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Versicherungsmakler / Kfz-Versicherung (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko) / Bedingungsarchiv

die Bayerische Komfort: die Bedingungen im Volltext

Tarifvariante Komfort mit Tieren aller Art, Kurzschluss bis 3.000 Euro, Akku-Allgefahren, Wallbox bis 2.500 Euro, Schlossersatz und wählbarer Neupreisentschädigung für 18 Monate.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei die Bayerische einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif die Bayerische Kfz-Versicherung Komfort von die Bayerische (Kfz-Versicherung (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko)) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an die Bayerische weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 83 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief)ja„Ihrem Versicherungsschein bzw. Nachtrag können Sie entnehmen, welche Tarifvariante vereinbart ist.“A.2.2.1.4, Seite 14
Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte)ja„Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.“A.1.4.1, Seite 9
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AKB)nicht geregelt
Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckungja„Gegen Mehrbeitrag gelten in der Kaskoversicherung im Versicherungsfall Ereignisse und Leistungen als mitversichert, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht eingeschlossen sind, jedoch in einem leistungsstärkeren Kfz-Tarif eines Mitbewerbers abgedeckt wären.“A.2.12.1, Seite 32
Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfülltnicht geregelt
Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Kaskoleistungja, bis zur Versicherungssumme„Wir verzichten aber auf den Einwand der grobfahrlässigen Herbeiführung des Kaskoschadens, sofern es sich nicht um die Entwendung des Fahrzeuges oder seiner Teile und Zubehörteile und nicht um die Herbeiführung des Versicherungsfalles infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel handelt.“A.2.9.1, Seite 28
Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Alkohol, Drogen, Medikamenteja„nicht um die Herbeiführung des Versicherungsfalles infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel handelt.“A.2.9.1, Seite 29
Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Diebstahl (Schlüssel im oder am Fahrzeug)ja„sofern es sich nicht um die Entwendung des Fahrzeuges oder seiner Teile und Zubehörteile“A.2.9.1, Seite 29

Kfz-Haftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme je Schadenfall (pauschal)ja, bis zur Versicherungssumme„Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen.“A.1.3.1, Seite 9
Höchstleistung für Personenschäden (je geschädigte Person)nicht geregelt
Deckungssumme für Sachschädennicht geregelt
Deckungssumme für reine Vermögensschädennicht geregelt
Mallorca-Police: Haftpflicht für gemietete Fahrzeuge im Ausland bis zur eigenen Deckungssummeja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung eines Pkw, eines Kraftrads oder eines Campingfahrzeugs umfasst auch Kfz-Haftpflichtschäden, die Sie als Fahrer eines gemieteten, versicherungspflichtigen Pkw auf einer Reise in den Ländern, in denen nach A.1.4 in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht, verursachen.“A.1.1.6, Seite 8
Auslandsschadenschutz: Ersatz, wenn ein ausländisches Fahrzeug im Ausland den Schaden verursachtnicht geregelt
Eigenschäden: Schäden am eigenen Zweitfahrzeug oder Haus, verursacht mit dem versicherten Fahrzeugja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 500 €„Die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr beträgt 100.000 €.“A.1.6, Seite 11
Anhänger und Gespann: Haftpflicht für gezogene Anhänger und Wohnwagenja„Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf.“A.1.1.5, Seite 8
Rechtsschutz im Vertrag (Defensa jurídica und Reclamación de daños)nicht geregelt

