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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Hausratversicherung VHB 2024
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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE
HAUSRATVERSICHERUNG
VHB 2024 Fahrlehrerversicherung – Stand: 15.10.2024
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Inhaltsverzeichnis
A Leistungsumfang 6
A1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind
versichert? 6
A 1.1 Brand; Nutzwärmeschäden; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion;
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Anprall von Straßen-, Schienen-
und Wasserfahrzeugen; Seng- und Schmorschäden; Rauch- und Rußschäden; Überschalldruckwellen und -
knall; 6
A.1.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; 6
A 1.3 Leitungswasser; 6
A 1.4 Sturm/Hagel; 6
A 1.5 Elementargefahren, wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
Lawinen und Vulkanausbruch (soweit zusätzlich vereinbart); 6
A 1.6 Fahrraddiebstahl (soweit zusätzlich vereinbart). 6
A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 6
A 2.1 Ausschluss Krieg 6
A 2.2 Ausschluss Innere Unruhen 6
A 2.3 Ausschluss Kernenergie 6
A3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schäden
sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 6
A 3.1 Brand 6
A 3.2 Blitzschlag 6
A 3.3 Explosion, Verpuffung 6
A 3.4 Implosion 7
A 3.5 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung 7
A 3.6 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge 7
A 3.7 Überschalldruckwellen und Überschallknall 7
A 3.8 Überspannung durch Blitz 7
A 3.9 Rauch- und Rußschäden 7
A 3.10 Seng- und Schmorschäden 7
A 3.11 Schäden an Kühl- und Gefriergut 7
A 3.12 Schäden an der Wäsche in der Waschmaschine 8
A 3.13 Nicht versicherte Schäden 8
A4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen?
Welche Schäden sind hier nicht versichert? 8
A 4.1 Einbruchdiebstahl 8
A 4.2 Vandalismus nach einem Einbruch 9
A 4.3 Raub 9
A 4.4 Diebstahl 9
A 4.5 Nicht versicherte Schäden 13
A5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 13
A 5.1 Versicherte Gefahren und Schäden 13
A 5.2 Leitungswasserschäden 13
A 5.3 Sonstige Nässeschäden 14
A 5.4 Bruchschäden 14
A 5.5 Nicht versicherte Schäden 15
A6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Elementargefahren) zu verstehen? Welche Schäden
sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 15
A 6.1 Sturm 15
A 6.2 Hagel 15
A 6.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse 15
A 6.4 Elementargefahren (soweit im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart) 16
A 6.5 Nicht versicherte Schäden 17
A7 Welche Sachen sind versichert? 17
A8 Was gehört zum Hausrat? 17
A 8.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung
(Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. 17
A 8.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und
Entschädigungsgrenzen nach A 18. 17
A 8.3 Ferner gehören zum Hausrat 17
A 8.4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A 8.1 bis A 8.3, das sich im Haushalt des
Versicherungsnehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des
Versicherungsnehmers nach A 9.1.5. 18
A9 Was gehört nicht zum Hausrat? 18
A 9.1 Nicht zum Hausrat gehören 18
A 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versicherungsgrundstück? 18
A 10.1 Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. 18
A 10.2 Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem/denen die im
Versicherungsschein bezeichnete Wohnung liegt. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist
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derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsgrundstück, der durch Einfriedung oder anderweitige
Abgrenzung ausschließlich zu der versicherten Wohnung gehört. 19
A 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? 19
A 12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? 19
A 12.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung 19
A 12.2 Unselbstständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten 19
A 12.3 Bankschließfächer 19
A 12.4 Vorsorgeversicherung bei Berufsstart Ihrer Kinder 19
A 12.5 Beruflich bedingter Zweitwohnsitz 20
A 12.6 Hausrat von Familienangehörigen im Alten-/Pflegeheim 20
A 12.7 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl 20
A 12.8 Besonderheit bei Raub 20
A 12.9 Besonderheit bei Sturm/Hagel und Elementargefahren 20
A 12.10 Selbstbeteiligung und Entschädigungsgrenzen 20
A 13 Welche Kosten sind versichert? 20
A 13.1 Versicherte Kosten 20
A 13.2 Definition und Umfang der Kosten 21
A 14 Was sind der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die Grundlagen der Anpassung
der Versicherungssumme? Was ist der Unterversicherungsverzicht? 24
A 14.1 Versicherungswert 24
A 14.2 Versicherungssumme 25
A 14.3 Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag 25
A 14.4 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts 25
A 15 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags? 26
A 16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? 26
A 16.1 Umzug in eine neue Wohnung 26
A 16.2 Mehrere Wohnungen 26
A 16.3 Umzug ins Ausland 26
A 16.4 Anzeige der neuen Wohnung 26
A 16.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht 26
A 16.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung 27
A 16.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften 27
A 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung? 27
A 17.1 Wir ersetzen 27
A 17.2 Mehrwertsteuer 27
A 17.3 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers 27
A 17.4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung 27
A 17.5 Kosten 27
A 17.6 Grobe Fahrlässigkeit bei Herbeiführung des Versicherungsfalls 27
A 17.7 Grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung von Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften 28
A 18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für
Wertsachen? 28
A 18.1 Wertsachen 28
A 18.2 Wertschutzschränke 28
A 18.3 Entschädigungsgrenzen 28
A 18.4 Nicht versicherte Wertsachen 29
A 19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? 29
A 19.1 Feststellung der Schadenhöhe 29
A 19.2 Weitere Feststellungen 29
A 19.3 Verfahren vor der Feststellung 29
A 19.4 Feststellung 29
A 19.5 Verfahren nach der Feststellung 29
A 19.6 Kosten 29
A 19.7 Obliegenheiten 30
A 20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? 30
A 20.1 Fälligkeit der Entschädigung 30
A 20.2 Verzinsung 30
A 20.3 Hemmung 30
A 20.4 Aufschiebung der Zahlung 30
A 21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) haben Sie vor dem
Versicherungsfall zu erfüllen? 30
A 21.1 Sicherheitsvorschriften 30
A 21.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung 30
A 22 Welche besondere Obliegenheit haben Sie nach dem Versicherungsfall zu erfüllen? 30
A 22.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden 30
A 22.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung 31
A 23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? 31
A 23.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung 31
A 23.2 Folgen einer Gefahrerhöhung 31
A 24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? 31
A 24.1 Anzeigepflicht 31
A 24.2 Entschädigung 31
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A 24.3 Beschädigte Sachen 31
A 24.4 Mögliche Rückerlangung 31
A 24.5 Übertragung der Rechte 31
A 24.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren 32
B Allgemeine Bestimmungen 33
B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 33
B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes 33
B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 33
B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 33
B 1.4 Folgebeitrag 33
B 1.5 Lastschriftverfahren 34
B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 34
B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung 35
B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags 35
B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall 35
B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 35
B 3.1 Ihre Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss 35
B 3.2 Gefahrerhöhung 36
B 3.3 Ihre Obliegenheiten 37
B4 Weitere Regelungen 38
B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 38
B 4.2 Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel 39
B 4.3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 39
B 4.4 Vollmacht des Versicherungsvertreters 39
B 4.5 Verjährung 39
B 4.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 39
B 4.7 Anzuwendendes Recht 40
B 4.8 Embargobestimmung 40
B 4.9 Überversicherung 40
B 4.10 Versicherung für fremde Rechnung 41
B 4.11 Aufwendungsersatz 41
B 4.12 Übergang von Ersatzansprüchen 41
B 4.13 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 41
B 4.14 Repräsentanten 42
Anhang 1: Leistungen des Basis-, Komfort-, Premiumtarifs 43
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Allgemeine Bedingungen für die Hausratversicherung (VHB)
A Leistungsumfang
A1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schä-
den sind versichert?
Wir entschädigen für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder in-
folge solcher Ereignisse abhandenkommen. Die Hausratversicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages
folgende Versicherungsarten:
A 1.1 Brand; Nutzwärmeschäden; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz
eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Anprall von Straßen-, Schienen- und Wasserfahrzeugen; Seng- und
Schmorschäden; Rauch- und Rußschäden; Überschalldruckwellen und -knall;
A.1.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat;
A 1.3 Leitungswasser;
A 1.4 Sturm/Hagel;
A 1.5 Elementargefahren, wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkan-
ausbruch (soweit zusätzlich vereinbart);
A 1.6 Fahrraddiebstahl (soweit zusätzlich vereinbart).
A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
A 2.1 Ausschluss Krieg
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das
gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 2.2 Ausschluss Innere Unruhen
Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Innere Unruhen liegen vor, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Zahlenmäßig erhebliche Teile der Bevölkerung
geraten in einer Weise in Bewegung, die die öffentliche Ruhe und Ordnung stört. Dabei verüben sie mit vereinten Kräften
Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen.
Im Komfort-Tarif gilt dieser Ausschluss nicht.
Im Premium-Tarif gilt dieser Ausschluss nicht.
A 2.3 Ausschluss Kernenergie
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksich-
tigung mitwirkender Ursachen.
A3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche
Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A 3.1 Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener
Kraft auszubreiten vermag.
Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer entstanden ist.
A 3.2 Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten können Blitzschlag-
schäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts der Einschlag
eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist.
A 3.3 Explosion, Verpuffung
Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung.
Die Explosion eines Behälters (z. B. Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung
muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außer-
halb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist
ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
Versichert sind Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen (Blindgänger).
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A 3.4 Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren
Unterdrucks.
A 3.5 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner
Ladung.
A 3.6 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall zerstört oder beschädigt werden oder abhanden-
kommen.
Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen mit versicherten Sachen
oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden.
Gleiches gilt für den Anprall von Teilen oder Ladung sowie für Anhänger dieser Fahrzeuge.
Nicht versichert sind
• Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, die von Ihnen betrieben werden;
• Schäden durch Verschleiß;
• Schäden an Fahrzeugen;
• Schäden an Straßen und Wegen;
• ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – Schäden durch Brand oder Explosion und Erdbeben.
A 3.7 Überschalldruckwellen und Überschallknall
Wir leisten Entschädigung für Schäden durch eine Überschalldruckwelle. Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt
vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwelle unmittelbar
auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirkt.
A 3.8 Überspannung durch Blitz
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder
durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.
Im Basis-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 25.000 Euro begrenzt.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme versichert.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme versichert.
A 3.9 Rauch- und Rußschäden
A 3.9.1 Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach A 3.1 bis A 3.8 entstanden sind, sind versichert.
A 3.9.2 Darüber hinaus ersetzen wir Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädi-
gen oder zerstören. Voraussetzung ist, dass Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch-
oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austreten.
Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (z. B. Fogging). „Fogging“ ist
ein Niederschlag von Schwarzstaub in Wohnungen, zu dem es ohne die oben beschriebenen Geschehnisse kommt.
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme versichert.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme versichert.
A 3.10 Seng- und Schmorschäden
Seng- oder Schmorschäden sind durch Hitzeeinwirkung örtlich begrenzte Schäden, die durch Verfärbung der versengten/ver-
schmorten Sachen sichtbar werden.
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 6.000 Euro begrenzt.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 6.000 Euro begrenzt.
A 3.11 Schäden an Kühl- und Gefriergut
Wir ersetzen Schäden an Lebensmitteln in Tiefkühl-/Gefrieranlagen, die durch Stromausfall entstanden sind.
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die entstanden sind durch
• gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Tiefkühl-/Gefrieranlage,
• natürlichen Verderb der Waren,
• angekündigte Stromabschaltungen.
Ergänzend zu B 3.3.2 sind
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• die Bedienungs- und Wartungsvorschriften zu beachten,
• die Tiefkühl-/Gefrieranlagen regelmäßig abzutauen,
• die eingelagerten Lebensmittel gemäß den Bedienungsvorschriften zweckentsprechend zu verpacken.
Außenversicherungsschutz nach A 12 besteht nicht.
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.500 Euro begrenzt.
A 3.12 Schäden an der Wäsche in der Waschmaschine
Wir leisten auch Entschädigung für Schäden an Ihrer Wäsche, die durch einen technischen Defekt an der Waschmaschine
entstehen.
Außenversicherungsschutz nach A 12 besteht nicht.
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme versichert.
A 3.13 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind:
A 3.13.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 3.13.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden,
die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versiche-
rungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach A 3.1 sind.
A4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu ver-
stehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A 4.1 Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
A 4.1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mithilfe von
anderen Werkzeugen eindringt.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder
gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden-
gekommen sind.
A 4.1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit
falschem Schlüssel oder mithilfe von anderen Werkzeugen öffnet.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder
gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden-
gekommen sind.
A 4.1.3 Einschleichen oder Verborgen halten
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor einge-
schlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
A 4.1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestoh-
lener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleich-
zusetzen.
A 4.1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Dies liegt in folgenden Fällen vor:
A 4.1.5.1 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den
richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach A 4.3 beschafft. Der Einbruchdiebstahl
oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
A 4.1.5.2 Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb
vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des
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Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versiche-
rungsorts erfolgt sein.
