Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 10.2025)
[Seite 1]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung 10.2025
(AKB 10.2025)
Liebe Kundinnen und Kunden,
eine Kfz-Versicherung bietet Ihnen und Ihrem Fahrzeug umfassenden Schutz im
Straßenverkehr. Dabei unterscheidet man zwischen der Kfz-Haftpflichtversicherung, der
Teilkasko und der Vollkasko. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche
Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben.
Kfz-Haftpflichtversicherung:
Diese leisten mehr als nur Ersatz für den materiellen Schaden. Zunächst prüft die
Versicherung, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht.
• Ist der Anspruch begründet, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung:
• Die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz beschädigter Fahrzeugteile des
Unfallgegners
• Die Kosten für Folgeschäden wie zum Beispiel Nutzungsausfall oder Wertminderung
beim Unfallgegner
• Bei Personenschäden des Unfallgegners:
o Bergungskosten
o Behandlungskosten
o Verdienstausfall
o Umbaukosten für Fahrzeug oder Zuhause
o Schmerzensgeld oder bei bleibenden Schäden eine lebenslange Rente
• Ist der Anspruch unbegründet, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung die Abwehr
unberechtigter Ansprüche. Kommt es in so einem Fall zum Rechtsstreit mit der Person,
die Anspruch auf Schadenersatz stellt, führt der Versicherer den Prozess und trägt die
damit verbundenen Kosten. Die Kfz-Haftpflichtversicherung bietet somit bei
unberechtigten Haftungs-ansprüchen eine Art „passiven“ Rechtsschutz.
Teilkasko:
Die Teilkasko-Versicherung schützt zusätzlich vor Schäden am eigenen Fahrzeug, die durch:
• Entwendung
• Brand oder Explosion
• Naturgewalten wie Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung
• Glasbruch
• Zusammenstoß mit Tieren
• Tierbisse
Vollkasko:
Die Vollkasko-Versicherung bietet darüber hinaus Schutz für:
• Vandalismus (inkl. Hackerangriffe)
• Selbstverschuldete Unfälle
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 1
[Seite 2]
In welchen Situationen gilt der Versicherungsschutz?
• Im Straßenverkehr als Fahrer eines versicherten Fahrzeugs: Jedes Jahr gibt es viele
Verkehrsunfälle mit Personen- und Sachschäden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung schützt
vor den finanziellen Folgen dieser Unfälle. Die Teilkasko und Vollkasko schützen
zusätzlich vor den genannten Risiken am eigenen Fahrzeug.
• Im Ausland: Die Kfz-Versicherung schützt Sie auch bei Fahrten im Ausland. Der
Versicherungsschutz gilt innerhalb der geographischen Grenzen Europas sowie den
außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
Übrigens: Der Schutz Ihrer Kfz-Versicherung kann durch zusätzliche Bausteine erweitert
werden, die spezifische Risiken abdecken.
Die “Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung 10.2025 (AKB 10.2025)“
sind die Vertragsgrundlage für Ihre Kfz-Versicherung der BA die Bayerische Allgemeine
Versicherung AG.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir.
Personenbezogene Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich
unverbindliche Begriffserläuterungen:
Versicherungsnehmer:
Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.
Versicherungsfall:
Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.
Ausschlüsse:
Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein
Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des
Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt.
Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in
Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschreibung der
versicherten Sachen.
Obliegenheiten:
Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Wenn Sie
Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 2
[Seite 3]
Inhaltsverzeichnis
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? ............................................... 7
1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen
zufügen .......................................................................................................................... 7
1.1 Was ist versichert? ........................................................................................................ 7
1.2 Wer ist versichert? ........................................................................................................ 8
1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? .......................................... 9
1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz ........................................................ 9
1.5 Best-Leistungs-Garantie (nur für Pkw und sofern abgeschlossen) ............................... 9
1.6 Eigenschäden (nur für Pkw und sofern abgeschlossen) .............................................. 10
1.7 Was ist nicht versichert? ............................................................................................. 12
2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug ................................................ 13
2.1 Was ist versichert? ...................................................................................................... 13
2.2 Welche Ereignisse sind versichert? ............................................................................. 15
2.3 Wer ist versichert? ...................................................................................................... 20
2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? .................................................... 20
2.5 Was zahlen wir im Schadenfall? .................................................................................. 20
2.6 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe .. 27
2.7 Fälligkeit unserer Zahlung ........................................................................................... 28
2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst
gefahren sind? ............................................................................................................. 28
2.9 Was ist nicht versichert? ............................................................................................. 28
2.10 Reparatur eines Pkw in einer Partnerwerkstatt (Werkstatt-Service) ......................... 29
2.11 Leistungserweiterungen für Pkw und Kraftrad ........................................................... 30
2.12 Best-Leistungs-Garantie (nur für Pkw und sofern abgeschlossen) ............................. 32
3 Autoschutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung ................. 33
3.1 Was ist versichert? ...................................................................................................... 33
3.2 Wer ist versichert? ...................................................................................................... 33
3.3 Versicherte Fahrzeuge ................................................................................................. 33
3.4 In welchen Länden besteht Versicherungsschutz? ..................................................... 33
3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall.......................................................................................... 33
3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung................... 34
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 3
[Seite 4]
3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise ........................................... 35
3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise .......................................................... 36
3.9 Was ist nicht versichert? ............................................................................................. 39
3.10 Anrechnung ersparter Aufwendungen........................................................................ 39
3.11 Verpflichtung Dritter ................................................................................................... 40
4 Kfz-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder getötet werden ..................... 40
4.1 Was ist versichert? ...................................................................................................... 40
4.2 Wer ist versichert? ...................................................................................................... 40
4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? .................................................... 41
4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung? ........................................... 41
4.5 Leistung bei Invalidität ................................................................................................ 42
4.6 Tagegeld ...................................................................................................................... 44
4.7 Krankenhaustagegeld .................................................................................................. 45
4.8 Todesfallleistung.......................................................................................................... 45
4.9 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen
zusammentreffen? ...................................................................................................... 46
4.10 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung ......................................................................... 46
4.11 Zahlung für eine mitversicherte Person ...................................................................... 47
4.12 Was ist nicht versichert? ............................................................................................. 47
5 Fahrer-Unfallversicherung – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird (nicht bei
gesetzlichen Versicherungssummen) .......................................................................... 49
5.1 Was ist versichert? ...................................................................................................... 49
5.2 Wer ist versichert? ...................................................................................................... 49
5.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? .................................................... 49
5.4 Was leisten wir in der Fahrer-Unfallversicherung? ..................................................... 49
5.5 Fälligkeit, Zahlung für eine mitversicherte Person ...................................................... 50
5.6 Was ist nicht versichert? ............................................................................................. 50
B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz ................................... 51
1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?.................................................................... 51
2 Vorläufiger Versicherungsschutz ................................................................................. 51
C Beitragszahlung .................................................................................................. 52
1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags ............................................................. 52
2 Zahlung des Folgebeitrags ........................................................................................... 53
3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel ........................................................ 53
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 4
[Seite 5]
4 Zahlungsperiode .......................................................................................................... 54
5 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung .......................... 54
D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung ..... 54
1 Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? ..................................... 54
2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? ................................................ 56
E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung ......................... 57
1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? .............................................................. 57
2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? ................................................ 61
F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen ............................................ 62
1 Pflichten mitversicherter Personen ............................................................................. 62
2 Ausübung der Rechte .................................................................................................. 62
3 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen.......................... 62
G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall
........................................................................................................................... 63
1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? ................................................................. 63
2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? .... 63
3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? ... 65
4 Kündigung einzelner Versicherungsarten ................................................................... 66
5 Zugang der Kündigung ................................................................................................. 67
6 Beitragsabrechnung nach Kündigung .......................................................................... 67
7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? ............................................... 67
8 Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung) ................................................... 68
H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten
Kennzeichen ....................................................................................................... 68
1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? .......................................................... 68
2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? ........................................... 69
3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen ................................................................. 69
I Schadenfreiheitsrabatt-System ........................................................................... 70
1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen).................................................... 70
2 Ersteinstufung.............................................................................................................. 70
3 Jährliche Neueinstufung .............................................................................................. 73
4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelastender Verlauf? .............................. 74
5 Wie Sie eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der
Kaskoversicherung vermeiden können ....................................................................... 75
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 5
[Seite 6]
6 Übernahme eines Schadenverlaufs ............................................................................. 76
7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs ............................................................ 79
8 Auskünfte über den Schadenverlauf ........................................................................... 79
J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen ............................................ 80
1 Typklasse ..................................................................................................................... 80
2 Regionalklasse ............................................................................................................. 80
3 Tarifänderung .............................................................................................................. 81
4 Kündigungsrecht .......................................................................................................... 81
5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung...... 81
6 Änderung der Tarifstruktur ......................................................................................... 81
7 Beitragsanpassungsklausel .......................................................................................... 82
K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands .................. 82
1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts ....................................................................... 82
2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung ................................................... 82
3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels ........................................... 82
4 Ihre Mittelungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung ....................... 83
5 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung ................................................... 83
6 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs ................................................... 84
L Meinungsverschiedenheiten und Gesichtsstände ................................................ 84
1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind ............................................................ 84
2 Gerichtsstände............................................................................................................. 85
M - Abschnitt gestrichten - ...................................................................................... 86
N Bedingungsänderung .......................................................................................... 86
Anhang 1 – Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System ........................................... 87
Anhang 2 Merkmale zur Beitragsberechnung ............................................................117
Anhang 3 Tabellen zu den Typklassen .......................................................................128
Anhang 4 Tabellen zu den Regionalklassen ................................................................131
Anhang 5 Berufsgruppen (Tarifgruppen) ...................................................................137
Anhang 6 Art und Verwendung von Fahrzeugen ........................................................141
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 6
[Seite 7]
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?
Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende
Versicherungsarten:
• Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1)
• Kaskoversicherung (A.2) Autoschutzbrief (A.3)
• Kfz-Unfallversicherung (A.4)
• Fahrer-Unfallversicherung (A.5)
Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge
abgeschlossen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche
Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben.
Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen
1.1 Was ist versichert?
1.1.1 Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen anderen geschädigt
Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des
Fahrzeugs
a) Personen verletzt oder getötet werden,
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,
c) Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit
einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine
Vermögensschäden),
und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von
Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrs-
gesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des
Privatrechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben
dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
1.1.2 Begründete Schadenersatzansprüche
Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld.
1.1.3 Unbegründete Schadenersatzansprüche
Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab.
Dies gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
1.1.4 Regulierungsvollmacht
Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in
Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden
Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 7
[Seite 8]
1.1.5 Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen
Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden,
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst
auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt
werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder
geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug
löst und sich noch in Bewegung befindet.
1.1.6 Führen fremder Fahrzeuge (Mallorca-Police)
Die Versicherung eines Pkw, eines Kraftrads oder eines Campingfahrzeugs umfasst
auch Kfz-Haftpflichtschäden, die Sie als Fahrer eines gemieteten,
versicherungspflichtigen Pkw auf einer Reise in den Ländern, in denen nach A.1.4 in
der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht, verursachen. Dies gilt
ausdrücklich auch für Deutschland und den asiatischen Teil der Türkei.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn nicht Sie selbst, sondern Ihr Ehe- oder
eingetragener Lebenspartner oder Ihr Lebenspartner, mit dem Sie einen gemeinsamen
Haus- halt führen, das Fahrzeug fährt. Versicherungsschutz besteht 3 Monate ab dem
Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht nur, soweit nicht
Versicherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung des gemieteten Pkw besteht.
Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der
Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die Sie mit uns in
der Kfz-Haftpflichtversicherung für Ihr Fahrzeug vereinbart haben. Die Höhe Ihrer
Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Mehrere
zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein
einziges Schadenereignis. Die Bestimmungen der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten
sinngemäß für die Mallorca-Police, soweit nicht ausdrücklich anderes geregelt ist.
1.2 Wer ist versichert?
Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen
(mitversicherte Personen):
a) den Halter des Fahrzeugs,
b) den Eigentümer des Fahrzeugs,
c) den Fahrer des Fahrzeugs,
d) die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,
e) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem
Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade-
und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
f) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer
Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 8
[Seite 9]
g) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder
mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
h) den Halter, Eigentümer, Fahrer, die technische Aufsicht, den Beifahrer und
Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs.
Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen
uns erheben.
1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?
1.3.1 Höchstzahlung
Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für
Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen.
Mehrere zeitlich zusammen- hängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten
als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie
dem Versicherungsschein entnehmen.
1.3.2 Entfällt.
1.3.3 Übersteigen der Versicherungssummen
Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen
nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-
Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht
vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz
1.4.1 Versicherungsschutz in Europa und in der EU
Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den
geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum
Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich
nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang,
mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
1.4.2 Internationale Versicherungskarte
Haben wir Ihnen die Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt: Ihr
Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort
genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht
durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1. Satz 2.
1.5 Best-Leistungs-Garantie (nur für Pkw und sofern abgeschlossen)
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob die Best-Leistungs-Garantie
vereinbart ist.
1.5.1 Voraussetzungen
Gegen Mehrbeitrag gelten in der Kfz-Haftpflicht im Versicherungsfall Ereignisse als
mitversichert, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht eingeschlossen sind,
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 9
[Seite 10]
jedoch in einem leistungsstärkeren Kfz-Tarif eines Mitbewerbers abgedeckt wären.
Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen allgemein zugänglichen Tarif (keine
Sonderkonzepte o. ä.) zur Kfz-Versicherung eines anderen in Deutschland zum Betrieb
zugelassenen Versicherers handelt. Darüber hinaus muss es sich um einen
verkaufsoffenen Tarif zur Kfz-Versicherung handeln, das heißt der Tarif ist zum
Schadenzeitpunkt abschließbar.
Der Nachweis in Form der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
über die anderweitige Mitversicherung des Ereignisses obliegt dem
Versicherungsnehmer.
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden richtet sich nach den bei der
Bayerischen vereinbarten
Deckungssummen für diesen Vertrag. Eine Ersatzleistung über die bei der Bayerischen
vereinbarten Deckungssummen hinaus ist nicht möglich.
Die Best-Leistungs-Garantie hat keine Auswirkungen auf die nachstehenden Punkte
der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) und gilt nicht für Schäden
im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausschlüssen:
1. Die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus
2. Die unter Punkt A.1.7 dieser AKB genannten Ausschlüsse
3. Fahrzeugarten, die gegen die Annahmerichtlinien verstoßen (Taxen,
Auslieferungsfahrzeuge, Sozialdienste)
4. Eigenschäden
5. Schadenfreiheitsrabatt-System (I)
6. Anhang 2: Merkmale zur Beitragsberechnung
1.5.2 Laufzeit und Kündigung
Die Best-Leistungs-Garantie gilt längstens für die Laufzeit des Versicherungsvertrages.
Sie und wir sind berechtigt, die Best-Leistungs-Garantie ohne Angabe von Gründen mit
einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung der Best-Leistungs-Garantie
berührt das Fortbestehen der Kfz-Haftpflicht sowie sofern abgeschlossen
Kaskoversicherung nicht. Der andere Vertragspartner ist im Falle einer Kündigung der
Best-Leistungs-Garantie berechtigt, die Aufhebung der Kfz-Versicherung zum selben
Zeitpunkt zu verlangen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammen- hang Punkt G.4 der
Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung.
1.6 Eigenschäden (nur für Pkw und sofern abgeschlossen)
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob Eigenschäden mitversichert
sind.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 10
[Seite 11]
1.6.1 Eigenschäden
Sofern vereinbart, leisten wir auch für Eigenschäden. Dies sind Sachschäden, die Sie
oder der berechtigte Fahrer an Ihren eigenen Sachen verursachen. Versichert sind
Schäden an folgenden Sachen:
• An anderen auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeugen. Dies gilt auch, wenn sich diese
auf dem eigenen Grundstück befinden.
• An Ihnen gehörenden Gebäuden wie z. B. Beschädigung Ihres Garagentors.
• An Ihren sonstigen Sachen wie z. B. das von Ihnen angefahrene eigene Fahrrad.
Nicht versichert sind jedoch Sachen, welche sich im oder am versicherten
Fahrzeug befinden, z. B. das mithilfe des Fahrzeugs transportierten Fahrrads.
Dies gilt auch für Sachen, die im gemeinsamen Eigentum mit dem berechtigten Fahrer
stehen. Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass Sie auch bei einem Fremdschaden
den Schaden ersetzen müssten.
Die Selbstbeteiligung für Eigenschäden beträgt 500 € je Schadenereignis.
Die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr beträgt 100.000 €.
Eine Entschädigungsleistung aufgrund Eigenschaden stellt einen schadenbelasteten
Verlauf dar und führt zur Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-
Haftpflichtversicherung zum 1. Januar des dann folgenden Kalenderjahres.
Nicht versichert sind Eigenschäden, die durch einen
• Anhänger oder
• Wohnwagenanhänger
verursacht wurden.
Bei Eigenschäden gilt: Bis zur endgültigen Feststellung unserer Entschädigungsleistung
können Sie Ihren Anspruch auf Leistung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung
weder abtreten noch verpfänden.
1.6.2 Laufzeit und Kündigung
Eigenschäden gelten längstens für die Laufzeit des Versicherungsvertrages. Sie und wir
sind berechtigt, die Zusatzleistung Eigenschäden ohne Angabe von Gründen mit einer
Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung der Zusatzleistung berührt das
Fortbestehen der Kfz-Haftpflicht sowie sofern abgeschlossen Kaskoversicherung nicht.
Der andere Vertragspartner ist im Falle einer Kündigung der Eigenschäden berechtigt,
die Aufhebung der Kfz-Versicherung zum selben Zeitpunkt zu verlangen. Bitte
beachten Sie in diesem Zusammenhang Punkt G.4 der Allgemeinen Bedingungen für
die Kfz-Versicherung.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 11
[Seite 12]
1.7 Was ist nicht versichert?
1.7.1 Vorsatz
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich
herbeiführen.
1.7.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei
einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen,
Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn
• Das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen
gebraucht wird und
• Für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach
Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4.
1.7.3 Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das
Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs.
1.7.4 Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das
Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug
• verbundenen Anhängers oder Aufliegers
• eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten
Fahrzeugs.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein
betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen der üblichen Hilfeleistung ohne gewerbliche
Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht
werden.
1.7.5 Beschädigung von beförderten Sachen
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung,
Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug
befördert werden.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs
üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die
überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem
Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch
üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein
Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 12
[Seite 13]
1.7.6 Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine
mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch
des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn
Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
1.7.7 Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die
Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen.
1.7.8 Vertragliche Ansprüche
Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund
Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht
hinausgehen.
1.7.9 Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug
2.1 Was ist versichert?
2.1.1 Ihr Fahrzeug
Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust
infolge eines Ereignisses nach A.2.2.1 (Teilkasko) oder A.2.2.2 (Vollkasko).
2.1.2 Mitversicherte Teile und nicht versicherbare Gegenstände
Versichert sind auch die unter A.2.1.2.1 und A.2.1.2.2 als mitversichert aufgeführten
Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzubehör, sofern sie
straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile). Bei Beschädigung,
Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten die
nachfolgenden Regelungen in A.2 entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
2.1.2.1 Beitragsfrei mitversicherte Teile
Soweit in A.2.1.2.2 nicht anders geregelt, sind folgende Fahrzeugteile und folgendes
Fahrzeugzubehör des versicherten Fahrzeugs ohne Mehrbeitrag mitversichert:
Fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile,
a) Fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug
unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör. Voraussetzung ist, dass es
ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z. B. Schonbezüge,
Pannenwerkzeug) und nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht als Luxus
angesehen wird.
b) Im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behebung von
Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise mitgeführt werden (z. B.
Sicherungen und Leuchtmittel), 2.1.2.1 Beitragsfrei mitversicherte Teile
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 13
[Seite 14]
c) Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie bestimmungsgemäß
gebraucht werden oder mit dem abgestellten Fahrzeug so fest verbunden sind,
dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist,
d) Planen, Gestelle für Planen (Spriegel),
e) Navigations-CD/-DVD von fest eingebauten Navigationsgeräten bis zu einer
Entschädigungsobergrenze von 200 €,
f) Folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile:
• ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung,
• Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze,
• nach a bis g mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör während einer
Reparatur.
Abhängig vom Gesamtneuwert mitversicherte Teile, sofern sie nicht werksseitig – außer
Teile gemäß Punkte A.2.1.2.2.a und A.2.1.2.2.c – im Neufahrzeug verbaut wurden
2.1.2.2 Die nachfolgend unter a bis e aufgeführten Teile sind mitversichert, wenn sie im
Fahrzeug fest eingebaut oder am Fahrzeug fest angebaut sind:
• bei Pkw (bei Tarifvariante Smart) und Krafträdern bis zu einem Gesamtneuwert
der Teile von 2.500 € (brutto) und
• bei sonstigen Fahrzeugarten (z. B. Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen,
Sonderfahrzeugen, Anhängern, Aufliegern) bis zu einem Gesamtneuwert der Teile
von 2.500 € (brutto)
a) Radio- und sonstige Audiosysteme, Video-, technische Kommunikations- und
Leitsysteme (z. B. fest eingebaute Navigationssysteme),
b) zugelassene Veränderungen an Fahrwerk (inklusive Rädern), Triebwerk, Auspuff,
Innenraum oder Karosserie (Tuning), die der Steigerung der Motorleistung, des
Motordrehmoments, der Veränderung des Fahrverhaltens dienen oder zu einer
Wertsteigerung des Fahrzeugs führen,
c) individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -beschriftungen
sowie besondere Oberflächenbehandlungen,
d) Beiwagen und Verkleidungen bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern,
Trikes, Quads und Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen,
e) Spezialaufbauten (z. B. Kran-, Tank-, Silo-, Kühl- und Thermoaufbauten) und
Spezialeinrichtungen (z. B. für Werkstattwagen, Messfahrzeuge, Krankenwagen).
Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung der Entschädigung
wegen Unterversicherung. Auf Antrag kann bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen
und Selbstfahrervermiet-Pkw) gegen Beitragszuschlag die Wertgrenze auf einen
Gesamtneuwert der Teile von 7.500 € brutto (Tarifvariante Komfort) oder auf einen
Gesamtneuwert der Teile von 20.000 € brutto (Tarifvariante Prestige) erhöht werden.
Ihrem Versicherungsschein bzw. Nachtrag können Sie entnehmen, welche
Tarifvariante vereinbart ist. Ist der Gesamtneuwert der aufgeführten Teile höher als
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 14
[Seite 15]
die genannten Wertgrenzen (Smart 2.500 €, Komfort 7.500 € und Prestige 20.000 €),
ist der übersteigende Wert nur mitversichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
2.1.2.3 Nicht versicherbare Gegenstände
Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, insbesondere solche, deren
Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z. B. Mobiltelefone
und mobile Navigationsgeräte, auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine
Halterung, Reisegepäck, persönliche Gegenstände der Insassen).
2.2 Welche Ereignisse sind versichert?
2.2.1 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden
des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden
Ereignisse:
2.2.1.1 Brand und Explosion
Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das
ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich
aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und
Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
Dämpfen beruhen- de, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
2.2.1.2 Entwendung
Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
a) Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund
räuberischer Erpressung.
b) Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum
Gebrauch in seinem eigenen Interesse noch zur Veräußerung noch unter
Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
c) Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt
ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere,
wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs
beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein
Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem
Verfügungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder
Haushaltsangehöriger ist.
d) Für Elektro- und Hybridfahrzeuge gilt darüber hinaus: Versichert ist bei Krafträdern
sowie Pkw (Tarifvariante Komfort und Prestige) die Entwendung des Ladekabels
während des Ladevorgangs.
2.2.1.3 Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen, Muren
Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag,
Überschwemmung oder Lawinen bzw. Muren auf das Fahrzeug. Als Lawinen bzw.
Muren gelten an Berghängen oder von Hausdächern niedergehende Schnee- oder Eis-
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 15
[Seite 16]
bzw. Geröll- oder Schlammmassen. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung
von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht
werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug
geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese
Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
2.2.1.4 Zusammenstoß mit Haarwild, Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen
Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im
Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes (z. B. Reh, Wildschwein) oder
Pferden, Rindern, Schafen oder Ziegen (Tarifvariante Smart). Auf Antrag kann bei Pkw
(ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) gegen
Beitragszuschlag auch der Zusammenstoß mit Tieren aller Art versichert werden
(Tarifvarianten Komfort oder Prestige). Ihrem Versicherungsschein bzw. Nachtrag
können Sie entnehmen, welche Tarifvariante vereinbart ist. Bei Krafträdern ist der
Zusammenstoß mit Tieren aller Art beitragsfrei mitversichert.
2.2.1.5 Glasbruch
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Bei einem
Glasbruchschaden entfällt eine vereinbarte Selbstbeteiligung, wenn die Scheibe nicht
ausgewechselt, sondern repariert wird. Eine fiktive Abrechnung bei Glasschäden ist
nicht möglich. Muss die Verglasung ausgetauscht werden, erstatten wir auch die dem
noch vorhandenen Gültigkeitszeitraum entsprechenden anteiligen Kosten daran
angebrachter Vignetten und Plaketten, sofern kein kostenloser Ersatz möglich ist und
das Vorhandensein der Vignette oder Plakette in geeigneter Weise nachgewiesen wird.
Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten-
und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung
gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und
Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Nicht
versichert sind Folgeschäden.
Wichtiger Hinweis: Glasbruchschäden, insbesondere Beschädigungen der Abdeckung
von Leuchten sind mittels geeigneter Lichtbilder im Schadenfall nachzuweisen. Kann
der Nachweis nicht erbracht werden, so kann keine Entschädigungsleistung im
Rahmen der Teilkaskoversicherung erfolgen.