Teilkasko: Diebstahl, Feuer, Glas, Kurzschluss

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Teilkaskonicht geregelt
Brand und Explosionja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das“A.2.2.1.1, Seite 15
Entwendung: Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch des ganzen Fahrzeugsja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.“A.2.2.1.2 a), Seite 15
Diebstahl von Fahrzeugteilen und Zubehör (auch Aufbruchschäden)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines Ereignisses nach A.2.2.1 (Teilkasko) oder A.2.2.2 (Vollkasko).“A.2.1.1, Seite 13
Verlust oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel (Austausch der Schlösser)ja, bis zur Versicherungssumme„Nach einer Entwendung Ihrer Fahrzeugschlüssel zahlen wir bei vereinbarter Tarifvariante Komfort oder Prestige die Kosten für den Austausch der betroffenen Fahrzeugschlösser und die dazugehörigen Schlüssel.“A.2.11.3, Seite 30
Glasbruch (Scheiben, Scheinwerfer, Glasdach)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs.“A.2.2.1.5, Seite 16
Reparatur eines Steinschlags ohne Selbstbeteiligungja„Bei einem Glasbruchschaden entfällt eine vereinbarte Selbstbeteiligung, wenn die Scheibe nicht ausgewechselt, sondern repariert wird.“A.2.2.1.5, Seite 16
Kurzschluss an der Verkabelung (Kabelbrand)ja, bis zur Versicherungssumme„In den Tarifvarianten Komfort und Prestige sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss einschließlich der dadurch bedingten Überspannungsschäden an angeschlossenen Aggregaten (z. B. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser) versichert.“A.2.2.1.6, Seite 16
Folgeschäden eines Kurzschlusses an angeschlossenen Aggregaten (Höchstbetrag)ja, bis 3.000 €„Der Ersatz von Aggregatschäden ist auf 3.000 € (Tarifvariante Komfort) sowie 20.000 € (Tarifvariante Prestige) je Schadenereignis begrenzt.“A.2.2.1.6, Seite 16

Teilkasko: Naturgefahren und Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sturm, Hagel, Blitzschlagja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung oder Lawinen bzw. Muren auf das Fahrzeug.“A.2.2.1.3, Seite 15
Überschwemmung, Starkregen, Hochwasserja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung oder Lawinen bzw. Muren auf das Fahrzeug.“A.2.2.1.3, Seite 15
Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt
Lawine, Erdrutsch, Steinschlag, Mure, Erdbebenja, bis zur Versicherungssumme„Als Lawinen bzw. Muren gelten an Berghängen oder von Hausdächern niedergehende Schnee- oder Eis-“A.2.2.1.3, Seite 15
Dachlawine: Schnee und Eis, das von einem Dach auf das Fahrzeug fälltja, bis zur Versicherungssumme„Als Lawinen bzw. Muren gelten an Berghängen oder von Hausdächern niedergehende Schnee- oder Eis-“A.2.2.1.3, Seite 15
Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild)ja, bis zur Versicherungssumme„Beitragszuschlag auch der Zusammenstoß mit Tieren aller Art versichert werden (Tarifvarianten Komfort oder Prestige).“A.2.2.1.4, Seite 16
Ausweichen vor einem Tier ohne Zusammenstoß (Rettungskosten)nicht geregelt
Tierbiss (Marder) an Kabeln, Schläuchen und Dämmungja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Verbisse von Tieren an Kabeln, Schläuchen, Leitungen, Manschetten sowie Dämmmaterial (ausgenommen Campingfahrzeuge (Wohnmobile)).“A.2.2.1.7, Seite 17
Folgeschäden nach Tierbiss (zum Beispiel Motorschaden), Höchstbetragja, bis 3.000 €„einer Höhe von 3.000 € (Tarifvariante Komfort) oder 20.000 € (Tarifvariante Prestige) gegen Beitragszuschlag mitversichert werden.“A.2.2.1.7, Seite 17

Vollkasko

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Vollkaskonicht geregelt
Unfall am eigenen Fahrzeug, auch bei eigenem Verschulden (Daños propios)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.“A.2.2.2.2, Seite 18
Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen.“A.2.2.2.3, Seite 19
Betriebs-, Brems- und reine Bruchschädennein„Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung.“A.2.2.2.2, Seite 18
Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Fahrzeugnein„Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen.“A.2.9.3, Seite 29
Schäden beim Transport auf Fähre, Autozug oder Abschleppwagenja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert ist ferner die Opferung eines versicherten Fahrzeugs auf Anordnung des Kapitäns zur Rettung von Personen, Schiff oder Ladung (Havarie Grosse).“A.2.11.1, Seite 30
Fahrsicherheitstraining und Fahrten auf Rennstrecken (Touristenfahrten)nein„Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jeglichen Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Touristenfahrten, Gleichmäßigkeitsfahrten).“D.1.1.4, Seite 55