A 4.2 Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter – wie in A 4.1.1 oder A 4.1.5 beschrieben – den Versicherungsort
eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
A 4.3 Raub
Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
A 4.3.1 Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter
Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfa-
cher Diebstahl/Trickdiebstahl).
A 4.3.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für
Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren
Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird.
Dies gilt auch für Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
A 4.3.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der
Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsneh-
mers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine
sonstige nicht verschuldete Ursache (z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt) entstanden sein.
Dies gilt auch für Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
A 4.3.4 Räuberische Erpressung
Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn der Täter die Heranschaffung versicherter Sachen an den Ort der Herausgabe
oder Wegnahme erpresst. Die Erpressung geschieht durch Gewalt gegen Sie oder durch Drohung mit einer gegenwärtigen
Gefahr für Leib oder Leben.
Dies gilt auch für Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Heranschaffung versicherter Sachen alleine durch Täuschung, Überrumpelung
oder Überraschung erreicht wird (z. B. Enkeltrick, Polizeitrick).
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
A 4.4 Diebstahl
A 4.4.1 Diebstahl aus Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen
Versichert ist der Diebstahl aus der verschlossenen Kabine auf Passagierschiffen (Kreuzfahrt- oder Fährschiffe) sowie aus dem
verschlossenen Bahnwagenabteil, sofern diese ausschließlich von Ihnen und/oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Person genutzt werden.
Versichert sind nur Sachen, die in Ihrem Eigentum oder im Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Person sind oder deren Gebrauch dienen.
Die Entschädigung richtet sich nach den Bestimmungen der Außenversicherung A 12.
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme versichert.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme versichert.
A 4.4.2 Diebstahl von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Gartenskulpturen, Grillgeräten und Wäschespinnen
Wir leisten auch Entschädigung im Falle der Entwendung von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Gartenskulpturen, Grillgeräten
und Wäschespinnen, die sich auf dem Versicherungsgrundstück oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen befinden.
Sie haben den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten
vorsätzlich, so sind wir gemäß B 3.3.3 von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Außenversicherungsschutz nach A 12 besteht nicht.
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 6.500 Euro begrenzt.
A 4.4.3 Diebstahl von Wäsche
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Wir bieten auch Versicherungsschutz für den Diebstahl von Wäsche und Kleidung, die sich zum Trocknen, Bleichen oder Lüften
außerhalb versicherter Räume auf dem Versicherungsgrundstück oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen befinden.
Außenversicherungsschutz nach A 12 besteht nicht.
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 6.500 Euro begrenzt.
A 4.4.4 Diebstahl aus Kraft- und Wassersportfahrzeugen
A 4.4.4.1 Wir leisten Entschädigung für den Diebstahl, die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen versicherter Sa-
chen durch Aufbrechen von
• einem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers;
• einer in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gegen Einbruchdiebstahl gesicherten und verschlossenen Kfz-Dachbox;
• einem durch mindestens ein Sicherheitsschloss verschlossenen Innenraum eines Wassersportfahrzeugs.
Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werk-
zeuge gleich.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen sind. Eine Abdeckung
mit Planen, Persenningen oder Ähnlichem reicht nicht.
Versichert sind nur Sachen, die in Ihrem Eigentum oder im Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Person sind oder deren Gebrauch dienen.
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.500 Euro begrenzt.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
A 4.4.4.2 Beim Diebstahl von Foto-, Film- und Videogeräten, Telefonen, EDV-Geräten oder sonstigen elektronischen Geräten einschließ-
lich des Zubehörs aus Kraft- und Wassersportfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn sich diese Geräte in
einem abgeschlossenen Ablagefach oder nicht einsehbar im abgeschlossenen Kofferraum befinden.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die während des Zeltens oder Campings eintreten.
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.500 Euro begrenzt.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
A 4.4.4.3 Für Wertsachen nach A 18.1 gilt Folgendes:
Im Basis-Tarif sind Wertsachen ausgeschlossen.
Im Komfort-Tarif sind Wertsachen ausgeschlossen.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 100 Euro begrenzt.
A 4.4.5 Diebstahl von Rollstühlen, Rollatoren und Kinderwagen
Wir versichern den einfachen Diebstahl von Kinderwagen, Kinderkarren, Krankenfahrstühlen, Gehhilfen, Stützapparaten, Rolla-
toren und Rollstühlen, wenn diese aus gemeinschaftlichen Räumen, die Ihrer Wohnung zugeordnet sind, entwendet werden.
Für Gegenstände, die mit den oben genannten Sachen lediglich lose verbunden sind, aber regelmäßig deren Gebrauch dienen,
besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit diesen entwendet werden.
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 4.000 Euro begrenzt.
A 4.4.6 Diebstahl aus Kur- und Krankenzimmern
Wir leisten auch Entschädigung für Schäden durch Diebstahl versicherter Sachen aus Patientenzimmern während eines Kran-
kenhaus-, Kur-, Reha- oder Sanatoriumsaufenthalts.
Voraussetzung ist, dass Sie sich oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person als Patient in einer dieser
Einrichtungen befindet.
Sie haben den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzen Sie eine dieser Obliegenhei-
ten, sind wir unter den in B 3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei.
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt, davon maximal 100 Euro Bargeld.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 4.000 Euro begrenzt, davon maximal 200 Euro Bargeld.
A 4.4.7 Diebstahl von Waschmaschinen und Trocknern aus Gemeinschaftsräumen
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Wir leisten Entschädigung bei einfachem Diebstahl von zu Ihrem Hausrat gehörenden Waschmaschinen und Wäschetrocknern
aus gemeinschaftlich genutzten Waschräumen des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 4.000 Euro begrenzt.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 4.000 Euro begrenzt.
A 4.4.8 Diebstahl von Kraftfahrzeug-Zubehör
Abweichend von A 9.1.3 gelten nicht am Fahrzeug montierte Winter-/Sommerreifen (ggf. mit Felgen), Dachboxen und Fahrrad-
träger, Kindersitze, Pkw-Hardtops und fahrzeugspezifisches Werkzeug als Hausrat nach A 8. Versicherungsschutz besteht für
diese Sachen nur innerhalb des Versicherungsortes.
Soweit Sie für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Kraftfahrzeugversicherung) bean-
spruchen können, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärdeckung).
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 4.000 Euro begrenzt.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 4.000 Euro begrenzt.
A 4.4.9 Diebstahl von Balkonkraftwerken
Wir leisten auch für Balkonkraftwerke, die durch einfachen Diebstahl außerhalb der Versicherungsräume auf dem allseitig
umfriedeten Versicherungsgrundstück entwendet oder bei einem solchen Ereignis zerstört oder beschädigt werden.
Sie haben den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dieser sowie uns ein Verzeichnis
der abhanden gekommenen Sachen einzureichen.
Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, sind wir unter den in B 3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise
leistungsfrei.
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
A 4.4.10 Diebstahl von Kinderspiel- und Sportgeräten
Wir leisten auch Entschädigung bei einfachem Diebstahl von Kinderspiel- und Sportgeräten, Planschbecken oder Aufstellpools
mit Poolzubehör, wenn sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befunden haben. Kinderspiel-, und Kindersportgeräte sind
zusätzlich auch auf dem umfriedeten Versicherungsgrundstück versichert.
Als Poolzubehör gelten ausschließlich folgende Sachen, die der Nutzung des Pools dienen: Filteranlagen und Filterpumpen,
Beleuchtungselemente und Leitern.
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
A 4.4.11 Trickdiebstahl aus der versicherten Wohnung
Versichert sind Schäden durch Diebstahl, wenn der Täter sich durch Täuschung des Versicherungsnehmers oder einer mit
Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person Zutritt zum Versicherungsort verschafft und dort versicherte Sachen ent-
wendet.
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
A 4.4.12 Schäden durch Phishing
Wir ersetzen auch Vermögensschäden, die Ihnen durch Phishing beim privaten Online-Banking entstanden sind.
Phishing ist ein Verfahren, bei dem Täter sich mithilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten von
arglosen Dritten verschaffen. Dabei nutzen die Täter typischerweise ein Vertrauensverhältnis aus, das sie durch die Täuschung
über die tatsächliche Identität geschaffen haben. Mit den gewonnenen Daten nehmen die Täter unter der Identität des Inhabers
im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vor. Als Vermögensschaden gilt hier nur die unmittelbar aus dem Phishing-Angriff
resultierende Vermögenseinbuße. Maßgebend ist die Höhe des abgebuchten Betrags.
Andere Arten des Ausspähens von vertraulichen Zugangs- oder Identifikationsdaten (z. B. Pharming) sind nicht versichert.
Nicht versichert sind Folgeschäden, die aus der Abbuchung resultieren (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung oder
in Rechnung gestellte Kosten der Bank). Der Versicherungsschutz umfasst keine Schäden, die das kontoführende Kreditinstitut
ersetzt bzw. für die es haftet.
Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen: Der Schaden ist bei Ihren privaten Online-Banking-Aktionen
entstanden. Diese haben Sie in Ihrer versicherten Wohnung durchgeführt, oder an Ihrem eigenen portablen PC (z. B. Laptop,
Tablet). Unsere Entschädigungsleistung setzt zudem voraus, dass Ihre Bank einen aktuellen Online-Banking-Sicherheitsstan-
dard verwendet.
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VHB 2024 Stand 15.10.2024 12
Haben die Täter bei einem Phishing-Angriff mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten erlangt und damit mehrere Schäden
angerichtet, dann gelten diese Schäden als nur ein Versicherungsfall.
Vor Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie Folgendes tun: Sichern Sie Ihre Geräte, die Sie zum Online-Banking nutzen,
durch Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitstechniken (z. B. Antiviren-Software), die Sie aktuell halten. Automatische Up-
dates müssen für sicherheitsrelevante Software und für das Betriebssystem aktiviert sein.
Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, sind wir unter den in B 3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise
leistungsfrei oder können den Vertrag nach B 3.2.2 kündigen.
Nach Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie zusätzlich zu den in B 3.3.1 beschriebenen Obliegenheiten Folgendes tun:
• Ermächtigen Sie die kontoführende Bank, uns alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung des Versicherungsfalls zu er-
teilen.
• Zeigen Sie den Versicherungsfall unverzüglich der Polizei an.
Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, sind wir unter den in B 3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise
leistungsfrei oder können den Vertrag nach B 3.2.2 kündigen.
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
A 4.4.13 Einbruchdiebstahl aus Umkleidekabinen und Spinden auch außerhalb von Gebäuden
Wir versichern auch den Diebstahl versicherter Sachen aus verschlossenen Behältnissen, die außerhalb von bzw. außen an
Gebäuden angebracht und gegen Diebstahl bzw. die einfache Wegnahme gesichert sind (z. B. Kundenschließfächer, Metall-
spinde oder -schränke). Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Behältnis aufgebrochen oder gewaltsam
geöffnet wurde.
Abweichend von A 12.1.2 besteht Versicherungsschutz, sofern sich die versicherten Sachen nicht nur vorübergehend außer-
halb des Versicherungsorts befinden.
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt, davon maximal 500 Euro Bargeld.
A 4.4.14 Taschendiebstahl
Taschendiebstahl liegt vor, wenn ein Dieb Ihnen zunächst unbemerkt Sachen entwendet, die:
• Sie am Körper tragen oder
• sich in Ihrer unmittelbaren Nähe griffbereit befinden.
Dabei nimmt Ihnen der Dieb die Sachen durch Schnelligkeit oder besondere Geschicklichkeit weg oder indem er ein Überra-
schungsmoment ausnutzt oder eine List anwendet.
Dies gilt auch für Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt. Die Entschädigungsgrenze für Bargeld
beträgt insgesamt maximal 500 Euro.
A 4.4.15 Diebstahl am Arbeitsplatz
Wir leisten Entschädigung im Falle der Entwendung von versicherten Sachen, die Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Person außerhalb des Versicherungsortes nach A 10 während der Geschäftszeiten durch einfachen
Diebstahl am Arbeitsplatz entwendet werden. Für Wertsachen nach A 18.1 leisten wir keinen Ersatz. Ausweisdokumente und
Fahrzeugpapiere sind mitversichert.
Sie haben den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzen Sie eine dieser Obliegenhei-
ten, sind wir unter den in B 3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei.
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
A 4.4.16 Diebstahl von Kleinvieh, Futter- und Streuvorräten
Wir leisten auch bei Diebstahl von Kleinvieh (z. B. Ziegen, Geflügel, Kaninchen), Futter und Streuvorräten innerhalb des Grund-
stücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie eine gewerbliche und/oder landwirtschaftliche Tierhaltung betreiben.
Sie haben den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dieser sowie uns ein Verzeichnis
der abhanden gekommenen Sachen einzureichen.
Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, sind wir unter den in B 3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise
leistungsfrei.
