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Versicherungsmakler / Kfz-Versicherung (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko) / Bedingungsarchiv

ADAC Autoversicherung Premium: die Bedingungen im Volltext

Höchste Linie mit Eigenschäden bis 200.000 Euro, Neu- und Kaufpreis 36 Monate, GAP-Deckung, Akku-Allgefahren, Wertminderung und Extraschutz für Brems-, Betriebs-, Bruch- und Reifenschäden.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei ADAC einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif ADAC Autoversicherung Premium von ADAC (Kfz-Versicherung (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko)) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an ADAC weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 83 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief)ja„Sie setzen sich zusammen aus den gewählten Versicherungsarten (Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung), Pflichten und allgemeinen Regelungen.“Vorwort, Seite 1
Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte)ja„den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.“A.1.1.5.1, Seite 7
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AKB)nicht geregelt
Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfülltnicht geregelt
Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Kaskoleistungja, bis zur Versicherungssumme„Wir verzichten jedoch Ihnen gegenüber in der Voll- und Teilkaskoversicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.“A.2.2, Seite 15
Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Alkohol, Drogen, Medikamenteja„bei Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.“A.2.2, Seite 15
Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Diebstahl (Schlüssel im oder am Fahrzeug)ja„Der Verzicht gilt nicht bei Entwendung des Fahrzeugs oder“A.2.2, Seite 15

Kfz-Haftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme je Schadenfall (pauschal)ja, bis zur Versicherungssumme„Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen.“A.1.1.3.1, Seite 6
Höchstleistung für Personenschäden (je geschädigte Person)ja, bis zur Versicherungssumme„Personen verletzt oder getötet werden,“A.1.1.1, Seite 6
Deckungssumme für Sachschädenja, bis zur Versicherungssumme„Sachen beschädigt, zerstört werden oder abhandenkommen,“A.1.1.1, Seite 6
Deckungssumme für reine Vermögensschädenja, bis zur Versicherungssumme„Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden).“A.1.1.1, Seite 6
Mallorca-Police: Haftpflicht für gemietete Fahrzeuge im Ausland bis zur eigenen Deckungssummeja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind auch Schäden, die Sie, Ihr Ehe- oder Lebenspartner als Fahrer eines fremden, versicherungspflichtigen Fahrzeugs auf einer Reise im Ausland verursachen.“A.1.1.7, Seite 7
Auslandsschadenschutz: Ersatz, wenn ein ausländisches Fahrzeug im Ausland den Schaden verursachtja, bis zur Versicherungssumme„In diesem Fall ersetzen wir Ihren Schaden für den der Unfallgegner einzutreten hat. Dies tun wir so, als ob der Unfallgegner bei uns eine Kfz-Haftpflichtversicherung hätte.“Zusatzbaustein Auslandsschadenschutz 1.1, Seite 43
Eigenschäden: Schäden am eigenen Zweitfahrzeug oder Haus, verursacht mit dem versicherten Fahrzeugja, bis 200.000 €, Selbstbeteiligung 500 €„Die Selbstbeteiligung für Eigenschäden beträgt 500 EUR je Schadenereignis. Die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr beträgt 200.000 EUR.“Produktlinie Premium 1, Seite 38
Anhänger und Gespann: Haftpflicht für gezogene Anhänger und Wohnwagenja„Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf.“A.1.1.6, Seite 7
Rechtsschutz im Vertrag (Defensa jurídica und Reclamación de daños)nicht geregelt

Teilkasko: Diebstahl, Feuer, Glas, Kurzschluss

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Teilkaskonicht geregelt
Brand und Explosionja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Brand, Explosion und die unmittelbare Einwirkung durch Blitzschlag.“A.2.1.2.6, Seite 10
Entwendung: Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch des ganzen Fahrzeugsja, bis zur Versicherungssumme„Wenn das Fahrzeug entwendet worden ist, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Eine Entschädigung erfolgt daher frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige in Textform.“A.2.3 (3), Seite 15
Diebstahl von Fahrzeugteilen und Zubehör (auch Aufbruchschäden)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine vollendete oder versuchte Entwendung des Fahrzeugs, seiner mitversicherten Teile oder sonstigen Fahrzeuginhalts, beispielsweise Mantel, Tasche, Koffer verursacht werden.“A.2.1.2.2, Seite 10
Verlust oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel (Austausch der Schlösser)ja, bis zur Versicherungssumme„Wir ersetzen die nachgewiesenen Kosten für den Austausch von Tür- und Lenkradschlössern oder die Kosten der Umcodierung.“A.2.1.2.2, Seite 10
Glasbruch (Scheiben, Scheinwerfer, Glasdach)ja, bis zur Versicherungssumme„Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben, Glasdächer, Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten.“A.2.1.2.1, Seite 9
Reparatur eines Steinschlags ohne Selbstbeteiligungja„Wird die Reparatur eines Glasbruchschadens an der Scheibenverglasung des Fahrzeugs gemäß A.2.1.6.2 Absatz 2 ohne einen Scheibenaustausch durchgeführt, ziehen wir keine Selbstbeteiligung ab.“A.2.1.6.7 (2), Seite 14
Kurzschluss an der Verkabelung (Kabelbrand)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Schäden durch Kurzschluss.“A.2.1.2.7, Seite 10
Folgeschäden eines Kurzschlusses an angeschlossenen Aggregaten (Höchstbetrag)ja, bis zur Versicherungssumme„Ergänzend zur Kaskoversicherung nach A.2.1.2.7 Ihrer AKB sind Folgeschäden am Fahrzeug aufgrund eines Kurzschlusses mitversichert.“Produktlinie Premium 2, Seite 38

Teilkasko: Naturgefahren und Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sturm, Hagel, Blitzschlagja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die unmittelbare Einwirkung folgender Naturgewalten auf das Fahrzeug: Sturm (mindestens Windstärke 7), Hagel,“A.2.1.2.3, Seite 10
Überschwemmung, Starkregen, Hochwasserja, bis zur Versicherungssumme„Sturm (mindestens Windstärke 7), Hagel, Überschwemmung, Erdfall, Erdrutsch, Mure,“A.2.1.2.3, Seite 10
Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt
Lawine, Erdrutsch, Steinschlag, Mure, Erdbebenja, bis zur Versicherungssumme„Erdfall, Erdrutsch, Mure, Schneedruck und -bruch, Lawine inkl. Dachlawine, Vulkanausbruch und Erdbeben.“A.2.1.2.3, Seite 10
Dachlawine: Schnee und Eis, das von einem Dach auf das Fahrzeug fälltja, bis zur Versicherungssumme„Schneedruck und -bruch, Lawine inkl. Dachlawine,“A.2.1.2.3, Seite 10
Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren.“A.2.1.2.4, Seite 10
Ausweichen vor einem Tier ohne Zusammenstoß (Rettungskosten)nicht geregelt
Tierbiss (Marder) an Kabeln, Schläuchen und Dämmungja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind unmittelbare Schäden durch Tierbiss. Folgeschäden am Fahrzeug sind mitversichert.“A.2.1.2.5, Seite 10
Folgeschäden nach Tierbiss (zum Beispiel Motorschaden), Höchstbetragja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind unmittelbare Schäden durch Tierbiss. Folgeschäden am Fahrzeug sind mitversichert.“A.2.1.2.5, Seite 10

Vollkasko

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Vollkaskonicht geregelt
Unfall am eigenen Fahrzeug, auch bei eigenem Verschulden (Daños propios)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.“A.2.1.3.2, Seite 11
Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen.“A.2.1.3.3, Seite 11
Betriebs-, Brems- und reine Bruchschädenja, bis zur Versicherungssumme„Ergänzend zu A.2.1.3 Ihrer AKB sind in der Vollkaskoversicherung plötzlich und unvorhergesehene Brems-, Betriebs- und Bruchschäden,“Produktlinie Premium 10.1, Seite 41
Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Fahrzeugja, bis zur Versicherungssumme„die Beschädigung oder Zerstörung von Reifen des versicherten Fahrzeugs ohne weiteren Fahrzeugschaden versichert.“Produktlinie Premium 10.1, Seite 41
Schäden beim Transport auf Fähre, Autozug oder Abschleppwagenja, bis zur Versicherungssumme„Bei der Benutzung von Schiffen / Fähren leisten wir Ersatz, wenn das versicherte Fahrzeug untergeht,“A.2.1.2.8, Seite 11
Fahrsicherheitstraining und Fahrten auf Rennstrecken (Touristenfahrten)ja„Für Fahrsicherheitstrainings gilt: Wir gewähren Versicherungsschutz, wenn sie nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden.“A.2.2, Seite 15

Entschädigung und Werkstatt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Neupreisentschädigung bei Totalschaden oder Verlust (bis zu wie vielen Monaten nach Erstzulassung)ja„Ergänzend zur Kaskoversicherung nach A.2.1.6.1 Absatz 2 Ihrer AKB verlängert sich die Dauer der Neupreisentschädigung auf 36 Monate.“Produktlinie Premium 3, Seite 38
Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtwagen (Monate nach dem Kauf)ja„Ergänzend zur Kaskoversicherung nach A.2.1.6.1 Absatz 3 Ihrer AKB verlängert sich die Dauer der Kaufpreisentschädigung auf 36 Monate.“Produktlinie Premium 4, Seite 38
Wiederbeschaffungswert, Restwert und Abzug neu für altja„Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs.“A.2.1.6.1 (1), Seite 12
GAP-Deckung: Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Leasing- oder Kreditrestwertja, bis zur Versicherungssumme„Diese Lücke (GAP) schließen wir im nachfolgend beschriebenen Umfang.“Produktlinie Premium 5, Seite 38
Leasing- und finanzierte Fahrzeuge (Sicherungsschein, Zahlung an den Leasinggeber)ja„Beispiel: Die Kaskoversicherung soll auch den Leasinggeber als Eigentümer des Fahrzeugs schützen.“A.2.1.4, Seite 11
Sachverständigenkosten in der Kaskoja, bis zur Versicherungssumme„Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.“A.2.1.6.3, Seite 13
Abschlepp- und Bergungskosten in der Kaskoja, bis zur Versicherungssumme„Bei Beschädigung oder Totalschaden des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt.“A.2.1.6.3, Seite 13
Mitversichertes Zubehör und Sonderausstattung ohne Mehrbeitrag (Höchstbetrag)ja, bis zur Versicherungssumme„Folgende Fahrzeugteile (auch Sonderausstattung) und folgendes Fahrzeugzubehör (auch Sonderzubehör) sind ohne Mehrbeitrag mitversichert:“A.2.1.1.1 (1), Seite 9
Werkstattbindung: Reparatur nur in einer Partnerwerkstatt des Versicherersja„Wir erstatten Ihnen nur 80% der erforderlichen Reparaturkosten nach Ziffer 1.2 dieses Zusatzbausteins, wenn:“Zusatzbaustein Werkstattbonus 2, Seite 52

Schutzbrief und Pannenhilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannen- und Unfallhilfe am Schadenortnicht geregelt
Hilfe ab Wohnort (ab Kilometer 0) oder erst ab einer Entfernungnicht geregelt
Abschleppen des Fahrzeugs (Höchstbetrag oder Strecke)nicht geregelt
Mietwagen oder Ersatzfahrzeug (Tage und Tagessatz)ja, bis zur Versicherungssumme„Wir vermitteln Ihnen einen Ersatzwagen der kleinsten Kategorie (Kleinwagen) für die Dauer der Reparatur. Dabei zahlen wir die Kosten für maximal 7 Tage.“Zusatzbaustein Werkstattbonus 1.3, Seite 52
Rücktransport des Fahrzeugs aus dem Auslandnicht geregelt
Übernachtungskosten nach Panne oder Unfallnicht geregelt
Weiter- oder Rückfahrt der Insassennicht geregelt
Krankenrücktransport der Insassennicht geregelt
Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfälltnicht geregelt

Fahrer, Rabatt und Nutzung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fahrerschutz: Personenschäden des eigenen Fahrers bei selbstverschuldetem Unfallja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers, die dadurch entstehen, dass er durch einen Unfall beim Lenken des versicherten Fahrzeugs verletzt oder getötet wird.“Zusatzbaustein Fahrerschutz 1.1, Seite 48
Rabattschutz: keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse nach einem Schadenja„Dies gilt nur für jeweils einen Schaden in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung je Kalenderjahr.“Zusatzbaustein Rabattschutz 1, Seite 51
Rabattretter: ein Schaden je Jahr ohne Rückstufung ab einer bestimmten Schadenfreiheitsklassenicht geregelt
Übernahme der Schadenfreiheitsklasse (Zweitwagen, Partner, Familie)ja„Ihr Vertrag kann in eine bessere SF-Klasse eingestuft werden, wenn auf Sie, Ihre in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehe- bzw. Lebenspartner oder Eltern bereits ein Pkw, Kraftrad, Wohnmobil oder Nutzfahrzeug bei uns versichert ist.“C.11.1.1 (2), Seite 27
Fahrerkreis: Einzelfahrer, Partner, beliebige Fahrer, gelegentliche Fahrerja„Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht.“B.2.1.1, Seite 17
Fahreralter: Mindestalter, junge Fahrer und Fahranfängernicht geregelt
Folge eines nicht gemeldeten Fahrers (Vertragsstrafe, Nachberechnung, Selbstbeteiligung)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Höhe der Vertragsstrafe entspricht dem angepassten Jahresbeitrag.“C.13.3.3, Seite 31
Jahreskilometer und Folge einer Überschreitungja„Weicht die tatsächliche Jahresfahrleistung von der von Ihnen angegebenen Jahresfahrleistung ab, sind wir berechtigt und verpflichtet, den Beitrag so anzupassen, wie dies unserem Tarif für die tatsächliche Jahresfahrleistung entspricht.“C.13.5, Seite 32
Saisonkennzeichen und Ruheversicherung außerhalb der Saisonja„Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach C.10.1.2.“C.10.2, Seite 26
Verwendungszweck (privat, beruflich, Vermietung, Carsharing, Fahrdienste)ja„Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden.“B.2.1.1, Seite 17

Elektro- und Hybridfahrzeuge

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Akku (Hochvoltbatterie) gegen alle Kaskogefahren, auch Bedienfehler und Kurzschlussja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert ist die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust des Akkus durch alle Ereignisse (AllRisk).“Produktlinie Premium 6, Seite 40
Akku: Neuwert statt Zeitwert (bis zu wie vielen Jahren)ja„Wir zahlen anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Neupreis des Akkus unter folgenden Voraussetzungen:“Produktlinie Premium 6, Seite 39
Tierbiss am Akku und an Hochvoltleitungen, auch Folgeschädenja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind unmittelbare Schäden durch Tierbiss. Folgeschäden am Fahrzeug sind mitversichert.“A.2.1.2.5, Seite 10
Überspannung und Kurzschluss beim Ladenja, bis zur Versicherungssumme„Zusätzlich sind Überspannungsschäden bei Gewitter versichert.“A.2.1.2.6, Seite 10
Ladekabel und mobile Ladestation (Diebstahl, Beschädigung, Tierbiss)ja, bis zur Versicherungssumme„Ladekabel und mobile Ladestation für ein Elektro- oder Hybridfahrzeug, auch wenn diese nicht unter Verschluss verwahrt, aber mit dem Elektro- oder Hybridfahrzeug verbunden sind,“A.2.1.1.1 (1) e, Seite 9
Wallbox (Ladestation am Wohnort)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Schäden an der eigenen fest installierten Ladestation“Produktlinie Premium 6, Seite 39
Haftpflicht beim Laden (zum Beispiel Stolpern über das Ladekabel)nicht geregelt
Abschleppen bei leerem Akku zur nächsten Ladesäulenicht geregelt

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Obliegenheiten vor dem Schaden (Fahrerlaubnis, Trunkenheit, Verwendungszweck)ja„Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.“B.2.1.1, Seite 17
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Wild und Diebstahl, Unfallflucht)ja„Jedes Schadenereignis, welches zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie uns innerhalb einer Woche anzeigen.“B.2.2.1, Seite 18
Regress gegen den Fahrer nach Obliegenheitsverletzung in der Haftpflicht (Höchstbetrag)ja, bis 5.000 €„In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus B.3.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von maximal je 5.000 EUR beschränkt.“B.3.3.1, Seite 20
Kündigung (Frist zum Ablauf, nach einem Schaden, bei Beitragserhöhung)ja„Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder jedes darauffolgenden Jahres zugehen.“C.4.3, Seite 23
Besondere Ausschlüsse (Rennen, Krieg, Kernenergie, Beschlagnahme)ja„Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.“A.2.2, Seite 15

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
ADAC Autoversicherung AG
Vertrieb
nur direkt beim Versicherer

