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Volltext aufklappen: Vertragsgrundlagen und weitere Informationen Sach-Gewerbeversicherung (VSG 2018)
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Vertragsgrundlagen und weitere Informationen
Sach-Gewerbeversicherung
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Inhaltsübersicht
Seite
Vorwort 4
Allgemeine Bedingungen für die Verbundene Sach-Gewerbeversicherung (VSG 2018) 6
Klauseln für die Verbundene Sach-Gewerbeversicherung (VSG 2018) 60
Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (FBUB 2018) 88
Sonderbedingungen für die Mittlere Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (MFBU 2018) 103
Klauseln für die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung 105
Allgemeine Bedingungen für die G
lasversicherung (AGlB 2008) 113
Klauseln für die Glasversicherung (AGlB 2008) 127
Sicherheitsvorschriften für Betriebe der Gastronomie (VdS 2056: 2014-02 [05]) 128
Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen bis 1000 Volt (VdS 2046: 2010-06 [11]) 134
Satzung des LVM Landwirtschaftlichen Versicherungsvereins Münster a.G. 141
Hinweise zum Datenschutz 144
Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft
(Code of Conduct)/Liste der Dienstleister im Rahmen der Datenverarbeitung 149
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Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde!
Die nachfolgenden Informationen erhalten Sie aufgrund der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen.
Neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Sie im Anschluss vorfinden, handelt es sich um Informationen zum Versiche-
rer, zur angebotenen Leistung, zum Vertrag und zum Rechtsweg.
Vertragspartner
Ihr Vertragspartner ist der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., Kolde-Ring 21, 48126 Münster. Der Verein hat
seinen Sitz in Münster (Westf.).
Registergericht: Amtsgericht Münster, HRB 178
Wir sind Erstversicherer im Bereich der Haftpflicht-, Kraftfahrt-, Unfall-, Tier-, Sach-, Rechtsschutz- und Kreditversicherungen.
Aufsichtsbehörde
Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
oder Postfach 1308, 53003 Bonn
Telefon: 0228 4108-0,
Telefax: 0228 4108-1550
Wesentliche Merkmale Ihrer Versicherung, anwendbares Recht, Gesamtpreis und Einzelheiten der Zahlung und Erfüllung sowie
zusätzlich anfallende Kosten
Auf das Versicherungsverhältnis finden die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ggf. einschließlich der
Tarifbestimmungen und das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Daraus ergeben sich auch die Regelungen über Art,
Umfang, Fälligkeit und Erfüllung unserer Leistung. Den zu entrichtenden Gesamtbeitrag können Sie entsprechend der gewünschten
Zahlungsweise Ihrem Vorschlag/Antrag entnehmen.
Erfüllt haben Sie Ihre Beitragsschuld, wenn wir den Beitrag erhalten haben. Beim Lastschriftverfahren tritt Erfüllung ein, wenn Ihr
Konto wirksam belastet ist.
Gültigkeitsdauer von Informationen
Wenn unser Vorschlag, insbesondere im Hinblick auf den Beitrag, befristet ist, können Sie dies ggf. dem Vorschlag entnehmen.
Zustandekommen des Vertrages, Bindefrist für Ihre Vertragserklärung
Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn wir Ihren Antrag annehmen. In der Regel geschieht dies durch Zugang des Versiche-
rungsscheins bei Ihnen. Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag
gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz
nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben (vorläufige Deckung). Weitere Angaben zum Beginn der Versicherung und des
Versicherungsschutzes können Sie den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen entnehmen. Sie sind an Ihre Vertragserklärung
einen Monat gebunden. Die Bindefrist beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen.
Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4
der VVG-Informationspflichtenverordnung und die Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist
genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:
LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.,
Kolde-Ring 21, 48126 Münster,
E-Mail: info@lvm.de.
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter„https://www.lvm.de/vertrag-widerrufen“ ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion
nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung
mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz
und wir haben Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil des Beitrags zurückzugewähren.
Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es
sich um einen Betrag, der sich wie folgt errechnet:
Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert mit dem Beitrag gemäß Zahlungsperiode (bei jährlicher
Zahlung 1/360, bei halbjährlicher Zahlung 1/180, bei vierteljährlicher Zahlung 1/90, bei monatlicher Zahlung 1/30).
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus
dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene
Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren sind. Die Frist beginnt für uns mit dem Zugang und
für Sie mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einem mit dem
Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen
Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer
Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten
entstehen.
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt
ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
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Das Widerrufsrecht besteht nicht
1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,
2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c
Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen
Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsver-
tragsgesetz.
Vertragsdauer und Kündigungsbedingungen
Der Vertrag wird für die vereinbarte Dauer geschlossen. Der Versicherungsbeginn und der Versicherungsablauf sind in Ihrem Vorschlag/
Antrag angegeben. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer
der Vertragspartner spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode gekündigt hat. Besondere Kündigungsrechte
können im Einzelfall bestehen. Einzelheiten entnehmen Sie den Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Auf Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns, insbesondere auf einen Versicherungsvertrag, ist ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Regelungen bezüglich des zuständigen Gerichts können Sie Ihren Versicherungsbedingungen
entnehmen.
Sprache
Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden Ihnen in deutscher Sprache mitgeteilt. Wir werden die Kommunikation
während der Laufzeit dieses Vertrages ebenfalls in deutscher Sprache mit Ihnen führen.
Außergerichtliche Beschwerdestelle/Schlichtungsstelle
Der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. ist freiwilliges Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V.
Sie können deshalb das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren vor dem neutralen Versicherungsombudsmann e. V. in
Anspruch nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung von uns einmal nicht einverstanden sein sollten.
Versicherungsombudsmann e. V.,
Postfach 080632, 10006 Berlin,
Telefon: 0800 3696000,
Telefax: 0800 3699000,
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Weitere Informationen: www.versicherungsombudsmann.de
Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
Neben der Möglichkeit, die Hilfe des Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch zu nehmen, haben Sie auch die Möglichkeit, sich mit
einer Beschwerde an die o. a. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu wenden.
Ihre LVM Versicherung
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Allgemeine Bedingungen für die Verbundene
Sach-Gewerbeversicherung (VSG 2018)
Seite
Teil A: Allgemeiner Teil 8
§ 1 Beginn des Versicherungsschutzes 8
§ 2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 8
§ 3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 8
§ 3a Neukalkulation, Anpassung des Beitragssatzes 8
§ 4 Folgebeitrag 9
§ 5 Lastschriftverfahren 9
§ 6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 9
§ 7 Dauer und Ende des Vertrags 10
§ 8 Kündigung nach Versicherungsfall 10
§ 9 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 10
§ 10 Gefahrerhöhung 11
§ 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 12
§ 12 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 13
§ 13 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 14
§ 14 Vollmacht des Versicherungsvertreters 14
§ 15 Verjährung 14
§ 16 Meinungsverschiedenheiten und örtlich zuständiges Gericht 15
§ 17 Anzuwendendes Recht 15
§ 18 Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos 15
§ 19 Überversicherung 15
§ 20 Versicherung für fremde Rechnung 16
§ 21 Entfällt 16
§ 22 Übergang von Ersatzansprüchen 16
§ 23 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 16
§ 24 Repräsentanten 17
§ 25 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 17
§ 26 Sachverständigenverfahren 17
Teil B: Inhaltsversicherung 18
§ 1 Versicherte Sachen, Daten und Programme 18
§ 2 Ertragsausfall 20
§ 3 Versicherte und nicht versicherte Kosten 21
§ 4 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Ausschlüsse 25
§ 5 Feuer 25
§ 6 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub 26
§ 7 Leitungswasser 28
§ 8 Sturm, Hagel 29
§ 9 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) 29
§ 10 Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung (EC a) 31
§ 11 Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen (EC b) 32
§ 12 Glasbruch 32
§ 13 Ergänzende Gefahren für Schäden an technischer Betriebseinrichtung 33
§ 14 Transportgefahren 34
§ 15 Versicherungsort 35
§ 16 Besondere Gefahrerhöhungen und vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften 35
§ 17 Versicherungswert; Versicherungssumme 37
§ 18 Summenanpassung 38
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§ 19 Umfang der Entschädigung 38
§ 20 Wiederherbeigeschaffte Sachen 41
§ 21 Veräußerung der versicherten Sachen 41
Teil C: Gebäudeversicherung 42
§ 1 Versicherte Sachen, Daten und Programme 42
§ 2 Mietausfall 43
§ 3 Versicherte und nicht versicherte Kosten 44
§ 4 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Ausschlüsse 47
§ 5 Feuer 47
§ 6 Leitungswasser 48
§ 7 Sturm, Hagel 49
§ 8 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) 50
§ 9 Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung (EC a) 51
§ 10 Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen (EC b) 52
§ 11 Glasbruch 53
§ 12 Ergänzende Gefahren für Schäden an technischen Gebäudebestandteilen, weiterem Zubehör und sonstigen
Grundstücksbestandteilen 53
§ 13 Versicherungsort 54
§ 14 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften 54
§ 15 Versicherungswert; Versicherungssumme 55
§ 16 Beitrag in der gleitenden Neuwertversicherung und dessen Anpassung 56
§ 17 Umfang der Entschädigung 56
§ 18 Teileigentümergemeinschaft 58
§ 19 Veräußerung der versicherten Sachen 58
§ 20 Grundpfandrechtsgläubiger 59
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Teil A: Allgemeiner Teil
Teil A
§ 1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelun-
gen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
§ 2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
1.
Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljähr-
lich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
2.
Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die
vereinbart Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
§ 3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
1.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag
unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Z ahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der
Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
eicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
W
erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
2.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 1 zahlt, so ist der
Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Vorausset-
zung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) oder
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam
gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
§ 3a Neukalkulation, Anpassung des Beitragssatzes
1.
Kalkulationsgrundsatz
Der Versicherer prüft zum 1. Juli eines jeden Jahres, ob die der Tarifierung zugrunde liegenden Beiträge beibehalten
werden können oder ob die Notwendigkeit einer Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) besteht.
Hierdurch werden die risikoadäquate Tarifierung und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Verträgen
sichergestellt, denen die Allgemeinen Bedingungen für die Verbundene Sach-Gewerbeversicherung (VSG 2018) zugrunde
liegen.
Der Beitragssatz und die Beitragszuschläge für erweiterten Versicherungsschutz werden unter Berücksichtigung von
Schadenaufwand, Kosten, Feuerschutzsteuer und Gewinnansatz kalkuliert.
2.
Neukalkulation
Bei einer Neukalkulation des Beitragssatzes und der Beitragszuschläge für erweiterten Versicherungsschutz wird der
Bedarf gemäß Ziffer 1 einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken, die Gegenstand der Verträge nach VSG 2018
sind, errechnet. Dabei wird auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenauf-
wands für das nächste Kalenderjahr für diese Verträge berücksichtigt. Der Gewinnansatz bleibt dabei unverändert.
Preissteigerungen, die bereits in die Entwicklung
– des Anpassungsfaktors (siehe Teil C § 16 Ziffer 2),
– der Wertzuschlagsklausel (VSG / C 160001 / 18 Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen – Gebäude)
sofern jeweils vereinbart – eingeflossen sind, dürfen bei diesen Berechnungen nicht noch einmal berücksichtigt werden.
Bei der Neukalkulation sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik
anzuwenden.
3. Wirksamwerden der Anpassung
Die sich aus Ziffer 2 ergebenden Änderungen des Beitragssatzes und der Beitragszuschläge für erweiterten Versicherungs-
schutz gelten für bestehende Verträge mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode. Obergrenze für eine Erhöhung und
Untergrenze für eine Absenkung ist der Tarifbeitragssatz für vergleichbaren Versicherungsschutz im Neugeschäft. Im Falle
einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Absenkung verpflichtet, den Beitrag entsprechend anzu
passen.
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4. Mitteilung
Eine sich aus Ziffer 2 ergebende Beitragserhöhung wird dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beitrags-
Teil A
fälligkeit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen.
Eine sich aus Ziffer 2 ergebende Beitragssenkung wird dem Versicherungsnehmer durch die Beitragsrechnung mitgeteilt.
§ 4 Folgebeitrag
1.
Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder
Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
2.
Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur,
wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm
durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
3.
Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die
Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen
und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
4.
Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer
bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versiche-
rer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
5.
Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der
in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung
kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung
wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versiche-
rungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
6.
Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die
Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats
nach Fristablauf veranlasst wird.
7.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
§ 5 Lastschriftverfahren
1.
Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt
der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die
Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief)
abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
2.
Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (zum Beispiel
E-Mail oder Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehen-
den Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungs-
nehmer in Rechnung gestellt werden.
§ 6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1.
Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum
entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
2.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
a) Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf
die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der
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[Seite 10]
Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden
Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der
Teil A
Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für die erste Versicherungspe-
riode gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versiche-
rungsvertrag in Anspruch genommen hat.
b) Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so
steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag
nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
c) Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem
Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
d) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versiche-
rer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt
worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
e) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn
der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen
oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswid-
rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu
dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
§ 7 Dauer und Ende des Vertrags
1.
Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
2.
Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich
nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine
Kündigung zugegangen ist.
3.
Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer
Kündigung bedarf.
4.
Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten
Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor
dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
5.
Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag
bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
§ 8 Kündigung nach Versicherungsfall
1.
Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
Kündigung ist in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines
Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) spätestens einen Monat nach der
Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
2.
Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungs-
nehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der
laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
3.
Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
§ 9 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
1.
Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr
umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) gefragt hat und die für
den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber
vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
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Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1
und Ziffer 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungs-
Teil A
nehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden
ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt.
2.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
a) Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn
der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall
besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
b) Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der
Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausge-
schlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
c) Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer
bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so
werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung
hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
3.
Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung
kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der
Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
4.
Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) auf die Folgen der
Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
5.
Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn
er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
6.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
7.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf
Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten
sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
arglistig verletzt hat.
§ 10 Gefahrerhöhung
1.
Begriff der Gefahrerhöhung
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich
vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des
Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand
ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Eine Änderung eines gefahrerheblichen Umstands liegt z. B. dann vor, wenn von der dokumentierten Betriebsbeschrei-
bung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden, oder ein Gebäude oder der überwie-
gende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.
11
[Seite 12]
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den
Umständen als mitversichert gelten soll.
Teil A
2.
Pflichten des Versicherungsnehmers
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrer-
höhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der
Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
3.
Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
a) Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos
kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das
Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
b) Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen
entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer
den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
4.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsänderung nach Ziffer 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb
eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederher-
gestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
5.
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat
der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei,
wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine
Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 bis 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt
bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen,
bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
bb) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und
eine Kündigung nicht erfolgt war oder
cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund-
sätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
§ 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen
hat, sind:
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (siehe
Regelung in Teil B § 16 und Teil C § 14);
Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige Behörde in Textform zugestimmt hat,
beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht;
bb) die Verpflichtung, Bücher zu führen; Inventuren, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen sind für die
drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen;
cc) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
b) Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versiche-
rungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
12
[Seite 13]
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Teil A
2.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
aa) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versiche-
rungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – gegebenen-
falls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem
Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach
pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
bb) Er hat dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebe-
nenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
cc) Er hat Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
dd) Er hat dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen
einzureichen;
ee) Er hat das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen
durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild
nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen sind bis zu einer
Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
ff) Er hat soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform (zum Beispiel
E-Mail oder Brief) – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungs-
pflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über
den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
gg) Er hat vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet
werden kann.
hh) für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das
Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhandengekommene
Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat
dieser die Obliegenheiten nach Ziffer 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und
rechtlichen Umständen möglich ist.
3.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziffer 1 oder Ziffer 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs-
obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
c) Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich ist. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
Obliegenheit arglistig verletzt hat.
§ 12 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
1.
Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
anzugeben.
2.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Ziffer 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer
unter den in § 11 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen
Versicherung erlangt hat.
3.
Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs
summen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen,
die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
Mehrfachversicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den
Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben
Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädi-
gung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen
die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere
13
[Seite 14]
Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung
gegeben worden wäre.
Teil A
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidri-
gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt.
4.
Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag
herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu
dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach
Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren
Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versiche-
rungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
§ 13 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
1.
Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittel-
bar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht,
soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
2.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens
erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die
letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
3.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei
einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Ziffer 2 entsprechend Anwendung.
§ 14 Vollmacht des Versicherungsvertreters
1.
Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzuneh-
men betreffend
a) den Abschluss beziehungsweise den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.
2.
Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
3.
Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammen-
hang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser
Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der
Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
§ 15 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der
Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der
Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des
Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
14
[Seite 15]
§ 16 Meinungsverschiedenheiten und örtlich zuständiges Gericht
Teil A
1. Meinungsverschiedenheiten
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versiche-
rungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wenden:
LVM Versicherung
Kolde-Ring 21, 48151 Münster
Tel.: 0800 5863876 (kostenfrei)
E-Mail: beschwerde@lvm.de
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:
2. Versicherungsombudsmann e.V.
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähn-
licher Lage befindet, gilt:
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungsnehmer an den Versicherungsombuds-
mann e.V. wenden.
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632, 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 Fax.: 0800 3699000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.
Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
3. Versicherungsaufsicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten
bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden.
Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
Tel.: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
4. Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
5. Örtlich zuständiges Gericht
a)
Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
Staats zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
b)
Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständig-
keit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach
seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist der Gerichtsstand
für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer Münster (Westfalen).
Wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder den Sitz oder die Niederlassung
des Gewerbebetriebs ins Ausland verlegt hat, ist der Gerichtsstand Münster (Westfalen).
§ 17 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 18 Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf
die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der
Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Vereinigten Staaten von
Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäische Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
§ 19 Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch
der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger
15
[Seite 16]
Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend,
den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden
Teil A
wäre.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
§ 20 Versicherung für fremde Rechnung
1.
Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
2.
Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der
Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung
des Versicherungsnehmers verlangen.
3.
Kenntnis und Verhalten
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der
Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungs-
nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte
Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist
oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag
des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
§ 21 Entfällt
§ 22 Übergang von Ersatzansprüchen
1.
Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
Schaden vorsätzlich verursacht.
2.
Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflich-
tet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.
§ 23 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi-
gungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-
rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der Versicherer verzichtet in der Inhalts- und in der Gebäudeversicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit,
wenn die Schadenhöhe den jeweils vereinbarten Betrag nicht übersteigt.
Diese Erweiterung gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer auch gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegen-
heiten gemäß Teil B § 16, Teil C § 14 und Teil A §§ 11 und 22 oder die Regelungen zur Gefahrerhöhung gemäß Teil A
§ 10 grob fahrlässig verletzt hat.
Die Schadenhöhe ist die Entschädigung einschließlich Kosten, die sich nach Teil B § 19 beziehungsweise Teil C § 17
ohne Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung ergibt.
2.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
16
[Seite 17]
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über
Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Teil A
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen
Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
§ 24 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
§ 25 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1.
Fälligkeit der Entschädigung
a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs
abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru-
chen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer
gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
sichergestellt hat.
c) Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstel-
lungsstücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen wird
fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wieder-
herstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
2.
Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Ziffer 1 b) oder Ziffer 1 c) geleisteten Entschädi-
gung einschließlich etwaiger nach Ziffer 3 b) gezahlter Zinsen verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des
Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
3.
Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) Die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit
Anzeige des Schadens zu verzinsen.
b) Der über den Zeitwertschaden nach Ziffer 1 b) oder den gemeinen Wert nach Ziffer 1 c) hinausgehende Teil der
Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wieder
herstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat.
c) Der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr.
d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
4.
Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach Ziffer 1, Ziffer 3 a) und Ziffer 3 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem
infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
5.
Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus
Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft;
c) eine Mitwirkung des Realgläubigers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern
nicht erfolgte.
§ 26 Sachverständigenverfahren
1.
Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
2.
Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
werden.
3.
Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei hat in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die
ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in
Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen.
Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann
ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforde-
rung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
17
[Seite 18]
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder
mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern
angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.
Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort
zuständige Amtsgericht ernannt.
4.
Feststellung
Teil B
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem
Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten;
e) bei Ertragsausfallschäden
aa) Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn der Betriebsunterbrechung oder
-beeinträchtigung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr,
bb) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des
Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, ohne die versicherte Unterbrechung
oder Beeinträchtigung des Betriebes entwickelt hätten,
cc) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des
Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der versicherten Unterbrechung
oder Beeinträchtigung gestaltet haben,
dd) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Ertragsausfallschaden beeinflussen.
Die Sachverständigen haben in den Gewinn- und Verlustrechnungen die Bestimmungen zum Ertragsausfallschaden zu
berücksichtigen. Alle Arten von Kosten sind gesondert auszuweisen; die fortlaufenden Kosten sind zu kennzeichnen.
f) bei Mietausfallschäden
aa) den versicherten Mietausfall;
bb) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Mietausfallschaden beeinflussen.
5.
Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die
streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und
übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns
sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle
unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen
die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
6.
Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns
tragen beide Parteien je zur Hälfte.
7.
Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Teil B: Inhaltsversicherung
§ 1 Versicherte Sachen, Daten und Programme
Sachen, Daten und Programme nach Ziffer 1 bis Ziffer 3 sind summarisch, d. h. in einer Position versichert.
1.
Versicherte bewegliche Sachen
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten beweglichen Sachen.
Bewegliche Sachen sind die
a) kaufmännische Betriebseinrichtung,
b) technische Betriebseinrichtung (einschließlich dazugehöriger Fundamente und Einmauerungen),
c) Waren und Vorräte.
Zur kaufmännischen oder technischen Betriebseinrichtung gehören auch
– in das Gebäude eingefügte Sachen (zum Beispiel Einbaumöbel und Einbauküchen und Ladestationen für Elektrofahr-
zeuge), die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die
Gefahr trägt;
– Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen, soweit diese sich üblicherweise oder auf Verlangen des Arbeitgebers
innerhalb des Versicherungsorts befinden.
2.
Versicherte Daten und Programme
Daten und Programme sind keine Sachen. Versichert sind jedoch
18
[Seite 19]
a) im Rahmen der Betriebseinrichtung die für die Grundfunktion der versicherten Betriebseinrichtung notwendigen
Daten und Programme (dies sind Systemprogrammdaten aus Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten)
sowie die serienmäßig hergestellten Standardprogramme. Soweit dies vereinbart ist, gilt für diese Daten und
Programme eine Entschädigungsgrenze.
b) im Rahmen der Waren und Vorräte die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeicher-
ten Daten und Programme.
Die Entschädigung sonstiger Daten und Programme regelt sich nach § 3 Ziffer 4 d).
3.
Eigentumsverhältnisse; versicherte Interessen
Teil B
a) Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer
aa) Eigentümer ist;
bb) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht
abgelaufen oder bereits ausgeübt war;
cc) sie sicherungshalber übereignet hat.
b) Über a) bb) und cc) hinaus ist fremdes Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen
gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben
wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat,
dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
c) Die Versicherung gemäß a) bb), cc) und b) gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers.
In den Fällen gemäß b) ist jedoch für die Höhe des Versicherungswertes nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.
4.
Verglasungen
Soweit dies vereinbart ist, sind gegen die Gefahr Glasbruch (siehe § 12) versichert
a) bis zu der vereinbarten Einzelgröße fertig eingesetzte oder montierte
aa) Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas,
bb) Scheiben und Platten aus Kunststoff,
cc) Glasbausteine und Profilbaugläser,
dd) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff,
der gesamten Innen- und Außenverglasungen von Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen, Betriebseinrichtung und
von Außenschaukästen und -vitrinen;
b) der Werbung dienende, fertig eingesetzte oder montierte Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmen-
schilder und Transparente (Werbeanlagen).
5.
Nicht versicherte Sachen, Daten und Programme
Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
a) Bargeld und nicht zu den Waren oder Vorräten gehörende Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (zum Beispiel
Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Briefmarken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine,
auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, soweit sie nicht dem
Raumschmuck dienen oder Teile von Werkzeugen sind;
b) Geschäftsunterlagen, individuelle Programme und individuelle Daten, die vom Versicherungsnehmer selbst oder in
seinem Auftrag eigens für ihn erstellt worden sind;
c) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder
nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich
entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare
Vorkehrungen (zum Beispiel Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (zum Beispiel
Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).
d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen;
e) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt, Geldausgabeautomaten, verschlossene
Registrierkassen, Rückgeldgeber und Kassensysteme, solange der Geldbehälter nicht entnommen ist, es sei denn, sie
gehören zu den Waren oder Vorräten [siehe Ziffer 1 c)];
f) Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht
mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen;
g) bei der Gefahr Glasbruch (siehe § 12) zusätzlich zu a) bis f)
aa) optische Gläser, Geschirr und Handspiegel,
bb) Hohlgläser und Beleuchtungskörper, soweit nicht nach Ziffer 4 b) versichert,
cc) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind,
dd) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und
Kommunikationsgeräte sind (zum Beispiel Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays),
ee) künstlerisch bearbeitete Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff, Blei- und Messingverglasungen
mit künstlerischer Bearbeitung, soweit nicht nach Ziffer 4 b) versichert,
ff) Schriftscheiben von Fotogeräten und Rastern,
gg) Scheiben aus Glaskeramik, Scheiben von Sonnenbänken, Aquarienscheiben, Scheiben und Röhren von Sonnen-
kollektoren und Photovoltaikanlagen,
hh) Werbetafeln in LED-Technik.
19
[Seite 20]
h) bei den Ergänzenden Gefahren für Schäden an technischer Betriebseinrichtung (siehe § 13) zusätzlich zu a) bis f)
aa) fahrbare Maschinen, unbemannte Luftfahrzeuge (zum Beispiel Drohnen),
bb) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
cc) Werkzeuge aller Art,
dd) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt
werden müssen,
ee) Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen,
Teil B
Dampferzeugern und Behältern, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß
mehrfach ausgewechselt werden müssen,
ff) Sachen, die noch nicht betriebsfertig sind;
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und – soweit vorgesehen – nach beendetem
Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung
der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder
Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsorts;
i) bei den Transportgefahren (siehe § 14) zusätzlich zu a) bis e)
aa) Valoren, insbesondere Briefmarken, Münzen und Medaillen, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus
Edelmetall, Schmucksachen, Perlen, Edelsteine und auf Geldkarten geladene Beträge (zum Beispiel Telefon
karten),
bb) lebende Tiere und lebende Pflanzen,
cc) echte Teppiche und Pelze,
dd) mobile Daten- und Kommunikationstechnik einschließlich Daten,
ee) Munition und sonstige explosive Stoffe,
ff) radioaktive Substanzen und Kernbrennstoffe,
gg) Transportmittel oder sonstige Kraftfahrzeuge,
hh) bewegliche Sachen, die für Dritte gegen Entgelt befördert werden (gewerblicher Gütertransport).
§ 2 Ertragsausfall
1.
Gegenstand der Deckung
Ertragsausfallschäden sind nur versichert, soweit dies vereinbart ist.
a) Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens am Versicherungsort (siehe § 4 und § 15)
unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsaus-
fallschaden.
b) Über a) hinaus wird ein Ertragsausfallschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach entschädigungspflich-
tige Sachschaden am Versicherungsort befindliche Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem versicherten
Betrieb des Versicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden Vertrag versichert sind.
c) Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen
werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens am Versicherungsort (siehe § 4 und § 15) am Datenträger,
auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, entstanden sind.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtver-
fügbarkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht
betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
d) Versicherungsschutz besteht für die Gefahren Leitungswasser, Sturm, Hagel, weitere Naturgefahren (Elementargefah-
ren), Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen
[siehe § 4 Ziffer 1 c) bis g)] nur, wenn die versicherte Gefahr auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt,
oder einem Nachbargrundstück eingetreten ist (Ereignisort).
e) Ereignet sich der Sachschaden im Rahmen der abhängigen Außenversicherung (siehe § 15 Ziffer 3) an versicherten
Sachen, Daten und Programmen (siehe § 1), so ist der daraus entstehende Ertragsausfall versichert.
2.
Ertragsausfallschaden
a) Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten
Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr
entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung
nicht erwirtschaften konnte.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Ertragsausfallschaden vergrößert wird durch
aa) außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende Ereignisse;
bb) behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen, soweit nicht Versicherungsschutz gemäß d)
besteht,
cc) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter,
beschädigter oder abhandengekommener Sachen, Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital
zur Verfügung steht.
c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
aa) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen, soweit es sich
nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremd
bezug handelt;
20
[Seite 21]
bb) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;
cc) umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten;
dd) umsatzabhängige Versicherungsbeiträge;
ee) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;
ff) Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen;
gg) Ertragsausfälle durch Schäden aufgrund der Gefahr Glasbruch (siehe § 12).
hh) Ertragsausfälle durch Schäden an Programmen und Daten aufgrund der ergänzenden Gefahren für Schäden an
Teil B
technischer Betriebseinrichtung (siehe § 13);
ii) Ertragsausfälle durch Schäden aufgrund der Transportgefahren (siehe § 14).
d) Abweichend von b) bb) besteht Versicherungsschutz, soweit der Ertragsausfallschaden durch behördlich angeordnete
Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird.
Versicherungsschutz gemäß Satz 1 gilt nur, soweit sich behördliche Anordnungen auf dem Betrieb dienende Sachen
beziehen, die auf einem als Versicherungsort bezeichneten Grundstück des Versicherungsnehmers durch einen
Sachschaden (siehe § 4) betroffen sind.
Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden
Vergrößerungen des Ertragsausfallschadens nicht versichert.
War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der dem Betrieb dienenden Sachen zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Vergrößerungen des Ertragsausfall
schadens nicht versichert.
Wenn die Wiederherstellung des Betriebes aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer
Stelle erfolgen darf, wird für die Vergrößerung des Ertragsausfallschadens nur in dem Umfang gehaftet, soweit er
auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre.
3.
Haftzeit
Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den Ertragsausfallschaden leistet.
Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit beträgt 12 Monate, soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist.
Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von
12 Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr.
§ 3 Versicherte und nicht versicherte Kosten
1.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den
Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung
des Versicherers macht.
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwen-
den oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich
waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b)
entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungs-
summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstan-
den sind.
e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungs
nehmers vorzuschießen.
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen
im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
2.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu
ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.
3.
Kosten für die Gefahr Glasbruch
Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Glasbruch versichert ist, die infolge eines Versicherungsfalls nach § 12 notwen-
digen und tatsächlich angefallenen Kosten für
a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen),
b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten).
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.
4.
Versicherte Kosten
a) Der Versicherer ersetzt, soweit die jeweilige Kostenposition versichert ist, bis zu der hierfür vereinbarten Versiche-
rungssumme die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige
21
[Seite 22]
aa) Aufräumungs- und Abbruchkosten;
bb) Bewegungs- und Schutzkosten;
cc) Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen;
dd) Feuerlöschkosten;
ee) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
ff) Mehrkosten durch Preissteigerungen;
gg) Absperrkosten;
Teil B
hh) Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen
ii) Sachverständigenkosten;
jj) Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden;
kk) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich für die Gefahr Feuer;
ll) Schlossänderungskosten für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub;
mm) Erweiterte Schlossänderungskosten für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie
Raub;
nn) Beseitigung von Gebäudeschäden für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie
Raub;
oo) Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem
Einbruch sowie Raub;
pp) Kosten für die Gefahr Glasbruch;
qq) Rückreisekosten aus dem Urlaub.
Die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Satz 1 wird nicht für die Feststellung einer Unterversicherung herange-
zogen. Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position besteht, für welche die Mehrkosten
gemäß ee) und ff) versichert sind, werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom
Schaden betroffenen Position zum Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Position ersetzt.
b) Aufräumungs- und Abbruchkosten
Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des
Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungs-
platz und für das Ablagern oder Vernichten.
c) Bewegungs- und Schutzkosten
Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für
Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.
d) Wiederherstellungskosten für Geschäftsunterlagen, individuelle Programme und individuelle Daten
Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt
des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Geschäftsunterlagen, individuellen
Programmen und individuellen Daten anfallen.
e) Feuerlöschkosten
Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte,
einschließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung
verpflichteter Institutionen, soweit diese nicht nach den Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und
Minderung des Schadens zu ersetzen sind.
Nicht versichert sind jedoch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese
Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben,
sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte.
f) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
aa) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen,
dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in
der gleichen Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
bb) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehen-
den Mehrkosten nicht versichert.
War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
cc) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher
Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem
Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
dd) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behörd
liche Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß g) ersetzt.
ee) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum
Neuwert ersetzt.
ff) Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position besteht, für welche die Mehrkosten
versichert sind, werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom Schaden betroffe-
22
[Seite 23]
nen Position zum Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Position ersetzt.
g) Mehrkosten durch Preissteigerungen
aa) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden
betroffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder Wieder
beschaffung.
bb) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst,
werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung entstanden wären.
Teil B
cc) Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebs
beschränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert.
Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der
versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteige-
rungen jedoch ersetzt.
dd) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum
Neuwert ersetzt.
ee) Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position besteht, für welche die Mehrkosten
versichert sind, werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom Schaden betroffe-
nen Position zum Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Position ersetzt.
h) Absperrkosten
Absperrkosten sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für das Absperren von Straßen,
Wegen und Grundstücken.
i) Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen
Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen sind Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung
radioaktiv verseuchter Sachen, die infolge eines Versicherungsfalls nach § 4 durch auf dem Grundstück, auf dem der
Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, und soweit die
Maßnahmen gesetzlich geboten sind.
j) Sachverständigenkosten
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der Versicherer von den durch
den Versicherungsnehmer nach Teil A § 26 zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens den vereinbarten
Anteil.
k) Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden
aa) Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden sind die Kosten des Aufgebotsverfahrens und der
Wiederherstellung von Wertpapieren und sonstigen Urkunden einschließlich anderer Auslagen für die Wieder
erlangung, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte.
bb) Versichert ist auch der Zinsverlust, der dem Versicherungsnehmer durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den
Wertpapieren entstanden ist.
l) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich für die Gefahr Feuer
aa) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich sind die Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund
behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall infolge der Gefahr Feuer
nach § 5 aufwenden muss, um
– innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Erdreich von eigenen, gemieteten oder gepachteten Grund
stücken auf denen Versicherungsorte liegen, zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder
auszutauschen;
– den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu
vernichten;
– insoweit den Zustand des Grundstückes, auf dem der Versicherungsort liegt, vor Eintritt des Versicherungs-
falls wiederherzustellen.
bb) Die Aufwendungen gemäß aa) werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
– aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen
wurden;
– eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist;
– innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittel-
fristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Teil A
§ 11.
cc) Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwen-
dungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen,
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden
wäre.
Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des
Versicherungsnehmers einschließlich der so genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
ee) Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsver-
trag Ersatz erlangen kann.
ff) Für Aufwendungen gemäß aa) durch Versicherungsfälle, die innerhalb eines Versicherungsjahres eintreten, ist
Entschädigungsgrenze die Versicherungssumme als Jahreshöchstentschädigung.
23
[Seite 24]
gg) Kosten nach aa) gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß a) aa).
m) Schlossänderungskosten für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
Schlossänderungskosten sind Aufwendungen für Schlossänderungen an den Türen der als Versicherungsort vereinbar-
ten Räume, wenn Schlüssel zu diesen Türen durch einen Versicherungsfall nach § 6 oder durch einen außerhalb des
Versicherungsorts begangenen Einbruchdiebstahl oder Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks oder Raub
auf Transportwegen abhandengekommen sind; dies gilt nicht bei Türen von Tresorräumen.
n) Erweiterte Schlossänderungskosten für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
Erweiterte Schlossänderungskosten sind Aufwendungen nach Verlust eines Schlüssels für
Teil B
aa) Änderung der Schlösser,
bb) Anfertigung neuer Schlüssel,
cc) unvermeidbares gewaltsames Öffnen,
dd) Wiederherstellung
von Tresorräumen oder Behältnissen gemäß § 15 Ziffer 5, die sich innerhalb der als Versicherungsort vereinbarten
Räume befinden..
o) Beseitigung von Gebäudeschäden für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
Beseitigungskosten für Gebäudeschäden sind Aufwendungen für Schäden an Dächern, Decken, Wänden, Fußböden,
Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Verglasungen über 10 m2 Einzelgröße), Rollläden und Schutzgittern der als
Versicherungsort vereinbarten Räume durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub oder
dem Versuch einer solchen Tat.
Hierzu zählen auch Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen
Verglasungen) außerhalb des Versicherungsorts, aber innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt
und in dessen unmittelbarer Umgebung.
p) Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch
sowie Raub
Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen sind Aufwendungen zum Schutz versicherter Sachen sowie für die
notwendige Bewachung zur Vermeidung von Folgeereignissen die durch einen Versicherungsfall oder den Versuch
einer Tat nach § 6 entstehen.
q) Kosten für die Gefahr Glasbruch
Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Glasbruch versichert ist, Aufwendungen für
aa) Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den in § 1 Ziffer 4
versicherten Sachen;
bb) Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen;
cc) Beseitigung von Schäden an ausgestellten Waren und Dekorationsmitteln hinter versicherten Scheiben (z. B. von
Schaufenstern, Schaukästen und Vitrinen), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen
(siehe § 12 Ziffer 1) der Scheibe vorliegt und die Waren oder Dekorationsmittel durch Glassplitter oder durch
Gegenstände zerstört oder beschädigt worden sind, die beim Zerbrechen der Scheibe eingedrungen sind.
r) Rückreisekosten aus dem Urlaub
Der Versicherer ersetzt den Mehraufwand für höhere Fahrtkosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungs
nehmer oder dessen Geschäftsführer wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht
und an den Versicherungsort nach § 15 Ziffer 2 a) VSG 2018 reist.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro übersteigt
und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Versicherungsort notwendig macht.
Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers von seinem ständigen Wohnsitz
bis zu einer Dauer von höchstens sechs Wochen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Versicherungsort bei dem Versicherer
Weisungen einzuholen. Dies gilt nur, soweit es die Umstände gestatten.
Zusätzliche Fahrtkosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies beurteilt sich nach dem ursprünglich
vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort.
5.
Versicherte Kosten bei Ertragsausfall
a) Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die infolge eines Versicherungsfalls
tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige
aa) zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen;
bb) Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen.
Die vereinbarte Versicherungssumme wird nicht für die Feststellung einer Unterversicherung herangezogen.
b) Zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen
Zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen sind Aufwendungen, die infolge eines Sachschadens durch
eine versicherte Gefahr anfallen, weil Lagerflächen nicht mehr zur Verfügung stehen oder Transportmittel nicht mehr
entladen werden können.
Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag
Ersatz erlangen kann.
c) Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen
Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen sind Aufwendungen innerhalb der Haftzeit, die dadurch entstehen, dass
vom Sachschaden nicht betroffene Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und unfertige Erzeugnisse infolge eines versicherten
Ertragsausfallschadens vom Versicherungsnehmer nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können.
24
[Seite 25]
§ 4 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Ausschlüsse
1.
Versicherte Gefahren und Schäden
Jede der folgenden Gefahren ist nur versichert, wenn dies vereinbart ist:
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen gemäß § 1, die durch
a) Feuer (siehe § 5),
b) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub (siehe § 6)
aa) Einbruchdiebstahl,
Teil B
bb) Vandalismus nach einem Einbruch,
cc) Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks,
dd) Raub auf Transportwegen,
ee) Sachen in Schaukästen oder Vitrinen,
oder durch den Versuch einer solchen Tat,
c) Leitungswasser (siehe § 7),
d) Sturm, Hagel (siehe § 8),
e) Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) (siehe § 9)
aa) Überschwemmung, Rückstau,
bb) Erdbeben,
cc) Erdfall, Erdrutsch,
dd) Schneedruck, Lawinen,
ee) Vulkanausbruch,
f) Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung (siehe § 10),
g) Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen (siehe § 11),
h) Glasbruch (siehe § 12),
i) ergänzende Gefahren für Schäden an technischer Betriebseinrichtung (siehe § 13),
j) Transportgefahren (siehe § 14),
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
2.
Daten und Programme
Entschädigung für Daten und Programme gemäß § 1 Ziffer 2 und § 3 Ziffer 4 a) cc) wird nur geleistet, wenn der Verlust,
die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten
Schaden an dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme
gespeichert waren, verursacht wurde.
3.
Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen, und Kernenergie und Terrorismus
a) Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegs
ähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand oder Verfügung von hoher Hand. Der Ausschluss
gilt nicht für Schäden durch Kampfmittel aus dem 2. Weltkrieg (Blindgängerschäden).
b) Ausschluss Innere Unruhen
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen,
soweit nicht nach § 10 Ziffer 1 versichert.
c) Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie,
nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
Eingeschlossen sind jedoch Schäden an versicherten Sachen, die als Folge einer versicherten Gefahr nach Ziffer 1
durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete
radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für
radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
d) Ausschluss Terrorismus
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erstreckt sich die Versicherung ohne mitwirkende Ursachen nicht auf
Schäden durch Terrorakte.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser,
ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung zu verbreiten um
dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
§ 5 Feuer
1.
Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus
eigener Kraft auszubreiten vermag.
2.
Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
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[Seite 26]
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert,
wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstan-
den sind.
Spuren eines direkten Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als
elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich.
3.
Explosion
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraft
äußerung.
Teil B
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang
zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner
Wandung nicht erforderlich.
4.
Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines
inneren Unterdruckes.
5.
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs ist das Anprallen oder Abstürzen eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner
Ladung.
6.
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben;
b) Sengschäden; außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte Gefahr nach Ziffer 1 bis
Ziffer 5 verwirklicht hat,
c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie
Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;
d) Schäden an Drohnen, die durch Anprall oder Absturz entstehen.
Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 6 c) gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen
eine versicherte Gefahr nach Ziffer 1 bis Ziffer 5 verwirklicht hat.
§ 6 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
1.
Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss
nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer
Werkzeuge eindringt;
der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
abhandengekommen sind;
b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel [siehe a)] oder andere Werkzeuge
benutzt, um es zu öffnen;
der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
abhandengekommen sind;
c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen
oder dort verborgen gehalten hatte;
d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach
Ziffer 3 b) aa) oder Ziffer 3 b) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten;
e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts durch Einbruchdiebstahl oder
außerhalb des Versicherungsorts durch Raub nach Ziffer 3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes
eindringt oder dort ein Behältnis öffnet;
werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen
eines besonderen Verschlusses versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen
Schlüssel des Behältnisses erlangt hat durch
aa) Einbruchdiebstahl nach Ziffer 1 b) aus einem Behältnis, das mindestens die gleiche Sicherheit wie die Behält-
nisse bietet, in denen die Sachen versichert sind;
bb) Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen die Sachen versichert sind, zwei Schlösser besitzen und alle
zugehörigen Schlüssel außerhalb des Versicherungsorts verwahrt werden;
Schlüssel zu verschiedenen Schlössern müssen außerhalb des Versicherungsorts voneinander getrennt verwahrt
werden;
cc) Raub außerhalb des Versicherungsorts; bei Türen von Behältnissen oder Tresorräumen, die mit einem Schlüssel-
schloss und einem Kombinationsschloss oder mit zwei Kombinationsschlössern versehen sind, steht es dem Raub
des Schlüssels gleich, wenn der Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer
eines der Mittel nach Ziffer 3 b) aa) oder Ziffer 3 b) bb) anwendet, um sich die Öffnung des Kombinations-
schlosses zu ermöglichen;
f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er – innerhalb oder auch außerhalb des
Versicherungsorts – durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch
26
[Seite 27]
der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl der Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Versichert ist – bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze – auch die Wegnahme des Schaufensterinhaltes, wenn der
Täter zu diesem Zweck das Schaufenster zerstört und den Versicherungsort nicht betritt.
2.
Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Ziffer 1 a), Ziffer 1 e) oder Ziffer 1 f) bezeich-
neten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
3.
Raub
Teil B
a) Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks umfasst den Verlust von
aa) versicherten Sachen (siehe § 1 Ziffer 1 bis Ziffer 3) und
bb) sonstigen beweglichen Sachen, soweit deren Mitversicherung vereinbart ist,
innerhalb des Versicherungsorts [siehe § 15 Ziffer 2 c)].
Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).
b) Raub liegt vor, wenn
aa) gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Wider-
stand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen
ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
bb) der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen
lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsorts
– bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsorts, an dem auch die Drohung ausge-
sprochen wird – verübt werden soll;
cc) dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein
körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschulde-
ten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine
Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
c) Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete volljährige Personen gleich, denen er die Obhut über die versicherten
Sachen vorübergehend überlassen hat. Das Gleiche gilt für geeignete volljährige Personen, die durch den Versiche-
rungsnehmer mit der Bewachung der als Versicherungsort vereinbarten Räume beauftragt sind.
4.
Raub auf Transportwegen
a) Raub auf Transportwegen umfasst den Verlust von
aa) versicherten Sachen (siehe § 1 Ziffer 1 bis Ziffer 3) und
bb) sonstigen beweglichen Sachen, soweit deren Mitversicherung vereinbart ist,
durch Personen, die nicht mit dem Transport beauftragt sind.
Der Transportweg beginnt mit der Übernahme der versicherten Sachen für einen unmittelbar anschließenden
Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe.
Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).
b) In Ergänzung zu Ziffer 3 gilt für Raub auf Transportwegen:
aa) Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auftrag den Transport durchführen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag durch ein Unternehmen durchgeführt wird, das sich gewerbs-
mäßig mit Geldtransporten befasst.
bb) Die den Transport durchführenden Personen, gegebenenfalls auch der Versicherungsnehmer selbst, müssen für
diese Tätigkeit geeignet und volljährig sein.
cc) In den Fällen von Ziffer 3 b) bb) liegt Raub nur vor, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt
werden soll.
c) Wenn der Versicherungsnehmer bei der Durchführung des Transports nicht persönlich mitwirkt, so leistet der
Versicherer Entschädigung bis zu der je Versicherungsfall vereinbarten Summe auch für Schäden, die ohne Verschul-
den einer der den Transport ausführenden Personen entstehen
aa) durch Erpressung gemäß § 253 StGB, begangen an diesen Personen;
bb) durch Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an diesen Personen;
cc) durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körperlicher Obhut dieser Personen befinden;
dd) dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen zu betreuen.
d) Für Schäden durch Raub auf Transportwegen leistet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, der Versicherer
Entschädigung
aa) über 25.000 Euro nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen durchgeführt wurde;
bb) über 50.000 Euro nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen und mit Kraftwagen durchgeführt
wurde;
cc) über 125.000 Euro nur, wenn der Transport durch mindestens drei Personen und mit Kraftwagen durchgeführt
wurde;
dd) über 250.000 Euro nur, wenn der Transport durch mindestens drei Personen mit Kraftwagen und außerdem
unter polizeilichem Schutz oder unter besonderen, mit dem Versicherer vorher für den Einzelfall oder für
mehrere Fälle schriftlich vereinbarten Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wurde.
e) Soweit d) Transport durch mehrere Personen voraussetzt, muss gemeinschaftlicher Gewahrsam dieser Personen an den
versicherten Sachen bestehen.
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[Seite 28]
Gewahrsam haben nur Personen, die sich unmittelbar bei den Sachen befinden.
Soweit d) Transport mit Kraftwagen voraussetzt, zählt der Fahrer nicht als den Transport durchführende Person.
Jedoch muss er als Fahrer von Geldtransporten geeignet sein.
Gewahrsam an Sachen in Kraftwagen haben nur die Personen, die sich in oder unmittelbar bei dem Kraftwagen
befinden.
5.
Sachen in Schaukästen und Vitrinen
Versicherungsschutz besteht, wenn der Dieb Schaukästen oder Vitrinen außerhalb eines Gebäudes auf dem Grundstück,
auf dem der Versicherungsort liegt, oder in dessen unmittelbarer Umgebung aufbricht oder mittels falscher Schlüssel
Teil B
[siehe Ziffer 1 a)] oder anderer Werkzeuge öffnet.
Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).
6.
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
a) Raub auf Transportwegen, wenn und solange mehrere Transporte gleichzeitig unterwegs sind;
b) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung
oder bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser; für Schäden nach Ziffer 4 c) dd) gilt dieser Ausschluss nicht;
c) Erdbeben;
d) Überschwemmung.
§ 7 Leitungswasser
1.
Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Innerhalb von Gebäuden, in denen sich die als Versicherungsort vereinbarten Räume befinden, sind versichert
a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an versicherten Rohren
aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und den damit verbundenen Schläuchen,
bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
cc) von ortsfesten Wasserlöschanlagen (siehe Ziffer 3),
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind,
b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten versicherten Installationen:
aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (zum Beispiel Wasser- und Absperrhähne, Ventile,
Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche,
bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-,
Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
c) cc) ortsfeste Wasserlöschanlagen (siehe Ziffer 3).
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend).
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht
tragend) nicht versichert.
2.
Nässeschäden
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
b) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
c) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
d) Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
e) ortsfesten Wasserlöschanlagen (Wasserlöschanlagen-Leckage; siehe Ziffer 3),
f) Wasserbetten oder Aquarien und Regenwasserrohren, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind.
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen
Leitungswasser gleich.
3.
Wasserlöschanlagen
Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen,
sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.
Der Versicherungsschutz nach Ziffer 1 a) cc), Ziffer 1 b) cc) und Ziffer 2 e) erstreckt sich nur auf ortsfeste Wasserlösch
anlagen, die von der Technischen Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder von einer gleichermaßen qualifizier-
ten Prüfstelle abgenommen sind.
4.
Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa) Wasser aus Regenwasserrohren, die außerhalb des Gebäudes verlegt sind;
bb) Plansch- oder Reinigungswasser;
cc) Schwamm (zum Beispiel echter Hausschwamm, brauner Kellerschwamm oder weißer Porenschwamm, ausgebrei-
teter Hausporling, Eichenporling, Blättlinge);
dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen
28
[Seite 29]
durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
ee) Erdbeben;
ff) Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Ziffer 2 den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht
hat;
gg) Druckproben, Umbauten oder Reparaturarbeiten an Wasserlöschanlagen;
hh) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Ladung;
Teil B
ii) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlichen mobilen Behältnissen.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa) Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden, die nicht bezugsfertig sind;
bb) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich
abgeschlossen ist (Montageobjekte).
§ 8 Sturm, Hagel
1.
Versicherte Schäden
Versichert sind Schäden, die entstehen
a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude in denen sich
versicherte Sachen befinden;
b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf
Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen;
d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte
Sachen befinden, baulich verbunden sind;
e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit
Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
2.
Sturm
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit
mindestens 62 km/Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass
a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an
ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben,
oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.
3.
Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
4.
Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa) Sturmflut;
bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außen-
türen oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und
einen Gebäudeschaden darstellen;
cc) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Ladung;
dd) Lawinen;
ee) Erdbeben.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa) Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden, die nicht bezugsfertig sind;
bb) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich
abgeschlossen ist (Montageobjekte).
§ 9 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
1.
Überschwemmung, Rückstau
a) Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt,
mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
bb) Witterungsniederschläge,
cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb).
29
[Seite 30]
b) Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder
durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen
Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
c) Nicht versicherte Schäden
aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
– Erdbeben;
Teil B
– Sturmflut;
– Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen [siehe a)];
– Vulkanausbruch;
– Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Ladung.
bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
– Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden, die nicht bezugsfertig sind;
– Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht
erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
2.
Erdbeben
a) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren
ausgelöst wird.
b) Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden
in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden
sein kann.
c) Nicht versicherte Schäden
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa) Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden, die nicht bezugsfertig sind;
bb) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich
abgeschlossen ist (Montageobjekte).
3.
Erdfall, Erdrutsch
a) Erdfall
Erdfall ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
b) Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
c) Nicht versicherte Schäden
aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
– Trockenheit oder Austrocknung;
– Vulkanausbruch;
– Überschwemmung;
– Erdbeben;
– Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Ladung.
bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
– Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden, die nicht bezugsfertig sind;
– Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht
erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
4.
Schneedruck, Lawinen
a) Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
b) Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
c) Nicht versicherte Schäden
aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
– Überschwemmung;
– Erdbeben;
– Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Ladung.
bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
30
[Seite 31]
– Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden, die nicht bezugsfertig sind;
– Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht
erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
5.
Vulkanausbruch
a) Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,
Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
b) Nicht versicherte Schäden
Teil B
aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben.
bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an versicherten
– Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden, die nicht bezugsfertig sind;
– Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht
erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
6.
Wartezeit
a) Der Versicherungsschutz beginnt abweichend von Teil A § 1 mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn
(Wartezeit).
Die Wartezeit beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), frühestens
jedoch mit dem Eingang des Antrags beim Versicherer. Der Versicherungsschutz beginnt (0 Uhr) mit dem Ablauf der
Wartezeit.
b) Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweilige Gefahr nach Ziffer 1 bis Ziffer 5 über einen
anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden
Vertrag fortgesetzt wird.
7.
Besonderes Kündigungsrecht
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die weiteren Naturge-
fahren (Elementargefahren) [siehe § 4 Ziffer 1 e)] in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er
bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb von einem Monats nach
Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
§ 10 Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung (EC a)
1.
Innere Unruhen
Versichert sind Schäden, die entstehen durch
a) Zerstörung oder Beschädigung unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen oder
b) Abhandenkommen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen.
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe
und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
2.
Böswillige Beschädigung
Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen durch
betriebsfremde Personen.
Betriebsfremde Personen sind alle Personen, die nicht im Betrieb tätig sind.
Mieter, Pächter und die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, sowie die im Pachtbetrieb vorhande-
nen Mitarbeiter gehören nicht zu den betriebsfremden Personen.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
a) durch Abhandenkommen versicherter Sachen;
b) die im Zusammenhang mit Einbruchdiebstahl entstehen.
3.
Streik, Aussperrung
Versichert sind Schäden, die entstehen durch
a) Zerstörung oder Beschädigung unmittelbar durch Streik oder Aussperrung oder
b) Abhandenkommen in unmittelbarem Zusammenhang mit Streik oder Aussperrung.
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnis-
mäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von
Arbeitnehmern.
4.
Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa) Brand, Explosion oder Implosion, es sei denn, der Brand, die Explosion oder die Implosion ist durch Innere
Unruhen entstanden;
bb) Erdbeben.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa) Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden, die nicht bezugsfertig sind;
bb) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich
31
[Seite 32]
abgeschlossen ist (Montageobjekte);
es sei denn, sie entstehen durch Brand, Explosion oder Implosion infolge von Inneren Unruhen (siehe Ziffer 1).
5.
Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi-
gungsrechts beansprucht werden kann.
6.
Besonderes Kündigungsrecht
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können die Gefahr Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder
Teil B
Aussperrung [siehe § 4 Ziffer 1 f)] jederzeit in Textform kündigen. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang
wirksam.
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
§ 11 Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen (EC b)
1.
Fahrzeuganprall
Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen oder Gebäude, in denen sich versicherte Sachen
befinden, durch Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge, die nicht vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der Gebäude
oder deren Arbeitnehmer betrieben werden.
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verschleiß.
b) Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen.
2.
Rauch
Ein Schaden durch Rauch liegt vor, wenn Rauch plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Grundstück, auf dem der
Versicherungsort liegt, befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar
auf versicherte Sachen einwirkt.
Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches entstehen.
3.
Überschalldruckwellen
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die
Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich
versicherte Sachen befinden, einwirkt.
4.
Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner
Ladung;
bb) Erdbeben.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa) Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden, die nicht bezugsfertig sind;
bb) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich
abgeschlossen ist (Montageobjekte).
§ 12 Glasbruch
1.
Versicherte Schäden
Glasbruch ist die Zerstörung oder Beschädigung der Verglasung (siehe § 1 Ziffer 4) infolge Bruches (Zerbrechen).
2.
Werbeanlagen
a) Bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) – siehe § 1 Ziffer 4 b) – umfasst Glasbruch auch das Zerbrechen
der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage auch alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie
nicht eine unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind.
b) Bei Firmenschildern und Transparenten umfasst Glasbruch auch Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoff-
teile.
Dazu gehören auch Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff bestehenden Teilen (z. B. Metall
konstruktion, Bemalung, Beschriftung, Kabel), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen am
Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas
oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht hat.
3.
Nicht versicherte Gefahren und Schäden
a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche);
bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen;
cc) Schäden, die nach § 4 Ziffer 1 b) bis g) (Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub, Leitungs-
wasser, Sturm, Hagel, weitere Naturgefahren (Elementargefahren), Innere Unruhen, böswillige Beschädigung,
Streik oder Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen) versichert sind.
b) Nicht versichert sind Schäden durch
aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Ladung;
32
[Seite 33]
bb) Erdbeben;
cc) Sturmflut.
c) Die Versicherung von Werbeanlagen nach § 1 Ziffer 4 b) erstreckt sich nicht auf Kosten, die für Farbangleichungen
unbeschädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie für Überholungen entstehen.
§ 13 Ergänzende Gefahren für Schäden an technischer Betriebseinrichtung
1.
Begriff
Teil B
Ergänzende Gefahren für Schäden an technischer Betriebseinrichtung sind
a) die unvorhergesehene Zerstörung oder die Beschädigung der technischen Betriebseinrichtung [siehe § 1 Ziffer 1 b)]
sowie der versicherten Daten und Programme nach § 1 Ziffer 2 a).
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorherge-
sehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen
können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem
der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter,
bb) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler,
cc) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung,
dd) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen,
ee) Schwelen, Glimmen, Sengen oder Glühen,
ff) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel,
gg) Wasser, Feuchtigkeit,
hh) Zerreißen infolge Fliehkraft,
ii) Überdruck oder Unterdruck,
jj) Frost oder Eisgang;
b) das Abhandenkommen dieser Sachen durch Diebstahl. Diebstahl ist Bruch fremden Gewahrsams und Begründung
eigenen Gewahrsams in der Absicht rechtswidriger Zueignung.
Die Entschädigung ist begrenzt auf den den vereinbarten Betrag.
2.
Elektronische Bauelemente
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte
Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder
auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende
Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
3.
Nicht versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
a) Schäden, die nach § 4 Ziffer 1 a) bis h) (Feuer, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub, Leitungs-
wasser, Sturm, Hagel, weitere Naturgefahren (Elementargefahren), Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik
oder Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen, Glasbruch) versicherbar sind;
b) Schäden durch
aa) betriebsbedingte normale Abnutzung;
bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;
die Ausschlüsse nach aa) bis dd) gelten nicht für benachbarte Maschinenteile, die infolge eines solchen Schadens
beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen nach aa) bis dd) bereits erneuerungsbedürftig waren;
die Ausschlüsse nach bb) bis dd) gelten ferner nicht in den Fällen von Ziffer 1 a) aa), bb), dd) und ff); ob ein Konstruk-
tionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Material- oder
Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung, bei Bedienungsfehlern nach dem Stand der
geltenden Bedienungs-/Wartungsvorschriften;
c) Schäden durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsen-
tanten bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch
Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur
Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
d) Schäden, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauf-
trag einzutreten hat.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung
der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der
Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
§ 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch
auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu
33
[Seite 34]
machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder
soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
e) Schäden an versicherten Daten, es sei denn, dass der Verlust oder die Veränderung der Daten infolge eines dem
Grunde nach versicherten Schadens (siehe Ziffer 1) an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten
gespeichert waren;
f) Schäden an Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten,
Kardenbelägen, Bereifungen sowie Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen und Ölfüllungen von
Teil B
versicherten Turbinen, es sei denn, dass an anderen Teilen der versicherten Sache ein versicherter Schaden (siehe
Ziffer 1) entstanden ist;
g) Schäden durch Abhandenkommen, Ziffer 1 b) bleibt unberührt;
h) Schäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme durch Pro-
gramme oder Dateien mit Schadenfunktion (z. B. Computerviren, -würmer, Trojanische Pferde) oder infolge unberech-
tigter Handlungen nach Eindringen in Computersysteme.
§ 14 Transportgefahren
1.
Versicherter Transport
Versicherungsschutz während eines Transportes besteht unter der Voraussetzung, dass
a) der Transport den eigenen Geschäftszwecken des Versicherungsnehmers dient und
b) der Transport mit eigenen Kraftfahrzeugen des Versicherungsnehmers einschließlich Anhänger und Auflieger
(Transportmittel) oder mit von ihm geleasten oder gemieteten Kraftfahrzeugen, Anhängern oder Aufliegern erfolgt
und
c) der Transport mindestens teilweise auf öffentlichen Straßen oder Wegen erfolgt und
d) die Transportmittel ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder seinen Arbeitnehmern bedient werden.
2.
Versicherte Gefahren
a) Unfall des Transportmittels
Unfall ist ein mit mechanischer Gewalt plötzlich von außen her auf das Transportmittel einwirkendes Ereignis;
Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden.
b) Höhere Gewalt
Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen
einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträg
lichen Mitteln und durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht verhütet
oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Versicherungsnehmer in Kauf
zu nehmen ist.
c) Diebstahl
Diebstahl ist Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eigenen Gewahrsams in der Absicht rechtswidriger
Zueignung (Diebstahl)
aa) durch Wegnahme des ganzen Transportmittels oder
bb) nach Aufbruch des Transportmittels.
d) Unterschlagung des gesamten Transportmittels
Unterschlagung ist die rechtswidrige Zueignung einer Sache durch Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers, die sich
in deren Besitz oder Gewahrsam befindet.
e) Raub
Raub liegt vor, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach § 6 Ziffer 3 b) erfüllt ist.
3.
Nicht versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
a) Schäden, die nach § 4 Ziffer 1 a) bis i) (Feuer, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub, Leitungs-
wasser, Sturm, Hagel, weitere Naturgefahren (Elementargefahren), Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik
oder Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen, Glasbruch, ergänzende Gefahren für Schäden an
technischer Betriebseinrichtung) in Verbindung mit § 15 Ziffer 3 versichert sind;
b) Schäden durch Aufruhr, Plünderung, Streik, Aussperrung, Sabotage;
c) Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung und sonstige Verfügungen von hoher Hand;
d) Schäden durch Verstöße gegen Zoll- oder sonstige behördliche Vorschriften sowie durch gerichtliche Verfügung oder
ihre Vollstreckung;
e) Schäden durch Witterungseinflüsse, es sei denn, dass es sich um Folgeschäden nach Ziffer 2 a) handelt.
4.
Beginn und Ende des Transports
a) Der Transport beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem versicherte Sachen am Absendungsort zum Zwecke der unverzüg
lichen Beförderung auf das Transportmittel verladen sind und endet mit dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Sache
zur Ablieferung an den Empfänger vom Transportmittel scheidet, spätestens mit dem Ablauf des Werktages, der auf
den Tag der Ankunft an der Ablieferungsstelle folgt; bei Betrieben, in denen an Samstagen nicht gearbeitet wird, gilt
Samstag nicht als Werktag.
b) Werkzeuge, Ersatzteile, Prüfgeräte und Installationsmaterial, die sich ständig im Transportmittel befinden, sind in
Erweiterung von a) gegen die Gefahren nach Ziffer 2 a) und Ziffer 2 b) auch in der Zeit zwischen Beendigung des
34
[Seite 35]
vorausgegangenen und Beginn des nachfolgenden Transportes versichert.
5.
Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung je Transport ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).
§ 15 Versicherungsort
1.
Örtlicher Geltungsbereich
a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts.
Teil B
b) Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versiche-
rungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang
beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
c) Bei der Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub müssen alle Voraussetzungen eines
Einbruchdiebstahls (siehe § 6 Ziffer 1), von Vandalismus nach einem Einbruch (siehe § 6 Ziffer 2) oder eines Raubes
(siehe § 6 Ziffer 3) innerhalb des Versicherungsorts verwirklicht worden sein. Bei mehreren Versicherungsorten
müssen alle Voraussetzungen innerhalb desselben Versicherungsorts verwirklicht worden sein.
Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters heran
geschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tathand-
lungen nach § 6 Ziffer 3 b) aa) bis cc) verübt wurden.