2.2.1.6 Kurzschlussschäden an der Verkabelung und Kurzschlussfolgeschäden (nur für Pkw und
Krafträder)
In den Tarifvarianten Komfort und Prestige sind Schäden an der Verkabelung des
Fahrzeugs durch Kurzschluss einschließlich der dadurch bedingten
Überspannungsschäden an angeschlossenen Aggregaten (z. B. Lichtmaschine, Batterie,
Anlasser) versichert. Der Ersatz von Aggregatschäden ist auf 3.000 € (Tarifvariante
Komfort) sowie 20.000 € (Tarifvariante Prestige) je Schadenereignis begrenzt. Für
Elektro- und Hybridfahrzeuge gilt darüber hinaus: Bei Pkw (Tarifvariante Komfort und
Prestige) sowie Krafträder sind Folgeschäden am Akku aufgrund Kurzschlussschäden,
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 16
[Seite 17]
sowie Überspannungsschäden aufgrund Blitzschlags bis zu 20.000 € mitversichert. Für
Überspannungsschäden aufgrund Blitzschlag ist eine mittelbare Einwirkung auf das
Fahrzeug ausreichend, d. h. der Blitzeinschlag in ein Gebäude oder Ladesäule wird über
das Ladekabel an das Fahrzeug übertragen.
Nicht versichert sind Schäden an angeschlossenen Geräten, (z. B. Informations- und
Unterhaltungssysteme) und sonstigen Folgeschäden.
2.2.1.7 Tierbissschäden
Versichert sind Verbisse von Tieren an Kabeln, Schläuchen, Leitungen, Manschetten
sowie Dämmmaterial (ausgenommen Campingfahrzeuge (Wohnmobile)). Für Elektro-
und Hybridfahrzeuge gilt darüber hinaus: Bei Krafträdern sowie Pkw (Tarifvariante
Komfort und Prestige) ist zudem der Verbiss am Ladekabel während des Ladevorgangs
mitversichert.
Folgeschäden aller Art hierzu, insbesondere weitergehende Schäden am Fahrzeug
selbst sind vom Versicherungsschutz ausgenommen, können aber bei Pkw
(ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) auf Antrag bis zu
einer Höhe von 3.000 € (Tarifvariante Komfort) oder 20.000 € (Tarifvariante Prestige)
gegen Beitragszuschlag mitversichert werden. Bei Lieferwagen sind Folgeschäden bis
zu einer Höhe von 3.000 € ohne Beitragszuschlag mitversichert. Für Elektro- und
Hybridfahrzeuge gilt darüber hinaus: Bei Krafträdern sowie Pkw (Tarifvariante Komfort
und Prestige) sind Folgeschäden am Akku aufgrund Tierbiss bis zu 20.000 €
mitversichert.
Ihrem Versicherungsschein bzw. Nachtrag können Sie entnehmen, welche Tarifvariante
vereinbart ist.
2.2.1.8 Schutzhelm und Schutzbekleidung bei Krafträdern
Für Krafträder gilt: Schäden an Schutzhelm und Schutzbekleidung für Fahrer und
Beifahrer, die durch Unfall mit einem anderen motorisierten Verkehrsteilnehmer
verursacht sind, sind bis 500 € mitversichert. Ebenso besteht beim Zusammenstoß des
in Fahrt befindlichen Kraftrads mit Tieren aller Art Versicherungsschutz für Schäden an
Schutzhelm und Schutzbekleidung für Fahrer und Beifahrer bis 500 €.
Für Elektro- und Hybridfahrzeuge gilt darüber hinaus Folgendes:
2.2.1.9 Kosten für Wassercontainer bei drohender Entzündung
Für Pkw erstatten wir in den Tarifvarianten Komfort und Prestige die angefallenen
Kosten der notwendigen Verbringung oder Lagerung des Fahrzeugs in einem
Wassercontainer oder einem anderen zum Zweck nach vergleichbarem Gehäuse.
Voraussetzung für die Erstattung ist, dass dies erfolgt, um eine drohende Entzündung
zu verhindern. Für Krafträder übernehmen wir diese Kosten ebenfalls.
2.2.1.10 Zustandsdiagnostik für den Akku
Wird der Akku eines Elektro- und Hybridfahrzeugs beschädigt, so übernehmen wir bei
Pkw in den Tarifvarianten Komfort und Prestige, sowie Krafträdern im Allgemeinen die
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 17
[Seite 18]
tatsächlich angefallenen Kosten für Zustandsdiagnostik und Restwertermittlung.
Zusätzlich übernehmen wir für die Zustandsdiagnostik nach Beschädigung des Akkus
auch die Abschlepp- bzw. Transportkosten zur nächsten Akku-Teststation bis zu einem
Betrag von 1.500 €, soweit die Beauftragung durch uns erfolgt, bzw. wir dieser
zugestimmt haben.
2.2.1.11 Spezielle Fahrzeugabstellungskosten
Wir erstatten die angefallenen Kosten für eine notwendige Fahrzeugunterstellung
unter Berücksichtigung des vorgeschriebenen Mindestabstands, um ein Entzünden
anderer Fahrzeuge oder Gegenstände zu verhindern. Für Pkw in der Tarifvariante
Komfort sowie Krafträder erstatten wir die Kosten bis zu 14 Tage, in der Tarifvariante
Prestige (Pkw) bis zu 21 Tage.
2.2.1.12 Ausbaukosten zur Entsorgung
Ist bei Pkw Tarifvariante Komfort oder Prestige vereinbart und muss ein Akku zur
Erfüllung einer gesetzlichen Rücknahmepflicht ausgebaut werden, erstatten wir bis zu
2.500 € für die angefallenen Ausbau- und Verbringungskosten zur nächstgelegenen
Rücknahmestelle, soweit kein Dritter zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist. Für
Krafträder ist dies ebenfalls mitversichert.
2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden
des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden
Ereignisse:
2.2.2.1 Ereignisse der Teilkasko
Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.1 in Abhängigkeit der
gewählten Tarifvariante.
2.2.2.2 Unfall
Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von
außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:
• Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben,
z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen.
• Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs
eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende
Ladung.
• Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung,
Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.
• Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne
Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den
Anhänger. Dies gilt nicht, wenn das Zugfahrzeug ein Pkw ist.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 18
[Seite 19]
• Verwindungsschäden.
Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der
bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen, gelten nicht als
Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Lkw durch Beladen mit
Kies.
2.2.2.3 Mut- oder böswillige Handlungen (Vandalismus)
Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise
berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere
Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des
Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem
Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer,
Familien- oder Haushaltsangehörige).
Bei Hackerangriffen auf Ihr Fahrzeug gilt: Versichert sind auch Schäden durch mut-
oder böswillige Handlungen wegen eines unmittelbar gegen Ihr Fahrzeug gerichteten
Hackerangriffs. Nicht als unmittelbarer Angriff gilt, wenn ein Hacker den Server oder
die digitale Plattform eines mit Ihrem Fahrzeug kommunizierenden Unternehmens
angreift (z. B. Hackerangriff gegen den Server des Fahrzeugherstellers). Dies gilt auch
dann, wenn sich dieser Angriff mittelbar auf die Funktion Ihres Fahrzeugs auswirkt.
Für Elektro- und Hybridfahrzuge gilt darüber hinaus Folgendes:
2.2.2.4 Allgefahrendeckung für den Akku (AllRisk)
Für Krafträder sowie Pkw (Tarifvariante Komfort und Prestige) gilt die Beschädigung,
Zerstörung oder Verlust des Akkus durch alle Ereignisse (AllRisk) als mitversichert.
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden,
• die durch eine allmähliche Einwirkung oder durch den gewöhnlichen
Alterungsprozess entstehen, z. B. Abnutzung bzw. Minderung der Leistung
• die auf einen Konstruktions- oder Materialfehler des Herstellers zurückzuführen
sind
• die auf Leistungsausschlüsse nach A.2.9 zurückzuführen sind
2.2.2.5 Schäden an der eigenen Ladestation
Ist Tarifvariante Komfort oder Prestige (Pkw) vereinbart, so sind Schäden an der
eigenen fest installierten Ladestation (Wallbox oder Induktionsplatte) mitversichert,
sofern diese
• Durch Fehlbedienungen oder aufgrund eines Fahrzeugfehlers beschädigt wird
oder
• Durch mut- oder böswillige Handlungen beschädigt wird.
• Die Entschädigung beträgt höchstens 2.500 €. Die Ladestation muss sich in Ihrem
Eigentum oder im Eigentum des Ehe- bzw. Lebenspartners befinden.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 19
[Seite 20]
Teileigentum an einer Ladestation im Rahmen einer
Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht ausreichend. Wenn Sie oder Ihr Ehe-
bzw. Lebenspartner die Ladestation als Mieter auf eigene Kosten angeschafft
haben, ist diese ebenfalls versichert. Für Krafträder sind Schäden an der eigenen
fest installierten Wallbox ebenfalls mitversichert, sofern eine eindeutige
Zuordnung der Wallbox zum versicherten Kraftrad erfolgen kann. Es gelten die
vorstehend genannten Voraussetzungen.
2.2.2.6 Verlust und Diebstahl einer Ladekarte
Versichert ist der Verlust oder Diebstahl einer Ladekarte. Wir übernehmen die
nachgewiesenen Kosten zur Neuausstellung einer oder mehrerer Ladekarte(n). Die
Gesamtentschädigungsleistung beträgt insgesamt 50 €. Weitere Kosten, insbesondere
durch missbräuchliche Verwendung der Ladekarte(n) sind nicht versichert.
2.3 Wer ist versichert?
Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse
einer weiteren Person abgeschlossen ist, z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des
Fahrzeugs, auch für diese Person.
2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben in Kasko Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie
den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union
gehören.
2.5 Was zahlen wir im Schadenfall?
Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung,
Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für
mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.
Wichtiger Hinweis:
Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter
Teile müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie
müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Bitte beachten
Sie in diesem Zusammenhang E.1.3.2
2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
2.5.1.1 Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den
Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs.
Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1.
Sofern es sich bei dem Fahrzeug um einen Pkw handelt, übernehmen wir im
Totalschadenfall auch die Entsorgungs- und Zulassungskosten, wenn das
Ersatzfahrzeug wieder bei uns versichert wird.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 20
[Seite 21]
2.5.1.2 Neupreisentschädigung und Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen
Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) zahlen wir
sofern abgeschlossen den Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.5.1.8, wenn innerhalb
von 18 Monaten (Tarifvariante Komfort) oder 36 Monaten (Tarifvariante Prestige) nach
dessen Erstzulassung ein Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eintritt. Ihrem
Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob Sie die Neupreisentschädigung
mitversichert haben und welche Tarifvariante vereinbart ist. Bei Krafträdern ersetzen
wir den Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.5.1.8, wenn innerhalb von 24 Monaten
nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden oder Zerstörung eintritt. Für Verlust gilt
diese Regelung zur Neupreisentschädigung bei Krafträdern nicht. Wir erstatten den
Neupreis auch (bei Pkw sofern vereinbart), wenn bei einer Beschädigung innerhalb von
6 Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens
80 % des Neupreises betragen. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt
des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-
Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Als Neufahrzeug gilt auch eine
Tageszulassung, d. h. ein vor dem Kauf auf den Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller für
maximal zehn Tage zugelassenes Fahrzeug mit höchstens 100 Kilometer Tachostand.
Zwischen Tageszulassung und Verkauf dürfen maximal sechs Monate liegen. Ein
vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
Für Elektro- und Hybridfahrzeuge gilt darüber hinaus: Anstelle des
Wiederbeschaffungswerts des Akkus zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder
Verlust des Akkus durch ein versichertes Schadenereignis für Krafträder sowie Pkw mit
abgeschlossener Neupreisentschädigung und vereinbarter Tarifvariante Komfort
innerhalb von 24 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeugs den Neupreis des Akkus.
Bei vereinbarter Tarifvariante Prestige (Pkw) erhöht sich die Frist auf 36 Monate.
Weitere Voraussetzungen für die Neupreisentschädigung des Akkus lauten wie folgt:
• Das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Versicherungsfalls im Eigentum
dessen, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughersteller oder -
händler erworben hat,
• Für das versicherte Fahrzeug oder den Akku wurden bisher weder eine Neupreis-
oder Kaufpreisentschädigung geleistet,
• Das versicherte Fahrzeug ist weder als Ganzes zerstört, noch liegt ein
Totalschaden oder Verlust vor.
Neupreis des Akkus ist der Betrag, den Sie für den Kauf eines identischen oder
gleichwertigen Akkus aufwenden müssen. Maßgeblich ist die jeweils unverbindliche
Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und
marktüblicher Nachlässe.
Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw), die mit
einem Fahrzeugalter von maximal vier Jahren als Gebrauchtfahrzeug erworben
wurden, zahlen wir sofern abgeschlossen den gezahlten und nachgewiesenen
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 21
[Seite 22]
Gebrauchtfahrzeugpreis des Fahrzeugs gemäß A.2.5.1.8, wenn innerhalb von 18
Monaten (Tarifvariante Komfort) oder 36 Monaten (Tarifvariante Prestige) nach
Erwerb ein Totalschaden eintritt. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird
abgezogen. Ihrem Versicherungsschein bzw. Nachtrag können Sie entnehmen, welche
Tarifvariante vereinbart ist.
2.5.1.3 Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen
Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende
Neupreisentschädigung bzw. Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen nur in
der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach
ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen
Fahrzeugs verwendet wird.
2.5.1.4 Abzug bei fehlender Wegfahrsperre im Falle eines Diebstahls
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines Pkw infolge Diebstahls vermindert sich
die Entschädigung um 10 %. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des
Diebstahls durch eine selbst- schärfende elektronische Wegfahrsperre gesichert war.
Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach A.2.5.8 bleibt hiervon unberührt.
Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Neupreis
und Kaufpreis?
2.5.1.5 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs
dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
2.5.1.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen oder
ähnlichen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.
2.5.1.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten
Zustand.
2.5.1.8 Neupreis
Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des
versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten
Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell.
Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des
Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
Kaufpreis des Fahrzeuges ist der Betrag, der von Ihnen an den Verkäufer gemäß Ihren
kaufvertraglichen Vereinbarungen gezahlt wurde. Der Kaufpreis des Pkw ist uns durch
eine Rechnung über den Fahrzeugankauf nachzuweisen. Die Höchstentschädigung für
das beschädigte Fahrzeug ist begrenzt auf 120 % des Wiederbeschaffungswerts zum
Zeitpunkt seiner erstmaligen Zulassung auf Sie bzw. den Halter; sein
Wiederbeschaffungswert wird von einem von uns beauftragten Kfz-Sachverständigen
rechnerisch ermittelt.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 22
[Seite 23]
2.5.1.9 Was versteht man unter Differenzkasko (GAP) bei Pkw und Lieferwagen für Leasing-
oder Darlehensnehmer?
Differenzkasko bei fremdfinanzierten Fahr zeugen
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob Sie die Differenzkasko
mitversichert haben.
2.5.1.10 Versicherungsdauer und was wird geleistet?
Bei bestehender Vollkasko- und Teilkaskoversicherung und mitversicherter
Differenzkasko ersetzen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust Ihres
finanzierten oder geleasten Fahrzeugs während der Laufzeit des Finanzierungs-
/Leasingvertrags den offen stehenden Finanzierungs- oder Leasing-Restbetrag
abzüglich der Entschädigungsleistung (unter Berücksichtigung der Rest- und Altteile,
etwaiger Leistungen Dritter (z. B. des gegnerischen Haftpflichtversicherers), sowie der
Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung) . Hinsichtlich des Beginns des
Versicherungsschutzes gelten die Bestimmungen unter B.1 und B.2.
2.5.1.11 Leistungsgrenze
Die Leistung aus der Differenzkasko-Versicherung beträgt höchstens 20 % des
Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges am Tag des Schadens. Eine in der
Fahrzeugversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung bleibt hiervon unberührt.
2.5.1.12 Wie errechnet sich die Leistung?
Eine Leistung aus der Differenzkasko kann nur erfolgen auf Grundlage eines unter
marktüblichen Zinsen und Laufzeiten abgeschlossenen Leasingvertrages. Gleiches gilt
für Kreditverträge, wobei nachgewiesen werden muss, dass das Darlehen
ausschließlich zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommen wurde.
Ersetzt wird der Leasing- bzw. Finanzierungsrestbetrag, der sich wie nachfolgend
dargestellt errechnet:
a) Der Leasing-Restbetrag ist die Summe aus ausstehenden abgezinsten Leasing-
Raten, anteiliger Restrate, abgezinsten Leasing-Restwert und noch nicht
verbrauchter Leasing-Vorauszahlung.
b) Der Finanzierungs-Restbetrag ist der Betrag, der bei vorzeitiger, schadenbedingter
Beendigung/Kündigung des Darlehensvertrags an die Bank zu zahlen ist.
Bei der Ermittlung der zuvor genannten Restbeträge bleiben vor Eintritt des
Schadenfalls fällig gewordene und nicht bezahlte Raten sowie Verzugszinsen außen
vor.
Diese werden im Rahmen der Differenzkasko nicht ersetzt.
Ferner werden folgende Positionen im Rahmen der Differenzkasko ebenfalls nicht
ersetzt:
• An- und Abmeldekosten sowie Kosten einer Bereitstellung/Abholung oder
eventuellen Überführung
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 23
[Seite 24]
• Kosten einer Kreditabsicherungsversicherung (Restschuldversicherung).
2.5.1.13 Schadenmeldung und Vorlage von Belegen
Der Leasing- bzw. Kreditvertrag – einschließlich der dazugehörenden Allgemeinen
Bedingungen nebst dem Produktinformationsblatt – ist uns auf Verlangen, spätestens
im Rahmen der Schadenregulierung vorzulegen. Im Rahmen der Schadenregulierung
ist bei Leasingverträgen zusätzlich die vom Leasinggeber erstellte Endabrechnung des
Leasingvertrages bei vorzeitiger, schadenbedingter Vertragsaufhebung einzureichen.
Bei Kreditverträgen ist ein geeigneter Nachweis über die bestehende Restvaluta nebst
einem Tilgungsnachweis über die bisherige Vertragslaufzeit vorzulegen.
2.5.1.14 Wann wird geleistet?
Wir leisten nicht, bevor eine vollständige Regulierung im Rahmen der
Kaskoversicherung oder Haftpflichtversicherung eines Dritten erfolgt ist.
2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?
2.5.2.1 Reparatur
Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten
bis zu folgende Obergrenzen:
a) Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die
hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach
A.2.5.1.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser
Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5.2.1.b.
b) Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird,
gilt:
Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des
um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.5.1.6 und
A.2.5.1.7). Wird die Reparatur nicht durch Vorlage einer Reparaturrechnung
nachgewiesen, erfolgt die Berechnung und Erstattung der erforderlichen
Reparaturkosten auf Grundlage der für Ihr Postleitzahlengebiet gültigen mittleren
Stundenverrechnungssätze unserer Partnerwerkstätten.
Fahrzeugverbringungskosten, Teileaufschlag und Beilackierungskosten werden nur in
der Höhe erstattet, in der sie nachweislich entstanden sind.
Hinweis: Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreisentschädigung in A.2.5.1.2 und
zur Reparatur eines Pkw in einer Partnerwerkstatt (Werkstatt-Service) in A.2.10.
Für Elektro- und Hybridfahrzuge gilt darüber hinaus Folgendes:
Für Pkw (Tarifvariante Komfort und Prestige) sowie Krafträder erstatten wir die
anteiligen Miet- oder Leasingraten für den Akku, sofern der Fahrzeugbetrieb durch ein
versichertes Schadenereignis nicht möglich ist und sich das Fahrzeug zur Reparatur in
einer Werkstatt befindet. Die Erstattung ist auf maximal 3 Monate begrenzt. Bei einer
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 24
[Seite 25]
Reparaturdauer von länger als 4 Wochen ist ein Reparaturablaufplan durch die
reparierende Werkstatt vorzulegen.
2.5.2.2 Abschleppen
Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom
Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei
darf einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach
A.2.5.2.1 die Obergrenze nach A.2.5.2.1.a oder A.2.5.2.1.b nicht überschritten werden.
Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu
übernehmen.
2.5.2.3 Abzug neu für alt
Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der
Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt), wenn
• bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden oder
• das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird.
Der Abzug neu für alt ist auf die Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt, wenn
das Schadenereignis
• bei Pkw, Krafträdern und Omnibussen in den ersten 4 Jahren
• bei den übrigen Fahrzeugarten in den ersten 3 Jahren
nach der Erstzulassung eintritt.
Wird das Fahrzeug nachweislich vollständig und fachgerecht repariert, wird bei Pkws
auf den Abzug neu für alt verzichtet. Hiervon ausgenommen sind Cabrio-Verdecke ab
einem Alter von 10 Jahren. Bis zum Nachweis einer vollständigen und fachgerechten
Reparatur ist die Höchstentschädigung auf die Differenz zwischen
Wiederbeschaffungswert und Restwert beschränkt.
Für Elektro- und Hybridfahrzuge gilt darüber hinaus Folgendes:
Die Entschädigungsleistung für den Akku richtet sich nach der Anzahl der
Betriebsjahre. So nehmen wir bei Krafträdern oder Pkw mit vereinbarter Tarifvariante
Komfort erst ab dem dritten Betriebsjahr einen Abzug von 10 % je Betriebsjahr vor. Bei
Tarifvariante Prestige (Pkw) nehmen wir ab dem vierten Betriebsjahr einen Abzug von
10 % je Betriebsjahr vor.
2.5.3 Sachverständigenkosten
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung
veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 25
[Seite 26]
2.5.4 Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen
gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer
erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
2.5.5 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
2.5.5.1 Wiederauffinden des Fahrzeugs
Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform
abgegebenen Schadenanzeige wieder aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme des
Fahrzeugs verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses
Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können.
2.5.5.2 Wir zahlen die Kosten für die Abholung desFahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von
mehr als
50 km (Luftlinie) aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer
Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von
1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen
Standort des Fahrzeugs zum Fundort.
2.5.5.3 Eigentumsübergang nach Entwendung
Sind Sie nicht zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen
Eigentümer.
2.5.5.4 Rückzahlungen
Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (z. B. nach D.1.1,
E.1.1 oder E.1.3 oder wegen grober Fahrlässigkeit nach A.2.9.1 Satz 2) gekürzt und
wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt Folgendes: Ihnen steht ein Anteil am
erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im
Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil
entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben.
2.5.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs nach
A.2.5.1.8 bzw. den Kaufpreis des Fahrzeuges (sofern das Fahrzeug als
Gebrauchtfahrzeug erworben wurde).
2.5.7 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile
2.5.7.1 Was wir nicht ersetzen
Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und
Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von
Treibstoff und Betriebsmittel (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung,
Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder
Kosten eines Mietfahrzeugs. Zulassungskosten im Rahmen der Regelung unter
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 26
[Seite 27]
A.2.5.1.1 sowie der Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel als Folgeschaden werden
bei Pkw (ohne Mietwägen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) ersetzt.
2.5.7.2 Rest- und Altteile
Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden
zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet.
2.5.7.3 Selbstbeteiligung
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der
Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und
in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
Für Pkw gilt: Sofern Sie im Besitz einer zum Schadendatum gültigen, auf Ihren Namen
ausgestellten Bahncard (Bahncard25, Bahncard50 oder Bahncard100) sind und uns
diese im Schadenfall vorlegen, reduziert sich Ihre Selbstbeteiligung um bis zu 150 Euro.
Die Vorlage der Bahncard muss mit der Schadenmeldung erfolgen. Das Einreichen der
Bahncard nach Abschluss der Schadenbearbeitung führt nicht zu einer nachträglichen
Reduzierung der Selbstbeteiligung.
Bei Schäden gemäß A.2.11.9 gelten grundsätzlich 50€ Selbstbeteiligung je
Schadenereignis als vereinbart.
2.6 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe
2.6.1 Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe einschließlich der Feststellung des
Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen
Reparaturarbeiten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein
Sachverständigenausschuss entscheiden.
2.6.2 Kraftfahrzeugsachverständigen
Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen.
Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen
Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils anderen bestimmt.
2.6.3 Obmann
Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer
Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens von dem
Ausschuss gewählt werden. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des
Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des
Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten
Beträgen liegen.
2.6.4 Kosten
Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum
Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 27
[Seite 28]
Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
2.7 Fälligkeit unserer Zahlung
2.7.1 Zahlungszeitraum
Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben,
zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.
2.7.2 Vorschuss
Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn
• wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und
• sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach
Schadenanzeige feststellen lässt.
2.7.3 Entwendetes Fahrzeug
Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder
aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines
Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige.
2.7.4 Entfällt
2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren
sind?
Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem
Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder
einfach fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück.
Jedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens berechtigt, unsere
Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht.
Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern
wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht
zurück.
Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistungen in
voller Höhe zurückzufordern.
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung
gemäß A.1.2 mitversicherte Person sowie der Mieter oder der Entleiher einen Schaden
herbeiführt.
2.9 Was ist nicht versichert?
2.9.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei
grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in
einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Wir
verzichten aber auf den Einwand der grobfahrlässigen Herbeiführung des
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 28
[Seite 29]
Kaskoschadens, sofern es sich nicht um die Entwendung des Fahrzeuges oder seiner
Teile und Zubehörteile und nicht um die Herbeiführung des Versicherungsfalles infolge
Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel handelt. Eine
Blutalkoholkonzentration (BAK) unter der in § 24a StVG festgelegten Promille-Grenze
beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht.
2.9.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei
einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei
der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen,
Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre
Pflichten nach D.1.1.4.
2.9.3 Reifenschäden
Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen.
Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis
gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am
Fahrzeug verursacht wurden.
2.9.4 Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse,
innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar
verursacht werden.
2.9.5 Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
2.9.6 Schäden durch Terrorakte
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind zu
politischen, religiösen, ideologischen oder ethnischen Zwecken verübte oder
angedrohte Gewaltanwendungen durch eine Person oder eine Gruppe(n) von
Personen, die im eigenen Namen, im Auftrag oder im Zusammenhang mit einer
Organisation/en oder Regierung/en in der Absicht handelt/n, Einfluss auf eine
Regierung zu nehmen und/oder die Öffentlichkeit bzw. einen Teil der Öffentlichkeit in
Angst und Schrecken zu versetzen.
