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Volltext aufklappen: Verbraucherinformation zu Ihrer Kfz-Versicherung mit AKB 2026 im Klassik-Tarif und Besonderen Bedingungen für Basis- und Exklusiv-Tarif
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Verbraucherinformation zu Ihrer
Kfz-Versicherung
F10388 04.26 Versicherungsbedingungen Kraftfahrt 2026
Stand 04/2026
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Inhaltsverzeichnis Seite
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 5
Informationen zu Ihrer KFZ-Versicherung gemäß § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 6
Widerrufsbelehrung 7
Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen
Anzeigepflicht 10
Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach
dem Versicherungsfall 12
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2026) im Klassik-Tarif 13
A Welche Leistungen umfasst ihre Kfz-Versicherung? 14
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen 14
A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug 17
A.3 Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung 30
A.4 Fahrerschutzversicherung – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird 37
A.5 AuslandsschadenPlus 39
A.6 BGV Family-Paket 41
B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz 42
B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 42
B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz 42
C Beitragszahlung 43
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags 43
C.2 Zahlung des Folgebeitrags 43
C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel 44
C.4 Zahlungsperiode 44
C.5 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung 44
C.6 Beitrag bei kurzfristigen Verträgen 44
C.7 SEPA-Lastschriftverfahren 45
D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung 45
D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs? 45
D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 46
E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung 47
E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? 47
E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 49
F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 50
F.1 Pflichten mitversicherter Personen 50
F.2 Ausübung der Rechte 50
F.3 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen 51
G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall 51
G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? 51
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G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? 51
G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? 52
G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten 53
G.5 Form und Zugang der Kündigung 53
G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung 53
G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? 54
G.8 Wagniswegfall 54
H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen und Fahrten mit ungestempelten
Kennzeichen 54
H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? 54
H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? 55
H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 56
I Schadenfreiheitsrabatt-System 56
I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) 56
I.2 Ersteinstufung 56
I.3 Jährliche Neueinstufung 58
I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf? 59
I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können 60
I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs 60
I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs 63
I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf 63
I.9 Rabattschutz 64
J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen 65
J.1 Typklasse 65
J.2 Regionalklasse 65
J.3 Tarifänderung 65
J.4 Kündigungsrecht 66
J.5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung 66
J.6 Beitragsberechnung nach Ihrem Lebensalter 66
J.7 Änderung der Tarifstruktur 66
K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands 66
K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts 66
K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung 66
K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Geschäfts- oder Wohnsitzwechsels 67
K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung 67
K.5 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs 67
L Gerichtsstände 68
L.1 Wenn Sie uns verklagen 68
L.2 Wenn wir Sie verklagen 68
L.3 Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt 68
M Bedingungsänderung 68
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M.1 In welchen Fällen dürfen wir die Bedingungen ändern? 68
M.2 Mitteilung und Wirksamwerden von Änderungen 69
N Abgabe Ihrer Anzeigen und Erklärungen 69
O Embargos 69
Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System 70
Anhang 2: Tarifgruppen 80
Anhang 3: Art und Verwendung von Fahrzeugen 82
Besondere Bedingungen für den Basis-Tarif bei Pkw 85
Besondere Bedingungen für den Exklusiv-Tarif bei Pkw 87
Besondere Bedingungen für den Oldtimer-Tarif 90
Bedingungen für die KFZ-Versicherung von Umweltschäden (KFZ USV, Stand 04/2026) 92
Merkblatt zur Datenverarbeitung, Stand: 01.10.2025 96
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Kfz-Versicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
BGV-Versicherung AG Kfz-Versicherung 04/2026
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Kfz-Versicherung. Die vollstän-
digen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag,
Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Kfz-Versicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Risiken im Zusammenhang mit der Kfz-Nutzung.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Wir bieten Ihnen verschiedene Versicherungsarten an, zwischen Kfz-Haftpflichtversicherung
denen Sie wählen können: ✗ Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug.
Kfz-Haftpflichtversicherung Teilkasko
✓ Leistet, wenn mit dem versicherten Fahrzeug Andere geschädigt ✗ Schäden an Ihrem Fahrzeug durch Unfall oder Vandalismus.
werden. Ersetzt berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte
Vollkasko
Forderungen ab.
✗ Schäden an Ihrem Fahrzeug durch Verschleiß.
Teilkasko
Schutzbrief
✓ Ersetzt Schäden an Ihrem Fahrzeug. Versichert sind z. B.
✗ Fahrzeugreparaturen, die über die Pannenhilfe hinausgehen.
Diebstahl, Hagel, Sturm oder Glasbruch.
Fahrerschutzversicherung
Vollkasko
✗ Ihre Ansprüche, soweit ein Anderer für den Schaden aufkommt.
✓ Ersetzt zusätzlich zur Teilkasko Schäden an Ihrem Fahrzeug
durch Vandalismus oder Unfall. AuslandsschadenPlus
✗ Schäden im Ausland, die Sie selbst verursacht haben.
Schutzbrief
✓ Bietet organisatorische und finanzielle Hilfe bei Panne oder Unfall Kfz-Umweltschadenversicherung
Ihres Fahrzeugs. ✗ Ansprüche, die auch ohne Rückgriff auf das
Umweltschadensgesetz gegen Sie geltend gemacht werden
Fahrerschutzversicherung
können.
✓ Ersetzt den Personenschaden des Fahrers durch einen Unfall
beim Lenken des Fahrzeugs.
AuslandsschadenPlus Gibt es Deckungsbeschränkungen?
✓ Leistet bei einem Unfall im Ausland, für den Ihr Unfallgegner zu Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom Versicherungsschutz
haften hat. ausgeschlossen sind zum Beispiel:
Kfz-Umweltschadenversicherung ! Vorsätzlich herbeigeführte Schäden.
✓ Schützt Sie vor öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem ! Schäden, die bei Teilnahme an bestimmten
Umweltschadensgesetz. Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten, einschließlich
Versicherungssumme Rennen entstehen.
✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme je ! Schäden an der Ladung.
Schadenereignis können Sie Ihrem Versicherungsantrag bzw.
Versicherungsschein entnehmen.
Wo bin ich versichert?
✓ Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der
Europäischen Union gehören.
✓ Haben wir Ihnen eine Internationale Versicherungskarte (IVK) ausgehändigt, erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung
auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind.
Welche Verpflichtungen habe ich?
– Sie müssen die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig zahlen.
– Sie müssen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben machen.
– Setzen Sie sich nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen ans Steuer.
– Lenken Sie das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis.
– Sie müssen uns außerdem jeden Schadenfall rechtzeitig anzeigen.
Wann und wie zahle ich?
Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie müssen diesen Beitrag dann unverzüglich (d.h. spätestens innerhalb
von 14 Tagen) zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich,
vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Wann der Versicherungsschutz beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Beitrag rechtzeitig und vollständig
gezahlt haben. Haben wir Ihnen vorläufigen Versicherungsschutz gewährt, geht dieser in den endgültigen Versicherungsschutz über, sobald Sie den ersten
oder einmaligen Beitrag gezahlt haben. Die Versicherung können Sie für längstens ein Jahr abschließen. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein
weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jeden Verlängerungsjahres kündigen (das muss
spätestens einen Monat vor dem Ende der Vertragslaufzeit geschehen). Außerdem können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z.B. nach
einem Schadenfall möglich.
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Informationen zu Ihrer KFZ-Versicherung gemäß § 1 VVG-
Informationspflichtenverordnung
Der Versicherer stellt Ihnen folgende Informationen zur Verfügung:
1. BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karls-
ruhe, Sitz: Karlsruhe
Amtsgericht Mannheim, HRB 707212
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Christoph Schnaudigel
Vorstand: Matthias Kreibich (Vors.), Jürgen Schmitz (stellv. Vors.),
Dr. Philipp Lechner
2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karls-
ruhe
3. Die BGV-Versicherung AG betreibt die Sparten Schaden- und Unfallversicherung.
Aufsichtsbehörde für die oben genannte Gesellschaft:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn,
E-Mail: poststelle@bafin.de, Tel.: 0228 4108-0, Fax 0228 4108-1550.
4. Für die Kfz-Versicherung gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung
(AKB) Stand 04/2026 und – sofern abgeschlossen – die Besonderen Bedingungen für den
Basis-Tarif oder den Exklusiv-Tarif bei Pkw sowie die Besonderen Bedingungen für den
Oldtimer-Tarif. Diese Informationen finden Sie ab der Seite 13. Die Angaben über Art, Um-
fang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers entnehmen Sie bitte den Allgemeinen
Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Stand 04/2026. Die wesentlichen Merkmale
der Versicherungsleistung können dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten auf
Seite 5 dieser Verbraucherinformationen entnommen werden.
5. Die Beiträge in der Kfz-Versicherung richten sich zunächst nach dem gewünschten Ver-
tragsumfang und der vereinbarten Selbstbeteiligung. Weiterhin richten sich die Beiträge
nach Tarifgruppen, Regionalklassen, Typklassen, Schadenfreiheitsklassen sowie Tarifie-
rungsmerkmalen gemäß K.4 der AKB. Den Jahresbeitrag können Sie Ihrem individuellen
Angebot oder später Ihrer Versicherungspolice entnehmen.
Zusätzliche Kosten, Abgaben und Gebühren werden nicht erhoben. Anrufe können jedoch
im Einzelfall kostenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Vertrag mit
Ihrem Telekommunikationsanbieter.
6. Die Regelungen zur Zahlung des Beitrages entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Bedin-
gungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Stand 4/2026.
7. Bitte entnehmen Sie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich
des Preises, unseren Angeboten und Anträgen.
8. Der Vertrag kommt durch die Übersendung des Versicherungsscheins zustande. Beginn
der Versicherung und des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Versicherungs-
schein.
9. Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte dem Antrag sowie dem Versicherungs-
schein.
10. Eine Kündigung/Aufhebung des Vertrages kann z. B. erfolgen durch:
− Ordentliche Vertragskündigung zum Ablauf,
− Kündigung im Schadenfall,
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− Kündigung bei Veräußerung,
− Kündigung bei Beitragsanpassung,
− Kündigung bei Gefahrerhöhung.
Die Kündigungsbedingungen, einschließlich evtl. Vertragsstrafen entnehmen Sie bitte den
Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Stand 04/2026.
11. Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
12. Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache.
13. Die BGV-Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V.
Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Ver-
handlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat,
können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden.
Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 – Fax 0800 3699000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei
arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren
teilzunehmen.
Die Möglichkeit für Sie den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe in der Kaskoversicherung kön-
nen Sie auch das Sachverständigenverfahren nach A.2.6 nutzen.
14. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich bei der unter Nummer 3 genannten Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren.
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1: Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem
Ihnen
− der Versicherungsschein,
− die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarif-
bestimmungen,
− diese Belehrung,
− das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
− und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zu-
gegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Wi-
derruf ist zu richten an: BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe,
Postanschrift: 76116 Karlsruhe oder an den im Versicherungsschein genannten Vermittler.
Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu richten:
service@bgv.de.
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Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.bgv.de ausüben. Wenn Sie diese
Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B.
durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt
der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz. Beginnt der Versiche-
rungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und haben Sie bei einem über
Fernkommunikationsmittel geschlossenen Vertrag hierzu ausdrücklich zugestimmt, endet
im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat
Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der
Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Wi-
derrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es
sich um 1/360 der Jahresprämie für jeden Tag des Versicherungsschutzes. Sie dürfen in
diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts auf-
grund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen
haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirk-
same Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die
Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit
der Abgabe der Widerrufserklärung.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Wider-
rufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als
auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertrags-
schluss.
Abschnitt 2: Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren
Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Infor-
mationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Unterabschnitt 1
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abge-
schlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger
eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat
der Europäischen Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, wenn es eine solche Vertrete-
rin oder einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen
Person als dem Versicherer, wenn Sie mit dieser geschäftlich zu tun haben, und die Eigen-
schaft, in der diese Person gegenüber Ihnen tätig wird;
3.a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Ge-
schäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen
Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsbe-
rechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informatio-
nen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
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3.b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer Vertreterin oder ei-
nem Vertreter des Versicherers oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß
Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen
oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch
Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbe-
dingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
5. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelun-
gen; Name und Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben;
6. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art,
Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
7. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbe-
standteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das
Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder,
wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen sei-
ner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
8.a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden
Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Ver-
sicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
8.b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn
solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise
der Prämien;
10. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispiels-
weise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
11. den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die
wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen
Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf
die der Versicherer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Be-
träge kein Indikator für künftige Erträge sind; die jeweiligen Umstände und Risiken sind zu
bezeichnen;
12. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der
Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der
Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzel-
heiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber
der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Infor-
mationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen
haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer her-
vorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
14.a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
14.b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
15. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungs-
bedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
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Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und
deutlich gestalteten Form;
16. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme
von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
17. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag an-
wendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
18. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt ge-
nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der
Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit
dieses Vertrages zu führen;
19. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechts-
behelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschrei-
ten, hiervon unberührt bleibt;
20. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Be-
schwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung
der vorvertraglichen Anzeigepflicht
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,
damit wir Ihren Versicherungsvertrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die
Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände
anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich
und unmittelbar gegenüber der BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postan-
schrift 76116 Karlsruhe, in Textform nachzuholen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvoll-
ständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht
können Sie der nachstehenden Information entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerhebli-
chen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzten Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten.
Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vor-
liegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach
Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie
nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
− weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
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− noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig
verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwer-
den der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht le-
diglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeig-
ten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden
die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzei-
gepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab dem laufenden
Versicherungsjahr Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir
die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos
kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur
innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht
begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände
anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich
weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der
Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ab-
lauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor
Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeige-
pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind
bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der
Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertre-
ters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf,
dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur beru-
fen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt.
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Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen
von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe.
Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten, Vorlage von Belegen
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt
des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns wahrheitsgemäß und fristgerecht jede Auskunft ertei-
len, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht
erforderlich ist, und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als
Sie alles Ihnen zur Sachverhaltsaufklärung Zumutbare unternehmen. Wir können ebenfalls verlangen,
dass Sie uns fristgerecht Belege vorlegen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.
Leistungsfreiheit
Verstoßen Sie vorsätzlich gegen Ihre Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Bele-
gen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen
eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschul-
dens – ggf. bis zum vollständigen Anspruchsverlust – kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie
nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen bleiben wir
jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrläs-
sige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen arglistig, werden
wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Hinweis:
Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch die-
ser zur Auskunft, Aufklärung und Vorlage von Belegen verpflichtet.
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2026) im
Klassik-Tarif
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
die Kfz-Versicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Schäden an Ihrem Fahrzeug und bei
der Teilnahme am Straßenverkehr. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und
muss für jedes Fahrzeug abgeschlossen werden. Darüber hinaus können Sie Ihren Versicherungs-
schutz individuell erweitern.
Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungs-
arten:
− Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1)
− Kaskoversicherung (A.2) – Fakultativ
− Schutzbrief (A.3) – Fakultativ
− Fahrerschutzversicherung (A.4) – Fakultativ
− AuslandsschadenPlus (A.5) – Fakultativ
Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Sie als
Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Ihrem Versicherungsschein können Sie entneh-
men, welche Versicherungsarten Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben. Versicherbar sind
ausschließlich in Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger/ Auflieger. Es gilt deutsches
Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
Grundlage für Ihren Vertrag sind diese Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), der
jeweils für das versicherte Risiko maßgebende Tarif sowie – sofern mit Ihnen vereinbart – weitere Be-
dingungen. Zusammen mit Ihrem Antrag und dem Versicherungsschein legen diese Dokumente den
Inhalt Ihres Vertrags fest.
Versichert sind Schäden durch die in diesen Versicherungsbedingungen zusammengefassten Risiken.
Wird Ihr Fahrzeug beschädigt oder zerstört, entschädigen wir Sie nach den untenstehenden Bestim-
mungen. In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in
gleichwertigem Zustand. Wir berechnen Ihre Entschädigung nach dem Wiederbeschaffungswert oder
dem Reparaturaufwand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Darüber hinaus übernehmen wir – je
nach gewähltem Versicherungsschutz – auch eine Reihe von Folgekosten (z. B. Abschleppkosten,
Mietwagenkosten), die durch ein Schadenereignis entstehen.
Bitte lesen Sie die AKB daher vollständig und gründlich durch und bewahren Sie sie sorgfältig auf. So
können Sie auch später, besonders nach einem Versicherungsfall, alles Wichtige noch einmal nachle-
sen.
Wenn ein Schaden passiert ist, benachrichtigen Sie uns bitte möglichst schnell. Wir klären dann mit
Ihnen das weitere Vorgehen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir in diesen AKB nur eine Sprachform und verzich-
ten auf die gleichzeitige Nennung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen. Sämtliche
Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Ihre Kfz-Versicherung
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[Seite 14]
A Welche Leistungen umfasst ihre Kfz-Versicherung?
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufü-
gen
A.1.1 Was ist versichert?
A.1.1.1 Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt
Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahr-
zeugs
(1) Personen verletzt oder getötet werden,
(2) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,
(3) Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit ei-
nem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine
Vermögensschäden),
und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbe-
stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder
aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht
werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z. B. das Ein- und Aus-
steigen sowie das Be- und Entladen.
A.1.1.2 Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche
Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld.
Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies
gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
A.1.1.3 Regulierungsvollmacht
Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem
Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärun-
gen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
A.1.1.4 Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen
Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt
sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahr-
zeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden,
wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder ge-
schleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und
sich noch in Bewegung befindet.
A.1.1.5 Eigenschadendeckung
Durch den Gebrauch des bei uns versicherten Pkw verursachen Sie oder mitversicherte
Personen einen Sachschaden an einem anderen auf Sie zugelassenen und bei uns versi-
cherten Kraftfahrzeug (auch auf dem eigenen Grundstück).
Eine Eintrittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leistung auch bei einem
Fremdschaden bestehen würde und die Reparatur durch eine Rechnung nachgewiesen
wird.
Der Eigenschaden ist nicht versichert, wenn und soweit ein anderer Versicherer zur Leis-
tung verpflichtet ist.
Die Selbstbeteiligung für derartige Schäden beträgt 500 Euro je Schadenereignis. Die ma-
ximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr beläuft sich auf 100.000 Euro.
Die Leistungspflicht ist auf den reinen Fahrzeugschaden begrenzt. Nicht versichert sind
Kosten für Mietwagen, Rechtsanwälte, Nutzungsausfall, Abschleppkosten und Wertminde-
rung. Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung
veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
Ein Eigenschaden führt zur Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes.
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[Seite 15]
A.1.1.6 Führen fremder gemieteter Fahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung)
Der Versicherungsschutz umfasst Schäden, die Sie, Ihr Ehegatte oder Ihr mit Ihnen in
häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner als Fahrer auf einer Auslandsreise verur-
sachen. Dies gilt für Unfälle mit einem vorübergehend gemieteten, versicherungspflichtigen
Pkw, Kraftrad oder Campingfahrzeug.
Als Ausland gilt der Geltungsbereich nach A.1.4.1 Satz 1 mit Ausnahme Deutschlands.
Mietzeiten von mehr als zwei Monaten gelten nicht als vorübergehend.
Dies gilt nur, wenn sich Ihre Haftpflichtversicherung auf einen jeweils zur Eigenverwendung
zugelassenen Pkw, Kraftrad oder Campingfahrzeug bezieht.
Kein Versicherungsschutz besteht, soweit aus einer für das gemietete Fahrzeug abge-
schlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
A.1.2 Wer ist versichert?
Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversi-
cherte Personen):
− den Halter des Fahrzeugs,
− den Eigentümer des Fahrzeugs,
− den Fahrer des Fahrzeugs,
− die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,
− den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem
Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade-
und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
− Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zu-
stimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
− den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder
mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
− den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht, den Beifahrer und Omni-
busschaffner eines nach A.1.1.4 mitversicherten Fahrzeugs.
Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen
uns erheben.
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?
A.1.3.1 Höchstzahlung
Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für
Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere
zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges
Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungs-
schein entnehmen.
Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Min-
destversicherungssummen.
A.1.3.2 Übersteigen der Versicherungssummen
Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen
nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversiche-
rungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig
befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.1.4.1 Versicherungsschutz in Europa und in der EU
Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen
Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der
Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im
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[Seite 16]
Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach
dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
A.1.4.2 Internationale Versicherungskarte (IVK)
Haben wir Ihnen die IVK ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht-
versicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit
Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Die dort aufgeführten gesonderten Hin-
weise (Fußnoten) sind zu beachten. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1
Satz 2.
A.1.5 Was ist nicht versichert?
A.1.5.1 Vorsatz
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich her-
beiführen.
A.1.5.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei ei-
ner Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen,
Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn
(1) das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen ge-
braucht wird und
(2) für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maß-
gabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
Hinweis: Beachten Sie dazu Ihre Pflichten nach D.1.2.2.
A.1.5.3 Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhan-
denkommen des versicherten Fahrzeugs.
A.1.5.4 Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhan-
denkommen
(1) eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers
(2) eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein be-
triebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht
abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.
A.1.5.5 Beschädigung von beförderten Sachen
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung,
Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug be-
fördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines
Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahr-
ten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen (z.B. mit Bus oder Taxi), besteht
außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch übli-
cherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz
besteht für Sachen unberechtigter Insassen.
A.1.5.6 Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversi-
cherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des
Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie
z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
A.1.5.7 Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhal-
tung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen.
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[Seite 17]
A.1.5.8 Vertragliche Ansprüche
Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags
oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
A.1.5.9 Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug
A.2.1 Was ist versichert?
A.2.1.1 Ihr Fahrzeug
Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust
infolge eines Ereignisses nach A.2.2.1 (Teilkasko) oder A.2.2.2 (Vollkasko).
A.2.1.2 Mitversicherte Teile, gegen Beitragszuschlag versicherbare Teile und nicht versicherbare
Gegenstände
Versichert sind auch die unter A.2.1.2.1 bis A.2.1.2.3 als mitversichert aufgeführten Fahr-
zeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzubehör, sofern sie
straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile). Bei Beschädigung, Zerstö-
rung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten die nachfolgenden
Regelungen in A.2 entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
A.2.1.2.1 Beitragsfrei mitversicherte Teile
Soweit in A.2.1.2.2 und A.2.1.2.3 nicht anders geregelt, sind folgende Fahrzeugteile und
folgendes Fahrzeugzubehör des versicherten Fahrzeugs ohne Mehrbeitrag mitversichert:
(1) Fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile,
(2) Fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug unter
Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahr-
zeugs dient (z. B. Schonbezüge, Pannenwerkzeug) und nach allgemeiner
Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen wird,
(3) Im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behebung von Be-
triebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise mitgeführt werden (z. B. Sicherungen
und Leuchtmittel),
(4) Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie bestimmungsgemäß ge-
braucht werden oder mit dem abgestellten Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein
unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist,
(5) Planen, Gestelle für Planen (Spriegel),
(6) Folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile:
− ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung,
− Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze,
− nach (1) bis (6) mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör während einer
Reparatur.
A.2.1.2.2 Abhängig vom Gesamtneuwert mitversicherte Teile
Die nachfolgend aufgeführten Teile sind ohne Beitragszuschlag bis 10.000 Euro mitversi-
chert, wenn sie im Fahrzeug fest eingebaut oder am Fahrzeug fest angebaut sind:
(1) Radio- und sonstige Audiosysteme, Video-, technische Kommunikations- und Leitsys-
teme (z. B. fest eingebaute Navigationssysteme),
(2) zugelassene Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff, Innenraum oder Karos-
serie (Tuning), die der Steigerung der Motorleistung, des Motordrehmoments, der
Veränderung des Fahrverhaltens dienen oder zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs
führen,
(3) individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -beschriftungen so-
wie besondere Oberflächenbehandlungen,
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[Seite 18]
(4) Beiwagen und Verkleidungen bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads.
Zusätzlich sind für gewerblich versicherte Fahrzeuge ohne Beitragszuschlag bis 10.000
Euro folgende Teile mitversichert:
(5) fest im Fahrzeug eingebaute Standard-Regalsysteme,
(6) Kühl- und Thermoaufbauten.
Ist der Gesamtneuwert der unter (1) bis (6) aufgeführten Teile höher als die genannte
Wertgrenze, ist der übersteigende Wert nur mitversichert, wenn dies ausdrücklich verein-
bart ist. Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung der Entschädigung
wegen Unterversicherung.
A.2.1.2.3 Gegen Beitragszuschlag können Sie versichern
Spezialaufbauten und Spezialeinrichtungen an Fahrzeugen, wie zum Beispiel Wohnkabi-
nen, Regalsysteme oder Büroeinrichtungen. Bei gewerblich versicherten Fahrzeugen
umfasst dies zusätzlich spezielle Aufbauten wie Kran-, Tank- oder Siloaufbauten sowie
Spezialeinrichtungen für Werkstattwagen oder Messfahrzeuge.