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen für Ihre Kfz-Versicherung, Produktlinie Premium
[Seite 1] Versicherungsbedingungen für Ihre Kfz-Versicherung Vorwort Das Wichtigste in Kürze Ihre Kfz-Versicherung bietet Ihnen Versicherungsschutz rund um Ihr Fahrzeug. Nachstehend möchten wir Sie über die wesentlichen Inhalte des Versicherungsschutzes informieren. Kfz-Haftpflichtversicherung - ein Muss für Ihr Fahrzeug Diese Pflichtversicherung schützt Sie vor Schadenersatzansprüchen, wenn Sie durch den Gebrauch Ih­ res Fahrzeugs andere schädigen. Wir leisten Schadenersatz bei begründeten Ansprüchen. Unberech­ tigte Forderungen wehren wir ab. Kfz-Kaskoversicherung - ein Extra für Ihr Fahrzeug Diese schützt Sie vor finanziellen Folgen, wenn Ihr Fahrzeug zerstört, beschädigt wird oder abhanden­ kommt. • Teilkasko - Diese schützt Sie beispielsweise bei Schäden durch Entwendung, Naturgewalten, Glas­ bruch, Tierbiss oder Kurzschluss. • Vollkasko - Diese erweitert Ihre Teilkasko um Schäden durch Unfall oder Vandalismus. Zusatzbausteine - ein Plus für Ihr Fahrzeug Diese schützen Sie zusätzlich und runden somit den Versicherungsschutz ab. Grundlage für Ihren Vertrag sind diese Versicherungsbedingungen. Sie setzen sich zusammen aus den gewählten Versicherungsarten (Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung), Pflichten und allgemeinen Re­ gelungen. Die Versicherungsarten sind rechtlich selbständige Verträge. Zudem erhalten Sie ergänzen­ de Regelungen zu Ihrer Produktlinie und Ihren Zusatzbausteinen. Die Versicherungsbedingungen, der Antrag und der Versicherungsschein legen den Inhalt Ihrer Kfz- Versicherung fest. Sie sind wichtige Dokumente. Bitte lesen Sie die Versicherungsbedingungen daher gründlich durch. Bewahren Sie diese sorgfältig auf. Vor allem nach einem Schadenfall können Sie dann alles Wichtige noch einmal nachlesen. Nachhaltigkeit in der Kfz-Versicherung Schützen Sie Ihr Fahrzeug vor Schäden Mit fortschreitendem Klimawandel werden Extremwetterereignisse wie beispielsweise starke Hagelnie­ derschläge, Stürme und Orkane, Überschwemmungen, Starkregen, Dürre und Hitzewellen deutlich häufiger auftreten. Die Kfz-Versicherung schützt vor den finanziellen Auswirkungen bei Schäden durch Naturgewalten in der Teil- oder Vollkaskoversicherung. Um Ihr Fahrzeug wirksam gegen diese Ereig­ nisse zu schützen, helfen neben dem unmittelbaren Schutz Ihrer Versicherung auch Präventivmaßnah­ men zur Vermeidung von Schäden. Eine Reihe wirksamer Präventivmaßnahmen können Sie auf unse­ rer Unternehmens-Website unter dem Suchbegriff "Extremwetter Checklisten" einsehen. Reparatur und Restwertvermarktung, wenn ein Schaden eingetreten ist Wir unterstützen alternative Reparaturmethoden (beispielsweise Reparatur statt Austausch, Reparatur mit wiederverwendbaren Ersatzteilen, Smart Repair für Kleinschäden) und informieren Sie auf Wunsch, ob Ihr Schaden für eine solche Reparatur bei unseren Werkstattpartnern geeignet ist. Auch im Falle ei­ nes Totalschadens informieren wir Sie gerne, ob Ihr Fahrzeug für eine Restwertvermarktung bei unse­ ren Partnern infrage kommt. Bitte nehmen Sie dazu im Schadenfall Kontakt mit uns auf. Unsere Kon­ taktmöglichkeiten entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein. Digitale Kommunikation und digitale Services Bei digitaler Vertragskommunikation, senden wir Ihnen alle Unterlagen zu Ihrer Versicherung per E- Mail zu, es sei denn das Gesetz sieht ausdrücklich den Versand per Post (Schriftform) vor. Sie haben immer das Recht, mit uns per E-Mail zu kommunizieren. Zur Vertragskommunikation nutzen wir die bei Vertragsabschluss angegebene E-Mail-Adresse. Sollten wir nach Versendung einer E-Mail an diese Adresse eine technische Rückmeldung erhalten, dass die E-Mail nicht zugestellt wurde, senden wir Ihnen die Unterlagen per Post zu. Im Übrigen sind Sie selbst dafür verantwortlich, dass die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse aktuell ist und eingehende E- Mails gelesen werden. Bitte denken Sie daher daran, uns eine Änderungen Ihrer E-Mail-Adresse unver­ züglich mitzuteilen. Die Änderung können Sie auch einfach selbst vornehmen. Sie können der digitalen Vertragskommunikation jederzeit widersprechen. Sie erhalten ab dann alle Unterlagen zur Ihrer Versi­ cherung per Post. Sie haben auch die Möglichkeit, unsere weiteren verfügbaren digitalen Services zu nutzen. Beispielsweise bieten wir digitale Services zur Vertragsverwaltung und Schadenmeldung an. AAV--0001/06 09.2026 Seite 1 von 37 [Seite 2] Meinungsverschiedenheiten An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? Schiedsstelle des ADAC e.V. Sie können sich bei Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags- und Schadenabwicklung auch an die Schiedsstelle des ADAC e.V., Juristische Zentrale Hansastraße 19 80686 München wenden. Die Schiedsstelle des ADAC e.V. ist eine unabhängige Schlichtungsstelle Schiedskommission des ADAC e.V. Sind Sie mit der Entscheidung der Schiedsstelle des ADAC e.V. nicht einverstanden, können Sie an­ stelle des Rechtswegs die Durchführung des Verfahrens bei der Schiedskommission des ADAC e.V., Juristische Zentrale Hansastraße 19 80686 München beantragen. Die Schiedskommission des ADAC e.V. ist auch eine unabhängige Institution und über­ prüft die Entscheidung der Schiedsstelle. Versicherungsombudsmann Der Versicherungsombudsmann ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Die ADAC Autoversicherung AG ist nicht Mitglied im Verein Ombudsmann, daher können Sie das kostenlose Streitschlichtungsverfahren durch den Versicherungsombudsmann zwi­ schen Ihnen und Ihrem Versicherer nicht in Anspruch nehmen. Der Versicherungsombudsmann steht Ihnen jedoch bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und dem Vermittler des Versicherungs­ vertrages zur Verfügung. Beschwerde bei der Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Ver­ tragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versiche­ rungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de Tel.: 0228 4108-0 Fax: 0228 4108-1550 Bitte beachten Sie, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) keine Schiedsstel­ le ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. Rechtsweg Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. AAV--0001/06 09.2026 Seite 2 von 37 [Seite 3] Was ist was? - Wichtige Begriffe Wir möchten, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb dienen die folgenden Begriffserläuterungen Ihrem besseren Verständnis. Außerdem erklären wir bestimmte Fachbegriffe oder erläutern sie durch Beispiele. Wichtige Begriffe Was ist das genau? Versicherungsnehmer Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes. Dritte Als Dritte bezeichnen wir alle Personen außer den Versicherten und uns. Meist ist der Geschä­ digte oder der Anspruchssteller gemeint. Ausschlüsse Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, die nicht versichert ist. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (beispielsweise Krieg) oder in Bestimmungen zu den einzelnen Gefah­ ren und Schäden sowie bei der Beschreibung der versicherten Sachen. Obliegenheiten Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Beispiel: Sie müssen Auskünfte wahrheitsgemäß erteilen und nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens sorgen. Gesetze In unseren Versicherungsbedingungen, Produktlinien und Zusatzbausteinen nehmen wir auf einige Gesetze Bezug. Hier werden wir diese einmalig ausschreiben, sodass im Weiteren nur die Abkürzung zu finden ist. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Pflichtversicherungsge­ setz (PflVG), Straßenverkehrsgesetz (StVG), Kfz-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV), Umweltschadensgesetz (USchadG). Textform Textform bedeutet, dass folgende Voraussetzungen erfüllt werden müssen: • die Erklärung muss mit einem zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Medium übermittelt und • die Person des Erklärenden muss genannt werden. Eine E-Mail oder ein Brief erfüllen beispielsweise die Textform, sofern der Absender daraus er­ kennbar ist. Wir orientieren uns in unseren Versicherungsbedingungen im Sinne von Lesbarkeit, Verständlichkeit und Rechtsklarheit an den vom Ge­ setzgeber vorgegebenen und gängigen Rechtsbegriffen, die zumeist in der männlichen Sprachform (generisches Maskulinum) formuliert sind. Damit sind sämtliche Geschlechter (männlich, weiblich, divers) gleichermaßen gemeint. AAV--0001/06 09.2026 Seite 3 von 37 [Seite 4] Inhaltsverzeichnis Vorwort .............................................................................................................................................................................. 1 A. Versicherungsarten A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug anderen zufügen............................................... 6 A.1.1 Leistungsvoraussetzungen und -umfang .......................................................................................................................... 6 A.1.2 Leistungsausschlüsse und -einschränkungen .................................................................................................................. 7 A.2 Kaskoversicherung - für Schäden an Ihrem Fahrzeug...................................................................................................... 8 A.2.1 Leistungsvoraussetzungen und -umfang .......................................................................................................................... 8 A.2.2 Leistungsausschlüsse und -einschränkungen .................................................................................................................. 14 A.2.3 Fälligkeit unserer Zahlung ................................................................................................................................................. 15 A.2.4 Fälle, in denen wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern........................................................................................ 15 B. Pflichten für alle Versicherungsarten B.1 Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragszahlung...................................................................................................... 16 B.1.1 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?....................................................................................................... 16 B.1.2 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?............................................................ 16 B.1.3 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen? ...................................................................................... 16 B.1.4 Was gilt, wenn Sie bei Fahrzeugwechsel nicht rechtzeitig zahlen?.................................................................................. 17 B.1.5 Was gilt bei einer Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung? ................................................................................. 17 B.2 Ihre Obliegenheiten (Pflichten) .......................................................................................................................................... 17 B.2.1 Welche Obliegenheiten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? ............................................................................... 17 B.2.2 Welche Obliegenheiten haben Sie im Versicherungsfall? ................................................................................................ 18 B.3 Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen (Pflichtverletzungen)................................................................................. 19 B.3.1 Wie wirken Obliegenheitsverletzungen auf unsere Leistungspflicht?............................................................................... 19 B.3.2 Wie wirken Obliegenheitsverletzungen auf unser Kündigungsrecht?............................................................................... 19 B.3.3 Welche Besonderheiten gelten für die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzungen beim Gebrauch des Fahrzeugs in der Versicherungsart Kfz-Haftpflichtversicherung? ....................................................................................................... 20 B.3.4 Welche Besonderheiten gelten für die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzungen im Versicherungsfall in der Versicherungsart Kfz-Haftpflichtversicherung? ................................................................................................................. 20 B.4 Gefahrerhöhung................................................................................................................................................................. 20 B.4.1 Was ist eine Gefahrerhöhung?.......................................................................................................................................... 20 B.4.2 Welche Pflichten haben Sie im Zusammenhang mit Gefahrerhöhungen? ....................................................................... 20 B.4.3 Welche Rechtsfolgen haben Sie bei einer Pflichtverletzung?........................................................................................... 20 B.4.4 Welche Gefahrerhöhungen sind mitversichert? ................................................................................................................ 21 B.5 Übergang Ihrer Ansprüche gegen Dritte auf uns .............................................................................................................. 21 B.5.1 Wann gehen Ihre Ansprüche gegen Dritte auf uns über und welche Obliegenheiten müssen Sie dabei beachten? ...... 21 B.6 Obliegenheiten bei der Ruheversicherung ........................................................................................................................ 21 B.7 Anzeige einer Veräußerung des versicherten Fahrzeugs................................................................................................. 21 B.8 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung .............................................................................. 22 B.9 Ihre Anzeigepflicht bei Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs.................................................................... 22 B.10 Pflichten der mitversicherten Personen............................................................................................................................. 22 C. Allgemeine Regelungen C.1 Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz .............................................................................................. 22 C.1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?.......................................................................................................................... 22 C.1.2 Was gilt bei vorläufigem Versicherungsschutz?................................................................................................................ 22 C.2 Rechte der mitversicherten Personen ............................................................................................................................... 23 C.2.1 Ausübung der Rechte........................................................................................................................................................ 23 C.2.2 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen ................................................................................. 23 C.3 Update-Garantie ................................................................................................................................................................ 23 C.4 Laufzeit des Vertrages und Kündigung ............................................................................................................................. 23 C.4.1 Vertragsdauer .................................................................................................................................................................... 23 C.4.2 Automatische Vertragsverlängerung ................................................................................................................................. 23 C.4.3 Kündigung zum Ablauf ...................................................................................................................................................... 23 C.5 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls................................................................................................................ 23 C.5.1 Kündigungsrecht................................................................................................................................................................ 23 C.5.2 Kündigungserklärung......................................................................................................................................................... 24 C.5.3 Wirksamwerden der Kündigung ........................................................................................................................................ 24 C.6 Umstellung auf neue Versicherungsbedingungen ............................................................................................................ 24 C.7 Auswirkung einer Kündigung auf Versicherungsarten ...................................................................................................... 24 C.8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ...................................................................................................................... 24 C.9 Veräußerung des Fahrzeugs und Wagniswegfall ............................................................................................................. 25 C.9.1 Was müssen Sie bei Veräußerung des Fahrzeugs beachten?......................................................................................... 25 C.9.2 Was gilt bei Wagniswegfall?.............................................................................................................................................. 25 C.10 Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen .................................................. 25 C.10.1 Was müssen Sie bei Außerbetriebsetzung beachten? ..................................................................................................... 25 C.10.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? ................................................................................................. 26 C.10.3 Welche Besonderheiten gelten bei Wechselkennzeichen? .............................................................................................. 26 C.10.4 Wann dürfen Sie mit ungestempelten Kennzeichen fahren?............................................................................................ 26 AAV--0001/06 09.2026 Seite 4 von 37 [Seite 5] C.11 Schadenfreiheitsrabatt-System ......................................................................................................................................... 26 C.11.1 Wonach richtet sich die Einstufung in eine Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse)?........................................................... 26 C.11.2 Wie können Sie eine Rückstufung vermeiden (Schadenrückkauf)? ................................................................................. 28 C.11.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? ...................................... 29 C.11.4 Wie wird nach Betriebsübergang der Schadenverlauf übernommen? ............................................................................. 29 C.11.5 Welche Einstufung gilt nach Abgabe des Schadenverlaufs?............................................................................................ 29 C.11.6 Wie erhalten und erteilen wir Auskünfte über den Schadenverlauf und welche Rechte haben wir bei Abweichungen?. 29 C.12 Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen.......................................................................................................... 30 C.12.1 Wann erfolgt eine Neukalkulation des Beitrags in der Kfz-Haftpflichtversicherung?........................................................ 30 C.12.2 Wann erfolgt eine Neukalkulation des Beitrags in der Kaskoversicherung? .................................................................... 30 C.12.3 Wie teilen wir Ihnen die Neukalkulation mit?..................................................................................................................... 30 C.12.4 Welche Rechte haben Sie im Falle einer Beitragserhöhung? .......................................................................................... 30 C.12.5 Wie wirkt sich eine gesetzlich angeordnete Erhöhung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung auf Ihren Beitrag aus? ............................................................................................................................................................. 30 C.12.6 Unter welchen Voraussetzungen kann sich das SF-Klassen-System ändern und welche Rechte haben Sie in diesem Fall? ................................................................................................................................................................................... 30 C.13 Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands............................................................................. 31 C.13.1 Wie kann sich Ihr Beitrag aufgrund der Regelungen zum SF-Klassen-System ändern? ................................................. 31 C.13.2 Wie wirkt sich eine Änderung bei den Merkmalen zur Beitragsberechnung aus?............................................................ 31 C.13.3 Was müssen Sie uns im Zusammenhang mit den Merkmalen zur Beitragsberechnung mitteilen?................................. 31 C.13.4 Was müssen Sie bei einer Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs beachten? ........................................... 31 C.13.5 Wie wirkt es sich auf den Beitrag aus, wenn Ihre tatsächliche Jahresfahrleistung von der angegebenen abweicht?..... 32 C.14 Deutsches Recht ............................................................................................................................................................... 32 C.15 Zuständiges Gericht .......................................................................................................................................................... 32 Anhang - SF-Klassen- und Rückstufungstabellen ............................................................................................................ 33 AAV--0001/06 09.2026 Seite 5 von 37 [Seite 6] A. Versicherungsarten A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug anderen zufügen Hier finden Sie die besonderen Regelungen zur Versicherungsart Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie erfahren insbesondere, welche Leistun­ gen wir erbringen und in welchen Fällen unsere Leistung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Pflichten und Obliegenheiten, die für diese Versicherungsart gelten, finden Sie in B. Pflichten für alle Versicherungsarten. A.1.1 Leistungsvoraussetzungen und -umfang A.1.1.1 Was ist versichert? Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs • Personen verletzt oder getötet werden, • Sachen beschädigt, zerstört werden oder abhandenkommen, • Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusam­ menhängen (reine Vermögensschäden). Ferner müssen hieraus gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend ge­ macht werden. Privatrechtliche Haftpflichtbestimmungen finden sich insbesondere im BGB oder StVG. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehören neben dem Fahren beispielsweise das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen. A.1.1.2 Was leisten wir im Versicherungsfall? Die Kfz-Haftpflichtversicherung bietet Schutz bei Haftpflichtansprüchen Dritter gegen Sie und die mitversicherten Personen. A.1.1.2.1 Erstattung berechtigter Schadenersatzansprüche Wenn die geltend gemachten Schadenersatzansprüche begründet sind, leisten wir Schadenersatz in Geld. A.1.1.2.2 Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Wenn die geltend gemachten Schadenersatzansprüche unbegründet sind, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind. A.1.1.3 Bis zu welcher Höhe (Versicherungssumme) leisten wir? A.1.1.3.1 Höchstzahlung Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden verein­ barten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Scha­ denereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Ebenso ist unsere Leistung für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen beschränkt. A.1.1.3.2 Übersteigen der Versicherungssummen Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des VVG und der KfzPflVV. In diesem Fall müssen Sie für einen Schadenersatzanspruch, den wir nicht oder nicht vollständig befriedigt haben, selbst einstehen. A.1.1.4 Wer ist versichert? Die Kfz-Haftpflichtversicherung schützt Sie und folgende Personen (mitversicherte Personen): • den Halter des Fahrzeugs, • den Eigentümer des Fahrzeugs, • den Fahrer des Fahrzeugs, • die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion, • den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses den berechtigten Fahrer nicht nur gelegentlich begleitet, • Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird, • Ihren Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist, • den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht, den Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.6 mitversicherten Fahr­ zeugs, • berechtigte Insassen, soweit nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz besteht (ausgenommen Mietwagen, Taxen, Selbstfahrer­ vermietfahrzeuge). Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben. A.1.1.5 Wo sind Sie versichert? A.1.1.5.1 Versicherungsschutz in Europa und in der EU AAV--0001/06 09.2026 Seite 6 von 37 [Seite 7] Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in • den geographischen Grenzen Europas (hierzu zählt auch der europäische Teil der Türkei), • dem asiatischen Teil der Türkei sowie • den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags. A.1.1.5.2 Internationale Versicherungskarte Wenn wir Ihnen eine Internationale Versicherungskarte ausgehändigt haben, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nicht europäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.1.5.1 Satz 2. A.1.1.5.3 Ansprüche nach dem USchadG Versicherungsschutz für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem USchadG besteht in Deutschland. Darüber hinaus besteht Versiche­ rungsschutz auch außerhalb des Anwendungsbereichs des USchadG in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Voraus­ setzung ist, dass dort die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäß Anwendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur, soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten. A.1.1.6 Welcher Versicherungsschutz gilt für Anhänger, Auflieger und abgeschleppte Fahrzeuge? Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden. Voraus­ setzung ist, dass für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Versicherungsschutz besteht auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. Das gleiche gilt für abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeuge. A.1.1.7 Welcher Versicherungsschutz gilt beim Führen fremder Fahrzeuge im Ausland? Versichert sind auch Schäden, die Sie, Ihr Ehe- oder Lebenspartner als Fahrer eines fremden, versicherungspflichtigen Fahrzeugs auf einer Reise im Ausland verursachen. Beispiel: Sie verursachen einen Unfall mit einem im Urlaub gemieteten Fahrzeug. Wir leisten nur soweit, wie nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Die Rege­ lung gilt nicht, wenn das versicherte Fahrzeug ein Wohnwagenanhänger oder ein Anhänger ist. Als Ausland gilt der Geltungsbereich gemäß A.1.1.5 ohne Deutschland. A.1.1.8 Welcher Versicherungsschutz gilt bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem USchadG? Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem USchadG frei. Diese müssen durch ei­ nen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstö­ rung) verursacht worden sein. Wir leisten bis zu 5 Mio. EUR je Schadenereignis, jedoch für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres maximal 10 Mio. EUR. Maßgeb­ lich für die Zuordnung eines Schadens zu dem jeweiligen Versicherungsjahr ist das Datum des Schadeneintritts. Die Regelungen in A.1.1.2 und A.1.1.3 gelten entsprechend. A.1.1.9 In welchem Umfang besitzen wir eine Regulierungsvollmacht? Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren. Dabei sind wir berechtigt, alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. A.1.2 Leistungsausschlüsse und -einschränkungen In welchen Fällen ist unsere Leistung ausgeschlossen? Ausschlüsse Was ist ausgeschlossen? Vorsatz Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbei­ führen. Motorsportveranstaltungen oder Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportaktivitäten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trai­ nings, Tests und Demonstrationen, wenn • das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und • für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des PflVG besteht. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflicht zu nicht genehmigten Rennen nach A.2.1.1 und zu Motorsportveranstaltungen oder Motorsportaktivitäten nach B.2.1.2. Beschädigung des versicherten Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhanden­ Fahrzeugs kommen des versicherten Fahrzeugs. AAV--0001/06 09.2026 Seite 7 von 37 [Seite 8] Beschädigung von Anhängern oder Nicht versichert sind Schäden an folgenden mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen abgeschleppten Fahrzeugen Fahrzeugen: • Anhänger oder Auflieger, • geschleppte oder abgeschleppte Fahrzeuge. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Sie im Rahmen der üblichen Hilfeleistung ein ab­ geschlepptes Fahrzeug beschädigen. Voraussetzung ist, dass das Abschleppen des betriebs­ unfähigen Fahrzeugs ohne gewerbliche Absicht erfolgte. Beschädigung beförderter Sachen Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zer­ störung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen. Beispiele: Kleidung, Brille, Brieftasche Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, gilt: Es besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen. Beispiele: Reisegepäck, Reiseproviant Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen. Ihr Schadenersatzanspruch gegen Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte eine mitversicherte Person Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie beispielsweise als Bei­ fahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden. Wenn es sich bei dem versicherten Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug handelt und Sie damit ein Fahrzeug beschädigen, das im Eigentum desselben Leasinggebers steht, gilt: Der vorste­ hende Ausschluss greift dann nicht, wenn die beiden Fahrzeuge auf unterschiedliche Halter zugelassen sind. Nichteinhaltung von Liefer- und Be­ Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung förderungsfristen von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen. Vertragliche Ansprüche Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Zusätzliche Ausschlüsse bei öffent­ Bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem USchadG gemäß A.1.1.8 sind darüber hinaus lich-rechtlichen Ansprüchen nach nicht versichert: dem UschadG • Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. • Schäden, die aus der Lieferung, Verwendung oder Freisetzung folgender Stoffe resultieren: Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbe­ kämpfungsmitteln. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen. • Schäden, die durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichte­ te behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen. • Ansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Ver­ pflichtung hinausgehen. A.2 Kaskoversicherung - für Schäden an Ihrem Fahrzeug Hier finden Sie die besonderen Regelungen zur Versicherungsart Kaskoversicherung. Sie erfahren insbesondere, welche Leistungen wir er­ bringen und in welchen Fällen unsere Leistung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Pflichten und Obliegenheiten, die für diese Versi­ cherungsart gelten, finden Sie in B. Pflichten für alle Versicherungsarten. A.2.1 Leistungsvoraussetzungen und -umfang A.2.1.1 Was ist versichert? Versichert sind Schäden an dem im Versicherungsschein genannten Fahrzeug. A.2.1.1.1 Was sind Fahrzeugteile und was ist Fahrzeugzubehör? Folgende Definitionen gelten für Fahrzeugteile und -zubehör: Fahrzeugteile / -zubehör Was ist das genau? Fahrzeugteile Fest mit dem Fahrzeug verbundene Teile, ohne die das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen werden kann. Beispiele: Motor, Antrieb (inkl. Akku), Karosserie, Lenkung, Sitze und Felgen Fahrzeugzubehör Teile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs nicht zwingend erforderlich sind. Beispiele: Anhängerkupplung, Audiosystem, Navigationssystem, Dachbox, Kindersitze, Dash­ cam, Wohnwagenvorzelt, Markise, Ladekabel und mobile Ladestation für Elektro- oder Hybrid­ fahrzeuge AAV--0001/06 09.2026 Seite 8 von 37 [Seite 9] Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Fahrzeugteilen und -zubehör gelten alle Regelungen in der Kaskoversicherung entsprechend, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. (1) Beitragsfrei mitversicherte Fahrzeugteile und -zubehör Folgende Fahrzeugteile (auch Sonderausstattung) und folgendes Fahrzeugzubehör (auch Sonderzubehör) sind ohne Mehrbeitrag mitversi­ chert: a) Fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile, b) Fahrzeugzubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient, wenn es: • fest im Fahrzeug eingebaut, • fest am Fahrzeug angebaut oder • im Fahrzeug unter Verschluss verwahrt ist, c) im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise mitge­ führt werden. Beispiele: Sicherungen und Glühlampen, d) Planen, Gestelle für Planen und Aufbauten (ohne Spezialaufbauten), e) folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile: • ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung, • Dach-/Heckständer, Dachbox, Dachzelt, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze, • Ladekabel und mobile Ladestation für ein Elektro- oder Hybridfahrzeug, auch wenn diese nicht unter Verschluss verwahrt, aber mit dem Elektro- oder Hybridfahrzeug verbunden sind, • nach a) bis d) sowie Absatz 2 mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör während einer Reparatur. Diese müssen straßenverkehrsrechtlich zulässig sein. Voraussetzung ist zudem, dass in Absatz 2 und A.2.1.1.2 nichts anderes geregelt ist. (2) Teile, die bis zu einem Gesamtneuwert von 20.000 EUR ohne Mehrbeitrag mitversichert sind Folgende Teile sind bis zu einem Gesamtneuwert von 20.000 EUR (brutto) ohne Beitragszuschlag versichert, wenn sie • fest im Fahrzeug eingebaut oder • fest am Fahrzeug angebaut und • straßenverkehrsrechtlich zulässig sind: a) Zulässige nachträgliche Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff oder Karosserie (Tuning). Diese müssen der Steigerung der Motorleistung, des Motordrehmoments oder der Veränderung des Fahrverhaltens dienen. Hierzu zählen insbesondere Motortuning, Spoiler, Tieferlegung, Sportauspuff. b) Individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -beschriftungen sowie besondere Oberflächenbehandlungen. Hierzu zählen insbesondere Airbrush-Lackierungen und Folierungen. Wenn der Gesamtneuwert der oben genannten Teile höher als 20.000 EUR ist, gilt: Der übersteigende Wert ist nur mitversichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung. A.2.1.1.2 Welche Gegenstände sind nicht versichert? Nicht versichert sind alle sonstigen Gegenstände, insbesondere solche, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient. Beispiele: Handys und mobile Navigationsgeräte, auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung, Reisegepäck, per­ sönliche Gegenstände der Insassen A.2.1.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert? In der Teilkaskoversicherung besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs ein­ schließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: A.2.1.2.1 Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben, • Glasdächer, • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Beispiele: Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben Bitte beachten Sie: Nicht zur Verglasung gehören: Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Dis­ plays, Monitoren sowie Leuchtmittel. A.2.1.2.2 Entwendung Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen: • Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung. • Unterschlagung, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräußerung oder unter Ei­ gentumsvorbehalt überlassen wird. AAV--0001/06 09.2026 Seite 9 von 37 [Seite 10] • Unbefugter Gebrauch, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Dazu zählt nicht, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird, beispielsweise Angestellte von Werkstätten oder Hotels. Das gleiche gilt, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, beispielsweise Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige. Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine vollendete oder versuchte Entwendung • des Fahrzeugs, • seiner mitversicherten Teile oder • sonstigen Fahrzeuginhalts, beispielsweise Mantel, Tasche, Koffer verursacht werden. Dies gilt nicht für Vandalismusschäden, die anlässlich der Entwendung oder des Entwendungsversuchs herbeigeführt werden. Beispiele: Aufschlitzen des Sitzes, Tritte gegen das Fahrzeug Bitte beachten Sie: Schlüssel des versicherten Fahrzeugs sind nur mitversichert, wenn Ihnen diese • geraubt werden oder • durch Einbruch in ein Gebäude, dessen Räume oder • aus einem verschlossenen Behältnis, beispielsweise Spind in einem Fitnessstudio gestohlen werden. Wir ersetzen die nachgewiesenen Kosten für den Austausch von Tür- und Lenkradschlössern oder die Kosten der Umcodierung. Um die Entschädigung zu erhalten, müssen Sie den Raub oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel bei der Polizei anzeigen. A.2.1.2.3 Naturgewalten (Elementarschäden) Versichert ist die unmittelbare Einwirkung folgender Naturgewalten auf das Fahrzeug: • Sturm (mindestens Windstärke 7), • Hagel, • Überschwemmung, • Erdfall, Erdrutsch, Mure, • Schneedruck und -bruch, • Lawine inkl. Dachlawine, • Vulkanausbruch und • Erdbeben. Versichert sind auch Schäden, bei denen durch eine der Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Beispiel: Ein Ast wird durch Sturm gegen das Fahrzeug geschleudert. Bitte beachten Sie: Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch die Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Beispiel: Sie kommen auf der mit Hagel bedeckten Fahrbahn ins Schleudern. A.2.1.2.4 Zusammenstoß mit Tieren Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren. A.2.1.2.5 Tierbiss Versichert sind unmittelbare Schäden durch Tierbiss. Folgeschäden am Fahrzeug sind mitversichert. A.2.1.2.6 Brand sowie Seng- und Schmorschäden, Explosion, Blitzschlag Versichert sind Brand, Explosion und die unmittelbare Einwirkung durch Blitzschlag. • Brand: Feuer mit offener Flammenbildung, das sich unkontrolliert ausbreitet. Versichert sind auch Seng- und Schmorschäden, die durch örtlich begrenzte Hitzeeinwirkungen oder Glut entstehen. • Explosion: Eine auf das Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Nicht versi­ chert sind Schäden durch Implosion. • Blitzschlag: Das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen. Auch wenn dabei Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Beispiel: Ein Ast wird durch den Blitzschlag gegen das Fahrzeug geschleudert. Zusätzlich sind Überspannungsschäden bei Gewitter versichert. Ausreichend ist eine mittelbare Einwirkung des Blitzschlags auf das versi­ cherte Fahrzeug. Beispiel: Der Blitz schlägt in ein Gebäude ein und über das verbundene Ladekabel kommt es am Fahrzeug zu einem Überspannungsschaden am Akku. Bitte beachten Sie: Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch den Blitzschlag veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Beispiel: Sie erschrecken durch den Blitzschlag und kommen ins Schleudern. A.2.1.2.7 Kurzschlussschäden Versichert sind Schäden durch Kurzschluss. Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu 10.000 EUR mitversichert. A.2.1.2.8 Versicherungsschutz bei der Benutzung von Schiffen / Fähren AAV--0001/06 09.2026 Seite 10 von 37 [Seite 11] Bei der Benutzung von Schiffen / Fähren leisten wir Ersatz, wenn das versicherte Fahrzeug • untergeht, • durch Schlingern des Wasserfahrzeugs, überkommendes Wasser oder Gegenfallen von Gegenständen beschädigt wird, • durch die Schiffsführung aufgeopfert wird, soweit Sie nicht aus der Großen Havarie entschädigt werden. Ferner leisten wir Ersatz für Aufwendungen, die Ihnen im Rahmen der Großen Havarie im Zusammenhang mit der Beschädigung oder dem Verlust Ihres Fahrzeugs entstehen. A.2.1.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert? In der Vollkaskoversicherung besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs ein­ schließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: A.2.1.3.1 Ereignisse der Teilkaskoversicherung Versichert sind alle Schadenereignisse der Teilkaskoversicherung nach A.2.1.2. A.2.1.3.2 Unfall Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Versichert sind auch Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall, der durch eine Manipulation der Fahrzeugsoftware durch einen unberechtig­ ten Dritten (Hackerangriff) verursacht wurde. Gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen sind mitversichert, so­ weit nichts Anderes geregelt ist. Beispiele: Rangier- oder Schlingerschäden Versichert sind zusätzlich Schäden am Fahrzeug, deren alleinige Ursache ein geplatzter Reifen ist. Bitte beachten Sie: Keine Unfallschäden sind insbesondere: • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben. Beispiele: Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen • Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten. Beispiele: Durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben. • Verwindungsschäden: Schäden durch Verbiegen oder Verdrehen des Fahrzeugs in der Längsachse. Beispiel: Aufgrund Krafteinwirkungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Pickups durch Beladen mit Kies oder Brennholz A.2.1.3.3 Mut- oder böswillige Handlungen Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Dazu zählt nicht, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird, beispielsweise Angestellte von Werkstätten oder Hotels. Das gleiche gilt, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, beispielswei­ se Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige. Bei Hackerangriffen nach A.2.1.3.2 auf Ihr Fahrzeug gilt: Versichert sind auch Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen wegen eines unmittelbar gegen Ihr Fahrzeug gerichteten Hackerangriffs. Bitte beachten Sie: Nicht versichert ist, wenn ein Hacker einen Server oder eine digitale Plattform eines mit Ihrem Fahrzeug kommunizierenden Unterneh­ mens angreift und hierüber die Fahrzeugsoftware manipuliert wird. Beispiel: Ein Hacker greift eine IT-Infrastruktur eines Fahrzeugherstellers oder eine App auf Ihrem Smartphone an und verursacht hierüber eine Funktionsstörung am Infotainmentsystem Ihres Fahrzeugs. A.2.1.4 Wer ist versichert? Die Kaskoversicherung schützt Sie. Wenn diese auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, bezieht sich der Schutz auch auf diese Person. Beispiel: Die Kaskoversicherung soll auch den Leasinggeber als Eigentümer des Fahrzeugs schützen. A.2.1.5 Wo sind Sie versichert? In welchen Ländern Versicherungsschutz besteht, können Sie der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.1.5.1 entnehmen. A.2.1.6 Was leisten wir im Versicherungsfall? Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entspre­ chend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts Anderes geregelt ist. Beispiele: Akku Ihres Elektro- oder Hybridfahrzeugs oder Ihr fest ein­ gebautes Autoradio. AAV--0001/06 09.2026 Seite 11 von 37 [Seite 12] A.2.1.6.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? Folgende Definitionen gelten für die Entschädigungsregeln: Definition Was ist das genau? Totalschaden Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs des­ sen Wiederbeschaffungswert übersteigen. Wiederbeschaffungswert Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. Restwert Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. Neupreis Neupreis ist der Betrag, den Sie für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufwenden müssen. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüg­ lich orts- und marktüblicher Nachlässe. Neufahrzeug Als Neufahrzeug gilt ein Fahrzeug, das • unmittelbar vom Fahrzeughändler oder -hersteller erworben und • erstmalig auf Sie zugelassen wurde. Als Neufahrzeug gilt auch ein Fahrzeug, das vor der Zulassung auf Sie • als Tages- oder Kurzzulassung auf einen Fahrzeughändler zugelassen war, • eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufwies und • die Erstzulassung auf den Fahrzeughändler nicht länger als einen Monat zurücklag. Kaufpreis Kaufpreis ist der Betrag, der für das versicherte Fahrzeug bei Anschaffung tatsächlich entrich­ tet worden ist. Die Regelung zur Erstattung der Mehrwertsteuer in A.2.1.6.4 gilt für die Kaufpreiserstattung nicht. Bei der Erstattung der Mehrwertsteuer stellen wir auf den Zeitpunkt der Anschaffung des versicherten Fahrzeugs ab. Maßgeblich ist, ob zu diesem Zeitpunkt Mehrwertsteuer aufgewen­ det wurde oder nicht. Dies ist durch Vorlage der Anschaffungsrechnung nachzuweisen. Im Versicherungsfall erbringen wir folgende Leistungen: (1) Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Rest­ werts des Fahrzeugs. Wenn Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren lassen, gilt A.2.1.6.2. Lässt sich für das Fahrzeug kein Restwert er­ zielen, erstatten wir nachgewiesene Kosten der Fahrzeugverschrottung. Bei einem Totalschaden aufgrund eines Glasschadens gilt die Re­ gelung in A.2.1.6.2 Absatz 2. (2) Fälle, in denen wir den Neupreis zahlen Anstelle des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs zahlen wir den Neupreis, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen: • Das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Versicherungsfalls im Eigentum dessen, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahr­ zeughändler oder -hersteller erworben hat, • innerhalb von 12 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeugs tritt ein Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs ein und • für das versicherte Fahrzeug wurde bisher keine Neupreisentschädigung gezahlt. Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht oder nicht fachgerecht repariert, gilt: Wir ziehen vom Neupreis zuvor eingetretene Schäden ab. (3) Fälle, in denen wir bei einem von Ihnen als Gebrauchtfahrzeug erworbenem Fahrzeug den Kaufpreis zahlen Anstelle des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs zahlen wir den Kaufpreis, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen: • Innerhalb von 12 Monaten nach erstmaliger Zulassung des Fahrzeugs auf Sie tritt ein Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs ein, • der Kaufpreis kann durch Anschaffungsrechnung bzw. Kaufvertrag nachgewiesen werden und • für das versicherte Fahrzeug wurde bisher keine Kaufpreisentschädigung gezahlt. Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht oder nicht fachgerecht repariert, gilt: Wir ziehen vom Kaufpreis zuvor eingetretene Schäden ab. (4) Ersatz für Zulassungskosten, Überführungskosten und Verwaltungskosten bei Ersatzfahrzeug Für das Ersatzfahrzeug erstatten wir Zulassungskosten und Verwaltungskosten bis zu 200 EUR gegen Nachweis. Wir ersetzen bis zu 1.000 EUR der nachgewiesenen Kosten entweder für • die Überführung eines Neufahrzeugs, das Sie unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder -hersteller erworben haben oder • die Anreise und Übernachtung, wenn Sie das Neufahrzeug direkt beim Hersteller abholen. AAV--0001/06 09.2026 Seite 12 von 37 [Seite 13] (5) Elektrofahrzeug-Wechselprämie bei Neupreisentschädigung Wenn Sie einen Anspruch auf Neupreisentschädigung haben, zahlen wir Ihnen unter folgenden Voraussetzungen zusätzlich 2.500 EUR zum Neupreis: • Das versicherte Fahrzeug verfügt über einen Verbrennungsmotor oder ist ein Hybrid und • Sie erwerben als Ersatzbeschaffung ein zulassungspflichtiges, rein elektrisch betriebenes Fahrzeug. A.2.1.6.2 Was zahlen wir bei Beschädigung? (1) Beschädigung Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten. Es gelten dabei folgende Obergrenzen: • Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbe­ schaffungswerts. Voraussetzung ist, dass Sie uns die vollständige und fachgerechte Reparatur durch eine Rechnung nachweisen oder ein durch uns beauftragter Sachverständiger diese bestätigt. Fehlt dieser Nachweis, bezahlen wir entsprechend der nachfolgenden Rege­ lung. • Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts. Treibstoff und Betriebsmittel, beispielweise Öl oder Kühlflüssigkeit werden nur ersetzt, wenn ein Austausch im Rahmen der Reparatur erfor­ derlich ist. Bitte beachten Sie: Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden. (2) Ersatz des Glasbruchschadens nur bei Reparatur Bei Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs zahlen wir die Kosten der Wiederherstellung nur in folgendem Fall: Der Schaden wur­ de tatsächlich repariert und Sie legen uns hierfür eine Rechnung vor. Eine Abrechnung des Glasschadens auf Basis einer Schätzung (fiktive Abrechnung) ist nicht möglich. Beispiel: Sie legen uns lediglich einen Kostenvoranschlag vor. Bei einem sonstigen versicherten Teil- oder Vollkaskoschaden gilt: Sie können den gesamten Schaden inklusive der Schäden an der Ver­ glasung auf Basis der Schätzung abrechnen. Voraussetzung hierfür ist: Die Schäden an der Verglasung machen nur einen Teil des Fahr­ zeugschadens aus. Bei Glasbruchschäden verzichten wir auf Abzug einer Selbstbeteiligung bei Scheibenreparatur nach A.2.1.6.7 Absatz 2. A.2.1.6.3 Was zahlen wir sonst noch? Folgende Leistungen zahlen wir sonst noch: Leistung Was zahlen wir genau? Abschleppen Bei Beschädigung oder Totalschaden des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Ab­ schleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt für Ansprüche aus Verträgen und Mitgliedschaften in Vereinen oder Verbänden. Wenn Sie sich allerdings zuerst an uns wenden, sind wir Ihnen gegenüber zur Vorleistung verpflichtet. Beispiel: Sie haben auf­ grund einer Mitgliedschaft in einem Automobilclub ebenfalls Anspruch auf Hilfe. Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veran­ lasst oder ihr zugestimmt haben. Kosten der Abholung bei Wieder­ Wir zahlen die Kosten für die Abholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr auffinden des Fahrzeugs nach Ent­ als 50 km (Luftlinie) aufgefunden wird. wendung Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum Fund­ ort. Kosten für Ersatzbeschaffung der Versichert ist die Beschädigung, der Totalschaden oder der Verlust der Ladekarte für elektri- Ladekarte sche Ladesäulen gegen • die Ereignisse der Teilkaskoversicherung nach A.2.1.2 oder • die Ereignisse der Vollkaskoversicherung nach A.2.1.3. Dies ist abhängig von Ihrem gewählten Versicherungsschutz. Erstattet werden die Kosten der Ersatzbeschaffung der Ladekarte. Bitte beachten Sie: Nicht versichert ist ein etwaiges Guthaben auf der Ladekarte oder das Endgerät, beispiels­ weise Smartphone auf dem die Ladekarte hinterlegt ist. A.2.1.6.4 Wann erstatten wir die Mehrwertsteuer? AAV--0001/06 09.2026 Seite 13 von 37 [Seite 14] Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Bitte beachten Sie: Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bei Leasingfahrzeugen erstatten wir keine Mehr­ wertsteuer, wenn der Leasinggeber vorsteuerabzugsberechtigt ist. A.2.1.6.5 Welche zusätzlichen Regelungen gelten bei Entwendung? (1) Wiederauffinden des Fahrzeugs Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme verpflichtet. Voraussetzung: Sie können das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen. (2) Eigentumsübergang nach Entwendung Sind Sie nicht nach Absatz 1 zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer. Dies gilt nicht, wenn • wir die Leistung abgelehnt haben, • Sie das Fahrzeug zurückhaben möchten oder • ein Anderer, der Eigentümer des Fahrzeugs ist, dieses zurück möchte. Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie über das Wiederauffinden informiert oder Sie in anderer Weise Kenntnis er­ langt haben. Die Kosten der Abholung bei Wiederauffinden des Fahrzeugs nach A.2.1.6.3 zahlen wir nicht, wenn Sie oder ein Anderer das wiederaufgefundene Fahrzeug zurückhaben möchten. Werden wir Eigentümer des Fahrzeugs und wir haben die Versicherungsleistung, beispielsweise nach A.2.2 oder nach B.2.1 gekürzt, so gilt: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Abholung bei Wiederauffinden und Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben. A.2.1.6.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)? Die Höchstentschädigung für den Fahrzeugschaden nach A.2.1.6.1 und A.2.1.6.2 ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs. A.2.1.6.7 Wann ziehen wir eine Selbstbeteiligung ab? (1) Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung je Schadenereignis Wenn eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, wird diese • für jedes versicherte Fahrzeug und • jedes Schadenereignis gesondert von der von uns zu zahlenden Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. (2) Sonderregelung für Glasbruchschäden Wird die Reparatur eines Glasbruchschadens an der Scheibenverglasung des Fahrzeugs gemäß A.2.1.6.2 Absatz 2 ohne einen Scheiben­ austausch durchgeführt, ziehen wir keine Selbstbeteiligung ab. A.2.1.6.8 Was gilt für Rest- und Altteile? Rest- und Altteile sowie das Fahrzeug im beschädigten oder zerstörten Zustand verbleiben bei Ihnen. Wir sind berechtigt, die Entschädi­ gung um den Veräußerungswert (Restwert) des beschädigten Fahrzeugs oder der beschädigten Teile zu kürzen. A.2.2 Leistungsausschlüsse und -einschränkungen In welchen Fällen ist unsere Leistung ausgeschlossen? Ausschlüsse Was ist ausgeschlossen? Vorsatz Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. AAV--0001/06 09.2026 Seite 14 von 37 [Seite 15] Grobe Fahrlässigkeit Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls besteht gemäß § 81 VVG kein oder nur eingeschränkter Versicherungsschutz. Wir verzichten jedoch Ihnen gegenüber in der Voll- und Teilkaskoversicherung auf den Ein­ wand der groben Fahrlässigkeit. Der Verzicht gilt zugunsten eines berechtigten Fahrers ent­ sprechend nach A.2.4. Der Verzicht gilt nicht • bei Entwendung des Fahrzeugs oder • bei Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Motorsportveranstaltungen oder Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportaktivitäten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trai­ nings, Tests und Demonstrationen. Dabei kommt es auf eine Genehmigung dieser Veranstal­ tung oder Aktivität nicht an. Außerdem besteht kein Versicherungsschutz für Schäden bei: • Nicht genehmigten Rennen • Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder das Fahrzeug an seine physikalischen Leistungsgrenzen herangeführt wird • Fahrten auf dem gesamten Gelände von aktuellen, ehemaligen oder temporär eingerichte­ ten Motorsportrennstrecken, beispielsweise Touristenfahrten, Trackdays, Flugplätze • Wettbewerben im Gelände im Rahmen von Offroad Rallyes oder in Offroad Parks • Fahrten, bei denen das Fahrzeug innerhalb einer vom Veranstalter vorgegebenen Sollzeit über eine bestimmte Distanz bewegt wird (Gleichmäßigkeitsfahrt) Für Fahrsicherheitstrainings gilt: Wir gewähren Versicherungsschutz, wenn sie nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden. Reifenschäden Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht werden. Kriegsereignisse, innere Unruhen, Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen Maßnahmen der Staatsgewalt oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.2.3 Fälligkeit unserer Zahlung (1) Fälligkeit Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wo­ chen. (2) Vorschuss Sie können unter nachfolgenden Voraussetzungen einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen: • Wir haben unsere Zahlungspflicht festgestellt. • Die Entschädigung lässt sich jedoch nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen. (3) Sonderregelung für Diebstahlschäden Wenn das Fahrzeug entwendet worden ist, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Eine Entschädigung erfolgt daher frü­ hestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige in Textform. A.2.4 Fälle, in denen wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern Wenn eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug fährt und es zu einem Schadenereignis kommt, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen grundsätzlich nicht zurück. Die Regelung in B.5.1.1 kommt nicht zur Anwendung. Zur Rückforderung unserer Leistung vom Fahrer sind wir jedoch in folgenden Fällen berechtigt: • Der Fahrer hat den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt. • Der Fahrer hat grob fahrlässig die Entwendung des Fahrzeugs ermöglicht. • Der Fahrer hat das Fahrzeug geführt, obwohl er aufgrund Alkohols oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Lebt der Fahrer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir die Leistung nur zurück, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich herbeige­ führt wurde. Die Regelungen gelten entsprechend, wenn eine der nachfolgenden Personen den Schaden herbeigeführt hat: • Eine sonstige in der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversicherte Person nach A.1.1.4. AAV--0001/06 09.2026 Seite 15 von 37 [Seite 16] • Der Mieter oder der Entleiher des Fahrzeugs. B. Pflichten für alle Versicherungsarten Hier finden Sie Pflichten und Obliegenheiten sowie die Folgen von deren Verletzungen. Die Regelungen gelten grundsätzlich für alle Versi­ cherungsarten. B.1 Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragszahlung B.1.1 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? B.1.1.1 Erster oder einmaliger Beitrag Der erste oder einmalige Beitrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Wenn vereinbart ist, dass der Versicherungsschutz erst später beginnt, wird der erste oder einmalige Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt fällig. B.1.1.2 Folgebeiträge Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. B.1.1.3 Zahlungsperiode Die Zahlungsperiode kann je nach Vereinbarung einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Die vereinbarte Zah­ lungsperiode können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Bei Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, ist die Beitragsfälligkeit der erste Tag der Saison. Als Zahlungsperiode kann nur ein Monat oder ein Jahr gewählt werden. B.1.1.4 Zahlungsweise Die vereinbarte Zahlungsweise ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein. Wenn wir einen fälligen Beitrag nicht • im SEPA-Lastschriftverfahren, • vom angegebenen Konto des alternativen Zahlungsdienstleisters, beispielsweise PayPal einziehen oder • der Kreditkarte belasten können und Sie dies zu vertreten haben, gilt: Wir können für die Zukunft verlangen, dass Zahlungen außerhalb dieser Zahlungsweise erfolgen. Zu­ dem sind wir berechtigt, auf jährliche Zahlungsperiode umzustellen. Im Übrigen gelten die Regelungen zum Verzug nach B.1.2 und B.1.3. B.1.2 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? B.1.2.1 Gefährdung des Versicherungsschutzes Der Beginn des Versicherungsschutzes ist nach C.1 von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig. Wenn Sie den ersten oder ein­ maligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B.1.1.1 zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zah­ len. Bitte beachten Sie: Für Versicherungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflich­ tet, wenn Sie uns nachweisen, dass Ihre Zahlung unverschuldet unterblieben ist. Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen haben. Auch ein vorläufiger Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen. Diese Regelung finden Sie in C.1.2.4. B.1.2.2 Unser Rücktrittsrecht Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nur, solange Sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. B.1.2.3 Anspruch auf Geschäftsgebühr Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, können wir nach C.8 eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Diese kann bis zu 40 Prozent des Beitrags für ein Versicherungsjahr betragen. B.1.3 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen? B.1.3.1 Verzug AAV--0001/06 09.2026 Seite 16 von 37 [Seite 17] Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig nach B.1.1.2 zahlen, geraten Sie ohne weitere Zahlungsaufforderung in Verzug. In diesem Fall sind wir berechtigt, Ersatz des Schadens zu verlangen, der uns hierdurch entstanden ist. Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. B.1.3.2 Fristsetzung Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungs­ frist muss mindestens zwei Wochen betragen. B.1.3.3 Kein Versicherungsschutz bei erfolglosem Fristablauf Für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintreten, entfällt der Versicherungsschutz, wenn • Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung von Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden und • wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. B.1.3.4 Unser Kündigungsrecht bei erfolglosem Fristablauf Wenn Sie nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist weiter mit Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, können wir den Vertrag ohne Ein­ haltung einer Frist kündigen. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung nach B.1.3.2 erklären. Wenn Sie bei Ablauf der Frist noch immer mit der Zahlung in Ver­ zug sind, wird die Kündigung mit Ablauf der Ihnen gesetzten Zahlungsfrist wirksam. Hierauf werden wir Sie bei Kündigung nochmals aus­ drücklich hinweisen. B.1.3.5 Fortbestand des Vertrags, wenn Sie den angemahnten Betrag nachzahlen Unsere Kündigung wird unwirksam und der Vertrag besteht fort, wenn Sie den angemahnten Betrag innerhalb eines Monats nachzahlen. Die Monatsfrist beginnt mit der Kündigung. Wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden wurde, beginnt die Monatsfrist mit Ablauf der Zahlungsfrist. Bitte beachten Sie: Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Nachzahlung eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. B.1.4 Was gilt, wenn Sie bei Fahrzeugwechsel nicht rechtzeitig zahlen? Wenn Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes bei uns versichern (Fahrzeugwechsel), gilt: Wir wenden bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag nach B.1.3 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes nach C.1.2.4. Dafür müssen folgen­ de Voraussetzungen gegeben sein: • Zwischen Versicherungsende des bisherigen Fahrzeugs und Versicherungsbeginn des anderen Fahrzeugs ist nicht mehr als ein Jahr ver­ gangen und • Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich. Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr entsprechend C.8 verlangen. B.1.5 Was gilt bei einer Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung? Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Absatz 2 VVG gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des Versicherungs­ vertrags zur Leistung verpflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für diesen Zeitraum. Unsere Rechte nach § 116 Absatz 1 VVG blei­ ben unberührt. B.2 Ihre Obliegenheiten (Pflichten) B.2.1 Welche Obliegenheiten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? B.2.1.1 Bei allen Versicherungsarten Beim Gebrauch des Fahrzeugs müssen Sie folgende Pflichten beachten: Ihre Obliegenheiten (Pflichten) Was müssen Sie genau beachten? Nutzung nur zum vereinbarten Ver­ Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet wer­ wendungszweck den. Nutzung nur durch den berechtig­ Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ten Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie oder eine mitversicherte Person, es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Fahren nur mit Fahrerlaubnis Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. AAV--0001/06 09.2026 Seite 17 von 37 [Seite 18] Außerdem dürfen Sie oder eine mitversicherte Person das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Nicht genehmigte Rennen Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf die Er­ zielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungs­ fahrten. Hinweis: Beachten Sie auch zu Motorsportveranstaltungen oder Motorsportaktivitäten die Pflicht nach B.2.1.2 und die Ausschlüsse nach A.1.2 und A.2.2. Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur benutzen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur von einem Fahrer be­ nutzen lassen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. B.2.1.2 Zusätzlich bei Versicherungsart Kfz-Haftpflichtversicherung Beim Gebrauch des Fahrzeugs müssen Sie folgende Pflichten beachten: Ihre Obliegenheiten (Pflichten) Was müssen Sie genau beachten? Alkohol und andere berauschende Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder Mittel andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wir können Ihnen oder eine mitversicherte Person die Verletzung dieser Pflicht nicht entge­ genhalten, soweit Sie oder eine mitversicherte Person durch den Versicherungsfall als Fahr­ zeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben. Hinweis: Bei der Kaskoversicherung und den Zusatzbausteinen besteht für solche Fahrten bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls kein oder nur eingeschränkter Versi­ cherungsschutz (siehe hierzu den Ausschluss zu grober Fahrlässigkeit in A.2.2 und die Rege­ lungen des jeweiligen Zusatzbausteins). Motorsportveranstaltungen oder Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, ein­ Motorsportaktivitäten schließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, gebraucht werden, wenn • das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und • für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des PflVG besteht. Außerdem dürfen Sie das Fahrzeug nur unter den genannten Voraussetzungen für diese Fahr­ ten gebrauchen lassen. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflicht zu nicht genehmigten Rennen nach B.2.1.1 und den Ausschluss zu Motorveranstaltungen oder Motorsportaktivitäten nach A.1.2. B.2.2 Welche Obliegenheiten haben Sie im Versicherungsfall? B.2.2.1 Bei allen Versicherungsarten Im Versicherungsfall müssen Sie folgende Pflichten beachten: Ihre Obliegenheiten (Pflichten) Was müssen Sie genau beachten? Anzeigepflicht Jedes Schadenereignis, welches zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie uns in­ nerhalb einer Woche anzeigen. Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, müssen Sie uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs anzeigen. Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben. Aufklärungspflicht Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: • Sie müssen Ihre gesetzlichen Pflichten nach § 142 StGB beachten (Unfallflucht). Dies be­ deutet: Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststel­ lungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten. Nach Ablauf der Wartefrist müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. • Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform antworten. • Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen zumutbar ist. AAV--0001/06 09.2026 Seite 18 von 37 [Seite 19] • Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit es Ihnen zumutbar ist. • Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unse­ rer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist. Schadenminderungspflicht Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit es Ihnen zumutbar ist. B.2.2.2 Zusätzlich bei Versicherungsart Kfz-Haftpflichtversicherung Bei einem Kfz-Haftpflichtschaden müssen Sie folgende Pflichten beachten: Ihre Obliegenheiten (Pflichten) Was müssen Sie genau beachten? Anzeige von Kleinschäden Sie müssen uns Sachschäden nicht anzeigen, die voraussichtlich nicht mehr als 1.000 EUR betragen und Sie selbst regulieren wollen. Ihre Anzeigepflicht besteht erst, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt. Pflichten im Zusammenhang mit ge­ Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht, müssen Sie uns dies unverzüglich richtlich gegen Sie geltend gemach­ anzeigen. Beispiel: Ihnen wird eine Klage oder ein Mahnbescheid zugestellt. ten Ansprüchen Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erfor­ derlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen. Pflichten bei drohendem Fristablauf Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderli­ chen Rechtsbehelf einlegen. Beispiel: Gegen einen Mahnbescheid müssen Sie Widerspruch einlegen. B.2.2.3 Zusätzlich bei Versicherungsart Kaskoversicherung Bei einem Kaskoschaden müssen Sie folgende Pflichten beachten: Ihre Obliegenheiten (Pflichten) Was müssen Sie genau beachten? Anzeige des Versicherungsfalls bei Bei Entwendung des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder Fahrzeugzubehör sind Sie verpflich­ Entwendung des Fahrzeugs tet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen. Einholen unserer Weisung Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, so­ weit Ihnen dies zumutbar ist. Anzeigepflicht von Schäden bei der Übersteigt ein Schaden aus Entwendung, Brand oder mut- oder böswilliger Handlung den Be­ Polizei trag von 1.000 EUR, gilt: Sie sind verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen. B.3 Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen (Pflichtverletzungen) B.3.1 Wie wirken Obliegenheitsverletzungen auf unsere Leistungspflicht? Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt: • Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig. • Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt: Wir bleiben insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Sie müssen nach Eintritt des Versicherungsfalls Auskunfts- und Aufklärungspflichten gemäß § 28 Absatz 4 VVG erfüllen. Tun Sie dies nicht, sind wir vollständig oder teilweise leistungsfrei. Voraussetzung ist, dass wir Sie auf diese Pflichten in einer gesonderten Mitteilung in Text­ form hingewiesen haben. Die Hinweispflicht entfällt, wenn es uns aufgrund der Umstände unmöglich ist, Ihnen diesen Hinweis rechtzeitig zu geben. Dies gilt insbe­ sondere im Falle der Wartepflicht zur Ermöglichung der Feststellungen nach einem Unfall (Aufklärungspflichten nach B.2.2.1). B.3.2 Wie wirken Obliegenheitsverletzungen auf unser Kündigungsrecht? Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, können wir den Ver­ trag fristlos kündigen. Dies gilt zusätzlich zu den in B.3.1 genannten Rechten. Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erklären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde. AAV--0001/06 09.2026 Seite 19 von 37 [Seite 20] B.3.3 Welche Besonderheiten gelten für die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzungen beim Gebrauch des Fahrzeugs in der Versicherungsart Kfz-Haftpflichtversicherung? B.3.3.1 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Versicherungsart Kfz-Haftpflichtversicherung In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus B.3.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von maximal je 5.000 EUR beschränkt. B.3.3.2 Vollständige Leistungsfreiheit in der Versicherungsart Kfz-Haftpflichtversicherung Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. B.3.4 Welche Besonderheiten gelten für die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzungen im Versicherungsfall in der Versicherungsart Kfz-Haftpflichtversicherung? B.3.4.1 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Versicherungsart Kfz-Haftpflichtversicherung In der Versicherungsart Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus B.3.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf maximal je 2.500 EUR beschränkt. Wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach B.2.2.1 vorsätzlich und in besonders schwerwiegender Weise verletzt ha­ ben, erweitert sich die Leistungsfreiheit auf maximal je 5.000 EUR. Beispiel: Sie haben sich bei einem Personen- oder schweren Sachscha­ den unerlaubt vom Unfallort entfernt. B.3.4.2 Vollständige Leistungsfreiheit und Besonderheiten bei Rechtsstreitigkeiten in der Versicherungsart Kfz-Haftpflichtversi­ cherung Wenn Sie Ihre Pflichten in der Absicht verletzen, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei. Eine Besonderheit gilt bei nachfolgenden Pflichtverletzungen nach B.2.2.1 und B.2.2.2: • Verletzung Ihrer Anzeigepflicht, • Verletzung Ihrer Anzeigepflicht bei gerichtlich gegen Sie geltend gemachten Ansprüchen, • Verletzung Ihrer Pflicht, uns die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen. Wenn eine dieser Pflichtverletzungen zu einer rechtskräftigen Entscheidung führt, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage ge­ schuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt: • Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei. • Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Ver­ schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. B.4 Gefahrerhöhung B.4.1 Was ist eine Gefahrerhöhung? Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn durch die Änderung vorhandener Umstände • der Eintritt des Versicherungsfalls • eine Vergrößerung des Schadens oder • unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher werden. B.4.2 Welche Pflichten haben Sie im Zusammenhang mit Gefahrerhöhungen? B.4.2.1 Verbot der Vornahme von Gefahrerhöhungen Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie keine Gefahrerhöhung vornehmen oder durch Dritte gestatten. Es sei denn, wir haben dem vorher zugestimmt. B.4.2.2 Anzeigepflichten Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben und diese nachträglich erkennen, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen. Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unab­ hängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben. B.4.3 Welche Rechtsfolgen haben Sie bei einer Pflichtverletzung? Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach B.4.2 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 VVG. Unter den dort genannten Voraussetzungen kön­ nen wir • ganz oder teilweise leistungsfrei werden, • den Versicherungsvertrag kündigen, • den Beitrag erhöhen oder AAV--0001/06 09.2026 Seite 20 von 37 [Seite 21] • die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Wenn wir den Beitrag um mehr als zehn Prozent erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Vertrag nach § 25 Absatz 2 VVG kündigen. Diese Kündigung bedarf der Textform. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf maximal je 5.000 EUR beschränkt. B.4.4 Welche Gefahrerhöhungen sind mitversichert? Die vorstehenden Regelungen finden in folgenden Fällen keine Anwendung: • Die Gefahr hat sich nur unerheblich erhöht oder • es ist nach den Umständen als vereinbart anzusehen, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll. B.5 Übergang Ihrer Ansprüche gegen Dritte auf uns Hinweis: Beachten Sie zur Möglichkeit der Rückforderung unserer Leistung von einem berechtigten Fahrer in der Kfz-Kaskoversicherung die Sonderregelung in A.2.4. B.5.1 Wann gehen Ihre Ansprüche gegen Dritte auf uns über und welche Obliegenheiten müssen Sie dabei be­ achten? B.5.1.1 Übergang von Ersatzansprüchen Wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, geht dieser Anspruch auf uns über. Dies gilt nur bis zu der Höhe, in der wir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Wenn sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person richtet, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, können wir den übergegangenen Anspruch gegen diese Person nur geltend machen, wenn sie den Schaden vorsätzlich verursacht hat. B.5.1.2 Ihre Obliegenheiten (Pflichten) im Zusammenhang mit Ersatzansprüchen Sie müssen einen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form und Fristvorschriften wahren. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie über den Anspruch oder ein ihn sicherndes Recht nicht durch Abtretung, Verzicht, Erlass oder Vergleich verfügen dürfen. Auch dürfen Sie die Realisierung des Anspruchs nicht durch bloßes Untätigbleiben verhin­ dern. Nachdem der Anspruch auf uns übergegangen ist, müssen Sie uns bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen, soweit dies er­ forderlich ist. B.5.1.3 Folgen von Obliegenheitsverletzungen (Pflichtverletzungen) Abweichend von B.3 gilt bei Verletzung von Obliegenheiten nach B.5.1.2 Folgendes: • Wenn Sie Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir aufgrund Ihrer Obliegenheitsverlet­ zung von dem Dritten keinen Ersatz erlangen können. • Wenn Sie Obliegenheiten grob fahrlässig verletzen und wir deshalb von dem Dritten keinen Ersatz verlangen können, können wir unsere Leistung lediglich kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Eine Kürzung unterbleibt, wenn Sie nachwei­ sen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. B.6 Obliegenheiten bei der Ruheversicherung Hinweis: Nach Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs gelten die Regelungen zur Ruheversicherung in C.10.1 gleichermaßen. Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug nicht nur vorübergehend wie folgt abzustellen: • In einem Einstellraum. Beispiele: Einzel- oder Sammelgarage • Auf einem umfriedeten Abstellplatz. Beispiele: Umfriedung durch Zaun, Hecke oder Mauer Bitte beachten Sie: Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser Abstellplätze nicht gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflicht, sind wir unter den Voraussetzun­ gen von B.3 leistungsfrei. B.7 Anzeige einer Veräußerung des versicherten Fahrzeugs Hinweis: Für die Veräußerung Ihres Fahrzeugs gelten die Regelungen in C.9.1 gleichermaßen. Sie oder der Erwerber müssen uns die Veräußerung unverzüglich in Textform anzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, sind wir nicht zur Leis­ tung verpflichtet, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind: • Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. • Wir weisen nach, dass wir den mit Ihnen bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten. Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, • wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen oder • wenn uns die Veräußerung nach diesem Zeitpunkt bekannt wurde und bei Eintritt des Versicherungsfalls die Kündigungsfrist abgelaufen war, wir aber nicht gekündigt haben. AAV--0001/06 09.2026 Seite 21 von 37 [Seite 22] B.8 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung Hinweis: Die vollständige Regelung zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung finden Sie in C.13.2 und C.13.3. Die Änderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift "Merkmale zur Beitragsberechnung" aufgeführten Merkmals müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. Verletzungen dieser Anzeigepflicht führen nicht zu einem Verlust des Versicherungsschutzes, berechtigen uns aber zu einer rückwirkenden Anpassung des Beitrags. Bei vorsätzlicher Verletzung haben wir das Recht zur Erhebung einer Vertragsstrafe. Dies ist in C.13.3.3 geregelt. B.9 Ihre Anzeigepflicht bei Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs Hinweis: Beachten Sie zur Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs auch die Regelungen in C.13.4. Wenn sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art und Verwendung des Fahrzeugs ändert, gilt: Sie müssen uns dies anzeigen nach C.13.4.1. B.10 Pflichten der mitversicherten Personen Hinweis: Beachten Sie zu den Rechten der mitversicherten Personen auch die Regelung in C.2. Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung. Dies gilt für die Technische Aufsicht nur in­ soweit, wie es nach der KfzPflVV zulässig ist. C. Allgemeine Regelungen Die Allgemeinen Regelungen gelten für alle Versicherungsarten, soweit nicht ihr Anwendungsbereich ausdrücklich beschränkt ist. C.1 Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Versi­ cherungsscheins. C.1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben. Er beginnt je­ doch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, richten sich die Folgen nach B.1.2. C.1.2 Was gilt bei vorläufigem Versicherungsschutz? Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz: C.1.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versiche­ rungsbestätigungsnummer, gilt: • Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung vorläufigen Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt. • Der Versicherungsschutz beginnt spätestens an dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zuge­ lassen wird. • Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt. C.1.2.2 Kaskoversicherung Haben Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Kaskoversicherung vereinbart, dann haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. C.1.2.3 Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach B.1.1 gezahlt haben, haben Sie endgültigen Versicherungsschutz. C.1.2.4 Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt unter den folgenden Voraussetzungen rückwirkend: • Wir haben Ihren Antrag unverändert angenommen und • Sie haben den im Versicherungsschein genannten ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins gezahlt. Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben. AAV--0001/06 09.2026 Seite 22 von 37 [Seite 23] C.1.2.5 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Ihre Kündigung wird sofort mit Zugang bei uns wirksam. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam. C.1.2.6 Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 VVG, endet der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklä­ rung bei uns. C.1.2.7 Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags. C.2 Rechte der mitversicherten Personen Hinweis: Die Pflichten einer mitversicherten Person finden Sie in B.10. C.2.1 Ausübung der Rechte Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Andere Regelungen sind beispielsweise die Geltendmachung von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.1.2. C.2.2 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen. Eine Ausnah­ me hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Mitversicherten Personen gegenüber können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur in fol­ genden Fällen berufen: • Die der Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände liegen in der Person des Mitversicherten vor. • Die der Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände waren der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt. C.3 Update-Garantie Wir sind bestrebt, laufend Verbesserungen der Versicherungsprodukte zu entwickeln und unseren Kunden anzubieten. Bei Einführung neu­ er Versicherungsbedingungen wenden wir die darin enthaltenen Verbesserungen im Schadenfall automatisch auch auf Ihren Vertrag an. Dies gilt jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen: • Das neue Produkt ist mit Ihrem bisherigen Produkt bzw. Ihrer Produktlinie und den von den Ihnen gewählten Zusatzbausteinen vergleich­ bar. • Das neue Produkt enthält ausschließlich Verbesserungen und keine neuen Einschränkungen des Versicherungsschutzes. • Die Verbesserungen im neuen Produkt werden ohne zusätzlichen Mehrbeitrag angeboten. C.4 Laufzeit des Vertrages und Kündigung C.4.1 Vertragsdauer Die vereinbarte Vertragsdauer können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. C.4.2 Automatische Vertragsverlängerung Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr. Dies gilt nur, wenn weder Sie noch wir den Vertrag kündigen. Die automatische Verlängerung tritt auch ein, wenn das erste Versicherungsjahr lediglich aufgrund eines von Ihnen gewünschten anderen Ablaufs weniger als ein Jahr beträgt. Beispiel: Der Vertrag beginnt am 1. September, Sie möchten als Ablauf jedoch in den Folgejahren jeweils den 1. Januar. C.4.3 Kündigung zum Ablauf Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf kündigen. Eine Kündigung bedarf der Textform. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder jedes darauffolgenden Jahres zugehen. Beispiel: Sie wollen Ihren Vertrag kündigen. Der Vertrag läuft zum 31.12.2023 ab. Ihre Kündigung muss uns spätestens am 30.11.2023 zugehen. C.5 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls C.5.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. AAV--0001/06 09.2026 Seite 23 von 37 [Seite 24] C.5.2 Kündigungserklärung Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Abweichend davon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Die Kündigung muss dem Vertragspartner innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir • unsere Leistungspflicht anerkannt haben, • zu Unrecht abgelehnt haben oder • Ihnen die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie und wir den Vertrag innerhalb eines Monats seit Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Die Kündigung nach dieser Regelung bedarf der Textform. C.5.3 Wirksamwerden der Kündigung Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung mit Zugang wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass Ihre Kündigung zu einem späteren Zeit­ punkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Wenn wir kündigen, wird unsere Kündigung einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam. C.6 Umstellung auf neue Versicherungsbedingungen Hinweis: C.6 gilt nicht für eine Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen oder aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands. Eine Beitragsänderung kann nur unter den Voraussetzungen von C.12 oder C.13 erfolgen. Wir überarbeiten regelmäßig unsere Versicherungsbedingungen, um den Versicherungsschutz an neue Entwicklungen anzupassen. Wir möchten, dass auch Sie die Möglichkeit haben, diese neuen Versicherungsbedingungen unkompliziert und ohne Unterbrechung des Versi­ cherungsschutzes zu erhalten. Wir können Ihnen deshalb die neuen Versicherungsbedingungen in einem vereinfachten Verfahren anbieten. Voraussetzungen für die vereinfachte Umstellung: Die neuen Versicherungsbedingungen müssen in der Gesamtbetrachtung der Änderungen einen besseren Versicherungsschutz gewähren, als dies bisher der Fall war. Verschlechterungen müssen deshalb Verbesserungen in den Versicherungsbedingungen gegenüberstehen, welche die Verschlechterungen mehr als ausgleichen. Wesentliche Bestandteile des Versicherungsschutzes dürfen nicht entfallen oder er­ heblich verschlechtert werden. Zu den wesentlichen Bestandteilen zählen insbesondere die versicherten Risiken, die wir Ihnen bei Vertrags­ schluss unter "Was ist versichert?" im Informationsblatt zu Versicherungsprodukten mitgeteilt haben. Die neuen Versicherungsbedingungen dürfen erst ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem der bisherige Vertrag durch Kündigung beendet werden könnte (C.4.3). Ablauf der vereinfachten Umstellung: Wir werden Ihnen die Umstellung auf die neuen Versicherungsbedingungen mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres anbieten. Dieses Angebot erhalten Sie in Textform. Mit unserem Angebot erhalten Sie die neuen Versicherungsbedingungen, in denen wir die Unterschiede zu Ihren bisherigen Versicherungsbedingungen besonders kenntlich machen werden. Den neuen Versicherungsbedingun­ gen können Sie in Textform innerhalb von einem Monat entweder zustimmen oder diese ablehnen. Im Falle einer Ablehnung gelten Ihre bis­ herigen Versicherungsbedingungen weiter. Statt einer Ablehnung haben Sie auch das Recht, innerhalb eines Monats nach Zugang des An­ gebots den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres zu kündigen. Im Falle einer Ablehnung des Angebots haben wir frühestens zum Ablauf des darauffolgenden Versicherungsjahres das Recht, den Vertrag zu kündigen. Bitte beachten Sie: Wenn Sie Ihr Ablehnungsrecht nicht ausüben, gilt Ihre Zustimmung zur Umstellung als erteilt. Auf die Genehmigungswirkung werden wir Sie in unserem Angebot besonders hinweisen. Die Umstellung auf die neuen Versicherungsbedingungen erfolgt dann zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres. C.7 Auswirkung einer Kündigung auf Versicherungsarten Die Versicherungsarten Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung von einem dieser Verträge berührt das Fortbestehen der anderen Verträge nicht. Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahr­ zeug zu kündigen. Beispiel: Wir haben ein Kündigungsrecht in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Wir können die Kündigung dann auch auf die Kaskoversicherung erstrecken. Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen, können Sie die Kündigung auf die gesamte Kfz-Versi­ cherung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer Fort­ setzung des anderen Vertrags nicht einverstanden sind. Entsprechend haben wir das Recht, die gesamte Kfz-Versicherung zu kündigen, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen. Die Regelung in Absatz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind. C.8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird, können wir nur den Teil des Beitrags verlangen, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versiche­ rungsschutz bestanden hat. Dies gilt nur, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. AAV--0001/06 09.2026 Seite 24 von 37 [Seite 25] Eine Ausnahme besteht insbesondere, wenn wir wegen einer Verletzung Ihrer Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten oder ihn wegen arg­ listiger Täuschung anfechten. In diesen Fällen müssen Sie den Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zahlen, zu dem Ihnen unsere Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zugeht. Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, weil Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt haben, können wir eine angemessene Geschäfts­ gebühr verlangen. Diese kann jedoch nicht mehr als 40 Prozent des Beitrags für ein Versicherungsjahr betragen. C.9 Veräußerung des Fahrzeugs und Wagniswegfall C.9.1 Was müssen Sie bei Veräußerung des Fahrzeugs beachten? C.9.1.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, so geht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs die Versicherung auf den Erwerber über. Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen wür­ den, anzupassen. Das gilt auch für die Schadenfreiheitsklasse des Erwerbers, die entsprechend seinem bisherigen Schadenverlauf ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt. Den Beitrag für das laufende Versicherungsjahr kön­ nen wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen. C.9.1.2 Kündigungsrechte Wir sind berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündi­ gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres zu kün­ digen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird. Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis. Im Falle der Kündi­ gung durch uns oder den Erwerber haften Sie allein für die Zahlung des Beitrags. Eine Kündigung nach dieser Regelung bedarf der Textform. C.9.1.3 Vertragsbeendigung bei Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrags. Dies gilt jedoch nur, wenn der Erwerber der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung des neuen Versicherers vorlegt. Die Kündi­ gung wird zum Beginn der neuen Versicherung wirksam. C.9.1.4 Pflicht zur Anzeige der Veräußerung Sie oder der Erwerber müssen uns die Veräußerung unverzüglich in Textform anzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, sind wir unter folgen­ den Voraussetzungen nicht zur Leistung verpflichtet: • Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen, und • wir weisen nach, dass wir den mit Ihnen bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten. Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. Wir sind ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung nach diesem Zeitpunkt bekannt wurde und bei Eintritt des Versicherungsfalls die Kündigungsfrist abgelaufen war, wir aber nicht gekündigt haben. C.9.1.5 Zwangsversteigerung des Fahrzeugs Geht das Eigentum an dem versicherten Fahrzeug im Wege der Zwangsversteigerung über, finden C.9.1.1 bis C.9.1.4 entsprechende An­ wendung. C.9.2 Was gilt bei Wagniswegfall? Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (beispielsweise durch Fahrzeugverschrottung), steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen. C.10 Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen C.10.1 Was müssen Sie bei Außerbetriebsetzung beachten? C.10.1.1 Ruheversicherung Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet. Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebset­ zung mitteilt. Dies gilt in folgenden Fällen nicht: • Die Außerbetriebsetzung beträgt weniger als zwei Wochen oder • Sie verlangen die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes. Die beitragsfreie Ruheversicherung gilt nicht für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr. AAV--0001/06 09.2026 Seite 25 von 37 [Seite 26] C.10.1.2 Umfang der Ruheversicherung Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten Versicherungs­ schutz. Der Ruheversicherungsschutz umfasst • die Kfz-Haftpflichtversicherung, • die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung be­ standen hat. C.10.1.3 Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug nicht nur vorübergehend wie folgt abzustellen: • In einem Einstellraum. Beispiele: Einzel- oder Sammelgarage • Auf einem umfriedeten Abstellplatz. Beispiele: Zaun, Hecke, Mauer Bitte beachten Sie: Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser Abstellplätze nicht gebrauchen nach B.6. C.10.1.4 Wiederanmeldung Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Die Wiederzulassung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. C.10.1.5 Ende des Vertrags und der Ruheversicherung Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder an, haben wir folgendes Recht: Wir können den Vertrag fortsetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags auffor­ dern. C.10.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison). Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach C.10.1.2. Für folgende Fahrten außerhalb der Saison haben Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz: • Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren • Fahrten im Zusammenhang mit der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung Der Versicherungsschutz hierfür ist auf den für den Halter zuständigen Zulassungsbezirk und einen angrenzenden Bezirk begrenzt. C.10.3 Welche Besonderheiten gelten bei Wechselkennzeichen? Für Fahrzeuge, die mit einem Wechselkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Plätzen und Wegen mit dem vollständigen Kennzeichen versehen ist. Ist das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig mit dem Wechselkennzeichen versehen, gilt: Versicherungsschutz besteht im Rahmen des Versicherungsvertrags, sofern das Fahrzeug in einem Einstellraum (beispielsweise Einzel- oder Sammelgarage) oder auf einem umfriede­ ten Abstellplatz (beispielsweise Zaun, Hecke, Mauer) abgestellt ist. C.10.4 Wann dürfen Sie mit ungestempelten Kennzeichen fahren? C.10.4.1 Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss. C.10.4.2 Was sind Zulassungsfahrten? Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen. Dies sind: • Fahrten zur Zulassungsbehörde zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder ei­ ner Sicherheitsprüfung. Diese Fahrten dürfen jedoch nur innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks erfolgen. Voraussetzung ist zudem, dass die Fahrt mit einem ungestempelten Kennzeichen erfolgt, das die Zulassungsbehörde vorab er­ teilt hat. • Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebset­ zung des Fahrzeugs. C.11 Schadenfreiheitsrabatt-System C.11.1 Wonach richtet sich die Einstufung in eine Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse)? AAV--0001/06 09.2026 Seite 26 von 37 [Seite 27] In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse nach Ihrem Schadenver­ lauf. Jeder SF-Klasse wird ein Beitragssatz zugeordnet. Siehe dazu die SF-Klassen- und Rückstufungstabellen der Kfz-Haftpflicht- und Voll­ kaskoversicherung im Anhang. Schließen Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe C.4.2), gilt: Sie können verlangen, dass wir die Einstufung nach dem Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung vornehmen. Dies gilt nicht, wenn das versicherte Fahrzeug oder ein Vorfahrzeug innerhalb der letzten zwölf Monate bereits vollkaskoversichert war. In diesem Fall übernehmen wir den Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung. C.11.1.1 Einstufung bei Vertragsbeginn In Ihrem Versicherungsschein finden Sie die mit uns vereinbarte SF-Klasse, sofern eine für Sie gilt. Für die Einstufung bei Vertragsbeginn gelten die nachfolgenden Regelungen. C.11.1.1.1 Übernahme einer bestehenden SF-Klasse (mit Vorvertrag) Die Einstufung der SF-Klasse kann durch Übernahme des Schadenverlaufs aus einem anderen Versicherungsvertrag erfolgen. Vorausset­ zung hierfür ist, dass der Schadenverlauf uns von Ihrem Vorversicherer bestätigt wird. Stimmt der Schadenverlauf vom Vorversicherer nicht mit dem von Ihnen im Antrag angegebenen überein, dann sind wir berechtigt, nachträglich die Einstufung in die SF-Klasse zu berichtigen. Beispiel: Sie hatten bei Ihrem Vorversicherer aufgrund einer Sondereinstufung eine bessere SF-Klasse als dies Ihrem tatsächlichen Scha­ denverlauf entspricht. C.11.1.1.2 Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person (Rabattübertragung) Die Einstufung der SF-Klasse kann durch Übernahme des Schadenverlaufs einer anderen Person erfolgen. Wir übernehmen diesen Scha­ denverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wur­ de. Hierfür gelten folgende Voraussetzungen: a) Es handelt sich bei der anderen Person um • Ihren Ehepartner bzw. Lebenspartner, • Ihre Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, • Ihre Kinder, Enkelkinder, Schwiegerkinder, • Ihre Geschwister oder • eine juristische Person. b) Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde, glaubhaft. Sie waren da­ für während des Zeitraums im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und können dies durch Vorlage einer Führerscheinkopie nachweisen. c) Die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden. Sie gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf. d) Die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr als zehn Jahre zurück. C.11.1.1.3 Einstufung ohne bestehender SF-Klasse (ohne Vorvertrag) Liegen die Voraussetzungen für eine Übernahme einer bestehenden SF-Klasse (mit Vorvertrag) nicht vor, gelten die nachfolgenden Rege­ lungen. C.11.1.1.4 Ersteinstufung in SF-Klasse 0 Liegen die Voraussetzungen für eine Übernahme einer bestehenden SF-Klasse oder einer der nachfolgenden Sondereinstufung nicht vor, stufen wir Ihren Vertrag in die SF-Klasse 0 ein. C.11.1.1.5 Sondereinstufung Wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen, haben Sie die Möglichkeit eine bessere SF-Klasse zu erhalten. Ihrem Versicherungs­ schein können Sie in diesem Fall entnehmen, welche Sondereinstufung für Sie gilt. Bitte beachten Sie: Wenn Sie zu einem anderen Versicherer wechseln, können wir nur den tatsächlichen schadenfreien Verlauf für die Dauer Ihres Vertrags bestätigen und nicht die Sondereinstufung. (1) Sondereinstufung aufgrund Führerscheinbesitz Ihr Vertrag kann in Abhängigkeit Ihrer Führerscheinbesitzdauer in eine bessere SF-Klasse eingestuft werden. Der Führerschein muss zum Führen des versicherten Fahrzeugs berechtigen. Bitte beachten Sie: Sie müssen auf unsere Anforderung eine Kopie der gültigen Fahrerlaubnis vorlegen können, aus der das angegebene Führerscheiner­ werbsjahr hervorgeht. (2) Sondereinstufung aufgrund weiterer Fahrzeuge Ihr Vertrag kann in eine bessere SF-Klasse eingestuft werden, wenn auf Sie, Ihre in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehe- bzw. Lebens­ partner oder Eltern bereits ein Pkw, Kraftrad, Wohnmobil oder Nutzfahrzeug bei uns versichert ist. AAV--0001/06 09.2026 Seite 27 von 37 [Seite 28] Diese Sondereinstufung ist abhängig von • der Vertragslaufzeit und der SF-Klasse des bei uns bereits versicherten Fahrzeugs und • der Führerscheinbesitzdauer oder dem Alter des jüngsten Fahrers. In Ihrem Versicherungsschein finden Sie die für Sie gültige SF-Klasse und die Voraussetzungen für die Sondereinstufung. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, stufen wir Ihren Vertrag ab dem Zeitpunkt in diejenige SF-Klasse ein, die sich ohne diese erge­ ben hätte. C.11.1.2 Einstufung während der Vertragslaufzeit (Änderung der SF-Klasse) Wir ändern Ihre SF-Klasse einmal zu Beginn des Versicherungsjahres ab, das auf das für den Schadenverlauf maßgebliche Kalenderjahr folgt. Hatten Sie im vorangegangenen Kalenderjahr einen schadenfreien Verlauf, wird Ihr Vertrag eine SF-Klasse besser gestuft, bei scha­ denbelastendem Verlauf nach der jeweiligen SF-Klasse- und Rückstufungstabelle im Anhang zurückgestuft. C.11.1.2.1 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf Ein schadenfreier Verlauf liegt vor, wenn: • der Versicherungsschutz während eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden hat und • uns in diesem Zeitraum kein Schadenereignis gemeldet wurde, für das wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse. Im Falle einer Unterbrechung gelten die Regelungen nach C.11.3. Eine Ruheversicherung nach C.10.1.1 gilt nicht als Versicherungsschutz. Bitte beachten Sie: Bei einem Saisonkennzeichen gilt: Wir nehmen bei schadenfreiem Verlauf des Vertrags eine Besserstufung nach dieser Ziffer nur vor, wenn die Saison mindestens sechs Monate beträgt. Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag in folgenden Fällen als schadenfrei: a) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen aus folgenden Gründen: • Aufgrund eines Abkommens der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern. • Wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung. Dies gilt nicht bei Gespannen. b) Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Ent­ schädigung geleistet zu haben. c) Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädigung in vollem Umfang. d) Wir leisten oder bilden Rückstellungen in der Vollkaskoversicherung für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversicherung fällt. e) Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur aus folgendem Grund in Anspruch: • Eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung haftet für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang, • Sie haben aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise ver­ sagt hat. f) Es handelt sich um Entschädigungen oder Rückstellungen für Schäden wegen Führens fremder Fahrzeuge im Ausland nach A.1.1.7. g) Es handelt sich um Entschädigungen oder Rückstellungen für Schäden der Auslandsschadenschutz-Versicherung. Siehe hierzu den Zusatzbaustein Auslandsschadenschutz. C.11.1.2.2 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen SF-Klasse- und Rückstufungstabelle im Anhang zurückgestuft. Ein schadenbelastender Verlauf liegt vor, wenn uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignisse gemeldet werden, für die wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen. Maßgeblich für die Rückstufung Ihres Schadenfreiheitsrabattes ist der Tag der Schadenmeldung. Gilt Ihr Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei und wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen erst in ei­ nem folgenden Kalenderjahr, stufen wir den Vertrag zur Hauptfälligkeit des Versicherungsjahrs zurück, das auf unsere Leistung folgt. C.11.2 Wie können Sie eine Rückstufung vermeiden (Schadenrückkauf)? C.11.2.1 Freiwillige Rückerstattung unserer Entschädigung Sie können in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung eine Rückstufung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung freiwillig zurückerstatten. Freiwillig bedeutet in diesem Fall ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung. Erhalten wir einen Teil der geleisteten Schadenaufwendungen von einem Dritten zurückerstattet, wird der Vertrag als schadenfrei behandelt. Dies gilt nur, wenn Sie uns die ver­ bleibenden Aufwendungen zurückerstatten. C.11.2.2 Unterrichtung über die Höhe unserer Entschädigung in der Kfz-Haftpflichtversicherung In der Kfz-Haftpflichtversicherung unterrichten wir Sie nach Abschluss der Schadenregulierung über die Höhe unserer Zahlung an den Ge­ schädigten, wenn diese nicht mehr als 1.000 EUR beträgt. Wenn wir nach der Mitteilung der Höhe unserer Zahlungen weitere Zahlungen er­ bringen müssen, gilt: Die danach erfolgten Zahlungen führen nicht mehr zu einer Erhöhung Ihres Rückerstattungsbetrags. C.11.2.3 Antrag innerhalb von sechs Monaten AAV--0001/06 09.2026 Seite 28 von 37 [Seite 29] Den Antrag auf Freistellung des Versicherungsvertrags von dem gemeldeten Schaden müssen Sie innerhalb von sechs Monaten stellen. Die Frist beginnt zu laufen: In der Kfz-Haftpflichtversicherung ab Zugang der Mitteilung nach C.11.2.2. In der Vollkaskoversicherung nach Zugang der Entschädigungsleistung. C.11.