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Volltext aufklappen: Verbraucherinformationen für Hausrat- und Glasversicherungen mit VHB 2019
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Verbraucherinformationen
für Hausrat- und für Glasversicherungen
– Ausgabe 01 / 21 –
Inhalt:
Wichtige Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht
A. Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten Seite 1 und 2
B. Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2019) Seite 3 bis 13
C. Klauseln und besondere Bedingungen zur Hausratversicherung
I. Klauseln Seite 14 bis 19
II. Besondere Bedingungen für weitere Elementarschäden (BEH) Seite 20
III. Besondere Bedingungen für den Zusatzschutz Haus und Seite 21
Wohnung (BBZ)
IV. Bonuskundenprogramm Seite 22
D. Allgemeine Versicherungsbedingungen für
Glasversicherungen (AGIB 2008) Seite 23 bis 28
E. Klauseln zur Glasversicherung Seite 29
F. Satzung Seite 30 und 31
G. Merkblatt zur Datenverarbeitung für den Versicherungsnehmer
und versicherte Personen Seite 32
H. Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO über den
Datenaustausch mit der informa HIS GmbH Seite 33
I. Auszüge aus den Gesetzen Seite 34
SB 500 01.21
Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G., Itzehoer Platz, 25521 Itzehoe. Telefon 04821 773-0, Telefax 04821 773-88 88
Telefonische Servicezeiten: Mo. - Fr. 07:30 - 20:00 Uhr. http://www.itzehoer.de, info@itzehoer.de. Sitz: Itzehoe. Registergericht: Amtsgericht Pinneberg, HRB 0037 IZ. Vers.St.Nr. 815/V90815006286
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Fred Hagedorn. Vorstand: Uwe Ludka (Vorsitzender), Frank Diegel, Frank Thomsen, Christoph Meurer (stv.)
Bankverbindung: HypoVereinsbank AG Hamburg, IBAN DE02 2003 0000 0020 2435 01, BIC HYVEDEMM300. USt.-IdNr. DE134777598
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Wichtige Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwor-
ten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den
Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben,
wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen
Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe
Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung
verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig ver-
letzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen
erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir
Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats in Textform geltend machen. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der
Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere
Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versiche-
rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters, als auch Ihre eigene Kenntnis und
Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder
Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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A. Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten
1. Identität des Versicherers Ihr Vertragspartner ist die Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G.
Itzehoer Platz
25521 Itzehoe
2. Identität eines Vertreters
Sie ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
Das zuständige Registergericht ist das Amtsgericht Pinneberg, die zugehörige Registernummer lautet HRB 0037 IZ.
Entfällt
A
in dem Mitgliedstaat der EU
3. Ladungsfähige Anschrift Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G.
Itzehoer Platz
25521 Itzehoe
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Fred Hagedorn.
Vorstand: Uwe Ludka (Vorsitzender), Frank Diegel, Frank Thomsen, Christoph Meurer (stv.).
4. Hauptgeschäftstätigkeit Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland und das Ausland. Der Itzehoer Versicherungsverein betreibt alle Versiche-
und Aufsichtsbehörde rungszweige in der Erstversicherung, jedoch die Lebens-, Kranken-, Kredit- und Kautionsversicherung nur in der Rück-
versicherung. In der Kraftfahrtversicherung werden nicht versichert die Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller, des Kraftfahr-
zeug-Handels und -Handwerks, Kraftomnibusse und Lehrlastkraftwagen.
In den von ihm nicht betriebenen Versicherungszweigen kann der Verein den Abschluss von Versicherungsverträgen
vermitteln.
Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungswirtschaft
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
5. Garantiefond oder andere Entfällt
Entschädigungsregelungen
6. Anwendbares Recht; Für den Vertrag gilt deutsches Recht.
wesentliche Merkmale der
Versicherungsleistung Hausratversicherung (soweit vereinbart)
a) Versicherungsbedingungen
Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2019),
Klauseln zur Hausratversicherung soweit vereinbart und
Besondere Bedingungen zur Hausratversicherung soweit vereinbart.
b) Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers
Versichert sind alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw.
Verbrauch) dienen.
Versicherungsschutz besteht gegen Schäden durch Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion,
Luftfahrzeuge), Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel.
Der Umfang der Leistung richtet sich nach den §§ 1 bis 14 VHB 2019 sowie den für den Vertrag vereinbarten
Klauseln und Besonderen Bedingungen.
Glasversicherung (soweit vereinbart)
a) Versicherungsbedingungen
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Glasversicherungen (AGlB 2008) und
Klauseln zur Glasversicherung soweit vereinbart.
b) Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers
Versichert sind Schäden, die durch Bruch an der durch den Vertrag versicherten Verglasung entstehen. Der Umfang
der Leistung richtet sich nach den §§ 1 bis 8 AGlB 2008 sowie den für den Vertrag vereinbarten Klauseln.
7. Gesamtpreis der Der zu zahlende Beitrag wird im Antrag, dem Versicherungsschein einschließlich evtl. Nachträgen genannt.
Versicherung
8. Zusätzliche Kosten Abgesehen von den gesetzlichen Abgaben (z. B. Versicherungssteuer) werden berechnet:
1. Mahngebühren in Höhe von 3 €.
2. Gebühren für Rücklastschriften, die vom Versicherungsnehmer bzw. Kontoinhaber verursacht wurden, entsprechend
den im Einzelfall von dem Bankinstitut belasteten Gebühren.
3. Kosten, die entstehen, wenn der Versicherungsnehmer Abschriften der Erklärungen fordert, die er mit Bezug auf den
Vertrag (insbesondere bei Antragstellung und im Schadenfall) abgegeben hat.
Nebengebühren und weitere Kosten werden nicht erhoben. Insbesondere sind die Vermittler nicht berechtigt, ihrer-
seits von dem Versicherungsnehmer noch irgendwelche besonderen Gebühren oder Kosten für die Aufnahme des
Antrags oder aus anderen Gründen zu erheben.
9. Einzelheiten zum Beitrag Beiträge zu langfristig abgeschlossenen Verträgen können jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich (nur mit
erteiltem SEPA-Mandat möglich) gezahlt werden.
Bei kurzfristigen Verträgen ist generell ein Einmalbeitrag zu entrichten.
Einzelheiten zur Fälligkeit der Beiträge sind geregelt
- zur Hausratversicherung in den §§ 21 bis 25 VHB 2019 und
- zur Glasversicherung in den §§ 12 bis 16 AGlB 2008.
10. Befristung der An Angebote sind wir grundsätzlich 14 Tage ab Erstellung gebunden. Dies gilt vorbehaltlich einer Tarifänderung bzw.
Gültigkeitsdauer des einer Antrags- und Risikoprüfung.
Angebots
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11. Spezifische Preismerkmale Die Versicherungsbeiträge werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kalkuliert.
Auf die Möglichkeit der Beitragsanpassung gemäß § 10.1 VHB 2019 bzw. § 6 AGlB 2008 wird besonders hingewiesen.
A 12. Zustandekommen des
Vertrags
Der Vertrag kommt durch Annahme des Versicherungsantrags seitens des Versicherers (Versicherungsschein oder
Annahmeerklärung) zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn,
wenn der erste oder einmalige Beitrag rechtzeitig gezahlt wird.
13. Widerrufsrecht Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die
Vertragsbestimmungen einschließlich den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7
Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichten-
verordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten hat.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an die
Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G.
Itzehoer Platz
Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: 04821 773- 8888.
25521 Itzehoe
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und die Itzehoer Versicherung erstattet dem
Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenen Teil der Beiträge, wenn der
Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf die Itzehoer Versicherung in diesem
Fall einbehalten; dabei handelt es sich bei jährlicher Zahlungsperiode um 1/360, bei halbjährlicher Zahlungsperiode um
1/180, bei vierteljährlicher Zahlungsperiode um 1/90 und bei monatlicher Zahlungsperiode um 1/30 des im
Versicherungsschein/Nachtrag angegebenen Beitrags gemäß Zahlungsperiode pro Tag. Die Erstattung zurückzuzahlen-
der Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht
vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren
und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz wirksam ausgeübt, ist er auch
an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender
Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers
oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine
Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
Besondere Hinweise
Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers sowohl vom
Versicherungsnehmer als auch von der Itzehoer Versicherung vollständig erfüllt ist, bevor er sein Widerrufsrecht ausge-
übt hat.
14. Laufzeit des Vertrags Der Vertrag ist zunächst für die im Versicherungsschein dokumentierte Dauer abgeschlossen. Beträgt die Dauer des
15. Kündigungsbedingungen Vertrags mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht durch Kündigung
eines der beiden Vertragspartner zum Ablauf der vereinbarten Dauer gekündigt wurde.
Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Ablauf dem Vertragspartner zugegangen sein.
Ein Versicherungsvertrag, der für eine Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen wurde, kann zum Ablauf des drit-
ten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem
Ablauf dem Vertragspartner zugegangen sein.
Der Vertrag endet ohne Kündigung, wenn die vereinbarte Dauer weniger als ein Jahr beträgt, zu dem im Versicherungs-
schein angegebenen Zeitpunkt (wenn es sich um eine beantragte kurzfristige Versicherung handelt).
16. Anwendbares Recht Für den Vertrag gilt deutsches Recht.
17. Gerichtsstand Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist
auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in
Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer müssen bei dem Gericht erhoben werden, das
für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
18. Vertragssprache Die Vertragsbedingungen einschließlich sämtlicher Informationen sowie die Kommunikation während der Laufzeit des
Vertrags erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache.
19. Außergerichtliche Die Itzehoer ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. und hat sich damit zur Teilnahme an dem außerge-
Beschwerdestelle richtlichen Schlichtungsverfahren des Versicherungsombudsmanns verpflichtet. Ist der Versicherungsnehmer als
Verbraucher mit einer Entscheidung der Itzehoer Versicherung nicht einverstanden, kann er dieses kostenlose
Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen.
Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Telefon 0800 3696000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
Telefax 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
beschwerde@versicherungsombudsmann.de
www.versicherungsombudsmann.de
20. Beschwerdemöglichkeit Für Fragen zu den Verträgen stehen die Vermittler und die Mitarbeiter der Hauptverwaltung in Itzehoe zur Verfügung.
Sollten Sie einmal mit der Bearbeitung Ihres Anliegens nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte direkt an die Haupt-
verwaltung.
Sie können sich auch an die zuvor genannte außergerichtliche Beschwerdestelle oder die unter Nr. 4 genannte
Aufsichtsbehörde wenden.
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B. Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2019)
(Gültig, sofern die Hausratversicherung ausdrücklich beantragt und beurkundet wurde.)
§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall); generelle § 21 Beiträge; Versicherungsperiode
Ausschlüsse § 22 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmal-
§ 2 Brand; Blitzschlag; Explosion; Verpuffung; Implosion; Luftfahrzeuge beitrags
§ 3 Einbruchdiebstahl § 23 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags
§ 4 Leitungswasser § 24 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat
§ 5 Sturm; Hagel § 25 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ 6 Versicherte und nicht versicherte Sachen; Versicherungsort § 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 7 Außenversicherung § 27 Gefahrerhöhung
§ 8 Versicherte Kosten § 28 Überversicherung
§
§
§
§
9 Versicherungswert; Versicherungssumme
10.1 Anpassung des Beitrags
10.2 Gefahrerhebliche Umstände/Merkmale zur Beitragsberechnung
11 Wohnungswechsel
§
§
§
§
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30
31
32
Mehrere Versicherer
Versicherung für fremde Rechnung
Aufwendungsersatz
Übergang von Ersatzansprüchen
B
§ 12 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung § 33 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen; Wertschutzschränke § 34 Keine/Eingeschränkte Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 35 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
§ 15 Sachverständigenverfahren § 36 Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 16 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des Versiche- § 37 Repräsentanten
rungsnehmers vor dem Versicherungsfall; Sicherheitsvorschriften § 38 Verjährung
§ 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände § 39 Zuständiges Gericht
§ 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen § 40 Anzuwendendes Recht
§ 19 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters § 41 Bedingungsanpassung
§ 20 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags § 42 Sanktionsklausel
§ 20 a Versicherungsjahr
§ 1 – Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall); 4. Explosion; Verpuffung
generelle Ausschlüsse Explosion oder Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen
1. Versicherungsfall oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn
a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher
eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfin-
b) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den det. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung
Versuch einer solchen Tat, hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
c) Leitungswasser, 5. Implosion
d) Sturm, Hagel Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers
durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.
2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie 6. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
a) Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben,
auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, b) Sengschäden,
Rebellion oder Aufstand.
c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungs-
b) Ausschluss Innere Unruhen raum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elek-
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
auf Schäden durch innere Unruhen. trischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen.
c) Ausschluss Kernenergie*) Die Ausschlüsse gemäß Nr. 6 b) bis Nr. 6 c) gelten nicht für Schäden, die dadurch
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß
auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Nr. 1 verwirklicht hat.
Substanzen.
§ 3 – Einbruchdiebstahl
§ 2 – Brand; Blitzschlag; Explosion; Verpuffung; Implosion; Luftfahrzeuge
1. Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Einbruchdiebstahl,
a) Brand,
b) Vandalismus nach einem Einbruch,
b) Blitzschlag,
c) Explosion, Verpuffung, Implosion, c) Raub
d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung oder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden kommen, zerstört oder
beschädigt werden.
zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.
2. Brand 2. Einbruchdiebstahl
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines
Versicherungsschutz besteht auch für Brandschäden, die an versicherten Sachen Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten
dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels
oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt ebenso für Sachen, in
anderer Werkzeuge eindringt. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht
denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergelei-
tet wird. schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden
gekommen sind;
3. Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen (siehe a)) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen. Der Gebrauch eines
Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versi-
Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden cherte Sachen abhanden gekommen sind;
anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an
dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nach-
und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich. dem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetrof-
*) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem
Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen fen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 4 a) aa) oder Nr. 4 a) bb) anwendet, um
hierfür Haftpflichtversicherungen ab. sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten;
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e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des 3. Nicht versicherte Schäden
Versicherungsorts durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß Nr. 4 an sich a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis durch
öffnet;
aa) Plansch- oder Reinigungswasser,
f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er
- innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts - durch Diebstahl an sich bb) Schwamm,
gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der cc) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung
Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervor-
ermöglicht hatte. gerufenen Rückstau,
3. Vandalismus nach einem Einbruch dd) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in ee) Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 2 den
Nr. 2 a), Nr. 2 e) oder Nr. 2 f) bezeichneten Arten in den Versicherungsort ein-
B
Erdfall oder den Erdrutsch verursacht hat,
dringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
ff) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines
4. Raub Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparatur-
a) Raub liegt vor, wenn arbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder
aa) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Berieselungsanlage,
Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. gg) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines Behältnissen.
bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl /
Trickdiebstahl); b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden
bb) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich weg- aa) an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an
nehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben ange- den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
droht wird, die innerhalb des Versicherungsorts - bei mehreren bb) am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser
Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsorts, an dem aus dem Aquarium ausgetreten ist.
auch die Drohung ausgesprochen wird - verübt werden soll;
cc) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden,
weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge
eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache § 5 – Sturm; Hagel
wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und
dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. 1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder
b) Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner beschädigt werden oder abhanden kommen
Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte
c) Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme Sachen oder auf Gebäude in denen sich versicherte Sachen befinden;
erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das
Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsorts, an dem die b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere
Tathandlungen nach a) verübt wurden. Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte
Sachen befinden, wirft;
5. Nicht versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen;
auf Schäden, die verursacht werden durch weitere Elementargefahren d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die
(Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen
Vulkanausbruch). befinden, baulich verbunden sind;
e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere
§ 4 – Leitungswasser Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder
1. Bruchschäden Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß a) und b) zum versicherten Hausrat 2. Sturm
gehören (siehe § 6), leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb von Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach
Gebäuden eintretende Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/h).
a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8
aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbunde- unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
nen Schläuchen, a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden
bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
oder Solarheizungsanlagen, anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder ver- oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder
gleichbaren Anlagen sind. mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstan-
den sein kann.
b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
3. Hagel
aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie
deren Anschlussschläuche, 4. Nicht versicherte Schäden
bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warm- a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
wasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder durch
Solarheizungsanlagen. aa) Sturmflut,
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs-
Bodenplatte. gemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und
Gebäudes. einen Gebäudeschaden darstellen,
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unter-
halb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. cc) weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall,
Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch),
2. Nässeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestim- dd) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder
mungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung,
abhanden kommen. ee) Schwamm.
Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem
verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den
Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und bb) Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Nach Nr. 1 versichert
Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. sind jedoch auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die versicherte
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Wohnung befindet, Antennenanlagen und Markisen, wenn sie aus-
Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. schließlich vom Versicherungsnehmer genutzt werden.
–4–
[Seite 7]
§ 6 – Versicherte und nicht versicherte Sachen; Versicherungsort nen Sachen durch den Mieter ersetzt werden - auch höher- oder geringerwerti-
1. Beschreibung des Versicherungsumfangs gere -, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrags nicht versichert. Das glei-
Versichert ist der gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein/Nachtrag che gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Sachen;
bezeichneten Wohnung (Versicherungsort).
c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren
Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden
Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und ört- Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und
lichem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt wird oder Anhängern, soweit nicht unter Nr. 2 c) ee) genannt;
abhanden kommt, ist versichert. d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, ein-
Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten Wohnung schließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter Nr. 2 c) ee) bis
ist nur im Rahmen der Außenversicherung (siehe § 7) oder soweit dies gesondert
im Versicherungsvertrag vereinbart ist, versichert. Nr. 2 c) gg) genannt;
2. Definitionen e) Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versiche-
a) Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungs-
nehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
b) Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten
rungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer
überlassen;
f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag
B
besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (siehe § 13). versichert sind (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände,
Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen).
c) Ferner gehören zum Hausrat
Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für
aa) alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbau-
die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich
küchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigen-
für die private Nutzung bestimmter Daten und Programme sind nur versichert,
tümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hier-
für die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen,
§ 7 – Außenversicherung
bb) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht
individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit einem gerin- 1. Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
gen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind, Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm
in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch die-
cc) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der
nen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb
versicherten Wohnung gemäß Nr. 1 dienen und sich auf dem Grundstück
des Versicherungsorts befinden. Zeiträume von mehr als 200 Tagen gelten nicht
befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt,
als vorübergehend.
dd) im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum,
soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des 2. Unselbstständiger Hausstand während Wehrdienst, Freiwilligendienst oder
Versicherungsnehmers handelt (siehe Nr. 4 e)), Ausbildung
Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
ee) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und
lebende Person zur Ausbildung, zur Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes,
Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind,
eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges
ff) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bundesfreiwilligendienstes außerhalb
sowie Surfgeräte, der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend nach Nr. 1, bis ein
gg) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen, eigener Hausstand begründet wird.
hh) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem 3. Einbruchdiebstahl
Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in § 3 Nr. 2 genannten
in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. Handelswaren und Voraussetzungen erfüllt sein.
Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen,
4. Raub
ii) Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach Nr. Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz gemäß Nr. 1; bei Androhung einer
3 a) gehalten werden (z. B. Fische, Hunde, Katzen, Vögel), Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben besteht Außenversicherungsschutz nur
jj) Hausrat in einer möbliert vermieteten Einliegerwohnung im Haus des in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt
Versicherungsnehmers, sofern bei der Versicherungssumme und der oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden
angegebenen Quadratmeter Wohnfläche berücksichtigt. Das Eigentum soll. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem
des Mieters ist nicht mitversichert. Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversiche-
3. Versicherungsort rungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
Versicherungsort ist die im Versicherungsschein/Nachtrag bezeichnete Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder
Wohnung. Zur Wohnung gehören Herausgabe gebracht werden.
a) diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und eine selbstständige 5. Sturm und Hagel
Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb
Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden von Gebäuden.
Person privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Räume, die ausschließlich 6. Entschädigungsgrenzen
beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung, es sei
denn, sie sind ausschließlich über die Wohnung zu betreten (sogenannte a) Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt begrenzt
Arbeitszimmer in der Wohnung); auf
aa) 20 % der Versicherungssumme in der KOMFORT-Deckung und
b) Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen
sowie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher bb) 30 % der Versicherungssumme in der TOP-Deckung.
Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzte Räume in b) Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungsgrenzen
Nebengebäuden - einschließlich Garagen - des Grundstücks, auf dem sich die (siehe § 13 Nr. 2).
versicherte Wohnung befindet;
c) gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestim- § 8 – Versicherte Kosten
mungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, 1. Versicherte Kosten
Fahrradkeller, Waschkeller) des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen, tatsächlich
Wohnung befindet; angefallenen und nachgewiesenen
d) darüber hinaus privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des a) Aufräumungskosten
Versicherungsorts befinden. für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den
4. Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten
Nicht zum Hausrat gehören Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten;
a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c) aa) genannt; b) Bewegungs- und Schutzkosten
b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser die Gefahr die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder
trägt, es sei denn, sie sind nach Nr. 2 c) jj) versichert. Sofern die ursprünglich Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder
vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegange- geschützt werden müssen;
–5–
[Seite 8]
c) Hotelkosten d) Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die neue
für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer der Anpassung durch
Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzei-
und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren tige Absendung. Damit wird die Anpassung nicht wirksam.
Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem 4. Der Versicherer nimmt keinen Abzug wegen Unterversicherung (siehe § 12
die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Nr. 5) vor, wenn
Entschädigung ist pro Tag begrenzt auf maximal a) bei Eintritt des Versicherungsfalls (siehe § 1) die Wohnfläche der versicherten
aa) 150 € in der KOMFORT-Deckung und Wohnung (siehe § 6 Nr. 3) der im Versicherungsschein/Nachtrag genannten
bb) 200 € in der TOP-Deckung; Wohnfläche entspricht und
d) Transport- und Lagerkosten b) der vom Versicherer für den Unterversicherungsverzicht vorgegebene Betrag
für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbe- pro Quadratmeter Wohnfläche nicht unterschritten wird,
B nutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem
benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu
dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine
Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens
c) bei einem Wohnungswechsel (siehe § 11) die Voraussetzungen gemäß a)
und b) in der alten Wohnung bestanden haben und auch für die neue Wohnung
gelten oder innerhalb von zwei Monaten nach Umzugsbeginn hergestellt werden,
d) die Schadenhöhe 1.000 € nicht übersteigt.
für die Dauer von
aa) 200 Tagen in der KOMFORT-Deckung und
bb) 365 Tagen in der TOP-Deckung. § 10.1 – Anpassung des Beitrags
Entsprechendes gilt auch für die Unterbringung von Haustieren nach § 6 Nr. 2 c) 1. Grundsatz
ii), die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Der Beitrag, auch soweit er für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist,
Gemeinschaft lebenden Person sind; kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachfolgen-
e) Schlossänderungskosten den Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken.
für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung 2. Beitragsanpassung
oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall a) Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, die Beiträge für bestehende
abhanden gekommen sind; Verträge mindestens alle drei Jahre nach den anerkannten Grundsätzen der
f) Bewachungskosten Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu überprüfen.
für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde Bei der Überprüfung wird ermittelt, ob die Beiträge beibehalten werden können
und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden oder ob sie erhöht oder abgesenkt werden müssen. Dadurch soll sichergestellt
Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die werden, dass
Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig - der Versicherer seine Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllen
sind, längstens für die Dauer von 7 Tagen; kann und
- das bei Vertragsschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und
g) Reparaturkosten für Gebäudeschäden Gegenleistung erhalten bleibt.
die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch Bei der Beitragsüberprüfung werden ausschließlich Veränderungen der
einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Entwicklung von Schaden- und Kostenaufwendungen berücksichtigt, die seit der
Einbruch oder einem Raub entstanden sind;
letzten Beitragskalkulation tatsächlich eingetreten sind und die bis zu der näch-
h) Reparaturkosten für Nässeschäden sten Überprüfung erwartet werden. Kostenveränderungen, die bereits in die
an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in Anpassung des Beitrags nach § 9 Nr. 3 eingeflossen sind, bleiben unberücksich-
Sondereigentum befindlichen Wohnungen; tigt. Der Ansatz für Gewinn bleibt dabei unverändert.
i) Kosten für provisorische Maßnahmen
b) Ergibt die Kalkulation nach a) höhere als die bisherigen Beiträge, ist der
zum Schutz versicherter Sachen.
Versicherer berechtigt die bisherigen Beiträge um die Differenz anzuheben.
2. Zusätzlich versichert Die neuen Beiträge dürfen, bei gleichen Tarifmerkmalen und gleichem
Versichert sind Aufwendungen bis 250 € für mechanische Sicherungen an dem Deckungsumfang, nicht höher sein, als die Beiträge für neu abzuschließende
durch einen Einbruchdiebstahl beschädigten Element.
Verträge. Ergibt die Kalkulation nach a) niedrigere als die bisherigen Beiträge, ist
§ 9 – Versicherungswert; Versicherungssumme der Versicherer verpflichtet, die bisherigen Beiträge um die Differenz abzusen-
ken.
1. Versicherungswert
Liegt die Veränderung unter 5 % erfolgt keine Anpassung der Beiträge. Die fest-
Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.
gestellte Abweichung ist dann bei der nächsten Anpassung zu berücksichtigen.
a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art
und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). c) Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden Beitragsveränderungen gel-
ten mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für bestehende
b) Für Kunstgegenstände (siehe § 13 Nr. 1 a) dd)) und Antiquitäten (siehe Verträge.
§ 13 Nr. 1 a) ee)) ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von
Sachen gleicher Art und Güte. d) Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden dem
c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu ver- Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beginn des nächsten
wenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erziel- Versicherungsjahres mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den
bare Verkaufspreis (gemeiner Wert). Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung zu dem
Zeitpunkt kündigen, in dem die Erhöhung wirksam werden sollte. Eine Erhöhung
d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt ist
(siehe § 13 Nr. 2), werden bei der Ermittlung des Versicherungswerts höchstens der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
diese Beträge berücksichtigt. Beitragssenkungen gelten automatisch ab Beginn des nächsten
Versicherungsjahres.
2. Versicherungssumme
a) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. § 10.2 – Gefahrerhebliche Umstände/Merkmale zur Beitragsberechnung
b) Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10 %. 1. Merkmale
3. Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag Bei der Beitragsberechnung werden folgende gefahrerhebliche Merkmale
a) Die Versicherungssumme wird entsprechend der Entwicklung des berücksichtigt:
Preisindexes - siehe b) - angepasst. a) Art und Nutzung des Gebäudes/der Wohnung.
b) Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Dazu gehören insbesondere
Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex - Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhaus,
für „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die norma- - ständig bewohnt, nicht ständig bewohnt, nicht ständig bewohnt in einem
lerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” - aus dem ständig oder nicht ständig bewohntem Gebäude.
Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) - im vergangenen Kalenderjahr
gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der b) Lage des Gebäudes/der Wohnung.
vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte c) Bauart des Gebäudes.
Index. d) Alter des Versicherungsnehmers.
Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma
berücksichtigt. 2. Nachträgliche Änderungen
Die neue Versicherungssumme wird auf volle 500 € aufgerundet und dem a) Ändert sich nachträglich ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender
Versicherungsnehmer bekannt gegeben. Umstand und ergibt sich dadurch ein höherer Beitrag, kann der Versicherer den
c) Der Beitrag wird aus der neuen Versicherungssumme berechnet. höheren Beitrag ab dem Zeitpunkt der Änderung verlangen.
–6–
[Seite 9]
b) Fallen Umstände, für die ein höherer Beitrag vereinbart ist, nachträglich weg, § 12 – Entschädigungsberechnung; Unterversicherung
ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu 1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei
dem er hiervon Kenntnis erlangt. Das gleiche gilt, soweit solche beitragsrelevan-
ten Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen vom a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe
Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen wurde. § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalls (siehe § 1),
3. Folgen bei unrichtigen Angaben b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des
Zu den Folgen bei unrichtigen Angaben siehe §§ 19 und 27. Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden
Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe § 9
§ 11 – Wohnungswechsel Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalls (siehe § 1).
1. Umzug in eine neue Wohnung Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (soge-
auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden
Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen
Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug
nannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des
Betrags auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.
2. Restwerte
B
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 angerechnet.
neue Wohnung gebracht werden.
3. Mehrwertsteuer
2. Mehrere Wohnungen Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu-
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige erabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer
Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten
besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. 4. Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund Weisung
Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist
3. Umzug ins Ausland
je Versicherungsfall (siehe § 1 Nr. 1) auf die vereinbarte Versicherungssumme
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht
(siehe § 9 Nr. 2 a) und Nr. 2 b)) einschließlich Vorsorgebetrag (siehe
der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der
§ 9 Nr. 2 c)) begrenzt.
Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate
nach Umzugsbeginn. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (siehe § 31), die auf
Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
4. Anzeige der neuen Wohnung
Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die
a) Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn
Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, so werden
angezeigt werden. Dabei ist
versicherte Kosten (siehe § 8) darüber hinaus ersetzt bis zu
- die neuen Wohnfläche in Quadratmetern und
a) 20 % der Versicherungssumme (siehe § 9 Nr. 2 a) und b))
- alle nach § 10.2 gefahrerheblichen Umstände/Merkmale zur Beitrags-
berechnung in der KOMFORT-Deckung,
anzugeben. b) 30 % der Versicherungssumme (siehe § 9 Nr. 2 a) und b))
in der TOP-Deckung.
b) Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist
dem Versicherer in Textform mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der 5. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
neuen Wohnung vorhanden sind (siehe § 27). Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe § 1 Nr.
1) niedriger als der Versicherungswert (siehe § 9 Nr. 1) der versicherten Sachen
c) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert
des Hausrats und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht (siehe
kann dies zu Unterversicherung führen. § 9 Nr. 4) vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung
gemäß Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert
5. Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag
a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen
multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Tarifbestimmungen des Versicherers.
6. Versicherte Kosten
b) Bei einer Erhöhung des Beitrags aufgrund veränderter Beitragssätze kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) ist
Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils
Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § 8) sowie der
c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den
Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten
Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung
(siehe § 31) gilt Nr. 5 entsprechend.
beanspruchen.
6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der § 13 – Entschädigungsgrenzen für Wertsachen; Wertschutzschränke
Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück,
so gelten als Versicherungsort (siehe § 6 Nr. 3) die neue Wohnung des 1. Definitionen
Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer
a) Versicherte Wertsachen (siehe § 6 Nr. 2 b)) sind
Änderung des Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten
nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden aa) Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträgern geladene Geld-
Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen beträge (z. B. Chipkarte),
Wohnung des Versicherungsnehmers. bb) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von cc) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen
Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind sowie alle Sachen aus Gold, Platin oder Titan,
Versicherungsort (siehe § 6 Nr. 3) die bisherige Ehewohnung und die neue
Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des dd) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände
Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken und Plastiken) sowie
nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach nicht in cc) genannte Sachen aus Silber,
erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. ee) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), jedoch mit Ausnahme
c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach von Möbelstücken.
Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der b) Wertschutzschränke im Sinne von Nr. 2 b) sind Sicherheitsbehältnisse, die
Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide
aa) durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen
neuen Wohnungen.
qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind und
7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
bb) als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 kg auf-
Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und weisen oder bei geringerem Gewicht nach den Vorschriften des
Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden
sind. bündig eingelassen sind (Einmauerschrank).
