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Versicherungsmakler / Hausratversicherung / Bedingungsarchiv

DEVK Komfort: die Bedingungen im Volltext

Mittlere Variante DEVK-Komfort zum Neuwert mit vollem Verzicht bei grober Fahrlässigkeit, Wertsachen bis 30 % der Summe, Außenversicherung 30 % für 9 Monate und Phishing bis 500 Euro; Elementar und Fahrrad nur als Baustein.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei DEVK einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif DEVK Hausratversicherung Komfort von DEVK (Hausratversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an DEVK weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 83 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme für den Hausratlaut Versicherungsschein
Unterversicherungsverzicht (Summe je Quadratmeter Wohnfläche) und Folgen einer Unterversicherungja„Abweichend davon nehmen wir bei einem Versicherungsfall mit einer Schadenshöhe bis zu 2.000 Euro keinen Abzug wegen Unterversicherung vor.“H1 7.7.2, Seite 44
Neuwertersatz (Wiederbeschaffungspreis neuwertiger Sachen)ja„der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).“H1 7.1, Seite 43
Selbstbeteiligung Standardja, bis zur Versicherungssumme„Es gilt die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung im Schadenfall.“H1 7.6, Seite 44
Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistungja, bis zur Versicherungssumme„Bei einem Versicherungsfall verzichten wir auf die Einrede der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls und auf die in § 81 VVG vorgesehene Möglichkeit, unsere Leistung zu kürzen.“H1 6.1.3, Seite 43
Geltungsbereich und Versicherungsort (Wohnung, Nebenräume, Grundstück)ja„Versichert ist ihr gesamter Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung.“H1 3.1, Seite 31
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VHB)nicht geregelt
Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfülltnicht geregelt
Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckungja„Die Differenzdeckung ist eine Anschlussversicherung zu Ihrem bei einem anderweitigen Versicherer bestehenden Vertrag.“H1 1.6.8.1, Seite 29
Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherernicht geregelt
Vorsorge für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen (Vorsorgebetrag)ja„Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag.“H1 7.2, Seite 43

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brand, Blitzschlag, Explosionja, bis zur Versicherungssumme„Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.“H1 1.1.1, Seite 18
Implosionja, bis zur Versicherungssumme„Implosion ist ein plötzlicher unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.“H1 1.1.4, Seite 18
Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand)ja, bis zur Versicherungssumme„Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigen oder zerstören.“H1 1.1.9, Seite 19
Sengschäden ohne Brand (Zigarette, Bügeleisen)ja, bis 2.000 €„Wir leisten Entschädigung für Seng- oder Schmorschäden.“H1 1.1.8, Seite 19
Anprall von Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugenja, bis zur Versicherungssumme„Anprall sonstiger Fahrzeuge ist jede unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen durch die Berührung mit einem Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeug.“H1 1.1.7, Seite 19
Überspannung durch Blitz an Elektrogerätenja, bis zur Versicherungssumme„Wir leisten Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch ... infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.“H1 1.1.2, Seite 18
Einbruchdiebstahlja, bis zur Versicherungssumme„in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines falschen Schlüssels oder mittels anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt.“H1 1.2.1.1, Seite 19
Raub in der Wohnungja, bis zur Versicherungssumme„Gewalt gegen Sie angewendet wird, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.“H1 1.2.4.1, Seite 23
Vandalismus nach einem Einbruchja, bis zur Versicherungssumme„Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in den Ziffern 1.2.1.1, 1.2.1.5, 1.2.1.6 und 1.2.1.7 bezeichneten Arten in Ihre versicherte Wohnung eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.“H1 1.2.3, Seite 23
Leitungswasser (Rohrbruch, Frost, Austritt aus Geräten)ja, bis zur Versicherungssumme„Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig aus“H1 1.3.1, Seite 24
Wasser aus Aquarien, Wasserbetten und Zimmerbrunnenja, bis zur Versicherungssumme„Wasserbetten bzw. Aquarien • wasserführende Zimmerbrunnen, Wasserwände oder Wassersäulen, Wischroboter“H1 1.3.1, Seite 24
Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch)ja, bis 5.000 €„Sofern nicht über Ihre Wohngebäudeversicherung Versicherungsschutz besteht, ersetzen wir Ihnen die Schäden für den Verlust von Gas, Wasser oder Öl, der in Folge eines Versicherungsfalles bestimmungswidrig ausgetreten ist.“H1 1.6.2, Seite 27
Sturm und Hagel (ab Windstärke 8)ja, bis zur Versicherungssumme„Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde).“H1 1.4.1, Seite 25

Weitere Naturgefahren (Elementarschäden)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässernja, bis zur Versicherungssumme„Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Geländeoberflächen, Straßen, Geh- und Radwegen, auf dem sich Ihre versicherte Wohnung befindet, mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser.“H1 1.5.1, Seite 26
Rückstau aus der Kanalisationja, bis zur Versicherungssumme„Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbunden Einrichtungen in das Gebäude eindringt.“H1 1.5.2, Seite 26
Erdbebenja, bis zur Versicherungssumme„Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.“H1 1.5.3, Seite 26
Erdsenkungja, bis zur Versicherungssumme„Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.“H1 1.5.4, Seite 26
Erdrutsch und Felssturzja, bis zur Versicherungssumme„Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.“H1 1.5.5, Seite 26
Schneedruckja, bis zur Versicherungssumme„Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.“H1 1.5.6, Seite 26
Lawinenja, bis zur Versicherungssumme„Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle.“H1 1.5.7, Seite 27
Vulkanausbruchja, bis zur Versicherungssumme„Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.“H1 1.5.8, Seite 27
Selbstbeteiligung bei Elementarschädenja, bis zur Versicherungssumme„Zudem haben Sie einen Selbstbehalt mit uns vereinbart. Dieser wird von der Entschädigung abgezogen (siehe Versicherungsschein).“H1 1.5, Seite 26

Fahrrad und weiterer Diebstahl

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fahrraddiebstahl (Summe in Prozent der Versicherungssumme oder in Euro)ja, bis zur Versicherungssumme„Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme für den Fahrrad- oder Anhängerdiebstahl einschließlich des jeweiligen Vorsorgebetrages begrenzt.“H1 14.1.7, Seite 49
Fahrrad: Nachtzeitklausel entfallen (kein Ausschluss zwischen 22 und 6 Uhr)ja„Als abgeschlossen gelten Fahrräder oder Anhänger, wenn sie durch ein eigenständiges Schloss gesichert wurden.“H1 14.1.1, Seite 49
E-Bikes und Pedelecs (Diebstahl, Akku, eigene Höchstgrenze)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind auch elektrisch unterstützte Fahrräder (Pedelec), sofern“H1 14.1.1, Seite 48
Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Grills und Gartengeräten vom Grundstückja, bis 5.000 €„Wir leisten Entschädigung bei Diebstahl-, Feuer-, Sturm-, Hagel- und Vandalismusschäden sowie bei Schäden durch weitere Naturgefahren von“H1 1.2.2.4, Seite 20
Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatorenja, bis 500 €„Wir leisten Entschädigung für den einfachen Diebstahl von • Kinderwagen • Krankenfahrstühlen, • Rollatoren und sonstigen Gehhilfen,“H1 1.2.2.2, Seite 20
Einfacher Diebstahl von Wäsche und Geräten aus Waschküche und Trockenraumja, bis zur Versicherungssumme„Wir leisten Entschädigung für den einfachen Diebstahl von Waschmaschinen und Trocknern aus Gemeinschaftsräumen.“H1 1.2.2.3, Seite 20
Diebstahl aus verschlossenem Kraftfahrzeugja, bis 500 €„im verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines zum Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges, Wohnwagens, Wohnmobiles, Anhängers,“H1 1.2.2.1, Seite 20
Taschen- und Trickdiebstahlnein„DEVK-Komfort nicht versichert“H1 1.2.2.10, Seite 22
Diebstahl aus verschlossenen Bootskabinen und Wohnwagenja, bis 500 €„im verschlossenen Innenraum (Kajüte, Kabine, Backkiste) eines Wassersportfahrzeugs oder Passagierschiffs.“H1 1.2.2.1, Seite 20

Wertsachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Wertsachen insgesamt (Anteil der Versicherungssumme, Kunst, Antiquitäten, Pelze)ja, bis zur Versicherungssumme„DEVK-Komfort 30 Prozent der Versicherungssumme“H1 3.1.9.2, Seite 32
Bargeld außerhalb eines Wertschutzschranksja, bis 2.000 €„insgesamt 2.000 Euro für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge“H1 3.1.9.2, Seite 32
Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere außerhalb eines Wertschutzschranksja, bis 10.000 €„insgesamt 10.000 Euro für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere“H1 3.1.9.2, Seite 32
Schmuck, Edelsteine, Gold und Platin außerhalb eines Wertschutzschranksja, bis 30.000 €„insgesamt 30.000 Euro für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen“H1 3.1.9.2, Seite 32
Wertsachen im verschlossenen Wertschutzschrank (Höchstgrenze)ja, bis zur Versicherungssumme„Für Wertsachen, die sich außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschranks (siehe Ziffer 3.1.9.3) befunden haben, ist unsere Entschädigung je nach Produktvariante begrenzt auf:“H1 3.1.9.2, Seite 32
Anforderungen an den Wertschutzschrank (Gewicht, Sicherheitsklasse, Verankerung)ja„als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen oder bei geringerem Gewicht nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank).“H1 3.1.9.3, Seite 33

Unterwegs und außer Haus

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Außenversicherung (Anteil der Versicherungssumme, Höchstbetrag)ja, bis zur Versicherungssumme„sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden.“H1 5.2.1, Seite 39
Außenversicherung: Höchstdauer der Abwesenheitja„DEVK-Komfort 9 Monate“H1 5.2.1, Seite 39
Raub und räuberische Erpressung unterwegsja, bis zur Versicherungssumme„Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz in den Fällen,“H1 5.2.4, Seite 39
Hausrat in Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Wohnmobilenja, bis 500 €„im verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines zum Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges, Wohnwagens, Wohnmobiles, Anhängers,“H1 1.2.2.1, Seite 20
Hausrat von Kindern in Ausbildung (Studentenwohnung, Internat, Wehr- oder Freiwilligendienst)ja, bis zur Versicherungssumme„eine Wohnung, ein Appartement oder ein Zimmer, so gilt dies so lange als vorübergehend.“H1 5.2.2, Seite 39
Hausrat im Senioren- oder Pflegeheimnein„DEVK-Komfort nicht versichert“H1 5.2.10, Seite 41

Kosten nach einem Schaden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarer Wohnung (Tagessatz, Dauer)ja, bis zur Versicherungssumme„DEVK-Komfort 150 Euro pro Tag; für maximal 150 Tage“H1 4.14, Seite 36
Rückreisekosten aus dem Urlaub nach einem erheblichen Schadenja, bis 5.000 €„Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, ersetzen wir Ihnen Fahrtmehrkosten, wenn Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig Ihre Urlaubsreise abbrechen und an den Schadensort zurückreisen.“H1 4.23, Seite 38
Aufräumungskostenja, bis zur Versicherungssumme„Wir ersetzen Ihnen Kosten für • das Aufräumen versicherter Sachen,“H1 4.1, Seite 34
Bewegungs- und Schutzkostenja, bis zur Versicherungssumme„Wir ersetzen Ihnen Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.“H1 4.2, Seite 34
Transport- und Lagerkostenja, bis zur Versicherungssumme„Wir ersetzen Ihnen Kosten, die für den Transport und die Lagerung des versicherten Hausrats entstehen, wenn“H1 4.4, Seite 34
Schlossänderungskosten (Wohnung, Wertschutzschrank, Garage)ja, bis zur Versicherungssumme„Wir ersetzen Ihnen Kosten, die für Schlossänderungen der Wohnung entstehen, wenn Schlüssel für“H1 4.5, Seite 34
Reparaturkosten für Gebäudeschäden nach Einbruch oder Vandalismusja, bis zur Versicherungssumme„Wir ersetzen Ihnen Kosten, die im Bereich Ihrer Wohnung, Ihres Kellers und Ihrer Garage durch“H1 4.7, Seite 34
Provisorische Maßnahmen und Bewachung (Notverglasung, Notschloss)ja, bis zur Versicherungssumme„Wir ersetzen Ihnen Kosten, die zum Schutz versicherter Sachen entstehen, wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wiederherstellung der endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtungen Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen“H1 4.6, Seite 34
Sachverständigenkostenja, bis zur Versicherungssumme„die Kosten eines Sachverständigenverfahrens, wenn der entschädigungspflichtige Schaden je gewählter Produktvariante einen Betrag“H1 4.20, Seite 37
Kühl- und Gefriergut bei Stromausfall oder Gerätedefektja, bis zur Versicherungssumme„Schäden an Lebensmitteln in Gefrier- oder Tiefkühlanlagen, die durch den Ausfall der Kühleinrichtung infolge eines Stromausfalls entstanden sind.“H1 1.6.1, Seite 27
Datenrettungskostenja, bis 1.500 €„Wir ersetzen Ihnen die tatsächlich entstandenen, erforderlichen Kosten der technischen Wiederherstellung Ihrer Daten und Programme.“H1 4.16, Seite 36

Besondere Sachen, Glas und Internet

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Glasbruch (Mobiliarverglasung, Spiegel, Vitrinen)nicht geregelt
Glaskeramik- und Induktionskochfeldernicht geregelt
Phishing und Betrug beim Online-Bankingja, bis 500 €„Wir bieten Versicherungsschutz für Vermögensschäden beim von Ihnen ausschließlich privat durchgeführten Online-Banking, wenn durch Phishing unberechtigte Dritte Überweisungen elektronisch übermitteln und Ihr kontoführendes Kreditinstitut in Unkenntnis des Phishing-Angriffes diese ausführt.“H1 1.6.5.1, Seite 27
Internetbetrug beim Online-Kauf und Missbrauch von Zahlungskartenja, bis 1.000 €„Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, leisten wir Entschädigung für Schäden, die durch missbräuchliche Benutzung Ihrer Scheck- oder Kreditkarte durch einen Dritten entstehen“H1 1.2.5, Seite 23
Gartengeräte und Mähroboter auf dem Grundstückja, bis 5.000 €„Gartengeräte sind Geräte, die der Gartenpflege dienen, wie z. B. Rasenmäher, -roboter, Heckenscheren, Baumsägen, Leitern, Rechen, Schaufeln oder Spaten.“H1 1.2.2.4, Seite 21
Sportgeräte (Ski, Golf, Tauchausrüstung)ja, bis 500 €„Für Ihre Sportausrüstung einschließlich des dazugehörigen Zubehörs und der Bekleidung bieten wir Ihnen Außenversicherungsschutz auch dann, wenn“H1 5.2.7, Seite 40
Musikinstrumenteja, bis zur Versicherungssumme„Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, gelten als mitversicherter Hausrat auch Musikinstrumente.“H1 3.1.11, Seite 33
Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote, Surfbretter und Bootszubehörja, bis zur Versicherungssumme„Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren, • Stand-up-Paddle und Surfgeräte,“H1 3.1.6, Seite 31
Arbeitsgeräte und Einrichtung im häuslichen Arbeitszimmerja, bis zur Versicherungssumme„Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren und Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen sind versichert.“H1 3.1.7, Seite 32
Ein- und Umbauten des Mieters (Einbauküche, Bodenbeläge)ja, bis zur Versicherungssumme„In das Gebäude eingefügte Sachen sind versichert, die Sie als Mieter oder Wohnungseigentümer“H1 3.1.1, Seite 31
Fremdes Eigentum in der Wohnung (Sachen von Gästen, Leihgaben)ja, bis zur Versicherungssumme„In Ihrem Haushalt befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Ihren Mietern bzw. Untermietern (siehe Ziffer 3.2.5) handelt.“H1 3.1.4, Seite 31

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Umzug: Schutz in alter und neuer Wohnungja„Während des Wohnungswechsels bieten wir Ihnen in beiden Wohnungen Versicherungsschutz.“H1 5.3.1, Seite 41
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeitnicht geregelt
Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit)ja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.“B 6.2, Seite 74
Obliegenheiten im Schadenfall (Polizeianzeige, Stehlgutliste, Fristen)ja„Schäden durch strafbare Handlungen gegen Ihr Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen.“B 9.1.2, Seite 76
Sicherheitsvorschriften (Verschluss, Beheizung, Absperren von Wasserleitungen)ja„in der kalten Jahreszeit die Wohnung, Geschäftsräume, sowie alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren“B 9.1.1, Seite 76
Leerstand und längere Abwesenheit (ab wie vielen Tagen eingeschränkt)ja„die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 180 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird;“H1 12.2, Seite 47
Besondere Ausschlüsse (Sturmflut, Grundwasser, Schwamm, Krieg)ja„Schwamm oder den Befall von Holz zerstörenden Pilzen,“H1 2.4, Seite 30