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? C.11.3.1 Im Jahr der Beendigung der Unterbrechung Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendi­ gung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt: • Bestand der Vertrag im Kalenderjahr der Unterbrechung mindestens sechs Monate, gilt: Wir übernehmen den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden. • Bestand der Vertrag im Kalenderjahr der Unterbrechung weniger als sechs Monate, gilt: Wir übernehmen den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand. • Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre, gilt: Wir übernehmen den Schadenverlauf nicht. Der Vertrag wird gem. C.11.1.1 einge­ stuft. Die Regelung in C.11.1.2.2 bleibt unberührt. C.11.3.2 Im Folgejahr In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme bestand: • Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs Monate, wird der Vertrag entsprechend seines Ver­ laufs so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden. • Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz scha­ denfreien Verlaufs. C.11.4 Wie wird nach Betriebsübergang der Schadenverlauf übernommen? Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter fol­ genden Voraussetzungen: • Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch Sie einverstanden. Er gibt damit den Schadenfreiheits­ rabatt in vollem Umfang auf. • Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige Risikosituation nicht verändert hat. C.11.5 Welche Einstufung gilt nach Abgabe des Schadenverlaufs? Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung können nur zusammen abgegeben werden. Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres Vertrags bekommen hätten. Be­ fand sich Ihr Vertrag in der SF-Klasse M oder S, bleibt diese Einstufung bestehen. Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Um­ stellung Ihres Vertrags nachzuerheben. C.11.6 Wie erhalten und erteilen wir Auskünfte über den Schadenverlauf und welche Rechte haben wir bei Ab­ weichungen? C.11.6.1 Auskünfte, die wir vom Vorversicherer einholen Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen: • Art und Verwendung des Fahrzeugs, • Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, • Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung, • Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, • ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst wurden, ohne dass Zahlungen geleis­ tet worden sind und • ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind. Bitte beachten Sie: Weicht der im Antrag genannte Schadenfreiheitsrabatt von den Angaben des Vorversicherers ab, gilt: Wir sind berechtigt, nach Abschluss eines Vertrags den im Antrag genannten Schadenfreiheitsrabatt ab Vertragsbeginn entsprechend den Angaben des Vorversicherers über Ihren tatsächlichen Schadenverlauf zu ändern. C.11.6.2 Weitergabe von Auskünften an einen nachfolgenden Versicherer Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Ver­ sicherer, sind wir berechtigt diesem Auskünfte zu erteilen. Auf Anfrage sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem Auskünfte zu Ihrem Ver­ trag und dem versicherten Fahrzeug zu geben. Der Umfang entspricht den Auskünften, die auch wir vom Vorversicherer nach C.11.6.1 ein­ holen können. Bitte beachten Sie: Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen werden nicht berücksichtigt. AAV--0001/06 09.2026 Seite 29 von 37 [Seite 30] C.11.6.3 Auskünfte bei der Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer Bei der zuständigen Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer (derzeit: GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG, Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg) dürfen wir folgende Auskünfte einholen sowie erteilen: • Geben Sie in Ihrem Antrag keine Vorversicherung an, sind wir berechtigt, dies durch Abfrage bei der zuständigen Gemeinschaftseinrich­ tung der Versicherer zu überprüfen. Hierzu dürfen wir nachfragen, ob Ihr Vertrag bei einem Vorversicherer in die SF-Klassen M, 0 oder S einzustufen war. • Ist Ihr Vertrag bei Beendigung nach der maßgeblichen SF-Klasse- und Rückstufungstabelle im Anhang in die SF-Klasse M, 0 oder S ein­ gestuft oder wäre er bei Fortbestehen dort einzustufen, sind wir berechtigt, dies der zuständigen Gemeinschaftseinrichtung der Versiche­ rer mitzuteilen. Ihre SF-Klasse wird dort für andere Versicherer abrufbar sein (siehe C.11.6.2). C.12 Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen C.12.1 Wann erfolgt eine Neukalkulation des Beitrags in der Kfz-Haftpflichtversicherung? C.12.1.1 Jährliche Neukalkulation Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag in der Kfz-Haftpflichtversicherung während der Vertragslaufzeit einmal im Kalenderjahr nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden die Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Die Neukalkulation richtet sich nach der Schaden- und Kostenentwicklung in der Vergangenheit sowie nach der voraussichtlichen Schaden- und Kostenentwicklung bis zum Ende des Kalenderjahres, welches dem Jahr der Neukalkulation folgt. Wir sind dabei berechtigt, die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und die Ermittlungen des unabhängigen Treuhänders zu den Typ- und Regionalklassen bei der Neukalkulation zu berücksichtigen. Individuelle Beitragszuschläge und -abschläge bleiben von der Neukalkulation unberührt. C.12.1.2 Auswirkung auf den Beitrag Ergibt die Neukalkulation einen niedrigeren als den bisher kalkulierten Schaden- und Kostenbedarf, sind wir verpflichtet, den bisherigen Bei­ trag abzusenken. Ergibt die Neukalkulation einen höheren als den bisher kalkulierten Schaden- und Kostenbedarf, haben wir das Recht, den Beitrag in diesem Umfang zu erhöhen. C.12.1.3 Wirksamwerden der Neukalkulation Der neu kalkulierte Beitrag wird ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. C.12.2 Wann erfolgt eine Neukalkulation des Beitrags in der Kaskoversicherung? Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag in der Kaskoversicherung während der Vertragslaufzeit einmal im Kalenderjahr nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik neu zu kalkulieren. Die Regelungen nach C.12.1 gelten entsprechend. C.12.3 Wie teilen wir Ihnen die Neukalkulation mit? Erhöht sich infolge der Neukalkulation nach C.12.1 oder C.12.2 der Beitrag, sind wir verpflichtet, Ihnen den neuen Beitrag spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Beitragserhöhung mitzuteilen. Mit dieser Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht nach C.12.4.1 hinweisen. Ermäßigt sich infolge der Neukalkulation nach C.12.1 oder C.12.2 der Beitrag, teilen wir Ihnen dies mittels der Beitragsrechnung oder der Ankündigung der Beitragsabbuchung mit. C.12.4 Welche Rechte haben Sie im Falle einer Beitragserhöhung? C.12.4.1 Kündigungsrecht Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach C.12.1 oder C.12.2 den Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeit­ punkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. C.12.4.2 Umwandlungsrecht in der Kaskoversicherung Anstatt zu kündigen können Sie in der Kaskoversicherung innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der Beitragserhöhung verlangen, dass eine andere Selbstbeteiligung gilt oder eine Vollkaskoversicherung in eine Teilkaskoversicherung umgewandelt wird. C.12.5 Wie wirkt sich eine gesetzlich angeordnete Erhöhung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversi­ cherung auf Ihren Beitrag aus? In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Beitrag zu erhöhen, sobald wir aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet werden, den Leistungsumfang oder die Versicherungssummen zu erhöhen. C.12.6 Unter welchen Voraussetzungen kann sich das SF-Klassen-System ändern und welche Rechte haben Sie in diesem Fall? AAV--0001/06 09.2026 Seite 30 von 37 [Seite 31] Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für die SF-Klassen nach den SF-Klassen- und Rückstufungstabellen im Anhang zu ändern, wenn diese Änderungen • ein angemessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und Versicherungsleistung gewährleisten und • den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik entsprechen. Änderungen des SF-Klassen-Systems finden vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres an Anwendung. Wir können die Änderung des SF-Klassen-Systems mit einer Neukalkulation des Beitrags nach C.12.1 oder C.12.2 verbinden. Wir sind verpflichtet, Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitzuteilen und Sie in Textform über Ihr Kündigungsrecht zu belehren. Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Änderung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung. C.13 Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands C.13.1 Wie kann sich Ihr Beitrag aufgrund der Regelungen zum SF-Klassen-System ändern? Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum SF-Klassen-System nach C.12.6 und den SF-Klassen- und Rückstufungstabellen im Anhang ändern. C.13.2 Wie wirkt sich eine Änderung bei den Merkmalen zur Beitragsberechnung aus? Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versicherungsschein unter der Überschrift "Merkmale zur Beitragsberechnung" aufge­ führtes Merkmal, berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung. Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt abweichend von Satz 1 der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des Versicherungsjahres, in dem sich die Jahresfahrleistung geändert hat. C.13.3 Was müssen Sie uns im Zusammenhang mit den Merkmalen zur Beitragsberechnung mitteilen? C.13.3.1 Anzeige von Änderungen Die Änderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift "Merkmale zur Beitragsberechnung" aufgeführten Merkmals müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. C.13.3.2 Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen. C.13.3.3 Folgen von unzutreffenden Angaben Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, sind wir berechtigt, den Beitrag zu berichtigen. Dies erfolgt rückwirkend zu dem Zeitpunkt, zu dem der unzutreffende oder nicht gemeldete Umstand beitragswirksam geworden wäre. Der berichtigte Beitrag ergibt sich aus den tatsächlich vorlie­ genden Merkmalen zur Beitragsberechnung. Zusätzlich zur Beitragserhöhung fällt eine Vertragsstrafe an, wenn • Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt haben und • deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet wurde. Die Höhe der Vertragsstrafe entspricht dem angepassten Jahresbeitrag. Wir verzichten in diesem Fall auf unsere gesetzlichen Rechte aus Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und Gefahrerhöhung. C.13.3.4 Folgen von Nichtangaben Wenn Sie unserer Aufforderung, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht nachkommen, gilt: Wir sind berechtigt, den Beitrag rückwirkend zum Beginn des Abfragezeitraums nach den für Sie ungünstigsten Annahmen zu berechnen. Voraussetzung ist: • Wir haben Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen. • Wir haben Ihnen eine Antwortfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt. • Sie haben auch innerhalb der von uns gesetzten Antwortfrist die zur Überprüfung der Beitragsberechnung angeforderten Bestätigungen oder Nachweise nicht nachgereicht. Erbringen Sie die Bestätigung oder den Nachweis erst nach bereits erfolgter Neuberechnung, berichtigen wir erst für das folgende Versiche­ rungsjahr. Maßgeblich für die Berichtigung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit des ersten Beitrags für das folgende Versicherungsjahr. C.13.4 Was müssen Sie bei einer Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs beachten? C.13.4.1 Anzeigepflicht Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder Verwendung des Fahrzeugs, müssen Sie uns dies anzeigen (siehe auch B.9). Bei der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist. C.13.4.2 Kündigungsrecht AAV--0001/06 09.2026 Seite 31 von 37 [Seite 32] Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Können Sie nachweisen, dass die Änderung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. C.13.4.3 Recht zur Beitragsanpassung Anstatt zu kündigen können wir den Beitrag anpassen. Erhöhen wir den Beitrag um mehr als zehn Prozent, können Sie den Vertrag inner­ halb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. C.13.5 Wie wirkt es sich auf den Beitrag aus, wenn Ihre tatsächliche Jahresfahrleistung von der angegebenen abweicht? Weicht die tatsächliche Jahresfahrleistung von der von Ihnen angegebenen Jahresfahrleistung ab, sind wir berechtigt und verpflichtet, den Beitrag so anzupassen, wie dies unserem Tarif für die tatsächliche Jahresfahrleistung entspricht. Die Jahresfahrleistung wird ermittelt durch eine Abfrage des Kilometerstands bei Antragstellung und etwa jährliche Abfragen des Kilometer­ stands während der Vertragslaufzeit. Ist der Zeitraum zwischen zwei Kilometerstandsabfragen länger als ein Jahr, wird die Jahresfahrleis­ tung wie folgt ermittelt: Insgesamt während des Berechnungszeitraums gefahrene Kilometer geteilt durch die Anzahl der Tage des Berech­ nungszeitraums (30 Tage je Monat) mal 360. Dabei unterstellen wir eine gleichmäßige Nutzung des Fahrzeugs. Der angepasste Beitrag gilt rückwirkend zum Beginn des Abfragezeitraums. Je nach Abfrageintervall kann dieser Zeitraum mehr als zwölf Monate betragen. Ist bei Saisonkennzeichen statt einer Jahresfahrleistung eine Fahrleistung für einen Saisonzeitraum vereinbart, gelten die Regelungen für den Saisonzeitraum entsprechend. Maßgeblich ist dann die Anzahl der Wochen je Saisonzeitraum. C.14 Deutsches Recht Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht. C.15 Zuständiges Gericht Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ergänzend vereinbaren wir Folgendes: • Wenn ein versichertes schädigendes Ereignis im Ausland eintritt und Sie bei Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufent­ haltsort oder Geschäftssitz in Deutschland hatten, gilt: Klagen können nur vor einem deutschen Gericht erhoben werden. • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz verlegen, gilt: Sowohl Sie als auch wir können Klage aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ausschließlich bei dem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. AAV--0001/06 09.2026 Seite 32 von 37 [Seite 33] Anhang - SF-Klassen- und Rückstufungstabellen Pkw ohne Vermietung Einstufung in SF-Klassen und Beitragssätze Dauer des schadenfreien und ununterbrochenen Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkaskoversicherung Verlaufs (SF-Klasse) In Kalenderjahren SF-Klasse Beitragssatz in Prozent M 120% 80% 0 100% 60% S 78% SF 1/2 68% 46% 1 SF 1 58% 38% 2 SF 2 52% 36% 3 SF 3 48% 35% 4 SF 4 46% 34% 5 SF 5 44% 33% 6 SF 6 42% 32% 7 SF 7 41% 31% 8 SF 8 39% 30% 9 SF 9 38% 30% 10 SF 10 37% 29% 11 SF 11 36% 29% 12 SF 12 34% 28% 13 SF 13 33% 28% 14 SF 14 32% 27% 15 SF 15 31% 27% 16 SF 16 31% 27% 17 SF 17 30% 26% 18 SF 18 30% 26% 19 SF 19 29% 26% 20 SF 20 29% 25% 21 SF 21 28% 25% 22 SF 22 28% 25% 23 SF 23 27% 24% 24 SF 24 27% 24% 25 SF 25 26% 24% 26 SF 26 26% 23% 27 SF 27 25% 23% 28 SF 28 25% 23% 29 SF 29 24% 22% 30 SF 30 24% 22% 31 SF 31 23% 22% 32 SF 32 23% 21% 33 SF 33 22% 21% 34 SF 34 21% 21% 35 SF 35 20% 20% 36 SF 36 19% 19% 37 SF 37 19% 19% 38 SF 38 19% 19% 39 SF 39 18% 19% AAV--0001/06 09.2026 Seite 33 von 37 [Seite 34] 40 SF 40 18% 18% 41 SF 41 18% 18% 42 SF 42 18% 18% 43 SF 43 18% 18% 44 SF 44 17% 17% 45 SF 45 17% 17% 46 SF 46 17% 17% 47 SF 47 17% 17% 48 SF 48 17% 17% 49 SF 49 17% 17% 50 und mehr SF 50 16% 16% Rückstufung im Schadenfall Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf Rückstufung aus Anzahl Schäden in der Kfz-Haftpflicht Anzahl Schäden in der Vollkasko schadenfreiem Jahr (SF-Klasse) 1 2 3 4 und mehr 1 2 3 4 und mehr M M M M M M M M M 0 M M M M M M M M S M M M M SF 1/2 0 M M M 0 M M M SF 1 S M M M 0 M M M SF 2 SF 1/2 M M M SF 1/2 M M M SF 3 SF 1/2 M M M SF 1/2 0 M M SF 4 SF 1/2 0 M M SF 1/2 0 M M SF 5 SF 1 0 M M SF 1/2 0 M M SF 6 SF 1 0 M M SF 1 0 M M SF 7 SF 2 S S M SF 2 0 M M SF 8 SF 2 S S M SF 2 0 M M SF 9 SF 3 SF 1/2 0 M SF 3 0 M M SF 10 SF 3 SF 1/2 0 M SF 4 SF 1/2 0 M SF 11 SF 4 SF 1/2 0 M SF 5 SF 1/2 0 M SF 12 SF 4 SF 1/2 0 M SF 5 SF 1/2 0 M SF 13 SF 5 SF 1/2 0 M SF 6 SF 1/2 0 M SF 14 SF 5 SF 1/2 0 M SF 7 SF 1 0 M SF 15 SF 6 SF 1/2 0 M SF 8 SF 1 0 M SF 16 SF 6 SF 1 S M SF 8 SF 2 0 M SF 17 SF 7 SF 1 S M SF 9 SF 2 0 M SF 18 SF 7 SF 1 S M SF 10 SF 3 0 M SF 19 SF 8 SF 1 S M SF 10 SF 3 0 M SF 20 SF 8 SF 1 S M SF 11 SF 4 SF 1/2 M SF 21 SF 9 SF 2 S M SF 12 SF 4 SF 1/2 M SF 22 SF 9 SF 2 S M SF 13 SF 5 SF 1/2 M SF 23 SF 10 SF 2 S M SF 13 SF 5 SF 1/2 M SF 24 SF 10 SF 2 S M SF 14 SF 6 SF 1/2 M SF 25 SF 11 SF 3 S M SF 15 SF 6 SF 1/2 M SF 26 SF 11 SF 3 S M SF 16 SF 7 SF 1/2 M SF 27 SF 12 SF 3 SF 1/2 M SF 16 SF 7 SF 1/2 M SF 28 SF 12 SF 3 SF 1/2 M SF 17 SF 8 SF 1/2 M AAV--0001/06 09.2026 Seite 34 von 37 [Seite 35] SF 29 SF 13 SF 4 SF 1/2 M SF 18 SF 9 SF 1/2 M SF 30 SF 13 SF 4 SF 1/2 M SF 19 SF 9 SF 1/2 M SF 31 SF 14 SF 4 SF 1 M SF 19 SF 10 SF 1 M SF 32 SF 14 SF 4 SF 1 M SF 20 SF 10 SF 1 M SF 33 SF 14 SF 5 SF 1 M SF 21 SF 11 SF 1 M SF 34 SF 15 SF 5 SF 1 M SF 21 SF 11 SF 1 M SF 35 SF 15 SF 5 SF 1 M SF 22 SF 12 SF 1 M SF 36 SF 16 SF 5 SF 1 M SF 23 SF 12 SF 1 M SF 37 SF 16 SF 5 SF 1 M SF 24 SF 13 SF 1 M SF 38 SF 17 SF 6 SF 1 M SF 24 SF 13 SF 1 M SF 39 SF 17 SF 6 SF 1 M SF 25 SF 14 SF 1 M SF 40 SF 17 SF 6 SF 1 M SF 26 SF 14 SF 2 M SF 41 SF 18 SF 6 SF 2 M SF 26 SF 15 SF 2 M SF 42 SF 18 SF 6 SF 2 M SF 27 SF 15 SF 2 M SF 43 SF 19 SF 7 SF 2 M SF 28 SF 16 SF 2 M SF 44 SF 19 SF 7 SF 2 M SF 29 SF 16 SF 2 M SF 45 SF 19 SF 7 SF 2 M SF 29 SF 17 SF 3 M SF 46 SF 20 SF 7 SF 2 M SF 30 SF 17 SF 3 M SF 47 SF 20 SF 7 SF 2 M SF 31 SF 18 SF 3 M SF 48 SF 21 SF 8 SF 2 M SF 31 SF 18 SF 3 M SF 49 SF 21 SF 8 SF 2 M SF 32 SF 19 SF 3 M SF 50 SF 25 SF 10 SF 3 M SF 38 SF 23 SF 3 M Krafträder (inkl. Kraftroller, Klein- und Leichtkrafträder),Trikes und Quads Einstufung in SF-Klassen und Beitragssätze Dauer des schadenfreien und ununterbrochenen Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkaskoversicherung Verlaufs (SF-Klasse) In Kalenderjahren SF-Klasse Beitragssatz in Prozent M 100% 143% 0 55% 86% SF 1/2 50% 78% 1 SF 1 40% 60% 2 SF 2 36% 56% 3 SF 3 35% 52% 4 SF 4 34% 48% 5 SF 5 34% 45% 6 SF 6 33% 42% 7 SF 7 32% 40% 8 SF 8 31% 38% 9 SF 9 31% 37% 10 SF 10 30% 36% 11 SF 11 29% 35% 12 SF 12 29% 34% 13 SF 13 28% 34% 14 SF 14 27% 33% 15 SF 15 27% 33% 16 SF 16 26% 33% 17 SF 17 26% 33% 18 SF 18 26% 33% AAV--0001/06 09.2026 Seite 35 von 37 [Seite 36] 19 SF 19 26% 33% 20 SF 20 25% 32% Rückstufung im Schadenfall Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf Rückstufung aus schadenfreiem Jahr Anzahl Schäden in der Kfz-Haftpflicht Anzahl Schäden in der Vollkasko (SF-Klasse) 1 2 3 und mehr 1 2 3 und mehr M M M M M M M 0 M M M M M M SF 1/2 M M M M M M SF 1 0 M M SF 1/2 M M SF 2 SF 1/2 M M SF 1 SF 1/2 M SF 3 SF 1/2 M M SF 1 SF 1/2 M SF 4 SF 1/2 M M SF 1 SF 1/2 M SF 5 SF 1/2 M M SF 2 SF 1 M SF 6 SF 1 0 M SF 2 SF 1 M SF 7 SF 1 0 M SF 2 SF 1 M SF 8 SF 1 0 M SF 3 SF 1 M SF 9 SF 1 0 M SF 3 SF 1 M SF 10 SF 1 0 M SF 4 SF 1 M SF 11 SF 1 0 M SF 4 SF 1 M SF 12 SF 2 SF 1/2 M SF 5 SF 2 M SF 13 SF 2 SF 1/2 M SF 5 SF 2 M SF 14 SF 2 SF 1/2 M SF 5 SF 2 M SF 15 SF 2 SF 1/2 M SF 6 SF 2 M SF 16 SF 2 SF 1/2 M SF 6 SF 2 M SF 17 SF 2 SF 1/2 M SF 6 SF 2 M SF 18 SF 3 SF 1/2 M SF 7 SF 2 M SF 19 SF 3 SF 1/2 M SF 8 SF 3 M SF 20 SF 3 SF 1/2 M SF 13 SF 5 M Campingfahrzeuge (Wohnmobile) und Nutzfahrzeuge (Lkw bis 3,5 Tonnen) Einstufung in SF-Klassen und Beitragssätze Dauer des schadenfreien und ununterbrochenen Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkaskoversicherung Verlaufs (SF-Klasse) In Kalenderjahren SF-Klasse Beitragssatz in Prozent M 117% 100% 0 60% 40% SF 1/2 39% 38% 1 SF 1 38% 38% 2 SF 2 37% 37% 3 SF 3 36% 36% 4 SF 4 35% 36% 5 SF 5 34% 35% 6 SF 6 33% 34% 7 SF 7 32% 34% 8 SF 8 32% 33% AAV--0001/06 09.2026 Seite 36 von 37 [Seite 37] 9 SF 9 31% 33% 10 SF 10 30% 32% 11 SF 11 29% 32% 12 SF 12 28% 31% 13 SF 13 28% 30% 14 SF 14 27% 30% 15 SF 15 26% 29% 16 SF 16 26% 29% 17 SF 17 25% 28% 18 SF 18 24% 28% 19 SF 19 23% 27% 20 SF 20 23% 27% Rückstufung im Schadenfall Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf Rückstufung aus schadenfreiem Jahr Anzahl Schäden in der Kfz-Haftpflicht Anzahl Schäden in der Vollkasko (SF-Klasse) 1 2 3 und mehr 1 2 3 und mehr M M M M M M M 0 M M M M M M SF 1/2 0 M M 0 M M SF 1 0 M M 0 M M SF 2 0 M M 0 M M SF 3 0 M M 0 M M SF 4 0 M M 0 M M SF 5 0 M M 0 M M SF 6 0 M M 0 M M SF 7 0 M M 0 M M SF 8 0 M M 0 M M SF 9 0 M M 0 M M SF 10 SF 1/2 0 M 0 0 M SF 11 SF 1/2 0 M 0 0 M SF 12 SF 1/2 0 M SF 1/2 0 M SF 13 SF 1/2 0 M SF 1/2 0 M SF 14 SF 1/2 0 M SF 1/2 0 M SF 15 SF 1/2 0 M SF 1 0 M SF 16 SF 1/2 0 M SF 1 0 M SF 17 SF 1/2 0 M SF 5 0 M SF 18 SF 1 0 M SF 6 0 M SF 19 SF 1 0 M SF 6 0 M SF 20 SF 3 0 M SF 7 0 M AAV--0001/06 09.2026 Seite 37 von 37 [Seite 38] Produktlinie Premium Bitte beachten Sie: Diese Produktlinie gilt nur, wenn Sie diese mit uns ausdrücklich vereinbart haben. Dies können Sie Ihrem Versicherungsschein entneh­ men. Diese Produktlinie ergänzt die Regelungen Ihrer Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Diese gelten, soweit hier nichts anderes geregelt ist. 1. Eigenschäden Ergänzend zur Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1 Ihrer AKB leisten wir zusätzlich bei Eigenschäden. Dies sind Sachschäden, die Sie oder der berechtigte Fahrer an Ihren eigenen Sachen verursachen. Versichert sind Schäden an folgenden Sachen: • An anderen auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeugen. Dies gilt auch, wenn sich diese auf dem eigenen Grundstück befinden. • An Ihnen gehörenden Gebäuden. Beispiel: Sie beschädigen Ihr Garagentor. • An Ihren sonstigen Sachen. Beispiel: Das von Ihnen angefahrene eigene Fahrrad. Dies gilt auch für Sachen, die im gemeinsamen Eigentum mit dem berechtigten Fahrer stehen. Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass Sie auch bei einem Fremdschaden den Schaden ersetzen müssten. Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. Die Selbstbeteiligung für Eigenschäden beträgt 500 EUR je Schadenereignis. Die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr beträgt 200.000 EUR. Bitte beachten Sie: Nicht versichert sind: • Eigenschäden, die durch einen Anhänger oder Wohnwagenanhänger verursacht wurden. • Sachen, die sich im oder am versicherten Fahrzeug befinden. Beispiel: Nicht versichert ist, wenn Sie Ihr transportiertes Fahrrad beschä­ digen. 2. Folgeschäden bei Kurzschluss Ergänzend zur Kaskoversicherung nach A.2.1.2.7 Ihrer AKB sind Folgeschäden am Fahrzeug aufgrund eines Kurzschlusses mitversichert. 3. Verlängerte Neupreisentschädigung bei Neufahrzeugen auf 36 Monate Ergänzend zur Kaskoversicherung nach A.2.1.6.1 Absatz 2 Ihrer AKB verlängert sich die Dauer der Neupreisentschädigung auf 36 Monate. 4. Verlängerte Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen auf 36 Monate Ergänzend zur Kaskoversicherung nach A.2.1.6.1 Absatz 3 Ihrer AKB verlängert sich die Dauer der Kaufpreisentschädigung auf 36 Monate. 5. Differenzkasko (GAP-Deckung) Bei Totalschaden oder Verlust eines geleasten oder finanzierten Fahrzeugs ersetzt Ihre Kaskoversicherung möglicherweise nur die verein­ barte Entschädigungsleistung (beispielsweise Neupreis oder Wiederbeschaffungswert). Die Forderung des Leasing- oder Kreditgebers aus der vorzeitigen Abrechnung des mit Ihnen geschlossenen Vertrags kann aber höher sein. Diese Lücke (GAP) schließen wir im nachfolgend beschriebenen Umfang. 5.1 Was ist versichert? Ihr Fahrzeug hat einen Totalschaden erlitten oder wurde entwendet. Wir leisten auch bei Beschädigung des versicherten Fahrzeugs, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: • Die Reparaturkosten übersteigen den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert und • das Fahrzeug darf in diesem Fall nicht repariert werden. 5.2 Was leisten wir bei geleasten Fahrzeugen im Versicherungsfall? Bei einem geleasten Fahrzeug ersetzen wir die Differenz zwischen • dem Netto-Leasing-Ablösewert und • der mit uns vereinbarten Entschädigungsleistung der Kaskoversicherung nach A.2.1.6 Ihrer AKB. Maßgeblich sind jeweils die Werte am Tag des Schadens. Der Netto-Leasing-Ablösewert ergibt sich aus der Endabrechnung des Leasing­ vertrags. PKRB-4017Z0 (0/06) 07.2025 Seite 1 von 5 [Seite 39] Wir leisten nur, wenn der Leasinggeber eine entsprechende Nachforderung bei Ihnen geltend macht. Zum Nachweis benötigen wir den Lea­ singvertrag und die Abrechnung des Leasinggebers. Bitte beachten Sie: Kein Versicherungsschutz besteht für Nachforderungen wegen • rückständiger Leasingraten, • Überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung oder • Finanzierungskosten. 5.3 Was leisten wir bei finanzierten Fahrzeugen im Versicherungsfall? Bei einem finanzierten Fahrzeug ersetzen wir die Differenz zwischen • der Netto-Restkreditsumme und • der mit uns vereinbarten Entschädigungsleistung der Kaskoversicherung nach A.2.1.6 Ihrer AKB. Ansonsten gelten die unter 5.1 und 5.2 dieser Produktlinie beschriebenen Voraussetzungen entsprechend. 