Entschädigung und Werkstatt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Neupreisentschädigung bei Totalschaden oder Verlust (bis zu wie vielen Monaten nach Erstzulassung)ja„von 18 Monaten (Tarifvariante Komfort) oder 36 Monaten (Tarifvariante Prestige) nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eintritt.“A.2.5.1.2, Seite 21
Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtwagen (Monate nach dem Kauf)ja„das beschädigte Fahrzeug ist begrenzt auf 120 % des Wiederbeschaffungswerts zum“A.2.5.1.3, Seite 22
Wiederbeschaffungswert, Restwert und Abzug neu für altja„Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs.“A.2.5.1.1, Seite 20
GAP-Deckung: Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Leasing- oder Kreditrestwertja, bis zur Versicherungssumme„Die Leistung aus der Differenzkasko-Versicherung beträgt höchstens 20 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges am Tag des Schadens.“A.2.5.1.9, Seite 23
Leasing- und finanzierte Fahrzeuge (Sicherungsschein, Zahlung an den Leasinggeber)ja„z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des“A.2.3, Seite 20
Sachverständigenkosten in der Kaskoja, bis zur Versicherungssumme„Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.“A.2.5.3, Seite 25
Abschlepp- und Bergungskosten in der Kaskoja, bis zur Versicherungssumme„Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt.“A.2.5.2.2, Seite 25
Mitversichertes Zubehör und Sonderausstattung ohne Mehrbeitrag (Höchstbetrag)ja, bis 7.500 €„die genannten Wertgrenzen (Smart 2.500 €, Komfort 7.500 € und Prestige 20.000 €),“A.2.1.2.2, Seite 15
Werkstattbindung: Reparatur nur in einer Partnerwerkstatt des Versicherersja„Im Rahmen des Werkstatt-Service sind Sie verpflichtet, die Schadenfeststellung und/oder Reparatur eines ersatzpflichtigen Kaskoschadens sowie Tierbissfolgeschäden gemäß Punkt A.2.2.1.7 in einer unserer Partnerwerkstätten durchführen zu lassen.“A.2.10, Seite 29

Schutzbrief und Pannenhilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannen- und Unfallhilfe am Schadenortja, bis 100 €„Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 100 €.“A.3.5.1, Seite 33
Hilfe ab Wohnort (ab Kilometer 0) oder erst ab einer Entfernungja„die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist und“A.3.6, Seite 34
Abschleppen des Fahrzeugs (Höchstbetrag oder Strecke)ja, bis 200 €„200 €; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet.“A.3.5.2, Seite 34
Mietwagen oder Ersatzfahrzeug (Tage und Tagessatz)ja, bis 50 €„Wir zahlen höchstens für sieben Tage und maximal 50 € je Tag.“A.3.6.3, Seite 35
Rücktransport des Fahrzeugs aus dem Auslandja, bis zur Versicherungssumme„Rücktransportkosten an Ihren Wohnsitz, wenn“A.3.8.1 b), Seite 37
Übernachtungskosten nach Panne oder Unfallja, bis 50 €„Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 50 € je Übernachtung und Person.“A.3.6.2, Seite 35
Weiter- oder Rückfahrt der Insassenja, bis zur Versicherungssumme„eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A .3 .4 und“A.3.6.1 b), Seite 34
Krankenrücktransport der Insassenja, bis zur Versicherungssumme„Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, organisieren wir für Sie die Durchführung des Rücktransports.“A.3.7.1, Seite 35
Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfälltja, bis zur Versicherungssumme„Wir organisieren für Sie die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz,“A.3.7.3, Seite 36