Bei Raub auf Transportwegen sind nur die Sachen versichert, die sich bei Beginn der Tat an dem Ort befunden haben,
an dem die Gewalt ausgeübt oder die Drohung mit Gewalt verübt wurde.
2.
Bezeichnung des Versicherungsorts
a) Versicherungsort sind die Gebäude oder Räume von Gebäuden, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind oder die
sich auf dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstück befinden sowie Schaukästen und Vitrinen innerhalb
des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, und in dessen unmittelbarer Umgebung.
b) Für Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen besteht in den Wohnräumen der Betriebsangehörigen kein
Versicherungsschutz.
c) Versicherungsort für Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks (siehe § 6 Ziffer 3) ist das gesamte Grundstück,
auf dem der Versicherungsort liegt, wenn das Grundstück allseitig umfriedet ist.
d) Versicherungsort für Raub auf Transportwegen (siehe § 6 Ziffer 4) ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die
Bundesrepublik Deutschland.
e) Soweit dies vereinbart ist, sind Sachen nach § 1 Ziffer 1 bis Ziffer 3 auch innerhalb des Grundstücks auf dem der
Versicherungsort liegt auf Erstes Risiko bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert (Sachen im Freien auf
dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt).
f) Versicherungsort für Sicherungsdaten/-träger ist auch das Gebäude, in das diese ausgelagert sind.
3.
Abhängige Außenversicherung
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz auch für versicherte Sachen (siehe § 1 Ziffer 1 bis
Ziffer 3) die sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend. Sachen, die auf Baustellen gelagert werden, sind
nicht versichert.
Für die Gefahren Einbruchdiebstahl [siehe § 4 Ziffer 1 b)] sowie Sturm und Hagel [siehe § 4 Ziffer 1 d)] ist Voraussetzung,
dass sich die Sachen in Gebäuden befinden.
Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch weitere Naturgefah-
ren (Elementargefahren) nach § 4 Ziffer 1 e) in Verbindung mit § 9.
4.
Transportgefahren
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist abweichend von Ziffer 2 und Ziffer 3, Versicherungsort für die Transport
gefahren (siehe § 14) die Bundesrepublik Deutschland.
5.
Bargeld und Wertsachen
Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder
Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art.
Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne
Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.
Satz 1 gilt nicht für Schäden durch Raub und bei Handelsbetrieben nicht für deren betriebstypische Waren und Vorräte.
6.
Registrierkassen
Registrierkassen sowie elektrische und elektronische Kassen, Rückgeldgeber und Automaten mit Geldeinwurf (einschließ-
lich Geldwechsler) gelten nicht als Behältnis im Sinne von Ziffer 5.
Jedoch ist Bargeld auch in Registrierkassen sowie elektrischen und elektronischen Kassen versichert, solange diese
geöffnet sind.
Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).
§ 16 Besondere Gefahrerhöhungen und vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
1.
Besondere Gefahrerhöhungen
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung (siehe Teil A § 10) liegt für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem
Einbruch, Raub insbesondere vor, wenn Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Versicherungsort angrenzen,
35
[Seite 36]
dauernd oder vorübergehend nicht mehr benutzt werden.
2.
Sicherheitsvorschriften
Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebs-
stilllegung (zum Beispiel Betriebsferien);
b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versiche-
rungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versiche-
rungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden
Teil B
kommen können;
c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders
vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht
gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen
insgesamt 3.000 Euro nicht übersteigt.
Dies gilt ferner nicht für Briefmarken;
d) für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub
aa) alle Öffnungen (z. B. Fenster und Türen) in dem Betrieb oder in Teilen des Betriebes verschlossen zu halten,
solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht;
bb) alle bei der Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen (Sicherungen sind z. B.
Schlösser von Türen oder Behältnissen, Riegel, Einbruchmeldeanlagen) uneingeschränkt gebrauchsfähig zu
erhalten und zu betätigen, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht;
cc) nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort oder für ein Behältnis das Schloss
unverzüglich durch ein gleichwertiges zu ersetzen;
dd) Registrierkassen, elektrische und elektronische Kassen sowie Rückgeldgeber nach Geschäftsschluss zu entleeren
und offen zu lassen;
e) für die Gefahr Leitungswasser
aa) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern;
bb) die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten
und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu
lassen;
cc) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
dd) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren
oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
ee) ortsfeste Wasserlöschanlagen mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr durch die Technische Prüfstelle der
VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen und etwaige
Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem
Versicherer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen;
f) für die Gefahr Sturm und Hagel die Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, insbesondere Dächer
und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel,
Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
g) für die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung und Rückstau
aa) Abflussleitungen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, freizuhalten und Rückstauklappen
anzubringen und funktionsbereit zu halten, sofern dieses durch gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
gefordert wird;
bb) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern;
h) für die ergänzenden Gefahren für Schäden an technischer Betriebseinrichtung durch Diebstahl aus Kraftfahrzeugen
Fenster sowie das Dach zu schließen und Türen zu verschließen;
i) für die Transportgefahren dafür Sorge zu tragen, dass
aa) der Fahrer des Transportmittels im Besitz einer hierfür gültigen Fahrerlaubnis ist;
bb) nur Transportmittel verwendet werden, die für die Aufnahme und Beförderung der Güter geeignet sind, sich in
einem den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Zustand befinden und polizeilich zugelassen sind;
cc) die zugelassene Ladefähigkeit nicht überschritten wird;
dd) zur Vermeidung eines Diebstahles das Transportmittel unter Anwendung sämtlicher vorhandener Sicherungs
einrichtungen ordnungsgemäß gesichert ist;
ee) zur Vermeidung eines Diebstahles nach Aufbruch des Transportmittels bei mit Planen versehenen Transportmit-
teln die geschlossene Plane durch Ketten und Schloss oder durch eine andere, mindestens gleich sichere Art am
Transportmittel befestigt ist;
ff) zur Vermeidung eines Diebstahles während der Nachtzeit (von 22.00 bis 6.00 Uhr) zusätzlich zu dd) und ee) das
Transportmittel in einer verschlossenen Einzelgarage, einer bewachten oder abgeschlossenen Sammelgarage, auf
einem bewachten Parkplatz oder in Ermangelung solcher Gelegenheiten auf einem umfriedeten Hof eines
bewohnten Grundstücks oder einer Fabrik sich befindet oder dauernd beaufsichtigt wird;
gg) Sachen ordnungsgemäß und beanspruchungsgerecht verpackt sowie sachgemäß verladen und gesichert sind.
3.
Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A
36
[Seite 37]
§ 11 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
§ 17 Versicherungswert; Versicherungssumme
1.
Betriebseinrichtung
Der Versicherungswert der Betriebseinrichtung (siehe § 1 Ziffer 1) Ziffer ist
a) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen, maßgebend ist der niedrigere Betrag.
Teil B
Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung der Sachen in der gleichen Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht
möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhande-
nen Sachen möglichst nahe kommen.
Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch
entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der gleichen Art und Güte wiederherge-
stellt oder wiederbeschafft werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß
Absatz 2 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbe-
schränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht
gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten;
b) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versicherung zum
Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt).
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Betriebseinrichtung durch einen Abzug entsprechend ihrem insbeson-
dere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;
c) der gemeine Wert soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr
zu verwenden ist;
gemeiner Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial.
Soweit Versicherungsschutz für außen an das Gebäude angebrachte Sachen oder für Sachen auf dem Grundstück, auf
dem der Versicherungsort liegt, außerhalb von Gebäuden vereinbart ist, erfolgt die Berechnung des Versicherungswerts
nach Ziffer 1 a) bis c).
2.
Waren und Vorräte
Der Versicherungswert von Waren und Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte
wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.
Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung der Waren und Vorräte sind nicht zu berücksichtigen. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten
besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten eigenen Erzeugnissen
durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.
3.
Wertpapiere
Der Versicherungswert von Wertpapieren ist
a) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung aller amtlichen
Börsen der Bundesrepublik Deutschland;
b) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
c) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
4.
Sonstige Sachen
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist Versicherungswert
a) von Anschauungsmodellen, Prototypen und Ausstellungsstücken, ferner von typengebundenen, für die laufende
Produktion nicht mehr benötigten Fertigungsvorrichtungen, sowie
b) von ohne Kaufoption geleasten Sachen oder geleasten Sachen, bei denen die Kaufoption bei Schadeneintritt
abgelaufen war sowie
c) für alle sonstigen in Ziffer 1 bis Ziffer 3 nicht genannten beweglichen Sachen
entweder der Zeitwert nach Ziffer 1 b) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert nach Zif-
fer 1 c).
5.
Der Versicherungswert von Verglasungen [siehe § 1 Ziffer 4 a) und b)] entspricht der Summe der Versicherungswerte der
versicherten Sachen nach § 1 Ziffer 1 bis Ziffer 3.
6.
Ertragsausfall
Der Versicherungswert des Ertragsausfalles (siehe § 2) entspricht der Summe der Versicherungswerte der versicherten
Sachen nach § 1 Ziffer 1 bis Ziffer 3.
Der Versicherungswert des Ertragsausfalles erhöht sich, soweit
a) Betriebseinrichtung sowie Waren oder Vorräte, die dem versicherten Betrieb dienen, nicht durch vorliegenden Vertrag
versichert sind oder
b) Betriebseinrichtung sowie Waren oder Vorräte gegen dieselbe Gefahr auch durch andere Versicherungsverträge
versichert sind, jedoch ohne Einschluss von Ertragsausfallschäden,
um die Versicherungswerte der unter a) und b) genannten Betriebseinrichtung sowie Waren oder Vorräte.
37
[Seite 38]
7.
Umsatzsteuer
Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
8.
Versicherungssumme
a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der
dem Versicherungswert nach Ziffer 1 bis Ziffer 5 entsprechen soll.
b) Ist Versicherung zum Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die
Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen
Versicherungswert anpassen.
Teil B
c) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die
Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe § 19 Ziffer 5).
§ 18 Summenanpassung
1.
Summenänderung nach Index
Soweit Summenanpassung vereinbart ist, erhöhen oder vermindern sich zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres die
Versicherungssummen für versicherte Sachen (siehe § 1) zur Anpassung an Wertänderungen der versicherten Sachen und
für Ertragsausfall (siehe § 2) entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index der Erzeugerpreise gewerblicher
Produkte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert hat.
Der Prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt
jeweils für den Monat September festgestellte und veröffentlichte Index.
2.
Information über Änderungen
Die nach Ziffer 1 berechneten Versicherungssummen werden auf volle 1.000 Euro aufgerundet. Die prozentuale Verände-
rung der Versicherungssummen und der geänderte Beitrag werden dem Versicherungsnehmer jeweils bekannt gegeben.
3.
Tarifbeiträge
Die aus den Versicherungssummen nach Ziffer 2 sich ergebenden erhöhten Beiträge dürfen die im Zeitpunkt der
Erhöhung geltenden Tarifbeiträge nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich die neuen Tarifbeiträge auf
eine unveränderte Gruppe versicherbarer Risiken beziehen.
4.
Vorsorgeversicherung
Solange Anpassung der Versicherungssummen vereinbart ist, erhöhen sich vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die
jeweiligen Versicherungssummen um einen Vorsorgebetrag von 10 Prozent.
5.
Unterversicherung
Die Bestimmungen über Unterversicherung (siehe § 19 Ziffer 5) bleiben unberührt.
6.
Widerspruchsrecht
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die geänderte Versicherungssumme kann der Versicherungs
nehmer durch Erklärung in Textform die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend aufheben.
7.
entfällt
8.
Überversicherung
Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung wird durch diese Vereinbarung
nicht eingeschränkt.
§ 19 Umfang der Entschädigung
1.
Entschädigungsberechnung
a) Der Versicherer ersetzt
aa) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert (siehe
§ 17) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls;
bb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls
zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden
Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls.
Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber
dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird.
b) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare Sachsubstanz der
versicherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wieder verwendet werden darf,
werden bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) berücksichtigt, soweit
aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder
bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungs-
falls ganz oder teilweise untersagt war.
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und
vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der gleichen Art und Güte
wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung gemäß a)
nicht ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen
sind.
c) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) und b) angerechnet.
d) Versicherungsschutz für Kosten besteht gemäß den Vereinbarungen nach § 3.
38
[Seite 39]
e) Abweichend von a) ersetzt der Versicherer für ergänzende Gefahren für Schäden an technischer Betriebseinrichtung
(siehe § 13):
aa) maximal den Zeitwert, wenn für die versicherten Sachen serienmäßig erstellte Ersatzteile nicht mehr zu
beziehen sind;
bb) an Teilen nach § 13 Ziffer 3 f), Akkumulatorenbatterien sowie Verbrennungsmotoren nur den Zeitwert [siehe §
17 Ziffer 1 b)] oder unter den dort genannten Voraussetzungen nur den gemeinen Wert [siehe § 17 Ziffer 1 c)];
cc) die Kosten für Teile nach § 1 Ziffer 5 h) bb), dd) und ee) jedoch unter Abzug einer Wertverbesserung und nur,
wenn diese zur Wiederherstellung einer Sache beschädigt oder zerstört und deshalb erneuert werden müssen;
Teil B
dd) an Röntgen-Drehanoden-, Regel- und Glättungsröhren in Computertomographen den Schaden nach a),
maximal jedoch den Neuwert gekürzt nach folgender Formel:
Prozentsatz = (100 · P)/(PG · XY)
Der Prozentsatz beträgt maximal 100 Prozent.
Es bedeuten:
P = Anzahl (einschl. Benutzung durch Vorbesitzer) der bis zum Eintritt des Schadens mit der betreffenden Röhre
bereits vorgenommenen Abtastvorgänge (Scans) bzw. Betriebsstunden bzw. -monate, je nachdem worauf die
Gewährleistung des Herstellers abgestellt ist.
PG = Die vom jeweiligen Hersteller für die betreffende Röhre üblicherweise vereinbarte Gewährleistungsdauer
(Standard-Gewährleistung) in Scans bzw. Betriebsstunden bzw. -monaten.
X = Faktor für die Höhe der Ersatzleistung bzw. der Gutschrift, die vom jeweiligen Hersteller üblicherweise
(Standard Gewährleistung) für die betreffende Röhre vereinbart wird:
(a) volle Ersatzleistung/Gutschrift während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 1
(b) volle Ersatzleistung/Gutschrift für einen begrenzten Teil der Gewährleistungsdauer und anteilige Ersatzleis-
tung/Gutschrift für die übrige Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75
(c) anteilige Ersatzleistung/Gutschrift entsprechend erreichter bzw. nicht erreichter Betriebsdauer/oder -leistung
während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 0,50
Y = Erstattungsfaktor
(a) Röntgen-Drehanodenröhren: Faktor 2
(b) Regel- oder Glättungsröhren: Faktor 3
Falls es keine Standard-Gewährleistung gibt, wird die individuell vereinbarte Regelung sinngemäß angewendet;
ee) an allen anderen Röhren – vorbehaltlich der Regelung nach dd) – den Schaden nach a), maximal jedoch den
Neuwert gekürzt nach folgender Tabelle:
Bezeichnung der Röhren Verringerung der Entschädigung nach Benutzungsdauer
von monatlich um
Röntgen- oder Ventilröhren (nicht Medizintechnik) 6 Monaten 5,5 %
Laserröhren (nicht Medizintechnik) 6 Monaten 5,5 %
Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik) bei 12 Monaten 3,0 %
Krankenhäusern, Röntgenologen oder Radiologen
Laserröhren (Medizintechnik) 12 Monaten 3,0 %
Kathodenstrahlröhren (CRT) in Aufzeichnungs 12 Monaten 3,0 %
einheiten von Foto- oder Lichtsatzanlagen
Thyratronröhren (Medizintechnik) 12 Monaten 3,0 %
Bildaufnahmeröhren (nicht Medizintechnik) 12 Monaten 3,0 %
Bildwiedergaberöhren (nicht Medizintechnik) 18 Monaten 2,5 %
Hochfrequenzleistungsröhren 18 Monaten 2,5 %
Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik) bei 24 Monaten 2,0 %
Teilröntgenologen
Stehanodenröhren (Medizintechnik) 24 Monaten 2,0 %
Speicherröhren 24 Monaten 2,0 %
Fotomultiplierröhren 24 Monaten 2,0%
Ventilröhren (Medizintechnik) 24 Monaten 1,5 %
Regel- oder Glättungsröhren 24 Monaten 1,5 %
Röntgenbildverstärkerröhren 24 Monaten 1,5 %
Bildaufnahme- oder Bildwiedergaberöhren 24 Monaten 1,5 %
(Medizintechnik)
Linearbeschleunigerröhren 24 Monaten 1,5 %
Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Benutzer die Nutzungsmöglich-
keit hatte;
ff) an Zwischenbildträgern den Schaden nach a), maximal den Neuwert vermindert um die bisherige Nutzung. Die
bisherige Nutzung berechnet sich aus dem Verhältnis der bei Schadeneintritt erreichten Lebensdauer zu der vom
Hersteller erwarteten Lebensdauer;
gg) an Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben, Kolbenböden und Kolbenringen von Kolbenmaschinen
den Schaden nach a) maximal jedoch den Neuwert abzüglich 10 Prozent pro Jahr; höchstens jedoch 50 Prozent.
f) Abweichend von a) ersetzt der Versicherer für Schäden durch die Gefahr Glasbruch (siehe § 12) die Wiederbeschaf-
39
[Seite 40]
fungskosten für Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand. Soweit die Sache für ihren Zweck allgemein
oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist, ersetzt der Versicherer den gemeinen Wert;
gemeiner Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial.
2.
Ertragsausfallschaden
a) Für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.
Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des
Betriebes während des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungüns-
tig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.
Teil B
b) Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Zeitpunkt von
dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, als Folge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb
der Haftzeit ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen.
c) Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und
soweit sie ohne die Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet worden wären.
d) Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die dem Betrieb dienen, sind nicht zu entschädigen, soweit die
Sachen infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden.
3.
Neuwertanteil
Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den
Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach
Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
a) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem
Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter
Sachen; anstelle von Maschinen und Geräten können Maschinen und Geräte beliebiger Art beschafft werden, wenn
deren Betriebszweck derselbe ist;
b) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.
4.
Zeitwertschaden
a) Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den
Versicherungswert festgestellt.
Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der
Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht würde.
b) Für sonstige Sachen nach § 17 Ziffer 4 erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den
gemeinen Wert [siehe § 17 Ziffer 1 c)] übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung
die Voraussetzungen nach Ziffer 3 erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist.
5.
Unterversicherung
a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, so
besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Ziffer 1 und Ziffer 2 in dem
Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so
werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksich-
tigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung nach
Ziffer 1 entsprechend gekürzt.
b) Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.
c) Die Bestimmungen über die Selbstbeteiligung nach Ziffer 7 und die Entschädigungsgrenzen nach Ziffer 8 sind im
Anschluss an a) und b) anzuwenden.
d) Bei Berechnung einer Unterversicherung sind auch die nach § 15 Ziffer 3 außerhalb des Versicherungsorts versicher-
ten Sachen (abhängige Außenversicherung) zu berücksichtigen.
6.
Versicherung auf Erstes Risiko
Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen
nicht berücksichtigt.
7.
Selbstbeteiligung
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Ziffer 8 sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.
8.
Entschädigungsgrenzen
Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen
insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
Maßgebend ist der niedrigere Betrag.
9.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
fung tatsächlich nicht gezahlt oder die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht vorgenommen hat.
40
[Seite 41]
10. Ereignisdefinition
Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache innerhalb von 72 Stun-
den anfallen.
Dies gilt nicht für die Gefahren Feuer [siehe § 4 Ziffer 1 a)] und Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch,
Raub [siehe § 4 Ziffer 1 b)].
§ 20 Wiederherbeigeschaffte Sachen
1.
Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach
Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.
2.
Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädi-
gung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb
Teil C
von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
3.
Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache
eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die
Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer
hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers
auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache
eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der
Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu
innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der
Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen.
Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedin-
gungsgemäßen Entschädigung entspricht.
4.
Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädi-
gung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Ziffer 2 oder
Ziffer 3 bei ihm verbleiben.
5.
Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den
Besitz wieder zu verschaffen.
6.
Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer
den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
7.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen
Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die
Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust
entstanden ist.
§ 21 Veräußerung der versicherten Sachen
1.
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an
dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergeben-
den Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende
Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
2.
Kündigungsrechte
a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des
Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode in Textform zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
3.
Anzeigepflichten
a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
41
[Seite 42]
b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später
als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer
nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls
die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Teil C: Gebäudeversicherung
§ 1 Versicherte Sachen, Daten und Programme
1.
Gebäude
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude mit ihren Bestandteilen.
Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre
Teil C
Selbstständigkeit verloren haben.
Zu den Bestandteilen eines Gebäudes gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem
Gebäude verbunden sind.
a) Als Gebäudebestandteile gelten z. B. Wandverkleidungen, Hauswasserversorgungen, Brennstofftanks der Gebäude
heizung, Blitzableiter.
b) Als Gebäudebestandteile gelten auch die technischen Gebäudebestandteile. Dies sind
aa) maschinelle Einrichtungen, Anlagen und Geräte, die Bestandteile von Gebäuden sind wie z. B. Heizungsanlagen
inklusive Wärmepumpen, Klimaanlagen, Gas-, Elektro- und Fernsprechanlagen (ohne Endgeräte), Klingelanlagen,
Aufzüge, Raumbelüftungsanlagen, Antennenanlagen, Einbruchmeldeanlagen;
bb) Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), wenn sie vom Benutzer nicht auswechselbar
sind.
2.
Gebäudezubehör
Versichert ist das Gebäudezubehör. Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die der Instandhaltung oder dem Unterhalt
des versicherten Gebäudes dienen, soweit sie sich in dem Gebäude befinden oder außen an dem Gebäude angebracht
sind. Dies sind insbesondere Brennstoffvorräte für Sammelheizungen; Sachen, die künftig in das Gebäude eingefügt
werden sollen (Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten); Gemeinschaftswaschanlagen; Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und
Wärmezähler.
3.
Weiteres Zubehör sowie sonstige Grundstücksbestandteile
Soweit dies vereinbart ist, sind weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile auf dem Versicherungsort, für die
der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt, mitversichert.
Weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile sind ausschließlich die auf dem Versicherungsort befindliche
bauliche Einfriedungen, Terrassen, Hof- und Wegbefestigungen, Schutz- und Trennwände, Überdachungen, Pergolen,
Carports, elektrische Freileitungen, Beleuchtungs- und Antennenanlagen, Leuchtröhrenanlagen, Schilder, Transparente,
Ständer, Masten, Hundehütten und -zwinger, Müllbehälterboxen, Briefkastenanlagen, Hausabwasser- und Kläranlagen
der versicherten Gebäude, gemauerte Gartenkamine, Kinderschaukeln, Ladestationen für Elektrofahrzeuge.
4.
Daten und Programme
Daten und Programme sind keine Sachen. Versichert sind jedoch im Rahmen der technischen Gebäudebestandteile nach
Ziffer 1 b) die für die Grundfunktion der versicherten technischen Gebäudebestandteile notwendigen oder hierfür
individuell erstellten Programme und Daten.
5.
Verglasungen
Soweit dies vereinbart ist, sind gegen die Gefahr Glasbruch (siehe § 11) versichert
a) bis zu der vereinbarten Einzelgröße fertig eingesetzte oder montierte
aa) Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas;
bb) Scheiben und Platten aus Kunststoff;
cc) Glasbausteine und Profilbaugläser;
dd) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff
der versicherten Gebäude;
b) bis zu der vereinbarten Einzelgröße fertig eingesetzte oder montierte
aa) Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas;
bb) Scheiben und Platten aus Kunststoff;
cc) Glasbausteine und Profilbaugläser;
dd) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff
der Räume oder Gebäudeteile, die dem allgemeinen Gebrauch dienen (z. B. in Treppenhäusern, Gemeinschafts-,
Keller- und Bodenräumen, von Windfängen und Wetterschutzvorbauten);
c) der Werbung dienende fertig eingesetzte oder montierte Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmen
schilder und Transparente (Werbeanlagen).
6.
Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
a) Photovoltaikanlagen;
42
[Seite 43]
b) in das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht aber ausgetauschte – Sachen, die ein Mieter oder Teileigentümer auf
seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt;
c) Baubuden, Zelte, Traglufthallen, Gewächshäuser;
d) Grund und Boden, Wald oder Gewässer;
e) bei der Gefahr Glasbruch zusätzlich zu a) bis c)
aa) Hohlgläser und Beleuchtungskörper, soweit nicht nach Ziffer 5 c) versichert;
bb) Scheiben aus Glaskeramik; Aquarienscheiben; Scheiben und Röhren von Sonnenkollektoren und Photovoltaikan-
lagen;
cc) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
dd) künstlerisch bearbeitete Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff, Blei- und Messingverglasungen
mit künstlerischer Bearbeitung, soweit nicht nach Ziffer 5 c) versichert;
f) bei den ergänzenden Gefahren für Schäden an technischen Gebäudebestandteilen
aa) Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- und
Teil C
sonstigen Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern und Behältern, die während der Lebensdauer der versicherten
Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen;
bb) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
cc) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt
werden müssen (insbesondere Wechselrichter von Photovoltaikanlagen, die älter als zehn Jahre sind);
dd) Wechseldatenträger;
ee) Sachen, die noch nicht betriebsfertig sind.
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und, soweit vorgesehen, nach beendetem
Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung
der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder
Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsorts.
§ 2 Mietausfall
1.
Gegenstand der Deckung
Mietausfallschäden sind nur versichert, soweit dies vereinbart ist.
Werden die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile infolge eines
Sachschadens (siehe § 4) zerstört oder beschädigt, leistet der Versicherer innerhalb der Haftzeit Entschädigung für den
dadurch entstehenden Mietausfallschaden.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn die versicherte Gefahr am Versicherungsort (siehe § 13) oder einem Nachbar-
grundstück eingetreten ist (Ereignisort). Dies gilt nicht für die Gefahr Feuer (siehe § 5).
2.
Mietausfallschaden
Der Mietausfallschaden besteht aus
a) dem Mietausfall, der dadurch entsteht, dass der Mieter infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag, kraft
Gesetzes oder nach dem Mietvertrag berechtigt ist, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern;
b) dem Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwerts der Räume, die der Versicherungsnehmer selbst nutzt oder
unentgeltlich Dritten überlassen hat und die infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag unbenutzbar geworden
sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht zugemutet
werden kann;
c) etwaig fortlaufenden Nebenkosten.
Für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintritts des Sachschadens nach diesem Vertrag nicht vermietet waren, wird
Mietausfall ersetzt, sofern Vermietung zu einem späteren, in der Wiederherstellungszeit liegenden Termin nachgewiesen
wird.
3.
Haftzeit
a) Ersetzt wird der Mietausfall längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder benutzbar sind. Behördliche
Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt.
b) Endet das Mietverhältnis infolge des Sachschadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforder
lichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietausfallverlust bis zur Neuver-
mietung über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt, höchstens jedoch für die Dauer von 6 Monaten.
c) Mietausfall nach a) und b) wird höchstens für die Dauer von 12 Monaten seit dem Eintritt des Versicherungsfalls
ersetzt, soweit nichts anderes vereinbart ist (Haftzeit).
d) Abweichend von a) besteht Versicherungsschutz, soweit der Mietausfallschaden durch behördlich angeordnete
Wiederherstellungsbeschränkungen vergrößert wird.
Versicherungsschutz gemäß Satz 1 gilt nur, soweit sich behördliche Anordnungen auf das versicherte und vom
Sachschaden betroffene Gebäude beziehen.
Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden
Vergrößerungen des Mietausfallschadens nicht versichert.
War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung des versicherten Gebäudes zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Vergrößerungen des Mietausfall
schadens nicht versichert.
Wenn die Wiederherstellung des Gebäudes aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer
43
[Seite 44]
Stelle erfolgen darf, wird für die Vergrößerung des Mietausfallschadens nur in dem Umfang gehaftet, soweit er auch
bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre.
e) Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder den Wiederbezug
nicht schuldhaft verzögert hat.
§ 3 Versicherte und nicht versicherte Kosten
1.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den
Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung
des Versicherers macht.
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwen-
den oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich
waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Teil C
c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b)
entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungs-
summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstan-
den sind.
e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsneh-
mers vorzuschießen.
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen
im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
2.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu
ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.
3.
Kosten für die Gefahr Glasbruch
Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Glasbruch versichert ist, die infolge eines Versicherungsfalls nach § 11 not
wendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen),
b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten).
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.
4.
Versicherte Kosten
a) Der Versicherer ersetzt, soweit die jeweilige Kostenposition versichert ist, bis zu der hierfür vereinbarten Versiche-
rungssumme die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige
aa) Aufräumungs- und Abbruchkosten;
bb) Bewegungs- und Schutzkosten;
cc) Feuerlöschkosten;
dd) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
ee) Mehrkosten durch Preissteigerungen;
ff) Absperrkosten;
gg) Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen;
hh) Sachverständigenkosten;
ii) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich für die Gefahr Feuer;
jj) Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte für die Gefahr Feuer;
kk) Sonstige Bruchschäden an Armaturen für die Gefahr Leitungswasser;
ll) Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume für die Gefahren Feuer, Sturm, Hagel;
mm) Kosten für die Gefahr Glasbruch;
nn) Rückreisekosten aus dem Urlaub;
oo) Kosten für die Wiederherstellung beschädigter Gartenpflanzen nach einem Brandschaden.
Die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Satz 1 wird nicht für die Feststellung einer Unterversicherung herange-
zogen. Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position besteht, für welche die Mehrkosten
gemäß dd) und ee) versichert sind, werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom
Schaden betroffenen Position zum Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Position ersetzt.
b) Aufräumungs- und Abbruchkosten
Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des
Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungs-
platz und für das Ablagern oder Vernichten.
44
[Seite 45]
c) Bewegungs- und Schutzkosten
Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für
Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.
d) Feuerlöschkosten
Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte,
einschließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung
verpflichteter Institutionen, soweit diese nicht nach den Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und
Minderung des Schadens zu ersetzen sind.
Nicht versichert sind jedoch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese
Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben,
sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte.
Teil C
e) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
aa) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen,
dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in
der gleichen Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
bb) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehen-
den Mehrkosten nicht versichert.
War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
cc) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher
Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem
Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
dd) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördli-
che Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß f) ersetzt.
ee) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum
Neuwert ersetzt.
ff) Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position besteht, für welche die Mehrkosten
versichert sind, werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom Schaden betroffe-
nen Position zum Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Position ersetzt.
f) Mehrkosten durch Preissteigerungen
aa) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden
betroffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder Wiederbe-
schaffung.
bb) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst,
werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung entstanden wären.
cc) Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebs
beschränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert.
Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der
versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteige-
rungen jedoch ersetzt.
dd) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum
Neuwert ersetzt.
ee) Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position besteht, für welche die Mehrkosten
versichert sind, werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom Schaden betroffe-
nen Position zum Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Position ersetzt.
g) Absperrkosten
Absperrkosten sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für das Absperren von Straßen,
Wegen und Grundstücken.
h) Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen
Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen sind Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung
radioaktiv verseuchter Sachen, die infolge eines Versicherungsfalls nach § 4 durch auf dem Grundstück, auf dem der
Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen und soweit die
Maßnahmen gesetzlich geboten sind.
i) Sachverständigenkosten
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der Versicherer von den durch
den Versicherungsnehmer nach Teil A § 26 zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens den vereinbarten
Anteil.
j) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich für die Gefahr Feuer
aa) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich sind die Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund
behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall infolge der Gefahr Feuer
nach § 5 aufwenden muss, um
– innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Erdreich von eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstü-
45
[Seite 46]
cken, auf denen Versicherungsorte liegen, zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder
auszutauschen;
– den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu
vernichten;
– insoweit den Zustand des Grundstückes, auf dem der Versicherungsorts liegt, vor Eintritt des Versicherungs-
falls wiederherzustellen.
bb) Die Aufwendungen gemäß aa) werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
– aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen
wurden;
– eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist;
– innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittel-
fristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Teil A
§ 11.
Teil C
cc) Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwen-
dungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen,
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden
wäre.
Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des
Versicherungsnehmers einschließlich der so genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
ee) Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungs
vertrag Ersatz erlangen kann.
ff) Für Aufwendungen gemäß aa) durch Versicherungsfälle, die innerhalb eines Versicherungsjahres eintreten, ist
Entschädigungsgrenze die Versicherungssumme als Jahreshöchstentschädigung.
gg) Kosten nach aa) gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß a) aa).
k) Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte für die Gefahr Feuer
Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Feuer versichert ist, die notwendigen Kosten für die Beseitigung von
Schäden an Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Verglasungen über
10 m² Einzelgröße), Rollläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes, wenn die Schäden dadurch entstanden
sind, dass ein unbefugter Dritter in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder
anderer Werkzeuge eingedrungen ist. Mitversichert sind auch Schäden durch den Versuch einer solchen Tat.
l) Sonstige Bruchschäden an Armaturen sowie Kosten für die Beseitigung einer Verstopfung für die Gefahr Leitungs-
wasser
Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Leitungswasser versichert ist, die Kosten für den Austausch von Wasser-
und Absperrhähnen, Ventilen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern (Armaturen), der infolge eines Versicherungs-
falls nach § 6 Ziffer 1 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig wird. Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits
defekten Armaturen.
Im Falle eines ersatzpflichtigen Leitungswasserschadens, der durch eine Verstopfung verursacht wurde, werden die
Kosten für die Beseitigung der Verstopfung übernommen, wenn der Versicherungsnehmer für die verstopften Rohre
die Gefahr trägt.
m) Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume für die Gefahren Feuer, Sturm, Hagel
Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Feuer oder die Gefahr Sturm, Hagel versichert ist, die notwendigen Kosten
für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von Bäumen des Versicherungsorts sowie Bäumen auf dem
Versicherungsort, die durch Blitzschlag (siehe § 5 Ziffer 2) oder Sturm/Hagel (siehe § 7 Ziffer 1) umgestürzt sind und
einen Schaden an den im Versicherungsantrag bezeichneten Gebäuden (siehe § 1) verursacht haben. Die Aufwendun-
gen werden nur ersetzt, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume sind
von der Versicherung ausgeschlossen.
Für Bäume von Nachbargrundstücken werden nur die Kosten übernommen, soweit sie für das Aufräumen und
Entfernen vom Versicherungsgrundstück aufgewandt werden müssen.
n) Kosten für die Gefahr Glasbruch
Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Glasbruch versichert ist, Aufwendungen für die
aa) Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den in § 1 Ziffer 5
versicherten Sachen;
bb) Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
o) Rückreisekosten aus dem Urlaub
Der Versicherer ersetzt den Mehraufwand für höhere Fahrtkosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsneh-
mer oder dessen Geschäftsführer wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht und
an den Versicherungsort nach § 15 Ziffer 2 a) VSG 2018 reist.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro übersteigt
und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Versicherungsort notwendig macht.
Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers von seinem ständigen Wohnsitz
bis zu einer Dauer von höchstens sechs Wochen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Versicherungsort bei dem Versicherer
Weisungen einzuholen. Dies gilt nur, soweit es die Umstände gestatten.
Zusätzliche Fahrtkosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies beurteilt sich nach dem ursprünglich
46
[Seite 47]
vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort.
p) Kosten für die Wiederherstellung beschädigter Gartenpflanzen nach einem Brandschaden
Der Versicherer ersetzt, sofern die Gefahr Feuer versichert ist, die Kosten für die Wiederherstellung beschädigter
Gartenpflanzen nach einem Brandschaden.
Ersetzt werden je Versicherungsfall die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Wiederherstellung
beschädigter Gartenpflanzen (Blumen, Sträucher, Büsche, Hecken und Grasflächen) auf dem Versicherungsgrundstück
mit Jungpflanzen. Die Gartenpflanze muss auf Grund eines Feuerschadens nach § 5 so stark beschädigt worden sein,
dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bäume und bereits abgestorbene Pflanzen sind von der
Versicherung ausgeschlossen.
Nicht versichert sind Bepflanzungen und Pflanzen, für die der Versicherungsnehmer nicht die Gefahr trägt (z. B.
Pflanzen von Mietern, öffentliche Wege).
§ 4 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Ausschlüsse
Teil C
1.
Versicherte Gefahren und Schäden
Jede der folgenden Gefahren ist nur versichert, wenn dies vereinbart ist:
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen gemäß § 1, die durch
a) Feuer (siehe § 5),
b) Leitungswasser (siehe § 6),
c) Sturm, Hagel (siehe § 7),
d) Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) (siehe § 8),
aa) Überschwemmung, Rückstau,
bb) Erdbeben,
cc) Erdfall, Erdrutsch,
dd) Schneedruck, Lawinen,
ee) Vulkanausbruch,
e) Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung (siehe § 9),
f) Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen (siehe § 10),
g) Glasbruch (siehe § 11),
h) ergänzende Gefahren für Schäden an technischen Gebäudebestandteilen, weiterem Zubehör und sonstigen Grund-
stücksbestandteilen (siehe § 12)
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
2.
Daten und Programme
Entschädigung für Daten und Programme gemäß § 1 Ziffer 4 wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung oder
die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem Daten
träger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme gespeichert waren,
verursacht wurde.
3.
Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen, und Kernenergie und Terrorismus
a) Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegs
ähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand oder Verfügung von Hoher Hand. Der Aus-
schluss gilt nicht für Schäden durch Kampfmittel aus dem 2. Weltkrieg (Blindgängerschäden).
b) Ausschluss Innere Unruhen
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen,
soweit nicht nach § 9 Ziffer 1 versichert.
c) Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie,
nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
Eingeschlossen sind jedoch Schäden an versicherten Sachen, die als Folge einer versicherten Gefahr nach Ziffer 1
durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete
radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für
radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
d) Ausschluss Terrorismus
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, erstreckt sich die Versicherung ohne mitwirkende Ursachen nicht auf
Schäden durch Terrorakte.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser,
ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung zu verbreiten um
dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
§ 5 Feuer
1.
Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus
47
[Seite 48]
eigener Kraft auszubreiten vermag.
2.
Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert,
wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art
entstanden sind.
Spuren eines direkten Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als
elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich.
3.
Explosion
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraft
äußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang
zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
Teil C
Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner
Wandung nicht erforderlich.
4.
Implosion
Implosion ist ein plötzlicher unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines
inneren Unterdruckes.
5.
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs ist das Anprallen oder Abstürzen eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner
Ladung.
6.
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben;
b) Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte Gefahr nach Ziffer 1 bis Ziffer
5 verwirklicht hat;
c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie
Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen.
Der Ausschluss nach Ziffer 6 c) gilt nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen eine
versicherte Gefahr nach Ziffer 1 bis Ziffer 5 verwirklicht hat.
§ 6 Leitungswasser
1.
Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert
a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an versicherten Rohren
aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und den damit verbundenen Schläuchen,
bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
cc) von ortsfesten Wasserlöschanlagen (siehe Ziffer 4),
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten versicherten Installationen:
aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchs-
verschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche,
bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-,
Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
cc) ortsfeste Wasserlöschanlagen (siehe Ziffer 4).
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend).
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht
tragend) nicht versichert.
2.
Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
Außerhalb von Gebäuden sind versichert frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasser-
versorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solar
heizungsanlagen soweit
a) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
c) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
3.
Nässeschäden
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
b) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen
48
[Seite 49]
(dazu gehören mangels Verbundenheit mit dem Rohrsystem nicht die eine Einrichtung umgebenden Bereiche wie z. B.
Fugen oder Fliesen),
c) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
d) Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
e) ortsfesten Wasserlöschanlagen (Wasserlöschanlagen-Leckage; siehe Ziffer 4),
f) Wasserbetten, Aquarien und Regenwasserrohren, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind.
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen
Leitungswasser gleich.
4.
Wasserlöschanlagen
Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen,
sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.
Der Versicherungsschutz nach Ziffer 1 a) cc), Ziffer 1 b) cc) und Ziffer 3 e) erstreckt sich nur auf ortsfeste Wasserlösch
anlagen, die von der Technischen Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder von einer gleichermaßen qualifizier-
Teil C
ten Prüfstelle abgenommen sind.
5.
Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa) Wasser aus Regenwasserrohren, die außerhalb des Gebäudes verlegt sind;
bb) Plansch- oder Reinigungswasser;
cc) Schwamm (zum Beispiel echter Hausschwamm, brauner Kellerschwamm oder weißer Porenschwamm, ausgebrei-
teter Hausporling, Eichenporling, Blättlinge;
dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen
durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
ee) Erdbeben;
ff) Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Ziffer 3 den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht
hat;
gg) Druckproben, Umbauten oder Reparaturarbeiten an Wasserlöschanlagen;
hh) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Ladung;
ii) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlichen mobilen Behältnissen;
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäude
teilen befindlichen Sachen;
bb) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich
abgeschlossen ist (Montageobjekte).
§ 7 Sturm, Hagel
1.
Versicherte Schäden
Versichert sind Schäden, die entstehen
a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf versicherte Sachen;
b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft;
c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen;
d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf Gebäude, die mit versicherten Gebäuden baulich
verbunden sind;
e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit
versicherten Gebäuden baulich verbunden sind.
2.
Sturm
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit
mindestens 62 km/Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass
a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an
ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder mit diesem Gebäude baulich
verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.
3.
Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
4.
Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa) Sturmflut;
bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außen-
49
[Seite 50]
türen oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und
einen Gebäudeschaden darstellen;
cc) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Ladung;
dd) Lawinen;
ee) Erdbeben.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden
aa) an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäude-
teilen befindlichen Sachen;
bb) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich
abgeschlossen ist (Montageobjekte).
§ 8 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
Teil C
1.
Überschwemmung, Rückstau
a) Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsorts mit erheblichen Mengen von
Oberflächenwasser durch
aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
bb) Witterungsniederschläge,
cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb).
b) Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder
durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen
Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
c) Nicht versicherte Schäden
aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
− Erdbeben;
− Sturmflut;
− Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen ([siehe a)];
− Vulkanausbruch;
− Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Ladung.
bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
− Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder
Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
− Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht
erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
2.
Erdbeben
a) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren
ausgelöst wird.
b) Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden
in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden
sein kann.
c) Nicht versicherte Schäden
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäude
teilen befindlichen Sachen;
bb) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich
abgeschlossen ist (Montageobjekte).
3.
Erdfall, Erdrutsch
a) Erdfall
Erdfall ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
b) Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
c) Nicht versicherte Schäden
aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
50
[Seite 51]
− Trockenheit oder Austrocknung;
− Vulkanausbruch;
− Überschwemmung;
− Erdbeben;
− Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Ladung.
bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
− Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder
Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
− Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht
erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
4.
Schneedruck, Lawinen
a) Schneedruck
Teil C
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
b) Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
c) Nicht versicherte Schäden
aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
− Überschwemmung;
− Erdbeben;
− Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Ladung.
bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
− Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder
Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
− Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht
erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
5.
Vulkanausbruch
a) Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,
Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
b) Nicht versicherte Schäden
aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben.
bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
− Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder
Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
− Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht
erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
6.
Wartezeit
a) Der Versicherungsschutz beginnt abweichend von Teil A § 1 mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn
(Wartezeit).
Die Wartezeit beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), frühestens
jedoch mit dem Eingang des Antrags beim Versicherer. Der Versicherungsschutz beginnt (0 Uhr) mit dem Ablauf der
Wartezeit.
b) Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweilige Gefahr nach Ziffer 1 bis Ziffer 5 über einen
anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden
Vertrag fortgesetzt wird.
7.
Besonderes Kündigungsrecht
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die weiteren Natur
gefahren (Elementargefahren) [siehe § 4 Ziffer 1 d)] in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann
er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb von einem Monat nach
Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
§ 9 Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung (EC a)
1.
Innere Unruhen
Versichert sind Schäden, die entstehen durch
a) Zerstörung oder Beschädigung unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen oder
b) Abhandenkommen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen.
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe
und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
51
[Seite 52]
2.
Böswillige Beschädigung
Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen durch
betriebsfremde Personen.
Betriebsfremde Personen sind alle Personen, die nicht im Betrieb tätig sind.
Mieter, Pächter und die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, sowie die im Pachtbetrieb vorhande-
nen Mitarbeiter gehören nicht zu den betriebsfremden Personen.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
a) durch Abhandenkommen versicherter Sachen;
b) an versicherten Daten, es sei denn, dass der Verlust oder die Veränderung der Daten infolge eines dem Grunde nach
versicherten Schadens (siehe Ziffer 2 Satz 1) an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert
waren;
c) durch Graffiti.
3.
Streik, Aussperrung
Teil C
Versichert sind Schäden, die entstehen durch
a) Zerstörung oder Beschädigung unmittelbar durch Streik oder Aussperrung oder
b) Abhandenkommen in unmittelbarem Zusammenhang Streik oder Aussperrung.
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnis-
mäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von
Arbeitnehmern.
4.
Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa) Brand, Explosion oder Implosion, es sei denn, der Brand, die Explosion oder die Implosion ist durch Innere
Unruhen entstanden;
bb) Erdbeben.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäude
teilen befindlichen Sachen;
bb) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich
abgeschlossen ist (Montageobjekte);
es sei denn, sie entstehen durch Brand, Explosion oder Implosion infolge von Inneren Unruhen (siehe Ziffer. 1).
5.
Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi-
gungsrechts beansprucht werden kann.
6.
Besonderes Kündigungsrecht
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können die Gefahr Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder
Aussperrung [siehe § 4 Ziffer 1 e)] jederzeit in Textform kündigen. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang
wirksam.
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
§ 10 Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen (EC b)
1.
Fahrzeuganprall
Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen oder Gebäude, in denen sich versicherte Sachen
befinden durch Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge, die nicht vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der Gebäude
oder deren Arbeitnehmer betrieben werden.
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verschleiß.
b) Nicht versichert sind
aa) Schäden an Fahrzeugen;
bb) Schäden an Straßen und Wegen.
2.
Rauch
Ein Schaden durch Rauch liegt vor, wenn Rauch plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Grundstück, auf dem der
Versicherungsort liegt, befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar
auf versicherte Sachen einwirkt.
Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches entstehen.
3.
Überschalldruckwellen
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die
Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder Gebäude, in denen sich
versicherte Sachen befinden, einwirkt.
4.
Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
52
[Seite 53]
aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner
Ladung;
bb) Erdbeben.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäude
teilen befindlichen Sachen;
bb) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich
abgeschlossen ist (Montageobjekte).
§ 11 Glasbruch
1.
Versicherte Schäden
Glasbruch ist die Zerstörung oder Beschädigung der Verglasung (siehe § 1 Ziffer 5) infolge Bruches (Zerbrechen).
Teil C
2.
Werbeanlagen
a) Bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) – siehe § 1 Ziffer 5 c) – umfasst Glasbruch auch das Zerbrechen
der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage auch alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie
nicht eine unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind.
b) Bei Firmenschildern und Transparenten umfasst Glasbruch auch Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoff-
teile.
Dazu gehören auch Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff bestehenden Teilen (z. B. Metall
konstruktion, Bemalung, Beschriftung, Kabel), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen am
Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas
oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht hat.
3.
Nicht versicherte Gefahren und Schäden
a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche);
bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen;
cc) Schäden, die nach § 4 Ziffer 1 b) bis f) (Leitungswasser, Sturm, Hagel, weitere Naturgefahren (Elementar
gefahren), Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch, Über-
schalldruckwellen) versichert sind.
b) Nicht versichert sind Schäden durch
aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Ladung;
bb) Erdbeben;
cc) Sturmflut.
c) Die Versicherung von Werbeanlagen nach § 1 Ziffer 5 c) erstreckt sich nicht auf Kosten, die für Farbangleichungen
unbeschädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie für Überholungen entstehen.
§ 12 Ergänzende Gefahren für Schäden an technischen Gebäudebestandteilen, weiterem Zubehör und
sonstigen Grundstücksbestandteilen
1.
Begriff
Ergänzende Gefahren für Schäden an technischen Gebäudebestandteilen, weiterem Zubehör und sonstigen Grundstücks-
bestandteilen sind
a) die unvorhergesehene Zerstörung oder die Beschädigung der technischen Gebäudebestandteile [siehe § 1 Ziffer 1 b)],
des weiteren Zubehör und sonstigen Grundstücksbestandteilen (siehe § 1 Ziffer 3) sowie der versicherten Daten und
Programme nach § 1 Ziffer 4.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorher
gesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen
können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem
der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter,
bb) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler,
cc) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung,
dd) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen,
ee) Schwelen, Glimmen, Sengen oder Glühen,
ff) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel,
gg) Wasser, Feuchtigkeit,
hh) Zerreißen infolge Fliehkraft,
ii) Überdruck oder Unterdruck,
jj) Frost oder Eisgang;
53
[Seite 54]
b) das Abhandenkommen dieser Sachen durch Diebstahl. Diebstahl ist Bruch fremden Gewahrsams und Begründung
eigenen Gewahrsams in der Absicht rechtswidriger Zueignung.
2.
Elektronische Bauelemente
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte
Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder
auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende
Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
3.
Nicht versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
a) Schäden, die nach § 4 Ziffer 1 a) bis g) (Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, weitere Naturgefahren (Elementar
gefahren), Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch, Überschall-
druckwellen, Glasbruch) versicherbar sind;
b) Schäden durch
Teil C
aa) betriebsbedingte normale Abnutzung;
bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;
die Ausschlüsse nach aa) bis dd) gelten nicht für benachbarte Maschinenteile, die infolge eines solchen Schadens
beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa) bis dd) bereits erneuerungsbedürftig waren;
die Ausschlüsse nach bb) bis dd) gelten ferner nicht in den Fällen von Ziffer 1 a) aa), bb), dd) und ff); ob ein Konstruk-
tionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Material- oder
Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung, bei Bedienungsfehlern nach dem Stand der
geltenden Bedienungs-/Wartungsvorschriften;
c) Schäden durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsen-
tanten bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch
Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur
Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
d) Schäden, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauf-
trag einzutreten hat.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung
der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der
Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
§ 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch
auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu
machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder
soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
e) Schäden an versicherten Daten, es sei denn, dass der Verlust oder die Veränderung der Daten infolge eines dem
Grunde nach versicherten Schadens (siehe Ziffer 1) an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten
gespeichert waren;
f) Schäden an Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten,
Kardenbelägen, Bereifungen sowie Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen und Ölfüllungen von
versicherten Turbinen, es sei denn, dass an anderen Teilen der versicherten Sache ein versicherter Schaden (siehe
Ziffer 1) entstanden ist;
g) Schäden durch Abhandenkommen; Ziffer 1 b) bleibt unberührt;
h) Schäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme durch Pro-
gramme oder Dateien mit Schadenfunktion (z. B. Computerviren, -würmer, Trojanische Pferde) oder infolge unberech-
tigter Handlungen nach Eindringen in Computersysteme.
§ 13 Versicherungsort
Versicherungsort sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstücke, auf denen sich die versicherten Gebäude
befinden.
Versicherungsort für Sicherungsdaten/-träger ist auch das Gebäude, in das diese ausgelagert sind.
§ 14 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
1.
Sicherheitsvorschriften
Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer
a) die versicherten Gebäude genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebs-
stilllegung (zum Beispiel Betriebsferien);
b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versiche-
rungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versiche-
rungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkom-
54
[Seite 55]
men können;
c) für die Gefahr Leitungswasser
aa) die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten
und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu
lassen;
bb) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
cc) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren
oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
dd) ortsfeste Wasserlöschanlagen mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr durch die Technische Prüfstelle der
VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen und etwaige
Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem
Versicherer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen;
d) für die Gefahr Sturm und Hagel die versicherten Sachen, insbesondere Dächer und außen an den Gebäuden ange-
brachte Sachen, stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich
Teil C
nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
e) für die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung und Rückstau
Abflussleitungen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, freizuhalten und Rückstausicherungen
anzubringen und funktionsbereit zu halten, sofern dies durch gesetzliche oder behördliche Bestimmungen gefordert
wird.
2.
Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A
§ 11 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
§ 15 Versicherungswert; Versicherungssumme
1.
Gebäude
Versicherungswert von Gebäuden (siehe § 1 Ziffer 1) ist
a) soweit Versicherung zum gleitenden Neuwert vereinbart ist, der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes in Preisen des
Jahres 1914.
Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an.
Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalls. Dies ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
herzustellen. Dazu gehören Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Bestandteil des gleitenden Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederher-
stellung der Sachen in der gleichen Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur
mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst
nahe kommen.
Nicht Bestandteil des gleitenden Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen,
die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der gleichen Art und Güte
wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Absatz 4 zu
berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung sind
ebenfalls nicht Bestandteil des gleitenden Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den
Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
b) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige
Konstruktions- und Planungskosten.
Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der
Sachen in der gleichen Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit
unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe
kommen.
Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch
entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der gleichen Art und Güte wiederherge-
stellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Absatz 2 zu berücksichti-
gen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht gemäß
den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung sind
ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinba-
rungen zu den versicherten Kosten.
c) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Falle von a) oder b) weniger
als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt).
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch
den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
d) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude zum Abbruch
bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für
seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
55
[Seite 56]
gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmate-
rial.
2.
Gebäudezubehör, weiteres Zubehör sowie sonstige Grundstücksbestandteile
Der Versicherungswert von Gebäudezubehör (siehe § 1 Ziffer 2), weiterem Zubehör sowie sonstigen Grundstücksbestand-
teilen (siehe § 1 Ziffer 3) ist je nach Vereinbarung entweder der Gleitende Neuwert gemäß Ziffer 1 a), der Neuwert gemäß
Ziffer 1 b), der Zeitwert gemäß Ziffer 1 c) oder der unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert gemäß
Ziffer 1d).
Neben der Wiederherstellung ist auch die Wiederbeschaffung möglich, maßgebend ist der niedrigere Betrag.
3.
Mietausfall
a) Der Versicherungswert des Mietausfalls (siehe § 2) ergibt sich aus der Summe der Versicherungswerte der versicherten
Sachen nach § 1 Ziffer 1 und Ziffer 2.
b) Der Versicherungswert des Mietausfalls erhöht sich, soweit Sachen nach § 1 Ziffer 1 und Ziffer 2
aa) nicht durch vorliegenden Vertrag versichert sind oder
Teil C
bb) gegen dieselbe Gefahr auch durch andere Versicherungsverträge versichert sind, jedoch ohne Einschluss von
Mietausfallschäden,
um den Versicherungswert dieser Sachen.
4.
Umsatzsteuer
Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
5.
Versicherungssumme
a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der
dem Versicherungswert nach Ziffer 1 bis Ziffer 4 entsprechen soll.
Ist Versicherung zum gleitenden Neuwert vereinbart worden, ist die Versicherungssumme nach dem ortsüblichen
Neubauwert zu ermitteln, der in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt wird (Versicherungssumme „Wert 1914“).
b) Ist Versicherung zum Neuwert, Zeitwert oder gemeinen Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die
Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen
Versicherungswert anpassen.
c) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die
Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe § 17 Ziffer 4).
§ 16 Beitrag in der gleitenden Neuwertversicherung und dessen Anpassung
1.
Berechnung des Beitrags
Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind die Versicherungssumme „Wert 1914“, der vereinbarte Beitragssatz sowie
der Anpassungsfaktor [siehe Ziffer 2 a)].
Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch Multiplikation des vereinbarten Grundbeitrags 1914 (Ver
sicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit dem Beitragssatz) mit dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor.
2.
Anpassung des Beitrags
a) Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe § 15 Ziffer 1 a) und Ziffer 2)
gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.
b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr
beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des
Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für das 2. Quartal des Vorjahres veröffentlichte
Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei
dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent
berücksichtigt. Bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet.
Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst
abgerundet.
c) Der Versicherungsnehmer kann der Erhöhung des Beitrags innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über
die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der
Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als
Neuwertversicherung (siehe § 15 Ziffer 1 b) und Ziffer 2) in Kraft, und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer
Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes
für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt.
In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf
Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.
§ 17 Umfang der Entschädigung
1.
Entschädigungsberechnung
a) Der Versicherer ersetzt
aa) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert (siehe
§ 15) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls;
bb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls
zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden
56
[Seite 57]
Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls.
Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem
Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird.
b) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare Sachsubstanz der
versicherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wieder verwendet werden darf,
werden bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) berücksichtigt, soweit
aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder
bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungs-
falls ganz oder teilweise untersagt war.
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und
vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der gleichen Art und Güte
wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung gemäß a)
nicht ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen
sind.
Teil C
c) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) und b) angerechnet.
d) Versicherungsschutz für Kosten besteht gemäß den Vereinbarungen nach § 3.
e) Abweichend von a) ersetzt der Versicherer für ergänzende Gefahren für Schäden an technischen Gebäudebestand
teilen (siehe § 12):
aa) maximal den Zeitwert, wenn für die versicherten Sachen serienmäßig erstellte Ersatzteile nicht mehr zu
beziehen sind;
bb) an Teilen nach § 12 Ziffer 3 f), Akkumulatorenbatterien sowie Verbrennungsmotoren nur den Zeitwert [siehe
§ 15 Ziffer 1 c)] oder unter den dort genannten Voraussetzungen nur den gemeinen Wert [siehe § 15 Ziffer
1 d)];
cc) die Kosten für Teile nach § 1 Ziffer 6 f) aa), bb) und cc) jedoch unter Abzug einer Wertverbesserung und nur,
wenn diese zur Wiederherstellung einer Sache beschädigt oder zerstört und deshalb erneuert werden müssen;
dd) den Schaden nach a), maximal jedoch den Neuwert gekürzt nach folgender Tabelle:
Bezeichnung der Röhren Verringerung der Entschädigung nach Benutzungsdauer
von monatlich um
Röntgen- oder Ventilröhren 6 Monaten 5,5 %
Laserröhren 6 Monaten 5,5 %
Kathodenstrahlröhren (CRT) in Aufzeichnungs
einheiten von Foto- oder Lichtsatzanlagen 12 Monaten 3,0 %
Bildaufnahmeröhren 12 Monaten 3,0 %
Bildwiedergaberöhren 18 Monaten 2,5 %
Hochfrequenzleistungsröhren 18 Monaten 2,5 %
Speicherröhren 24 Monaten 2,0 %
Fotomultiplierröhren 24 Monaten 2,0 %
Linearbeschleunigerröhren 24 Monaten 2,0 %
Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Benutzer die Nutzungsmöglich-
keit hatte.
ee) an Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben, Kolbenböden und Kolbenringen von Kolbenmaschinen
den Schaden nach a) maximal jedoch den Neuwert abzüglich 10 Prozent pro Jahr; höchstens jedoch 50 Prozent.
f) Soweit Mietausfall (siehe § 2) versichert ist, ersetzt der Versicherer den versicherten Mietausfall, höchstens jedoch bis
zur vereinbarten Entschädigungsgrenze.
2.
Neuwertanteil
Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den
Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach
Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung
an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das
Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; auch in diesem Fall
bleibt es bei dem Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre;
b) Gebäudezubehör, weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile, die zerstört wurden oder abhandengekom-
men sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung
des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen und Geräten können
Maschinen und Geräte beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist;
c) Gebäudezubehör, weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile, die beschädigt worden sind, wiederherzu-
stellen.
3.
Zeitwertschaden
Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den
Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um
den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls
erhöht würde.
4.
Unterversicherung
57
[Seite 58]
a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, so
besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Ziffer 1 in dem Verhältnis von
Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so
werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksich-
tigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung nach
Ziffer 1 entsprechend gekürzt.
b) Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.
c) Die Bestimmungen über die Selbstbeteiligung nach Ziffer 6 und Entschädigungsgrenzen nach Ziffer 7 sind im
Anschluss an a) und b) anzuwenden.
d) In der gleitenden Neuwertversicherung gilt die Versicherungssumme 1914, als ausreichend vereinbart, wenn
aa) sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird;
bb) der Versicherungsnehmer im Antrag den Neuwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der
Teil C
Versicherer diesen Betrag auf seine Verantwortung umrechnet;
cc) der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend
beantwortet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme umrechnet.
Wird die nach aa) bis cc) ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart, nimmt der Versicherer keinen Abzug wegen
Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).
Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht, wenn nachträglich wertsteigernde bauliche Maßnahmen durchgeführt
wurden.
5.
Versicherung auf Erstes Risiko
Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen
nicht berücksichtigt.
6.
Selbstbeteiligung
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Ziffer 7 sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.
7.
Entschädigungsgrenzen
Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; in der gleitenden Neuwertversicherung für die Position
Gebäude bis zum ortsüblichen Neubauwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls (siehe Ziffer 1 a) aa));
b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen
insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
Maßgebend ist der niedrigere Betrag.
8.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
fung tatsächlich nicht gezahlt oder die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht vorgenommen hat.
9.
Ereignisdefinition
Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache innerhalb von 72 Stun-
den anfallen.
Dies gilt nicht für die Gefahr Feuer [siehe § 4 Ziffer 1 a)].
§ 18 Teileigentümergemeinschaft
1.
Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Teileigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Teileigen
tümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Teileigentümern wegen deren
Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteilen nicht berufen.
Der Teileigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden
Aufwendungen zu ersetzen.
2.
Die übrigen Teileigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber
einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, soweit diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemein-
schaftlichen Eigentums verwendet wird.
Der Teileigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwen-
dungen zu erstatten.
§ 19 Veräußerung der versicherten Sachen
1.
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei
Immobilien im Regelfall das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer
seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende
58
[Seite 59]
Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
2.
Kündigungsrechte
a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des
Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode in Textform zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
3.
Anzeigepflichten
a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Teil C
b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später
als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer
nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls
die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
§ 20 Grundpfandrechtsgläubiger
Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den
Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz oder Anprall eines
Luftfahrzeuges nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags
nachgewiesen hat, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit dem
Grundpfandrecht belastet war oder dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat. Dies gilt nicht für eine Kündigung
nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
59
[Seite 60]
Klauseln für die Verbundene Sach-
Gewerbeversicherung (VSG 2018)
Nachstehende Klauseln haben Gültigkeit, sofern sie vereinbart wurden.
