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Volltext aufklappen: DEVK Kundeninformation Hausratpauschalversicherung mit Versicherungsbedingungen
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Kundeninformation
zur Hausratpauschalversicherung für
Garten- und Wochenendhäuser sowie
Mobilheime und stationäre Wohnwagen
Verbraucherinformation
Erläuterungen und Hinweise
Versicherungsbedingungen
(Stand 01.06.2024)
SV 400
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
41097/06/2026
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
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Inhaltsverzeichnis Seite
Verbraucherinformationen zur DEVK-Hausratpauschalversicherung 3-5
Erläuterungen und Hinweise 6-7
IPID Informationsblatt zur Hausratpauschalversicherung 8-9
Produktbeschreibung 10 - 11
Teil A – Versicherungsbedingungen für die Hausratpauschalversicherung 12 - 28
Abschnitt A1 – Hausratpauschalversicherung für Garten- und Wochenendhäuser
sowie Mobilheime und stationäre Wohnwagen
Teil B – Allgemeiner Teil 29 - 37
Hinweise zum Datenschutz 38 - 46
Teil C – Satzung 47 - 48
Auszüge aus den Satzungen der DEVK Versicherungen
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Verbraucherinformationen zur DEVK-Hausratpauschalversicherung
Wer sind die Vertragspartner?
• Ihr Vertragspartner ergibt sich aus dem Versicherungsschein und den jeweiligen Satzungen. Danach ist Ihr Vertragspartner entweder
die
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 8234
USt-IdNr. DE 122 808 997
oder die
DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 7935
USt-IdNr. DE 811 201 404
Riehler Straße 190
50735 Köln
Die Mitglieder des Vorstandes sowie des jeweiligen Aufsichtsratsvorsitzenden sind dem Antrag, der Police und der Beitragsauf-
stellung zu entnehmen.
Service-Telefon: 0800 4-757-757 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) – 24-Stunden-Hotline
E-Mail: info@devk.de
Internet: www.devk.de
• Unser Vertragspartner sind Sie als Versicherungsnehmer.
Was ist die Hauptgeschäftstätigkeit der DEVK und welche Aufsichtsbehörde ist für die DEVK zuständig?
Die beiden oben genannten DEVK-Unternehmen betreiben u. a. folgende Versicherungen:
• die Unfallversicherung (Allgemeine Unfallversicherung und Kfz-Unfallversicherung)
• die Haftpflichtversicherung
• die Kfz-Haftpflichtversicherung
• Sonstige Kfz-Versicherungen (Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung)
• die Feuer- und Sachversicherung (Feuer-, Einbruch-Diebstahl-, Leitungswasser-, Glas-, Sturm-, Hausrat-, Gebäude-, Caravan-Uni-
versal-, Reisegepäck-, Elementar- und Allgefahrenversicherung)
Die zuständige Aufsichtsbehörde für diese beiden DEVK-Unternehmen ist die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Bereich Versicherungen -
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Was sind die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung?
Welche Leistungen wir als Versicherer im Schadenfall zu erbringen haben, ergibt sich aus der jeweiligen Versicherung, die Sie bei
uns abgeschlossen haben. Einen Überblick des Leistungsumfangs finden Sie in den Hinweisen und Erläuterungen sowie in der Über-
sicht zur Produktbeschreibung.
Generell regeln sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach dem von Ihnen gestellten Antrag, dem Versicherungsschein, den
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Unternehmenstarifen, den Versicherungsbedingungen sowie nach den Verweisen
auf Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungsschein. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
Sollten Sie Mitglied des DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsvereins a.G. sein, gilt für Ihr Vertrags-
verhältnis zusätzlich die Satzung (Teil C).
Stellen Sie fest, dass Sie die aufgeführten Vertragsunterlagen nicht oder nicht vollständig besitzen, bitten wir Sie, sich an Ihre zustän-
dige Regionaldirektion zu wenden.
Welche Leistungen Ihre jeweilige Versicherung umfasst und wann unsere Entschädigungszahlung im Schadenfall fällig wird, entnehmen
Sie bitte den jeweiligen Erläuterungen und Hinweisen sowie den geltenden Versicherungsbedingungen. Die Versicherungsbedingungen
sind Bestandteil der Ihnen vorliegenden Kundeninformation und sind in diesem Heft abgedruckt.
Wie hoch ist der Gesamtpreis der Versicherung und welcher Beitrag entfällt bei Abschluss von mehreren selbstständigen Versiche-
rungsverträgen auf die einzelnen Versicherungen?
Die von Ihnen zu entrichtenden Beiträge ergeben sich aus den zum Vertragsschluss gültigen Unternehmenstarifen, die für Ihre Person
maßgeblich sind. Die konkrete Höhe des Beitrags können Sie dem Antrag entnehmen, den Sie bei Antragstellung als Kopie zusammen
mit dieser Kundeninformation erhalten. Sollten Sie bei uns mehrere Versicherungen beantragt haben, werden die einzelnen Beiträge
auf dem Antrag und auf dem Versicherungsschein einzeln ausgewiesen. Die im Antrag und Versicherungsschein genannten Beiträge
enthalten die Versicherungsteuer, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Höhe.
Wann und wie ist der Versicherungsbeitrag zu zahlen?
Hinweise und Erläuterungen zur Fälligkeit und Zahlung des Erst- und Folgebeitrags können Sie dem Versicherungsschein und den
Versicherungsbedingungen entnehmen. Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise des Beitrags wird von uns zum Fälligkeitszeitpunkt
beachtet.
Welche der Ihnen erteilten Informationen sind befristet?
Die Informationen zum Versicherungsvertrag sind solange wirksam, wie der mit Ihnen geschlossene Versicherungsvertrag unverändert
bestehen bleibt. Spätere Änderungen im Versicherungsschutz, die von Ihnen beantragt werden, können auch Änderungen bei den
Vertragsinformationen nach sich ziehen.
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Wie kommt der Vertrag zustande und wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsvertrag wird durch einen Antrag von Ihnen angebahnt. Bei Antragstellung erhalten Sie rechtzeitig vor Ihrer Unter-
schrift eine Durchschrift des Versicherungsantrags, die in dieser Kundeninformation zusammengefassten Verbraucherinformationen,
die Erläuterungen und Hinweise sowie die Versicherungsbedingungen, die dem künftigen Vertrag zugrunde liegen, um Ihnen auf diese
Weise eine Prüfung des gewünschten Versicherungsschutzes zu ermöglichen.
Bei einem Antrag, der auf Ihren Wunsch hin telefonisch bei uns eingeht und der deswegen eine rechtzeitige Information in Textform
(schriftlich oder in anderer lesbarer Form) vor Ihrer Vertragserklärung nicht zulässt, erhalten Sie die zuvor genannte Kundeninformation
unverzüglich nach Vertragsschluss zusammen mit dem Versicherungsschein. Dies gilt auch bei einer Antragsstellung durch ein anderes
Fernkommunikationsmittels, welches eine rechtzeitige Information vor Ihrer Vertragserklärung aufgrund der technischen Gegebenheiten
nicht zulässt.
Wir prüfen Ihren Antrag nach Eingang bei der DEVK und entscheiden, ob wir ihn in der von Ihnen gestellten Form annehmen können.
Erhalten Sie von uns einen Versicherungsschein und widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung nicht, kommt der Versicherungsvertrag
zustande.
Der Versicherungsschutz beginnt zum beantragten Datum, wenn Sie den Erstbeitrag rechtzeitig und unverzüglich zahlen. Nähere Einzel-
heiten hierzu und die Folgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen.
Wann können Sie Ihre Vertragserklärung widerrufen und welche Folgen hat ein wirksamer Widerruf?
Wir haben Sie über die Möglichkeit des Widerrufs Ihrer Vertragserklärung sowie dessen Folgen in Ihrem Antrag hingewiesen.
Insofern verweisen wir auf diese Information im Antrag.
Wie lange läuft der Vertrag und welche Kündigungsmöglichkeiten haben Sie?
Die Versicherung wird zunächst bis zum 31.12. um 24:00 Uhr, und für das gesamte nächste Kalenderjahr abgeschlossen. Mit dem Ab-
lauf der Vertragszeit verlängert sich der Vertrag um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor
dem jeweiligen Ablauf dem anderem Vertragspartner eine Kündigung in Textform zugegangen ist.
Nach einem Versicherungsfall kann innerhalb eines Monats (Eingang beim Empfänger) unter den in den entsprechenden Versiche-
rungsbedingungen genannten Voraussetzungen gekündigt werden. Nähere Einzelheiten hierzu und weitere außerordentliche Kündi-
gungsmöglichkeiten können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen.
Welches Recht und welche Vertragssprache wird angewandt?
Für das Versicherungsverhältnis und die vorvertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorabinfor-
mationen, der Vertragsabschluss und die Kommunikation mit Ihnen während der Vertragslaufzeit erfolgen ausschließlich in deutscher
Sprache.
Wichtiger Hinweis:
Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen wir auf folgenden Umstand hinweisen:
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
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Welche Hilfe können Sie bei Fragen oder Meinungsverschiedenheiten mit uns in Anspruch nehmen?
Unser Ziel ist es, Sie mit unseren Leistungen und unserem Service rundum zufriedenzustellen. Ihr Feedback ist für uns sehr wert-
voll und wir freuen uns, wenn wir Sie begeistern konnten. Sollte uns das einmal nicht gelingen, sagen Sie es uns. Denn nur so
können Probleme aus der Welt geschafft werden. Für Fragen und Kritik steht die zuständige Regionaldirektion zur Verfügung.
Falls Sie einmal nicht mit uns zufrieden sein sollten und Sie sich beschweren möchten, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur
Verfügung:
Online über unser Kontaktformular unter: www.devk.de/rechtliches/streitbeilegung
Schriftlich an:
DEVK Versicherungen, Riehler Str. 190, 50735 Köln
oder
DEVK Versicherungen
Ressort Qualitätsmanagement
Riehler Str. 190
50735 Köln
Umgang mit Beschwerden
• Falls Sie sich einmal beschweren möchten, wird die Beschwerde vorrangig innerhalb von 5 Tagen und soweit möglich telefonisch
bearbeitet.
• Kann eine Beschwerde nicht unmittelbar bearbeitet werden, erhalten Sie als Beschwerdeführer eine schriftliche Information über
die Gründe und den voraussichtlichen Antworttermin.
Beschwerdemöglichkeiten außerhalb der DEVK:
Versicherungsombudsmann
Die DEVK ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlich-
tungsverfahren in Anspruch nehmen. Dies setzt jedoch u. a. voraus, dass die DEVK Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen hat und
kein Verfahren zum Beschwerdethema bei Gericht anhängig ist.
Sie erreichen den Ombudsmann unter:
Telefon: 0800 3-696-000 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
Postfach: 08 06 32, 10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Als Versicherungsunternehmen unterliegt die DEVK der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Eine Be-
schwerde kann kostenfrei an die BaFin gerichtet werden, die dann prüft, ob der Versicherer die vereinbarten Vertragsbedingungen
und rechtlichen Vorgaben eingehalten hat. Einzelne Streitfälle kann die Bafin nicht verbindlich entscheiden.
Sie erreichen die BaFin unter:
Adresse: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: www.bafin.de
Wichtig für Sie:
Rechtsweg bleibt unberührt
Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt von der Wahl einer der oben genannten Beschwerdemöglichkeiten un-
berührt. Welches Gericht für Klagen gegen uns zuständig ist, können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen.
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Erläuterungen und Hinweise
Was ist Hausrat?
Zu Ihrem Hausrat gehören alle Sachen, die sich in Ihrer Wohnung befinden und Ihrer privaten Nutzung dienen. Dies sind zum Beispiel
Ihre Möbel und Einrichtungsgegenstände, Ihre Kleidung und Schuhe, sowie elektronische Geräte und Lebensmittel.
Wenn Sie als Mieter einer Wohnung Dinge angeschafft haben, wie z. B. Waschbecken oder Bodenbeläge, sind diese ebenfalls versichert.
Für gewisse Gegenstände oder Sachen gelten Entschädigungsgrenzen, wie z. B. für Wertsachen. Manche sind von dem Versicherungs-
schutz ausgeschlossen.
Die Regelungen zu den versicherten Sachen und den Ausschlüssen finden Sie unter Ziffer 3 im Teil A der Versicherungsbedingungen.
Wogegen ist Ihr Hausrat versichert?
Wir ersetzen Ihnen den Neuwert, wenn Ihr Hausrat durch die nachfolgenden Gefahren beschädigt, zerstört oder abhandengekommen
ist:
• Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Verpuffung, Detonation von Blindgängern, Implosion, Überschalldruckwellen, Luft-
fahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen, Seng- und Schmorschäden sowie Rauch- und Rußschäden
• Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus und Raub
• Leitungswasser
• Sturm und Hagel
• Weitere versicherte Gefahren und Schäden
Die versicherten Gefahren und Schäden finden Sie in Ziffer 1 und die Ausschlüsse in Ziffer 2 im Teil A der Versicherungsbedingungen.
Wo ist Ihr Hausrat versichert?
Ihr Hausrat ist in erster Linie innerhalb des Versicherungsortes versichert. Alle Räumlichkeiten, die unter den Versicherungsort fallen,
finden Sie in Ziffer 5.1 im Teil A der Versicherungsbedingungen.
Versicherungssumme auf erstes Risiko
Die Hausratpauschalversicherung ist eine Versicherung auf erstes Risiko. Die Entschädigung wird bis zur Höhe des Versicherungswer-
tes des versicherten Hausrates, maximal jedoch bis zur vereinbarten Versicherungssumme vom Versicherer übernommen. Die Versi-
cherungssumme beinhaltet auch die versicherten Kosten. Eine Erhöhung ist nicht möglich.
Was müssen Sie während der Laufzeit des Vertrags beachten?
Beachten und befolgen Sie alle gesetzlichen, behördlichen und mit uns vereinbarten Sicherheitsvorschriften. Wasch- und Spülmaschinen
sollten Sie niemals unbeaufsichtigt betreiben, und die Wasserleitungen sollten Sie nach Beendigung des Waschvorgangs schließen.
In der kälteren Jahreszeit müssen Sie die Wohnung ausreichend beheizen oder wasserführende Anlagen und Einrichtungen, die nicht
ausreichender Wärme ausgesetzt sind, entleeren und entleert halten.
Von wertvollen Einzelstücken sollten Sie die Rechnungen aufbewahren und Farbfotos anfertigen.
Was müssen Sie im Versicherungsfall tun?
• Rufen Sie bei einem Brand sofort die Feuerwehr.
• Benachrichtigen Sie bei Schäden durch Einbruchdiebstahl, Beraubung, Vandalismus oder Diebstahl unverzüglich die Polizei, und
legen Sie ihr eine Liste der Sachen vor.
• Lassen Sie abhandengekommene Sparbücher und sonstige Urkunden sofort sperren.
• Schließen Sie bei einem Rohrbruch sofort den Haupthahn.
• Zugefrorene Rohre, Heizkörper usw. nur durch einen Fachmann auftauen lassen.
• Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, teilen Sie uns dies bitte unverzüglich schriftlich mit.
Was erhalten Sie von uns im Versicherungsfall?
Sie erhalten von uns
• den Wiederbeschaffungspreis (Neuwert) bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen oder
• die notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung, höchstens jedoch den Wiederbeschaffungspreis
bei beschädigten Sachen oder
• den für Sie erzielbaren Verkaufspreis bei Sachen, die bereits vor dem Schaden nicht mehr zu verwenden waren.
Die Entschädigungshöhe wird durch die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Die Höhe der Entschädigungsgrenze können Sie
Ihrer Police entnehmen.
Wann Sie Ihre Entschädigung erhalten?
Sie erhalten Ihre Entschädigung, nachdem der Versicherungsfall dem Grund und der Höhe nach festgestellt worden ist. Jedoch haben
Sie einen Monat nach Anzeige des Schadens Anspruch auf eine angemessene Abschlagszahlung.
Darüber hinaus wird die Ihnen zustehende Entschädigung mit 4 Prozent verzinst, wenn die fällige Entschädigung einen Monat nach
Meldung des Schadens noch nicht gezahlt worden ist. Der angefallene Zinsbetrag wird Ihnen dann zusammen mit der Entschädigung
überwiesen.
