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[Seite 1]
Vertragsunterlagen
Verbraucherinformationen
Hausratversicherung
Stand 01/2026
[Seite 2]
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank, dass Sie sich für unsere Hausratversicherung interessieren.
Mit den Ihnen hier vorliegenden Verbraucherinformationen können Sie sich
umfassend über unsere Gesellschaft, die Hausratversicherung und deren Be-
stimmungen und Bedingungen informieren. Ferner erhalten Sie wichtige Hin-
weise zu gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes.
Inhaltsverzeichnis
I Informationsblatt zur Hausratversicherung 3
II Informationsblatt zur Fahrrad-Schutzbrief-Versicherung 5
III Informationsblatt zur Internet
Rechtsschutz-Versicherung (JurCyber Privat) 7
IV Informationsblatt zur
Internet Schutzbrief-Versicherung (JurCyber Privat) 9
V Allgemeine Informationen für den Versicherungsnehmer 11
VI Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht 12
VII Widerrufsrecht 13
VIII Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen
Stand 01.01.2026 14
IX Allgemeine Fahrrad-Schutzbrief-Versicherungsbedingungen
– Stand 01.04.2021 37
X Allgemeine Internet Rechtsschutz-Versicherungs
bedingungen (JurCyber Privat) – Stand 01.03.2023 41
XI Allgemeine Tarifbestimmungen für die Hausratversicherung 45
XII Einwilligung zur Nutzung des elektronischen
Kommunikationsweges – Papierlosnachlass 46
XIII Hinweise zum Datenschutz 47
XIV Satzung 50
HR 2
[Seite 3]
I Informationsblattzur
Informationsblatt zur Hausratversicherung
Hausratversicherung
Hausratversicherung Hausrat Einfach Besser / Komplett
Versicherungssummenmodell
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Die Haftpflichtkasse VVaG BaFin-Register Nr. 5374
Deutschland Handelsregister Nr. Darmstadt HRB 1204
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer
Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versi-
cherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle
Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Hausratversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, der
Beschädigung oder des Abhandenkommens Ihres Hausrats infolge eines Versicherungsfalls.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
✓ Versichert ist der Hausrat Ihrer Wohnung. Dazu zählen beispielsweise:
Dazu zählen alle Sachen, die dem Haushalt x vom Gebäudeeigentümer eingebrachte
zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Ver- Sachen, für die dieser die Gefahr trägt;
brauch) dienen. Dazu zählen beispielsweise
auch:
x Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger;
✓ Möbel, Teppiche, Bekleidung; x Luft- und Wasserfahrzeuge.
✓ elektrische und elektronische Haushaltsgerä-
te (z. B. Waschmaschine, TV, Computer); Gibt es Deckungsbeschränkungen?
✓ Antennen und Markisen, die zu Ihrer Woh-
nung gehören; ! Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen
✓ Bargeld und andere Wertsachen (z. B. der Versicherungsschutz eingeschränkt
Schmuck) in begrenzter Höhe. sein kann. In jedem Fall vom Versiche-
rungsschutz ausgeschlossen sind zum
Versicherte Gefahren Beispiel:
✓ Brand, Blitzschlag einschließlich Überspan- ! Krieg;
nungsschäden, Explosion, Implosion, Anprall ! Kernenergie;
eines sonstigen Fahrzeugs, seiner Teile oder
seiner Ladung;
! Schwamm, sowie alle Arten von
Hausfäulepilzen;
✓ Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem
Einbruch sowie Raub oder den Versuch ! Sturmflut;
einer solchen Tat; ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt
✓ Diebstahl von Fahrrädern; haben.
✓ Leitungswasser;
✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel;
✓ Weitere Naturgefahren, soweit diese geson-
dert vereinbart sind. Das sind die Elemen-
targefahren Überschwemmung, Rückstau,
Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee-
druck, Lawinen, Vulkanausbruch;
✓ Glasbruch, von Mobiliar-und Gebäudever-
glasung, soweit gesondert vereinbart;
✓ Unbenannte Gefahren, soweit gesondert
vereinbart.
Versicherte Schäden
✓ Sachschaden infolge von Zerstörung, Be-
schädigung oder Abhandenkommen der ver-
sicherten Sachen infolge eines Versiche-
rungsfalls.
Informationsblatt zur Hausratversicherung HR 3
HR 4 Informationsblatt zur Hausratversicherung
[Seite 4]
Versicherte Kosten
✓ Versichert sind die infolge eines Versiche-
rungsfalls notwendigen und tatsächlich
angefallenen
✓ Schadenabwendungs- und Schadenminde-
rungskosten;
✓ Aufräumungskosten;
✓ Bewegungs- und Schutzkosten;
✓ Hotelkosten;
✓ Transport- und Lagerkosten;
✓ Schlossänderungskosten;
✓ Bewachungskosten;
✓ Kosten für provisorische Maßnahmen;
✓ Reparaturkosten für Nässeschäden;
✓ Reparaturkosten für Gebäudeschäden;
✓ Datenrettungskosten;
✓ Kosten eines Wasser-, Gas- und Heizölver-
lusts sowie Stromverlust aus Stromspei-
chern.
Versicherungssumme und Versicherungswert
✓ Die Versicherungssumme ist der vereinbarte
Betrag, der dem Versicherungswert entspre-
chen soll. Ist das nicht der Fall, können
Nachteile bei der Entschädigungsberech-
nung entstehen.
Wo bin ich versichert?
✓ Ihr Hausrat ist in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung versichert. Aber auch, wenn sich
der Hausrat vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindet, ist er zeitweise versichert.
Welche Verpflichtungen habe ich?
- Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
- Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
- Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
- Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
- Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern,
müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung
kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen
oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist,
dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Hat der Vertrag eine
Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungs-
jahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie können den Vertrag ebenso wie wir zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum
Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertrags-
laufzeit geschehen). Ebenfalls können Sie und wir nach dem Eintritt eines Schadensfalles den Versicherungs-
vertrag kündigen. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
Informationsblatt zur Hausratversicherung HR 4
HR 5 Informationsblatt zur Hausratversicherung
[Seite 5]
II Informationsblattzur
Informationsblatt zur Fahrrad-Schutzbrief-Versicherung
Fahrrad-Schutzbrief-
Versicherung
Schutzbrief-Versicherung Fahrrad-Schutzbrief-Versicherung
(optional zur Hausratversicherung)
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG BaFin-Register Nr. 10005528
Deutschland Handelsregister Nr. Köln HRB 9048
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Ver-
sicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsbestätigung und
Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Ihr Vertragspartner, Die Haftpflichtkasse VVaG, hat mit uns einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen. Wir
bieten Ihnen als begünstigte Person dieses Gruppenversicherungsvertrags eine Fahrrad-Schutzbrief-Versicherung
als Zusatzbaustein zur Hausratversicherung an. Mit dieser sorgen wir dafür, dass Sie in Pannen- und Notfällen un-
terwegs Kostenschutz und schnelle Hilfe erhalten.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Tritt ein Schadenereignis oder ein Notfall ein, x Versicherungsschutz haben Sie nur, wenn
übernehmen wir Kosten und erbringen Service- der Schadenfall nach Versicherungsbeginn ein-
leistungen, insbesondere bei: tritt.
✓ Ausfall des versicherten Fahrzeugs (z.B.
Fahrrad oder E-Bike) infolge einer Panne,
eines Unfalls oder eines Diebstahls (z.B. So- Gibt es Deckungsbeschränkungen?
forthilfe am Schadenort, Ersatzfahrrad, Wei-
ter- und Rückfahrtservice); ! Wir können nicht alle denkbaren Notsitua-
✓ Verlust bestimmter Wertgegenstände im tionen versichern. Sonst müssten wir ei-
Ausland (z.B. Soforthilfe bei Zahlungsmittel- nen erheblich höheren Beitrag verlangen.
verlust). Deshalb umfasst der Versicherungsschutz
einige Angelegenheiten nicht, zum
Für den Kostenersatz gelten jeweils Höchster- Beispiel:
satzsummen. Soweit wir nur Dienstleister
vermitteln oder für Sie eine Organisation über-
! Ereignisse, die vorsätzlich oder grob fahr-
lässig herbeigeführt wurden.
nehmen, leisten wir keinen Kostenersatz. Einzel-
heiten können Sie Ihren Vertragsunterlagen ent-
nehmen.
Wo bin ich versichert?
✓ Den genauen Geltungsbereich Ihres Produktes können Sie Abschnitt IX, Nr. 4 der Fahrrad-Schutzbrief-
Versicherungsbedingungen (Stand 01.04.2021) entnehmen.
Welche Verpflichtungen habe ich?
✓ Sie müssen uns vollständig und wahrheitsgemäß über den Schaden-Sachverhalt informieren.
✓ Kostenverursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
✓ Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die Kosten der Schadenbehebung so gering wie möglich gehalten
werden. Hierzu sollten Sie uns befragen.
Wann und wie zahle ich?
✓ Der Versicherungsbeitrag für diesen Schutzbrief wird von Ihrem Vertragspartner an uns gezahlt. Ihre
Zahlungsverpflichtungen gegenüber Ihrem Vertragspartner ergeben sich aus den Vertragsbedingungen,
die Ihnen Ihr Vertragspartner zur Verfügung gestellt hat.
Informationsblatt zur Fahrrad-Schutzbrief-Versicherung HR 5
HR 6 Informationsblatt zur Fahrrad-Schutzbrief-Versicherung
[Seite 6]
Wann beginnt und endet die Deckung?
✓ Wann die Versicherung beginnt, ist in Ihrer Versicherungsbestätigung angegeben. Die Versicherung gilt
für die Dauer, die Ihnen Ihr Vertragspartner bestätigt hat. Etwaige Regelungen zur Verlängerung oder
Kündigung entnehmen Sie bitte den Vertragsunterlagen, die Ihnen Ihr Vertragspartner zur Verfügung ge-
stellt hat.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
✓ Sie sind eine begünstigte Person in dem Gruppenversicherungsvertrag, den Ihr Vertragspartner mit uns
abgeschlossen hat.
✓ Ob und wie Sie den Versicherungsschutz kündigen können, ergibt sich aus den zwischen Ihnen und Ih-
rem Vertragspartner getroffenen Vereinbarungen.
Informationsblatt zur Fahrrad-Schutzbrief-Versicherung HR 6
HR 7 Informationsblatt zur Fahrrad-Schutzbrief-Versicherung
[Seite 7]
III Informationsblattzur
Informationsblatt zurInternet Rechtsschutz-
Internet Rechtsschutz-Versicherung
Versicherung (JurCyber Privat) (JurCyber Privat)
Rechtsschutz-Versicherung JurCyber Privat-Versicherung
(optional zur Hausratversicherung)
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG BaFin-Register Nr. 5807
Deutschland Handelsregister Nr. Köln HRB 2164
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Ver-
sicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsbestätigung und
Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Ihr Vertragspartner, Die Haftpflichtkasse VVaG, hat mit uns einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen.
Wir bieten Ihnen als begünstigte Person dieses Gruppenversicherungsvertrags eine JurCyber Privat-Versicherung als
Zusatzbaustein zur Hausratversicherung an. Mit dieser sorgen wir dafür, dass Sie Ihre rechtlichen Interessen in den
von Ihnen versicherten Lebensbereichen wahrnehmen können.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
✓ Mit der JurCyber Privat-Versicherung bieten x Die (inhaltlichen) Ausschlüsse sind in den
wir Ihnen eine Ausschnittsdeckung aus dem Allgemeinen Bedingungen für die Rechts-
aktiven Straf-Rechtsschutz, Beratungs- schutz-Versicherung der ROLAND, Stand
Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsver- 10.2020 unter der Ziffer 6.2 geregelt und
stößen im Internet und JurWay Basic an. finden Anwendung.
Welche Kosten übernehmen wir?
✓ Gesetzliche Gebühren für Ihre:n Rechtsan- Gibt es Deckungsbeschränkungen?
wält:in im Falle einer Strafanzeige.
✓ Kosten für einen ersten Rat oder die Aus- ! Wir können nicht alle denkbaren Streitig-
kunft eines:einer in Deutschland zugelasse- keiten versichern. Sonst müssten wir einen
nen Rechtsanwält:in. erheblich höheren Beitrag verlangen. Des-
✓ Kosten für einen ersten telefonischen Rat halb umfasst der Rechtsschutz einige
oder eine erste telefonische Auskunft. Rechtsangelegenheiten nicht, zum Bei-
spiel:
Wie hoch ist die Versicherungssumme? ! Streitigkeiten um Kauf, Verkauf oder Fi-
nanzierung eines Grundstücks, das bebaut
✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs- werden soll,
summe je Versicherungsfall beträgt
50.000 EUR. ! Streitigkeiten um Erwerb, Veräußerung,
Verwaltung und Finanzierung von Kapital-
anlagen,
! Streitigkeiten um die Vergabe von Darle-
hen, um Spiel- oder Wettverträge oder um
Gewinnzusagen.
Wo bin ich versichert?
✓ Sie haben Versicherungsschutz, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist.
Welche Verpflichtungen habe ich?
✓ Sie müssen alle Fragen zum Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beanworten. Dies betrifft
auch die Fragen nach früheren Rechtsschutz-Verträgen und Versicherungsfällen.
✓ Sprechen Sie uns bitte an, wenn Ihre Angaben zum Versicherungsantrag oder zum Vertrag geändert
werden müssen.
✓ Sie müssen uns und Ihre:n Anwält:in vollständig und wahrheitsgemäß über den Sachverhalt informieren.
✓ Kostenverursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
✓ Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die Kosten der Rechtsverfolgung so gering wie möglich gehalten
werden. Hierzu sollten Sie uns oder Ihre:n Rechtsanwält:in befragen.
Informationsblatt zur Internet Rechtsschutz-Versicherung (JurCyber Privat) HR 7
HR 8 Informationsblatt zur Internet Rechtsschutz-Versicherung
[Seite 8]
Wann und wie zahle ich?
✓ Der Versicherungsbeitrag für diesen Zusatzbaustein wird von Ihrem Vertragspartner an uns gezahlt.
Ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber Ihrem Vertragspartner ergeben sich aus den Vertragsbedingun-
gen, die Ihnen Ihr Vertragspartner zur Verfügung gestellt hat.
Wann beginnt und endet die Deckung?
✓ Wann die Versicherung beginnt, ist in Ihrer Versicherungsbestätigung angegeben. Die Versicherung gilt
für die Dauer, die Ihnen Ihr Vertragspartner bestätigt hat. Etwaige Regelungen zur Verlängerung oder
Kündigung entnehmen Sie bitte den Vertragsunterlagen, die Ihnen Ihr Vertragspartner zur Verfügung ge-
stellt hat.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
✓ Sie sind eine begünstigte Person in dem Gruppenversicherungsvertrag, den Ihr Vertragspartner mit uns
abgeschlossen hat.
✓ Ob und wie Sie den Versicherungsschutz kündigen können, ergibt sich aus den zwischen Ihnen und Ih-
rem Vertragspartner getroffenen Vereinbarungen.
Informationsblatt zur Internet Rechtsschutz-Versicherung (JurCyber Privat) HR 8
HR 9 Informationsblatt zur Internet Rechtsschutz-Versicherung
[Seite 9]
IV Informationsblattzur
Informationsblatt zurInternet Schutzbrief-
Internet Schutzbrief-Versicherung
Versicherung (JurCyber Privat) (JurCyber Privat)
Schutzbrief-Versicherung JurCyber Privat-Versicherung
(optional zur Hausratversicherung)
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG BaFin-Register Nr. 10005528
Deutschland Handelsregister Nr. Köln HRB 9048
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Ver-
sicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsbestätigung und
Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Ihr Vertragspartner, Die Haftpflichtkasse VVaG, hat mit uns einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen. Wir
bieten Ihnen als begünstigte Person dieses Gruppenversicherungsvertrags eine Internet-Schutzbrief-Versicherung als
Zusatzbaustein zur Hausratversicherung an. Mit dieser sorgen wir dafür, dass Sie nach Cyber-Mobbing im Internet
Kostenschutz und schnelle Hilfe erhalten.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Tritt ein Schadenereignis oder ein Notfall ein, x Versicherungsschutz haben Sie nur, wenn
übernehmen wir Kosten und erbringen Service- der Schadenfall nach Versicherungsbeginn ein-
leistungen, insbesondere bei: tritt.
✓ Cyber-Mobbing durch Löschung rufschädi-
gender Inhalte, individuelles Reputationsma-
nagement sowie psychologische Akutinter- Gibt es Deckungsbeschränkungen?
vention.
! Wir können nicht alle denkbaren Notsitua-
Für den Kostenersatz gelten jeweils Höchster- tionen versichern. Sonst müssten wir ei-
satzsummen. Soweit wir nur Dienstleister vermit- nen erheblich höheren Beitrag verlangen.
teln oder für Sie eine Organisation übernehmen, Deshalb umfasst der Versicherungsschutz
leisten wir keinen Kostenersatz. Einzelheiten einige Angelegenheiten nicht, zum
können Sie Ihren Vertragsunterlagen entnehmen. Beispiel:
! Ereignisse, die vorsätzlich oder grob fahr-
lässig herbeigeführt wurden.
Wo bin ich versichert?
✓ Den genauen Geltungsbereich Ihres Produktes können Sie dem Versicherungsschein und den Versiche-
rungsbedingungen, Teil 2 (Leistungsbaustein ROLAND Schutzbrief), § 2 für die JurCyber
Privat-Versicherung entnehmen.
Welche Verpflichtungen habe ich?
✓ Sie müssen uns vollständig und wahrheitsgemäß über den Schaden-Sachverhalt informieren.
✓ Kostenverursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
✓ Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die Kosten der Schadenbehebung so gering wie möglich gehalten
werden. Hierzu sollten Sie uns befragen.
Wann und wie zahle ich?
✓ Der Versicherungsbeitrag für diesen Schutzbrief wird von Ihrem Vertragspartner an uns gezahlt.
Ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber Ihrem Vertragspartner ergeben sich aus den Vertragsbedingun-
gen, die Ihnen Ihr Vertragspartner zur Verfügung gestellt hat.
Informationsblatt zur Internet Schutzbrief-Versicherung (JurCyber Privat) HR 9
HR 10 Informationsblatt zur Internet Schutzbrief-Versicherung
[Seite 10]
Wann beginnt und endet die Deckung?
✓ Wann die Versicherung beginnt, ist in Ihrer Versicherungsbestätigung angegeben. Die Versicherung gilt
für die Dauer, die Ihnen Ihr Vertragspartner bestätigt hat. Etwaige Regelungen zur Verlängerung oder
Kündigung entnehmen Sie bitte den Vertragsunterlagen, die Ihnen Ihr Vertragspartner zur Verfügung ge-
stellt hat.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
✓ Sie sind eine begünstigte Person in dem Gruppenversicherungsvertrag, den Ihr Vertragspartner mit uns
abgeschlossen hat.
✓ Ob und wie Sie den Versicherungsschutz kündigen können, ergibt sich aus den zwischen Ihnen und Ih-
rem Vertragspartner getroffenen Vereinbarungen.
Informationsblatt zur Internet Schutzbrief-Versicherung (JurCyber Privat) HR 10
HR 11 Informationsblatt zur Internet Schutzbrief-Versicherung
[Seite 11]
V Allgemeine Informationen
für den Versicherungsnehmer
1. Gesellschaftsangaben 9. Beschwerdestellen / Aufsichtsbehörde / Streitbeilegung
Die Haftpflichtkasse VVaG Wir sind stets bemüht, alle Angelegenheiten zur vollsten Zufriedenheit unse-
Sitz der Gesellschaft: Roßdorf b. Darmstadt rer Kunden zu erledigen. Dennoch kann es im Einzelfall vorkommen, dass
Sie Anlass zur Beschwerde sehen. In solchen Fällen können Sie sich an
Registergericht Darmstadt HRB 1204 folgende Stellen wenden:
• Ihre Vermittlerin/Ihren Vermittler
Anschrift:
Darmstädter Str. 103 • den Vorstand der Haftpflichtkasse VVaG
64380 Roßdorf Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bereich Versicherungen
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Graurheindorfer Straße 108
Roman Blaser 53117 Bonn
Vorstand: • Versicherungsombudsmann e. V.
Dr. Frank Welfens, Vorsitzender Postfach 08 06 32
Dr. Claus Hunold 10006 Berlin
Sascha Quillet
Telefon: 0800 3696000
2. Hauptgeschäftstätigkeit Fax: 0800 369 9000
Die Haftpflichtkasse ist als Erstversicherer in den Sparten Haftpflichtver- E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
sicherung, Hausratversicherung und Unfallversicherung tätig. Internet: www.versicherungsombudsmann.de
3. Gesamtbeitrag
Der zu zahlende Beitrag ist abhängig von dem Leistungsumfang und den
Versicherungs-/Deckungssummen. Der Beitrag sowie eventuelle Ratenzu-
schläge und die Versicherungsteuer ergeben sich aus dem Antrag bzw. dem
Angebot.
4. Angaben zur Beitragszahlung
Erstbeitrag:
Die Zahlung des Erstbeitrags gilt als rechtzeitig erbracht, wenn diese unver-
züglich nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Erhalt des Versicherungs-
scheins erbracht wurde.
Folgebeitrag:
Die Zahlung des Folgebeitrags gilt als rechtzeitig erbracht, wenn diese zu
dem in der Rechnung genannten Zeitpunkt (Fälligkeit) erbracht wurde.
Lastschriftverfahren:
Ist das Lastschriftverfahren vereinbart, ist die Zahlung des Erstbeitrags/des
Folgebeitrags rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zum genannten Zeitpunkt
einziehen konnten und nicht gegen das Lastschriftverfahren Widerspruch
eingelegt wurde.
Die Haftpflichtkasse wird die erstmalige SEPA-Basislastschrift spätestens
fünf Kalendertage vorab ankündigen.
Ratenzahlung:
In der Regel ist eine Vereinbarung auf Ratenzahlung mit halb-, vierteljähr-
lichen oder monatlichen Raten möglich. Die Voraussetzungen hierfür sind
in den Tarifbestimmungen unter Ratenzahlung festgelegt. Ist die Zahlung
des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste
Rate des ersten Jahresbeitrags. Es gelten die ausstehenden Raten bis zu
den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten
der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versiche-
rungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug ist.
5. Gültigkeitsdauer von Angeboten
Von uns erstellte Angebote haben eine Gültigkeit von sechs Wochen ab
Erstellungsdatum.
6. Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem gesonderten Informationsblatt zum
Widerrufsrecht.
7. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Ge-
richte zuständig:
• das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlas-
sung, die für Ihren Vertrag zuständig ist.
• das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz ha-
ben, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres
Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres
gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
8. Vertragssprache
Die Vertragssprache ist Deutsch.
Allgemeine Informationen für den Versicherungsnehmer HR 11
[Seite 12]
VI Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, 4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es änderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist
notwendig, dass Sie die im Antrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht,
vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen.
Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf
die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht ver-
möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der Haftpflichtkasse strichen ist.