Fahrer, Rabatt und Nutzung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fahrerschutz: Personenschäden des eigenen Fahrers bei selbstverschuldetem Unfallja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers, die dadurch entstehen, dass er durch einen Unfall beim Lenken des versicherten Fahrzeugs verletzt oder getötet wird.“A.5.1, Seite 49
Rabattschutz: keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse nach einem Schadenja„Wenn zum Zeitpunkt des Schadens der Rabattschutz besteht, wird pro Kalenderjahr jeweils ein belastender Schaden gemäß I.4.2 so behandelt, als sei er nicht gemeldet worden.“I.5.3.1, Seite 75
Rabattretter: ein Schaden je Jahr ohne Rückstufung ab einer bestimmten Schadenfreiheitsklassenicht geregelt
Übernahme der Schadenfreiheitsklasse (Zweitwagen, Partner, Familie)ja„Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.“I.6.1.3, Seite 77
Fahrerkreis: Einzelfahrer, Partner, beliebige Fahrer, gelegentliche Fahrerja„Der Pkw ist auf Sie oder Ihren Ehepartner bzw. den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner zugelassen und wird ausschließlich von diesem Personenkreis gefahren.“Anhang 2, Fahrerkreis, Seite 119
Fahreralter: Mindestalter, junge Fahrer und Fahranfängerja„Wir werden den Beitrag in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung während der Vertragslaufzeit an Ihr verändertes Lebensalter so anpassen, wie dies der Tarif zum Anpassungszeitpunkt vorsieht.“Anhang 2, Fahreralter, Seite 120
Folge eines nicht gemeldeten Fahrers (Vertragsstrafe, Nachberechnung, Selbstbeteiligung)ja, bis zur Versicherungssumme„sind Sie verpflichtet, an uns einen Einmalbeitrag in Höhe eines Jahresbeitrags, der sich nach Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt, zu zahlen.“Anhang 2, Fahrerkreis, Seite 120
Jahreskilometer und Folge einer Überschreitungja„Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt abweichend von K.2.2 der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres.“K.2.3, Seite 82
Saisonkennzeichen und Ruheversicherung außerhalb der Saisonja„Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.“H.2.2, Seite 69
Verwendungszweck (privat, beruflich, Vermietung, Carsharing, Fahrdienste)ja„Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden“D.1.1.1, Seite 54

Elektro- und Hybridfahrzeuge

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Akku (Hochvoltbatterie) gegen alle Kaskogefahren, auch Bedienfehler und Kurzschlussja, bis zur Versicherungssumme„Für Krafträder sowie Pkw (Tarifvariante Komfort und Prestige) gilt die Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Akkus durch alle Ereignisse (AllRisk) als mitversichert.“A.2.2.2.4, Seite 19
Akku: Neuwert statt Zeitwert (bis zu wie vielen Jahren)ja„innerhalb von 24 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeugs den Neupreis des Akkus.“A.2.5.1.2, Seite 21
Tierbiss am Akku und an Hochvoltleitungen, auch Folgeschädenja, bis 20.000 €„und Prestige) sind Folgeschäden am Akku aufgrund Tierbiss bis zu 20.000 € mitversichert.“A.2.2.1.7, Seite 17
Überspannung und Kurzschluss beim Ladenja, bis 20.000 €„sowie Überspannungsschäden aufgrund Blitzschlags bis zu 20.000 € mitversichert.“A.2.2.1.6, Seite 17
Ladekabel und mobile Ladestation (Diebstahl, Beschädigung, Tierbiss)ja, bis zur Versicherungssumme„die Entwendung des Ladekabels während des Ladevorgangs.“A.2.2.1.2 d), Seite 15
Wallbox (Ladestation am Wohnort)ja, bis 2.500 €„Die Entschädigung beträgt höchstens 2.500 €.“A.2.2.2.5, Seite 19
Haftpflicht beim Laden (zum Beispiel Stolpern über das Ladekabel)nicht geregelt
Abschleppen bei leerem Akku zur nächsten Ladesäulenicht geregelt

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Obliegenheiten vor dem Schaden (Fahrerlaubnis, Trunkenheit, Verwendungszweck)ja„Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.“D.1.1.3, Seite 55
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Wild und Diebstahl, Unfallflucht)ja„Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.“E.1.1.1, Seite 57
Regress gegen den Fahrer nach Obliegenheitsverletzung in der Haftpflicht (Höchstbetrag)ja, bis 5.000 €„Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 € beschränkt.“D.2.3, Seite 57
Kündigung (Frist zum Ablauf, nach einem Schaden, bei Beitragserhöhung)ja„Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.“G.2.1, Seite 63
Besondere Ausschlüsse (Rennen, Krieg, Kernenergie, Beschlagnahme)ja„Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.“A.2.9.4, Seite 29