2.10 Reparatur eines Pkw in einer Partnerwerkstatt (Werkstatt-Service)
Ihrem Versicherungsschein bzw. Nachtrag können Sie entnehmen, ob Werkstatt-Service
vereinbart ist. Im Rahmen des Werkstatt-Service sind Sie verpflichtet, die
Schadenfeststellung und/oder Reparatur eines ersatzpflichtigen Kaskoschadens sowie
Tierbissfolgeschäden gemäß Punkt A.2.2.1.7 in einer unserer Partnerwerkstätten
durchführen zu lassen. Bei einer Reparatur in einer von Ihnen frei ausgewählten
Werkstatt oder auch bei einer von Ihnen gewünschten Abrechnung auf Basis eines
Kostenvoranschlages oder eines Gutachtens übernehmen wir die für Ihr
Postleitzahlengebiet gültigen mittleren Stundenverrechnungssätze unserer
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 29
[Seite 30]
Partnerwerkstätten. Die Bestimmungen zu Werkstatt-Service gelten nur für
Schadenfälle in Deutschland, bei denen das Fahrzeug oder mitversicherte Teile
beschädigt werden oder mitversicherte Teile zerstört werden oder abhandenkommen.
Die Dienstleistungen der Partnerwerkstätten können auf der Homepage der
Bayerischen unter (https://www.diebayerische.de/schaden-melden/kfz/) eingesehen
werden.
2.11 Leistungserweiterungen für Pkw und Kraftrad
Für Pkw gilt:
2.11.1 Für die Dauer der Benutzung von Fährschiffen werden in den Tarifvarianten
Komfort und Prestige die Regelungen zu A.2.2.1 und A.2.2.2 wie folgt erweitert:
In der Teil- und Vollkaskoversicherung (A.2.2.1 und A.2.2.2) erstreckt sich der
Versicherungsschutz in den Tarifvarianten Komfort und Prestige auch auf die
unmittelbare Einwirkung von Sturm, wenn ein versichertes Fahrzeug anlässlich eines
Fährtransports durch diese Naturgewalt über Bord geschleudert wird.
Darüber hinaus werden in der Teil- und Vollkaskoversicherung (A.2.2.1 und A.2.2.2) in
den Tarifvarianten Komfort und Prestige auch Strandung, Kollision, Leck oder
Untergang des Schiffes sowie das Überbordgehen oder Überbordspülen infolge
schweren Wetters eingeschlossen. Mitversichert ist ferner die Opferung eines
versicherten Fahrzeugs auf Anordnung des Kapitäns zur Rettung von Personen, Schiff
oder Ladung (Havarie Grosse).
Durch diese Deckungserweiterungen bleibt der örtliche Geltungsbereich nach A.2.4
unberührt.
2.11.2 Zusätzliche Leistung bei Glasbruch
Ist Tarifvariante Prestige vereinbart, zahlen wir bei Glasbruch nach A.2.2.1.5 die Kosten
für Leuchtmittel (z. B. des beschädigten Scheinwerfers).
2.11.3 Schloss- und Schlüsselersatz bei Entwendung der Fahrzeugschlüssel
Nach einer Entwendung Ihrer Fahrzeugschlüssel zahlen wir bei vereinbarter
Tarifvariante Komfort oder Prestige die Kosten für den Austausch der betroffenen
Fahrzeugschlösser und die dazugehörigen Schlüssel. Voraussetzung ist, dass Sie den
Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt und uns einen
Nachweis darüber erbracht haben.
2.11.4 Unterschlagung bei einer Probefahrt
In Ergänzung zu A.2.2.1.2 ist in den Tarifvarianten Komfort und Prestige eine
Unterschlagung anlässlich einer Probefahrt ausnahmslos mitversichert.
2.11.5 Kein Abzug neu für alt bei diversen Elektrogeräten und Elektronikgeräten
In Ergänzung zu A.2.5.2.3 gibt es bei vereinbarter Tarifvariante Prestige keinen Abzug
neu für alt bei Radios und Abspielgeräten (z. B. für Cassetten, CD, DVD, MP3),
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 30
[Seite 31]
Equalizer, Navigations- und ähnliche Verkehrsleitsysteme, Verstärker oder CB-Funk-
Geräte kombiniert mit Radio oder auch entsprechende Mehrzweckgeräte.
2.11.6 Entfällt
2.11.7 Entfällt
2.11.8 Entfällt
2.11.9 Sonstige Gefahren in der Teilkasko:
In Ergänzung zu A.2.2.1 haben Sie bei vereinbarter Tarifvariante Komfort oder Prestige
die Möglichkeit, pro Kalenderjahr einen Park-Kleinschaden (Kratzer, Delle oder Beule)
bei Beschädigung Ihres geparkten PKW durch ein anderes Fahrzeug oder durch mut-
/böswillige Handlungen nach A.2.2.2.3 beheben zu lassen. Voraussetzung hierfür ist,
dass das Fahrzeug jünger als 6 Jahre ist. Weiterhin muss gewährleistet sein, dass der
Schaden durch eine Spezialreparatur (Smart-Repair-Verfahren) durchgeführt werden
kann. Sind verschiedene Karosserieteile beschädigt (z. B. Fahrertür und Kotflügel), fällt
nur die Schadenbeseitigung an einem dieser Teile unter den Versicherungsschutz. Der
Gesamtschaden darf maximal höchstens 300 € (Tarifvariante Komfort) bzw. 500 €
(Tarifvariante Prestige) betragen. Ferner haben Sie bei derartigen Schäden eine
Selbstbeteiligung in Höhe von 50 € je Schadenereignis zu tragen. Unsere
Entschädigungsleistung ist auf höchstens 250 € (Tarifvariante Komfort) bzw. 450 €
(Tarifvariante Prestige) je Kalenderjahr begrenzt. Die Schadenregulierung erfolgt
gemäß den Richtlinien zum Werkstatt-Service (A.2.10).
2.11.10 Vorsorgebudget für Pkw
Ist Tarifvariante Prestige vereinbart, können für die versicherte Person folgende
Präventionsmaßnahmen geltend gemacht werden:
• Fahrsicherheitstraining
• Dashcam
• Marderschutz
• Hagelschutzdecke
Die Leistung ist auf 50 € innerhalb von 3 Jahren begrenzt.
2.11.11 Vorsorgebudget für Kraftrad
Es können für die versicherte Person folgende Präventionsmaßnahmen geltend
gemacht werden:
• Fahrsicherheitstraining
• Motorradhelm
Die Leistung ist auf 50€ innerhalb von 3 Jahren begrenzt.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 31
[Seite 32]
2.12 Best-Leistungs-Garantie (nur für Pkw und sofern abgeschlossen)
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob die Best-Leistungs-Garantie
vereinbart ist.
2.12.1 Mitversicherung
Gegen Mehrbeitrag gelten in der Kaskoversicherung im Versicherungsfall Ereignisse
und Leistungen als mitversichert, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht
eingeschlossen sind, jedoch in einem leistungsstärkeren Kfz-Tarif eines Mitbewerbers
abgedeckt wären. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen allgemein
zugänglichen Tarif (keine Sonderkonzepte o.ä.) zur Kfz-Versicherung eines anderen in
Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers handelt. Darüber hinaus muss es
sich um einen verkaufsoffenen Tarif zur Kfz-Versicherung handeln, das heißt der Tarif
ist zum Schadenzeitpunkt abschließbar.
Der Nachweis in Form der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
über die anderweitige Mitversicherung des Ereignisses obliegt dem
Versicherungsnehmer.
Die Best-Leistungs-Garantie hat keine Auswirkungen auf die nachstehenden Punkte
der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) und gilt nicht für Schäden
im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausschlüssen:
• Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (A.2.9.1)
• Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten (A .2 .9 .2)
• Reifenschäden (A.2.9.3)
• Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
(A.2.9.4)
• Schäden durch Kernenergie (A.2.9.5)
• Schäden durch Terrorakte (A.2.9.6)
• Reparatur eines Pkw in einer Partnerwerkstatt (Werkstatt-Service) (A.2.10)
• Schadenfreiheitsrabatt-System (I)
• Anhang 2 Merkmale zur Beitragsberechnung
2.12.2 Laufzeit und Kündigung
Die Best-Leistungs-Garantie gilt längstens für die Laufzeit des Versicherungsvertrages.
Sie und wir sind berechtigt, die Best-Leistungs-Garantie ohne Angabe von Gründen mit
einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung der Best-Leistungs-Garantie
berührt das Fortbestehen der Kfz-Haftpflicht sowie sofern abgeschlossen
Kaskoversicherung nicht. Der andere Vertragspartner ist im Falle einer Kündigung der
Best-Leistungs-Garantie berechtigt, die Aufhebung der Kfz-Versicherung zum selben
Zeitpunkt zu verlangen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang Punkt G.4 der
Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 32
[Seite 33]
3 Autoschutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung
3.1 Was ist versichert?
Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.5 bis A.3.8 genannten Schadenereignisse die
dazu im Einzelnen aufgeführten Leistungen als Service oder erstatten die von Ihnen
aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen.
3.2 Wer ist versichert?
Versicherungsschutz besteht für Sie, den berechtigten Fahrer und die berechtigten
Insassen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
3.3 Versicherte Fahrzeuge
Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug sowie ein mitgeführter
Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger.
In Frage kommen als im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeuge
• Krafträder mit mehr als 50 ccm Hubraum
• Personen- einschl. Kombinationskraftfahrzeuge
• Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht
• Lieferwagen (Lastkraftwagen bis 3,5 t zulässiges
• Gesamtgewicht)
Das versicherte Fahrzeug darf nach Bauart und Ausstattung nur zur Beförderung von
nicht mehr als neun Personen bestimmt sein. Benutzen Sie im Ausland anstelle des
versicherten Fahrzeuges vorübergehend ein Selbstfahrer-Vermietfahrzeug, tritt dieses
an die Stelle des versicherten Fahrzeuges.
3.4 In welchen Länden besteht Versicherungsschutz?
Sie haben mit dem Schutzbrief Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen
Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der
Europäischen Union gehören, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall
Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft
nicht fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen:
3.5.1 Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
Wir organisieren für Sie die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der
Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch
entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich
der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 100 €.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 33
[Seite 34]
3.5.2 Abschleppen des Fahrzeugs
Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden,
organisieren wir für Sie das Abschleppen des Fahrzeugs. Dies schließt das Gepäck und
die nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein.
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese
Leistung beläuft sich auf
200 €; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene
Kosten angerechnet.
3.5.3 Bergen des Fahrzeugs
Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, organisieren wir für Sie die Bergung des
Fahrzeugs. Dies schließt das Gepäck und nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein.
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
3.5.4 Was versteht man unter Panne oder Unfall?
Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Unfall ist ein
unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug
einwirkendes Ereignis.
3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung
Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs erbringen wir nachfolgende Leistungen
unter den Voraussetzungen, dass
• die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem
ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist und
• das Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauffolgenden Tag wieder
fahrbereit gemacht werden kann oder es gestohlen worden ist.
3.6.1 Weiter- oder Rückfahrt
Folgende Fahrtkosten werden erstattet:
a) Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder
b) eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des
Geltungsbereichs nach A .3 .4 und
c) eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland,
d) eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Zielort zum
Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist.
e) Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.200
Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse. Bei größerer Entfernung
werden diese bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewagenkosten
jeweils einschließlich Zuschlägen übernommen. Zusätzlich erstatten wir die Kosten
für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 25€.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 34
[Seite 35]
3.6.2 Übernachtung
Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit
und übernehmen die Kosten für höchstens drei Übernachtungen. Wenn Sie die
Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine
Übernachtung. Sobald das Fahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht,
besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten. Wir übernehmen die Kosten
bis höchstens 50 € je Übernachtung und Person.
3.6.3 Mietwagen
Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen die
Kosten des Mietwagens, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht.
Voraussetzung ist, dass Sie weder die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1
noch Übernachtung nach A.3.6.2 in Anspruch genommen haben.
Wir zahlen höchstens für sieben Tage und maximal 50 € je Tag.
3.6.4 Fahrzeugunterstellung
Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der
Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung des Transports in einer Werkstatt
untergestellt werden, sind wir Ihnen hierbei behilflich. Wir übernehmen die hierdurch
entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.
3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise
Wir erbringen die nachfolgenden Leistungen unter den Voraussetzungen, dass auf
einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug
• Sie oder eine mitversicherte Person unvorhersehbar erkranken oder der Fahrer
stirbt und
• dies an einem Ort geschieht, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen
Wohnsitz in Deutschland entfernt ist.
Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten
sechs Wochen vor Beginn der Reise (erstmalig oder zum wiederholten Male)
aufgetreten ist.
3.7.1 Krankenrücktransport
Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an Ihren ständigen
Wohnsitz zurücktransportiert werden, organisieren wir für Sie die Durchführung des
Rücktransports. Wir übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports
müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die
Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich
vorgeschrieben ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport
entstehenden Übernachtungskosten. Diese müssen jedoch durch die Erkrankung
bedingt sein und sind begrenzt auf höchstens drei Übernachtungen bis zu je 50 € pro
Person.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 35
[Seite 36]
3.7.2 Rückholung von Kindern
Wir organisieren für Sie die Abholung und Rückfahrt mitreisender minderjähriger
Kinder mit einer Begleitperson zu ihrem Wohnsitz, wenn
• der Fahrer erkrankt ist oder stirbt und
• die Kinder weder von Ihnen noch von einem anderen Insassen betreut werden
können.
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Wir erstatten dabei die
Bahnkosten 2. Klasse einschließlich Zuschlägen sowie die Kosten für nachgewiesene
Taxifahrten bis zu 25€.
3.7.3 Fahrzeugabholung
Wir organisieren für Sie die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz,
wenn
• der Fahrer länger als drei Tage erkrankt oder stirbt und
• das Fahrzeug weder von ihm noch von einem Insassen zurückgefahren werden
kann.
• Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,25 € je
Kilometer zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in
jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden und durch
den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten. Die Leistung ist begrenzt auf drei
Übernachtungen bis zu je 50 € pro Person.
3.7.4 Was versteht man unter einer Reise?
Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer
von fortlaufend sechs Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland,
an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten.
3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise
Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach A.3.4 ohne
Deutschland), der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in
Deutschland entfernt ist, erbringen wir zusätzlich folgende Leistungen:
3.8.1 Bei Panne und Unfall
a) Ersatzteilversand
Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an
einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden,
organisieren wir für Sie, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten. Wir
übernehmen alle entstehenden Versandkosten.
b) Fahrzeugtransport
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 36
[Seite 37]
Wir organisieren für Sie den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und
übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der
Rücktransportkosten an Ihren Wohnsitz, wenn
• das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht
innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden kann und
• die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis für ein
gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug.
c) Mietwagen
Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Mieten Sie ein Fahrzeug
nach A.3.6.3 an, übernehmen wir die Kosten hierfür, bis Ihr Fahrzeug wieder
fahrbereit zur Verfügung steht. Wir leisten bis zu einem Betrag von 350 €.
d) Fahrzeugverzollung und -verschrottung
Muss das Fahrzeug nach einem Unfall im Ausland verzollt werden, helfen wir bei
der Verzollung. Wir übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit
Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug
verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die
Verschrottungskosten.
3.8.2 Bei Fahrzeugdiebstahl
a) Fahrzeugunterstellung
Wir übernehmen die Kosten für eine Fahrzeugunterstellung, wenn das gestohlene
Fahrzeug
• nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden wird und
• bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrottung
untergestellt werden muss.
Wir übernehmen die Kosten höchstens für zwei Wochen.
b) Mietwagen
Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Mieten Sie ein Fahrzeug
nach A.3.6.3 an, übernehmen wir die Kosten hierfür, bis Ihr Fahrzeug wieder
fahrbereit zur Verfügung steht. Wir zahlen höchstens 350 €.
c) Fahrzeugverzollung und -verschrottung
Muss das Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland verzollt werden, helfen wir bei
der Verzollung. Wir übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit
Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug
verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die
Verschrottungskosten.
3.8.3 Im Todesfall
Im Fall Ihres Todes auf einer Reise mit dem versichert en Fahrzeug im Ausland sorgen
wir nach Abstimmung mit den Angehörigen
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 37
[Seite 38]
• für die Bestattung im Ausland oder
• für die Überführung nach Deutschland. Wir übernehmen hierfür die Kosten.
Diese Leistung gilt nicht bei Tod einer mitversicherten Person.
3.8.4 Sonstige Fälle
a) Ersatz von Reisedokumenten
Gerät auf einer Reise im Ausland ein für diese benötigtes Dokument in Verlust, sind
wir bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernehmen die hierbei anfallenden
Gebühren.
b) Ersatz von Zahlungsmitteln
Geraten Sie auf einer Reise im Ausland infolge des Verlustes von Zahlungsmitteln in
eine Notlage, stellen wir die Verbindung zu Ihrer Hausbank her. Ist die
Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden möglich, können Sie ein
Darlehen von uns bis zu 1.500 € je Schadenfall in Anspruch nehmen.
c) Vermittlung ärztlicher Betreuung
Erkranken Sie auf einer Reise im Ausland, informieren wir Sie auf Anfrage über die
Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellen, soweit erforderlich, die
Verbindung zwischen Ihrem Hausarzt und dem behandelnden Arzt oder
Krankenhaus her und tragen die hierdurch entstehenden Kosten.
d) Arzneimittelversand
Sind Sie auf einer Reise im Ausland zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung
Ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die an Ihrem
Aufenthaltsort oder in Ihrer Nähe nicht erhältlich sind und für die es dort auch kein
Ersatzpräparat gibt, dringend angewiesen, sind wir nach Abstimmung mit dem
Hausarzt bei der Beschaffung behilflich und tragen die hierdurch entstehenden
Kosten. Voraussetzung ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für
eine eventuell notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung
werden Ihnen erstattet.
e) Kosten für Krankenbesuch
Müssen Sie sich auf einer Reise infolge Erkrankung länger als zwei Wochen in
einem Krankenhaus aufhalten, zahlen wir die Fahrt- und Übernachtungskosten für
Besuche durch eine nahestehende Person bis zur Höhe von 500 € je Schadenfall.
f) Kostenerstattung bei Reiseabbruch
Ist Ihnen die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise infolge Todes oder
schwerer Erkrankung eines Mitreisenden oder eines nahen Verwandten bzw.
wegen einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens nicht oder nur zu einem
anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeit punkt zuzumuten, werden die im
Verhältnis zur ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden höheren
Fahrtkosten bis zu 2.500 € je Schadenfall übernommen.
g) Reiserückrufservice
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 38
[Seite 39]
Erweist sich infolge Todes oder Erkrankung eines Ihrer nahen Verwandten oder
infolge einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens Ihr Rückruf von einer Reise
durch Rundfunk als notwendig, werden die erforderlichen Maßnahmen von uns in
die Wege geleitet und die hierdurch entstehenden Kosten übernommen.
h) Hilfeleistung in besonderen Notfällen
Geraten Sie auf einer Reise im Ausland in eine besondere Notlage, die unter 3.5 bis
3.8 nicht geregelt ist und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erheblichen
Nachteil für Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden, werden die
erforderlichen Maßnahmen veranlasst und die hierdurch entstehenden Kosten bis
zu 250 € je Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht-
oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie
Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet.
3.9 Was ist nicht versichert?
3.9.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei
grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in
einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
3.9.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei
einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei
der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen,
Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen. Hinweis: Beachten Sie auch
Ihre Pflichten nach D.1.1.4.
3.9.3 Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse,
innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar
verursacht werden.
3.9.4 Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
3.10 Anrechnung ersparter Aufwendungen
3.10.1 Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das
Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung
abziehen.
3.10.2 Entfällt
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 39
[Seite 40]
3.11 Verpflichtung Dritter
3.11.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder
einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe
verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.
3.11.2 Entfällt
4 Kfz-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder getötet werden
4.1 Was ist versichert?
4.1.1 Unfälle bei Gebrauch des Fahrzeugs
Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten
Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch Ihres Fahrzeugs oder
eines damit verbunden Anhängers stehen (z. B. Fahren, Ein- und Aussteigen, Be- und
Entladen).
4.1.2 Unfallbegriff
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch
• ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
• unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
erleidet.
4.1.3 Erweiterter Unfallbegriff
Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte
Kraftanstrengung
• ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt,
• Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt
oder zerreißt.
Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln.
Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht erfasst. Eine erhöhte Kraftanstrengung
ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen
Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die
individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person.
4.2 Wer ist versichert?
4.2.1 Pauschalsystem
Mit der Kfz-Unfallversicherung nach dem Pauschalsystem sind die jeweiligen
berechtigten Insassen des Fahrzeugs versichert. Ausgenommen sind bei Ihnen
angestellte Berufsfahrer und Beifahrer, wenn sie als solche das Fahrzeug gebrauchen.
Bei zwei und mehr berechtigten Insassen erhöht sich die Versicherungssumme um 50
Prozent und teilt sich durch die Gesamtzahl der Insassen, unabhängig davon, ob diese
zu Schaden kommen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 40
[Seite 41]
4.2.2 Entfällt
4.2.3 Platzsystem
Mit der Kfz-Unfallversicherung nach dem Platzsystem sind die im Versicherungsschein
bezeichneten Plätze oder eine bestimmte Anzahl von berechtigten Insassen des
Fahrzeugs versichert. Ausgenommen sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und
Beifahrer, wenn sie als solche das Fahrzeug gebrauchen. Befinden sich in dem
Fahrzeug mehr berechtigte Insassen als Plätze oder Personen im Versicherungsschein
angegeben, verringert sich die Versicherungssumme für den einzelnen Insassen
entsprechend.
4.2.4 Was versteht man unter berechtigten Insassen?
Berechtigte Insassen sind Personen (Fahrer und alle weiteren Insassen), die sich mit
Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug
befinden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch
des Fahrzeugs tätig werden.
4.2.5 Berufsfahrerversicherung
Mit der Berufsfahrerversicherung sind versichert
a) die Berufsfahrer und Beifahrer des im Versicherungsschein bezeichneten
Fahrzeugs,
b) die im Versicherungsschein namentlich bezeichneten Berufsfahrer und Beifahrer
unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug oder
c) alle bei Ihnen angestellten Berufsfahrer und Beifahrer unabhängig von einem
bestimmten Fahrzeug.
4.2.6 Namentliche Versicherung
Mit der namentlichen Versicherung ist die im Versicherungsschein bezeichnete Person
unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug versichert. Diese Person kann ihre
Ansprüche selbstständig gegen uns geltend machen
4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben in der Kfz-Unfallversicherung Versicherungsschutz in den geographischen
Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich
der Europäischen Union gehören.
4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung?
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche der nachstehenden
Leistungen mit welchen Versicherungssummen vereinbart sind.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 41
[Seite 42]
4.5 Leistung bei Invalidität
4.5.1 Voraussetzungen für die Leistung
4.5.1.1 Invalidität
Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten.
Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt
• die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
• dauerhaft
beeinträchtigt ist.
Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn
• sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und
• eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
4.5.1.2 Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität
Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall
• eingetreten und
• von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf
Invaliditätsleistung.
4.5.1.3 Geltendmachung der Invalidität
Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend
machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität
ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung
ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn
Sie die Frist versäumt haben.
4.5.1.4 Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr
Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall,
besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine
Todesfallleistung (A.4.8), sofern diese vereinbart ist.
4.5.2 Art und Höhe der Leistung
4.5.2.1 Berechnung der Invaliditätsleistung
Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung.
Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
• die vereinbarte Versicherungssumme und
• der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 42
[Seite 43]
Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung
4.5.2.2 Der Invaliditätsgrad richtet sich
• nach der Gliedertaxe (A.4.5.2.3), sofern die betroffenen Körperteile oder
Sinnesorgane dort genannt sind,
• ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige
Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (A.4.5.2.4) Maßgeblich ist der
unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres
nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere
Bemessungen der Invalidität (A.4.10.4).
4.5.2.3 Gliedertaxe
Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit eines der nachstehend genannten
Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade:
Körperteile Grad
Arm 70 %
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %
Hand 55 %
Daumen 20 %
Zeigefinger 10 %
anderer Finger 5%
Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
Bein bis unterhalb des Knies 50 %
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
Fuß 40 %
große Zehe 5%
andere Zehe 2%
Auge 50 %
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 43
[Seite 44]
Gehör auf einem Ohr 30 %
Geruchssinn 10 %
Geschmackssinn 5%
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil
der genannten Invaliditätsgrade.
4.5.2.4 Bemessung außerhalb der Gliedertaxe
Für andere Körperteile und Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in
welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt
dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters
und Geschlechts.
Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
4.5.2.5 Minderung bei Vorinvalidität
Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor
dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach A.4.6.2.3 und A.4.5.2.4
bemessen.
Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.
4.5.2.6 Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane
Durch einen Unfall können mehrere Körperteile beeinträchtigt sein. Dann werden die
Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden,
zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
4.5.2.7 Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person
Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine
Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen:
• die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach
dem Unfall verstorben und
• die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach A.4.5.1 sind
erfüllt.
Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu
rechnen gewesen wäre.
4.6 Tagegeld
4.6.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person ist unfallbedingt
• in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und
• in ärztlicher Behandlung.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 44
[Seite 45]
4.6.2 Höhe und Dauer der Leistung
Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
• die vereinbarte Versicherungssumme und
• der unfallbedingte Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
Der Grad der Beeinträchtigung bemisst sich
• nach der Fähigkeit der versicherten Person, ihrem bis zu dem Unfall ausgeübten
Beruf weiter nachzugehen.
• nach der allgemeinen Fähigkeit der versicherten Person, Arbeit zu leisten, wenn
sie zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig war.
Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft.
Wir zahlen das Tagegeld für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr
ab dem Tag des Unfalls.