A.2.1.2.4 Nicht versicherbare Gegenstände
Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, z.B. Mobiltelefone und mobile Naviga-
tionsgeräte (auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung), Reisegepäck,
persönliche Gegenstände der Insassen, Brillen, Campingausrüstung (soweit nicht fest ein-
gebaut), Faltgarage/Regenschutzplane, Foto- und Videoausrüstung, Laptop, Vorzelte, Ton-
und Datenträger jeder Art.
A.2.2 Welche Ereignisse sind versichert?
A.2.2.1 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust
des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereig-
nisse:
A.2.2.1.1 Brand und Explosion
Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das
ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus
eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Ex-
plosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Nicht als Explosion gilt das Auslösen eines Airbags.
A.2.2.1.2 Entwendung
Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
− Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs auf-
grund räuberischer Erpressung.
− Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Ge-
brauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräußerung noch unter
Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
− Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt
ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere,
wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs be-
auftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein
Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfü-
gungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder
Haushaltsangehöriger ist.
A.2.2.1.3 Naturgewalten
Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von
− Sturm (mindestens Windstärke 8),
− Hagel,
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[Seite 19]
− Blitzschlag,
− Überschwemmung,
− Vulkanausbruch,
− Erdbeben,
− Erdrutsch,
− Erdsenkung,
− Lawinen (nicht Dachlawinen)
auf das Fahrzeug.
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturge-
walten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen
sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers
zurückzuführen sind.
A.2.2.1.4 Zusammenstoß mit Tieren
Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art.
A.2.2.1.5 Tierbiss
Versichert sind durch Tierbiss unmittelbar verursachte Schäden bei einem Pkw, Camping-
fahrzeug, Kraftrad oder Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse. Hiervon ausgenommen sind
Schäden an Manschetten aus Gummi oder Kunststoff und Schäden im Fahrzeuginnen-
raum. Daraus resultierende Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu einer
Entschädigungsobergrenze von insgesamt 5.000 Euro mitversichert.
A.2.2.1.6 Glasbruch
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeuges. Als Verglasung gelten
Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben, aus-
genommen Kunststoffscheiben von Cabriodächern), Spiegelglas und Abdeckungen von
Leuchten.
Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera-
und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Versi-
chert sind jedoch erforderliche Kosten für die Kalibrierung der o.g. Assistenzsysteme nach
Glasaustausch.
Folgeschäden aller Art, insbesondere weitergehende Schäden am Fahrzeug selbst, sind
nicht versichert. Bei Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs erstatten wir auch
reparaturbedingte Innenreinigungskosten.
Glasreparaturen bzw. Scheibentausch können nicht fiktiv abgerechnet werden.
Bitte beachten Sie die Regelungen zur Selbstbeteiligung nach A.2.5.9.
A.2.2.1.7 Kurzschlussschäden an der Verkabelung
Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Daraus
resultierende Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu einer Entschädigungsobergrenze von
insgesamt 5.000 Euro mitversichert.
A.2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust
des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereig-
nisse:
A.2.2.2.1 Ereignisse der Teilkasko
Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.1.
A.2.2.2.2 Unfall
Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von au-
ßen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Versichert
19
[Seite 20]
sind auch Schäden am ziehenden Pkw durch einen Anhänger die ohne Einwirkung von au-
ßen entstanden sind.
Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:
− Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben,
z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen.
− Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintre-
ten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung.
− Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung,
Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.
− Verwindungsschäden.
Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestim-
mungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen, gelten nicht als Unfallschaden.
Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Lkw durch Beladen mit Kies.
A.2.2.2.3 Hacker- und Cyberangriff
Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall, wenn dieser:
− aufgrund eines Eingriffs in oder
− eine Manipulation der Fahrzeugsoftware durch einen unberechtigten Dritten (Ha-
ckerangriff, Cyberangriff) verursacht wurde.
A.2.2.2.4 Mut- oder böswillige Handlungen
(1) Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise
berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Perso-
nen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs
beauftragt wurden (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem Näheverhält-
nis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder
Haushaltsangehörige).
(2) Zu den mut- oder böswilligen Handlungen Dritter zählt auch ein Hacker-/ Cyberangriff
auf die Software des Fahrzeugs. Programmier- oder Wartungsfehler des Herstellers
sind nicht versichert.
A.2.2.2.5 Versicherungsschutz beim Transport auf Schiffen
Versichert sind Schäden am Fahrzeug, die bei einem Transport auf einem Schiff dadurch
entstehen, dass
− das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder untergeht oder
− das Fahrzeug auf Grund der Wetterlage oder auf Grund des Seegangs über Bord
gespült wird oder
− das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil die Schiffsführung anordnet, das Fahr-
zeug zu opfern, um das Schiff, die Passagiere oder die Ladung zu retten (Große
Havarie).
A.2.2.3 ElektroPlus
(nur für Elektro- und Hybrid-Pkw - sofern abgeschlossen)
Ein Akku (Akkumulator) ist ein wiederaufladbarer Speicher für elektrische Energie und
dient zum Antrieb Ihres Elektro- oder Hybrid-Pkw (Antriebs-Akku).
In der Kaskoversicherung sind folgende Zusatzleistungen versichert:
A.2.2.3.1 Allgefahrendeckung
In der Vollkaskoversicherung ist der Antriebs-Akku gegen jede Beschädigung, Zerstörung
oder Verlust versichert, mit Ausnahme von:
− Schäden durch Verschleiß und Abnutzung,
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[Seite 21]
− Schäden, die durch eine allmähliche Einwirkung oder durch den gewöhnlichen Al-
terungsprozess entstehen (z. B. Leistungsminderung bei ordnungsgemäßem
Gebrauch),
− Schäden bei Konstruktions- und Materialfehlern des Herstellers,
− Schäden durch chemische Reaktionen.
A.2.2.3.2 Tierbiss und Kurzschluss
In der Teilkaskoversicherung sind durch Tierbiss oder Kurzschluss resultierende Folge-
schäden am Antriebs-Akku bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 20.000 Euro
mitversichert.
A.2.2.3.3 Überspannung
In der Teilkaskoversicherung sind Überspannungsschäden durch Blitzschlag mitversichert.
Beispiel: Blitz schlägt in Gebäude ein und verursacht einen Schaden an Ihrem Elektro-
oder Hybrid-Pkw, der während des Ladevorgangs an das Stromnetz des Gebäudes ange-
schlossen ist.
A.2.2.3.4 Zubehörteile
Mitversichert sind Ladekabel, Ladekarte, mobiles Ladegerät (tragbare Ladestation) ein-
schließlich der dazugehörigen Adapter, Induktionsladeplatte sowie Ihre eigene und fest mit
dem Gebäude verbundene Wandladestation (Wallbox).
Erweiterter Leistungsumfang für versicherte Schadenereignisse:
A.2.2.3.5 Zustandsdiagnostik
Bei einem versicherten Schadenereignis übernehmen wir die tatsächlich angefallenen Kos-
ten für eine notwendige Zustandsdiagnostik. Hierfür übernehmen wir zusätzlich
dazugehörige Abschlepp- oder Transportkosten zur nächstgelegenen Akku-Teststation.
Voraussetzung ist, dass die Beauftragung durch uns erfolgt oder wir der Beauftragung zu-
gestimmt haben. Insgesamt ist unsere Leistung auf den Betrag von 1.500 Euro begrenzt.
A.2.2.3.6 Laufleistung
Bei Beschädigung, Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Antriebs-Akkus verzichten
wir abweichend von A.2.5.3.3 auf einen Abzug „neu für alt“.
A.2.2.3.7 Entsorgung
Muss ein Antriebs-Akku zur Erfüllung einer gesetzlichen Rücknahmepflicht ausgebaut wer-
den zahlen wir die tatsächlich angefallenen Ausbau- und Verbringungskosten zur
nächstgelegenen Rücknahmestelle. Die Kosten der Entsorgung zahlen wir, soweit kein
Dritter hierzu verpflichtet ist. Unsere Erstattung ist insgesamt auf 3.000 Euro begrenzt.
A.2.2.3.8 Wassercontainer
Wir erstatten die tatsächlich angefallenen Kosten der notwendigen Verbringung oder Lage-
rung des Fahrzeugs nach einem versicherten Schadenereignis in einem Wassercontainer
oder einem anderen dem Zweck nach vergleichbarem Gehäuse. Voraussetzung ist, dass
dies erfolgt, um eine drohende Entzündung zu verhindern. Die Entsorgung des kontami-
nierten Wassers ist mitversichert.
A.2.2.3.9 Fahrzeugunterstellung (Quarantänekosten)
Wir erstatten die tatsächlich angefallenen Kosten für eine Fahrzeugunterstellung nach ei-
nem versicherten Schadenereignis für maximal 7 Tage bis zu insgesamt 700 Euro.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
− Die Fahrzeugunterstellung ist notwendig, um ein Entzünden anderer Fahrzeuge
oder Gegenstände zu verhindern.
− Bei der Fahrzeugunterstellung wird der vorgeschriebene Mindestabstand eingehal-
ten.
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[Seite 22]
A.2.2.3.10 Laufzeit und Kündigung
ElektroPlus können Sie für die Dauer eines Versicherungsjahres abschließen. Wenn Sie
oder wir ElektroPlus nicht spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres in
Textform kündigen, verlängert sich dieser um jeweils ein Jahr.
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie oder wir ElektroPlus kündigen.
Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen. Sie können bestimmen, ob die
Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des
Vertrags, wirksam werden soll.
Unsere Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats zugehen und wird einen Monat
nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Mit Beendigung der Kaskoversicherung endet auch ElektroPlus ohne dass es einer Kündi-
gung bedarf.
A.2.2.4 Brems-, Betriebs- und Bruchschäden - BBBPlus
(nur für gewerblich versicherte Nutzfahrzeuge und Anhänger - sofern abgeschlossen.)
Es gelten die Bestimmungen der Kaskoversicherung, sofern in den nachfolgenden Absät-
zen nichts anderes vereinbart ist.
Im Rahmen der Vollkaskoversicherung nach A.2.2.2 der Allgemeinen Bedingungen für die
Kfz-Versicherung (AKB) kann für Lkw, Zugmaschinen, landwirtschaftliche Zugmaschinen
sowie Anhänger/Auflieger die Zusatzversicherung für Brems-, Betriebs- und reine Bruch-
schäden gegen Beitragszuschlag vereinbart werden.
A.2.2.4.1 Was ist versichert?
Versichert sind Ihr Fahrzeug und die mitversicherten Teile nach A.2.1 der AKB.
Darüber hinaus sind folgende fest im Fahrzeug eingebauten oder am Fahrzeug angebau-
ten Gegenstände versichert, wenn der Schaden durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig
auch andere vom Versicherungsschutz der Vollkaskoversicherung umfasste Schäden an
der versicherten Sache verursacht hat:
− Bereifung, Bürsten, Gurte, Kabel, Ketten, Raupen, Riemen, Schläuche, Seile,
Siebe, Transportbänder.
− Werkzeuge aller Art (z. B. Bohrer, Brechwerkzeuge, Messer, Sägeblätter, Schleif-
scheiben, Schneiden).
A.2.2.4.2 Welche Ereignisse sind versichert?
Versichert sind abweichend von A.2.2.2.2 der AKB auch unvorhergesehen und plötzlich
eintretende Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, die an den versicherten Sachen
nach zu A.2.1 entstehen, z. B. durch
− Aufspringen der Motorhaube,
− Bedienungsfehler,
− ein verbundenes Fahrzeug ohne Einwirkung von außen,
− Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler,
− Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen.
A.2.2.4.3 Abzug neu für alt
Im Rahmen der Wiederherstellung bei Schäden an Motoren und Getrieben, die nicht der
Fortbewegung des Fahrzeugs dienen (z. B. Kompressoren), Lagern und Drehkränzen aller
Art, Raupen, Planierschilden, Greifern, Ladeschaufeln, Löffelkübeln, Akkumulatorenbatte-
rien und sonstigen Teilen, die wegen erhöhten Verschleißes während der Lebensdauer
des Fahrzeugs erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, und von den
Kosten für Bereifung, Batterien, Ersatzteile und Lackierung nehmen wir einen dem Alter
und der Abnutzung entsprechenden Abzug (neu für alt) vor.
Im Übrigen gilt A.2.5.3.3 der AKB.
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[Seite 23]
A.2.2.4.4 Was wir nicht ersetzen, Rest- und Altteile
Ergänzend zu A.2.9 der AKB ersetzen wir folgende Teile nicht:
Motoren und Getriebe einschließlich Teile:
Wir zahlen nicht für Motoren und Getriebe, die der Fortbewegung des Fahrzeugs dienen,
einschließlich Gelenkwelle sowie Differenzial.
Zum Motor in diesem Sinne gehören: Anlasser, Aufladesysteme (z. B. Kompressoren, Tur-
bolader), Auspuffanlage einschließlich Halterungen, Kraftstoffsystem am Motor, Kühlung
(Wasserpumpe, Lüfter, Thermostatleitungen), Kurbelwelle mit Lagerung, Lichtmaschine,
Motorblock mit Büchsen, Motorbremse, Nockenwellen mit Antrieb, Ölpumpe, Ölwanne,
Pleuel, Triebwerk mit Kolben, Zylinderkopf mit eingebauten Teilen. Zum Getriebe in diesem
Sinne gehören: Längstrieb (Kardan-/ Gelenkwellen einschließlich Zwischenlager), Wech-
sel- und Schaltgetriebe einschließlich Schaltgestänge, Kupplung und Befestigungsteile.
Ersatzteile und Zubehör:
Wir zahlen nicht für Ersatzteile und Zubehörteile, die mit den versicherten Sachen nicht
fest verbunden sind.
Betriebs- und Hilfsstoffe:
Wir zahlen nicht für Betriebs- und Hilfsstoffe wie Treib- und Brennstoffe, Chemikalien, Fil-
termassen, Kühlmittel, Reinigungs- und Schmiermittel.
A.2.2.4.5 Was ist nicht versichert?
Ergänzend zu A.2.9 der AKB besteht kein Versicherungsschutz für:
− Schäden durch Versaufen und Verschlammen:
Wir zahlen nicht für Schäden und Verluste durch Versaufen oder Verschlammen. Ins-
besondere bei Arbeiten auf Wasserbaustellen, im Bereich von Gewässern, auf
schwimmenden Fahrzeugen und bei Tunnelarbeiten oder bei Arbeiten unter Tage.
− Mängelschäden:
Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Schäden durch
Mängel, die bei Abschluss dieser Versicherung bereits vorhanden waren und die Ihnen
oder einer Person, die über den Einsatz der versicherten Sache und ihrer versicherten
Zusatzgeräte verantwortlich zu entscheiden hat, bekannt sein mussten.
− Schäden durch den Einsatz einer reparaturbedürftigen Sache:
Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Schäden durch Ein-
satz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache; wir leisten jedoch Entschädigung,
wenn der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang
steht oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit unserer Zustimmung wenigstens
behelfsmäßig repariert war.
− Betriebsfolgeschäden:
Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Schäden, die eine
unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse des Betriebes, der übermäßigen Bildung
von Rost und des Ansatzes von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen
sind. Wird infolge eines solchen Schadens ein benachbartes Fahrzeugteil beschädigt,
leisten wir bedingungsgemäße Entschädigung.
− Schäden, für die ein Dritter einzutreten hat:
Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Schäden, für die
ein Dritter als Lieferant, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
Bestreitet der andere seine Verantwortung für den Schaden, leisten wir jedoch im ver-
traglich vereinbarten Umfang.
A.2.2.4.6 Laufzeit und Kündigung
BBBPlus können Sie für die Dauer eines Versicherungsjahres abschließen. Wenn Sie oder
wir BBBPlus nicht spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres in Textform
kündigen, verlängert sich dieser um jeweils ein Jahr. Nach dem Eintritt eines
23
[Seite 24]
Schadenereignisses können Sie oder wir BBBPlus kündigen. Ihre Kündigung muss uns in-
nerhalb eines Monats zugehen. Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden
soll. Unsere Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats zugehen und wird einen Monat
nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. Mit Beendigung der Kaskoversicherung endet auch
BBBPlus ohne dass es einer Kündigung bedarf.
A.2.2.4.7 Übergang der Versicherung auf den Erwerber
Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Zusatzversicherung für BBBPlus nicht auf den Er-
werber über, sondern endet automatisch zum Zeitpunkt der Veräußerung, ohne dass es
einer gesonderten Kündigung bedarf. Alle weiteren Regelungen in G.7.1 der AKB gelten
unverändert.
A.2.3 Wer ist versichert?
Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse ei-
ner weiteren Person abgeschlossen ist, z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des
Fahrzeugs, auch für diese Person.
A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben in der Kaskoversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen
Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäi-
schen Union gehören. Wir können mit Ihnen sowohl Erweiterungen als auch
Einschränkungen des Geltungsbereichs vereinbaren.
A.2.5 Was zahlen wir im Schadenfall?
Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden
oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit
nichts anderes geregelt ist.
A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
A.2.5.1.1 Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaf-
fungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs.
A.2.5.1.2 Neupreisentschädigung
Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen, Selbstfahrervermiet-Pkw und Leasing-Fahr-
zeuge) zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.5.1.4 (4), wenn innerhalb von
18 Monaten nach dessen Erstzulassung eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Wir er-
statten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung innerhalb von 18 Monaten nach
der Erstzulassung die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80 % des Neuprei-
ses betragen. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des
Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händ-
ler oder Kfz-Hersteller erworben hat.
Hierunter fallen auch Fahrzeuge, die kurzfristig im Rahmen einer sogenannten Tageszu-
lassung auf den Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller zugelassen wurden und die
anschließende Zulassung auf den Versicherungsnehmer oder den Halter innerhalb von ei-
nem Monat ab dem ersten Zulassungstag erfolgt; die Fahrleistung des Fahrzeuges darf
500 km nicht überschritten haben. Vorführwagen sind keine Tageszulassungen.
Ein vorhandener Restwert wird abgezogen.
Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung
nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren
nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen
Fahrzeugs verwendet wird.
A.2.5.1.3 Neupreisentschädigung von Radio-, Audio-, Video-, technischen Kommunikations- und
Leitsystemen
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust von fest im Fahrzeug verbauten Radio-, Audio-,
Video-, technischen Kommunikations- und Leitsystemen zahlen wir den Neupreis. Es gel-
ten die Regeln der Neupreisentschädigung gemäß A.2.5.1.2 sinngemäß. Dabei berechnen
24
[Seite 25]
wir den Zeitraum, in dem wir die Neupreisentschädigung für ein Radio-, Audio-, Video-,
technisches Kommunikations- und Leitsystem leisten, ab dem Tag der Erstzulassung des
Fahrzeugs. Haben Sie das Teil separat als neues Teil erworben, ist das Kaufdatum maß-
geblich.
A.2.5.1.4 Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Neupreis?
(1) Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahr-
zeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
(2) Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen ge-
brauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.
(3) Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten
Zustand. Der Restwert wird auf dem überregionalen Markt unter Verwendung von On-
linebörsen ermittelt. Die Fahrzeugabholung erfolgt auf Kosten des Aufkäufers.
(4) Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung
des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten
Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell.
Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des
Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
A.2.5.1.5 Entwendung der Fahrzeugschlüssel
Nach einer Entwendung der vom Hersteller ausgegebenen Fahrzeugschlüssel zahlen wir
im Rahmen der Teilkaskoversicherung die Kosten der Umcodierung bzw. die Kosten für
den Austausch der betroffenen Fahrzeugschlösser und die dazugehörigen Schlüssel bis zu
einer Entschädigungsobergrenze von 1.000 Euro.
Bei draht- oder schlüssellosen Zugangssystemen gilt auch die widerrechtliche Beschaffung
der Zugangsdaten durch Dritte als Entwendung der Fahrzeugschlüssel.
Eine vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß A.2.5.9 ist zu berücksichtigen.
A.2.5.2 GAP-Versicherung für Leasing- und kreditfinanzierte Fahrzeuge
(nur für Pkw und Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse)
Im Rahmen der Vollkaskoversicherung ersetzen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder
Verlust Ihres geleasten (gemäß Anhang 3 Nr. 9) oder kreditfinanzierten Pkw oder Lkw bis
3,5 t zulässige Gesamtmasse während der Laufzeit des Leasing- bzw. Finanzierungsver-
trags den offen stehenden Leasing- oder Finanzierungs-Restbetrag abzüglich der
Entschädigungsleistung, der Rest- und Altteile sowie der Selbstbeteiligung. Dies gilt nicht
im Falle einer Abrechnung nach A.2.5.3.1 (2) oder wenn bei einem Elektrofahrzeug aus-
schließlich der Akku geleast oder kreditfinanziert ist.
Die Leistung aus der GAP-Versicherung gilt für Leasing- und Kreditverträge, die auf der
Grundlage marktüblicher Zinsen und Laufzeiten geschlossen wurden. Der Kredit muss
nachweislich ausschließlich zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommen worden sein.
Der Leasing-Restbetrag ist die Summe aus ausstehenden abgezinsten Leasingraten, an-
teiliger Restrate, abgezinstem Leasing-Restwert und noch nicht verbrauchter Leasing-
Vorauszahlung. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewesene,
nicht bezahlte Raten sowie Verzugszinsen.
Der Finanzierungs-Restbetrag ist der nach dem Kreditvertrag errechnete abgezinste Netto-
Kreditbetrag der bei vorzeitiger, schadenbedingter Beendigung bzw. Kündigung des Kredit-
vertrags an die Bank zu zahlen ist. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des
Schadenfalls fällig gewesene, nicht bezahlte Raten sowie Verzugszinsen.
Nicht ersetzt werden Abmeldekosten und Wertminderungen am versicherten Fahrzeug we-
gen nicht eingehaltener Vereinbarungen aus dem Leasing- oder Kreditvertrag, z.B. bei
einer Überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung oder infolge von Vorschäden.
Wir können verlangen, dass Sie uns den Leasing- bzw. Kreditvertrag vorlegen.
Die Höchstentschädigungsgrenze beträgt 10.000 Euro.
Anspruch auf eine Ersatzleistung besteht nicht, soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen ge-
genüber aufgrund eines weiteren Vertrags zur Leistung verpflichtet ist, z. B. aus einer
25
[Seite 26]
Kreditausfallversicherung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Dritte seine Leistung erbringt
und in welchem Umfang.
A.2.5.3 Was zahlen wir bei Beschädigung?
A.2.5.3.1 Reparatur
Wird das Fahrzeug beschädigt, ohne das ein Totalschaden nach A.2.5.1.4 vorliegt, zahlen
wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
(1) Lassen Sie das Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren, zahlen wir die hierfür
erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies
durch eine Rechnung nachweisen.
(2) Lassen Sie das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht reparieren
oder können Sie nicht durch eine Rechnung die vollständige und fachgerechte Repara-
tur nachweisen, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis
zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts. Liegt dieser
Wert ausnahmsweise über den kalkulierten Nettoreparaturkosten, so besteht bei fikti-
ver Abrechnung lediglich ein Anspruch auf die Nettoreparaturkosten.
Ohne konkreten Nachweis einer Reparatur gelten mittlere, ortsübliche Stundenverrech-
nungssätze als erforderlich.
Entsorgungs- und Verbringungskosten sowie Zuschläge auf die unverbindliche Preis-
empfehlung von Ersatzteilen (UPE-Zuschläge) werden nur bei Nachweis ihres
Entstehens durch Vorlage einer Rechnung übernommen.
Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreisentschädigung A.2.5.1.2.
A.2.5.3.2 Abschleppen
Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Scha-
denort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf
einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach A.2.5.3.1
die Obergrenze nach A.2.5.3.1 (1) oder A.2.5.3.1 (2) nicht überschritten werden.
Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass Ihr Fahrzeug aufgrund der Beschädigung nicht
mehr fahrbereit ist. Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist,
diese Kosten zu übernehmen.
A.2.5.3.3 Abzug neu für alt
Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Ab-
nutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt), wenn
− bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden oder
− das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird.
Bei Pkw – mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen– so-
wie bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads wird kein Abzug (mit Ausnahme
beim Antriebs-Akku), bei allen übrigen Fahrzeugen wird ein Abzug ab dem vierten auf die
Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahres vorgenommen.
Bei Beschädigung, Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Antriebs- Akkus richtet sich
die Entschädigungsleistung nach der Anzahl dessen Betriebsjahre. Wir ziehen im ersten
und zweiten Betriebsjahr vom Kaufpreis einen Abzug „neu für alt“ in Höhe von 15 % ab. Ab
dem 3. Betriebsjahr nehmen wir für jedes weitere angefangene Betriebsjahr einen weiteren
Abzug von 10 % vor.
Über Abschnitt A.2 hinausgehende Kosten (z. B. Aufräumungs- und Entsorgungskosten)
erstatten wir nicht.
A.2.5.3.4 Fracht- und Transportkosten
Wir zahlen die für die Wiederherstellung (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) notwendigen
einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten.
A.2.5.3.5 SchadenservicePlus
(nur für Pkw – ohne Leasing – sofern abgeschlossen)
26
[Seite 27]
(1) Es gelten die Bestimmungen der Kaskoversicherung, sofern in den nachfolgenden Ab-
sätzen nichts anderes vereinbart ist.