VVaG, Darmstädter Str. 103, 64380 Roßdorf schriftlich nachzuholen.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie tragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrum-
unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden
Information entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen be-
kannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt
haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheb-
lichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeige-
pflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zu-
rücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch
grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück-
trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den
Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leis-
tung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig
angegebene Umstand
• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige-
pflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis
zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit
entspricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche An-
zeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können
wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedin-
gungen, geschlossen hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf
unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig
verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Be-
dingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder
schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand
aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer
Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht
werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht HR 12
[Seite 13]
VII Widerrufsrecht
Abschnitt 1 6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insge-
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise samt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren
oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in
Widerrufsrecht Rechnung gestellt werden;
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne
Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere
zur Zahlungsweise der Beiträge;
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Infor-
• der Versicherungsschein, mationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, ins-
• die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhält- besondere hinsichtlich des Preises;
nis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum
einschließlich der Tarifbestimmungen, 9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über
• diese Belehrung, den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie
• als Verbraucher i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuches das Informationsblatt die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag ge-
zu Versicherungsprodukten bunden sein soll;
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die
jeweils in Textform zugegangen sind. Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und
Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Wi- ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen
derrufs. Der Widerruf ist zu richten an: über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu
zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe-
Die Haftpflichtkasse VVaG, Darmstädter Str. 103, 64380 Roßdorf stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
Telefax: 0 61 54/6 01-22 88, E-Mail: info@haftpflichtkasse.de. gestalteten Form;
Widerrufsfolgen 11. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der
Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfal- 12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertrag-
lenden Teil der Beiträge zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der lichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen;
Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedür-
Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den im fen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Versicherungsschein unter dem Punkt Beitragszahlung genannten Betrag. Form;
Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30
Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. 13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versi-
cherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so Versicherungsvertrages zugrunde legt;
hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurück-
zugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. 14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das
auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen 15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem
Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die
bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustim-
mung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu
Abschnitt 2 führen;
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren
Informationen 16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwer-
de- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Vorausset-
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen wer- zungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,
den die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon
unberührt bleibt;
Unterabschnitt
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen 17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Mög-
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: lichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über Ende der Widerrufsbelehrung / Die Haftpflichtkasse VVaG
die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das
Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zu-
gehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift,
die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen
maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder
-gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließ-
lich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die
Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere
Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und
sonstigen Preisbestandteile, wobei die Beiträge einzeln auszuweisen
sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versi-
cherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht an-
gegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung,
die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
Widerrufsrecht HR 13
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VIII Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen
Stand 01.01.2026
Inhaltsverzeichnis 2.15 Erweiterter Beraubungsbegriff 27
3. Erweiterte Leitungswasserversicherung 27
A. Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2016) 15 4. Sturm-Hagelschäden auf dem Versicherungsgrundstück 27
§1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall),generelle 5. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung 27
Ausschlüsse 15 6. Gefahrerhöhung 28
§2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge 15 6.1 Unbewohntsein der Wohnung 28
§3 Einbruchdiebstahl 15 6.2 Gefahrerhöhung durch ein Gerüst 28
§4 Leitungswasser 16 7. Anlagen zur Sicherung der Wohnung 28
§5 Sturm, Hagel 16 8. Kraftfahrzeugteile und -zubehör 28
§6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort 16 9. Beschädigung von Fahrrädern in öffentlichen Verkehrsmitteln 28
§7 Außenversicherung 17 10. Gefrier- und Kühlgut 28
§8 Versicherte Kosten 17 11. Versicherungsort 28
§9 Versicherungswert, Versicherungssumme 18 11.1 Sachen in Bankschließfächern 28
§10 Anpassung des Beitrages 18 11.2 Erweiterte Außenversicherung 28
§11 Wohnungswechsel 18 11.3 Gewerblich genutzte Räume 28
§12 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung 19 11.4 Garagen am Wohnort 28
§13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke 19 11.5 Sachen in vermieteter Einliegerwohnung 28
§14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 19 12. Haushaltsgründung für Kinder 28
§15 Sachverständigenverfahren 20 13. Erhöhung Vorsorgebetrag 28
§16 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit des 14. Kosten 28
Versicherungsnehmers vor und nach dem Versicherungsfall, 14.1 Kosten für Haustierbetreuung nach Versicherungsfall 28
Sicherheitsvorschrift 20 14.2 Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung im Schadenfall 28
§17 Besondere gefahrerhöhende Umstände 20 14.3 Lagerkosten 28
§18 Wieder herbeigeschaffte Sachen 20 14.4 Rückreisekosten 28
§19 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 21 14.5 Telefonkosten nach einem Einbruchdiebstahl 29
§20 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen 14.6 Datenrettungskosten 29
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder 14.7 Schlossänderungskosten für Gemeinschaftstüren 29
Einmalbeitrages 21 14.8 Kostenpauschale 29
§21 Dauer und Ende des Vertrages 21 14.9 Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus
§22 Folgebeitrag 22 Stromspeichern 29
§23 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat 22 14.10 Bewachungskosten 29
§24 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 22 14.11 Umzugskosten nach einem Versicherungsfall 29
§25 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 22 14.12 Gebäudebeschädigungen bei Rettungsmaßnahmen 29
§26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 14.13 Kostenübernahme im Sachverständigenverfahren 29
§27 Gefahrerhöhung 23 14.14 Feuerlöschkosten 29
§28 Überversicherung 24 14.15 Kosten für provisorische Maßnahmen 29
§29 Mehrere Versicherer 24 14.16 Mehrkosten infolge Preissteigerung 29
§30 Versicherung für fremde Rechnung 24 14.17 Tierarztkosten 29
§31 Aufwendungsersatz 24 15. Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen 29
§32 Übergang von Ersatzansprüchen 25 16. Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit 29
§33 Kündigung nach dem Versicherungsfall 25 17. Unterversicherungsverzicht 29
§34 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 25 17.1 Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung 29
§35 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 25 17.2 Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung nach Umzug in
§36 Agentenvollmacht 25 eine größere Wohnung 29
§37 Repräsentanten 25 18. Innovationsgarantie 29
§38 Verjährung 25 19. Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen 30
§39 Gerichtsstand 25 20. Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel 30
§40 Anzuwendendes Recht 26
B2. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
B1. Zusatzbedingungen Hausrat Einfach Besser 26 ausdrücklich die Produktlinie Hausrat Einfach
1. Feuer 26 Komplett vereinbart wird, gelten nachfolgende
1.1 Rauch, Ruß, Verpuffung 26 Bestimmungen zusätzlich zu den Allgemeinen Hausrat-
1.2 Seng- und Schmorschäden 26 Versicherungsbedingungen (Abschnitt A – VHB 2016)
1.3 Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von und den Zusatzbedingungen Hausrat Einfach Besser als
Folgeschäden 26 vereinbart: 30
1.4 Fahrzeuganprall 26 1. Erweiterte Vorsorge 30
1.5 Nutzwärmeschäden 26 2. Besitzstandsgarantie 30
1.6 Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen 26 3. Einbruchdiebstahl 31
1.7 Überschallknall 26 3.1 Diebstahl am Arbeitsplatz 31
2. Einbruchdiebstahl 26 3.2 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen durch Jamming und Relay Attack 31
2.1 Kunden-, Scheck-, Kreditkartenmissbrauch nach 3.3 Phishing und Pharming 31
Einbruchdiebstahl oder Raub 26 3.4 Skimming 31
2.2 Trickdiebstahl 26 3.5 Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat (Opferklausel) 31
2.3 Taschendiebstahl 27 4. Sonstige Bruchschäden an Installationen 32
2.4 Diebstahl aus Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen 27 5. Transportmittelunfall 32
2.5 Diebstahl von Wäsche, Bekleidung, Gartenmöbeln, 6. Balkonkraftwerke 32
Gartengeräten (inkl. Aufsitzrasenmäher, Mähroboter), Grills 7. Wallboxen 32
und fest verankerten Gartenskulpturen sowie Kinderspiel- und 8. Kosten 32
Sportgeräte 27 8.1 Mehrkosten für energetische Modernisierung von
2.6 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen und Wassersportfahrzeugen 27 Haushaltsgeräten 32
2.7 Diebstahl aus Kranken-, Sanatorien- und Arztzimmer 27 8.2 Mehrkosten durch Technologiefortschritt 32
2.8 Diebstahl von Waschmaschinen, Wäschetrocknern aus 8.3 Kosten für Fehlalarm von Rauch-, Hitze-, Gasmeldern 32
Gemeinschaftsräumen 27 8.4 Kosten für eine psychologische Erstberatung 32
2.9 Diebstahl von Kleinvieh, Futter, Streuvorräten 27 8.5 Kosten für Kinderbetreuung 32
2.10 Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, Gehhilfen und 9. Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen 32
Stützapparaten 27 10. Grob fahrlässige Verletzungen von gesetzlichen und
2.11 Diebstahl durch Hausangestellte 27 behördlichen Sicherheitsvorschriften 32
2.12 Diebstahl aus verschlossenen Behältnissen außerhalb von
Gebäuden 27 C. Zusätzliche Klauseln 33
2.13 Einbruch über nicht versicherte Räume 27 C1. In Erweiterung zu den VHB 2016 gelten vereinbart: 33
2.14 Vandalismus nach Einschleichen oder Raub 27 1. Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern 33
2. Sportgeräte außer Haus 33
Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen Stand 01.01.2026 HR 14
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3. Summen- und Konditionsdifferenzdeckung 33 außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters
C2. In Erweiterung zu den VHB 2016 gelten vereinbart: Service- eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein
und Assistance-Leistungen für den Versicherungsnehmer am Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
ständigen Wohnsitz. 33
C3. In Erweiterung zu den VHB 2016 gelten – falls vereinbart – 34 5. Implosion
C4. In Erweiterung zu den VHB 2016 gelten – falls vereinbart – 34 Implosion ist ein plötzlicher unvorhersehbarer Zusammenfall eines
C5. In Erweiterung zu den VHB 2016 gelten – falls vereinbart – 35 Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unter-
C6. In Erweiterung zu den VHB 2016 gelten – falls vereinbart – 35 drucks.
1. Gegenstände von besonderem Wert 35
6. Nicht versicherte Schäden
2. Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung 35
Nicht versichert sind
3. Eingelagerter Hausrat 35
4. Sicherheitsvorschriften 35 a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erd-
5. Sicherungsvereinbarungen 35 beben,
6. Kein Abzug wegen Unterversicherung 35 b) Sengschäden,
7. Sondervereinbarung Wertbehältnisse 36 c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Ver-
brennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die
an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen
auftretenden Gasdruck entstehen.
Die Ausschlüsse gemäß Nr. 6 b) und 6 c) gelten nicht, soweit diese
Schäden Folge eines versicherten Sachschadens gemäß Nr. 1 sind.
A. Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2016) §3 Einbruchdiebstahl
1. Versicherte Gefahren und Schäden
§1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die
generelle Ausschlüsse durch
1. Versicherungsfall a) Einbruchdiebstahl,
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die b) Vandalismus nach einem Einbruch,
durch c) Raub
a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört
eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, oder beschädigt werden.
b) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
oder den Versuch einer solchen Tat, 2. Einbruchdiebstahl
c) Leitungswasser, Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
d) Sturm, Hagel a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels
zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkom- eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von
men. einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden
ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt;
2. Ausschluss Krieg, innere Unruhen und Kernenergie der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann be-
a) Ausschluss Krieg wiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandenge-
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende kommen sind;
Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereig- b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder fal-
nisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. sche Schlüssel (siehe a)) oder andere Werkzeuge benutzt, um
b) Ausschluss innere Unruhen es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. abhandengekommen sind;
c) Ausschluss Kernenergie c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen ent-
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende wendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder
Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strah- dort verborgen gehalten hatte;
lung oder radioaktive Substanzen. d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer
Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 4 a) aa) oder
§2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge 4 a) ab) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes
zu erhalten;
1. Versicherte Gefahren und Schäden e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub ge-
durch mäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes
a) Brand, eindringt oder dort ein Behältnis öffnet;
b) Blitzschlag, f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel ein-
c) Explosion, Implosion, dringt, den er – innerhalb oder außerhalb des Versicherungsor-
d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner tes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass
Ladung weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten er-
möglicht hatte.
2. Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd 3. Vandalismus nach einem Einbruch
entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine
auszubreiten vermag. der in Nr. 2 a), 2 e) oder 2 f) bezeichneten Arten in den Versiche-
rungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder
3. Blitzschlag beschädigt.
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektri- 4. Raub
schen Einrichtungen und Geräten sind bis 5 Prozent der Versiche- a) Raub liegt vor, wenn
rungssumme versichert. Darüber hinaus nur, wenn an Sachen auf aa) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um
dem Versicherungsgrundstück durch Blitzschlag Schäden anderer dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen
Art entstanden sind. auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen
ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet
4. Explosion werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder ab) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder
Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungs-
vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, ortes – bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen
dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und
Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen Stand 01.01.2026 HR 15
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Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen ba) an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig
wird – verübt werden soll; sind, und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen be-
ac) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenom- findlichen Sachen,
men werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor bb) am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen,
der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohn-
macht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Wi- §5 Sturm, Hagel
derstandskraft ausgeschaltet ist.
1. Versicherte Gefahren und Schäden
b) Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die
Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
c) Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder
Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf
es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versi- versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte
cherungsortes, an dem die Tathandlungen nach a) verübt wurden. Sachen befinden;
b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder
5. Nicht versicherte Schäden andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude,
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa- in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
chen nicht auf Schäden, die verursacht werden durch weitere Ele- c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen;
mentargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf
Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch). Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in
denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind;
§4 Leitungswasser e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder
andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten
1. Bruchschäden Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen be-
Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß a) und b) zum versicherten finden, baulich verbunden sind.
Hausrat gehören leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb
von Gebäuden eintretende 2. Sturm
a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Wind-
stärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/h).
aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasver-
sorgung oder den damit verbundenen Schläuchen, Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Wind-
ab) von Heizungs- oder Klimaanlagen, stärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
ac) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrund-
ad) der Regenentwässerung, stücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat
Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. oder dass
b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installa- b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicher-
tionen: ten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten
Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich ver-
ba) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.
bundenen Gebäuden nur durch Sturm entstanden sein kann.
B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse,
Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche, 3. Hagel
bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
Heizungs- oder Klimaanlagen.
c) Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, ein- 4. Nicht versicherte Schäden
schließlich der Bodenplatte. a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
d) Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre Schäden durch
innerhalb des Gebäudes. aa) Sturmflut;
e) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Instal- ab) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch
lationen unterhalb der Bodenplatte nicht versichert. nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder
andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch
2. Nässeschäden Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudescha-
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die den darstellen;
durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört ac) weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben,
oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch).
b) Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu-
b) Nicht versichert sind Schäden an
und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit
diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder ba) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind
deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Heizungs- und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen;
oder Klimaanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen bb) Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsortes befinden.
sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. Nach Nr. 1 versichert sind jedoch auf dem gesamten Versi-
c) Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder cherungsgrundstück Antennenanlagen und Markisen, wenn
Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswas- sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzt werden.
ser gleich.
§6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
3. Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen 1. Beschreibung des Versicherungsumfangs
Schäden durch Versichert ist der gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein
bezeichneten Wohnung (Versicherungsort).
aa) Plansch- oder Reinigungswasser,
ab) Schwamm, sowie alle Arten von Hausfäulepilzen, Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevor-
ac) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Über- stehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt
schwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang
diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert.
ad) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein bezeichneten Woh-
ae) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nung ist nur im Rahmen der Außenversicherung (siehe § 7) oder, so-
nach Nr. 2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat, weit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist, versichert.
af) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen
wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Um- 2. Definitionen
bauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude a) Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Ver-
oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage. sicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Ver-
brauch) dienen.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden
Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen Stand 01.01.2026 HR 16
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b) Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungs-
gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen pflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter
(siehe § 13). Nr. 2 c) genannt;
c) Ferner gehören zum Hausrat e) Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Ver-
ca) alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel sicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Ver-
und Einbauküchen), für die der Versicherungsnehmer als Mie- sicherungsnehmer überlassen;
ter oder Wohnungseigentümer die Gefahr trägt, weil er sie auf f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versiche-
seine Kosten beschafft oder übernommen hat; rungsvertrag versichert sind (z. B. für Schmucksachen und Pelze,
cb) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaf-
und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern ledig- fen).
lich mit einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudever- g) elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die
hältnisse angepasst worden sind; technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten,
cc) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen und Balkon- ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Pro-
kraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini gramme sind nur versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.
PV-Anlagen), die ausschließlich der versicherten Wohnung
gemäß Nr. 1 dienen und sich auf dem Versicherungsgrund- §7 Außenversicherung
stück befinden. Die Entschädigung für Balkonkraftwerke ist je
1. Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt;
Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder
cd) im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes
einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder
Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern
die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange
bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers handelt (siehe
sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden.
Nr. 4 e));
Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.
ce) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und
Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind; 2. Unselbstständiger Hausstand
cf) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher
Motoren sowie Surfgeräte; Gemeinschaft lebenden Person vorübergehend länger außerhalb der
cg) Fall- und Gleitschirme, nicht motorisierte Flugdrachen sowie Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz nur während der Ausbil-
Flugmodelle; dung, einem freiwilligen Wehrdienst oder einem sonstigen gesetzli-
ch) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, Handelswa- chen Freiwilligendienst (z. B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches
ren, Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen. Jahr, Bundesfreiwilligendienst). Das gilt unabhängig von der Dauer
Diese Sachen müssen ausschließlich dem Beruf oder des Aufenthalts, solange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis
dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ein eigener Hausstand gründet wird.
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen.
Die Entschädigung für Handelswaren, Musterkollektionen 3. Einbruchdiebstahl
und selbst hergestellte Sachen ist je Versicherungsfall auf Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in § 3 Nr. 2 ge-
1.000 EUR begrenzt; nannten Voraussetzungen erfüllt sein.
ci) Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen
(siehe Nr. 3 a) und b)) gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, 4. Raub
Vögel) Bei Raub (siehe § 3 Nr. 4) besteht Außenversicherungsschutz gemäß
Nr. 1; in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer versicherte
3. Versicherungsort Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat
Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Woh- mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die an Ort und Stelle
nung. Zur Wohnung gehören verübt werden soll. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen be-
a) diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und eine selbst- gangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge-
ständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließ- meinschaft leben. Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne
lich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf
Gemeinschaft lebenden Person privat genutzten Flächen eines Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe
Gebäudes. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich gebracht werden.
genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung, es sei denn, sie sind
5. Sturm und Hagel
ausschließlich über die Wohnung zu betreten (sog. Arbeitszimmer
Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz
in der Wohnung);
nur innerhalb von Gebäuden.
b) Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende
Terrassen sowie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder 6. Entschädigungsgrenzen
einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu pri- a) Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist ins-
vaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden – einschließ- gesamt auf 10 Prozent der Versicherungssumme, höchstens auf
lich Garagen – des Versicherungsgrundstücks; 10.000 EUR, begrenzt.
c) gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in denen Haus- b) Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungs-
rat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene grenzen (siehe § 13).
Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller), auf dem Ver-
sicherungsgrundstück;
§8 Versicherte Kosten
d) das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück / sind die Flurstü-
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen
cke, auf dem die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung
liegt. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige 1. Aufräumungskosten
Teil des Flurstücks Versicherungsgrundstück, der durch Einfrie- für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen
dung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu der ver- und den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten
sicherten Wohnung gehört. Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und
Vernichten;
4. Nicht versicherte Sachen
Nicht zum Hausrat gehören 2. Bewegungs- und Schutzkosten
a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c) ca) genannt; die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder
b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Ge- Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, ver-
fahr trägt. ändert oder geschützt werden müssen;
Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten
oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den 3. Hotelkosten
Mieter ersetzt werden – auch höher- oder geringerwertigere –, für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B.
sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Woh-
Das Gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Sachen; nung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die
c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Ver- Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die
sicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung
und Anhängern, soweit nicht unter Nr. 2 c) genannt; wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen. Die
Entschädigung ist pro Tag auf 1 Promille der Versicherungssumme
begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist;
Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen Stand 01.01.2026 HR 17
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4. Transport- und Lagerkosten 2. Beitragsanpassungsklausel
für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die a) Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der
Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik. Neben der
die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kos- bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung unseres Versiche-
ten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem rungsbestands berücksichtigen wir bei der Neukalkulation auch
die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem be- die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung.
nutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Falls unternehmenseigene Statistiken und Berechnungen keine
Dauer von 100 Tagen; ausreichend sichere Grundlage bieten berücksichtigen wir auch
unternehmensübergreifende Statistiken. Das sind bspw. die sta-
5. Schlossänderungskosten tistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Ver-
für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der sicherungswirtschaft e. V..
Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen b) Ergibt die Überprüfung, dass der kalkulierte Schaden- und Kosten-
Versicherungsfall abhandengekommen sind; bedarf niedriger ist als bisher angenommen, sind wir verpflichtet,
den Beitrag entsprechend zu senken. Übersteigt der Schaden- und
6. Bewachungskosten
Kostenbedarf jedoch die bisherige Kalkulation, sind wir berechtigt,
für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die Wohnung unbe-
den Beitrag um den entsprechenden Differenzbetrag zu erhöhen.
wohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen
c) Eine Anpassung der Beiträge darf nicht zur Erhöhung des Ge-
keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem
winnansatzes führen. Außerdem bleiben individuell vereinbarte
Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Si-
Zuschläge und Abschläge unberührt.
cherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer
d) Eine Beitragsänderung wird mit Beginn der nächsten Hauptfäl-
von 48 Stunden;
ligkeit wirksam. Im Falle einer Beitragserhöhung wird diese nur
7. Reparaturkosten für Gebäudeschäden wirksam, wenn sie dem Versicherungsnehmer mindestens einen
die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Beraubung Monat im Voraus mitgeteilt wird.
oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung e) Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Neukalkulation, kann der
durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einer Beraubung ent- Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
standen sind; Zugang unserer Mitteilung kündigen. Die Kündigung wird mit Zu-
gang der Kündigungserklärung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt
8. Reparaturkosten für Leitungswasserschäden des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung wirksam.
an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. f) Die bedingungsgemäße Anpassung der Versicherungssumme
in Sondereigentum befindlichen Wohnungen. gemäß § 9 Nr. 3 VHB 2016 bleibt von diesen Bestimmungen un-
berührt.
§9 Versicherungswert, Versicherungssumme
§11 Wohnungswechsel
1. Versicherungswert
Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungs 1. Umzug in eine neue Wohnung
berechnung. Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versiche-
a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen rungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungs-
gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). wechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der
b) Für Kunstgegenstände (§ 13 Nr. 1 a) ad)) und Antiquitäten Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens
(§ 13 Nr. 1 a) ae)) ist der Versicherungswert der Wiederbeschaf- zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeit-
fungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. punkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue
c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht Wohnung gebracht werden.
mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Ver-
2. Mehrere Wohnungen
sicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert).
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung,
d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge
geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung
begrenzt (siehe § 13 Nr. 2) ist, werden bei der Ermittlung des Ver-
weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei
sicherungswertes höchstens diese Beträge berücksichtigt.
Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
2. Versicherungssumme
3. Umzug ins Ausland
a) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entspre-
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
chen.
land, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung
b) Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag
über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt
von 10 Prozent.
spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
3. Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag
4. Anzeige der neuen Wohnung
a) Die Versicherungssumme wird entsprechend der Entwicklung des
a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des
Preisindexes – siehe b) – angepasst.
Einzugs dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in
b) Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit Beginn
Quadratmetern bzw. sonstiger für die Beitragsberechnung erfor-
eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz,
derlichen Umstände anzuzeigen.
um den sich der Preisindex für „Verbrauchs- und Gebrauchsgü-
b) Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen verein-
ter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der
bart, so ist dem Versicherer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder
Wohnung gelagerten Güter“ – aus dem Verbraucherpreisindex für
Brief) mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen
Deutschland (VPI) – im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem
Wohnung vorhanden sind.
davor liegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der
c) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder
vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September
der Wert des Hausrats und wird der Versicherungsschutz nicht
veröffentlichte Index. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis
entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.
zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt. Die neue Ver-
sicherungssumme wird auf volle 100 EUR aufgerundet und dem 5. Festlegung des neuen Beitrages, Kündigungsrecht
Versicherungsnehmer bekannt gegeben. a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen
c) Der Beitrag wird aus der neuen Versicherungssumme berechnet. Tarifbestimmungen des Versicherers.
d) Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die neue b) Bei einer Erhöhung des Beitrages aufgrund veränderter Bei-
Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer der Anpas- tragssätze oder bei Erhöhung einer Selbstbeteiligung kann der
sung durch Erklärung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat
widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Ab- spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Er-
sendung. Damit wird die Anpassung nicht wirksam. höhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam.
Die Kündigung ist in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
§10 Anpassung des Beitrages erklären.
c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungs-
1. Grundsatz
nehmer den Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur
Bei der Beitragsanpassung überprüfen wir einmal im Kalenderjahr
Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.
die Angemessenheit der Beiträge von bestehenden Versicherungs-
verträgen (Neukalkulation).
Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen Stand 01.01.2026 HR 18
[Seite 19]
6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung §13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke
a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer
1. Definitionen
aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisheri-
a) Versicherte Wertsachen (siehe § 6 Nr. 2 b)) sind
gen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe
Modul Versicherungsort) die neue Wohnung des Versicherungs- aa) Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene
nehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungs-
Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf wert den Nennwert übersteigt,
von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ver- ab) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapie-
sicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht re,
Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Ver- ac) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen
sicherungsnehmers. und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin,
b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer ad) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunst-
Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewoh- gegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken
nung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 6 Nr. 3) die bisherige und Plastiken) sowie nicht in ac) genannte Sachen aus Silber,
Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegat- ae) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), jedoch mit
ten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, Ausnahme von Möbelstücken.
längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf b) Wertschutzschränke im Sinne von Nr. 2 b) sind Sicherheitsbehält-
den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach nisse, die
erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. ba) durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder European Cer-
c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt a) entspre- tification Body GmbH (ECB`S) anerkannt sind und
chend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, bb) als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von
auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt 200 kg aufweisen oder bei geringerem Gewicht nach den Vor-
der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. schriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der
Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauer-
7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
schrank).
Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und
Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort 2. Entschädigungsgrenzen
gemeldet sind. a) Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen
Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 20 Pro-
§12 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung zent der Versicherungssumme, sofern nicht etwas anderes ver-
einbart ist.
1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei
b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
a) zerstörten oder abhandengekommenen Sachen der Versiche-
außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutz-
rungswert (siehe § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles;
schrankes (siehe Nr. 1 b)) befunden haben, ist die Entschädigung
b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt
je Versicherungsfall begrenzt auf
des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht
auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versi- ba) 1.500 EUR für Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Daten-
cherungswert (siehe § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles. träger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, de-
c) Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht ren Versicherungswert den Nennwert übersteigt;
beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne bb) 3.750 EUR insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher
Reparatur zumutbar (so genannter Schönheitsschaden), so ist die und sonstige Wertpapiere;
Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrags auszugleichen, der bc) 20.000 EUR insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Per-
dem Minderwert entspricht. len, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen
aus Gold und Platin.
2. Restwerte
Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 angerechnet. §14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
3. Mehrwertsteuer 1. Fälligkeit der Entschädigung
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versiche-
der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich angefal- rers zum Grund und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
len ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des
Vorsteuerabzug berechtigt ist. Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach
Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
4. Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund Weisung
Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter 2. Verzinsung
Kosten ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungs Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund
summe (siehe § 9 Nr. 2 a)) einschließlich Vorsorgebetrag (siehe eine weitergehende Zinspflicht besteht:
§ 9 Nr. 2 b)) begrenzt.
a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Wei- nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des
sung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. Schadens zu verzinsen.
Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorge- b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszins-
betrag für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig satz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens
ausgeschöpft, so werden versicherte Kosten (siehe § 8) darüber hi- jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
naus bis zu 10 Prozent der Versicherungssumme (siehe § 9 Nr. 2 a) c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
und b)) ersetzt.
3. Hemmung
5. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 2 a) ist der Zeitraum
Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versiche-
niedriger als der Versicherungswert (siehe § 9 Nr. 2 a)) der versi- rungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt
cherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungs- werden kann.
verzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die Ent-
schädigung gemäß Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme 4. Aufschiebung der Zahlung
zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungs a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers
summe dividiert durch den Versicherungswert. bestehen;
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Ver-
6. Versicherte Kosten sicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
Versicherte Kosten nach § 8 werden ersetzt, wenn sie nachweislich Versicherungsfalles noch läuft.
tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten
Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe § 8)
gilt Nr. 5 entsprechend.
Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen Stand 01.01.2026 HR 19
[Seite 20]
§15 Sachverständigenverfahren und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden
Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert
1. Feststellung der Schadenhöhe
zu halten.
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles
verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigen- 2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
verfahren festgestellt wird. Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannte Obliegenheit,
Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und ist der Versicherer unter den in § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen
der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teil-
weise leistungsfrei.
2. Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weite-
§17 Besondere gefahrerhöhende Umstände
re Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 27 kann insbeson-
3. Verfahren vor Feststellung dere dann vorliegen, wenn
Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist,
a) Jede Partei hat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe § 11) ein Umstand
Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachver- ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist,
ständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage
genannten Sachverständigen in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus
Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter
Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen Weise gesichert wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann,
nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffor- wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige
dernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsge- Person darin aufhält,
richt ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht ge-
ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. brauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungs-
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benen- wechsel (siehe § 11).
nen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm
in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die §18 Wieder herbeigeschaffte Sachen
bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit
1. Anzeigepflicht
ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
Wird der Verbleib ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der
c) Beide Sachverständige benennen in Textform (z.B. E-Mail, Telefax
Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertrags-
oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver-
partner in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
ständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend
für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. 2. Rückabwicklung bei Besitznahme abhandengekommener Sachen
Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann a) Die Besitznahme abhandengekommener Sachen im Sinne die-
auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige ser Regelung ist die Rückerlangung des Besitzes durch eine der
Amtsgericht ernannt. beiden Vertragsparteien oder die Möglichkeit, sich den Besitz zu
beschaffen.
4. Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: aa) Wurde von den abhandengekommenen Sachen Besitz erlangt
und besteht Anspruch auf eine Entschädigung zum Versiche-
a) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und be-
rungswert bzw. kam es bereits zur Auszahlung, so besteht für
schädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versiche-
den Versicherungsnehmer ein Wahlrecht von zwei Wochen ab
rungsvertrag infrage kommenden Versicherungswerte zum Zeit-
Zugang der Anzeige (siehe Nr. 1) zwischen der Inanspruch-
punkt des Versicherungsfalles;
nahme der Entschädigungsleistung und der Rücknahme der
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
versicherten Sachen. Wählt er die Entschädigungsleistung,
c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
hat er Zug um Zug die abhandengekommenen versicherten
d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten;
Sachen dem Versicherer auszuhändigen bzw. zu überlassen
e) den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen,
und diesem das Eigentum an den versicherten Sachen zu ver-
wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
schaffen. Wählt er die Rücknahme der versicherten Sachen,
5. Verfahren nach Feststellung hat er Zug um Zug die Entschädigungsleistung zurückzuzahlen
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Par- bzw. auf diese zu verzichten. Nach Ablauf der oben genannten
teien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen Frist von zwei Wochen geht das Wahlrecht auf den Versicherer
voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem über.
Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte ab) Hat der Versicherungsnehmer von den abhandengekommenen
innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezo- Sachen Besitz erlangt, nachdem eine Entschädigungsleistung
genen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien zur Auszahlung kam, die unter dem Versicherungswert liegt,
gleichzeitig. ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Entschädigungs
leistung zurückzuzahlen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung des
für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird,
Versicherers in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) nach,
dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
so hat der Versicherungsnehmer im Einvernehmen mit dem
Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versi-
Versicherer die Sachen meistbietend verkaufen zu lassen. Von
cherer die Entschädigung.
dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gericht- den Anteil, welcher der von ihm geleisteten Entschädigung ent-
liche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die spricht.
Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. Hat der Versicherer von der abhandengekommenen Sache
Besitz erlangt, so hat er die Sache Zug um Zug gegen Rück-
6. Kosten
zahlung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer zu-
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kos-
rückzugeben. Ist die Rückzahlung der Entschädigung dem
ten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide
Versicherungsnehmer nicht möglich, so hat der Versicherer
Parteien je zur Hälfte.
die Sache im Namen des Versicherungsnehmers meistbietend
7. Obliegenheiten verkaufen zu lassen. Der Versicherer darf sich entsprechend
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten seinem Anteil an der Entschädigung aus dem Erlös befriedi-
des Versicherungsnehmers nicht berührt. gen.
b) Wurde von abhandengekommenen Sachen Besitz erlangt und
§16 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit des Ver- waren diese zu diesem Zeitpunkt beschädigt, kann im Rahmen
sicherungsnehmers vor und nach dem Versicherungsfall, der Rückabwicklung nach a) Entschädigung in Höhe der notwen-
Sicherheitsvorschrift digen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles von der
Vertragspartei verlangt bzw. einbehalten werden, bei der die ab-
1. Sicherheitsvorschrift handengekommene Sache verbleibt.
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versi-
cherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung zu beheizen
Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen Stand 01.01.2026 HR 20
[Seite 21]
c) Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhan- 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
dengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass er davon Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a)), zum Rücktritt (2 b)) oder
Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten. zur Kündigung (2 c)) muss der Versicherer innerhalb eines Monats
d) Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf
Sachen zur Verfügung stellen, gilt: die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich
Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sons- weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlan-
tigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen. gung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um-
3. Rückabwicklung bei Besitzerlangung für kraftlos erklärter stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
Wertpapiere Recht begründen.
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt
worden, haben die Vertragsparteien die Rechte und Pflichten nach 4. Rechtsfolgenhinweis
Nr. 2. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung be- Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a)), zum Rücktritt (2 b)) und
halten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den zur Kündigung (2 c)) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den
Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B.
E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeige-
§19 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines pflicht hingewiesen hat.
Vertreters
5. Vertreter des Versicherungsnehmers
1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-
Gefahrumständen schlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und 2 sowohl die
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklä- Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und
rung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei- die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Ver
gen, nach denen der Versicherer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax sicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht
oder Brief) gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der
6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Versicherer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) Fragen im
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (2 a)), zum Rück-
Sinne des Satzes 1 stellt.
tritt (2 b)) und zur Kündigung (2 c)) erlöschen mit Ablauf von fünf
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle,
a) Vertragsänderung die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die
verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeig- Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
ten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen §20 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen
des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden Einmalbeitrages
die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Vertragsbestandteil.
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
Nr. 3 und 4 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung
für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versiche- 2. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages
rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von
der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kün- zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die
digen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versi- Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag
cherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. Zahlt der Versiche-
hinzuweisen. rungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimm-
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit ten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des
kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang
noch grob fahrlässig verletzt. des Versicherungsscheins zu zahlen.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das
Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Ver- 3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
sicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Nr. 2 maß-
bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder gebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom
anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versiche- Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
rungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht
sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder 4. Leistungsfreiheit des Versicherers
die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so
ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig ver- ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrages eingetrete-
letzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. nen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den
c) Kündigung Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im
leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Bei-
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei trages aufmerksam gemacht hat.
denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versiche
angezeigten Umständen zu gleichen oder anderen Bedingungen rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
abgeschlossen.
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
§21 Dauer und Ende des Vertrages
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a)), zum
Rücktritt (b)) und zur Kündigung (c)) sind jeweils ausgeschlossen, 1. Dauer
wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeit-
oder die unrichtige Anzeige kannte. raum abgeschlossen.
e) Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu-
schung anzufechten, bleibt unberührt.
Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen Stand 01.01.2026 HR 21
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2. Stillschweigende Verlängerung §23 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die
der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezo-
spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungs- gen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten
jahres eine Kündigung zugegangen ist. Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs
3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jah-
auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in
ren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter
Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungs
Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer
aufforderung des Versicherers erfolgt.
gekündigt werden.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versi-
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor
cherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder
dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten,
4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Ver- berechtigt, künftig eine Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens
trag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeit- zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Bei-
punkt. trags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform
(z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) aufgefordert worden ist.
5. Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung §24 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch
vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit
a) Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrats Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung
aa) nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre verlangen.
Pflegeeinrichtung,
ab) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. §25 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
b) Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Inter-
1. Allgemeiner Grundsatz
esses.
a) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf
c) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsneh-
der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versi-
mers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über
cherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrages zu, der dem Zeit-
die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens
raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers,
b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung
wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in der-
weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspru-
selben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
chen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des
§22 Folgebeitrag Interesses Kenntnis erlangt hat.
1. Fälligkeit
2. Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung
a) Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen
und fehlendem versicherten Interesse
Versicherungsperiode fällig.
a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertrags
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Ver-
erklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der
sicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen
Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs ent-
Zeitraums bewirkt ist.
fallenden Teil des Beitrages zu erstatten. Voraussetzung ist, dass
2. Schadenersatz bei Verzug der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrages die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hin-
in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den gewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der
Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zu-
3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung sätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu
a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht recht- erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistun-
zeitiger Zahlung eines Folgebeitrages auf dessen Kosten in Text- gen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers
eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach
Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform (z.B. E-
nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht
Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rück-
und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kün- trittserklärung zu.
digungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig
Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene
des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrages oder der Geschäftsgebühr zu.
Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Ver- c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versi-
pflichtung zur Leistung frei. cherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Ver-
c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten sicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungs-
Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erklärung zu.
mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrages ver-
mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. pflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versiche-
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so rung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung,
verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges
der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann je-
Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung doch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
ausdrücklich hinzuweisen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse
in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver-
4. Zahlung des Beitrages nach Kündigung mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Ver-
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer in- sicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt
nerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Kenntnis erlangt.
Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfrei-
heit des Versicherers (Nr. 3 b)) bleibt unberührt.
Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen Stand 01.01.2026 HR 22
[Seite 23]
§26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers §27 Gefahrerhöhung
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 1. Begriff der Gefahrerhöhung
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungs- a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertrags-
nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: erklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertrag- Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versiche-
lich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; rungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die un-
ab) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Oblie- gerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrschein-
genheiten. licher wird.
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorlie-
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrläs-
gen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem
sig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles
der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versi-
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr
cherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung
nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitver-
Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
sichert gelten soll.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn
der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder 2. Pflichten des Versicherungsnehmers
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsneh-
mer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahr-
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
erhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versiche-
gestatten.
rungsfalles
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vor-
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Scha- herige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vor-
dens zu sorgen; genommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer
ab) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm unverzüglich anzeigen.
Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung
telefonisch – anzuzeigen; unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungs-
ac) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung oder nehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von
-minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuho- ihr Kenntnis erlangt hat.
len, wenn die Umstände dies gestatten;
ad) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung oder 3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer
-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen a) Kündigungsrecht des Versicherers
mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach
unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn
nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder
ae) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder
unverzüglich der Polizei anzuzeigen; grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
af) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Ver-
der abhandengekommenen Sachen einzureichen; sicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
ag) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Scha- Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach
denstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer
freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, Frist von einem Monat kündigen.
sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. b) Vertragsänderung
durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Be- Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der
sichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; Gefahrerhöhung einen seiner Geschäftsgrundsätzen entspre-
ah) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – chend erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der er-
auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung höhten Gefahr ausschließen.
des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungspflicht Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr
des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der
Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Ver-
Entschädigungspflicht zu gestatten; trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Ver-
ai) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Be- sicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung
schaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann; hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündi-
aj) für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder gungsrecht hinzuweisen.
sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Auf-
gebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
wahren, insbesondere abhandengekommene Sparbücher und Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung
andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen. nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab
Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers
oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrer-
einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a)
höhung bestanden hat.
ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und
rechtlichen Umständen möglich ist. 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche-
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
rungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat.
Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich-
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig,
tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Ob-
so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
liegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem
zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Ver-
nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
sicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
keit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer
b) Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der
für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem
Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versiche-
Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zu-
rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit we-
gegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsneh-
der für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
mer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche-
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2
Versicherers ursächlich ist.
und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche-
bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu
rungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit,
dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei,
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge
hingewiesen hat.
Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen Stand 01.01.2026 HR 23
[Seite 24]
ca) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr- Versicherungssumme und Anpassung des Beitrages werden zu
erhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungs- dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer
falles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder zugeht.
cb) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist für b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehr-
die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündi- fachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss
gung nicht erfolgt war oder der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert ge-
cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt sunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträ-
der Gefahrerhöhung einen seiner Geschäftsgrundsätzen ent- ge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen
sprechend erhöhten Beitrag verlangt. worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige
Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge ver-
§28 Überversicherung langen.
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten
§30 Versicherung für fremde Rechnung
Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der
Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Über- 1. Rechte aus dem Vertrag
versicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung her- Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eige-
abgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens ist für die nen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen.
Höhe des Beitrages der Betrag maßgebend, den der Versicherer Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versi-
berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem cherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch,
neuen Inhalt geschlossen worden wäre. wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht 2. Zahlung der Entschädigung
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Ver-
zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der sicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte
Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung
begründenden Umständen Kenntnis erlangt. der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers
verlangen.
§29 Mehrere Versicherer
3. Kenntnis und Verhalten
1. Anzeigepflicht
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr
von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für
versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Ver-
unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer
sicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des
und die Versicherungssumme anzugeben.
Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der
vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer zur Kündigung Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfrei- b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der
heit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungs- Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine
falles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht
möglich oder nicht zumutbar war.
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicher-
versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen ten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die
Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne §31 Aufwendungsersatz
Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Ge-
samtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflich- a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche-
tet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen
ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer kann nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten
aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen un-
bei demselben Versicherer bestehen. mittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus an- seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versiche-
deren Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben rer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer
Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnis-
Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen mäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung
insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Ver- des Versicherers erfolgten.
sicherungssummen, aus denen der Beitrag errechnet wurde, nur c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er
in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Verein- auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kür-
barung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch zen.
in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versi-
Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der cherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungs-
Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Auf-
worden wäre. wendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erfor-
Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö- derlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vor-
gensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene zuschießen.
Vertrag nichtig. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfe-
dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kennt- leistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen
nis erlangt. Interesse erbracht werden.
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehr- a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für
fachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entste- die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden
hen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Ver- Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Bei-
sicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Bei- stand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur
trages auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer auf-
Versicherung nicht gedeckt ist. gefordert wurde.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der
Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen Stand 01.01.2026 HR 24
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b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Ver-
auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen. sicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nach-
trägen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetz-
§32 Übergang von Ersatzansprüchen lichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen
bleiben unberührt.
1. Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Rich- Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung
tet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer be-
Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemein- kannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht
schaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. Absendung des Briefes als zugegangen.
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen 3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift
Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung
geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 ent-
des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung sprechend Anwendung.
durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist §36 Agentenvollmacht
der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versiche-
grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer be-
rungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betref-
rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
fend
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages,
der Versicherungsnehmer. b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen
Beendigung,
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages
§33 Kündigung nach dem Versicherungsfall
und während des Versicherungsverhältnisses.
1. Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertrags- 2. Erklärungen des Versicherers
parteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer
Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spä- ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Ver-
testens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschä- sicherungsnehmer zu übermitteln.
digung zugegangen sein.
3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder
ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer dem Abschluss eines Versicherungsvertrages an ihn leistet, anzuneh-
kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeit- men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungs-
punkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungs- nehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei
periode, wirksam wird. der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit
nicht kannte.
3. Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zu- §37 Repräsentanten
gang beim Versicherungsnehmer wirksam. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten
seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
§34 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des §38 Verjährung
Versicherungsfalles Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jah-
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich ren.
herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An-
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Straf- spruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begrün-
urteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers denden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt
festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
als bewiesen. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versiche-
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig her- rer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum
bei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z.B. E-Mail, Tele-
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- fax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim An-
chenden Verhältnis zu kürzen. spruchsteller nicht mit.
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Ver- §39 Gerichtsstand
sicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für 1. Klagen gegen den Versicherer
den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist neben den Gerichts-
täuscht oder zu täuschen versucht. ständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig,
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhe-
Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder bung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen ge-
Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des wöhnlichen Aufenthalt hat.
Satzes 1 als bewiesen. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung
handelt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei
§35 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zu-
ständigen Gericht geltend machen.
1. Form
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versiche- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungs
rer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungs- vermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das
verhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer
erfolgen, in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben.
Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen Stand 01.01.2026 HR 25
[Seite 26]
zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines B1. Zusatzbedingungen Hausrat Einfach Besser
solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In Ergänzung und Erweiterung zu den Allgemeinen Hausrat-Ver-
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung sicherungsbedingungen (Abschnitt A – VHB 2016) gilt verein-
handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den bart:
Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Ge-
richt geltend machen. 1. Feuer
§40 Anzuwendendes Recht 1.1 Rauch, Ruß, Verpuffung
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. In Erweiterung von § 2 VHB 2016 sind Schäden durch Rauch, Ruß
und Verpuffung mitversichert. Nicht versichert sind Schäden, die
durch dauernde Einwirkung des Rauches entstehen.
1.2 Seng- und Schmorschäden
Abweichend von § 2 Nr. 6 b) VHB 2016 leistet der Versicherer auch
Entschädigung für Seng- und Schmorschäden, die nicht durch einen
Brand entstanden sind. Seng- oder Schmorschäden sind Schäden,
die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder
einer Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädig-
ten Stelle tatsächlich gebrannt hat.
1.3 Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von
Folgeschäden
In Erweiterung von § 2 Nr. 3 Satz 2 VHB 2016 leistet der Versicherer
Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen
Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und
Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch
bedingte Elektrizität entstehen.
1.4 Fahrzeuganprall
In Erweiterung von § 2 Nr. 1 d) VHB 2016 sind Schäden durch An-
prall eines sonstigen Fahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung
mitversichert.
Es besteht nur Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug nicht vom
Versicherungsnehmer betrieben wurde.
1.5 Nutzwärmeschäden
In Ergänzung zu § 2 VHB 2016 sind auch Brandschäden mitversi-
chert, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem
Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder sonstigen Zwecken
ausgesetzt werden. Dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch
die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
1.6 Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen
Zu § 2 VHB 2016 gilt: Mitversichert sind Explosionsschäden durch
Kampfmittel aus beendeten Kriegen.
1.7 Überschallknall
In Erweiterung von § 2 VHB 2016 sind Schäden durch Überschall-
knall mitversichert.
2. Einbruchdiebstahl
2.1 Kunden-, Scheck-, Kreditkartenmissbrauch nach Einbruch-
diebstahl oder Raub
1. Mitversichert ist der Missbrauch von Kunden-, Scheck- und Kre-
ditkarten nach Einbruchdiebstahl oder Raub, einschließlich der
bei Raub gemäß § 3 Nr. 4 VHB 2016 erzwungenen Herausgabe
einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN), sofern hierfür
nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
2. Abweichend von § 3 Nr. 4 c) und § 7 Nr. 4 VHB 2016 gilt verein-
bart, dass auch Schäden durch Raub mitversichert gelten, wenn
diese Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe auf
Verlangen des Täters hingeschafft werden.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5 % der Versiche-
rungssumme begrenzt.
2.2 Trickdiebstahl
1. In Erweiterung von § 3 VHB 2016 besteht Versicherungsschutz
für versicherte Sachen, die ein Dieb, der durch Täuschung durch
Ihn oder weitere Mitwirkende innerhalb des Versicherungsgrund-
stückes entwendet. Die freiwillige Herausgabe von versicherten
Sachen nach einer Täuschung stellt keinen versicherten Trick-
diebstahl dar und ist nicht versichert.
2. Werden Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet, so leistet
der Versicherer auch für den infolge Missbrauchs entstandenen
Schaden dieser Karten, sofern hierfür nicht anderweitig Versiche-
rungsschutz besteht.
3. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der
zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen Stand 01.01.2026 HR 26
[Seite 27]
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3 Prozent der Ver- 2.9 Diebstahl von Kleinvieh, Futter, Streuvorräten
sicherungssumme begrenzt. 1. Der Diebstahl von Kleinvieh (z. B. Ziegen, Geflügel, Kaninchen),
Futter- und Streuvorräten gilt innerhalb des Versicherungsgrund-
2.3 Taschendiebstahl stücks mitversichert.
1. In Erweiterung von § 3 VHB 2016 gilt für alle im versicherten 2. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn eine gewerbliche und/
Haushalt lebenden Personen einfacher Diebstahl von Hand-, oder landwirtschaftliche Tierhaltung betrieben wird.
Schulter- und ähnlichen Taschen (einschließlich Brieftaschen 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR be-
und Geldbörsen), die unmittelbar am Körper getragen werden, grenzt.
einschließlich dem Inhalt dieser Taschen, mitversichert.
2. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der 2.10 Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, Gehhilfen
zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer und Stützapparaten
einen Nachweis dafür zu erbringen, dass diese nicht innerhalb 1. Für Kinderwagen, Rollstühle, nicht versicherungspflichtige Kran-
von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeige- kenfahrstühle, Gehhilfen und Stützapparate besteht Versiche-
schafft wurden. rungsschutz auch für Schäden durch Diebstahl.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR be- 2. Für Gegenstände, die mit den oben genannten Sachen lediglich
grenzt. lose verbunden sind, aber regelmäßig deren Gebrauch dienen,
besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit diesen
2.4 Diebstahl aus Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen entwendet werden.
1. Für versicherte Sachen besteht auch weltweit Versicherungs-
schutz gegen Schäden durch Diebstahl von Hausrat aus ver- 2.11 Diebstahl durch Hausangestellte
schlossenen Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen. Die in § 3 1. In Erweiterung von § 3 VHB 2016 gilt für alle im versicherten
Nr. 2 VHB 2016 genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Haushalt lebenden Personen der einfache Diebstahl von Haus-
2. Für Bargeld, Wertpapiere, Schecks, Kreditkarten, Schmuck und angestellten (z.B. Pflegepersonal) ,mitversichert, sofern die ver-
Sachen aus Edelmetall, Fahrausweise, Sparbücher, Pelze und sicherten Sachen nicht wiederbeschafft werden können.
optische Geräte ist die Entschädigung auf 500 EUR begrenzt. 2. Voraussetzung ist, dass ein Arbeitsvertrag der Hausangestellten
3. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zu- mit dem VN oder einem Dienstleister (z.B. Pflegedienst) ge-
ständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dieser sowie dem schlossen wurde.
Versicherer ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR be-
einzureichen. grenzt.
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 Prozent der Ver-
sicherungssumme begrenzt. 2.12 Diebstahl aus verschlossenen Behältnissen außerhalb von
Gebäuden
2.5 Diebstahl von Wäsche, Bekleidung, Gartenmöbeln, Garten- 1. Versicherungsschutz für versicherte Sachen gegen einfachen
geräten (inkl. Aufsitzrasenmäher, Mähroboter), Grills und Diebstahl besteht auch, wenn ein Dieb außerhalb von Gebäuden
fest verankerten Gartenskulpturen sowie Kinderspiel- und ein Schließfach oder einen Spind aufbricht oder falsche Schlüs-
Sportgeräte sel oder andere, nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte
1. Im Fall der Entwendung leistet der Versicherer Entschädigung Werkzeuge benutzt.
für Wäsche und Bekleidung, Gartenmöbel, Gartengeräte (inkl. 2. Wertsachen gemäß § 13 Nr. 1 a) VHB 2016, sowie elektronische
Aufsitzrasenmäher, Mähroboter), Grills und fest verankerte Gar- Geräte und Foto-/Filmapparate, jeweils einschließlich Zubehör,
tenskulpturen sowie Kinderspiel- und Sportgeräte innerhalb des sind nicht mitversichert.
Versicherungsgrundstücks. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR be-
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5 Prozent der Ver- grenzt.
sicherungssumme begrenzt.
2.13 Einbruch über nicht versicherte Räume
2.6 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen und Wassersportfahrzeugen Als Einbruch gemäß § 3 Nr. 2 a) VHB 2016 gilt auch, wenn in das
1. Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen gemäß § 6 Objekt, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, in einem nicht
VHB 2016 weltweit, im versicherten Raum eingebrochen wurde und der Täter von dort ohne
a) verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeugs, zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangt.
Anhängers oder einer auf dem Kraftfahrzeug montierten ver-
schlossenen Dachbox; 2.14 Vandalismus nach Einschleichen oder Raub
b) Innenraum (Kajüte, Backskiste oder Ähnliches) eines Wasser- In Ergänzung von § 3 Nr. 3 VHB 2016 liegt Vandalismus vor, wenn
sportfahrzeugs, der durch mindestens ein Sicherheitsschloss der Täter durch Einschleichen gem. Nr. 2 c) oder Raub gem. Nr. 4 in
verschlossen sein muss. den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich
Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder zerstört oder beschädigt.
andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Be-
hältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden. 2.15 Erweiterter Beraubungsbegriff
2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genann- Abweichend von § 3 Nr. 4 c) und § 7 Nr. 4 VHB 2016 gilt vereinbart,
ten Räumlichkeiten fest umschlossen sind. Eine Abdeckung mit dass auch Schäden durch Raub mitversichert gelten, wenn diese Sa-
Planen, Persenningen oder Ähnliches reicht nicht. Der Versiche- chen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe auf Verlangen des
rer leistet Entschädigung für die Zerstörung, die Beschädigung Täters hingeschafft werden. Auf die vertraglichen Entschädigungs-
oder das Abhandenkommen durch Diebstahl. grenzen wird hingewiesen.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 Prozent der Ver-
sicherungssumme begrenzt. 3. Erweiterte Leitungswasserversicherung
4. Versichert sind nur Sachen, die im Eigentum des Versicherungs- In Erweiterung von § 4 Nr. 2 b) VHB 2016 gilt als Leitungswasser
nehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden auch Wasser, das aus im Gebäude verlaufenden Regenrohren, Was-
Person sind oder deren Gebrauch dienen. sersäulen, Zimmerbrunnen, Terrarien, Zisternen oder Ähnlichem be-
stimmungswidrig ausgetreten ist.
2.7 Diebstahl aus Kranken-, Sanatorien- und Arztzimmer
1. Schäden durch einfachen Diebstahl von versicherten Sachen im 4. Sturm-Hagelschäden auf dem Versicherungsgrundstück
Kranken-, Kur-, Reha- oder Arztzimmer/Arztpraxis oder während In Erweiterung von § 5 Nr. 4 b) bb) VHB 2016 sind versicherte Sachen
eines Sanatoriumsaufenthalts sind mitversichert. innerhalb des Versicherungsgrundstücks gegen Sturm- und Hagel-
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 Prozent der Ver- schäden gemäß Nr. 2 und Nr. 3 mitversichert.
sicherungssumme – für Bargeld auf 200 EUR – begrenzt.
5. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
2.8 Diebstahl von Waschmaschinen, Wäschetrocknern aus 1. Abgrenzung zur Staatshaftung
Gemeinschaftsräumen a) Ein Anspruch auf Entschädigung durch innere Unruhen,
Versichert gilt der Diebstahl von Waschmaschinen und Wäsche- Streik oder Aussperrung besteht nicht, soweit die Vor-
trocknern aus gemeinschaftlich genutzten Räumen innerhalb des aussetzungen für einen unmittelbaren oder subsidiären
Versicherungsgrundstücks.
Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen Stand 01.01.2026 HR 27
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Schadenersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Ent- Diese Deckung besteht subsidiär zu einem Schadenersatzanspruch
schädigungsrechts gegeben sind; gegenüber der verwahrenden Bank.
b) Ein Anspruch auf Entschädigung in den Fällen von a) erstreckt
sich nur auf den Teil des Schadens, der die Höchstgrenzen 11.2 Erweiterte Außenversicherung
aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts über- 1. Abweichend von § 7 Nr. 1 VHB 2016 gelten Zeiträume von mehr
schreitet. als 12 Monaten als nicht vorübergehend.
2. Innere Unruhen 2. In Abänderung von § 7 Nr. 6 a) VHB 2016 ist die Entschädigung
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sa- je Versicherungsfall auf 100 Prozent der Versicherungssumme
chen,die unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammen- begrenzt.
hang mit inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden;
b) Eingeschlossen sind unmittelbare Schäden durch Wegnah- 11.3 Gewerblich genutzte Räume
me bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit In Erweiterung zu § 6 Nr. 3 a) und 3 b) VHB 2016 gehören ausschließ-
inneren Unruhen; lich beruflich und gewerblich genutzte Räume zur Wohnung, auch
c) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Ver- wenn diese über einen weiteren oder separaten Eingang zu betreten
sicherungsnehmer oder andere in den versicherten Räumen sind. Voraussetzung ist, dass sich die Räume auf dem Versicherungs-
berechtigt anwesende Personen verursachen. grundstück befinden. Die Entschädigung für versicherte Sachen in
3. Streik oder Aussperrung diesen Räumen ist begrenzt auf 20.000 EUR.
a) Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein
bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnis- 11.4 Garagen am Wohnort
mäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die In Erweiterung von § 6 Nr. 3 b) VHB 2016 werden auch privat ge-
auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung nutzte Garagen dem Versicherungsort hinzugerechnet, soweit sich
einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern; diese am Wohnort (politische Gemeinde) des Versicherungsnehmers
b) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, befinden.
die unmittelbar durch Handlungen der streikenden oder aus-
gesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Streik 11.5 Sachen in vermieteter Einliegerwohnung
oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung zerstört oder 1. In Erweiterung von § 6 Nr. 3 VHB 2016 gehört die vermietete
beschädigt werden; Einliegerwohnung im selbstbewohnten Einfamilienhaus zum Ver-
c) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Ver- sicherungsort. Die Wohnfläche der Einliegerwohnung ist bei der
sicherungsnehmer oder andere in den versicherten Räumen Berechnung der Wohnfläche nicht zu berücksichtigen.
berechtigt anwesende Personen verursachen. 2. Versicherte Sachen innerhalb der Einliegerwohnung sind explizit
im Versicherungsschein zu nennen.
6. Gefahrerhöhung 3. Kein Versicherungsschutz besteht für Hausrat von Mietern und
Untermietern gemäß § 6 Nr. 4 e) VHB 2016, sowie für fremdes
6.1 Unbewohntsein der Wohnung Eigentum gemäß § 6 Nr. 2 cd) VHB 2016 in der Einliegerwoh-
Abweichend von § 17 c) VHB 2016 wird sich der Versicherer nicht auf nung.
eine Gefahrerhöhung berufen, wenn die versicherte Wohnung bis zu 4. Wertsachen gemäß § 13 Nr. 1 a) und Hotelkosten gemäß § 8 Nr.
12 Monate unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt. 3 VHB 2016 und B1.14.2 sind nicht versichert.
6.2 Gefahrerhöhung durch ein Gerüst 12. Haushaltsgründung für Kinder
Die durch ein Aufstellen eines Gerüstes am Versicherungsort be- 1. Gründen die in der Wohnung des Versicherungsnehmers leben-
dingte Gefahrerhöhung ist automatisch mitversichert und muss dem den Kinder bei Auszug aus der bisherigen gemeinsamen Woh-
Versicherer nicht gesondert gemeldet werden. nung einen eigenen Hausstand innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland, wird eine kostenfreie Vorsorgesumme in Höhe von
25 Prozent der Versicherungssumme zur Verfügung gestellt.
7. Anlagen zur Sicherung der Wohnung
2. Der Versicherungsschutz erlischt ohne weitere Mitteilung ein Jahr
Technische, optische und akustische Anlagen zur Sicherung der
nach Umzugsbeginn.