4.7 Krankenhaustagegeld
4.7.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person
• ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung oder
• unterzieht sich unfallbedingt einer ambulanten chirurgischen Operation und ist
deswegen für mindestens zehn Tage ununterbrochen und vollständig in der
Ausübung ihres Berufs beeinträchtigt. War die versicherte Person zum Zeitpunkt
des Unfalls nicht berufstätig, kommt es auf die allgemeine Fähigkeit an, Arbeit zu
leisten.
Kuren oder Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als
medizinisch notwendige Heilbehandlung.
4.7.2 Höhe und Dauer der Leistung
Wir zahlen das vereinbarte Krankenhaustagegeld
• für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens jedoch für 2
Jahre ab dem Tag des Unfalls.
• für drei Tage bei ambulanten chirurgischen Operationen.
4.8 Todesfallleistung
4.8.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall.
Beachten Sie dann die Verhaltensregeln nach E.1.5.1.
4.8.2 Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 45
[Seite 46]
4.9 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen?
4.9.1 Krankheiten und Gebrechen
Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und
ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht werden.
Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen.
4.9.2 Mitwirkung
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
4.9.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der
Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert
sich
• bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrads.
• bei der Todesfallleistung und,
• soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die
Leistung selbst.
4.9.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.
4.10 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung
Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben,
die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht
notwendig sind. Dazu gilt Folgendes:
4.10.1 Erklärung über die Leistungspflicht
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in
welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung
beträgt die Frist drei Monate.
Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
• Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
• Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des
Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrades notwendig
ist.
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach E.1.5.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen,
übernehmen wir
• bei Invaliditätsleistung bis zu 1 ‰ der versicherten Summe.
• bei Tagegeld und Krankenhaustagegeld jeweils bis zu einem Tagessatz.
Sonstige Kostenübernehmen wir nicht.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 46
[Seite 47]
4.10.2 Leistung innerhalb von zwei Wochen
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe
geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
4.10.3 Vorschüsse
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren
Wunsch – angemessene Vorschüsse.
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres
nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht
werden.
4.10.4 Neubemessung des Invaliditätsgrads
Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des
Gesundheitszustands ergeben.
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen
zu lassen.
Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei
Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres verlängert sich die se Frist von drei
auf fünf Jahre.
• Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit
der Erklärung über unsere Leistungspflicht mit.
• Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der
Frist mitteilen.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits
gezahlt haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
4.11 Zahlung für eine mitversicherte Person
Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfallenden
Versicherungsleistung an Sie selbst nur mit der Zustimmung der mitversicherten
Person verlangen.
4.12 Was ist nicht versichert?
4.12.1 Straftat
Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch
zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht.
4.12.2 Geistes- oder Bewusstseinsstörungen / Trunkenheit
Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen des Fahrers durch Geistes- oder
Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch
Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper
des Fahrers ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 47
[Seite 48]
Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht sind, das unter diesen Vertrag oder unter
eine für das Vorfahrzeug bei uns abgeschlossene Kfz-Unfallversicherung fällt.
4.12.3 Motorsportveranstaltungen oder – aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei
einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei
der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen,
Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4.
4.12.4 Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse,
innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar
verursacht werden.
4.12.5 Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.
4.12.6 Bandscheiben, innere Blutungen
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben sowie bei Blutungen
aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn
überwiegende Ursache ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach A.4.1.2
ist.
4.12.7 Infektionen
Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarrkrampf und Tollwut
besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein
versichertes Unfallereignis sofort oder später in den Körper gelangen. Bei anderen
Infektionen besteht Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein
versichertes Unfallereignis, das nicht nur geringfügige Haut- oder
Schleimhautverletzungen verursacht, sofort oder später in den Körper gelangen. Bei
Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz,
wenn die Heilmaßnahmen durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis
veranlasst waren.
4.12.8 Psychische Reaktionen
Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer
Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
4.12.9 Bauch- und Unterleibsbrüche
Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Unterleibsbrüchen.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende
gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 48
[Seite 49]
5 Fahrer-Unfallversicherung – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird (nicht bei
gesetzlichen Versicherungssummen)
Die Fahrer-Unfallversicherung ist eine Kfz-Unfallversicherung, deren Leistungen sich
nach dem tatsächlich entstandenen Personenschaden richten.
5.1 Was ist versichert?
Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers, die dadurch entstehen,
dass er durch einen Unfall beim Lenken des versicherten Fahrzeugs verletzt oder
getötet wird. Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen auf
seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine
Gesundheitsschädigung erleidet. Zum Lenken des Fahrzeugs gehört z. B. nicht das Ein-
und Aussteigen oder das Be- und Entladen.
5.2 Wer ist versichert?
Versichert ist der berechtigte Fahrer des Fahrzeugs. Berechtigter Fahrer ist eine
Person, die mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenkt. Im
Todesfall des Fahrers sind seine Hinterbliebenen bezüglich ihrer gesetzlichen
Unterhaltsansprüche mitversichert.
5.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
In der Fahrer-Unfallversicherung besteht Versicherungsschutz in den geographischen
Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich
der Europäischen Union gehören.
5.4 Was leisten wir in der Fahrer-Unfallversicherung?
5.4.1 Was wir ersetzen
Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden (z. B. Verdienstausfall,
Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld) so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig
wäre. Dabei leisten wir nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen
des Privatrechts.
5.4.2 Vorrangige Leistungspflicht Dritter
Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten (z. B. Schädiger,
Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger,
Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) Anspruch auf deckungsgleiche (kongruente)
Leistungen haben.
Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen
können, leisten wir dennoch, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:
• Sie haben den Anspruch in Textform geltend gemacht. Sie haben weitere zur
Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderliche Anstrengungen unternommen, die
Ihnen billigerweise zumutbar waren.
• Sie haben Ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 49
[Seite 50]
Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar. Unter anderem
können Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkasse,
Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten
werden. In diesen Fällen können wir nicht im Voraus Leistungen erbringen, sondern
erst dann, wenn abschließend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegenüber Dritten
bestehen.
Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprüche treffen (z. B. ein
Abfindungsvergleich), binden uns nur, wenn wir vorher zugestimmt haben.
5.4.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssumme)?
Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist beschränkt auf die Höhe der vereinbarten
Versicherungssumme. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe
Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer
Versicherungssumme können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
5.5 Fälligkeit, Zahlung für eine mitversicherte Person
5.5.1 Fälligkeit der Leistung und Vorschusszahlung
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in
welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Die Frist beginnt, wenn uns
Ihr Leistungsantrag und die zu dessen Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe
geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. Steht die Leistungspflicht zunächst
nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
5.5.2 Zahlung für eine mitversicherte Person
Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfallenden
Versicherungsleistung an Sie selbst nur mit der Zustimmung der mitversicherten
Person verlangen.
5.6 Was ist nicht versichert?
5.6.1 Straftat
Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem Fahrer dadurch zustoßen, dass
vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht.
5.6.2 Psychische Reaktionen
Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer
Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
5.6.3 Schäden an der Bandscheibe
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben. Versicherungsschutz
besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis diese
Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 50
[Seite 51]
5.6.4 Ansprüche Dritter
Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienstherrn und
Sozialversicherungsträgern gegen uns geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
5.6.5 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei
einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei
der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen,
Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4.
5.6.6 Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse,
innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar
verursacht werden.
5.6.7 Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie
B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz
Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen.
Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins bei Ihnen.
1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein
genannten fälligen Bei trag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten
Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich
die Folgen nach C.1.2 und C.1.3.
2 Vorläufiger Versicherungsschutz
Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie unter nachfolgenden Bestimmungen
vorläufigen Versicherungsschutz:
2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei
elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer,
haben Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung vorläufigen Versicherungsschutz zu dem
vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter
Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits
auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten
Zeitpunkt.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 51
[Seite 52]
2.2 Kasko-, Autoschutzbrief, Kfz-Unfallversicherung und Fahrer-Unfallversicherung
In der Kasko-, dem Autoschutzbrief, der Kfz-Unfallversicherung und der Fahrer-
Unfallversicherung haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies
ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten
Zeitpunkt.
2.3 Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz
Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt haben, geht der
vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über.
2.4 Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes
Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn
• wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und
• Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d.h. spätestens
innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des
Versicherungsscheins bezahlt haben.
Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nur, wenn Sie die
nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben.
2.5 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen.
Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung
bei Ihnen wirksam.
2.6 Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf
Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz, endet
der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns.
2.7 Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz
Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir Anspruch auf einen
der Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags.
C Beitragszahlung
1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
1.1 Rechtzeitige Zahlung
Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird in 14 Tagen
nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie haben diesen Beitrag dann
unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen.
1.2 Nicht rechtzeitige Zahlung
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang
an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 52
[Seite 53]
verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch
zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung des Beitrags.
1.3 Vertragsrücktritt
Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese
beträgt 15 % des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten
Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 % des
Jahresbeitrags.
2 Zahlung des Folgebeitrags
2.1 Rechtzeitige Zahlung
Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung
angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen.
2.2 Nicht rechtzeitige Zahlung
Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den rückständigen
Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei
Wochen ab Zugang unserer Aufforderung zu zahlen.
2.3 Schaden nach Ablauf der Zahlungsfrist
Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu
diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt, haben Sie keinen
Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die
verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
2.4 Ablauf der Zahlungsfrist
Sind Sie mit der Zahlung dieser Beiträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist
noch in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere
Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang
der Kündigung zahlen. Haben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung
ausgesprochen, wird die Kündigung unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach
Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlen.
Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis
zu Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz
besteht erst wieder für Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung.
3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel
Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes
Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel), wenden wir für den neuen Vertrag bei nicht
rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren
Regelungen zum Folgebeitrag nach C.2.2 bis C.2.4 an. Außerdem berufen wir uns nicht
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 53
[Seite 54]
auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes nach B.2.4.
Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
• Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und dem Beginn
der Versicherung des anderen Fahrzeugs sind nicht mehr als sechs Monate
vergangen,
• Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich.
Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, können wir von Ihnen
eine Geschäftsgebühr entsprechend C.1.3 verlangen.
4 Zahlungsperiode
Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der vereinbarten
Zahlungsperiode bezahlen. Die Zahlungsperiode ist die Versicherungsperiode nach § 12
Versicherungsvertragsgesetz. Welche Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben,
können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in
Abschnitt G geregelt.
5 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Abs. 2
Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des
Versicherungsvertrages zur Leistung verpflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag
für die Zeit dieser Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Abs. 1
Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.
D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung
1 Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs?
1.1 Bei allen Versicherungsarten
1.1.1 Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck
Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet
werden (siehe auch Tabelle zur Begriffsbestimmung für Art und Verwendung des
Fahrzeugs (Anhang 6)).
1.1.2 Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es
nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer
gebraucht wird.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 54
[Seite 55]
1.1.3 Fahren nur mit Fahrerlaubnis
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur
mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder
der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die
erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Ein rechtskräftig verhängtes Fahrverbot steht dem Fehlen der erforderlichen
Fahrerlaubnis gleich.
1.1.4 Nicht genehmigte Rennen
Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen
verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt
(Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht
kein Versicherungsschutz für jeglichen Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch
wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B.
Touristenfahrten, Gleichmäßigkeitsfahrten).
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4 und die Ausschlüsse nach
A.1.7.2, A.2.9.2, A.3.9.2, A.4.12.3, A.5.6.6.
1.1.5 Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen
Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug auf
öffentlichen Wegen oder Plätzen nur benutzen, wenn das Wechselkennzeichen
vollständig angebracht ist. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das
Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn das Wechselkennzeichen
vollständig angebracht ist.
1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
1.2.1 Alkohol und andere berauschende Mittel
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische
Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
führen.
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von
einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere
berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Hinweis: Auch in der Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall- und Fahrer-
Unfallversicherung besteht für solche Fahrten nach A.2.9.1, A.3.9.1, A.4.12.2 und
D.1.3.1 kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz.
1.2.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder
Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und
Demonstrationen gebraucht werden, wenn
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 55
[Seite 56]
• das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen
gebraucht wird und
• für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach
Maßgabe § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur unter den
genannten Voraussetzungen für diese Fahrten gebrauchen lassen.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nah D.1 und die Ausschlüsse nach A.1.7.2,
A.2.9.2, A.3.9.2, A.4.12.3, A.5.6.6.
1.3 Zusätzlich in der Fahrer-Unfallversicherung
1.3.1 Alkohol und andere berauschende Mittel
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische
Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
führen.
Hinweis: Auch in der Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Autoschutzbrief- und Kfz-
Unfallversicherung besteht für solche Fahrten nach D.1.2, A.2.9.1, A.3.9.1, A.4.12.2
kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz.
1.3.2 Gurtpflicht
Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt
haben, es sei denn das Nichtanlegen ist gesetzlich erlaubt.
2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflichten, haben Sie keinen
Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt,
unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis
zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben,
bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Versicherung aus D.1.2.1 Satz 2 sind wir
Ihnen, dem Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit,
soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht
geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben.
2.2 Leistungspflicht
Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung
weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer
Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 56
[Seite 57]
2.3 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.2.1 ergebende Leistungsfreiheit
bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den
Betrag von höchstens je 5.000 € beschränkt. Außerdem gelten anstelle der
vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden
Mindestversicherungssummen.
Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen
Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise
von der Leistungspflicht befreit sind.
2.4 Befreit von der Verpflichtung zur Leistung
Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat
erlangt (z. B. durch Diebstahl), sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung
frei.
E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung
1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?
1.1 Bei allen Versicherungsarten
1.1.1 Anzeigepflicht
Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen
kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.
1.1.2 Mitteilung über Ermittlung
Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im
Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich
mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.
1.1.3 Aufklärungspflicht
Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs
unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende
Pflichten beachten:
• Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen
Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu
beachten (Unfallflucht).
• Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum
Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und
vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform
antworten.
• Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise
zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 57
[Seite 58]
• Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen
befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
• Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und
zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist.
1.1.4 Schadenminderungspflicht
Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die
Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.
1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
1.2.1 Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb
einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitzuteilen.
1.2.2 Anzeige von Kleinschäden
Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500 € beträgt, selbst
regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn
Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.
1.2.3 Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid),
haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen.
1.2.4 Führung des Rechtsstreits
Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in
Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie
alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung
stellen.
1.2.5 Bei drohendem Fristablauf
Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt,
müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht
den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) einlegen.
1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung
1.3.1 Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs
Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend von
E.1.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen. Ihre Schadenanzeige
muss von Ihnen unterschrieben sein.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 58
[Seite 59]
1.3.2 Einholen unserer Weisung
Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter
Teile müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie
müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
1.3.3 Anzeige bei der Polizei
Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden den Betrag von 500 €, sind Sie
verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
1.4 Zusätzlich beim Autoschutzbrief
1.4.1 Einholen unserer Weisung
Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere Weisungen
einholen, soweit die Umstände dies gestatten, und befolgen, soweit Ihnen dies
zumutbar ist.
1.4.2 Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des
Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht gestatten. Außerdem müssen
Sie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden
Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht
entbinden.
1.5 Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung
1.5.1 Anzeige des Todesfalls innerhalb 48 Stunden
Hat der Unfall den Tod einer versicherten Person zur Folge, müssen die aus dem
Versicherungsvertrag Begünstigten uns dies innerhalb von 48 Stunden melden. Dies
gilt auch, wenn der Unfall schon angezeigt ist. Uns ist das Recht zu verschaffen, eine
Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
1.5.2 Medizinische Versorgung
Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie
unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns
unterrichten.
1.5.3 Medizinische Aufklärung
Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
• Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
• anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können
Sie den Ärzten und den genannten Stellen erlauben, uns die Auskünfte direkt zu
erteilen. Ansonsten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung
stellen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 59
[Seite 60]
Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich
ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen
Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald
erstellt werden.
1.5.4 Frist zur Feststellung und Geltendmachung der Invalidität
Beachten Sie auch die 15-Monatsfrist für die Feststellung und Geltendmachung der
Invalidität nach A.4.5.1.3.
1.6 Zusätzlich in der Fahrer-Unfallversicherung
1.6.1 Medizinische Versorgung
Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie
unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns
unterrichten.
1.6.2 Medizinische Aufklärung
Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
• Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
• anderen Versicherern, Versicherungsträgern und
• Behörden.
Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können
Sie den Ärzten und den genannten Stellen erlauben, uns die Auskünfte direkt zu
erteilen. Ansonsten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung
stellen.
Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich
ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen
Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald
erstellt werden.
1.6.3 Aufklärung Ihrer Ansprüche gegen Dritte
Sie müssen alles tun, was der Aufklärung möglicher Ansprüche gegen Dritte dienen
kann. Insbesondere müssen Sie unsere Fragen zu möglichen Ansprüchen gegen Dritte,
die sich auf den Umfang unserer Leistungspflicht auswirken können, wahrheitsgemäß
und vollständig beantworten. Entsprechende Nachweise müssen Sie uns vorlegen.
1.6.4 Wahrung Ihrer Ansprüche gegen Dritte
Sie haben Ihren Anspruch gegen den Dritten unter Beachtung der Form- und
Fristvorschriften zu wahren, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 60
[Seite 61]
2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.6 geregelten Pflichten, haben Sie
keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir
berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden
Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt
haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
2.2 Verpflichtung zur Leistung
Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass
die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht,
wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
2.3 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.2.1 ergebende Leistungsfreiheit
bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den
Betrag von höchstens je 2.500 € beschränkt.
2.4 Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je 5.000 €, wenn
Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach E.1.1.3 und E.1.1.4
• vorsätzlich und
• in besonders schwerwiegender Weise
verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines
Personen- oder schweren Sachschadens der Fall.
2.5 Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem Dritten einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht
hinsichtlich des erlangten Vermögensvor teils vollständig frei.
2.6 Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten
Verletzen Sie Ihre Pflichten nach
• E.1.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche)
• E .1 .2.3 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) oder
• E.1.2.4 (Prozessführung durch uns)
und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach
Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt:
• Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden
Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 61
[Seite 62]
• Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich
dieses Mehrbeitrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden
Verhältnis zu kürzen.
2.7 Mindestversicherungssummen
Verletzen Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre Pflichten nach E.1.1 und E.1.2
gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden
Mindestversicherungssummen.
F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
1 Pflichten mitversicherter Personen
Für mitversicherte Personen finden die Regelung en zu Ihren Pflichten sinngemäße
Anwendung. Dies gilt für die Technische Aufsicht nur insoweit, wie es nach der
Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung zulässig ist.
2 Ausübung der Rechte
Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag
steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Andere
Regelungen sind:
• Geltend machen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.2,
• Geltend machen von Ansprüchen durch namentlich Versicherte in der Kfz-
Unfallversicherung nach A.4.2.6.
3 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen
Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch
gegenüber allen mitversicherten Personen.
Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung:
Gegenüber mitversicherten Personen können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur
berufen, wenn
• die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des
Mitversicherten vorliegen oder
• diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.
Sind wir zur Leistung verpflichtet, gelten anstelle der vereinbarten
Versicherungssummen die in Deutschland geltenden gesetzlichen
Mindestversicherungssummen. Entsprechendes gilt, wenn wir trotz Beendigung des
Versicherungsverhältnisses noch gegenüber dem geschädigten Dritten Leistungen
erbringen. Der Rückgriff gegen Sie bleibt auch in diesen Ausnahmefällen bestehen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 62
[Seite 63]
G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs,
Wagniswegfall
1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
1.1 Vertragsdauer
Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein.
1.2 Automatische Verlängerung
Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum
Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen.
Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger
als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten
Kalendertag beginnen zu lassen.
1.3 Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr
Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag
zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?
2.1 Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres
Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung
ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
2.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung
wird sofort mit ihrem Zugang bei uns wirksam.
2.3 Kündigung nach einem Schadenereignis
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die
Kündigung muss uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen
über die Entschädigung zugehen oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir
in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht
abgelehnt haben. Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung
die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen
zu lassen. Außerdem können Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum
Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten
ergangenen Urteils kündigen.
Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt,
spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 63
[Seite 64]
2.4 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag nach
G.7.1 oder G.7.6 auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag
innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom
Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis.
Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens
zum Ablauf des Vertrags endet.
Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der
Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als
Kündigung des übergegangenen Vertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen
Versicherung wirksam.
2.5 Kündigung bei Beitragserhöhung
Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach J.1 bis J.3 oder J.7 den
Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer
Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam,
frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden
wäre. Wir teilen ihnen die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem
Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
2.6 Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs nach K.5 und erhöht sich der
Beitrag dadurch um mehr als 10 %, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
2.7 Kündigung bei Veränderung der Tarifstruktur
Ändern wir unsere Tarifstruktur nach J.6, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Änderung kündigen. Die Kündigung
ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Änderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor Wirksamwerden
mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
2.8 Kündigung bei Bedingungsänderung
Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsanpassung nach N Gebrauch, können
Sie den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang unserer Mitteilung über die
Bedingungsanpassung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Wir teilen Ihnen die
Änderung spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf
Ihr Kündigungsrecht hin.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 64
[Seite 65]
3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?
3.1 Kündigung zum Ablauf
Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung
ist nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
3.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung
wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
3.3 Kündigung nach einem Schadenereignis
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die
Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen
über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz-
Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt
haben. Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung
erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen.
Außerdem können wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf
eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen
Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach Ihrem Zugang bei Ihnen
wirksam.
3.4 Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz unserer
Zahlungsaufforderung nach C.2.2 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt,
können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird
unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung
zahlen (siehe auch C.2.4).
3.5 Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs
Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach D verletzt, können wir
innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Pflichtverletzung Kenntnis erlangt
haben, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie
nachweisen, dass Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
3.6 Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5, können wir den Vertrag
mit sofortiger Wirkung kündigen. Können Sie nachweisen, dass die Änderung weder
auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von
einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
3.7 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem
Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab
dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 65
[Seite 66]
Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat
nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.
4 Kündigung einzelner Versicherungsarten
4.1 Selbstständigkeit der Verträge
Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfallversicherung und Fahrer-
Unfallversicherung sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung eines
dieser Verträge berührt das Fortbestehen anderer nicht. Voraussetzung für die
Absicherung der Kasko-, Autoschutzbrief, Kfz-Unfallversicherung und Fahrer-
Unfallversicherung ist jedoch, dass Versicherungsschutz im Rahmen der Kfz-Haftpflicht
besteht.
4.2 Kündigungsberechtigung
Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser
Verträge die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen.
4.3 Ausdehnung der Kündigung
Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen,
können Sie die Kündigung auf die gesamte Kfz-Versicherung ausdehnen. Hierzu
müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen,
dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen Verträge nicht einverstanden sind.
Entsprechend haben wir das Recht, die gesamte Kfz-Versicherung zu kündigen, wenn
Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen.
4.4 Kündigen Sie oder wir nur den Autoschutzbrief, gelten G.4.2 und G.4.3 nicht.
4.5 G.4.1 und G.4.2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Vertrag mehrere
Fahrzeuge versichert sind.
4.6 Ende des Rabattschutzes
Kündigen Sie oder wir die Haftpflichtversicherung oder die Vollkasko, endet der
Rabattschutz für beide Versicherungsarten, ohne dass es einer gesonderten Kündigung
bedarf. Kündigen Sie den Rabattschutz für die Haftpflichtversicherung oder für die
Vollkasko oder entfallen für diese Versicherungsarten die Voraussetzungen für die
Gewährung des Rabattschutzes nach I.5.3.2 (mindestens SF-Klasse 10 und alle Fahrer
mindestens 23 Jahre alt), entfällt auch der Rabattschutz für die andere
Versicherungsart, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
4.7 Ende der Best-Leistungs-Garantie
Sie und wir sind berechtigt, die Best-Leistungs-Garantie – sofern vereinbart – ohne
Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung der
Best-Leistungs-Garantie berührt das Fortbestehen der Kfz-Haftpflicht sowie sofern
abgeschlossen Kaskoversicherung nicht. Der andere Vertragspartner ist im Falle einer
Kündigung der Best-Leistungs-Garantie berechtigt, die Aufhebung der Kfz-Versicherung
zum selben Zeitpunkt zu verlangen. Die Best-Leistungs-Garantie kann nur gesamthaft
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 66
[Seite 67]
gekündigt werden. Eine Fortführung für eine einzelne Versicherungsart (Kfz-Haftpflicht
oder Kaskoversicherung) ist nicht möglich.
4.8 Ende der Zusatzleistung Eigenschäden
Sie und wir sind berechtigt, die Absicherung von Eigenschäden – sofern vereinbart –
ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die
Kündigung der optionalen Zusatzleistung Eigenschäden berührt das Fortbestehen der
Kfz-Haftpflichtversicherung nicht. Der andere Vertragspartner ist im Falle einer
Kündigung der Zusatzleistung berechtigt, die Aufhebung der Kfz-Versicherung zum
selben Zeitpunkt zu verlangen.
5 Zugang der Kündigung
Jede Kündigung muss in Textform erfolgen und ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der
jeweiligen Frist zu geht.
6 Beitragsabrechnung nach Kündigung
Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des
Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu.
7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
7.1 Übergang der Versicherung auf den Erwerber
Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt
nicht für die Kfz-Unfallversicherung und die Fahrer-Unfallversicherung.
Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des
Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden,
anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines
bisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf
den Übergang der Versicherung folgt.
Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir entweder von Ihnen oder
vom Erwerber verlangen.
7.2 Anzeige der Veräußerung
Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs
unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Mitteilung, droht unter den Voraussetzungen
des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes.
7.3 Kündigung des Vertrags
Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach
G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.
7.4 Zwangsversteigerung
Die Regelungen G.7.1 bis G.7.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug
zwangsversteigert wird.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 67
[Seite 68]
8 Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung)
Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt
zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen.
H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten
Kennzeichen
1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?
Ruheversicherung
1.1 Fahrzeug außer Betrieb
Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren
Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet.
1.2 Beitragsfreie Ruheversicherung
Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die
Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt. Dies gilt nicht, wenn die
Außerbetriebsetzung weniger als zwei Wochen beträgt oder Sie die uneingeschränkte
Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes verlangen.