Haben Sie SchadenservicePlus vereinbart, dann gilt bei einem Kaskoschaden an Ih-
rem Fahrzeug oder den mitversicherten Teilen innerhalb Deutschlands folgendes:
Wir wählen die Werkstatt aus unserem Werkstattnetz aus, in der das Fahrzeug repa-
riert wird, erteilen den Reparaturauftrag und tragen die Kosten der Reparatur unter
Berücksichtigung eventueller Abzüge nach A.2.5.3.3. Auf die Fahrzeugreparatur bieten
wir 6 Jahre Garantie. Ist Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrfähig oder verkehrssicher vermit-
teln wir den Transport des Fahrzeuges auf unsere Kosten vom Schadensort in die von
uns gewählte Werkstatt.
Bei Schäden an der Außen-Karosserie des Fahrzeugs und bei Fahrzeugoberflächenla-
ckierungen organisieren wir auf Wunsch folgende Zusatzleistungen:
− die Abholung und die Rückführung des fahrfähigen und verkehrssicheren Fahr-
zeugs.
− die Bereitstellung eines kostenlosen Fahrzeugs für die Dauer der Reparatur bis
max. 7 Tage.
− die kostenlose Fahrzeugreinigung innen und außen.
Die Zusatzleistungen werden bei der Reparaturdurchführung unentgeltlich von der
Partnerwerkstatt erbracht. Einen Ausgleichsanspruch bei Nichtinanspruchnahme ha-
ben Sie nicht.
(2) Wir übernehmen lediglich 80 % der nach A.2.5.3.1 berechneten Kosten (ohne Berück-
sichtigung der Fahrzeugtransportkosten), wenn
− Sie vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns aufnehmen, wir deshalb die
Werkstatt nicht auswählen können und die Reparatur in einer anderen Werkstatt
durchgeführt wird, oder
− das Fahrzeug aus sonstigen Gründen, die Sie zu vertreten haben, nicht in einer
von uns bestimmten, sondern in einer anderen Werkstatt repariert wird.
In diesen Fällen gilt A.2.5.3.5 (1) nicht.
(3) Lassen Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren, ersetzen wir die nach A.2.5.3.1 berechneten
Kosten (ohne Umsatzsteuer), die bei Reparatur des Fahrzeugs in einer Partnerwerk-
statt entstanden wären.
Alternativ dazu können auch 80 % der Kosten nach A.2.5.3.1 (ohne Umsatzsteuer) ei-
ner anderen Werkstatt von uns ersetzt werden. Absätze A.2.5.3.5 (1) und A.2.5.3.5 (2)
gelten nicht.
A.2.5.4 Sachverständigenkosten
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung ver-
anlasst oder ihr zugestimmt haben.
A.2.5.5 Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie tatsächlich angefallen ist.
Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
A.2.5.6 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
(1) Wiederauffinden des Fahrzeugs
Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenan-
zeige in Textform wieder aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs
verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit
objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können.
Wir zahlen die Kosten für die Rückholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung
von mehr als 50 km (Luftlinie) aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe
einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung
27
[Seite 28]
von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßi-
gen Standort des Fahrzeugs zum Fundort.
(2) Eigentumsübergang nach Entwendung
Müssen Sie das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil die Monatsfrist bereits abgelaufen
ist, werden wir dessen Eigentümer. Wir werden jedoch nicht Eigentümer, wenn
− Sie Eigentümer des Fahrzeugs bleiben wollen oder
− ein Anderer der Eigentümer des Fahrzeugs ist (z. B. der Leasinggeber) und dieser
das Eigentum nicht auf uns übertragen möchte.
Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie über das Wiederauffinden
informiert oder Sie in anderer Weise Kenntnis erlangt haben. Kosten für die Rückholung
zahlen wir nicht.
Werden wir nicht Eigentümer, rechnen wir den erzielbaren Veräußerungserlös des wieder-
aufgefundenen Fahrzeugs auf unsere Entschädigung an. Wenn wir Sie bereits entschädigt
haben, müssen Sie uns den erzielbaren Verkaufserlös zurückzahlen.
A.2.5.7 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs nach
A.2.5.1.4 (4).
Bei gewerblich versicherten Omnibussen ist die Höchstentschädigung auf 250.000 Euro
begrenzt.
A.2.5.8 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile
(1) Was wir nicht ersetzen
Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschä-
den. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und
Betriebsmittel (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Kosten für Fahrzeugunterstellung, Wertminde-
rung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall
oder Kosten eines Mietfahrzeugs.
(2) Rest- und Altteile
Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden
zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet.
A.2.5.9 Selbstbeteiligung
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis für jedes versi-
cherte Fahrzeug von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können
Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
Wird ein Bruchschaden an der Windschutzscheibe nicht durch Austausch sondern durch
Reparatur der Scheibe beseitigt, ersetzen wir die Reparaturkosten ohne Abzug einer ver-
einbarten Selbstbeteiligung. Auf den Abzug der Selbstbeteiligung verzichten wir nicht,
wenn die Reparatur bei Gelegenheit eines Einkaufs, einer Freizeitveranstaltung oder unter
vergleichbaren Umständen auf Parkplätzen durchgeführt oder vereinbart wird.
A.2.6 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe
Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe einschließlich der Feststellung des Wie-
derbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann
auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss entscheiden.
Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn
Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen be-
nennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt.
Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverstän-
diger als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden.
Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zustän-
dige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils
von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen.
28
[Seite 29]
Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unter-
liegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.
Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
A.2.7 Fälligkeit unserer Zahlung
Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben,
zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.
Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn
− wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und
− sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenan-
zeige feststellen lässt.
Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden
wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach
Eingang der Schadenanzeige in Textform.
A.2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren
sind?
Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Scha-
denereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht,
wenn der Fahrer das Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Bestimmungen
nach A.2.9.2 finden auch Anwendung auf den berechtigten Fahrer.
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung ge-
mäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt.
A.2.9 Was ist nicht versichert?
A.2.9.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob
fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der
Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
A.2.9.2 Verzicht auf Einwand grober Fahrlässigkeit
Wir verzichten Ihnen gegenüber in der Kaskoversicherung auf den Einwand der grob fahr-
lässigen Herbeiführung des Schadens. Der Verzicht gilt nicht, wenn
− Sie infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
nicht in der Lage sind, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
− Sie die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile ermögli-
chen, oder
− bei gewerblich versicherten Fahrzeugen Sie oder Ihre Mitarbeiter einen Schaden
gemäß den Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-
Handel und Handwerk verursachen.
A.2.9.3 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltun-
gen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt
auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz
für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten).
Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings.
A.2.9.4 Reifenschäden
Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungs-
schutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig
andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verur-
sacht wurden.
29
[Seite 30]
A.2.9.5 Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unru-
hen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
A.2.9.6 Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
A.3 Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung
A.3.1 Was ist versichert?
Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.6 bis A.3.10 genannten Schadenereignisse die dazu
im Einzelnen aufgeführten Leistungen als Service oder erstatten die von Ihnen aufgewen-
deten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen.
Versichert sind Fahrten und Reisen mit dem im Versicherungsschein genannten Fahrzeug.
A.3.2 Wer ist versichert?
Bei Reisen mit dem versicherten Fahrzeug besteht Versicherungsschutz für Sie, den be-
rechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen des Fahrzeugs auf das sich die
Versicherung bezieht.
Bei Reisen ohne das versicherte Fahrzeug besteht Versicherungsschutz für die in A.3.9.1,
A.3.9.2 und A.3.9.3 genannten Personen.
Darüber hinaus werden Leistungen für den Krankenrücktransport nach A.3.9.2, für die
Rückholung von Kindern nach A.3.9.3, für den Krankenbesuch nach A.3.9.1 sowie für die
Hilfe im Todesfall nach A.3.10.9 auch erbracht, wenn die Reise ohne das versicherte Fahr-
zeug erfolgt.
A.3.3 Versicherte Fahrzeuge
Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug, sowie ein mitgeführter
Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger.
Versicherbar sind:
− Krafträder über 125 ccm,
− Pkw einschließlich Kombinationskraftfahrzeuge,
− Campingfahrzeuge bis 4 t zulässige Gesamtmasse,
− Gewerblich versicherte Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse.
A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben mit dem Schutzbrief Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Eu-
ropas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen
Union gehören, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
A.3.5 Begriffsdefinitionen: Reise, Panne und Unfall
(1) Was versteht man unter einer Reise?
Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer
von fortlaufend sechs Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland,
an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten.
(2) Was versteht man unter Panne oder Unfall?
Unter Panne ist jeder Brems-, Bruch- oder Betriebsschaden zu verstehen. Zusätzlich
gilt bei Elektrofahrzeugen die nicht vorsätzlich herbeigeführte Entladung des Antriebs-
Akkus als Panne. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Ge-
walt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
A.3.6 Hilfe bei Panne oder Unfall
Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht
fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen:
30
[Seite 31]
A.3.6.1 Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
Wenn Sie uns die Organisation überlassen schicken wir Ihnen ein Pannenhilfsfahrzeug an
den Schadenort und lassen Ihr Fahrzeug auf unsere Kosten wieder fahrbereit machen,
wenn dies mit den Bordmitteln des Pannenhilfsfahrzeugs möglich ist.
Rufen Sie selbst ein Pannenhilfsfahrzeug an den Schadenort dann bezahlen wir maximal
150 Euro, einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten
Kleinteile.
A.3.6.2 Kurzfahrten
Wir erstatten zur Erhaltung Ihrer Mobilität die Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
oder Taxi bis insgesamt 60 Euro.
A.3.6.3 Abschleppen des Fahrzeugs
Wenn Sie uns die Organisation überlassen schicken wir Ihnen ein Pannenhilfsfahrzeug an
den Schadenort und lassen Ihr Fahrzeug auf unsere Kosten in die nächstgelegene, geeig-
nete Werkstatt abschleppen, wenn das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder
fahrbereit gemacht werden kann. Dies schließt das Gepäck und die nicht gewerblich beför-
derte Ladung mit ein.
Lassen Sie selbst Ihr Fahrzeug in die nächstgelegene, geeignete Werkstatt abschleppen
dann bezahlen wir maximal 200 Euro, einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitge-
führten und verwendeten Kleinteile.
A.3.6.4 Bergen des Fahrzeugs
Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, organisieren wir für Sie die Bergung des
Fahrzeugs. Dies schließt das Gepäck und nicht gewerblich geförderte Ladung mit ein. Wir
übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
Zusätzliche Leistungen bei Falschbetankung
Haben Sie Ihr Fahrzeug mit falschem Kraftstoff betankt, ersetzen wir zusätzlich zu den
Leistungen bei einer Panne die Kosten bis zu einer Höhe von insgesamt 500 Euro für das
Entfernen des falschen Kraftstoffes aus allen betroffenen Bauteilen des Fahrzeugs. Folge-
schäden aller Art sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Als Falschbetankung
gilt, wenn ein Fahrzeug mit Benzinmotor mit Dieselkraftstoff oder ein Fahrzeug mit Diesel-
motor mit Benzin betankt wird.
A.3.7 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung
Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs erbringen wir nachfolgende Leistungen
unter den Voraussetzungen, dass
− die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem
ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist und
− das Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauf folgenden Tag wieder fahr-
bereit gemacht werden kann oder es gestohlen worden ist.
A.3.7.1 Weiter- oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall
Erstattet werden Fahrtkosten für:
− Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder
− eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Gel-
tungsbereichs nach A.3.4 und
− eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland,
− eine Fahrt einer Person für die Rückfahrt zum Schadenort, wenn das Fahrzeug
dort wieder fahrbereit gemacht worden ist.
Wir ersetzen die nachgewiesenen Fahrtkosten wie folgt:
− Für einfache Entfernungen bis 500 km: bis zur Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse
einschließlich Zuschlägen.
31
[Seite 32]
− Für einfache Entfernungen bis 1.200 km: bis zur Höhe einer Bahnfahrkarte 1.
Klasse oder der Liegewagenkosten einschließlich Zuschlägen.
− Für einfache Entfernungen über 1.200 km: anstelle der Bahnfahrt auch die Kosten
eines Linienfluges in der Economy-Klasse einschließlich Zuschlägen.
Unabhängig von der Entfernung ersetzen wir nachgewiesene Taxikosten bis zu 60 Euro.
A.3.7.2 Übernachtung
Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und
übernehmen die Kosten für höchstens drei Übernachtungen. Wenn Sie die Leistung Wei-
ter- oder Rückfahrt nach A.3.7.1, Mietwagen nach A.3.7.3 oder Fahrzeugtransport nach
Fahrzeugausfall nach A.3.7.6 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. So-
bald das Fahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf
weitere Übernachtungskosten. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 100 Euro (mit
Frühstück) je Übernachtung und Person.
A.3.7.3 Mietwagen
Wir helfen Ihnen, ein Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen anstelle der Leistung Weiter-
oder Rückfahrt nach A.3.7.1 die Kosten des Mietwagens, bis Ihnen das Fahrzeug wieder
fahrbereit zur Verfügung steht. Wir zahlen höchstens 350 Euro.
Bei Schadenfällen im Ausland übernehmen wir für die Fahrt zum ständigen Wohnsitz Miet-
wagenkosten bis 500 Euro.
A.3.7.4 Ersatzteilversand
Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an einem
ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, organisieren wir
für Sie, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten und übernehmen alle ent-
stehenden Versandkosten. Wir übernehmen auch die eventuell erforderlichen Kosten für
den Rücktransport ausgetauschter Motoren, Getriebe oder Achsen.
A.3.7.5 Fahrzeugschlüsselservice
Können Sie das versicherte Fahrzeug nicht fahren, weil die Fahrzeugschlüssel verloren,
entwendet oder defekt sind, vermitteln wir die Beschaffung von Ersatzschlüsseln und über-
nehmen die Kosten für deren Versand bis zu 150 Euro. Die Kosten für die Ersatzschlüssel
tragen wir nicht.
Bei einem schlüssellosen Zugangs- und Startsystem vermitteln wir Ihnen in Ihrem Auftrag
die Neucodierung.
A.3.7.6 Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall
Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall an einem ausländischen Schaden-
ort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden
und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für ein gleich-
wertiges gebrauchtes Fahrzeug aufgewandt werden muss, organisieren wir für Sie den
Transport des Fahrzeuges zu einer Werkstatt und tragen die hierdurch entstehenden Kos-
ten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren ständigen Wohnsitz.
A.3.7.7 Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall
Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der
Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung des Transports in eine Werkstatt untergestellt
werden, sind wir Ihnen hierbei behilflich. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kos-
ten, jedoch höchstens für zwei Wochen.
A.3.7.8 Fahrzeugunterstellung nach Totalschaden
Wir tragen bei Totalschaden die Kosten einer notwendigen Unterstellung bis zur Durchfüh-
rung der Verzollung oder Verschrottung, jedoch höchstens für zwei Wochen Unterstellzeit.
A.3.7.9 Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugdiebstahl
Wir übernehmen die Kosten für eine Fahrzeugunterstellung, wenn das gestohlene Fahr-
zeug
32
[Seite 33]
− nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden wird und
− bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrottung
untergestellt werden muss.
Wir übernehmen die Kosten höchstens für zwei Wochen.
A.3.7.10 Fahrzeugverzollung und -verschrottung
Muss das Fahrzeug nach einem Unfall, Panne oder Diebstahl im Ausland verzollt werden,
helfen wir bei der Verzollung. Wir übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren
mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrot-
ten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten.
A.3.7.11 Fahrzeugabholung
Wir organisieren für Sie die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz,
wenn
− der Fahrer länger als drei Tage erkrankt oder stirbt und
− das Fahrzeug weder von ihm noch von einem Insassen zurückgefahren werden
kann.
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlassen Sie die Verbringung
selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,50 Euro je Kilometer zwischen Ihrem Wohnsitz
und dem Schadenort.
Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen ent-
stehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten. Die Leistung ist
begrenzt auf drei Übernachtungen bis zu je 100 Euro (mit Frühstück) pro Person.
A.3.7.12 Rücktransport von Haustieren
Können auf einer Fahrt oder Reise mit dem versicherten Fahrzeug der mitgeführte Hund
und/oder die mitgeführte Katze von Ihnen und/oder den berechtigten Insassen infolge To-
des, Erkrankung oder Verletzung nicht mehr versorgt werden, vermitteln wir den
Heimtransport der Tiere und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Ist nach dem
Heimtransport eine Weiterversorgung nicht möglich, vermitteln wir eine anderweitige Unter-
bringung und Versorgung der Tiere und tragen die hierdurch entstehenden Kosten für
höchstens zwei Wochen.
A.3.8 Hilfe bei Naturkatastrophen
A.3.8.1 Übernachtung und Verpflegung
Kann eine Fahrt oder eine Reise mit dem versicherten Fahrzeug nicht planmäßig fortge-
setzt werden, weil am jeweiligen Aufenthaltsort eine unvorhersehbare Naturkatastrophe
(z.B. Lawine oder Erdbeben) eingetreten und daher die Weiterreise nicht möglich oder in-
folge behördlicher Anordnung nicht erlaubt ist, erstatten wir nachgewiesene
außerplanmäßige Übernachtungs- und Verpflegungskosten für höchstens 3 Nächte bis zu
höchstens 100 Euro je Übernachtung und Person und 3 Verpflegungstage bis zu höchs-
tens 20 Euro je Tag und Person. Die Übernachtungs- und Verpflegungskosten werden
jedoch nicht über den Tag hinaus erstattet, an dem eine Weiterreise möglich oder infolge
behördlicher Anordnung erlaubt ist.
A.3.8.2 Weiter- oder Rückfahrt
Falls die Weiterfahrt mit dem versicherten Fahrzeug durch die Naturkatastrophe oder in-
folge behördlicher Anordnung nicht möglich ist, vermitteln und bezahlen wir die Weiter-
oder Rückfahrt nach A.3.7.1.
A.3.8.3 Fahrzeugrückholung
Müssen Sie auf Grund der Naturkatastrophe oder infolge behördlicher Anordnung Ihr fahr-
bereites Fahrzeug am Schadenort zurücklassen, organisieren wir für Sie die Rückholung
des Fahrzeugs zu Ihrem Wohnsitz.
33
[Seite 34]
A.3.9 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise
A.3.9.1 Krankenbesuch
Müssen Sie, Ihr Ehepartner, der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebens-
partner oder Ihre minderjährigen Kinder sich auf einer Reise infolge Erkrankung oder
Verletzung länger als zwei Wochen stationär in einem Krankenhaus aufhalten, überneh-
men wir Leistungen für Fahrt und Übernachtung bis insgesamt 500 Euro für Besuche des
Erkrankten durch dessen Ehepartner, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebens-
partner, Eltern oder Kinder.
A.3.9.2 Krankenrücktransport
Müssen Sie, Ihr Ehepartner, der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebens-
partner oder Ihre minderjährigen Kinder auf einer Reise infolge Erkrankung oder
Verletzung an ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, organisieren wir für
Sie die Durchführung des Rücktransports und übernehmen dessen Kosten. Art und Zeit-
punkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet sein.
Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt
oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem übernehmen wir die
bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskos-
ten, jedoch höchstens für drei Nächte bis zu je 100 Euro (mit Frühstück) pro Person.
Wurden durch den Rücktransport Fahrtkosten eingespart, rechnen wir diese Ersparnis auf
unsere Leistungen an.
A.3.9.3 Rückholung von Kindern
Wir organisieren für Sie die Abholung und Rückfahrt mitreisender minderjähriger Kinder mit
einer Begleitperson zu ihrem Wohnsitz, wenn
− der Fahrer erkrankt ist oder stirbt und
− die Kinder weder von Ihnen noch von einem anderen Insassen betreut werden
können.
Wir ersetzen die nachgewiesenen Fahrtkosten wie folgt:
− Für einfache Entfernungen bis 500 km: bis zur Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse
einschließlich Zuschlägen.
− Für einfache Entfernungen bis 1.200 km: bis zur Höhe einer Bahnfahrkarte 1.
Klasse oder der Liegewagenkosten einschließlich Zuschlägen.
− Für einfache Entfernungen über 1.200 km: anstelle der Bahnfahrt auch die Kosten
eines Linienfluges in der Economy-Klasse einschließlich Zuschlägen.
Unabhängig von der Entfernung ersetzen wir nachgewiesene Taxikosten bis zu 60 Euro.
Wurden durch den Rücktransport Fahrtkosten eingespart, rechnen wir diese Ersparnis auf
unsere Leistungen an.
A.3.10 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise
Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach A.3.4 ohne
Deutschland), der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutsch-
land entfernt ist, erbringen wir zusätzlich folgende Leistungen:
A.3.10.1 Ersatz von Reisedokumenten
Verlieren Sie auf einer Reise im Ausland ein hierfür benötigtes Dokument, sind wir bei der
Ersatzbeschaffung behilflich und übernehmen die hierbei anfallenden Gebühren.
A.3.10.2 Vermittlung ärztlicher Betreuung
Erkranken Sie auf einer Reise im Ausland, informieren wir Sie auf Anfrage über die Mög-
lichkeiten ärztlicher Versorgung. Weiterhin stellen wir, soweit erforderlich, die Verbindung
zwischen Ihrem Hausarzt und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her und tragen
die hierdurch entstehenden Kosten.
34
[Seite 35]
A.3.10.3 Versand von Arzneimitteln
Sind auf einer Auslandreise mit dem versicherten Fahrzeug für Sie oder einen berechtigten
Insassen verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstel-
lung der Gesundheit nötig und können weder diese noch ein, von einem von uns
eingeschalteten Arzt, benanntes Ersatzpräparat an Ort und Stelle beschafft werden, ver-
mitteln wir den Versand der Arzneimittel und übernehmen die Kosten des Versandes.
Über die Notwendigkeit des Arzneimittelversandes entscheidet der von uns eingeschaltete
Arzt nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt im Ausland oder mit dem Hausarzt.
Ein Arzneimittelversand erfolgt nicht, wenn keine Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung er-
langt werden kann oder wenn das Arzneimittel als Suchtmittel gilt.
Eine etwaige Abholung und Auslösung des Arzneimittels beim Zoll haben Sie selbst zu ver-
anlassen.
Wir erstatten die Kosten für die Abholung der Arzneimittel. Die Kosten für die Arzneimittel
selbst strecken wir vor. Sie sind binnen eines Monats nach Beendigung der Reise in einer
Summe an uns zurückzuzahlen.
A.3.10.4 Versand von Sehhilfen
Geht Ihnen oder einem berechtigten Insassen auf einer Auslandsreise mit dem versicher-
ten Fahrzeug die Brille oder die Kontaktlinsen (Sehhilfen) verloren und kann Ersatz an Ort
und Stelle nicht beschafft werden, vermitteln wir den Versand des Ersatzes für die Sehhil-
fen und übernehmen die Kosten des Versandes.
Für die Abholung und Auslösung der Sehhilfen beim Zoll gilt A.3.10.3 Abs.3 und für die
Kosten der Abholung und Kosten der Ersatzsehhilfen gilt A.3.10.3 Abs.4 entsprechend.
A.3.10.5 Reiserückruf
Auf Ihren Antrag oder den Ihnen nahestehender Personen veranlassen wir die Ausstrah-
lung von Reiserückrufen durch Rundfunkanstalten im Falle von Tod, schwerem Unfall oder
plötzlicher schwerer Erkrankung von Ihnen oder einer Ihrer nahen Familienangehörigen
oder eines Schadens an Ihrem Eigentum infolge von Feuer, Elementarereignis oder vor-
sätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu Ihrer wirtschaftlichen
Lage und Ihrem Vermögen erheblich ist.
A.3.10.6 Finanzielle Notlage
Geraten Sie oder ein berechtigter Insasse während einer Auslandsreise mit dem versicher-
ten Fahrzeug durch
− Tod, Erkrankung oder Verletzung von berechtigten Insassen,
− den Verlust von Reisezahlungsmitteln aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonsti-
gem Abhandenkommen,
− Panne, Unfall oder Diebstahl des versicherten Fahrzeuges,
in eine finanzielle Notlage, stellen wir den Kontakt zur Hausbank der betroffenen Person
her. Sofern erforderlich, sind wir bei der Übermittlung eines von der Hausbank zur Verfü-
gung gestellten Betrages an die betroffene Person behilflich. Ist eine Kontaktaufnahme zur
Hausbank binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmeldung folgenden Werktag nicht
möglich, stellen wir der betroffenen Person einen Betrag bis zu 1.500 Euro zur Verfügung.
Dieser ist binnen eines Monates nach dem Ende der Reise in einer Summe an uns zurück-
zuzahlen.
Bei finanzieller Notlage mehrerer Personen infolge desselben Ereignisses ist der Betrag
von 1.500 Euro die Höchstleistung für alle betroffenen Personen zusammen.
A.3.10.7 Kostenerstattung bei Reiseabbruch
Wir übernehmen die im Verhältnis zur ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden hö-
heren Fahrtkosten bis zu 2.500 Euro unter folgenden Voraussetzungen:
− Tod oder
− schwere Erkrankung oder
35
[Seite 36]
− erhebliche Schädigung des Vermögens eines Mitreisenden oder eines nahen Ver-
wandten
und die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise ist Ihnen nicht oder nur zu einem an-
deren als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten.