Wohnung gelten innerhalb des Versicherungsgrundstücks mitver-
sichert.
13. Erhöhung Vorsorgebetrag
In Erweiterung von § 9 Nr. 2 b) VHB 2016 erhöht sich die Versiche-
8. Kraftfahrzeugteile und -zubehör
rungssumme um einen Vorsorgebetrag von 20 Prozent.
1. Abweichend von § 6 Nr. 4 c) VHB 2016 sind Teile und Zube-
hör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, die zum Zeitpunkt des
Schadeneintritts nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind, 14. Kosten
sowie gelagerte Sommer- bzw. Winterbereifung inklusive Felgen,
versichert. 14.1 Kosten für Haustierbetreuung nach Versicherungsfall
2. Versicherungsschutz besteht für diese Sachen nur innerhalb des Der Versicherer übernimmt die Kosten bis zu 2 Prozent der Versiche-
Versicherungsortes. rungssumme für die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpen-
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR be- sion oder ähnliche Unterbringung bis zu dem Zeitpunkt, in dem die
grenzt. Diese entfällt, wenn aus anderen Versicherungsverträgen versicherte Wohnung wieder benutzbar oder eine Haltung der Haus-
(z. B. Kfz-Versicherung) eine Leistung erlangt werden kann. tiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist.
9. Beschädigung von Fahrrädern in öffentlichen Verkehrsmitteln 14.2 Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung im Schadenfall
Beschädigungen an Fahrrädern, die als Reisegepäck bei Annahme- 1. Abweichend von § 8 Nr. 3 VHB 2016 werden Kosten für Hotel
stellen eines öffentlichen Verkehrsmittels aufgegeben wurden, sind oder ähnliche Unterbringung ohne zeitliche Begrenzung ersetzt.
mitversichert. 2. Die Tageshöchstentschädigung ist auf maximal 2,5 Promille der
Versicherungssumme begrenzt.
3. Die Kosten werden nur dann ersetzt, wenn es sich bei der ver-
10. Gefrier- und Kühlgut
sicherten Wohnung um den ständigen Wohnsitz des Versiche-
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für an Gefrier- und Kühlgut
rungsnehmers handelt.
verursachte Schäden, die durch eine unvorhersehbare Unterbre-
chung der Energiezufuhr (Netzausfall) entstehen.
2. Der Netzausfall muss vom Stromanbieter oder einer entsprechen- 14.3 Lagerkosten
den Einrichtung dokumentiert sein. Abweichend von § 8 Nr. 4 VHB 2016 werden infolge eines Versi-
cherungsfalles erforderliche Lagerkosten bis zu 12 Monaten über-
nommen.
11. Versicherungsort
11.1 Sachen in Bankschließfächern 14.4 Rückreisekosten
Versicherte Sachen in Bankschließfächern, die sich innerhalb der 1. Der Versicherer ersetzt Mehrkosten, wenn der Versicherungs-
Bundesrepublik Deutschland befinden, sind bis zu 100 Prozent der nehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende
Versicherungssumme gegen die versicherten Gefahren mitversichert. Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig
seine Urlaubs-/Dienstreise abbricht und an den Schadenort reist.
Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen Stand 01.01.2026 HR 28
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2. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraus- 14.13 Kostenübernahme im Sachverständigenverfahren
sichtlich 5.000 EUR übersteigt und die Anwesenheit des Versi- Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden 10.000 EUR, so
cherungsnehmers oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft ersetzt der Versicherer 80 Prozent von den nach § 15 VHB 2016
lebende Person am Schadenort notwendig macht. durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachver-
3. Als Urlaubs-/Dienstreise gilt jede privat/geschäftlich veranlasste ständigenverfahrens, maximal 10.000 EUR.
Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort
von mindestens 4 Tagen, höchstens 6 Wochen. 14.14 Feuerlöschkosten
4. Mehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, In Abänderung von § 31 Nr. 1 f) VHB 2016 gelten Feuerlöschkosten,
entsprechend dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit die z. B. von der Feuerwehr oder anderer Institutionen, im Rahmen
der Reise an den Schadenort. eines Versicherungsfalles geltend gemacht werden, mitversichert.
14.5 Telefonkosten nach einem Einbruchdiebstahl 14.15 Kosten für provisorische Maßnahmen
Wird nach einem Einbruchdiebstahl in die versicherte Wohnung das Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwen-
dort vorhandene Telefon von dem Täter benutzt, so ersetzt der Ver- digen Kosten für provisorische Maßnahmen um versicherte Sachen
sicherer die dadurch angefallenen Telefonkosten bis zu einem Betrag zu schützen.
von 1.000 EUR.
14.16 Mehrkosten infolge Preissteigerung
14.6 Datenrettungskosten Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwen-
1. Versichert sind, abweichend von § 6 Nr. 4 g) VHB 2016, die in- digen Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt
folge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung. Veranlasst der
entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wieder- Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind
herstellung – und nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch die Mehrkosten nur im Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei un-
gespeicherten, zumindest auch für die private Nutzung bestimm- verzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.
ten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme.
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine
14.17 Tierarztkosten
ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf
1. In Erweiterung von § 8 VHB 2016 ersetzt der Versicherer die nach-
dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder
gewiesenen Kosten für die Behandlung der in § 6 Nr. 2 ci) VHB 2016
nicht mehr verfügbar sind.
genannten Haustiere, sofern sie unmittelbar durch einen Versi-
2. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen
cherungsfall verursacht wurden.
Wiederherstellung.
2. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Nutztiere und
3. Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für
exotische Tiere.
a) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungs- 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR be-
nehmer nicht berechtigt ist (z. B. so genannte Raubkopien); grenzt.
b) Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf
einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält.
15. Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen
4. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines 1. In Abänderung von § 13 Nr. 2 a) VHB 2016 ist die Entschädigung
neuerlichen Lizenzerwerbs. für Wertsachen und Bargeld je Versicherungsfall auf insgesamt
5. Der Versicherer ersetzt die Datenrettungskosten je Versiche- 50 Prozent der Versicherungssumme begrenzt. Eine andere Ent-
rungsfall bis zu 2 Prozent der Versicherungssumme. schädigungsgrenze kann vereinbart werden.
2. Ferner ist die Entschädigung für folgende Wertsachen je Ver-
14.7 Schlossänderungskosten für Gemeinschaftstüren sicherungsfall (siehe § 1 VHB 2016, C4.1 und C5.1) begrenzt,
In Erweiterung von § 8 Nr. 5 VHB 2016 gelten auch Kosten für wenn sich diese außerhalb verschlossener Wertschutzschränke
Schlossänderungen an Türen auf dem Versicherungsgrundstück bis gem. § 13 Nr. 1 b) VHB 2016 befinden, auf
1.000 EUR versichert. a) 3.000 EUR für Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Daten-
träger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, de-
14.8 Kostenpauschale ren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;
Ab einer Entschädigung in Höhe von 1.000 EUR erstatten wir Ihnen b) 10.000 EUR für Urkunden einschließlich Sparbücher und sons-
einen Pauschalbetrag in Höhe von 50 EUR. tige Wertpapiere;
c) 40.000 EUR für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Brief-
14.9 Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus marken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold
Stromspeichern oder Platin.
In Erweiterung zu § 8 VHB 2016 sind die Kosten, die dadurch entste-
hen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls 16. Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit
bestimmungswidrig ausgetreten ist, mitversichert. Hierzu gehören Abweichend von § 34 Nr. 1 b) VHB 2016 verzichtet der Versicherer
auch Mehrkosten für Abwasser. auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit.
Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Strom-
speichern. 17. Unterversicherungsverzicht
14.10 Bewachungskosten 17.1 Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung
Notwendig werdende Bewachungskosten gemäß § 8 Nr. 6 VHB 2016 Abweichend von § 12 Nr. 5 und 6 VHB 2016 nimmt der Versicherer
infolge eines versicherten Schadenereignisses sind mitversichert, so- bei Schäden bis 1 % der vereinbarten Versicherungssumme keinen
weit der Versicherungsnehmer diese Maßnahme für geboten halten Abzug wegen Unterversicherung vor.
durfte, um weitergehende Schäden zu vermeiden.
17.2 Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung nach Umzug
14.11 Umzugskosten nach einem Versicherungsfall in eine größere Wohnung
In Erweiterung von § 8 VHB 2016 werden auch infolge eines Ver- 1. Bei einem Wohnungswechsel in eine größere Wohnung gilt die
sicherungsfalles erforderliche Umzugskosten bei Unbewohnbarkeit Unterversicherungsverzichtklausel weiterhin als vereinbart, auch
der versicherten Wohnung übernommen. wenn die Versicherungssumme nicht angepasst wird.
2. Voraussetzung hierfür ist, dass für die bisherige Wohnung der
Unterversicherungsverzicht als vereinbart gilt.
14.12 Gebäudebeschädigungen bei Rettungsmaßnahmen
3. Bei Nichtanpassung der Versicherungssumme für die neue Woh-
Mitversichert sind Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen, die
nung entfällt der Unterversicherungsverzicht automatisch nach
im Bereich der versicherten Wohnung durch Rettungsmaßnahmen im
12 Monaten.
Zusammenhang mit einem versicherten Hausratschaden oder durch
Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat
oder innerhalb der versicherten Wohnung durch Vandalismus nach 18. Innovationsgarantie
einem Einbruch oder nach einer Beraubung entstanden sind. Werden die dieser Hausratversicherung zugrunde liegenden Bedin-
gungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und
ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit
sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen Stand 01.01.2026 HR 29
[Seite 30]
19. Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen B2. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aus-
1. Die Haftpflichtkasse garantiert, dass die dieser Hausratversi- drücklich die Produktlinie Hausrat Einfach Komplett vereinbart
cherung zugrunde liegenden Leistungsbeschreibungen der All- wird, gelten nachfolgende Bestimmungen zusätzlich zu den
gemeinen Hausratversicherungs- und Zusatzbedingungen zur Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (Abschnitt
Hausratversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versiche- A – VHB 2016) und den Zusatzbedingungen Hausrat Einfach
rungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Deutschen Besser als vereinbart:
Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – je-
weils aktueller Stand – abweichen. 1. Erweiterte Vorsorge
2. Darüber hinaus garantieren wir auch, dass die Leistungsinhalte
dieser Versicherungsbedingungen die Empfehlungen des Arbeits- 1.1 Merkmale
kreises Beratungsprozesse voll erfüllen. a) Leistungen, die im vereinbarten Versicherungsvertrag nicht ein-
geschlossen, zum Zeitpunkt des Schadeneintritts jedoch Bestand-
20. Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel teil eines anderen aktuell wählbaren Hausrattarifs am deutschen
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden Markt sind, gelten im Schadenfall – entsprechend den Bedingun-
während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in gen des Mitbewerbers – grundsätzlich mitversichert. Diese Mitver-
die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorver- sicherung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
sicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht • Der Versicherer, der den leistungsstärkeren Tarif anbietet, ist in
wegen des fehlenden Nachweises seiner Zuständigkeit ablehnen. Deutschland zum Betrieb zugelassen;
Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht einigen, wel- • Der leistungsstärkere Tarif ist allgemein zugänglich;
che Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer • Der Versicherer erhebt für die entsprechenden Leistungen kei-
im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Vor- nen Zusatzbeitrag;
leistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unver- • Die entsprechenden Leistungen sind in ihrer Höhe oder ihrem
ändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies Umfang nach nicht bei der Haftpflichtkasse versicherbar – auch
setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer soweit nicht gegen einen Zusatzbeitrag.
wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützt und der b) Entschädigungshöchstgrenzen richten sich nach den Summen,
Versicherungsnehmer seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den die ein anderer aktuell wählbarer Hausrattarif am deutschen Markt
Vorversicherer an den Versicherer abtritt. bietet.
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Versicherer Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die versicherungs-
abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich vertraglich als Höchstgrenze vereinbarte Versicherungssumme be-
nicht in die Zuständigkeit des Versicherers fiel und der Vorversicherer grenzt. Die Regelungen zur Entschädigungsberechnung und Unter-
ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, versicherung (Abschnitt A, § 12 VHB 2016) bleiben unberührt.
kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer die zu viel erbrach-
ten Leistungen zurückverlangen. 1.2 Pro-Aktive Schadenregulierung
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zu- Im Schadenfall recherchiert die Haftpflichtkasse, ob es einen unter
ständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der 1.1.a) beschriebenen Hausrattarif gibt, welcher für das entsprechen-
Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden de Risiko (weitergehenden) Versicherungsschutz bietet. Verlaufen
kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei dem Versicherer die Recherchen negativ, d.h. der Haftpflichtkasse ist kein Versicherer
noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab. mit einem leistungsstärkeren Tarif bekannt, obliegt es dem Versiche-
rungsnehmer, entsprechende Nachweise in Form von Versicherungs-
vertragsbedingungen zu erbringen.
1.3 Ausschlüsse
Die Erweiterte Vorsorge gilt nicht für
a) Elementargefahren;
b) Glasbruch;
c) Fahrraddiebstahl;
d) Vorsatz;
e) berufliche und gewerbliche Risiken;
f) Assistance und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen;
g) Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit;
h) Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Hausratversiche-
rungsbedingungen (VHB) geschlossen wurden;
i) Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen nach dem Prinzip
der unbenannten Gefahren oder der Allgefahrendeckung;
j) die Opferklausel.
2. Besitzstandsgarantie
Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versiche-
rungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Hausratversiche-
rung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den
Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird die Haft-
pflichtkasse nach den Versicherungsbedingungen des letzten Ver-
tragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungs-
nehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur
Verfügung zu stellen.
Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
a) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
b) der Vorvertrag für ein inländisches Risiko abgeschlossen war;
c) die bei der Haftpflichtkasse versicherte Versicherungssumme die
Höchstersatzleistung darstellt.
Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im
Zusammenhang mit
a) Vorsatz;
b) beruflichen und gewerblichen Risiken;
c) Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen,
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit;
d) Deckungen oder Teil-Deckungen nach dem Prinzip der „unbenann-
ten Gefahren“, oder der „Allgefahrendeckung“, der „Reisegepäck-
versicherung“ oder der „Elektronikversicherung“;
Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen Stand 01.01.2026 HR 30
[Seite 31]
e) Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Hausratversiche- ba) den Versicherungsfall unverzüglich bei dem kontoführen-
rungsbedingungen (VHB) geschlossen wurden; den Bankinstitut anzeigen;
f) Fahrraddiebstahl sowie die Beschädigung von Fahrrädern; bb) in Abstimmung mit dem Bankinstitut unverzüglich Maß-
g) Elementarschäden; nahmen ergreifen, die den Schaden mindern (z.B. Wider-
h) Glasschäden; spruch der Abbuchung) oder eine weitere Vergrößerung
i) Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Haus- des Schadens verhindern (z.B. Kontosperrung);
ratvertrag oder im Rahmen einer nachträglichen Sanierungsmaß- bc) den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Poli-
nahme vereinbart wurden; zeidienststelle anzeigen;
j) Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Versicherungs- bd) sich um Begleichung des Schadens durch den Verursacher
summen dieses Vertrages und des Vorvertrages, sofern sie vom oder durch das kontoführende Bankinstitut bemühen;
Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss willentlich verursacht be) bei der Aufklärung des Versicherungsfalls mitwirken und
wurden; die kontoführende Bank ermächtigen, dem Versicherer alle
k) der Opferklausel. erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten,
3. Einbruchdiebstahl so kann der Versicherer gemäß § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 zur
Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungs-
3.1 Diebstahl am Arbeitsplatz frei sein.
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für Hausrat am Arbeitsplatz 6. Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie
des Versicherungsnehmers, im Falle der Entwendung durch ein- auf eine gemeinsame schadenursächliche Handlung zurückzu-
fachen Diebstahl. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen führen sind, bei dem die Täter mehrere Zugangs- und Identifika-
gleich, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Arbeitsplatz tionsdaten erlangt haben.
ist der räumliche Bereich, an dem die Aufgaben einer beruflichen 7. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.500 EUR be-
Tätigkeit verrichtet werden. grenzt.
2. Für mobile elektronische Geräte (z. B. Mobiltelefone oder Lap-
tops) gilt eine Entschädigungsgrenze von 500 EUR.
3.4 Skimming
1. Skimming im Sinne dieser Bedingungen ist ein Verfahren, bei
3.2 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen durch Jamming und Relay dem Dritte sich durch Manipulation von Geldautomaten vertrau-
Attack liche Zugangs- oder Identifikationsdaten von Bank- oder Kredit-
1. In Erweiterung von B1.2.6 besteht auch dann Versicherungs- karten verschaffen und mit den so erlangten Daten Zweitkarten
schutz, wenn das Funksignal des Schlüssels durch Jamming anfertigen, um mit diesen unerlaubte Handlungen vorzunehmen.
oder Relay Attack manipuliert wurde. 2. Der Versicherer ersetzt nach Maßgabe der nachstehenden Vo-
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt. raussetzungen unmittelbare Vermögensschäden, die dem Ver-
sicherungsnehmer durch Skimming entstehen. Dem Versiche-
3.3 Phishing und Pharming rungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm in häuslicher
1. Phishing im Sinne dieser Bedingungen ist ein Verfahren, bei dem Gemeinschaft leben.
Täter sich mit Hilfe von gefälschten E-Mails vertrauliche Zugangs- 3. Nicht versichert sind
und Identifikationsdaten verschaffen, wobei die Täter typischer- a) andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs- und
weise ein durch die Täuschung über die tatsächliche Identität Identifikationsdaten;
erlangtes Vertrauensverhältnis ausnutzen. b) aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z. B. Zinsein-
2. Pharming im Sinne dieser Bedingungen ist ein Verfahren, bei dem bußen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rechnung gestellte
Täter mit Hilfe einer Schadsoftware Manipulationen durchführen. Kosten der Bank u. ä.);
Beim Aufruf einer Website wird die Bildschirmmaske durch eine c) Schäden, soweit dafür anderweitig Versicherungsschutz be-
betrügerische Eingabemaske ersetzt und der Täter erlangt so ver- steht oder soweit ein Kreditinstitut sie begleicht oder dafür
trauliche Zugangs- und Identifikationsdaten. haftet.
3. Versicherungsschutz besteht für unmittelbare Vermögensschä-
4. Besondere Obliegenheiten
den durch privates Online-Banking infolge von Phishing oder
Nach Eintritt des Versicherungsfalls muss der Versicherungsneh-
Pharming im Zusammenhang mit Transaktionen, die auf einem
mer insbesondere
im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Person befindlichen Compu- a) den Versicherungsfall unverzüglich bei dem kontoführenden
ters (PC, Notebook, Laptop) durchgeführt wurden. Bankinstitut anzeigen;
Voraussetzung ist, dass durch Phishing oder Pharming unbe- b) in Abstimmung mit dem Kreditinstitut unverzüglich Maßnah-
rechtigte Dritte Überweisungen elektronisch übermitteln und die men ergreifen, die den Schaden mindern (z.B. Widerspruch
kontoführende Bank des Versicherungsnehmers oder eine mit der Abbuchung) oder eine weitere Vergrößerung des Scha-
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person diese ausführt. dens verhindern (z.B. Kontosperrung);
Ein Vermögensschaden im Sinne dieser Bedingungen ist die un- c) den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizei-
mittelbar daraus resultierende Vermögenseinbuße in Höhe des dienststelle anzeigen;
abgebuchten Betrages, welche der Versicherungsnehmer oder d) sich um Begleichung des Schadens durch den Verursacher
eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person über oder durch das kontoführende Kreditinstitut bemühen;
einen Computer (PC, Notebook, Laptop) erleidet. Voraussetzung e) bei der Aufklärung des Versicherungsfalls mitzuwirken und die
für die Entschädigungsleistung ist zudem, dass die Bank dabei kontoführende Bank ermächtigen, dem Versicherer alle erfor-
einen aktuellen Online-Banking-Sicherheitsstandard verwendet. derlichen Auskünfte zu erteilen.
4. Nicht versichert sind Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so
a) andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs- und kann der Versicherer gemäß § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 VHB 2016 zur
Identifikationsdaten; Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei
b) aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z. B. Zinsein- sein.
bußen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rechnung gestellte 5. Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie
Kosten der Bank u. ä.); auf eine gemeinsame schadenursächliche Handlung zurückzu-
c) Schäden, soweit dafür anderweitig Versicherungsschutz be- führen sind, bei der die Täter mehrere Zugangs- und Identifika-
steht oder soweit ein Bankinstitut sie begleicht oder dafür tionsdaten erlangt haben.
haftet. 6. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR be-
5. Besondere Obliegenheiten grenzt.
a) Vor Eintritt des Versicherungsfalls muss der Versicherungs-
nehmer insbesondere Sorge dafür tragen, dass die Computer 3.5 Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat (Opferklausel)
(PC, Notebook, Laptop), die zum Online-Banking genutzt wer- 1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Versicherungs-
den, mit einer Firewall oder anderen geeigneten Antiviren- / nehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Sicherheits-Programmen gegen unberechtigten Zugriff ge- Person Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat wird und hier-
schützt sind. Die Software ist regelmäßig zu prüfen und auf durch versicherte Sachen zerstört oder beschädigt werden oder
dem neusten Stand zu halten; infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Als Straftat
b) Nach Eintritt des Versicherungsfalls muss der Versicherungs- gilt eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verbotene Tat, die von
nehmer insbesondere
Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen Stand 01.01.2026 HR 31
[Seite 32]
dem Täter bewusst und schuldhaft rechtswidrig begangen wurde unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut
und keine Gründe der Rechtfertigung enthält. aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Art und Güte
2. Nicht versichert sind möglichst nahe kommt.
a) Schäden durch Computer-Kriminalität, wie z. B. Betrug beim
Online-Banking oder Onlinehandel, Kredit- und Bankkarten- 8.3 Kosten für Fehlalarm von Rauch-, Hitze-, Gasmeldern
betrug oder durch Viren oder Schadsoftware; 1. In Erweiterung von § 8 VHB 2016 ersetzt der Versicherer, infolge
b) Fahrraddiebstähle; eines Fehlalarms von Rauch-, Hitze- oder Gasmeldern, die nach-
c) sonstige Gegenstände, die gegen einen zusätzlichen Beitrag gewiesenen Kosten
eingeschlossen werden können. a) eines Feuerwehreinsatzes;
3. Der Versicherungsnehmer hat die Straftat unverzüglich der zu- b) für die Beseitigung von Schäden durch gewaltsamen Zutritt
ständigen Polizeidienststelle anzugeben und dem Versicherer von Polizei oder Feuerwehr in die versicherte Wohnung.
einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht in- Voraussetzung ist, dass die in 1. genannten Melder, die nach den
nerhalb von 3 Wochen seit Anzeige der Straftat wieder herbei- anerkannten Regeln der Technik eingebaut und mit einer funktions-
geschafft wurden. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser fähigen Batterie ausgestattet sind, bedingt durch einen technischen
Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß § 26 Nr. 1 b) und Defekt Alarm geben.
Nr. 3 VHB 2016 leistungsfrei oder zur Kündigung berechtigt sein.
2. Nicht versichert sind Kosten, die dadurch entstehen, dass der
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 EUR be-
Fehlalarm durch Tabakrauch, Kochdünste und dergleichen ver-
grenzt. Für Wertsachen gemäß § 13 Nr. 1 a) VHB 2016 und Uhren
ursacht werden.
besteht Versicherungsschutz bis zu einer Entschädigungshöhe
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR be-
von max. 1.000 EUR.
grenzt.
4. Sonstige Bruchschäden an Installationen
8.4 Kosten für eine psychologische Erstberatung
1. In Erweiterung von § 4 Nr. 1. b) VHB 2016 besteht Versicherungs-
1. In Erweiterung von § 8 VHB 2016 besteht Versicherungsschutz
schutz auch für sonstige Bruchschäden an Badeeinrichtungen,
für die psychologische Erstberatung durch einen Psychologen
Waschbecken, Toilettenbecken, Bidet, Urinal, Armaturen (z.B.
oder Psychotherapeuten, zur Behandlung der durch einen Ver-
Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Was-
sicherungsfall verursachten psychischen Beschwerden beim Ver-
sermesser) sowie deren Anschlussschläuche.
sicherungsnehmer. Mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher
2. Dies gilt nur wenn der Versicherungsnehmer als Mieter oder Woh-
Gemeinschaft lebende Personen sind diesem gleichgestellt.
nungseigentümer die Gefahr trägt, weil er sie auf seine Kosten
2. Voraussetzung für die Erstattung der Kosten ist, dass ein Brand-
beschafft oder übernommen hat.
schaden, Einbruchdiebstahl oder Raub gemäß § 2 und § 3 VHB
2016 eingetreten ist.
5. Transportmittelunfall 3. Die Entschädigungsgrenze beträgt je Versicherungsfall 500 EUR.
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen
gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust durch einen Un-
8.5 Kosten für Kinderbetreuung
fall eines eigenen oder gemieteten Personenkraftwagens (Pkw
1. In Erweiterung von § 8 VHB 2016 werden die notwendigen und
– mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 t) oder
tatsächlich angefallenen Kosten für eine Kinderbetreuung ersetzt,
öffentlichen Verkehrsmittels (Bus, Bahn, Taxi), mit welchem die
wenn diese nach einem Versicherungsfall erforderlich waren.
versicherten Sachen befördert wurden.
2. Voraussetzung für die Erstattung der Kosten ist, dass die Scha-
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 EUR be-
densumme voraussichtlich eine Höhe von 1.500 EUR übersteigt.
grenzt.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
6. Balkonkraftwerke
9. Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen
In Erweiterung von § 6 Nr. 2 cc) VHB 2016 ist die Entschädigung für
1. Im Rahmen der Versicherungssumme sind Wertsachen und Bar-
Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-
geld gem. § 13 Nr. 1 a) VHB 2016 mitversichert.
Anlagen) je Versicherungsfall auf 3.500 EUR begrenzt.
2. Ferner ist die Entschädigung für folgende Wertsachen je Ver-
sicherungsfall (siehe § 1 VHB 2016, C4.1 und C5.1) begrenzt,
7. Wallboxen wenn sich diese außerhalb verschlossener Wertschutzschränke
1. In Erweiterung von § 6 VHB 2016 sind ausschließlich privat und gem. § 13 Nr. 1 b) VHB 2016 befinden, auf
selbstgenutzte Wallboxen, sofern sich diese auf dem Versiche-
a) 3.500 EUR für Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Daten-
rungsgrundstück der versicherten Wohnung befinden, mitversi-
träger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, de-
chert.
ren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Folgeschä-
b) 20.000 EUR für Urkunden einschließlich Sparbücher und sons-
den an dem Kraftfahrzeug, an der Speichereinheit des Kraftfahr-
tige Wertpapiere;
zeuges oder an dem Gebäude selbst.
c) 50.000 EUR für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Brief-
3. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass bei der In-
marken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold
stallation sämtliche Herstellervorgaben eingehalten wurden und
oder Platin.
die Installation durch ein gemäß Niederspannungsanschlussver-
ordnung eingetragenes Fachunternehmen durchgeführt wurde.