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VHB 2024 Stand 15.10.2024 13
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
A 4.4.17 Fahrraddiebstahl (soweit im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart)
In Erweiterung zu A 4.1 sind Fahrräder und Fahrradanhänger auch gegen Diebstahl versichert. Als Fahrräder gelten auch E-
Bikes mit einer Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h, die nicht versicherungspflichtig sind (Pedelecs). Der Versicherungs-
schutz gilt auch für lose mit dem Fahrrad verbundene und regelmäßig seinem Gebrauch dienende Sachen, die zusammen mit
diesem abhandenkommen. Die Regelungen zur Außenversicherung nach A 12 gelten entsprechend.
Folgende Obliegenheiten müssen Sie einhalten:
• Sie müssen das Fahrrad und den Fahrradanhänger durch ein verkehrsübliches eigenständiges Schloss gegen Diebstahl
sichern, wenn Sie es nicht zur Fortbewegung einsetzen.
• Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch, haben Sie nach Möglichkeit einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zu nutzen.
Sie müssen dort das Fahrrad durch ein verkehrsübliches eigenständiges Schloss gegen Diebstahl sichern.
• Sie haben geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) des Fahrrads
belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Soweit dies unverhältnismäßig oder für Sie unzumutbar ist, können Sie die
Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die Merkmale des Fahrrads anderweitig nachweisen können.
• Sie müssen den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzeigen. Darüber hinaus haben Sie uns einen Nachweis darüber zu
erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von 3 Wochen seit der Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, sind wir unter den in B 3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise
leistungsfrei.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
A 4.5 Nicht versicherte Schäden
A 4.5.1 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung,
Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 4.5.2 Nicht versicherte Schäden bei Raub
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb
des Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen nach A 4.3.1 bis A 4.3.3 verübt werden, sind diese Sachen versichert.
A5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versi-
chert?
A 5.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
A 5.1.1 Leitungswasserschäden
A 5.1.2 Sonstige Nässeschäden
A 5.1.3 Bruchschäden
A 5.2 Leitungswasserschäden
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
A 5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
A 5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
A 5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen (Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, z. B. aus Wärmepumpen, Klima- oder
Solarheizungsanlagen),
A 5.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
A 5.2.5 Wasserbetten oder Aquarien.
A 5.2.6 Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen
davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind.
Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach A 5.5.3 gilt nicht.
A 5.2.7 Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das bestimmungswidrig aus Regenfallrohren innerhalb des Gebäudes oder Zisternen
ausgetreten ist.
A 5.2.8 Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das bestimmungswidrig aus Zimmerbrunnen und Wassersäulen ausgetreten ist.
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
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VHB 2024 Stand 15.10.2024 14
Im Komfort-Tarif sind diese Schäden versichert.
Im Premium-Tarif sind diese Schäden versichert.
A 5.2.9 Aufwendungen für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
Wir übernehmen die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungsrohren der versicherten Woh-
nung innerhalb des Wohnhauses.
Soweit Sie für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen können, geht eine solche
Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärdeckung).
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
A 5.3 Sonstige Nässeschäden
A 5.3.1 Nässeschäden aufgrund undichter Fugen oder Fliesen
Abweichend von A 5.5.8 ersetzen wir Schäden durch bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus einem verfugten und verfliesten
Bereich. Voraussetzung ist, dass dieser Bereich unmittelbar an eine mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung angrenzt.
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
A 5.3.2 Nässeschäden aufgrund von Regen- und Schmelzwasser
Wir ersetzen Schäden durch die unmittelbare Einwirkung von Regen- oder Schmelzwasser auf versicherte Sachen.
Voraussetzung ist, dass das Regen- oder Schmelzwasser in das Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet,
eingedrungen ist.
Nicht versichert sind Schäden durch
• allmähliche Einwirkung von Witterungseinflüssen auf versicherte Sachen,
• Hagel oder Schnee,
• Grundwasser, Überschwemmung von Grund und Boden, Rückstau.
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
A 5.4 Bruchschäden
Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, leisten wir Entschädigung für innerhalb von
Gebäuden eintretende:
A 5.4.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
A 5.4.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen;
A 5.4.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen (Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, z. B. aus Wärmepumpen, Klima- oder
Solarheizungsanlagen);
A 5.4.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen. Voraussetzung ist, dass diese Rohre kein Bestandteil von Heizkesseln, Boilern
oder vergleichbaren Anlagen sind.
A 5.4.1.4 der Regenentwässerung.
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 5.4.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
A 5.4.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
A 5.4.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse,
Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
A 5.4.2.2 Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen (Einrichtungen der Warmwas-
ser- oder Dampfheizung, z. B. aus Wärmepumpen, Klima- oder Solarheizungsanlagen).
A 5.4.3 Wir erstatten auch die Kosten für einen notwendigen Austausch von Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile,
Wassermesser, Geruchsverschlüsse) sowie deren Anschlussschläuche im Bereich der Rohrbruchstelle nach einem ersatz-
pflichtigen Rohrbruchschaden. Voraussetzung ist, dass Sie als Mieter oder Wohnungseigentümer die Gefahr tragen. Nicht
versichert sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt.
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VHB 2024 Stand 15.10.2024 15
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf
dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend)
nicht versichert.
A 5.5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schä-
den durch
A 5.5.1 Plansch- oder Reinigungswasser;
A 5.5.2 Schwamm;
A 5.5.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese
Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
A 5.5.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
A 5.5.5 Erdsenkung/Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A 5.2 die Erdsenkung/Erdfall oder den Erdrutsch
verursacht hat;
A 5.5.6 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten
oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage;
A 5.5.7 Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen;
A 5.5.8 Nässe aufgrund undichter Fugen oder Fliesen.
Wir leisten keine Entschädigung für Schäden am:
A 5.5.9 Hausrat in Gebäuden oder in Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind;
A 5.5.10 Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
A6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Elementargefahren) zu verstehen? Welche
Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A 6.1 Sturm
A 6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit
mindestens 62 km/h).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der fol-
genden Sachverhalte nachweist:
A 6.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder
an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
A 6.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versi-
cherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten
Gebäude verbunden sind.
A 6.2 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
A 6.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
A 6.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden.
Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
A 6.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
A 6.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
verbunden sind.
A 6.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen
sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
A 6.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude
baulich verbunden sind.
A 6.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich
versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
A 6.3.7 Sturm- und Hagelschäden an Gartenmöbeln, Gartengeräten, Gartenskulpturen, Grillgeräten, Wäschespinnen, Wäsche und
Kleidung sowie an Kinderspiel- und Sportgeräten auf dem Versicherungsgrundstück
Wir gewähren Versicherungsschutz für Sturm- und Hagelschäden an Gartenmöbeln, Gartengeräten, Gartenskulpturen, Grill-
geräten, Wäschespinnen, Wäsche und Kleidung sowie an Kinderspiel- und Sportgeräten auch außerhalb von Gebäuden auf
dem Grundstück auf dem die versicherte Wohnung liegt.
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VHB 2024 Stand 15.10.2024 16
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.500 Euro begrenzt.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
A 6.3.8 Bei uns sind auch Balkonkraftwerke, die an Balkonen auf dem Versicherungsgrundstück angebracht sind, gegen die Gefahren
Sturm und Hagel versichert.
Sie haben nach einer öffentlichen Sturm- oder Hagelwarnung zumutbare Sicherungsmaßnahmen für die versicherten Sachen
zu ergreifen. Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, sind wir unter den in B 3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen ganz
oder teilweise leistungsfrei.
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
A 6.4 Elementargefahren (soweit im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart)
A 6.4.1 Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzen-
den Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur,
wenn:
A 6.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
A 6.4.1.2 Witterungsniederschläge
oder
A 6.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von A 6.4.1.1 oder A 6.4.1.2
die Überflutung verursacht haben.
A 6.4.2 Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das
Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
A 6.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder
A 6.4.2.2 Witterungsniederschläge
den Rückstau verursacht haben.
A 6.4.3 Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst
wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
A 6.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im ein-
wandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
A 6.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein.
A 6.4.4 Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
A 6.4.5 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
A 6.4.6 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von
Schnee- oder Eismassen von Dächern.
A 6.4.7 Lawinen
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.
A 6.4.8 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Erupti-
onen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.
A 6.4.9 Folgende Obliegenheit müssen Sie einhalten:
• Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden müssen Sie als Gebäudeeigentümer oder Mieter, wenn
Sie nach dem Mietvertrag verpflichtet sind, wasserführende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück und Rückstausi-
cherungen stets funktionsbereit zu halten.
Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, sind wir unter den in B 3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise
leistungsfrei.
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A 6.4.10 Selbstbeteiligung
Bei einem eingetretenen Schaden durch weitere Elementargefahren kürzen wir den bedingungsgemäß als entschädigungs-
pflichtig errechnete Betrag je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung.
Es gilt eine Selbstbeteiligung von 10 %, mindestens 500 Euro, max. 5.000 Euro.
A 6.5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schä-
den durch:
A 6.5.1 Sturmflut;
A 6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder
andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden
darstellen;
A 6.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erd-
oberfläche gedrungen;
A 6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs;
Fahrzeuganprall; Seng- und Schmorschäden; Rauch- und Rußschäden. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versi-
chertes Erdbeben ausgelöst wurden;
A 6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung.
Nicht versichert sind Schäden an
A 6.5.6 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen
befindlichen Sachen.
A 6.5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen und Balkon-
kraftwerke (z. B. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) nach A 8.3.3.
A7 Welche Sachen sind versichert?
Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts.
Hausrat, der anlässlich eines – auch unmittelbar bevorstehenden – Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und
bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert.
Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im Rahmen der Außenversicherung
nach A 12 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.
A8 Was gehört zum Hausrat?
A 8.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Ver-
brauch) dienen.
A 8.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungs-
grenzen nach A 18.
A 8.3 Ferner gehören zum Hausrat
A 8.3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungs-
nehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. Er muss aufgrund
dessen hierfür die Gefahr tragen.
A 8.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand an die Gebäudever-
hältnisse angepasst worden sind.
A 8.3.3 privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung nach A 10 dienen. Diese müssen
sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
A 8.3.4 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Gokarts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflich-
tig sind.
A 8.3.5 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte.
A 8.3.6 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen.
A 8.3.7 Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände. Diese Sachen müssen dem Versicherungsnehmer oder einer Person, die mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebt, zu ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen.
A 8.3.8 Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach A 10.1 gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel).
A 8.3.9 technische, optische und akustische Anlagen, die zur Sicherung des versicherten Hausrates dienen. Diese Anlagen müssen
sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
Soweit Sie für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen können, geht eine solche
Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärdeckung).
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 4.000 Euro begrenzt.
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A 8.3.10 privat genutzte Balkonkraftwerke (z. B. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen), die ausschließlich der versicher-
ten Wohnung nach A 10 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
A 8.3.11 Sportausrüstung außerhalb der Wohnung
Sportgeräte (z. B. Golf- und Skiausrüstung, Sättel, Zaumzeug und Surfbretter) sind weltweit versichert, auch wenn sie sich
dauerhaft außerhalb der Wohnung befinden, sofern sie
• in Ihrem oder im Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen und
• sich in einem verschlossenen Raum oder einem verschlossenen Behältnis befinden.
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
A 8.3.12 Kraftfahrzeug-Zubehör, nicht am Fahrzeug montierte Winter-/Sommerreifen (ggf. mit Felgen), Dachboxen und Fahrradträger,
Kindersitze, Pkw-Hardtops und fahrzeugspezifisches Werkzeug. Versicherungsschutz besteht für diese Sachen nur innerhalb
des Versicherungsortes.
Soweit Sie für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B Kraftfahrzeugversicherung) bean-
spruchen können, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärdeckung).
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 4.000 Euro begrenzt.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 4.000 Euro begrenzt.
A 8.3.13 Handelswaren und Musterkollektionen
Soweit Sie für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen können, geht eine solche
Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärdeckung).
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
A 8.4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A 8.1 bis A 8.3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet.
Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers nach A 9.1.5.
A9 Was gehört nicht zum Hausrat?
A 9.1 Nicht zum Hausrat gehören
A 9.1.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A 8.3.1 genannt.
A 9.1.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt.
Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden, sind diese ebenfalls nicht versichert.
A 9.1.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeu-
gen und Anhängern, soweit nicht unter A 8.3.4 und A 8.3.12 genannt.
A 9.1.4 Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht
unter A 8.3.4 bis A 8.3.6 genannt.
A 9.1.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom
Versicherungsnehmer überlassen.
A 9.1.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegen-
stände, Musikinstrumente, Jagd- und Sportwaffen) versichert sind.
A 9.1.7 elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten,
ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart
ist.
A 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versicherungsgrundstück?
A 10.1 Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung.
Zur Wohnung gehören:
A 10.1.1 diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbstständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich
von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen privat genutzten Flächen eines Gebäudes.
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Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören auch zur Wohnung, wenn sie ausschließlich über
die Wohnung betreten werden können (z B. Arbeitszimmer in der Wohnung).