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
DEVK Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: DEVK Hausrat Kundeninformation mit Bedingungen Teil H (VHB 2024)
[Seite 1] Kundeninformation zur Hausratversicherung Verbraucherinformation Erläuterungen und Hinweise Versicherungsbedingungen (Stand 01.06.2024) SV 400 DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung DEVK Allgemeine Versicherungs-AG Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. 41018/03/2025 Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn [Seite 2] Inhaltsverzeichnis Seite Verbraucherinformationen zur DEVK-Hausratversicherung 3-5 Erläuterungen und Hinweise 6-8 IPID Informationsblatt zur Hausratversicherung 9 - 10 IPID Informationsblatt zum Elektroschutzbrief 11 - 12 Produktbeschreibung 13 - 15 Teil H – Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2024) 16 - 70 Abschnitt H1 – Hausratversicherung 16 - 52 Abschnitt H2 – Haus- und Wohnungsschutzbrief 53 - 57 Abschnitt H3 – Fahrradschutzbrief 58 - 62 Abschnitt H4 – Fahrrad-Kasko 63 - 64 Abschnitt H5 – Elektroschutzbrief 65 - 70 Allgemeiner Teil (B) 71 - 79 Hinweise zum Datenschutz 80 - 88 Satzung (C) Auszüge aus den Satzungen der DEVK Versicherungen 89 - 90 2 [Seite 3] Verbraucherinformationen zur DEVK-Hausratversicherung Wer sind die Vertragspartner? • Ihr Vertragspartner ergibt sich aus dem Versicherungsschein und den jeweiligen Satzungen. Danach ist Ihr Vertragspartner entweder die DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn Vorsitzender des Aufsichtsrates: Martin Burkert Vorstand: Gottfried Rüßmann (V), Annette Hetzenegger, Michael Knaup, Dietmar Scheel, Dr. Michael Zons Riehler Straße 190 50735 Köln Sitz des Vereins: Köln, Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 8234 USt-IdNr. DE 122 808 997 oder die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Kristian Loroch Vorstand: Gottfried Rüßmann (V), Annette Hetzenegger, Michael Knaup, Dietmar Scheel, Dr. Michael Zons Riehler Straße 190 50735 Köln Sitz der Gesellschaft: Köln, Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 7935 USt-IdNr. DE 811 201 404 Service-Telefon: 0800 4-757-757 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) – 24-Stunden-Hotline E-Mail: info@devk.de Internet: www.devk.de Risikoträger für den Elektroschutzbrief und den Elektroschutzbrief Plus ist die Freeyou Insurance AG Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dietmar Scheel Vorstand: Karl Assing, Peter Boecker Zur Dinkel 33 48739 Legden Sitz der Gesellschaft: Legden, Amtsgericht Coesfeld Nr. 42 HRB 2128 USt-IdNr. DE 232 298 374 • Unser Vertragspartner sind Sie als Versicherungsnehmer. Was ist die Hauptgeschäftstätigkeit der DEVK und welche Aufsichtsbehörde ist für die DEVK zuständig? Die beiden oben genannten DEVK-Unternehmen betreiben u. a. folgende Versicherungen: • die Unfallversicherung (Allgemeine Unfallversicherung und Kfz-Unfallversicherung) • die Haftpflichtversicherung • die Kfz-Haftpflichtversicherung • Sonstige Kfz-Versicherungen (Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung) • die Feuer- und Sachversicherung (Feuer-, Einbruch-Diebstahl-, Leitungswasser-, Glas-, Sturm-, Hausrat-, Gebäude-, Caravan-Uni- versal-, Reisegepäck-, Elementar- und Allgefahrenversicherung) Die zuständige Aufsichtsbehörde für diese beiden DEVK Unternehmen ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) - Bereich Versicherungen - Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Was sind die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung? Welche Leistungen wir als Versicherer im Schadenfall zu erbringen haben, ergibt sich aus der jeweiligen Versicherung, die Sie bei uns abgeschlossen haben. Einen Überblick des Leistungsumfangs finden Sie in den Hinweisen und Erläuterungen sowie in der Über- sicht zur Produktbeschreibung. Generell regeln sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach dem von Ihnen gestellten Antrag, dem Versicherungsschein, den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Unternehmenstarifen, den Versicherungsbedingungen sowie nach den Verweisen auf Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungsschein. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. Sollten Sie Mitglied des DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsvereins a.G. sein, gilt für ihr Vertrags- verhältnis zusätzlich die Satzung (Teil C). Stellen Sie fest, dass Sie die aufgeführten Vertragsunterlagen nicht oder nicht vollständig besitzen, bitten wir Sie, sich an Ihre zustän- dige Regionaldirektion zu wenden. Welche Leistungen Ihre jeweilige Versicherung umfasst und wann unsere Entschädigungszahlung im Schadenfall fällig wird, entnehmen Sie bitte den jeweiligen Erläuterungen und Hinweisen sowie den geltenden Versicherungsbedingungen. Die Versicherungsbedingungen sind Bestandteil der Ihnen vorliegenden Kundeninformation und sind in diesem Heft abgedruckt. 3 [Seite 4] Wie hoch ist der Gesamtpreis der Versicherung und welcher Beitrag entfällt bei Abschluss von mehreren selbstständigen Versiche- rungsverträgen auf die einzelnen Versicherungen? Die von Ihnen zu entrichtenden Beiträge ergeben sich aus den zum Vertragsschluss gültigen Unternehmenstarifen, die für Ihre Person maßgeblich sind. Die konkrete Höhe des Beitrags können Sie dem Antrag entnehmen, den Sie bei Antragstellung als Kopie zusammen mit dieser Kundeninformation erhalten. Sollten Sie bei uns mehrere Versicherungen beantragt haben, werden die einzelnen Beiträge auf dem Antrag und auf dem Versicherungsschein einzeln ausgewiesen. Die im Antrag und Versicherungsschein genannten Beiträge enthalten die Versicherungsteuer, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Höhe. Wann und wie ist der Versicherungsbeitrag zu zahlen? Hinweise und Erläuterungen zur Fälligkeit und Zahlung des Erst- und Folgebeitrags können Sie dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen entnehmen. Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise des Beitrags wird von uns zum Fälligkeitszeitpunkt beachtet. Welche der Ihnen erteilten Informationen sind befristet? Die Informationen zum Versicherungsvertrag sind solange wirksam, wie der mit Ihnen geschlossene Versicherungsvertrag unverändert bestehen bleibt. Spätere Änderungen im Versicherungsschutz, die von Ihnen beantragt werden, können auch Änderungen bei den Vertragsinformationen nach sich ziehen. Wie kommt der Vertrag zustande und wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsvertrag wird durch einen Antrag von Ihnen angebahnt. Bei Antragstellung erhalten Sie rechtzeitig vor Ihrer Unter- schrift eine Durchschrift des Versicherungsantrags, die in dieser Kundeninformation zusammengefassten Verbraucherinformationen, die Erläuterungen und Hinweise sowie die Versicherungsbedingungen, die dem künftigen Vertrag zugrunde liegen, um Ihnen auf diese Weise eine Prüfung des gewünschten Versicherungsschutzes zu ermöglichen. Bei einem Antrag, der auf Ihren Wunsch hin telefonisch bei uns eingeht und der deswegen eine rechtzeitige Information in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form) vor Ihrer Vertragserklärung nicht zulässt, erhalten Sie die zuvor genannte Kundeninformation unverzüglich nach Vertragsschluss zusammen mit dem Versicherungsschein. Dies gilt auch bei einer Antragsstellung durch ein anderes Fernkommunikationsmittels, welches eine rechtzeitige Information vor Ihrer Vertragserklärung aufgrund der technischen Gegebenheiten nicht zulässt. Wir prüfen Ihren Antrag nach Eingang bei der DEVK und entscheiden, ob wir ihn in der von Ihnen gestellten Form annehmen können. Erhalten Sie von uns einen Versicherungsschein und widerrufen Sie ihre Vertragserklärung nicht, kommt der Versicherungsvertrag zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zum beantragten Datum, wenn Sie den Erstbeitrag rechtzeitig und unverzüglich zahlen. Nähere Einzel- heiten hierzu und die Folgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen. Wann können Sie Ihre Vertragserklärung widerrufen und welche Folgen hat ein wirksamer Widerruf? Wir haben Sie über die Möglichkeit des Widerrufs Ihrer Vertragserklärung sowie dessen Folgen in Ihrem Antrag hingewiesen. Insofern verweisen wir auf diese Information im Antrag. Wie lange läuft der Vertrag und welche Kündigungsmöglichkeiten haben Sie? Die Versicherung wird zunächst bis zum 31.12. um 24:00 Uhr, und für das gesamte nächste Kalenderjahr abgeschlossen. Mit dem Ab- lauf der Vertragszeit verlängert sich der Vertrag um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf dem anderem Vertragspartner eine Kündigung in Textform zugegangen ist. Nach einem Versicherungsfall kann innerhalb eines Monats (Eingang beim Empfänger) unter den in den entsprechenden Versiche- rungsbedingungen genannten Voraussetzungen gekündigt werden. Nähere Einzelheiten hierzu und weitere außerordentliche Kündi- gungsmöglichkeiten können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen. Welches Recht und welche Vertragssprache wird angewandt? Für das Versicherungsverhältnis und die vorvertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorabinfor- mationen, der Vertragsabschluss und die Kommunikation mit Ihnen während der Vertragslaufzeit erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. Wichtiger Hinweis: Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen wir auf folgenden Umstand hinweisen: Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 4 [Seite 5] Welche Hilfe können Sie bei Fragen oder Meinungsverschiedenheiten mit uns in Anspruch nehmen? Unser Ziel ist es, Sie mit unseren Leistungen und unserem Service rundum zufriedenzustellen. Ihr Feedback ist für uns sehr wert- voll und wir freuen uns, wenn wir Sie begeistern konnten. Sollte uns das einmal nicht gelingen, sagen Sie es uns. Denn nur so können Probleme aus der Welt geschafft werden. Für Fragen und Kritik steht die zuständige Regionaldirektion zur Verfügung. Falls Sie einmal nicht mit uns zufrieden sein sollten und Sie sich beschweren möchten, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Online über unser Kontaktformular unter: www.devk.de/kundenservice/streitbeilegung Schriftlich an: DEVK Versicherungen, Riehler Str. 190, 50735 Köln oder DEVK-Versicherungen Ressort Qualitätsmanagement Riehler Str. 190 50735 Köln Umgang mit Beschwerden • Falls Sie sich einmal beschweren möchten, wird die Beschwerde vorrangig innerhalb von 5 Tagen und soweit möglich telefonisch bearbeitet. • Kann eine Beschwerde nicht unmittelbar bearbeitet werden, erhalten Sie als Beschwerdeführer eine schriftliche Information über die Gründe und den voraussichtlichen Antworttermin. Beschwerdemöglichkeiten außerhalb der DEVK: Versicherungsombudsmann Die DEVK ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlich- tungsverfahren in Anspruch nehmen. Dies setzt jedoch u. a. voraus, dass die DEVK Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen hat und kein Verfahren zum Beschwerdethema bei Gericht anhängig ist. Sie erreichen den Ombudsmann unter: Telefon: 0800 3-696-000 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) Postfach: 08 06 32, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Als Versicherungsunternehmen unterliegt die DEVK der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Eine Be- schwerde kann kostenfrei an die BaFin gerichtet werden, die dann prüft, ob der Versicherer die vereinbarten Vertragsbedingungen und rechtlichen Vorgaben eingehalten hat. Einzelne Streitfälle kann die Bafin nicht verbindlich entscheiden. Sie erreichen die BaFin unter: Adresse: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: www.bafin.de Wichtig für Sie: Rechtsweg bleibt unberührt Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt von der Wahl einer der oben genannten Beschwerdemöglichkeiten un- berührt. Welches Gericht für Klagen gegen uns zuständig ist, können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen. 5 [Seite 6] Erläuterungen und Hinweise Was ist Hausrat? Zu Ihrem Hausrat gehören alle Sachen, die sich in Ihrer Wohnung befinden und Ihrer privaten Nutzung dienen. Dies sind zum Beispiel Ihre Möbel und Einrichtungsgegenstände, Ihre Kleidung und Schuhe, sowie elektronische Geräte und Lebensmittel. Wenn Sie als Mieter einer Wohnung Dinge angeschafft haben, wie z. B. Waschbecken oder Bodenbeläge, sind diese ebenfalls versichert. Für gewisse Gegenstände oder Sachen gelten Entschädigungsgrenzen, wie z. B. für Wertsachen. Manche sind von dem Versicherungs- schutz ausgeschlossen. Die Regelungen zu den versicherten Sachen und den Ausschlüssen finden Sie unter Ziffer 3 im Teil H der Versicherungsbedingungen. Wogegen ist Ihr Hausrat versichert? Wir ersetzen Ihnen den Neuwert, wenn Ihr Hausrat durch die nachfolgenden Gefahren beschädigt, zerstört oder abhandengekommen ist: • Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Verpuffung, Detonation von Blindgängern, Implosion, Überschalldruckwellen, Luft- fahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen, Seng- und Schmorschäden sowie Rauch- und Rußschäden • Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus und Raub • Leitungswasser • Sturm und Hagel • Weitere Naturgefahren (Elementar) – sofern vereinbart • Weitere versicherte Gefahren und Schäden Die versicherten Gefahren und Schäden finden Sie in Ziffer 1 im Teil H der Versicherungsbedingungen. Dabei sind lediglich einige Schäden ausgenommen, die entweder kaum kalkulierbar oder aber leicht zu vermeiden sind. Die Ausschlüsse finden Sie unter Ziffer 2 im Teil H der Versicherungsbedingungen. Wichtiger Hinweis zu den weiteren Naturgefahren (Elementar): Für diese Gefahren (Ziffer 1.5 im Teil H) beginnt der Versicherungsschutz 14 Tage nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn (Wartezeit). Wir verzichten auf die Wartezeit für diese Gefahren, wenn • bis zum beantragten Versicherungsbeginn einen Vorversicherung besteht oder bestanden hat oder • zwischen Antragseingang bei der DEVK und dem beantragten Beginn mehr als ein Monat liegt. Wo ist Ihr Hausrat versichert? Ihr Hausrat ist in erster Linie innerhalb des Versicherungsortes versichert. Dazu gehören z. B. Ihre Wohnung, dazugehörige Keller- räume und Garagen. Alle Räumlichkeiten, die unter den Versicherungsort fallen, finden Sie in Ziffer 5.1 im Teil H der Versicherungs- bedingungen. Darüber hinaus besteht auch Versicherungsschutz, wenn sich Ihr Hausrat vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindet (Außenversicherung). Welche Entschädigungsgrenzen und Besonderheiten für die Außenversicherung gelten, ist in Ziffer 5.2 im Teil H der Versicherungsbedingungen beschrieben. Was müssen Sie bei Vertragsabschluss beachten? Setzen Sie die Versicherungssumme so fest, dass der Betrag ausreicht, Ihren gesamten Hausrat (siehe oben) heute neu zu beschaffen. Künftige Preissteigerungen werden dann von uns durch Summen- und Beitragsanpassungen aufgrund des entsprechenden vom Sta- tistischen Bundesamt veröffentlichten Indexes berücksichtigt. Bei größeren Neuanschaffungen sollten Sie die Versicherungssumme überprüfen. Wenn Sie mindestens die von uns je Quadratmeter Wohnfläche empfohlene Versicherungssumme vereinbaren, verzichten wir im Versicherungsfall auf die Anrechnung einer Unterversicherung. Was müssen Sie während der Laufzeit des Vertrags beachten? Wenn Sie umziehen, geben Sie uns bitte spätestens bei Umzugsbeginn schriftlich Ihre neue Anschrift und die neue Wohnungsgröße in Quadratmetern bekannt. Darüber hinaus informieren Sie uns bitte unverzüglich schriftlich, wenn weitere Änderungen gegenüber Ihrer bisherigen Wohnung eingetreten sind; dies gilt insbesondere, wenn sich etwas geändert hat, wonach wir im Antrag gefragt haben. Wenn Ihre Wohnung länger als 180 Tage ununterbrochen unbewohnt bleibt, teilen Sie uns dies bitte mit. Beachten und befolgen Sie alle gesetzlichen, behördlichen und mit uns vereinbarten Sicherheitsvorschriften. Wasch- und Spülmaschinen sollten Sie niemals unbeaufsichtigt betreiben, und die Wasserleitungen sollten Sie nach Beendigung des Waschvorgangs schließen. In der kälteren Jahreszeit müssen Sie die Wohnung ausreichend beheizen oder wasserführende Anlagen und Einrichtungen, die nicht ausreichender Wärme ausgesetzt sind, entleeren und entleert halten. Von wertvollen Einzelstücken sollten Sie die Rechnungen aufbewahren und Farbfotos anfertigen. Was müssen Sie im Versicherungsfall tun? • Rufen Sie bei einem Brand sofort die Feuerwehr. • Benachrichtigen Sie bei Schäden durch Einbruchdiebstahl, Beraubung, Vandalismus oder Diebstahl unverzüglich die Polizei, und legen Sie ihr eine Liste der abhanden gekommenen Sachen vor. • Lassen Sie abhandengekommene Sparbücher und sonstige Urkunden sofort sperren. • Schließen Sie bei einem Rohrbruch sofort den Haupthahn. • Zugefrorene Rohre, Heizkörper usw. nur durch einen Fachmann auftauen lassen. • Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, teilen Sie uns dies bitte unverzüglich schriftlich mit. 6 [Seite 7] Was erhalten Sie von uns im Versicherungsfall? Unter der Voraussetzung, dass wir keine Unterversicherung anrechnen müssen, erhalten Sie von uns • den Wiederbeschaffungspreis (Neuwert) bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen oder • die notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung, höchstens jedoch den Wiederbeschaffungspreis bei beschädigten Sachen oder • den für Sie erzielbaren Verkaufspreis bei Sachen, die bereits vor dem Schaden nicht mehr zu verwenden waren. Für Wertsachen (nähere Informationen entnehmen Sie bitte Ziffer 3.1.9 aus dem Teil H, sowie ggf. für Fahrräder wird eine Entschädi- gung nur bis zur Höhe der vereinbarten Entschädigungsgrenze geleistet. Aufgrund eines Versicherungsfalls anfallende zusätzliche Kosten, z. B. für das Aufräumen Ihrer Wohnung oder für die Unterbringung in einem Hotel usw., ersetzen wir ebenfalls. Die vollständige Aufzählung der versicherten Kosten finden Sie in Ziffer 2 aus dem Ab- schnitt H 1. Wann Sie Ihre Entschädigung erhalten? Sie erhalten Ihre Entschädigung, nachdem der Versicherungsfall dem Grund und der Höhe nach festgestellt worden ist. Jedoch haben Sie einen Monat nach Anzeige des Schadens Anspruch auf eine angemessene Abschlagszahlung. Darüber hinaus wird die Ihnen zustehende Entschädigung mit 4 Prozent verzinst, wenn die fällige Entschädigung einen Monat nach Meldung des Schadens noch nicht gezahlt worden ist. Der angefallene Zinsbetrag wird ihnen dann zusammen mit der Entschädigung überwiesen. Anbündelungsnachlass Sie erhalten einen Beitragsnachlass, wenn Sie oder Ihr Ehepartner, eingetragener Lebenspartner oder Ihr mit Ihnen in häuslicher, ehe- ähnlicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner weitere Verträge in mindestens zwei weiteren Sparten bei der DEVK abgeschlossen haben. Der Anbündelungsnachlass gilt nicht für Hausratverträge mit vereinbartem Basis-Schutz. Als Anbündelungssparten zählen: • Gebäudeversicherung • Glasversicherung • Haftpflichtversicherung • Kfz-Versicherung • Krankenversicherung (ausgenommen Auslandreise-Krankenversicherung) • Rechtschutzversicherung • Unfallversicherung • sowie ein Altersvorsorge-Produkt (eine Lebens- oder Rentenversicherung, eine DEVK-Riester-Rente, eine vereinbarte Entgeltum- wandlung zum DEVK-Pensionsfond oder eine Geldanlage in einem Monega-Fond). Die Höhe des Nachlasses richtet sich nach der Anzahl bei der DEVK bestehenden oder beantragten Sparten: • 2 zusätzliche Verträge 3 Prozent • 3 zusätzliche Verträge 5 Prozent • 4 zusätzliche Verträge 7 Prozent • 5 zusätzliche Verträge und mehr 9 Prozent Der Anbündelungsnachlass wird gemäß der genannten Staffel angepasst, wenn sich die Anzahl der Verträge verändert. Er entfällt, so- bald keine zwei anrechenbaren Sparten mehr bestehen, spätestens mit Ablauf des dann laufenden Versicherungsjahres. Hinweis zum Teilungsabkommen Mieterregress Unsere Unternehmen sind dem Teilungsabkommen Mieterregress, das zwischen den Gebäude- und Allgemeinen Haftpflichtversiche- rern sowie dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) geschlossen wurde mit jeweiliger Fassung beige- treten. Das Teilungsabkommen besteht seit dem 01.01.2009 und wurde zum 01.01.2022 neu gefasst. Das Abkommen regelt Ausgleichs- und Regressansprüche des Gebäudeversicherers bei einem zumindest fahrlässig herbeigeführten Feuer- oder Leitungswasserschaden, der von einem haftpflichtversicherten Mieter oder Pächter verursacht wurde. Dem Mieter bzw. Pächter wird dabei auch das Handeln oder Verschulden dritter Personen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und/oder der Recht- sprechung zugeordnet. Bei Schäden bis zu 5.000 Euro verzichtet der Gebäudeversicherer auf die Geltendmachung von Regress- bzw. Ausgleichsansprüchen. Bei Schäden über 5.000 Euro und bis zu 100.000 Euro beteiligt sich der Haftpflichtversicherer am Entschädigungsbetrag mit einer Quote von 38 Prozent. Schäden über 100.000 Euro fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens. Hinweise zum Home-Service • Wer den Schaden hat, braucht für den Handwerker nicht zu sorgen. Hoffentlich brauchen Sie nie unseren Home-Service. Denn Brand-, Leitungswasser-, Einbruchdiebstahl-, Sturm- oder Hagelschäden wünschen wir Ihnen nun wirklich nicht. Wenn Sie aber tatsächlich mal ein solcher Schaden trifft und Sie Ihre Hausrat- oder Gebäudeversicherung bei der DEVK haben, können Sie – im wahrsten Sinne des Wortes – unseren „Home-Service“ genießen. • Worum geht es dabei? Wir bieten unseren Versicherungsnehmern, die eine DEVK-Hausrat- oder -Gebäudeversicherung haben DIE SOFORTHILFE im Ver- sicherungsfall per Telefon an. • Wie funktioniert das? o Sie können im Versicherungsfall jederzeit – rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche – beim unten angegebenen Service Telefon anrufen. o Durch geschulte Mitarbeiter erhalten Sie fachkundige Sofortberatung und Tipps, wie Sie sich im Versicherungsfall am besten verhalten. o Vor allem ist sichergestellt, dass Ihnen kompetente Handwerker und Dienstleister schnellstens helfen. Bei regionalen Groß- schadenereignissen, z. B. Sturm/Orkan, Hagel, Überschwemmung kann es aber aufgrund der Vielzahl an Schäden zu Warte- zeiten kommen. Die Vermittlung von Handwerkern können Sie auch ohne einen Schaden in Anspruch nehmen (z. B. bei Reno- vierungsarbeiten). 7 [Seite 8] • Was bezwecken wir damit? Schnellere und kompetentere Schadenbearbeitung im Sinne unserer Kunden. • Wie erreichen Sie den Home-Service? Über Ihren DEVK-Berater oder über Service Telefon 0800 4-757-757 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz). • Was kostet Sie die Beratung? Außer einem Telefonat nichts! • Noch etwas Wichtiges: Unser Service Telefon steht Ihnen auch allgemein beratend zur Seite. Auf Wunsch informieren wir Sie über alle Neuerungen im Vergleich zu Ihren derzeitigen Versicherungsbedingungen und geben Ihnen Auskunft über den Stand Ihrer Versicherungssummen. Weitere Rufnummern für die Schadenmeldung: Haus- und Wohnungsschutzbrief 0221 757-2979 Fahrradschutzbrief 0221 757-3585 Fahrrad-Kasko 0800 4-757-757 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) Elektroschutzbrief 02541 802-8040 8 [Seite 9] IPID Informationsblatt zur Hausratversicherung Hausratversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn DEVK Allgemeine Versicherungs-AG Deutschland Dieses Blatt dient Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Haus- ratversicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen: • Versicherungsantrag • Versicherungsschein • Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Hausratversicherung an. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, der Be- schädigung oder des Abhandenkommens Ihres Hausrats infolge eines Versicherungsfalls. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? ✔ Versichert ist der Hausrat Ihrer Wohnung. Dazu zählen beispielsweise: Dazu zählen alle Sachen, die dem Haushalt zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Ver- vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sa- brauch) dienen. Dazu gehören beispiels- chen, für die dieser die Gefahr trägt, weise: Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, ✔ Möbel, Teppiche, Bekleidung Luft- und Wasserfahrzeuge. ✔ elektrische und elektronische Haushaltsge- räte (z. B. Waschmaschine, TV, Computer) ✔ Antennen und Markisen, die zu Ihrer Woh- nung gehören ✔ Bargeld und andere Wertsachen (z. B. Schmuck) in begrenzter Höhe Gibt es Deckungsbeschränkungen? Versicherte Gefahren Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der ✔ Brand, Blitzschlag, Überspannung, Verpuf- Versicherungsschutz eingeschränkt sein fung, Detonation von Blindgängern, Explo- kann. In jedem Fall vom Versicherungs- sion, Implosion, Überschalldruckwellen, schutz ausgeschlossen sind zum Beispiel: Luftfahrzeuge und sonstige Fahrzeuge, Krieg Send- und Schmorschäden sowie Rauch- und Rußschäden Kernenergie ✔ Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus Schwamm nach einem Einbruch sowie Raub oder der Versuch einer solchen Tat Sturmflut ✔ Leitungswasser Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben ✔ Naturgefahren wie Sturm, Hagel ✔ Weitere Naturgefahren (Elementargefah- ren), soweit diese mit uns besonders ver- einbart sind. Das sind Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erd- rutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkan- ausbruch. Versicherte Schäden ✔ Sachschäden infolge von Zerstörung, Be- schädigung, oder Abhandenkommen der versicherten Sachen infolge eines Versi- cherungsfalls. 9 [Seite 10] Versicherte Kosten ✔ Versichert sind die infolge eines Versiche- rungsfalls notwendigen, tatsächlich ange- fallenen und nachgewiesenen ✔ Schadenabwendungs- und Schadenminde- rungskosten ✔ Aufräumungskosten ✔ Bewegungs- und Schutzkosten ✔ Hotelkosten ✔ Transport- und Lagerkosten ✔ Schlossänderungskosten ✔ Bewachungskosten ✔ Kosten für provisorische Maßnahmen ✔ Reparaturkosten für Nässeschäden. Versicherungssumme und Versicherungs- wert ✔ Die Versicherungssumme ist der verein- barte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll. Ist das nicht der Fall, kön- nen Ihnen Nachteile bei der Entschädi- gungsberechnung entstehen. Wo bin ich versichert? ✔ Ihr Hausrat ist in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung versichert. Aber auch wenn sich der Hausrat vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts befindet, ist er zeitweise versichert. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: • Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. • Zahlen Sie bitte die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und pünktlich. • Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. • Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. • Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen, damit wir den Vertrag ggf. anpassen können. Wann und wie zahle ich? Ihr erster oder einmaliger Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbe- ginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Dies gilt jeweils unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns er- mächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und wann endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Andernfalls beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein wei- teres Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Versicherungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen). Ebenfalls können Sie oder wir nach dem Eintritt eines Schadenfalls den Versicherungsvertrag kündigen. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer. 10 [Seite 11] IPID Informationsblatt zum Elektroschutzbrief Elektroschutzbrief Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Freeyou Insurance AG Deutschland Dieses Blatt dient Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihres Elektro- schutzbriefs. Die vollständigen Informationen finden Sie in den allgemeinen und besonderen Versicherungsbedin- gungen für den Elektroschutzbrief. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen einen Elektroschutzbrief als Zusatz für Ihre Hausratversicherung an. Dieser schützt Sie vor finanziellen Risiken in Bezug auf Elektrogeräte in Ihrem Haushalt, auch über die gesetzliche Herstellergarantie hinaus. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? ✔ Der Versicherungsschutz gewährt dem be- Sofern die Geräte noch von der Hersteller- günstigten Haushalt eine Garantieverlänge- garantie abgedeckt werden, ist der Herstel- rung gegen Herstellungsfehler (Konstruk- ler des Geräts für die Reparatur verant- tion und Fertigung) und Materialfehler für wortlich. Elektrogeräte bis zu einem Gerätealter von maximal fünf Jahren (bzw. sieben Jahren Handys und Smartphones sind nicht versi- in der Produktvariante Elektroschutzbrief chert, ebenso wie alle Geräte, die nicht in Plus). Zudem sind Sturzschäden von Ta- den Versicherungsbedingungen aufgeführt blets (Bruchschäden) im Versicherungs- sind. schutz enthalten. ✔ Darüber hinaus unterstützen wir Sie durch die Vermittlung von entsprechenden Hand- werkern und beteiligen uns an den Kosten einer Neuanschaffung, wenn eine Repara- Gibt es Deckungseinschränkungen? tur wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist. Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versicherte Geräte Versicherungsschutz eingeschränkt sein kann. Es sind zum Beispiel folgende Fälle ✔ funktionsfähige Elektrogeräte mit einem vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: Anschaffungspreis zwischen 100 Euro und 3.500 Euro (bzw. 5.000 Euro in der Pro- Transportschäden und natürlicher Ver- duktvariante Elektroschutzbrief Plus (bzw. schleiß 5.000 Euro in der Produktvariante Elektro- schutzbrief Plus) unsachgemäße Behandlung sowie man- gelnde Pflege ✔ Elektrogeräte, welche nicht älter sind als fünf Jahre (bzw. sieben Jahre in der Pro- Serienschäden duktvariante Elektroschutzbrief Plus) Serienschäden, Schäden aufgrund eigener ✔ Geräte aus den Bereichen Unterhaltungs-, Reparaturen und Schäden, die die Funk- Haushalts- sowie Informationselektronik tionsfähigkeit des Geräts nicht beeinträch- in der Produktvariante Elektroschutzbrief tigen (Schrammen, Kratzer, Lackschäden) Plus sind darüber hinaus elektrische Gar- Akkuschäden tengeräte und elektrische Werkzeuge versi- chert sowie elektrische Sportgeräte und Smarthome-Geräte Versicherte Leistungen ✔ Reparatur von Schäden, welche durch Her- stellungsfehler oder Materialfehler entstan- den sind, durch einen zertifizierten Dienst- leister (vor Ort oder zentral) ✔ Reparatur von Sturzschäden an Tablets (Bruchschäden) ✔ Übernahme der Transport- und Verpa- ckungskosten bei einer zentralen Reparatur ✔ Ersatz des versicherten Geräts durch Neu- kaufbeteiligung an einem gleichwertigen Ersatzgerät, sofern die Reparatur technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist 11 [Seite 12] ✔ Kostenübernahme für ein Leihgerät bis maximal 100 Euro ✔ Pauschalzahlung von bis zu 50 Euro, wenn das defekte Gerät ein Herd, eine Waschma- schine oder ein Gefrier-/Kühlschrank ist, und die Reparatur länger als sieben Tage dauert (14 Tage für die Waschmaschine) Versicherungssumme ✔ Die Versicherungssumme ist der vereinbar- te Betrag, der dem Versicherungswert ent- sprechen soll. Ist das nicht der Fall, können Ihnen Nachteile bei der Entschädigungsbe- rechnung entstehen. Wo bin ich versichert? ✔ Ihre abgesicherten Elektrogeräte sind innerhalb Ihrer ständig bewohnten Wohnung versichert. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz, wenn sich Ihre Geräte vorübergehend außerhalb der Wohnung be- finden. Welche Verpflichtungung habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: • Behandeln Sie Ihre versicherten Geräte so, wie es in der Bedienungsanleitung beschrieben steht. • Im Schadenfall reichen Sie uns den Kaufbeleg (mit Gerätetyp, Kaufdatum und Kaufpreis) und Ihre Kon- taktdaten für Rückfragen ein. • Melden Sie den Schaden unverzüglich bei der Notrufzentrale unter 02541 802-8040. • Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. Wann und wie zahle ich? Ihr erster oder einmaliger Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche- rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versiche- rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Dies gilt jeweils unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns er- mächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und wann endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein der Hausratversicherung angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Andernfalls beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung. Versicherungsschutz besteht für ein Jahr. Er verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern Sie den Schutzbrief nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können sowohl die gesamte Hausratversicherung oder die Zusatzvereinbarung zum Elektro- schutzbrief kündigen. Die Kündigung kann zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres erfolgen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertrags- dauer geschehen). 12 [Seite 13] Produktbeschreibung Hausrat Basis, Komfort und Premium Die nachstehende Übersicht verschafft Ihnen einen Überblick. Den vollständigen Versicherungsschutz entnehmen Sie bitte den Versi- cherungsbedingungen. Versicherte Gefahren Basis Komfort Premium Schutz bei Feuer (Ziffer 1.1) Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Verpuffung, Detonation von Blindgängern, Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall von (Luft-)Fahrzeugen, • • • Absturz von Luftfahrzeugen, Rauch, Ruß Seng- und Schmorschäden 1.000 Euro 2.000 Euro • Schutz bei Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus und Raub (Ziffer 1.2.) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Einbruch, Raub • • • Inhalt von Schließfächern/Spinds z. B. in der Schule oder Sportstudio ein- • • • schließlich Tablets Diebstahl aus verschlossenen Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Wohnmobilen, Anhängern, fest montierten Dachboxen/Motorradkoffern, Wassersportfahrzeu- 250 Euro 500 Euro 2.500 Euro gen, Passagierschiffen weltweit und rund um die Uhr – sofern nicht anderweitig versichert Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühle, Rollatoren u. ä. • 500 Euro 5.000 Euro Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern aus Gemeinschafts- 500 Euro • • räumen Garteninventar auf Balkon, Terrasse und dem weiteren Grundstück: – Gartenmöbel – Gartengeräte aller Art (z. B. Rasenmäher, -roboter, Baumsägen, Leitern, 500 Euro 5.000 Euro 10.000 Euro Rechen, Schaufeln) – Wäschespinnen, Wäsche und Bekleidung auf der Leine Diebstahl, Feuer, Diebstahl, Feuer, Diebstahl, Feuer, – Grillgeräte und Outdoorküchen Sturm, Hagel, Sturm, Hagel, Sturm, Hagel, – Kinderspielzeug, Spiel- und Sportgeräte, Trampoline Vandalismus Vandalismus Vandalismus – mobile Aufstell- und Außen-(Whirl-)Pools einschließlich Filter, Heizung und sowie weitere sowie weitere sowie weitere Leiter Naturgefahren Naturgefahren Naturgefahren – mobile Wallboxen – sofern nicht anderweitig versichert (Elementar) (Elementar) (Elementar) – Komponenten einer Smart-Home-Überwachung und Sicherung – sofern verein- – sofern verein- – sofern verein- – Komponenten der Gerätesteuerung von Smart-Home-Devices bart bart bart – fest verankerte Skulpturen – Rollatoren, Krankenfahrstühle und Kinderwagen Diebstahl von Haustieren, Kleinvieh und Bienenvölkern (ausschließlich zur privaten Nutzung mit artgerechter Haltung) • • 1.500 Euro Diebstahl bei medizinischer Betreuung aus Patientenzimmern, Reha-Einrich- tungen, Kuranstalten, Pflege- und Seniorenheimen: – Hausratgegenständen • 500 Euro 5.000 Euro – Bargeld und Wertsachen 100 Euro 200 Euro Diebstahl am Arbeitsplatz (ausgenommen Bargeld und Wertsachen sowie Ar- beitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich Ihrem Beruf oder • 250 Euro 500 Euro Gewerbe dienen) Diebstahl von Bekleidung und Lernmitteln (auch Tablets und Notebooks) während schulischer oder studentischer Veranstaltungen einschl. Hin- und • • 500 Euro Rückweg zur Bildungseinrichtung – sofern nicht anderweitig versichert Trickdiebstahl von Bargeld und Wertsachen in Ihrer versicherten Wohnung • 500 Euro 1.500 Euro Diebstahl in der Öffentlichkeit (z. B. in Hotels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Arztpraxen und Umkleidekabinen) • • 250 Euro Diebstahl von Ausweispapieren, Führerschein, Scheck- oder Kreditkarten 250 Euro sowie eine Aufwandsentschädigung • • 50 Euro Diebstahl von Balkonkraftwerken und Stecksolargeräten • • 1.500 Euro Diebstahl durch Hausangestellte, Au-Pair-Personen und Pflegekräften • • 500 Euro Scheck- und Kreditkartenmissbrauch – sofern nicht anderweitig versichert 250 Euro 1.000 Euro 3.000 Euro Schutz bei Leitungswasser (Ziffer 1.3) Nässeschäden durch austretendes Leitungswasser aus – Rohren der Wasserversorgung und die damit verbundenen Einrichtungen – Heizungs- und Klimaanlagen – im Haus verlaufenden Regenfallrohren • • • – Wasserlösch- und Berieselungsanlagen – Wasserbetten, Aquarien, Zimmerbrunnen, Wasserwänden und -säulen so- wie Wischroboter – Zisternen und Regenwasserspeichern frostbedingte Bruchschäden an Armaturen – sofern nicht anderweitig versichert • • • sonstige Bruchschäden an Armaturen – sofern nicht anderweitig versichert • • 1.000 Euro Nässeschäden durch undichte Wartungs- bzw. Silikonfugen • • 5.000 Euro Nässeschäden durch Regen, Schnee oder Schmelzwasser 500 Euro 1.000 Euro 5.000 Euro Nässeschäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser aus Aufstell- und Außen-(Whirl-)Pools • • 1.000 Euro 13 [Seite 14] Versicherte Gefahren Basis Komfort Premium Schutz bei Sturm und Hagel (Ziffer 1.4) Sturm (ab Windstärke 8) • • • Hagel • • • Schutz bei weiteren Naturgefahren (Elementar) – sofern vereinbart (Ziffer 1.5) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, • • • Lawinen, Vulkanausbruch Zusätzlicher Schutz bei Witterungsniederschlägen, wie z. B. Starkregen: Überflutung über die Geländeoberfläche durch Kellerschächte oder -außen- 5.000 Euro 5.000 Euro 5.000 Euro türen sowie über Balkone, Loggien und Dachterrassen Wartezeit für die weiteren Naturgefahren (Elementar) 14 Tage 14 Tage 14 Tage Selbstbeteiligung für die weiteren Naturgefahren (Elementar) gemäß Antrag bzw. Police Schutz bei weiteren Schäden (Ziffer 1.6) Gefriergut in Gefrier- oder Tiefkühlanlagen • • • Gas-, Wasser- oder Ölverlust – sofern nicht anderweitig versichert • 5.000 Euro • Schäden an Wäsche durch technischen Defekt an Waschmaschinen oder Wäschetrocknern – sofern nicht anderweitig versichert • • 3.000 Euro Inhalt von Aquarien (Pflanzen, Pumpe und Einrichtung) • • 1.000 Euro Phishing (für Vermögensschäden) • 500 Euro 2.000 Euro Schäden durch Wildtiere, Marder und Waschbären – sofern nicht anderweitig versichert • • 5.000 Euro Transportmittelunfall – sofern nicht anderweitig versichert • • 3.000 Euro Differenzdeckung (Sofortschutz) • 6 Monate 15 Monate Versicherte Sachen (Ziffer 3.1) Ihr gesamter Hausrat – zur privaten Nutzung • • • Smart-Home-Geräte (vernetzte, fernsteuerbare Geräte) • • • Antennen und Markisen (auf dem Grundstück) • • • Kraftfahrzeuge und Gehhilfen – sofern nicht versicherungspflichtig Beispiel: • • • Krankenfahrstuhl und Rollator – auch selbstfahrend Spielfahrzeuge, Rasenmäher und Schneefräsen Luft- und Wasserfahrzeuge - sofern nicht versicherungspflichtig Beispiel: • • • Kanus, Schlauchboote, Stand up Paddle und Surfgeräte Fall- und Gleitschirme, Modellflugzeuge und Drohnen Beruflich oder gewerblich genutzte Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände • • • Handelswaren und Musterkollektionen • 2.500 Euro 10.000 Euro Haustiere (artgerechte Haltung) • • • Wertsachen 20 % 30 % 40 % Grenzen für Wertsachen außerhalb von Wertschutzschränken: – Bargeld 1.000 Euro 2.000 Euro 3.000 Euro – Sparbücher und Urkunden 5.000 Euro 10.000 Euro 20.000 Euro – Schmuck 15.000 Euro 30.000 Euro 50.000 Euro Nicht montiertes Kfz-Zubehör – sofern nicht anderweitig versichert: Reifen einschließlich Felgen, Dachboxen, Gepäck- und Fahrradträger und Kin- • • • dersitze sowie mobile Wallboxen Musikinstrumente– sofern nicht anderweitig versichert • • • Medizinische Geräte und Prothesen – sofern nicht anderweitig versichert • • • Balkonkraftwerk/Steckersolargerät – sofern nicht anderweitig versichert Voraussetzung: • • • Die Leistung des Wechselrichters ist auf die gesetzlich vorgegebene Höchst- leistung begrenzt Versicherte Kosten nach einem Versicherungsfall (Ziffer 4) Aufräumungskosten • • • Bewegungs- und Schutzkosten • • • Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten • • • Transport- und Lagerkosten 6 Monate 9 Monate 12 Monate Schlossänderungskosten für Türen und Wertbehältnisse in Ihrer Wohnung • • • Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen • • • Reparaturkosten für Gebäudeschädigungen nach einem (versuchten) Einbruch • • • oder Raub Reparaturkosten für Bodenbeläge, Innenanstrich und Tapeten nach einem Lei- • • • tungswasserschaden 14 [Seite 15] Versicherte Kosten nach einem Versicherungsfall (Ziffer 4) Basis Komfort Premium Feuerlöschkosten – sofern nicht anderweitig versichert • • • Bewachungskosten 3 Tage 7 Tage 14 Tage Telefon- und Internetkosten nach einem Einbruchdiebstahl • 1.000 Euro 3.000 Euro Umzugskosten bei Unbewohnbarkeit Ihrer Wohnung • 5.000 Euro 10.000 Euro Umzugskosten nach einem Einbruchdiebstahl • • 1.500 Euro 50 Euro 150 Euro 200 Euro Hotelkosten pro Tag 50 Tage 150 Tage 200 Tage 15 Euro 15 Euro 15 Euro Unterbringungskosten von Haustieren pro Tag 50 Tage 100 Tage 200 Tage Datenrettungskosten • 1.500 Euro 3.000 Euro Mehrkosten für energetische Modernisierung von Haushaltsgeräten und An- schaffung von nachhaltigen und schadstoffarmen Bodenbelägen, Tapeten und • 500 Euro 1.000 Euro Möbel Mehrkosten für eine alters- und behindertengerechte Umgestaltung – sofern nicht anderweitig versichert (ab einem Schaden von 10.000 Euro) • • 5.000 Euro Kosten für eine psychologische Betreuung nach einem Feuer, Einbruch, Raub oder Großschadenereignis • • 500 Euro ab einer ab einer Sachverständigenkosten • Schadenhöhe Schadenhöhe von 40.000 Euro von 30.000 Euro Verpflegungskosten nach Ausfall von Herd, Küchenmaschine mit Kochfunk- 50 Euro 50 Euro 100 Euro tion, Backofen oder Mikrowelle aufgrund eines Versicherungsfalls Kosten für Gebäudebeschädigungen nach Fehlalarm eines Gefahrenmelders – sofern nicht anderweitig versichert • 1.500 Euro 3.000 Euro Mehrkosten für die Rückreise aus dem Urlaub ab einer Schadenhöhe von 5.000 Euro – sofern nicht anderweitig versichert • 5.000 Euro 10.000 Euro Wo ist der Hausrat versichert? (Ziffer 5) Versicherungsort (Ziffer 5.1): Wohnung beruflich und gewerblich genutzte Räume, die ausschließlich über die Woh- nung zu betreten sind • Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Loggien, Balkone, Terrassen und Räume in Nebengebäude (auf dem Versiche- Sturm, Hagel rungsgrundstück) weitere Naturgefahren – sofern vereinbart Gemeinschaftsräume Privat genutzte Garagen (bis 5 km entfernt) Außenversicherung – Versicherungsschutz außerhalb des Versicherungsortes (Ziffer 5.2): 20 % 30 % 40 % Außenversicherung 6 Monate 9 Monate 12 Monate Zimmer oder Appartement während der Ausbildung/Studium 20 % 30 % 40 % (unabhängig davon, ob ein eigener Hausstand gegründet wurde) Sportausrüstung, deren Zubehör und Bekleidung, die sich dauerhaft außerhalb der Wohnung befindet • 500 Euro 5.000 Euro Inhalt von Kundenschließfächern bei Geldinstituten – sofern nicht anderweitig versichert • 20.000 Euro 30.000 Euro Eigener Haushalt von Kindern – sofern nicht anderweitig versichert • 30 % 30 % Hausrat von Familienangehörigen im Alten-/Pflegeheim – sofern nicht ander- weitig versichert: – Hausratgegenstände • • 5.000 Euro – Bargeld und Wertsachen 500 Euro Hausrat in einer beruflich bedingten Pendlerwohnung – Hausratgegenstände • • 20.000 Euro – Bargeld und Wertsachen 500 Euro eingelagerter Hausrat in Self-Storage-Anlagen – sofern nicht anderweitig versi- chert (ausgenommen Bargeld und Wertsachen) • • 15.000 Euro Besonderheiten Innere Unruhen und Aussperrung (Ziffer 1) • • • Schutz bei grober Fahrlässigkeit (Ziffer 6.1) 10.000 Euro • • Vorsorge-Versicherung (Ziffer 7.2) 15 % 20 % 25 % Verzicht auf die Anrechnung einer Unterversicherung bei Schäden bis • • • 2.000 Euro (Ziffer 7.7) Keine Gefahrerhöhung, wenn ein Gerüst aufgestellt wird (Ziffer 12.1) • • • Keine Gefahrerhöhung, wenn Ihre Wohnung 180 Tage nicht bewohnt wird • • • (Ziffer 12.2) • nicht versichert • bis zur Höhe der Versicherungssumme versichert 15 [Seite 16] Teil H – Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2024) Abschnitt H1 – Hausratversicherung Inhalt Seite 1. Welche Gefahren und Schäden sind versichert? 