A.3.10.8 Allgemeine Serviceleistungen in besonderen Notlagen
Zusätzlich zu den vorgenannten Leistungen erbringen wir bei einem Schadenfall auf einer
Fahrt oder Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland auf Anfrage folgende Service-
leistungen:
− Übermittlung von wichtigen Nachrichten aus dem Aufenthaltsland,
− Benennung und Vermittlung eines Kontaktes zu Dolmetschern, Rechtsanwälten,
Sachverständigen usw.,
− Beratung im Aufenthaltsland für das richtige Verhalten gegenüber Behörden.
Wir veranlassen Maßnahmen und übernehmen die hierfür entstehenden Kosten bis zu 250
Euro, wenn
− Sie in eine besondere Notlage geraten, die in den vorgenannten Bestimmungen
nicht geregelt ist und
− zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erhebliche Nachteile für Ihre Gesund-
heit oder Ihr Vermögen zu vermeiden.
Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- und Schlechterfüllung von Verträgen, die von
Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten erstatten
wir nicht.
A.3.10.9 Hilfe im Todesfall
Im Fall Ihres Todes auf einer Reise im Ausland organisieren wir nach Abstimmung mit den
Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Überführung nach Deutschland und über-
nehmen die Kosten bis zu insgesamt 10.000 Euro.
Wir leisten auch im Fall des Todes Ihres Ehepartners, des mit Ihnen in häuslicher Gemein-
schaft lebenden Lebenspartners oder Ihrer minderjährigen Kinder.
A.3.11 Was ist nicht versichert?
A.3.11.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Wir ver-
zichten Ihnen gegenüber auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des
Schadens. Der Verzicht gilt nicht, wenn
− Sie infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
nicht in der Lage sind, das Fahrzeug sicher zu führen oder
− Sie die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile ermögli-
chen.
A.3.11.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltun-
gen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt
auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz
für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten).
Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings.
A.3.11.3 Kriegsereignisse und innere Unruhen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse und innere Un-
ruhen unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
A.3.11.4 Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
36
[Seite 37]
A.3.12 Anrechnung ersparter Aufwendungen
Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis
hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen.
A.3.13 Verpflichtung Dritter
Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mit-
gliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen
diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.
Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen ge-
genüber abweichend von Satz 1 zur Leistung verpflichtet.
A.4 Fahrerschutzversicherung – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird
Die Fahrerschutzversicherung ist eine Kfz-Unfallversicherung, deren Leistungen sich nach
dem tatsächlich entstandenen Personenschaden richten.
A.4.1 Was ist versichert?
Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers, die dadurch entstehen, dass
er durch einen Unfall beim Lenken des versicherten Fahrzeugs verletzt oder getötet wird.
Der Versicherte muss sich als Lenker zum Unfallzeitpunkt im Inneren des Fahrzeugs befin-
den.
Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wir-
kendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung oder den Tod
erleidet.
A.4.2 Wer ist versichert?
Versichert ist der berechtigte Fahrer des Fahrzeugs. Berechtigter Fahrer ist eine Person,
die mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenkt.
A.4.3 Versicherte Fahrzeuge
Die Fahrerschutzversicherung kann nur für Pkw, gewerblich versicherte Lkw bis 3,5 t zu-
lässige Gesamtmasse oder Campingfahrzeuge, für die eine Kfz-Haftpflichtversicherung bei
uns besteht, abgeschlossen werden.
A.4.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz gilt in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereu-
ropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
A.4.5 Welche Leistungen umfasst die Fahrerschutzversicherung?
Wir ersetzen den durch Verletzung oder Tod des berechtigten Fahrers entstandenen Per-
sonenschaden nach deutschem Recht und nach Maßgabe gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen.
Folgende Leistungen sind bis zu den jeweils angegebenen Höchstbeträgen versichert:
Unsere Leistungen bei Verletzung des berechtigten Fahrers:
− Schmerzensgeld unter Berücksichtigung der fehlenden Genugtuungsfunktion -
nicht jedoch ein Angehörigenschmerzensgeld bis 100.000 Euro
− Verdienstausfall (Minderverdienst) bis monatlich 4.000 Euro
− Haushaltshilfe/ vermehrte Bedürfnisse bis insgesamt monatlich 4.000 Euro
− behindertengerechter Umbau bis 100.000 Euro
Unsere Leistungen bei Tod des berechtigten Fahrers:
− Unterhaltsansprüche aller Anspruchsberechtigten bis insgesamt monatlich 2.000
Euro
− Beerdigungskosten bis 7.500 Euro
Wir leisten nicht für auf den Rentenversicherungsträger übergegangene Beitragsansprü-
che.
37
[Seite 38]
A.4.6 Vorrangige Leistungspflicht Dritter
Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und soweit dem Fahrer aufgrund gesetzli-
cher oder vertraglicher Regelungen inhaltsgleiche Ansprüche wegen des Unfalls gegen
Dritte zustehen (z.B. Sozialversicherungsträger, Arbeitgeber, privater Krankenversicherer,
Dienstherr, Sozialhilfeträger). Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche gegen Dritte und
deren Haftpflichtversicherer.
Soweit nicht geklärt werden kann, ob Ihnen wegen des Unfalls Leistungen gegen einen
Haftpflichtversicherer oder einen Dritten zustehen, treten wir in Vorleistung. Dies gilt jedoch
nur, soweit Sie an der fehlenden Klärung kein Verschulden trifft und Sie Ihre Ansprüche
form- und fristgerecht an uns abgetreten haben. Gleiches gilt, wenn Sie Ihre Ansprüche bei
einem Haftpflichtversicherer oder einem Dritten geltend gemacht haben und diese abge-
lehnt wurden. Wir treten jedoch nicht in Vorleistung, soweit Ansprüche kraft Gesetzes an
einen Dritten, z. B. auf den Sozialversicherungsträger, übergegangen sind.
Ersatzansprüche des berechtigten Fahrers gegen Dritte gehen in Höhe der Leistungen aus
der Fahrerschutzversicherung auf uns über, soweit sie nicht durch Dritte befriedigt wurden
oder werden.
Rückgriffsansprüche anderer Versicherer, von Sozialversicherungsträgern, des Arbeitge-
bers, privater Krankenversicherer, des Dienstherrn oder von Sozialhilfeträgern gegen die
Fahrerschutzversicherung sind ausgeschlossen.
A.4.7 Bis zu welcher Höhe leisten wir?
Wir leisten für den Personenschaden des berechtigten Fahrers nach Maßgabe gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen und deutschem Recht bis zu einer Höhe von 15 Mio. Euro je
Schadenfall.
Mehrere zeitlich zusammenhängende Ereignisse, die dieselbe Ursache haben, gelten als
ein einziges Schadenereignis.
Hinweis: Beachten Sie zu den Summenbegrenzungen für einzelne Leistungen A.4.5.
A.4.8 Zahlung für eine mitversicherte Person
Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung, die einer mitversicherten Person
zusteht, nur mit deren Zustimmung verlangen.
A.4.9 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung be-
ginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
Ist ein Anspruch des Versicherten bei uns angemeldet worden, so ist die Verjährung bis
zum Eingang unserer schriftlichen Entscheidung gehemmt.
A.4.10 Wann kürzen wir die Leistung?
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in
einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
A.4.11 Was ist nicht versichert?
A.4.11.1 Vorsatz
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden.
A.4.11.2 Alkohol und andere berauschende Mittel
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Ge-
tränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu
führen.
A.4.11.3 Fahren ohne Fahrerlaubnis
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer des versicherten Fahrzeugs bei Eintritt
des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder zum Führen des Fahr-
zeugs nicht berechtigt war.
38
[Seite 39]
A.4.11.4 Nicht angelegter Sicherheitsgurt
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalls nicht den
nach der Straßenverkehrsordnung vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt hat.
A.4.11.5 Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen
Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle, die beim Ein- und Aussteigen oder Be- und
Entladen eintreten.
A.4.11.6 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die sich bei Beteiligung an Fahrtveranstal-
tungen ereignen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies
gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungs-
schutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung
einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahr-
ten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings.
A.4.11.7 Straftat
Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem versicherten Fahrer dadurch zu-
stoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat begeht oder jedenfalls versucht zu begehen. Die
Versuchsstrafbarkeit im Sinne des Strafgesetzbuches ist nicht erforderlich.
A.4.11.8 Vertragliche Ansprüche
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder
besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
A.4.11.9 Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Kriegsereignisse, innere Unru-
hen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
A.4.11.10 Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.
A.4.11.11 Geistes- oder Bewusstseinsstörungen
Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen des Fahrers durch vorbestehende schwere
Nervenleiden, Geistes- oder Bewusstseinsstörungen. Versicherungsschutz besteht jedoch
für solche Nervenleiden, Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, die nachweislich durch
das Unfallereignis verursacht worden sind.
A.4.11.12 Psychische Reaktionen
Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktio-
nen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
A.4.11.13 Rechtsanwaltskosten
Nicht versichert sind die durch Sie oder den Fahrer beauftragten Rechtsanwalts- und Ge-
richtskosten.
A.5 AuslandsschadenPlus
A.5.1 Was ist versichert?
A.5.1.1 Verkehrsunfall
Erleiden Sie mit dem Fahrzeug einen Unfall, den der Unfallgegner verschuldet hat, erset-
zen wir Ihren Personen- und Sachschaden, für den der Unfallgegner einzutreten hat, so,
als ob der Unfallgegner bei uns Kfz-Haftpflicht versichert wäre.
Einschränkungen siehe unter A.5.5.
A.5.1.2 Personen- und Sachschaden
Ein Personenschaden liegt vor, falls eine Person verletzt oder getötet wird. Ein Sachscha-
den liegt vor, falls Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
39
[Seite 40]
A.5.1.3 Gegnerisches Fahrzeug
Beim gegnerischen Unfallfahrzeug muss es sich um ein versicherungspflichtiges Kraftfahr-
zeug handeln, dass im Ausland zugelassen ist. Außerdem muss der Schaden beim
Gebrauch des gegnerischen Unfallfahrzeuges entstehen.
A.5.1.4 Reise
Versicherungsschutz besteht in den ersten zwölf Wochen einer Reise mit dem versicherten
Fahrzeug.
A.5.2 Wer ist versichert?
Versichert sind Sie, die berechtigten Fahrer und Fahrzeuginsassen, der Halter und der Ei-
gentümer des Fahrzeuges.
A.5.3 Versichertes Fahrzeug
Versichert ist der/das im Versicherungsschein bezeichnete Pkw/Campingfahrzeug sowie
ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger.
A.5.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben Versicherungsschutz in den Mitgliedstaaten der EU, mit Ausnahme der Bundes-
republik Deutschland, zusätzlich in Großbritannien, Island, Liechtenstein, Norwegen und
der Schweiz.
A.5.5 Inwieweit leisten wir?
Sie können Ihre Ansprüche direkt bei uns geltend machen. Unsere Zahlungen für ein
Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen- und Sachschäden
vertraglich vereinbarten Versicherungssummen Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung. Vorhan-
dene inländische Kostenträger (z. B. Krankenversicherung) sind primär in Anspruch zu
nehmen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gel-
ten als ein einziges Schadenereignis.
A.5.6 Welches Recht gilt?
Wir leisten nach deutschem Recht. Die Beurteilung der Haftungslage richtet sich nach dem
Recht des Unfalllandes.
A.5.7 Was ist nicht versichert?
A.5.7.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob
fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der
Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
A.5.7.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrveranstal-
tungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.
Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versiche-
rungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf
Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Tou-
ristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings.
A.5.7.3 Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unru-
hen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
A.5.7.4 Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
A.5.7.5 Gewerbsmäßige Nutzung bei Personenbeförderung oder Vermietung
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte Fahrzeug bei Schadeneintritt zur
gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet
wurde.
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[Seite 41]
A.5.7.6 Aufgeben von Ansprüchen
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie Ansprüche oder diese Ansprüche sichernde
Rechte aufgeben, die Ihnen gegen Dritte – insbesondere gegen den ausländischen Kfz-
Haftpflichtversicherer – zustehen, und wir deshalb keinen Ersatz verlangen können.
A.5.8 Verpflichtung Dritter, Anrechnung der Leistungen Dritter
Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund Vertrags oder einer Mitglied-
schaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen
diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.
Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen ge-
genüber abweichend von Satz 1 zur Leistung verpflichtet.
Leistungen eines Dritten, insbesondere die eines ausländischen Kfz-Haftpflichtversiche-
rers, rechnen wir auf unsere Leistungen an.
A.5.9 Zahlung, Leistung für mitversicherte Personen, Übergegangene Ansprüche
Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben,
zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen aus.
Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädi-
gung nicht innerhalb eines Monats nach der Schadenanzeige feststellen, können Sie einen
angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen.
Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfallende Versicherungs-
summe an sich nur mit deren Zustimmung verlangen.
In der Höhe, in der wir Leistungen erbringen, geht der Anspruch auf uns über.
A.6 BGV Family-Paket
Mit dem BGV Family-Paket für Ihren privat versicherten Pkw profitieren Sie von nachfol-
genden Produktleistungsvorteilen:
A.6.1 Reinigungskosten nach Erbrechen
Wir übernehmen die von Ihnen aufgewendeten Kosten für die Innenreinigung Ihres Pkw,
falls sich Ihr Kind darin übergibt. Die erfolgte Reinigung ist uns durch eine Rechnung vom
Reinigungsbetrieb nachzuweisen.
Beispiel:
− Auf der Heimfahrt vom Kindergarten wird dem versicherten Kind schlecht und es
erbricht im Fahrzeug. Die Sitze und Polster auf der Rückbank sind verunreinigt und
müssen professionell gereinigt werden.
Die Kosten werden bis zu einem Kindesalter von 12 Jahren übernommen.
Die Entschädigungsleistung ist auf 100 Euro je Versicherungsjahr begrenzt.
A.6.2 Selbst herbeigeführte Glasbruchschäden in Notsituationen
Wir leisten Entschädigung für Glasscheiben des bei uns versicherten Pkw, wenn diese auf-
grund einer Notsituation eingeschlagen werden müssen.
Beispiel:
− Ihr Kind sowie der Fahrzeugschlüssel befinden sich im verschlossenen Fahrzeug
und ein Ersatzschlüssel ist nicht in Reichweite.
Die Entschädigungsleistung ist auf 1.000 Euro je Versicherungsjahr begrenzt.
Wir leisten keinen Kostenersatz für alle daraus resultierenden Folgeschäden, z.B. an Ar-
maturen, Sitzen oder Lack.
A.6.3 Vorsorglicher Austausch von Kindersitzen nach Kollision
Wir erstatten die Kosten für Kindersitze, die durch einen Unfall beschädigt werden bzw.
wenn von deren Beeinträchtigung ausgegangen werden kann.
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[Seite 42]
Beispiel:
− Es kommt zur Kollision mit einem anderen Fahrzeug. Es wird von einer Beeinträch-
tigung des Kindersitzes ausgegangen, weswegen der Kindersitz ersetzt werden
sollte.
Ersetzt werden die Kosten für Kindersitze Ihrer Kinder bis zu einer Körpergröße von 150
cm oder bis zu einem Alter von 12 Jahren.
Die Entschädigungsleistung ist auf 150 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.
B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz
Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Re-
gelmäßig geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins bei Ihnen.
B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein ge-
nannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen
nach C.1.2.1 und C.1.2.2.
B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz
Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen Versi-
cherungsschutz:
B.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung und Schutzbrief
Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektroni-
scher Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, haben Sie in der
Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Schutzbrief vorläufigen Versicherungsschutz zu dem
vereinbarten Zeitpunkt, spätes der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das
Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem
vereinbarten Zeitpunkt.
B.2.2 Kasko-, Fahrerschutzversicherung und beim AuslandsschadenPlus
In der Kasko-, der Fahrerschutzversicherung und beim Auslandsschaden-Plus haben Sie
vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Ver-
sicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.
B.2.3 Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz
Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt haben, geht der vorläu-
fige in den endgültigen Versicherungsschutz über.
B.2.4 Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes
Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn wir Ihren Antrag unverän-
dert angenommen haben und Sie den im Versicherungsschein genannten ersten oder
einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Zu-
gang des Versicherungsscheins bezahlt haben. Sie haben dann von Anfang an keinen
Versicherungsschutz; dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten ha-
ben.
B.2.5 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen.
Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei
Ihnen wirksam.
B.2.6 Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf
Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz, endet
der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns.
42
[Seite 43]
B.2.7 Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz
Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir Anspruch auf einen
entsprechenden Beitrag.
Geht der vorläufige Versicherungsschutz in den endgültigen Versicherungsschutz gemäß
B.2.3 über, schließen wir den Anteil des Beitrags für den vorläufigen Versicherungsschutz
in den ersten oder einmaligen Beitrag mit ein.
Geht der vorläufige Versicherungsschutz nicht in den endgültigen über, steht uns ein Bei-
trag für den Zeitraum des gewährten vorläufigen Versicherungsschutzes zu.
C Beitragszahlung
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
C.1.1 Rechtzeitige Zahlung
Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Zugang
des Versicherungsscheins fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (d.h. spätes-
tens innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen.
Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts.
C.1.2 Nicht rechtzeitige Zahlung
C.1.2.1 Kein Versicherungsschutz bei verspäteter Zahlung
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an
keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu ver-
treten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der
Versicherungsschutz erst ab der Zahlung des Beitrags.
C.1.2.2 Rücktritt und Geschäftsgebühr
Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der
Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Nach
dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 15 %
des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des Versi-
cherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 % des Jahresbeitrags.
C.2 Zahlung des Folgebeitrags
C.2.1 Rechtzeitige Zahlung
Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angege-
benen Zeitpunkt fällig und zu zahlen.
C.2.2 Nicht rechtzeitige Zahlung
C.2.2.1 Zahlungsaufforderung bei nicht rechtzeitigem Folgebeitrag
Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den rückständigen Bei-
trag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab
Zugang unserer Aufforderung zu zahlen.
C.2.2.2 Versicherungsschutz bei Schadenereignissen nach Zahlungsfrist
Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu die-
sem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu ver-
treten haben.
C.2.2.3 Kündigung bei Zahlungsverzug und Versicherungsschutz
Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch
in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung
wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündi-
gung zahlen. Haben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen, wird
43
[Seite 44]
die Kündigung unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mah-
nung genannten Zahlungsfrist zahlen.
Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu
Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz be-
steht erst wieder für Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung.
C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel
Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug
bei uns (Fahrzeugwechsel), wenden wir für den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zah-
lung des ersten oder einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Regelungen zum
Folgebeitrag nach C.2.2.1 bis C.2.2.3 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwir-
kenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes nach B.2.4. Dafür müssen
folgende Voraussetzungen gegeben sein:
− Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und dem Beginn
der Versicherung des anderen Fahrzeugs sind nicht mehr als sechs Monate ver-
gangen,
− Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich.
Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, können wir von Ihnen eine
Geschäftsgebühr entsprechend C.1.2.2 verlangen.
C.4 Zahlungsperiode
Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der vereinbarten Zahlungsperi-
ode bezahlen. Die Zahlungsperiode ist die Versicherungsperiode nach § 12
Versicherungsvertragsgesetz. Welche Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben, kön-
nen Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Ab-
schnitt G geregelt.
C.4.1 Monatliche oder vierteljährliche Zahlung
Die Vereinbarung einer monatlichen oder vierteljährlichen Zahlungsperiode ist nur möglich,
wenn Sie uns ermächtigen, die Beiträge im Rahmen des Lastschriftverfahrens (vgl. C.7)
von Ihrem Konto abzubuchen.
C.4.2 Saisonkennzeichen
Bei Verträgen für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen können Sie mit uns nur eine jährliche
Zahlungsperiode vereinbaren.
C.5 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Abs. 2 Versicherungsver-
tragsgesetz gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrages zur
Leistung verpflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung.
Unsere Rechte nach § 116 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.
C.6 Beitrag bei kurzfristigen Verträgen
C.6.1 Saisonkennzeichen
Bei Verträgen für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen ist die Dauer des Versicherungsschut-
zes während der Saison Berechnungsgrundlage.
C.6.2 Kurzzeitkennzeichen
Versichern Sie ein Kraftfahrzeug, das
− mit einem amtlich abgestempelten Kurzzeitkennzeichen
− zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt bis zum Ablauf
der Gültigkeit
zugelassen ist, berechnen wir einen Einmalbeitrag.
44
[Seite 45]
Versichern Sie unmittelbar im Anschluss daran dieses Fahrzeug mit einem ständigen amtli-
chen Kennzeichen bei uns, beziehen wir den Vertrag für das Kurzzeitkennzeichen
hinsichtlich Dauer und Tarifierung in den neu abgeschlossenen Vertrag mit ein.
C.6.3 Vorübergehende Erweiterungen des Versicherungsschutzes
Für vorübergehende Erweiterungen des Versicherungsschutzes und für vorübergehende
Änderungen des Verwendungszwecks im Sinne von K.5 wird der Beitrag von der Direktion
festgelegt.
C.7 SEPA-Lastschriftverfahren
Haben wir mit Ihnen das Lastschriftverfahren vereinbart, müssen Sie zum Zeitpunkt der
Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung auf Ihrem Konto sorgen. Können wir
den Beitrag nicht einziehen und haben Sie dies zu vertreten, können wir die Lastschriftver-
einbarung in Textform kündigen. Wir werden Sie in der Kündigung darauf hinweisen, dass
Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit-
teln. Durch Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagene
Lastschrifteinzugsversuche können wir Ihnen in Rechnung stellen.
D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer
Pflichtverletzung
D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs?
D.1.1 Bei allen Versicherungsarten
D.1.1.1 Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck
Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet
werden. Siehe Anhang 3 zur Begriffsbestimmung für Art und Verwendung von Fahrzeugen.
D.1.1.2 Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten ge-
braucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht
wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht
wird.
D.1.1.3 Fahren nur mit Fahrerlaubnis
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit
der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Ei-
gentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die
erforderliche Fahrerlaubnis hat.
D.1.1.4 Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen
Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug auf öffentli-
chen Wegen oder Plätzen nur benutzen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig
angebracht ist. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur
von einem Fahrer benutzen lassen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht
ist.
D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
D.1.2.1 Alkohol und andere berauschende Mittel
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke
oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Au-
ßerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem
Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
45
[Seite 46]
Hinweis: In der Kasko-, Schutzbrief-, Fahrerschutzversicherung und beim Auslandsscha-
denPlus besteht für solche Fahrten nach A.2.9.1, A.2.9.2, A.3.11.1, A.4.11.2 und A.5.7.1
kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz.
D.1.2.2 Motorsportveranstaltungen oder- aktivitäten
Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen verwendet
werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies
gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten.
Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität,
einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, gebraucht
werden, wenn
− das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen
gebraucht wird und
− für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach
Maßgabe § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur unter den ge-
nannten Voraussetzungen für diese Fahrten gebrauchen lassen.
Hinweis: Beachten Sie dazu die Ausschlüsse in der Kasko-, Schutzbrief-, Fahrerschutzver-
sicherung und beim AuslandsschadenPlus nach A.2.9.3, A.3.11.2, A.4.11.6 und A.5.7.2.
D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
D.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versiche-
rungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere
Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versi-
cherungsschutz bestehen.
Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung aus D.1.2.1 Satz 2 sind
wir Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht be-
freit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht
geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben. Unbeachtet dessen, kann ein Mitver-
schuldenseinwand erhoben werden.
D.2.2 Leistungspflicht bei nicht ursächlicher Pflichtverletzung
Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder
für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ur-
sächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
D.2.3 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw.
Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von
höchstens je 5.000 Euro beschränkt.
Dies gilt entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung
(§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise von der Leistungspflicht
befreit sind.
Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat er-
langt (z. B. durch Diebstahl), sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
46
[Seite 47]
E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverlet-
zung
E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?
E.1.1 Bei allen Versicherungsarten
E.1.1.1 Anzeigepflicht
Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen
kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. Haben Sie den Versicherungsfall unverzüglich
bei unserer Unfall- und Pannennotrufzentrale gemeldet, so gilt dies als Schadenanzeige für
den Schutzbrief und die anderen für dasselbe Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungs-
arten.
Die telefonische Meldung kann bei unserer 24 Stunden Hotline unter:
− Kfz-Schadenservice: +49 (0)721 660-4444
− Kfz-Pannenservice: +49 (0)721 660-3333
erfolgen.
Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang
mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt
auch, wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.
E.1.1.2 Aufklärungspflicht
Sie bzw. der berechtigte Fahrer müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungs-
falls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Dabei müssen
insbesondere folgende Pflichten beachtet werden:
− Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Fest-
stellungen zu ermöglichen oder die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist
die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder ent-
schuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen unverzüglich
nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch).
− Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Um-
fang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und
vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform antwor-
ten.
− Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise
zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.
− Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen be-
folgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
− Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und
zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist.
E.1.1.3 Schadenminderungspflicht
Sie bzw. der berechtigte Fahrer sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach
Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.
E.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
E.1.2.1 Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb
einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitzuteilen.
47
[Seite 48]
E.1.2.2 Anzeige von Kleinschäden
Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 1.000 Euro beträgt,
selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen,
wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.