–7–
[Seite 10]
2. Entschädigungsgrenzen 4. Feststellung
a) Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten
Entschädigungsgrenze. Sie beträgt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, je a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten ver-
Versicherungsfall sicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kom-
aa) 30 % der Versicherungssumme in der KOMFORT-Deckung und menden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
bb) 40 % der Versicherungssumme in der TOP-Deckung. b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls außerhalb c) die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;
eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe Nr. 1 b))
befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten;
aa) 2.000 € für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene e) den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten
Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls, wenn kein Unterversicherungs-
B Nennbetrag übersteigt,
bb) 5.000 € insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonsti-
ge Wertpapiere,
verzicht gegeben ist.
5. Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzei-
cc) 30.000 € insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, tig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so über-
Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold, Platin gibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die
oder Titan. streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der
§ 14 – Zahlung und Verzinsung der Entschädigung Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung bei-
1. Fälligkeit der Entschädigung den Parteien gleichzeitig.
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die
Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache minde- Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
stens zu zahlen ist. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche
Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht
2. Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine wei- treffen können oder wollen oder sie verzögern.
tergehende Zinspflicht besteht: 6. Kosten
a) Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres
des Schadens geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
b) Der Zinssatz liegt 1 % unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen 7. Obliegenheiten
Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 % und höchstens bei Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des
6 % Zinsen pro Jahr. Versicherungsnehmers nicht berührt.
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
3. Hemmung § 16 – Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 a) ist der Zeitraum nicht Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall;
zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Sicherheitsvorschriften
Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 1. Sicherheitsvorschriften
4. Aufschiebung der Zahlung Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe § 6 Nr. 3) zu beheizen und dies
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versiche- Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
rungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls b) für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, alle
noch läuft. Schließvorrichtungen (insbesondere Türen und Fenster) und vereinbarten
Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzu-
§ 15 – Sachverständigenverfahren
schalten. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen
1. Feststellung der Schadenhöhe wird (z. B. Gang zum häuslichen Briefkasten oder Mülltonne),
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können nach Eintritt des
Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem c) alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten
Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenver- Einbruchmeldeanlagen in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen,
fahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam verein- Mängel und Schäden unverzüglich zu beseitigen.
baren. 2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannte Obliegenheit, ist der
2. Weitere Feststellungen Versicherer unter den in § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere
zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
3. Verfahren vor Feststellung § 17 – Besondere gefahrerhöhende Umstände
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei,
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 27 kann insbesondere dann vor-
die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von
ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten liegen, wenn
Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss
von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auf- gefragt hat,
fordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen
lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe § 11) ein Umstand ändert,
auf diese Folge hinzuweisen. nach dem im Antrag gefragt worden ist,
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 100 Tage oder über eine
Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch
Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist eine
Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte voll-
steht. jährige Person darin aufhält,
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem
einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entspre-
Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe § 11).
chend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen
sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei 2. Folgen einer Gefahrerhöhung
durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe § 27 Nr. 3 bis Nr. 5.
–8–
[Seite 11]
§ 18 – Wiederherbeigeschaffte Sachen b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
1. Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat
Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unver- die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
züglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des
2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu glei-
zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, chen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er nicht zur
zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese
Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die
Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres
Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder
den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer
B
Versicherungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die nicht zur Leistung verpflichtet.
Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu
stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei c) Kündigung
Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers in Textform auszu- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrläs-
üben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den sig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
Versicherer über. von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei
b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, abgeschlossen.
die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a)), zum Rücktritt (b)) und zur
zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang
Kündigung (c)) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht
einer Aufforderung des Versicherers in Textform nicht bereit, so hat der
angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich
meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten e) Anfechtung
erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungs- Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufech-
gemäßen Entschädigung entspricht. ten, bleibt unberührt.
4. Beschädigte Sachen 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. 2 b)) oder zur
Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Kündigung (Nr. 2 c)) muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Textform
Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung
Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben. stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines
5. Gleichstellung Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der
Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht
begründen.
6. Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Ver- 4. Rechtsfolgenhinweis
fügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. 2 b)) und zur
sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Kündigung (Nr. 2 c)) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der
7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat
der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, als wenn er das 5. Vertreter des Versicherungsnehmers
Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so
Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus sind bei der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist
den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers
zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
§ 19 – Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur beru-
fen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder
1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. 2
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. b)) und zur Kündigung (Nr. 2 c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der
Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arg-
listig verletzt hat.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
§ 20 – Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des
a) Vertragsänderung Vertrags
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und 1. Beginn des Versicherungsschutzes
hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. rechtzeitig zahlt.
Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden
die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode 2. Dauer und Ende des Vertrags
Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abge-
mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht schlossen.
angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- 3. Stillschweigende Verlängerung
halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag
einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor
Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. dem Ablauf der jeweiligen Versicherungsdauer eine Kündigung zugegangen ist.
–9–
[Seite 12]
4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen 3. Kein Versicherungsschutz
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein
kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem
Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 2 darauf
hingewiesen wurde.
5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass 4. Kündigung
es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
6. Wegfall des versicherten Interesses Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung
Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos nach Nr. 2 darauf hingewiesen hat.
Kenntnis erlangt. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach inner-
B a) Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauer-
hafte Auflösung des versicherten Hausrats
aa) nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre
Pflegeeinrichtung,
halb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für
Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung
eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
bb) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. § 24 – Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat
b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers 1. Rechtzeitige Zahlung
zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollstän- a) Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als
dige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem der Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber einer berechtigten Einziehung
Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der ver- nicht widerspricht.
storbene Versicherungsnehmer.
b) Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers bzw.
§ 20 a – Versicherungsjahr Kontoinhabers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebe-
Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das nen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden 2. Beendigung des Lastschriftverfahrens
Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer
Jahre. oder der Kontoinhaber das SEPA-Mandat widerrufen hat oder hat der
Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber aus anderen Gründen zu vertreten,
§ 21 – Beiträge; Versicherungsperiode
dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
1. Beitragszahlung künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der
Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Beitrag Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er
(Einmalbeitrag), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge
vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
entrichtet werden. Die Versicherungsperiode umfasst bei Montsbeiträgen einen
Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein
§ 25 – Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
2. Versicherungssteuer Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der
Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
hat.
§ 26 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 22 – Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Einmalbeitrags
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor
1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrags
fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich verein-
Versicherungsbeginn. barten Sicherheitsvorschriften (siehe § 16);
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungsscheins bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
und der Zahlungsaufforderung oder nach Ablauf der im Versicherungsschein
(siehe § 16).
genannten Widerspruchsfrist und Zahlungsaufforderung unverzüglich erfolgt.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
2. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht-
erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der
zeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz
Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach-
weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch
3. Rücktritt grobfahrlässig verletzt hat.
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht-
zeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht 2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
gezahlt ist. a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach- aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. sorgen;
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis
§ 23 – Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags erlangt hat, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefo-
1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung nisch - anzuzeigen;
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung
2. Verzug - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer Umstände dies gestatten;
ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung,
vertreten hat. soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestim-
hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
men, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirk-
sam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich
Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Nr. 3 und Nr. 4 mit dem der Polizei anzuzeigen;
Fristablauf verbunden sind. ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen gekommenen Sachen insbesondere nach Anzahl, Art, Fabrikat, Typ und
Schadens zu verlangen. gegebenenfalls individuellen Merkmalen einzureichen;
– 10 –
[Seite 13]
gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter
oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvoll- Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und
ziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Nr. 2 c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; Monat kündigen.
b) Vertragsänderung
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung
in Textform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen
oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder
über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der
ii)
jj)
vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung
ihm billigerweise zugemutet werden kann;
für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige auf-
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der
Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
Kündigungsrecht hinzuweisen.
B
gebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten
und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekom- 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsänderung nach
mene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sper-
Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des
ren zu lassen.
Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen - soweit
ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vor- Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
sätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) ist der Versicherer für
einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt,
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer
zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs-
jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat.
dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls zugegangen sein müssen, bekannt war.
bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den
Umfang der Leistungspflicht war oder
bb) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die
§ 27 – Gefahrerhöhung Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
1. Begriff der Gefahrerhöhung erfolgt war oder
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert wer- Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend
den, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des erhöhten Beitrag verlangt.
Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahr-
scheinlicher wird.
§ 28 – Überversicherung
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheb-
sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor lich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlan-
Vertragsschluss gefragt hat (siehe § 17). gen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit
sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens,
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheb-
ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berech-
lich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
net haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt
geschlossen worden wäre.
2. Pflichten des Versicherungsnehmers
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen,
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne
sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige
Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet
§ 29 – Mehrere Versicherer
hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. 1. Anzeigepflicht
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert,
von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzutei-
unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. len. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und der Versicherungsumfang
anzugeben.
3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
a) Kündigungsrecht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 26 beschriebenen
Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise lei-
Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von stungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
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3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung § 31 – Aufwendungsersatz
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer
oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und
jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des
den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. Versicherers macht.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor-
für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag stehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu min-
obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den dern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände
B wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen
Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich
der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die
verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des
Versicherers erfolgten.
c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht,
Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte
wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der
Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des
Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu lei-
Versicherers entstanden sind.
sten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem
Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag
auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf- f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder ande-
fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. rer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind,
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Umständen nach geboten waren.
Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so
Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet
geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält- ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
nismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der
b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.
Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme
und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
Erklärung dem Versicherer zugeht. § 32 – Übergang von Ersatzansprüchen
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversiche- 1. Übergang von Ersatzansprüchen
rung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht
Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden
die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gel-
Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhält- tend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des
nismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
. häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden,
§ 30 – Versicherung für fremde Rechnung es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
1. Rechte aus dem Vertrag 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung die-
das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte ses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich
besitzt. mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,
2. Zahlung der Entschädigung ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
3. Kenntnis und Verhalten
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von recht- § 33 – Kündigung nach dem Versicherungsfall
licher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die
Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der 1. Kündigungsrecht
Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den
muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die
Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der
Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofor-
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar tiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des
war. Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der 3. Kündigung durch Versicherer
Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
und den Versicherer nicht darüber informiert hat. Versicherungsnehmer wirksam.
– 12 –
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§ 34 – Keine/Eingeschränkte Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 39 – Zuständiges Gericht
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls 1. Klagen gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich
die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbei- Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das
führung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
Herbeiführung des Schadens als bewiesen. Aufenthalt hat.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der 2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer müssen
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
§ 40 – Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B
Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu
täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil § 41 – Bedingungsanpassung
gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festge- 1. Der Versicherer ist berechtigt, die jeweils betroffenen Bedingungen des
stellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. Versicherungsvertrags zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung),
wenn
§ 35 – Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
a) sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften
1. Form unmittelbar auf sie auswirken,
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform b) sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen ändert,
abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
c) ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder
Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Geschäftsstelle gerichtet werden. d) sie durch das Versicherungsaufsichts- oder Kartellamt durch bestandskräfti-
gen Verwaltungsakt für mit geltendem Recht nicht vereinbar erklärt werden oder
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung gegen Leitlinien oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
2. Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegenstand und
nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die Versicherungsnehmers nach Vertragsabschluss, Beitragsanpassung,
letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Vertragsdauer und Kündigung.
Absendung des Briefs als zugegangen. 3. Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe
Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung des Namens des das bei Vertragsabschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und
Versicherungsnehmers. Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der
Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung
§ 36 – Vollmacht des Versicherungsvertreters darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs- Bedingungen treten.
nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend 4. Durch die Anpassung darf das bei Vertragsabschluss zugrunde gelegte
Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags,
Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden
b) eines bestehenden Versicherungsverhältnisses einschließlich dessen (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer
Beendigung, ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen
erfolgen.
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während
des Versicherungsverhältnisses. 5. Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraussetzungen
für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen des Versicherers, wenn sich die
2. Erklärungen des Versicherers gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherer richten.
Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu über- 6. Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem un-
mitteln. abhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmungen des
Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten ent-
3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter sprechend.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der
7. Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform
Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem bekannt gegeben und erläutert. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag bis
Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen.
Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich
gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte
oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. § 42 – Sanktionsklausel
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen -
§ 37 – Repräsentanten Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Repräsentanten zurechnen lassen. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge-
genstehen.
§ 38 – Verjährung Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht europäische oder deut-
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die sche Rechtsvorschriften entgegenstehen
Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan-
den ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der
Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen
müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und
Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
Anspruchsteller nicht mit.
– 13 –
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C. Klauseln und besondere Bedingungen zur Hausratversicherung
I. Klauseln 7112 (2019) – Datenrettungskosten in der Privatversicherung
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
7110 (2019) – Fahrraddiebstahl
(Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Fahrraddiebstahlschäden ausdrücklich beantragt 1. Datenrettungskosten
und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurden.) Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen, tatsächlich ent-
1. Leistungsversprechen und Definitionen standenen und nachgewiesenen Kosten für die technische Wiederher-
Ergänzend zu den Regelungen von § 3 VHB 2019 erstreckt sich der stellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen. Dies gilt, wenn
Versicherungsschutz für Fahrräder (auch nicht versicherungspflichtige diese zumindest auch privat genutzt werden. Eine Wiederbeschaffung gilt dabei
nicht als Wiederherstellung.
E-Bikes oder Pedelecs) und damit verbundene Fahrradanhänger unter den nach-
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine Substanzbeschä-
folgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch Diebstahl.
digung des Datenträgers verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfüg-
Die Regelungen für die Außenversicherung (siehe § 7 VHB 2019) gelten entspre-
bar sind.
chend. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
Für die mit dem Fahrrad und Fahrradanhänger lose verbundenen und regelmäßig
seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie
zusammen mit dem Fahrrad und Fahrradanhänger abhanden gekommen sind. 2. Ausschlüsse
a) Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Daten und Programme in
folgenden Fällen:
2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers aa) Der Versicherungsnehmer ist zur Nutzung der Daten und Programme
C a) Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad durch ein verkehrsübliches
Fahrradschloss gegen Diebstahl sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung ein-
setzt.
nicht berechtigt.
bb) Der Versicherungsnehmer hält Daten oder Programme auf einem
Sicherungs- oder Installationsmedium vor.
b) Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch, hat der Versicherungsnehmer nach b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines erneuten
Möglichkeit einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zu nutzen. Er muss Lizenzerwerbs.
dort das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern.
3. Entschädigungshöhe
3. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
a) Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und
b) 2.000 € in der TOP-Deckung.
Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) des Fahrrads belegen, zu
beschaffen und aufzubewahren. Soweit dies unverhältnismäßig oder für den
Versicherungsnehmer unzumutbar ist, kann er Entschädigung nur verlangen,
wenn er die Merkmale des Fahrrads anderweitig nachweisen kann.
b) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei- 7151 (2019) – Diebstahl aus Räumen in Gebäuden
gen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeige- 1. Leistungsversprechen
schafft wurde. In Erweiterung von den §§ 1 und 3 VHB 2019 ist auch der einfache Diebstahl von
versicherten Sachen (§ 6 VHB 2019) des Versicherungsnehmers oder mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen aus Räumen in Gebäuden in folgen-
4. Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer
den Fällen versichert:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach Nr. 2 und Nr. 3
b), so ist der Versicherer nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen a) Diebstahl von versicherten Sachen aus Krankenzimmern bei vorübergehen-
Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise lei- dem Krankenhaus-, Heim- oder Kuraufenthalt.
stungsfrei. b) Diebstahl von versicherten Sachen aus Praxisräumen von medizinischen
Einrichtungen bei z. B. Ärzten, Heilpraktikern, Krankengymnasten.
c) Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz, nicht jedoch von
5. Entschädigungshöhe
Arbeitsgeräten, die ausschließlich dem Beruf des Versicherungsnehmers oder
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag (siehe einer mitversicherten Person dienen.
