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Volltext aufklappen: WWK Hausratversicherung Bedingungen (VHB 2021)
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Hausratversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
WWK Allgemeine Versicherung AG WWK Hausratversicherung
Deutschland VHB 2021
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen In-
halte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen
(Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend in-
formiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Hausratversicherung an. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, der
Beschädigung oder des Abhandenkommens Ihres Hausrats infolge eines Versicherungsfalls.
Was ist versichert? Versicherte Schäden
Versichert ist der Hausrat Ihrer Wohnung. Sachschaden infolge von Zerstörung,
Dazu zählen alle Sachen, die dem Haushalt Beschädigung oder Abhandenkommen
zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Ver- der versicherten Sachen infolge eines
brauch) dienen. Beispielsweise handelt es Versicherungsfalls.
sich hierbei um:
Möbel, Teppiche, Bekleidung; Versicherte Kosten
elektrische und elektronische Haushaltsge- Versichert sind die infolge eines Versi-
räte (z. B. Waschmaschine, TV, Computer); cherungsfalls notwendigen und tat-
Antennen und Markisen, die zu Ihrer Woh- sächlich angefallenen;
nung gehören; Schadenabwendungs- und Schaden-
Bargeld und andere Wertsachen (z. B. minderungskosten;
Schmuck) in begrenzter Höhe. Aufräumungskosten;
Bewegungs- und Schutzkosten;
Versicherte Gefahren Hotelkosten;
obligatorisch:
Transport- und Lagerkosten;
Schlossänderungskosten;
Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, An- Bewachungskosten;
prall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, sei- Kosten für provisorische Maßnahmen
ner Teile oder seiner Ladung; Reparaturkosten für Nässeschäden;
Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Reparaturkosten für Gebäudeschäden;
Einbruch sowie Raub oder den Versuch ei- Rückreisekosten;
ner solchen Tat;
Leitungswasser; ggf. bis zu dem vereinbarten Betrag.
Naturgefahren wie Sturm, Hagel;
Versicherungssumme und Versiche-
Aufgrund besonderer Vereinbarung: rungswert
Weitere Naturgefahren, das sind die Ele- Die Versicherungssumme ist der ver-
mentargefahren Überschwemmung, Rück- einbarte Betrag, der dem Versiche-
stau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, rungswert entsprechen soll. Ist das
Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch; nicht der Fall, können Nachteile bei
der Entschädigungsberechnung ent-
Glasbruch
stehen (Unterversicherung).
Elektronikschutz
Fahrraddiebstahl, Fahrradkasko
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Was ist nicht versichert? Gibt es Deckungsbeschränkun-
gen?
x Dazu zählen beispielsweise:
Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der
x Vom Gebäudeeigentümer einge- Versicherungsschutz eingeschränkt sein
brachte Sachen, für die dieser die Ge- kann. In jedem Fall vom Versicherungs-
fahr trägt; schutz ausgeschlossen sind zum Beispiel:
x Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger; ! Krieg;
x Luft- und Wasserfahrzeuge; ! Kernenergie;
x Nicht von Ihnen überlassener Hausrat ! Schwamm;
!
von Mietern oder Untermietern;
Sturmflut;
x
!
Hausrat, der sich dauernd außerhalb
der versicherten Wohnung befindet. Schäden, die Sie vorsätzlich herbeige-
führt haben;
Nur unter bestimmten Voraussetzungen
besteht Versicherungsschutz für:
! Schäden durch einfachen Diebstahl;
! Schäden, die grob fahrlässig verur-
sacht wurden.
! Innere Unruhen
! Sturmschäden an Sachen außerhalb
des Gebäudes
Wo bin ich versichert?
Ihr Hausrat ist in der im Antrag bzw. Versicherungsschein bezeichneten Wohnung versichert.
Aber auch, wenn sich der Hausrat vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindet,
ist er zeitweise in begrenztem Umfang versichert.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
Sie müssen die Kosten des Schadens geringhalten.
Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern,
müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann .
Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinba-
rung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge
überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein wei-
teres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie können den Vertrag ebenso wie wir zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum
Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Ver-
tragslaufzeit geschehen).
Ebenfalls können Sie und wir nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles den Versicherungsvertrag kün-
digen.
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Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer
Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
damit die WWK Ihnen Versicherungsschutz anbieten kann, ist es notwendig, dass Sie die Fragen
im Antrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände
anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder
unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der
Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.
Welche Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
vorvertraglichen gefahrerheblichen Umstände, nach denen die WWK in Textform gefragt hat, wahrheitsgemäß und
Anzeigepflichten vollständig anzuzeigen. Wenn die WWK nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme
bestehen? in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragt, sind Sie auch insoweit zur Anzeige
verpflichtet.
Welche Folgen 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
können
eintreten, wenn Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann die WWK vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt
eine nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
vorvertragliche
Anzeigepflicht Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht hat die WWK kein Rücktrittsrecht, wenn die
verletzt wird? WWK den Vertrag auch bei Kenntnis der nichtangezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätte.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklärt die WWK den Rücktritt nach Eintritt
des Versicherungsfalles, bleibt die WWK dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen,
dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
· weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
· noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der WWK
ursächlich war. Die Leistungspflicht der WWK entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig
verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht der WWK der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden
der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf
die Auszahlung eines ggf. vorhandenen Rückkaufswertes.
2. Kündigung
Kann die WWK nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich
einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, kann die WWK den Vertrag unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherungsvertrag wandelt sich dann in eine beitragsfreie
Versicherung um, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird.
Das Kündigungsrecht der WWK ist ausgeschlossen, wenn die WWK den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
3. Vertragsänderung
Kann die WWK nicht zurücktreten oder kündigen, weil die WWK den Vertrag auch bei Kenntnis der
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nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte,
werden die anderen Bedingungen auf Verlangen der WWK Vertragsbestandteil. Haben Sie die
Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
.Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt die WWK die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang dieser Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf
dieses Recht wird die WWK Sie in dieser Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung unserer Rechte
Die WWK kann ihre Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die WWK von
der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von der WWK geltend gemachte Recht begründet,
Kenntnis erlangt. Bei der Ausübung der Rechte hat die WWK die Umstände anzugeben, auf die sie
die Erklärung stützt. Zur Begründung kann die WWK nachträglich weitere Umstände angeben,
wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Die WWK kann sich auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
berufen, wenn die WWK den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
kannte. Wenn falsche oder unvollständige Angaben von Ihnen oder der versicherten Person nicht
schuldhaft gemacht wurden, verzichtet die WWK auf die Vertragsanpassung oder Kündigung.
Die Rechte der WWK zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf
von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser
Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
arglistig verletzt haben.
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich
der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für
die Ausübung der Rechte der WWK die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre
eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem
Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2 ANZEIGEPFLICHT_20150701 2
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WWK Hausratversicherung
Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
Identität des Versicherers WWK Allgemeine Versicherung AG
Marsstr. 37, 80292 München
Sitz München, Registergericht München HR B 5553
Telefon (0 89) 51 14-0 • Fax (0 89) 51 14-23 37
E-Mail: info@wwk.de • Internet: www.wwk.de
Die WWK hat in keinem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Niederlassung.
Anschrift des Versicherers WWK Allgemeine Versicherung AG
Marsstr. 37, 80292 München
Vorstand: Jürgen Schrameier (V.), Rainer Gebhart (stv.V.), Dirk Fassott,
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Prof. Dr. Peter Reiff
Hauptgeschäftstätigkeit Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- und Sachversicherung
Anschrift der Aufsichtsbe- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
hörde Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Vertriebspartner im Au-
ßendienst
Umsatzsteuer Unsere Steuernummer für die Umsatzsteuer: DE181215896
Wesentliche Merkmale der Dem Vertrag liegen die „Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB)“ zu Grunde.
Versicherungsleistung Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Versicherungsumfang Versichert sind alle Sachen, die einem Haushalt zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. Versicherungsschutz besteht
gegen Schäden durch Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion), Einbruchdiebstahl und Raub, Leitungswasser sowie Sturm und Hagel. Für
Wertsachen und Bargeld gelten Entschädigungsgrenzen.
Auf Ihren Wunsch hin können Sie auch Schäden gegen weitere Naturgefahren (Elementargefahren, u. a. Versicherungsschutz gegen Über-
schwemmungen und Lawinen) mitversichern, vorausgesetzt der Versicherungsort ist nach unseren Annahmerichtlinien versicherungsfähig.
Ebenso bieten wir Ihnen Versicherungsschutz gegen Glasbruchschäden oder Fahrraddiebstahl und -beschädigung sowie einen Elektronik-
schutz an.
Beitrag gemäß Zahlungs- Prämie inklusive Versicherungssteuer gemäß Zahlungsweise ___________________ EUR
weise Zahlungsweise jährlich
halbjährlich
vierteljährlich
vierteljährlich mit monatlicher Abbuchung
Erstmals zum Versicherungsbeginn am ___________________
Vertragsablauf ___________________
Ihr Versicherungsbeitrag ist zu Vertragsbeginn fällig und jeweils für das laufende Versicherungsjahr im Voraus zu zahlen. Gerne räumen wir
Ihnen eine Teilzahlungsmöglichkeit ein. Nachdem in diesem Fall jedoch höhere Kosten für die Verwaltung Ihres Vertrages entstehen, wer-
den dem ermittelten Jahresbeitrag Zuschlagssätze hinzugerechnet.
Denken Sie bitte daran, dass Sie die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu
zahlen haben. Ihr Widerrufsrecht bleibt hiervon selbstverständlich unberührt. Bei verspäteter Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst
mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Außerdem können wir bis zum Eingang der verspäteten Zahlung vom Vertrag zurücktre-
ten.
Die Fälligkeiten der weiteren Prämien richten sich nach dem von Ihnen gewählten Versicherungsbeginn und der Zahlungsweise der Versi-
cherung.
Zahlen Sie eine der weiteren Prämien nicht rechtzeitig, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Außerdem können wir den Vertrag unter
bestimmten Voraussetzungen kündigen. Falls Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichend De-
ckung auf Ihrem Konto. Bitte beachten Sie, dass sich die Prämie während der Laufzeit ändern kann. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem
Antrag und den §§ 17, 20 bis 22 der beigefügten „Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB)“.
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Befristung An die genannten Konditionen halten wir uns drei Tage gebunden. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag vier Wochen ab Antrags-
unterschrift gebunden.
Beginn des Versiche- Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Antrag und im Versi-
rungsschutzes cherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unter bestimmten Voraussetzungen unsere Leistungspflicht bei nicht
rechtzeitiger Beitragszahlung.
Der Vertrag kommt zustande mit der Zusendung des Versicherungsscheins.
Widerrufsbelehrung Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-
Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
der Versicherungsschein,
die Vertragsbestimmungen
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließ-
lich der Tarifbestimmungen,
diese Belehrung,
das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
WWK Allgemeine Versicherung AG, Marsstr. 37, 80335 München
oder per Fax: (089) 51 14-23 37
oder per E-Mail: info@wwk.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang
des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem
Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer
in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den entsprechenden Anteil des im Versicherungsschein/im Nachtrag/in der
Beitragsrechnung genannten Jahresbeitrags; berechnet nach folgender Formel: Jahresbeitrag: 360 x Anzahl der Tage bis zum
Eingang des Widerrufs beim Versicherer. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach
Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfan-
gene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer voll-
ständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen auf-
geführt:
Unterabschnitt 1
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu
stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben
ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versi-
cherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung
des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln
auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn
ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprü-
fung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
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7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter
Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungs-
schutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere
Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen; soweit die Mitteilung
durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab-
schluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der
Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls
die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechts-
weg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Beendigung des Vertrags Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir
den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen (siehe § 19 der beigefügten „Allgemeine Hausrat
Versicherungsbedingungen (VHB)“). Neben dieser Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf des Vertrages können Sie oder wir den Vertrag
auch aus anderen Anlässen vorzeitig kündigen. So besteht z. B. nach Eintritt eines Versicherungsfalls eine beiderseitige Kündigungs-
möglichkeit (siehe § 31 der beigefügten „Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB)“).
Anwendbares Recht Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Sprache Die Vertragsbedingungen und weitere Informationen werden Ihnen in deutscher Sprache mitgeteilt.
Während der Laufzeit des Vertrages kommunizieren wir mit Ihnen in deutscher Sprache.
Streitbeilegungsverfahren Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Wir sind bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor
vor einer Verbraucher- dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren in An-
schlichtungsstelle spruch nehmen.
Sie können Ihre Anfragen richten an:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
www.versicherungsombudsmann.de
Wir nehmen an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teil.
Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Beschwerdestelle Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
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Merkblatt zur Datenverarbeitung
Vorbemerkung Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so
lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der
Versicherten-gemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der
uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die
Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der
Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der
Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur
Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
Einwilligungs- Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage
erklärung für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden.
Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Lebens- und
Unfallversicherung – schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den
Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise
gestrichen, kommt es u.U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener
Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der
Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
Schweigepflicht- Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle
entbindungs- Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflicht-entbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung
erklärung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten.
Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.
1. Datenspeicher- Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag
ung bei Ihrem (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer),
Versicherer Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B.
eines Vertragspartners im Außendienst, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem
Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt
ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf
einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).
2. Datenübermitt- Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken
lung an achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese
Rückversicherer Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns wie Versicherungsnummer,
Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit
Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung gestellt.
In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten
übergeben.
3. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall
Datenübermittlung dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu
an andere gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen
(beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte).
Versicherer
Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken
bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu
bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei
Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des
Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder
Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.
4. Zentrale Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des
Hinweissysteme Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere
Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und beim Verband der privaten Krankenversicherer e.V. zentrale
Hinweissysteme.
Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt
werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Beispiele:
Kfz-Versicherung
– Registrierung von auffälligen Schadensfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des
Versicherungsmissbrauchs besteht
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung
MERKBLATT_DV_20210901 Seite 1
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Lebensversicherung
– Aufnahme von Sonderrisiken z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag
aus versicherungsmedizinischen Gründen
auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer
wegen verweigerter Nachuntersuchung
– Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers
– Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen erforderlicher Beitragszuschläge
Zweck: Risikoprüfung
Sachversicherung
– Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn auf Grund des Verdachts des
Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und Verhinderung weiteren Missbrauchs
Unfallversicherung
– Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
– Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines
Unfalls oder von Unfallfolgen
– Außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung
Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch
Haftpflichtversicherung
– Registrierung von auffälligen Schadensfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des
Versicherungsmissbrauchs besteht
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung
5. Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B.
Datenverarbeitung Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den
in und außerhalb Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in
Unternehmensgruppen zusammen.
der
Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B.
Unternehmensgrup Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und
pe auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, IBAN und BIC, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-,
Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt.
Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC, bestehende Verträge) von allen
Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen
Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen
korrekt verbucht werden.
Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der
Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen
Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind.
Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung
der jeweiligen Unternehmen.
Unserer Unternehmensgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an:
WWK Lebensversicherung a. G., München
WWK Allgemeine Versicherung AG, München
WWK Vermögensverwaltungs und Dienstleistungs GmbH, München
WWK IT GmbH, München
WWK Investment S.A., Luxemburg
WWK Pensionsfonds AG, München
Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vertragspartner im Außendienst zur umfassenden Beratung und
Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch
mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen.
Zurzeit kooperieren wir mit:
– Aachener Bausparkasse AG, Aachen – Franklin Templeton International Services S.à.r.l., Kronberg
– ACMBernstein Investments, Luxemburg – GAM Luxembourg S.A., Luxembourg
– ADIG Fondsvertrieb, Allianz Global Investors – Generali Versicherungen, München
GmbH – Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A.
– Allianz Global Investors GmbH, Frankfurt – Internationales Immobilieninstitut, München
– Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse, – INVESCO Management S.A.
Stuttgart – J.P. Morgan Asset Management (Europe) S.a r.l., Frankfurt am
– Allianz Private Krankenversicherung, München Main
– Allianz Versicherungen, München – KRAVAG Allgemeine, Hamburg
– Ampega Investment GmbH – LOYS Investment S.A.
– Amundi Luxembourg S.A. – Mediolanum International Funds Limited
– ARAG Allgemeine, Düsseldorf – M & G International Investments Ltd.
– ARAG Krankenversicherung, Düsseldorf – M & G Luxembourg S.A.
– ARAG Rechtsschutz, Düsseldorf – M & G Securitis Limited
– Barmenia Krankenversicherung a.G., Wuppertal – Morgan Stanley SICAV, Luxemburg
– BlackRock (Luxemburg) S.A., Luxemburg – Münchner Kapitalanlage AG, München
– Carmignac Gestion SA, Luxemburg – Nordea Investment Funds S.A., Luxemburg
– Comgest SA – ODDO BHF Asset Management GmbH
MERKBLATT_DV_20210901 Seite 2
[Seite 10]
– DBV Krankenversicherung AG, Offenbach – Pictet Asset Management (Europe) SA
– Deka Vermögensmanagement GmbH – RREEF Investment GmbH, Eschborn
– DJE Investment S.A. – Sarasin Investmentfonds SICAV, Basel
– DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main – Schroder Investment Management SA, Luxemburg
– DWS Investment S.A. – Swiss & Global Asset Management SA, Luxemburg Universal-
– Elvia Reiseversicherung, München Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am MainWarburg
– ETHENEA Independent Investors S.A. – Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frankfurt am Main
– Fidelity Investment Services GmbH, Kronberg – Württembergische Versicherung, Stuttgart
– Flossbach von Storch Invest S.A. – Württembergische Krankenversicherung, Stuttgart
Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der
so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung
Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden
Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6.
6. Betreuung durch In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer
Vertragspartner im Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vertragspartner im Außendienst
Außendienst betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vertragspartner im Außendienst in
diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei
Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u.a.
Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vertragspartner im Außendienst zu diesen Zwecken von
uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B.
Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von
Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B.
Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der
Personenversicherung können an den zuständigen Vertragspartner im Außendienst auch Gesundheitsdaten übermittelt
werden.
Unsere Vertragspartner im Außendienst verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der
genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten
informiert. Jeder Vertragspartner im Außendienst ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und
seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten.
Der für Ihre Betreuung zuständige Vertragspartner im Außendienst wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser
Unternehmen (z.B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung) regelt das Unternehmen Ihre Betreuung
neu; Sie werden hierüber informiert.
7. Weitere Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf
Auskünfte Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei
und Erläuterungen gespeicherten Daten.
über Ihre Rechte
Wegen evtl. weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres
Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim
Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.
MERKBLATT_DV_20210901 Seite 3
[Seite 11]
Datenschutzhinweise
DATENSCHUTZRECHT
FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION
Liebe Kundin, lieber Kunde,
wir möchten Sie und ggf. andere Personen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten der unter
„Verantwortlicher für die Datenverarbeitung“ angegebenen Gesellschaften der WWK Gruppe (WWK Versicherungen)
und die Ihnen nach dem Datenschutz zustehenden Ansprüche und Rechte informieren.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
WWK Lebensversicherung a. G.
WWK Allgemeine Versicherung AG
WWK Pensionsfonds AG
WWK Unterstützungskasse e.V.
Marsstraße 37
80335 München
Telefon: +49 89 5114 0
Fax: +49 89 5114 2337
Unseren gemeinsamen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o. g. Adresse mit dem Zusatz
– Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter: datenschutz@wwk.de
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),
des Bundesdatenschutzgesetzes-Neu (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versiche-
rungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus haben sich die WWK
Versicherungen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versi-
cherungswirtschaft (Code of Conduct)“ verpflichtet, welche die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirt-
schaft präzisieren.
WIR NUTZEN IHRE DATEN ZUR ERFÜLLUNG VON VERTRAGLICHEN PFLICHTEN
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den
Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungs-
vertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung
oder Rechnungsstellung. Angaben, zum Beispiel zu Ihrem Gesundheitszustand, benötigen wir etwa, um prüfen zu
können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch die Leistung ist. Als Rechtsgrundlage hierfür dient Art. 6
Abs. 1 b DSGVO.
WIR NUTZEN IHRE DATEN ZUR WAHRUNG VON BERECHTIGTEM INTERESSE
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigtes Interesse von uns oder von Dritten zu wahren. Dies kann insbe-
sondere erforderlich sein zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche, zur Ermittlung von Boni-
täts- bzw. Ausfallrisiken oder zur Ermittlung von aktuellen Adressen. Die Interessenabwägung wird geregelt in Art. 6
Abs. 1 f DSGVO.
WIR NUTZEN IHRE DATEN IM RAHMEN IHRER EINWILLIGUNG
Liegt uns eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor, kann diese, soweit erforderlich, in
dem vereinbarten Umfang genutzt werden.
Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten, z. B. Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebens-
versicherungsvertrages, erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a, Art. 9 Abs. 2 a i. V .m. Art. 7
DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j DSG-
VO i. V. m. § 27 BDSG.
[Seite 12]
Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf wirkt erst für die Zukunft. Verarbeitungen
vor dem Widerruf sind davon nicht betroffen.
WIR NUTZEN IHRE DATEN AUFGRUND GESETZLICHER VORGABEN
Dazu gehören zum Beispiel aufsichtsrechtliche Vorgaben, handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungs- sowie Be-
ratungs- bzw. Nachweispflichten unsererseits gemäß Art. 6 Abs. 1 c DSGVO.
Bitte beachten Sie, dass der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ohne die Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich ist.
Herkunft der Daten
Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die wir im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung von Ihnen erhalten. Zu-
dem verarbeiten wir – soweit für die Erbringung unserer Dienstleistungen erforderlich – personenbezogene Daten,
die wir von für Sie zuständigen Vermittlern/Beratern/Partnern oder sonstigen Dritten (z. B. einer Kreditauskunftei)
zulässigerweise (z. B. zur Ausführung von Aufträgen, zur Erfüllung von Verträgen oder aufgrund einer von Ihnen
erteilten Einwilligung) erhalten. Weiterhin verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugäng-
lichen Quellen (z. B. Schuldnerverzeichnisse, Handels- und Vereinsregister, Presse, Medien) zulässigerweise gewon-
nen haben und verarbeiten dürfen.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
RÜCKVERSICHERER:
Um die Erfüllung von Ansprüchen absichern zu können, schalten wir Rückversicherungen ein. Es ist deshalb möglich,
dass wir Ihre Vertrags- und Leistungsdaten weitergeben, damit sich der Rückversicherer ein eigenes Bild über den
Versicherungsfall machen kann.
VERMITTLER:
Unser Unternehmen übermittelt Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer
Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. Das sind
Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigt werden.
Setzt der Sie betreuende Vermittler Untervermittler oder auch eine Maklerservice-Gesellschaft (Maklerpool) für die
Betreuung und Beratung ein, werden Ihre personenbezogenen Daten auch an diese Stelle übermittelt.
DATENVERARBEITUNG IN DEN WWK VERSICHERUNGEN UND DEN DAMIT VERBUNDENEN UNTERNEHMEN:
Einzelne Unternehmen der WWK Versicherungen nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben auch für die
anderen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren
Unternehmen der WWK Versicherungen besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschrif-
tendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso, zur
Provisionsbearbeitung oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein WWK Unternehmen verarbeitet
werden.
EXTERNE DIENSTLEISTER UND EMPFÄNGER:
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer, Dienstleister und Empfänger, zu denen nicht nur vorü-
bergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version der Übersicht im Internet
entnehmen, zu finden unter https://www.wwk.de/datenschutz/.
WEITERE EMPFÄNGER:
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behör-
den zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger oder Strafverfolgungsbehörden).
Datenaustausch mit einem früheren Versicherer
Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages bzw. bei Eintritt des Versicherungsfalles kann es nötig sein, Ihre Anga-
ben zu überprüfen und zu ergänzen. Hierfür kann im erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen
Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
[Seite 13]
Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen
unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig
Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entspre-
chende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der
Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Diesbezügliche Speicherfristen betragen bis zu zehn Jahre.
Betroffenenrechte
Als Betroffener haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen. Unter
bestimmten Voraussetzungen steht Ihnen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten sowie das Recht auf
Datenübertragbarkeit und die Einschränkung der Verarbeitung zu.
Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an
eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzbehörde ist:
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Promenade 18
91522 Ansbach
Widerspruchsrecht
Erfolgt die Datenverarbeitung auf Grundlage einer Interessenabwägung können Sie gegen diese Verarbeitung
Widerspruch einlegen. Grundsätzlich werden Ihre Daten dann nicht mehr verarbeitet, es sei denn, es liegen zwin-
gende schutzwürdige Gründe vor.
Einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung können Sie widersprechen. Eine
Verarbeitung erfolgt dann nicht mehr.
Bonitätsauskünfte/Scoring
Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei einer Auskunftei Informatio-
nen zur Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Beim Scoring wird die Wahrscheinlichkeit berechnet,
mit der ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommen kann. Nähere Informationen
entnehmen Sie bitte unserer Dienstleisterliste, zu finden unter https://www.wwk.de/datenschutz/.