1.3 Ausnahmen
Die genannten Regelungen gelten nicht für Wohnwagenanhänger sowie bei Verträgen
mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr.
1.4 Umfang der Ruheversicherung
Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der
Außerbetriebsetzung eingeschränkten Versicherungsschutz.
Der Ruheversicherungsschutz umfasst
• die Kfz-Haftpflichtversicherung,
• die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der
Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung bestand.
1.5 Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug
• in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder
• auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke, Mauer
umschlossen)
nicht nur vorübergehend abzustellen. Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser
Räumlichkeiten auch nicht gebrauchen. Verletzen Sie Ihre Pflichten, sind wir unter den
Voraussetzungen nach D.3 leistungsfrei.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 68
[Seite 69]
1.6 Wiederanmeldung
Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung),
lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der
Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich mitzuteilen.
1.7 Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate nach der
Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
1.8 Anderer Versicherer
Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer
Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder an, haben wir das Recht,
den Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags
aufzufordern.
2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?
2.1 Zeitraum
Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den
vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem amtlichen Kennzeichen
dokumentierten Zeitraums (Saison).
2.2 Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.
2.3 Außerhalb der Saison
Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zuständigen
Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten
• im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder
• wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung
durchgeführt werden.
3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
3.1 Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für
Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die
ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss.
3.2 Was sind Zulassungsfahrten?
Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren
stehen. Dies sind:
• Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten
zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 69
[Seite 70]
innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit
ungestempelten Kennzeichen, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches
erteilt hat.
• Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zugeteilten
Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs.
I Schadenfreiheitsrabatt-System
1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)
In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richteten sich die Einstufung
Ihres Vertrags in eine SF-Klasse und der sich daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem
Schadenverlauf. Siehe dazu die Tabellen in Anhang 1. Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit
Versicherungskennzeichen, Raupenschlepper, Sonderfahrzeuge jeder Art,
ausgenommen Krankenwagen, Elektrofahrzeuge, Anhänger, Auflieger und
Wechselaufbauten jeder Art, Kraftfahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen führen,
amtlich abgestempelte rote Kennzeichen, Selbstfahrervermietfahrzeuge und
Kraftfahrzeuge, die ein Kurzzeitkennzeichen führen.
2 Ersteinstufung
2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0
Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-
Klasse 0 eingestuft.
2.2 Sondereinstufungen
2.2.1 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1 bei Pkw oder Kraftrad
Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw oder ein Kraftrad ohne Übernahme eines
Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 1 eingestuft, wenn
a) auf Sie bereits ein Pkw oder ein Kraftrad zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in
der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist, oder
b) auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein Pkw oder ein Kraftrad
zugelassen ist,
• der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-
Klasse 1 eingestuft ist, und
• Sie seit mindestens einem Jahr eine Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder
besitzen, oder
Die Sondereinstufung in die SF-Klasse 1 gilt nicht für Pkw und Krafträder, die ein
Ausfuhrkennzeichen, ein Kurzzeitkennzeichen oder ein rotes Kennzeichen führen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 70
[Seite 71]
2.2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse ½ bei Pkw oder Kraftrad
Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw oder ein Kraftrad ohne Übernahme eines
Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 1/2 eingestuft, wenn Sie seit
mindestens drei Jahren eine Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder, die ein amtliches
Kennzeichen führen, besitzen.
Die Fahrerlaubnis muss von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
(EWR) erteilt oder nach I.2.5 gleichgestellt sein.
2.2.3 Sondereinstufung in SF-Klasse ½ bei Zweirädern und Wohnmobilen
a) Beginnt Ihr Vertrag für ein Leichtkraftrad oder ein Wohnmobil ohne Übernahme
eines Schadenverlaufs nach I.6., wird er in die SF-Klasse ½ eingestuft, wenn auf Sie
bereits ein Pkw zugelassen ist, für den zu diesem Zeitpunkt bei uns eine Kfz-
Haftpflichtversicherung besteht, die mindestens in Schadenfreiheitsklasse SF 3
eingestuft ist. Voraussetzung ist zudem, dass das Leichtkraftrad oder das
Wohnmobil ausschließlich von Fahrern gefahren wird, die mindestens 23 Jahre alt
sind.
b) Bei einem Versichererwechsel wird dem Nachversicherer nur die schadenfreie Zeit
bestätigt, die der Versicherungsnehmer tatsächlich erworben hat.
c) Wird das Fahrzeug während der Vertragslaufzeit von Fahrern unter 23 Jahren
gefahren – was Sie uns unverzüglich anzeigen müssen – so wird der Vertrag so
eingestuft, als habe er mit Klasse 0 statt mit SF-Klasse ½ begonnen. Der sich
dadurch ergebende neue Beitrag gilt rückwirkend ab dem Tag, an dem Fahrer
unter 23 Jahren das Fahrzeug gefahren haben.
2.2.4 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 3
a) Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6,
wird er in die SF-Klasse 3 eingestuft, wenn auf Sie bereits ein Pkw zugelassen ist,
für den zu diesem Zeitpunkt bei uns eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, die
mindestens in Schadenfreiheitsklasse SF 4 eingestuft ist. Voraussetzung ist zudem,
dass der Pkw ausschließlich von Fahrern gefahren wird, die mindestens 23 Jahre alt
sind.
b) Bei einem Versichererwechsel wird dem Nachversicherer nur die schadenfreie Zeit
bestätigt, die Sie tatsächlich erworben haben.
c) Die Sondereinstufung in die SF-Klasse 3 gilt nicht für Pkw, die ein
Ausfuhrkennzeichen, ein Kurzzeitkennzeichen oder ein rotes Kennzeichen führen.
d) Wird das Fahrzeug während der Vertragslaufzeit von Fahrern unter 23 Jahren
gefahren – was Sie uns unverzüglich anzeigen müssen – so wird der Vertrag so
eingestuft, als habe er mit SF 1 statt mit SF 3 begonnen. Der sich dadurch
ergebende neue Beitrag gilt rückwirkend ab dem Tag, an dem Fahrer unter 23
Jahren das Fahrzeug gefahren haben.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 71
[Seite 72]
2.2.5 Weitere SF-Klassen-Sondereinstufung bei Pkw
a) Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6,
wird die SF-Klasse angeglichen, wenn auf Sie bereits zwei Pkw zugelassen sind, für
die zu diesem Zeitpunkt bei uns je eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, die
mindestens in Schadenfreiheitsklasse SF 3 eingestuft sind. Die Angleichung erfolgt
an die SF-Klasse des Pkw mit weniger schadenfreien Jahren. Voraussetzung ist,
dass alle Pkw ausschließlich von Ihnen oder Ihrem Ehepartner bzw. den mit Ihnen
in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner gefahren wird. Voraussetzung
ist zudem, dass die Pkw ausschließlich von Fahrern gefahren werden, die
mindestens 23 Jahre alt sind.
b) Bei einem Versichererwechsel wird dem Nachversicherer nur die schadenfreie Zeit
bestätigt, die Sie tatsächlich erworben haben.
c) Die Sondereinstufung in diese SF-Klasse gilt nicht für Pkw, die ein
Ausfuhrkennzeichen, ein Kurzzeitkennzeichen oder ein rotes Kennzeichen führen.
d) Wird das Fahrzeug während der Vertragslaufzeit von Fahrern unter 23 Jahren
gefahren – was Sie uns unverzüglich anzeigen müssen – so wird der Vertrag so
eingestuft, als habe er mit SF 1 statt mit Sondereinstufung begonnen. Der sich
dadurch ergebende neue Beitrag gilt rückwirkend ab dem Tag, an dem Fahrer
unter 23 Jahren das Fahrzeug gefahren haben.
2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der
Vollkaskoversicherung
Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw, ein Kraftrad oder ein Campingfahrzeug und
schließen Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung mit
einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe G.1.2), können Sie verlangen, dass die
Einstufung nach dem Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgt. Dies gilt
nicht, wenn für das versicherte Fahrzeug oder für ein Vorfahrzeug im Sinne von I.6.1
innerhalb der letzten 12 Monate bereits eine Vollkaskoversicherung bestanden hat; in
diesem Fall übernehmen wir den Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung nach I.6.
2.4 Führerscheinsonderregelung
Hat Ihr Vertrag für einen Pkw oder ein Kraftrad in der Klasse SF 0 begonnen, stufen wir
ihn auf Ihren Antrag besser ein, sobald Sie drei Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis für
Pkw oder Krafträder sind und folgende Voraussetzungen gegeben sind:
• Der Vertrag ist schadenfrei verlaufen und
• Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) ausgestellt worden oder diesen nach I.2.5. gleichgestellt.
2.5 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse
Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind
Fahrerlaubnissen aus einem Mitgliedsstaat des EWR gleichgestellt, wenn diese nach
der Fahrerlaubnisverordnung
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 72
[Seite 73]
• ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden
können oder
• nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.
3 Jährliche Neueinstufung
Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar eines jeden Jahres nach seinem Schadenverlauf
im vergangenen Kalenderjahr neu ein.
Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung maßgeblich dafür,
welchem Kalenderjahr der Schaden zugeordnet wird.
3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung
Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Kalenderjahr.
3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf
Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen und hat der
Versicherungsschutz während dieser Zeit ununterbrochen bestanden, wird Ihr Vertrag
in die nächstbessere SF-Klasse nach der jeweiligen Tabelle im Anhang 1 eingestuft.
3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen
Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen (siehe H.2),
nehmen wir bei schadenfreiem Verlauf des Vertrags eine Besserstufung nach I.3.2 nur
vor, wenn die Saison mindestens sechs Monate beträgt.
3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klasse 3, 1, ½, S, 0 oder M
Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjahres ununterbrochen
bestanden, stufen wir Ihren Vertrag aus der SF-Klasse ½, S, 0 oder M bei
schadenfreiem Verlauf in die SF-Klasse 1 ein.
Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalenderjahres mit einer
Einstufung in SF-Klasse 3, 1, ½ oder 0 begonnen und bestand bis zum 31. Dezember
mindestens sechs Monate Versicherungsschutz, wird er bei schadenfreiem Verlauf zum
1. Januar des folgenden Kalenderjahres wie folgt eingestuft:
• von SF-Klasse 3 nach SF-Klasse 4
• von SF-Klasse 1 nach SF-Klasse 2
• von SF-Klasse ½ nach SF-Klasse 1
• von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse ½
3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf
Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach
der jeweiligen Ta belle in Anhang 1 zurückgestuft.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 73
[Seite 74]
4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelastender Verlauf?
4.1 Schadenfreier Verlauf
4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
• Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres
ununterbrochen bestanden und
• uns wurde in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet, für das wir
Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht
Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse.
4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn
eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen:
• nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander
oder mit Sozialversicherungsträgern oder
• wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung.
b) Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die
Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet
zu haben.
c) Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere
Entschädigung in vollem Umfang.
d) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen in der
Vollkaskoversicherung für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversicherung
fällt.
e) Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch, weil:
• eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das
Schadenereignis zwar in vollem Umfang haftet,
• Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den
Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
4.2 Schadenbelasteter Verlauf
4.2.1 Schadenbelasteter Verlauf
Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie uns während eines
Kalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignisse melden, für die wir
Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen. Hiervon ausgenommen
sind die Fälle nach I.4.1.2.
4.2.2 Schadenfreier Vertrag
Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leisten wir
jedoch in einem folgenden Kalenderjahr Entschädigungen oder bilden Rückstellungen
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 74
[Seite 75]
für diesen Schaden, stufen wir Ihren Vertrag zum 1. Januar des dann folgenden
Kalenderjahres zurück.
5 Wie Sie eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der
Kaskoversicherung vermeiden können
5.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
Sie können eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung vermeiden, wenn Sie
uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche
Verpflichtung erstatten.
Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten wir Sie nach Abschluss der
Schadenregulierung über die Höhe unserer Entschädigung. Voraussetzung ist, dass
unsere Entschädigung nicht mehr als 1.000 € beträgt.
Erstatten Sie uns die Entschädigung innerhalb von zwölf Monaten nach unserer
Mitteilung, wird Ihr Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag als schadenfrei behandelt.
Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des
Erstattungsbetrags unterrichtet und müssen wir eine weitere Entschädigung leisten,
führt dies nicht zu einer Erhöhung des Erstattungsbetrags.
5.2 Vollkaskoversicherung
Sie können eine Rückstufung in der Vollkaskoversicherung vermeiden, wenn Sie uns
unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung
erstatten.
Voraussetzung ist, dass unsere Entschädigung nicht mehr als 1.000 € beträgt.
Erstatten Sie uns die Entschädigung innerhalb von zwölf Monaten nach unserer
Zahlung der Entschädigungsleistung, wird Ihr Vollkaskoversicherungsvertrag als
schadenfrei behandelt.
Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des
Erstattungsbetrags unterrichtet und müssen wir eine weitere Entschädigung leisten,
führt dies nicht zu einer Erhöhung des Erstattungsbetrags.
5.3 Rabattschutz (nur für Pkw und sofern abgeschlossen, nicht bei gesetzlichen
Versicherungssummen)
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob der Rabattschutz vereinbart ist.
5.3.1 Rabattschutz
Wenn zum Zeitpunkt des Schadens der Rabattschutz besteht, wird pro Kalenderjahr
jeweils ein belastender Schaden gemäß I.4.2 so behandelt, als sei er nicht gemeldet
worden. Das bedeutet, Ihr Vertrag wird trotz des Schadens im Folgejahr in die
nächstbessere Schadenfreiheitsklasse gestuft. Die Regelungen gemäß I.5 bleiben
hiervon unberührt. Für jeden weiteren Schaden im Kalenderjahr erfolgt die
Rückstufung nach Anhang 1. Der Rabattschutz entfällt, ohne dass es einer Kündigung
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 75
[Seite 76]
bedarf, wenn der Vertrag mit weniger als Schadenfreiheitsklasse 10 geführt wird. Im
Übrigen gilt G.4.6.
5.3.2 Voraussetzungen und Ausschluss bei Fahrern unter 23 Jahren:
Der Rabattschutz kann vereinbart werden, wenn sich Ihr Vertrag bei Abschluss des
Rabattschutzes in der Kfz-Haftpflicht- und – sofern abgeschlossen – in der
Vollkaskoversicherung jeweils mindestens in der Schadenfreiheitsklasse 10 befindet
und alle Fahrer bereits ihr 23. Lebensjahr vollendet haben. War der Fahrer im
Schadenfall unter 23 Jahre alt, so entfällt für diesen Schaden der Rabattschutz. Der
Schaden führt in diesem Fall gemäß Anhang 1 zur Rückstufung. Wird neben der Kfz-
Haftpflicht- auch eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, kann der Rabattschutz nur
für beide Versicherungsarten gleichzeitig abgeschlossen werden. Ist bei der
Vorversicherung oder einem mit uns bestehenden weiteren Vertrag im
Versicherungsjahr bereits ein Schaden im Bereich der Kfz-Haftpflicht und/oder
Vollkasko angefallen, ist der Abschluss eines Rabattschutzes nicht möglich.
5.3.3 Wegfall der Voraussetzungen
Stellt sich nachträglich heraus, dass die genannten Voraussetzungen bei Beginn des
Rabattschutzes nicht erfüllt sind, entfällt dieser rückwirkend für beide
Versicherungsarten. Der Beitragszuschlag für den Rabattschutz wird Ihnen rückwirkend
ab Vertragsbeginn erstattet. In diesem Fall erfolgt – sofern zwischenzeitlich ein
Schadenfall eingetreten ist – eine Rückstufung des Vertrages gemäß Anhang 1.
5.3.4 Laufzeit und Kündigung
Den Rabattschutz können Sie für die Dauer eines Versicherungsjahres abschließen.
Wenn Sie den Rabattschutz nicht spätestens einen Monat vor Ablauf des
Versicherungsjahres in Textform kündigen, verlängert sich dieser um jeweils ein Jahr.
Nach Wirksamwerden der Kündigung erfolgt für jeden belastenden Schaden eine
Rückstufung gemäß Anhang 1.
5.3.5 Bestätigung des Schadenfreiheitsrabatts
Im Falle eines Versichererwechsels erhält Ihr Nachversicherer entgegen den
Bestimmungen der I.8.2 eine Bestätigung desjenigen Schadenfreiheitsrabattes, der sich
ohne den Rabattschutz ergeben hätte.
6 Übernahme eines Schadenverlaufs
6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen?
Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags - auch wenn dieser bei einem anderen
Versicherer bestanden hat - wird auf den Vertrag des versicherten Fahrzeugs unter den
Voraussetzungen nach I.6.2 und I.6.3 in folgenden Fällen übernommen:
6.1.1 Fahrzeugwechsel
Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 76
[Seite 77]
6.1.2 Rabatttausch
a) Sie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes Fahrzeug. Sie
veräußern dieses oder setzen es ohne Ruheversicherung außer Betrieb und
beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.
b) Sie versichern ein weiteres Fahrzeug. Dieses soll überwiegend von demselben
Personenkreis benutzt werden, wie das bereits versicherte Fahrzeug. Sie
beantragen, dass der Schadenverlauf von dem bisherigen auf das weitere Fahrzeug
übertragen wird.
6.1.3 Schadenverlauf einer anderen Person
Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Sie
beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.
6.1.4 Versichererwechsel
Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt.
6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:
6.2.1 Fahrzeuggruppe
Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören
derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf
übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das
übertragen wird.
a) Untere Fahrzeuggruppe: Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Campingfahrzeuge,
Lieferwagen, Landwirtschaftliche Zugmaschinen, Kranken- und Leichenwagen.
b) Mittlere Fahrzeuggruppe: Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im
Werkverkehr.
c) Obere Fahrzeuggruppe: Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr,
Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.
Eine Übertragung ist zudem möglich
• von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis
200 kW,
• von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxen auf einen
Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz).
6.2.2 Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- und der
Vollkaskoversicherung
Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der
Vollkaskoversicherung nur zusammen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 77
[Seite 78]
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Vollkaskoversicherung aus einem
anderen für ihn bestehenden Vertrag aufgibt, um den Schadenverlauf für das
versicherte Fahrzeug zu nutzen.
6.2.3 Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen
Person nach I.6.1.3
Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum,
in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde.
Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Es handelt sich bei der anderen Person um Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen
Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Lebenspartner, Elternteil, Großelternteil, Geschwister, Enkel, Ihr Kind oder Ihren
Arbeitgeber;
b) Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend
von Ihnen gefahren wurde glaubhaft; hierzu gehört insbesondere
• eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person; ist die andere
Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend;
• die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den
entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren;
c) die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie
einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf;
d) die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme
nicht mehr als 12 Monate zurück.
6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf
aus?
6.3.1 Im Jahr der Übernahme
Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung,
Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung,
Wagniswegfall) gilt:
a) Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den
Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden.
b) Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate, übernehmen wir den
Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand.
c) Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre, übernehmen wir den
schadenfreien Verlauf nicht.
6.3.2 Im Folgejahr nach der Übernahme
In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des
Vertrags nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versicherungsschutz
in dem Kalenderjahr der Übernahme bestand:
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 78
[Seite 79]
a) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens
sechs Monate, wird der Vertrag entsprechend seines Verlaufs so eingestuft, als
hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden.
b) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als
sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfreien Verlaufs.
6.3.3 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang
Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen
wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen:
• Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch
Sie einverstanden und gibt damit den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang
auf,
• Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige
Risikosituation nicht verändert hat.
7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs
7.1 Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung können nur
zusammen abgegeben werden.
7.2 Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF-
Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres Vertrages nach I.2 bekommen hätten.
Befand sich Ihr Vertrag in der SF-Klasse M oder S, bleibt diese Einstufung bestehen.
7.3 Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Vertrags
nachzuerheben.
8 Auskünfte über den Schadenverlauf
8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte
vom Vorversicherer geben zu lassen:
• Art und Verwendung des Fahrzeugs,
• Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,
• Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der
Vollkaskoversicherung,
• Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht
auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben,
• ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren
Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind und
• ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte
erteilt worden sind.
8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und der
Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 79
[Seite 80]
und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem
versicherten Fahrzeug nach I.8.1 zu geben.
Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf.
Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2.1 – werden nicht
berücksichtigt.
8.3 Ist Ihr Vertrag nach der maßgeblichen Tabelle in Anhang 1 in die SF-Klasse M, 0 oder S
eingestuft oder einzustufen, sind wir bei Beendigung dieses Vertrages berechtigt, dies
der zuständigen Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer mitzuteilen. Dies ist derzeit
die GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG, Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg. Ihre
SF-Klasse wird dort für andere Versicherer nach I.8.4 abrufbar sein.
8.4 Beantragen Sie keine Übernahme des Schadenverlaufs aus dem Vertrag Ihres
Vorversicherers, sind wir berechtigt, bei der zuständigen Gemeinschaftseinrichtung der
Versicherer nachzufragen, ob Ihr Vertrag bei einem Vorversicherer in die SF-Klassen M,
0 oder S einzustufen war.
J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen
1 Typklasse
Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Typ Ihres Fahrzeugs, können Sie Ihrem
Versicherungsschein entnehmen, welcher Typklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des
Vertrags zugeordnet worden ist.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der
Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen erhöht
oder verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu
dem aller Fahrzeugtypen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Typklasse
führen. Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten
Versicherungsjahres wirksam.
Die Klassengrenzen können Sie der Tabelle im Anhang 3 entnehmen.
2 Regionalklasse
Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohnsitz des Halters, wird Ihr
Fahrzeug einer Regionalklasse zugeordnet. Maßgeblich ist der Wohnsitz, den uns die
Zulassungsbehörde zu Ihrem Fahrzeug mitteilt. Ihrem Versicherungsschein können Sie
entnehmen, welcher Regionalklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet
worden ist.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der
Schadenbedarf der Region, in welcher der Wohnsitz des Halters liegt, im Verhältnis zu
allen Regionen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihrer Region
im Verhältnis zu dem aller Regionen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere
Regionalklasse führen. Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des
nächsten Versicherungsjahres wirksam.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 80
[Seite 81]
Die Klassengrenzen können Sie der Tabelle im Anhang 4 entnehmen.
3 Tarifänderung
Änderungen der Tarife (Beiträge und Tarifbestimmungen) finden vom Beginn der
nächsten Zahlungsperiode an Anwendung, wenn wir Ihnen die Tarifänderung unter
Kenntlichmachung der Unterschiede des alten und neuen Tarifs spätestens einen
Monat vor Inkrafttreten mitteilen und Sie schriftlich über Ihr Kündigungsrecht nach J.4
belehren.
In die Berechnung des Beitragsunterschiedes werden Änderungen nach J.5 sowie
Änderungen nach J.6 so wie Änderungen in der Zuordnung des Vertrages zu den
Regionalklassen (J.2), und den Typklassen (J.1) einbezogen, wenn sie gleichzeitig
wirksam werden. Dies gilt nicht für Beitragsveränderungen, die sich aus der Zuordnung
des Vertrages zu den Berufsgruppen (siehe Anhang 5) und Regionalklassen gemäß
Anhang 4 oder aufgrund des Schadenverlaufs des konkreten Versicherungsvertrages,
aufgrund des Wohneigentums, der jährlichen Fahrleistung, des Nutzerkreises (Fahrer),
des Fahrzeugalters, der Treue und des Lebensalters der Fahrzeugnutzer (alle Merkmale
unter Anhang 2) ergeben.
4 Kündigungsrecht
Führt eine Änderung nach J.1 bis J.3 sowie J.7 in der Kfz-Haftpflichtversicherung zu
einer Beitragserhöhung, so haben Sie nach G.2.7 ein Kündigungsrecht. Werden
mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, so besteht Ihr Kündigungsrecht nur, wenn
die Änderungen in Summe zu einer Beitragserhöhung führen.
Dies gilt für die Kaskoversicherung entsprechend.
5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Beitrag zu erhöhen, sobald
wir aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer EU-Richtlinie dazu
verpflichtet werden, den Leistungsumfang oder die Versicherungssummen zu erhöhen.
6 Änderung der Tarifstruktur
Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für SF-Klassen, Regionalklassen, Typklassen,
jährliche Fahrleistung, Einfamilienhausbewohner, Nutzerkreis (Fahrer), Fahrzeugalter,
Abstellort, Nächtlicher Abstellort, Fahrzeugspezifische Daten, Treue und
Beitragsberechnung nach dem Lebensalter der Fahrzeugnutzer zu ändern. Dies setzt
voraus, dass ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass die geänderten
Bestimmungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und
Versicherungstechnik entsprechen. Die geänderten Bestimmungen werden mit Beginn
des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
In diesem Fall haben Sie nach G.2.9 ein Kündigungsrecht.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 81
[Seite 82]
7 Beitragsanpassungsklausel
Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag in der Kfz-Haftpflichtversicherung,
Kaskoversicherung sowie Autoschutzbrief während der Vertragslaufzeit einmal im
Kalenderjahr nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und
Versicherungstechnik neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden die
Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen
gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, nach Sparte (Kfz-Haftpflicht,
Kaskoversicherung sowie Autoschutzbrief), zusammengefasst. Die Neukalkulation
richtet sich nach der Schaden- und Kostenentwicklung in der Vergangenheit sowie
nach der voraussichtlichen Schaden- und Kostenentwicklung bis zum Ende des
Kalenderjahres, welches dem Jahr der Neukalkulation folgt. Wir sind dabei
berechtigt, die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. und die Ermittlungen des unabhängigen Treuhänders zu
den Typ- und Regionalklassen bei der Neukalkulation zu berücksichtigen. Unser
Gewinnansatz darf im Rahmen der Neukalkulation nicht erhöht werden. Individuelle
Beitragszu- und -abschläge bleiben von der Neukalkulation unberührt. Der neu
kalkulierte Beitrag wird ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands
1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts
Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
nach Abschnitt I ändern.
2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung
2.1 Welche Änderungen werden berücksichtigt?
Ändert sich während der Laufzeit des Vertrages ein Merkmal zur Beitragsberechnung
gemäß Anhang 2 „Merkmale zur Beitragsberechnung“ und Anhang 5 „Berufsgruppen
(Tarifgruppen)“, berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung
oder zu einer Beitragserhöhung führen.
