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Versicherungsmakler / Hausratversicherung / Bedingungsarchiv

VHV Klassik Garant: die Bedingungen im Volltext

Grundtarif mit GDV- und Arbeitskreis-Garantie, vollem Verzicht bei grober Fahrlässigkeit, Wertsachen bis 30 %, Außenversicherung bis 25 %, Vorsorge 20 % und Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit; Elementar, Glas, Fahrrad und Cyber als Baustein.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei VHV einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif VHV Hausratversicherung Hausrat Klassik Garant von VHV (Hausratversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an VHV weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 83 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme für den Hausratlaut Versicherungsschein
Unterversicherungsverzicht (Summe je Quadratmeter Wohnfläche) und Folgen einer Unterversicherungja„Der Versicherer verzichtet auf den Einwand einer Unterversicherung nach Teil A 17.4 VHB, wenn folgende Voraussetzung vorliegt:“Klausel 7712, Seite 82
Neuwertersatz (Wiederbeschaffungspreis neuwertiger Sachen)ja„Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.“A 14.1.1, Seite 27
Selbstbeteiligung Standardkeine„Auf Wunsch des Versicherungsnehmers können die nachstehend genannten Selbstbeteiligungen je Schadenfall vereinbart werden:“Tarifbestimmungen 1.5.1, Seite 84
Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistungja, bis zur Versicherungssumme„Abweichend von B 4.12.1.2 VHB wird auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine Leistungskürzung verzichtet.“K 44, Seite 54
Geltungsbereich und Versicherungsort (Wohnung, Nebenräume, Grundstück)ja„Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung.“A 10.1, Seite 24
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VHB)ja„Wir garantieren Ihnen, dass unsere Leistungsinhalte Sie in keinem Punkt schlechter stellen als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Leistungsinhalte (GDV-Empfehlung auf Basis VHB 2022).“BB KLASSIK-GARANT, Präambel, Seite 47
Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfülltja„Darüber hinaus garantieren wir Ihnen, dass unsere Leistungsinhalte die Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ mit Stand vom 10.10.2022 voll erfüllen.“BB KLASSIK-GARANT, Präambel, Seite 47
Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckungja„Diese Differenzdeckung erweitert eine bei einem anderen Versicherer bestehende Hausratversicherung.“BB Sofortschutz S2, Seite 56
Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherernein„Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu den Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2025)“ZB EXKLUSIV, Vorbemerkung, Seite 58
Vorsorge für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen (Vorsorgebetrag)ja„Der Vorsorgebetrag nach A 14.2.2 VHB beträgt 20 Prozent der Versicherungssumme.“K 46, Seite 54

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brand, Blitzschlag, Explosionja, bis zur Versicherungssumme„Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.“A 3.1, Seite 15
Implosionja, bis zur Versicherungssumme„Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.“A 3.5, Seite 16
Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand)ja, bis zur Versicherungssumme„Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört.“A 3.9, Seite 16
Sengschäden ohne Brand (Zigarette, Bügeleisen)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Seng- oder Schmorschäden.“A 3.8, Seite 16
Anprall von Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugenja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an versicherten Sachen.“A 3.7, Seite 16
Überspannung durch Blitz an Elektrogerätenja, bis zur Versicherungssumme„Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.“A 3.3, Seite 15
Einbruchdiebstahlja, bis zur Versicherungssumme„Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.“A 4.1.1, Seite 16
Raub in der Wohnungja, bis zur Versicherungssumme„Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.“A 4.4.1, Seite 19
Vandalismus nach einem Einbruchja, bis zur Versicherungssumme„Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in A 4.1.1 oder A 4.1.5 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.“A 4.3, Seite 18
Leitungswasser (Rohrbruch, Frost, Austritt aus Geräten)ja, bis zur Versicherungssumme„Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:“A 5.2, Seite 19
Wasser aus Aquarien, Wasserbetten und Zimmerbrunnenja, bis zur Versicherungssumme„Wasserbetten oder Aquarien.“A 5.2.5, Seite 19
Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch)ja, bis 5.000 €„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.“A 13.2.10, Seite 27
Sturm und Hagel (ab Windstärke 8)ja, bis zur Versicherungssumme„Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).“A 6.1.1, Seite 20

Weitere Naturgefahren (Elementarschäden)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässernja„Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden auf dem das Gebäude liegt, in dem sich die versicherten Sachen befinden, mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser.“A 6.4.1, Seite 21
Rückstau aus der Kanalisationja„Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt“A 6.4.2, Seite 21
Erdbebenja„Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.“A 6.4.3, Seite 22
Erdsenkungja„Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.“A 6.4.4, Seite 22
Erdrutsch und Felssturzja„Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.“A 6.4.5, Seite 22
Schneedruckja„Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.“A 6.4.6, Seite 22
Lawinenja„Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen einschließlich der bei ihrem Niedergang verursachten Druckwelle.“A 6.4.7, Seite 22
Vulkanausbruchja„Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.“A 6.4.8, Seite 22
Selbstbeteiligung bei Elementarschäden250 €„Je Schadenereignis 10 % des Schadens, mindestens 250 Euro, maximal 1.500 Euro.“Tarifbestimmungen 1.5.2, Seite 84

Fahrrad und weiterer Diebstahl

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fahrraddiebstahl (Summe in Prozent der Versicherungssumme oder in Euro)ja, bis 15.000 €„Die Höchstentschädigung beträgt je Fahrrad 15.000 Euro.“ZB Fahrraddiebstahl F3, Seite 80
Fahrrad: Nachtzeitklausel entfallen (kein Ausschluss zwischen 22 und 6 Uhr)ja„Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt.“ZB Fahrraddiebstahl F1 1.1, Seite 80
E-Bikes und Pedelecs (Diebstahl, Akku, eigene Höchstgrenze)ja, bis 15.000 €„Pedelecs sowie E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h, sofern hierzu keine Versicherungspflicht besteht“ZB Fahrraddiebstahl F2 b), Seite 80
Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Grills und Gartengeräten vom Grundstückja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Gartenmöbeln, Outdoor-Küchen, Gartengeräten, Gartenskulpturen, Wäsche und Bekleidung, Kinderspiel- und Sportgeräte (ohne Fahrräder), Wäschespinnen, Gartenroboter und Grills“K 7, Seite 50
Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatorenja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Rollstühlen, nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen, Rollatoren, Gehhilfen, Kinderwagen und Bollerwagen.“A 4.2.4, Seite 18
Einfacher Diebstahl von Wäsche und Geräten aus Waschküche und Trockenraumja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Wäsche und Kleidung, die sich zum Trocknen oder Lüften auf dem Versicherungsgrundstück oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen befinden.“A 4.2.7, Seite 18
Diebstahl aus verschlossenem Kraftfahrzeugja, bis 2.000 €„Je Versicherungsfall steht ein Betrag von 2.000 Euro als Entschädigungsgrenze zur Verfügung, wenn der Schaden“A 4.2.1.5, Seite 17
Taschen- und Trickdiebstahlnein„Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu den Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2025)“ZB EXKLUSIV, Vorbemerkung, Seite 58
Diebstahl aus verschlossenen Bootskabinen und Wohnwagenja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die aus einem verschlossenen Schlafwagenabteil oder einer verschlossenen Schiffskabine nach deren Aufbrechen entwendet werden.“A 4.2.2, Seite 18

Wertsachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Wertsachen insgesamt (Anteil der Versicherungssumme, Kunst, Antiquitäten, Pelze)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Entschädigungsgrenze nach A 18.3.1 VHB für Wertsachen beträgt 30 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme.“K 41, Seite 54
Bargeld außerhalb eines Wertschutzschranksja, bis 3.000 €„3.000 Euro insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;“A 18.3.2.1, Seite 30
Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere außerhalb eines Wertschutzschranksja, bis 15.000 €„15.000 Euro insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;“A 18.3.2.2, Seite 30
Schmuck, Edelsteine, Gold und Platin außerhalb eines Wertschutzschranksja, bis 25.000 €„25.000 Euro insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin.“A 18.3.2.3, Seite 30
Wertsachen im verschlossenen Wertschutzschrank (Höchstgrenze)ja, bis zur Versicherungssumme„Wertsachen werden je Versicherungsfall bis zum vereinbarten Prozentsatz der Versicherungssumme entschädigt.“A 18.3.1, Seite 30
Anforderungen an den Wertschutzschrank (Gewicht, Sicherheitsklasse, Verankerung)ja„Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen.“A 18.2.2, Seite 30

Unterwegs und außer Haus

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Außenversicherung (Anteil der Versicherungssumme, Höchstbetrag)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Entschädigungsgrenze nach A 12.6 VHB beträgt 25 Prozent der Versicherungssumme.“K 26, Seite 52
Außenversicherung: Höchstdauer der Abwesenheitja„In Erweiterung von A 12.1.2 Satz 2 VHB beträgt der Zeitraum 12 Monate.“K 26, Seite 52
Raub und räuberische Erpressung unterwegsja, bis zur Versicherungssumme„Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.“A 12.4, Seite 25
Hausrat in Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Wohnmobilenja, bis 2.000 €„Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, wenn diese innerhalb Europas im geographischen Sinn nach dem Aufbrechen“A 4.2.1, Seite 17
Hausrat von Kindern in Ausbildung (Studentenwohnung, Internat, Wehr- oder Freiwilligendienst)ja, bis zur Versicherungssumme„Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person länger außerhalb der Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz während:“A 12.2, Seite 25
Hausrat im Senioren- oder Pflegeheimja, bis 600 €„In Erweiterung von A 10.1 VHB besteht Versicherungsschutz für Hausrat von nachfolgend genannten Familienangehörigen des Versicherungsnehmers, die sich in einem Alten- oder Pflegeheim oder einer ähnlichen betreuenden Einrichtung befinden.“K 24, Seite 52

Kosten nach einem Schaden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarer Wohnung (Tagessatz, Dauer)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Kosten nach A 13.2.3 VHB werden längstens für die Dauer von 200 Tagen ersetzt.“K 29, Seite 53
Rückreisekosten aus dem Urlaub nach einem erheblichen Schadenja, bis 5.000 €„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.“A 13.2.11, Seite 27
Aufräumungskostenja, bis zur Versicherungssumme„Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen.“A 13.2.1, Seite 26
Bewegungs- und Schutzkostenja, bis zur Versicherungssumme„Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen.“A 13.2.2, Seite 26
Transport- und Lagerkostenja, bis zur Versicherungssumme„Die Kosten nach A 13.2.4 VHB werden längstens für die Dauer von 200 Tagen ersetzt.“K 32, Seite 53
Schlossänderungskosten (Wohnung, Wertschutzschrank, Garage)ja, bis zur Versicherungssumme„Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.“A 13.2.5, Seite 26
Reparaturkosten für Gebäudeschäden nach Einbruch oder Vandalismusja, bis zur Versicherungssumme„Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen.“A 13.2.7, Seite 26
Provisorische Maßnahmen und Bewachung (Notverglasung, Notschloss)ja, bis zur Versicherungssumme„Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen.“A 13.2.9, Seite 26
Sachverständigenkostenja, bis 6.000 €„In Erweiterung von A 19.6 VHB ersetzt der Versicherer im Versicherungsfall die auf den Versicherungsnehmer nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten des Sachverständigenverfahrens zu 80 Prozent.“K 35, Seite 53
Kühl- und Gefriergut bei Stromausfall oder Gerätedefektja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Schäden an Gefrier- und Kühlgut, die dadurch entstehen, dass eine Gefrier- und Kühleinrichtung durch eine Unterbrechung der öffentlichen Stromversorgung ausfällt.“A 13.2.12, Seite 27
Datenrettungskostenja, bis 2.500 €„Je Versicherungsfall werden Datenrettungskosten bis maximal 2.500 Euro entschädigt.“K 36, Seite 53

Besondere Sachen, Glas und Internet

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Glasbruch (Mobiliarverglasung, Spiegel, Vitrinen)ja„Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Sichtfenster von Öfen“ZB Glasbruch G 4.1.1, Seite 74
Glaskeramik- und Induktionskochfelderja„Platten aus Glaskeramik (Glaskeramik-Kochflächen) einschließlich der zugehörigen Elektronik“ZB Glasbruch G 4.1.1, Seite 74
Phishing und Betrug beim Online-Bankingja, bis 10.000 €„Die Entschädigung nach 1.1.1 – 1.1.3 ist je Versicherungsfall auf maximal 10.000 Euro begrenzt.“ZB Online- und Digitalschutz C1, Seite 69
Internetbetrug beim Online-Kauf und Missbrauch von Zahlungskartenja, bis 3.000 €„3.000 Euro für den Käuferschutz im Internet nach 2.1“ZB Online- und Digitalschutz C2, Seite 70
Gartengeräte und Mähroboter auf dem Grundstückja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Feuer an Gartenmöbeln, Outdoor-Küchen, Gartengeräten, Gartenskulpturen, Wäsche und Bekleidung, Kinderspiel- und Sportgeräte (ohne Fahrräder), Wäschespinnen, Gartenroboter, Grills“K 6, Seite 50
Sportgeräte (Ski, Golf, Tauchausrüstung)nicht geregelt
Musikinstrumentenicht geregelt
Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote, Surfbretter und Bootszubehörja, bis zur Versicherungssumme„Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte.“A 8.3.5, Seite 23
Arbeitsgeräte und Einrichtung im häuslichen Arbeitszimmerja, bis zur Versicherungssumme„Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren, Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen.“A 8.3.7, Seite 23
Ein- und Umbauten des Mieters (Einbauküche, Bodenbeläge)ja, bis zur Versicherungssumme„alle in das Gebäude eingefügten Sachen (Beispiele: Einbaumöbel und Einbauküchen).“A 8.3.1, Seite 23
Fremdes Eigentum in der Wohnung (Sachen von Gästen, Leihgaben)ja, bis zur Versicherungssumme„Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A 8.1 bis A 8.3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet.“A 8.4, Seite 23

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Umzug: Schutz in alter und neuer Wohnungja„Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über.“A 16.1, Seite 28
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeitja„wird dieser Vertrag für die Dauer der Arbeitslosigkeit, längstens für 12 Monate, beitragsfrei gestellt.“K 48, Seite 55
Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit)ja„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen.“B 2.2.1, Seite 37
Obliegenheiten im Schadenfall (Polizeianzeige, Stehlgutliste, Fristen)ja„dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;“B 3.3.2.2 c), Seite 40
Sicherheitsvorschriften (Verschluss, Beheizung, Absperren von Wasserleitungen)ja„Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach A 10 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren.“A 21.1, Seite 32
Leerstand und längere Abwesenheit (ab wie vielen Tagen eingeschränkt)ja„Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach A 23.1.3 VHB liegt nicht vor, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bis zu 180 Tage unbewohnt bleibt.“K 40, Seite 54
Besondere Ausschlüsse (Sturmflut, Grundwasser, Schwamm, Krieg)ja„Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.“A 2.1, Seite 15