Sie können uns bis zum Ende des Kalenderjahres den nicht gemeldeten Schaden nach-
träglich anzeigen, wenn
− es Ihnen nicht gelingt, den Schaden im Rahmen von E.1.2.2 Satz 1 zu regulieren
oder
− uns hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs bzw. Ersatzfahrzeugs im gleichen Ka-
lenderjahr ein weiterer Schaden zur Regulierung gemeldet worden ist.
Schäden, die sich im Dezember ereignen, können Sie bis zum 31. Januar des Folgejahres
nachmelden.
E.1.2.3 Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid),
Prozesskostenhilfe beantragt oder wird Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie
uns dies unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Gütever-
fahrens, eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen
Beweisverfahrens. Dies gilt auch bei Kleinschäden im Sinne von E.1.2.2.
E.1.2.4 Überlassung der Rechtsstreitführung
Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ih-
rem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle
erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen.
E.1.2.5 Bei drohendem Fristablauf
Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt,
müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht
den erforderlichen Rechtsbehelf (z.B. Widerspruch) einlegen.
E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung
E.1.3.1 Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs
Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend von
E.1.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen.
E.1.3.2 Einholen unserer Weisung
Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter Teile
müssen Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müs-
sen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
E.1.3.3 Anzeige bei der Polizei
Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Kollisionsschaden mit Tieren den Betrag von
500 Euro, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
E.1.4 Zusätzlich beim Schutzbrief
E.1.4.1 Einholen unserer Weisung
Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere Weisungen einzuho-
len, soweit die Umstände dies gestatten, und zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
E.1.4.2 Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens
und über den Umfang unserer Leistungspflicht gestatten. Außerdem müssen Sie Original-
belege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen
von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht zu entbinden.
48
[Seite 49]
E.1.5 Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung
E.1.5.1 Einholen unserer Weisung
Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen haben Sie unsere Weisungen einzuholen,
soweit die Umstände es gestatten. Außerdem haben Sie unsere Weisungen zu befolgen,
soweit Ihnen dies zumutbar ist.
E.1.5.2 Unterstützung bei der Durchsetzung übergegangener Ansprüche
Soweit wir nach A.4.6 in Vorleistung treten, sind Sie verpflichtet, uns beim Geltendmachen
der auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und uns insbe-
sondere die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
E.1.5.3 Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
Wir sind berechtigt, jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Scha-
dens und über den Umfang unserer Leistungspflicht durchzuführen. Außerdem sind uns
Belege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und die behandelnden Ärzte mit dem
von uns ausgehändigten Formular von der Schweigepflicht zu entbinden.
Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können
Sie den Ärzten und den genannten Stellen erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen.
Ansonsten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist.
Von diesen Ärzten müssen Sie sich untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kos-
ten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald er-
stellt werden.
E.1.6 Zusätzlich beim AuslandsschadenPlus
E.1.6.1 Unfallaufnahme durch die Polizei
Sie sind verpflichtet, den Unfall von der Polizei aufnehmen zu lassen, wenn dies möglich
ist.
E.1.6.2 Einholen unserer Weisung
Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs haben Sie unsere Weisun-
gen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und diese zu befolgen, soweit Ihnen
dies zumutbar ist.
E.1.6.3 Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
Sie haben uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens
und über den Umfang unserer Leistungspflicht zu gestatten, Originalbelege zum Nachweis
der Schadenhöhe vorzulegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen des § 213 Versi-
cherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht zu entbinden.
E.1.6.4 Übergegangene Ansprüche, Abtretung, Prozessführung gegen Dritte
Sie sind verpflichtet, uns beim Geltendmachen der auf Grund unserer Leistungen auf uns
übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen, uns die hierfür benötigten
Unterlagen auszuhändigen sowie eine Abtretungsvereinbarung mit uns zu schließen, die
ausländischen Formvorschriften entspricht.
Sie haben uns die Prozessführung gegen Dritte, insbesondere gegen den ausländischen
Kfz-Haftpflichtversicherer, zu überlassen.
E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.6 geregelten Pflichten, haben Sie kei-
nen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt,
unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu
kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt
der Versicherungsschutz bestehen.
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[Seite 50]
E.2.2 Leistungspflicht bei nicht ursächlicher Pflichtverletzung
Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die
Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel-
lung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die
Pflicht arglistig verletzen.
E.2.3 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw.
Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von
höchstens je 2.500 Euro beschränkt.
Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je 5.000 Euro, wenn
Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach E.1.1.2 und E.1.1.3
− vorsätzlich und
− in besonders schwerwiegender Weise
verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Perso-
nen- oder schweren Sachschadens der Fall.
E.2.4 Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des er-
langten Vermögensvorteils vollständig frei.
E.2.5 Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten
Verletzen Sie Ihre Pflichten nach
− E.1.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche),
− E.1.2.3 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) oder
− E.1.2.4 (Prozessführung durch uns)
und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach-
und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt:
− Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehr-
betrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei.
− Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich
dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden
Verhältnis zu kürzen.
F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
F.1 Pflichten mitversicherter Personen
Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwen-
dung. Dies gilt für die Technische Aufsicht nur insoweit, wie es nach der Kfz-
Pflichtversicherungsverordnung zulässig ist.
F.2 Ausübung der Rechte
Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag
steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Andere
Regelungen sind:
− Geltendmachen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.2,
− Geltendmachen von Ansprüchen aus der Fahrerschutzversicherung nach A.4.8.
− Geltendmachen von Ansprüchen beim AuslandsschadenPlus nach A.5.2.
50
[Seite 51]
F.3 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen
Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegen-
über allen mitversicherten Personen.
Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Gegenüber mitversicherten
Personen können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur berufen, wenn
− die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversi-
cherten vorliegen oder
− diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrläs-
sigkeit nicht bekannt waren.
G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des
Fahrzeugs, Wagniswegfall
G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
G.1.1 Versicherungsjahr
Als Versicherungsjahr gilt das Kalenderjahr. Das nächste Versicherungsjahr beginnt am
01.01. des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres.
G.1.2 Vertragsdauer
Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein.
G.1.3 Automatische Verlängerung
Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum
Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen. Dies
gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger als ein
Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalender-
tag, z. B. dem 1. Januar eines jeden Jahres, beginnen zu lassen.
G.1.4 Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr
Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu
dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?
G.2.1 Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres
Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist
nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
G.2.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung
wird sofort mit ihrem Zugang bei uns wirksam.
G.2.3 Kündigung nach einem Schadenereignis
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündi-
gung muss uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die
Entschädigung zugehen oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz-
Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt ha-
ben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung
erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder
wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.6 angerufen
wird. Außerdem können Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf
eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils
kündigen.
Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätes-
tens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll.
51
[Seite 52]
G.2.4 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag nach G.7.1
oder G.7.4 auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines
Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versi-
cherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis. Der Erwerber kann
bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Ver-
trags endet.
Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der Zu-
lassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung
des übergegangenen Vertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versicherung
wirksam.
G.2.5 Kündigung bei Beitragserhöhung
Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach J.1 bis J.3 den Beitrag,
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der Bei-
tragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem
Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. Wir teilen Ihnen die Bei-
tragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf
Ihr Kündigungsrecht hin.
G.2.6 Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5 und erhöht sich der Beitrag
dadurch um mehr als 10 %, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
G.2.7 Kündigung bei Veränderung der Tarifstruktur
Ändern wir unsere Tarifstruktur nach J.7, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang unserer Mitteilung der Änderung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam,
frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung. Wir teilen Ihnen die
Änderung spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündi-
gungsrecht hin.
G.2.8 Kündigung bei Bedingungsänderung
Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsanpassung nach Abschnitt M Gebrauch,
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung kündigen.
Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Bedingungsänderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor dem
Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?
G.3.1 Kündigung zum Ablauf
Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist
nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
G.3.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung
wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
G.3.3 Kündigung nach einem Schadenereignis
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die Kündi-
gung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die
Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz-Haftpflicht-
versicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das
Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es
über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der
Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.6 angerufen wird. Außer-
dem können wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines
Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündi-
gen.
52
[Seite 53]
Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
G.3.4 Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz unserer
Zahlungsaufforderung nach C.2.2.1 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt, können
wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn
Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen (siehe auch
C.2.2.3).
G.3.5 Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs
Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach D verletzt, können wir
innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Pflichtverletzung Kenntnis erlangt haben,
den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass
Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
G.3.6 Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5, können wir den Vertrag mit
sofortiger Wirkung kündigen. Können Sie nachweisen, dass die Änderung weder auf Vor-
satz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von einem
Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
G.3.7 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Er-
werber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem
Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung
Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Er-
werber wirksam.
G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten
G.4.1 Selbstständige Versicherungsverträge und Kündigungsfolgen
Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Schutzbrief- und Fahrerschutzversicherung sowie der Aus-
landsschadenPlus sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung eines
dieser Verträge berührt das Fortbestehen anderer nicht. Jedoch endet mit Beendigung der
Kfz-Haftpflichtversicherung auch der für dasselbe Fahrzeug bestehende Schutzbrief, die
Fahrerschutzversicherung sowie der AuslandsschadenPlus, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
G.4.2 Kündigung der gesamten Kfz-Versicherung bei Kündigungsanlass
Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Ver-
träge die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen.
G.4.3 Ausdehnung der Kündigung auf die gesamte Kfz-Versicherung
Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen, kön-
nen Sie die Kündigung auf die gesamte Kfz-Versicherung ausdehnen. Hierzu müssen Sie
uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie mit
einer Fortsetzung der anderen Verträge nicht einverstanden sind. Entsprechend haben wir
das Recht, die gesamte Kfz- Versicherung zu kündigen, wenn Sie von mehreren nur einen
Vertrag kündigen.
G.4.4 Besonderheiten bei Kündigung des Schutzbriefs
Kündigen Sie oder wir nur den Schutzbrief, gelten G.4.2 und G.4.3 nicht.
G.5 Form und Zugang der Kündigung
Jede Kündigung muss in Textform (z. B. Brief oder E-Mail) erfolgen und ist nur wirksam,
wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht.
G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung
Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des
Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu.
53
[Seite 54]
G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
G.7.1 Übergang der Versicherung auf den Erwerber
Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht
für die Fahrerschutzversicherung sowie den AuslandsschadenPlus.
Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwer-
bers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen.
Das gilt auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Scha-
denverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der
Versicherung folgt.
Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir entweder von Ihnen oder vom
Erwerber verlangen.
G.7.2 Anzeige der Veräußerung
Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich
anzuzeigen. Unterbleibt die Mitteilung, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versi-
cherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes.
G.7.3 Kündigung des Vertrags
Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.4 oder wir nach G.3.7 den Ver-
trag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.
G.7.4 Zwangsversteigerung
Die Regelungen G.7.1 bis G.7.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug
zwangsversteigert wird.
G.8 Wagniswegfall
Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (z.B. durch Fahrzeugverschrottung), steht uns
der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde au-
ßer Betrieb gesetzt wurde.
H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen und Fahrten mit
ungestempelten Kennzeichen
H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?
H.1.1 Ruheversicherung
Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeit-
punkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet.
H.1.2 Beitragsfreie Ruheversicherung bei Außerbetriebsetzung
Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbe-
hörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt. Dies gilt nicht, wenn die Außerbetriebsetzung
weniger als zwei Wochen beträgt oder Sie die uneingeschränkte Fortführung des bisheri-
gen Versicherungsschutzes verlangen.
H.1.3 Ausnahmen für Wohnwagenanhänger
Die Regelungen nach H.1.2 sowie H.1.8 und H.1.9 gelten nicht für Wohnwagenanhänger
sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr.
H.1.4 Umfang der Ruheversicherung
Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Au-
ßerbetriebsetzung eingeschränkten Versicherungsschutz.
Der Ruheversicherungsschutz umfasst
− die Kfz-Haftpflichtversicherung,
54
[Seite 55]
− die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetrieb-
setzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung bestand.
H.1.5 Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug
− in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder
− auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen)
nicht nur vorübergehend abzustellen. Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlich-
keiten auch nicht gebrauchen. Verletzen Sie Ihre Pflichten, sind wir unter den
Voraussetzungen nach D.2 leistungsfrei.
H.1.6 Wiederanmeldung
Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt
der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung ha-
ben Sie uns unverzüglich mitzuteilen.
H.1.7 Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
Der Vertrag und damit auch die beitragsfreie Ruheversicherung enden 18 Monate nach der
Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versi-
cherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den
Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzufor-
dern.
Fordern wir den anderen Versicherer nicht zur Aufhebung des Vertrags auf, endet die Ru-
heversicherung zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
H.1.8 Beitragspflichtige Kfz-Haftpflicht-Ruheversicherung
Besteht für ein Fahrzeug keine Kfz-Haftpflichtversicherung, so können Sie eine beitrags-
pflichtige Kfz-Haftpflicht-Ruheversicherung abschließen. Der Beitrag wird von der Direktion
festgelegt.
H.1.9 Beitragspflichtige Teilkasko-Ruheversicherung
Besteht für ein Fahrzeug weder eine Vollkasko- noch eine Teilkaskoversicherung oder ist
die Teilkaskoversicherung nach H.1.7 Satz 1 abgelaufen, so können Sie eine beitrags-
pflichtige Teilkasko-Ruheversicherung abschließen. Der Beitrag wird von der Direktion
festgelegt.
H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?
H.2.1 Geltungsbereich des Versicherungsschutzes während und außerhalb der Saison
Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den ver-
einbarten Versicherungsschutz während des auf dem amtlichen Kennzeichen
dokumentierten Zeitraums (Saison).
Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.5.
Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zuständigen Zu-
lassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten
− im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder
− wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung
durchgeführt werden.
H.2.2 Ausnahmen für Wohnwagenanhänger
Die Bestimmungen von H.2.1 finden keine Anwendung auf Verträge für Wohnwagen-
anhänger.
55
[Seite 56]
H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
H.3.1 Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Schutzbrief
In der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Schutzbrief besteht Versicherungsschutz auch
für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen, wenn dem versicherten Fahrzeug
vorab das Kennzeichen von der Zulassungsbehörde zugeteilt wurde (z. B. bei Reservie-
rung des Kennzeichens für eine Wiederzulassung). Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein
rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug geführt werden muss.
H.3.2 Was sind Zulassungsfahrten?
Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren ste-
hen. Dies sind:
− Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten
zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung inner-
halb des zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit
ungestempelten Kennzeichen, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches er-
teilt hat.
− Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zugeteilten Kennzei-
chen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs.
I Schadenfreiheitsrabatt-System
I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)
In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich die Einstufung Ihres Ver-
trags in eine SF-Klasse und der sich daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem
Schadenverlauf. Siehe dazu die Tabellen in Anhang 1.
Dies gilt nicht für
− Sonderfahrzeuge jeder Art, ausgenommen Leichenwagen,
− Anhänger und Auflieger,
− Fahrzeuge, die ein Ausfuhr-, Kurzzeit- oder ein rotes Kennzeichen führen,
− Fahrzeuge und Wagnisse, denen Sonder- und Rahmenverträge mit anderen Tarif-
systemen zugrunde liegen,
− Wechselaufbauten jeder Art,
− Wagnisse des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks.
I.2 Ersteinstufung
I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0
Beginnt Ihr Vertrag ohne eine Sondereinstufung nach I.2.2, I.2.3, I.2.4, I.2.5 oder Über-
nahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 0 eingestuft.
I.2.2 Ersteinstufung in SF-Klasse 1/2, 1, 2 oder 3 bei Zweitfahrzeug
I.2.2.1 Einstufung in SF-Klasse ½
Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Kraftrad, ein Leichtkraftrad, ein Trike, ein Quad, ein
gewerblich versicherter Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse oder ein Campingfahrzeug
ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse ½ eingestuft,
wenn
(1) auf Sie bereits ein Pkw, ein Kraftrad, ein Leichtkraftrad, ein Trike, ein Quad, ein ge-
werblich versicherter Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse oder ein Campingfahrzeug
zugelassen ist, der/das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindes-
tens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft ist, oder
56
[Seite 57]
(2) auf Ihren Ehepartner, Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner,
Ihren eingetragenen Lebenspartner oder auf einen Elternteil von Ihnen bereits ein Pkw,
ein Kraftrad, ein Leichtkraftrad, ein Trike, ein Quad, ein gewerblich versicherter Lkw
bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse oder ein Campingfahrzeug zugelassen und bei uns
versichert ist, der/das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindes-
tens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft ist, und Sie eine gültige Fahrerlaubnis für Pkw,
Krafträder, oder Leichtkrafträder besitzen, die von einem Mitgliedstaat des Europäi-
schen Wirtschaftsraumes (EWR) erteilt wurde oder diesen nach I.2.7 gleichgestellt ist;
oder
(3) Sie seit mindestens drei Jahren eine Fahrerlaubnis für Pkw, Krafträder, oder Leicht-
krafträder besitzen. Die Fahrerlaubnis muss von einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes (EWR) erteilt oder nach I.2.7 gleichgestellt sein. Erreichen Sie die
geforderte Dauer der Fahrerlaubnis erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages,
werden Sie bei schadenfreiem Verlauf auf Antrag ab diesem Zeitpunkt in SF ½ einge-
stuft.
Ist auf Sie bereits ein Pkw, ein Kraftrad, ein Leichtkraftrad, ein Trike, ein Quad oder ein
Campingfahrzeug zugelassen, gilt nur die Regelung unter (1).
I.2.2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1, 2 oder 3 bei Zweitfahrzeug
Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Kraftrad, ein Leichtkraftrad, ein Trike, ein Quad, ein
gewerblich versicherter Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse oder ein Campingfahrzeug
ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6., wird er
(1) in die SF-Klasse 1 eingestuft, wenn auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Le-
benspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner
bereits ein Pkw, ein Kraftrad, ein Leichtkraftrad, ein Trike, ein Quad, ein gewerblich
versicherter Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse oder ein Campingfahrzeug zugelas-
sen und bei uns versichert ist, das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflicht-
versicherung mindestens in die SF-Klasse 1 (ohne Sondereinstufung) eingestuft ist.
(2) in die SF-Klasse 2 oder SF-Klasse 3 eingestuft, wenn auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren
eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben-
den Lebenspartner bereits ein Pkw, ein Kraftrad, ein Leichtkraftrad, ein Trike, ein
Quad, ein gewerblich versicherter Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse oder ein Cam-
pingfahrzeug zugelassen und bei uns versichert ist, das zu diesem Zeitpunkt in der
Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens ebenfalls in die SF-Klasse 2 (ohne Sonderein-
stufung) oder die SF-Klasse 3 (ohne Sondereinstufung) eingestuft ist.
Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn bereits eine SF-Klasse vorhanden ist oder
aus einem anderen Vertrag eine SF-Klasse angerechnet werden soll.
Stellt sich nach Abschluss des Vertrags heraus, dass die Voraussetzungen für die Sonder-
ersteinstufung nicht erfüllt sind, so entfällt diese Einstufung rückwirkend ab Beginn des
Vertrags.
I.2.3 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1 aus einem Vertrag für ein Fahrzeug mit Versiche-
rungskennzeichen (Mopedversicherung)
Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Kraftrad, ein Leichtkraftrad, ein Trike, ein Quad oder
ein Campingfahrzeug ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er auf Antrag
in die SF-Klasse 1 eingestuft, wenn auf Ihren Namen bei uns eine Mopedversicherung mit
einem schadenfreien Verlauf bestand.
Voraussetzung für die Sonderersteinstufung ist, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung für ein
volles Verkehrsjahr bestand.
Die Anrechnung müssen Sie innerhalb von 10 Jahren nach Beendigung der Mopedversi-
cherung beantragen. Danach geht jeglicher Anspruch auf Anrechnung verloren.
Voraussetzung für die Anrechnung einer SF-Klasse ist jedoch, dass
− eine anrechenbare Vorversicherung nicht vorhanden ist und
− die Einstufung in die SF-Klasse 1 von den Risikoverhältnissen her gerechtfertigt
ist. Davon kann insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn das zu ver-
sichernde Fahrzeug oder ein Vorfahrzeug bereits bei uns versichert war, dieser
57
[Seite 58]
Vertrag schadenbelastet ist und der als Fahrer in Frage kommende Personenkreis
überwiegend gleich bleibt.
Diese Regelung können Sie nur einmal in Anspruch nehmen.
I.2.4 Sonderersteinstufung aus der Versicherung „Jung und Mobil“
Bei Abschluss eines Kfz-Versicherungsvertrages für einen Pkw, ein Kraftrad, ein Leicht-
kraftrad, ein Trike, ein Quad oder ein Campingfahrzeug auf Ihren Namen bei uns können
aus der Laufzeit der Versicherung „Jung und Mobil“ bis zu fünf schadenfreie Kalenderjahre
angerechnet werden.
Dabei richtet sich die Einstufung in eine SF-Klasse nach der Anzahl der vollständigen Ver-
sicherungsjahre, in denen die Versicherung „Jung und Mobil“ ununterbrochen bestanden
hat.
Die Anrechnung der schadenfreien Zeit müssen Sie innerhalb von 10 Jahren nach Beendi-
gung der Versicherung „Jung und Mobil“ beantragen. Danach geht jeglicher Anspruch auf
Anrechnung verloren.
I.2.5 Sonderersteinstufung für Carsharing-Kunden
Sie sind Mitglied bei einem Carsharing-Anbieter und versichern ein Fahrzeug auf Ihren Na-
men bei uns, dann können auf Antrag bis zu fünf schadenfreie Kalenderjahre bei
Abschluss eines Kfz-Versicherungsvertrages für einen Pkw, ein Kraftrad, ein Leichtkraft-
rad, ein Trike, ein Quad oder ein Campingfahrzeug angerechnet werden.
Für die Anrechnung werden die letzten fünf Kalenderjahre vor Beginn des Versicherungs-
vertrags berücksichtigt. Dabei richtet sich die Einstufung in eine SF-Klasse nach der
Anzahl der Kalenderjahre, in denen Sie an mindestens 24 Tagen ein Carsharing- Fahrzeug
genutzt haben. Kalenderjahre mit weniger als 24 Nutzungstagen werden nicht berücksich-
tigt.
Anrechenbare Kalenderjahre, in denen Sie einen oder mehrere Kfz-Haftpflichtschäden ver-
ursacht haben, werden mit einem Abzug von zwei SF-Klassen pro Schaden berücksichtigt.
Voraussetzung für eine Anrechnung ist, dass Sie uns eine Bestätigung Ihres Carsharing-
Anbieters vorlegen, aus der die Anzahl der Nutzungstage und Angaben zum Schadenver-
lauf im jeweiligen Kalenderjahr hervorgehen.
Diese Regelung können Sie nur einmal in Anspruch nehmen.
I.2.6 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversiche-
rung
Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw, ein gewerblich versicherter Lkw bis 3,5 t zulässige
Gesamtmasse, ein Kraftrad, ein Leichtkraftrad, ein Trike, ein Quad oder ein Campingfahr-
zeug und schließen Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung
mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe G.1.3), können Sie verlangen, dass die Einstu-
fung nach dem Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgt. Dies gilt nicht, wenn
für das versicherte Fahrzeug oder für ein Vorfahrzeug innerhalb der letzten 12 Monate vor
Abschluss der Vollkaskoversicherung bereits eine Vollkaskoversicherung bestanden hat; in
diesem Fall übernehmen wir den Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung nach I.6.
I.2.7 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse
Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind
Fahrerlaubnissen aus einem Mitgliedsstaat des EWR gleichgestellt, wenn diese nach der
Fahrerlaubnisverordnung
− ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden
können oder
− nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.
I.3 Jährliche Neueinstufung
Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar eines jeden Jahres nach seinem Schadenverlauf
im vergangenen Kalenderjahr neu ein. Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Scha-
denmeldung maßgeblich dafür, welchem Kalenderjahr der Schaden zugeordnet wird.
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[Seite 59]
I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung
Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Kalenderjahr.
I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf
Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen und hat der Versiche-
rungsschutz während dieser Zeit ununterbrochen bestanden, wird Ihr Vertrag in die nächst
bessere SF-Klasse nach der jeweiligen Tabelle im Anhang 1 eingestuft.
I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen
Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen (siehe H.2), neh-
men wir bei schadenfreiem Verlauf des Vertrags eine Besserstufung nach I.3.2 nur vor,
wenn die Saison mindestens sechs Monate beträgt.
I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 5, 4, 3, 2, 1, 1/2, 0 oder M
I.3.4.1 Besserstufung nach SF-Klasse 1 nach einem vollen Kalenderjahr aus der SF-Klasse 1/2, 0
oder M
Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjahres ununterbrochen be-
standen, stufen wir Ihren Vertrag aus der SF-Klasse ½, 0 oder M bei schadenfreiem
Verlauf zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres in die SF-Klasse 1 ein.
I.3.4.2 Besserstufung nach einem halben Kalenderjahr aus der SF-Klasse 5, 4, 3, 2, 1, 1/2 oder 0
Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalenderjahres mit einer Einstu-
fung nach I.2 in SF-Klasse 5, 4, 3, 2, 1, 1/2 oder 0 begonnen und bestand bis zum 31.
