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Volltext aufklappen: Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen Gothaer Hausratversicherung (VHB 2019)
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Kundeninformationen und
Versicherungsbedingungen
Die Gothaer
Hausratversicherung
(VHB 2019)
216598– 04.2019
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Sehr geehrte Kundin,
sehr geehrter Kunde,
Ihr Interesse an unseren Gothaer Produkten freut uns sehr.
Die Basis unseres gegenseitigen Vertrags bilden die
• Gothaer Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2019) und die Bausteine bzw. Klauseln
• Innere Unruhen, Streik und Aussperrung (Klausel 7005),
• Fahrraddiebstahl (Klausel 7110),
• E-Bike Schutz (Klausel 7130),
• Elektronik Schutz (Klausel 7141),
• Internet Schutz (Klausel 7142),
• Smart Home Schutz (Klausel 7143),
• Kunst & Mobilien Schutz (Klausel 7155),
sowie gesetzliche Bestimmungen.
Der vereinbarte Versicherungsschutz sowie die dazugehörigen Versicherungsbedingungen sind im
Versicherungsschein beschrieben.
Soweit wir in den Versicherungsunterlagen die männliche Form der Bezeichnung (z. B. Versicherungs-
nehmer, Ehegatte) verwenden, ist dabei auch immer die weibliche Bezeichnung mit gemeint.
Bei allen Fragen zum Produkt steht Ihnen auch Ihr Vermittler gerne zur Verfügung.
Ihre
Gothaer Allgemeine Versicherung AG
Das Inhaltsverzeichnis
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 3
Allgemeine Kundeninformationen 5
Leistungen der Hausratversicherung im Überblick 7
Die Gothaer Hausratversicherung
(Abschnitte A-B) 15
Klauseln (Abschnitt C) 56
Anhang (Abschnitt D) 68
Erläuterungen zu Wertschutzbehältnissen 68
Information zu Ihrem Gothaer Garantie-Paket 69
Information zu Ihren Extra-Services 70
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Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Hausratversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt: Gothaer Hausratversicherung
Gothaer Allgemeine Versicherung AG
Registriert in der Bundesrepublik Deutschland
Dieses Informationsblatt gibt einen kurzen Überblick über die Gothaer Hausratversicherung. Es ist daher nicht vollständig. Die
vollständigen Informationen und den konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen:
• Versicherungsantrag
• Versicherungsschein
• Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen Gothaer Hausratversicherung
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Hausratversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, der Beschädigung oder des
Abhandenkommens Ihres Hausrats.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Versichert ist der Hausrat Ihrer Wohnung. Dazu zählen Dazu zählen zum Beispiel:
alle Sachen, die dem Haushalt zur privaten Nutzung vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die
dienen. Dies sind zum Beispiel dieser die Gefahr trägt;
Möbel, Teppiche, Bekleidung; Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger;
elektrische und elektronische Haushaltsgeräte (z. B. Luft- und Wasserfahrzeuge
Waschmaschine, TV, Computer);
Antennen und Markisen, die zu Ihrer Wohnung
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
gehören;
Bargeld und andere Wertsachen (z. B. Schmuck) in
! In einigen Fällen kann es zu einer Kürzung der
Entschädigungsleistung im Schadenfall kommen, wie
begrenzter Höhe.
zum Beispiel
Der Versicherungsschutz kann folgende Gefahren
umfassen
! bei Schäden durch Nichteinhaltung von
Sicherheitsvorschriften
Feuergefahren (Brand, Blitzschlag, Explosion,
Implosion, Anprall oder Absturz eines
! wenn die Versicherungssumme nicht dem Wert der
versicherten Sachen entspricht
Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung);
Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem
! In jedem Fall vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen sind zum Beispiel Schäden durch
Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer
solchen Tat;
! Krieg;
Leitungswasser;
! Kernenergie;
Naturgefahren Sturm, Hagel;
! Schwamm;
Weitere Naturgefahren. Das sind die
! Sturmflut;
Elementargefahren Überschwemmung, Rückstau,
! vorsätzliche Handlung.
Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
Lawinen und Vulkanausbruch;
Glasbruch.
Der Versicherungsschutz umfasst Sachschäden infolge
von Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen
der versicherten Sachen infolge eines
Versicherungsfalls.
Darüber hinaus sind Kosten versichert, die zusätzlich
zum Sachschaden entstehen, zum Beispiel:
Schadenabwendungs- und
Schadenminderungskosten;
Aufräumungskosten;
Bewegungs- und Schutzkosten;
Hotelkosten;
Bewachungskosten;
Transport- und Lagerkosten;
Schlossänderungskosten;
Kosten für provisorische Maßnahmen;
Reparaturkosten;
Welche Sachen, Gefahren und Kosten konkret versichert
sind, können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Die Höhe der Versicherungssummen können Sie den
Vertragsunterlagen entnehmen.
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Wo bin ich versichert?
Ihr Hausrat ist in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort) versichert. Aber auch, wenn sich der
Hausrat vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindet, ist er zeitweise begrenzt versichert.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten:
• Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
• Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
• Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
• Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
• Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen, damit
der Vertrag ggf. angepasst werden kann.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Je nach Vereinbarung kann das
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge
von Ihrem Konto einzuziehen (SEPA-Lastschriftmandat).
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten
Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie
oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag zum Ende des dritten Jahres kündigen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres
kündigen. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer erfolgen.
Außerdem können Sie und wir den Versicherungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen. Das ist zum Beispiel
nach einem Schadenfall möglich.
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Allgemeine Kundeninformationen
Gesellschaftsangabe Gothaer Allgemeine Versicherung AG
Rechtsform Aktiengesellschaft
Registergericht und Registernummer Amtsgericht Köln, HRB 21433
Vorsitzender des Aufsichtsrates Prof. Dr. Werner Görg
Vorstand Dr. Christopher Lohmann (Vorsitzender)
Oliver Brüß
Dr. Mathias Bühring-Uhle
Dr. Karsten Eichmann
Harald Ingo Epple
Postanschrift 50598 Köln
Ladungsfähige Anschrift Hausanschrift Gothaer Allee 1
50969 Köln
Niederlassungen im Gothaer Allgemeine Versicherung AG
EU-Gebiet und dortige Niederlassung für Frankreich 2 Quai Kléber FR-67000 Strasbourg
Vertreter
Hauptbevollmächtigter Claude Ketterle
Hauptgeschäftstätigkeit Die Gothaer Allgemeine Versicherung AG ist durch Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde zum Betrieb
der Schaden- und Unfallversicherung berechtigt.
Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich
entscheiden kann.
Informationen zur Die wesentlichen Merkmale der Versicherung wie Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versicherungsleis-
Versicherungsleistung tungen sowie den Gesamtbeitrag (Gesamtpreis und eingerechnete Kosten) haben wir Ihnen bereits im jewei-
und zum ligen Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, den zugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingun-
Gesamtbeitrag gen bzw. in unserem Vorschlag genannt.
Ansprechpartner zur Ihre individuelle, persönliche und kompetente Beratung ist unser Ziel. Sollten Sie dennoch einmal nicht
außergerichtlichen zufrieden sein, wenden Sie sich bitte an
Schlichtung
• Gothaer Beschwerde- Gothaer Allgemeine Versicherung AG
management 50598 Köln
Internet: www.gothaer.de/privatkunden/kontakt-privatkunden/beschwerdemanagement.htm
Mail: beschwerde@gothaer.de
oder an den Versicherungsombudsmann als gesetzliche Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung
von Streitigkeiten:
• Versicherungs- Versicherungsombudsmann e. V.
Ombudsmann Postfach 080632
10006 Berlin
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, wird dadurch nicht berührt.
Gültigkeitsdauer von Die Ihnen für den Abschluss Ihres Versicherungsvertrages zur Verfügung gestellten Informationen haben eine
Vorschlägen und sonstigen befristete Gültigkeitsdauer. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnahmen (Broschüren, Annoncen,
vorvertraglichen Angaben etc.) als auch bei Vorschlägen und sonstigen Preisangaben.
Sofern in den Informationen keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, gelten sie für eine Dauer von vier
Wochen nach Veröffentlichung.
Bindefrist Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags einen Monat gebunden.
Zustandekommen Der Vertrag kommt durch Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages und unsere Annahme-
des Vertrags erklärung durch Übersendung des Versicherungsscheines zustande, wenn Sie nicht von Ihrem Widerrufsrecht
Gebrauch machen. Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen sind
diese – einschließlich Belehrung und Hinweise auf die damit verbundenen Rechtsfolgen – in Ihrem Versiche-
rungsschein gesondert aufgeführt.
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Beginn des Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erst-
Versicherungsschutzes beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt worden ist.
Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren
Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
Informationen zu Wartezeiten sind Abschnitt B 1.1 zu entnehmen.
Vorläufige Deckung Der Versicherungsschutz kann im Einzelfall auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage ab dem darin ge-
nannten Zeitpunkt in Kraft treten. Diese ist ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der insbesondere nach
endgültigem Abschluss der Vertragsverhandlungen oder bei Vorlage des Versicherungsscheins über den end-
gültigen Versicherungsschutz endet.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief,
Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2
des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung
und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige
Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Gothaer Allgemeine Versicherung AG,
Gothaer Allee 1, 50969 Köln.
Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit
nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versiche-
rungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang
des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um einen Betrag
in Höhe von 1/360 des von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Beitrags. Die Erstattung zurückzuzahlender Bei-
träge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungs-
schutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistun-
gen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch
von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Das Widerrufsrecht besteht
nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Soweit eine vorläufige Deckung erteilt
wurde, endet diese mit dem Zugang des Widerrufs bei uns.
Ende der Widerrufsbelehrung
Ergänzender Hinweis Beachten Sie: Sollten Sie Ihre Vertragserklärung im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs z. B. über
zum Widerrufsrecht www.gothaer.de abgegeben haben, gilt für Ihr Widerrufsrecht ergänzend Folgendes:
Die Frist zum Widerruf beginnt nicht bevor wir unsere Pflichten gemäß § 312i Absatz 1 Satz 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buch erfüllt haben.
Laufzeit, Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrags verweisen wir auf die Hinweise im Informationsblatt zu
Mindestlaufzeit, Versicherungsprodukten.
Beendigung Einzelheiten entnehmen Sie dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten und den Versicherungsbedin-
des Vertrags gungen.
Anwendbares Recht / Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand Ansprüche gegen uns als Versicherer können Sie vor dem Gericht an Ihrem Wohnort bzw. gewöhnlichen
Aufenthaltsort oder vor dem Amts- bzw. Landgericht in Köln (Sitz der Gesellschaft) geltend machen.
Vertragssprache Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen und Kommunikation finden in deutscher
Sprache statt, es sei denn, dass im Einzelfall anders lautende Vereinbarungen getroffen werden.
Zahlweise
• Erstbeitrag Ihre Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Ablauf von
14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins erfolgt.
• Folgebeitrag Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung
angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
• SEPA-Lastschrift- Ist mit Ihnen die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn
Mandat der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag einge-
zogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
• Ratenzahlung Falls wir mit Ihnen unterjährige Zahlweise vereinbaren, ist grundsätzlich ½-jährliche, ¼-jährliche oder
monatliche Beitragszahlung möglich, wobei ein Zuschlag für unterjährige Beitragszahlung berechnet werden
kann.
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Leistungen der Gothaer Hausratversicherung im Überblick
Gothaer Gothaer Gothaer
Leistungsbeispiele Hausrat Hausrat Hausrat Verweis
Basis Plus Premium
Versicherte Gefahren
Feuer A3
Brand A 3.1
Nutzwärmeschäden A 3.1.2
Sengschäden — A 3.1.3
Blitz/Blitzschlag A 3.2
Überspannungsschäden durch Blitz Bis 10.000 EUR A 3.3
Explosion, inkl. Blindgängern A 3.4
Implosion A 3.5
Verpuffung A. 3.6
Schäden durch Rauch und Ruß — A 3.7
Überschallknall A 3.8
Anprall von Luftfahrzeugen A 3.9
Anprall sonstiger Fahrzeuge,
A 3.10
inkl. Wasserfahrzeuge
Einbruchdiebstahl, Vandalismus,
A4
Raub
Einbruch, auch über nicht
A 4.1
versicherte Räume
Vandalismus nach Eindringen A 4.2
Raub A 4.3
Räuberische Erpressung — A 4.3.4
Diebstahl von Krankenfahrstühlen,
Bis 1.000 EUR Bis 2.000 EUR Bis 3.000 EUR
Kinderwagen, inkl. Rollatoren und A 4.4.1
keine Nachtzeitklausel keine Nachtzeitklausel keine Nachtzeitklausel
Gehhilfen
Diebstahl aus Räumen und vom
Versicherungsgrundstück von Grills,
Gartenmöbeln, -robotern, -geräten, — Bis 2.000 EUR Bis 3.000 EUR A 4.4.2
Wäsche, Bekleidung, Wasch-
maschinen, -trockner
Diebstahl aus Kfz, inkl. Dachboxen Bis 2.000 EUR Bis 3.000 EUR
— A 4.4.3
und aus Wassersportfahrzeugen keine Nachtzeitklausel keine Nachtzeitklausel
Bis 2.000 EUR Bis 3.000 EUR
Diebstahl aus Kranken-, Pflege-,
— Für Wertsachen Für Wertsachen A 4.4.4
Kur- oder Sanatorienzimmern etc.
bis 500 EUR bis 500 EUR
Bis 2.000 EUR Bis 3.000 EUR
Diebstahl aus Schiffs-, Zugkabinen,
— Für Wertsachen Für Wertsachen A 4.4.5
Schlafwagenabteilen
max. 500 EUR max. 500 EUR
Trickdiebstahl — — Bis 3.000 EUR A 4.4.6
Taschendiebstahl — — Bis 3.000 EUR A 4.4.7
Bis 3.000 EUR
Für Wertsachen sowie
Diebstahl aus Behältnissen
— — elektrische, elektroni- A 4.4.8
außerhalb von Gebäuden
sche und optische
Geräte bis 500 EUR
Bis 3.000 EUR
Diebstahl von versicherten Sachen Für Wertsachen sowie
am Arbeitsplatz innerhalb — — elektrische, elektroni- A 4.4.9
von Gebäuden sche und optische
Geräte bis 500 EUR
Leitungswasser A5
Leitungswasserschäden A 5.2
Schäden durch Leitungswasser
A 5.2.5
aus Aquarien oder Wasserbetten
= Versichert bis zur Versicherungssumme (VSU) = Gegen Zuschlag mitversicherbar — = Nicht versichert
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Gothaer Gothaer Gothaer
Leistungsbeispiele Hausrat Hausrat Hausrat Verweis
Basis Plus Premium
Wasseraustritt aus Zimmerbrunnen/
— A 5.2.6
Wassersäulen
Schäden durch Leitungswasser
aus im Haus verlaufenden — A 5.2.7
Regenfallrohren
Nässeschäden aufgrund undichter
— — A 5.3.1
Fugen oder Fliesen
Nässeschäden aufgrund von
— — Bis 1.000 EUR A 5.3.2
Regen- und Schmelzwasser
Bruchschäden A 5.4
Bruchschäden an Armaturen — Bis 2.000 EUR Bis 3.000 EUR A 5.4.3.1
Witterungsbedingter Rückstau über Weitere über Weitere über Weitere A 6.4.2
Elementargefahren Elementargefahren Elementargefahren
Sturm / Hagel A6
Schaden am Inhalt vom Kfz aufgrund Bis 3.000 EUR
— —
Sturm/Hagel, inkl. Dachboxen keine Nachtzeitklausel A 6.3.7
Schäden an versicherten Sachen
auf dem Versicherungsgrundstück — — Bis 3.000 EUR A 6.3.8
aufgrund Sturm/Hagel
Weitere Elementargefahren:
Überschwemmung, Rückstau,
Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, A 6.4
Schneedruck, Lawinen,
Vulkanausbruch
Glasbruch A7
Bis 5.000 EUR
Unbenannte Gefahren — —
SB: 250 EUR A8
Versicherte Sachen
Selbstfahrende Krankenfahrstühle,
Rasenmäher, Go-Karts und A 10.3.4
Spielfahrzeuge
Wasserfahrzeuge (Kanus, Ruder-,
A 10.3.5
Falt- und Schlauchboote)
Flugdrachen, Gleitschirme A 10.3.6
Arbeitsgeräte und Einrichtungs-
gegenstände, die dem Beruf oder A 10.3.7
Gewerbe dienen
Handelsware, Musterkollektionen — — Bis 5.000 EUR A 10.3.8
Haustiere A 10.3.9
Kfz-Zubehör und nicht eingebaute
A 10.3.10
Kfz-Teile
Technische, optische und
akustische Sicherungs- und — A 10.3.11
Überwachungsanlagen
Wertsachen insgesamt Bis 20 % der VSU Bis 30 % der VSU Bis 40 % der VSU A 19.3.1
Pelze, Teppiche, Gobelins,
Bis 20 % der VSU Bis 30 % der VSU Bis 40 % der VSU A 19.3.1
Kunstgegenstände, Antiquitäten
Bargeld außerhalb von
Bis 1.000 EUR Bis 2.000 EUR Bis 3.000 EUR A 19.3.2.1
Wertschutzbehältnissen
Bargeld nach fest definierten
Anlässen außerhalb von — — Bis 5.000 EUR A 19.3.2.4
Wertschutzbehältnissen
Sparbücher, Wertpapiere,
Urkunden außerhalb von Bis 2.500 EUR Bis 5.000 EUR Bis 10.000 EUR A 19.3.2.2
Wertschutzbehältnissen
= Versichert bis zur Versicherungssumme (VSU) = Gegen Zuschlag mitversicherbar — = Nicht versichert
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Gothaer Gothaer Gothaer
Leistungsbeispiele Hausrat Hausrat Hausrat Verweis
Basis Plus Premium
Schmucksachen, Edelsteine, Perlen,
Briefmarken, Münzen, Medaillen
Bis 20.000 EUR Bis 30.000 EUR Bis 40.000 EUR A 19.3.2.3
usw. außerhalb von Wertschutz-
behältnissen
Versicherte Sachen, sofern Gefahr Glasbruch mitversichert
Gebäudeverglasung A 10.5.1
Verglasung von Wintergärten A 10.5.1
Mobiliarverglasung A 10.5.2
Glaskeramik,
A 10.5.2
inkl. Ceran-,Induktionskochfelder
Verglasung von Aquarien, Terrarien A 10.5.3
Glasbausteine, Profilgläser,
Lichtkuppeln aus Glas oder A 10.5.4
transparentem Kunststoff
gläserne Waschbecken/Badewannen — A 10.5.5
Versicherte Kosten infolge eines Versicherungsfalls, weitere Kosten und Schäden
Aufräumungskosten A 14.1.1
Bewegungs- und Schutzkosten A 14.1.2
Bis 100 EUR Bis 200 EUR Bis 200 EUR
Hotelkosten pro Tag pro Tag pro Tag A 14.1.3
max. 100 Tage max. 150 Tage max. 365 Tage
Transport- und Lagerkosten Bis max. 200 Tage Bis max. 200 Tage Bis max. 300 Tage A 14.1.4
Schadenabwendungs- und
A 14.1.5
Minderungskosten
Schlossänderungskosten A 14.1.6
Schlossänderungskosten für
A 14.1.6
Wertbehältnisse
Schlossänderungskosten für
— — Bis 3.000 EUR A 14.1.7
Gemeinschaftstüren
Bewachungskosten Max. 48 Stunden Max. 72 Stunden Max. 96 Stunden A 14.1.8
Reparaturkosten für Gebäude-
beschädigungen nach A 14.1.9
Einbruchdiebstahl
Reparaturkosten für Leitungs-
A 14.1.10
wasserschäden
Kosten für provisorische Maßnahmen A 14.1.11
Kran- oder Gerüstkosten, sofern
A 14.1.12
Gefahr Glasbruch mitversichert
Tierarztkosten A 14.1.13
Feuerlöschkosten A 14.1.14
Mehrkosten durch Preissteigerungen A 14.1.15
Umzugskosten — Bis 2.000 EUR Bis 3.000 EUR A 14.1.16
Bis 5.000 EUR Bis 10.000 EUR
Rückreisekosten aus dem Urlaub — 5.000 EUR Mindest- Ohne Mindest- A 14.1.17
schadenhöhe schadenhöhe
Telefonmissbrauch nach ED — Bis 2.000 EUR Bis 3.000 EUR A 14.1.18
Wasserverlust — Bis 2.000 EUR Bis 3.000 EUR A 14.1.19
Gasverlust — Bis 2.000 EUR Bis 3.000 EUR A 14.1.20
Unterbringungskosten für Haustiere Bis 1.000 EUR Bis 2.000 EUR Bis 3.000 EUR A 14.1.21
Kostenersatz für Einbruch-
sicherungen, einmalig ab — Bis 500 EUR Bis 500 EUR A 14.1.22
5.000 EUR Schadenhöhe
Wiederherstellung- und Wieder-
beschaffungskosten für Daten — Bis 2.000 EUR Bis 3.000 EUR A 14.1.23
und Programme
= Versichert bis zur Versicherungssumme (VSU) = Gegen Zuschlag mitversicherbar — = Nicht versichert
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Gothaer Gothaer Gothaer
Leistungsbeispiele Hausrat Hausrat Hausrat Verweis
Basis Plus Premium
Mehrkosten für Technologiefortschritt — — A 14.1.24
Gefriergutschäden, nach Unter-
brechung Energieversorgung oder — A 14.2.1
technischem Defekt
Beschädigung durch Graffiti — — A 14.2.2
Transportmittelunfall — — A 14.2.3
Schäden durch Haarwild — — Bis 3.000 EUR A 14.2.4
Scheck-/Kreditkartenmissbrauch — — Bis 3.000 EUR A 14.2.5
Persönliche Auslagen,
— — Bis 3.000 EUR A 14.2.6
ab 25.000 EUR Schadenhöhe
Innere Unruhen, Streik,
— A 2.2, C 3.1
Aussperrungen
Verzicht auf Leistungskürzung
bei grob fahrlässig herbei- Bis 10.000 EUR A 17.6
geführtem Versicherungsfall
Verzicht auf Leistungskürzung bei
grob fahrlässiger Obliegenheits- — — Bis 5.000 EUR A 17.7
verletzung
Kosten des Sachverständigen-
verfahrens, ab 25.000 EUR — A 20.6
Schadenhöhe
Versicherungsort, Außenversicherung
Wohnung, Gemeinschaftsräume und
A 12.1
Nebengebäude auf dem Grundstück
Garagen auf dem Versicherungs-
A 12.4
grundstück und in der Nähe
Bankschließfächer (dauerhaft) — Bis 30.000 EUR Bis 50.000 EUR A 12.5
Einliegerwohnung — — Bis 5.000 EUR A 12.6
Bis 10 % der VSU Bis 20 % der VSU Bis 30 % der VSU
mindestens 20.000 EUR, mindestens 30.000 EUR, mindestens 50.000 EUR,
Außenversicherung max. 100% der VSU max. 100% der VSU; max. 100% der VSU; A 13.1, A 13.6
weltweit bis zu weltweit bis zu weltweit bis zu
3 Monate 6 Monate 12 Monate
Bis 20.000 EUR Bis 20.000 EUR
Eigener Haushalt von Kindern — A 13.7
bis zu 6 Monate bis zu 12 Monate
Sportausrüstung dauerhaft
— — Bis 5.000 EUR A 13.8
außerhalb der Wohnung
Beruflich bedingte Zweitwohnungen — — Bis 5.000 EUR A 13.9
Hausrat von Familienangehörigen
— — Bis 15.000 EUR A 13.10
in Alten-/Pflegeheim
Zusätzliche Erweiterungsmöglichkeiten
Fahrraddiebstahl, inkl. Fahrrad-
anhänger, Roller, Kickboards, nicht C 1.4
keine Nachtzeitklausel keine Nachtzeitklausel keine Nachtzeitklausel
versicherungspflichtige Pedelecs
E-Bike Schutz, inkl. Diebstahl- und
Kaskoschutz für Pedelecs, inkl.