Seite
Klauseln zum Teil A – Allgemeiner Teil
Führung VSG / A 000010 / 18 63
Prozessführung VSG / A 000011 / 18 63
Schlüsseldepot VSG / A 100101 / 18 63
Anzeige von Gefahrerhöhungen bei Bestehen einer Versicherungsabteilung VSG / A 100201 / 18 63
Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Inhaltsversicherung oder zur selbstständigen Ertragsausfall- oder
Betriebsunterbrechungsversicherung VSG / A 100202 / 18 63
Regressverzicht VSG / A 220101 / 18 63
Kündigung nach einem Versicherungsfall VSG / A 080101 / 18 63
Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit Spezialversicherungen VSG / A 260001 / 18 63
Makler VSG / A 130101 / 18 64
Klauseln zum Teil B – Inhaltsversicherung
Leistungspaket 2026 VSG / B 0000L1 / 18 64
Ausschluss von fremdem Eigentum VSG / B 010301 / 18 65
Fremdes Eigentum – weisungsgemäße Versicherung VSG / B 010302 / 18 65
Ausstellungsware in fremdem Eigentum VSG / B 010303 / 18 65
Pfandleihen VSG / B 010304 / 18 65
Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben VSG / B 0103L1 / 18 66
Fremdes Eigentum bei Lagerhaltern VSG / B 010307 / 18 66
Spediteure VSG / B 010308 / 18 66
Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, transparentes Glasmosaik VSG / B 010401 / 18 66
Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern VSG / B 010501 / 18 66
Kraftfahrzeuge als Handelsware VSG / B 0105L2 / 18 67
Automaten im Versicherungsort VSG / B 0105L3 / 18 67
Automaten in und an der Außenwand VSG / B 0105L4 / 18 67
Individuelle Daten – Inhalt VSG / B 0105L5 / 18 67
Vertragsstrafen VSG / B 020102 / 18 67
Veranstaltungsausfall VSG / B 0201L2 / 18 67
Betriebsschließung infolge benannter Krankheiten oder Krankheitserreger im versicherten Betrieb VSG / B 0201L3 / 18 69
Bergungs- und Beseitigungskosten VSG / B 030401 / 18 70
Kosten für die Beseitigung von Aufbruchschäden durch Fehlalarm von Rauchmeldern VSG / B 0304L1 / 18 70
Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern VSG / B 0304L2 / 18 70
Einschluss Terrorismusschäden VSG / B 0403L1 / 18 71
Fermentationsschäden an Ernteerzeugnissen VSG / B 0500L1 / 18 71
Waren in geschlossenen Kühlanlagen VSG / B 0500L2 / 18 71
Bestimmungswidriges Ausbrechen glühendflüssiger Schmelzmassen VSG / B 050002 / 18 71
Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität VSG / B 050201 / 18 71
Geschäftsfahrräder VSG / B 0600L1 / 18 71
Pauschalversicherung für ergänzende Gefahren für Schäden an technischer Betriebseinrichtung VSG / B 130101 / 18 72
Ausschluss Diebstahl bei Schäden an technischen Betriebseinrichtungen VSG / B 130102 / 18 72
Be- und Entladen VSG / B 140401 / 18 72
Aufenthaltsrisiko in der Heimatgarage des versicherten Betriebes VSG / B 140402 / 18 72
Ständig im Transportmittel befindliche Werkzeuge, Ersatzteile, Prüfgeräte und Installationsmaterial VSG / B 140403 / 18 72
Nachtzeit VSG / B 1404L1 / 18 72
Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme VSG / B 150101 / 18 72
Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit gemeinsamer Versicherungssumme VSG / B 150102 / 18 72
60
[Seite 61]
Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke und Umzüge VSG / B 1502L1 / 18 73
Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke und Umzüge - Einbruchdiebstahl VSG / B 1502L2 / 18 73
Sachen auf Baustellen in verschlossenen Räumen von Gebäuden und fensterlosen Stahlcontainern VSG / B 1503L1 / 18 73
Abhängige Außenversicherung bei Heimarbeitern VSG / B 150302 / 18 73
Ständige Außenversicherung VSG / B 1503L4 / 18 73
Örtlicher Geltungsbereich VSG / B 150401 / 18 73
Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors VSG / B 150501 / 18 73
Sparschränke mit Inhalt VSG / B 1505L2 / 18 74
Büchereien VSG / B 160201 / 18 74
Elektrische Anlagen VSG / B 160202 / 18 74
Prüfung von elektrischen Anlagen VSG / B 160203 / 18 74
Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften VSG / B 160204 / 18 74
Betriebsstilllegung VSG / B 160205 / 18 74
Verzicht auf Ersatzansprüche VSG / B 160206 / 18 74
Brandschutzanlagen VSG / B 160207 / 18 75
Überwachung von Anlagen zur Erzeugung von elektrischem Starkstrom VSG / B 160208 / 18 75
Einbruchmeldeanlagen VSG / B 160209 / 18 76
Kontrollen durch Bewachungsunternehmen VSG / B 160210 / 18 76
Außenbewachung VSG / B 160211 / 18 76
Innenbewachung VSG / B 160212 / 18 76
Revisionen / Inspektionen von Dampf-, Gas- und Wasserturbinenanlagen sowie von Elektromotoren mit
Leistungen von mehr als 750 kW bzw. Drehmomenten von mehr als 10 kNm VSG / B 160213 / 18 76
Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften VSG / B 160301 / 18 77
Entfall der Zeitwertentschädigung für Betriebseinrichtung („goldene Regel“) VSG / B 1701L1 / 18 77
Verkaufspreis für verkaufte lieferungsfertige eigene Erzeugnisse VSG / B 170201 / 18 77
Verkaufspreis für lieferungsfertige eigene Erzeugnisse VSG / B 170202 / 18 77
Verkaufspreis bei Großhandelsbetrieben VSG / B 170203 / 18 77
Verkaufspreis für Tabake VSG / B 170204 / 18 77
Biervorräte von Brauereien VSG / B 170205 / 18 78
Malzvorräte von Brauereien VSG / B 170206 / 18 78
Malzvorräte von Handelsmälzereien VSG / B 170207 / 18 78
Gewerbsmäßige Vermietung von Medien der Unterhaltungselektronik VSG / B 170208 / 18 78
Kunstgegenstände VSG / B 170401 / 18 78
Steuer und Zoll als Teil des Versicherungswerts VSG / B 170601/ 18 78
Stichtagsversicherung und Sicherungsübereignung VSG / B 170701 / 18 79
Manuskripte bei Verlagen und Druckereien VSG / B 190101 / 18 79
Vertragsärztliche Verordnungen, Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen VSG / B 190102 / 18 79
Besondere Entschädigungsberechnung für die Pauschalversicherung für ergänzende Gefahren für Schäden
an technischer Betriebseinrichtung (bei gleichzeitiger Vereinbarung der Klausel VSG / B 130101 / 18) VSG / B 190104 / 18 79
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung VSG / B 1905L1 / 18 79
Stichtagsversicherung für Waren und Vorräte VSG / B 190502 / 18 79
Besondere Regelung zur Berechnung der Unterversicherung für die Pauschalversicherung für ergänzende
Gefahren für Schäden an technischer Betriebseinrichtung mit anteiliger Versicherungssumme VSG / B 190505 / 18 80
Höchstentschädigung für Ertragsausfallschäden VSG / B 190802 / 18 80
Klauseln zum Teil C – Gebäudeversicherung
Leistungspaket 2026 VSG / C 0000L1 / 18 80
Individuelle Daten – Gebäude VSG / C 0101L1 / 18 81
Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, transparentes Glasmosaik VSG / C 010501 / 18 82
Kosten für die Beseitigung von Aufbruchschäden durch Fehlalarm von Rauchmeldern VSG / C 0304L1 / 18 82
Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern VSG / C 0304L2 / 18 82
Aufwendungen für Medienverlust VSG / C 0304L3 / 18 82
Einschluss Terrorismusschäden VSG / C 0403L1 / 18 82
Bestimmungswidriges Ausbrechen glühendflüssiger Schmelzmassen VSG / C 050001 / 18 82
Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität VSG / C 050201 / 18 82
61
[Seite 62]
Überspannungsschäden durch Blitz oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität ohne Miet-
ausfallschäden VSG / C 0502L2 / 18 83
Überspannungsschutz für Photovoltaikanlagen VSG / C 0502L1 / 18 83
Erweiterte Versicherung von Rohrleitungen auf dem Versicherungsort ohne Versorgung von versicherten
Gebäuden VSG / C 0602L1 / 18 83
Erweiterte Versicherung von Rohrleitungen außerhalb des Versicherungsorts VSG / C 0602L2 / 18 83
Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren VSG / C 0602L3 / 18 83
Nässeschäden durch undichte Fugen oder Fliesen (in Wohn- und Geschäftsgebäuden) VSG / C 0603L1 / 18 83
Einschluss von Graffitischäden VSG / C 0902L1 / 18 83
Pauschalversicherung für ergänzende Gefahren für Schäden an technischen Gebäudebestandteilen VSG / C 120101 / 18 84
Ausschluss Diebstahl bei Schäden an technischen Gebäudebestandteilen VSG / C 120102 / 18 84
Elektrische Anlagen VSG / C 140101 / 18 84
Prüfung von elektrischen Anlagen VSG / C 140102 / 18 84
Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften VSG / C 140103 / 18 84
Betriebsstilllegung VSG / C 140104 / 18 84
Verzicht auf Ersatzansprüche VSG / C 140105 / 18 84
Brandschutzanlagen VSG / C 140106 / 18 84
Überwachung von Anlagen zur Erzeugung von elektrischem Starkstrom VSG / C 140107 / 18 85
Revisionen / Inspektionen von Dampf-, Gas- und Wasserturbinenanlagen sowie von Elektromotoren mit
Leistungen von mehr als 750 kW bzw. Drehmomenten von mehr als 10 kNm VSG / C 140108 / 18 85
Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften VSG / C 140109 / 18 86
Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften VSG / C 140201 / 18 86
Kunstgegenstände VSG / C 150201 / 18 86
Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen – Gebäude VSG / C 160001 / 18 86
Besondere Entschädigungsberechnung für Schäden durch ergänzende Gefahren an technischen
Gebäudebestandteilen VSG / C 170101 / 18 86
Vergütung für die Stromeinspeisung durch Photovoltaikanlagen VSG / C 1701L1 / 18 87
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung VSG / C 1704L1 / 18 87
62
[Seite 63]
Klauseln zum Teil A – Allgemeiner Teil
VSG / A 000010 / 18 Führung
Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer
entgegenzunehmen.
VSG / A 000011 / 18 Prozessführung
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist Folgendes vereinbart:
1.
Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur
wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
2.
Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem
mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.
3.
Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert des Beschwerdegegenstandes oder
im Falle der Revision den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer
berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforder-
lichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt
Ziffer 2 nicht.
VSG / A 100101 / 18 Schlüsseldepot
1.
Sind auf Verlangen der Feuerwehr Schlüssel für den Zugang zum Versicherungsort in einem Schlüsseldepot hinterlegt, das außerhalb
des Versicherungsorts, aber innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, installiert ist, so gilt das nicht als anzeige-
pflichtige Gefahrerhöhung nach Teil A § 10 Ziffer 1 VSG 2018, sofern das Schlüsseldepot
a) von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle anerkannt ist,
b) durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle anerkannte Gefahrenmelde-
anlage überwacht und gesteuert wird,
c) gemäß dem vereinbarten Instandhaltungsplan in regelmäßigen Abständen inspiziert und gewartet wird.
2.
Der Versicherer leistet nach Teil B § 3 Ziffer 4 o) VSG 2018 Entschädigung für Schäden, die durch rechtswidriges, gewaltsames Öffnen
oder den Versuch einer solchen Tat am Schlüsseldepot eintreten.
VSG / A 100201 / 18 Anzeige von Gefahrerhöhungen bei Bestehen einer Versicherungsabteilung
Hat der Versicherungsnehmer eine Versicherungsabteilung eingerichtet, die Gewähr dafür bietet, dass vertragserhebliche Tatsachen
regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzeige von Gefahrerhöhungen als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erstattet wird, nachdem die
Versicherungsabteilung des Versicherungsnehmers Kenntnis von der Erhöhung der Gefahr erlangt hat. Der Versicherungsnehmer hat dafür
zu sorgen, dass die jeweils zuständigen Stellen des Betriebes die erforderlichen Meldungen an die Versicherungsabteilung unverzüglich
erstatten.
VSG / A 100202 / 18 Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Inhaltsversicherung oder zur selbstständigen
Ertragsausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherung
Bestehen eine Inhaltsversicherung und eine selbstständige Ertragsausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherung bei demselben
Versicherer oder unter Führung desselben Versicherers, so gelten Anzeigen des Versicherungsnehmers jeweils für beide Versicherungen,
soweit es sich um den gleichen versicherten Betrieb handelt.
VSG / A 220101 / 18 Regressverzicht
Richtet sich der Regressanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter (ausgenommen Repräsentanten) oder gegen
anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten Sache, verzichtet
der Versicherer auf den Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn
a) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden.
VSG / A 080101 / 18 Kündigung nach einem Versicherungsfall
Das Kündigungsrecht nach einem Versicherungsfall nach Teil A § 8 Ziffer 1 VSG 2018 gilt auch für eine bei demselben Versicherer oder
unter Führung desselben Versicherers bestehende Ertragsausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherung, soweit es sich um den
gleichen versicherten Betrieb handelt.
VSG / A 260001 / 18 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit Spezialversicherungen
1.
Besteht auch eine Maschinen-, Elektronik- oder Transportversicherung (Spezialversicherungsvertrag) und ist streitig, ob oder in
welchem Umfang ein Schaden dem vorliegenden Vertrag oder dem Spezialversicherungsvertrag zuzuordnen ist, so kann der Versiche-
rungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens zu vorliegendem Vertrag und dem Spezialversicherungsvertrag in einem
gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können die Versicherer und der Versicherungsnehmer auch vereinbaren.
2.
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
63
[Seite 64]
3.
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der Versicherungsnehmer kann zwei Sachverständige benennen.
Die Parteien können sich auf einen oder zwei gemeinsame Sachverständige einigen.
Jede Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in
Textform auffordern, einen Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
Aufforderung, so kann die auffordernde Partei den Sachverständigen der säumigen Partei durch das für den Schadenort zustän-
dige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
b) Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit
ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt
sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
c) Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen weiteren Sachverständigen als Obmann. Die
Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachver-
ständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
4.
Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten Teil A § 26 VSG 2018 sowie die entsprechenden Bestimmungen
des Spezialversicherungsvertrages.
5.
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen den drei Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so
werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den drei Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird,
dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnen die
Versicherer die Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die
Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
6.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen die
Parteien je zu gleichen Teilen.
7.
Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden dem vorliegenden Vertrag oder dem Spezial
versicherungsvertrag zuzuordnen ist, beteiligt sich jeder Versicherer an der Abschlagszahlung vorläufig zu gleichen Teilen.
8.
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (siehe Teil A § 11 Ziffer 2 VSG 2018) nicht
berührt.
VSG / A 130101 / 18 Makler
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers
entgegenzunehmen. Diese hat er unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
Bei einer unverzüglichen Weiterleitung ist deren Zugang beim Makler rechtlich gleichbedeutend mit dem Zugang beim Versicherer.
Klauseln zum Teil B – Inhaltsversicherung
VSG / B 0000L1 / 18 Leistungspaket 2026
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz für folgende Ergänzungen:
1. Abhängige Außenversicherung für Betriebseinrichtung bei Heimarbeitern
In Erweiterung zu Teil B § 15 Ziffer 3 VSG 2018 besteht für versicherte Sachen, die durch den Versicherungsnehmer an Heimarbeiter
übergeben werden, Versicherungsschutz, auch über den dort genannten Zeitraum hinaus.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt (Entschädigungsgrenze).
2. Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Sachen im Freien für die Gefahren Einbruchdiebstahl, Sturm, Hagel, Weitere
Naturgefahren (Elementar), Fahrzeuganprall/Rauch/Überschalldruckwellen (EC-b)
In Erweiterung zur Position in der Pauschaldeklaration ist, soweit die Gefahr Einbruchdiebstahl oder die Gefahr Sturm, Hagel oder die
Gefahr Weitere Naturgefahren oder die Gefahr Fahrzeuganprall/Rauch/Überschalldruckwellen versichert ist, die Entschädigungs-
grenze für Sachen im Freien (Tische, Stühle, Thekenmöbel, Sonnenschirme, Heizstrahler) soweit gegen die Wegnahme gesichert,
Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Gartengeräte (einschließlich Mähroboter, dessen Ladestation und dessen Wetterhäuschen)
auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, je Versicherungsfall auf 10.000 Euro erhöht.
3. Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Diebstahl von Geschäftsfahrrädern für die Gefahr Einbruchdiebstahl
In Erweiterung zu Klausel VSG / B 0600L1 / 18 Geschäftsfahrräder und der Position in der Pauschaldeklaration ist, soweit die Gefahr
Einbruchdiebstahl versichert ist, die Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall auf 5.000 Euro erhöht.
Abweichend von Ziffer 2 der Klausel VSG / B 0600L 1 / 18 Geschäftsfahrräder ist der Versicherungsort EU-Staaten, Norwegen,
Schweiz, Liechtenstein, Vatikan.
4. Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Unterversicherungsverzicht
In Erweiterung zu Klausel VSG / B 1905L1 / 18 Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung und der Position in der Pauschaldek-
laration, verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung, wenn die Schadenhöhe den Betrag von 10.000 Euro nicht
übersteigt.
5. Kosten für eine psychologische Erstberatung für die Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl, Weitere Naturgefahren (Elementar)
In Erweiterung von Teil C § 3 Ziffer 4 VSG 2018 ersetzt der Versicherer, soweit die Gefahr Feuer oder die Gefahr Einbruchdiebstahl
oder die Gefahr Weitere Naturgefahren versichert ist, die Kosten für eine psychologische Erstberatung. Das sind Kosten für ein
Beratungsgespräch des Versicherungsnehmers oder eines seiner Arbeitnehmer mit einem Psychologen.
Der Versicherer entschädigt die Kosten für eine psychologische Erstberatung, ohne dass eine Überweisung durch einen Hausarzt
64
[Seite 65]
erforderlich ist.
Voraussetzung ist, dass die psychologische Erstberatung nach einem versicherten Brand-, Einbruchdiebstahl-, Raub- oder Elementar-
schaden (weitere Naturgefahren) erfolgt und dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt (Entschädigungsgrenze).
6. Aufwendungen für Medienverlust für die Gefahr Leitungswasser
In Erweiterung von Teil B § 3 Ziffer 4 VSG 2018 ersetzt der Versicherer, soweit die Gefahr Leitungswasser versichert ist, die Kosten für
den Mehrverbrauch von Frischwasser, Gas oder Öl, die infolge eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Als
Nachweis gilt die Rechnung des Gas-, Wasserversorgers oder Öllieferanten.
Werden dem Versicherungsnehmer schadenbedingte Abwassergebühren in Rechnung gestellt, werden auch diese entschädigt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt (Entschädigungsgrenze).
7. Mehrkosten für ressourcenschonende Reparaturen
In Erweiterung von Teil B § 19 Ziffer 1 VSG 2018 ersetzt der Versicherer im Versicherungsfall die tatsächlich angefallenen Reparatur-
kosten auch über den Neuwert nach Teil B § 17 Ziffer 1 VSG 2018 hinaus.
Voraussetzung ist, dass diese Kosten erforderlich und tatsächlich angefallen sind.
Die Entschädigung über den Neuwert hinaus ist begrenzt auf 10 % des Neuwerts.
8. Mehrkosten für höchste Effizienzklasse von Haushaltsgeräten
In Erweiterung von Teil B § 3 Ziffer 4 VSG 2018 ersetzt der Versicherer die Mehrkosten für die höchste Effizienzklasse von neu zu
beschaffenden Haushaltsgeräten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Versichert sind die folgenden wasser- oder energiesparenden Haushaltsgeräte: Waschmaschinen, Waschtrockner, Trockner, Kühl-
schränke, Gefrierschränke, Gefriertruhen und Geschirrspüler.
Voraussetzung ist, dass die Haushaltsgeräte durch einen Versicherungsfall zerstört oder abhandengekommen sind und dass diese
Kosten tatsächlich angefallen sind.
Versichert sind ausschließlich Mehrkosten für Haushaltsgeräte, die in dem versicherten Betrieb als technische Betriebseinrichtung
gelten. Waren und Vorräte einschließlich fremden Eigentums sind hiervon ausgeschlossen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt (Entschädigungsgrenze).
9. Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bei Verletzung von gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschrif-
ten
In Erweiterung von Teil A § 11 Ziffer 3 a) VSG 2018 verzichtet der Versicherer bei grob fahrlässiger Verletzung von gesetzlichen oder
behördlichen Sicherheitsvorschriften auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, wenn die Schadenhöhe den Betrag von 10.000 Euro
nicht übersteigt.
Die Schadenhöhe ist die Entschädigung einschließlich Kosten, die sich nach Teil B § 19 ohne Feststellung und Berechnung einer
Unterversicherung ergibt.
VSG / B 010301 / 18 Ausschluss von fremdem Eigentum
Abweichend von Teil B § 1 Ziffer 3 b) VSG 2018 erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf fremdes Eigentum, das dem Versiche-
rungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde.
VSG / B 010302 / 18 Fremdes Eigentum – weisungsgemäße Versicherung
Abweichend von Teil B § 1 Ziffer 3 b) VSG 2018 ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen
gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde, und
soweit es nachweislich aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer durch den Versicherungsnehmer zu versichern ist.
VSG / B 010303 / 18 Ausstellungsware in fremdem Eigentum
In Erweiterung von Teil B § 1 Ziffer 3 b) VSG 2018 ist fremdes Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen
gehört und dem Versicherungsnehmer als Ausstellungsware in Obhut gegeben wurde. Dies gilt nicht, soweit der Versicherungsnehmer
nachweislich insbesondere mit dem Eigentümer vereinbart, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu
werden brauchen.
VSG / B 010304 / 18 Pfandleihen
1.
Abweichen von Teil B § 1 Ziffer 3 b) VSG 2018 leistet der Versicherer Entschädigung für Pfandsachen nur, soweit der Versicherungs-
nehmer dem Verpfänder Schadenersatz leisten muss oder soweit er seine Ansprüche auf Darlehensrückzahlung, Zinsen oder Lager
spesen verloren hat.
2.
Versicherungswert und Grenze der Entschädigung ist der in einem Pfandbuch eingetragene Schätzwert der Pfandsachen.
3.
Der Versicherungsnehmer hat die Pfandbücher nach Geschäftsschluss so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich
nicht gleichzeitig mit den Pfandsachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
Die Rechtsfolgen von Verletzungen dieser Obliegenheit ergeben sich aus Teil A § 11 VSG 2018.
65
[Seite 66]
VSG / B 0103L1 / 18 Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben
1.
In Erweiterung von Teil B § 1 Ziffer 3 b) VSG 2018 ist Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben, das dem Versicherungsnehmer
nicht zur Verwahrung übergeben wurde, bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Dies gilt
auch für Hausrat aller Art.
2.
Nicht versichert sind Kraftfahrzeuge und Bargeld.
3.
Wertsachen sind nur in den im Vertrag bezeichneten verschlossenen Behältnissen versichert.
4.
Die Entschädigung ist je Gast auf den vereinbarten Prozentsatz begrenzt.
5.
Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Gast nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz erlangen kann.
VSG / B 010307 / 18 Fremdes Eigentum bei Lagerhaltern
1.
Abweichend von Teil B § 1 Ziffer 3 b) VSG 2018 gilt die vereinbarte Versicherung gegen Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem
Einbruch sowie Raub (Teil B § 6 VSG 2018) nur für versicherte Sachen, die mit Wertangabe in einem Lagerverzeichnis eingetragen sind.
2.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen
a) Bargeld und Wertsachen,
b) echte Teppiche und Pelze,
c) Daten- und Kommunikationstechnik.
3.
Versicherungswert und Grenze der Entschädigung ist der im Lagerverzeichnis eingetragene Wert.
4.
Das Lagerverzeichnis ist so aufzubewahren, dass es im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen kann.
Die Rechtsfolgen von Verletzungen dieser Obliegenheit ergeben sich aus Teil A § 10 VSG 2018.
5.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, wenn der Dieb in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche
Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen (siehe Teil B § 6 Ziffer 1 b) VSG 2018).
6.
Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter nicht aus einem anderen Versicherungs
vertrag Ersatz erlangen kann.
VSG / B 010308 / 18 Spediteure
1.
In Erweiterung zu Teil B § 1 Ziffer 3 b) VSG 2018 sind Sachen, die der Spediteur aufgrund eines Speditions-, Fracht- oder Lager
vertrages in Gewahrsam genommen hat, bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme versichert, und zwar, soweit nicht etwas
anderes vereinbart ist, auf Erstes Risiko.
2.
Die Versicherung gilt:
a) für eigene Rechnung des Spediteurs, soweit dieser für den Schaden aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht
lichen Inhalts ersatzpflichtig ist; auf eine durch Vertrag oder besondere Zusagen erweiterte Ersatzpflicht des Spediteurs erstreckt
sich die Versicherung nur, wenn dies besonders vereinbart ist;
b) außerdem für Rechnung wen es angeht.
3.
Für die Entschädigung sind abweichend von den in den VSG 2018 enthaltenen Bestimmungen zur Entschädigung (siehe Teil B § 19
VSG 2018) in Verbindung mit dem Versicherungswert (siehe Teil B § 17 Ziffer 2 VSG 2018) maßgebend
a) im Fall von Ziffer 2 a) der Betrag der Ersatzpflicht des Spediteurs, höchstens jedoch die Kosten der Neuherstellung oder Wieder
beschaffung durch den Anspruchsteller;
b) im Fall von Ziffer 2 b) die Kosten der Neuherstellung oder Wiederbeschaffung durch den Versicherten.
Anstelle der Kosten der Neuherstellung oder Wiederbeschaffung kann ein anderer Betrag (z. B. der erzielbare Verkaufspreis) vereinbart
werden.
4.
Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherte nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz erlangen kann.
5.
Der Versicherer kann nur an den Versicherungsnehmer und an den Anspruchsteller gemäß Ziffer 2 a) oder an den Versicherten gemäß
Ziffer 2 b) gemeinschaftlich leisten, wenn nicht der Anspruchsteller oder der Versicherte einer Zahlung allein an den Versicherungs-
nehmer zugestimmt hat.
6.
Nach Eintritt eines Versicherungsfalls haben der Versicherungsnehmer und die Versicherten dem Versicherer alle anderen Versicherun-
gen nach Ziffer 4 anzuzeigen.
Die Rechtsfolgen von Verletzungen dieser Obliegenheit ergeben sich aus Teil A § 10 VSG 2018.
VSG / B 010401 / 18 Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, transparentes Glasmosaik
Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von
transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen (siehe Teil B § 12 Ziffer 1 VSG 2018) an
der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den
anderen Schaden verursacht hat. Für die Rahmen dieser Verglasungen besteht nur aufgrund besonderer Vereinbarung Versicherungsschutz
(siehe Teil B § 3 Ziffer 4 q) bb) VSG 2018).
VSG / B 010501 / 18 Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern
Abweichend von Teil B § 1 Ziffer 5 d) VSG 2018 sind Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern in ruhendem Zustand bis zu
der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Versicherungsschutz besteht auf dem Grundstück, auf dem der
Versicherungsort (siehe Teil B § 15 Ziffer 2 VSG 2018) liegt sowie auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen, die dem Versicherungs-
nehmer zur Verfügung stehen und in unmittelbarer Umgebung zum Versicherungsort liegen.
66
[Seite 67]
VSG / B 0105L2 / 18 Kraftfahrzeuge als Handelsware
Abweichend von Teil B § 1 Ziffer 5 d) VSG 2018 sind zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen,
welche zu den Waren oder Vorräten nach Teil B § 1 Ziffer 1 c) VSG 2018 gehören, bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze
gegen Schäden infolge der vereinbarten Gefahren nach Teil B § 4 Ziffer 1 a) bis g) versichert.
VSG / B 0105L3 / 18 Automaten im Versicherungsort
1.
Abweichend von Teil B § 1 Ziffer 5 e) VSG 2018 sind folgende Automaten mit Geldeinwurf (keine Selbstbedienungskassen), die sich im
Versicherungsort (siehe Teil B § 15 VSG 2018) befinden, samt deren Inhalt an Vorräten bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungs-
grenze versichert:
a) Verkaufsautomaten für Getränke, Snacks und sonstige Lebensmittel,
b) Unterhaltungsautomaten ohne Geldgewinnmöglichkeit (Flipper, Kicker, Billiard, Dart, Air Hockey, Jukebox).
2.
Der Geldinhalt dieser Automaten ist nur im Rahmen einer für Bargeld vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. Teil B § 15
Ziffer 6 VSG 2018 gilt hierfür nicht.
3.
Schäden durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung (siehe Teil B § 10 VSG 2018), Fahrzeuganprall, Rauch,
Überschalldruckwellen (Teil B § 11 VSG 2018), ergänzende Gefahren für Schäden an technischer Betriebseinrichtung (Teil B § 13 VSG
2018) sowie Transportgefahren (Teil B § 14 VSG 2018) sind von der Versicherung ausgeschlossen.
VSG / B 0105L4 / 18 Automaten in und an der Außenwand
1.
Abweichend von Teil B § 1 Ziffer 5 e) VSG 2018 sind Automaten mit Geldeinwurf und Warenautomaten mit Kleingeld-Wechsel
funktion, die von außen fest mit dem Gebäude verbunden sind, in dem sich der Versicherungsort (siehe Teil B § 15 VSG 2018) befindet,
samt deren Inhalt an Vorräten bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.
2.
Der Geldinhalt dieser Automaten ist nur im Rahmen einer für Bargeld vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. Teil B § 15
Ziffer 6 VSG 2018 gilt hierfür nicht.
3.
In Erweiterung von Teil B § 6 Ziffer 1 VSG 2018 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf das Entwenden seines Inhaltes durch
Aufbrechen oder Entwenden der Automaten oder den Versuch einer solchen Tat. Dabei entstehende Schäden am Automaten selbst
oder an dessen Inhalt sind mitversichert. Schäden durch missbräuchliche Benutzung sind nicht versichert.
4.
Schäden durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung (siehe Teil B § 10 VSG 2018), Fahrzeuganprall, Rauch,
Überschalldruckwellen (Teil B § 11 VSG 2018), ergänzende Gefahren für Schäden an technischer Betriebseinrichtung (Teil B § 13 VSG
2018) sowie Transportgefahren (Teil B § 14 VSG 2018) sind von der Versicherung ausgeschlossen.
VSG / B 0105L5 / 18 Individuelle Daten – Inhalt
1.
Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko die notwendigen Kosten für die Wieder-
herstellung oder Reproduktion von individuellen Programmen und individuellen Daten, die vom Versicherungsnehmer selbst oder in
seinem Auftrag eigens für ihn erstellt worden sind.
2.
Entschädigung wird nur geleistet,
a) wenn der Verlust oder die Veränderung der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens nach Teil B § 13 VSG
2018 an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren;
b) soweit die Wiederherstellung innerhalb von zwei Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird.
3.
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
4. Es gelten Teil A § 25 Ziffer 2, Teil B § 16 Ziffer 2 b) und die Rechtsfolgen aus Teil B § 16 Ziffer 3 i.V.m. Teil A § 11 VSG 2018.
VSG / B 020102 / 18 Vertragsstrafen
1.
Der Versicherer leistet Entschädigung für Vertragsstrafen, die infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens nach Teil B § 2 VSG
2018 innerhalb der Haftzeit anfallen.
2.
Vertragsstrafen sind vor Eintritt eines Sachschadens vertraglich vereinbarte Leistungen wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von
Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen.
3.
Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz erlangen kann.
4.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).
5.
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
6.
Schäden durch ergänzende Gefahren für Schäden an technischer Betriebseinrichtung (siehe Teil B § 13 VSG 2018) sowie Transportge-
fahren (siehe Teil B § 14 VSG 2018) sind von der Versicherung ausgeschlossen.
VSG / B 0201L2 / 18 Veranstaltungsausfall
§1 Versicherungsfall
In Erweiterung zu Teil B §§ 2 bis 4 VSG 2018 bzw. zu den §§ 1 und 2 FBUB 2018 leistet der Versicherer eine Entschädigung,
wenn eine von dem Versicherungsnehmer auf dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstück geplante Veranstaltung
ausfällt und wenn dem Versicherungsnehmer dadurch nachweislich und unmittelbar ein Vermögensschaden entsteht.
Versichert sind nur Vermögensschäden von privaten Veranstaltungen (Hochzeiten, Geburtstage, Jubiläen etc.), zu deren
Durchführung der Versicherungsnehmer bereits bei Eintritt des Versicherungsfalls Verträge mit Dritten abgeschlossen hatte.
Versichert sind ausschließlich die in § 2 dieser Klausel aufgeführten Ausfallgründe.
67
[Seite 68]
§2 Versicherte und nicht versicherte Ausfallgründe
1.
Versichert ist der Ausfall der Veranstaltung aufgrund einer unerwarteten Krankheit, Unfall oder Tod folgender Personen:
– Personen, die die Feier ausrichten (Auftraggeber),
– Personen, die mit den ausrichtenden Personen in häuslicher Gemeinschaft leben,
– Verwandte 1. und 2. Grades der ausrichtenden Personen,
– Künstler, Darsteller sowie sonstige Akteure, die für die Durchführung der Veranstaltung unverzichtbar sind.
Als versicherte Krankheit gilt jede durch ein ärztliches Attest bestätigte schwere Erkrankung. Eine schwere Erkrankung
liegt vor, wenn aus dem stabilen Zustand des Wohlbefindens und der Arbeitsfähigkeit heraus konkrete Krankheitssymp-
tome auftreten, die eine Teilnahme an der Veranstaltung nicht zulassen.
Als versicherter Unfall gilt jedes plötzlich von außen auf den Körper wirkende Ereignis, das zu einer unfreiwilligen,
erheblichen Gesundheitsschädigung führt.
2.
Nicht versichert sind:
a) Ausfallgründe, die in der Person und/oder im Einflussbereich des Versicherungsnehmers und/oder der von ihm mit der
Durchführung der versicherten Veranstaltung(en) beauftragten Personen liegen.
b) Ausfallgründe, die auf Witterungseinflüsse jeglicher Art zurückzuführen sind.
c) Kosten und der entgangene Gewinn, die auf einen Beherbergungsvertrag zurückzuführen sind.
§3 Umfang der Entschädigungsleistung
1.
Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer
a) die durch den Eintritt des entschädigungspflichtigen Versicherungsfalls nachweislich entstandenen oder aufgrund
von Verträgen noch aufzuwendenden notwendigen Kosten abzüglich erzielter Einnahmen oder Erlöse oder etwaiger
Einsparungen.
b) den durch den Eintritt des entschädigungspflichtigen Versicherungsfalls nachgewiesenen entgangenen Gewinn.
c) notwendige Aufwendungen des Versicherungsnehmers zur Abwendung oder Minderung des versicherten Schadens
(insbesondere die Kosten der Verschiebung oder Verlegung der Veranstaltungen), soweit der Versicherungsnehmer sie
nach den Umständen für geboten halten durfte.
2.
Eine Entschädigungsleistung zu Ziffer 1 setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Ausfallgrund gemäß § 2 Ziffer 1
nachweist.
3.
Die Entschädigung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt. Soweit die
Aufwendungen zur Schadensminderung gemäß Ziffer 1 c) auf Weisung des Versicherers entstanden sind, wird auch über
die vereinbarte Entschädigungsgrenze hinaus geleistet.
§4 Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Schäden, wenn sie unmittelbar oder mittelbar entstanden sind durch
1.
grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen des Versicherungsnehmers und/oder der mit der Durchführung der
versicherten Veranstaltung beauftragten Personen und/oder der in § 2 Ziffer 1 genannten Personen;
2.
Umstände, die dem Versicherungsnehmer vor Beginn der Versicherung bekannt waren, die er verschwiegen hatte und/
oder über die er falsche Angaben gemacht hatte;
3.
finanzielle Schwierigkeiten, finanziellen Zusammenbruch oder Verzug, Zahlungsunfähigkeit, Bankrott, Liquidation,
Abwicklung, Zwangsverwaltung oder Vereinbarungen mit Gläubigern;
4.
Schwankungen bei Kursen, Steuern oder Zinssätzen oder Instabilität von Währungen;
5.
Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, Aufruhr, Rebellion, Revolution, Aufstand, innere Unruhen;
6.
Verstoß gegen behördliche und/oder gesetzliche Vorschriften;
7.
Verfügungen von hoher Hand, sofern nicht ausdrücklich mitversichert;
8.
Kernenergie;
9.
Attentatsdrohungen.
§5 Besondere Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer
1.
hat rechtzeitig alle Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung von Veranstal-
tungen erforderlich sind. Insbesondere müssen notwendige Lizenzen und Genehmigungen eingeholt, behördliche und
gesetzliche Auflagen erfüllt und schriftliche Verträge geschlossen worden sein.
2.
ist verpflichtet, nach kaufmännischen Grundsätzen Bücher zu führen sowie Rechnungen und Belege aufzubewahren, aus
denen die entstandenen Kosten und Einnahmen für die ausgefallene(n) Veranstaltung(en) festgestellt werden können.
3.
ist verpflichtet, die Personen, die er mit der Organisation und Durchführung betraut, mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns auszuwählen.
4.
hat alle Umstände und/oder alle Tatsachen, die einen Schaden zur Folge haben könnten, dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen.
5.
hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
6.
hat vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Bei diesen Obliegenheiten handelt es sich um vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, deren Verletzung unter den Vorausset-
zungen des Teil A § 11 VSG 2018 zur vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit führen kann.
68
[Seite 69]
VSG / B 0201L3 / 18 Betriebsschließung infolge benannter Krankheiten oder Krankheitserreger im
versicherten Betrieb
§1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
1. Versicherungsumfang
In Erweiterung zu Teil B §§ 2 bis 4 VSG 2018 bzw. zu den §§ 1 und 2 FBUB 2018 leistet der Versicherer auch Entschädi-
gung, wenn die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde beim Auftreten einer der unter Ziffer 2 genannten
meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger in dem versicherten Betrieb oder in einer versicherten Betriebsstätte
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebs
angehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
b) die Desinfektion der Betriebsräume und -einrichtung des versicherten Betriebes ganz oder in Teilen anordnet oder
schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit meldepflichtigen Krankheitserregern gemäß Ziffer 2
behaftet ist;
c) die Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und Waren in
dem versicherten Betrieb anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass die Vorräte und Waren mit
meldepflichtigen Krankheitserregern gemäß Ziffer 2 behaftet sind;
d) in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen ihre Tätigkeit
– wegen Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten gemäß Ziffer 2,
– wegen Infektionen mit meldepflichtigen Krankheitserregern gemäß Ziffer 2,
– wegen entsprechenden Krankheits- oder Ansteckungsverdachts oder
– als Ausscheider von meldepflichtigen Erregern gemäß Ziffer 2
untersagt;
e) Ermittlungsmaßnahmen oder Beobachtungsmaßnahmen anordnet, weil jemand gemäß der unter Ziffer 2 genannten
Krankheiten oder Krankheitserregern krank, krankheits-, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist.
2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden namentlich
genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Diese Aufstellung ist abschließend.
a) Krankheiten
Botulismus, Cholera, Diphtherie, humane spongiforme Enzephalopathie (außer familiär-hereditärer Formen), akute
Virushepatitis, enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS), virusbedingtes hämorrhagisches Fieber,
Keuchhusten, Masern, Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis, Milzbrand, Mumps, Pest, Poliomyelitis, Röteln
einschließlich Rötelnembryopathie, Tollwut, Typhus abdominalis oder Paratyphus, Windpocken, zoonotische Influenza,
behandlungsbedürftige Tuberkulose (auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt), Clostridioides-
difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf, eine mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung, eine akute
infektiöse Gastroenteritis, eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädi-
gung, die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier
sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers;
b) Krankheitserreger
Adenoviren, Bacillus anthracis, Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis, humanpathogene Bornaviren, Borrelia
recurrentis, Brucella sp., Campylobacter sp. (darmpathogen), Chikungunya-Virus, Chlamydia psittaci, Clostridium
botulinum oder Toxinnachweis, Corynebacterium spp. (Toxin bildend), Coxiella burnetii, Dengue-Virus, human
pathogene Cryptosporidium sp., Ebolavirus, Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC), Escherichia coli,
sonstige darmpathogene Stämme, Francisella tularensis, FSME-Virus, Gelbfiebervirus, Giardia lamblia, Haemophilus
influenzae, Hantaviren, Hepatitis-A-Virus, Hepatitis-B-Virus, Hepatitis-C-Virus, Hepatitis-D-Virus, Hepatitis-E-Virus,
Influenzaviren, Lassavirus, Legionella sp., humanpathogene Leptospira sp., Listeria monocytogenes, Marburgvirus,
Masernvirus, Mumpsvirus, Mycobacterium leprae, Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis,
Neisseria meningitidis; Norovirus, Poliovirus, Rabiesvirus, Rickettsia prowazekii, Rotavirus, Rubellavirus, Salmonella
Paratyphi, Salmonella Typhi, Salmonella (sonstige), Shigella sp., Streptococcus pneumoniae, Trichinella spiralis,
Varizella-Zoster-Virus, Vibrio spp. (humanpathogen), West-Nil-Virus, Yersinia pestis, Yersinia spp. (darmpathogen),
Zika-Virus und sonstige Arboviren, andere Erreger hämorrhagischer Fieber, Treponema pallidum, HIV, Echinococcus
sp., Plasmodium sp., Toxoplasma gondii, Neisseria gonorrhoeae mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Azithro-
mycin, Cefixim oder Ceftriaxon.
§2 Umfang der Entschädigung
1. Entschädigungsberechnung und -grenzen
Der Versicherer ersetzt im Falle
a) einer Schließung nach § 1 Ziffer 1 a) den entstandenen Ertragsausfallschaden gemäß Teil B § 2 Ziffer 2 VSG 2018
bzw. § 1 Ziffer 2 FBUB 2018. In Abänderung von Teil B § 2 Ziffer 3 VSG 2018 bzw. § 1 Ziffer 3 FBUB 2018 gilt für die
Betriebsschließungsversicherung eine Haftzeit von 2 Monaten.
b) einer Desinfektion nach § 1 Ziffer 1 b) dieser Klausel die notwendigen und nachgewiesenen Desinfektionskosten bis
zu 2.000 Euro.
c) von Schäden an Vorräten und Waren nach § 1 Ziffer 1 c) den nachgewiesenen Schaden an den Vorräten und Waren;
darüber hinaus die nachgewiesenen und notwendigen Kosten der Vernichtung oder Brauchbarmachung zur ander-
weitigen Verwertung bis zu 2.000 Euro.
Werden Vorräte und Waren desinfiziert, so ersetzt der Versicherer auch die Desinfektionskosten.
Diese Kosten und ein eventueller Minderwert der Vorräte und Waren werden höchstens bis zu dem Betrag ersetzt, der
dem Wert der Vorräte und Waren bei Eintritt des Versicherungsfalls entspricht.
69
[Seite 70]
d) von Tätigkeitsverboten nach § 1 Ziffer 1 d)
aa) die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen, die der Versicherungsnehmer nach den getroffenen Vereinbarun-
gen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an die dem Verbot unterliegenden Personen – längstens für
sechs Wochen seit Anordnung des Tätigkeitsverbotes – zu leisten hat;
bb) im gleichen Umfang die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen für eine neu eingestellte Ersatzkraft bis zur
Dauer von sechs Wochen seit Anordnung, wenn das Tätigkeitsverbot gegen den Betriebsinhaber oder eine im
Betrieb mitarbeitende Person, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt, gerichtet ist.
Wenn der Versicherungsnehmer eine Entschädigung gemäß § 2 Ziffer 1 a) erhält, entfällt die Ersatzleistung für
Tätigkeitsverbote.
e) von Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen nach § 1 Ziffer 1 e) die notwendigen und nachgewiesenen Kosten,
die der Versicherungsnehmer zur Durchführung der behördlich angeordneten Ermittlungen und Beobachtungen
aufgewendet hat.
Die Entschädigungsleistung ist insgesamt begrenzt auf die vereinbarte Versicherungssumme, maximal 250.000 Euro je
Kalenderjahr (Jahreshöchstentschädigung).
2. Mehrfache Anordnung
Wird eine der durch die Versicherung gedeckten Maßnahmen mehrmals angeordnet und beruhen die mehrfachen
Anordnungen auf den gleichen Umständen, so wird die nach § 2 zu leistende Entschädigung nur einmal zur Verfügung
gestellt.
§3 Ausschlüsse
1. Infizierte Vorräte und Waren
Der Versicherer haftet nicht für Schäden an Vorräten und Waren, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Versiche-
rungsnehmer oder der Einbringung in den versicherten Betrieb durch Krankheitserreger infiziert waren; Ziffer 6 bleibt
unberührt.
2. Amtliche Fleischbeschau
Der Versicherer haftet nicht für Schäden an Schlachttieren, die nach der Schlachtung im Wege der amtlichen Fleisch
beschau für untauglich oder nur unter Einschränkung tauglich erklärt werden. Das Gleiche gilt für Einfuhren, die der
Fleischbeschau unterliegen.
3. Krankheiten und Krankheitserreger
Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.
4. Pandemie, nationale Epidemie
Kein Versicherungsschutz besteht bei global und massenhaft auftretenden Krankheiten deren Ausbreitung die Welt
gesundheitsorganisation (WHO) als Pandemie eingestuft hat. Dies gilt auch für die Ausbreitung von Krankheiten, zu
denen der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat.
5. Abweichungen von Gesetzen oder Verordnungen
Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder seine mit der Durchführung oder Einhaltung von
Gesetzen oder den dazu erlassenen Verordnungen Beauftragten von diesen schuldhaft abweichen und dadurch zu der
behördlichen Maßnahme bzw. Empfehlung Anlass gegeben haben.
6. Bekannte Beeinträchtigungen
Der Versicherer haftet nicht, wenn dem Versicherungsnehmer oder seinen zuständigen Beauftragten bei der Übergabe
oder Einbringung von Vorräten und Waren in den versicherten Betrieb deren Infektion, der Verdacht einer Infektion oder
eine Einschränkung der Tauglichkeit (einschließlich der Tauglichkeitserklärung im Rahmen der Fleischbeschau) bekannt
waren.
VSG / B 030401 / 18 Bergungs- und Beseitigungskosten
Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko die Kosten zum Zwecke der Bergung und/oder
Beseitigung sowie Vernichtung von versicherten Sachen, die durch einen nach Teil B § 14 VSG 2018 versicherten Schaden entstanden sind.
VSG / B 0304L1 / 18 Kosten für die Beseitigung von Aufbruchschäden durch Fehlalarm von Rauchmeldern
1.
In Erweiterung von Teil B § 3 Ziffer 4 VSG 2018 ersetzt der Versicherer die Kosten für die Beseitigung von Schäden an Fenstern und
Türen, wenn sich die Polizei oder Feuerwehr aufgrund des Fehlalarms eines Rauchmelders gewaltsam Zugang zum Versicherungsort
verschafft hat.
2.
Voraussetzung ist, dass
a) der Rauchmelder nach den anerkannten Regeln der Technik eingebaut wurde und
b) diese Kosten erforderlich und tatsächlich angefallen sind.
3.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).
VSG / B 0304L2 / 18 Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern
Versichert sind die Kosten einer Fachfirma (Schädlingsbekämpfer) für die Entfernung bzw. Umsiedlung von besiedelten Wespen-,
Hornissen- und Bienennestern vom Versicherungsort.
Voraussetzung ist, dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).
70
[Seite 71]
VSG / B 0403L1 / 18 Einschluss Terrorismusschäden
Abweichend von Teil B § 4 Ziffer 3 VSG 2018 leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden durch Terrorakte.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologi-
scher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine
Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
VSG / B 0500L1 / 18 Fermentationsschäden an Ernteerzeugnissen
In Erweiterung zu Teil B § 5 VSG 2018 leistet der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze Entschädigung für
Fermentationsschäden an Ernteerzeugnissen. Das gilt nicht für Silage und in Biogasanlagen. Fermentationsschäden sind der Verderb von
eingelagerten Ernteerzeugnissen mittels Gärungs- oder Verkohlungsvorgängen.
VSG / B 0500L2 / 18 Waren in geschlossenen Kühlanlagen
1.
In Erweiterung zu Teil B § 5 VSG 2018 leistet der Versicherer bei Ausfall der öffentlichen Stromversorgung oder bei einem dem Grunde
nach versicherten Sachschaden gemäß Teil B § 13 Ziffer 1 a) VSG 2018 Entschädigung für Lebens- oder Genussmittel in Kühlgeräten
und -räumen sowie für kühl zu lagernde Medikamente, inklusive notwendiger Kosten für die Entsorgung verdorbener Sachen sowie
für die Reinigung und Desinfektion. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungs-
grenze).
2.
Nicht versichert gelten Schäden gemäß Teil B § 13 Ziff. 3 VSG 2018, Schäden durch Schwund oder natürliche Veränderung der Waren
(Kühlgut) sowie durch unsachgemäße oder mangelhafte Vorbehandlung oder Verpackung der Waren (Kühlgut) oder durch nicht
einwandfreien Zustand derselben bei der Einlagerung, durch unsachgemäßes Einfrieren oder unzweckmäßige Lagerung.
3.
Die Entschädigung ist auf den Sachwert (Wiederbeschaffungspreis) der Arznei- oder Lebensmittel beschränkt.
4.
Die Bedienungs- und Wartungsvorschriften der Kühlanlagen sind sorgfältig zu beachten. Insbesondere sind das regelmäßige Abtauen
der Anlagen und die vorgeschriebenen Überprüfungen durch Fachpersonal sicherzustellen. Es handelt sich hierbei um eine vereinbarte
Obliegenheit nach Teil A § 11 VSG 2018 deren Verletzung ganz oder teilweise zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.
VSG / B 050002 / 18 Bestimmungswidriges Ausbrechen glühendflüssiger Schmelzmassen
1.
In Erweiterung von Teil B § 5 VSG 2018 ersetzt der Versicherer Schäden, die an den versicherten Sachen durch bestimmungswidriges
Ausbrechen von glühendflüssigen Schmelzmassen aus deren Behältnissen oder Leitungen ohne Brand entstehen.
Schäden an diesen Behältnissen und Leitungen selbst sind mitversichert. Ausgenommen sind jedoch Schäden im Innern des Behältnis-
ses, an der Durchbruchstelle und an den Schmelzmassen selbst.
2.
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
3.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).
VSG / B 050201 / 18 Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte
Elektrizität
1.
In Erweiterung von Teil B § 5 Ziffer 2 VSG 2018 leistet der Versicherer Entschädigung für Überspannungs-, Überstrom- und Kurz-
schlussschäden an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte
Elektrizität, wenn auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, keine Schäden anderer Art durch Blitzschlag nachgewiesen
werden können.
2.
Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz erlangen
kann.
3.
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
4.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).
VSG / B 0600L1 / 18 Geschäftsfahrräder
1.
In Erweiterung von Teil B § 6 Ziffer 1 VSG 2018 ist der Diebstahl von Geschäftsfahrrädern versichert. Hierunter fallen auch Fahrräder
mit einer Tretunterstützung bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h (Pedelec 25).
2.
Versicherungsort ist die Bundesrepublik Deutschland, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
3.
Für die mit dem Geschäftsfahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz,
wenn sie zusammen mit dem Geschäftsfahrrad weggenommen worden sind.
4.
Der Diebstahl von fest mit dem Fahrrad verbundenen Teilen (zum Beispiel Akkus) inklusive daraus resultierender Folgeschäden am
Fahrrad gilt mitversichert.
5.
Auch wenn mehrere Fahrräder abhandengekommen sind, ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag
begrenzt (Entschädigungsgrenze).
6.
Der Versicherungsnehmer hat
a) das Geschäftsfahrrad während eines Unterbrechungszeitraums einer Fahrt (Abstellen) in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss
zu sichern und
b) Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Geschäftsfahrräder zu beschaffen und
aufzubewahren.
c) den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht
innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
71
[Seite 72]
7.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A § 11 VSG 2018
beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Teil A § 10 VSG 2018.
VSG / B 130101 / 18 Pauschalversicherung für ergänzende Gefahren für Schäden an technischer Betriebs-
einrichtung
Abweichend von Teil B § 13 Ziffer 1 a) VSG 2018 erstreckt sich der Versicherungsschutz für ergänzende Gefahren für Schäden an
technischer Betriebseinrichtung nur auf Anlagen/Geräte der Datenverarbeitung (ohne Prozessrechner), Büro-, Kommunikations-,
Konferenz-, Schulungs-, Sicherungs-, Meldetechnik, elektronische Kassen und Waagen (ohne Großwiegeeinrichtungen) sowie auf
Systemprogrammdaten.
VSG / B 130102 / 18 Ausschluss Diebstahl bei Schäden an technischen Betriebseinrichtungen
Abweichend von Teil B § 13 Ziffer 1 b) VSG 2018 sind Schäden infolge Abhandenkommen der Sachen durch Diebstahl ausgeschlossen.
VSG / B 140401 / 18 Be- und Entladen
1.
In Erweiterung zu Teil B § 14 Ziffer 4 a) VSG 2018 beginnt der Transport mit dem Zeitpunkt, in dem die Güter am Absendungsort zum
Zwecke der unverzüglichen Beförderung auf der versicherten Reise von der Stelle, an der sie hierfür bereitgestellt sind, entfernt
werden, und endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger zu ihrer
Ablieferung bestimmt hat. Voraussetzung ist, dass die Be- und Entladung durch den Versicherungsnehmer selbst oder auf seine Gefahr
ausgeführt wird. Das Be- und Entladen kann mit jeglichen Transportmitteln erfolgen, wenn diese dafür geeignet sind.
2.
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
VSG / B 140402 / 18 Aufenthaltsrisiko in der Heimatgarage des versicherten Betriebes
1.
In Erweiterung zu Teil B § 14 Ziffer 4 a) VSG 2018 sind die für den Transport bestimmten versicherten Sachen auch vor Beginn und
nach Beendigung des versicherten Transportes in dem verschlossenen Transportmittel in der verschlossenen Heimatgarage des
versicherten Betriebes versichert.
2.
Voraussetzung ist, dass bei Ablieferung der Transport am darauffolgenden Werktag unverzüglich beginnt bzw. dass bei Anlieferung
das Transportmittel am darauffolgenden Werktag unverzüglich am Versicherungsort entladen wird.
3.
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
VSG / B 140403 / 18 Ständig im Transportmittel befindliche Werkzeuge, Ersatzteile, Prüfgeräte und
Installationsmaterial
1.
In Erweiterung zu Teil B § 14 Ziffer 4 b) VSG 2018 sind Werkzeuge, Ersatzteile, Prüfgeräte und Installationsmaterial, die sich ständig
im Transportmittel befinden, auch gegen die Gefahren nach Teil B § 14 Ziffer 2 c), d) und e) VSG 2018 versichert, hinsichtlich
Ziffer 2 c) jedoch nur, sofern die Sicherheitsvorschriften nach Teil B § 16 Ziffer 2 i) dd) bis ff) VSG 2018 erfüllt sind.
2.
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
VSG / B 1404L1 / 18 Nachtzeit
1.
In Abänderung von Teil B § 16 Ziffer 2 i) ff) VSG 2018 besteht Versicherungsschutz für die Gefahren gemäß Teil B § 14 Ziffer 2 c) und
d) VSG 2018, wenn das abgeschlossene Kraftfahrzeug in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr unbeaufsichtigt abgestellt wird.
2.
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die Selbstbeteiligung von 25 % gekürzt.
3.
Die Selbstbeteiligung entfällt, wenn das abgeschlossene Kraftfahrzeug in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr
− während einer Beförderung unbeaufsichtigt abgestellt wird oder
− unbeaufsichtigt auf einem umzäunten Hof abgestellt wird, der gegen das unbefugte Betreten dritter Personen ausreichend
gesichert ist und geeignet ist, solche Personen abzuhalten.
VSG / B 150101 / 18 Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme
1.
Die versicherten Sachen können frei auf die im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsorte verteilt werden (Freizügigkeit).
Für die Ermittlung einer Unterversicherung (Teil B § 19 Ziffer 5 VSG 2018) werden die Versicherungssummen aller Versicherungsorte
den Versicherungswerten aller Versicherungsorte gegenübergestellt.
2.
Für Versicherungssummen auf Erstes Risiko sowie für Entschädigungsgrenzen gelten die für den jeweiligen Versicherungsort verein-
barten Beträge.
VSG / B 150102 / 18 Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit gemeinsamer Versicherungssumme
1.
Die versicherten Sachen können frei auf die im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsorte verteilt werden (Freizügigkeit).
Für die Ermittlung einer Unterversicherung (Teil B § 19 Ziffer 5 VSG 2018) wird die gemeinsame Versicherungssumme aller Versiche-
rungsorte den Versicherungswerten aller Versicherungsorte gegenübergestellt.
2.
Sind Versicherungssummen auf Erstes Risiko oder Entschädigungsgrenzen als Prozent der gemeinsamen Versicherungssumme
vereinbart, so werden diese Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen je Versicherungsort aus einem Durchschnittsbetrag
errechnet, der durch Teilung der gemeinsamen Versicherungssumme durch die Anzahl der Versicherungsorte zu ermitteln ist.
72
[Seite 73]
VSG / B 1502L1 / 18 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke und Umzüge
1.
Mit Hinzukommen neuer Betriebsgrundstücke sowie Umzügen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten auch die darauf
befindlichen Gebäude oder Räume von Gebäuden bis zu 2 Monaten nach deren Hinzukommen als Versicherungsort.
Versicherungsschutz besteht bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko.
2.
Schäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub (siehe Teil B § 6 VSG 2018), weitere Naturgefahren
(Elementargefahren) (siehe Teil B § 9 VSG 2018), Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung (siehe Teil B § 10 VSG
2018), Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen (siehe Teil B § 11 VSG 2018) sowie ergänzende Gefahren für Schäden an
technischer Betriebseinrichtung (siehe Teil B § 13 VSG 2018) sind von der Versicherung ausgeschlossen.
VSG / B 1502L2 / 18 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke und Umzüge - Einbruchdiebstahl
1. Mit Hinzukommen neuer Betriebsgrundstücke sowie Umzügen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten auch die darauf
befindlichen Gebäude oder Räume von Gebäuden bis zu 2 Monaten nach deren Hinzukommen als Versicherungsort.
Versicherungsschutz besteht bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko.
2. Voraussetzung ist, dass alle Türen der Umfassungswände des Standorts mindestens durch Zylinderschlösser (bündig mit einem nicht
abschraubbaren Metallbeschlag/Metallrosette oder bündig mit dem Türblatt) oder Vorhangschlösser mit Bügelschutz und Panzerüber-
falle geschützt sind.
3. Schäden durch Feuer (siehe Teil B § 5 VSG 2018), Leitungswasser (siehe Teil B § 7 VSG 2018), Sturm, Hagel (siehe Teil B § 8 VSG 2018),
weitere Naturgefahren (Elementargefahren) (siehe Teil B § 9 VSG 2018), Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung
(siehe Teil B § 10 VSG 2018), Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen (siehe Teil B § 11 VSG 2018) sowie ergänzende Gefahren
für Schäden an technischer Betriebseinrichtung (siehe Teil B § 13 VSG 2018) sind von der Versicherung ausgeschlossen.
VSG / B 1503L1 / 18 Sachen auf Baustellen in verschlossenen Räumen von Gebäuden und fensterlosen
Stahlcontainern
1.
In Erweiterung von Teil B § 15 Ziffer 3 Abs. 1 Satz 3 VSG 2018 sind Sachen, die auf Baustellen in verschlossenen Räumen von
Gebäuden oder in verschlossenen, fensterlosen Stahlcontainern gelagert werden, bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungs-
grenze mitversichert.
2.
Voraussetzung ist, dass
a) alle Türen der Räume, in denen Sachen gelagert werden, mindestens durch Zylinderschlösser (bündig mit einem nicht abschraubbaren
Metallbeschlag/Metallrosette oder bündig mit dem Türblatt) oder Vorhangschlösser mit Bügelschutz und Panzerüberfalle geschützt
sind;
b) die Containertüren mittels Hangschlössern mit mindestens 8 mm gehärtetem Bügel und Bügelschutz (Diskusschloss) oder mittels
Panzerriegelschloss für Baucontainer gesichert sind.
VSG / B 150302 / 18 Abhängige Außenversicherung bei Heimarbeitern
1.
Werden versicherte Sachen durch den Versicherungsnehmer an Heimarbeiter übergeben, so besteht im Rahmen von Teil B § 15 Ziffer 3
VSG 2018 auch über den dort genannten Zeitraum hinaus Versicherungsschutz.
2.
Soweit dies vereinbart ist, gilt eine von Teil B § 15 Ziffer 3 VSG 2018 abweichende Entschädigungsgrenze.
VSG / B 1503L4 / 18 Ständige Außenversicherung
Versicherungsschutz besteht auch für versicherte Sachen (siehe Teil B § 1 Ziffer 1 bis Ziffer 3 VSG 2018), die sich ständig außerhalb des
Versicherungsorts an dem im Antrag bezeichneten Standort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sachen, die auf
Baustellen gelagert werden, sind nicht versichert.
Für die Gefahr Einbruchdiebstahl (siehe Teil B § 4 Ziffer 1 b) VSG 2018) sowie Sturm und Hagel (siehe Teil B § 4 Ziffer 1 d) VSG 2018) ist
Voraussetzung, dass sich die Sachen in Gebäuden befinden.
Voraussetzung ist außerdem, dass alle Türen der Umfassungswände des Standortes mindestens durch Zylinderschlösser (bündig mit einem
nicht abschraubbaren Metallbeschlag/Metallrosette oder bündig mit dem Türblatt) oder Vorhangschlösser mit Bügelschutz und Panzer
überfalle geschützt sind.
Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag von 5.000 Euro begrenzt. Sie umfasst keine Sachen, für die gemäß Teil B § 15
Ziffer 3 VSG 2018 Versicherungsschutz zu erlangen ist.
VSG / B 150401 / 18 Örtlicher Geltungsbereich
In Erweiterung von Teil B § 15 Ziffer 4 VSG 2018 gelten als Versicherungsort für die Transportgefahren sowie für Schäden in Verbindung
mit der abhängigen Außenversicherung nach Teil B § 15 Ziffer 3 VSG 2018 die nachfolgend genannten Staaten: EU-Staaten, Norwegen,
Schweiz, Liechtenstein, Vatikan.
VSG / B 150501 / 18 Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors
In Erweiterung von Teil B § 15 Ziffer 5 VSG 2018 sind bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze verarbeitete und unverarbeitete
Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors auch dann versichert, wenn sich die Sachen nicht in einem Behältnis befinden.
73
[Seite 74]
VSG / B 1505L2 / 18 Sparschränke mit Inhalt
1.
Geldinhalt in Sparschränken ist nur im Rahmen der für Bargeld vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert.
2.
Sparschränke gelten als Behältnisse im Sinne von Teil B § 15 Ziffer 5 VSG 2018, wenn sie fest mit dem Gebäude verbunden sind, oder
wenn sie in verschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden, die eine erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses
selbst gewähren.
3.
Außerhalb der Geschäftszeit besteht Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen.
4.
Der Versicherungsnehmer hat ein Verzeichnis der Sparschränke mit Angabe der Schranknummern, der Aufstellungsorte und der
Höchsthaftungssumme je Schrank mit Inhalt zu führen und auf dem Laufenden zu halten.
5.
Neu ausgegebene Sparschränke sind vom Tage der Ausgabe an mitversichert. Bei Veränderungen (z. B. Summenänderung, Standort-
wechsel, Auswechselung) wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen. Einmal jährlich zum 1. Januar ist der neueste Stand der
ausgegebenen Sparschränke zum Zwecke der Beitragsberechnung für das folgende Versicherungsjahr mitzuteilen.
6.
Beim Entleeren der Fächer sind Aufzeichnungen über die entnommenen Beträge zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
die Empfänger von Sparschränken auf diese Pflicht hinzuweisen. Die jeweiligen Leerungsergebnisse sind unter Berücksichtigung der
früheren Sparergebnisse Grundlage für die Regulierung im Schadenfall.
7.
Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Ziffer 4 und Ziffer 6 ergeben sich aus Teil A § 11 VSG 2018.
VSG / B 160201 / 18 Büchereien
1.
Der Versicherungsnehmer hat für den jeweiligen Bestand der versicherten Bücher ein Gesamtverzeichnis zu führen.
2.
Außerdem hat er je ein Verzeichnis der verliehenen und der geliehenen Bücher zu führen.
3.
Die Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Büchern zerstört oder
beschädigt werden oder abhandenkommen können.
4.
Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Ziffer 1 bis Ziffer 3 ergeben sich aus Teil A § 11 VSG 2018.
VSG / B 160202 / 18 Elektrische Anlagen
1.
Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich auf seine Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH
oder einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prüfen und sich ein Zeugnis darüber
ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss eine Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von den
anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägigen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den
Sicherheitsvorschriften, die dem Vertrag zugrunde liegen, abgestellt werden müssen.
2.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen
sowie dies dem Versicherer anzuzeigen.
3.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 1 oder Ziffer 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A
§ 11 VSG 2018 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Teil A § 10 VSG 2018.
VSG / B 160203 / 18 Prüfung von elektrischen Anlagen
Abweichend von den Regelungen der Klausel VSG / B 160202 / 18 „Elektrische Anlagen“ verzichtet der Versicherer auf die nächstfällige
Prüfung, falls bei einer Prüfung gemäß Ziffer 1 der Klausel VSG / B 160202 / 18 keine erheblichen Mängel festgestellt werden.
VSG / B 160204 / 18 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften
Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Grundstück,
auf dem der Versicherungsort liegt, gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die
gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als Vertragsverletzung im Sinne von Teil A § 11 VSG 2018, und wenn derartige Abweichun-
gen gleichzeitig eine Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Verstoß gegen Teil A § 10 VSG 2018. Zeiträume über die im Versicherungs-
vertrag vereinbarte Dauer hinaus gelten nicht mehr als vorübergehend.
VSG / B 160205 / 18 Betriebsstilllegung
1.
Mit Stilllegung des Betriebes sind sämtliche Räume des Versicherungsorts zu reinigen. Kehricht und Abfälle sind zu beseitigen.
2.
Die Löscheinrichtungen müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden. Beschädigte Schlösser, Türen oder Fenster sind
unverzüglich wiederherzustellen.
3.
Es muss für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstücks durch eine zuverlässige Person gesorgt werden, die sämtliche Räume
möglichst täglich, mindestens aber jeden zweiten Tag einmal zu begehen und die verschließbaren Räume nach jeder Revision wieder
zu verschließen hat.
4.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 1 oder Ziffer 3 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A
§ 11 VSG 2018 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Teil A § 10 VSG 2018.
VSG / B 160206 / 18 Verzicht auf Ersatzansprüche
Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls im Rahmen des Üblichen auf
Ersatzansprüche für Brand- oder Explosionsschäden verzichtet hat.
74
[Seite 75]
VSG / B 160207 / 18 Brandschutzanlagen
1.
Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtungen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag
bezeichneten Brandschutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtlinien der VdS Schadenverhütung
GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere
a) Brandmeldeanlagen;
b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen;
c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen;
d) Sprühwasser-Löschanlagen;
e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln;
f) Schaum-Löschanlagen;
g) Pulver-Löschanlagen;
h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.
2.
Anlagen nach Ziffer 1 a) oder Ziffer 1 h) sind dem Versicherer durch ein Installationsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem
vergleichbaren Mustervordruck entspricht. Anlagen nach Ziffer 1 b) bis Ziffer 1 g) und Ziffer 1 i) sind durch die Technische Prüfstelle
der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch ein
Abnahmezeugnis angezeigt.
3.
Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten
a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richt
linien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu erhalten;
b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu
beachten;
c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil außer Betrieb genommen wird;
d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen nach Ziffer 1 c) bis Ziffer 1 g) und Ziffer 1 i) unverzüglich dem Versicherer
anzuzeigen;
f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte
Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anlage nur teilweise funktionsuntüchtig ist;
g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte
Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen;
h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mustervordruck zu führen;
i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Anlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine
gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.
4.
Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten
a) Anlagen nach Ziffer 1 a) und Ziffer 1 b) vierteljährlich sowie Anlagen nach Ziffer 1 h) halbjährlich und außerdem nach jeder
Änderung der Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine durch die
VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu
lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner
Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann;
b) Anlagen nach Ziffer 1 a), Ziffer 1 b) und Ziffer 1 h) mindestens einmal jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH
anerkannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu
lassen;
c) Anlagen nach Ziffer 1 c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Anlagen nach Ziffer 1 d) bis Ziffer 1 g) und Ziffer 1 i)
mindestens einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen nach Ziffer 1 b) mindestens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle
der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel unverzüglich
abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen.
Bei Anlagen nach Ziffer 1 c), deren technische Schutzwirkung durch Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass
von mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittel-
bar vorausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht gekürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen
oder behördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben.
5.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 3 oder Ziffer 4 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A
§ 11 VSG 2008 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Teil A § 10 VSG 2018.
VSG / B 160208 / 18 Überwachung von Anlagen zur Erzeugung von elektrischem Starkstrom
1.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrische Starkstromanlage aufgrund der „Sicherheitsvorschriften für Starkstromanla-
gen bis 1000 Volt“ im Laufe eines jeden Jahres mindestens einmal nachprüfen zu lassen und die gefundenen Mängel zu beseitigen.
2.
Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Ziffer 1 ergeben sich aus Teil A §§ 10, 11 VSG 2018.
3.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A § 11 VSG 2018
beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Teil A § 10 VSG 2018.
75
[Seite 76]
VSG / B 160209 / 18 Einbruchmeldeanlagen
1.
Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Räume und Behältnisse sind durch eine Einbruchmeldeanlage der im Versicherungsvertrag
bezeichneten Art (System) überwacht. Wenn dies vereinbart ist, muss es sich um eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder
gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannte Einbruchmeldeanlage (EMA) handeln.
2.
Der Versicherungsnehmer hat
a) die Einbruchmeldeanlage nach den Vorschriften des Herstellers zu bedienen und stets in voll gebrauchsfähigem Zustand zu
erhalten;
b) die Einbruchmeldeanlage jeweils scharf zu schalten, solange die Arbeit in dem Betrieb ruht; vertragliche Abweichungen bedürfen
der Textform;
c) die Einbruchmeldeanlage durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Errichterfirma oder durch eine von einer
gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma in vergleichbarer Weise jährlich warten und regelmä-
ßig inspizieren zu lassen, und zwar
aa) EMA Klasse A jährlich;
bb) EMA Klasse B halbjährlich;
cc) EMA Klasse C vierteljährlich;
d) Störungen, Mängel oder Schäden unverzüglich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH oder gleichermaßen qualifizierte
Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma beseitigen zu lassen;
e) während jeder Störung oder Gebrauchsunfähigkeit der Einbruchmeldeanlage die in Ziffer 1 genannten Räume und Behältnisse
durch einen dort ununterbrochen anwesenden Wächter bewachen zu lassen;
f) Änderungen an der Einbruchmeldeanlage nur durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH oder gleichermaßen qualifizierte
Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma vornehmen und dabei ausschließlich Teile und Geräte des im Versicherungsvertrag
genannten Systems verwenden zu lassen;
g) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Einbruchmeldeanlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH
oder eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten;
h) bei Aufschaltung der Einbruchmeldeanlage auf ein durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte
Zertifizierungsstelle anerkanntes Wach- und Sicherheitsunternehmen Änderungen der vereinbarten Interventionsmaßnahmen
dem Versicherer innerhalb einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen.
3.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A § 11 VSG 2018
beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Teil A § 10 VSG 2018.
VSG / B 160210 / 18 Kontrollen durch Bewachungsunternehmen
1.
Der Versicherungsnehmer hat die als Versicherungsort vereinbarten Räume außerhalb der Geschäftszeit durch ein Bewachungsunter-
nehmen in der vereinbarten Häufigkeit und Art kontrollieren zu lassen.
2.
Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheit nach Ziffer 1 ergeben sich aus Teil A § 11 VSG 2018.
3.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in Teil A § 11 VSG 2018 beschriebenen Vorausset-
zungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Teil A § 10 VSG 2018.
VSG / B 160211 / 18 Außenbewachung
1.
Der Versicherungsnehmer hat die als Versicherungsort vereinbarten Räume außerhalb der Geschäftszeit ununterbrochen durch einen
Wächter bewachen und in der vereinbarten Weise Kontrolluhren durch diesen betätigen zu lassen.
2.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in Teil A § 11 VSG 2018 beschriebenen Vorausset-
zungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Teil A § 10 VSG 2018.
VSG / B 160212 / 18 Innenbewachung
1.
Der Versicherungsnehmer hat die als Versicherungsort vereinbarten Räume außerhalb der Geschäftszeit durch einen Wächter
bewachen zu lassen, der sich ununterbrochen in diesen Räumen aufhält und in der vereinbarten Weise Kontrolluhren betätigt.
2.
Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Ziffer 1 ergeben sich aus Teil A § 11 VSG 2018.
3.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in Teil A § 11 VSG 2018 beschriebenen Vorausset-
zungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Teil A § 10 VSG 2018.
VSG / B 160213 / 18 Revisionen / Inspektionen von Dampf-, Gas- und Wasserturbinenanlagen sowie von
Elektromotoren mit Leistungen von mehr als 750 kW bzw. Drehmomenten von mehr als 10 kNm
1.
Der Versicherungsnehmer hat regelmäßig Revisionen / Inspektionen durchzuführen. Die Maßnahmen sollen dem letzten Stand der
Empfehlungen des Herstellers entsprechen oder auf besondere Vereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer
beruhen. Die Kosten hierfür trägt der Versicherungsnehmer.
76
[Seite 77]
2.
Die maßgeblichen Revisions-/Inspektionsintervalle sind mit dem Versicherer zu vereinbaren. Sofern der Versicherer und der Versiche-
rungsnehmer keine abweichenden Intervalle vereinbart haben, hat der Versicherungsnehmer Revisionen / Inspektionen in folgenden
Intervallen durchzuführen:
a) Für Turbinen gilt:
aa) ___ Jahre bei Anlagen, die aufgrund ihrer Instrumentierung keine ausreichende Überwachung des Betriebszustandes
ermöglichen;
bb) ___ Jahre bei Anlagen, die aufgrund ihrer Instrumentierung nur eine beschränkte Überwachung des Betriebszustandes
ermöglichen;
cc) ___ Jahre bei Anlagen, die nach dem Stand der technischen Entwicklung nach den für die Betriebsüberwachung wesent
lichen Überwachungseinrichtungen ausgerüstet sind und entsprechend betrieben werden.
b) Für Elektromotoren jeweils nach ___ Betriebsstunden, spätestens jedoch nach ___ Jahren.
Die Intervalle gelten ab der ersten Inbetriebnahme bzw. der Garantierevision / Inspektion.
3.
Vor jeder Revision / Inspektion ist der Versicherer so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass er auf seine Kosten daran teilnehmen kann.
4.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich wesentliche Veränderungen im Betriebsverhalten oder in der Einsatzweise
der versicherten Sachen mitzuteilen.
5.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe
von Teil A § 8 VSG 2010 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
6.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil A § 9 VSG 2010. Danach kann der Versicherer kündigen oder
leistungsfrei sein.
VSG / B 160301 / 18 Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften
1.
Die „Brandverhütungs-Vorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen“ sind im Betrieb ordnungsgemäß bekannt zu machen.
2.
Ist dies geschehen, so ist der Versicherungsnehmer nicht verantwortlich für Verstöße gegen gesetzliche, behördliche und vertragliche
Sicherheitsvorschriften, die ohne sein Wissen und ohne Wissen seiner gesetzlichen Vertreter oder Repräsentanten (Teil A § 24 VSG
2018) begangen werden.
VSG / B 1701L1 / 18 Entfall der Zeitwertentschädigung für Betriebseinrichtung („goldene Regel“)
Abweichend von Teil B § 17 Ziffer 1 b) VSG 2018 gilt für versicherte Sachen der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung als
Versicherungswert immer der Neuwert, sofern der Versicherungswert zum Neuwert vereinbart wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass sich
die Sachen regelmäßig in Gebrauch befinden und nachweislich regelmäßig gewartet werden.
VSG / B 170201 / 18 Verkaufspreis für verkaufte lieferungsfertige eigene Erzeugnisse
1.
Versicherungswert der vom Versicherungsnehmer ganz oder teilweise selbst hergestellten lieferungsfertigen Erzeugnisse, die verkauft,
dem Käufer aber noch nicht übergeben sind, ist der vereinbarte Verkaufspreis abzüglich der durch Nichtlieferung ersparten Kosten.
Satz 1 gilt nicht, soweit der Käufer die Abnahme verweigern kann.
2.
Wenn der Versicherungsnehmer den Käufer trotz des Versicherungsfalls in Erfüllung des Kaufvertrages zum vereinbarten Preis
beliefert, so werden für den Versicherungswert die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten der Neuherstellung oder bei
Ankauf auf dem Markt der Marktpreis zugrunde gelegt, beide berechnet auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, jedoch
mindestens der Verkaufspreis nach Ziffer 1.
3.
Ist nur ein Teil der Erzeugnisse einer bestimmten Gattung verkauft und war dieser Teil bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht
ausgesondert, so wird der Versicherungswert nur für diesen Teil der Gesamtmenge nach Ziffer 1 und Ziffer 2 ermittelt. Schäden an
einem Teil der Gesamtmenge werden anteilig dem verkauften und dem nicht verkauften Teil der Gesamtmenge zugerechnet.
4.
Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungs-
falls, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.
VSG / B 170202 / 18 Verkaufspreis für lieferungsfertige eigene Erzeugnisse
1.
Versicherungswert der vom Versicherungsnehmer ganz oder teilweise selbst hergestellten, lieferungsfertigen, aber noch nicht
verkauften Erzeugnisse ist der erzielbare Verkaufspreis abzüglich der durch Nichtlieferung ersparten Kosten. Satz 1 gilt jedoch nur,
soweit die Erzeugnisse ihrer Art nach bereits eingeführt und voll marktgängig sind.
2.
Überpreise, die nur aufgrund besonderer Verbundenheit von Unternehmen erzielbar sind, bleiben unberücksichtigt.
VSG / B 170203 / 18 Verkaufspreis bei Großhandelsbetrieben
Versicherungswert von Großhandelsware, die verkauft, dem Käufer aber noch nicht übergeben ist, ist der vereinbarte Verkaufspreis
abzüglich der durch Nichtlieferung ersparten Kosten, falls der Versicherungsnehmer Ware in gleicher Art und Güte weder aus unversehrt
gebliebenen Beständen liefern noch auf dem Markt erhalten kann. Satz 1 gilt nicht, soweit der Käufer die Abnahme verweigern kann.
VSG / B 170204 / 18 Verkaufspreis für Tabake
1.
Versicherungswert von Tabaken, die durch den Versicherungsnehmer verkauft, dem Käufer aber noch nicht übergeben sind, ist der
vereinbarte Verkaufspreis abzüglich der durch Nichtlieferung ersparten Kosten. Satz 1 gilt nicht, soweit der Käufer die Abnahme
verweigern kann.
77
[Seite 78]
2.
Bei Verkauf von Tabaken vor Beendigung der Fermentation werden Zusatzvereinbarungen im Kaufvertrag für den Versicherungswert
berücksichtigt.
3.
Ist nur ein Teil der im Versicherungsort vorhandenen Tabake verkauft und war dieser Teil bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht
ausgesondert, so wird der Versicherungswert nur für diesen Teil der Gesamtmenge nach Ziffer 1 ermittelt. Schäden an einem Teil der
Gesamtmenge werden anteilig dem verkauften und dem noch nicht verkauften Teil der Gesamtmenge zugerechnet.
4.
Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungs-
falls, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.
VSG / B 170205 / 18 Biervorräte von Brauereien
1.
Wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Versicherungsfalls Ersatz in gleicher Art und Güte für selbst hergestellte Biervorräte auf
dem Markt beschaffen muss, um seine Kunden beliefern zu können, wird für den Versicherungswert der gesamten vom Schaden
betroffenen und der gesamten vom Schaden nicht betroffenen Biervorräte der Einkaufspreis am Tag des Schadens zugrunde gelegt.
2.
Soweit die Biervorräte bereits verkauft sind und dem Käufer noch nicht übergeben sind, gilt:
a) Versicherungswert ist der vereinbarte Verkaufspreis abzüglich der durch Nichtlieferung ersparten Kosten. Dies gilt nicht, soweit
der Käufer die Abnahme verweigern kann.
b) Wenn der Versicherungsnehmer den Käufer trotz des Versicherungsfalls in Erfüllung des Kaufvertrages zum vereinbarten Preis
beliefert, so werden für den Versicherungswert die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten der Neuherstellung oder bei
Ankauf auf dem Markt der Marktpreis zugrunde gelegt, beide berechnet auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls,
jedoch mindestens der Verkaufspreis nach a).
c) Ist nur ein Teil der Erzeugnisse einer bestimmten Gattung verkauft und war dieser Teil bei Eintritt des Versicherungsfalls noch
nicht ausgesondert, so wird der Versicherungswert nur für diesen Teil der Gesamtmenge nach a) und b) ermittelt. Schäden an
einem Teil der Gesamtmenge werden anteilig dem verkauften und dem nicht verkauften Teil der Gesamtmenge zugerechnet.
d) Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versiche-
rungsfalls, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.
VSG / B 170206 / 18 Malzvorräte von Brauereien
Wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Versicherungsfalls Ersatz in gleicher Art und Güte für selbst hergestellte Malzvorräte auf dem
Markt beschaffen muss, um den ungestörten Weiterbetrieb seiner Brauerei zu ermöglichen, wird für den Versicherungswert der gesamten
vom Schaden betroffenen und der gesamten vom Schaden nicht betroffenen Malzvorräte der Einkaufspreis am Tag des Schadens
zugrunde gelegt.
VSG / B 170207 / 18 Malzvorräte von Handelsmälzereien
1.
Wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Versicherungsfalls Ersatz in gleicher Art und Güte für selbst hergestellte Malzvorräte auf
dem Markt beschaffen muss, um seine Kunden beliefern zu können, wird für den Versicherungswert der gesamten vom Schaden
betroffenen und der gesamten vom Schaden nicht betroffenen Malzvorräte der Einkaufspreis am Tag des Schadens zugrunde gelegt.
2.
Soweit die Malzvorräte bereits verkauft sind und dem Käufer noch nicht übergeben sind, gilt:
a) Versicherungswert ist der vereinbarte Verkaufspreis abzüglich der durch Nichtlieferung ersparten Kosten. Dies gilt nicht, soweit
der Käufer die Abnahme verweigern kann.
b) Wenn der Versicherungsnehmer den Käufer trotz des Versicherungsfalls in Erfüllung des Kaufvertrages zum vereinbarten Preis
beliefert, so werden für den Versicherungswert die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten der Neuherstellung oder bei
Ankauf auf dem Markt der Marktpreis zugrunde gelegt, beide berechnet auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls,
jedoch mindestens der Verkaufspreis nach a).
c) Ist nur ein Teil der Erzeugnisse einer bestimmten Gattung verkauft und war dieser Teil bei Eintritt des Versicherungsfalls noch
nicht ausgesondert, so wird der Versicherungswert nur für diesen Teil der Gesamtmenge nach a) und b) ermittelt. Schäden an
einem Teil der Gesamtmenge werden anteilig dem verkauften und dem nicht verkauften Teil der Gesamtmenge zugerechnet.
d) Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versiche-
rungsfalls, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.
VSG / B 170208 / 18 Gewerbsmäßige Vermietung von Medien der Unterhaltungselektronik
1.
Versicherungswert für Medien der Unterhaltungselektronik, die gewerbsmäßig vermietet werden, ist der Zeitwert.
2.
Der Versicherungsnehmer hat über den jeweiligen Bestand an versicherten Medien ein Gesamtverzeichnis zu führen.
3.
Der Versicherungsnehmer hat außerdem die Anzahl der Vermietungen je Medium in einem Verzeichnis festzuhalten.
4.
Die Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Medien zerstört oder
beschädigt werden oder abhandenkommen können.
5.
Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Ziffer 2 bis Ziffer 4 ergeben sich aus Teil A § 11 VSG 2018.
VSG / B 170401 / 18 Kunstgegenstände
Versicherungswert von Kunstgegenständen ist der Preis für das Anfertigen einer qualifizierten Kopie.
VSG / B 170601/ 18 Steuer und Zoll als Teil des Versicherungswerts
Steuer und Zoll werden für den Versicherungswert nur bei Vorräten berücksichtigt, die vor Eintritt des Versicherungsfalls versteuert oder
verzollt waren oder für die wegen des Versicherungsfalls Steuer oder Zoll zu entrichten ist.
78
[Seite 79]
VSG / B 170701 / 18 Stichtagsversicherung und Sicherungsübereignung
1.
Für den dem Kreditgeber sicherungshalber übereigneten Teil der nach (Sammel-)Versicherungsschein versicherten Waren und Vorräte
wird eine im Vertrag besonders aufgeführte Versicherungssumme für die vereinbarte Zeit festgesetzt.
2.
Abweichend von den VSG 2018 gilt die summarische Versicherung nach Teil B § 1 Satz 1 VSG 2018 sowie die Summenanpassung nach
Teil B § 18 VSG 2018 nicht für Waren und Vorräte.
3.
Will der Versicherungsnehmer für die in Ziffer 1 genannte Versicherung die Versicherungssumme vermindern oder will er diese
Versicherung aufheben oder bei Ablauf nicht fortsetzen, so bedarf es hierzu der schriftlichen Einwilligung des Kreditgebers, für das
der Versicherer einen Sicherungsschein erteilt hat. Die Einwilligung muss bei dem Versicherer spätestens einen Monat vor dem
Zeitpunkt eingegangen sein, in dem die Vertragsänderung oder der Vertragsablauf wirksam werden soll.
4.
Im Versicherungsfall ist zunächst der Entschädigungsbetrag für den dem Kreditgeber sicherungshalber übereigneten Teil der Waren
und Vorräte unter Berücksichtigung der hierfür nach Ziffer 1 festgesetzten besonderen Versicherungssumme zu ermitteln. Die
Entschädigung nach Satz 1 ist in voller Höhe auf den Betrag der Entschädigung anzurechnen, die für die Gesamtheit der Waren und
Vorräte festgestellt wird.
5.
Bleibt die in Ziffer 2 der Klausel VSG / B 190502 / 18 „Stichtagsversicherung für Waren und Vorräte“ genannte Stichtagssumme unter
der in vorliegendem Vertrag besonders festgesetzten Versicherungssumme, so tritt für diese Waren und Vorräte die besondere
Versicherungssumme an die Stelle der Stichtagssumme.
VSG / B 190101 / 18 Manuskripte bei Verlagen und Druckereien
1.
Für Manuskripte leistet der Versicherer Entschädigung in Höhe des Betrages, den der Versicherungsnehmer einem Vertragspartner,
insbesondere dem Autor, nach den gesetzlichen Bestimmungen als Schadenersatz zahlen muss oder zahlen müsste, wenn er den
Eintritt des Versicherungsfalls zu vertreten hätte. Vertragliche Sonderabreden bleiben unberücksichtigt.
2.
Der Versicherer leistet Entschädigung auch für den Betrag, den der Versicherungsnehmer dem Vertragspartner für das Manuskript
gezahlt hat. Die Entschädigung darf jedoch nicht zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen; sie kann sich insbesondere
vermindern, wenn das Manuskript nur teilweise verloren ist oder wenn die Drucklegung bereits begonnen hatte oder wenn die
Wiederherstellung weniger als den Betrag nach Satz 1 erfordert.
VSG / B 190102 / 18 Vertragsärztliche Verordnungen, Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen
1.
Für vertragsärztliche Verordnungen und Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen leistet der Versicherer bis zu der hierfür vereinbar-
ten Versicherungssumme auf Erstes Risiko Entschädigung in Höhe des Ausfalls, den der Versicherungsnehmer infolge des Versiche-
rungsfalls bei der nächsten Abrechnung mit der Krankenkasse erleidet.
2.
Ziffer 1 gilt auch, wenn die Daten nach Ziffer 1 auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind.
3.
Soweit der Versicherungsnehmer die Anzahl und den Abrechnungswert der durch den Versicherungsfall zerstörten oder abhandenge-
kommenen vertragsärztliche Verordnungen und Abrechnungsunterlagen gemäß Ziffer 1 und Ziffer 2 nicht nachweisen kann, sind die
Durchschnittswerte während der letzten 24 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls maßgebend.
VSG / B 190104 / 18 Besondere Entschädigungsberechnung für die Pauschalversicherung für ergänzende
Gefahren für Schäden an technischer Betriebseinrichtung (bei gleichzeitiger Vereinbarung der Klausel
VSG / B 130101 / 18)
Abweichend von Teil B § 19 Ziffer 1 VSG 2018 ist die Entschädigung für versicherte Sachen infolge von ergänzenden Gefahren für
Schäden an technischer Betriebseinrichtung (siehe Teil B § 13 VSG 2018) auf den Zeitwert begrenzt, wenn für die versicherten Sachen
serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.
VSG / B 1905L1 / 18 Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung
1.
Die Bestimmungen über Unterversicherung in den VSG 2018 sind bis zur vereinbarten Schadenhöhe nicht anzuwenden.
2.
Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Waren und Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist, und für die Außen
versicherung.
3.
Bei Feststellung des Gesamtbetrages der Versicherungssummen nach Ziffer 1 werden nicht berücksichtigt Versicherungssummen
a) auf Erstes Risiko,
b) für Waren und Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist,
c) für die Außenversicherung.
VSG / B 190502 / 18 Stichtagsversicherung für Waren und Vorräte
1.
Abweichend von den VSG 2018 gilt die summarische Versicherung nach Teil B § 1 Satz 1 VSG 2018 sowie die Summenanpassung nach
Teil B § 18 VSG 2018 nicht für Waren und Vorräte.
2.
Entschädigungsgrenze für die versicherten Waren und Vorräte ist die für Waren und Vorräte vereinbarte Versicherungssumme.
3.
Der Versicherungswert, den die versicherten Waren und Vorräte an dem vereinbarten Stichtag eines jeden Monats haben (Stichtags-
wert), ist dem Versicherer jeweils innerhalb von 10 Tagen oder innerhalb einer vereinbarten anderen Frist nach diesem Stichtag zu
melden (Stichtagssumme).
Solange für einen Stichtag trotz Fristablaufs keine Meldung erfolgt ist, gilt auch für diesen Stichtag die zuletzt gemeldete Stichtags-
summe. Geht bereits die erste Stichtagsmeldung dem Versicherer nicht rechtzeitig zu, so sind die Waren und Vorräte ab Fristablauf bis
zum Eingang der Meldung nur mit der Hälfte der Versicherungssumme versichert.
4.
Der Versicherungsnehmer hat eine infolge Schreib-, Rechen- oder Hörfehlers versehentlich falsch erstattete Meldung unverzüglich zu
berichtigen. Ist inzwischen ein Versicherungsfall eingetreten, so hat er das Versehen nachzuweisen.
79
[Seite 80]
5.
Ist die letzte vor Eintritt des Versicherungsfalls gemeldete Stichtagssumme niedriger als der Stichtagswert, für den die Stichtags-
summe gemeldet wurde oder nach Ziffer 3 Abs. 2 Satz 1 als gemeldet gilt, so wird nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen
Schaden verhält wie die gemeldete Stichtagssumme zum Stichtagswert.
6.
Der Stichtagswert ist auch dann in voller Höhe zu melden, wenn er die Versicherungssumme übersteigt. Die Meldung gilt, wenn der
Versicherungsnehmer nicht etwas anderes bestimmt hat, als Antrag auf Erhöhung der Versicherungssumme auf den gemeldeten
Betrag ab Zugang der Meldung. Der Versicherungsnehmern ist an den Antrag zwei Wochen gebunden. Lehnt der Versicherer den
Antrag nicht innerhalb dieser Frist ab, so gilt er als angenommen.
7.
Soweit in den Fällen von Ziffer 6 der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungssumme werde nicht beantragt, oder
soweit der Versicherer den Antrag abgelehnt hat, wird bei Versicherungsfällen bis zur nächsten Stichtagsmeldung nur der Betrag
ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die Versicherungssumme zum Stichtagswert.
8.
Neben Ziffer 5 und Ziffer 7 sind die Bestimmungen über Unterversicherung in Teil B § 19 Ziffer 5 VSG 2018 nicht anzuwenden.
9.
Auf den Beitrag ist eine Vorauszahlung aus der Hälfte der Versicherungssumme für das ganze Versicherungsjahr zu leisten. Der endgültige
Beitrag wird zum Ende des Versicherungsjahres aus dem Durchschnitt der gemeldeten Stichtagssummen und dem diesem Durchschnitt
entsprechenden Beitragssatz berechnet; ein tariflicher Mindestbeitrag ist zu berücksichtigen. Soweit in den Fällen von Ziffer 6 der
Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungssumme werde nicht beantragt, oder soweit der Versicherer den Antrag ablehnt,
bleibt der die Versicherungssumme übersteigende Teil der gemeldeten Stichtagssummen für den Beitrag unberücksichtigt.
Ergibt sich während des Versicherungsjahres, dass die Vorauszahlung verbraucht ist, so kann der Versicherer eine weitere angemessene
Vorauszahlung verlangen, jedoch nicht mehr als die Hälfte der ersten Vorauszahlung.
VSG / B 190505 / 18 Besondere Regelung zur Berechnung der Unterversicherung für die Pauschal
versicherung für ergänzende Gefahren für Schäden an technischer Betriebseinrichtung mit anteiliger
Versicherungssumme
Bei Schäden durch ergänzende Gefahren an technischer Betriebseinrichtung (siehe Teil B § 4 Ziffer 1 i) VSG 2018) ist für die Ermittlung
einer Unterversicherung (Teil B § 19 Ziffer 5 VSG 2018) nur auf die versicherten Sachen nach Klausel VSG / B 130101 / 18 abzustellen; die
summarische Versicherung (siehe Teil B § 1 Satz 1 VSG 2018) gilt hier nicht.
VSG / B 190802 / 18 Höchstentschädigung für Ertragsausfallschäden
Die Entschädigung für Ertragsausfallschäden (siehe Teil B § 2 VSG 2018) ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt
(Höchstentschädigung).
Klauseln zum Teil C – Gebäudeversicherung
VSG / C 0000L1 / 18 Leistungspaket 2026
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz für folgende Ergänzungen:
1. Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume für die Gefahren Feuer, Sturm, Hagel
In Erweiterung zu Teil C § 3 Ziffer 4 m) VSG 2018 ersetzt der Versicherer, soweit die Gefahr Feuer oder die Gefahr Sturm, Hagel
versichert ist, die Kosten für das Aufräumen und Entsorgen durch Blitzschlag (siehe Teil C § 5 Ziffer 2 VSG 2018) oder Sturm/Hagel
(siehe Teil C § 7 Ziffer 1 VSG 2018) abgeknickter oder umgestürzter Bäume oder abgebrochener Starkäste auf dem Versicherungs-
grundstück.
Starkäste sind Äste mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm.
Ein gleichzeitiger Schaden an dem im Versicherungsantrag bezeichneten Gebäude ist nicht erforderlich.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt (Entschädigungsgrenze).
2. Nässeschäden durch Wasser aus Zisternen für die Gefahr Leitungswasser
In Erweiterung zu Teil C § 6 Ziffer 3 VSG 2018 leistet der Versicherer Entschädigung, soweit die Gefahr Leitungswasser versichert ist,
für Nässeschäden durch Wasser aus Zisternen, die sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
Voraussetzung ist, dass die Zisterne mit einem Überlauf ausgestattet ist, der ein kontrolliertes Abfließen sicherstellt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt (Entschädigungsgrenze).
3. Reparaturkosten bei Undichtigkeiten an Gasleitungen, die zu einer verminderten Gebrauchsfähigkeit führen für die Gefahr
Leitungswasser
In Erweiterung zu Teil C § 6 Ziffer 1 VSG 2018 ersetzt der Versicherer, soweit die Gefahr Leitungswasser versichert ist, die Kosten, die
für die Reparatur von Undichtigkeiten an Gasleitungen innerhalb von Gebäuden entstehen.
Erforderlich ist, dass die Undichtigkeiten zu einer verminderten Gebrauchsfähigkeit der Gasleitungen führen. Eine verminderte
Gebrauchsfähigkeit liegt ab einer Gasverlustmenge von einem Liter pro Stunde vor.
Versichert sind nur Gasleitungen, die kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. Nicht versichert sind
Armaturen (zum Beispiel Absperrventile und Gasmesser).
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.
Gasleitungen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) sind nicht versichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt (Entschädigungsgrenze).
4. Kosten für die Beseitigung von Aufbruchschäden zur Rettung von Menschenleben im Versicherungsfall für die Gefahr Feuer
In Erweiterung zu Teil C § 3 Ziffer 4 VSG 2018 ersetzt der Versicherer, soweit die Gefahr Feuer versichert ist, die Kosten für die
Beseitigung von Schäden an Fenstern und Türen, wenn sich die Polizei oder Feuerwehr zur Rettung von Menschenleben gewaltsam
Zugang zum Versicherungsort verschafft hat und ein Versicherungsfall vorliegt. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsort nicht
80
[Seite 81]
direkt vom Versicherungsfall betroffen ist.
Voraussetzung ist, dass diese Kosten erforderlich und tatsächlich angefallen sind.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt (Entschädigungsgrenze).
5. Gartenhäuser als bauliche Grundstücksbestandteile
In Erweiterung zu Teil C § 1 Ziffer 3 VSG 2018 sind auch Gartenhäuser aus Holz, Stahlblech oder Kunststoff als sonstige Grundstücks-
bestandteile versichert. Gewächshäuser gelten nicht als Gartenhäuser.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20.000 Euro begrenzt (Entschädigungsgrenze).
6. Kosten für die Beseitigung von Schäden an Kabeln, Dämmung und Unterspannbahnen durch Marder oder Waschbären
In Erweiterung zu Teil C § 3 Ziffer 4 VSG 2018 ersetzt der Versicherer die Kosten für die Beseitigung von Schäden innerhalb von
versicherten Gebäuden an Kabeln, Dämmung und Unterspannbahnen durch Marder oder Waschbären.
Das sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an elektrischen Leitungen und elektrischen Anlagen sowie an Dämmung und
Unterspannbahnen, die durch unmittelbare Einwirkung von Mardern oder Waschbären entstanden sind.
Nicht versichert sind
a) Schäden durch Marder oder Waschbären, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren, und
b) Folgeschäden aller Art, zum Beispiel durch das Fehlen elektrischer Spannung.
Der Versicherungsnehmer hat unverzüglich für die Vertreibung und dauerhafte Fernhaltung des Marders beziehungsweise Waschbären
zu sorgen.
Voraussetzung ist, dass diese Kosten erforderlich und tatsächlich angefallen sind.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt (Entschädigungsgrenze).
7. Mehrkosten für Energiebezug bei Ausfall von Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen
In Erweiterung zu Teil C § 3 Ziffer 4 VSG 2018 ersetzt der Versicherer auch die Kosten für einen erhöhten Energieverbrauch (Mehrkos-
ten) für den Eigenbedarf, die durch den Ausfall von Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen infolge eines Versicherungsfalls auf
dem Versicherungsgrundstück entstehen.
Voraussetzung ist, dass diese Kosten erforderlich und tatsächlich angefallen sind.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt (Entschädigungsgrenze).
8. Mehrkosten für die Gebäudewiederherstellung mit umweltfreundlichen oder energieeffizienten Materialien
In Erweiterung zu Teil C § 3 Ziffer 4 VSG 2018 ersetzt der Versicherer die Mehrkosten, die zusätzlich zur versicherten Entschädigungs-
leistung entstehen, wenn bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile
a) umweltfreundliche Materialien verwendet werden. Umweltfreundliche Materialien sind zum Beispiel Baustoffe aus nachwachsen-
den Rohstoffen und Naturfarben.
b) energetische Modernisierungen vorgenommen werden, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht vorgeschrieben sind.
Diese Mehrkosten werden nur ersetzt, sowie sie dem Stand der Technik für Neubauten entsprechen. Energetische Modernisierun-
gen sind zum Beispiel die Verwendung von energiesparender Technik für Heizung und Wasserverbrauch sowie die Dämmung des
Gebäudes.
Voraussetzung ist, dass der entschädigungspflichtige Schaden die Höhe von 20.000 Euro übersteigt und dass diese Kosten tatsächlich
angefallen sind.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt (Entschädigungsgrenze).
9. Mehrkosten für einen alters- oder behindertengerechten (barrierefreien) Wiederaufbau der versicherten Wohnung
In Erweiterung zu Teil C § 3 Ziffer 4 VSG 2018 ersetzt der Versicherer, soweit der entschädigungspflichtige Schaden an der versicher-
ten Wohnung die Höhe von 25.000 Euro übersteigt, die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten und vom Schaden
betroffenen Sachen alters- oder behindertengerecht wieder aufgebaut werden.
Ein alters- und behindertengerechter Wiederaufbau liegt ausschließlich vor bei
a) einem schwellenlosen rollstuhl- bzw. rollatorgerechten Umbau,
b) der Installation von Handläufen im Treppenhaus,
c) dem Einbau eines Treppenliftes,
d) einem die Selbständigkeit unterstützenden Umbau in Badezimmer und Küche,
e) der Verbreiterung von Türen / Türzargen
Voraussetzung ist, dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt (Entschädigungsgrenze).
10. Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bei Verletzung von gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften
In Erweiterung von Teil A § 11 Ziffer 3 a) VSG 2018 verzichtet der Versicherer bei grob fahrlässiger Verletzung von gesetzlichen oder
behördlichen Sicherheitsvorschriften auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, wenn die Schadenhöhe den Betrag von 10.000 Euro
nicht übersteigt.
Die Schadenhöhe ist die Entschädigung einschließlich Kosten, die sich nach Teil C § 17 ohne Feststellung und Berechnung einer
Unterversicherung ergibt.
VSG / C 0101L1 / 18 Individuelle Daten – Gebäude
1.
Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko die notwendigen Kosten für die Wieder-
herstellung oder Reproduktion von individuellen Programmen und individuellen Daten der technischen Gebäudebestandteile, die vom
Versicherungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag eigens für ihn erstellt worden sind.
2.
Versicherungsschutz besteht
81
[Seite 82]
a) am Versicherungsort und in den Auslagerungsstätten;
b) auf den Wegen zwischen dem Versicherungsort und den Auslagerungsstätten, soweit es sich um Sicherungsdaten handelt.
3.
Entschädigung wird nur geleistet,
a) wenn der Verlust oder die Veränderung der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens nach Teil C § 4 Ziffer 1
VSG 2018 an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren;
b) soweit die Wiederherstellung innerhalb von zwei Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird.
4.
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
5. Es gelten Teil A § 25 Ziffer 2, Teil C § 14 Ziffer 1 b) und die Rechtsfolgen aus Teil C § 14 Ziffer 2 in Verbindung mit Teil A § 11 VSG
2018.
VSG / C 010501 / 18 Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, transparentes Glasmosaik
Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von
transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen (siehe Teil C § 11 Ziffer 1 VSG 2018) an
der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den
anderen Schaden verursacht hat. Für die Rahmen dieser Verglasungen besteht nur aufgrund besonderer Vereinbarung Versicherungsschutz
(siehe Teil C § 3 Ziffer 4 n) bb) VSG 2018).
VSG / C 0304L1 / 18 Kosten für die Beseitigung von Aufbruchschäden durch Fehlalarm von Rauchmeldern
1.
In Erweiterung von Teil C § 3 Ziffer 4 VSG 2018 ersetzt der Versicherer die Kosten für die Beseitigung von Schäden an Fenstern und
Türen, wenn sich die Polizei oder Feuerwehr aufgrund des Fehlalarms eines Rauchmelders gewaltsam Zugang zum Versicherungsort
verschafft hat.
2.
Voraussetzung ist, dass
a) der Rauchmelder nach den anerkannten Regeln der Technik eingebaut wurde und
b) diese Kosten erforderlich und tatsächlich angefallen sind.
3.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).
VSG / C 0304L2 / 18 Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern
Versichert sind die Kosten einer Fachfirma (Schädlingsbekämpfer) für die Entfernung bzw. Umsiedlung von besiedelten Wespen-,
Hornissen- und Bienennestern vom Versicherungsort.
Voraussetzung ist, dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).
VSG / C 0304L3 / 18 Aufwendungen für Medienverlust
In Erweiterung von Teil C § 3 Ziffer 4 VSG 2018 ersetzt der Versicherer die Kosten für den Mehrverbrauch von Frischwasser, Gas oder Öl,
die infolge eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Als Nachweis gilt die Rechnung des Gas-, Wasserversorgers
oder Öllieferanten. Werden dem Versicherungsnehmer schadenbedingte Abwassergebühren in Rechnung gestellt, werden auch diese
entschädigt.
VSG / C 0403L1 / 18 Einschluss Terrorismusschäden
Abweichend von Teil C § 4 Ziffer 3 VSG 2018 leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden durch Terrorakte.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologi-
scher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine
Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
VSG / C 050001 / 18 Bestimmungswidriges Ausbrechen glühendflüssiger Schmelzmassen
1.
In Erweiterung von Teil C § 5 VSG 2018 ersetzt der Versicherer Schäden, die an den versicherten Sachen durch bestimmungswidriges
Ausbrechen von glühendflüssigen Schmelzmassen aus deren Behältnissen oder Leitungen ohne Brand entstehen.
Schäden an diesen Behältnissen und Leitungen selbst sind mitversichert. Ausgenommen sind jedoch Schäden im Innern des Behältnis-
ses, an der Durchbruchstelle und an den Schmelzmassen selbst.
2.
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
3.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).
VSG / C 050201 / 18 Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte
Elektrizität
1.
In Erweiterung von Teil C § 5 Ziffer 2 VSG 2018 leistet der Versicherer Entschädigung für Überspannungs-, Überstrom- und Kurz-
schlussschäden an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte
Elektrizität, wenn auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, keine Schäden anderer Art durch Blitzschlag nachgewiesen
werden können.
2.
Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz erlangen
kann.
82
[Seite 83]
3.
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
4.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).
VSG / C 0502L2 / 18 Überspannungsschäden durch Blitz oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität
ohne Mietausfallschäden
1.
In Erweiterung von Teil C § 5 Ziffer 2 VSG 2018 leistet der Versicherer Entschädigung für Überspannungs-, Überstrom- und Kurz-
schlussschäden an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte
Elektrizität, wenn auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, keine Schäden anderer Art durch Blitzschlag nachgewiesen
werden können.
2.
Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Mietausfallschäden.
3.
Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen
kann.
4.
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
5.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).
VSG / C 0502L1 / 18 Überspannungsschutz für Photovoltaikanlagen
Es gilt vereinbart, dass die versicherte Anlage über einen funktionsfähigen Überspannungsschutz verfügt, der nach den anerkannten
Regeln der Technik ausgelegt ist. Bei dieser Obliegenheit handelt es sich um eine vertraglich vereinbarte Obliegenheit, deren Verletzung
unter den Voraussetzungen von Teil A § 11 Ziffer 1 VSG 2018 zur vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit führen kann.
VSG / C 0602L1 / 18 Erweiterte Versicherung von Rohrleitungen auf dem Versicherungsort ohne
Versorgung von versicherten Gebäuden
In Erweiterung von Teil C § 6 Ziffer 2 VSG 2018 sind bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko eintretende
frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-,
Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, Solarheizungs- oder stationär installierten Wasserlöschanlagen auch versichert, sofern der
Versicherungsnehmer die Gefahr trägt und diese Rohre nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sich aber auf
dem Versicherungsort befinden.
VSG / C 0602L2 / 18 Erweiterte Versicherung von Rohrleitungen außerhalb des Versicherungsorts
In Erweiterung von Teil C § 6 Ziffer 2 VSG 2018 sind bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko eintretende
frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-,
Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, Solarheizungs- oder stationär installierten Wasserlöschanlagen auch versichert, sofern der
Versicherungsnehmer die Gefahr trägt und diese Rohre sich nicht auf dem Versicherungsort befinden, aber der Versorgung versicherter
Gebäude oder Anlagen dienen.
VSG / C 0602L3 / 18 Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren
1.
In Erweiterung von Teil C § 6 Ziffer 2 VSG 2018 ersetzt der Versicherer auch frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Ableitungs
rohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude, auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks, soweit
a) diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder versicherter Anlagen dienen und
b) der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
2.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).
VSG / C 0603L1 / 18 Nässeschäden durch undichte Fugen oder Fliesen (in Wohn- und Geschäftsgebäuden)
1.
In Erweiterung von Teil C § 6 Ziffer 3 VSG 2018 besteht Versicherungsschutz für Nässeschäden, die durch einen bestimmungswidrigen
Wasseraustritt aus Fugen oder gefliesten Bereichen von Einzelduschen, Badewannen und Waschbecken verursacht werden. Die
Erweiterung gilt auch für ebenerdige oder offene Duschen.
2. Kein Versicherungsschutz besteht für Nässeschäden durch undichte Fugen oder Fliesen in Spa-Bereichen, in Sammelduschen und in
sonstigen gewerblich genutzten Räumen (z.B. in Großküchen, Bäckereien, Schlachtereien).
3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Fugen und Fliesen der in Ziffer 1 genannten Bereiche regelmäßig zu kontrollieren und
instand zu halten. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in Teil A § 11 VSG 2018 beschrie-
benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).
VSG / C 0902L1 / 18 Einschluss von Graffitischäden
1.
Versichert sind die erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke), die
durch unbefugte Dritte an den Außenseiten von versicherten Sachen verursacht werden.
2.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf den vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).
3.
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung
gekürzt.
4.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzei-
gen.
83
[Seite 84]
5.
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungs
jahres durch Erklärung in Textform verlangen, dass dieser Versicherungsschutz für Graffitischäden mit Beginn des nächsten Versiche-
rungsjahres entfällt. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
VSG / C 120101 / 18 Pauschalversicherung für ergänzende Gefahren für Schäden an technischen Gebäu-
debestandteilen
Abweichend von Teil C § 12 Ziffer 1 a) VSG 2018 erstreckt sich der Versicherungsschutz für ergänzende Gefahren für Schäden an
technischen Gebäudebestandteilen nur auf
a) Steuerungsanlagen von technischen Gebäudebestandteilen,
b) elektrotechnische oder elektrische Anlagen und Geräte, welche kein Zubehör oder Bestandteil von Maschinen sind sowie
c) Systemprogrammdaten.
VSG / C 120102 / 18 Ausschluss Diebstahl bei Schäden an technischen Gebäudebestandteilen
Abweichend von Teil C § 12 Ziffer 1 b) VSG 2018 sind Schäden infolge Abhandenkommen der Sachen durch Diebstahl ausgeschlossen.
VSG / C 140101 / 18 Elektrische Anlagen
1.
Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich auf seine Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH
oder einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prüfen und sich ein Zeugnis darüber
ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss eine Frist gesetzt sein innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von den
anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägigen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den
Sicherheitsvorschriften, die dem Vertrag zugrunde liegen, abgestellt werden müssen.
2.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen
sowie dies dem Versicherer anzuzeigen.
3.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 1 oder Ziffer 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A
§ 11 VSG 2018 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Teil A § 10 VSG 2018.
VSG / C 140102 / 18 Prüfung von elektrischen Anlagen
Abweichend von den Regelungen der Klausel VSG / C 140101 /18 „Elektrische Anlagen“ verzichtet der Versicherer auf die nächstfällige
Prüfung, falls bei einer Prüfung gemäß Ziffer 1 der Klausel VSG / C 140101 / 18 keine erheblichen Mängel festgestellt werden.
VSG / C 140103 / 18 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften
Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Versiche-
rungsort gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt
beachtet wird, nicht als Vertragsverletzung im Sinne von Teil A § 10 VSG 2018, und wenn derartige Abweichungen gleichzeitig eine
Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Verstoß gegen Teil A § 10 VSG 2018. Zeiträume über die im Versicherungsvertrag vereinbarte
Dauer hinaus gelten nicht mehr als vorübergehend.
VSG / C 140104 / 18 Betriebsstilllegung
1.
Mit Stilllegung des Betriebes sind sämtliche Räume des Versicherungsorts zu reinigen. Kehricht und Abfälle sind zu beseitigen.
2.
Die Löscheinrichtungen müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden. Beschädigte Schlösser, Türen oder Fenster sind
unverzüglich wiederherzustellen.
3.
Es muss für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstücks durch eine zuverlässige Person gesorgt werden, die sämtliche Räume
möglichst täglich, mindestens aber jeden zweiten Tag einmal zu begehen und die verschließbaren Räume nach jeder Revision wieder
zu verschließen hat.
4.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 1 oder Ziffer 3 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A
§ 11 VSG 2018 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Teil A § 10 VSG 2018.
VSG / C 140105 / 18 Verzicht auf Ersatzansprüche
Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls im Rahmen des Üblichen auf
Ersatzansprüche für Brand- oder Explosionsschäden verzichtet hat.
VSG / C 140106 / 18 Brandschutzanlagen
1.
Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtungen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag
bezeichneten Brandschutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtlinien der VdS Schadenverhütung
GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere
a) Brandmeldeanlagen;
b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen;
84
[Seite 85]
c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen;
d) Sprühwasser-Löschanlagen;
e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln;
f) Schaum-Löschanlagen;
g) Pulver-Löschanlagen;
h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.
2.
Anlagen gemäß Ziffer 1 a) oder Ziffer 1 h) sind dem Versicherer durch ein Installationsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem
vergleichbaren Mustervordruck entspricht. Anlagen gemäß Ziffer 1 b) bis Ziffer 1 g) und Ziffer 1 i) sind durch die Technische Prüfstelle
der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch ein
Abnahmezeugnis angezeigt.
3.
Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten
a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richt
linien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu erhalten;
b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu
beachten;
c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil außer Betrieb genommen wird;
d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen nach Ziffer 1 c) bis Ziffer 1 g) und Ziffer 1 i) unverzüglich dem Versicherer
anzuzeigen;
f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte
Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anlage nur teilweise funktionsuntüchtig ist;
g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte
Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen;
h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mustervordruck zu führen;
i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Anlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine
gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.
4.
Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten
a) Anlagen nach Ziffer 1 a) und Ziffer 1 b) vierteljährlich sowie Anlagen nach Ziffer 1 h) halbjährlich und außerdem nach jeder
Änderung der Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine durch die
VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu
lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner
Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann;
b) Anlagen nach Ziffer 1 a), Ziffer 1 b) und Ziffer 1 h) mindestens einmal jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH
anerkannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma warten
zu lassen;
c) Anlagen nach Ziffer 1 c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Anlagen nach Ziffer 1 d) bis Ziffer 1 g) und Ziffer 1 i)
mindestens einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen nach Ziffer 1 b) mindestens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle
der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel unverzüglich
abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen.
Bei Anlagen nach Ziffer 1 c), deren technische Schutzwirkung durch Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein
Nachlass von mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung verzichtet werden, wenn aufgrund der
beiden unmittelbar vorausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht gekürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn
Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben.
5.
Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Ziffer 3 und Ziffer 4 ergeben sich aus Teil A §§ 10, 11 VSG 2018.
6.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 3 oder Ziffer 4 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A
§ 11 VSG 2018 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Teil A § 10 VSG 2018.
VSG / C 140107 / 18 Überwachung von Anlagen zur Erzeugung von elektrischem Starkstrom
1.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrische Starkstromanlage aufgrund der „Sicherheitsvorschriften für Starkstrom
anlagen bis 1000 Volt“ im Laufe eines jeden Jahres mindestens einmal nachprüfen zu lassen und die gefundenen Mängel zu beseiti-
gen.
2.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A § 11 VSG 2018
beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Teil A § 10 VSG 2018.
VSG / C 140108 / 18 Revisionen / Inspektionen von Dampf-, Gas- und Wasserturbinenanlagen sowie von
Elektromotoren mit Leistungen von mehr als 750 kW bzw. Drehmomenten von mehr als 10 kNm
1.
Der Versicherungsnehmer hat regelmäßig Revisionen/Inspektionen durchzuführen. Die Maßnahmen sollen dem letzten Stand der
Empfehlungen des Herstellers entsprechen oder auf besondere Vereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer
beruhen. Die Kosten hierfür trägt der Versicherungsnehmer.
2.
Die maßgeblichen Revisions-/Inspektionsintervalle sind mit dem Versicherer zu vereinbaren. Sofern der Versicherer und der Versiche-
85
[Seite 86]
rungsnehmer keine abweichenden Intervalle vereinbart haben, hat der Versicherungsnehmer Revisionen / Inspektionen in folgenden
Intervallen durchzuführen:
a) Für Turbinen gilt:
aa) ___ Jahre bei Anlagen, die aufgrund ihrer Instrumentierung keine ausreichende Überwachung des Betriebszustandes
ermöglichen;
bb) ___Jahre bei Anlagen, die aufgrund ihrer Instrumentierung nur eine beschränkte Überwachung des Betriebszustandes
ermöglichen;
cc) ___ Jahre bei Anlagen, die nach dem Stand der technischen Entwicklung nach den für die Betriebsüberwachung wesent
lichen Überwachungseinrichtungen ausgerüstet sind und entsprechend betrieben werden.
b) Für Elektromotoren jeweils nach ___ Betriebsstunden, spätestens jedoch nach ___ Jahren.
Die Intervalle gelten ab der ersten Inbetriebnahme bzw. der Garantierevision / Inspektion.
3.
Vor jeder Revision / Inspektion ist der Versicherer so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass er auf seine Kosten daran teilnehmen kann.
4.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich wesentliche Veränderungen im Betriebsverhalten oder in der Einsatzweise
der versicherten Sachen mitzuteilen.
5.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe
von Teil A § 11 VSG 2018 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil A § 10 VSG 2018. Danach kann der Versicherer kündigen oder
leistungsfrei sein.
VSG / C 140109 / 18 Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften
1.
Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die Vereinbarungen „Elektrische Anlagen“ nach Klausel VSG / C
140101 / 18 und die vereinbarten sonstigen Sicherheitsvorschriften nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn sich in den Gebäuden
elektronische Datenverarbeitungsanlagen befinden.
2.
Ziffer 1 gilt entsprechend für einzelne Räume, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen und von den übrigen Teilen des
Gebäudes feuerbeständig getrennt sind. Dies gilt nicht, wenn sich in den Räumen elektronische Datenverarbeitungsanlagen befinden.
VSG / C 140201 / 18 Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften
1.
Die „Brandverhütungs-Vorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen“ sind im Betrieb ordnungsgemäß bekannt zu machen.
2.
Ist dies geschehen, so ist der Versicherungsnehmer nicht verantwortlich für Verstöße gegen gesetzliche, behördliche und vertragliche
Sicherheitsvorschriften, die ohne sein Wissen und ohne Wissen seiner gesetzlichen Vertreter oder Repräsentanten (Teil A § 24 VSG
2018) begangen werden.
VSG / C 150201 / 18 Kunstgegenstände
1.
Versicherungswert von Kunstgegenständen ist der Preis für das Anfertigen einer qualifizierten Kopie.
2.
Für den Versicherungswert von Gebäuden sind Kunstgegenstände nur mit dem Preis für das Anfertigen qualifizierter Kopien zu
berücksichtigen.
VSG / C 160001 / 18 Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen – Gebäude
1.
Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten
Sachen auf der Preisbasis des Jahres 1980 (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preissteigerungen.
2.
Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres die Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend
vom Beginn des Versicherungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versicherungsjahres beantragt wurden.
Solange kein Antrag gemäß Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Regelung:
Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn eines jeden Versicherungsjahres um die Prozentpunkte, um die sich der Preisindex für
gewerbliche Betriebsgebäude aus der Datenbank GENESIS-Online (EVAS-Nummer 61261) gegenüber dem Vorjahr verändert hat.
Maßgebend sind die vom Statistischen Bundesamt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt veröffentlichten Preisindizes.
3.
Nachversicherungen von Bestandserhöhungen gelten rückwirkend, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach der Bestandserhöhung
beantragt wurden.
4.
Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und
Wertzuschlag bei Beginn des Versicherungsjahres ausreichend war und Bestandserhöhungen rechtzeitig ausreichend nachversichert
worden sind. Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch eine dem Versicherer eingereichte Schät-
zung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind.
Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird die Entschädigung nach folgender Formel berechnet:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer nach Ziffer 2 und Ziffer 3 letztmalig
erforderlichen Festsetzung dividiert durch den Versicherungswert zum gleichen Zeitpunkt.
5.
Die Vertragsparteien können die vorstehende Vereinbarung durch Kündigung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen.
VSG / C 170101 / 18 Besondere Entschädigungsberechnung für Schäden durch ergänzende Gefahren an
technischen Gebäudebestandteilen
1.
Abweichend von Teil C § 17 Ziffer 1 VSG 2018 ist die Entschädigung für versicherte Sachen infolge von ergänzenden Gefahren für
Schäden an technischen Gebäudebestandteilen (siehe Teil C § 12 VSG 2018) auf den Zeitwert begrenzt.
86
[Seite 87]
2.
Ziffer 1 gilt nicht für elektrotechnische oder elektronische Anlagen und Geräte, welche kein Zubehör oder Bestandteil von Maschinen
sind, wenn für diese Sachen serienmäßig hergestellte Ersatzteile bezogen werden können.
3.
Abweichend von Teil C § 17 Ziffer 1 e) bb) VSG 2018 wird bei Teilschäden an Teilen nach Teil C § 12 Ziffer 3 f) VSG 2018 sowie an
Akkumulatorenbatterien und Verbrennungsmotoren von den Wiederherstellungskosten ein Abzug vorgenommen.
4.
Die Höhe des Abzuges wird nach dem Wert dieser Teile unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalls berechnet. Bei Schäden an
Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben, Kolbenböden und Kolbenringen von Kolbenmaschinen beträgt der Abzug 10
Prozent pro Jahr, höchstens jedoch 50 Prozent, bei Transportbändern 10 Prozent pro Jahr, vom sechsten Jahr an nur noch 5 Prozent
pro Jahr.
VSG / C 1701L1 / 18 Vergütung für die Stromeinspeisung durch Photovoltaikanlagen
1.
Der Versicherer ersetzt nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen an
der versicherten Photovoltaikanlage die Einspeisevergütung für Strom in dem Zeitraum, in dem schadenbedingt nicht eingespeist
werden kann, in folgendem Umfang:
a) in der Zeit vom 1.10. bis 31.03. pauschal mit 1,50 Euro je versichertem kWp und Tag;
b) in der Zeit vom 1.04. bis 30.09. pauschal mit 2,50 Euro je versichertem kWp und Tag.
c) Ab dem 10. Ausfalltag der Anlage ist die Entschädigung für den Verlust der Einspeisevergütung auf den nachgewiesenen Ertrags-
ausfall begrenzt.
2.
Die Selbstbeteiligung beträgt zwei Tagesentschädigungen je Schadenfall. Eine Entschädigung wird längstens für die Dauer von
12 Monaten (Haftzeit) gezahlt.
3.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit die Unterbrechung der Stromeinspeisung vergrößert wird durch
a) außergewöhnliche, während der Unterbrechung der technischen Einsatzmöglichkeit hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt
als Folge des Sachschadens nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht gerechnet werden muss,
b) behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen,
c) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung beschädigter oder zerstörter Sachen
bzw. Daten nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht,
d) den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sachen bzw. Daten anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
geändert, verbessert oder überholt werden.
VSG / C 1704L1 / 18 Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung
1.
In der Gebäudeversicherung gilt die Versicherungssumme auf Preisbasis der Jahre 1914 (gleitende Neuwertversicherung) beziehungs-
weise des Jahres 1980 (Wertzuschlagsversicherung) als richtig ermittelt, wenn
a) sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird;
b) der Versicherungsnehmer Antrags- bzw. Formularfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwor-
tet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme 1914/1980 auf seine Verantwortung berechnet.
2.
Wird die nach Ziffer 1 ermittelte Versicherungssumme vereinbart, nimmt der Versicherer abweichend von Teil C § 17 Ziffer 4 VSG 2018
sowie von § 75 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).
3.
Ergibt sich im Schadenfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Ziffer 1 b) von den tatsächlichen
Verhältnissen abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme zu niedrig bemessen, so gilt Ziffer 2 nicht, soweit die Abweichung
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
4.
Ferner gilt Ziffer 2 nicht, wenn
a) der der Versicherungswertermittlung zugrunde liegende Bauzustand nachträglich, insbesondere durch wertsteigernde Um-,
An- oder Ausbauten verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde;
b) ein weiterer Gebäudeversicherungsvertrag für das Gebäude gegen dieselbe Gefahr besteht, soweit nicht etwas anderes vereinbart
wurde.
87
[Seite 88]
Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-
Versicherungsbedingungen (FBUB 2018)
Seite
§1 Gegenstand der Versicherung 89
§2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge 89
§3 Ausschlüsse Krieg, Terrorismus, Innere Unruhen und Kernenergie 90
§4 Versicherungsort 90
§5 Versicherungswert, Bewertungszeitraum, Versicherungssumme 90
§6 Umfang der Entschädigung 90
§7 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 91
§8 Sachverständigenverfahren 91
§9 Beitragsrückgewähr 92
§ 10 Buchführungspflicht 93
§ 11 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften 93
§ 12 Besondere gefahrerhöhende Umstände 93
§ 13 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 93
§ 14 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags 94
§ 15 Neukalkulation/Anpassung des Beitragssatzes 94
§ 16 Dauer und Ende des Vertrages 95
§ 17 Folgebeitrag 95
§ 18 Lastschriftverfahren 96
§ 19 Ratenzahlung 96
§ 20 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 96
§ 21 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 96
§ 22 Gefahrerhöhung 97
§ 23 Überversicherung 98
§ 24 Mehrere Versicherer 98
§ 25 Versicherung für fremde Rechnung 99
§ 26 Aufwendungsersatz 99
§ 27 Übergang von Ersatzansprüchen 100
§ 28 Kündigung nach dem Versicherungsfall 100
§ 29 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 100
§ 30 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 100
§ 31 Vollmacht des Versicherungsvertreters 101
§ 32 Repräsentanten 101
§ 33 Verjährung 101
§ 34 Meinungsverschiedenheiten und örtlich zuständiges Gericht 101
§ 35 Anzuwendendes Recht 102
§ 36 Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos 102
88
[Seite 89]
§1 Gegenstand der Versicherung
1.
Gegenstand der Deckung
Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag unterbrochen oder beein-
trächtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden.
2.
Ertragsausfallschaden
a) Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten
Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr
entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung
nicht erwirtschaften konnte.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Ertragsausfallschaden vergrößert wird durch
aa) außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende Ereignisse;
bb) behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;
cc) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter,
beschädigter oder abhandengekommener Sachen, Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital
zur Verfügung steht.
c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
aa) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen, soweit es sich
nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremd
bezug handelt;
bb) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;
cc) umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten;
dd) umsatzabhängige Versicherungsbeiträge;
ee) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;
ff) Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen.
3.
Haftzeit
Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den Ertragsausfallschaden leistet. Die
Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit beträgt 12 Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von
12 Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr.
4.
Daten und Programme
Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen
werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens nach diesem Vertrag am Datenträger, auf dem die Daten und
Programme gespeichert waren, entstanden sind.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfüg-
barkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebs-
fertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
§2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge
1.
Sachschaden
Sachschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache durch
a) Brand,
b) Blitzschlag,
c) Explosion,
d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.
2.
Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus
eigener Kraft auszubreiten vermag.
3.
Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten gelten nur dann als
Sachschaden, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Sachschäden
anderer Art entstanden sind.
Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen Sachen als an elektrischen Einrichtungen und Geräten oder an Antennen
stehen Sachschäden anderer Art gleich.
4.
Explosion
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraft
äußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang
zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner
Wandung nicht erforderlich.
Als Sachschaden im Sinne von Ziffer 1 gelten nicht Schäden durch Unterdruck.
89
[Seite 90]
5.