Auswirkung auf den Beitrag
2.2 Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung.
2.3 Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt
abweichend von K.2.2 der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden
Versicherungsjahres.
3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels
Wechselt der Halter seinen Wohnsitz und wird dadurch Ihr Fahrzeug einer anderen
Regionalklasse zugeordnet, richtet sich der Beitrag ab der Ummeldung bei der
Zulassungsbehörde nach der neuen Regional klasse.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 82
[Seite 83]
4 Ihre Mittelungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung
4.1 Anzeige von Änderungen
Die Änderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift Tarifmerkmale
aufgeführten Merkmals zur Beitragsberechnung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.
4.2 Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung
Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten
Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns
entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen.
Folgen von unzutreffenden Angaben
4.3 Unzutreffende Angaben
Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsberechnung gemacht
oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet
worden, gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der Beitrag, der
den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht.
4.4 Umstellung auf richtigen Tarif
Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen vorsätzlich
nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, ist
zusätzlich zur Beitragserhöhung ein Einmalbeitrag in Höhe eines Jahresbeitrags, der
sich nach Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt, zu zahlen. Der
Einmalbeitrag ist sofort fällig.
4.5 Folgen von Nichtangaben
Kommen Sie unserer Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder
Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des
laufenden Versicherungsjahres nach den für Sie ungünstigsten Annahmen zu
berechnen, wenn
• wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrunde
gelegten Annahmen hingewiesen haben und
• Sie auch innerhalb einer von uns gesetzten Antwortfrist von mindestens 1 Monat
die zur Überprüfung der Beitragsberechnung angeforderten Bestätigungen oder
Nachweise nicht nachreichen.
5 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung
Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder Verwendung des
Fahrzeugs gemäß der Tabelle in Anhang 6, müssen Sie uns dies anzeigen. Bei der
Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und
Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist.
Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündigen oder den
Beitrag ab der Änderung anpassen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 83
[Seite 84]
Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.8.
6 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs
Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder Verwendung des
Fahrzeugs gemäß der Tabelle in Anhang 6, müssen Sie uns dies anzeigen. Bei der
Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und
Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist.
Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündigen oder den
Beitrag ab der Änderung anpassen.
Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.8.
L Meinungsverschiedenheiten und Gesichtsstände
1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind
Wir möchten, dass Sie mit uns zufrieden sind. Sollte dies einmal nicht der Fall sein,
nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit uns auf, damit wir die Angelegenheit klären
können.
Darüber hinaus haben Sie auch folgende Möglichkeiten:
1.1 Versicherungsombudsmann e.V.
Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine
Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt
hat, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden.
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Telefon 0800 3696000, Fax 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher
kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem
Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Für Fragen können Sie sich auch über unser Kontaktformular an uns wenden:
https://www.diebayerische.de/service/lob-und-kritik
1.2 Versicherungsaufsicht
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten
Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 84
[Seite 85]
die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen
wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Telefon 0228 4108-0, Fax 0228 4108 – 1550
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht
verbindlich entscheiden kann.
1.3 Rechtsweg
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe in der Kaskoversicherung
können Sie auch das Sachverständigenverfahren nach A.2.6 nutzen.
2 Gerichtsstände
2.1 Wenn Sie uns verklagen
Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden
Gerichten geltend machen:
• dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
• dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende
Niederlassung örtlich zuständig ist.
2.2 Wenn wir Sie verklagen
Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden
Gerichten geltend machen:
• dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
• dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs
befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder
Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.
2.3 Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt
Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt
abweichend der Regelungen nach L.2.2 das Gericht als vereinbart, das für unseren
Geschäftssitz zuständig ist.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 85
[Seite 86]
M - Abschnitt gestrichten -
N Bedingungsänderung
Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-
Versicherung (AKB) für bestehende Verträge zu ersetzen oder zu ergänzen, wenn sie
durch
• Änderungen von Rechtsnormen auf denen die Bestimmungen des
Versicherungsvertrags beruhen;
• unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffende, rechtskräftige
höchstrichterliche Rechtsprechung;
• den Versicherer bindende Änderungen der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungen – oder der
Kartellbehörde sowie
• konkrete individuelle, den Versicherer bindende Weisungen durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungen – oder
durch die Kartellbehörde unwirksam geworden sind und hierdurch eine
Vertragslücke entstanden ist, die das bei Vertragsabschluss vorhandene
Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem
Maße stört.
Die geänderten Regelungen dürfen Sie als einzelne Bestimmung und im
Zusammenwirken mit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht schlechter stellen als
die bei Vertragsabschluss vorhandene Regelung.
Auf Ihr Kündigungsrecht nach G.2.8 wird verwiesen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 86
[Seite 87]
Anhang 1 – Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
1 Pkw
1.1 Einstufung von Pkw in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze
Dauer des schadenfreien und Schadenfreiheit Beitragssätze
Beitragssätze FV
ununterbrochenen Verlaufs s- klasse (SF) KH
fünfzig und mehr Kalenderjahre SF 50 17 17
neunundvierzig Kalenderjahre SF 49 19 18
achtundvierzig Kalenderjahre SF 48 19 19
siebenundvierzig Kalenderjahre SF 47 19 19
sechsundvierzig Kalenderjahre SF 46 19 19
fünfundvierzig Kalenderjahre SF 45 20 19
vierundvierzig Kalenderjahre SF 44 20 19
dreiundvierzig Kalenderjahre SF 43 20 20
zweiundvierzig Kalenderjahre SF 42 20 20
einundvierzig Kalenderjahre SF 41 20 20
vierzig Kalenderjahre SF 40 21 20
neununddreißig Kalenderjahre SF 39 21 21
achtunddreißig Kalenderjahre SF 38 21 21
siebenunddreißig SF 37 21 21
Kalenderjahre
sechsunddreißig Kalenderjahre SF 36 22 21
fünfunddreißig Kalenderjahre SF 35 22 22
vierunddreißig Kalenderjahre SF 34 22 22
dreiunddreißig Kalenderjahre SF 33 23 22
zweiunddreißig Kalenderjahre SF 32 23 23
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 87
[Seite 88]
einunddreißig Kalenderjahre SF 31 23 23
dreißig Kalenderjahre SF 30 24 23
neunundzwanzig Kalenderjahre SF 29 24 24
achtundzwanzig Kalenderjahre SF 28 25 24
siebenundzwanzig SF 27 25 25
Kalenderjahre
sechsundzwanzig SF 26 25 25
Kalenderjahre
fünfundzwanzig Kalenderjahre SF 25 26 26
vierundzwanzig Kalenderjahre SF 24 26 26
dreiundzwanzig Kalenderjahre SF 23 27 26
zweiundzwanzig Kalenderjahr SF 22 28 27
einundzwanzig Kalenderjahre SF 21 28 28
zwanzig Kalenderjahre SF 20 29 28
neunzehn Kalenderjahre SF 19 30 29
achtzehn Kalenderjahre SF 18 31 29
siebzehn Kalenderjahre SF 17 31 30
sechzehn Kalenderjahre SF 16 32 31
fünfzehn Kalenderjahre SF 15 33 32
vierzehn Kalenderjahre SF 14 34 32
dreizehn Kalenderjahre SF 13 36 33
zwölf Kalenderjahre SF 12 37 34
elf Kalenderjahre SF 11 38 35
zehn Kalenderjahre SF 10 40 36
neun Kalenderjahre SF 9 42 37
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 88
[Seite 89]
acht Kalenderjahre SF 8 44 38
sieben Kalenderjahre SF 7 46 40
sechs Kalenderjahre SF 6 49 41
fünf Kalenderjahre SF 5 52 43
vier Kalenderjahre SF 4 55 44
drei Kalenderjahr SF 3 59 46
zwei Kalenderjahr SF 2 64 48
ein Kalenderjahr SF 1 70 50
- SF 1/2 84 53
- 0 108 60
- M 144 79
1.2 Rückstufung im Schadenfall bei Pkw
1.2.1 KFZ-Haftpflichtversicherung
bei 3 und mehr
bei 1 Schaden nach bei 2 Schäden nach
aus Klasse Schäden nach
Klasse Klasse
Klasse
SF 50 und höher SF 25 SF 11 SF 2
SF 49 SF 25 SF 11 SF 2
SF 48 SF 25 SF 11 SF 2
SF 47 SF 24 SF 11 SF 2
SF 46 SF 24 SF 10 SF 2
SF 45 SF 23 SF 10 SF 2
SF 44 SF 23 SF 10 SF 2
SF 43 SF 22 SF 10 SF 2
SF 42 SF 22 SF 9 SF 2
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 89
[Seite 90]
SF 41 SF 21 SF 9 SF 2
SF 40 SF 20 SF 9 SF 1
SF 39 SF 20 SF 8 SF 1
SF 38 SF 19 SF 8 SF 1
SF 37 SF 19 SF 8 SF 1
SF 36 SF 18 SF 7 SF 1
SF 35 SF 18 SF 7 SF 1
SF 34 SF 17 SF 7 SF 1
SF 33 SF 17 SF 6 SF 1
SF 32 SF 16 SF 6 SF 1
SF 31 SF 16 SF 6 SF 1
SF 30 SF 15 SF 5 SF 1/2
SF 29 SF 14 SF 5 SF 1/2
SF 28 SF 14 SF 5 SF 1/2
SF 27 SF 13 SF 4 SF 1/2
SF 26 SF 13 SF 4 0
SF 25 SF 12 SF 4 0
SF 24 SF 12 SF 3 0
SF 23 SF 11 SF 3 0
SF 22 SF 10 SF 3 0
SF 21 SF 10 SF 2 0
SF 20 SF 9 SF 2 0
SF 19 SF 9 SF 1 0
SF 18 SF 8 SF 1 0
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 90
[Seite 91]
SF 17 SF 7 SF 1 0
SF 16 SF 7 SF 1 0
SF 15 SF 6 SF 1 0
SF 14 SF 6 SF 1 0
SF 13 SF 5 SF 1/2 0
SF 12 SF 4 SF 1/2 0
SF 11 SF 4 SF 1/2 0
SF 10 SF 3 SF 1/2 0
SF 9 SF 3 SF 1/2 0
SF 8 SF 2 SF 1/2 0
SF 7 SF 1 0 M
SF 6 SF 1 0 M
SF 5 SF 1 0 M
SF 4 SF 1/2 0 M
SF 3 SF 1/2 M M
SF 2 SF 1/2 M M
SF 1 SF 1/2 M M
SF 1/2 0 M M
0 M M M
M M M M
1.2.2 Vollkaskoversicherung
bei 3 und mehr
bei 1 Schaden nach bei 2 Schäden nach
aus Klasse Schäden nach
Klasse Klasse
Klasse
SF 50 und höher SF 39 SF 25 SF 2
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 91
[Seite 92]
SF 49 SF 35 SF 22 SF 2
SF 48 SF 34 SF 21 SF 2
SF 47 SF 33 SF 21 SF 2
SF 46 SF 32 SF 20 SF 2
SF 45 SF 31 SF 20 SF 2
SF 44 SF 31 SF 19 SF 2
SF 43 SF 30 SF 18 SF 2
SF 42 SF 29 SF 18 SF 2
SF 41 SF 28 SF 17 SF 2
SF 40 SF 27 SF 17 SF 1
SF 39 SF 27 SF 16 SF 1
SF 38 SF 26 SF 16 SF 1
SF 37 SF 25 SF 15 SF 1
SF 36 SF 24 SF 14 SF 1
SF 35 SF 24 SF 14 SF 1
SF 34 SF 23 SF 13 SF 1
SF 33 SF 22 SF 13 SF 1
SF 32 SF 21 SF 12 SF 1
SF 31 SF 21 SF 11 SF 1
SF 30 SF 20 SF 11 SF 1/2
SF 29 SF 19 SF 10 SF 1/2
SF 28 SF 18 SF 10 SF 1/2
SF 27 SF 17 SF 9 SF 1/2
SF 26 SF 17 SF 8 SF 1/2
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 92
[Seite 93]
SF 25 SF 16 SF 8 SF 1/2
SF 24 SF 15 SF 7 SF 1/2
SF 23 SF 14 SF 7 SF 1/2
SF 22 SF 14 SF 6 SF 1/2
SF 21 SF 13 SF 5 SF 1/2
SF 20 SF 12 SF 5 SF 1/2
SF 19 SF 11 SF 4 0
SF 18 SF 10 SF 4 0
SF 17 SF 10 SF 3 0
SF 16 SF 9 SF 2 0
SF 15 SF 8 SF 2 0
SF 14 SF 7 SF 1 0
SF 13 SF 7 SF 1 0
SF 12 SF 6 SF 1 0
SF 11 SF 5 SF 1/2 0
SF 10 SF 4 SF 1/2 0
SF 9 SF 3 SF 1/2 M
SF 8 SF 3 SF 1/2 M
SF 7 SF 2 0 M
SF 6 SF 1 0 M
SF 5 SF 1 0 M
SF 4 SF 1/2 0 M
SF 3 SF 1/2 M M
SF 2 SF 1/2 M M
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 93
[Seite 94]
SF 1 0 M M
SF 1/2 0 M M
0 M M M
M M M M
2 Krafträder
2.1 Einstufung von Krafträdern in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze
Dauer des schadenfreien und Schadenfreiheit Beitragssätze KH Beitragssätze
sklasse (SF)
ununterbrochenen Verlaufs FV
zwanzig und mehr SF 20 23 28
Kalenderjahre
neunzehn Kalenderjahre SF 19 23 29
achtzehn Kalenderjahre SF 18 23 30
siebzehn Kalenderjahre SF 17 23 30
sechzehn Kalenderjahre SF 16 23 31
fünfzehn Kalenderjahre SF 15 24 32
vierzehn Kalenderjahre SF 14 24 33
dreizehn Kalenderjahre SF 13 24 34
Zwölf Kalenderjahre SF 12 25 35
elf Kalenderjahre SF 11 25 36
zehn Kalenderjahre SF 10 25 37
neun Kalenderjahre SF 9 26 38
acht Kalenderjahre SF 8 26 40
sieben Kalenderjahre SF 7 27 42
sechs Kalenderjahre SF 6 28 44
fünf Kalenderjahre SF 5 30 46
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 94
[Seite 95]
vier Kalenderjahre SF 4 32 49
drei Kalenderjahre SF 3 35 52
zwei Kalenderjahre SF 2 40 56
ein Kalenderjahr SF 1 50 60
- SF 1/2 60 81
- 0 77 106
- M 93 144
2.2 Rückstufung im Schadenfall bei Krafträdern
2.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
aus Klasse bei 1 Schaden nach bei 2 Schäden nach Bei 3 und mehr
Klasse Klasse Schäden nach
Klasse
SF 20 und höher SF 5 SF 1/2 M
SF 19 SF 3 SF 1/2 M
SF 18 SF 3 SF 1/2 M
SF 17 SF 2 SF 1/2 M
SF 16 SF 2 SF 1/2 M
SF 15 SF 2 SF 1/2 M
SF 14 SF 2 SF 1/2 M
SF 13 SF 2 SF 1/2 M
SF 12 SF 2 SF 1/2 M
SF 11 SF 1 0 M
SF 10 SF 1 0 M
SF 9 SF 1 0 M
SF 8 SF 1 0 M
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 95
[Seite 96]
SF 7 SF 1 0 M
SF 6 SF 1 0 M
SF 5 SF 1/2 M M
SF 4 SF 1/2 M M
SF 3 SF 1/2 M M
SF 2 SF 1/2 M M
SF 1 0 M M
SF 1/2 M M M
0 M M M
M M M M
2.2.2 Vollkaskoversicherung
aus Klasse Bei 1 Schaden nach bei 2 Schäden nach Bei 3 und mehr
Klasse Klasse Schäden nach
Klasse
SF 20 und höher SF 13 SF 5 M
SF 19 SF 8 SF 3 M
SF 18 SF 7 SF 2 M
SF 17 SF 6 SF 2 M
SF 16 SF 6 SF 2 M
SF 15 SF 6 SF 2 M
SF 14 SF 5 SF 2 M
SF 13 SF 5 SF 2 M
SF 12 SF 5 SF 2 M
SF 11 SF 4 SF 1 M
SF 10 SF 4 SF 1 M
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 96
[Seite 97]
SF 9 SF 3 SF 1 M
SF 8 SF 3 SF 1 M
SF 7 SF 2 SF 1 M
SF 6 SF 2 SF 1 M
SF 5 SF 2 SF 1 M
SF 4 SF 1 SF 1/2 M
SF 3 SF 1 SF 1/2 M
SF 2 SF 1 SF 1/2 M
SF 1 SF 1/2 M M
SF 1/2 M M M
0 M M M
M M M M
3 Leichtkrafträder, Leichtkraftroller, Quads
3.1 Einstufung von Leichtkrafträdern, -roller und Quads in Schadenfreiheitsklassen (SF-
Klassen) und Beitragssätze
Dauer des schadenfreien und Schadenfreiheit Beitragssätze KH Beitragssätze
ununterbrochenen Verlaufs sklasse (SF) FV
zwanzig und mehr SF 20 30 38
Kalenderjahre
neunzehn Kalenderjahre SF 19 30 39
achtzehn Kalenderjahre SF 18 30 40
siebzehn Kalenderjahre SF 17 30 40
sechzehn Kalenderjahre SF 16 30 41
fünfzehn Kalenderjahre SF 15 31 42
vierzehn Kalenderjahre SF 14 31 44
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 97
[Seite 98]
dreizehn Kalenderjahre SF 13 31 45
zwölf Kalenderjahre SF 12 32 46
elf Kalenderjahre SF 11 32 48
zehn Kalenderjahre SF 10 33 49
neun Kalenderjahre SF 9 34 51
acht Kalenderjahre SF 8 34 53
sieben Kalenderjahre SF 7 35 56
sechs Kalenderjahre SF 6 37 58
fünf Kalenderjahre SF 5 39 61
vier Kalenderjahre SF 4 41 65
drei Kalenderjahre SF 3 45 69
zwei Kalenderjahre SF 2 52 74
ein Kalenderjahr SF 1 65 80
- SF 1/2 78 108
- 0 100 141
- M 121 191
3.2 Rückstufung im Schadenfall bei Leichtkrafträdern, -roller und Quads
3.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
aus Klasse bei 1 Schaden nach bei 2 Schäden nach bei 3 und mehr
Klasse Klasse Schäden
nach Klasse
SF 20 und höher SF 3 SF 1/2 M
SF 19 SF 3 SF 1/2 M
SF 18 SF 3 SF 1/2 M
SF 17 SF 2 SF 1/2 M
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 98
[Seite 99]
SF 16 SF 2 SF 1/2 M
SF 15 SF 2 SF 1/2 M
SF 14 SF 2 SF 1/2 M
SF 13 SF 2 SF 1/2 M
SF 12 SF 2 SF 1/2 M
SF 11 SF 1 0 M
SF 10 SF 1 0 M
SF 9 SF 1 0 M
SF 8 SF 1 0 M
SF 7 SF 1 0 M
SF 6 SF 1 0 M
SF 5 SF 1/2 M M
SF 4 SF 1/2 M M
SF 3 SF 1/2 M M
SF 2 SF 1/2 M M
SF 1 0 M M
SF 1/2 M M M
0 M M M
M M M M
3.2.2 Vollkaskoversicherung
aus Klasse bei 1 Schaden nach bei 2 Schäden nach bei 3 und mehr
Klasse Klasse Schäden nach
Klasse
SF 20 und höher SF 13 SF 5 M
SF 19 SF 8 SF 3 M
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 99
[Seite 100]
SF 18 SF 7 SF 2 M
SF 17 SF 6 SF 2 M
SF 16 SF 6 SF 2 M
SF 15 SF 6 SF 2 M
SF 14 SF 5 SF 2 M
SF 13 SF 5 SF 2 M
SF 12 SF 5 SF 2 M
SF 11 SF 4 SF 1 M
SF 10 SF 4 SF 1 M
SF 9 SF 3 SF 1 M
SF 8 SF 3 SF 1 M
SF 7 SF 2 SF 1 M
SF 6 SF 2 SF 1 M
SF 5 SF 2 SF 1 M
SF 4 SF 1 SF 1/2 M
SF 3 SF 1 SF 1/2 M
SF 2 SF 1 SF 1/2 M
SF 1 SF 1/2 M M
SF 1/2 M M M
0 M M M
M M M M
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 100
[Seite 101]
4 Übrige Fahrzeuge
4.1 Einstufung von übrigen Fahrzeugen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und
Beitragssätze
Dauer des schadenfreien und Schadenfreiheit Beitragssätze Beitragssätze FV
ununterbrochenen Verlaufs sklasse (SF) KH
dreißig und mehr SF 30 38 52
Kalenderjahre
neunundzwanzig Kalenderjahre SF 29 38 52
achtundzwanzig Kalenderjahre SF 28 38 52
siebenundzwanzig SF 27 38 52
Kalenderjahre
sechsundzwanzig Kalenderjahre SF 26 38 52
fünfundzwanzig Kalenderjahre SF 25 38 52
vierundzwanzig Kalenderjahre SF 24 38 52
dreiundzwanzig Kalenderjahre SF 23 38 52
zweiundzwanzig Kalenderjahre SF 22 38 52
einundzwanzig Kalenderjahre SF 21 38 52
zwanzig Kalenderjahre SF 20 38 52
neunzehn Kalenderjahre SF 19 38 52
achtzehn Kalenderjahre SF 18 38 52
siebzehn Kalenderjahre SF 17 38 52
sechzehn Kalenderjahre SF 16 38 52
fünfzehn Kalenderjahre SF 15 38 52
vierzehn Kalenderjahre SF 14 38 52
dreizehn Kalenderjahre SF 13 38 52
zwölf Kalenderjahre SF 12 38 52
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 101
[Seite 102]
elf Kalenderjahre SF 11 38 52
zehn Kalenderjahre SF 10 38 52
neun Kalenderjahre SF 9 40 53
acht Kalenderjahre SF 8 41 54
sieben Kalenderjahre SF 7 42 55
sechs Kalenderjahre SF 6 44 57
fünf Kalenderjahre SF 5 47 59
vier Kalenderjahre SF 4 50 62
drei Kalenderjahre SF 3 55 65
zwei Kalenderjahre SF 2 60 73
ein Kalenderjahr SF 1 65 80
- SF 1/2 70 90
- 0 100 100
- M 150 130
4.2 Rückstufung im Schadenfall bei übrigen Fahrzeugen
4.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
aus Klasse bei 1 Schaden nach bei 2 Schäden nach bei 3 und mehr
Klasse Klasse Schäden
nach Klasse
SF 20 und höher SF 3 SF 1/2 SF 1/2
SF 19 SF 3 SF 1/2 SF 1/2
SF 18 SF 3 SF 1/2 SF 1/2
SF 17 SF 3 SF 1/2 SF 1/2
SF 16 SF 3 SF 1/2 SF 1/2
SF 15 SF 3 SF 1/2 SF 1/2
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 102
[Seite 103]
SF 14 SF 3 SF 1/2 SF 1/2
SF 13 SF 3 SF 1/2 SF 1/2
SF 12 SF 3 SF 1/2 SF 1/2
SF 11 SF 3 SF 1/2 SF 1/2
SF 10 SF 3 SF 1/2 SF 1/2
SF 9 SF 2 0 0
SF 8 SF 1 0 0
SF 7 SF 1 0 0
SF 6 SF 1 0 0
SF 5 SF 1 0 0
SF 4 SF 1/2 0 0
SF 3 SF 1/2 0 0
SF 2 0 M M
SF 1 0 M M
SF 1/2 0 M M
0 M M M
M M M M
4.2.2 Vollkaskoversicherung
aus Klasse bei 1 Schaden nach bei 2 Schäden nach bei 3 und mehr
Klasse Klasse Schäden nach
Klasse
SF 20 und höher SF 3 SF 1/2 SF 1/2
SF 19 SF 3 SF 1/2 SF 1/2
SF 18 SF 3 SF 1/2 SF 1/2
SF 17 SF 3 SF 1/2 SF 1/2
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 103
[Seite 104]
SF 16 SF 3 SF 1/2 SF 1/2
SF 15 SF 3 SF 1/2 SF 1/2
SF 14 SF 3 SF 1/2 SF 1/2
SF 13 SF 3 SF 1/2 SF 1/2
SF 12 SF 3 SF 1/2 SF 1/2
SF 11 SF 3 SF 1/2 SF 1/2
SF 10 SF 3 SF 1/2 SF 1/2
SF 9 SF 2 0 0
SF 8 SF 1 0 0
SF 7 SF 1 0 0
SF 6 SF 1 0 0
SF 5 SF 1 0 0
SF 4 SF 1/2 0 0
SF 3 SF 1/2 0 0
SF 2 0 M M
SF 1 0 M M
SF 1/2 0 M M
0 M M M
M M M M
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 104
[Seite 105]
5 Campingfahrzeuge (Wohnmobile)
5.1 Einstufung von Campingfahrzeugen (Wohnmobilen) in Schadenfreiheitsklassen (SF-
Klassen) und Beitragssätze
Dauer des schadenfreien und Schadenfreiheit Beitragssätze Beitragssätze FV
ununterbrochenen Verlaufs sklasse (SF) KH
zwanzig und mehr SF 20 31 67
Kalenderjahre
neunzehn Kalenderjahre SF 19 31 75
achtzehn Kalenderjahre SF 18 32 75
siebzehn Kalenderjahre SF 17 33 75
sechzehn Kalenderjahre SF 16 34 76
fünfzehn Kalenderjahre SF 15 34 77
vierzehn Kalenderjahre SF 14 35 77
dreizehn Kalenderjahre SF 13 36 78
zwölf Kalenderjahre SF 12 38 79
elf Kalenderjahre SF 11 39 80
zehn Kalenderjahre SF 10 40 81
neun Kalenderjahre SF 9 42 82
acht Kalenderjahre SF 8 43 83
sieben Kalenderjahre SF 7 45 84
sechs Kalenderjahre SF 6 47 86
fünf Kalenderjahre SF 5 50 88