Versicherungsschein/Nachtrag) begrenzt.
d) Diebstahl von Lernmitteln und Bekleidung bei schulischen Veranstaltungen
oder während des Studiums.
6. Fahrradanhänger e) Diebstahl von Sportgeräten und Bekleidung aus Umkleidekabinen bei
Die in Nr. 2 bis Nr. 5 genannten Regelungen gelten auch für Fahrradanhänger. Sporteinrichtungen.
7. Kündigungsrecht 2. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei-
drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung in gen.
Textform verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz für Fahrräder b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer
mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur
Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündi-
3. Nicht versicherte Sachen
gen.
Nicht versichert sind elektronische Geräte wie z. B. Mobiltelefone, Tablets,
Notebooks.
7111 (2019) – Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von 4. Entschädigung, Entschädigungshöhe
Folgeschäden Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall ist begrenzt auf
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung; innerhalb dieser Entschädigungs-
In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden leistet der grenze ist die Leistung für Wertsachen im Sinne von § 13 Nr. 1 a) VHB 2019 auf
Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen 100 € begrenzt und
Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss b) 2.000 € in der TOP-Deckung; innerhalb dieser Entschädigungsgrenze ist die
infolge eines Blitzes, der im Radius von höchstens 3000 Metern um den Leistung für Wertsachen im Sinne von § 13 Nr. 1 a) VHB 2019 auf 200 €
Versicherungsort auf der Erde aufgetroffen ist, entstanden sind. begrenzt.
Im Rahmen der TOP-Deckung ersetzt der Versicherer zusätzlich auch Schäden, Die Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem
die durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstanden sind. anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
– 14 –
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7152 (2019) – Inhalt von Kundenschließfächern 7155.1 (2019) – Sachen auf dem Grundstück, auf dem sich die
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) Versicherungsräume befinden
1. Leistungsversprechen (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
Versicherungsschutz gemäß § 1 VHB 2019 besteht auch für den Inhalt in 1. Leistungsversprechen
Kundenschließfächern in Tresorräumen von Kreditinstituten. In Erweiterung von § 3 VHB 2019 leistet der Versicherer auch im Falle der
Entwendung durch einfachen Diebstahl Entschädigung für folgende Sachen, die
2. Entschädigung, Entschädigungsgrenzen sich außerhalb der Versicherungsräume auf dem Versicherungsgrundstück
Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall ist begrenzt auf befinden:
a) 20 % der Versicherungssumme in der KOMFORT-Deckung und a) Wäsche und Bekleidung, die sich zum Waschen, Trocknen, Bleichen oder
b) 40 % der Versicherungssumme in der TOP-Deckung. Lüften im Freien befindet,
Die Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem b) Wäschespinnen, Heizstrahler, Küchen, Grills, Gartenmöbel und Gartengeräte
anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. (auch Rasenmähroboter, nicht jedoch Aufsitzrasenmäher) und
c) Großspielgeräte wie z. B. Spielhaus, Schaukel, Trampolin, Sandkiste.
2. Nicht versicherte Sachen
7153 (2019) – Diebstahl von Kinderwagen und Krankenfahrstühlen Fremdes Eigentum ist nicht versichert.
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
1. Leistungsversprechen
Für Kinderwagen und Krankenfahrstühle (auch Rollatoren und Gehgestelle)
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl.
Für die mit dem Kinderwagen/Krankenfahrstuhl lose verbundenen und regelmä-
3. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall
a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei-
gen.
C
ßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer
sie zusammen mit dem Kinderwagen/Krankenfahrstuhl abhanden gekommen nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur
sind.
Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
4. Entschädigungshöhe
2. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall Die Entschädigung für den einzelnen Schadenfall nach Nr. 1 a) bis Nr. 1 c) ist
a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei-
- soweit nicht etwas anderes vereinbart - begrenzt auf
gen.
a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und
b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer b) 2.000 € in der TOP-Deckung.
nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur
Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
3. Entschädigung, Entschädigungshöhe 7155.2 (2019) – Sachen auf dem Grundstück, auf dem sich die
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf Versicherungsräume befinden
a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im
Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)
b) 2.000 € in der TOP-Deckung.
1. Leistungsversprechen
Die Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht von Dritten (z.
B. Krankenversicherung) beansprucht werden kann. In Erweiterung von § 5 VHB 2019 leistet der Versicherer auch im Fall von Sturm
oder Hagel Entschädigung für folgende Sachen, die sich außerhalb der
Versicherungsräume auf dem Versicherungsgrundstück befinden:
a) Wäsche und Bekleidung, die sich zum Waschen, Trocknen, Bleichen oder
7154 (2019) – Gegenstände in Kraftfahrzeugen Lüften im Freien befindet,
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
b) Wäschespinnen, Heizstrahler, Küchen, Grills, Gartenmöbel und Gartengeräte
1. Leistungsversprechen
(auch Rasenmähroboter, nicht jedoch Aufsitzrasenmäher) und
In Erweiterung von § 3 VHB 2019 wird auch Entschädigung geleistet für versi-
cherte Sachen (§ 6 VHB 2019), die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm c) Großspielgeräte wie z. B. Spielhaus, Schaukel, Trampolin, Sandkiste.
in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen
Gebrauch dienen, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befin-
den und 2. Nicht versicherte Sachen
- innerhalb Europas in der KOMFORT-Deckung, Fremdes Eigentum ist nicht versichert.
- weltweit in der TOP-Deckung
durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge, nicht aber
3. Entschädigungshöhe
Kraftfahrzeuganhänger, entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder
Die Entschädigung für den einzelnen Schadenfall nach Nr. 1 a) bis Nr. 1 c) ist
beschädigt werden. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel
oder anderer zum ordnungsgemäßen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge zum begrenzt auf 500 €.
Öffnen der Türen oder Behältnisse des Fahrzeugs gleich.
2. Nicht versicherte Sachen
7156 (2019) – Anprall von Kraft- und Schienenfahrzeugen
Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gemäß § 13 Nr. 1 VHB 2019.
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
1. Leistungsversprechen
3. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall
In Erweiterung von § 1 VHB 2019 wird auch Entschädigung geleistet für versi-
a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei-
cherte Sachen (§ 6 VHB 2019), die im Versicherungsort durch den Anprall von
gen.
Kraftfahrzeugen aller Art oder Schienenfahrzeugen, ihrer Teile oder ihrer Ladung
b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer
beschädigt oder zerstört werden.
nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur
Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
2. Nicht versicherte Schäden
4. Entschädigungshöhe Nicht versichert sind Schäden, die durch Kraftfahrzeuge entstehen, die vom
Die Entschädigung für den einzelnen Schadenfall ist begrenzt auf Versicherungsnehmer, seinem Ehepartner oder einer mit dem
a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gefahren
b) 2.000 € in der TOP-Deckung. werden.
– 15 –
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7157 (2019) – Gefriergutschäden nach Stromausfall 7163 (2019) – Diebstahl von Waschmaschinen und Wäsche aus
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) Gemeinschaftskellern/von Gemeinschaftsböden
1. Leistungsversprechen (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
In Erweiterung von § 1 VHB 2019 werden Schäden an Lebensmitteln in Gefrier-
oder Tiefkühltruhen ersetzt, die durch den Ausfall der Kühleinrichtung infolge 1. Leistungsversprechen
eines Stromausfalls entstanden sind. In Erweiterung von § 3 VHB 2019 sind auch Schäden versichert durch Diebstahl
§ 7 VHB 2019 (Außenversicherung) findet keine Anwendung.
von Waschmaschinen, Wäschetrocknern und Wäsche
2. Nicht versicherte Schäden
Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf mitwirkende - aus Gemeinschaftskellern oder
Ursachen, nicht auf Schäden, die durch - von Gemeinschaftsböden
a) gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Tiefkühlanlage oder die sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
b) angekündigte Stromabschaltungen oder 2. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall
c) selbst vorgenommene Stromabschaltungen a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei-
entstanden sind. gen.
3. Entschädigungshöhe
b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur
b) 2.000 € in der TOP-Deckung. Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
C 7158 (2019) – Sengschäden an Möbeln und Fußbodenbelägen
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
1. Leistungsversprechen
Abweichend von § 2 Nr. 6 b) VHB 2019 sind Sengschäden an Möbeln und
3. Entschädigungshöhe
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf
a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und
b) 2.000 € in der TOP-Deckung.
Fußbodenbelägen mitversichert.
2. Entschädigungshöhe
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und 7164 (2019) – Trickdiebstahl
b) 2.000 € in der TOP-Deckung. (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
7159 (2019) – Ständige Außenversicherung für Sportgeräte 1. Leistungsversprechen
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) In Erweiterung von § 3 Nr. 4 a) aa) VHB 2019 wird auch Entschädigung geleistet
1. Leistungsversprechen für versicherte Sachen, die durch Trickdiebstahl entwendet werden.
Abweichend von § 7 VHB 2019 sind Sportgeräte (z. B. Golfausrüstungen, Sattel,
Zaumzeug (nicht Fahrräder)), die sich ständig außerhalb des Versicherungsorts Trickdiebstahl liegt vor, wenn dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in
befinden, mitversichert. häuslicher Gemeinschaft lebenden Person durch List oder Überraschung ohne
2. Entschädigungshöhe Überwindung eines bewussten Widerstandes (Gewalt) Sachen entwendet wer-
Die Entschädigung ist - soweit nicht etwas anderes vereinbart - je den.
Versicherungsfall begrenzt auf
a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und 2. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall
b) 2.000 € in der TOP-Deckung. a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei-
gen.
7160 (2019) – Bestimmungswidriger Austritt von Wasser aus Regenfallrohren
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer
1. Leistungsversprechen nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur
Abweichend von § 4 Nr. 2 VHB 2019 sind Nässeschäden, die durch bestim-
Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
mungswidrig austretendes Wasser aus innen verlegten Regenfallrohren entstan-
den sind, mitversichert. 3. Entschädigungshöhe
2. Entschädigung Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und
oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Wohngebäude-
versicherung) erlangen kann. b) 2.000 € in der TOP-Deckung.
7162 (2019) – Diebstahl aus Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
7165 (2019) – Missbrauch von Kredit-, Kunden- oder Scheckkarten
1. Leistungsversprechen
Abweichend von § 3 VHB 2019 sind Schäden durch Diebstahl aus verschlosse- (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
nen Kabinen 1. Leistungsversprechen
- auf Kreuzfahrt- oder Fährschiffen,
- von Schlafwagenabteilen in Reisezügen In Erweiterung von § 3 VHB 2019 sind Schäden durch Missbrauch von Kredit-,
mitversichert. Kunden- oder Scheckkarten mitversichert, sofern diese Karten durch einen
2. Nicht versicherte Sachen Versicherungsfall abhanden gekommen sind.
Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gemäß § 13 Nr. 1 VHB 2019
2. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall
mit Ausnahme von Bargeld.
a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei-
3. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall
a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei- gen.
gen.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer
b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer
nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur
nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur
Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
4. Entschädigungshöhe 3. Entschädigung, Entschädigungshöhe
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf
a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung; innerhalb dieser Entschädigungs-
grenze ist die Leistung für Bargeld im Sinne von § 13 Nr. 1 a) aa) VHB 2019 auf a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und
100 € begrenzt und b) 2.000 € in der TOP-Deckung.
b) 2.000 € in der TOP-Deckung; innerhalb dieser Entschädigungsgrenze ist die
Leistung für Bargeld im Sinne von § 13 Nr. 1 a) aa) VHB 2019 auf 200 € Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
begrenzt. oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Kreditinstitut) erlangen kann.
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7166 (2019) – Vermögensschäden durch Identitätsmissbrauch 7168 (2019) – Räuberische Erpressung
(Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)
1. Leistungsversprechen
1. Leistungsversprechen
In Erweiterung von § 3 VHB 2019 gilt räuberische Erpressung gemäß § 255
Versichert sind Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer oder einer
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person unmittelbar durch einen Strafgesetzbuch als mitversichert.
Identitätsmissbrauch entstehen. Ein Identitätsmissbrauch liegt vor, wenn der Die Mitversicherung gilt auch für die Herausgabe versicherter Sachen an einem
handelnde Dritte ohne Berechtigung personenbezogene Zugangs- und anderen Ort als dem Versicherungsort.
Identifikationsdaten des Versicherten nutzt, um einen rechtswidrigen 2. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall
Vermögensvorteil für sich oder für Dritte zu erlangen. a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei-
Versichert ist hierbei ausschließlich der unmittelbare Vermögensschaden durch gen.
Missbrauch b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer
a) von privaten Kredit- und EC-Karten des Versicherten im Internet; nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur
b) eines privaten Online-Kundenkontos des Versicherten, sofern der geschädigte Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Versicherte dadurch aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zur Zahlung oder 3. Entschädigungshöhe
Rückerstattung des Kaufpreises einer bestellten Ware oder Dienstleistung ver- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
pflichtet ist; a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und
c) beim privaten Online-Banking oder der privaten Nutzung sonstiger elektroni- b) 2.000 € in der TOP-Deckung.
scher Bezahlsysteme mit Bank-Funktion (z. B. PayPal) sowie Schäden durch
Pharming, Phishing und Skimming. 7169 (2019) – Tierarztkosten
aa) Pharming ist eine Betrugsmethode, bei der sich der Täter durch das
Umleiten des Internetnutzers auf gefälschte Webseiten durch Manipula-
tion des Webbrowsers vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
1. Leistungsversprechen
In Erweiterung von § 12 VHB 2019 ersetzt der Versicherer auch tatsächlich ange-
C
von arglosen Dritten verschafft. Mit den gewonnenen Daten nimmt der fallene und nachgewiesene Tierarztkosten für mitversicherte Haustiere des
Täter unter der Identität des Inhabers im Online-Bankverkehr unerlaubte Versicherungsnehmers, wenn diese anlässlich eines Versicherungsfalls verletzt
Handlungen vor.
wurden.
bb) Phishing ist eine Betrugsmethode, bei der sich der Täter mit Hilfe
2. Entschädigung, Entschädigungshöhe
gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten von
arglosen Dritten verschafft, wobei der Täter typischerweise ein durch die Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
Täuschung über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und
ausnutzt. Mit den gewonnenen Daten nimmt der Täter unter der Identität b) 2.000 € in der TOP-Deckung.
des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vor. Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
cc) Skimming ist eine Betrugsmethode, bei der der Täter – beispielsweise oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Tierkranken-
am Bankautomaten – Kartendaten und die PIN ausspäht. Mit den gewon- versicherung) erlangen kann.
nen Daten nimmt der Täter unter der Identität des Inhabers im Online-
Bankverkehr unerlaubte Handlungen vor. 7180 (2019) – Schäden durch Innere Unruhen
(Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im
2. Voraussetzungen für die Leistung
Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)
Voraussetzung für die Leistung ist, dass
a) der Identitätsmissbrauch im Rahmen von privaten Aktivitäten des Versicherten 1. Leistungsversprechen
auf einem im Privatbesitz befindlichen internetfähigen Gerät erfolgt; Abweichend von § 1 Nr. 2 b) VHB 2019 besteht Versicherungsschutz auch dann,
b) der Vermögensschaden unmittelbar aus der unerlaubten Handlung des wenn der Versicherungsfall auf innere Unruhen zurückzuführen ist.
Identitätsmissbrauchs resultiert. Maßgebend ist die Höhe des abgebuchten 2. Definition
Betrags. Nicht versichert sind Folgeschäden (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der
Rechtsverfolgung oder Bankgebühren); Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in
c) das Kreditinstitut des Versicherten einen aktuellen Online-Banking- Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen ausüben.