Nicht versicherte Schäden
Als Sachschaden im Sinne von Ziffer 1 gelten nicht
a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben;
b) Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich ein Sachschaden gemäß Ziffer 1 verwirklicht
hat;
c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie
Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen.
d) Brandschäden, die an den dem Betrieb dienenden Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der
Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder
durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 5 c) und 5 d) gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an
anderen Sachen ein Sachschaden gemäß Ziffer 1 verwirklicht hat.
§3 Ausschlüsse Krieg, Terrorismus, Innere Unruhen und Kernenergie
1.
Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche
Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
2.
Ausschluss Terrorismus
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Terrorakte. Terrorakte
sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder
ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine
Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
3.
Ausschluss Innere Unruhen
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.
4.
Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare
Strahlung oder radioaktive Substanzen.
§4 Versicherungsort
Der Versicherer haftet für den Ertragsausfallschaden nur, sofern sich der Sachschaden innerhalb des Versicherungsortes
ereignet hat. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Sachen infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden
Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt worden sind. Voraussetzung ist, dass diese Sachen in zeitlichem und
örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört wurden oder abhandengekommen sind.
Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder als Versicherungs-
ort bezeichneten Grundstücke.
§5 Versicherungswert, Bewertungszeitraum, Versicherungssumme
1.
Versicherungswert
Der Versicherungswert wird gebildet aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn, die der Versicherungsneh-
mer in dem Bewertungszeitraum ohne Unterbrechung des Betriebes erwirtschaftet hätte.
2.
Bewertungszeitraum
Der Bewertungszeitraum beträgt zwölf Monate; dies gilt auch, wenn eine kürzere Haftzeit als zwölf Monate vereinbart
ist. Soweit eine Haftzeit von mehr als zwölf Monaten, längstens jedoch 24 Monaten vereinbart ist, beträgt der
Bewertungszeitraum 24 Monate.
Der Bewertungszeitraum endet mit dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht,
spätestens jedoch mit dem Ablauf der Haftzeit.
3.
Versicherungssumme
a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der
dem Versicherungswert entsprechen soll.
b) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kommt die
Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung.
4.
Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode soll dem Geschäftsjahr entsprechen.
§6 Umfang der Entschädigung
1.
Entschädigungsberechnung
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für den versicherten Ertragsausfallschaden.
Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des
Betriebes während des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungüns-
tig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.
90
[Seite 91]
b) Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach Ablauf des
Bewertungszeitraumes als Folge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit ergeben, sind
angemessen zu berücksichtigen.
c) Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und
soweit sie ohne die Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet worden wären.
d) Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die dem Betrieb dienen, sind nicht zu entschädigen, soweit die
Sachen infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden.
2.
Unterversicherung
a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert bei Eintritt des Sachschadens , so besteht Unter
versicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Ziffer 1 in dem Verhältnis von Versiche-
rungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
b) Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.
Betriebsgewinn und Kosten sind in einer Position versichert, soweit für sie die gleiche Haftzeit gilt.
c) Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Ziffer 5 sind im Anschluss von a) und b) anzuwenden.
3.
Versicherung auf Erstes Risiko
Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen
nicht berücksichtigt.
4.
Selbstbeteiligung
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
5.
Entschädigungsgrenzen
Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
b) bis zu der zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenze;
c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die in der laufenden Versicherungsperiode beginnen,
fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
Maßgebend ist der niedrigere Betrag.
§7 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1.
Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs
abgeschlossen sind.
Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung und nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist,
den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens zu vergüten hat,
kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.
2.
Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden nicht
mehr entsteht zu verzinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt;
b) der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr;
c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
3.
Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Ziffer 1 und Ziffer 2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
4.
Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus
Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
§8 Sachverständigenverfahren
1.
Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
2.
Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
werden.
Im Schadenfall kann jede Partei, auch einseitig, verlangen, dass das Sachverständigenverfahren auf die Feststellung
darüber ausgedehnt wird, welche Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers als Nichtfacharbeiter und welche als
91
[Seite 92]
Facharbeiter gegebenenfalls im Sinne der im Versicherungsvertrag getroffenen besonderen Vereinbarungen anzusehen
sind.
3.
Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder
mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern
angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort
zuständige Amtsgericht ernannt.
4.
Feststellung
a) Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
aa) Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn der Betriebsunterbrechung oder
-beeinträchtigung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr;
bb) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des
Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, ohne die versicherte Unterbrechung
oder Beeinträchtigung des Betriebes entwickelt hätten;
cc) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des
Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der versicherten Unterbrechung
oder Beeinträchtigung gestaltet haben;
dd) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Ertragsausfallschaden beeinflussen.
b) Die Sachverständigen haben in den Gewinn- und Verlustrechnungen die Bestimmungen zum Ertragsausfallschaden zu
berücksichtigen. Alle Arten von Kosten sind gesondert auszuweisen, die fortlaufenden Kosten sind zu kennzeichnen.
5.
Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die
streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und
übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sach
verständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
6.
Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
tragen beide Parteien je zur Hälfte.
7.
Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
§9 Beitragsrückgewähr
1.
Meldung der Versicherungssumme
War der Versicherungswert für die abgelaufene Versicherungsperiode niedriger als die Versicherungssumme und meldet
der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Versicherungsperiode, so
wird, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, der auf den Mehrbetrag der Versicherungssumme gezahlte Beitrag bis zu
einem Drittel des Jahresbeitrags rückvergütet.
Ist die Versicherungssumme während der Versicherungsperiode geändert worden, so gilt als Versicherungssumme die
Jahresdurchschnittssumme, die sich aus den jeweiligen Versicherungssummen unter Berücksichtigung der Zeiträume
ergibt, in denen sie gegolten haben.
Der Versicherungswert ist für jede Position gesondert zu melden.
2.
Zu niedrig gemeldeter Betrag
Ist der letzte vor Eintritt eines Versicherungsfalles gemeldete Betrag niedriger als der Versicherungswert der Versiche-
rungsperiode, für die die Meldung abgegeben wurde, so wird der Schaden nur anteilig ersetzt.
Es wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie der gemeldete Betrag zum tatsäch
lichen Versicherungswert, höchstens jedoch zu der vereinbarten Versicherungssumme der Versicherungsperiode, für die
die Meldung abgegeben wurde.
Eine bestehende Unterversicherung führt zu einer zusätzlichen Kürzung der Entschädigung. Eine Kürzung erfolgt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass weder er selbst noch die jeweils damit betraute Hilfsperson die
unrichtige Meldung verschuldet hat.
92
[Seite 93]
§ 10 Buchführungspflicht
1.
Vertraglich vereinbarte Obliegenheit – Buchführungspflicht
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet Bücher zu führen.
Inventuren, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder
Zerstörung zu schützen.
2.
Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer die in Ziffer 1 genannte Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in § 21 FBUB 2018
beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
§ 11 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
1.
Sicherheitsvorschriften
Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren;
b) während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien) eine genügend häufige Kontrolle des
Betriebes sicherzustellen;
c) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versiche-
rungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versiche-
rungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkom-
men können.
2.
Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer die in Ziffer 1 genannte Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in § 21 FBUB 2018
beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
§ 12 Besondere gefahrerhöhende Umstände
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 22 Ziffer 1 b) FBUB 2018 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden
oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.
§ 13 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
1.
Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr
umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind,
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertrags-
annahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
2.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
a) Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der
nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer
unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags-
bestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung
der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,
es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu
gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn,
der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist
der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
c) Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der
Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte
den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
93
[Seite 94]
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung a), zum Rücktritt b) und zur Kündigung c) sind jeweils ausgeschlos-
sen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
e) Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
3.
Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zur Vertragsänderung [siehe Ziffer 2 a)], zum Rücktritt [siehe Ziffer 2 b)] oder zur Kündigung [siehe Ziffer 2 c)]
muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er
seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der
Anzeigepflicht und den Umständen Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
4.
Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung [siehe Ziffer 2 a)], zum Rücktritt [siehe Ziffer 2 b)] und zur Kündigung [siehe Ziffer 2 c)]
stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die
Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
5.
Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Ziffer 1 und
2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu
berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahr
lässigkeit zur Last fällt.
6.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung [siehe Ziffer 2 a)], zum Rücktritt [siehe Ziffer 2 b)] und zur Kündigung
[siehe Ziffer 2 c)] erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dieses gilt nicht für Versicherungsfälle, die
vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein
Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
§ 14 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des
Erst- oder Einmalbeitrags
1.
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 3 und 4 zu dem im Versicherungsschein angege-
benen Zeitpunkt.
2.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem
Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag
unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der
Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.
3.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Ziffer 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der
Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
4.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht zu dem nach Ziffer 2 maßgebenden Fälligkeits-
zeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur
Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht
hat.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
§ 15 Neukalkulation/Anpassung des Beitragssatzes
1.
Kalkulationsgrundsatz
Der Versicherer prüft zum 1. Juli eines jeden Jahres, ob die der Tarifierung zugrunde liegenden Beiträge beibehalten
werden können oder ob die Notwendigkeit einer Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) besteht.
Hierdurch wird die risikoadäquate Tarifierung und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Verträgen
sichergestellt, denen die Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (FBUB 2018) zugrunde
liegen.
Der Beitragssatz und die Beitragszuschläge für erweiterten Versicherungsschutz werden unter Berücksichtigung von
Schadenaufwand, Kosten, Feuerschutzsteuer und Gewinnansatz kalkuliert.
94
[Seite 95]
2.
Neukalkulation
Bei einer Neukalkulation des Beitragssatzes und der Beitragszuschläge für erweiterten Versicherungsschutz wird der
Bedarf gemäß Ziffer 1 einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken, die Gegenstand der Verträge nach FBUB
2018 sind, errechnt. Dabei wird auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schaden-
aufwands für das nächste Kalenderjahr für diese Verträge berücksichtigt. Der Gewinnansatz bleibt dabei unverändert.
Bei der Neukalkulation sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik
anzuwenden.
3.
Wirksamwerden der Anpassung
Die sich aus Ziffer 2 ergebenden Änderungen des Beitragssatzes und der Beitragszuschläge für erweiterten Versicherungs-
schutz gelten für bestehende Verträge mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode. Obergrenze für eine Erhöhung und
Untergrenze für eine Absenkung ist der Tarifbeitragssatz für vergleichbaren Versicherungsschutz im Neugeschäft. Im Falle
einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Absenkung verpflichtet, den Beitrag entsprechend anzupassen.
4. Mitteilung
Eine sich aus Ziffer 2 ergebende Beitragserhöhung wird dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beitrags-
fälligkeit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen.
Eine sich aus Ziffer 2 ergebende Beitragssenkung wird dem Versicherungsnehmer durch die Beitragsrechnung mitgeteilt.
§ 16 Dauer und Ende des Vertrages
1.
Dauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
2.
Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der
Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen
ist.
3.
Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden
Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
4.
Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum
vorgesehenen Zeitpunkt.
5.
Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
§ 17 Folgebeitrag
1.
Fälligkeit
a) Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung
angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
2.
Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm
durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
3.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten
in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsauf-
forderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen
Beträge der Beiträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfrei-
heit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsneh-
mer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten
Beträge in Verzug ist.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versiche-
rungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
4.
Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn
sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die
Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers [Ziffer 3 b)] bleibt unberührt.
95
[Seite 96]
§ 18 Lastschriftverfahren
1.
Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt
der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
2.
Änderung des Zahlungsweges
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch
nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, ausstehende
Beiträge und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungs-
nehmer in Rechnung gestellt werden.
§ 19 Ratenzahlung
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.
Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer
Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird.
§ 20 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1.
Allgemeiner Grundsatz
a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer
für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche-
rungsschutz bestanden hat.
b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er
hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der
Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
2.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat
der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags zu erstatten. Vorausset-
zung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht auf die Rechtsfolgen des Widerrufs und den
zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor
Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr
gezahlten Beiträge zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungs
vertrag in Anspruch genommen hat.
b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahr
umstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht
dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag
nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht
dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn
der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen
oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswid-
rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu
dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
§ 21 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1.
Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen hat, sind:
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften gemäß
§ 11 FBUB 2018;
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versiche-
rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist
ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verletzt hat.
96
[Seite 97]
2.
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles
a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls
auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich oder
telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen
mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungs-
nehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen;
gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den
Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu
dokumentieren (z. B. durch Fotos) und sind die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den
Versicherer aufzubewahren;
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur
Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist,
sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs-
pflicht zu gestatten;
ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden
kann;
jj) für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das
Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhandengekommene
Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten
gemäß Ziffer 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich
ist.
3.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziffer 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu
kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit
der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs-
obliegenheit, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsneh-
mer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
§ 22 Gefahrerhöhung
1.
Begriff der Gefahrerhöhung
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich
vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des
Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand
ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den
Umständen als mitversichert gelten soll.
2.
Pflichten des Versicherungsnehmers
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahr
erhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der
Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
3.
Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
a) Kündigungsrecht des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos
kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das
Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen.
97
[Seite 98]
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
b) Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen
entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer
den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
4.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Ziffer 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb
eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederher-
gestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
5.
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat
der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei,
wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine
Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt
bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen,
bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und
eine Kündigung nicht erfolgt war oder
cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund-
sätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangt.
§ 23 Überversicherung
1.
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als
auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit
sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens ist für die Höhe der Beiträge der Betrag
maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt
geschlossen worden wäre.
2.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
§ 24 Mehrere Versicherer
1.
Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
anzugeben.
2.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Ziffer 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer
unter den in § 13 FBUB 2018 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der
anderen Versicherung erlangt hat.
3.
Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssum-
men zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die
von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wäre, den Gesamtschaden, liegt eine
Mehrfachversicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den
Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben
Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädi-
gung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen
der Beitrag errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere
98
[Seite 99]
Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung
gegeben worden wäre.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidri-
gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt.
4.
Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag
herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu
dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach
Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren
Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versiche-
rungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
§ 25 Versicherung für fremde Rechnung
1.
Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
2.
Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der
Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung
des Versicherungsnehmers verlangen.
3.
Kenntnis und Verhalten
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der
Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungs-
nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte
Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist
oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag
des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
§ 26 Aufwendungsersatz
1.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den
Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung
des Versicherers macht.
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall
abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich
waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b)
entsprechend kürzen.
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungs-
summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers ent
standen sind.
e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungs
nehmers vorzustrecken.
f) Nicht versichert sind Aufwendungen
aa) für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung
verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden;
bb) soweit durch sie über die Haftzeit hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen entsteht;
cc) soweit durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind oder
dd) zur Beseitigung des Sachschadens.
2.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu
ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
99
[Seite 100]
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.
§ 27 Übergang von Ersatzansprüchen
1.
Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei
Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
2.
Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflich-
tet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.
§ 28 Kündigung nach dem Versicherungsfall
1.
Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung
oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
2.
Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
3.
Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
§ 29 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi-
gungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-
rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über
Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen
Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
§ 30 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
1.
Form
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die
für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar
gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Direktion des Versicherers gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über
den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
2.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenser-
klärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die
letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensände-
rung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
3.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei
einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Ziffer 2 entsprechend Anwendung.
100
[Seite 101]
§ 31 Vollmacht des Versicherungsvertreters
1.
Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen
zunehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
2.
Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
3.
Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der
Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen.
Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschrän-
kung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
§ 32 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
§ 33 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den
Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit
hätte erlangen müssen.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der
Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller
nicht mit, soweit dieser Zeitraum nach Beginn der Verjährung liegt.
§ 34 Meinungsverschiedenheiten und örtlich zuständiges Gericht
1. Meinungsverschiedenheiten
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versiche-
rungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wenden:
LVM Versicherung
Kolde-Ring 21, 48151 Münster
Tel.: 0800 5863876 (kostenfrei)
E-Mail: beschwerde@lvm.de
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:
2. Versicherungsombudsmann e.V.
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähn-
licher Lage befindet, gilt:
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungsnehmer an den Versicherungsombuds-
mann e.V. wenden.
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632, 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 Fax.: 0800 3699000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.
Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
3. Versicherungsaufsicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten
bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden.
Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
Tel.: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
4. Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
101
[Seite 102]
5. Örtlich zuständiges Gericht
a) Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
Staats zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
b) Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständig-
keit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach
seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist der Gerichtsstand
für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer Münster (Westfalen).
c)
Wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder den Sitz oder die Niederlassung
des Gewerbebetriebs ins Ausland verlegt hat, ist der Gerichtsstand Münster (Westfalen).
§ 35 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 36 Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf
die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der
Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Vereinigten Staaten von
Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäische Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
102
[Seite 103]
Sonderbedingungen für die Mittlere
Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung
(MFBU 2018)
Seite
§1 Vertragsgrundlage 103
§2 Versicherungssumme 103
§3 Unterversicherung 103
§4 Beitrag 103
§5 Neukalkulation/Anpassung des Beitragssatzes 104
§6 Nachhaftung 104
§1 Vertragsgrundlage
Es gelten die FBUB 2018, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die Bestimmungen zur
Beitragsrückgewähr nach den FBUB 2018 finden keine Anwendung.
§2 Versicherungssumme
1.
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist der gemäß dem Summenermittlungsschema des Versicherers im Antrag errechnete oder
später gemeldete Wert.
2.
Meldung der Versicherungssumme
a) Das Versicherungsjahr soll dem Geschäftsjahr entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb von
sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres den nach seinen Geschäftsbüchern im abgelaufenen Geschäftsjahr
erwirtschafteten Wert zu melden. Grundlage für die Meldung ist das Summenermittlungsschema des Versicherers. Der
gemeldete Wert gilt ab Eingang der Meldung als neue Versicherungssumme.
b) Bis zum Eingang der Meldung gemäß Ziffer 2 a) und auch dann, wenn eine solche Meldung gemäß Ziffer 2 a) nicht
fristgerecht erfolgt, gilt für das jeweils neue Geschäftsjahr als gemeldeter Wert und als neue Versicherungssumme
105 Prozent (gerundet auf volle tausend Euro) der bisherigen Versicherungssumme.
Erfolgt die Meldung gemäß Ziffer 2 a) innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs Monaten nach Beginn des
Geschäftsjahres, so gilt der gemeldete Wert rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres als neue Versicherungssumme
für das laufende Geschäftsjahr. Wird die Meldung gemäß Ziffer 2 a) nach Ablauf der Frist von sechs Monaten, aber
vor Ende des Geschäftsjahres nachgeholt, so ersetzt ab Zugang der Meldung der gemeldete Betrag die Versicherungs-
summe gemäß Satz 1.
§3 Unterversicherung
1.
Ist der letzte vor Eintritt des Sachschadens gemeldete Wert niedriger als der tatsächlich erwirtschaftete Wert des
Geschäftsjahres, für das die Meldung abgegeben wurde, so wird nur der Teil des Schadens und der Schadenminderungs-
kosten ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie der gemeldete Wert zum tatsächlich erwirtschafteten Wert des
Geschäftsjahres, für das die Meldung abgegeben wurde. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
glaubhaft macht, dass weder er selbst noch die jeweils damit betraute Hilfsperson die unrichtige Meldung verschuldet
hat. Grundlage für die Ermittlung des tatsächlich erwirtschafteten Wertes ist das Summenermittlungsschema des
Versicherers.
2.
Ist eine Meldung gemäß § 2 Ziffer 2 a) MFBU 2018 nicht rechtzeitig erfolgt, so tritt an deren Stelle der bei Eintritt des
Sachschadens maßgebende fiktive Betrag gemäß § 2 Ziffer 2 b) Satz 1 MFBU 2018 oder der gemäß § 2 Ziffer 2 b) Satz 2
MFBU 2018 nachträglich gemeldete Betrag.
§4 Beitrag
1.
Der Jahresbeitrag wird zu Beginn des Versicherungsjahres aus der für das Geschäftsjahr nach § 2 MFBU 2018 ermittelten
Versicherungssumme berechnet.
2.
Ändert sich gemäß § 2 MFBU 2018 die Versicherungssumme, so ändert sich auch der Beitrag im laufenden Versicherungs-
jahr entsprechend.
§5 Neukalkulation/Anpassung des Beitragssatzes
1.
Kalkulationsgrundsatz
Der Versicherer prüft zum 1. Juli eines jeden Jahres, ob die der Tarifierung zugrunde liegenden Beiträge beibehalten
werden können oder ob die Notwendigkeit einer Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) besteht.
103
[Seite 104]
Hierdurch wird die risikoadäquate Tarifierung und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Verträgen
sichergestellt, denen die Sonderbedingungen für die Mittlere Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (MFBU 2018)
zugrunde liegen.
Der Beitragssatz und die Beitragszuschläge für erweiterten Versicherungsschutz werden unter Berücksichtigung von
Schadenaufwand, Kosten, Feuerschutzsteuer und Gewinnansatz kalkuliert.
2.
Neukalkulation
Bei einer Neukalkulation des Beitragssatzes und der Beitragszuschläge für erweiterten Versicherungsschutz wird der
Bedarf gemäß Ziffer 1 einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken, die Gegenstand der Verträge nach
MFBU 2018 sind, errechnet. Dabei wird auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen
Schadenaufwands für das nächste Kalenderjahr für diese Verträge berücksichtigt. Der Gewinnansatz bleibt dabei
unverändert.
Bei der Neukalkulation sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik
anzuwenden.
3.
Wirksamwerden der Anpassung
Die sich aus Ziffer 2 ergebenden Änderungen des Beitragssatzes und der Beitragszuschläge für erweiterten Versicherungs-
schutz gelten für bestehende Verträge mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode. Obergrenze für eine Erhöhung und
Untergrenze für eine Absenkung ist der Tarifbeitragssatz für vergleichbaren Versicherungsschutz im Neugeschäft. Im Falle
einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Absenkung verpflichtet, den Beitrag entsprechend anzupassen.
4. Mitteilung
Eine sich aus Ziffer 2 ergebende Beitragserhöhung wird dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beitrags-
fälligkeit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen.
Eine sich aus Ziffer 2 ergebende Beitragssenkung wird dem Versicherungsnehmer durch die Beitragsrechnung mitgeteilt.
§6 Nachhaftung
Der Versicherer haftet über die Versicherungssumme hinaus für weitere 33 1⁄3 Prozent. Dies gilt nicht für vereinbarte
Entschädigungsgrenzen und Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
104
[Seite 105]
Klauseln für die Feuer-Betriebsunterbrechungs-
Versicherung
Nachstehende Klauseln haben Gültigkeit, sofern sie vereinbart wurden.
Versicherte Gefahren und Schäden
3005 (LVM) Terrorakte
Abweichend von § 3 Ziffer 2 FBUB 2018 ersetzt der Versicherer auch Schäden durch Terrorakte.
8101 Ertragsausfallschäden durch radioaktive Isotope
Sachschäden im Sinne von § 2 der FBUB 2018 sind auch Schäden an dem Betrieb dienenden Sachen, die als Folge eines unter
die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebs
bedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und
Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
8103 Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen
1. S achschaden ist abweichend von § 2 FBUB 2018 die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem
Betrieb dienenden Sache durch Wasserlöschanlagen-Leckage.
2. W
asserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von Wasser oder auf Wasser basierenden Flüssigkei-
ten aus einer am Versicherungsort ortsfesten Wasserlöschanlage.
Z u Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen,
sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.
3. Als Sachschaden gelten auch innerhalb von Gebäuden, die dem Betrieb dienen, Schäden durch
a) Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserlöschanlagen;
b) Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte
Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Als Sachschaden gelten nicht Schäden an Rohren und Installationen
unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend), soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
4. Als Sachschaden gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Schäden durch
a) Druckproben;
b) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Wasserlöschanlage;
c) Schwamm;
d) Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanlagen-Leckage den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht hat;
e) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung;
f) Erdbeben.
5. Als Sachschaden gelten nicht Schäden an
a) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen;
b) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich
abgeschlossen ist (Montageobjekte).
6. W
asserlöschanlagen gemäß Ziffer 2 sind von der Technischen Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder von einer
gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle abgenommen und werden regelmäßig durch eine von den Versicherern aner-
kannte Überwachungsstelle überprüft. Im Übrigen gelten Ziffer 3 und Ziffer 4 der Vereinbarung „Brandschutzanlagen“.
7. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten von Ziffer 6 ergeben sich aus §§ 21, 22 FBUB 2018.
8. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
8105 Vergrößerung des Ertragsausfallschadens durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder
Betriebsbeschränkungen
1. A
bweichend von § 1 Ziffer 2 b) bb) der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht
Versicherungsschutz auch, soweit der Ertragsausfallschaden durch behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder
Betriebsbeschränkungen vergrößert wird, die nach Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund von Gesetzen oder Ver
ordnungen ergehen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles in Kraft getreten waren.
2. D
er Einschluss gemäß Ziffer 1 gilt nur, soweit sich die behördlichen Anordnungen auf dem Betrieb dienende Sachen
beziehen, die auf einem als Versicherungsort bezeichneten Grundstück des Versicherungsnehmers durch einen Sach
schaden gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen betroffen sind.
3. W
enn die Wiederherstellung des Betriebes aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer
Stelle erfolgen darf, wird für die Vergrößerung des Ertragsausfallschadens nur in dem Umfang gehaftet, soweit er auch
bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre.
105
[Seite 106]
4. E ntschädigungsgrenze je Versicherungsfall ist der hierfür gesondert vereinbarte Prozentsatz der Versicherungssumme
(ohne Nachhaftung). Die Bestimmung über Unterversicherung bleibt unberührt.
5. D
er insoweit als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung
gekürzt.
8106 Vertragsstrafen
1. D
er Versicherer leistet Entschädigung auch für Vertragsstrafen, die infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens
innerhalb der Haftzeit anfallen.
2. V
ertragsstrafen sind vor Eintritt eines Sachschadens vertraglich vereinbarte Leistungen wegen Nicht- oder Schlecht
erfüllung von Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen.
3. E ntschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
beanspruchen kann.
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
5. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
8107 Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen
1. D
er Versicherer leistet Entschädigung auch für Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass
vom Sachschaden nicht betroffene Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und unfertige Erzeugnisse infolge eines versicherten
Ertragsausfallschadens vom Versicherungsnehmer nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können.
2. E ntschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
beanspruchen kann.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
8108 Zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen
1. D
er Versicherer leistet Entschädigung innerhalb der Haftzeit auch für zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwen-
dungen, die infolge eines Sachschadens gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen anfallen, weil Lagerflächen nicht mehr zur Verfügung stehen oder Transportmittel nicht mehr entladen werden
können.
2. E ntschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
beanspruchen kann.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
8109 Ertragsausfallschäden durch bestimmungswidriges Ausbrechen glühendflüssiger Metallschmelzen
1. S achschäden im Sinne des § 2 FBUB 2018 sind auch solche Schäden an den dem Betrieb dienenden Sachen, die durch
bestimmungswidriges Ausbrechen glühendflüssiger Schmelzmassen aus deren Behältnissen oder Leitungen ohne Brand
entstehen.
Nicht zu den Sachschäden im Sinne des § 2 FBUB 2018 gehören:
a) Schäden im Innern der Behältnisse und an der Durchbruchstelle selbst,
b) Schäden an den Schmelzmassen selbst.
2. D
er nach § 6 FBUB 2018 als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
Selbstbeteiligung gekürzt.
8111 Ertragsausfallschäden infolge von Bränden innerhalb von Räucher-, Trocken- und sonstigen
Erhitzungsanlagen
Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und deren Inhalt sind auch dann Sachschä-
den im Sinne des § 2 FBUB 2018, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht.
8112 Ertragsausfallschäden infolge von Bränden an Wärmetauschern, Dampferzeugungs-, Abgas
reinigungs- und vergleichbaren technischen Anlagen
1. B
randschäden an im Versicherungsvertrag besonders benannten Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luft
vorwärmern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen, Filtern, REA-, DENOX- und vergleichbaren technischen Anlagen sind
auch dann Sachschäden im Sinne des § 2 FBUB 2018, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht.
2. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
8113 Ertragsausfallschäden durch bestimmungswidriges Ausbrechen von Metallschmelzen
1. S achschäden im Sinne des § 2 FBUB 2018, sind auch solche Schäden an den dem Betrieb dienenden Sachen, die durch
bestimmungswidriges Ausbrechen von Metallschmelzen, die durch Energiezufuhr auch ohne Glüherscheinung verflüssigt
sind, aus ihren Behältnissen oder Leitungen ohne Brand entstehen.
106
[Seite 107]
Nicht zu den Sachschäden im Sinne des § 2 FBUB 2018 gehören:
a) Schäden im Innern der Behältnisse und an der Durchbruchstelle selbst,
b) Schäden an den Schmelzmassen selbst.
2. D
er nach § 6 FBUB 2018 als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
Selbstbeteiligung gekürzt.
8114 Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder atmosphärische Elektrizität
1. In Erweiterung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden nach § 2 Ziffer 3 FBUB 2018 gelten als Sachschäden auch
solche Schäden, die an den dem Betrieb dienenden elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung,
Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.
2. V
ersicherungsschutz besteht nur, wenn der Überspannungs-, der Überstrom- oder der Kurzschlussschaden am Versiche-
rungsort eingetreten ist.
3. E ntschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
beanspruchen kann.
4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
5. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
8130 (LVM/VSG) Erweiterung der BU-Versicherung auf weitere Gefahren
1. S oweit vereinbart, gilt in Erweiterung des § 2 Ziffer 1 der Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs
bedingungen (FBUB 2018) als Sachschaden an einer dem Betrieb dienenden Sache auch ein nach den Allgemeinen
Bedingungen für die Verbundene Sach-Gewerbeversicherung (VSG 2018) zu ersetzender Schaden durch
a) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub (Teil B § 6 VSG 2018);
b) Leitungswasser (Teil B § 7 VSG 2018);
c) Sturm, Hagel (Teil B § 8 VSG 2018);
d) weitere Naturgefahren (Elementargefahren) (Teil B § 9 VSG 2018);
e) Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung (Teil B § 10 VSG 2018);
f) Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen (Teil B § 11 VSG 2018);
g) ergänzende Gefahren für Schäden an technischer Betriebseinrichtung (Teil B § 13 VSG 2018 in Verbindung mit
Klausel VSG / B 130101 / 18).
2. D
er Deckungsumfang gemäß den in Ziffer 1 genannten AVB kann für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung durch
zusätzliche Vereinbarungen erweitert werden, deren geschäftsplanmäßiger Gebrauch zu diesen AVB aufsichtsamtlich
genehmigt ist.
3. Die Erweiterungen gemäß Ziffer 1 a) bis e) können selbstständig gekündigt werden.
Versicherte Kosten
8301 Sachverständigenkosten
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür
vereinbarten Versicherungssumme die durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
Versicherungsort
8401 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke
1. A
ls Versicherungsort gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Anmeldung auch neu hinzu
kommende Betriebsgrundstücke. Die Entschädigung ist jedoch je Betriebsgrundstück und Versicherungsfall auf den
vereinbarten Betrag begrenzt.
2. D
er Versicherungsnehmer ist verpflichtet, halbjährlich ein Verzeichnis dieser Betriebsgrundstücke einzureichen. Bei nicht
ausreichender Versicherungssumme sind die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen anzuwenden.
3. D
ie Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen 2018. Die Vorschriften über die Gefahrerhöhungen nach den dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2018 bleiben unberührt.
4. Der Beitrag ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzukommenden Betriebsgrundstücken.
8402 Weitere Versicherungsorte
1. V
ersicherungsschutz besteht auch für Ertragsausfallschäden des Versicherungsnehmers infolge von Sachschäden, die sich
innerhalb der besonders vereinbarten weiteren Versicherungsorte in fremden Unternehmen ereignet haben. Hierfür kann
eine Entschädigungsgrenze vereinbart werden.
2. V
ersicherungsschutz besteht nur für Ertragsausfallschäden infolge von Sachschäden gemäß den dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an Sachen, die dem Versicherungsnehmer gehören, die von ihm unter
107
[Seite 108]
Eigentumsvorbehalt erworben oder zur Sicherung übereignet sind oder die er für seinen Betrieb gemietet, gepachtet oder
geliehen hat.
8403 Rückwirkungsschäden (Zulieferer)
1. A
bweichend von § 4 FBUB 2018 kann sich der Sachschaden entsprechend § 2 FBUB 2018 auch auf einem Betriebsgrund-
stück eines mit dem Versicherungsnehmer durch Zulieferung von Produkten in laufender Geschäftsverbindung stehenden
Unternehmens (Zulieferer) ereignen. Dies gilt jedoch, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur für Grundstücke innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland.
2. A
ufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Rückwirkungsschadens macht, werden
nicht ersetzt, soweit sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Höchstentschädigung gemäß Ziffer 2 übersteigen,
es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
3. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).
5. B
ei der Beitragsrückgewähr nach § 9 FBUB 2018 bleibt der Beitragszuschlag für die Mitversicherung von Rückwirkungs-
schäden unberücksichtigt.
8404 Rückwirkungsschäden (Abnehmer)
1. A
bweichend von § 4 FBUB 2018 kann sich der Sachschaden nach § 2 FBUB 2018 auch auf einem Betriebsgrundstück eines
im Versicherungsschein dokumentierten, mit dem Versicherungsnehmer durch Abnahme von Produkten in laufender
Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens (Abnehmer) ereignen. Dies gilt jedoch, sofern nichts anderes vereinbart
ist, nur für Grundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
2. Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall ist der für jeden benannten Abnehmer gesondert vereinbarte Betrag.
3. A
ufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Rückwirkungsschadens macht, werden
nicht ersetzt, soweit sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Höchstentschädigung gemäß Ziffer 2 übersteigen,
es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
5. B
ei der Beitragsrückgewähr nach § 9 FBUB 2018 bleibt der Beitragszuschlag für die Mitversicherung von Rückwirkungs-
schäden unberücksichtigt.
8405 Anschlussgleise und Wasserstraßenanschlüsse
1. A
ls Versicherungsort im Sinne des § 4 FBUB 2018 gelten auch Anschlussgleise und Wasserstraßenanschlüsse sowie in
unmittelbarere Nähe des Versicherungsortes abgestellte Transportmittel.
2. A
ndere Versicherungen oder die Haftpflicht eines Frachtführers oder Spediteurs gehen jedoch vor. Ist danach die
Entschädigung oder eine Abschlagszahlung gemäß § 7 FBUB 2018 nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden
des Versicherungsnehmers die Entschädigungspflicht aus dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch
nicht geklärt ist, so wird der Versicherer, unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen in Höhe von 4 Prozent pro Jahr,
eine vorläufige Zahlung leisten.
8406 Wertsachen
In Ergänzungen zu den Bestimmungen zum Versicherungsort leistet der Versicherer für Ertragsausfallschäden infolge eines
Sachschadens an Bargeld oder Wertsachen nur dann Entschädigung, wenn sich diese Sachen beim Eintritt des Schadens in
verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art befunden haben.
Davon abweichend sind diese Ertragsausfallschäden während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume an
Bargeld oder Wertsachen ohne Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.
Versicherungswert
8501 Überjährige Haftzeit bis zu 24 Monaten
1. A
bweichend von § 1 Ziffer 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die im
Versicherungsvertrag angegebenen Haftzeiten vereinbart. Die Versicherungssummen beziehen sich für alle Positionen
einheitlich auf 24 Monate.
2. D
ie Bestimmungen zur Beitragsrückgewähr gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbe-
dingungen werden wie folgt geändert:
a) War der Versicherungswert für die mit Ende der abgelaufenen Versicherungsperiode zurückliegenden 24 Monate
niedriger als die Versicherungssumme und meldet der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer innerhalb von sechs
Monaten nach Ablauf der Versicherungsperiode, so wird, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, der auf den
Mehrbetrag der Versicherungssumme gezahlte Beitrag bis zu einem Drittel des Jahresbeitrags rückvergütet. Der
Versicherungswert ist für jede Position gesondert zu melden.
b) Ist der letzte vor Eintritt eines Versicherungsfalles gemeldete Betrag niedriger als der Versicherungswert des Zeit-
raums, für den die Meldung abgegeben wurde, so wird der Schaden nur anteilig ersetzt.
Es wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie der gemeldete Betrag zum
tatsächlichen Versicherungswert, höchstens jedoch zu der vereinbarten Versicherungssumme der Versicherungs
periode, für die die Meldung abgegeben wurde.
108
[Seite 109]
Eine bestehende Unterversicherung führt zu einer zusätzlichen Kürzung der Entschädigung. Eine Kürzung erfolgt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass weder er selbst noch die jeweils damit betraute
Hilfsperson die unrichtige Meldung verschuldet hat.
c) Ist die Versicherungssumme während des abgelaufenen Versicherungsjahres geändert worden, so gilt als Versiche-
rungssumme im Sinne von a) und b) die Jahresdurchschnittssumme, die sich aus den jeweiligen Versicherungssummen
unter Berücksichtigung der Zeiträume errechnet, in denen sie gegolten haben.
8502 Nachhaftung
1. D
er Versicherer haftet über die Versicherungssumme je Position hinaus bis zu der vereinbarten Nachhaftung. Dies gilt
nicht für vereinbarte Entschädigungsgrenzen und Versicherungssummen auf Erstes Risiko (erste Gefahr).
2. D
as Versicherungsjahr soll dem Geschäftsjahr entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, spätestens sechs
Monate nach Ablauf eines Versicherungsjahres zu melden, welchen Betriebsgewinn und welche Kosten er im abgelaufe-
nen Geschäftsjahr erwirtschaftet hat. Wird die Versicherungssumme einer Position überschritten, so ist der Beitrag für die
überschießende Summe bis zur Höhe der vereinbarten Nachhaftung nachzuentrichten.
Ist die Versicherungssumme im abgelaufenen Versicherungsjahr geändert worden, so gilt als Versicherungssumme die Jah-
resdurchschnittssumme, die sich aus den jeweiligen Versicherungssummen unter Berücksichtigung der Zeiträume
errechnet, in denen sie gegolten haben.
3. E rfolgt keine fristgerechte Meldung, wird für das abgelaufene Versicherungsjahr die vereinbarte bzw. nach Ziffer 2 Abs. 2
sich ergebende Jahresdurchschnittssumme zuzüglich Nachhaftung abgerechnet.
4. E ine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn der Versicherungswert nicht höher ist als die Versicherungs-
summe zuzüglich der vereinbarten Nachhaftung.
5. Entschädigung, Rückvergütung und Nachzahlung sind für jede Position gesondert festzustellen und abzurechnen.
6. D
ie Bestimmungen zur Beitragsrückgewähr gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbe-
dingungen bleiben unberührt. Die Ziffer 2 der Bestimmungen zur Beitragsrückgewähr gemäß den dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt sinngemäß auch für die Meldung nach Ziffer 2 Satz 2.
7. Soweit die Klausel 8501 „Überjährige Haftzeit bis zu 24 Monaten“ Gültigkeit hat, ist die Meldung des Betriebsgewinns
und der erwirtschafteten Kosten nach Ziffer 2 Abs. 1 statt für das abgelaufene Geschäftsjahr für die mit Ende dieses
Geschäftsjahres abgelaufenen 24 Monate abzugeben.
Anzeigepflichten, Obliegenheiten etc.
8601 Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften
1. D
ie „Brandverhütungs-Vorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen“ sind im Betrieb ordnungsgemäß bekannt zu
machen.
2. Ist dies geschehen, so ist der Versicherungsnehmer nicht verantwortlich für Verstöße gegen gesetzliche, behördliche und
vertragliche Sicherheitsvorschriften, die ohne sein Wissen und ohne Wissen seiner gesetzlichen Vertreter oder Repräsen-
tanten (§ 21 FBUB 2018) begangen werden.
8602 Elektrische Anlagen
1. D
er Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen alle zwölf Monate auf seine Kosten durch einen von der VdS
Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen
prüfen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss eine Frist gesetzt sein, innerhalb derer
Mängel beseitigt und Abweichungen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägi-
gen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschriften, die dem Vertrag zugrunde liegen,
abgestellt werden müssen.
2. D
er Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu
beseitigen sowie dies dem Versicherer anzuzeigen.
3. D
ie Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Ziffer 1 und Ziffer 2 ergeben sich aus §§ 21 und 22 FBUB
2018.
8604 Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften
1. A
uf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die Vereinbarung „Elektrische Anlagen“ und die
vereinbarten sonstigen Sicherheitsvorschriften nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn sich in den Gebäuden elektroni-
sche Datenverarbeitungsanlagen befinden.
2. Z iffer 1 gilt entsprechend für einzelne Räume, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen und von den übrigen
Teilen des Gebäudes feuerbeständig getrennt sind.
Dies gilt nicht, wenn sich in den Räumen elektronische Datenverarbeitungsanlagen befinden.
8605 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften
Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem
Versicherungsort gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die
gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als Vertragsverletzung im Sinne des § 21 FBUB 2018, und wenn derartige
Abweichungen gleichzeitig eine Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Verstoß gegen § 22 FBUB 2018. Abweichungen
über die im Versicherungsvertrag vereinbarte Dauer hinaus gelten nicht mehr als vorübergehend.
109
[Seite 110]
8607 Betriebsstilllegung
1. M
it Stilllegung des Betriebes sind sämtliche Räume des Versicherungsorts zu reinigen. Kehricht und Abfälle sind zu
beseitigen.
2. D
ie Löscheinrichtungen müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden. Beschädigte Schlösser, Türen oder
Fenster sind unverzüglich wiederherzustellen.
3. E s muss für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstücks durch eine zuverlässige Person gesorgt werden, die sämtliche
Räume möglichst täglich, mindestens aber jeden zweiten Tag einmal zu begehen und die verschließbaren Räume nach
jeder Revision wieder zu verschließen hat.
4. D
ie Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten gemäß Ziffer 1 bis Ziffer 3 ergeben sich aus §§ 21 und 22 FBUB
2018.
8609 Erweiterte Anerkennung
1. D
er Versicherer erkennt an, dass ihm alle Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig angezeigt worden sind, die
nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen anzeigepflichtig waren.
2. Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die arglistig verschwiegen worden sind.
8610 Brandschutzanlagen
1. D
ie im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtungen sind mit ebenfalls im Versicherungsver-
trag bezeichneten Brandschutzanlagen ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtlinien der VdS
Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen
sind insbesondere
a) Brandmeldeanlagen;
b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen;
c) Wasser-Lösch-, Sprinkleranlagen;
d) Sprühwasser-Löschanlagen;
e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln;
f) Schaum-Löschanlagen;
g) Pulver-Löschanlagen;
h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.
2. A
nlagen gemäß Ziffer 1 a) oder Ziffer 1 h) sind dem Versicherer durch ein Installationsattest angezeigt, das dem VdS-
oder einem vergleichbaren Mustervordruck entspricht. Anlagen gemäß Ziffer 1 b) bis Ziffer 1 g) und Ziffer 1 i) sind durch
die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle
abgenommen und dem Versicherer durch ein Abnahmezeugnis angezeigt.
3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten
a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit der Anlage abhängt, stets in einem den
VdS-Richtlinien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu erhalten;
b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu betreiben sowie die Bedienungsanleitun-
gen zu beachten;
c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil außer Betrieb genommen wird;
d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Ziffer 1 c) bis Ziffer 1 g) und Ziffer 1 i) unverzüglich dem
Versicherer anzuzeigen;
f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen
qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anlage nur teilweise
funktionsuntüchtig ist;
g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen
qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen;
h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mustervordruck zu führen;
i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Anlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH
oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.
4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten
a) Anlagen gemäß Ziffer 1 a) und Ziffer 1 b) vierteljährlich sowie Anlagen gemäß Ziffer 1 h) halbjährlich und außerdem
nach jeder Änderung der Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich
durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle
anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund seiner
Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertrage-
nen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann;
b) Anlagen gemäß Ziffer 1 a), Ziffer 1 b) und Ziffer 1 h) mindestens einmal jährlich durch eine von der VdS Schaden
verhütung GmbH anerkannten Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle
anerkannten Fachfirma warten zu lassen;
110
[Seite 111]
c) Anlagen gemäß Ziffer 1 c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Anlagen gemäß Ziffer 1 d) bis Ziffer 1 g)
und Ziffer 1 i) mindestens einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Ziffer 1 b) mindestens alle drei Jahre
durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte
Prüfstelle prüfen zu lassen und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung
dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen.
Bei Anlagen gemäß Ziffer 1 c), deren technische Schutzwirkung durch Sachverständige bestimmt worden ist und auf
die ein Nachlass von mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung verzichtet werden,
wenn aufgrund der beiden unmittelbar vorausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht gekürzt
wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschrei-
ben.
5. D
ie Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten gemäß Ziffer 3 und Ziffer 4 ergeben sich aus den dem Vertrag
zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
8611 Ertragsausfallschäden infolge Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von nicht duplizier-
ten Daten und Programmen
1. M
itversichert sind Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und
Programmen, wenn von diesen Daten und Programmen keine Kopien vorhanden sind oder diese nicht so aufbewahrt
werden, dass sie im Falle eines Sachschadens nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder
abhandenkommen können. Die Sicherheitsvorschrift über die Datensicherung gemäß den dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen findet in diesen Fällen keine Anwendung.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt.
8612 Abweichung von Sicherheitsvorschriften
Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt oder die Berufsgenossenschaft schriftlich
zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht.
Entschädigung
8701 48-Stunden-Klausel
Für Unterbrechungen oder Beeinträchtigung des Betriebes von weniger als 48 Stunden wird keine Entschädigung geleistet.
8702 Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen
Die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen über den nächstzulässigen Entlassungstermin hinaus erkennt der Versicherer
als wirtschaftlich begründet an, soweit sie erforderlich ist, um die Angestellten und Arbeiter dem Betrieb zu erhalten.
Verhaltens- und Wissenszurechnung, Vertretung
8801 Führung
Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten
Versicherer entgegenzunehmen.
8802 Gesetzliche Vertreter, Repräsentanten
1. Als gesetzliche Vertreter stehen dem Versicherungsnehmer gleich: bei
a) Aktiengesellschaften – die Mitglieder des Vorstands
b) Gesellschaften mit beschränkter Haftung – die Geschäftsführer
c) Kommanditgesellschaften – die Komplementäre
d) offene Handelsgesellschaften – die Gesellschafter
e) Einzelfirmen – die Inhaber
f) anderen Rechtsformen (z. B. Genossenschaften, Vereinen, juristische Personen des öffentlichen Rechts) – die nach den
gesetzlichen Vorschriften berufenen Vertretungsorgane.
2. R
epräsentanten sind solche Personen, die in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines
Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses anstelle des Versicherungsnehmers die Obhut über diese Sachen ausüben und
befugt sind, selbstständig für den Versicherungsnehmer in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang, zu
handeln (Risikoverwaltung). Repräsentanten sind insbesondere der verantwortliche Betriebs-, Werks- oder Nieder
lassungsleiter.
8804 Prozessführung
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist Folgendes vereinbart:
1. D
er Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer
und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
111
[Seite 112]
2. D
ie beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie
die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich
verbindlich an.
3. F alls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert des Beschwerdege-
genstandes oder im Falle der Revision den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht erreicht, ist
der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet,
die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird
diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt Ziffer 2 nicht.
8903L Wechselwirkungen zwischen mehreren Versicherungsnehmern/Versicherten
1. A
uswirkungen eines Sachschadens entsprechend den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen in einem Betrieb eines Versicherungsnehmers bzw. eines Versicherten auf Betriebe anderer in dem Versicherungs-
schein benannter Versicherungsnehmer, Versicherungsorte oder Versicherter, gleichgültig ob sie auf demselben oder auf
verschiedenen, aber im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsorten liegen, sind eingeschlossen, sofern Sie im
Antrag benannt wurden.
2. Infolge des Versicherungsfalles entstehende wirtschaftliche Vorteile eines oder mehrerer in dem Versicherungsschein
benannter Versicherungsnehmer, Versicherungsorte oder Versicherter sind bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens
schadenmindernd zu berücksichtigen.
112
[Seite 113]
Allgemeine Bedingungen für die
Glasversicherung (AGlB 2008)
Seite
§ 1 Versicherte Gefahr, Versicherungsfall 114
§ 2 Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen und Kernenergie 114
§ 3 Versicherte und nicht v ersicherte Sachen 114
§ 4 Versicherte Kosten 114
§ 5 Versicherungsort 115
§ 6 Anpassung der Versicherung 115
§ 7 Anpassung des Beitrags 115
§ 8 Entschädigung als S achleistung 115
§ 9 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung bei Geldleistung 116
§ 10 Wohnungswechsel/ Betriebsverlegung 117
§ 11 Besondere gefahrerhöhende Umstände 117
§ 12 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 118
§ 13 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags 118
§ 14 Dauer und Ende des Vertrages 119
§ 15 Folgebeitrag 119
§ 16 Lastschriftverfahren 120
§ 17 Ratenzahlung 120
§ 18 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 120
§ 19 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 121
§ 20 Gefahrerhöhung 121
§ 21 Überversicherung 122
§ 22 Mehrere Versicherer 122
§ 23 Versicherung für fremde Rechnung 123
§ 24 Aufwendungsersatz 123
§ 25 Übergang von Ersatzansprüchen 124
§ 26 Kündigung nach dem Versicherungsfall 124
§ 27 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 124
§ 28 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 125
§ 29 Vollmacht des V
ersicherungsvertreters 125
§ 30 Repräsentanten 125
§ 31 Verjährung 125
§ 32 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand 125
§ 33 Anzuwendendes Recht 126
§ 34 Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos 126
113
[Seite 114]
§ 1 Versicherte Gefahr, Versicherungsfall
1. Versicherungsfall
Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe § 3 AGlB 2008), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt
werden.
2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche);
bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
b) Nicht versichert sind Schäden, die durch
aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,
bb) Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch
entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.
§ 2 Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen und Kernenergie
1. Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche
Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
2. Ausschluss innere Unruhen
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen.
3. Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare
Strahlung oder radioaktive Substanzen.
§ 3 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1. Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsantrag bezeichneten,
a) fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas.
b) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den
vereinbarten Betrag begrenzt.
2. Gesondert versicherbar
Gesondert versicherbar sind die im Folgenden benannten und fertig eingesetzten oder montierten
a) Scheiben und Platten aus Kunststoff,
b) Platten aus Glaskeramik,
c) Glasbausteine und Profilbaugläser,
d) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff,
e) Scheiben und Röhren von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen,
f) nicht aus Glas bestehende Teile von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik,
wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen (§ 1 Ziff. 1 AGlB 2008) an der zugehörigen Scheibe
vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen
Schaden verursacht hat,
g) sonstigen Sachen, die im Versicherungsantrag ausdrücklich benannt sind.
3. Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
a) optische Gläser, Hohlgläser (z. B. Beleuchtungskörper, Lampenschirme, Trinkgläser, Blumenvasen), Geschirr und
Handspiegel,
b) Photovoltaikanlagen,
c) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind,
d) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und
Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays),
e) Rahmen der Verglasungen.
§ 4 Versicherte Kosten
1. Versicherte Kosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für
a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen),
b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten).
114
[Seite 115]
2. Gesondert versicherbar
Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalls
notwendigen Kosten für
a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert
(z. B. Kran- oder Gerüstkosten),
b) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten
Sachen (siehe § 3 Ziff. 1 und 2 AGlB 2008),
c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter,
Schutzstangen, Markisen usw.),
d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
§ 5 Versicherungsort
Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden.
Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsortes.
§ 6 Anpassung der Versicherung
1. Anpassung des Versicherungsumfangs
Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an. Entsprechend
verändert sich der Beitrag.
2. Anpassung des Beitrags
Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende
Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten
Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für gemischt
genutzte Gebäude, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamilien
gebäude gilt das Mittel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungsprozentsatz wird
auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes.
3. Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Haftung des Versicherers und der damit
verbundenen Anpassung des Beitrags kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform zum Anpassungszeit-
punkt widersprechen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung der Haftung und
die Anpassung des Beitrags nicht wirksam. § 8 Ziff. 5 b) AGlB 2008 findet Anwendung.
§ 7 Anpassung des Beitrags
1. Grundsatz/Kalkulationsansatz
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz
bestimmten Höhe zu entrichten hat.
Der Beitrag und die Beitragszuschläge für erweiterten Versicherungsschutz werden unter Berücksichtigung von Schaden-
aufwand, Kosten und Gewinnansatz kalkuliert.
2. Kalkulationsregeln
Bei einer Neukalkulation des Beitrags und der Beitragszuschläge ist der Schadenbedarf einer ausreichend großen Anzahl
gleichartiger Risiken, die Gegenstand dieser Versicherung sind, und die voraussichtliche künftige Entwicklung des
unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen. Preissteigerungen, die bereits in die Entwicklung einer
Anpassung der Versicherung (siehe § 6 AGlB 2008) eingeflossen sind, dürfen bei diesen Berechnungen nicht noch einmal
berücksichtigt werden.
Bei der Neukalkulation sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik
anzuwenden.
3. Beginn der Änderung
Die sich aus Ziff. 2 ergebenden Änderungen des Beitrags und der Beitragszuschläge gelten für bestehende Verträge mit
Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Obergrenze für eine Erhöhung ist der Tarifbeitrag für vergleichbaren Versiche-
rungsschutz im Neugeschäft.
4. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
Eine sich aus Ziff. 2 ergebende Beitragserhöhung wird dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beitrags
fälligkeit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen.
§ 8 Entschädigung als S
achleistung
1. Sachleistung
a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt.
b) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers die zerstörten oder beschädigte Sachen
entsorgt und in gleicher Art und Güte (siehe § 3 AGlB 2008) an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt
werden.
115
[Seite 116]
c) Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B.
Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von
Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden nur – soweit dies besonders vereinbart ist – in
vereinbarter Höhe ersetzt (siehe § 4 AGlB 2008 – Versicherte Kosten).
Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in
Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem
Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe.
d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und
Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erschei-
nungsbild entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.
2. Abweichende Entschädigungsleistung
a) Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versicherer den Geldbetrag, welcher dem unter Ziff. 1
beschriebenen Leistungsumfang entspricht.
b) Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den
ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.
c) Wird Unterversicherung nach Ziff. 5 festgestellt, leistet der Versicherer ausschließlich in Geld.
d) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das
Gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
fung tatsächlich nicht gezahlt oder die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht vorgenommen hat.
3. Notverglasung/Notverschalung
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) kann vom Versicherungsnehmer in
Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.
4. Kosten
a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe § 4 AGlB 2008) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.
b) Kürzungen nach Ziff. 2 d) gelten entsprechend für die versicherten Kosten.
5. Unterversicherung
a) Soweit sich im Versicherungsfall ergibt, dass die Beantwortung von Antragsfragen nach Umständen, die für die
Beitragsberechnung maßgeblich sind (z. B. Wohnfläche, Ladenbetriebsfläche) von den tatsächlichen Verhältnissen zum
Zeitpunkt des Schadeneintritts abweicht und deshalb der Beitrag zu niedrig berechnet wurde, dann wird nur der Teil
des Schadens ersetzt, der sich zu dem Schadenbetrag verhält wie der zuletzt berechnete Jahresbeitrag zu dem
Jahresbeitrag, der bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände zu zahlen gewesen wäre (Unterversicherung).
b) Soweit der Versicherungsnehmer einer Anpassung gemäß § 6 Ziff. 3 AGlB 2008 widersprochen hat, die vor Eintritt
eines Schadens hätte wirksam werden sollen, liegt eine Unterversicherung vor. In diesem Fall wird nur der Teil des
Schadens ersetzt, der sich zu dem Schadenbetrag verhält wie der zuletzt berechnete Jahresbeitrag zu dem Jahresbei-
trag, den der Versicherungsnehmer ohne Widerspruch gegen jede seit Vertragsbeginn erfolgte Anpassung zu zahlen
gehabt hätte.
c) Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversicherung vor, wenn der Versicherungswert zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls höher ist als die Versicherungssumme.
Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum
Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe § 4 AGlB 2008) gilt eine Kürzung entsprechend.
§ 9 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung bei Geldleistung
1. Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs
abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen,
der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
2. Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit
Anzeige des Schadens zu verzinsen.
b) Der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr.
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
3. Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Ziff. 1 und 2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschul-
dens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
4. Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen,
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus
Anlass dieses Versicherungsfalles läuft.
116
[Seite 117]
§ 10 Wohnungswechsel/ Betriebsverlegung
1. Wohnungswechsel
a) Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über.
Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der
bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in
dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
b) Mehrere Wohnungen
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er
die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz). Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versi
cherungsschutz in beiden Wohnungen.
c) Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf
die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach
Umzugsbeginn.
d) Anzeige der neuen Wohnung
aa) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen
Wohnfläche in Quadratmetern bzw. sonstiger für die Beitragsberechnung erforderlicher Umstände in Textform
anzuzeigen.
bb) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert der versicherten Sachen und wird
der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu einer Unterversicherung führen.
e) Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
aa) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers.
bb) Bei einer Erhöhung des Beitrags auf Grund veränderter Beitragssätze oder bei Erhöhung einer Selbstbeteiligung
kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang
der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in
Textform zu erklären.
cc) Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den Beitrag nur in der bisherigen Höhe
zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.
f) Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
aa) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der
Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 5 AGlB 2008) die neue
Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des
Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des
Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen
Wohnung des Versicherungsnehmers.
bb) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus
der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 5 AGlB 2008) die bisherige Ehewohnung und die neue
Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis
zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit.
Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
cc) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt bb) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten
nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz
für beide neuen Wohnungen.
g) Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Absatz f) gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner
am Versicherungsort gemeldet sind.
2. Betriebsverlegung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Betriebsstätte, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Betriebsstätte
über [§ 14 Ziff. 5 b) AGlB 2008].
§ 11 Besondere gefahrerhöhende Umstände
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 20 AGlB 2008 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist;
b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;
c) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht;
d) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird;
e) Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas für ge
werbliche Risiken vereinbart ist.
117
[Seite 118]
§ 12 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder s eines Vertreters
1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrum-
stände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertrags-
annahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
a) Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der
nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer
unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags-
bestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung
der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es
sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu
gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn,
der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist
der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
c) Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der
Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte
den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a), zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausge-
schlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
e) Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zur Vertragsänderung [Ziff. 2 a)], zum Rücktritt [Ziff. 2 b)] oder zur Kündigung [Ziff. 2 c)] muss der Versicherer
innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt;
zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der
Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
4. Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung [Ziff. 2 a)], zum Rücktritt [Ziff. 2 b)] und zur Kündigung [Ziff. 2 c)] stehen dem
Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der
Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
5. Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Ziff. 1 und 2
sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu
berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrläs-
sigkeit zur Last fällt.
6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung [Ziff. 2 a)], zum Rücktritt [Ziff. 2 b)] und zur Kündigung [Ziff. 2 c)]
erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser
Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die
Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
§ 13 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder N
ichtzahlung des
Erst- oder Einmalbeitrags
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Ziff. 3 und 4 zu dem im Versicherungsschein angegebe-
nen Zeitpunkt.
118
[Seite 119]
2. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts – unverzüglich nach dem
Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag
unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der
Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste
oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.
3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Ziff. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der
Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
4. Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht zu dem nach Ziff. 2 maßgebenden Fälligkeits-
zeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur
Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht
hat.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
§ 14 Dauer und Ende des Vertrages
1. Dauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
2. Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der
Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode eine Kündigung in Textform
zugegangen ist.
3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden
Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer in Textform gekündigt werden.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum
vorgesehenen Zeitpunkt.
5. Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
a) Soweit Versicherungsschutz für Glas im privaten Haushalt vereinbart ist, gilt
aa) als Wegfall des versicherten Interesses insbesondere die vollständige und dauerhafte Auflösung des Haushaltes
nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder nach Aufgabe einer
Zweit- oder Ferienwohnung.
bb) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des
Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach
dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben
Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
b) Soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist, gilt als Wegfall des
versicherten Interesses insbesondere das Ende der Verfügungsgewalt des Versicherungsnehmers über die versicherten
Geschäftsräume oder die versicherte Betriebsstätte.
§ 15 Folgebeitrag
1. Fälligkeit
a) Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung
angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
2. Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm
durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
119
[Seite 120]
3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten
in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsauf
forderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen
Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfrei-
heit und Kündigungsrecht – auf Grund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsneh-
mer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten
Beträge in Verzug ist.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versiche-
rungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
4. Zahlung des Beitrages nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie
mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung
über die Leistungsfreiheit des Versicherers [Ziff. 3 b)] bleibt unberührt.
§ 16 Lastschriftverfahren
1. Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt
der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
2. Änderung des Zahlungsweges
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen. Der
Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden
Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge-
schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
§ 17 Ratenzahlung
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.
Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer
Rate ganz oder teilweise in Rückstand gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird.
§ 18 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1. Allgemeiner Grundsatz
a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer
für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche-
rungsschutz bestanden hat.
b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er
hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der
Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
2. Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der
Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist,
dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden
Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufs-
frist beginnt.
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten
Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch
genommen hat.
b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrum-
stände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem
Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht
rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem
Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der
Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für
ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Ge
schäftsgebühr verlangen.
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[Seite 121]
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem
Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
§ 19 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen
hat, sind:
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
bb) dafür zu sorgen, dass die versicherten Sachen fachmännisch nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt
und eingebaut sind;
cc) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versiche-
rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist
ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verletzt hat.
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch
mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzu-
holen, wenn die Umstände dies gestatten;
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen
mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungs-
nehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
ff) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den
Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu
dokumentieren (z. B. durch Fotos) und sind die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den
Versicherer aufzubewahren;
gg) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur
Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist
sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs-
pflicht zu gestatten;
hh) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden
kann.
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten
gemäß Ziff. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich
ist.
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziff. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherer verzichtet bis
zu einer Schadenhöhe von 3.000 Euro auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit
der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs-
obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
§ 20 Gefahrerhöhung
1. Begriff der Gefahrerhöhung
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich
vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des
Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand
ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat (siehe § 11 AGlB 2008).
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den
Umständen als mitversichert gelten soll.
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[Seite 122]
2. Pflichten des Versicherungsnehmers
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrer-
höhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der
Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer
a) Kündigungsrecht des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziff. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos
kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das
Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziff. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
b) Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen
entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer
den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Ziff. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb
eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederher-
gestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Ziff. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat
der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherer verzichtet bis zu einer Schadenhöhe von 3.000 Euro auf den
Einwand der groben Fahrlässigkeit.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziff. 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei,
wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine
Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt
bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen,
bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und
eine Kündigung nicht erfolgt war oder
cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäfts
grundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangt.
§ 21 Überversicherung
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als
auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit
sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag
maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt
geschlossen worden wäre.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
§ 22 Mehrere Versicherer
1. Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
anzugeben.
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2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Ziff. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer
unter den in § 19 Ziff. 1 AGlB 2008 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder
teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis
von der anderen Versicherung erlangt hat.
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs
summen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen,
die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
Mehrfachversicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den
Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben
Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädi-
gung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen
die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere
Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung
gegeben worden wäre.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidri-
gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt.
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag
herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu
dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach
Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren
Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versiche-
rungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
§ 23 Versicherung für fremde Rechnung
1. Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
2. Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der
Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der E ntschädigung nur mit Zustimmung
des Versicherungsnehmers verlangen.
3. Kenntnis und Verhalten
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der
Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit
der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer
für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte
Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist
oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag
des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
§ 24 Aufwendungsersatz
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den
Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung
des Versicherers macht.
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmitelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden
oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich
waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
123
[Seite 124]
c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b)
entsprechend kürzen.
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die
Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versiche-
rers entstanden sind.
e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungs
nehmers vorzuschießen.
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen
Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu
ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.
§ 25 Übergang von Ersatzansprüchen
1. Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei
Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflich-
tet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.