Datenübermittlung in ein Drittland
Wir sind bemüht, die Datenverarbeitung in Drittländern so gering wie möglich zu halten, indem wir europäischen Anbie-
tern den Vorzug geben. Soweit es keine europäische Alternative gibt, lässt sich im Einzelfall eine Übertragung in ein Dritt-
land nicht ausschließen. In diesen Fällen haben wir mit den Empfängern in den Drittstaaten EU-Standardvertragsklauseln
sowie ergänzende technische und organisatorische Maßnahmen auf der Grundlage eines Transfer Impact Assessments
getroffen oder verbindliche Unternehmensregelungen beziehungsweise andere zulässige Mechanismen eingeführt, um
entsprechend den gesetzlichen Anforderungen ein „angemessenes Schutzniveau“ zu schaffen. Soweit wir Auftragsverar-
beiter einsetzen und diese auf Subauftragnehmer in Drittländern zugreifen, verpflichten wir diese, den oben beschriebe-
nen Standard zu belegen, bevor wir unsere Zustimmung für den Einsatz des Subauftragnehmers geben. Unsere Datenver-
arbeitungen werden regelmäßig geprüft, auch in Bezug auf die Erforderlichkeit des Drittstaatentransfers.
Automatische Einzelfallentscheidungen
Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzen wir eine teilweise automatisierte Entschei-
dungsfindung. Eine vollautomatisierte Entscheidungsfindung gemäß Art. 22 DSGVO findet regelmäßig nicht statt.
WWK Versicherungen
Marsstr. 37, 80335 München
info@wwk.de. wwk.de
datenschutz@wwk.de
6531-
[Seite 14]
Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2021)
(Stand 01.01.2023)
Inhaltsverzeichnis
Teil A Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2021)
Abschnitt A1 Hausratversicherung ab Seite 2
Abschnitt A2 Hausratversicherung plus ab Seite 15
Abschnitt A3 Haus- und Wohnungsschutzbrief ab Seite 20
Abschnitt A4 ElektronikSchutz ab Seite 23
Abschnitt A5 Glasversicherung und Glasversicherung plus ab Seite 25
Abschnitt A6 Fahrraddiebstahlversicherung und
Fahrraddiebstahlversicherung plus ab Seite 28
Teil B Allgemeiner Teil ab Seite 29
Teil B enthält die gemeinsamen Bestimmungen zu allen nach Teil A versicherbaren Bausteinen.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versiche-
rungsschein und seine Nachträge.
Hausrat_AVB_2021_Stand 01.01.2023 Seite 1 von 38
[Seite 15]
Teil A – Abschnitt A1 Hausratversicherung 1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explo-
sion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahr-
zeugs, seiner Teile oder Ladung; Verpuffung; Über-
A1-1 Welche Gefahren und Schäden sind versichert (Versi- schallknall; Nutzwärmeschäden; Seng- und Schmor-
cherungsfall)? Welche Gefahren sind zusätzlich versi- schäden; Rauch- und Rußschäden; Schäden durch
cherbar ? Blindgänger; Kühl- und Gefriergutschäden; Sonstiger
A1-2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? Fahrzeuganprall;
A1-3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch 1.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch
Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat;
Luftfahrzeuges zu verstehen? 1.3 Diebstahl
Welche Schäden sind hier nicht versichert? 1.4 Leitungswasser;
A1-4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach ei- 1.5 Naturgefahren;
nem Einbruch sowie Raub zu verstehen?
1.5.1 Sturm, Hagel;
Welche Schäden sind hier nicht versichert?
1.5.2 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) – soweit
A1-5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verste- zusätzlich vereinbart
hen?
Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung,
Welche Schäden sind hier nicht versichert? Erdrutsch, Schneedruck/Dachlawinen, Lawinen, Vul-
A1-6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere kanausbruch
Naturgefahren) zu verstehen? 1.6 Haus- und Wohnungsschutzbrief, siehe Abschnitt A3
Welche Schäden sind hier nicht versichert? 1.7 ElektronikSchutz – soweit zusätzlich vereinbart,
A1-7 Welche Sachen sind versichert? siehe Abschnitt A4
A1-8 Was gehört zum Hausrat? 1.8 Glasversicherung – soweit zusätzlich vereinbart,
siehe Abschnitt A5
A1-9 Was gehört nicht zum Hausrat?
1.9 Fahrraddiebstahlversicherung – soweit zusätzlich ver-
A1-10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
einbart, siehe Abschnitt A6
A1-11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungs-
grenzen im Versicherungsvertrag? A1-2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
A1-12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? 2.1 Ausschluss Krieg
Was beinhaltet sie?
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnli-
A1-13 Welche Kosten sind versichert? che Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder
A1-14 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungs- Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender
summe? Ursachen.
Was sind die Grundlagen der Anpassung der Versiche- 2.2 Ausschluss Innere Unruhen
rungssumme?
Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen.
Was ist der Unterversicherungsverzicht?
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A1-15 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpas-
sung des Beitrags? 2.3 Ausschluss Kernenergie
A1-16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nuk-
A1-17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? leare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt
ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Was gilt bei einer Unterversicherung?
A1-18 Was sind Wertsachen? A1-3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung
durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Ab-
Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädi-
sturz eines Luftfahrzeugs; Verpuffung; Überschall-
gungsgrenzen gelten für Wertsachen?
knall; Nutzwärmeschäden; Seng- und Schmorschä-
A1-19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfah- den; Rauch- und Rußschäden; Schäden durch
ren? Blindgänger, Kühl- und Gefriergutschäden; Sonsti-
A1-20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie ger Fahrzeuganprall zu verstehen?
verzinst? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A1-21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften 3.1 Brand, Nutzwärmeschäden
(zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungs-
nehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsge-
mäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und
A1-22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versiche-
das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
rungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen?
A1-23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? Versicherungsschutz besteht auch für Brandschäden,
die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass
A1-24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung
A1-25 Was kann zusätzlich zur Hausratversicherung verein- oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden (Nutz-
bart werden? wärmeschäden). Dies gilt auch für Sachen, in denen o-
der durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt
A1-1 Welche Gefahren und Schäden sind versichert
oder weitergeleitet wird.
(Versicherungsfall)?
3.2 Blitzschlag
Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar?
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch fol-
auf Sachen.
gende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden
oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschluss-
schäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten
Hausrat_AVB_2021_Stand 01.01.2023 Seite 2 von 38
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können Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn Rauch oder Ruß, der plötzlich bestimmungswidrig aus
über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen
Versicherungsorts der Einschlag eines Blitzes zumin- Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanla-
dest durch Spuren nachweisbar ist. gen austritt.
3.3 Überspannung durch Blitz Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im
Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt.
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch
Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge ei- 3.10 Kühl- und Gefriergutschäden
nes Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch be-
dingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrich- Schäden an Lebensmitteln oder Medikamenten in Kühl-
tungen und Geräten entsteht. schränken oder Gefrier-/Tiefkühlanlagen werden er-
setzt, wenn diese infolge einer unvorhersehbaren Un-
3.4 Explosion, Verpuffung, Schäden durch Blindgänger terbrechung der Energiezufuhr (Kurzschluss, Über-
spannung, Strom-/Netzausfall) entstanden sind.
3.4.1 Explosion
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im
Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt.
die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
Dämpfen beruht. Nicht versichert sind Schäden durch Bedienungsfehler
oder technisches Versagen der Geräte.
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung
usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. 3.11 Sonstiger Fahrzeuganprall
Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen
werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter- Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versi-
schieds innerhalb und außerhalb des Behälters statt- cherter Sachen durch Schienen-, Straßen- oder
findet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion Wasserfahrzeuge, deren Teile oder Ladung.
durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte
Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Sachen, die durch Fahrzeuganprall zerstört oder be-
3.4.2 Verpuffung schädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses
abhandenkommen.
Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben
von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlau- Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn der
fende Kraftäußerung, die im Gegensatz zur Explosion Fahrzeuganprall nicht durch den Versicherungsnehmer
nur mit geringer Geschwindigkeit und Druckwirkung oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende
verläuft. Person verursacht wurde.
3.4.3 Schäden durch Blindgänger 3.12 Nicht versicherte Schäden
Schäden durch die Explosion von Kampfmitteln aus Nicht versichert sind
beendeten Kriegen (Blindgänger) sind mitversichert. 3.12.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichti-
3.5 Implosion gung mitwirkender Ursachen.
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusam- 3.12.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Ver-
menfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck in- brennungsraum der Maschine auftretenden Explosio-
folge eines inneren Unterdrucks. nen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von
elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den
3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner in ihnen auftretenden Gasdruck. Versicherungsschutz
Teile oder Ladung besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versi-
cherten Schadenereignisses nach A1-3.1 sind.
Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen ist jede unmit-
telbare Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sa- A1-4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach
chen durch die Berührung mit einem Fahrzeug des zivi- einem Einbruch sowie Raub zu verstehen?
len, militärischen oder sonstigen Flugverkehrs. Welche Schäden sind hier nicht versichert?
3.7. Überschallknall 4.1 Einbruchdiebstahl
Schäden an versicherten Sachen durch Überschallknall Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
sind mitversichert. Überschallknall ist die direkte, durch
den Überschallflug eines Flugzeugs verursachte Druck- 4.1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Ge-
welle. bäudes
3.8 Seng- und Schmorschäden Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Ge-
bäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder
Seng- und Schmorschäden an versicherten Sachen mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
sind mitversichert.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das
Seng- und Schmorschäden sind örtlich begrenzte Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person ver-
Schäden durch Hitzeeinwirkung, die durch Verfärbung anlasst oder gebilligt wurde.
der versengten Sachen sichtbar werden und nicht
durch eine nach A1-3.1 versicherte Gefahr entstanden Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon
sind. dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte
Sachen abhandengekommen sind
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im
Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt. 4.1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines
Gebäudes
3.9 Rauch- und Rußschäden
Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum be-
Als Rauch- und Rußschaden gilt jede unmittelbare Zer- findliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das
störung oder Beschädigung versicherter Sachen durch
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Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von an- Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen
deren Werkzeugen öffnet. weggenommen, weil seine Widerstandskraft nach A1-
4.3.3.1 oder 4.3.3.2 ausgeschaltet war.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das
Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person ver- 4.3.3.1 Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache
anlasst oder gebilligt wurde. in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands
des Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchti-
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon gung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden
dann beweisen, wenn feststeht, dass versicherte Sa- haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht
chen abhandengekommen sind. verschuldete Ursache wie z.B. eine Ohnmacht oder ein
4.1.3 Einschleichen oder Verborgen halten Herzinfarkt entstanden sein.
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem ver- 4.3.3.2 Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache
schlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das in dem überraschenden Eintritt der Gewaltanwendung
er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich ver- haben (erweiterte Raubversicherung).
borgen gehalten hatte. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im
4.1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt.
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf fri- 4.3.4 Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich,
scher Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend
den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine An- sind.
drohung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist 4.4 Diebstahl
der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.
Die Entschädigung für Diebstahl ist in folgenden Fällen
4.1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel auf den jeweils im Versicherungsschein vereinbarten
Dies liegt in folgenden Fällen vor: Betrag begrenzt.
4.1.5.1 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit ei- Für Wertsachen und elektronische Geräte gelten zum
nem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Teil gesonderte Entschädigungsgrenzen.
Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb 4.4.1 Diebstahl von Waschmaschinen, Wäschetrocknern,
vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach A1-4.3 Wäschespinnen, Wäsche und Bekleidung
beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses
Schlüssels kann auch außerhalb des Versiche- Versichert gilt der Diebstahl von Waschmaschinen,
rungsorts erfolgt sein. Wäschetrocknern, Wäschespinnen, Wäsche und Be-
kleidung innerhalb des Grundstücks, auf dem sich die
4.1.5.2 Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit ei- versicherte Wohnung befindet. Dies gilt auch für ge-
nem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel meinschaftlich genutzte, verschließbare Räume auf
hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Da- diesem Grundstück
bei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Ge-
wahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch 4.4.2 Diebstahl von Gartenmöbeln, Grills, Gartengeräten und
fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses -robotern sowie Gartenskulpturen
Schlüssels kann auch außerhalb des Versiche-
rungsorts erfolgt sein. Versichert gilt der Diebstahl von Gartenmöbeln, Grills,
Gartengeräten und –robotern sowie Gartenskulpturen
4.2 Vandalismus nach einem Einbruch innerhalb des Grundstücks, auf dem sich die versi-
cherte Wohnung befindet. Dies gilt auch für gemein-
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der schaftlich genutzte, verschließbare Räume auf diesem
Täter wie in A1-4.1.1, 4.1.3 oder 4.1.5 beschrieben in Grundstück.
den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sa-
chen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. 4.4.3 Kfz-Zubehör und Fahrzeugteile (Sommer-/Winterreifen,
Felgen, Dachboxen, Fahrradträger, Kindersitze)
4.3 Raub
Versichert gilt der Diebstahl von Kfz-Zubehör und Fahr-
Raub ist in folgenden Fällen gegeben: zeugteilen (Sommer-/Winterreifen, Felgen, Dachboxen,
4.3.1 Anwendung von Gewalt Fahrradträger, Kindersitze) innerhalb des Grundstücks,
auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Dies
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer gilt auch für gemeinschaftlich genutzte, verschließbare
Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Weg- Räume auf diesem Grundstück.
nahme versicherter Sachen auszuschalten.
4.4.4 Diebstahl von Kinderwägen
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne
Überwindung eines bewussten Widerstandes entwen- Versichert gilt der Diebstahl von Kinderwägen inklusive
det werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl). Ausstattung innerhalb und außerhalb des Grundstücks,
auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
4.3.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Le-
ben Für die Ausstattung des Kinderwagens besteht Versi-
cherungsschutz nur, wenn diese zusammen mit dem
Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder Kinderwagen abhandengekommen ist.
lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Ge-
walttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei 4.4.5 Diebstahl aus dem Kfz
soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versiche- Versicherungsschutz besteht innerhalb der geographi-
rungsorts verübt werden. Bei mehreren Versicherungs- schen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen
-orten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen
Drohung ausgesprochen wird. Union gehören, für versicherte Sachen, die durch Auf-
4.3.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft brechen von verschlossenen Innen-, Kofferräumen,
Hausrat_AVB_2021_Stand 01.01.2023 Seite 4 von 38
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Dachboxen oder Anhängern eines Kraftfahrzeugs ent- 5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Roh-
wendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschä- ren
digt werden.
5.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder den
4.4.6 Diebstahl aus Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen damit verbundenen Schläuchen;
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, 5.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen;
die durch Aufbrechen von verschlossenen Schiffskabi-
nen und Schlafwagenabteilen entwendet oder bei die- 5.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen.
sem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A1-5.3.1 kein
4.4.7 Diebstahl aus Patientenzimmern Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren
Anlagen sind.
Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von ver-
sicherten Sachen aus Räumen eines Krankenhauses, 5.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installa-
einer Rehabilitations-, Kur-, Pflege-, Betreuungs- oder tionen:
ähnlichen Einrichtung während eines stationären Auf- 5.3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Arma-
enthalts des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm turen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Ge-
in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person. ruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren An-
4.5 Nicht versicherte Schäden schlussschläuche;
4.5.1 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Van- 5.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile
dalismus nach einem Einbruch sowie Raub von Heizungs- oder Klimaanlagen.
Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden die Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukör-
durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erd- per, einschließlich der Bodenplatte.
beben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck/Dachlawi- Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten
nen, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden. als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre
4.5.2 Nicht versicherte Schäden bei Raub und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herange- oder nicht tragend) nicht versichert.
schafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies al- 5.4 Nicht versicherte Schäden
lerdings innerhalb des Versicherungsorts an dem die
Tathandlungen nach A1- 4.3.1 bis 4.3.3 verübt werden, Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirken-
sind diese Sachen versichert. der Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche
genannt – Schäden durch
A1-5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu ver-
stehen? 5.4.1 Plansch- oder Reinigungswasser;
Welche Schäden sind hier nicht versichert?
5.4.2 Schwamm;
5.1 Versicherte Gefahren und Schäden
5.4.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer,
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder
einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rück-
5.1.1 Leitungswasserschäden stau;
5.1.2 Bruchschäden 5.4.4 Erdbeben, Schneedruck/Dachlawinen, Lawinen, Vul-
5.2 Leitungswasserschäden kanausbruch;
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig 5.4.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Lei-
ausgetreten ist aus: tungswasser nach A1-5.2 die Erdsenkung oder den
Erdrutsch verursacht hat;
5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen)
oder damit verbundenen Schläuchen, 5.4.6 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungs-
düsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder
5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versi-
sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden cherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Be-
Teilen, rieselungsanlage.
5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen, Nicht versichert sind Schäden an
5.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, 5.4.7 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfer-
tig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder
5.2.5 Wasserbetten und Aquarien, Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
5.2.6 sonstigen wasserführenden Anlagen (z.B. Wassersäu- 5.4.8 dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen,
len, Zimmerbrunnen, Terrarien), dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
5.2.7 im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren. A1-6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und wei-
Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten tere Naturgefahren) zu verstehen?
aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Welche Schäden sind versichert?
Ausgenommen davon sind Flüssigkeiten, die zur Ener- Welche Schäden sind hier nicht versichert?
gieerzeugung bestimmt sind. 6.1 Sturm
5.3 Bruchschäden 6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von
Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum ver- mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala
sicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschä- (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).
den innerhalb von Gebäuden versichert:
Hausrat_AVB_2021_Stand 01.01.2023 Seite 5 von 38
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Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeei-
wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer genen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Ein-
einen der folgenden Sachverhalte nachweist: richtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur,
wenn
6.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versiche-
rungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwand- 6.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder
freiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen an- fließenden) Gewässern
deren Sachen angerichtet.
oder
6.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands
des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in 6.4.2.2 Witterungsniederschläge
dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur den Rückstau verursacht haben.
durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäu-
de, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbun- 6.4.3 Erdbeben
den sind.
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des
6.2 Hagel Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im
Erdinneren ausgelöst wird.
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von
Eiskörnern. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsneh-
mer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
6.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
6.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen: der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Ge-
6.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte bäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso wi-
Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicher- derstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
te Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschä- 6.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands
den an versicherten Sachen sind versichert. der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben ent-
6.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, standen sein.
die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden 6.4.4 Erdsenkung
sind.
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erd-
6.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, bodens über naturbedingten Hohlräumen.
die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen
befinden, baulich verbunden sind. 6.4.5 Erdrutsch
6.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Ab-
andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf stürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden.
Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sa- 6.4.6 Schneedruck, Dachlawinen
chen sind versichert. Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von
6.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder Schnee- oder Eismassen.
andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versi- Mitversichert sind auch Schäden, die unmittelbar durch
cherten Gebäude baulich verbunden sind. in Bewegung geratene und deshalb von Dächern her-
6.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder abstürzende Schnee- oder Eismassen verursacht wer-
andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, den (Dachlawinen).
in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich ver- 6.4.7 Lawinen
bunden sind.
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berg-
6.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) – hängen niedergehen.
sofern zusätzlich vereinbart
6.4.8 Vulkanausbruch
Sofern Versicherungsschutz für weitere Naturge-
fahren (Elementargefahren) vereinbart ist, gelten Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung
zusätzlich nachfolgende Bedingungen zu A1-6: beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaer-
güssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sons-
Versichert sind Schäden durch tigen Materialien und von Gasen.
6.4.1 Überschwemmung 6.5 Nicht versicherte Schäden
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirken-
Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen der Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche
Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn genannt - Schäden durch
6.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder 6.5.1 Sturmflut;
fließenden) Gewässern,
6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz
6.4.1.2 Witterungsniederschläge durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Au-
oder ßentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn
diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden
6.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
Folge von A1-6.4.1.1 oder A1-6.4.1.2
6.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsnie-
die Überflutung verursacht haben. derschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Ge-
wässern an die Erdoberfläche gedrungen;
6.4.2 Rückstau
6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explo-
sion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahr-
Hausrat_AVB_2021_Stand 01.01.2023 Seite 6 von 38
[Seite 20]
zeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht, 6.6.3 Kündigung
soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben 6.6.3.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter
ausgelöst wurden; Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versiche-
6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung. rung der Elementargefahren nach A1-6.4 in Textform
kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann
Nicht versichert sind Schäden an er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss
des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
6.5.6 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfer-
tig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder 6.6.3.2 Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungs-
Gebäudeteilen befindlichen Sachen. nehmer den Hauptvertrag (siehe A1-1) innerhalb eines
Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers
6.5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und
Markisen nach A1-8.3.3. A1-7 Welche Sachen sind versichert?
6.6 Wartezeit, Selbstbeteiligung, Kündigung Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versiche-
rungsschein bezeichneten Versicherungsorts.
6.6.1 Wartezeit
Hausrat, der anlässlich eines – auch unmittelbar bevorstehenden
Der Versicherungsschutz für die weiteren Naturgefah- Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und bei
ren (Elementargefahren) nach 6.4.1 bis 6.4.8 beginnt dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder abhanden-
mit Ablauf einer Woche ab Antragseingang beim Versi- kommt, ist versichert.
cherer, frühestens jedoch zum vereinbarten Versiche-
rungsbeginn (Wartezeit). Diese Regelung entfällt, so- Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten
weit Versicherungsschutz für die oben genannten Na- Versicherungsorts ist nur im Rahmen der Außenversicherung
turgefahren bereits über einen anderen Vertrag bestan- nach A1-12 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätz-
den hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche lich vereinbart ist.
Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortge-
setzt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antrag- A1-8 Was gehört zum Hausrat?
stellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits 8.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt
eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungs- des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Ge-
schutz. brauch bzw. Verbrauch) dienen.
6.6.2 Selbstbeteiligung
8.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Haus-
Der bedingungsgemäß errechnete Betrag unserer rat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und
Entschädigung wird je Versicherungsfall um die Entschädigungsgrenzen nach A1-18.
vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
Die Höhe der Selbstbeteiligung richtet sich nach 8.3 Ferner gehören zum Hausrat
der versicherten Gefahr und nach der Hochwasser-
gefährdung des jeweiligen Versicherungsorts (An- 8.3.1 alle in das Gebäude eingefügte Sachen (z.B. Einbau-
schrift), welche durch das Zonierungssystems möbel, Einbauküchen, Tapeten, Bodenbeläge, Holzde-
„ZÜRS“ ermittelt wird. Hierbei werden folgende Ge- cken). Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsneh-
fährdungsklassen (GK) unterschieden:Gefähr- mer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf
dungsklasse 1 (sehr geringe Gefährdung): seine Kosten beschafft oder übernommen hat. Er muss
aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen.
Statistische Wahrscheinlichkeit eines Hochwassers
seltener als einmal in 200 Jahren. 8.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vor-
Gefährdungsklasse 2 (geringe Gefährdung): gefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand an
die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind.
Statistische Wahrscheinlichkeit eines Hochwassers
einmal in 100-200 Jahren. 8.3.3 privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die
Gefährdungsklasse 3 (mittlere Gefährdung): ausschließlich der versicherten Wohnung nach A1-10
dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befin-
Statistische Wahrscheinlichkeit eines Hochwassers den, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
einmal in 10-100 Jahren.
Gefährdungsklasse 4 (hohe Gefährdung): 8.3.4 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-
Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht
Statistische Wahrscheinlichkeit eines Hochwassers versicherungspflichtig sind .
mindestens einmal in 10 Jahren.
6.6.2.1 Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt je 8.3.5 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich
Versicherungsfall die in Ihrem Versicherungsschein ihrer Motoren sowie Surfgeräte.
vereinbarte Selbstbeteiligung 8.3.6 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flug-
6.6.2.1.1 bei Schäden durch Überschwemmung und Rückstau drachen.
wegen Starkregen, durch Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch,
Schneedruck/Dachlawinen, Lawinen und Vulkanaus- 8.3.7 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem
bruch; Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Person ausschließlich zu be-
6.6.2.1.2 bei Schäden durch Überschwemmung und Rückstau ruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen.
wegen Ausuferung von Gewässern in Abhängigkeit von
der jeweiligen und versicherbaren Gefährdungsklasse. Handelswaren und Musterkollektionen sind hiervon
6.6.2.2 Im Falle eines Umzugs können sich die bisher gelten- ausgeschlossen.
den Selbstbeteiligungen in dem vorgenannten Umfang 8.3.8 Haustiere, d.h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in
verändern. Beachten Sie hierzu bitte die Regelungen Wohnungen nach A1-10 gehalten werden (z.B. Fi-
zum Wohnungswechsel nach A1-16. sche, Katzen, Vögel).
6.6.2.3 Selbstbeteiligungen die mit einem Beitragsnachlass
verbunden sind, finden auf die Elementargefahren
keine Anwendung.
Hausrat_AVB_2021_Stand 01.01.2023 Seite 7 von 38
[Seite 21]
8.3.9 Technische, optische und akustische Überwachungs- 10.3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in
und Sicherungsanlagen (auch Smarthome-Komponen- dem Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird
ten), die sich auf dem Versicherungsgrundstück befin- (z.B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrrad-
den. keller, Waschkeller). Diese müssen sich auf demselben
Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte
8.4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A1- Wohnung befindet.
8.1 bis 8.3, das sich im Haushalt des Versicherungs-
nehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern 10.4 privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe
bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers nach des Versicherungsorts bzw. am Wohnort (politische
A1-9.5. Gemeinde) des Versicherungsnehmers oder in einer an
diese angrenzende Gemeinde befinden.
A1-9 Was gehört nicht zum Hausrat?
A1-11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädi-
Nicht zum Hausrat gehören gungsgrenzen im Versicherungsvertrag?
9.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A1-8.3.1 Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der
genannt. Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst
9.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Ei- zu tragen hat.
gentum übergegangene Sachen, für die er die Ge fahr Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je
trägt. Versicherungsfall nach oben.
Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können indivi-
Wohnungseigentümer ersetzt werden, sind diese eben- duell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Ge-
falls nicht versichert. fahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden.
