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Versicherungsmakler / Hausratversicherung / Bedingungsarchiv

Janitos Best Selection: die Bedingungen im Volltext

Spitzenlinie auf Basis der VHB 2010 mit vollem Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit, 40 Prozent Wertsachen, Außenversicherung zwölf Monate ohne eigene Grenze, Konditionsdifferenzdeckung, Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und vielen Erweiterungen bis zur vollen Versicherungssumme.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Janitos einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Janitos Hausratversicherung Best Selection von Janitos (Hausratversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Janitos weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 83 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme für den Hausratlaut Versicherungsschein
Unterversicherungsverzicht (Summe je Quadratmeter Wohnfläche) und Folgen einer Unterversicherungja„Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn bei Objekten 650,00 Euro Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche vereinbart sind“Abschnitt A 9.3, Seite 6
Neuwertersatz (Wiederbeschaffungspreis neuwertiger Sachen)ja„Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).“Abschnitt A 9.1.1, Seite 6
Selbstbeteiligung Standardnicht geregelt
Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistungja, bis zur Versicherungssumme„Abweichend von Abschnitt B 16.1.2 VHB 2010 verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.“BBR Ziff. 11.5, Seite 23
Geltungsbereich und Versicherungsort (Wohnung, Nebenräume, Grundstück)ja„Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung.“Abschnitt A 6.3, Seite 5
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VHB)ja„Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Vertragsbedingungen für die Hausratversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Leistungsinhalten“BBR Ziff. 11.18, Seite 24
Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfülltja„Darüber hinaus garantiert die Janitos Versicherung AG, dass die Leistungsinhalte die Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ in der Version vom 10.10.2022 voll erfüllen.“BBR Ziff. 11.18, Seite 24
Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckungja„Die Konditionsdifferenzdeckung ergänzt eine anderweitig bestehende Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Gefahr im nachstehend beschriebenen Umfang.“BBR Ziff. 11.23.2, Seite 25
Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversichererja„Im Rahmen der Vorversicherergarantie leistet Janitos auch für Hausratrisiken und -schäden, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht eingeschlossen sind“BBR Ziff. 13.1.1, Seite 28
Vorsorge für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen (Vorsorgebetrag)ja„Abweichend von Abschnitt A 9.2.2 VHB 2010 gilt eine Vorsorge von 30 % der Versicherungssumme vereinbart.“BBR Ziff. 11.10, Seite 23

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brand, Blitzschlag, Explosionja, bis zur Versicherungssumme„Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung“Abschnitt A 1.1.1, Seite 2
Implosionja, bis zur Versicherungssumme„Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.“Abschnitt A 2.5, Seite 3
Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden durch Rauch bzw. Ruß an versicherten Sachen, auch wenn diese nicht Folge einer unter Abschnitt A 2.1.1 VHB 2010 genannten Gefahr sind.“BBR Ziff. 4.2, Seite 19
Sengschäden ohne Brand (Zigarette, Bügeleisen)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet Entschädigung für Schmor- und Sengschäden an versicherten Sachen, auch wenn diese nicht Folge einer unter Abschnitt A 2.1 VHB 2010 genannten Gefahr sind.“BBR Ziff. 4.1, Seite 19
Anprall von Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugenja, bis zur Versicherungssumme„Für den Anprall von Kraftfahrzeugen besteht Versicherungsschutz jedoch nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer (Eigentümer, Halter, Fahrer) betrieben werden.“BBR Ziff. 4.3, Seite 19
Überspannung durch Blitz an Elektrogerätenja, bis zur Versicherungssumme„besteht Versicherungsschutz für Schäden, die an versicherten ... Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.“BBR Ziff. 5.1, Seite 19
Einbruchdiebstahlja, bis zur Versicherungssumme„Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat“Abschnitt A 1.1.2, Seite 2
Raub in der Wohnungja, bis zur Versicherungssumme„Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.“Abschnitt A 3.4.1, Seite 3
Vandalismus nach einem Einbruchja, bis zur Versicherungssumme„Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der ... bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.“Abschnitt A 3.3, Seite 3
Leitungswasser (Rohrbruch, Frost, Austritt aus Geräten)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.“Abschnitt A 4.2, Seite 3
Wasser aus Aquarien, Wasserbetten und Zimmerbrunnenja, bis zur Versicherungssumme„die bestimmungswidrig aus Schwimm- und Saunabecken, Wasserbetten, Aquarien, Terrarien, Zimmerbrunnen und Wassersäulen“BBR Ziff. 3.1, Seite 19
Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch)ja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert ist der Wasserverlust infolge eines versicherten Rohrbruches gemäß Abschnitt A 4.1 VHB 2010“BBR Ziff. 3.3, Seite 19
Sturm und Hagel (ab Windstärke 8)ja, bis zur Versicherungssumme„Abweichend von A 5.2.1. sind Schäden innerhalb der versicherten ... durch Sturm ohne Mindestwindstärke versichert.“BBR Ziff. 1.2, Seite 16

Weitere Naturgefahren (Elementarschäden)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässernja, bis zur Versicherungssumme„Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser“Abschnitt A 5.3.1, Seite 4
Rückstau aus der Kanalisationja, bis zur Versicherungssumme„Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren“Abschnitt A 5.3.2, Seite 4
Erdbebenja, bis zur Versicherungssumme„Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.“Abschnitt A 5.3.3, Seite 4
Erdsenkungja, bis zur Versicherungssumme„Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.“Abschnitt A 5.3.4, Seite 4
Erdrutsch und Felssturzja, bis zur Versicherungssumme„Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.“Abschnitt A 5.3.5, Seite 4
Schneedruckja, bis zur Versicherungssumme„Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.“Abschnitt A 5.3.6, Seite 4
Lawinenja, bis zur Versicherungssumme„Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.“Abschnitt A 5.3.7, Seite 4
Vulkanausbruchja, bis zur Versicherungssumme„Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen“Abschnitt A 5.3.8, Seite 4
Selbstbeteiligung bei Elementarschädenja, bis zur Versicherungssumme„Im Versicherungsfall wird der im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt abgezogen.“Abschnitt A 5.5, Seite 5

Fahrrad und weiterer Diebstahl

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fahrraddiebstahl (Summe in Prozent der Versicherungssumme oder in Euro)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Prozentsatz der Versicherungssumme für den Hausrat (siehe Abschnitt A 9.2.1 VHB 2010) begrenzt.“BBR Ziff. 6, Seite 20
Fahrrad: Nachtzeitklausel entfallen (kein Ausschluss zwischen 22 und 6 Uhr)ja„Wenn sie nicht zur Fortbewegung genutzt werden, müssen Fahrräder und Elektrofahrräder durch ein eigenständiges Schloss gesichert werden.“BBR Ziff. 6, Seite 20
E-Bikes und Pedelecs (Diebstahl, Akku, eigene Höchstgrenze)ja, bis zur Versicherungssumme„Als Fahrräder gelten auch Elektrofahrräder mit einer Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h, die nicht versicherungspflichtig sind (Pedelecs).“BBR Ziff. 6, Seite 20
Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Grills und Gartengeräten vom Grundstückja, bis zur Versicherungssumme„Die Gesamtentschädigung für Sachen gemäß a) bis e) ist je Versicherungsfall die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme.“BBR Ziff. 2.2.1, Seite 16
Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatorenja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert ist der Diebstahl von Fahrradanhängern, Kinderwagen, Roll- / Krankenfahrstühlen und Gehilfen.“BBR Ziff. 2.3, Seite 17
Einfacher Diebstahl von Wäsche und Geräten aus Waschküche und Trockenraumja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert ist der Diebstahl sowie die vorsätzliche, böswillige Zerstörung oder Beschädigung (inkl. Graffiti) von Wäsche und Bekleidung, die sich innerhalb des Grundstücks, auf dem die versicherte Wohnung liegt, befindet.“BBR Ziff. 2.1, Seite 16
Diebstahl aus verschlossenem Kraftfahrzeugja, bis zur Versicherungssumme„Die Entschädigung für elektrische, elektronische und optische Geräte ist je Versicherungsfall auf maximal EUR 250 begrenzt.“BBR Ziff. 2.9, Seite 17
Taschen- und Trickdiebstahlja, bis 5.000 €„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10 % der Versicherungssumme, maximal EUR 5.000 begrenzt.“BBR Ziff. 2.15, Seite 18
Diebstahl aus verschlossenen Bootskabinen und Wohnwagenja, bis zur Versicherungssumme„aus dem mit mindestens einem Sicherheitsschloss verschlossenen Innenraum eines Wasserfahrzeugs.“BBR Ziff. 2.9, Seite 17

Wertsachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Wertsachen insgesamt (Anteil der Versicherungssumme, Kunst, Antiquitäten, Pelze)ja, bis zur Versicherungssumme„Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Entschädigungsgrenze für Wertsachen je Versicherungsfall 40 % der Versicherungssumme.“BBR Ziff. 7.1, Seite 20
Bargeld außerhalb eines Wertschutzschranksja, bis 2.000 €„Für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf EUR 2.000 begrenzt.“BBR Ziff. 7.2, Seite 20
Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere außerhalb eines Wertschutzschranksja, bis 5.000 €„Für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf EUR 5.000 begrenzt.“BBR Ziff. 7.3, Seite 20
Schmuck, Edelsteine, Gold und Platin außerhalb eines Wertschutzschranksja, bis 30.000 €„sowie alle Sachen aus Gold und Platin ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf EUR 30.000 begrenzt.“BBR Ziff. 7.4, Seite 20
Wertsachen im verschlossenen Wertschutzschrank (Höchstgrenze)ja, bis zur Versicherungssumme„Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Entschädigungsgrenze für Wertsachen je Versicherungsfall 40 % der Versicherungssumme.“BBR Ziff. 7.1, Seite 20
Anforderungen an den Wertschutzschrank (Gewicht, Sicherheitsklasse, Verankerung)ja„als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen oder bei geringerem Gewicht nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank).“Abschnitt A 13.1.2, Seite 8

Unterwegs und außer Haus

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Außenversicherung (Anteil der Versicherungssumme, Höchstbetrag)ja, bis zur Versicherungssumme„gilt eine Außenversicherung für 12 Monate weltweit. Darüber hinaus besteht keine zusätzliche prozentuale oder absolute Entschädigungsbegrenzung gemäß Abschnitt A 7.6.1 VHB 2010.“BBR Ziff. 9.1, Seite 21
Außenversicherung: Höchstdauer der Abwesenheitja„gilt eine Außenversicherung für 12 Monate weltweit. Darüber hinaus besteht keine zusätzliche prozentuale oder absolute Entschädigungsbegrenzung gemäß Abschnitt A 7.6.1 VHB 2010.“BBR Ziff. 9.1, Seite 21
Raub und räuberische Erpressung unterwegsja, bis zur Versicherungssumme„Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die vom Versicherungsnehmer mit der Betreuung der versicherten Sachen beauftragt wurden.“BBR Ziff. 2.13, Seite 17
Hausrat in Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Wohnmobilenja, bis zur Versicherungssumme„aus dem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines ... (einschließlich Wohnmobil), dem verschlossenen Anhänger“BBR Ziff. 2.9, Seite 17
Hausrat von Kindern in Ausbildung (Studentenwohnung, Internat, Wehr- oder Freiwilligendienst)ja, bis zur Versicherungssumme„so gilt dies so lange als vorübergehend, bis ein eigener Hausstand gegründet wird.“Abschnitt A 7.2, Seite 5
Hausrat im Senioren- oder Pflegeheimja, bis zur Versicherungssumme„während eines vorübergehenden stationären Kranken-, Kur-, Reha-, Sanatoriums-, Pflegeheim-, oder Altenheimaufenthaltes (Kurzzeitpflege bis max. 3 Monate)“BBR Ziff. 2.4, Seite 17

Kosten nach einem Schaden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarer Wohnung (Tagessatz, Dauer)ja, bis 250 €„werden die Hotelkosten bis 3 Promille der Versicherungssumme, maximal EUR 250 und längstens für die Dauer von 365 Tagen ersetzt.“BBR Ziff. 10.1, Seite 21
Rückreisekosten aus dem Urlaub nach einem erheblichen Schadenja, bis zur Versicherungssumme„erforderlich wird und die ... des Versicherungsfalles voraussichtlich EUR 5.000 übersteigt.“BBR Ziff. 10.2, Seite 21
Aufräumungskostenja, bis zur Versicherungssumme„für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten.“Abschnitt A 8.1.1, Seite 5
Bewegungs- und Schutzkostenja, bis zur Versicherungssumme„die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.“Abschnitt A 8.1.2, Seite 6
Transport- und Lagerkostenja, bis zur Versicherungssumme„werden die Kosten für die Lagerung des Hausrates längstens für die Dauer von 365 Tagen ersetzt.“BBR Ziff. 10.3, Seite 21
Schlossänderungskosten (Wohnung, Wertschutzschrank, Garage)ja, bis zur Versicherungssumme„für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.“Abschnitt A 8.1.5, Seite 6
Reparaturkosten für Gebäudeschäden nach Einbruch oder Vandalismusja, bis zur Versicherungssumme„die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub entstanden sind.“Abschnitt A 8.1.7, Seite 6
Provisorische Maßnahmen und Bewachung (Notverglasung, Notschloss)ja, bis zur Versicherungssumme„Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen.“Abschnitt A 8.1.9, Seite 6
Sachverständigenkostenja, bis 15.000 €„Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden EUR 10.000, so ersetzt der Versicherer 90 % der nach Abschnitt A 15.6 VHB 2010 durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens, maximal EUR 15.000.“BBR Ziff. 11.2, Seite 23
Kühl- und Gefriergut bei Stromausfall oder Gerätedefektja, bis zur Versicherungssumme„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme.“BBR Ziff. 4.4, Seite 19
Datenrettungskostenja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsfall auf 2 % der Versicherungssumme begrenzt.“BBR Ziff. 10.6, Seite 22

Besondere Sachen, Glas und Internet

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Glasbruch (Mobiliarverglasung, Spiegel, Vitrinen)ja, bis zur Versicherungssumme„Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe Abschnitt A 3), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.“AGlB 2010 Abschnitt A 1.1, Seite 31
Glaskeramik- und Induktionskochfelderja, bis zur Versicherungssumme„Ebenfalls mitversichert sind Glaskeramik-Kochflächen sowie Scheiben von Aquarien und Terrarien.“BBR Glasversicherung Ziff. 1, Seite 40
Phishing und Betrug beim Online-Bankingja, bis 5.000 €„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 10 % der Versicherungssumme, maximal EUR 5.000 begrenzt.“BBR Ziff. 2.20, Seite 18
Internetbetrug beim Online-Kauf und Missbrauch von Zahlungskartenja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert ist der Missbrauch von Kunden-, Scheck- und Kreditkarten nach Einbruchdiebstahl oder Raub, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.“BBR Ziff. 2.6, Seite 17
Gartengeräte und Mähroboter auf dem Grundstückja, bis zur Versicherungssumme„Die Gesamtentschädigung für Sachen gemäß a) bis e) ist je Versicherungsfall die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme.“BBR Ziff. 2.2.1, Seite 16
Sportgeräte (Ski, Golf, Tauchausrüstung)ja, bis 5.000 €„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10 % der Versicherungssumme, maximal EUR 5.000 begrenzt.“BBR Ziff. 9.4, Seite 21
Musikinstrumentenicht geregelt
Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote, Surfbretter und Bootszubehörja, bis zur Versicherungssumme„Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte“Abschnitt A 6.2.3 (6), Seite 5
Arbeitsgeräte und Einrichtung im häuslichen Arbeitszimmerja, bis zur Versicherungssumme„Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen“Abschnitt A 6.2.3 (8), Seite 5
Ein- und Umbauten des Mieters (Einbauküche, Bodenbeläge)ja, bis zur Versicherungssumme„alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat“Abschnitt A 6.2.3 (1), Seite 5
Fremdes Eigentum in der Wohnung (Sachen von Gästen, Leihgaben)ja, bis zur Versicherungssumme„im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers handelt“Abschnitt A 6.2.3 (4), Seite 5

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Umzug: Schutz in alter und neuer Wohnungja„Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.“Abschnitt A 11.1, Seite 7
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeitja„Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers vor Vollendung des 58. Lebensjahres wird der Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien prämienfrei gestellt“BBR Ziff. 11.22, Seite 24
Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit)ja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.“Abschnitt B 2.3, Seite 10
Obliegenheiten im Schadenfall (Polizeianzeige, Stehlgutliste, Fristen)ja„dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen“Abschnitt B 8.2.1 (6), Seite 12
Sicherheitsvorschriften (Verschluss, Beheizung, Absperren von Wasserleitungen)ja„in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe Abschnitt A 6.3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.“Abschnitt A 16.1, Seite 9
Leerstand und längere Abwesenheit (ab wie vielen Tagen eingeschränkt)ja„erst vor, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 180 Tage“BBR Ziff. 11.3, Seite 23
Besondere Ausschlüsse (Sturmflut, Grundwasser, Schwamm, Krieg)ja„Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.“Abschnitt A 1.2.1, Seite 2