§ 26 Kündigung nach dem Versicherungsfall
1. Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung
oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
3. Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
§ 27 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi-
gungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-
rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer
verzichtet bis zu einer Schadenhöhe von 3.000 Euro auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über
Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen
Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
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§ 28 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
1. Form
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die
für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar
gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an den Versicherer gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenser-
klärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die
letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensände-
rung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei
einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Ziff. 2 entsprechend Anwendung.
§ 29 Vollmacht des Versicherungsvertreters
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzuneh-
men betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages,
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung,
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
2. Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der
Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser
Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der
Zahlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
§ 30 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
§ 31 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der
Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller
nicht mit.
§ 32 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand
1. Meinungsverschiedenheiten
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versiche-
rungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wenden:
LVM Versicherung
Kolde-Ring 21, 48151 Münster
Tel.: 0800 5863876 (kostenfrei)
E-Mail: beschwerde@lvm.de
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:
2. Versicherungsombudsmann e.V.
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähn-
licher Lage befindet, gilt:
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungsnehmer an den Versicherungsombuds-
mann e.V. wenden.
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632, 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 Fax.: 0800 3699000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
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Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.
Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
3. Versicherungsaufsicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten
bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden.
Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
Tel.: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
4. Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
5. Gerichtsstand
a) Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der
Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine
Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend
machen.
b) Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist
ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch
bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
c) Wohnsitzverlegung des Versicherungsnehmers
Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins
Ausland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist,
ist der Gerichtsstand Münster (Westfalen).
§ 33 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 34 Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf
die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
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Klauseln für die Glasversicherung (AGlB 2008)
Nachstehende Klauseln haben Gültigkeit, sofern sie vereinbart wurden.
735 Waren und Dekorationsmittel
1. Der Versicherer leistet bis zu dem vereinbarten Betrag auf erstes Risiko Entschädigung auch für Schäden an ausgestellten
Waren und Dekorationsmitteln hinter versicherten Scheiben (z. B. von Schaufenstern, Schaukästen und Vitrinen), wenn
gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen der Scheibe vorliegt und die Waren oder Dekorationsmittel
durch Glassplitter oder durch Gegenstände zerstört oder beschädigt worden sind, die beim Zerbrechen der Scheibe
eingedrungen sind.
2. Ersetzt werden
a) bei zerstörten Sachen der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; die Reste der
zerstörten Sachen stehen dem Versicherer zu, wenn nicht der Versicherungsnehmer den Wert der Reste an den
Versicherer zahlt,
b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich
einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminde-
rung, höchstens jedoch der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.
753 Werbeanlagen
1. Versichert sind die im Versicherungsantrag näher bezeichneten Werbeanlagen, und zwar Leuchtröhrenanlagen (Hoch-
spannungsanlagen), Firmenschilder, Transparente.
2. Der Versicherer leistet Ersatz
a) bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) für Schäden durch Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den
übrigen Teilen der Anlage für alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der
durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind,
b) bei Firmenschildern und Transparenten für Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile.
Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff bestehenden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung,
Beschriftung, Kabel) sind mitversichert, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen am Glas oder
Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder
Kunststoff den anderen Schaden verursacht hat.
3. Abweichend von § 1 AGlB 2008 sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion,
Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, mitversichert.
4. Kosten für Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie für
Überholungen sind nicht entschädigungspflichtig.
5. Wird anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an den übrigen Teilen der Anlage eine vorläufige Reparatur durch einen
Nichtfachmann vorgenommen, so sind die Kosten hierfür sowie die daraus entstehenden Folgen vom Versicherungs
nehmer zu tragen.
785 Wohnungs- und Teileigentum
1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner
Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigen-
tümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteilen nicht berufen.
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden
Aufwendungen zu ersetzen.
2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber
einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemein-
schaftlichen Eigentums verwendet wird.
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese
Mehraufwendungen zu erstatten.
3. Für die Glasversicherung bei Teileigentum gelten Ziff. 1 und Ziff. 2 entsprechend.
127
[Seite 128]
Sicherheitsvorschriften für Betriebe der
Gastronomie (VdS 2056: 2014-02 [05])
1 Vorbemerkung
Neben den gesetzlichen und behördlichen gelten die folgenden vereinbarten Sicherheitsvorschriften.
Nach den vertraglich vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) mit Feuerdeckung kann der Versicherungs-
schutz beeinträchtigt werden, wenn Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden.
2 Geltungsbereich
Der Versicherungsnehmer ist aufgefordert, allen Betriebsangehörigen und ggf. einem Pächter oder Mieter diese Empfehlun-
gen bekannt zu geben und deren Einhaltung zu verlangen.
Diese Empfehlungen gelten für alle Betriebe und Bereiche in der Gastronomie, z. B.
– Restaurants,
– Schankwirtschaften,
– Kantinen,
– Cafes, Cafeterias, auch in betriebsartfremden Gebäuden wie z. B. Museen, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten und
ähnliche Gebäude,
– Automatengaststätten,
– Bars oder barähnliche Betrieben,
– Diskotheken,
– Spielhallen sowie
– Gaststättenbetriebe mit musikalischen oder sonstigen Darbietungen wie Filmvorführungen, Varieté, Tanzveranstaltungen
usw.
3 Brandschutzmaßnahmen
Nachfolgend werden Hinweise aus den Bereichen des baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutzes
aufgelistet, die entsprechend den besonderen Betriebsgefahren ein ganzheitliches Schutzkonzept für Gaststättenbetriebe
ergeben.
Die Schutzziele im Brandschutz sind sowohl gesetzlich, zum Beispiel im Bauordnungsrecht über die Landesbauordnungen, als
auch privatrechtlich in den Sicherheitsvorschriften und weiteren Publikationen der Feuerversicherer beschrieben.
Die gesetzlichen Regelungen zielen dabei vor allem auf das Vorbeugen der Entstehung und der Ausbreitung eines Brandes ab.
Ebenso stehen die Rettung von Menschen und Tieren sowie die Sicherstellung von wirksamen Löscharbeiten durch die
Feuerwehr im Vordergrund. Ergänzend dazu können Versicherer zusätzliche Maßnahmen fordern und vertraglich vereinbaren.
Diese sollen besondere Brandgefahren und -gefährdungen, wie sie zum Beispiel bei der Nutzung von Fritteusen entstehen
können, Schäden an Gebäuden und Einrichtungen sowie einen Ertragsausfall als Folge einer Betriebsunterbrechung wirksam
begrenzen.
3.1 Baulicher Brandschutz
Vorbeugende bauliche Brandschutzmaßnahmen sollen u. a. die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern bzw. begrenzen.
In Abhängigkeit von der Gebäudeklasse
und der Anordnung des Betriebs im Objekt müssen tragende und raumabschließende
Bauteile wie z. B. Wände und Decken ausreichend lang Widerstand gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch bieten. Dies
gilt insbesondere für Trennwände zwischen Nutzungseinheiten (Gaststättenräume von Wirtschafts- und Beherbergungsräu-
men) und feuergefährdeten oder feuergefährlichen Räumen, wie z. B. Müllsammel-, Technik- oder Lagerräume.
Rauch- und Feuerschutztüren in Brand- und Trennwänden müssen selbstschließend sein und sind stets geschlossen zu halten
(siehe auch Abs. 3.3.4).
Durchbrüche, zum Beispiel für Rohre, Kabel oder Lüftungskanäle müssen mit feuerwiderstandsfähigen Abschottungen
verschlossen werden.
Flucht- und Rettungswege sind zu kennzeichnen. Die Fluchttüren müssen in Fluchtrichtung öffnen und von innen leicht zu
bedienen sein. Darüber hinaus dürfen Fluchtwege nicht durch Einbauten eingeengt werden. Sie sind von Brandlasten durch
Lagergüter oder technische Geräte frei zu halten und müssen bei Dunkelheit während der Betriebszeit beleuchtet sein.
Hinweis:
– Technische Regel für Arbeitsstätten: ASR A2.3: Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
3.1.1 Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu installieren, zu betreiben und Instand zu halten. Nicht
nur neue, auch bestehende Anlagen müssen nach Änderungen vor ihrer Inbetriebnahme geprüft werden. Ortsfeste elektrische
Anlagen und Betriebsmittel müssen regelmäßig in geeigneten Zeitabständen, nach der BGV A3 mindestens alle vier Jahre, von
einer Elektrofachkraft überprüft werden. Mängel sind unverzüglich durch eine Elektrofachkraft beseitigen zu lassen. Der
entsprechende Prüfbericht muss der Auftrag erteilenden Person überlassen werden. Auf Verlangen ist er dem Versicherer
einzureichen. Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, Anschlussleitungen mit Steckern sowie Verlängerungs- und
Geräteanschlussleitungen mit ihren Steckvorrichtungen gilt nach den berufsgenossenschaftlichen Richtlinien eine Prüffrist
von in der Regel sechs Monaten.
Hinweis:
– BGV A3, Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
128
[Seite 129]
Elektrische Betriebsmittel müssen den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen entsprechen und für gewerbliche Nutzung
geeignet sein. Es dürfen nur normgerechte und für die Anwendung geeignete elektrische Betriebsmittel verwendet werden,
wie z. B. Kaffeemaschinen für gewerbliche Nutzung.
Tragen Betriebsmittel das GS-Zeichen oder Prüfzeichen unabhängiger Prüf- oder Zertifizierungsstellen wie VDE oder TÜV,
kann davon ausgegangen werden, dass Anforderungen einschlägiger Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden.
Sie dürfen nur nach den Betriebs- und Bedienungsanweisungen der Hersteller betrieben werden.
Hinweis:
– BGV A3, Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
– DIN VDE 0105 – 100, Betrieb von elektrischen Anlagen, Allgemeine Feststellungen
3.1.2 Lüftungsanlagen für den Küchenbetrieb müssen einschließlich ihrer Abzugsleitungen aus nichtbrennbaren Stoffen
bestehen. Ausgenommen hiervon sind Anlagen in Kaltküchen. Vom Austritt aus der Küche an müssen die Abluftleitungen
feuerbeständig ausgeführt werden. Alternativ ist eine Absperrvorrichtung, für die ein entsprechender bauaufsichtlicher
Verwendungsnachweis vorliegt, zulässig.
Hinweis:
– Bauregelliste A, Teil 1, Anlage 0 (www.dibt.de)
Ventilatoren müssen so ausgeführt werden und eingebaut sein, dass diese zu Zwecken der Reinigung und Wartung leicht
zugänglich sind und abgeschaltet werden können. Durch die Wandungen der Abluftleitungen darf weder Fett noch Konden-
sat austreten.
Lüftungsanlagen sind mit nichtbrennbaren Filtern auszustatten, um die Gefahren der Brandentstehung infolge Funken
bildung zu minimieren. Sie sind einschließlich der Aerosolabscheider zudem regelmäßig zu reinigen. In die Reinigung müssen
auch der Fettauslass, die Ventilatorflügel und das Ventilatorgehäuse einbezogen werden. Tücher oder Papier dürfen nicht zum
Aufsaugen des Fettes in die Rinnen der Abzugshauben gestopft werden. Küchenabluftanlagen müssen mit wirksamen
Aerosolabscheidern ausgerüstet sein. Diese sollen einen Flammendurchschlag in nachfolgende Anlagenteile verhindern.
Gestrick- und Streckmetallfilter sind hinsichtlich ihrer Reinigungsleistung und aus brandschutztechnischen Gründen nicht
geeignet.
Hinweis:
– Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR)
– BGR 111 Arbeiten in Küchenbetrieben
– DIN 18869-5 Großküchengeräte – Einrichtungen zur Be- und Entlüftung von gewerblichen Küchen – Teil 5: Abscheider,
Anforderungen und Prüfung
– VDI 2052 Raumlufttechnische Anlagen für Küchen
3.1.3 Lüftungsanlagen für die Belüftung der Gasträume und andere Aufenthaltsräume, insbesondere in Untergeschossen
müssen vorhanden sein, wenn eine ausreichende Erneuerung der Raumluft durch Fensterlüftung nicht möglich oder wegen
des Lärmschutzes unerwünscht ist.
3.1.4. Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.
Hinweis:
– Leitfaden für den Brandschutz im Betrieb (VdS 2000) – Anhang D
Dekorationen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. In notwendigen Fluren und notwendigen
Treppenräumen müssen sie aus nichtbrennbarem Material bestehen.
Dekorationen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende
Dekorationen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben.
Brennbares Material muss von Zündquellen, z. B. Heizstrahlern oder Leuchten, einen ausreichenden Abstand haben, damit
dieses nicht entzündet wird.
Hinweis:
– Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO)
Dämmstoffe im Innern des Gebäudes m
üssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Hinweis:
– Leitfaden für den Brandschutz im Betrieb (VdS 2000) – Anhang D
3.2 Anlagentechnischer Brandschutz
Der bauliche und der organisatorische Brandschutz nehmen in Betrieben des Gaststättengewerbes einen hohen Stellenwert
ein. Ergänzend dazu schaffen anlagentechnische Maßnahmen zusätzliche Sicherheit für Gäste und Betriebsangehörige. Sie
können für den Erhalt von Sachwerten sorgen und damit die Existenz des Betriebs sicherstellen.
3.2.1. Brandmeldeanlagen
Je früher ein Brand entdeckt und gemeldet wird, desto wirkungsvoller kann er bekämpft werden. Erfahrungsgemäß wird auch
das Schadenausmaß geringer.
Brände können entweder automatisch über Brandmeldeanlagen, den Branderkennungsteil von Feuerlöschanlagen oder durch
das anwesende Personal oder Gäste entdeckt werden. Eine schnelle und bewährte Methode der Brandmeldung bieten
automatische Brandmeldeanlagen.
Sie bestehen aus:
– automatischen Meldern,
– Handfeuermeldern,
– der Brandmeldezentrale und
– einer Übertragungseinrichtung.
129
[Seite 130]
Automatische Brandmeldeanlagen können beispielsweise in Hotels, Verkaufsstätten oder größeren Versammlungsstätten ein
wichtiger Bestandteil der Brandfrüherkennung sein. Deren Ausschank- und Restaurationsbereiche sollten hierin einbezogen
werden.
Zahlreiche und möglicherweise versteckte Zündquellen, wie z. B. Tabakreste, elektrische Geräte oder Dekorationen mit offenen
Flammen, die erst nach Stunden einen Brand verursachen können, machen Gastronomiebetriebe besonders geeignet für eine
Brandfrüherkennung.
Hinweis:
– DIN 14675 Brandmeldeanlagen – Aufbau und Betrieb
– DIN VDE 0833 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall
– VdS 2095 Brandmeldeanlagen, Planung und Einbau
3.2.2. Feuerlöschanlagen
Selbsttätige ortsfeste Feuerlöschanlagen, beispielsweise Sprinkleranlagen, können Brände bei ihrer Entstehung erkennen,
melden und bekämpfen.
Sie sind insbesondere erforderlich, wenn eine rasche Brandausbreitung zu erwarten ist, z. B. auf Grund hoher Brandbelastung
oder wenn ein rascher und wirksamer Löschangriff durch die Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann.
Bei Siedefettbatterien mit einem Gesamtinhalt über 50 I Fett ist eine geeignete automatische, ortsfeste Feuerlöschanlage
vorzusehen, z. B.
– CO2-Löschanlage,
– Hochdruck-Wassernebelanlage,
– Speziallöschsysteme, z. B. Ansul R102, KS 2000.
Feuerlöschanlagen mit anderen Löschmitteln können eingesetzt werden, wenn ihre Wirksamkeit nachgewiesen worden ist.
Die Art des verwendeten Löschmittels hängt von der Brandklasse ab.
Außerdem können Sprinkleranlagen ein wichtiger Bestandteil eines Brandschutzkonzepts sein, wenn ein erhöhtes Risiko für
Leben und Gesundheit der Besucher und Gäste, insbesondere in größeren Räumlichkeiten, bspw. Hotels, Hochhäusern,
Verkaufsstätten oder Versammlungsstätten, vorhanden ist.
Hinweis:
– BGR 111 Arbeiten in Küchenbetrieben
– DIN EN 12845 Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen
– DIN 14497 Kleinlöschanlagen
– DIN 18869-6 Großküchengeräte – Einrichtungen zur Be- und Entlüftung von gewerblichen Küchen, Teil 6: Einbau und
Betrieb von stationären Feuerlöschanlagen
– VdS CEA 4001 Sprinkleranlagen, Planung und Einbau
3.3 Organisatorischer Brandschutz
Die Gefahr der Brandentstehung zu minimieren, Folgeschäden und Betriebsunterbrechungen möglichst zu vermeiden, sind
auch Ziele des organisatorischen Brandschutzes. Allerdings können sie nur wirksam werden, wenn sie von den Verantwort
lichen gelebt und auf die Umsetzung der Maßnahmen geachtet wird.
3.3.1 Die Betriebssicherheitsverordnung regelt unter anderem die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber sowie
die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit. Unter Arbeitsmitteln werden Werkzeuge, Geräte,
Maschinen oder Anlagen verstanden, wobei sich Anlagen aus mehreren Funktionseinheiten zusammensetzen.
Der Arbeitgeber hat demnach die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel
zu ermitteln. Dabei muss er insbesondere die Gefährdungen berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst
verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen hervorgerufen werden.
Als konkretes Instrument für die Umsetzung im Betrieb dient die Gefährdungsbeurteilung.
3.3.2 Gefährdungsbeurteilung bedeutet Qualitätssicherung mit System. Die Beurteilung ist gesetzlich vorgeschrieben. Damit
können die vorhandenen Gefahren und Risiken identifiziert und eine fundierte Basis für die gezielte Ableitung von Schutz-
maßnahmen geschaffen werden. Gleichzeitig stellt sie ein ideales Instrument dar, mit dem Betriebsabläufe systematisch
verbessert werden können. Alle betrieblichen Arbeitsabläufe und Tätigkeiten werden betrachtet, damit ein Betrieb sicher,
fehler- und störungsfrei arbeiten kann. Hilfsmittel zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung können z. B. bei der Berufs
genossenschaft angefordert werden.
Hinweis:
– Arbeitsschutzgesetz
– Betriebssicherheitsverordnung
3.3.3. Feuerlöscher sind eine wirksame Hilfe zur Bekämpfung eines Entstehungsbrands. Je nach Einsatzgebiet müssen für unter-
schiedliche Brandklassen geeignete Löschmittel zur Verfügung gestellt werden. Feuerlöscher müssen für den jeweiligen
Anwendungsbereich zugelassen, in ausreichender Anzahl und an gut sichtbaren und im Brandfall leicht zugänglichen Stellen
angebracht sein.
Hinweis:
– Technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
http://brandschutz.portal.bgn.de/10080/30248?wc_lkm=8230
Löschdecken sind, unabhängig vom Material, in Betrieben, bei denen die Gefahr eines Fettbrands besteht, nicht geeignet. Sie
sind für die hohen Temperaturen, die beim Verbrennen von Fett und Öl entstehen, nicht ausgelegt. Auch die üblichen
CO2- und Pulverlöscher sind dem hohen Hitzepotenzial des Fettbrands nicht gewachsen. Daher müssen in Küchen und
Backbetrieben mit Frittier- und Fettbackeinrichtungen (inkl. Arbeitsmittel, in denen Speiseöl oder Speisefett erhitzt wird)
130
[Seite 131]
speziell für diese Anwendung entwickelte Feuerlöscher, sog. Fettbrandlöscher (Brandklasse F), eingesetzt werden. Die Löscher
tragen die Aufschrift: „Geeignet zum Löschen von Speiseöl- und Speisefettbränden”.
3.3.4. Rauchschutz- und Feuerschutztüren dürfen nicht blockiert werden, z. B. durch Verkeilen oder Festbinden. Müssen solche
Türen während der Betriebszeit offen gehalten werden, dürfen hierfür nur bauaufsichtlich zugelassene Feststellanlagen
benutzt werden, die im Brandfall selbsttätig auslösen. Diese Türen müssen gekennzeichnet und in der betriebsfreien Zeit
geschlossen werden.
3.3.5 Flüssiggasanlagen und -geräte müssen den hierfür geltenden „Technischen Regeln Druckgase“ (TRG) entsprechen. Sie müssen
von einer Fachkraft errichtet sein und dürfen nur nach diesen Richtlinien benutzt werden. Entsprechend gelten für Nieder-
druck-Gasanlagen (Erdgas) die „Technischen Regeln für Gasinstallationen (DVGWTRGI). Herstellerhinweise insbesondere zu
Handhabung und einzuhaltenden Mindestabständen sind zu beachten.
Hinweis:
– TRG 280 Technische Regeln Druckgase, Allgemeine Anforderungen an Druckbehälter, Betreiben von Druckgasbehältern
– BGV D34 Unfallverhütungsvorschrift Verwendung von Flüssiggas
3.3.6 Beim Umgang mit Zündmitteln, hierzu gehören auch sogenannte Disco-Laser der Klasse 4, offenem Feuer und brandgefähr-
lichen Stoffen ist stets Vorsicht geboten.
3.3.7 Für Nebenräume, Dachböden, Keller, Abstell- und Lagerräume, die ausschließlich zur Lagerung genutzt werden, besteht eine
erhöhte Brandentstehungs- und Brandausbreitungsgefahr.
– Räume dieser Art müssen beim Verlassen immer abgeschlossen werden. Unbefugte dürfen diese Räume nicht betreten.
– Alte Möbel o. ä. niemals bis unter die Decke stapeln. Eine unbeachtete, eingeschaltete Leuchte kann durch Wärme
strahlung einen Brand verursachen. Daher muss sichergestellt sein, dass Beleuchtungen beim Verlassen der Räume
ausgeschaltet werden.
– Brennbare Materialien wie Papier, Pappe, Holz, Kunststoffe, Verpackungen, die nicht mehr benötigt werden, müssen
regelmäßig entsorgt bzw. in gesicherten Räumen gelagert werden.
Brennbares Lagermaterial in größeren Mengen, z. B. Toiletten-/Einwegpapier oder Handtücher, sollten nicht über den
Tagesbedarf hinaus am Bestimmungsort gelagert, sondern in Abstell- oder Lagerräumen aufbewahrt werden. Diese Räume
sind vor Unbefugten zu verschließen und entsprechend zu kennzeichnen.
3.3.8 Reinigen und Abfallbeseitigung müssen konsequent umgesetzt werden. Zum Reinigen verwendete Textilien (Lappen,
Handtücher, Wischmobs u. ä.) und sonstige brennbare Abfälle, die zur Selbstentzündung neigen, dürfen nur in nichtbrenn
baren Behältern mit selbstschließenden Deckel oder selbstverlöschenden Behältern aufbewahrt werden. Wenn diese Textilien
einer Wäschebehandlung zugeführt werden, müssen sie in einem darauf abgestimmten Waschprogramm gewaschen und
getrocknet werden. Das Abkühlprogramm des Trockners darf nicht verkürzt oder unterbrochen werden.
Glutfeste Aschenbecher sind in ausreichender Zahl aufzustellen. Sie sind nur in separat aufgestellten, doppelwandigen
Metallbehältern mit selbstschließendem Metalldeckel zu entleeren.
3.3.9 Nach Betriebsschluss müssen alle brennbaren Abfälle und Abfallbehälter aus den Betriebsräumen entfernt werden. Sie sind
im Freien mit einem Abstand von mind. 5 Metern von Gebäuden oder in feuerbeständig
abgetrennten Räumen zu lagern.
3.3.10 Heiz-, Koch- und Wärmegeräte sowie Dekorationsmittel mit offener Flamme, z. B. Fondue, Wärmepilze, Ethanolöfen usw.
dürfen nur nach den jeweiligen B edienungsanleitungen benutzt werden. Nach Gebrauch oder nach Betriebsschluss müssen
sie außer Betrieb gesetzt werden, um eine Brandgefahr auszuschließen.
3.3.11 Mit Siedefettgeräten (Fritteusen) ist sachgemäß umzugehen. So sollte bspw. kein nasses Bratgut in heißes Siedefett
eingesetzt werden.
Jede Fritteuse muss mit einem Temperaturregler ausgerüstet sein. Der Temperaturregler
darf sich nur bis höchstens 200 °C
Fetttemperatur einstellen lassen. Der Temperaturbegrenzer muss spätestens bei einer Fetttemperatur von 230 °C die Heizung
abschalten.
Frittierfette/-öle müssen regelmäßig gewechselt werden, da sie einem thermischen Zersetzungsprozess unterworfen sind.
Dieser setzt die Zündtemperatur herab. Die ursprünglich wasserhell bis hellgelbe Farbe wechselt bei zunehmender Alterung
immer mehr ins bräunliche.
Schlammabsetzungen auf dem Boden und an den Heizwendeln sind restlos zu entfernen
Hinweis:
– Arbeits-Sicherheits-Informationen 2.15.1/05: Fettbackgeräte und Fritteusen
3.3.12 Revision und Wartung sind regelmäßig durchzuführen. Prüfverordnungen, Herstellerhinweise und weitergehende Verein
barungen mit dem Versicherer sind einzuhalten. Die Ergebnisse von Prüfungen sind aufzubewahren und auf Verlangen
vorzulegen.
3.4 Schutz vor Einbruchdiebstahl und Brandstiftung
Hohe Wertkonzentrationen begehrlicher Waren stellen ein erhebliches Einbruchdiebstahl-Gefahrenpotenzial dar. Betriebs
einrichtung und die technische Ausrüstung werden immer exklusiver und wertvoller. Damit steigt das Risiko eines Einbruch-
diebstahls und ggf. einer Betriebsunterbrechung.
Brandstiftung zählt zu den häufigsten Schadenursachen. Die Gefahr einer Brandstiftung kann reduziert werden. Potenziell
begünstigende Umstände wie Lagerung brennbarer Materialien am Gebäude (z. B. Mülltonnen), offen zugängliche Lager
bereiche, ungesicherte Gebäudeöffnungen und die entsprechenden Reaktionsweisen müssen schon im Vorfeld bedacht und
berücksichtigt werden.
Der wirksamste Schutz gegen Einbruch und Diebstahl sowie Brandstiftung von außen ist ein auf die Situation jedes einzelnen
Betriebs angepasster Schutz gegen unbefugtes Betreten.
Die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sollten möglichst schon in der Planungsphase vorgesehen werden. In Bestands
gebäuden ist der Einsatz von anerkannten Nachrüstprodukten sinnvoll.
131
[Seite 132]
Hierzu gehören beispielsweise:
– bauliche Gebäudesicherung (massive Wände, mechanische Sicherung von Türen und Fenstern),
– zertifizierte Wertschutzschränke mit ausreichendem Widerstand (Mindestgewicht und Befestigung),
– ausreichende Beleuchtung (innen und außen),
– technische Gebäude- und Geländesicherung, z. B. Einbruchmeldeanlagen.
Hinweis:
– DIN EN 1627 Türen, Fenster, Vorhangfassaden, Gitterelemente und Abschlüsse – Einbruchhemmung – Anforderungen
und Klassifizierung
– VdS 2333 Sicherungsrichtlinien für Geschäfte und Betriebe
– VdS 2311 Richtlinien für Einbruchmeldeanlagen, Planung und Einbau
3.5 Alarm- und Löschorganisation
An einer gut zugänglichen Stelle muss mindestens ein Fernsprecher vorhanden sein. Die Rufnummer der Feuerwehr 112 ist
gut sichtbar anzubringen.
Die auf Grund der besonderen Betriebsgefahren geforderten Feuermelde- und Löscheinrichtungen müssen ständig
betriebsbereit sein. Diese Einrichtungen müssen regelmäßig gewartet werden. Bei Störung, Wartung und Außerbetriebnahme
von Brandschutzeinrichtungen und Gefahrenmeldeanlagen sind adäquate Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnah-
men sind im Vorfeld mit dem Versicherer abzustimmen. Die Dauer der Außerbetriebnahme ist so kurz wie möglich zu halten.
Die Betriebsangehörigen sind in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und dem Verhalten im Brandfall regelmäßig
(mind. einmal jährlich) zu schulen. Neu eingestellte Mitarbeiter(innen) sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu unterrichten.
Zufahrtswege und Flächen für die Feuerwehr sowie Rettungswege im Freien sind ständig freizuhalten. Das gleiche gilt auch
für Hydranten, insbesondere Unterflurhydranten.
4 Vorschriften und Regelwerke
– Arbeitsschutzgesetz
– Muster-Bauordnung (MBO)
–
Muster Versammlungsstättenverordnung (M-VStättV)
–
Muster Verkaufsstättenverordnung (M-VkVO)
–
Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR)
Verlage der Landesgesetz- und Verordnungsblätter oder örtliche Buchhandlung
–
Bauregelliste A, Teil 1, Anlage 0, Deutsches Institut für Bautechnik (www.dibt.de)
–
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
–
TRG 280 Technische Regeln Druckgase, Allgemeine Anforderungen an Druckbehälter, Betreiben von Druckgasbehältern
–
Technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
–
Technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
–
BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention
–
BGV A3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
–
BGV D34 Unfallverhütungsvorschrift Verwendung von Flüssiggas
–
BGR 110 Arbeiten in Gaststätten
–
BGR 111 Arbeiten in Küchenbetrieben
–
Arbeits-Sicherheits-Informationen 2.15.1/05: Fettbackgeräte und Fritteusen
Carl Heymanns Verlag KG
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln
–
DIN VDE 0100 Errichten von Niederspannungsanlagen
–
DIN VDE 0105 – 100 Betrieb von elektrischen Anlagen, Allgemeine Feststellungen
–
DIN VDE 0833 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall
–
DIN EN 1627 Türen, Fenster, Vorhangfassaden, Gitterelemente und Abschlüsse – Einbruchhemmung – Anforderungen
und Klassifizierung
–
DIN EN 12845 Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen
–
DIN 14497 Kleinlöschanlagen
–
DIN 14675 Brandmeldeanlagen – Aufbau und Betrieb
–
DIN 18869 1-7 Großküchengeräte – Einrichtungen zur Be- und Entlüftung von gewerblichen Küchen
–
VDI 2052 Raumlufttechnische Anlagen für Küchen
Beuth Verlag GmbH
10772 Berlin
Internet: http://www.beuth.de/
–
VdS 2093 Richtlinien bei CO2-Feuerlöschanlagen, Planung und Einbau
–
VdS 2095 Brandmeldeanlagen, Planung und Einbau
–
VdS 2311 Richtlinien für Einbruchmeldeanlagen, Planung und Einbau
132
[Seite 133]
–
VdS 2333 Sicherungsrichtlinien für Geschäfte und Betriebe
–
VdS CEA 4001 Sprinkleranlagen, P
lanung und Einbau
VdS Schadenverhütung Verlag
Amsterdamer Straße 174, 50735 Köln
Internet: www.vds.de
133
[Seite 134]
Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen
bis 1000 Volt (VdS 2046: 2010-06 [11])
Kurzreferat
In diesen Sicherheitsvorschriften sind notwendige Maßnahmen zum sicheren Betrieb von elektrischen Anlagen bis 1000 V angeführt. Sie
können die Pflichten des Versicherungsnehmers berühren, geben Hinweise zum Errichten der Anlage und deren Betrieb sowie für ein
entsprechendes Verhalten im Brandfall.
0 Anwendungsbereich
Neben den gesetzlichen1 und behördlichen1 gelten die folgenden vereinbarten Sicherheitsvorschriften für elektrische
Anlagen2 bis 1000 Volt.
Nach den vertraglich vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) mit Feuerdeckung kann, wenn Sicherheits-
vorschriften nicht eingehalten werden, der Versicherungsschutz beeinträchtigt sein.
Diese Hinweise können lediglich unverbindlichen Charakter haben. Ihre Anwendung entbindet nicht von der Beachtung der
einschlägigen DIN-Normen und sonstiger Regeln bzw. Vorschriften. Gesetzliche und behördliche Vorschriften sowie die
Vereinbarungen mit dem Versicherer bleiben unberührt.
1 Gesetzliche und behördliche Bestimmungen sind insbesondere:
– Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz-EnWG):
§ 19 Technische Vorschriften
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für
den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungs
leitungen und Direktleitungen technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und im
Internet zu veröffentlichen.
§ 49 Anforderungen an Energieanlagen
(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich
sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und
Abgabe von
1. E lektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.,
2. G
as die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V.
eingehalten worden sind.
– Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Nieder-
spannung NAV – Niederspannungsanschlussverordnung
§ 13 Elektrische Anlage
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschluss-
sicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtun-
gen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten
vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
(2)
Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser
Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik errichtet, e rweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik
gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein
Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussneh-
mers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifika-
tion für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und
Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten. Es dürfen nur Materialien und Geräte
verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
hergestellt sind. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn das Zeichen einer akkreditierten Stelle, insbesondere
das VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen, vorhanden ist. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
– Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG)
– Arbeitsschutzbestimmungen (Staatliche Ämter für Arbeitsschutz)
– Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (UVV)
– Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
2 Elektrische Anlagen
– Anlagen mit elektrischen Betriebsmitteln zur Erzeugung, Übertragung, Umwandlung, Verteilung und Anwendung elektrischer
Energie. Dies schließt Energiequellen ein wie Batterien, Kondensatoren und alle anderen Quellen gespeicherter elektrischer Energie.
134
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1 Pflichten des Versicherungsnehmers
1.1 Der Versicherungsnehmer hat sowohl beim Neubau von Elektroanlagen als auch bei allen Umbau- und Instandhaltungs
arbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten eine Elektrofachkraft hinzuzuziehen. Die Ausführung der genannten Arbeiten
ist der Elektrofachkraft mit der Auflage zu übertragen, dass sie gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften, die
VDE-Bestimmungen und die vereinbarten Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer einhält, dies schriftlich bestätigt sowie
eine entsprechende Dokumentation nach den geltenden Vorschriften (z. B. DIN VDE 0100 Teil 600) vorlegt.
Weiterhin sind bezüglich Planung, Errichtung und Betrieb der elektrischen Anlage die Herstellerangaben bei sämtlichen
elektrischen Betriebsmitteln zu beachten, siehe BetrSichV sowie VDE 0100-100.
1.2 Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die nach BetrSichV notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter
umgesetzt werden. Insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, dass seine elektrischen Anlagen entsprechend den gesetzlichen
und behördlichen Sicherheitsvorschriften, den VDE-Bestimmungen sowie den hier in Abschnitten 3 und 4 aufgeführten
Sicherheitsvorschriften betrieben werden.
1.3 Alle im Betrieb tätigen Personen sind über das Verhalten bei Bränden zu unterweisen und in angemessenen Zeitabständen
mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte vertraut zu machen.
Auf die Publikation „Regeln für die A
usrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“ (VdS 2001) wird hingewiesen.
1.4 Wird die Art oder Verwendung von Räumen geändert, muss eine Elektrofachkraft vorher unterrichtet werden. Es muss
entschieden werden, ob gegebenenfalls die elektrischen Anlagen den neuen Betriebsverhältnissen nach den hierfür gültigen
gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften, den VDE-Bestimmungen und den vereinbarten Sicherheitsvorschrif-
ten der Feuerversicherer anzupassen sind.
1.5 Nach Absprache mit dem Versicherer (z. B. durch Vereinbarung der Klausel SK 3602 im Versicherungsvertrag) hat der Versiche-
rungsnehmer seine elektrischen Anlagen in regelmäßigen Abständen durch einen hierfür anerkannten Sachverständigen (z. B.
VdS-anerkannten Sachverständigen) prüfen sowie Mängel fach- und fristgerecht beseitigen zu lassen.
2 Errichten elektrischer Anlagen
2.1 Hausanschlüsse3
Hausanschlusskabel dürfen weder durch feuer4- oder explosionsgefährdete5 Betriebsstätten geführt werden noch in solche
münden, siehe VDE 0100-732.
3 Hausanschluss umfasst Anschlusskabel und den dazugehörenden Hausanschlusskasten.
Hausanschlusskabel ist bei
– Kabelnetzen ein Teil des Versorgungsnetzes und verbindet dies mit dem Hausanschlusskasten
– Freileitungsnetzen die Verbindung von der Freileitung am Gebäude (Gestänge, Dachständer o. ä.) bis zum Hausanschlusskasten.
Hausanschlusskasten ist die Übergabestelle vom Verteilungsnetz zur Verbraucheranlage. Er ist in der Lage, Überstrom-Schutzeinrich-
tungen, Trennmesser, Schalter oder sonstige Geräte zum Trennen und Schalten aufzunehmen.
4 Feuergefährdete Betriebsstätten sind nach den Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer (VdS 2046) Räume oder Orte oder Stellen
in Räumen oder im Freien, bei denen die Brandgefahr durch die
– Art der verarbeiteten oder gelagerten Materialien,
– Verarbeitung oder die Lagerung von brennbaren Materialien oder
– Ansammlung von Staub oder ähnlichem
verursacht wird.
D
ie vorgenannte Brandgefahr besteht im Vorhandensein einer gefahrdrohenden Menge von leicht entzündlichen Stoffen, die sich an
erhöhten betriebs- oder fehlerbedingten Temperaturen von elektrischen Betriebsmitteln entzünden können.
Leicht entzündlich sind brennbare Stoffe, die der Flamme eines Zündholzes 10 s lang ausgesetzt waren und nach der Entfernung der
Zündquelle von selbst weiterbrennen oder weiterglimmen. Hierunter können fallen: Heu, Stroh, Strohstaub, Mehl, Hobelspäne, lose
Holzwolle, Magnesiumspäne, Reisig, loses Papier, Baum- und Zellwollfasern, Kunststoffe, Lacke, Lösungsmittel, Öle u. ä.
Feuergefährdete Betriebsstätten werden unterschieden nach solchen, in denen eine Brandgefahr durch leicht entzündliche Stoffe
– ohne Staub und/oder Fasern
– mit Staub und/oder Fasern
vorliegt.
Hinweis: Brennbare Stoffe ohne Staub und/oder Fasern sind Stoffe, bei denen sich erfahrungsgemäß keine gefahrdrohenden Mengen
an Staub und/oder Fasern auf elektrische Betriebsmittel niederschlagen. Unter diesen Stoffen sind auch brennbare Gase und entzünd
liche Flüssigkeiten zu sehen, für die unter Umständen weitergehende Anforderungen zu beachten sind.
5 Explosionsgefährdete Betriebsstätten sind alle Bereiche, in denen nach den örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen Gase, Dämpfe,
Nebel oder Stäube entstehen, die mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Hierunter können z. B. Arbeits-, Trocken-,
Lagerräume oder Teile solcher Räume, Behälter und Apparate sowie Betriebsstätten im Freien gehören. Ein explosionsfähiges Gas-Luft-
Gemisch ist ein Gemisch brennbarer Gase mit Luft, in dem sich eine Verbrennung nach Zündung von der Zündquelle aus in das
unverbrannte Gemisch hinein selbstständig fortpflanzt (Explosion). Das Gleiche gilt für Gemische von Luft, Dampf, Nebel oder Staub.
Definition explosionsgefährdeter Bereich nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):
„Explosionsgefährdeter Bereich im Sinne dieser Verordnung ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten
kann. Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre nicht in einer solchen Menge zu erwarten ist, dass besondere Schutzmaßnah-
men erforderlich werden, gilt nicht als explosionsgefährdeter Bereich.“
Definition des explosionsgefährdeten Bereiches nach DIN VDE 0165 Teil 1:
Ein Bereich, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre in solchen Mengen vorhanden ist oder erwartet werden kann, dass spezielle
Vorkehrungen bei der Konstruktion, der Errichtung und dem Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln erforderlich sind.
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2.2 Verteiler
Bei der Auswahl und Herstellung elektrischer Verteiler wie Schaltgeräte-Kombinationen, Kleinverteiler und Zählerschränke
sind
– Verlustleistung der einzubringenden elektrischen Betriebsmittel,
– Schutz- und Installationsart des Gehäuses,
– Umgebungstemperatur,
– Gleichzeitigkeitsfaktor und
– Reserven für zukünftige Erweiterungen
zu beachten.
Verteiler sind entsprechend den Normenreihen DIN EN 60439 und 61439 sowie DIN VDE 0603-1 auszuwählen.
Erfolgt der Zusammenbau durch den Anlagen-Errichter, wird dieser zum Hersteller des Verteilers und übernimmt somit dessen
Verantwortung (Herstellerverantwortung).
2.3 Hauptschalter
Die elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsstätten müssen im Ganzen, und zwar gebäude- oder gebäude
abschnittsweise, durch einen Schalter (Hauptschalter) von der elektrischen Energiequelle getrennt6 werden können, siehe
VDE 0165-1.
Um die Sicherheit von beim Brand gefährdeten Personen zu erhöhen und um zusätzliche Gefährdungen durch weitere
Entzündungen durch die elektrische Energie zu reduzieren, ist dieser Schalter auch in feuergefährdeten Betriebsstätten
vorzusehen.
Diese Schalter sind an zugänglicher Stelle außerhalb der Betriebsstätten anzubringen. Als Hauptschalter können auch
Einrichtungen zum Fehlerstromschutz mit der Kennzeichnung S und mit einem Bemessungsdifferenzstrom (Nennfehler-
strom) IΔn ≤ 300 mA verwendet werden, wenn diese zum Trennen geeignet sind (siehe Herstellerangaben).
Um sicherzustellen, dass z. B. beim Verlassen eines Betriebsbereichs keine Geräte (z. B. Kaffeemaschine) eingeschaltet bleiben,
ist der vorgenannte Schalter auch in anderen Betriebsbereichen sinnvoll.
2.4 Schaltpläne und Unterlagen
Für jede elektrische Anlage muss grundsätzlich eine Dokumentation vorgelegt werden, siehe VDE 0100-100. Inhalt dieser
Dokumentation richtet sich nach Art und Komplexität der Anlage. Mindestens sollten Schaltpläne enthalten sein, siehe
VDE 0100-510.
2.5 Blitz- und Überspannungsschutz
Nach den anerkannten Regeln der Technik ist der Planer bzw. Errichter der elektrischen Anlage verpflichtet, den Betreiber der
Anlage über die eventuell bestehende Notwendigkeit zu informieren, Überspannung-Schutzmaßnahmen vorzusehen,
siehe VDE 0100-510 sowie VDE 0100-443 und VDE 0100-534.
Zur Bewertung von Risiken durch Blitzeinwirkungen können mit Risikoanalysen nach DIN VDE 0185-305-2 Risikoabschätzun-
gen vorgenommen und entsprechende Schutzmaßnahmen zugeordnet werden.
Schadenverhütende Maßnahmen durch Blitz und Überspannungen sind in Publikationen „Risikoorientierter Blitz- und
Überspannungsschutz“ (VdS 2010) sowie „Blitz- und Überspannungsschutz in elektrischen Anlagen“ (VdS 2031) beschrieben.
2.6 Fehlerstromschutz-Einrichtungen
Wenn Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) vorzusehen sind, müssen diese dem Anhang A der DIN VDE 0100-530 ent
sprechen. Derartige Einrichtungen sind Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit der Kennzeichnung (Typ A) oder
und allstromsensitive RCD (Typ B) nach DIN VDE 0664 oder Leistungsschalter mit zugeordnetem Fehlerstromschutz (CBR)
mit der Kennzeichnung nach DIN VDE 0660-101 (Anhang B) oder modulare Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (MRCD) nach
DIN VDE 0660-101 (Anhang M).
Um die Sicherheit bei Fehlerströmen mit Frequenzen > 2000 Hz zu erhöhen (z. B. beim Betrieb von Frequenzumrichtern), sind
RCD mit der Kennzeichnung , und kHz vom Typ B+ nach DIN V VDE V 0664-110 (VDE V 0664-110) einzusetzen.
Werden mehrere Einrichtungen zum Fehlerstromschutz in Reihe angeordnet, müssen diese die Selektivität der Stromkreise
gewährleisten (Kennzeichnung S , bei CBR alternativ das Symbol Δt mit Angabe der Grenznichtauslösezeit in ms), siehe
VDE 0100-100 sowie VDE 0100-530. Der Bemessungsdifferenzstrom (Nennfehlerstrom) bzw. Bemessungsfehlerauslösestrom IΔn
dieser Einrichtungen zum Fehlerstromschutz muss größer sein als der höchste der nachgeschalteten Einrichtungen zum
Fehlerstromschutz. In Bereichen, in denen mit Temperaturen unter -5 °C zu rechnen ist, sind RCD mit der Kennzeichnung
und CBR nach Herstellerangabe einzusetzen.
In Verbindung mit frequenzgesteuerten Antrieben sind Maßnahmen nach Publikation „Isolationsfehlerschutz in elektrischen
Anlagen mit elektronischen Betriebsmitteln – RCD und FU“ (VdS 3501) empfohlen.
2.7 Kabel und Leitungen
Schadenverhütende Maßnahmen werden in der Publikation „Kabel- und Leitungsanlagen“ (VdS 2025) beschrieben.
2.8 Nichtlineare elektrische Verbraucher Nichtlineare elektrische Verbraucher (wie Frequenzumrichter, Steuerungen durch
Phasenanschnitt, z. B. bei Beleuchtungsanlagen) verursachen Oberschwingungsströme. Diese können, z. B.
– das Stromversorgungssystem überlasten und
– elektronische Einrichtungen stören oder zerstören und
– vorhandene Kompensationsanlagen unzulässig erwärmen.
Schadenverhütende Maßnahmen werden in der Publikation „Störungsarme Elektroinstallation“ (VdS 2349) beschrieben.
6 Trennen ist das Unterbrechen der Einspeisung von der gesamten oder von Teilen der Anlage durch Abschaltung der Anlage oder des
Anlagenteils von jeder elektrischen Energiequelle, um Sicherheit zu erreichen. Der Begriff „Trennen“ ist inhaltlich mit dem bisherigen
Begriff „Freischalten“ identisch.
136
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Weiterführende Maßnahmen bei frequenzgesteuerten Antrieben sind in der Publikation „Isolationsfehlerschutz in elektri-
schen Anlagen mit elektronischen Betriebsmitteln – RCD und FU“ (VdS 3501) beschrieben.
2.9 Leuchten
Leuchten und Beleuchtungsanlagen müssen entsprechend DIN VDE 0100-559 ausgewählt und errichtet werden.
Schadenverhütende Maßnahmen werden in der Publikation „Elektrische Leuchten“ (VdS 2005) und „Niedervoltbeleuchtungs-
anlagen und -systeme“ (VdS 2324) beschrieben.
2.10 Elektrowärmegeräte
Elektrowärmegeräte sind so anzubringen bzw. aufzustellen, dass sie keinen Brand verursachen können, siehe VDE 0100-100
und VDE 0100-420.
Schadenverhütende Maßnahmen werden in der Publikation „Elektrowärmegeräte und Elektroheizungsanlagen“ (VdS 2279)
sowie „Elektrowärme“ (VdS 2278) beschrieben.
2.11 Elektrische Anlagen mit Fernwirktechnik
Schadenverhütende Maßnahmen werden in der Publikation „Fernwirktechnik in der Elektroinstallation“ (VdS 2839) beschrie-
ben.
2.12 Feuersichere Trennung elektrischer Verbrauchs- und Betriebsmittel
2.12.1 Allgemeines
2.12.1.1 Alle zur Befestigungsfläche hin offenen Betriebsmittel müssen, wenn sie auf brennbaren Bau- oder Werkstoffen angebracht
werden, von der Befestigungsfläche getrennt werden, siehe VDE 0100-510. Als ausreichende Trennung gilt für Betriebsmittel
mit Nennströmen ≤ 63 A das Einfügen einer Isolierstoffunterlage von mindestens 1,5 mm Dicke. Geeignete Werkstoffe in der
angegebenen Dicke sind:
– Hartpapier auf Phenolharz-Basis PF CP 204, DIN EN 60 893—3-4/VDE 0318 3-4 (V-1Material)
– Hartpapier auf Epoxidharz-Basis EP CP 201, DIN EN 60 893-3-2/VDE 0318 3-2 (V-0 Material)
– Hartglasgewebe auf Epoxidharz-Basis, EP GC 202, DIN EN 60 893-3-2/VDE 0318 3-2 (V-0 Material)
– Glashartmatte auf Polyester-Basis UP GM 201, DIN EN 60 893-3-5/VDE 0318 3-5 (V-0-Material)
2.12.1.2 Um die Sicherheit vor Bränden zu erhöhen, sind Betriebsmittel, insbesondere Kabel und Leitungen, wenn ein Schutz gegen
die Auswirkungen von Kurzschlüssen nicht erreicht werden kann, so zu errichten, dass sie bei zu hoher Erwärmung gefahrlos
ausbrennen können, siehe z. B. VDE 0100-520 sowie VDE 0100-732.
Diese Anforderung ist z. B. erfüllt, wenn die Betriebsmittel auf nicht brennbaren Gebäudeteilen installiert werden. Bestehen
die Gebäudeteile dagegen aus brennbaren Baustoffen, z. B. Holzwänden (selbst wenn sie blechverkleidet sind), dann müssen
Betriebsmittel auf einer mindestens lichtbogenfesten Unterlage angebracht bzw. verlegt werden, siehe DIN VDE 0100-420
und DIN VDE 0100-732 bzw. DIN VDE 0211. Als ausreichend lichtbogenfest gilt eine 20 mm dicke Fibersilikatplatte, siehe
VDE 0100-420.
Schadenverhütende Maßnahmen werden in der Publikation „Errichtung elektrischer Anlagen in baulichen Anlagen mit
vorwiegend brennbaren Baustoffen“ (VdS 2023) beschrieben.
2.13 Elektrische Anlagen in feuergefährdeten Betriebsstätten und diesen gleichzustellenden Risiken
Elektrische Anlagen die in Räumen oder an Orten,
– mit besonderem Brandrisiko (z. B. feuergefährdete Betriebsstätten)
– die aus vorwiegend brennbaren Bausstoffen
– mit unersetzbaren Gütern von hohem Wert
bedürfen besonderer Beachtung, siehe z. B. DIN VDE 0100-420 und -482.
Schadenverhütende Maßnahmen werden in den Publikationen „Errichtung elektrischer Anlagen in baulichen Anlagen mit
vorwiegend brennbaren Baustoffen“ (VdS 2023) und „Elektrische Anlagen in feuergefährdeten Betriebsstätten und diesen
gleichzustellende Risiken“ (VdS 2033) beschrieben.
3 Betrieb elektrischer Anlagen
3.1 Benutzung elektrischer Anlagen und Geräte
3.1.1 Strom führende Sicherungseinsätze dürfen nur ausgewechselt werden, wenn dies gefahrlos möglich ist, z. B. Freischalten,
siehe DIN VDE 0105-100. Sicherungen sind mit gleicher Bemessungsstromstärke (Angabe in Ampere [A] auf der Sicherung) in
genügender Anzahl vorrätig zu halten. Das Verwenden geflickter oder überbrückter Sicherungen ist verboten.
3.1.2 Um die Sicherheit nicht zu gefährden, muss, wenn Schutzeinrichtungen wie Fl-Schutzeinrichtungen, Leitungs-, Motor-
Schutzschalter, wiederholt nach ein- oder zweimaligen Zuschalten auslösen, unverzüglich eine Elektrofachkraft hinzugezogen
werden.
3.1.3 Werden an elektrischen Anlagen ungewöhnliche Erscheinungen, wie Funken, Brandgeruch oder auffallende Geräusche,
festgestellt, so muss hierüber unverzüglich dem Anlagenverantwortlichen berichtet werden.
3.1.4 Schadhafte elektrische Betriebsmittel (besonders Schalt- und Schutzeinrichtungen) dürfen nicht benutzt und deren Instand-
setzung oder Austausch muss unverzüglich veranlasst werden, siehe
VDE 0105-100.
3.1.5 Beim Betrieb elektrischer Geräte sind unbedingt die Herstellerangaben zu beachten.
Besondere Aufmerksamkeit ist zu richten auf Elektrowärmegeräte und Leitungsverlängerungen über Mehrfachsteckdosen –
Hintereinanderschalten ist gefährlich und verboten.
137
[Seite 138]
3.1.6 Um sicher zu stellen, dass z. B. bei längeren Betriebspausen keine Geräte oder Teile der elektrischen Anlage eingeschaltet
bleiben, wird empfohlen, die entsprechenden Betriebsbereiche über einen Schalter nach Abschnitt 2.3 dieser Publikation
freizuschalten.
Vor Wiederinbetriebsetzen nach längeren Stillstandzeiten ist der ordnungsgemäße Zustand der elektrischen Anlagen und
Betriebsmittel durch eine Elektrofachkraft zu prüfen, siehe BetrSichV.
3.1.7 Um die Sicherheit beim Betrieb ortsveränderlicher Geräte zu erhöhen, sind diese nach Gebrauch von der elektrischen
Energiequelle, z. B. dem Netz, zu trennen, indem beispielsweise der Stecker gezogen wird.
3.1.8 Mit elektrischen Betriebsmitteln ist sorgfältig umzugehen. Insbesondere starke mechanische Beanspruchungen, z. B. Einklem-
men, Stöße, Schläge, Überfahren mit Fahrzeugen und Geräten, können Personen gefährdende Situationen schaffen und
Folgeschäden verursachen, z. B. Brände. Um dies zu gewährleisten, sind regelmäßige Prüfungen nach BetrSichV §10 durch
zuführen.
Übermäßiger Zug an beweglichen Leitungen kann die elektrischen Anschlüsse an Betriebsmitteln lockern oder lösen oder die
Leitung beschädigen. Aus diesem Grund dürfen an elektrischen Leitungen auf keinen Fall Gegenstände aufgehängt oder
befestigt werden.
3.1.9 Das Auftauen eingefrorener Wasserleitungen mit Auftautransformatoren oder Schweißumformern ist gefährlich sowie
fahrlässig und deshalb ist dringend davon abzusehen.
3.2 Erhalten des ordnungsgemäßen Zustandes
3.2.1 Elektrische Anlagen sind entsprechend den Herstellerangaben, gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften, den
VDE-Bestimmungen sowie den vereinbarten Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer in ordnungsgemäßem Zustand zu
erhalten. Auftretende Mängel müssen unverzüglich durch Elektrofachkräfte beseitigt werden, siehe BetrSichV.
3.2.2 Sicherheitseinrichtungen und die für die Sicherheit erforderlichen Schutz- und Überwachungseinrichtungen müssen in
ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden; sie dürfen weder unwirksam gemacht noch unzulässig verstellt oder geändert
werden, siehe VDE 0105-100.
3.2.3 Um die Sicherheit in elektrischen Anlagen auf Dauer zu gewährleisten, wenn Isolationswiderstandsmessungen aus örtlichen
oder betrieblichen Gegebenheiten nicht durchgeführt werden können, müssen Ersatzmaßnahmen getroffen werden. Solche
Maßnahmen werden in der Publikation „Schutz bei Isolationsfehlern“ (VdS 2349) beschrieben.
3.2.4 Um die Sicherheit in elektrischen Anlagen, in denen zahlreiche nicht lineare Verbrauchsmittel (wie Frequenzumrichter,
Steuerungen durch Phasenanschnitt z. B. bei Beleuchtungsanlagen) betrieben werden, zu erhöhen, sind regelmäßig, z. B.
einmal jährlich, zusätzlich auch nach wesentlichen Änderungen der elektrischen Anlage oder Art und Anzahl der elektrischen
Verbraucher, der Strom im Neutralleiter zu messen.
Ist die Sicherheit der Anlage durch zu hohe Oberschwingungsströme gefährdet, sind Maßnahmen zum Schutz bei Ober-
schwingungen nach Publikation „Störungsarme Elektroinstallation“ (VdS 2349) zu treffen.
3.2.5 Sollen Brandlasten reduziert werden, um die Sicherheit zu erhöhen, sind alle nicht zum Betrieb benötigte elektrische
Einrichtungen, insbesondere Kabel- und Leitungsanlagen, zu entfernen oder, bei Kabel oder Leitungen, so weit wie möglich zu
kürzen und die Enden zu isolieren.
3.2.6 Um die Sicherheit gegen Brände zu erhöhen, sind betroffene elektrische Betriebsmittel in angemessenen Zeitabständen
entsprechend den betrieblichen und örtlichen Gegebenheiten zu reinigen und von brennbaren Stoffen freizuhalten.
3.2.7 Bei Leuchten mit Entladungslampen (Leuchtstofflampen) können die Vorschaltgeräte im anomalen Betrieb (beispielsweise
Lampen flackern oder Elektroden glühen) bzw. im Fehlerfall brandgefährliche Temperaturen annehmen. Deshalb sind defekte
Leuchten sofort abzuschalten. In den meisten Fällen kann der sichere Betrieb dadurch wiederhergestellt werden, indem die
Lampe oder der Starter ausgewechselt werden.
4 Verhalten bei Bränden
4.1 Für das Bekämpfen von Bränden wird auf DIN VDE 0132 verwiesen. Es sind geeignete Löschgeräte bereitzuhalten und
Betriebsangehörige in ihrer Bedienung zu unterrichten
4.2 Zum Löschen von Bränden in elektrischen Anlagen sind Feuerlöscher („Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit
Feuerlöschern“, VdS 2001) oder Feuerlöscheinrichtungen an geeigneter Stelle bereitzuhalten, die der Art und Größe der
Anlage (DIN VDE 0132) angepasst sind.
4.3 Feuerlöscher, Feuerlöschmittel und Feuerlöscheinrichtungen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und in den
vorgesehenen Zeitabständen prüfen zu lassen. An Feuerlöschern ist ein Prüfvermerk mit Datum anzubringen.
4.4 Bei Ausbruch eines Brandes sind die gefährdeten Teile der elektrischen Anlagen von der elektrischen Energiequelle, z. B. dem
Netz, zu trennen, indem unverzüglich der Hauptschalter betätigt wird. Dies gilt allerdings nur für die elektrischen Anlagen,
die nicht für die Brandbekämpfung unter Spannung gehalten werden müssen oder soweit durch die Abschaltung keine
anderen Gefahren entstehen (DIN VDE 0132).
4.4.1 Zur Erleichterung der Rettungsarbeiten in rauchgefüllten Räumen ist die Beleuchtung auch bei Tage einzuschalten.
4.4.2 Die Motoren von Pumpen für Wasserversorgungsanlagen, für Wasserlöschanlagen (Sprinkleranlagen) oder sonstige Lösch
einrichtungen sind in Betrieb zu halten.
4.5 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind nach Möglichkeit vor Löschwasser zu schützen.
4.6 Der Eingriff in elektrische Anlagen durch ungeschulte Personen ist nicht statthaft. Das Trennen hat durch das Betriebs
personal ordnungsgemäß mit den dafür vorgesehenen Vorrichtungen zu erfolgen. Leitungen, Kabel oder Freileitungen dürfen
nicht ohne zwingenden Grund gewaltsam unterbrochen werden; Erden und Kurzschließen nur durch Elektrofachkräfte.
4.7 Wenn die Löscharbeiten beendet sind, hat eine Elektrofachkraft zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die elektrischen
Anlagen wieder in Betrieb genommen werden dürfen.
138
[Seite 139]
Anhang A
Literatur
Gesetze und Verordnungen, behördliche Richtlinien, Regeln und Empfehlungen
Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel,
Carl Heymanns Verlag KG,
Luxemburger Str. 449, 50939 Köln
Internet: www.heymanns.com
Normen
DIN VDE 0100 Errichten von Niederspannungsanlagen
– 100 Allgemeine Grundsätze
– 410 Schutzmaßnahmen; Schutz gegen elektrischen Schlag
– 420 Schutzmaßnahmen; Schutz gegen thermische Einflüsse
– 443 Schutz bei Überspannungen infolge atmosphärischer Einflüsse oder von Schaltvorgängen
– 482 Schutzmaßnahmen –…– Brandschutz bei besonderen Risiken oder Gefahren
– 510 Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel
– 534 Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel –…– Überspannung-Schutzeinrichtungen (ÜSE)
– 559 Leuchten und Beleuchtungsanlagen
– 600 Prüfungen
– 710 Medizinisch genutzte Bereiche
– 718 Bauliche Anlagen für Menschenansammlungen
– 732 Hausanschlüsse in öffentlichen Kabelnetzen
EN 50110/VDE 0105 100 – Betrieb von elektrischen Anlagen
DIN VDE 0132 Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen
DIN VDE 0165 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche
DIN EN 62305-2/VDE 0185-305-2 Blitzschutz – Teil 2: Risiko-Management
DIN VDE 0211 Bau von Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen bis 1000 V
DIN EN 60893/VDE 0318 Bestimmung für Tafeln aus technischen Schichtpressstoffen auf Basis wärmehärtbarer Harze für
elektrotechnische Zwecke
DIN EN 61557-2/VDE 0413 Teil 2 Geräte zum Prüfen, Messen oder Überwachen von Schutzmaßnahmen – Isolationswiderstand
VDE 0603-1 – Installationskleinverteiler und Zählerplätze AC 400 V; Installationskleinverteiler und Zählerplätze
EN 60947-2/DIN VDE 0660-101 Niederspannungschaltgeräte – Leistungsschalter
Reihen DIN EN 61439 bzw. DIN EN 60439 Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen
Reihe DIN VDE 0664 Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen
DIN VDE 0701-702, Instandsetzung, Änderung und Prüfung elektrischer Geräte – Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte
VDE-Verlag GmbH, Berlin – Offenbach
Bismarckstr. 33, 10625 Berlin
Internet: www.vde-verlag.de
139
[Seite 140]
GDV-Publikationen
VdS 2001 Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern
VdS 2005 Elektrische Leuchten
VdS 2010 Risikoorientierter Blitz- und Überspannungsschutz
VdS 2023 Elektrische Anlagen in baulichen Anlagen mit vorwiegend brennbaren Baustoffen
VdS 2024 Errichtung elektrischer Anlagen in Möbeln und ähnlichen Einrichtungsgegenständen
VdS 2025 Kabel- und Leitungsanlagen
VdS 2031 Blitz- und Überspannungsschutz in elektrischen Anlagen
VdS 2033 Elektrische Anlagen in feuergefährdeten Betriebsstätten und diesen gleichzustellende Risiken
VdS 2278 Elektrowärme
VdS 2279 Elektrowärmegeräte und Elektroheizungsanlagen
VdS 2324 Niedervoltbeleuchtungsanlagen und -systeme
VdS 2349 Störungsarme Elektroinstallationen
VdS 2839 Fernwirktechnik in der Elektroinstallation
VdS 3501 Isolationsfehlerschutz in elektrischen Anlagen mit elektronischen Betriebsmitteln – RCD und FU
VdS Schadenverhütung Verlag
Amsterdamer Str. 174, 50735 Köln
Internet: www.vds.de
140
[Seite 141]
Satzung
[Fassung 09/2023]
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird erfolgt die Versicherung gegen festen Bei- B. Der Aufsichtsrat
jeweils nur die männliche Form verwendet, trag und ohne dass die Versicherungsneh-
die weibliche ist dabei jeweils mit einge- mer Mitglieder des Vereins werden, soweit §6
schlossen. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Per-
dies vorsehen. Außer in den zuvor genann- sonen.
ten Fällen kann der Verein Versicherungs- Die Mitgliederversammlung kann gleich-
I. Allgemeines verträge gegen festen Beitrag abschließen, zeitig mit den ordentlichen Aufsichtsrats-
§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäfts- ohne dass die Versicherungsnehmer Mit- mitgliedern für ein bestimmtes Aufsichts-
bereich und Geschäftsjahr glieder des Vereins werden, sofern auf ratsmitglied oder für mehrere bestimmte
das Nichtmitgliedergeschäft insgesamt Aufsichtsratsmitglieder ein Ersatzmitglied
1. Der im Jahre 1896 gegründete Verein ist wählen, das für die Dauer der restlichen
ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit höchstens ein Zehntel der Gesamtbeitrags-
einnahmen des Vereins entfällt. Amtszeit des ausscheidenden ordentlichen
im Sinne der gesetzlichen Vorschriften und Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
führt den Namen: 3. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Ver-
sicherungsverhältnis des Mitgliedes aufhört. 2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis
LVM Landwirtschaftlicher Versiche- zur Beendigung derjenigen Mitglieder-
rungsverein Münster a.G. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft ver-
lieren die ausscheidenden Mitglieder alle versammlung gewählt, die über die Ent-
2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster auf der Mitgliedschaft beruhenden Rechte, lastung für das vierte Geschäftsjahr nach
(Westf.). sie bleiben jedoch für die Verbindlichkeiten dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das
3. Das sachliche Arbeitsgebiet erstreckt des Vereins aus dem Geschäftsjahr, in dem Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
sich auf den unmittelbaren Betrieb aller sie ausscheiden, haftbar. wird nicht mitgerechnet. Wird in Ermange-
Zweige des privaten Versicherungswesens lung eines Ersatzmitgliedes ein Aufsichts-
mit Ausnahme der Lebens- und Kranken- ratsmitglied anstelle eines vorzeitig aus-
versicherung. III. Organe scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt
4. Das räumliche Arbeitsgebiet erstreckt §4 sein Amt für den Rest der Amtsdauer des
sich auf das In- und Ausland. Die Organe des Vereins sind: ausscheidenden Mitgliedes.