5.4 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)? Die Leistungen aus der Kaskoversicherung und der Differenzkasko sind in jedem Fall durch den Neupreis des versicherten Fahrzeugs be­ grenzt. Wie sich der Neupreis ermittelt, können Sie in A.2.1.6.1 Ihrer AKB entnehmen. Eine in der Kaskoversicherung vereinbarte Selbstbe­ teiligung mindert diese Leistungsgrenze. Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten Anspruch auf Ersatz Ihres Schadens oder Anspruch auf deckungsgleiche (kongruente) Leistungen haben. Beispiel: Wenn für das Fahrzeug eine Absicherung über den Leasing- oder Kreditvertrag besteht, dann leisten wir nur, wenn dort keine Leistung erbracht wurde. 5.5 Welche Besonderheiten gibt es bei Selbstbeteiligung und Rückstufung? Wenn Sie ausschließlich die Leistung der Differenzkasko in Anspruch nehmen, gilt: • Ein Abzug der Selbstbeteiligung und • eine Rückstufung Ihrer Schadenfreiheitsklasse erfolgen nicht. Beispiel: Sie erhalten Ihren Fahrzeugschaden vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ersetzt. Bei uns machen Sie nur Ansprüche aus der Differenzkasko geltend. In diesem Fall ziehen wir keine Selbstbeteiligung ab und es erfolgt keine Rückstufung Ihrer Schadenfreiheitsklasse. 6. Zusatzleistungen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge Ergänzend zu einem versicherten Schadenereignis in der Kaskoversicherung nach A.2 Ihrer AKB werden für Elektro- oder Hybridfahrzeuge folgende Zusatzleistungen vereinbart: Leistung Was zahlen wir genau? Neupreisentschädigung bei zerstör­ Wir zahlen anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Neupreis des Akkus unter folgenden tem Akku Voraussetzungen: Ein versichertes Schadenereignis hat innerhalb von 24 Monaten nach Erstzulassung • zum Totalschaden, • zur Zerstörung oder • zum Verlust des Akkus geführt. Weitere Voraussetzungen für die Neupreisentschädigung des Akkus sind: • Das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Versicherungsfalls im Eigentum dessen, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder -hersteller erworben hat, • für das versicherte Fahrzeug oder den Akku wurden bisher weder eine Neupreis- noch eine Kaufpreisentschädigung gezahlt, und • das versicherte Fahrzeug ist weder als Ganzes zerstört, noch liegt ein Totalschaden oder ein Verlust vor. Neupreis des Akkus ist der Betrag, den Sie für den Kauf eines identischen oder gleichwertigen Akkus aufwenden müssen. Maßgeblich ist die jeweils unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe. Schäden an der eigenen Ladestati­ Versichert sind Schäden an der eigenen fest installierten Ladestation (Wallbox oder Indukti­ on onsplatte), wenn diese • durch Fehlbedienung, • aufgrund eines Fahrzeugfehlers oder PKRB-4017Z0 (0/06) 07.2025 Seite 2 von 5 [Seite 40] • durch ein versichertes Schadenereignis der Kaskoversicherung nach A.2 Ihrer AKB beschä­ digt wird. Die Ladestation muss sich in Ihrem Eigentum oder des Ehe- bzw. Lebenspartners befinden. Teileigentum an einer Ladestation im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht ausreichend. Wenn Sie die Ladestation als Mieter auf eigene Kosten angeschafft haben, ist diese ebenfalls versichert. Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten Anspruch auf Ersatz Ihres Schadens oder Anspruch auf deckungsgleiche (kongruente) Leistungen haben. Beispiel: Der Schaden wird über Ihre Herstellergarantie oder Gebäudeversicherung ersetzt. Zustandsdiagnostik Wird der Akku beschädigt, übernehmen wir die tatsächlich angefallenen Kosten für Zustands­ diagnostik und Restwertermittlung. Hierfür übernehmen wir zusätzlich dazugehörige Ab­ schlepp- oder Transportkosten zur nächstgelegenen Akku-Teststation. Voraussetzung ist, dass die Beauftragung durch uns erfolgt oder wir der Beauftragung zuge­ stimmt haben. Kosten für Wassercontainer Wir erstatten die tatsächlich angefallenen Kosten der notwendigen Verbringung oder Lagerung des Fahrzeugs in einem Wassercontainer oder einem anderen dem Zweck nach vergleichba­ rem Gehäuse. Voraussetzung ist, dass dies erfolgt, um eine drohende Entzündung zu verhindern. Fahrzeugabstellungskosten Wir erstatten bis zu 14 Tage die tatsächlich angefallenen Kosten für eine Fahrzeugabstellung. Hierfür müssen alle nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen: • Die Fahrzeugabstellung ist notwendig, um ein Entzünden anderer Fahrzeuge oder Gegen­ stände zu verhindern. • Bei der Fahrzeugabstellung wird der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten. Ausbaukosten zur Entsorgung Wird bei dem Akku ein Totalschaden festgestellt und muss dieser entsorgt werden, erstatten wir die tatsächlich angefallenen Ausbau- und Verbringungskosten zur nächstgelegen Rück­ nahmestelle. Die Kosten der Entsorgung zahlen wir, soweit kein Dritter hierzu verpflichtet ist. Allgefahrendeckung für den Akku Mitversichert ist die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust des Akkus durch alle Ereignis­ se (AllRisk). Voraussetzung hierfür ist der Abschluss einer Vollkaskoversicherung nach A.2.1.3 Ihrer AKB. Bitte beachten Sie: Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die zurückzuführen sind auf • einen der in A.2.2 Ihrer AKB beschriebenen Leistungsausschlüsse, • eine allmähliche Einwirkung oder den gewöhnlichen Alterungsprozess, beispielsweise Ab­ nutzung bzw. Minderung der Leistung durch Zeit, • Konstruktions- oder Materialfehler des Herstellers oder • einen Hackerangriff auf einen Server oder eine digitale Plattform eines mit Ihrem Fahrzeug kommunizierenden Unternehmens. Dies gilt auch, wenn sich dieser Angriff mittelbar auf die Funktion des Akkus auswirkt. Beispiel: IT-Infrastruktur des Fahrzeugherstellers oder Ladesäulenbetreibers. 7. Differenz-Selbstbeteiligung für Pkw bei Carsharing und Mietwagen 7.1 Was ist versichert? Wir erstatten Ihnen im Schadenfall die Differenz zwischen • der vereinbarten Selbstbeteiligung des Kaskoschutzes bei einem Carsharing- oder Mietwagenunternehmen und • der vereinbarten Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung Ihres Pkws. Wir zahlen die Differenz, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen: • Sie haben eine Teil- oder Vollkaskoversicherung für Ihren Pkw bei uns abgeschlossen. • Das Schadenereignis wäre nach A.2.1.2 oder A.2.1.3 Ihrer AKB versichert. • Sie oder Ihr Ehe- bzw. Lebenspartner haben einen Pkw bei einem Carsharing- oder Mietwagenunternehmen angemietet. • Für den angemieteten Pkw wurde eine Kaskoversicherung abgeschlossen. • Das Fahrzeug wurde in Deutschland übernommen. • Die Selbstbeteiligung des angemieteten Fahrzeugs wurde gezahlt. 7.2 Welche Nachweise müssen Sie erbringen? Folgende Nachweise müssen Sie uns insbesondere vorlegen: • Abrechnung und Bestätigung über die Zahlung der Selbstbeteiligung im Schadenfall, • Carsharing- oder Mietvertrag und • Übergabeprotokoll des gemieteten Pkw. 7.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)? PKRB-4017Z0 (0/06) 07.2025 Seite 3 von 5 [Seite 41] Unsere Leistung ist auf maximal 1.000 EUR je Schadenfall begrenzt. Hinweis: Wenn Sie ausschließlich diese Leistung in Anspruch neh­ men, erfolgt keine Rückstufung nach C.11.1.2.2 Ihrer AKB. 8. Rückstufungsverzicht bei automatisiertem Fahren Wir verzichten auf die Rückstufung nach C.11.1.2.2 Ihrer AKB sowohl in der Kfz-Haftpflichtversicherung als auch in der Vollkaskoversiche­ rung für Fahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen. Dafür müssen alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen: • Der Schaden wurde ausschließlich durch die automatisierte Fahrfunktion des versicherten Fahrzeugs verursacht. • Die automatisierte Steuerung war aktiviert und wurde bestimmungsgemäß verwendet. • Der Fahrer wurde nicht zur Übernahme der Fahrzeugführung aufgefordert. Sie sind verpflichtet, uns nachzuweisen, dass die automatisierte Fahrfunktion aktiviert war, bestimmungsgemäß verwendet wurde und den Schaden verursacht hat. Den Nachweis können Sie erbringen, indem Sie uns die gespeicherten Daten des Fahrzeugs zum Schadenereig­ nis übermitteln. 9. Wertminderung Wir zahlen zusätzlich zur Entschädigung nach A.2.1.6 Ihrer AKB eine Wertminderungspauschale, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen: 9.1 Was ist versichert? Das Fahrzeug ist aufgrund folgender Ereignisse beschädigt: • Unfall, • mut- oder böswillige Handlung oder • Zusammenstoß mit Tieren. 9.2 Was leisten wir im Versicherungsfall? Wenn die für die Reparatur ersatzfähigen Kosten nach A.2.1.6.2 Ihrer AKB mehr als 1.000 EUR (ohne Mehrwertsteuer) betragen, erstatten wir folgende Pauschale: • 10% der Reparaturkosten, wenn der Schaden im ersten Jahr, • 7% der Reparaturkosten, wenn der Schaden im zweiten Jahr, • 5% der Reparaturkosten, wenn der Schaden im dritten Jahr oder • 4% der Reparaturkosten, wenn der Schaden im vierten Jahr ab Erstzulassung des Fahrzeugs eingetreten ist. Es gelten jeweils die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer. Bitte beachten Sie: Wir erstatten keine Wertminderung bei Schäden, die nach Ablauf des vierten Jahres nach der Erstzulassung eintreten. Bei einem Totalschaden nach A.2.1.6.1 Ihrer AKB erstatten wir ebenfalls keine Wertminderung. 10. Extraschutz Vollkasko 10.1 Was ist versichert? Ergänzend zu A.2.1.3 Ihrer AKB sind in der Vollkaskoversicherung plötzlich und unvorhergesehene • Brems-, Betriebs- und Bruchschäden, • Verwindungsschäden am versicherten Fahrzeug und den mitversicherten Fahrzeugteilen und • die Beschädigung oder Zerstörung von Reifen des versicherten Fahrzeugs ohne weiteren Fahrzeugschaden versichert. 10.2 Was ist nicht versichert? 10.2.1 Nicht versicherte Fahrzeug- und Zubehörteile Nicht versichert sind Motoren und Getriebe einschließlich Gelenk und Antriebswellen sowie Differentiale und Vorgelege. Zum Motor gehören alle inneren Teile sowie angebaute Aggregate und Komponenten wie Anlasser, Auspuffanlage mit ihren Halterungen, Kraftstoffsystem, Kühl- und Klimaanlage, Kompressor, Turbolader, Lüfter, Leitungen, Lichtmaschine, Motorbremse, Leistungsregler/ Inverter (reguliert die Batteriespannung von Gleichspannung auf Wechselspannung für den Motor und reguliert die Leistung), intern verbaute Lade­ geräte oder Gleichrichter. Zum Getriebe gehören Wechsel-, Schalt-, Automatik- und Zusatzgetriebe mit allen inneren Teilen sowie Längstrieb (Kardan- und Gelenk­ wellen einschließlich Zwischenlager), Wandler, Kupplung, Schaltgestänge, jeweils einschließlich deren Befestigungsteile. Die Ausschlüsse gelten unabhängig vom jeweiligen Antriebskonzept. 10.2.2 Nicht versicherte Ereignisse und Schäden Auch wenn weitere Ursachen hinzutreten, leisten wir keine Entschädigung für Schäden und Verluste PKRB-4017Z0 (0/06) 07.2025 Seite 4 von 5 [Seite 42] • durch Versaufen oder Verschlammen sowie Schäden durch besondere Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen im Bereich von Gewässern, bei Tunnelarbeiten oder bei Arbeiten unter Tage. • durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung am versicherten Fahrzeug bereits vorhanden waren und Ihnen oder einer Person be­ kannt sein mussten, die über den Einsatz des versicherten Fahrzeugs verantwortlich zu entscheiden hat. • durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, der Schaden steht mit der Reparaturbedürftigkeit nicht im Zusam­ menhang oder das Fahrzeug war mit unserer Zustimmung wenigstens behelfsmäßig repariert. • die eine unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse des Betriebes oder der übermäßigen Bildung von Rost sind. • für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant, Verkäufer oder aus Reparaturauftrag haftet. • die dadurch entstehen, dass das versicherte Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängelas­ ten ausgesetzt wurde. • die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeugs oder den Einbau von Fremd- und Zubehörteilen bzw. die Ver­ änderung von Software oder Betriebsparametern verursacht werden, die nicht durch den Hersteller des Fahrzeugs zugelassen sind. Zusätzlich gelten die Ausschlüsse nach A.2.2 Ihrer AKB und die Ausschlüsse nach 6 dieses Zusatzbausteins zur Allgefahrendeckung für den Akku. 10.3 Welche Obliegenheiten (Pflichten) und Rechtsfolgen müssen Sie beachten? Es gelten die Obliegenheiten nach B.2 Ihrer AKB. Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Obliegenheiten richten sich nach B.3 Ihrer AKB. Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie ein Kündigungsrecht haben. 10.3.1 Ihre zusätzlichen Obliegenheiten bei Gebrauch des Fahrzeugs Zusätzlich zu den Obliegenheiten nach B.2.1 Ihrer AKB müssen Sie an dem versicherten Fahrzeug die vom Hersteller empfohlenen War­ tungsarbeiten durchführen lassen und uns dies im Schadenfall auf Verlangen nachweisen. 10.3.2 Ihre zusätzlichen Obliegenheiten im Versicherungsfall Zusätzlich zu den Obliegenheiten nach B.2.3 Ihrer AKB müssen Sie im Versicherungsfall • einem von uns Beauftragten jederzeit die Untersuchung der beschädigten Sache gestatten und ihm auf Verlangen die zur Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte geben und • uns die Reparaturrechnung innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum einreichen. Aus ihr müssen die ausgeführten Arbeiten, die Er­ satzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen zu ersehen sein. PKRB-4017Z0 (0/06) 07.2025 Seite 5 von 5 [Seite 43] Zusatzbaustein Auslandsschadenschutz Bitte beachten Sie: Dieser Zusatzbaustein gilt nur, wenn Sie diesen mit uns ausdrücklich vereinbart haben. Dies können Sie Ihrem Versicherungsschein ent­ nehmen. Dieser Zusatzbaustein ergänzt die Regelungen Ihrer Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Diese gelten, soweit hier nichts anderes geregelt ist. 1. Leistungsvoraussetzungen und -umfang 1.1 Was ist versichert? Sie haben mit Ihrem Fahrzeug im Ausland einen Unfall. In diesem Fall ersetzen wir Ihren Schaden für den der Unfallgegner einzutreten hat. Dies tun wir so, als ob der Unfallgegner bei uns eine Kfz-Haftpflichtversicherung hätte. Voraussetzung ist: • der Unfallgegner hat Schuld oder haftet, • der Unfall hat sich im Geltungsbereich nach 1.4 dieses Zusatzbausteins ereignet und • am Unfall ist ein weiteres versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug beteiligt, das im Ausland zugelassen ist. Sie können Ihre Ansprüche direkt bei uns stellen. Wir leisten bis zu der im Versicherungsschein genannten Höhe. Für unsere Leistung gilt deutsches Recht. Für straßenverkehrsrechtliche Fragen wenden wir das Recht des Unfalllandes an. Kosten eines Anwalts zahlen wir nur, wenn wir mit der Zahlung der Entschädigung in Verzug sind. Leistungen eines Dritten werden auf die Versiche­ rungsleistung angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen eines ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherers. 1.2 Wer ist versichert? Versicherungsschutz besteht für Sie, alle Fahrzeuginsassen, den Halter und den Eigentümer des Fahrzeugs. Ansprüche aus dem Versiche­ rungsvertrag können nur Sie geltend machen. Alle Regelungen, die für Sie gelten, gelten sinngemäß auch für die weiteren versicherten Per­ sonen. 1.3 Welches Fahrzeug ist versichert? Versichert ist das im Versicherungsschein genannte Fahrzeug. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf einen mitgeführten Wohn­ wagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger sowie auf mitgeführtes Gepäck und die Ladung. Bitte beachten Sie: Nicht versicherbar ist ein Fahrzeug, das zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung eingesetzt wird. 1.4 Wo sind Sie versichert? Sie haben Versicherungsschutz • im Geltungsbereich der Europäischen Union sowie • in Andorra, Großbritannien, Liechtenstein, Monaco, Montenegro, Norwegen, San Marino, Schweiz und Serbien. Bitte beachten Sie: Kein Versicherungsschutz besteht innerhalb Deutschlands. 1.5 Wie lange gilt der Versicherungsschutz? Sie haben Versicherungsschutz für Fahrten oder Reisen bis zu fortlaufend zwölf Wochen. 2. Leistungsausschlüsse und -einschränkungen Zusätzlich zu den Ausschlüssen in der Kaskoversicherung nach A.2.2 Ihrer AKB gilt: Kein Versicherungsschutz besteht, soweit Sie Ansprü­ che gegen Dritte oder diese Ansprüche sichernde Rechte aufgeben und wir deshalb keinen Ersatz erlangen. Dies gilt vor allem für Ansprü­ che, die Ihnen gegen ausländische Kfz-Haftpflichtversicherer zustehen. AAV--0013/03 09.2026 Seite 1 von 2 [Seite 44] 3. Ihre Obliegenheiten (Pflichten) und Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen (Pflicht­ verletzungen) Es gelten die Obliegenheiten nach B.2 Ihrer AKB. Zusätzlich zu den Obliegenheiten im Versicherungsfall nach B.2.2.1 Ihrer AKB müssen Sie folgende beachten: Ihre Obliegenheiten (Pflichten) Was müssen Sie genau beachten? Polizeiliche Aufnahme des Unfalls Nach einem Unfall müssen Sie diesen von der Polizei aufnehmen lassen, wenn dies möglich und Einreichung des Euoropäi­ ist. Außerdem müssen Sie im Zuge der Schadenanzeige den Europäischen Unfallbericht ein­ schen Unfallberichts reichen. Einholen unserer Weisung Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs müssen Sie: • Unsere Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten, • unsere Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist, • sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen und • den Schaden so gering wie möglich halten. Untersuchung, Belege, ärztliche Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und Schweigepflicht über den Umfang unserer Leistungspflicht gestatten. Sie sind verpflichtet, Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen. Die behandelnden Ärzte müssen Sie im Rahmen von § 213 VVG von der Schweigepflicht entbinden. Geltendmachung von Ansprüchen Sie sind verpflichtet, uns beim Geltend machen der aufgrund von Versicherungsleistungen auf bei Ihrem Unfallgegner uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen. Hierzu gehört, dass Sie uns die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen und eine Abtretungsvereinbarung mit uns schließen. Sie müssen uns zudem die Prozessführung gegen Dritte, insbesondere gegen den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer, überlassen. Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Obliegenheiten richten sich nach B.3 Ihrer AKB. Unter den dort genannten Voraussetzungen kön­ nen wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie ein Kündigungsrecht haben. 4. Fälligkeit unserer Zahlung Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wo­ chen. Wenn wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben, sich aber die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats feststellen lässt, können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen. 5. Allgemeine Regelungen Zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen in C. Ihrer AKB gelten Folgende: • Sie haben nur dann vorläufigen Versicherungsschutz für diesen Zusatzbaustein, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Im Übrigen gilt C.1.2.2 Ihrer AKB. • Wir sind berechtigt und verpflichtet, Ihren Beitrag für diesen Zusatzbaustein unter den Voraussetzungen von C.12.2 Ihrer AKB neu zu kal­ kulieren. Wenn sich der Beitrag erhöht, dann haben Sie das Recht zu kündigen nach C.12.4.1 Ihrer AKB. • Der Zusatzbaustein kann durch Sie und uns gekündigt werden. Eine Kündigung dieses Zusatzbausteins berührt das Fortbestehen der rechtlich selbständigen Verträge Kfz-Haftpflichtversicherung oder Kaskoversicherung nicht. Kündigen wir diesen Zusatzbaustein, sind Sie jedoch berechtigt, die Kündigung auf die gesamte Kfz-Versicherung zu erweitern nach C.7 Ihrer AKB. AAV--0013/03 09.2026 Seite 2 von 2 [Seite 45] Zusatzbaustein Fahr + Spar Bitte beachten Sie: Dieser Zusatzbaustein gilt nur, wenn Sie diesen mit uns ausdrücklich vereinbart haben. Dies können Sie Ihrem Versicherungsschein ent­ nehmen. Dieser Zusatzbaustein ergänzt die Regelungen Ihrer Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Diese gelten, soweit hier nichts anderes geregelt ist. 1. Funktionsweise von Fahr + Spar Mit Fahr + Spar können Sie eine anteilige Beitragsrückerstattung erhalten. Hierzu werden Daten aufgezeichnet, die zur Bewertung Ihres Fahrverhaltens verwendet werden. Voraussetzung für die Nutzung von Fahr + Spar ist der Download und die Aktivierung der Fahr + Spar- App (nachfolgend nur "App"). Alle Fahrer, die berechtigt Fahrten mit dem versicherten Fahrzeug unternehmen, sind verpflichtet, Fahr + Spar zu nutzen. Nachdem der Versicherungsnehmer die App erfolgreich installiert und aktiviert hat, ist er verpflichtet, in einem weiteren Schritt alle berechtigten Fahrer zur Teilnahme an Fahr + Spar über die App einzuladen. Die weiteren Fahrer sind verpflichtet, die App herunterzuladen, zu aktivieren und Fahr­ daten zu übermitteln, sofern sie Fahrten mit dem versicherten Fahrzeug unternehmen. Bei erstmaligem Abschluss von Fahr + Spar erhalten Sie einen einmaligen Start-Bonus von 10% Ihres tariflichen Jahresbeitrags. Bei positiv bewertetem Fahrverhalten erhalten Sie jährlich zusätzlich eine anteilige Beitragsrückerstattung ("Extra-Bonus") Ihres Versicherungsbeitrags. Um am Ende des Versicherungsjahres einen Extra-Bonus erhalten zu können, sammeln Sie Medaillen für umsichtiges Fahren. Dabei wer­ den die Fahrt-Wertungen zu einer Tages-Wertung, die Tages-Wertungen zu einer Monats-Wertung und die Monats-Wertungen zu einer Jahres-Wertung zusammengefasst, aus der sich der Extra-Bonus berechnet (weitere Details hierzu siehe Abschnitt 4.1 bis 4.4). 2. Voraussetzungen für den Abschluss von Fahr + Spar Fahr + Spar steht ausschließlich Privatpersonen zur Verfügung, die ihr Fahrzeug nicht gewerblich nutzen. 3. Erhalt des Start-Bonus bei erstmaligem Abschluss von Fahr + Spar Mit erstmaligem Abschluss von Fahr + Spar gilt: Sie erhalten im 1. Versicherungsjahr einen einmaligen Start-Bonus von 10% Ihres tarifli­ chen Jahresbeitrags. Der Nachlass gilt für Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung, -Kaskoversicherung sowie alle Zusatzbausteine. Den Start-Bo­ nus erhalten Sie unter folgenden Voraussetzungen: • Sie zahlen zunächst den in Ihrem Versicherungsschein genannten Versicherungsbeitrag ohne Abzug des Start-Bonus. • Sie laden und aktivieren die App auf Ihrem Smartphone und die ersten 100 gefahrenen Kilometer wurden aufgezeichnet. • Seit Versicherungsbeginn sind mindestens 6 Wochen vergangen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen erhalten Sie den Start-Bonus als Gutschrift auf Ihr bei uns geführtes Beitragskonto. Wir sind berech­ tigt, den Start-Bonus mit fälligen Beitragsforderungen zu verrechnen. Wenn sich der Beitrag nach der Berechnung des Start-Bonus ändert, wird der Start-Bonus nicht erneut ermittelt. Der Start-Bonus wird bei ei­ nem Fahrzeugwechsel nicht erneut ausgezahlt, wenn Fahr + Spar bereits Bestandteil des Vorvertrags war und der Start-Bonus bereits aus­ bezahlt wurde. 4. Bewertung des Fahrverhaltens 4.1 Wie erfolgt die Wertung pro Fahrt? Jede Fahrt, • deren Strecke mindestens 500 Meter beträgt, • bei der die Fahrtaufzeichnung automatisch gestartet wurde, • bei der die Bluetooth-Verbindung zwischen App und einer Bluetooth-Quelle im versicherten Fahrzeug nach Fahrtende positiv bestätigt wurde, wird mit einer Punktzahl bewertet. Die Wertung pro Fahrt errechnet sich aus folgenden durch die App ermittelten und übertragenen Fahrda­ ten: • Beschleunigung • Bremsverhalten • Kurvenfahrverhalten • Geschwindigkeit • Tag, Zeit, Straßenart Die Wertung pro Fahrt wird in der App auf einer Skala von 0-100 angezeigt. Dabei steht der Wert 0 für ein sehr schlecht bewertetes, der Wert 100 für ein sehr gut bewertetes Fahrverhalten. AAV--0012/04 09.2026 Seite 1 von 3 [Seite 46] 4.2 Wie erfolgt die Wertung pro Tag? Aus einer oder mehreren Fahrt-Wertungen wird pro Tag eine Tages-Wertung ermittelt. Die einzelnen Fahrt-Wertungen werden dafür nach der jeweiligen Fahrzeit gewichtet. 4.3 Wie erfolgt die Wertung pro Monat? Wenn an mindestens 10 Tagen im Kalendermonat eine Fahrt aufgezeichnet wurde, wird aus den Tages-Wertungen eine Monats-Wertung ermittelt. Abweichend hiervon wird der erste Monat des Versicherungsbeginns mit einer Goldmedaille gewertet. Beginnt und endet Ihr Versicherungsjahr nicht am 1. eines Monats gilt folgende Besonderheit: Der letzte nicht mehr vollendete Monat fließt in die Jahres-Wertung nicht mehr mit ein. Dieser wird für die nächste Jahres-Wertung berücksichtigt. 4.4 Wie erfolgt die Wertung pro Jahr und wie wird die Bonus-Stufe ermittelt? Die Jahres-Wertung ergibt sich aus den Ergebnissen der vorangegangenen 12 Kalendermonate. Aus der Jahres-Wertung wird Ihre Bonus- Stufe ermittelt. Die Bonus-Stufe bestimmt die Höhe des Extra-Bonus. Alle Wertungen werden Ihnen in der App in Form von verschiedenen Symbolen angezeigt. 5. Höhe des Extra-Bonus Die Höhe des Extra-Bonus bestimmt sich nach der erreichten Bonus-Stufe wie folgt: Bonus-Stufe 0 Bonus-Stufe 1 (Bronze) Bonus-Stufe 2 (Silber) Bonus-Stufe 3 (Gold) 0% 10 % 20 % 30 % Der Extra-Bonus wird auf die von Ihnen tatsächlich gezahlten Beiträge des vorangegangenen Versicherungsjahres (mit Berücksichtigung des Start-Bonus) angerechnet. 6. Erhalt des Extra-Bonus Sie erhalten den Extra-Bonus frühestens 6 Wochen nach Ende des Versicherungsjahres bzw. nach dem Datum eines Fahrzeugwechsels. Wir sind berechtigt, den Extra-Bonus mit fälligen Beitragsforderungen zu verrechnen. Wenn sich der Beitrag nach der Berechnung des Extra-Bonus ändert, wird der Extra-Bonus nicht erneut ermittelt. Bitte beachten Sie: Wenn wir den Vertrag wegen Nichtzahlung des Versicherungsbeitrags kündigen oder deshalb vom Vertrag zurücktreten, wird der Extra- Bonus nicht ausgezahlt. 7. Beendigung vor Ablauf eines Jahres von Fahr + Spar Sie erreichen aufgrund einer Kündigung oder eines Fahrzeugwechsels nicht die für eine Jahres-Wertung erforderlichen 12 Monats-Wertun­ gen. Auf Basis der Summe der im Versicherungszeitraum erworbenen Monats-Wertungen wird eine durchschnittliche Monats-Wertung be­ rechnet. Diese wird auf eine Jahres-Wertung hochgerechnet und die entsprechende Bonus-Stufe ermittelt. Setzen Sie Ihr Fahrzeug außer Betrieb (z.B. vorübergehende Stilllegung), werden die im jeweiligen Versicherungsjahr erreichten Monats- Wertungen berücksichtigt. Eine Hochrechnung erfolgt nicht. Ihre Bonus-Stufe ergibt sich zum Ablauf des Versicherungsjahres aus den tat­ sächlich erreichten Monats-Wertungen. Voraussetzung für die Auszahlung des Extra-Bonus ist, dass Fahr + Spar im jeweiligen Versiche­ rungsjahr mindestens 3 Monate bestanden hat. Eine Übertragung des Zwischenstandes auf ein Ersatzfahrzeug oder einen anderen Vertrag ist nicht möglich. 