch jährlich, längstens bis zu Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres drei Jahren nach Eintritt des Unfalles, erneut ärztlich bemessen nach dem Unfall. werden. Beachten Sie dazu die Verhaltensregeln nach Ziffer 7.5. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gilt für diese Neubemessung eine Frist von längstens fünf Jahren, jedoch 212230882 2401 Seite 6 von 14 [Seite 7] nicht über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus. 5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Bei der Bemessung des für die Unfall-Rente mindestens Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der erforderlichen Invaliditätsgrades wird der im Vertrag vereinbarte versicherten Person ergreifen. Mitwirkungsanteil von Krankheiten oder Gebrechen, die bei der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigungen oder Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in deren Folgen mitgewirkt haben, abgezogen. ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr 3 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder gewachsen ist. Gebrechen zusammentreffen? Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: 3.1 Krankheiten und Gebrechen • eine gesundheitliche Beeinträchtigung, Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind • die Einnahme von Medikamenten, Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. • Alkoholkonsum, • Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen. beeinträchtigen. 3.2 Mitwirkung Ausnahme: Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Folgendes: Unfallereignis nach Ziffer 1.3 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich 5.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass • bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. Prozentsatz des Invaliditätsgrads. • bei der Todesfallleistung und soweit nicht etwas anderes bestimmt Klarstellung: Mitversichert sind Unfälle bei inneren Unruhen und sonstigen gewalttätigen Auseinandersetzungen, wenn die versicherte ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. Person an den Gewalttätigkeiten nicht aktiv teilgenommen hat, oder, wenn sie zwar aktiv beteiligt war, jedoch nicht auf den Seiten der 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir Unruhestifter. keine Minderung vor. 5.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder 4 Welche Personen sind nicht versicherbar? Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. 4.1 Ausgeschlossene Unfälle 5.1.3.1 Ausnahme: Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von dauernd pflegebedürftige Personen, die für die gewöhnlichen und Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedürfen (mindestens Pflegegrad 3 gem. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. § 15 SGB XI). Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages 4.1.1 Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Person im Sinne von Ziffer 4.1 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig Staats, in dem sich die versicherte Person aufhält. endet die Versicherung. 5.1.3.2 Diese Ausnahme gilt nicht 4.1.2 Der für die in Ziffer 4.1 genannten Personen seit Vertragsabschluss bzw. Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichteter Beitrag ist zurückzuzahlen. • bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, 4.2 Nicht versicherte Berufsgruppen: • für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, • für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen, Artisten, Berufstaucher, Berufs-, Vertrags-, Lizenz- und Kampfsportler sowie deren Vereine, Mitarbeiter von Berufsfeuerwehren, In diesen Fällen gilt der Ausschluss. Munitionssuch-, -entschärfungs- und –räumtrupps, in der Offshore-Industrie tätige Personen, Polizisten, Rennfahrer (auch 5.1.4 Unfälle der versicherten Person Motorrad- und Motorbootrennfahrer; auch dbzgl. Trainings), Rennreiter, Schiffsbesatzungen, Soldaten, Sprengpersonal, Stuntmen • als Luftfahrzeugführer oder Luftsportgeräteführer, soweit nach u. ä., Tierbändiger und unter Tage tätige Personen. deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt wird. Darunter fallen auch Flugschüler. 5 Was ist nicht versichert? Ausnahme: Unfälle als Führer von unbemannten Flugmodellen. 5.1 Ausgeschlossene Unfälle Für diese gilt der Ausschluss nicht. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: • als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs, 212230882 2401 Seite 7 von 14 [Seite 8] • bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs Beschäftigung mit Chemikalien allmählich zustande kommenden auszuüben sind. Schädigungen (Gewerbekrankheiten), • Infektionskrankheiten, die die versicherte Person im Versicherungsschutz besteht für die versicherte Person jedoch als Zusammenhang mit einer gesundheitlichen Notlage von Fluggast. internationaler Tragweite (Pandemie) erleidet. Ein Zusammenhang mit einer Pandemie besteht dann, wenn die zuständige 5.1.5 Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Gesundheitsorganisation (WHO) eine Infektionskrankheit gemäß Rennen mit Motorfahrzeugen. Art. 12 der internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) festgestellt hat und diese Krankheit ab dem Tag der Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des WHO-Feststellung bei der versicherten Person ärztlich Motorfahrzeugs. diagnostiziert wurde. Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, 5.2.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). ankommt. 5.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch Freizeitfahrten mit Gokarts, die von einem Kartcenter auf In- oder wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. Outdoorbahnen zur Verfügung gestellt werden, gelten als versichert. Das gilt jedoch nur, soweit die Fahrten 5.2.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche • reinen Freizeitcharakter aufweisen, Ausnahme: • nicht einer Kart-Serie angehören, • nicht dem Kartsport zuzurechnen sind, • Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden, und • die Fahrtveranstaltungen nicht von Verbänden organisiert sind. • für die Einwirkung besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. 5.1.6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. 5.2 Ausgeschlossene Gesundheitsschäden 6. Was müssen Sie bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten? Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden: 6.1 Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung 5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder Organen und Gehirnblutungen. der Beschäftigung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Ausnahme: Berufsgruppenverzeichnis. Durch eine Änderung der Berufstätigkeit können sich neue risiko- • Ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 hat diese Gesundheitsschäden relevante Umstände ergeben, die individuell geprüft werden müssen überwiegend (das heißt: zu mehr als 50%) verursacht, und und zu einer Anpassung des Vertragsinhalts führen können. • für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. Hinweis: Insbesondere der Wechsel zwischen einer körperlich/ handwerklichen Tätigkeit und einer kaufmännisch/verwaltenden In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Tätigkeit löst eine Überprüfung der Risikoverhältnisse aus. 5.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen. 6.2 Mitteilung der Berufsänderung 5.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe versicherten Person müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. gelten auch strahlendiagnostische und -therapeutische Handlungen. Freiwilliger Wehrdienst, militärische Reserveübungen und befristete freiwillige soziale Dienste (z. B. Bundesfreiwilligendienst) fallen nicht Ausnahme: darunter. • Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall nach 6.3 Auswirkungen der Berufsänderung Ziffer 1.3 oder 1.4 veranlasst, und • für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Errechnen sich für die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung bei gleichbleibendem Beitrag nach dem vereinbarten Tarif niedrigere Vertrag. Versicherungssummen, gelten diese nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen, gelten diese, 5.2.4 Infektionen sobald uns Ihre Mitteilung zugeht, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Auch die neu errechneten Ausgeschlossen sind Infektionen, die nicht nach Ziff. 1.4.5 versichert Versicherungssummen gelten für berufliche und außerberufliche sind. Unfälle. Des Weiteren ausgeschlossen sind Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen Versicherungssummen bei erhöhtem oder gesenktem Beitrag weiter, • die durch den Beruf an sich bedingten, insbesondere auch die sobald uns Ihre Mitteilung zugeht. durch gewöhnliche Einatmung bei der berufsmäßigen 212230882 2401 Seite 8 von 14 [Seite 9] Der Leistungsfall Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. 7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Leistungsarten sind in Ziffer 2 geregelt. Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie 9 Wann sind die Leistungen fällig? oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen erbringen. abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt Dazu gilt Folgendes: hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. 9.1 Erklärung über die Leistungspflicht 7.2 Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, erteilt werden. ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente beträgt die Frist drei Monate. 7.3 Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss sich die Die Fristen beginnen sobald uns folgende Unterlagen zugehen: versicherte Person untersuchen lassen. • Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der • Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente zusätzlich der Nachweis durch die Untersuchung entsteht. über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist. 7.4 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach Ziffer 7. • Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall Die notwendigen ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des behandelt oder untersucht haben, Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir. • anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht. Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. 9.2 Fälligkeit der Leistung Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten muss Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. 9.3 Vorschüsse 7.5 Führt der Unfall zum Tod der versicherten Person, so ist uns Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen dies innerhalb von 48 Stunden zu melden. Diese Frist beginnt erst, wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse. wenn Sie, die Erben der versicherten Person oder bezugsberechtigte Personen Kenntnis von dem Tod der versicherten Person und von Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung einem möglichen Zusammenhang mit dem Unfall haben. innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden. Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich, ist uns das Recht zu verschaffen, eine Obduktion – durch einen von uns 9.4 Neubemessung des Invaliditätsgrads beauftragten Arzt – durchführen zu lassen. Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich 8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben. Obliegenheiten? Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten ärztlich bemessen zu lassen. Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies entsprechenden Verhältnis zu kürzen. zusammen mit der Erklärung über unsere Leistungspflicht mit. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor (z.B. Brief, Fax, E-Mail) auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Ablauf der Frist mitteilen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. wir bereits gezahlt haben, ist der Mehrbetrag mit 1 % jährlich zu verzinsen. Kommt es im Ergebnis zu einer niedrigeren Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, fordern wir den nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den überzahlten Betrag zurück. Bei einem Betrag von unter 1.000 EUR verzichten wir auf eine Rückforderung. 212230882 2401 Seite 9 von 14 [Seite 10] Die Versicherungsdauer das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. 