9.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von A1-12 Was ist unter der Außenversicherung zu verste-
deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör hen? Was beinhaltet sie?
von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter
A1-8.3.4 genannt. 12.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
9.4 Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versi-
Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter cherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter fol-
Teile, soweit nicht unter A1-8.3.4 bis 8.3.6 genannt. genden Voraussetzungen:
9.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung 12.1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch
des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde des Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für Sachen
ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen. der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Per-
sonen.
9.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten
Versicherungsvertrag (z.B. für Schmucksachen und 12.1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außer-
Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. halb des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als
Jagd- und Sportwaffen) versichert sind. sechs Monaten gelten nicht als vorübergehend.
9.7 elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kos- 12.2 Unselbständiger Hausstand während Ausbildung
ten für die technische Wiederherstellung von elektro- und Freiwilligendiensten
nisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nut-
zung bestimmten Daten und Programme sind nur versi- Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in
chert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist. häuslicher Gemeinschaft lebende Person länger außer-
halb der Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz
A1-10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? während:
Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete 12.2.1 der Ausbildung;
Wohnung. Zur Wohnung gehören
12.2.2 einem freiwilligen Wehrdienst;
10.1 diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine
selbständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die 12.2.3 einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z.B.
ausschließlich vom Versicherungsnehmer privat ge- Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundes-
nutzten Flächen eines Gebäudes. freiwilligendienst);
Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht 12.2.4 einem sonstigen beruflich oder Studium bedingten Aus-
eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versiche- landsaufenthalt.
rungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, so-
Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich lange die Person keinen eigenen Hausstand gründet.
genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon 12.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl
ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über die
Wohnung zu betreten sind (sog. Arbeitszimmer in der Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Vo-
Wohnung). raussetzungen nach A1-4.1 erfüllt sein.
10.2 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar
anschließende Terrassen. Gleiches gilt für ausschließ-
lich vom Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken 12.4 Besonderheit bei Raub
genutzte Räume in Nebengebäuden einschließlich Ga- Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib
ragen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befin- und Leben nach A1-4.3.2 an, besteht Außenversiche-
den, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. rungsschutz nur unter folgender Voraussetzung:
Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht
eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versiche- Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt
rungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. werden.
Hausrat_AVB_2021_Stand 01.01.2023 Seite 8 von 38
[Seite 22]
Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen Erstattet werden die Kosten
wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher
Gemeinschaft leben. a) für Änderungen an Schlössern von Gemeinschaftstü-
ren auf dem Versicherungsgrundstück sowie zu Türen
Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herange- von eigenen Kfz, wenn die Schlüssel zu diesen Türen
schafft werden, sind nicht versichert. durch Einbruchdiebstahl oder Raub abhandengekom-
men sind.
12.5 Besonderheit bei Naturgefahren
b) für Änderungen an Schlössern, wenn die Schlüssel für
Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versiche- Türen der Wohnung, für Gemeinschaftstüren sowie für
rungsschutz nur innerhalb von Gebäuden. Türen von eigenen Kfz durch einfachen Diebstahl ab-
12.6 Selbstbeteiligung und Entschädigungsgrenzen handengekommen sind.
Es gelten die in Ihrem Versicherungsschein vereinbar- 13.1.6 Bewachungskosten
ten Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen. Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen
A1-13 Welche Kosten sind versichert? zu bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde
und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen
13.1 Versicherte Kosten keinen ausreichenden Schutz bieten.
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge ei- Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in
nes Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich an- dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherun-
gefallen sind: gen wieder voll gebrauchsfähig sind. Dies gilt längstens
für die im Versicherungsschein vereinbarte Dauer.
13.1.1 Aufräumungskosten
13.1.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen
aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zer- Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden
störte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum im Bereich der Wohnung repariert werden müssen.
nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruch-
zu vernichten. diebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat
entstanden sind.
13.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten
Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalis-
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu mus nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht
bewegen, zu verändern oder zu schützen. Vorausset- wurden, zählen ebenfalls dazu.
zung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versi-
cherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzube- 13.1.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Woh-
schaffen. nungen
13.1.3 Hotelkosten Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasser-
schäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Ta-
Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder peten repariert werden müssen. Dies setzt voraus,
ähnliche Unterbringung einschließlich Nebenkosten dass der Schaden in einer gemieteten oder in Son-
(z.B. Frühstück) vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass dereigentum befindlichen Wohnung entstanden ist.
die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohn-
bar wurde und dem Versicherungsnehmer die Be- 13.1.9 Kosten für provisorische Maßnahmen
schränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumut-
bar ist. Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen
entstehen, um versicherte Sachen zu schützen.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in
dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt 13.1.10 Rückreisekosten
längstens für die im Versicherungsschein vereinbarte Das sind Mehrkosten, die entstehen, wenn der Versi-
Dauer. Die Entschädigung ist pro Tag auf den im Versi- cherungsnehmer oder eine mitreisende, mit ihm in
cherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt. häuslicher Gemeinschaft lebende Person den Urlaub
13.1.4 Transport- und Lagerkosten wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig
abbrechen muss, weil seine Anwesenheit am Versiche-
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Haus- rungsort erforderlich ist.
rat zu transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist,
dass die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versi- Als Urlaub gilt eine privat veranlasste Reise mit einer
cherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutz- Abwesenheit von mindestens vier aufeinander folgen-
baren Teil nicht zumutbar ist. den Tagen bis maximal sechs Wochen.
Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeit- Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn er voraus-
punkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar o- sichtlich den Betrag von 5.000 EUR übersteigt.
der eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Woh- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Stornie-
nung wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die im rung der Reise oder vor Antritt der Rückreise an den
Versicherungsschein vereinbarte Dauer. Schadenort mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen
13.1.5 Schlossänderungskosten und gegebenenfalls Verhaltensweisungen einzuholen,
soweit es den Umständen nach zumutbar ist. Verletzt
Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderun- der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gelten
gen vorzunehmen. die Rechtsfolgen gemäß Teil B3-3.3.
Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Woh- Entschädigt werden je Versicherungsfall die nachge-
nung oder für dort befindliche Wertschutzschränke wiesenen Fahrtmehrkosten für ein angemessenes Rei-
durch einen Versicherungsfall abhandengekommen semittel, das dem benutzten Reisemittel und der Dring-
sind. lichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht, bis
zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag.
13.1.5.1 Erweiterte Schlossänderungskosten
Hausrat_AVB_2021_Stand 01.01.2023 Seite 9 von 38
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Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung von ei- Für die Anpassung wird der Index „Verbrauchs- und
nem anderen Versicherer oder aus einem anderen Ver- Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die
trag beansprucht werden kann, gehen diese Leistungs- normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter“
verpflichtungen vor (Subsidiarität). verwendet. Dieser ist Bestandteil des Verbraucher-
preisindexes für Deutschland (VPI). Maßgebend ist der
13.1.11 Telefonmissbrauch jeweils für den Monat September vom Statistischen
Wird bei einem Einbruchdiebstahl nach A1-4.1.1, 4.1.3 Bundesamt veröffentlichte Index.
oder 4.1.5 oder bei einem Raub nach A1-4.3 das Tele- Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich
fon (Festnetz oder Mobiltelefon) missbräuchlich durch entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index
den Täter benutzt, so werden die durch den Miss- im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorlie-
brauch entstandenen Kosten übernommen. genden Kalenderjahr verändert hat.
Entschädigt werden je Versicherungsfall die nachge- Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten
wiesenen Kosten bis zu dem im Versicherungsschein Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
vereinbarten Betrag.
Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils
13.1.12 Kunden-, Scheck- oder Kreditkartenmissbrauch mit Beginn einer jeden Versicherungsperiode. Sie wird
Werden bei einem Einbruchdiebstahl nach A1-4.1.1, auf die nächsten vollen 100 EUR aufgerundet. Der Ver-
4.1.3 oder 4.1.5 oder bei einem Raub nach A1-4.3 sicherer gibt dem Versicherungsnehmer die neue Ver-
Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet oder sicherungssumme bekannt.
weggenommen, so wird der durch den Missbrauch die- 14.3.2 Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein
ser Karten entstandene Schaden übernommen. neuer Beitrag.
Entschädigt werden je Versicherungsfall die nachge- 14.3.3 Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung der
wiesenen Kosten bis zu dem im Versicherungsschein Versicherungssumme durch Erklärung in Textform (z.B.
vereinbarten Betrag. E-Mail, Telefax oder Brief) widersprechen. Dies muss
Der Versicherungsschutz umfasst keine Schäden, für innerhalb eines Monats geschehen, nachdem ihm die
die das kontoführende Kreditinstitut bzw. der Heraus- Mitteilung über die neue Versicherungssumme zuge-
geber der Karte Ersatz leistet oder haftet. gangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den Wi-
derspruch rechtzeitig abzusenden. Damit wird die An-
A1-14 Was ist der Versicherungswert und die Versiche- passung nicht wirksam.
rungssumme?
Was sind die Grundlagen der Anpassung der Ver- Die möglichen Auswirkungen des Widerspruchs auf ei-
sicherungssumme? nen vereinbarten Unterversicherungsverzicht ergeben
Was ist der Unterversicherungsverzicht? sich aus A1-14.4.4.
14.1 Versicherungswert 14.4 Unterversicherungsverzicht
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Be- 14.4.1 Kein Abzug wegen Unterversicherung
rechnung der Entschädigung. Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der
14.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, Versicherer im Schadenfall auf den Einwand einer Un-
der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte terversicherung verzichtet.
in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Eine Unterversicherung besteht, wenn die vereinbarte
14.1.2 Für Kunstgegenstände nach A1-18.1.4 und Antiquitä- Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versiche-
ten nach A1-18.1.5 ist der Versicherungswert der Be- rungsfalls niedriger als der Versicherungswert (siehe
trag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und A1-14.1) ist. Das kann dazu führen, dass der Versiche-
Güte wiederzubeschaffen (Wiederbeschaffungspreis). rer die Entschädigung wegen Unterversicherung nach
A1-17.4 kürzt. Mit dem Verzicht erfolgt bei der Entschä-
14.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten digungsberechnung nach A1-17.3 kein Abzug, wenn
Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der Versiche- die Entschädigungshöhe die vereinbarte Versiche-
rungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den rungssumme inklusive des Vorsorgebetrags nicht über-
der Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf er- steigt.
zielen kann.
14.4.2 Voraussetzungen
14.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte
Beträge nach A1-18.3 begrenzt, werden höchstens Der Versicherer nimmt bei der Entschädigung keinen
diese berücksichtigt. Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversiche-
rungsverzicht), wenn die vereinbarte Versicherungs-
14.2 Versicherungssumme und Vorsorge summe zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles mindes-
tens 650 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche beträgt.
14.2.1 Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer
und Versicherungsnehmer vereinbart. Sie soll dem Ver- 14.4.3 Wohnungswechsel bei vereinbartem Unterversiche-
sicherungswert nach A1-14.1 entsprechen. rungsverzicht
14.2.2 Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vor- Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht
sorgebetrag von 10 Prozent. ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf
die neue Wohnung über.
14.3 Grundlagen der Anpassung von Versicherungs-
summe und Beitrag Erhöht sich die Wohnfläche der neuen Wohnung gilt:
Es gelten folgende Grundlagen: Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu zwei
Monate nach Umzugsbeginn fort. In dieser Zeit muss
14.3.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die die Versicherungssumme an die tatsächliche Wohnflä-
Entwicklung der Verbraucherpreise an. Er verändert che angepasst werden.
hierzu die Versicherungssumme.
Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf
dieser Frist, wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte.
Hausrat_AVB_2021_Stand 01.01.2023 Seite 10 von 38
[Seite 24]
14.4.4 Auswirkung eines Widerspruchs gegen die Anpassung 16.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Bei-
der Versicherungssumme trag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirk-
samkeit der Kündigung zu.
Durch einen Widerspruch entfällt ein vereinbarter Un-
terversicherungsverzicht. 16.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
Dies gilt aber nur, wenn dadurch die Versicherungs- Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
summe unterschritten wird, die zum Zeitpunkt der An-
passung vom Versicherer für den Unterversicherungs- 16.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen
verzicht vorgegeben ist. Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück,
gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bis-
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über herige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versi-
den Wegfall des Unterversicherungsverzichts in Text- cherungsnehmers.
form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu informieren.
Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geän-
A1-15 Entfällt dert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten
nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit.
A1-16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der
16.1 Umzug in eine neue Wohnung neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht 16.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und
der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind
Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bis-
Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungs- herige Ehewohnung und die neue Wohnung des aus-
schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens ziehenden Ehegatten.
zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geän-
mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten
dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit.
16.2 Mehrere Wohnungen Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue
Wohnung.
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen
weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), 16.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und
geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine beide in neue Wohnungen ziehen, gilt A1-16.6.2 ent-
Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versiche- sprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten
rungsschutz in beiden Wohnungen. nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit
erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Woh-
16.3 Umzug ins Ausland nungen.
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesre- 16.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
publik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht
auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz A1-16.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaf-
in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei ten und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner
Monate nach Umzugsbeginn. am Versicherungsort gemeldet sind.
16.4 Anzeige der neuen Wohnung A1-17 Wie wird die Entschädigung ermittelt?
Was gilt bei einer Unterversicherung?
16.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätes-
tens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist 17.1 Der Versicherer ersetzt
die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben. 17.1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen
16.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Siche- den Versicherungswert nach A1-14.1 zum Zeitpunkt
rungen vereinbart, ist dem Versicherer mitzuteilen, ob des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis
auch in der neuen Wohnung entsprechende Sicherun- von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung
gen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform angerechnet.
(z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. 17.1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparatur-
16.4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohn- kosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Ver-
fläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu Unter- sicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die
versicherung führen, wenn der Versicherungsschutz durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt
nicht angepasst wird. wird aber höchstens der Versicherungswert nach A1-
14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erziel-
16.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht bare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädi-
gungsberechnung angerechnet.
16.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des
Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig 17.1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit
sind. nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen Be-
trag der dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus,
16.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitrags- dass dem Versicherungsnehmer eine Nutzung dieser
sätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Ver- Sache ohne Reparatur zumutbar ist.
trag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteili-
gung erhöht wird. 17.2 Mehrwertsteuer
Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in text- Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit
form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun. Dafür hat er sie tatsächlich angefallen ist.
einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhö-
hung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der 17.3 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versi-
Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird einen cherers
Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen ein-
wirksam. schließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall
Hausrat_AVB_2021_Stand 01.01.2023 Seite 11 von 38
[Seite 25]
auf die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende wicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fach-
Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag männisch verankert oder in der Wand oder im Fußbo-
nach A1-14.2.2 begrenzt. den bündig eingelassen sein.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, 18.3 Entschädigungsgrenzen
die auf Weisung des Versicherers entstanden sind,
werden unbegrenzt ersetzt. 18.3.1 Wertsachen werden je Versicherungsfall bis zu dem im
Versicherungsschein vereinbarten Prozentsatz der Ver-
Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließ- sicherungssumme entschädigt.
lich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter
Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, gilt Folgen- 18.3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wert-
des: schutzschranks nach A1-18.2 gelten folgende Entschä-
digungsgrenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch
Versicherte Kosten nach A1-13 werden darüber hinaus der jeweils vereinbarte Betrag:
bis zu 10 Prozent der Versicherungssumme nach A1-
14.2.1 bis 14.2.2 ersetzt. 18.3.2.1 1.500 EUR insgesamt für Bargeld und auf Karten oder
sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Aus-
17.4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung nahme von Münzen, deren Versicherungswert den
Nennbetrag übersteigt;
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versi-
cherungsfalls niedriger als der Versicherungswert nach 18.3.2.2 5.000 EUR insgesamt für Urkunden einschließlich
A1-14.1, besteht eine Unterversicherung. In diesem Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
Fall kann die Entschädigung nach A1-17.1 in dem Ver-
hältnis von Versicherungssumme zum Versicherungs- 18.3.2.3 20.000 EUR insgesamt für Schmucksachen, Edel-
wert gekürzt werden. steine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie
Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = alle Sachen aus Gold oder Platin.
Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungs- 18.3.3 Für Inhalte von Kundenschließfächern in Tresorräumen
summe dividiert durch den Versicherungswert. von Geldinstituten ist die Entschädigung je Versiche-
Die Erstattung von versicherten Kosten nach A1-13 rungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten
wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Ver- Betrag begrenzt.
hältnis von Versicherungssumme zum Versicherungs- A1-19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigen-
wert gekürzt. Das schließt auch Schadenabwendungs-, verfahren?
Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten
ein. 19.1 Feststellung der Schadenhöhe
17.5 Kosten Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versi-
cherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens
Versicherte Kosten nach A1-13 werden ersetzt, wenn in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei wer-
den die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen Ein solches Sachverständigenverfahren können der
berücksichtigt. Versicherer und der Versicherungsnehmer auch ge-
meinsam vereinbaren.
A1-18 Was sind Wertsachen?
Was sind Wertschutzschränke? 19.2 Weitere Feststellungen
Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wert-
sachen? Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können
vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf wei-
18.1 Wertsachen tere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudeh-
nen.
Versicherte Wertsachen nach A1-8.2 sind:
19.3 Verfahren vor der Feststellung
18.1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger
geladene Geldbeträge; Für das Sachverständigenverfahren gilt:
18.1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige 19.3.1 Jede Partei hat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder
Wertpapiere; Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Par-
tei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die
18.1.3 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, andere Partei in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder
Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu be-
Platin; nennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sach-
18.1.4 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunst- verständigen angeben. Der zweite Sachverständige
gegenstände sowie nicht in A1-18.1.3 genannte Sa- muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
chen aus Silber; Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht ge-
schieht, kann die auffordernde Partei den Sachver-
18.1.5 Antiquitäten die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme ständigen durch das für den Schadenort zuständige
von Möbelstücken. Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung
muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
18.2 Wertschutzschränke diese Folge hinweisen.
18.2.1 Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die 19.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sach-
durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch verständigen benennen:
eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt
sind. 19.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers,
18.2.2 Zusätzlich gilt: 19.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dau-
Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Min- ernder Geschäftsverbindung stehen,
destgewicht von 200 kg aufweisen. Bei geringerem Ge-
19.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspart-
nern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder
mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Hausrat_AVB_2021_Stand 01.01.2023 Seite 12 von 38
[Seite 26]
19.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z.B. E- 20.2 Verzinsung
Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellun-
gen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit
Regelung nach A1-19.3.2 gilt auch für seine Benen- nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weiterge-
nung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, hende Zinspflicht besteht:
wird der Obmann durch das für den Schadenort zu- 20.2.1 Entschädigung
ständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf An-
trag einer der beiden Parteien. Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen.
Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb ei-
19.4 Feststellung nes Monats geleistet wurde.
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen ent- 20.2.2 Zinssatz
halten:
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweili-gen
19.4.1 ein Verzeichnis der abhandengekommenen, der zer- Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247
störten und der beschädigten versicherten Sachen mit BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens
den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeit- bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
punkt des Versicherungsfalls.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung
19.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungs- fällig.
kosten,
20.3 Hemmung
19.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
Bei der Berechnung der Fristen nach A1-20.1 und A1-
19.4.4 die versicherten Kosten. 20.2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum,
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, für den wegen Verschuldens des Versicherungsneh-
muss zudem der Versicherungswert der nicht vom mers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht ge-
Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeit- zahlt werden kann.
punkt des Versicherungsfalls enthalten sein. 20.4 Aufschiebung der Zahlung
19.5 Verfahren nach der Feststellung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, so-
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen lange
beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellun- 20.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche-
gen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt rungsnehmers bestehen;
der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser
entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. 20.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren ge-
Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei gen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsen-
die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Ob- tanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
manns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann
beiden Parteien gleichzeitig. A1-21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvor-
schriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Ver-
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Ob- sicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu
manns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie erfüllen?
sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie
offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abwei- 21.1 Sicherheitsvorschriften
chen. Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten
Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet gelten folgende Sicherheitsvorschriften:
der Versicherer die Entschädigung. 21.1.1 Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das die Wohnung nach A1-10 zu beheizen und dies genü-
Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, gend häufig zu kontrollieren.
wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht tref- Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und
fen können oder wollen oder sie verzögern. Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert
19.6 Kosten zu halten.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede 21.1.2. Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung auf-
Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten hält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten
des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Ein-
bruchmeldeanlagen einzuschalten. Dies gilt nicht,
19.7 Obliegenheiten wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen
wird (z.B. Gang zum Briefkasten oder Mülleimer).
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Ob-
liegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. 21.1.3 Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen
und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in ge-
A1-20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird brauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Män-
sie verzinst? gel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
20.1 Fälligkeit der Entschädigung 21.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer 21.2.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A1-21.1
den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschlie- genannten Obliegenheiten, gilt unter den Vorausset-
ßend festgestellt hat. zungen nach Teil B3-3.1.2 und B3-3.3 Folgendes:
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Mel- Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem
dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zah-
len ist. 21.2.2 Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine Nach-
rüstung der versicherten Wohnung mit Rauchmeldern
Hausrat_AVB_2021_Stand 01.01.2023 Seite 13 von 38
[Seite 27]
behördlich vorgeschrieben, wird sich der Versicherer Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer ab-
bei Verletzung dieser behördlichen Vorschrift bezüglich handengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für
der vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauchmel- die Entschädigung dieser Sache:
der nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen. Die
mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen 24.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Rechtsfolgen treten in diesem Fall nicht ein. Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die
A1-22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versiche- Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versi-
rungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu er- cherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Ver-
füllen? fügung stellt.
22.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapie- Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Ent-
ren und Urkunden schädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt
auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder ab-
handen gekommenen Wertpapieren und sonstigen Ur- 24.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
kunden etwaige Rechte zu wahren. Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei
Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versi-
und Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren cherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen
einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende
sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen. Regelungen:
22.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung 24.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versi-
cherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb
gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B3-3.3 Fol- von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des
gendes: Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer
das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer
Der Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei über.
sein.
24.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß an-
A1-23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? teiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im
23.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbie-
tend verkaufen lassen.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B3-2
kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen: Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der
Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für
23.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer die Sache entschädigt hat.
vor Vertragsabschluss gefragt hat.
24.3 Beschädigte Sachen
23.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach A1-16 än-
dert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeige-
worden ist. schaffte Sachen und sind diese beschädigt worden,
kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in
23.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt län- Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
ger als 90 Tage oder über eine für den Einzelfall ver-
einbarte längere, Frist hinaus unbewohnt. 24.4 Mögliche Rückerlangung
Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigne- Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz
ter Weise gesichert. einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlan-
gen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sa-
Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.B. dann, wenn sich che als zurückerhalten.
während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige
Person darin aufhält. 24.5 Übertragung der Rechte
23.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zu-
oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt rückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
auch bei einem Wohnungswechsel. Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und
23.1.5 Bei der Aufstellung eines Gerüsts am Versicherungsort alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen
verzichtet der Versicherer auf die Anzeigepflicht wegen Sachen zustehen.
Gefahrerhöhung. 24.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapie-
23.2 Folgen einer Gefahrerhöhung ren
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B3-2.3 Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für
bis B3-2.5 geregelt. kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer
die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlan-
A1-24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? gung des Wertpapiers. Er kann die Entschädigung je-
doch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung
24.1 Anzeigepflicht durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpa-
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer pieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sa-
chen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich an- Teil A – Abschnitt A2 Hausratversicherung plus
zuzeigen.
Sofern Sie eine Hausratversicherung plus vereinbart haben,
Die Anzeige muss in Textform (z.B. E-Mail, Telefax gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
oder Brief) erfolgen.
24.2 Entschädigung
Hausrat_AVB_2021_Stand 01.01.2023 Seite 14 von 38
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Für alle nachfolgenden unter A2 beschriebenen Leistungserwei- 4.5 Diebstahl am Arbeitsplatz
terungen gelten jeweils die im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungsschutz besteht weltweit für versicherte
Entschädigungsgrenzen. Sachen des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm
Für Wertsachen und elektronische Geräte gelten zum Teil geson- in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, wenn
derte Entschädigungsgrenzen. diese Sachen vom Arbeitsplatz entwendet oder bei die-
A2-1 Sonstige Schäden durch Kurzschluss oder sem Ereignis zerstört oder beschädigt werden.
Stromschwankungen Der Arbeitsplatz muss sich innerhalb eines Gebäudes
1.1 In Erweiterung von A1-3 besteht auch Versicherungs- befinden.
schutz für Schäden durch Kurzschluss oder Strom- 4.6 Diebstahl von Hand-, Schulter- und ähnlichen Ta-
schwankungen an versicherten elektrischen Geräten, schen
deren Alter zum Zeitpunkt des Schadeneintritts maxi- Versicherungsschutz besteht weltweit für Hand-, Schul-
mal fünf Jahre beträgt, auch wenn diese Schäden nicht ter- und ähnliche Taschen (einschließlich Inhalt) des
Folge einer unter A1-3 genannten Gefahr sind. Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher
1.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Gemeinschaft lebenden Person, wenn diese Taschen,
die Gefahren Kurzschluss oder Stromschwankung unmittelbar am Körper getragen werden und durch an-
nachweislich von außen auf elektronische Bauteile o- gewandte List, Schnelligkeit, besondere Geschicklich-
der versicherte Sachen insgesamt eingewirkt haben. keit oder unter Ausnutzung eines Überraschungsmo-
A2-2 Kühl- und Gefriergutschäden infolge technischen ments entwendet oder bei diesem Ereignis beschädigt
Versagens oder zerstört werden.