5. Der Verein ist berechtigt: A. der Vorstand Jedes Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Auf-
a) sich an Versicherungsgemeinschaften B. der Aufsichtsrat sichtsrates kann, sofern nicht ein wichtiger
zur Tragung schwererer Wagnisse zu Grund zur fristlosen Niederlegung des
C. die Mitgliederversammlung. Amtes berechtigt, sein Amt unter Einhal-
beteiligen,
Die Organe des Vereins nehmen ihre Auf- tung einer Kündigungsfrist von drei Mona-
b) Rückversicherung zu nehmen und zu gaben im Unternehmensinteresse zum
gewähren, ten durch schriftliche Erklärung gegenüber
Wohle der Mitglieder und der Versicherten dem Vorstand niederlegen.
c) Versicherungen in solchen Zweigen zu wahr. Zu dem Unternehmensinteresse des
vermitteln, die er selbst nicht betreibt, 3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte
Vereins gehört auch ein Konzerninteresse einen Vorsitzenden und einen oder mehrere
d) Bausparverträge zu vermitteln und sons- im Sinne der konzernweiten Wahrnehmung Stellvertreter. Scheidet im Laufe der Wahl-
tige Vermittlungsgeschäfte zu betreiben, von Beteiligungsrechten des Vereins. periode der Vorsitzende oder einer der
die mit Versicherungsgeschäften in
gewählten Stellvertreter aus seinem Amt
unmittelbarem Zusammenhang stehen,
A. Der Vorstand aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von
e) sich an anderen Versicherungsunterneh- sechs Monaten eine Neuwahl für den Aus-
men oder solchen Kapitalgesellschaften §5 geschiedenen vorzunehmen.
anderer Art, deren Gegenstand mit dem 1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhal-
Zweck der Gesellschaft in wirtschaftli- zwei Personen. ten für jedes Geschäftsjahr eine feste Auf-
chem Zusammenhang steht, zu beteiligen.
2. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstands- sichtsratsvergütung. Darüber hinaus erhal-
In allen Fällen wird eine Mitgliedschaft zum mitglieder und bestimmt ihre Zahl. Er kann ten die Mitglieder von Ausschüssen für
Verein nicht begründet. Die Beschränkun- auch stellvertretende Vorstandsmitglieder jedes Geschäftsjahr eine feste Ausschuss-
gen des sachlichen Geltungsbereiches (§ 1 bestellen. Der Aufsichtsrat kann ein Vor- vergütung. Die jeweilige Höhe der Vergü-
Nr. 3) entfallen in den Fällen b, c, d und e. standsmitglied zum Vorsitzenden und eines tungen wird von der Mitgliederversamm-
6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. zum stellvertretenden Vorsitzenden des lung bestimmt. Der Vorsitzende des
Vorstandes ernennen. Sofern der Aufsichts- Aufsichtsrates erhält das Doppelte der Auf-
§ 2 Bekanntmachungen rat nicht eine Geschäftsordnung für den sichtsratsvergütung. Den Aufsichtsratsmit-
Vorstand erlässt, kann der Vorstand sich gliedern werden außerdem Reisekosten
Die Bekanntmachungen des Vereins erfol- mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine erstattet. Die Mitgliederversammlung kann
gen im elektronischen Bundesanzeiger. Geschäftsordnung geben. Der Vorstand weitere Leistungen an Aufsichtsratsmitglie-
leitet den Verein nach Maßgabe der der beschließen, die angemessen und im
II. Mitgliedschaft gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung Verhältnis zur Festvergütung von unterge-
und der Geschäftsordnung. ordneter Bedeutung sein müssen, allen
§3 3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden Aufsichtsratsmitgliedern nach gleichen
1. Mitglied wird jeder, der mit dem Verein mit Stimmenmehrheit gefasst. Ist ein Kriterien gewährt werden und nicht gegen
einen Versicherungsvertrag abschließt oder Vorstandsvorsitzender ernannt, so gibt Rechtsvorschriften oder die für die Gesell-
in einen bereits bestehenden Versiche- bei Stimmengleichheit seine Stimme den schaft geltenden Compliance-Regelungen
rungsvertrag eintritt (Ausnahme siehe Zif- Ausschlag. Satz 2 gilt nicht bei einem verstoßen dürfen. Soweit die Aufsichtsrats-
fer 2). In der Kraftfahrtversicherung kön- zweigliedrigen Vorstand. mitglieder für ihre Aufsichtsratstätigkeit
nen für folgende Wagnisse keine Verträge 4. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird diese
mit dem Verein abgeschlossen werden: Unterstützung einen beratenden Beirat zu von der Gesellschaft erstattet.
a) Kraftomnibusse jeder Art einschließlich berufen und den Umfang seiner Rechte
deren Anhänger, und Pflichten durch eine Geschäftsordnung §7
b) Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller. zu bestimmen. 1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in
2. Den unter Ziffer 1 Aufgeführten kann 5. Der Verein wird vertreten durch: der Regel in Sitzungen gefasst. Abwesende
kurzfristiger Versicherungsschutz (unter- a) zwei Vorstandsmitglieder oder Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an
jährige Versicherung) gegen festen Beitrag b) ein Vorstandsmitglied und einen Proku- der Beschlussfassung in einer Sitzung des
A 100 (09/2023)
gewährt werden, ohne dass sie Mitglieder risten. Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftli-
des Vereins werden. In der Tierversicherung che Stimmabgaben überreichen lassen oder
141
[Seite 142]
telefonisch oder per Videokonferenz zuge- festzulegen, dass bestimmte Geschäfte nur rates, bei dessen Verhinderung ein Stell-
schaltet sind. Die schriftlichen Stimmabga- mit seiner Zustimmung vom Vorstand vor- vertreter oder ein anderes Mitglied des
ben können durch andere Aufsichtsratsmit- genommen werden können. Insbesondere Aufsichtsrates.
glieder überreicht werden. Für die Stimm- ist die Zustimmung des Aufsichtsrates 2. Der Versammlungsleiter kann eine von
abgabe ausreichend ist die Überreichung erforderlich: der Ankündigung in der Tagesordnung
eines Telegramms, eines Telefaxes oder 1. zur Erteilung von Prokuren, abweichende Reihenfolge der Verhand-
einer Bilddatei, die jeweils im Original 2. zum Erwerb und zur Veräußerung von lungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt
unterschrieben sind, oder einer mit einer Grundstücken, die nach Art, Umfang oder ferner die Art und Form der Abstimmung.
elektronischen Signatur versehenen E-Mail. damit verbundenem Risiko von besonderer
2. Außerhalb von Sitzungen ist eine Bedeutung sind,
Beschlussfassung in schriftlicher, fern- § 14
3. zur Beleihung von Grundstücken, 1. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vor-
mündlicher und anderer vergleichbarer 4. zur Anlegung von Vermögenswerten, die
Form zulässig, wenn der Vorsitzende des schriften oder die Satzung etwas Abwei-
nach Art, Umfang oder damit verbunde- chendes bestimmen, werden die Beschlüsse
Aufsichtsrates eine solche Beschlussfassung nem Risiko von besonderer Bedeutung sind,
anordnet und kein Mitglied des Aufsichts- der Mitgliederversammlung mit einfacher
rates diesem Verfahren widerspricht. Einer 5. zur Festsetzung der zu zahlenden Nach- Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Beschlussfassung per Videokonferenz kann schüsse, gefasst.
nicht widersprochen werden. 6. zur Festsetzung von Beitragsrückerstat- 2. Wird bei der Vornahme der Wahlen
3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn tungen. durch die Mitgliederversammlung eine
mindestens die Hälfte der Mitglieder an der einfache Stimmenmehrheit bei der ersten
Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichts- C. Die Mitgliederversammlung Wahlhandlung nicht erreicht, findet eine
rat fasst seine Beschlüsse mit Stimmen- engere Wahl unter denjenigen Personen
mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei § 10 statt, denen die beiden größten Stimmen-
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Die Mitgliederversammlungen des Vereins zahlen zugefallen sind. Bei Stimmengleich-
Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der finden in Münster (Westf.) statt, die heit entscheidet das Los.
Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. ordentlichen spätestens im Monat August.
4. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist § 15
eine Niederschrift zu fertigen, die von dem § 11 Die nach Gesetzen oder Verordnungen der
Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen 1. Die Mitgliederversammlung wird vom staatlichen Versicherungsaufsicht bestimm-
Verhinderung von einem Stellvertreter und Vorstand oder Aufsichtsrat einberufen. ten Rechte einer Minderheit von Mitglie-
jeweils einem weiteren Aufsichtsratsmit- dern der Mitgliederversammlung stehen
glied, zu unterzeichnen ist. Bei Hinzuzie- einer Minderheit von einem Zwanzigstel
hung eines Protokollführers, der nicht Mit- 2. Der Vorstand ist ermächtigt, unter Wah-
rung der Vorgaben des § 191 Satz 1 VAG der stimmberechtigten Mitglieder zu.
glied des Aufsichtsrats ist, ist die Nieder-
schrift von diesem und dem Aufsichtsrats- i.V.m. § 118a AktG vorzusehen, dass die
vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von Versammlung ohne physische Präsenz der § 16
einem Stellvertreter, zu unterzeichnen. Mitglieder oder ihrer Bevollmächtigten am
Der Mitgliederversammlung steht die Ent-
Über Beschlüsse, die außerhalb von Sitzun- Ort der Mitgliederversammlung abgehalten
scheidung über Beitragserhöhungen inso-
gen gefasst worden sind, ist eine Nieder- wird (virtuelle Mitgliederversammlung). Die
weit zu, als die Erhöhungen mit Wirkung
schrift zu fertigen, die von dem Vorsitzen- Ermächtigung gilt befristet für einen Zeit-
für bestehende Versicherungsverhältnisse
den des Aufsichtsrats, bei dessen raum von fünf Jahren nach Eintragung der
erfolgen sollen. Ausgenommen hiervon
Verhinderung von einem Stellvertreter, zu Satzungsänderung.
sind Beitragserhöhungen aufgrund von
unterzeichnen ist. 3. Der Vorstand und der Versammlungslei- Festpreisvorschriften. Satz 1 gilt ferner
5. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte ter sind dazu ermächtigt, vorzusehen, die nicht für Beitragserhöhungen, die mit
einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Bild- und Tonübertragung der Versamm- dem Versicherungsnehmer frei vereinbart
Ihnen können Aufgaben zugewiesen wer- lung zuzulassen. werden, und für solche Beitragserhöhun-
den, soweit es das Gesetz zulässt. An den gen, zu denen der Verein bereits aufgrund
Ausschusssitzungen können Aufsichtsrats- der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
mitglieder, die dem Ausschuss nicht ange-
§ 12 berechtigt ist.
hören, teilnehmen, wenn der Aufsichtsrats- 1. Zur Teilnahme an der Mitgliederver-
vorsitzende nichts anderes bestimmt. Für sammlung ist jedes Mitglied berechtigt.
Sitzungen und Beschlussfassungen der Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Teil- § 17
Ausschüsse gelten die Regelungen zum nahme an der Mitgliederversammlung ist Für Fristen und Termine, die von der Ver-
Aufsichtsrat entsprechend. davon abhängig, dass die Mitglieder sich sammlung zurückberechnet werden, gilt
vor der Mitgliederversammlung unter § 121 Absatz 7 AktG entsprechend.
Angabe der Nummer des Versicherungs-
§8 scheines anmelden. Die Anmeldung muss
1. Die Einberufung der Sitzungen des Auf- dem Verein unter Verwendung der in der IV. Rechnungs- und Buch-
sichtsrates erfolgt durch den Vorsitzenden, Einladung hierfür mitgeteilten Adresse führungswesen
im Verhinderungsfalle durch einen Stellver- mindestens sechs Tage vor der Mitglieder-
treter. Die Einberufung erfolgt in Textform versammlung in Textform (§ 126b BGB)
§ 18
unter Mitteilung der Tagesordnung. In zugehen. Der Vorstand hat in den ersten vier Mona-
dringenden Fällen kann sie auch mündlich ten des Geschäftsjahres den Jahresab-
2. Das Stimmrecht kann auch durch einen
oder fernmündlich erfolgen. schluss sowie den Lagebericht für das ver-
Bevollmächtigten, der selbst Mitglied des
2. Der Aufsichtsrat hat zwei Sitzungen im gangene Geschäftsjahr aufzustellen und
Vereins sein muss, ausgeübt werden. Die
Kalenderhalbjahr abzuhalten. Er kann Bevollmächtigten müssen eine vom Vertre- den Abschlussprüfern einzureichen. Er hat
beschließen, dass eine Sitzung im Kalen- tenen eigenhändig unterschriebene Voll- den Jahresabschluss und den Lagebericht
derhalbjahr abzuhalten ist. Im Übrigen fin- macht vorlegen, in der die Nummer seines unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem
den Aufsichtsratssitzungen statt, sooft es Versicherungsscheines angegeben ist. Ein Aufsichtsrat vorzulegen.
die Geschäfte erfordern. Die Einberufung Bevollmächtigter kann höchstens drei Nach Eingang des Berichts des Aufsichts-
muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vor- andere Mitglieder vertreten. Der Verein ist rates hat der Vorstand die Mitglieder-
stand oder ein Aufsichtsratsmitglied es ver- von der Ausstellung der Vollmacht spätes- versammlung zur Entgegennahme des
langt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen tens sechs Tage vor der Mitgliederver- festgestellten Jahresabschlusses und des
nach der Einberufung stattzufinden. sammlung in Textform zu unterrichten. Lageberichtes unverzüglich einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung beschließt all-
jährlich in den ersten acht Monaten des
§9 § 13 Geschäftsjahres über die Entlastung des
Der Aufsichtsrat hat die Befugnis, durch 1. Den Vorsitz in den Mitgliederversamm- Vorstandes und des Aufsichtsrates und in
Geschäftsordnung oder durch Beschluss lungen führt der Vorsitzende des Aufsichts- den im Gesetz vorgesehenen Fällen über
142
[Seite 143]
die Feststellung des Jahresabschlusses und des Vereins übersteigt. Im Laufe des Äquivalenzverhältnis zwischen der Leistung
des Lageberichtes. Geschäftsjahres beigetretene oder ausge- des Vereins und den dafür zu zahlenden
schiedene Mitglieder sind von jeglicher Beiträgen der von der Beitragsanpassung
Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. betroffenen Mitglieder durch Erhöhung
V. Rücklage, Deckung der In der Kraftverkehrsversicherung können oder Reduzierung des Beitrages zu erhal-
Ausgaben, Verwendung der abweichend von Satz 4 auch im Laufe des ten.
Überschüsse Geschäftsjahres beigetretene oder ausge- 3. Die Änderung einer Beitragsanpassungs-
schiedene Mitglieder bei der Beitragsrück- klausel nach Ziffer 1 kann erfolgen, wenn
§ 19 erstattung berücksichtigt werden.
1. Zur Deckung der sich aus dem Jahres- nach Vertragsschluss
abschluss ergebenden Verluste und zur - die Beitragsanpassungsklausel durch
tunlichsten Vermeidung von Nachschüssen VI. Vermögensanlage höchstrichterliche Rechtsprechung für
ist eine Verlustrücklage anzusammeln. unwirksam erklärt wurde oder
§ 21
lhr werden zugeführt: - eine inhaltsgleiche Beitragsanpassungs-
Die Anlage des Vermögens erfolgt nach
a) mindestens der handelsrechtliche Jahres- den gesetzlichen Vorschriften. klausel durch höchstrichterliche Recht-
überschuss, bis die Verlustrücklage 25 % sprechung für unwirksam erklärt wurde
der Beitragseinnahme für eigene Rech- oder
nung erreicht oder wieder erreicht hat, Vll. Änderung der Satzung sowie - ein neues oder geändertes Gesetz oder
b) die Beiträge, die ihr weiterhin durch Einführung und Änderung eine sonstige für den Verein verbindliche
Beschluss der Mitgliederversammlung der Allgemeinen Versicherungs- rechtliche Regelung oder eine neue oder
überwiesen werden. geänderte höchstrichterliche Rechtspre-
bedingungen chung erhebliche unmittelbare Auswir-
2. Die Verlustrücklage darf zur Deckung
eines im Geschäftsjahr entstandenen Ver- § 22 kungen auf die bestehende Beitragsan-
lustes nur bis zur Hälfte ihres jeweiligen 1. Änderungen der Satzung werden von passungsklausel hat oder
Bestandes in Anspruch genommen werden, der Mitgliederversammlung beschlossen - die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
wobei jedoch mindestens 1.000.000 Euro und bedürfen, sofern sie sich nicht auf tungsaufsicht (BaFin) die Verwendung
in der Verlustrücklage verbleiben müssen. Allgemeine Versicherungsbedingungen der Beitragsanpassungsklausel durch
Ein danach noch bestehender Verlust ist, beziehen, der Genehmigung der Aufsichts- bestandskräftigen Verwaltungsakt im
wenn er nicht mit Genehmigung der Ver- behörde. Wege der Missstandsaufsicht beanstan-
sicherungsaufsichtsbehörde vorgetragen 2. Zur Vornahme von Änderungen der det hat.
wird, durch Nachschüsse zu decken, zu Satzung, die nur die Fassung betreffen, 4. Die Änderung der Beitragsanpassungs-
deren Entrichtung sämtliche Mitglieder ist der Aufsichtsrat ermächtigt. klausel darf nicht über das zur Wahrung
im Verhältnis ihrer Beiträge im letzten 3. Der Aufsichtsrat ist ferner ermächtigt, des wirtschaftlichen Äquivalenzverhältnis-
Geschäftsjahr verpflichtet sind. für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde vor ses erforderliche Maß hinausgehen und das
Verbleibt nach Ausschöpfung der Nach- der Genehmigung des Abänderungsbe- Mitglied nicht benachteiligen.
schusspflicht noch ein Verlust, so darf zu schlusses die Vornahme von Änderungen 5. Die geänderte Beitragsanpassungsklausel
seiner Deckung die Verlustrücklage restlos verlangt, dem zu entsprechen. wirkt ab Mitteilung über die Änderung für
in Anspruch genommen werden. 4. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustim- die Zukunft. Eine auf Grundlage der geän-
Die Mitglieder sind auch dann im Verhält- mung des Aufsichtsrates Allgemeine Ver- derten Beitragsanpassungsklausel erfolgen-
nis ihrer Beiträge im letzten Geschäftsjahr sicherungsbedingungen einzuführen oder de rückwirkende Beitragsanpassung für
zu Nachschüssen verpflichtet, wenn die zu ändern. Beitragszeiträume, die der Änderung der
aufsichtsrechtliche Solvabilitätskapital- 5. Beitragsanpassungsklauseln in Allgemei- Beitragsanpassungsklausel vorangegangen
anforderung oder die Mindestkapital- nen Versicherungsbedingungen können sind, ist nicht möglich.
anforderung nicht mehr bedeckt werden. nach Maßgabe von § 23 auch mit Wirkung
Die Nachschusspflicht wird jeweils auf die für bestehende Versicherungsverhältnisse
Höhe der Jahresbeiträge beschränkt. geändert werden. Sonstige Änderungen der VlII. Auflösung des Vereins
Der Nachschussbetrag wird für jedes ein- Allgemeinen Versicherungsbedingungen § 24
zelne Mitglied gemäß den vorstehenden berühren die durch Versicherungsvertrag 1. Beschlüsse über die Auflösung des Ver-
Bestimmungen durch den Vorstand mit begründeten Rechte und Pflichten der Ver- eins müssen in zwei Mitgliederversamm-
Zustimmung des Aufsichtsrates festgesetzt sicherungsnehmer nur dann, wenn diese lungen gefasst werden, die mindestens vier
und jedem einzelnen Mitglied schriftlich nach Mitteilung der Änderungen binnen Wochen auseinanderliegen. Erforderlich ist
mitgeteilt mit der Aufforderung zur Zah- einer ihnen vom Vorstand gesetzten Frist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der
lung binnen einer Frist von vier Wochen ihre Zustimmung erteilen. erschienenen Mitglieder. Eine Bevollmäch-
und dem Hinweis, dass bei Nichtzahlung 6. Die Bestimmungen der §§ 3 Ziffer 1 tigung bei der Stimmabgabe gemäß § 12
die Verzugsfolgen des § 38 Versicherungs- und 3; 9 Ziffer 5 und 6; 12; 15; 16; 19 Ziff. 2 ist nicht zulässig. Die Auflösung
vertragsgesetz eintreten. Ziffer 2 und 20 Ziffer 2 der Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichts-
können auch mit Wirkung für bestehende behörde.
Versicherungsverhältnisse geändert werden.
§ 20 2. Über die Verwendung des bei der
1. Der nach Vornahme von Abschreibungen Abwicklung etwa vorhandenen Überschus-
und Wertberichtigungen sowie nach Bil- § 23 ses beschließen die beiden Mitgliederver-
dung von Rücklagen und Rückstellungen 1. Beitragsanpassungsklauseln in allgemei- sammlungen. Im Übrigen gelten für die
verbleibende Überschuss ist in voller Höhe nen Versicherungsbedingungen aller Auflösung und Abwicklung die gesetzlichen
der Rückstellung für Beitragsrückerstat- gegenwärtig und zukünftig vom Verein Bestimmungen.
tung zuzuweisen. Die Rückstellung für betriebenen Versicherungszweige können
Beitragsrückerstattung ist ausschließlich auch mit Wirkung für bestehende Versiche-
zur Gewährung von Beitragsrückerstattun- rungsverhältnisse geändert werden. Dies Letzte Änderung genehmigt durch
gen bestimmt. gilt nur für Beitragsanpassungsklauseln, die Verfügung der Bundesanstalt für
2. Die Beitragsrückerstattungen können nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift Finanzdienstleistungsaufsicht vom
für alle oder einzelne versicherte Wagnisse vereinbart werden. 9. August 2023, Geschäftszeichen:
erfolgen. Sie können beschränkt werden 2. Beitragsanpassungsklauseln im Sinne VA 36-I 5002/00068#00007.
auf im letzten Geschäftsjahr schadenfrei dieser Vorschrift sind Klauseln, die es dem
verlaufene Risiken oder auch gestaffelt Verein ermöglichen, die Beiträge für Versi-
nach der Dauer der Schadenfreiheit vor- cherungsverhältnisse an einen sich nach
genommen werden. Erfolgt eine Beitrags- Vertragsabschluss verändernden Schaden-
rückerstattung auch an schadenbehaftete aufwand oder an sich verändernde sonstige
Risiken, so kann ihr Anteil auf den Betrag für die Beitragskalkulation relevante Auf-
beschränkt werden, um den die Beitrags- wendungen anzupassen, um das bei Ver-
rückerstattung die Entschädigungsleistung tragsschluss bestehende wirtschaftliche
143
[Seite 144]
LVM Landwirtschaftlicher
Versicherungsverein Münster a.G.
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wortlichen Stelle geltend machen. Die jeweils aktuellen Datenschutzhinweise und weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.lvm.de/
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Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des
Vertragsverhältnisses, z.B. zum Vertragsabschluss oder zur Rechnungsstellung. Angaben zu Schäden oder zu Leistungsfällen benötigen wir etwa, um prüfen
zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
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Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten der mit der LVM bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesam-
ten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung bei Vertragsanpassungen, Vertragsergänzungen, für Ermessensentscheidungen oder für umfassende
Auskunftserteilungen.
Sind Sie Anspruchsteller aufgrund eines Haftpflichtgeschehens und machen in diesem Zuge Ansprüche gegen die LVM geltend, benötigen wir die von Ihnen
gemachten Angaben zur Prüfung des Haftungsgrundes und der Haftungshöhe.
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kann insbesondere erforderlich sein:
• zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
• zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der LVM und der Kooperationspartner sowie für
Markt- und Meinungsumfragen,
• zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten; insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch
hindeuten können.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, verpflich-
tende Auskunft gegenüber Behörden, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder im Rahmen unserer Beratungspflicht.
Weiterhin können wir Ihre Daten verarbeiten, sofern Sie Ihre Rechte nach Kapitel 3 der DSGVO gegenüber der LVM geltend machen. Dies umfasst insbeson-
dere die Negativauskunft bei einem Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO.
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen darüber zuvor informieren.
Woher erhalten wir Ihre personenbezogenen Daten?
Ihre personenbezogenen Daten erhalten wir insbesondere durch Sie im Rahmen der Antragstellung sowie im weiteren Vertragsverlauf des Versiche-
A 102L (02/2026)
rungsproduktes. Daneben können wir Ihre personenbezogenen Daten auch von Dritten erhalten. Beispiele dafür sind der Adressabgleich bei der Deutsche
Post Adress GmbH & Co. KG oder die Abfrage von Bonitätsdaten bei einer der unten genannten Wirtschaftsauskunfteien.
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Wann löschen/sperren wir Ihre gespeicherten Daten?
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass
personenbezogene Daten so lange aufbewahrt werden, wie Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (z.B. im Rahmen von
gesetzlichen Verjährungsfristen von 3 oder bis zu 30 Jahren). Darüber hinaus speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich ver-
pflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und
dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu 10 Jahre.
Ihre vertragsbezogenen Daten sperren wir 10 Jahre nach Ablauf Ihres Vertrags, sofern dem keine weitergehenden Aufbewahrungspflichten, Nachmeldefristen
oder Leistungsversprechen unsererseits entgegenstehen. Damit stehen diese Daten der Sachbearbeitung nicht mehr zu Verfügung und können auch nicht
weiterverarbeitet werden. Da Kunden aber häufiger auf ältere Unterlagen zurückgreifen wollen oder müssen, können gesperrte Daten nach einem
Prüfprozess durch das Team Datenschutz im Kundeninteresse für einen kurzen Zeitraum wieder entsperrt werden. Angebote und Anträge, die nicht
zum Abschluss eines Versicherungsvertrags führen, werden 3 Jahre nach Eingang physisch gelöscht, sofern diese nicht mehr, beispielsweise für aktuelle
Vertragsverhandlungen, benötigt werden.
Welche Rechtsgrundlagen liegen der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Grunde?
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist gesetzlich geregelt. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten beruht in der Regel auf Basis von Art.
6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vorvertragliche Maßnahmen oder Erfüllung eines Vertrages). Sollte die Verarbeitung auf Basis einer Einwilligung erfolgen, so ist Art.
6 Abs. 1 lit. a DSGVO maßgeblich. Eine Einwilligung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Bei einer Verarbeitung Ihrer personen-
bezogenen Daten im Rahmen des berechtigen Interesses der LVM beziehen wir uns auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) verarbeitet, z.B. Gesundheitsdaten, so sind insbesondere Art. 9 Abs. 2 lit.
a i.V.m. Art. 7 DSGVO maßgeblich. Für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen ist Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO einschlägig.
Gibt es weitere Regelungen für die Verarbeitung?
Über die gesetzlichen Regelungen hinaus hat sich die deutsche Versicherungswirtschaft in eigenen Verhaltensregeln – dem sogenannten Code
of Conduct – verpflichtet, weitere Maßnahmen zur Förderung des Datenschutzes zu ergreifen. Diese Verhaltensregeln sind mit den zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörden abgestimmt und gelten für alle beigetretenen Versicherungsunternehmen. Die „Verhaltensregeln für den Umgang mit
personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ können Sie im Internet unter www.lvm.de/datenschutz abrufen oder direkt unter
datenschutz@lvm.de anfordern.
Die oben genannten Gesellschaften haben sich frühzeitig zur Einhaltung dieser Verhaltensregeln verpflichtet.
Tauschen wir Daten mit Ihrem früheren Versicherer aus?
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z.B. zur Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. bei
Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen
im Antrag benannten, früheren Versicherer erfolgen.
Wann holen wir Auskünfte über Ihre Bonität ein?
Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei
Verein Creditreform Münster, Scharnhorststr. 46, 48151 Münster,
Infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden,
sind Sie Anspruchsteller aufgrund eines Haftpflichtgeschehens und machen in diesem Zuge Ansprüche gegen die LVM geltend, fragen wir bei
Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden
Informationen zur Beurteilung Ihres allgemeines Zahlungsverhalten ab. Ein berechtigtes Interesse liegt unsererseits mindestens dann vor, wenn bereits vor
der ersten Beitragszahlung Versicherungsschutz bestehen soll. Nähere Informationen gemäß Art. 14 DSGVO zur Verarbeitung Ihrer Daten bei der Wirt-
schaftsauskunftei Verein Creditreform Münster stellt Ihnen diese unter https://www.creditreform.de/muenster/datenschutz zur Verfügung. Die Infoscore
Consumer Data GmbH stellt Ihnen diese Informationen unter https://www.experian.de/icd-infoblatt zur Verfügung.
Gleiches gilt für Regressforderungen im Rahmen von Versicherungsschutzversagungen.
Sind Sie Anspruchsteller aufgrund eines Haftpflichtgeschehens und machen in diesem Zuge Ansprüche gegen die LVM geltend, so besteht insbesondere dann
ein berechtigtes Interesse, wenn die Anfrage zur Ermittlung eines vergangenen oder zukünftigen Schadens der Höhe nach dienlich ist.
Wann geben wir Ihre Daten an Dritte weiter?
Vermittler: Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, übermittelt unser Unternehmen die notwendigen Daten
an die Sie betreuenden Vermittler. Dies erfolgt nur in dem für die Betreuung und Beratung benötigten Umfang.
Dienstleister: Die LVM nutzt Dienstleister für die Erfüllung spezieller Aufgaben. Beispiele hierfür sind Abschleppunternehmen, Gutachter oder Unter-
stützungsleistungen im Schadenfall. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Dienstleister können Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer
Internetseite unter www.lvm.de/datenschutz entnehmen.
Rückversicherer: Von uns übernommene Risiken versichern wir gegebenenfalls bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es
erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an den Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den
Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der
Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit
dies für die Wahrung unserer berechtigten Interessen oder zur Absicherung Ihres Vertrags erforderlich ist. Sie können weitere Informationen unter den
eingangs genannten Kontaktinformationen beim Verantwortlichen oder Team Datenschutz anfordern.
Verarbeitung innerhalb der Unternehmensgruppe: Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen Aufgaben für die in der Gruppe verbundenen
Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer Unternehmensgruppe besteht,
können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für
In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung in übergreifenden Datenbeständen verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die
Unternehmen, die an einer zentralisierten Verarbeitung teilnehmen. Die jeweils aktuelle Dienstleisterliste können Sie unter www.lvm.de/datenschutz abrufen
oder unter datenschutz@lvm.de anfordern.
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Datenübermittlung in ein Drittland: Sollten wir Daten an Dritte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung
nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien
(z. B. EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. In wenigen Ausnahmen können wir Daten in Drittstaaten auf Grundlage von Art. 49 DSGVO übermitteln.
Sie können weitere Informationen beim Verantwortlichen oder beim Team Datenschutz unter den eingangs genannten Kontaktinformationen anfordern.
Weitere Empfänger: Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung
gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
HIS (Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft): Für Versicherungsprodukte der Sparten Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Sach,
Unfall wird zur Unterstützung der Risikobeurteilung von Anträgen, zur Sachverhaltsaufklärung, bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung von
Versicherungsmissbrauch das HIS eingesetzt. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten z.B. über Versicherungsobjekte mit dem HIS
erforderlich. Über eine Meldung an das HIS werden Sie informiert. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den ergänzenden Hinweisen zum HIS.
Verimi GmbH, Oranienstraße 91, 10969 Berlin: Bei online durchgeführten Vertragsabschlüssen oder Vertragsänderungen nutzen wir zur Identifizierung und
Verifizierung den Dienstleister Verimi GmbH. Damit Ihre Identität eindeutig festgestellt werden kann, übermitteln wir hierfür bestimmte personenbezogene
Daten (z.B. Stammdaten, Vertragsdaten) an die Verimi GmbH. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen der Verimi GmbH.
Gibt es automatisierte Entscheidungsprozesse?
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko oder zu Schäden entscheiden wir unter Umständen vollautomatisiert etwa über das Zustandekommen oder die Kündigung
des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse, über die Höhe des von Ihnen zu zahlenden Versicherungsbeitrags oder über unsere Leistungspflicht auf Basis von
verabschiedeten Regeln. Sollten vollautomatisierte Entscheidungen ohne menschliche Einflussnahme durchgeführt werden, werden Sie mit der Rückmeldung
darauf hingewiesen, sofern Ihrem Begehren nicht stattgegeben wurde (Negativentscheidung). Sie haben das Recht, weitere Informationen über Art und
Umfang der Verarbeitung zu erhalten und eine Prüfung durch einen Mitarbeiter vornehmen zu lassen.
Welche Rechte haben Sie gegenüber der LVM?
Ihre Rechte können Sie unter der eingangs angegebenen Anschrift der verantwortlichen Stelle oder beim Team Datenschutz über den eingangs angegebenen
Kontaktweg geltend machen.
Auskunft, Berichtigung, Löschung: Sie können Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten
Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen.
Einschränkung der Verarbeitung: Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten zustehen.
Datenübertragung: Darüber hinaus steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu, die Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in
einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu verlangen.
Widerspruchsrechte: Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung ohne Angabe von Gründen zu
widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonde-
ren Situation Gründe ergeben, die gegen die Verarbeitung sprechen.
Wo können Sie sich über den Datenschutz beschweren?
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den eingangs genannten Datenschutzbeauftragten der LVM oder an eine Datenschutzaufsichts-
behörde zu wenden. Die für die LVM zuständige Aufsichtsbehörde erreichen Sie unter
LDI NRW
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf.
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[Seite 147]
LVM Landwirtschaftlicher
Versicherungsverein Münster a.G.
Informationen zur Besurance HIS GmbH im Sinne des Art. 13 und 14 DSGVO
Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH
Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das „Hinweis- und Informationssystem HIS der Versicherungswirtschaft“ (HIS).
Sie verarbeitet darin personenbezogene Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versicherungsanträgen und -schäden zu unter-
stützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung
eines Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) hindeuten können.
Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im HIS Informationen gespeichert
sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten können und übermittelt diese ggf. an anfragende
Versicherungsunternehmen. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen
(HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert worden sind.
Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: www.besurance-his.de
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung
zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und
Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie
stellt den Versicherungs-unternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung zur Verfügung.
Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.
Kategorien der personenbezogenen Daten
Basierend auf der HIS-Anfrage werden von der Besurance HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage mit den
dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt
(z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung, über die Sie gege-
benenfalls von dem Versicherungsunternehmen gesondert informiert werden, speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten,
die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies
z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf.
z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und
Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche
Ermittlungsbehörden.
• Dauer der Datenspeicherung
o Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit.
o Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.
• Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen:
o Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten Kalenderjahres nach
erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung
der Speicherung der personenbezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre.
o Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach der erstmaligen
Speicherung gelöscht.
A 099 (04/2025)
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Betroffenenrechte
Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach Art. 15 bis
18 DSGVO können gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten genannten Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit,
sich an die für die für die Besurance HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1,
65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde
zuständig.
Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben,
unter der unten genannten Adresse widersprochen werden.
Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und an wen
welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort unentgeltlich eine sog. Selbstauskunft anfor-
dern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die Besurance HIS GmbH aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf,
da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS
GmbH folgende Angaben von Ihnen:
• Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum
• Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre
• Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum Nachweis der
Haltereigenschaft erforderlich.
• Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das das Eigentum belegt
(z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags).
Wenn Sie eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH die Identifizierung Ihrer Person und ver-
meiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter: www.besurance-his.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS
GmbH beantragen.
Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten:
Besurance HIS GmbH
Daimlerring 4
65205 Wiesbaden
Telefon: 0151 / 506 918 44
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter
folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@besurance-his.de.de.
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Verhaltensregeln für den Umgang mit
personenbezogenen Daten durch die deutsche
Versicherungswirtschaft – Code of Conduct (Stand: 08/2018)
I. Einleitung
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) mit Sitz in Berlin ist die Dachorganisation der privaten
Versicherer in Deutschland. Ihm gehören über 450 Mitgliedsunternehmen an. Diese bieten als Risikoträger Risikoschutz und
Unterstützung sowohl für private Haushalte als auch für Industrie, Gewerbe und öffentliche Einrichtungen. Der Verband setzt
sich für alle die Versicherungswirtschaft betreffenden Fachfragen und für ordnungspolitische Rahmenbedingungen ein, die
den Versicherern die optimale Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen.
Die Versicherungswirtschaft ist von jeher darauf angewiesen, in großem Umfang personenbezogene Daten der Versicherten
zu verwenden. Sie werden zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung erhoben, verarbeitet und genutzt, um Versicherte
zu beraten und zu betreuen sowie um das zu versichernde Risiko einzuschätzen, die Leistungspflicht zu prüfen und Versiche-
rungsmissbrauch im Interesse der Versichertengemeinschaft zu verhindern. Versicherungen können dabei heute ihre Auf-
gaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfüllen.
Die Wahrung der informationellen Selbstbestimmung und der Schutz der Privatsphäre sowie die Sicherheit der Daten-
verarbeitung sind für die Versicherungswirtschaft ein Kernanliegen, um das Vertrauen der Versicherten zu gewährleisten.
Alle Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten müssen nicht nur im Einklang mit den Bestimmungen der
Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes und aller einschlägigen bereichs-
spezifischen Vorschriften über den Datenschutz stehen, sondern die beigetretenen Unternehmen der Versicherungswirtschaft
verpflichten sich darüber hinaus, den Grundsätzen der Transparenz, der Erforderlichkeit der verarbeiteten Daten und der
Datenminimierung in besonderer Weise nachzukommen.
Hierzu hat der GDV im Einvernehmen mit seinen Mitgliedsunternehmen die folgenden Verhaltensregeln für den Umgang mit
den personenbezogenen Daten der Versicherten aufgestellt. Sie schaffen für die Versicherungswirtschaft weitestgehend
einheitliche Standards und fördern die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Regelungen. Unternehmen, die die branchen-
internen Verhaltensregeln anwenden, stellen damit nach Auffassung der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes
und der Länder damit sicher, dass die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung für die Versicherungswirtschaft branchen-
spezifisch konkretisiert werden. Die Mitgliedsunternehmen des GDV, die diesen Verhaltensregeln gemäß Artikel 30 beigetreten
sind, verpflichten sich damit zu deren Einhaltung.
Die Verhaltensregeln sollen den Versicherten der beigetretenen Unternehmen die Gewähr bieten, dass Datenschutz- und
Datensicherheitsbelange bei der Gestaltung und Bearbeitung von Produkten und Dienstleistungen berücksichtigt werden.
Der GDV versichert seine Unterstützung bei diesem Anliegen. Die beigetretenen Unternehmen weisen ihre Führungskräfte
und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an, die Verhaltensregeln einzuhalten. Antragsteller und Versicherte werden über
die Verhaltensregeln informiert.
Darüber hinaus sollen mit den Verhaltensregeln zusätzliche Einwilligungen möglichst entbehrlich gemacht werden.
Grundsätzlich sind solche nur noch für die Verarbeitung von besonders sensiblen Arten personenbezogener Daten – wie
Gesundheitsdaten – sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung oder der Markt- und
Meinungsforschung erforderlich. Für die Verarbeitung von besonders sensiblen Arten personenbezogener Daten – wie
Gesundheitsdaten – hat der GDV gemeinsam mit den zuständigen Aufsichtsbehörden Mustererklärungen mit Hinweisen zu
deren Verwendung erarbeitet. Die beigetretenen Unternehmen sind von den Datenschutzbehörden aufgefordert – angepasst
an ihre Geschäftsabläufe – Einwilligungstexte zu verwenden, die der Musterklausel entsprechen.
Die vorliegenden Verhaltensregeln konkretisieren und ergänzen die datenschutzrechtlichen Regelungen für die Versiche-
rungsbranche. Als Spezialregelungen für die beigetretenen Mitgliedsunternehmen des GDV erfassen sie die wichtigsten
Verarbeitungen personenbezogener Daten, welche die Unternehmen im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung,
Beendigung oder Akquise von Versicherungsverträgen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen vornehmen.
Da die Verhaltensregeln geeignet sein müssen, die Datenverarbeitung aller beigetretenen Unternehmen zu regeln, sind sie
möglichst allgemeingültig formuliert. Deshalb kann es erforderlich sein, dass die einzelnen Unternehmen diese in unterneh-
mensspezifischen Regelungen konkretisieren. Das mit den Verhaltensregeln erreichte Datenschutz- und Datensicherheitsni-
veau wird dabei nicht unterschritten. Darüber hinaus ist es den Unternehmen unbenommen, Einzelregelungen mit daten-
schutzrechtlichem Mehrwert, z. B. für besonders sensible Daten wie Gesundheitsdaten oder für die Verarbeitung von Daten
im Internet, zu treffen. Haben die beigetretenen Unternehmen bereits solche besonders datenschutzfreundliche Regelungen
getroffen oder bestehen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden spezielle Vereinbarungen oder Absprachen zu besonders
datenschutzgerechten Verfahrensweisen, behalten diese selbstverständlich auch nach dem Beitritt zu diesen Verhaltensregeln
ihre Gültigkeit.
Unbeschadet der hier getroffenen Regelungen gelten die Vorschriften der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes.
Unberührt bleiben die Vorschriften zu Rechten und Pflichten von Beschäftigten der Versicherungswirtschaft.
II. Begriffsbestimmungen
Für die Verhaltensregeln gelten die Begriffsbestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutz-
gesetzes.
Darüber hinaus sind:
Unternehmen:
A 101 (06/2020)
die Mitgliedsunternehmen des GDV, soweit sie das Versicherungsgeschäft als Erstversicherer betreiben sowie mit diesem in
einer Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen verbundene Erstversicherungsunternehmen,
einschließlich Pensionsfonds, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind,
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[Seite 150]
Versicherungsverhältnis:
Versicherungsvertrag einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden vorvertraglichen Maßnahmen und rechtlichen
Verpflichtungen,
Betroffene Personen:
Versicherte, Antragsteller oder weitere Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Versicherungs-
geschäft verarbeitet werden,
Versicherte:
- Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen des Unternehmens,
- versicherte Personen einschließlich der Teilnehmer an Gruppenversicherungen,
Antragsteller:
Personen, die ein Angebot angefragt haben oder einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages stellen, unabhängig
davon, ob der Versicherungsvertrag zustande kommt,
weitere Personen:
außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehende betroffene Personen, wie Geschädigte, Zeugen und sonstige Personen,
deren Daten das Unternehmen im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Versicherungs-
verhältnisses verarbeitet,
Geschädigte:
Personen, die einen Schaden erlitten haben oder erlitten haben könnten, wie z. B. Anspruchsteller in der Haftpflichtversiche-
rung,
Datenverarbeitung:
Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen oder Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen
durch Übermitteln, Verbreiten oder Bereitstellen in einer anderen Form, Abgleichen oder Verknüpfen oder Einschränken der
Verarbeitung sowie Löschen oder Vernichten personenbezogener Daten,
Datenerhebung:
das Beschaffen von Daten über die betroffenen Personen,
Automatisierte Verarbeitung:
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen,
Automatisierte Entscheidung:
Eine Entscheidung gegenüber einer einzelnen Person, die auf eine ausschließlich automatisierte Verarbeitung gestützt wird,
ohne dass eine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat,
Stammdaten:
die allgemeinen Daten der betroffenen Personen: Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Kundennummer, Beruf,
Familienstand, gesetzliche Vertreter, Angaben über die Art der bestehenden Verträge (wie Vertragsstatus, Beginn- und
Ablaufdaten, Versicherungsnummer(n), Zahlungsart, Rollen der betroffenen Person (z. B. Versicherungsnehmer, versicherte
Person, Beitragszahler, Anspruchsteller), sowie Kontoverbindung, Telekommunikationsdaten, Authentifizierungsdaten für die
elektronische oder telefonische Kommunikation, Werbesperren und andere Widersprüche, Werbeeinwilligung und Sperren für
Markt- und Meinungsforschung, Vollmachten und Betreuungsregelungen, zuständige Vermittler und mit den genannten
Beispielen vergleichbare Daten,
Dienstleister:
andere Unternehmen oder Personen, die eigenverantwortlich Aufgaben für das Unternehmen wahrnehmen,
Auftragsverarbeiter:
eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des verant-
wortlichen Unternehmens verarbeitet,
Vermittler:
selbstständig handelnde natürliche Personen (Handelsvertreter) und Gesellschaften, welche als Versicherungsvertreter, oder
-makler im Sinne des § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen.
Schutzwürdige Interessen:
Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfor-
dern, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
III. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
(1) Die Verhaltensregeln gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Versicherungs-
geschäft durch die Unternehmen. Dazu gehört neben dem Versicherungsverhältnis insbesondere die Erfüllung gesetz-
licher Ansprüche, auch wenn ein Versicherungsvertrag nicht zustande kommt, nicht oder nicht mehr besteht. Zum
Versicherungsgeschäft gehören auch die Gestaltung und Kalkulation von Tarifen und Produkten.
(2) Unbeschadet der hier getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die
EU-Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz.
Art. 2 Zwecke der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt für die Zwecke des Versicherungsgeschäfts grundsätzlich nur, soweit
dies zur Begründung, Durchführung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen erforderlich ist, insbesondere zur
Bearbeitung eines Antrags, zur Beurteilung des zu versichernden Risikos, zur Erfüllung der Beratungspflichten nach dem
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Versicherungsvertragsgesetz (VVG), zur Prüfung einer Leistungspflicht und zur internen Prüfung des fristgerechten
Forderungsausgleichs. Sie erfolgt auch zur Prüfung und Regulierung der Ansprüche Geschädigter in der Haftpflicht-
versicherung, zur Prüfung und Abwicklung von Regressforderungen, zum Abschluss und zur Durchführung von Rück-
versicherungsverträgen, zur Entwicklung von Tarifen, Produkten und Services, zur Erstellung von Statistiken, für
versicherungsrelevante Forschungszwecke, z. B. Unfallforschung, zur Missbrauchsbekämpfung oder zur Erfüllung
gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Verpflichtungen oder zu Zwecken der Werbung sowie der Markt- und Meinungs-
forschung.
(2) Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich im Rahmen der den betroffenen Personen bekannten Zweck-
bestimmung verarbeitet. Eine Änderung oder Erweiterung der Zweckbestimmung erfolgt nur, wenn sie rechtlich zulässig
ist und die betroffenen Personen nach Artikel 7 bzw. 8 dieser Verhaltensregeln darüber informiert wurden oder wenn die
betroffenen Personen eingewilligt haben.
Art. 3 Grundsätze zur Qualität der Datenverarbeitung
(1) Die Unternehmen verpflichten sich, alle personenbezogenen Daten in rechtmäßiger und den schutzwürdigen Interessen
der betroffenen Person entsprechender und nachvollziehbarer Weise zu verarbeiten.
(2) Die Datenverarbeitung richtet sich an dem Ziel der Datenminimierung und Speicherbegrenzung aus. Personenbezogene
Daten werden vorbehaltlich der Zwecke Forschung und Statistik nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO in einer
Form gespeichert, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke der
Verarbeitung erforderlich ist. Insbesondere werden die Möglichkeiten zur Anonymisierung und Pseudonymisierung
genutzt, soweit dies möglich ist und der Aufwand nicht unverhältnismäßig zu dem angestrebten Schutzzweck ist. Dabei
wird die Anonymisierung der Pseudonymisierung vorgezogen.
(3) Das Unternehmen trägt dafür Sorge, dass die vorhandenen personenbezogenen Daten richtig und erforderlichenfalls auf
dem aktuellen Stand gespeichert sind. Es werden alle angemessenen Maßnahmen dafür getroffen, dass nicht zutreffende
oder unvollständige Daten unverzüglich berichtigt, gelöscht oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden.
(4) Die Maßnahmen nach den vorstehenden Absätzen werden dokumentiert. Grundsätze hierfür werden in das Datenschutz-
konzept der Unternehmen aufgenommen (Art. 4 Abs. 2).
Art. 4 Grundsätze der Datensicherheit
(1) Zur Gewährleistung der Datensicherheit werden die erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen unter
Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der
Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten und Schwere der mit der Verarbei-
tung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen getroffen, um ein dem Risiko angemesse-
nes Schutzniveau zu gewährleisten. Dabei werden angemessene Maßnahmen getroffen, die insbesondere gewährleisten
können, dass
1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit). Mittel hierzu sind insbesondere
Berechtigungskonzepte, Pseudonymisierung oder Verschlüsselung personenbezogener Daten.
2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität).
3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können
(Verfügbarkeit, Belastbarkeit).
4. jederzeit personenbezogene Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität).
5. festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise eingegeben, übermittelt und
verändert hat (Revisionsfähigkeit).
6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise doku-
mentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz).
(2) Die in den Unternehmen veranlassten Maßnahmen werden in ein umfassendes, die Verantwortlichkeiten regelndes
Datenschutz- und -sicherheitskonzept integriert, welches unter Einbeziehung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten
erstellt wird. Es beinhaltet insbesondere Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit der
getroffenen Maßnahmen.
Art. 5 Einwilligung
(1) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf eine Einwilligung sowie – soweit erforderlich – auf eine Schwei-
gepflichtentbindungserklärung der betroffenen Personen gestützt wird, stellt das Unternehmen sicher, dass diese
freiwillig, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, wirksam und nicht widerrufen ist. Soweit
besondere Kategorien personenbezogener Daten – insbesondere Daten über die Gesundheit – verarbeitet werden, muss
die diesbezügliche Einwilligung ausdrücklich abgegeben sein.
(2) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen auf eine Einwilligung sowie – soweit erforder-
lich – auf eine Schweigepflichtentbindungserklärung gestützt wird, werden diese Erklärungen von dem gesetzlichen
Vertreter eingeholt. Frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres werden diese Erklärungen bei entsprechender
Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen von diesem selbst eingeholt.
(3) Das einholende Unternehmen bzw. der die Einwilligung einholende Vermittler stellt sicher und dokumentiert, dass die
betroffenen Personen zuvor über die Verantwortliche(n), den Umfang, die Form und den Zweck der Datenverarbeitung
sowie die Möglichkeit der Verweigerung und die Widerruflichkeit der Einwilligung und deren Folgen informiert sind.
Art. 7 Abs. 3 dieser Verhaltensregeln bleibt unberührt.
(4) Die Einwilligung und die Schweigepflichtentbindung können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ohne Angabe von
Gründen widerrufen werden. Die betroffenen Personen werden über die Möglichkeiten und Folgen des Widerrufs einer
Einwilligungserklärung informiert. Mögliche Folge eines wirksamen Widerrufs kann insbesondere sein, dass eine Leistung
nicht erbracht werden kann.
(5) Wird die Einwilligung schriftlich oder elektronisch zusammen mit anderen Erklärungen eingeholt, wird sie so hervorgeho-
ben, dass sie ins Auge fällt.
(6) Eine Einwilligung kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erteilt werden. Das Unternehmen wird die Erklärung so
dokumentieren, dass der Inhalt der jeweils erteilten Einwilligungserklärung nachgewiesen werden kann. Auf Verlangen
wird den betroffenen Personen der Erklärungsinhalt zur Verfügung gestellt.
151
[Seite 152]
(7) Wird die Einwilligung mündlich eingeholt, ist dies den betroffenen Personen unverzüglich schriftlich oder in Textform zu
bestätigen.
Art. 6 Besondere Kategorien personenbezogener Daten
(1) Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (insbesondere Angaben
über die Gesundheit) werden auf gesetzlicher Grundlage (insbesondere Art. 6 i. V. m. Art. 9 Datenschutz-Grundverord-
nung) oder mit Einwilligung der betroffenen Personen nach Artikel 5 und – soweit erforderlich – aufgrund einer
Schweigepflichtentbindung erhoben und verarbeitet. Eine Einwilligung muss sich ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten auf gesetzlicher Grundlage ist zulässig, insbesondere
wenn es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Das gilt beispielsweise
für die Prüfung und Abwicklung der Ansprüche von Versicherten sowie von Geschädigten in der Haftpflichtversicherung.
(3) Darüber hinaus kann die Verarbeitung von Gesundheitsdaten betroffener Personen ohne deren Einwilligung erfolgen zur
Geltendmachung, Prüfung und Abwicklung von gesetzlich geregelten Regressforderungen einerseits des Unternehmens
oder andererseits eines Dritten, der gegenüber den betroffenen Personen eine Leistung erbracht hat, wie beispielsweise
zur Prüfung und Abwicklung der Regressforderungen eines Sozialversicherungsträgers, Arbeitgebers oder privaten
Krankenversicherers.
(4) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch
dann zulässig sein, soweit es zur Gesundheitsvorsorge bzw. -versorgung erforderlich ist.
(5) Ebenso kann die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ohne Einwilligung erfolgen zum Schutz lebenswichtiger Interessen
der betroffenen oder anderer Personen, wenn diese aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande sind, ihre
Einwilligung zu geben, insbesondere wenn für diese Personen Assistance-Leistungen (z. B. Notrufdienste, Krankentrans-
port aus dem Ausland oder Koordination der medizinischen Behandlung) vereinbart und sie im Leistungsfall außer Stande
sind, ihre Einwilligung abzugeben, z. B. weil nach einem Unfall ein Krankentransport für eine bewusstlose Person nötig ist.
(6) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erfolgt auch auf gesetzlicher Grundlage zu statis-
tischen Zwecken sowie zu Forschungszwecken nach Maßgabe von Artikel 10 dieser Verhaltensregeln.
IV. Datenerhebung
Art. 7 Grundsätze zur Datenerhebung und Informationen bei Datenerhebung bei der betroffenen Person
(1) Personenbezogene Daten werden in nachvollziehbarer Weise erhoben. Bei Versicherten und Antragstellern werden die
Mitwirkungspflichten nach §§ 19, 31 VVG berücksichtigt.
(2) Personenbezogene Daten weiterer Personen im Sinne dieser Verhaltensregeln werden erhoben und verarbeitet, wenn es
zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflich-
tung erforderlich ist. Das gilt insbesondere für die Erhebung von Daten von Zeugen oder von Geschädigten anlässlich
einer Leistungsprüfung und -erbringung in der Haftpflichtversicherung und für Datenverarbeitungen zur Erfüllung von
Direktansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung oder zur Erfüllung von gesetzlichen Meldepflichten. Daten nach
Satz 1 können auch erhoben und verarbeitet werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung
oder Beendigung eines Versicherungsverhältnisses erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen dieser Personen
nicht überwiegen, beispielsweise wenn Daten eines Rechtsanwalts oder einer Reparaturwerkstatt zur Korrespondenz im
Leistungsfall benötigt werden.
(3) Die Unternehmen stellen sicher, dass die betroffenen Personen zur Gewährleistung der Transparenz und zur Wahrung
ihrer Rechte über Folgendes unterrichtet werden:
a) die Identität des Verantwortlichen (Name, Sitz, Kontaktdaten, Vertretungsberechtigte),
b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
c) die Zwecke und Rechtsgrundlagen (ggf. einschließlich der berechtigten Interessen) der Datenverarbeitung,
d) ggf. Empfänger oder die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten,
e) ggf. beabsichtigte Übermittlungen der personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale
Organisation nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 lit. f) DSGVO,
f) die Speicherdauer (oder deren Kriterien) der personenbezogenen Daten,
g) die im Abschnitt VIII dieser Verhaltensregeln geregelten Rechte der betroffenen Personen einschließlich der
Beschwerdemöglichkeiten bei einer Aufsichtsbehörde sowie über ein ggf. bestehendes Widerspruchsrecht,
h) wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht: über das Recht zum Widerruf der Einwilligung und dessen
Folgen,
i) eine ggf. gesetzlich oder vertraglich bestehende oder für einen Vertragsschluss erforderliche Pflicht zur Angabe der
Daten und die Folgen der Nichtangabe und
j) bei Einsatz automatisierter Entscheidungen aussagekräftige Informationen über die eingesetzte Logik, Tragweite und
Auswirkungen dieser Verarbeitung.
Die Information unterbleibt, wenn und soweit die betroffenen Personen bereits auf andere Weise Kenntnis von ihr
erlangt haben.
Art. 8 Datenerhebung ohne Mitwirkung der betroffenen Personen
(1) Daten werden ohne Mitwirkung der betroffenen Personen erhoben, wenn dies im Zusammenhang mit der Begründung,
Durchführung oder Beendigung von Versicherungsverhältnissen und insbesondere auch zur Prüfung und Bearbeitung
von Leistungsansprüchen erforderlich ist. Das gilt beispielsweise, wenn der Versicherungsnehmer bei Gruppenversiche-
rungen zulässigerweise die Daten der versicherten Personen oder bei Lebens- und Unfallversicherungen die Daten der
Bezugsberechtigten angibt oder er in der Haftpflichtversicherung Angaben über den Geschädigten oder Zeugen macht.
Ohne Mitwirkung der betroffenen Person können personenbezogene Daten auch zu Zwecken nach Art. 10 Abs. 1 erhoben
werden.
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(2) Die Erhebung von Gesundheitsdaten oder genetischen Daten bei Dritten erfolgt – soweit erforderlich – mit wirksamer
Schweigepflichtentbindungserklärung der betroffenen Personen und nach Maßgabe des § 213 VVG und § 18 GenDG,
soweit diese Vorschriften anzuwenden sind. Die Erhebung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten bei
Dritten kann auch erforderlich sein in den in Artikel 6 Absatz 2 bis 5 dieser Verhaltensregeln genannten Fällen.
(3) Das Unternehmen, das personenbezogene Daten ohne Mitwirkung der betroffenen Personen erhebt, stellt sicher, dass die
betroffenen Personen innerhalb einer im Einzelfall angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb eines Monats, nach
der ersten Erlangung der Daten informiert werden über:
a) die Identität des Verantwortlichen (Name, Sitz, Kontaktdaten, Vertretungsberechtigte),
b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
c) die Zwecke und Rechtsgrundlagen (ggf. einschließlich der berechtigten Interessen) der Datenverarbeitung,
d) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
e) ggf. Empfänger oder die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten,
f) ggf. beabsichtigte Übermittlungen der personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale
Organisation nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 lit. f) DSGVO,
g) die Speicherdauer (oder deren Kriterien) der personenbezogenen Daten,
h) die im Abschnitt VIII dieser Verhaltensregeln geregelten Rechte der betroffenen Personen einschließlich der
Beschwerdemöglichkeiten bei einer Aufsichtsbehörde,
i) wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht: über das Recht zum Widerruf der Einwilligung und dessen
Folgen,
j) die Quelle der personenbezogenen Daten bzw. ob sie aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammen und
k) bei Einsatz automatisierter Entscheidungen aussagekräftige Informationen über die eingesetzte Logik, Tragweite und
Auswirkungen dieser Verarbeitung.
Falls die Daten zur Kommunikation mit den betroffenen Personen verwendet werden sollen, erfolgt die Information
spätestens mit der ersten Mitteilung an sie, zum Beispiel in Fällen der Benennung von Bezugsberechtigten in der
Lebensversicherung bei Eintritt des Leistungsfalls oder in Fällen der Benennung von Berechtigten für Notfälle, wenn
dieser eintritt. Falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, erfolgt die Information spätestens
zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.
(4) Die Information unterbleibt, wenn und soweit die betroffenen Personen bereits über die Informationen verfügen, sich die
Erteilung der Informationen als unmöglich erweist oder die Information einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
würde, insbesondere wenn Daten für statistische oder wissenschaftliche Zwecke verarbeitet werden oder wenn gespei-
cherte Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der
betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist. Die Information unterbleibt auch, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift
oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten, geheim gehalten
werden müssen. Dies betrifft beispielsweise Fälle in der Lebensversicherung, in denen sich der Versicherungsnehmer
wünscht, dass ein Bezugsberechtigter nicht informiert wird.
(5) Ebenso unterbleibt die Information nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit
Art. 23 Abs. 1 lit. j) DSGVO, wenn:
– sie die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde oder die
Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus zivilrechtlichen Verträgen beinhaltet und der Verhütung von
Schäden durch Straftaten dient, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Informations-
erteilung überwiegt oder
– das Bekanntwerden der Informationen die behördliche Strafverfolgung gefährden würde.
Daher erfolgt regelmäßig keine Information über Datenerhebungen zur Aufklärung von Widersprüchlichkeiten gemäß
Artikel 15 dieser Verhaltensregeln.
(6) In den Fällen des Absatzes 5 ergreift das Unternehmen geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen
der betroffenen Personen (z. B. Prüfung und gegebenenfalls Veranlassung weiterer Zugriffsbeschränkungen). Sofern das
Unternehmen von einer Information absieht, dokumentiert es die Gründe dafür.
V. Verarbeitung Personenbezogener Daten
Art. 9 Verarbeitung von Stammdaten in der Unternehmensgruppe
(1) Wenn das Unternehmen einer Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen angehört, können die
Stammdaten von Antragstellern, Versicherten und weiteren Personen sowie Angaben über den Zusammenhang mit
bestehenden Verträgen zur zentralisierten Bearbeitung von bestimmten Verfahrensabschnitten im Geschäftsablauf (z. B.
Telefonate, Post, Inkasso) in einem von Mitgliedern der Gruppe gemeinsam nutzbaren Datenverarbeitungsverfahren
verarbeitet werden, wenn sichergestellt ist, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe des
Art. 4 dieser Verhaltensregeln (z. B. Berechtigungskonzepte) den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen und
die Einhaltung dieser Verhaltensregeln durch den oder die für das Verfahren Verantwortlichen gewährleistet ist.
(2) Stammdaten werden aus gemeinsam nutzbaren Datenverarbeitungsverfahren nur weiterverarbeitet, soweit dies für den
jeweiligen Zweck erforderlich ist. Dies ist technisch und organisatorisch zu gewährleisten.
(3) Erfolgt eine gemeinsame Verarbeitung von Daten gemäß Absatz 1, werden die Versicherten darüber bei Vertragsabschluss
oder bei Neueinrichtung eines solchen Verfahrens in Textform informiert. Dazu hält das Unternehmen eine aktuelle Liste
aller Unternehmen der Gruppe bereit, die an einer zentralisierten Bearbeitung teilnehmen und macht diese in geeigneter
Form bekannt.
(4) Nimmt ein Unternehmen für ein anderes Mitglied der Gruppe weitere Datenverarbeitungen vor oder finden gemeinsame
Verarbeitungen mehrerer Mitglieder der Gruppe statt, richtet sich dies nach Artikel 21 bis 22a dieser Verhaltensregeln.