— C 3.2
Elektronik- und Feuchtigkeits- keine Nachtzeitklausel keine Nachtzeitklausel
schäden sowie Akkuverschleiß)
Internet Schutz, inkl. Phishing,
Pharming, Skimming, Konflikten — C 3.4
mit Onlinehändlern
Elektronik Schutz — C 3.3
SB: 10 %, mind. 50 EUR SB: 10 %, mind. 50 EUR
Smart Home Schutz — C 3.5.
Kunst & Mobilien Schutz — — C 4.1
= Versichert bis zur Versicherungssumme (VSU) = Gegen Zuschlag mitversicherbar — = Nicht versichert
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Gothaer Gothaer Gothaer
Leistungsbeispiele Hausrat Hausrat Hausrat Verweis
Basis Plus Premium
Sonstiges
Vorsorgebetrag Bis 10 % der VSU Bis 10 % der VSU Bis 20 % der VSU A 15.2.3
keine Anzeigepflicht bei vorüber-
A 23.1.5
gehend angebrachtem Gerüst
Anzeigepflicht bei Unbewohnt sein Nach 120 Tagen Nach 120 Tagen Nach 120 Tagen A 23.1.3
Homeservice/Notfallservice D3
Gothaer Garantiepaket
Versicherungsschutz und
Leistungsinhalte entsprechen den — D2
GDV-Musterbedingungen
Einhaltung Mindeststandards des
— D2
Arbeitskreis Beratungsprozesse
Innovationsklausel D2
= Versichert bis zur Versicherungssumme (VSU) = Gegen Zuschlag mitversicherbar — = Nicht versichert
Für alle aufgeführten Leistungen gilt:
Der vollständige Versicherungsumfang ergibt sich aus dem Antrag, den Versicherungsbedingungen und dem Versicherungsschein.
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Die Gothaer Hausratversicherung (VHB 2019)
Inhaltsverzeichnis
Seite
Teil A: A1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? . . . . . . . . . . . . 15
Leistungsbeschreibung Welche Schäden sind versichert?
A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
A3 Was ist unter Feuer zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? . . . . . . . . . . . . . . 15
A4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Eindringen sowie Raub zu verstehen?
Welche Schäden sind hier nicht versichert? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
A5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen?
Welche Schäden sind hier nicht versichert? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
A6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Elementargefahren) zu verstehen?
Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? . . . . . . . . . . . . . . . 22
A7 Was ist unter Glasbruch zu verstehen? Welche Schäden sind versichert?
Welche Schäden sind hier nicht versichert? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
A8 Was ist unter Unbenannten Gefahren zu verstehen? Welche Schäden sind versichert?
Welche Schäden sind hier nicht versichert? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
A9 Welche Sachen sind versichert? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
A 10 Was gehört zum Hausrat? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
A 11 Was gehört nicht zum Hausrat? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
A 12 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
A 13 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
A 14 Welche Kosten sind versichert? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
A 15 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die Grundlagen der
Anpassung der Versicherungssumme? Was ist der Unterversicherungsverzicht? . . . . . . . . . . . . . 36
A 16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
A 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung? . . . . . . . . . . . . . . . . 38
A 18 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? . . . . . . . 40
A 19 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzbehältnisse?
Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
A 20 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
A 21 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
A 22 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten)
hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
A 23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
A 24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Teil B: B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Allgemeine Bestimmungen B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung . . . . . . . 45
B 1.4 Folgebeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
B 1.5 Lastschriftverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
B2 Dauer und Ende des Vertrages, Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
B 2.1 Dauer und Ende des Vertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss . . 48
B 3.2 Gefahrerhöhung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
12
[Seite 13]
B4 Weitere Regelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
B 4.4 Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
B 4.5 Örtlich zuständiges Gericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
B 4.6 Anzuwendendes Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
B 4.7 Embargobestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
B 4.8 Überversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
B 4.10 Aufwendungsersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
B 4.13 Repräsentanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Teil C: C1 Klauseln zur Gothaer Hausrat Basis, zur Gothaer Hausrat Plus
Klauseln und zur Gothaer Hausrat Premium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
C2 Klauseln nur zur Gothaer Hausrat Basis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
C3 Klauseln nur zur Gothaer Hausrat Plus und zur Gothaer Hausrat Premium . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
C4 Klauseln nur zur Gothaer Hausrat Premium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
Teil D: D1 Auflistung von Wertschutzschränken zu A 19.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
Anhang D2 Gothaer Garantie-Paket . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
D3 Information zu Ihren Extra-Services . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
13
[Seite 14]
Präambel zu den Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2019)
Die Verbundene Hausratversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem
Hausrat. Versichert sind Schäden durch die in diesen Versicherungsbedingungen zusammengefassten (ver-
bundenen) Gefahren. Wird der Hausrat zerstört oder beschädigt, entschädigen wir Sie nach den unten ste-
henden Bestimmungen. In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederbeschaffung in gleicher Art und
Güte im neuwertigen Zustand. Wir berechnen Ihre Entschädigung nach dem Neuwert zum Zeitpunkt des Ver-
sicherungsfalls. Der Neuwert des zu versichernden Hausrats ist die Grundlage für die Versicherungssumme.
Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (z. B. Schlossänderungskosten, Hotelkosten), die durch
ein Schadenereignis entstehen.
Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche
Begriffserläuterungen:
Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner.
Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.
Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein Versicherungsschutz
besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versi-
cherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse
(z. B. Krieg) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden, sowie bei der Beschreibung der
versicherten Sachen.
Versicherungswert: Der Versicherungswert ist der Wert Ihres Hausrats, nach dem wir im Schadenfall entschädigen. Da die Haus-
ratversicherung im Regelfall zum Neuwert entschädigt, ist dies der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um
Sachen neu wiederzubeschaffen. Für Kunstgegenstände und Antiquitäten ist es der Betrag, den Sie aufwen-
den müssten, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. Bei in Ihrem Haushalt nicht mehr
zweckgemäß verwendbaren Sachen, ist es der erzielbare Verkaufspreis.
Ausreichende Versicherungs- Die Versicherungssumme ist ausreichend, wenn Sie dem Wert Ihres Hausrats entspricht. Die Versicherungs-
summe und Vorsorge: summe ist maßgeblich für die Höhe des Beitrags. Oftmals erhöht sich der Wert des Hausrats während der
Vertragslaufzeit, z. B. durch Neuanschaffungen. Deshalb stellen wir für Sie im Schadenfall noch eine zusätz-
liche Vorsorge-Versicherungssumme in der Höhe von 10 bzw. 20 Prozent zur Verfügung. Die Versicherungs-
summe und die Vorsorge zusammen definieren die Höchstleistung im Schadenfall. Damit reduziert sich für
Sie das Risiko, nicht ausreichend versichert zu sein.
Unterversicherung: Eine Unterversicherung liegt vor, wenn der tatsächliche Wert des gesamten Hausrats die vereinbarte Versi-
cherungssumme einschließlich des Vorsorgebetrags übersteigt. Im Versicherungsfall kann die Entschädigung
dann gekürzt werden. Die Entschädigung kann auch dann gekürzt werden, wenn nur Teile des Hausrats vom
Schaden betroffen sind. Die Kürzung erfolgt dann in dem Verhältnis wie Versicherungssumme und der tat-
sächliche Wert des Hausrats zueinander stehen. Eine Unterversicherung kann leicht entstehen. Entweder,
weil Sie nicht alle versicherten Sachen bei der Wertermittlung des Hausrats berücksichtigt, oder Sie deren
Zeitwert angesetzt haben. Wenn Sie eine ausreichende Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche
wählen, vereinbaren wir in der Regel einen Unterversicherungsverzicht mit Ihnen. Im Schadenfall sehen wir
dann von den zuvor beschriebenen Kürzungen ab. Ist Ihr Hausrat mehr wert, sollten Sie eine höhere Versi-
cherungssumme mit uns vereinbaren. Bei einem Totalschaden wären Sie ansonsten auch mit einem Unter-
versicherungsverzicht nicht ausreichend versichert.
Summenanpassung: Die Entschädigung zum Neuwert erfordert eine laufende Aktualisierung Ihrer Versicherungssumme. Die
Anpassung der Versicherungssumme richtet sich nach dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für Ihren
Hausrat verändert. Das soll Sie im Schadenfall vor einer Unterversicherung durch Preissteigerungen schüt-
zen.
Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie
zur Vermeidung von Frostschäden Ihre Wohnung in der kalten Jahreszeit ausreichend beheizen. Wenn Sie
Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
14
[Seite 15]
Teil A – Der Leistungsumfang
A1 Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder
Welche Gefahren sind beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:
versichert? Welche Gefahren
sind zusätzlich versicherbar? A 1.1 Feuer
Welche Schäden sind
versichert? A.1.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Eindringen sowie Raub oder den Versuch einer solchen
Tat;
A 1.3 Leitungswasser;
A 1.4 Naturgefahren
A 1.4.1 Sturm, Hagel;
A 1.4.2 soweit zusätzlich vereinbart:
Die weiteren Elementargefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
A 1.5 soweit zusätzlich vereinbart:
Glasbruch
A 1.6 je nach vereinbarter Produktlinie:
Unbenannte Gefahren
A2 A 2.1 Ausschluss Krieg
Welche generellen Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
Ausschlüsse gibt es? Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 2.2 Ausschluss Innere Unruhen
Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirken-
der Ursachen.
A 2.3 Ausschluss Kernenergie
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substan-
zen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A3 A 3.1 Brand
Was ist unter Feuer zu A 3.1.1 Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlas-
verstehen? Welche Schäden sen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
sind hier nicht versichert?
A 3.1.2 Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie
einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden.
Dies gilt auch für versicherte Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt,
vermittelt oder weitergeleitet wird.
A 3.1.3 Abweichend von A 3.11.2 ersetzt der Versicherer je nach vereinbarter Produktlinie Sengschäden,
die nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Premium 100 Prozent der Versicherungssumme
A 3.2 Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
A 3.3 Überspannung durch Blitz
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurz-
schluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versi-
cherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis 10.000 EUR
Gothaer Hausrat Plus 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Premium 100 Prozent der Versicherungssumme
15
[Seite 16]
A 3.4 Explosion
Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von
Gasen oder Dämpfen beruht.
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Vorausset-
zungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher
Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im
Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerrei-
ßen seiner Wandung nicht erforderlich.
Mitversichert gelten Schäden durch Blindgänger.
A 3.5 Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren
Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
A 3.6 Verpuffung
Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötz-
lich verlaufende Kraftäußerung. Sie verläuft im Gegensatz zur Explosion mit geringerer Intensität.
In der Regel entsteht kein Explosionsknall.
A 3.7 Rauch, Ruß
Der Versicherer leistet je nach vereinbarter Produktlinie Entschädigung für versicherte Sachen,
die durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden. Voraussetzung ist, dass der Rauch
oder Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus im Versicherungsort befindlichen Feuerungs-, Hei-
zungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen austritt.
Nicht versichert sind Schäden, die durch andauernde Einwirkung des Rauches bzw. Rußes ent-
stehen (Allmählichkeitsschäden).
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Premium 100 Prozent der Versicherungssumme
A 3.8. Überschallknall
Versicherte Sachen werden durch Druckwellen unmittelbar zerstört oder beschädigt. Vorausset-
zung ist, dass diese Druckwellen durch Überschallknall eines Luftfahrzeugs entstehen.
A 3.9 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder
Absturz seiner Teile oder seiner Ladung.
A 3.10 Anprall sonstiger Fahrzeuge
Anprall sonstiger Fahrzeuge ist jede Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen durch
den Anprall mit einem Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeug.
Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Berührung der versicherten Sache oder von Gebäuden,
in denen sich versicherte Sachen befinden.
Voraussetzung ist, dass die Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeuge nicht vom Versicherungs-
nehmer oder von mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen betrieben worden sind.
A 3.11 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
A 3.11.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 3.11.2 Sengschäden. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten
Sachschadens nach A 3.1 sind.
A 3.11.3 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden
Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und
zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese
Schäden Folge eines versicherten Sachschadens nach A 3.1 sind.
16
[Seite 17]
A4 A 4.1 Einbruchdiebstahl
Was ist unter Einbruchdiebstahl, Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
Vandalismus nach Eindringen
sowie Raub zu verstehen? A 4.1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Welche Schäden sind hier
nicht versichert? Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem
Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtig-
ten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass ver-
sicherte Sachen abhandengekommen sind.
A 4.1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch,
wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtig-
ten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass ver-
sicherte Sachen abhandengekommen sind.
A 4.1.3 Einschleichen oder Verborgen halten
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwen-
det, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
A 4.1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an,
um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für
Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.
A 4.1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Dies liegt in folgenden Fällen vor:
A 4.1.5.1 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort
damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl
oder Raub nach A 4.3 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch
außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
A 4.1.5.2 Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen
Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungs-
nehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten
ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt
sein.
A 4.2 Vandalismus nach Eindringen
A 4.2.1 Vandalismus nach Eindringen liegt vor, wenn der Täter den Versicherungsort widerrechtlich
betritt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
A 4.3 Raub
Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
A 4.3.1 Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen
die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstan-
des entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl).
A 4.3.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber
eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat
innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versi-
cherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird.
A 4.3.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstands-
kraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beein-
trächtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchti-
gung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine
sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder einen Herzinfarkt entstanden
sein.
17
[Seite 18]
A 4.3.4 Räuberische Erpressung
In Abweichung von A 4.5.2 besteht je nach versicherter Produktlinie bei einem versicherten Raub
nach A 4.3.1 bis A 4.3.3 auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sache an
den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Premium 100 Prozent der Versicherungssumme
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend
sind.
A 4.4 Diebstahl
A 4.4.1 Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, Gehhilfen, Rollatoren
Versichert ist auch der Diebstahl von:
a) Kinderwagen, Krankenfahrstühle, Gehhilfen und Rollatoren.
b) Lose mit dem Kinderwagen, dem Krankenfahrstuhl, der Gehhilfe oder dem Rollator verbun-
dene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie
zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet worden sind.
c) Versicherungsschutz besteht abweichend von A 13.1.2 auch für Kinderwagen, Krankenfahr-
stühle, Gehhilfen und Rollatoren, wenn sich diese nicht nur vorübergehend außerhalb des
Versicherungsorts befinden.
Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen zum Nachweis über die Kinderwagen, Krankenfahrstüh-
le, Gehhilfen und Rollatoren zu beschaffen und aufzubewahren. Der Versicherungsnehmer kann
die Entschädigung nur verlangen, wenn er den Nachweis anderweitig erbringen kann. Andern-
falls ist die Entschädigung auf höchstens 150 Euro begrenzt.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis 1.000 EUR
Gothaer Hausrat Plus 2.000 EUR
Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR
A 4.4.2 Diebstahl vom Grundstück
Versichert ist je nach vereinbarter Produktlinie auch der Diebstahl von
a) Waschmaschinen und Wäschetrocknern
b) Wäsche und Bekleidung
c) Gartenmöbeln, Gartenrobotern und Arbeitsgeräten, die der Gartenpflege und der Instandhal-
tung von Haus und Grundstück dienen
d) Grills, Gartenbeleuchtung und fest im Boden verankerter Gartenskulpturen
e) Sport- und Spielgeräten, ausgenommen Fahrrädern und nicht versicherungspflichtigen
Pedelecs
innerhalb des Versicherungsortes oder auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Woh-
nung befindet.
Abweichend von A 13.1.2 besteht Versicherungsschutz auch, sofern die unter a) bis e) genann-
ten Sachen sich nicht nur vorübergehend auf dem Grundstück befinden.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus 2.000 EUR
Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR
A 4.4.3 Diebstahl aus Kfz oder Wassersportfahrzeugen
Versicherungsschutz besteht je nach vereinbarter Produktlinie für versicherte Sachen, die aus
verschlossenen
• Innen-, Kofferräumen, Dachboxen oder
• Anhängern eines Kraftfahrzeugs, sowie
• Innenräumen eines Wassersportfahrzeugs
durch Diebstahl abhandenkommen oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden.
Nicht versichert sind Bargeld oder Wertsachen gemäß A 19.1.
Abweichend von A 13.1.1 und A 13.1.2 besteht Versicherungsschutz auch für fremdes Eigentum
oder sofern sich die versicherten Sachen nicht nur vorübergehend außerhalb des Versicherungs-
orts befinden.
18
[Seite 19]
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus 2.000 EUR
Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR
A 4.4.4 Diebstahl aus Patientenzimmern
Versicherungsschutz besteht je nach vereinbarter Produktlinie für den Diebstahl von versicherten
Sachen aus Räumen eines Krankenhauses, einer Rehabilitations-, Kur- oder ähnlichen Einrich-
tung während eines stationären Aufenthalts des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Person.