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Janitos Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen und Informationen Hausratversicherung Best Selection (VHB 2010, Bedingungsnummer 160002)
[Seite 1] Vers Janitos Hausratversicherung Produktlinie Best Selection Versicherungsbedingungen und Informationen Stand: 01.08.2025 | Bedingungsnummer: 160002 [Seite 2] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010) (Stand 01.08.2025) Abschnitt A 2. Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages 1. Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse 3. Prämien, Versicherungsperiode 2. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge 4. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 3. Einbruchdiebstahl 5. Folgeprämie 4. Leitungswasser 6. Lastschriftverfahren 5. Naturgefahren 7. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 6. Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort 8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 7. Außenversicherung 9. Gefahrerhöhung 8. Versicherte Kosten 10. Überversicherung 9. Versicherungswert, Versicherungssumme 11. Mehrere Versicherer 10. Anpassung der Prämie 12. Versicherung für fremde Rechnung 11. Wohnungswechsel 13. Aufwendungsersatz 12. Entschädigungsberechnung, Unterversicherung 14. Übergang von Ersatzansprüchen 13. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke 15. Kündigung nach dem Versicherungsfall 14. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 16. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 15. Sachverständigenverfahren 17. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 16. Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, 18. Vollmacht des Versicherungsvertreters Sicherheitsvorschrift 19. Repräsentanten 17. Besondere gefahrerhöhende Umstände 20. Verjährung 18. Wiederherbeigeschaffte Sachen 21. Zuständiges Gericht Abschnitt B 22. Anzuwendendes Recht 1. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 23. Sanktionsklausel Abschnitt A 1.2.3. Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen 1. Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioakti- generelle Ausschlüsse ve Substanzen. 1.1. Versicherungsfall 2. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 2.1. Versicherte Gefahren und Schäden 1.1.1. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; 2.1.1. Brand, 1.1.2. Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; 2.1.2. Blitzschlag, 1.1.3. Leitungswasser; 2.1.3. Explosion, Implosion, 1.1.4. Naturgefahren 2.1.4. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung (1) Sturm, Hagel, zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. (2) weitere Elementargefahren, soweit gegen Prämienzuschlag geson- dert vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt, 2.2. Brand zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd ent- standen ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszu- 1.2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie breiten vermag. 1.2.1. Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen 2.3. Blitzschlag nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Revolution, Rebellion oder Aufstand. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen 1.2.2. Ausschluss Innere Unruhen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schä- nicht auf Schäden durch innere Unruhen. den anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich. 1 [Seite 3] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010) 2.4. Explosion 3.4. Raub Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder 3.4.1. Raub liegt vor, wenn Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. (1) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen aus- wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein zuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl); chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wan- (2) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich dung nicht erforderlich. wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Le- ben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes – bei 2.5. Implosion mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherung- Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines sortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird – verübt Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdru- werden soll; ckes. (3) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Weg- 2.6. Nicht versicherte Schäden nahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten Nicht versichert sind sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt 2.6.1. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbe- beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ben; ist. 2.6.2. Sengschäden; 3.4.2. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. 2.6.3. Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Ver- brennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an 3.4.3. Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftreten- Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei den Gasdruck entstehen. denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach 3.4.1 verübt wurden. Die Ausschlüsse gemäß Nr. 2.6.2 bis Nr. 2.6.3 gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen eine 3.5. Nicht versicherte Schäden versicherte Gefahr gemäß Nr. 2.1 verwirklicht hat. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die verursacht werden durch weitere Elementargefah- 3. Einbruchdiebstahl ren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch). 3.1. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 4. Leitungswasser 3.1.1. Einbruchdiebstahl, 3.1.2. Vandalismus nach einem Einbruch, 4.1. Bruchschäden 3.1.3. Raub Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß 4.1.1 und 4.1.2 zum versicherten Hausrat gehören (siehe Abschnitt A Nr. 6), leistet der Versicherer Ent- oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört schädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende oder beschädigt werden. 4.1.1. frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren 3.2. Einbruchdiebstahl (1) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen; Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb (2) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen 3.2.1. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu oder Solarheizungsanlagen; berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüs- (3) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen sel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass vergleichbaren Anlagen sind. versicherte Sachen abhandengekommen sind; 4.1.2. frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installatio- 3.2.2. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder nen: falsche Schlüssel (siehe 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann (1) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wasser- sind; messer) sowie deren Anschlussschläuche; 3.2.3. aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen ent- (2) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warm- wendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort wasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder verborgen gehalten hatte; Solarheizungsanlagen. 3.2.4. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 3.4.1(1) oder Nr. der Bodenplatte. 3.4.1(2) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhal- Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre inner- ten; halb des Gebäudes. 3.2.5. mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß Nr. unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. 3.4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 4.2. Nässeschäden 3.2.6. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssel ein- Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch dringt, den er – innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes – durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschä- Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versi- digt werden oder abhandenkommen. cherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserfüh- 3.3. Vandalismus nach einem Einbruch renden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- in Nr. 3.2.1, 3.2.5 oder 3.2.6 bezeichneten Arten in den Versicherungsort und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausge- eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. treten sein. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solar- heizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. 2 [Seite 4] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010) 4.3. Nicht versicherte Schäden Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befin- 4.3.1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen den, baulich verbunden sind. Schäden durch 5.3. Weitere Elementargefahren (1) Plansch- oder Reinigungswasser; Versicherungsschutz besteht nur, soweit diese Gefahren gegen Prämien- (2) Schwamm; zuschlag gesondert vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt (3) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Über- werden. schwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese 5.3.1. Überschwemmung Ursachen hervorgerufenen Rückstau; Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versi- (4) Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; cherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser (5) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach durch Nr. 4.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; (1) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewäs- (6) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen sern; eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Re- (2) Witterungsniederschläge; paraturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasser- lösch- oder Berieselungsanlage; (3) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von 5.3.1 (1) oder 5.3.1 (2) (7) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen. 5.3.2. Rückstau 4.3.2. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsnieder- (1) an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind schläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Sachen; 5.3.3. Erdbeben (2) am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. 5. Naturgefahren Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass 5.1. Versicherte Gefahren und Schäden (1) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen ange- 5.1.1. Sturm, Hagel, richtet hat, 5.1.2. Weitere Elementargefahren (nur sofern gesondert vereinbart) oder (1) Überschwemmung, (2) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten (2) Rückstau, Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. (3) Erdbeben, 5.3.4. Erdsenkung (4) Erdsenkung, Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über (5) Erdrutsch, naturbedingten Hohlräumen. (6) Schneedruck, 5.3.5. Erdrutsch (7) Lawinen, Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. (8) Vulkanausbruch 5.3.6. Schneedruck zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. 5.2. Sturm, Hagel 5.3.7. Lawinen 5.2.1. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 5.3.8. Vulkanausbruch km/Stunde). Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstär- Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem ke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass Austritt von sonstigen Materialien und Gasen. (1) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso 5.4. Nicht versicherte Schäden widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass 5.4.1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen (2) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Schäden durch Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sa- (1) Sturmflut; chen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbunde- nen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann. (2) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere 5.2.2. Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskör- Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch eine der versi- nern. cherten Naturgefahren (siehe Nr. 5.1.1) entstanden sind und einen 5.2.3. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die Gebäudeschaden darstellen; zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen (3) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe (1) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Nr. 5.3.1(3); versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte (4) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr- Sachen befinden; zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht für Erdbe- (2) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder ben; andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in (5) Trockenheit oder Austrocknung. denen sich versicherte Sachen befinden, wirft; 5.4.2. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an (3) als Folge eines Schadens nach 5.1.2(1) oder 5.1.2(2) an versicher- ten Sachen; (1) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sa- (4) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf chen; Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind; (2) Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Nach Nr. 5.1 versichert sind jedoch auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich (5) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder die versicherte Wohnung befindet, Antennenanlagen und Markisen, andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten wenn sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzt werden. 3 [Seite 5] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010) 5.5. Selbstbehalt 6.3.1. diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und eine selb- Im Versicherungsfall wird der im Versicherungsvertrag vereinbarte ständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Selbstbehalt abgezogen. Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Räume, die 5.6. Wartezeit ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung, es sei denn, sie sind ausschließlich über die Wohnung zu Für die weiteren Elementargefahren (Überschwemmung, Rückstau, betreten (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung); Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkan- ausbruch) besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von einem 6.3.2. Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Monat nach Versicherungsbeginn. Die Wartezeit entfällt, soweit Versiche- Terrassen sowie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit rungsschutz gegen Elementargefahren über einen anderen Vertrag ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbre- genutzte Räume in Nebengebäuden – einschließlich Garagen – des chung fortgesetzt wird und nicht vom Vorversicherer gekündigt wurde. Die Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet; gemein- Wartezeit entfällt auch, wenn der Versicherungsbeginn mindestens einen schaftlich genutzte Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß vorge- Monat nach dem Antragseingang ist. halten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller) des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet; 6. Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versiche- rungsort 6.3.3. darüber hinaus privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungsortes befinden. 6.1. Beschreibung des Versicherungsumfangs 6.4. Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme Versichert ist der gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein be- zeichneten Wohnung (Versicherungsort). Nicht zum Hausrat gehören Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden 6.4.1. Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 6.2.3(1) genannt; Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem 6.4.2. vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschä- Gefahr trägt. digt wird oder abhandenkommt, ist versichert. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt ist nur im Rahmen der Außenversicherung (siehe Abschnitt A 7) oder werden – auch höher- oder geringer wertigere –, sind diese Sachen im soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist, versichert. Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Sachen; 6.2. Definitionen 6.4.3. Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren 6.2.1. Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versi- Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und cherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) Anhängern, soweit nicht unter Nr. 6.2.3(5) genannt; dienen. 6.4.4. Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versiche- 6.2.2. Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür rungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter. Nr. gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (siehe 6.2.3(5) bis Nr. 6.2.3(7) genannt; Abschnitt A 13). 6.4.5. Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versi- 6.2.3. Ferner gehören zum Hausrat cherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungs- (1) alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und nehmer überlassen; Einbauküchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Woh- 6.4.6. Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versiche- nungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat rungsvertrag versichert sind (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunst- und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung gegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen). über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuwei- Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. sen; Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicher- (2) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und ten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Pro- nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit ei- gramme sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsver- nem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse ange- trag vereinbart ist. passt worden sind; (3) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich 7. Außenversicherung der versicherten Wohnung gemäß Nr. 6.1 dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt; 7.1. Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung (4) im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Untermietern des Versicherungsnehmers handelt (siehe Nr. 6.4.5); Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vo- rübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von (5) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend. und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind; (6) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Moto- 7.2. Unselbständiger Hausstand während Wehr- und Zivildienst oder ren sowie Surfgeräte; Ausbildung (7) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen; Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Ge- (8) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem meinschaft lebende Person zur Ausbildung, zur Ableistung eines freiwilli- Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit gen Wehrdienstes, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilli- ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; Handels- gendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des waren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen; Bundesfreiwilligendienstes außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend, bis ein eigener Hausstand gegründet wird. (9) Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen (nach Nr. 6.3.1) gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel). 7.3. Einbruchdiebstahl 6.3. Versicherungsort Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in Abschnitt A 3.2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören 7.4. Raub Bei Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben besteht Außenversicherungsschutz nur in den Fällen, in denen der Versiche- rungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungs- nehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversicherungs- schutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf 4 [Seite 6] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010) Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme 9.1.3. Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht oder Herausgabe gebracht werden. mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versiche- rungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert). 7.5. Naturgefahren 9.1.4. Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge Für Naturgefahren besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb von begrenzt (Entschädigungsgrenzen siehe Abschnitt A 13.2) ist, werden bei Gebäuden. der Ermittlung des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berück- sichtigt. 7.6. Entschädigungsgrenzen 7.6.1. Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insge- 9.2. Versicherungssumme samt auf 20 Prozent der Versicherungssumme, höchstens auf EUR 9.2.1. Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entspre- 12.500, begrenzt. chen. 7.6.2. Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungs- 9.2.2. Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag grenzen (siehe Abschnitt A 13.2). von 10 Prozent. 8. Versicherte Kosten 9.3. Unterversicherungsverzicht Der Versicherer nimmt bei der Entschädigung keinen Abzug wegen 8.1. Versicherte Kosten Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht), wenn Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und (1) bei Eintritt des Versicherungsfalles die Wohnfläche der im Versiche- tatsächlich angefallenen rungsschein genannten Wohnfläche entspricht und 8.1.1. Aufräumungskosten (2) die vereinbarte Versicherungssumme den vom Versicherer für die für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichtes vorgegebenen den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche, multipliziert mit der im Versi- zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten. cherungsschein genannten Wohnfläche, nicht unterschreitet. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn bei Objekten 650,00 Euro Ver- 8.1.2. Bewegungs- und Schutzkosten sicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche vereinbart sind die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder und Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verän- (3) nicht ein weiterer Hausratversicherungsvertrag für denselben dert oder geschützt werden müssen. Versicherungsort ohne Unterversicherungsverzicht besteht. 8.1.3. Hotelkosten Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein bisher verein- für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Früh- barter Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über. Sind die stück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbe- Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichts wohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung für die neue Wohnung nicht mehr erfüllt (z. B. bei einer Vergrößerung der auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu Wohnfläche), gilt der Unterversicherungsverzicht bis zur Anpassung des dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längs- Vertrages an die Voraussetzung, längstens jedoch bis zu zwei Monaten nach Umzugsbeginn. tens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 1 Promille der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes 9.4. Anpassung von Versicherungssumme und Prämie vereinbart ist. 9.4.1. Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Entwick- 8.1.4. Transport- und Lagerkosten lung der Verbraucherpreise an. Er verändert hierzu die Versicherungs- für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Woh- summe. nung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lage- Für die Anpassung wird der Index “Verbrauchs- und Gebrauchsgüter rung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung gelagerten Güter” verwendet. Dieser ist Bestandteil des Verbraucher- wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der preisindexes für Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen. Monat September vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index. 8.1.5. Schlossänderungskosten Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich entsprechend dem für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Prozentsatz, um den sich der Index im vergangenen Kalenderjahr gegen- Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen über dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Versicherungsfall abhandengekommen sind. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem 8.1.6. Bewachungskosten Komma berücksichtigt. für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohn- Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit Beginn einer bar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen jeden Versicherungsperiode. Sie wird auf den nächsten vollen Euro ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt aufgerundet. Der Versicherer gibt dem Versicherungsnehmer die neue ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen Versicherungssumme bekannt. wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 72 Stunden. Wird bei Verträgen, die im Rahmen der Janitos Annahmerichtlinien zur 8.1.7. Reparaturkosten für Gebäudeschäden Hausratversicherung abgeschlossen wurden, durch die Anpassung eine Versicherungssumme von 350.000 Euro erreicht, stellt dieser Wert die die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Maximalversicherungssumme dar und es erfolgt keine weitere Anpas- Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalis- sung. mus nach einem Einbruch oder einem Raub entstanden sind. Wird bei Verträgen, die außerhalb der Janitos Annahmerichtlinien im 8.1.8. Reparaturkosten für Nässeschäden Rahmen einer individuellen Prüfung mit einer Versicherungssumme von an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in über 350.000 Euro abgeschlossen wurden, durch die Anpassung eine Sondereigentum befindlichen Wohnungen. Versicherungssumme von 500.000 Euro erreicht, stellt dieser Wert die 8.1.9. Kosten für provisorische Maßnahmen Maximalversicherungssumme dar und es erfolgt keine weitere Anpas- sung. Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen. 9.4.2. Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich eine neue Prämie. 9. Versicherungswert, Versicherungssumme 9.4.3. Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung der Versiche- rungssumme durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder 9.1. Versicherungswert Brief) widersprechen. Dies muss innerhalb eines Monats geschehen, Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberech- nachdem ihm die Mitteilung über die neue Versicherungssumme zuge- nung. gangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzei- tig abzusenden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam. 9.1.1. Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). 9.1.2. Für Kunstgegenstände (siehe Abschnitt A 13.1.1(4) und Antiquitä- ten (siehe Abschnitt A 13.1.1(5)) ist der Versicherungswert der Wiederbe- schaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. 5 [Seite 7] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010) 10. Anpassung der Prämie 11.2. Mehrere Wohnungen Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht 10.1. Grundsatz der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin Die Prämie, auch soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz verein- bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten bart ist, kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Prämiensatzes steigen oder sinken. 11.3. Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, 10.2. Prämienanpassung so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der 10.2.1. In Ergänzung zu Abschnitt A 10.1 ist der Versicherer berechtigt, Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei mindestens einmal im Kalenderjahr bei bestehenden Verträgen zu prüfen, Monate nach Umzugsbeginn. ob die Prämiensätze beibehalten werden können oder ob eine Anpas- sung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss. Zur 11.4. Anzeige der neuen Wohnung Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Prämiensatz mindestens alle 11.4.1. Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des 5 Jahre - gerechnet ab dem 01.01.2024 - neu ermittelt. Umzugs dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadrat- Zweck der Prüfung ist es, durch eine Neukalkulation der Prämiensätze metern anzuzeigen. eine dauerhafte Erfüllbarkeit unserer Verpflichtungen aus den Versiche- 11.4.2. Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen ver- rungsverträgen sicherzustellen. einbart, so ist dem Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Dabei wendet der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versiche- Brief) mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung rungsmathematik und Versicherungstechnik an. vorhanden sind (siehe Modul Gefahrerhöhung). Die Neukalkulation berücksichtigt neben der der bisherigen Schadenent- 11.4.3. Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche wicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des Schadenbe- oder der Wert des Hausrates und wird der Versicherungsschutz nicht darfs. Der Versicherer ist berechtigt, Veränderungen der seit der letzten entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen. Festsetzung der Prämien tatsächlich eingetretenen Schaden- und Kos- tenentwicklung zu berücksichtigen. Bei steigenden Kosten berücksichtigt 11.5. Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht der Versicherer insbesondere nur – bei Vertragsschluss nicht vorherseh- 11.5.1. Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gülti- bare – Erhöhungen der Abschluss- und Verwaltungskosten, höhere gen Tarifbestimmungen des Versicherers. Regulierungskosten für Schadensfälle, Rückversicherungskosten, inflati- 11.5.2. Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiens- onär bedingte Preissteigerungen und Steuererhöhungen. Eine Anpas- ätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungs- sung der Prämien aus Gründen der Gewinnsteigerung o. Ä. kommt nicht nehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen in Betracht. Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen unternehmenseigene und wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform (z. unternehmensübergreifende Daten in Betracht; unternehmensübergrei- B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. fende Daten werden u.a. vom Gesamtverband der Deutschen Versiche- 11.5.3. Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungs- rungswirtschaft bzw. vom Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen nehmer die Prämie nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirk- zur Verfügung gestellt. samkeit der Kündigung beanspruchen. Sind Teile des Gesamtbestands aller versicherten Risiken nach objekti- ven risikobezogenen Kriterien voneinander abgrenzbar, kann die Ermitt- 11.6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung lung des Anpassungsbedarfs durch eine gesondert zu kalkulierende 11.6.1. Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsneh- Zusammenfassung erfolgen, welche mathematisch-statistischen und mer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen geographischen Verfahren folgt. Solche Zusammenfassungen kommen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt A z.B. bei dem Kriterium „Geographische Lage“ in Betracht. 6.3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige 10.2.2. Sofern die Neukalkulation nach Nr. 10.2.1 eine Veränderung des Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertra- Prämiensatzes ergibt, ist der Versicherer berechtigt und im Fall einer sich ges, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf aus der Neukalkulation ergebenden Prämiensatzreduzierung verpflichtet, den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Prämienfälligkeit. den Prämiensatz für die bestehenden Verträge mit Wirkung ab Beginn Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des nächsten Versicherungsjahres entsprechend anzupassen. des Versicherungsnehmers. Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Prämiensatzes weniger als 11.6.2. Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer drei Prozent, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungs- Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, verpflichtung. Sieht der Versicherer von einer Prämiensatzerhöhung ab, so sind Versicherungsort (siehe Modul Versicherungsort) die bisherige kann die festgestellte Abweichung jedoch bei der nächsten Anpassung Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies berücksichtigt werden. gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Der neue Prämiensatz darf nicht höher sein als der Prämiensatz für den Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegat- gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft (bei gleichen risikotechni- ten folgenden Prämienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz schen Voraussetzungen). für die neue Wohnung. 10.2.3. Erhöht der Versicherer auf Grund des vereinbarten Anpassungs- 11.6.3. Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt 11.6.2 rechts die Prämie, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Prämienerhöhung mit auf den Auszug der Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit erlischt der sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwer- Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. dens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungs- nehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die 11.7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Nr. 11.6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen. Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort ge- meldet sind. 11. Wohnungswechsel 12. Entschädigungsberechnung, Unterversicherung 11.1. Umzug in eine neue Wohnung Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versiche- 12.1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei rungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswech- 12.1.1. zerstörten oder abhandengekommenen Sachen der Versiche- sels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versiche- rungswert (siehe Abschnitt A 9.1) bei Eintritt des Versicherungsfalles rungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate (siehe Abschnitt A 1); nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem 12.1.2. beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht werden. auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungs- wert (siehe Abschnitt A 9.1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe Abschnitt A 1). 6 [Seite 8] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010) Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht 13.2. Entschädigungsgrenzen beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne 13.2.1. Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), so ist die Beein- Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 20 Prozent der trächtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minder- Versicherungssumme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. wert entspricht. 13.2.2. Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles 12.2. Restwerte außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe Nr. 13.1.2) befunden haben, ist die Entschädigung je Versiche- Restwerte werden in den Fällen von Nr. 12.1 angerechnet. rungsfall begrenzt auf 12.3. Mehrwertsteuer (1) EUR 1.000 für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer übersteigt, höchstens auf den vereinbarten Betrag; vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungs- nehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. (2) EUR 2.500 insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, höchstens auf den vereinbarten Betrag; 12.4. Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund Weisung (3) EUR 20.000 insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold Kosten ist je Versicherungsfall (siehe Abschnitt A 1.1) auf die vereinbarte und Platin, höchstens auf den vereinbarten Betrag. Versicherungssumme (siehe Abschnitt A 9.2.1) einschließlich Vorsorge- betrag (siehe Abschnitt A 9.2.2) begrenzt. 14. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (siehe Abschnitt B 14.1. Fälligkeit der Entschädigung 13), die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbe- grenzt ersetzt. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausge- Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Scha- schöpft, so werden versicherte Kosten (siehe Abschnitt A 8) darüber dens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der hinaus bis zu 10 Prozent der Versicherungssumme (siehe Abschnitt A Sache mindestens zu zahlen ist. 9.2) ersetzt. 14.2. Verzinsung 12.5. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe weitergehende Zinspflicht besteht: Abschnitt A 1.1) niedriger als der Versicherungswert (siehe Abschnitt A 14.2.1. Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats 9.1) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversi- nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens cherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die zu verzinsen. Entschädigung gemäß Nr. 12.1 in dem Verhältnis von Versicherungs- 14.2.2. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basis- summe zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel zinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versiche- bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. rungssumme dividiert durch den Versicherungswert. 14.2.3. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 12.6. Versicherte Kosten 14.3. Hemmung Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Abschnitt A 8) ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 14.1, 14.2.1 ist der Zeitraum Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versiche- rungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt wer- Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe den kann. Abschnitt A 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten (siehe Abschnitt B 13) gilt Nr. 12.5 ent- 14.4. Aufschiebung der Zahlung sprechend. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange 13. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutz- 14.4.1. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsneh- schränke mers bestehen; 14.4.2. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den 13.1. Definitionen Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses 13.1.1. Versicherte Wertsachen (siehe Abschnitt A 6.2.2) sind Versicherungsfalles noch läuft. (1) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte); 15. Sachverständigenverfahren (2) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; (3) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und 15.1. Feststellung der Schadenhöhe Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin; Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles (4) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegen- verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenver- stände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und fahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Plastiken) sowie nicht in 13.1.1 (3) genannte Sachen aus Silber; Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. (5) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken. 15.2. Weitere Feststellungen 13.1.2. Wertschutzschränke im Sinne von Nr. 13.2.2 sind Sicherheitsbe- Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere hältnisse, die Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. (1) durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleicher- 15.3. Verfahren vor Feststellung maßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind und Für das Sachverständigenverfahren gilt: (2) als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen oder bei geringerem Gewicht nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank). 7 [Seite 9] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010) 15.3.1. Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) 17. Besondere gefahrerhöhende Umstände einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachver- ständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge- 17.1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B 9 kann insbe- auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite sondere dann vorliegen, wenn Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für 17.1.1. sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertrags- den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Auffor- schluss gefragt hat; derung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese 17.1.2. sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Abschnitt A Folge hinzuweisen. 10.2.1) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist; 15.3.2. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benen- 17.1.3. die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage nen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in ununterbrochen oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn einem ähnlichen Verhältnis steht. sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin 15.3.3. Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, aufhält; Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver- 17.1.4. vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht ständigen als Obmann. Die Regelung unter 15.3.2 gilt entsprechend für gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungs- die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen wechsel (siehe Abschnitt A 10.2.1). sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 17.2. Folgen einer Gefahrerhöhung Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B 9.3 bis 9.5. 15.4. Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: 18. Wiederherbeigeschaffte Sachen 15.4.1. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versiche- 18.1. Anzeigepflicht rungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, hat der Versi- des Versicherungsfalles; cherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung 15.4.2. die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; unverzüglich dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder 15.4.3. die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen; Brief) anzuzeigen. 15.4.4. die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten; 18.2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung 15.4.5. den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, wenn kein Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache Unterversicherungsverzicht gegeben ist. gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung 15.5. Verfahren nach Feststellung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien zurückzugeben. gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinan- der ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser 18.3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die 18.3.1. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandenge- Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt kommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Ent- seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. schädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungs- offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund nehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Ent- einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach schädigung. fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche über. Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung 18.3.2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandenge- nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. kommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Ent- schädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der 15.6. Kosten Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen je zur Hälfte. Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungs- nehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich 15.7. Obliegenheiten meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Ver- kaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleis- Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des teten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht. Versicherungsnehmers nicht berührt. 18.4. Beschädigte Sachen 16. Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit des Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versiche- Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, Sicher- rungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Repa- heitsvorschrift raturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 18.2 oder 18.3 bei ihm verbleiben. 16.1. Sicherheitsvorschrift Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versiche- 18.5. Gleichstellung rungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe Abschnitt A Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versi- 6.3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle cherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaf- wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren fen. und entleert zu halten. 18.6. Übertragung der Rechte 16.2. Folgen der Obliegenheitsverletzung Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 16.1 genannte Obliegenheit, zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das ist der Versicherer unter den in Abschnitt B 8.1.2 und 8.3 beschriebenen Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise diese Sachen zustehen. leistungsfrei. 8 [Seite 10] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010) 18.7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren 1.3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1), zum Rücktritt (Nr. 1.2.2) so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie oder zur Kündigung (Nr. 1.2.3) muss der Versicherer innerhalb eines wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versiche- Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf rungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weite- fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. re Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versi- cherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. Abschnitt B 1.4. Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1), zum Rücktritt (Nr. 1.2.2) und 1. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines zur Kündigung (Nr. 1.2.3) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Vertreters Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht 1.1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahr- hingewiesen hat. umständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung 1.5. Vertreter des Versicherungsnehmers dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) schlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1.1 und Nr. 1.2 sowohl die gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versiche- Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als rungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versiche- oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem rer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Fragen im Sinne des Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässig- Satzes 1 stellt. keit zur Last fällt. 1.2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 1.6. Erlöschen der Rechte des Versicherers 1.2.1. Vertragsänderung Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1), zum Rücktritt (Nr. 1.2.2) und zur Kündigung (Nr. 1.2.3) erlöschen mit Ablauf Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfäl- und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrum- le, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf stände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rück- Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. wirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unver- schuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. 2. Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht 2.1. Beginn des Versicherungsschutzes angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Ver- trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsän- Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprä- derung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündi- mie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. gungs-recht hinzuweisen. 2.2. Dauer 1.2.2. Rücktritt und Leistungsfreiheit Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1.1, kann abgeschlossen. der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versiche- rungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrläs- 2.3. Stillschweigende Verlängerung sig verletzt. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktritts- Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spä- recht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer testens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht Kündigung zugegangen ist. angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abge- schlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles 2.4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versiche- rungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt wer- Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungs- den. nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Leistung verpflichtet. Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. 1.2.3. Kündigung 2.5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1.1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhal- Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, tung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. 2.6. Wegfall des versicherten Interesses 1.2.4. Ausschluss von Rechten des Versicherers Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (1.2.1), zum Rücktritt des Risikos Kenntnis erlangt. (1.2.2) und zur Kündigung (1.2.3) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige 2.6.1. Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und Anzeige kannte. dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates 1.2.5. Anfechtung (1) nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung; Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. (2) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. 9 [Seite 11] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010) 2.6.2. Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungs- und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungs- nehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die recht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei 5.3.2. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder verstorbene Versicherungsnehmer. Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis- tung frei. 3. Prämien, Versicherungsperiode 5.3.3. Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmal- sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der prämie im Voraus gezahlt. Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs- ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die Versicherungsperiode die verein- nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der barte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr. Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 4. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter 5.4. Zahlung der Prämie nach Kündigung Zahlung oder Nichtzahlung Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer inner- halb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbe- 4.1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie stimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen die Zahlung leistet. eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 5.3.2) bleibt und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu unberührt. zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags- 6. Lastschriftverfahren schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertrags- schluss zu zahlen. 6.1. Pflichten des Versicherungsnehmers Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für nachdem die Zahlung bewirkt ist. eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie 6.2. Änderung des Zahlungsweges frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere zahlen. Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung 4.2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 4.1 maßge- Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der benden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zu- zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. künftige Prämien selbst zu übermitteln. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. 4.3. Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu 7. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versi- cherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall 7.1. Allgemeiner Grundsatz nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch 7.1.1. Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- Versicherungsschutz bestanden hat. folge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. 7.1.2. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kennt- 5. Folgeprämie nis erlangt hat. 5.1. Fälligkeit 7.2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfech- 5.1.1. Eine Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten Versicherungs- tung und fehlendem versicherten Interesse periode fällig. 7.2.1. Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklä- 5.1.2. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versi- rung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den cherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu bewirkt ist. erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und die zu 5.2. Schadenersatz bei Verzug zahlende Prämie hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Ver- zug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich entstandenen Schadens zu verlangen. die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versiche- 5.3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung rungsvertrag in Anspruch genommen hat. 5.3.1. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzei- 7.2.2. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers tiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform (z. B. E- beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform (z. B. E-Mail, Telefax von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung oder Brief) gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer die bestimmen (Mahnung). Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück- Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber dem Rücktritt ständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert erklärt, so kann er vom Versicherungsnehmer eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 10% der Jahresprämie für jeden angefangenen 10 [Seite 12] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010) Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherers, jedoch höchstens 8.2.2. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers 40% der Jahresprämie. einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 8.2.1 7.2.3. Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versiche- ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtli- rers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die chen Umständen möglich ist. Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. 8.3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 7.2.4. Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie ver- pflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung 8.3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 8.1 nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein oder 8.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom- Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das Geschäftsgebühr verlangen. der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs- Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der nehmer zu beweisen. Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem 8.3.2. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtig- Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungs- keit begründenden Umständen Kenntnis erlangt nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Fest- stellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch- 8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers lich ist. 8.1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 8.3.3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche- rungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der 8.1.1. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungs- Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- (1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. vereinbarten Sicherheitsvorschriften; (2) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenhei- 9. Gefahrerhöhung ten. 8.1.2. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig 9.1. Begriff der Gefahrerhöhung eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber 9.1.1. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragser- dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines klärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstän- Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag de so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine fristlos kündigen. Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der des Versicherers wahrscheinlicher wird. Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich 9.1.2. Eine Gefahrerhöhung gemäß A 17 kann insbesondere – aber nicht noch grobfahrlässig verletzt hat. nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. 8.2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls 9.1.3. Eine Gefahrerhöhung nach 9.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die 8.2.1. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versiche- Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitver- rungsfalls sichert gelten soll. (1) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; 9.2. Pflichten des Versicherungsnehmers (2) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis 9.2.1. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungs- erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhö- anzuzeigen; hung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. (3) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – 9.2.2. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Um- vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorge- stände dies gestatten; nommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüg- lich anzeigen. (4) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Ver- 9.2.3. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung sicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisun- unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer gen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis zu handeln; erlangt hat. (5) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unver- 9.3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer züglich der Polizei anzuzeigen; 9.3.1. Kündigungsrecht (6) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen; Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 9.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versiche- (7) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schaden- rungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt stelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freige- hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der geben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Versicherungsnehmer zu beweisen. Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer Versicherer aufzubewahren; unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. (8) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 9.2.2 Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Ver- und Nr. 9.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist sicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versi- von einem Monat kündigen. cherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und 9.3.2. Vertragsänderung Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs- Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefah- pflicht zu gestatten; rerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte (9) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaf- Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschlie- fung ihm billigerweise zugemutet werden kann; ßen. (10) für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkun- eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhal- den unverzüglich sperren zu lassen. tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versi- cherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 11 [Seite 13] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010) 9.4. Erlöschen der Rechte des Versicherers 11.3.2. Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflich- Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung tet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach Nr. 9.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben bestanden hat. Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen 9.5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so 9.5.1. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als nehmer seine Pflichten nach Nr. 9.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versiche- Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben rer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag zu beweisen. der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. 9.5.2. Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 9.2.2 und Nr. 9.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach 11.3.3. Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge- Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvor- gangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine teil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer nichtig. seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt 9.5.1 Satz 2 und 3 entspre- Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von chend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. 11.4. Beseitigung der Mehrfachversicherung 9.5.3. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, 11.4.1. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehr- (1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhö- fachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der hung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später den Umfang der Leistungspflicht war oder geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt (2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungs- summe und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu (3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt. 11.4.2. Die Regelungen nach 11.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. 10. Überversicherung Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versi- 10.1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten cherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versiche- Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versi- rungssummen und der Prämien verlangen. cherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der 12. Versicherung für fremde Rechnung Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden 12.1. Rechte aus dem Vertrag wäre. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die 10.2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungs- geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu nehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis Versicherte den Versicherungsschein besitzt. zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 12.2. Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versiche- 11. Mehrere Versicherer rungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der 11.1. Anzeigepflicht Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlan- Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr gen. versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer 12.3. Kenntnis und Verhalten und der Versicherungsumfang anzugeben. 12.3.1. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsneh- mers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für 11.2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 11.1) zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungs- vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt nehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungs- B 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicher- ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der ten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versi- Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen cherungsnehmers ist. Versicherung erlangt hat. 12.3.2. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine 11.3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich 11.3.1. Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe oder nicht zumutbar war. Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen 12.3.3. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. 12 [Seite 14] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010) 13. Aufwendungsersatz 15.2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit 13.1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des 13.1.1. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- Versicherungsjahres in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach kündigen. zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. 15.3. Kündigung durch Versicherer 13.1.2. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in beim Versicherungsnehmer wirksam. seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträgli- 16. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen chen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolg- reich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers 16.1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versi- erfolgten. cherungsfalles 13.1.3. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er 16.1.1. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich auch den Aufwendungsersatz nach 13.1.1 und 13.1.2 entsprechend herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil Versicherers entstanden sind. wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, 13.1.4. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungs- 16.1.2. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendun- herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der gen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden 13.1.5. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß 13.1.1 Verhältnis zu kürzen. erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießen. 16.2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles 13.1.6. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versiche- wehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- rungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu kostenfrei zu erbringen sind. täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges 13.2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Be- 13.2.1. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für trugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, als bewiesen. sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand 17. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. 17.1. Form 13.2.2. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem auch den Kostenersatz nach 13.1.1 entsprechend kürzen. Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis 14. Übergang von Ersatzansprüchen betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. 14.1. Übergang von Ersatzansprüchen Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versiche- Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten rers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versiche- zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege- rer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des lungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unbe- Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatz- rührt. anspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang 17.2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Scha- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem den vorsätzlich verursacht. Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines 14.2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte An- Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Siche- schrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatz- Briefes als zugegangen. anspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. 17.3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerb- keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrläs- lichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 17.2 entsprechend sigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Anwendung. Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das 18. Vollmacht des Versicherungsvertreters Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsneh- mer. 18.1. Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs- 15. Kündigung nach dem Versicherungsfall nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend 15.1. Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragspartei- en den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. 13 [Seite 15] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010) 18.1.1. den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; 18.1.2. ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; 18.1.3. Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. 18.2. Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche- rungsnehmer zu übermitteln. 18.3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 19. Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. 20. Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. 21. Zuständiges Gericht 21.1. Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung han- delt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. 21.2. Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermitt- lung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung han- delt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. 22. Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 23. Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versi- cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar- teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. 14 [Seite 16] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung Best Selection 2025 (Stand 01.08.2025) 1. Sturm / Hagel 8. Versicherungsort 2. Diebstahl / Einbruchdiebstahl 9. Außenversicherung 3. Leitungswasser 10. Versicherte Kosten 4. Feuer 11. Besonderheiten 5. Überspannung 12. Service- bzw. Assistanceleistungen 6. Fahrraddiebstahl 13. Janitos Multi-Garantie 7. Versicherte Sachen Für die Hilfeleistungen steht Ihnen das Janitos Assistance Center 24 Stunden – „rund um die Uhr“ – 365 Tage im Jahr. Die Telefonnummer entnehmen Sie bitte unserer Homepage www.janitos.de. 2.2.2. Markisen, Antennenanlagen und Überwachungsanlagen auf dem 1. Sturm / Hagel Grundstück des Versicherungsortes Mitversichert ist der Diebstahl sowie die vorsätzliche, böswillige Zerstö- 1.1. Sturm- und Hagelschäden außerhalb von Gebäuden rung oder Beschädigung (inkl. Graffiti) von In Abänderung zu Abschnitt A 5.4.2 (2) VHB 2010 gilt: a) Markisen Außerhalb von Gebäuden sind Sturm- und Hagelschäden an versicherten b) Antennenanlagen Sachen versichert, die sich innerhalb des Grundstücks, auf dem die versicherte Wohnung liegt, befinden. Nicht versichert sind Wertsachen, c) technischen, optischen und akustischen Überwachungsanlagen bzw. elektrische, elektronische und optische Geräte sowie die allmähliche Sicherheitselektronik Einwirkung von Witterungsverhältnissen oder klimatischen Bedingungen. Der Versicherungsschutz gemäß a) bis c) besteht nur innerhalb des Die Entschädigung ist je Versicherungsfall die vertraglich vereinbarte Grundstücks, auf dem die versicherte Wohnung liegt. Versicherungssumme. Die Gesamtentschädigung für Sachen gemäß a) bis c) ist je Versiche- rungsfall die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme. 1.2. Sturm- und Hagelschäden innerhalb von Gebäuden 2.2.3. Versicherten Sachen aus Gemeinschaftsräumen auf dem Grund- Abweichend von A 5.2.1. sind Schäden innerhalb der versicherten Woh- stück des Versicherungsortes nung durch Sturm ohne Mindestwindstärke versichert. Mitversichert ist der Diebstahl sowie die vorsätzliche, böswillige Zerstö- rung oder Beschädigung (inkl. Graffiti) von versicherten Sachen aus 2. Diebstahl / Einbruchdiebstahl Gemeinschaftsräumen. 2.1. Diebstahl und böswillige Beschädigung von Wäsche und Der Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Grundstücks, auf dem Bekleidung auf dem Grundstück des Versicherungsortes die versicherte Wohnung liegt. Mitversichert ist der Diebstahl sowie die vorsätzliche, böswillige Zerstö- Kein Versicherungsschutz besteht für Wertsachen inkl. Bargeld sowie rung oder Beschädigung (inkl. Graffiti) von Wäsche und Bekleidung, die elektrische, elektronische und optische Geräte – ausgenommen Wasch- sich innerhalb des Grundstücks, auf dem die versicherte Wohnung liegt, maschinen und Wäschetrockner. befindet. Es sind nur Wäsche und Bekleidungsstücke versichert, die Kein Versicherungsschutz besteht darüber hinaus für Fahrräder und Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Elektrofahrräder. Entsprechender Versicherungsschutz kann im Rahmen Gemeinschaft lebenden Person sind. des Janitos Fahrradschutzes vereinbart werden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall die vertraglich vereinbarte 2.2. Diebstahl und böswillige Beschädigung auf dem Grundstück Versicherungssumme. des Versicherungsortes sowie für Wäsche und Bekleidung auf Urlaubsreisen 2.2.4 Wäsche und Bekleidung während einer Urlaubsreise 2.2.1. Versicherte Sachen auf dem Grundstück des Versicherungsortes Mitversichert ist der Diebstahl sowie die vorsätzliche, böswillige Zerstö- rung oder Beschädigung (inkl. Graffiti) von Wäsche und Bekleidung, die Mitversichert ist der Diebstahl sowie die vorsätzliche, böswillige Zerstö- sich während einer Urlaubsreise rung oder Beschädigung (inkl. Graffiti) von  auf Balkonen, Loggien oder Terrassen von Hotelzimmern, a) beweglichem Garteninventar (z. B. Gartenmöbel, Grills etc.)  innerhalb des Grundstücks einer Ferienwohnung oder eines Ferien- b) Gartengeräten (z. B. Gartenschere, Schaufel etc.) hauses oder c) von Gartentechnik (Mähroboter, Aufsitzrasenmäher, etc.)  innerhalb des Grundstücks eines offiziellen Campingplatzes d) fest verankerten Gartenskulpturen befindet. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von der versi- e) Spielfahrzeugen (z. B. Roller, Laufräder, Go-Karts etc.) cherten Wohnung für die Dauer von mindestens 2 Übernachtungen. Der Versicherungsschutz gemäß a) bis e) besteht nur innerhalb des Es sind nur Wäsche und Bekleidungsstücke versichert, die Eigentum des Grundstücks, auf dem die versicherte Wohnung liegt. Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft Kein Versicherungsschutz besteht gemäß Ziff. 2.2.1 e) für versicherungs- lebenden Person sind. bzw. zulassungspflichtige Spielfahrzeuge, sowie für Spielfahrzeuge mit Die Entschädigung ist je Versicherungsfall die vertraglich vereinbarte einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h. Versicherungssumme. Die Gesamtentschädigung für Sachen gemäß a) bis e) ist je Versiche- rungsfall die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme. 1 [Seite 17] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung Best Selection 2025 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10 % der Versicherungs- 2.3. Diebstahl von Fahrradanhängern, Kinderwagen, Krankenfahr- summe begrenzt. Im Rahmen dieser Entschädigungsgrenze beträgt die stühlen und Gehhilfen Leistung des Versicherers für Wertsachen inkl. Bargeld sowie für elektri- Mitversichert ist der Diebstahl von Fahrradanhängern, Kinderwagen, sche, elektronische und optische Geräte maximal EUR 250. Roll- / Krankenfahrstühlen und Gehilfen. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller und die 2.9. Diebstahl aus verschlossenen Kfz, Anhängern, Kfz–Dachboxen Marke der versicherten Sachen zu beschaffen und aufzubewahren. sowie Wasserfahrzeugen Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Ent- Mitversichert ist der Diebstahl von versicherten Sachen schädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachwei-  aus dem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahr- sen kann. zeugs (einschließlich Wohnmobil), dem verschlossenen Anhänger oder aus der auf das Fahrzeug montierten verschlossenen Kfz- 2.4. Diebstahl von Sachen in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Dachbox. Pflege-/Altenheimen und Praxisräumen  aus dem mit mindestens einem Sicherheitsschloss verschlossenen Mitversichert ist der Diebstahl versicherter Sachen aus dem Krankenzim- Innenraum eines Wasserfahrzeugs. mer des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemein- schaft lebenden Person, während eines vorübergehenden stationären Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass es sich um fest Kranken-, Kur-, Reha-, Sanatoriums-, Pflegeheim-, oder Altenheimaufent- umschlossene Behältnisse handelt, die vom Täter aufgebrochen oder haltes (Kurzzeitpflege bis max. 3 Monate) sowie aus Praxisräumen bei gewaltsam geöffnet wurden. Darunter fällt explizit auch das Aufschneiden einem Arztbesuch. oder Aufschlitzen von Cabriodächern. Eine Abdeckung mit Planen, Persenningen oder Ähnlichem gilt dagegen nicht als feste Umschließung. Die Entschädigung für Wertsachen inkl. Bargeld sowie für elektrische, elektronische und optische Geräte ist je Versicherungsfall auf maximal Für elektrische, elektronische und optische Geräte besteht Versiche- EUR 500 begrenzt. rungsschutz nur, sofern sie sich zum Zeitpunkt des Diebstahls im Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeugs befanden und von außen für den 2.5. Diebstahl am Arbeitsplatz Täter nicht sichtbar waren. Mitversichert ist der Diebstahl versicherter Sachen am Arbeitsplatz des Die Entschädigung für elektrische, elektronische und optische Geräte ist Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft je Versicherungsfall auf maximal EUR 250 begrenzt. lebenden Person. Grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Wertsa- chen inkl. Bargeld. Der Arbeitsplatz ist jene Stelle in einem Betrieb, einer Verwaltung oder einer Organisation, an welcher der Versicherungsnehmer oder eine mit Der Versicherungsschutz gilt auch bei einer nachgewiesenen Totalent- ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person, seine im Rahmen des wendung eines Kraftfahrzeugs. Arbeitsverhältnisses geschuldete Tätigkeit erbringt. Der Versicherungsschutz ist auf Diebstähle in Gebäuden oder Räumlich- 2.10. Einbruch in angrenzende, nicht versicherte Räumlichkeiten keiten beschränkt, die vom Arbeitgeber für mindestens 7 Tage gemietet Als Einbruchdiebstahl gemäß Abschnitt A 3.2 VHB 2010 gilt auch, wenn wurden oder sich im Eigentum des Arbeitgebers befinden. der Täter in einen nicht versicherten Raum des Gebäudes, in dem sich Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Sachen wäh- der versicherte Hausrat befindet, einbricht und von dort ohne zusätzliche rend der offiziellen Geschäftszeiten entwendet werden, kein Ersatz von Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangt. Dabei ist es Dritten oder einer anderen Versicherung erlangt werden kann und der unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt Diebstahl dem Arbeitgeber zur Kenntnis gebracht wurde. wird. Kein Versicherungsschutz besteht für Wertsachen inkl. Bargeld. 2.11. Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen, Schlafwagenabteilen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10 % der Versicherungs- In Ergänzung zu Abschnitt A 3 VHB 2010 ist der Einbruchdiebstahl von summe begrenzt. Im Rahmen dieser Entschädigungsgrenze beträgt die versicherten Sachen aus verschlossenen Schiffskabinen und Schlafwa- Leistung des Versicherers für elektrische, elektronische und optische genabteilen weltweit mitversichert. Geräte maximal EUR 250. Als Entschädigung je Versicherungsfall gilt für den Einbruchdiebstahl 2.6. Kunden-, Scheck- und Kreditkartenmissbrauch nach Einbruch-  aus Schiffskabinen die Erweiterung zur Außenversicherung gemäß diebstahl oder Raub Ziff. 9.1. BBR In Erweiterung von Abschnitt A 13.2.2(1) VHB 2010 gilt:  aus Schlafwagenabteilen abweichend von Abschnitt A 7.6 VHB 2010 Mitversichert ist der Missbrauch von Kunden-, Scheck- und Kreditkarten die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme. nach Einbruchdiebstahl oder Raub, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 2.12. Erpressung (räuberische Erpressung) Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz, wenn bei einem Raub In Erweiterung von Abschnitt A 3.4.3 VHB 2010 gilt: gemäß Abschnitt A 3.4 VHB 2010 zusätzlich die Herausgabe einer per- Bei einem versicherten Raub nach Abschnitt A 3.4 VHB 2010 besteht sönlichen Identifikationsnummer (PIN) erzwungen wird. auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sachen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10 % der Versicherungs- an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde. summe begrenzt. 2.13. Beraubung von Personen, die mit der Betreuung versicherter 2.7. Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl – Festnetz Sachen beauftragt sind und Mobil In Erweiterung von Abschnitt A 7.4 VHB 2010 gilt: Mitversichert sind Kosten durch den Missbrauch des Telefon- Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn der Festnetzanschlusses bzw. von Mobiltelefonen (Mehrgebühren), nachdem Raub an Personen begangen wird, die vom Versicherungsnehmer mit der der Täter auf eine nach Abschnitt A 3.2.1 bis 3.2.6 VHB 2010 bezeichnete Betreuung der versicherten Sachen beauftragt wurden. In den Fällen, in Art in die Wohnung eingedrungen ist. denen der Versicherungsnehmer oder eine mit der Betreuung versicherter Die Entschädigung für nachweislich entstandene Mehrkosten ist je Versi- Sachen beauftragte Person versicherte Sachen herausgibt oder sich cherungsfall auf 10 % der Versicherungssumme begrenzt. Im Rahmen wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben dieser Entschädigungsgrenze beträgt die Leistung des Versicherers für angedroht wird jedoch nur, wenn diese Gewalttat an Ort und Stelle verübt Mehrkosten durch den Missbrauch von Mobiltelefonen maximal EUR 750. werden soll. 2.8. Diebstahl aus verschlossenen Behältnissen (außerhalb oder 2.14. Trickdiebstahl in versicherten Räumlichkeiten außen an Gebäuden) In Erweiterung von Abschnitt A 3 VHB 2010 gilt: Mitversichert ist der Diebstahl versicherter Sachen aus verschlossenen Versicherungsschutz besteht für Diebstahl, bei dem der Täter unter Behältnissen, die außerhalb bzw. außen an Gebäuden angebracht und Vortäuschung einer Befugnis zum Betreten, einer Notlage mit Appell an gegen Diebstahl bzw. die einfache Wegnahme gesichert sind (z. B. die Hilfsbereitschaft oder einer persönlichen Beziehung oder unter An- Kundenschließfächer, Metallspinde oder -schränke). Voraussetzung für wendung eines sonstigen Täuschungsmanövers mit dem Ziel der Ablen- den Versicherungsschutz ist, dass das Behältnis aufgebrochen oder kung oder unter Ausnutzung eines zuvor geschaffenen Vertrauensver- gewaltsam geöffnet wurde. hältnisses, versicherte Sachen entwendet. 2 [Seite 18] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung Best Selection 2025 Abweichend von Abschnitt A 6.2.3(4) VHB 2010 sind nur Sachen versi- 2.20. Vermögensschäden beim Online-Banking chert, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in a) Versichert sind Vermögensschäden durch Dritte, die sich unberech- häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind. tigten Zugriff auf die Internetzugangs- und Identifikationsdaten für Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10 % der Versicherungs- das Online-Banking verschaffen und mit diesen Daten unberechtigte summe maximal EUR 5.000 begrenzt. Überweisungen von ausschließlich privat genutzten Bankkonten des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemein- 2.15. Trick- und Taschendiebstahl außerhalb des Versicherungsorts schaft lebenden Person vornehmen. In Erweiterung von Abschnitt A 3 VHB 2010 gilt: Ein Vermögensschaden im Sinne dieser Bestimmung ist die unmit- Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Taschen einschließ- telbar aus dem unberechtigten Zugriff resultierende Vermögensein- lich deren Inhalt, sofern sich diese im unmittelbaren Einflussbereich des buße in Höhe des abgebuchten bzw. überwiesenen Betrags. Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft b) Versicherungsschutz besteht für alle onlinefähigen Konten von lebenden Person befindet und die Wegnahme durch angewandte List, Banken, Kreditinstituten sowie Online-Bezahlsystemen wie z. B. Schnelligkeit, besondere Geschicklichkeit oder unter Ausnutzung eines PayPal oder Online-Treuhänder. Überraschungsmomentes erfolgt. c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf Nicht versichert ist allein der Diebstahl des Tascheninhalts aus einer 10 % der Versicherungssumme, maximal EUR 5.000 begrenzt. Tasche. Im Sinne dieser Regelung gelten reine Schutzhüllen (z.B. für d) Als Eintritt des Versicherungsfalls gilt der erstmalige unberechtigte Kameras) sowie Brieftaschen, Geldbörsen, Portemonnaies oder ver- Zugriff auf ein versichertes Bankkonto. gleichbare Behältnisse nicht als Taschen. Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf Abweichend von Abschnitt A 6.2.3(4) VHB 2010 sind nur Sachen versi- eine gemeinsame schadenursächliche Handlung zurückzuführen chert, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in sind, bei dem die Täter mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind. erlangt haben. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10 % der Versicherungs- e) Voraussetzungen für den Versicherungsschutz: summe, maximal EUR 5.000 begrenzt. Im Rahmen dieser Entschädi- gungsgrenze beträgt die Leistung des Versicherers für Wertsachen inkl.  PC-Systeme im Haushalt des Versicherungsnehmers sind mit Bargeld sowie für elektrische, elektronische und optische Geräte maximal einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen sowie einer Vi- EUR 500. renschutz- und Spywaresoftware ausgestattet, die jeweils auf dem neuesten Stand gehalten und aktualisiert werden. 2.16. Diebstahl durch Hausangestellte  Internetzugangs- und Identifikationsdaten für das Online- In Erweiterung von A 3 VHB 2010 gilt: Banking werden nicht auf den PC-Systemen im Haushalt des Versicherungsnehmers gespeichert. Bei dem Verdacht, dass ein Versicherungsschutz besteht für den einfachen Diebstahl von versicher- unberechtigter Dritter Kenntnis von diesen Daten erlangt hat, ist ten Sachen durch Hausangestellte des Versicherungsnehmers oder durch der Zugang zum Online-Banking des Kreditinstitutes unverzüg- Hausangestellte der mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen lich sperren zu lassen. innerhalb des Versicherungsortes.  der Versicherungsnehmer meldet unberechtigte Überweisungen Abweichend von Abschnitt A 6.2.3(4) VHB 2010 sind nur Sachen versi- bzw. Vermögensschäden unverzüglich seiner Bank und der zu- chert, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in ständigen Polizeidienststelle. häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten ist der Ausgeschlossen bleiben Wertsachen inkl. Bargeld sowie elektrische, Versicherer unter den in Abschnitt B 8.3 VHB 2010 beschriebenen elektronische und optische Geräte. Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 % der Versicherungs- f) Nicht versichert sind aus den versicherten Schäden resultierende summe begrenzt. Folgeschäden (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rechnung gestellte Kosten der Bank u. ä.). 2.17. Diebstahl bzw. Abhandenkommen von Urlaubsgepäck Der Versicherungsschutz erstreckt sich außerdem nicht auf Leistun- In Erweiterung von Abschnitt A 3.2 und 7.3 VHB 2010 gilt: gen, die von einem Schaden verursachenden Dritten erlangt werden Auf Urlaubsreisen besteht Versicherungsschutz für die Entwendung oder können oder auf Schäden, für die das kontoführende Bank- oder das Abhandenkommen von Gepäckstücken (beispielsweise Koffer, Kreditinstitut bzw. der Anbieter des Kontos haftet. Reisetaschen oder Rucksäcke) und deren Inhalt, auf die der Versiche- rungsnehmer während der Fahrt in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder 2.21. Vandalismus bei Einschleichen einem sonstigen Bus- oder Bahntransfer zum Urlaubsziel keinen Zugriff In Erweiterung von Abschnitt A 3.3 VHB 2010 gilt: hat. Vandalismus nach einem Einbruch liegt auch dann vor, wenn der Täter Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von der versi- auf die in Abschnitt A 3.2.3 VHB 2010 bezeichnete Art in den Versiche- cherten Wohnung für die Dauer von mindestens 2 Übernachtungen. rungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder be- Es sind nur Sachen versichert, die Eigentum des Versicherungsnehmers schädigt. oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind. Nicht versichert sind Hand-, Schulter- und ähnliche Taschen sowie deren 2.22. Vandalismus bei Raub Inhalt. Außerdem besteht kein Versicherungsschutz für Wertsachen inkl. In Erweiterung von Abschnitt A 3.3 VHB 2010 gilt: Bargeld sowie für elektrische, elektronische und optische Geräte. Vandalismus liegt auch dann vor, wenn der Täter gemäß Abschnitt A Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 500 begrenzt. Der 3.4.1 VHB 2010 eine räuberische Tat ausübt und dabei versicherte Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst. Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. 2.18. Diebstahl von Bekleidung aus Umkleidekabinen von Sportstät- 3. Leitungswasser ten In Erweiterung von A 3 VHB 2010 gilt: 3.1. Erweiterung Nässeschäden Versicherungsschutz besteht für den einfachen Diebstahl von Bekleidung In Erweiterung von Abschnitt A 4.2 VHB 2010 gilt: aus Umkleideräumen / Kabinen von Sportstätten. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 500 begrenzt. bestimmungswidrig austretende flüssige oder gasförmige Stoffe zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. 2.19. Diebstahl von Kleinvieh, Futter- und Streuvorräten Die flüssigen oder gasförmigen Stoffe müssen aus Rohren der Wasser- In Erweiterung von A 3 VHB 2010 gilt: versorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen oder aus den sonstigen in Abschnitt A 4.2 VHB 2010 genannten Einrich- Versicherungsschutz besteht für den einfachen Diebstahl von Kleinvieh, tungen und Anlagen ausgetreten sein. Futter- und Streuvorräten auf dem Versicherungsgrundstück. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn eine gewerbliche und / oder landwirtschaftliche Tierhaltung besteht. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 % der Versicherungs- summe, maximal EUR 1.000 begrenzt. 3 [Seite 19] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung Best Selection 2025 Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schäden an versicherten 4.4. Schäden an Kühl- und Gefriergut infolge Stromausfalls oder Sachen durch flüssige oder gasförmige Stoffe, die bestimmungswidrig technischen Geräteversagens aus Schwimm- und Saunabecken, Wasserbetten, Aquarien, Terrarien, Versichert sind Schäden an Kühl- und Gefriergut, die Zimmerbrunnen und Wassersäulen sowie aus Regenwassernutzungsan- lagen und Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien ausgetreten  infolge einer unvorhersehbaren Unterbrechung der Stromzufuhr sind. (Netzausfall) zum Versicherungsort oder  durch ein unvorhersehbares technisches Versagen der Kühl- oder 3.2. Austritt flüssiger oder gasförmiger Stoffe aus innen liegenden Gefriergeräte Regenfallrohren, Lüftungs- und Gasrohren verursacht werden. In Erweiterung von Abschnitt A 4.2 VHB 2010 gilt: Die Entschädigung ist je Versicherungsfall die vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz besteht für Schäden an versicherten Sachen durch Versicherungssumme. flüssige oder gasförmige Stoffe, die bestimmungswidrig aus im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren, Lüftungs- und Gasrohren ausgetreten sind. 4.5. Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen In Erweiterung von Abschnitt A 1.2.1 und 2.4 VHB 2010 gilt: 3.3. Wasser- und Gasverlust infolge Rohrbruchs und Vandalismus Der Versicherer leistet Entschädigung für Explosionsschäden an versi- Mitversichert ist der Wasserverlust infolge eines versicherten Rohrbru- cherten Sachen durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen. ches gemäß Abschnitt A 4.1 VHB 2010 sowie der Gasverlust infolge eines Bruchs einer Rohrleitung der Gasversorgung innerhalb der versi- 4.6. Nutzfeuer / Wärmeschäden cherten Wohnung. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Wasser- und Gasverlust infolge Vandalismus gemäß Abschnitt A 3.3 VHB Versicherungsschutz besteht auch für Brandschäden, die an versicherten 2010. Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt 3.4. Regen- und Schmelzwasser ebenso für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. Abweichend von Abschnitt A 4 VHB 2010 sind Schäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von Regenwasser, Schmelzwasser von Schnee 4.7. Überschalldruckwellen / Tiefflieger und Eis oder deren Folgen entstehen, mitversichert. In Erweiterung von Abschnitt A 2.1 VHB 2010 gilt: Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Versicherungsschutz besteht für Schäden, die unmittelbar durch Über-  Eindringen von Regenwasser, Schmelzwasser von Schnee und Eis schalldruckwellen oder tief fliegende Flugzeuge verursacht werden. durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, 4.8. Verpuffung  durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Über- In Erweiterung von Abschnitt A 2.1 VHB 2010 gilt: schwemmung/ Hochwasser oder einen durch diese Ursachen her- vorgerufenen Rückstau, Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Verpuffung. Verpuffung ist die Umsetzung von Gasen, Dämpfen und Stäuben mit nur geringer  einen durch Witterungsniederschläge hervorgerufenen Rückstau Geschwindigkeit und Druckwirkung. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 % der Versicherungs- summe begrenzt. 4.9. Radioaktive Isotope In Erweiterung von Abschnitt A 2.1 VHB 2010 gilt: 3.5. Plansch- und Reinigungswasser Mitversichert sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines Abweichend von A 4.3.1. (1) sind Schäden an versicherten Sachen durch unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses auf dem Grund- Plansch- und Reinigungswasser mitversichert. stück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch betriebsbedingt vorhan- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 500 begrenzt. dene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. 4. Feuer Kein Versicherungsschutz besteht für radioaktive Isotope von Kernreakto- ren. 4.1. Schmor- und Sengschäden In Ergänzung zu Abschnitt A 2.1.1 VHB 2010 und abweichend von Ab- 5. Überspannung schnitt A 2.6.2 VHB 2010 gilt: Der Versicherer leistet Entschädigung für Schmor- und Sengschäden an 5.1. Schäden durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss versicherten Sachen, auch wenn diese nicht Folge einer unter Abschnitt A infolge Blitzschlags, sowie durch sonstige atmosphärische Elektrizi- 2.1 VHB 2010 genannten Gefahr sind. tät In Ergänzung und teilweise abweichend von Abschnitt A 2.3 VHB 2010 4.2. Schäden durch Rauch und Ruß besteht Versicherungsschutz für Schäden, die an versicherten elektri- In Ergänzung zu Abschnitt A 2.1.1 VHB 2010 gilt: schen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden durch Rauch bzw. bedingte Elektrizität entstehen. Ruß an versicherten Sachen, auch wenn diese nicht Folge einer unter Abschnitt A 2.1.1 VHB 2010 genannten Gefahr sind. 5.2. Schäden durch Kurzschluss oder Stromschwankungen Nicht versichert sind Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rau- In Ergänzung von Abschnitt A 2 VHB 2010 gilt: ches bzw. Rußes entstehen. Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kurzschluss oder 4.3. Schäden durch Anprall von Flugkörpern, Schienen-, Kraft- und Stromschwankungen an versicherten elektrischen Geräten, deren Alter Wasserfahrzeugen zum Zeitpunkt des Schadeneintritts maximal 2 Jahre beträgt, auch wenn diese Schäden nicht Folge einer unter Abschnitt A 2.1 VHB 2010 genann- In Ergänzung zu Abschnitt A 2.1.4 VHB 2010 gilt: ten Gefahr sind. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Gefahren den Anprall Kurzschluss oder Stromschwankung nachweislich von außen auf elektro-  eines Luftfahrzeuges oder sonstigen Flugkörpers, seiner Teile oder nische Bauteile oder versicherte Sachen insgesamt eingewirkt haben. seiner Ladung oder Die Entschädigung ist je Versicherungsfall die vertraglich vereinbarte  eines Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeuges Versicherungssumme. zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. Für den Anprall von Kraftfahrzeugen besteht Versicherungsschutz jedoch nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer (Eigentümer, Halter, Fahrer) betrieben werden. 