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 10.2025)
[Seite 1] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung 10.2025 (AKB 10.2025) Liebe Kundinnen und Kunden, eine Kfz-Versicherung bietet Ihnen und Ihrem Fahrzeug umfassenden Schutz im Straßenverkehr. Dabei unterscheidet man zwischen der Kfz-Haftpflichtversicherung, der Teilkasko und der Vollkasko. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben. Kfz-Haftpflichtversicherung: Diese leisten mehr als nur Ersatz für den materiellen Schaden. Zunächst prüft die Versicherung, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht. • Ist der Anspruch begründet, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung: • Die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz beschädigter Fahrzeugteile des Unfallgegners • Die Kosten für Folgeschäden wie zum Beispiel Nutzungsausfall oder Wertminderung beim Unfallgegner • Bei Personenschäden des Unfallgegners: o Bergungskosten o Behandlungskosten o Verdienstausfall o Umbaukosten für Fahrzeug oder Zuhause o Schmerzensgeld oder bei bleibenden Schäden eine lebenslange Rente • Ist der Anspruch unbegründet, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Kommt es in so einem Fall zum Rechtsstreit mit der Person, die Anspruch auf Schadenersatz stellt, führt der Versicherer den Prozess und trägt die damit verbundenen Kosten. Die Kfz-Haftpflichtversicherung bietet somit bei unberechtigten Haftungs-ansprüchen eine Art „passiven“ Rechtsschutz. Teilkasko: Die Teilkasko-Versicherung schützt zusätzlich vor Schäden am eigenen Fahrzeug, die durch: • Entwendung • Brand oder Explosion • Naturgewalten wie Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung • Glasbruch • Zusammenstoß mit Tieren • Tierbisse Vollkasko: Die Vollkasko-Versicherung bietet darüber hinaus Schutz für: • Vandalismus (inkl. Hackerangriffe) • Selbstverschuldete Unfälle BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 1 [Seite 2] In welchen Situationen gilt der Versicherungsschutz? • Im Straßenverkehr als Fahrer eines versicherten Fahrzeugs: Jedes Jahr gibt es viele Verkehrsunfälle mit Personen- und Sachschäden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung schützt vor den finanziellen Folgen dieser Unfälle. Die Teilkasko und Vollkasko schützen zusätzlich vor den genannten Risiken am eigenen Fahrzeug. • Im Ausland: Die Kfz-Versicherung schützt Sie auch bei Fahrten im Ausland. Der Versicherungsschutz gilt innerhalb der geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Übrigens: Der Schutz Ihrer Kfz-Versicherung kann durch zusätzliche Bausteine erweitert werden, die spezifische Risiken abdecken. Die “Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung 10.2025 (AKB 10.2025)“ sind die Vertragsgrundlage für Ihre Kfz-Versicherung der BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG. Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche Begriffserläuterungen: Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes. Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten. Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschreibung der versicherten Sachen. Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 2 [Seite 3] Inhaltsverzeichnis A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? ............................................... 7 1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen .......................................................................................................................... 7 1.1 Was ist versichert? ........................................................................................................ 7 1.2 Wer ist versichert? ........................................................................................................ 8 1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? .......................................... 9 1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz ........................................................ 9 1.5 Best-Leistungs-Garantie (nur für Pkw und sofern abgeschlossen) ............................... 9 1.6 Eigenschäden (nur für Pkw und sofern abgeschlossen) .............................................. 10 1.7 Was ist nicht versichert? ............................................................................................. 12 2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug ................................................ 13 2.1 Was ist versichert? ...................................................................................................... 13 2.2 Welche Ereignisse sind versichert? ............................................................................. 15 2.3 Wer ist versichert? ...................................................................................................... 20 2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? .................................................... 20 2.5 Was zahlen wir im Schadenfall? .................................................................................. 20 2.6 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe .. 27 2.7 Fälligkeit unserer Zahlung ........................................................................................... 28 2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? ............................................................................................................. 28 2.9 Was ist nicht versichert? ............................................................................................. 28 2.10 Reparatur eines Pkw in einer Partnerwerkstatt (Werkstatt-Service) ......................... 29 2.11 Leistungserweiterungen für Pkw und Kraftrad ........................................................... 30 2.12 Best-Leistungs-Garantie (nur für Pkw und sofern abgeschlossen) ............................. 32 3 Autoschutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung ................. 33 3.1 Was ist versichert? ...................................................................................................... 33 3.2 Wer ist versichert? ...................................................................................................... 33 3.3 Versicherte Fahrzeuge ................................................................................................. 33 3.4 In welchen Länden besteht Versicherungsschutz? ..................................................... 33 3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall.......................................................................................... 33 3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung................... 34 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 3 [Seite 4] 3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise ........................................... 35 3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise .......................................................... 36 3.9 Was ist nicht versichert? ............................................................................................. 39 3.10 Anrechnung ersparter Aufwendungen........................................................................ 39 3.11 Verpflichtung Dritter ................................................................................................... 40 4 Kfz-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder getötet werden ..................... 40 4.1 Was ist versichert? ...................................................................................................... 40 4.2 Wer ist versichert? ...................................................................................................... 40 4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? .................................................... 