Abweichend von A 13.1.2 besteht Versicherungsschutz sofern sich die versicherten Sachen nicht
nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts befinden.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus 2.000 EUR*
Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR*
* Wertsachen gemäß A 19.1 sind maximal bis 500 EUR versichert.
A 4.4.5 Diebstahl aus Schiffs-, Zugkabinen, Schlafwagenabteilen
Versicherungsschutz besteht je nach vereinbarter Produktlinie für den Diebstahl von versicherten
Sachen aus verschlossenen Schiffs-, Fähr-, Zugkabinen bzw. Schlafwagenabteilen.
Abweichend von A 13.1.2 besteht Versicherungsschutz sofern sich die versicherten Sachen nicht
nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts befinden.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus 2.000 EUR*
Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR*
* Wertsachen gemäß A 19.1 sind maximal bis 500 EUR versichert.
A 4.4.6 Trickdiebstahl
Versicherungsschutz besteht je nach vereinbarter Produktlinie für Trickdiebstahl. Trickdiebstahl
ist ein Diebstahl, bei dem der Täter
a) unter Vortäuschung einer Befugnis zum Betreten, einer Notlage mit Appell an die Hilfsbereit-
schaft oder einer persönlichen Beziehung oder
b) unter Anwendung eines sonstigen Täuschungsmanövers mit dem Ziel der Ablenkung oder
c) unter Ausnutzung eines vorher geschaffenen Vertrauensverhältnisses
versicherte Sachen entwendet.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus Nicht versichert
Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR
A 4.4.7 Taschendiebstahl
Als versichert gilt je nach vereinbarter Produktlinie auch der Diebstahl von Taschen einschließlich
deren Inhalt. Voraussetzung ist, dass
• sich diese im unmittelbaren Einflussbereich des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Person befinden und
• die Wegnahme durch angewandte List, Schnelligkeit, besondere Geschicklichkeit oder unter
Ausnutzung eines Überraschungsmoments erfolgt.
Nicht versichert ist allein der Diebstahl des Tascheninhalts aus einer Tasche. Im Sinne dieser
Regelung gelten reine Schutzhüllen (z. B. für Kameras) sowie Brieftaschen, Geldbörsen, Porte-
monnaies oder vergleichbare Behältnisse nicht als Tasche.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus Nicht versichert
Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR
19
[Seite 20]
A 4.4.8 Diebstahl aus Behältnissen außerhalb von Gebäuden
Mitversichert ist je nach vereinbarter Produktlinie der Diebstahl versicherter Sachen aus ver-
schlossenen Behältnissen, die außerhalb von bzw. außen an Gebäuden angebracht und gegen
Diebstahl bzw. die einfache Wegnahme gesichert sind (z. B. Kundenschließfächer, Metallspinde
oder -schränke). Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Behältnis aufgebro-
chen oder gewaltsam geöffnet wurde.
Abweichend von A 13.1.2 besteht Versicherungsschutz sofern sich die versicherten Sachen nicht
nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts befinden.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus Nicht versichert
Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR*
* Die Entschädigungsgrenze für Wertsachen inkl. Bargeld sowie für elektrische, elektronische
und optische Geräte beträgt insgesamt maximal 500 EUR.
A 4.4.9 Diebstahl am Arbeitsplatz
Mitversichert ist je nach vereinbarter Produktlinie der Diebstahl versicherter Sachen am Arbeits-
platz innerhalb eines Gebäudes.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn versicherte Sachen sich dauerhaft am Arbeitsplatz
befinden.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus Nicht versichert
Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR*
* Die Entschädigungsgrenze für Wertsachen inkl. Bargeld sowie für elektrische, elektronische
und optische Geräte beträgt insgesamt maximal 500 EUR.
A 4.5 Nicht versicherte Schäden
A 4.5.1 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Eindringen sowie Raub
Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Elementargefahren (Über-
schwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verur-
sacht werden.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 4.5.2 Nicht versicherte Schäden bei Raub
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert.
Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts an dem die Tathandlungen nach A
4.3.1 bis A 4.3.3 verübt werden, sind diese Sachen versichert.
A5 A 5.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Was ist unter der Gefahr Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
Leitungswasser zu verstehen?
a) Leitungswasserschäden (A 5.2)
Welche Schäden sind hier
nicht versichert? b) Sonstige Nässeschäden (A 5.3)
c) Bruchschäden (A 5.4)
A 5.2 Leitungswasserschäden
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
A 5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
A 5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren was-
serführenden Teilen,
A 5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen,
A 5.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
A 5.2.5 Wasserbetten oder Aquarien,
A 5.2.6 Zimmerbrunnen oder Wassersäulen.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Premium 100 Prozent der Versicherungssumme
20
[Seite 21]
A 5.2.7 im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Premium 100 Prozent der Versicherungssumme
Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf.
Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind.
A 5.3 Sonstige Nässeschäden
A 5.3.1 Nässeschäden aufgrund undichter Fugen oder Fliesen
Abweichend von A 5.5.8 ersetzt der Versicherer je nach vereinbarter Produktlinie Schäden durch
bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus einem verfugten und verfliesten Bereich. Vorausset-
zung ist, dass dieser Bereich unmittelbar an eine mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung
angrenzt.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus Nicht versichert
Gothaer Hausrat Premium 100 Prozent der Versicherungssumme
A 5.3.2 Nässeschäden aufgrund von Regen- und Schmelzwasser
Abweichend von A 5.5.9 ersetzt der Versicherer je nach vereinbarter Produktlinie Schäden durch
die unmittelbare Wirkung von Regen- oder Schmelzwasser auf versicherte Sachen.
Voraussetzung ist, dass das Regen- oder Schmelzwasser in das Gebäude, in dem sich die versi-
cherte Wohnung befindet, eingedrungen ist.
Nicht versichert ist die allmähliche Einwirkung von Witterungseinflüssen auf versicherte Sachen.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus Nicht versichert
Gothaer Hausrat Premium 1.000 EUR
A 5.4 Bruchschäden
Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gemäß A 10.3.1 gehören, sind
folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert:
A 5.4.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
A 5.4.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
A 5.4.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen;
A 5.4.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen.
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 5.4.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren
Anlagen sind.
A 5.4.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
A 5.4.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne,
Ventile, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuchen;
A 5.4.2.2 Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Teilen von Heizungs- oder Klimaanlagen.
A 5.4.3 sonstige Bruchschäden an folgenden Installationen je nach vereinbarter Produktlinie
A 5.4.3.1 Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser);
Versicherungsschutz besteht je nach vereinbarter Produktlinie auch für die Kosten eines notwen-
digen Austauschs von Armaturen im Bereich der Rohrbruchstelle nach einem ersatzpflichtigen
Rohrbruchschaden. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungs-
eigentümer die Gefahr trägt.
Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus 2.000 EUR
Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR
21
[Seite 22]
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend
oder nicht tragend) nicht versichert.
A 5.5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche
genannt – Schäden durch
A 5.5.1 Plansch- oder Reinigungswasser;
A 5.5.2 Schwamm;
A 5.5.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsnieder-
schläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
A 5.5.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
A 5.5.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A 5.2 die Erdsenkung oder
den Erdrutsch verursacht hat;
A 5.5.6 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druck-
proben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der
Wasserlösch- oder Berieselungsanlage;
A 5.5.7 Regenwasser aus Fallrohren;
A 5.5.8 Nässe aufgrund undichter Fugen oder Fliesen,
A 5.5.9 Nässe aufgrund von Regen- und Schmelzwasser.
Nicht versichert sind Schäden an
A 5.5.10 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
A 5.5.11 dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetre-
ten ist.
A6 A 6.1 Sturm
Was ist unter Naturgefahren A 6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beau-
(Sturm, Hagel und weitere fortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).
Elementargefahren) zu
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der Versi-
verstehen? Welche Schäden
cherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
sind versichert? Welche
Schäden sind hier nicht A 6.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in
versichert? einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
A 6.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des
Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden
sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.
A 6.2 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
A 6.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
A 6.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich
versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind
versichert.
A 6.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude bau-
lich verbunden sind.
A 6.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versi-
cherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
A 6.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen
oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschä-
den an versicherten Sachen sind versichert.
A 6.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit
dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
A 6.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit
Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
A 6.3.7 Sturm oder Hagel werfen Gegenstände unmittelbar auf oder gegen ein Kraftfahrzeug. Der Versi-
cherer leistet je nach vereinbarter Produktlinie Entschädigung für versicherte Sachen die infolge
dessen zerstört oder beschädigt werden. Voraussetzung ist, dass sich die versicherten Sachen
im Innern des Kraftfahrzeuges, im Kofferaum oder einer Dachbox befinden.
22
[Seite 23]
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus Nicht versichert
Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR
A 6.3.8 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen ein, die sich abweichend von
A 6.5.7 auf dem Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, befinden. Der Versicherer
leistet je nach vereinbarter Produktlinie Entschädigung für versicherte Sachen.
Die Sachen sind auch versichert, wenn sie sich abweichend von A 13.1.2 nicht nur vorüber-
gehend auf dem Grundstück befinden.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus Nicht versichert
Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR
A 6.4 Weitere Elementargefahren (soweit zusätzlich vereinbart)
A 6.4.1 Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit
erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn folgende Ereignisse die Überflu-
tung verursacht haben:
A 6.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
A 6.4.1.2 Witterungsniederschläge, oder
A 6.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von A 6.4.1.1 oder A 6.4.1.2.
A 6.4.2 Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbun-
denen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn folgende Ereignisse den
Rückstau verursacht haben:
A 6.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, oder
A 6.4.2.2 Witterungsniederschläge.
A 6.4.3 Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vor-
gänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte
nachweist:
A 6.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts
Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen
Sachen angerichtet.
A 6.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein
Erdbeben entstanden sein.
A 6.4.4 Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
A 6.4.5 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
A 6.4.6 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
A 6.4.7 Lawinen
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen einschließlich der bei
ihrem Abgang verursachten Druckwelle.
A 6.4.8 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit
Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.
23
[Seite 24]
A 6.5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche
genannt – Schäden durch
A 6.5.1 Sturmflut;
A 6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene
Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm
oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
A 6.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdi-
schen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
A 6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines
Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein
versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
A 6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung.
Dies gilt nur in Zusammenhang mit Erdsenkung (siehe A 6.4.4).
Nicht versichert sind Schäden an
A 6.5.6 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
A 6.5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanla-
gen und Markisen nach A 10.3.3.
A7 A 7.1 Glasbruch (soweit zusätzlich vereinbart)
Was ist unter Glasbruch zu Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen (siehe A 10.5), die durch Bruch (Zerbrechen)
verstehen? Welche Schäden zerstört oder beschädigt werden.
sind versichert? Welche
Schäden sind hier nicht A 7.2 Nicht versicherte Schäden
versichert?
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche
genannt – Schäden durch
A 7.2.1 Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche),
A 7.2.2 Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
A8 A 8.1 Unbenannte Gefahren
Was ist unter Unbenannten Der Versicherer ersetzt je nach vereinbarter Produktlinie Schäden durch Unbenannte Gefahren. Schäden
Gefahren zu verstehen? durch Unbenannte Gefahren liegen vor, wenn versicherte Sachen durch eine unvorhergesehene Ursache
Welche Schäden sind zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Voraussetzung ist, dass die Gefahren und
versichert? Welche Schäden Schäden nicht nach A 8.2 ausgeschlossen sind.
sind hier nicht versichert?
Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant weder rechtzeitig
vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen können.
A 8.2 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche
genannt –
A 8.2.1 Gefahren und Schäden, die nach den VHB 2019 oder über weitere Klauseleinschlüsse dem
Grunde nach versicherbar oder dort ausgeschlossen sind. Dies bedeutet auch, dass etwaige
Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligungen der vorgenannten Bedingungen und Klauseln
nicht über diese Regelung ausgeweitet werden können.
Dies sind insbesondere:
A 8.2.1.1 Feuer (A 3),
A 8.2.1.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Eindringen sowie Raub oder den Versuch einer solchen
Tat, Diebstahl (A 4),
A 8.2.1.3 Leitungswasser (A 5),
A 8.2.1.4 Naturgefahren (A 6),
a) Sturm, Hagel
b) weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch)
A 8.2.1.5 Glasbruch (A 7),
A 8.2.1.6 Baustein Fahrraddiebstahl (Klausel 7110),
A 8.2.1.7 Baustein E-Bike Schutz (Klausel 7130),
A 8.2.1.8 Baustein Elektronik Schutz (Klausel 7141),
A 8.2.1.9 Baustein Internet Schutz (Klausel 7142),
A 8.2.2 Schäden, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant vorsätzlich (siehe B 4.12.1)
herbeiführt,
24
[Seite 25]
A 8.2.3 Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art (siehe A 2.1),
A 8.2.4 Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen (siehe A 2.3),
A 8.2.5 Schäden durch Sturmflut oder durch Grundwasser,
A 8.2.6 Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige hoheitliche Maßnahmen,
A 8.2.7 Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem
Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten bekannt sein mussten,
A 8.2.8 Schäden durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, Abnut-
zung, Verschleiß und Selbstverderb, Material-, Konstruktions- oder Herstellungsmängel (Funk-
tionsstörungen), Verfall, Schimmel, Rost und Korrosion,
A 8.2.9 Schäden durch Bedienungs- und Programmierungsfehler an allen digitalen, elektrischen und
elektronischen Geräten sowie deren Zubehör,
A 8.2.10 Schäden durch Tiere, Schädlinge und Ungeziefer aller Art sowie Mikroorganismen, z.B. Pilze,
Bakterien, Schwamm, Zecken etc.,
A 8.2.11 Schäden durch Be- und Verarbeitung, Wartung, bestimmungswidrigen Gebrauch, Reinigung,
Reparatur und Restaurierung,
A 8.2.12 Schäden durch Verlieren, Stehen-, Hängen- oder Liegenlassen,
A 8.2.13 Schäden durch Diebstahl, sofern die Sache nicht in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt
mitgeführt wurde (Tragerisiko),
A 8.2.14 Schäden an leicht zerbrechlichen Gegenständen einschl. Brillen, Statuen, Porzellan, Glaswaren
und ähnlichen,
A 8.2.15 Schäden an mobilen elektronischen Geräten, wie z. B. Mobiltelefonen, Tablets, Foto-, Film- und
Videogeräten.
A 8.3 Selbstbeteiligung
Bei einem eingetretenen versicherten Schaden durch unbenannte Gefahren wird der bedingungs-
gemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag je Versicherungsfall um eine Selbstbetei-
ligung gekürzt. Der Abzug der Selbstbeteiligung erfolgt vor Anwendung einer Entschädigungs-
grenze.
Es gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 250 Euro je Versicherungsfall.
A 8.4 Entschädigung
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall für Schäden durch
unbenannte Gefahren begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus Nicht versichert
Gothaer Hausrat Premium 5.000 EUR
A9 Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts.
Welche Sachen sind versichert? Hausrat, der anlässlich eines – auch unmittelbar bevorstehenden – Versicherungsfalls aus dem Versiche-
rungsort entfernt und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versi-
chert.
Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im Rahmen der
Außenversicherung nach A 13 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.
A 10 A 10.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten
Was gehört zum Hausrat? Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
A 10.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzun-
gen und Entschädigungsgrenzen nach A 19.
A 10.3 Ferner gehören zum Hausrat
A 10.3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel, Einbauküchen und alle Smart-
Home-Komponenten). Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder
Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. Er muss aufgrund des-
sen hierfür die Gefahr tragen.
A 10.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem Einbau-
aufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind.
A 10.3.3 privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung
nach A 12 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte
Wohnung liegt.
A 10.3.4 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit
diese nicht versicherungspflichtig sind.
A 10.3.5 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte.
A 10.3.6 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen.
25
[Seite 26]
A 10.3.7 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die folgenden Personen zu ausschließlich beruf-
lichen oder gewerblichen Zwecken dienen: Dem Versicherungsnehmer oder einer Person, die mit
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt.
A 10.3.8 Handelswaren und Musterkollektionen sind je nach vereinbarter Produktlinie bis zur festgesetz-
ten Höhe versichert.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall für Handelswaren
und Musterkollektionen begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus Nicht versichert
Gothaer Hausrat Premium 5.000 EUR
A 10.3.9 Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach A 12.1 gehalten werden
(z. B. Fische, Katzen, Vögel).
A 10.3.10 Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern.
Versicherungsschutz besteht jedoch nicht, wenn für diese eine Leistung aus einem gesonderten
Versicherungsvertrag erlangt werden kann.
A 10.3.11 Technische, optische und akustische Anlagen, die zur Sicherung des versicherten Hausrates die-
nen, je nach vereinbarter Produktlinie.
Diese Anlagen müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung
liegt.
Versicherungsschutz besteht jedoch nicht, wenn für diese eine Leistung aus einem gesonderten
Versicherungsvertrag, z. B. einem Gebäudeversicherungsvertrag, erlangt werden kann.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Premium 100 Prozent der Versicherungssumme
A 10.4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A 10.1 bis A 10.3, das sich im Haushalt des
Versicherungsnehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des
Versicherungsnehmers nach A 11.1.5.
A 10.5 Zu den versicherten Sachen gegen Glasbruch gehören
A 10.5.1 Scheiben, Platten aus Glas oder transparentem Kunststoff, die fachmännisch eingesetzt und mit
dem Gebäude fest verbunden sind,
A 10.5.2 Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, transparentem Kunststoff oder Glaskeramik der Woh-
nungseinrichtung,
A 10.5.3 Aquarien und Terrarien aus Glas,
A 10.5.4 Glasbausteine, Profilbaugläser und Lichtkuppeln aus Glas oder transparentem Kunststoff,
A 10.5.5 gläserne Waschbecken und Badewannen je nach vereinbarter Produktlinie:
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Premium 100 Prozent der Versicherungssumme
A 11 A 11.1 Nicht zum Hausrat gehören
Was gehört nicht zum Hausrat? A 11.1.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A 10.3.1 genannt.
A 11.1.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er
die Gefahr trägt.
Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden, sind
diese ebenfalls nicht versichert.
A 11.1.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, soweit nicht
unter A 10.3.1 bis A 10.3.4 genannt.
A 11.1.4 Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht ein-
gebauter Teile, soweit nicht unter A 10.3.4 bis A 10.3.6 genannt.
A 11.1.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn,
dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen.
A 11.1.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (z. B. für Schmucksa-
chen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen) versichert
sind.
A 11.1.7 elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wiederherstellung
von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und
Programme sind nur versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.
26
[Seite 27]
A 11.2 Nicht zu den versicherten Sachen gegen Glasbruch gehören
A 11.2.1 Mehrscheiben-Isolierverglasungen, deren Randverbindungen durch normale Abnutzung, Fabrika-
tions- oder Verglasungsfehler undicht geworden sind (Kondensatbildung im Scheibenzwischen-
raum),
A 11.2.2 Scheiben oder Platten, die mit anderen Gegenständen so verbunden sind, dass sie im Falle
eines Bruchs nicht ohne Beschädigung der unversehrten Gegenstände getrennt werden können
(z. B. Glasmöbel, Fotovoltaikmodule),
A 11.2.3 Hohlgläser (z. B. auch Plasma- und LCD-Geräte), Beleuchtungskörper aller Art und optische
Gläser (z. B. auch Brillen und Ferngläser),
A 11.2.4 Verglasungen von Gewächshäusern und Schwimmbadabdeckungen/-überdachungen.
A 12 Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören
Was ist unter dem Versiche- A 12.1 diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen.
rungsort zu verstehen? Dies sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer privat genutzten Flächen eines Gebäu-
des.
Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem
Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Woh-
nung. Davon ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind
(sog. Arbeitszimmer in der Wohnung).
A 12.2 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Gleiches gilt für
ausschließlich vom Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäu-
den einschließlich Garagen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem sich die
versicherte Wohnung befindet. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung
durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
A 12.3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß vorgehal-
ten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkellern, Waschkellern). Diese müssen
sich auf demselben Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
A 12.4 privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungsorts befinden.