Hinweis zum Teilungsabkommen Mieterregress
Unsere Unternehmen sind dem Teilungsabkommen Mieterregress, das zwischen den Gebäude- und Allgemeinen Haftpflichtversiche-
rern sowie dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) geschlossen wurde, mit jeweiliger Fassung beige-
treten. Das Teilungsabkommen besteht seit dem 01.01.2009 und wurde zum 01.01.2022 neu gefasst.
Das Abkommen regelt Ausgleichs- und Regressansprüche des Gebäudeversicherers bei einem zumindest fahrlässig herbeigeführten
Feuer- oder Leitungswasserschaden, der von einem haftpflichtversicherten Mieter oder Pächter verursacht wurde. Dem Mieter bzw.
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Pächter wird dabei auch das Handeln oder Verschulden dritter Personen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und/oder der Recht-
sprechung zugeordnet.
Bei Schäden bis zu 5.000 Euro verzichtet der Gebäudeversicherer auf die Geltendmachung von Regress- bzw. Ausgleichsansprüchen.
Bei Schäden über 5.000 Euro und bis zu 100.000 Euro beteiligt sich der Haftpflichtversicherer am Entschädigungsbetrag mit einer
Quote von 38 Prozent. Schäden über 100.000 Euro fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens.
Hinweise zum Home-Service
• Wer den Schaden hat, braucht für den Handwerker nicht zu sorgen. Hoffentlich brauchen Sie nie unseren Home-Service.
Denn Brand-, Leitungswasser-, Einbruchdiebstahl-, Sturm- oder Hagelschäden wünschen wir Ihnen nun wirklich nicht. Wenn Sie
aber tatsächlich mal ein solcher Schaden trifft und Sie Ihre Hausrat- oder Gebäudeversicherung bei der DEVK haben, können Sie
– im wahrsten Sinne des Wortes – unseren „Home-Service“ genießen.
• Worum geht es dabei?
Wir bieten unseren Versicherungsnehmern, die eine DEVK-Hausrat- oder -Gebäudeversicherung haben DIE SOFORTHILFE im Ver-
sicherungsfall per Telefon an.
• Wie funktioniert das?
– Sie können im Versicherungsfall jederzeit – rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche – beim unten angegebenen Service-
Telefon anrufen.
– Durch geschulte Mitarbeiter erhalten Sie fachkundige Sofortberatung und Tipps, wie Sie sich im Versicherungsfall am besten
verhalten.
– Vor allem ist sichergestellt, dass Ihnen kompetente Handwerker und Dienstleister schnellstens helfen. Bei regionalen Groß-
schadenereignissen, z. B. Sturm/Orkan, Hagel, Überschwemmung kann es aber aufgrund der Vielzahl an Schäden zu Warte-
zeiten kommen. Die Vermittlung von Handwerkern können Sie auch ohne einen Schaden in Anspruch nehmen (z. B. bei Reno-
vierungsarbeiten).
• Was bezwecken wir damit?
Schnellere und kompetentere Schadenbearbeitung im Sinne unserer Kunden.
• Wie erreichen Sie den Home-Service?
Über Ihren DEVK-Berater oder über Service-Telefon 0800 4-757-757 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
• Was kostet Sie die Beratung?
Außer einem Telefonat nichts!
• Noch etwas Wichtiges:
Unser Service Telefon steht Ihnen auch allgemein beratend zur Seite. Auf Wunsch informieren wir Sie über alle Neuerungen im
Vergleich zu Ihren derzeitigen Versicherungsbedingungen und geben Ihnen Auskunft über den Stand Ihrer Versicherungssummen.
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IPID Informationsblatt zur Hausratpauschalversicherung
Hausratpauschalversicherung für Garten-
und Wochenendhäuser sowie Mobilheime
und stationäre Wohnwagen
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
Deutschland
Dieses Blatt dient Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Haus-
ratpauschalversicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen:
• Versicherungsantrag
• Versicherungsschein
• Versicherungsbedingungen für die Hausratpauschalversicherung für Garten- und Wochenendhäuser sowie Mo-
bilheime und stationäre Wohnwagen.
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Hausratversicherung an. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, der Be-
schädigung oder des Abhandenkommens Ihres Hausrats infolge eines Versicherungsfalls.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
✔ Versichert ist der Hausrat Ihrer Wohnung. Dazu zählen beispielsweise:
Dazu zählen alle Sachen, die dem Haushalt
zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Ver- vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sa-
brauch) dienen. Dazu gehören beispiels- chen, für die dieser die Gefahr trägt
weise: Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger
✔ Möbel, Teppiche, Bekleidung Luft- und Wasserfahrzeuge
✔ elektrische und elektronische Haushaltsge-
räte (z. B. Waschmaschine, TV, Computer)
✔ Antennen und Markisen, die zu Ihrer Woh-
nung gehören
Versicherte Gefahren
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
✔ Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explo-
sion, Verpuffung, Detonation von Blind- Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der
gängern, Implosion, Überschalldruckwel- Versicherungsschutz eingeschränkt sein
len, Luftfahrzeuge und sonstige Fahrzeuge, kann. In jedem Fall vom Versicherungs-
Seng- und Schmorschäden sowie Rauch- schutz ausgeschlossen sind zum Beispiel:
und Rußschäden Weitere Naturgefahren (Elementar); das
✔ Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus sind Überschwemmung, Rückstau, Erd-
nach einem Einbruch sowie Raub oder der beben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee-
Versuch einer solchen Tat druck, Lawinen und Vulkanausbrüche
✔ Leitungswasser Krieg
✔ Sturm, Hagel Kernenergie
Versicherte Schäden Schwamm
✔ Sachschäden infolge von Zerstörung, Be- Sturmflut
schädigung oder Abhandenkommen der
versicherten Sachen infolge eines Versi- Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt
cherungsfalls. haben
Versicherte Kosten
✔ Versichert sind die infolge eines Versiche-
rungsfalls notwendigen, tatsächlich ange-
fallenen und nachgewiesenen
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✔ Transport- und Lagerkosten
✔ Schlossänderungskosten
✔ Kosten für provisorische Maßnahmen
✔ Reparaturkosten für Nässeschäden.
✔ Schadenabwendungs- und Schadenminde-
rungskosten
✔ Aufräumungskosten
✔ Bewegungs- und Schutzkosten
Versicherungssumme und Versicherungs-
wert
✔ Als Versicherungswert ist der Neuwert ver-
einbart.
✔ Die Hausratpauschalversicherung ist eine
Versicherung auf erstes Risiko. Es gilt aus-
schließlich die vereinbarte Versicherungs-
summe. Diese beinhaltet auch die versi-
cherten Kosten.
Wo bin ich versichert?
✔ Ihr Hausrat ist in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung versichert.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
• Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
• Zahlen Sie bitte die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und pünktlich.
• Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
• Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
• Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen
Sie uns ansprechen, damit wir den Vertrag ggf. anpassen können.
Wann und wie zahle ich?
Ihr erster oder einmaliger Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs-
schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbe-
ginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Dies gilt jeweils unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung
zwischen uns kann das monatlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns er-
mächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Andernfalls beginnt
der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein wei-
teres Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes
Versicherungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
Ebenfalls können Sie oder wir nach dem Eintritt eines Schadenfalls den Versicherungsvertrag kündigen.
Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
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Produktbeschreibung
Die nachstehende Übersicht verschafft Ihnen einen Überblick. Den vollständigen Versicherungsschutz entnehmen Sie bitte den Versi-
cherungsbedingungen.
Versicherte Gefahren (Ziffer 1)
Schutz bei Feuer (Ziffer 1.1)
Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Verpuffung, Detonation von Blindgängern, Implosion, Überschall-
•
druckwellen, Anprall von (Luft-)Fahrzeugen, Absturz von Luftfahrzeugen, Rauch, Ruß
Seng- und Schmorschäden 500 Euro
Schutz bei Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus und Raub (Ziffer 1.2.)
Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Einbruch, Raub (keine smarten Schlösser) •
Gartenmöbel und Grills, Diebstahl, Feuer, Sturm/Hagel 500 Euro
Schutz bei Leitungswasser (Ziffer 1.3)
Nässeschäden durch austretendes Leitungswasser aus
– Rohren der Wasserversorgung und die damit verbundenen Einrichtungen
– Heizungs- und Klimaanlagen
– im Haus verlaufenden Regenfallrohren •
– Wasserlösch- und Berieselungsanlagen
– Wasserbetten, Aquarien, Zimmerbrunnen, Wasserwänden und -säulen sowie Wischrobotern
– Zisternen und Regenwasserspeichern
frostbedingte Bruchschäden an Armaturen – sofern nicht anderweitig versichert •
sonstige Bruchschäden an Armaturen – sofern nicht anderweitig versichert 250 Euro
Schutz bei Sturm und Hagel (Ziffer 1.4)
Sturm (ab Windstärke 8) •
Hagel •
Schutz bei weiteren Schäden (Ziffer 1.5)
Gas-, Wasser- oder Ölverlust – sofern nicht anderweitig versichert 500 Euro
Schäden durch Wildtiere, Marder und Waschbären – sofern nicht anderweitig versichert 500 Euro
Transportmittelunfall für Wohnwagen, Mobilheime und Tiny-Häuser
500 Euro
NUR für den Transport ins Winterlager – sofern nicht anderweitig versichert
Versicherte Sachen (Ziffer 3)
Ihr gesamter Hausrat – zur privaten Nutzung
•
(kein festverbautes Inventar in Wohnwagen, Mobilheimen und Tiny-Häusern)
Smart-Home-Geräte (vernetzte, fernsteuerbare Geräte) •
Antennen und Markisen (auf dem Grundstück) •
Kraftfahrzeuge und Gehhilfen – sofern nicht versicherungspflichtig
Beispiel:
•
Krankenfahrstuhl und Rollator – auch selbstfahrend
Spielfahrzeuge, Rasenmäher und Schneefräsen
Luft- und Wasserfahrzeuge – sofern nicht zulassungspflichtig
Beispiel:
•
Kanus, Schlauchboote, Stand up Paddle und Surfgeräte
Fall- und Gleitschirme, Modellflugzeuge und Drohnen
Balkonkraftwerk/Steckersolargerät – sofern nicht anderweitig versichert
Voraussetzung: •
Die Leistung des Wechselrichters ist auf die gesetzlich vorgegebene Höchstleistung begrenzt
Versicherte Kosten nach einem Versicherungsfall (Ziffer 4)
Aufräumungskosten •
Bewegungs- und Schutzkosten •
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten •
Transport- und Lagerkosten 1 Monat
Schlossänderungskosten für Türen in Ihrer Wohnung •
Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen •
Reparaturkosten für Gebäudeschädigungen nach einem (versuchten) Einbruch oder Raub - sofern nicht anderwei-
•
tig versichert
Reparaturkosten für Bodenbeläge, Innenanstrich und Tapeten nach einem Leitungswasserschaden •
Feuerlöschkosten – sofern nicht anderweitig versichert •
Mehrkosten für energetische Modernisierung von Haushaltsgeräten und Anschaffung von nachhaltigen und
100 Euro
schadstoffarmen Bodenbelägen, Tapeten und Möbel
Kosten für Gebäudebeschädigungen nach Fehlalarm eines Gefahrenmelders – sofern nicht anderweitig versichert •
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Wo ist der Hausrat versichert? (Ziffer 5)
Versicherungsort:
Wohnung, feststehende Wohnwagen, Mobilheime und Tiny Häuser •
Loggien, Balkone, Terrassen und Räume in Nebengebäude (auf dem Versicherungsgrundstück) •
Gemeinschaftsräume •
Privat genutzte Garagen auf dem Versicherungsgrundstück •
Besonderheiten
Innere Unruhen und Aussperrung (Ziffer 1) •
Schutz bei grober Fahrlässigkeit 10.000 Euro
keine Gefahrerhöhung, wenn ein Gerüst aufgestellt wird •
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Teil A – Versicherungsbedingungen für die Hausratpauschalversicherung (VHB 2024)
Abschnitt A1 – Hausratversicherung
Inhalt Seite
1. Welche Gefahren und Schäden sind versichert? 13 - 16
1.1 Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Verpuffung, Detonation von Blindgängern,
Implosion, Überschalldruckwellen, Luftfahrzeuge und sonstige Fahrzeuge, Sengschäden,
Schmorschäden, Rauch- und Rußschäden 13 - 14
1.2 Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus und Raub 14 - 15
1.3 Leitungswasser 15 - 16
1.4 Sturm und Hagel 16
1.5 Weitere versicherte Gefahren und Schäden 16
2. In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz? 17 - 18
2.1 Generelle Ausschlüsse 17
2.2 Nicht versicherte Schäden bei Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion,
Überschalldruckwellen, Luftfahrzeuge und sonstigen Fahrzeugen 17
2.3 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und Raub 17
2.4 Nicht versicherte Schäden bei Leitungswasser 17
2.5 Nicht versicherte Schäden bei Sturm und Hagel 17 - 18
3. Welche Sachen sind versichert? 18 - 19
3.1 Versicherter Hausrat 18
3.2 Nicht versicherte Sachen 18 - 19
4. Welche Kosten übernehmen wir? 19 - 20
4.1 Aufräumungskosten 19
4.2 Bewegungs- und Schutzkosten 19
4.3 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten 19
4.4 Transport- und Lagerkosten 19
4.5 Schlossänderungskosten 19
4.6 Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen 19
4.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden 19
4.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden 19
4.9 Feuerlöschkosten (Subsidiärdeckung) 19
4.10 Mehrkosten für energetische Modernisierung von Haushaltsgeräten und für Anschaffung von
nachhaltigen und schadstoffarmen Bodenbelägen, Tapeten und Möbel 20
4.11 Kosten für Gebäudebeschädigungen nach Fehlalarm durch Gefahrenmelder (Subsidiärdeckung) 20
5. Wo ist Ihr Hausrat versichert? 20 - 21
5.1 Versicherungsort 20
5.2 Auswirkungen eines Wohnungswechsels auf Ihren Versicherungsschutz 21
6. Was gilt, wenn Sie den Versicherungsfall herbeiführen? 21 - 22
6.1 Vorsatz oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls 21 - 22
6.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls 22
7. Was sind die Grundlagen für unsere Entschädigungsberechnung? 22
7.1 Versicherungswert 22
7.2 Versicherungssumme und Vorsorge-Versicherung 22
7.3 Umfang unserer Ersatzpflicht 22
7.4 Entschädigungsberechnung von versicherten Kosten 22
7.5 Höchstentschädigung 22
7.6 Selbstbeteiligung 22
8. Wann wird unsere Entschädigungsleistung fällig? 22 - 23
8.1 Fälligkeit unserer Entschädigung 22
8.2 Ihr Anspruch auf Abschlagzahlung 23
8.3 Verzinsung 23
8.4 Hemmung 23
8.5 Aufschiebung der Entschädigungsleistung 23
9. Was gilt bei Durchführung eines Sachverständigenverfahren? 23
9.1 Einleitung eines Sachverständigenverfahrens 23
9.2 Benennung eines Sachverständigen 23
9.3 Umfang der Feststellungen der Sachverständigen 23
9.4 Verfahren nach den Feststellungen 23
9.5 Kosten 23
9.6 Obliegenheiten 23
10. Was gilt, wenn abhandengekommene Sachen wieder herbeigeschafft werden? 24
10.1 Anzeigepflicht 24
10.2 Die Besitznahme abhandengekommener Sachen 24
10.3 Ihr Wahlrecht bei Wiedererhalt 24
10.4 Wiedererhalt und Entschädigung unter dem Versicherungswert 24
10.5 Wiedererhalt einer beschädigten Sache 24
10.6 Rückabwicklung bei Besitzerlangung für kraftlos erklärter Wertpapiere 24
11. Welche Sicherheitsvorschriften haben Sie zu befolgen? 24
11.1 Betätigung bzw. Einschaltung von Schließanlagen 24
11.2 Gebrauchsfähiger Zustand der Schließanlagen 24
11.3 Folge der Pflichtverletzung 24
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12. Wann liegt eine Gefahrerhöhung in Ihrer Hausratversicherung vor? 25 - 26
12.1 Begriff der Gefahrerhöhung 25
12.2 Beispiele einer Gefahrerhöhung 25
12.3 Ihre Pflichten 25
12.4 Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung 25 - 26
12.5 Erlöschen unserer Rechte 26
13. Was ist mit dem Begriff Repräsentant gemeint? 26
14. Was gilt bezüglich der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag? 26
14.1 Neukalkulation und Anpassung Ihres Beitrages 26
14.2 Ihr Kündigungsrecht 26
15. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 26 - 27
16. Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung? 27
16.1 Rechte aus dem Vertrag 27
16.2 Zustimmung zur Zahlung der Versicherungsleistung 27
16.3 Kenntnis und Verhalten 27
17. Was gilt, wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen Dritte zusteht? 27
17.1 Übergang von Ersatzansprüchen 27
17.2 Ihre Obliegenheiten im Zusammenhang mit Ersatzansprüchen 27
17.3 Folge der Obliegenheitsverletzung 27
18. Was gilt, sofern Sie von einem Makler betreut werden? 27
19. Was gilt, wenn mehrere Versicherer an Ihrem Versicherungsvertrag beteiligt sind? 27 - 28
19.1 Führender Versicherer 27
19.2 Prozessführung 27 - 28
Abschnitt A1 – Hausratversicherung
1. Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Wir leisten Entschädigung für die versicherten Sachen, die durch
• Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Verpuffung, Detonation von Blindgängern, Implosion, Überschalldruckwellen,
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Anprall sonstiger Fahrzeuge, ihrer Teile oder ihrer
Ladung, Sengschäden, Schmorschäden, Rauch- und Rußschäden (siehe Ziffer 1.1)
• Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat (siehe Ziffer 1.2)
• Leitungswasser (siehe Ziffer 1.3)
• Sturm, Hagel (siehe Ziffer 1.4) und
• weitere Gefahren und Schäden (siehe Ziffer 1.5.)
zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen (Versicherungsfall).