18 - 30 1.1 Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Verpuffung, Detonation von Blindgängern, Implosion, Überschalldruckwellen, Luftfahrzeuge und sonstige Fahrzeuge, Sengschäden, Schmorschäden, Rauch- und Rußschäden 18 - 19 1.2 Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus und Raub 19 - 24 1.3 Leitungswasser 24 - 25 1.4 Sturm und Hagel 25 1.5 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) (sofern vereinbart) 26 - 27 1.6 Weitere versicherte Gefahren und Schäden 27 - 30 2. In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz? 30 - 31 2.1 Generelle Ausschlüsse 30 2.2 Nicht versicherte Schäden bei Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen, Luftfahrzeuge und sonstigen Fahrzeugen 30 2.3 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und Raub 30 2.4 Nicht versicherte Schäden bei Leitungswasser 30 - 31 2.5 Nicht versicherte Schäden bei Sturm und Hagel sowie weitere Naturgefahren (Elementargefahren) 31 3. Welche Sachen sind versichert? 31 - 34 3.1 Versicherter Hausrat 31 - 33 3.2 Nicht versicherte Sachen 33 - 34 4. Welche Kosten übernehmen wir? 34 - 38 4.1 Aufräumungskosten 34 4.2 Bewegungs- und Schutzkosten 34 4.3 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten 34 4.4 Transport- und Lagerkosten 34 4.5 Schlossänderungskosten 34 4.6 Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen 34 4.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden 34 4.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden 34 4.9 Feuerlöschkosten (Subsidiärdeckung) 35 4.10 Bewachungskosten 35 4.11 Telefon- und Internetkosten nach einem Einbruchdiebstahl 35 4.12 Umzugskosten bei Unbewohnbarkeit der versicherten Wohnung 35 4.13 Umzugskosten nach einem Einbruchdiebstahl 35 4.14 Hotelkosten 35 - 36 4.15 Unterbringungskosten von Hunden, Katzen oder ähnlichen Haustieren 36 4.16 Datenrettungskosten 36 4.17 Mehrkosten für energetische Modernisierung von Haushaltsgeräten und für Anschaffung von nachhaltigen und schadstoffarmen Bodenbelägen, Tapeten und Möbel 36 4.18 Mehrkosten für eine alters- oder behinderungsbedingte Umgestaltung 37 4.19 Kosten psychologischer Betreuung nach einem Einbruch, Raub oder Großschadenereignis 37 4.20 Sachverständigenkosten 37 4.21 Kosten für die Verpflegung nach Ausfall von Herd, Küchenmaschine mit Kochfunktion, Backofen oder Mikrowelle nach einem Versicherungsfall 37 4.22 Kosten für Gebäudebeschädigungen nach Fehlalarm durch Gefahrenmelder (Subsidiärdeckung) 37 - 38 4.23 Mehrkosten für die Rückreise aus dem Urlaub (Subsidiärdeckung) 38 5. Wo ist Ihr Hausrat versichert? 38 - 42 5.1 Versicherungsort 38 - 39 5.2 Außenversicherung 39 - 41 5.3 Auswirkungen eines Wohnungswechsels auf Ihren Versicherungsschutz 41 - 42 6. Was gilt, wenn Sie den Versicherungsfall herbeiführen? 42 - 43 6.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit 42 - 43 6.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls 43 7. Was sind die Grundlagen für unsere Entschädigungsberechnung? 43 - 45 7.1 Versicherungswert 43 7.2 Versicherungssumme und Vorsorge-Versicherung 43 7.3 Umfang unserer Ersatzpflicht 43 7.4 Entschädigungsberechnung von versicherten Kosten 43 7.5 Höchstentschädigung 43 - 44 7.6 Selbstbeteiligung 44 7.7 Unterversicherung 44 7.8 Überversicherung 45 8. Wann wird unsere Entschädigungsleistung fällig? 45 8.1 Fälligkeit unserer Entschädigung 45 8.2 Ihr Anspruch auf Abschlagzahlung 45 8.3 Verzinsung 45 8.4 Hemmung 45 8.5 Aufschiebung der Entschädigungsleistung 45 16 [Seite 17] 9. Was gilt bei Durchführung eines Sachverständigenverfahren? 45 - 46 9.1. Einleitung eines Sachverständigenverfahrens 45 9.2 Benennung eines Sachverständigen 45 9.3 Umfang der Feststellungen der Sachverständigen 45 - 46 9.4 Verfahren nach den Feststellungen 46 9.5 Kosten 46 9.6 Obliegenheiten 46 10. Was gilt, wenn abhanden gekommene Sachen wieder herbeigeschafft werden? 46 10.1 Anzeigepflicht 46 10.2 Die Besitznahme abhanden gekommener Sachen 46 10.3 Ihr Wahlrecht bei Wiedererhalt 46 10.4 Wiedererhalt und Entschädigung unter dem Versicherungswert 46 10.5 Wiedererhalt einer beschädigten Sache 46 10.6 Rückabwicklung bei Besitzerlangung für kraftlos erklärter Wertpapiere 46 11. Welche Sicherheitsvorschriften haben Sie zu befolgen? 46 - 47 11.1 Betätigung bzw. Einschaltung von Schließanlagen 47 11.2 Gebrauchsfähiger Zustand der Schließanlagen 47 11.3 Sicherheitsvorschriften bei smarten Sicherheitseinrichtungen 47 11.4 Folge der Pflichtverletzung 47 12. Wann liegt eine Gefahrerhöhung in Ihrer Hausratversicherung vor? 47 - 48 12.1 Begriff der Gefahrerhöhung 47 12.2 Beispiele einer Gefahrerhöhung 47 12.3 Ihre Pflichten 47 12.4 Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung 47 - 48 12.5 Erlöschen unserer Rechte 48 13. Was ist mit dem Begriff Repräsentant gemeint? 48 14. Welchen Versicherungsschutz können Sie gegen einen Zusatzbeitrag gesondert vereinbaren? 48 - 50 14.1 Fahrraddiebstahlversicherung (sofern vereinbart) 48 - 49 14.2 In das Gebäude eingefügte Sachen 49 14.3 Sachen mit gesondert vereinbarter Versicherungssumme 49 - 50 15. Was gilt bezüglich der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag? 50 - 51 15.1 Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag nach dem Preisindex 50 15.2 Besonderheiten für die Tarifierung weiterer Elementargefahren 50 15.3 Neukalkulation und Anpassung Ihres Beitrags 50 - 51 15.4 Ihr Kündigungsrecht 51 16. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 51 17. Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung? 51 17.1 Rechte aus dem Vertrag 51 17.2 Zustimmung zur Zahlung der Versicherungsleistung 51 17.3 Kenntnis und Verhalten 51 18. Was gilt, wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen Dritte zusteht? 51 - 52 18.1 Übergang von Ersatzansprüchen 51 18.2 Ihre Obliegenheiten im Zusammenhang mit Ersatzansprüchen 52 18.3 Folge der Obliegenheitsverletzung 52 19. Was gilt, sofern Sie von einem Makler betreut werden? 52 20. Was gilt, wenn mehrere Versicherer an Ihrem Versicherungsvertrag beteiligt sind? 52 20.1 Führender Versicherer 52 20.2 Prozessführung 52 21. Welche besondere Vereinbarung gilt für Schienenfahrzeuge eines Eisenbahnunternehmers? 52 (Diese Regelung findet nur Anwendung auf Verträge, deren Versicherungsnummer ein „V“ vorangestellt ist) 21.1 Schienenfahrzeuge als Unterkunft 52 21.2 Diebstahl aus einem Dienstabteil 52 22. Leistungsupdate-Garantie 52 17 [Seite 18] Abschnitt H1 – Hausratversicherung 1. Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Wir leisten Entschädigung für die versicherten Sachen, die durch • Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Verpuffung, Detonation von Blindgängern, Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Anprall sonstiger Fahrzeuge, ihrer Teile oder ihrer Ladung, Sengschäden, Schmorschäden, Rauch- und Rußschäden (siehe Ziffer 1.1), • Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat (siehe Ziffer 1.2), • Leitungswasser (siehe Ziffer 1.3), • Sturm, Hagel (siehe Ziffer 1.4) und • sofern besonders vereinbart, weitere Naturgefahren (Elementargefahren) (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsen- kung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) (siehe Ziffer 1.5) • weitere Gefahren und Schäden (siehe Ziffer 1.6.) zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen (Versicherungsfall). Im Rahmen der genannten Gefahren und Schäden leisten wir auch Entschädigung für Versicherungsfälle, die auf innere Unru- hen und Aussperrung zurückzuführen sind. In den Ziffern 1.1 bis 1.6 definieren wir, soweit erforderlich, die versicherten Gefahren und erklären Ihnen, was wir unter diesen verstehen und grenzen auch unseren Versicherungsschutz ab. Bitte beachten Sie auch die Regelungen zu den Ausschlüssen in Ziffer 2. 1.1 Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Verpuffung, Detonation von Blindgängern, Implosion, Überschalldruckwellen, Luftfahrzeuge und sonstige Fahrzeuge, Sengschäden, Schmorschäden, Rauch- und Rußschäden 1.1.1 Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Wir leisten Entschädigung für Brandschäden an Ihren versicherten Sachen • durch Nutzwärme, • wenn sie diese einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken aussetzen. 1.1.2 Blitzschlag und Überspannung Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind ausschließ- lich dann versichert, wenn • an Sachen auf dem Grundstück Ihrer versicherten Wohnung, • durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen Sachen als an elektrischen Einrichtungen und Geräten oder an Anten- nen stehen Schäden anderer Art gleich. Wir leisten Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch • Überspannung, • Überstrom und • Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen. 1.1.3 Explosion/Verpuffung/Detonation eines Blindgängers Explosion oder Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt ausschließlich dann vor, • wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, • dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen sei- ner Wandung nicht erforderlich. Versicherungsschutz besteht auch bei der Detonation eines Blindgängers. Blindgänger sind Munition wie Patronen, Granaten oder Bomben, die nach ihrer Verwendung (Abschuss oder Abwurf) nicht oder nicht vollständig explodiert sind. 1.1.4 Implosion Implosion ist ein plötzlicher unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge ei- nes inneren Unterdruckes. 1.1.5 Überschalldruckwellen Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Druckwellen unmittelbar zerstört oder beschädigt werden, sofern diese Druckwellen durch Überschalldruckwellen eines Luftfahrzeugs entstehen. 18 [Seite 19] 1.1.6 Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen ist jede unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen durch die Berührung mit einem Fahrzeug des zivilen, militärischen und sonstigen Flugverkehrs. 1.1.7 Anprall sonstiger Fahrzeuge Anprall sonstiger Fahrzeuge ist jede unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen durch die Berührung mit einem Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeug. Bei Straßenfahrzeugen jedoch nur, wenn diese nicht von Ihnen oder von mitversicherten Personen betrieben wor- den sind. 1.1.8 Seng- oder Schmorschäden Wir leisten Entschädigung für Seng- oder Schmorschäden. Ein Seng- oder Schmorschaden ist eine Beschädigung versicherter Sachen durch Hitze, ohne dass es zu einem direkten Brand gekommen ist. Versicherungsschutz bieten wir Ihnen auch für Seng- oder Schmorschäden an fest mit dem Untergrund verklebten Bodenbelägen in der Ihnen gehörenden, selbstgenutzten Eigentumswohnung sowie im selbstgenutzten Ein- oder Zweifamilienhaus. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis 1.000 Euro DEVK-Komfort 2.000 Euro DEVK-Premium 100 Prozent der Versicherungssumme 1.1.9 Rauch- und Rußschäden Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach Ziffern 1.1.1 bis 1.1.8 entstanden sind. Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittel- bar beschädigen oder zerstören. Voraussetzung ist, dass der Rauch oder Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feue- rungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt. Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (z. B. Fogging). 1.2 Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus und Raub 1.2.1 Einbruchdiebstahl Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 1.2.1.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines falschen Schlüssels oder mittels ande- rer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt. Falsch ist ein Schlüssel dann, wenn dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person durchgeführt, veranlasst oder gebilligt worden ist. Schlüssel im Sinne dieser Bedingungen sind auch verkörperte elektronische Schlüssel wie Magnetkartenschlüssel, Transponder u.a. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels zur Begehung eines Einbruchdiebstahls ist nicht allein durch den Umstand bewiesen, wenn feststeht, dass Ihre versicherten Sachen abhandengekommen sind. 1.2.1.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 1.2.1.1) oder an- dere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen. Versichert ist in diesem Zusammenhang auch der Inhalt eines verschlossenen Schließfaches oder Spindes beispielsweise in der Schule, Universität, an der Arbeitsstelle oder im Sportstudio. 1.2.1.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude einge- schlichen oder dort verborgen gehalten hatte. 1.2.1.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und ein in Ziffer 1.2.4 beschriebenes Raubmittel anwendet, um in Besitz des gestohlenen Gutes zu bleiben. 1.2.1.5 durch richtige Schlüssel, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet. Die richtigen Schlüssel muss er davor entweder durch Einbruchdiebstahl oder durch einen außerhalb der versicherten Wohnung begangenen Raub in der nach Ziffer 1.2.4 beschriebenen Arten an sich gebracht haben. 1.2.1.6 in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel eindringt, den er durch Diebstahl an sich ge- bracht hat, ohne dass der berechtigte Besitzer den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten er- möglicht hat. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsortes erfolgt sein. 1.2.2 Diebstahl Hinweise zu den Anzeigeobliegenheiten in der Sachversicherung nach Ziffern 9.1 und 9.5 Allgemeiner Teil (B): Jeden nachfolgend versicherten Diebstahl müssen Sie unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, können wir unsere Leistung unter den in Ziffer 9.5 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten) beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise verweigern. 1.2.2.1 Diebstahl aus verschlossenen • Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Wohnmobilen, Anhängern, 19 [Seite 20] • fest montierten Dachboxen, fest montierten Motorradkoffern, • Innenräumen eines Wassersportfahrzeuges oder Passagierschiffes (Subsidiärdeckung) Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, bieten wir Ihnen Versicherungsschutz Ihrer versi- cherten Sachen • im verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines zum Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges, Wohn- wagens, Wohnmobiles, Anhängers, • in der fest montierten und verschlossen Dachbox, im fest montierten und verschlossenen Motorradkoffer, • im verschlossenen Innenraum (Kajüte, Kabine, Backkiste) eines Wassersportfahrzeugs oder Passagier- schiffs. Nicht versichert sind Wertsachen und Bargeld gemäß Ziffer 3.1.9.1. Voraussetzung ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen sind. Eine Abdeckung mit Planen, Persennings oder Ähnlichem reicht hierfür nicht aus. Dieser Versicherungsschutz gilt weltweit und rund um die Uhr. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis 250 Euro DEVK-Komfort 500 Euro DEVK-Premium 2.500 Euro 1.2.2.2 Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, Rollatoren und sonstigen Gehhilfen Wir leisten Entschädigung für den einfachen Diebstahl von • Kinderwagen • Krankenfahrstühlen, • Rollatoren und sonstigen Gehhilfen, auch wenn sich diese außerhalb des Versicherungsortes (siehe Ziffer 5.1) ereignet haben. Sachen, die mit dem Kinderwagen, dem Krankenfahrstuhl oder dem Rollator lediglich lose verbunden sind oder regelmäßig seinem Gebrauch dienen, ersetzen wir Ihnen nur, wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet worden sind. Unterlagen über den Hersteller, die Marke und sofern vorhanden, die Rahmen- oder sonstige Identifikations- nummer oder -kennzeichen, haben Sie zu beschaffen und aufzubewahren. Entschädigung können Sie nur verlangen, wenn Sie uns diese Merkmale nachweisen; ggf. können Sie diese auch anderweitig beschaffen. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort 500 Euro DEVK-Premium 5.000 Euro 1.2.2.3 Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern aus Gemeinschaftsräumen Wir leisten Entschädigung für den einfachen Diebstahl von Waschmaschinen und Trocknern aus Gemein- schaftsräumen. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis 500 Euro DEVK-Komfort 100 Prozent der Versicherungssumme DEVK-Premium 100 Prozent der Versicherungssumme 1.2.2.4 Schäden aufgrund Diebstahls, Feuer, Sturm, Hagels, weiterer Naturgefahren und Vandalismus von Gar- teninventar Wir leisten Entschädigung bei Diebstahl-, Feuer-, Sturm-, Hagel- und Vandalismusschäden sowie bei Schäden durch weitere Naturgefahren von • Gartenmöbeln, • Gartengeräten, • Wäschespinnen, Wäsche und Bekleidung auf der Leine, • Grillgeräten und Outdoorküchen, • Kinderspielzeug, Spiel- und Sportgeräte, Trampoline, • mobile Aufstell- und Außen-(Whirl-)Pools einschließlich der Filteranlage, Pumpe, Poolheizung und Leiter • mobile Wallboxen, sofern kein Versicherungsschutz über die Kfz-Versicherung besteht, • Komponenten einer Smart-Home-Überwachung und Sicherung, • Komponenten der Gerätesteuerung von Smart-Home-Devices, • fest verankerten Skulpturen, • Rollatoren, Krankenfahrstühle und Kinderwagen die sich bei dem Schadenereignis außerhalb von Räumen auf dem Grundstück befinden, auf dem Ihre ver- sicherte Wohnung liegt. • Gartenmöbel sind Einrichtungsgegenstände aus Holz, Kunststoff oder Metall wie z. B. Gartentische, - stühle, -bänke, Gartenpavillons, Aufbewahrungskisten, Sonnenschirme, die zur ausschließlichen Nutzung im Freien hergestellt wurden. 20 [Seite 21] • Gartengeräte sind Geräte, die der Gartenpflege dienen, wie z. B. Rasenmäher, -roboter, Heckenscheren, Baumsägen, Leitern, Rechen, Schaufeln oder Spaten. • Spielgeräte sind für bestimmte Spiele erforderliche Hilfsmittel (Wippe, Schaukel, Rutsche, Trampolin, Spielhäuschen, Sandkasten, Klettergerüst). • Ein Sportgerät besteht aus einem oder mehreren Gegenständen und wird zum Ausüben einer Sportart benötigt. • Aufstell- und Außen-(Whirl-) Pools sind mobile Pools, die auf dem Grundstück, auf dem sich die versi- cherte Wohnung befindet, aufgestellt sind. Nicht versichert sind Pools, die dauerhaft fest mit dem Ge- bäude oder Grundstück verbunden, eingebaut oder eingelassen sind. • Bei den Komponenten einer Smart-Home-Überwachung und Sicherung oder der Gerätesteuerung von Smart-Home-Devices erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf die mobilen Endgeräte wie Smart- phones, Tablets, Notebooks oder sonstige Computer. Sollte es durch • Manipulation (z. B. hacken), • Fehlfunktion oder • unbeabsichtigter Fehlbedienung der Komponenten der Smart-Home-Überwachung und Sicherung und der Gerätesteuerung zu Folge- schäden am versicherten Hausrat kommen, sind diese nicht mitversichert, es sei denn, es handelt sich um einen Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis 500 Euro DEVK-Komfort 5.000 Euro DEVK-Premium 10.000 Euro 1.2.2.5 Diebstahl von Haustieren, Kleinvieh und Bienenvölkern Wir leisten Entschädigung bei einfachem Diebstahl von Haustieren (Ziffer 3.1.8) Schafen, Ziegen, Hasen, Kaninchen, Geflügel oder Bienenvölkern, soweit die Haltung nicht gewerblich und/oder landwirtschaftlich betrieben wird. Versicherungsschutz besteht auf dem Grundstück, auf dem Ihre versicherte Wohnung liegt und sofern die Tiere dort artgerecht gehalten werden. Versichert gegen Diebstahl sind auch die dort befindlichen von Futter- und Streuvorräte. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort nicht versichert DEVK-Premium 1.500 Euro 1.2.2.6 Diebstahl bei medizinischer Betreuung aus Patientenzimmern, Reha- Einrichtungen, Kuranstalten, Pflegehei- men und Seniorenheimen Wir leisten Entschädigung bei einfachem Diebstahl versicherter Sachen, von Bargeld und Wertsachen, die Ihnen gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, die sich während einer vorübergehend stationären Behandlung, Beratung oder zur Kurzeitpflege innerhalb • eines Krankenhauses, • einer Rehabilitationseinrichtung, • einer Kuranstalt oder • eines Pflegeheimes • eines Seniorenheimes befinden. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert Hausratgegenstände: 500 Euro DEVK-Komfort Bargeld und Wertsachen: 100 Euro Hausratgegenstände: 5.000 Euro DEVK-Premium Bargeld und Wertsachen: 200 Euro 1.2.2.7 Diebstahl am Arbeitsplatz Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die Ihnen durch einfachen Diebstahl am Arbeitsplatz ent- wendet werden, wenn diese sich vorübergehend außerhalb Ihrer versicherten Wohnung befinden. 21 [Seite 22] Wir bieten keinen Versicherungsschutz für Wertsachen und Bargeld (Ziffer 3.1.9.1) sowie Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich Ihrem Beruf oder Ihrem Gewerbe dienen. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort 250 Euro DEVK-Premium 500 Euro 1.2.2.8 Diebstahl von Bekleidung und Lernmitteln während schulischer oder studentischer Veranstaltungen Wir leisten Entschädigung bei einfachem Diebstahl von Bekleidung und Lernmitteln (Tablets inklusive Zubehör, Notebooks inkl. Zubehör, Notebooks, Bücher, Schreibzeug) während des schulischen oder studentischen Aufenthaltes (z. B. Unterricht, fachpraktischer Unterricht, Vorlesung, Seminar). Mitversichert ist dabei auch der Hin- und Rückweg zur Bildungseinrichtung. Versicherungsschutz besteht auch für Ihre Kinder bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, sofern sie mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Den Diebstahl müssen Sie zusätzlich zur zuständigen Polizeidienststelle auch der Leitung der Bildungsein- richtung anzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, können wir unsere Leistung unter den in Ziffer 9.5 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten) beschriebenen Voraussetzun- gen ganz oder teilweise verweigern. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort nicht versichert DEVK-Premium 500 Euro 1.2.2.9 Trickdiebstahl von Bargeld und Wertsachen in Ihrer versicherten Wohnung Wir leisten Entschädigung für die Entwendung von in Ihrem Eigentum befindlichen Bargeld und Wertsachen im Sinne von Ziffer 3.1.9.1 durch einen Trickdiebstahl in Ihrer versicherten Wohnung. Trickdiebstahl ist ein Diebstahl, bei dem der Täter unter Vortäuschung einer – Notlage mit Appell an die Hilfsbereitschaft, – Befugnis zum Betreten oder – persönlichen Beziehung Zugang zur versicherten Wohnung findet und dort • mit Hilfe von besonderem Geschick, • durch einen sonstigen Trick oder • unter Ausnutzung eines vorher geschaffenen Vertrauensverhältnisses den Gewahrsam über versicherte Wertsachen erlangt. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort 500 Euro DEVK-Premium 1.500 Euro 1.2.2.10 Diebstahl in der Öffentlichkeit Wir leisten Entschädigung bei einfachem Diebstahl von Wertsachen und Bargeld, Bekleidung, Handgepäck (Taschen, Rucksäcke, Koffer) einschließlich deren Inhalts, die Ihnen während des Aufenthalts in der Öffent- lichkeit (z. B. in Hotels, Restaurants, öffentlichen Verkehrsmitteln, Umkleidekabinen, Arztpraxen, Praxen von Heilpraktikern und Therapeuten) gestohlen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter den Diebstahl durch List, Schnelligkeit, Geschicklichkeit oder unter Ausnutzung des Überraschungsmoments durchgeführt hat. Elektrische Geräte wie Notebooks, Tablets, mobile Telefone, Ausweispapiere, Führerschein, Scheck- oder Kreditkarten sind nicht versichert. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort nicht versichert DEVK-Premium 250 Euro 1.2.2.11 Diebstahl von Ausweispapieren, Führerschein, Scheck- oder Kreditkarten Wir leisten Entschädigung für die Ersatzbeschaffung von durch einfachen Diebstahl entwendeten • Personalausweis, 22 [Seite 23] • Reisepass, • Führerschein oder • Scheck oder Kreditkarten. Auf der Scheck- oder Kreditkarte geladene Geldguthaben ersetzen wir nicht. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort nicht versichert 250 Euro 50 Euro für Fahrt- oder Telekommunika- DEVK-Premium tionskosten sowie für erforderliche Behör- dengänge anlässlich des Diebstahls, eines Einbruchdiebstahls oder eines Raubes. 1.2.2.12 Diebstahl von Balkonkraftwerken und Stecksolargeräten Wir leisten Entschädigung bei einfachem Diebstahl der in Ziffer 3.1.13 beschriebenen Balkonkraftwerke und Stecksolargeräte, sofern diese in Ihrem Eigentum stehen. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort nicht versichert DEVK-Premium 1.500 Euro 1.2.2.13 Diebstahl durch Hausangestellte, Au-Pair-Personen oder Pflegekräften Wir leisten Entschädigung für versicherten Hausrat, der Ihnen durch einfachen Diebstahl von Hausangestell- ten, Au-Pair-Personen oder Pflegekräften entwendet wurde. Wir bieten keinen Versicherungsschutz für Wertsachen und Bargeld (Ziffer 3.1.9.1). Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort nicht versichert DEVK-Premium 500 Euro 1.2.3 Vandalismus nach einem Einbruch Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in den Ziffern 1.2.1.1, 1.2.1.5, 1.2.1.6 und 1.2.1.7 bezeichneten Arten in Ihre versicherte Wohnung eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. 1.2.4 Raub Raub liegt vor, wenn 1.2.4.1 Gewalt gegen Sie angewendet wird, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen aus- zuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Wider- standes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl). 1.2.4.2 Sie versicherte Sachen herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil Ihnen eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb der versicherten Wohnung verübt werden soll. 1.2.4.3 Ihnen versicherte Sachen weggenommen werden, weil Ihr körperlicher Zustand unmittelbar vor der Weg- nahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache – wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt – beeinträchtigt und dadurch Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet ist. 1.2.4.4 Ihnen stehen Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben. 1.2.5 Scheck- oder Kreditkartenmissbrauch (Subsidiärdeckung) Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, leisten wir Entschädigung für Schäden, die durch miss- bräuchliche Benutzung Ihrer Scheck- oder Kreditkarte durch einen Dritten entstehen, sofern diese Karten infolge eines Einbruchdiebstahls (siehe Ziffer 1.2.1) oder eines Raubes (siehe Ziffer 1.2.4) abhandengekommen sind. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis 250 Euro DEVK-Komfort 1.000 Euro DEVK-Premium 3.000 Euro 23 [Seite 24] Nach Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie unverzüglich die Sperrung der abhanden gekommenen Karte vor- nehmen. Die Durchführung der Sperrung haben Sie uns in geeigneter Weise nachzuweisen. Weiterhin müssen Sie • die kontoführende Bank ermächtigen, uns alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung des Versicherungsfalls zu erteilen. • den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere Leistung unter den in Ziffer 9.5 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten) beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise ver- weigern. 1.3 Leitungswasser Bei der versicherten Gefahr Leitungswasser unterscheiden wir zwischen Leitungswasser- und Bruchschäden. 1.3.1 Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig aus • Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, • den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, • Heizungs- oder Klimaanlagen, • im Haus verlaufenden Regenfallrohren, • Wasserlösch- und Berieselungsanlagen, • Wasserbetten bzw. Aquarien • wasserführende Zimmerbrunnen, Wasserwände oder Wassersäulen, Wischroboter • Zisternen oder Regenwasserspeichern ausgetreten ist. Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel) aus Heizungs- oder Kli- maanlagen sowie Wasserdampf. 1.3.2 Bruchschäden Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß Ziffern 1.3.2.1 und 1.3.2.2 zu Ihrem versicherten Hausrat gehören (siehe Zif- fer 3.1) versichern wir innerhalb von Gebäuden: 1.3.2.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren • der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen, • der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, • von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen • der Regenentwässerung. Das setzt voraus, dass diese Rohre kein Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. 1.3.2.2 frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: • Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche, • Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte nicht versichert. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. 1.3.2.3 sonstige Bruchschäden von Armaturen Wir leisten Entschädigung – ergänzend zu Ziffer 1.3.2.2 – auch für Bruchschäden an Armaturen (Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Heizkörper sowie deren Thermostate, Wassermesser und Geruchsverschlüsse). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort nicht versichert DEVK-Premium 1.000 Euro 1.3.3 Nässeschäden durch undichte Wartungsfugen Wir leisten Entschädigung für Nässeschäden, wenn Leitungswasser aus einer Dusche oder Badewanne durch un- dicht gewordene Wartungsfugen (z. B. Silikonfugen) bestimmungswidrig austritt. Der Ausschluss in Ziffer 2.4 (Plansch- und Reinigungswasser) findet keine Anwendung. Nicht versichert sind Schäden, die durch die mangelhafte Instandhaltung der Wartungsfugen verursacht wurden. 24 [Seite 25] Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort nicht versichert DEVK-Premium 5.000 Euro 1.3.4 Nässeschäden durch Regen, Schnee oder Schmelzwasser Wir leisten, abweichend von Ziffer 2.4, Entschädigung für Schäden am versicherten Hausrat, wenn sie durch ein- dringende Witterungsniederschläge und Schmelzwasser in die versicherte Wohnung entstanden sind. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden • durch bekannte Baumängel; • durch mangelhafte Instandhaltung des versicherten Gebäudes; • durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen; • durch Schwamm oder Schimmel; • durch Grund- und Bodenwasser; • durch Überschwemmung von stehenden oder fließenden Gewässern und Witterungsniederschlägen; • durch Sturmflut; • an nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin befinden. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis 500 Euro DEVK-Komfort 1.000 Euro DEVK-Premium 5.000 Euro 1.3.5 Nässeschäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser aus Aufstell- und Außen-(Whirl)-pools Wir leisten Entschädigung für Schäden am versicherten Hausrat, wenn sie durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Aufstell- und Außen-(Whirl)-Pools entstanden sind. Nicht versichert sind aufblasbare Pools oder Planschbecken. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden • durch Schwamm oder Schimmel; • durch Grund- und Bodenwasser; • durch Überschwemmung von stehenden oder fließenden Gewässern und Witterungsniederschlägen; • durch Sturmflut; • an nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin befinden. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort nicht versichert DEVK-Premium 1.000 Euro 1.4 Sturm und Hagel 1.4.1 Sturm Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn Sie uns nachweisen, dass • die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zu- stand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder • der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein können. 1.4.2 Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. 1.4.3 Schäden durch Sturm und Hagel Versichert sind Ihre versicherten Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen • durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, • dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft, • als Folge eines Sturm- oder Hagelschadens an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, • durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind, • dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. 25 [Seite 26] 1.5 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) (sofern vereinbart) Versicherungsschutz gegen weitere Naturgefahren (Elementargefahren) besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gegen einen Zusatzbeitrag. Diesen können Sie Ihrem Antrag oder dem Versicherungsschein entnehmen. Zudem haben Sie einen Selbstbehalt mit uns vereinbart. Dieser wird von der Entschädigung abgezogen (siehe Versiche- rungsschein). Für die weitere Naturgefahren- (Elementargefahren-)versicherung müssen Sie eine Wartezeit von 14 Tagen einhalten. Diese ist in Teil B Ziffer 1.2 geregelt. Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) definieren wir wie folgt: 1.5.1 Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Geländeoberflächen, Straßen, Geh- und Radwegen, auf dem sich Ihre versicherte Wohnung befindet, mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn • eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, • Witterungsniederschläge (Regen, Schnee, Schneeschmelze, Eiskörner, Graupel oder Hagel) oder • ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern die Überflutung verursacht haben. Zusätzlich versichern wir auch, wenn Oberflächenwasser infolge von Witterungsniederschlägen oder der Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern durch Kelleraußentüren, Kellerschächten, über Balkone, Loggien und Dachterrassen in das Wohngebäude eintritt. Dabei müssen Witterungsniederschläge in einer Menge von mehr, • als 25 mm pro Quadratmeter gerechnet auf einen Zeitraum von einer Stunde oder • als 35 mm pro Quadratmeter gerechnet auf einen Zeitraum von sechs Stunden niedergegangen sein. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis 5.000 Euro DEVK-Komfort 5.000 Euro DEVK-Premium 5.000 Euro Der vereinbarte Selbstbehalt wird auch bei dieser Leistungserweiterung in Abzug gebracht. 1.5.2 Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbunden Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn • eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder • Witterungsniederschläge den Rückstau verursacht haben. 1.5.3 Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Wir unterstellen ein Erdbeben, wenn Sie nachweisen, dass • die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder • der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. 1.5.4 Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. Vom Begriff Erdsenkung nicht umfasst sind Schäden durch • ungenügende Verdichtung des Untergrundes vor Baubeginn oder fehlerhafte Gründungsvarianten (zum Beispiel Flächengründung statt Pfahlgründung bei plastischen Bodenarten), • Absenkung des Grundwasserspiegels, • Austrocknungs- und Schrumpfprozesse im Untergrund. 1.5.5 Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. 1.5.6 Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern. 26 [Seite 27] 1.5.7 Lawinen Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verur- sachten Druckwelle. 1.5.8 Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen. 1.6 Weitere versicherte Gefahren und Schäden 1.6.1 Gefriergut in Gefrier- oder Tiefkühlanlagen Wir ersetzen – in Erweiterung zu Ziffer 1 – Schäden an Lebensmitteln in Gefrier- oder Tiefkühlanlagen, die durch den Ausfall der Kühleinrichtung infolge eines Stromausfalls entstanden sind. Unser Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht auf Schäden, die durch • gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Tiefkühlanlage oder • angekündigte Stromabschaltungen entstanden sind. Für diese Erweiterung des Versicherungsschutzes besteht kein Außenversicherungsschutz (siehe Ziffer 5.2). Es gelten besondere Sicherheitsvorschriften. Sie haben • die Bedienungs- und Wartungsvorschriften zu beachten, • die Gefrier- und Tiefkühlanlagen regelmäßig abzutauen, • die eingelagerten Lebensmittel gemäß den Bedingungsvorschriften zweckentsprechend zu verpacken. Verletzen Sie oder Ihr Repräsentant eine der Sicherheitsvorschriften, können wir unsere Leistung unter den in Zif- fer 9.5 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten) beschriebenen Voraussetzun- gen ganz oder teilweise verweigern. 1.6.2 Gas-, Wasser-, oder Ölverlust (Subsidiärdeckung) Sofern nicht über Ihre Wohngebäudeversicherung Versicherungsschutz besteht, ersetzen wir Ihnen die Schäden für den Verlust von Gas, Wasser oder Öl, der in Folge eines Versicherungsfalles bestimmungswidrig ausgetreten ist. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort 5.000 Euro DEVK-Premium 100 Prozent der Versicherungssumme 1.6.3 Schäden an Wäsche durch technischen Defekt an Waschmaschinen und Wäschetrocknern (Subsidiärdeckung) Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, leisten wir Entschädigung auch für Schäden an versicherter Wäsche, die durch einen technischen oder mechanischen Defekt der Waschmaschine oder des Wäschetrockners ent- steht. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie die Waschmaschine oder den Wäschetrockner falsch bedient haben. Mehrere Schäden, die auf eine gemeinsame Ursache zurückzuführen sind, gelten als ein Versicherungsfall. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort nicht versichert DEVK-Premium 3.000 Euro 1.6.4 Inhalt des Aquariums Wir leisten Entschädigung – abweichend von Ziffer 2.4 – für den Inhalt Ihres Aquariums (Fische, Pflanzen, Pumpe), sofern der Schaden dadurch entstanden ist, dass Wasser bestimmungswidrig aus dem Aquarium ausgetreten ist. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort nicht versichert DEVK-Premium 1.000 Euro 1.6.5 Vermögensschäden durch Phishing 1.6.5.1 Wir bieten Versicherungsschutz für Vermögensschäden beim von Ihnen ausschließlich privat durchgeführ- ten Online-Banking, wenn durch Phishing unberechtigte Dritte Überweisungen elektronisch übermitteln und Ihr kontoführendes Kreditinstitut in Unkenntnis des Phishing-Angriffes diese ausführt. 27 [Seite 28] Vermögensschaden im Sinn dieser Bestimmung ist die unmittelbar aus dem Phishing-Angriff resultierende Vermögenseinbuße in Höhe des von Ihrem Konto abgebuchten Betrags. Versicherungsschutz bieten wir nur im Zusammenhang mit solchen Online-Banking-Aktionen, die Sie in der versicherten Wohnung oder über einen in Ihrem Eigentum stehenden Computer (PC, Notebook, Laptop) durchführen. 1.6.5.2 Phishing im Sinn dieser Regelung ist ein Verfahren, bei dem Täter sich mit Hilfe gefälschter E-Mails vertrau- liche Zugangs- und Identifikationsdaten von arglosen Dritten verschaffen. Dabei täuschen die Täter typi- scherweise über ihre tatsächliche Identität und nutzen das zwischen Ihnen und Ihrem kontoführenden Kre- ditinstitut bestehende Vertrauensverhältnis aus. Mit den so erlangten Daten nehmen die Täter unter Ihrer Identität im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vor. 1.6.5.3 Wir bieten keinen Versicherungsschutz für • andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs- oder Identifikationsdaten (z. B. Pharming), • aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rechnung gestellte Kosten des Kreditinstituts) • Schäden, die das kontoführende Kreditinstitut ersetzt, • Schäden, für die das kontoführende Kreditinstitut haftet. 1.6.5.4 Mehrere Schäden (z. B. mehrere unberechtigte Überweisungen) stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame schadenursächliche Handlung, also einen Phishing-Angriff nach Ziffer 16.25.2 zurückzuführen sind. 1.6.5.5 Vor Eintritt des Versicherungsfalls haben Sie • Ihren Computer, den Sie zum Online-Banking nutzen, mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unbe- rechtigtes Eindringen sowie einer Virenschutzsoftware, die auf dem neuesten Stand zu halten ist, auszu- statten. • Virendefinitionen mindestens einmal im Monat zu aktualisieren. • den aktuell üblichen Online-Banking-Sicherheitsstandard zu verwenden. Nach Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie bei der Aufklärung des Versicherungsfalls mitwirken und uns aller erforderlichen Auskünfte erteilen. Sie müssen • das kontoführende Kreditinstitut ermächtigen, uns alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung des Versiche- rungsfalls zu erteilen. • den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir zur Kündigung berechtigt sein oder unsere Leistung unter den in den Ziffern 9.4 und 9.5 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten) beschrie- benen Voraussetzungen ganz oder teilweise verweigern. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort 500 Euro DEVK-Premium 2.000 Euro 1.6.6 Schäden durch Wildtiere, Marder und Waschbären (Subsidiärdeckung) Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, leisten wir Entschädigung für Schäden durch Wildtiere, Marder und Waschbären, wenn diese in die versicherte Wohnung hineingelangen und dadurch versicherte Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Wildtiere sind in der Natur freilebende Tiere, die zum Schalenwild nach § 2 Absatz 3 Bundesjagdgesetz zählen (z. B. Wildschweine, Rehe oder Rothirsche) sowie Marder und Waschbären. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort nicht versichert DEVK-Premium 5.000 Euro 1.6.7 Schäden an versicherten Sachen durch Transportmittelunfälle (Subsidiärdeckung) Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, leisten wir Entschädigung an versicherten Sachen gegen Be- schädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen durch einen Transportmittelunfall. Hierunter fallen keine Beschädi- gungen an Bekleidung, die während des Transportmittelunfalles getragen und beschädigt werden. Ein Transportmittelunfall liegt vor, wenn ein Kraft- oder Schienenfahrzeug umstürzt oder mit anderen Fahrzeugen oder sonstigen (festen oder sich bewegenden) Gegenständen zusammenstößt. Starkes Bremsen, Reifenpannen und sonstige Betriebsschäden gelten nicht als Transportmittelunfall, wenn diese Er- eignisse nicht zu einem Unfall führen. Wir bieten keinen Versicherungsschutz für Wertsachen und Bargeld (Ziffer 3.1.9.1). 