4 [Seite 20] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung Best Selection 2025 7.6. Technische, optische und akustische Überwachungsanlagen / 6. Fahrraddiebstahl Sicherheitselektronik Sofern gegen Prämienzuschlag gesondert vereinbart und im Versi- In Erweiterung zu Abschnitt A 6.2.3 VHB 2010 gilt: cherungsschein aufgeführt gilt: Zum Hausrat gehören auch technische, optische und akustische Anlagen, Mitversichert ist der Diebstahl von Fahrrädern. Als Fahrräder gelten auch die zur Sicherung des versicherten Hausrates dienen und die sich auf Elektrofahrräder mit einer Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h, die dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt. Der nicht versicherungspflichtig sind (Pedelecs). Einschluss gilt jedoch nur, sofern keine Entschädigung über eine Gebäu- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Prozent- deversicherung erlangt werden kann. satz der Versicherungssumme für den Hausrat (siehe Abschnitt A 9.2.1 VHB 2010) begrenzt. Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung unter 7.7. Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern Abschnitt A 9.2.2. VHB 2010 sowie unter Ziff. 11.10. BBR finden für diese In Erweiterung und teilweise Änderung zu Abschnitt A 6.4 VHB 2010 gilt: Leistungsart keine Anwendung. Zum Hausrat gehören auch Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Wenn sie nicht zur Fortbewegung genutzt werden, müssen Fahrräder und Anhängern (z. B. Dachboxen), die zum Zeitpunkt des Schadeneintritts Elektrofahrräder durch ein eigenständiges Schloss gesichert werden. Fest nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind sowie separat gelagerte montierte Schlösser (z. B. Rahmenschlösser) gelten nicht als eigenstän- Sommer- bzw. Winterbereifung inklusive Felgen. dig. Versicherungsschutz besteht für diese Sachen nur innerhalb des Versi- Für die mit den versicherten Sachen lose verbundenen und regelmäßig cherungsortes. ihrem Gebrauch dienenden Sachen besteht nur Versicherungsschutz, Die Entschädigung für die genannten Sachen ist je Versicherungsfall auf wenn sie zusammen mit den versicherten Sachen abhandengekommen 2 % der Versicherungssumme begrenzt. sind. Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch, hat der Versicherungsnehmer nach 7.8. Handelsware und Musterkollektionen Möglichkeit einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zu nutzen. Er In Abänderung von Abschnitt A 6.2.3 (8) VHB 2010 gilt: muss dort das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Dieb- stahl sichern. Handelsware und Musterkollektionen, die dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die den Erwerb und lebenden Person dienen, sind mitversichert. Die Mitversicherung gilt die Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) der versicherten ausschließlich innerhalb des Versicherungsortes. Sachen zu belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 % der Versicherungs- verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. Andern- summe begrenzt. falls ist die Entschädigung auf höchstens EUR 150 begrenzt. 7.9. Nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständi- gen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis In Erweiterung von Abschnitt A 6.2.3(5) VHB 2010 gilt: dafür zu erbringen, dass die versicherte Sache nicht innerhalb von drei Zum Hausrat gehören auch alle sonstigen nicht zulassungs- und versi- Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. cherungspflichtigen Fahrzeuge bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß Abschnitt B 8.3 VHB 2010 zur Kündigung berech- 7.10. Ladegeräte / Wallboxen für Elektrofahrzeuge tigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein. In Erweiterung zu A 6.2.3. VHB 2010 gilt: Für Fahrradanhänger, Kinderwagen, Roll- / Krankenfahrstühle und Geh- Zum Hausrat gehören auch ausschließlich privat und selbstgenutzte hilfen muss kein gesondert vereinbarter Versicherungsschutz gegen Ladegerät (z. B: Wallboxen), sofern sich diese auf dem Grundstück der Prämienzuschlag vereinbart werden. Für diese Sachen besteht Versiche- versicherten Wohnung befinden. rungsschutz gemäß Ziff. 2.3. BBR. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Folgeschäden an 7. Versicherte Sachen dem Kraftfahrzeug, an der Speichereinheit des Kraftfahrzeuges oder an dem Gebäude selbst. 7.1. Wertsachen Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass bei der Installation In Erweiterung zu Abschnitt A 13.2 VHB 2010 gilt: sämtliche Herstellervorgaben eingehalten wurden und die Installation durch ein gemäß Niederspannungsanschlussverordnung eingetragenes Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Entschädigungs- Fachunternehmen durchgeführt wurde. grenze für Wertsachen je Versicherungsfall 40 % der Versicherungssum- me. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 3.500 begrenzt. 7.2. Bargeld außerhalb von Wertschutzschränken 7.11. Mobile Solargeräte / Stecker-Solargeräte In Erweiterung zu Abschnitt A 13.2.2 VHB 2010 gilt: In Erweiterung zu A 6.2.3. VHB 2010 gilt: Für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge ist die Entschädigung Zum Hausrat gehören auch mobile Solargeräte / Stecker-Solargeräte je Versicherungsfall auf EUR 2.000 begrenzt. (sogenannte Plug and-Play Solaranlagen) bis 800 Watt Anschlussleis- tung, sofern sich diese auf dem Grundstück der versicherten Wohnung 7.3. Urkunden, Sparbücher, sonstige Wertpapiere außerhalb Wert- befinden. schutzschränken Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die geltenden In Erweiterung zu Abschnitt A 13.2.2 VHB 2010 gilt: gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere die Anmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur und beim örtlichen Energieversor- Für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere ist die gungsunternehmen. Des Weiteren muss gewährleistet werden, dass die Entschädigung je Versicherungsfall auf EUR 5.000 begrenzt. Installation und die Wartung der Anlage gemäß den Herstellerangaben durchgeführt werden. 7.4. Schmuck, Gold, Platin etc. außerhalb Wertschutzschränken In Erweiterung zu Abschnitt A 13.2.2 VHB 2010 gilt: 7.12. Mobile Kleinwindanlagen und Windgeneratoren Für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und In Erweiterung zu A 6.2.3. VHB 2010 gilt: Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin ist die Entschädigung je Zum Hausrat gehören auch mobile Kleinwindanlagen und Windgenerato- Versicherungsfall auf EUR 30.000 begrenzt. ren, sofern sich diese auf dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden. 7.5. Schließfächer in Tresorräumen Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die geltenden In Erweiterung zu Abschnitt A 13.1.2 VHB 2010 gilt: gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere die Anmeldung Kundenschließfächer in Tresorräumen von Bank- und Geldinstituten der Anlage bei der Bundesnetzagentur und beim örtlichen Energieversor- stehen Wertschutzschränken gleich. gungsunternehmen. Des Weiteren muss gewährleistet werden, dass die Installation und die Wartung der Anlage gemäß den Herstellerangaben durchgeführt werden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 3.500 begrenzt. 5 [Seite 21] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung Best Selection 2025 Voraussetzung ist, dass der Unfall der zuständigen Polizeidienststelle 7.13. Hausrat einer Pflegekraft und Au Pair gemeldet wurde. In Abänderung von Abschnitt A 6.2.3 (4) VHB 2010 gilt: Mitversichert ist im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme des 9.3. Beschädigung und Verlust von aufgegebenem Reisegepäck Versicherungsnehmers der Hausrat einer Pflegekraft oder eines Au-Pair, Versichert sind die Beschädigung, Zerstörung und der Verlust von versi- die während der Ausübung ihrer Tätigkeit die Wohnung des Versiche- cherten Sachen auf Reisen, während sie sich in Gewahrsam eines Beför- rungsnehmers mitbewohnt. derungs-, eines Beherbergungsunternehmens oder einer gewerblichen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall die vertraglich vereinbarte Gepäckaufbewahrung befinden. Versicherungssumme. Die Schäden sind dem Beförderungs-, Beherbergungsunternehmen oder der Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden. Dem Versicherer ist 8. Versicherungsort hierüber eine Bestätigung des entsprechenden Unternehmens einzu- reichen. 8.1. Garagen innerhalb des Wohnortes Das entsprechende Unternehmen ist vorab in Anspruch zu nehmen. In Erweiterung zu Abschnitt A 6.3.4 VHB 2010 gilt: Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 % der Versicherungs- Zum Versicherungsort gehören auch ausschließlich vom Versicherungs- summe begrenzt. nehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzte Garagen, soweit sich diese im gleichen 9.4. Dauerhafte Außenversicherung für Sportgeräte Wohnort (politische Gemeinde) wie die versicherte Wohnung befinden. In Erweiterung zu Abschnitt A 7.1 VHB 2010 gilt: Für versicherte Sportgeräte und alle versicherten Sachen, die ausschließ- 8.2. Kellerräume innerhalb des Wohnortes lich der Ausübung von Sport dienen, besteht Versicherungsschutz auch In Erweiterung zu Abschnitt A 6.3 VHB 2010 gilt: dann, wenn sie sich dauerhaft außerhalb der Wohnung befinden. Zum Versicherungsort gehören auch ausschließlich vom Versicherungs- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10 % der Versicherungs- nehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person summe, maximal EUR 5.000 begrenzt. zu privaten Zwecken genutzte Kellerräume, soweit sich diese im gleichen Wohnort (politische Gemeinde) wie die versicherte Wohnung befinden. 10. Versicherte Kosten 8.3. Beruflich oder gewerblich genutzte Räume 10.1. Erweiterte Hotelkosten In Erweiterung zu Abschnitt A 6.3.1 VHB 2010 gilt: Abweichend von Abschnitt A 8.1.3 VHB 2010 werden die Hotelkosten bis Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, 3 Promille der Versicherungssumme, maximal EUR 250 und längstens für gehören zur Wohnung, auch wenn diese – neben dem Zugang über die die Dauer von 365 Tagen ersetzt. Wohnung – über einen separaten Eingang verfügen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz in diesen Räumlichkeiten ist, 10.2. Rückreisekosten aus dem Urlaub, für VN und Haushaltsange- dass dort – neben dem Versicherungsnehmer und den mit ihm in häusli- hörige cher Gemeinschaft lebenden Personen – nicht mehr als ein Angestellter Versichert sind die Mehrkosten für eine notwendige vorzeitige Rückreise regelmäßig tätig wird. aus dem Urlaub, wenn durch den Eintritt eines Versicherungsfalles gemäß Abschnitt A 1 VHB 2010 am Versicherungsort die Anwesenheit 8.4. Vermietete Einliegerwohnung des Versicherungsnehmers und/oder mitreisender Personen, die mit ihm In Erweiterung zu Abschnitt A 6.3 VHB 2010 gilt: in häuslicher Gemeinschaft leben, erforderlich wird und die Entschädi- gung des Versicherungsfalles voraussichtlich EUR 5.000 übersteigt. Als Zum Versicherungsort gehören auch Räume einer vermieteten Einlieger- Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von der versicherten wohnung, die zu einem vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Wohnung für die Dauer von mindestens 2 Übernachtungen. Einfamilienhaus gehören. Mehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entspre- Es besteht in diesen Räumlichkeiten jedoch kein Versicherungsschutz für chend dem für die Hinreise benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit Hausrat von Mietern und Untermietern. Hausrat, der dem Mieter oder der Rückreise an den Schadenort. Untermieter vom Versicherungsnehmer überlassen wurde, ist in diesen Räumlichkeiten nur versichert, soweit kein anderweitiger Versicherungs- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den schutz besteht. Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen. 8.5. Tresorräume in Bank- und Geldinstituten 10.3. Erweiterte Kosten für die Lagerung des Hausrats In Erweiterung zu Abschnitt A 6.3 VHB 2010 gilt: Abweichend von Abschnitt A 8.1.4 VHB 2010 werden die Kosten für die Lagerung des Hausrates längstens für die Dauer von 365 Tagen ersetzt. Zum Versicherungsort gehören auch Tresorräume in Bank- oder Geldin- stituten, soweit dort vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in 10.4. Bewachungskosten ohne zeitliche Begrenzung häuslicher Gemeinschaft lebenden Person Kundenschließfächer zu privaten Zwecken genutzt werden. In teilweise Abänderung zu Abschnitt A 8.1.6 VHB 2010 gilt: Der Versicherungsschutz an diesem Versicherungsort erstreckt sich nicht Sofern notwendig und mit dem Versicherer abgesprochen, werden Bewa- auf Leistungen, die von einem Schaden verursachenden Dritten erlangt chungskosten auch länger als 72 Stunden übernommen. werden können oder auf Schäden, die das Bank- oder Geldinstitut ersetzt bzw. für die das Bank- oder Geldinstitut haftet. 10.5. Umzugskosten In Erweiterung von Abschnitt A 8 VHB 2010 gilt: 9. Außenversicherung Sofern durch den Eintritt eines Versicherungsfalles gemäß Abschnitt A 1 VHB 2010 ein Umzug erforderlich wird, werden die notwendigen Um- 9.1. Außenversicherung zugskosten übernommen. Abweichend von Abschnitt A 7 VHB 2010 gilt eine Außenversicherung für Die Kostenentschädigung ist je Versicherungsfall auf 5 % der Versiche- 12 Monate weltweit. Darüber hinaus besteht keine zusätzliche prozentua- rungssumme begrenzt. le oder absolute Entschädigungsbegrenzung gemäß Abschnitt A 7.6.1 VHB 2010. 10.6. Datenrettungskosten (private und berufliche Daten) Die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen gemäß Abschnitt A 7.6.2 und Abweichend von Abschnitt A 6.4 VHB 2010 gilt: 13.2. VHB 2010 sowie die entsprechenden Erweiterungen gemäß Ziff. Sind Daten und Programme infolge eines Versicherungsfalles am Versi- 7.1. bis 7.4. BBR gelten unverändert. Außerdem gelten unverändert die cherungsort durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Bestimmungen zur Einlagerung von Hausrat gemäß Ziff. 11.12. BBR. Datenträger, auf dem sie gespeichert sind, beschädigt worden, verloren gegangen oder nicht mehr verfügbar, besteht Versicherungsschutz 9.2. Transportmittelunfall Versichert sind die Beschädigung, Zerstörung und der Verlust versicherter Sachen durch einen Unfall eines Kraftfahrzeuges oder öffentlichen Ver- kehrsmittels, mit welchem die versicherten Sachen befördert wurden. 6 [Seite 22] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung Best Selection 2025 1) für die tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die techni- Der Ausschluss hinsichtlich Schäden am Inhalt des Aquariums durch sche Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, zur privaten Wasseraustritt gemäß Abschnitt A 4.3.2 (2) VHB 2010 bleibt unberührt. und beruflichen Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare In- formationen) und Programme. Ersetzt werden auch die Kosten einer 10.12. Reparaturkosten für Nässeschäden an Bodenbelägen, Innen- versuchten technischen Wiederherstellung. Die Entschädigung ist je anstrichen oder Tapeten Versicherungsfall auf 2 % der Versicherungssumme begrenzt. In Erweiterung von Abschnitt A 8.1.8 VHB 2010 gilt: 2) für die tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten der Wiederbe- Versichert sind Reparaturkosten für Nässeschäden an Bodenbelägen, schaffung oder des Neukaufs bzw. des neuerlichen Lizenzerwerbs Innenanstrichen oder Tapeten sowie behindertengerechten Einbauten in von ausschließlich privaten Musik-, Video- oder Fotodateien, die gemieteten bzw. in Sondereigentum befindlichen Wohnungen und Einfa- nachweislich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häusli- milienhäusern cher Gemeinschaft lebenden Person käuflich erworben wurden. Der Anspruch auf diese Leistung besteht nur soweit eine technische 10.13. Mehrkosten durch technologischen Fortschritt Wiederherstellung erfolglos war oder nicht möglich ist. Die Entschä- digung ist je Versicherungsfall auf 2 % der Versicherungssumme, Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich maximal EUR 1.000 begrenzt. entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstel- lung versicherter Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbe- Nicht ersetzt werden: schaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht  die Kosten der Wiederbeschaffung, des Neukaufs oder eines neuerli- möglich oder unwirtschaftlich ist. chen Lizenzerwerbs von Daten und Programmen, ausgenommen der Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, welches unter Nr. 2 genannten Dateien. der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe  Kosten gemäß Nr. 1 oder Nr. 2 für Daten und Programme, zu deren kommt. Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. soge- nannte Raubkopien). 10.14. Kosten nach Fehlalarm durch Rauch-, Hitze- oder Gasmelder  Kosten gemäß Nr. 1 oder Nr. 2 für Daten und Programme, die der Der Versicherer ersetzt die infolge eines Fehlalarms von Rauch-, Hitze- Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installati- oder Gasmeldern entstandenen Kosten für die Beseitigung der Aufbruch- onsmedium vorhält. schäden an Fenstern, Außentüren oder anderen Gebäudeöffnungen durch eine von der Polizei oder Feuerwehr veranlasste Notöffnung. 10.7. Erstattung persönlicher Auslagen Ferner sind eventuelle Beschädigungen an versicherten Gegenständen versichert, die durch die unmittelbare Notöffnung entstehen. Beträgt die Entschädigungsleistung für den Versicherungsfall mindestens Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass es sich um einen EUR 10.000, werden dem Versicherungsnehmer für ursächlich und vom VDS anerkannten Rauch-, Hitze- oder Gasmelder handelt, der nachweislich mit dem Schaden in Verbindung stehende, notwendige gemäß den anerkannten Regeln der Technik eingebaut ist. persönliche Auslagen je Versicherungsfall bis zu 2 % der Versicherungs- summe erstattet. Die Kostenentschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 1.000 be- grenzt. 10.8. Haustierbetreuung bzw. Haustierunterbringung 10.15. Bruchschäden an Armaturen Der Versicherer erstattet die Kosten für die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder einer ähnlichen Unterbringung bis zu dem In Erweiterung von A 4.1. VHB 2010 gilt: Zeitpunkt, in dem die Wohnung nach einem Versicherungsfall wieder Ersetzt werden auch die Kosten für den Austausch von Armaturen (z. B. benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüs- Wohnung wieder zumutbar ist. se), soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalls gemäß Die Entschädigung ist je Versicherungsfall die vertraglich vereinbarte A 4.1 VHB 2010 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. Versicherungssumme. Nicht ersetzt werden die Kosten für den Austausch bereits defekter Armaturen. 10.9. Miet- / Ersatzgeräte Der Versicherer erstattet die Kosten für vorübergehend gemietete, drin- 10.16. Mehrkosten für energieeffizientere Haushaltsgeräte gend benötigte Haushaltsgeräte, wenn eigene Geräte beschädigt oder In Erweiterung zu A 9 VHB 2010 gilt: zerstört wurden oder abhandenkamen und eine umgehende Reparatur Der Versicherer erstattet die nachgewiesenen tatsächlich entstandenen oder Ersatzbeschaffung nicht möglich ist. Mehrkosten für ein Gerät der höchsten Energieeffizienzklasse, die zum Die Entschädigung ist je Versicherungsfall die vertraglich vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsfalls verfügbar ist, von bis zu 25 % des Versicherungssumme. Wiederbeschaffungswertes, wenn nach einem versicherten Schaden ein Haushaltsgerät mit Energieeffizienzklasse (EU-Energielabel) neu be- 10.10. Schlossänderungskosten für Gemeinschaftsräume und Kraft- schafft werden muss. fahrzeuge Kein Versicherungsschutz besteht für Unterhaltungselektronik. In Erweiterung von Abschnitt A 8.1.5 VHB 2010 gilt: Voraussetzung für eine Entschädigung ist der Nachweis einer Ersatzbe- Versichert sind die notwendigen schaffung.  Kosten des Versicherungsnehmers für Schlossänderungen an Die Entschädigung für die anteiligen Mehrkosten ist je Versicherungsfall Gemeinschaftstüren auf dem Versicherungsgrundstück, wenn auf EUR 3.500 begrenzt. Schlüssel von entsprechenden Türen durch Einbruchdiebstahl oder Raub gemäß Abschnitt A 3.2 bzw. 3.4 VHB 2010 abhandengekom- 10.17. Mehrkosten für nachhaltig produzierte Möbelstücke men sind. In Erweiterung zu A 9 VHB 2010 gilt:  Kosten für die Auswechslung einer Kraftfahrzeugschließanlage sowie Der Versicherer erstattet die nachgewiesenen tatsächlich entstandenen für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss), wenn Mehrkosten für ein nachhaltig produziertes Möbelstück von bis zu 25 % Kraftfahrzeugschlüssel durch Einbruchdiebstahl oder Raub gemäß des Wiederbeschaffungswertes, wenn nach einem versicherten Schaden Abschnitt A 3.2 bzw. 3.4 VHB 2010 abhandengekommen sind. ein Möbelstück neu beschafft werden muss. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Kraftfahrzeuge Voraussetzung für eine Entschädigung ist der Nachweis einer Ersatzbe- Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher schaffung. Gemeinschaft lebenden Person sind. Die Entschädigung für die anteiligen Mehrkosten ist je Versicherungsfall Die Entschädigung ist je Versicherungsfall die vertraglich vereinbarte auf EUR 3.500 begrenzt. Versicherungssumme. 10.11. Befüllkosten für Aquarien und Wasserbetten Der Versicherer erstattet die Kosten für die Wiederbefüllung von Aquarien und Wasserbetten nach einem versicherten, bestimmungswidrigen Wasseraustritt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme. 7 [Seite 23] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung Best Selection 2025 11.3. Vorübergehendes Unbewohntsein der Wohnung 10.18. Mehrkosten für nachhaltig produzierte Kleidungsstücke Abweichend von Abschnitt A 17.1.3 VHB 2010 liegt eine anzeigepflichtige In Erweiterung zu A 9 VHB 2010 gilt: Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B 9 VHB 2010 erst vor, wenn die Der Versicherer erstattet die nachgewiesenen tatsächlich entstandenen ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 180 Tage – oder über Mehrkosten für ein nachhaltig produziertes Kleidungsstück von bis zu eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus – ununterbrochen 25 % des Wiederbeschaffungswertes, wenn nach einem versicherten unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird. Beaufsichtigt ist eine Schaden ein Kleidungsstück neu beschafft werden muss. Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte Voraussetzung für eine Entschädigung ist der Nachweis einer Ersatzbe- volljährige Person darin aufhält. schaffung. 11.4. Unterversicherungsverzicht für Kleinschäden Die Entschädigung für die anteiligen Mehrkosten ist je Versicherungsfall auf EUR 3.500 begrenzt. Abweichend von Abschnitt A 12.5 und 12.6 VHB 2010 nimmt der Versi- cherer bei Schäden bis 2 % der Versicherungssumme keinen Abzug 10.19. Mehrkosten für die Verwendung von nachhaltigen Farben und wegen Unterversicherung vor. Baustoffen nach einem Feuer- oder Leitungswasserschaden 11.5. Grobe Fahrlässigkeit In Erweiterung zu A 9 VHB 2010 gilt: Abweichend von Abschnitt B 16.1.2 VHB 2010 verzichtet der Versicherer Der Versicherer erstattet die nachgewiesenen tatsächlich entstandenen auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Mehrkosten nach einem Feuer- oder Leitungswasserschaden für die Verwendung von nachhaltig produzierten Farben und Baustoffen von bis 11.6. Grob fahrlässige Verletzung von Obliegenheiten, Verzicht auf zu 25 % des Anschaffungspreises. Quotelung Die Entschädigung für die anteiligen Mehrkosten ist je Versicherungsfall Verletzt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig eine Obliegenheit auf EUR 3.500 begrenzt. und/oder eine Sicherheitsvorschrift 10.20. Kinderbetreuung im Notfall (nach versichertem Schaden)  nach Abschnitt B 8.1.1 (1) VHB 2010 und/oder  Abschnitt A 16.1 VHB 2010 und/oder Der Versicherer erstattet die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für eine Kinderbetreuung, wenn diese nach einem versicherten  Ziff. 11.21 BBR Schaden erforderlich ist. so nimmt der Versicherer abweichend von Abschnitt B 8.3.1 VHB 2010 Voraussetzung für die Erstattung der Kosten ist, dass die Schadensumme nur für den Teil des Schadens eine Kürzung der Leistung entsprechend voraussichtlich eine Höhe von EUR 2.500 übersteigt. der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers vor, der 25 % der Versicherungssumme übersteigt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 350 begrenzt. Ausgenommen von dieser Regelung sind die unter Nr. 1 und 2 der Siche- 10.21. Psychologische Betreuung nach Einbruch, Raub, Brand rungsanforderungen zur Hausratversicherung beschriebenen Mindestsi- cherungen der Wohnung sowie die Sicherheitsvorschriften und Obliegen- Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass während der Wirksamkeit heiten nach Ziff. 6 BBR (Fahrraddiebstahl). dieser Versicherung ein leistungspflichtiger Brandschaden gemäß VHB 2010, ein Einbruchdiebstahlschaden gemäß VHB 2010 oder ein Raub 11.7. Abweichen von Sicherheitsvorschriften gemäß VHB 2010 eingetreten ist und der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person dadurch eine psychi- In Erweiterung von Abschnitt B 8.1.1 VHB 2010 gilt: sche Schädigung erlitten hat.  das Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvor- Die Kosten für das Erstgespräch bei einem Psychologen / Psychothera- schriften gilt nicht als Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften, so- peuten werden ersetzt, wenn die Krankenkasse / der Krankenversicherer fern und solange eine entsprechende behördliche Genehmigung vor- des Versicherungsnehmers oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft liegt. lebenden Person, eine Erstattung ablehnt und dieser Psychologe / Psy-  das vorübergehende Abweichen von Sicherheits- und Betriebsvor- chotherapeut bescheinigt, dass diese Maßnahme hierfür geeignet ist. Die schriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Grund- Behandlung muss innerhalb von 6 Monaten nach dem versicherten stück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, gilt nicht als Verstoß Ereignis beginnen. gegen die Sicherheitsvorschriften, sofern und solange das Abwei- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 1.000 begrenzt. chen durch zwingende technische Gründe veranlasst ist und bei Durchführung der Arbeiten die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet 11. Besonderheiten wird. 11.1. Schäden durch Innere Unruhen Streik und Aussperrung 11.8. Regressverzicht Abweichend von Abschnitt A 1.2.2 VHB 2010 leistet der Versicherer für Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Schadenersatz gegen Schäden durch Innere Unruhen, Streik und Aussperrung, sofern die einen Angehörigen oder gegen eine im Haushalt bzw. am Versicherungs- versicherten Sachen unmittelbar durch Gewaltanwendung im Zusam- ort beschäftigte Person zu und geht der Anspruch auf die Janitos Versi- menhang mit diesen Ursachen zerstört oder beschädigt werden. cherung AG über, so verzichtet der Versicherer auf eine Geltendmachung dieses Anspruches, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile wünscht. der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Der Versicherer wird jedoch nicht auf seine Ansprüche verzichten, wenn Sachen verüben. Eingeschlossen sind auch unmittelbare Schäden durch der Angehörige bzw. die im Haushalt / am Versicherungsort beschäftigte Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Person die Ansprüche über seine Haftpflichtversicherung geltend machen Inneren Unruhen. kann oder wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes 11.9. Vorsorge für Kinder, die erstmalig eigenen Haushalt gründen Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, gewährt der planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Ar- Versicherer bei erstmaliger Haushaltsgründung der Kinder des Versiche- beitnehmern. Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlun- rungsnehmers (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder) in Deutschland für gen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammen- die Dauer von 12 Monaten Versicherungsschutz nach den allgemeinen hang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung an Versicherungsbedingungen. Danach erlischt der Versicherungsschutz. versicherten Sachen. Die Entschädigung ist auf insgesamt 50 % der Versicherungssumme Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit Schadenersatz auf- begrenzt. grund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann. 11.10. Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Vorsorgeversicherung Abweichend von Abschnitt A 9.2.2 VHB 2010 gilt eine Vorsorge von 30 % 11.2. Erweiterte Sachverständigenkosten der Versicherungssumme vereinbart. Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden EUR 10.000, so ersetzt der Versicherer 90 % der nach Abschnitt A 15.6 VHB 2010 durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfah- rens, maximal EUR 15.000. 8 [Seite 24] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung Best Selection 2025 den und Glas, sofern für diese Erweiterungen zum Zeitpunkt des 11.11. Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung Schadeneintritts eine Mehrprämie entrichtet wurde bzw. der Ein- Abweichend von Abschnitt A 6 VHB 2010 sind nicht versichert: schluss im Versicherungsschein dokumentiert ist.  in Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- und Weinberghäusern  Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen. sowie in sonstigen nicht ständig bewohnten Gebäuden: Bargeld und 11.16.3. Kündigung der Neutarifgarantie auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden einschließlich Sparbü- cher und sonstiger Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Per- Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer len, Briefmarken, Telefonkartensammlungen, Münzen und Medaillen Frist von einem Monat die Neutarifgarantie durch schriftliche Erklärung sowie alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündi- Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Colla- gung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. gen, Zeichnungen, Grafiken und Plastiken), Schusswaffen, Foto-, Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann Film- und andere optische Apparate sowie sonstige Sachen, die über der Versicherungsnehmer den gesamten Hausratversicherungsvertrag 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbel- innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum stücken; gleichen Zeitpunkt kündigen. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur An-  in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden: Bargeld und spruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Versicherungszeit auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden einschließlich Sparbü- entspricht. cher und sonstiger Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Per- len, Briefmarken, Telefonkartensammlungen, Münzen und Medaillen 11.17. Gefahrerhöhung durch ein Gerüst sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Tep- Die durch ein Aufstellen eines Gerüstes am Versicherungsort bedingte piche und Gobelins sowie Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Colla- Gefahrerhöhung ist automatisch mitversichert und muss dem Versicherer gen, Zeichnungen, Grafiken und Plastiken). nicht gesondert gemeldet werden. 11.12. Eingelagerte Hausratgegenstände 11.18. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen und Von eingelagerten Hausratgegenständen sind nicht versichert: den Mindeststandards des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden einschließlich Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Vertragsbedingungen für Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, die Hausratversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Silber, den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstge- (GDV) empfohlenen Leistungsinhalten (GDV-Empfehlung auf Basis der genstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen VHB) ab, wird der Plastiken), Schusswaffen, Foto- und optische Apparate sowie sonstige Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedin- Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme gungen regulieren. von Möbelstücken. Darüber hinaus garantiert die Janitos Versicherung AG, dass die Leis- tungsinhalte die Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreises 11.13. Verlängerte Meldefrist bei Wohnungswechsel „Beratungsprozesse“ in der Version vom 10.10.2022 voll erfüllen. Abweichend von Abschnitt A 11.1 VHB 2010 besteht uneingeschränkt Versicherungsschutz auch am neuen Versicherungsort, wenn der Beginn 11.19. Versicherungsschutz bei Versichererwechsel und Ungewiss- des Umzugs dem Versicherer nicht unmittelbar mitgeteilt wird. Im Scha- heit über den Zeitpunkt des Schadeneintritts denfall wird die vereinbarte Versicherungssumme zugrunde gelegt. Ein Tritt nach einem Wechsel des Hausratversicherers ein Schaden ein, vereinbarter Unterversicherungsverzicht verliert seine Gültigkeit nicht. dessen genauen Zeitpunkt des Schadeneintritts der Versicherungsneh- mer auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so tritt die Janitos 11.14. Versehensklausel Versicherung AG in die Schadenregulierung ein, wenn der Eingang der Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder Schadenmeldung in die Vertragslaufzeit (gemäß Abschnitt B 2 VHB 2010) gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die der Janitos Versicherung AG fällt. Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungs- Sofern sich herausstellt, dass der Schadenfall bereits einem anderen schutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis Versicherer gemeldet wurde, behält sich die Janitos Versicherung AG nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich Regressansprüche gegen diesen vor. nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, aufgrund dessen eine Zuschlagsprämie zu entrichten ist, so hat der 11.20. Nichtinstallation von Rauchmeldern Versicherungsnehmer die Zuschlagsprämie ab dem Zeitpunkt zu entrich- Abweichend von Abschnitt B 8.1.1 (1) VHB 2010 gilt: ten, an dem der Umstand eingetreten ist. Die Nichteinhaltung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften zur Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegte Verjährungsfrist Installation von Rauchmeldern in den versicherten Räumlichkeiten gilt oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Ver- nicht als Obliegenheitsverletzung. sehensklausel nicht berührt. 11.21. Sicherheitsvorschriften 11.15. Innovationsupdate (1) Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und für die Janitos Hausratversicherung (VHB) oder die Besonderen Bedin- die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten. gungen und Risikobeschreibungen (BBR) für die Janitos Hausratversiche- Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen rung Best Selection 2025 ausschließlich zum Vorteil des Versicherungs- wird (z. B. Gang zum Briefkasten oder Mülleimer). nehmers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die neuen Bedingun- gen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. (2) Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbar- ten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu er- 11.16. Neutarifgarantie halten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu besei- tigen. 11.16.1. Gegenstand und Umfang der Leistungen (3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine Im Rahmen der Neutarifgarantie reguliert Janitos Schadenfälle von dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Hausratverträgen, die sich noch in einer alten Tarifgeneration befinden, Abschnitt B 8.3 VHB 2010 beschriebenen Voraussetzungen zur Kün- immer entsprechend dem Leistungs- und Deckungsumfang der aktuell im digung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Neugeschäft angebotenen Tarifgeneration. Sollte die ursprünglich abgeschlossene Tarifgeneration dagegen bessere 11.22. Prämienbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit Leistungen bieten als die aktuelle, behält die für den Versicherungsneh- Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers vor mer günstigere Variante ihre Gültigkeit. Vollendung des 58. Lebensjahres wird der Versicherungsvertrag unter 11.16.2. Einschränkungen der Neutarifgarantie Erfüllung der nachfolgenden Kriterien prämienfrei gestellt: Die Neutarifgarantie gilt nicht für Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer keiner bezahlten  Leistungen und Risiken, die nur im Rahmen einer zusätzlich ausge- Vollbeschäftigung nachgeht, beim zuständigen Amt als arbeitslos gemeldet wiesenen Mehrprämie in der im Neugeschäft angebotenen, aktuellen ist, von dort entsprechende Unterstützungsleistungen bezieht und sich aktiv Tarifgeneration versicherbar sind. Dies gilt nicht für die Erweiterun- um Arbeit bemüht. gen Überspannung, Fahrraddiebstahl / Mobilschutz, Elementarschä- 9 [Seite 25] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung Best Selection 2025 War der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit ist, so wird Monate vollbeschäftigt, bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der dadurch keine Erweiterung des Leistungsumfangs der Konditionsdiffe- Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate und ist die Prämie bei Eintritt der renzdeckung bewirkt. Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungsvertrag ab der der Ar- Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung werden dann nur insoweit beitslosigkeit bzw. der Meldung beim Versicherer folgenden Fälligkeit für bis erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe zu 6 Monate prämienfrei gestellt. für den Wegfall oder die Reduzierung der Leistung vorgelegen hätte. Sollte der Versicherungsnehmer, während dieser 6 Monate eine Beschäfti- 11.23.4. Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall gung annehmen und dann erneut arbeitslos werden, wird der Versiche- rungsvertrag ab der der erneuten Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung beim a) Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall zunächst dem Versicherer folgenden Fälligkeit nochmals prämienfrei gestellt. Die Prämien- Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung anzuzeigen freistellung des Versicherungsvertrages gilt insgesamt für maximal 6 Mona- und dort seine Ansprüche geltend zu machen, te. b) den Versicherungsfall zur Differenzdeckung unverzüglich zu melden, Bei einer Vertrags- und Prämienzahldauer von mindestens 24 Monaten sobald er von dem anderweitigen Versicherer informiert wird, dass ein verlängert sich die prämienfreie Zeit auf bis zu 12 Monate. Sollte der Versi- gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die cherungsnehmer, während dieser 12 Monate eine Beschäftigung anneh- Leistungspflicht fällt. men, gilt die obige Klausel sinngemäß. c) Die übrigen in den Bedingungen genannten Obliegenheiten, die vom Selbständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbständige Tätigkeit, Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zu beachten sind, bleiben außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorübergehend unberührt. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer nach Aufforde- eingestellt haben (z. B. durch Konkurs) und sich aktiv um Arbeit bemühen. rung durch den Versicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststel- lung der Entschädigungspflicht zu erteilen, sowie die zur Feststellung Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers anzuzeigen. Die entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind einzureichen. vom Versicherungsnehmer zu erbringen. d) Auf die in den vereinbarten Vertragsgrundlagen aufgeführten Rechts- Kein Anspruch auf Prämienfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei folgen bei Verletzung von Obliegenheiten wird besonders hingewiesen. Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war. 11.23.5. Dauer der Konditionsdifferenzdeckung 11.23. Konditionsdifferenzdeckung a) Der vorliegende Hausratversicherungsvertrag wird zum Beendigungs- 11.23.1. Vertragsgrundlagen termin der anderweitig bestehenden Hausratversicherung durch den Wegfall der Bestimmungen über die Konditionsdifferenzdeckung auf Es gelten die vereinbarten Vertragsgrundlagen (z.B. Allgemeine Hausrat- den vollen Versicherungsschutz umgestellt. Gleiches gilt, wenn die an- versicherungsbedingungen (VHB), vereinbarte Zusatzbedingungen und derweitig bestehende Hausratversicherung vor dem genannten Been- Klauseln) soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas ande- digungstermin endet. Die vorzeitige Beendigung der anderweitig beste- res ergibt. henden Hausratversicherung ist unverzüglich mitzuteilen. 11.23.2. Gegenstand der Konditionsdifferenzdeckung b) Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Konditionsdifferenzdeckung a) Die Konditionsdifferenzdeckung ergänzt eine anderweitig bestehende auf den vollen Versicherungsschutz ist die hierfür zu zahlende Prämie Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Gefahr im nachste- zu entrichten. hend beschriebenen Umfang. Der Versicherungsschutz aus dem an- derweitig bestehenden Versicherungsvertrag geht dem Versicherungs- 11.24. - schutz aus dem vorliegenden Vertrag der Konditionsdifferenzdeckung vor. 11.25. Regelungen für die Prämienberechnung aufgrund des Alters b) Die Konditionsdifferenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, des Versicherungsnehmers die in der anderweitig bestehenden Versicherung nicht oder nicht in vol- Das Alter des Versicherungsnehmers hat entscheidenden Einfluss auf den lem Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag Schadenbedarf und die zur Deckung der Schäden notwendigen Prämien. vereinbarten Versicherungsschutzes abzüglich der vertraglich verein- Aus diesem Grund ergeben sich für die Grunddeckung sowie für die Zu- barten und sonstigen Leistungen aus der anderweitig bestehenden satzpakete Allgefahrenversicherung, Multi-Garantie, Überspannung, Fahr- Versicherung. Soweit im vorliegenden Vertrag ein Selbstbehalt verein- raddiebstahl und Glasversicherung unterschiedliche Prämien für die unter- bart gilt, wird dieser bei der Entschädigungsleistung in Abzug gebracht. schiedlichen Altersstufen, welche unter Berücksichtigung anerkannter c) Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der ander- Methoden der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik weitig bestehenden Hausratversicherung ist der Umfang des Versiche- berechnet wurden. rungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antrag- Während der Vertragslaufzeit wird jeweils zur nächsten Hauptfälligkeit das stellung der Konditionsdifferenzdeckung bestanden hat. Nachträglich zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Alter des Versicherungsnehmers prä- vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Hausrat- mienwirksam zur Ermittlung der neuen Prämien herangezogen. versicherung bewirken keine Erweiterung der Konditionsdifferenzde- ckung. 11.23.3. Einschränkungen der Konditionsdifferenzdeckung Maßgeblich für die Prämienentwicklung ist die nachfolgende Tabelle: Ergänzend zu den vereinbarten Vertragsgrundlagen werden Leistungen aus Fahrraddiebstahl VN-Altersschritt Grunddeckung, Allgefahrenver- Überspannung der Konditionsdifferenzdeckung nicht erbracht, wenn Multi-Garantie versicherung sicherung a) zum Zeitpunkt der Antragstellung der Konditionsdifferenzdeckung keine Glas- anderweitige Versicherung für das gleiche Risiko und der gleichen Ge- fahren bestanden hat, b) über die Dauer der Laufzeit der Konditionsdifferenzdeckung die verein- barte Versicherungssumme nicht den Regelungen zum Unterversiche- rungsverzicht gemäß Ziffer 9.3. VHB entspricht. Der Unterversiche- 18 auf 19 1,32% 1,32% 0,00% -3,18% 0,00% rungsverzicht gilt als vereinbart, wenn die vereinbarte Versicherungs- summe 650,00 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, multipliziert mit der 19 auf 20 1,32% 1,32% 0,00% -3,28% 2,58% im Versicherungsschein genannten Wohnfläche, nicht unterschreitet, 20 auf 21 1,32% 1,32% 0,00% -3,28% 1,20% c) die Leistung des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwi- schen dem anderweitigen Versicherer und dem Versicherungsnehmer 21 auf 22 1,32% 1,32% 0,00% -3,18% 1,15% und/oder einem Dritten, bzw. aufgrund einer bestehenden Unterversi- 22 auf 23 1,32% 1,32% 0,00% -3,28% 1,10% cherung nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den 23 auf 24 1,32% 1,32% 0,00% -3,28% 1,04% anderweitigen Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung er- bracht wird, 24 auf 25 1,32% 1,32% 0,00% -3,28% 0,99% d) der anderweitige Versicherer infolge 25 auf 26 1,32% 1,32% 0,00% -3,18% 0,94%  Nichtzahlung der Prämien, 26 auf 27 1,32% 1,32% 0,00% -3,28% 0,89%  Obliegenheitsverletzung, 27 auf 28 0,10% 1,32% 0,00% -3,28% 0,83%  arglistiger Täuschung 10 [Seite 26] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung Best Selection 2025 28 auf 29 0,00% 1,32% 0,00% -3,28% 0,78% 78 auf 79 -1,31% -1,31% 0,00% -6,36% -1,81% 29 auf 30 0,00% 1,32% 0,00% -3,18% 0,73% 79 auf 80 -1,31% -1,31% 0,00% -6,46% -1,87% 30 auf 31 0,00% 1,32% 17,45% -3,28% 0,68% 80 auf 81 -1,31% -1,31% 0,00% -6,36% -1,92% 31 auf 32 0,00% 1,32% 0,00% -3,28% 0,62% 81 auf 82 -1,31% -1,31% 0,00% -6,46% -1,97% 32 auf 33 0,00% 1,32% 0,00% -3,18% 0,57% 82 auf 83 -1,31% -1,31% 0,00% -6,36% -2,02% 33 auf 34 0,00% 1,32% 0,00% -3,28% 0,52% 83 auf 84 -1,31% -1,31% 0,00% -6,36% -2,07% 34 auf 35 0,00% 1,32% 0,00% 0,00% 0,47% 84 auf 85 -1,31% -1,31% 0,00% -6,46% -2,12% 35 auf 36 12,44% 1,32% 0,00% 0,00% 0,41% 12. Service- bzw. Assistanceleistungen 36 auf 37 1,32% 1,32% 0,00% 0,00% 0,36% Für die nachfolgenden Hilfeleistungen wenden Sie sich bitte an das 37 auf 38 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,31% Janitos Assistance Center. Die Telefonnummer entnehmen Sie bitte unserer Homepage www.janitos.de 38 auf 39 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,26% 12.1. Versicherter Hausrat 39 auf 40 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,20% Versicherungsschutz besteht für den Hausrat am ständigen Hauptwohn- 40 auf 41 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,15% sitz des Versicherungsnehmers in Deutschland sowie derjenigen Perso- 41 auf 42 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,10% nen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Hauptwohnsitz ist die bei der zuständigen Meldebehörde als Hauptwoh- 42 auf 43 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,05% nung im Sinne von § 12 Melderechtsrahmengesetz gemeldete Wohnein- 43 auf 44 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% heit in Deutschland (Mietwohnung, Eigentumswohnung, gemietetes oder selbstgenutztes EFH ohne Einliegerwohnung) einschließlich zugehöriger 44 auf 45 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% -0,06% Balkone, Loggien, Dachterrassen, Keller- und Speicherräume sowie Garagen. 45 auf 46 0,00% 0,00% 44,79% 00,00% -0,11% Nicht zum Hauptwohnsitz gehören dagegen Stellplätze innerhalb von 46 auf 47 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% -0,16% Sammelgaragen. 47 auf 48 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% -0,21% 12.2. Versicherungsumfang 48 auf 49 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% -0,27% a) Der Versicherungsschutz umfasst die Übernahme der Kosten der Notreparatur einschließlich mitgeführter Kleinteile sowie der Fahrt- 49 auf 50 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% -0,32% kosten des beauftragten Dienstleistungsbetriebes bis zu maximal 50 auf 51 -1,31% -1,31% 0,00% 0,00% -0,37% EUR 500 je Versicherungsfall. Wir beauftragen den erforderlichen Handwerker im Namen und im Auftrag der begünstigten Person und 51 auf 52 -1,31% -1,31% 0,00% 0,00% -0,42% übernehmen die Kosten direkt, ohne Vorleistung der begünstigten 52 auf 53 -1,31% -1,31% 0,00% 0,00% -0,47% Person. Rechnungsbeträge, die über den Betrag von EUR 500 hin- ausgehen, sind von der begünstigten Person selbst zu tragen und 53 auf 54 -8,70% -1,31% 0,00% 0,00% -0,53% unter Abzug der bereits von uns im Auftrag des Versicherers zuge- sagten Summe an den Handwerker zu entrichten. 54 auf 55 0,00% -1,31% 0,00% -6,46% -0,58% b) Die Übernahme von Kosten durch den Versicherer gemäß Ziff. 12.2. 55 auf 56 0,00% -1,31% -15,26% -6,36% -0,63% BBR ist begrenzt auf insgesamt drei Versicherungsfälle pro Versiche- rungsjahr je versicherten Hausrat gemäß Ziff. 12.1. BBR. 56 auf 57 0,00% -1,31% 0,00% -6,36% -0,68% c) Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn 57 auf 58 0,00% -1,31% 0,00% -6,46% -0,73%  die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen gemäß 58 auf 59 0,00% -1,31% 0,00% -6,46% -0,78% Ziff. 12.3. BBR vorliegen und  der Leistungsanspruch durch eine begünstigte Person tatsäch- 59 auf 60 -0,10% -1,31% 0,00% -6,36% -0,84% lich geltend gemacht wird. 60 auf 61 -1,31% -1,31% 0,00% -6,36% -0,89% 12.3. Versicherte Leistungen 61 auf 62 -1,31% -1,31% 0,00% 0,00% -0,94% 12.3.1. Schlüsseldienst im Notfall 62 auf 63 -1,31% -1,31% 0,00% 0,00% -0,99% Kann die begünstigte Person nicht in ihren versicherten Hauptwohnsitz gelangen, weil die Schlüssel für die Wohnungstür abhandengekommen 63 auf 64 -1,31% -1,31% 0,00% 0,00% -1,04% sind, organisieren wir das Öffnen der Wohnungstür durch eine Fachfirma 64 auf 65 -1,31% -1,31% 0,00% -6,46% -1,09% (Schlüsseldienst) und übernehmen die entstehenden Kosten einschließ- lich der Kosten für ein provisorisches Schloss bis max. EUR 500 je 65 auf 66 -1,31% -1,31% 0,00% -6,36% -1,15% Versicherungsfall. 66 auf 67 -1,31% -1,31% 0,00% -6,46% -1,20% 12.3.2. Rohrreinigungsdienst im Notfall 67 auf 68 -1,31% -1,31% 0,00% -6,36% -1,25% Sind im versicherten Hausrat Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen 68 auf 69 -1,31% -1,31% 0,00% -6,46% -1,30% verstopft und kann dies nicht ohne eine fachmännische Behebung besei- tigt werden, organisieren wir den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma und 69 auf 70 -1,31% -1,31% 0,00% -6,36% -1,35% übernehmen die entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für 70 auf 71 -1,31% -1,31% -30,61% -6,46% -1,40% mitgeführte Kleinteile bis max. EUR 500 je Versicherungsfall. 12.3.3. Sanitär-Installateurdienst im Notfall 71 auf 72 -1,31% -1,31% 0,00% -6,36% -1,46% Ist im versicherten Hausrat Leitungswasser infolge eines Rohrbruchs aus 72 auf 73 -1,31% -1,31% 0,00% -6,36% -1,51% den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, aus sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen, aus Anlagen der Warm- 73 auf 74 -1,31% -1,31% 0,00% -6,46% -1,56% wasser- oder Dampfheizung oder aus Einrichtungen von Klima, Wärme- 74 auf 75 -1,31% -1,31% 0,00% -6,36% -1,61% pumpen oder Solarheizungsanlagen "bestimmungswidrig" ausgetreten, organisieren wir den Einsatz eines Sanitär-Installateur-Betriebes und 75 auf 76 -1,31% -1,31% 0,00% -6,46% -1,66% übernehmen die entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für mitgeführte Kleinteile bis max. EUR 500 je Versicherungsfall. 76 auf 77 -1,31% -1,31% 0,00% -6,36% -1,71% 77 auf 78 -1,31% -1,31% 0,00% -6,46% -1,76% 11 [Seite 27] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung Best Selection 2025 12.3.4. Elektro-Installateurdienst im Notfall 12.7. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Bei Stromausfall im versicherten Hausrat organisieren wir den Einsatz a) Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn die eines Elektro-Installateurbetriebes und übernehmen die entstehenden begünstigte Person den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für Kosten für die Behebung des Defekts an den elektrischen Leitungen der den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, Hausinstallation einschließlich der Kosten für mitgeführte Kleinteile bis täuscht oder zu täuschen versucht. max. EUR 500 je Versicherungsfall. b) Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges 12.3.5. Heizungs-Installateurdienst im Notfall Strafurteil gegen die begünstigte Person wegen Betruges oder Be- a) Im Falle eines plötzlichen und unvorhersehbaren Funktionsausfalles trugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen gemäß a) der Heizung im versicherten Hausrat organisieren wir den Einsatz als bewiesen. eines Heizungs-Installateurbetriebes und übernehmen die entste- henden Kosten für die Behebung des Defekts einschließlich der 12.8. Haftungsausschluss Kosten für mitgeführte Kleinteile. Der Versicherer und die AXA Assistance haften nicht für die Qualität der b) Wenn der Defekt während der Heizperiode auftritt und nicht inner- von den Dienstleistungsbetrieben geleisteten Arbeiten sowie für Verzöge- halb von 2 Stunden behebbar ist, stellen wir maximal 3 elektrische rungen oder Verhinderungen bei Erbringung durch den Dienstleister der Leih-Heizgeräte zur Verfügung, Leistungen gemäß Ziffer 12.3. BBR. Darüber hinaus können der Versi- cherer und die AXA Assistance nicht für Schäden, die von den Dienstleis- c) Wir übernehmen die Kosten der Leistungen gemäß a) und b) tungsbetrieben verursacht wurden, haftbar gemacht werden. Das Eingrei- insgesamt bis zu EUR 500 je Versicherungsfall. fen des Versicherers bzw. der AXA Assistance hat nur zum Ziel, der d) Nicht ersetzt werden durch den Einsatz der Leih-Heizgeräte entste- begünstigten Person durch Vermittlung eines Dienstleisters weiter zu hende zusätzliche Stromkosten. helfen. 12.3.6. Psychologische Betreuung nach einem Schadenfall 12.9. Abtretung Im Falle eines unter den Versicherungsschutz fallenden Schadenereig- nisses (z.B. Einbruch, Einbruchsversuch, Brand), vermittelten wir bei Die Ansprüche aus der Versicherung können vor ihrer endgültigen Fest- Bedarf psychologische Betreuung und übernehmen hierfür die entstehen- stellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers weder den Kosten bis zu maximal EUR 500 je Schadenereignis. abgetreten noch verpfändet werden. 12.4. Risikoausschlüsse 12.10. Ansprüche gegenüber Dritten Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Diese Versicherung gilt subsidiär; ein Anspruch auf die Übernahme der Entschädigung für Schäden Kosten für die Notreparaturen aus diesem Versicherungsvertrag besteht nicht, soweit die begünstigte Person Ersatz aus einem konkurrierenden,  durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der begünstigten Personen anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertra-  durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, ges geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Dies gilt Rebellion, Aufstand oder innere Unruhen; auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel  durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen, enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung nach diesem Vertrag als die speziellere Versicherung.  durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so erfolgt waren und der begünstigten Person bekannt sein mussten; insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen dieses Vertrages. Die  an elektrischen und elektronischen Geräten sowie an Stromver- Vorschriften über den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unbe- brauchszählern rührt.  außerhalb des versicherten Hausstandes und für Schäden, bei denen der Begünstigte nicht der Träger des Risikos (Gefahrguttra- 12.11. Anzeigen und Willenserklärungen gung) ist. Alle Anzeigen und Willenserklärungen gelten dem Versicherer als zuge- gangen, sobald sie der AXA Assistance Deutschland GmbH zugegangen 12.5. Obliegenheiten sind. Die begünstigte Person hat bei Eintritt des Versicherungsfalles 12.12. Anzuwendendes Recht; zuständiges Gericht  dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich unter der zur Verfügung gestellten Notfall- Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. rufnummer anzuzeigen. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser diese Obliegenhei- Gerichtsstände nach §§ 13,17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG. ten ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 12.13. Reiseleistungen  nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens 12.13.1. Reiseinformationen zu sorgen; Ihnen steht exklusiv ein Service-Telefon zur Verfügung. 24 Stunden am  Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und Scha- Tag, 7 Tage in der Woche können Sie weltweit spezielle Reiseservice- denminderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, und Dienstleistungen in Anspruch nehmen. wenn die Umstände dies gestatten; Vor Reiseantritt und unterwegs im Ausland erteilen wir Ihnen unverbindli-  Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und Scha- che Informationen über Einreisebestimmungen, gesetzliche Gegebenhei- denminderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; erteilen mehre- ten, Impfbestimmungen, Warnungen der Weltgesundheitsorganisation, re an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedli- Art und Ausbreitung von Krankheiten, die Zusammenstellung der Reise- che Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem apotheke für bestimmte Reiseziele, allgemeine medizinische Vorsichts- Ermessen zu handeln; maßnahmen und Verhaltensregeln auf Reisen, klimatische Verhältnisse,  Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unver- und andere Informationen wie z.B. Banköffnungszeiten etc. züglich der Polizei anzuzeigen; Unter einer Reise versteht sich im Rahmen dieser Bedingungen die  vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaf- Entfernung vom ständigen Wohnsitz in Staaten außerhalb der Bundesre- fung ihm billigerweise zugemutet werden kann. publik Deutschland (Ausgangsland), die nicht 62 aufeinander folgende Tage überschreitet und im Ausgangsland beginnt und endet (nachfolgend 12.6. Folgen von Obliegenheitsverletzungen “Reise“). Wohnsitz bedeutet die Adresse Ihres nachweislichen Haupt- wohnsitzes, an welchem Sie steuerlich veranlagt sind (nachfolgend Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, so ist der Versicherer “Wohnsitz“). von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistun- 12.13.2. Dolmetschervermittlung gen in einem der Schwere des Verschuldens der begünstigten Person Bei einem Schadenfall im Ausland benennen wir Ihnen einen Dolmet- entsprechenden Verhältnis zu kürzen (die Beweislast für das Nichtvorlie- scher. Die Kosten für den Dolmetscher werden nicht von uns übernom- gen einer groben Fahrlässigkeit trägt die begünstigte Person); es sei men werden denn, dass die Pflichtverletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles oder auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung hatte. 12 [Seite 28] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung Best Selection 2025 12.13.3. Organisation der vorzeitigen Rückreise bei erheblichen Schade-  maximal 3 Monate vor Vertragsbeginn bei Janitos beendet wurden nereignissen am Versicherungsort (Elementarschäden am Wohnort und während der Abwesenheit):  denselben Versicherungsnehmer aufweisen und (1) Ist Ihnen die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise nicht oder  deutschem Versicherungsvertragsrecht unterliegen. nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt 13.1.3. Umfang der Leistungen zuzumuten, weil eine erhebliche Schädigung Ihres Vermögens durch ein erhebliches Schadenereignis am Versicherungsort (Ele- Der Umfang der Leistungen richtet sich nach den Regelungen des Vor- mentarschäden am Wohnort während der Abwesenheit) eingetreten vertrages, über den die Mitversicherung nachgewiesen wurde und be- ist, sorgen wir für Ihre Rückreise, sofern Sie von diesen Ereignissen rücksichtigt zum Beispiel weitreichendere Risikodeckungen, höhere überrascht worden sind. Sublimits oder geringere Selbstbeteiligungen und Mindestschadenhöhen. (2) Die gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Rückreise entste- Die Höchstersatzleistung im Rahmen der Vorversicherergarantie richtet henden höheren Fahrtkosten werden von uns nicht übernommen. sich nach der bei der Janitos vereinbarten Versicherungssumme für diesen Vertrag. Eine Ersatzleistung über die bei der Janitos vereinbarte 12.14. Online-Registrierung von Dokumenten & Karten Versicherungssumme hinaus ist nicht möglich. Ausweise, Kredit- und Bankkarten und Dokumente können Sie jetzt bei 13.1.4. Einschränkungen der Vorversicherergarantie Verlust oder Diebstahl vor Missbrauch mit Hilfe einer speziellen gesicher- Die Vorversicherergarantie gilt nicht für: ten Webseite schützen. In anderen Worten, egal ob Sie Zuhause sind  im Ausland vorkommende Schadenereignisse oder auf Reisen, Sie haben weltweit, jederzeit Zugriff auf wichtige Doku- mente und Karten – denken Sie auch beispielsweise an Versicherungspo-  berufliche und gewerbliche Risiken licen, Bescheinigungen, Zeugnisse, Präsentationen etc. Registrieren Sie  Vorsatz Ausweise und Karten einfach in dieser speziellen, gesicherten Internet  Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen Seite, die wir für Sie eingerichtet haben. Wo immer Sie sich weltweit  Deckungen oder Teil-Deckungen nach dem Prinzip der „unbenann- aufhalten, Im Fall von Verlust oder Diebstahl genügt ein Anruf beim 24- ten Gefahren“, der „Allgefahrendeckung“, der „Reisegepäckversiche- Stunden Kundendienst und verlorene Karten werden umgehend gesperrt. rung“ oder der „Elektronikversicherung“ Außerdem helfen Ihnen die registrierten Daten Ihrer Ausweisdokumente  Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Hausratversicherungs- bei der schnellen Ersatzbeschaffung. Sie haben zusätzlich den Vorteil, bedingungen (VHB) geschlossen wurden dass Sie automatisch und rechtzeitig per E-Mail an den Ablauf der Gültig- keit von Ausweisen erinnert werden.  Fahrraddiebstahl sowie die Beschädigung von Fahrrädern So gehen Sie vor, um diesen Service zu nutzen:  Elementarschäden  Glasschäden 1. Sie rufen im Internet die Seite unter www.Dokumentenschutz.de auf.  Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Hausrat- 2. Sie registrieren sich als neuer Teilnehmer und identifizieren sich dabei vertrag oder im Rahmen einer nachträglichen Sanierungsmaßnahme als Kunde der Versicherung durch die Eingabe Ihrer Versicherungs-Nr. Im vereinbart wurden. Rahmen der Registrierung legen Sie dann Ihre „ID“ Kennung (Ihre Email Adresse und Ihr Passwort fest (übrigens, sollten Sie Ihr Passwort einmal  Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Versicherungs- vergessen haben, hilft Ihnen der 24-Stunden Kundendienst gerne weiter). summen dieses Vertrages und des Vorvertrages, sofern sie vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss willentlich verursacht 3. Jetzt registrieren Sie Ihre Kredit- und Bankkarten, sowie die Daten Ihrer wurden. wichtigen Ausweisdokumente (Pass, Personalausweis, Führerschein) - schon sind Sie umfassend geschützt. 13.2. Individualgarantie 4. Sobald Sie sich als neuer Teilnehmer registriert haben erhalten Sie 13.2.1. Gegenstand der Leistungen eine Willkommens-E-Mail, welche Ihnen nochmals alle Einzelheiten des Service beschreibt. Im Rahmen der Individualgarantie besteht automatisch Versicherungs- schutz für Hausratrisikoänderungen und neue Hausratrisiken, ohne dass 5. Besonders bequem und wichtig ist, dass Sie registrierte Daten jederzeit eine Änderungsanzeige durch den Versicherungsnehmer erfolgen muss. und überall im Internet ändern können – in anderen Worten Ihre Daten sind immer aktuell, lästige Formulare entfallen völlig. 13.2.2. Voraussetzung für die Leistungen 6. Mittels der „DURCHSUCHEN“ Funktion Dokumente oder Bilder auf Die Risikoänderungen und neuen Risiken sind im Rahmen der zum Ihrem Computer identifizieren, die Sie die Dokumente die Sie als Doku- Zeitpunkt der Änderung gültigen Versicherungsbedingungen, Annahme- mentenschutz hinterlegen möchten. Entsprechend identifizierte Unterla- und Zeichnungsrichtlinien zur Janitos Hausratversicherung versicherbar. gen werden mittels des Vorgangs „Hochladen“ in der speziell gesicherten 13.2.3. Zeitlicher Umfang der Leistungen Webseite (verschlüsselt) gespeichert. Der Zeitraum der automatischen Mitversicherung beginnt mit dem Datum 7. Sobald Sie sich als neuer „Dokumentenschutz“ Teilnehmer einge- der Risikoänderung bzw. mit dem Eintritt des neuen Risikos. Sie gilt bis schrieben haben, erhalten Sie eine Willkommens-E-Mail. Hier werden zur folgenden Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages zuzüglich zwölf nochmals alle Einzelheiten des Service beschrieben. weiterer Monate. 8. Besonders bequem und wichtig ist, dass Sie hinterlegte Dokumente und Bilder jederzeit, über Ihre Internet-Seite drucken, ergänzen, ersetzen 13.2.4. Ende der Leistungen oder löschen können – in anderen Worten Sie haben weltweit immer Zugang zu Ihren wichtigsten Unterlagen. Wurde bis zum Ende des Gültigkeitszeitraumes der automatischen Mitversicherung das Änderungsrisiko nicht angezeigt, entfällt ab diesem Zeitpunkt die automatische Mitversicherung. 