Im Rahmen der genannten Gefahren und Schäden leisten wir auch Entschädigung für Versicherungsfälle, die auf innere Unru-
hen und Aussperrung zurückzuführen sind.
In den Ziffern 1.1 bis 1.5 definieren wir, soweit erforderlich, die versicherten Gefahren und erklären Ihnen, was wir unter diesen
verstehen und grenzen auch unseren Versicherungsschutz ab.
Bitte beachten Sie auch die Regelungen zu den Ausschlüssen in Ziffer 2.
1.1 Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Verpuffung, Detonation von Blindgängern, Implosion, Überschaldruckwellen,
Luftfahrzeuge und sonstige Fahrzeuge, Sengschäden, Schmorschäden, Rauch- und Rußschäden
1.1.1 Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich
aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Wir leisten Entschädigung für Brandschäden an Ihren versicherten Sachen
• durch Nutzwärme,
• wenn sie diese einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken aussetzen,
1.1.2 Blitzschlag und Überspannung
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind ausschließ-
lich dann versichert, wenn
• an Sachen auf dem Grundstück Ihrer versicherten Wohnung,
• durch Blitzschlag
Schäden anderer Art entstanden sind.
Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen Sachen als an elektrischen Einrichtungen und Geräten oder an An-
tennen stehen Schäden anderer Art gleich.
Wir leisten Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch
• Überspannung,
• Überstrom und
• Kurzschluss
infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.
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1.1.3 Explosion/Verpuffung/Detonation eines Blindgängers
Explosion oder Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich
verlaufende Kraftäußerung. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraft-
äußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt ausschließlich dann vor,
• wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird,
• dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen sei-
ner Wandung nicht erforderlich.
Versicherungsschutz besteht auch bei der Detonation eines Blindgängers. Blindgänger sind Munition wie Patronen,
Granaten oder Bomben, die nach ihrer Verwendung (Abschuss oder Abwurf) nicht oder nicht vollständig explodiert
sind.
1.1.4 Implosion
Implosion ist ein plötzlicher unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge
eines inneren Unterdruckes.
1.1.5 Überschalldruckwellen
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Druckwellen unmittelbar zerstört oder beschädigt werden,
sofern diese Druckwellen durch Überschalldruckwellen eines Luftfahrzeugs entstehen.
1.1.6 Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen
Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen ist jede unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen
durch die Berührung mit einem Fahrzeug des zivilen, militärischen und sonstigen Flugverkehrs.
1.1.7 Anprall sonstiger Fahrzeuge
Anprall sonstiger Fahrzeuge ist jede unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen durch die
Berührung mit einem Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeug.
Bei Straßenfahrzeugen jedoch nur, wenn diese nicht von Ihnen oder von mitversicherten Personen betrieben worden
sind.
1.1.8 Seng- oder Schmorschäden
Wir leisten Entschädigung für Seng- oder Schmorschäden. Ein Seng- oder Schmorschaden ist eine Beschädigung
versicherter Sachen durch Hitze, ohne dass es zu einem direkten Brand gekommen ist.
Versicherungsschutz bieten wir Ihnen auch für Seng- oder Schmorschäden an fest mit dem Untergrund verklebten
Bodenbelägen in der Ihnen gehörenden, selbstgenutzten Eigentumswohnung sowie im selbstgenutzten Ein- oder
Zweifamilienhaus.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf bis zu 500 Euro.
1.1.9 Rauch- und Rußschäden
Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach Ziffern 1.1.1 bis 1.1.8 entstanden sind.
Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittel-
bar beschädigen oder zerstören. Voraussetzung ist, dass der Rauch oder Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus
Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt.
Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (z. B. Fogging).
1.2 Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus und Raub
1.2.1 Einbruchdiebstahl
Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
1.2.1.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines falschen Schlüssels oder mittels ande-
rer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt.
Falsch ist ein Schlüssel dann, wenn dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten
Person durchgeführt, veranlasst oder gebilligt worden ist. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels zur Be-
gehung eines Einbruchdiebstahls ist nicht allein durch den Umstand bewiesen, wenn feststeht, dass Ihre
versicherten Sachen abhandengekommen sind.
1.2.1.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 1.2.1.1) oder an-
dere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen.
Versichert ist in diesem Zusammenhang auch der Inhalt eines verschlossenen Schließfaches oder Spindes
beispielsweise in der Schule, Universität, an der Arbeitsstelle oder im Sportstudio.
1.2.1.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude ein-
geschlichen oder dort verborgen gehalten hatte.
1.2.1.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und ein in Ziffer 1.2.4
beschriebenes Raubmittel anwendet, um in Besitz des gestohlenen Gutes zu bleiben.
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1.2.1.5 durch richtige Schlüssel, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet. Die richti-
gen Schlüssel muss er davor entweder durch Einbruchdiebstahl oder durch einen außerhalb der versicher-
ten Wohnung begangenen Raub in der nach Ziffer 1.2.4 beschriebenen Arten an sich gebracht haben.
1.2.1.6 in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel eindringt, den er durch Diebstahl an sich ge-
bracht hat, ohne dass der berechtigte Besitzer den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten
ermöglicht hat. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsortes erfolgt sein.
1.2.2 Diebstahl
Hinweise zu den Anzeigeobliegenheiten in der Sachversicherung nach Ziffern 9.1 und 9.5 Allgemeiner Teil (B):
Jeden nachfolgend versicherten Diebstahl müssen Sie unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.
Verletzen Sie diese Obliegenheit, können wir unsere Leistung unter den in Ziffer 9.5 aus dem Allgemeinen Teil (B)
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten) beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise verweigern.
1.2.2.1 Diebstahl, Feuer-, Hagel-, Sturmschäden von Gartenmöbeln und Grillgeräten
Wir leisten Entschädigung bei Diebstahl, Feuer, Hagel-, und Sturmschäden von Gartenmöbeln und Grill-
geräten, die sich bei dem Schadenereignis auf Balkonen, Loggien oder Terrassen auf dem Grundstück be-
finden, auf dem Ihre versicherte Wohnung liegt.
Für stationäre Wohnwagen, Mobilheimen und Tiny Häuser:
Die Gartenmöbel und Grillgeräte sind auch dann gegen Diebstahl, Feuer, Hagel-, und Sturmschäden versi-
chert, wenn sich diese in einem geschlossenen Vorzelt befinden.
Gartenmöbel sind Einrichtungsgegenstände aus Holz, Kunststoff oder Metall wie z. B. Gartentische, -stühle,
-bänke und Sonnenschirme, die zur ausschließlichen Nutzung im Freien hergestellt wurden.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf bis zu 500 Euro.
1.2.3 Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in den Ziffern 1.2.1.1, 1.2.1.5, und 1.2.1.6 be-
zeichneten Arten in Ihre versicherte Wohnung eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
1.2.4 Raub
Raub liegt vor, wenn
1.2.4.1 Gewalt gegen Sie angewendet wird, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen aus-
zuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Wider-
standes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).
1.2.4.2 Sie versicherte Sachen herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil Ihnen eine Gewalttat mit Gefahr
für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb der versicherten Wohnung verübt werden soll.
1.2.4.3 Ihnen versicherte Sachen weggenommen werden, weil Ihr körperlicher Zustand unmittelbar vor der Weg-
nahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache – wie beispielsweise
Ohnmacht oder Herzinfarkt – beeinträchtigt und dadurch Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
1.2.4.4 Ihnen stehen Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben.
1.3 Leitungswasser
Bei der versicherten Gefahr Leitungswasser unterscheiden wir zwischen Leitungswasser- und Bruchschäden.
1.3.1 Leitungswasserschäden
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig aus
• Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
• den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
• Heizungs- oder Klimaanlagen,
• im Haus verlaufenden Regenfallrohren,
• Wasserlösch- und Berieselungsanlagen,
• Wasserbetten bzw. Aquarien
• wasserführenden Zimmerbrunnen, Wasserwänden oder Wassersäulen, Wischrobotern
• Zisternen oder Regenwasserspeichern
ausgetreten ist.
Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel) aus Heizungs- oder
Klimaanlagen sowie Wasserdampf.
1.3.2 Bruchschäden
Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß Ziffern 1.3.2.1 und 1.3.2.2 zu Ihrem versicherten Hausrat gehören (siehe
Ziffer 3.1), versichern wir innerhalb von Gebäuden:
1.3.2.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
• der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbundenen
Schläuchen,
• der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
• von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen
• der Regenentwässerung.
Das setzt voraus, dass diese Rohre kein Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen
sind.
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1.3.2.2 frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen, sofern kein anderer Versicherungs-
schutz besteht:
• Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile,
Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche,
• Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-,
Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte nicht
versichert.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
1.3.2.3 sonstige Bruchschäden von Armaturen (Subsidiärdeckung)
Sofern nicht anderweitig versichert, leisten wir Entschädigung – ergänzend zu Ziffer 1.3.2.2 - auch für
Bruchschäden an Armaturen (Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Heizkörper sowie deren Thermostate,
Wassermesser und Geruchsverschlüsse). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armatu-
ren.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf bis zu 250 Euro.
1.4 Sturm und Hagel
1.4.1 Sturm
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit
mindestens 62 km/Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Windstärke 8 unterstellt, wenn Sie uns nachweisen,
dass
• die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zu-
stand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
• der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden
haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein können.
1.4.2 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
1.4.3 Schäden durch Sturm und Hagel
Versichert sind Ihre versicherten Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
• durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen
sich versicherte Sachen befinden,
• dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen
oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft,
• als Folge eines Sturm- oder Hagelschadens an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden,
• durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude
oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind,
• dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit
dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
1.5 Weitere versicherte Gefahren und Schäden
1.5.1 Gas-, Wasser-, oder Ölverlust (Subsidiärdeckung)
Sofern nicht über Ihre Wohngebäudeversicherung Versicherungsschutz besteht, ersetzen wir Ihnen die Schäden für
den Verlust von Gas, Wasser oder Öl, der in Folge eines Versicherungsfalles bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf bis zu 500 Euro.
1.5.2 Schäden durch Wildtiere, Marder und Waschbären (Subsidiärdeckung)
Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, leisten wir Entschädigung für Schäden durch Wildtiere, Mar-
der und Waschbären, wenn diese in die versicherte Wohnung hineingelangen und dadurch versicherte Sachen zer-
stört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Wildtiere sind in der Natur freilebende Tiere, die zum Schalenwild nach § 2 Absatz 3 Bundesjagdgesetz zählen (z. B.
Wildschweine, Rehe oder Rothirsche) sowie Marder und Waschbären.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf bis zu 500 Euro.
1.5.3 Schäden an versicherten Sachen durch Transportmittelunfälle von Wohnwagen, Mobilheime oder Tiny-Häuser
(Subsidiärdeckung)
Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, leisten wir Entschädigung an versicherten Sachen (Ziffer 3.1)
gegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen, wenn der Wohnwagen, dass Mobilheim oder das Tiny-
Haus einen Transportmittelunfall auf dem Hin- und Rückweg ins Winterlager erleidet.
Ein Transportmittelunfall liegt vor, wenn ein Kraft- oder Schienenfahrzeug umstürzt oder mit anderen Fahrzeugen
oder sonstigen (festen oder sich bewegenden) Gegenständen zusammenstößt. Starkes Bremsen, Reifenpannen und
sonstige Betriebsschäden gelten nicht als Transportmittelunfall, wenn diese Ereignisse nicht zu einem Unfall führen.
Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf bis zu 500 Euro.
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2. In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz?
2.1 Generelle Ausschlüsse
2.1.1 Krieg oder kriegsähnliche Zustände
Nicht versichert sind Schäden durch
• Krieg,
• kriegsähnliche Ereignisse,
• Bürgerkrieg,
• Revolution, Rebellion oder Aufstand.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die durch Kampfmittel aus abgeschlossenen Kriegshandlungen in
Deutschland entstehen.
2.1.2 Kernenergie
Nicht versichert sind Schäden durch
• Kernenergie,
• nukleare Strahlung oder
• radioaktive Substanzen.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
2.2 Nicht versicherte Schäden bei Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Verpuffung, Detonation von Blindgängern,
Implosion, Überschalldruckwellen, Luftfahrzeuge und sonstigen Fahrzeugen
Nicht versichert sind
• Schäden durch Erdbeben,
• Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen,
• Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Sie haben Versicherungsschutz, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach Ziffer 1 sind.
2.3 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und Raub
Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren (Elementargefahren) (Überschwemmung,
Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden. Das gilt ohne Berücksichti-
gung mitwirkender Ursachen
Bei Raub erstreckt sich unser Versicherungsschutz nicht auf Schäden an Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den
Ort der Herausgabe oder Wegnahme herangeschafft werden. Ausgenommen davon bleibt, wenn das Heranschaffen inner-
halb der Wohnung erfolgt, in der die Tathandlungen nach Ziffer 1.2.4 verübt wurden.
2.4 Nicht versicherte Schäden bei Leitungswasser
Nicht versichert sind Schäden durch
• Plansch- oder Reinigungswasser,
• Schwamm oder den Befall von Holz zerstörenden Pilzen,
• Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch
diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,
• Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Ziffer 1.3 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verur-
sacht hat,
• Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Um-
bauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage,
• Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
Das gilt, mit Ausnahme von Erdsenkung oder Erdrutsch, ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Wir leisten keine Entschädigung für Schäden
• an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen
befindlichen Sachen,
• am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
2.5 Nicht versicherte Schäden bei Sturm und Hagel
Nicht versichert sind Schäden durch
• Sturmflut,
• Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren
oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäu-
deschaden darstellen,
• Grundwasser, soweit es nicht an die Erdoberfläche gedrungen ist,
• Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen, ihrer
Teile oder Ladung, Anprall sonstiger Fahrzeuge, ihrer Teile oder ihrer Ladung, Sengschäden, Schmorschäden, Rauch-
und Rußschäden; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden,
• Trockenheit oder Austrocknung.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an
• versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck
nicht benutzbar sind,
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• Sachen, die sich außerhalb der versicherten Wohnung (Ziffer 5.1.1) befinden, sofern sich aus diesen Versicherungsbe-
dingungen nichts anderes ergibt.
3. Welche Sachen sind versichert?
3.1 Versicherter Hausrat
Versichert ist ihr gesamter Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung.
Zum Hausrat gehören alle Sachen, die Ihrem Haushalt zur privaten Nutzung,
• zur Einrichtung
• zum Gebrauch und
• zum Verbrauch
dienen.
Ebenfalls zum Hausrat gehören unter anderem
• Smart-Home-Geräte; nicht versichert sind die dazugehörenden elektronisch gespeicherten Daten und Programme
Folgende Sachen gehören ebenfalls zum mitversicherten Hausrat:
3.1.1 Anbaumöbel und Anbauküchen
Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, son-
dern lediglich mit einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind.