Sicherheitsstandard verwendet.
7181 (2019) – Schäden durch Kriegsmunition (Blindgängerschäden)
3. Besondere Obliegenheiten
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
a) Vor Eintritt des Versicherungsfalls muss das internetfähige Gerät stets mit
einem wirkungsvollen und dem aktuellen Stand der Technik entsprechendem 1. Leistungsversprechen
Schutzprogramm (Antivirensoftware) gesichert sein (Sicherheits-Updates für die In Erweiterung von § 2 Nr. 1 VHB 2019 leistet der Versicherer Entschädigung für
gesamte Software sind zeitnah einzuspielen). versicherte Sachen, die
b) Nach Eintritt des Versicherungsfalls muss der Versicherungsnehmer a) im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an unentdeckter
aa) die kontoführende Bank ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Kriegsmunition („Blindgänger“) bzw.
Auskünfte zur Aufklärung des Versicherungsfalls zu erteilen. b) durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition
bb) den Versicherungsfall unverzüglich der Polizei anzeigen.
zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer
nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur 2. Voraussetzungen für die Leistung
Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. a) Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Räumungs- und
Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im Rahmen der
4. Nicht versicherte Schäden
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt und
die sprengtechnisch gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind.
a) dadurch entstanden sind, dass Zahlungskarten oder Zugangs- und
Identifikationsdaten bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes in den Besitz b) Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
eines Dritten gelangt sind; beschränkt.
b) das kontoführende Kreditinstitut ersetzt bzw. für die es haftet;
7182 (2019) – Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit
c) der Versicherte in betrügerischer Absicht unmittelbar oder mittelbar verursacht
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
bzw. ermöglicht hat;
1. Leistungsversprechen
d) dadurch entstanden sind, dass Zahlungskarten oder Zugangsdaten durch
Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie In Erweiterung von § 34 Nr. 1 b) VHB 2019 wird bei Schäden durch Brand
Pfändung in den Besitz eines Dritten gelangt sind. (§ 2 VHB 2019), Leitungswasser (§ 4 VHB 2019), Sturm und Hagel (§ 5 VHB 2019)
auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine Leistungskürzung ver-
5. Entschädigungshöhe
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf zichtet.
2.000 €. 2. Ausschlüsse
Werden durch den Identitätsmissbrauch mehrere Zugangs- und Nr. 1 gilt nicht bei Verletzung von Sicherheitsvorschriften und anderen
Identifikationsdaten erlangt und damit mehrere Schäden angerichtet, gelten Obliegenheiten. Hier gelten die Bestimmungen der §§ 16 und 17 VHB 2019 in
diese Schäden als nur ein Versicherungsfall. Verbindung mit §§ 26 und 27 VHB 2019.
– 17 –
[Seite 20]
7183 (2019) – Rauch- und Rußschäden 7265 (2019) – Armaturen
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
1. Leistungsversprechen 1. Leistungsversprechen
In Erweiterung von § 2 VHB 2019 leistet der Versicherer auch Entschädigung für In Erweiterung von § 4 Nr. 1 b) VHB 2019 ersetzt der Versicherer auch sonstige
versicherte Sachen, die durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile,
oder infolgedessen abhanden kommen. Als Rauch- oder Rußschaden gilt jede Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an
unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch bereits defekten Armaturen.
Rauch oder Ruß, der plötzlich und bestimmungswidrig aus in versicherten Weiterhin ersetzt der Versicherer die tatsächlich angefallenen und nachgewiese-
Gebäuden befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen aus- nen Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser
tritt. Austausch infolge eines Versicherungsfalls gemäß § 4 Nr. 1 a) VHB 2019 im
2. Ausschlüsse Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
Nicht versichert sind Schäden, die durch Öffnen der Brennkammer bei der
2. Entschädigung, Entschädigungshöhe
Befeuerung eintreten.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf
a) 500 € in der KOMFORT-Deckung und
7184 (2019) – Überschalldruckwellen
b) 1.000 € in der TOP-Deckung.
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
1. Leistungsversprechen
oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Wohngebäude-
In Erweiterung von § 2 VHB 2019 leistet der Versicherer auch Entschädigung für
versicherte Sachen, die durch Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt versicherung) erlangen kann.
C werden oder infolgedessen abhanden kommen.
2. Definition
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein
7266 (2019) – Handelsware und Musterkollektionen
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese 1. Leistungsversprechen
Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich In Erweiterung von § 6 Nr. 2 c) hh) VHB 2019 wird auch Entschädigung geleistet
versicherte Sachen befinden, einwirkt. für Handelsware und Musterkollektionen, die ausschließlich dem Beruf oder
Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher
7212 (2019) – In das Gebäude eingefügte Sachen Gemeinschaft lebenden Person dienen.
(Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn sie ausdrücklich beantragt und im Voraussetzung ist, dass sich die Sachen in den Versicherungsräumen befinden
Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) (gegebenenfalls auch in einem ausschließlich beruflich genutzten Arbeitszimmer,
1. Die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Sachen, z. B. welches nur über die versicherte Wohnung des Versicherungsnehmers zu errei-
Einbaumöbel/-küchen, Bodenbeläge, Innenanstriche und Tapeten, sind auch ver- chen ist).
sichert, soweit sie Gebäudebestandteile sind. 2. Entschädigung, Entschädigungshöhe
2. Soweit sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installationen nach Nr. 1 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf
in den Versicherungsschutz einbezogen sind, gilt: Frostschäden an diesen a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und
Sachen sowie Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zuleitungsrohren sind b) 2.000 € in der TOP-Deckung.
versichert. Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. gewerbliche
7213 (2019) – Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung Inhaltsversicherung) erlangen kann.
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart, wenn der Hausrat einer nicht ständig bewohnten
Wohnung versichert ist.)
Soweit Hausrat auch außerhalb der ständigen Wohnung versichert ist, gilt abwei- 7310 (2019) – Mehrkosten für energetisch modernisierte Haushaltsgeräte
chend von § 6 VHB 2019: (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
Nicht versichert 1. Leistungsversprechen
1. In Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden: In Erweiterung von § 8 VHB 2019 ersetzt der Versicherer tatsächlich angefallene
1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; und nachgewiesene Mehrkosten für die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; verfügbare höchste Effizienzklasse bei folgenden nach einem ersatzpflichtigen
1.3 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen; Versicherungsfall neu zu beschaffenden Haushaltsgeräten:
1.4 Briefmarken, Münzen und Medaillen; Wasser- bzw. energiesparende Waschmaschinen oder Waschtrockner, Trockner,
1.5 alle Sachen aus Gold, Platin oder Titan; Kühlschränke, Gefrierschränke bzw. -truhen und Geschirrspüler.
1.6 Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins;
2. Entschädigungshöhe
1.7 Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
Plastiken).
2. In nicht ständig bewohnten Gebäuden wie z. B. Wochenend-, Ferien-, Land-, a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und
Jagd-, Garten- und Weinberghäusern zusätzlich zu 1.1 bis 1.7: b) 2.000 € in der TOP-Deckung.
2.1 Schusswaffen;
2.2 Foto- und optische Apparate; 7352 (2019) – Schlossänderungskosten nach einfachem Diebstahl
2.3 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbel- (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im
stücken. Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)
1. Leistungsversprechen
7214 (2019) – Eingelagerte Hausratgegenstände In Erweiterung von § 8 Nr. 1 e) VHB 2019 ersetzt der Versicherer die tatsächlich
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart, wenn eingelagerter Hausrat versichert ist.)
angefallenen und nachgewiesenen Kosten einer Schlossänderung auch, wenn
Werden Hausratgegenstände außerhalb des Versicherungsorts eingelagert, sind die Schlüssel für Zugangstüren der versicherten Wohnung (§ 6 Nr. 3 VHB 2019)
nicht versichert: durch einfachen Diebstahl abhanden gekommen sind. Voraussetzung ist, dass
1. Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl
2. Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
3. Schmucksachen, Edelsteine, Perlen;
2. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall
4. Briefmarken, Münzen und Medaillen;
a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei-
5. alle Sachen aus Gold, Platin oder Titan;
gen.
6. Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins;
7. Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer
Plastiken); nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur
8. Schusswaffen; Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
9. Foto- und optische Apparate; 3. Entschädigungshöhe
10. Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbel- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf
stücken. 500 €.
– 18 –
[Seite 21]
7353 (2019) – Schlossänderungskosten für Wertschutzschränke außerhalb 7397 (2019) – Reiserücktrittskosten
des Versicherungsorts. (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)
1. Leistungsversprechen 1. Leistungsversprechen
In Erweiterung von § 8 Nr. 1 e) VHB 2019 ersetzt der Versicherer tatsächlich Der Versicherer ersetzt die vertraglich geschuldeten, tatsächlich angefallenen
angefallene und nachgewiesene Schlossänderungskosten für und nachgewiesenen Stornokosten des Versicherungsnehmers und der mitrei-
Wertschutzschränke oder Kundenschließfächer, die sich außerhalb der versi- senden, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, sofern eine
cherten Wohnung befinden, sofern darin versicherter Hausrat aufbewahrt wird Urlaubsreise wegen eines erheblichen Versicherungsfalls nicht angetreten wer-
und die Schlüssel durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind. den kann. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich
Kosten für die Änderung von Schließanlagen werden nicht ersetzt. 5.000 € übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungs-
nehmers oder mitreisenden, einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
2. Entschädigung
Person am Schadenort notwendig macht.
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Kreditinstitut) erlangen kann. 2. Voraussetzungen
Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des
Versicherungsnehmers bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Eintritt des versicherten
7364 (2019) – Verlust von Wasser, Gas oder sonstigen wärmetragenden Rücktrittsgrunds die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten
Flüssigkeiten möglichst niedrig zu halten.
C
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) 3. Entschädigung, Entschädigungshöhe
1. Leistungsversprechen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 10.000 €.
In Erweiterung von § 8 VHB 2019 ersetzt der Versicherer die tatsächlich angefal- Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
lenen und nachgewiesenen Kosten für den Mehrverbrauch von Frischwasser, oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Reiserücktritts-
Gas oder sonstigen wärmetragenden Flüssigkeiten, die infolge eines versicherung) erlangen kann.
Bruchschadens an Rohren innerhalb der Wohnung entstehen und die das
Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
Im Rahmen der TOP-Deckung ersetzt der Versicherer zusätzlich auch die tat- 7398 (2019) – Rückreisekosten aus dem Urlaub
sächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten, die für das Abwasser (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
berechtigt in Rechnung gestellt wurden.
1. Leistungsversprechen
2. Entschädigung, Entschädigungshöhe Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen
a) 2.000 € in der KOMFORT-Deckung und Versicherungsfalls vorzeitig seine Urlaubsreise abbrechen und an den
b) 5.000 € in der TOP-Deckung. Schadenort reisen muss. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden
voraussichtlich 5.000 € übersteigt und die Anwesenheit des
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht.
oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Wohngebäude-
2. Voraussetzungen
versicherung) erlangen kann.
Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des
Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu
7365 (2019) – Sachverständigenkosten einer Dauer von höchstens 6 Wochen.
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entspre-
chend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den
1. Leistungsversprechen Schadenort.
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den Betrag von Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an den
25.000 € übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungs- Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände
nehmer gemäß § 15 Nr. 6 VHB 2019 zu tragenden tatsächlich angefallenen und gestatten.
nachgewiesenen Kosten des Sachverständigenverfahrens.
3. Entschädigung, Entschädigungshöhe
2. Entschädigungshöhe Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 €. a) 3.000 € in der KOMFORT-Deckung und
b) 10.000 € in der TOP-Deckung.
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Schutzbrief-
7366 (2019) – Telefonmehrkosten nach einem Einbruch versicherung) erlangen kann.
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
1. Leistungsversprechen
In Erweiterung von § 8 VHB 2019 ersetzt der Versicherer die tatsächlich angefal-
lenen und nachgewiesenen Telefonmehrkosten, wenn während eines Einbruchs 7710 (2019) – Selbstbehalt
(§ 3 Nr. 2 VHB 2019) in die versicherte Wohnung (§ 6 Nr. 3 VHB 2019) der Täter (Diese Klausel gilt generell als vereinbart, wenn eine Selbstbeteiligung beantragt wurde.)
den Telefon-Festnetzanschluss missbraucht. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je
2. Obliegenheiten Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Dies gilt nicht für
a) In Ergänzung zu den Obliegenheiten gemäß § 26 VHB 2019 hat der Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten (§ 31 VHB 2019), die auf
Versicherungsnehmer für den Fall, dass er nach einem Einbruch eine erhöhte Weisung des Versicherers angefallen sind.
Telefonrechnung erhalten hat, den entstandenen Schaden unverzüglich der Der Selbstbehalt bezieht sich nicht auf evtl. mitversicherte Fahrraddiebstahl-
Polizei und dem Versicherer anzuzeigen. schäden nach Klausel 7110.
Dem Versicherer ist ein unverzüglich angeforderter Einzelverbindungs-
nachweis vorzulegen.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer 7812 (2019) – Makler
nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn sie ausdrücklich beantragt und im
Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)
3. Entschädigungshöhe Der Makler, der den Versicherungsvertrag betreut, ist bevollmächtigt, Anzeigen
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist
a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer wei-
b) 2.000 € in der TOP-Deckung. terzuleiten.
– 19 –
[Seite 22]
II. Besondere Bedingungen für weitere Elementar- § 10 – Nicht versicherte Schäden
1. Nicht versichert sind
schäden in der Hausratversicherung (BEH)
a) Schäden an versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht
(Nur gültig, sofern weitere Elementarschäden ausdrücklich beantragt bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind;
und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurden.)
b) Schäden an im Freien befindlichen beweglichen Sachen. Dies gilt auch in der
Außenversicherung (§ 7 VHB 2019);
§ 1 – Vertragsgrundlage c) - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Schäden durch
Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2019), soweit aa) Sturmflut,
sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. bb) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe § 3).
2. Sofern die TOP-Deckung mit dem Einschluss von Sturmflut beantragt und im
§ 2 – Versicherte Gefahren und Schäden Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde, besteht Versicherungsschutz
auch für Schäden durch Sturmflut.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Sturmflut liegt vor, wenn aufgrund eines Sturms
a) Überschwemmung, Rückstau,
- an der Nordsee der Wasserstand mindestens 1,5 Meter über dem mittleren
b) Erdbeben, Hochwasser liegt
c) Erdfall, Erdrutsch,
bzw.
d) Schneedruck, Lawinen,
- an der Ostsee der Wasserstand mindestens 1,0 Meter über dem mittleren
e) Vulkanausbruch Wasserstand liegt.
zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.
C
Sofern der Einschluss von Schäden durch Sturmflut ausdrücklich beantragt und
im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde, gilt abweichend von Nr. 1:
§ 3 – Überschwemmung; Rückstau Nicht versichert sind
a) Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des a) Schäden an versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht
Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind;
durch b) Schäden an im Freien befindlichen beweglichen Sachen. Dies gilt auch in der
Außenversicherung (§ 7 VHB 2019);
aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
c) - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Schäden durch Grundwasser,
bb) Witterungsniederschläge, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe § 3).
cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb).
b) Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (ste- § 11 – Besondere Obliegenheiten
henden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge a) Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der
bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit ver- Versicherungsnehmer als Gebäudeeigentümer oder als Mieter
bundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. aa) wasserführende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück und
Rückstausicherungen stets funktionsbereit zu halten und
bb) bei Überflutung die vorhanden Rückstauklappen zu betätigen.