A 12.5 je nach vereinbarter Produktlinie Kunden-/Bankschließfächer in Tresorräumen von Geldinstitu-
ten, soweit diese dort vom Versicherungsnehmer oder von mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Personen zu privaten Zwecken genutzt werden.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus 30.000 EUR
Gothaer Hausrat Premium 50.000 EUR
A 12.6 je nach vereinbarter Produktlinie Räume einer vermieteten Einliegerwohnung, die zu einem vom
Versicherungsnehmer selbst bewohnten Einfamilienhaus gehören. Es besteht in diesen Räum-
lichkeiten jedoch kein Versicherungsschutz für Hausrat von Mietern. Hausrat, der dem Mieter
vom Versicherungsnehmer überlassen wurde, ist in diesen Räumlichkeiten nur versichert, soweit
kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus Nicht versichert
Gothaer Hausrat Premium 5.000 EUR
A 13 A 13.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
Was ist unter der Außen- Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter folgen-
versicherung zu verstehen? den Voraussetzungen:
Was beinhaltet sie?
A 13.1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des Versicherungsnehmers. Dies gilt auch
für Sachen der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.
A 13.1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts.
Je nach vereinbarter Produktlinie gelten folgende Zeiträume nicht als vorübergehend:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Mehr als 3 Monate
Gothaer Hausrat Plus Mehr als 6 Monate
Gothaer Hausrat Premium Mehr als 12 Monate
27
[Seite 28]
A 13.2 Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten
Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person länger
außerhalb der Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz während:
A 13.2.1 der Ausbildung;
A 13.2.2 einem freiwilligen Wehrdienst;
A 13.2.3 einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z. B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches
Jahr, Bundesfreiwilligendienst).
Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet.
A 13.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl
Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach A 4.1 erfüllt sein.
A 13.4 Besonderheit bei Raub
Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach A 4.3.2 an, besteht Außen-
versicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung:
Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.
Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in
häuslicher Gemeinschaft leben.
Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert.
A 13.5 Besonderheit bei Naturgefahren
Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.
A 13.6 Entschädigungsgrenzen
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall für A 13.1 bis A 13.5
begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
10 Prozent der Versicherungssumme,
Gothaer Hausrat Basis
mindestens 20.000 EUR*
20 Prozent der Versicherungssumme,
Gothaer Hausrat Plus
mindestens 30.000 EUR*
30 Prozent der Versicherungssumme,
Gothaer Hausrat Premium
mindestens 50.000 EUR*
* Sofern die Mindestsumme die Höhe der Versicherungssumme übersteigt, wird eine Entschädi-
gung maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme geleistet.
A 13.7 Eigener Haushalt von Kindern
Der Versicherer gewährt je nach vereinbarter Produktlinie bei erstmaliger Haushaltsgründung der
Kinder des Versicherungsnehmers (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) für die festgesetzte
Dauer Versicherungsschutz nach der Gothaer Hausrat Basis. Danach erlischt der Versicherungs-
schutz. Voraussetzung ist, dass nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Je nach vereinbarter Produktlinie sind Dauer und Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt
auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus 20.000 EUR, bis zu 6 Monate
Gothaer Hausrat Premium 20.000 EUR, bis zu 12 Monate
A 13.8 Sportausrüstung außerhalb der Wohnung
Versicherte Sachen sind je nach vereinbarter Produktlinie weltweit versichert, auch wenn sie sich
dauerhaft außerhalb der Wohnung befinden, sofern sie
a) im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Person stehen, und
b) sich in einem abgeschlossenen Raum oder einem verschlossenen und gegen Diebstahl gesi-
cherten Behältnis befinden.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus Nicht versichert
Gothaer Hausrat Premium 5.000 EUR
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[Seite 29]
A 13.9 Hausrat in Zweitwohnungen
Versicherte Sachen sind je nach vereinbarter Produktlinie innerhalb Deutschlands auch versi-
chert, wenn sie sich dauerhaft innerhalb von Räumen einer beruflich genutzten Zweitwohnung
befinden.
Nicht versichert sind
a) Schäden durch weitere Elementargefahren gemäß A 6.4. Das gilt auch, wenn dies für die ver-
sicherte Hauptwohnung vereinbart wurde.
b) Hotelkosten gemäß A 14.1.3,
c) Wertsachen gemäß A 19.1,
d) Hausrat in vermieteten Wohnungen.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus Nicht versichert
Gothaer Hausrat Premium 5.000 EUR
A 13.10 Hausrat von Familienangehörigen im Alten-/Pflegeheim
Versichert ist je nach vereinbarter Produktlinie der Hausrat von folgenden Familienangehörigen
im Alten- oder Pflegeheim oder einer ähnlichen betreuenden Einrichtung.
Voraussetzung ist, dass die Familienangehörigen vor Bezug der betreuenden Einrichtung mit
dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
a) Ehepartner, Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft,
b) Eltern, Kinder, Adoptiveltern und –kinder,
c) Großeltern und Enkel,
d) Geschwister sowie Pflegeeltern und –kinder,
e) Personen, für die der Versicherungsnehmer eine Vormundschaft übernommen hat.
Nicht versichert sind Schäden, wenn für diese eine Leistung aus einem gesonderten Versiche-
rungsvertrag erlangt werden kann.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus Nicht versichert
Gothaer Hausrat Premium 15.000 EUR*
Wertsachen gemäß A 19.1 sind maximal bis 500 EUR versichert.
A 14 A 14.1 Versicherte Kosten
Welche Kosten sind versichert? Der Versicherer ersetzt je nach vereinbarter Produktlinie folgende Kosten, die infolge eines Versicherungs-
falls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
A 14.1.1 Aufräumungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt Aufwendun-
gen ein, um zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz
abzutransportieren und sie zu vernichten.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Plus 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Premium 100 Prozent der Versicherungssumme
A 14.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen.
Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen
oder wiederzubeschaffen.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Plus 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Premium 100 Prozent der Versicherungssumme
29
[Seite 30]
A 14.1.3 Hotelkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten
(z. B. Frühstück, Telefon) vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte
Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen
bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist.
Dies gilt längstens für eine festgesetzte Dauer.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf einen festgesetzten Betrag pro Tag begrenzt.
Je nach vereinbarter Produktlinie sind Dauer und Entschädigung für versicherte Kosten je Versi-
cherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis maximal 100 Tage, 100 EUR pro Tag
Gothaer Hausrat Plus maximal 150 Tage, 200 EUR pro Tag
Gothaer Hausrat Premium maximal 365 Tage, 200 EUR pro Tag
A 14.1.4 Transport- und Lagerkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. Vor-
aussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die
Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder
benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Dies
gilt längstens für eine festgesetzte Dauer.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Dauer je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis maximal 200 Tage
Gothaer Hausrat Plus maximal 200 Tage
Gothaer Hausrat Premium maximal 300 Tage
A 14.1.5 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
Das sind Kosten, die für Maßnahmen entstehen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer
den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte
(siehe B 4.10.1).
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs-
fall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Plus 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Premium 100 Prozent der Versicherungssumme
A 14.1.6 Schlossänderungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass
Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Ver-
sicherungsfall abhandengekommen sind.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs-
fall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Plus 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Premium 100 Prozent der Versicherungssumme
A 14.1.7 Schlossänderungskosten für Gemeinschaftstüren
Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen von Gemeinschaftsräumen vorzuneh-
men. Der Versicherer ersetzt die Kosten je nach vereinbarter Produktlinie.
Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen von Gemeinschaftsräumen auf dem Grundstück, auf
dem sich die versicherte Wohnung befindet, durch einen Versicherungsfall abhandengekommen
sind.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs-
fall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus Nicht versichert
Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR
30
[Seite 31]
A 14.1.8 Bewachungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die Wohnung unbe-
wohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden
Schutz bieten.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige
Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind. Dies gilt längstens für eine festgesetzte Dauer.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Dauer je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis maximal 48 Stunden
Gothaer Hausrat Plus maximal 72 Stunden
Gothaer Hausrat Premium maximal 96 Stunden
A 14.1.9 Reparaturkosten für Gebäudeschäden
Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden
müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch
einer solchen Tat entstanden sind.
Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub
verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs-
fall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Plus 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Premium 100 Prozent der Versicherungssumme
A 14.1.10 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen
oder Tapeten repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten
oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung entstanden ist.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs-
fall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Plus 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Premium 100 Prozent der Versicherungssumme
A 14.1.11 Kosten für provisorische Maßnahmen
Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu
schützen.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs-
fall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Plus 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Premium 100 Prozent der Versicherungssumme
A 14.1.12 Kran- oder Gerüstkosten
Das sind Kosten, die für zusätzliche Leistungen entstehen, um die sich das Liefern und Montie-
ren von versicherten Scheiben (siehe A 10.5) durch deren Lage verteuert.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs-
fall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Plus 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Premium 100 Prozent der Versicherungssumme
31
[Seite 32]
A 14.1.13 Tierarztkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um die notwendige Behandlung von Haustieren gemäß A 10.3.9
vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Verletzungen unmittelbar durch den Versicherungsfall
verursacht wurden.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs-
fall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Plus 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Premium 100 Prozent der Versicherungssumme
A 14.1.14 Feuerlöschkosten
Das sind Kosten, die für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen entstehen. Voraus-
setzung ist, dass die öffentliche Hand den Aufwandsersatz rechtmäßig vom Versicherungsneh-
mer einfordern kann.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs-
fall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Plus 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Premium 100 Prozent der Versicherungssumme
A 14.1.15 Mehrkosten durch Preissteigerungen
Das sind Kosten, für Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs-
fall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Plus 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Premium 100 Prozent der Versicherungssumme
A 14.1.16 Umzugskosten
Das sind Kosten, die entstehen, wenn der Versicherungsnehmer in eine andere Wohnung
umzieht. Der Versicherer ersetzt die Kosten je nach vereinbarter Produktlinie.
Voraussetzung ist, dass die versicherte Wohnung durch einen Versicherungsfall länger als 100
Tage unbewohnbar geworden und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen
bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Nicht ersetzt werden die Kosten für einen Immobilienmakler.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs-
fall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus 2.000 EUR
Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR
A 14.1.17 Rückreisekosten
Das sind Mehrkosten, die entstehen, wenn der Versicherungsnehmer seinen Urlaub wegen eines
Versicherungsfalls vorzeitig beenden muss. Voraussetzung ist, dass seine Anwesenheit am Scha-
denort erforderlich ist und dass je nach vereinbarter Produktlinie der Versicherungsfall voraus-
sichtlich 5000 Euro (Mindestschadenhöhe) übersteigt. Der Versicherer ersetzt die Mehrkosten je
nach vereinbarter Produktlinie.
Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von der versicherten Wohnung, wenn
deren Dauer mindestens 4 Tage, höchstens jedoch 6 Wochen beträgt.
Der Ersatz für Fahrtmehrkosten richtet sich nach dem vom Versicherungsnehmer benutzten
Urlaubsreisemittel und nach der Dringlichkeit für dessen Rückkehr an den Schadenort.
Sind weitere Maßnahmen erforderlich, damit der Versicherungsnehmer vorzeitig an den Scha-
denort zurückkehren kann, wird der Versicherer diese, soweit möglich, einleiten und etwaige
Kosten ersetzen.
32
[Seite 33]
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs-
fall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
5.000 EUR
Gothaer Hausrat Plus Mit Mindestschadenhöhe 5.000 EUR
gemäß Abs. 1
10.000 EUR
Gothaer Hausrat Premium
Ohne Mindestschadenhöhe gemäß Abs. 1
A 14.1.18 Telefonmissbrauch
Das sind Kosten, die entstehen, weil das Festnetz- und das Mobilfunktelefon missbräuchlich ver-
wendet werden. Der Versicherer ersetzt die Mehrkosten je nach vereinbarter Produktlinie.
Voraussetzung ist, dass die missbräuchliche Nutzung nach einem Einbruchdiebstahl gemäß
A 4.1 erfolgt.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs-
fall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus 2.000 EUR
Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR
A 14.1.19 Wasserverlust
Das sind Kosten, die für den Mehrverbrauch von Frischwasser und die daraus entstehenden
Mehrkosten für dessen Abwasserbeseitigung anfallen. Der Versicherer ersetzt die Mehrkosten je
nach vereinbarter Produktlinie.
Voraussetzung ist, dass der Mehrverbrauch infolge eines Rohrbruchs innerhalb der versicherten
Wohnung entsteht und dass das Wasserversorgungsunternehmen den Mehrverbrauch dem Versi-
cherungsnehmer in Rechnung stellt.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs-
fall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus 2.000 EUR
Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR
A 14.1.20 Gasverlust
Das sind Kosten, die entstehen, weil mehr Gas verbraucht wird. Der Versicherer ersetzt die Mehr-
kosten je nach vereinbarter Produktlinie.
Voraussetzung ist, dass der Mehrverbrauch infolge eines Bruchs einer gasführenden Rohrleitung
innerhalb der versicherten Wohnung entsteht und dass das Versorgungsunternehmen den Mehr-
verbrauch dem Versicherungsnehmer in Rechnung stellt.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs-
fall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus 2.000 EUR
Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR
A 14.1.21 Unterbringung von Haustieren
Das sind Kosten, die entstehen, wenn Haustiere in einer Tierpension oder einer ähnlichen Unter-
bringung untergebracht werden.
Voraussetzung ist, dass die Wohnung nach einem Versicherungsfall unbenutzbar wurde und dem
Versicherungsnehmer auch die Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar
ist.
Die Kosten für die Unterbringung der Haustiere werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die
Wohnung wieder benutzbar oder eine Haltung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder
zumutbar ist.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs-
fall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis 1.000 EUR
Gothaer Hausrat Plus 2.000 EUR
Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR
33
[Seite 34]
A 14.1.22 Kostenersatz für Einbruchsicherungen
Das sind Kosten, die entstehen, weil zusätzliche oder verbesserte Einbruchsicherungen in der
versicherten Wohnung angebracht werden. Der Versicherer ersetzt die Kosten je nach vereinbar-
ter Produktlinie.
Voraussetzung ist, dass
a) die Einbruchsicherungen nach einem erstattungspflichtigen Einbruchdiebstahl oder dem Ver-
such einer solchen Tat angebracht werden und
b) der erstattungspflichtige Betrag 5.000 EUR übersteigt.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus einmalig 500 EUR
Gothaer Hausrat Premium einmalig 500 EUR
A 14.1.23 Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten für Daten und Programme
Versichert sind je nach vereinbarter Produktlinie die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich
entstandenen und notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung oder die Wieder-
beschaffung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen. Dies gilt, wenn diese
zumindest auch privat genutzt werden.
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine Substanzbeschädigung des Daten-
trägers verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind.
Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
Nicht ersetzt werden Wiederherstellungs- oder Wiederbeschaffungskosten für Daten und Pro-
gramme in folgenden Fällen:
a) Der Versicherungsnehmer ist zur Nutzung der Daten oder Programme nicht berechtigt (z. B.
so genannte Raubkopien).
b) Der Versicherungsnehmer hält die Daten oder Programme auf einem Sicherungs- oder Instal-
lationsmedium vor.
Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen zum Nachweis bezüglich der lizenzpflichtig erworbenen
Daten und Programme zu beschaffen und aufzubewahren. Der Versicherungsnehmer kann eine
Entschädigung nur verlangen, wenn er den Nachweis anderweitig erbringen kann. Andernfalls ist
die Entschädigung auf höchstens 150 EUR begrenzt.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs-
fall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus 2.000 EUR
Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR
A 14.1.24 Mehrkosten durch Technologiefortschritt
Wir ersetzen je nach vereinbarter Produktlinie die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich
entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter
Sachen. Voraussetzung ist, dass deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben
Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend
ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in
Art und Güte möglichst nahe kommt.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs-
fall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus Nicht versichert
Gothaer Hausrat Premium 100 Prozent der Versicherungssumme
A 14.2 Weitere Kosten und Schäden
A 14.2.1 Gefrier- und Kühlgut
Versicherungsschutz besteht je nach vereinbarter Produktlinie für Schäden, die innerhalb der
versicherten Wohnung an versichertem Gefrier- und Kühlgut durch Verderb infolge einer unvor-
hersehbaren Unterbrechung der Energieversorgung oder eines technischen Defektes entstehen.
Schäden als Folge von Bedienungsfehlern sind nicht versichert.
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[Seite 35]
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs-
fall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus 100 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Premium 100 Prozent der Versicherungssumme
A 14.2.2 Graffitischäden
Versichert sind je nach vereinbarter Produktlinie die notwendigen Kosten für die Beseitigung von
Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke), die durch unbefugte Dritte an
Außenseiten von versicherten Sachen verursacht werden.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der zuständigen
Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs-
fall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus Nicht versichert
Gothaer Hausrat Premium 100 Prozent der Versicherungssumme
A 14.2.3 Transportmittelunfall
Versicherungsschutz besteht je nach vereinbarter Produktlinie auch für versicherte Sachen, die
mit einem Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden.
Voraussetzung ist, dass die versicherten Sachen durch einen Unfall des Transportmittels zerstört
oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs-
fall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus Nicht versichert
Gothaer Hausrat Premium 100 Prozent der Versicherungssumme
A 14.2.4 Schäden durch Haarwild
Versichert sind je nach vereinbarter Produktlinie die notwendigen Kosten für die Beseitigung
von Schäden an versicherten Sachen auf dem Versicherungsgrundstück durch Haarwild gemäß
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn sich versicherte Sachen nicht nur vorübergehend auf
dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
Der Versicherungsschutz gilt auch für Waschbären.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
a) Schäden durch Haustiere
b) Schäden durch Tierausscheidungen, Pilze oder Schwamm
c) Kosten für die Vertreibung und dauerhafte Fernhaltung (Vergrämung) der Tiere gemäß Abs. 1.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs-
fall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus Nicht versichert
Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR
A 14.2.5 Scheck- und Kreditkartenmissbrauch
Das sind Kosten, die entstehen, weil die Scheck- oder Kreditkarte missbräuchlich verwendet
wird. Der Versicherer ersetzt die Kosten je nach vereinbarter Produktlinie.
Voraussetzung ist, dass die Karte nachweislich durch einen Versicherungsfall abhandengekom-
men ist und dass kein anderweitiger Versicherungsschutz hierfür besteht.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs-
fall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus Nicht versichert
Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR
35
[Seite 36]
A 14.2.6 Persönliche Auslagen
Der Versicherer ersetzt die Kosten je nach vereinbarter Produktlinie. Das sind Kosten, die bei der
Abwicklung eines Versicherungsfalls entstehen und die der Versicherungsnehmer für geboten
halten durfte. Darunter fallen:
a) Telefon-, Fahrt- und Portokosten, Schreibauslagen,
b) Verpflegungskosten für Helfer sowie beauftragte Handwerker an der Schadenstelle,
c) Verdienstausfall bis 100 EUR pro Tag für maximal 3 Tage.
Voraussetzung ist, dass der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 Euro übersteigt und dass
die Nebenkosten nachgewiesen werden.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs-
fall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus Nicht versichert
Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR
A 15 A 15.1 Versicherungswert
Was ist der Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.
und die Versicherungssumme?
A 15.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher
Was sind die Grundlagen der
Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.
Anpassung der Versicherungs-
summe? Was ist der Unter- A 15.1.2 Für Kunstgegenstände nach A 19.1.1.5 und Antiquitäten nach A 19.1.1.6 ist der Versicherungs-
versicherungsverzicht? wert der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen.
A 15.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der Ver-
sicherungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer dafür bei
einem Verkauf erzielen kann.
A 15.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach A 19.3 und sofern vereinbart
nach C 4.1 begrenzt, werden höchstens diese berücksichtigt.
A 15.2 Versicherungssumme
A 15.2.1 Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbart.
Sie soll dem Versicherungswert nach A 15.1 entsprechen.
A 15.2.2 Die Versicherungssumme wird nach A 15.3 angepasst.
A 15.2.3 Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag in festgesetzter Höhe.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist der Vorsorgebetrag je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis 10 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Plus 10 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Premium 20 Prozent der Versicherungssumme
A 15.3 Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag
Es gelten folgende Grundlagen:
A 15.3.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Entwicklung der Verbraucherpreise an. Er
verändert hierzu die Versicherungssumme.
Für die Anpassung wird der Index “Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und
ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” verwendet. Dieser ist Bestand-
teil des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den Monat
September vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index.
Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den
sich der Index im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verän-
dert hat.
Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit Beginn einer jeden Versicherungsperio-
de. Sie wird auf den nächsten vollen Euro aufgerundet. Der Versicherer gibt dem Versicherungs-
nehmer den gerundeten Betrag mit der neuen Versicherungssumme bekannt.
A 15.3.2 Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer Beitrag.