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.500 EUR be- 10. Grob fahrlässige Verletzungen von gesetzlichen und behörd-
grenzt. lichen Sicherheitsvorschriften
Abweichend von § 26 Nr. 3 a) VHB 2016 wird bei grob fahrlässiger
Verletzung der Obliegenheit / Sicherheitsvorschrift nach § 16 VHB
8. Kosten
2016 und der grob fahrlässigen Verletzung der gesetzlichen und be-
hördlichen Sicherheitsvorschriften § 26 Nr. 1 a) aa) VHB 2016 auf
8.1 Mehrkosten für energetische Modernisierung von
eine Leistungskürzung verzichtet. Die vertraglich vereinbarten Sicher-
Haushaltsgeräten
heitsvorschriften und die Einhaltung aller sonstigen vertraglichen Ob-
1. In Erweiterung von § 8 VHB 2016 ersetzt der Versicherer nach
liegenheiten bleiben davon unberührt.
einem Versicherungsfall die durch einen Kaufbeleg nachge-
wiesenen Mehrkosten für folgende neu zu beschaffende Haus-
haltsgeräte mit einer zum Zeitpunkt des Schadens höchsten
Effizienzklasse: Waschmaschinen, Waschtrockner, Trockner,
Kühlschränke, Gefrierschränke bzw. -truhen und Geschirrspüler.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR be-
grenzt.
8.2 Mehrkosten durch Technologiefortschritt
In Erweiterung von § 8 VHB 2016 ersetzt der Versicherer die infolge
eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Mehrkosten für
die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen,
wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in dersel-
ben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder
Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen Stand 01.01.2026 HR 32
[Seite 33]
C. Zusätzliche Klauseln c) der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages im
Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde;
C1. In Erweiterung zu den VHB 2016 gelten vereinbart: d) zwischen dem Versicherungsnehmer und dem anderweitigen
Versicherer ein Vergleich stattgefunden hat;
1. Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern e) aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe lediglich
1. Für Fahrräder und Fahrradanhänger erstreckt sich der Versi- eine pauschale Entschädigung erbracht wurde.
cherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl. Fahrrädern 5. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsneh-
gleichgestellt sind Pedelecs sowie E-Bikes, sofern keine Versi- mer den Versicherungsfall der Haftpflichtkasse spätestens dann
cherungspflicht besteht. anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer den Versiche-
2. Für die mit dem Fahrrad und Fahrradanhänger lose verbundenen rungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
und regelmäßig ihrem Gebrauch dienenden Sachen besteht nur 6. Der Versicherungsnehmer hat jede zumutbare Untersuchung
Versicherungsschutz, wenn sie zusammen mit den genannten über Ursachen und Höhe des Schadens und über den Umfang
Gegenständen abhandengekommen sind. der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Aus-
3. Besondere Obliegenheiten kunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und Belege
a) Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad durch ein verkehrs- beizubringen. Das gilt auch und insbesondere für Nachweise und
übliches Schloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht Leistungen anderer Versicherer.
zur Fortbewegung einsetzt;
b) Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, C2. In Erweiterung zu den VHB 2016 gelten vereinbart:
die Marke und Rahmennummern der versicherten Fahrräder Service- und Assistance-Leistungen für den Versicherungs-
zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungs- nehmer am ständigen Wohnsitz.
nehmer diese Bestimmung, so kann er die Entschädigung nur 1. Der Versicherungsnehmer kann im Notfall im Jahr rund um die
verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen Uhr Informationsdienste und Assistance-Leistungen in Anspruch
kann; nehmen. Der Dienstleister erhält aus diesem Grund Kenntnis über
c) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Versicherungsscheinnummer, Name und Adresse des Versiche-
zuständigen Polizeidienststelle anzugeben und dem Versiche- rungsnehmers.
rer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht Wann liegt ein Notfall vor?
innerhalb von 3 Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder Ein Notfall liegt vor, wenn ein plötzlich und unerwartet aufgetre-
herbeigeschafft wurden; tenes Schadenereignis ein Wohnhaus bzw. eine Wohnung oder
d) Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, den Hausrat in der Weise beeinträchtigt, dass die Bewohnbar-
so kann der Versicherer gemäß § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 VHB keit dieser Räumlichkeiten entweder stark beeinträchtigt oder
2016 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise unzumutbar ist. Darüber hinaus liegt ein Notfall vor, wenn durch
leistungsfrei sein. das Schadenereignis ein Schaden am Haus, der Wohnung oder
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR be- am Hausrat entstanden ist, der neben der stark beeinträchtigten
grenzt. Bewohnbarkeit einen größeren Schaden nach sich ziehen wird,
sofern nicht unverzügliche Maßnahmen ergriffen werden.
2. Sportgeräte außer Haus 2. 24-Stunden-Informationsdienst
Für Hausratsachen nach § 6 VHB 2016, die der Ausübung eines Der Versicherungsnehmer kann bei Eintritt eines Schadenereig-
Sports dienen, leistet der Versicherer im Rahmen der Außenversi- nisses telefonisch über die ihm zur Verfügung gestellte Notruf-
cherung wie folgt: nummer um Hilfe bitten. Er erhält Auskünfte und kann, sofern
möglich, beraten werden.
1. In Abänderung von § 7 Nr. 1 VHB 2016 gelten versicherte Sa-
3. 24-Stunden Assistance-Leistungen – Vermittlung und Beauftra-
chen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit
gung von Handwerkerdiensten.
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind, oder die
Der Versicherungsnehmer hat im Notfall einen Anspruch auf die
deren Gebrauch dienen, weltweit versichert, auch wenn sie sich
Vermittlung der im Folgenden genannten Serviceerbringer, die
nicht nur vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden.
innerhalb von maximal zwei Stunden vor Ort sind und eine Notre-
2. Die Entschädigung ist auf 10.000 EUR begrenzt.
paratur durchführen werden bzw. ihre Leistung erbringen können:
a) Brand- und Wassersanierer
3. Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
Ist bei der Beseitigungsplanung nach einem Feuer oder Was-
Besteht zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Haftpflichtkasse
serschaden Hilfe notwendig, wird ein Brand- und Wassersanie-
noch ein anderweitiger, in den nächsten 12 Monaten auslaufender
rer, der mit Rat und Tat zur Seite steht, organisiert.
bzw. gekündigter Versicherungsvertrag, gilt eine Summen- und Kon-
b) Rohrreinigungsdienste
ditionsdifferenzdeckung vereinbart. Nachträglich vorgenommene Än-
Liegt eine Verstopfung der Wasser- und/oder Abflussleitungen
derungen an der anderweitig bestehenden Versicherung bewirken
am ständigen Wohnsitz der begünstigten Person vor, wird ein
keine Erweiterung der Differenzdeckung.
Rohrreinigungsdienst organisiert.
1. Summendifferenzdeckung c) Notreinigungsdienste
Die Haftpflichtkasse gewährt eine Summendifferenzdeckung in Ist in der Wohnung/dem Haus des Versicherungsnehmers ein
Höhe von 20 % über der bei dem anderen Versicherer beurkunde- Großschaden (z. B. Feuer oder Wasser) entstanden und be-
ten Versicherungssumme hinaus. Diese entfällt ersatzlos, wenn darf die Reinigung der Wohnung/des Hauses des Einsatzes
eine höhere Versicherungssumme erforderlich ist. eines hierauf spezialisierten Dienstes, ist der Dienstleister bei
2. Konditionsdifferenzdeckung der Vermittlung eins solchen Dienstes behilflich.
Geht der bei der Haftpflichtkasse beantragte Vertragsumfang d) Dachdecker, Elektroinstallateur, Glaser, Heizungs-Sanitär-
über den der anderen noch bestehenden Versicherung hinaus, Fachleute
besteht Versicherungsschutz für solche Ereignisse, die zukünftig Werden Notreparaturen durch diese Fachleute notwendig, so
über den Anschlussversicherungsvertrag gedeckt wären. Der Ver- werden Fachleute organisiert, die diese Dienste erbringen.
sicherungsschutz gilt längstens für 12 Monate ab Antragseingang e) Schlüsseldienst
und endet automatisch mit dem Beginn des endgültigen Vertrages Kann der Versicherungsnehmer seine Wohnung bzw. sein
oder entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn der Vertrag nicht zu- Haus wegen Verlust oder Diebstahl seiner Wohnungs- bzw.
stande kommt. Hausschlüssel oder weil er sich versehentlich ausgesperrt
3. Eine Leistung aus der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung hat, nicht betreten, wird ein Schlüsseldienst organisiert. Der
erfolgt im Anschluss an die anderweitig bestehende Versicherung, Schlüsseldienst kann auch vom Versicherungsnehmer selbst
deren Deckung ausnahmslos vorgeht. organisiert werden.
4. Die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung tritt nicht ein für f) Hotels (Unterbringung im Notfall)
Leistungen, die durch die anderweitig bestehende Versicherung Ist nach einem Ereignis die Bewohnbarkeit der Wohnung bzw.
nicht erbracht wurden, weil des Hauses nicht zumutbar, wird die Unterbringung in einem
a) zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Haftpflichtkasse, Hotel organisiert.
keine anderweitige Versicherung bestanden hat; g) Wach- und Sicherheitsdienste, Haushüter
b) die Gefahren Elementar, Glasbruch, unbenannte Gefahren so- Sofern eine Wohnung oder ein Haus nach einem Notfall nicht
wie die Leistungen Sportgeräte dauerhaft außer Haus, Fahr- ordnungsgemäß verschlossen werden kann oder ist nach
raddiebstahl, Fahrrad-Schutzbrief und die JurCyber Privat-Ver- einem Einbruch die Sicherheit nicht gewährleistet, so wird ein
sicherung beim Vorversicherer nicht mitversichert waren; Wach- und Sicherheitsdienst organisiert. Das Gleiche gilt, so-
fern ein Haushüter benötigt wird.
Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen Stand 01.01.2026 HR 33
[Seite 34]
h) Experten für Stahlschränke und Alarmanlagen; Möbelpacker/ 6. Ersetzt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, zerstörte
Speditionen Sachen gem. Ziff. 3 durch Liefern und Montieren von Sachen oder
Liegt ein Defekt bei Stahlschränken und/oder Alarmanlagen Sachteilen gleicher Art und Güte (Naturalersatz).
vor, so wird ein Fachmann zur Behebung des Defekts beauf-
tragt. Ist nach dem Eintritt eines Schadens ein Umzug notwen- C4. In Erweiterung zu den VHB 2016 gelten – falls vereinbart –
dig oder müssen Möbel bzw. Möbelteile in andere Räume ver-
bracht werden, wird ein Möbelpacker- bzw. Speditionsdienst 1. Elementarschäden mitversichert
organisiert. 1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die versicherten
i) Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern Sachen (siehe § 6 VHB 2016) durch Überschwemmung, witte-
Eine fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen- rungsbedingten Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
,Hornissen- und Bienennestern, die sich am Versicherungsort Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch und das Eindringen von
befinden, wird organisiert. Kein Leistungsanspruch liegt vor, Regen- oder Schmelzwasser zerstört, beschädigt oder infolge-
wenn die Entfernung bzw. Umsiedlung des Wespen-, Hornis- dessen abhandenkommen.
sen- oder Bienennestes aus rechtlichen Gründen, z. B. aus 2. Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens,
Gründen des Artenschutzes, nicht zulässig ist. auf dem das Gebäude liegt, in dem sich die versicherten Sachen
4. Welche Kosten werden übernommen? befinden, oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Boden-
Für jeden Einsatz, der für eine Notreparatur bestimmt ist, werden flächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen
die Kosten für die Organisation, d. h. Beauftragung des Repara- von Oberflächenwasser.
turdienstes, dessen Fahrtkosten und Notreparatur bis zu maximal Dies gilt nur wenn,
500 EUR je Versicherungsfall übernommen (inkl. Kosten für not- a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließen-
wendige Materialien und Ersatzteile). Der Dienstleister beauftragt den) Gewässern;
den entsprechenden Handwerker und übernimmt diese Kosten b) Witterungsniederschläge;
direkt, ohne Vorleistung durch den berechtigten Personenkreis. c) ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von
Rechnungsbeträge, die über den Betrag von 500 EUR hinaus- a) oder b) die Überflutung verursacht hat.
gehen, sind von dem Versicherungsnehmer selbst zu tragen und
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
unter Abzug der bereits vom Dienstleister (im Auftrag des Versi-
Schäden durch Sturmflut.
cherers) zugesagten Summe an den Handwerker zu entrichten.
Die Kosten für einen Schlüsseldienst (Anfahrt sowie das Öffnen 3. Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdi-
verschlossener Haustüren) werden auch bei einer Beauftragung schen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Wit-
durch den berechtigten Personenkreis, vom Versicherer bis zu terungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem
maximal 500 EUR übernommen. Die Kosten für Material, Ersatz- des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befinden,
teile, neue Schlösser bzw. Ersatzschlüssel sind nicht gedeckt. Der oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt.
Schlüsseldienst kann einmal pro Jahr in Anspruch genommen 4. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens,
werden. Sofern ein Schaden am Schloss oder der Haustür durch die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst
Vandalismus oder Einbruch hervorgerufen wird, werden in diesem wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer
Fall bis zu 500 EUR übernommen. nachweist, dass
a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Um-
C3. In Erweiterung zu den VHB 2016 gelten – falls vereinbart – gebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in
einwandfreiem Zustand;
1. Schäden durch Glasbruch mitversichert b) oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen ange-
1. Versichert gelten richtet hat oder;
a) Scheiben, Platten aus Glas oder transparentem Kunststoff, die c) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Ge-
fachmännisch eingesetzt und mit dem Gebäude oder Neben- bäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben,
gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück fest verbunden nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
sind; 5. Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens
b) Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, transparentem Kunst- über natürlichen Hohlräumen.
stoff der Wohnungseinrichtung; 6. Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von
c) Aquarien und Terrarien aus Glas; Gesteins- oder Erdmassen.
d) Glasbausteine, Profilbaugläser und Lichtkuppeln aus Glas 7. Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eis-
oder transparentem Kunststoff; massen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee-
e) Glaskeramikkochfelder inkl. deren Elektrik/Elektronik. oder Eismassen von Dächern.
2. Nicht versicherte Sachen gegen Glasbruch 8. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eis-
a) Mehrscheiben-Isolierverglasungen, deren Randverbindungen massen.
durch normale Abnutzung, Fabrikations- oder Verglasungsfeh- 9. Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufrei-
ler undicht geworden sind (Kondensatbildung im Scheiben- ßen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Erup-
zwischenraum); tionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
b) Scheiben oder Platten, die mit anderen Gegenständen so ver- 10. Versicherungsschutz besteht für das Eindringen von Regen- oder
bunden sind, dass sie im Fall eines Bruchs nicht ohne Be- Schmelzwasser durch Gebäudeöffnungen und den hieraus ent-
schädigung der unversehrten Gegenstände getrennt werden standenen Schaden an versicherten Sachen. Die Entschädigung
können (z. B. Glasmöbel); ist begrenzt auf 3 % der vereinbarten Versicherungssumme. Der
c) Photovoltaik-/Solarmodule; Versicherungsnehmer hat bei derartigen Ereignissen von jedem
d) Hohlgläser, Beleuchtungskörper und optische Gläser; entschädigungspflichtigen Schaden 250 EUR selbst zu tragen.
e) Gebäude überwiegend aus Glas, Gewächshäuser und Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Schwimmbadabdeckungen; Schäden gemäß Ziff. 2 und 3.
f) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil 11. Besondere Sicherheitsvorschriften: In Ergänzung der VHB 2016
elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommuni- hat der Versicherungsnehmer alle notwendigen und zumutbaren
kationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten und Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen. Insbesonde-
Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones). re sind – sofern zumutbar – zur Vermeidung von Überschwem-
mungsschäden wasserführende Anlagen und vorhandene Rück-
3. Glasbruch liegt vor, wenn versicherte Verglasungen durch Zer-
stausicherungen auf dem Versicherungsgrundstück frei und stets
brechen zerstört werden.
funktionsbereit zu halten.
4. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
12. Vertragsabschluss:
Schäden durch
Der Versicherungsschutz von Elementarschäden gem. Ziff. 1
a) Schrammen, Absplitterungen, Muschelbildungen und Ähnli- beginnt einen Monat nach Antragseingang beim Versicherer, frü-
ches an Oberflächen und Kanten von Verglasungen; hestens zu dem im Antrag vereinbarten Versicherungsbeginn.
b) Undichtwerden der Randverbindungen an Mehrscheiben-Iso- Die Wartezeit entfällt, wenn nachweislich bei einem anderen Ver-
lierverglasungen. sicherer ein gleichartiger Versicherungsschutz bestand und der
5. Der Versicherer ersetzt auch Kosten für Aufwendungen für das beantragte Versicherungsschutz sich ohne Unterbrechung un-
vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Not- mittelbar anschließt.
verglasungen). 13. Selbstbeteiligung:
Der Versicherungsnehmer hat von jedem entschädigungspflichti-
Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen Stand 01.01.2026 HR 34
[Seite 35]
gen Schaden – ausgenommen Ziff. 10 – 10 % mind. 500 EUR sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Tep-
höchstens 5.000 EUR zu tragen. piche und Gobelins.
Hotelkosten bei nicht ständig bewohnter Wohnung
C5. In Erweiterung zu den VHB 2016 gelten – falls vereinbart – Abweichend von § 8 Nr. 3 VHB 2016 sind bei nicht ständig bewohn-
ten Wohnungen Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung nicht
1. Schäden durch unbenannte Gefahren mitversichert versichert.
1. Versicherungsfall
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die
3. Eingelagerter Hausrat
durch ein unvorhergesehenes Schadenereignis zerstört oder be-
Abweichend von § 6 VHB 2016 sind nicht versichert:
schädigt werden (Sachschaden) oder infolgedessen abhanden-
kommen. Unvorhergesehen sind Schadenereignisse, die der Ver- Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträgen geladene Geld-
sicherungsnehmer oder sein Repräsentant weder vorhergesehen beträge, Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wert-
hat noch hätte vorhersehen müssen. papiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen
2. Nicht versicherte Schäden und Medaillen sowie alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin, Pelze,
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Ge-
Schäden mälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken, Plastiken), Schusswaffen,
Foto- und optische Apparate sowie sonstige Sachen, die über 100
a) die nach dem zugrunde liegenden VHB 2016 versichert oder
Jahre alt sind (Antiquitäten), ausgenommen Möbelstücke.
versicherbar sind, einschließlich den dort benannten Aus-
schlüssen;
b) an und durch Haustiere; Folgeschäden sind jedoch versichert; 4. Sicherheitsvorschriften
c) durch Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Rost, Schimmel, Fäul- 1. Für die Zeit, in der sich niemand berechtigt in der Wohnung auf-
nis, Insekten, Schädlinge oder durch die natürliche oder man- hält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherun-
gelhafte Beschaffenheit versicherter Sachen; gen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen
d) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vor- einzuschalten.
handen waren und dem Versicherungsnehmer oder dessen 2. Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und verein-
Repräsentanten bekannt sein mussten; barten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand
e) durch fehlerhafte Konstruktion, Planung oder Instandhaltung zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich
versicherter Sachen; zu beseitigen.
f) durch Baumaßnahmen (auch Renovierung oder Restaurie- 3. Ziff. 1 findet keine Anwendung, soweit die Einhaltung dieser Ob-
rung) auf dem Versicherungsgrundstück; liegenheit dem Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentan-
g) durch Bedienung, Bearbeitung, Gebrauch, Reinigung, Repara- ten bei objektiver Würdigung aller Umstände billigerweise nicht
tur oder Wartung, bestimmungswidrigen Gebrauch oder über- zugemutet werden kann.
mäßige Beanspruchung; 4. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine
h) durch die allmähliche Einwirkung, z. B. von Chemikalien, der Obliegenheiten gemäß Ziff. 1 oder Ziff. 2, ist der Versicherer
Feuchtigkeit, Staub, Strahlen oder Temperaturen; nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zur Kündigung
i) die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicher- berechtigt oder auch leistungsfrei. Die Kündigung des Versiche-
ten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- rers wird einen Monat nach Zugang wirksam.
oder ähnliche Schönheitsschäden); 5. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf
j) durch einfachen Diebstahl, Verlieren, Stehen- oder Liegenlas- Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
sen, Unterschlagung oder Veruntreuung versicherter Sachen. 6. Führt die Obliegenheitsverletzung zu einer Gefahrerhöhung, kann
der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei
3. Nicht versicherte Sachen
sein.
Im Rahmen der unbenannten Gefahren gelten folgende Gegen-
stände nicht zu den versicherten Sachen:
5. Sicherungsvereinbarungen
a) Sachen aus Glas, Keramik, Porzellan, Balkonkraftwerke sowie
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nachstehend aufgeführte
Brillen und Kontaktlinsen;
Sicherungen innerhalb eines Monats nach Abschluss des Versiche-
b) mobile elektronische Geräte (z. B. Mobiltelefone oder Lap-
rungsvertrages anzubringen:
tops);
c) Sportgeräte, Fahrräder und Fahrradanhänger außerhalb des 1. Außen-/Wohnungsabschlusstüren
Versicherungsortes; Zylinderschloss mit mind. fünf Stiftzuhaltungen, bündig mit Si-
d) Wallboxen. cherheitsbeschlag oder Sicherheitsrosette von innen verschraubt
oder Zuhaltungsschloss mit mind. sechs Zuhaltungen.
4. Selbstbeteiligung
2. Kellerfenster/-schächte bei Einfamilienhäusern
Der Versicherungsnehmer hat je Versicherungsfall eine Selbst-
Abschließbare Stahlgitterfenster, verankerte Kellerroste, Gitter
beteiligung von 250 EUR zu tragen, ausgenommen es gilt eine
oder Innenblende mit Sperre.
höhere Selbstbeteiligung vereinbart.
3. Die im Versicherungsschein näher bezeichnete Maßnahme
Bis zum Einbau der vereinbarten Sicherungen gilt eine Selbst-
C6. In Erweiterung zu den VHB 2016 gelten – falls vereinbart – beteiligung von 25 Prozent, wenn Schäden durch das Fehlen der
vereinbarten Sicherungen begünstigt worden sind.
1. Gegenstände von besonderem Wert
Für Schäden nach Ablauf der Frist, die durch Fehlen der vereinbarten
Abweichend von § 6 VHB 2016 sind die im Versicherungsvertrag be-
Sicherungen begünstigt worden sind, besteht kein Versicherungs-
zeichneten Gegenstände von besonderem Wert nicht mitversichert.
schutz.
2. Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung
6. Kein Abzug wegen Unterversicherung
Hausrat in Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten-, Weinberg-
1. Abweichend von § 12 Nr. 5 VHB 2016 nimmt der Versicherer kei-
häusern oder in sonstigen nicht ständig bewohnten Gebäuden.
nen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn zur Bestimmung
Abweichend von § 6 VHB 2016 sind nicht versichert: der Versicherungssumme je Quadratmeter Wohnfläche1 ein Be-
Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geld- trag von mindestens 650 EUR herangezogen wurde.
beträge, Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wert- 2. Ziff. 1 gilt nur, solange kein weiterer Hausratversicherungsvertrag
papiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen desselben Versicherungsnehmers für denselben Versicherungs-
und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, Pelze, hand- ort ohne entsprechende Vereinbarung gemäß Ziff. 1 besteht.
geknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Ge-
mälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken, Plastiken), Schusswaffen,
Foto- und optische Apparate sowie sonstige Sachen, die über 100
Jahre alt sind (Antiquitäten), ausgenommen Möbelstücke.
Hausrat in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden. 1
Wohnfläche: Die Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume einer Wohnung ein-
Abweichend von § 6 VHB 2016 sind nicht versichert: Bargeld sowie schließlich der Hobbyräume (siehe Mietvertrag/Baubeschreibungen etc.; falls nicht
auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge, Urkun- vorhanden, bitte ausmessen). Unberücksichtigt bleiben Treppen, Balkone, Loggien
den einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmuck- und Terrassen sowie Keller-, Speicher-/Bodenräume, wenn diese nicht zu Wohn- oder
sachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen Hobbyzwecken genutzt werden.
Darüber hinaus ist die Wohnfläche der vermieteten Einliegerwohnung im selbstbe-
wohnten Einfamilienhaus bei der Ermittlung der Wohnfläche nicht zu berücksichtigen.
Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen Stand 01.01.2026 HR 35
[Seite 36]
3. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung
einer Frist von 3 Monaten zum Ende des laufenden Versiche-
rungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass diese
Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres
entfallen. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch,
so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende
des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
7. Sondervereinbarung Wertbehältnisse
Übersteigt der Anteil von Wertsachen gem. § 13 aa) bis ac) VHB
2016 den Betrag von 150.000 EUR, ist eine gesonderte Vereinbarung
über die in § 13 Nr. 1 b) VHB 2016 genannten Wertschutzschränke
erforderlich.
Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen Stand 01.01.2026 HR 36
[Seite 37]
IX Allgemeine Fahrrad-Schutzbrief-Versicherungs
bedingungen – Stand 01.04.2021
Inhaltsverzeichnis
Wer ist Versicherer und was leistet der Schutzbrief 37 Kostenübernahme verpflichtet, wenn die versicherte Person nach-
1. Versicherer 37 weist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Versicherungsfal-
2. ROLAND 24-Stunden-Service für den Haftpflichtkassen Fahrrad- les noch für den Umfang der Leistung von ROLAND ursächlich war.
Schutzbrief 37
Wann ist eine Leistungspflicht gegeben, wer ist an welchem Ort
Wann ist eine Leistungspflicht gegeben, wer ist an welchem Ort
versichert?
versichert? 37
3. Versicherungsfall; versicherte Personen; versicherte Fahrräder 37
3. Versicherungsfall; versicherte Personen; versicherte Fahrräder
4. Geltungsbereich 37
1. Versicherungsfall liegt vor, wenn
Wie hilft der Schutzbrief? 37 a) die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf Bei-
5. Versicherte Leistungen des Haftpflichtkassen Fahrrad- standsleistungen des Versicherers gemäß Nr. 5 gegeben sind
Schutzbrief 37 und
1.1 24-Stunden Service 37 b) der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versicherte
1.2 Pannenhilfe 37 Person oder eine von ihr beauftragte Person beim Notfall Tele-
2.1 Abschleppen 37 fon tatsächlich geltend gemacht wird.
2.2 Bergung 38 Werden in den Fällen von Nr. 5, 1.2 oder 2.1 Ansprüche auf die
2.3 Weiter- oder Rückfahrt 38 Übernahme von Kosten für Beistandsleistungen geltend gemacht,
2.4 Ersatzfahrrad 38 ohne dass der Versicherer vor Beauftragung dieser Leistungen
2.5 Übernachtungskosten 38 informiert wurde, so bestimmt sich der Umfang der versicherten
2.6 Fahrrad-Rücktransport 38 Leistung auf die hierfür in den vorgenannten Regelungen gesondert
2.7 Fahrrad-Verschrottung 38 definierten Leistungsgrenzen.
2.8 Notfall-Bargeld 38 2. Versicherte Person ist jeder berechtigte Nutzer eines mit dem Haft-
pflichtkassen Fahrrad-Schutzbrief versicherten Fahrrades, welches
Was ist sonst bei dem Schutzbrief zu beachten? 38 durch die Haftpflichtkasse VVaG in den Gruppenvertrag einbezo-
6. Begriffe 38 gen wurde.
7. Kenntnis und Verhalten der versicherten Person 38 3. Versichertes Fahrrad ist jedes Fahrrad, für das im Rahmen der
8. Ausschlüsse und Leistungskürzungen 38 Hausratversicherung ein Fahrrad-Schutzbrief bei der Haftpflicht-
9. Obliegenheiten nach Schadeneintritt 39 kasse besteht, sofern es weder gewerblich genutzt, noch versi-
10. Beginn des Versicherungsschutzes 39 cherungs- oder zulassungspflichtig ist. Ebenfalls versichert sind
11. Dauer und Ende des Versicherungsschutzes 39 mitgeführte Fahrrad-Anhänger, sofern diese nicht gewerblich ge-
12. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 39 nutzt werden.