vier Kalenderjahre SF 4 53 90
drei Kalenderjahre SF 3 56 93
zwei Kalenderjahre SF 2 60 96
ein Kalenderjahr SF 1 65 100
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 105
[Seite 106]
- SF 1/2 88 100
- 0 115 125
- M 156 135
5.2 Rückstufung im Schadenfall bei Campingfahrzeugen (Wohnmobilen)
5.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
aus Klasse bei 1 Schaden nach bei 2 Schäden nach bei 3 und mehr
Klasse Klasse Schäden nach
Klasse
SF 20 und höher SF 3 SF 1/2 M
SF 19 SF 2 0 M
SF 18 SF 2 0 M
SF 17 SF 2 0 M
SF 16 SF 1 0 M
SF 15 SF 1 0 M
SF 14 SF 1 0 M
SF 13 SF 1 0 M
SF 12 SF 1 0 M
SF 11 SF 1 0 M
SF 10 SF 1 0 M
SF 9 SF 1/2 0 M
SF 8 SF 1/2 0 M
SF 7 SF 1/2 0 M
SF 6 SF 1/2 0 M
SF 5 SF 1/2 0 M
SF 4 SF 1/2 0 M
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 106
[Seite 107]
SF 3 SF 1/2 0 M
SF 2 0 M M
SF 1 0 M M
SF 1/2 0 M M
0 M M M
M M M M
5.2.2 Vollkaskoversicherung
aus Klasse bei 1 Schaden nach bei 2 Schäden nach bei 3 und mehr
Klasse Klasse Schäden nach
Klasse
SF 20 und höher SF 7 SF 1/2 M
SF 19 SF 6 SF 1/2 M
SF 18 SF 5 SF 1/2 M
SF 17 SF 4 SF 1/2 M
SF 16 SF 3 SF 1/2 M
SF 15 SF 2 0 M
SF 14 SF 2 0 M
SF 13 SF 2 0 M
SF 12 SF 1 0 M
SF 11 SF 1 0 M
SF 10 SF 1 0 M
SF 9 SF 1/2 0 M
SF 8 SF 1/2 0 M
SF 7 SF 1/2 0 M
SF 6 SF 1/2 0 M
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 107
[Seite 108]
SF 5 SF 1/2 0 M
SF 4 SF 1/2 0 M
SF 3 SF 1/2 0 M
SF 2 0 M M
SF 1 0 M M
SF 1/2 0 M M
0 M M M
M M M M
6 Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen (ausgenommen landwirtschaftliche)
6.1 Einstufung von Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen (ausgenommen landwirtschaftliche)
in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze
Dauer des schadenfreien und Schadenfreiheit Beitragssätze Beitragssätze FV
ununterbrochenen Verlaufs s-klasse (SF) KH
dreißig und mehr SF 30 29 51
Kalenderjahre
neunundzwanzig Kalenderjahre SF 29 29 51
achtundzwanzig Kalenderjahre SF 28 30 52
siebenundzwanzig SF 27 31 52
Kalenderjahre
sechsundzwanzig Kalenderjahre SF 26 31 53
fünfundzwanzig Kalenderjahre SF 25 32 53
vierundzwanzig Kalenderjahre SF 24 32 54
dreiundzwanzig Kalenderjahre SF 23 33 54
zweiundzwanzig Kalenderjahre SF 22 34 55
einundzwanzig Kalenderjahre SF 21 35 55
zwanzig Kalenderjahre SF 20 35 56
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 108
[Seite 109]
neunzehn Kalenderjahre SF 19 36 57
achtzehn Kalenderjahre SF 18 37 57
siebzehn Kalenderjahre SF 17 38 58
sechzehn Kalenderjahre SF 16 40 59
fünfzehn Kalenderjahre SF 15 41 60
vierzehn Kalenderjahre SF 14 42 61
dreizehn Kalenderjahre SF 13 44 62
zwölf Kalenderjahre SF 12 46 63
elf Kalenderjahre SF 11 48 65
zehn Kalenderjahre SF 10 50 66
neun Kalenderjahre SF 9 52 68
acht Kalenderjahre SF 8 55 70
sieben Kalenderjahre SF 7 59 73
sechs Kalenderjahre SF 6 63 75
fünf Kalenderjahre SF 5 67 79
vier Kalenderjahre SF 4 73 83
drei Kalenderjahre SF 3 80 87
zwei Kalenderjahre SF 2 89 93
ein Kalenderjahr SF 1 100 100
- SF 1/2 107 108
- 0 129 112
- M 192 155
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 109
[Seite 110]
6.2 Rückstufung im Schadenfall bei Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen (ausgenommen
landwirtschaftliche)
6.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
aus Klasse bei 1 Schaden nach bei 2 Schäden nach bei 3 und mehr
Klasse Klasse Schäden nach
Klasse
SF 20 und höher SF 10 SF 4 M
SF 19 SF 8 SF 3 M
SF 18 SF 8 SF 3 M
SF 17 SF 8 SF 3 M
SF 16 SF 7 SF 3 M
SF 15 SF 7 SF 3 M
SF 14 SF 6 SF 2 M
SF 13 SF 6 SF 2 M
SF 12 SF 5 SF 2 M
SF 11 SF 5 SF 2 M
SF 10 SF 4 SF 1 M
SF 9 SF 4 SF 1 M
SF 8 SF 3 SF 1/2 M
SF 7 SF 3 SF 1/2 M
SF 6 SF 2 SF 1/2 M
SF 5 SF 2 SF 1/2 M
SF 4 SF 1 0 M
SF 3 SF 1/2 0 M
SF 2 SF 1/2 0 M
SF 1 0 M M
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 110
[Seite 111]
SF 1/2 0 M M
0 M M M
M M M M
6.2.2 Vollkaskoversicherung
aus Klasse bei 1 Schaden nach bei 2 und mehr bei 3 und mehr
Klasse Schäden nach Schäden nach
Klasse Klasse
SF 20 und höher SF 6 SF 1 M
SF 19 SF 5 SF 1 M
SF 18 SF 5 SF 1 M
SF 17 SF 5 SF 1 M
SF 16 SF 4 SF 1 M
SF 15 SF 4 SF 1/2 M
SF 14 SF 4 SF 1/2 M
SF 13 SF 4 SF 1/2 M
SF 12 SF 3 SF 1/2 M
SF 11 SF 3 SF 1/2 M
SF 10 SF 3 SF 1/2 M
SF 9 SF 2 0 M
SF 8 SF 2 0 M
SF 7 SF 2 0 M
SF 6 SF 1 0 M
SF 5 SF 1 0 M
SF 4 SF 1/2 M M
SF 3 0 M M
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 111
[Seite 112]
SF 2 0 M M
SF 1 0 M M
SF 1/2 0 M M
0 M M M
M M M M
7 Landwirtschaftliche Zugmaschinen
7.1 Einstufung von landwirtschaftlichen Zugmaschinen in Schadenfreiheitsklassen (SF-
Klassen) und Beitragssätze
Dauer des schadenfreien und Schadenfreiheit Beitragssätze Beitragssätze FV
ununterbrochenen Verlaufs sklasse (SF) KH
dreißig und mehr SF 30 19 41
Kalenderjahre
neunundzwanzig Kalenderjahre SF 29 19 41
achtundzwanzig Kalenderjahre SF 28 19 41
siebenundzwanzig SF 27 20 42
Kalenderjahre
sechsundzwanzig Kalenderjahre SF 26 20 42
fünfundzwanzig Kalenderjahre SF 25 21 42
vierundzwanzig Kalenderjahre SF 24 21 43
dreiundzwanzig Kalenderjahre SF 23 21 43
zweiundzwanzig Kalenderjahre SF 22 22 44
einundzwanzig Kalenderjahre SF 21 22 44
zwanzig Kalenderjahre SF 20 23 45
neunzehn Kalenderjahre SF 19 24 45
achtzehn Kalenderjahre SF 18 24 46
siebzehn Kalenderjahre SF 17 25 46
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 112
[Seite 113]
sechzehn Kalenderjahre SF 16 26 47
fünfzehn Kalenderjahre SF 15 27 48
vierzehn Kalenderjahre SF 14 28 49
dreizehn Kalenderjahre SF 13 29 50
zwölf Kalenderjahre SF 12 30 51
elf Kalenderjahre SF 11 31 52
zehn Kalenderjahre SF 10 32 53
neun Kalenderjahre SF 9 34 55
acht Kalenderjahre SF 8 36 56
sieben Kalenderjahre SF 7 38 58
sechs Kalenderjahre SF 6 41 60
fünf Kalenderjahre SF 5 44 63
vier Kalenderjahre SF 4 47 66
drei Kalenderjahre SF 3 52 70
zwei Kalenderjahre SF 2 58 74
ein Kalenderjahr SF 1 65 80
- SF 1/2 70 86
- 0 84 90
- M 125 124
7.2 Rückstufung im Schadenfall bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen
7.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
aus Klasse bei 1 Schaden nach bei 2 Schäden nach bei 3 und mehr
Klasse Klasse Schäden nach
Klasse
SF 20 und höher SF 10 SF 4 M
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 113
[Seite 114]
SF 19 SF 8 SF 3 M
SF 18 SF 8 SF 3 M
SF 17 SF 8 SF 3 M
SF 16 SF 7 SF 3 M
SF 15 SF 7 SF 3 M
SF 14 SF 6 SF 2 M
SF 13 SF 6 SF 2 M
SF 12 SF 5 SF 2 M
SF 11 SF 5 SF 2 M
SF 10 SF 4 SF 1 M
SF 9 SF 4 SF 1 M
SF 8 SF 3 SF 1/2 M
SF 7 SF 3 SF 1/2 M
SF 6 SF 2 SF 1/2 M
SF 5 SF 2 SF 1/2 M
SF 4 SF 1 0 M
SF 3 SF 1/2 0 M
SF 2 SF 1/2 0 M
SF 1 0 M M
SF 1/2 0 M M
0 M M M
M M M M
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 114
[Seite 115]
7.2.2 Vollkaskoversicherung
aus Klasse bei 1 Schaden nach bei 2 Schäden nach bei 3 und mehr
Klasse Klasse Schäden nach
Klasse
SF 20 und höher SF 6 SF 1 M
SF 19 SF 5 SF 1 M
SF 18 SF 5 SF 1 M
SF 17 SF 5 SF 1 M
SF 16 SF 4 SF 1 M
SF 15 SF 4 SF 1/2 M
SF 14 SF 4 SF 1/2 M
SF 13 SF 4 SF 1/2 M
SF 12 SF 3 SF 1/2 M
SF 11 SF 3 SF 1/2 M
SF 10 SF 3 SF 1/2 M
SF 9 SF 2 0 M
SF 8 SF 2 0 M
SF 7 SF 2 0 M
SF 6 SF 1 0 M
SF 5 SF 1 0 M
SF 4 SF 1/2 M M
SF 3 0 M M
SF 2 0 M M
SF 1 0 M M
SF 1/2 0 M M
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 115
[Seite 116]
0 M M M
M M M M
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 116
[Seite 117]
Anhang 2 Merkmale zur Beitragsberechnung
1 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Pkw
1.1 -- entfällt --
1.2 Jährliche Fahrleistung
Der Beitrag richtet sich in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung nach der von
Ihnen anzugebenden jährlichen Fahrleistung. Der Vertrag wird nach der jährlichen
Fahrleistung des Fahrzeugs einer der folgenden Kilometerklassen zugeordnet:
Kilometerklasse Jährliche Fahrleistung
0 nicht mehr als 6.000 km
1 über 6.000 km aber nicht mehr als 9.000 km
2 über 9.000 km aber nicht mehr als 12.000 km
3 über 12.000 km aber nicht mehr als 15.000 km
4 über 15.000 km aber nicht mehr als 20.000 km
5 über 20.000 km aber nicht mehr als 25.000 km
6 über 25.000 km aber nicht mehr als 30.000 km
7 mehr als 30.000 km
Fehlen die zur Zuordnung des Vertrages zu einer Kilometerklasse erforderlichen
Angaben – dazu gehört auch der Kilometerstand des Fahrzeugs – bei Abschluss des
Vertrages, gilt die Kilometerklasse 7 als vereinbart. Bei Pkw, die mit einem
Ausfuhrkennzeichen zugelassen sind, berechnet sich der Beitrag nach der
Kilometerklasse 7.
Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu
melden, wenn eine Änderung der jährlichen Fahrleistung die Zuordnung des Vertrages
zu einer anderen Kilometerklasse bewirkt. Der Beitrag wird ab Beginn der letzten
Hauptfälligkeit nach der Kilometerklasse berechnet, die der geänderten jährlichen
Fahrleistung entspricht.
Wir sind berechtigt, die Zuordnung des Vertrages zu einer Kilometerklasse zu prüfen
und von Ihnen entsprechende Bestätigungen oder Nachweise zu verlangen. Kommen
Sie unserer Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach, wird der
Versicherungsbeitrag ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode nach der
Kilometerklasse 7 berechnet.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 117
[Seite 118]
Wurde der Vertrag aufgrund vorsätzlich falscher Angaben einer niedrigeren
Kilometerklasse zugeordnet oder diese Zuordnung während der Vertragslaufzeit
beibehalten, wird der Versicherungsbeitrag ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode
oder im Schadenfall ab Schadendatum nach der Kilometerklasse berechnet, die dem
Vertrag bei richtigen Angaben des Versicherungsnehmers hätte zugeordnet werden
müssen. Zusätzlich wird ein Einmalbeitrag in Höhe eines Jahresbeitrags, der sich nach
Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt, erhoben. Der Einmalbeitrag ist
sofort fällig.
1.3 Weitere Merkmale zur Beitragsberechnung
• Einfamilienhausbewohner
Der Beitrag wird in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung ermäßigt, sobald und
solange Sie selbst ein Einfamilienhaus bewohnen. Hierzu zählen auch eine
Doppelhaushälfte sowie Reihenhaus, jedoch nicht Mehrfamilienhaus.
Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu
melden, wenn die Voraussetzungen für die Beitragsermäßigung nicht mehr erfüllt sind.
Der Beitrag wird ab dem Zeitpunkt neu berechnet, ab dem die Voraussetzungen nicht
mehr vorliegen.
Wir sind berechtigt, von Ihnen entsprechende Bestätigungen oder Nachweise zu
verlangen. Kommen Sie unserer Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach,
entfällt die Beitragsermäßigung ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode.
Haben Sie vorsätzlich falsche Angaben gemacht, entfällt die Beitragsermäßigung ab
Beginn der laufenden Zahlungsperiode. Zusätzlich wird ein Einmalbeitrag in Höhe eines
Jahresbeitrags, der sich nach Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt,
erhoben. Der Einmalbeitrag ist sofort fällig.
• Nächtlicher Abstellort
In der Teilkaskoversicherung berücksichtigen wir den nächtlichen Abstellort (22:00 Uhr
– 06:00 Uhr) des versicherten Fahrzeugs. Wir differenzieren hierbei nach folgenden
Abstellorten:
a) Carport
b) Doppelgarage
c) Einzelgarage
d) Parkhaus
e) Parkplatz
f) Privat-/Betriebsgrund
g) Sammel-/Tiefgarage
h) Sonstiges
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 118
[Seite 119]
i) Öffentliche Straße
Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu
melden, wenn sich der regelmäßige nächtliche Abstellort ändert und die
Voraussetzungen für eventuell berücksichtigte Vergünstigungen nicht mehr gegeben
sind. Der Beitrag wird ab dem Zeitpunkt neu berechnet, ab dem die Voraussetzungen
nicht mehr vorliegen.
Wir sind berechtigt, von Ihnen entsprechende Bestätigungen oder Nachweise zu
verlangen. Kommen Sie unserer Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach,
entfällt die Beitragsermäßigung ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode.
Haben Sie vorsätzlich falsche Angaben gemacht, entfällt die Beitragsermäßigung ab
Beginn der laufenden Zahlungsperiode. Zusätzlich wird ein Einmalbeitrag in Höhe eines
Jahresbeitrags, der sich nach Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt,
erhoben. Der Einmalbeitrag ist sofort fällig. Darüber hinaus sind wir berechtigt unsere
Leistung zu kürzen, es sei denn, Sie legen glaubhaft dar, dass die abweichende
Abstellung des Fahrzeugs eine Ausnahme darstellt. Wird das Fahrzeug im Rahmen
einer Urlaubsfahrt an einem anderen Abstellort als dem bei Antragsstellung
deklarierten nächtlichen Abstellort abgestellt, so verzichten wir auf die Erhebung eines
Einmalbeitrags sowie eine Leistungskürzung.
• Fahrerkreis
Der Beitrag Pkw wird in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung ermäßigt, sobald
und solange die folgenden Voraussetzungen zugleich erfüllt sind:
a) Der Pkw ist auf Sie oder Ihren Ehepartner bzw. den mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Lebenspartner zugelassen und wird ausschließlich von
diesem Personenkreis gefahren.
b) Die in Ziff. 1 genannten Personen sind bei Versicherungsbeginn mindestens 23
Jahre alt.
Fehlen bei Abschluss des Vertrages Angaben, die Voraussetzung für die
Beitragsermäßigung sind, gilt die Berechnung ohne Beitragsermäßigung als vereinbart.
Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu
melden, wenn die Voraussetzungen für die Beitragsermäßigung nicht mehr erfüllt sind.
Zur Meldepflicht gehören Änderungen der häuslichen Gemeinschaft und des
Fahrerkreises. Der Beitrag wird dann ab dem Zeitpunkt neu berechnet, ab dem die
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Wir sind berechtigt, von Ihnen entsprechende Bestätigungen oder Nachweise zu
verlangen. Kommen Sie unserer Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach,
entfällt die Beitragsermäßigung ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode.
Haben Sie vorsätzlich falsche Angaben gemacht, entfällt die Beitragsermäßigung ab
Beginn der laufenden Zahlungsperiode. Zusätzlich wird ein Einmalbeitrag in Höhe eines
Jahresbeitrags, der sich nach Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt,
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 119
[Seite 120]
erhoben. Der Einmalbeitrag ist sofort fällig. Wird im Schadenfall das Fahrzeug von
einer Person gefahren, die nicht zu dem unter Ziffer 1 definierten Nutzerkreis gehört,
sind Sie verpflichtet, an uns einen Einmalbeitrag in Höhe eines Jahresbeitrags, der sich
nach Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt, zu zahlen. Der
Einmalbeitrag ist sofort fällig. Das gilt nicht, wenn es sich um die Fahrt eines
Kaufinteressenten, eines Reparateurs, eines Hotelangestellten in Ausübung seines
Dienstes oder um eine Fahrt anlässlich einer Notfallsituation handelt. Fahrunsicherheit
von Ihnen oder anderer berechtigter Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke
oder anderer berauschender Mittel gilt nicht als Notfall im Sinne dieser
Bestimmungen.
• Fahreralter
Wir werden den Beitrag in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung während der
Vertragslaufzeit an Ihr verändertes Lebensalter so anpassen, wie dies der Tarif zum
Anpassungszeitpunkt vorsieht. Dadurch kann es zu einer Beitragsermäßigung oder
Beitragserhöhung kommen. Der angepasste Beitrag wird ab Beginn der auf das
geänderte Lebensalter folgenden Zahlungsperiode wirksam.
Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach
Eingang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, den Versicherungsvertrag kündigen
• Fahrzeugalter beim Erwerb
Der Beitrag richtet sich in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung nach dem
Fahrzeugalter. Dieses ist das Alter des Pkw zum Zeitpunkt seiner Zulassung auf Sie bzw.
auf den Halter.
Wird das Fahrzeug nach Abschluss des Vertrages auf einen anderen Halter als Sie,
Ihren Ehepartner bzw. den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Lebenspartner zugelassen, gilt als Fahrzeugalter das Alter des Pkw zum Zeitpunkt
seiner Zulassung auf den neuen Halter des Pkw.
Der Vertrag wird nach dem Fahrzeugalter einer der folgenden Fahrzeugaltersklassen
zugeordnet:
Fahrzeug- Fahrzeugalter
altersklasse
1 0 Monate
2 1 bis 11 Monate
3 1 bis unter 2 Jahre
4 2 bis unter 3 Jahre
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 120
[Seite 121]
5 3 bis unter 4 Jahre
6 4 bis unter 5 Jahre
7 5 bis unter 6 Jahre
8 6 bis unter 7 Jahre
9 7 bis unter 8 Jahre
10 8 bis unter 9 Jahre
11 9 bis unter 10 Jahre
12 10 bis unter 11 Jahre
13 11 bis unter 12 Jahre
14 12 bis unter 13 Jahre
15 13 bis unter 14 Jahre
16 14 bis unter 15 Jahre
17 15 bis unter 16 Jahre
18 16 bis unter 17Jahre
19 17 bis unter 18 Jahre
20 18 bis unter 19 Jahre
21 19 bis unter 20 Jahre
22 20 Jahre und älter
Fehlt die zur Zuordnung des Vertrages zu einer Fahrzeugaltersklasse erforderliche
Angabe der ersten Zulassung des Fahrzeugs bei Abschluss des Vertrages, gilt die
Fahrzeugaltersklasse 22 als vereinbart, soweit nach unserem Kenntnisstand keine
andere Zuordnung gerechtfertigt ist. Fehlt die Angabe der Zulassung auf Sie oder den
Halter, wird für die Ermittlung des Fahrzeugalters das Alter des Pkw zum Zeitpunkt des
Versicherungsbeginns herangezogen. Bei Pkw, die mit einem Ausfuhrkennzeichen
zugelassen sind, berechnet sich der Beitrag nach der Fahrzeugaltersklasse 22.
Wir sind berechtigt, die Zuordnung des Vertrages zu einer Fahrzeugaltersklasse zu
prüfen und von Ihnen entsprechende Bestätigungen oder Nachweise zu verlangen.
Kommen Sie unserer Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach, wird der
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 121
[Seite 122]
Versicherungsbeitrag ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode nach der
Fahrzeugaltersklasse 22 berechnet, soweit nach unserem Kenntnisstand keine andere
Zuordnung gerechtfertigt ist.
Wurde der Vertrag aufgrund vorsätzlich falscher Angaben von Ihnen einer niedrigeren
Fahrzeugaltersklasse zugeordnet, wird der Versicherungsbeitrag ab Beginn der
laufenden Zahlungsperiode nach der Fahrzeugaltersklasse berechnet, die dem Vertrag
bei richtigen Angaben von Ihnen hätte zugeordnet werden müssen. Zusätzlich wird ein
Einmalbeitrag in Höhe eines Jahresbeitrags, der sich nach Umstellung auf den richtigen
Tarif und Beitrag ergibt, erhoben. Der Einmalbeitrag ist sofort fällig.
• Treue
Der Beitrag ermäßigt sich bei einem Fahrzeugwechsel im Sinne von I.6.1, wenn
a) der Vorvertrag bereits bei der Bayerischen seit drei Jahren ununterbrochen und
schadenfrei in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung bestanden hat, oder
b) der Vorvertrag bereits bei der Bayerischen seit weniger als drei Jahren
ununterbrochen und schadenfrei in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung
bestanden hat.
Die Höhe der Ermäßigungen ist im Antrag genannt.
• Zahlweise und Zahlweg
Der Beitrag richtet sich in der Kfz-Haftpflicht-, der Kaskoversicherung, dem
Autoschutzbrief und der Kfz-Unfallversicherung nach der Zahlweise; in der Kfz-
Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet er sich zudem nach dem Zahlweg. Die
Zahlweise monatlich ist nur in Verbindung mit einem gültigen SEPA-Lastschriftmandat
sowie gegebenenfalls weiteren Einschränkungen, wie beispielsweise mindestens
vorhandener SF-Klasse 5 möglich.
• Sonstige gefahrerhebliche Umstände
Dies sind zum Beispiel:
a) Teilnahme am Projekt „Begleitetes Fahren“
b) Haltedauer des Pkw
c) In der Teilkasko die Schadenfreiheitsklasse der Kfz-Haftpflichtversicherung
d) Dauer des Führerscheinbesitzes
e) Vertragsdauer Vorversicherung
f) Alter des Pkw
g) Fahrzeugspezifische Daten wie Hubraum (ccm), Kraftstoffart,
Höchstgeschwindigkeit (km/h), Karosserie des Fahrzeugs, Marke des Fahrzeugs,
Fahrzeugsegment
h) Anzahl der Vorschäden Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko innerhalb der letzten 3
Jahre
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 122
[Seite 123]
i) Bündelversicherung
j) Delta Faktoren
2 Merkmale zur Beitragsberechnung bei Krafträdern, Leichtkrafträdern und Quad
Bei der Beitragsberechnung werden die nachfolgenden Merkmale berücksichtigt:
• Fahreralter
• Motorleistung
• Motorhubraum
• Zahlweise und Zahlweg
• Fahrerkreis
• Fahrzeugalter
• Fahrzeugtyp
• Fahrzeugneuwert
• Einfamilienhausbewohner
• Kraftstoffart
• Saisonzeitraum
• Anzahl der Vorschäden Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko innerhalb der letzten 3
Jahre
Die vorstehend genannten Merkmale zur Beitragsberechnung kommen nicht bei allen
genannten Fahrzeugarten zum Tragen.