Schäden an Lebensmitteln oder Medikamenten in 4.7 Diebstahl aus dem Kfz, aus Schiffskabinen und
Kühlschränken oder Gefrier-/Tiefkühlanlagen werden Schlafwagenabteilen
ersetzt, auch wenn diese durch technisches Versagen Für versicherte Sachen, die nach A1-4.4.5 oder A1-
der Geräte entstanden sind. 4.4.6 entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder
A2-3 Einbruchdiebstahl, Raub beschädigt werden, besteht weltweit Versicherungs-
schutz.
In Erweiterung zu A1-4 besteht auch Versicherungsschutz bei
Die übrigen Regelungen nach A1-4.4.5 und A1-4.4.6
3.1 Räuberische Erpressung gelten entsprechend.
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, 4.8 Trickdiebstahl
deren Heranschaffung an den Ort der Wegnahme oder
Herausgabe erpresst wurde. 4.8.1 Verschafft sich eine fremde Person durch Täuschung
des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häus-
3.2 Einbruch über nicht versicherte Räume licher Gemeinschaft lebenden Person ohne Anwen-
Versicherungsschutz besteht auch, wenn in das Ge- dung oder Androhung von Gewalt Zutritt zu der versi-
bäude, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, cherten Wohnung und entwendet dort versicherte Sa-
nach A1-4.1 über einen nicht versicherten Raum einge- chen, gilt dieser sogenannte Trickdiebstahl mitversi-
brochen wird und der Dieb von dort ohne zusätzliche chert.
Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangt. 4.8.2 Werden bei einem Trickdiebstahl Kunden-, Scheck- o-
Hierbei ist es unerheblich, ob der nicht versicherte der Kreditkarten entwendet oder weggenommen, wird
Raum gewerblich oder privat genutzt wird. der durch den Missbrauch dieser Karten entstandene
A2-4 Diebstahl Schaden übernommen.
In Erweiterung von A1-4.4. besteht auch Versicherungsschutz bei A2-5 Online-Schäden
4.1 Diebstahl von Kinderspielfahrzeugen, Krankenfahr- Die Höchstentschädigung je Versicherungsjahr ist für Online-
stühlen, Elektro-/Seniorenmobilen und Gehhilfen Schäden auf den jeweils im Versicherungsschein vereinbarten
Bei Diebstahl von Kinderspielfahrzeugen, Krankenfahr- Betrag begrenzt.
stühlen, Elektro-/Seniorenmobilen und Gehhilfen be- In Erweiterung von A1-1 besteht Versicherungsschutz auch für
steht Versicherungsschutz innerhalb des Grundstücks, 5.1 Identitätsmissbrauch
auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Dies
gilt auch für gemeinschaftlich genutzte, verschließbare 5.1.1 Versichert sind Vermögensschäden, die dem Versiche-
Räume auf diesem Grundstück. rungsnehmer durch einen Identitätsmissbrauch entste-
hen. Ein Identitätsmissbrauch liegt vor, wenn der han-
4.2 Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung von tech- delnde Dritte zur Nutzung personenbezogener Daten
nischen Anlagen des Versicherungsnehmers weder selbst berechtigt
Versicherungsschutz besteht für technische, optische noch durch den Versicherungsnehmer bevollmächtigt
und akustische Anlagen (Überwachungs- und Siche- wurde und er diese Daten rechtswidrig zur Erlangung
rungsanlagen) innerhalb des Grundstücks, auf dem eines Vermögensvorteils oder zum Zwecke der Berei-
sich die versicherte Wohnung befindet, wenn diese An- cherung nutzt.
lagen entwendet oder durch Dritte mutwillig beschädigt Versichert ist hierbei ausschließlich der Missbrauch
oder zerstört werden.
5.1.1.1 von privaten Kredit- und EC-Karten im Internet;
4.3 Diebstahl aus Wasserfahrzeugen und Wohnwägen
5.1.1.2 eines privaten Online-Kundenkontos, sofern der Versi-
Für versicherte Sachen, die durch Aufbrechen von ver- cherungsnehmer dadurch aufgrund einer rechtlichen
schlossenen Innenräumen von Wasserfahrzeugen und Verpflichtung zur Lieferung einer Ware oder Rücker-
Wohnwägen entwendet oder bei diesem Ereignis zer- stattung des Kaufpreises verpflichtet ist;
stört oder beschädigt werden, besteht weltweit Versi-
cherungsschutz. 5.1.1.3 beim privaten Online-Banking oder der Nutzung sonsti-
ger elektronischer Bezahlsysteme mit Bank-Funktion
4.4 Diebstahl von Alltagshilfen (z.B. PayPal) sowie Schäden durch Pharming, Phishing
Versicherungsschutz besteht weltweit für Alltagshilfen und Skimming.
(Brillen, Hörgeräte, Zahnprothesen/Gebisse) des Versi- a) Pharming ist eine Betrugsmethode, bei der sich der
cherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Ge- Täter durch das Umleiten des Internetnutzers auf
meinschaft lebenden Person, wenn diese Sachen ent- gefälschte Webseiten durch Manipulation des
wendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschä-
digt werden.
Hausrat_AVB_2021_Stand 01.01.2023 Seite 15 von 38
[Seite 29]
Webbrowsers vertrauliche Zugangs- und Identifika- Rücktritt vom Vertrag vom Verkäufer erstattet zu
tionsdaten von arglosen Dritten verschafft. Mit den bekommen.
gewonnenen Daten nimmt der Täter unter der Iden- 5.2.3 Wird der Kaufvertrag doch noch ordnungsgemäß er-
tität des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte füllt, so hat der Versicherungsnehmer den von uns be-
Handlungen vor. zahlten Entschädigungsbetrag unverzüglich ohne Auf-
b) Phishing ist eine Betrugsmethode, bei der sich der forderung an uns zurückzuerstatten.
Täter mit Hilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zu- 5.2.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Online-Kaufver-
gangs- und Identifikationsdaten von arglosen Drit- träge über nachfolgende Waren:
ten verschafft, wobei der Täter typischerweise ein
durch die Täuschung über die tatsächliche Identität Bargeld (auch Gold- und Silbermünzen), Schecks,
erlangtes Vertrauensverhältnis ausnutzt. Mit den Reiseschecks, alle sonstigen Wertpapiere;
gewonnenen Daten nimmt der Täter unter der Iden- Waren im Zusammenhang mit Abrechnungen von
tität des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte Telefon- oder Internetprovidern;
Handlungen vor. Strom, Gas, Pflanzen und Tiere;
c) Skimming ist eine Betrugsmethode, bei der der Tä- Waffen und illegal erworbene oder verbotene Wa-
ter – beispielsweise am Bankautomaten – Karten- ren.
daten und die PIN ausspäht. Mit den gewonnenen
Daten nimmt der Täter unter der Identität des Inha- Ferner besteht kein Versicherungsschutz
bers im Bankverkehr unerlaubte Handlungen vor. bei Schäden im Zusammenhang mit Online-Verträ-
5.1.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Leistung? gen über Dienstleistungen, Downloads, (Software-
)Lizenzen oder Urheberrechten;
Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Versiche-
rungsnehmer die, gegenüber seiner Bank vereinbarten für entgangenen Gewinn oder Zinsverlust oder
Pflichten schuldhaft verletzt hat und diese deshalb die Kosten der Rechtsverfolgung;
Erstattung des Schadens zu Recht, vollständig oder wenn der Verkäufer seinen Firmen- oder Wohnsitz
teilweise, in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) außerhalb der Europäischen Union hat.
abgelehnt hat. 5.3 Versicherungsschutz bei Internetverkäufen
5.1.3 Welche Schäden sind nicht versichert? 5.3.1 Versicherungsschutz besteht, wenn
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungsnehmer als Verkäufer beim Onli-
dadurch entstanden sind, dass neverkauf von einem Dritten über seine Identität
5.1.3.1 Zahlungskarten oder Zugangsdaten bereits vor Beginn getäuscht wurde, indem dieser die Zugangsdaten
des Versicherungsschutzes in den Besitz eines Dritten zu einem Online-Portal einer anderen Person (ver-
gelangt sind; meintlicher Käufer) rechtswidrig genutzt hat und
5.1.3.2 der Versicherungsnehmer einen Schaden in betrügeri- der Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher Ver-
scher Absicht unmittelbar oder mittelbar verursacht pflichtungen dem vermeintlichen Käufer mangels
bzw. ermöglicht hat; (dessen) Verschulden einen bereits von diesem er-
5.1.3.3 Zahlungskarten oder Zugangsdaten durch Beschlag- haltenen Kaufpreis erstatten musste, ohne dass
nahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher der Versicherungsnehmer die Sache zurückerhal-
Hand sowie Pfändung in den Besitz eines Dritten ge- ten.
langt sind. 5.3.2 Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Versiche-
5.2 Versicherungsschutz bei Interneteinkäufen rungsnehmer nachweislich seine gesetzlich zustehen-
den Rechte in Anspruch genommen hat, um die gelie-
5.2.1 Versichert sind die durch den Versicherungsnehmer ferte Ware vom vermeintlichen Käufer zurückzubekom-
über das Internet gekauften Waren. Versicherungs- men und der Vermeintliche dieser Aufforderung nicht
schutz besteht für die Nicht- oder Falschlieferung der nachgekommen ist. Der Versicherungsnehmer hat der
versicherten Ware sowie für den Fall, dass die Ware WWK die Kontaktdaten sowohl des vermeintlichen
beschädigt oder zerstört beim Versicherungsnehmer Käufers, als auch des Dritten mitzuteilen, soweit diese
ankommt. dem Versicherungsnehmer bekannt sind und uns sämt-
Versichert sind nur Waren mit einem Kaufpreis zwi- lichen Schriftverkehr mit dem vermeintlichen Käufer
schen 50 EUR und 1.000 EUR, die dem persönlichen und/oder dem Dritten zu überlassen.
Gebrauch dienen und die in einem Zahlungsvorgang 5.3.3 Erhält der Versicherungsnehmer nachträglich eine Zah-
vollständig gezahlt wurden (kein Ratenkauf). lung oder Rückgabe der Sache durch den Dritten, hat
Eine Nichtlieferung liegt vor, wenn der Versicherungs- der Versicherungsnehmer insoweit den von uns be-
nehmer die Ware nicht innerhalb eines Monats ab zahlten Entschädigungsbetrag unverzüglich ohne Auf-
Rechnungsdatum nach vollständiger Bezahlung des forderung an uns zurückzuerstatten.
Kaufpreises erhalten hat. 5.3.4 Kein Versicherungsschutz besteht,
Eine Falschlieferung liegt vor, wenn eine andere, als wenn die Versendung der Ware bereits vor dem Er-
die im Kaufvertrag vereinbarte Ware geliefert wurde. halt der Gegenleistung (z.B. Gutschrift des Kauf-
5.2.2 Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Versiche- preises auf Ihrem Konto) erfolgte;
rungsnehmer nachweislich die Rechte, die ihm gesetz- für Waren und Dienstleistungen nach Ziffer 5.2.4;
lich oder vertraglich zustehen (insbesondere Widerruf
und Gewährleistungsrechte), in Anspruch genommen wenn der Käufer seinen Wohnsitz oder Firmensitz
hat, um außerhalb der Europäischen Union hat.
bei Beschädigung die Ware durch Nachbesserung 5.4 Diebstahl von legalen Daten aus dem Internet (z.B.
oder Nachlieferung des Verkäufers gegen eine ein- Musik, Videos)
wandfreie Ware einzutauschen. 5.4.1 Abweichend von A1-9.7 sind Schäden an legal aus
bei Nicht- oder Falschlieferung eine neue Lieferung dem Internet geladener Musik und Videos infolge einer
des Gegenstands durch den Verkäufer zu erwirken. versicherten Gefahr oder infolge eines versicherten
Schadens versichert.
bei Unterbleiben oder Fehlschlagen einer Nachbes-
serung oder Nachlieferung den Kaufpreis nach Ausgeschlossen sind jedoch Schäden, die auf dau-
ernde Einwirkung beruhen.
Hausrat_AVB_2021_Stand 01.01.2023 Seite 16 von 38
[Seite 30]
5.4.2 Der Schadenaufwand ist durch Kauf- oder Zahlungsbe-
lege nachzuweisen.
5.5 Welche besonderen Obliegenheiten hat der Versi-
cherungsnehmer zu beachten?
Über die in A1-21.1 geregelten Obliegenheiten hinaus,
gelten folgende Obliegenheiten:
5.5.1 Zum Schutz vor Schadsoftware und bekannten Soft-
ware-Schwachstellen sind auf internetfähigen Endgerä-
ten des Versicherungsnehmer stets wirkungsvolle und
aktuelle Schutzprogramme (Antivirensoftware) im Ein-
satz zu halten sowie Sicherheits-Updates für die ge-
samte Software zeitnah einzuspielen.
Die Rechtsfolgen nach A1-21.2 gelten entsprechend.
A2-6 Leitungswasser
In Erweiterung von A1-5 besteht Versicherungsschutz auch für
6.1 Austausch von Armaturen
Ersetzt werden auch die Kosten für den Austausch von
Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile,
Wassermesser, Geruchsverschlüsse), soweit dieser
Austausch im Bereich der Rohrbruchstelle infolge eines
Versicherungsfalls nach A1-5.2 und A1-5.3 notwendig
ist.
6.2 Rohrverstopfungen
Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen in-
nerhalb der versicherten Wohnung sind mitversichert
(auch z.B. von innenliegenden Regenfallrohren).
6.3 Plansch- und Reinigungswasser
Der Versicherer leistet abweichend von A1-5.4.1 auch
Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
Plansch- und Reinigungswasser zerstört oder beschä-
digt werden oder infolge eines solchen Ereignisses ab-
handenkommen.
Schäden durch Plansch- und Reinigungswasser sind
Schäden, die dadurch entstehen, dass beim Ge-
brauchsvorgang des Planschens oder Reinigens be-
stimmungswidrig Wasser aus nicht mit dem Rohrsys-
tem verbundenen Einrichtungen austritt.
Hausrat_AVB_2021_Stand 01.01.2023 Seite 17 von 38
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A2-7 Sturm, Hagel Geburtstage ab dem 50. Lebensjahr (die durch 5 o-
In Abweichung von A1-6 besteht Versicherungsschutz auch für der 10 teilbar sind), des Versicherungsnehmers o-
der von mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben-
7.1 Sturm- und Hagelschäden an versicherten Sachen den Personen
auf dem Versicherungsgrundstück
Tagen von Taufen, Kommunionen, Firmungen,
Schäden durch Sturm und Hagel an versicherten Sa- Konfirmationen oder Jugendweihen von Kindern o-
chen auf dem Versicherungsgrundstück sind mitversi- der Enkelkindern des Versicherungsnehmers sowie
chert. der Kinder und Enkelkinder des mit dem Versiche-
7.2 Eindringen von Niederschlägen und Schmutz durch rungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden
nicht sturm- oder hagelbedingte Gebäudeöffnun- Ehe- oder Lebenspartners
gen Tagen von Beisetzungen und Trauerfreiern für den
7.2.1 Schäden durch unmittelbar in die versicherte Wohnung Versicherungsnehmer oder den mit diesem in
eindringende Witterungsniederschläge (Regenwasser, häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe- bzw. Le-
Schmelzwasser von Schnee, Schmutz) sowie deren benspartner.
Folgen werden ersetzt. A2-9 Versicherte Kosten
7.2.2 Nicht versichert sind Schäden, In Erweiterung zu A1-13 werden auch folgende Kosten ersetzt
a) die auf einem durch Witterungsniederschläge ver- 9.1 Bewachungskosten
ursachten Rückstau beruhen,
Bewachungskosten werden unabhängig von der Be-
b) die nach Witterungsniederschlägen durch Grund- wohnbarkeit der versicherten Wohnung ersetzt, wenn
wasseranstieg, Ausuferung von stehenden und flie- Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen der
ßenden Gewässern, Hochwasser oder einen durch Wohnung keinen ausreichenden Schutz mehr bieten.
diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau entste- Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in
hen, dem die Schließvorrichtungen oder sonstigen Sicherun-
c) die auf die allmähliche Durchfeuchtung von Gebäu- gen wieder voll gebrauchsfähig sind.
deteilen zurückzuführen sind, auch wenn die 9.2 Feuerlöschkosten
Feuchtigkeit auf Witterungsniederschläge zurück-
geht. Feuerlöschkosten sind versichert, sofern diese vom
Versicherungsnehmer zu tragen sind.
A2-8 Versicherte Sachen
9.3 Mehrkosten durch Technologiefortschritt
8.1 Handelswaren und Musterkollektionen
Notwendige und tatsächlich angefallene Mehrkosten
Handelsware und Musterkollektionen sind abweichend für dieWiederbeschaffung oder Wiederherstellung ver-
von A1-8.3.7 mitversichert. sicherter Sachen sind versichert, wenn deren Wieder-
8.2 Wertsachen herstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art
In Erweiterung zu A1-18.3.2 gelten folgende Entschädi- und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich
gungsgrenzen für Wertsachen außerhalb eines ver- oder unwirtschaftlich ist.
schlossenen Wertschutzschrankes, höchstens jedoch Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzu-
der jeweils vereinbarte Betrag: wenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in
8.2.1 3.000 EUR insgesamt für Bargeld und auf Karten oder Art und Güte möglichst nahekommt.
sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Aus- 9.4 Mehrkosten für energetische Modernisierung von
nahme von Münzen, deren Versicherungswert den Haushaltsgeräten
Nennbetrag übersteigt; Notwendige und tatsächlich angefallene Mehrkosten
8.2.2 20.000 EUR insgesamt für Urkunden einschließlich für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von
Sparbücher und sonstige Wertpapiere; technischen Haushaltsgeräten sind versichert, wenn
8.2.3 50.000 EUR insgesamt für Schmucksachen, Edel- diese durch umweltschonendere Geräte (d.h. Geräte,
steine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie die nach Angaben des Herstellers mit einem Prädikat
alle Sachen aus Gold oder Platin. wie „umweltschonend“, „energie- und wasserschonend“
bezeichnet werden) ersetzt werden.
8.3 Bargeld an besonderen Terminen
9.5 Mehrkosten durch Preissteigerung
In Erweiterung zu A2-8.2.1 erhöht sich die Entschädi-
gungsgrenze für Bargeld auf den in Ihrem Versiche- Notwendige Mehrkosten durch Preissteigerungen zwi-
rungsschein vereinbarten Betrag, sofern das Bargeld schen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wie-
nachweislich in einem der folgenden Zeiträume durch derherstellung sind versichert. Wird die Wiederherstel-
eine in A1-1 genannten Gefahr zerstört wurde oder ab- lung nicht unverzüglich veranlasst, sind die Mehrkosten
handengekommen ist, jeweils eine Woche vor und nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie bei unver-
nach züglicher Wiederherstellung entstanden wären.
Ostern und Heiligabend 9.6 Mehrkosten durch Wasser- und Gasverlust
den Hochzeitstagen des Versicherungsnehmers: Ersetzt werden auch Kosten für den nachgewiesenen
Silberne Hochzeit (25 Jahre), Goldene Hochzeit Verlust oder Mehrverbrauch von Frischwasser sowie
(50 Jahre), sowie jedes weiteren Ehestandsjubilä- von Gas und anderen Brennstoffen.
ums, dessen Anzahl der Ehejahre durch 5 oder 10 9.7 Rückreise- und Stornierungskosten
teilbar ist Der Versicherer erstattet unabhängig von der Reise-
Tagen von Trauungen (kirchliche und/oder stan- dauer
desamtliche) des Versicherungsnehmers sowie sei- Stornierungskosten einer bereits gebuchten Ur-
ner Kinder und Enkelkinder sowie der Kinder und laubs- oder Dienstreise oder
Enkelkinder eines mit dem Versicherungsnehmer in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe- oder Le- Fahrtmehrkosten für die vorzeitige Rückreise von
benspartners einer bereits angetretenen Urlaubs- oder Dienst-
reise.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Stornie-
rung der Reise bzw. vor Antritt der Rückreise an den
Hausrat_AVB_2021_Stand 01.01.2023 Seite 18 von 38
[Seite 32]
Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuho- nicht ausschließlich über die versicherte Wohnung zu
len, soweit es die Umstände gestatten. betreten sind.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn
gelten die Rechtsfolgen gemäß Teil B3-3.3.
diese Räume nicht für Publikumsverkehr zugäng-
9.8 Umzugskosten lich sind und
Der Versicherer ersetzt die Kosten für den Umzug in in diesen Räumen keine Angestellten beschäftigt
eine andere Wohnung, wenn die ansonsten ständig be- werden. Hiervon ausgenommen ist eine mit dem
wohnte Wohnung nach einem Versicherungsfall unbe- Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft
wohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch lebende Person (Ehe-/Lebenspartner)
die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht
zumutbar ist. 11.2 Hausrat in vermieteter Einliegerwohnung
9.9 Mietfortzahlungskosten Bewohnt der Versicherungsnehmer ein Einfamilienhaus
mit vermieteter Einliegerwohnung, besteht für Hausrat,
Der Versicherer ersetzt notwendige und tatsächlich an- der sich in der Einliegerwohnung befindet und Eigen-
gefallene Mietkosten, die infolge eines Versicherungs- tum des Versicherungsnehmers ist bzw. dem Mieter
falls, trotz Unbewohnbarkeit der versicherten Wohnung überlassen wurde, Versicherungsschutz.
weiterbezahlt werden müssen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Hausrat des Mie-
9.10 Sachverständigenkosten ters.
Der Versicherer ersetzt die nach A1-19.6 durch den 11.3 Eingelagerter Hausrat
Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sach-
verständigenverfahrens, sofern der entschädigungs- Versicherungsschutz besteht für eingelagerten Hausrat
pflichtige Schaden 5.000 EUR übersteigt. in Lagerhäusern, Speditionen und vergleichbaren Ein-
richtungen, wenn das Gebäude eine feste Bauweise
9.11 Wiederherstellungskosten privater Daten (z.B. Holz, Ziegel, Beton, Stein) und keine offenen Sei-
Abweichend von A1-9.7 werden Kosten für die techni- ten aufweist (allseitig umschlossenes Gebäude).
sche Wiederherstellung privater Computerdateien bzw. Der Versicherungsschutz erstreckt sich längstens auf
privater Computerdaten, die infolge eines Versiche- einen Zeitraum von 12 Monaten.
rungsfalls entstehen, erstattet.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben
9.12 Kostenpauschale für sonstige erstattungsfähige Wertsachen nach A1-18 und Schusswaffen.
Kosten
11.4 Hausrat in nicht ständig bewohnten Gebäuden in-
Der Versicherer ersetzt auch sonstige erstattungsfä- nerhalb Deutschlands
hige Kosten:
Versicherungsschutz besteht für Hausrat in Wochen-
Mietkosten für Ersatzgeräte, sofern eine umge- end-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- und Weinberghäu-
hende Reparatur oder Ersatzbeschaffung von drin- sern sowie in sonstigen nicht ständig bewohnten Ge-
gend benötigten Haushaltsgeräten infolge eines bäuden innerhalb Deutschlands.
Versicherungsfalls nicht möglich ist
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben
Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen Wertsachen nach A1-18 und Schusswaffen.
die im Bereich der versicherten Wohnung durch
Rettungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ei- 11.5 Hausrat in beruflich oder privat genutzter Zweit-
nem Versicherungsfall entstanden sind. Einem Ver- wohnung in ständig bewohnten Gebäuden inner-
sicherungsfall steht gleich, wenn ein solcher unmit- halb Deutschlands
telbar drohte oder nach den konkreten Umständen Versicherungsschutz besteht für Hausrat, in einer be-
zu vermuten war (z.B. bei Fehlalarm von Rauch-, ruflich oder privat genutzten Zweitwohnung des Versi-
Hitze- oder Gasmeldern) cherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Ge-
Verpflegungskosten und persönliche Auslagen, meinschaft lebenden Person.
die anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens für Die Zweitwohnung muss sich in einem ständig bewohn-
die Verpflegung hilfeleistender Privatpersonen und ten Gebäude innerhalb Deutschlands befinden.
die Abwicklung des versicherten Schadens entste- A2-12 Außenversicherung
hen
In Erweiterung von A1-12 gilt
Regiekosten, die für die Koordination, Beaufsichti-
gung und Betreuung der Wiederherstellungsmaß- 12.1 Erweiterte Geltungsdauer
nahmen infolge eines Versicherungsfalls durch ei- Versicherungsschutz besteht weltweit für versicherte
nen Architekten oder Bauingenieur anfallen Sachen, die sich bis maximal 12 Monate außerhalb des
Dekontaminationskosten, die infolge eines Versi- Versicherungsortes befinden.
cherungsfalls entstanden sind. 12.2 Hausrat in Sportvereinen
A2-10 Mut-/Böswillige Beschädigung Versicherungsschutz besteht weltweit für Sportgeräte
Versicherungsschutz besteht auch für mutwillige Beschädigun- des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häus-
gen (Vandalismus) an versicherten Sachen, ohne dass ein Ein- licher Gemeinschaft lebenden Person, die sich nicht
bruch vorliegen muss. nur vorübergehend außerhalb der versicherten Woh-
nung befinden.