13. Janitos Multi-Garantie 13.3. Marktgarantie Sofern gegen Prämienzuschlag gesondert vereinbart und im Versi- cherungsschein aufgeführt gilt: 13.3.1. Gegenstand der Leistungen Im Rahmen der Marktgarantie leistet Janitos auch für Hausratschäden, die 13.1. Vorversicherergarantie im Rahmen des vereinbarten Vertrages 13.1.1. Gegenstand der Leistungen  nicht eingeschlossen sind oder Im Rahmen der Vorversicherergarantie leistet Janitos auch für Hausrat-  hinsichtlich der Entschädigungsgrenze (Sublimit) nicht vollständig risiken und -schäden, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht eingeschlossen sind oder eingeschlossen sind oder hinsichtlich der Entschädigungsgrenze (Subli-  aufgrund einer Selbstbeteiligung nicht oder nur teilweise zu entschädi- mit) nicht vollständig eingeschlossen sind, jedoch über die Hausratversi- gen sind oder cherung des unmittelbaren Hausrat-Vorvertrages versichert oder mit höherem Sublimit versichert waren. Der Nachweis (in Form der Besonde-  aufgrund einer Mindestschadenhöhe nicht zu entschädigen sind. ren Bedingungen, Risikobeschreibungen und Klauseln) über die Mitversi- Der Umfang der Leistungen richtet sich dabei nach den Regelungen des cherung ist vom Versicherungsnehmer zu erbringen. leistungsstärkeren Tarifs, über den die Hausratschäden gemäß den Vo- 13.1.2. Voraussetzungen raussetzungen von Ziff. 13.3.2. mitversichert wären. Als unmittelbarer Vorvertrag gelten nur Verträge, die Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versiche- rungssumme begrenzt. Die Regelungen zur Entschädigungsberechnung  mindestens ein volles Versicherungsjahr bestanden haben und und Unterversicherung (Abschnitt A Ziff. 12 VHB 2010) bleiben unberührt. 13 [Seite 29] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung Best Selection 2025 13.3.2. Voraussetzungen für die Leistungen Ausgenommen von dieser Regelung sind die unter Nr. 1 und 2 der Siche- Der Versicherungsschutz ist an folgende Bedingungen geknüpft: rungsanforderungen zur Hausratversicherung beschriebenen Mindestsi- cherungen der Wohnung sowie die Sicherheitsvorschriften und Obliegen-  Der bei Janitos nicht versicherte oder nicht ausreichend versicherte heiten nach Ziff. 6 BBR (Fahrraddiebstahl). Schaden wäre zum Zeitpunkt des Schadenereignisses nachweislich über einen leistungsstärkeren Tarif auf Basis der Allgemeinen Hausrat- 13.5. Kündigung versicherungsbedingungen (VHB) versichert gewesen. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer  Der Versicherer, der den leistungsstärkeren Tarif anbietet, ist in Frist von einem Monat die Janitos Multi-Garantie durch schriftliche Erklä- Deutschland zum Betrieb zugelassen. rung kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine  Der leistungsstärkere Tarif ist zum Zeitpunkt des Schadenereignisses Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam allgemein und überregional für jedermann in Deutschland zugänglich. wird. Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so  Der leistungsstärkere Tarif unterliegt dem deutschen Versicherungsver- kann der Versicherungsnehmer den gesamten Hausratversicherungsver- tragsrecht. trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertra-  Der Versicherer erhebt für die entsprechenden Leistungen keine ges hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der Zusatzprämie. abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.  Die entsprechenden Leistungen sind in ihrer Höhe oder ihrem Umfang nach nicht bei Janitos versicherbar – auch nicht gegen eine Zusatz- prämie. Der Nachweis (in Form von Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Klauseln) über die Erfüllung der Voraussetzungen, ist vom Versicherungsnehmer zu erbringen. 13.3.3. Einschränkungen der Marktgarantie Die Marktgarantie gilt nicht für  weitere, nicht im Versicherungsschein genannte Versicherungsorte.  weitere Elementargefahren. Dazu zählen: Überschwemmung, Rück- stau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vul- kanausbruch, Sturmflut und Grundwasser.  Versicherungsfälle im Zusammenhang mit Wertsachen; insbesondere dem Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Abhandenkommen von Wertsachen.  Fahrraddiebstahl und Fahrradteilediebstahl sowie die Beschädigung von Fahrrädern und Fahrradteilen.  vorsätzliche Schäden. Dies sind Schäden, die der Versicherungsneh- mer oder eine Person, dessen Verhalten sich der Versicherungsneh- mer zurechnen lassen muss (vgl. Abschnitt B Ziff. 12.3. VHB 2010), vorsätzlich verursacht.  berufliche und gewerbliche Risiken.  Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen.  Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen nach dem Prinzip der “unbenannten Gefahren“, der „Allgefahrendeckung“, der „Reisegepäck- versicherung“ oder der „Elektronikversicherung“.  den Verzicht auf das Leistungskürzungs-, bzw. Leistungsverweige- rungsrecht, das bei Obliegenheitsverletzungen durch den Versiche- rungsnehmer oder Personen, deren Verhalten er sich zurechnen las- sen muss, dem Versicherer gemäß Versicherungsvertragsgesetz zu- steht.  Selbstbeteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Vertragsab- schluss durch Wahl einer entsprechenden Tarifvariante mit uns verein- bart hat, oder wenn diese dem Versicherungsnehmer als Vorausset- zung für den Abschluss oder die Fortführung des Vertrages angeboten wurde. 13.3.4. Kündigung Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von einem Monat die Marktgarantie durch schriftliche Erklärung kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versiche- rungsnehmer den gesamten Hausratversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeit- punkt kündigen. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. 13.4. Grob fahrlässige Verletzung von Obliegenheiten Abweichend von Ziff. 11.6. BBR gilt: Verletzt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig eine Obliegenheit und/oder eine Sicherheitsvorschrift  nach Abschnitt B 8.1.1 (1) VHB 2010 und/oder  Abschnitt A 16.1 VHB 2010 und/oder  Ziff. 11.21. BBR so verzichtet der Versicherer abweichend von Abschnitt B 8.3.1 VHB 2010 auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. 14 [Seite 30] Sicherungsanforderungen zur Hausratversicherung (Stand 01.08.2025) 1. Wertsachen bis 50.000 Euro Eingangstüren der Wohnung / des Einfamilienhauses müssen über bündige Zylinderschlösser (Überstand maximal 5 mm) mit von innen verschraubtem Sicherheitsbeschlag und/oder elektronische Schlösser mit Codekartenschlüssel verfügen. 2. Wertsachen zwischen 50.000 Euro und 100.000 Euro Zugangstüren - Schloss - Zylinderschloss oder - Zuhaltungsschloss ab 6 Zuhaltungen - Beschlag - Schließzylinder bündig mit Türblatt (Überstand maximal 5 mm) / Sicherheitsbeschlag, -rosette (von außen nicht ab- schraubbar) - von der Straße nicht einsehbar oder - 2 Zusatzschlösser unbewohntes Gebiet oder - 2 Innenriegel Zargen (Rahmen) - aus Holz - Sicherheitsblech mit Verankerung - aus Metall unter 2 mm Stärke - Zusatzschloss oder - Verstärkung Türbänder (Scharniere) - außen liegend - Sicherung der Achsstifte gegen Herausziehen oder - Hinterhaken - leichte Einbohrbänder - Hinterhaken oder - Zusatzquerriegelschloss Glaseinsätze wie … - von der Straße her einsehbar / nicht - Einbruch hemmendes Glas - Kristallspiegelglas einsehbar oder - Füllungen / Einsätze aus Werkstoffen mit vergleichbarer - Floatglas Einbruchhemmung - Ornamentglas oder - Innengitter - Mehrscheibenisolierglas - Drahtglas - Einscheibensicherheitsglas - leicht zu durchbrechendes Acrylglas müssen gesondert gesichert werden Terrassentür / Balkontür - Unterkante bis 2,5 m über dem Erdbo- - Türsicherung den oder erreichbare Anbauten oder - Rollladen mit Sperren oder - Verbundsicherheitsglas mind. 8 mm oder - Kunststoffglas mind. 5 mm Fenster - Unterkante bis 2,5 m über dem Erdbo- - Fensterschloss Glaseinsätze wie … den oder - abschließbarer Griff oder erreichbare Anbauten - Kristallspiegelglas oder - Rollladen mit Sperren - Floatglas oder - Verbundsicherheitsglas mind. 8 mm - Ornamentglas oder - Kunststoffglas mind. 5 mm - Mehrscheibenisolierglas oder - Gitter - Drahtglas - Kellerfenster/Schächte - abschließbare Stahlgitterfenster - Einscheibensicherheitsglas oder - verankerte Kellerroste - Leicht zu durchbrechendes oder - Gitter Acrylglas oder - Innenblende mit Sperre müssen gesondert gesichert werden Wenn Unsicherheit über den Sicherheitszustand der Wohnung oder des Hauses besteht, hilft die Kriminalpolizei gern weiter. In der Kriminalpolizeidienst- stelle kann die nächstgelegene Beratungsstelle erfragt werden. 15 [Seite 31] Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010) (Stand 01.08.2025) Abschnitt A 6. Lastschriftverfahren 1. Versicherte Gefahr; Versicherungsfall 7. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie 8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 3. Versicherte und nicht versicherte Sachen 9. Gefahrerhöhung 4. Versicherte Kosten 10. Überversicherung 5. Versicherungsort 11. Mehrere Versicherer 6. Anpassung der Versicherung 12. Versicherung für fremde Rechnung 7. Entschädigung 13. Aufwendungsersatz 8. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung bei Geldleistung 14. Übergang von Ersatzansprüchen 9. Wohnungswechsel 15. Kündigung nach dem Versicherungsfall 10. Besondere gefahrerhöhende Umstände 16. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Abschnitt B 17. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 1. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines 18. Vollmacht des Versicherungsvertreters Vertreters bis zum Vertragsschluss 19. Repräsentanten 2. Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages 20. Verjährung 3. Prämien, Versicherungsperiode 21. Zuständiges Gericht 4. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter 22. Anzuwendendes Recht Zahlung oder Nichtzahlung 23. Sanktionsklausel 5. Folgeprämie Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen, sofern das Zusatzpaket Glasversicherung beantragt wurde und im Versicherungsschein 2.2. Ausschluss Innere Unruhen dokumentiert ist. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. Abschnitt A 2.3. Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen 1. Versicherte Gefahr; Versicherungsfall nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioakti- ve Substanzen. 1.1. Versicherungsfall Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe Abschnitt A 3), die durch 3. Versicherte und nicht versicherte Sachen Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. 3.1. Versicherte Sachen 1.2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten, 1.2.1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf 3.1.1. fertig eingesetzten oder montierten Glasscheiben, (1) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, 3.1.2. Platten und Spiegel aus Glas, Kratzer, Muschelausbrüche); 3.1.3. künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. (2) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag Isolierverglasungen. begrenzt. 1.2.2. Nicht versichert sind Schäden, die durch (1) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines 3.2. Zusätzlich versicherbar Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; Gesondert versicherbar sind die im Folgenden benannten und fertig (2) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub eingesetzten oder montierten oder den Versuch einer solchen Tat; 3.2.1. Scheiben und Platten aus Kunststoff; (3) Sturm, Hagel; 3.2.2. Platten aus Glaskeramik; (4) Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- 3.2.3. Glasbausteine und Profilbaugläser; druck, Lawinen oder Vulkanausbruch 3.2.4. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff; entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht. 3.2.5. Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen; 2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie 3.2.6. sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich be- nannt sind. 2.1. Ausschluss Krieg 3.3. Nicht versicherte Sachen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Nicht versichert sind Revolution, Rebellion oder Aufstand. Seite 1 von 11 [Seite 32] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010) 3.3.1. optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und (2) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Handspiegel; Versicherers die zerstörten oder beschädigte Sachen entsorgt und 3.3.2. Photovoltaikanlagen; in gleicher Art und Güte (siehe Abschnitt A 3) an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden. 3.3.3. Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind; (3) Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendun- 3.3.4. Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil gen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsge- bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. An- räte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Dis- striche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind. plays von Tablets und Smartphones). Diese Aufwendungen werden nur - soweit dies besonders verein- bart ist - in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe Abschnitt A 4). 4. Versicherte Kosten Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sach- leistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit 4.1. Versicherte Kosten dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rech- tatsächlich angefallenen Kosten für nungskosten bis zur vereinbarten Höhe. 4.1.1. das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, (4) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Anglei- Notverglasungen); chung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an ent- 4.1.2. das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablage- schädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der rungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten). Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag. 4.2. Zusätzlich versicherbar 7.1.2. Abweichende Entschädigungsleistung Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils verein- (1) Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versi- barten Betrag die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und cherer den Geldbetrag, welcher dem unter Nummer 1 (Abschnitt tatsächlich angefallenen Kosten für 7.1.) beschriebenen Leistungsumfang entspricht. 4.2.1. zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von (2) Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Ge- Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsüblichen Wie- rüstkosten); derherstellungskosten nicht möglich ist. 4.2.2. die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, (3) Wird Unterversicherung nach Nr. 7.1.5 festgestellt, leistet der Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe Ab- Versicherer ausschließlich in Geld. schnitt A 3); (4) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungs- 4.2.3. das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einset- nehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit zen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt Markisen usw.); hat. 4.2.4. die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, 7.1.3. Notverglasung / Notverschalung Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen. Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Not- verschalungen kann vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und 5. Versicherungsort als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden. Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten 7.1.4. Kosten Gebäude oder Räume von Gebäuden. (1) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Abschnitt A 4) ist Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles. dieser nur innerhalb des Versicherungsortes. (2) Kürzungen nach Nr. 7.1.2(4) gelten entsprechend für die versicher- ten Kosten. 6. Anpassung der Versicherung 7.1.5. Unterversicherung 6.1. Anpassung des Versicherungsumfangs Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversi- Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwick- cherung vor, wenn der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versiche- lung für Verglasungsarbeiten an; entsprechend verändert sich die Prämie. rungsfalles höher ist als die Versicherungssumme. Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem 6.2. Anpassung der Prämie Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach fol- Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden gender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entspre- multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versiche- chend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt rungswert. veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe Abschnitt Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für Wohngebäude A 4) gilt die Kürzung entsprechend. insgesamt, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Woh- nungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den 7.2. Entschädigung als Geldleistung Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungspro- 7.2.1. Geldleistung zentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes. (1) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Geldleistung. (2) Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Entsorgung der 6.3. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers zerstörten oder beschädigten Sachen, deren Wiederbeschaffung in Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers gleicher Art und Güte (siehe Abschnitt A 3), die Lieferung an den über die Erhöhung des Versicherungsumfangs des Versicherers und der Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Höhe ersetzt werden. damit verbundenen Anpassung der Prämie kann der Versicherungsneh- (3) Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. mer durch Erklärung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zum B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungs- notwendig sind, werden nur so weit vereinbart und in vereinbarter nehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindes- Höhe ersetzt (siehe Abschnitt A 4). tens 1 Monat vor Wirksamwerden der Anpassung der Prämie zugehen. (4) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Anglei- chung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an ent- 7. Entschädigung schädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen. 7.1. Entschädigung als Sachleistung (5) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungs- 7.1.1. Sachleistung nehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit (1) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt der er den Auftrag erteilt. hat. Seite 2 von 11 [Seite 33] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010) 7.2.2. Notverglasung / Notverschalung 9.3. Umzug ins Ausland Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Not- Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, verschalungen) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden. Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei 7.2.3. Kosten Monate nach Umzugsbeginn. (1) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Abschnitt A 4) ist 9.4. Anzeige der neuen Wohnung der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles. 9.4.1. Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des (2) Kürzungen nach Nr. 7.2.1(5) gelten entsprechend für die versicher- Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in ten Kosten. Quadratmetern bzw. sonstiger für die Prämienberechnung erforderli- 7.2.4. Unterversicherung chen Umstände anzuzeigen. Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversi- 9.4.2. Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder cherung vor, wenn der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versiche- der Wert des Hausrates und wird der Versicherungsschutz nicht ent- rungsfalles höher ist als die Versicherungssumme. sprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen. Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach fol- 9.5. Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht gender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag 9.5.1. Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versiche- Tarifbestimmungen des Versicherers. rungswert. 9.5.2. Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe Abschnitt oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungsneh- A 4) gilt die Kürzung entsprechend. mer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Mo- 7.2.5. Restwerte nat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Text- Restwerte werden angerechnet. form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. 9.5.3. Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsneh- 8. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung bei Geldleis- mer die Prämie nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirk- tung samkeit der Kündigung beanspruchen. 8.1. Fälligkeit der Entschädigung 9.6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung Die Geldleistung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers 9.6.1. Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Scha- Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt dens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich A 5) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige mindestens zu zahlen ist. Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsver- trages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächs- 8.2. Verzinsung ten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Prämien- Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine fälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen weitergehende Zinspflicht besteht: Wohnung des Versicherungsnehmers. 8.2.1. Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats 9.6.2. Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Scha- Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung dens zu verzinsen. aus, so sind Versicherungsort (siehe Abschnitt A 5) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. 8.2.2. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt(e) unter dem jeweiligen Basis- Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens zinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. des Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit. Danach erlischt der Versi- 8.2.3. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. cherungsschutz für die neue Wohnung. 9.6.3. Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt 9.6.2 entspre- 8.3. Hemmung chend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 8.1, Nr. 8.2.1 (und Nr. 8.2.2) den Auszug der Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit erlischt der ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 9.7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften Nr. 9.6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und 8.4. Aufschiebung der Zahlung Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort ge- Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange meldet sind. 8.4.1. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; 10. Besondere gefahrerhöhende Umstände 8.4.2. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den 10.1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B 9 kann insbe- sondere dann vorliegen, wenn 9. Wohnungswechsel 10.1.1. die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist; 10.1.2. der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird; 9.1. Umzug in eine neue Wohnung 10.1.3. das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht; Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versiche- rungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswech- 10.1.4. im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird; sels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versiche- 10.1.5. Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – verändert rungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen In- nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem haltsversicherung vereinbart ist. erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. 10.2. Folgen einer Gefahrerhöhung Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B Nr. 9.3 bis Nr. 9.2. Mehrere Wohnungen 9.5. Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Seite 3 von 11 [Seite 34] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010) Abschnitt B 1.4. Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1), zum Rücktritt (Nr. 1.2.2) und 1. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines zur Kündigung (Nr. 1.2.3) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Vertreters bis zum Vertragsschluss Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht 1.1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahr- hingewiesen hat. umständen 1.5. Vertreter des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- denen der Versicherer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt schlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1.1 und Nr. 1.2 sowohl die hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die vereinbarten Inhalt zu schließen. Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versiche- rungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versiche- Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässig- rer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) Fragen im Sinne des keit zur Last fällt. Satzes 1 stellt. 1.6. Erlöschen der Rechte des Versicherers 1.2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1), zum 1.2.1. Vertragsänderung Rücktritt (Nr. 1.2.2) und zur Kündigung (Nr. 1.2.3) erlöschen mit Ablauf Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfäl- und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrum- le, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf stände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rück- Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. wirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unver- schuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der 2. Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Vertrages Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht 2.1. Beginn des Versicherungsschutzes angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Ver- Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprä- ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsän- mie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. derung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündi- gungs-recht hinzuweisen. 2.2. Dauer 1.2.2. Rücktritt und Leistungsfreiheit Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1.1, kann abgeschlossen. der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versiche- rungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrläs- 2.3. Stillschweigende Verlängerung sig verletzt. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktritts- Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spä- recht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer testens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht eine Kündigung zugegangen ist. angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abge- schlossen hätte. 2.4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Um- einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt wer- stand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi- den. cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem pflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. 2.5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr 1.2.3. Kündigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1.1 leicht ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhal- tung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer 2.6. Wegfall des versicherten Interesses hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall 1.2.4. Ausschluss von Rechten des Versicherers des Risikos Kenntnis erlangt. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (1.2.1), zum Rücktritt (1.2.2) und zur Kündigung (1.2.3) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der 3. Prämien, Versicherungsperiode Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Anzeige kannte. Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmal- 1.2.5. Anfechtung prämie im Voraus gezahlt. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die anzufechten, bleibt unberührt. Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die Versicherungsperiode die verein- 1.3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers barte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr. Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1), zum Rücktritt (Nr. 1.2.2) oder zur Kündigung (Nr. 1.2.3) muss der Versicherer innerhalb eines 4. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf Zahlung oder Nichtzahlung die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weite- re Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung 4.1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versi- Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen cherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Seite 4 von 11 [Seite 35] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010) Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags- 6. Lastschriftverfahren schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertrags- schluss zu zahlen. 6.1. Pflichten des Versicherungsnehmers Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für nachdem die Zahlung bewirkt ist. eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie 6.2. Änderung des Zahlungsweges frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere zahlen. Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung 4.2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 4.1 maßge- Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der benden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zu- zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. künftige Prämien selbst zu übermitteln. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. 4.3. Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu 7. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung dem nach Nr. 4.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versiche- 7.1. Allgemeiner Grundsatz rungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsneh- 7.1.1. Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer mer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf der Versicherungsschutz bestanden hat. diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. 7.1.2. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses 5. Folgeprämie Kenntnis erlangt hat. 5.1. Fälligkeit 7.2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfech- 5.1.1. Eine Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten Versicherungs- tung und fehlendem versicherten Interesse periode fällig. 7.2.1. Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklä- 5.1.2. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versiche- rung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, hat der Versicherer nur rungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der bewirkt ist. Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Wider- 5.2. Schadenersatz bei Verzug rufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versiche- rungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor En- Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Ver- de der Widerrufsfrist beginnt. zug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt 5.3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versiche- rungsvertrag in Anspruch genommen hat. 5.3.1. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzei- tiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform (z.B. 7.2.2. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach de- frist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforde- nen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform (z.B. E-Mail, rung bestimmen (Mahnung). Telefax oder Brief) gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Ver- sicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück- zu. ständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungs- Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers been- recht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. det, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsge- 5.3.2. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein bühr zu. Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder 7.2.3. Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versiche- Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur rers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer Leistung frei. die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. 