§ 4 – Erdbeben
a) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geo- b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der
Versicherer unter den in § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur
physikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
b) Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
§ 12 – Wartezeit; Selbstbehalt
aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des
a) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von 30 Tagen ab
Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand
Versicherungsbeginn (Wartezeit).
oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat
b) Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je
oder
Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten
Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. § 13 – Kündigung
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist
§ 5 – Erdfall von drei Monaten die Versicherung weiterer Elementarschäden in Textform kün-
digen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine
Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
Hohlräumen. Nicht versichert sind Schäden durch b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Haupt-
a) ungenügende Verdichtung des Untergrunds vor Baubeginn oder fehlerhafte vertrag (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des
Gründungsvarianten (z. B. Flächengründung statt Pfahlgründung bei plastischen Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Bodenarten),
§ 14 – Ende des Hauptversicherungsvertrags
b) Absenkung des Grundwasserspiegels, Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrags (siehe § 1) erlischt auch die
c) Austrocknungs- und Schrumpfprozesse im Untergrund. Versicherung weiterer Elementarschäden.
§ 6 – Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder
Gesteinsmassen.
§ 7 – Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
§ 8 – Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen ein-
schließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle.
§ 9 – Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der
Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt
von sonstigen Materialien und Gasen.
– 20 –
[Seite 23]
III. Besondere Bedingungen für den Zusatzschutz Haus § 7 – Schlüsseldienst
und Wohnung (BBZ) 1. Leistungsversprechen
(Nur gültig, sofern der Zusatzschutz Haus und Wohnung ausdrücklich bean- Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten
tragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) für
a) das Öffnen der Wohnungstür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst) und
§ 1 – Vertragsgrundlage b) ein provisorisches Schloss, wenn das Schloss durch das Öffnen funkti-
Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2019), soweit onsunfähig geworden ist.
sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. 2. Entschädigungshöhe
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €.
§ 2 – Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für folgende Schäden (übernimmt Kosten § 8 – Heizungsinstallation im Notfall
bei) 1. Leistungsversprechen
a) Psychologische Erstberatung, Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen
b) Rohrverstopfungen, Lohnkosten einer Fachfirma, wenn Heizkörper in der versicherten Wohnung
c) Schädlingsbekämpfung, a) wegen Schäden an ihren Thermostatventilen nicht genutzt werden können
d) Wespen-, Hornissen- und Bienennester, oder
e) Schlüsseldienst, b) nach einem Bruchschaden oder wegen Undichtigkeit repariert oder ersetzt
f) Heizungsinstallation im Notfall, werden müssen.
g) Notheizung,
2. Entschädigungshöhe
h) Unterbringung von Tieren im Notfall,
i) Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten.
§ 3 – Psychologische Erstberatung
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €.
1. Leistungsversprechen
§ 9 – Notheizung
C
1. Leistungsversprechen Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten
Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten für Heizgeräte, wenn
einer psychologischen Erstberatung für den Versicherungsnehmer und alle mit a) die Heizungsanlage in der versicherten Wohnung unvorhergesehen aus-
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen nach einem
fällt und
Einbruchdiebstahl, Raub oder erheblichen Brandschaden innerhalb von 6
b) Abhilfe durch eine Fachfirma nicht möglich ist.
Monaten nach dem Schadeneintritt. Erheblich ist ein Brandschaden, wenn der
Schaden voraussichtlich 25.000 € übersteigt. Als psychologische Erstberatung 2. Entschädigungshöhe
gilt ein Beratungsgespräch mit einem Psychologen zur Beurteilung der medizini- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €.
schen Notwendigkeit einer auf Grund eines der oben genannten versicherten
§ 10 – Unterbringung von Tieren im Notfall
Ereignisse notwendigen Therapie.
Auf Wunsch des Versicherungsnehmers wird die Leistung auch von einer vom 1. Leistungsversprechen
Versicherer beauftragten Hilfsorganisation erbracht. Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten
2. Entschädigung, Entschädigungshöhe für die Unterbringung und Versorgung von Tieren (Hunde, Katzen, Hamster,
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 1.000 €. Meerschweinchen, Kaninchen und Ziervögel), die im Haushalt des
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine Versicherungsnehmers leben, wenn der Versicherungsnehmer durch einen
oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Kranken- Unfall, Noteinweisung oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Tiere
versicherung) erlangen kann. gehindert ist und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht.
Der Anspruch besteht auch, wenn
§ 4 – Rohrverstopfungen a) eine dritte Person mit der Betreuung der Tiere beauftragt war und diese
ausfällt oder
1. Leistungsversprechen
b) die Wohnung nach einem Versicherungsfall unbewohnbar ist.
Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen und nach-
gewiesenen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungsrohren 2. Entschädigungshöhe
innerhalb der versicherten Wohnung. Außerhalb der versicherten Wohnung wer- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €.
den die Kosten nur übernommen, sofern für den Versicherungsnehmer nicht
erkennbar war, dass sich die Verstopfung nicht innerhalb der versicherten § 11 – Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten
Wohnung befunden hat. 1. Leistungsversprechen
2. Entschädigung, Entschädigungshöhe Der Versicherer ersetzt den Gegenwert von Urlaubstagen, wenn der
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €. Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine Person Urlaub nehmen muss, um die Reparaturarbeiten aufgrund eines unter
oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Wohngebäude- diesen Versicherungsvertrag fallenden Versicherungsfalls zu beaufsichtigen.
versicherung) erlangen kann. 2. Entschädigungshöhe
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf den Netto-Gegenwert
§ 5 – Schädlingsbekämpfung des Urlaubs bis 100 € pro Tag, maximal jedoch 500 € je Versicherungsfall. Ein
1. Leistungsversprechen entsprechender Nachweis über den Urlaub und ein Einkommensnachweis ist
Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten dem Versicherer vorzulegen.
einer Fachfirma (Schädlingsbekämpfer oder Umweltschutzorganisation) für die
zulässige Schädlingsbekämpfung von Waschbären, Mardern, Ratten, Mäusen, § 12 – Jahreshöchstentschädigung
Schaben (z. B. Kakerlaken), Motten, Ameisen oder Silberfischen in den Die Entschädigung für alle Schäden eines Versicherungsjahres beim
Versicherungsräumen. Zusatzschutz für Haus und Wohnung ist auf 1.500 € begrenzt.
2. Entschädigungshöhe
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €. § 13 – Kündigung
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von
§ 6 – Wespen-, Hornissen- und Bienennester drei Monaten den Zusatzschutz für Haus und Wohnung in Textform kündigen.
1. Leistungsversprechen Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung
Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
einer Fachfirma (Schädlingsbekämpfer oder Umweltschutzorganisation) für die b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag
zulässige Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers
Bienennestern, die sich innerhalb oder an den Außenwänden der versicherten zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Wohnung oder in dem zu der versicherten Wohnung gehörenden Garten befin-
den. § 14 – Ende des Hauptversicherungsvertrags
2. Entschädigungshöhe Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrags (siehe § 1) erlischt auch der
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €. Zusatzschutz für Haus und Wohnung.
– 21 –
[Seite 24]
IV. Bonuskundenprogramm
(Diese Besonderen Bedingungen gelten als vereinbart, wenn ein
Bündelnachlass berücksichtigt wurde.)
Voraussetzungen für den Bündelnachlass sind:
a) Für den Versicherungsnehmer bestehen mindestens drei aktive
Versicherungsverträge bei dem Itzehoer Versicherungsverein und/oder der
Itzehoer Lebensversicherungs-AG und
b) jeder der drei Verträge hat einen Beitrag von mindestens 50 € pro
Kalenderjahr und
c) die Verträge wurden nicht über den Direktvertrieb (AdmiralDirekt) abgeschlos-
sen und decken mindestens drei der nachfolgend genannten Sparten ab:
Kraftfahrt, Rechtsschutz, Allgemeine Haftpflicht, Allgemeine Unfall, Hausrat,
Wohngebäude, Sonstige Sachversicherung, Lebensversicherung.
Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn diese Versicherungen
- auf den Namen des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartners, ein-
getragenen Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder
sonstigen Lebenspartners oder der in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Verwandten (z. B. Kinder oder Eltern) bestehen oder
- im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge von dem Arbeitgeber des Ver-
sicherungsnehmers abgeschlossen wurden und der Versicherungsnehmer
C versicherte Person ist.
Fällt eine dieser Voraussetzungen während der Vertragslaufzeit fort, entfällt die-
ser besondere Nachlass bei diesem Vertrag zur nächsten Beitragsfälligkeit. Der
sich dann ergebende Beitrag ist der jeweiligen Beitragsrechnung zu entnehmen.
Der Bonuskundennachlass ist nicht möglich
- bei Verträgen, zu denen ein Kooperationsnachlass vereinbart wurde,
- bei Verträgen, die über Sonderkonzepte/Rahmenvereinbarungen abge-
schlossen wurden.
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[Seite 25]
D. Allgemeine Versicherungsbedingungen für Glasversicherungen (AGIB 2008)
(Nur gültig, sofern die Glasversicherung ausdrücklich beantragt und beurkundet wurde.)
§ 1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall § 16 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ 2 Ausschlüsse (Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie) § 17 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 3 Versicherte und nicht versicherte Sachen § 18 Gefahrerhöhung
§ 4 Versicherte Kosten § 19 Mehrere Versicherer
§ 5 Versicherungsort § 20 Versicherung für fremde Rechnung
§ 6 Anpassung der Versicherung § 21 Aufwendungsersatz
§ 7 Entschädigung als Sachleistung § 22 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 23 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 9 Besondere gefahrerhöhende Umstände § 24 Keine/Eingeschränkte Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 10 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters § 25 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
§ 11 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags § 26 Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 11a Versicherungsjahr § 27 Repräsentanten
§ 12 Beiträge; Versicherungsperiode § 28 Verjährung
§ 13 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags § 29 Zuständiges Gericht
§ 14 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags § 30 Anzuwendendes Recht
§ 15 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat § 31 Sanktionsklausel
§ 1 – Versicherte Gefahr; Versicherungsfall § 4 – Versicherte Kosten
1. Versicherungsfall 1. Versicherte Kosten
Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe § 3), die durch Bruch Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen, tatsächlich
(Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. angefallenen und nachgewiesenen Kosten für
2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen,
a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Notverglasungen),
aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und
Muschelausbrüche), für die Entsorgung (Entsorgungskosten).
bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben- 2. Gesondert versicherbar
Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils vereinbarten
D
Isolierverglasungen.
Betrag die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen, tatsächlich angefalle-
b) Nicht versichert sind Schäden, die durch
nen und nachgewiesenen Kosten für
aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder
a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicher-
Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung,
ten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten),
bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus,
b) die Erneuerung von Anstrichen, Malereien, Schriften, Verzierungen,
cc) Sturm, Hagel, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe § 3),
dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von
oder Vulkanausbruch Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.),
entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht. d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk,
§ 2 – Ausschlüsse (Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie) Schutz- und Alarmeinrichtungen.
1. Ausschluss Krieg
§ 5 – Versicherungsort
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude
Rebellion oder Aufstand. oder Räume von Gebäuden.
2. Ausschluss Innere Unruhen Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht nur innerhalb des Versicherungsorts.
auf Schäden durch innere Unruhen. § 6 – Anpassung der Versicherung
3. Ausschluss Kernenergie*) 1. Anpassung des Versicherungsumfangs
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Preisentwicklung für
auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive
Verglasungsarbeiten an; entsprechend verändert sich der Beitrag.
Substanzen.
2. Anpassung des Beitrags
§ 3 – Versicherte und nicht versicherte Sachen Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden
1. Versicherte Sachen Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten, dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten
a) fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Wohnungen, Ein- und
Mehrfamiliengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt. Der
b) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet.
Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes.
2. Gesondert versicherbar 3. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
Gesondert versicherbar sind die im Folgenden benannten und fertig eingesetzten Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der
oder montierten Haftung des Versicherers und der damit verbundenen Anpassung des Beitrags
a) Scheiben und Platten aus Kunststoff, kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform zum
b) Platten aus Glaskeramik (auch Glaskeramikkochflächen), Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
c) Glasbausteine und Profilbaugläser, Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf
d) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff, sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 Monat vor
e) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen, Wirksamwerden der Anpassung des Beitrags zugehen.
f) sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind. § 7 – Entschädigung als Sachleistung
3. Nicht versicherte Sachen 1. Sachleistung
Nicht versichert sind a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er
a) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel, den Auftrag erteilt.
b) Photovoltaikanlagen, b) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des
c) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind, Versicherers die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgt und in gleicher
d) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Art und Güte (siehe § 3) an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt wer-
Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. den.
Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und c) Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die zum
Smartphones). Erreichen des Schadenorts (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit
*) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem
dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von
Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden nur - soweit dies
hierfür Haftpflichtversicherungen ab. besonders vereinbart ist - in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe § 4).
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Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung not- § 10 – Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
wendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe. Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind,
d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbe-
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
schädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach
fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform
entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag. Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
2. Abweichende Entschädigungsleistung 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
a) Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versicherer den a) Vertragsänderung
Geldbetrag, welcher dem unter Nr. 1 beschriebenen Leistungsumfang ent- Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und
spricht. hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den
b) Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsüblichen
Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden
Wiederherstellungskosten nicht möglich ist. die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode
c) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vertragsbestandteil.
vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder
Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
3. Notverglasung/Notverschalung Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverscha- kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den
lungen, siehe § 4) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden. b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
4. Kosten Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der
a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe § 4) ist der Zeitpunkt des Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat
die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
Eintritts des Versicherungsfalls.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des
b) Kürzungen nach Nr. 2 c) gelten entsprechend für die versicherten Kosten. Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
D 5. Restwerte
Restwerte werden angerechnet.
der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu
gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er nicht
zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach,
§ 8 – Zahlung und Verzinsung der Entschädigung dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der
1. Fälligkeit der Entschädigung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der
Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den
c) Kündigung
Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindes- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrläs-
tens zu zahlen ist. sig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
2. Verzinsung von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine wei- Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
tergehende Zinspflicht besteht: Bedingungen abgeschlossen.
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
a) Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a)), zum Rücktritt (b)) und zur
des Schadens geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Kündigung (c)) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht
b) Der Zinssatz liegt 1 % unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 % und höchstens bei 6 % e) Anfechtung
Zinsen pro Jahr. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufech-
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. ten, bleibt unberührt.
3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
3. Hemmung Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. 2 b)) oder zur
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 a) ist der Zeitraum nicht Kündigung (Nr. 2 c)) muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Textform
zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers der geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung
Reparaturauftrag nicht erteilt bzw. die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines
gezahlt werden kann. Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht
4. Aufschiebung der Zahlung
und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Recht begründen.
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; 4. Rechtsfolgenhinweis
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. 2 b)) und zur
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Kündigung (Nr. 2 c)) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den
Versicherungsfalls noch läuft. Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen
der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
5. Vertreter des Versicherungsnehmers
§ 9 – Besondere gefahrerhöhende Umstände Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen,
1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die
Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 18 kann insbesondere dann
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich
vorliegen, wenn darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
a) die Wohnung länger als 100 Tage unbewohnt ist, worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird,
6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
c) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht, Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr.
d) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird, 2 b)) und zur Kündigung (Nr. 2 c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
e) Art und Umfang eines Betriebs - gleich welcher Art - verändert wird.
eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der
2. Folgen einer Gefahrerhöhung Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arg-
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe § 18 Nr. 3 bis Nr. 5. listig verletzt hat.
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[Seite 27]
§ 11 – Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des 3. Rücktritt
Vertrags Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht-
zeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
1. Beginn des Versicherungsschutzes gezahlt ist.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach-
Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
rechtzeitig zahlt.