A 10.1.2 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Gleiches gilt für ausschließlich vom Versiche-
rungsnehmer zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen sich auf dem
Versicherungsgrundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nutzung durch den Versicherungs-
nehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
A 10.1.3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in denen Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewie-
sene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, auf
dem sich die versicherte Wohnung befindet.
A 10.1.4 privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungsgrundstücks befinden.
A 10.2 Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem/denen die im Versicherungsschein bezeichnete
Wohnung liegt. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsgrundstück, der
durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu der versicherten Wohnung gehört.
A 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?
Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall
selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach oben.
Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter
Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden.
A 12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
A 12.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzun-
gen:
A 12.1.1 Die Sachen sind Ihr Eigentum oder dienen Ihrem Gebrauch. Dies gilt auch für Sachen der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Personen.
A 12.1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts.
Im Basis-Tarif gelten Zeiträume von bis zu 3 Monaten als vorübergehend.
Im Komfort-Tarif gelten Zeiträume von bis zu 6 Monaten als vorübergehend.
Im Premium-Tarif gelten Zeiträume von bis zu 12 Monaten als vorübergehend.
A 12.2 Unselbstständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten
Halten Sie sich oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person länger außerhalb der Wohnung auf, besteht
Versicherungsschutz während:
A 12.2.1 der Ausbildung;
A 12.2.2 eines freiwilligen Wehrdienstes;
A 12.2.3 eines sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienstes (z. B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligen-
dienst).
Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet.
A 12.3 Bankschließfächer
Versicherungsschutz besteht gegen die versicherten Gefahren auch für den Inhalt von Kundenschließfächern bei Banken und
Sparkassen, sofern diese zu privaten Zwecken von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person
genutzt werden. Bei Schäden durch Raub müssen alle Voraussetzungen gemäß A 4.4 innerhalb des Bankgebäudes verwirk-
licht worden sein.
Im Basis-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 20.000 Euro begrenzt.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 30.000 Euro begrenzt.
A 12.4 Vorsorgeversicherung bei Berufsstart Ihrer Kinder
Zieht Ihr Kind aus der versicherten Wohnung aus und gründet erstmalig einen eigenen Hausstand, so wird für 12 Monate ab
dem Auszug eine Vorsorgeversicherung gewährt.
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Die Vorsorgeversicherung erstreckt sich auch auf die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden weiteren Sparten z B. die
Versicherung von Elementargefahren.
Die Vorsorgeversicherung erlischt mit Abschluss einer eigenen Hausratversicherung, spätestens jedoch 12 Monate nach Aus-
zug.
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
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Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 30 % der Versicherungssumme begrenzt höchstens jedoch
25.000 Euro, davon maximal 3.000 Euro für Wertsachen gemäß A 18.1.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 30 % der Versicherungssumme begrenzt, höchstens jedoch
25.000 Euro, davon maximal 3.000 Euro für Wertsachen gemäß A 18.1.
A 12.5 Beruflich bedingter Zweitwohnsitz
Wir leisten auch Entschädigung für Schäden im beruflich bedingten Zweitwohnsitz (sogenannte Pendlerwohnung), der durch
Sie oder einen in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebenden Ehe- oder Lebenspartner genutzt wird und sich innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland befindet.
Die Versicherung erstreckt sich auch auf die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden weiteren Sparten (z. B. die Versi-
cherung weiterer Elementargefahren).
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 20.000 Euro begrenzt.
A 12.6 Hausrat von Familienangehörigen im Alten-/Pflegeheim
Versichert ist der Hausrat von folgenden Familienangehörigen im Alten- oder Pflegeheim oder einer ähnlichen betreuenden
Einrichtung.
Voraussetzung ist, dass die Familienangehörigen vor Bezug der betreuenden Einrichtung mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
gelebt haben.
• Ehepartner, Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft,
• Eltern, Kinder, Adoptiveltern und -kinder,
• Großeltern und Enkel,
• Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder,
• Personen, für die der Versicherungsnehmer eine Vormundschaft übernommen hat.
Soweit Sie für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen können, geht eine solche
Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärdeckung).
Im Basis-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Komfort-Tarif sind diese Schäden nicht versichert.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt, davon maximal 500 Euro für Wertsa-
chen gemäß A 18.1.
A 12.7 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl
Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach A 4.1 erfüllt sein.
A 12.8 Besonderheit bei Raub
Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach A 4.4.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter
folgender Voraussetzung:
Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.
Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft
leben.
Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert.
A 12.9 Besonderheit bei Sturm/Hagel und Elementargefahren
Für Schäden durch Sturm/Hagel und Elementargefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.
A 12.10 Selbstbeteiligung und Entschädigungsgrenzen
Es gelten die vereinbarten Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen.
Im Basis-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 10 % der Versicherungssumme und maximal 15.000 Euro be-
grenzt.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 25 % der Versicherungssumme begrenzt.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
A 13 Welche Kosten sind versichert?
A 13.1 Versicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
A 13.1.1 Aufräumungskosten
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A 13.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten
A 13.1.3 Hotelkosten
A 13.1.4 Transport- und Lagerkosten
A 13.1.5 Schlossänderungskosten
A 13.1.6 Bewachungskosten
A 13.1.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden
A 13.1.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
A 13.1.9 Kosten für provisorische Maßnahmen
A 13.1.10 Kosten für Wasserverlust
A 13.1.11 Verlust oder Mehrverbrauch von Brennstoffen
A 13.1.12 Rückreisekosten von einer Urlaubs- oder Dienstreise
A 13.1.13 Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch
A 13.1.14 Umzugskosten nach einem Versicherungsfall
A 13.1.15 Datenrettungskosten
A 13.1.16 Kunden-, Scheck- und Kreditkartenmissbrauch
A 13.1.17 Transportmittelunfall
A 13.1.18 Kosten für die Unterbringung und Behandlung von Haustieren nach dem Versicherungsfall
A 13.1.19 Mehrkosten für nachhaltige Ersatzbeschaffung
A 13.1.20 Mehrkosten für umweltschonende Haushaltsgeräte
A 13.1.21 Kosten für Schäden durch wild lebende Tiere (Schalenwild)
A 13.1.22 Psychologische Erstberatung nach einem Einbruchdiebstahl, Raub oder Brand
A 13.2 Definition und Umfang der Kosten
A 13.2.1 Aufräumungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zerstörte und
beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten.
A 13.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass
diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
A 13.2.3 Hotelkosten
Wir ersetzen Kosten für die Unterbringung in einem Hotel unter folgenden Voraussetzungen: Ihre Wohnung, die sonst ständig
bewohnt ist, wurde unbewohnbar. Wenn Teile der Wohnung bewohnbar geblieben sind, ersetzen wir die Kosten nur dann,
wenn Ihnen eine Beschränkung auf den bewohnbaren Teil der Wohnung nicht zumutbar ist. Nebenkosten (z. B. für Frühstück
oder Telefon) erstatten wir nicht.
Als Unterbringung in einem Hotel gilt auch die Unterkunft in Pensionen, Gaststätten oder Ferienwohnungen.
Die Hotelkosten übernehmen wir bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihre Wohnung wieder benutzbar ist. Höchstens erstatten wir
die Unterbringungskosten für ein Jahr.
Im Basis-Tarif ist die Entschädigung pro Tag auf 100 Euro für maximal 100 Tage begrenzt.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung pro Tag auf 150 Euro für maximal 200 Tage begrenzt.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung pro Tag auf 200 Euro für maximal 365 Tage begrenzt.
Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, aber Sie kommen bei Freunden oder Verwandten unter und verzichten auf
ein Hotel, dann erhalten Sie von uns statt der Hotelkosten einen pauschalen Tagessatz. Den pauschalen Tagessatz zahlen wir
für höchstens so lange, wie wir für Hotelkosten aufkommen würden.
Im Basis-Tarif liegt der Tagessatz bei 30 Euro.
Im Komfort-Tarif liegt der Tagessatz bei 40 Euro.
Im Premium-Tarif liegt der Tagessatz bei 50 Euro.
A 13.2.4 Transport- und Lagerkosten
Wir ersetzen Kosten für den Transport und die Lagerung versicherter Sachen. Vorausgesetzt, Ihre Wohnung wurde unbenutz-
bar und die Lagerung in einem etwa benutzbaren Teil ist Ihnen nicht zumutbar.
Die Kosten für die Lagerung übernehmen wir so lange, bis die Wohnung wieder benutzbar ist. Ist ein Teil der Wohnung schon
vorher wieder benutzbar und eine Lagerung darin zumutbar, dann tragen wir die Kosten nur bis zu diesem Zeitpunkt.
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Im Basis-Tarif ist die Entschädigung auf 100 Tage begrenzt.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung auf 365 Tage begrenzt.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung auf 730 Tage begrenzt.
A 13.2.5 Schlossänderungskosten
Wir ersetzen Kosten für Schlossänderungen an Türen Ihrer Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke, wenn der
Schlüssel durch einen Versicherungsfall abhandengekommen ist.
Kosten für die Änderung von Schließanlagen ersetzen wir nicht.
A 13.2.6 Bewachungskosten
Wir ersetzen Kosten für die Bewachung der versicherten Sachen unter folgenden Voraussetzungen: Ihre Wohnung wurde
unbewohnbar.
Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen bieten keinen ausreichenden Schutz mehr.
Die Bewachungskosten übernehmen wir so lange, bis die Schließvorrichtungen oder sonstigen Sicherungen wieder voll ge-
brauchsfähig sind.
Im Basis-Tarif ist die Entschädigung auf 3 Tage begrenzt.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung auf 7 Tage begrenzt.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung auf 14 Tage begrenzt.
A 13.2.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden
Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt voraus,
dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind.
Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht wurden, zählen
ebenfalls dazu.
A 13.2.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert wer-
den müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung entstan-
den ist.
A 13.2.9 Kosten für provisorische Maßnahmen
Wir ersetzen Kosten für das provisorische Verschließen von Öffnungen, die auf folgende Weise im Bereich der Wohnung
entstanden sind: durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub oder den Versuch einer solchen Tat.
Das können z. B. Kosten für die provisorische Reparatur eines aufgebrochenen Fensters oder einer aufgebrochenen Tür sein.
A 13.2.10 Kosten für Wasserverlust
Wir ersetzen auch Kosten für den Verlust oder Mehrverbrauch von Frischwasser. Unsere Leistung setzt voraus: Ihnen sind die
Kosten infolge eines ersatzpflichtigen Versicherungsfalls tatsächlich entstanden. Sie haben die Kosten nachgewiesen, z. B.
durch eine Rechnung des Versorgungsunternehmens.
Im Basis-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung auf 3.000 Euro begrenzt.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung auf 5.000 Euro begrenzt.
A 13.2.11 Verlust oder Mehrverbrauch von Brennstoffen
Wir ersetzen auch Kosten für den Verlust oder Mehrverbrauch von Gas und anderen Brennstoffen (z. B. Heizöl, Holz). Unsere
Leistung setzt voraus: Ihnen sind die Kosten infolge eines ersatzpflichtigen Versicherungsfalls tatsächlich entstanden. Sie ha-
ben die Kosten nachgewiesen, z. B. durch eine Rechnung des Versorgungsunternehmens.
Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.
Im Basis-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung auf 3.000 Euro begrenzt.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung auf 7.000 Euro begrenzt.
A 13.2.12 Rückreisekosten von einer Urlaubs- oder Dienstreise
Wir ersetzen Fahrtmehrkosten für eine Rückreise von einer Dienstreise unter folgenden Voraussetzungen: Sie brechen die
Reise wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig ab, um an den Schadenort zu reisen.
„Erheblich“ ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt. Außerdem muss Ihre Anwesen-
heit am Schadenort notwendig sein.
Als Reise gilt jede Abwesenheit Ihrerseits mit einer Dauer von mindestens 4 Tagen bis zu höchstens 6 Wochen.
Fahrtmehrkosten ersetzen wir für ein angemessenes Reisemittel. Maßstab hierfür sind: das von Ihnen auf der Hinreise benutzte
Verkehrsmittel und die Dringlichkeit der Reise an den Schadenort.
Wird wegen eines erheblichen Versicherungsfalls ein Reiseruf über den Rundfunk notwendig, tragen wir auch die Kosten, die
für den Reiseruf entstehen.
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Soweit dies möglich ist, sind Sie verpflichtet, Weisungen von uns einzuholen, bevor Sie die Reise an den Schadenort antreten.
Soweit Sie für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. einer Reiseversicherung) beanspru-
chen können, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärdeckung).
Im Basis-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
A 13.2.13 Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch
Das sind Kosten, die entstehen, weil das Festnetz- und das Mobilfunktelefon missbräuchlich verwendet werden. Der Versiche-
rer ersetzt die Mehrkosten je nach vereinbarter Produktlinie.
Voraussetzung ist, dass die missbräuchliche Nutzung nach einem Einbruchdiebstahl gemäß A 4.1 erfolgt.