8. Technische Voraussetzungen Für die Nutzung von Fahr + Spar müssen alle folgenden technischen Voraussetzungen erfüllt sein: • Das Smartphone muss während der gesamten Fahrt in der Lage sein, die App zu betreiben und kann Daten aufzeichnen. Ferner muss es Daten aufzeichnen. • Auf dem Smartphone wurde die App ordnungsgemäß aktiviert und ist betriebsbereit. • Die Bluetooth-Funktion Ihres Smartphones ist aktiviert und wurde mit einer Bluetooth-Quelle im Fahrzeug gekoppelt. • Die Standortbestimmungsfunktion des Smartphones ist aktiviert, betriebsbereit und für die App freigeschaltet. • Bei allen Fahrten mit dem versicherten Fahrzeug ist die App aktiviert und betriebsbereit. Fahrten, die aus technischen Gründen nicht aufgezeichnet oder erfasst werden, können nicht für die Ermittlung Ihrer Wertung herangezo­ gen werden. Eine Nachmeldung von Fahrten ist nicht möglich. 9. Verpflichtung zur Aufzeichnung AAV--0012/04 09.2026 Seite 2 von 3 [Seite 47] Sie und der jeweilige Fahrer sind verpflichtet soweit Ihnen dies möglich und zumutbar ist, jede Fahrt mit der App aufzuzeichnen. Kommen Sie dieser Verpflichtung vorsätzlich nicht nach, sind wir berechtigt, die Bonusgewährung entfallen zu lassen. Beispiel: Sie deaktivieren vor­ sätzlich die Aufzeichnung bei Fahrten mit überhöhter Geschwindigkeit. 10. Verwendung Ihrer Daten Bei der Nutzung von Fahr + Spar werden personenbezogene Daten sowie personenbeziehbare Daten erhoben, gespeichert und verarbei­ tet. 10.1 Welche Daten werden erhoben? Wir erheben folgende Daten: Art der Daten Was fällt darunter? Persönliche Daten • Daten, die zum Abschluss des Versicherungsvertrags notwendig sind und • Kontaktdaten (Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse) für die Anmelde-ID der App. Fahrdaten • Daten zum Streckenverlauf, • Beschleunigung, Bremsverhalten, Kurvenfahrverhalten, Geschwindigkeit, Tag, Zeit, Stra­ ßenart, • die gefahrenen Kilometer, • sowie die auf Basis der erhobenen Daten errechneten Wertungen. Technische Daten • Merkmale des Kfz (Marke, Modell, Kennzeichen) und • Merkmale des Smartphones (Marke, Model, IMEI, Systemversion, Batterie- und Ladestatus) • sowie die auf Basis der erhobenen Daten errechneten Wertungen. 10.2 Wie verwenden wir Ihre Daten? Sie willigen in der App in die Datenverarbeitung ein. Zur Durchführung des Versicherungsvertrages erhalten wir von unserem Dienstleister das Wertungsergebnis übermittelt. Unser Dienstleis­ ter ist derzeit IMS eine Niederlassung der Trak Global Group (Global House, Westmere Drive, Crewe, Cheshire, CW1 6ZD, United King­ dom) mit Sitz in Kanada. Darüber hinaus verwenden wir Fahrdaten und technische Daten zur Optimierung von telematikbasierten Kfz-Versicherungsprodukten und zum Zwecke der Unfallforschung. Persönliche Daten werden nicht für diese Zwecke verwendet. Sie verpflichten sich, andere Fahrer darüber zu informieren, nach welchen Grundsätzen der Datenverarbeitung die ADAC Autoversicherung bei Fahr + Spar vorgeht. AAV--0012/04 09.2026 Seite 3 von 3 [Seite 48] Zusatzbaustein Fahrerschutz Bitte beachten Sie: Dieser Zusatzbaustein gilt nur, wenn Sie diesen mit uns ausdrücklich vereinbart haben. Dies können Sie Ihrem Versicherungsschein ent­ nehmen. Dieser Zusatzbaustein ergänzt die Regelungen Ihrer Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Diese gelten, soweit hier nichts anderes geregelt ist. 1. Leistungsvoraussetzungen und -umfang 1.1 Was ist versichert? Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers, die dadurch entstehen, dass er durch einen Unfall beim Lenken des versicher­ ten Fahrzeugs verletzt oder getötet wird. Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Bitte beachten Sie: Zum Lenken des Fahrzeugs gehört beispielsweise nicht das Ein- und Aussteigen oder das Be- und Entladen. 1.2 Wer ist versichert? Versichert ist der berechtigte Fahrer des Fahrzeugs. Berechtigter Fahrer ist eine Person, die mit Wissen und Willen des Verfügungsberech­ tigten das Fahrzeug lenkt. Im Todesfall des Fahrers sind seine Hinterbliebenen mitversichert. 1.3 Was leisten wir im Versicherungsfall? 1.3.1 Was wir ersetzen Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden (beispielsweise Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld, Beerdigungs­ kosten) so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre. Dabei leisten wir nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Privatrechts. Bitte beachten Sie: Die Kosten eines Rechtsanwalts ersetzen wir nur, wenn wir mit der Zahlung der Entschädigung im Verzug sind. 1.3.2 Einsatz eines Gesundheits-/ Rehadienstleisters Wir sind berechtigt, den Genesungsprozess und die Rehabilitation durch einen Dienstleister (beispielsweise die Firma rehacare) unterstüt­ zen zu lassen. Dieser hilft auf Wunsch des Betroffenen und auf Basis dessen individueller Bedürfnisse innerhalb Deutschlands. Der Dienst­ leister plant in Kooperation mit dem Betroffenen, seinen Angehörigen und den Leistungserbringern und Kostenträgern individuelle Maßnah­ men zur Unterstützung des Genesungs- und Rehabilitationsprozesses. Angeboten werden beispielsweise medizinische, berufliche, pflegeri­ sche und soziale Rehabilitation. 1.3.3 Vorrangige Leistungspflicht Dritter Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten Anspruch auf Ersatz Ihres Schadens oder Anspruch auf deckungsgleiche (kongruente) Leistungen haben. Beispiele: Ansprüche gegen Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft oder Arbeitgeber. Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen können, leisten wir dennoch, wenn alle nachfolgen­ den Voraussetzungen vorliegen: • Sie haben den Anspruch in Textform geltend gemacht. • Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderliche Anstrengungen unternommen, die Ihnen billigerweise zumutbar wa­ ren. • Sie haben ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten. Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar. Unter anderem können Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger (beispielsweise Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten werden. In diesen Fäl­ len können wir nicht im Voraus leisten. Wir leisten erst dann, wenn abschließend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegenüber Dritten be­ stehen.Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprüche treffen, binden uns nur, wenn wir vorher zugestimmt haben. Beispiel: Eine Vereinbarung mit dem Dritten wäre ein Abfindungsvergleich. 1.4 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? AAV--0005/02 09.2026 Seite 1 von 3 [Seite 49] Wir leisten bis zu der im Versicherungsschein genannten Höhe für Personenschäden. 1.5 Wo sind Sie versichert? In welchen Ländern Versicherungsschutz besteht, können Sie der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.1.5.1 Ihrer AKB entnehmen. 2. Leistungsausschlüsse und -einschränkungen In welchen Fällen ist unsere Leistung ausgeschlossen? Ausschlüsse Was ist ausgeschlossen? Straftat Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem Fahrer dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht. Psychische Reaktionen Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. Schäden an der Bandscheibe Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben. Versicherungsschutz be­ steht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis diese Gesundheitsschä­ den überwiegend (das heißt: zu mehr als 50%) verursacht. Ansprüche Dritter Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienstherren und Sozialversiche­ rungsträgern gegen uns geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Motorsportveranstaltungen oder Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportaktivitäten behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trai­ nings, Tests und Demonstrationen. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten zu nicht genehmigten Rennen nach B.2.1.1 Ihrer AKB. Kriegsereignisse, innere Unruhen Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen und Maßnahmen der Staatsgewalt oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. 3. Ihre Obliegenheiten (Pflichten) Es gelten die Obliegenheiten nach B.2 Ihrer AKB. 3.1 Welche zusätzlichen Obliegenheiten müssen Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs beachten? Zusätzlich zu den Obliegenheiten beim Gebrauch nach B.2.1.1 Ihrer AKB müssen Sie Folgende beachten: Ihre Obliegenheiten (Pflichten) Was müssen Sie genau beachten? Alkohol und andere berauschende Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder Mittel andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Gurtpflicht Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt haben, es sei denn, das Nichtanlegen ist gesetzlich erlaubt. 3.2 Welche zusätzlichen Obliegenheiten müssen Sie im Versicherungsfall beachten? Zusätzlich zu den Obliegenheiten im Versicherungsfall nach B.2.3 Ihrer AKB müssen Sie Folgende beachten: Ihre Obliegenheiten (Pflichten) Was müssen Sie genau beachten? Medizinische Versorgung Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie unverzüglich ei­ nen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. Medizinische Aufklärung Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von • Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben. • Anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden. Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können Sie den Ärzten und den genannten Stellen erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansons­ ten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht. Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald erstellt werden. AAV--0005/02 09.2026 Seite 2 von 3 [Seite 50] Aufklärung Ihrer Ansprüche gegen Sie müssen alles tun, was der Aufklärung möglicher Ansprüche gegen Dritte dienen kann. Ins­ Dritte besondere müssen Sie unsere Fragen zu möglichen Ansprüchen gegen Dritte, die sich auf den Umfang unserer Leistungspflicht auswirken können, wahrheitsgemäß und vollständig be­ antworten. Entsprechende Nachweise müssen Sie uns vorlegen. Wahrung Ihrer Ansprüche gegen Sie haben Ihren Anspruch gegen den Dritten unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften Dritte zu wahren, soweit Ihnen dies zumutbar ist. 3.3 Welche Rechtsfolgen gelten bei Verletzung Ihrer Obliegenheiten? Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Obliegenheiten richten sich nach B.3 Ihrer AKB. Unter den dort genannten Voraussetzungen kön­ nen wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie ein Kündigungsrecht haben. 4. Fälligkeit unserer Zahlung, Zahlung für eine mitversicherte Person 4.1 Wann ist unsere Zahlung fällig? Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Die Frist beginnt, wenn uns Ihr Leistungsantrag und die zu dessen Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Erkennen wir den An­ spruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. 4.2 Unter welchen Voraussetzungen können Sie einen Vorschuss beantragen? Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - auf Ihren Wunsch - angemessene Vorschüsse. 4.3 Welche Besonderheiten gibt es bei einer Zahlung für eine mitversicherte Person? Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung für eine mitversicherte Person an Sie selbst nur mit Zustimmung der mitversicherten Person verlangen. 5. Übergang Ihrer Ersatzansprüche gegen Dritte auf uns 5.1 Wann gehen Ersatzansprüche über? Wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, geht dieser bis zu der Höhe auf uns über, in der wir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Wenn sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person richtet, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, können wir den übergegangenen Anspruch gegen diese Person nur geltend machen, wenn sie den Schaden vorsätzlich verursacht hat. 5.2 Welche Obliegenheiten (Pflichten) haben Sie im Zusammenhang mit Ersatzansprüchen? Sie müssen einen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form und Fristvorschriften wahren. Das bedeutet beispielsweise: Sie dürfen über den Anspruch oder ein ihn sicherndes Recht nicht durch Abtretung, Verzicht, Erlass oder Vergleich verfügen. Auch dürfen Sie die Realisierung des Anspruchs nicht durch bloßes Untätigbleiben verhindern. Nachdem der Anspruch auf uns übergegangen ist, müssen Sie uns bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen, soweit dies erforder­ lich ist. 5.3 Wie wirken Obliegenheitsverletzungen im Zusammenhang mit Ersatzansprüchen? Abweichend von B.3 Ihrer AKB gilt bei Verletzung der Obliegenheiten nach 5.2 dieses Zusatzbausteins Folgendes: • Wenn Sie Ihre Pflichten vorsätzlich verletzen, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn wir aufgrund Ihrer Pflichtverletzung von dem Dritten keinen Ersatz erlangen können. • Wenn Sie ihre Pflichten grob fahrlässig verletzten, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, wenn wir aufgrund Ihrer Pflichtverlet­ zung von dem Dritten keinen Ersatz erlangen können. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Sie kann gegebe­ nenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leis­ tung nicht. 6. Allgemeine Regelungen Zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen in C. Ihrer AKB gelten Folgende: • Sie haben nur dann vorläufigen Versicherungsschutz für diesen Zusatzbaustein, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Im Übrigen gilt C.1.2.2 Ihrer AKB. • Wir sind berechtigt und verpflichtet, Ihren Beitrag für diesen Zusatzbaustein unter den Voraussetzungen von C.12.2 Ihrer AKB neu zu kal­ kulieren. Wenn sich der Beitrag erhöht, dann haben Sie das Recht zu kündigen nach C.12.4.1 Ihrer AKB. • Der Zusatzbaustein kann durch Sie und uns gekündigt werden. Eine Kündigung dieses Zusatzbausteins berührt das Fortbestehen der rechtlich selbständigen Verträge Kfz-Haftpflichtversicherung oder Kaskoversicherung nicht. Kündigen wir diesen Zusatzbaustein, sind Sie jedoch berechtigt, die Kündigung auf die gesamte Kfz-Versicherung zu erweitern nach C.7 Ihrer AKB. AAV--0005/02 09.2026 Seite 3 von 3 [Seite 51] Zusatzbaustein Rabattschutz Bitte beachten Sie: Dieser Zusatzbaustein gilt nur, wenn Sie diesen mit uns ausdrücklich vereinbart haben. Dies können Sie Ihrem Versicherungsschein ent­ nehmen. Dieser Zusatzbaustein ergänzt die Regelungen Ihrer Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Diese gelten, soweit hier nichts anderes geregelt ist. 1. Wirkung und Umfang des Rabattschutzes Wenn Sie in einem Kalenderjahr einen belastenden Schaden haben, bleibt Ihr Vertrag im Folgejahr in der bisherigen Schadenfreiheitsklas­ se (Rabattschutz). Das bedeutet, dass der Vertrag weder besser noch schlechter gestuft wird. Dies gilt nur für jeweils einen Schaden in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung je Kalenderjahr. Bei zwei und mehr Schäden in der Kfz-Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung in einem Kalenderjahr wird der Vertrag zurückgestuft. Die Zurückstufung nehmen wir nach der SF-Tabelle im Anhang Ihrer AKB vor. Der rabattgeschützte erste Schaden wird dabei nicht gezählt. Der Rabattschutz setzt voraus, dass alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen: • Zu Beginn des Vertrags liegen mindestens die Voraussetzungen für eine Einstufung in die SF-Klasse 4 (SF 4) in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung vor. • In der Vollkaskoversicherung (soweit gewählt) ist eine Selbstbeteiligung vereinbart. 2. Besonderheiten beim Wechsel der Versicherung Die Wirkung des Rabattschutzes ist auf den Zeitraum begrenzt, in dem der Versicherungsvertrag bei uns besteht. Wenn Sie zu einem anderen Versicherer wechseln, können wir nur den tatsächlich schadenfreien Verlauf für die Dauer Ihres Vertrags be­ stätigen. Das bedeutet, • nur die tatsächlich zurückgelegten schadenfreien Jahre und • die Anzahl der angefallenen Schäden werden dem anderen Versicherer gemeldet. Wir melden also auch Schadenfälle, die wir wegen des Rabattschutzes nicht bei der Rückstufung berücksichtigt haben. AAV--0014/04 09.2026 Seite 1 von 1 [Seite 52] Zusatzbaustein Werkstattbonus Bitte beachten Sie: Dieser Zusatzbaustein gilt nur, wenn Sie diesen mit uns ausdrücklich vereinbart haben. Dies können Sie Ihrem Versicherungsschein ent­ nehmen. Dieser Zusatzbaustein ergänzt die Regelungen Ihrer Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Diese gelten, soweit hier nichts anderes geregelt ist. 1. Reparatur Ihres Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt unserer Wahl Entscheiden Sie sich für die Reparatur Ihres Fahrzeugschadens, gilt Folgendes: Uns steht die Auswahl der Fachwerkstatt für die fachgerechte Instandsetzung zu. Den Reparaturauftrag erteilen Sie. Der Reparaturvertrag kommt zwischen Ihnen und der Werkstatt zustande. Rechte und Pflichten aus der Reparatur gelten nur zwischen den Parteien des Repara­ turvertrags. Beispiel: Ansprüche auf Gewährleistung haben Sie direkt gegen die Werkstatt. 1.1 Mit wem müssen Sie Kontakt aufnehmen? Bitte nehmen Sie direkt nach dem Schadenfall Kontakt mit uns auf. Sie können Ihren Schaden rund um die Uhr online über unsere Website melden. Weitere Informationen zur Schadenmeldung finden Sie auf unserer Website und auf Ihrem Versicherungsschein. 1.2 Was zahlen wir bei Reparatur? Wir zahlen die für die Reparatur erforderlichen Kosten, die in der von uns ausgewählten Fachwerkstatt entstanden sind. Wir zahlen höchs­ tens bis zu den vereinbarten Obergrenzen zur Kaskoversicherung in A.2.1.6.2 Absatz 1 Ihrer AKB. 1.3 Was zahlen wir sonst noch? Folgende Kosten übernehmen wir im Rahmen der Fahrzeugreparatur in unserer Fachwerkstatt: Kosten Was zahlen wir genau? Verbringung des Fahrzeugs in die Nach einem Schadenfall organisieren wir die Verbringung Ihres Fahrzeugs zur Durchführung Kfz-Werkstatt der Reparatur. Die Kosten dafür übernehmen wir. Auf Wunsch organisieren wir auch die Ver­ bringung Ihres reparierten Fahrzeugs zurück an Ihren Wohnort. Die Kosten dafür übernehmen wir. Dies gilt nicht bei Bruchschäden an der Verglasung nach Ziffer 3 dieses Zusatzbausteins. Ersatzwagen Wir vermitteln Ihnen einen Ersatzwagen der kleinsten Kategorie (Kleinwagen) für die Dauer der Reparatur. Dabei zahlen wir die Kosten für maximal 7 Tage. Dies gilt nicht bei Bruchschä­ den an der Verglasung nach Ziffer 3 dieses Zusatzbausteins. Fahrzeugreinigung Die von uns ausgewählte Fachwerkstatt reinigt auf Wunsch Ihr Fahrzeug innen und außen. Die Kosten dafür übernehmen wir. 1.4 Wie lange gilt die Garantie Wir wählen nur Fachwerkstätten aus, die Ihnen auf die Reparatur eine Garantie von mindestens sechs Jahren geben. Dies gilt nicht bei Bruchschäden an der Verglasung nach Ziffer 3 dieses Zusatzbausteins. 2. Reparatur Ihres Fahrzeugs in einer nicht von uns vermittelten Werkstatt Wenn Sie Ihren Schadenfall nicht in einer Fachwerkstatt unserer Wahl reparieren lassen, gilt Folgendes: Wir erstatten Ihnen nur 80% der erforderlichen Reparaturkosten nach Ziffer 1.2 dieses Zusatzbausteins, wenn: • Sie vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns aufgenommen haben und wir Ihnen deshalb keine Werkstatt benennen konnten und • Ihr Fahrzeug deshalb oder aus einem sonstigen, von Ihnen zu vertretenden Grund nicht in einer Fachwerkstatt unserer Wahl repariert wurde. 3. Glasschadenreparatur Ihres Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt unserer Wahl Bei einem Glasschaden steht uns die Auswahl der Fachwerkstatt (Glaspartner) für die fachgerechte Instandsetzung zu. Den Reparaturauf­ trag erteilen Sie. Der Reparaturvertrag kommt zwischen Ihnen und der Werkstatt zustande. Rechte und Pflichten aus der Reparatur gelten nur zwischen den Parteien des Reparaturvertrags. AAV--0006/03 09.2026 Seite 1 von 2 [Seite 53] Beispiel: Ansprüche auf Gewährleistung haben Sie direkt gegen die Werkstatt. 3.1 Wie finden Sie unsere Glaspartner? Unsere Glaspartner finden Sie auf unserer Webseite. Sie können sich dann direkt an einen der dort genannten Glaspartner wenden. 3.2 Was zahlen wir bei Reparatur? Wir zahlen die für die Reparatur erforderlichen Kosten, die bei dem ausgewählten Glaspartner entstanden sind. Wir erstatten höchstens bis zu den vereinbarten Obergrenzen zur Kaskoversicherung in A.2.1.6.2 Absatz 1 Ihrer AKB. 3.3 Wie lange gilt die Garantie? Wir wählen nur Glaspartner aus, die Ihnen auf die Reparatur eine Garantie von mindestens drei Jahren geben. 3.4 Was geschieht, wenn Sie nicht in einer von uns vermittelten Werkstatt reparieren lassen? Lassen Sie den Glasschaden nicht bei einem Glaspartner reparieren, zahlen wir nur 80% der erforderlichen Reparaturkosten nach Ziffer 3.2 dieses Zusatzbausteins. Dies gilt nicht bei einer Reparatur im Ausland. 3.5 Was gilt für die Selbstbeteiligung? Wir verzichten auf den Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung, wenn • die Reparatur des Glasschadens ohne einen Scheibenaustausch erfolgt und • die Reparatur bei einem Glaspartner erfolgt. 4. Selbstbeteiligung Wir ziehen eine vertraglich mit Ihnen vereinbarte Selbstbeteiligung von der Entschädigungsleistung ab. Dabei gilt die Regelung zur Kasko­ versicherung in A.2.1.6.7 Absatz 1 Ihrer AKB. Ausnahme: In den Fällen nach Ziffer 3.5 dieses Zusatzbausteins ziehen wir die Selbstbeteiligung nicht ab. 5. Schadenfall im Ausland Die Regelungen nach den Ziffern 1 bis 3 dieses Zusatzbausteins gelten nicht, wenn • Ihr Fahrzeug nach einem Schadenfall im Ausland nicht fahrfähig oder nicht verkehrssicher ist und • das Fahrzeug im Ausland repariert wird. 6. Abrechnung auf Basis einer Schadenkalkulation Entscheiden Sie sich für die Abrechnung Ihres Fahrzeugschadens auf Basis einer Schadenkalkulation, gilt Folgendes: 6.1 Mit wem müssen Sie Kontakt aufnehmen? Bitte nehmen Sie direkt nach dem Schadenfall Kontakt mit uns auf. Sie können Ihren Schaden rund um die Uhr online über unsere Website melden. Weitere Informationen zur Schadenmeldung finden Sie auf unserer Website und auf Ihrem Versicherungsschein. 6.2 Was zahlen wir bei Abrechnung auf Basis einer Schadenkalkulation? Wird Ihr Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die erforderlichen Reparaturkosten netto (ohne Umsatzsteuer). Grundlage ist hierfür eine von uns in Auftrag gegebenen Schadenkalkulation. Es gelten die Obergrenzen zur Kaskoversicherung in A.2.1.6.2 Absatz 1 Ihrer AKB. Basis unserer Schadenkalkulation ist der Reparaturaufwand für die fachgerechte Instandsetzung Ihres unfallbedingten Schadens. Wir be­ rücksichtigen dabei, dass die Fachwerkstatt in der Nähe Ihres Wohnortes liegt. Bitte beachten Sie: Werden Bruchschäden an der Verglasung auf Basis einer Schadenkalkulation abgerechnet, gelten die Regelungen in der Kaskoversiche­ rung nach A.2.1.6.2 Absatz 2 Ihrer AKB entsprechend. AAV--0006/03 09.2026 Seite 2 von 2 [Seite 54] Zusatzbaustein Werterhaltgarantie Bitte beachten Sie: Dieser Zusatzbaustein gilt nur, wenn Sie diesen mit uns ausdrücklich vereinbart haben. Dies können Sie Ihrem Versicherungsschein ent­ nehmen. Dieser Zusatzbaustein ergänzt die Regelungen Ihrer Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Diese gelten, soweit hier nichts anderes geregelt ist. 1. Verlängerte Neupreisentschädigung bei Neufahrzeugen um 24 Monate Ergänzend zur Kaskoversicherung A.2.1.6.1 Absatz 2 Ihrer AKB und Ziffer 3 Ihrer gewählten Produktlinie Komfort oder Premium wird die Neupreisentschädigung um 24 Monate verlängert. Ihre verlängerte Neupreisentschädigung ergibt sich aus der Dauer der Neupreisentschädigung nach Ziffer 3 Ihrer gewählten Produktlinie Komfort oder Premium zuzüglich der hier vereinbarten Verlängerung um 24 Monate. 2. Verlängerte Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen um 24 Monate Ergänzend zur Kaskoversicherung A.2.1.6.1 Absatz 3 Ihrer AKB und Ziffer 4 Ihrer gewählten Produktlinie Komfort oder Premium wird die Kaufpreisentschädigung um 24 Monate verlängert. Ihre verlängerte Kaufpreisentschädigung ergibt sich aus der Dauer der Kaufpreisentschädigung nach Ziffer 4 Ihrer gewählten Produktlinie Komfort oder Premium zuzüglich der hier vereinbarten Verlängerung um 24 Monate. Wenn Sie Anspruch auf die Kaufpreisentschädigung haben, zahlen wir Ihnen zusätzlich die Differenz zwischen • dem Kaufpreis, den Sie für ein vergleichbares Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt aufbringen müssen und • dem Kaufpreis, den Sie für das versicherte Fahrzeug gezahlt haben. Der Kaufpreis eines vergleichbaren Fahrzeugs bestimmt sich anhand der individuellen Fahrzeugkriterien. Beispiele: Alter, Modell oder Lauf­ leistung Die Differenz ist begrenzt auf maximal 10% des Kaufpreises, den Sie für das versicherte Fahrzeug gezahlt haben. 3. Besonderheiten bei Selbstbeteiligung und Rückstufung Wir verzichten auf einen Abzug der Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung nach A.2.1.6.7 und auf eine Rückstufung nach den SF-Ta­ bellen im Anhang Ihrer AKB. Dies gilt nur, wenn Sie wegen eines nicht von Ihnen verschuldeten Unfalls • von einem Dritten den Fahrzeugschaden nach gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen voll ersetzt bekommen und • bei uns ausschließlich die Differenz der Leistungen nach Ziffer 1 oder Ziffer 2 dieses Zusatzbausteins geltend machen. Beispiel: Nach einem nicht von Ihnen verschuldeten Unfall erhalten Sie vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers den Wieder­ beschaffungswert Ihres Fahrzeugs voll ersetzt. Bei uns machen Sie nur die Differenz zum Neupreis geltend. In diesem Fall erfolgt kein Ab­ zug einer Selbstbeteiligung und keine Rückstufung. Zur Prüfung müssen Sie: • unsere Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten und • uns alle erforderlichen Unterlagen vorlegen. Beispiel: Sie reichen uns das Abrechnungsschreiben des Kfz-Haftpflichtversicherers des Un­ fallgegners und das Schadengutachten ein. AAV--0032/02 09.2026 Seite 1 von 1
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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