13. Gesetzliche Verjährung 39
14. Zuständiges Gericht 39
4. Geltungsbereich
15. Anzuwendendes Recht 40
Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle innerhalb des geo-
16. Verpflichtungen Dritter 40
graphischen Europas, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf
den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren. Die Erbringung
der Assistance- und Versicherungsleistungen erfolgt in den einzelnen
Ländern entsprechend der lokalen Verfügbarkeit und den örtlichen
Gegebenheiten.
Wie hilft der Schutzbrief?
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausdrücklich
der Fahrrad-Schutzbrief als Zusatz zur Hausratversicherung vereinbart 5. Versicherte Leistungen des Haftpflichtkassen
wird, gelten in Ergänzung der allgemeinen Bedingungen zur Hausratver- Fahrrad-Schutzbrief
sicherung, nachfolgende Bestimmungen für den Fahrrad-Schutzbrief: Nach einem Schadenfall unterstützt ROLAND die versicherte Person
mit aktiver Hilfe und übernimmt die nachfolgenden Leistungen, um die
versicherte Person schnellstmöglich wieder mobil zu machen.
Wer ist Versicherer und was leistet der Schutzbrief
Die Leistungen sind versichert, wenn das versicherte Fahrrad infol-
1. Versicherer ge einer Panne oder eines Unfalls nicht mehr fahrbereit ist oder die
Versicherungsunternehmen ist die ROLAND Schutzbrief-Versicherung versicherte Person durch einen Unfall mit dem versicherten Fahrrad
AG; Postanschrift: 50664 Köln; Hausanschrift: Marie-Curie-Straße 8, verletzt oder schwerwiegend erkrankt.
51377 Leverkusen (Fax: 0221/8277-560; Mail: service@roland-schutz-
brief.de) im Folgenden „ROLAND“ oder „der Versicherer“ genannt. 1. Bereits ab Wohnort der versicherten Person erbringt ROLAND
folgende Leistungen:
2. ROLAND 24-Stunden-Service für den Haftpflichtkassen
Fahrrad-Schutzbrief 1.1 24-Stunden Service
1. ROLAND möchte, dass die versicherte Person in einem Notfall ROLAND unterstützt die versicherte Person auch bei technischen
schnelle Hilfe erhält. Daher ist Voraussetzung für den versicherten Problemen mit Ihrem Fahrrad bei Anruf unserer 24-Stunden Hot-
Anspruch auf die Leistungen nach Nr. 3, dass die Organisation der line durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werkstatt
Hilfeleistung durch ROLAND erfolgt. oder bei Bedarf durch Benennung des nächsten Fahrrad-geeigneten
ROLAND ist erreichbar über die 06154-6011676 oder aus dem Aus- Gastbetriebes.
land: Landesvorwahl von Deutschland und 06154-6011676.
ROLAND ist „rund um die Uhr“ für die versicherte Person erreich- 1.2 Pannenhilfe
bar. ROLAND hilft ihr sofort weiter. Sofern in der Nähe des Schadenortes eine qualifizierte mobile Pan-
ROLAND unterstützt die versicherte Person auch bei technischen nenhilfe verfügbar ist und diese Leistung in zumutbarer Zeit nach
Problemen mit dem versicherten Fahrrad durch Information über Schadenmeldung angeboten werden kann, sorgt ROLAND für den
die nächstgelegene Fahrrad-Werkstatt. Einsatz dieser mobilen Pannenhilfe am Leistungsort und übernimmt
2. Ruft die versicherte Person im Schadenfall nicht das Notfall-Telefon die hierdurch entstehenden Kosten. Kosten für Ersatzteile übernimmt
an, so ist ROLAND nur zur Übernahme von Kosten in der Höhe ver- ROLAND nicht.
pflichtet, wie sie für selbst organisierte Leistungen versichert sind. Organisiert sich die versicherte Person diese Hilfeleistung selbst,
Es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober übernimmt ROLAND Kosten bis 50 EUR.
Fahrlässigkeit beruht. Beruht das Unterlassen auf grober Fahrläs-
sigkeit, kann ROLAND den Umfang des Versicherungsschutzes in 2. Leistungen ab einer Entfernung von 10 km von Ihrem Wohnort
einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis
kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die ver- 2.1 Abschleppen
sicherte Person zu beweisen. Kann das versicherte Fahrrad an der Schadenstelle oder dem Leis-
Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt ROLAND zur tungsort nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgt ROLAND für
Allgemeine Fahrrad-Schutzbrief-Versicherungsbedingungen – Stand 01.04.2021 HR 37
[Seite 38]
das Abschleppen des Fahrrades einschließlich Gepäck bis zur nächs- 2.7 Fahrrad-Verschrottung
ten geeigneten Fahrrad-Werkstatt und übernimmt die hierdurch ent- Muss das versicherte Fahrrad im europäischen Ausland verzollt oder
stehenden Kosten in unbegrenzter Höhe. Liegt der Wohnort näher als verschrottet werden, übernimmt ROLAND die Erledigung und die Kos-
die nächste geeignete Fahrrad-Werkstatt, erfolgt das Abschleppen ten hierfür sowie die Kosten des Transportes vom Schadenort zum
bis zum Wohnsitz. Einstellort. Aus der Verschrottung anfallende Resterträge werden an
Ist ein von der versicherten Person gewünschter Zielort näher gelegen die versicherte Person ausbezahlt. Gepäck lässt ROLAND zu Ihrem
oder in gleicher Entfernung erreichbar, so kann der Abtransport nach Wohnsitz transportieren, wenn ein Transport zusammen mit dem ge-
einvernehmlicher Abstimmung mit der versicherten Person anstelle wählten Heimreisemittel nicht möglich ist. Die Kosten des Transportes
des Abschleppens zur Fahrrad-Werkstatt bzw. zum Wohnsitz auch übernimmt ROLAND bis zum Wert der Bahnfracht.
dorthin erfolgen. Eine Verzollung oder Verschrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche
Für nicht von ROLAND organisiertes Abschleppen erstattet ROLAND Bestimmungen dem entgegenstehen.
die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 150 EUR. Zusätzlich über-
nimmt ROLAND die Kosten für den separaten Transport von Gepäck 2.8 Notfall-Bargeld
und Ladung bis zu 200 EUR, wenn ein Transport zusammen mit dem Gerät die versicherte Person auf einer Reise im Ausland durch den
Fahrrad nicht möglich ist. Verlust von Zahlungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellt ROLAND
den Kontakt zur Hausbank der versicherten Person her und vermittelt
2.2 Bergung eine schnelle Auszahlung von Bargeld am Reiseort der versicherten
Ist das versicherte Fahrrad nach einem Unfall von der Straße oder Person.
einem öffentlich befahrbaren Fahrradweg abgekommen, sorgt RO- Ist dies nicht binnen 24 Stunden nach dem auf die Schadenmeldung
LAND für seine Bergung und/oder Abtransport einschließlich Gepäck folgenden Werktag möglich, stellt ROLAND der versicherten Person
und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 2.000 EUR. ein zinsloses Darlehen von bis zu 1.500 EUR je Schadenfall zur Ver-
Sofern die Bergung behördlich angewiesen ist, übernimmt ROLAND fügung und trägt die Kosten für Überweisung und Auszahlung bis zu
die entstehenden Kosten in voller Höhe. 100 EUR.
Leistung nach Diebstahl Was ist sonst bei dem Schutzbrief zu beachten?
Die nachfolgend beschriebenen Leistungen erbringt ROLAND auch,
wenn der versicherten Person auf einer Reise das Fahrrad gestohlen 6. Begriffe
wurde und dieser Diebstahl polizeilich gemeldet wurde. a) Leistungsort ist eine Stelle am oder in der Nähe des Schadenortes,
die mit dem Abschleppfahrzeug nach Straßenverkehrsordnung in
2.3 Weiter- oder Rückfahrt zulässiger Weise und verkehrstechnisch möglich erreichbar ist.
ROLAND organisiert die Weiterfahrt zum ständigen Wohnsitz im In- b) Panne ist eine Störung (Betriebs-, Brems- oder Bruchschaden)
land oder zum Zielort der versicherten Person. Selbstverständlich gilt am versicherten Fahrrad, aufgrund derer der Fahrtantritt oder eine
dies auch für die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz der versicherten Weiterfahrt nicht mehr möglich ist.
Person sowie die Abholung des wieder fahrbereiten Fahrrades vom Keine Pannen sind
Schadenort. ROLAND übernimmt hierbei entstehende Kosten bis zur • entladene oder entwendete Akkus oder
Höhe von 500 EUR für die • fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch Gebrauch
a) Fahrt vom Schadenort zum Wohnsitz oder für die Fahrt vom Scha- einer Luftpumpe behoben werden kann oder
denort zum Zielort, • ein nach Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des
b) die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz, Fahrrades, wenn dies zu einer Untersagung der Weiterfahrt oder
c) die Fahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das wieder fahr- zu einer Situation führt, in der aufgrund des Hinzutretens weite-
bereite Fahrrad dort abgeholt werden soll. rer von außen eintretender Umstände die Weiterfahrt unmöglich
gemacht wird.
2.4 Ersatzfahrrad c) Pannenhilfe ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am
ROLAND vermittelt der versicherten Person ein Ersatzfahrrad und Schaden- bzw. Leistungsort, die mit den durch das Pannenhilfs-
übernimmt die Kosten für die Anmietung bis zur Wiederherstellung fahrzeug üblicherweise mitgeführten Kleinteilen erfolgen kann.
der Fahrbereitschaft oder bis zum Wiederauffinden des gestohlenen Nicht versichert sind Verschleißteile und diejenigen Ersatzteile, die
Fahrrads, sofern es in einem fahrbereiten Zustand ist. ROLAND zahlt speziell im Schadenfall für diese Hilfeleistung angefordert wurden.
dabei für längstens 7 (sieben) Tage maximal 50 EUR je Tag. d) Unfall ist beim Ausfall des Fahrrades jedes Ereignis, das unmittel-
bar von außen mit mechanischer Gewalt auf das versicherte Fahr-
Nimmt die versicherte Person die Leistungen Weiter- und Rückfahrt (Nr.
rad einwirkt, infolge dessen das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist.
5, 2.3) in Anspruch, übernimmt ROLAND keine Ersatzfahrradkosten.
e) Wohnort ist der Ort in Deutschland, an dem die versicherte Person
polizeilich gemeldet ist und sich überwiegend aufhält.
2.5 Übernachtungskosten
ROLAND reserviert auf Wunsch eine Übernachtungsmöglichkeit im
7. Kenntnis und Verhalten der versicherten Person
nächstgelegenen Hotel und übernimmt die Übernachtungskosten
Für den Haftpflichtkassen Fahrrad-Schutzbrief können die Kenntnis
für höchstens fünf Nächte bis zu dem Tag, an dem das versicherte
oder das Verhalten der versicherten Person berücksichtigt werden,
Fahrrad wiederhergestellt wurde. ROLAND erstattet bis zu 80 EUR je
wenn nach den Versicherungsbedingungen oder den gesetzlichen
Übernachtung. Nimmt die versicherte Person die Leistung Weiter- und
Vorschriften die Kenntnis oder das Verhalten der versicherten Person
Rückfahrt (Nr. 5, 2.3) in Anspruch, übernimmt ROLAND die Übernach-
von Bedeutung sind (§ 47 VVG).
tungskosten nur für eine Nacht.
8. Ausschlüsse und Leistungskürzungen
2.6 Fahrrad-Rücktransport
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Kann das versicherte Fahrrad am Schadenort oder in dessen Nähe
nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und a) ROLAND erbringt keine Leistungen, wenn das Ereignis
übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, aa) durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anord-
der am Schadentag in Deutschland für ein gleichwertiges gebrauchtes nungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde.
Fahrrad aufgewendet werden muss, sorgt ROLAND für den Trans- ROLAND hilft jedoch, soweit möglich, wenn die versicherte Per-
port des versicherten Fahrrads zu einer Werkstatt an einem anderen son von einem dieser Ereignisse überrascht worden ist, inner-
Ort. ROLAND übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur halb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten,
Höhe der Kosten für einen Rücktransport an den ständigen Wohnsitz bb) von der versicherten Person vorsätzlich oder grob fahrlässig
im Inland der versicherten Person. Diese Leistung erbringt ROLAND herbeigeführt wurde,
auch, wenn das versicherte Fahrrad nach einem Diebstahl wieder- cc) durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor
aufgefunden wird. Reisebeginn erstmals oder zum wiederholten Male aufgetreten
Wird vor dem Rücktransport festgestellt, dass ein zum versichertem ist oder noch vorhanden war, verursacht wurde.
Fahrrad (E-Bike, Pedelec oder ähnliches) gehörender Akku beschä- b) Außerdem leistet ROLAND nicht,
digt ist oder so beschädigt sein könnte, dass ein Transport nur als aa) wenn die versicherte Person bei Eintritt des Schadens zum Füh-
Gefahrgut zulässig ist, leistet ROLAND nur für den Rücktransport des ren des Fahrzeuges nicht berechtigt war. Bei Verstoß gegen
Fahrrades ohne Akku. diese Obliegenheit besteht Versicherungsschutz nur für die-
jenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne
Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei
Allgemeine Fahrrad-Schutzbrief-Versicherungsbedingungen – Stand 01.04.2021 HR 38
[Seite 39]
grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Ob- 2. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
liegenheit ist ROLAND berechtigt, die Leistung in einem der Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert die ver-
Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspre- sicherte Person den Versicherungsschutz.
chenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist ROLAND
nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens
Versicherungsschutz bestehen. entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versi- nach, dass die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt wurden,
cherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicher-
falles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- te Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
sicherer obliegenden Leistung ursächlich war, für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch
bb) wenn die versicherte Person mit dem Fahrrad bei Schaden- für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer oblie-
eintritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt genden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die versicherte
oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen hat, sofern Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
diese Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch Bei vorsätzlicher Verletzung behält die versicherte Person in diesen
nur zeitweise, abgesperrten Strecken stattfinden, Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung
cc) wenn die versicherte Person bei Eintritt des Schadens das nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu
Fahrrad zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet haben, beeinträchtigen, oder wenn die versicherte Person kein erhebliches
dd) wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetz- Verschulden trifft.
liche Bestimmungen der Erbringung unserer Dienstleistung 3. Geldbeträge, die ROLAND für die versicherte Person verauslagt
entgegenstehen, oder ihr nur als Darlehen gegeben hat, muss die versicherte Per-
ee) für den Transport eines am versicherten Fahrrad befindlichen son unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens
Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schadenereignis be- jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung an ROLAND zu-
schädigt wurde. rückzahlen.
c) Hat die versicherte Person aufgrund der Leistungen durch RO-
LAND Kosten erspart, die die versicherte Person ohne den Scha- 10. Beginn des Versicherungsschutzes
deneintritt hätten aufwenden müssen, kann ROLAND die Leistung Für die versicherte Person beginnt der Versicherungsschutz mit dem
um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. von der Haftpflichtkasse schriftlich mitgeteilten Anmeldedatum bei
d) Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß Absätzen a) ROLAND.
bb) sowie b) aa) bis b) cc) besteht kein Versicherungsschutz. Wird Eine Annahmeerklärung und/oder eine Versicherungsbestätigung wer-
eine dieser Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, ist ROLAND den der versicherten Person von ROLAND nicht ausgestellt.
berechtigt, die Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person
11. Dauer und Ende des Versicherungsschutzes
nach, dass sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat,
1. Für die versicherte Person endet der Versicherungsschutz mit dem
bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
von der Haftpflichtkasse schriftlich mitgeteilten Abmeldedatum bei
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicher-
ROLAND. Eine Mitteilung gegenüber der versicherten Person er-
te Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
folgt durch ROLAND nicht.
für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch
2. Wird der Gruppenversicherungsvertrag zwischen ROLAND und der
für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer oblie-
Haftpflichtkasse beendet, endet auch der Versicherungsschutz für
genden Leistung ursächlich war.
die versicherte Person zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit.
Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arg-
listig verletzt hat.
e) Versicherungsschutz haben Sie nur, soweit dem aufsichtsrechtliche 12. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
Regelungen nicht entgegenstehen und nicht die folgenden, auf die a) Alle für ROLAND bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an
Vertragsparteien direkt anwendbaren Maßnahmen entgegenste- die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in
hen: dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle ge-
richtet werden. Für die Meldung von Schadenfällen steht der ver-
• Wirtschaftssanktionen,
sicherten Person gemäß Nr. 2 der telefonische 24-Stunden-Service
• Handelssanktionen,
zur Verfügung.
• Finanzsanktionen oder
b) Hat die versicherte Person ROLAND eine Änderung Ihrer Anschrift
• Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
oder eine Namensänderung nicht mitgeteilt, genügt für eine Wil-
Deutschland.
lenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absen-
Die übrigen Bestimmungen unseres Vertrags sind davon nicht dung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte
betroffen. Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen Briefes als zugegangen.
bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundes- 13. Gesetzliche Verjährung
republik Deutschland entgegenstehen. a) Die Ansprüche aus dem Haftpflichtkassen Fahrrad-Schutzbrief ver-
jähren nach Ablauf von drei Jahren. Die Fristberechnung richtet
9. Obliegenheiten nach Schadeneintritt sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
1. Die versicherte Person hat nach Eintritt des Schadens buches.
a) ROLAND den Schaden unverzüglich – über die Notrufzentra- b) Hat die versicherte Person einen Anspruch beim Versicherer ange-
le des Haftpflichtkassen Fahrrad-Schutzbriefes – anzuzeigen. meldet, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt
Die Notrufzentrale ist erreichbar über die 06154-6011676 oder gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
aus dem Ausland: Landesvorwahl von Deutschland und 06154-
6011676. ROLAND ist „rund um die Uhr“ für die versicherte Per- 14. Zuständiges Gericht
son erreichbar, 1. Für Klagen gegen ROLAND bestimmt sich die gerichtliche Zustän-
b) sich mit ROLAND darüber abstimmen, ob und welche Leistun- digkeit nach dem Firmensitz der ROLAND Schutzbrief-Versiche-
gen erbracht werden, rung AG. Ist die versicherte Person eine natürliche Person, ist auch
c) den Schaden so gering wie möglich zu halten und die Weisun- das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie zurzeit der Kla-
gen von ROLAND zu beachten, geerhebung ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
d) ROLAND jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungs- 2. Für Klagen von ROLAND gegen eine versicherte, natürliche Person
pflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Scha- ist das Gericht zuständig, das für den Wohnsitz der versicherten
denhöhe vorlegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte Person oder, in Ermangelung eines solchen, für den Ort ihres ge-
von ihrer Schweigepflicht entbinden, wöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist die versicherte Person eine
e) ROLAND bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leis- juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach
tungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung. Das gleiche gilt, wenn die ver-
zu unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen aus- sicherte Person eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditge-
zuhändigen. sellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft ist.
Allgemeine Fahrrad-Schutzbrief-Versicherungsbedingungen – Stand 01.04.2021 HR 39
[Seite 40]
3. Ist der Wohnsitz der versicherten Person oder ihr gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz von ROLAND.
15. Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
16. Verpflichtungen Dritter
a) Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine
Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht
werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
b) Hat die versicherte Person aufgrund desselben Schadenfalles auch
Erstattungsansprüche gleichen Inhaltes gegen Dritte, kann sie ins-
gesamt keine Entschädigung verlangen, die ihren Gesamtschaden
übersteigt.
c) Soweit die versicherte Person aus anderen Versicherungsverträ-
gen Entschädigung beanspruchen kann, steht es ihr frei, welchem
Versicherer sie den Schadenfall meldet. Meldet sie den Schaden
bei ROLAND, wird ROLAND im Rahmen dieses Schutzbriefes in
Vorleistung treten.
Allgemeine Fahrrad-Schutzbrief-Versicherungsbedingungen – Stand 01.04.2021 HR 40
[Seite 41]
X Allgemeine Internet Rechtsschutz-
Versicherungsbedingungen (JurCyber Privat)
– Stand 01.03.2023
Inhaltsverzeichnis
Allgemeiner Teil 41 Teil 1 – Leistungsbausteine ROLAND Rechtsschutz
§1. Versicherer 41
§1.1 ROLAND Rechtsschutz Internetrechtsschutz 41 §1 Leistungsumfang
§1.2 ROLAND Schutzbrief 24-Stunden-Service für WebSecure-
Schutzbrief 41 §1.1 Leistungsbausteine ROLAND Rechtsschutz
Ihrem Vertrag liegen die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Teil 1 – Leistungsbausteine ROLAND Rechtsschutz 41 Rechtsschutz-Bedingungen (ARB 2021, Stand 10.2020) zugrunde.
§1 Leistungsumfang 41
Der Umfang Ihres Versicherungsschutzes richtet sich nach den Zif-
§1.1 Leistungsbausteine ROLAND Rechtsschutz 41
fern 1. und 2. sowie 4 bis 11.8 der Allgemeinen Bedingungen für die
§1.1.1 Versicherungsfall 41
Rechtsschutzversicherung (ARB) der ROLAND, Stand 10.2020 und
§1.1.2 Versicherte Personen 41
dem Baustein Privat der Besondere Bedingungen für den Grund-Bau-
§1.1.3 Leistungsumfang 41
stein Privat-Rechtsschutz (P) mit den Leistungen der Ziffern:
§2 Geltungsbereich 42
§3 Was ist sonst bei dem ROLAND Rechtsschutz- • 3.9 Ausschnittsdeckung Aktiver-Straf-Rechtsschutz,
Internetrechtsschutz zu beachten? 42 • 3.18 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsver-
stößen im Internet und
Teil 2 – Leistungsbaustein ROLAND Schutzbrief 42 • 3.21.1 JurWay Basic (ausschließlich JurLine – telefonische
Wann ist eine Leistungspflicht gegeben, wer ist an welchem Ort Rechtsberatung).
versichert? 42 In dem Baustein P gilt der Familientarif als vereinbart.
§1 Versicherungsfall und Schadenmeldung; versicherte Personen;
versicherte Objekte des Schutzbrief-Leistungsbausteins 42 §1.1.1 Versicherungsfall
§2 Geltungsbereich des Schutzbrief-Leistungsbausteins 42 Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versiche-
Wie hilft der ROLAND Schutzbrief-Leistungsbaustein? 42 rungsfall eingetreten ist.
§3 Versicherte Leistungen des WebSecure-Schutzbriefes 42
Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall
§4. Kenntnis und Verhalten der versicherten Personen 43
nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende
§5. Ausschlüsse und Leistungskürzungen 43
– also im versicherten Zeitraum – eingetreten ist.
§6. Obliegenheiten nach Schadeneintritt 43
Soweit keine andere Regelung besteht, der Zeitpunkt, zu dem Sie
Teil 3 – Sonstige Regelungen 44 oder der Gegner erstmalig gegen Rechtspflichten oder Rechtsvor-
§1 Beginn des Versicherungsschutzes 44 schriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen.
§2 Dauer und Ende des Versicherungsschutzes 44 In der Leistungsart JurWay Basic (JurLine) haben Sie ab dem Ereig-
§3 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 44 nis, das aufgrund konkreter Lebensumstände das Beratungsbedürf-
§4 Gesetzliche Verjährung 44 nis erstmals hat entstehen lassen, Versicherungsschutz.
§5 Zuständiges Gericht 44
§6 Anzuwendendes Recht 44 §1.1.2 Versicherte Personen
§7 Verpflichtungen Dritter 44 Versicherungsnehmer und Personen, die mit ihm in häuslicher Ge-
meinschaft leben.
Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebende Person länger als 12 Monate außerhalb der
Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz nur während der Ausbil-
dung, einem freiwilligen Wehrdienst oder einem sonstigen gesetzli-
chen Freiwilligendienst (z. B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausdrücklich der Jahr, Bundesfreiwilligendienst).
Internet Rechtsschutz (JurCyber Privat) als Zusatz zur Hausratversiche- Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Per-
rung vereinbart wird, gelten in Ergänzung der allgemeinen Bedingun- son keinen eigenen Hausstand gründet.
gen zur Hausratversicherung, nachstehend folgende Bestimmungen:
Kein Versicherungsschutz besteht für Wohngemeinschaften.
Allgemeiner Teil
§1.1.3 Leistungsumfang
Ihrem Vertrag liegen die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihren priva-
Rechtsschutz-Bedingungen
ten Lebensbereich (Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein
(ARB 2021, Stand 10.2020) zugrunde. Immer abrufbar unter:
Privat-Rechtsschutz (P)).
https://www.roland-rechtsschutz.de/unternehmen/rechtsschutzbedingungen/
Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließen-
de Aufzählung der für den privaten Lebensbereich in diesem Baustein
§1. Versicherer
versicherten Rechtsbereiche. Andere Leistungsarten aus dem Bau-
Versicherungsunternehmen sind für Teil 1 die ROLAND Rechts-
stein P finden keine Anwendung:
schutz-Versicherungs-AG, Postanschrift: 50664 Köln, Hausan-
schrift: Deutz-Kalker Straße 46, 50679 Köln (Fax: 0221/8277-460; • Ziffer 3.9 Straf-Rechtsschutz der ARB 10.2020:
Mail: service@roland-rechtsschutz.de) im Folgenden „ROLAND Der Versicherungsschutz umfasst den aktiven Straf-Rechtsschutz
Rechtsschutz“ genannt sowie für Teil 2 die ROLAND Schutz- für die anwaltliche Tätigkeit im Falle einer Strafanzeige, die Sie
brief-Versicherung AG; Postanschrift: 50664 Köln; Hausanschrift: wegen Schädigung Ihrer E-Reputation oder Identitätsmissbrauchs
Marie-Curie-Straße 8, 51377 Leverkusen (Fax: 0221/8277-560; Mail: erstatten wollen.
service@roland-schutzbrief.de) im Folgenden „ROLAND Schutzbrief“ • Ziffer 3.18 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheber-
oder gemeinsam „die Versicherer“ genannt. rechtsverstößen im Internet der ARB 10.2020:
Für den Rat oder die Auskunft eines in Deutschland zugelassenen
Rechtsanwalts als Reaktion auf eine Abmahnung, die Sie als Pri-
§1.1 ROLAND Rechtsschutz Internetrechtsschutz
vatperson wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des ROLAND Rechtsschutz
Internet erhalten haben.
Internetrechtsschutz. Der Umfang ist in dem Teil 1 dieser Bedingun-
Wir übernehmen die Kosten bis zu 500 EUR pro Kalenderjahr.
gen geregelt.
Wir erstatten die Kosten für eine Beratung auch dann, wenn der
Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig wird.
§1.2 ROLAND Schutzbrief 24-Stunden-Service für • Ziffer 3.21.1 JurWay Basic - JurLine – telefonische Rechtsbe-
WebSecure-Schutzbrief ratung
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des ROLAND Schutzbrief Für einen ersten telefonischen Rat oder eine erste telefonische
24-Stunden-Service für den WebSecure-Schutzbrief. Der Umfang ist Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt
in dem Teil 2 dieser Bedingungen geregelt. in privaten Rechtsangelegenheiten (Internetrisiko). Es muss deut-
sches Recht anwendbar sein.
Diese Rechtsberatung darf nicht mit einer anderen gebührenpflich-
tigen Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammenhängen.