Dezember mindestens sechs Monate Versicherungsschutz, wird er bei schadenfreiem Ver-
lauf zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wie folgt eingestuft:
− von SF-Klasse 5 nach SF-Klasse 6
− von SF-Klasse 4 nach SF-Klasse 5
− von SF-Klasse 3 nach SF-Klasse 4
− von SF-Klasse 2 nach SF-Klasse 3
− von SF-Klasse 1 nach SF-Klasse 2
− von SF-Klasse 1/2 nach SF-Klasse 1,
− von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse 1/2.
I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf
Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der
jeweiligen Tabelle in Anhang 1 zurückgestuft.
I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf?
I.4.1 Schadenfreier Verlauf
I.4.1.1 Voraussetzungen für einen schadenfreien Vertragsverlauf
Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
− Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununter-
brochen bestanden und
− uns wurde in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet, für das wir Entschädigun-
gen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für
Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse.
I.4.1.2 Fälle eines schadenfreien Verlaufs trotz Schadensmeldung
Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn
eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
(1) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen nur:
59
[Seite 60]
− aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit
Sozialversicherungsträgern oder
− wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung.
(2) Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmel-
dung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben.
(3) Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädi-
gung in vollem Umfang.
(4) Wir leisten Entschädigungen in der Vollkaskoversicherung oder bilden Rückstellungen
für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversicherung fällt.
(5) Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch, weil:
− eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das
Schadenereignis zwar in vollem Umfang haftet,
− Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser
den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf
Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie uns während eines Kalen-
derjahres ein oder mehrere Schadenereignisse melden, für die wir Entschädigungen
leisten oder Rückstellungen bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle nach
I.4.1.2.
Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leisten wir jedoch in
einem folgenden Kalenderjahr Entschädigungen oder bilden Rückstellungen für diesen
Schaden, stufen wir Ihren Vertrag zum 1. Januar des dann folgenden Kalenderjahres zu-
rück.
I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können
I.5.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung
Sie können eine Rückstufung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung freiwillig,
also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung erstatten. Um Ihnen hierzu Gelegen-
heit zu geben, unterrichten wir Sie nach Abschluss der Schadenregulierung über die Höhe
unserer Entschädigung, wenn diese nicht mehr als 1.000 Euro beträgt. Erstatten Sie uns
die Entschädigung innerhalb von zwölf Monaten nach unserer Mitteilung, wird Ihr Kfz-Haft-
pflichtversicherungsvertrag als schadenfrei behandelt.
Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des Erstat-
tungsbetrags unterrichtet und müssen wir eine weitere Entschädigung leisten, führt dies
nicht zu einer Erhöhung des Erstattungsbetrags.
I.5.2 In der Vollkaskoversicherung
Sie können eine Rückstufung vermeiden, wenn Sie uns die Entschädigungsleistung inner-
halb von zwölf Monaten nach Zahlung der Entschädigungsleistung freiwillig erstatten.
Freiwillig bedeutet ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung.
I.5.3 Leasingfahrzeug
Handelt es sich bei dem versicherten Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug, gelten I.5.1 Sätze
1,3 und 4 und I.5.2 entsprechend für den Leasingnehmer.
I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs
I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen?
Die Übernahme eines Schadenverlaufs von einem anderen Vertrag - auch wenn dieser bei
einem anderen Versicherer bestanden hat – hat Vorrang vor einer Ersteinstufung nach I.2
und ist unter den Voraussetzungen nach I.6.2 und I.6.3 in folgenden Fällen möglich:
I.6.1.1 Fahrzeugwechsel
Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft.
60
[Seite 61]
I.6.1.2 Rabatt-Tausch
Sie können den Schadenverlauf in folgenden Fällen übernehmen lassen:
(1) Sie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes Fahrzeug. Sie veräu-
ßern dieses oder setzen es ohne Ruheversicherung außer Betrieb und beantragen die
Übernahme des Schadenverlaufs.
(2) Sie versichern ein weiteres Fahrzeug. Dieses soll überwiegend von demselben Perso-
nenkreis benutzt werden, wie das bereits versicherte Fahrzeug. Sie beantragen, dass
der Schadenverlauf von dem bisherigen auf das weitere Fahrzeug übertragen wird.
Der Versicherungsvertrag für das zuerst versicherte Fahrzeug wird wie ein erstmalig
abgeschlossener Vertrag behandelt. I.2.2 findet Anwendung.
I.6.1.3 Ruheversicherung
Sie haben zwei Fahrzeuge bei uns versichert und für eines von beiden besteht jeweils eine
Ruheversicherung. Das gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen.
I.6.1.4 Ringtausch
Sie haben bei uns mehrere Versicherungsverträge für Pkw, Krafträder oder Campingfahr-
zeuge. Im Falle eines Fahrzeugwechsels nach I.6.1.1 oder der Versicherung eines
weiteren Fahrzeugs nach I.6.1.2. (2) können Sie beantragen, dass der Schadenverlauf zwi-
schen zwei Verträgen getauscht wird.
I.6.1.5 Schadenverlauf einer anderen Person
Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Sie be-
antragen die Übernahme des Schadenverlaufs.
I.6.1.6 Versichererwechsel
Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt. Wir über-
nehmen den tatsächlichen Schadenverlauf des bisherigen Vertrages, wenn dieser durch
eine elektronische Versichererwechselbescheinigung (VWB-Verfahren) des bisherigen Un-
ternehmens nach I.8 nachgewiesen wird.
Wir berücksichtigen im EWR-Ausland ausgestellte Bescheinigungen über den Schadenver-
lauf in der Kfz-Haftpflichtversicherung genauso wie eine im Inland ausgestellte
Bescheinigung. Voraussetzung ist, dass die Schadenverlaufsbescheinigung dem von der
EU-Kommission vorgesehenen Muster entspricht.
I.6.1.7 Betriebsübergang (gewerblich versicherte Fahrzeuge)
Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen
wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen:
− Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch
Sie einverstanden und gibt damit den Schadensfreiheitsrabatt in vollem Umfang
auf,
− Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige
Risikosituation nicht verändert hat.
I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:
I.6.2.1 Fahrzeuggruppe
Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben
Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird,
gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.
(1) Untere Fahrzeuggruppe:
Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, Quads, Campingfahrzeuge, Lkw bis 3,5 t zu-
lässige Gesamtmasse, Kranken- und Leichenwagen.
(2) Mittlere Fahrzeuggruppe:
61
[Seite 62]
Taxen, Mietwagen, Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse und Zugmaschinen im
Werkverkehr.
(3) Obere Fahrzeuggruppe:
Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse und Zugmaschinen im gewerblichen Güterver-
kehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.
Eine Übertragung ist zudem möglich
− von einem Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse auf einen Lkw über 3,5 t zuläs-
sige Gesamtmasse oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis 7,5 t zulässiger
Gesamtmasse,
− von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxen auf einen
Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz).
Bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen ist eine Übertragung nur dann möglich, wenn auch
das Ersatzfahrzeug eine landwirtschaftliche Zugmaschine ist.
I.6.2.2 Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkasko-
versicherung
Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversiche-
rung nur zusammen.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Vollkaskoversicherung aus einem ande-
ren für ihn bestehenden Vertrag aufgibt, um den Schadenverlauf für das versicherte
Fahrzeug zu nutzen.
I.6.2.3 Geltung unterschiedlicher SF-Staffeln
Gelten für die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, nach An-
hang 1 unterschiedliche SF-Staffeln, wird Ihr Fahrzeug entsprechend der Anzahl der
schadenfreien Jahre des übertragenden Fahrzeugs in die für das übernehmende Fahrzeug
geltende Staffel eingestuft. Schäden und Unterbrechungen, die sich noch nicht auf den
Schadenverlauf ausgewirkt haben, werden nach der für das übernehmende Fahrzeug gel-
tenden Staffel berücksichtigt.
I.6.2.4 Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person
nach I.6.1.5
Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person (auch juristische) unter
folgenden Voraussetzungen:
(1) Sie und die andere Person leben in häuslicher Gemeinschaft oder es handelt sich um
Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, Ihre Eltern, Ihr Kind, Ihre
Schwiegereltern, Ihr Schwiegerkind, Ihren Bruder/Ihre Schwester, Ihre Großeltern, Ihr
Enkelkind oder Ihren Arbeitgeber;
(2) Sie haben einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen;
(3) die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden
und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf.
Der Vertrag dieser Person wird wie ein erstmalig abgeschlossener Vertrag behandelt.
I.2.2 findet Anwendung;
(4) Sie weisen nach, dass Sie im Besitz einer gültigen und für das beantragte Fahrzeug
erforderlichen Fahrerlaubnis sind. Der Nachweis ist durch die Vorlage einer Kopie Ih-
res Führerscheins (Vorder- und Rückseite) zu führen.
(5) die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme
nicht mehr als 10 Jahre zurück.
Bei Übernahme des Schadenverlaufs wird die Dauer der Schadenfreiheit angerechnet, die
Sie während der Laufzeit des Vertrags – ausgehend vom Erteilungsdatum Ihres Führer-
scheins in der für das beantragte Fahrzeug erforderlichen Fahrzeugklasse- selbst hätten
erfahren können. Schäden, die sich noch nicht auf den Schadenverlauf ausgewirkt haben,
führen zur Rückstufung nach I.3.5.
62
[Seite 63]
Die Übernahme eines bereits von einer anderen Person (auch juristische) übernommenen
Schadenverlaufs ist nicht möglich. Eine Anrechnung kann in diesem Fall erst ab dem Zeit-
punkt der Übernahme des Schadenverlaufs durch die andere Person erfolgen.
I.6.2.5 Besondere Vereinbarung zum Schadenverlauf (nur für gewerblich versicherte Fahrzeuge)
Ergänzend zu I.6.1 kann wegen gemeinsamer Haltereigenschaft vereinbart werden, dass
der Versicherungsnehmer und der Anspruchsberechtigte in Bezug auf den Schadenfrei-
heitsrabatt (sogenannter Mitversicherungsnehmer) voneinander abweichen, sofern das
versicherte Fahrzeug allein oder überwiegend vom Mitversicherungsnehmer gefahren wird.
Die Einstufung des Vertrags in Bezug auf den Schadenfreiheitsrabatt richtet sich auf An-
trag somit nach dem Mitversicherungsnehmer, der anspruchsberechtigt für den
Schadenfreiheitsrabatt bleibt.
I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf
aus?
I.6.3.1 Im Jahr der Übernahme
Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkenn-
zeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt
unabhängig einer eventuellen Rückstufung aufgrund einer Schadenmeldung, die vorrangig
vorzunehmen ist:
(1) Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den Schaden-
verlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden.
(2) Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und höchstens zehn Jahre, über-
nehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand.
(3) Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre, übernehmen wir den schadenfreien
Verlauf nicht.
I.6.3.2 Im Folgejahr nach der Übernahme
In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Vertrags
nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Ka-
lenderjahr der Übernahme bestand:
(1) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs
Monate, wird der Vertrag entsprechend seines Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein
volles Kalenderjahr bestanden.
(2) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs
Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfreien Verlaufs.
I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs
Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung können nur zu-
sammen abgegeben werden.
Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF-Klasse
ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres Vertrages nach I.2 bekommen hätten. Befand sich Ihr
Vertrag in der Klasse M, bleibt diese Einstufung bestehen.
Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Vertrags nachzuerhe-
ben.
I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf
I.8.1 Berechtigte Auskünfte vom Vorversicherer
Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom
Vorversicherer geben zu lassen:
(1) Art und Verwendung des Fahrzeugs,
(2) Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,
(3) Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung,
63
[Seite 64]
(4) Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf
dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben,
(5) ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bil-
dung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind und
(6) ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt wor-
den sind.
I.8.2 Auskunftspflicht bei Versicherungswechsel
Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkasko-
versicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und
verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahr-
zeug nach I.8.1 zu geben.
Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufun-
gen nach I.2.2.2 (2), I.2.3, I.2.4, I.2.5 und I.9 – mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2.1
und I.2.2.2 (1) – werden nicht berücksichtigt.
Mit der Übermittlung der Daten an Ihren neuen Versicherer gilt unsere Verpflichtung zur
Erteilung einer Bescheinigung über die Dauer und den Schadenverlauf Ihres Vertrages ge-
mäß dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) als erfüllt.
I.9 Rabattschutz
(nur für Pkw-sofern abgeschlossen)
I.9.1 Was bedeutet Rabattschutz?
Haben Sie mit uns Rabattschutz vereinbart gilt dieser in der Kfz-Haftpflichtversicherung
und – falls vorhanden – in der Vollkaskoversicherung für Schäden, die während der Gel-
tungsdauer des Rabattschutzes eintreten und gemeldet werden.
Pro Versicherungsjahr wird jeweils ein belastender Schaden gemäß I.4.2 in der Kfz-Haft-
pflicht- und/oder Vollkaskoversicherung bei der Ermittlung des Versicherungsbeitrages so
behandelt, als sei er nicht gemeldet worden. Für jeden weiteren belastenden Schaden, der
im selben Versicherungsjahr gemeldet wird, erfolgt eine Rückstufung gemäß Anhang 1 Nr.
1.2.
Der Rabattschutz kann nicht erneut in Anspruch genommen werden, soweit bereits ein be-
lastender Schaden zu einer bei uns bestehenden Vorversicherung aus dem gleichen
Versicherungsjahr darunter fällt.
I.9.2 Voraussetzungen
Besteht neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung kann der Ra-
battschutz nur für beide Versicherungsarten gleichzeitig vereinbart werden.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung und – falls vorhanden – Vollkaskoversicherung müssen je-
weils mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft sein.
I.9.3 Wegfall der Voraussetzungen
Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass eine dieser Voraussetzungen bei Ver-
tragsabschluss nicht erfüllt war, entfällt der Rabattschutz rückwirkend. Entfällt eine der
Voraussetzungen während der Vertragslaufzeit, so haben Sie dies unverzüglich anzuzei-
gen. Der Rabattschutz entfällt dann ab dem Zeitpunkt der Änderung.
Während der Vertragslaufzeit wird Rabattschutz nur dann gewährt, solange die Einstufung
in die SF-Klasse 1/2 oder besser besteht. Erfolgt trotz des Rabattschutzes eine Rückstu-
fung in eine schlechtere SF-Klasse als SF 1/2, gilt der Rabattschutz für die Dauer der
schlechteren Einstufung nicht.
I.9.4 Laufzeit und Kündigung
Den Rabattschutz können Sie für die Dauer eines Versicherungsjahres abschließen. Wenn
Sie oder wir den Rabattschutz nicht spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungs-
jahres in Textform kündigen, verlängert sich dieser um jeweils ein Jahr.
64
[Seite 65]
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie oder wir den Rabattschutz kündi-
gen. Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen. Sie können bestimmen,
ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf
des Vertrags, wirksam werden soll. Unsere Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats
zugehen und wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Wird Rabattschutz gekündigt, so erlöschen die Ansprüche daraus zum Beendigungszeit-
punkt. Alle danach entstandenen Schäden führen entsprechend Anhang 1 Nr. 1.2 zur
Rückstufung.
I.9.5 Bescheinigung bei Wechsel des Versicherers
Die Einstufung gilt nur während der Laufzeit des Vertrags. Bei einem Wechsel zu einem
anderen Versicherer wird der Vertrag so behandelt, als habe der Rabattschutz nicht be-
standen und eine Rückstufung gemäß Anhang 1 Nr. 1.2 stattgefunden.
J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen
J.1 Typklasse
Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Typ Ihres Fahrzeugs, können Sie Ihrem
Versicherungsschein entnehmen, welcher Typklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags
zugeordnet worden ist.
Pkw sind entsprechend der Höhe des Schadenbedarfindexwertes einer Typklasse zuge-
ordnet. Diese wird jeweils separat für die Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und
Teilkaskoversicherung festgelegt.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der Scha-
denbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen erhöht oder
verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem
aller Fahrzeugtypen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Typklasse führen. Die
damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres
wirksam.
J.2 Regionalklasse
Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohnsitz des Halters, wird Ihr Fahrzeug
einer Regionalklasse zugeordnet. Maßgeblich ist der Wohnsitz, den uns die Zulassungsbe-
hörde zu Ihrem Fahrzeug mitteilt.
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welcher Regionalklasse Ihr Fahrzeug
zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist. Die Zuordnung zu einer Regionalklasse er-
folgt entsprechend der Höhe des Schadenbedarfindexwertes. Diese wird jeweils separat
für die Kfz- Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversicherung festgelegt.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der Scha-
denbedarf der Region, in welcher der Wohnsitz des Halters liegt, im Verhältnis zu allen
Regionen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihrer Region im Ver-
hältnis zu dem aller Regionen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere
Regionalklasse führen. Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des
nächsten Versicherungsjahres wirksam.
J.3 Tarifänderung
Wir sind berechtigt, den Tarif mit Wirkung für die bestehenden Verträge der Schaden- und
Kostenentwicklung anzupassen.
Bei einer Erhöhung können wir, bei einer Verminderung müssen wir den Beitrag mit Wir-
kung vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres angleichen.
Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen Beitrags, so wird sie nur wirk-
sam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in
Textform mitteilen. Die Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und
dem erhöhten Beitrag aufzeigen und Sie auf Ihr Kündigungsrecht gemäß J.4 hinweisen.
65
[Seite 66]
J.4 Kündigungsrecht
Führt eine Änderung nach J.1 bis J.3 in der Kfz-Haftpflichtversicherung zu einer Beitragser-
höhung, so haben Sie nach G.2.5 ein Kündigungsrecht. Werden mehrere Änderungen
gleichzeitig wirksam, so besteht Ihr Kündigungsrecht nur, wenn die Änderungen in Summe
zu einer Beitragserhöhung führen.
Dies gilt für die Kaskoversicherung, die Fahrerschutzversicherung, beim Schutzbrief sowie
beim AuslandsschadenPlus entsprechend.
J.5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Beitrag zu erhöhen, sobald wir
aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet wer-
den, den Leistungsumfang oder die Versicherungssummen zu erhöhen.
J.6 Beitragsberechnung nach Ihrem Lebensalter
Wir werden den Beitrag für Versicherungsverträge in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversi-
cherung während der Vertragslaufzeit an Ihr verändertes Lebensalter anpassen, wie dies
der Tarif zum Anpassungszeitpunkt vorsieht. Dadurch kann es zu einer Beitragsermäßi-
gung oder Beitragserhöhung kommen.
Hierbei entspricht Ihr für das jeweils laufende Versicherungsjahr relevante Lebensalter der
Anzahl an Jahren, die sich aus der Differenz zwischen dem 01.01. des jeweils laufenden
Kalenderjahres und dem 01.01. Ihres Geburtsjahres ergibt. Ihr für die Beitragsberechnung
relevantes Lebensalter wird zu Vertragsbeginn für das laufende Versicherungsjahr be-
stimmt. Für die folgenden Versicherungsjahre wird Ihr relevantes Lebensalter jährlich neu
zum 01.01. bestimmt.
Erhöht sich der Beitrag, können Sie innerhalb eines Monats nach Eingang unserer Mittei-
lung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Erhöhung, den Versicherungsvertrag kündigen. In die Berechnung des Beitragsunter-
schieds werden Änderungen aufgrund von J.1, J.2 und J.3 sowie J.5 und J.7 einbezogen,
wenn sie gleichzeitig wirksam werden.
J.7 Änderung der Tarifstruktur
Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für SF-Klassen, Regionalklassen, Typklassen, Ta-
rifgruppen und den sonstigen Merkmalen zur Beitragsberechnung nach K.4 zu ändern,
aufzuheben oder durch neue Merkmale zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn dies den an-
erkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik
entspricht. Die geänderten Bestimmungen werden mit Beginn des nächsten Versiche-
rungsjahres wirksam. In diesem Fall haben Sie nach G.2.7 ein Kündigungsrecht.
K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen
Umstands
K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts
Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt- System nach
Abschnitt I ändern.
K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung
Der Beitrag in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversicherung richtet sich nach
Tarifierungsmerkmalen. Tarifierungsmerkmale sind Umstände, zu denen wir im Antrag An-
gaben verlangen, bzw. die im Versicherungsschein genannt werden.
Dazu zählen auch die Angaben zu Ihrem aktuellen Arbeitgeber sowie zur Betriebsart,
Ihrem Geschäfts- oder Wohnsitz.
66
[Seite 67]
K.2.1 Welche Änderungen werden berücksichtigt?
Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versicherungsschein aufgeführtes
Merkmal zur Beitragsberechnung, berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Bei-
tragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen.
K.2.2 Auswirkung auf den Beitrag
Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung.
K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Geschäfts- oder Wohnsitzwechsels
Wechselt der Halter seinen Geschäfts- oder Wohnsitz und wird dadurch das Fahrzeug ei-
ner anderen Regionalklasse zugeordnet, richtet sich der Beitrag ab der Ummeldung bei der
Zulassungsbehörde nach der neuen Regionalklasse.
K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung
K.4.1 Anzeige von Änderungen
Die Änderung eines im Versicherungsschein aufgeführten Merkmals zur Beitragsberech-
nung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.
Sie sind verpflichtet uns bei einer Änderung Ihres Arbeitgebers, Ihrer Betriebsart sowie von
einer Verlegung Ihres Geschäfts- oder Wohnsitzes zu unterrichten.
Für das Merkmal Nutzerkreis gilt dies nicht, wenn ein Kaufinteressent, ein Werkstatt- oder
Hotelmitarbeiter oder ein Dritter den Pkw anlässlich einer Notsituation fährt.
Fahrunsicherheit des Versicherungsnehmers oder anderer berechtigter Fahrer infolge des
Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel gilt nicht als Notfall
im Sinne dieser Bestimmung.
K.4.2 Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung
Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Merkmale zur
Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigun-
gen oder Nachweise vorzulegen.
K.4.3 Folgen von unzutreffenden Angaben
Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen der Beitragsberechnung gemacht oder
Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt
rückwirkend der Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung ent-
spricht.
K.4.4 Folgen von Nichtangaben
Unterlassen Sie Angaben zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung, wird der Beitrag in
Bezug auf diese Merkmale zu den für Sie ungünstigsten Annahmen berechnet.
Kommen Sie unserer Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder Nachweise
vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versi-
cherungsjahres nach den für Sie ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn
− wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrunde ge-
legten Annahmen hingewiesen haben und
− Sie auch innerhalb einer von uns gesetzten Antwortfrist von mindestens einem Mo-
nat die zur Überprüfung der Beitragsrechnung angeforderten Bestätigungen oder
Nachweise nicht nachreichen.
K.5 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs
Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder Verwendung des Fahr-
zeugs gemäß der Tabelle in Anhang 3, wird die Motorleistung gesteigert oder das
Fahrwerk optisch oder technisch verändert, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen.
Bei der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und
Anhänger/ Auflieger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist.
67
[Seite 68]
Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündigen oder den Bei-
trag ab der Änderung anpassen. Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein
Kündigungsrecht nach G.2.6.
L Gerichtsstände
L.1 Wenn Sie uns verklagen
Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Ge-
richten geltend machen:
− dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
− dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlas-
sung örtlich zuständig ist.
L.2 Wenn wir Sie verklagen
Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerich-
ten geltend machen:
− dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
− dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs
befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbe-
betrieb abgeschlossen haben.
L.3 Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt
Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außer-
halb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelun-
gen nach L.1 und L.2 das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig
ist.
M Bedingungsänderung
M.1 In welchen Fällen dürfen wir die Bedingungen ändern?
Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser Bedingungen mit Wirkung für bestehende
Verträge zu ändern oder zu ergänzen, wenn
− ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung geändert wird, auf denen einzelne Bedin-
gungen des Vertrages beruhen,
− sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert und dies unmittelbare Auswir-
kungen auf den Versicherungsvertrag hat,
− ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt und die ge-
setzlichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an deren Stelle treten,
oder
− die Kartellbehörde oder die Versicherungsaufsichtsbehörde einzelne Bedingungen
durch bestandskräftigen Verwaltungsakt als mit dem geltenden Recht nicht verein-
bar erklärt und die gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an
deren Stelle treten.
Dies gilt nur, soweit die einzelnen geänderten Bedingungen unmittelbar davon betroffen
sind.
Diese Berechtigung zur Änderung oder Ergänzung haben wir in den Fällen der o.g. gericht-
lichen oder behördlichen Entscheidung auch dann, wenn es sich um inhaltsgleiche
Bedingungen eines anderen Versicherers handelt.
68
[Seite 69]
Wir dürfen Bedingungen nur ändern oder ergänzen, wenn die Schließung einer durch die
genannten Änderungsanlässe entstandenen Vertragslücke zur Durchführung des Vertrags
erforderlich ist oder das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung nicht in unbedeutendem Maße gestört ist.
M.2 Mitteilung und Wirksamwerden von Änderungen
Die nach M.1 zulässigen Änderungen teilen wir Ihnen schriftlich mit und erläutern sie. Sie
finden Anwendung, wenn wir Ihnen die Änderung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des
Wirksamwerdens mitgeteilt und Sie schriftlich über ihr Kündigungsrecht nach G.2.8 belehrt
haben.
N Abgabe Ihrer Anzeigen und Erklärungen
Ihre Anzeigen und Willenserklärungen sind in Textform abzugeben und sollen an die im
Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden; andere als die im
Versicherungsschein bezeichneten Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht bevoll-
mächtigt.