28 [Seite 29] Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort nicht versichert DEVK-Premium 3.000 Euro 1.6.8 Differenzdeckung 1.6.8.1 Vertragsgrundlage/Gegenstand der Differenzdeckung Wir setzen voraus, dass für den versichernden Hausrat bereits bei einem anderweitigen Versicherer gleich- artiger Versicherungsschutz besteht. Dies erfordert dort die Versicherung der Grundgefahren der Hausrat- versicherung für Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm/Hagel. Die Differenzdeckung ist eine Anschlussversicherung zu Ihrem bei einem anderweitigen Versicherer beste- henden Vertrag. Sie ergänzt den Versicherungsschutz Ihrer anderweitigen Hausratversicherung in nachste- hend beschriebenem Umfang. 1.6.8.2 Umfang der Differenzdeckung Die Differenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Versiche- rung nicht oder nicht vollständig versichert sind. Wir leisten Entschädigung im Umfang und bis zur Höhe des bei uns vorweg vereinbarten Versicherungsschutzes. Davon abgezogen werden die Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung. Maßgeblich für die Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung ist der Umfang des Versiche- rungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung bestan- den hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Versicherung bewirken keine Erweiterung der Differenzdeckung. Die Differenzdeckung tritt nicht ein für Leistungen, die durch die anderweitig bestehende Versicherung nicht erbracht wurden, weil • Sie mit der Zahlung des Beitrags in Verzug waren oder der anderweitige Versicherer sich wegen vorsätz- licher Verletzung einer Obliegenheit oder arglistigen Verhaltens Ihrerseits auf seine Leistungsfreiheit be- ruft; • grob fahrlässiges Verhalten zu einer Leistungskürzung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens ge- führt hat; • zwischen Ihnen und dem anderweitigen Versicherer ein Vergleich geschlossen wurde; • aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wurde. Es wird auch keine Entschädigung geleistet, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung keine anderweitige Versicherung bestanden hat. 1.6.8.3 Besondere Obliegenheiten In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten gilt für die Differenzdeckung: • Sie haben Unterlagen über den zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Versicherungsumfang der anderweitig bestehenden Versicherung zu beschaffen und aufzubewahren und auf Verlangen einzu- reichen. • Sie haben bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalles zunächst dem Versicherer der anderweitig be- stehenden Versicherung den Schadeneintritt anzuzeigen und dort Ihre Ansprüche geltend zu machen. • Sobald Sie von dem anderweitigen Versicherer informiert werden, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt, haben Sie uns den Schadenfall unver- züglich anzuzeigen. 1.6.8.4 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Verletzen Sie eine der vorgenannten Obliegenheit vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leis- tung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Ver- hältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs- sigkeit haben Sie zu beweisen. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi- cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen- heit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. 1.6.8.5 Dauer der Differenzdeckung/Umstellung auf vollen Versicherungsschutz Endet der anderweitige Vertrag durch Ablauf der Versicherung wird der vorliegende Vertrag durch den Wegfall der Bestimmungen über die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz im Rahmen die- ses Vertrages umgestellt. 29 [Seite 30] Endet die anderweitig bestehende Versicherung vor dem genannten Ablauftermin, erhalten Sie vollen Ver- sicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages, wenn Sie uns die vorzeitige Beendigung der anderweitig bestehenden Versicherung unverzüglich in Textform mitteilen. Die beitragsfreie Differenzdeckung gilt bis zur Beendigung der anderweitig bestehenden Versicherung, längstens jedoch bis zu dem im Versicherungsschein genannten Ablauftermin des anderweitigen Vertrages. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung unseres Vertrages auf den vollen Versicherungsschutz ist der hierfür zu zahlende Beitrag zu entrichten. Die Differenzdeckung ist zeitlich befristet. Sie beträgt je nach der von Ihnen gewählten Produktvariante Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort 6 Monate DEVK-Premium 15 Monate 1.6.8.6 Beitrag Der Beitrag, welcher nach Ablauf der Differenzdeckung erhoben wird, kann ggf. aufgrund einer veränderten Anpassung der Versicherungssumme vom dem im Versicherungsschein berechneten Beitrags abweichen. 2. In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz? 2.1 Generelle Ausschlüsse 2.1.1 Krieg oder kriegsähnliche Zustände Nicht versichert sind Schäden durch • Krieg, • kriegsähnliche Ereignisse, • Bürgerkrieg, • Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die durch Kampfmittel aus abgeschlossenen Kriegshandlungen in Deutsch- land entstehen. 2.1.2 Kernenergie Nicht versichert sind Schäden durch • Kernenergie, • nukleare Strahlung oder • radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. 2.2 Nicht versicherte Schäden bei Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Verpuffung, Detonation von Blindgängern, Implosion, Überschalldruckwellen, Luftfahrzeuge und sonstigen Fahrzeugen Nicht versichert sind • Schäden durch Erdbeben, • Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen, • Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. Sie haben Versicherungsschutz, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach Ziffer 1 sind. 2.3 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und Raub Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren (Elementargefahren) (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden. Das gilt ohne Berücksichti- gung mitwirkender Ursachen. Bei Raub erstreckt sich unser Versicherungsschutz nicht auf Schäden an Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme herangeschafft werden. Ausgenommen davon bleibt, wenn das Heranschaffen inner- halb der Wohnung erfolgt, in der die Tathandlungen nach Ziffer 1.2.4 verübt wurden. 2.4 Nicht versicherte Schäden bei Leitungswasser Nicht versichert sind Schäden durch • Plansch- oder Reinigungswasser, • Schwamm oder den Befall von Holz zerstörenden Pilzen, • Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, • Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Ziffer 1.3 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verur- sacht hat, • Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Um- bauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage, • Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen. Das gilt, mit Ausnahme von Erdsenkung oder Erdrutsch, ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. 30 [Seite 31] Wir leisten keine Entschädigung für Schäden • an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen, • am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. 2.5 Nicht versicherte Schäden bei Sturm und Hagel sowie weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Nicht versichert sind Schäden durch • Sturmflut, • Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen, • Grundwasser, soweit es nicht an die Erdoberfläche gedrungen ist (siehe Ziffer 1.5.1), • Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen, ihrer Teile oder Ladung, Anprall sonstiger Fahrzeuge, ihrer Teile oder ihrer Ladung, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden, • Trockenheit oder Austrocknung. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an • versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind, • Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsortes (Ziffer 5.1) befinden, sofern in diesen Versicherungsbedingungen nichts anderes vereinbart ist. 3. Welche Sachen sind versichert? 3.1 Versicherter Hausrat Versichert ist ihr gesamter Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung. Zum Hausrat gehören alle Sachen, die Ihrem Haushalt zur privaten Nutzung, • zur Einrichtung • zum Gebrauch und • zum Verbrauch, dienen. Ebenfalls zum Hausrat gehören unter anderem • Smart-Home-Geräte; nicht versichert sind die dazugehörenden elektronisch gespeicherten Daten und Programme • Wertsachen, z. B. Bargeld und Schmucksachen (Ziffer 3.1.9); hierfür gelten jedoch besondere Voraussetzungen und Ent- schädigungsgrenzen. Folgende Sachen gehören ebenfalls zum mitversicherten Hausrat: 3.1.1 Einbauten In das Gebäude eingefügte Sachen sind versichert, die Sie als Mieter oder Wohnungseigentümer • auf Ihre Kosten beschafft oder übernommen haben und • für die Sie die Gefahr tragen. 3.1.2 Anbaumöbel und Anbauküchen Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind. 3.1.3 Antennenanlagen und Markisen Ihre privat genutzten Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung gemäß Ziffer 5.1.1 dienen und die sich auf dem Grundstück befinden, auf dem Ihre versicherte Wohnung liegt. Ziffer 2.5 gilt nicht für Antennen und Markisen. 3.1.4 Fremdes Eigentum In Ihrem Haushalt befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Ihren Mietern bzw. Un- termietern (siehe Ziffer 3.2.5) handelt. Dazu gehört auch der Hausrat von Hausangestellten, Au-Pair-Personen und Pflegekräften, die in Ihrem Haushalt mit- wohnen. 3.1.5 Kraftfahrzeuge und Gehhilfen – sofern nicht versicherungspflichtig Versicherte Kraftfahrzeuge sind • selbstfahrende Krankenfahrstühle, • Rasenmäher, Schneefräsen • Go-Karts und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind. Rollatoren sowie sonstige Gehhilfen gehören ebenfalls zum mitversicherten Hausrat. 3.1.6 Luft- und Wasserfahrzeuge – sofern nicht versicherungspflichtig Versicherte Luft- und Wasserfahrzeuge sind • Kanus, • Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren, • Stand-up-Paddle und Surfgeräte, • Fall- und Gleitschirme, 31 [Seite 32] • nicht versicherungspflichtige Modellflugzeuge und Drohnen sowie • nicht motorisierte Flugdrachen. 3.1.7 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände sowie Handelswaren und Musterkollektionen Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren und Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen sind versichert. Diese Sachen müssen Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu aus- schließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen. Unsere Entschädigung für Handelswaren und Musterkollektionen ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen ge- wählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort 2.500 Euro DEVK-Premium 10.000 Euro 3.1.8 Haustiere Haustiere, d. h. Tiere, die artgerecht in Wohnungen nach Ziffer 5.1.1 gehalten werden (z. B. Hunde, Katzen, Vögel, Fische, Reptilien). 3.1.9 Wertsachen 3.1.9.1 Versicherte Wertsachen sind • Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte), • Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, • Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin, • Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeich- nungen, Graphiken und Plastiken) sowie alle Sachen aus Silber (außer Schmucksachen, Münzen und Medaillen), • Armband- und Taschenuhren sowie Armband- und Taschenuhrensammlungen, • Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken. 3.1.9.2 Unsere Entschädigung ist begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis 20 Prozent der Versicherungssumme DEVK-Komfort 30 Prozent der Versicherungssumme DEVK-Premium 40 Prozent der Versicherungssumme Für Wertsachen, die sich außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschranks (siehe Ziffer 3.1.9.3) befunden haben, ist unsere Entschädigung je nach Produktvariante begrenzt auf: Produktvariante Versicherungsschutz • insgesamt 1.000 Euro für Bargeld und auf Geldkarten ge- ladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versi- cherungswert den Nennbetrag übersteigt, höchstens auf den vereinbarten Betrag, • insgesamt 5.000 Euro für Urkunden einschließlich Spar- bücher und sonstige Wertpapiere, höchstens auf den ver- DEVK-Basis einbarten Betrag, • insgesamt 15.000 Euro für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen, Armband- und Taschenuhren sowie Armband- und Taschenuh- rensammlungen sowie alle Sachen aus Gold und Platin, höchstens auf den vereinbarten Betrag • insgesamt 2.000 Euro für Bargeld und auf Geldkarten ge- ladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versi- cherungswert den Nennbetrag übersteigt, höchstens auf den vereinbarten Betrag, • insgesamt 10.000 Euro für Urkunden einschließlich Spar- bücher und sonstige Wertpapiere, höchstens auf den ver- DEVK-Komfort einbarten Betrag, • insgesamt 30.000 Euro für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen, Armband- und Taschenuhren sowie Armband- und Taschenuh- rensammlungen sowie alle Sachen aus Gold und Platin, höchstens auf den vereinbarten Betrag • insgesamt 3.000 Euro für Bargeld und auf Geldkarten ge- ladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versi- cherungswert den Nennbetrag übersteigt, höchstens auf den vereinbarten Betrag, • insgesamt 20.000 Euro für Urkunden einschließlich Spar- bücher und sonstige Wertpapiere, höchstens auf den ver- DEVK-Premium einbarten Betrag, • insgesamt 50.000 Euro für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen, Armband- und Taschenuhren sowie Armband- und Taschenuhren- sammlungen sowie alle Sachen aus Gold und Platin, höchstens auf den vereinbarten Betrag 32 [Seite 33] 3.1.9.3 Anerkannte Wertschutzschränke im Sinne von Ziffer 3.1.9.2 sind Sicherheitsbehältnisse, die • durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle aner- kannt sind und • als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen oder bei geringerem Ge- wicht nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußbo- den bündig eingelassen sind (Einmauerschrank). 3.1.10 Nicht montiertes Kfz-Zubehör (Subsidiärdeckung) Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht (z. B. aus Ihrer Kfz-Versicherung), gelten als mitversi- cherter Hausrat • Ihre nicht am Fahrzeug montierten Winter-/Sommerreifen einschließlich etwaig montierter Felgen, • Dachboxen • Gepäck- oder Fahrradträger • Kindersitze oder • mobile Wallboxen. 3.1.11 Musikinstrumente (Subsidiärdeckung) Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, gelten als mitversicherter Hausrat auch Musikinstru- mente. 3.1.12 Medizinische Geräte und Prothesen (Subsidiärdeckung) Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht (z. B. aus einer Krankenversicherung), gelten als mit- versicherter Hausrat auch medizinische Geräte und Prothesen. 3.1.13 Genehmigungsfreie Balkonkraftwerke oder Stecksolargeräte (Subsidiärdeckung) Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, gelten genehmigungsfreie Balkonkraftwerke oder Stecksolargeräte als mitversicherter Hausrat. Die Leistung des Wechselrichters ist dabei auf die gesetzlich vorgegebene Höchstleistung begrenzt. Anlagen, die die gesetzliche Höchstleistung überschreiten, sind nicht versichert. 3.2 Nicht versicherte Sachen 3.2.1 Gebäudebestandteile Nicht zum Hausrat gehören Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Ziffer 3.1.1 genannt. 3.2.2 Sachen vom Gebäudeeigentümer Nicht zum Hausrat gehören vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Gefahr trägt. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden – auch höher- oder geringer wertigere-, sind diese Sachen im Rahmen dieses Ver- trages nicht versichert. Das gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Sachen. 3.2.3 Kraftfahrzeuge Nicht zum Hausrat gehören Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, so- wie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit diese nicht in Ziffer 3.1.10 genannt sind. 3.2.4 Luft- und Wasserfahrzeuge Nicht zum Hausrat gehören Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit diese nicht in Ziffer 3.1.6 genannt sind. 3.2.5 Sachen von Mietern und Untermietern Nicht zum Hausrat gehört Hausrat von Mietern und Untermietern in Ihrer Wohnung, soweit dieser nicht von Ihnen überlassen worden ist. 3.2.6 Gesondert versicherte Sachen Nicht zum Hausrat gehören Sachen in Ihrem Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag versi- chert sind (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen). 3.2.7 Elektronisch gespeicherte Daten und Programme Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmte Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist. 3.2.8 Gegenstände von besonderem Wert (sofern vereinbart) Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gegenstände von besonderem Wert – sind abweichend von Ziffer 3 in Verbindung mit Ziffer 3.1.9.1 – nicht mitversichert. Sofern besonders mit Ihnen vereinbart, gelten für die Ziffern 3.2.9 und 3.2.10 folgende Ausschlüsse: 3.2.9 Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung (sofern vereinbart) In Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten-, und Weinberghäusern sowie in sonstigen nicht ständig bewohnten Gebäuden sind – abweichend von Ziffer 3 und Ziffer 3.1.9.1 – nicht versichert: 33 [Seite 34] • Bargeld • Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere • Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin • Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken) • Schusswaffen • Foto- und optische Apparate • Armband- und Taschenuhren sowie Armband- und Taschenuhrensammlungen sowie • Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken. In Zweitwohnungen sind – abweichend von Ziffer 3 und Ziffer 3.1.9.1 – Wertsachen nur bis zu einer Entschädigungs- grenze von 500 Euro mitversichert. 4. Welche Kosten übernehmen wir? Wir versichern die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen und tatsächlich angefallenen sowie durch Rechnung nachge- wiesenen Kosten: 4.1 Aufräumungskosten Wir ersetzen Ihnen Kosten für • das Aufräumen versicherter Sachen, • das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablage- rungsplatz und • das Ablagern und Vernichten. 4.2 Bewegungs- und Schutzkosten Wir ersetzen Ihnen Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versi- cherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. 4.3 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten Wir ersetzen Ihnen Kosten, die für Maßnahmen entstehen, die Sie zur Abwendung oder Minderung des Schadens für sach- gerecht halten durften. Dies gilt auch für erfolglos durchgeführte Maßnahmen. 4.4 Transport- und Lagerkosten Wir ersetzen Ihnen Kosten, die für den Transport und die Lagerung des versicherten Hausrats entstehen, wenn • Ihre Wohnung unbenutzbar wurde und • Ihnen auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung ersetzen wir bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihre Wohnung wieder benutzbar oder eine Lage- rung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Die Dauer der Kostentragung ist je nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis 6 Monate DEVK-Komfort 9 Monate DEVK-Premium 12 Monate 4.5 Schlossänderungskosten Wir ersetzen Ihnen Kosten, die für Schlossänderungen der Wohnung entstehen, wenn Schlüssel für • Türen Ihrer Wohnung oder • dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. 4.6 Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen Wir ersetzen Ihnen Kosten, die zum Schutz versicherter Sachen entstehen, wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wie- derherstellung der endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtungen Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen (z. B. Notverschalungen, Notverglasungen). 4.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden Wir ersetzen Ihnen Kosten, die im Bereich Ihrer Wohnung, Ihres Kellers und Ihrer Garage durch • Einbruchdiebstahl, • Raub, • den Versuch einer solchen Tat oder • innerhalb Ihrer Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub entstanden sind. 4.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden Wir ersetzen Ihnen Kosten die für die Beseitigung von Leitungswasserschäden • an Bodenbelägen, • Innenanstrichen oder • Tapeten in Ihren Miet- oder Eigentumswohnungen entstehen. 34 [Seite 35] 4.9 Feuerlöschkosten (Subsidiärdeckung) Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, ersetzen wir Ihnen Feuerlöschkosten der Feuerwehr oder anderer In- stitutionen, wenn die öffentliche Hand den Aufwandsersatz rechtmäßig von Ihnen einfordern kann. 4.10 Bewachungskosten Wir ersetzen Ihnen die Kosten, die für die Bewachung Ihres versicherten Hausrats erforderlich sind, wenn • die Wohnung unbewohnbar wurde und • Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Wir ersetzen diese Kosten bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Schließvorrichtungen und sonstigen Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind. Die Dauer der Kostentragung ist je nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis 3 Tage DEVK-Komfort 7 Tage DEVK-Premium 14 Tage 4.11 Telefon- und Internetkosten nach einem Einbruchdiebstahl Wir ersetzen Ihnen die angefallenen Telefon- und Internetkosten, sofern nach einem Einbruchdiebstahl in Ihrer versicherten Wohnung das Telefon oder der Internetzugang von dem Täter benutzt wurde. Unsere Entschädigung für die genannten Kosten ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante be- grenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort 1.000 Euro DEVK-Premium 3.000 Euro 4.12 Umzugskosten bei Unbewohnbarkeit der versicherten Wohnung Wir ersetzen Ihnen anfallende Umzugskosten, sofern Sie wegen eines Versicherungsfalls umziehen müssen, weil • ein Totalschaden an der versicherten Wohnung eingetreten ist oder • die versicherte Wohnung auf Dauer unbewohnbar geworden ist. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort 5.000 Euro DEVK-Premium 10.000 Euro 4.13 Umzugskosten nach einem Einbruchdiebstahl Wir ersetzen Ihnen anfallende Umzugskosten bis 6 Monate nach einem Einbruchdiebstahl, sofern Sie deswegen umziehen müssen, weil Ihnen die weitere Nutzung der versicherten Wohnung auf Grund von psychischen Belastungen nicht mehr möglich oder zumutbar ist. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort nicht versichert DEVK-Premium 1.500 Euro 4.14 Hotelkosten und Unterbringungskosten pflegebedürftiger naher Angehöriger Ist durch einen Versicherungsfall Ihre ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar geworden oder ein Aufenthalt in einem benutzbaren Teil der Wohnung nicht zumutbar, so ersetzen wir die nachfolgenden Kosten. • Wir ersetzen Ihnen die Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück oder Tele- fon). Dies gilt für alle im Haushalt lebenden Personen, die von dem Versicherungsfall geschädigt wurden. Die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Hotelkosten übernehmen wir bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihre Wohnung wieder be- wohnbar ist. • Ist Ihnen die Pflege eines nahen Angehörigen auf Grund einer durch den Versicherungsfall erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr möglich, so ersetzen wir Ihnen die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Unter- bringungskosten des nahen Angehörigen, sofern nicht ein anderer Kostenträger (andere Versicherung, Sozialversiche- rungsträger) für dessen Unterbringung eintrittspflichtig ist. Voraussetzung dafür ist, dass der nahe Angehörige mindestens in Pflegegrad 3 eingruppiert ist und er ständig bei Ihnen im Haushalt lebt. Die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Unterbringungskosten übernehmen wir bis zu dem Zeitpunkt, bis Sie wieder Ihren nahen Angehörigen pflegen können. 35 [Seite 36] Als nahe Angehörige gelten: • Ehepartner, Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft, • Eltern, Kinder, Adoptiveltern und -kinder, • Großeltern und Enkel, • Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder, Die Dauer und die Höhe der beiden Kostenerstattungen sind insgesamt je nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis 50 Euro pro Tag; für maximal 50 Tage DEVK-Komfort 150 Euro pro Tag; für maximal 150 Tage DEVK-Premium 200 Euro pro Tag; für maximal 200 Tage 4.15 Unterbringungskosten von Hunden, Katzen oder ähnlichen Haustieren Wir ersetzen Ihnen Kosten für die Unterbringung von Hunden, Katzen oder ähnlichen Haustieren, wenn im Versicherungs- fall • Ihre Wohnung unbenutzbar wurde und • Ihnen auch die Unterbringung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Unterbringung ersetzen wir bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihre Wohnung wieder benutzbar oder eine Un- terbringung der genannten Tiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Die Dauer und die Höhe der Kosten ist je nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis 15 Euro pro Tag; für maximal 50 Tage DEVK-Komfort 15 Euro pro Tag; für maximal 100 Tage DEVK-Premium 15 Euro pro Tag; für maximal 200 Tage 4.16 Datenrettungskosten Wir ersetzen Ihnen die tatsächlich entstandenen, erforderlichen Kosten der technischen Wiederherstellung Ihrer Daten und Programme. Wir ersetzen Ihnen auch den Versuch einer technischen Wiederherstellung. Voraussetzungen sind, dass Ihre Daten oder Programme, die Sie ausschließlich privat nutzen, auf Grund eines Versiche- rungsfalls, der eine Substanzbeschädigung des Datenträgers zur Folge hat, auf dem sie gespeichert waren, • verloren gehen, • beschädigt werden oder • nicht mehr verfügbar sind. Wir ersetzen keine derartigen Wiederherstellungskosten für • Daten und Programme, zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind (z. B. so genannte Raubkopien), • Daten und Programme, die Sie auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhalten. Zudem erstatten wir Ihnen keine Kosten • zur Wiederbeschaffung Ihrer Daten und Programme, sowie • für einen neuerlichen Lizenzerwerb. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort 1.500 Euro DEVK-Premium 3.000 Euro 4.17 Mehrkosten – für energetische Modernisierung von Haushaltsgeräten – für Anschaffung von nachhaltigen und schadstoffarmen Bodenbelägen, Tapeten und Möbel Nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall ersetzen wir folgende nachgewiesenen Mehrkosten: Wir ersetzen die nachgewiesenen Mehrkosten für neu zu beschaffende wasser- bzw. energiesparende • Kühl-/Gefrierschränke oder -truhen, • Geschirrspülmaschinen, • Herd/Öfen, • Waschmaschinen oder • Wäschetrockner der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren besseren Effizienzklasse. Wir ersetzen die nachgewiesenen Mehrkosten neu zu beschaffende Bodenbeläge, Tapeten und Möbel, die aus nachhaltigen und schadstofffreien Materialien hergestellt sind. Unsere Entschädigung für beide Mehrkostenerstattungen ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktva- riante insgesamt begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort 500 Euro DEVK-Premium 1.000 Euro 36 [Seite 37] 4.18 Mehrkosten für eine alters- oder behinderungsbedingte Umgestaltung Sofern der entschädigungspflichtige Schaden 10.000 Euro übersteigt, erstatten wir folgende Mehrkosten: Wir erstatten die Mehrkosten einer medizinisch notwendigen alters- oder behindertengerechten Umgestaltung Ihrer versi- cherten Sachen, die durch einen Versicherungsfall zerstört oder beschädigt wurden. Die alters- bzw. behindertengerechte Umgestaltung gilt für • den schwellenlosen Rollstuhl- oder Rollatoren gerechten Umbau, • die Installation von Handläufen in der Wohnung oder im Treppenhaus oder eines Treppenlifts, • den die Selbstständigkeit unterstützenden Umbau des Badezimmers oder der Küche. Die medizinische Notwendigkeit ist durch ein aktuelles ärztliches Attest nachzuweisen. Wir behalten uns vor, das eingereichte Attest, beispielsweise durch Einholung einer zweiten medizinischen Meinung, zu überprüfen. Sie oder Ihre mitversicherte Person erklärt sich damit einverstanden, dass das eingereichte Attest an die von uns beauftragten Ärzte weitergegeben werden darf. Zu diesem Zweck befreien Sie oder Ihre mitversicherte Person ihren behandelnden Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht. Sie oder Ihre mitversicherte Person verpflichten sich weiterhin, die von uns beauftragten Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich die Rechtsfolgen aus den Teil B Ziffern 9.4 und 9.5. Die Mehrkosten für den alters- bzw. behindertengerechten Umgestaltung werden nicht nur für Sie, sondern auch für die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles mit Ihnen in der versicherten Wohnung in häuslicher Gemeinschaft lebenden Be- wohner gezahlt. Eine medizinische Notwendigkeit nach muss bestehen und nachgewiesen werden. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort nicht versichert DEVK-Premium 5.000 Euro 4.19 Kosten psychologischer Betreuung nach einem Feuer, Einbruch, Raub oder Großschadenereignis Benötigen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person nach einem Feuer, Einbruch, Raub oder Großschadenereignis eine psychologische Betreuung, übernehmen wir die dabei entstehenden Kosten. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort nicht versichert DEVK-Premium 500 Euro 4.20 Sachverständigenkosten Wir ersetzen Ihnen – abweichend von Ziffer 9.5 – die Kosten eines Sachverständigenverfahrens, wenn der entschädigungs- pflichtige Schaden je gewählter Produktvariante einen Betrag Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort 40.000 Euro DEVK-Premium 30.000 Euro übersteigt. 4.21 Kosten für die Verpflegung nach Ausfall von Herd, Küchenmaschine mit Kochfunktion, Backofen oder Mikrowelle aufgrund eines Versicherungsfalls Sollte nach einem Versicherungsfall der Herd, Backofen oder die Mikrowelle beschädigt, zerstört oder abhandengekommen sein, so erhalten Sie von uns einmalig eine Verpflegungspauschale. Die Höhe der Verpflegungspauschale ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis 50 Euro DEVK-Komfort 50 Euro DEVK-Premium 100 Euro 4.22 Kosten für Gebäudebeschädigungen nach Fehlalarm durch Gefahrenmelder (Subsidiärdeckung) Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht (z. B. durch eine Wohngebäudeversicherung), ersetzen wir Ihnen die Kosten, wenn ein bei Ihnen in der versicherten Wohnung installierter Gefahrenmelder, wie z. B. Rauch- oder Feuermelder auf Grund eines Defektes oder einer Fehlfunktion einen Fehlalarm bei der Feuerwehr oder Polizei auslöst, der einen Einsatz dieser Institutionen nach sich zieht. Mitversichert sind beim Vorliegen eines Fehlalarms Schäden, die durch das gewaltsame Öffnen von Türen, Schlössern oder Fenstern zur Klärung der Gefahrenlage durch die Feuerwehr oder Polizei entstehen. 37 [Seite 38] Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort 1.500 Euro DEVK-Premium 3.000 Euro 4.23 Mehrkosten für die Rückreise aus dem Urlaub (Subsidiärdeckung) Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, ersetzen wir Ihnen Fahrtmehrkosten, wenn Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig Ihre Urlaubsreise abbre- chen und an den Schadensort zurückreisen. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden • voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt und • die Anwesenheit am Schadensort notwendig macht. Als Urlaubsreise gilt jede Reise mit einer Dauer von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von 120 Tagen, die Sie aus pri- vaten Gründen unternehmen. Fahrtmehrkosten ersetzen wir Ihnen für ein angemessenes Reisemittel. Die Angemessenheit richtet sich nach dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadensort. Wir übernehmen auch die Organisation der Reise, soweit es die Verhältnisse zulassen. Wenn aufgrund eines erheblichen Versicherungsfalls ein Reiseruf über den Rundfunk notwendig ist, leiten wir die erforderlichen Maßnahmen, soweit mög- lich, ein und ersetzen etwaige Kosten. Sie sind verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadensort unsere Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände ge- statten. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der gewählten von Ihnen Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort 5.000 Euro DEVK-Premium 10.000 Euro 5. Wo ist Ihr Hausrat versichert? 5.1 Versicherungsort Versicherungsschutz bieten wir Ihnen für Ihre versicherten Sachen nur innerhalb des Versicherungsortes. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Hausrat, aufgrund eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus der Wohnung entfernt wird und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt. Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung ist nur im Rahmen der Außenversicherung (siehe Ziffer 5.2) oder soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist, versichert. Im Folgenden definieren wir, was alles zum Versicherungsort gehört. 5.1.1 Die Wohnung 5.1.1.1 Zur versicherten Wohnung gehören diejenigen Räume, • die zu Wohnzwecken dienen und • eine selbständige Lebensführung ermöglichen, soweit sie ausschließlich von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person pri- vat genutzt werden. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (z. B. Arbeitszimmer in der Wohnung). 5.1.1.2 Als Wohnung gilt auch das einzeln angemietete Zimmer in einer Wohngemeinschaft. Eine Wohngemeinschaft bezeichnet dabei eine Wohnform, in der sich mehrere familiär nicht verbundene Menschen eine Wohnung teilen. Jede weitere Person hat jeweils ein eigenes Zimmer. Räume wie Badezim- mer, Küche oder Wohnzimmer werden gemeinsam genutzt. Versicherungsschutz besteht für den Hausrat, der sich im versicherten Zimmer befindet. Wird der Hausrat, welcher sich in gemeinschaftlich genutzten Räumen der Wohngemeinschaft befindet, beschädigt, zerstört oder kommt dieser abhanden, gilt eine Entschädigungsgrenze in Höhe von 3.000 Euro. Die übrigen Regelungen zum Versicherungsort (Ziffer 5.1.2 bis 5.1.4) und zur Außenversicherung (Ziffer 5.2) gelten nicht. Schäden durch Diebstahl, die durch Personen verursacht werden, die zusammen mit Ihnen in der Wohnge- meinschaft leben, sind nicht versichert. 5.1.1.3 Als eine Wohnung gilt auch das Mehrgenerationenhaus. Ein Mehrgenerationenhaus beschreibt ein Wohn- konzept, bei dem Personen verschiedener Generationen zusammen in einem Haus oder Gebäude leben. Es besteht in aller Regel aus mehreren, separaten Wohneinheiten und zusätzlichen Gemeinschaftsräumen. Die einzelnen Wohnungen können unterschiedlich groß sein. Zu den Gemeinschaftsräumen zählen beispiels- weise gemeinsam genutzte Wohn- und Esszimmer sowie Spielzimmer oder Gemeinschaftsküche. 38 [Seite 39] Die Hausratversicherung für ein Mehrgenerationenhaus kann ausschließlich auf den Namen des Versiche- rungsnehmers geführt werden. Mögliche vertragliche Regelungen im Mietvertrag, die davon abweichen, bleiben außer Betracht. Insofern erhalten Sie, als Versicherungsnehmer, im Schadenfall die Entschädi- gungsleistung. Eine Auszahlung an andere Mitbewohner ist nicht möglich. Sind wir wegen des Verhaltens einzelner Bewohner des Mehrgenerationenhauses ganz oder teilweise lei- stungsfrei sind, bleiben wir den übrigen Bewohnern zur Leistung verpflichtet. Nicht oder nur teilweise ent- schädigt wird derjenige, gegenüber dem wir ganz oder teilweise leistungsfrei sind. Schäden durch Diebstahl, die durch Personen verursacht werden, die zusammen mit Ihnen im Mehrgenera- tionenhaus leben, sind nicht versichert. 5.1.2 Loggien, Balkone, Terrassen und Räume in Nebengebäuden Zum Versicherungsort gehören auch • Loggien und Balkone, • an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen sowie • Räume in Nebengebäuden, wenn diese auf demselben Grundstück Ihrer versicherten Wohnung liegen, soweit sie ausschließlich von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person privat genutzt wer- den. 5.1.3 Gemeinschaftsräume Zum Versicherungsort gehören auch • gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, • in denen Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller), • auf dem Grundstück, auf dem sich Ihre versicherte Wohnung befindet. 5.1.4 Privat genutzte Garagen Zum Versicherungsort gehören auch privat genutzte Garagen, soweit sich diese zumindest in der Nähe Ihrer Woh- nung befinden. In der Nähe bedeutet, dass die privat genutzte Garage maximal 5 km Luftlinie vom Grundstück entfernt ist, auf dem sich Ihre versicherte Wohnung befindet. 5.2 Außenversicherung 5.2.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung Versicherte Sachen, • die Ihr Eigentum, • das Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder • die Ihrem Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Zeiträume von mehr als Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis 6 Monate DEVK-Komfort 9 Monate DEVK-Premium 12 Monate gelten nicht als vorübergehend. 5.2.2 Haushalt während Wehr- und Zivildienst oder Ausbildung Bewohnen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person • zur Ausbildung oder • zur Ableistung des freiwilligen Wehr- oder Bundesfreiwilligendienstes eine Wohnung, ein Appartement oder ein Zimmer, so gilt dies so lange als vorübergehend. 5.2.3 Besondere Regelung bei Einbruchdiebstahl Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in Ziffer 1.2.1 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Das gilt auch, sofern in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis (z. B. Spind oder Schließfach) aufgebrochen wird oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 1.2.1.2) oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge be- nutzt werden, um es zu öffnen. 5.2.4 Besondere Regelung bei Raub Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz in den Fällen, • in denen Sie versicherte Sachen herausgeben oder • sich wegnehmen lassen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die an Ort und Stelle verübt werden, soll. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden. 5.2.5 Besondere Regelungen für Sturm- und Hagelschäden sowie weiteren Naturgefahren (Elementargefahren). 39 [Seite 40] Für Sturm- und Hagelschäden sowie weitere Naturgefahren (Elementargefahren) besteht Außenversicherungsschutz nur, wenn sich die Sachen innerhalb von Gebäuden befinden, sofern in diesen Versicherungsbedingungen nichts an- deres vereinbart ist. 5.2.6 Entschädigungsgrenzen Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis 20 Prozent der Versicherungssumme DEVK-Komfort 30 Prozent der Versicherungssumme DEVK-Premium 40 Prozent der Versicherungssumme Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungsgrenzen gemäß der Ziffer 3.1.9. 5.2.7 Sportausrüstungen, deren Zubehör und Bekleidung außerhalb Ihrer Wohnung Für Ihre Sportausrüstung einschließlich des dazugehörigen Zubehörs und der Bekleidung bieten wir Ihnen Außen- versicherungsschutz auch dann, wenn • Sie diese dauerhaft außerhalb Ihrer Wohnung, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aufbewahren und • sich diese in Ihrem Eigentum oder dem Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person befindet. Wir versichern Ihre Sportausrüstung gegen Schäden durch • Brand, • Blitzschlag, • Explosion, Implosion, • Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem Einbruch und • Leitungswasser. Für Sturm- und Hagelschäden bieten wir ausschließlich dann Versicherungsschutz, wenn sich die Sportausrüstung innerhalb von Gebäuden befindet. Die Versicherungssumme für die Sportausrüstung weicht von der Versicherungssumme der Außenversicherung ab. Unsere Entschädigung für die Sportausrüstung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvari- ante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort 500 Euro DEVK-Premium 5.000 Euro 5.2.8 Inhalt von Kundenschließfächern bei Geldinstituten (Subsidiärdeckung) Versicherungsschutz bieten wir auch in Tresorräumen von Geldinstituten, soweit dort Kundenschließfächer von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden. Bei Schäden durch Raub müssen alle Voraussetzungen gemäß Ziffer 1.2.4.2 innerhalb des Bankgebäudes verwirklicht worden sein. Die Versicherungssumme für den Inhalt von Kundenschließfächern weicht von der Versicherungssumme der Außen- versicherung ab. Unsere Entschädigung für den Inhalt von Kundenschließfächern ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort 20.000 Euro DEVK-Premium 30.000 Euro 5.2.9 Eigener Haushalt von Kindern (Subsidiärdeckung) Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, bieten wir Ihnen Versicherungsschutz, wenn Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder erstmalig einen eigenen Haushalt gründen. Voraussetzung ist, dass der neue Wohnsitz innerhalb Deutschlands liegt. Bitte teilen Sie uns das Datum der neuen Haushaltsgründung, die Anschrift und die Wohnfläche (qm) der neuen Wohnung mit. Unser Versicherungsschutz erlischt ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem die neue Haushaltsgründung Ihrer Kinder erfolgte. Die Versicherungssumme für den neuen Haushalt weicht von der Versicherungssumme der Außenversicherung ab. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall ist für den neuen Haushalt begrenzt. Sie beträgt nach der von Ihnen gewählten Versicherungsvariante Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort 30 Prozent der Versicherungssumme DEVK-Premium 30 Prozent der Versicherungssumme 40 [Seite 41] 5.2.10 Hausrat von Familienangehörigen im Alten- oder Pflegeheim (Subsidiärdeckung) Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, ist der Hausrat von Ihren folgenden Familienangehörigen bei einem dauerhaften Aufenthalt in einem Zimmer, in einem Pflegeheim, oder in einer vergleichbaren betreuenden Ein- richtung abgesichert. • Ehepartner, Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft, • Eltern, Kinder, Adoptiveltern und -kinder. Die Versicherungssumme für den Hausrat von Familienangehörigen im Alten- oder Pflegeheim weicht von der Versi- cherungssumme der Außenversicherung ab. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort nicht versichert 5.000 Euro für den Hausrat DEVK-Premium 500 Euro für Wertsachen 5.2.11 Versicherungsschutz für eine Pendlerwohnung (Subsidiärdeckung) Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, ist der versicherte Hausrat, der sich dauerhaft in einer aus be- ruflichen Gründen genutzten Wohnung befindet (Pendlerwohnung), abgesichert. Der Versicherungsschutz gilt nur für Pendlerwohnungen, die sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden. Versicherungsschutz beanspru- chen können Sie oder ein mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder Lebenspartner. Kein Versicherungsschutz besteht für sonstige nicht beruflich genutzte Zweitwohnsitze (z. B. Ferienwohnungen, Ne- benwohnsitze). Nicht versichert sind im Rahmen des Versicherungsschutzes für Pendlerwohnungen, Schäden durch weitere Natur- gefahren (Elementargefahren), auch wenn für die versicherte Hauptwohnung ein solcher Versicherungsschutz ver- einbart wurde. Weiterhin sind Hotelkosten (siehe Ziffer 4.15) nicht versichert. Die Versicherungssumme für die Pendlerwohnung weicht von der Versicherungssumme der Außenversicherung ab. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort nicht versichert 20.000 Euro für den Hausrat DEVK-Premium 500 Euro für Wertsachen 5.2.12 Eingelagerter Hausrat in Self-Storage-Einrichtungen (Subsidiärdeckung) Sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, ist für eingelagerten Hausrat in angemieteten Räumlichkeiten in Self-Storage-Anlagen oder vergleichbaren Einrichtungen (Lagerhäuser, Speditionen) abgesichert. Der Versicherungsschutz ist als Erweiterung der Außenversicherung auf einen gesamten Zeitraum von maximal 24 Monaten begrenzt. Nicht versichert sind Wertsachen und Bargeld (siehe Ziffer 3.1.9.1). Elektronische Geräte sind zum Zeitwert versichert. Die Versicherungssumme für den eingelagerten Hausrat weicht von der Versicherungssumme der Außenversiche- rung ab. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort nicht versichert DEVK-Premium 15.000 Euro 5.3 Auswirkungen eines Wohnungswechsels auf Ihren Versicherungsschutz 5.3.1 Umzug in eine neue Wohnung Wechseln Sie Ihre Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf Ihre neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels bieten wir Ihnen in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungs- schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung ge- bracht werden. 5.3.2 Doppelwohnsitz Behalten Sie zusätzlich Ihre bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn Sie die alte Woh- nung weiterhin bewohnen (Doppelwohnsitz). Für eine Übergangszeit von zwei Monaten bieten wir Ihnen Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. 41 [Seite 42] 5.3.3 Umzug ins Ausland Liegt Ihre neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf Ihre neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. 5.3.4 Anzeige der neuen Wohnung Einen Wohnungswechsel müssen Sie uns spätestens bei Umzugsbeginn anzeigen. Gleichzeitig haben Sie uns folgendes mitzuteilen: • Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern, • Angabe sonstiger für die Beitragsberechnung erforderlichen Umstände, • Sofern für Ihre bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart waren, haben Sie uns – in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen auch in Ihrer neuen Wohnung vorhanden sind (siehe Ziffer 11.2). Bitte achten Sie darauf, dass der Wohnungswechsel nicht zu einer Unterversicherung führt. Passen Sie Ihren Versi- cherungsschutz durch die Veränderung der Wohnfläche oder durch eine Veränderung des Wertes Ihres Hausrats nicht an, kann dies zu einer Unterversicherung führen. 5.3.5 Beitragsänderung nach Wohnungswechsel Beim Wohnungswechsel passen wir den Beitrag ab Umzugsbeginn an die neuen Gegebenheiten an. Es gelten dann unsere am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen. 5.3.6 Ihr Kündigungsrecht nach Beitragserhöhung Erhöht sich nach einem Wohnungswechsel Ihr Beitrag oder ein Selbstbehalt, sind Sie berechtigt, Ihren Vertrag zu kündigen. Ihre Kündigung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Erhöhung – in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. In diesem Fall steht uns der Beitrag in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Vertragsbeendigung zu. 5.3.7 Aufgabe einer gemeinsamen Wohnung von Ehegatten und Lebensgemeinschaften/Lebenspartnerschaften 5.3.7.1 Ziehen Sie bei einer Trennung von Ihrem Ehegatten aus der Ehewohnung aus und bleibt Ihr Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsorte Ihre neue Wohnung und Ihre bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf Ihren Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versiche- rungsschutz nur noch in Ihrer neuen Wohnung. 5.3.7.2 Sind Sie und Ihr Ehegatte Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehe- gatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort die bisherige Ehewohnung und die neue Woh- nung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfäl- ligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. 5.3.7.3 Ziehen Sie und Ihr Ehegatte in neue Wohnungen, so gilt Ziffer 5.3.7.1 Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit er- lischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. Entsprechend behandeln wir eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind. 6. Was gilt, wenn Sie den Versicherungsfall herbeiführen? 6.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit 6.1.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls Wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführen, besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Ist die Her- beiführung des Schadens durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. 6.1.2 Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls Produktvariante DEVK-Basis Bei einem Versicherungsfall bis zu 10.000 Euro Schadenshöhe verzichten wir auf die Einrede der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls und auf die in § 81 VVG vorgesehene Möglichkeit, unsere Leistung zu kürzen. Bei der Feststellung der Schadenshöhe rechnen wir die versicherten Kosten mit ein. Bei einem Versicherungsfall, der die Schadenshöhe von 10.000 Euro überschreitet, ist unser Einredeverzicht insoweit ausgeschlossen, als wir uns hinsichtlich des 10.000 Euro übersteigenden Teils der Schadenshöhe auf die Leistungs- freiheit nach § 81 VVG berufen können. Unser Einredeverzicht bezieht sich allerdings nicht auf • Obliegenheitsverletzungen, • Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften und • Gefahrerhöhungen, die Sie oder Ihre Repräsentanten begangen haben. 42 [Seite 43] 6.1.3 Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls Produktvarianten DEVK-Komfort und Premium Bei einem Versicherungsfall verzichten wir auf die Einrede der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungs- falls und auf die in § 81 VVG vorgesehene Möglichkeit, unsere Leistung zu kürzen. Bei der Feststellung der Scha- denshöhe rechnen wir die versicherten Kosten mit ein. Unser Einredeverzicht bezieht sich allerdings nicht auf • Obliegenheitsverletzungen, • Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften und • Gefahrerhöhungen, die Sie oder Ihre Repräsentanten begangen haben. 6.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Wenn Sie versuchen, uns nach Eintritt des Versicherungsfalls in Bezug auf Tatsachen arglistig zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe unserer Entschädigung von Bedeutung sind, sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen von Satz 1 als bewiesen. 7. Was sind die Grundlagen für unsere Entschädigungsberechnung? 7.1 Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung. Versicherungswert ist • der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). • der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert), falls Sachen für ihren Zweck in Ihrem versi- cherten Haushalt nicht mehr zu verwenden sind. • der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte für Kunstgegenstände und Antiquitäten. Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt ist, werden bei der Ermittlung des Versicherungs- wertes höchstens diese Beträge berücksichtigt. 7.2 Versicherungssumme und Vorsorge-Versicherung Die Versicherungssumme ist der im Vertrag vereinbarte Betrag, bis zu dem wir für versicherte Sachen höchstens Entschä- digung leisten. Um keine Nachteile bei der Entschädigungsberechnung zu erleiden, sollte die Versicherungssumme dem Versicherungs- wert entsprechen. Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag. Dieser Vorsorgebetrag ist nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis 10 Prozent der Versicherungssumme DEVK-Komfort 20 Prozent der Versicherungssumme DEVK-Premium 25 Prozent der Versicherungssumme 7.3 Umfang unserer Ersatzpflicht Der Umfang unserer Ersatzpflicht richtet sich danach, ob die versicherte Sache zerstört, abhandengekommen oder beschä- digt ist. Wir ersetzen bei Eintritt des Versicherungsfalls (siehe Ziffer 1) bei • zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert (siehe Ziffer 7.1), den diese Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls hatten. • beschädigten Sachen die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls erforderlichen Reparaturkosten, zuzüglich einer etwa auszugleichenden Wertminderung. Reparaturkosten einschließlich Wertminderung erstatten wir jedoch höchstens bis zum Versicherungswert (siehe Ziffer 7.1). Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträch- tigt und ist Ihnen die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), so begleichen wir die Beein- trächtigung durch Zahlung eines Betrages, der dem Minderwert entspricht. Restwerte rechnen wir an unsere Entschädigungsleistung an. Die Mehrwertsteuer ersetzen wir nicht, • wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind oder • wenn Sie die Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt haben. 7.4 Entschädigungsberechnung von versicherten Kosten Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Ziffer 4) ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten gelten die Ziffern 7.7.1 und 7.7.2 (Unterversicherung) entspre- chend. 7.5 Höchstentschädigung Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall (siehe Ziffer 1) auf die vereinbarte Versicherungssumme (siehe Ziffer 7.2) einschließlich des Vorsorgebetrages begrenzt. 43 [Seite 44] Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich des Vorsorgebetrages für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, so werden versicherte Kosten (siehe Ziffer 4) darüber hinaus bis zu 10 Prozent der Versi- cherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag ersetzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf unsere Weisung entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. 7.6 Selbstbeteiligung Es gilt die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung im Schadenfall. Die Selbstbeteiligung wird von der nach den Bedingungen zu leistenden Entschädigung abgezogen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Die vereinbarte Selbstbeteiligung wird für Schäden durch • Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Verpuffung, Detonation von Blindgängern, Implosion, Überschalldruck- wellen, Luftfahrzeuge und sonstige Fahrzeuge, Sengschäden, Schmorschäden, Rauch- und Rußschäden • Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub • Leitungswasser • Sturm und Hagel abgezogen. Für Schäden durch weitere Naturgefahren gilt eine separate Selbstbeteiligung. Die Höhe der Selbstbeteiligung können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. 7.7 Unterversicherung 7.7.1 Definition Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen, so liegt eine Unterversicherung vor. 7.7.2 Folge einer Unterversicherung Bei einer Unterversicherung wird unsere Entschädigungsleistung gemäß Ziffer 7.7.1 in dem Verhältnis von Versiche- rungssumme zum Versicherungswert nachfolgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Abweichend davon nehmen wir bei einem Versicherungsfall mit einer Schadenshöhe bis zu 2.000 Euro keinen Ab- zug wegen Unterversicherung vor. Bei einem Versicherungsfall, der die Schadenshöhe von 2.000 Euro überschreitet, ist unser Verzicht auf die Anrechnung der Unterversicherung ausgeschlossen. 7.7.3 Vermeidung einer Unterversicherung Um eine Unterversicherung zu vermeiden, sollten Sie den Wert Ihres Hausrats genau ermitteln und regelmäßig überprüfen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit mit uns einen Unterversicherungsverzicht zu vereinbaren (siehe Ziffer 7.7.4). 7.7.4 Unterversicherungsverzicht 7.7.4.1 Folgen eines Unterversicherungsverzichts Haben Sie mit uns einen Unterversicherungsverzicht vereinbart, nehmen wir bei der Entschädigung im Ver- sicherungsfall keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn • bei Eintritt des Versicherungsfalls die Wohnfläche der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche entspricht, • die vereinbarte Versicherungssumme den von uns für die Vereinbarung eines Unterversicherungsver- zichtes vorgegebenen Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche, multipliziert mit der im Versicherungs- schein genannten Wohnfläche, nicht unterschreitet und • nicht ein weiterer Hausratversicherungsvertrag für dieselbe Wohnung ohne Unterversicherungsverzicht besteht. 7.7.4.2 Wohnungswechsel Wechseln Sie Ihre Wohnung, geht ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf Ihre neue Woh- nung über, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 7.7.4.1 für Ihre neue Wohnung vorliegen. Hat sich die Wohnfläche Ihrer neuen Wohnung vergrößert, gilt der Unterversicherungsverzicht bis zur An- passung des Vertrags an die tatsächlichen Quadratmeter Ihrer versicherten Wohnung, längstens jedoch bis zu zwei Monate nach Umzugsbeginn. 7.7.4.3 Widerspruch gegen Anpassung der Versicherungssumme Ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht entfällt, • wenn Sie der Anpassung der Versicherungssumme widersprechen und • der für den Unterversicherungsverzicht von uns zum Zeitpunkt des Widerspruchs vorgegebene Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche unterschritten wird. Dies haben wir Ihnen in Textform mitzuteilen. 7.7.4.4 Kündigung Sie und wir können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungs- jahres – in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – verlangen, dass die Vereinbarung über den Unterversiche- rungsverzicht mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. 44 [Seite 45] 7.8 Überversicherung 7.8.1 Definition Eine Überversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert (siehe Ziffer 7.1) erheblich übersteigt. 7.8.2 Folgen Da die Entschädigungsleistung je Versicherungsfall auf den Versicherungswert begrenzt ist, hat eine Überversiche- rung für Sie keinen Vorteil. Haben Sie die Überversicherung abgeschlossen, um sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver- schaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den Umständen Kenntnis erlangen, welche die Nichtigkeit begründen. 7.8.3 Beseitigung Um eine Überversicherung zu beseitigen, können Sie verlangen, dass die Versicherungssumme mit sofortiger Wir- kung herabgesetzt wird. Uns steht das gleiche Recht zu. Sobald uns Ihr Herabsetzungsverlangen zugeht (oder Ihnen unseres), ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den wir berechnet haben, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen In- halt geschlossen worden wäre. 8. Wann wird unsere Entschädigungsleistung fällig? 8.1 Fälligkeit unserer Entschädigung Unsere Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. 8.2 Ihr Anspruch auf Abschlagzahlung Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens von uns eine Abschlagszahlung verlangen. Dabei haben Sie An- spruch auf den Betrag, den wir nach Lage der Sache mindestens zahlen müssen. 8.3 Verzinsung Sofern wir Ihnen unsere Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens zahlen, verzinsen wir unsere Entschädigung seit der Anzeige des Schadens. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig und betragen 4 Prozent pro Jahr. Dies gilt nicht, wenn aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu zahlen sind. 8.4 Hemmung Können wir infolge Ihres Verschuldens unsere Entschädigung nicht ermitteln oder zahlen, so berücksichtigen wir diesen Zeitraum nicht bei der Berechnung der Fristen gemäß der Ziffern 8.1 bis 8.3. 8.5 Aufschiebung der Entschädigungsleistung Wir können unsere Entschädigungsleistung aufschieben, solange • Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen oder • ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder einen Ihrer Repräsentanten aus Anlass dieses Versi- cherungsfalls noch läuft. 9. Was gilt bei Durchführung eines Sachverständigenverfahrens? 9.1. Einleitung eines Sachverständigenverfahrens Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles von uns verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigen- verfahren festgestellt wird. Sie können vereinbaren, dass das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausge- dehnt wird. 9.2 Benennung eines Sachverständigen Sowohl Sie als auch wir benennen – in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – einen Sachverständigen. Jede Partei kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In unserer Auffor- derung werden wir Sie auf diese Folge hinweisen. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zustän- dige Amtsgericht ernannt. Wir dürfen als Sachverständigen keine Person benennen, die • Ihr Mitbewerber ist, • mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung steht, • bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit diesen in einem ähnlichen Verhältnis steht. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. 9.3 Umfang der Feststellungen der Sachverständigen Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: • ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten oder abhanden gekommenen, versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; 45 [Seite 46] • die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; • die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen; • die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten (siehe Ziffer 4); • den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist. 9.4 Verfahren nach den Feststellungen Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachver- ständigen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebe- nen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Ent- scheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachver- ständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 9.5 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. 9.6 Obliegenheiten Ihre gemäß Ziffer 9.1 aus dem Allgemeinen Teil (B) geltenden Obliegenheiten werden durch das Sachverständigenverfah- ren nicht berührt. 10. Was gilt, wenn abhanden gekommene Sachen wieder herbeigeschafft werden? 10.1 Anzeigepflicht Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, haben Sie oder wir dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen. 10.2 Die Besitznahme abhanden gekommener Sachen Die Besitznahme abhanden gekommener Sachen im Sinne dieser Regelung ist die Rückerlangung des Besitzes durch eine der beiden Vertragsparteien oder die Möglichkeit, sich den Besitz zu beschaffen. 10.3 Ihr Wahlrecht bei Wiedererhalt Haben Sie oder wir von den abhanden gekommenen Sachen Besitz erlangt und besteht Anspruch auf eine Entschädigung zum Versicherungswert oder kam es bereits zur Auszahlung, besteht für Sie ein Wahlrecht zwischen • der Inanspruchnahme der Entschädigungsleistung und • der Rücknahme der versicherten Sachen. Sie müssen dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Anzeige (siehe Ziffer 10.1) wahrnehmen. Nach Ablauf der oben genannten Frist von zwei Wochen geht das Wahlrecht auf uns über. Wählen Sie die Entschädigungsleistung, haben Sie uns • die abhanden gekommenen versicherten Sachen auszuhändigen bzw. zu überlassen und • das Eigentum an den versicherten Sachen zu verschaffen. Wählen Sie die Rücknahme der versicherten Sachen, haben Sie die Entschädigungsleistung zurückzuzahlen bzw. auf diese zu verzichten. 10.4 Wiedererhalt und Entschädigung unter dem Versicherungswert Haben Sie von den abhanden gekommenen Sachen wieder Besitz erlangt, nachdem eine Entschädigungsleistung zur Aus- zahlung kam, die unter dem Versicherungswert liegt, sind Sie verpflichtet, die Entschädigungsleistung zurückzuzahlen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Aufforderung nach, so haben Sie im Einvernehmen mit uns die Sachen meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhal- ten wir den Anteil, welcher unserer geleisteten Entschädigung entspricht. 10.5 Wiedererhalt einer beschädigten Sache Sind wiedererhaltene Sachen beschädigt worden, so können Sie die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Repa- raturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen der Ziffern 10.3 und 10.4 bei Ihnen verblei- ben. 10.6 Rückabwicklung bei Besitzerlangung für kraftlos erklärter Wertpapiere Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten, die Sie hätten, wenn Sie das Wertpapier zurückerlangt hätten. Sie können die Entschädigung jedoch behalten, soweit Ihnen durch die Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapie- ren ein Zinsverlust entstanden ist. 11. Welche Sicherheitsvorschriften haben Sie zu befolgen? In der Hausratversicherung haben Sie bestimmte Verhaltensregeln (Obliegenheiten) zu erfüllen. Diese sind in Ziffer 9.1 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Ihre Obliegenheiten in der Sachversicherung) geregelt. Zusätzlich haben Sie folgende Sicherheitsvorschriften zu befolgen: 46 [Seite 47] 11.1 Betätigung bzw. Einschaltung von Schließanlagen Für die Zeit, in der sich niemand in Ihrer Wohnung aufhält, haben Sie alle • vereinbarten Sicherungen und • vereinbarten Einbruchmeldeanlagen zu betätigen bzw. einzuschalten. Auf die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschrift werden wir uns nicht berufen, soweit die Einhaltung Ihnen oder Ihrem Re- präsentanten bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. 11.2 Gebrauchsfähiger Zustand der Schließanlagen Alle vereinbarten Schließvorrichtungen, Sicherungen und Einbruchmeldeanlagen haben Sie in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Störungen, Mängel und Schäden müssen Sie unverzüglich beseitigen. Bei der Beseitigung von Störungen, Mängel und Schäden an den Einbruchmeldeanlagen sind VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannte Ersatzteile zu verwenden. 11.3 Sicherheitsvorschriften bei smarten Sicherheitseinrichtungen Bei smarten Sicherheitseinrichtungen (Ziffer 1.2.1.1) sind diese bei einer nicht nur kurzen Abwesenheit (z. B. Gang zum Brief- kasten) ordnungsgemäß zu nutzen, stets in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und Mängel unverzüglich zu beseitigen. 11.4 Folge der Pflichtverletzung Verletzen Sie oder Ihr Repräsentant eine der in Ziffer 11.1 oder 11.2 genannten Sicherheitsvorschriften, so können wir nach Maßgabe der Ziffern 9.4 oder 9.5 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten) zur Kün- digung berechtigt oder ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Führt die Verletzung einer Sicherheitsvorschrift zu einer Gefahrerhöhung so gilt Ziffer 12. Danach können wir den Vertrag anpassen, zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein. 12. Wann liegt eine Gefahrerhöhung in Ihrer Hausratversicherung vor? 12.1 Begriff der Gefahrerhöhung Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so ver- ändert werden, dass • der Eintritt des Versicherungsfalls, • eine Vergrößerung des Schadens oder • unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird. Keine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, ein Gerüst aufgestellt ist. 12.2 Beispiele einer Gefahrerhöhung Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn • sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir im Antrag gefragt haben, • sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Ziffer 5.3) ein Umstand ändert, nach dem wir im Antrag gefragt haben, • die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 180 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält, • vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel. Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mit- versichert gelten soll. 12.3 Ihre Pflichten Wir unterscheiden zwischen drei Pflichten im Rahmen einer Gefahrerhöhung, die Sie zu erfüllen haben. 12.3.1 Verbot der Vornahme einer Gefahrerhöhung ohne unsere Zustimmung Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vorneh- men oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. 12.3.2 Anzeigepflicht einer nachträglich erkannten Gefahrerhöhung Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen. 12.3.3 Anzeigepflicht einer unabhängig von Ihrem Willen eintretenden Gefahrerhöhung Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben. 12.4 Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung Haben Sie Ihre Pflichten nach Ziffer 12.3 verletzt, so können wir unter den von Ziffer 12.4.1 bis 12.4.3 genannten Vorausset- zungen • ganz oder teilweise leistungsfrei werden, • den Versicherungsvertrag kündigen, • den Beitrag erhöhen oder • die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. 47 [Seite 48] 12.4.1 Kündigungsrecht Haben Sie Ihre Verpflichtung nach Ziffer 12.3.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, können wir den Vertrag frist- los kündigen. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgelegen haben. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündi- gen. Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 12.3.2 oder 12.3.3 bekannt, können wir den Vertrag, unab- hängig von Ihrem Verschuldensgrad, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 12.4.2 Vertragsanpassung Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung Ihren Vertrag anpassen. • Wir können einen höheren Beitrag verlangen. Dieser wird nach unseren Geschäftsgrundsätzen berechnet. • Alternativ dazu können wir die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Ein- haltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. 12.4.3 Leistungsfreiheit 12.4.3.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflicht nach Ziffer 12.3.1 vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt unsere Leistung zu kürzen. Der Umfang der Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie Ihre Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben. 12.4.3.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach den Ziffern 12.3.2 und 12.3.3 sind wir für einen Versicherungsfall unter folgenden Voraussetzungen leistungsfrei: • Die Gefahrerhöhung tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem die Anzeige uns hätte zugegangen sein müssen und • Sie haben Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt unsere Leistung zu kürzen. Der Umfang der Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie Ihre Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. 12.4.3.3 Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, • soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war, • wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen ist und wir nicht gekündigt haben oder • wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsät- zen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen. 12.5 Erlöschen unserer Rechte Unser Recht zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach den Ziffern 12.4.1 und 12.4.2 müssen wir innerhalb eines Mo- nats, nachdem wir von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt haben, ausüben. Tun wir das nicht, erlöschen sie. Unabhängig davon fallen diese Rechte weg, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestan- den hat. 13. Was ist mit dem Begriff Repräsentant gemeint? Alle Pflichten und Obliegenheiten aus dem Vertragsverhältnis treffen grundsätzlich nur Sie als unseren Vertragspartner. Im Ein- zelfall kann es aber sachgerecht sein, Ihnen Sorgfaltspflichtverstöße von anderen Personen anzulasten. Hierfür hat die Rechtsprechung die Repräsentanten-Haftung entwickelt. Hat eine andere Person z. B. Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, ist es nach den Grundsätzen der Repräsentanten – Haftung möglich, Ihnen dieses Verhalten zuzurechnen, als wäre es Ihr eigenes. Die Zurechnung setzt allerdings voraus, dass diese Person in einem bestimmten Nähe – Verhältnis zu Ihnen steht. Nur dann ist sie auch Ihr Repräsentant. Man unterscheidet zwei Typen von Repräsentanten: • Als Ihr Repräsentant gilt derjenige, dem Sie das versicherte Risiko aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses übertragen haben. Hinzukommen muss, dass Sie die andere Person die Obhut über die versicherten Sachen ganz allein ausü- ben lassen, sodass Ihre Einwirkungsmöglichkeiten nahezu ausgeschlossen sind. • Außerdem kann es zu einer Zurechnung kommen, wenn Sie jemand anderen damit betraut haben, den Vertrag eigenverant- wortlich zu verwalten. 14. Welchen Versicherungsschutz können Sie gegen einen Zusatzbeitrag gesondert vereinbaren? 14.1 Fahrraddiebstahlversicherung (sofern vereinbart) 14.1.1 Versicherte Schäden Für die in Ihrem Eigentum stehenden Fahrräder einschließlich deren Anhänger, erstreckt sich der Versicherungs- schutz auch auf Schäden durch Diebstahl, wenn Ihr Fahrrad oder Ihr Anhänger nachweislich zur Zeit des Diebstahls abgeschlossen war. Versichert sind auch elektrisch unterstützte Fahrräder (Pedelec), sofern 48 [Seite 49] • dafür keine Versicherungspflicht besteht und • deren Motorleistung 250 Watt sowie deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt. Als abgeschlossen gelten Fahrräder oder Anhänger, wenn sie durch ein eigenständiges Schloss gesichert wurden. Schlösser, die dauerhaft mit dem Fahrrad oder Anhänger verbunden sind (z. B. sogenannte Rahmenschlösser), sind keine eigenständigen Schlösser. 14.1.2 Fremdfinanzierte Fahrräder Sofern keine andere Versicherung für den Fahrraddiebstahl eintrittspflichtig ist, besteht Versicherungsschutz auch für solche Fahrräder, die Sie geleast oder anderweitig fremdfinanziert haben. 14.1.3 Teilediebstahl Versicherungsschutz besteht für fest mit dem Fahrrad verbundene Teile, wenn sie allein gestohlen wurden, ohne dass das komplette Fahrrad entwendet wurde. Als versicherte Teile gelten hier: • Sattel • Räder • Lenker • Gepäckträger • Akku, sofern er besonders gegen die Entnahme aus dem Fahrrad (z. B. durch ein Schloss) gesichert ist. Für die mit Ihrem Fahrrad oder Ihrem Anhänger lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sa- chen bieten wir Ihnen nur dann Versicherungsschutz, wenn sie zusammen mit Ihrem Fahrrad oder Ihrem Anhänger abhandengekommen sind. 14.1.4 Voraussetzung für unsere Entschädigung Sie haben Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer Ihrer versicherten Fahrräder oder An- hänger zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzen Sie diese Bestimmung, so können Sie Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die Merkmale anderweitig nachweisen. 14.1.5 Besondere Obliegenheiten Sie haben • den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und • uns einen Nachweis dafür zu erbringen, dass Ihr Fahrrad oder Ihr Anhänger nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. • uns bei fremdfinanzierten Fahrrädern mitzuteilen, an wen die Entschädigung für uns schuldbefreiend gezahlt wer- den kann. Sofern wir diese Information nicht abschließend haben, kann keine Zahlung erfolgen. Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere Leistung unter den in Ziffer 9.5 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten) beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise ver- weigern. 14.1.6 Kündigungsrecht Sie oder wir können diesen erweiterten Versicherungsschutz für Ihre Fahrräder und Anhänger kündigen. Die Kündigung müssen Sie oder wir spätestens drei Monate vor Ende des laufenden Versicherungsjahres – in Text- form (z. B. E-Mail oder Brief) – erhalten haben. Der erweiterte Versicherungsschutz entfällt dann mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Sofern wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch machen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. 14.1.7 Unsere Entschädigung Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme für den Fahrrad- oder Anhängerdiebstahl einschließlich des jeweiligen Vorsorgebetrages begrenzt. Die für Ihren Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung (siehe Versicherungsschein) bringen wir bei einem Fahrrad- oder Anhängerdiebstahl nicht in Abzug. Wir passen die Versicherungssumme entsprechend Ziffer 15.1 zu Beginn des Versicherungsjahres an, wobei die neue Versicherungssumme auf volle zehn Euro aufgerundet wird. 14.2 In das Gebäude eingefügte Sachen Wir bieten Versicherungsschutz für die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Sachen, z. B. Einbaumöbel, Boden- beläge, Innenanstriche und Tapeten, soweit sie Gebäudebestandteile sein könnten. Soweit sanitäre Anlagen und Leitungswasserführende Installationen versichert sind, erstreckt sich unser Versicherungs- schutz auch auf Frostschäden an diesen Sachen sowie auf Frost- und sonstige Bruchschäden anderen Zu- und Ableitungs- rohren. Pflicht- und Monopolrechte bleiben unberührt. 14.3 Sachen mit gesondert vereinbarter Versicherungssumme Sachen mit gesondert vereinbarter Versicherungssumme sind als besondere Gruppen (Positionen) versichert. Sie gelten abweichend von Ziffer 3.1 nicht als Teil des Hausrats. 49 [Seite 50] Die Regelungen zur Unterversicherung gemäß der Ziffern 7.7.1 und 7.7.2 sind auf die gesondert vereinbarte Versicherungs- summe anzuwenden. Es gilt jedoch kein vereinbarter Unterversicherungsverzicht für diese Gruppen (Positionen), soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Die gesondert vereinbarten Versicherungssummen verändern sich entsprechend Ziffer 15.1 jedoch ist Ziffer 7.2 (Versiche- rungssumme und Vorsorge-Versicherung) nicht anzuwenden. Liegt die Versicherungssumme danach über der ursprünglich vereinbarten Versicherungssumme, so wird der Mehrbetrag für die Berechnung der Entschädigung verdoppelt. Ihr Beitragssatz verändert sich gemäß Ziffer 15.3. Für diese gesondert zu vereinbarende Leistung bieten wir keinen Außenversicherungsschutz gemäß Ziffer 5.2. 15. Was gilt bezüglich der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag? 15.1 Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag nach dem Preisindex Ihre Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Pro- zentsatz, um den sich der Preisindex für “Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normaler- weise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” – aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) – im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index. Der Veränderungssatz wird mit drei Nach-Komma-Stellen angegeben und sodann auf eine Stelle nach dem Komma wie folgt gerundet: Soweit die dritte und die zweite Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. Ihre neue Versicherungssumme wird auf volle hundert Euro aufgerundet und dem Versicherungsnehmer bekannt gegeben. Ihr künftiger Beitrag wird aus der neuen Versicherungssumme berechnet. Sie können der Anpassung innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die neue Versicherungssumme durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absen- dung. Die Anpassung wird dann nicht wirksam. 15.2 Besonderheiten für die Tarifierung weiterer Naturgefahren (Elementargefahren) 15.2.1 Das Tarifierungssystem »ZÜRS« Haben Sie die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) nach Ziffer 1.5 mitversichert, berücksichtigen wir bei der Beitragsbemessung statistische Erkenntnisse des Zonierungssystems »ZÜRS«. »ZÜRS« wird vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur Verfügung gestellt. Es dient dazu, Gebäudestandorte in Deutschland in verschiedene Zonen einzuteilen, um deren Überschwemmungs-, Starkregen- und Rückstaurisiko auszuweisen. 15.2.2 Beitragsanpassung oder Kündigungsrecht nach Umstufung Ändert sich die Zonierung in ZÜRS, sind wir berechtigt, diese für alle Verträge gleichermaßen zu berücksichtigen. Die Umstufung in eine andere Zone kann zur Erhöhung oder Ermäßigung Ihres Beitrags führen. Wird Ihre Wohnung in eine nicht versicherbare Zone eingestuft, können wir die weiteren Naturgefahren (Elementar- gefahren-)schadendeckung – in Textform – kündigen. Unsere Kündigung wird zum Ende der laufenden Versiche- rungsperiode wirksam. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, können Sie den gesamten Hausratversicherungsvertrag zum gleichen Zeit- punkt kündigen. Ihr Kündigungsrecht können Sie nur innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung ausü- ben. 15.2.3 Wirksamkeit der Anpassung Wird der Gebäudestandort in eine neue versicherbare Zone umgestuft, gilt ab der nächsten Hauptfälligkeit der für diese Zone maßgebliche Beitrag. Eine Beitragserhöhung wird jedoch nur wirksam, wenn wir sie Ihnen mindestens einen Monat vor deren Wirksam- werden mitteilen. Unsere Mitteilung in Textform muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen und eine Belehrung über Ihr Kündigungsrecht nach Ziffer 15.2.4 enthalten. 15.2.4 Ihr Kündigungsrecht nach Beitragsanpassung Führt eine Umstufung zu einer Erhöhung des Beitrags, sind Sie berechtigt, Ihren gesamten Vertrag oder auch nur die Mitversicherung der weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) zu kündigen. Ihre Kündigung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhö- hung – in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – erfolgen. Sie wird zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung wirksam. 15.3 Neukalkulation und Anpassung Ihres Beitrags 15.3.1 Grundsatz Wir sind in der Hausratversicherung berechtigt zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres die Beiträge von beste- henden Verträgen daraufhin zu überprüfen, ob sie beibehalten werden können oder ob sie erhöht oder abgesenkt werden müssen. Mit der Überprüfung soll sichergestellt werden, dass 50 [Seite 51] • wir unsere Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllen können, • die Beiträge sachgemäß berechnet werden und • bei Vertragsschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung (Versicherungsschutz bieten) und Gegenleis- tung (Versicherungsbeitrag zahlen) erhalten bleibt. 15.3.2 Beitragsanpassungsklausel Wir sind berechtigt, den Beitrag bzw. den Beitragssatz für gleichartige Risiken der Kostenentwicklung und dem Scha- denbedarf anzupassen. Das gleiche gilt, wenn sich der Steuersatz der Feuerschutzsteuer, die wir ausschließlich schulden und abzuführen haben, ändert. Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik anzuwenden. Die Anpassung des Beitrags bzw. des Beitragssatzes gilt mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge, wenn sie von einem unabhängigen Treuhänder bestätigt wird. Der neukalkulierte Beitrag bzw. Beitragssatz darf nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarifierungsmerkmalen und vergleichbarem Deckungsumfang. Die Anpassung des Beitrags bzw. des Beitragssatzes gilt mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge. Vermindert sich der Tarifbeitrag, sind wir verpflichtet, den Beitrag für bestehende Verträge mit gleichen Tarifierungs- merkmalen und gleichem Deckungsumfang ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. 15.4 Ihr Kündigungsrecht Erhöht sich nach einer Beitragsanpassung Ihr Beitrag, sind Sie berechtigt, Ihren Vertrag zu kündigen. Ihre Kündigung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung – in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – erfolgen. Sie wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam. Die Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. 16. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Die Regelungen zu Beginn und Ende Ihres Versicherungsvertrages finden Sie in Ziffer 6 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Wann be- ginnt und wann endet der Vertrag?). Zusätzlich gilt in Ihrer Hausratversicherung in Ergänzung zu Ziffer 6.4 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Wegfall des versicherten Risikos): Als Wegfall des versicherten Risikos gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates • nach Ihrer Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung • nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. Der Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Risikos. Das Versicherungsverhältnis endet beim Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt unserer Kenntniserlangung über die vollständig und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt. 17. Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung? 17.1 Rechte aus dem Vertrag Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen schließen (Versicherung für fremde Rechnung). Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch der versicherten Person zu. Das gilt auch, wenn die versicherte Person den Versicherungsschein besitzt. 17.2 Zustimmung zur Zahlung der Versicherungsleistung Wir können vor Zahlung der Versicherungsleistung an Sie den Nachweis verlangen, dass die versicherte Person hierzu ihre Zustimmung erteilt hat. Die versicherte Person kann die Zahlung der Versicherungsleistung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen. 17.3 Kenntnis und Verhalten Bei der Versicherung für fremde Rechnung sind – sofern von rechtlicher Bedeutung – sowohl Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten sowie die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Ihre Interessen und die der versicherten Person umfasst, müssen Sie sich das Verhalten und die Kenntnis der versicherten Person nur zurechnen lassen, wenn die versicherte Person Ihr Repräsentant ist. Auf die Kenntnis der versicherten Person kommt es nicht an, wenn • der Vertrag ohne ihr Wissen abgeschlossen worden ist oder • es ihr nicht möglich oder nicht zumutbar war, Sie rechtzeitig zu benachrichtigen. Dagegen ist die Kenntnis der versicherten Person zu berücksichtigen, wenn Sie den Vertrag ohne ihren Auftrag geschlossen und uns nicht darüber informiert haben. 18. Was gilt, wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen Dritte zusteht? 18.1 Übergang von Ersatzansprüchen Wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf uns über, in der wir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Wenn sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person richtet, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, können wir den übergegangenen Anspruch gegen diese Person nur geltend machen, wenn diese Person den Scha- den vorsätzlich verursacht hat. 51 [Seite 52] 18.2 Ihre Obliegenheiten im Zusammenhang mit Ersatzansprüchen Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren. Nachdem der Anspruch auf uns übergegangen ist, müssen Sie uns ferner bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen, soweit dies erforderlich ist. 18.3 Folge der Obliegenheitsverletzung Verletzen Sie die genannte Obliegenheit vorsätzlich, sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir aufgrund Ihrer Obliegenheitsverletzung von dem Dritten keinen Ersatz erlangen können. Verletzen Sie die genannte Obliegenheit grob fahrlässig sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. 19. Was gilt, sofern Sie von einem Makler betreut werden? Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Ihre Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen. Durch den Maklervertrag ist er verpflichtet, diese unverzüglich an uns weiterzuleiten. 20. Was gilt, wenn mehrere Versicherer an Ihrem Versicherungsvertrag beteiligt sind? 20.1 Führender Versicherer Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Ihre Anzeigen und Willenserklärungen für alle beteiligten Versicherer entge- genzunehmen. 20.2 Prozessführung Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart: Sie machen bei Streitfällen aus diesem Vertrag Ihre Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen des- sen Anteil gerichtlich geltend. Die beteiligten Versicherer erkennen die • gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie • die vor diesem mit Ihnen nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an. Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht, sind Sie berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichen- falls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt Absatz 3 nicht. 21. Welche besondere Vereinbarung gilt für Schienenfahrzeuge eines Eisenbahnunternehmers? (Diese Regelung findet nur Anwendung auf Verträge, deren Versicherungsnummer ein „V“ vorangestellt ist) 21.1 Schienenfahrzeuge als Unterkunft Schienenfahrzeuge eines Eisenbahnunternehmers, die zur Unterkunft von Mitarbeitern bestimmt sind, stellen wir – soweit vereinbart im Rahmen der Einbruchdiebstahlversicherung (siehe Ziffern 1.2, 2.3 und 5.2.3) – Gebäuden gleich. 