A 15.3.3 Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung der Versicherungssumme durch Erklärung in Text-
form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) widersprechen. Dies muss innerhalb eines Monats gesche-
hen, nachdem ihm die Mitteilung über die neue Versicherungssumme zugegangen ist. Um die
Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Anpassung
nicht wirksam.
Die möglichen Auswirkungen des Widerspruchs auf einen vereinbarten Unterversicherungsver-
zicht ergeben sich aus A 15.4.4.
36
[Seite 37]
A 15.4 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts
A 15.4.1 Unterversicherungsverzicht
Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versicherer im Schadenfall auf den Einwand
einer Unterversicherung verzichtet.
Eine Unterversicherung besteht, wenn die vereinbarte Versicherungssumme zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert (siehe A 15.1) ist. Das kann dazu führen,
dass der Versicherer die Entschädigung wegen Unterversicherung nach A 17.4 kürzt. Mit dem
Verzicht erfolgt bei der Entschädigungsberechnung nach A 17.3 kein Abzug.
A 15.4.2 Voraussetzungen
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand einer Unterversicherung, wenn alle folgenden Voraus-
setzungen vorliegen:
A 15.4.2.1 Die Wohnfläche entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls der im Versicherungsschein
genannten Wohnfläche.
A 15.4.2.2 Die Versicherungssumme wird auf folgende Weise ermittelt: Die Anzahl der Quadratmeter Wohn-
fläche wird mit mindestens dem Wert multipliziert, den der Versicherer vorsieht, um den Unter-
versicherungsverzicht vereinbaren zu können.
A 15.4.2.3 Es besteht kein weiterer Hausratversicherungsvertrag ohne Unterversicherungsverzicht für den-
selben Versicherungsort.
A 15.4.3 Wohnungswechsel
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter Unterversiche-
rungsverzicht auf die neue Wohnung über.
Dies gilt dann, wenn die Voraussetzungen für den Unterversicherungsverzicht nach A 15.4.2 für
die neue Wohnung vorliegen.
Vergrößert sich die Wohnfläche der neuen Wohnung gilt:
Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu drei Monate nach Umzugsbeginn fort. In dieser
Zeit muss der Vertrag an die tatsächliche Anzahl der Quadratmeter angepasst werden. Der Unter-
versicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist, wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte.
A 15.4.4 Auswirkung eines Widerspruchs gegen die Anpassung der Versicherungssumme
Durch einen Widerspruch entfällt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht.
Dies gilt aber nur, wenn dadurch der Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche unterschritten wird,
der zum Zeitpunkt der Anpassung vom Versicherer für den Unterversicherungsverzicht vorgege-
ben ist.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über den Wegfall des Unterversicherungsverzichts
in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu informieren.
A 15.4.5 Kündigung
Versicherungsnehmer und Versicherer können den Unterversicherungsverzicht mit einer Frist
von drei Monaten zum Ende der Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) kündigen.
Kündigt der Versicherer, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode kündigen. Dafür hat er nach Zugang der Erklärung des Versicherers einen
Monat Zeit.
A 16 A 16.1 Umzug in eine neue Wohnung
Was gilt bei einem Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue
Wohnungswechsel? Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungs-
schutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens drei Monate
nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen
dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
A 16.2 Mehrere Wohnungen
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Dop-
pelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von drei Monaten
besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
A 16.3 Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versiche-
rungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Woh-
nung erlischt spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn.
37
[Seite 38]
A 16.4 Anzeige der neuen Wohnung
A 16.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden.
Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
A 16.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem Versicherer mitzu-
teilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige
muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
A 16.4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann
das zu Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird.
A 16.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
A 16.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Woh-
nung gültig sind.
A 16.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsneh-
mer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun.
Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die
Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem
sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam.
A 16.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig
bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.
A 16.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
A 16.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte
dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die
neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geän-
dert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Bei-
tragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versi-
cherungsnehmers.
A 16.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung aus-
zieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die
neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag
geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden
Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
A 16.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt A
16.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden
Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
A 16.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
A 16.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern bei-
de Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
A 17 A 17.1 Der Versicherer ersetzt
Wie wird die Entschädigung A 17.1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert nach A 15.1 zum Zeit-
ermittelt? Was gilt bei einer punkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädi-
Unterversicherung? gungsberechnung angerechnet.
A 17.1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungs-
falls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausge-
glichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert nach A 15.1 zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberech-
nung angerechnet.
A 17.1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsscha-
den), einen Betrag der dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass dem Versicherungs-
nehmer eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur zumutbar ist.
A 17.1.4 bei einem Glasschaden entweder unverzüglich den Schaden, in dem er einem Verglasungsbe-
trieb den Reparaturauftrag erteilt (Naturalersatz), oder der Versicherer leistet eine Entschädigung
in Geld. Der Versicherer hat die Wahl. Der Versicherungsnehmer kann, unbeschadet der nach
B 3.3.2 erforderlichen Anzeige, zerbrochene Fenster- oder Außentürenscheiben sofort ersetzen
lassen.
A 17.2 Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
A 17.3 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers
Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versi-
cherungsfall auf die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Versicherungssumme ein-
schließlich Vorsorgebetrag nach A 15.2.3 begrenzt.
38
[Seite 39]
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers ent-
standen sind, werden unbegrenzt ersetzt.
Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung
versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, gilt Folgendes:
Versicherte Kosten nach A 14 werden darüber hinaus je nach vereinbarter Produktlinie bis zu
einem festgesetzten Prozentsatz von der Versicherungssumme nach A 15.2.1 bis A 15.2.2
ersetzt.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist der Kosten-Vorsorgebetrag je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis 10 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Plus 10 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Premium 20 Prozent der Versicherungssumme
A 17.4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versiche-
rungswert nach A 15.1, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung
nach A 17.1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden.
Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versi-
cherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 14 wird nach der gleichen Berechnungsformel in
dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Das schließt auch
Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten ein.
A 17.5 Kosten
Versicherte Kosten nach A 14 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind.
Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
A 17.6 Grobe Fahrlässigkeit bei Herbeiführung des Versicherungsfalls
A 17.6.1 Abweichend von B 4.12.1.2 verzichtet der Versicherer bei der grob fahrlässigen Herbeiführung
des Versicherungsfalls ganz oder teilweise darauf, die Leistung gemäß A 17.1 bis A 17.5 in
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
kürzen.
Dies gilt auch für zusätzlich vereinbarte Klauseln, die im Versicherungsschein dokumentiert sind.
A 17.6.2 Von der Regelung unter A 17.6.1 unberührt bleiben ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Schäden,
a) die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant vorsätzlich herbeiführen (siehe B
4.12.1.1) und B 4.13)
b) durch Verletzungen der Sicherheitsvorschriften (siehe A 22), Obliegenheiten (siehe B 3.3)
oder durch Verletzung einer Vorschrift im Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung
(siehe B 3.2).
A 17.6.3 Je nach vereinbarter Produktlinie gilt Folgendes:
Produktlinie Versicherungsschutz
Keine Kürzung der Leistung des Versicherers bis
10.000 EUR.
Gothaer Hausrat Basis Darüber hinaus Kürzung in dem Verhältnis, das
der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
nehmers entspricht.
Gothaer Hausrat Plus Keine Kürzung der Leistung
Gothaer Hausrat Premium Keine Kürzung der Leistung
A 17.7 Grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung von Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften
A 17.7.1 Abweichend von B 3.3.3.1 verzichtet der Versicherer je nach vereinbarter Produktlinie bei der
grob fahrlässigen Verletzung von Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten gemäß A 22 und
B 3.3 teilweise darauf, die Leistung gemäß A 17.1 bis A 17.5 in einem der Schwere des Verschul-
dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Dies gilt auch für zusätzlich vereinbarte Klauseln, die im Versicherungsschein dokumentiert sind.
A 17.7.2 Von der Regelung unter A 17.7.1 unberührt bleiben ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Schäden,
a) die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant vorsätzlich herbeiführen (siehe B
4.12.1.1 und B 4.13)
b) durch Verletzung einer Vorschrift im Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung (siehe B 3.2).
39
[Seite 40]
A 17.7.3 Je nach vereinbarter Produktlinie gilt Folgendes:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Kürzung der Leistung des Versicherers in dem
Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entspricht
Gothaer Hausrat Plus Kürzung der Leistung des Versicherers in dem
Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entspricht
Gothaer Hausrat Premium Keine Kürzung der Leistung des Versicherers bis
5.000 EUR.
Darüber hinaus Kürzung in dem Verhältnis, das
der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
nehmers entspricht
A 18 Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je
Was gilt für Selbstbeteiligungen Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je
und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsfall nach oben.
Versicherungsvertrag? Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je
nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden.
Es gilt die im Antrag und Versicherungsschein festgelegte Selbstbeteiligung im Schadenfall.
Die Selbstbeteiligung wird von der nach diesen Bedingungen zu leistenden Entschädigung abgezogen.
Bestimmungen über die Entschädigungsgrenze sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.
A 19 A 19.1 Wertsachen
Was sind Wertsachen? Was A 19.1.1 Versicherte Wertsachen nach A 10.2 sind:
sind Wertschutzbehältnisse?
A 19.1.1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge;
Welche Entschädigungsgrenzen
gelten für Wertsachen? A 19.1.1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
A 19.1.1.3 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus
Gold oder Platin. Dazu gehören auch Uhren, soweit sie überwiegend aus Gold oder Platin beste-
hen oder mit Edelsteinen verziert sind;
A 19.1.1.4 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in A 19.1.1.4
genannte Sachen aus Silber;
A 19.1.1.5 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken.
A 19.2 Wertschutzbehältnisse
A 19.2.1 Wertschutzbehältnisse sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schadenverhütung GmbH
oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind.
A 19.2.2 Zusätzlich gilt:
Freistehende Wertschutzbehältnisse müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen.
Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch verankert oder
in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sein.
A 19.2.3 Höchstentschädigungsgrenzen bei Aufbewahrung in verschlossenen Wertschutzbehältnissen
Wertschutzbehältnisse werden in unterschiedlichen Sicherheitsstufen und Widerstandsgraden
hergestellt. In Abhängigkeit dieser Klassifikation gelten für die Wertschutzbehältnisse unter-
schiedliche Höchstentschädigungsgrenzen, bis zu denen Wertsachen darin versicherbar sind.
Eine Übersicht zur Klassifizierung mit den entsprechenden Höchstentschädigungsgrenzen finden
sie im Anhang unter D 1.
Die Entschädigung ist gemäß A 19.3.1 gesamthaft begrenzt.
A 19.3 Entschädigungsgrenzen
A 19.3.1 Wertsachen werden je nach vereinbarter Produktlinie je Versicherungsfall gesamthaft bis zu
einem festgesetzten Prozentsatz von der Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts ande-
res vereinbart ist.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis 20 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Plus 30 Prozent der Versicherungssumme
Gothaer Hausrat Premium 40 Prozent der Versicherungssumme
A 19.3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzbehältnisses nach A 19.2 gelten je
nach vereinbarter Produktlinie folgende Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall, höchstens
jedoch der jeweils vereinbarte Betrag:
40
[Seite 41]
A 19.3.2.1 insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Aus-
nahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis 1.000 EUR
Gothaer Hausrat Plus 2.000 EUR
Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR
A 19.3.2.2 insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis 2.500 EUR
Gothaer Hausrat Plus 5.000 EUR
Gothaer Hausrat Premium 10.000 EUR
A 19.3.2.3 insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle
Sachen aus Gold oder Platin. Dazu gehören auch Uhren, soweit sie überwiegend aus Gold oder
Platin bestehen oder mit Edelsteinen verziert sind.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis 20.000 EUR
Gothaer Hausrat Plus 30.000 EUR
Gothaer Hausrat Premium 40.000 EUR
A 19.3.2.4 Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Bargeld an bestimmten Festtagen
Abweichend von A 19.3.2.1 gilt je nach vereinbarter Produktlinie innerhalb des Versicherungsor-
tes eine erhöhte Entschädigungsgrenze für Bargeld. Dies gilt längstens für eine Kalenderwoche
vor und nach den folgenden Festtagen:
a) Silberne (25 Jahre), Goldene (50 Jahre) und Diamantene (60 Jahre) Hochzeit des Versiche-
rungsnehmers,
b) Offizielle, steuerlich anerkannte Eheschließung/Verpartnerung des Versicherungsnehmers
oder dessen Kinder,
c) Runde Geburtstage des Versicherungsnehmers oder seiner mit ihm in häuslicher Gemein-
schaft lebenden Partner (durch zehn teilbar),
d) 18. Geburtstag der Kinder.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert
Gothaer Hausrat Plus Nicht versichert
Gothaer Hausrat Premium 5.000 EUR
A 20 A 20.1 Feststellung der Schadenhöhe
Welche Regeln gelten für das Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des
Sachverständigenverfahren? Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer
auch gemeinsam vereinbaren.
A 20.2 Weitere Feststellungen
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfah-
ren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
A 20.3 Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
A 20.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen.
Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei
muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht
geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort
zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versi-
cherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
A 20.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
A 20.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers,
A 20.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen,
A 20.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt
sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
41
[Seite 42]
A 20.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer
Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach A 20.3.2 gilt auch
für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das
für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden
Parteien.
A 20.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
A 20.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten
Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
A 20.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
A 20.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
A 20.4.4 die versicherten Kosten.
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht
vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten
sein.
A 20.5 Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich
dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen
der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns.
Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien ver-
bindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
Sachlage erheblich abweichen.
Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies
gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
verzögern.
A 20.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen.
Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den Betrag von 25.000 Euro über-
steigt, ersetzt der Versicherer je nach vereinbarter Produktlinie die durch den Versicherungsneh-
mer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
Je nach vereinbarter Produktlinie gilt folgendes:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Hausrat Basis Keine Kostenübernahme
Gothaer Hausrat Plus Kostenübernahme bis zu 100 Prozent der Versi-
cherungssumme
Gothaer Hausrat Premium Kostenübernahme bis zu 100 Prozent der Versi-
cherungssumme
A 20.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
nicht berührt.
A 21 A 21.1 Fälligkeit der Entschädigung
Wann wird die Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach
gezahlt und wie wird sie abschließend festgestellt hat.
verzinst?
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als
Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
A 21.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund
eine weitergehende Zinspflicht besteht:
A 21.2.1 Entschädigung
Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung
innerhalb eines Monats geleistet wurde.
A 21.2.2 Zinssatz
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetz-
buchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
A 21.2.3 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
42
[Seite 43]
A 21.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach A 21.1 und A 21.2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der
Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht
ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
A 21.4 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
A 21.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
A 21.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen
Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
A 22 A 22.1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit
Welche vertraglich vereinbarten Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften:
Sicherheitsvorschriften (zusätz-
Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach A 12 zu beheizen und
liche Obliegenheiten) hat der
dies genügend häufig zu kontrollieren.
Versicherungsnehmer vor dem
Versicherungsfall zu erfüllen? Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren
und entleert zu halten.
A 22.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A 22.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den
Voraussetzungen nach Teil B 3.3.1.2 und B 3.3.3 Folgendes:
Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei
sein.
A 23 A 23.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Welche besonderen Umstände Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B 3.2 kann insbesondere in den folgenden
erhöhen die Gefahr? Fällen vorliegen:
A 23.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
A 23.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach A 16 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag
gefragt worden ist.
A 23.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 120 Tage oder über eine für den
Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt.
Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine
Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person dar-
in aufhält.
A 23.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem
Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
A 23.1.5 Bei der Aufstellung eines Gerüsts verzichtet der Versicherer auf die Anzeigepflicht wegen Gefah-
rerhöhung.
A 23.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B 3.2.3 bis B 3.2.5 geregelt.
A 24 A 24.1 Anzeigepflicht
Was gilt für wiederherbei- Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandenge-
geschaffte Sachen? kommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
A 24.2 Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so
gilt für die Entschädigung dieser Sache:
A 24.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung
stellt.
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen.
Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
43
[Seite 44]
A 24.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung
des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andern-
falls gelten folgende Regelungen:
A 24.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die
Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Emp-
fang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht
das Wahlrecht auf den Versicherer über.
A 24.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss
er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen.
Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er
bereits für die Sache entschädigt hat.
A 24.3 Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt wor-
den, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlan-
gen oder behalten.
A 24.4 Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück
zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
A 24.5 Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen,
gilt:
Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die
ihm an diesen Sachen zustehen.
A 24.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versiche-
rungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers. Er
kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung
fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
44
[Seite 45]
Teil B – Der Allgemeine Teil
B1 B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Beginn des Versicherungs- Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies
schutzes, Beitragszahlung gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des
Erst- oder Einmalbeitrags.
Für die weiteren Elementargefahren (Überschwemmung, witterungsbedingten Rückstau, Erdbe-
ben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) besteht Versicherungs-
schutz erst nach Ablauf von einem Monat nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). Diese Wartezeit
entfällt, soweit der Versicherungsschutz
• gegen weitere Elementargefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und
• der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung fortgesetzt wird und
• nicht vom Vorversicherer gekündigt wurde.
Die Wartezeit entfällt auch, wenn der Versicherungsbeginn mindestens einen Monat nach dem
Antragseingang liegt.
B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B 1.2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-
jährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
B 1.2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer län-
ger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versi-
cherungsperiode der Vertragsdauer.
B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im
Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von
dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeit-
punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Verein-
barungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versi-
cherungsscheins zu zahlen.
Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.
B 1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 gezahlt, so kann der Versi-
cherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu ver-
treten hat.
B 1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach
B 1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versiche-
rungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffäl-
ligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags auf-
merksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten
hat.
B 1.4 Folgebeitrag
B 1.4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Viertel-
jahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
45
[Seite 46]
B 1.4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer
berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
B 1.4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer
auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine
Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab
Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Bei-
trags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfrei-
heit und Kündigungsrecht) hinweist.
B 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der
Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
B 1.4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versi-
cherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf
wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zah-
lung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzu-
weisen.
B 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung
veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie
unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
B 1.5 Lastschriftverfahren
B 1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versiche-
rungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kon-
tos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach
einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versi-
cherers erfolgt.
B 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederhol-
tem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das
SEPA-Lastschrift-Mandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer ver-
pflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Sofern monatliche Zahlweise vereinbart war, kann der Versicherer zukünftig mindestens viertel-
jährliche Zahlweise verlangen.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu,
der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
46
[Seite 47]
B 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
Interesse
B 1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Ver-
sicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge
zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Wider-
rufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Ver-
sicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist
beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das
erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungs-
nehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
B 1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungs-
vertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder
der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemesse-
ne Geschäftsgebühr zu.
B 1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung
nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Inter-
esses Kenntnis erlangt hat.
B 1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte
Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versiche-
rung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist,
nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versi-
cherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtig-
keit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
B2 B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags
Dauer und Ende des Vertrags,
Kündigung B 2.1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
B 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem
Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
B 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeit-
punkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
B 2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum
Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
B 2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft
weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer
vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
a) Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des
versicherten Hausrats
aa) nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung,
bb) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der
Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflö-
sung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht
bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene
Versicherungsnehmer.
47
[Seite 48]
B 2.1.6 Kündigung der weiteren Elementargefahren
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die
Versicherung weiterer Elementargefahren in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
a) Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum
Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
B 2.2.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungs-
vertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die
Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
Entschädigung zulässig.
B 2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem spä-
teren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
B 2.2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsneh-
mer wirksam.
B3 B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
Anzeigepflicht, Gefahr-
erhöhung, andere B 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Obliegenheiten Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der
Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsan-
nahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
Anwendung von Absatz 1 und B 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch
die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungs-
nehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
B 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1, kann der Versiche-
rer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versi-
cherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht
hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch
bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos-
sen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz
nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig
angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder
den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungs-
schutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
B 3.1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig
oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausge-
schlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
hätte.
48
[Seite 49]
B 3.1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich ver-
letzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag
auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen
des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unver-
schuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungs-
periode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der
Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versiche-
rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungs-
nehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
B 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer inner-
halb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er
seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines
Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt,
die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
B 3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur
zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
fax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
B 3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände-
rung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der
Anzeige kannte.
B 3.1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
bestehen.
B 3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen
mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungs-
fälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versiche-
rungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
B 3.2 Gefahrerhöhung
B 3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
B 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsneh-
mers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versiche-
rungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme
des Versicherers wahrscheinlicher wird.