Im Basis-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 11.000 Euro begrenzt.
Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 11.000 Euro begrenzt.
A 13.2.14 Umzugskosten nach einem Versicherungsfall
Müssen Sie wegen eines Versicherungsfalls umziehen, weil ein Totalschaden an der versicherten Wohnung eingetreten ist
oder weil die versicherte Wohnung auf Dauer unbewohnbar geworden ist, erstatten wir die tatsächlich anfallenden, nachgewie-
senen Kosten für den Umzug.
Der Anspruch entfällt, sofern wir eine Leistung nach A 13.2.3 hinsichtlich Hotelkosten erbracht haben.
Im Basis-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
Im Komfort-Tarif übernehmen wir die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall.
Im Premium-Tarif übernehmen wir die Kosten bis zu 6.000 Euro je Versicherungsfall.
A 13.2.15 Datenrettungskosten
Wir ersetzen auch Datenrettungskosten, die infolge eines Versicherungsfalls notwendig wurden und Ihnen tatsächlich entstan-
den sind.
„Datenrettungskosten“ sind Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten (maschinenles-
bare Informationen) und Programmen. Dazu zählen auch die Kosten für einen erfolglosen Datenrettungsversuch.
Voraussetzungen sind: Es handelt sich um Daten oder Programme, die ausschließlich für die private Nutzung bestimmt sind.
Die Daten oder Programme sind durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung am Datenträger verloren gegangen, be-
schädigt oder nicht mehr verfügbar. Dazu hat ein Versicherungsfall geführt, der sich am Versicherungsort ereignet hat.
In folgenden Fällen übernehmen wir die Datenrettungskosten nicht:
• Wenn Sie die Daten bzw. Programme zusätzlich auf einem anderen Medium vorhalten (z. B. einem Rücksicherungs- oder
Installationsmedium).
• Wenn Sie zur Nutzung der Daten bzw. Programme nicht berechtigt sind (z. B. bei Raubkopien oder bei Daten strafrechtlich
relevanten Inhalts).
Außerdem leisten wir nicht für die Wiederbeschaffung der Daten bzw. einen erneuten Lizenzerwerb.
Die erfolgreiche technische Wiederherstellung der Daten oder Programme garantieren wir nicht.
Im Basis-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
Im Komfort-Tarif übernehmen wir die Kosten je Versicherungsfall bis zu 2.000 Euro.
Im Premium-Tarif übernehmen wir die Kosten je Versicherungsfall bis zu 5.000 Euro.
A 13.2.16 Kunden-, Scheck- und Kreditkartenkartenmissbrauch
Wir versichern auch Schäden durch Missbrauch von Kunden-, Scheck- und Kreditkarten, wenn die Karte nachweislich durch
einen Versicherungsfall abhandengekommen ist.
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass Sie die Sperrung der abhandengekommenen Karte unverzüglich vorgenommen
haben. Über die Durchführung der Sperrung ist ein geeigneter Nachweis zu führen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, so können
wir nach B 3.3.3 auch leistungsfrei sein.
Soweit Sie für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen können, geht eine solche
Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärdeckung).
Im Basis-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
Im Komfort-Tarif übernehmen wir die Kosten je Versicherungsfall bis zu 2.000 Euro.
Im Premium-Tarif übernehmen wir die Kosten je Versicherungsfall bis zu 3.000 Euro.
A 13.2.17 Transportmittelunfall
Versichert sind auch Schäden an versicherten Sachen, die dadurch entstehen, dass Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft lebende Person einen Unfall mit einem motorisierten Transportmittel erleidet. Nicht versichert ist der Schaden
am Transportmittel selbst.
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Im Basis-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
Im Komfort-Tarif übernehmen wir die Kosten je Versicherungsfall bis zu 1.000 Euro.
Im Premium-Tarif übernehmen wir die Kosten je Versicherungsfall bis zu 3.000 Euro.
A 13.2.18 Kosten für die Unterbringung und Behandlung von Haustieren nach dem Versicherungsfall
Versichert sind Haustierunterbringungs-, Tierarzt- und Tierbestattungskosten.
Als Tierarztkosten gelten neben tierärztlichen Honoraren auch pharmazeutische Ausgaben, chirurgische Eingriffe, radiologi-
sche und radiotherapeutische Behandlungen sowie Aufenthalte in Tierkliniken für Haustiere. Dies gilt jedoch nicht für Nutztiere
und exotische Tiere.
Im Basis-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
Im Komfort-Tarif übernehmen wir die Kosten je Versicherungsfall bis zu 500 Euro.
Im Premium-Tarif übernehmen wir die Kosten je Versicherungsfall bis zu 3.000 Euro.
A 13.2.19 Mehrkosten für nachhaltige Ersatzbeschaffung
Wir ersetzen die Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung von versicherten Sachen in nachhaltig verbesserter Art und Güte. Eine
nachhaltig verbesserte Ersatzbeschaffung liegt vor, wenn die Sache mit einem vom Umweltbundesamt empfohlenen Siegel,
z. B. für nachhaltige Textilien, Land- und Forstwirtschaft sowie umweltverträgliche Bauprodukte und Farben, versehen ist.
Im Basis-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
Im Komfort-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
Im Premium-Tarif übernehmen wir die Mehrkosten je Versicherungsfall bis zu 5.000 Euro.
A 13.2.20 Mehrkosten für umweltschonende Haushaltsgeräte
Wir ersetzen Mehrkosten für neu zu beschaffende wasser- und energiesparende elektrische Geräte (z. B. Wasch-, Spülma-
schinen, Gefrier-, Kühlschränke und Trockner) der zu diesem Zeitpunkt höchsten verfügbaren Effizienzklasse.
Im Basis-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
Im Komfort-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
Im Premium-Tarif übernehmen wir die Mehrkosten je Versicherungsfall bis zu 3.000 Euro.
A 13.2.21 Kosten für Schäden durch wild lebende Tiere (Schalenwild)
Wir ersetzen die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden an versicherten Sachen innerhalb des Versicherung-
sortes und auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, durch Haarwild gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundesjagdgesetzes.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn sich versicherte Sachen nicht nur vorübergehend auf dem Grundstück befinden, auf
dem die versicherte Wohnung liegt.
Der Versicherungsschutz gilt auch für Waschbären.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
• Schäden durch Haustiere
• Schäden durch Tierausscheidungen, Pilze oder Schwamm
• Kosten für die Vertreibung und dauerhafte Fernhaltung (Vergrämung) der Tiere gemäß Abs. 1.
Im Basis-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
Im Komfort-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
Im Premium-Tarif übernehmen wir die Kosten je Versicherungsfall bis zu 3.000 Euro.
A 13.2.22 Psychologische Erstberatung nach einem Einbruchdiebstahl, Raub oder Brand
Benötigen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person aufgrund eines Einbruchdiebstahls A 4.1, Rau-
bes A 4.3 oder Brandschadens A 3.1 in der versicherten Wohnung eine psychologische Erstberatung, übernehmen wir die
Kosten.
Die psychologische Erstberatung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Schadendatum erfolgen.
Im Basis-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
Im Komfort-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
Im Premium-Tarif übernehmen wir die Kosten je Versicherungsfall bis zu 1.000 Euro.
A 14 Was sind der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die Grundlagen der An-
passung der Versicherungssumme? Was ist der Unterversicherungsverzicht?
A 14.1 Versicherungswert
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.
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A 14.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
Zustand wiederzubeschaffen.
A 14.1.2 Für Kunstgegenstände nach A 18.1.1.4 und Antiquitäten nach A 18.1.1.6 ist der Versicherungswert der Betrag, der aufzuwen-
den ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen.
A 14.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der gemeine
Wert. Das ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann.
A 14.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach A 18.3 begrenzt, werden höchstens diese berücksichtigt.
A 14.2 Versicherungssumme
A 14.2.1 Die Versicherungssumme wird zwischen uns und Ihnen vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert nach A 14.1 entsprechen.
Ist die Versicherungssumme zu niedrig gewählt, drohen Nachteile bei der Entschädigungsberechnung. Auch bei einem verein-
barten Unterversicherungsverzicht nach A 14.4 erhalten Sie höchstens die vereinbarte Versicherungssumme gemäß A 17.3.
A 14.2.2 Die Versicherungssumme errechnet sich aus dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche
multipliziert mit der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche der versicherten Wohnung.
A 14.2.3 Die Versicherungssumme wird nach A 14.3 angepasst.
A 14.2.4 Im Basis-Tarif erhöhen wir die Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag auf 10 Prozent.
Im Komfort-Tarif erhöhen wir die Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag auf 15 Prozent.
Im Premium-Tarif erhöhen wir die Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag auf 20 Prozent.
A 14.3 Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag
Es gelten folgende Grundlagen:
A 14.3.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Entwicklung der Verbraucherpreise an. Er verändert hierzu den Betrag
pro Quadratmeter Wohnfläche.
Für die Anpassung wird der Index „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht
in der Wohnung gelagerten Güter” verwendet. Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI). Maß-
gebend ist der jeweils für den Monat September vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index.
Der Betrag pro Quadratmeter erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im vergan-
genen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat.
Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
Der neue Betrag pro Quadratmeter verändert sich jeweils mit Beginn einer jeden Versicherungsperiode. Er wird auf die nächs-
ten vollen 500 Euro aufgerundet. Der Versicherer gibt dem Versicherungsnehmer den gerundeten Betrag mit der neuen Versi-
cherungssumme bekannt.
A 14.3.2 Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer Beitrag.
A 14.3.3 Sie können der Anpassung der Versicherungssumme durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) widersprechen. Dies
muss innerhalb eines Monats geschehen, nachdem Ihnen die Mitteilung über die neue Versicherungssumme zugegangen ist.
Um die Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam.
Die möglichen Auswirkungen des Widerspruchs auf einen vereinbarten Unterversicherungsverzicht ergeben sich aus A 14.4.4.
A 14.4 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts
A 14.4.1 Unterversicherungsverzicht
Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versicherer im Schadenfall auf den Einwand einer Unterversicherung ver-
zichtet.
Eine Unterversicherung besteht, wenn die vereinbarte Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger
als der Versicherungswert A 14.1 ist. Das kann dazu führen, dass wir die Entschädigung wegen Unterversicherung nach A 17.4
kürzen. Mit dem Verzicht erfolgt bei der Entschädigungsberechnung nach A 17.3 kein Abzug.
A 14.4.2 Voraussetzungen
Wir verzichten auf den Einwand einer Unterversicherung, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen:
• Die Wohnfläche entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche.
• Die Versicherungssumme wird auf folgende Weise ermittelt: Die Anzahl der Quadratmeter Wohnfläche wird mit mindestens
dem Wert multipliziert, den der Versicherer vorsieht, um den Unterversicherungsverzicht vereinbaren zu können.
• Es besteht kein weiterer Hausratversicherungsvertrag ohne Unterversicherungsverzicht für denselben Versicherungsort.
A 14.4.3 Wohnungswechsel
Wechseln Sie die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über.
Dies gilt dann, wenn die Voraussetzungen für den Unterversicherungsverzicht nach A 14.4.2 für die neue Wohnung vorliegen.
Vergrößert sich die Wohnfläche der neuen Wohnung, gilt:
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VHB 2024 Stand 15.10.2024 26
Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu 2 Monate nach Umzugsbeginn fort. In dieser Zeit muss der Vertrag an die tat-
sächliche Anzahl der Quadratmeter angepasst werden. Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist, wenn
bis dahin keine Anpassung erfolgte.
A 14.4.4 Auswirkung eines Widerspruchs gegen die Anpassung der Versicherungssumme
Durch einen Widerspruch entfällt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht.
Dies gilt aber nur, wenn dadurch der Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche unterschritten wird, der zum Zeitpunkt der Anpas-
sung von uns für den Unterversicherungsverzicht vorgegeben ist.
Wir haben Sie über den Wegfall des Unterversicherungsverzichts in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu informieren.
A 14.4.5 Kündigung
Sie und wir können den Unterversicherungsverzicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Versicherungsperiode in
Textform (z. B. E-Mail oder Brief) kündigen.
Kündigen wir, können Sie den Vertrag zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Dafür haben Sie nach Zugang
unserer Erklärung einen Monat Zeit.
A 15 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags?
Der Versicherer ist berechtigt, die Tarife für bestehende Verträge an den aktuellen Schaden- und Kostenverlauf anzupassen.
Dabei muss der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik beachten und die Merkmale zur Beitrags-
berechnung des bei Abschluss des Vertrags geltenden Tarifs berücksichtigen. Der Versicherer darf den Ansatz für versiche-
rungstechnischen Gewinn, wie er eventuell bei dem bei Abschluss des Vertrags geltenden Tarif kalkuliert worden war, nicht
erhöhen. Die neu kalkulierten Beiträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzuschließende Verträge
mit gleichen Merkmalen zur Beitragsberechnung und gleichem Deckungsumfang.