§ 14 – Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags
2. Dauer und Ende des Vertrags
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abge- 1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
schlossen. Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
3. Stillschweigende Verlängerung 2. Verzug
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer
um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu
dem Ablauf der jeweiligen Versicherungsdauer eine Kündigung zugegangen ist. vertreten hat. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine
4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags,
den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach
kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Nr. 3 und Nr. 4 mit dem Fristablauf verbunden sind. Der Versicherer ist berech-
Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr 3. Kein Versicherungsschutz
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass
Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein
es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 2 darauf
6. Wegfall des versicherten Interesses hingewiesen wurde.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet 4. Kündigung
der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
Kenntnis erlangt. Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist
Soweit Versicherungsschutz für Glas im privaten Haushalt vereinbart ist, gilt:
a) Wegfall des versicherten Interesses ist insbesondere die vollständige
und dauerhafte Auflösung des Haushalts nach Aufnahme des Versicherungs-
änehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder nach Aufgabe einer Zweit-
kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung
nach Nr. 2 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der
Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag,
besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der
D
Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
oder Ferienwohnung. Versicherungsschutz.
b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers
zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und § 15 – Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat
dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod 1. Rechtzeitige Zahlung
des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die a) Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung
Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer. als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann
Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. und der Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber einer berechtigten
Einziehung nicht widerspricht.
§ 11 a – Versicherungsjahr b) Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers bzw.
Kontoinhabers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebe-
Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das nen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden 2. Beendigung des Lastschriftverfahrens
Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer
Jahre. bzw. der Kontoinhaber das SEPA-Mandat widerrufen hat oder hat der
§ 12 – Beiträge; Versicherungsperiode Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber aus anderen Gründen zu vertreten,
dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
1. Beitragszahlung
künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der
Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Beitrag Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er
(Einmalbeitrag), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
entrichtet werden. Die Vertragsperiode umfasst bei Montsbeiträgen einen Monat,
bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr § 16 – Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
und bei Jahresbeiträgen ein Jahr. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz
nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der
2. Versicherungssteuer
dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der
Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten § 17 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
hat. 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor
§ 13 – Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind
Einmalbeitrags aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich verein-
barten Sicherheitsvorschriften,
1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrags bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
Versicherungsbeginn. Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungsscheins Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündi-
und der Zahlungsaufforderung oder nach Ablauf der im Versicherungsschein
gen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der
genannten Widerspruchsfrist und Zahlungsaufforderung unverzüglich erfolgt. Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch
2. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes grob fahrlässig verletzt hat.
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht- 2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
zeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach- aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. sorgen;
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[Seite 28]
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis b) Vertragsänderung
erlangt hat, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefo- Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung
nisch - anzuzeigen; einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag
- gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer
Umstände dies gestatten; die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den
Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
Ermessen zu handeln; 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsänderung nach
der Polizei anzuzeigen; Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des
ff) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand
oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvoll- 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
ziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der
Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine
gg) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
Verlangen in Textform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungs- diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
falls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforder- in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
lich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens
Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
hh) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung
ihm billigerweise zugemutet werden kann. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) ist der Versicherer für
einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt,
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten
zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen - zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs-
soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat.
Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
D a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vor-
sätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte
zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung
Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer Umfang der Leistungspflicht war oder
jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, bb) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die
dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der erfolgt war oder
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend
bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur erhöhten Beitrag verlangt.
dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
§ 19 – Mehrere Versicherer
§ 18 – Gefahrerhöhung 1. Anzeigepflicht
1. Begriff der Gefahrerhöhung Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert,
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzutei-
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert wer- len. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
den, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des anzugeben.
Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahr-
scheinlicher wird. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn
oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 17 beschriebenen
sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor
Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise lei-
Vertragsschluss gefragt hat (siehe § 9).
stungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur uner- Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
heblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
2. Pflichten des Versicherungsnehmers
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne
und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert
vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder
deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von
jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären,
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige
den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestat-
tet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder
für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig
von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den
unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der
3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen
a) Kündigungsrecht
Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der
Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen
Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu bewei- Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem
sen. Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der
Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) bekannt, kann er den Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. worden wäre.
– 26 –
[Seite 29]
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht § 22 – Übergang von Ersatzansprüchen
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf- 1. Übergang von Ersatzansprüchen
fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den
begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversiche- Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei
rung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversiche- Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht
rung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag auf- geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich
gehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des verursacht.
Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrags oder die
Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung die-
dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. ses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversiche- Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich
rung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,
Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen
die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die ver- Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
hältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlan- einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
gen.
§ 20 – Versicherung für fremde Rechnung den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
1. Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für § 23 – Kündigung nach dem Versicherungsfall
das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte
aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem 1. Kündigungsrecht
Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den
besitzt. Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die
Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der
2. Zahlung der Entschädigung Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der
Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
3. Kenntnis und Verhalten
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofor-
tiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des
Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
D
3. Kündigung durch Versicherer
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von recht- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
licher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die
Versicherungsnehmer wirksam.
Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der
Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst,
§ 24 – Keine/Eingeschränkte Leistungspflicht aus besonderen Gründen
muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die
Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so
ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne
sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des
war. Schadens als bewiesen.
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
und den Versicherer nicht darüber informiert hat. Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
§ 21 – Aufwendungsersatz 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu
bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und
täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts-
Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des
kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder
Versicherers macht.
Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bewiesen.
bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu
mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände § 25 – Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des 1. Form
Versicherers erfolgten. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform
c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Geschäftsstelle gerichtet werden.
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
Versicherers entstanden sind. gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die
e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder ande- Änderung des Namens des Versicherungsnehmers.
rer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind,
wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. § 26 – Vollmacht des Versicherungsvertreters
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsneh-
und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den mer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags,
Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufge- b) eines bestehenden Versicherungsverhältnisses einschließlich dessen
fordert wurde. Beendigung,
b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen zu kürzen, kann er auch den c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während
Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen. des Versicherungsverhältnisses.
– 27 –
[Seite 30]
2. Erklärungen des Versicherers § 29 – Zuständiges Gericht
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte 1. Klagen gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler
Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu über- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich
mitteln. die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Aufenthalt hat.
Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich 2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer
gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer müssen
oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
§ 27 – Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner § 30 – Anzuwendendes Recht
Repräsentanten zurechnen lassen.
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 28 – Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die § 31 – Sanktionsklausel
Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan- Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen -
den ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
müsste. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge-
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet genstehen.
worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht europäische oder deut-
Anspruchsteller nicht mit. sche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
D
– 28 –
[Seite 31]
E. Klauseln zur Glasversicherung
(Folgende Klauseln sind, sofern ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet, Vertragsinhalt.)
711 (2008) – Brand; Blitzschlag; Explosion b) Bei einer Erhöhung des Beitrags aufgrund veränderter Beitragssätze kann der
1. Der Versicherer leistet auch Ersatz für Schäden durch Zerbrechen (§ 1 Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens
Nr. 1 AGlB 2008), die durch Brand, Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung oder einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
durch Lösch- oder Rettungsmaßnahmen verursacht wurden. c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den
2. Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der
Rebellion, Aufstand, innere Unruhen, Kernenergie, nukleare Strahlung oder Kündigung beanspruchen.
radioaktive Substanzen sind ausgeschlossen. 6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der
732 (2008) – Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung; transparentes Glasmosaik
Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück,
Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen so gelten als Versicherungsort (§ 5 AGlB 2008) die neue Wohnung des
von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer
Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Änderung des Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei
Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgen-
auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen den Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der
Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
der Versicherung.
b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von
771 (2008) – Wohnungswechsel Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind
Versicherungsort (§ 5 AGlB 2008) die bisherige Ehewohnung und die neue
1. Umzug in eine neue Wohnung
Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungs-
Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der
schutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in
beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bishe- nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach
rigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauer- c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach
haft in die neue Wohnung gebracht werden. Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der
2. Mehrere Wohnungen Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige beide neuen Wohnungen.
Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung 7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und
besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet
3. Umzug ins Ausland sind.
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so
E
geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der 785 (2008) – Wohnungs- und Teileigentum
Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate 1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der
nach Umzugsbeginn. Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder
4. Anzeige der neuen Wohnung teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen
a) Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren
angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben. Miteigentumsanteile nicht berufen.
b) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel ein für die Beitragsberechnung 2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie
erforderlicher Umstand nach dem im Antrag gefragt wurde, kann das zu einer auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern lei-
Unterversicherung führen. Der Versicherungsschutz muss in diesem Fall ange- stungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des
passt werden. gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in
5. Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer
a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen diese Mehraufwendungen zu erstatten.
Tarifbestimmungen des Versicherers. 3. Für die Glasversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.
– 29 –
[Seite 32]
F. Satzung
Name, Sitz, Zweck, Geschäftsbereich und Geschäftsjahr B. Der Aufsichtsrat
§1 §7
1. Der im Jahre 1906 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf 1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen. Von seinen Mitgliedern wer-
den vier gemäß § 189 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz
Gegenseitigkeit und führt den Namen:
Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 durch die Hauptversammlung gewählt sowie zwei gemäß § 4 Absatz 1
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Drittelbeteiligungsgesetz durch die Belegschaft des Unternehmens.
Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern kann für ein
2. Der Verein hat seinen Sitz in Itzehoe. bestimmtes oder für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder ein
3. Der Verein betreibt alle Versicherungszweige in der Erstversicherung, Ersatzmitglied gewählt werden, das für die Dauer der restlichen Amtszeit
jedoch die Lebens-, Kranken-, Kredit- und Kautionsversicherung nur in des ausscheidenden ordentlichen Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
der Rückversicherung. In der Kraftfahrtversicherung werden nicht versichert 2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung derjenigen
die Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller, des Kraftfahrzeug-Handels und Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte
-Handwerks, Kraftomnibusse und Lehrlastkraftwagen. Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr,
In den von ihm nicht betriebenen Versicherungszweigen kann der Verein in dem gewählt wird, nicht mitgerechnet. Wird in Ermangelung eines
den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln. Ersatzmitgliedes ein Aufsichtsratsmitglied an Stelle eines vorzeitig aus-
scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt sein Amt für den Rest der
4. Das Vereinsgebiet ist das Inland und Ausland.
Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes. Jedes Mitglied bzw.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Ersatzmitglied des Aufsichtsrates kann, sofern nicht ein wichtiger Grund
zur fristlosen Niederlegung des Amtes berechtigt, sein Amt unter
Bekanntmachungen Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche
§2 Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen.
Die Bekanntmachungen des Vereins werden in den öffentlichen Blättern veröffent- 3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen
licht. Vorsitzenden und erste und zweite Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
Scheidet im Laufe der Wahlperiode die oder der Vorsitzende oder eine oder
Mitgliedschaft einer der gewählten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus ihrem oder
seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten eine
§3
Neuwahl für die ausgeschiedene Person vorzunehmen.
1. Die Mitgliedschaft entsteht mit dem Beginn oder mit dem aufgrund
4. Die Hauptversammlung setzt die Vergütung der Mitglieder des
gesetzlicher Bestimmungen erfolgten Übergang eines Versicherungs- Aufsichtsrates durch Beschluss fest.
verhältnisses. Einen Versicherungsvertrag mit dem Verein können alle
natürlichen und juristischen Personen abschließen. 5. Alle Erklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates
von seiner oder seinem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder
2. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung des Versicherungs- einem Stellvertreter abgegeben.
vertrages. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle auf der Mitgliedschaft
beruhenden Rechte, sie haften jedoch für die Verbindlichkeiten des §8
Vereins aus dem laufenden Geschäftsjahr. 1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in Sitzungen gefasst.
Beschlussfassung in schriftlicher, Text-, fernmündlicher oder anderer
3. Der Verein kann auch Versicherungen zu festem Beitrag abschließen,
gesetzlich zulässiger Form der Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein
ohne dass die Versicherungsnehmerinnen oder -nehmer Mitglieder des Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.
Vereins werden. Der Umfang derartiger Versicherungsabschlüsse darf jedoch
20 % der jährlichen Gesamtbeitragseinnahme nicht übersteigen. 2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit
Die Organe des Vereins sind Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los den
§4 Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt die oder der Vorsitzende. Bei
A. der Vorstand, Beschlussfassung in schriftlicher, Text-, fernmündlicher oder anderer
B. der Aufsichtsrat, gesetzlich zulässiger Form ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn alle
C. die Hauptversammlung.
F
Mitglieder zur Abstimmung aufgefordert worden sind und mindestens die
Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Der Beschluss wird mit
A. Der Vorstand
einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen gefasst.
§5
3. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen, die vom Aufsichtsrat Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden oder einer
bestellt werden. Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einem weiteren
2. Der Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe der gesetzlichen Aufsichtsratsmitglied zu unterzeichnen ist.
Bestimmungen, der Satzung und der vom Aufsichtsrat zu genehmigen-
§9
den Geschäftsordnung. Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrates erfolgt durch die oder den
3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstands- Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch eine Stellvertreterin oder einen
mitglied mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen gerichtlich und Stellvertreter.
außergerichtlich vertreten. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Mitteilung der
Tagesordnung. In dringenden Fällen kann sie auch mündlich, fernmündlich oder
4. Ein zur oder zum Vorsitzenden des Vorstandes bestelltes Vorstandsmitglied
in anderer gesetzlich zulässiger Form erfolgen.
hat nicht die alleinige Entscheidungsbefugnis. Bei Stimmengleichheit im
Vorstand gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag, es sei denn, der § 10
Vorstand besteht nur aus zwei Personen oder es nehmen nur zwei Der Aufsichtsrat hat die Befugnis, durch Geschäftsordnung oder durch Beschluss
Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassug teil. festzulegen, dass bestimmte Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vom
Vorstand vorgenommen werden dürfen. Insbesondere ist die Zustimmung des
§6 Aufsichtsrates erforderlich:
1. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der oder dem 1. zur Veräußerung und dinglichen Belastung sowie zum Erwerb von
Aufsichtsratsvorsitzenden einen Beirat gründen. Grundeigentum;
2. Aufgabe des Beirates ist es, Vorstand und Aufsichtsratsvorsitzende oder 2. zur Erteilung von Prokura;
-vorsitzenden auf Wunsch in wichtigen geschäftspolitischen Fragen zu
3. zur Festsetzung der Nachschüsse.
beraten und zu unterstützen und den Versicherungsgedanken in der
Öffentlichkeit zu fördern. C. Die Hauptversammlung
3. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand im Einvernehmen mit der § 11
oder dem Aufsichtsratsvorsitzenden berufen und abberufen; erneute
1. Die Hauptversammlung ist die oberste Vertretung des Vereins. Sie
Berufung ist zulässig. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.
besteht aus mindestens 40 und höchstens 48 Mitgliedervertretenden, die
4. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der oder dem Aufsichtsratsvor- sich auf die einzelnen Regionen des Geschäftsgebietes den Mitglieder-
sitzenden eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen und setzt die verhältnissen entsprechend verteilen sollen. Jede und jeder
Vergütung der Beiratsmitglieder fest. Mitgliedervertretende hat eine Stimme.
– 30 –
[Seite 33]
2. Mitgliedervertretend kann nur ein volljähriges, im Besitz der bürgerlichen Rücklagen
Ehrenrechte befindliches Mitglied des Vereins werden. § 19
3. Die Mitgliedervertretenden werden von der Hauptversammlung auf höch- 1. Zur Deckung eines außerordentlichen Verlustes aus dem
stens 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Alljährlich scheidet ein Geschäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage zu bilden. Ihre Mindesthöhe soll
Viertel der Mitgliedervertretenden mit dem Schluss der ordentlichen 20 % der Beitragseinnahme für eigene Rechnung betragen.
Hauptversammlung aus dem Amt aus. Für innerhalb der Amtszeit ausschei- 2. Der Verlustrücklage sind jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschus-
dende Mitgliedervertretende erfolgt in der nächsten Hauptversammlung eine ses zuzuführen.