21.2 Diebstahl aus einem Dienstabteil Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die Ihnen durch einfachen Diebstahl während des Dienstes aus ei- nem abgeschlossenen Dienstabteil entwendet wurden, wenn diese sich vorübergehend außerhalb Ihrer versicherten Wohnung befinden. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz DEVK-Basis nicht versichert DEVK-Komfort 500 Euro DEVK-Premium 1.000 Euro Hinweise zu den Anzeigeobliegenheiten in der Sachversicherung nach Ziffern 9.1 und 9.5 Allgemeiner Teil (B): Jeden Diebstahl müssen Sie unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, können wir unsere Leistung unter den in Ziffer 9.5 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Oblie- genheiten) beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise verweigern. 22. Leistungsupdate-Garantie Verbessern wir, ohne dass Sie einen Mehrbeitrag an uns zahlen müssen, während der Vertragslaufzeit die Leistungen von der für Ihren Vertrag vorliegenden Versicherungsbedingungen, so gelten diese automatisch auch für die Produktvariante, die Sie mit uns vereinbart haben. Diese verbesserten Leistungen gelten nur für den hier abgeschlossenen Tarif. 52 [Seite 53] Abschnitt H2 – Haus- und Wohnungsschutzbrief Die Haus- und Wohnungsschutzbriefversicherung ist eine Deckungserweiterung zu der bei uns abgeschlossenen Hausrat- oder Wohn- gebäudeversicherung. Im Rahmen des nachstehend beschriebenen Umfangs erbringen wir Hilfsleistungen aus der Haus- und Woh- nungsschutzbriefversicherung (kurz: Haus- und Wohnungsschutzbrief). Die Vermittlung der Hilfsleistungen aus dem Haus- und Wohnungsschutzbrief erbringt für uns ausschließlich ROLAND Assistance. Voraussetzung für den Anspruch auf Erbringung von Hilfsleistungen aus dem Haus- und Wohnungsschutzbrief nach Ziffer 4 ist, dass die Hilfsleistung von ROLAND Assistance organisiert wird. Soweit im Versicherungsfall ein Dritter (z. B. eine andere Person) leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versiche- rungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen dem Haus- und Wohnungsschutzbrief vor. Melden Sie eingetretene Schadenfälle daher unverzüglich unserem 24-Stunden-Notrufservice unter der Telefonnummer 0221 757-2979. Inhalt Seite 1. Wer ist versichert? 53 2. Wo haben Sie Versicherungsschutz? 53 - 54 2.1 Versicherungsort 53 - 54 2.2 Wechsel des Versicherungsortes bei Umzug 54 3. In welchem Umfang haben Sie Versicherungsschutz? 54 4. Welche Hilfsleistungen haben Sie versichert? 54 - 56 4.1 Schlüsseldienst 54 4.2 Rohrreinigungsservice 54 4.3 Sanitärinstallateurservice 54 4.4 Elektroinstallateurservice 54 4.5 Heizungsinstallateurservice 55 4.6 Notheizung 55 4.7 Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten 55 4.8 Schädlingsbekämpfung 55 4.9 Entfernung von Wespen-, Hornissen und Bienennestern 55 4.10 Datenrettung 55 4.11 Unterbringung von Tieren 55 - 56 4.12 Kinderbetreuung 56 4.13 Dokumentendepot 56 4.14 Organisation einer Hausbewachung nach einem Hausrat- oder Wohngebäudeschaden 56 5. Wie ist das Rechtsverhältnis zwischen uns, Ihnen und dem Dienstleister? 56 5.1 Unser Rechtsverhältnis mit dem Dienstleister 56 5.2 Über den Leistungsumfang hinausgehende Kosten 56 5.3 Keine Haftung 56 6. Was gilt bezüglich einer Beitragsanpassung? 56 - 57 6.1 Grundsatz 56 6.2 Beitragsanpassungsklausel 56 - 57 6.3 Ihr Kündigungsrecht 57 7. Wie ist das Kündigungsrecht geregelt? 57 7.1 Kündigungsrecht 57 7.2 Ihre Kündigung 57 7.3 Besonderes Kündigungsrecht Ihrer Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung 57 8. Was passiert, wenn Ihr Hauptversicherungsvertrag endet? 57 1. Wer ist versichert? Wir bieten Versicherungsschutz für • Sie • Ihrem Ehe- bzw. Lebenspartner sowie • Ihren minder- und volljährigen, unverheirateten Kindern. Ihre Kinder sind nur solange versichert, wie sie noch keine erstmalige auf Dauer angelegte Berufstätigkeit ausüben. Die Bestimmungen aus dem Haus- und Wohnungsschutzbrief gelten sinngemäß für alle versicherten Personen, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nicht etwas anderes ergibt. 2. Wo haben Sie Versicherungsschutz? 2.1 Versicherungsort Versicherungsschutz bieten wir • für die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung (Miet- oder Eigentumswohnung) oder für das gemietete oder selbstgenutzte Einfamilienhaus, • das sich in der Bundesrepublik Deutschland befindet und • Ihnen als Erstwohnsitz dient. 53 [Seite 54] Zum Versicherungsort gehören auch zur Wohnung oder zum Einfamilienhaus gehörende • Balkone, • Loggien, • Dachterrassen, • Keller- und Speicherräume sowie • Garagen, sofern sie auf dem Grundstück Ihrer versicherten Wohnung oder Ihres Einfamilienhauses liegen. Keinen Versi- cherungsschutz bieten wir für Stellplätze innerhalb von Sammelgaragen. 2.2 Wechsel des Versicherungsortes bei Umzug Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, geht unser Versicherungsschutz auf die neue von Ihnen selbst genutzte Wohnung oder das Einfamilienhaus über. Ziehen Sie ins Ausland um, endet unser Versicherungsschutz. 3. In welchem Umfang haben Sie Versicherungsschutz? Unsere Entschädigung für die Leistungen gemäß der Ziffern 4.1 bis 4.11 ist auf 500 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Unsere Höchstentschädigung für alle Schäden eines Versicherungsjahres beträgt maximal 1.500 Euro. Reine Serviceleistungen sowie die Leistungen gemäß den Ziffern 4.12 bis 4.14 sind von der Jahreshöchstleistung nicht betrof- fen. 4. Welche Hilfsleistungen haben Sie versichert? Bei einem Notfall in Ihrer versicherten Wohnung oder im versicherten Einfamilienhaus, erbringen wir folgende Hilfeleistungen. Bis zu welcher Höhe wir Entschädigung leisten, entnehmen Sie bitte Ziffer 3. 4.1 Schlüsseldienst Wir organisieren das Öffnen der Wohnungs- oder Haustür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst). Voraussetzung dafür ist, dass Sie nicht in Ihre versicherte Wohnung oder versichertes Einfamilienhaus gelangen können, weil • der Schlüssel für Ihre Wohnungs- oder Haustür abhanden gekommen oder abgebrochen ist, oder • Sie sich versehentlich ausgesperrt haben. Wir übernehmen die Kosten für • das Öffnen der Wohnungs- oder Haustür durch den Schlüsseldienst, sowie • ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden sollte. 4.2 Rohrreinigungsservice Wir organisieren den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma, wenn in Ihrer versicherten Wohnung oder im versicherten Einfa- milienhaus Abflussrohre von • Bade- oder Duschwannen, • Wasch- oder Spülbecken, • WC, Urinalen, Bidets oder • Bodenabläufen verstopft sind und dies nicht ohne fachmännische Behebung beseitigt werden kann. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn • die Rohrverstopfung bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war, oder • die Ursache für die Rohrverstopfung für Sie erkennbar außerhalb Ihrer versicherten Wohnung oder Ihres versicherten Einfamilienhauses liegt. 4.3 Sanitärinstallateurservice Wir organisieren den Einsatz eines Sanitärinstallateurbetriebs, wenn aufgrund eines Defekts • an einer Armatur, • an einem Boiler, • an der Spülung des WCs oder des Urinals oder • am Haupthahn Ihrer versicherten Wohnung oder des versicherten Einfamilienhauses das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann, oder die Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist. Wir bieten keinen Versicherungsschutz für • die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren, • den Austausch defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder Zubehör von Armaturen und Boilern, • die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation. 4.4 Elektroinstallateurservice Wir organisieren den Einsatz eines Elektroinstallateursbetriebs bei Defekten an der Elektroinstallation Ihrer versicherten Wohnung oder Ihres versicherten Einfamilienhauses. Wir bieten keinen Versicherungsschutz für die Behebung von Defekten • die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren, • an elektrischen und elektronischen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspülmaschinen, Herden, sowie Backöfen einschließlich Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Video- und DVD- Playern oder • an Stromverbrauchszählern. 54 [Seite 55] 4.5 Heizungsinstallateurservice Wir organisieren den Einsatz eines Heizungsinstallateurbetriebs, wenn Heizkörper in Ihrer versicherten Wohnung oder im versicherten Einfamilienhaus • wegen Defekten an zugehörigen Thermostatventilen nicht in Betrieb genommen werden können, oder • aufgrund eines Bruchschadens, oder Undichtigkeit, repariert oder ersetzt werden müssen. Wir bieten keinen Versicherungsschutz für die Behebung von • Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren, • Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren oder • Schäden durch Korrosion. 4.6 Notheizung Wir stellen Ihnen bis zu drei elektrischen Leih-Heizgeräten zur Verfügung, wenn während der Heizperiode die Heizungsan- lage in Ihrer versicherten Wohnung oder im versicherten Einfamilienhaus • unvorhergesehen ausfällt und • eine Abhilfe durch den Heizungsinstallateurservice (Ziffer 4.5) nicht möglich ist. Wir ersetzen Ihnen keine zusätzlichen Stromkosten, die durch den Einsatz der Leih-Heizgeräte entstehen. 4.7 Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten Wir übernehmen – nach einem versicherten Schadenfall aus Ihrer Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung (gemäß Ziffer 1 VHB bzw. Ziffer 1 VGB der jeweils gültigen Fassung) – den Gegenwert des entsprechenden Nettoentgelts, wenn Sie oder eine mitversicherte Person zur Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten des versicherten Schadens durch einen Handwerks- betrieb, Urlaub nehmen mussten. Sie haben uns • eine Bescheinigung über die Gewährung des Urlaubs einzureichen, sowie • eine Lohnbescheinigung vorzulegen, aus der sich die Höhe des Nettoentgelts ergibt. 4.8 Schädlingsbekämpfung Wir organisieren die Schädlingsbekämpfung durch eine Fachfirma, wenn Ihre versicherte Wohnung oder Ihr versichertes Einfamilienhaus • von Schädlingen befallen ist und • der Befall aufgrund seines Ausmaßes nur fachmännisch beseitigt werden kann. Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen. Wir bieten keinen Versicherungsschutz, wenn der Befall Ihrer versicherten Wohnung oder Ihres Einfamilienhauses bereits vor Vertragsbeginn für Sie erkennbar war. 4.9 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern Wir organisieren die fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern, die sich im Bereich Ihrer versicherten Wohnung oder Ihres versicherten Einfamilienhauses befinden. Sie haben auch dann einen Anspruch auf Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern – in Erweiterung zu Zif- fer 2 – wenn eine Beeinträchtigung des Versicherungsortes durch die genannten Insektennester von einem Teil der Außen- fassade oder von einem Gartenhaus oder Schuppen ausgeht. Wir bieten keinen Versicherungsschutz, wenn • sich das Wespen-, Hornissen- oder Bienennest in einem räumlichen Bereich befindet, der nicht Ihrer versicherten Woh- nung oder Ihrem Einfamilienhaus zugeordnet werden kann, • die Entfernung bzw. Umsiedlung des Wespen-, Hornissen- oder Bienennestes aus rechtlichen Gründen (z. B. aus Gründen des Artenschutzes) nicht zulässig ist, • das Wespen-, Hornissen- oder Bienennest mit Ihrem Willen oder dem Willen einer versicherten Person in den Bereich Ihrer versicherten Wohnung oder Ihres Einfamilienhauses gelangt ist. 4.10 Datenrettung Wir organisieren die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung, bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) durch eine Fachfirma. Voraussetzung ist, dass die Daten durch einen Defekt an einem im Eigentum einer versicherten Person stehenden Datenträ- ger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Die erfolgreiche technische Wiederherstellung der Daten können wir Ihnen jedoch nicht garantieren. Wir bieten keinen Ver- sicherungsschutz für • die Wiederbeschaffung der Daten, • einen neuerlichen Lizenzerwerb, • die Rettung von Daten, die die versicherte Person zusätzlich auf einem anderen Medium (z. B. Rücksicherungs- oder In- stallationsmedium) vorhält, • die Rettung von Daten strafrechtlichen Inhalts oder zu deren Nutzung die versicherte Person nicht berechtigt ist. 4.11 Unterbringung von Tieren Wir organisieren die Unterbringung und Versorgung von in Ihrem Haushalt lebenden Hunden, Katzen, Hamstern, Meer- schweinchen, Kaninchen und Ziervögeln. Voraussetzung ist, dass Sie durch • Unfall, • Noteinweisung ins Krankenhaus oder • Tod 55 [Seite 56] unvorhergesehen an der Betreuung Ihrer Tiere gehindert sind und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. Ihre Tiere werden wir in einer Tierpension bzw. in einem Tierheim innerhalb Deutschlands unterbringen. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Tiere unserem Beauftragten übergegeben werden. 4.12 Kinderbetreuung Wir organisieren die Betreuung und Versorgung Ihrer in Ihrem Haushalt lebenden Kinder unter 16 Jahren. Voraussetzung ist, dass Sie durch • Unfall, • Noteinweisung ins Krankenhaus oder • Tod unvorhergesehen an der Betreuung Ihrer Kinder gehindert sind und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. Nach Möglichkeit organisieren wir die Betreuung in Ihrer versicherten Wohnung oder Ihrem versicherten Einfamilienhaus, und zwar solange bis die Betreuung anderweitig (z. B. durch einen Verwandten) übernommen werden kann, längstens je- doch für die Dauer von 48 Stunden. 4.13 Dokumentendepot Auf Ihren Wunsch archivieren wir Kopien wichtiger Dokumente (maximal 15 DIN A4-Seiten). Kommen die Originaldokumente abhanden, stellen wir Ihnen die archivierten Kopien nach Benachrichtigung unverzüglich per Post oder E-Mail zur Verfügung. Außerdem unterstützen wir Sie bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten durch Nen- nung der zuständigen Behörden und durch Informationen, welche Unterlagen für die Ausstellung der Ersatzdokumente er- forderlich sind. Wir verpflichten uns, den Inhalt der Dokumente vertraulich zu behandeln und die archivierten Kopien nach Beendigung des Vertrags zu vernichten. 4.14 Organisation einer Hausbewachung nach einem Hausrat- oder Wohngebäudeschaden Wir organisieren die Bewachung Ihrer versicherten Wohnung oder Ihres versicherten Einfamilienhauses, wenn diese durch einen Versicherungsfall (gemäß Ziffer 3 oder § 1 VHB bzw. § 1 VGB der jeweils gültigen Fassung) • unbewohnbar wurde und • Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. 5. Wie ist das Rechtsverhältnis zwischen uns, Ihnen und dem Dienstleister? 5.1 Unser Rechtsverhältnis mit dem Dienstleister Wir erbringen die vereinbarten Hilfsleistungen aus der Haus- und Wohnungsschutzbriefversicherung durch einen von uns beauftragten Dienstleister. Im Rahmen der vereinbarten Entschädigungsgrenzen (siehe Ziffer 3) übernehmen wir die ent- standenen Kosten für die vereinbarten Leistungen (gemäß Ziffer 4.1 bis 4.12). Die hierfür entstandenen Kosten zahlen wir direkt an den Dienstleister. 5.2 Über den Leistungsumfang hinausgehende Kosten Sie können den Dienstleister mit der Erbringung weiterer Leistungen beauftragen, sofern • die von uns zu übernehmenden Kosten für die Erbringung der Leistungen nicht ausreichen, oder • die Jahreshöchstleistung überschritten wird. In diesem Fall stellt der Dienstleister Ihnen den über die versicherte Leistung hinausgehenden Betrag in Rechnung. 5.3 Keine Haftung Wir übernehmen für die Leistung des Dienstleisters keine Haftung. Dies gilt unabhängig davon, ob sich unsere Leistung auf die Benennung des Dienstleisters beschränkt oder Sie den jeweili- gen Dienstleister nach Ziffer 5.2 beauftragt haben. 6. Was gilt bezüglich einer Beitragsanpassung 6.1 Grundsatz Wir sind in der Hausratversicherung berechtigt zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres die Beiträge von bestehenden Verträgen daraufhin überprüfen, ob sie beibehalten werden können oder ob sie erhöht oder abgesenkt werden müssen. Mit der Überprüfung soll sichergestellt werden, dass • wir unsere Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllen können, • die Beiträge sachgemäß berechnet werden, und • das bei Vertragsschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung (Versicherungsschutz bieten) und Gegenleistung (Versicherungsbeitrag zahlen) erhalten bleibt. 6.2 Beitragsanpassungsklausel Wir sind berechtigt, den Beitrag bzw. den Beitragssatz für gleichartige Risiken der Kostenentwicklung und dem Schadenbe- darf anzupassen. Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik anzuwenden. Die Anpassung des Beitrags bzw. des Beitragssatzes gilt mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge. 56 [Seite 57] Der neukalkulierte Beitrag bzw. Beitragssatz darf nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzuschließende Ver- träge mit gleichen Tarifierungsmerkmalen und vergleichbarem Deckungsumfang. Der neue Beitrag bzw. Beitragssatz wird mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Vermindert sich der Tarifbeitrag, sind wir verpflichtet, den Beitrag für bestehende Verträge mit gleichen Tarifierungsmerk- malen und gleichem Deckungsumfang ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. 6.3 Ihr Kündigungsrecht Erhöht sich nach einer Beitragsanpassung Ihr Beitrag, so sind Sie berechtigt, Ihren Haus- und Wohnungsschutzbrief zu kün- digen. Ihre Kündigung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung – in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – erfolgen. Sie wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam. Nach Wirksamkeit der Kün- digung wird der von der Kündigung nicht umfasste Teil der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung, ohne die Haus- und Wohnungsschutzbriefversicherung weitergeführt. Die Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. 7. Wie ist das Kündigungsrecht geregelt? 7.1 Kündigungsrecht Sie oder wir können die zusätzlich vereinbarte Deckungserweiterung der Haus- und Wohnungsschutzbriefversicherung un- ter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung müssen Sie oder wir – in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – erhalten haben. 7.2 Ihre Kündigung Kündigen Sie, können Sie bestimmen, dass die Kündigung erst zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Nach Wirksamkeit der Kündigung wird der von der Kündigung nicht umfasste Teil der Hausrat- oder Wohngebäude- versicherung ohne die Haus- und Wohnungsschutzbriefversicherung weitergeführt. 7.3 Ihr besonderes Kündigungsrecht Ihrer Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung Machen wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch, können Sie den Hausrat- oder Wohngebäudeversicherungsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Die Kündigung müssen wir in – Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – spätestens einen Monat nach Zugang unserer Erklärung erhalten haben. 7.4 Beitrag nach Kündigung Kündigen wir, gebührt uns ein Teil des Beitrags, der der Dauer der Gefahrtragung entspricht. Gleiches gilt wenn Sie gemäß Ziffer 7.2 kündigen. 8. Was passiert, wenn Ihr Hauptversicherungsvertrag endet? Mit Beendigung des Hausrat- oder Wohngebäudeversicherungsvertrags erlischt auch die Haus- und Wohnungsschutzbriefversi- cherung. 57 [Seite 58] Abschnitt H3 – Fahrradschutzbrief (sofern vereinbart) Inhalt Seite Versicherungsbedingungen Fahrradschutzbrief 58 - 62 1. 24-Stunden-Service 58 2. Versicherungsfall; versicherte Personen; versicherte Fahrräder 58 3. Versicherte Leistungen – Was leistet Ihr Fahrrad-Schutzbrief? 58 - 60 4. Geltungsbereich 60 5. Begriffe 60 6. Ausschlüsse und Leistungskürzungen 60 - 61 7. Pflichten nach Schadeneintritt 61 8. Verpflichtungen Dritter 61 9. Beitragsanpassungsklausel 61 - 62 10. Kündigungsrecht 62 Ihr Fahrrad-Schutzbrief Umfang des Versicherungsschutzes Wir erbringen im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die aufgeführten Beistandsleistungen in Form von Serviceleistungen und Übernahme von Kosten. 1. 24-Stunden-Service 1.1 Wir möchten, dass Sie in einem Notfall schnelle Hilfe erhalten. Daher ist Voraussetzung für den versicherten Anspruch auf die Leistungen nach Ziffer 3, dass die Organisation der Hilfeleistung durch uns erfolgt (Obliegenheit). Sie erreichen uns über die Rufnummer Telefonnummer 0221 757-3585 oder aus dem Ausland: Landesvorwahl von Deutschland und +49 221 757-3585. Unsere Mitarbeiter sind „rund um die Uhr“ für Sie erreichbar. Wir helfen Ihnen sofort weiter. Wir unterstützen Sie auch bei technischen Problemen mit Ihrem Fahrrad durch Information über die nächstgelegene Fahr- rad- Werkstatt. 1.2 Rufen Sie im Schadenfall vorsätzlich nicht das Notfall-Telefon an, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. 2. Versicherungsfall; versicherte Personen; versicherte Fahrräder 2.1 Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn a) die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf Beistandsleistungen gemäß Ziffer 3 gegeben sind und b) der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versicherte Person beim Notfall-Telefon tatsächlich geltend gemacht wird. c) Versicherte Person sind Sie als unser Versicherungsnehmer und Ihr ehelicher oder nichtehelicher Lebenspartner, und Ihre Kinder. Lebenspartner und Kinder müssen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, sowie berechtigte Fahrer und gegebenenfalls Mitfahrer eines Fahrrads, das Ihnen oder Ihrem Lebenspartner gehört. Mitfahrer sind nur mitversi- chert, wenn das Fahrrad von seiner Bestimmung her für die Mitnahme weiterer Personen konstruiert ist (zum Beispiel Tandem). 2.2 Versichertes Fahrrad ist jedes Fahrrad, das im Eigentum einer der versicherten Personen steht, sofern es weder gewerblich genutzt noch versicherungs- oder zulassungspflichtig ist. Als Fahrrad gelten auch ein- oder mehrspurige Lastenräder und Liegeräder. Fahrräder, die im wirtschaftlichen Eigentum einer versicherten Person stehen (z. B. Leasingräder), gehören ebenfalls zu den versicherten Fahrrädern. Ebenfalls versichert sind mitgeführte Fahrrad-Anhänger, sofern diese nicht ge- werblich genutzt werden. Nicht versichert sind Fahrräder, die einer versicherten Person zur vorübergehenden Nutzung zur Verfügung gestellt werden, z. B. Leihräder. Elektrisch unterstützte Fahrräder mit einer Lenk- und Haltestange, wie z. B. Pedelecs, sind im Rahmen der voranstehenden Regelungen ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst. 3. Versicherte Leistungen – Was leistet Ihr Fahrrad-Schutzbrief Nach einem Schadenfall unterstützen wir Sie mit aktiver Hilfe und übernehmen die folgenden Leistungen, um Sie schnellstmög- lich wieder mobil zu machen. Die Leistungen sind versichert, wenn das versicherte Fahrrad infolge einer Panne oder eines Unfalls nicht mehr fahrbereit ist, oder die versicherte Person durch einen Unfall mit dem versicherten Fahrrad verletzt wurde. 3.1 Leistungen ohne Mindestentfernung vom Wohnsitz 3.1.1 24-Stunden Service Wir unterstützen Sie auch bei technischen Problemen mit Ihrem Fahrrad bei Anruf unserer 24-Stunden Hotline durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werkstatt. 58 [Seite 59] 3.1.2 Pannenhilfe Sofern in der Nähe des Schadenortes eine qualifizierte mobile Pannenhilfe verfügbar ist und diese Leistung in zu- mutbarer Zeit nach Schadenmeldung angeboten werden kann, sorgen wir für den Einsatz dieser mobilen Pannen- hilfe am Leistungsort und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Kosten für Ersatzteile übernehmen wir nicht. Organisiert sich die versicherte Person diese Hilfeleistung selbst, übernehmen wir Kosten bis 50 Euro. 3.1.3 Abschleppen Kann das Fahrrad an der Schadenstelle oder dem Leistungsort nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrrades einschließlich Gepäck bis zur nächsten geeigneten Fahrrad-Werkstatt und über- nehmen die hierdurch entstehenden Kosten in unbegrenzter Höhe. Liegt der Wohnort näher als die nächste geeig- nete Fahrrad-Werkstatt, erfolgt das Abschleppen bis zum Wohnsitz. Ist ein von der versicherten Person gewünschter Zielort näher gelegen oder in gleicher Entfernung erreichbar, so kann der Abtransport nach einvernehmlicher Abstimmung mit der versicherten Person anstelle des Abschleppens zur Fahrrad-Werkstatt bzw. zum Wohnsitz auch dorthin erfolgen. Für nicht von uns organisiertes Abschleppen erstatten wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 150 Euro, Zu- sätzlich übernehmen wir die Kosten für den separaten Transport von Gepäck und Ladung bis zu 200 Euro, wenn ein Transport zusammen mit dem Fahrrad nicht möglich ist. 3.1.4 Weiter- oder Rückfahrt Wir organisieren die Weiterfahrt zu Ihrem ständigen Wohnsitz im Inland oder zu Ihrem Zielort. Wir übernehmen hier- bei entstehende Kosten bis zur Höhe von 50 Euro entweder für die a) Fahrt vom Schadenort zum Wohnsitz oder für die Fahrt vom Schadenort zum Zielort, b) die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz, c) die Fahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das wieder fahrbereite Fahrrad dort abgeholt werden soll. Nehmen Sie unsere Leistungen Ersatzfahrradkosten (Ziffer 3.1.5) oder Übernachtungskosten (Ziffer 3.1.6) in An- spruch, übernehmen wir keine Kosten für die Weiter- oder Rückfahrt (Ziffer 3.1.4). 3.1.5 Ersatzfahrrad Wir vermitteln Ihnen ein Ersatzfahrrad und übernehmen die Kosten für die Anmietung bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zum Wiederauffinden des gestohlenen Fahrrads, sofern es in einem fahrbereiten Zustand ist. Wir zahlen dabei maximal 50 Euro. Nehmen Sie unsere Leistungen Weiter- oder Rückfahrt (Ziffer 3.1.4) oder Übernachtungskosten (Ziffer 3.1.6) in An- spruch, übernehmen wir keine Ersatzfahrradkosten (Ziffer 3.1.5). 3.1.6 Übernachtungskosten Wir reservieren auf Wunsch eine Übernachtungsmöglichkeit im nächstgelegenen Hotel und übernehmen die Über- nachtungskosten, bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Fahrbereitschaft des Fahrrads wiederhergestellt wurde. Wir er- statten bis zu 50 Euro je Schadenfall. Nehmen Sie unsere Leistung Weiter- oder Rückfahrt (Ziffer 3.1.4) oder Ersatzfahrrad in Anspruch (Ziffer 3.1.5), über- nehmen wir keine Übernachtungskosten (Ziffer 3.1.6). 3.2 Ab einer Entfernung von 10 km von Ihrem Wohnort erbringen wir folgende Leistungen 3.2.1 Bergung Ist das versicherte Fahrrad nach einem Unfall von der Straße oder einem öffentlich befahrbaren Fahrradweg abge- kommen, sorgen wir für seine Bergung und/oder Abtransport einschließlich Gepäck und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 2.000 Euro. Sofern die Bergung behördlich angewiesen ist, übernehmen wir die entste- henden Kosten in voller Höhe. Ab einer Entfernung von 10 km von Ihrem Wohnort oder wenn Ihnen auf einer Reise das Fahrrad gestohlen wurde, erbringen wir folgende Leistungen, sofern Sie diesen Diebstahl polizeilich gemeldet haben. 3.2.2 Weiter- oder Rückfahrt Wir organisieren die Weiterfahrt zu Ihrem ständigen Wohnsitz im Inland oder zu Ihrem Zielort. Selbstverständlich gilt dies auch für die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Wohnsitz sowie die Abholung, des wieder fahrbereiten Fahrrads vom Schadenort. Wir übernehmen hierbei entstehende Kosten bis zur Höhe von 500 Euro für die a) Fahrt vom Schadenort zum Wohnsitz oder für die Fahrt vom Schadenort zum Zielort, b) die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz, c) die Fahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das wieder fahrbereite Fahrrad dort abgeholt werden soll. 3.2.3 Ersatzfahrrad Wir vermitteln Ihnen ein Ersatzfahrrad und übernehmen die Kosten für die Anmietung bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zum Wiederauffinden des gestohlenen Fahrrads, sofern es in einem fahrbereiten Zustand ist. Wir zahlen dabei für längstens sieben Tage maximal 50 Euro je Tag. Nehmen Sie unsere Leistungen Weiter- und Rückfahrt (Ziffer 3.2.3) in Anspruch, übernehmen wir keine Ersatzfahr- radkosten. 3.2.4 Übernachtungskosten Wir reservieren auf Wunsch eine Übernachtungsmöglichkeit im nächstgelegenen Hotel und übernehmen die Über- nachtungskosten für höchstens fünf Nächte bis zu dem Tag, an dem das Fahrrad wiederhergestellt wurde. Wir er- statten bis zu 80 Euro je Übernachtung. Nehmen Sie unsere Leistung Weiter- und Rückfahrt (Ziffer 3.2.3) in Anspruch, übernehmen wir die Übernachtungs- kosten nur für eine Nacht. 3.2.5 Fahrrad-Rücktransport Kann das Fahrrad am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht wer- den und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der am Schadentag in Deutschland für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrrad aufgewendet werden muss, sorgen wir für den Transport des Fahrrads zu ei- 59 [Seite 60] ner Werkstatt an einem anderen Ort. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen Rücktransport an Ihren ständigen Wohnsitz im Inland. Diese Leistung erbringen wir auch, wenn das Fahr- rad nach einem Diebstahl wiederaufgefunden wird. Wird vor dem Rücktransport festgestellt, dass ein zum Fahrrad (E-Bike, Pedelec oder ähnliches) gehörender Akku be- schädigt ist oder so beschädigt sein könnte, dass ein Transport nur als Gefahrgut zulässig ist, leisten wir nur für den Rücktransport des Fahrrads ohne Akku. 3.2.6 Fahrrad-Verschrottung Muss das versicherte Fahrrad im europäischen Ausland verzollt oder verschrottet werden, übernehmen wir die Erle- digung und die Kosten hierfür sowie die Kosten des Transports vom Schadenort zum Einstellort. Aus der Verschrottung anfallende Resterträge werden an Sie ausbezahlt. Gepäck lassen wir zu Ihrem Wohnsitz trans- portieren, wenn ein Transport zusammen mit dem gewählten Heimreisemittel nicht möglich ist. Die Kosten des Transports übernehmen wir bis zum Wert der Bahnfracht. Eine Verzollung oder Verschrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. 3.2.7 Notfall-Bargeld Geraten Sie auf einer Reise im Ausland durch den Verlust von Zahlungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellen wir den Kontakt zu Ihrer Hausbank her und vermitteln schnelle Auszahlung von Bargeld an Ihrem Reiseort. Ist dies nicht binnen 24 Stunden nach dem auf die Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, stellen wir Ihnen ein zinsloses Darlehen von bis zu 1.500 Euro je Schadenfall zur Verfügung und tragen die Kosten für Überweisung und Auszahlung bis zu 100 Euro. 4. Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle innerhalb des geografischen Europas, den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren. Die Erbringung der Assistance- und Versicherungsleistungen erfolgt in den einzelnen Ländern entsprechend der lokalen Verfügbarkeit und den örtlichen Gegebenheiten. 5. Begriffe Ausland sind alle Länder dieser Welt außer Deutschland. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet, in dem Sie oder die mitversi- cherte Person einen Wohnsitz haben oder ständiger Berufsausübung nachgehen. Leistungsort ist eine Stelle am oder in der Nähe des Schadenortes, die mit dem Abschleppfahrzeug nach Straßenverkehrsord- nung in zulässiger Weise und verkehrstechnisch möglich erreichbar ist. Panne ist eine Störung (Betriebs-, Brems- oder Bruchschaden) am versicherten Fahrrad, aufgrund derer der Fahrtantritt oder eine Weiterfahrt nicht mehr möglich ist. Keine Pannen sind – entladene oder entwendete Akkus, oder – fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch Gebrauch einer Luftpumpe behoben werden kann oder – ein nach Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des Fahrrads, wenn dies zu einer Untersagung der Weiterfahrt oder zu einer Situation führt, in der aufgrund des Hinzutretens weiterer von außen eintretender Umstände die Weiterfahrt unmög- lich gemacht wird. Pannenhilfe ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schaden- bzw. Leistungsort, die mit den durch das Pannenhilfs- fahrzeug üblicherweise mitgeführten Kleinteilen erfolgen kann. Nicht versichert sind Verschleißteile und diejenigen Ersatzteile, die speziell im Schadenfall für diese Hilfeleistung angefordert wurden. Unfall ist beim Ausfall des Fahrrads jedes Ereignis, das unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das versicherte Fahrrad einwirkt, infolgedessen das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist. Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz. Sie sind die versicherte Person bzw. die mitversicherten Personen (Ziffer 2.1 c)). Ständiger Wohnsitz ist der Ort in Deutschland, an dem Sie polizeilich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. Wir sind Ihre DEVK. 6. Ausschlüsse und Leistungskürzungen Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: 6.1 Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis 6.1.1 durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verur- sacht wurde. Wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind, in- nerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten. 6.1.2 von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Ereignisses sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 6.1.3 durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder zum wiederholten Male auf- getreten ist oder noch vorhanden war, verursacht wurde. 6.2 Außerdem leisten wir nicht, 6.2.1 wenn Sie bei Eintritt des Schadens zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt waren. Bei Verstoß gegen diese Ob- liegenheit besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Ver- schulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person 60 [Seite 61] entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich war. 6.2.2 wenn Sie mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen haben, sofern diese Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeitweise, abgesperrten Strecken stattfinden. 6.2.3 wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet haben. 6.2.4 wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung unserer Dienst- leistung entgegenstehen. 6.2.5 wenn im Rahmen der Leistungen ab einer Entfernung von 10 km ab Ihrem Wohnsitz (Ziffer 3.2) der Schadenort we- niger als 10 km Wegstrecke von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt. 6.2.6 für den Transport eines am Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schadenereignis beschä- digt wurde. 6.3 Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müssen, kön- nen wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. 6.4 Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß Ziffern 6.2.1 bis 6.2.3 besteht kein Versicherungsschutz. Wird eine dieser Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschul- dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere Leistung. Wir erbringen unsere Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadenfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. 7. Pflichten nach Schadeneintritt 7.1 Nach dem Eintritt eines Schadenfalls müssen Sie 7.1.1 uns den Schaden unverzüglich anzeigen – unsere Notrufzentrale steht „rund um die Uhr“ für Sie bereit unter Tele- fon 0221 757-3585 oder aus dem Ausland: Landesvorwahl für Deutschland und +49 221 757-3585. 7.1.2 sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen. 7.1.3 den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten. 7.1.4 uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädi- gungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und gegebenenfalls die be- handelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden. 7.1.5 uns bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Drit- ten unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen. 7.2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leis- tung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft. 7.3 Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder Ihnen nur als Darlehen gegeben haben, müssen Sie unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung an uns zurückzahlen. 8. Verpflichtungen Dritter a) Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen bean- sprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. b) Haben Sie aufgrund desselben Schadenfalls auch Erstattungsansprüche gleichen Inhaltes gegen Dritte, können Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ihren Gesamtschaden übersteigt. c) Soweit Sie aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beanspruchen können, steht es Ihnen frei, welchem Versiche- rer Sie den Schadenfall melden. Melden Sie uns den Schaden, werden wir im Rahmen dieses Schutzbriefes in Vorleistung treten. 9. Beitragsanpassungsklausel 9.1 Grundsatz Wir sind in der Hausratversicherung berechtigt, zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres die Beiträge von bestehenden Verträgen daraufhin zu überprüfen, ob sie beibehalten werden können oder ob sie erhöht oder abgesenkt werden müssen. Mit der Überprüfung soll sichergestellt werden, dass • wir unsere Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllen können, 61 [Seite 62] • die Beiträge sachgemäß berechnet werden und • das bei Vertragsschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung (Versicherungsschutz bieten) und Gegenleistung (Versicherungsbeitrag zahlen) erhalten bleibt. 9.2 Voraussetzungen für die Beitragsanpassung Wir sind berechtigt, den Beitrag bzw. den Beitragssatz für gleichartige Risiken der Kostenentwicklung und dem Schadenbe- darf anzupassen. Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik anzuwenden. Die Anpassung des Beitrags bzw. des Beitragssatzes gilt mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge. Der neukalkulierte Beitrag bzw. Beitragssatz darf nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzuschließende Ver- träge mit gleichen Tarifierungsmerkmalen und vergleichbarem Deckungsumfang. Der neue Beitrag bzw. Beitragssatz wird mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Vermindert sich der Tarifbeitrag, sind wir verpflichtet, den Beitrag für bestehende Verträge mit gleichen Tarifierungsmerk- malen und gleichem Deckungsumfang ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. 9.3 Kündigungsrecht wegen Beitragsanpassung Erhöht sich nach einer Beitragsanpassung Ihr Beitrag, so sind Sie berechtigt, Ihren Fahrradschutzbrief zu kündigen. Ihre Kündigung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung – in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – erfolgen. Sie wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam. Nach Wirksamkeit der Kün- digung wird der von der Kündigung nicht umfasste Teil der Hausratversicherung ohne den Fahrradschutzbrief weiterge- führt. 9.4 Die Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. 10. Kündigungsrecht Sie oder wir können den Fahrradschutzbrief kündigen. Die Kündigung müssen Sie oder wir spätestens drei Monate vor Ende des laufenden Versicherungsjahres – in Textform (z. B. E- Mail oder Brief) – erhalten haben. Der Fahrradschutzbrief entfällt dann mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Sofern wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch machen, können Sie den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. 62 [Seite 63] Abschnitt H4 – Fahrrad-Kasko (sofern vereinbart) Inhalt Seite 1. Welche Sachen sind versichert? 63 1.1 Fahrrad und Pedelecs 63 1.2 Fest verbundene Teile 63 2. Welche Gefahren und Schäden sind versichert? 63 3. In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz? 63 - 64 3.1 Nicht versicherte Schäden 63 3.2 Ausschlüsse 63 - 64 4. Welche Obliegenheiten haben Sie nach dem Eintritt eines Schadens zu beachten? 64 4.1 Einreichung von Unterlagen nach dem Schaden 64 4.2 Anzeige bei der Polizei bei strafbarer Handlung 64 4.3 Folgen einer Obliegenheitsverletzung 64 5. Welche Entschädigungsgrenze und Selbstbehalt sind vereinbart? 64 6. Wie können Sie die Fahrrad-Kasko-Versicherung kündigen? 64 7. Wo besteht Versicherungsschutz? 64 Es gelten die mit Ihnen vereinbarten Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2024), soweit sich aus den folgen- den Regelungen nicht etwas anderes ergibt. 1. Welche Sachen sind versichert? 1.1 Fahrrad und Pedelecs Wir leisten Entschädigung für Ihre privat genutzten im Versicherungsschein genannten Fahrräder und Pedelecs, sofern diese nicht zulassungs- und versicherungspflichtig sind. Nicht versichert sind Eigenbauten und Velomobile oder vollverkleidete Fahrräder. 1.2 Fest verbundene Teile Versichert sind die mit dem Fahrrad fest verbundenen und zur Funktion des Fahrrads gehörenden Teile wie Sattel, Lenker, Lampen, Gepäckträger, usw. sowie das verwendete Sicherheitsschloss. Dazu gehören auch die Akkus von Pedelecs, auch wenn sie sich zum Zwecke des Aufladens oder zur Diebstahlsicherung nicht am versicherten Pedelec befinden. Lose mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör versichern wir nicht. Gleiches gilt für nachträglich an das Fahrrad angebaute Carbon-gefertigte Teile, insbesondere Laufräder, Sattelstützen, Lenker und Lenkervorbauten. 2. Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Versichert ist die Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch eine plötzliche, unvorhergesehene, von außen einwirkende Ursache. Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie oder Ihr Repräsentant nicht rechtzeitig vorhergesehen haben oder unter Berücksichti- gung der erforderlichen Sorgfalt hätten vorhersehen und zumutbar abwenden können. Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz, die auch die Funktion der Sache beein- trächtigt. 3. In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz? 3.1 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind Schäden durch Gefahren, die nach den Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2024) der Ziffer 14.1 Fahrraddiebstahlversicherung versicherbar sind oder bei diesen Versicherungsbedingungen ausge- schlossen sind. 3.2 Ausschlüsse Außerdem haben sie keinen Versicherungsschutz – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – bei Schäden durch 3.2.1 hoheitliche Eingriffe oder behördliche Anordnungen; 3.2.2 Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Reißen, Verfall, Rost, Schimmel, Schwamm, Pilz, Feuchtigkeit, Substanzverlust, Verfärbung, Strukturveränderung, Schrammen, Insekten oder Schädlinge; (Dieser Ausschluss gilt auch bei elektronischen Bauteilen wie Akku, Elektromotor oder Steuergerät) 3.2.3 natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit; 3.2.4 Verwitterung von Sachen im Freien; 3.2.5 extreme Temperatur; 63 [Seite 64] 3.2.6 unsachgemäß durchgeführter Reparatur oder Wartung, Restaurierung, Reinigung oder ähnlichen Vorgängen und durch bestimmungswidrigen Gebrauch und Bearbeitung; 3.2.7 Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten bekannt sein mussten; 3.2.8 Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen, Unterschlagung oder Veruntreuung versicherter Sachen; 3.2.9 allmähliche Einwirkungen auf versicherte Sachen, unabhängig von der Ursache oder mitwirkenden Umständen; 3.2.10 Teilnahme an Radsportveranstaltungen, einschließlich der dazugehörigen Trainings- und Übungsfahrten sowie bei Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit entstehen. 4. Welche Obliegenheiten haben Sie nach dem Eintritt eines Schadens zu beachten? 