Der angepasste Tarif wird ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode berücksichtigt. Abweichende Vereinbarungen (z. B.
Zuschläge oder Rabatte) bleiben unberührt.
Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor Wirksamwerden
mitzuteilen und den Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
rers über die Tariferhöhung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen.
A 16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
A 16.1 Umzug in eine neue Wohnung
Wechseln Sie die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels
besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens
2 Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die
neue Wohnung gebracht werden.
A 16.2 Mehrere Wohnungen
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versiche-
rungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von 2 Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
A 16.3 Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue
Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 2 Monate nach Umzugsbeginn.
A 16.4 Anzeige der neuen Wohnung
A 16.4.1 Sie müssen uns einen Wohnungswechsel spätestens bei Umzugsbeginn anzeigen. Dabei müssen Sie die neue Wohnfläche in
Quadratmetern angeben.
A 16.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, müssen Sie uns mitteilen, ob auch in der neuen Wohnung
entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) erfolgen.
A 16.4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu Unterversicherung
führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird.
A 16.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
A 16.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten unsere Tarifbestimmungen, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
A 16.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, können Sie den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die
Selbstbeteiligung erhöht wird.
Kündigen Sie, müssen Sie das in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) tun. Dafür haben Sie einen Monat nach Zugang unserer
Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang bei uns. Die Kündigung wird einen
Monat, nachdem sie uns zugegangen ist, wirksam.
A 16.5.3 Uns steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.
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A 16.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
A 16.6.1 Ziehen Sie aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide
Wohnungen: die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versi-
cherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit.
Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in Ihrer neuen Wohnung.
A 16.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort
ebenfalls beide Wohnungen: die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so
lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden
Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
A 16.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt A 16.6.2 entsprechend. Nach
Ablauf der Frist von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide
neuen Wohnungen.
A 16.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
A 16.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort
gemeldet sind.
A 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?
A 17.1 Wir ersetzen
A 17.1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert nach A 14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet.
A 17.1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Wir ersetzen außerdem
eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert nach
A 14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung
angerechnet.
A 17.1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen Betrag, der dem Min-
derwert entspricht. Das setzt voraus, dass Ihnen eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur zumutbar ist.
A 17.2 Mehrwertsteuer
Wir ersetzen die Mehrwertsteuer nur, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsäch-
lich angefallen ist.
Wir ersetzen sie nicht, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
A 17.3 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers
Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die zum Zeit-
punkt des Versicherungsfalls geltende Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag nach A 14.2.4 begrenzt.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf unsere Weisung entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen bereits
vollständig ausgeschöpft, gilt Folgendes:
Versicherte Kosten nach A 13 werden darüber hinaus bis zu 20 Prozent der Versicherungssumme nach A 14.2.1 bis A 14.2.3
ersetzt.
Im Basis-Tarif erhöhen wir die Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag auf 10 Prozent.
Im Komfort-Tarif erhöhen wir die Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag auf 15 Prozent.
Im Premium-Tarif erhöhen wir die Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag auf 20 Prozent.
A 17.4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert nach A 14.1, besteht
eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung nach A 17.1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum
Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der
Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
A 17.5 Kosten
Versicherte Kosten nach A 13 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils
vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
A 17.6 Grobe Fahrlässigkeit bei Herbeiführung des Versicherungsfalls
A 17.6.1 Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des
Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung
des Schadens als bewiesen.
A 17.6.2 Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, verzichten wir auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
Im Basis-Tarif gilt dieser Verzicht nicht.
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Im Komfort-Tarif verzichten wir auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
Im Premium-Tarif verzichten wir auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
A 17.7 Grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung von Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften
Abweichend von A 21.1 und B 3.3.1.1 verzichten wir bei der grob fahrlässigen Verletzung von Obliegenheiten und Sicherungs-
vorschriften bis zu einer Entschädigungsleistung von 5.000 Euro darauf, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschul-
dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Übersteigt die Entschädigungsleistung 5.000 Euro, wird der darüber hinausgehende Teil in einem der Schwere des Verschul-
dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis gekürzt.
Im Basis-Tarif gilt dieser Verzicht nicht.
Im Komfort-Tarif gilt dieser Verzicht nicht.
Im Premium-Tarif verzichten wir auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall.
A 18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für
Wertsachen?
A 18.1 Wertsachen
A 18.1.1 Versicherte Wertsachen nach A 8.2 sind:
A 18.1.1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge;
A 18.1.1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
A 18.1.1.3 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;
A 18.1.1.4 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in A 18.1.1.3 genannte Sachen aus Silber;
A 18.1.1.5 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken.
A 18.2 Wertschutzschränke
A 18.2.1 Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen
qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind.
A 18.2.2 Zusätzlich gilt:
Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen.
Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fuß-
boden bündig eingelassen sein.
A 18.3 Entschädigungsgrenzen
A 18.3.1 Im Basis-Tarif entschädigen wir Wertsachen bis zu 20 Prozent der Versicherungssumme je Versicherungsfall.
Im Komfort-Tarif entschädigen wir Wertsachen bis zu 40 Prozent der Versicherungssumme je Versicherungsfall.
Im Premium-Tarif entschädigen wir Wertsachen bis zu 50 Prozent der Versicherungssumme je Versicherungsfall.
A 18.3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach A 18.2 gelten je nach vereinbarter Produktlinie
folgende Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte Betrag:
A 18.3.2.1 insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren
Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt.
Im Basis-Tarif ersetzen wir je Versicherungsfall bis zu 1.000 Euro.
Im Komfort-Tarif ersetzen wir je Versicherungsfall bis zu 2.000 Euro.
Im Premium-Tarif ersetzen wir je Versicherungsfall bis zu 3.000 Euro.
A 18.3.2.2 insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere.
Im Basis-Tarif ersetzen wir bis je Versicherungsfall bis zu 2.500 Euro.
Im Komfort-Tarif ersetzen wir bis je Versicherungsfall bis zu 10.000 Euro.
Im Premium-Tarif ersetzen wir bis je Versicherungsfall bis zu 20.000 Euro.
A 18.3.2.3 insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin.
Dazu gehören auch Uhren, soweit sie überwiegend aus Gold oder Platin bestehen oder mit Edelsteinen verziert sind.
Im Basis-Tarif ersetzen wir bis je Versicherungsfall bis zu 20.000 Euro.
Im Komfort-Tarif ersetzen wir bis je Versicherungsfall bis zu 30.000 Euro.
Im Premium-Tarif ersetzen wir bis je Versicherungsfall bis zu 40.000 Euro.
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A 18.4 Nicht versicherte Wertsachen
Nicht versichert sind Wertsachen nach A 18.1 – A 18.3 in nicht ständig bewohnten Wohnungen, Einfamilienhäusern, Ferien-
wohnungen und Wochenendhäusern.
A 19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
A 19.1 Feststellung der Schadenhöhe
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren
festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können wir und Sie auch gemeinsam vereinbaren.
A 19.2 Weitere Feststellungen
Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudeh-
nen.
A 19.3 Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
A 19.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverstän-
digen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu
benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb
von 2 Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den
Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung müssen wir
Sie auf diese Folge hinweisen.
A 19.3.2 Wir dürfen folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
A 19.3.2.1 Mitbewerber von Ihnen,
A 19.3.2.2 Personen, die mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen,
A 19.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern von Ihnen angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis
stehen.
A 19.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver-
ständigen als Obmann. Die Regelung nach A 19.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht
einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der
beiden Parteien.
A 19.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
A 19.4.1 ein Verzeichnis der abhandengekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen
Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
A 19.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
A 19.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
A 19.4.4 die versicherten Kosten.
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen
versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
A 19.5 Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachver-
ständigen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen
Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns.
Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich,
wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft
das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können
oder wollen oder sie verzögern.
A 19.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen
beide Parteien je zur Hälfte.
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden einen Betrag von 50.000 Euro, übernehmen wir je nach vereinbarter Produkt-
linie auch die von Ihnen zu tragenden Kosten für das Sachverständigenverfahren.
Im Basis-Tarif sind diese Kosten nicht versichert.
Im Komfort-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme versichert.
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Im Premium-Tarif ist die Entschädigung je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme versichert.
A 19.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt.
A 20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
A 20.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt haben.
Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich
mindestens zu zahlen ist.
A 20.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
besteht:
A 20.2.1 Entschädigung
Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats ge-
leistet wurde.
A 20.2.2 Zinssatz
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens
aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
A 20.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach A 20.1 und A 20.2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, in dem infolge Ihres
Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
A 20.4 Aufschiebung der Zahlung
Wir können die Zahlung aufschieben, solange
A 20.4.1 Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
A 20.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls
noch läuft.
A 21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) haben Sie
vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
A 21.1 Sicherheitsvorschriften
A 21.1.1 Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften:
Sie haben in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach A 10 zu heizen und dies genügend häufig zu kontrollieren.
Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
A 21.1.2 Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu
betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für eine sehr kurze
Zeit verlassen wird (z. B. Gang zum Briefkasten oder Mülleimer).
Sie müssen alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen in gebrauchsfähi-
gem Zustand halten; Störungen, Mängel und Schäden müssen Sie unverzüglich beseitigen.
Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Ihnen oder Ihrem Repräsentanten die Einhaltung dieser Obliegenheit bei objektiver
Würdigung aller Umstände billigerweise nicht zugemutet werden kann.
A 21.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzen Sie eine der in A 21.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach B 3.3.1.2 und B 3.3.3 Fol-
gendes: Wir sind berechtigt, zu kündigen. Außerdem können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
A 22 Welche besondere Obliegenheit haben Sie nach dem Versicherungsfall zu erfüllen?
A 22.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden
Sie haben bei zerstörten oder abhandengekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren.
Zum Beispiel müssen Sie für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten.
Ebenso müssen Sie Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen.
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A 22.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzen Sie diese Obliegenheit, gilt unter den Voraussetzungen nach B 3.3.3 Folgendes: Wir können ganz oder teilweise
leistungsfrei sein.
A 23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
A 23.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach B 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
A 23.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.
A 23.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach A 16 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
A 23.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt im Basis-Tarif länger als 2 Monate oder über eine für den Einzelfall verein-
barte längere Frist hinaus unbewohnt. Im Komfort-Tarif erhöht sich diese Frist auf 4 Monate und im Premium-Tarif auf 6 Monate.
Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn
sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
A 23.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem
Wohnungswechsel.
A 23.1.5 Bei der Aufstellung eines Gerüsts verzichten wir auf die Anzeigepflicht wegen Gefahrerhöhung.
A 23.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in B 3.2.3 bis B 3.2.5 geregelt.
A 24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
A 24.1 Anzeigepflicht
Erlangen wir oder Sie Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, haben wir und Sie dies dem Vertragspartner
unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) erfolgen.
A 24.2 Entschädigung
Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
A 24.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb von 2 Wochen zur Verfügung stellen.
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig
geleistete Entschädigung.
A 24.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Sie können innerhalb von 2 Wochen nach Empfang unserer Aufforderung wählen, ob Sie die Entschädigung zurückzahlen und
die Sache behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
A 24.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts können Sie uns die Sache zur Verfügung stellen. Dieses
Wahlrecht müssen Sie innerhalb von 2 Wochen nach Empfang unserer Aufforderung ausüben. Tun Sie das nicht, geht das
Wahlrecht auf uns über.
A 24.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts müssen Sie sie im Einvernehmen
mit uns öffentlich meistbietend verkaufen lassen.
Wir erhalten von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den wir bereits für die Sache entschädigt
haben.
A 24.3 Beschädigte Sachen
Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, können Sie auch die bedingungsgemäße
Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
A 24.4 Mögliche Rückerlangung
Ist es Ihnen möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückzuerlangen, ohne dass Sie davon Gebrauch ma-
chen, gilt die Sache als zurückerhalten.
A 24.5 Übertragung der Rechte
Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
Sie haben uns den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen Sachen zustehen.
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A 24.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten wie bei
Zurückerlangung des Wertpapiers.
Sie können die Entschädigung jedoch behalten, soweit Ihnen bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen
aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
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B Allgemeine Bestimmungen
B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
B 1.1.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelun-
gen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
B 1.1.2 Für die weiteren Elementargefahren gemäß A 6.4 besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versiche-
rungsbeginn (Wartezeit).
Diese Wartezeit entfällt, soweit der Versicherungsschutz
• gegen weitere Elementargefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und
• der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung fortgesetzt wird und
• nicht vom Vorversicherer gekündigt wurde.
Die Wartezeit entfällt auch, wenn der Versicherungsbeginn mindestens 14 Tage nach dem Antragseingang liegt.
B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B 1.2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich
oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
B 1.2.2 Versicherungsperiode
Die erste Versicherungsperiode beginnt mit dem Versicherungsbeginn und endet am 31.12 des betreffenden Kalenderjahres.
Die folgenden Versicherungsperioden fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.