Der Todesfall einer versicherten Person ist uns innerhalb von 48 Stunden zu melden: bei
Privatfahrzeugen durch den Versicherungsnehmer oder nahestehende Angehörige, bei ge-
werblich versicherten Fahrzeugen durch die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten.
O Embargos
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur,
soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-,
Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bun-
desrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Verei-
nigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union
oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
69
[Seite 70]
Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
1. Pkw
1.1 Einstufung von Pkw in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze
Dauer des schadenfreien KFZ-Haftpflicht Vollkasko
ununterbrochenen Verlaufs
Kalenderjahre SF-Klasse Beitragssatz in %
45 45 16 16
44 44 17 17
43 43 17 18
42 42 17 18
41 41 17 18
40 40 18 19
39 39 18 19
38 38 18 19
37 37 18 19
36 36 19 20
35 35 19 20
34 34 19 20
33 33 20 21
32 32 20 21
31 31 20 21
30 30 21 22
29 29 21 22
28 28 21 22
27 27 22 23
26 26 22 23
25 25 23 24
24 24 23 24
23 23 24 24
22 22 24 25
21 21 25 25
20 20 25 26
19 19 26 27
18 18 27 27
17 17 28 28
16 16 28 28
15 15 29 29
14 14 30 30
13 13 31 31
12 12 32 32
11 11 34 33
10 10 35 34
9 9 37 35
8 8 38 36
7 7 40 37
6 6 42 38
5 5 44 40
4 4 47 41
3 3 50 43
2 2 54 45
1 1 58 47
½ 71 53
O 100 57
M 113 85
70
[Seite 71]
1.2 Rückstufung im Schadenfall bei Pkw
1.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
Aus SF-Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr
Schäden
Nach Klasse
45 35 11 M
44 23 9 M
43 23 9 M
42 22 8 M
41 22 8 M
40 21 8 M
39 21 7 M
38 20 7 M
37 19 7 M
36 19 7 M
35 18 6 M
34 18 6 M
33 17 6 M
32 17 5 M
31 16 5 M
30 16 5 M
29 15 5 M
28 14 4 M
27 14 4 M
26 13 4 M
25 13 3 M
24 12 3 M
23 12 3 M
22 11 2 M
21 10 2 M
20 10 2 M
19 9 1 M
18 9 1 M
17 8 1 M
16 7 1 M
15 7 1 M
14 6 ½ M
13 6 ½ M
12 5 ½ M
11 4 ½ M
10 4 ½ M
9 3 ½ M
8 3 ½ M
7 2 O M
6 1 O M
5 1 O M
4 1 O M
3 ½ M M
2 ½ M M
1 ½ M M
½ O M M
O M M M
M M M M
71
[Seite 72]
1.2.2 Vollkaskoversicherung
Aus SF-Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr
Schäden
Nach Klasse
45 40 21 M
44 30 18 M
43 29 17 M
42 29 17 M
41 28 16 M
40 27 16 M
39 26 15 M
38 26 15 M
37 25 14 M
36 24 14 M
35 24 13 M
34 23 13 M
33 22 12 M
32 21 12 M
31 21 11 M
30 20 11 M
29 19 10 M
28 18 10 M
27 18 9 M
26 17 8 M
25 16 8 M
24 15 7 M
23 15 7 M
22 14 6 M
21 13 6 M
20 12 5 M
19 12 5 M
18 11 4 M
17 10 4 M
16 9 3 M
15 9 2 M
14 8 2 M
13 7 1 M
12 6 1 M
11 6 1 M
10 5 ½ M
9 4 ½ M
8 3 ½ M
7 3 O M
6 2 O M
5 1 O M
4 1 O M
3 ½ O M
2 ½ M M
1 O M M
½ O M M
O M M M
M M M M
72
[Seite 73]
2. Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und Quads
2.1 Einstufung von Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads in Schadenfrei-
heitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze
Dauer des schadenfreien KFZ-Haftpflicht Vollkasko
ununterbrochenen Verlaufs
Kalenderjahre SF-Klasse Beitragssatz in %
20 20 20 20
19 19 21 20
18 18 21 21
17 17 21 21
16 16 22 21
15 15 22 22
14 14 23 22
13 13 23 23
12 12 24 23
11 11 24 24
10 10 25 25
9 9 26 25
8 8 27 26
7 7 28 27
6 6 30 29
5 5 31 30
4 4 34 32
3 3 36 34
2 2 40 37
1 1 45 41
½ 62 57
O 83 75
M 129 120
2.2 Rückstufung im Schadenfall bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads
2.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
Aus SF-Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr
Schäden
Nach Klasse
20 2 ½ M
19 2 ½ M
18 2 ½ M
17 2 ½ M
16 2 ½ M
15 1 O M
14 1 O M
13 1 O M
12 1 O M
11 1 O M
10 1 O M
9 1 O M
8 1 O M
7 ½ M M
6 ½ M M
5 ½ M M
4 ½ M M
3 ½ M M
2 ½ M M
1 O M M
½ M M M
O M M M
M M M M
73
[Seite 74]
2.2.2 Vollkaskoversicherung
Aus SF-Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr
Schäden
Nach Klasse
20 9 4 M
19 8 4 M
18 8 4 M
17 8 4 M
16 7 3 M
15 7 3 M
14 7 3 M
13 6 3 M
12 6 3 M
11 5 2 M
10 5 2 M
9 4 2 M
8 4 2 M
7 3 1 M
6 3 1 M
5 2 1 M
4 2 1 M
3 1 ½ M
2 1 ½ M
1 ½ O M
½ O M M
O M M M
M M M M
3. Taxen und Mietwagen
3.1 Einstufung von Taxen und Mietwagen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und
Beitragssätze
Dauer des schadenfreien KFZ-Haftpflicht Vollkasko
ununterbrochenen Verlaufs
Kalenderjahre SF-Klasse Beitragssatz in %
20 20 30 50
19 19 31 51
18 18 32 52
17 17 33 54
16 16 34 55
15 15 36 57
14 14 37 58
13 13 39 60
12 12 40 61
11 11 42 63
10 10 44 65
9 9 46 67
8 8 48 69
7 7 51 72
6 6 54 74
5 5 57 77
4 4 61 80
3 3 65 83
2 2 70 86
1 1 76 90
½ 79 90
O 83 103
M 120 123
74
[Seite 75]
3.2 Rückstufung im Schadenfall bei Taxen und Mietwagen
3.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
Aus SF-Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr
Schäden
Nach Klasse
20 14 10 M
19 14 10 M
18 14 10 M
17 13 9 M
16 12 9 M
15 11 8 M
14 10 7 M
13 9 6 M
12 9 6 M
11 8 5 M
10 7 5 M
9 6 4 M
8 5 3 M
7 5 3 M
6 4 2 M
5 3 1 M
4 2 ½ M
3 1 O M
2 ½ O M
1 O M M
½ O M M
O M M M
M M M M
3.2.2 Vollkaskoversicherung
Aus SF-Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr
Schäden
Nach Klasse
20 14 9 M
19 13 9 M
18 13 9 M
17 12 8 M
16 11 7 M
15 10 6 M
14 9 5 M
13 9 5 M
12 8 4 M
11 7 3 M
10 6 3 M
9 5 2 M
8 4 1 M
7 3 1 M
6 3 1 M
5 2 ½ M
4 1 O M
3 1 O M
2 ½ O M
1 O M M
½ O M M
O M M M
M M M M
75
[Seite 76]
4. Campingfahrzeuge
4.1 Einstufung von Campingfahrzeugen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und
Beitragssätze
Dauer des schadenfreien KFZ-Haftpflicht Vollkasko
ununterbrochenen Verlaufs
Kalenderjahre SF-Klasse Beitragssatz in %
20 20 20 25
19 19 20 25
18 18 21 26
17 17 21 26
16 16 22 27
15 15 23 27
14 14 23 28
13 13 24 28
12 12 25 29
11 11 25 29
10 10 26 30
9 9 27 30
8 8 28 31
7 7 29 31
6 6 30 32
5 5 32 33
4 4 33 33
3 3 35 34
2 2 36 35
1 1 38 35
½ 41 37
O 52 49
M 110 60
4.2 Rückstufung im Schadenfall bei Campingfahrzeugen
4.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
Aus SF-Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr
Schäden
Nach Klasse
20 1 O M
19 1 O M
18 1 O M
17 ½ O M
16 ½ O M
15 ½ O M
14 ½ O M
13 ½ O M
12 ½ O M
11 O M M
10 O M M
9 O M M
8 O M M
7 O M M
6 O M M
5 O M M
4 O M M
3 O M M
2 O M M
1 O M M
½ O M M
O M M M
M M M M
76
[Seite 77]
4.2.2 Vollkaskoversicherung
Aus SF-Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr
Schäden
Nach Klasse
20 11 4 M
19 10 3 M
18 10 3 M
17 9 2 M
16 8 1 M
15 7 1 M
14 6 ½ M
13 5 ½ M
12 4 ½ M
11 4 ½ M
10 3 ½ M
9 2 ½ M
8 1 ½ M
7 1 ½ M
6 ½ M M
5 ½ M M
4 ½ M M
3 ½ M M
2 ½ M M
1 ½ M M
½ O M M
O M M M
M M M M
77
[Seite 78]
5. Übrige Fahrzeuge
5.1 Einstufung von übrigen Fahrzeugen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und
Beitragssätze
Dauer des schadenfreien KFZ-Haftpflicht Vollkasko
ununterbrochenen Verlaufs
Kalenderjahre SF-Klasse Beitragssatz in %
30 30 20 23
29 29 21 23
28 28 21 23
27 27 22 23
26 26 22 24
25 25 22 24
24 24 23 24
23 23 23 24
22 22 24 24
21 21 24 25
20 20 25 25
19 19 26 25
18 18 26 26
17 17 27 26
16 16 28 26
15 15 29 27
14 14 30 27
13 13 31 28
12 12 32 28
11 11 34 29
10 10 35 30
9 9 37 31
8 8 39 31
7 7 41 33
6 6 44 34
5 5 48 35
4 4 52 37
3 3 56 39
2 2 63 42
1 1 71 45
½ 76 48
O 91 50
M 136 100
5.2 Rückstufung im Schadenfall bei den übrigen Fahrzeugen
5.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
Aus SF-Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr
Schäden
Nach Klasse
30 13 6 M
29 13 6 M
28 13 6 M
27 12 5 M
26 12 5 M
25 11 5 M
24 11 5 M
23 10 4 M
22 10 4 M
21 10 4 M
20 9 4 M
19 9 4 M
18 8 3 M
78
[Seite 79]
17 8 3 M
16 7 3 M
15 7 3 M
14 6 2 M
13 6 2 M
12 5 1 M
11 5 1 M
10 4 1 M
9 4 1 M
8 3 ½ M
7 3 ½ M
6 2 O M
5 1 O M
4 1 O M
3 ½ O M
2 O M M
1 O M M
½ O M M
O M M M
M M M M
5.2.2 Vollkaskoversicherung
Aus SF-Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr
Schäden
Nach Klasse
30 9 2 M
29 8 2 M
28 8 2 M
27 8 2 M
26 8 2 M
25 8 2 M
24 7 2 M
23 7 2 M
22 7 2 M
21 6 1 M
20 6 1 M
19 6 1 M
18 6 1 M
17 5 1 M
16 5 1 M
15 5 1 M
14 4 ½ M
13 4 ½ M
12 4 ½ M
11 3 O M
10 3 O M
9 2 O M
8 2 O M
7 2 O M
6 1 O M
5 1 O M
4 ½ M M
3 O M M
2 O M M
1 O M M
½ M M M
O M M M
M M M M
79
[Seite 80]
Anhang 2: Tarifgruppen
1. Tarifgruppe B
1.1 Versicherbare Personengruppen und Einrichtungen
Die Beiträge der Tarifgruppe B gelten in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkas-
koversicherung für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die versichert sind auf:
(1) juristische Personen des öffentlichen Rechtes;
(2) juristische Personen des privaten Rechtes oder sonstigen privatrechtlichen Personen-
vereinigungen, an denen der Staat, die Gemeinden, Gemeindeverbände, Kirchen- und
Pfarrgemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts mit min-
destens 50 % beteiligt sind oder die zur Erfüllung Ihrer Aufgaben Zuwendungen aus
öffentlichen Haushalten zu mehr als der Hälfte Ihrer eigenen Haushaltsmittel erhalten;
(3) mildtätige und kirchliche Einrichtungen;
(4) als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen;
(5) kommunale Landesverbände sowie Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öf-
fentlichen Dienstes;
(6) Beamte, Richter, Angestellte, Arbeiter und Auszubildende sowie Soldaten – mit Aus-
nahme von freiwillig Wehrdienst Leistenden – die bei einer der unter Nr. 1.1 (1) bis 1.1
(5) genannten juristischen Personen und Einrichtungen in einem Dienst- oder Arbeits-
verhältnis stehen;
(7) Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtun-
gen; für sie gilt das Gleiche wie für die nach 1.1 (6) genannten Beamten, Angestellten
und Arbeiter, sofern die Fahrzeuge dem deutschen Zulassungsverfahren unterliegen;
(8) ehemalige Beschäftigte der unter Nr. 1.1(1) bis 1.1 (5) genannten juristischen Perso-
nen und Einrichtungen, soweit Sie Ruhegehalts- oder Rentenbezüge erhalten sowie
deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene;
(9) Familienangehörige der unter Nr. 1.1 (6), 1.1(7) und 1.1 (8) genannten Personen,
wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, von diesen unterhalten werden
und selbst nicht berufstätig sind.
(10)Handelsvertreter i.S. von § 84 HGB, die für eine der unter 1.2 (1) genannten juristi-
schen Personen tätig sind.
1.2 Erweiterte Anwendungsfälle der Tarifgruppe B
Abweichend von 1.1 gelten die Beiträge der Tarifgruppe B auch für Versicherungsverträge
von Kraftfahrzeugen, die versichert sind auf:
(1) juristische Personen und Einrichtungen, die die Voraussetzungen gemäß 1.1 (1) bis
1.1 (5) zum 01.01.94 erfüllt hatten, zum Zeitpunkt der Antragstellung jedoch nicht mehr
erfüllen, weil sie infolge gesetzlicher Bestimmung (Privatisierungsgesetz) in ein privat-
wirtschaftliches Unternehmen umgewandelt worden sind.
(2) Die in 1.1 (6), (8) und (9) genannten Personen, wenn deren Arbeitgeber (Dienstherr)
zu dem unter 1.2 (1) dieser Regelung genannten juristischen Personen oder Einrich-
tung gehört.
Die übrigen Vorschriften über die Zuordnung zur Tarifgruppe B bleiben unberührt.
1.3 Ausschlüsse von der Tarifgruppe B
Die Beiträge der Tarifgruppe B gelten nicht für Versicherungsverträge von
(1) landwirtschaftlichen Zugmaschinen,
(2) Sonderfahrzeugen jeder Art,
80
[Seite 81]
(3) Anhänger und Auflieger.
2. Tarifgruppe BKM
Die Beiträge der Tarifgruppe BKM gelten in der Kfz-Haftpflicht-, der Vollkasko- und in der
Teilkaskoversicherung für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die versichert sind
auf:
(1) Beamte, Angestellte, Arbeiter und Auszubildende die bei den Mitgliedern des Badi-
schen Gemeinde-Versicherungs-Verbandes in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis
stehen;
(2) Beamte, Angestellte, Arbeiter und Auszubildende die bei den ehemaligen Mitgliedern
des Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verbandes in einem Dienst- oder Arbeitsver-
hältnis stehen;
(3) Beamte, Angestellte, Arbeiter und Auszubildende die bei Unternehmen, die gemäß der
bis zum 31.12.2009 geltenden Satzung beim Badischen Gemeinde-Versicherungs-Ver-
band eine Mitgliedschaft hätten erwerben können, in einem Dienst- oder
Arbeitsverhältnis stehen;
(4) Beamte, Angestellte, Arbeiter und Auszubildende die bei den Aktionären der BGV-
Versicherung AG in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen;
3. Tarifgruppe HOF
Die Beiträge der Tarifgruppe HOF gelten in der Kfz-Haftpflicht-, der Vollkasko- und in der
Teilkaskoversicherung für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die versichert sind
auf:
(1) Angehörige der freiwilligen Feuerwehren,
(2) ehrenamtlich Tätige bei sonstigen gemeinnützigen Hilfsorganisationen,
(3) sowie deren unter (1) und (2) genannten Familienangehörige, wenn sie mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben, von diesen unterhalten werden und selbst nicht er-
werbstätig sind.
Als gemeinnützige Hilfsorganisationen im Sinne dieser Bestimmungen gelten Organisatio-
nen, die die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen-
und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung zum Zwecke haben.
4. Tarifgruppe N
Für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen und Anhängern die nicht den Tarifgruppen
B, BKM oder HOF zugeordnet werden können, gelten die Beiträge der Tarifgruppe N.
81
[Seite 82]
Anhang 3: Art und Verwendung von Fahrzeugen
1. Leichtkrafträder
Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm
und nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 KW.
2. Krafträder
Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein amtliches Kennzeichen führen müs-
sen, mit Ausnahme von Leichtkrafträdern.
3. Trikes
Trikes sind dreirädrige Krafträder mit einer einspurigen Achse vorn und einer zweitspurigen
Achse hinten, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen.
4. Quads
Quads sind leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 400 kg (550
kg für Fahrzeuge zur Güterbeförderung), die ein amtliches Kennzeichen führen müssen.
5. Pkw
Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplät-
zen außer dem Fahrersitz, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-
fahrzeugen.
6. Mietwagen
Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr ge-
werbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge
und Selbstfahrervermietfahrzeuge).
7. Taxen
Taxen sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und
mit denen er - auch am Betriebssitz oder während der Fahrt entgegengenommene - Beför-
derungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.
8. Selbstfahrervermietfahrzeuge
Selbstfahrervermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger/ Auflieger, die gewerbs-
mäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden.
9. Leasingfahrzeuge
Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger/Auflieger, die gewerbsmäßig ohne
Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder bei
Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate überlas-
sen werden.
10. Campingfahrzeuge
Campingfahrzeuge sind als Wohnmobil zugelassene Fahrzeuge.
11. Werkverkehr
Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern nur
für eigene Zwecke durch Personal eines Unternehmens oder von Personal, das dem Un-
ternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
82
[Seite 83]
12. Gewerblicher Güterverkehr
Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige, entgeltliche Beförderung von Gütern
mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern für Andere.
13. Landwirtschaftliche Zugmaschinen
Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger/Auflieger sind Zugmaschinen und Rau-
penschlepper oder Anhänger/Auflieger, die wegen ihrer Verwendung in der Land- und
Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind und ein amtliches grünes
Kennzeichen führen.
14. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren beson-
deren mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeit - nicht
zur Beförderung von Personen oder Gütern - bestimmt und geeignet sind und die zu einer
vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören (z. B. Selbst-
lader, Bagger, Greifer, Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu
Abschleppzwecken mitverwendet werden).
15. Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse
Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung zugelassene Kraftfahr-
zeuge mit einer Gesamtmasse von bis zu 3,5 t.
16. Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse
Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung zugelassener Kraftfahr-
zeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 t.
17. Zugmaschinen
Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von
Anhängern oder Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zugma-
schinen.
18. Kraftomnibusse
Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausstattung
zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und be-
stimmt sind.
(1) Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete
regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein-
und aussteigen können, sowie Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der
regelmäßigen Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten und Theatern
dient.
(2) Gelegenheitsverkehr sind Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen sowie Verkehr mit
Mietomnibussen.
Nicht unter (1) oder (2) fallen sonstige Busse, insbesondere Hotelomnibusse, Werkomni-
busse, Schul-, Lehr- und Krankenomnibusse.
19. Wechselaufbauten
Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern, die zur
Güterbeförderung bestimmt sind und mittels mechanischer Vorrichtungen an diesen Fahr-
zeugen ausgewechselt werden können.
20. Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen
Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen sind Fahrzeuge mit Vorrichtungen zur mechani-
schen Milchentnahme, die dem Transport der Milch von Weiden und Gehöften zu den
Molkereien der Einzugsgebiete dienen.
83
[Seite 84]
21. Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge
Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die als Sonderfahrzeuge für
die Land- und Forstwirtschaft zugelassen werden und ein amtliches grünes Kennzeichen
führen.
22. Milchtankwagen
Milchtankwagen sind Fahrzeuge, die dem Transport der Milch zwischen Molkereien oder
von Molkereien zum Verteiler oder Verbraucher dienen. Sie gelten nicht als landwirtschaft-
liche Sonderfahrzeuge, sondern als Güterfahrzeuge.
84
[Seite 85]
Besondere Bedingungen für den Basis-Tarif bei Pkw
Sofern Sie den Basis-Tarif für Pkw abgeschlossen haben, gelten abweichend von den All-
gemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) im Klassik-Tarif folgende
Bestimmungen als vereinbart:
1. Eigenschadendeckung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Eigenschadendeckung gemäß A.1.1.5 nicht mit-
versichert.
2. Mitversicherte Teile
In der Kaskoversicherung gilt abweichend von A.2.1.2.2: Die in der Liste der mitversicher-
ten Fahrzeug- und Zubehörteile angegebenen Teile sind bis zu einem Neuwert von
insgesamt 5.000 Euro beitragsfrei mitversichert.
3. Zusammenstoß mit Tieren
In der Kaskoversicherung ist abweichend von A.2.2.1.4 nur der Zusammenstoß des in
Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr.1 des Bundesjagd-
gesetzes (z.B. Reh, Wildschwein) versichert.
4. Tierbiss
In der Kaskoversicherung sind abweichend von A.2.2.1.5 durch Tierbiss unmittelbar verur-
sachte Schäden an Kabeln, Schläuchen und Leitungen versichert. Daraus resultierende
Folgeschäden am Fahrzeug sind nicht versichert.
5. Kurzschlussschäden an der Verkabelung
In der Kaskoversicherung sind abweichend von A.2.2.1.7 Folgeschäden aller Art, insbe-
sondere weitergehende Schäden am Fahrzeug selbst, nicht versichert.
6. Hacker-/Cyberangriff
In der Kaskoversicherung sind abweichend von A.2.2.2.4 (2) keine Schäden am Fahrzeug
durch Hacker-/Cyberangriffe versichert.
7. Neupreisentschädigung
In der Kaskoversicherung gilt abweichend von A.2.5.1.2 eine Frist für die Neupreisentschä-
digung von 6 Monaten.
8. Entwendung der Fahrzeugschlüssel
In der Kaskoversicherung ist die Entwendung der Fahrzeugschlüssel gemäß A.2.5.1.5
nicht mitversichert.
9. GAP-Versicherung für Leasing- und kreditfinanzierte Fahrzeuge
In der Kaskoversicherung ist eine GAP-Versicherung für Leasing- und kreditfinanzierte
Fahrzeuge gemäß A.2.5.2 nicht mitversichert.
10. AuslandsschadenPlus
AuslandsschadenPlus gemäß A.5 ist nicht wählbar.
11. BGV Family-Paket
Das BGV Family-Paket gemäß A.6 ist nicht wählbar.
12. Rabattschutz
Rabattschutz gemäß I.9 ist nicht wählbar.
85
[Seite 86]
13. Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
In der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt abweichend von Anhang 1 Tabelle 1.2.1 folgende
Rückstufung im Schadenfall:
Aus SF-Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr
Schäden
Nach Klasse
45 27 11 M
Im Übrigen gilt Anhang 1 Tabelle 1.2.1 unverändert fort.
In der Vollkaskoversicherung gilt abweichend von Anhang 1 Tabelle 1.2.2 folgende Rück-
stufung im Schadenfall:
Aus SF-Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr
Schäden
Nach Klasse
45 35 11 M
Im Übrigen gilt Anhang 1 Tabelle 1.2.2 unverändert fort.
86
[Seite 87]
Besondere Bedingungen für den Exklusiv-Tarif bei Pkw
Sofern Sie den Exklusiv-Tarif für Pkw abgeschlossen haben, gelten abweichend von den
Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) im Klassik-Tarif folgende Best-
immungen als vereinbart:
1. Mitversicherte Teile
In der Kaskoversicherung gilt abweichend von A.2.1.2.2: Die in der Liste der mitversicher-
ten Fahrzeug- und Zubehörteile angegebenen Teile sind bis zu einem Neuwert von
insgesamt 20.000 Euro beitragsfrei mitversichert.
2. Naturgewalten
In der Kaskoversicherung sind zusätzlich in A.2.2.1.3 auch Schäden durch Dachlawinen
mitversichert.
3. Tierbiss
Abweichend von A.2.2.1.5 gilt:
Versichert sind durch Tierbiss unmittelbar verursachte Schäden (einschließlich Schäden im
Fahrzeuginnenraum) bei einem Pkw. Daraus resultierende Folgeschäden am Fahrzeug
sind bis zu einer Entschädigungsobergrenze von insgesamt 10.000 Euro mitversichert.