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
VHV Allgemeine Versicherung AG, VHV Vereinigte Hannoversche Versicherung a.G.
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: VHV Verbraucherinformation Hausrat mit VHB 2025, KLASSIK-GARANT und EXKLUSIV
[Seite 1] VERBRAUCHERINFORMATION HAUSRAT NUMMER HRN 0725 PC / STAND 09/2026 650.0005.73 BFSG Stand 09.2026 [Seite 2] Diese Verbraucherinformation beinhaltet eine Sammlung von Bedingungswerken, die für die genannte Hausratversicherung ­Vertragsgrundlage sein können. Für Ihren Vertrag gelten aber nur die für das jeweils gewählte Produkt gültigen und im Versiche- rungsschein ausdrücklich genannten Versicherungsbedingungen. Inhaltsverzeichnis Finanzielle Sicherheit bei zunehmenden Naturgefahren  3 Wichtige Empfehlungen zum Schutz Ihres Eigentums / Einbruchsicherung  3 Hausratversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten  4 Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informations­pflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)  6 Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht  9 Produktübersicht Hausrat  10 VHV-Home-Service – schnelle Hilfe, wann immer Sie sie brauchen  12 Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2025)  13 Besondere Bedingungen für die Hausratversicherung KLASSIK-GARANT (BB KLASSIK-GARANT Hausrat)  47 Besondere Bedingungen für die Differenzdeckung in der Hausratversicherung (BB Sofortschutz)  56 Zusatzbedingungen für den Baustein EXKLUSIV zur Hausratversicherung (ZB EXKLUSIV Hausrat)  58 Zusatzbedingungen für die BEST-LEISTUNGS-GARANTIE in der Hausratversicherung (ZB BLG Hausrat)  66 Zusatzbedingungen Unbenannte Gefahren in der Hausratversicherung (ZB Unbenannte Gefahren)  67 Zusatzbedingungen Online- und Digitalschutz (Cyberschutz) in der Hausrat­versicherung (ZB Online- und Digitalschutz)  68 Glasversicherung (Hausrat) Informationsblatt zu Versicherungsprodukten  71 Zusatzbedingungen Glasbruch in der Hausratversicherung (ZB Glasbruch)  73 Zusatzbedingungen Fahrraddiebstahl in der Hausratversicherung (ZB Fahrraddiebstahl)  80 Sicherheitstipps für Ihr Fahrrad  81 Klauseln zur Hausratversicherung  82 Tarifbestimmungen für die Verbundene Hausratversicherung  84 Datenschutzhinweise  87 [Seite 3] Finanzielle Sicherheit bei zunehmenden Naturgefahren Extreme Wetterlagen nehmen auch aufgrund des Klimawandels zu. Deshalb wird Versicherungsschutz, der auch Klima­risiken wie z. B. Sturm-, Hagel- und Überschwemmungsschäden, abdeckt, in der Hausratversicherung immer wichtiger. Die Hausratver- sicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Hausrat,die über eine eventuell vereinbarte Selbst- beteiligung hinaus gehen, wenn z. B. Sturm Ihren Hausrat beschädigt. Der beste Schutz ist aber: Bringen Sie Ihren Hausrat in Sicherheit, z. B. durch Hereinholen von Gartenmöbeln, wenn sich ein Unwetter ankündigt oder Sie durch eine Unwetterwarnung davon erfahren. Wichtige Empfehlungen zum Schutz Ihres Eigentums / Einbruchsicherung Die Kriminalpolizei rät zu folgenden Mindestsicherungen: Wohnungsaußentüren sollten ein Zylinderschloss mit außen bündigem Türschild (von außen nicht abschraubbar) und massivem Schließblech mit Verankerung im Mauerwerk (soweit bauseits möglich) aufweisen. Terrassentüren, erreichbare Balkontüren und erreichbare Fenster sollten durch abschließbare Griffe und Zusatzsicherungen (Bolzen­schlösser, abschließbare Riegel, Aufbruchsperren) gesichert sein. Bitte prüfen Sie, ob diese Einbruchsicherungen auch für Sie sinnvoll sind, denn die Versicherungsleistung kann nicht den Verlust liebgewonnener und persönlicher Sachen ungeschehen machen. Unter der Telefonnummer 0511.65 50 50 30 informieren wir Sie gern und senden Ihnen auf Wunsch kostenlos weitere Informatio- nen zu. [Seite 4] HAUSRATVERSICHERUNG INFORMATIONSBLATT ZU VERSICHERUNGSPRODUKTEN UNTERNEHMEN: PRODUKT: VHV ALLGEMEINE VERSICHERUNG AG HAUSRATVERSICHERUNG DEUTSCHLAND Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Hausratversicherung. Es ist beispielhaft und daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungs­ antrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie sich bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Hausratversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, der Beschädigung oder des Abhandenkommens Ihres Hausrats infolge eines Versicherungsfalls. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Versichert ist der Hausrat Ihrer Wohnung. Dazu zählen alle Sachen, die dem Dazu zählen beispielsweise: Haushalt zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. Dazu zählen ✕ vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser die Gefahr beispielsweise auch: trägt; ✓ Möbel, Teppiche, Bekleidung; ✕ Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger; ✓ elektrische und elektronische Haushaltsgeräte (z. B. Waschmaschine, TV, ✕ Luft- und Wasserfahrzeuge. Computer); ✓ Antennen und Markisen, die zu Ihrer Wohnung gehören; ✓ Bargeld und andere Wertsachen (z. B. Schmuck) in begrenzter Höhe. Versicherte Gefahren ✓ Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; ✓ Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; ✓ Leitungswasser; ✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; ✓ Weitere Naturgefahren, soweit diese gesondert vereinbart sind. Das sind die Elementargefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch; Gibt es Deckungsbeschränkungen? ✓ Fahrraddiebstahl, sofern gesondert vereinbart; ✓ Unbenannte Gefahren, sofern gesondert vereinbart; Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versicherungsschutz eingeschränkt ✓ Online- und Digitalschutz, sofern gesondert vereinbart. sein kann. In jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum Versicherte Schäden Beispiel: ✓ Sachschaden infolge von Zerstörung, Beschädigung oder Abhanden­ ! Krieg kommen der versicherten Sachen infolge eines Versicherungsfalls. ! Kernenergie Versicherte Kosten ! Schwamm, sowie alle Arten von Hausfäulepilzen ✓ Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und ! Sturmflut tatsächlich angefallenen: ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben. ✓ Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten; ✓ Aufräumungskosten; ✓ Bewegungs- und Schutzkosten; ✓ Hotelkosten, Transport- und Lagerkosten; ✓ Schlossänderungs- und Bewachungskosten; ✓ Kosten für provisorische Maßnahmen; ✓ Reparaturkosten für Gebäude- und Nässeschäden. Versicherungssumme und Versicherungswert ✓ Die Versicherungssumme ist der vereinbarte Betrag, der dem Versiche- rungswert entsprechen soll. Ist das nicht der Fall, können Nachteile bei der Entschädigungsberechnung entstehen. [Seite 5] Wo bin ich versichert? Ihr Hausrat ist in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung versichert. Aber auch, wenn sich der Hausrat vorüber­gehend außerhalb des Versicherungsortes befindet, ist er zeitweise versichert. Welche Verpflichtungen habe ich? – Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. – Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. – Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. – Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. – Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann. Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjähr- lich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlänge- rungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. möglich nach dem Eintritt des Versicherungsfalles. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer. [Seite 6] Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informations­pflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) 1. Identität des Versicherers VHV Allgemeine Versicherung AG Rechtsform: Aktiengesellschaft Registergericht: Amtsgericht Hannover Registernummer: HRB 57331 USt-IdNr.: DE 815 099 837 Postanschrift: 30138 Hannover Hausanschrift und Sitz der Gesellschaft: VHV-Platz 1 30177 Hannover (ladungsfähige Anschrift) Vorstand: Dr. Sebastian Reddemann, Sprecher,  Ulf Bretz,  Dr. Thomas Diekmann,  Sina Rintelmann,  Dr. Angelo O. Rohlfs Vorsitzender  des Aufsichtsrates: Thomas Voigt 2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Die VHV Allgemeine Versicherung AG betreibt das Versicherungsgeschäft in den folgenden Versicherungssparten: – Kraftfahrtversicherung, – Allgemeine Haftpflichtversicherung, – Sachversicherung inkl. Technische Versicherung, – Unfallversicherung, – Kautionsversicherung. 3. Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen Für das Versicherungsverhältnis zwischen Ihnen und uns gelten der Antrag, die gesetzlichen Bestimmungen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die für die einzelnen Versicherungsarten geltenden Besonderen Bedingungen, Zusatzbedingungen, Tarifbestimmungen und Sondervereinbarungen. 4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit unserer Leistungen entnehmen Sie bitte dem Versicherungsantrag, dem Versicherungsschein und den Vertrags- bestimmungen. 5. Gesamtpreis der Versicherung Die Höhe der Einzelbeiträge, der zu entrichtende Gesamtbeitrag einschließlich der gesetzlichen Versicherungsteuer und der Zeitraum, für den der Beitrag zu zahlen ist, sind im Antrag und im Versicherungsschein ausgewiesen. 6. Zusätzliche Kosten Bei Beitragsrückständen berechnen wir Mahnkosten; bei Rückläufern im Lastschriftverfahren behalten wir uns vor, Ihnen die Bankgebühren in Rechnung zu stellen. Weitere Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung werden nicht erhoben. Falls besondere Kosten für Telekommunikationsgebühren an- fallen, die über die normalen Telefonkosten hinausgehen, werden diese bei der jeweiligen Telefonnummer angegeben. 7. Beitragszahlung Die Beiträge sind zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu zahlen. Diese Termine, die Zahlungsart und die Zahlungsweise können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. 8. Gültigkeitsdauer des Angebots Den Ihnen überreichten Angebots- und Antragsunterlagen liegen die Beiträge, Versicherungsleistungen, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinforma- tionen zugrunde, die zum Zeitpunkt der Aushändigung gelten. 9. Zustandekommen des Vertrags Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch Ihre und unsere inhaltlich übereinstimmende Vertragserklärung (Willenserklärungen) zustande, wenn Sie Ihre Vertragserklärung nicht innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinba­rungen sind diese – einschließlich Belehrung und Hinweisen auf die damit verbun- denen Rechtsfolgen – in Ihrem Versicherungsschein gesondert auf­geführt. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbeitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich, sondern zu einem späte- ren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Der Versicherungsschutz kann (weil z. B. noch Einzelheiten der Vertrags­gestaltung zu klären sind) auch aufgrund einer vorläufigen Deckungszusage in Kraft treten. Diese ist zunächst ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der insbesondere nach endgültigem Abschluss der Vertragsverhandlungen oder Vorlage des Versicherungsscheins über den endgültigen Versicherungsschutz endet. [Seite 7] 10. Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 – Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen – der Versicherungsschein, – die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, – diese Belehrung, – das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, dies allerdings nur, wenn Sie Ihre Vertragserklärung als Verbraucher abgegeben haben, – und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des ­Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: VHV Allgemeine Versicherung AG, 30138 Hannover Fax: +49.511.907-89 99, E-Mail: service@vhv.de Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.vhv.de ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einen dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit Ihres Eingangs. Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil des Beitrags zurückzugewähren. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Beitrag, der sich wie folgt berechnet: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert mit: – 1/30 des Monatsbeitrags bzw. – 1/90 des Vierteljahresbeitrags bzw. – 1/180 des Halbjahresbeitrags bzw. – 1/360 des Jahresbeitrags. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungs- vertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge- währen sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Abschnitt 2 – Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zuge­hörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Über- mittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Beiträge einzeln auszuweisen sind, wenn das Ver­sicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; b) a lle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge; 8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; [Seite 8] 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjeni- gen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des ­Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages; b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung 11. Laufzeit des Vertrags Die Versicherungsdauer beträgt in der Regel mindestens ein Jahr. Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres verlängert sich der jeweilige Vertrag still- schweigend von Jahr zu Jahr, wenn er nicht fristgemäß gekündigt wird. Etwaige Besonderheiten ergeben sich aus dem Antrag oder dem Versicherungsschein. 12. Beendigung des Vertrags Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr und bei Verträgen, die von vornherein einen festen Endtermin vorsehen, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Im Übrigen besteht ein Kündigungsrecht auch in folgenden Fällen: – für den Versicherer und den Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall, – für den Versicherer bei Nichtzahlung der Folgeprämie, – für den Versicherungsnehmer bei Beitragserhöhung. Einzelheiten können Sie den nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Bedingungen entnehmen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt. 13. Anzuwendendes Recht, zuständiges Gericht Auf den Vertrag und die vorvertraglichen Beziehungen ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Der allgemeine Gerichtsstand für Klagen gegen uns ist Hannover. Als natürliche Person können Sie aber auch an dem Gericht klagen, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren festen Wohnsitz haben oder, in Ermangelung eines solchen, Ihr gewöhnlicher Wohnsitz liegt. Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, bestimmt sich ab- weichend von vorgenannter Regelung die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz. 14. Anzuwendende Sprache Die Vertragsbedingungen und Informationen teilen wir in deutscher Sprache mit; während der Laufzeit dieses Vertrags kommunizieren wir mit Ihnen in deut- scher Sprache. 15. Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Die VHV Allgemeine Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungs­ombudsmann e.V. Postfach: 08 06 32, 10006 Berlin Tel.: 0800 3696000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungs- verfahren teilzunehmen und erkennen die Entscheidungen des Ombudsmanns bis zu einem Streitwert von 10.000 EUR als verbindlich an. Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt davon unberührt. 16. Aufsichtsbehörde Wenn Sie als Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch uns als Versicherer nicht zufrieden sind oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsab- wicklung auftreten, können Sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Wir unterliegen als Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: www.bafin.de Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. 17. Hinweis für bestehende Verträge Wenn der Vertrag vor dem 18. November 2005 abgeschlossen wurde, gilt die Mitgliedschaft in der VHV Vereinigte Hannoversche Versicherung a. G. fort. [Seite 9] Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Sehr geehrte Versicherungsnehmerin, sehr geehrter Versicherungsnehmer, damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die von uns gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der VHV Allgemeine Versicherung AG, VHV-Platz 1, 30177 Hannover schriftlich nachzuholen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. N ­ ähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahr- heitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leis­tungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedin- gungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Aus- übung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versi- cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine a­ ndere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahr­lässigkeit zur Last fällt. [Seite 10] HAUSRAT PRODUKTÜBERSICHT VERTRAGSBESTANDTEILE KLASSIK-GARANT EXKLUSIV LEISTUNGS-UPDATE-GARANTIE NEU Besitzstandsgarantie, bessere Leistungen des Vorvertrages Sofortschutz, beitragsfreie Differenzdeckung bis 12 Monate / Konditions- sowie Summendifferenz bis max. 20.000 Euro Vorsorgebetrag NEU bis 20 % der VSU bis 30 % der VSU Garantie GDV-Musterbedingungen (VHB 2022) / Mindeststandards „Arbeitskreis Beratungsprozess“ Feuer Schäden durch Stromschwankungen oder Kurzschluss Gartengeräte, Gartenmöbel, Grills, Outdoorküchen auf dem Versicherungsgrundstück bis 5 % der Versicherungssumme Leitungswasser Aquarien, Wasserbetten, Whirlpools, Zimmerbrunnen und Wassersäulen Bruchschäden an Installationen (z. B. an Armaturen) Einbruchdiebstahl / Diebstahl Waschmaschinen und Trocknern aus Gemeinschaftsräumen Kinderspiel- und -sportgeräten auf dem Versicherungsgrundstück bis 5 % der Versicherungssumme Kinderwagen, Gehhilfen, Krankenfahrstühlen und Bollerwagen während eines Krankenhaus- / Reha- bzw. Kuraufenthalts, Kurzzeitpflege Gartengeräte inkl. Mähroboter, Gartenmöbel, Grills, Wäschespinnen, Outdoorküchen, Steckersolar-Anlage (Balkonkraftwerk) auf dem Versicherungsgrundstück bis 5 % der Versicherungssumme aus Schiffskabinen / Schlafwagenabteilen Trickdiebstahl außerhalb des Versicherungsortes, Selbstbeteiligung 250 Euro bis 1.000 Euro aus Kraftfahrzeugen NEU auch aus Anhängern, inkl. montierter Dachboxen und Motorradkoffern – auch während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) bis 600 Euro NEU bis 2.000 Euro NEU bis 3.000 Euro Diebstahl aus Kraftfahrzeugen von elektronischen Geräten, inkl. Zubehör Geltungsbereich für Diebstahl aus Kraftfahrzeugen Europa Weltweit Schulranzen NEU einschl. Inhalt in der Grundschule und Schulweg bis 300 Euro Kinderbekleidung aus Grundschule, Kita und Hort und bei schulischen Veranstaltungen bis 300 Euro aus Wassersportfahrzeugen bis 3.000 Euro am Arbeitsplatz und aus Arztpraxen bis 300 Euro Sturm / Hagel auf Terrassen / Balkonen bis 1.000 Euro auf dem gesamten Versicherungsgrundstück NEU bis zur Versicherungssumme Zusätzlich versicherte Gefahren und Schäden NEU Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat bis 300 Euro Mobile Ladestationen, nicht am Kfz montierte Reifen, Dachboxen, Kindersitze, NEU Motorradkoffer NEU bis 3.000 Euro Böswillige Beschädigung durch Graffitis bis 10.000 Euro Durch Schalenwild und NEU Federwild Eindringendes Regen- / Schmutzwasser durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Türen bis 5.000 Euro bis 10.000 Euro Tierbissschäden von Haustieren an elektrischen Geräten NEU bis 1.000 Euro Transportmittelunfall NEU bis 1.000 Euro NEU bis zur VSU NEU Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck bis 1.500 Euro, Selbstbeteiligung 100 Euro NEU Identitätsdiebstahl durch Phishing, Pharming, Skimming bis 300 Euro NEU Giro-, Kredit- und Kundenkartenmissbrauch bis 2.000 Euro bis 5.000 Euro [Seite 11] VERTRAGSBESTANDTEILE KLASSIK-GARANT EXKLUSIV Versicherte Sachen / Versicherungsort NEU Eingelagerter Hausrat in Self-Storage-Anlagen Kundenschließfächer in Tresorräumen 40 % der VSU NEU bis zur VSU Gewerblich genutzte Räume bis 10.000 Euro bis zur VSU Sachen in vermieteten Einliegerwohnungen Hausratgegenstände in Garagen unabhängig vom Versicherungsort Privat genutzte Räume innerhalb des Wohnorts bis 5.000 Euro Arbeitsgeräte am Arbeitsplatz NEU bis 3.000 Euro Versicherte Kosten Telefonkosten nach Einbruch NEU bis 500 Euro NEU bis zur VSU Hotelkosten bis 200 Tage 2 ‰ der VSU 4 ‰ der VSU Mehrkosten aufgrund Technologiefortschritts Lagerkosten bis 200 Tage Umzugskosten bei dauernder Unbewohnbarkeit der Wohnung 5 % der VSU NEU bis zur VSU Medienverlust (Wasser-, Gas- Heizölverlust) nach Versicherungsfall NEU bis 5.000 Euro NEU bis zur VSU Erstattung persönlicher Auslagen im Schadenfall bis 500 Euro Haustierunterbringungskosten NEU max. 50 Euro / Tag, bis 200 Tage, Tierarztkosten nach Versicherungsfall Psychologische Betreuung bei Schäden über 10.000 Euro / max. 5.000 Euro Besonders gefahrenerhöhende Umstände Grobe Fahrlässigkeit bei Herbeiführung des Versicherungsfalls Grobe Fahrlässigkeit bei Obliegenheitsverletzungen Keine Gefahrerhöhung bei vorübergehender Abwesenheit NEU bis 180 Tage Außenversicherung Max. 12 Monate bis 25 % der VSU bis zur VSU Sportausrüstung NEU bis 10.000 Euro ohne zeitliche Begrenzung Mitversicherung des beruflich bedingten Zweitwohnsitzes bis 15.000 Euro Hausrat von Familienangehörigen in Alten- und Pflegeheimen bis 600 Euro Wertsachen Wertsachen bis 30 % der VSU NEU bis zur VSU Bargeld – außerhalb verschlossener Wertschutzschränke bis 3.000 Euro NEU bis 3.500 Euro Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin – außerhalb bis 25.000 Euro NEU bis 40.000 Euro verschlossener Wertschutzschränke Urkunden, Sparbücher, Wertpapiere bis 15.000 Euro – außerhalb verschlossener Wertschutzschränke BAUSTEIN FAHRRADDIEBSTAHL Diebstahl von Fahrrädern, Pedelecs, Zubehör, Anhängern (ohne Nachtzeitklausel) bis 15.000 Euro, je Fahrrad BAUSTEIN BEST-LEISTUNGS-GARANTIE Garantiert im Schadenfall die besten Leistungen aus allen Hausratversicherungen am deutschen Markt BAUSTEIN UNBENANNTE GEFAHREN Schadenereignisse, die so unvorhersehbar sind, dass sie nicht beschrieben werden können. BAUSTEIN ONLINE- UND DIGITALSCHUTZ (CYBERSCHUTZ) Onlinehandel-Betrug: Käuferschutz NEU bis 3.000 Euro, Verkäuferschutz bis 1.000 Euro Identitätsmissbrauch durch Phishing, Pharming, NEU Skimming NEU bis 10.000 Euro Giro-, Kredit- und Kundenkartenmissbrauch NEU bis 10.000 Euro BAUSTEIN ELEMENTARGEFAHREN ELEMENTAR 1 / Überschwemmung und Rückstau durch Witterungsniederschläge (Starkregen), Schneedruck, Dachlawinen, Lawinen, Erdsenkung, Erdrutsch, Erdbeben, Vulkanausbruch, Erweiterter Rückstau ELEMENTAR 2 / ELEMENTAR 1 plus Überschwemmung und Rückstau infolge Ausuferung oberirdischer Gewässer BAUSTEIN GLASBRUCH Schäden an Glas- oder Kunststoffscheiben der Mobiliar- oder Gebäudeverglasung enthalten optional nicht enthalten Produktbeschreibungen und die Hinweise NEU beziehen sich auf den Leistungsumfang unseres derzeit aktuellen Produkts aus 07/2025 und sind stark verkürzt wieder- gegeben. Maßgebend ist ausschließlich der Wortlaut der Versicherungsbedingungen. IHR VERMITTLER HILFT IHNEN GERN WEITER. ODER RUFEN SIE UNS EINFACH AN. INFOTELEFON: 0511.53 96 88 00 [Seite 12] VHV-Home-Service – schnelle Hilfe, wann immer Sie sie brauchen Ob Sie bei uns eine Hausratversicherung oder eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen haben, der VHV Home-Service steht Ihnen ­jederzeit zur Verfügung. Er ist Bestandteil Ihrer Versicherung. Was auch immer passiert, über die telefonische VHV-Hotline bekommen Sie jede ­erdenkliche Hilfe, zum Beispiel bei Wasserrohrbruch, Brand durch Kurzschluss, Dachabdeckung durch Sturm oder, oder, oder. Wenn etwas passiert, ­organisieren wir Ihnen zu jeder Tages- und Nachtzeit auch an Wochenenden und Feiertagen schnelle Hilfe. Sie können im Schadenfall gleich die VHV-Hotline-Nummer wählen und unserem Mitarbeiter das Problem schildern. Er vermittelt Ihnen sofort den geeigneten Handwerker bzw. Dienstleister. Dieser meldet sich zur gewünschten Zeit bei Ihnen, um alles Weitere zu vereinbaren. So ersparen Sie sich zeitraubende Telefonate und die Suche nach einem Handwerker. So wird Ihr Schaden aufs Schnellste aus der Welt geschaffen – unkompliziert, zeitsparend, fachgerecht. Ob und in welcher Höhe die entstehenden Handwerker- und Dienstleisterkosten übernommen werden, kann erst nach der Einsendung der Schadenmeldung geprüft werden. Wir sind immer für Sie da – auch wenn Sie keinen Schadenfall haben. Zum Beispiel weil Sie einen Haushüter während Ihres Urlaubs suchen oder einen Handwerker für Ihren Umzug benötigen. Einfach die VHV-Hotline anrufen. Wir helfen Ihnen kompetent und schnell. Das verstehen wir unter gut aufgehoben. Ihre 24-Stunden-Hotline-Nummer: 0511.907-20 77 Noch eine Bitte: Wenn Sie den VHV Home-Service einmal nutzen wollen, halten Sie bitte die Versicherungsscheinnummer bereit, wenn Sie anrufen. Sie finden die Versicherungsscheinnummer auf der ersten Seite des Versicherungsscheines oben rechts. Vielen Dank. [Seite 13] Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2025) Präambel Die Verbundene Hausratversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Hausrat. Versichert sind Schäden durch die in diesen Versicherungsbedingungen zusammengefassten (verbundenen) Gefahren. Wird der Hausrat zerstört oder beschädigt, entschädigen wir Sie nach den unten stehenden Bestimmungen. In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand. Wir berechnen Ihre Entschädigung nach dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Neuwert des zu versichernden Hausrats ist die Grundlage für die Versicherungssumme. Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (Beispiele: Schlossänderungskosten, Hotelkosten), die durch ein Schadener­ eignis entstehen. Die „Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen“ sind die Vertragsgrundlage für Ihre Verbundene Hausratversicherung. Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche Begriffserläuterungen: Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes. Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten. Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (Beispiel: Krieg) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschreibung der versicherten Sachen. Versicherungswert: Der Versicherungswert ist der Wert Ihres Hausrats, nach dem wir im Schadenfall entschädigen. Da die Hausratversicherung im Regelfall zum Neuwert entschädigt, ist dies der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen neu wiederzubeschaffen. Für Kunstgegenstände und Antiquitäten ist es der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. Bei in Ihrem Haushalt nicht mehr zweckgemäß verwendbaren Sachen, ist es der erzielbare Verkaufspreis. Ausreichende Versicherungssumme und Vorsorge: Die Versicherungssumme ist ausreichend, wenn sie dem Wert Ihres Haus­ rats entspricht. Die Versicherungssumme ist maßgeblich für die Höhe des Beitrags. Oftmals erhöht sich der Wert des Hausrats während der Vertragslaufzeit, Beispiel: durch Neuanschaffungen. Deshalb stellen wir für Sie im Schadenfall eine zusätzliche Vor­ sorgeversicherungssumme zur Verfügung. Die Höhe des Vorsorgebetrages beträgt im Produkt KLASSIK-GARANT 20 Prozent und im Produkt KLASSIK-GARANT mit Baustein EXKLUSIV 30 Prozent der Versicherungssumme. Die Versicherungssumme und die Vorsorge zusammen definieren die Höchstleistung im Schadenfall. Damit reduziert sich für Sie das Risiko, nicht ausreichend versichert zu sein. Summenanpassung: Die Entschädigung zum Neuwert erfordert eine laufende Aktualisierung Ihrer Versicherungssumme. Die Anpassung der Versicherungssumme richtet sich nach dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für Ihren Hausrat verändert. Das soll Sie im Schadenfall vor einer Unterversicherung durch Preissteigerungen schützen. Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie zur Vermeidung von Frostschäden Ihre Wohnung in der kalten Jahreszeit ausreichend beheizen. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. [Seite 14] Inhaltsverzeichnis Teil A A 1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind ​ versichert? A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? A 3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schäden sind ­darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A 4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A 6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind ­versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A7 Welche Sachen sind versichert? A8 Was gehört zum Hausrat? A9 Was gehört nicht zum Hausrat? A 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versicherungsgrundstück? A 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? A 12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? A 13 Welche Kosten sind versichert? A 14 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die Grundlagen der Anpassung der ­Versicherungssumme? A 15 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags? A 16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? A 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung? A 18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen? A 19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? A 20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? A 21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungs­nehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? A 22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen? A 23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? A 24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? Teil B Abschnitt B 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B 1.3 Fälligkeit des Erst oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B 1.4 Folgebeitrag B 1.5 Lastschriftverfahren B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Abschnitt B 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall Abschnitt B 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B 3.2 Gefahrerhöhung B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Abschnitt B 4 Weitere Regelungen B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B 4.4 Verjährung B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände B 4.6 Anzuwendendes Recht B 4.7 Embargobestimmung B 4.8 Überversicherung B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung B 4.10 Aufwendungsersatz B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen B 4.13 Repräsentanten [Seite 15] Teil A A 1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind ​ versichert? Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: A 1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luft­ fahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden; A 1.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; A 1.3 Leitungswasser; A 1.4 Naturgefahren A 1.4.1 Sturm, Hagel; A 1.4.2 soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? A 2.1 Ausschluss Krieg Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A 2.2 Ausschluss Innere Unruhen Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A 2.3 Ausschluss Kernenergie Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A 3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schäden sind ­darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A 3.1 Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Mitversichert sind Brandschäden an versicherten Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. A 3.2 Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten können Blitzschlag­ schäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist. A 3.3 Überspannung durch Blitz Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. A 3.4 Explosion, Verpuffung Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung. [Seite 16] Die Explosion eines Behälters (Beispiele: Kessel, Rohrleitung) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. A 3.5 Implosion Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. A 3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs an versicherten Sachen. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung. A 3.7 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an versicherten Sachen. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung. Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge entstehen, deren Halter oder Lenker der Versicherungs­ nehmer ist. A 3.8 Seng- oder Schmorschäden Versichert sind Seng- oder Schmorschäden. Seng- oder Schmorschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder einer Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat. Nicht versichert sind Schäden, die an elektrischen Einrichtungen / -Geräten durch die Wirkung des elektrischen Stromes ent­ stehen. A 3.9 Rauch- und Rußschäden Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach A 3.1 bis A 3.8 entstanden sind. Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt. Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (Beispiel: Fogging). A 3.10 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind A 3.10.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A 3.10.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach A 3.1 sind. A 4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A 4.1 Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben: A 4.1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. [Seite 17] Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden­ gekommen sind. A 4.1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden­ gekommen sind. A 4.1.3 Einschleichen oder Verborgen halten Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor einge­ schlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte. A 4.1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes Das liegt vor, wenn der Dieb in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen wird und Gewalt anwendet, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen. A 4.1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel Dies liegt in folgenden Fällen vor: A 4.1.5.1 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach A 4.4 beschafft. Der Ein­ bruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. A 4.1.5.2 Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. A 4.2 Diebstahl A 4.2.1 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, wenn diese innerhalb Europas im geographischen Sinn nach dem Aufbrechen A 4.2.1.1 eines verschlossenen Kraftfahrzeugs oder einer fest mit diesen Fahrzeugen verbundenen und verschlossenen Dachbox. A 4.2.1.2 eines verschlossenen Kraftfahrzeug-Anhängers. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Anhänger fest umschlossen ist. Planen, Persenninge oder Ähnliches gelten nicht als feste Umschließung. A 4.2.1.3 einer fest mit einem Kraftrad verbundenen und verschlossenen Box entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden. Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen. A 4.2.1.4 Nicht versichert sind Wertsachen (A 18.1 VHB), elektronische Geräte, Kameras und deren Zubehör. A 4.2.1.5 Je Versicherungsfall steht ein Betrag von 2.000 Euro als Entschädigungsgrenze zur Verfügung, wenn der Schaden a) zwischen 6.00 und 22.00 Uhr oder b) während einer Fahrunterbrechung von nicht länger als zwei Stunden eingetreten ist. Wird der Diebstahl zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verübt und ist die Voraussetzung gemäß b) nicht erfüllt, wird je Versicherungsfall maximal 600 Euro entschädigt. [Seite 18] A 4.2.2 Diebstahl aus Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die aus einem verschlossenen Schlafwagenabteil oder einer verschlossenen Schiffskabine nach deren Aufbrechen entwendet werden. Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen. Für Wertsachen (A 18.1 VHB), elektronische Geräte, Kameras und deren Zubehör werden je Versicherungsfall maximal 1.000 Euro entschädigt. A 4.2.3 Trickdiebstahl aus der versicherten Wohnung Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die ein Dieb, der durch Täuschung durch ihn oder weitere Mitwirkende in die Wohnung gelangt ist, entwendet. Die freiwillige Herausgabe von versicherten Sachen nach einer Täuschung stellt keinen versicherten Trickdiebstahl dar und ist nicht versichert. Für Wertsachen (A 18.1 VHB) werden je Versicherungsfall maximal 1.000 Euro entschädigt. A 4.2.4 Diebstahl von Rollstühlen, nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen, Rollatoren, Gehhilfen, Kinderwagen und Bollerwagen Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Rollstühlen, nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen, Rollatoren, Gehhilfen, Kinderwagen und Bollerwagen. Für Gegenstände, die mit den oben genannten Sachen lediglich lose verbunden sind, aber regelmäßig deren Gebrauch dienen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit diesen entwendet werden. A 4.2.5 Diebstahl während eines stationären Aufenthalts Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von versicherten Sachen aus Patientenzimmern während eines stationären Krankenhaus-, Kur-, Reha-, Pflege- oder Sanatoriumsaufenthalts sowie einer Kurzzeitpflege. Voraussetzung ist, dass sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person als Patient in einer der in Absatz 1 genannten Einrichtungen befindet. Wertsachen (A 18.1 VHB) sind bis zu einem Betrag in Höhe von 600 Euro mitversichert, wenn sie sich in einem verschlossenen Behältnis (Schrank / Nachttisch) der stationären Einrichtung befinden. A 4.2.6 Diebstahl von Gartenmöbeln Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Gartenmöbeln, die sich auf dem Versicherungsgrundstück oder in gemein­ schaftlich genutzten Räumen befinden. Je Versicherungsfall wird der vereinbarte Betrag entschädigt. Außenversicherungsschutz nach A 12 besteht nicht. A 4.2.7 Diebstahl von Wäsche Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Wäsche und Kleidung, die sich zum Trocknen oder Lüften auf dem Ver­ sicherungsgrundstück oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen befinden. Je Versicherungsfall wird der vereinbarte Betrag entschädigt. Außenversicherungsschutz nach A 12 besteht nicht. A 4.3 Vandalismus nach einem Einbruch Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in A 4.1.1 oder A 4.1.5 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. A 4.4 Raub Raub ist in folgenden Fällen gegeben: [Seite 19] A 4.4.1 Anwendung von Gewalt Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl). A 4.4.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren Ver­ sicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird. A 4.4.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache (Beispiele: Ohnmacht, Herzinfarkt) entstanden sein. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. A 4.5 Nicht versicherte Schäden A 4.5.1 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A 4.5.2 Nicht versicherte Schäden bei Raub Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen nach A 4.4.1 bis A 4.4.3 verübt werden, sind diese Sachen versichert. A5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A 5.1 Versicherte Gefahren und Schäden Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: A 5.1.1 Leitungswasserschäden A 5.1.2 Bruchschäden A 5.2 Leitungswasserschäden Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: A 5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, A 5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, A 5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen, A 5.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, A 5.2.5 Wasserbetten oder Aquarien. Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind. Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufender Regenrohre bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach A 5.4.3 gilt nicht. [Seite 20] A 5.3 Bruchschäden Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert: A 5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren A 5.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen; A 5.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen; A 5.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; A 5.3.1.4 der Regenentwässerung. Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 5.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. Zusätzlich sind Bruchschäden an Bad- und Duschabdichtungen mitversichert, wenn diese ursächlich für einen versicherten Nässeschaden sind. A 5.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen: A 5.3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Toilettenbecken, Bidet, Urinal, Armaturen (Beispiele: Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; A 5.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. A 5.4 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden durch A 5.4.1 Plansch- oder Reinigungswasser; A 5.4.2 Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen; A 5.4.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; A 5.4.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; A 5.4.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A 5.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch ver­ ursacht hat; A 5.4.6 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungs­ anlage. Nicht versichert sind Schäden an A 5.4.7 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. A 5.4.8 dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. A 6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind ­versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A 6.1 Sturm A 6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windge­ schwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). [Seite 21] Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgen­ den Sachverhalte nachweist: A 6.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. A 6.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind. A 6.2 Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. A 6.3 Versicherte Sturm / Hagelereignisse Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen: A 6.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. A 6.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. A 6.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befin­ den, baulich verbunden sind. A 6.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. A 6.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. A 6.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. A 6.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Der Umfang des Versicherungsschutzes für weitere Naturgefahren richtet sich nach dem Inhalt des Antrags und des Versiche­ rungsscheins. Versicherungsschutz gegen weitere Naturgefahren kann hinsichtlich der Gefahren Überschwemmung und Rück­ stau wie folgt vereinbart werden: VHV-Elementargefahren 1 und VHV-Elementargefahren 2. A 6.4.1 Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden auf dem das Gebäude liegt, in dem sich die versicherten Sachen befinden, mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt auch, wenn unmittelbar angrenzende Grund- und Boden­ flächen, Straßen, Geh- und Radwegen überflutet werden. Dies gilt nur, wenn A 6.4.1.1 Witterungsniederschläge (VHV-Elementargefahren 1 und 2), A 6.4.1.2 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern (VHV-Elementargefahren 2) oder A 6.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von A 6.4.1.1 (VHV-Elementargefahren 1) oder A 6.4.1.2 (VHV-Elementargefahren 2) die Überflutung verursacht haben. A 6.4.2 Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt oder auf Gebäuden oder auf Grundstücken sich ansammelndes, nicht mehr über gebäudeeigene Ableitungs­ rohre oder damit verbundene Einrichtungen abführbares / ableitbares Oberflächenwasser in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn A 6.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern (VHV-Elementargefahren 2) oder [Seite 22] A 6.4.2.2. Witterungsniederschläge (VHV-Elementargefahren 1 und 2) den Rückstau verursacht haben. A 6.4.3 Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist: A 6.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. A 6.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein. A 6.4.4 Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. A 6.4.5 Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. A 6.4.6 Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern (Dachlawine). Versichert sind auch Schäden durch Eindringen von Schnee oder Schmelzwasser durch Öffnungen, wenn diese Öffnungen durch Schneedruck entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen. A 6.4.7 Lawinen Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen einschließlich der bei ihrem Niedergang verursachten Druckwelle. A 6.4.8 Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen. A 6.4.9 Wartezeit Der Versicherungsschutz für weitere Naturgefahren beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn (Wartezeit). Die Regelung nach A 6.4.9 entfällt, soweit gleichartiger Versicherungsschutz für den versicherten Hausrat gegen weitere Natur­ gefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorlie­ genden Vertrag fortgesetzt wird oder zwischen dem Antragseingang bei den VHV-Versicherungen und dem beantragten zukünftigen Versicherungsbeginn mehr als 14 Tage liegen. A 6.5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden durch A 6.5.1 Sturmflut; A 6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm, Hagel oder eine versicherte weitere Naturgefahr entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; A 6.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen; [Seite 23] A 6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahr­ zeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden; A 6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung. A 6.5.6 wetterbedingte Luftbewegungen von weniger als Windstärke 8 nach der Beaufortskala. Nicht versichert sind Schäden an A 6.5.7 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäu­ deteilen befindlichen Sachen. A 6.5.8 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen, Stecker-Solar­ anlagen (Balkonkraftwerke) und Markisen nach A 8.3.3. A7 Welche Sachen sind versichert? Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts. Hausrat, der anlässlich eines – auch unmittelbar bevorstehenden – Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert. Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im Rahmen der Außenversicherung nach A 12 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist. A8 Was gehört zum Hausrat? A 8.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. A 8.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädi­ gungsgrenzen nach A 18. A 8.3 Ferner gehören zum Hausrat A 8.3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (Beispiele: Einbaumöbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. Er muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen. A 8.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind. A 8.3.3 privat genutzte Antennenanlagen, Stecker-Solaranlagen (Balkonkraftwerke), die den gesetzlichen Regelungen entsprechen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung nach A 10. dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt. A 8.3.4 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versiche­ rungspflichtig sind. A 8.3.5 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte. A 8.3.6 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen und ferngelenkte Flugmodelle einschließlich deren Zubehör. A 8.3.7 Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren, Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen. Diese Sachen müssen dem Versicherungsnehmer oder einer Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu aus­ schließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen. Die Entschädigung für Handelswaren, Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. A 8.3.8 Haustiere, dies sind Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach A 10.1.1 gehalten werden (Beispiele: Hunde, Fische, Katzen, Vögel). A 8.4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A 8.1 bis A 8.3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern oder Untermietern des Versicherungsnehmers nach A 9.1.5. [Seite 24] A9 Was gehört nicht zum Hausrat? A 9.1 Nicht zum Hausrat gehören A 9.1.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A 8.3.1 genannt. A 9.1.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt. Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden, sind diese ebenfalls nicht versichert. A 9.1.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter A 8.3.4 genannt. A 9.1.4 Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter A 8.3.4 bis A 8.3.6 genannt. A 9.1.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen. A 9.1.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (Beispiele: für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente, Jagd- und Sportwaffen) versichert sind. A 9.1.7 elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist. A 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versicherungsgrundstück? A 10.1 Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören A 10.1.1 diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die aus­ schließlich vom Versicherungsnehmer privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungs­ nehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon ausge­ nommen sind Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (sogenannte Arbeitszimmer in der Wohnung). A 10.1.2 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Gleiches gilt für ausschließlich vom Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nut­ zung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. A 10.1.3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (Beispiele: ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrund­ stück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. A 10.1.4 privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungsgrundstücks befinden. A 10.2 Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück / sind die Flurstücke, auf dem die im Versicherungsschein bezeich­ nete Wohnung liegt. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungs­ grundstück, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu der versicherten Wohnung gehört. A 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach oben. Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden. [Seite 25] A 12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? A 12.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: A 12.1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für Sachen der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. A 12.1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als 6 Monaten gelten nicht als vorübergehend. A 12.2 Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person länger außerhalb der Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz während: A 12.2.1 der Ausbildung; A 12.2.2 einem freiwilligen Wehrdienst; A 12.2.3 einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (Beispiele: Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst). Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts. A 12.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach A 4.1 erfüllt sein. A 12.4 Besonderheit bei Raub Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach A 4.4.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert. A 12.5 Besonderheit bei Naturgefahren Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden. A 12.6 Selbstbeteiligung und Entschädigungsgrenzen Es gelten die vereinbarten Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen. A 13 Welche Kosten sind versichert? A 13.1 Versicherte Kosten Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: A 13.1.1 Aufräumungskosten A 13.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten A 13.1.3 Hotelkosten A 13.1.4 Transport- und Lagerkosten A 13.1.5 Schlossänderungskosten A 13.1.6 Bewachungskosten A 13.1.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden A 13.1.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen A 13.1.9 Kosten für provisorische Maßnahmen [Seite 26] A 13.1.10 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern A 13.1.11 Rückreisekosten aus dem Urlaub A 13.1.12 Schäden am Tiefkühlgut wegen öffentlichen Stromausfalls A 13.1.13 Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch A 13.2 Definition und Umfang der Kosten A 13.2.1 Aufräumungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zerstörte und beschä­ digte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten. A 13.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. A 13.2.3 Hotelkosten Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (Beispiel: Frühstück) vorzuneh­ men. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die verein­ barte Dauer. Die Entschädigung ist pro Tag auf den vereinbarten Betrag begrenzt. A 13.2.4 Transport- und Lagerkosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die vereinbarte Dauer. A 13.2.5 Schlossänderungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. A 13.2.6 Bewachungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvor­ richtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind. A 13.2.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind. Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu. A 13.2.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung entstanden ist. A 13.2.9 Kosten für provisorische Maßnahmen Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen. A 13.2.10 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser. [Seite 27] Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. A 13.2.11 Rückreisekosten aus dem Urlaub Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht und an den Versicherungsort nach A 10.1 reist. Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro voraussichtlich übersteigt. Weiterhin ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versiche­ rungsort erforderlich. Als Urlaubsreise gilt jede privat oder dienstlich veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen. Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. A 13.2.12 Schäden an Gefrier- und Kühlgut Versichert sind Schäden an Gefrier- und Kühlgut, die dadurch entstehen, dass eine Gefrier- und Kühleinrichtung durch eine Unter­ brechung der öffentlichen Stromversorgung ausfällt. A 13.2.13 Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch Das sind Telefonkosten, die dadurch entstehen, dass ein Täter in einer nach A 4.1 beschriebenen Weise in die versicherte Wohnung einbricht und ein dort vorhandenes Telefon verwendet. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. A 14 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die Grundlagen der Anpassung der ­Versicherungssumme? A 14.1 Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. A 14.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neu­ wertigem Zustand wiederzubeschaffen. A 14.1.2 Für Kunstgegenstände nach A 18.1.1.4 und Antiquitäten nach A 18.1.1.5 ist der Versicherungswert der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. A 14.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann. A 14.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach A 18.3 begrenzt, werden höchstens diese berück­ sichtigt. A 14.2 Versicherungssumme A 14.2.1 Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbart. Sie soll dem Versiche­ rungswert nach A 14.1 entsprechen. A 14.2.2 Die Versicherungssumme erhöht sich um den vereinbarten Vorsorgebetrag in Prozent. A 14.3 Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag Es gelten folgende Grundlagen: A 14.3.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Entwicklung der Verbraucherpreise an. Er verändert hierzu die Versicherungssumme. Für die Anpassung wird der Index „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normaler­ weise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” verwendet. Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den Monat September vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index. [Seite 28] Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt. Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit Beginn einer jeden Versicherungsperiode. Sie wird auf den nächsten vollen Euro aufgerundet. Der Versicherer gibt dem Versicherungsnehmer die neue Versicherungssumme bekannt. A 14.3.2 Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer Beitrag. A 14.3.3 Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung der Versicherungssumme durch Erklärung in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax, Brief) widersprechen. Dies muss innerhalb eines Monats geschehen, nachdem ihm die Mitteilung über die neue Versicherungssumme zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam. A 15 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags? A 15.1 Tarifanpassung A 15.1.1 Der Versicherer ist berechtigt, einmal jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Verträge unter Beachtung der aner­ kannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu überprüfen, um sie an die erwartete Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der Feuerschutzsteuer anzupassen und einen sich ergebenden Anpassungsbedarf an die betroffenen Versicherungsverträge weiterzugeben. A 15.1.2 Die Beiträge können für Teile des Gesamtbestands, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind, mittels anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren getrennt ermittelt werden. A 15.1.3 Ergibt sich aus der Überprüfung der Beiträge ein Erhöhungsbedarf von mindestens 5 Prozent, ist der Versicherer berechtigt, die Beiträge bestehender Verträge um diesen Änderungssatz, höchstens um 20 Prozent, anzupassen. A 15.1.4 Wenn die Überprüfung eine Beitragssenkung um mindestens 5 Prozent ergibt, ist der Versicherer zu einer ent­ sprechenden Anpassung verpflichtet. A 15.1.5 Beitragsanpassungen werden zur Hauptfälligkeit des Vertrags mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungs­ jahres vorgenommen. A 15.1.6 Beitragssenkungen können auch ohne gesonderte Information durchgeführt werden. Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung des Beitrags mitgeteilt. Er kann dann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, kündigen. A 16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? A 16.1 Umzug in eine neue Wohnung Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 2 Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. A 16.2 Mehrere Wohnungen Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versiche­ rungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von 2 Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. A 16.3 Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 2 Monate nach Umzugsbeginn. A 16.4 Anzeige der neuen Wohnung A 16.