3.1.2 Antennenanlagen und Markisen
Ihre privat genutzten Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung gemäß Ziffer
5.1.1 dienen und die sich auf dem Grundstück befinden, auf dem Ihre versicherte Wohnung liegt. Ziffer 2.5 gilt nicht
für Antennen und Markisen.
3.1.3 Fremdes Eigentum
In Ihrem Haushalt befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Ihren Mietern bzw.
Untermietern (siehe Ziffer 3.2.5) handelt.
3.1.4 Kraftfahrzeuge und Gehhilfen – sofern nicht versicherungspflichtig
Versicherte Kraftfahrzeuge sind
• selbstfahrende Krankenfahrstühle,
• Rasenmäher, Schneefräsen
• Go-Karts und Spielfahrzeuge,
soweit diese nicht versicherungspflichtig sind.
Rollatoren sowie sonstige Gehhilfen gehören ebenfalls zum mitversicherten Hausrat.
3.1.5 Luft- und Wasserfahrzeuge – sofern nicht versicherungspflichtig
Versicherte Luft- und Wasserfahrzeuge sind
• Kanus,
• Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren,
• Stand up Paddle und Surfgeräte,
• Fall- und Gleitschirme,
• nicht versicherungspflichtige Modellflugzeuge und Drohnen sowie
• nicht motorisierte Flugdrachen.
3.1.6 Genehmigungsfreie Balkonkraftwerke oder Stecksolargeräte (Subsidiärdeckung)
Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, gelten genehmigungsfreie Balkonkraftwerke oder Stecksolar-
geräte als mitversicherter Hausrat. Die Leistung des Wechselrichters ist dabei auf die gesetzlich vorgegebene
Höchstleistung begrenzt. Anlagen, die die gesetzliche Höchstleistung überschreiten, sind nicht versichert.
3.2 Nicht versicherte Sachen
3.2.1 Gebäudebestandteile
Nicht zum Hausrat gehören Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Ziffer 3.1 genannt.
Bei Wohnwagen, Mobilheimen oder Tiny-Häusern gehört fest verbautes Inventar nicht zu den versicherten Sachen.
3.2.2 Sachen vom Gebäudeeigentümer
Nicht zum Hausrat gehören vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Gefahr trägt.
Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen
durch den Mieter ersetzt werden – auch höher- oder geringer wertigere -, sind diese Sachen im Rahmen dieses Ver-
trages nicht versichert. Das gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Sachen.
3.2.3 Kraftfahrzeuge
Nicht zum Hausrat gehören Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, so-
wie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, sofern sich nicht etwas anderes aus diesen Versiche-
rungsbedingungen ergibt.
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3.2.4 Luft- und Wasserfahrzeuge
Nicht zum Hausrat gehören Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich
nicht eingebauter Teile, soweit diese nicht in Ziffer 3.1.5 genannt sind,
3.2.5 Sachen von Mietern und Untermietern
Nicht zum Hausrat gehört Hausrat von Mietern und Untermietern in Ihrer Wohnung, soweit dieser nicht von Ihnen
überlassen worden ist.
3.2.6 Gesondert versicherte Sachen
Nicht zum Hausrat gehören Sachen in Ihrem Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag versi-
chert sind (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen).
3.2.7 Elektronisch gespeicherte Daten und Programme
Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die technische Wiederherstellung
von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmte Daten und Programme sind nur
versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
4. Welche Kosten übernehmen wir?
Wir versichern die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen und tatsächlich angefallenen sowie durch Rechnung nachge-
wiesenen Kosten:
4.1 Aufräumungskosten
Wir ersetzen Ihnen Kosten für
• das Aufräumen versicherter Sachen,
• das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablage-
rungsplatz und
• das Ablagern und Vernichten.
4.2 Bewegungs- und Schutzkosten
Wir ersetzen Ihnen Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versi-
cherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
4.3 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
Wir ersetzen Ihnen Kosten, die für Maßnahmen entstehen, die Sie zur Abwendung oder Minderung des Schadens für sach-
gerecht halten durften. Dies gilt auch für erfolglos durchgeführte Maßnahmen.
4.4 Transport- und Lagerkosten
Wir ersetzen Ihnen Kosten, die für den Transport und die Lagerung des versicherten Hausrats entstehen, wenn
• Ihre Wohnung unbenutzbar wurde und
• Ihnen auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten für die Lagerung ersetzen wir bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihre Wohnung wieder benutzbar oder eine Lage-
rung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Die Dauer der Kostentragung ist begrenzt auf einen Mo-
nat.
4.5 Schlossänderungskosten
Wir ersetzen Ihnen Kosten, die für Schlossänderungen der Wohnung entstehen, wenn Schlüssel für Türen Ihrer Wohnung
oder durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.
4.6 Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen
Wir ersetzen Ihnen Kosten, die zum Schutz versicherter Sachen entstehen, wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wie-
derherstellung der endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtungen Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen
(z. B. Notverschalungen, Notverglasungen).
4.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden
Wir ersetzen Ihnen Kosten, die im Bereich Ihrer Wohnung durch
• Einbruchdiebstahl,
• Raub,
• den Versuch einer solchen Tat oder
• innerhalb Ihrer Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub
entstanden sind.
4.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden
Wir ersetzen Ihnen Kosten die für die Beseitigung von Leitungswasserschäden
• an Bodenbelägen,
• Innenanstrichen oder
• Tapeten
in Ihren Miet- oder Eigentumswohnungen entstehen.
4.9 Feuerlöschkosten (Subsidiärdeckung)
Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, ersetzen wir Ihnen Feuerlöschkosten der Feuerwehr oder anderer In-
stitutionen, wenn die öffentliche Hand den Aufwandsersatz rechtmäßig von Ihnen einfordern kann.
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4.10 Mehrkosten
– für energetische Modernisierung von Haushaltsgeräten
– für Anschaffung von nachhaltigen und schadstoffarmen Bodenbelägen, Tapeten und Möbel
Nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall ersetzen wir folgende nachgewiesenen Mehrkosten:
Wir ersetzen die nachgewiesenen Mehrkosten für neu zu beschaffende wasser- bzw. energiesparende
• Kühl-/Gefrierschränke oder -truhen,
• Geschirrspülmaschinen,
• Herde/Öfen,
• Waschmaschinen oder
• Wäschetrockner
der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren besseren Effizienzklasse.
Wir ersetzen die nachgewiesenen Mehrkosten neu zu beschaffende Bodenbeläge, Tapeten und Möbel, die aus nachhaltigen
und schadstofffreien Materialien hergestellt sind.
Unsere Entschädigung für beide Mehrkostenerstattungen ist je Versicherungsfall begrenzt auf bis zu 100 Euro.
4.11 Kosten für Gebäudebeschädigungen nach Fehlalarm durch Gefahrenmelder (Subsidiärdeckung)
Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht (z. B. durch eine Wohngebäudeversicherung), ersetzen wir Ihnen die
Kosten, wenn ein bei Ihnen in der versicherten Wohnung installierter Gefahrenmelder, wie z. B. Rauch- oder Feuermelder
auf Grund eines Defekts oder einer Fehlfunktion einen Fehlalarm bei der Feuerwehr oder Polizei auslöst, der einen Einsatz
dieser Institutionen nach sich zieht.
Mitversichert sind beim Vorliegen eines Fehlalarms Schäden, die durch das gewaltsame Öffnen von Türen, Schlössern
oder Fenstern zur Klärung der Gefahrenlage durch die Feuerwehr oder Polizei entstehen.
Unsere Entschädigung für die Kosten ist je Versicherungsfall insgesamt begrenzt auf bis zu 500 Euro.
5. Wo ist Ihr Hausrat versichert?
5.1 Versicherungsort
Versicherungsschutz bieten wir Ihnen für Ihre versicherten Sachen nur innerhalb des Versicherungsortes.
Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Hausrat, aufgrund eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus der
Wohnung entfernt wird und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt wird
oder abhandenkommt.
Im Folgenden definieren wir, was alles zum Versicherungsort gehört.
5.1.1 Die Wohnung
Zur versicherten Wohnung gehören diejenigen Räume,
• die zu Wohnzwecken dienen und
• eine selbstständige Lebensführung ermöglichen,
soweit sie ausschließlich von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person privat genutzt
werden.
Für Wohnwagen, Mobilheime und Tiny-Häuser: Die Versicherung gilt auch für die in Ziffer 3.1 beschriebenen Sa-
chen in Räumlichkeiten von Wohnwagen, Mobilheimen und Tiny-Häusern.
5.1.2 Loggien, Balkone, Terrassen und Räume in Nebengebäuden
Zum Versicherungsort gehören auch
• Loggien und Balkone,
• an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen sowie
• Räume in Nebengebäuden, wenn diese auf demselben Grundstück Ihrer versicherten Wohnung liegen, soweit
sie ausschließlich von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person privat genutzt wer-
den.
5.1.3 Gemeinschaftsräume
Zum Versicherungsort gehören auch
• gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume,
• in denen Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkellern,
Waschkellern),
• auf dem Grundstück, auf dem sich Ihre versicherte Wohnung befindet.
5.1.4 Privat genutzte Garagen
Zum Versicherungsort gehören auch privat genutzte Garagen, soweit sich diese auf dem Versicherungsgrundstück
befinden.
5.1.5 Geltungsbereich der Versicherung
Die Versicherung gilt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Wohnwagen, dass Mobilheim oder das Tiny-Haus
muss sich
• auf einem offiziellen (von Behörden erlaubten, Vereinen oder privaten Unternehmern betriebenen) und dauerhaft
eingerichteten Campingplatz oder
• im Winterlager in einem verschlossenen Raum oder
• auf einem allseitig umzäunten oder durch sonstigen Hindernis begrenzten Gelände
befinden.
Dauerhaft abgestellte Wohnwagen, Mobilheime oder Tiny-Häuser dürfen nicht
• ständigen Wohnzwecken, der Berufsausbildung oder dem Verkauf dienen;
• gewerblich genutzt oder vermietet werden;
• auf eigener Achse am Verkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen teilnehmen.
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5.2 Auswirkungen eines Wohnungswechsels auf Ihren Versicherungsschutz
5.2.1 Umzug in eine neue Wohnung
Wechseln Sie Ihre Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf Ihre neue Wohnung über.
Während des Wohnungswechsels bieten wir Ihnen in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungs-
schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung ge-
bracht werden.
5.2.2 Doppelwohnsitz
Behalten Sie zusätzlich Ihre bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn Sie die alte Woh-
nung weiterhin bewohnen (Doppelwohnsitz).
Für eine Übergangszeit von zwei Monaten bieten wir Ihnen Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
5.2.3 Umzug ins Ausland
Liegt Ihre neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf
Ihre neue Wohnung über.
Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
5.2.4 Anzeige der neuen Wohnung
Einen Wohnungswechsel müssen Sie uns spätestens bei Umzugsbeginn anzeigen.
Gleichzeitig haben Sie uns folgendes mitzuteilen:
• Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern.
• Angabe sonstiger für die Beitragsberechnung erforderlichen Umstände.
• Sofern für Ihre bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart waren, haben Sie uns in Textform (z. B. E-
Mail oder Brief) mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen auch in Ihrer neuen Wohnung vorhanden sind (siehe
Ziffer 11.2).
Bitte achten Sie darauf, dass der Wohnungswechsel nicht zu einer Unterversicherung führt. Passen Sie Ihren Versi-
cherungsschutz durch die Veränderung der Wohnfläche oder durch eine Veränderung des Werts Ihres Hausrats
nicht an, kann dies zu einer Unterversicherung führen.
5.2.5 Beitragsänderung nach Wohnungswechsel
Beim Wohnungswechsel passen wir den Beitrag ab Umzugsbeginn an die neuen Gegebenheiten an. Es gelten dann
unsere am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen.
5.2.6 Ihr Kündigungsrecht nach Beitragserhöhung
Erhöht sich nach einem Wohnungswechsel Ihr Beitrag oder ein Selbstbehalt, sind Sie berechtigt, Ihren Vertrag zu
kündigen.
Ihre Kündigung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Erhöhung – in
Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam.
In diesem Fall steht uns der Beitrag in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Vertragsbeendigung zu.
5.2.7 Aufgabe einer gemeinsamen Wohnung von Ehegatten und Lebensgemeinschaften / Lebenspartnerschaften
5.2.7.1 Ziehen Sie bei einer Trennung von Ihrem Ehegatten aus der Ehewohnung aus und bleibt Ihr Ehegatte in
der bisherigen Ehewohnung zurück, gelten als Versicherungsorte Ihre neue Wohnung und Ihre bisherige
Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von
drei Monaten nach der nächsten, auf Ihren Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versiche-
rungsschutz nur noch in Ihrer neuen Wohnung.
5.2.7.2 Sind Sie und Ihr Ehegatte Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der
Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort die bisherige Ehewohnung und die neue
Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, läng-
stens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Bei-
tragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
5.2.7.3 Ziehen Sie und Ihr Ehegatte in neue Wohnungen, gilt Ziffer 5.2.7.1 Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf der
Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit er-
lischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Entsprechend behandeln wir eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner
am Versicherungsort gemeldet sind.
6. Was gilt, wenn Sie den Versicherungsfall herbeiführen?
6.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
Wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführen, besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Ist die Herbeiführung
des Schadens durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die vorsätzliche Her-
beiführung des Schadens als bewiesen.
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Bei einem Versicherungsfall bis zu 10.000 Euro Schadenhöhe verzichten wir auf die Einrede der grob fahrlässigen Her-
beiführung des Versicherungsfalls und auf die in § 81 VVG vorgesehene Möglichkeit, unsere Leistung zu kürzen. Bei der
Feststellung der Schadenshöhe rechnen wir die versicherten Kosten mit ein.
Bei einem Versicherungsfall, der die Schadenhöhe von 10.000 Euro überschreitet, ist unser Einredeverzicht insoweit ausge-
schlossen, als wir uns hinsichtlich des 10.000 Euro übersteigenden Teils der Schadenshöhe auf die Leistungsfreiheit nach
§ 81 VVG berufen können.
Unser Einredeverzicht bezieht sich allerdings nicht auf
• Obliegenheitsverletzungen,
• Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften und
• Gefahrerhöhungen,
die Sie oder Ihre Repräsentanten begangen haben.
6.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Wenn Sie versuchen, uns nach Eintritt des Versicherungsfalls in Bezug auf Tatsachen arglistig zu täuschen, die für den
Grund oder für die Höhe unserer Entschädigung von Bedeutung sind, sind wir von der Entschädigungspflicht frei.
Ist eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betrugs oder Betrugsversuchs
festgestellt, gelten die Voraussetzungen von Satz 1 als bewiesen.
7. Was sind die Grundlagen für unsere Entschädigungsberechnung?
7.1 Versicherungswert
Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.
Versicherungswert ist
• der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).
• der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert), falls Sachen für ihren Zweck in Ihrem versi-
cherten Haushalt nicht mehr zu verwenden sind.
7.2 Versicherungssumme
Die Hausrat-Pauschalversicherung ist eine Versicherung auf erstes Risiko. Es gilt ausschließlich die vereinbarte Versiche-
rungssumme. Die Versicherungssumme beinhaltet auch die versicherten Kosten.
Die Höhe der Versicherungssumme können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Eine Erhöhung der Versicherungssumme ist nicht möglich.
7.3 Umfang unserer Ersatzpflicht
Der Umfang unserer Ersatzpflicht richtet sich danach, ob die versicherte Sache zerstört, abhandengekommen oder beschä-
digt ist.
Wir ersetzen bei Eintritt des Versicherungsfalls (siehe Ziffer 1) bei
• zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert (siehe Ziffer 7.1), den diese Sachen unmittelbar
vor Eintritt des Versicherungsfalls hatten.
• beschädigten Sachen die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls erforderlichen Reparaturkosten, zuzüglich einer etwa
auszugleichenden Wertminderung. Reparaturkosten einschließlich Wertminderung erstatten wir jedoch höchstens bis
zum Versicherungswert (siehe Ziffer 7.1). Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträch-
tigt und ist Ihnen die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), so begleichen wir die Beein-
trächtigung durch Zahlung eines Betrags, der dem Minderwert entspricht.
Restwerte rechnen wir an unsere Entschädigungsleistung an.
Die Mehrwertsteuer ersetzen wir nicht,
• wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind oder
• wenn Sie Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt haben.