B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege-
benen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüg-
lich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach-
dem Sie Ihren Beitrag bezahlt haben.
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
B 1.3.2 Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
Zahlen Sie Ihren ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1, so können wir vom Vertrag zurücktreten, solange
Sie Ihren Beitrag nicht gezahlt haben.
Unser Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
B 1.3.3 Unsere Leistungsfreiheit
Zahlen Sie Ihren ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1, so sind wir für einen vor Zahlung des Beitrags
eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in
Textform (z. B. E-Mail oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht-
zahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.
B 1.4 Folgebeitrag
B 1.4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jah-
resbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn Sie diese zur Fälligkeit veranlassen.
B 1.4.2 Verzug und Schadensersatz
Wenn Sie Ihren Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die verspä-
tete Zahlung zu vertreten haben.
Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen
Schadens zu verlangen.
[Seite 34]
VHB 2024 Stand 15.10.2024 34
B 1.4.3 Mahnung
Wenn Sie Ihren Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zur
Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen ab Zugang
der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags, der Zinsen und Kosten im Einzelnen
beziffern und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen.
B 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versiche-
rungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung
frei.
B 1.4.5 Kündigung nach Mahnung
Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah-
lungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam,
wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf müssen wir Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinwei-
sen.
B 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlassen. Wenn die
Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn Sie die Zahlung innerhalb eines Monats nach
Fristablauf veranlassen.
Unsere Leistungsfreiheit nach B 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
B 1.5 Lastschriftverfahren
B 1.5.1 Ihre Pflichten
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags
für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.
B 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholten Einziehungsversuchs, nicht eingezogen
werden können, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E- Mail oder Brief) zu kündigen.
Wir müssen in der Kündigung darauf hinweisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge
selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können wir Ihnen in Rechnung
stellen.
B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der
Versicherungsschutz bestanden hat.
B 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
B 1.6.2.1 Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, müssen wir Ihnen nur den auf die Zeit nach Zugang der Wider-
rufserklärung entfallenden Teil der Beiträge erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung auf das Wider-
rufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der
Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich Ihren für das erste Versicherungsjahr gezahlten
Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben.
B 1.6.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns der Beitrag
bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil Sie den einmaligen oder den ersten Beitrag nicht recht-
zeitig gezahlt haben, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
B 1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der Beitrag bis
zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Beitrag zu, den
wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.
B 1.6.2.5 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht,
oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
[Seite 35]
VHB 2024 Stand 15.10.2024 35
Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen.
B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags
B 2.1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
B 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht,
wenn Ihnen oder uns spätestens 3 Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
B 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündi-
gung bedarf.
B 2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffol-
genden Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen
sein.
B 2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich
dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangen.
Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrats. Dazu zählt
auch
• Ihre Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung
oder
• die Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
Das Versicherungsverhältnis endet bei Ihrem Tod zu dem Zeitpunkt, in dem wir über die vollständige und dauerhafte Haus-
haltsauflösung Kenntnis erlangen, spätestens jedoch 2 Monate nach Ihrem Tod, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe
die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
B 2.2.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls können Sie und wir den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Text-
form (z. B. E-Mail oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhand-
lungen über die Entschädigung zulässig.
B 2.2.2 Ihre Kündigung
Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem
späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
B 2.2.3 Unsere Kündigung
Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B 3.1 Ihre Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss
B 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir in
Textform (z. B. E-Mail oder Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbar-
ten Inhalt zu schließen. Sie sind dazu auch dann verpflichtet, wenn wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Ver-
tragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellen.
Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B 3.1.2 sowohl die Kenntnis
und die Arglist Ihres Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Ihre Arglist zu berücksichtigen.
Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
weder Ihrem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
B 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
[Seite 36]
VHB 2024 Stand 15.10.2024 36
B 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht
auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.
Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten.
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nach-
weisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn
Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
B 3.1.2.2 Kündigung
Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag kündigen. Das
Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten.
B 3.1.2.3 Vertragsänderung
Haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht angezeigten
Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, werden die anderen Bedingungen auf unser Ver-
langen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingun-
gen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für
den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos
kündigen. In dieser Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen.
B 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend
machen. Dabei müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nach-
träglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangen, die das von uns jeweils
geltend gemachte Recht begründen.
B 3.1.4 Unsere Hinweispflicht
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mittei-
lung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben.
B 3.1.5 Ausschluss unserer Rechten
Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht
angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
B 3.1.6 Anfechtung
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
B 3.1.7 Erlöschen unserer Rechte
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Vertrags-
schluss. Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind, bleiben hiervon unberührt. Die Frist beträgt 10 Jahre,
wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
B 3.2 Gefahrerhöhung
B 3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
B 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert
werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inan-
spruchnahme wahrscheinlicher wird.
B 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach
dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.
B 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen
als mitversichert gelten soll.
B 3.2.2 Ihre Pflichten
B 3.2.2.1 Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder
deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B 3.2.2.2 Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet
haben, so müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen.
B 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns unver-
züglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
B 3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch uns
[Seite 37]
VHB 2024 Stand 15.10.2024 37
B 3.2.3.1 Kündigungsrecht
Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach B 3.2.2.1, können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflichtung vorsätz-
lich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit müssen Sie beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kün-
digen.
Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 bekannt, können wir den Vertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat kündigen.
B 3.2.3.2 Vertragsänderung
Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden
erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absicherung der erhöhten
Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kün-
digen. In der Mitteilung müssen wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
B 3.2.4 Erlöschen unserer Rechte
Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B 3.2.3 erlöschen, wenn wir diese nicht innerhalb eines Monats
ab unserer Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhö-
hung bestanden hat.
B 3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
B 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten
nach B 3.2.2.1 vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung
in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
haben Sie zu beweisen.
B 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach
dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht
vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B 3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere
Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen
sein müssen, bekannt war.
B 3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
• soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang
der Leistungspflicht war oder
• wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und eine Kündigung nicht
erfolgt war oder
• wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechend
erhöhten Beitrag verlangen.
B 3.3 Ihre Obliegenheiten
B 3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
B 3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben, sind:
• die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
• die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
B 3.3.1.2 Rechtsfolgen
Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls uns gegenüber zu
erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag
fristlos kündigen.
Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
verletzt haben.
B 3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
B 3.3.2.1 Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen,
soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände
dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie
nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
B 3.3.2.2 Zusätzlich zu B 3.3.2.1 gilt:
Sie haben
• uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefo-
nisch – anzuzeigen;
• Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
[Seite 38]
VHB 2024 Stand 15.10.2024 38
• uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen;
• das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch uns freige-
geben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch
Fotos) und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren;
• uns, soweit möglich, unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststel-
lung des Versicherungsfalls oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist sowie jede Untersuchung über
Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
• die von uns angeforderten Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.
• Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach
B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich
ist.
B 3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B 3.3.3.1 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach B 3.3.1 oder B 3.3.2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
B 3.3.3.2 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann
vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auf diese
Rechtsfolge hingewiesen haben.
B 3.3.3.3 Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Dies
gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi-
cherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie
die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
B4 Weitere Regelungen
B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B 4.1.1 Anzeigepflicht
Sofern Sie bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichern, sind Sie verpflichtet, uns die andere
Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
B 4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach B 4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in B 3.3 beschriebenen Vo-
raussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir
vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben.
B 4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
• Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen
zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem
Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversiche-
rung vor.
• Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen
Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; Sie können aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen
Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt
sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht
höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem
Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der
Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versi-
cherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
• Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen.
B 4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
B 4.1.4.1 Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfach-
versicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungs-
summe unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versiche-
rung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem
Zeitpunkt wirksam, zu dem uns Ihre Erklärung zugeht.
B 4.1.4.2 Die Regelungen nach B 4.1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach
Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versi-
cherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, können Sie nur die verhältnismä-
ßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
[Seite 39]
VHB 2024 Stand 15.10.2024 39
B 4.2 Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel
Bestanden für die versicherten Sachen vor diesem Vertrag bereits Versicherungen für dieselbe Gefahr (nachfolgend Vorversi-
cherung genannt) und ist ein versicherter Schaden eingetreten, können Sie Ihre Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Vertrag
geltend machen, wenn
B 4.2.1 der Schaden erst während der Vertragslaufzeit dieses Vertrags erkannt worden ist,
B 4.2.2 zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar ist, ob der Schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder
in die Zuständigkeit der bis dahin bestehenden Vorversicherung fällt und wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen können,
welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist,
B 4.2.3 durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen den Vorversicherungen und dem aktuellen Vertrag besteht und der
Schaden sowohl nach diesem Vertrag, als auch nach dem Vertrag mit dem Vorversicherer versichert wäre und
B 4.2.4 Sie uns bei der Klärung des Sachverhalts unterstützen und Ihre Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an uns abtreten.
B 4.3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B 4.3.1 Form, zuständige Stelle
Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar uns gegenüber
erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem
Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen
als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzei-
gen bleiben bestehen.
B 4.3.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben
ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt 3 Tage nach der
Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend, wenn Sie uns eine Namensänderung nicht anzeigen.
B 4.3.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerb-
lichen Niederlassung die Bestimmungen nach B 4.3.2 entsprechend Anwendung.
B 4.4 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B 4.4.1 Ihre Erklärungen
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
• den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
• ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
• Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
B 4.4.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge
zu übermitteln.
B 4.4.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung
oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie nur gegen
sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
kannten.
B 4.5 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuld-
ners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwi-
schen Anmeldung und Zugang unserer in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller
nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
B 4.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und uns auf, können Sie sich jederzeit per E-Mail an unsere Beschwerde-
stelle wenden:
beschwerdemanager@fv.de.
Außerdem stehen Ihnen insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:
[Seite 40]
VHB 2024 Stand 15.10.2024 40
B 4.6.1 Versicherungsombudsmann
Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem
von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an Ombudsmann für Versicherungen wenden:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Telefon: 0800 3696000, Fax; 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns ver-
pflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Versicherungsnehmer/Verbraucher, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben,
können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.Europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde
wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
B 4.6.2 Versicherungsaufsicht
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können
Sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir
der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Telefon: 0800 2 100 500
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
B 4.6.3 Rechtsweg
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
B 4.6.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen uns
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz unseres
Unternehmens unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung
oder Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Verlegen Sie jedoch nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.
B 4.6.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Sie
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der
Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsver-
trag zuständigen Niederlassung.
B 4.7 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B 4.8 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf
die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
B 4.9 Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so können sowohl wir als auch Sie ver-
langen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab
Zugang des Herabsetzungsverlangen ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den wir berechnet haben würden,
wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
Haben Sie die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
fen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangen.
[Seite 41]
VHB 2024 Stand 15.10.2024 41
B 4.10 Versicherung für fremde Rechnung
B 4.10.1 Rechte aus dem Vertrag
Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Aus-
übung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte
den Versicherungsschein besitzt.
B 4.10.2 Zahlung der Entschädigung
Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu
erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen.
B 4.10.3 Kenntnis und Verhalten
B 4.10.3.1 Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch
die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Ihre Interessen und die des Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr Interesse das Verhalten und die
Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Ihr Repräsentant ist.
B 4.10.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm
eine rechtzeitige Benachrichtigung an Sie nicht möglich oder nicht zumutbar war.
B 4.10.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen
und uns nicht darüber informiert haben.
B 4.11 Aufwendungsersatz
B 4.11.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
B 4.11.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung
und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf Weisung des Versicherers machen.
B 4.11.1.2 Machen Sie Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkun-
gen zu mindern, geltend, so leisten wir Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven
Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf unsere Weisung erfolgten.
B 4.11.1.3 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz nach B 4.11.1.1 und B 4.11.1.2 ent-
sprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.
B 4.11.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je
vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.
B 4.11.1.5 Wir haben den für die Aufwendungen gemäß B 4.11.1.1 erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen.
B 4.11.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öf-
fentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
B 4.11.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
B 4.11.2.1 Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu ersetzenden Schadens,
sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit Sie zur Zuziehung ver-
traglich verpflichtet sind oder von uns aufgefordert wurden.
B 4.11.2.2 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Kostenersatz nach B 4.11.2.1 entsprechend kürzen.
B 4.12 Übergang von Ersatzansprüchen
B 4.12.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen.
Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.
Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben,
kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
B 4.12.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden
Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns,
soweit erforderlich, mitzuwirken.
Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen keinen
Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere
Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.
B 4.13 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B 4.13.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
[Seite 42]
VHB 2024 Stand 15.10.2024 42
B 4.13.1.1 Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
B 4.13.1.2 Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, verzichten wir auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
Im Basis-Tarif gilt dieser Verzicht nicht.
Im Komfort-Tarif verzichten wir auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
Im Premium-Tarif verzichten wir auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
B 4.13.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Ent-
schädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betrugs oder Betrugsversu-
ches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
B 4.14 Repräsentanten
Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihrer Repräsentanten zurechnen lassen.