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben. A 16.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (Beispiele: E-Mail, Tele­ fax, Brief) erfolgen. [Seite 29] A 16.4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu Unterver­ sicherung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird. A 16.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht A 16.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind. A 16.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird. Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax, Brief) tun. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam. A 16.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu. A 16.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes: A 16.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungs­ nehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. A 16.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versiche­ rungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehe­ gatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. A 16.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt A 16.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungs­ schutz für beide neuen Wohnungen. A 16.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften A 16.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versiche­ rungsort gemeldet sind. A 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung? A 17.1 Der Versicherer ersetzt A 17.1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert nach A 14.1 zum Zeitpunkt des Versiche­ rungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet. A 17.1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert nach A 14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet. A 17.1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen Betrag, der dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur zumutbar ist. A 17.2 Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. A 17.3 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag nach A 14.2.2 begrenzt. [Seite 30] Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen bereits voll­ ständig ausgeschöpft, gilt Folgendes: Versicherte Kosten nach A 13 werden darüber hinaus bis zu zehn Prozent der Versicherungssumme nach A 14.2.1 bis A 14.2.2 ersetzt. A 17.4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert nach A 14.1, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung nach A 17.1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versiche­ rungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versiche­ rungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 13 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versiche­ rungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Das schließt auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadener­ mittlungskosten ein. A 17.5 Kosten Versicherte Kosten nach A 13 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils verein­ barten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. A 18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen? A 18.1 Wertsachen A 18.1.1 Versicherte Wertsachen nach A 8.2 sind: A 18.1.1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; A 18.1.1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; A 18.1.1.3 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin; A 18.1.1.4 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in A 18.1.1.3 genannte Sachen aus Silber; A 18.1.1.5 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken. A 18.2 Wertschutzschränke A 18.2.1 Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder European Certification Body GmbH (ECB-S) nach der Richtlinie VdS 2450 anerkannt bzw. nach der Norm EN 1143-1 zertifiziert wurden. A 18.2.2 Zusätzlich gilt: Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen. Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sein. A 18.3 Entschädigungsgrenzen A 18.3.1 Wertsachen werden je Versicherungsfall bis zum vereinbarten Prozentsatz der Versicherungssumme entschädigt. A 18.3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach A 18.2 gelten folgende Entschädigungs­ grenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte Betrag: A 18.3.2.1 3.000 Euro insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt; A 18.3.2.2 15.000 Euro insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; A 18.3.2.3 25.000 Euro insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin. [Seite 31] A 19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? A 19.1 Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachver­ ständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. A 19.2 Weitere Feststellungen Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen. A 19.3 Verfahren vor der Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: A 19.3.1 Jede Partei hat in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax, Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax, Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen. A 19.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen: A 19.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers, A 19.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen, A 19.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. A 19.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax, Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach A 19.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien. A 19.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: A 19.4.1 ein Verzeichnis der abhandengekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazu­ gehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls, A 19.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten, A 19.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen, A 19.4.4 die versicherten Kosten. Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein. A 19.5 Verfahren nach der Feststellung Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachver­ ständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. [Seite 32] A 19.6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. A 19.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. A 20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? A 20.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. A 20.2 Verzinsung Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: A 20.2.1 Entschädigung Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde. A 20.2.2 Zinssatz Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. A 20.3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach A 20.1 und A 20.2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschul­ dens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. A 20.4 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange A 20.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; A 20.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. A 21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungs­ nehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? A 21.1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften: Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach A 10 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. A 21.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A 21.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B 3.3.1.2 und B 3.3.3 Folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungs­frei sein. A 22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen? A 22.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren. [Seite 33] Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen. A 22.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B 3.3.3 Folgendes: Der Versiche­ rer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein. A 23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? A 23.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen: A 23.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. A 23.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach A 16 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist. A 23.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als die vereinbarte oder über eine für den Einzelfall verein­ barte längere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung zum Beispiel dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält. A 23.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel. A 23.2 Folgen einer Gefahrerhöhung Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B 3.2.3 bis B 3.2.5 geregelt. A 24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? A 24.1 Anzeigepflicht Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax, Brief) erfolgen. A 24.2 Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache: A 24.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung. A 24.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen: A 24.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfü­ gung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versiche­ rers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. A 24.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einver­ nehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat. [Seite 34] A 24.3 Beschädigte Sachen Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedin­ gungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten. A 24.4 Mögliche Rückerlangung Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten. A 24.5 Übertragung der Rechte Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen. A 24.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers. Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwick­ lung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. Teil B Abschnitt B 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B 1.2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjähr­ lich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. B 1.2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. B 1.3 Fälligkeit des Erst oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B 1.3.1 Fälligkeit des Erst oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. B 1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. B 1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. [Seite 35] Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht­ zahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. B 1.4 Folgebeitrag B 1.4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. B 1.4.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. B 1.4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. B 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs­ nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. B 1.4.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versiche­ rungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. B 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. B 1.5 Lastschriftverfahren B 1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeit­ punkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. [Seite 36] B 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsver­ such, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausste­ henden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versiche­ rungsnehmer in Rechnung gestellt werden. B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. B 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B 1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungs­ jahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versiche­ rungsvertrag in Anspruch genommen hat. B 1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B 1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Ver­ sicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt bean­ tragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B 1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemes­ sene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechts­ widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Abschnitt B 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags B 2.1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. B 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. [Seite 37] B 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. B 2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. B 2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. Für die Hausratversicherung gilt: Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrats. Dazu zählt auch a) die Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder b) die Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch 2 Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer. B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall B 2.2.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. B 2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche­ rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. B 2.2.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Abschnitt B 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr­ umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. [Seite 38] Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässig­ keit zur Last fällt. B 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in die­ sem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. B 3.1.2.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. B 3.1.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Ver­ sicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlos­ sen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monats­ frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B 3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B 3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. B 3.1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. [Seite 39] B 3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist einge­ treten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vor­ sätzlich oder arglistig verletzt hat. B 3.2 Gefahrerhöhung B 3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung B 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. B 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. B 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. B 3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers B 3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B 3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrer­ höhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. B 3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer B 3.2.3.1 Kündigungsrecht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B 3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nicht­ vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. B 3.2.3.2 Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. B 3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B.3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht inner­ halb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. B 3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung B 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B 3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. [Seite 40] B 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungs­ nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B 3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zuge­ gangen sein müssen, bekannt war. B 3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund­ sätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt. B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B 3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles B 3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. B 3.3.1.2 Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versiche­ rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B 3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs­ nehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B 3.3.2.2 zusätzlich zu B 3.3.2.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch münd­ lich oder telefonisch – anzuzeigen; b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (Beispiele: durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Ent­ schädigungspflicht zu gestatten; f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. [Seite 41] g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. B 3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B 3.3.1 oder B 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent­ spricht. B 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklä­ rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs­ nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hinge­ wiesen hat. B 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Abschnitt B 4 Weitere Regelungen B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B 4.1.1 Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungs­ summe anzugeben. B 4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B 4.1.1. vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in B 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis­ tungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. B 4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs­ summen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigun­ gen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei dem­ selben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent­ schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssum­ men, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Ver­ einbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechts­ widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. B 4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene [Seite 42] Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teil­ betrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen. B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B 4.2.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. B 4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Brie­ fes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. B 4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B 4.2.2 entsprechend Anwendung. B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B 4.3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen­ zunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. B 4.3.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. B 4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusam­ menhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. B 4.4 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. [Seite 43] Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberech­ nung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) mitge­ teilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wenden: VHV Allgemeine Versicherung AG Zentrales Beschwerdemanagement VHV Platz 1 30177 Hannover E-Mail: beschwerden@vhv.de Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: B 4.5.1 Versicherungsombudsmann Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbrau­ cherähnlicher Lage befindet, gilt: Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungs­ stelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. B 4.5.2 Versicherungsaufsicht Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschieden­ heiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf­ sicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. B 4.5.3 Rechtsweg Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. B 4.5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. [Seite 44] B 4.5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zustän­ digkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B 4.6 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. B 4.7 Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. B 4.8 Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung B 4.9.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versi­ cherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. B 4.9.2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. B 4.9.3 Kenntnis und Verhalten B 4.9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Ver­ sicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versiche­ rungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. B 4.9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. B 4.9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. [Seite 45] B 4.10 Aufwendungsersatz B 4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens B 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. B 4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwen­ den oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. B 4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach B 4.10.1.1 und B 4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstan­ den sind. B 4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungs­ summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstan­ den sind. B 4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B 4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versiche­ rungsnehmers vorzuschießen. B 4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. B 4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens B 4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. B 4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach B 4.10.2.1 ent­ sprechend kürzen. B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen B 4.11.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versiche­ rer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. B 4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Ver­ letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen B 4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles B 4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi­ gungspflicht frei. [Seite 46] Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche­ rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. B 4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. B 4.12.1.3 Für die Hausratversicherung gilt: Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten nach B 3.3 und nach Teil A, A 21 bis 23 VHB grob fahrlässig verletzt hat. B 4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen ver­ sucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. B 4.13 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. [Seite 47] Besondere Bedingungen für die Hausratversicherung KLASSIK-GARANT (BB KLASSIK-GARANT Hausrat) Diese Besonderen Bedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag zusätzlich zu den Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2025). Präambel GDV-Mindeststandards und Mindestanforderungen des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ Wir garantieren Ihnen, dass unsere Leistungsinhalte Sie in keinem Punkt schlechter stellen als die vom Gesamtverband der ­Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Leistungsinhalte (GDV-Empfehlung auf Basis VHB 2022). Darüber hin­ aus garantieren wir Ihnen, dass unsere Leistungsinhalte die Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreises „Beratungs­ prozesse“ mit Stand vom 10.10.2022 voll erfüllen. Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen Werden dem von Ihnen gewählten VHV-Produkt (Beispiel: KLASSIK-GARANT) zukünftig Hausrat-Versicherungsbedingungen zugrunde gelegt, die ganz oder teilweise zu ihrem Vorteil von den diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen abweichen, so gelten die verbesserten Inhalte der neuen Bedingungen auch für diesen Vertrag. Voraussetzung für die Bedin­ gungsverbesserung ist, dass die verbesserten Bedingungen ohne Mehrbeitrag bei künftigen Versicherungsverträgen des gleichen Produkts mitversichert sind. Die Verbesserung wird mit Einführung neuer Bedingungen auch für diesen Vertrag sofort wirksam. Inhaltsverzeichnis Versicherte Gefahren K 1 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung K 2 Beschädigung von Hausrat nach einem Unfall mit einem Transportmittel K 3 Giro-, Kredit- und Kundenkartenmissbrauch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge K 4 Überschalldruckwellen K 5 Schäden durch Blindgänger K 6 Feuerschäden an Gartenmöbeln, Outdoor-Küchen, Gartengeräten, Gartenskulpturen, Wäsche und Bekleidung, ­ Kinderspiel- und Sportgeräten (ohne Fahrräder), Wäschespinnen, Gartenroboter und Grills Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Raub K 7 Diebstahl von Gartenmöbeln, Outdoor-Küchen, Gartengeräten, Gartenskulpturen, Wäsche und Bekleidung, Kinderspiel- und Sportgeräten (ohne Fahrräder), Wäschespinnen, Gartenroboter und Grills K 8 Diebstahl von Stecker-Solaranlagen (Balkonkraftwerke) K 9 Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern aus Gemeinschaftsräumen K 10 Vandalismus nach Einschleichen oder Raub K 11 Räuberische Erpressung (Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen Ort) K 12 Diebstahl von außen am Gebäude angebrachten Sachen Leitungswasser K 13 Whirlpools, Zimmerbrunnen, Wassersäulen K 14 Sonstige Bruchschäden an Installationen Sturm, Hagel K 15 Sturm- und Hagelschäden an Hausrat auf Balkonen, Loggien und Terrassen Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort K 16 Arbeitsgeräte am Arbeitsplatz K 17 Technische und optische Sicherungsanlagen K 18 Gewerblich genutzte Räume K 19 Hausrat in Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks K 20 Kundenschließfächer in Tresorräumen K 21 Brennstoffvorräte K 22 Hausrat in Wohngemeinschaften K 23 Hausrat in vermieteter Einliegerwohnung K 24 Hausrat von Familienangehörigen in Alten- und Pflegeheimen K 25 Eingelagerter Hausrat in einer Self-Storage-Anlage [Seite 48] Außenversicherung K 26 Erweiterte Außenversicherung Versicherte Kosten K 27 Feuerlöschkosten K 28 Kosten für die Reparatur von Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster / Außentüren K 29 Hotelkosten K 30 Unterbringungskosten für Haustiere K 31 Tierarztkosten K 32 Lagerkosten K 33 Umzugskosten K 34 Telefonkosten nach einem Einbruchdiebstahl K 35 Kosten Sachverständigenverfahren K 36 Datenrettungskosten K 37 Mehrkosten durch Technologiefortschritt K 38 Mehrkosten durch Preissteigerungen Besondere gefahrerhöhende Umstände K 39 Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes K 40 Vorübergehendes Unbewohntsein der Wohnung Entschädigungsgrenze für Wertsachen, Wertschutzschränke K 41 Entschädigungsgrenze für Wertsachen Sonstige weitere Vereinbarungen K 42 Einbruchdiebstahl durch nicht versicherte Räume K 43 Verzicht auf Kürzung der Gesamtentschädigung wegen Unterversicherung K 44 Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit K 45 Rauchwarnmelderpflicht K 46 Vorsorgebetrag K 47 Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel K 48 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit Sicherheitsvorschriften K 49 Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) [Seite 49] Versicherte Gefahren K1 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung 1. Abweichend von A 2.2 VHB sind Schäden durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung mitversichert. a) Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben. b) Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer ver­ hältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. c) Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. 2. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden. Eingeschlossen sind unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen, Streik oder Aussperrungen. 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Versicherungsnehmer oder andere in den versicherten Räumen berechtigt anwesende Personen verursachen. 4. Abgrenzung zur Staatshaftung a) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit die Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder subsidiären Schadenersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts gegeben sind. b) Ein Anspruch auf Entschädigung im Fall von a) erstreckt sich nur auf den Teil des Schadens, der die Höchstgrenzen auf­ grund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts überschreitet. K2 Beschädigung von Hausrat nach einem Unfall mit einem Transportmittel 1. In Erweiterung zu A 3.7 VHB sind versicherte Sachen gegen Zerstörung oder Beschädigung oder Abhandenkommen versi­ chert, infolge des Unfalls eines eigenen oder gemieteten Personenkraftwagens (Pkw) oder öffentlicher Verkehrsmittel (Beispiele: Bus, Bahn, Taxi, Schiff, Seilbahn, Skilift), mit welchem die versicherten Sachen befördert werden. 2. Je Versicherungsfall werden maximal 1.000 Euro entschädigt. K3 Giro-, Kredit- und Kundenkartenmissbrauch 1. Es besteht Versicherungsschutz für Vermögensschäden durch den Missbrauch von Giro-, Kredit- und Kundenkarten, sofern diese durch einen Versicherungsfall nach A 1 VHB abhandengekommen sind. Bei Raub nach A 4.4 VHB gilt auch die Herausgabe einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) mitversichert. 2. Die Karte ist unverzüglich sperren zu lassen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer nach B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein. 3. Nach Bekanntwerden eines Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende geschädigte Person sein Kreditinstitut zur Begleichung des Schadens aufzufordern. Sollte die kontoführende Bank den Schaden nicht oder nicht vollständig übernehmen, ist dem Versicherer eine schriftliche Bestätigung der Bank darüber zukommen zu lassen. 