7.4 Entschädigungsberechnung von versicherten Kosten
Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Ziffer 4) ist der Nachweis tatsächlich angefallener
Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
7.5 Höchstentschädigung
Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall (siehe Ziffer 1) auf die
vereinbarte Versicherungssumme (siehe Ziffer 7.2) begrenzt.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf unsere Weisung entstanden sind, werden unbegrenzt er-
setzt.
7.6 Selbstbeteiligung
Es gilt die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung im Schadenfall. Die Selbstbeteiligung wird von der nach
den Bedingungen zu leistenden Entschädigung abgezogen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
8. Wann wird unsere Entschädigungsleistung fällig?
8.1 Fälligkeit unserer Entschädigung
Unsere Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen
sind.
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8.2 Ihr Anspruch auf Abschlagzahlung
Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens von uns eine Abschlagszahlung verlangen. Dabei haben Sie An-
spruch auf den Betrag, den wir nach Lage der Sache mindestens zahlen müssen.
8.3 Verzinsung
Sofern wir Ihnen unsere Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens zahlen, verzinsen wir
unsere Entschädigung seit der Anzeige des Schadens.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig und betragen 4 Prozent pro Jahr.
Dies gilt nicht, wenn aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu zahlen sind.
8.4 Hemmung
Können wir infolge Ihres Verschuldens unsere Entschädigung nicht ermitteln oder zahlen, so berücksichtigen wir diesen
Zeitraum nicht bei der Berechnung der Fristen gemäß der Ziffern 8.1 bis 8.3.
8.5 Aufschiebung der Entschädigungsleistung
Wir können unsere Entschädigungsleistung aufschieben, solange
• Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen oder
• ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder einen Ihrer Repräsentanten aus Anlass dieses Versi-
cherungsfalls noch läuft.
9. Was gilt bei Durchführung eines Sachverständigenverfahren
9.1 Einleitung eines Sachverständigenverfahrens
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles von uns verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständi-
genverfahren festgestellt wird.
Sie können vereinbaren, dass das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausge-
dehnt wird.
9.2 Benennung eines Sachverständigen
Sowohl Sie als auch wir benennen in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) einen Sachverständigen. Jede Partei kann die an-
dere unter Angabe des von ihrem genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu
benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so
kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In unserer Auffor-
derung werden wir Sie auf diese Folge hinweisen.
Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
Einigen sich die Sachverständigen nicht, wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zustän-
dige Amtsgericht ernannt.
Wir dürfen als Sachverständigen keine Person benennen, die
• Ihr Mitbewerber ist,
• mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung steht,
• bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit diesen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.
9.3 Umfang der Feststellungen der Sachverständigen
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
• ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten oder abhandengekommenen, versicherten Sachen sowie deren nach dem
Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
• die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
• die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;
• die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten (siehe Ziffer 4);
• den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
9.4 Verfahren nach den Feststellungen
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachver-
ständigen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen
Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entschei-
dung beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Aufgrund dieser ver-
bindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar
von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Im Fall unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-
ständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
9.5 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns
tragen beide Parteien je zur Hälfte.
9.6 Obliegenheiten
Ihre gemäß Ziffer 9.1 aus dem Allgemeinen Teil (B) geltenden Obliegenheiten werden durch das Sachverständigenverfah-
ren nicht berührt.
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10. Was gilt, wenn abhandengekommene Sachen wieder herbeigeschafft werden?
10.1 Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, haben Sie oder wir dies nach Kenntniserlangung unverzüglich
dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.
10.2 Die Besitznahme abhandengekommener Sachen
Die Besitznahme abhandengekommener Sachen im Sinne dieser Regelung ist die Rückerlangung des Besitzes durch eine
der beiden Vertragsparteien oder die Möglichkeit, sich den Besitz zu beschaffen.
10.3 Ihr Wahlrecht bei Wiedererhalt
Haben Sie oder wir von den abhandengekommenen Sachen Besitz erlangt und besteht Anspruch auf eine Entschädigung
zum Versicherungswert oder kam es bereits zur Auszahlung, besteht für Sie ein Wahlrecht zwischen
• der Inanspruchnahme der Entschädigungsleistung und
• der Rücknahme der versicherten Sachen.
Sie müssen dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Anzeige (siehe Ziffer 10.1) wahrnehmen. Nach
Ablauf der oben genannten Frist von zwei Wochen geht das Wahlrecht auf uns über.
Wählen Sie die Entschädigungsleistung, haben Sie uns
• die abhandengekommenen versicherten Sachen auszuhändigen bzw. zu überlassen und
• das Eigentum an den versicherten Sachen zu verschaffen.
Wählen Sie die Rücknahme der versicherten Sachen, haben Sie die Entschädigungsleistung zurückzuzahlen bzw. auf diese
zu verzichten.
10.4 Wiedererhalt und Entschädigung unter dem Versicherungswert
Haben Sie von den abhandengekommenen Sachen wieder Besitz erlangt, nachdem eine Entschädigungsleistung zur Aus-
zahlung kam, die unter dem Versicherungswert liegt, sind Sie verpflichtet, die Entschädigungsleistung zurückzuzahlen.
Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Aufforderung nach, so haben Sie
im Einvernehmen mit uns die Sachen meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhal-
ten wir den Anteil, welcher unserer geleisteten Entschädigung entspricht.
10.5 Wiedererhalt einer beschädigten Sache
Sind wiedererhaltene Sachen beschädigt worden, können Sie die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Repara-
turkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen der Ziffern 10.3 und 10.4 bei Ihnen verbleiben.
10.6 Rückabwicklung bei Besitzerlangung für kraftlos erklärter Wertpapiere
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten, die
Sie hätten, wenn Sie das Wertpapier zurückerlangt hätten.
Sie können die Entschädigung jedoch behalten, soweit Ihnen durch die Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapie-
ren ein Zinsverlust entstanden ist.
11. Welche Sicherheitsvorschriften haben Sie zu befolgen?
In der Hausratversicherung haben Sie bestimmte Verhaltensregeln (Obliegenheiten) zu erfüllen. Diese sind in Ziffer 9.1 aus dem
Allgemeinen Teil (B) (Ihre Obliegenheiten in der Sachversicherung) geregelt.
Zusätzlich haben Sie folgende Sicherheitsvorschriften zu befolgen:
11.1 Betätigung bzw. Einschaltung von Schließanlagen
Für die Zeit, in der sich niemand in Ihrer Wohnung aufhält, haben Sie alle
• vereinbarte Sicherungen und
• vereinbarte Einbruchmeldeanlagen
zu betätigen bzw. einzuschalten.
Auf die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschrift werden wir uns nicht berufen, soweit die Einhaltung Ihnen oder Ihrem Re-
präsentanten bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann.
11.2 Gebrauchsfähiger Zustand der Schließanlagen
Alle vereinbarten Schließvorrichtungen, Sicherungen und Einbruchmeldeanlagen haben Sie in gebrauchsfähigem Zustand
zu erhalten.
Störungen, Mängel und Schäden müssen Sie unverzüglich beseitigen. Bei der Beseitigung von Störungen, Mängel und
Schäden an den Einbruchmeldeanlagen sind VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte
Prüfstelle anerkannte Ersatzteile zu verwenden.
11.3 Folge der Pflichtverletzung
Verletzen Sie oder Ihr Repräsentant eine der in Ziffer 11.1 oder 11.2 genannten Sicherheitsvorschriften, können wir nach
Maßgabe der Ziffern 9.4 oder 9.5 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten) zur Kün-
digung berechtigt oder ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung einer Sicherheitsvorschrift zu einer Gefahrerhöhung, so gilt Ziffer 12. Danach können wir den Vertrag
anpassen, zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
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12. Wann liegt eine Gefahrerhöhung in Ihrer Hausratversicherung vor?
12.1 Begriff der Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so ver-
ändert werden, dass
• der Eintritt des Versicherungsfalls,
• eine Vergrößerung des Schadens oder
• unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme
wahrscheinlicher wird.
Keine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn auf dem Grundstück, auf dem sich die Versicherte Wohnung befindet, ein Gerüst
aufgestellt ist.
12.2 Beispiele einer Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn
• sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir im Antrag gefragt haben,
• sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Ziffer 5.2) ein Umstand ändert, nach dem wir im Antrag gefragt haben,
• vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem
Wohnungswechsel.
Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mit-
versichert gelten soll.
12.3 Ihre Pflichten
Wir unterscheiden zwischen drei Pflichten im Rahmen einer Gefahrerhöhung, die Sie zu erfüllen haben.
12.3.1 Verbot der Vornahme einer Gefahrerhöhung ohne unsere Zustimmung
Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vor-
nehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
12.3.2 Anzeigepflicht einer nachträglich erkannten Gefahrerhöhung
Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder
gestattet haben, müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen.
12.3.3 Anzeigepflicht einer unabhängig von Ihrem Willen eintretende Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie
uns unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
12.4 Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung
Haben Sie Ihre Pflichten nach Ziffer 12.3 verletzt, so können wir unter den von Ziffer 12.4.1 bis 12.4.3 genannten Vorausset-
zungen
• ganz oder teilweise leistungsfrei werden,
• den Versicherungsvertrag kündigen,
• den Beitrag erhöhen oder
• die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
12.4.1 Kündigungsrecht
Haben Sie Ihre Verpflichtung nach Ziffer 12.3.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, können wir den Vertrag
fristlos kündigen. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgelegen
haben.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 12.3.2 oder 12.3.3 bekannt, können wir den Vertrag, unab-
hängig von Ihrem Verschuldensgrad, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
12.4.2 Vertragsanpassung
Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung Ihren Vertrag anpassen.
• Wir können einen höheren Beitrag verlangen. Dieser wird nach unseren Geschäftsgrundsätzen berechnet.
• Alternativ dazu können wir die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absicherung
der erhöhten Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne
Einhaltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
12.4.3 Leistungsfreiheit
12.4.3.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
Sie Ihre Pflicht nach Ziffer 12.3.1 vorsätzlich verletzt haben.
Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt unsere Leistung zu kürzen. Der Umfang
der Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass
Sie Ihre Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben.
12.4.3.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach den Ziffern 12.3.2 und 12.3.3 sind wir für einen Versicherungsfall unter
folgenden Voraussetzungen leistungsfrei:
• Die Gefahrerhöhung tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem die Anzeige uns hätte
zugegangen sein müssen und
• Sie haben Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt.
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Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt unsere Leistung zu kürzen. Der Umfang
der Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass
Sie Ihre Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die
Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
12.4.3.3 Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
• soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls
oder den Umfang der Leistungspflicht war,
• wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen ist und
wir nicht gekündigt haben oder
• wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsät-
zen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen.
12.5 Erlöschen unserer Rechte
Unser Recht zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach den Ziffern 12.4.1 und 12.4.2 müssen wir innerhalb eines Mo-
nats, nachdem wir von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt haben, ausüben. Tun wir das nicht, erlöschen sie.
Unabhängig davon fallen diese Rechte weg, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden
hat.
13. Was ist mit dem Begriff Repräsentant gemeint?
Alle Pflichten und Obliegenheiten aus dem Vertragsverhältnis treffen grundsätzlich nur Sie als unseren Vertragspartner. Im Ein-
zelfall kann es aber sachgerecht sein, Ihnen Sorgfaltspflichtverstöße von anderen Personen anzulasten.
Hierfür hat die Rechtsprechung die Repräsentanten-Haftung entwickelt.
Hat eine andere Person z. B. Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, ist es nach den Grundsätzen der Repräsentanten-Haftung
möglich, Ihnen dieses Verhalten zuzurechnen, als wäre es Ihr eigenes. Die Zurechnung setzt allerdings voraus, dass diese Person
in einem bestimmten Nähe Verhältnis zu Ihnen steht. Nur dann ist sie auch Ihr Repräsentant.
Man unterscheidet zwei Typen von Repräsentanten:
• Als Ihr Repräsentant gilt derjenige, dem Sie das versicherte Risiko aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses
übertragen haben. Hinzukommen muss, dass Sie die andere Person die Obhut über die versicherten Sachen ganz allein ausü-
ben lassen, sodass Ihre Einwirkungsmöglichkeiten nahezu ausgeschlossen sind.
• Außerdem kann es zu einer Zurechnung kommen, wenn Sie jemand anderen damit betraut haben, den Vertrag eigenverant-
wortlich zu verwalten.
14. Was gilt bezüglich der Anpassung von Beitrag?
14.1 Neukalkulation und Anpassung Ihres Beitrags
Grundsatz
Wir sind in der Hausratversicherung berechtigt, zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres die Beiträge von bestehenden
Verträgen daraufhin zu überprüfen, ob sie beibehalten werden können oder ob sie erhöht oder abgesenkt werden müssen.
Mit der Überprüfung soll sichergestellt werden, dass
• wir unsere Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllen können,
• die Beiträge sachgemäß berechnet werden und
• dass bei Vertragsschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung (Versicherungsschutz bieten) und Gegenleistung
(Versicherungsbeitrag zahlen) erhalten bleibt.
Beitragsanpassungsklausel
Wir sind berechtigt, den Beitrag bzw. den Beitragssatz für gleichartige Risiken der Kostenentwicklung und dem Schadenbe-
darf anzupassen. Das gleiche gilt, wenn sich der Steuersatz der Feuerschutzsteuer, die wir ausschließlich schulden und ab-
zuführen haben, ändert. Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherung-
stechnik anzuwenden. Die Anpassung des Beitrags bzw. des Beitragssatzes gilt mit Wirkung für bestehende Versicherungs-
verträge, wenn sie von einem unabhängigen Treuhänder bestätigt wird.
Der neukalkulierte Beitrag bzw. Beitragssatz darf nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzuschließende Ver-
träge mit gleichen Tarifierungsmerkmalen und vergleichbarem Deckungsumfang. Die Anpassung des Beitrags bzw. des
Beitragssatzes gilt mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge.
Vermindert sich der Tarifbeitrag, sind wir verpflichtet, den Beitrag für bestehende Verträge mit gleichen Tarifierungsmerk-
malen und gleichem Deckungsumfang ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags
zu senken.
14.2 Ihr Kündigungsrecht
Erhöht sich nach einer Beitragsanpassung Ihr Beitrag, sind Sie berechtigt, Ihren Vertrag zu kündigen.
Ihre Kündigung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung – in
Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – erfolgen. Sie wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam.
Die Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
15. Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
Die Regelungen zu Beginn und Ende Ihres Versicherungsvertrages finden Sie in Ziffer 6 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Wann be-
ginnt und wann endet der Vertrag?).
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Zusätzlich gilt in Ihrer Hausratversicherung in Ergänzung zu Ziffer 6.4 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Wegfall des versicherten Ri-
sikos):
Als Wegfall des versicherten Risikos gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrats
• nach Ihrer Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung
• nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung
Der Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Risikos.
Das Versicherungsverhältnis endet beim Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt unserer Kenntniserlangung über die
vollständig und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach Tod des Versicherungsnehmers, wenn
nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt.
16. Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung?
16.1 Rechte aus dem Vertrag
Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen schließen (Versicherung für fremde Rechnung).
Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch der versicherten Person zu. Das gilt auch,
wenn die versicherte Person den Versicherungsschein besitzt.
16.2 Zustimmung zur Zahlung der Versicherungsleistung
Wir können vor Zahlung der Versicherungsleistung an Sie den Nachweis verlangen, dass die versicherte Person hierzu ihre
Zustimmung erteilt hat.
Die versicherte Person kann die Zahlung der Versicherungsleistung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen.
16.3 Kenntnis und Verhalten
Bei der Versicherung für fremde Rechnung sind – sofern von rechtlicher Bedeutung – sowohl Ihre Kenntnis und Ihr Verhal-
ten sowie die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Ihre Interessen
und die der versicherten Person umfasst, müssen Sie sich das Verhalten und die Kenntnis der versicherten Person nur zu-
rechnen lassen, wenn die versicherte Person Ihr Repräsentant ist.
Auf die Kenntnis der versicherten Person kommt es nicht an, wenn
• der Vertrag ohne ihr Wissen abgeschlossen worden ist oder
• es ihr nicht möglich oder nicht zumutbar war, Sie rechtzeitig zu benachrichtigen.
Dagegen ist die Kenntnis der versicherten Person zu berücksichtigen, wenn Sie den Vertrag ohne ihren Auftrag geschlos-
sen und uns nicht darüber informiert haben.