Als mutwillige Beschädigung gilt jede vorsätzliche, unmittelbare
Beeinträchtigung (z.B. Graffiti), Beschädigung und Zerstörung A2-13 Sonstige Erweiterungen
von versicherten Sachen durch unbekannte Dritte, soweit der 13.1 Transportmittelunfall
Schaden an einwandfrei beschaffenen Gewerken verursacht In Erweiterung von A1-1 besteht Versicherungsschutz
wurde. auch für versicherte Sachen (auch Fahrräder), die mit
A2-11 Versicherungsort einem Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel
Abweichend von A1-10 gilt befördert werden und durch einen nachgewiesenen
Transportmittelunfall zerstört oder beschädigt werden
11.1 Hausrat in beruflich genutzten Räumen und Ar- oder infolgedessen abhandenkommen.
beitszimmern
Versicherungsschutz besteht auch in beruflich oder ge-
werblich genutzten Räumen sowie Arbeitszimmern, die
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Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern nicht an- unverschuldet und unfreiwillig arbeitslos und
derweitig Ersatz erlangt werden kann (z.B. Kfz-Haft- hat bei Eintritt der Arbeitslosigkeit maximal das 67.
pflichtversicherung des Unfallgegners). Lebensjahr vollendet und
13.2 Reisegepäckschutz war bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12
In Erweiterung von A1-1 besteht Versicherungsschutz Monate in einem sozialversicherungspflichtigen,
bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von versi- unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit einer
cherten Sachen (auch Fahrräder) auf Reisen, während wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stun-
sie sich in Gewahrsam eines Beförderungsunterneh- den tätig und
mens oder Beherbergungsbetriebes befinden. das Arbeitsverhältnis des Versicherungsnehmers
Schäden sind dem Beförderungsunternehmen oder Be- wurde durch den Arbeitgeber nach dem Versiche-
herbergungsbetrieb unverzüglich zu melden. Eine Be- rungsbeginn gekündigt und
stätigung hierüber ist dem Versicherer einzureichen. der Versicherungsnehmer ist bei der Agentur für
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern nicht an- Arbeit („Arbeitsamt“) als arbeitslos gemeldet und
derweitig Ersatz erlangt werden kann. bezieht Arbeitslosengeld (gemäß SGB).
13.3 Innere Unruhen 13.9.2 Art und Dauer der Leistung
Abweichend von A1-2.2 leistet der Versicherer Ent- Auf Wunsch des Versicherungsnehmers stellt der Ver-
schädigung für versicherte Sachen, die durch innere sicherer den Versicherungsvertrag für die Dauer der
Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder abhan- Arbeitslosigkeit, maximal für drei Jahre ab Kenntnis-
denkommen. nahme beitragsfrei.
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht Die entsprechenden Nachweise über die Erfüllung der
unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Voraussetzungen nach Ziffer 13.9.1 sind durch den
Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung ge- Versicherungsnehmer zu erbringen.
raten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sa-
chen verüben. Dazu gehören auch unmittelbare Schä- Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für Ar-
den durch Wegnahme bei Plünderungen in unmittelba- beitslosigkeit, die bei Antragstellung bereits bekannt o-
rem Zusammenhang mit inneren Unruhen. der schriftlich angekündigt war.
Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Sollte der Versicherungsnehmer eine Beschäftigung
Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den aufnehmen, entfällt die Beitragsfreistellung mit Beginn
in diesen Gebäuden befindlichen Sachen. des Monats, in dem die Beschäftigung aufgenommen
wurde.
13.4 Grobe Fahrlässigkeit
Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüg-
In Erweiterung von B4-12.1.2 wird auf den Einwand der lich anzuzeigen.
groben Fahrlässigkeit und auf eine daraus resultie-
rende Leistungskürzung verzichtet. Die Beitragsbefreiung wird über die gesamte Vertrags-
laufzeit – auch bei wiederholter Arbeitslosigkeit –
Der Verzicht auf die Anrechnung der groben Fahrläs- höchstens für insgesamt drei Jahre gewährt.
sigkeit bezieht sich nicht auf Obliegenheitsverletzungen
und Gefahrerhöhungen. Dort gelten jeweils eigene Haf- 13.10 Erhöhter Schutz für versicherte Kosten
tungsregelungen (siehe B3-3.2 und B3-3.3). Abweichend von A1-17.3 werden versicherte Kosten
13.5 Vorübergehendes Unbewohntsein bis maximal 30 Prozent über die Versicherungssumme
hinaus ersetzt.
In Erweiterung zu A1-23.1.3 liegt eine anzeigepflichtige
Gefahrerhöhung vor, wenn die versicherte und ansons- 13.11 Erweiterte Vorsorge
ten ständig bewohnte Wohnung länger als 180 Tage Abweichend von A1-14.2.2 erhöht sich die Versiche-
unbewohnt bleibt. rungssumme um einen Vorsorgebetrag von 30 Prozent.
13.6 Vorsorgeschutz bei Umzug 13.12 Besitzstandsgarantie
In Erweiterung zu A1-16.1 und A1-16.3 erlischt der Ver- Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass
sicherungsschutz spätestens 6 Monate nach Umzugs- der Versicherungsnehmer über seinen Vertrag zur
beginn. Hausratversicherung des Vorversicherers in Bezug auf
13.7 Vorsorgeschutz für Kinder den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen
wäre, wird die WWK nach den Versicherungsbedingun-
Abweichend von A1-12 besteht für Kinder des Versi- gen des letzten Vertragsstands des Vorvertrags regu-
cherungsnehmers (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekin- lieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die
der) bei Gründung eines eigenen Hausstands innerhalb Versicherungsbedingungen des Vorversicherers zur
Deutschlands für die Dauer von 12 Monaten - ab Um- Verfügung zu stellen.
zugsbeginn gerechnet - Versicherungsschutz im Um-
fang der Allgemeinen Hausrat-Versicherungs- 13.12.1 Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
bedingungen (VHB 2021), soweit nicht anderweitig a) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
Versicherungsschutz besteht. b) der Vorvertrag für ein inländisches Risiko abge-
Nach Ablauf von 12 Monaten erlischt der Versiche- schlossen war;
rungsschutz dieses Vorsorgeschutzes. c) die bei der WWK versicherte Versicherungssumme
13.8 Genereller Unterversicherungsverzicht die Höchstersatzleistung darstellt.
Abweichend von A1-14.4.2 nimmt der Versicherer für 13.12.2 Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für
Schäden bis zu einem Betrag von 3.000 EUR keinen Schäden im Zusammenhang mit:
Abzug wegen Unterversicherung vor, auch wenn die a) Vorsatz;
Voraussetzungen für einen Unterversicherungsverzicht
nicht erfüllt sind. b) beruflichen und gewerblichen Risiken;
13.9 Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit c) Assistance- und sonstige versicherungsfremde
Dienstleistungen, Beitragsbefreiung bei Arbeitslo-
13.9.1 Voraussetzungen für die Leistung sigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit;
Der Versicherungsnehmer wird während der Versiche-
rungsdauer
Hausrat_AVB_2021_Stand 01.01.2023 Seite 20 von 38
[Seite 34]
d) Deckungen oder Teil-Deckungen nach dem Prinzip Speicherräume sowie Garagen, jedoch nicht für Stell-
der „unbenannten Gefahren“ oder der „Allgefahren- plätze innerhalb von Sammelgaragen (versicherte
deckung“, der Reisegepäckversicherung oder der Wohnung).
Elektronikversicherung;
3.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
e) Verträge, die nicht auf Basis einer Allgemeinen die versicherte Wohnung in Deutschland liegt.
Hausrat Versicherung geschlossen wurden;
f) Fahrraddiebstahl sowie die Beschädigung von 3.3 Im Falle eines Umzugs geht der Versicherungsschutz
Fahrrädern; auf die neue Wohnung über, es sei denn, der Umzug
erfolgt ins Ausland. Während des Umzugs besteht Ver-
g) Elementarschäden; sicherungsschutz in beiden Wohnungen, in der bisheri-
h) Glasschäden; gen Wohnung jedoch längstens einen Monat nach Um-
i) Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den ge- zugsbeginn. Im Falle eines Umzugs ins Ausland endet
samten Hausratvertrag oder im Rahmen einer dieser Vertrag mit dem Umzug.
nachträglichen Sanierungsmaßnahme vereinbart A3-4 Entschädigungsgrenzen und Jahreshöchstleistung
wurden;
j) Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten 4.1 Für die unter Ziffer A3-5 genannten Leistungen werden
Versicherungssummen dieses Vertrages und des je Versicherungsfall Kosten von höchstens 500 EUR
Vorvertrages, sofern sie vom Versicherungsnehmer (Entschädigungsgrenze) übernommen.
bei Vertragsabschluss willentlich verursacht wur- 4.2 Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
den. ist der Kostenersatz auf höchstens 1.500 EUR be-
grenzt (Jahreshöchstleistung).
Teil A – Abschnitt A3 Haus- und Wohnungs- 4.3 Der Versicherer zahlt die anfallenden Kosten direkt an
schutzbrief den beauftragten Dienstleister.
Der Haus- und Wohnungsschutzbrief ist generell im Rahmen 4.4 Nimmt die versicherte Person Leistungen in Anspruch,
Ihrer Hausratversicherung mitversichert. Es gelten zusätz- deren Kosten über die Entschädigungsgrenze je Versi-
lich folgende Bedingungen: cherungsfall bzw. die Jahreshöchstleistung hinausge-
hen, werden diese nicht ersetzt. Der Dienstleister stellt
A3-1 Service und Kostenersatz. Meldung an unser Not- die Kosten für diese Leistungen direkt der versicherten
fall-Telefon Person in Rechnung.
Der Haus- und Wohnungsschutzbrief beinhaltet bestimmte Hilfe- 4.5 Die unter Ziffer A3-4.1 und 4.2 genannte Entschädi-
leistungen für den Notfall. Die Leistungen werden in Ziffer A3-5 gungsgrenze bzw. Jahreshöchstleistung gilt nicht für
beschrieben. die Leistungen gemäß Ziffer A3-5.11, 5.15, 5.16, 5.17,
5.18 und 5.19.
Der Kostenersatz je Leistung ist in Ziffer A3-4 geregelt.
Diese Leistungen sind auf die Vermittlung bzw. Organi-
Die Erbringung der Leistungen erfolgt durch einen von der WWK sation der Hilfeleistungen beschränkt. Ein Kostenersatz
sorgsam ausgewählten und qualifizierten Dienstleister. erfolgt nicht im Rahmen des Haus- und Wohnungs-
1.1 Voraussetzung für die Erbringung der Leistungen und schutzbriefs.
den Kostenersatz ist, 4.6 Selbstbeteiligungen, die mit einem Beitragsnachlass
1.1.1 dass die Leistungen über das WWK Notfall-Telefon verbunden sind, finden auf Schäden im Rahmen des
Haus- und Wohnungsschutzbriefs keine Anwendung.
Rufnummer 089 5114 3010
A3-5 Leistungen
in Anspruch genommen werden und
5.1 Schlüsseldienst im Notfall
1.1.2 dass die in Anspruch genommenen Leistungen durch
den von der WWK beauftragten Dienstleister organi- 5.1.1 Gelangt eine versicherte Person nicht in die versicherte
siert werden. Wohnung, weil der Schlüssel für die Wohnungstür ab-
handengekommen oder abgebrochen ist oder weil sich
1.2 Erfolgt die Inanspruchnahme und die Organisation der die versicherte Person versehentlich ausgesperrt hat,
Serviceleistungen nicht über das WWK Notfall-Telefon, wird das Öffnen der Wohnungstür durch eine Fachfirma
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung (Schlüsseldienst) organisiert.
frei.
5.1.2 Übernommen werden die Kosten für die Öffnung der
Bei Inanspruchnahme von Leistungen der Ziffer A3-5.1 Wohnungstüre einschließlich der Kosten für ein provi-
und 5.2, ohne Organisation über das WWK Notfall- sorisches Schloss.
Telefon, ist die Entschädigung auf maximal 300 EUR
begrenzt. 5.2 Rohrreinigungsdienst
A3-2 Versicherte Personen 5.2.1 Sind in der versicherten Wohnung Abflussrohre von
Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken,
Versicherte Personen sind der Versicherungsnehmer sowie die WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft
Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. und sind diese Verstopfungen nicht ohne eine fach-
männische Behebung zu beseitigen, wird der Einsatz
A3-3 Versicherungsort (versicherte Wohnung) und Um- einer Rohrreinigungsfirma organisiert.
zug 5.2.2 Übernommen werden die anfallenden Kosten für die
3.1 Der Versicherungsschutz gitl für die im Versicherungs- Beseitigung der Rohrverstopfung einschließlich not-
schein bezeichnete Wohnung bzw. das im Versiche- wendiger Ersatzteile.
rungsschein bezeichnete Gebäude einschließlich zuge- 5.3 Sanitär-Installateur-Dienst
höriger Balkone, Loggien, Dachterrassen, Keller- und
5.3.1 Kann das Kalt- oder Warmwasser wegen eines Defekts
an
Hausrat_AVB_2021_Stand 01.01.2023 Seite 21 von 38
[Seite 35]
einer Armatur, 5.7.2 Die Datenrettung kann von PCs mit Betriebssystemen
einem Boiler, Apple, Linus (Version extend 2 oder höhere), Microsoft
WC oder Urinal (inklusive WC- und Urinal-Spülung) oder Novell vorgenommen werden. Die Datenrettung
oder erfolgt ausschließlich von fest im Gerät installierten in-
am Haupthahn der versicherten Wohnung ternen Festplatten der Größe 2,5 Zoll und 3,5 Zoll.
nicht mehr abgestellt werden oder ist die Kalt- oder 5.7.3 Übernommen werden die Kosten für die Rettung elekt-
Warmwasserversorgung unterbrochen, wird der Ein- ronisch gespeicherter Daten (maschinenlesbare Infor-
satz eines Sanitär-Installateur-Dienstes organisiert. mationen).
5.3.2 Übernommen werden die Kosten für die Behebung des 5.7.4 Die erfolgreiche Rettung von Daten wird nicht garan-
Defekts einschließlich notwendiger Ersatzteile. tiert.
5.3.3 Folgende Kosten werden nicht übernommen: 5.7.5 In folgenden Fällen werden keine Kosten übernommen:
Kosten für den Austausch defekter Dichtungen und a) wenn kein handelsübliches Virenschutzpbrogramm
verkalkter Bestandteile oder für Zubehör von Arma- und keine handelsübliche Firewall auf dem Rech-
turen und Boilern. ner installiert und jährlich aktualisiert ist,
Kosten für die ordentliche Instandhaltung bzw.
Wartung der Sanitär-Installation in der versicherten b) wenn die Daten versehentlich gelöscht wurden o-
Wohnung. der
5.4 Elektro-Installateur-Dienst c) für die Datenrettung von Disketten (Floppy),
Flash/Speicherkarten, CD-R/CD-RW/DVD, Bän-
5.4.1 Bei Defekten an der Elektroinstallation der versicherten dern (Tapes) sowie von Raid-DIE/SCSI-Systemen.
Wohnung wird der Ersatz eines Elektro-Installateur-
Dienstes organisiert. 5.7.6 Die versicherte Person hat alles – sofern dies zumutbar
ist – zu tun, um zur Aufklärung des Versicherungsfalles
5.4.2 Übernommen werden die Kosten für die Behebung des beizutragen.
Defekts einschließlich notwendiger Ersatzteile.
a) Eine Datenrettung von einem Notebook kann in der
5.4.3 Folgende Kosten werden nicht übernommen: Regel nur vorgenommen werden, wenn dem Versi-
cherer das Notebook zur Verfügung gestellt wird.
Kosten für die Behebung von Defekten an elektri-
schen und elektronischen Geräten wie z.B. Wasch- b) Verwendete Passwörter zum Schutz der Festplatte
maschinen, Trocknern, Geschirrspülmaschinen, sind dem Versicherer unaufgefordert mitzuteilen.
Herden sowie Backöfen einschließlich Dunstab-
zugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsan- 5.8 Entfernung von Wespen- und Hornissennestern so-
lagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen wie von Bienenstöcken
einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefon- 5.8.1 Befinden sich im Bereich der versicherten Wohnung
anlagen, Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Video- Wespen- oder Hornissennester oder Bienenstöcke,
und DVD-Playern und sonstigen Haushalts-Klein- wird die fachmännische Entfernung bzw. Umsiedlung
geräten. organisiert.
Kosten für die Behebung von Stromverbrauchszäh-
lern. 5.8.2 Übernommen werden die Kosten für die Entfernung
bzw. Umsiedlung des Wespen- oder Hornissennests o-
5.5 Heizungs-Installateur-Dienst der Bienenstocks durch eine Fachfirma.
5.5.1 Kann die Heizungsanlage der versicherten Wohnung 5.8.3 In folgenden Fällen werden keine Kosten übernommen:
wegen eines plötzlichen und unvorhersehbaren De-
fekts nicht in Betrieb genommen werden, wird der Ein- a) wenn sich das Wespen- oder Hornissennest oder
satz eines Heizungs-Installateur-Dienstes organisiert. der Bienenstock in einem räumlichen Bereich befin-
det, der nicht der versicherten Wohnung zugeord-
5.5.2 Übernommen werden die Kosten für die Behebung des net werden kann,
Defekts einschließlich der Kosten für mitgeführte Klein-
teile. b) wenn die Entfernung bzw. Umsiedlung des Wes-
pen- oder Hornissennests oder Bienenstocks aus
5.6 Notheizung rechtlichen Gründen, z.B. Artenschutz, nicht zuläs-
5.6.1 Fällt die Heizungsanlage in der versicherten Wohnung sig ist.
während der Heizperiode unvorhergesehen aus und 5.9 Schädlingsbekämpfung
kann keine Abhilfe durch den Heizungs-Installateur-
Dienst nach Ziffer A3-5.5 geschaffen werden, wird die 5.9.1 Ist die versicherte Wohnung von Schädlingen befallen
Aufstellung von maximal 3 elektrischen Leih-Heizgerä- und kann der Befall aufgrund seines Ausmaßes nur
ten organisiert. fachmännisch beseitigt werden, wird die Schädlingsbe-
kämpfung durch eine Fachfirma organisiert.
5.6.2 Übernommen werden die Kosten für die Bereitstellung
der Leih-Heizgeräte. Als Schädlinge gelten Schaben (z.B. Kakerlaken), Rat-
ten, Mäuse, Motten, Ameisen, Silberfischchen, Bett-
5.6.3 Zusätzliche Stromkosten, die durch den Einsatz der wanzen und Käfer.
Leih-Heizgeräte entstehen, werden nicht übernommen.
5.9.2 Übernommen werden die Kosten für die fachmänni-
5.7 PC-Datenrettung sche Schädlingsbekämpfung.
5.7.1 Können nach einem Hardwaredefekt die Daten von der 5.10 Kinderbetreuung
Festplatte eines privat genutzten Computers einer ver-
sicherten Person nicht mehr abgerufen oder gesichert 5.10.1 Für Kinder unter 16 Jahren, die im Haushalt der versi-
werden oder ist ein Datenverlust aufgrund schädlicher cherten Person leben, wird eine geeignete Betreuung
Programme (z.B. Viren, Würmer) eingetreten, wird eine und Versorgung organisiert, wenn
Datenrettung durch eine Fachfirma organisiert.
Hausrat_AVB_2021_Stand 01.01.2023 Seite 22 von 38
[Seite 36]
a) die versicherte Wohnung wegen eines Versiche- 5.14.3 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden
rungsfalles unbewohnbar ist oder die verwahrten Dokumente automatisch und sicher ver-
nichtet.
b) die versicherte Person wegen Noteinweisung ins
Krankenhaus oder Tod an der Betreuung gehindert 5.15 Ersatzwohnung
ist oder eine andere Person (Angehöriger) nicht zur
Betreuung zur Verfügung steht. 5.15.1 Wird die versicherte Wohnung wegen eines Versiche-
rungsfalles (Feuer, Einbruch/Diebstahl, Leitungswas-
5.10.2 Die Dauer der Betreuung kann individuell vereinbart ser, Sturm/Hagel oder Elementargefahren) unbewohn-
werden (Notfall-, Nacht-, Tages-, Stundenbetreuung). bar, wird die Unterbringung in einer angemessenen Er-
satzwohnung (Hotel, Pension, Mietwohnung und dgl.)
5.10.3 Die Betreuung erfolgt in der Wohnung des jeweiligen organisiert.
Betreuers.
5.15.2 Die Leistung gemäß Ziffer A3-5.15.1 beinhaltet aus-
5.10.4 Übernommen werden die Kosten für die Betreuung des schließlich die Vermittlung und Organisation einer ge-
Kindes. eigneten Ersatzwohnung. Ein Kostenersatz gemäß Zif-
5.11 Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Angehörige fer A3-4 gilt nicht vereinbart.
5.11.1 Für pflegebedürftige Angehörige, die im Haushalt der 5.16 Provisorische Sicherungen
versicherten Person leben, wird ein vollstationärer 5.16.1 Einbruch
Kurzzeitpflegeplatz organisiert, wenn die versicherte
Wohnung wegen eines Versicherungsfalles unbewohn- Sind wegen eines versuchten oder vollbrachten, poli-
bar ist. zeilich gemeldeten Einbruchs in die versicherte Woh-
nung Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor weiteren
5.11.2 Die Leistung gemäß Ziffer A3-5.11.1 beinhaltet aus- Schäden erforderlich, werden geeignete provisorische
schließlich die Vermittlung und Organisation vollstatio- Sicherungen (Notschloss, Notverschalung, Notvergla-
närer Kurzzeitpflegeplätze. Ein Kostenersatz gemäß sung) durch Fachfirmen bzw. durch ein spezialisiertes
Ziffer A3-4 gilt nicht vereinbart. Bewachungsunternehmen organisiert.
5.12 Unterbringung von Tieren 5.16.2 Sturm
5.12.1 Für Haustiere, die im Haushalt der versicherten Person Sind durch Sturm ab Windstärke 8 Beschädigungen am
leben, wird eine Unterbringung in einer Tierpension o- Dach des versicherten Gebäudes eingetreten und be-
der in einem Tierheim organisiert, wenn die versicherte steht die Gefahr, dass dadurch weitere Schäden am
Wohnung wegen eines Versicherungsfalles unbewohn- versicherten Objekt auftreten können, organisieren wir
bar ist oder die versicherte Person wegen Noteinwei- die provisorische Sicherung des Daches durch eine
sung ins Krankenhaus oder Tod an der Betreuung ge- Fachfirma.
hindert ist.
5.16.3 Die Leistung gemäß Ziffe A3-5.16.1 und Ziffer 5.16.2
5.12.2 Übernommen werden die Kosten für die Unterbringung beinhaltet ausschließlich die Vermittlung und Organisa-
und Versorgung des Haustieres. tion geeigneter Fachfirmen. Ein Kostenersatz gemäß
5.13 Psychologische Beratung Ziffer A3-4 gilt nicht vereinbar.
5.13.1 Wünscht die versicherte Person infolge eines Versiche- 5.17 Ersatzbeschaffung von Dokumenten
rungsfalles eine psychologische Erst-Beratung, kann 5.17.1 Kommen wichtige Dokumente infolge eines Versiche-
diese über das WWK Notfall-Telefon an allen Tagen rungsfalles abhanden, unterstützen wir Sie bei der Er-
des Jahres rund um die Uhr in Anspruch genommen satzbeschaffung von z.B.
werden.
Personalausweis,
5.13.2 Übernommen werden die Kosten für das Erst-Bera-
tungsgespräch. Führerschein oder
5.13.3 Die telefonische Erstberatung beinhaltet die Informa- Reisepass
tion und Beratung zu geeigneten Behandlungsmaßnah-
nen durch einen Psychologen. Ein telefonisches Folge- durch Benennung von zuständigen Behörden und ein-
gespräch kann zur Sicherstellung des weiteren Be- zuhaltenden Formalitäten.
handlungsverlaufs auf Wunsch und auf eigene Kosten 5.17.2 Ein Kostenersatz gemäß Ziffer A3-4 gilt nicht verein-
der versicherten Person vereinbart werden. bart.
5.14 Dokumenten-Depot 5.18 Sicherheitsberatung nach Einbruch
5.14.1 Wünscht die versicherte Person die Archivierung wich- 5.18.1 Wünschen Sie infolge eines Einbruchs in die versi-
tiger Dokumente, wie z.B. cherte Wohnung eine Sicherheitsberatung, vermitteln
Geburtsurkunde, wir Ihnen einmalig eine Sicherheitsberatung durch ei-
nen geeigneten Fachbetrieb. Sie erhalten nach erfolg-
Personalausweis, ter Aufnahme und Auswertung der aktuellen Wohnsitu-
ation durch den beauftragten Fachbetrieb entspre-
Reisepass, chende Vorschläge zur Verbesserung des Einbruch-
Führerschein, schutzes für die versicherte Wohnung.
Geschäftsunterlagen 5.18.2 Ein Kostenersatz gemäß Ziffer A3-4 gilt nicht verein-
bart.
In einem gesicherten Dokumentendepot, organisieren
wir die Archivierung (per Post oder per Online-Tool). 5.19 Organisation der Rückreise aus dem Ausland
5.14.2 Übernommen werden die Kosten für die Archivierung 5.19.1 Ist Ihre vorzeitige Rückreise aus dem Ausland infolge
sowie die Bereitstellung der archivierten Dokumente im eines Versicherungsfalles an den Versicherungsort er-
Notfall (Verlust, Diebstahl). forderlich, organisieren wir für Sie Ihre Rückreise.