4. Je Versicherungsfall werden maximal 2.000 Euro entschädigt. In Erweiterung zu A 3 VHB 2025 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge K4 Überschalldruckwellen Versichert sind Schäden durch Überschalldruckwellen, die durch ein Luftfahrzeug ausgelöst werden, das die Schallgrenze durchfliegt. Die Überschalldruckwelle muss unmittelbar einwirken auf versicherte Sachen oder Gebäude, in denen sich ver­ sicherte Sachen befinden. K5 Schäden durch Blindgänger Mitversichert sind auch Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen (Blindgänger). [Seite 50] K 6 Feuerschäden an Gartenmöbeln, Outdoor-Küchen, Gartengeräten, Gartenskulpturen, Wäsche und Bekleidung, ­Kinderspiel- und Sportgeräten (ohne Fahrräder), Wäschespinnen, Gartenroboter und Grills 1. Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Feuer an Gartenmöbeln, Outdoor-Küchen, Gartengeräten, Gartenskulptu­ ren, Wäsche und Bekleidung, Kinderspiel- und Sportgeräte (ohne Fahrräder), Wäschespinnen, Gartenroboter, Grills, die sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. 2. Je Versicherungsfall werden maximal 5 Prozent der Versicherungssumme entschädigt. In Erweiterung zu A 4 VHB 2025 Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Raub K 7 Diebstahl von Gartenmöbeln, Outdoor-Küchen, Gartengeräten, Gartenskulpturen, Wäsche und Bekleidung, Kinder- spiel- und Sportgeräten (ohne Fahrräder), Wäschespinnen, Gartenroboter und Grills 1. Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Gartenmöbeln, Outdoor-Küchen, Gartengeräten, Gartenskulpturen, Wäsche und Bekleidung, Kinderspiel- und Sportgeräte (ohne Fahrräder), Wäschespinnen, Gartenroboter und Grills, die sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. 2. Je Versicherungsfall werden maximal 5 Prozent der Versicherungssumme entschädigt. 3. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Ver­ sicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer nach B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein. K8 Diebstahl von Stecker-Solaranlagen (Balkonkraftwerke) 1. Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von A 8.3.3 VHB für den Diebstahl von Stecker-Solaranlagen (Balkonkraft­ werke). 2. Je Versicherungsfall werden maximal 5 Prozent der Versicherungssumme entschädigt. K9 Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern aus Gemeinschaftsräumen 1. Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von A 10.1.3 VHB für den Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrock­ nern, die sich in gemeinschaftlich genutzten Räumen (Beispiel: Waschkeller) befinden. 2. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Ver­ sicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer nach B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein. K 10 Vandalismus nach Einschleichen oder Raub Vandalismus nach einem Einbruch liegt in Erweiterung von A 4.3 VHB vor, wenn der Täter durch Einschleichen nach A 4.1.3 VHB oder Raub nach A 4.4 VHB in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschä­ digt. K 11 Räuberische Erpressung (Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen Ort) Versicherungsschutz besteht bei einem versicherten Raub nach A 4.4 VHB abweichend von A 4.5.2 und A 12.4. VHB wenn die Sachen auf Verlangen oder durch Erpressung des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe herangeschafft werden. K 12 Diebstahl von außen am Gebäude angebrachten Sachen 1. Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von außen am Gebäude angebrachten Sachen, wenn der Versicherungs­ nehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft hat. 2. Je Versicherungsfall werden maximal 300 EUR entschädigt. 3. Versicherungsschutz gilt ausschließlich für die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung nach A 10.1.1 und A 10.1.2 VHB. In Erweiterung zu A 5 VHB 2025 Leitungswasser K 13 Whirlpools, Zimmerbrunnen, Wassersäulen Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von A 5.2 VHB auch für Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus Whirlpools, Zimmerbrunnen oder Wassersäulen bestimmungswidrig ausgetreten ist. [Seite 51] K 14 Sonstige Bruchschäden an Installationen Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von A 5.3.2.1 VHB auch für sonstige Bruchschäden an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Toilettenbecken, Bidet, Urinal, Armaturen (Beispiele: Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsver­ schlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche. In Erweiterung zu A 6.3 VHB 2025 Sturm, Hagel K 15 Sturm- und Hagelschäden an Hausrat auf Balkonen, Loggien und Terrassen 1. Versicherungsschutz besteht abweichend von A 6.5.8 VHB für versicherte Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden auf Balkonen, Loggien oder an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen befinden. 2. Je Versicherungsfall werden maximal 1.000 Euro entschädigt. In Erweiterung zu A 8 und A 10 VHB 2025 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort K 16 Arbeitsgeräte am Arbeitsplatz 1. Versicherungsschutz besteht in Erweiterung zu A 10.1 VHB auch für Arbeitsgeräte am Arbeitsplatz. 2. Je Versicherungsfall werden maximal 3.000 Euro entschädigt. K 17 Technische und optische Sicherungsanlagen In Erweiterung von A 8.3 VHB gehören zum Hausrat technische und optische Anlagen, die zur Sicherung der versicherten Sachen dienen und die sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt. Dies gilt jedoch nur, wenn keine Entschädigung über eine Gebäudeversicherung erlangt werden kann. K 18 Gewerblich genutzte Räume 1. In Erweiterung von A 10.1.1 Absatz 3 VHB gehören zur Wohnung Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, auch wenn diese nicht ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind. Dies gilt nur, wenn diese Räume auch über einen direkten Zugang zur Wohnung verfügen. 2. Je Versicherungsfall werden für versicherte Sachen in diesen Räumen maximal 10.000 Euro entschädigt. K 19 Hausrat in Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks In Erweiterung von A 10.1.4 VHB gehören zur Wohnung privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Bundesrepublik Deutschland befinden. K 20 Kundenschließfächer in Tresorräumen 1. Versicherungsschutz besteht In Erweiterung von A 10 VHB auch für Hausrat in Kundenschließfächern. Diese müssen sich in Tresorräumen von Geldinstituten befinden. 2. Je Versicherungsfall werden maximal 40 Prozent der Versicherungssumme entschädigt. 3. Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit kein oder kein ausreichender Schadenersatzanspruch von dem Geldinstitut erlangt werden kann (Subsidiärdeckung). K 21 Brennstoffvorräte In Erweiterung von A 8.3 VHB gehören zum Hausrat auch Brennstoffvorräte, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und die ausschließlich zum Beheizen der versicherten Wohnung nach A 10.1 VHB genutzt werden. K 22 Hausrat in Wohngemeinschaften Versicherungsschutz besteht abweichend von A 9.1.5 VHB auch für den Hausrat von Bewohnern einer Wohngemeinschaft sowie von Untermietern innerhalb der versicherten Wohnung nach A 10.1.1 VHB. Dies gilt nur, wenn die gesamte Wohnflä­ che der versicherten Wohnung angezeigt wird und alle in der Wohnung lebenden Personen zum Schadenzeitpunkt behörd­ lich in der versicherten Wohnung gemeldet sind. [Seite 52] K 23 Hausrat in vermieteter Einliegerwohnung In Erweiterung von A 10.1 VHB gehört die vermietete Einliegerwohnung eines Einfamilienhauses zur Wohnung, wenn der Versicherungsnehmer das Einfamilienhaus selbst bewohnt. Kein Versicherungsschutz besteht für Hausrat von Mietern und Untermietern (A 9.1.5 VHB) sowie für fremdes Eigentum (A 8.4 VHB) in der Einliegerwohnung. K 24 Hausrat von Familienangehörigen in Alten- und Pflegeheimen 1. In Erweiterung von A 10.1 VHB besteht Versicherungsschutz für Hausrat von nachfolgend genannten Familienangehörigen des Versicherungsnehmers, die sich in einem Alten- oder Pflegeheim oder einer ähnlichen betreuenden Einrichtung befin­ den. Voraussetzung ist, dass die Familienangehörigen vor Bezug der betreuenden Einrichtung mit dem Versicherungsneh­ mer in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. a) Ehepartner, Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft, b) Eltern, Kinder, Adoptiveltern und -kinder, c) Großeltern und Enkel, d) Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder, e) Personen, für die der Versicherungsnehmer eine Vormundschaft übernommen hat. 2. Nicht versichert sind Schäden, wenn für diese eine Leistung aus einem gesonderten Versicherungsvertrag erlangt werden kann. 3. Je Versicherungsfall werden maximal 600 Euro ersetzt. K 25 Eingelagerter Hausrat in einer Self-Storage-Anlage 1. In Erweiterung von A 10 VHB zählen auch Lagerräume in einer Self-Storage-Anlage innerhalb der Bundesrepublik Deutsch­ land, die der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person angemietet hat und dort versicherte Sachen nach A 8.1 und A 8.3 VHB lagert, zum Versicherungsort. 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei Einbruchdiebstahlschäden ist, dass die Self-Storage-Anlage alarmgesichert und videoüberwacht ist. 3. Kein Versicherungsschutz besteht für Wertsachen nach A 18.1 VHB. 4. Die Regelungen gemäß A 12.1.2 VHB gelten für diesen Einschluss nicht. 5. Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit nicht anderweitig ein Ersatzanspruch erlangt werden kann (Subsidiärdeckung). In Erweiterung zu A 12.1 VHB 2025 Außenversicherung K 26 Erweiterte Außenversicherung 1. In Erweiterung von A 12.1.2 Satz 2 VHB beträgt der Zeitraum 12 Monate. 2. Die Entschädigungsgrenze nach A 12.6 VHB beträgt 25 Prozent der Versicherungssumme. 3. Die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen nach A 18.3.2.1 bis A 18.3.2.3 VHB gelten unverändert. In Erweiterung zu A 13 VHB 2025 Versicherte Kosten K 27 Feuerlöschkosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. K 28 Kosten für die Reparatur von Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ord- nungsgemäß geschlossene Fenster / Außentüren 1. Abweichend von A 6.5.2 VHB sind versichert die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für Schä­ den, die entstehen durch die unmittelbare Einwirkung auf versicherte Sachen von eindringendem Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren. [Seite 53] 2. Ausgeschlossen sind Schäden durch Schmelzwasser. 3. Je Versicherungsfall werden maximal 5.000 Euro ersetzt. K 29 Hotelkosten 1. Die Kosten nach A 13.2.3 VHB werden längstens für die Dauer von 200 Tagen ersetzt. 2. Die Entschädigung ist pro Tag auf maximal 2 Promille begrenzt. K 30 Unterbringungskosten für Haustiere 1. In Erweiterung von A 13.1.3 VHB ersetzt der Versicherer die Kosten für die Unterbringung von Haustieren nach A 8.3.8 VHB in einer Tierpension oder einer ähnlichen Unterbringung. Die Kosten werden entschädigt bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wohnung (A 10.1.1 VHB) nach einem Versicherungsfall wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutz­ baren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. 2. Pro Tag werden maximal 50 Euro entschädigt, längstens für die Dauer von 200 Tagen. K 31 Tierarztkosten Der Versicherer entschädigt die Tierarztkosten, die infolge eines Versicherungsfalles für die notwendige Behandlung von durch den Versicherungsfall verursachte Verletzungen von Haustieren nach A 8.3.8 VHB entstehen. K 32 Lagerkosten Die Kosten nach A 13.2.4 VHB werden längstens für die Dauer von 200 Tagen ersetzt. K 33 Umzugskosten 1. Wenn der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungsfalles umziehen muss, weil die Wohnung nach A 10.1.1 VHB auf Dauer unbewohnbar ist, ersetzt der Versicherer die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Umzugskosten. 2. Je Versicherungsfall werden maximal 5 Prozent der Versicherungssumme entschädigt. K 34 Telefonkosten nach einem Einbruchdiebstahl Nutzt der Dieb nach einem Einbruchdiebstahl nach A 4.1 VHB in die Wohnung nach A 10.1.1 VHB das dort vorhandene Tele­ fon, ersetzt der Versicherer die dadurch angefallenen Telefonkosten bis 500 Euro. K 35 Kosten Sachverständigenverfahren 1. In Erweiterung von A 19.6 VHB ersetzt der Versicherer im Versicherungsfall die auf den Versicherungsnehmer nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten des Sachverständigenverfahrens zu 80 Prozent. Voraussetzung ist, dass der versicherte Schaden größer als 10.000 Euro ist. 2. Je Versicherungsfall werden maximal 6.000 Euro entschädigt. K 36 Datenrettungskosten 1. In Erweiterung von A 9.1.7 VHB ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort (A 10 VHB) nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für die technische Wiederherstellung – nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmte Daten und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch einen Versicherungsfall an dem Datenträger, auf dem sie gespei­ chert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. 2. Nicht ersetzt werden Kosten für Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (Beispiel: so genannte Raubkopien) a) Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält. b) Lizenzen. 3. Je Versicherungsfall werden Datenrettungskosten bis maximal 2.500 Euro entschädigt. [Seite 54] K 37 Mehrkosten durch Technologiefortschritt Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles nachweislich tatsächlich angefallenen Mehrkosten für die Wie­ derbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, dass der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahekommt. K 38 Mehrkosten durch Preissteigerungen Der Versicherer ersetzt die nachweislich tatsächlich angefallenen Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Ein­ tritt des Versicherungsfalles und der unverzüglich veranlassten Wiederherstellung. In Erweiterung zu A 23 VHB 2025 in Verbindung mit B 3.2 VHB 2025 Besondere gefahrerhöhende Umstände K 39 Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes In Ergänzung zu A 23.1 VHB ist die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort keine anzeigepflichtige Gefahrerhö­ hung. Während der Gefahrerhöhung durch die Aufstellung eines Gerüstes sind bei Abwesenheit alle Fenster und Fenstertüren verschlossen zu halten und Sicherungseinrichtungen zu betätigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer nach B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein. K 40 Vorübergehendes Unbewohntsein der Wohnung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach A 23.1.3 VHB liegt nicht vor, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bis zu 180 Tage unbewohnt bleibt. In Erweiterung zu A 18 VHB 2025 Entschädigungsgrenze für Wertsachen, Wertschutzschränke K 41 Entschädigungsgrenze für Wertsachen 1. Die Entschädigungsgrenze nach A 18.3.1 VHB für Wertsachen beträgt 30 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme. 2. Die Entschädigungsgrenzen nach A 18.3.2.1 bis 18.3.2.3 VHB gelten unverändert. Sonstige weitere Vereinbarungen K 42 Einbruchdiebstahl durch nicht versicherte Räume Als Einbruch nach A 4.1 VHB gilt auch, wenn in das Gebäude, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, in einen nicht versicherten Raum eingebrochen wird und der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherte Wohnung gelangt. Hierbei ist es unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird. K 43 Verzicht auf Kürzung der Gesamtentschädigung wegen Unterversicherung In Erweiterung von A 17.4 VHB sind im Versicherungsfall die Bestimmungen über die Unterversicherung nicht anzuwenden, wenn die Gesamtentschädigung 5.000 Euro nicht übersteigt. K 44 Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit 1. Abweichend von B 4.12.1.2 VHB wird auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine Leistungskürzung verzichtet. 2. Nr. 1 gilt nicht bei Verletzung von Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten sowie bei Gefahrerhöhung. Hier gelten die Bestimmungen nach A 21, A 22 und A 23 VHB in Verbindung mit B 3.2 und B 3.3 VHB. K 45 Rauchwarnmelderpflicht Bei einem Verstoß gegen eine landesrechtliche Rauchwarnmelderpflicht (Installation, Wartung und Betrieb) beruft sich der Versicherer nicht auf eine Obliegenheitsverletzung nach B 3.3.1.2 VHB. K 46 Vorsorgebetrag Der Vorsorgebetrag nach A 14.2.2 VHB beträgt 20 Prozent der Versicherungssumme. [Seite 55] K 47 Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Scha­ denbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises seiner Zuständigkeit ablehnen. Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Versiche­ rungsnehmer den Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützt und der Versicherungsneh­ mer seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtritt. Sollte sich im Rahmen der Gel­ tendmachung der an den Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen. Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorver­ sicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei dem Versi­ cherer noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab. K 48 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit Wenn der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer unverschuldet arbeitslos wird und − mindestens 12 Monate vollbeschäftigt gewesen ist, − die Arbeitslosigkeit mindestens 1 Monat andauert, − keiner bezahlten Beschäftigung mehr nachgeht, − bei der Agentur für Arbeit („Arbeitsamt“) als arbeitslos gemeldet ist und, − der Beitrag zu diesem Vertrag gezahlt ist, wird dieser Vertrag für die Dauer der Arbeitslosigkeit, längstens für 12 Monate, beitragsfrei gestellt. Der Beginn der Arbeitslosigkeit ist der VHV Allgemeine Versicherung AG unverzüglich anzuzeigen und durch eine Beschei­ nigung der Agentur für Arbeit nachzuweisen. Während der Dauer der Beitragsbefreiung besteht der Versicherungsschutz unverändert fort. Eine Änderung des Versiche­ rungsumfangs in der beitragsfreien Zeit hat die sofortige Beendigung der Beitragsbefreiung zur Folge. Sollte der Versicherungsnehmer erneut eine Beschäftigung aufnehmen, entfällt die Beitragsfreistellung mit Beginn des Monats, in dem die Beschäftigung erneut aufgenommen wurde. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen. Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (Beispiel: durch Insolvenz). Sicherheitsvorschriften K 49 Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) 1. Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, müssen alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen betätigt werden. Vereinbarte Einbruchmeldeanlagen sind einzuschalten. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen wird (Beispiele: Gang zum häuslichen Briefkasten oder zur Mülltonne). 2. Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und Einbruchmeldeanlagen müssen in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden. Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer nach B 3.3.1.2 und B 3.3.3 VHB zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein. [Seite 56] Besondere Bedingungen für die Differenzdeckung in der Hausratversicherung (BB Sofortschutz) S1 Vertragsgrundlagen Der Versicherungsschutz regelt sich nach Maßgabe der Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2025), den Besonderen Bedingungen KLASSIK- GARANT (BB KLASSIK-GARANT Hausrat) und – nur sofern ausdrücklich vereinbart – den Zusatzbedingungen und Klauseln des bei der VHV neu abgeschlossenen Vertrages, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. S2 Gegenstand der Differenzdeckung Diese Differenzdeckung erweitert eine bei einem anderen Versicherer bestehende Hausratversicherung. Der Versiche­ rungsschutz aus der bei einem anderen Versicherer bestehenden Hausratversicherung geht dem Versicherungsschutz des bei der VHV neu abgeschlossenen Vertrages vor (Subsidiarität). S3 Leistungsumfang und Voraussetzungen 3.1 Die Erweiterung beinhaltet die a) Summen-Differenzdeckung Die Summen-Differenzdeckung gilt bis maximal 20.000 Euro, sofern die im Versicherungsschein dokumentierte Versiche­rungssumme, der bei einem anderen Versicherer bestehenden Hausratversicherung, nicht ausreichend ist, b) Konditions-Differenzdeckung Die Konditions-Differenzdeckung gilt, sofern der Versicherungsschutz des bei der VHV neu abgeschlossenen Vertrages Leistungen beinhaltet, die in der Hausratversicherung des anderen Versicherers nicht oder nicht in diesem Umfang verein­bart sind (Beispiele: Leistungserweiterungen, Entschädigungsgrenzen, Selbstbehalte). 3.2 Für Gefahren, die bei der VHV Hausratversicherung nur mittels zusätzlicher Vereinbarung gegen Mehrbeitrag eingeschlos­ sen werden können (zum Beispiel weitere Naturgefahren, unbenannte Gefahren, Fahrraddiebstahl), gilt die Differenz- Deckung nur, wenn der Einschluss dieser Gefahren von Ihnen beantragt wurde und diese zudem in der anderweitig bestehenden Hausratversicherung ebenfalls eingeschlossen sind. 3.3 Maßgeblich für die Entschädigung aus der Differenzdeckung ist der Umfang des Versicherungsschutzes der bei einem anderen Versicherer bestehenden Hausratversicherung zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung. Nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Änderungen der Hausratversicherung des anderen Versicherers werden bei der Differenzdeckung nicht berücksichtigt. 3.4 Beinhaltet der bei der VHV neu abgeschlossene Vertrag eine Selbstbeteiligung, wird diese von der Entschädigung aus der Differenzdeckung abgezogen. S4 Ausschlüsse 4.1 Die Differenzdeckung leistet nicht, wenn a) zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung keine Hausratversicherung bei einem anderen Versicherer besteht; b) zum Zeitpunkt des Schadenereignisses keine der Differenzdeckung keine Hausratversicherung bei einem anderen Versicherer besteht; c) die Entschädigung des anderen Versicherers aufgrund einer Vereinbarung (Beispiele: Vergleich, Abfindung) zwischen dem anderen Versicherer und dem Versicherungsnehmer nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den anderen Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung geleistet wird. [Seite 57] 4.2 Ist der andere Versicherer aufgrund − Nichtzahlung der Beiträge (§§ 37, 38 VVG), − Verletzung von Obliegenheiten oder Sicherheitsvorschriften, − arglistiger Täuschung ganz oder teilweise leistungsfrei, so entfällt auch die Leistungspflicht aus der Differenzdeckung der VHV. S5 Verhalten im Schadenfall Der Versicherungsnehmer hat a) dem Versicherer der anderweitig bestehenden Hausrat-Versicherung, den Schadeneintritt anzuzeigen und dort seine Schadenersatzansprüche geltend zu machen; b) der VHV den Schadenfall unverzüglich anzuzeigen, wenn Schadenersatzansprüche zur Differenzdeckung geltend gemacht werden. Die übrigen in Abschnitt B 3.3.2 genannten Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben hiervon unberührt. S6 Dauer der Differenzdeckung a) Der Versicherungsschutz für die Differenzdeckung gilt längstens für 12 Monate und endet automatisch mit dem Beginn des beantragten vollen Versicherungsschutzes. Eine vorzeitige Beendigung der bei dem anderen Versicherer bestehen­ den Hausratversicherung ist der VHV unverzüglich mitzuteilen. b) Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht zustande kommen, so kann ein Beitrag für den Zeitraum des Differenz­ versicherungsschutzes auf den Tag genau erhoben werden. c) Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist der hierfür verein­ barte Beitrag zu zahlen. [Seite 58] Zusatzbedingungen für den Baustein EXKLUSIV zur Hausratversicherung (ZB EXKLUSIV Hausrat) Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu den Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2025) sowie zu den Besonderen Bedingungen KLASSIK-GARANT (BB KLASSIK-GARANT Hausrat). Inhaltsverzeichnis Versicherte Gefahren E 1 Beschädigung von Hausrat nach einem Unfall mit einem Transportmittel E 2 Giro-, Kunden- / Kreditkartenmissbrauch E 3 Identitätsmissbrauch durch Phishing, Pharming, Skimming E 4 Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs E 5 Schäden durch Überspannung, Überstrom / Stromschwankungen oder Kurzschluss Einbruchdiebstahl E 6 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen E 7 Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen E 8 Trick- und Taschendiebstahl außerhalb des Versicherungsortes E 9 Diebstahl bei Aufenthalt in Praxisräumen E 10 Diebstahl am Arbeitsplatz E 11 Diebstahl von Bekleidung aus Umkleideräumen oder -kabinen von Sportstätten E 12 Diebstahl von Bekleidung aus Kita oder Grundschule und während schulischer Veranstaltungen E 13 Diebstahl von Schulranzen Sturm, Hagel E 14 Sturm- und Hagelschäden an Hausrat auf dem Versicherungsgrundstück E 15 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster / Außentüren Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort E 16 Privat genutzte Räume außerhalb des Versicherungsorts E 17 Gewerblich genutzte Räume E 18 Handelsware und Musterkollektionen E 19 Zubehör von Kraftfahrzeugen Entschädigungsgrenze für Wertsachen, Wertschutzschränke E 20 Erhöhte Entschädigungsgrenze für Wertsachen Außenversicherung E 21 Erweiterung Außenversicherung E 22 Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung für Sportausrüstungen E 23 Beruflich bedingter Zweitwohnsitz E 24 Versicherungsschutz für den Inhalt von Kundenschließfächern in Tresorräumen Versicherte Kosten E 25 Hotelkosten E 26 Erstattung persönlicher Auslagen E 27 Umzugskosten E 28 Telefonkosten nach einem Einbruchdiebstahl E 29 Datenrettungskosten E 30 Kosten für Wasser-, Gas und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern E 31 Schäden durch Graffiti E 32 Psychologische Erstberatung und Behandlung Sonstige weitere Vereinbarungen E 33 Schäden durch Schalen- oder Federwild E 34 Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit E 35 Erhöhung Vorsorgebetrag E 36 Haushaltsgründung von Kindern (Vorsorge) E 37 Tierbissschäden an elektrischen Geräten innerhalb der Wohnung E 38 Beschädigung oder Verlust von aufgegebenem Reisegepäck E 39 Besitzstandsgarantie zum Vorvertrag [Seite 59] Versicherte Gefahren E1 Beschädigung von Hausrat nach einem Unfall mit einem Transportmittel In Erweiterung zu K 2 der BB KLASSIK-GARANT besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der Versicherungssumme. E2 Giro-, Kunden- / Kreditkartenmissbrauch In Erweiterung von K 3 der BB KLASSIK-GARANT erhöht sich die Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall auf maximal 5.000 Euro. E3 Identitätsmissbrauch durch Phishing, Pharming, Skimming Versichert sind Vermögensschäden, die Ihnen durch einen Identitätsmissbrauch entstehen. Ein Identitätsmissbrauch liegt vor, wenn der handelnde Dritte zur Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten weder selbst berechtigt noch von Ihnen bevollmächtigt wurde und er diese Daten rechtswidrig zur Erlangung eines Vermögensvorteils oder zum Zwecke der Bereicherung nutzt. 1. Versichert ist hierbei ausschließlich der Missbrauch beim privaten Online-Banking oder der Nutzung elektronischer Bezahl­ systeme mit Bank-Funktion infolge Phishing, Pharming und Skimming. 1.1 Phishing ist eine Betrugsmethode, bei der sich der Täter mit Hilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identi­ fikationsdaten von arglosen Dritten verschafft, wobei der Täter typischerweise ein durch die Täuschung über die tat­ sächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis ausnutzt. Mit den gewonnenen Daten nimmt der Täter unter der Identität des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vor. 1.2 Pharming ist eine Betrugsmethode, bei der sich der Täter durch das Umleiten des Internetnutzers auf gefälschte Web­ seiten durch Manipulation des Webbrowsers vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten von arglosen Dritten ver­ schafft. Mit den gewonnenen Daten nimmt der Täter unter der Identität des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vor. 1.3 Skimming ist eine Betrugsmethode, bei dem die Magnetstreifen-Daten Ihrer Karte am Geldautomaten oder Bezahl­ Terminal unbemerkt kopiert oder gelesen, die PIN ausspioniert und danach die Karte dupliziert wird. Das kann bei­ spielsweise durch rechtswidrige Manipulation des Karten-Einzugsschlitzes oder Anbringen einer falschen Tastatur erfolgen. Mit den gewonnenen Daten nimmt der Täter unter der Identität des Inhabers im Bankverkehr unerlaubte Handlungen vor. Mehrere Vermögensschäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn die schadenursächlichen Handlungen miteinander im rechtlichen, wirtschaftlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen. 2. Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit 2.1 Alle Geräte, die zum Online-Banking genutzt werden, müssen über einen Schutz gegen Schadsoftware verfügen, der automatisch auf dem aktuellen Stand gehalten wird (Beispiele: Virenscanner, Firewall oder ähnlich wirksame Maß­ nahmen) und gegen unberechtigten Zugrifft zu schützen. 