10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 10.5 Ruhen des Versicherungsschutzes bei militärischen 10.1 Beginn des Versicherungsschutzes Einsätzen Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein Der Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außer Kraft, angegebenen Zeitpunkt. sobald sie Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet, die an einem Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz zwischen den Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen Russland oder USA beteiligt ist. Der Versicherungsschutz lebt wieder nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen. auf, sobald uns Ihre Anzeige über die Beendigung des Dienstes zugegangen ist 10.2 Dauer und Ende des Vertrags 10.2.1 Vertragsdauer Der Versicherungsbeitrag Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit 11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was abgeschlossen. geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 10.2.2 Form der Kündigung 11.1 Beitrag und Versicherungsteuer Alle Kündigungen müssen von Ihnen in Textform erklärt werden (z. B. 11.1.1 Beitragszahlung und Versicherungsperiode Brief, Fax, E-Mail) und sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugehen. Je nach Vereinbarung können Sie die Beiträge im Voraus bezahlen. Entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, 10.2.3 Stillschweigende Verlängerung halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich Danach bestimmt sich die Dauer der Versicherungsperiode. Sie der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht beträgt bei gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen. • Monatsbeiträgen einen Monat • Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr 10.2.4 Vertragsbeendigung • Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag • Jahresbeiträgen ein Jahr. zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 11.1.2 Versicherungsteuer Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer. Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu darauffolgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns zahlen. spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Jahres zugehen. 11.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag 10.3 Kündigung nach Versicherungsfall 11.2.1 Fälligkeit der Zahlung Sie oder wir können den Vertrag kündigen, Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den • wenn wir erstmals eine Leistung erbracht haben, ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen. Dies oder gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts. • wenn wir erstmal eine Invaliditätsleistung oder die Unfall-Rente gezahlt haben, Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor oder Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich • wenn Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben. nach Vertragsschluss zu zahlen. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Leistung oder Beendigung des Rechtsstreits zugegangen sein. Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem 11.2.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, Sie sie erhalten haben, wirksam. beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Darauf müssen wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch 10.4 Versicherungsjahr einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam gemacht haben. Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht Ausnahme: verschuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird 212230882 2401 Seite 10 von 14 [Seite 11] 11.2.3 Rücktritt Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag haben wir Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. nicht bezahlt ist. Uns steht in diesem Falle eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Wenn Sie nach unserer Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Für Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Versicherungsfälle zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. Zahlung besteht kein Versicherungsschutz. 11.2.4 Leistungsfreiheit des Versicherers 11.4 Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart so sind wir für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie der Einziehung nicht dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. Brief, Fax, widersprechen. E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolgen der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr gemacht haben. Verschulden nicht eingezogen werden kann und Sie nach einer Aufforderung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) unverzüglich zahlen. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben. Wenn Sie es zu vertreten haben, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt künftig eine andere 11.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ Folgebeitrag Zahlungsweise zu verlangen. 11.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert haben. Die Folgebeiträge werden entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres oder Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können Ihnen in Rechnung gestellt werden. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. 11.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 11.3.2 Verzug Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir nur Anspruch auf Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben. entspricht. Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben haben. wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass Bei Verzug sind wir berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, wir in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die der uns durch den Verzug entstanden ist (Ziffer 11.3.3). Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen haben und Sie zugestimmt haben, dass der 11.3.3 Zahlungsfrist Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) eine zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben. Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende 11.6 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Informationen enthält: Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch • Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate Einzelnen beziffert sein und in Verzug sind. • die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Ziffer 11.3.4 Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. mit der Fristüberschreitung verbunden sind. 11.3.4 Verlust des Versicherungsschutzes und Kündigung Weitere Bestimmungen Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist den angemahnten Betrag nicht bezahlt haben, 12 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander? • besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz. 12.1 Fremdversicherung • können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht ausschließlich Ihnen als Versicherungsnehmer zu. Das gilt auch, wenn die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen ist, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung). 