Hausrat_AVB_2021_Stand 01.01.2023 Seite 23 von 38
[Seite 37]
5.19.2 Ein Kostenersatz gemäß Ziffer A3-4 gilt nicht verein- Herd, Backofen, Geschirrspüler, Dampfgarer, Kühl-
bart. und Gefrierschrank, Kaffeevollautomat
A3-6 Ausschlüsse Waschmaschine, Trockner
Portable Klimaanlage
6.1 Der Versicherer erbringt keine Leistung für die Beseiti-
gung von Schäden bzw. die Behebung von Defekten Elektrische Heckenschere, elektrischer Rasenmä-
gemäß Ziffer A3-5.16, die für die versicherten Perso- her, Heimwerkermaschinen (z.B. Akkuschrauber,
nen bereits vor Vertragsbeginn erkennbar waren. Bohrmaschine usw.)
1.2 Bildtechnik
A3-7 Verpflichtungen Dritter
Zur Bildtechnik zählen alle Anlagen und Geräte, die
7.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist o- ausschließlich zur Wiedergabe und Aufnahme von z.B.
der eine Entschädigung aus anderen Versicherungs- Bildern und Filmen genutzt werden und deren Periphe-
verträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leis- riegeräte. Zur Bildtechnik gehören insbesondere:
tungsverpflichtungen vor. Fernseher, Flachbildschirm
7.2 Soweit Sie aus anderen Versicherungsverträgen Ent- Beamer
schädigung beanspruchen können, steht es Ihnen frei, DVD-/Blu-ray-Player, Recorder
welchem Versicherer Sie den Schadenfall melden. Mel-
den Sie uns den Schaden, werden wir im Rahmen die- Camcorder
ses Schutzbriefes in Vorleistung treten. Digitale Kameras/Spiegelreflexkameras, Dash-
Cams, Action-Cams, Fotoapparate und Objektive
7.3 Haben Sie aufgrund desselben Schadenfalles auch Er-
stattungsansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte, kön- Diaprojektor
nen Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Satellitenschüssel
Ihren Gesamtschaden übersteigt. Receiver/Decoder für den Empfang verschlüsselter
A3-8 Mehrfachversicherungen innerhalb der WWK Sender
Streaming Boxen (Apple TV, Amazon Fire TV,
Besteht eine Schutzbriefversicherung im Rahmen der WWK usw.)
Hausratversicherung und der WWK Wohngebäudeversicherung
kann die Leistung aus beiden Verträgen in Anspruch genommen 1.3 Tontechnik
werden. In diesem Fall verdoppelt sich die unter Ziffer A3-4 ver- Zur Tontechnik gehören alle Anlagen und Geräte, die
einbarte Entschädigungsgrenze bzw. Jahreshöchstleistung. ausschließlich der Umwandlung, Bearbeitung, Auf-
zeichnung (Speicherung) und Wiedergabe von akusti-
schen Signalen (Schall) dienen. Zur Tontechnik gehö-
Teil A – Abschnitt A4 ElektronikSchutz ren insbesondere:
Sofern Sie den ElektronikSchutz zu Ihrer Hausratversiche- CD-Player
rung vereinbart haben, gelten zusätzlich folgende Bedingun-
Stereoanlage
gen.
MP3-Player
Inhaltsverzeichnis Plattenspieler
A4-1 Welche Sachen sind versichert? Mikrofon
A4-2 Welche Sachen sind nicht versicherbar? Bandlaufwerk (zum Abspielen von Magnetbändern)
A4-3 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? A/D-Wandler
A4-4 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? Klangregler, Regelverstärker, Verstärker, Misch-
pulte
A4-5 Umfang der Entschädigung, Selbstbehalt
Lautsprecher, auch Bluetooth- bzw. mobile Laut-
A4-6 Entschädigung aus anderen Verträgen
sprecher
(Subsidiarität)
1.4 Telefonanlagen
A4-7 Versicherungsort
Eine Telefonanlage ist eine Vermittlungseinrichtung,
A4-8 Kündigung
die ein oder mehrere Endgeräte, wie z.B. Telefon, Fax,
A4-9 Beendigung des Hauptvertrags Anrufbeantworter sowohl untereinander als auch mit
dem öffentlichen Telefonnetz verbindet. Versicherungs-
A4-1 Welche Sachen sind versichert?
schutz besteht auch für Zusatzgeräte, die für eine An-
Versichert sind die elektrischen und elektrotechnischen Anlagen bindung der Telefongeräte erforderlich sind, wie z.B.
und Geräte der in A4-1.1 bis A4-1.6 beschriebenen Gerätegrup- Router, Modem, Splitter und NTBA.
pen, soweit sich diese im Eigentum des Versicherungsnehmers
1.5 Unterhaltungs- und Spielelektronik
befinden und er dafür die Gefahr trägt – siehe A1-7 (Versicherte
Sachen): Anlagen und Geräte der Unterhaltungs- und Spielelekt-
ronik, inklusive elektronischem und elektrotechnischem
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm
Zubehör, hierzu gehören insbesondere:
dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Sicherungsüber-
eignung wird dem Eigentum an der versicherten Sache in diesem Personal Computer (PC)
Fall gleichgestellt. Notebooks, Tablets, Smartphones sowie andere
1.1 Haushaltsgeräte mobil einsetzbare PC-Systeme)
Ein Haushaltsgerät im Sinne dieser Bedingungen ist Funkgeräte
ein elektrisches oder mit Gas betriebenes Gerät, das Elektrische Spielzeuge, insbesondere Modelleisen-
üblicherweise im Privathaushalt zum Zweck der Le- bahn, -auto, -boot
bensmittelaufbewahrung oder –zubereitung, der Reini-
Elektronische Musikinstrumente
gung, Beleuchtung (ausgenommen Leuchtmittel), der
Haushaltsreparatur- und Heimwerkerarbeiten sowie der Spielekonsolen
Gesundheitspflege dient. Zu den Haushaltsgeräten ge- Mobile Navigationssysteme
hören insbesondere:
Hausrat_AVB_2021_Stand 01.01.2023 Seite 24 von 38
[Seite 38]
Smartwatches, Fitness- und Activitytracker, Pulsuh- 4.7 an Daten (maschinenlesbare Informationen), Software,
ren Betriebssystemen und wechselbaren Datenträgern
1.6 Überwachungs- und Sicherungsanlagen (vom Anwender austauschbar), wie z.B. DVD, Magnet-
band, LP, Diskette, MD-, SD usw.
Hierzu gehören Anlagen und Geräte (auch Smarthome-
Komponenten) zur Sicherung und Überwachung der im 4.8 durch Schadsoftware an der Hardware versicherter Sa-
Rahmen des Hauptvertrages versicherten Wohnung – chen, wie Trojaner, Würmer oder Computerviren oder
siehe A1-10 (Versicherungsort). infolge von Programmierungs- und Softwarefehler.
A4-2 Welche Sachen sind nicht versicherbar? 4.9 an Leuchtmitteln (Leucht- und Leuchtstoffröhren, Glüh-
birnen, Energiesparlampen) und Röhren und damit fest
Nicht versichert sind nachfolgend genannte Anlagen und Geräte, verbundenen Baugruppen.
inklusive deren Zubehör:
4.10 an Ceran-Kochfeldern (Glasbruchschäden), sofern
2.1 Gebäudebestandteile, unter Putz verlegte Kabel, Lei- nicht das versicherte Gerät einen versicherten Total-
tungen und Erdkabel, Anlagen und Geräte der Haus- schaden erlitten hat.
technik, Photovoltaik- und Solaranlagen;
4.11 durch unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden
2.2 Möbel für Einbaugeräte und/oder deren Verkleidungs-, und Vermögensschäden jeglicher Art.
Stütz- und Trägerkonstruktionen;
4.12 durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftig-
2.3 Selbst fahrende Krankenfahrstühle, Elektrofahrzeuge keit dem Versicherungsnehmer bekannt war; der Versi-
wie z.B. E-Bikes, Pedelecs, Segways, E-Scooter, mit cherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Scha-
Ausnahme von Kinderspielfahrzeugen; den durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde
2.4 Anlagen und Geräte der Medizintechnik wie z.B. Tens oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zu-
Geräte, Blutdruckmesser, Inhalationsgeräte, EKG- stimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig
Geräte; repariert war.
2.5 Stoffe oder Teile von Anlagen, die während der Le- 4.13 für die der Hersteller oder der Lieferant gesetzlich oder
bensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß vertraglich haftet (z.B. Gewährleistungs- oder Garantie-
mehrfach ausgetauscht werden müssen, wie z.B. Ver- bestimmungen). Bestreiten diese ihre Eintrittspflicht,
brauchsstoffe und Verschleißteile; leistet der Versicherer zunächst Entschädigung, soweit
2.6 Fremde Sachen, die sich nicht im Eigentum des Versi- er dazu bedingungsgemäß verpflichtet ist. Die Ansprü-
cherungsnehmers und Sachen, für die er nicht die Ge- che gehen gemäß § 86 VVG auf den Versicherer über.
fahr trägt; 4.14 die durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg,
2.7 Ausschließlich beruflich genutzte Anlagen und Geräte. Revolution, Rebellion, Aufstand, Innere Unruhen oder
durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive
A4-3 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Substanzen entstanden sind. Das gilt ohne Berücksich-
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen ein- tigung mitwirkender Ursachen.
tretende Beschädigungen und Zerstörungen von versicherten Sa- 4.15 an elektronischen Bauelementen (Bauteile) der versi-
chen (Sachschaden). cherten Sachen, es sei denn, dass eine versicherte Ur-
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer sache nachweislich von außen auf eine Austauschein-
nicht rechtzeitig vorhergesehen hat. heit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt ein-
durch z.B. gewirkt hat.
Bedienungsfehler oder Ungeschicklichkeit Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten
wird jedoch Entschädigung geleistet.
Bodenstürze, Bruchschäden und Flüssigkeitsschäden, je-
doch ohne Witterungseinflüsse 4.16 durch Kratzer, Schrammen, Scheuerschäden oder
Schönheitsfehler, die die Funktion des Gerätes nicht
Vorsätzliche Beschädigung durch Dritte beeinflussen.
Kurzschluss, Überstrom A4-5 Umfang der Entschädigung, Selbstbehalt
A4-4 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
5.1 Entschädigt werden notwendige Aufwendungen für die
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Wiederherstellung des Gerätes in den Zustand unmit-
keine Entschädigung für Schäden telbar vor Schadeneintritt maximal bis zu den in den fol-
4.1 durch versicherbare Gefahren nach A1-1 (Hauptversi- genden Regelungen genannten Grenzen:
cherungsvertrag). 5.1.1 Neuwert
4.2 durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen Bis 6 Monate ab Anschaffung des versicherten Geräts
des Versicherungsnehmers. wird der Neuwert ersetzt.
4.3 durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluss des 5.1.2 Zeitwert
Versicherungsvertrages bereits vorhanden und dem Ab 6 Monate nach Anschaffung des versicherten Ge-
Versicherungsnehmer bekannt waren. räts wird der Zeitwert nach folgender Staffel ersetzt:
4.4 durch normale Abnutzung (z.B. Materialalterung, Ver-
schleiß) an Verschleißteilen und Verbrauchsmaterialien ab 6 Monate bis 12 Monate 80%
sowie Batterien und Akkus, infolge dauerhafter Ein- des Neuwerts
flüsse des bestimmungsgemäßen Betriebes, allmähli-
ab 12 Monate bis 24 Monate 60%
che Einwirkung – insbesondere von Gasen, Dämpfen,
Wärme oder Feuchtigkeit. des Neuwerts
4.5 durch unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse. ab 24 Monate bis 42 Monate 40%
4.6 durch nicht fachgerechtes Einbauen, unsachgemäße des Neuwerts
Reparatur, Eingriffe nicht autorisierter Dritter, unsach- Ab dem 43. Monat nach Anschaffung der Sache gilt der
gemäße / nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnli- noch vorhandene Zeitwert versichert.
che Verwendung oder Reinigung des Geräts, insbe-
sondere wenn die Herstellervorgaben missachtet wur- 5.2 Die Höchstentschädigung je versichertes Gerät und je
den. Schadenfall beträgt 3.000 EUR.
Hausrat_AVB_2021_Stand 01.01.2023 Seite 25 von 38
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Die Jahreshöchstentschädigung ist auf insgesamt A5-12 Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie
6.000 EUR begrenzt. verzinst?
5.2.1 Für Schäden an mobilen Kleingeräten (z.B. digitale Ka- A5-13 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
meras / Spiegelreflexkameras, Notebooks, Tablets, A5-14 Welche Mehrleistungen beinhaltet die Glasversiche-
Smartphones sowie andere mobil einsetzbare PC- rung plus?
Systeme) beträgt die Jahreshöchstentschädigung
1.000 EUR. A5-15 Kündigung
5.3 Der Selbstbehalt je Schadenfall beträgt 250 EUR. A5-16 Beendigung des Hauptvertrages
Entstehen gleichzeitig Schäden an mehreren Geräten,
so wird der Selbstbehalt je Gerät in Abzug gebracht. A5-1 Was ist der Versicherungsfall?
5.4 Selbstbeteiligungen, die mit einem Beitragsnachlass Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die
verbunden sind, finden auf den ElektronikSchutz keine durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
Anwendung. A5-2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versi-
A4-6 Entschädigung aus anderen Verträgen (Subsidiari- chert?
tät) 2.1 Nicht versichert sind folgende Schäden:
Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung von einem an- 2.1.1 Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z.B.
deren Versicherer oder aus einem anderen Vertrag beansprucht durch Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche)
werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor (Subsidi- 2.1.2 Randverbindungen von Mehrscheiben-
arität). Isolierverglasungen werden undicht.
A4-7 Versicherungsort 2.2 Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Ge-
Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Versicherungs- fahren, soweit für diese Gefahren anderweitiger
schein bezeichneten Wohnung, siehe A1-10 (Versicherungsort). Versicherungsschutz besteht:
Für versicherte Sachen, die sich vorübergehend außerhalb der 2.2.1 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explo-
im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung befinden, be- sion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr-
steht Versicherungsschutz im Rahmen des Hauptvertrages, zeugs, seiner Teile oder seiner Ladung
siehe A1-12 (Außenversicherung). 2.2.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch
A4-8 Kündigung sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung 2.2.3 Leitungswasser
einer Frist von einem Monat die Vereinbarung der Besonderen 2.2.4 Sturm, Hagel
Bedingungen für den ElektronikSchutz in Textform (z.B. Brief,
Fax, E-Mail) kündigen. 2.2.5 weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung,
seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungs- Erdrutsch, Schneedruck/Dachlawinen, Lawinen oder
jahres wirksam wird. Vulkanausbruch
A4-9 Beendigung des Hauptvertrages A5-3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
Mit Beendigung des Hauptvertrages erlischt auch die Vereinba- 3.1 Ausschluss Krieg
rung der Bedingungen für den Elektronik Schutz. Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnli-
che Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder
Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender
Teil A – Abschnitt A5 Glasversicherung und Ursachen.
Glasversicherung plus
3.2 Ausschluss Innere Unruhen
Sofern Sie die Glasversicherung zu Ihrer Hausratversiche- Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen.
rung vereinbart haben, gelten zusätzlich folgende Bedingun- Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
gen.
3.3 Ausschluss Kernenergie
Selbstbeteiligungen, die mit einem Beitragsnachlass verbunden
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nuk-
sind, finden für Schäden im Rahmen der Glasversicherung /
leare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt
Glasversicherung plus keine Anwendung.
ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Inhaltsverzeichnis A5-4 Welche Sachen sind versichert? Was ist zusätzlich
A5-1 Was ist der Versicherungsfall? versicherbar? Welche Sachen sind nicht versi-
chert?
A5-2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert?
4.1 Versicherte Sachen
A5-3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
Versichert sind folgende im Versicherungsschein be-
A5-4 Welche Sachen sind versichert?
zeichnete, fertig eingesetzte oder montierte Sachen:
Was ist zusätzlich versicherbar?
4.1.1 Fertig eingesetzte oder montierte Scheiben und Platten
Welche Sachen sind nicht versichert? (ausgenommen Wellplatten) aus Glas oder Kunststoff
A5-5 Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten können sowie Spiegel;
zusätzlich versichert werden? 4.1.2 Glasbausteine, Betongläser und Profilbaugläser;
A5-6 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? 4.1.3 Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
A5-7 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungs- 4.1.4 Scheiben und Abdeckung von Sonnenkollektoren ein-
grenzen im Versicherungsvertrag? schließlich deren Rahmen;
A5-8 Entfällt 4.1.5 künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -
A5-9 In welcher Form erfolgt die Entschädigung? spiegel;
A5-10 Entfällt 4.1.6 Platten aus Glaskeramik (z.B. Glaskeramik-Kochflä-
chen, ohne Elektronik)
A5-11 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu
verstehen? 4.1.7 Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung, transparentes
Glasmosaik
Hausrat_AVB_2021_Stand 01.01.2023 Seite 26 von 38
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Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus A5-9 In welcher Form erfolgt die Entschädigung?
Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Elo- Die Entschädigung erfolgt als Geldleistung.
xalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik
nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden A5-10 Entfällt
durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt A5-11 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung
und entweder beide Schäden auf derselben Ursache zu verstehen?
beruhen oder der Schaden an der Scheibe den ande- 11.1 Geldleistung
ren Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Vergla-
sungen sind nicht Gegenstand der Versicherung. 11.1.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer in ortsüb-
licher Höhe eine Geldleistung. Diese umfasst Aufwen-
4.2 Zusätzlich versicherbar dungen, um zerstörte oder beschädigte Sachen nach
Nur durch zusätzliche Vereinbarung können folgende A5-4.1 zu entsorgen, sie in gleicher Art und Güte wie-
fertig eingesetzte oder montierte Sachen mitversichert der zu beschaffen, an den Schadenort zu liefern und
werden: zu montieren.
4.2.1 Scheiben aus Glas oder Kunststoff von zu privaten 11.1.2 Von der Geldleistung ausgenommen sind besondere
Zwecken genutzten Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Scha-
Gewächshäusern denort zu erreichen (z. B. für Gerüste und Kräne). Das
Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusam-
Schwimmbadabdeckungen menhang mit dem Einsetzen einer Scheibe (z.B. An-
auf dem Versicherungsgrundstück; striche, De- und Remontage von Vergitterungen).
4.2.2 sonstige Sachen, die im Versicherungsschein aus- Solche Aufwendungen ersetzt der Versicherer nur, so-
drücklich benannt sind. weit dies nach A5-5 vereinbart ist.
4.3 Nicht versicherbare Sachen 11.1.3 Der Versicherer ersetzt nicht:
Nicht versichert sind 11.1.3.1 Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an ent-
4.3.1 optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungs- schädigte Sachen anzugleichen (z.B. Farbe und Struk-
körper und Handspiegel; tur).
4.3.2 Photovoltaikanlagen; 11.1.3.2 Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abwei-
chungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild
4.3.3 Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Be- entstehen.
standteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiederga-be-
und Kommunikationsgeräte sind (z.B. Bildschirme von 11.1.4 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit
Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt,
und Smartphones); wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist.
4.3.4 Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind.
11.2 Notverglasung / Notverschalung
A5-5 Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten
können zusätzlich versichert werden? Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Ver-
schließen von Öffnungen (Notverglasungen und Not-
5.1 Versicherte Kosten verschalungen nach A5-5.1.1) selbst in Auftrag geben.
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge ei- Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versi-
nes Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich an- cherte Kosten geltend machen.
gefallen sind: 11.3 Kosten
5.1.1 Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Not- 11.3.1 Für die Berechnung der versicherten Kosten nach A5-5
verschalungen, Notverglasungen); ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich.
5.1.2 um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungs- Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädi-
platz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsor- gungsgrenzen berücksichtigt.
gungskosten) 11.3.2 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit
5.2 Zusätzlich versicherte Kosten sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt
Darüber hinaus ersetzt der Versicherer je Versiche- wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug
rungsfall Kosten bis 5.000 EUR berechtigt ist.
5.2.1 für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und 11.4 Unterversicherung
Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde,
verteuert (z.B. Kran- oder Gerüstkosten); gilt:
5.2.2 um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versi-
Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Sachen cherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, be-
zu erneuern; steht eine Unterversicherung.
5.2.3 um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben be- In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhält-
hindern (z.B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen nis von Versicherungssumme zum Versicherungswert
usw.) zu beseitigen und wiederanzubringen; gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel:
5.2.4 um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauer- Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der
werk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen. Versicherungssumme dividiert durch den Versiche-
A5-6 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? rungswert.
Der Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeich- Die Erstattung von versicherten Kosten nach A5 wird
neten Gebäude und Räume von Gebäuden. nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhält-
nis von Versicherungssumme zum Versicherungswert
Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart gekürzt.
ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsorts.
11.5 Restwerte
A5-7 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädi-
gungsgrenzen im Versicherungsvertrag? Der erzielbare Verkaufspreis von Restwerten wird bei
der Entschädigungsleistung angerechnet.
Es gelten die Regelungen gemäß A1-11 entsprechend.
A5-12 Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird
A5-8 Entfällt sie verzinst?
Hausrat_AVB_2021_Stand 01.01.2023 Seite 27 von 38
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12.1 Fälligkeit der Geldleistung 14.1.2 ist das durch undichte Randverbindungen verursachte
Eine Geldleistung wird fällig, wenn der Versicherer den „Blindwerden“ von Mehrscheiben-Isolierverglasungen
Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend mitversichert.
festgestellt hat. 14.2 Innere Unruhen
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Mel- In Abweichung zu A5-3 sind Schäden durch Innere Un-
dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung ruhen mitversichert.
beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zah- 14.3 Versicherte Sachen
len ist.
In Ergänzung zu A5-4.1.6
12.2 Verzinsung
14.3.1 sind Glaskeramik – und Induktions-Kochflächen ein-
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit schließlich Elektronik mitversichert.
nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weiterge-
hende Zinspflicht besteht: 14.3.2 sind Möbel und Waschtische aus Glas oder Plexiglas
mitversichert.
12.2.1 Geldleistung
14.4 Sonstige Erweiterungen
Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen.
Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb ei- 14.4.1 In Abweichung zu A5-13.1.2 liegt eine Gefahrerhöhung
nes Monats geleistet wurde. erst vor sobald die Wohnung mehr als 180 Tage unbe-
wohnt ist.
12.2.2 Zinssatz
A5-15 Kündigung
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweili-gen
Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung
BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens einer Frist von einem Monat die Vereinbarung der Besonderen
bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. Bedingungen für die Glasversicherung sowie die Glasversiche-
rung plus in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) kündigen.
Die Zinsen werden zusammen mit der Geldleistung fäl-
lig. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass
seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungs-
12.3 Hemmung jahres wirksam wird.
Bei der Berechnung der Fristen nach A5-12.1 und A5-
12.2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum,
für den wegen Verschuldens des Versicherungsneh- A5-16 Beendigung des Hauptvertrages
mers die Geldleistung nicht ermittelt oder nicht gezahlt Mit Beendigung des Hauptvertrages erlischt auch die Vereinba-
werden kann. rung der Bedingungen für die Glasversicherung sowie die Glas-
12.4 Aufschiebung der Zahlung versicherung plus.
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, so-
lange Teil A – Abschnitt A6 Fahrraddiebstahlversiche-
12.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche- rung und Fahrraddiebstahlversicherung plus
rungsnehmers bestehen;
Sofern Sie die Fahrraddiebstahlversicherung zu Ihrer Haus-
12.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren ge-
ratversicherung vereinbart haben, gelten zusätzlich folgende
gen den Versicherungsnehmer oder seinen Reprä-sen-
Bedingungen:
tanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
A5-13 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? Für die im Folgenden beschriebene Fahrraddiebstahlversiche-
rung (A6-1) und Fahrradkaskoversicherung (A6-3.1) besteht welt-
13.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
weit Versicherungsschutz. Es gelten die jeweils im Versiche-
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B3-2 rungsschein vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
Selbstbeteiligungen, die mit einem Beitragsnachlass verbunden
13.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer
sind, finden für Schäden im Rahmen der Fahrraddiebstahlversi-
vor Vertragsabschluss gefragt hat.
cherung / Fahrraddiebstahlversicherung plus keine Anwendung.
13.1.2 Die Wohnung ist länger als 90 Tage unbewohnt.
A6-1 Was ist versichert?
13.1.3 Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer.
1.1 Versichert sind -sofern sie im Eigentum des Versiche-
13.1.4 Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb auf-
rungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Ge-
genommen.
meinschaft lebenden Person stehen
13.1.5 Im Versicherungsort wird ein Betrieb dauernd oder vo-
Fahrräder
rübergehend stillgelegt.