3 Merkmale zur Beitragsberechnung bei Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen,
landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Anhängern
Bei der Beitragsberechnung werden die nachfolgenden Merkmale berücksichtigt:
• Aufbau
• Motorleistung
• zulässiges Gesamtgewicht
• Gefahrgut
• Branchen
• Verwendung im Lohnauftrag oder im Verleih gegen Entgelt
• Zahlweise und Zahlweg
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 123
[Seite 124]
4 Merkmale zur Beitragsberechnung bei Wohnmobil und Wohnwagenanhänger
4.1 Jährliche Fahrleistung (Wohnmobil)
Der Beitrag richtet sich in der Kfz-Haftpflicht nach der von Ihnen anzugebenden
jährlichen Fahrleistung. Der Vertrag wird nach der jährlichen Fahrleistung des
Fahrzeugs einer der folgenden Kilometerklassen zugeordnet:
Kilometerklasse Jährliche Fahrleistung
0 nicht mehr als 6.000 km
1 über 6.000 km aber nicht mehr als 9.000 km
2 über 9.000 km aber nicht mehr als 12.000 km
3 über 12.000 km aber nicht mehr als 15.000 km
4 über 15.000 km aber nicht mehr als 20.000 km
5 über 20.000 km
Fehlen die zur Zuordnung des Vertrages zu einer Kilometerklasse erforderlichen
Angaben – dazu gehört auch der Kilometerstand des Fahrzeugs – bei Abschluss des
Vertrages, gilt die Kilometerklasse 5 als vereinbart. Sie sind verpflichtet, uns
unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu melden, wenn eine
Änderung der jährlichen Fahrleistung die Zuordnung des Vertrages zu einer anderen
Kilometerklasse bewirkt. Der Beitrag wird ab Beginn der betreffenden Zahlungsperiode
nach der Kilometerklasse berechnet, die der geänderten jährlichen Fahrleistung
entspricht.
Wir sind berechtigt, die Zuordnung des Vertrages zu einer Kilometerklasse zu prüfen
und von Ihnen entsprechende Bestätigungen oder Nachweise zu verlangen. Kommen
Sie unserer Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach, wird der
Versicherungsbeitrag ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode nach der
Kilometerklasse 5 berechnet.
Wurde der Vertrag aufgrund vorsätzlich falscher Angaben einer niedrigeren
Kilometerklasse zugeordnet oder diese Zuordnung während der Vertragslaufzeit
beibehalten, wird der Versicherungsbeitrag ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode
oder im Schadenfall ab Schadendatum nach der Kilometerklasse berechnet, die dem
Vertrag bei richtigen Angaben des Versicherungsnehmers hätte zugeordnet werden
müssen. Zusätzlich wird ein Einmalbeitrag in Höhe eines Jahresbeitrags, der sich nach
Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt, erhoben. Der Einmalbeitrag ist
sofort fällig.
4.2 Weitere Merkmale zur Beitragsberechnung
• Fahrerkreis (Wohnmobil)
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 124
[Seite 125]
Der Beitrag Wohnmobil wird in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung ermäßigt,
sobald und solange die folgende Voraussetzung erfüllt ist:
a) Das Wohnmobil ist auf Sie oder Ihren Ehepartner bzw. den mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Lebenspartner zugelassen und wird ausschließlich von
diesem Personenkreis gefahren.
Fehlen bei Abschluss des Vertrages Angaben, die Voraussetzung für die
Beitragsermäßigung sind, gilt die Berechnung ohne Beitragsermäßigung als vereinbart.
Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu
melden, wenn die Voraussetzungen für die Beitragsermäßigung nicht mehr erfüllt sind.
Zur Meldepflicht gehören Änderungen der häuslichen Gemeinschaft und des
Fahrerkreises. Der Beitrag wird dann ab dem Zeitpunkt neu berechnet, ab dem die
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Wir sind berechtigt, von Ihnen entsprechende Bestätigungen oder Nachweise zu
verlangen. Kommen Sie unserer Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach,
entfällt die Beitragsermäßigung ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode.
Haben Sie vorsätzlich falsche Angaben gemacht, entfällt die Beitragsermäßigung ab
Beginn der laufenden Zahlungsperiode. Zusätzlich wird ein Einmalbeitrag in Höhe eines
Jahresbeitrags, der sich nach Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt,
erhoben. Der Einmalbeitrag ist sofort fällig. Wird im Schadenfall das Fahrzeug von
einer Person gefahren, die nicht zu dem unter Ziffer 1 definierten Nutzerkreis gehört,
sind Sie verpflichtet, an uns einen Einmalbeitrag in Höhe eines Jahresbeitrags, der sich
nach Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt, zu zahlen. Der
Einmalbeitrag ist sofort fällig. Das gilt nicht, wenn es sich um die Fahrt eines
Kaufinteressenten, eines Reparateurs, eines Hotelangestellten in Ausübung seines
Dienstes oder um eine Fahrt anlässlich einer Notfallsituation handelt. Fahrunsicherheit
von Ihnen oder anderer berechtigter Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke
oder anderer berauschender Mittel gilt nicht als Notfall im Sinne dieser
Bestimmungen.
• GFK-Dach (Wohnmobil und Wohnwagen)
Der Beitrag wird auf Antrag in der Kaskoversicherung ermäßigt, sollte das Wohnmobil
oder der Wohnwagen ein GFK- Dach besitzen. Bei GFK handelt es sich um einen
glasfaserverstärkten Kunststoff, welcher häufig bei Wohnmobilen sowie Wohnwagen
in der Dachkonstruktion zum Einsatz kommt und das Risiko von Hagelschäden
reduziert.
Wir sind berechtigt, von Ihnen entsprechende Bestätigungen oder Nachweise zu
verlangen. Kommen Sie unserer Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach,
entfällt die Beitragsermäßigung ab Beginn des Versicherungsvertrags.
• Abstellort (Wohnmobil und Wohnwagen)
In der Kaskoversicherung berücksichtigen wir den Abstellort des versicherten
Fahrzeugs. Wir differenzieren hierbei nachfolgenden Abstellorten:
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 125
[Seite 126]
a) Straße
b) Überdachter offener Abstellort
c) Abgeschlossener Abstellort
Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu
melden, wenn sich der regelmäßige Abstellort ändert und die Voraussetzungen für
eventuell berücksichtigte Vergünstigungen nicht mehr gegeben sind. Der Beitrag wird
ab dem Zeitpunkt neu berechnet, ab dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Wir sind berechtigt, von Ihnen entsprechende Bestätigungen oder Nachweise zu
verlangen. Kommen Sie unserer Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach,
entfällt die Beitragsermäßigung ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode.
Haben Sie vorsätzlich falsche Angaben gemacht, entfällt die Beitragsermäßigung ab
Beginn der laufenden Zahlungsperiode. Zusätzlich wird ein Einmalbeitrag in Höhe eines
Jahresbeitrags, der sich nach Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt,
erhoben. Der Einmalbeitrag ist sofort fällig. Darüber hinaus sind wir berechtigt unsere
Leistung zu kürzen, es sei denn, Sie legen glaubhaft dar, dass die abweichende
Abstellung des Fahrzeugs eine Ausnahme darstellt. Wird das Fahrzeug im Rahmen
einer Urlaubsfahrt an einem anderen Abstellort als dem bei Antragsstellung
deklarierten nächtlichen Abstellort abgestellt, so verzichten wir auf die Erhebung eines
Einmalbeitrags sowie eine Leistungskürzung.
• Sonstige gefahrerhebliche Umstände:
Dies sind zum Beispiel
a) Motorleistung
b) Fahrzeugalter (Wohnmobil)
c) Fahrzeugwert
d) Abstellort
e) Zahlweise und Zahlweg
5 Mindestbeiträge bei jährlicher Zahlung
Fahrzeugart Kfz-Haftpflicht Teilkasko Vollkasko
Kraftrad 49 € 49 € 49 €
Leichtkraftrad/-roller 30 € 30 € 25 €
Quad 25 € 30 € 25 €
Wohnmobil 25 € 25 € 25 €
Wohnwagenanhänger 20 € 25 € 25 €
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 126
[Seite 127]
Anhänger 25 € 25 € 25 €
Lieferwagen bis 3,5 t 35 € 35 € 35 €
Lkw über 3,5 t 35 € 35 € 35 €
Landw. Zugmaschine 25 € 25 € 25 €
Der Mindestbeitrag für die Fahrzeugart Kraftrad beträgt bei halb-, vierteljährlichen
oder monatlichen Teilzahlungen in Kfz-Haftpflicht, Teilkasko sowie Vollkasko je 5 €. Bei
kurzfristigen Verträgen beträgt der Mindestbeitrag 75 €, unabhängig der Fahrzeugart.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 127
[Seite 128]
Anhang 3 Tabellen zu den Typklassen
Für Pkw, Taxen, Mietwagen und Selbstfahrervermiet-Pkw gelten folgende Typklassen:
1 Kfz-Haftpflichtversicherung:
Typklasse Schadenbedarfs – Indexwerte von bis unter
10 bis 49,5
11 49,5 - 61,9
12 61,9 - 71,6
13 71,6 - 79,8
14 79,8 - 86,6
15 86,6 - 92,0
16 92,0 - 97,7
17 97,7 - 103,7
18 103,7 - 110,4
19 110,4 - 118,0
20 118,0 - 125,4
21 125,4 - 133,3
22 133,3 - 144,0
23 144,0 - 165,4
24 165,4 - 196,0
25 196,0 und darüber
2 Vollkaskoversicherung:
Typklasse Schadenbedarfs – Typklasse Schadenbedarfs –
Indexwerte von bis Indexwerte von bis
unter unter
10 bis 39,5 26 184,3 – 206,3
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 128
[Seite 129]
11 39,5 – 53,1 27 206,3 – 232,3
12 53,1 – 62,7 28 232,3 – 276,4
13 62,7 – 69,0 29 276,4 – 330,1
14 69,0 – 74,3 30 330,1 – 377,5
15 74,3 – 80,2 31 377,5 – 438,7
16 80,2 – 88,3 32 438,7 – 516,6
17 88,3 – 96,8 33 516,6 – 696,7
18 96,8 – 105,5 34 696,7 und darüber
19 105,5 – 116,5 kein Eintrag kein Eintrag
20 116,5 – 125,2 kein Eintrag kein Eintrag
21 125,2 – 135,9 kein Eintrag kein Eintrag
22 135,9 – 145,3 kein Eintrag kein Eintrag
23 145,3 – 156,2 kein Eintrag kein Eintrag
24 156,2 – 169,6 kein Eintrag kein Eintrag
25 169,6 – 184,3 kein Eintrag kein Eintrag
3 Teilkaskoversicherung:
Typklasse Schadenbedarfs – Typklasse Schadenbedarfs –
Indexwerte von bis Indexwerte von bis
unter unter
10 bis 36,4 26 271,8 – 306,7
11 36,4 – 47,5 27 306,7 – 354,9
12 47,5 – 56,3 28 354,9 – 416,5
13 56,3 – 65,3 29 416,5 – 487,0
14 65,3 – 75,2 30 487,0 – 628,8
15 75,2 – 87,5 31 628,8 – 763,9
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 129
[Seite 130]
16 87,5 – 97,2 32 763,9 – 975,5
17 97,2 – 109,7 33 975,5 und darüber
18 109,7 – 122,2 kein Eintrag kein Eintrag
19 122,2 – 133,6 kein Eintrag kein Eintrag
20 133,6 – 147,8 kein Eintrag kein Eintrag
21 147,8 – 166,4 kein Eintrag kein Eintrag
22 166,4 – 183,6 kein Eintrag kein Eintrag
23 183,6 – 210,9 kein Eintrag kein Eintrag
24 210,9 – 241,7 kein Eintrag kein Eintrag
25 241,7 – 271,8 kein Eintrag kein Eintrag
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 130
[Seite 131]
Anhang 4 Tabellen zu den Regionalklassen
Es gelten folgende Regionalklassen:
1 Für Pkw
1.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung:
Klasse Schadenbedarfsindexpunkte
1 unter 84,7
2 84,7 bis unter 90,7
3 90,7 bis unter 93,6
4 93,6 bis unter 95,8
5 95,8 bis unter 98,3
6 98,3 bis unter 100,8
7 100,8 bis unter 103,9
8 103,9 bis unter 106,9
9 106,9 bis unter 111,1
10 111,1 bis unter 115,4
11 115,4 bis unter 120,0
12 ab 120,0
1.2 In der Vollkaskoversicherung:
Klasse Schadenbedarfsindexpunkte
1 unter 86,8
2 86,8 bis unter 93,2
3 93,2 bis unter 98,0
4 98,0 bis unter 102,0
5 102,0 bis unter 107,0
6 107,0 bis unter 112,6
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 131
[Seite 132]
7 112,6 bis unter 119,2
8 119,2 bis unter 127,4
9 ab 127,4
1.3 In der Teilkaskoversicherung:
Klasse Schadenbedarfsindexpunkte
1 unter 64,1
2 64,1 bis unter 71,7
3 71,7 bis unter 77,4
4 77,4 bis unter 83,1
5 83,1 bis unter 89,4
6 89,4 bis unter 95,2
7 95,2 bis unter 104,5
8 104,5 bis unter 113,8
9 113,8 bis unter 123,5
10 123,5 bis unter 137,4
11 137,4 bis unter 154,1
12 154,1 bis unter 174,7
13 174,7 bis unter 190,9
14 190,9 bis unter 214,6
15 214,6 bis unter 244,5
16 ab 244,5
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 132
[Seite 133]
2 Für Krafträder, Leichtkrafträder und Quads
2.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung:
Klasse Schadenbedarfsindexpunkte
1 unter 83,90
2 83,90 bis unter 93,50
3 93,50 bis unter 102,00
4 102,00 bis unter 117,20
5 117,20 bis unter 147,40
6 ab 147,40
2.2 In der Teilkaskoversicherung:
Klasse Schadenbedarfsindexpunkte
1 unter 49,40
2 49,40 bis unter 62,20
3 62,20 bis unter 78,30
4 78,30 bis unter 100,50
5 100,50 bis unter 141,20
6 141,20 bis unter 196,40
7 196,40 bis unter 391,50
8 ab 391,50
3 Für Lieferwagen bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht sowie Lkw über 3,5 t zul. Gesamtgewicht
im Werkverkehr
3.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung:
Klasse Schadenbedarfsindexpunkte
1 unter 84,70
2 84,70 bis unter 93,70
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 133
[Seite 134]
3 93,70 bis unter 103,40
4 103,40 bis unter 112,50
5 112,50 bis unter 123,20
6 123,20 bis unter 133,20
7 ab 133,20
3.2 In der Vollkaskoversicherung:
Klasse Schadenbedarfsindexpunkte
1 unter 95,00
2 95,00 bis unter 104,30
3 104,30 bis unter 112,60
4 ab 112,60
3.3 In der Teilkaskoversicherung:
Klasse Schadenbedarfsindexpunkte
1 unter 74,00
2 74,00 bis unter 91,00
3 91,00 bis unter 106,70
4 106,70 bis unter 122,70
5 122,70 bis unter 159,50
6 Ab 159,50
4 Für landwirtschaftliche Zugmaschinen
4.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung:
Klasse Schadenbedarfsindexpunkte
1 unter 82,50
2 82,50 bis unter 97,50
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 134
[Seite 135]
3 97,50 bis unter 106,00
4 106,00 bis unter 125,30
5 125,30 bis unter 152,40
6 ab 152,40
4.2 In der Teilkaskoversicherung:
Klasse Schadenbedarfsindexpunkte
1 unter 82,40
2 82,40 bis unter 100,30
3 100,30 bis unter 116,00
4 116,00 bis unter 129,60
5 ab 129,60
5 Für Campingfahrzeuge (Wohnmobil)
5.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung
Klasse Schadenbedarfsindexpunkte
1 unter 92,80
2 92,80 bis unter 106,80
3 106,80 bis unter 125,70
4 ab 125,70
5.2 In der Vollkaskoversicherung
Klasse Schadenbedarfsindexpunkte
1 unter 87,00
2 87,00 bis unter 95,40
3 95,40 bis unter 106,90
4 106,90 bis unter 124,90
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 135
[Seite 136]
5 ab 124,90
5.3 In der Teilkaskoversicherung
Klasse Schadenbedarfsindexpunkte
1 unter 84,20
2 84,20 bis unter 100,60
3 100,60 bis unter 116,00
4 116,00 bis unter 136,70
5 ab 136,70
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 136
[Seite 137]
Anhang 5 Berufsgruppen (Tarifgruppen)
1 Berufsgruppe A
Die Beiträge der Berufsgruppe A gelten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Pkw für
a) Landwirte und Gartenbaubetriebe
landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch
VII, die Mitglieder einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der
Gartenbauberufsgenossenschaft sind, deren Betrieb eine Mindestgröße von 1/2 ha
bei einem Gartenbaubetrieb jedoch eine Mindestgröße von 2 ha hat, und die
diesen Betrieb selbst bewirtschaften;
b) Ehemalige Landwirte
ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, wenn sie die Voraussetzungen nach
1.a unmittelbar vor Übergabe des Betriebes erfüllt haben und nicht anderweitig
berufstätig sind;
c) Witwen und Witwer
nicht berufstätige Witwen/Witwer von Personen, die bei ihrem Tod die
Voraussetzungen nach 1.a oder 1.b erfüllt haben.
2 Berufsgruppe B
Die Beiträge der Berufsgruppe B gelten in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der
Teilkaskoversicherung -- in der Teilkaskoversicherung nur für Pkw, Campingfahrzeuge
und Krafträder -- für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind
auf
a) Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der in Ziffer 2 c) bis d) genannten
juristischen Personen und Einrichtungen, sofern ihre nicht selbständige und der
Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für diese mindestens 50 Prozent der normalen
Arbeitszeit beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder entlohnt werden,
sowie den bei diesen juristischen Personen und Einrichtungen in einem
anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, ferner Berufssoldaten
und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (nicht Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige und
freiwillige Helfer);
b) Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwischenstaatlicher
Einrichtungen, für sie gilt das gleiche, wie für die in Ziffer 2 a) genannten Beamten,
Angestellte und Arbeiter
c) Pensionären, Rentnern und beurlaubten Angehörigen des Öffentlichen Dienstes,
wenn sie die unter Ziffer 2 a) und b) genannten Voraussetzungen unmittelbar vor
ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor Ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht
anderweitig berufstätig sind, sowie nicht berufstätige versorgungsberechtigte
Witwen/Witwer von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten
und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die jeweils bei
ihrem Tode die Voraussetzungen der Ziffer 2 a), b) oder c) erfüllt haben,
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 137
[Seite 138]
sofern sie (die in Ziffer 2 a) bis c) genannten Personengruppen) tätig sind oder
waren für
• Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen
öffentlichen Rechts
• juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben
wahrnehmen, die
> wenn an ihrem Grundkapital juristische Personen des deutschen öffentlichen Rechts
mit mindestens 50 % beteiligt sind
> wenn Sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als der Hälfte ihrer
Haushaltsmittel erhalten (§23 BHO oder die entsprechenden haushaltsrechtlichen
Vorschriften der Länder)
• mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§53,54 AO)
• als gemeinnützige anerkannte Einrichtungen (§52 AO), die im Hauptzweck der
Gesundheitspflege und Fürsorge, der Jugend- und Altenpflege dienen oder die im
Hauptzweck durch Förderung der Wissenschaft, Kunst und Religion, der
Erziehung, Volks- oder Berufsbildung dem allgemeinen Besten auf materiellem,
geistigem oder sittlichem Gebiet nutzen;
• Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes
d) Angestellte von ehemaligen Betrieben des Bundes:
• Deutsche Post, Deutsche Telekom sowie deren Tochtergesellschaften
• Deutsche Bahn und deren Tochtergesellschaften
• Lufthansa und deren Tochtergesellschaften
• Private Einrichtungen der Gesundheits-/Jugend-/Altenpflege
• TÜV/DEKRA
Das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (nicht Ruhestand) ist dem VR
unverzüglich anzuzeigen. Ab der darauf folgenden Hauptfälligkeit ist der dann gültige
Normaltarif zu zahlen.
3 Berufsgruppe C
In der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung gelten die Beiträge der Berufsgruppe C
für Versicherungsverträge von Pkw,
die zugelassen sind auf
a) Mitarbeiter von Wohnungsunternehmen, die lt. Satzung/Gesellschaftervertrag in
erster Linie dem Gemeinwohl dienen;
b) Versorgungsunternehmen (Wasser, Gas, Strom und Fernwärme);
c) privaten Krankenanstalten, die der Gesundheitspflege dienen; hierzu gehören z. B.
auch Kurkliniken, Rehabilitationszentren sowie Sanatorien. Nicht der
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 138
[Seite 139]
Gesundheitspflege in diesem Sinne dienen solche Einrichtungen, die überwiegend
kosmetische und nicht medizinisch notwendige Behandlungen durchführen, wie z.
B. Schönheitsfarmen oder Privatkliniken für plastische Chirurgie.
d) Pensionäre und Rentner, die unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand dem
unter 3a bis 3c genannten Personenkreis angehörten.
e) nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Personen, die zum
Zeitpunkt ihres Todes dem unter 3a bis 3d genannten Personenkreis angehörten.
Die Berufsgruppe C gilt nicht für Verträge, die der Berufsgruppe B zugeordnet werden.
4 Berufsgruppe D
In der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung gelten die Beiträge der Berufsgruppe D
für Versicherungsverträge von Pkw,
die zugelassen sind auf
a) fest angestellte Mitarbeiter von
• Kreditinstituten im Sinne des Kreditwesengesetzes,
• Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
• Bausparkassen,
• Sparkassenverbänden,
• Genossenschaftsverbänden,
• gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherungsträgern.
b) Ärzte, Unternehmens- und Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare und
Rechtsanwälte sowie deren fest angestellte Mitarbeiter.
c) selbständige Versicherungsvermittler (§ 84 HGB) und Versicherungsmakler sowie
deren fest angestellte Mitarbeiter.
d) Pensionäre und Rentner, die unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand dem
unter 4a und 4b genannten Personenkreis angehörten.
e) nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Personen, die zum
Zeitpunkt ihres Todes dem unter 4a, 4b oder 4d genannten Personenkreis
angehörten.
Die Berufsgruppe D gilt nicht für Verträge, die der Berufsgruppe B zugeordnet werden.
5 Berufsgruppe G
In der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung gelten die Beiträge der Berufsgruppe G
für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die auf juristische Personen,
Einzelfirmen oder Personengesellschaften zugelassen sind.
6 Berufsgruppe V
In der Kfz-Haftpflicht und Kaskoversicherung gelten die Beiträge der Berufsgruppe V
für Versicherungsverträge von Pkw,
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 139
[Seite 140]
die zugelassen sind auf
a) Mitglieder von Verbänden oder Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes
(Berufsgruppe B), für die mit der Bayerischen eine gesonderte Vereinbarung über
deren Berufsgruppenzugehörigkeit besteht.
b) Pensionäre und Rentner, die unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand dem
unter 6a genannten Personenkreis angehörten.
c) Nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Personen, die zum
Zeitpunkt ihres Todes dem unter 6a und 6b genannten Personenkreis angehörten.
Die Berufsgruppe V gilt nicht für Verträge, die der Berufsgruppe B zugeordnet werden.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 140
[Seite 141]
Anhang 6 Art und Verwendung von Fahrzeugen
1 Leichtkrafträder
Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit einem Hubraum von mehr als 50
ccm und nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW.
2 (gestrichen)
3 Krafträder
Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein amtliches Kennzeichen führen
müssen, mit Ausnahme von Leichtkrafträdern.
4 Pkw
Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von
Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.
5 Mietwagen
Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr
gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse,
Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).
6 Taxen
Taxen sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält
und mit denen er auch am Betriebssitz oder während der Fahrt entgegengenommene
Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.
7 Selbstfahrvermietfahrzeuge
Selbstfahrvermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne
Gestellung eines Fahrers vermie tet werden.
8 Leasingfahrzeuge
Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne
Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder
bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate
überlassen werden.
9 Kraftomnibusse
Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nach ihrer Bauart und
Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer)
geeignet und bestimmt sind.
9.1 Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete
regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein-
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 141
[Seite 142]
und aussteigen können, sowie Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der
regelmäßigen Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten und Theatern
dient.
9.2 Gelegenheitsverkehr sind Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen sowie Verkehr mit
Mietomnibussen.
9.3 Nicht unter 10.1 oder 10.2 fallen sonstige Busse, insbesondere Hotelomnibusse,
Werkomnibusse, Schul-, Lehr- und Krankenomnibusse.
10 Campingfahrzeuge
Campingfahrzeuge sind Wohnmobile, die als sonstige Kraftfahrzeuge zugelassen sind.
11 Werkverkehr
Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern
nur für eigene Zwecke durch Personal eines Unternehmens oder von Personal, das
dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt
worden ist.
12 Gewerblicher Güterverkehr
Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige, entgeltliche Beförderung von
Gütern mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern für andere.
13 Umzugsverkehr
Umzugsverkehr ist die ausschließliche Beförderung von Umzugsgut.
14 Wechselaufbauten
Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern,
die zur Güterbeförderung bestimmt sind und mittels mechanischer Vorrichtungen an
diesen Fahrzeugen ausgewechselt werden können.
15 Landwirtschaftliche Zugmaschinen
Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger sind Zugmaschinen und
Raupenschlepper oder Anhänger, die wegen ihrer Verwendung in der Land- und
Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind und ein amtliches grünes
Kennzeichen führen.
16 Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen
Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen sind Fahrzeuge mit Vorrichtungen zur
mechanischen Milchentnahme, die dem Transport der Milch von Weiden und Gehöften
zu den Molkereien der Einzugsgebiete dienen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 142
[Seite 143]
17 Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge
Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die als Sonderfahrzeuge
für die Land- und Forstwirtschaft zugelassen werden und ein amtliches grünes
Kennzeichen führen.
18 Milchtankwagen
Milchtankwagen sind Fahrzeuge, die dem Transport der Milch zwischen Molkereien
oder von Molkereien zum Verteiler oder Verbraucher dienen. Sie gelten nicht als
landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge, sondern als Güterfahrzeuge.
19 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren
besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit
nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die
ke(z. B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge,
auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet werden).
20 Lieferwagen
Lieferwagen sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen
Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht) bis zu 3,5 t.
21 Lkw
Lkw sind Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht) von
mehr als 3,5 t.
22 Zugmaschinen
Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen
von Anhängern oder Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen
Zugmaschinen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 250140 (10.25) 143