B 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrer-
heblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
B 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht
hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
B 3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
B 3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustim-
mung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Drit-
ten gestatten.
B 3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versi-
cherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer
unverzüglich anzeigen.
B 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen
eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von
ihr Kenntnis erlangt hat.
49
[Seite 50]
B 3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
B 3.2.3.1 Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B 3.2.2.1, kann der Versicherer den
Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder
grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 bekannt,
kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
B 3.2.3.2 Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen
Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der
erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der
Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Ver-
trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündi-
gungsrecht hinzuweisen.
B 3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B 3.2.3 erlöschen,
wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung
ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung
bestanden hat.
B 3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
B 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leis-
tung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B 3.2.2.1 vorsätzlich ver-
letzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versi-
cherungsnehmer zu beweisen.
B 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 ist der Versicherer für einen Versiche-
rungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi-
cherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei-
gepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig ver-
letzt, so gilt B 3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt
bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zuge-
gangen sein müssen, bekannt war.
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für
den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versiche-
rers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen sei-
nen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B 3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
B 3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versiche-
rungsfalles zu erfüllen hat, sind:
a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheits-
vorschriften;
b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
B 3.3.1.2 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor
Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versiche-
rer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag
fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
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[Seite 51]
B 3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegen-
heiten zu erfüllen:
B 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat
der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen
sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies
gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
B 3.3.2.2 zusätzlich zu B 3.3.2.1 gilt:
Der Versicherungsnehmer hat
a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich
– ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzei-
gen;
c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
Sachen einzureichen;
d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädig-
ten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgäng-
lich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die
beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der
Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und
Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
zugemutet werden kann.
g) bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige
Rechte zu wahren.
Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Auf-
gebotsverfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden
unverzüglich sperren lassen.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versiche-
rungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 ebenfalls zu
erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
B 3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B 3.3.1 oder B 3.3.2 vorsätzlich, so ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Oblie-
genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
B 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Aus-
kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis-
tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.
E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
B 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsneh-
mer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen-
den Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arg-
listig verletzt hat.
B4 B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
Weitere Regelungen B 4.1.1 Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet,
dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der
andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
B 4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B 4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrläs-
sig, ist der Versicherer unter den in B 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berech-
tigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versi-
cherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
B 4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und überstei-
gen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus ande-
ren Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversiche-
rung vor.
51
[Seite 52]
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsneh-
mer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlan-
gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen
Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegen-
den Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher
ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet
wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Ent-
schädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen ins-
gesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versiche-
rungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht
geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
B 4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden
ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er ver-
langen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme
unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der
durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpas-
sung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer
zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch
entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungs-
wert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder
im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur
die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B 4.2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag
betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Ver-
trag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi-
cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
B 4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend
für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsneh-
mers.
B 4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abge-
schlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach
B 4.2.2 entsprechend Anwendung.
B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B 4.3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklä-
rungen entgegenzunehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versiche-
rungsverhältnisses.
52
[Seite 53]
B 4.3.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungs-
scheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
B 4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versiche-
rungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungs-
vertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur
gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder
in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
B 4.4 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den
Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob
fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt
bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B.
E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht
mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
B 4.5 Örtlich zuständiges Gericht
B 4.5.1 Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versiche-
rer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für
den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Kla-
geerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermange-
lung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz
hat.
B 4.5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versiche-
rungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Nieder-
lassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhn-
lichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
B 4.6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B 4.7 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit
und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die
Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht
europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
B 4.8 Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der
Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang
des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Ver-
sicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt
geschlossen worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer
steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt.
53
[Seite 54]
B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung
B 4.9.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur
dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versi-
cherte den Versicherungsschein besitzt.
B 4.9.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zah-
lung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
B 4.9.3 Kenntnis und Verhalten
B 4.9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss
sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten
nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
B 4.9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abge-
schlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers
nicht möglich oder nicht zumutbar war.
B 4.9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den
Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert
hat.
B 4.10 Aufwendungsersatz
B 4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
B 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Ver-
sicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten
halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
B 4.10.1.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz
nach B 4.10.1.1 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung
des Versicherers entstanden sind.
B 4.10.1.3 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens
die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen
auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
B 4.10.1.4 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B 4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf Ver-
langen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
B 4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
B 4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung
eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese
Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer auf-
gefordert wurde.
B 4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach
B 4.10.2.1 entsprechend kürzen.
B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen
B 4.11.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser
Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Ein-
tritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht
werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
54
[Seite 55]
B 4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach
Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versiche-
rer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im
Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Lei-
stung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver-
hältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Ver-
sicherungsnehmer.
B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B 4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
B 4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer
von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Per-
son des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens
als bewiesen.
B 4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
B 4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versi-
cherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeu-
tung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versi-
cherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Vorausset-
zungen des Satzes 1 als bewiesen.
B 4.13 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen.
55
[Seite 56]
Teil C – Klauseln
Es gelten die Gothaer Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2019) Abschnitte A und B.
Darüber hinaus sind folgende Klauseln möglich, sofern dies gesondert gemäß Antrag und Versicherungsschein vereinbart wurde:
C 1 Klauseln zur Gothaer Hausrat Basis, zur Gothaer Hausrat Plus und zur Gothaer Hausrat Premium
Für die Gothaer Hausrat Basis, die Gothaer Hausrat Plus und die Gothaer Hausrat Premium gelten die folgenden Klauseln, sofern diese vereinbart
wurden. Dies geht aus dem Antrag und dem Versicherungsschein hervor.
C 1.1 Die versicherte Wohnung ist über die Dauer von 120 Tagen hinaus nicht bewohnt und nicht beaufsichtigt.
Hausrat in vorübergehend Die Anzeigepflicht gemäß den vertraglichen Obliegenheiten ist erfüllt.
unbewohnter Wohnung
(Klausel 0008)
C 1.2 a) Der Versicherungsnehmer muss die im Antrag aufgeführten zusätzlichen Sicherungen bis zum ver-
Sicherungsvereinbarungen einbarten Zeitpunkt anbringen lassen und danach voll gebrauchsfähig erhalten und ordnungsgemäß
(Klausel 0009) betätigen.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine Obliegenheit nach a) vorsätzlich, so
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Oblie-
genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
keit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
c) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung ver-
pflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
d) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Ein-
tritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer inner-
halb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündi-
gen.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.
C 1.3 Die versicherte Wohnung wird durch eine Einbruchmeldeanlage überwacht.
Einbruchmeldeanlage
(Klausel 7011)
C 1.4 1. Leistungsversprechen und Definitionen
Diebstahl von Fahrrädern, a) Versichert ist unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch einfacher Diebstahl von
Fahrradanhängern, Kinder-
aa) Fahrrädern (auch mit Tretunterstützung bzw. Anfahrhilfe [z. B. Pedelecs, E-Bikes],
wagen, Krankenfahrstühlen
sofern diese nicht versicherungspflichtig sind),
(Klausel 7110)
bb) Fahrradanhängern,
cc) Kinderwagen,
dd) Krankenfahrstühlen, Gehhilfen, Rollatoren,
ee) Tretrollern und Kickboards.
b) Lose mit den unter Nr. a) genannten Gegenständen verbundene und regelmäßig deren
Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den genannten Gegen-
ständen entwendet worden sind.
2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
a) Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen zu beschaffen und aufzubewahren über:
aa) den Hersteller,
bb) die Marke und,
cc) die Rahmen- oder sonstige Identifikationsnummer oder -kennzeichen, sofern üblicherweise
vorhanden .
b) Fahrräder gemäß a) aa) und Fahrradanhänger gemäß a) bb) sind nur versichert, sofern sie in
verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss oder mindestens in gleichwertiger Weise gesichert
wurden. Dies ist z. B. der Fall, wenn Fahrräder an einem Fahrradträger mit abschließbarem Rah-
menhalter befestigt sind oder sich in einem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraft-
fahrzeuges befinden.
c) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versi-
cherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen
seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
56
[Seite 57]
3. Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer
a) Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit nach Nr. 2 a), so kann er Entschädigung nur
verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. Andernfalls ist die Entschädi-
gung auf höchstens 150 EUR begrenzt.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach Nr. 2 b), so ist der Versicherer nach
Maßgabe der in Abschnitt B 3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt
oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
4. Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen, Selbstbeteiligung
a) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
b) Für Kinderwagen, Krankenfahrstühle, Gehhilfen und Rollatoren gilt zusätzlich die mit dem Versi-
cherer vereinbarte Entschädigungsgrenze gemäß A 4.4.1.
c) Es gilt die im Antrag und Versicherungsschein festgelegte Selbstbeteiligung im Schadenfall.
Die Selbstbeteiligung richtet sich nach A 18.
5. Kündigung der Klausel
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können die Klausel Diebstahl von Fahrrädern, Fahrrad-
anhängern, Kinderwagen, Krankenfahrstühlen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten durch eine Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufen-
den Versicherungsjahres wirksam wird.
b) Kündigt der Versicherer die Klausel Diebstahl von Fahrrädern, Fahrradanhängern, Kinderwagen,
Krankenfahrstühlen, so kann der Versicherungsnehmer den davon unabhängig bestehen blei-
benden Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum
gleichen Zeitpunkt kündigen.
c) In jedem Falle einer vorzeitigen Beendigung der Klausel Diebstahl von Fahrrädern, Fahrradan-
hängern, Kinderwagen, Krankenfahrstühlen vor Ablauf des laufenden Versicherungsjahres
steht dem Versicherer für das Versicherungsjahr nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem
Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Gleiches gilt für den auf den
Hauptvertrag entfallenden Beitrag im Falle einer Kündigung des Versicherungsnehmers gem.
5.b).
C 1.5 1. Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, müssen alle Schließvorrichtungen und ver-
Sicherheitsvorschriften einbarten Sicherungen betätigt werden. Vereinbarte Einbruchmeldeanlagen sind einzuschalten. Dies
(Klausel 7610) gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen wird. Dazu gehört z. B. der Gang zum
häuslichen Briefkasten oder zur Mülltonne.
2. Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und Einbruchmeldeanlagen müssen in
gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden. Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu
beseitigen.
3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, kann der Ver-
sicherer nach Teil B 3.3.1.2 und B 3.3.3 VHB 2019 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder
teilweise leistungsfrei sein.
C 1.6 1. Sachen mit gesondert vereinbarter Versicherungssumme sind als besondere Gruppen (Positionen)
Sachen mit gesondert verein- versichert. Sie gelten abweichend von Teil A 9 und A 10 VHB 2019 nicht als Teil des Hausrats.
barter Versicherungssumme 2. Für die Versicherungssummen nach Nr. 1 gelten die Regelungen in Teil A 17.3 und A 17.4 VHB 2019.
(Klausel 7711) Ist nichts anderes vereinbart, gilt der ansonsten vereinbarte Unterversicherungsverzicht für diese
Gruppen (Positionen) nicht.
3. Die Versicherungssummen gemäß Nr. 1 verändern sich entsprechend den Bestimmungen über die
Anpassung der Versicherungssumme. Erhöhen sie sich dadurch über die ursprünglich vereinbarten
Versicherungssummen hinaus, gilt Folgendes: Der Mehrbetrag zwischen alter und neuer Versiche-
rungssumme wird für die Berechnung der Entschädigung verdoppelt.
4. Der Beitrag verändert sich gemäß den Bestimmungen über die Anpassung des Beitrags.
5. Versicherungsschutz im Rahmen der Außenversicherung besteht nicht.
C 2 Klauseln nur zur Gothaer Hausrat Basis
Für die Gothaer Hausrat Basis gelten die folgenden Klauseln, sofern diese vereinbart wurden. Dies geht aus dem Antrag und dem Versicherungs-
schein hervor.
C 2.1 1. Versicherungsschutz besteht nur für Wohnwagen, Wohnmobile, Wohnmobilheime oder ähnliche
Hausrat in Wohnwagen/ Kraftfahrzeuge bzw. Anhänger mit Wohneinrichtung, sofern sich diese ohne amtliches bzw. Versiche-
Wohnmobilheimen und rungszeichen dauerhaft auf Stellplätzen befinden. Zeiträume von weniger als 240 aufeinander fol-
Ähnlichem (Klausel 0001) genden Tagen pro Jahr gelten nicht als dauerhaft.
2. Weiterhin besteht Versicherungsschutz nur, sofern die Nutzung ausschließlich vom Versicherungs-
nehmer, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Personen oder Angehöriger erfolgt.
3. Der verschlossene Wohnwagen wird einem Gebäude im Sinn der Allgemeinen Bedingungen gleich-
gestellt.
57
[Seite 58]
4. Der Diebstahl/Raub des ganzen Wohnwagens ist kein Versicherungsfall im Sinn der vertraglichen
Bestimmungen.
5. Schäden auf Wegen und Fahrten sind nicht versichert.
Sofern Hausrat in Wohnwagen, Wohnmobilheimen etc. im Rahmen der Klausel 0001 versichert werden soll,
erfordert dies einen gesonderten Vertrag. Die Klausel kann nicht zu einem bereits bestehenden Vertrag (bzw.
einem Antrag) zu einer Haupt-, Neben-, Erst-, Zweit-, Ferienwohnung oder Wochenendhaus eingeschlossen
werden.
C 2.2 Abweichend von den Allgemeinen Bedingungen sind nicht versichert:
Hausrat in Nebenwohnungen 1. Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge;
(Klausel 7016)
2. Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
3. Schmucksachen, Edelsteine und Perlen;
4. Briefmarken, Münzen und Medaillen;
5. alle Sachen aus Gold oder Platin;
6. Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins.
C 3 Klauseln nur zur Gothaer Hausrat Plus und zur Gothaer Hausrat Premium
Für die Gothaer Hausrat Plus und die Gothaer Hausrat Premium gelten die folgenden Klauseln, sofern diese vereinbart wurden. Dies geht aus dem
Antrag und dem Versicherungsschein hervor.
C 3.1 Die Klausel gilt automatisch sofern die Gothaer Hausrat Plus oder Gothaer Hausrat Premium vereinbart ist.
Innere Unruhen, Streik und Abweichend von den Allgemeinen Bedingungen sind Schäden durch Innere Unruhen sowie Streik oder Aus-
Aussperrung (Klausel 7005) sperrung mitversichert.
a) Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die
öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen
Personen oder Sachen verüben.
b) Streik ist eine planmäßig durchgeführte auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, gemeinsame Arbeitsein-
stellung einer verhältnismäßig großen Anzahl von Arbeitnehmern.
c) Aussperrung ist eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, planmäßige Arbeitsausschließung einer ver-
hältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
d) Des Weiteren erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden, die der Versicherungsneh-
mer, dessen Arbeitnehmer oder andere in den versicherten Räumen berechtigt anwesende Personen
verursachen.
e) Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können diese Klausel durch eine Erklä-
rung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. Die Kündigung wird zwei Wochen nach
ihrem Zugang wirksam.
f) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
C 3.2 1. Versicherte Sachen
E-Bike Schutz (Klausel 7130) Versichert sind:
a) nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Fahrräder mit Tretunterstützung (Pedelecs),
die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben-
den Person sind, und
b) deren Funktion dienende Teile (wie Sattel, Lenker, Lampen, Gepäckträger) – einschließlich der
Akkus, der zur Diebstahlsicherung mitgeführten eigenständigen Schlösser und der mitgeführten
elektronischen Diebstahlsicherungen, und
c) soweit nicht nach b) versichert, Zubehör, wie z.B. Kindersitz, Fahrradkorb und Anhänger, es sei
denn dies ist gemäß Nr. 2 ausgeschlossen. Die Entschädigungsleistung für Zubehör ist pro Ver-
sicherungsfall auf 250,– EUR begrenzt.
2. Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
a) Elektrofahrräder, für die eine Zulassungs- und Versicherungspflicht besteht
b) Velomobile/vollverkleidete Fahrräder
c) Eigenbauten
d) Dirt-Bikes
e) Nachträglich angebaute optische und/oder elektronische Zubehörteile wie z. B. Navigations-
systeme, Action-Cams
58
[Seite 59]
3. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch nachfolgend beschriebene
Gefahren und Schäden beschädigt oder zerstört werden oder infolgedessen abhandenkommen.
3.1 Versicherungsschutz für
a) Fahrradunfall
Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Pedelec ein-
wirkendes Ereignis.
b) Fall- oder Sturzschäden
Versichert ist das Umfallen des Pedelecs sowie der Sturz mit dem Pedelec – auch ohne äußere
Einwirkung.
c) Vandalismus
Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter versicherte Sachen vorsätzlich beschädigt oder zerstört
(Sachbeschädigung).
3.2 Versicherungsschutz für Elektronikschäden
Elektronikschäden sind Beschädigungen an Akku, Motor und Steuerungsgeräten durch Kurzschluss,
Induktion und Überspannung.
3.3 Versicherungsschutz für Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten
3.4 Versicherungsschutz für den Verschleiß des Akkus
Der Verschleiß muss betriebsbedingt sein und liegt vor, wenn der Akku ab Erstkauf höchstens 3 Jah-
re alt ist und der Akku nur noch max. 50 % der vom Hersteller angegebenen Leistungskapazität
erbringt.
3.5 Versicherungsschutz für Fahrraddiebstahl
Versichert ist auch der einfache Diebstahl der nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen
Fahrräder mit Tretunterstützung (Pedelecs).
Lose mit den Pedelecs verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen gemäß Nr. 1
b) und Nr. 1 c) werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit dem Pedelec entwendet worden sind.
4. Ausschlüsse: Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
a) Schäden, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant vorsätzlich herbeigeführt hat
b) Schäden, die entstehen
− bei der Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Wettkämpfen, sei es im Privat-, Amateur-,
oder Profibereich, einschließlich den zugehörigen Übungs- und Trainingsfahrten
− bei Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit (auch Downhill-Fahrten) und
− bei Fahrten auf Crossstrecken (auch inoffiziellen), in Bikeparks oder ähnlichen Einrichtun-
gen
c) Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchti-
gen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden)
d) Schäden durch Rost oder Oxidation
e) Schäden durch Be- oder Verarbeitung oder Reparatur
f) Schäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems (z.B. Tuning) oder durch nicht fachge-
rechte Ein- oder Umbauten
g) Schäden durch ungewöhnliche, insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Rei-
nigung oder Verwendung des Pedelecs
h) Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus
Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haftet (z. B. Gewährleistungs- und Garantieansprü-
che)
i) Schäden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
5. Entschädigungsberechnung
5.1 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall insgesamt auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
Für Zubehörteile nach Nr. 1. c) ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf 250 EUR.
5.2 Ersetzt werden im Versicherungsfall bei
a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Neuwert
Neuwert ist der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen
Zustand bei Eintritt des Versicherungsfalles.
b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten für die Wiederherstellung der Verkehrs-
und Funktionstüchtigkeit, höchstens jedoch der Neuwert;
59
[Seite 60]
c) Elektronik- und Feuchtigkeitsschäden nach Alter des Pedelecs bzw. des betroffenen Teils ab
Erstkauf gestaffelt:
bis zu einem Alter von 3 Jahren 100 % der Reparaturkosten,
bis zu einem Alter von 6 Jahren 50 % der Reparaturkosten,
ab einem Alter über 6 Jahre 25 % der Reparaturkosten.
Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt, so besteht
kein Entschädigungsanspruch.
Restwerte werden angerechnet.
5.3 Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass die erforderlichen und tatsächlich angefallenen
Kosten der Reparatur oder Wiederbeschaffung nachgewiesen werden (Nachweis durch Original-
Händlerkaufbeleg oder Reparaturrechnung). Die entsprechende Reparaturkostenrechnung der Fahr-
radwerkstatt muss Angaben zum versicherten Fahrrad (mindestens Marke, Typ, Rahmennummer)
enthalten.
5.4 Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versi-
cherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
5.5 Es gilt die im Antrag und Versicherungsschein festgelegte Selbstbeteiligung im Schadenfall. Die
Selbstbeteiligung richtet sich nach A 18.
6. Obliegenheiten
6.1 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
a) Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen zu beschaffen und aufzubewahren über
aa) den Hersteller,
bb) die Marke und
cc) die Rahmennummer der versicherten Pedelecs.