Allgemeine Internet Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (JurCyber Privat) – Stand 01.03.2023 HR 41
[Seite 42]
Für die JurLine (telefonische Rechtsberatung) erreichen Sie uns Persönlichkeitsrechts der versicherten Person durch in objektiv
unter der Telefonnummer 06154-6011678. nachvollziehbarer Weise erkennbares, absichtliches Beleidigen,
Bedrohen, Bloßstellen oder Belästigen gegenüber ausgewählten
§2 Geltungsbereich Adressaten mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel, zum Bei-
Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko spiel im Internet mit Hilfe von E-Mails, Instant Messenger, sozialen
in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz Netzwerken, Videos, Portalen oder per Handy-SMS. Dem steht es
in Deutschland haben müssen. gleich, wenn Sie in Ihrer Reputation durch Beleidigung, üble Nach-
rede und Verleumdung angegriffen werden, wenn dies mit Hilfe von
Die Einschätzung eines Wohnsitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuer-
Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärungen geschieht,
rechtlichen Grundsätzen.
die im Internet über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales
Beratungsleistungen können nur durch einen in Deutschland zuge- Netzwerk oder eine Website verbreitet werden und Sie in objektiv
lassenen Rechtsanwalt erfolgen. nachvollziehbarer Weise betreffen. Als schwerwiegend ist die Ver-
letzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts insbesondere dann
§3 Was ist sonst bei dem ROLAND Rechtsschutz-Internetrechts- anzusehen, wenn eine Strafanzeige gestellt wurde.
schutz zu beachten? 1.2 Welche Leistungen erbringen wir bei Cyber-Mobbing?
• Hierzu sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzver- Sollten Sie schwerwiegend von Cyber-Mobbing im Sinne des § 3
sicherung (ARB) der ROLAND, Stand 10.2020 und dem Baustein Ziffer 1.1 betroffen sein, erbringen wir die folgenden Leistungen. Vo-
Privat der Besonderen Bedingungen für den Grund-Baustein Privat- raussetzung dafür ist, dass Sie einen Strafantrag bei den zuständigen
Rechtsschutz (P) zu beachten. Behörden gestellt haben.
• Der ROLAND Rechtsschutz- Internetrechtsschutz hat keine Warte-
a) Löschung rufschädigender Inhalte
zeit.
Wir unterstützen Sie bei der Löschung rufschädigender Inhalte, die
• Eine Selbstbeteiligung findet keine Anwendung.
über Sie verbreitet werden. Dazu schalten wir einen geeigneten
• Die (inhaltlichen) Ausschlüsse sind in den Allgemeinen Bedingun-
Dienstleistungspartner ein. Ein Schadenfall umfasst maximal einen
gen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) der ROLAND, Stand
Absender mit allen bei Meldung des Schadenfalls bereits erkenn-
10.2020 unter der Ziffer 6.2 geregelt und finden Anwendung.
baren Nachrichten des § 3 Ziffer 1.1 definierten Inhaltes. Absender
• Bei einem Versicherungsfall sind die Obliegenheiten aus den ARB
können Verfasser rufschädigender Inhalte, Betreiber von Web-Sei-
2021 unter Teil A 11 zu beachten und finden Anwendung.
ten, Portalen, Internet-Foren, Blogs oder Betreiber von Social-Media-
Plattformen sein. Als Absender gilt die bei Versand oder Bekanntgabe
Teil 2 – Leistungsbaustein ROLAND Schutzbrief genannte Adresse, Nutzer-Name oder Synonym. Handelt es sich um
eine identifizierbare Person, die mehrere Synonyme bzw. „Tarn-Ad-
Wann ist eine Leistungspflicht gegeben, wer ist an welchem Ort ressen“ verwendet, gilt die Person mit allen bekannten Absender-Ad-
versichert? ressen als ein Absender. Es werden bis zu drei Löschungsversuche
je Absender unternommen. Wir können keine Erfolgsgarantie für
§1 Versicherungsfall und Schadenmeldung; versicherte die Löschung rufschädigender Inhalte geben. Wir übernehmen die
Personen; versicherte Objekte des Kosten für den Dienstleister bis zu 5.000 EUR je Schadenfall und
Schutzbrief-Leistungsbausteins Kalenderjahr. Von der Kostenübernahme ziehen wir die vereinbarte
1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen für die Selbstbeteiligung in Höhe von 50 EUR ab.
Erhebung eines Anspruchs auf Versicherungs-/ Beistandsleis-
b) Individuelles Reputationsmanagement
tungen durch ROLAND Schutzbrief gemäß § 3, Teil 2 gegeben
Reputationsschadenfälle, die als besonders komplex oder als für Ihre
sind. ROLAND Schutzbrief möchte, dass die versicherte Person
Reputation oder die einer versicherten Person besonders relevant
in einem Notfall schnelle Hilfe erhält. Daher ist Voraussetzung für
eingestuft werden, können auf Empfehlung des ROLAND-Dienstleis-
den versicherten Anspruch auf die Leistungen nach § 3, Teil 2,
tungspartners und nach Absprache und Freigabe durch den Versiche-
dass die Organisation der Hilfeleistung durch ROLAND Schutzbrief
rer in ein individuelles Reputationsmanagement überführt werden.
erfolgt (Obliegenheit). Sie erreichen uns über die Telefonnummer
06154-6011678 ROLAND Schutzbrief ist „rund um die Uhr“ für Das individuelle Reputationsmanagement kann sowohl Online- als
die versicherte Person erreichbar. ROLAND Schutzbrief hilft Ihnen auch Offline-Maßnahmen, die je nach Schadenfall individuell zusam-
sofort weiter. Ruft die versicherte Person im Schadenfall vorsätz- mengestellt werden, beinhalten. Dazu wird der ROLAND Dienstleis-
lich nicht das Notfall-Telefon an, ist ROLAND Schutzbrief von der tungspartner ein erfolgsversprechendes Leistungspaket je Schaden-
Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der fall definieren und mit Ihnen oder der betroffenen versicherten Person
Obliegenheit ist ROLAND Schutzbrief berechtigt, die Leistung in sowie uns abstimmen. Folgende Leistungen werden erbracht:
dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der • Fallanalyse: Darstellung möglicher Szenarien für die Reaktion des
versicherten Person entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Angreifers je nach Maßnahme
Fahrlässigkeit hat die versicherte Person zu beweisen. Außer im • Bewertung von Erfolgschancen der Lösungs-Alternativen und Ab-
Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist ROLAND Schutz- stimmung der geeigneten Strategie
brief jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die versicherte Person • Entwicklung eines Maßnahmen-Katalogs im Rahmen eines indivi-
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den dualisierten Reputationsmanagements (online und offline)
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die • Je nach Analyseergebnis:
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht von ROLAND - Einleitung kurzfristiger und langfristiger Verdrängungsmaßnah-
Schutzbrief ursächlich ist. men
2. Versicherungs-/ Beistandsleistungen des ROLAND WebSecure - Nach Möglichkeit Einleitung einer Mediation
gemäß § 3, Teil 2 stehen allen versicherten Personen gemäß Teil - Verfassung und gezielte Verbreitung von Gegendarstellungen
1 § 1.1.2 dieser Bedingungen zu. Alle für Sie getroffenen Bestim- - Anwendung von Verschleierungstaktiken
mungen gelten sinngemäß für den vorgenannten Personenkreis,
• Umsetzung angestrebter Maßnahmen
soweit nichts anderes vereinbart ist.
• Kontinuierliches Monitoring während des Falls
3. Versicherungsschutz besteht für Ihre privat gespeicherten Daten
auf Personal Computern (PC), Laptops, Notebooks, Tablets und Die Überführung in ein individuelles Reputationsmanagement und
Smartphones sowie für Ihren Persönlichkeitsschutz im Internet. die Durchführung der geplanten Maßnahmen erfordert eine Freigabe
durch den Versicherer sowie eine bei der Polizei zur Anzeige ge-
brachte Rufschädigung.
§2 Geltungsbereich des Schutzbrief-Leistungsbausteins
Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle in Deutschland, sofern Es werden Kosten für den Dienstleister bis zu 30.000 EUR je
in den in § 3, Teil 2 aufgeführten Leistungen nicht etwas anderes Schadenfall übernommen. Es gelten die in § 3, Ziffer 1. 2 b) beschrie-
bestimmt ist. benen Beschränkungen im Falle von mehreren, in einem Kalender-
jahr gemeldeten Schadenfällen: Wurden im gleichen Kalenderjahr
bereits Schadenfälle gemeldet, so werden für alle Schadenfälle die-
Wie hilft der ROLAND Schutzbrief-Leistungsbaustein?
ses Jahres Kosten bis zu einer Höhe von insgesamt maximal 30.000
EUR übernommen.
§3 Versicherte Leistungen des WebSecure-Schutzbriefes
1. Hilfe bei „Cyber-Mobbing“ c) Psychologische Akutintervention
1.1 Was ist „Cyber-Mobbing“? Sollten Sie Opfer von Cyber-Mobbing gemäß vorstehender Beschrei-
Als „Cyber-Mobbing“ (auch Cyber-Bullying, E-Mobbing und Ähnli- bung sein, stellen wir auf Ihren Wunsch den Kontakt zu einem Psy-
ches) gilt die schwerwiegende oder über einen längeren Zeitraum chologen her und leiten eine psychologische Akutintervention für die
(mindestens drei Monate) anhaltende Verletzung des allgemeinen betroffenen Personen ein.
Allgemeine Internet Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (JurCyber Privat) – Stand 01.03.2023 HR 42
[Seite 43]
2. Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder können wir die Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten
Erfolgsaussichten oder Mitverschulden kürzen.
Der Versicherer kann den Versicherungsschutz ablehnen, wenn er 4. Wir erbringen keine Leistungen nach § 3, Teil 2 für solche Er-
bei Prüfung des Falls zu dem Schluss kommt, dass eignisse, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes
1. in einem der Fälle des Absatz 1, Ziffer 1.1 die Wahrnehmung der eingetreten waren.
rechtlichen und persönlichen Interessen keine hinreichende Aus- 5. Versicherungsschutz haben Sie nur, soweit dem aufsichtsrecht-
sicht auf Erfolg hat oder liche Regelungen nicht entgegenstehen und nicht die folgen-
2. die versicherte Person durch den bei der Schadenmeldung ange- den, auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Maßnahmen
gebenen Sachverhalt keine Verletzung des allgemeinen Persön- entgegenstehen:
lichkeitsrechts erfährt, insbesondere, wenn die versicherte Person • Wirtschaftssanktionen,
auf Abbildungen nicht erkennbar ist oder der angegriffene Inhalt • Handelssanktionen,
einen Bezug zu der versicherten Person nicht herstellt oder der • Finanzsanktionen oder
behauptete Sachverhalt bei der Überprüfung nicht nachvollzogen • Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
werden kann oder Deutschland.
3. der bei der Schadenmeldung angegebene Sachverhalt durch Mit- Die übrigen Bestimmungen unseres Vertrags sind davon nicht
wirken oder Mitverschulden der versicherten Person entstanden ist betroffen.
oder hervorgerufen wurde; wobei ein Mitverschulden insbesondere
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
dann vorliegt, wenn die versicherte Person selbst strafrechtlich
bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
relevante Inhalte und Informationen verbreitet hat. Ein Mitverschul-
nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bun-
den ist ebenfalls gegeben, wenn die versicherte Person bewusst
desrepublik Deutschland entgegenstehen.
provokativ eigene Inhalte oder Informationen verbreitet hat, welche
dann zu dem angezeigten Sachverhalt geführt haben. 2. Nicht versichert sind solche Fälle des Cyber-Mobbings,
Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen des 1. zu denen Sie durch eigene Provokation Anlass gegeben ha-
Absatzes 2 unverzüglich unter Angabe der Gründe in Textform mit- ben. Dieser Ausschluss gilt selbst dann, wenn Sie damit eine
zuteilen. Eine von der Beurteilung des ROLAND Schutzbrief-Dienst- vorangegangene Provokation der angreifenden Person erwidert
leistungspartners abweichende Beurteilung der Erfolgsaussichten haben;
wird nicht vorgenommen. 2. durch eine Person, die in Ihrem Haushalt lebt und an Ihrem
Hauptwohnsitz gemeldet ist;
3. Grenzen der Erbringung der Hilfeleistung und Mitwirkungs-
3. als Reaktion auf ein durch Sie begangenes Verbrechen, für das
pflichten der versicherten Person
ein rechtskräftiges Urteil vorliegt;
Für die in diesem Zusammenhang relevanten Arbeitsweisen der
4. die durch Äußerungen oder Darstellungen in Printmedien, Fern-
internationalen Suchmaschinen als Drittanbieter übernimmt der
sehen, Radio, deren elektronischen Ablegern oder elektroni-
Versicherer keine Verantwortung. Der Versicherer übernimmt daher
schen Presseerzeugnissen verursacht worden sind;
keine Gewährleistung für eine Positionierung reputationsfördernder
5. wenn Sie als Person des öffentlichen Lebens/Interesses be-
Inhalte auf vorderen Positionen des organischen Suchmaschinen-
troffen sind;
rankings. Der Versicherer übernimmt außerdem keine Gewährleis-
6. in denen es um Schäden geht, die aus dem Cyber-Mobbing
tung für das Löschen oder Editieren von Inhalten im Rahmen einer
entstanden und nicht im Leistungsumfang enthalten sind sowie
Mediation. Der Versicherer übernimmt keine Gewährleistung für die
Folgeschäden;
lückenlose Datenerhebung im Rahmen einer Analyse oder eines
7. die durch Sie selbst verursacht wurden.
Monitorings. Die Datenerhebung im Rahmen einer Analyse bzw.
Monitorings bezieht sich ausschließlich auf Inhalte, welche öffentlich
zugänglich/einsehbar und durch die Suchmaschinen Google, Yahoo/ §6. Obliegenheiten nach Schadeneintritt
Bing indexierbar sind. Die versicherte Person stellt dem Versiche- • Nach dem Eintritt eines Schadenfalls muss die versicherte Person
rer für die Erstellung reputationsfördernder Inhalte ausreichendes 1. ROLAND Schutzbrief den Schaden unverzüglich anzeigen.
Informationsmaterial zur Verfügung und ist für eine hinreichende Hierfür steht die in § 3, Allgemeiner Teil genannte Rufnummer
Korrespondenz verfügbar. Die versicherte Person erhält die erstell- an allen Tagen des Jahres während 24 Stunden zur Verfügung;
ten Inhalte vor ihrer Veröffentlichung zur Abnahme. Diese Abnahme 2. sich mit ROLAND Schutzbrief darüber abstimmen, ob und wel-
sollte seitens der versicherten Person innerhalb von 72 Std. erfolgen, che Leistungen diese erbringt;
um Verzögerungen zu vermeiden. Für die Erstellung von Webinhal- 3. den Schaden so gering wie möglich halten und die Weisungen
ten relevante Informationen, Inhalte, Übersetzungen und relevante beachten;
Bild- sowie Videodateien werden von der versicherten Person zur 4. ROLAND Schutzbrief jede zumutbare Untersuchung über Ursa-
Verfügung gestellt. Die Korrespondenz mit Drittgewerken zur Be- che und Höhe des Schadens und über den Umfang der Ent-
schaffung des entsprechenden Materials sowie dessen Anpassung schädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nach-
erfolgt durch den Versicherer. Für die im Rahmen des Reputations- weis der Schadenhöhe vorlegen;
Managements publizierten Aussagen übernimmt der Versicherer 5. ROLAND Schutzbrief bei der Geltendmachung der aufgrund
keinerlei Haftung. Die versicherte Person trägt die alleinige Verant- ihrer Leistungen auf sie übergegangenen Ansprüche gegenüber
wortung für die rechtliche Zulässigkeit der Inhalte. Der Versicherer ist Dritten unterstützen und ihr die hierfür benötigten Unterlagen
nicht verpflichtet zu prüfen, ob durch Inhalte, die von der versicherten aushändigen
Person bereitgestellt werden, Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter • Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, verlieren Sie den Ver-
verletzt werden. Der Versicherer übernimmt keine Verantwortung für sicherungsschutz, es sei denn die Obliegenheit wurde durch Sie
die rechtliche Zulässigkeit für die Verlinkung mit Webseiten Dritter. weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässi-
ger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung
§4. Kenntnis und Verhalten der versicherten Personen in einem der Schwere des von Ihnen verursachten Verschuldens
Für den WebSecure-Schutzbrief können die Kenntnis oder das Ver- entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass die
halten der versicherten Personen berücksichtigt werden, wenn nach Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Ver-
den Versicherungsbedingungen oder den gesetzlichen Vorschriften sicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch
die Kenntnis oder das Verhalten der versicherten Personen von Be- bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Oblie-
deutung sind (§ 47 VVG). genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns
§5. Ausschlüsse und Leistungskürzungen obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die
1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Obliegenheit arglistig verletzt haben. Bei vorsätzlicher Verletzung
behalten Sie in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit
1. Wir erbringen keine Leistungen, wenn das Ereignis durch Krieg,
nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere Interessen
Innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnung staat-
ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie kein erhebliches Ver-
licher Stellen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht wurde.
schulden trifft.
2. Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Er-
• Sie haben uns jede Änderung der Anschrift mitzuteilen. Unterbleibt
eignis von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
diese Mitteilung, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegen-
wurde. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Ereignisses
über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes
sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Ver-
an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage
schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt ent-
3. Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die
sprechend für den Fall einer Namensänderung.
ohne den Schadeneintritt hätten aufgewendet werden müssen,
Allgemeine Internet Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (JurCyber Privat) – Stand 01.03.2023 HR 43
[Seite 44]
Teil 3 – Sonstige Regelungen bei ROLAND, wird ROLAND im Rahmen dieses Schutzbriefes in
Vorleistung treten.
§1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt 14 Tage nach dem Datum, welches
der Versicherungsnehmer der versicherten Person mit der Auftrags-
bestätigung als Starttermin der eigenen Leistungen mitteilt.
Eine Annahmeerklärung und/oder eine Versicherungsbestätigung
werden der Person von ROLAND nicht ausgestellt.
§2 Dauer und Ende des Versicherungsschutzes
1. Für die versicherte Person endet der Versicherungsschutz mit dem
vom Versicherungsnehmer schriftlich mitgeteilten Abmeldedatum
bei ROLAND. Eine Mitteilung gegenüber der versicherten Person
erfolgt durch ROLAND nicht.
2. Wird der Gruppenversicherungsvertrag zwischen ROLAND und
Versicherungsnehmer beendet, endet auch der Versicherungs-
schutz für die versicherte Person zum Ende der vereinbarten Ver-
tragslaufzeit.
§3 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
1. Alle für ROLAND bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen
an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder
in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle
gerichtet werden. Für die Meldung von Rechtsschutz-Schadenfäl-
len steht der versicherten Person gemäß § 1, Allgemeiner Teil der
telefonische 24-Stunden-Service zur Verfügung. Für die Meldung
von Schutzbrief-Schadenfällen steht der versicherten Person ge-
mäß § 1, Allgemeiner Teil der telefonische 24-Stunden-Service
zur Verfügung.
2. Hat die versicherte Person ROLAND eine Änderung Ihrer Anschrift
oder eine Namensänderung nicht mitgeteilt, genügt für eine Wil-
lenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung
eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte An-
schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Brie-
fes als zugegangen.
§4 Gesetzliche Verjährung
1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach Ab-
lauf von drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den
allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Hat die versicherte Person einen Anspruch beim Versicherer ange-
meldet, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt
gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
§5 Zuständiges Gericht
1. Für Klagen gegen ROLAND bestimmt sich die gerichtliche Zu-
ständigkeit nach dem Firmensitz der ROLAND Schutzbrief-Ver-
sicherung AG. Ist die versicherte Person eine natürliche Person,
ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie zurzeit
der Klageerhebung ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Für Klagen von ROLAND gegen eine versicherte, natürliche Per-
son ist das Gericht zuständig, das für den Wohnsitz der versicher-
ten Person oder, in Ermangelung eines solchen, für den Ort ihres
gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist die versicherte Person
eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht
auch nach ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung. Das gleiche gilt,
wenn die versicherte Person eine Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder
eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
3. Ist der Wohnsitz der versicherten Person oder ihr gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, be-
stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz von
ROLAND.
§6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§7 Verpflichtungen Dritter
1. Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine
Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht
werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
2. Hat die versicherte Person aufgrund desselben Schadenfalles
auch Erstattungsansprüche gleichen Inhaltes gegen Dritte, kann
sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die ihren Gesamt-
schaden übersteigt.
3. Soweit die versicherte Person aus anderen Versicherungsverträ-
gen Entschädigung beanspruchen kann, steht es ihr frei, welchem
Versicherer sie den Schadenfall meldet. Meldet sie den Schaden
Allgemeine Internet Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (JurCyber Privat) – Stand 01.03.2023 HR 44
[Seite 45]
XI Allgemeine Tarifbestimmungen
für die Hausratversicherung
Vertragspartner beträgt 10,00 EUR pro Rate (zuzüglich Versicherungsteuer) – in Verbindung
Vertragspartner und Versicherer ist die Haftpflichtkasse VVaG, Darmstädter mit einem Bankeinzug. Der Mindestjahresbeitrag beträgt 30,00 EUR (zuzüg-
Str. 103, 64380 Roßdorf. lich Versicherungsteuer).
Dienstleister der Service- und Assistance-Leistungen ist: ROLAND Assistan- Unsere Netto-Endbeiträge (inkl. aller Zuschläge und/oder Nachlässe) werden
ce GmbH, Deutz-Kalker-Str. 46, 50679 Köln. kaufmännisch auf volle 0,10 EUR gerundet.
Risikoträger für den Fahrrad-Schutzbrief (sofern vereinbart) ist: ROLAND Beitragsanpassung
Schutzbrief-Versicherung AG, Postanschrift: 50664 Köln. Hausanschrift: Siehe § 10 der VHB.
Marie-Curie-Straße 8, 51377 Leverkusen.
Gebühren und Kosten
Risikoträger für den Internet Rechtsschutz JurCyber Privat (sofern verein- Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrags oder aus anderen Grün-
bart) ist: ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Postanschrift: 50664 den werden nicht erhoben. Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler
Köln. Hausanschrift: Deutz-Kalker-Str. 46, 50679 Köln. sind nicht berechtigt, ihrerseits noch besondere Gebühren oder Kosten zu
berechnen.
ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG, Postanschrift: 50664 Köln.
Versicherungsteuer
Hausanschrift: Marie-Curie-Straße 8, 51377 Leverkusen. Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, Versicherungsteuer zu erheben.
Geltendes Recht Haftungsbeginn des Versicherers
Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutsch- Die Haftung des Versicherers beginnt mit der Einlösung des Versicherungs-
land Anwendung. scheins, jedoch nicht vor dem darin festgesetzten Zeitpunkt. Bei Erteilung
eines SEPA-Lastschriftmandates können bis auf Widerruf die am Fälligkeits-
Vertragsgrundlagen tag jeweils gültigen Beiträge von dem angegebenen Bankkonto zugunsten
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Antrag und der Haftpflichtkasse eingezogen werden. Das SEPA-Lastschriftmandat gilt
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung auch für Ersatzverträge.
(VHB) und den etwaigen sonstigen Vereinbarungen, den gesetzlichen und
nachstehenden Bestimmungen sowie der Satzung der Haftpflichtkasse. Kündigungsmöglichkeiten
Kündigung zum Ablauf
Die maßgeblichen Verbraucherinformationen der Haftpflichtkasse werden Gemäß § 21 Nr. 2 VHB kann die Versicherung spätestens drei Monate vor
dem Antragsteller rechtzeitig vor seiner Vertragserklärung gemäß § 7 VVG Ablauf gekündigt werden.
in Textform übergeben bzw. dem Interessenten bei einer Angebotsanfrage
mit dem Angebot übersandt. Kündigung bei Vertragsdauer über 3 Jahre
Gemäß § 21 Nr. 3 VHB kann ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer
Richtlinien für die Antragsaufnahme von mehr als drei Jahren eingegangen worden ist, zum Ende des dritten oder
Für die Risikobeurteilung und somit für die tarifliche Einstufung sind teilweise jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
detaillierte Angaben erforderlich, u. a. Angaben über Vorversicherung, Vor- gekündigt werden.
schäden usw.
Kündigung bei Beitragsanpassung
Individuelle Risikoverhältnisse können besondere Beitragszuschläge, Be- Gemäß § 10 Nr. 2 e) VHB kann der Versicherungsnehmer das Vertragsver-
dingungen, Selbstbeteiligungen usw. erfordern. hältnis kündigen, wenn der Versicherer aufgrund einer Beitragsanpassung
gem. § 10 VHB den Beitrag erhöht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kün-
Die im Antrag vorgesehenen Fragen müssen vollständig und sorgfältig be- digung innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers
antwortet werden. ausgesprochen wird. Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger Wirkung,
frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, den
Bei Risiken, die im Tarif nicht enthalten oder mit Anfrage bezeichnet sind: Vertrag kündigen.
Anfrage bei der Haftpflichtkasse erforderlich.
Kündigung im Schadenfall
Mündliche Nebenabreden zum Antrag, zum Tarif sowie zu den Bedingungen Ohne Beachtung der Laufzeit des Vertrages besteht ein Kündigungsrecht
sind rechtsungültig. nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles gemäß § 33 VHB.
Das Datum des Versicherungsbeginns darf nicht vor Antragsaufnahme Risikofortfall/Tod des Versicherungsnehmers
liegen. Siehe § 21 Nr. 5 der VHB.
Anträge können nicht früher als ein Jahr vor Vertragsbeginn angenommen Umzug/Wohnungswechsel
werden. Siehe § 11 der VHB.
Vertragsdauer Zwangs- und Insolvenzverfahren
Der Vertrag wird zunächst für ein Jahr geschlossen. Nach Ablauf dieser Zeit Das Versicherungsverhältnis besteht auch nach der Eröffnung eines Zwangs-
verlängert sich der Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn nicht oder Insolvenzverfahrens fort. Der Zwangs- oder Insolvenzverwalter ist uns
spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine mitzuteilen. Dieser hat die Wahl, den Vertrag nach Kenntnisnahme innerhalb
Kündigung in Textform zugegangen ist. Zu beachten ist weiterhin das dem eines Monats zu übernehmen oder zu kündigen.
Versicherungsnehmer zustehende Widerrufsrecht bei Vereinbarung einer
Vertragsdauer von mehr als 1 Monat.
Der Versicherungsschutz beginnt frühestens am Tag der Antragsauf-
nahme, 0:00 Uhr.
Deckungssummen/Versicherungssummen
Hinsichtlich der Höhe der Versicherungssumme wird auf die Angaben im
Antrag sowie im Versicherungsschein verwiesen.
Die Versicherungssumme gilt je Schadenereignis.
Beitragsberechnung
Die Beiträge sind im Voraus zu zahlen; keine Vorauszahlungen für mehr als
ein Jahr. Bei halbjährlicher Zahlungsweise werden 3 %, bei vierteljährlicher
Zahlungsweise 5 % und bei monatlicher Zahlungsweise 7 % Zuschlag be-
rechnet. Der Beitrag wird dann in halb-, vierteljährlichen bzw. monatlichen
Raten entrichtet. Die Einzelbeiträge, der zu entrichtende Gesamtbeitrag und
die Zahlungsweise ergeben sich aus dem Antrag und dem Versicherungs-
schein. Die Mindestrate je Versicherungsschein oder Beitragsrechnung
Allgemeine Tarifbestimmungen für die Hausratversicherung HR 45
[Seite 46]
XII Einwilligung zur Nutzung des elektronischen
Kommunikationsweges – Papierlosnachlass
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
die Haftpflichtkasse VVaG nutzt zur Wahrung der Integrität und Vertraulich-
keit beim Versenden von E-Mails automatisch die Transportverschlüsselung
TLS (Transport Layer Security). Eine zusätzliche Inhaltsverschlüsselung er-
folgt einzelfallbezogen bzw. dann, wenn eine angemessene Sicherheit der
personenbezogenen Daten nur durch diesen zusätzlichen Schutz gewähr-
leistet werden kann.