4. Glasbruch
In der Kaskoversicherung sind beim Scheibentausch (A.2.2.1.6) zusätzlich Vignetten und
Umweltplaketten mitversichert.
Ferner ist abweichend von A.2.2.1.6 der Ersatz von Leuchtmitteln mitversichert.
5. Kurzschlussschäden an der Verkabelung
Abweichend von A.2.2.1.7 sind durch Kurzschluss resultierende Folgeschäden am Fahr-
zeug bis zu einer Entschädigungsobergrenze von insgesamt 10.000 Euro mitversichert.
6. Neupreisentschädigung
In der Kaskoversicherung gilt abweichend von A.2.5.1.2 eine Frist für die Neupreisentschä-
digung von 24 Monaten.
7. Entwendung der Fahrzeugschlüssel
Die Entschädigungsobergrenze bei Entwendung der Fahrzeugschlüssel gemäß A.2.5.1.5
entfällt.
8. Treibstoff und Betriebsmittel
Abweichend von A.2.5.8 (1) leisten wir Ersatz für den Verlust von Treibstoff und Betriebs-
mitteln (z.B. Öl, Kühlflüssigkeit) in Folge eines Schadenereignisses.
9. Fahrzeugunterstellung
Abweichend von A.2.5.8 (1) übernehmen wir die Kosten für die Fahrzeugunterstellung
nach einem versicherten Schadenereignis bis maximal 70 Euro.
10. Zusätzliche Leistungen im Exklusiv-Tarif
10.1 Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge bei Totalschaden oder Zerstörung
In der Kaskoversicherung zahlen wir bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und
Selbstfahrervermiet-Pkw), die als Gebrauchtfahrzeug erworben wurden und nach Erstzu-
lassung zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 72 Monate sind den von Ihnen an den
87
[Seite 88]
Verkäufer gemäß den kaufvertraglichen Vereinbarungen gezahlten Kaufpreis, wenn inner-
halb von 24 Monaten nach dem Erwerb des Fahrzeugs eine Zerstörung, Totalschaden
oder Verlust (ausgenommen sind Totalentwendung und Brandschäden) eintritt und die Re-
paraturkosten 80 % des Kaufpreises übersteigen. Dabei ist der Entschädigungsanspruch
auf max. 120 % des Wiederbeschaffungswertes zum Schadenzeitpunkt begrenzt. Der Wie-
derbeschaffungswert wird von einem von uns beauftragten Kfz-Sachverständigen
rechnerisch ermittelt. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. Der Kauf-
preis des Fahrzeugs ist uns durch Vorlage einer Rechnung oder Kaufvertrages
nachzuweisen.
10.2 Ersatzfahrzeug
In der Kaskoversicherung sind die Kosten eines Ersatzfahrzeugs im Inland für die Dauer
der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung, längstens 14 Tage, eingeschlossen. Die Entschä-
digungsleistung ist pro Tag auf maximal 75 Euro begrenzt. Die Vermittlung übernehmen
wir gerne für Sie.
Hinweis: Einen Ausgleichsanspruch für die Nichtinanspruchnahme des Ersatzfahrzeugs
haben Sie nicht.
10.3 Eigenschadendeckung
Durch den Gebrauch des bei uns versicherten Pkw verursachen Sie oder mitversicherte
Personen einen Sachschaden:
− an einem anderen auf Sie zugelassenen und bei uns versicherten Kraftfahrzeug
(auch auf dem eigenen Grundstück)
− an einem Gebäude in Ihrem Eigentum
− oder an Ihren sonstigen Sachen, sofern sich diese nicht im oder am versicherten
Fahrzeug befinden (Eigenschäden).
Eine Eintrittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leistung auch bei einem
Fremdschaden bestehen würde und die Reparatur durch eine Rechnung nachgewiesen
wird. Der Eigenschaden ist nicht versichert, wenn und soweit ein anderer Versicherer zur
Leistung verpflichtet ist.
Die Selbstbeteiligung für derartige Schäden beträgt 500 Euro je Schadenereignis.
Die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr beläuft sich auf 100.000
Euro.
Bei einem Schaden an einem Kraftfahrzeug ist die Leistungspflicht auf den reinen Fahr-
zeugschaden begrenzt. Nicht versichert sind Kosten für Mietwagen, Rechtsanwälte,
Nutzungsausfall, Abschleppkosten und Wertminderung. Die Kosten eines Sachverständi-
gen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt
haben.
Ein Eigenschaden führt zur Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes.
10.4 Wertminderung
In Ergänzung zu den Reparaturkosten nach A.2.5.3.1 zahlen wir eine pauschale Wertmin-
derung in Höhe von 5% der nachgewiesenen Nettoreparaturkosten für
Vollkaskoschadenereignisse gemäß A.2.2.2.2, A.2.2.2.3 oder A.2.2.2.4 (1). Voraussetzung
ist, dass der Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen, Selbstfahrervermiet-Pkw und Lea-
singfahrzeuge) zum Zeitpunkt des Schadens nicht älter als 60 Monate ist und die
Nettoreparaturkosten 1.000 Euro übersteigen.
Im Falle eines Totalschadens erstatten wir keine Wertminderung.
10.5 HobbyPlus
Sportgeräte, die mit hierfür vorgesehenen Haltevorrichtungen außen am Fahrzeug ange-
bracht sind, sind gegen Beschädigung und Zerstörung bis zu einer Höchstentschädigung
von 500 Euro versichert, sofern gleichzeitig andere unter den Schutz der abgeschlossenen
88
[Seite 89]
Vollkaskoversicherung fallende Schadenereignisse gemäß A.2.2.2.2 bei dem versicherten
Fahrzeug verursacht wurden.
10.6 Erstattung von Kosten nach Totalschaden oder Totalentwendung
In der Kaskoversicherung erstatten wir nach einem ersatzpflichtigen Totalschaden oder To-
talentwendung, sowie im Rahmen der bedingungsgemäßen Neupreisentschädigung die
Kosten für Abmeldung und Entsorgung des versicherten Fahrzeugs, die Kosten für Über-
führung, Zulassung und amtliche Kennzeichen für das bei uns versicherte Ersatzfahrzeug
bis insgesamt 1.000 Euro.
10.7 ParkschadenPlus
In Ergänzung des Leistungsumfangs in der von Ihnen abgeschlossenen Vollkaskoversiche-
rung nach A.2.2.2 haben Sie die Möglichkeit, für einen Kleinschaden an der Außen-
Karosserie (wie Kratzer, Dellen, Schrammen, kleinere Steinschläge) das Smart-Repair-
Verfahren in Anspruch zu nehmen, wenn der Schaden nach den Regeln der Smart-Repair-
Methode zu beseitigen ist und die Reparatur dieses Schadens den Gesamtbetrag von 250
Euro einschließlich Mehrwertsteuer nicht übersteigt. Übersteigt ein Schaden diesen Betrag
ist er im Rahmen des ParkschadenPlus nicht versichert.
Eine fiktive Abrechnung des Schadens nach Kostenvoranschlag ist nicht möglich.
Sind verschiedene Karosserieteile beschädigt (z.B. Fahrertür und Kotflügel), fällt nur die
Schadenbeseitigung an einem dieser Teile unter den Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz ist auf einen Schaden pro Versicherungsjahr und Reparaturkos-
ten von max. 250 Euro einschließlich Mehrwertsteuer begrenzt. Von diesen
Reparaturkosten tragen Sie einen Eigenanteil von 50 Euro. Eine ansonsten zur Vollkasko-
versicherung vereinbarte Selbstbeteiligung nach A.2.5.9 gilt nicht.
Ebenso finden die Regelungen zum SchadenservicePlus gemäß A.2.5.3.5 (1) bis A.2.5.3.5
(3) keine Anwendung.
Eine Belastung Ihrer Kasko-Schadenfreiheitsklasse nach I.3.5 erfolgt nicht.
10.8 AutoinhaltPlus
AutoinhaltPlus erweitert den Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung bei Vollkasko-
schadenereignissen gemäß A.2.2.2.2 auf ein von Ihnen mitgeführtes mobiles
Kommunikationsgerät (z.B. mobiles Navigationsgerät, Mobiltelefon), sofern sich dieses
beim Eintritt des Schadens im Fahrzeug befindet.
Wir ersetzen den Wiederbeschaffungswert bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Euro.
89
[Seite 90]
Besondere Bedingungen für den Oldtimer-Tarif
Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2026) im Klassik-
Tarif, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
1. Welche Fahrzeuge kann man im Oldtimer-Tarif versichern?
1.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
− Pkw ab einem Mindestalter von 20 Jahren
− Krafträder – auch Leichtkrafträder – ab einem Mindestalter von 20 Jahren
− Lkw bis 2 Tonnen Nutzlast ab 20 Jahren
− Nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte Traktoren und Unimog mit schwarzem
Kennzeichen ab 20 Jahren
− Campingfahrzeuge mit historischer Zulassung
1.2 Kaskoversicherung
− Pkw ab einem Mindestalter von 20 Jahren
− Krafträder – auch Leichtkrafträder – ab einem Mindestalter von 20 Jahren
2. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
− Die Zustandsnote 1 bis 3 nach Oldtimer Richtlinie gemäß den einschlägigen Be-
wertungsstufen der Oldtimerliteratur.
− Das versicherte Fahrzeug wird ausschließlich privat genutzt und ist auf Sie zuge-
lassen.
− Die jährliche Fahrleistung beträgt maximal 5 000 Kilometer.
− Das versicherte Fahrzeug wird überwiegend in einer Garage untergestellt.
− Alle berechtigten Fahrer des versicherten Fahrzeuges sind mindestens 23 Jahre
alt.
− Für den täglichen Gebrauch steht Ihnen ein Alltagsfahrzeug (Pkw) zur Verfügung,
welches auf Sie oder Ihren in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebens-
partner zugelassen und bei uns versichert ist.
− Es liegt keine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vor.
Stellen wir nach Antragstellung fest, dass eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt
ist oder wird das erforderliche Gutachten zur Fahrzeugbewertung nicht innerhalb der Frist
von 8 Wochen vorgelegt, sind wir berechtigt die Versicherung nach dem Oldtimer-Tarif ab-
zulehnen und Ihnen alternativ den allgemein gültigen Klassik-Tarif für Kfz-Versicherungen
anzubieten. In diesem Fall haben Sie nach § 5 Versicherungsvertragsgesetz ein Wider-
spruchsrecht.
3. Wann ist ein Wertgutachten von Ihnen einzureichen?
3.1 Fahrzeuge mit schwarzem Kennzeichen
Für Pkw und Krafträder mit schwarzem Kennzeichen, für die eine Kaskoversicherung von
Ihnen gewünscht wird, ist uns eine Kurzbewertung, die nicht älter als 8 Wochen ist, eines
von uns anerkannten Gutachters (Classic Data, Oldtitax, TÜV, Dekra etc.) vorzulegen. Das
Gutachten muss den aktuellen Marktwert und eine Zustandsnote nach der Oldtimer Richtli-
nie beinhalten. Weiter ist das Gutachten mit Lichtbildern des Fahrzeugs zu versehen.
90
[Seite 91]
3.2 Rotes Oldtimerkennzeichen (07er-Nummer)
Für Fahrzeuge, welche mit einem roten Oldtimerkennzeichen geführt werden, ist die Origi-
nalität und der Zustand zu belegen. Wir benötigen je Fahrzeug ein Lichtbild. Wird für einen
Pkw oder ein Kraftrad der 07er- Nummer eine Kaskoversicherung gewünscht, muss zu
dem entsprechenden Fahrzeug eine Kurzbewertung die nicht älter als 8 Wochen ist, vorge-
legt werden.
Die Kosten der zur Risikobewertung erforderlichen Unterlagen (Kurzbewertung, Fotos
etc.), sind von Ihnen zu tragen.
4. Welchen Versicherungsschutz bieten wir im Rahmen des Oldtimer-Tarifes?
Sofern Sie den Oldtimer-Tarif abgeschlossen haben, gelten abweichend von den Allgemei-
nen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2026) im Klassik-Tarif folgende
Bestimmungen als vereinbart:
4.1 Mut- oder böswillige Handlungen
In der Teilkaskoversicherung sind abweichend von A.2.2.1 auch mut- oder böswillige
Handlungen gemäß A.2.2.2.4 (1) mitversichert.
4.2 Transportschäden
In der Teilkaskoversicherung besteht abweichend von A.2.2.1 auch Versicherungsschutz
bei einem Unfall während des Transports, soweit und solange das Fahrzeug auf fremder
Achse mit einem geeigneten Transportmittel, z. B. auf einem Lkw transportiert wird. Mitver-
sichert sind auch Schäden, durch Einrichtungen, die zur Sicherung des Fahrzeugs
während des Transports dienen.
Beginn eines Transports auf fremder Achse ist der Zeitpunkt, an dem das Fahrzeug zum
Zweck seines unverzüglichen Transports auf das Transportmittel bewegt wird. Der Trans-
port endet mit dem Zeitpunkt, an dem das Transportmittel verlassen wird.
Nicht versichert sind Schäden, die bei einem Transport des Fahrzeugs in einem Container
bei einer nicht ordnungsgemäßen Sicherung am Fahrzeug entstehen.
5. Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
Abweichend von A.2.5.7 ist unsere Höchstentschädigung beschränkt auf den Marktwert
laut Gutachten, welches zum Schadenzeitpunkt dem Vertrag zugrunde lag.
91
[Seite 92]
Bedingungen für die KFZ-Versicherung von Umweltschäden
(KFZ USV, Stand 04/2026)
Inhalt
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Umweltschadenversicherung?
A.1 Was ist versichert?
A.2 Wer ist versichert?
A.3 Versicherungssumme und Höchstzahlung
A.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.5 Was ist nicht versichert?
B Beginn und Ende des Vertrags sowie Versicherungsschutz
C Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs?
D Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?
D.1 Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten
D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
E Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
F Schadenfreiheitsrabatt-System
Diese Bedingungen gelten neben den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung
(AKB 2026) und ergänzen diese entsprechend.
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Umweltschadenversi-
cherung?
Kfz-Umweltschadenversicherung – für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umwelt-
schadensgesetz.
A.1 Was ist versichert?
A.1.1 Sie haben mit Ihrem Fahrzeug die Umwelt geschädigt
Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung und Kostentragung
von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) frei, die durch einen
Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen
Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des
Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Pri-
vatrechts gegen Sie geltend gemacht werden können. Hinweis: Diese Ansprüche sind im
Allgemeinen über die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt.
A.1.2 Begründete und unbegründete Ansprüche
Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begründet, leisten wir Ersatz in
Geld. Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbegründet, wehren wir
92
[Seite 93]
diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit die Ansprüche der Höhe nach unbe-
gründet sind.
A.1.3 Regulierungsvollmacht
Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberech-
tigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einem sonstigen Dritten zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit
gegen Sie, so sind wir zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen das
Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten.
A.1.4 Verpflichtung Dritter
Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber auf Grund eines Vertrages oder einer
Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, ge-
hen diese Ansprüche vor.
Wenden Sie sich nach einem Schadenfall allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegen-
über abweichend von Satz 1 zur Leistung verpflichtet.
A.2 Wer ist versichert?
Die in der Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Personen sind auch in der Kfz-Umwelt-
schadenversicherung versichert. A.1.2 der AKB 2026 gilt entsprechend.
A.3 Versicherungssumme und Höchstzahlung
Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versicherungssumme beträgt bis zu 5 Mio.
Euro je Schadenfall. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache
haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Unsere Höchstleistung für alle in einem
Versicherungsjahr angefallenen Schadenereignisse beträgt 10 Mio. Euro.
A.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht in Deutschland.
A.5 Was ist nicht versichert?
A.5.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob
fahrlässiger Herbeiführung des Schadens, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem
der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
A.5.2 Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden
Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder
in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
A.5.3 Ausbringungsschäden
Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von
Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlings-
bekämpfungsmitteln resultieren, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und
unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen,
diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grund-
stücke abdriften.
A.5.4 Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen
Nicht versichert sind Schäden, die Sie durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verord-
nungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, entstehen.
A.5.5 Vertragliche Ansprüche
Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage
über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehen.
93
[Seite 94]
A.5.6 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltun-
gen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt
auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz
für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten).
Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings.
A.5.7 Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unru-
hen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
A.5.8 Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
A.5.9 Embargos
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur,
soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-,
Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bun-
desrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Verei-
nigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union
oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
B Beginn und Ende des Vertrags sowie Versicherungsschutz
Der Vertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt und endet automatisch mit Beendigung
der Kfz-Haftpflichtversicherung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Versicherungs-
schutz besteht rückwirkend für alle versicherten Schäden, die ab dem 30.04.2007 eintreten
und zum Zeitpunkt des Beginns des Vertrages nicht bekannt waren. Hat der Versiche-
rungsnehmer einen Antrag gestellt, ist der Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung
für die Kenntnis maßgebend.
C Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs?
Beim Gebrauch des Fahrzeuges gelten die Pflichten und die Folgen von Pflichtverletzun-
gen, die wir mit Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung vereinbart haben. Anders als in der
Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung nicht be-
schränkt. D.1.1, D.1.2, D.2.1 und D.2.2 der AKB 2026 gelten entsprechend.
D Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?
D.1 Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten
Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach dem
USchadG führen könnte, – soweit zumutbar – sofort anzuzeigen, auch wenn noch keine
Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden sind.
Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über:
− die Ihnen gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständige Behörde,
− behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umwelt-
schadens Ihnen gegenüber,
− die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwen-
dungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
94
[Seite 95]
− den Erlass eines Mahnbescheids,
− eine gerichtliche Streitverkündung,
− die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfah-
rens.
Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen.
Unsere Weisungen sind zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns aus-
führliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer An-
sicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen sowie alle
dafür angeforderten Schriftstücke übersenden.
Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit
uns abzustimmen.
Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umwelt-
schäden müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe
einlegen. Einer Weisung durch uns bedarf es nicht.
Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltscha-
dens haben Sie uns die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen
Verfahrens beauftragen wir einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie müssen dem Rechts-
anwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
Unterlagen zur Verfügung stellen.
D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Es gelten E.2.1, E.2.2 und E.2.5 der AKB 2026 entsprechend.
E Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit unge-
stempelten Kennzeichen
H.1 bis H.3 der AKB 2026 gelten entsprechend. Der Ruheversicherungsschutz nach H.1.4
der AKB 2026 umfasst auch die Kfz-Umweltschadenversicherung.
F Schadenfreiheitsrabatt-System
Ein Schaden, der ausschließlich öffentlich-rechtliche Ansprüche auslöst, die nach diesen
Sonderbedingungen versichert sind, ohne auch private Rechte zu verletzen, die von der
Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt wären, führt zu keiner Schlechterstufung im SF-
System.
95
[Seite 96]
Merkblatt zur Datenverarbeitung, Stand: 01.10.2025
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten durch die Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV I Badische Versicherun-
gen.
Des Weiteren informieren wir Sie über die Ihnen nach dem aktuellen Datenschutzrecht zu-
stehenden Rechte.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
BGV I Badische Versicherungen
Durlacher Allee 56
76131 Karlsruhe
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Datenschutzbeauftragter
BGV I Badische Versicherungen
Durlacher Allee 56
76131 Karlsruhe
E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter@bgv.de
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-
Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG),
der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes
(VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Darüber hinaus haben sich die Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV / Badische
Versicherungen freiwillig zur Einhaltung der “Verhaltensregeln für den Umgang mit perso-
nenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet. Ab dem
25.05.2018 verlieren diese Regeln in der bisherigen Form ihre Gültigkeit. Sie werden zur-
zeit überarbeitet. Sobald die Genehmigung dieser Regeln durch die zuständige
Datenschutzaufsichtsbehörde vorliegt, ist deren Einhaltung für unsere Gesellschaften ver-
bindlich.
Bei einem Antrag auf Versicherungsschutz benötigen wir die von Ihnen dazu gemachten
Angaben für den Abschluss des beantragten Versicherungsvertrages und zur Einschät-
zung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt mit Ihnen und uns der beantragte
Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Ver-
tragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung.
In einem Schadenfall benötigen wir Angaben zum Schaden, um prüfen zu können, ob ein
Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
Der Abschluss bzw. die Durchführung eines Versicherungsvertrages sowie die Bear-
beitung von Schäden sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
nicht möglich!
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche-
rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung
aufsichtsrechtlicher Vorgaben.
Die Daten aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Bewertung der gesamten
Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, Ver-
tragsergänzung oder für eine umfassende Auskunftserteilung.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche
und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 lit. b) EU-DSGVO.
Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsda-
ten bei Abschluss eines Lebensversicherungs- oder Krankenversicherungsvertrages)
erforderlich sind, holen wir vor einer Verarbeitung dazu Ihre Einwilligung nach Artikel 9 Ab-
satz 2 lit. a) in Verbindung mit Artikel 7 EU-DSGVO ein.
96
[Seite 97]
Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Artikel
9 Absatz 2 lit. j) EU-DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu
wahren (Artikel 6 Absatz 1 lit. f) EU-DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:
− zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
− zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte
der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen sowie für Markt- und
Meinungsumfragen der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen,
− zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Daten-
analysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch
hindeuten können.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher
Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher
Aufbewahrungspflichten oder um unsere Beratungspflichten erfüllen zu können. Rechts-
grundlage für die Verarbeitung in diesem Fall sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen
in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. c) EU-DSGVO.
Für den Fall, dass wir beabsichtigen, Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht
genannten Zweck zu verarbeiten, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun-
gen zuvor darüber informieren.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Rückversicherer:
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen
(Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertragsdaten und ggf. Schaden-
daten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser ein zu versicherndes Risiko
oder einen Versicherungsfall selbst einschätzen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass
der Rückversicherer unsere Gesellschaften aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei
der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unter-
stützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfüllung
des Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist, bzw. in dem Umfang, wie es zur
Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist.
Vermittler:
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden,
verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung der durch ihn vermittel-
ten Verträge benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten.
Auch übermitteln unsere Gesellschaften diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler,
soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs-
und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe übernehmen zentral bestimmte Da-
tenverarbeitungsaufgaben für die in der Unternehmensgruppe verbundenen
Gesellschaften. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehre-
ren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe besteht, können Ihre Daten z. B. zur
zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Ver-
trags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen
Postbearbeitung zentral durch eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe verarbeitet wer-
den.
Externe Dienstleister:
Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten haben wir zum Teil externe
Dienstleister vertraglich verpflichtet.
97
[Seite 98]
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht
nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen
Version unserer Internetseite unter www.bgv.de/datenschutz entnehmen oder beim Verant-
wortlichen für die Datenverarbeitung anfordern.
Weitere Empfänger:
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermit-
teln, wie z. B. an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z.B.
Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke
nicht mehr erforderlich sind.
Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für einen Zeitraum aufbewahrt
werden, innerhalb dessen Ansprüche gegen unsere Gesellschaften geltend gemacht wer-
den können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren).
Außerdem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich ver-
pflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter
anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz.
Die Speicherfristen betragen bis zu zehn Jahren.
Betroffenenrechte
Sie können unter der oben genannten Adresse des Verantwortlichen Auskunft über die zu
Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus haben Sie unter bestimmten
Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten.
Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein
Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten in einem
strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwe-
cken der Direktwerbung zu widersprechen.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser
Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe er-
geben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Daten-
schutzbeauftragten oder an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden.
Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem der Verantwort-
liche für die Datenverarbeitung seinen Sitz hat.
Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Be-
surance HIS GmbH, Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden zur Unterstützung der
Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei Leistungsprüfungen sowie
bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter
personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich.
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information über den Da-
tenaustausch mit der Besurance HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 EU-
DSGVO“, auf das Sie über unserer Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen
oder direkt bei der Besurance HIS GmbH anfordern können.
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[Seite 99]
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss eines Versicherungsvertrages (z.B. Angaben zu einem
Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. um Ihre Angaben bei Eintritt
eines Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür
erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen
im Antrag benannten früheren Versicherer (Vorversicherer) erfolgen.
Bonitätsprüfung
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zwecke der Boni-
tätsprüfung und um Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Basis
mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten zu erhalten,
an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden.
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und Artikel 6 Absatz
1 lit. f) der EU-DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen
nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unserer Gesellschaf-
ten oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und
Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfor-
dern, überwiegen.
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem. Artikel
14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), auf das Sie über unsere
Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen oder direkt bei der infoscore Consum-
ers Data GmbH anfordern können.
Datenübermittlung in ein Drittland
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirt-
schaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch
die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere
angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutz-
vorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.
Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, die von Ihnen bei Antragstellung abgefragt werden,
entscheiden wir teilweise vollautomatisiert über das Zustandekommen eines Vertrages und
über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie.
Aufgrund Ihrer Angaben zu einem Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicherten
Daten sowie ggf. von Dritten dazu erhaltenen Informationen entscheiden wir vollautomati-
siert über unsere Leistungspflicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf von
unseren Gesellschaften vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen.
Werden Anträge auf Abschluss eines Vertrages oder gemeldete Schäden durch eine auto-
matisierte Einzelfallentscheidung abgelehnt, werden diese Ablehnungen vor einer
endgültigen Mitteilung an Antragsteller von einem Mitarbeiter des zuständigen Fachbe-
reichs manuell überprüft.
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