Anderenfalls kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachwei-
sen kann. Im Falle eines Diebstahls ist die Entschädigung anderenfalls auf höchstens 150 EUR
begrenzt.
b) Die versicherten Pedelecs müssen in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss oder mindestens
in gleichwertiger Weise gesichert werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn Pedelecs an einem Fahr-
radträger mit abschließbarem Rahmenhalter befestigt sind oder sich in einem verschlossenen
Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges befinden.
c) Der Versicherungsnehmer hat bei Schäden durch strafbare Handlungen (z.B. Diebstahl, mutwilli-
ge Beschädigung oder Unfallflucht) diese unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
Sofern in Zusammenhang mit einem Schaden eine polizeiliche Aufnahme erfolgt ist, ist der Ver-
sicherer darüber zu informieren.
Wenn keine polizeiliche Aufnahme erfolgt ist, aber weitere Personen beteiligt sind, sind diese
dem Versicherer zu benennen.
6.2 Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach Nr. 5 und 6.1, so ist der Versicherer nach
Maßgabe der in Abschnitt B 3.3.3 der VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung
berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
7. Kündigung der Klausel E-Bike Schutz
7.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können die Klausel E-Bike Schutz jederzeit unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten durch eine Erklärung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündi-
gen.
Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden
Versicherungsjahres wirksam wird.
7.2 Kündigt der Versicherer die Klausel E-Bike Schutz, so kann der Versicherungsnehmer den davon
unabhängig bestehen bleibenden Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung
des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
7.3 In jedem Falle einer vorzeitigen Beendigung der Klausel E-Bike Schutz vor Ablauf des laufenden Ver-
sicherungsjahres steht dem Versicherer für das Versicherungsjahr nur derjenige Teil des Beitrags
zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Gleiches gilt für den
auf den Hauptvertrag entfallenden Beitrag im Falle einer Kündigung des Versicherungsnehmers
gem. Nr. 7.2.
60
[Seite 61]
C 3.3 1. Versicherte Sachen
Elektronik Schutz 1.1 Versichert sind Ihre zu privaten Zwecken genutzten Elektronik-, Elektro- und Gasgeräte der folgen-
(Klausel 7141) den Gerätegruppen:
• Haushaltsgeräte
• Informations- und Unterhaltungselektronik
• Kommunikationselektronik
1.2 Haushaltsgeräte
Dazu gehören zum Beispiel
1.2.1 Waschmaschine, Wäschetrockner, Mangel, Bügeleisen, Staubsauger, Bohnermaschine, Nass-
Trocken-Sauger,
1.2.2 Herd, Ofen, Mikrowellenherd, Minibackofen mit Grill, elektrische oder mit Gas betriebene Kochma-
schine, Geschirrspüler, Kühlschrank, Gefriertruhe, Kühl-Gefrier-Kombination, Kaffeemaschine,
Espressomaschine, Küchenmaschine,
1.2.3 Ventilator, Heizlüfter, Luftbefeuchter, portable Klimaanlage, Nähmaschine, Akku-Bohrschrauber,
Bohrmaschine, elektrische Heckenschere, elektrischer Rasenmäher, Heizkissen, Heizstrahler, Son-
nenbank, Personenwaage.
1.3 Informations- und Unterhaltungselektronik
Dazu gehören zum Beispiel
1.3.1 PCs/Laptops/Notebooks/Netbooks/Tablets inklusive elektronischem Zubehör (Maus, Monitor,
Tastatur, Scanner, Drucker, Kopierer, Steck-/Erweiterungskarten, Stift-Tablets, Plotter, USB-Geräte),
Network Attached Storage (NAS), Wechseldatenträger, digitale Kameras, Fotoapparate,
1.3.2 Fernseher, Bildschirm, Projektor, Beamer, DVD-/Video-/Blu-Ray-Player oder Recorder, Festplatten-
recorder, Satellitenschüssel, DVB-T-/DVB-S-Receiver, Decoder, Radio, Kassettenrekorder, CD-Player,
Stereoanlage, MP3-Player, (Schall-/USB-) Plattenspieler, Heimkinoanlagen, Mikrofon, digitale Mag-
netbänder, magneto-optische Digitalspeicher, A/D-Wandler, Klangregler, Regelverstärker, Verzöge-
rer, Verstärker, Lautsprecher,
1.3.3 elektrische Musikinstrumente, elektrische Spielzeuge, z. B. Modelleisenbahn, -flugzeug (ausgenom-
men Multikopter), -auto, -boot, Kinderfahrzeug.
1.4 Kommunikationselektronik
Dazu gehören zum Beispiel
Smartphone, Mobiltelefon, Funkgerät, Faxgeräte, Festnetztelefone, Anrufbeantworter, Router,
Modem, Splitter, NTBA.
2. Nicht versicherte Sachen
Nicht versicherte Sachen sind
2.1 Arbeitsgeräte, die Ihrem Beruf oder Gewerbe dienen,
2.2 Kraftfahrzeuge aller Art,
2.3 Leuchtmittel, wie LED-Lampen, Glühbirnen, Leucht- und Leuchtstoffröhren,
2.4 Wechselobjektive für Kameras,
2.5 Drohnen und Multikopter,
2.6 E-Bikes, Pedelecs und alle weiteren Elektrofahrzeuge, sofern sie nicht unter 1. erwähnt sind.
3. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstö-
rungen von versicherten Sachen. Voraussetzung ist, dass die Gefahren und Schäden nicht nach Nr. 4
ausgeschlossen sind.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant weder recht-
zeitig vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen können.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Schäden durch:
3.1 Bedienungsfehler,
3.2 Kurzschluss, Überstrom, Überspannung und Induktion,
3.3 Bodenstürze und Bruchschäden,
3.4 Feuchtigkeits- und Flüssigkeitsschäden,
3.5 Konstruktions- oder Materialfehler nach dem Ablauf der gesetzlichen Garantie.
4. Ausschlüsse: Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
4.1 Gefahren und Schäden, die nach A 1 bis A 7 der VHB 2019 oder über weitere Klauseleinschlüsse
dem Grunde nach versicherbar oder dort ausgeschlossen sind. Dies gilt nicht für Gefahren, die in Nr.
3 aufgeführt sind.
Etwaige Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligungen der VHB 2019 und von versicherbaren
Klauseln können über diese Regelung nicht ausgeweitet werden.
61
[Seite 62]
Dies sind insbesondere:
Feuer (A 3), Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Eindringen sowie Raub oder den Versuch einer
solchen Tat, Diebstahl (A 4), Leitungswasser (A 5), Naturgefahren (A 6), Glasbruch (A 7)
4.2 Schäden, die unter die Gewährleistung des Herstellers fallen (z. B. Fabrikations- und Material-
defekte);
4.3 Schäden die durch die natürliche Beschaffenheit, Verschleiß, Abnutzung, Funktionsstörungen, Rost,
Witterungseinflüsse auftreten;
4.4 Schäden aufgrund bestimmungswidrigem Gebrauch, mangelnder Wartung;
4.5 Schäden, die bei Veranstaltungen mit Renncharakter/Wettbewerben (z. B. Ski-/Snowboardspringen,
-rennen) jeweils einschließlich Training dazu – auftreten;
4.7 reine Glasbruchschäden an Cerankochfeldern, sofern nicht die dazugehörige Elektronik ebenfalls
beschädigt ist;
4.8 Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen
(z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden).
5. Entschädigungsberechnung
5.1 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall insgesamt auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
5.2 Ersetzt werden im Versicherungsfall
5.2.1 bei Totalschäden der Zeitwert der versicherten Gegenstände zum Zeitpunkt des Schadenfalls.
Der Zeitwert beträgt unter Ausschluss des Nachweises eines höheren oder geringeren Wertes
– im Jahr nach der Anschaffung 100 % des Neuwerts
– im 2. Jahr nach der Anschaffung 80 % des Neuwerts
– im 3. Jahr nach der Anschaffung 60 % des Neuwerts
– im 4. Jahr nach der Anschaffung 50 % des Neuwerts
– im 5. Jahr nach der Anschaffung 40 % des Neuwerts
– im 6. Jahr nach der Anschaffung 40 % des Neuwerts
– im 7. Jahr nach der Anschaffung 30 % des Neuwerts
– im 8. Jahr nach der Anschaffung 20 % des Neuwerts
– im 9. Jahr nach der Anschaffung 10 % des Neuwerts
– im 10. Jahr nach der Anschaffung 10 % des Neuwerts
ab dem 11. Jahr nach der Anschaffung besteht kein Versicherungsschutz mehr.
Der Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
Zustand.
5.2.2 bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten für die Wiederherstellung der Funktions-
tüchtigkeit, höchstens jedoch der Zeitwert.
5.3 Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versi-
cherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
5.4 Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
Selbstbeteiligung gekürzt. Der Abzug der Selbstbeteiligung erfolgt vor Anwendung einer Entschädi-
gungsgrenze. Es gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % vom entschädigungspflichtigen
Betrag, mind. 50 Euro je Versicherungsfall.
6. Obliegenheiten
6.1 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
6.1.1 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, das Alter, die Marke und die Serien-
nummer der versicherten Sachen zu beschaffen und aufzubewahren. Anderenfalls kann er Entschä-
digung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
6.1.2 Bei Beschädigung oder Zerstörung hat der Versicherungsnehmer eine Bestätigung einer Fachwerk-
statt über Art und Umfang des Schadens, Schadenursache, das Gerätealter und die Höhe der vor-
aussichtlichen Reparaturkosten und des Wiederbeschaffungswertes einzureichen.
6.2 Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach Nr. 6.1, so ist der Versicherer nach Maß-
gabe der in Abschnitt B 3.3.3 der VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berech-
tigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Je nach vereinbarter Produktlinie findet A 17.7 der VHB 2019 Anwendung.
62
[Seite 63]
7. Kündigung der Klausel Elektronik Schutz
7.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können die Klausel Elektronik Schutz jederzeit unter Einhal-
tung einer Frist von drei Monaten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. Der Versi-
cherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versiche-
rungsjahres wirksam wird.
7.2 Kündigt der Versicherer die Klausel Elektronik Schutz, so kann der Versicherungsnehmer den davon
unabhängig bestehen bleibenden Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung
des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
7.3 In jedem Falle einer vorzeitigen Beendigung der Klausel Elektronik Schutz vor Ablauf des laufenden
Versicherungsjahres steht dem Versicherer für das Versicherungsjahr nur derjenige Teil des Bei-
trags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Gleiches gilt für
den auf den Hauptvertrag entfallenden Beitrag im Falle einer Kündigung des Versicherungsnehmers
gem. 7.2.
C 3.4 1. Versicherte Schäden und Leistungen
Internet Schutz Versicherungsschutz besteht für:
(Klausel 7142)
1.1 Vermögensschäden aufgrund missbräuchlicher Verfügungen Dritter
Im Rahmen des Versicherungsvertrages besteht weltweiter Versicherungsschutz für unmittelbare Ver-
mögensschäden, die dem Versicherungsnehmer durch missbräuchliche Verfügungen Dritter auf
einem Konto entstehen. Voraussetzung ist, dass der Schaden nicht anderweitig erstattet wird.
Versichert sind
a) Karten mit Zahlungsfunktion (beispielsweise Kredit- oder Debitkarten) von Geldinstituten oder
Karten-Vertragspartnern;
b) Konten bei einer Bank oder Sparkasse.
In beiden vorgenannten Fällen muss es sich um ein Institut mit Sitz in Deutschland handeln (deut-
sche IBAN, Bankleitzahl oder BIC).
1.1.1 Versichert sind Vermögensschäden, die verursacht wurden durch
1.1.1.1 Phishing-Betrug
Von Phishing spricht man, wenn sich der Täter mit Hilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs-
und Identifikationsdaten vom Empfänger verschafft, wobei der Täter typischerweise durch die Täu-
schung über die tatsächliche Identität ein Vertrauensverhältnis ausnutzt. Mit den gewonnenen
Daten nimmt der Täter unter der Identität des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen
vor.
1.1.1.2 Pharming-Betrug
Von Pharming spricht man, wenn sich der Täter durch das Umleiten des Internetnutzers auf gefälsch-
te Webseiten durch Manipulation des Webbrowsers (beispielsweise durch DNS-Spoofing) vertrauli-
che Zugangs- und Identifikationsdaten vom Empfänger verschafft. Mit den gewonnenen Daten
nimmt der Täter unter der Identität des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vor.
1.1.1.3 Hacking-Betrug
Von Hacking spricht man, wenn der Täter mittels verdeckt operierender Schadprogramme auf dem
Computer sowie mobilen Endgeräten an Zugangs- und Identifikationsdaten zu Bank- oder Sparkas-
senkonten sowie virtuellen Konten gelangt. Mit Hilfe dieser Daten werden vom Täter im Namen des
Versicherungsnehmers nicht autorisierte Zahlungsvorgänge ausführt.
1.1.1.4 Skimming-Betrug (Kartenmissbrauch)
Von Skimming spricht man, wenn die Magnetstreifen-Daten Ihrer Karte am Geldautomat oder
Bezahl-Terminal unbemerkt kopiert oder gelesen, die PIN ausspioniert und danach die Karte dupli-
ziert wird. Das kann beispielsweise durch rechtswidrige Manipulation des Karten-Einzugsschlitzes
oder Anbringen einer falschen Tastatur erfolgen. Anschließend speichern die Täter die gestohlenen
Daten auf Karten-Dubletten, die sie an Geldautomaten bzw. Bezahl-Terminals nutzen.
1.1.1.5 Cash-Trapping
Von Cash-Trapping spricht man, wenn
a) am Geldausgabeschacht eine täuschend echt aussehende Blende mit doppelseitigem Klebe-
band an der Rückseite angebracht ist. An diesem Klebeband bleiben die vom Geldautomaten
ausgegebenen Geldscheine hängen und werden vom Täter entnommen.
b) der Täter die Klappe des Geldausgabeschachts so manipuliert, dass sie sich im Falle einer
Abhebung nicht automatisch öffnet und das ausgezahlte Geld im Schacht für den Kunden nicht
sichtbar zurückbleibt. Der Täter entnimmt das ausgezahlte Geld mittels eines speziell dafür
angefertigten Werkzeuges aus dem Automaten.
63
[Seite 64]
1.1.2 Selbstbehalt
Aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen verlangt ein Geldinstitut, Karten-Vertrags-
partner oder sonstiger Vertragspartner vom Versicherungsnehmer einen Teil des Schadens (Selbst-
behalt) selbst zu tragen.
1.1.3 Wiederbeschaffungskosten für Zahlungskarten und Identifikationsdokumente
Dies sind Wiederbeschaffungskosten von persönlichen und privaten Zahlungskarten (z. B. Kredit-
und Debitkarten) sowie Identitätsdokumenten (z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führer-
schein).
Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Versicherungsnehmer Opfer eines Identitätsmiss-
brauchs im Sinne von Ziffer 1.1.1.1 bis 1.1.1.5 geworden ist und die Zahlungskarte aus diesem
Grunde gesperrt wurde. Wir erstatten die notwendigen Gebühren für das Ausstellen einer neuen Kar-
te, wenn das ausgebende Institut dies verlangt. Dasselbe gilt, wenn ein Identitätsdokument miss-
bräuchlich eingesetzt wurde und die zuständige Behörde Kosten für Neu- bzw. Ersatzdokumente in
Rechnung stellt.
1.2 Vermögensschäden aufgrund von Konflikten mit Online Händlern (Interneteinkauf)
1.2.1 Online Einkäufe von neuen Waren (nur Verlust)
Versichert sind vom Versicherungsnehmer über das Internet gekaufte neue Waren (körperlicher
Gegenstände), die der privaten Nutzung dienen und die in einem Zahlungsvorgang vollständig
bezahlt wurden (kein Ratenkauf). Versicherungsschutz besteht für die Nichtlieferung (Verlust) der
versicherten Ware.
Eine Nichtlieferung der Ware liegt vor, wenn die Ware nicht geliefert wird.
Dies ist der Fall, wenn zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin kein Zugang der Ware beim
Versicherungsnehmer erfolgt ist und
• der Versicherungsnehmer mit dem Verkäufer Kontakt aufgenommen und ihn in Textform (z. B.
E-Mail, Telefax oder Brief) aufgefordert hat, die Lieferung innerhalb einer weiteren Frist von zwei
Wochen vorzunehmen und
• der Verkäufer seinen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt.
1.2.2 Online Buchungen von Dienstleistungen
Versichert sind vom Versicherungsnehmer über das Internet gebuchte einmalige Dienstleistungen.
Dies sind insbesondere Buchungen von Hotel, Ferienwohnung, Mietwagen oder Flug.
Eine Nichterbringung von Dienstleistungen liegt vor, wenn
• die Dienstleistung zum vereinbarten Termin nicht erbracht wird.
• der Versicherungsnehmer mit dem Dienstleister Kontakt aufgenommen hat und ihn in Textform
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) aufgefordert hat, die Dienstleistung innerhalb einer angemesse-
nen Frist zu erbringen.
• der Dienstleister seinen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt.
2 Nicht versicherte Schäden und Leistungen
Nicht versichert sind:
a) Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder in betrügerischer Absicht herbeigeführt
hat;
b) Schäden als Folge einer missbräuchlichen Konto-Verfügung; beispielsweise: entgangener
Gewinn, Zinsverlust oder Kosten der Rechtsverfolgung;
c) Schäden, soweit diese anderweitig ersetzt werden. Dies kann beispielsweise eine andere Versi-
cherung, ein Geldinstitut bzw. Karten-Vertragspartner oder Dienstleister sein;
d) Schäden durch unbeaufsichtigte Abgabe der Karte an Dritte zur Bezahlung;
e) Schäden, die der Versicherungsnehmer nur deshalb selber zu tragen hat, weil gesetzliche oder
vertragliche Anzeige-Pflichten gegenüber dem kontoführenden Geldinstitut bzw. Karten-Ver-
tragspartner vorsätzlich nicht erfüllt wurden. Dies gilt auch, wenn der Zeitraum zur Prüfung und
Feststellung einer nicht autorisierten Zahlung vorsätzlich ungenutzt blieb;
f) Schäden, die aus einem Schaden-Ereignis vor Beginn des Versicherungsschutzes resultieren;
g) Karten und Konten, die von einem Institut außerhalb Deutschlands herausgegeben wurden;
h) Warenbestellungen oder Online Buchungen mit einem Gesamtwert unter 50 Euro (ohne Ver-
sandkosten), Bargeld (auch digitale Währungen, Gold- und Silbermünzen, Sammlermünzen und
-medaillen), Briefmarken und sonstige Wertzeichen, Gutscheine, Eintrittskarten für Veranstaltun-
gen, Telefon- oder sonstige Chipkarten, Schecks, Reiseschecks, Wertpapiere aller Art, Abonne-
ments, wiederkehrende Dienstleistungen;
i) Kapitalgeschäfte, Termin- und Spekulationsgeschäfte und Wetten;
j) Medikamente, verderbliche Waren, Pflanzen und Tiere;
k) Waffen und illegal erworbene oder verbotene Waren;
l) Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge oder Industriegüter (z. B. Flugzeuge, Autos, Motorräder,
Maschinen und deren Ausrüstung und Zubehör);
64
[Seite 65]
m) Urheberrechte sowie Rechte, auch wenn diese in einer Urkunde oder einem Datenträger ver-
brieft sind;
n) Downloads sowie (Software-)Lizenzen;
o) Verträge, die im Darknet (nur mit spezieller Zugangssoftware – Torbrowser – oder ähnlichen Ver-
fahren erreichbar) geschlossen wurden;
p) Waren, die unter Verwendung von nicht staatlich reglementierten Zahlungsmitteln (z. B. Bit-
coins, Terracoins, Litecoins und ähnlichem) erworben werden;
q) Schäden, soweit der Vertragspartner seinen Firmen- oder Wohnsitz außerhalb des europäischen
Wirtschaftsraums (EU-Mitgliedsstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) oder in der
Schweiz hat.
3. Entschädigungsberechnung und Leistungserbringung
Die Entschädigungen und Leistungen sind begrenzt:
3.1 Vermögensschäden aufgrund missbräuchlicher Verfügung Dritter auf Konten
Für die in 1.1 genannten Fälle beträgt die Jahreshöchstentschädigung 15.000 Euro. Pro Jahr sind
drei Versicherungsfälle versichert.