41 4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung? ........................................... 41 4.5 Leistung bei Invalidität ................................................................................................ 42 4.6 Tagegeld ...................................................................................................................... 44 4.7 Krankenhaustagegeld .................................................................................................. 45 4.8 Todesfallleistung.......................................................................................................... 45 4.9 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen? ...................................................................................................... 46 4.10 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung ......................................................................... 46 4.11 Zahlung für eine mitversicherte Person ...................................................................... 47 4.12 Was ist nicht versichert? ............................................................................................. 47 5 Fahrer-Unfallversicherung – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird (nicht bei gesetzlichen Versicherungssummen) .......................................................................... 49 5.1 Was ist versichert? ...................................................................................................... 49 5.2 Wer ist versichert? ...................................................................................................... 49 5.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? .................................................... 49 5.4 Was leisten wir in der Fahrer-Unfallversicherung? ..................................................... 49 5.5 Fälligkeit, Zahlung für eine mitversicherte Person ...................................................... 50 5.6 Was ist nicht versichert? ............................................................................................. 50 B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz ................................... 51 1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?.................................................................... 51 2 Vorläufiger Versicherungsschutz ................................................................................. 51 C Beitragszahlung .................................................................................................. 52 1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags ............................................................. 52 2 Zahlung des Folgebeitrags ........................................................................................... 53 3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel ........................................................ 53 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 4 [Seite 5] 4 Zahlungsperiode .......................................................................................................... 54 5 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung .......................... 54 D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung ..... 54 1 Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? ..................................... 54 2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? ................................................ 56 E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung ......................... 57 1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? .............................................................. 57 2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? ................................................ 61 F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen ............................................ 62 1 Pflichten mitversicherter Personen ............................................................................. 62 2 Ausübung der Rechte .................................................................................................. 62 3 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen.......................... 62 G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall ........................................................................................................................... 63 1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? ................................................................. 63 2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? .... 63 3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? ... 65 4 Kündigung einzelner Versicherungsarten ................................................................... 66 5 Zugang der Kündigung ................................................................................................. 67 6 Beitragsabrechnung nach Kündigung .......................................................................... 67 7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? ............................................... 67 8 Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung) ................................................... 68 H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen ....................................................................................................... 68 1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? .......................................................... 68 2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? ........................................... 69 3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen ................................................................. 69 I Schadenfreiheitsrabatt-System ........................................................................... 70 1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen).................................................... 70 2 Ersteinstufung.............................................................................................................. 70 3 Jährliche Neueinstufung .............................................................................................. 73 4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelastender Verlauf? .............................. 74 5 Wie Sie eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Kaskoversicherung vermeiden können ....................................................................... 75 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 5 [Seite 6] 6 Übernahme eines Schadenverlaufs ............................................................................. 76 7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs ............................................................ 79 8 Auskünfte über den Schadenverlauf ........................................................................... 79 J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen ............................................ 80 1 Typklasse ..................................................................................................................... 80 2 Regionalklasse ............................................................................................................. 80 3 Tarifänderung .............................................................................................................. 81 4 Kündigungsrecht .......................................................................................................... 81 5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung...... 81 6 Änderung der Tarifstruktur ......................................................................................... 