E-Bikes und Pedelecs mit einer elektromotorischen
13.1.6 Art und Umfang eines Betriebs – gleich welcher Art –
Tretunterstützung bis 25 km/h und einer maximalen
wird verändert, soweit Versicherungsschutz für Glas in
Motor-Nenndauerleistung von 250 Watt, soweit
der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
eine etwaig vorhandene motorbetriebene Anfahr-
13.2 Folgen einer Gefahrerhöhung oder Schiebehilfe technisch auf maximal 6 km/h
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B3-2.3 beschränkt ist und soweit keine Versicherungs-
bis B3-2.5 geregelt. pflicht besteht,
fest verbundene Fahrradanhänger
A5-14 Welche Mehrleistungen beinhaltet die Glasversi-
cherung plus? 1.2 Lose mit dem Fahrrad verbundene und regelmäßig
dem Gebrauch dienende Sachen (auch gesicherte Ak-
Sofern Sie die Glasversicherung plus zu Ihrer Hausratversi-
kumulatoren) werden nur ersetzt, wenn sie zusammen
cherung vereinbart haben, gelten zusätzlich folgende Bedin-
mit dem versicherten Fahrrad entwendet worden sind.
gungen.
A6-2 Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
14.1 Versicherte Schäden und Gefahren
2.1 In Erweiterung zu A1-4 sind die unter A6-1 genannten
In Abweichung zu A5-2.1
Sachen auch gegen Diebstahl versichert. Die Regelun-
14.1.1 ist die Beschädigung von Oberflächen oder Kanten gen zur Außenversicherung nach Teil A1-12 gelten ent-
durch Muschelausbrüche mitversichert. sprechend.
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2.2 Der Versicherungsschutz besteht rund um die Uhr (24- des Neuwerts
Stunden-Schutz).
ab 12 Monate bis 24 Monate 60%
2.3 Obliegenheiten
des Neuwerts
Der Versicherer leistet Entschädigung sofern
ab 24 Monate bis 42 Monate 40%
2.3.1 das versicherte Fahrrad durch ein verkehrsübliches
Schloss oder in ähnlicher Weise gegen Diebstahl gesi- des Neuwerts
chert war und Ab dem 43. Monat nach Anschaffung des Fahrrads gilt
2.3.2 der Versicherungsnehmer den Erwerb und die Identität der noch vorhandene Zeitwert versichert.
(Hersteller, Marke und Rahmennummer) des versicher- 3.2.4 Die Höchstentschädigung für alle versicherten Fahrrä-
ten Fahrrads belegen kann, soweit dies nicht unverhält- der/Fahrradanhänger und je Schadenfall ist auf die ver-
nismäßig oder für den Versicherungsnehmer nicht un- einbarte Versicherungssumme für Fahrraddiebstahl be-
zumutbar ist. grenzt.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüg- A6-4 Kündigung
lich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung
Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht
einer Frist von einem Monat die Vereinbarung der Bedingungen
innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls
für die Fahrraddiebstahlversicherung sowie die Fahrraddiebstahl-
wieder herbeigeschafft wurde.
versicherung plus in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) kündigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie-
Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass
genheiten, gelten die Rechtsfolgen nach Teil B3-3.3
seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungs-
entsprechend.
jahres wirksam wird.
2.4 Die Regelung über Unterversicherung gemäß A1-17.4
A6-5 Beendigung des Hauptvertrages
findet für Schäden im Rahmen der Fahrraddiebstahl-
versicherung / Fahrraddiebstahlversicherung plus keine Mit Beendigung des Hauptvertrages erlischt auch die Vereinba-
Anwendung. rung der Bedingungen für die Fahrraddiebstahlversicherung so-
wie die Fahrraddiebstahlversicherung plus.
A6-3 Welche Mehrleistungen beinhaltet die Fahrraddieb-
stahlversicherung plus?
Sofern Sie die Fahrraddiebstahlversicherung plus zu Ihrer
Hausratversicherung vereinbart haben, gelten zusätzlich fol-
gende Bedingungen:
3.1 Fahrrad-Kaskoversicherung
Für die in A6-1 versicherten Sachen besteht Versiche-
rungsschutz auch im nachfolgend beschriebenen Um-
fang:
3.1.1 Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Der Versicherer leistet Entschädigung bei
a) Unfallschaden
Versichert ist ein Unfallereignis, welches unmittel-
bar von außen, plötzlich mit mechanischer Gewalt
auf das versicherte Fahrrad/Fahrradanhänger ein-
wirkt.
b) Fall- oder Sturzschaden
Versichert ist das Umfallen, Stürzen sowie das Um-
kippen des versicherten Fahrrads/Fahrradanhä-
ngers – auch ohne äußere Einwirkung.
c) Vandalismus
Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte
Fahrrad/Fahrradanhänger durch mutwillige Hand-
lungen eines unbefugten Dritten vorsätzlich be-
schädigt oder zerstört wird.
3.2 Umfang der Entschädigung
3.2.1 Entschädigt werden notwendige und tatsächlich ange-
fallen Aufwendungen (Reparaturkosten) für die Wieder-
herstellung des versicherten Fahrrads/Fahrradanhä-
ngers in den Zustand unmittelbar vor Schadeneintritt
maximal bis zu den in den folgenden Regelungen ge-
nannten Grenzen:
3.2.2 Neuwert
Bis 6 Monate ab Anschaffung des versicherten Fahr-
rads/Fahrradanhängers wird der Neuwert ersetzt.
3.2.3 Zeitwert
Ab 6 Monate nach Anschaffung des versicherten Fahr-
rads/Fahrradanhängers wird der Zeitwert nach folgen-
der Staffel ersetzt:
ab 6 Monate bis 12 Monate 80%
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Teil B Allgemeiner Teil ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens ei-
nen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu
Inhaltsverzeichnis zahlen.
3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig
Beitragszahlung nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Ver-
Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung trag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst
Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Ob- ist.
liegenheiten
Abschnitt B4 Weitere Regelungen Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-
rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Teil B Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, 3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Beitragszahlung Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder ein-
maligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags
1.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche- eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung ver-
rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbe- pflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versiche-
haltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbei- (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auf-
trags. fälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerk-
Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes sam gemacht hat.
(bei Versichererwechsel) zu vermeiden, beginnt der
Versicherungsschutz abweichend von den Angaben im Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versiche-
Versicherungsschein nicht um 12 Uhr, sondern bereits rungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
um 0 Uhr, sofern die Vorversicherung um 24 Uhr des B1-4 Folgebeitrag
Vortages endet. 4.1 Fälligkeit
1.2 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten
Bei Vereinbarung der weiteren Naturgefahren (Elemen- Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halb-
targefahren) nach A1-6.4.1 bis A1-6.4.8 beginnt der jahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen ver-
Versicherungsschutz nach Ablauf der Wartezeit. Es einbarten Zeitpunkt fällig.
gelten die Regelungen nach A1-6.6.1. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode veranlasst wird.
2.1 Beitragszahlung 4.2 Verzug und Schadensersatz
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät
durchlaufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug.
halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertre-
gezahlt. ten hat.
2.2 Versicherungsperiode Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt,
auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Scha-
ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als dens zu verlangen.
ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der 4.3 Mahnung
Vertragsdauer. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann
2.3 Ratenzahlung der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehen- Kosten in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur
den Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen
als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei
Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betra-
Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teil- gen.
weise in Verzug gerät. Ferner kann der Versicherer für Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungs-
recht) hinweist.
3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach
dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs- Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah-
schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. lungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versiche-
Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Wider- rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit
rufrechts. der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten
in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbe- zur Leistung frei.
ginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige
Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. 4.5 Kündigung nach Mahnung
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge-
nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, be- schuldeten Beiträge in Verzug, kann der Versicherer
ginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zah- nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs-
lung veranlasst ist. frist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
mit sofortiger Wirkung kündigen.
Weicht der Versicherungsbeginn vom Antrag des Versi-
cherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen
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Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs- Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Ver-
frist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündi- sicherers beendet, weil der einmalige oder der erste
gung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu die- Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht
sem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr
der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück- zu.
lich hinzuweisen. 6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des
4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung in- steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der
nerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst Anfechtungserklärung zu.
wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist ver- 6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
bunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zah- Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem
lung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veran- Versicherer der Beitrag zu, denn er hätte beanspru-
lasst wird. chen können, wenn die Versicherung nur bis zu diesem
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versi-
bleibt bis zur Zahlung bestehen. cherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt
hat.
B1-5 Lastschriftverfahren
6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des
5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfah- bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn
ren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti-
zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine aus- ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Inte-
reichende Deckung des Kontos zu sorgen. resse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versi- kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr ver-
cherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen langen.
werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z.B. E- Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsauffor- rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
derung des Versicherers erfolgt. Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall
5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den
die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er-
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein langt.
oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einzie-
hungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist B1-7 Beitragsanpassung an die Schaden- und Kostenent-
der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschrift- wicklung
mandat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax 7.1 Der Beitrag bzw. Beitragssatz wird unter Berücksichti-
oder Brief) zu kündigen. gung der Schadenaufwendungen, der Kosten (insbe-
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuwei- sondere der Provisionen, der Sach- und Personalkosten
sen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, und des Aufwands für die Rückversicherung), und des
den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge Gewinnansatzes und der Feuerschutzsteuer kalkuliert.
selbst zu übermitteln. 7.2 Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Bei-
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren trag bzw. Beitragssatz für bestehende Versicherungs-
für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem verträge zu überprüfen und -wenn die Entwicklung der
Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Schadenaufwendungen, der Feuerschutzsteuer und der
den Verträgen zurechenbaren Kosten dies erforderlich
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung macht- an diese Entwicklung anzupassen. Die durch ge-
6.1 Allgemeiner Grundsatz setzlich vorgeschriebene Veränderung des betriebsnot-
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem wendigen Sicherheitskapitals entstehenden Kapitalkos-
Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem ten dürfen mit einberechnet werden.
Zeitpunkt entspricht, in dem der Versicherungsschutz Erhöhungen des Gewinnansatzes und der Provisions-
bestanden hat. ansätze bleiben bei der Neukalkulation außer Betracht.
6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Beitrag
Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse bzw. Beitragssatz mindestens alle fünf Jahre -gerechnet
ab 01.03.2021- neu kalkuliert.
6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragser-
klärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer 7.3 Die Neukalkulation berücksichtigt auf der Basis der bis-
nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklä- herigen Schaden- und Kostentwicklung insbesondere
rung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. die voraussichtliche künftige Entwicklung des Schaden-
Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Wider- bedarfs bzw. der den betrachteten Verträgen zurechen-
rufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen baren Kosten sowie Änderungen der Feuerschutz-
des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewie- steuer. Dabei fließen die Erwartungen über die Entwick-
sen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, lung der Rückversicherung mit ein. Erhöhung des Ge-
dass der Versicherungsschutz vor Ende der Wider- winnansatzes und der Provisionen bleiben außer Be-
rufsfrist beginnt. tracht. Unternehmensübergreifende Daten (z.B. des Ge-
samtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, e.V. – GDV) dürfen dabei für den Fall herangezogen
hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versi- werden, dass eine ausreichende Grundlage unterneh-
cherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt menseigener Daten nicht zur Verfügung steht. Die Neu-
nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus kalkulation der Beiträge bzw. Beitragssätze wird nach
dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. versicherungsmathematischen Grundsätzen durchge-
6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorver- führt. Für Teile des Gesamtbestandes, die nach objekti-
traglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zu- ven risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind, kann zur
rück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Ermittlung des Anpassungsbedarfs auf den entspre-
Rücktrittserklärung zu. chenden Teilbestand abgestellt werden. Dabei ist die
Neukalkulation stets auf der Basis einer ausreichend
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großen Zahl gleichartiger Risiken durchzuführen. zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
7.4 Ergibt die Neukalkulation, dass eine Änderung des Bei- Kenntnis erlangt.
trags bzw. Beitragssatzes um weniger als 3 Prozent er- 1.5.2 Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die voll-
forderlich wäre, besteht kein Anpassungsrecht und auch ständige und dauerhafte Auflösung des versicherten
keine Anpassungsverpflichtung. Hausrats nach Aufnahme des Versicherungsnehmers
Wird die vorgenannte Schwelle überschritten, ist der in eine stationäre Pflegeeinrichtung.
Versicherer berechtigt und im Fall eines sich aus der 1.5.3 Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicher-
Neukalkulation ergebenden Beitrag- bzw. Beitragssatz- ten Interesses.
reduzierungspotentials verpflichtet, den Beitrag bzw. 1.5.4 Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versi-
Beitragssatz für die bestehenden Verträge mit Wirkung cherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlan-
ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres entspre- gung des Versicherers über die vollständige und dauer-
chend anzupassen. Dabei darf eine sich aus der Neu- hafte Haushaltsauflösung,spätestens jedoch zwei Mo-
kalkulation ergebende Erhöhung 20 Prozent des bishe- nate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn
rigen Beitrags bzw. Beitragssatzes nicht übersteigen. nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in
Darüber hinaus darf der neue Beitrag bzw. Beitragssatz der selben Weise nutzt wie der verstorbene Versiche-
nicht höher sein als der Beitrag bzw. Beitragssatz für rungsnehmer.
neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarifmerk-
malen und gleichem Deckungsschutz. B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
7.5 Erhöhungen des Beitrags bzw. Beitragssatzes werden 2.1 Kündigungsrecht
dem Versicherungsnehmer vom Versicherer spätestens Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede
einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungs- der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündi-
jahres mitgeteilt. gen. Die Kündigung ist in Textform (z.B. E-Mail, Telefax
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsver- oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum
trag innerhalb von einem Monat nach Zugang der Mittei- Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhand-
lung mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwer- lungen über die Entschädigung zulässig.
dens der Erhöhung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) 2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
kündigen. Über das Kündigungsrecht und die bei der
Kündigung zu beachtenden Voraussetzungen ist der Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündi-
Versicherungsnehmer in der Mitteilung über die Erhö- gung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
hung des Beitrags bzw. Beitragssatzes zu informieren. Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass
die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätes-
7.6 Senkungen des Beitrags bzw. Beitragssatzes gelten tens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungspe-
ohne besondere Mitteilung ab Beginn des nächsten Ver- riode, wirksam wird.
sicherungsjahres, das auf den Abschluss der Kalkula-
tion folgt. 2.3 Kündigung durch Versicherer
B1-8 Wegfall bzw. Reduzierung von Nachlässen Eine Kündigung durch den Versicherer wird einen Mo-
nat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
Falls der Versicherungsbeitrag zu diesem Vertrag einen wirksam.
Nachlass (Rabatt) enthält, kann dieser sich reduzieren
oder entfallen, wenn sich die zur Erlangung desselben Teil B Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, an-
erforderlichen Gegebenheiten verändern (z.B. Wegfall dere Obliegenheiten
eines oder mehrerer Verträge). B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
Teil B Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags, Kün- seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
digung 1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über ge-
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags fahrerhebliche Umstände
1.1 Vertragsdauer Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein ange- Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versi-
gebenen Zeitraum abgeschlossen. cherer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) ge-
1.2 Stillschweigende Verlängerung fragt hat und die für den Einschluss des Versicherers
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt
verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er ver- zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann,
längert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spä- wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach
testens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Ver- seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsan-
tragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. nahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche-
rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen-
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr dung von Absatz 1und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und
endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die
dass es einer Kündigung bedarf. Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Ver-
dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kün- treter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder
digen; die Kündigung muss dem Versicherer spätes- grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
tens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres 1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
zugegangen sein.
1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
1.5.1 Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Ver-
Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der trag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch
Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Hausrat_AVB_2021_Stand 01.01.2023 Seite 32 von 38
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Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrum-
der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die un- stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
richtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätz- 1.6 Anfechtung
lich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglis-
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahr- tiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
lässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der 1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündi-
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Be- gung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf
dingungen geschlossen hätte. von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungs- erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf
falls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht ver- dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn
sagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Ver-
dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Um- treter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig ver-
stand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls letzt hat.
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis- B3-2 Gefahrerhöhung
tung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber 2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungs-
nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. 2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der
Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tat-
1.2.2 Kündigung sächlich vorhandenen Umstände so verändert werden,
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Ver-
nach B3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, größerung des Schadens oder die ungerechtfertigte In-
kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündi- anspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher
gungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- wird.
rungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Ver- 2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere –aber nicht
trag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um- nur- vorliegen, wenn
stände zu gleichen oder anderen Bedingungen ge-
schlossen hätte. 2.1.2.1 sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem
der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
1.2.3 Vertragsänderung
2.1.2.2 sich anlässlich eines Wohnungswechsels ein Umstand
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und
hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeig- 2.1.2.3 die ansonsten ständig bewohnte Wohnung über den im
ten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Be- Versicherungsschein benannten Zeitraum hinaus un-
dingungen geschlossen, so werden die anderen Bedin- bewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; be-
gungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend aufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich wäh-
Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsneh- rend der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Per-
mer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die an- son darin aufhält;
deren Bedingungen ab der laufenden Versicherungs- 2.1.2.4 vereinbarten Sicherungen beseitigt, vermindert oder in
periode Vertragsbestandteil. nicht gebrauchsfähigem Zustand sind.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag 2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3-2.1.1 liegt nicht vor,
um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder
die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Um- nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
stand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Ver- 2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei-
lung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kün- 2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versi-
digen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Ver- cherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Ver-
sicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzu- sicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder de-
weisen. ren Vorname durch einen Dritten gestatten.
1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versi- 2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass
cherers er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine
Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver- muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
tragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines
Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die 2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Ver-
Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung tragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt,
stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer un-
Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kennt- verzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis er-
niserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem langt hat.
Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung 2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versiche-
der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, rer
die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht be- 2.3.1 Kündigungsrecht
gründen.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
1.4 Hinweispflicht des Versicherers nach B3-2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag frist-
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver- los kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine
tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahr-
in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Fol- lässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
gen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit,
1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rück- einem Monat kündigen.
tritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fäl-
len nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 bekannt, kann er den
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[Seite 47]
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder
kündigen. grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des
2.3.2 Vertragsänderung Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu er-
füllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Mo-
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeit- nats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt
punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäfts- hat, den Vertrag fristlos kündigen.
grundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlan-
gen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr aus- Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
schließen. Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegen-
heit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung
um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer 3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versiche-
die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der rungsfalles
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Mo- Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des
nats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfül-
Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat len:
der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses 3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-
Kündigungsrecht hinzuweisen. rung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versiche-
2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers rungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Ver- ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen –ggf. auch
tragsanpassung nach B3-2.3 erlöschen, wenn diese mündlich oder telefonisch- einzuholen, wenn die Um-
nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versi- stände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versi-
cherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden cherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflicht-
der Gefahrerhöhung bestanden hat. gemäßem Ermessen zu handeln.
2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung 3.2.2 Zusätzlich zu B3-3.2.1 gilt:
2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall Der Versicherungsnehmer hat
ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflich- a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er
tet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich -ggf.
nach B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Ver- auch mündlich oder telefonisch- anzuzeigen;
sicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschul-
dens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nicht- c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein
vorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche- Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen
rungsnehmer zu beweisen. einzureichen;
2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B3-2.2.2 und B3- d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen,
2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sa-
der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, chen durch den Versicherer freigegeben worden
zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegan- sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das
gen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versiche- Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren
rungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen
hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
fahrlässig verletzt, so gilt B3-2.5.1 Satz 1 und 3 ent- aufzubewahren;
sprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede
bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeit- Auskunft in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder
punkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versi-
müssen, bekannt war. cherungsfalles oder des Umfanges der Leistungs-
2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, pflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede
Untersuchung über Ursache und Höhe des Scha-
a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass dens und über den Umfang der Entschädigungs-
die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt pflicht zu gestatten;
des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leis-
tungspflicht war oder f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubrin-
gen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemu-
b) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles tet werden kann.
die Frist für die Kündigung des Versicherers abge-
laufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des
Versicherers einem anderen als dem Versiche-
c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem rungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten
Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Ge- nach B3-3.2.1 und B3-3.2.2 ebenfalls zu erfüllen –
schäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtli-
verlangt. chen Umständen möglich ist.
B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versi- nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versi-
cherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
erfüllen hat, sind: fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versi-
a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen so- cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu
wie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschrif- kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versi-
ten; cherungsnehmers entspricht.
b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbar- 3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt
ten Obliegenheiten. des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann
3.1.2 Rechtsfolgen
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vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeit-
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit be-
Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese gründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Rechtsfolge hingewiesen hat. 1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch
der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Oblie- den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne
genheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversi-
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die cherung geschlossen, kann er verlangen, dass der
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die
die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Min-
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer ob- derung des Beitrags auf den Teilbetrag herabge-
liegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn setzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht
der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig gedeckt ist.
verletzt hat.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabset-
Teil B Abschnitt B4 - Weitere Regelungen zung der Versicherungssumme und Anpassung
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu
dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
1.1 Anzeigepflicht
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden,
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstan-
dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versi- den ist, dass nach Abschluss der mehreren Versi-
cherer die andere Versicherung unverzüglich mitzutei- cherungsverträge der Versicherungswert gesunken
len. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versiche-
die Versicherungssumme anzugeben. rungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen
1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht der Versicherer geschlossen worden, kann der Ver-
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht sicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herab-
nach B4-1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der setzung der Versicherungssummen und der Bei-
Versicherer unter den in B3-3 beschriebenen Voraus- träge verlangen.
setzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz o- B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
der teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht 2.1 Form, zuständige Stelle
ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versiche-
rungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung er- Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und
langt hat. Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und
die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen,
1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung sind in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzu-
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen geben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform o-
dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die der in diesem Vertrag etwas Anderes bestimmt ist.
Versicherungssummen zusammen den Versiche- Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwal-
rungswert oder übersteigt aus anderen Gründen tung des Versicherers oder an die im Versicherungs-
die Summe der Entschädigungen, die von jedem schein oder in dessen Nachträgen als zuständig be-
Versicherer ohne Bestehen der anderen Versiche- zeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Re-
rung zu zahlen wäre, den Gesamtschaden, liegt gelungen über den Zugang von Erklärungen und An-
eine Mehrfachversicherung vor. zeigen bleiben bestehen.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamt- 2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
schuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach sei- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
nem Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für
kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge-
gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demsel- schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer be-
ben Versicherer bestehen. kannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt ent-
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versi- sprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht an-
cherte aus anderen Versicherungsverträgen Ent- gezeigten Namensänderung des Versicherungsneh-
schädigung für denselben Schaden, so ermäßigt mers.
sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in
der Weise, dass die Entschädigung aus allen Ver- 2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder-
trägen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Ge- lassung
samtbetrag der Versicherungssummen, aus denen Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter
die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Ver- der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen,
trag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Verein- finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlas-
barung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich sung die Bestimmungen nach B4-2.2 entsprechend An-
der Anspruch in der Weise, das aus allen Verträ- wendung.
gen insgesamt keine höhere Entschädigung zu B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versi-
cherungssummen in diesem Vertrag in Deckung 3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
gegeben worden wäre. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversi- Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen ent-
cherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch gegenzunehmen betreffend
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver- a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versiche-
schaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene rungsvertrages;
Vertrag nichtig. b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein-
schließlich dessen Beendigung;
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c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss Es besteht -unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
des Vertrages und während des Versicherungsver- mungen- Versicherungsschutz nur, soweit und solange
hältnisses. dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendba-
3.2 Erklärungen des Versicherers ren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Embargos der Europäischen Union oder der Bundesre-
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom publik Deutschland entgegenstehen.
Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder
deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu über- Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
mitteln. sanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten
Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen
3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zah- Rechtsvorschriften entgegenstehen.
lungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im B4-8 Überversicherung
Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Ab-
schluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des ver-
Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versi- sicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Ver-
cherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn sicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen,
er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versi-
kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht cherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt
kannte. wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für
die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der
B4-4 Verjährung Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjäh- von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen wor-
ren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem den wäre.
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in
ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid-
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem
Kenntnis gleich. Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün-
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei denden Umständen Kenntnis erlangt.
dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der B4-9 Versicherung für fremde Rechnung
Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung
und Zugang der in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder 9.1 Rechte aus dem Vertrag
Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsver-
Anspruchsteller nicht mit. trag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allge- (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte
meinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsneh-
mer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch,
B4-5 Örtlich zuständiges Gericht wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
5.1 Klagen gegen den Versicherer 9.2 Zahlung der Entschädigung
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung
Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständig- an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlan-
keit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den gen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu er-
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. teilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschä-
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk digung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers
der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung verlangen.
seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen 9.3 Kenntnis und Verhalten
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche-
rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Ver- der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kennt-
tragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas- nis und das Verhalten des Versicherten zu berücksich-
sung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol- tigen.
chen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland,
sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsneh-
Versicherer seinen Sitz hat. mers und des Versicherten umfasst, muss sich der Ver-
sicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und
5.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen,
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungs-
Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche nehmers ist.
Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlas- 9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an,
sung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen
fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufent- worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung
halt. des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zu-
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit- mutbar war.
punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich 9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen
die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Ver- an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne
sicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versi-
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den cherer nicht darüber informiert hat.
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B4-10 Aufwendungsersatz
B4-6 Anzuwendendes Recht
10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Schadens
B4-7 Embargobestimmung
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10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre-
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfal- chenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
les den Umständen nach zur Abwendung und Minde- Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
rung des Schadens für geboten halten durfte oder die Versicherungsnehmers.
er auf Weisung des Versicherers macht. B4-12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um 12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung eines
einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall Versicherungsfalles
abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern,
geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz 12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträgli- vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Ent-
chen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnis- schädigungspflicht frei.
mäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräfti-
auf Weisung des Versicherers erfolgten. ges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Ver-
10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kür- sicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche
zen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach B4- Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
10.1.1 und B4-10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt je- 12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob
doch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt,
Versicherers entstanden sind. seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Ent- dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver-
schädigung betragen zusammen höchstens die Versi- hältnis zu kürzen.
cherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt je- Bis zu einem Betrag von 10.000 EUR verzichtet der
doch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherer auf eine Leistungskürzung.