17. Was gilt, wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen Dritte zusteht?
17.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf uns über, in der wir
den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.
Wenn sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person richtet, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft
leben, können wir den übergegangenen Anspruch gegen diese Person nur geltend machen, wenn diese Person den Scha-
den vorsätzlich verursacht hat.
17.2 Ihre Obliegenheiten im Zusammenhang mit Ersatzansprüchen
Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden
Form- und Fristvorschriften zu wahren.
Nachdem der Anspruch auf uns übergegangen ist, müssen Sie uns ferner bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen,
soweit dies erforderlich ist.
17.3 Folge der Obliegenheitsverletzung
Verletzen Sie die genannte Obliegenheit vorsätzlich, sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir aufgrund Ihrer
Obliegenheitsverletzung von dem Dritten keinen Ersatz erlangen können.
Verletzen Sie die genannte Obliegenheit grob fahrlässig sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet
sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie
nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
18. Was gilt, sofern Sie von einem Makler betreut werden?
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Ihre Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Durch den Maklervertrag ist er verpflichtet, diese unverzüglich an uns weiterzuleiten.
19. Was gilt, wenn mehrere Versicherer an Ihrem Versicherungsvertrag beteiligt sind?
19.1 Führender Versicherer
Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Ihre Anzeigen und Willenserklärungen für alle beteiligten Versicherer entgegen-
zunehmen.
19.2 Prozessführung
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart:
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[Seite 28]
Sie machen bei Streitfällen aus diesem Vertrag Ihre Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen des-
sen Anteil gerichtlich geltend.
Die beteiligten Versicherer erkennen die
• gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie
• die vor diesem mit Ihnen nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche
als auch für sich verbindlich an.
Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht, sind Sie berechtigt und auf
Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichen-
falls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, gilt
Absatz 3 nicht.
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Allgemeiner Teil (B)
Inhalt Seite
1. Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 30
2. Was gilt für die Zahlung Ihres ersten oder einmaligen Beitrags? 30
2.1 Fälligkeit Ihres Erst- oder Einmalbeitrags 30
2.2 Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug 30
2.3 Unsere Leistungsfreiheit 30
3. Was gilt für die Zahlung Ihres Folgebeitrags? 30 - 31
3.1 Fälligkeit 30
3.2 Verzug und Schadenersatz 30
3.3 Mahnung 30
3.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung 31
3.5 Kündigung nach Mahnung 31
3.6 Zahlung Ihres Beitrags nach Kündigung 31
4. Was gilt beim Lastschriftverfahren? 31
4.1 Ihre Pflichten 31
4.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug 31
5. Was geschieht mit Ihrem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? 31
5.1 Allgemeiner Grundsatz 31
5.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse 31
6. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 31 - 32
6.1 Vertragsdauer 31
6.2 Stillschweigende Verlängerung 32
6.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr 32
6.4 Wegfall des versicherten Risikos 32
6.5 Besonderes Kündigungsrecht bei ständiger Verlegung des Wohnsitzes im Ausland 32
7. Wie ist Ihr Kündigungsrecht nach einem Versicherungsfall geregelt? 32
7.1 Kündigungsrecht 32
7.2 Ihre Kündigung 32
7.3 Unsere Kündigung 32
8. Welche Anzeigepflichten haben Sie oder Ihr Vertreter/Bevollmächtigter bis zum Vertragsschluss? 32 - 34
8.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände 32 - 33
8.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 33
8.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte 33
8.4 Unsere Hinweispflicht 34
8.5 Ausschluss von unseren Rechten 34
8.6 Erlöschen unserer Rechte 34
9. Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen und welche Folge hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? 34 - 35
9.1 Ihre Obliegenheiten in der Sachversicherung (sofern vereinbart) 34
9.2 Ihre Obliegenheiten in der Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart) 34 - 35
9.3 Ihre Obliegenheiten in der Unfallversicherung (sofern vereinbart) 35
9.4 Kündigungsrecht bei Obliegenheitsverletzung 35
9.5 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 35
10. Was gilt bei einer Mehrfachversicherung? 35 - 36
10.1 Für die Sachversicherung (sofern vereinbart) gilt: 35 - 36
10.2 Für die Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart) gilt: 36
11. Was ist bei Anzeigen oder Mitteilungen an uns zu beachten? 36 - 37
11.1 zuständige Stelle 36
11.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung 36
11.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung 36
12. Wann verjähren die vertraglichen Ansprüche nach dem Gesetz? 36 - 37
13. Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden? 37
13.1 Klagen gegen uns oder Versicherungsvermittler 37
13.2 Klagen gegen Sie 37
14. Welches Recht gilt für Ihren Vertrag? 37
15. Welche Schlussbestimmung gilt für Ihren Vertrag? 37
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1. Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?
1.1 Ihr Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den
Erst- oder Einmalbeitrag rechtzeitig gezahlt haben (Ziffer 2.1.5).
2. Was gilt für die Zahlung Ihres ersten oder einmaligen Beitrags?
Je nach Vereinbarung haben Sie Ihre Beiträge im Voraus zu zahlen, entweder durch laufende Zahlungen oder als Einmalbeitrag.
Möchten Sie Ihren Beitrag durch laufende Zahlungen begleichen, können Sie entweder monatliche oder jährliche Zahlungsweise
vereinbaren.
2.1 Fälligkeit Ihres Erst- oder Einmalbeitrags
2.1.1 Ihr erster oder einmaliger Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs-
schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf-
rechts.
2.1.2 Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag
unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Dies gilt ebenfalls unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf-
rechts.
2.1.3 Ist Zahlung Ihres Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate Ihres ersten Jahresbei-
trags. Die nach dieser Vereinbarung zunächst nicht fälligen Teile Ihres Beitrags stunden wir Ihnen. Geraten Sie mit ei-
ner Rate in Verzug, ist die Stundung aufgehoben.
2.1.4 Vereinbaren Sie monatliche Zahlungsweise Ihres Gesamtbeitrags (Jahresbeitrags), runden wir bei der Ratenzahlung
ausgehend vom Gesamtbeitrag die Monatsrate auf volle 0,10 Euro auf. In der Gebäudeversicherung bezieht sich die
Aufrundung auf den Nettobeitrag.
2.1.5 Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.1.2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
rungsschutz erst, nachdem Sie Ihren Beitrag gezahlt haben.
2.2 Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
Zahlen Sie Ihren ersten oder einmaligen Beitrag nach Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.1.2 nicht unverzüglich, können wir vom Ver-
trag zurücktreten, solange Sie Ihren Beitrag nicht gezahlt haben.
Unser Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
2.3 Unsere Leistungsfreiheit
Zahlen Sie Ihren ersten oder einmaligen Beitrag nach Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.1.2 nicht unverzüglich, sind wir für einen vor
Zahlung Ihres Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn wir Sie
• durch gesonderte Mitteilung in Textform, oder
• durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein
auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung Ihres Beitrags aufmerksam gemacht haben und Sie die Nichtzahlung zu vertreten
haben.
3. Was gilt für die Zahlung Ihres Folgebeitrags?
3.1 Fälligkeit
Ihre Folgebeiträge werden zu dem vereinbarten Zeitpunkt im Versicherungsschein der jeweiligen Versicherungsperiode fäl-
lig.
3.2 Verzug und Schadenersatz
Wenn Sie Ihren Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhal-
ten haben. Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
Haben Sie die Zahlung Ihres Jahresbeitrags in monatlichen Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig,
wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
3.3 Mahnung
Wenn Sie Ihren Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen.
Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang unserer Zahlungsaufforderung betragen.
Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält
• Die ausstehenden Beiträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und
• die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – die nach den folgenden Ziffern mit der Fristüberschreitung
verbunden sind.
3.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
• nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall eintritt und
• Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung Ihres Beitrags, der Zinsen oder der Kosten schuldhaft in Verzug
sind.
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3.5 Kündigung nach Mahnung
Sind Sie mit der Zahlung Ihrer geschuldeten Beiträge schuldhaft in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung ge-
setzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam,
wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung schuldhaft in Verzug sind. Hierauf sind Sie bei der Kündigung ausdrücklich
hinzuweisen.
3.6 Zahlung Ihres Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie Ihren Beitrag innerhalb eines Monats nach der Kündigung zahlen. Wenn die
Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn Sie Ihren Beitrag innerhalb eines Mo-
nats nach Fristablauf zahlen.
4. Was gilt beim Lastschriftverfahren?
4.1 Ihre Pflichten
Wenn zur Einziehung Ihres Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart wurde, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
• Ihr Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
• der Einziehung nicht widersprochen wird.
Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn Ihr fälliger Beitrag ohne Verschulden nicht eingezogen werden kann und Ihr Bei-
trag nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich gezahlt wurde.
4.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Wenn Ihr fälliger Beitrag, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig
Ihre Beitragszahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Ihr Beitrag muss gezahlt werden, wenn wir hierzu
in Textform aufgefordert haben.
5. Was geschieht mit Ihrem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?
5.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir nur Anspruch auf den Teil Ihres Beitrags, der dem Zeitraum des Versi-
cherungsschutzes entspricht.
5.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
5.2.1 Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 60 Tagen, erstatten wir nur den auf die Zeit nach Zugang der
Widerrufserklärung entfallenden Teil Ihrer Beiträge.
Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung auf
• das Widerrufsrecht,
• die Rechtsfolgen des Widerrufs und
• den zu zahlenden Betrag
hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Absatz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich Ihren für das erste Versicherungsjahr
gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch ge-
nommen haben.
5.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, steht uns Ihr
Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil Ihr einmaliger oder erster Beitrag nicht recht-
zeitig gezahlt worden ist, steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
5.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, steht uns Ihr Bei-
trag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
5.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht uns Ihr Beitrag zu, den wir hätten be-
anspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.
5.2.5 Sie sind nicht zur Zahlung Ihres Beitrags verpflichtet, wenn
• das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder
• das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
genommen ist, nicht entsteht.
Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall Ihr Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen.
6. Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
6.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
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6.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht,
wenn Sie oder wir spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung erhalten haben.
6.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kün-
digung bedarf.
6.4 Wegfall des versicherten Risikos
Fällt ein versichertes Risiko nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Risikos zu dem
Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangen.
Für die Hausratversicherung und die Unfallversicherung gelten besondere Regelungen. Diese finden Sie im besonderen
Teil zur Unfall- bzw. Hausratversicherung.
6.5 Besonderes Kündigungsrecht bei ständiger Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland
Wir bieten Versicherungen nur innerhalb der politischen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland an. Verlegen Sie Ihren ge-
wöhnlichen Aufenthaltsort dauerhaft ins Ausland, können wir Ihnen den Versicherungsschutz nicht weiter gewähren.
Insofern müssen Sie uns eine dauerhafte Verlegung Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes anzeigen, da sie sonst Ihren Ver-
sicherungsschutz verlieren.
Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort dauerhaft ins Ausland verlegen, können wir oder Sie den bestehenden Versi-
cherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Dies gilt nicht für die Wohngebäudeversiche-
rung oder Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht, wenn Sie Eigentümer eines in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen
Wohngebäudes sind und dieses auch nach Ihrer dauerhaften Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Ihrem Ei-
gentum verbleibt.
7. Wie ist Ihr Kündigungsrecht nach einem Versicherungsfall geregelt?
7.1 Kündigungsrecht
7.1.1 Für die Sachversicherung gilt:
Sie oder wir können den Vertrag nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kündigen.
Die Kündigung müssen Sie oder wir spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung
– in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – erhalten haben.
7.1.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt:
Sie oder wir können den Vertrag kündigen, wenn
wir eine Schadenersatzzahlung geleistet haben, oder
Ihnen eine Klage über einen unter dem Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung müssen Sie oder wir in – Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – spätestens einen Monat nach der Zahlung
erhalten haben.
7.1.3 Für die Unfallversicherung gilt:
Sie oder wir können den Vertrag kündigen, wenn
• wir eine Entschädigung erbracht haben,
• Sie gegen uns Klage auf eine Entschädigung erhoben haben.
Die Kündigung müssen Sie oder wir in – Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – spätestens einen Monat nach der Zahlung
oder Beendigung des Rechtsstreits erhalten haben.
7.2 Ihre Kündigung
Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit dem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung
zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
7.3 Unsere Kündigung
Unsere Kündigung wird einen Monat nach dem Zugang bei Ihnen wirksam.
8. Welche Anzeigepflichten haben Sie oder Ihr Vertreter/Bevollmächtigter bis zum Vertragsschluss?
8.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach de-
nen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die
für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir
• nach Ihrer Vertragserklärung,
• aber noch vor Vertragsannahme
in Textform stellen.
Soll eine andere Person als Sie selbst versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – zur wahrheitsgemäßen und voll-
ständigen Beantwortung der Fragen verpflichtet.
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[Seite 33]
Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter/Bevollmächtigtem geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand,
sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziffer 8.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters/Bevollmächtigtem
als auch Ihre Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen.
Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen,
wenn weder dem Vertreter/Bevollmächtigten noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
8.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben. Unter nachfolgend
erläuterten Voraussetzungen können wir in einem solchen Fall
• vom Vertrag zurücktreten,
• den Vertrag kündigen,
• den Vertrag ändern, oder
• den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
8.2.1 Rücktritt
Wird die Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten.
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn
• weder eine vorsätzliche,
• noch eine grob fahrlässige
Anzeigepflichtverletzung vorliegt.
Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen,
dass wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versi-
cherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten, gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts haben Sie auch für die Vergangenheit keinen Versicherungsschutz.
Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, sind wir unter folgender Voraussetzung zur Leistung
verpflichtet:
Sie weisen uns nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand bezieht, der
• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls,
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war.
Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir in jedem Fall leistungsfrei.
Uns steht der Teil Ihres Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertrags-
laufzeit entspricht.
8.2.2 Kündigung
Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig erfolgte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag – möglicherweise zu ande-
ren Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht an-
gezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
8.2.3 Vertragsanpassung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B.
höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten, gefahrerhebli-
chen Umstände geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Ver-
tragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Ver-
sicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben, fristlos kündigen,
wenn
wir im Rahmen einer Vertragsanpassung Ihren Beitrag um mehr als zehn Prozent erhöhen oder
wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen.
Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsanpassung hinweisen.
8.2.4 Anfechtung
Wir können den Vertrag anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder un-
vollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist.
Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil Ihres Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungser-
klärung abgelaufenen Vertragslaufzeit entspricht.
8.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich gel-
tend machen.
Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich
weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
erlangen, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen.
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8.4 Unsere Hinweispflicht
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte
Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben.
8.5 Ausschluss von unseren Rechten
Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den
nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
8.6 Erlöschen unserer Rechte
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsanpassung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Ver-
tragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist be-
trägt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter/Bevollmächtigter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
9. Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen und welche Folge hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
9.1 Ihre Obliegenheiten in der Sachversicherung (sofern vereinbart)
9.1.1 vor Eintritt des Versicherungsfalls
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben, sind:
(1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
(2) in der kalten Jahreszeit die Wohnung, Geschäftsräume, sowie alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und
dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
entleeren und entleert zu halten;
(3) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle
wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
(4) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen ange-
brachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich besei-
tigen lassen;
(5) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten zu beachten.
Für die Gebäudeversicherung gilt zusätzlich:
(6) Schreibt die Abwassersatzung der Stadt oder der Gemeinde, zur Vermeidung von Rückstauschäden bei Rück-
stau gefährdeten Räumen, den Einbau von Rückstausicherungen vor, so sind diese vorhandenen Sicherungen
funktionsbereit zu halten. Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück sind freizuhalten.
9.1.2 bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Sie haben
(1) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisun-
gen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen,
wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unter-
schiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(2) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder
telefonisch – anzuzeigen.
(3) Schäden durch strafbare Handlungen gegen Ihr Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
(4) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen.
(5) das Schadenbild solange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch uns
freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu doku-
mentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren.
(6) soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung
des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ur-
sache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
(7) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.
Für die Hausrat- und Inhaltsversicherung gilt zusätzlich:
(8) für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das
Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhandengekommene
Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
9.1.3 Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, hat dieser die Obliegenheiten nach
Ziffer 9.1.1 und Ziffer 9.1.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umstän-
den möglich ist.