5.3.3. Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten 7.2.4. Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie ver- Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit pflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine an- Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden gemessene Geschäftsgebühr verlangen. werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs- nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem 5.4. Zahlung der Prämie nach Kündigung Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtig- keit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer inner- halb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbe- stimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 5.3.2) bleibt unberührt. Seite 5 von 11 [Seite 36] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010) 8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 9. Gefahrerhöhung 8.1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 9.1. Begriff der Gefahrerhöhung 8.1.1. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsneh- 9.1.1. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragser- mer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: klärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Um- (1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich stände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles vereinbarten Sicherheitsvorschriften oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte In- anspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. (2) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenhei- ten 9.1.2. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorlie- gen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der 8.1.2. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegen- über dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer inner- 9.1.3. Eine Gefahrerhöhung nach 9.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die halb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mit- hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versi- versichert gelten soll. cherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig ver- 9.2. Pflichten des Versicherungsnehmers letzt hat. 9.2.1. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungs- nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefah- 8.2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles rerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten ge- 8.2.1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles statten. (1) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens 9.2.2. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne zu sorgen; vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorge- nommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unver- (2) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis züglich anzeigen. erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch - an- zuzeigen; 9.2.3. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsneh- (3) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - mer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr ggf. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Um- Kenntnis erlangt hat. stände dies gestatten; (4) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, 9.3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Ver- 9.3.1. Kündigungsrecht sicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisun- gen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 9.2.1, zu handeln; kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt (5) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unver- hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der züglich der Polizei anzuzeigen; Versicherungsnehmer zu beweisen. (6) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schaden- Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer stelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freige- unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. geben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 9.2.2 und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den und Nr. 9.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist Versicherer aufzubewahren; von einem Monat kündigen. (7) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf 9.3.2. Vertragsänderung Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Ver- Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefah- sicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versi- rerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte cherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschlie- Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs- ßen. pflicht zu gestatten Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 (8) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaf- Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten fung ihm billigerweise zugemutet werden kann; Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb 8.2.2. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhal- einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 8.2.1 tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versi- ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und cherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. rechtlichen Umständen möglich ist. 9.4. Erlöschen der Rechte des Versicherers 8.3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung 8.3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 8.1 nach Nr. 9.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab oder Nr. 8.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden zur Leistung frei. oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere 9.5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 9.5.1. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs- der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- nehmer zu beweisen. rungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 9.2.1 vorsätzlich verletzt hat. 8.3.2. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versiche- ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- der Versicherungsnehmer zu beweisen. rers ursächlich ist. 9.5.2. Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 9.2.2 und Nr. 9.2.3 ist der 8.3.3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche- Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat rungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hät- der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn te zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungs- er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform nehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche- (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt 9.5.1 Satz 2 hat. und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt be- Seite 6 von 11 [Seite 37] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010) stehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm 11.4. Beseitigung der Mehrfachversicherung die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. 11.4.1. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehr- 9.5.3. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, fachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen (1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhö- der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der hung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungs- den Umfang der Leistungspflicht war oder summe unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teil- betrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht (2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die gedeckt ist. Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungs- summe und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu (3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt. 11.4.2. Die Regelungen nach 11.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesun- 10. Überversicherung ken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen wor- 10.1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten den, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herab- Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versi- setzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen. cherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der 12. Versicherung für fremde Rechnung Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden 12.1. Rechte aus dem Vertrag wäre. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die 10.2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungs- geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu nehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis Versicherte den Versicherungsschein besitzt. zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 12.2. Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versiche- 11. Mehrere Versicherer rungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der 11.1. Anzeigepflicht Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlan- Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr gen. versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer 12.3. Kenntnis und Verhalten und die Versicherungssumme anzugeben. 12.3.1. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsneh- mers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für 11.2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versi- Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 11.1) cherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versi- vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt cherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Ver- B 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch sicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis ganz oder teilweise leistungsfrei. des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Reprä- sentant des Versicherungsnehmers ist. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. 12.3.2. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine 11.3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht mög- lich oder nicht zumutbar war. 11.3.1. Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zu- 12.3.3. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn sammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Grün- der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten den die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer oh- geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. ne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Ge- samtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. 11.3.2. Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflich- tet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. 11.3.3. Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens- vorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Seite 7 von 11 [Seite 38] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010) 13. Aufwendungsersatz 15.2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit 13.1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des 13.1.1. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- Versicherungsjahres in Schriftform (hier auch Textform (z.B. E-Mail, rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen Telefax oder Brief) zulässig) zu kündigen. nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten hal- ten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. 15.3. Kündigung durch Versicherer 13.1.2. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmit- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang telbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen beim Versicherungsnehmer wirksam. Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen 16. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolg- 16.1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versi- ten. cherungsfalles 13.1.3. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er 16.1.1. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich auch den Aufwendungsersatz nach 13.1.1 und 13.1.2 entsprechend herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. kürzen. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil 13.1.4. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versiche- so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. rungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit 16.1.2. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der 13.1.5. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß 13.1.1 Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen- erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vor- den Verhältnis zu kürzen. zuschießen. 13.1.6. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr 16.2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen In- Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versiche- teresse kostenfrei zu erbringen sind. rungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu 13.2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens täuschen versucht. 13.2.1. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Scha- Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Be- dens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. trugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand als bewiesen. hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. 17. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 13.2.2. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er 17.1. Form auch den Kostenersatz nach 13.2.1 entsprechend kürzen. Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und so weit in diesem 14. Übergang von Ersatzansprüchen Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis 14.1. Übergang von Ersatzansprüchen betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versiche- Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versiche- rer den Schaden ersetzt. rers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle (oder entsprechende unternehmensindivi- Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers duelle Bezeichnung) gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über geltend gemacht werden. den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft 17.2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines 14.2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte An- Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Siche- schrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatz- Briefes als zugegangen. anspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. 17.3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerb- keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrläs- lichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 17.2 entsprechend sigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Anwendung. Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das 18. Vollmacht des Versicherungsvertreters Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsneh- mer. 18.1. Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs- 15. Kündigung nach dem Versicherungsfall nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend 15.1. Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragspartei- en den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform (hier auch Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zulässig) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Seite 8 von 11 [Seite 39] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010) 18.1.1. den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; 18.1.2. ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; 18.1.3. Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. 18.2. Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche- rungsnehmer zu übermitteln. 18.3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 19. Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. 20. Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. 21. Zuständiges Gericht 21.1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermitt- lung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung han- delt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. 21.2. Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermitt- lung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung han- delt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. 22. Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 23. Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versiche- rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Uni-on oder der Bundesrepublik Deutsch- land entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels oder Fi- nanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Seite 9 von 11 [Seite 40] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Glasversicherung (Stand 01.08.2025) 1. Deklaration zur Gebäude- und Mobiliarverglasung für Wohnungen 5. Innovationsklausel/ Bedingungsverbesserungen und Einfamilienhäuser 6. Vorübergehendes Unbewohntsein der Wohnung 2. Versicherte Kosten 7. Prämienanpassung 3. Grobe Fahrlässigkeit 8. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen 4. Versehensklausel Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen, sofern das Zusatzpa- ket Glasversicherung beantragt wurde und im Versicherungs- 7. Prämienanpassung schein dokumentiert ist. a) Der Versicherer ist berechtigt, mindestens einmal im Kalenderjahr bei bestehenden Verträgen zu prüfen, ob die Prämiensätze beibehalten 1. Deklaration zur Gebäude- und Mobiliarverglasung für werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) Wohnungen und Einfamilienhäuser vorgenommen werden muss. Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Prämiensatz mindestens alle 5 Jahre - gerechnet ab dem Gebäudeverglasungen: 01.01.2024 - neu ermittelt. Glasscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, b) Zweck der Prüfung ist es, durch eine Neukalkulation der Prämiensät- Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, ze eine dauerhafte Erfüllbarkeit unserer Verpflichtungen aus den Versi- Sonnenkollektoren bzw. Solarzellen, Brüstungen, Duschkabinen; cherungsverträgen sicherzustellen. Glasbausteine, Profilbaugläser, Sicherheitsgläser jeder Art, Blei-, Kunststoff-, Messing- und Elektrolytverglasungen, Dallgläser, künstle- c) Dabei wendet der Versicherer die anerkannten Grundsätze der risch bearbeitete Gläser. Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an. Mobiliarverglasungen: d) Die Neukalkulation berücksichtigt neben der der bisherigen Scha- denentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des Glasscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wand- und Schadenbedarfs. Der Versicherer ist berechtigt, Veränderungen der seit Schrankspiegeln; Glasplatten; Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen, der letzten Festsetzung der Prämien tatsächlich eingetretenen Scha- Elektro- und Gasgeräten. Ebenfalls mitversichert sind Glaskeramik- den- und Kostenentwicklung zu berücksichtigen. Bei steigenden Kosten Kochflächen sowie Scheiben von Aquarien und Terrarien. berücksichtigt der Versicherer insbesondere nur – bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare – Erhöhungen der Abschluss- und Verwaltungs- 2. Versicherte Kosten kosten, höhere Regulierungskosten für Schadensfälle, Rückversiche- Die gemäß Abschnitt A 4.2. der AGlB 2010 aufgeführten zusätzlichen rungskosten, inflationär bedingte Preissteigerungen und Steuererhö- Aufwendungen wie z. B. Sonderkosten für Gerüste, Kräne oder Kosten hungen. Eine Anpassung der Prämien aus Gründen der Gewinnsteige- für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (z. B. rung o. Ä. kommt nicht in Betracht. Schutzgitter) sind bis zu einer Summe von insgesamt 10.000 Euro je e) Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen unternehmenseige- Schadenfall mitversichert. ne und unternehmensübergreifende Daten in Betracht; unternehmens- übergreifende Daten werden u.a. vom Gesamtverband der Deutschen 3. Grobe Fahrlässigkeit Versicherungswirtschaft bzw. vom Bundesaufsichtsamt für Finanz- Abweichend von Abschnitt B 16 der AGlB 2010 verzichtet der Versiche- dienstleistungen zur Verfügung gestellt. rer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. f) Sind Teile des Gesamtbestands aller versicherten Risiken nach objektiven risikobezogenen Kriterien voneinander abgrenzbar, kann die 4. Versehensklausel Ermittlung des Anpassungsbedarfs durch eine gesondert zu kalkulie- Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder rende Zusammenfassung erfolgen, welche mathematisch-statistischen gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig und geographischen Verfahren folgt. Solche Zusammenfassungen die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versiche- kommen z.B. bei den Kriterien „Nutzungsart des Gebäudes“, „Gebäu- rungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das deart“ oder „Geographische Lage“ in Betracht. Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen g) Sofern die Neukalkulation nach 7 a) bis f) eine Veränderung des unverzüglich nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Prämiensatzes ergibt, ist der Versicherer berechtigt und im Fall einer Umstandes, aufgrund dessen eine Zuschlagsprämie zu entrichten ist, sich aus der Neukalkulation ergebenden Prämiensatzreduzierung so hat der Versicherungsnehmer die Zuschlagsprämie ab dem Zeit- verpflichtet, den Prämiensatz für die bestehenden Verträge mit Wirkung punkt zu entrichten, an dem der Umstand eingetreten ist. ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres entsprechend anzupas- Die in § 195 BGB festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes sen. Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Prämiensatzes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Versehensklausel nicht weniger als drei Prozent, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine berührt. Anpassungsverpflichtung. Sieht der Versicherer von einer Prämien- satzerhöhung ab, kann die festgestellte Abweichung jedoch bei der nächsten Anpassung berücksichtigt werden. 5. Innovationsklausel h) Der neue Prämiensatz darf nicht höher sein als der Prämiensatz für Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- den gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft (bei gleichen risiko- rungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB) oder die Besonde- technischen Voraussetzungen). ren Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Glasversiche- rung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne i) Erhöht der Versicherer auf Grund des vereinbarten Anpassungsrechts Mehrprämie geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger die Prämie, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Wirkung auch für diesen Vertrag. Monats nach Zugang der Mitteilung der Prämienerhöhung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 6. Vorübergehendes Unbewohntsein der Wohnung Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung Abweichend von Abschnitt A 17.1.3 VHB 2010 und Abschluss der muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Hausratversicherung im Modell Best Selection liegt eine anzeigepflich- Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen. tige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B 9 VHB 2010 erst vor, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 180 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält. Seite 10 von 11 [Seite 41] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Glasversicherung (Stand 01.08.2025) 8. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Vertragsbedingungen für die Glasversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Leistungsinhalten (GDV-Empfehlung auf Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AGlB) ab, wird der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen regulieren. Seite 11 von 11 [Seite 42] Zusatzbedingungen für die Janitos Hausratversicherung Allgefahrenversicherung 2025 gültig nur zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VHB 2010) sowie den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung Best Selection 2025 (Stand 01.08.2025) Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen, sofern das Zusatzpaket Defekte auftreten besteht kein Versicherungsschutz. In diesen Fäl- Allgefahrenversicherung beantragt wurde und im Versicherungs- len gelten die Bestimmungen gemäß Ziff. 4.1 BBR. schein dokumentiert ist. (13) die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Verweise mit der Abkürzung „VHB“ beziehen sich auf die Allgemeinen Sache beeinträchtigen, wie z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder Versicherungsbedingungen für die Janitos Hausratversicherung 2010 mit sonstige Schönheitsschäden. Stand 01.08.2025. (14) für die Dritte als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunterneh- Verweise mit der Abkürzung „BBR“ beziehen sich auf die Besonderen mer oder aus Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haften. Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Hausratversicherung Best (15) durch allmähliche Einwirkung, zum Beispiel von Frost, Hitze, Tem- Selection 2025 mit Stand 01.08.2025. peratur- und Luftschwankungen, Lichteinflüsse, Feuchtigkeit, Tro- ckenheit, Rost, Oxidation, Staub, Chemikalien, Strahlen, Gase etc. § 1 Umfang des Versicherungsschutzes (16) durch Schimmel, Schwamm, Fäulnis, Pilzbefall oder Mikroorganis- Für versicherte Sachen besteht Versicherungsschutz, wenn diese unvor- men. hergesehen zerstört oder beschädigt werden. (17) durch Material-, Planungs-, Konstruktions- und Fabrikationsfehler. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder (18) durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit versicherter seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch bei Sachen. der im Umgang mit den versicherten Sachen erforderlichen Sorgfalt hätten vorhersehen können. (19) durch fehlerhafte Instandhaltung, Reinigung, Wartung, Bedienung, bestimmungswidrigen Gebrauch oder übermäßige Beanspruchung. Hat der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig nicht vorhergesehen, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem (20) Herunterfallen, Umfallen in Folge von unmittelbarer menschlicher der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen- Einwirkung. den Verhältnis zu kürzen. (21) durch Baumaßnahmen, inkl. Renovierung und Restaurierung auf dem Versicherungsgrundstück. § 2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden (Ausschlüsse) (22) durch Reparatur, Bearbeitung oder Verarbeitung. (1) Kein Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende (23) durch Abnutzung, Alterung, Verschleiß oder Verfall. Ursachen für Gefahren und Schäden, die bereits über die Allgemei- nen Versicherungsbedingungen für die Janitos Hausratversicherung (24) durch Defekte oder Mängel, die vor Abschluss der Versicherung (VHB 2010) und/oder die Besonderen Bedingungen und Risikobe- bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder des- schreibungen zur Hausratversicherung Best Selection 2025 versi- sen Repräsentanten bekannt waren oder bekannt sein mussten. chert sind oder versichert werden können, einschließlich den dort (25) durch Elementarereignisse gemäß Abschnitt A Ziff.5 VHB. Entspre- benannten Ausschlüssen. chender Versicherungsschutz kann gegen eine Zusatzprämie bean- Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Schäden tragt werden. (2) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentan- (26) durch Glasbruch und sonstige Schäden an Gläsern. Entsprechen- ten. der Versicherungsschutz kann gegen einen Zusatzprämie beantragt werden. (3) durch Veruntreuung, Unterschlagung oder Betrug. (27) durch Sturmflut oder Ausuferung der Nord- oder Ostsee. (4) durch Beschlagnahme, Verstaatlichung, Entziehung oder andere hoheitliche Maßnahmen. (28) durch alle Gefahren im Zusammenhang mit der Nutzung des Inter- nets bzw. im Zusammenhang mit Cyberangriffen. Für Vermögens- (5) durch Abhandenkommen, insbesondere durch einfachen Diebstahl, schäden beim Online-Banking gelten die Bestimmungen gemäß Zif- Stehen-, Liegen-, Hängenlassen oder Verlieren. fer 2.20 BBR. (6) durch Grundwasser sowie Plansch- oder Reinigungswasser. Schä- (29) durch Witterungseinflüsse an im Freien befindlichen Sachen. den durch den Austritt von Grundwasser an die Oberfläche kann, neben weiteren Elementargefahren, gegen Zusatzprämie beantragt (30) durch magnetische Einwirkung, Computerviren, Softwarefehler/ werden (vgl. Abschnitt A Ziff. 5 VHB). Softwareupdates, Programmierungsfehler oder das Löschen oder Ändern oder fehlerhaftes Lesen/ Verarbeiten von Daten ohne (7) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, gleichzeitige Zerstörung oder Beschädigung des Datenträgermate- Rebellion, Aufstand oder innere Unruhen. Für Blindgängerschäden rials. gelten die Bestimmungen gemäß Ziff.4.5 BBR. Für Schäden durch innere Unruhen gelten die Bestimmungen gemäß Ziff.11.1 BBR. (31) durch den Verlust von Daten. (8) durch Kernenergie oder radioaktive Strahlung. Für Schäden durch § 3 Selbstbeteiligung je Versicherungsfall radioaktive Isotope gelten die Bestimmungen gemäß Ziff.4.9 BBR. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungs- (9) durch die Manipulation elektronischer Steuerungstechnik, soge- fall um einen Selbstbehalt in Höhe von 250,- Euro gekürzt. nannter Smart-Home-Geräte, infolge eines unberechtigten Zugriffs Dritter auf diese Technik. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die Schäden jedoch an derselben Sache und (10) durch Tiere, Schädlinge und Ungeziefer aller Art. besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schä- (11) durch Pflanzen. den, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen. (12) durch technische, mechanische, elektrische oder elektronische Defekte. Dies gilt nicht, wenn ein versichertes Ereignis gemäß die- § 4 Nicht versicherte Sachen ser Zusatzbedingungen von außen auf die versicherte Sache insge- (1) Im Rahmen der Allgefahrenversicherung gelten abweichend von samt eingewirkt und zu dem Defekt geführt hat. Kann dies nicht den VHB 2010 folgende Gegenstände nicht zu den versicherten nachgewiesen werden, genügt die überwiegende Wahrscheinlich- Sachen: keit, dass der Defekt auf ein versichertes Ereignis von außen zu- rückzuführen ist. Für Schmor- und Sengschäden, die infolge dieser  Sachen / Anlagen, die noch nicht betriebsfertig sind.  Akkumulatoren. Seite 1 von 2 [Seite 43] Zusatzbedingungen für die Janitos Hausratversicherung Allgefahrenversicherung 2025 gültig nur zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VHB 2010) sowie den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung Best Selection 2025 (Stand 01.08.2025)  Software und Daten.  Reisegepäck.  Fahrräder, nicht versicherungspflichtige Elektrofahrräder und nicht versicherungspflichtige Elektroroller außerhalb des Versi- cherungsortes.  Fahrradanhänger und Sportgeräte außerhalb des Versicherung- sortes.  Pflanzen, Tiere.  Sachen aus Glas, Keramik, Porzellan sowie Brillen und Kontakt- linsen.  Mobile elektronische Geräte, wie z. B. Mobiltelefone, Tablets, Foto-, Film- und Videogeräte. § 5 Versicherte und nicht versicherte Kosten (1) Versicherte Kosten Hinsichtlich versicherter Kosten gelten die Bestimmungen  der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Janitos Hausratversicherung VHB 2010 mit Stand 01.08.2025 in Ver- bindung mit  Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Hausratversicherung Best Selection 2025 mit Stand 01.08.2025. (2) Nicht versicherte Kosten Kein Kostenersatz wird geleistet für das Aufräumen, den Abbruch das Wegräumen und den Abtransport von Asbest oder asbesthalti- gen Erzeugnissen als Folge eines Schadenereignisses gemäß § 1 dieser Zusatzbedingungen. Dies gilt nicht, wenn es sich um Schadenereignisse handelt, für die im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Ja- nitos Hausratversicherung (VHB 2010) und/oder der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Hausratversicherung Best Selection 2025 Versicherungsschutz besteht. § 6 Beendigung des Versicherungsschutzes Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von einem Monat den Versicherungsschutz für die Janitos Hausrat- versicherung Allgefahren 2025 in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Hausratversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur An- spruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. Seite 2 von 2

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