2.2 Zugangskennungen, Passwörter oder ähnliche vertrauliche Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben wer­ den. Diese Obliegenheit ist nicht verletzt, wenn der Dritte dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Per­ son in einer für Phishing oder Pharming typischer Weise vorspiegelt, dass es sich um eine Mail oder die Webseite des Zahlungsdienstleisters handelt. 3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Bei dem Verdacht, dass ein unberechtigter Dritter Kenntnis über Zugangsdaten, PIN und / oder TANs erlangt hat, ist der Zugang zum Onlinebanking des Kreditinstitutes unverzüglich sperren zu lassen. 4. Höchstentschädigung Die Entschädigung nach 1.1 – 1.3 ist je Versicherungsfall auf maximal 300 Euro begrenzt. E4 Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat 1. Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Per­ son Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat wird und hierdurch versicherte Sachen zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Als Straftat gilt eine rechtswidrige Tat nach dem Strafgesetzbuch (StGB). 2. Nicht versichert sind a) Schäden durch Online-Kriminalität (Beispiele: Betrug beim Online-Banking oder Onlinehandel, Kredit- und Bankkarten­betrug oder durch Viren oder Schadsoftware); [Seite 60] b) Sachen, die gegen einen zusätzlichen Beitrag mitversichert werden können; c) Schäden durch Fahrraddiebstahl. 3. Besteht Versicherungsschutz über mehrere im Vertrag vereinbarte Leistungen, kann der Versicherungsnehmer die Entschä­ digung nur einmalig nach der für ihn günstigsten Regelung beanspruchen. 4. Der Versicherungsnehmer hat die Straftat unverzüglich der Polizei anzuzeigen und ein Verzeichnis über die zerstörten, beschädigten oder abhandengekommene Sachen einzureichen. 5. Je Versicherungsfall werden maximal 300 Euro entschädigt. In Erweiterung zu A 3 VHB 2025 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs E5 Schäden durch Überspannung, Überstrom / Stromschwankungen oder Kurzschluss 1. Versicherungsschutz besteht sind in Erweiterung zu A 3.3 VHB für Schäden durch Überspannung, Überstrom / Strom- schwankungen oder Kurzschluss, wenn diese nicht infolge eines Blitzes entstehen. In Erweiterung zu A 4.2 VHB 2025 sowie der BB KLASSIK-GARANT Einbruchdiebstahl E6 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen 1. In Erweiterung zu A 4.2.1 VHB leistet der Versicherer weltweit Entschädigung für versicherte Sachen, wenn diese durch Auf­ brechen verschlossener Kraftfahrzeuge, nicht aber Kraftfahrzeuganhänger, entwendet, zerstört oder beschädigt werden. 2. Abweichend von A 4.2.1.4 VHB besteht Versicherungsschutz für Kameras, Audiogeräte, Auto- und Mobiltelefone, EDV- Geräte, Spielekonsolen und mobile Navigationsgeräte einschließlich Zubehör, wenn diese Sachen im nicht einsehbaren Kofferraum, in einem verschlossenen Handschuhfach oder in einer auf dem Kraftfahrzeug fest montierten und verschlosse­ nen Dachbox oder einer fest mit einem Kraftrad verbundenen Box untergebracht sind und der Diebstahl tagsüber zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr begangen worden ist. 3. Je Versicherungsfall steht ein Betrag in Höhe von 3.000 Euro als Entschädigungsgrenze zur Verfügung. 4. Ansonsten gelten die Regelungen nach A 4.2.1 VHB unverändert. E7 Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen 1. Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen nach A 8 VHB weltweit, im Innenraum (Beispiele: Kajüte, Backskiste) eines Wassersportfahrzeugs, der durch mindestens ein Sicherheitsschloss verschlossen sein muss. 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen sind. Eine Abdeckung mit Planen, Persenningen oder Ähnliches gelten nicht als fest umschlossen. Der Versicherer leistet Entschädi­ gung für die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen durch Diebstahl, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Wassersportfahrzeug nach beendetem Gebrauch an einem für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Liegeplatz festgemacht war. 3. Je Versicherungsfall werden maximal 3.000 Euro entschädigt. 4. Nicht versichert ist fremdes Eigentum nach A 8.4 VHB sowie Bargeld und Wertsachen nach A 18.1 VHB. E8 Trick- und Taschendiebstahl außerhalb des Versicherungsortes 1. In Erweiterung von A 4.2 VHB gilt der Diebstahl von Hand-, Schulter- und ähnlichen Taschen sowie Brieftaschen und Geld­ börsen, die unmittelbar am Körper getragen werden einschließlich des Inhalts dieser Taschen mitversichert. 2. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Ver­ sicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass Tasche und Inhalt nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. 3. Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören. 4. Je Versicherungsfall werden maximal 1.000 Euro entschädigt. [Seite 61] 5. Es gilt eine Selbstbeteiligung je Schadenfall von 250 Euro vereinbart, ausgenommen es gilt eine generelle Selbstbeteiligung für den Gesamtvertrag vereinbart. In diesem Fall gilt ausschließlich die höhere Selbstbeteiligung. E9 Diebstahl bei Aufenthalt in Praxisräumen Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von versicherten Sachen bei Aufenthalt in Praxisräumen. Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören. Je Versicherungsfall werden maximal 300 Euro entschädigt. E 10 Diebstahl am Arbeitsplatz Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von versicherten Sachen (A 8 VHB) am Arbeitsplatz des Versicherungs­ nehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person. Versicherungsschutz besteht während der Büro- und Geschäftszeiten. Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit nicht anderweitig Leistung erlangt werden kann (Subsidiärdeckung). Je Versicherungsfall werden maximal 300 Euro entschädigt. E 11 Diebstahl von Bekleidung aus Umkleideräumen oder -kabinen von Sportstätten Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Bekleidung aus Umkleideräumen oder -kabinen von Sportstätten (Beispiele: Sporthallen, Fußballplätze, Freibäder, Fitnessstudios) während des Aufenthalts in der Sportstätte. Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören. Je Versicherungsfall werden maximal 300 Euro entschädigt. E 12 Diebstahl von Bekleidung aus Kita oder Grundschule und während schulischer Veranstaltungen Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Bekleidung a) aus Räumen einer Kindertagesstätte (Kita) oder Grundschule b) die bei Schul- oder Kitaveranstaltungen (Beispiele: Schulfeste, Klassenausflüge) genutzt werden. Der Versicherungsschutz besteht für Bekleidung von Kindern, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein­ schaft leben. Je Versicherungsfall werden maximal 300 Euro entschädigt. E 13 Diebstahl von Schulranzen Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Schulranzen eines mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes. Dies gilt während des Schulwegs und des Aufenthalts auf dem Schulgelände. Je Versicherungsfall werden maximal 300 Euro entschädigt. In Erweiterung zu A 6.1 und A 6.2 VHB 2025 sowie der BB KLASSIK-GARANT Sturm, Hagel E 14 Sturm- und Hagelschäden an Hausrat auf dem Versicherungsgrundstück 1. In Erweiterung zu K 15 der BB KLASSIK-GARANT besteht Versicherungsschutz für Sachen, die sich außerhalb von Gebäu­ den auf Balkonen, Loggien, Terrassen oder auf dem Versicherungsgrundstück befinden. 2. Es besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der Versicherungssumme. E 15 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster / Außentüren In Erweiterung von K 28 Nr. 3 der BB KLASSIK-GARANT werden je Versicherungsfall maximal 10.000 Euro ersetzt. [Seite 62] In Erweiterung zu A 10 VHB 2025 sowie der BB KLASSIK-GARANT Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort E 16 Privat genutzte Räume außerhalb des Versicherungsorts 1. In Erweiterung zu A 10.1.1 VHB gehören zur Wohnung auch vom Versicherungsnehmer angemietete Räume, die sich außerhalb des Versicherungsorts am Wohnort befinden. Kein Versicherungsschutz besteht: a) für Räume in Kleingärten, Lauben oder Datschen; b) für Wertsachen nach A 18.1 VHB. 2. Je Versicherungsfall werden maximal 5.000 Euro entschädigt. E 17 Gewerblich genutzte Räume Abweichend von K 18 Nr. 2 der BB KLASSIK-GARANT besteht in diesen Räumen Versicherungsschutz bis zur Höhe der Versicherungssumme. E 18 Handelsware und Musterkollektionen Abweichend von A 8.3.7 VHB besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der Versicherungssumme. E 19 Zubehör von Kraftfahrzeugen 1. Abweichend von A 9.1.3 VHB gelten nicht am Fahrzeug montierte Winter- / Sommerreifen sowie Fahrzeugschlüssel, Felgen, Dachboxen, Kindersitze, mobile Ladestationen und Motorradkoffer als Hausrat nach A 8 VHB. 2. Zusätzlich gilt Versicherungsschutz für stationäre Ladestationen für Elektrofahrzeuge (Beispiel: Wallboxes), wenn der Ver­ sicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und dafür die Gefahr trägt. Hierfür gilt auch Versicherungsschutz gegen Schäden durch Diebstahl. 3. Je Versicherungsfall werden maximal 3.000 Euro entschädigt, wenn keine Leistung aus anderen Versicherungsverträgen (Beispiel: Kfz-Versicherung) erlangt werden kann. In Erweiterung zu A 18.1 VHB 2025 sowie der BB KLASSIK-GARANT Entschädigungsgrenze für Wertsachen, Wertschutzschränke E 20 Erhöhte Entschädigungsgrenze für Wertsachen 1. Abweichend von K 41 Nr. 1 der BB KLASSIK-GARANT besteht Versicherungsschutz für Wertsachen bis zur Höhe der Versiche­rungssumme. 2. Ferner gelten für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschrankes nach A 18.2 VHB folgende Ent­ schädigungsgrenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch der vereinbarte Betrag: a) 3.500 Euro insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt (A 18.3.2.1 VHB); b) 15.000 Euro insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapier (A 18.3.2.2 VHB); c) 40.000 Euro insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin (A 18.3.2.3 VHB). In Erweiterung zu A 12 VHB 2025 sowie der BB KLASSIK-GARANT Außenversicherung E 21 Erweiterung Außenversicherung 1. In Erweiterung von A 12.1.2 Satz 2 VHB beträgt der Zeitraum 12 Monate. 2. In Erweiterung von K 26 Nr. 1 der BB KLASSIK-GARANT besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der Versicherungs­ summe. 3. Die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen nach A 18.3.2.1 bis A 18.3.2.3 VHB gelten unverändert. [Seite 63] E 22 Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung für Sportausrüstungen Für Hausrat nach A 8 VHB, der der Ausübung einer Sportart dient, besteht im Rahmen der Außenversicherung wie folgt Ver­ sicherungsschutz: 1. Abweichend von A 12.1.2 VHB gilt: Versicherte Sachen (siehe A 8 VHB), die im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit ver­ sichert, auch wenn sie sich nicht nur vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. 2. Je Versicherungsfall werden maximal 10.000 Euro entschädigt. 3. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Fahrräder, Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger nach A 9.1.3 VHB sowie Luft- und Wasserfahrzeuge im Sinne von A 9.1.4 VHB. E 23 Beruflich bedingter Zweitwohnsitz 1. Für Hausrat nach A 8 VHB, der sich in einer aus beruflicher Veranlassung vom Versicherungsnehmer oder von mit ihm in häuslicher Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft lebenden Partnern genutzten Wohnung befindet und innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegen ist, besteht Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz entfällt, sobald erkennbar der Lebensmittelpunkt in diese Wohnung verlagert wird. 2. Wertsachen nach A 18.1 VHB sind bis zu einer Entschädigungsgrenze von insgesamt 2.500 Euro versichert. 3. Je Versicherungsfall werden maximal 15.000 Euro entschädigt. E 24 Versicherungsschutz für den Inhalt von Kundenschließfächern in Tresorräumen In Erweiterung zu K 20 Nr. 2 der BB KLASSIK-GARANT besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der Versicherungs­ summe. In Erweiterung zu A 13.1 VHB 2025 sowie der BB KLASSIK-GARANT Versicherte Kosten E 25 Hotelkosten In Erweiterung von K 29 Nr. 2 der BB KLASSIK-GARANT werden pro Tag maximal 4 Promille der Versicherungssumme ent­ schädigt. E 26 Erstattung persönlicher Auslagen Beträgt die Entschädigungsleistung für den Versicherungsfall mehr als 500 Euro, werden für persönliche Auslagen pauschal 10 Prozent der Entschädigungsleistung erstattet, höchstens 500 Euro je Versicherungsfall. E 27 Umzugskosten In Erweiterung von K 33 der BB KLASSIK-GARANT besteht Versicherungsschutz für Umzugskosten bis zur Höhe der Versi­ cherungssumme. E 28 Telefonkosten nach einem Einbruchdiebstahl In Erweiterung zu K 34 der BB KLASSIK-GARANT besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der Versicherungssumme. E 29 Datenrettungskosten In Erweiterung zu K 36 der BB KLASSIK-GARANT besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der Versicherungssumme. E 30 Kosten für Wasser-, Gas und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern In Erweiterung von A 13.2.10 VHB werden diese Kosten bis zur Höhe der Versicherungssumme entschädigt. E 31 Schäden durch Graffiti 1. Versichert sind in Erweiterung von A 13 VHB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Wandschmiererei durch Farben oder Lacke), die durch unbefugte Dritte an ver­ sicherten Sachen (A 8 VHB) verursacht werden. 2. Je Schadenfall werden maximal 10.000 Euro ersetzt. 3. Von der berechneten Entschädigung wird je Schadenfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro abgezogen. [Seite 64] 4. Es gilt eine Selbstbeteiligung je Schadenfall von 500 Euro vereinbart, ausgenommen es gilt eine generelle Selbstbeteiligung für den Gesamtvertrag vereinbart. In diesem Fall gilt ausschließlich die höhere Selbstbeteiligung. 5. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüg­ lich anzuzeigen. E 32 Psychologische Erstberatung und Behandlung 1. Der Versicherer ersetzt die Kosten für eine Erstbetreuung und Behandlung auf dem Gebiet der Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie oder Psychosomatik durch ausgebildete und zertifizierte Ärzte oder Therapeuten wegen eines erheblichen Ver­ sicherungsfalls nach A 1 VHB, soweit diese Kosten nicht anderweitig erstattet werden. Die Übernahme der Kosten muss vom Versicherungsnehmer oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen bis spätestens sechs Monate nach dem Schadeneintritt beim Versicherer beantragt werden. 2. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der versicherte Schaden voraussichtlich 10.000 Euro übersteigt. 3. Die Kosten werden längstens für ein Jahr ab Beginn der Behandlung übernommen. 4. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf die Kosten von Behandlungen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls begonnen haben bzw. beantragt oder vereinbart waren. 5. Je Versicherungsfall werden maximal 5.000 Euro ersetzt. Sonstige weitere Vereinbarungen E 33 Schäden durch Schalen- oder Federwild Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch wild lebende Tiere, die nach § 2 Bundesjagdgesetz zum a) Schalenwild (Absatz (3)), Beispiele: Wildschwein, Reh, Rothirsche oder b) Federwild (Absatz (1) Nr. 2), Beispiele: Rebhuhn, Wildgans, Möwe, Kolkrabe zählen. E 34 Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit In Erweiterung zu B 3.3.3.1 VHB und K 44 der BB KLASSIK-GARANT wird auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit auch dann verzichtet, wenn vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) nach A 21.1 und A 22.1 VHB verletzt wurden. E 35 Erhöhung Vorsorgebetrag Abweichend von K 46 der BB KLASSIK-GARANT erhöht sich die Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag von 30 Prozent. E 36 Haushaltsgründung von Kindern (Vorsorge) 1. Gründen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder), die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erstmalig einen eigenen Haushalt, besteht für diesen neuen Haushalt Versicherungsschutz (Vorsorge). 2. Diese Vorsorge beträgt 30 Prozent der Versicherungssumme. Die Vorsorge gilt bis maximal 1 Jahr nach Umzugsbeginn. 3. Eine Leistung erfolgt nur, soweit keine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann (Subsidiärdeckung). E 37 Tierbissschäden an elektrischen Geräten innerhalb der Wohnung Versichert sind Reparaturkosten an elektrischen Geräten des Hausrats, die durch den Biss von Haustieren entstehen. Voraussetzung ist, dass sich die elektrischen Geräte innerhalb der versicherten Wohnung (A 10.1.1 VHB) befinden. Je Versicherungsfall werden maximal 300 Euro entschädigt. E 38 Beschädigung oder Verlust von aufgegebenem Reisegepäck 1. Die VHV leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die während sie sich auf Reisen in Gewahrsam eines Beför­ derungs-, eines Beherbergungsunternehmens oder einer Gepäckaufbewahrung befinden, zerstört oder beschädigt werden oder dabei abhandenkommen. [Seite 65] 2. Als Reise gilt eine dauerhafte Abwesenheit von mindestens 4 Tagen aus der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung nach A 10.1.1 VHB. 3. Nicht versichert sind Wertsachen (A 18.1 VHB), elektronische Geräte, Kameras und deren Zubehör. 4. Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit nicht anderweitig ein Ersatzanspruch erlangt werden kann (Subsidiärdeckung). 5. Je Versicherungsfall werden maximal 1.500 Euro entschädigt. 6. Es gilt eine Selbstbeteiligung je Schadenfall von 100 Euro vereinbart, ausgenommen es gilt eine generelle Selbstbeteiligung für den Gesamtvertrag vereinbart. In diesem Fall gilt ausschließlich die höhere Selbstbeteiligung. E 39 Besitzstandsgarantie zum Vorvertrag 1. Stellt sich im Schadenfall heraus, dass der Versicherungsnehmer durch die Hausrat-Vertragsbedingungen des Vorvertrages beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsschutz bessergestellt gewesen wäre, wird die VHV nach den letzten Vertragsbedingungen des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat die Vertragsunterlagen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass a) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; b) der Vorvertrag für ein Risiko innerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen war; c) der Versicherungsfall innerhalb von 5 Jahren ab Vertragsbeginn bei den VHV Versicherungen eintritt; d) die bei der VHV versicherte Versicherungssumme die Gesamtentschädigung darstellt. 2. Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit a) Vorsatz; b) beruflichen und gewerblichen Risiken; c) Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen, Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und / oder Arbeitsunfähigkeit; d) Unbenannte Gefahren, Allgefahrendeckung (All Risk), Reisegepäckversicherung, Elektronikversicherung; e) Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) geschlossen wurden; f) Fahrraddiebstahl sowie die Beschädigung von Fahrrädern (Beispiel: Fahrradkasko); g) Weitere Naturgefahren (Elementargefahren); h) Glasbruchschäden; i) für Risiken aus der Computerkriminalität (Internet-, Hacker- oder Cyber-Risiken); j) Selbstbeteiligungen, sofern diese für den gesamten Hausratvertrag oder im Rahmen einer nachträglichen (Sanierungsmaßnahme) vereinbart wurden; k) Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Versicherungssummen dieses Vertrages und des Vorvertrages, sofern sie vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss willentlich verursacht wurden. [Seite 66] Zusatzbedingungen für die BEST-LEISTUNGS-GARANTIE in der Hausratversicherung (ZB BLG Hausrat) Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich verein­ bart – zusätzlich zu den Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2025), den Besonderen Bedingungen KLASSIK- GARANT (BB KLASSIK-GARANT) und den Zusatzbedingungen für den Baustein EXKLUSIV (ZB EXKLUSV Hausrat) L1 BEST-LEISTUNGS-GARANTIE 1. Bietet zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ein Versicherer einen leistungsstärkeren Tarif an, wird die VHV im Schadenfall − den Versicherungsschutz im Rahmen der versicherten Gefahren und Schäden (Abschnitt A 1 VHB) erweitern, − Entschädigungsgrenzen entsprechend erhöhen, − Selbstbeteiligungen reduzieren bzw. streichen, es sei denn, es handelt sich um eine individuell oder durch die Wahl eines entsprechenden Tarifs vereinbarte Selbstbeteiligung. Der Versicherer mit dem leistungsstärkeren Tarif muss in Deutschland zum Betrieb zugelassen sein und der Tarif muss als für jedermann zugängliche Hausratversicherung angeboten werden. 2. Die BEST-LEISTUNGS-GARANTIE gilt für Einschlüsse bzw. Leistungserweiterungen eines anderen Versicherers − für die von diesem kein Zusatzbeitrag erhoben wird und − die in Höhe oder Umfang nicht bei der VHV versicherbar sind (auch nicht gegen Zusatzbeitrag). 3. Die BEST-LEISTUNGS-GARANTIE gilt nicht − für Einschlüsse und / oder Leistungserweiterungen auf All-Risk-Basis. − für Einschlüsse weiterer Elementargefahren und / oder diesbezüglicher Leistungserweiterungen. Weitere Elementar­ gefahren sind: Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. − wenn der Versicherungsnehmer oder eine Person, dessen Verhalten sich dieser zurechnen lassen muss (vgl. Abschnitt B 4.13 VHB) den Schaden vorsätzlich verursacht. − für Schäden, die im Rahmen einer Glasbruchversicherung versichert werden können. − für Schäden, die im Rahmen einer Fahrradkasko-Deckung versichert werden können. 4. Der Versicherungsnehmer muss die weitergehenden Leistungen eines anderen Versicherers im Schadenszeitpunkt nach­ weisen. Als Nachweis dienen die Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen des anderen Versicherers, auf dessen Tarif sich der Versicherungsnehmer beruft. 5. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Die Regelungen zur Ent­ schädigungsberechnung und Unterversicherung (Abschnitt A 17 VHB) bleiben unberührt. 6. Für die BEST-LEISTUNGS-GARANTIE gilt die Beitragsanpassungsmöglichkeit nach Abschnitt A 15 VHB. [Seite 67] Zusatzbedingungen Unbenannte Gefahren in der Hausratversicherung (ZB Unbenannte Gefahren) Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich verein- bart – zusätzlich zu den Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2025), den Besonderen Bedingungen KLASSIK- GARANT (BB KLASSIK-GARANT). U1 Versicherungsfall Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen nach A 8 VHB, die unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden oder im unmittelbaren Zusammenhang damit abhandenkommen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Ver­ sicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person nicht rechtzeitig vorhergesehen haben. U2 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind im Rahmen der Versicherung gegen unbenannte Gefahren ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden a) die nach den zugrunde liegenden VHB und den Besonderen Bedingungen KLASSIK-GARANT Hausrat, den Zusatzbe­ dingungen EXKLUSIV Hausrat oder den Zusatzbedingungen Online- und Digitalschutz versichert oder ver­sicherbar sind, einschließlich der dort genannten Ausschlüssen; b) an und durch Haustiere; Folgeschäden sind jedoch versichert; c) durch Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Rost, Schimmel, Fäulnis, Insekten, Schädlinge oder durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit versicherter Sachen; d) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten bekannt waren oder bekannt sein mussten; e) durch fehlerhafte Konstruktion, Planung oder Instandhaltung versicherter Sachen; f) durch Baumaßnahmen (auch Renovierung oder Restaurierung) auf dem Versicherungsgrundstück; g) durch Bedienungsfehler, Bearbeitung, Gebrauch, Reinigung, Reparatur oder Wartung, bestimmungswidrigen Gebrauch oder übermäßige Beanspruchung; h) durch die allmähliche Einwirkung (Beispiele: von Chemikalien, Feuchtigkeit, Staub, Strahlen oder Temperaturen); i) die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (Beispiele: Kratzer, Schram­ men, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden); j) durch einfachen Diebstahl, Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen, Unterschlagung oder Veruntreuung versicherter Sachen; U3 Nicht versicherte Sachen Im Rahmen der unbenannten Gefahren gelten – abweichend von den VHB – folgende Gegenstände nicht zu den versicherten Sachen: a) Sachen aus Glas, Keramik, Porzellan sowie Brillen und Kontaktlinsen; b) mobile elektronische Geräte (Beispiele: Mobiltelefon, Tablet, Spielekonsole, Laptop); c) Sportgeräte, Fahrräder und Fahrradanhänger außerhalb des Versicherungsortes. U4 Selbstbeteiligung Es gilt eine Selbstbeteiligung je Schadenfall von 250 Euro vereinbart, ausgenommen es gilt eine generelle Selbstbeteiligung für den Gesamtvertrag vereinbart. In diesem Fall gilt ausschließlich die höhere Selbstbeteiligung. [Seite 68] Zusatzbedingungen Online- und Digitalschutz (Cyberschutz) in der Hausrat­ versicherung (ZB Online- und Digitalschutz) Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich verein­ bart – zusätzlich zu den Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2025) sowie zu den Besonderen Bedingungen KLASSIK-GARANT (BB KLASSIK-GARANT Hausrat). C1 Identitätsmissbrauch durch Phishing, Pharming, Skimming Versichert sind Vermögensschäden, die Ihnen durch einen Identitätsmissbrauch entstehen. Ein Identitätsmissbrauch liegt vor, wenn der handelnde Dritte zur Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten weder selbst berechtigt noch von Ihnen bevollmächtigt wurde und er diese Daten rechtswidrig zur Erlangung eines Vermögensvorteils oder zum Zwecke der Bereicherung nutzt. Versichert ist hierbei ausschließlich der Missbrauch 1.1 beim privaten Online-Banking oder der Nutzung elektronischer Bezahlsysteme mit Bank-Funktion (Beispiele: Paypal, Klarna) infolge Phishing, Pharming und Skimming. 1.1.1 Phishing ist eine Betrugsmethode, bei der sich der Täter mit Hilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten von arglosen Dritten verschafft, wobei der Täter typischerweise ein durch die Täuschung über die tat­sächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis ausnutzt. Mit den gewonnenen Daten nimmt der Täter unter der Identität des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vor. 1.1.2 Pharming ist eine Betrugsmethode, bei der sich der Täter durch das Umleiten des Internetnutzers auf gefälschte Webseiten durch Manipulation des Webbrowsers vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten von arglosen Dritten ver­schafft. Mit den gewonnenen Daten nimmt der Täter unter der Identität des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte Hand­lungen vor. 1.1.3 Skimming ist eine Betrugsmethode, bei dem die Magnetstreifen-Daten Ihrer Karte am Geldautomaten oder Bezahl- Terminal unbemerkt kopiert oder gelesen, die PIN ausspioniert und danach die Karte dupliziert wird. Das kann beispiels­weise durch rechtswidrige Manipulation des Karten-Einzugsschlitzes oder Anbringen einer falschen Tastatur erfolgen. Mit den gewonnenen Daten nimmt der Täter unter der Identität des Inhabers im Bankverkehr unerlaubte Handlungen vor. Mehrere Vermögensschäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn die schadenursächlichen Handlungen miteinander im rechtlichen, wirtschaftlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen. 1.2 Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit 1.2.1 Alle Geräte, die zum Online-Banking genutzt werden, müssen über einen Schutz gegen Schadsoftware verfügen, der automatisch auf dem aktuellen Stand gehalten wird (Beispiele: Virenscanner, Firewall oder ähnlich wirksame Maß­ nahmen) und gegen unberechtigten Zugrifft zu schützen. 1.2.2 Zugangskennungen, Passwörter oder ähnliche vertrauliche Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Diese Obliegenheit ist nicht verletzt, wenn der Dritte dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person in einer für Phishing oder Pharming typischer Weise vorspiegelt, dass es sich um eine Mail oder die Webseite des Zahlungsdienstleisters handelt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach 1.2.1 oder 1.2.2, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B 3.3.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei. 1.3 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 1.3.1 Bei dem Verdacht, dass ein unberechtigter Dritter Kenntnis über Zugangsdaten, PIN und / oder TANs erlangt hat, ist der Zugang zum Onlinebanking des Kreditinstitutes unverzüglich sperren zu lassen. 1.3.2 Nach Bekanntwerden eines Schadens hat der Versicherungsnehmer a) den Schaden unverzüglich seiner Bank zu melden und diese zur Begleichung des Schadens aufzufordern. Sollte die kontoführende Bank den Schaden nicht oder nicht vollständig übernehmen, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine schriftliche Bestätigung der Bank zukommen lassen. b) den Vermögensschaden bei zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. c) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. [Seite 69] Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach 1.3.1 oder 1.3.2, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B 3.3.