Soweit Sie sich für den Papierlos-Nachlass entschieden haben, erhalten Sie
unsere Schriftstücke ausschließlich per E-Mail.
Teilen Sie uns bitte immer zeitnah mit, wenn sich Ihre E-Mail-Adresse ändert.
Denn nur ein empfangsbereites elektronisches E-Mail-Postfach stellt sicher,
dass Sie alle unsere Mitteilungen erhalten.
Sollten wir feststellen, dass ihr elektronisches E-Mail-Postfach nicht (mehr)
empfangsbereit ist, weil uns z.B. eine veraltete oder fehlerhafte E-Mail-Ad-
resse vorliegt, erfragen wir bei Ihnen postalisch Ihre aktuelle E-Mail-Adres-
se. Wird uns daraufhin von Ihnen keine aktuelle E-Mail-Adresse mitgeteilt,
senden wir Ihnen unsere Unterlagen von diesem Zeitpunkt an postalisch
zu. Der Papierlos-Nachlass entfällt dadurch und Ihr Beitrag erhöht sich ent-
sprechend um 10 %.
Soweit Sie sich für den Papierlos-Nachlass entschieden haben gelten folg-
lich die o.g. Regelungen und Voraussetzungen des Papierlosnachlasses als
vereinbart, indem Sie erklären:
Ich möchte Schriftstücke der Haftpflichtkasse ausschließlich per E-Mail
erhalten und habe mein elektronisches E-Mail-Postfach empfangsbereit
eingerichtet. Den oben beschriebenen Voraussetzungen des Papierlos-
nachlasses stimme ich zu, Änderungen meiner E-Mail-Adresse werde
ich der Haftpflichtkasse VVaG zeitnah mitteilen.
Mir ist bekannt, dass eine postalische Kommunikation die Vorausset-
zungen des Papierlos-Nachlasses entfallen lässt und sich der Versiche-
rungsbeitrag dann entsprechend um 10 % erhöht.
Diese Erklärung können Sie jederzeit ganz oder teilweise für die Zukunft
widerrufen, hierzu genügt eine E-Mail oder ein Schreiben per Briefpost. Da-
durch entfallen die Voraussetzungen des Papierlos-Nachlasses (10 %) und
der Versicherungsbeitrag erhöht sich. Die Schreiben der Haftpflichtkasse
VVaG erhalten Sie dann künftig auf postalischem Wege.
Einwilligung zur Nutzung des elektronischen Kommunikationsweges – Papierlosnachlass HR 46
[Seite 47]
XIII Hinweise zum Datenschutz
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer per- Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
sonenbezogenen Daten durch Die Haftpflichtkasse VVaG (im Folgenden
„Haftpflichtkasse“) und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rückversicherer
Rechte. Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungs-
unternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Ver-
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung trags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln,
Die Haftpflichtkasse VVaG damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungs-
Darmstädter Str. 103 fall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer
64380 Roßdorf unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der Risiko-
oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen
Postfach 11 26 unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit
64373 Roßdorf dies für die Erfüllung unseres Versicherungsvertrages mit Ihnen erforder-
lich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen
Telefon: 0 61 54 / 6 01-0 Umfang. Nähere Informationen zu den eingesetzten Rückversicherern kön-
Telefax: 0 61 54 / 6 01-22 88 nen Sie unserer Internetseite unter www.haftpflichtkasse.de/unternehmen/
E-Mail: info@haftpflichtkasse.de datenschutz entnehmen. Sie können die Informationen auch unter den oben
genannten Kontaktinformationen anfordern.
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der oben
genannten Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per Vermittler
E-Mail unter: datenschutz@haftpflichtkasse.de. Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler
betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durch-
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung führung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU- Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzge- Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in
setzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen
Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltens- Externe Dienstleister
regeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflich-
Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für ten zum Teil externer Dienstleister.
die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister,
www.haftpflichtkasse.de/unternehmen/datenschutz abrufen. zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, kön-
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von nen Sie unserer Internetseite unter www.haftpflichtkasse.de/unternehmen/
Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und datenschutz entnehmen.
zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Ver-
sicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung Datenübermittlung an andere Versicherer
des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstel-
Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein lung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für
Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne Umstände anzugeben. Hierzu gehören z.B. frühere Versicherungsfälle und
die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. gegebenenfalls Krankheiten oder Mitteilungen über gleichartige andere Ver-
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung sicherungen (bestehende oder gekündigte der letzten 3 bzw. 5 Jahre). Um
von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den
Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststel-
der Haftpflichtkasse bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung lungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein,
der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte
einer Vertragsanpassung/-ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für auf Anfragen zu erteilen.
umfassende Auskunftserteilungen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Mehrfachversicherung, gesetzli-
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für cher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches
vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten
dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesund- des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Art des Versiche-
heitsdaten bei Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages) erforderlich rungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schaden-
sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO höhe und Schadentag. Diese Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von
ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO.
Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder Weitere Empfänger
von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere
erforderlich sein: Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher
• zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder
• zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Strafverfolgungsbehörden).
Produkte der Haftpflichtkasse und deren Kooperationspartner sowie für
Markt- und Meinungsumfragen, Dauer der Datenspeicherung
• zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genann-
Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmiss- ten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass
brauch hindeuten können, personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche
• zur Verifizierung Ihrer bei uns angegebenen Adresse vor der Zustellung gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche
von Schriftstücken, Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir
• zur Unterstützung bei der Authentifizierung, insbesondere bei Anrufen Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfül- Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter
lung gesetzlicher Verpflichtungen, wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geld-
handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten, den Abgleich Ihrer wäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.
Daten mit sogenannten Sanktionslisten, um Rechtsvorschriften zur Terroris-
musbekämpfung (zum Beispiel Verordnung (EG) 2580/2001) zu genügen Betroffenenrechte
oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person ge-
dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 speicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten
Abs. 1 c) DSGVO. Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen.
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer
Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Be- Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten
stimmungen darüber zuvor informieren. in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
Hinweise zum Datenschutz HR 47
[Seite 48]
Widerspruchsrecht Informationen zum Datenschutz der ROLAND
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Versicherungsgesellschaften
zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. Das Thema „Datenschutz“ ist uns sehr wichtig. Daher informieren wir Sie im
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie Folgenden darüber, wie wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten und
dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situa- welche Rechte Sie in diesem Zusammenhang haben:
tion Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
Beschwerderecht Je nachdem, ob Ihr Versicherungsschutz durch die ROLAND Rechtsschutz-
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genann- Versicherung oder die ROLAND Schutzbrief-Versicherung zur Verfügung
ten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu gestellt wird, ist die verantwortliche Stelle diese Versicherungsgesellschaft:
wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Deutz-Kalker-Str. 46
Der Hessische Datenschutzbeauftragte 50679 Köln
Gustav-Stresemann-Ring 1 Telefon: 0221 8277-500
65189 Wiesbaden Fax: 0221 8277-460
Mail to: service@roland-rechtsschutz.de
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer und/oder
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. Ihre An- ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG
gaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen Marie-Curie-Straße 8
zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von per- 51377 Leverkusen
sonenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Postanschrift: 50664 Köln
Versicherer erfolgen. Telefon: 0221 8277-377
Fax: 0221 8277-460
Automatisierte Einzelfallentscheidungen Mail to: service@roland-schutzbrief.de
Auf Basis der von Ihnen gemachten Angaben entscheiden wir in bestimm- Den Datenschutzbeauftragten für beide Unternehmen erreichen Sie per
ten Fällen vollautomatisiert bei der Antrags- sowie der Vertragsbearbeitung. Post unter der o.g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter –
Die Entscheidung erfolgt dabei insbesondere auf der Grundlage Ihrer An- oder per E-Mail unter: datenschutz@roland-ag.de
gaben zu persönlichen Risikomerkmalen.
Die vollautomatisierten Entscheidungen basieren insbesondere auf den Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
vertraglichen Bedingungswerken und den daraus abgeleiteten Regeln und Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-
Bearbeitungsrichtlinien. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versiche-
rungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Weiterer Personenkreis
Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für
Haben Sie uns neben Ihren eigenen personenbezogenen Daten auch Daten
den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versiche-
weiterer Personen genannt (z. B. mitversicherte Personen/Lebenspartner,
rungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Ver-
abweichende Kontoinhaber etc.) geben Sie die vorliegenden Informationen
sicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet für beide
zur Verwendung der Daten bitte auch an diese weiter.
Gesellschaften abrufen unter:
www.roland-rechtsschutz.de/datenschutz
Werden Sie zum Eintritt in den Gruppenversicherungsvertrag angemeldet,
benötigen wir die von Ihnen gegenüber Ihrem Vertragspartner (unserem
Versicherungsnehmer) gemachten Angaben für die Aufnahme in den Ver-
trag und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt
die Aufnahme zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des
Vertragsverhältnisses, z. B. zur Deckungsprüfung im Leistungsfall. Angaben
zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versiche-
rungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
Die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die Verarbei-
tung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung
von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer
Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit
einer der genannten ROLAND-Gesellschaft bestehenden Verträge nutzen
wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise
zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für Kulanz-
entscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für
vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit
dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesund-
heitsdaten bei Schutzbrief-Schadenfällen) erforderlich sind, holen wir Ihre
Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir
Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art.
9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder
von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere
erforderlich sein:
• zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
• zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir
Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmiss-
brauch hindeuten können.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfül-
lung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben,
handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Be-
ratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem
Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten
Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Be-
stimmungen darüber zuvor informieren.
Hinweise zum Datenschutz HR 48
[Seite 49]
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Datenübermittlung in ein Drittland
(gilt nur für Schutzbrief-Kunden)
Rückversicherer: Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Euro-
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungs- päischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur,
unternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Ver- soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Daten-
trags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, schutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgaran-
damit dieser sich ein eigenes Bild über den Versicherungsfall machen kann. tien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder
EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Information dazu
Vermittler: sowie über das Datenschutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern
Soweit der Gruppenversicherungsvertrag von einem Vermittler betreut wird, finden Sie hier: www.roland-rechtsschutz.de/datenschutz. Sie können die
verarbeitet der Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Ver- Informationen auch unter den oben genannten Kontaktinformationen an-
trages benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt fordern.
unser Unternehmen diese Daten an den betreuenden Vermittler, soweit die-
ser die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versiche- Automatisierte Einzelfallentscheidungen
rungsangelegenheiten benötigt. Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag ge-
speicherten Daten sowie ggf. von Dritten hierzu erhaltenen Informationen
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die vollauto-
Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe matisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen vorher festge-
nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Gruppe ver- legten Regeln zur Gewichtung der Informationen.
bundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit Ihnen Versicherungsschutz
von einem oder mehreren Unternehmen unserer Gruppe zusteht, können
Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den
telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für
In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein
Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste
finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung
teilnehmen.
Externe Dienstleister:
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflich-
ten zum Teil externer Dienstleister.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleis-
ter, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen,
können Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer Internetseite unter
www.roland-rechtsschutz.de/datenschutz (für beide Gesellschaften) ent-
nehmen.
Weitere Empfänger:
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere
Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher
Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder
Strafverfolgungsbehörden).
Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genann-
ten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, wenn sich dies nicht nachteilig für
Sie im Sinne von Art. 18 Abs. 1 c) DSGVO auswirken kann. Dabei kann es
vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden,
in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden kön-
nen (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem
speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich
verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten
ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgaben-
ordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach
bis zu zehn Jahren.
Betroffenenrechte
Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person ge-
speicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten
Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen.
Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer
Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten
in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
Widerspruchsrecht
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie
dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situa-
tion Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genann-
ten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu
wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestraße 2-4
40213 Düsseldorf
Hinweise zum Datenschutz HR 49
[Seite 50]
XIV Satzung
Firma, Sitz, Geschäftsgebiet Bekanntmachungen
§1 §9
1. Der im Jahre 1898 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im elektronischen Bundes-
Gegenseitigkeit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der anzeiger.
Versicherungsunternehmen (VAG).
2. Der Name lautet „Die Haftpflichtkasse VVaG“. Verfassung und Geschäftsführung
3. Der Sitz des Vereins ist Roßdorf bei Darmstadt. § 10
4. Geschäftsgebiet des Vereins ist das In- und Ausland. Die Organe des Vereins sind:
§2 1. Der Vorstand,
Der Zweck des Vereins ist, Mitglieder und Nichtmitglieder nach Maßgabe der 2. der Aufsichtsrat und
Versicherungsbedingungen zu versichern. Er betreibt das Versicherungs- 3. die Mitgliedervertreterversammlung.
geschäft nur als Erstversicherer. Die Gesellschaft kann zur Erreichung des
Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands.
Unternehmenszweckes andere Versicherungsbestände übernehmen und die
Geschäfte anderer Versicherungsunternehmen fortführen oder verwalten. Die Mitgliedervertreterversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats.
Sie ist weiter berechtigt, sich an Unternehmen anderer Art, deren Gegen- Die Mitgliedervertreterversammlung wählt die Mitgliedervertreter.
stand mit dem Zweck der Gesellschaft im wirtschaftlichen Zusammenhang Die Mitglieder der Organe des Vereins müssen Mitglieder des Vereins sein.
steht, zu beteiligen. Desgleichen kann sie selbstständige Versicherungs- Sie dürfen nicht den Organen anderer Versicherungsunternehmen angehö-
unternehmen oder damit unmittelbar zusammenhängende andere Wirt- ren. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des für die Bestellung zustän-
schaftsunternehmen erwerben oder neu errichten. digen Organs des Vereins.
Mitgliedschaft Vorstand
§3 § 11
Die Mitgliedschaft wird durch Abschluss eines Versicherungsvertrages oder Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die vom Aufsichtsrat
durch Eintritt in einen bestehenden Versicherungsvertrag erworben. Die Mit- bestellt werden. Der Aufsichtsrat kann sowohl ordentliche als auch stellver-
gliedschaft endet, wenn kein Versicherungsverhältnis mehr mit dem Mitglied tretende Vorstandsmitglieder bestellen sowie ein Vorstandsmitglied zum
besteht. Die Mitgliedschaft ist übertragbar und vererblich. Vorsitzenden des Vorstands oder zum Sprecher des Vorstands ernennen.
Der Verein kann auch Nichtmitglieder gegen feste Entgelte versichern. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Gesetze,
der Satzung und der vom Aufsichtsrat aufgestellten Geschäftsordnung.
Leistungen der Mitglieder Der Verein wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein
§4 Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Die Mitglieder haben jährliche Beiträge nach den Tarifen, die der Vorstand
Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das
des Vereins festsetzt, zu entrichten. Die Beiträge werden von den Mitgliedern
vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlust-
im Voraus erhoben. Nachschüsse werden nicht erhoben. Versicherungsan-
rechnung (Jahresabschluss) sowie den Geschäftsbericht aufzustellen und
sprüche dürfen nicht gekürzt werden.
den Abschlussprüfern vorzulegen.
Verlustrücklage, Verwendung des Überschusses
Aufsichtsrat
§5
§ 12
1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäfts-
Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen. Die Aufsichtsratsmitglieder
betrieb ist eine Verlustrücklage zu bilden. Die Verlustrücklage muss min-
werden regelmäßig für die Zeit bis zur Beendigung der
destens 35 % der Beitragseinnahmen für eigene Rechnung betragen.
Solange die Verlustrücklage diesen Mindestbetrag nicht erreicht hat, ist Mitgliedervertreterversammlung bestellt, die über die Entlastung für das
ihr der gesamte Jahresüberschuss zuzuführen. vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Ge-
2. Ist der Mindestbetrag erreicht, sind der Verlustrücklage mindestens 10 % schäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Mit-
des Jahresüberschusses zuzuführen. Darüber hinaus ist der Teil des gliedervertreterversammlung kann ein Aufsichtsratsmitglied für eine kürzere
Jahresüberschusses der Verlustrücklage zuzuführen, der unter Beach- Amtsdauer bestellen; Wiederwahl ist zulässig.
tung kaufmännischer Grundsätze zur Aufrechterhaltung und Entwick- Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer vier-
lung des Geschäftsbetriebes des Vereins notwendig ist. wöchigen Kündigungsfrist auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Die Kün-
3. Von der Zuführung zur Verlustrücklage kann mit Genehmigung der Mit- digung ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seinem Stellvertreter
gliedervertreterversammlung abgesehen werden. sowie dem Vorstand mitzuteilen. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während
seiner Amtszeit aus, so wählt die auf diesen Zeitpunkt folgende nächste Mit-
§6 gliedervertreterversammlung den Nachfolger.
1. Ein verbleibender Jahresüberschuss, der nicht der Verlustrücklage ge- Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliedervertreterversamm-
mäß § 5 zugeführt wird, ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung lung gewählt, der Aufsichtsrat wird unverbindliche Wahlvorschläge unter-
zuzuführen. breiten.
2. Über den Zeitpunkt der Beitragsrückerstattung und über die Höhe
des gesamten zur Beitragsrückerstattung vorgesehenen Betrages § 13
entscheidet die Mitgliedervertreterversammlung auf gemeinsa- 1. Der Aufsichtsrat wählt alljährlich nach der ordentlichen Mitgliederver-
men Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand. Der anteilige Betrag treterversammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stell-
der Beitragsrückerstattung für das einzelne Mitglied richtet sich nach der vertreter. Scheiden im Laufe einer Wahlperiode der Vorsitzende oder der
vom Mitglied geleisteten Jahresprämie. Die Beitragsrückerstattung wird Stellvertreter aus ihrem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich
nicht ausgezahlt, wenn sie weniger als 10 % der Jahresprämie betra- eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen vorzunehmen.
gen würde. Mitglieder, deren Vertragsverhältnis im letzten Geschäftsjahr 2. Aufsichtsräte scheiden mit der dem 72. Geburtstag folgenden Mitglieder-
nicht schadenfrei verlaufen ist, können von der Beitragsrückerstattung vertreterversammlung aus ihrem Amt.
ausgeschlossen werden. Von der Beitragsrückerstattung sind ausge- 3. Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats erfolgt durch den Vor-
schlossen Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres beigetreten sitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder durch
oder ausgeschieden sind. Die Beitragsrückerstattung kann in der Form elektronische Medien.
erfolgen, dass eine Verrechnung mit dem nächstfälligen Jahresbeitrag 4. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in den Sitzungen gefasst, Be-
stattfindet. schlussfassung in schriftlicher Form oder durch elektronische Medien
ist zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats aus besonderen
Vermögensanlage Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des
§7 Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
Für die Anlegung des Vermögens gelten die gesetzlichen Vorschriften und 5. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder
Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde. an der Sitzung teilnehmen. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit-
Geschäftsjahr zenden, bei Wahlen das Los den Ausschlag. Die Art der Abstimmung
§8 bestimmt der Vorsitzende. Bei schriftlicher Stimmabgabe oder durch
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. elektronische Medien gelten die Bestimmungen entsprechend.
6. Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats
durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter abgegeben. Über die
Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift
Satzung HR 50
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zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seinem Stell- 8. Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung der Tages-
vertreter zu unterzeichnen ist. ordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände be-
stimmen.
§ 14 9. Die Versammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälf-
Dem Aufsichtsrat obliegt die gesetzlich vorgesehene Überwachung der te der Mitgliedervertreter beschlussfähig. Ist die erforderliche An-
Geschäftsführung des Vorstands. Er kann eine Geschäftsordnung für den zahl nicht gegeben, so darf die folgende Versammlung über die
Vorstand festlegen und in dieser Geschäftsordnung bestimmen, für welche Gegenstände der gleichen Tagesordnung beschließen, wenn in der
Fälle er sich das Recht der Zustimmung vorbehält. Grundsätzlich bedarf der Einladung darauf hingewiesen wird, dass diese Versammlung oh-
Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats: ne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitgliedervertreter
beschlussfähig ist. Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz und Satzung
a) zur Erteilung von Prokuren,
nicht anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stim-
b) zur Aufnahme langfristiger Verbindlichkeiten,
mengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt der
c) zum Erwerb und der Veräußerung von Grundeigentum.
Vorsitzende. Auf Antrag eines Mitgliedervertreters wird geheim abge-
stimmt.
§ 15 10. Soweit die gesetzlichen Vorschriften einer Minderheit Rechte gewähren,
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche Vergütung, über deren stehen diese einer Minderheit von 5 Mitgliedervertretern zu.
Höhe die Mitgliedervertreterversammlung beschließt. 11. Scheiden Mitgliedervertreter vorzeitig – beispielsweise durch freiwilli-
gen Austritt – aus, so können die Mitgliedervertreter in der nächsten
Mitgliedervertreter Mitgliedervertreterversammlung Ersatzmitglieder wählen. Die Amtszeit
§ 16 der Ersatzmitglieder währt so lange, wie das Amt der Ausgeschiedenen
1. Oberste Vertretung des Vereins ist die Mitgliedervertreterversammlung. gewährt hätte, an deren Stelle sie getreten sind.
Sie vertritt die Gesamtheit der Mitglieder und besteht aus höchstens 24, 12. Mitgliedervertreter können wegen grober Verletzung ihrer Pflichten oder
mindestens 16 Mitgliedervertretern. aus einem anderen wichtigen Grunde – beispielsweise bei Insolvenz
2. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder des Vereins, die das 67. Le- des Mitgliedervertreters oder Beteiligung an einem anderen Versiche-
bensjahr noch nicht erreicht haben. Die Wiederwahl ist zulässig. rungsunternehmen oder Vertretung eines anderen Versicherungsunter-
Nicht wählbar sind Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Personen, die nehmens – von der Mitgliedervertreterversammlung mit einer Mehrheit
in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verein oder in den Diensten eines von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden.
anderen Versicherers stehen. Ausnahmen können zugelassen werden. 13. Die Mitgliedervertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung,
3. Die Wahl der Mitgliedervertreter erfolgt für die Dauer von bis zu sechs die Regelungen zur inneren Ordnung und Vergütung enthält.
Jahren, wobei die Dauer bei der Wahl von der Mitgliedervertreterver-
sammlung festgelegt wird. Alle 2 Jahre sollen 1/3 der Mitgliedervertreter Vergütung
gewählt werden. § 19
Die Mitgliedervertreter erhalten eine Vergütung für Reiseaufwand und Zeit-
Wahlverfahren versäumnis. Die Höhe der Vergütung wird auf Vorschlag des Vorstands durch
§ 17 Beschluss des Aufsichtsrats festgesetzt.
1. Die Wahlen der Mitgliedervertreter sind geheim. Gewählt wird mit
Stimmzetteln. Vorschlagsrecht der Mitglieder
2. Der Vorstand stellt für jede Wahl mindestens einen Wahlkandidaten § 20
auf. Aufsichtsrat und Mitgliedervertreterversammlung können eigene Die Vereinsmitglieder können Vorschläge für die Wahl der Mitgliedervertreter
Kandidaten aufstellen. Die Vorschläge müssen einen Monat vor der und Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliedervertreterversammlung
Mitgliedervertreterversammlung beim Vorstand eingegangen sein. beim Vorstand bis 2 Monate vor der Mitgliedervertreterversammlung einbrin-
3. Gewählt werden kann nur ein Kandidat, für den ein form- und fristge- gen und ein Vereinsmitglied zur mündlichen Begründung in die Versammlung
rechter Wahlvorschlag vorliegt. entsenden, wenn die Vorschläge oder Anträge von mindestens 100 Vereins-
4. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen wie Personen zu wählen mitgliedern unterzeichnet sind.
sind. Er darf keinem Kandidaten mehr als eine Stimme geben.
5. Gewählt ist, wer die Stimmen von mehr als der Hälfte der Wahlberech-
Satzung und Allgemeine Versicherungsbedingungen
tigten auf sich vereinigt.
§ 21
Änderungen der Satzung werden von der Mitgliedervertretersammlung mit
Mitgliedervertreterversammlung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen. Zu
§ 18 Änderungen, die nur die Fassung betreffen oder von der Aufsichtsbehörde
1. Die Mitgliedervertreterversammlung wird durch den Vorstand einberu- gefordert werden, ist der Aufsichtsrat ermächtigt, der diese Änderungen mit
fen. Sie soll in den ersten 8 Monaten eines jeden Jahres an einem in der einfacher Stimmenmehrheit beschließt.
Bundesrepublik Deutschland gelegenen Ort stattfinden.
Der Vorstand wird ermächtigt, allgemeine Versicherungsbedingungen mit
2. Die Einberufung muss unter Angabe der Firma, des Sitzes der Gesell-
Zustimmung des Aufsichtsrats einzuführen oder zu ändern.
schaft, der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung der Versammlung
mindestens 1 Monat vor dem Tage der Versammlung nach den gesetz-
lichen Vorschriften bekannt gemacht werden. Anträge zu Gegenständen Auflösung des Vereins
der Tagesordnung, über welche die Mitgliedervertreterversammlung be- § 22
schließen soll, müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederver- Die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung mit einem anderen Unter-
treterversammlung durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand ein- nehmen kann beantragt werden:
gereicht werden. 1. vom Vorstand,
3. Der Vorstand ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und 2. vom Aufsichtsrat.
Tonübertragung der Mitgliedervertreterversammlung zuzulassen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zwe-
4. Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Mitgliedervertreter an cke berufenen Mitgliedervertreterversammlung in namentlicher Abstim-
der Mitgliedervertreterversammlung auch ohne Anwesenheit an deren mung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder Ist in der Mitgliedervertreterversammlung weniger als die Hälfte sämtlicher
teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (On- Mitgliedervertreter anwesend, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mit-
line-Teilnahme). Der Vorstand bestimmt die näheren Einzelheiten des gliedervertreterversammlung mit derselben Tagesordnung zu berufen, die
Verfahrens und macht diese mit der Einberufung der Mitgliedervertreter- ohne Rücksicht auf die Zahl der dann erschienenen Mitgliedervertreter die
versammlung bekannt. Auflösung mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit beschließen kann. Bei der Be-
5. Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Mitgliedervertreter rufung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Bei Auflösung des Vereins
ihre Stimmen, auch ohne an der Mitgliedervertreterversammlung teil- erlöschen die Versicherungsverhältnisse mit dem Ablauf von vier Wochen
zunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehör-
abgeben dürfen. Der Vorstand bestimmt die näheren Einzelheiten des de. Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand; doch kann die Mitglieder-
Verfahrens und macht diese mit der Einberufung der Mitgliedervertreter- vertreterversammlung auch andere Personen zu Abwicklern wählen. Nach
versammlung bekannt. Beendigung der Abwicklung ist eine Schlussrechnung aufzustellen und der
6. Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der Vorsitzende Mitgliedervertreterversammlung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen,
des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter oder ein vom Vorsitzenden zu die auch über die Verwendung des nach Berichtigung der Schulden etwa
bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. noch verbleibenden Vereinsvermögens beschließt. Im Übrigen finden die
7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
Satzung HR 51
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Die Haftpflichtkasse VVaG
Darmstädter Straße 103, 64380 Roßdorf
„Letzte Änderungsgenehmigung durch Verfügung der Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungs- und Pensionsfonds-
aufsicht vom 20.06.2023 (GZ: VA 33 – I 5002-5374 – 2023/0001).“
Satzung HR 52
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Impressum
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USt.-IdNr. DE114107077
VersSt-Nr. 807/V90807010505
Vorsitzender des Aufsichtsrates
Roman Blaser
Vorstand
Dr. Frank Welfens, Vorsitzender
Dr. Claus Hunold
Sascha Quillet