Werden Zugangsdaten oder Karten-Dubletten, die durch Phishing, Pharming, Hacking oder Skim-
ming erlangt bzw. erstellt wurden, mehrfach eingesetzt, so handelt es sich um einen Versicherungs-
fall.
3.2 Vermögensschäden aufgrund von Konflikten mit Online-Händlern (Interneteinkauf)
Für Schäden gemäß 1.2 beträgt die Jahreshöchstentschädigung 7.500 Euro. Pro Jahr sind drei Versi-
cherungsfälle versichert.
Voraussetzung ist, dass eine Mindestschadenhöhe von 50 Euro vorliegt.
4. Obliegenheiten
4.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
a) Keine Weitergabe von Passwörtern und Zugangscodes
Passwörter, Zugangscodes und ähnlich vertrauliche Informationen dürfen nicht vom Versiche-
rungsnehmer an Dritte weitergegeben werden. Diese Obliegenheit ist nicht verletzt, wenn der
Dritte in einer für Phishing oder Pharming typischen Weise vorspiegelt, dass es sich um eine
Mail oder die Webseite des Zahlungsdienstleisters handelt.
b) Verwendung einer Sicherheitssoftware
Außerdem muss eine aktuelle Sicherheitssoftware auf allen Geräten, die Sie im Internet nutzen,
installiert sein. Auch müssen automatische Updates in den Einstellungen der Sicherheitssoftwa-
re aktiviert sein.
4.2 Obliegenheiten nach Eintritt desVersicherungsfalles
a) Sie haben nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen.
Nach Bekanntwerden eines Vermögensschadens müssen Sie
• das kontoführende Geldinstitut bzw. den Dienstleister unverzüglich darüber informieren.
• die Sperrung des betroffenen Kontos bzw. der betroffenen Karte veranlassen.
Dies gilt auch für Konten bei sonstigen Vertragspartnern (z. B. Bezahlsysteme, Online-Kun-
denkonten).
• uns bei der Durchsetzung der Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen, indem Sie hierfür
alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die entsprechenden Unterlagen aushändigen.
b) Sie müssen uns eine missbräuchliche Konto-Verfügung unverzüglich melden, wenn Sie davon
Kenntnis erlangt haben. Schäden durch strafbare Handlungen zeigen Sie bitte unverzüglich bei
der zuständigen Polizeidienststelle an.
c) Sie müssen uns jede Auskunft erteilen und alle Nachweise einreichen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalles und zur Leistungsüberprüfung erforderlich sind.
Das sind insbesondere folgende Unterlagen:
• eine Erklärung des kontoführenden Geldinstituts oder sonstigen Karten-Vertragspartners,
mit der die Übernahme des Schadens ganz oder teilweise abgelehnt wurde.
• die Bestätigung der Straf-Anzeige gegen den Verursacher des Schadens bzw. gegen Unbe-
kannt.
• Korrespondenz mit anderen Vertragspartnern sowie deren Kontakt-Daten im Zusammen-
hang mit dem Versicherungsfall.
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[Seite 66]
4.3 Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach Nr. 4.1 und 4.2, so ist der Versicherer
nach Maßgabe der in Abschnitt B 3.3.3 der VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi-
gung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Je nach vereinbarter Produktlinie findet A 17.7 der VHB 2019 Anwendung.
5. Kündigung der Klausel Internet Schutz
5.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können die Klausel Internet Schutz jederzeit unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. Der Versiche-
rungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versiche-
rungsjahres wirksam wird.
5.2 Kündigt der Versicherer die Klausel Internet Schutz, so kann der Versicherungsnehmer den davon
unabhängig bestehen bleibenden Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung
des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
5.3 In jedem Falle einer vorzeitigen Beendigung der Klausel Internet Schutz vor Ablauf des laufenden
Versicherungsjahres steht dem Versicherer für das Versicherungsjahr nur derjenige Teil des Bei-
trags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Gleiches gilt für
den auf den Hauptvertrag entfallenden Beitrag im Falle einer Kündigung des Versicherungsnehmers
gem. 5.2.
C 3.5 1. Versicherte Sachen
Smart Home Schutz Der Versicherungsnehmer betreibt eine Smart Home-Anlage innerhalb der versicherten Wohnung.
(Klausel 7143) Die Bezeichnung der Anlage geht aus Antrag und Versicherungsschein hervor.
Versichert sind die Zentraleinheit und alle weiteren Komponenten dieser Smart Home-Anlage. Versi-
chert sind auch die Komponenten der Smart Home-Anlage, die für den Einsatz auf dem Grundstück
vorgesehen sind.
2. Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind Komponenten der Smart Home-Anlage, die nicht an die Zentraleinheit per Funk
oder Kabel angebunden sind.
3. Erhöhung von Entschädigungsgrenzen
3.1 In Erweiterung zu den VHB 2019 sind folgende Entschädigungsleistungen für die vereinbarte Pro-
duktlinie Gothaer Hausrat Plus oder Gothaer Hausrat Premium erhöht um:
Leistung Erhöhung um Verweis
Kostenersatz für Einbruchsicherungen 500 EUR A 14.1.22
Entschädigungsgrenze für Bargeld außerhalb von 2.000 EUR A 19.3.2.1
Wertschutzbehältnissen
Grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung von Obliegenheiten 2.000 EUR A 17.7
und Sicherheitsvorschriften
3.2 In Erweiterung zu den VHB 2019 sind versicherte Sachen gemäß Nr. 1 gegen Unbenannte Gefahren
gemäß A 8 ohne Entschädigungsgrenze versichert.
Die Selbstbeteiligung gemäß A 8.3 entfällt.
4. Obliegenheiten
4.1 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
4.1.1 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller und die genaue Bezeichnung der versi-
cherten Smart Home-Anlage inkl. aller Komponenten zu beschaffen und aufzubewahren. Anderen-
falls kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
4.1.2 Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, muss die Alarmfunktion der Smart Home-
Anlage aktiviert sein. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen wird. Dazu
gehört z. B. der Gang zum häuslichen Briefkasten oder zur Mülltonne.
Die Zentraleinheit und alle weiteren Komponenten der Smart Home-Anlage müssen in gebrauchsfä-
higem Zustand erhalten werden. Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
4.2 Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer
4.2.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer nach Teil B
3.3.1.2 und B 3.3.3 VHB 2019 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei
sein.
Je nach vereinbarter Produktlinie findet A 17.7 der VHB 2019 Anwendung.
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C 4 Klauseln nur zur Gothaer Hausrat Premium
Für die Gothaer Hausrat Premium gilt die folgende Klausel, sofern diese vereinbart wurde. Dies geht aus dem Antrag und dem Versicherungs-
schein hervor.
C 4.1 1. Erhöhung von Entschädigungsgrenzen
Kunst & Mobilien Schutz 1.1 In Erweiterung zu den VHB 2019 sind folgende Entschädigungsleistungen für die vereinbarte
(Klausel 7155) Produktlinie Gothaer Hausrat Premium begrenzt auf:
Leistung Kunst & Mobilien Schutz Verweis
Versicherte Gefahren
Unbenannte Gefahren 100 Prozent der A8
Versicherungssumme
Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, 5.000 EUR A 4.4.1
Gehhilfen, Rollatoren
Diebstahl vom Grundstück 5.000 EUR A 4.4.2
Diebstahl aus Kfz oder Wassersportfahrzeugen 5.000 EUR A 4.4.3
Diebstahl aus Patientenzimmern 5.000 EUR A 4.4.4
Diebstahl aus Schiffs-, Zugkabinen, Schlafwagen- 5.000 EUR A 4.4.5
abteilen
Trickdiebstahl 5.000 EUR A 4.4.6
Taschendiebstahl 5.000 EUR A 4.4.7
Diebstahl aus Behältnissen außerhalb von 5.000 EUR A 4.4.8
Gebäuden
Nässeschäden aufgrund von Regen- und Schmelz- 5.000 EUR A 5.3.2
wasser
Sturm und Hagel auf dem Grundstück 5.000 EUR A 6.3.8
Versicherte Sachen
Wertsachen 100 Prozent der A 19.3.1
Versicherungssumme
Schmucksachen etc. außerhalb von 50.000 EUR A 19.3.2.3
Wertschutzbehältnissen
Bargeld an bestimmten Festtagen 10.000 EUR A 19.3.2.4
Sportausrüstung außerhalb der Wohnung 10.000 EUR A 13.8
Versicherungsort
Außenversicherung 30 Prozent der Versicherungs- A 13.6
summe, mindestens 75.000 EUR
Eigener Haushalt von Kindern 30.000 EUR, bis zu 12 Monate A 13.7
Einliegerwohnung 10.000 EUR A 12.6
1.2 Abweichend von A 8.2.14 sind Schäden an leicht zerbrechlichen Gegenständen mitversichert.
1.3 Freizügigkeit
Abweichend von A 13.9 ist der Hausrat in Zweiwohnungen und Ferienhäusern wie folgt versichert:
– Innerhalb des EWR (Europäischen Wirtschaftsraumes),
– bis zu 100 Prozent der Versicherungssumme,
– gegen Schäden durch weitere Elementargefahren gemäß A 6.4, sofern diese für die versicherte
Hauptwohnung vereinbart wurden,
– Hotelkosten gemäß A 14.1.3,
– Wertsachen gemäß 1.1.
Voraussetzung ist, dass die Versicherungsorte für Zweitwohnungen und Ferienhäuser vertraglich ver-
einbart und im Versicherungsschein dokumentiert wurden.
2. Kündigung der Klausel Kunst & Mobilien Schutz
2.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können die Klausel Kunst & Mobilien Schutz jederzeit unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. Der
Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Ver-
sicherungsjahres wirksam wird.
2.2 Kündigt der Versicherer die Klausel Kunst & Mobilien Schutz, so kann der Versicherungsnehmer
den davon unabhängig bestehen bleibenden Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
2.3 In jedem Falle einer vorzeitigen Beendigung der Klausel Kunst & Mobilien Schutz vor Ablauf des lau-
fenden Versicherungsjahres steht dem Versicherer für das Versicherungsjahr nur derjenige Teil des
Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Gleiches gilt
für den auf den Hauptvertrag entfallenden Beitrag im Falle einer Kündigung des Versicherungsneh-
mers gem. 2.2.
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Abschnitt D – Anhang
D 1 Auflistung von Wertschutzbehältnissen zu A 19.2.3
Höchstentschädigung von Wertsachen bei Aufbewahrung in Wertschutzbehältnissen,
sofern versicherungsvertraglich und bedingungsgemäß vereinbart
Wertschutzschränke nach DIN EN 1143-1 Widerstandsgrad (WG) Privat
Resistance Grade (RG) Höchstentschädigung
Wertschutzschrank WG – RG N (0) 40.000 EUR
Wertschutzschrank WG – RG 1 (I) 65.000 EUR
Wertschutzschrank WG – RG 2 (II) 100.000 EUR
Wertschutzschrank WG – RG 3 (III) 250.000 EUR
Wertschutzschrank WG – RG 4 (IV) 400.000 EUR
Wertschutzschrank WG – RG 5 (V) Absprache
Sicherheitsschränke nach DIN EN 14450 Widerstandsstufe Privat
Security Level Höchstentschädigung
Sicherheitsschrank Klasse S 1 5.000 EUR
Sicherheitsschrank Klasse S 2 30.000 EUR
Panzer-Geldschränke (geprüft) Sicherheitsstufe Privat
Wertschränke (geprüft) Höchstentschädigung
Wertbehältnisse (ungeprüft)
Panzer-Geldschrank RAL-RG 626/10 D 10 VDMA 24990 250.000 EUR
Panzer-Geldschrank RAL-RG 621/20 D 20 VDMA 24990 400.000 EUR
Wertschrank RAL-RG 626/2 C1 VDMA 24990 65.000 EUR
Wertschrank RAL-RG 626/2 C2 VDMA 24990 100.000 EUR
Gepanzerter Geldschrank Absprache
Mehrwandiger Stahlschrank
Eigengewicht mindestens 200 kg B / VDMA 24992 40.000 EUR
Eingemauerter Stahlwandschrank
mit mehrwandiger Tür B / VDMA 24992 40.000 EUR
Geprüfte und zertifizierte Wertschutzbehältnisse bzw. Safes, hierzu zählen Wertschutzschränke, Sicherheitsschränke, Wertschränke, Panzer-
geldschränke, sind über eine Prüfplakette identifiziert, die auf der Innenseite der Tür angebracht sein muss.
Ungeprüfte und nichtzertifizierte Wertschutzbehältnisse bzw. Safes sind nicht über eine Prüfplakette identifizierbar. Erkennungsmerkmale:
• Freistehende, mehrwandige Wertbehältnisse Sicherheitsstufe B/VDMA 24992
• Die Stärke („Dicke“) von Tür und Korpus muss jeweils mindestens 60 mm betragen;
• die Verriegelung erfolgt über ein oder mehrere Kombinations- / Code-Schlösser (mechanisch oder elektronisch) und / oder Schlüssel-
schlösser (mechanisch oder elektronisch);
• das Eigengewicht muss mindestens 200 kg betragen.
• Eingemauerte Wertbehältnisse Sicherheitsstufe B/VDMA 24992 mit mehrwandiger Tür
• Die Stärke („Dicke“) der Tür muss mindestens 30 mm betragen;
• die Verriegelung erfolgt über ein oder mehrere Kombinations- / Code-Schlösser (mechanisch oder elektronisch) und / oder Schlüssel-
schlösser (mechanisch oder elektronisch);
• das Wertbehältnis ist in einer Wand oder im Fußboden verankert, bündig eingegossen und / oder eingemauert. Die Front- und Rückseite
sind bündig eingebaut, d. h. stehen nicht über
• Gepanzerte Geldschränke:
• Schwere Bauart; die Stärke („Dicke“) von Tür und Korpus beträgt jeweils mehr als 60 mm;
• die Verriegelung erfolgt über ein oder mehrere Kombinations- / Code-Schlösser (mechanisch oder elektronisch) und / oder Schlüssel-
schlösser (mechanisch oder elektronisch);
• das Eigengewicht liegt weit über 300 kg.
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D 2 Gothaer Garantie-Paket
Information zu Ihrem Gothaer Garantie-Paket
GDV-Musterbedingungen und Unsere Versicherungsbedingungen VHB 2019 zur
Mindeststandards des Arbeits- • Gothaer Hausrat Plus und
kreises Beratungsprozesse
• Hausrat Premium
entsprechen in Bezug auf
• den dargestellten Versicherungsschutz und
• die Leistungsinhalte
mindestens den vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e. V. (GDV – www.gdv.de) empfohlenen
Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2016 – Quadratmetermodell) – Version 26.05.2017.
In Abweichung von Abschnitt B 1.1 der GDV-Bedingungen für die aufgeführten weiteren Elementargefahren
gilt eine Wartezeit von einem Monat ab Versicherungsbeginn. Diese Wartezeit entfällt, sofern Versicherungs-
schutz
• gegen diese Gefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und
• ohne zeitliche Unterbrechung fortgesetzt wird und
• nicht vom Vorversicherer gekündigt wurde.
Die Wartezeit entfällt auch, wenn der Versicherungsbeginn mindestens einen Monat nach dem Antragsein-
gang liegt.
Auch erfüllen unsere Versicherungsbedingungen VHB 2019 die vom „Arbeitskreis Beratungsprozesse“
(www.beratungs-prozesse.de) mit Stand vom 17.02.2010 empfohlenen
• Entschädigungsgrenzen,
• Deckungssummen sowie
• zu versichernden Schäden.
Weichen unsere VHB 2019 zur
• Gothaer Hausrat Plus oder
• Gothaer Hausrat Premium
in Bezug auf
• den dargestellten Versicherungsschutz oder
• die Leistungsinhalte
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den oben genannten
• GDV Musterbedingungen oder
• Leistungsinhalten des „Arbeitskreises Beratungsprozesse“
ab, werden wir uns nicht darauf berufen. Bei der Regulierung werden wir die für den Versicherungsnehmer
günstigeren Bedingungen anwenden.
Werden nach Abschluss des Versicherungsvertrages neue
• GDV Musterbedingungen oder
• Risikoanalysen des „Arbeitskreises Beratungsprozesse“
herausgegeben, so erstreckt sich unsere Garantie nicht automatisch auch auf diese Neuerungen. Zu deren
Einbeziehung ist eine Änderung bzw. Aktualisierung des Vertrages erforderlich.
Innovationsklausel Sofern unsere VHB 2019 zur
• Gothaer Hausrat Basis,
• Gothaer Hausrat Plus oder
• Gothaer Hausrat Premium
ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert werden, so gilt: Diese
Vorteile sind ab dem Zeitpunkt der Änderung auch für alle Bestandsverträge der entsprechenden Produktli-
nie gültig, denen die VHB 2019 (mit älteren Ständen) zugrunde liegen.
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D 3 Information zu Ihren Extra-Services
Als Kunde der Gothaer profitieren Sie von zahlreichen Informations- und Soforthilfeleistungen rund um die Themen Auto, Reise sowie Haus und
Wohnung. Das Gothaer Service-Telefon 0800 4464000 steht Ihnen hierfür an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr zur Verfügung.
Die im Folgenden aufgeführten Extra-Services für unterwegs und für Ihr Zuhause sind kostenfrei für Sie.
Extra-Services für unterwegs Unterwegs und auf Reisen kann viel passieren. Und das nicht nur mit dem Auto.
So individuell, wie es Ihre Situation erfordert, versuchen wir auch, Ihnen zu helfen – schnell und zuverlässig.
Hier einige Beispiele:
Services bei Fahrzeug-Ausfall Damit Sie weiter kommen, wenn Sie einmal liegen bleiben – wir helfen Ihnen:
• Vermitteln von Pannenhilfs-, Abschlepp- und Bergungsdiensten
• Nennen von KFZ-Werkstätten
• Organisieren des KFZ-Rücktransports (inkl. Pick-up-Service)
Traveller-Services Damit Sie Ihre schönsten Wochen im Jahr sicher genießen können – wir helfen Ihnen:
• Telefonische Dolmetscherdienste
• Telefonische Reiseberatung (Impf-, Gesundheits-, Devisen- und Aufenthaltsbestimmungen)
• Nennen und Vermitteln von Hotelunterkünften, Mietwagenstationen, Dolmetschern und Rechtsanwälten
im In- und Ausland
• Organisieren einer (vorzeitigen Heim- bzw. verspäteten An-)Reise
• Nennen und Einschalten von Botschaften und Konsulaten bei Notfällen im Ausland
• Hilfe bei der Ersatzbeschaffung von Pässen, Führerschein etc. und bei der Kreditkartensperrung
Gesundheits-Services Damit Sie gut versorgt sind – wir helfen Ihnen:
• Nennen von qualifizierten Ärzten und Krankenhäusern im In- und Ausland, Rehakliniken etc.
• Gespräche vermitteln zwischen behandelndem Arzt und Hausarzt
• Besorgen und Versenden von lebenswichtigen Medikamenten, Brillen und medizinischen Hilfsmitteln
• Organisieren von Überführungen und Bestattungen inkl. Abwickeln aller Formalitäten im Ausland
Die Kosten für die vermittelten Leistungen wie z. B. Medikamente oder Bahnfahrkarten werden nicht über-
nommen.
Extra-Services für Ihr Zuhause Sie haben sich ausgesperrt? Oder brauchen Sie einfach für eine Renovierung einen Handwerker? Es gibt
viele Situationen, bei denen wir Sie unterstützen können – schnell und qualifiziert.
Handwerker-Services Wir vermitteln Ihnen:
• Dachdecker
• Elektro-, Gas- und Wasserinstallateure
• Gebäudereiniger
• Glaser
• Maler
• Maurer
• Rundfunk- und Fernsehtechniker
• Raumausstatter
• Tischler
Dienstleister-Services Wir vermitteln Ihnen:
• Brand- und Wasserreinigung
• Experten für Alarmanlagen und Stahlschränke
• Haushüter
• Hotel
• Reinigung/Reparatur von Orientteppichen, Gemälden und Antiquitäten
• Sachverständige
• Schlüsseldienst
• Spedition und Möbelpacker
• Wach- und Sicherheitsdienst
Die Kosten für die jeweiligen Handwerker und Dienstleister werden übernommen, wenn ein Anspruch auf
Leistung im Schadenfall besteht.
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Gothaer
Allgemeine Versicherung AG
Hauptverwaltung
Gothaer Allee 1
50969 Köln
Telefon 0221 308-00
www.gothaer.de