9.2 Ihre Obliegenheiten in der Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart)
9.2.1 vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung unserer beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Um-
stand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
9.2.2 bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
(1) Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie un-
sere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versi-
cherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(2) Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen, auch wenn
noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtan-
sprüche geltend gemacht werden.
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(3) Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermitt-
lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Scha-
dens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
(4) Wird gegen Sie ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbe-
scheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie dies unverzüglich anzuzeigen.
(5) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie frist-
gemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Unserer Weisung bedarf es nicht.
(6) Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie uns die Führung des Verfahrens
zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht
sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
9.3 Ihre Obliegenheiten in der Unfallversicherung (sofern vereinbart)
(1) Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen
Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
(2) Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und un-
verzüglich erteilt werden.
(3) Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss sich
die versicherte Person untersuchen lassen.
Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
(4) Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
• Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
• anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten.
Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen.
Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
(5) Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn
der Unfall schon angezeigt ist. Die Meldung soll telegrafisch oder per E-Mail erfolgen.
Zudem ist uns das Recht zu verschaffen, eine Obduktion – durch einen von uns beauftragten Arzt – durchführen zu lassen.
9.4 Kündigungsrecht bei Obliegenheitsverletzung
Verletzen Sie oder eine versicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie oder eine versicherte Per-
son vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber uns zu erfüllen haben, sind wir berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
Unsere Kündigung muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben.
Weisen Sie oder eine versicherte Person uns nach, dass Sie die Obliegenheit weder grob fahrlässig noch vorsätzlich ver-
letzt haben, entfällt unser Kündigungsrecht.
9.5 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
9.5.1 Verletzen Sie oder eine versicherte Person eine Obliegenheit vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung
frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
9.5.2 Verletzen Sie oder eine versicherte Person eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir durch gesonderte Mit-
teilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
9.5.3 Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie oder eine versicherte Person nachweisen,
• dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben,
• dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war.
Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte
Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
10. Was gilt bei einer Mehrfachversicherung?
10.1 Für die Sachversicherung (sofern vereinbart) gilt:
10.1.1 Anzeigepflicht
Haben Sie bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, müssen Sie uns unverzüglich
• den anderen Versicherer und
• die Versicherungssumme
mitteilen.
Falls keine Versicherungssumme vereinbart ist, müssen Sie uns stattdessen den Versicherungsumfang angeben.
10.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach Ziffer 10.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in den Ziffern
9.4 und 9.5 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Wir können uns nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der
anderen Versicherung erlangt haben.
10.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
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[Seite 36]
10.1.3.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr
versichert ist, und
• die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen, oder
• aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigen.
10.1.3.2 Die Versicherer gelten als Gesamtschuldner. Jeder hat für den Betrag aufzukommen, zu dessen Zahlung er
nach seinem Vertrage verpflichtet ist.
Sie können aber nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entspre-
chend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
10.1.3.3 Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Scha-
den, ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag.
Die Entschädigung aus allen Verträgen darf insgesamt nicht höher sein, als wenn der Gesamtbetrag der Ver-
sicherungssummen nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Ver-
trägen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs-
summen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
10.1.3.4 Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver-
mögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
In diesem Fall steht uns Ihr Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründen-
den Umständen Kenntnis erlangen.
10.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
10.1.4.1 Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entste-
hen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen,
• dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben, oder
• die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung Ihres Beitrags auf den Teilbetrag herabge-
setzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung Ihres Beitrags
werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht.
10.1.4.2 Die Regelungen nach Ziffer 10.1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch ent-
standen ist, dass nach Abschluss mehrerer Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist.
Sind in diesem Fall mehrere Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer ge-
schlossen worden, können Sie nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der
Beiträge verlangen.
10.2 Für die Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart) gilt:
10.2.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
10.2.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass Sie dies wussten, können Sie die Aufhebung
des später geschlossenen Vertrags verlangen.
10.2.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem Sie von der
Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt haben. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Er-
klärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
11. Was ist bei Anzeigen oder Mitteilungen an uns zu beachten?
11.1 zuständige Stelle
Anzeigen und Erklärungen sollen an folgende Stellen gerichtet werden:
• an unsere Zentrale, oder
• an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus Ihrem Versicherungs-
schein oder aus dessen Nachträgen.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
11.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Änderungen Ihrer Anschrift oder Ihres Namens müssen Sie uns mitteilen.
Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wollen, gilt Folgendes:
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als erhalten, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte
Anschrift geschickt haben.
Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.
11.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der ge-
werblichen Niederlassung Ziffer 11.2 entsprechend Anwendung.
12. Wann verjähren die vertraglichen Ansprüche nach dem Gesetz?
Ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
ein Anspruch entstanden ist.
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[Seite 37]
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwi-
schen Anmeldung und Zugang unserer in Textform mitgeteilten Entscheidung nicht mit, soweit dieser Zeitraum nach Beginn der
Verjährung liegt.
Im Übrigen bleiben die Nachhaftungsfristen unberührt. Werden Nachhaftungsfristen vereinbart, so besteht Versicherungsschutz
für solche Versicherungsfälle weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Be-
endigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt sind.
13. Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden?
13.1 Klagen gegen uns
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig:
• das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist.
• das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihren Wohn-
sitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
13.2 Klagen gegen Sie
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz
der Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtli-
che Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unser für den Versiche-
rungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Haben Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Nieder-
lassung die Bestimmungen nach Absatz 1 und Absatz 2 entsprechende Anwendung.
14. Welches Recht gilt für Ihren Vertrag?
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
15. Welche Schlussbestimmung gilt für Ihren Vertrag?
Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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[Seite 38]
Hinweise zum Datenschutz
Informationsblatt Datenschutz
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Daten-
schutzrecht zustehenden Rechte.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 7935
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
USt-IdNr. DE 811 201 404
Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 8234
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Sie erreichen uns unter folgender Adresse:
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Telefon 0800 4-757-757 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) – 24-Stunden-Hotline
E-Mail: info@devk.de
Internet: www.devk.de
Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie per Post unter o. g. Adresse mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftragte“, per E-Mail
unter datenschutz@devk.de oder über das Kontaktformular auf unserer Internetseite unter www.devk.de/datenschutz.
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutz-
gesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren
maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezoge-
nen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ (CoC) verpflichtet. Diese präzisieren die oben genannten Gesetze für die
Versicherungswirtschaft und erhöhen zugleich die Transparenz der Datenverarbeitung. Die Regeln können Sie im Internet unter
www.devk.de/datenschutz abrufen.
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des
Versicherungsvertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande,
verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum
Leistungsfall benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch die Leistung ist.
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht
möglich.
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die
Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit den DEVK Versicherungen bestehenden
Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsan-
passung, einer Vertragsergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b)
DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss einer Lebensversi-
cherung) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen
Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann
insbesondere erforderlich sein:
• zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
• zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der DEVK Versicherungen
und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
• zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf
Versicherungsmissbrauch hindeuten können,
• zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie der DEVK Versicherungen insgesamt;
• zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten.
Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
Die Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und Informationssystem HIS, das
derzeit von der Besurance HIS GmbH (Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden, www.besurance-his.de) betrieben wird. Auffälligkeiten, die
auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten, und erhöhte Risiken können wir an das HIS melden. Wir und andere Versicherungen fra-
gen Daten im Rahmen der Risiko- und Leistungsprüfung aus dem HIS ab, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Hierfür ist ein Aus-
tausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich.
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z. B. zur Mitnahme eines Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Versicherung)
bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen
Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
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[Seite 39]
Bonitätsauskünfte
Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten wirtschaftlichen Interessen notwendig ist, fragen wir Informationen zur Beurteilung Ihres
allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Wir arbeiten zurzeit mit den Auskunfteien „infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99,
76532 Baden-Baden“ und „Creditreform Düsseldorf/Neuss Roumen, Waterkamp & Coll. KG, Heesenstraße 65, 40549 Düsseldorf“ zu-
sammen.
Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir gegebenenfalls vollautomatisiert
etwa über das Zustandekommen des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versiche-
rungsprämie. Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten sowie gegebenenfalls von
Dritten hierzu erhaltenen Informationen entscheiden wir gegebenenfalls auch vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die voll-
automatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen. So-
weit wir automatisierte Einzelfallentscheidungen in den zuvor beschriebenen Fällen durchführen, haben Sie das Recht auf Erwirken
des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und Anfechtung dieser Entschei-
dung.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher
Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.
Empfänger und Empfängerkategorien von personenbezogenen Daten
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe
Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in
der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Un-
ternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen
Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein
Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste unter www.devk.de/datenschutz oder im Anhang des An-
trags finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen.
Vermittler
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss
und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Da-
ten an den Sie betreuenden Vermittler, soweit dieser die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Versicherungs- und Finanz-
dienstleistungsangelegenheiten benötigt.
Externe Dienstleister
Wir führen bestimmte Aufgaben, wie z. B. Teile der Leistungsprüfung oder gegebenenfalls die telefonische Kundenbetreuung, bei de-
nen es zu einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten kommen kann, nicht selbst durch, sondern übertragen die Erledigung
einer anderen Stelle. Wir führen eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsge-
mäß für uns personenbezogene Daten verarbeiten unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die gültige Liste ist dem jeweiligen An-
trag beigefügt. Sie kann auch im Internet unter www.devk.de/datenschutz eingesehen oder bei den DEVK Versicherungen, Zentrale
Kundenbetreuung, Riehler Straße 190, 50735 Köln, E-Mail: info@devk.de schriftlich angefordert werden. Zu diesen externen Dienst-
leistern gehören u. a. Gutachter, Sachverständige, Assistance-Dienstleister, Aktenvernichter und Anbieter von IT-Services.
Rückversicherer
Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können wir Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise über-
nehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen weiterer Rückversicherungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten über-
geben. Damit sich die Rückversicherungen ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen können, ist es mög-
lich, dass wir Ihren Versicherungs- oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwer einzustufendes Risiko handelt.
Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung uns aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungs-
prüfung unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungsver-
trages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendigen Umfang. Zu den genannten
Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von den
Rückversicherungen nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezoge-
ner Daten (z. B. Gesundheitsdaten) werden Sie durch uns unterrichtet.
Weitere Empfänger
Darüber hinaus kann es erforderlich sein, dass wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an
Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden, Strafverfolgungsbehörden).
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Datenübermittlung in ein Drittland
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die
Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere
angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertrags-
klauseln) vorhanden sind.
Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die o. g. Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen,
dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unsere Unternehmen geltend gemacht werden
können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Darüber hinaus speichern wir Ihre Daten, soweit wir dazu ge-
setzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetz-
buch (HGB), der Abgabenordnung (AO) und dem Geldwäschegesetz (GWG). Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren.
Betroffenenrechte
Gemäß den Artikeln 15 bis 22 DSGVO haben Sie bezüglich der Verarbeitung Ihrer Daten bestimmte Rechte.
Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung
Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen (Art. 15). Außerdem haben Sie
ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format
(Art. 20).
Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung, die Löschung oder die Einschränkung der Verarbei-
tung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen (Art. 16 bis 18).
Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung jederzeit formlos zu wider-
sprechen.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer
besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
Bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs bleibt die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf Grundlage Ihrer Einwilligung recht-
mäßig.
Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an die o. g. Datenschutzbeauftragte oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde
zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf
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[Seite 41]
Hinweise zum Datenschutz
Informationen zur Besurance HIS GmbH im Sinne des Art. 13 und 14 DSGVO
Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH
Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das „Hinweis- und Informationssystem HIS der Versiche-
rungswirtschaft“ (HIS). Sie verarbeitet darin personenbezogene Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versi-
cherungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um Auffällig-
keiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungs-
unternehmen) hindeuten können.
Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im HIS Informatio-
nen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten können und übermit-
telt diese ggf. an anfragende Versicherungsunternehmen. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung eines
Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versicherungsunterneh-
men gesondert informiert worden sind.
Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: www.besurance-his.de
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit
die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die In-
teressen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwie-
gen.
Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulie-
rung von Schäden. Sie stellt den Versicherungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung
zur Verfügung.
Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.
Kategorien der personenbezogenen Daten
Basierend auf der HIS-Anfrage werden von der Besurance HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten
der Anfrage mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw.
Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende Versicherungsunterneh-
men gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung, über die Sie gegebenenfalls von dem Versicherungsunternehmen gesondert informiert
werden, speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, so-
fern solche Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu mögli-
chen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B.
Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten
sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungs-
verfahren staatliche Ermittlungsbehörden.
Für die Speicherfristen bei HIS-Einmeldungen gilt:
• Dauer der Datenspeicherung
• Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit.
• Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.
• Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen:
• Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vier-
ten Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu ei-
ner Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der personenbezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die ma-
ximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre.
• Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach
der erstmaligen Speicherung gelöscht.
Betroffenenrechte
Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese
Rechte nach Art. 15 bis 18 DSGVO können gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten genannten Adresse geltend gemacht
werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die Besurance HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessi-
sche Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das
HIS ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig.
Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Per-
son ergeben, unter der unten genannten Adresse widersprochen werden.
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[Seite 42]
Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespei-
chert hat und an wen welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort un-
entgeltlich eine sogenannte Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die Besurance HIS GmbH aus daten-
schutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon
nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS GmbH folgende Angaben von Ihnen:
• Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum
• Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre
• Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum
Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich.
• Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, dass
das Eigentum belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags).
Wenn Sie eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH die Identifizierung Ih-
rer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter: www.besurance-
his.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS GmbH beantragen.
Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten
Besurance HIS GmbH
Daimlerring 4
65205 Wiesbaden
Telefon: 0151 / 506 918 44
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz,
oder per E-Mail unter folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@besurance-his.de.
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Hinweise zum Datenschutz
Information gem. Art. 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“)
1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o. a. Anschrift, Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter:
datenschutz@arvato-infoscore.de erreichbar.
2. Zwecke der Datenverarbeitung der ICD
Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdig-
keit von natürlichen und juristischen Personen sowie zur Prüfung der Erreichbarkeit von Personen unter den von diesen angegebenen
Adressen zu geben. Hierzu werden auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet und übermittelt. Solche Auskünfte sind
notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko z. B. bei einer Kreditvergabe, beim Rechnungskauf oder bei Abschluss eines
Versicherungsvertrags vorab einschätzen zu können. Die Datenverarbeitung und die darauf basierenden Auskunftserteilungen der ICD
dienen gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfänger vor wirtschaftlichen Verlusten und schützen Verbraucher gleichzeitig vor
der Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Betrugsprävention, zur Risikosteue-
rung, zur Festlegung von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung.
3. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD
Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet ist. Die Verarbei-
tung der Daten durch die ICD erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Art. 7 Datenschutzgrundverordnung
(EU-DSGVO) oder auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f EU-DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des
Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern die Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den
Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Die ICD stellt ihren Vertragspartnern die Informationen nur dann zur Ver-
fügung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder von den Vertragspartnern ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall
glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbeson-
dere vor Eingehung von Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben (z. B. Rechnungskauf, Kreditvergabe, Abschluss eines Mobil-
funk-, Festnetz- oder Versicherungsvertrags).
4. Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD
Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften), Informationen zum
vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff. 5), zu Schuldnerverzeichniseintragungen, (Privat-) Insolvenzverfahren und zur
(Nicht-)Erreichbarkeit unter der angegebenen Adresse sowie entsprechende Scorewerte verarbeitet bzw. gespeichert.
5. Herkunft der Daten der ICD
Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen sowie den Schuldnerverzeichnissen, die bei den zentralen
Vollstreckungsgerichten geführt werden. Dazu kommen Informationen von Vertragspartnern der ICD über vertragswidriges Zahlungs-
verhalten basierend auf gerichtlichen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten
(Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) aus den Anfragen von Vertragspartnern der ICD gespeichert.
6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD
Empfänger sind ausschließlich Vertragspartner der ICD. Dies sind insbesondere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen
und ihren Sitz im europäischen Wirtschaftsraum, in Großbritannien und in der Schweiz haben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen
um Versandhandels- bzw. eCommerce-, Telekommunikations- und Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister (z. B. Banken, Kre-
ditkartenanbieter), Energieversorgungs- und Dienstleistungsunternehmen. Darüber hinaus gehören zu den Vertragspartnern der ICD
Unternehmen, die Forderungen einziehen, wie etwa Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen oder Rechtsanwälte.
7. Dauer der Datenspeicherung der ICD
Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17
Abs. 1 lit. a) EU-DSGVO notwendig ist.
Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Ver-
band „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen.
• Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, solange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben
wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich
der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach.
• Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3
ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Voll-
streckungsgericht nachgewiesen wird.
• Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Been-
digung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht.
• Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über
die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht.
• Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht.
• Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Spei-
cherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger
währende Speicherung erforderlich ist.
8. Betroffenenrechte gegenüber der ICD
Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Art. 15 EU-DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16
EU-DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 EU-DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 EU-DSGVO.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde – Der Landesdatenschutzbeauftragte für
den Datenschutz Baden-Württemberg, Königstraße 10 a, 70173 Stuttgart – zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem
betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der EU-DSGVO erteilt wur-
den. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Nach Art. 21 Abs. 1 EU-DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen
Person ergeben, gegenüber der ICD widersprochen werden.
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Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und an wen sie welche Daten übermittelt hat, teilt Ihnen
die ICD das gerne im Rahmen einer – unentgeltlichen – schriftlichen Selbstauskunft mit. Die ICD bittet um Ihr Verständnis, dass sie
aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am
Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch Dritte zu vermeiden, benötigt die ICD folgende Angaben
von Ihnen:
Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum, aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voranschriften
der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft).
Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer Person und
vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter:
https://www.arvato.com/finance/de/verbraucher/selbstauskunft/selbstauskunft-anfordern.html beantragen.
9. Profilbildung/Profiling/Scoring
Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring der ICD wird anhand von Informationen und Erfah-
rungen aus der Vergangenheit eine Prognose insbesondere über Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt. Das Scoring basiert primär
auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser Daten, von adressbezogenen Daten
sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren (insbes. Verfahren der logistischen Regression)
eine Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliches Zahlungsverhalten aufwiesen.
Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Berechnung mit
einfließt: Daten zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Ziff. 4. u. 5.), zu Schuldnerverzeichnis-Eintragungen und Insolvenzver-
fahren (siehe Ziff. 4. u. 5.), Geschlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten (Bekanntsein des Namens bzw. des Haushalts an
der Adresse, Anzahl bekannter Personen im Haushalt (Haushaltsstruktur), Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten (Informationen
zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohnumfeld (Straße/Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD.
Besondere Kategorien von Daten i.S.d. Art. 9 EU-DSGVO (z. B. Angaben zur Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder zu poli-
tischen oder religiösen Einstellungen) werden von ICD weder gespeichert noch bei der Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten
berücksichtigt. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der EU-DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der ICD gespeicher-
ten Informationen nach Art. 15 EU-DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Scoring.
Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder dessen Rahmenbedingungen (wie z. B. an-
gebotene Zahlarten), sie unterstützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit ihren Informationen bei der diesbezüglichen
Entscheidungsfindung. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die darauf basierende Entscheidung erfolgt
allein durch Ihren Geschäftspartner.
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Information nach Art. 14 EU-DSGVO der EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH
(nachfolgend auch EURO-PRO genannt)
1. Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH, Lindenhof 1-3, 61279 Grävenwiesbach, Tel.: +49 (0)6086/ 3988-0.
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH ist unter der o. g. Anschrift,
zu Hd. Abteilung Datenschutz oder per E-Mail unter datenschutz@europro.de erreichbar.
2. Datenverarbeitung durch die EURO-PRO
2.1 Zwecke der Datenverarbeitung und berechtigte Interessen, die von der EURO-PRO oder einem Dritten verfolgt werden
Die EURO-PRO verarbeitet personenbezogene Daten, um berechtigten Empfängern im Rahmen einer Anschriftenermittlung neue
und aktualisierte Anschriften sowie eine Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juristischen Personen zu geben.
Hierzu werden auch Scorewerte übermittelt. EURO-PRO stellt die Informationen nur dann zur Verfügung, wenn ein berechtigtes
Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das
berechtigte Interesse ist insbesondere der Forderungsausfall. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Identitätsprü-
fung, Betrugsprävention, Seriositätsprüfung, Geldwäscheprävention, Altersprüfung, Kundenbetreuung oder Risikosteuerung so-
wie der Tarifierung oder Konditionierung. Über etwaige Änderungen der Zwecke der Datenverarbeitung wird die EURO-PRO
gemäß Art. 14 Abs. 4 DSGVO informieren.
2.2 Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung
Die EURO-PRO verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die
Verarbeitung erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten
Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten
der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegt.
2.3 Herkunft der Daten
Die Daten, die die EURO-PRO verarbeitet, bezieht sie aus externen Datenquellen, wie z. B. öffentlichen und nicht öffentlichen Ver-
zeichnissen, amtlichen Bekanntmachungen, Einwohnermeldeämtern, sowie Kooperationspartnern. Vertragspartner der EURO-PRO
sind im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ansässige Unternehmen. Hierzu arbeitet EURO-PRO u.a. mit I.C.M. Inter-
national Claim-Management GmbH, Zur Fahn 3, 61276 Weilrod, zusammen. Nähere Informationen zur Tätigkeit der I.C.M. können
deren Informationsblatt entnommen oder online unter https://www.icmonline.de/icm_datenschutz.html eingesehen werden. Darüber
hinaus verarbeitet die EURO-PRO Informationen, die sie von der CRIF Bürgel GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München erhält
(www.crifbuergel.de/de/datenschutz). Ferner verarbeitet sie Informationen aus Zustellprüfungen sowie weiteren allgemein zugäng-
lichen Quellen wie öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen (Einwohnermeldeämter). Quellen sind dann all-
gemein zugänglich, wenn sie technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen (BVerfGE 27,
71, 83; BVerfGE 103, 44, 60). Hierunter fallen beispielsweise alle Daten aus frei zugänglichen Medien wie Rundfunk, Fernsehen
und Hörfunk, Zeitungen und Zeitschriften, Büchern, Internet, Informationen aus Ausstellungen, Messen und Vorträgen aber auch
voraussetzungslos zugängliche private und hoheitliche Register. Zudem speichert EURO-PRO die personenbezogenen Daten, die
Sie bei einem Antrag auf eine Datenkopie nach Art. 15 DSGVO stellen.
2.4 Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
• Personendaten, z. B. Name (ggf. auch vorherige Namen, die auf gesonderten Antrag beauskunftet werden), Vorname, Geburts-
datum, Geburtsort, Anschrift, frühere Anschriften, gesetzliche Vertreter, Familienstand, Staatsangehörigkeit, E-Mail-Adresse,
Tefonnummer
• Bonitätsdaten (Forderungen, Einträge ins Schuldnerregister, Insolvenzdaten, Scorewerte)
Ermittlung des Arbeitgebers oder Leistungsträgern, Telefonnummern, Kraftfahrzeugdaten
• Informationen aus amtlichen Bekanntmachungen und öffentlichen Verzeichnissen
2.5 Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Empfänger sind Vertragspartner aus den Bereichen Handel, Dienstleistung, Energieversorgung, Telekommunikation, Versicherung
oder Inkasso sowie Kreditinstitute, Finanz- und Zahlungsdienstleister und weitere Vertragspartner. Die Übermittlung von Daten in
Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt gemäß den Anforderungen der Europäischen Kommission. Ggfs.
Übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke der Bonitätsabfrage oder Adressermittlung an die CRIF Bürgel GmbH,
Leopoldstr. 244, 80807 München (CRIF Bürgel). Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen ist Art 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO. Die
CRIF Bürgel GmbH verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch, um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirt-
schaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen
Kommission besteht) Bonitäts- oder Adressinformationen von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit
der CRIF Bürgel GmbH können dem CRIF Bürgel Informationsblatt nach Art. 14 DSGVO entnommen oder unter
www.crifbuergel.de/de/datenschutz eingesehen werden. Weitere Empfänger können die I.C.M. International Claim-Management
GmbH, Zur Fahn 3, 61276 Weilrod (https://www.icmonline.de/icm_datenschutz.html) sowie weitere Auftragnehmer der EURO-PRO
nach Art. 28 DSGVO sein.
2.6 Dauer der Datenspeicherung
Die EURO-PRO speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung
dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Danach beträgt die grundsätzliche Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei
Jahre auf den Tag genau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z. B. gelöscht:
• Personenbezogene Informationen bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit,
der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der
Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
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• Kraftfahrzeugdaten bleiben taggenau ein Jahr gespeichert.
• Die Daten aus unserer Arbeitgeberermittlung bleiben taggenau ein Jahr gespeichert.
• Bonitätsdaten und Scorewerte werden zum Zwecke der Einsichtnahme unserer Vertragspartner 90 Tage für diese aufbewahrt
und danach taggenau gelöscht.
3. Betroffenenrechte
Jede betroffene Person hat gegenüber der EURO-PRO das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung
nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18
DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für EURO-PRO zuständige Aufsichtsbehörde (Hessischer Beauftragter
für Datenschutz und Informationssicherheit), zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertrags-
partner widerrufen werden.
Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Per-
son ergeben (z. B. Aufenthalt im Frauenhaus), widersprochen werden. Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und ist zu richten
an die EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH, Lindenhof 1 - 3, 61279 Grävenwiesbach.
4. Profilbildung (Scoring)
Vor Geschäften mit einem wirtschaftlichen Risiko möchten Geschäftspartner möglichst gut einschätzen können, ob den eingegan-
genen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen werden kann. Die EURO-PRO berechnet Scorewerte nicht selbst, sondern bezieht
diese von der CRIF Bürgel GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München, Tel.: +49 (0)40 89803-0.
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[Seite 47]
Satzung (C) – Auszug aus der Satzung der „DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
Sach- und HUK-Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn“
– Auszug aus der Satzung der „DEVK Allgemeine Versicherungs-AG“
Auszug aus der Satzung der
„DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn"
§2
Wesen und Zweck des Vereins
1. Der Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er ist eine Selbsthilfeeinrichtung der Eisenbahner und von der
Deutschen Bahn AG sowie dem Bundeseisenbahnvermögen als betriebliche Sozialeinrichtung anerkannt.
2. Der Verein bezweckt
a) die Versicherung des Gutes seiner Mitglieder gegen Feuer- einschl. Blitzschlag- und Explosions-, gegen Einbruchdiebstahls- und
Beraubungs-, Leitungswasser-, Sturm-, Glasbruch- und Transportschäden,
b) die Versicherung seiner Mitglieder gegen Unfall- und Haftpflichtschäden,
c) die Kraftfahrtversicherung, die Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung sowie die Kraftfahrt-Pannenversicherung seiner Mitglieder,
d) die Versicherung seiner Mitglieder gegen verschiedene finanzielle Verluste,
e) die Technische Versicherung sowie die sonstige Schadenversicherung seiner Mitglieder,
f) die Auslandsreisekrankenversicherung seiner Mitglieder nach den Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die einzelnen Versicherungsarten,
g) die Vermittlung von Versicherungen in den vom Verein selbst nicht betriebenen Versicherungszweigen; in den selbst
betriebenen Versicherungszweigen nur in Bezug auf die nach § 5 der Satzung nicht versicherbaren Personen.
3. Mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde kann der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungszweige ausgedehnt werden.
4. Der Verein kann Rückversicherung nehmen und gewähren. Durch die Gewährung von Rückversicherung wird eine Mitgliedschaft
zum Verein gemäß § 5 nicht begründet. Der Umfang des Rückversicherungsgeschäfts darf 10 Prozent des Umfangs der Mitglieder-
versicherung nicht übersteigen.
5. Der Verein kann als Vermittler von Bausparverträgen und Investmentfondsanteilen tätig werden, soweit § 15 Absatz 1 Versiche-
rungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht entgegensteht.
§5
Mitgliedschaft
1. Dem Verein können als Mitglieder beitreten:
a) Eisenbahner,
Angehörige der Eisenbahn-Nebenbetriebe,
Mitarbeiter von Unternehmen, deren Grund- oder Stammkapital im Mehrheitsbesitz eines Eisenbahnunternehmens steht,
Mitarbeiter von Unternehmen, die zum Organisationsbereich der „Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft“ oder der „Gewerk-
schaft Deutscher Lokomotivführer“ gehören,
Mitglieder der „Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft“ und der „Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer“,
Mitarbeiter und Mitglieder der gesetzlichen Sozialeinrichtungen sowie Mitarbeiter der Einrichtungen gem. §§ 13, 14, 15 des Ge-
setzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen,
Mitarbeiter von Linienverkehrsunternehmen im Sinne der §§ 2 I Nr. 1 bis 3, 42, 43 Personenbeförderungsgesetz,
– sofern diese von Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts
selbst betrieben werden
oder
– sofern diese von juristischen Personen des Privatrechts, an deren Grundkapital juristische Personen des deutschen öffent-
lichen Rechts mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind, betrieben werden
sowie Mitarbeiter von deren Beteiligungsunternehmen
– sofern sie Dienstleistungen für Linienverkehrsunternehmen erbringen,
Mitarbeiter von Unternehmen oder öffentlichen Verwaltungen, die Verkehrsleistungen, Verkehrsmittel, Verkehrsanlagen oder
Verkehrsserviceleistungen bestellen, erstellen, sofern die Mitarbeiter vom Vorstand allgemein oder im Einzelfall für die Mit-
gliedschaft zugelassen sind.
Mitarbeiter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und seiner nachgeordneten Behörden sowie Mitar-
beiter solcher Gesellschaften, an denen die Bundesrepublik Deutschland mehrheitlich beteiligt ist und die in die Ressortzu-
ständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur fallen.
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[Seite 48]
Vorstehendes gilt auch für Ehegatten und Lebenspartner der unter lit. a) genannten Mitglieder mit gemeinsamer Haushalts-
führung sowie für deren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltführung und für deren
Verwandte 1. Grades. Ferner auch für nicht mehr aktive Mitarbeiter, sofern sie Versorgungsbezüge bzw. Rentenleistungen er-
halten und deren versorgungs-/rentenberechtigte Hinterbliebene.
b) Die unter a) genannten Dienstherren und Arbeitgeber.
c) Vereinigungen der oben bezeichneten Personen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Abschluss einer Versicherung mit dem Verein erworben. Sie beginnt mit dem In-Kraft-Treten der Ver-
sicherung und endet mit ihrem Erlöschen.
3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein den Fortbestand der Voraussetzungen für den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft auf Ver-
langen nachzuweisen. Den Wegfall der Voraussetzungen hat das Mitglied unverzüglich anzuzeigen.
4. Ausnahmsweise können auch für einen vom Vorstand festzulegenden Personenkreis Versicherungen gegen feste Prämien derart
abgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer nicht Mitglied des Vereins wird, er somit weder Anspruch auf Überschuss-
verteilung hat, noch nachschusspflichtig ist. Auf solche Versicherungen dürfen zusammen höchstens 10 Prozent der Beitragsein-
nahme entfallen.
5. Sofern eine Versicherung gemäß § 5 Ziffer 4. der Satzung nicht in Betracht kommt, ist der Verein, sobald er von dem Wegfall der
unter Ziffer 1. genannten Voraussetzungen Kenntnis erlangt, verpflichtet, das Versicherungsverhältnis spätestens drei Monate vor
Ablauf des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Hat die Dreimonatsfrist bereits begonnen und ist deshalb die Kündigung
zum Ende des laufenden Versicherungsjahres nicht mehr zulässig, ist das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten
zu kündigen.
Fassung vom 23. Mai 2025
Auszug aus der Satzung der
„DEVK Allgemeine Versicherungs-AG"
§2
Gegenstand des Unternehmens
1. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb
a) der Sachversicherung,
b) der Haftpflichtversicherung,
c) der Unfallversicherung,
d) der Kraftfahrtversicherung,
e) der Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung,
f) der Kraftfahrt-Pannenversicherung,
g) der Transportversicherung,
h) der Rückversicherung,
i) der sonstigen Schadenversicherung,
j) der Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste,
k) der Auslandsreise-Krankenversicherung, sowie
l) der Kautionsversicherung
m) der nichtsubstitutiven Krankenversicherung.
2. Die Gesellschaft kann als Vermittler von Versicherungs-, Bauspar- und Investmentverträgen tätig werden, soweit § 15 Abs. 1 Ver-
sicherungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht entgegensteht.
3. Ferner ist es der Gesellschaft gestattet, die Geschäfte anderer Versicherungsunternehmen weiterzuführen, Bestände zu übernehmen
und sich an anderen mit ihrem Geschäftsbetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Unternehmen zu beteiligen.
Fassung vom 11. Mai 2023
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