Zuwahl für den Rest der Amtszeit. Für jede Wahl unterbreitet ein aus 3. Ist die Mindesthöhe nach Ziffer 1 erreicht bzw. wieder erreicht, so sind der
Mitgliedern des Vorstandes, des Aufsichtsrates und der Mitgliedervertreten- Verlustrücklage jährlich mindestens 20 % des Jahresüberschusses zuzu-
denversammlung bestehender Wahlausschuss einen Vorschlag. führen.
4. Das Amt einer oder eines Mitgliedervertretenden ist ein Ehrenamt und 4. Neben der gesetzlichen Verlustrücklage kann eine freie Rücklage gebildet
erlischt vor Ablauf der ordentlichen Amtszeit werden. Über Zuführungen beschließt die Hauptversammlung.
– durch Wegfall der Mitgliedschaft
– durch Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr oder sein Vermögen Deckung der Ausgaben und Verwendung der Überschüsse
– durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte § 20
– durch Abwahl seitens der Hauptversammlung.
1. Die Mittel zur Deckung der Ausgaben bestehen in:
§ 12 a) den Beiträgen,
b) dem Ertrag von Kapitalanlagen,
1. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte c) der Verlustrücklage, die in einem Jahr nur bis zur Hälfte ihres
der Mitgliedervertretenden anwesend ist. Bestandes verbraucht werden darf; ihr Bestand darf die Höhe des
2. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzlich vorgeschriebenen Garantiefonds nicht unterschreiten,
sich aus dem Gesetz oder dieser Satzung nichts anderes ergibt. Bei d) den freien Rücklagen.
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung sowie 2. Reichen in einem Jahr die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel nicht aus, die
zur Verschmelzung oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Solvabilitätskapitalanforderung oder Mindestkapitalanforderung zu
Viertel der in der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. bedecken, so wird der Fehlbetrag durch Nachschüsse gedeckt.
Wahlen erfolgen mit Stimmzetteln, wenn nicht sämtliche anwesenden Nachschüsse werden auch zur Abwendung einer handelsrechtlichen
Mitgliedervertretenden einem anderen Abstimmungsverfahren zustimmen. Überschuldung erhoben. Zur Entrichtung der Nachschüsse sind sämtli-
Erhält bei einer Wahl niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gül- che Mitglieder im Verhältnis und bis zur Höhe eines Jahresbeitrags ver-
tigen Stimmen, so kommen die beiden Personen, die die meisten pflichtet, der auf das letzte Geschäftsjahr entfällt. Der Vorstand setzt mit
Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl. Bei der engeren Wahl ent- Zustimmung des Aufsichtsrates die Höhe des Nachschusses fest. Die
scheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet Zahlung ist innerhalb eines Monats ab Erhalt der in Schrift- oder Textform
das Los. ausgesprochenen Zahlungsaufforderung fällig. Für den Fall der nicht
rechtzeitigen Nachschusszahlung gilt § 38 des Versicherungsvertrags-
§ 13 gesetzes. Hierauf ist das Mitglied in der Zahlungsaufforderung hinzuwei-
sen.
1. Den Zeitpunkt und den Ort der Hauptversammlung bestimmt nach § 21
Anhören des Aufsichtsrates der Vorstand.
1. Die Hauptversammlung entscheidet über Beitragserhöhungen insoweit,
2. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung hat durch als die Erhöhungen mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhält-
den Aufsichtsrat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. nisse erfolgen sollen.
3. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand unter Mitteilung der 2. Dies gilt nicht für Beitragserhöhungen, zu denen der Verein bereits auf-
Tagesordnung spätestens einen Monat vor der Versammlung durch grund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen berechtigt ist.
Bekanntmachung in dem in § 2 genannten Blatt und durch schriftliche § 22
Benachrichtigung der Mitgliedervertretenden einberufen. 1. Der nach Vornahme von Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie
nach Bildung von Rücklagen und Rückstellungen verbleibende Über-
§ 14 schuss ist in voller Höhe der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
Die Hauptversammlungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zuzuweisen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist ausschließ-
des Aufsichtsrates und bei ihrer oder seiner Verhinderung oder persönlichen lich zur Gewährung von Beitragsrückerstattungen bestimmt.
Beteiligung durch eine oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. 2. Die Beitragsrückerstattungen können für alle oder einzelne versicherte
Sind die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden verhindert Wagnisse erfolgen. Alle Mitglieder, deren Versicherungsverhältnis im
oder persönlich beteiligt, so übernimmt von den anderen Aufsichtsrats-
mitgliedern das dem Lebensalter nach älteste die Leitung.
§ 15
letzten Geschäftsjahr nicht schadenfrei verlaufen ist, können von der
Beitragsrückerstattung ausgeschlossen werden, oder ihr Anteil kann auf
den Betrag beschränkt werden, um den die Beitragsrückerstattung die
Entschädigungsleistung des Vereins übersteigt. Im Laufe des Geschäfts-
F
Die Hauptversammlung beschließt in den in Gesetz und Satzung bestimmten jahres beigetretene oder ausgeschiedene Mitglieder sind von jeglicher
Fällen insbesondere über: Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. In der Kraftfahrtversicherung
können abweichend von Satz 3 auch im Laufe des Geschäftsjahres beige-
a) die Wahl der Mitgliedervertretenden,
tretene oder ausgeschiedene Mitglieder bei der Beitragsrückerstattung
b) die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, soweit diese nicht gemäß § 7 Nr. 1 berücksichtigt werden.
von der Belegschaft zu wählen sind,
Vermögensanlage
c) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
d) die Änderungen der Satzung, § 23
e) die Auflösung des Vereins. Die Anlage des Vermögens erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften und den
Anträge der Mitgliedervertretenden für die Hauptversammlung müssen späte- von der Aufsichtsbehörde aufgestellten Grundsätzen.
stens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht
sein. Änderung der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
§ 24
§ 16
1. Änderungen der Satzung werden von der Hauptversammlung beschlos-
Rechte, die das Gesetz einer Minderheit von Mitgliedern der obersten Vertretung sen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Zur Vornahme
einräumt, stehen einem Fünftel der Mitgliedervertretenden zu. von Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, ist der
Aufsichtsrat ermächtigt.
§ 17
2. Änderungen und Einführungen der Allgemeinen Versicherungsbedin-
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die ordentliche Hauptversammlung zu gungen beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.
stellen. Diese müssen schriftlich bis zum 31.01. beim Vorstand eingehen. Alle
Mitglieder des Vereins haben das Recht, der Hauptversammlung als Zuhörende Auflösung des Vereins
beizuwohnen. § 25
Der Beschluss über die Verschmelzung oder Auflösung des Vereins bedarf der
Rechnungs- und Buchführungswesen Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die bestehenden Versicherungsverhältnisse
enden einen Monat nach der Veröffentlichung des genehmigten
Auflösungsbeschlusses. Nach der Auflösung findet die Liquidation statt, die
§ 18 durch den Vorstand durchgeführt wird; es können auch besondere
Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Liquidatorinnen oder Liquidatoren bestellt werden. Nach Beendigung der
Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, Liquidation ist der Hauptversammlung eine Schlussrechnung zur Prüfung und
über die Verwendung des Bilanzgewinns und in den im Gesetz vorgesehenen Genehmigung vorzulegen. Über die Verteilung des nach Erfüllung der
Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses. Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens beschließt die Hauptversammlung.
– 31 –
[Seite 34]
G. Merkblatt zur Datenverarbeitung für den Versicherungsnehmer und versicherte
Personen
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personen- an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer
bezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und
Rechte. Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Externe Dienstleister
Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G. Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten
Itzehoer Platz zum Teil externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten
25521 Itzehoe Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende
Telefon 04821 773-0 Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version auf
Telefax 04821 773-8888 unserer Homepage www.itzehoer.de unter dem Link „Datenschutz“ abrufen
E-Mail: info@itzehoer.de. oder sich auf Wunsch per Post oder E-Mail zusenden lassen.
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der vorher
Weitere Empfänger
genannten Adresse mit dem Zusatz - Datenschutzbeauftragter - oder per
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere
E-Mail unter: datenschutz@itzehoer.de.
Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher
Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Strafverfolgungsbehörden).
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes Dauer der Datenspeicherung
(BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personen-
Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln bezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser
für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von
Versicherungswirtschaft“ (sogenannter Code of Conduct) verpflichtet, die die drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen
oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese kön- Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis-
nen Sie im Internet auf unserer Homepage www.itzehoer.de unter dem Link und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem
„Datenschutz“ abrufen oder sich auf Wunsch per Post oder Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die
E-Mail zusenden lassen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.
benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des
Vertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt Betroffenenrechte
der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur
Sie können unter der vorher genannten Adresse Auskunft über die zu Ihrer
Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder
Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter
Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu
bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten
können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder Widerspruchsrecht
zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten nutzen wir auch zur
Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung beispielsweise zum Zwecke der Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu
Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung oder -ergänzung, für Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen.
Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorver- dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen
tragliche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO. Soweit dafür Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
besondere Kategorien personenbezogener Daten erforderlich sind, holen wir Ihre
Beschwerderecht
Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 a) i. V. m. Artikel 7 DSGVO ein. Erstellen wir
Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Artikel 9 Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten
Absatz 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden.
berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Artikel 6 Absatz 1 f) Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Unabhängiges
DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein: Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) in Kiel.
- zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
- zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und solche ande- Quellen und Kategorien von verarbeiteten Daten,
rer Unternehmen der Itzehoer Versicherungsgruppe sowie für Markt- und wenn diese nicht bei Ihnen erhoben wurden
Meinungsumfragen, Für die Vertrags- und gegebenenfalls Schadenbearbeitung verarbeiten wir zum
- zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Teil Daten, die wir nicht bei Ihnen erheben. Hierzu gehören zum einen die Fälle
Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungs- von Datenerhebung aus Drittquellen durch Nutzung des Hinweis- und
G missbrauch hindeuten können.
Auf der genannten Rechtsgrundlage nutzen wir die zu Ihrem Haushalt gespei-
cherten Daten zu Anzahl, Sparten und Laufzeit der Verträge, zu Beitragshöhe,
Schäden und Zahlungsverhalten zudem zur Beurteilung des Zahlungsausfall-
Informationssystems (HIS) und durch den Datenaustausch mit Ihrem früheren
Versicherer. Zum anderen gehören hierzu Fälle, in denen wir Daten über die
Korrespondenz mit dem Straßenverkehrsamt oder im Schadenfall mit
Sachverständigen, Anspruchstellern, Zeugen oder aus polizeilichen
und Schadenrisikos. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Ermittlungsakten erheben. Kategorien dieser Daten sind Daten bezüglich der
Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Zulassung des Kfz sowie zur Aufklärung und Bewertung eines
Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Schadensachverhalts. Im Falle von Personenschäden und unter der
Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall Voraussetzung einer Einwilligung oder auf gesetzlicher Grundlage gehören hier-
die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Artikel 6 Absatz 1 c) DSGVO. zu auch Gesundheitsdaten.
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten
Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft
Bestimmungen darüber zuvor informieren. Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS)
der informa HIS GmbH zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall,
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung
Rückversicherer von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbe-
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen zogener Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Informationen gemäß Artikel 13
Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, und 14 DSGVO über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH finden Sie
Ihre Vertrags- und gegebenenfalls Schadendaten an einen Rückversicherer zu unter Abschnitt I.
übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den
Versicherungsfall machen kann. Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags bzw. Ihre Angaben
Vermittler bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu kön-
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem oder mehreren nen, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezoge-
Vermittlern betreut werden, verarbeitet Ihr oder verarbeiten Ihre Vermittler die nen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfol-
zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, gen.
Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten
– 32 –
[Seite 35]
H. Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO über den Datenaustausch mit
der informa HIS GmbH
Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei Abschluss eines Dauer der Datenspeicherung
Versicherungsvertrags oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum Die informa HIS GmbH speichert Informationen über Personen gemäß Artikel17
Versicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des Gebäudes) Absatz 1 a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit.
sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frü- Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.
here Anschriften) an die informa HIS GmbH übermitteln (HIS-Anfrage) können. Für die Speicherfristen bei HIS-Einmeldungen gilt:
Die informa HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person • direkt personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) so-
und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem wie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten Kalender-
der Versicherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein jahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem
erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Person erfolgt, führt
können. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung dies zur Verlängerung der Speicherung der personenbezogenen Daten um
eines Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen
die Sie gegebenenfalls von dem einmeldenden Versicherungsunternehmen zehn Jahre.
gesondert informiert worden sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im • Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande ge-
HIS gespeichert sind, werden von der informa HIS GmbH an uns, das anfragende kommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach der erstmaligen
Versicherungsunternehmen, übermittelt. Speicherung gelöscht.
Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgender Internetseite:
www.informa-his.de. Betroffenenrechte
Zwecke der Datenverarbeitung der informa HIS GmbH Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf
Die informa HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach Artikel
Hinweis- und Informationssystem HIS der Versicherungswirtschaft. Sie verarbei- 15 bis 18 DSGVO können gegenüber der informa HIS GmbH unter der unten
tet darin personenbeziehbare Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der genannten Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die
Bearbeitung von Versicherungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Es han- Möglichkeit, sich an die für die informa HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde
delt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um - Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189
Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Wiesbaden - zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS, ist die
Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) hindeu- für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde
ten können. zuständig.
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Nach Artikel 21 Absatz 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die
Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, unter der
Artikels 6 Absatz 1 f) DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur unten genannten Adresse widersprochen werden.
Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die informa HIS GmbH zu Ihrer Person,
der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und an wen welche
überwiegen. Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die informa HIS GmbH dies gern mit.
Sie können dort unentgeltlich eine sogenannte Selbstauskunft anfordern. Wir bit-
Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss ten Sie, zu berücksichtigen, dass die informa HIS GmbH aus datenschutzrechtli-
eines Versicherungsvertrags oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt chen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige
den Versicherungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügli- Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch
che Entscheidungsfindung zur Verfügung. durch Dritte zu vermeiden, benötigt die informa HIS GmbH folgende Angaben von
Herkunft der Daten der informa HIS GmbH Ihnen:
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die
• Name (gegebenenfalls Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum.
diese in das HIS einmelden.
• Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie gege-
Kategorien der personenbezogenen Daten benenfalls Voranschriften der letzten fünf Jahre.
Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines • Gegebenenfalls Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeugs. Bei Anfra-
Versicherungsunternehmens werden von der informa HIS GmbH - abhängig von gen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheini-
der Versicherungsart bzw. -sparte - die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit gung I. oder II. zum Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich.
den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, • Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungs-
Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt scheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das das Eigentum
(z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder ein- belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags).
meldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung
durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem Wenn Sie - auf freiwilliger Basis - eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und
gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der informa HIS GmbH die Identifizierung
oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern sol- Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die
che Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Selbstauskunft auch via Internet unter:
Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne www.informa-HIS.de/selbstauskunft/ bei der informa HIS GmbH beantragen.
Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu
Fahrzeugen sind gegebenenfalls z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten
Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäude- informa HIS GmbH
bezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden. Kreuzberger Ring 68
65205 Wiesbaden
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Telefon 0611 880870-0
Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in
Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der informa HIS GmbH ist zudem unter
Ermittlungsbehörden. der vorher genannten Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail
unter folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@informa.de.
H
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[Seite 36]
I. Auszüge aus den Gesetzen
I. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 247 Basiszinssatz
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und
1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße
seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist.
Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der
Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden
Halbjahres.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich
nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
II. Strafgesetzbuch (StGB)
§ 255 Räuberische Erpressung
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von
Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben begangen, so ist der
Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
I
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