Versicherers entstanden sind. 12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungs-
10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß falls
B4-10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Ver- Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei,
sicherungsnehmers vorzuschießen. wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglis-
10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der tig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe
Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leis- der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder
tungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbrin- zu täuschen versucht.
gen sind. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch
10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungs-
10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die nehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches fest-
Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von gestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1
ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Um- als bewiesen.
ständen nach geboten waren. B4-13 Repräsentanten
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständi- Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und
gen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen las-
ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet sen.
ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. B4-14 Abweichungen gegenüber den GDV-
10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kür- Musterbedingungen (Leistungsgarantie)
zen, kann er auch den Kostenersatz nach B4-10.2.1
entsprechend kürzen. Wir garantieren, dass der Leistungsumfang der Ihrem
Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Hausrat Versi-
B4-11 Übergang von Ersatzansprüchen cherungsbedingungen (VHB 2021) ausschließlich zum
11.1 Übergang von Ersatzansprüchen Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV)
gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den empfohlenen (aktuellsten) Allgemeinen Hausrat Versi-
Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden cherungsbedingungen – Stand 26.05.2017– abweicht.
ersetzt. B4-15 Künftige Bedingungsverbesserungen
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versiche- (Update-Garantie)
rungsnehmers geltend gemacht werden. Werden die Ihrem Vertrag zugrundeliegenden Allge-
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungs- meinen Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB
nehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des 2021) ausschließlich zum Vorteil des Versicherungs-
Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der nehmers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten
Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, die neuen Versicherungsbedingungen mit sofortiger
diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. Wirkung auch für diesen Vertrag.
11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen B4-16 Differenzdeckung
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch 16.1 Gegenstand der Differenzdeckung
oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes 16.1.1 Diese Differenzdeckung ergänzt eine anderweitig be-
Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Frist- stehende Hausrat- bzw. Glasversicherung für das glei-
vorschriften zu wahren, und nach Übergang des Er- che Risiko und die gleiche Gefahr im nachstehend be-
satzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durch- schriebenen Umfang. Der Versicherungsschutz aus der
setzung durch den Versicherer soweit erforderlich mit- anderweitig bestehenden Hausrat- bzw. Glasversiche-
zuwirken. rung geht dem Versicherungsschutz aus dem vorlie-
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit genden Vertrag vor.
vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit 16.1.2 Die Differenzdeckung gilt nicht für Schäden in Zusam-
nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz menhang mit
von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahr-
lässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche- 16.1.2.1 Vorsatz;
rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere 16.1.2.2 beruflichen und gewerblichen Risiken;
Hausrat_AVB_2021_Stand 01.01.2023 Seite 37 von 38
[Seite 51]
16.1.2.3 Assistance- und sonstigen versicherungsfremden 16.3 Verhalten im Versicherungsfall
Dienstleistungen, Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit Ein Versicherungsfall ist
und/oder Arbeitsunfähigkeit;
16.3.1 zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehen-
16.1.2.4 Deckungen oder Teil-Deckungen nach dem Prinzip der den Hausrat- bzw. Glasversicherung anzuzeigen und
„unbenannten Gefahren“ oder der „Allgefahrende- dort geltend zu machen,
ckung“, der Reisegepäckversicherung oder des Elekt-
ronikSchutzes; 16.3.2 zur Differenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald
der Versicherungsnehmer von dem anderweitigen Ver-
16.1.2.5 Verträgen, die nicht auf Basis Allgemeiner Hausrat- sicherer darüber informiert wurde, dass ein gemeldeter
bzw. Glasversicherungsbedingungen geschlossen wur- Versicherungsfall dort nicht oder nicht in vollem Um-
den; fang unter die Leistungspflicht fällt.
16.1.2.6 Fahrradkaskoversicherung; Die übrigen Obliegenheiten nach B3-3.2 gelten entsprechend.
16.1.2.7 Glasschäden, sofern bislang keine Glasversicherung 16.4 Beginn und Ende der Differenzdeckung
bestanden hat;
Die Differenzdeckung beginnt mit Eingang des Antrages auf
16.1.2.8 Fahrraddiebstahlschäden, sofern bislang kein Versi- Hausratversicherung beim Versicherer.
cherungsschutz für Fahrraddiebstahlschäden bestan-
den hat; Zu dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn
wird die Hausratversicherung, mit Wegfall der Bestimmungen
16.1.2.9 Elementarschäden, sofern bislang kein Versicherungs- über die Differenzdeckung, auf den beantragten vollen Versiche-
schutz für Elementarschäden bestanden hat; rungsschutz umgestellt und dafür Beitrag erhoben.
16.1.2.10 Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesam- Falls der Hausratversicherungsvertrag aus nicht vom Versicherer
ten Hausratvertrag oder im Rahmen einer nachträgli- zu vertretenden Gründen nicht zustande kommt oder der erste
chen Sanierungsmaßnahme vereinbart wurden; Beitrag nicht fristgerecht entrichtet wird, erlischt die Differenzde-
16.1.2.11 Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Ver- ckung rückwirkend ab deren Beginn.
sicherungssummen dieses Vertrages und des Vorver- Vom Versicherer hieraus erbrachte Leistungen sind an den Versi-
trages, sofern sie vom Versicherungsnehmer bei Ver- cherer zurückzuerstatten.
tragsabschluss willentlich verursacht wurden.
16.2 Versicherungsumfang
16.2.1 Die Differenzdeckung leistet für solche Schadenereig-
nisse, die in der anderweitig bestehenden Hausrat-
bzw. Glasversicherung nicht oder nicht in vollem Um-
fang versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden
Vertrag verein-barten Versicherungsschutzes (z.B.
Leistungserweite-rungen, Entschädigungsgrenzen,
Selbstbehalte) abzüglich der vertraglich vereinbarten
und sonstigen Leistungen aus der anderweitig beste-
henden Hausrat- bzw. Glasversicherung.
16.2.2 Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen
aus der anderweitig bestehenden Hausrat- bzw. Glas-
versicherung ist der Umfang des Versicherungsschut-
zes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der An-
tragstellung der Differenzdeckung bestanden hat.
Nachträglich vorgenommene Änderungen an der an-
derweitig bestehenden Hausrat- bzw. Glasversicherung
bewirken keine Erweiterungen der Differenzdeckung.
Hierzu zählt auch ein Wohnungswechsel.
16.2.3 Leistungen aus der Differenzdeckung werden nicht er-
bracht, wenn
16.2.3.1 zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung
keine anderweitige Hausrat- bzw. Glasversicherung für
das gleiche Risiko bestanden hat;
16.2.3.2 die Leistung des anderen Versicherers infolge eines
Vergleichs zwischen diesem Versicherer und dem Ver-
sicherungsnehmer nicht zum vollen Ersatz des Scha-
dens führt. Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender
Nachweise über die Schadenhöhe durch den ander-
weitigen Versicherer eine geringere als die geforderte
Entschädigung erbracht wird.
16.2.4 Ist der anderweitige Versicherer infolge Nichtzahlung
der Beiträge, Obliegenheitsverletzung, Gefahrerhö-
hung, arglistiger Täuschung oder grob fahrlässiger Her-
beiführung des Versicherungsfalles von seiner Leis-
tungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird dadurch
keine Erweiterung des Leistungsumfangs der Differenz-
deckung bewirkt. Leistungen aus der Differenzdeckung
werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden
wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe für den
Wegfall oder die Reduzierung der Entschädigungsleis-
tung vorgelegen hätte.
Hausrat_AVB_2021_Stand 01.01.2023 Seite 38 von 38
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Produktübersicht
WWK Hausratversicherung / WWK Hausratversicherung plus
Produktübersicht Hausratversicherung Hausratversicherung
plus
Diese Produktübersicht stellt einen verkürzten Leistungsüberblick dar.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Hausrat
Versicherungsbedingungen (VHB 2021) sowie die vereinbarten Leistungserweiterungen und Zusatzbedingungen.
Diese finden Sie unter www.wwk.de.
Alternativ können diese jederzeit angefordert oder eingesehen werden.
Versicherte Gefahren und Schäden
Brand; Blitzschlag; Explosion; Implosion; Anprall oder
Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung; ● ●
Verpuffung; Überschallknall; Nutzwärmeschäden;
Überspannung durch Blitz ● ●
Blindgänger Schäden ● ●
Sonstiger Fahrzeuganprall durch Schienen-, Straßen- oder
● ●
Wasserfahrzeuge
Seng- und Schmorschäden 500 EUR ●
Rauch- und Rußschäden 500 EUR ●
Kühl- und Gefriergutschäden
500 EUR ●
infolge Kurzschluss, Überspannung, Strom-/Netzausfall
Kühl- und Gefriergutschäden infolge technischen Versagens ○ 500 EUR
Sonstige Schäden durch Kurzschluss oder
○ 2.000 EUR
Stromschwankungen
Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch,
● ●
Raub
Erweiterte Raubversicherung 1.000 EUR ●
Räuberische Erpressung ○ ●
Einbruch über nicht versicherte Räume ○ ●
Diebstahl von Waschmaschinen, Wäschetrocknern,
3.000 EUR ●
Wäschespinnen, Wäsche und Bekleidung
Diebstahl von Gartenmöbeln, Grills, Gartengeräten und
5.000 EUR ●
-robotern sowie Gartenskulpturen
Diebstahl von Kfz-Zubehör und Fahrzeugteilen (Sommer-,
Winterreifen; Felgen; Dachboxen; Fahrradträger; 500 EUR 5.000 EUR
Kindersitze)
Diebstahl von Kinderwägen inklusive Ausstattung 1.000 EUR ●
Diebstahl aus verschlossenen Kfz, Kfz-Anhängern und innerhalb EU weltweit
Dachboxen 1.000 EUR, 10.000 EUR,
(24-Stunden-Deckung) 500 EUR für Wertsachen 3.000 EUR für Wertsachen
und elektronische Geräte und elektronische Geräte
Diebstahl aus verschlossenen Schiffskabinen und innerhalb EU, weltweit
Schlafwagenabteilen 500 EUR, 10.000 EUR,
250 EUR für Wertsachen 1.000 EUR für Wertsachen
und elektronische Geräte und elektronische Geräte
Diebstahl aus Patientenzimmern 500 EUR, 5.000 EUR,
250 EUR für Wertsachen 500 EUR für Wertsachen
und elektronische Geräte und elektronische Geräte
Diebstahl von Kinderspielfahrzeugen, Krankenfahrstühlen,
○ ●
Elektro-/ Seniorenmobilen und Gehhilfen
Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung von technischen,
optischen, akustischen Anlagen (Überwachungs- und ○ 5.000 EUR
Sicherungsanlagen)
Produktübersicht Stand 01.01.2023 Seite 1 von 7
[Seite 53]
Hausratversicherung Hausratversicherung
plus
Diebstahl aus verschlossenen Wasserfahrzeugen und weltweit,
Wohnwägen ○
1.000 EUR
Diebstahl von Alltagshilfen weltweit,
○
(Brillen, Hörgeräte, Zahnprothesen/Gebisse) 1.000 EUR
Diebstahl am Arbeitsplatz (innerhalb eines Gebäudes) weltweit,
1.000 EUR,
○
500 EUR für Wertsachen
und elektronische Geräte
Diebstahl von Hand-, Schulter- und ähnlichen Taschen weltweit,
500 EUR,
○
250 EUR für Wertsachen
und elektronische Geräte
Trickdiebstahl ○ 2.000 EUR
Onlineschäden
Identitätsmissbrauch 5.000 EUR
○
Internet-Ein-/-Verkäufe 1.000 EUR
Diebstahl legaler Daten aus dem Internet 500 EUR
Leitungswasser
● ●
(Bruch- und Leitungswasserschäden)
Austritt von Leitungswasser, Betriebsflüssigkeiten und
Wasserdampf aus
Heizungs- oder Klimaanlagen
Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen ● ●
Wasserbetten und Aquarien
sonstigen wasserführenden Anlagen
innenliegenden Regenfallrohren
Austausch von Armaturen ○ ●
Rohrverstopfungen ○ ●
Plansch- und Reinigungswasser ○ 2.500 EUR
Sturm, Hagel
● ●
Sturm- und Hagelschäden an versicherten Sachen auf dem
○ 5.000 EUR
Versicherungsgrundstück
Eindringen von Niederschlägen und Schmutz durch nicht
○ 2.500 EUR
sturm- oder hagelbedingte Gebäudeöffnungen
Versicherte Sachen
Alle Sachen, die zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw.
● ●
Verbrauch) dienen.
Technische, optische und akustische Überwachungs- und
● ●
Sicherungsanlagen (auch Smarthome-Komponenten)
Handelswaren und Musterkollektionen ○ 15.000 EUR
Wertsachen 20% 50%
der vereinbarten der vereinbarten
Versicherungssumme Versicherungssumme
Wertsachen außerhalb verschlossener Wertschutzschränke bis maximal bis maximal
Bargeld und Geldbeträge auf Karten oder sonstigen 1.500 EUR 3.000 EUR
Datenträgern
Urkunden, Sparbücher, Wertpapiere 5.000 EUR 20.000 EUR
Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, 20.000 EUR 50.000 EUR
Münzen, Medaillen, Sachen aus Gold oder Platin
Inhalte von Kundenschließfächern 10.000 EUR ●
Erhöhte Entschädigungsgrenze für Bargeld an besonderen
○ 5.000 EUR
Terminen
Produktübersicht Stand 01.01.2023 Seite 2 von 7
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Hausratversicherung Hausratversicherung
plus
Versicherte Kosten
Aufräumungskosten ● ●
Bewegungs- und Schutzkosten ● ●
Hotelkosten 150 EUR/Tag, 300 EUR/Tag,
einschließlich Nebenkosten bis 100 Tage bis 365 Tage
Transport- und Lagerkosten bis 100 Tage bis 365 Tage
Schlossänderungskosten
für Türen der Wohnung und dort befindliche ● ●
Wertschutzschränke
Erweiterte Schlossänderungskosten
für Gemeinschaftstüren, Türen eigener Kfz sowie infolge 2.500 EUR 5.000 EUR
einfachen Diebstahls
Bewachungskosten
48 Stunden ●
(ohne zeitliche Begrenzung)
Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen ● ●
Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen ● ●
Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz
● ●
versicherter Sachen
Rückreise- und Stornokosten bei Abbruch einer Urlaubs- 2.500 EUR
oder Dienstreise (Mindestschadenhöhe 5.000 EUR) nur Rückreisekosten ●
nur Urlaubsreise
Telefonmissbrauch 500 EUR 5.000 EUR
Kunden-, Scheck- oder Kreditkartenmissbrauch 5.000 EUR
500 EUR
(auch bei Trickdiebstahl)
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten ● ●
Feuerlöschkosten ○ ●
Mehrkosten aufgrund
Technologiefortschritt
○ ●
energetischer Modernisierung von Haushaltsgeräten
Preissteigerung
Mehrkosten durch Wasser- und Gasverlust ○ ●
Umzugskosten ○ 5.000 EUR
Mietfortzahlungskosten ○ ●
Sachverständigenkosten
○ ●
(Mindestschadenhöhe 5000 EUR)
Wiederherstellungskosten privater Daten ○ 5.000 EUR
Kostenpauschale für die Kostengruppen
Mietkosten für Ersatzgeräte
Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen durch
1.000 EUR
Rettungsmaßnahmen ○
je Kostengruppe
Verpflegungskosten und persönliche Auslagen
Regiekosten
Dekontaminationskosten
Mut- / böswillige Beschädigung
○ 2.000 EUR
(auch Graffiti)
Versicherungsort
Ausschließlich beruflich / gewerblich genutzte Räume auch bei separatem
sofern diese ausschließlich
(Arbeitszimmer) Eingang, jedoch ohne
über die versicherte
Publikums-verkehr /
Wohnung zu betreten sind
Angestellte
Privat genutzte Nebengebäude und Garagen innerhalb des
● ●
Grundstücks
Gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume (z.B.
Fahrradkeller, Waschkeller) ● ●
innerhalb des Grundstücks
Produktübersicht Stand 01.01.2023 Seite 3 von 7
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Hausratversicherung Hausratversicherung
plus
Privat genutzte Garagen in der Nähe des Versicherungsorts
● ●
Außenversicherung weltweit weltweit
6 Monate 12 Monate
20.000 EUR
Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und
Freiwilligendienst 10.000 EUR 30.000 EUR
(ohne zeitliche Begrenzung)
Hausrat in vermieteter Einliegerwohnung ○ ●
Eingelagerter Hausrat 12 Monate
○ Ausgenommen: Wertsachen
und Schusswaffen
Hausrat in nicht ständig bewohnten Gebäuden innerhalb Deutschland
10.000 EUR
○
Ausgenommen: Wertsachen
und Schusswaffen
Hausrat in beruflich oder privat genutzter Zweitwohnung in innerhalb Deutschland
ständig bewohnten Gebäuden ○ 30.000 EUR,
3.000 EUR für Wertsachen
Hausrat in Sportvereinen weltweit
○
10.000 EUR
Sonstige Erweiterungen
Vorsorge (Versicherungssumme) 10% 30%
Vorsorgeschutz bei Umzug in eine neue Wohnung
2 Monate 6 Monate
(Versicherungsschutz besteht in neuer und alter Wohnung)
Vorsorgeschutz bei Umzug ins Ausland
2 Monate 6 Monate
(Versicherungsschutz besteht nur in alter Wohnung)
Entschädigung versicherter Kosten, über die vereinbarte
bis 10% bis 30%
Versicherungssumme hinaus
Verzicht auf Rauchwarnmelderpflicht ● ●
Verzicht auf Anzeigepflicht bei
90 Tage 180 Tage
vorübergehendem Unbewohntsein
Verzicht auf Anzeigepflicht bei Gerüststellung ● ●
Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässig herbeigeführten bis 10.000 EUR
Versicherungsfällen ●
(Schadenbetrag)
Leistungsgarantie gegenüber den GDV Musterbedingungen ● ●
Update-Garantie bei künftigen Bedingungsverbesserungen ● ●
Differenzdeckung ● ●
Transportmittelunfall ○ 3.000 EUR
Reisegepäckschutz ○ 3.000 EUR
Innere Unruhen ○ ●
Vorsorgeschutz für Kinder innerhalb Deutschland
○ 12 Monate,
30.000 EUR
Genereller Unterversicherungsverzicht bis 3.000 EUR
○
(Schadenbetrag)
Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit ○ bis 3 Jahre
Besitzstandsgarantie ○ ●
Produktübersicht Stand 01.01.2023 Seite 4 von 7
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Haus- und Wohnungsschutzbrief ● ●
24-Stunden-Servicehotline
(WWK Notfall-Telefon) Rufnummer +49 (0)89 5114 3010
Vermittlung und Organisation von
Schlüsseldienst im Notfall Mit Kostenübernahme
Rohrreinigungsdienst bis 500 EUR je Versicherungsfall bzw.
Sanitär-Installateur-Dienst bis 1.500 EUR Jahreshöchstentschädigung.
Elektro-Installateur-Dienst
Heizungs-Installateur-Dienst
Notheizung Besteht ein Haus- und Wohnungsschutzbrief im Rahmen der
PC-Datenrettung WWK Hausratversicherung und der WWK Wohngebäude-
Entfernung von Wespen-, Hornissen-, Bienennestern versicherung verdoppelt sich die Entschädigungsgrenze je
Bekämpfung von Schädlingen Versicherungsfall auf 1.000 EUR bzw. die Jahreshöchst-
entschädigung auf 3.000 EUR.
Kinderbetreuung
Unterbringung von Tieren
Psychologische Beratung
Dokumenten-Depot
Vermittlung und Organisation von
Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Angehörige Ohne Kostenübernahme
Ersatzwohnung
Provisorische Sicherungen nach Einbruch oder Sturm
Ersatzbeschaffung von Dokumenten
Sicherheitsberatung nach Einbruch
Organisation der Rückreise aus dem Ausland
● = versichert im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bzw. Entschädigungsgrenze
○ = nicht versichert
In EUR bezeichnete Beträge gelten – sofern nicht abweichend vereinbart – zusätzlich durch die für die
Hausratversicherung gewählte Versicherungssumme begrenzt.
Versicherbare Zusatzbausteine Hausratversicherung Hausratversicherung
je Produktvariante plus
-nur mitversichert, sofern ausdrücklich im
Versicherungsschein vereinbart-
Zusatzbaustein Weitere Naturgefahren
(Elementargefahren)
Mitversicherung von Schäden durch Wartezeit: 1 Woche ab Antragseingang beim Versicherer.
Überschwemmung
Rückstau Selbstbeteiligung je Versicherungsfall:
Erdbeben bei Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck/
Erdsenkung Dachlawinen, Lawinen und Vulkanausbruch 500 EUR
Erdrutsch bei Überschwemmung und Rückstau wegen
Schneedruck/Dachlawinen Starkregen 500 EUR
Lawinen bei Überschwemmung und Rückstau wegen
Vulkanausbruch Ausuferung von Gewässern in GK1 500 EUR
in GK2 2.000 EUR
ab GK3 5.000 EUR
Zusatzbaustein ElektronikSchutz
Mitversicherung von Schäden durch Zerstörung und
Beschädigung von elektrischen / elektrotechnischen bis 3.000 EUR je Versicherungsfall bzw.
Anlagen und Geräten. bis 6.000 EUR Jahreshöchstentschädigung;
für mobile Kleingeräte bis 1.000 EUR
Jahreshöchstentschädigung;
ab 6 Monate nach Neuanschaffung: Zeitwertentschädigung
Selbstbeteiligung je Versicherungsfall:
250 EUR
Produktübersicht Stand 01.01.2023 Seite 5 von 7
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Versicherbare Zusatzbausteine Hausratversicherung Hausratversicherung
je Produktvariante plus
-nur mitversichert, sofern ausdrücklich im
Versicherungsschein vereinbart-
Zusatzbaustein Glasversicherung
Mitversicherung von Schäden durch Zerstörung,
Beschädigung von versicherten Sachen durch Bruch
(Zerbrechen) an
Mobiliarverglasung:
Glas- und Kunststoffscheiben von Bildern, Schränken,
Vitrinen, Aquarien, Terrarien;
Stand-, Wand- und Schrankspiegel;
Sonstige Glas- und Kunststoffplatten; Glasscheiben sowie
Sichtfenster von Öfen und Herden; Platten aus Glaskeramik
(Glaskeramikkochflächen)
Gebäudeverglasung:
Glas- und Kunststoffscheiben (nicht Wellplatten) von
Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden,
Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten,
Dächern, Brüstungen, Duschkabinen; Scheiben und
Abdeckungen von Sonnenkollektoren einschließlich deren
Rahmen; Glasbausteine, Betongläser, Profilbaugläser;
Lichtkuppeln aus Glas und Kunststoff
Mitversicherung von Kosten bis 5.000 EUR
z.B. für
Kran- und Gerüstkosten
Erneuerung von Anstrichen, Malereien, Schriften,
Verzierungen, Lichtfilterlacken, Folien
Beseitigung und Wiederanbringen von Schutzgittern,
-stangen, Markisen
Beseitigung von Schäden an Umrahmungen,
Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und
Alarmeinrichtungen
Zusatzbaustein Glasversicherung plus
Erweiterte Mitversicherung von Schäden
im Rahmen des Zusatzbausteins Glasversicherung
(Versicherungsumfang – siehe oben) durch
Muschelausbrüche an Oberflächen oder Kanten;
„Blindwerden“ von Mehrscheibenisolierverglasungen;
Glaskeramik-/ Induktionskochflächen mit Elektronik;
Möbel / Waschtische aus Glas oder Plexiglas
Optionale Erweiterung der Zusatzoption
Glasversicherung / Glasversicherung plus
Mitversicherung von Schäden an
Schwimmbadabdeckung
Gewächshaus
Produktübersicht Stand 01.01.2023 Seite 6 von 7
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Versicherbare Zusatzbausteine Hausratversicherung Hausratversicherung
je Produktvariante plus
-nur mitversichert, sofern ausdrücklich im
Versicherungsschein vereinbart-
Zusatzbaustein Fahrraddiebstahlversicherung
Mitversicherung von Schäden durch Diebstahl von
Fahrrädern (auch E-Bikes),
fest verbundenen Fahrradanhängern, im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme,
lose verbundenen Sachen bis max. 10.000 EUR
(auch gesicherte Akkumulatoren)
(24-Stunden-Deckung)
Zusatzbaustein Fahrraddiebstahlversicherung plus
Erweiterte Mitversicherung von Schäden im Rahmen der
Zusatzoption Fahrraddiebstahlversicherung
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme,
(Versicherungsumfang - siehe oben) durch
bis max. 10.000 EUR
Fahrrad-Kaskoversicherung
für Unfallschäden, Fall-und Sturzschäden sowie
Vandalismus. ab 6 Monate nach Neuanschaffung: Zeitwertentschädigung
= nicht versicherbar
= versicherbar, im Rahmen der vereinbarten Paketvariante und Versicherungssumme bzw. Entschädigungsgrenze
Produktübersicht Stand 01.01.2023 Seite 7 von 7