[Seite 43]
VHB 2024 Stand 15.10.2024 43
Anhang 1: Leistungen des Basis-, Komfort-, Premiumtarifs
Leistung Basis-Tarif Komfort-Tarif Premium-Tarif
Brand, Nutzwärme, Blitzschlag, Ex-
plosion (inkl. Blindgänger), Verpuf- wie vereinbarte wie vereinbarte wie vereinbarte
fung, Implosion Versicherungssummen Versicherungssummen Versicherungssummen
A 3.1 – A 3.4
Anprall/Absturz Luftfahrzeug, seiner
Teile oder seiner Ladung enthalten enthalten enthalten
A 3.5
Fahrzeuganprall (Schienen- Straßen-
und Wasserfahrzeuge) enthalten enthalten enthalten
A 3.6
Überschallknall, Überschalldruckwel-
len enthalten enthalten enthalten
A 3.7
Überspannungs-, Überstrom- und
Kurzschlussschäden durch Blitz bis 25.000 € enthalten enthalten
A 3.8
Rauch -und Rußschäden
nicht enthalten enthalten enthalten
A 3.9
Seng- und Schmorschäden
nicht enthalten bis 6.000 € bis 6.000 €
A 3.10
Schäden an Kühl- und Gefriergut
nicht enthalten bis 1.000 € bis 1.500 €
A 3.11
Schäden an der Wäsche in der
Waschmaschine durch technischen
nicht enthalten nicht enthalten enthalten
Defekt
A 3.12
Einbruchdiebstahl
enthalten enthalten enthalten
A 4.1
Vandalismus nach einem Einbruch
enthalten enthalten enthalten
A 4.2
Raub
enthalten enthalten enthalten
A 4.3
Räuberische Erpressung
nicht enthalten nicht enthalten bis 5.000 €
A 4.3.4
Einbruchdiebstahl aus Kabinen von
Passagierschiffen und Bahnwagen-
nicht enthalten enthalten enthalten
abteilen
A 4.4.1
Diebstahl von Gartenmöbeln und -ge-
räten sowie Grillgeräten vom Versi-
nicht enthalten bis 2.000 € bis 6.500 €
cherungsgrundstück
A 4.4.2
Diebstahl von Wäsche und Kleidung
vom Versicherungsgrundstück nicht enthalten bis 2.000 € bis 6.500 €
A 4.4.3
Diebstahl von Hausrat aus verschlos-
senen Kraftfahrzeugen und aus Was- bis 3.000 €
nicht enthalten bis 1.500 €
sersportfahrzeugen Wertsachen bis 100 €
A 4.4.4
Diebstahl von Kinderwagen, Kranken-
fahrstühlen, Rollatoren und Gehhilfen nicht enthalten bis 2.000 € bis 4.000 €
A 4.4.5
Diebstahl aus Kur- und Krankenzim-
mern nicht enthalten bis 2.000 € bis 4.000 €
A 4.4.6
Diebstahl von Waschmaschinen und
Trocknern aus Gemeinschaftsräumen nicht enthalten bis 4.000 € bis 4.000 €
A 4.4.7
Diebstahl von Kraftfahrzeug-Zubehör
(z. B. Sommer-/Winterreifen, Dachbo-
nicht enthalten bis 4.000 € bis 4.000 €
xen, Fahrradträger, Kindersitze)
A 4.4.8
Diebstahl von Balkonkraftwerken
nicht enthalten bis 3.000 € bis 5.000 €
A 4.4.9
Diebstahl von Kinderspiel- und Sport-
geräten vom Versicherungsgrund-
nicht enthalten bis 1.000 € bis 3.000 €
stück
A 4.4.10
[Seite 44]
VHB 2024 Stand 15.10.2024 44
Trickdiebstahl
nicht enthalten bis 500 € bis 3.000 €
A 4.4.11
Schäden durch Phishing
nicht enthalten nicht enthalten bis 5.000 €
A 4.4.12
Einbruchdiebstahl aus Umkleidekabi-
nen und Spinden auch außerhalb von
nicht enthalten nicht enthalten bis 3.000 €
Gebäuden
A 4.4.13
Taschendiebstahl
nicht enthalten nicht enthalten bis 3.000 €
A 4.4.14
Diebstahl am Arbeitsplatz
nicht enthalten nicht enthalten bis 3.000 €
A 4.4.15
Diebstahl von Kleinvieh, Futter- und
Streuvorräten innerhalb des Grund-
nicht enthalten nicht enthalten bis 1.000 €
stücks
A 4.4.16
Fahrraddiebstahl
Einschluss gegen Mehrbeitrag Einschluss gegen Mehrbeitrag Einschluss gegen Mehrbeitrag
A 4.4.17
Leitungswasser (Bruch- und Nässe-
schäden) enthalten enthalten enthalten
A5
Wasseraustritt aus Aquarien und
Wasserbetten enthalten enthalten enthalten
A 5.2.5
Wasseraustritt aus innenliegenden
Regenfallrohren und Zisternen enthalten enthalten enthalten
A 5.2.6
Wasseraustritt aus Zimmerbrunnen
und Wassersäulen nicht enthalten enthalten enthalten
A 5.2.7
Rohrverstopfung
nicht enthalten nicht enthalten bis 1.000 €
A 5.2.8
Nässeschäden aufgrund undichter
Fugen oder Fliesen nicht enthalten nicht enthalten bis 10.000 €
A 5.3.1
Nässeschäden aufgrund von Regen-
und Schmelzwasser nicht enthalten nicht enthalten bis 1.000 €
A 5.3.2
Sonstige Bruchschäden an Armatu-
ren/Anschlussschläuchen nicht enthalten bis 1.000 € bis 2.000 €
A 5.4.3
Sturm (ab Windstärke 8), Hagel
enthalten enthalten enthalten
A 6.1 und A 6.2
Sturm- und Hagelschäden an Garten-
möbeln, Gartengeräten und Grillgerä-
ten auf dem Versicherungsgrund- nicht enthalten bis 1.500 € bis 10.000 €
stück
A 6.3.7
Sturm- und Hagelschäden an Kinder-
spiel- und Sportgeräten auf dem Ver-
nicht enthalten bis 1.500 € bis 10.000 €
sicherungsgrundstück
A 6.3.7
Sturm- und Hagelschäden an Balkon-
kraftwerken (auf dem Balkon nicht auf
dem Dach oder an Gebäudewand in- nicht enthalten bis 3.000 € bis 5.000 €
stalliert)
A 6.3.8
Elementarschäden
Einschluss gegen Mehrbeitrag Einschluss gegen Mehrbeitrag Einschluss gegen Mehrbeitrag
A 6.4
Innere Unruhen
Nicht enthalten Enthalten enthalten
A 2.2
Technische und optische Sicherun-
gen auf dem Versicherungsgrund-
bis 4.000 € bis 4.000 € bis 4.000 €
stück
A 8.3.9
Sportausrüstung außerhalb der Woh-
nung nicht enthalten bis 2.500 € bis 10.000 €
A 8.3.11
Kraftfahrzeug-Zubehör (z. B. Som-
mer-/Winterreifen, Dachboxen, Fahr-
nicht enthalten bis 4.000 € bis 4.000 €
radträger, Kindersitze)
A 8.3.12
[Seite 45]
VHB 2024 Stand 15.10.2024 45
Handelswaren und Musterkollektio-
nen nicht enthalten nicht enthalten bis 5.000 €
A 8.3.13
Beruflich genutzte Räume (soge-
nannte Arbeitszimmer in der Woh-
enthalten enthalten enthalten
nung)
A 10.1.1
bis 3 Monate
bis 12 Monate
Außenversicherung 10 % der Versicherungs- bis 6 Monate
100 % der Versicherungs-
A 12 summe, 25 % der Versicherungssumme
summe
max. 15.000 €
Inhalt von Bankschließfächern (Tren-
nung zw. Wertsachen und Bargeld) bis 10.000 € bis 20.000 € bis 30.000 €
A 12.3
Vorsorgeversicherung für Kinder
30 % der Versicherungs- 30 % der Versicherungs-
nach Auszug nicht enthalten
summe, bis 12 Monate summe, bis 12 Monate
A 12.4
Hausrat in einer beruflich genutzten
Nebenwohnung zur Hauptwohnung
nicht enthalten nicht enthalten bis 20.000 €
innerhalb Deutschlands
A 12.5
Hausrat in Pflegeeinrichtung (wenn
Hauptwohnung noch bewohnt) nicht enthalten nicht enthalten bis 10.000 €
A 12.6
Aufräumungskosten
enthalten enthalten enthalten
A 13.2.1
Bewegungs- und Schutzkosten
enthalten enthalten enthalten
A 13.2.2
Hotelkosten
bis 100 Tage je 100 € bis 200 Tage je 150 € bis 365 Tage je 200 €
A 13.2.3
Transport- und Lagerkosten
bis 100 Tage bis 365 Tage bis 730 Tage
A 13.2.4
Schlossänderungskosten
enthalten enthalten enthalten
A 13.2.5
Bewachungskosten
bis 3 Tage bis 7 Tage bis 14 Tage
A 13.2.6
Reparaturkosten für Gebäudeschä-
den enthalten enthalten enthalten
A 13.2.7
Reparaturkosten für Leitungswasser-
schäden in Wohnungen enthalten enthalten enthalten
A 13.2.8
Kosten für provisorische Maßnahmen
enthalten enthalten enthalten
A 13.2.9
Kosten für Wasserverlust
nicht enthalten bis 3.000 € bis 5.000 €
A 13.2.10
Verlust oder Mehrverbrauch von
Brennstoffen nicht enthalten bis 3.000 € bis 7.000 €
A 13.2.11
Rückreisekosten bei Abbruch einer
Urlaubs- oder Dienstreise nicht enthalten bis 3.000 € bis 5.000 €
A 13.2.12
Telefonmissbrauch nach einem Ein-
bruch oder Raub nicht enthalten bis 11.000 € bis 11.000 €
A 13.2.13
Umzugskosten nach einem Schaden
nicht enthalten bis 5.000 € bis 6.000 €
A 13.2.14
Datenrettungskosten
nicht enthalten bis 2.000 € bis 5.000 €
A 13.2.15
Scheck- und Kreditkartenmissbrauch
nach einem Einbruch oder Raub nicht enthalten bis 2.000 € bis 3.000 €
A 13.2.16
Transportmittelunfall
nicht enthalten bis 1.000 € bis 3.000 €
A 13.2.17
Kosten für die Unterbringung und Be-
handlung von Haustieren nach Versi-
nicht enthalten bis 500 € bis 3.000 €
cherungsfall
A 13.2.18
Mehrkosten für nachhaltige Ersatzbe-
schaffung nicht enthalten nicht enthalten bis 5.000 €
A 13.2.19
[Seite 46]
VHB 2024 Stand 15.10.2024 46
Mehrkosten für umweltschonende
Haushaltsgeräte nicht enthalten nicht enthalten bis 3.000 €
A 13.2.20
Kosten für Schäden durch wild-
lebende Tiere (Schalenwild) nicht enthalten nicht enthalten bis 3.000 €
A 13.2.21
Psychologische Erstberatung nach
einem Einbruchdiebstahl, Raub oder
nicht enthalten nicht enthalten bis 1.000 €
Brand
A 13.2.22
Vorsorgeversicherung
bis 10 % bis 15 % bis 20 %
A 17.3
Grobe Fahrlässigkeit, Herbeiführung
eines Versicherungsfalls nicht enthalten enthalten enthalten
A 17.6
Grob fahrlässige Verletzung von
Obliegenheiten/Sicherheits-
vorschriften vor Eintritt des Versiche- nicht enthalten nicht enthalten bis 5.000 €
rungsfalls
A 17.7
Wertsachen insgesamt
bis 20 % bis 40 % bis 50 %
A 18
Bargeld und auf Geldkarten geladene
Beträge (außerhalb Wertschutz-
bis 1.000 € bis 2.000 € bis 3.000 €
schrank)
A 18.3.2.1
Urkunden einschließlich Sparbücher,
sonstige Wertpapiere (außerhalb
bis 2.500 € bis 10.000 € bis 20.000 €
Wertschutzschrank)
A 18.3.2.2
Schmucksachen (außerhalb Wert-
schutzschrank) bis 20.000 € bis 30.000 € bis 40.000 €
A 18.3.2.3
Weitere Sachverständigenkosten
nicht enthalten enthalten enthalten
A 19.6
Vorübergehendes Unbewohntsein
bis 2 Monate bis 4 Monate bis 6 Monate
A 23.1.3
Gefahrerhöhung durch Gerüst am
Haus – unbegrenzt ohne Anzeige-
enthalten enthalten enthalten
pflicht
A 23.1.5
Keine Deckungslücke bei
Versichererwechsel enthalten enthalten enthalten
B 4.2
[Seite 49]
VHB // 10-2024 (15.10.2024)
Fahrlehrerversicherung VaG T 0711 98 889 711
Postfach 31 12 42 F 0711 98 889 791
70472 Stuttgart info@fv.de www.fv.de