4.1 Einreichung von Unterlagen nach dem Schaden Sie haben uns den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versi- cherten Fahrräder und Pedelecs zu beschaffen und aufzubewahren, soweit Ihnen dies billigerweise zugemutet werden kann. Nach Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie uns den Kaufbeleg für ggf. fest montierte Anbauteile im Original einrei- chen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale an- derweitig nachweisen kann. 4.2 Anzeige bei der Polizei bei strafbarer Handlung Sie haben Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der Polizei anzuzeigen. 4.3 Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, so können wir nach Maßgabe der Ziffern 9.4 oder 9.5 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten) zur Kündigung berechtigt oder ganz oder teilweise leistungsfrei sein. 5. Welche Entschädigungsgrenze und Selbstbehalt sind vereinbart? Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. 6. Wie können Sie die Fahrrad-Kasko-Versicherung kündigen? Sie oder wir können die Fahrrad-Kasko kündigen. Die Kündigung müssen Sie oder wir spätestens drei Monate vor Ende des laufenden Versicherungsjahres – in Textform (z. B. E- Mail oder Brief) – erhalten haben. Die Fahrrad-Kasko entfällt dann mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Sofern wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch machen, können Sie den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. 7. Wo besteht Versicherungsschutz? Ihre im Versicherungsschein genannten Fahrräder sind weltweit versichert. 64 [Seite 65] Abschnitt H5 – Elektroschutzbrief (sofern vereinbart) Versicherungsbedingungen für den Elektroschutzbrief und Elektroschutzbrief Plus der Freeyou Insurance AG Informationen zum Versicherer Risikoträger des Elektro-Schutzbriefes ist die Freeyou Insurance AG Zur Dinkel 33, 48739 Legden Telefon: 02541 802-0 E-Mail: info@freeyou.de Internet: www.freeyou.de Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dietmar Scheel Vorstand: Karl Assing, Peter Boecker Amtsgericht Coesfeld Nr. 42 HRB 2128 Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb der Garantie- und Reparaturkostenversicherung von technischen Geräten sowie der Be- trieb einer Kfz-Versicherung. Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, - Bereich Versicherungen -, Graurheindorfer Str. 108, D-53117 Bonn. Voraussetzung für den Anspruch auf die Leistungen gemäß Punkt 12 ist, dass die Hilfeleistung durch den mit der Schadenregulierung beauftragten Dienstleister organisiert wird. Eingetretene Schadensfälle sind daher unverzüglich der Notrufzentrale der Freeyou Insu- rance AG unter der Telefonnummer 02541 802-8040 zu melden. Die nachfolgenden Regelungen gelten gleichermaßen für die Produktvarianten Elektroschutzbrief und Elektroschutzbrief Plus, es sei denn, dass in den Bedingungen unterschiedliche Regelungen vereinbart sind. Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden vom Elek- troschutzbrief gesprochen. 1. Versicherungsbeitrag Die Höhe des Beitrags, den Sie für den Versicherungsschutz zu entrichten haben, entnehmen Sie Ihrem Antrag und Versiche- rungsschein. Dieser gilt für die vereinbarte Zahlungsweise und enthält die gesetzliche Versicherungssteuer. In der Regel ist der Beitrag ein Jahresbeitrag, der von Ihnen im Voraus zu zahlen ist. 2. Anpassung Ihres Beitrages 2.1 Beitragsanpassungsklausel Wir sind berechtigt, den Beitrag für gleichartige Risiken der Kostenentwicklung und dem Schadenbedarf anzupassen. Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik anzuwenden. Der neukalkulierte Beitrag darf nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarifierungsmerkmalen und vergleichbarem Deckungsumfang. Die Anpassung des Beitrages gilt mit Wirkung für beste- hende Versicherungsverträge. Vermindert sich der Tarifbeitrag, sind wir verpflichtet, den Beitrag für bestehende Verträge mit gleichen Tarifierungsmerk- malen und gleichem Deckungsumfang ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode auf die Höhe des neuen Tarifbeitra- ges zu senken. 2.2 Ihr Kündigungsrecht Erhöht sich nach einer Beitragsanpassung Ihr Beitrag, sind Sie berechtigt, Ihren Vertrag zu kündigen. Ihre Kündigung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung - in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) - erfolgen. Sie wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam. Die Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. 3. Kündigungsrecht Sie oder wir können den Elektroschutzbrief kündigen. Die Kündigung müssen Sie oder wir spätestens drei Monate vor Ende des laufenden Versicherungsjahres – in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – erhalten haben. Der Elektroschutzbrief entfällt dann mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Sofern wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch machen, können Sie den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. 4. Vertragsschluss, Widerrufsrecht Für den Vertragsschluss, Ihr Widerrufsrecht und die Geltungsdauer unserer Informationen gelten die Regelungen der DEVK- Hausratversicherung entsprechend. 65 [Seite 66] 5. Anzeigen und Willenserklärungen Ihre Willenserklärungen und Anzeigen, die Sie an uns richten möchten, bedürfen der Textform (z. B. E-Mail oder Brief). Sie errei- chen uns über folgende Adressen: schriftlich: Freeyou Insurance AG Zur Dinkel 33 48739 Legden per E-Mail: info@freeyou.de 6. Welchen Schutz bietet der Elektroschutzbrief bzw. Elektroschutzbrief Plus Wir gewähren Ihnen eine Garantieverlängerung im Hinblick auf Herstellungsfehler (Konstruktion und Fertigung) und Materialfeh- ler für Elektrogeräte bis zu einem bestimmten Gerätealter. Dies wird ab dem Kaufdatum berechnet. Das Gerätealter ist je nach der von Ihnen gewählten Produktvariante begrenzt auf Produktvariante Versicherungsschutz Elektroschutzbrief 5 Jahre Elektroschutzbrief Plus 7 Jahre Im Versicherungsfall erbringen wir Leistungen für das versicherte Gerät gemäß Punkt 12 Versicherungsumfang. 7. Versicherte Geräte 7.1. Versicherungsschutz besteht für alle nachfolgend genannten, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses voll funktionsfähigen und defektfreien Elektrogeräte. Voraussetzung dafür ist, dass deren Anschaffungspreis – abhängig von der Ihnen gewählten Produktvariante nicht unter- bzw. überschreitet. Produktvariante Versicherungsschutz Elektroschutzbrief Anschaffungspreis 100 Euro - 3.500 Euro Elektroschutzbrief Plus Anschaffungspreis 100 Euro - 5.000 Euro 7.2. Versichert sind ausschließlich folgende Elektrogeräte der versicherten Wohnung abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante: Elektroschutz- Elektroschutz- brief brief Plus Unterhaltungselektronik: Soundbar inklusive Bass und Lautsprecher, Apple-TV, Fernseher, TV-Combis, Beamer, versichert versichert Lautsprecher/Boxen, Heimkinoanlage, DVD-Player, Blu-Ray Player, Sat-Anlagen, Festplattenrekorder, Receiver, Spielekonsolen, Fotoapparate, Camcorder Haushaltselektronik: Kochfelder aller Art, Backofen, Mikrowelle, Dunstabzugshaube, Elektrokleingeräte (Wasserkocher/Kaffeeautomaten/Espressomaschinen), Küchenmaschinen, Kühl- schrank, Gefrierschrank, Kühl-Gefrierkombination, Waschmaschine, Trockner, Spül- versichert versichert maschine, Staubsauber, Wisch-/Saugroboter, Durchlauferhitzer, Dampfgarer, Sous Vide Garer, Vakuumiergeräte, Fön, Bügeleisen/-station, Nähmaschinen, Plotter, Elek- trogrill, mobile Klima-/Heizgeräte, Luftreiniger, -befeuchter und -entfeuchter, mobile Ventilatoren Kommunikations- und Informationselektronik: Laptops, Note- und Netbooks, Tablets, E-Book-Reader, PCs, Drucker/Kopierer, Fax- geräte, Monitore, Festnetztelefone, mobile Audiogeräte, Kopfhörer, Navigations- versichert versichert geräte, digitale Bilderrahmen, externe Festplatten, Geräte für das private WLAN- Netzwerk (z. B. Router, FRITZ-Box, Verstärker) elektrische Gartengeräte und elektrisches Werkzeug: Rasenmäher (auch Roboter), elektrische Gartengeräte (Heckenscheren, Astsägen nicht etc.), Poolpumpen (ausgenommen Wärmepumpen), elektrische Terrassenheizstrahler, versichert versichert jegliches elektronisch oder per Akku betriebene Werkzeuge (z. B. Bohrmaschine, Akku-Schrauber, Stichsäge) elektrische Sportgeräte: nicht versichert Heimtrainer, Laufband, Spinningrad und Peloton versichert Smarthome-Geräte: nicht versichert Smarte Rauchmelder, Leckageschutz, Türklingel und -schloss, Kameras versichert 8. Anspruchsberechtigter Versicherungsnehmer Sie als Versicherungsnehmer können Ansprüche aus dem Elektroschutzbrief geltend machen sowie die Personen, die mit Ihnen in der versicherten Wohnung, für die Sie eine DEVK-Hausratversicherung abgeschlossen haben, leben und in der Sie als Erst- wohnsitz gemeldet sind. Davon ausgenommen sind weitere Personen, die sich mit Ihnen zu einer Wohngemeinschaft zusammenschließen. 9. Versicherte Wohnung Versicherungsschutz besteht für Ihre ständig bewohnte Wohnung, für die bei der DEVK die oben genannte Hausratversicherung besteht. Darüber hinaus besteht je nach der von Ihnen gewählten Produktvariante auch vorübergehend außerhalb der versicherten Woh- nung Versicherungsschutz (z. B. Mitnahme im Urlaub oder zu Ausbildungszwecken). 66 [Seite 67] Produktvariante Versicherungsschutz Elektroschutzbrief bis zu drei Monaten europaweit Elektroschutzbrief Plus bis zu drei Monaten weltweit 10. Versicherte Ereignisse Versichert sind: • Herstellungsfehler (Konstruktion und Fertigung), • Materialfehler, • Sturzschäden von Tablets (Bruchschäden). Hierunter fallen auch Displaybrüche ohne Beeinträchtigung der Funktionalität. Sog. Muschelausbrüche sind nicht versichert. Herstellungs- und Materialfehler sind versichert, sofern nicht ein Dritter als Hersteller (z. B. Geräterückruf), Lieferant oder Werkunternehmer für die Beseitigung der genannten Fehler haftet. Ihr Leistungsanspruch besteht ab dem ersten Tag nach Ab- lauf der vereinbarten Herstellergarantie bzw. gesetzlichen Sachmängelhaftung. Sobald Ihr Gerät älter als die unter Ziffer 6 ge- nannten Begrenzung ist, erlischt Ihr Anspruch. Treten Herstellungs- oder Materialfehler während der Herstellergarantie oder der Dauer der gesetzlichen Sachmängelhaftung auf, leisten wir Ihnen auch Hilfestellung. Wir leisten Entschädigung, wenn ein versichertes Gerät innerhalb des versicherten Zeitraumes seine Funktionsfähigkeit verliert (Vorliegen eines Schadens). Keine Leistungspflicht besteht, wenn die Funktionsunfähigkeit durch ein nicht versichertes Teil ver- ursacht worden ist. 11. Ausschlüsse Wir leisten keine Entschädigung für • Transportschäden (mit Ausnahme der Sturzschäden für Tabletts) sowie Schäden aufgrund eines natürlichen Verschleißes, un- sachgemäßer Behandlung, mangelnder Pflege, Nichtbeachtung der Bedienungs- und Montagehinweise, nicht haushaltsübli- cher Nutzung; • Serienschäden, die zu einer Rückrufaktion seitens des Herstellers führen; • Schäden aufgrund von Ihnen oder Dritten vorgenommener Veränderungen oder Reparaturen; • Schäden, die nicht die Funktionsfähigkeit des versicherten Gerätes beeinträchtigen, wie insbesondere Schrammen oder Schä- den an der Lackierung; • Schäden durch Veränderung von Steuerungs- bzw. Computersystemen des elektronischen Gerätes ungeachtet ihres Übertra- gungsweges. Das gilt auch für Schäden durch diese Veränderung an den Systemen selbst. • Akkuschäden. 12. Versicherungsumfang 12.1. Im Versicherungsfall sorgen wir für die Wiederinstandsetzung oder Erneuerung des Gerätes. Im Einzelnen umfasst der Ver- sicherungsschutz die Übernahme der Kosten für: 12.1.1 Notreparatur (einschließlich mitgeführter Kleinteile sowie der Fahrtkosten des beauftragten Dienstleistungsbetriebs) 12.1.2 Reparatur 12.1.3 Arbeitsaufwendungen für die Wiederinstandsetzung 12.1.4 Ersatzteile (soweit ihr Ersatz im Fall eines versicherungspflichtigen Schadens technisch unbedingt erforderlich ist) 12.1.5 Leihgerät (Kostenübernahme bis zu einer Grenze von maximal 100 Euro) 12.1.6 Neugerät bzw. eine Neukaufbeteiligung 12.1.7 Transport 12.1.8 Entsorgung des alten Geräts. Sowohl die Übernahme der Kosten für ein Neugerät als auch die Neukaufbeteiligung werden nur bis zur Höhe des Rest- wertes des alten Gerätes geleistet. Für alle Leistungen (Punkt 12.1.1 bis Punkt 12.1.8) beauftragen wir einen geeigneten Dienstleistungsbetrieb in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag und übernehmen die Kosten bis zur vereinbarten Regulierungsobergrenze direkt, ohne dass es einer Vorleistung Ihrerseits bedarf. 13. Regulierungsobergrenze Abhängig von der von Ihnen gewählten Produktlinie ist unsere Kostenübernahme für den Versicherungsumfang (Ziffer 12) be- grenzt auf Produktvariante Regulierungsobergrenze Elektroschutzbrief 3 Versicherungsfälle pro Jahr mit max. 3.500 Euro pro Versicherungsfall Elektroschutzbrief Plus 3 Versicherungsfälle pro Jahr mit max. 5.000 Euro pro Versicherungsfall 14. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn: 14.1 die Voraussetzungen für Ihren Anspruch auf Leistungen gemäß Ziffer 10 der Bedingungen vorliegen und 14.2 wenn der Leistungsanspruch durch Sie bei unserer Notrufzentrale unter der Rufnummer 02541 802-8040 tatsächlich geltend gemacht wird. 15. Detaillierte Leistungsbeschreibung 15.1 Reparatur Nach Eingang und Prüfung der Unterlagen – siehe Ziffer 16 – koordinieren wir einen Reparaturtermin mit der Partnerwerk- statt. Die Vereinbarung bzw. Bestätigung des Reparaturtermins kann bis zu zwei Werktage dauern. Ist das Gerät reparierbar, erfolgt die Reparatur möglichst innerhalb von sieben Werktagen. In bestimmten Fällen ist eine Reparatur Ihres defekten Gerätes nicht möglich. Diese Fälle sind im Einzelnen, wenn: 67 [Seite 68] • die Reparatur technisch nicht möglich ist (es gibt vom Hersteller keine Lösung für das Problem oder es existiert kein Zu- gang zu technischen Informationen oder die Produktqualität ist schlecht); • keine Ersatzteile oder Austauschteile herstellerseitig verfügbar sind; • der Defekt am Gerät ein wirtschaftlicher Totalschaden ist. Grundsätzlich erfolgt die Reparatur zentral. 15.1.1 Der zentrale Reparaturservice beinhaltet: • den Transport des defekten Gerätes von der versicherten Wohnung zum Reparaturzentrum, • den Rücktransport und • das Verpackungsmaterial für ausgehende Sendungen vom Reparaturzentrum zurück zur versicherten Wohnung. Sie sind für die Verpackung und somit für die Sicherung der Ware in der Verpackung für den Weg von Ihrer versi- cherten Wohnung zum Reparaturzentrum verantwortlich. Verpackung für diesen Logistikweg kann aber separat zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall wird Ihnen kostenpflichtig eine Leerverpackung zugestellt. 15.1.2 Im Einzelfall und nach vorheriger Absprache mit uns kann die Reparatur auch vor Ort erfolgen. Der Vorortservice be- inhaltet: • die Anfahrt und Abfahrt des Technikers, • Fehlerermittlung und • die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des versicherten Geräts sofern möglich. Der Vorortservice ist nicht möglich, wenn Sie • nicht anwesend sind bzw. kein Zugang zum defekten Gerät besteht oder • den Vorort-Serviceeinsatz weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Servicetermin storniert oder • bei Ankunft des Technikers die Reparatur verweigert haben. Die für diese Fälle entstandenen Kosten werden Ihnen in Rechnung gestellt. 15.2. Leihgerät und Entschädigung Während der Reparatur des defekten Gerätes haben Sie einen Anspruch auf ein Leihgerät für die Dauer von maximal 5 Tagen und bis zur Obergrenze von 100 Euro (Kosten für das Leihgerät). Die Inanspruchnahme eines Leihgerätes und die angefalle- nen Kosten hierfür sind durch Rechnung nachzuweisen. Soweit die Inanspruchnahme eines Leihgerätes nicht möglich ist, haben Sie einen Anspruch auf eine einmalige Entschädi- gung in Höhe von 100 Euro. Zusätzlich dazu kann die begünstigte Person Anspruch auf zusätzliche Leistungen haben, diese sind in Ziffer 15.4 in diesem Abschnitt (H 5) definiert. 15.3. Neugerät Ist die Reparatur Ihres defekten Gerätes aufgrund von Unwirtschaftlichkeit oder tatsächlicher Unmöglichkeit nicht mehr durchführbar, so liegt es in unserem Ermessen den Austausch (Neugerät) oder die Rückzahlung (Neukaufbeteiligung) bis zur Höhe des Restwertes des alten Gerätes zu leisten. Als Ersatzgerät kann auch ein technisch mindestens gleichwertiges Gerät anderer Baureihe oder Hersteller gewählt werden. Die Neukaufbeteiligung (Restwert) bemisst sich abhängig von der von Ihnen gewählten Produktvariante nachfolgender Ta- belle: Restwert Restwert Alter des Geräts Elektroschutzbrief Elektroschutzbrief Plus 0 – 12 Monate 100 % 100 % 13 – 24 Monate 90 % 90 % 25 – 36 Monate 80 % 80 % 37 – 48 Monate 70 % 70 % 49 – 60 Monate 60 % 60 % 61 – 72 Monate nicht versichert 40 % 73 – 84 Monate nicht versichert 30 % 15.4. Zusätzliche Leistungen: Dauert die Reparatur eines Herdes oder eines Gefrier- und Kühlschranks länger als 7 Werktage (14 Werktage für Waschma- schinen) und es ist kein Leihgerät notwendig bzw. der Kunde verzichtet auf ein Leihgerät, so wird eine pauschale Zahlung wie folgt geleistet: • 50 Euro für Restaurantkosten, wenn die Reparatur des Herdes länger als 7 Werktage dauert. • 25 Euro für Wäschereikosten, wenn die Reparatur der Waschmaschine länger als 14 Werktage dauert. • 25 Euro für Lebensmittel, die aufgrund eines längeren Ausfalls von Gefrier- und Kühlschrank ungenießbar werden. 15.5. Die Leistungen während der Herstellergarantie begrenzen sich lediglich auf die Benennung der Kontaktdaten des Herstel- lers. 16. Erforderliche Angaben und Dokumente Zur Prüfung und Durchführung der Versicherungsleistungen reichen Sie folgende Unterlagen ein: • Kaufbeleg auf dem der Gerätetyp, das Kaufdatum und der Kaufpreis zu entnehmen sind • Angaben der Versicherungsnummer und • Kontaktdaten für Rückfragen. 17. Datenrettung Bei Geräten mit einer Speicherfunktion sind Sie dafür zuständig, Ihre Daten vor Abgabe des defekten Gerätes zu sichern. Die Leistung der Notrufzentrale beschränkt sich auf die reine Benennung eines Datenretters. Die Organisation und Durchführung der Datenrettung ist nicht Bestandteil der Leistung. 68 [Seite 69] 18. Subsidiarität Unsere vorliegenden Versicherungsleistungen gelten subsidiär, d. h. Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter nicht zur Leistung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat. Ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen dieses Vertrags besteht somit nicht, soweit Sie Ersatz aus einem konkurrierenden, an- deren, eigenen oder fremden, geschlossenen Versicherungs-, Garantievertrag oder sonstigem vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnis beanspruchen können. Dies gilt auch dann, wenn die vorerwähnten Verträge Ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die vorliegende Versicherung als die speziellere Versicherung. Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen dieses Vertrages. Sie haben alles Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass die Ansprüche gegen andere Versicherer von uns verfolgt werden können. Die Vorschriften über den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unberührt. 19. Obliegenheiten Sie haben bei Eintritt des Versicherungsfalls: • uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich unter der zur Verfügung gestellten Not- fallrufnummer anzuzeigen; • nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; • unsere Weisungen zur Schadenabwendung/-minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Um- stände dies gestatten; • unsere Weisungen zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen; erteilen mehrere an dem Ver- sicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; • Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; • von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen zugemutet werden kann; • Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Ziffer 7 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 20. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen • Verletzen Sie eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so sind wir (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versicherungsver- tragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung) von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens ent- spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. • Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststel- lung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. • Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (schriftlich oder per-E- Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. • Wir sind ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Sie arglistig über Umstände zu täuschen versucht haben, die für den Grund oder für die Höhe unserer Leistung von Bedeutung sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalls, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben gemacht haben, auch wenn hierdurch uns kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungsverpflichtung gehabt hat. 21. Allgemeine Einschränkungen/Ausschluss des Versicherungsschutzes • Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden: a) durch Abhandenkommen, Liegenlassen, Vergessen, Verlieren, Entwendung (insbesondere Diebstahl, unbefugter Ge- brauch, Raub, Unterschlagung); b) durch Einwirkung von Naturereignissen wie Sturm, Hagel, Blitzschlag, Tieren, Erdbeben oder Überschwemmung; c) durch, Brand, Implosion und Explosion; d) durch Missachtung der Betriebsanleitung, unsachgemäße, bös- oder mutwillige Behandlung; e) durch Missachtung der Wartungsvorschriften des elektronischen Geräts; f) die auf ein sonstiges grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind. • Es wird ferner kein Versicherungsschutz gewährt für Schäden, die Sie durch oder während der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat oder des vorsätzlichen Versuchs einer Straftat verursachen. • Über die Versicherungsleistungen hinaus besteht kein Anspruch bezüglich weiterer Schäden, insbesondere Verdienstausfall oder sonstiger Folgeschäden. 22. Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuld- ners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwi- schen Anmeldung und Zugang unserer in Textform (z. B. E-Mail) mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 23. Beschwerdemöglichkeiten bei Streitigkeiten wegen der Versicherung Bei Beschwerden haben Sie die Möglichkeit, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten. Sie können auch zunächst Ihre Be- schwerde gegenüber dem Vorstand der Freeyou Insurance AG erheben. Nach einer Kontrolle des Vorgangs und gegebenenfalls der Prüfung von Kulanzmöglichkeiten erhalten Sie umgehend Nachricht. Die Freeyou Insurance AG ist Mitglied im Verein Versi- cherungsombudsmann e. V. Deshalb können Sie das für Sie kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in An- spruch nehmen, welches der Versicherungsombudsmann e. V. durchführt. Die Kontaktdaten des Versicherungsombudsmann e. V. sind: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 080632 • 10006 Berlin • Telefon 0800 3696000 69 [Seite 70] Neben der Beschwerde beim Vorstand der Freeyou Insurance AG und dem Versicherungsombudsmann e. V. besteht für Sie auch die Möglichkeit einer Beschwerde bei der unter 1. genannten Aufsichtsbehörde, der BaFin. Die Europäische Kommission stellt eine Internetplattform als zentrale Anlaufstelle für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen zur Online-Beilegung von Streitigkeiten bereit: https://webgate.ec.europa.eu/odr/ 24. Gerichtsstände Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen uns Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder unse- rer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Verlegen Sie jedoch nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihrem Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Sie Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Ihrem Sitz, dem Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zu- ständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 25. Datenschutz Insoweit wird auf den Inhalt unser beigefügten Datenschutzerklärung verwiesen. 26. Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 70 [Seite 71] Allgemeiner Teil (B) Inhalt Seite 1. Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 72 2. Was gilt für die Zahlung Ihres ersten oder einmaligen Beitrags? 72 2.1 Fälligkeit Ihres Erst- oder Einmalbeitrags 72 2.2 Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug 72 2.3 Unsere Leistungsfreiheit 72 3. Was gilt für die Zahlung Ihres Folgebeitrags? 72 - 73 3.1 Fälligkeit 72 3.2 Verzug und Schadenersatz 72 3.3 Mahnung 72 3.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung 73 3.5 Kündigung nach Mahnung 73 3.6 Zahlung Ihres Beitrags nach Kündigung 73 4. Was gilt beim Lastschriftverfahren? 73 4.1 Ihre Pflichten 73 4.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug 73 5. Was geschieht mit Ihrem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? 73 5.1 Allgemeiner Grundsatz 73 5.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse 73 6. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 74 6.1 Vertragsdauer 74 6.2 Stillschweigende Verlängerung 74 6.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr 74 6.4 Wegfall des versicherten Risikos 74 6.5 Besonderes Kündigungsrecht bei ständiger Verlegung des Wohnsitzes im Ausland 74 7. Wie ist Ihr Kündigungsrecht nach einem Versicherungsfall geregelt? 74 7.1 Kündigungsrecht 74 7.2 Ihre Kündigung 74 7.3 Unsere Kündigung 74 8. Welche Anzeigepflichten haben Sie oder Ihr Vertreter/Bevollmächtigter bis zum Vertragsschluss? 74 - 90 8.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände 74 - 75 8.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 75 8.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte 76 8.4 Unsere Hinweispflicht 76 8.5 Ausschluss von unseren Rechten 76 8.6 Erlöschen unserer Rechte 76 9. Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen und welche Folge hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? 76 - 77 9.1 Ihre Obliegenheiten in der Sachversicherung (sofern vereinbart) 76 9.2 Ihre Obliegenheiten in der Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart) 76 - 77 9.3 Ihre Obliegenheiten in der Unfallversicherung (sofern vereinbart) 77 9.4 Kündigungsrecht bei Obliegenheitsverletzung 77 9.5 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 77 10. Was gilt bei einer Mehrfachversicherung? 77 - 78 10.1 Für die Sachversicherung (sofern vereinbart) gilt: 77 - 78 10.2 Für die Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart) gilt: 78 11. Was ist bei Anzeigen oder Mitteilungen an uns zu beachten? 78 - 79 11.1 zuständige Stelle 78 11.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung 78 11.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung 79 12. Wann verjähren die vertraglichen Ansprüche nach dem Gesetz? 79 13. Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden? 79 13.1 Klagen gegen uns oder Versicherungsvermittler 79 13.2 Klagen gegen Sie 79 14. Welches Recht gilt für Ihren Vertrag? 79 15. Welche Schlussbestimmung gilt für Ihren Vertrag? 79 71 [Seite 72] 1. Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 1.1 Ihr Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den Erst- oder Einmalbeitrag rechtzeitig gezahlt haben (Ziffer 2.1.5). 1.2 Weitere Natur-/Elementargefahren (sofern vereinbart) Der Versicherungsschutz für diese Gefahren beginnt einen Monat nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Wir verzichten auf die Wartezeit für die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren), wenn • bis zum beantragten Versicherungsbeginn eine Vorversicherung für diese Gefahren besteht oder bestanden hat oder • zwischen Antragseingang bei der DEVK und dem beantragten Beginn mehr als ein Monat liegt. 2. Was gilt für die Zahlung Ihres ersten oder einmaligen Beitrags? Je nach Vereinbarung haben Sie Ihre Beiträge im Voraus zu zahlen, entweder durch laufende Zahlungen oder als Einmalbeitrag. Möchten Sie Ihren Beitrag durch laufende Zahlungen begleichen, können Sie entweder monatliche oder jährliche Zahlungsweise vereinbaren. 2.1 Fälligkeit Ihres Erst- oder Einmalbeitrags 2.1.1 Ihr erster oder einmaliger Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf- rechts. 2.1.2 Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Dies gilt ebenfalls unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf- rechts. 2.1.3 Ist Zahlung Ihres Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate Ihres ersten Jahresbei- trags. Die nach dieser Vereinbarung zunächst nicht fälligen Teile Ihres Beitrags stunden wir Ihnen. Geraten Sie mit ei- ner Rate in Verzug, ist die Stundung aufgehoben. 2.1.4 Vereinbaren Sie monatliche Zahlungsweise Ihres Gesamtbeitrags (Jahresbeitrags), runden wir bei der Ratenzahlung ausgehend vom Gesamtbeitrag die Monatsrate auf volle 0,10 Euro auf. In der Gebäudeversicherung bezieht sich die Aufrundung auf den Nettobeitrag. 2.1.5 Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.1.2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz erst, nachdem Sie Ihren Beitrag gezahlt haben. 2.2 Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug Zahlen Sie Ihren ersten oder einmaligen Beitrag nach Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.1.2 nicht unverzüglich, können wir vom Ver- trag zurücktreten, solange Sie Ihren Beitrag nicht gezahlt haben. Unser Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2.3 Unsere Leistungsfreiheit Zahlen Sie Ihren ersten oder einmaligen Beitrag nach Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.1.2 nicht unverzüglich, sind wir für einen vor Zahlung Ihres Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn wir Sie • durch gesonderte Mitteilung in Textform, oder • durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung Ihres Beitrags aufmerksam gemacht haben und Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben. 3. Was gilt für die Zahlung Ihres Folgebeitrags? 3.1 Fälligkeit Ihre Folgebeiträge werden zu dem vereinbarten Zeitpunkt im Versicherungsschein der jeweiligen Versicherungsperiode fäl- lig. 3.2 Verzug und Schadenersatz Wenn Sie Ihren Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhal- ten haben. Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. Haben Sie die Zahlung Ihres Jahresbeitrags in monatlichen Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 3.3 Mahnung Wenn Sie Ihren Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang unserer Zahlungsaufforderung betragen. Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält • Die ausstehenden Beiträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und • die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – die nach den folgenden Ziffern mit der Fristüberschreitung verbunden sind. 72 [Seite 73] 3.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn • nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall eintritt und • Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung Ihres Beitrags, der Zinsen oder der Kosten schuldhaft in Verzug sind. 3.5 Kündigung nach Mahnung Sind Sie mit der Zahlung Ihrer geschuldeten Beiträge schuldhaft in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung ge- setzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung schuldhaft in Verzug sind. Hierauf sind Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 3.6 Zahlung Ihres Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie Ihren Beitrag innerhalb eines Monats nach der Kündigung zahlen. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn Sie Ihren Beitrag innerhalb eines Mo- nats nach Fristablauf zahlen. 4. Was gilt beim Lastschriftverfahren? 4.1 Ihre Pflichten Wenn zur Einziehung Ihres Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart wurde, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn • Ihr Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und • der Einziehung nicht widersprochen wird. Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn Ihr fälliger Beitrag ohne Verschulden nicht eingezogen werden kann und Ihr Bei- trag nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich gezahlt wurde. 4.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Wenn Ihr fälliger Beitrag, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Ihre Beitragszahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Ihr Beitrag muss gezahlt werden, wenn wir hierzu in Textform aufgefordert haben. 5. Was geschieht mit Ihrem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? 5.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir nur Anspruch auf den Teil Ihres Beitrags, der dem Zeitraum des Versi- cherungsschutzes entspricht. 5.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse 5.2.1 Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 60 Tagen, erstatten wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil Ihrer Beiträge. Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung auf • das Widerrufsrecht, • die Rechtsfolgen des Widerrufs und • den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Absatz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich Ihren für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch ge- nommen haben. 5.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, steht uns Ihr Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil Ihr einmaliger oder erster Beitrag nicht recht- zeitig gezahlt worden ist, steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu. 5.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, steht uns Ihr Bei- trag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. 5.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht uns Ihr Beitrag zu, den wir hätten be- anspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. 5.2.5 Sie sind nicht zur Zahlung Ihres Beitrags verpflichtet, wenn • das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder • das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall Ihr Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen. 73 [Seite 74] 6. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 6.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 6.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn Sie oder wir spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung erhalten haben. 6.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kün- digung bedarf. 6.4 Wegfall des versicherten Risikos Fällt ein versichertes Risiko nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Risikos zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangen. Für die Hausratversicherung und die Unfallversicherung gelten besondere Regelungen. Diese finden Sie im besonderen Teil zur Unfall- bzw. Hausratversicherung. 6.5 Besonderes Kündigungsrecht bei ständiger Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland Wir bieten Versicherungen nur innerhalb der politischen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland an. Verlegen Sie Ihren ge- wöhnlichen Aufenthaltsort dauerhaft ins Ausland, können wir Ihnen den Versicherungsschutz nicht weiter gewähren. Insofern müssen Sie uns eine dauerhafte Verlegung Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes anzeigen, da sie sonst Ihren Ver- sicherungsschutz verlieren. Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort dauerhaft ins Ausland verlegen, können wir oder Sie den bestehenden Versi- cherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Dies gilt nicht für die Wohngebäudeversiche- rung oder Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht, wenn Sie Eigentümer eines in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Wohngebäudes sind und dieses auch nach Ihrer dauerhaften Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Ihrem Ei- gentum verbleibt. 7. Wie ist Ihr Kündigungsrecht nach einem Versicherungsfall geregelt? 7.1 Kündigungsrecht 7.1.1 Für die Sachversicherung gilt: Sie oder wir können den Vertrag nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kündigen. Die Kündigung müssen Sie oder wir spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung – in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – erhalten haben. 7.1.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt: Sie oder wir können den Vertrag kündigen, wenn wir eine Schadenersatzzahlung geleistet haben, oder Ihnen eine Klage über einen unter dem Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung müssen Sie oder wir in – Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – spätestens einen Monat nach der Zahlung erhalten haben. 7.1.3 Für die Unfallversicherung gilt: Sie oder wir können den Vertrag kündigen, wenn • wir eine Entschädigung erbracht haben, • Sie gegen uns Klage auf eine Entschädigung erhoben haben. Die Kündigung müssen Sie oder wir in – Textform (z. B. E-Mail oder Brief) – spätestens einen Monat nach der Zahlung oder Beendigung des Rechtsstreits erhalten haben. 7.2 Ihre Kündigung Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit dem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. 7.3 Unsere Kündigung Unsere Kündigung wird einen Monat nach dem Zugang bei Ihnen wirksam. 8. Welche Anzeigepflichten haben Sie oder Ihr Vertreter/Bevollmächtigter bis zum Vertragsschluss? 8.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach de- nen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir • nach Ihrer Vertragserklärung, 74 [Seite 75] • aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Soll eine andere Person als Sie selbst versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – zur wahrheitsgemäßen und voll- ständigen Beantwortung der Fragen verpflichtet. Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter/Bevollmächtigtem geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziffer 8.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters/Bevollmächtigtem als auch Ihre Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter/Bevollmächtigten noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 8.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben. Unter nachfolgend erläuterten Voraussetzungen können wir in einem solchen Fall • vom Vertrag zurücktreten, • den Vertrag kündigen, • den Vertrag ändern, oder • den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. 8.2.1 Rücktritt Wird die Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn • weder eine vorsätzliche, • noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versi- cherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten, gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie auch für die Vergangenheit keinen Versicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, sind wir unter folgender Voraussetzung zur Leistung verpflichtet: Sie weisen uns nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand bezieht, der • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir in jedem Fall leistungsfrei. Uns steht der Teil Ihres Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertrags- laufzeit entspricht. 8.2.2 Kündigung Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag – möglicherweise zu ande- ren Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht an- gezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. 8.2.3 Vertragsanpassung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten, gefahrerhebli- chen Umstände geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Ver- tragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Ver- sicherungsperiode Vertragsbestandteil. Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn wir im Rahmen einer Vertragsanpassung Ihren Beitrag um mehr als zehn Prozent erhöhen oder wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen. Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsanpassung hinweisen. 8.2.4 Anfechtung Wir können den Vertrag anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder un- vollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil Ihres Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungser- klärung abgelaufenen Vertragslaufzeit entspricht. 75 [Seite 76] 8.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich gel- tend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangen, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen. 8.4 Unsere Hinweispflicht Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben. 8.5 Ausschluss von unseren Rechten Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. 8.6 Erlöschen unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsanpassung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Ver- tragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist be- trägt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter/Bevollmächtigter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 9. Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen und welche Folge hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? 9.1 Ihre Obliegenheiten in der Sachversicherung (sofern vereinbart) 9.1.1 vor Eintritt des Versicherungsfalls Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben, sind: (1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; (2) in der kalten Jahreszeit die Wohnung, Geschäftsräume, sowie alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; (3) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; (4) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen ange- brachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich besei- tigen lassen; (5) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten zu beachten. Für die Gebäudeversicherung gilt zusätzlich: (6) Schreibt die Abwassersatzung der Stadt oder der Gemeinde, zur Vermeidung von Rückstauschäden bei Rück- stau gefährdeten Räumen, den Einbau von Rückstausicherungen vor, so sind diese vorhandenen Sicherungen funktionsbereit zu halten. Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück sind freizuhalten. 9.1.2 bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Sie haben (1) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisun- gen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unter- schiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. (2) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen. (3) Schäden durch strafbare Handlungen gegen Ihr Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen. (4) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen. (5) das Schadenbild solange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu doku- mentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren. (6) soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ur- sache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten. (7) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann. Für die Hausrat- und Inhaltsversicherung gilt zusätzlich: (8) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekom- mene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen. 9.1.3 Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, hat dieser die Obliegenheiten nach Ziffer 9.1.1 und Ziffer 9.1.