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei. 1.4 Ausschlüsse Nicht versichert sind Schäden a) in Zusammenhang mit Kryptowährungen b) soweit eine Entschädigung aus einem anderem Versicherungsvertrag erlangt werden kann (Subsidiärdeckung) c) wenn das kontoführende Kreditinstitut bzw. der eingebundene Dienstleister / Anbieter des Kontos (Beispiel: Online- Bezahlsysteme) zum Ersatz verpflichtet sind d) wenn diese durch vorsätzliche Handlungen durch den Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen herbeigeführt wurden. 1.5 Höchstentschädigung Die Entschädigung nach 1.1.1 – 1.1.3 ist je Versicherungsfall auf maximal 10.000 Euro begrenzt. C2 Vermögensschäden durch Onlinehandel-Betrug (Käufer- und Verkäuferschutz im Internet) Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person Waren zum privaten Gebrauch ausschließlich online über das Internet kauft (Käuferschutz) oder verkauft (Verkäu­ ferschutz) und die Vertragspartner (Käufer oder Verkäufer) ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz innerhalb der europäischen Union haben. Der Kaufvertrag muss während der Dauer des VHV Hausratversicherungsvertrags geschlossen sein. 2.1 Käuferschutz im Internet Versichert sind Vermögensschäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person eine Sache zum privaten Gebrauch über das Internet erworben und bezahlt hat, und a) die Ware nicht (ab Ablauf von 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin) oder nur teilweise geliefert wird; b) die Ware einen Sachmangel nach § 434 BGB aufweist oder erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht; c) die Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises, bei Geltendmachung des rechtlichen Rücktrittrechtes, durch den Ver­ käufer ohne Rechtsgrund verweigert wird. 2.2 Verkäuferschutz im Internet Versichert sind Vermögensschäden, die dadurch entstehen der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person eine Sache zum privaten Gebrauch über das Internet veräußert und nach Zahlung an den Käufer übergeben ober übermittelt hat, und a) der Käufer den Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person über seine Iden­ tität täuschte, indem er Zugangsdaten eines Dritten für den Kauf und die Zahlung missbräuchlich genutzt hat. Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn der Kaufpreis an den Dritten, dessen Identität / Zugangsdaten missbraucht wurden, zurückerstattet wurde; b) der Käufer im berechtigten Rückabwicklungsfall die Ware nach Rückerstattung des Kaufpreises nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist zurücksendet. 2.3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls a) Im Fall des Kaufs von Sachen zur privaten Nutzung muss der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende geschädigte Person alle gesetzlich und vertraglich zustehenden Pflichten (z. B. Fristsetzun­ gen) und Rechte (z. B. zu Gewährleistung, Widerruf, Rücktritt und Mängelhaftung) ausgeübt haben, ohne dass der Verkäufer seinen Verpflichtungen fristgerecht nachgekommen ist. b) Nach Bekanntwerden eines Schadens hat der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende geschädigte Person den Vermögensschäden unverzüglich bei der zuständigen Polizeidienststelle anzu­ zeigen. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B 3.3.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei. [Seite 70] 2.4. Ausschlüsse a) Der Versicherungsschutz umfasst nicht den Kauf von Waren mit einem Wert von unter 25 Euro. b) Nicht versichert sind Schäden aus dem Online-Kauf oder Verkauf von − Dienstleistungen, Downloads, Kraftfahrzeuge, − Urheberechten, − Waren, die über Portale angeboten werden, bei denen nur die Kaufanbahnung online erfolgt (z. B. Kleinanzeigen und Inserate), − sittenwidrigen und illegalen Geschäften, − über das Darknet bestellte Waren, − Kapitalgeschäften (z. B. Bargeld, Wertpapiere), Spekulationsgeschäften, − mit Kryptowährungen erfolgte Zahlungen, − Spiel- oder Wettverträgen, − Immobilien und Grundstücken, − Lebensmitteln und anderen verderblichen Waren, − Pflanzen und Tieren. 2.5. Höchstentschädigung Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt: a) 3.000 Euro für den Käuferschutz im Internet nach 2.1 b) 1.000 Euro für den Verkäuferschutz im Internet nach 2.2 C3 Giro-, Kredit- und Kundenkartenmissbrauch 3.1 Es besteht Versicherungsschutz für Vermögensschäden durch den Missbrauch von Giro-, Kredit- und Kundenkarten, sofern diese durch einen Versicherungsfall nach A1 VHB abhandengekommen sind. Bei Raub nach A 4.4 VHB gilt auch die Heraus­ gabe einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) mitversichert. 3.2 Nach Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer den Verlust unverzüglich seiner Bank zu melden und die Karten sperren zu lassen. Nach Bekanntwerden eines Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende geschädigte Person sein Kreditinstitut zur Begleichung des Schadens aufzufordern. Sollte die kontoführende Bank den Schaden nicht oder nicht vollständig übernehmen, ist dem Versicherer eine schriftliche Bestätigung der Bank darüber zukommen zu lassen. 3.3 Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach 3.2 kann der Versicherer nach B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein. 3.4 Je Versicherungsfall werden maximal 10.000 Euro entschädigt. [Seite 71] GLASVERSICHERUNG (HAUSRAT) INFORMATIONSBLATT ZU VERSICHERUNGSPRODUKTEN UNTERNEHMEN: PRODUKT: VHV ALLGEMEINE VERSICHERUNG AG GLASVERSICHERUNG (HAUSRAT) DEUTSCHLAND Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Hausratversicherung. Es ist beispielhaft und daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungs­ antrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie sich bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Glasversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Beschädigung oder Zerstörung der versicherten Sachen. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Versichert ist Glas in Form von beispielsweise: ✕ Hohlgläser. ✓ fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegeln aus Glas; ✕ Photovoltaikanlagen. ✓ künstlerisch bearbeiteten Glasscheiben, -platten und -spiegeln. ✕ Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. ✕ optische Gläser. Versicherte Gefahren und Schäden ✕ Geschirr. ✓ Die Zerstörung oder Beschädigung durch Bruch der versicherten Sachen. ✕ Beleuchtungskörper und Handspiegel. Versicherte Kosten ✕ Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektro­ ✓ Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und nischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind tatsächlich angefallenen Kosten für das vorläufige Verschließen von (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays). Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen). ✓ Das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und die Entsorgung (Entsorgungskosten). Versicherungssumme ✓ Tarifierung auf Basis der Wohnfläche in Quadratmetern. Gibt es Deckungsbeschränkungen? ! Nicht versichert sind insbesondere Photovoltaikanlagen, Bildschirme, optische Gläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel. Näheres hierzu finden Sie in Abschnitt G 2 und G 3 der Zusatzbedingungen Glasbruch (ZB Glasbruch). Wo bin ich versichert? Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden. Bewegliche Sachen sind innerhalb des Versicherungsortes versichert. [Seite 72] Welche Verpflichtungen habe ich? – Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. – Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. – Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. – Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. – Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann. Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjähr- lich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlänge- rungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. möglich nach dem Eintritt des Versicherungsfalles. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer. [Seite 73] Zusatzbedingungen Glasbruch in der Hausratversicherung (ZB Glasbruch) Vertragsgrundlagen Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich verein- bart – zusätzlich zu den Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2025) soweit die folgenden Bestimmungen keine abweichenden Vereinbarungen enthalten. Inhaltsverzeichnis G 1 Was ist der Versicherungsfall? G 2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert? G 3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? G 4 Welche Sachen sind versichert? Was ist zusätzlich versicherbar? Welche Sachen sind nicht versichert? G 5 Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten können zusätzlich versichert werden? G 6 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? G 7 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? G 8 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag? G 9 In welcher Form erfolgt die Entschädigung? G 10 Was ist unter einer Entschädigung als Sachleistung zu verstehen? G 11 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen? G 12 Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst? G 13 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? G 14 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? [Seite 74] G1 Was ist der Versicherungsfall? Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. G2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert? G 2.1 Nicht versichert sind folgende Schäden: G 2.1.1 Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (Beispiele: durch Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche). G 2.1.2 Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht. G 2.2 Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren, soweit für diese Gefahren anderweitiger Versicherungsschutz besteht: G 2.2.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; G 2.2.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; G 2.2.3 Leitungswasser; G 2.2.4 Sturm, Hagel; G 2.2.5 weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch. G3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? G 3.1 Ausschluss Krieg Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder ­Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. G 3.2 Ausschluss Innere Unruhen Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. G 3.3 Ausschluss Kernenergie Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. G4 Welche Sachen sind versichert? Was ist zusätzlich versicherbar? Welche Sachen sind nicht versichert? G 4.1 Versicherte Sachen Versichert ist die im Versicherungsschein bezeichnete / dokumentierte Verglasung G 4.1.1 Mobiliarverglasung Versichert gelten mit einer Einzelgröße bis 10 qm: − Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Sichtfenster von Öfen, Elektro- und Gasgeräten, Duschkabinen sowie Aquarien und Terrarien, − Scheiben und Platten aus Kunststoff, − Platten und Spiegel aus Glas, − Platten aus Glaskeramik (Glaskeramik-Kochflächen) einschließlich der zugehörigen Elektronik, wenn die Glas­ keramik-Kochfläche nur in Verbindung mit der zugehörigen Elektronik ersetzt werden kann, − künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 EUR begrenzt. Eine höhere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden, − Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, transparentes Glasmosaik, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger ­Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben ­Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. [Seite 75] G 4.1.2 Gebäudeverglasung Versichert gelten mit einer Einzelgröße bis 10 qm: − Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen, − Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen, − Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff, − Glasbausteine und Profilbaugläser, − Scheiben und Platten aus Kunststoff, − Platten und Spiegel aus Glas, − Platten aus Glaskeramik, − künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 Euro begrenzt. Eine höhere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden, − Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, transparentes Glasmosaik, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger ­Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben ­Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. G 4.2 Zusätzlich versicherbar Nur durch zusätzliche Vereinbarung können folgende fertig eingesetzte oder montierte Sachen mitversichert werden: G 4.2.1 Scheiben und Platten in ausschließlich gewerblich genutzten Räumen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind, G 4.2.2 sonstige Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind. G 4.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind G 4.3.1 optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel; G 4.3.2 Photovoltaikanlagen; G 4.3.3 Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (Beispiele: Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones); G 4.3.4 Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind; G 4.3.5 Rahmen der Verglasungen; G 4.3.6 Scheiben und Platten in ausschließlich gewerblich genutzten Räumen. Die Versicherung dieser Scheiben kann im Versicherungsvertrag vereinbart werden. G5 Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten können zusätzlich versichert werden? G 5.1 Versicherte Kosten Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind bis zu einer maximalen Entschädigungsgrenze je Schadenfall von 1.500 Euro: G 5.1.1 Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen); G 5.1.2 um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungs­ kosten); G 5.1.3 für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteu­ ert (Beispiele: Kran- oder Gerüstkosten). G 5.1.4 für aufgeklebte oder innenliegende Sprossen der Gebäudeverglasung, sofern ein Versicherungsfall an der Vergla­ sung selbst vorliegt. G 5.1.5 um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen. G 5.1.6 Um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneu­ ern; G 5.1.7 um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (Beispiele: Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.) zu beseitigen und wiederanzubringen. [Seite 76] G6 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Versicherungsort sind die im Versicherungsschein unter der dokumentierten Adresse bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden einschließlich auf dem Grundstück befindlicher Nebengebäude. Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungs­ orts. G7 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je ­Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigung je Versicherungsfall auf einen bestimmten Betrag. Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach ­versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden. G8 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag? Es gelten folgende Grundlagen: G 8.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an. Der Beitrag ­verändert sich entsprechend. Für eine Beitragsanpassung werden die Preisindizes für Verglasungsarbeiten verwendet. Maßgebend sind die für den Monat Mai vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes. Bei Wohnungen, Ein- und Mehrfamiliengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für Wohngebäude insgesamt, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich das jeweilige Mittel der Preisindizes im vergangenen Kalender­ jahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. G 8.2 Bei einer Beitragserhöhung nach G 8.1 kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) mit Wirkung zum Erhöhungszeitpunkt kündigen. Der Versicherer muss den Versicherungs­ nehmer auf sein Kündigungsrecht hinweisen. Diese Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer mindestens einen Monat, bevor der neue Beitrag wirksam wird, zugegangen sein. Der Versicherungsnehmer muss innerhalb eines Monats kündigen, nachdem ihm die Mitteilung über die Beitrags­ erhöhung zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, die Kündigung rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. G9 In welcher Form erfolgt die Entschädigung? Die Entschädigung erfolgt als Sachleistung oder als Geldleistung. G 10 Was ist unter einer Entschädigung als Sachleistung zu verstehen? G 10.1 Sachleistung G 10.1.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer eine Sachleistung auf seine Veranlassung und Rechnung. Das ­bedeutet, dass er die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgen, in gleicher Art und Güte an den Schadenort liefern und wieder einsetzen lässt. G 10.1.2 Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Schadenort zu erreichen (Beispiele: für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Scheibe (Beispiele: Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen). Solche Aufwendungen ersetzt der Versicherer nur in begrenztem Umfang (siehe G 5.1). Falls diese Kosten erforderlich werden, erteilt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer dann die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe. [Seite 77] G 10.1.3 Der Versicherer ersetzt und beauftragt nicht: G 10.1.3.2 Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (Beispiele: Farbe und Struktur). G 10.1.3.3 Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild ­entstehen. G 10.2 Abweichende Entschädigungsleistung in Geld G 10.2.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können sich darauf einigen, dass der Versicherer anstelle einer Sachleistung eine Geldleistung erbringt. Diese muss dem Leistungsumfang nach G 10.1 entsprechen. G 10.2.2 Der Versicherer erbringt eine Geldleistung, soweit eine Sachleistung durch ihn zu den ortsüblichen Wieder­ herstellungskosten nicht möglich ist. G 10.2.3 Wird eine Unterversicherung nach G 10.5 festgestellt, erbringt der Versicherer ausschließlich eine Geldleistung. G 10.2.4 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. G 10.3 Notverglasung / Notverschalung Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach G 5.1.1) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen. G 10.4 Kosten G 10.4.1 Für die Berechnung der versicherten Kosten nach G 5 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. G 10.4.2 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. G 10.5 Unterversicherung Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt: Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungs­ summe dividiert durch den Versicherungswert. Die Erstattung von versicherten Kosten nach G 5 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. G 11 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen? G 11.1 Geldleistung G 11.1.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer in ortsüblicher Höhe eine Geldleistung. Diese umfasst Aufwendungen, um zerstörte oder beschädigte Sachen nach G 4 zu entsorgen, sie in gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen, an den Schadenort zu liefern und zu montieren. G 11.1.2 Von der Geldleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Schadenort zu erreichen (Beispiele: für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Scheibe (Beispiele: Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen). Solche Aufwendungen ersetzt der Versicherer nur in begrenztem Umfang (siehe G 5.1) G 11.1.3 Der Versicherer ersetzt nicht: G 11.1.3.1 Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (Beispiele: Farbe und Struktur). G 11.1.3.2 Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild ­entstehen. [Seite 78] G 11.1.4 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. G 11.2 Notverglasung / Notverschalung Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach G 5.1.1) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen. G 11.3 Kosten G 11.3.1 Für die Berechnung der versicherten Kosten nach G 5 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. G 11.3.2 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. G 11.4 Unterversicherung Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt: Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungs­ summe dividiert durch den Versicherungswert. Die Erstattung von versicherten Kosten nach G 5 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. G 11.5 Restwerte Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsleistung angerechnet. G 12 Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst? G 12.1 Fälligkeit der Geldleistung Eine Geldleistung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend ­festgestellt hat. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung ­beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. G 12.2 Verzinsung Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: G 12.2.1 Geldleistung Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde. G 12.2.2 Zinssatz Der Zinssatz liegt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 288, 247 BGB). Die Zinsen werden zusammen mit der Geldleistung fällig. G 12.3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach G 12.1 und G 12.2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Geldleistung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. [Seite 79] G 12.4 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange G 12.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; G 12.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. G 13 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, gelten die Bestimmungen nach A 13 VHB. G 14 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? G 14.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach VHB Teil B 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen ­vorliegen: G 14.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. G 14.1.2 Die Wohnung ist länger als 180 Tage ununterbrochen unbewohnt. G 14.1.3 Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer. G 14.1.4 Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen. G 14.1.5 Im Versicherungsort wird ein Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt. G 14.1.6 Art und Umfang eines Betriebs – gleich welcher Art – wird verändert, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist. G 14.2 Folgen einer Gefahrerhöhung Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in VHB Teil B 3.2.3 bis B 3.2.5 geregelt. [Seite 80] Zusatzbedingungen Fahrraddiebstahl in der Hausratversicherung (ZB Fahrraddiebstahl) Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich verein­ bart – zusätzlich zu den Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2025). F1 Für Schäden durch Diebstahl von Fahrrädern und damit verbundenen Teilen (mit Ausnahme von Akkumulatoren von Elektrofahrrädern) besteht Versicherungsschutz. Die Regelungen zur Außenversicherung nach Teil A 12 VHB gelten ent­ sprechend. Für Akkumulatoren von Elektrofahrrädern besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese separat gegen Diebstahl gesichert sind oder zusammen mit dem Fahrrad abhandenkommen. Einzuhalten sind folgende Obliegenheiten: 1.1 Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. 1.2 Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch, hat der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit einen gemeinschaftlichen Fahrradabstell­ raum zu nutzen. Er muss dort das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern. 1.3 Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmen­ nummer) des Fahrrads belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Soweit dies unverhältnismäßig oder für den Ver­ sicherungsnehmer unzumutbar ist, kann er die Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale des Fahrrads ander­ weitig nachweisen kann. 1.4 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Darüber hinaus hat er dem Versicherer einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit der Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. 1.5 Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer nach Teil B 3.3.1.2 und B 3.3.3 VHB zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein. F2 Mit dem Fahrrad gleichgestellt sind: a) Fahrradanhänger b) Pedelecs sowie E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h, sofern hierzu keine Versicherungspflicht besteht F3 Die Höchstentschädigung beträgt je Fahrrad 15.000 Euro. F4 Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderem Versicherungsvertrag beansprucht werden kann (Subsidiärdeckung). [Seite 81] Sicherheitstipps für Ihr Fahrrad NICHT NUR AB-, SONDERN ANSCHLIESSEN Wer sein Fahrrad auch bei einem kurzen Stopp abschließt, etwa beim Be­­such eines Bäckers, vermindert das Diebstahlrisiko erheblich. Statistisch gesehen gehen nämlich rund 30 Prozent aller Fahrraddiebstähle auf das Konto von Gelegenheitstätern. Es reicht nicht aus, das Fahrrad nur abzuschließen. Man sollte es grundsätzlich mit dem Rahmen an einen stabilen Gegenstand anschließen, der hoch genug sein muss, dass man das Velo nicht samt Schloss einfach darüber heben kann. Denn selbst das beste Schloss nützt wenig, wenn ein Täter das Rad auf einen Kleintransporter laden oder es wegschieben kann, um anschließend in unbeobachteter Umgebung in alle Ruhe das Schloss zu knacken. AUF ÖFFENTLICHKEIT ACHTEN Das Fahrrad sollte möglichst nicht an einsamen oder schlecht einsehbaren Orten abgestellt werden. Denn Diebe wissen über die Vorteile, unbeob- achtet arbeiten zu können. DEN DIEBEN DIE ARBEIT ERSCHWEREN Zwischen dem Schloss, dem Fahrrad und dem Gegenstand, an dem es angeschlossen wird, sollte möglichst wenig Platz verbleiben. Denn so kann verhindert werden, dass ein Dieb einen Wagenheber zum Aufstemmen des Schlosses ansetzen kann. Wenn möglich, sollte die Schlüsselöffnung nach unten weisen. Denn auch das erschwert den Dieben die Arbeit und ist ein probates Mittel gegen das gefürchtete Lockpicking, bei dem mit Spezialwerkzeugen der Schließmechanismus überwunden wird. NUR GUTE SCHLÖSSER SCHÜTZEN Bügel-, Ketten-, Seil- oder Zollstock-Schloss – nur wer bereit ist, für ein Fahrradschloss etwas mehr Geld auszugeben, kann sein Fahrrad ausrei- chend sicher vor Diebstahl schützen. Gute Schlösser sind im Fachhandel schon ab etwa 50 Euro erhältlich. Wer zu einem einfachen Kabelschloss greift oder glaubt, dass ein Rahmenschloss ausreicht, spart am falschen Ende. Gute Anbieter teilen ihre Schlösser in Sicherheitsklassen ein. Je höher, umso besser. Beim Kauf lässt man sich am besten von einem Fachhändler beraten. Tipps gibt es auch auf den Internetseiten des ADFC. GUTE SCHLÖSSER SIND SCHWER UND UNHANDLICH? Die weit verbreitete Meinung, dass gute Schlösser schwer und unhandlich sind, stimmt nicht. Denn nicht nur mit schweren Ketten- und Bügelschlös- sern kann man Dieben die Stirn zeigen. Auch die Faltschlösser der Firmen Abus und Trelock bieten einen ausgesprochen guten Schutz. Faltschlösser sind handlich und lassen sich leicht am Flaschenhalter des Fahrradrahmens befestigen oder in einer Tasche oder einem Rucksack mit sich führen. DER TRICK MIT DER CODIERUNG Insbesondere hochwertigere Fahrräder sollten unbedingt codiert werden. Dabei wird das Fahrrad ähnlich einer Tätowierung mit einem nicht mehr ohne Beschädigung des Rahmens zu entfernenden Code versehen. Das macht es Dieben schwer, das Fahrrad ohne Eigentumsnachweis zu verkaufen beziehungsweise zu nutzen und somit für sie wertlos. LAUFRÄDER SICHERN Die Laufräder guter Fahrräder sind teuer und ein begehrtes Objekt für Diebe. Es ist zwar bequem, ein durch einen sogenannten Schnellspanner gesichertes Laufrad nach einem Plattfuß mit einem Handgriff ausbauen zu können. Doch auch Diebe kennen diesen Trick. Daher sollten teure Laufräder grund­sätzlich mit einem speziellen System, wie etwa dem der Firma Pitlock, gesichert werden. So gesicherte Fahrradteile können nur dann gestohlen werden, wenn man sie zerstört. Dann aber sind sie für einen Dieb wertlos. [Seite 82] Klauseln zur Hausratversicherung Folgende Klauseln gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu den Allgemeinen Hausrat- Versicherungsbedingungen (VHB 2025), den Besonderen Bedingungen KLASSIK-GARANT (BB KLASSIK-GARANT). 7712 – Kein Abzug wegen Unterversicherung 1. Unterversicherungsverzicht Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versicherer im Schadenfall auf den Einwand einer Unterversicherung verzichtet. Eine Unterversicherung besteht, wenn die vereinbarte Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert (siehe Teil A 14.1 VHB) ist. Das kann dazu führen, dass der Versicherer die Entschädigung wegen Unterversicherung nach Teil A 17.4 VHB kürzt. Mit dem Verzicht erfolgt bei der Entschädigungsberechnung nach Teil A 17.3 VHB kein Abzug, wenn die Entschädigungshöhe die vereinbarte Versicherungssumme inklusive des Vorsorge­ betrags nicht übersteigt. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand einer Unterversicherung nach Teil A 17.4 VHB, wenn folgende Voraussetzung vorliegt: Es besteht kein weiterer Hausratversicherungsvertrag ohne Unterversicherungsverzicht für denselben Versicherungsort. 2. Kündigung des Unterversicherungsverzichts Versicherungsnehmer und Versicherer können den Unterversicherungsverzicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Versicherungsperiode in Textform (Beispiel: E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. Kündigt der Versicherer, kann der Ver­ sicherungsnehmer den Vertrag zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Dafür hat er nach Zugang der Erklärung des Versicherers einen Monat Zeit. 3. Wohnungswechsel bei vereinbarten Unterversicherungsverzicht Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über. Verändert sich die Versicherungssumme der neuen Wohnung gilt: Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu zwei Monate nach Umzugsbeginn fort. In dieser Zeit muss der Vertrag an die tatsächliche Versicherungssumme angepasst werden. Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist, wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte. Auswirkung eines Widerspruchs gegen die Anpassung der Versicherungssumme Durch einen Widerspruch entfällt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht. Dies gilt aber nur, wenn dadurch die Versi­ cherungssumme unterschritten wird, die zum Zeitpunkt der Anpassung vom Versicherer für den Unterversicherungsverzicht vorgegeben ist. 4.  er Versicherer hat den Versicherungsnehmer über den Wegfall des Unterversicherungsverzichts in Textform D (Beispiel: E-Mail, Telefax oder Brief) zu informieren. [Seite 83] Folgende Klauseln werden Vertragsbestandteil, sofern Ihr Haushalt nicht ständig bewohnt ist. 7213 – Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung Soweit Hausrat auch außerhalb der ständigen Wohnung versichert ist, gilt abweichend von Teil A 8 VHB: Nicht versichert sind 1. In Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden; 1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; 1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; 1.3 Schmucksachen, Edelsteine und Perlen; 1.4 Briefmarken, Münzen und Medaillen; 1.5 alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin; 1.6 Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins; 1.7 Kunstgegenstände. 2. In nicht ständig bewohnten Gebäude wie z. B. Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- und Weinberghäusern zusätzlich zu 1.1 bis 1.7: 2.1 Schusswaffen; 2.2 Foto- und optische Apparate; 2.3 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken. 7311 – Ausschluss Hotelkosten bei nicht ständig bewohnter Wohnung Abweichend von A 13.1.3 und 13.2.3 VHB sind Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung nicht versichert. [Seite 84] Tarifbestimmungen für die Verbundene Hausratversicherung 1 Tarifbestimmungen 1.1 Mindestbeitrag In der Verbundenen Hausratversicherung beträgt der Mindestbeitrag pro Police 24 Euro zuzüglich gesetzlicher Versiche­ rungsteuer. Dieser wird herangezogen, wenn der Beitrag für KLASSIK-GARANT, EXKLUSIV, BEST-LEISTUNGS­ GARANTIE unterschritten wird. Werden weitere Bausteine hinzugewählt, erhöht sich dieser Beitrag. 1.2 Zahlweise / Ratenzahlung Sofern keine abweichende Angabe gemacht wurde, wird die jährliche Zahlweise vereinbart. Bei unterjähriger Zahlweise erheben wir einen Ratenzahlungszuschlag. Dieser wird aus dem Jahresbeitrag berechnet und beträgt bei − halbjährlicher Zahlung 3% − vierteljährlicher Zahlung 5% Bei Vereinbarung von Lastschriftverfahren verzichten wir generell bei unterjähriger Zahlungsweise auf den Ratenzahlungs­ zuschlag. Eine monatliche Zahlungsweise wird grundsätzlich nur angeboten, wenn das Lastschriftverfahren vereinbart wird. 1.3 Nachlass für Antragsteller ab 55 Jahre Sofern der Versicherungsnehmer im Jahr des Versicherungsbeginns das 55. Lebensjahr vollendet oder älter ist, reduziert sich der Beitrag in der Hausratversicherung. 1.4 Versicherungsteuer Alle genannten Beiträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Versicherungsteuer. Nebengebühren (Beispiel: für Ausfertigung der Versicherungsscheine) werden nicht erhoben. 1.5 Selbstbeteiligungen 1.5.1 Optionale Selbstbeteiligungen Auf Wunsch des Versicherungsnehmers können die nachstehend genannten Selbstbeteiligungen je Schadenfall vereinbart werden: − 300 Euro − 600 Euro − 1.000 Euro Je nach Höhe der gewählten Selbstbeteiligung werden Nachlässe auf den Hausratgrundbeitrag berechnet. Für den Zusatzbaustein Glasbruch gilt die gewählte Selbstbeteiligung nicht. Die bedingungsgemäßen obligatorischen Selbstbeteiligungen sind zu beachten (siehe Produktübersicht und Verbraucher­ informationen). 1.5.2 Obligatorische Selbstbeteiligungen Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Folgende Selbstbeteiligung ist obligatorisch vereinbart: Je Schadenereignis 10 % des Schadens, mindestens 250 Euro, maximal 1.500 Euro. Unbenannte Gefahren Selbstbeteiligung 250 Euro, ausgenommen es gilt eine optionale Selbstbeteiligung für den Gesamtvertrag vereinbart. In die­ sem Fall gilt ausschließlich die höhere Selbstbeteiligung. [Seite 85] 1.6 Gefahrerhebliche Umstände Der Beitrag in der Hausratversicherung richtet sich nach gefahrerheblichen Umständen. Hierzu zählen alle Umstände, zu denen der Versicherer im Antrag Angaben verlangt, es sei denn sie werden nur für statistische Erhebungen benötigt, worauf im Antrag besonders hingewiesen wird. Diese werden nach finanz- und versicherungsmathematischen Methoden kalkuliert und miteinander verknüpft. Gefahrerhebliche Umstände sind zum Beispiel: − Ort, an dem sich die Wohnung, in welchem sich der zu versichernde Hausrat befindet, gelegen ist − Bauart des Gebäudes, in welchem sich der Hausrat befindet (vgl. nachstehende Erläuterung) − Gebäudetyp: Anzahl der Wohneinheiten des Gebäudes, in welchem sich der Hausrat befindet − Schadenverlauf / Vorschäden der letzten 5 Jahre − Dauerhaftes Unbewohntsein der Wohnung, in der sich der Hausrat befindet − Vorhandensein spezieller Sicherungsmaßnahmen 1.7 Bauweise der Gebäude Bauartklassen (BAK) Klasse Außenwände Dacheindeckung I Massiv (Mauerwerk, Beton) II Stahl oder Holzfachwerk mit Stein oder Glasfüllung, Stahl oder Stahlbeton­ Konstruktion mit Wandplattenverkleidung aus nicht brennbarem Material hart (Beispiel: Profilblech, kein Kunststoff) (Beispiel: mit Ziegel, Schiefer, III Holz, Holzfachwerk mit Lehmfüllung, Holzkonstruktion mit Verkleidung Betonplatten, Metall, gesandete jeglicher Art, Stahl oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung Dachpappe) aus Holz, Kunststoff Gebäude mit einer oder mehreren offenen Seiten IV Wie Klasse I oder II weich V Wie Klasse III (Holz, Ried, Schilf, Stroh o. ä.) Anmerkung: Bei gemischter Bauweise gilt die ungünstigere, wenn auf diese ein Anteil von mehr als 30 % entfällt. Fertighausgruppen Gruppe Außenwände Dacheindeckung I In allen Teilen – einschließlich der tragenden Konstruktion aus feuerbe­ ständigen Bauteilen (massiv) hart II Fundament massiv, tragende Konstruktion aus Stahl, Holz, Leichtbauteilen (Beispiel: mit Ziegel, Schiefer, oder dergleichen, außen mit feuerhemmenden Bauteilen bzw. nicht brenn­ Betonplatten, Metall, gesandete baren Baustoffen verkleidet (Beispiele: Putz, Klinkersteine, Gipsplatten, Dachpappe) Profilblech, kein Kunststoff) III Wie Gruppe II, jedoch ohne feuerhemmende Ummantelung bzw. Verkleidung Anmerkung: Bei gemischter Bauweise gilt die ungünstigere, wenn auf diese ein Anteil von mehr als 30 % entfällt. 2 Anwendungsbereich − Risiken in der Bundesrepublik Deutschland Hausrat in ständig bewohnten Wohnungen − Hausrat in nicht ständig bewohnten Wohnungen (Beispiele: Ferien und Wochenendhäuser), wenn der Hauptwohnsitz bei der VHV versichert ist − Hausrat in Gebäuden mit harter Dacheindeckung, wie zum Beispiel Ziegel, Schiefer, Betonplatte, Metall, gesandete Dachpappe (entsprechend der Bauartklasse und Fertighausgruppe (I-III) − normale Risiken mit angemessenen Sicherungen − Höchstversicherungssummen bis 500.000 Euro 3 Nicht versicherbare Risiken − Hausrat außerhalb des Geschäftsgebietes, auch Hausrat, der sich nur vorübergehend außerhalb des Geschäftsgebietes (Ausland) befindet − Ausschluss einer oder mehrerer Gefahren aus der Gefahrenkombination Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm / Hagel − Hausrat in Übergangswohnheimen − Hausrat in sämtlichen Wohnstätten mit fehlendem Gebäudecharakter wie Wohnmobile, Campingmobile, feststehende − Wohn oder Eisenbahnwagen und ähnliches [Seite 86] − Risiken mit eindeutig überwiegend gewerblichem Charakter (Abschluss einer Inhaltsversicherung möglich) − Hausratrisiken mit einer Gesamtversicherungssumme ab 300.000 Euro mit nicht mechanischen und elektronischen Siche­rungen ausgestattet − Hausrat in einzelnen Räumen von Wohngemeinschaften (rechtlich getrenntes Eigentum mehrerer Personen in nicht getrennten Wohnungseinheiten) − Möblierte Zimmer in Wohngemeinschaften − Hausrat in Gebäuden mit einer oder mehreren offenen Seiten − Hausrat in Gartenhäusern oder Lauben und Datschen in Kleingartenanlagen, -Kolonien und Schrebergärten 4 Anfragepflichtige Risiken 4.1 Hausratversicherung − Hausrat in Gebäuden mit weicher Bedachung (Bauartklasse IV und V) − vorübergehendes Unbewohntsein der ansonsten ständig bewohnten Wohnung länger als 180 Tage ununterbrochen hintereinander − Risiken mit einer Gesamtversicherungssumme ab 300.000 Euro zur Überprüfung der Einbruchdiebstahlsicherungen − Risiken mit mehr als 3 Vorschäden innerhalb der letzten 5 Jahre, und zwar unabhängig davon, ob Versicherungsschutz bestanden hat oder nicht − Risiken mit bis zu 3 Vorschäden und / oder einer Gesamtschadenhöhe ab 3.000 Euro innerhalb der letzten 5 Jahre, und zwar unabhängig davon, ob Versicherungsschutz bestanden hat oder nicht − vom Vorversicherer gekündigte Risiken − Bei Versicherung der weiteren Naturgefahren (Elementargefahren): • 1 Vorschaden ab 1.000 Euro Schadenhöhe, unabhängig davon, ob Versicherungsschutz bestanden hat oder nicht • Manuelle Einstufungen der ZÜRS­Zone bei Versicherung weiteren Elementargefahren • Weitere Elementargefahren II in der Gefährdungsklasse Hochwasser 4 (ZÜRS­Zone) • Verträge mit unterjähriger Laufzeit − Risiken mit vom Tarif, Bedingungswerk und Klauseln abweichenden Konditionen − Bei Versicherung von Glasbruch: • Scheiben mit Einzelgrößen über 10 qm; • Risiken mit 3 Vorschäden [Seite 87] Datenschutzhinweise Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die VHV Allge­ meine Versicherung AG und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. 1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung VHV Allgemeine Versicherung AG VHV-Platz 1 30177 Hannover Telefon: +49 (0)511.907- 0 E-Mail-Adresse: service@vhv.de Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter den vorgenannten Kontaktdaten oder unter  datenschutzbeauftragter@vhv.de. 2. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Bundes­ datenschutzge­setzes (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unterneh­ men auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirt­ schaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter www.vhv.de unter der Rubrik Datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Wir verarbeiten diese personen­ bezogenen Daten, um das von uns zu übernehmende Risiko bestimmen und einschätzen zu können. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir, um prüfen zu können, ob ein Versiche­ rungsfall eingetreten ist. Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbei- tung Ihrer Daten nicht möglich. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vor­ gaben. Die Daten aller mit der VHV Allgemeine Versicherung AG bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Die Verarbeitung ist ohne Einwilligung zulässig, wenn dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist, vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, Art. 9 Abs. 2 f) DSGVO. Die genannten Zwecke und Rechtsgrundlagen erstrecken sich auch auf Testverfahren zur Entwicklung, Implementie­ rung und Kontrolle der hierzu eingesetzten automatisierten Datenverarbeitungsverfahren. Ihre Daten verarbeiten wir auch, wenn es nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO erforderlich ist, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren. Dies kann insbesondere der Fall sein: – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, – zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der VHV Gruppe 001.0033.01 BFSG Stand 07.2026 und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen, – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere von Datenanalysen zur Erkennung von Unstimmig­ keiten, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können, (Missbrauchsprävention), einschließlich Datenauswer­ tungen für künftige Schadensmeldungen (Scoring), – zur Bearbeitung und Regulierung von Schäden, soweit Sie an dem jeweiligen Schaden nicht bereits als Versiche­ rungsnehmer beteiligt sind, einschließlich Regressprüfung, – zur Erhöhung und Sicherstellung der Datenqualität, – zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie der VHV Gruppe insgesamt, – zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten. [Seite 88] Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. auf­ sichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechts­grund­lage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Rege­lun­gen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für andere, oben nicht genannte Zwecke verarbeiten wollen, werden wir Sie darüber zuvor informieren. 3. Nutzung Ihrer E-Mail-Adresse Wenn Sie uns im Rahmen der Bearbeitung eines Vorgangs Ihre E-Mail-Adresse zur Kenntnis bringen, speichern wir diese und nutzen sie ggf. für die weitere Kommunikation zu dem betreffenden Vertrag oder Schaden, sofern Sie dieser Nutzung nicht widersprechen. Wir weisen Sie ferner darauf hin, dass wir Ihre E-Mail-Adresse, soweit Sie uns diese mitgeteilt haben, zur Werbung für eigene oder ähnliche Versicherungsprodukte verwenden. Sie können auch dieser Nutzung jederzeit formlos widerspre­ chen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen anfallen. 4. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Vermittler Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Bera­ tung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsauf­ gaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleis­ terliste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen. Externe Dienstleister Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister nebst, sofern erforderlich, der Fundstelle ihrer Datenschutzhinweise im Internet, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, sowie der Unter­ nehmen unserer Gruppe, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen, können Sie unserer Internetseite unter www.vhv.de unter der Rubrik Datenschutz entnehmen. Sofern von Ihnen gewünscht, können wir Ihnen diese Liste auch in Schrift­form zukommen lassen. Weitere Empfänger Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, z. B. an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten. Hierzu zählen u. a. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im Rahmen der Geld­wäscheprävention und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder an Beteiligte von Schadenfällen (bspw. Anspruchsteller), soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des jeweiligen Beteilig­ ten erforderlich ist. Im Falle von Sanktionslistentreffern erfolgen Meldungen an die Bundesbank. 5. Dauer der Datenspeicherung Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten ­Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personen­bezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unter­ nehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem spei­ chern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Dies ergibt sich regelmäßig durch rechtliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten, die unter anderem im ­Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem Geldwäschegesetz geregelt sind. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre. [Seite 89] 6. Betroffenenrechte Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereit­ gestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. Widerspruchsrechte Sie haben ferner das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ​zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. Ihren Werbewiderspruch richten Sie bitte an service@vhv.de.  Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Dieses Recht können Sie ebenfalls unter der o. g. Adresse geltend machen. Beschwerderecht Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Der Landesbeauftrag­ te für den Datenschutz in Niedersachsen, Prinzenstr. 5, 30159 Hannover. 7. Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Besurance HIS GmbH, Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden, zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungs­ prüfung sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezoge­ ner Daten mit dem HIS erforderlich. Der Betrieb des HIS beruht auf den berechtigten Interessen der Versicherungswirt­ schaft gem. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO, die wir gerne erläutern: Einmeldung An das HIS melden wir – ebenso wie andere Versicherungsunternehmen – erhöhte Risiken sowie Auffälligkeiten, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten könnten und daher einer näheren Prüfung bedürfen. Die Meldung ist bei Antragstel­ lung oder im Schadenfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadenfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder sogar schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Aus diesem Grunde melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden haben, gestohlen worden sind sowie im Falle von Abrechnungen ohne Reparaturnachweis. Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit fest­ stellen. Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, werden Sie in jedem Fall über die Einmeldung benachrichtigt. Anfragen Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrags oder Regulierung eines Schadens richten wir Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Im Schadenfall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern, die Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnisse speichern wir, soweit sie für die Prüfung des Ver­ sicherungsfalls relevant sind. Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragen anderer Versicherer (als Folge einer HIS-Auskunft) in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadenfall geben müssen. Diese Formen der HIS-Nutzung basieren sowohl auf dem berechtigten Interesse des Versicherers als auch auf dem Erlaubnistatbestand der Vertrags­ durchführung gem. Art. 6 Abs. 1 b) und f) DSGVO. Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter www.besurance-his.de. In begründeten Fällen können Sie der HIS-Einmeldung und -Abfrage widersprechen. Einen Widerspruch richten Sie bitte an die oben unter 1. genannte Adresse. 8. Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z. B. zur Mitnahme eines Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz- Haftpflichtversicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen. Diese Übermittlung basiert sowohl auf dem berechtigten Interesse des Versicherers als auch auf dem Erlaubnistatbestand der Vertragsdurchführung gem. Art. 6 Abs. 1 b) und f) DSGVO. [Seite 90] 9. Bonitätsauskünfte Soweit es zum Vertragsschluss oder zur Vertragsdurchführung aufgrund unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien, vornehmlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung, Informationen zur Beurteilung Ihrer Zahlungs­ fähigkeit oder Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und gegebenenfalls Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung, dem Bezug von Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. Rechts­ grundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 b) und f) der DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informationen zur ICD im Sinne des Artikels 14 Europäische Datenschutzgrundverordnung („EU DSGVO“), d. h. Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Datenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstaus­ kunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie in der Anlage zu diesen Datenschutzhinweisen. Die von uns angefragten Auskunfteien entnehmen Sie bitte unserer Dienstleisterliste. 10. Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestä­ tigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvor­ schriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Informationen dazu sowie über das Datenschutz­ niveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern finden Sie ggf. in unserer Dienstleisterliste. Sie können die Informationen auch unter den unter 1. genannten Kontaktinforma­tionen anfordern. 11. Automatisierte Einzelfallentscheidungen Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir vollautomatisiert etwa über das Zustandekommen oder die Kündigung des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall und der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen: Bei Nichtzahlung des Versicherungsbeitrags erfolgt nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen eine automatisierte Vertragskündigung. In der Kfz-Versicherung gewähren wir im Zuge automatisierter Antragsprüfung bei negativen Auskünften (Zahlungsunfähigkeit, eidesstattliche Versicherung oder Insolvenzverfahren = sog. „harte Treffer“) keinen Kaskoversicherungsschutz und in der Haftpflichtversicherung nur Versicherungsschutz in Höhe der gesetzlichen Mindestdeckung. [Seite 91] Anlage Information gem. Art. 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“) 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter: ICD-Datenschutz@experian.com erreichbar. 2. Zwecke der Datenverarbeitung der ICD Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juristischen Personen sowie zur Prüfung der postalischen Erreichbarkeit von Personen zu geben. Hierzu werden auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet und übermittelt. Solche Auskünfte sind notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko z. B. bei einer Kreditvergabe, beim Rechnungs­ kauf oder bei Abschluss eines Versicherungsvertrages vorab einschätzen zu können. Die Datenverarbeitung und die darauf basierenden Auskunftserteilungen der ICD dienen gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfänger vor wirtschaftlichen Verlusten und schützen Verbraucher gleichzeitig vor der Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Identitätsprüfung, Betrugsprävention, Anschriftenermittlung, Risiko­ steuerung, Festlegung von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung. Neben den vorgenannten Zwecken ver­ arbeitet die ICD personenbezogene Daten auch zu weiteren Zwecken (z. B. Nachverfolgung und Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten, Weiterentwicklung von Dienstleistungen und Produkten, Qualitätsanalysen). Es können auch anonymisierte Daten verarbeitet werden. 3. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet ist. Die Verarbeitung der Daten durch die ICD erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 a i. V. m. Art. 7 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern die Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Die ICD stellt ihren Vertragspartnern die Informationen nur dann zur Verfügung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder von den Vertragspartnern ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbesondere vor Einge­ hung von Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben (z. B. Rechnungskauf, Kreditvergabe, Abschluss eines Mobilfunk-, Festnetz- oder Versicherungsvertrages). 4. Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Anschrift(en), Telefonnummer(n), E-Mail-Adresse(n)), Informationen zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff. 5), zu Schuldnerverzeich­ niseintragungen, (Privat-)Insolvenzverfahren und zur postalischen (Nicht-)Erreichbarkeit sowie entsprechende Score­ werte verarbeitet bzw. gespeichert. 5. Herkunft der Daten der ICD Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen sowie den Schuldnerverzeichnissen, die bei den zentralen Vollstreckungsgerichten geführt werden. Dazu kommen Informationen von Vertragspartnern der ICD über vertragswidriges Zahlungsverhalten, basierend auf gerichtlichen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen. Stand des Dokuments: November 2023 Darüber hinaus werden personenbezogene Daten (s. Nr. 4) aus den Anfragen von Vertragspartnern der ICD gespei­ chert sowie Daten von Adressdienstleistern. 6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD Empfänger sind insbesondere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen und ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder auch außerhalb in einem Drittland haben, wie Vereinigten Königreich, Indien, Costa Rica, Malay­ sia, USA und in der Schweiz haben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eCommerce-, Telekommunikations- und Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister (z. B. Banken, Kreditkartenanbieter), Energieversorgungs- und Dienstleistungsunternehmen. Darüber hinaus gehören zu den Empfängern solche Unternehmen, die Forderungen einziehen, wie etwa Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen, Rechtsanwälte, Adressdienstleister sowie (interne und externe) Dienstleister der ICD (z. B. Softwareentwickler, Support / Wartung, Rechenzentrum und Postdienstleister) oder andere Auskunfteien. Empfänger außerhalb der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraums fallen entweder unter einen gültigen Angemessenheitsbeschluss oder haben die erforderlichen Standardvertragsklauseln zur Sicherstellung eines adäquaten Datenschutzniveaus bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten unter­ zeichnet. [Seite 92] 7. Dauer der Datenspeicherung der ICD Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i. S .d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei der ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Con­ duct) der im Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e. V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen. • Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, solange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach drei Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. • Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. • Informationen über Verbraucher-/ Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwähren­ den Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizie­ rung eine länger währende Speicherung erforderlich ist. 8. Betroffenenrechte gegenüber der ICD Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde -Der Landes­ beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Lautenschlagerstraße 20, 70173 Stutt­ gart- zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DSGVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten. Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, gegenüber der ICD widersprochen werden. Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und an wen sie welche Daten übermittelt hat, teilt Ihnen die ICD das gerne im Rahmen einer – unentgeltlichen – schriftlichen Selbstauskunft mit. Die ICD bittet um Ihr Verständnis, dass sie aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeu­ tige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch Dritte zu vermeiden, benötigt die ICD folgende Angaben von Ihnen: Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum, Aktuel­ le Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollstän­ digkeit der zu erteilenden Auskunft). Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter  https://www.experian.de/selbstauskunft beantragen. 9. Profilbildung / Profiling / Scoring Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring der ICD wird anhand von Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose insbesondere über Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt. Das Scoring basiert primär auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser Daten, von adressbezogenen Daten sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren (insbes. Verfahren der logistischen Regression) eine Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliches Zahlungsverhalten aufwiesen. Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Berechnung mit einfließt: Daten zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Nrn. 4 u. 5), zu Schuldnerverzeichnis- Eintragungen und Insolvenzverfahren (siehe Nrn. 4 u. 5), Geschlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten (Bekanntsein des Namens bzw. des Haushalts an der Adresse, Anzahl bekannter Personen im Haushalt (Haushaltsstruk­ tur), Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten (Informationen zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohn­ umfeld (Straße / Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD. Besondere Kategorien von Daten i. S. d. Art. 9 DSGVO (z. B. Angaben zur Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder zu politischen oder religiösen Einstellungen) werden von der ICD weder gespeichert noch bei der Berechnung von Wahr­ scheinlichkeitswerten berücksichtigt. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnah­ me in die bei der ICD gespeicherten Informationen nach Art. 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Scoring. Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder dessen Rahmenbedingungen (wie z. B. angebotene Zahlarten), sie unterstützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit ihren Informationen bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die darauf basierende Entscheidung erfolgt allein durch Ihren Geschäftspartner. [Seite 93] Versicherer VHV Allgemeine Versicherung AG VHV-Platz 1 30177 Hannover T 0511.65 50 50 30 F 0511.907-89 99 vhv.de

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