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Art. 10 Statistik, Tarifkalkulation und Prämienberechnung
(1) Die Versicherungswirtschaft errechnet auf der Basis von Statistiken und Erfahrungswerten mit Hilfe versicherungs-
mathematischer Methoden die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Versicherungsfällen sowie deren Schadenhöhe und
entwickelt auf dieser Grundlage Tarife. Dazu werten Unternehmen neben Daten aus Versicherungsverhältnissen,
Leistungs- und Schadenfällen auch andere Daten von Dritten (z. B. des Kraftfahrtbundesamtes) aus.
(2) Die Unternehmen stellen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Rechte und
Freiheiten der betroffenen Personen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung gewahrt werden, insbesondere dass die
Verarbeitung personenbezogener Daten auf das für die jeweilige Statistik notwendige Maß beschränkt wird. Zu diesen
Maßnahmen gehört die frühzeitige Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten, sofern es möglich ist, den
Statistikzweck auf diese Weise zu erfüllen.
(3) Eine Übermittlung von Daten an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., den Verband der
Privaten Krankenversicherung e. V. oder andere Stellen zur Errechnung unternehmensübergreifender Statistiken oder
Risikoklassifizierungen erfolgt grundsätzlich nur in anonymisierter oder – soweit für den Statistikzweck erforderlich –
pseudonymisierter Form. Ein Rückschluss auf die betroffenen Personen durch diese Verbände erfolgt nicht. Absatz 2 gilt
entsprechend. Für Kraftfahrt- und Sachversicherungsstatistiken können auch Datensätze mit personenbeziehbaren
Sachangaben wie z. B. Kfz-Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummern oder Standortdaten von Risikoobjekten wie
beispielsweise Gebäuden übermittelt werden.
(4) Für Datenverarbeitungen zu statistischen Zwecken können Unternehmen auch besondere Kategorien personenbezogener
Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, verarbeiten, wenn dies für den jeweiligen Statistikzweck erforderlich ist und die
Interessen des Unternehmens an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Personen an einem Ausschluss von der
Verarbeitung erheblich überwiegen. Das gilt z. B. für Statistiken zur Entwicklung und Überprüfung von Tarifen oder zum
gesetzlich vorgeschriebenen Risikomanagement. Die Unternehmen treffen in diesen Fällen angemessene und spezifische
Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen und insbesondere der in Artikel 3 und 4 geregelten
Grundsätze. Zu den spezifischen Maßnahmen gehören wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Daten beispiels-
weise:
– die Sensibilisierung der an den Verarbeitungen beteiligten Mitarbeiter und Dienstleister,
– die Pseudonymisierung personenbezogener Daten nach Absatz 2 Satz 2,
– die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der Unternehmen oder beim Dienstleister
und
– Verschlüsselung beim Transport personenbezogener Daten.
Alle personenbezogenen Daten werden anonymisiert, sobald dies nach dem Statistikzweck möglich ist, es sei denn, der
Anonymisierung stehen berechtigte Interessen der betroffenen Personen entgegen. Bis dahin werden die Identifikations-
merkmale, mit denen Einzelangaben einer betroffenen Person zugeordnet werden könnten, gesondert gespeichert. Diese
Identifikationsmerkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Statistikzweck dies
erfordert.
(5) Die betroffenen Personen können der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für eine Statistik widersprechen,
wenn aufgrund ihrer persönlichen Situation Gründe vorliegen, die der Verarbeitung ihrer Daten zu diesem Zweck
entgegenstehen. Das Widerspruchsrecht besteht nicht, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen
Interesse liegenden Aufgabe (z. B. der Beantwortung von Anfragen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
erforderlich ist.
(6) Zur Ermittlung der risikogerechten Prämie werden Tarife nach Absatz 1 auf die individuelle Situation des Antragstellers
angewandt. Darüber hinaus kann eine Bewertung des individuellen Risikos des Antragstellers durch spezialisierte
Risikoprüfer, z. B. Ärzte, in die Prämienermittlung einfließen. Hierzu werden auch personenbezogene Daten einschließlich
ggf. besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie Gesundheitsdaten, verwendet, die nach Maßgabe dieser
Verhaltensregeln verarbeitet worden sind.
(7) Die Versicherungswirtschaft verarbeitet personenbezogene Daten entsprechend den vorstehenden Absätzen auch für
Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, zum Beispiel zur Unfallforschung.
Art. 11 Scoring
Für das Scoring gelten die gesetzlichen Regelungen.
Art. 12 Bonitätsdaten
Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Bonitätsdaten gelten die gesetzlichen Regelungen.
Art. 13 Automatisierte Einzelentscheidungen
(1) Automatisierte Entscheidungen, die für die betroffenen Personen eine rechtliche Wirkung nach sich ziehen oder sie in
ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, werden nur unter den in Absatz 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen
getroffen.
(2) Eine Entscheidung, die für den Abschluss oder die Erfüllung eines Versicherungsvertrags mit der betroffenen Person oder
im Rahmen der Leistungserbringung erforderlich ist, kann automatisiert erfolgen. Eine Erforderlichkeit ist insbesondere in
folgenden Fällen gegeben:
1. Entscheidungen gegenüber Antragstellern über den Abschluss und die Konditionen eines Versicherungsvertrages,
2. Entscheidungen gegenüber Versicherungsnehmern über Leistungsfälle im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses,
3. Entscheidungen über die Erfüllung von Merkmalen bei verhaltensbezogenen Tarifen, z. B. das Fahrverhalten honorie-
rende Rabatte in der Kfz-Versicherung.
(3) Automatisierte Entscheidungen über Leistungsansprüche nach einem Versicherungsvertrag, z. B. Entscheidungen
gegenüber mitversicherten Personen oder Geschädigten in der Haftpflichtversicherung, sind auch dann zulässig, wenn
dem Begehren der betroffenen Person stattgegeben wird. Die Entscheidung kann im Rahmen der Leistungserbringung
nach einem Versicherungsvertrag auch automatisiert ergehen, wenn die Entscheidung auf der Anwendung verbindlicher
Entgeltregelungen für Heilbehandlungen beruht und das Unternehmen für den Fall, dass dem Antrag nicht vollumfäng-
lich stattgegeben wird, angemessene Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person trifft,
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wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Unternehmens, auf Darlegung des
eigenen Standpunktes und auf Anfechtung der Entscheidung zählt.
(4) Darüber hinaus kann eine automatisierte Entscheidung mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgen.
(5) Besondere Kategorien personenbezogener Daten werden im Rahmen einer automatisierten Entscheidungsfindung
verarbeitet, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung erteilt haben. Automatisierte Entscheidungen mit besonde-
ren Kategorien personenbezogener Daten sind auch ohne Einwilligung in den Fällen des Absatzes 3 möglich.
(6) Sofern automatisierte Entscheidungen zu Lasten der betroffenen Personen getroffen werden, wird mindestens das
Folgende veranlasst: Das Unternehmen teilt den betroffenen Personen mit, dass eine automatisierte Entscheidung
getroffen wurde. Dabei werden ihnen, sofern sie nicht bereits informiert wurden, aussagekräftige Informationen über die
involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der automatisierten Entscheidungsfindung
mitgeteilt. Auf Verlangen werden den betroffenen Personen auch die wesentlichen Gründe der Entscheidungsfindung
mitgeteilt und erläutert, um ihnen die Darlegung ihres Standpunktes, das Eingreifen einer Person seitens des Unterneh-
mens und die Anfechtung der Entscheidung zu ermöglichen. Dies umfasst auch die verwendeten Datenarten sowie ihre
Bedeutung für die automatisierte Entscheidung. Die betroffenen Personen haben das Recht, die Entscheidung anzufech-
ten. Dann wird die Entscheidung auf dieser Grundlage in einem nicht ausschließlich automatisierten Verfahren erneut
geprüft. Artikel 28 Absatz 1 dieser Verhaltensregeln gilt entsprechend.
(7) Der Einsatz automatisierter Entscheidungsverfahren wird dokumentiert.
(8) Die Unternehmen stellen sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, damit Faktoren,
die zu unrichtigen personenbezogenen Daten führen, korrigiert werden können und das Risiko von Fehlern minimiert
wird. In Hinblick auf Gesundheitsdaten werden auch die gesetzlichen Vorgaben der §§ 37 Abs. 2, 22 Abs. 2 BDSG
beachtet.
Art. 14 Hinweis- und Informationssystem (HIS)
(1) Die Unternehmen der deutschen Versicherungswirtschaft – mit Ausnahme der privaten Krankenversicherer – nutzen ein
Hinweis- und Informationssystem (HIS) zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklä-
rung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung der missbräuchlichen Erlangung von Versicherungsleistungen.
Der Betrieb und die Nutzung des HIS erfolgen auf Basis von Interessenabwägungen und festgelegten Einmeldekriterien.
(2) Das HIS wird getrennt nach Versicherungssparten betrieben. In allen Sparten wird der Datenbestand in jeweils zwei
Datenpools getrennt verarbeitet: in einem Datenpool für die Abfrage zur Risikoprüfung im Antragsfall (A-Pool) und in
einem Pool für die Abfrage zur Leistungsprüfung (L-Pool). Die Unternehmen richten die Zugriffsberechtigungen für ihre
Mitarbeiter entsprechend nach Sparten und Aufgaben getrennt ein.
(3) Die Unternehmen melden Daten zu Fahrzeugen, Immobilien oder Personen an den Betreiber des HIS, wenn ein erhöhtes
Risiko vorliegt oder wenn eine Auffälligkeit festgestellt wurde, soweit dies zur gegenwärtigen oder künftigen Aufde-
ckung oder zur Verhinderung der missbräuchlichen Erlangung von Versicherungsleistungen erforderlich ist und nicht
überwiegende schutzwürdige Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen dagegen sprechen. Eine Einwilligung der
betroffenen Personen ist nicht erforderlich. Vor einer Einmeldung von Daten zu Personen erfolgt eine Abwägung der
Interessen der Unternehmen und des Betroffenen. Bei Vorliegen der festgelegten Meldekriterien ist regelmäßig von
einem überwiegenden berechtigten Interesse des Unternehmens an der Einmeldung auszugehen. Die Abwägung ist
hinreichend aussagekräftig zu dokumentieren. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie z. B. Gesundheitsda-
ten, werden nicht an das HIS gemeldet. Wenn erhöhte Risiken in der Personenversicherung als „Erschwernis“ gemeldet
werden, geschieht dies ohne die Angabe, ob sie auf Gesundheitsdaten oder einem anderen Grund, z. B. einem gefährli-
chen Beruf oder Hobby, beruhen. Personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten werden
ebenfalls nicht an das HIS gemeldet, es sei denn, die Verarbeitung wird unter behördlicher Aufsicht vorgenommen oder
dies ist nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der
betroffenen Personen vorsieht, zulässig.
(4) Die Unternehmen informieren die Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsabschluss in allgemeiner Form über das HIS
unter Angabe des Verantwortlichen mit dessen Kontaktdaten. Sie benachrichtigen spätestens anlässlich der Einmeldung
die betroffenen Personen mit den nach Art. 8 Absatz 3 relevanten Informationen. Eine Benachrichtigung kann in den
Fällen des Art. 8 Abs. 5 dieser Verhaltensregelungen unterbleiben.
(5) Ein Abruf von Daten aus dem HIS kann bei Antragstellung und im Leistungsfall erfolgen, nicht jedoch bei Auszahlung
einer Kapitallebensversicherung im Erlebensfall. Der Datenabruf ist nicht die alleinige Grundlage für eine Entscheidung
im Einzelfall. Die Informationen werden lediglich als Hinweis dafür gewertet, dass der Sachverhalt einer näheren Prüfung
bedarf. Alle Datenabrufe erfolgen im automatisierten Abrufverfahren und werden protokolliert für Revisionszwecke und
den Zweck, stichprobenartig deren Berechtigung prüfen zu können.
(6) Soweit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung erforderlich, können im Leistungsfall auch Daten zwischen dem einmelden-
den und dem abrufenden Unternehmen ausgetauscht werden, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die
betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. So werden beispielsweise Daten und
Gutachten über Kfz- oder Gebäude-Schäden bei dem Unternehmen angefordert, welches einen Schaden in das HIS
eingemeldet hatte. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Soweit der Datenaustausch nicht gemäß Artikel 15 dieser
Verhaltensregeln erfolgt, werden die betroffenen Personen über den Datenaustausch informiert. Eine Information ist
nicht erforderlich, solange die Aufklärung des Sachverhalts dadurch gefährdet würde oder wenn die betroffenen
Personen auf andere Weise Kenntnis vom Datenaustausch erlangt haben.
(7) Die im HIS gespeicherten Daten werden spätestens am Ende des 4. Jahres nach dem Vorliegen der Voraussetzung für die
Einmeldung gelöscht. Zu einer Verlängerung der Speicherdauer auf maximal 10 Jahre kommt es in der Lebensversiche-
rung im Leistungsbereich oder bei erneuter Einmeldung innerhalb der regulären Speicherzeit gemäß Satz 1. Daten zu
Anträgen, bei denen kein Vertrag zustande gekommen ist, werden im HIS spätestens am Ende des 3. Jahres nach dem
Jahr der Antragstellung gelöscht.
(8) Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft gibt unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben einen
detaillierten Leitfaden zur Nutzung des HIS an die Unternehmen heraus.
Art. 15 Aufklärung von Widersprüchlichkeiten
(1) Die Unternehmen können jederzeit bei entsprechenden Anhaltspunkten prüfen, ob bei der Antragstellung oder bei
Aktualisierungen von Antragsdaten während des Versicherungsverhältnisses unrichtige oder unvollständige Angaben
gemacht wurden und damit die Risikobeurteilung beeinflusst wurde oder ob falsche oder unvollständige Sachverhalts-
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angaben bei der Feststellung eines entstandenen Schadens gemacht wurden. Zu diesem Zweck nehmen die Unternehmen
Datenerhebungen und -verarbeitungen vor, soweit dies zur Aufklärung der Widersprüchlichkeiten erforderlich ist. Bei der
Entscheidung, welche Daten die Unternehmen benötigen, um ihre Entscheidung auf ausreichender Tatsachenbasis zu
treffen, kommt ihnen ein Beurteilungsspielraum zu.
(2) Im Leistungsfall kann auch ohne Vorliegen von Anhaltspunkten die Prüfung nach Abs. 1 erfolgen. Dies umfasst die
Einholung von Vorinformationen (z. B. Zeiträume, in denen Behandlungen oder Untersuchungen stattfanden), die es dem
Unternehmen ermöglichen einzuschätzen, ob und welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Prüfung
relevant sind.
(3) Datenverarbeitungen zur Überprüfung der Angaben zur Risikobeurteilung bei Antragstellung erfolgen nur innerhalb von
fünf Jahren, bei Krankenversicherungen innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss. Die Angaben können auch nach
Ablauf dieser Zeit noch überprüft werden, wenn der Versicherungsfall vor Ablauf der Frist eingetreten ist. Für die
Prüfung, ob der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung vorsätzlich oder arglistig unrichtige oder unvollständige
Angaben gemacht hat, verlängert sich dieser Zeitraum auf 10 Jahre.
(4) Ist die Erhebung und Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Daten über
die Gesundheit, nach Absatz 1 erforderlich, werden die betroffenen Personen entsprechend ihrer Erklärung im Versiche-
rungsantrag vor einer Datenerhebung bei Dritten nach § 213 Abs. 2 VVG unterrichtet und auf ihr Widerspruchsrecht
hingewiesen oder von den betroffenen Personen wird zuvor eine eigenständige Einwilligungs- und Schweigepflichtent-
bindungserklärung eingeholt.
(5) Die Möglichkeit, die Abgabe der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung zu verweigern, bleibt
unbenommen und das Unternehmen informiert die betroffene Person diesbezüglich. Verweigert die betroffene Person die
Abgabe der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung, obliegt es der betroffenen Person als Vorausset-
zung für die Schadenregulierung alle erforderlichen Informationen zu beschaffen und dem Unternehmen zur Verfügung
zu stellen. Das Unternehmen hat in diesem Fall darzulegen, welche Informationen es bei Verweigerung der Einwilligungs-
und Schweigepflichtentbindungserklärung für erforderlich hält.
Art. 16 Datenaustausch mit anderen Versicherern
(1) Ein Datenaustausch zwischen einem Vorversicherer und seinem nachfolgenden Versicherer wird zur Erhebung tarifrele-
vanter oder leistungsrelevanter Angaben unter Beachtung des Artikels 8 Abs. 1 vorgenommen. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn die Angaben erforderlich sind:
1. bei der Risikoeinschätzung zur Überprüfung von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadensfreiheitsklassen
in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung,
2. zur Übertragung von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel,
3. zur Übertragung von Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer,
4. zur Ergänzung oder Verifizierung der Angaben der Antragsteller oder Versicherten.
In den Fällen der Nummern 1 und 4 ist der Datenaustausch zum Zweck der Risikoprüfung nur zulässig, wenn die
betroffenen Personen bei Datenerhebung im Antrag über den möglichen Datenaustausch und dessen Zweck und
Gegenstand informiert werden. Nach einem Datenaustausch zum Zweck der Leistungsprüfung werden die betroffenen
Personen vom Daten erhebenden Unternehmen über einen erfolgten Datenaustausch im gleichen Umfang informiert.
Artikel 15 dieser Verhaltensregeln bleibt unberührt.
(2) Ein Datenaustausch mit anderen Versicherern außerhalb der für das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs-
wirtschaft (HIS) getroffenen Regelungen erfolgt darüber hinaus, soweit dies zur Antrags- und Leistungsprüfung und
-erbringung, einschließlich der Regulierung von Schäden bei gemeinsamer, mehrfacher oder kombinierter Absicherung
von Risiken, des gesetzlichen Übergangs einer Forderung gegen eine andere Person oder zur Regulierung von Schäden
zwischen mehreren Versicherern über bestehende Teilungs- und Regressverzichtsabkommen erforderlich ist und kein
Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dem entgegen-
steht.
(3) Der Datenaustausch wird dokumentiert.
(4) Kfz-Versicherer nutzen die bei der GDV Dienstleistungs-GmbH geführte Schadenklassendatei als Gemeinschaftseinrich-
tung zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch. Einmeldungen erfolgen, um eine korrekte Einstufung im Schaden-
freiheitsrabatt-System zu ermöglichen. Das ist der Fall, wenn ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag gekündigt wird,
diese Vorversicherung bei Vertragsschluss nicht angegeben wird und die unbelastete Neueinstufung in die Schadenfrei-
heitsklassen tarifsystemwidrig wäre. Der Kfz-Versicherer übermittelt dazu den Namen und die Anschrift des Versiche-
rungsnehmers, die Versicherungsscheinnummer, das amtliche Kennzeichen des bisher versicherten Fahrzeugs, das Datum
der Beendigung des Versicherungsvertrags mit Schadenfreiheitsklasse sowie die Anzahl der noch nicht berücksichtigten
Schäden im Meldejahr. Die Daten werden nur im Antragsfall abgefragt, wenn ein Versicherungsnehmer keine Übernahme
eines Schadenfreiheitsrabatts aus dem Vorvertrag beantragt. Die Kfz-Versicherer informieren die Versicherungsnehmer
bei Vertragsabschluss in den Versicherungsinformationen über die Schadenklassendatei und die Kontaktdaten der
Gemeinschaftseinrichtung. Werden bei Beendigung des Versicherungsvertrages Daten eingemeldet, benachrichtigen die
Kfz-Versicherer die Versicherungsnehmer über die Art der gemeldeten Daten, den Zweck der Meldung, den Datenemp-
fänger (Name und Sitz der Gemeinschaftseinrichtung) und den möglichen Abruf der Daten. Datenabrufe aus der
Schadenklassendatei erfolgen in einem automatisierten Verfahren. Sie werden für Revisionszwecke und stichprobenartige
Berechtigungsprüfungen protokolliert. Die in der Schadenklassendatei gespeicherten Daten werden spätestens am Ende
des 3. Jahres nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Einmeldung gelöscht.1)
Art. 17 Datenübermittlung an Rückversicherer
(1) Um jederzeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Versicherungsverhältnissen in der Lage zu sein, geben Unter-
nehmen einen Teil ihrer Risiken aus den Versicherungsverträgen an Rückversicherer weiter. Zum weiteren Risikoausgleich
bedienen sich in einigen Fällen diese Rückversicherer ihrerseits weiterer Rückversicherer. Zur ordnungsgemäßen Begrün-
dung, Durchführung oder Beendigung des Rückversicherungsvertrages werden in anonymisierter oder – soweit dies für
die vorgenannten Zwecke nicht ausreichend ist – pseudonymisierter Form Daten aus dem Versicherungsantrag oder
1)
Die Schadenklassendatei ist Ende 2018 eingestellt worden. Seitdem waren keine Datenübermittlungen in die Schadenklassendatei oder Abfragen
aus der Datei mehr möglich. Eine eingeschränkte Verarbeitung der Daten erfolgt noch bis zum Ablauf der Speicherfrist nach Art. 16 Abs. 4 Satz 10
Code of Conduct zur Erfüllung der Betroffenenrechte, insbesondere von Auskunftsersuchen.
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–verhältnis, insbesondere Versicherungsnummer, Beitrag, Art und Höhe des Versicherungsschutzes und des Risikos sowie
etwaige Risikozuschläge weitergegeben.
(2) Personenbezogene Daten erhalten die Rückversicherer nur, soweit dies
a) für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages erforderlich ist oder
b) zur Sicherstellung der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Unternehmens aus den Versicherungsverhältnissen erfolgt
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person
dem Unternehmensinteresse entgegensteht.
Dies kann der Fall sein, wenn im Rahmen des konkreten Rückversicherungsverhältnisses die Übermittlung personen-
bezogener Daten an Rückversicherer aus folgenden Gründen erfolgt:
a) Die Rückversicherer führen z. B. bei hohen Vertragssummen oder bei einem schwer einzustufenden Risiko im Einzelfall
die Risikoprüfung und die Leistungsprüfung durch.
b) Die Rückversicherer unterstützen die Unternehmen bei der Risiko- und Schadenbeurteilung sowie bei der Bewertung
von Verfahrensabläufen.
c) Die Rückversicherer erhalten zur Bestimmung des Umfangs der Rückversicherungsverträge einschließlich der Prüfung,
ob und in welcher Höhe sie an ein und demselben Risiko beteiligt sind (Kumulkontrolle) sowie zu Abrechnungs-
zwecken Listen über den Bestand der unter die Rückversicherung fallenden Verträge.
d) Die Risiko- und Leistungsprüfung durch den Erstversicherer wird von den Rückversicherern stichprobenartig oder in
Einzelfällen kontrolliert zur Prüfung ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Erstversicherer.
(3) Die Unternehmen vereinbaren mit den Rückversicherern, dass personenbezogene Daten von diesen nur zu den in Absatz
2 genannten Zwecken sowie mit diesen kompatiblen Zwecken (z. B. Statistiken und wissenschaftliche Forschung)
verwendet werden. Außerdem vereinbaren sie, ob der Rückversicherer eine gesetzlich erforderliche Information an die
betroffene Person selbst vornimmt oder ob das Unternehmen die Information des Rückversicherers an die betroffene
Person weiterleitet. Im Fall der Weiterleitung vereinbaren sie auch, wie die Information erfolgt. Soweit die Unternehmen
einer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 StGB unterliegen, verpflichten sie die Rückversicherer hinsichtlich der
Daten, die sie nach Absatz 2 erhalten, Verschwiegenheit zu wahren und weitere Rückversicherer sowie Stellen, die für sie
tätig sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, erhalten die Rückversicherer nur, wenn
die Voraussetzungen des Artikels 6 dieser Verhaltensregeln erfüllt sind.
VI. Verarbeitung personenbezogener Daten für Vertriebszwecke und zur Markt- und
Meinungsforschung
Art. 18 Verwendung von Daten für Zwecke der Werbung
(1) Personenbezogene Daten werden für Zwecke der Werbung nur auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 lit. a) oder f)
Datenschutz-Grundverordnung und unter Beachtung von § 7 UWG verarbeitet.
(2) Betroffene Personen können der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung wider-
sprechen. Die personenbezogenen Daten werden dann nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Das Unternehmen trifft
zur Umsetzung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
Art. 19 Marktumfragen
(1) Die Unternehmen führen Markt- und Meinungsumfragen unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen
Interessen der betroffenen Personen durch.
(2) Soweit die Unternehmen andere Stellen mit Markt- und Meinungsumfragen beauftragen, ist diese Stelle unter Nachweis
der Einhaltung der Datenschutzstandards auszuwählen. Vor der Datenweitergabe sind die Einzelheiten des Vorhabens
vertraglich nach den Vorgaben der Artikel 21, 22 oder 22a dieser Verhaltensregeln zu regeln. Dabei ist insbesondere
festzulegen:
a) dass die übermittelten und zusätzlich erhobenen Daten frühestmöglich pseudonymisiert und sobald nach dem Zweck
der Umfrage möglich anonymisiert werden,
b) dass die Auswertung der Daten sowie die Übermittlung der Ergebnisse der Markt- und Meinungsumfragen an die
Unternehmen in möglichst anonymisierter oder in pseudonymisierter Form, wenn dies für die Zwecke erforderlich ist
(z. B. Folgebefragungen), erfolgen.
(3) Soweit die Unternehmen selbst personenbezogene Daten zum Zweck der Durchführung von Markt- und Meinungs-
umfragen verarbeiten oder nutzen, werden die Daten frühestmöglich pseudonymisiert und sobald nach dem Zweck der
Umfrage möglich anonymisiert. Die Ergebnisse werden ausschließlich in möglichst anonymisierter oder in pseudo-
nymisierter Form, wenn dies für die Zwecke erforderlich ist (z. B. Folgebefragungen), gespeichert oder genutzt.
(4) Soweit im Rahmen der Markt- und Meinungsumfragen geschäftliche Handlungen vorgenommen werden, die als
Werbung zu werten sind, beispielsweise wenn bei der Datenerhebung auch absatzfördernde Äußerungen erfolgen, richtet
sich die Verarbeitung personenbezogener Daten dafür nach den in Artikel 18 dieser Verhaltensregeln getroffenen
Regelungen.
Art. 20 Datenübermittlung an selbstständige Vermittler
(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt an den betreuenden Vermittler nur, soweit es zur bedarfsgerechten
Vorbereitung oder Bearbeitung eines konkreten Antrags bzw. Vertrags oder zur ordnungsgemäßen Durchführung der
Versicherungsangelegenheiten der betroffenen Personen erforderlich ist. Die Vermittler werden auf ihre besonderen
Verschwiegenheitspflichten hingewiesen.
(2) Vor der erstmaligen Übermittlung personenbezogener Daten an einen Versicherungsvertreter oder im Falle eines
Wechsels vom betreuenden Versicherungsvertreter auf einen anderen Versicherungsvertreter informiert das Unternehmen
die Versicherten oder Antragsteller vorbehaltlich der Regelung des Absatz 3 möglichst frühzeitig, mindestens aber zwei
Wochen vor der Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten über den bevorstehenden Datentransfer, die Identität
(Name, Sitz) des neuen Versicherungsvertreters und ihr Widerspruchsrecht. Die Benachrichtigung erfolgt nicht, wenn der
Wechsel von der betroffenen Person selbst gewünscht ist. Eine Information durch den bisherigen Versicherungsvertreter
157
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steht einer Information durch das Unternehmen gleich. Im Falle eines Widerspruchs findet die Datenübermittlung
grundsätzlich nicht statt. In diesem Fall wird die Betreuung durch einen anderen Versicherungsvertreter oder das
Unternehmen selbst angeboten.
(3) Eine Ausnahme von Absatz 2 besteht, wenn die ordnungsgemäße Betreuung der Versicherten im Einzelfall oder wegen
des unerwarteten Wegfalls der Betreuung der Bestand der Vertragsverhältnisse gefährdet ist.
(4) Personenbezogene Daten von Versicherten oder Antragstellern dürfen an einen Versicherungsmakler oder eine Dienstleis-
tungsgesellschaft von Versicherungsmaklern übermittelt werden, wenn die Versicherten oder Antragsteller dem Makler
dafür eine Maklervollmacht oder eine vergleichbare Bevollmächtigung erteilt haben, die die Datenübermittlung abdeckt.
Für den Fall des Wechsels des Maklers gilt zudem Absatz 2 entsprechend.
(5) Eine Übermittlung von Gesundheitsdaten durch das Unternehmen an den betreuenden Vermittler erfolgt grundsätzlich
nicht, es sei denn, es liegt eine Einwilligung der betroffenen Personen vor. Gesetzliche Übermittlungsbefugnisse bleiben
hiervon unberührt.
VII. Datenverarbeitung durch Auftragsverarbeiter, Dienstleister und gemeinsam Verantwortliche
Art. 21 Pflichten bei der Verarbeitung im Auftrag
(1) Sofern ein Unternehmen personenbezogene Daten gemäß Artikel 28 Datenschutz-Grundverordnung im Auftrag
verarbeiten lässt (z. B. elektronische Datenverarbeitung, Scannen und Zuordnung von Eingangspost, Adressverwaltung,
Antrags- und Vertragsbearbeitung, Schaden- und Leistungsbearbeitung, Sicherstellung der korrekten Verbuchung von
Zahlungseingängen, Zahlungsausgang, Entsorgung von Dokumenten), wird der Auftragnehmer mindestens gemäß Art. 28
Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Es wird nur ein solcher Auftragnehmer ausgewählt, der hinreichende
Garantien dafür bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die
Verarbeitung im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen
Personen gewährleistet. Das Unternehmen verlangt alle erforderlichen Informationen zum Nachweis und zur Überprü-
fung der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, zum Beispiel
durch geeignete Zertifikate. Die Ergebnisse werden dokumentiert.
(2) Jede Datenverarbeitung beim Auftragsverarbeiter erfolgt nur für die Zwecke und im Rahmen der dokumentierten
Weisungen des Unternehmens. Vertragsklauseln sollen den Beauftragten für den Datenschutz vorgelegt werden, die bei
Bedarf beratend mitwirken.
(3) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Auftragnehmer bereit. Ist die automatisierte Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten nicht Hauptgegenstand des Auftrags oder werden viele verschiedene Auftragnehmer (z. B. Dienstleister zur
Aktenvernichtung an verschiedenen Unternehmensstandorten oder regionale Werkstätten) mit gleichartigen Aufgaben
betraut, können die Auftragsverarbeiter – unbeschadet interner Dokumentationspflichten – in Kategorien zusammen-
gefasst werden unter Bezeichnung ihrer Aufgabe. Dies gilt auch für Auftragnehmer, die nur gelegentlich tätig werden.
Die Liste wird in geeigneter Form bekannt gegeben. Werden personenbezogene Daten bei den betroffenen Personen
erhoben, sind sie grundsätzlich bei Erhebung über die Liste zu unterrichten.
(4) Ein Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument im Sinne von Art. 28 Abs. 3 und 4 Datenschutz-Grundverordnung zur
Verarbeitung im Auftrag ist schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
Art. 22 Datenverarbeitung durch Dienstleister ohne Auftragsverarbeitung
(1) Ohne Vereinbarung einer Auftragsverarbeitung können personenbezogene Daten an Dienstleister zur eigenverantwort-
lichen Aufgabenerfüllung übermittelt und von diesen verarbeitet werden, soweit dies für die Zweckbestimmung des
Versicherungsverhältnisses mit den Betroffenen erforderlich ist. Das ist insbesondere möglich, wenn Sachverständige mit
der Begutachtung eines Versicherungsfalls beauftragt sind oder wenn Dienstleister zur Ausführung der vertraglich
vereinbarten Versicherungsleistungen, die eine Sachleistung beinhalten, eingeschaltet werden, z. B. Krankentransport-
dienstleister, Haushaltshilfen, Schlüsseldienste und ähnliche Dienstleister.
(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dienstleister und deren Verarbeitung zur eigenverantwortlichen
Erfüllung von Datenverarbeitungs- oder sonstigen Aufgaben kann auch dann erfolgen, wenn dies zur Wahrung der
berechtigten Interessen des Unternehmens erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen
nicht überwiegen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Dienstleister Aufgaben übernehmen, die der Geschäfts-
abwicklung des Unternehmens dienen, wie beispielsweise die Risikoprüfung, Schaden- und Leistungsbearbeitung und
Inkasso, sofern dies keine Auftragsverarbeitung ist und die Voraussetzungen der Absätze 4 bis 8 erfüllt sind.
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dienstleister nach Absatz 2 unterbleibt, soweit die betroffene Person
aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen persönlichen Situation ergeben, dieser widerspricht und eine Prüfung ergibt,
dass seitens des übermittelnden Unternehmens keine zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verarbeitung beim
Dienstleister vorliegen, die die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Die Übermittlung an den Dienstleister
erfolgt trotz des Widerspruchs auch dann, wenn sie der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsan-
sprüchen dient. Die betroffenen Personen werden in geeigneter Weise auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen.
(4) Das Unternehmen schließt mit den Dienstleistern, die nach Absatz 2 tätig werden, eine vertragliche Vereinbarung, die
mindestens folgende Punkte enthalten muss:
– Eindeutige Beschreibung der Aufgaben des Dienstleisters;
– Sicherstellung, dass die übermittelten Daten nur im Rahmen der vereinbarten Zweckbestimmung verarbeitet oder
genutzt werden;
– Gewährleistung eines Datenschutz- und Datensicherheitsstandards, der diesen Verhaltensregeln entspricht;
– Verpflichtung des Dienstleisters, dem Unternehmen alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung einer beim Unterneh-
men verbleibenden Auskunftspflicht erforderlich sind oder der betroffenen Person direkt Auskunft zu erteilen.
(5) Diese Aufgabenauslagerungen nach Absatz 2 werden dokumentiert.
(6) Unternehmen und Dienstleister vereinbaren in den Fällen des Absatzes 2 zusätzlich, dass betroffene Personen, welche
durch die Übermittlung ihrer Daten an den Dienstleister oder die Verarbeitung ihrer Daten durch diesen einen Schaden
erlitten haben, berechtigt sind, von beiden Parteien Schadenersatz zu verlangen. Vorrangig tritt gegenüber den betroffe-
nen Personen das Unternehmen für den Ersatz des Schadens ein. Die Parteien vereinbaren, dass sie gesamtschuldnerisch
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haften und sie nur von der Haftung befreit werden können, wenn sie nachweisen, dass keine von ihnen für den erlitte-
nen Schaden verantwortlich ist.
(7) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Dienstleister nach Absatz 2 bereit, an die Aufgaben im Wesentlichen
übertragen werden. Ist die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten nicht Hauptgegenstand des Vertrages,
können die Dienstleister in Kategorien zusammengefasst werden unter Bezeichnung ihrer Aufgabe. Dies gilt auch für
Stellen, die nur einmalig tätig werden. Die Liste wird in geeigneter Form bekannt gegeben. Werden personenbezogene
Daten bei den Betroffenen erhoben, sind sie grundsätzlich bei Erhebung über die Liste zu unterrichten.
(8) Das Unternehmen stellt sicher, dass die Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 23 bis 24c durch die Einschaltung
des Dienstleisters nach Absatz 2 nicht geschmälert werden.
(9) Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen von
deren Aufgabenerfüllungen bleiben von den zuvor genannten Regelungen unberührt.
(10) Besondere Arten personenbezogener Daten dürfen in diesem Rahmen nur verarbeitet werden, wenn die betroffenen
Personen eingewilligt haben oder eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Soweit die Unternehmen einer Verschwiegenheits-
pflicht gemäß § 203 StGB unterliegen, verpflichten sie die Dienstleister hinsichtlich der Daten, die sie nach den Absätzen
1 und 2 erhalten, Verschwiegenheit zu wahren und weitere Dienstleister sowie Stellen, die für sie tätig sind, zur Ver-
schwiegenheit zu verpflichten.
Art. 22a Gemeinsam verantwortliche Stellen
(1) Eine Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen kann für gemeinsame Geschäftszwecke
gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nach Maßgabe des Art. 26 Datenschutz-Grundverordnung einrichten.
(2) Die Unternehmen legen bei gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren mit zwei oder mehr Verantwortlichen in einer
vertraglichen Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß der Datenschutz-
Grundverordnung erfüllt, insbesondere welche Stelle welche Funktionen zur Erfüllung der Rechte der betroffenen
Personen übernimmt. Geregelt werden auch die Verantwortlichkeiten für die Information der betroffenen Personen.
(3) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Zwecke der gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren mit den jeweils
verantwortlichen Unternehmen bereit und gibt sie den betroffenen Personen in geeigneter Form bekannt.
(4) Betroffene Personen können ihre datenschutzrechtlich begründeten Rechte gegenüber jedem einzelnen Verantwortlichen
geltend machen.
VIII. Rechte der betroffenen Personen
Art. 23 Auskunftsanspruch
(1) Betroffene Personen haben das Recht zu erfahren, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und
sie können Auskunft über die beim Unternehmen über sie gespeicherten Daten verlangen.
(2) Verarbeitet ein Unternehmen eine große Menge von Informationen über die betroffene Person oder wird ein Auskunfts-
ersuchen im Hinblick auf die zu beauskunftenden personenbezogenen Daten unspezifisch gestellt, erteilt das Unterneh-
men zunächst Auskunft über die zur betroffenen Person gespeicherten Stammdaten sowie zusammenfassende Informa-
tionen über die Verarbeitung und bittet die betroffene Person zu präzisieren, auf welche Information oder welche
Verarbeitungsvorgänge sich ihr Verlangen bezieht.
(3) Der betroffenen Person wird entsprechend ihrer Anfrage Auskunft erteilt. Die Auskunft wird so erteilt, dass sich die
betroffene Person über Art und Umfang der Verarbeitung bewusst werden und ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann.
Es wird sichergestellt, dass die betroffene Person alle gesetzlich vorgesehenen Informationen erhält. Im Falle einer
(geplanten) Weitergabe wird der betroffenen Person auch über die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an
die ihre Daten weitergegeben werden (sollen), Auskunft erteilt.
(4) Es wird sichergestellt, dass nur die berechtigte Person die Auskunft erhält. Daher wird die Auskunft, auch wenn ein
Bevollmächtigter sie verlangt, der betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter erteilt.
(5) Eine Auskunft erfolgt schriftlich oder in anderer Form, insbesondere auch elektronisch, beispielsweise in einem Kunden-
portal. Im Falle einer elektronischen Antragstellung werden die Informationen in einem gängigen elektronischen Format
zur Verfügung gestellt. Dies erfolgt nicht, wenn etwas anderes gewünscht ist oder die Authentizität des Empfängers oder
die sichere Übermittlung nicht gewährleistet werden kann. Sie kann auf Verlangen der betroffenen Personen auch
mündlich erfolgen, aber nur sofern die Identität der betroffenen Personen nachgewiesen wurde.
(6) Durch die Auskunft dürfen nicht die Rechte und Freiheiten weiterer Personen beeinträchtigt werden. Geschäftsgeheim-
nisse des Unternehmens können berücksichtigt werden.
(7) Eine Auskunft kann unterbleiben, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere
wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten geheim gehalten werden müssen oder wenn das
Bekanntwerden der Information die Strafverfolgung gefährden würde. Eine Auskunft unterbleibt ferner über Daten, die
nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht
gelöscht werden dürfen oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle dienen, wenn die
Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken
durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. Ein Beispiel sind wegen Aufbewah-
rungspflichten in der Verarbeitung eingeschränkte Daten und zugriffsgeschützte Sicherungskopien (Backups).
(8) In Fällen des Absatzes 7 werden die Gründe der Auskunftsverweigerung dokumentiert. Die Ablehnung der Auskunfts-
erteilung wird gegenüber der betroffenen Person begründet. Die Begründung erfolgt nicht, soweit durch die Mitteilung
der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe für die Auskunftsverweigerung der damit verfolgte Zweck gefährdet würde,
insbesondere wenn die Mitteilung der Gründe die überwiegenden berechtigten Interessen Dritter oder die Strafverfol-
gung beeinträchtigen würde.
(9) Im Falle einer Rückversicherung (Artikel 17), Datenverarbeitung durch Dienstleister ohne Auftragsverarbeitung (Arti-
kel 22) oder einer Verarbeitung durch gemeinsam Verantwortliche (Artikel 22a) nimmt das Unternehmen die Auskunfts-
verlangen entgegen und erteilt auch alle Auskünfte, zu denen der Rückversicherer, Dienstleister oder alle Verantwort-
lichen verpflichtet sind oder es stellt die Auskunftserteilung durch diese sicher.
159
[Seite 160]
Art. 23a Recht auf Datenübertragbarkeit
(1) Die betroffene Person bekommt vom Unternehmen die von ihr bereitgestellten personenbezogenen Daten übertragen,
wenn deren Verarbeitung auf ihrer Einwilligung oder auf einem Vertrag mit ihr beruht und die Verarbeitung mithilfe
automatisierter Verfahren erfolgt.
(2) Das Recht umfasst die Daten, die die betroffene Person gegenüber dem Unternehmen angegeben oder bereitgestellt hat.
Das sind insbesondere die Daten, die von der betroffenen Person in Anträgen angegeben wurden, wie Name, Adresse und
die zum zu versichernden Risiko erfragten Angaben sowie alle weiteren im Laufe des Versicherungsverhältnisses
gemachten personenbezogenen Angaben, zum Beispiel bei Schadenmeldungen bereitgestellte Daten.
(3) Die betroffene Person erhält die Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format.
(4) Die betroffenen Personen können auch verlangen, dass die personenbezogenen Daten vom Unternehmen direkt an einen
anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und die Anforderungen an die Sicher-
heit der Übermittlung erfüllt werden können.
(5) Die Daten werden nicht direkt einem anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt, wenn die Rechte und Freiheiten
anderer Personen beeinträchtigt würden.
Art. 24 Anspruch auf Berichtigung
Erweisen sich die gespeicherten personenbezogenen Daten als unrichtig oder unvollständig, werden diese berichtigt.
Art. 24a Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung
(1) Das Unternehmen schränkt auf Verlangen der betroffenen Personen die Verarbeitung von deren Daten ein:
a) solange die Richtigkeit bestrittener Daten überprüft wird,
b) wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffenen Personen die weitere Speicherung der Daten verlangen,
c) wenn das Unternehmen die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die
betroffenen Personen sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen
oder
d) wenn die betroffenen Personen der Verarbeitung widersprochen haben, solange nicht feststeht, ob die berechtigten
Gründe des Unternehmens gegenüber denen der betroffenen Personen überwiegen.
(2) Machen die betroffenen Personen ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung geltend, werden die Daten währenddes-
sen nur noch verarbeitet:
a) mit Einwilligung der betroffenen Personen,
b) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen,
c) zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder
d) aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten.
(3) Betroffene Personen, die eine Einschränkung der Verarbeitung erwirkt haben, werden vom Unternehmen unterrichtet,
bevor die Einschränkung aufgehoben wird.
Art. 24b Löschung
(1) Personenbezogene Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn die Erhebung oder Verarbeitung von Anfang an unzulässig
war, die Verarbeitung sich auf Grund nachträglich eingetretener Umstände als unzulässig erweist oder die Kenntnis der
Daten durch das Unternehmen zur Erfüllung des Zwecks der Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Eine Löschung
erfolgt auch, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist oder wenn die personenbezogenen
Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft an ein Kind gemäß Art. 8 Abs. 1 der Datenschutz-
Grundverordnung erhoben worden sind.
(2) Die Prüfung des Datenbestandes auf die Notwendigkeit einer Löschung nach Absatz 1 erfolgt in regelmäßigen Abstän-
den, mindestens einmal jährlich. Auf Verlangen der betroffenen Person wird unverzüglich geprüft, ob die von dem
Verlangen erfassten Daten zu löschen sind.
(3) Eine Löschung nach Absatz 2 erfolgt nicht, soweit die Daten erforderlich sind:
a) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Unternehmens, insbesondere zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewah-
rungspflichten,
b) für die in Artikel 10 genannten Verarbeitungen für statistische Zwecke,
c) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke (z. B. zur
Aufarbeitung des Holocaust) oder
d) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Eine Löschung von Daten unterbleibt auch dann, wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden, sie wegen der
besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gelöscht werden können und das
Interesse der betroffenen Personen an der Löschung als gering anzusehen ist. In diesem Fall oder wenn personenbezo-
gene Daten nur noch zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gespeichert werden müssen, wird deren
Verarbeitung nach dem Grundsatz der Datenminimierung eingeschränkt.
Art. 24c Benachrichtigungen über Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung
(1) Das Unternehmen benachrichtigt alle Empfänger, insbesondere Rückversicherer und Versicherungsvertreter über eine auf
Verlangen der betroffenen Person erforderliche Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung der Daten,
es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Das ist zum
Beispiel auch der Fall, wenn der Empfänger die Daten aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung bereits gelöscht haben
muss. Auf Verlangen unterrichtet das Unternehmen die betroffene Person über diese Empfänger.
(2) Soweit die Berichtigung, Löschung oder Sperrung der Daten aufgrund eines Verlangens der betroffenen Personen
erfolgte, werden diese nach der Ausführung hierüber unterrichtet.
(3) Sonstige Mitteilungspflichten bei Berichtigungen oder Löschungen personenbezogener Daten sowie bei Einschränkungen
der Verarbeitung ohne Verlangen der betroffenen Person bleiben hiervon unberührt.
160
[Seite 161]
Art. 24d Frist
(1) Das Unternehmen kommt den Rechten gemäß Art. 23 bis 24b dieser Verhaltensregeln möglichst unverzüglich, jedenfalls
innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Ausübung des Rechts der betroffenen Person nach. Die Frist kann
um weitere 2 Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von
Anträgen erforderlich ist. In diesem Fall unterrichtet das Unternehmen die betroffene Person innerhalb eines Monats
nach Eingang des Antrags über die Fristverlängerung und nennt die Gründe für die Verzögerung.
IX. Einhaltung und Kontrolle
Art. 25 Verantwortlichkeit
(1) Die Unternehmen gewährleisten als Verantwortliche, dass die Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit
beachtet werden.
(2) Beschäftigte, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind, werden zur Vertraulichkeit hinsichtlich
personenbezogener Daten, zur Einhaltung des Datenschutzes und der diesbezüglichen Weisungen des Unternehmens
sowie zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten verpflichtet. Sie werden darüber unterrichtet, dass Verstöße
gegen datenschutzrechtliche Vorschriften auch als Ordnungswidrigkeit geahndet oder strafrechtlich verfolgt werden und
Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können. Verletzungen datenschutzrechtlicher Vorschriften durch Beschäftigte
können entsprechend dem jeweils geltenden Recht arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
(3) Die Verpflichtung der Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 gilt auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses
hinaus.
Art. 26 Transparenz
(1) Texte, die sich an betroffene Personen richten, werden informativ, transparent, verständlich und präzise sowie in klarer
und einfacher Sprache formuliert. Sie werden den betroffenen Personen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung
gestellt.
(2) Die Unternehmen führen ein Verzeichnis über die eingesetzten Datenverarbeitungsverfahren (Verarbeitungsverzeichnis).
Sie machen es den Datenschutz-Aufsichtsbehörden auf Anforderung zugänglich. Überdies ist das Verarbeitungsverzeich-
nis eine interne Grundlage der Unternehmen zur Erfüllung der Informations- und Auskunftspflichten gegenüber den
betroffenen Personen.
Art. 26a Datenschutz-Folgenabschätzung
(1) Die Unternehmen prüfen insbesondere vor dem erstmaligen oder maßgeblich erweiterten Einsatz folgender Verarbeitun-
gen die Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung:
a) Verfahren mit automatisierten Einzelentscheidungen, die sich auf Verfahren zur systematischen und umfassenden
Auswertung mehrerer persönlicher Merkmale der betroffenen Personen stützen, wenn sie eine Rechtswirkung
gegenüber den betroffenen Personen entfalten oder diese in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, wie beispiels-
weise Verfahren zur automatisierten Risiko- oder Leistungsprüfung.
b) Verfahren mit umfangreichen Verarbeitungen besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten, zum Beispiel
Verfahren zur Risiko- oder Leistungsprüfung in der Krankenversicherung, zur Risikoprüfung in der Lebensversicherung
oder zur Leistungsprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung oder
c) Verfahren zur Prämienberechnung unter Verwendung verhaltensbasierter Daten betroffener Personen (z. B. für sog.
Telematiktarife in der Kraftfahrtversicherung oder mit Daten aus Wearables).
(2) Die Entscheidung darüber, ob eine Datenschutzfolgenabschätzung vorgenommen wird oder nicht und die Gründe dafür
werden dokumentiert. Die Unternehmen stellen durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass bei der Durch-
führung der Datenschutz-Folgenabschätzungen der Rat der Beauftragten für den Datenschutz eingeholt wird.
Art. 27 Beauftragte für den Datenschutz
(1) Die Unternehmen oder eine Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen benennen entsprechend
den gesetzlichen Vorschriften Beauftragte für den Datenschutz. Sie sind weisungsunabhängig und überwachen die
Einhaltung der anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzvorschriften sowie dieser Verhaltensregeln.
Das Unternehmen trägt der Unabhängigkeit vertraglich Rechnung.
(2) Die Beauftragten überwachen die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und anderer datenschutzrechtlicher
Vorschriften einschließlich der im Unternehmen bestehenden Konzepte für den Schutz personenbezogener Daten und
werden zu diesem Zweck vor der Einrichtung oder nicht nur unbedeutenden Veränderung eines Verfahrens zur automa-
tisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig unterrichtet und wirken hieran beratend mit.
(3) Dazu können sie in Abstimmung mit der jeweiligen Unternehmensleitung alle Unternehmensbereiche zu den notwen-
digen Datenschutzmaßnahmen veranlassen. Insoweit haben sie ungehindertes Kontrollrecht im Unternehmen.
(4) Die Beauftragten für den Datenschutz unterrichten und beraten die Unternehmen und die bei der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten tätigen Beschäftigten über die jeweiligen besonderen Erfordernisse des Datenschutzes.
(5) Daneben können sich alle betroffenen Personen jederzeit mit Anregungen, Anfragen, Auskunftsersuchen oder Beschwer-
den im Zusammenhang mit Fragen des Datenschutzes oder der Datensicherheit auch an die Beauftragten für den
Datenschutz wenden. Anfragen, Ersuchen und Beschwerden werden vertraulich behandelt. Die für die Kontaktaufnahme
erforderlichen Daten werden in geeigneter Form bekannt gegeben.
(6) Die für den Datenschutz verantwortlichen Geschäftsführungen der Unternehmen unterstützen die Beauftragten für den
Datenschutz bei der Ausübung ihrer Tätigkeit und arbeiten mit ihnen vertrauensvoll zusammen, um die Einhaltung der
anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzvorschriften und dieser Verhaltensregeln zu gewährleisten.
(7) Die Unternehmen stellen den Datenschutzbeauftragten die für die Aufgabenerfüllung und die zur Erhaltung des
Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung.
(8) Die Datenschutzbeauftragten arbeiten mit der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde zusammen. Sie
können sich dazu jederzeit mit der jeweils zuständigen datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde vertrauensvoll beraten
und stehen der Aufsichtsbehörde in allen Angelegenheiten des Datenschutzes als Ansprechpartner zur Verfügung.
161
[Seite 162]
Art. 28 Beschwerden und Reaktion bei Verstößen
(1) Die Unternehmen werden Beschwerden von Versicherten oder sonstigen betroffenen Personen wegen Verstößen gegen
datenschutzrechtliche Regelungen sowie diese Verhaltensregeln unverzüglich bearbeiten und innerhalb einer Frist von
einem Monat beantworten oder einen Zwischenbescheid geben. Ein Bericht über die ergriffenen Maßnahmen kann auch
noch bis zu drei Monaten nach Antragstellung erteilt werden, wenn diese Fristverlängerung unter Berücksichtigung der
Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Daten werden in
geeigneter Form bekannt gegeben. Kann der verantwortliche Fachbereich nicht zeitnah Abhilfe schaffen, hat er sich
umgehend an den Beauftragten für den Datenschutz zu wenden.
(2) Die Geschäftsführungen der Unternehmen werden bei begründeten Beschwerden so schnell wie möglich Abhilfe
schaffen.
(3) Sollte dies einmal nicht der Fall sein, können sich die Beauftragten für den Datenschutz an die zuständige Aufsichts-
behörde für den Datenschutz wenden. Sie teilen dies den betroffenen Personen unter Benennung der zuständigen
Aufsichtsbehörde mit.
Art. 29 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
(1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, z. B. wenn sie unrechtmäßig übermittelt worden oder
Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, informieren die Unternehmen unverzüglich und möglichst binnen
72 Stunden, nachdem ihnen die Verletzung bekannt wurde, die zuständige Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Verletzung
führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Risiken für die Rechte
und Freiheiten betroffener Personen bestehen insbesondere dann, wenn zu befürchten ist, dass die Verletzung zu einem
Identitätsdiebstahl, einem finanziellen Verlust oder einer Rufschädigung führt.
(2) Das Unternehmen dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammen-
hang damit stehenden Fakten, Auswirkungen und ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Dokumentation ermöglicht der
Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels.
(3) Die betroffenen Personen werden benachrichtigt, wenn die Datenschutzverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für
ihre persönlichen Rechte und Freiheiten zur Folge hat. Dies erfolgt unverzüglich. Dabei wird entsprechend der Gefahren-
lage entschieden, ob zunächst Maßnahmen zur Sicherung der Daten oder zur Verhinderung künftiger Verletzungen
ergriffen werden. Würde eine Benachrichtigung unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, z. B. wegen der Vielzahl der
betroffenen Fälle oder wenn eine Feststellung der betroffenen Personen nicht in vertretbarer Zeit oder mit vertretbarem
technischem Aufwand möglich ist, tritt an ihre Stelle eine Information der Öffentlichkeit.
(4) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen unterbleibt, wenn der Verantwortliche durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen sichergestellt hat, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen
Personen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht oder nicht mehr besteht. Die Benachrichtigung der betroffenen Personen
unterbleibt auch, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift
oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten
werden müssen, es sei denn, dass die Interessen der betroffenen Personen an der Benachrichtigung, insbesondere unter
Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(5) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen beschreibt in klarer einfacher Sprache die Art der Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest:
a) den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere
Informationen,
b) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten,
c) eine Beschreibung der vom Unternehmen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verlet-
zung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen
nachteiligen Auswirkungen.
(6) Die Unternehmen verpflichten ihre Auftragsverarbeiter, sie unverzüglich über Vorfälle nach Absatz 1 bei diesen zu
unterrichten.
(7) Die Unternehmen erstellen ein Konzept für den Umgang mit Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten. Sie
stellen sicher, dass alle Verletzungen den betrieblichen Datenschutzbeauftragten zur Kenntnis gelangen. Die betrieblichen
Datenschutzbeauftragten berichten unmittelbar der höchsten Managementebene des Unternehmens.
X. Formalia
Art. 30 Beitritt
(1) Die Unternehmen, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind, verpflichten sich zu deren Einhaltung ab dem Zeitpunkt
des Beitritts. Der Beitritt der Unternehmen wird vom GDV dokumentiert und in geeigneter Form bekanntgegeben.
(2) Versicherungsnehmer, deren Verträge vor dem Beitritt des Unternehmens zu diesen Verhaltensregeln bereits bestanden,
werden über den Beitritt zu diesen Verhaltensregeln über den Internetauftritt des Unternehmens sowie spätestens mit
der nächsten Vertragspost in Textform informiert.
(3) Hat ein Unternehmen seinen Beitritt zu diesen Verhaltensregeln erklärt, ist die jeweils gültige Fassung wirksam. Eine
Rücknahme des Beitritts ist jederzeit möglich durch Erklärung gegenüber dem GDV. Wenn ein Unternehmen die
Rücknahme des Beitritts erklärt, wird dies durch die Löschung des Unternehmens in der Beitrittsliste vom GDV dokumen-
tiert und in Form einer aktualisierten Beitrittsliste in geeigneter Weise bekannt gegeben. Das Unternehmen wird zudem
die für das Unternehmen zuständige Datenschutzbehörde und die Versicherten über die Rücknahme informieren.
Art. 31 Evaluierung
Diese Verhaltensregeln werden bei jeder ihren Regelungsgehalt betreffenden Rechtsänderung in Bezug auf diese, spätestens
aber drei Jahre nach Anwendungebeginn der Datenschutz-Grundverordnung insgesamt evaluiert.
Art. 32 Inkrafttreten
Diese Fassung der Verhaltensregeln gilt ab dem 1. August 2018 und ersetzt die Fassung vom 7. September 2012.
162
[Seite 163]
Liste der Dienstleister
Stand: 1. Januar 2026
Die jeweils aktuelle Fassung wird Ihnen mit dem Antrag ausgehändigt und kann abgerufen werden unter: www.lvm.de/Datenschutz
Konzerngesellschaften innerhalb der LVM Versicherung, die gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nutzen
\ LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G. \ LVM Pensionsfonds-AG
\ LVM Krankenversicherungs-AG \ LVM Pensionsmanagement GmbH
\ LVM Lebensversicherungs-AG \ LVM Unterstützungskasse GmbH
\ LVM Rechtsschutz-Service GmbH \ LVM Finanzdienstleistungen GmbH
\ LVM Vermittlungs GmbH
Dienstleister, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten (Teil 1):
Auftraggeber Auftragnehmer Datenkategorien/Gegenstand und Zweck
Alle Gesellschaften LVM Landwirtschaftlicher Anschriften, Briefe/Versand von Postsendungen
der LVM Versicherung Versicherungsverein Münster a. G. Betrieb Rechenzentrum/Anwendungsentwicklung
IT-Dienstleistungen/Anwendersupport
Wartung von Systemen/Anwendungen
Aufbereiten, Sortieren, Scannen der Eingangspost
LVM Landwirtschaftlicher Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG Anschriften/Adressermittlung
Versicherungsverein Branchennetz, Unfallmeldedienst, Zentralruf und
Münster a. G. Notruf der Autoversicherer (inkl. aus dem Ausland),
Austausch der elektronischen Versicherungs-
bestätigung (eVB), Datentransfer mit Behörden,
Erstellung von Rentenbezugsmitteilungen, Erstellung
von Bescheinigungen, Anschriftenverzeichnis,
GDV Dienstleistungs-GmbH Kennzeichendatenbank, Koordinierung von
schwersten Ereignissen mit Kfz, Dienstleistungen im
Schadensfall, Zonierung für Überschwemmungsrisiko
und Einschätzung von Umweltrisiken,
Wohngebäude-Vorversichereranfrage, Forschungs-
und Entwicklungsverträge
Cloud-Dienste/KI/Maschinelles Lernen/Datenanalyse-
Microsoft Ireland Operation Ltd.
tools/Kollaborations- und Produktivitätslösungen
Forensische Ermittlungen von Cyberangriffen und
Perseus Technologies GmbH Beseitigung von Einschränkungen nach
Cyberangriffen
Lieferung von Wetterdaten im Schaden-und
Vds Schadenverhütung GmbH
Leistungsfall
Beschaffung und Vergütung von Arztberichten für
Kraftfahrt-, Haftpflicht- und Unfall-
Verisk Med GmbH
Personenschäden, Prüfung von Rechnungen von
Sozialversicherungsträgern
Zusätzlich für die Bereitstellung Video Chat Assistent zur
COREVAS GmbH & Co. KG
Sachversicherung Unterstützung der Sachbearbeitung
MD Medicus Assistance Service GmbH Medizinische Assistance und Serviceleistungen
Roland Schutzbrief-Versicherung AG Abwicklung von Fahrradschutzbriefschäden
163
[Seite 164]
Kategorien von Dienstleistern, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten (Teil 2):
Auftraggeber Auftragnehmer Datenkategorien/Gegenstand und Zweck
LVM Krankenversicherungs-AG Geförderte Ergänzende Pflegeversicherung,
GDV Dienstleistungs-GmbH Abrechnung für die Krankenhausleistungen,
Erstellung von Bescheinigungen
MD Medicus Assistance Service GmbH Medizinische Assistance und Serviceleistungen
Morgen & Morgen GmbH Erstellung von Tarifvergleichen
Beschaffung von RVNR und KVNR für die Teilnahme
PAV Card GmbH
an der Telematikinfrastruktur
LVM Lebensversicherungs-AG Datentransfer mit Behörden, Erstellung von
Rentenbezugsmitteilungen, Verfahren zum
GDV Dienstleistungs-GmbH
internationalen Austausch von
(Steuer-)Informationen, Riester-Service
LVM Pensionsmanagement GmbH Dienstleistungen zur betrieblichen Altersversorgung
Morgen & Morgen GmbH Erstellung von Tarifvergleichen
LVM Finanzdienstleistungen Incore Asset Management Solution AG Betrieb der Anwendung „MyWebDepot“
GmbH Interhyp AG Betrieb der Finanzierungsplattform „eHyp“
LVM Pensionsfonds-AG Datentransfer mit Behörden, Erstellung von
GDV Dienstleistungs-GmbH
Rentenbezugsmitteilungen
LVM Unterstützungskasse GmbH Datenaustausch mit Behörden im Rahmen von
GDV Dienstleistungs-GmbH
gesetzlich vorgeschriebenen Meldeverfahren
164
[Seite 165]
Kategorien von Dienstleistern, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten:
Auftraggeber Auftragnehmer Datenkategorien/Gegenstand und Zweck
Alle Gesellschaften Prüfung von Gutachten/Begutachtung
der LVM Versicherung Ärzte, Gutachter Versicherungsobjekte/Antrags- und
Leistungsprüfung/Ärztliche Stellungnahmen
Assistance-/Dienstleistungen im Schaden-
Assistanceunternehmer
/Leistungsfall
Auslandsregulierungsbüros Abwicklung von Schäden im Ausland
Anlassbezogene Betrugsbekämpfung in
Detekteien
begründeten Einzelfällen
Wartung/Betrieb/Entwicklung von IT-Systemen,
IT-Dienstleister
Anwendungen und Onlineservices
Erstellung von Wertgutachten und Ermittlung von
Dienstleister zur
Markt- und Beleihungswerten im Bereich der
Immobilienfinanzierung
Immobilienfinanzierung
Vernichtung von vertraulichen Unterlagen auf
Entsorger
Papier und elektronischen Datenträgern
Heil- und Hilfsmittellieferanten Lieferung von Heil- und Hilfsmitteln
Inkassounternehmen Forderungsbearbeitung
Durchführung von Marketingkampagnen und
Marketingdienstleister
Versand von Werbemitteln
Kundenbefragungen/Kundenzufriedenheits-
Marktforschungsinstitute
messungen
Prüfdienstleister Prüfung von Rechnungen und Gutachten
Rechtsanwälte Juristische Beratung, Anwaltshotline
Rehabilitationsdienste Rehabilitationsmanagement
Rückversicherer Monitoring von Risiken/Risikoprüfung
Temporärer Kundendienst/Terminvereinbarung in
Telefondienstleister
bestimmten Geschäftsfeldern
Übersetzungsbüros Übersetzung von Schriftstücken
Antrags-, Leistungs- und Schadenbearbeitung,
Vermittler Beratung
165
[Seite 168]
S 249 (03/2026) / S Gewerbe 2026-03 (VSG 2018)
Bedarfsgerechte Vorsorge
braucht fachkundige Beratung.
In der LVM-Versicherungsagentur
in Ihrer Nähe erhalten Sie beides.
LVM Versicherung
Kolde-Ring 21
48126 Münster
www.lvm.de