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umstän- den möglich ist. 9.2 Ihre Obliegenheiten in der Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart) 9.2.1 vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung unserer beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Um- stand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 76 [Seite 77] 9.2.2 bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls (1) Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie un- sere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versi- cherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. (2) Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtan- sprüche geltend gemacht werden. (3) Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermitt- lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Scha- dens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (4) Wird gegen Sie ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbe- scheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie dies unverzüglich anzuzeigen. (5) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie frist- gemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Unserer Weisung bedarf es nicht. (6) Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie uns die Führung des Verfahrens zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 9.3 Ihre Obliegenheiten in der Unfallversicherung (sofern vereinbart) (1) Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. (2) Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und un- verzüglich erteilt werden. (3) Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht. (4) Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von • Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben. • anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden. Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. (5) Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn der Unfall schon angezeigt ist. Die Meldung soll telegrafisch oder per E-Mail erfolgen. Zudem ist uns das Recht zu verschaffen, eine Obduktion – durch einen von uns beauftragten Arzt – durchführen zu lassen. 9.4 Kündigungsrecht bei Obliegenheitsverletzung Verletzen Sie oder eine versicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie oder eine versicherte Per- son vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber uns zu erfüllen haben, sind wir berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Unsere Kündigung muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben. Weisen Sie oder eine versicherte Person uns nach, dass Sie die Obliegenheit weder grob fahrlässig noch vorsätzlich ver- letzt haben, entfällt unser Kündigungsrecht. 9.5 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 9.5.1 Verletzen Sie oder eine versicherte Person eine Obliegenheit vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 9.5.2 Verletzen Sie oder eine versicherte Person eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir durch gesonderte Mit- teilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. 9.5.3 Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie oder eine versicherte Person nachweisen, • dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, • dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben. 10. Was gilt bei einer Mehrfachversicherung? 10.1 Für die Sachversicherung (sofern vereinbart) gilt: 10.1.1 Anzeigepflicht Haben Sie bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, müssen Sie uns unverzüglich • den anderen Versicherer und • die Versicherungssumme mitteilen. Falls keine Versicherungssumme vereinbart ist, müssen Sie uns stattdessen den Versicherungsumfang angeben. 10.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 77 [Seite 78] Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach Ziffer 10.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in den Ziffern 9.4 und 9.5 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Wir können uns nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben. 10.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung 10.1.3.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist, und • die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen, oder • aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigen. 10.1.3.2 Die Versicherer gelten als Gesamtschuldner. Jeder hat für den Betrag aufzukommen, zu dessen Zahlung er nach seinem Vertrage verpflichtet ist. Sie können aber nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entspre- chend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. 10.1.3.3 Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Scha- den, ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag. Die Entschädigung aus allen Verträgen darf insgesamt nicht höher sein, als wenn der Gesamtbetrag der Ver- sicherungssummen nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Ver- trägen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs- summen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. 10.1.3.4 Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver- mögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. In diesem Fall steht uns Ihr Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründen- den Umständen Kenntnis erlangen. 10.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung 10.1.4.1 Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entste- hen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, • dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben, oder • die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung Ihres Beitrags auf den Teilbetrag herabge- setzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung Ihres Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht. 10.1.4.2 Die Regelungen nach Ziffer 10.1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch ent- standen ist, dass nach Abschluss mehrerer Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall mehrere Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer ge- schlossen worden, können Sie nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen. 10.2 Für die Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart) gilt: 10.2.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 10.2.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass Sie dies wussten, können Sie die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. 10.2.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem Sie von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt haben. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Er- klärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. 11. Was ist bei Anzeigen oder Mitteilungen an uns zu beachten? 11.1 zuständige Stelle Anzeigen und Erklärungen sollen an folgende Stellen gerichtet werden: • an unsere Zentrale, oder • an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus Ihrem Versicherungs- schein oder aus dessen Nachträgen. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. 11.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Änderungen Ihrer Anschrift oder Ihres Namens müssen Sie uns mitteilen. Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wollen, gilt Folgendes: Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als erhalten, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben. Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen. 78 [Seite 79] 11.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung Ziffer 11.2 entsprechend Anwendung. 12. Wann verjähren die vertraglichen Ansprüche nach dem Gesetz? Ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem ein Anspruch entstanden ist. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwi- schen Anmeldung und Zugang unserer in Textform mitgeteilten Entscheidung nicht mit, soweit dieser Zeitraum nach Beginn der Verjährung liegt. Im Übrigen bleiben die Nachhaftungsfristen unberührt. Werden Nachhaftungsfristen vereinbart, so besteht Versicherungsschutz für solche Versicherungsfälle weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Be- endigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt sind. 13. Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden? 13.1 Klagen gegen uns Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig: • das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist. • das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihren Wohn- sitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 13.2 Klagen gegen Sie Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtli- che Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unser für den Versiche- rungsvertrag zuständigen Niederlassung. Haben Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Nieder- lassung die Bestimmungen nach Absatz 1 und Absatz 2 entsprechende Anwendung. 14. Welches Recht gilt für Ihren Vertrag? Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 15. Welche Schlussbestimmung gilt für Ihren Vertrag? Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. 79 [Seite 80] Hinweise zum Datenschutz Informationsblatt Datenschutz Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Daten- schutzrecht zustehenden Rechte. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung DEVK Allgemeine Versicherungs-AG Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn Amtsgericht Köln HRB 8234 Amtsgericht Köln HRB 7935 Sie erreichen uns unter folgender Adresse: DEVK Versicherungen Riehler Straße 190 50735 Köln Telefon 0800 4-757-757 E-Mail: info@devk.de Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie per Post unter o. g. Adresse mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftragte“, per E-Mail unter datenschutz@devk.de oder über das Kontaktformular auf unserer Internetseite unter www.devk.de/datenschutz. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutz- gesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezoge- nen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ (CoC) verpflichtet. Diese präzisieren die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft und erhöhen zugleich die Transparenz der Datenverarbeitung. Die Regeln können Sie im Internet unter www.devk.de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Versicherungsvertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Leistungsfall benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch die Leistung ist. Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit den DEVK Versicherungen bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsan- passung, einer Vertragsergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss einer Lebensversi- cherung) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein: • zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, • zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der DEVK Versicherungen und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen, • zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können, • zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie der DEVK Versicherungen insgesamt; • zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten. Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) Die Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und Informationssystem HIS, das derzeit von der informa HIS GmbH (Kreuzberger Straße 68, 65205 Wiesbaden, www.informa-his.de) betrieben wird. Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten, und erhöhte Risiken können wir an das HIS melden. Wir und andere Versicherungen fragen Daten im Rahmen der Risiko- und Leistungsprüfung aus dem HIS ab, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Hierfür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. 80 [Seite 81] Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z. B. zur Mitnahme eines Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Versicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen. Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten wirtschaftlichen Interessen notwendig ist, fragen wir Informationen zur Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Wir arbeiten zurzeit mit den Auskunfteien „infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden“ und „Creditreform Düsseldorf/Neuss Roumen, Waterkamp & Coll. KG, Heesenstraße 65, 40549 Düsseldorf“ zu- sammen. Automatisierte Einzelfallentscheidungen Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir gegebenenfalls vollautomatisiert etwa über das Zustandekommen des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versiche- rungsprämie. Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten sowie gegebenenfalls von Dritten hierzu erhaltenen Informationen entscheiden wir gegebenenfalls auch vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die voll- automatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen. So- weit wir automatisierte Einzelfallentscheidungen in den zuvor beschriebenen Fällen durchführen, haben Sie das Recht auf Erwirken des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und Anfechtung dieser Entschei- dung. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei- tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren. Empfänger und Empfängerkategorien von personenbezogenen Daten Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Un- ternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste unter www.devk.de/datenschutz oder im Anhang des An- trags finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen. Vermittler Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Da- ten an den Sie betreuenden Vermittler, soweit dieser die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Versicherungs- und Finanz- dienstleistungsangelegenheiten benötigt. Externe Dienstleister Wir führen bestimmte Aufgaben, wie z. B. Teile der Leistungsprüfung oder gegebenenfalls die telefonische Kundenbetreuung, bei de- nen es zu einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten kommen kann, nicht selbst durch, sondern übertragen die Erledigung einer anderen Stelle. Wir führen eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsge- mäß für uns personenbezogene Daten verarbeiten unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die gültige Liste ist dem jeweiligen An- trag beigefügt. Sie kann auch im Internet unter www.devk.de/datenschutz eingesehen oder bei den DEVK Versicherungen, Zentrale Kundenbetreuung, Riehler Straße 190, 50735 Köln, E-Mail: info@devk.de schriftlich angefordert werden. Zu diesen externen Dienst- leistern gehören u. a. Gutachter, Sachverständige, Assistance-Dienstleister, Aktenvernichter und Anbieter von IT-Services. Rückversicherer Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können wir Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise über- nehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen weiterer Rückversicherungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten über- geben. Damit sich die Rückversicherungen ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen können, ist es mög- lich, dass wir Ihren Versicherungs- oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwer einzustufendes Risiko handelt. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung uns aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungs- prüfung unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungsver- trages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendigen Umfang. Zu den genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherungen nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezoge- ner Daten (z. B. Gesundheitsdaten) werden Sie durch uns unterrichtet. Weitere Empfänger Darüber hinaus kann es erforderlich sein, dass wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden, Strafverfolgungsbehörden). 81 [Seite 82] Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertrags- klauseln) vorhanden sind. Dauer der Datenspeicherung Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die o. g. Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unsere Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Darüber hinaus speichern wir Ihre Daten, soweit wir dazu ge- setzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetz- buch (HGB), der Abgabenordnung (AO) und dem Geldwäschegesetz (GWG). Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren. Betroffenenrechte Gemäß den Artikeln 15 bis 22 DSGVO haben Sie bezüglich der Verarbeitung Ihrer Daten bestimmte Rechte. Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen (Art. 15). Außerdem haben Sie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Art. 20). Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung, die Löschung oder die Einschränkung der Verarbei- tung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen (Art. 16 bis 18). Widerspruchsrecht Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung jederzeit formlos zu wider- sprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs bleibt die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf Grundlage Ihrer Einwilligung recht- mäßig. Beschwerderecht Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an die o. g. Datenschutzbeauftragte oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Postfach 20 04 44 40102 Düsseldorf 82 [Seite 83] Hinweise zum Datenschutz Information über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Art. 13 und 14 EU-DSGVO Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei Abschluss eines Versicherungsvertrags oder im Rahmen der Schadenbear- beitung Daten zum Versicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die informa HIS GmbH übermitteln (HIS-Anfrage) können. Die in- forma HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im „Hinweis- und Infor- mationssystem der Versicherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten können. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung eines Versicherungs- unternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versicherungsunternehmen geson- dert informiert worden sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespeichert sind, werden von der informa HIS GmbH an uns, das anfragende Versicherungsunternehmen, übermittelt. Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: www.informa-his.de Zwecke der Datenverarbeitung der informa HIS GmbH Die informa HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das Hinweis- und Informationssystem HIS der Versicherungs- wirtschaft. Sie verarbeitet darin personenbeziehbare Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versicherungs- anträgen und -schäden zu unterstützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) hindeuten können. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interes- sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrags oder über die Regulie- rung von Schäden. Sie stellt den Versicherungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung zur Verfügung. Herkunft der Daten der informa HIS GmbH Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden. Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunternehmens werden von der informa HIS GmbH – ab- hängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmel- dung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die in- forma HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Ab- rechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche Ermittlungsbehörden. Dauer der Datenspeicherung Die informa HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) EU-DSGVO nur für eine bestimmte Zeit. Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht. Für die Speicherfristen bei HIS-Einmeldungen gilt: • direkt personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu ei- ner Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der personenbezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die maxi- male Speicherdauer beträgt in diesen Fällen zehn Jahre. • Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach der erstmaligen Speicherung gelöscht. Betroffenenrechte Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach Art. 15 bis 18 EU-DSGVO können gegenüber der informa HIS GmbH unter der unten genannten Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die für die informa HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig. Nach Art. 21 Abs. 1 EU-DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, unter der unten genannten Adresse widersprochen werden. 83 [Seite 84] Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die informa HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und an wen welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die informa HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort unentgelt- lich eine sog. Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die informa HIS GmbH aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die informa HIS GmbH folgende Angaben von Ihnen: • Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum • aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre • ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I oder II zum Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich. • Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das das Eigentum belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags). Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der informa HIS GmbH die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter: www.infoma-HIS.de/selbstauskunft/ bei der informa HIS GmbH beantragen. Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten informa HIS GmbH Kreuzberger Ring 68 65205 Wiesbaden Telefon: 0611 880870-0 Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der informa HIS GmbH ist zudem unter der o. a. Anschrift, Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@informa.de. 84 [Seite 85] Hinweise zum Datenschutz Information gem. Art. 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“) 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o. a. Anschrift, Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter: datenschutz@arvato-infoscore.de erreichbar. 2. Zwecke der Datenverarbeitung der ICD Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdig- keit von natürlichen und juristischen Personen sowie zur Prüfung der Erreichbarkeit von Personen unter den von diesen angegebenen Adressen zu geben. Hierzu werden auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet und übermittelt. Solche Auskünfte sind notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko z. B. bei einer Kreditvergabe, beim Rechnungskauf oder bei Abschluss eines Versicherungsvertrags vorab einschätzen zu können. Die Datenverarbeitung und die darauf basierenden Auskunftserteilungen der ICD dienen gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfänger vor wirtschaftlichen Verlusten und schützen Verbraucher gleichzeitig vor der Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Betrugsprävention, zur Risikosteue- rung, zur Festlegung von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung. 3. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet ist. Die Verarbei- tung der Daten durch die ICD erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Art. 7 Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) oder auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f EU-DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern die Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Die ICD stellt ihren Vertragspartnern die Informationen nur dann zur Ver- fügung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder von den Vertragspartnern ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbeson- dere vor Eingehung von Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben (z. B. Rechnungskauf, Kreditvergabe, Abschluss eines Mobil- funk-, Festnetz- oder Versicherungsvertrags). 4. Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften), Informationen zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff. 5), zu Schuldnerverzeichniseintragungen, (Privat-) Insolvenzverfahren und zur (Nicht-)Erreichbarkeit unter der angegebenen Adresse sowie entsprechende Scorewerte verarbeitet bzw. gespeichert. 5. Herkunft der Daten der ICD Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen sowie den Schuldnerverzeichnissen, die bei den zentralen Vollstreckungsgerichten geführt werden. Dazu kommen Informationen von Vertragspartnern der ICD über vertragswidriges Zahlungs- verhalten basierend auf gerichtlichen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) aus den Anfragen von Vertragspartnern der ICD gespeichert. 6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD Empfänger sind ausschließlich Vertragspartner der ICD. Dies sind insbesondere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen und ihren Sitz im europäischen Wirtschaftsraum, in Großbritannien und in der Schweiz haben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Versandhandels- bzw. eCommerce-, Telekommunikations- und Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister (z. B. Banken, Kre- ditkartenanbieter), Energieversorgungs- und Dienstleistungsunternehmen. Darüber hinaus gehören zu den Vertragspartnern der ICD Unternehmen, die Forderungen einziehen, wie etwa Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen oder Rechtsanwälte. 7. Dauer der Datenspeicherung der ICD Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) EU-DSGVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Ver- band „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen. • Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, solange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. • Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Voll- streckungsgericht nachgewiesen wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Been- digung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Spei- cherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist. 8. Betroffenenrechte gegenüber der ICD Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Art. 15 EU-DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 EU-DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 EU-DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 EU-DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde – Der Landesdatenschutzbeauftragte für 85 [Seite 86] den Datenschutz Baden-Württemberg, Königstraße 10 a, 70173 Stuttgart – zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der EU-DSGVO erteilt wur- den. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten. Nach Art. 21 Abs. 1 EU-DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, gegenüber der ICD widersprochen werden. Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und an wen sie welche Daten übermittelt hat, teilt Ihnen die ICD das gerne im Rahmen einer – unentgeltlichen – schriftlichen Selbstauskunft mit. Die ICD bittet um Ihr Verständnis, dass sie aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch Dritte zu vermeiden, benötigt die ICD folgende Angaben von Ihnen: Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum, aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft). Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter: https://www.arvato.com/finance/de/verbraucher/selbstauskunft/selbstauskunft-anfordern.html beantragen. 9. Profilbildung/Profiling/Scoring Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring der ICD wird anhand von Informationen und Erfah- rungen aus der Vergangenheit eine Prognose insbesondere über Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt. Das Scoring basiert primär auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser Daten, von adressbezogenen Daten sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren (insbes. Verfahren der logistischen Regression) eine Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliches Zahlungsverhalten aufwiesen. Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Berechnung mit einfließt: Daten zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Ziff. 4. u. 5.), zu Schuldnerverzeichnis-Eintragungen und Insolvenzver- fahren (siehe Ziff. 4. u. 5.), Geschlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten (Bekanntsein des Namens bzw. des Haushalts an der Adresse, Anzahl bekannter Personen im Haushalt (Haushaltsstruktur), Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten (Informationen zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohnumfeld (Straße/Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD. Besondere Kategorien von Daten i.S.d. Art. 9 EU-DSGVO (z. B. Angaben zur Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder zu poli- tischen oder religiösen Einstellungen) werden von ICD weder gespeichert noch bei der Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten berücksichtigt. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der EU-DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der ICD gespeicher- ten Informationen nach Art. 15 EU-DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Scoring. Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder dessen Rahmenbedingungen (wie z. B. an- gebotene Zahlarten), sie unterstützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit ihren Informationen bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die darauf basierende Entscheidung erfolgt allein durch Ihren Geschäftspartner. 86 [Seite 87] Information nach Art. 14 EU-DSGVO der EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH (nachfolgend auch EURO-PRO genannt) 1. Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH, Lindenhof 1-3, 61279 Grävenwiesbach, Tel.: +49 (0)6086/ 3988-0. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH ist unter der o. g. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz oder per E-Mail unter datenschutz@europro.de erreichbar. 2. Datenverarbeitung durch die EURO-PRO 2.1 Zwecke der Datenverarbeitung und berechtigte Interessen, die von der EURO-PRO oder einem Dritten verfolgt werden Die EURO-PRO verarbeitet personenbezogene Daten, um berechtigten Empfängern im Rahmen einer Anschriftenermittlung neue und aktualisierte Anschriften sowie eine Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juristischen Personen zu geben. Hierzu werden auch Scorewerte übermittelt. EURO-PRO stellt die Informationen nur dann zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbesondere der Forderungsausfall. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Identitätsprü- fung, Betrugsprävention, Seriositätsprüfung, Geldwäscheprävention, Altersprüfung, Kundenbetreuung oder Risikosteuerung so- wie der Tarifierung oder Konditionierung. Über etwaige Änderungen der Zwecke der Datenverarbeitung wird die EURO-PRO gemäß Art. 14 Abs. 4 DSGVO informieren. 2.2 Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Die EURO-PRO verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegt. 2.3 Herkunft der Daten Die Daten, die die EURO-PRO verarbeitet, bezieht sie aus externen Datenquellen, wie z.B. öffentlichen und nicht öffentlichen Ver- zeichnissen, amtlichen Bekanntmachungen, Einwohnermeldeämtern, sowie Kooperationspartnern. Vertragspartner der EURO-PRO sind im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ansässige Unternehmen. Hierzu arbeitet EURO-PRO u.a. mit I.C.M. Inter- national Claim-Management GmbH, Zur Fahn 3, 61276 Weilrod, zusammen. Nähere Informationen zur Tätigkeit der I.C.M. können deren Informationsblatt entnommen oder online unter https://www.icmonline.de/icm_datenschutz.html eingesehen werden. Darüber hinaus verarbeitet die EURO-PRO Informationen, die sie von der CRIF Bürgel GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München erhält (www.crifbuergel.de/de/datenschutz). Ferner verarbeitet sie Informationen aus Zustellprüfungen sowie weiteren allgemein zugäng- lichen Quellen wie öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen (Einwohnermeldeämter). Quellen sind dann all- gemein zugänglich, wenn sie technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen (BVerfGE 27, 71, 83; BVerfGE 103, 44, 60). Hierunter fallen beispielsweise alle Daten aus frei zugänglichen Medien wie Rundfunk, Fernsehen und Hörfunk, Zeitungen und Zeitschriften, Büchern, Internet, Informationen aus Ausstellungen, Messen und Vorträgen aber auch voraussetzungslos zugängliche private und hoheitliche Register. Zudem speichert EURO-PRO die personenbezogenen Daten, die Sie bei einem Antrag auf eine Datenkopie nach Art. 15 DSGVO stellen. 2.4 Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden • Personendaten, z. B. Name (ggf. auch vorherige Namen, die auf gesonderten Antrag beauskunftet werden), Vorname, Geburts- datum, Geburtsort, Anschrift, frühere Anschriften, gesetzliche Vertreter, Familienstand, Staatsangehörigkeit, E-Mail-Adresse, Tefonnummer • Bonitätsdaten (Forderungen, Einträge ins Schuldnerregister, Insolvenzdaten, Scorewerte) Ermittlung des Arbeitgebers oder Leistungsträgern, Telefonnummern, Kraftfahrzeugdaten • Informationen aus amtlichen Bekanntmachungen und öffentlichen Verzeichnissen 2.5 Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Empfänger sind Vertragspartner aus den Bereichen Handel, Dienstleistung, Energieversorgung, Telekommunikation, Versicherung oder Inkasso sowie Kreditinstitute, Finanz- und Zahlungsdienstleister und weitere Vertragspartner. Die Übermittlung von Daten in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt gemäß den Anforderungen der Europäischen Kommission. Ggfs. Übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke der Bonitätsabfrage oder Adressermittlung an die CRIF Bürgel GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München (CRIF Bürgel). Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen ist Art 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO. Die CRIF Bürgel GmbH verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch, um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirt- schaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Bonitäts- oder Adressinformationen von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der CRIF Bürgel GmbH können dem CRIF Bürgel Informationsblatt nach Art. 14 DSGVO entnommen oder unter www.crifbuergel.de/de/datenschutz eingesehen werden. Weitere Empfänger können die I.C.M. International Claim-Management GmbH, Zur Fahn 3, 61276 Weilrod (https://www.icmonline.de/icm_datenschutz.html) sowie weitere Auftragnehmer der EURO-PRO nach Art. 28 DSGVO sein. 2.6 Dauer der Datenspeicherung Die EURO-PRO speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Danach beträgt die grundsätzliche Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre auf den Tag genau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht: • Personenbezogene Informationen bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit, der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist. 87 [Seite 88] • Kraftfahrzeugdaten bleiben taggenau ein Jahr gespeichert. • Die Daten aus unserer Arbeitgeberermittlung bleiben taggenau ein Jahr gespeichert. • Bonitätsdaten und Scorewerte werden zum Zwecke der Einsichtnahme unserer Vertragspartner 90 Tage für diese aufbewahrt und danach taggenau gelöscht. 3. Betroffenenrechte Jede betroffene Person hat gegenüber der EURO-PRO das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für EURO-PRO zuständige Aufsichtsbehörde (Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationssicherheit), zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertrags- partner widerrufen werden. Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Per- son ergeben (z.B. Aufenthalt im Frauenhaus), widersprochen werden. Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und ist zu richten an die EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH, Lindenhof 1 - 3, 61279 Grävenwiesbach. 4. Profilbildung (Scoring) Vor Geschäften mit einem wirtschaftlichen Risiko möchten Geschäftspartner möglichst gut einschätzen können, ob den eingegan- genen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen werden kann. Die EURO-PRO berechnet Scorewerte nicht selbst, sondern bezieht diese von der CRIF Bürgel GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München, Tel.: +49 (0)40 89803-0. EURO-PRO Ges. für Data Processing mbH Geschäftsführung: Dr. Frank Schlein · Oliver Voss Tel: +49 6086 3988-0 Lindenhof 1 - 3 · 61279 Grävenwiesbach Amtsgericht: Bad Homburg v.d.H. · HRB 8638 Fax: +49 6086 3988-59 Internet: www.europro.de Sitz der Gesellschaft: Grävenwiesbach E-Mail: info@europro.de 88 [Seite 89] Satzung (C) – Auszug aus der Satzung der „DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn“ – Auszug aus der Satzung der „DEVK Allgemeine Versicherungs-AG“ Auszug aus der Satzung der „DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn" §2 Wesen und Zweck des Vereins 1. Der Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er ist eine Selbsthilfeeinrichtung der Eisenbahner und von der Deutschen Bahn AG sowie dem Bundeseisenbahnvermögen als betriebliche Sozialeinrichtung anerkannt. 2. Der Verein bezweckt a) die Versicherung des Gutes seiner Mitglieder gegen Feuer- einschl. Blitzschlag- und Explosions-, gegen Einbruchdiebstahls- und Beraubungs-, Leitungswasser-, Sturm-, Glasbruch- und Transportschäden, b) die Versicherung seiner Mitglieder gegen Unfall- und Haftpflichtschäden, c) die Kraftfahrtversicherung, die Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung sowie die Kraftfahrt-Pannenversicherung seiner Mit- glieder, d) die Versicherung seiner Mitglieder gegen verschiedene finanzielle Verluste, e) die Technische Versicherung sowie die sonstige Schadenversicherung seiner Mitglieder, f) die Auslandsreise-Krankenversicherung seiner Mitglieder nach den Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die einzelnen Versicherungsarten, g) die Vermittlung von Versicherungen in den vom Verein selbst nicht betriebenen Versicherungszweigen; in den selbst betriebe- nen Versicherungszweigen nur in Bezug auf die nach § 5 der Satzung nicht versicherbaren Personen. 3. Mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde kann der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungszweige ausgedehnt wer- den. 4. Der Verein kann Rückversicherung nehmen und gewähren. Durch die Gewährung von Rückversicherung wird eine Mitgliedschaft zum Verein gemäß § 5 nicht begründet. Der Umfang des Rückversicherungsgeschäfts darf 10 Prozent des Umfangs der Mitglieder- versicherung nicht übersteigen. 5. Der Verein kann als Vermittler von Bausparverträgen und Investmentfondsanteilen tätig werden, soweit § 15 Absatz 1 Versiche- rungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht entgegensteht. §5 Mitgliedschaft 1. Dem Verein können als Mitglieder beitreten: a) Eisenbahner, Angehörige der Eisenbahn-Nebenbetriebe, Mitarbeiter von Unternehmen, deren Grund- oder Stammkapital im Mehrheitsbesitz eines Eisenbahnunternehmens steht, Mitarbeiter von Unternehmen, die zum Organisationsbereich der „Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft“ oder der „Gewerk- schaft Deutscher Lokomotivführer“ gehören, Mitglieder der „Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft“ und der „Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer“, Mitarbeiter und Mitglieder der gesetzlichen Sozialeinrichtungen sowie Mitarbeiter der Einrichtungen gem. §§ 13, 14, 15 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen, Vertrauensärzte der Eisenbahn und ihrer Sozialversicherungsträger, Mitarbeiter von Linienverkehrsunternehmen im Sinne der §§ 2 I Nr. 1 bis 3, 42, 43 Personenbeförderungsgesetz, – sofern diese von Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts selbst betrieben werden oder – sofern diese von juristischen Personen des Privatrechts, an deren Grundkapital juristische Personen des deutschen öffent- lichen Rechts mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind, betrieben werden sowie Mitarbeiter von deren Beteiligungsunternehmen – sofern sie Dienstleistungen für Linienverkehrsunternehmen erbringen, Mitarbeiter von Unternehmen oder öffentlichen Verwaltungen, die Verkehrsleistungen, Verkehrsmittel, Verkehrsanlagen oder Verkehrsserviceleistungen bestellen, erstellen, sofern die Mitarbeiter vom Vorstand allgemein oder im Einzelfall für die Mit- gliedschaft zugelassen sind. Mitarbeiter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und seiner nachgeordneten Behörden sowie Mitar- 89 [Seite 90] beiter solcher Gesellschaften, an denen die Bundesrepublik Deutschland mehrheitlich beteiligt ist und die in die Ressortzu- ständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur fallen Vorstehendes gilt auch für Ehegatten und Lebenspartner der unter lit. a) genannten Mitglieder mit gemeinsamer Haushalts- führung sowie für deren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltführung und – solange sich ein Mitglied in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis befindet – für dessen Kinder; ferner auch für nicht mehr aktive Mitarbeiter, sofern sie Versorgungsbezüge bzw. Rentenleistungen erhalten und deren versorgungs-/rentenberechtigte Hinter- bliebene. b) Die unter a) genannten Dienstherren und Arbeitgeber. c) Vereinigungen der oben bezeichneten Personen. 2. Die Mitgliedschaft wird durch Abschluss einer Versicherung mit dem Verein erworben. Sie beginnt mit dem Inkrafttreten der Versi- cherung und endet mit ihrem Erlöschen. 3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein den Fortbestand der Voraussetzungen für den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft auf Ver- langen nachzuweisen. Den Wegfall der Voraussetzungen hat das Mitglied unverzüglich anzuzeigen. 4. Ausnahmsweise können auch für einen vom Vorstand festzulegenden Personenkreis Versicherungen gegen feste Prämien derart abgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer nicht Mitglied des Vereins wird, er somit weder Anspruch auf Überschus- sverteilung hat, noch nachschusspflichtig ist. Auf solche Versicherungen dürfen zusammen höchstens 10 Prozent der Beitragsein- nahme entfallen. 5. Sofern eine Versicherung gemäß § 5 Ziffer 4. der Satzung nicht in Betracht kommt, ist der Verein, sobald er von dem Wegfall der unter Ziffer 1. genannten Voraussetzungen Kenntnis erlangt, verpflichtet, das Versicherungsverhältnis spätestens drei Monate vor Ablauf des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Hat die Dreimonatsfrist bereits begonnen und ist deshalb die Kündigung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres nicht mehr zulässig, ist das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Fassung vom 2. Juni 2023 Auszug aus der Satzung der „DEVK Allgemeine Versicherungs-AG" §2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb a) der Sachversicherung, b) der Haftpflichtversicherung, c) der Unfallversicherung, d) der Kraftfahrtversicherung, e) der Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung, f) der Kraftfahrt-Pannenversicherung, g) der Transportversicherung, h) der Rückversicherung, i) der sonstigen Schadenversicherung, j) der Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste, k) der Auslandsreise-Krankenversicherung, sowie l) der Kautionsversicherung m) der nichtsubstitutiven Krankenversicherung. 2. Die Gesellschaft kann als Vermittler von Versicherungs-, Bauspar- und Investmentverträgen tätig werden, soweit § 15 Abs. 1 Ver- sicherungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht entgegensteht. 3. Ferner ist es der Gesellschaft gestattet, die Geschäfte anderer Versicherungsunternehmen weiterzuführen, Bestände zu übernehmen und sich an anderen mit ihrem Geschäftsbetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Unternehmen zu beteiligen. Fassung vom 11. Mai 2023 90

Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.

Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.

Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.

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