212230882 2401 Seite 11 von 14 [Seite 12] Wir zahlen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag auch dann an • noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Sie aus, wenn der Unfall nicht Ihnen, sondern einer anderen versicherten Person zugestoßen ist. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Obliegenheiten verantwortlich. Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. 12.2 Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung bestehen: 12.3 Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können vor Fälligkeit gefahrerheblichen Umstand, der ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden. • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, 13 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer welche Folgen hat ihre Verletzung? Leistungspflicht ursächlich war. 13.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, entfällt unsere Leistungspflicht. Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform 13.2.2 Kündigung gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte, erheblich sind. können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder • nach Ihrer Vertragserklärung, eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht • aber noch vor Vertragsannahme angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. in Textform stellen. 13.2.3 Vertragsänderung Soll eine andere Person als Sie selbst versichert werden, ist auch Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag – diese – neben Ihnen – zu wahrheitsgemäßer und vollständiger möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder Beantwortung der Fragen verpflichtet. eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten, Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den rückwirkend Vertragsbestandteil. gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die arglistig gehandelt. anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode (Ziffer 11.1.1) Vertragsbestandteil. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihnen Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere noch Ihrem Vertreter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Mitteilung erhalten haben, in Textform fristlos kündigen, wenn 13.2 Mögliche Folgen einer Anzeigepflichtverletzung • wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Auswirkungen auf • wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand Ihren Versicherungsschutz haben. Wir können in einem solchen Fall ausschließen. • vom Vertrag zurücktreten, Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die • den Vertrag kündigen, Vertragsänderung hinweisen. • den Vertrag ändern oder 13.3 Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte • den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur 13.2.1 Rücktritt Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom hingewiesen haben. Vertrag zurücktreten. Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Uns steht der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur • weder eine vorsätzliche, Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend 212230882 2401 Seite 12 von 14 [Seite 13] machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als 10 % oder schließen wir Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte die Absicherung der höheren Gefahr aus, dann können Sie den Recht begründet, Kenntnis erlangen. Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mit teilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die 14.5 Sofern wir für die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung Monatsfrist noch nicht verstrichen ist. der versicherten Person nach unserem gültigen Tarif keinen Versicherungsschutz bieten, erlischt der Versicherungsschutz nach Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Ablauf von einem Monat, nachdem diese neue, für uns nicht Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist versicherbare Berufstätigkeit oder Beschäftigung aufgenommen der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir wurde. Gleichzeitig endet die Versicherung für diese versicherte die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Person. Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre. Den Beitrag, der ab dem genannten Zeitpunkt für die betroffene versicherte Person entrichtet wurde, zahlen wir Ihnen zurück. 13.4 Anfechtung 14.6 Wir sind nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung Versicherungsfall nach der Gefahrerhöhung eintritt und Sie Ihre zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollständige Verpflichtung gemäß Ziffer 14.2 Abs. 1 vorsätzlich verletzt haben. Bei Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist. einer grob fahrlässigen Verletzung sind wir berechtigt unsere Leistung nach der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrags zu, der der bis Verhältnis zu kürzen. Sie tragen die Beweislast für das Nichtvorliegen zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen einer groben Fahrlässigkeit. Vertragszeit entspricht. Bei einer Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 14.2 Abs. 2 und 3 sind wir 13.5 Erweiterung des Versicherungsschutzes nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der hätte zugegangen sein müssen. Wir sind zu Leistung verpflichtet, Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine wenn die Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Ziffer 14.2 Abs. 2 und 3 erneute Risikoprüfung erforderlich ist nicht auf Vorsatz beruht. Im Fall einer groben Fahrlässigkeit gilt Ziffer 14.6 Abs. 1 S. 2. 14 Gefahrerhöhung während der Vertragslaufzeit Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die 14.1 Begriff der Gefahrerhöhung Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgaben Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so 14.7 Kündigung verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder einer Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Verletzen Sie ihre Verpflichtungen nach Ziffer 14.2, dann können wir Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird. den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Beruht wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Vertragsschluss gefragt haben. Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Eine Gefahrerhöhung nach Absatz 1 und 2 liegt nicht vor, wenn sich Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 14.2 Abs. 2 die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als oder 3 bekannt, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist mitversichert gelten soll. von einem Monat kündigen. 14.2 Ihre Pflichten 14.8 Erlöschen unserer Rechte Ohne unsere Einwilligung darf nach Zustandekommen des Vertrages Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Ziffer keine Gefahrerhöhung mehr vorgenommen werden. 14.4 und 14.7 erlöschen, wenn wir diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnisnahme von der Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Erkennen Sie nachträglich, dass ohne unsere Zustimmung eine Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden Gefahrerhöhung vorgenommen wurde, so haben Sie uns dies haben. unverzüglich zu melden. 14.9 Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, Tritt nach Abgabe der Willenserklärung die Gefahrerhöhung unabhängig von Ihrem Willen ein, so haben Sie uns die • soweit Sie uns nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht Gefahrerhöhung nach Ihrer Kenntnisnahme unverzüglich anzuzeigen. ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war 14.3 Die Ausübung von gefahrerhöhenden Tätigkeiten außerhalb oder des Berufes oder die Änderung der Berufstätigkeit kann zu einer • wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für grundsätzlichen Überprüfung des Versicherungsumfanges führen. unsere Kündigung abgelaufen oder eine Kündigung nicht erfolgt war 14.4 Bieten wir nach unserem gültigen Tarif Versicherungsschutz oder für diese neue Berufstätigkeit, dann können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen • wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Beitrag verlangen oder gar die Absicherung der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen höheren Gefahr ausschließen. entsprechend höheren Beitrag verlangen. 212230882 2401 Seite 13 von 14 [Seite 14] 15 Wann verjähren die Ansprüche aus diesem Vertrag? anderes bestimmt ist. 15.1 Gesetzliche Verjährung 17.2 Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie uns mitteilen. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber eine rechtliche Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Erklärung abgeben wollen, gilt Folgendes: der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen, Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis wenn wir sie per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte Anschrift gleich. geschickt haben. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. mitteilen. 15.2 Aussetzung der Verjährung 18 Welches Recht findet Anwendung? Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns geltend Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. gemacht worden, ist die Verjährung gehemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere 19 Vollmacht des Versicherungsvertreters Entscheidung in Textform zugeht. 19.1 Ihre Erklärungen 16 An wen könne Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihre abgegebenen Erklärungen entgegenzunehmen, betreffend 16.1 Ihre Beschwerdemöglichkeiten • den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig: • ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung • das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist. • Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages • das Gericht Ihres Sitzes, des Sitzes Ihrer Niederlassung, Ihres und während des Versicherungsverhältnisses. Wohnortes, oder wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. 19.2 Unsere Erklärungen Verlegen Sie nach Vertragsschluss ihren Sitz, den Sitz ‚Ihrer Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von uns Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge an Sie zu Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des übermitteln. Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. 19.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter 16.2 Zuständige Gerichte Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung oder Ihres Sitzes, des Sitzes Ihrer Niederlassung, Ihres Wohnorts oder, dem Abschluss eines Versicherungsvertrages an ihn leisten. wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie nur gegen sich gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannten. Sind Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche 20 Versicherte Personen im Ausland Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder den für den Versicherungsvertrag Für versicherte Personen, welche ihren Wohnsitz im Ausland haben, zuständigen Niederlassung. gelten besondere Vertragsbestimmungen. Sollte keine gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht bestehen, so ist der gewöhnliche 17 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Aufenthalt der versicherten Person dem ständigen Wohnsitz Änderung Ihrer Anschrift? gleichzusetzen. 17.1 Anzeigen oder Erklärungen sollen an folgende Stellen • Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen gerichtet werden: ausdrücklich dem Versicherungsnehmer zu, sofern und soweit dieser seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik • an unsere Hauptverwaltung oder Deutschland hat. Ein direkter Anspruch der versicherten Person • an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche oder des Bezugsberechtigten aus dieser Police ist in diesen Fällen Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus Ihrem ausgeschlossen. Versicherungsschein oder aus dessen Nachträgen. • Versicherte Personen mit ständigem Wohnsitz im Ausland werden Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und im Versicherungsvertrag und seinen Nachträgen nicht namentlich Anzeigen bleiben bestehen. genannt. Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den • Der Versicherer als Steuerentrichtungsschuldner entrichtet die Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber uns Versicherungssteuer für Rechnung des Versicherungsnehmers in erfolgen, sind in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) abzugeben. Dies gilt der Bundesrepublik Deutschland. nicht soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas 212230882 2401 Seite 14 von 14
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