81 7 Beitragsanpassungsklausel .......................................................................................... 82 K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands .................. 82 1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts ....................................................................... 82 2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung ................................................... 82 3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels ........................................... 82 4 Ihre Mittelungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung ....................... 83 5 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung ................................................... 83 6 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs ................................................... 84 L Meinungsverschiedenheiten und Gesichtsstände ................................................ 84 1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind ............................................................ 84 2 Gerichtsstände............................................................................................................. 85 M - Abschnitt gestrichten - ...................................................................................... 86 N Bedingungsänderung .......................................................................................... 86 Anhang 1 – Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System ........................................... 87 Anhang 2 Merkmale zur Beitragsberechnung ............................................................117 Anhang 3 Tabellen zu den Typklassen .......................................................................128 Anhang 4 Tabellen zu den Regionalklassen ................................................................131 Anhang 5 Berufsgruppen (Tarifgruppen) ...................................................................137 Anhang 6 Art und Verwendung von Fahrzeugen ........................................................141 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 6 [Seite 7] A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten: • Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1) • Kaskoversicherung (A.2) Autoschutzbrief (A.3) • Kfz-Unfallversicherung (A.4) • Fahrer-Unfallversicherung (A.5) Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. 1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen 1.1 Was ist versichert? 1.1.1 Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen anderen geschädigt Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs a) Personen verletzt oder getötet werden, b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen, c) Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden), und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrs- gesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen. 1.1.2 Begründete Schadenersatzansprüche Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld. 1.1.3 Unbegründete Schadenersatzansprüche Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind. 1.1.4 Regulierungsvollmacht Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 7 [Seite 8] 1.1.5 Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. 1.1.6 Führen fremder Fahrzeuge (Mallorca-Police) Die Versicherung eines Pkw, eines Kraftrads oder eines Campingfahrzeugs umfasst auch Kfz-Haftpflichtschäden, die Sie als Fahrer eines gemieteten, versicherungspflichtigen Pkw auf einer Reise in den Ländern, in denen nach A.1.4 in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht, verursachen. Dies gilt ausdrücklich auch für Deutschland und den asiatischen Teil der Türkei. Versicherungsschutz besteht auch, wenn nicht Sie selbst, sondern Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner oder Ihr Lebenspartner, mit dem Sie einen gemeinsamen Haus- halt führen, das Fahrzeug fährt. Versicherungsschutz besteht 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht nur, soweit nicht Versicherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung des gemieteten Pkw besteht. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die Sie mit uns in der Kfz-Haftpflichtversicherung für Ihr Fahrzeug vereinbart haben. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Bestimmungen der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten sinngemäß für die Mallorca-Police, soweit nicht ausdrücklich anderes geregelt ist. 1.2 Wer ist versichert? Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen): a) den Halter des Fahrzeugs, b) den Eigentümer des Fahrzeugs, c) den Fahrer des Fahrzeugs, d) die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion, e) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet, f) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird, BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 8 [Seite 9] g) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist, h) den Halter, Eigentümer, Fahrer, die technische Aufsicht, den Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben. 1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? 1.3.1 Höchstzahlung Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammen- hängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. 1.3.2 Entfällt. 1.3.3 Übersteigen der Versicherungssummen Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz- Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen. 1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz 1.4.1 Versicherungsschutz in Europa und in der EU Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags. 1.4.2 Internationale Versicherungskarte Haben wir Ihnen die Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1. Satz 2. 1.5 Best-Leistungs-Garantie (nur für Pkw und sofern abgeschlossen) Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob die Best-Leistungs-Garantie vereinbart ist. 1.5.1 Voraussetzungen Gegen Mehrbeitrag gelten in der Kfz-Haftpflicht im Versicherungsfall Ereignisse als mitversichert, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht eingeschlossen sind, BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 9 [Seite 10] jedoch in einem leistungsstärkeren Kfz-Tarif eines Mitbewerbers abgedeckt wären. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen allgemein zugänglichen Tarif (keine Sonderkonzepte o. ä.) zur Kfz-Versicherung eines anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers handelt. Darüber hinaus muss es sich um einen verkaufsoffenen Tarif zur Kfz-Versicherung handeln, das heißt der Tarif ist zum Schadenzeitpunkt abschließbar. Der Nachweis in Form der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) über die anderweitige Mitversicherung des Ereignisses obliegt dem Versicherungsnehmer. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden richtet sich nach den bei der Bayerischen vereinbarten Deckungssummen für diesen Vertrag. Eine Ersatzleistung über die bei der Bayerischen vereinbarten Deckungssummen hinaus ist nicht möglich. Die Best-Leistungs-Garantie hat keine Auswirkungen auf die nachstehenden Punkte der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) und gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausschlüssen: 1. Die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus 2. Die unter Punkt A.1.7 dieser AKB genannten Ausschlüsse 3. Fahrzeugarten, die gegen die Annahmerichtlinien verstoßen (Taxen, Auslieferungsfahrzeuge, Sozialdienste) 4. Eigenschäden 5. Schadenfreiheitsrabatt-System (I) 6. Anhang 2: Merkmale zur Beitragsberechnung 1.5.2 Laufzeit und Kündigung Die Best-Leistungs-Garantie gilt längstens für die Laufzeit des Versicherungsvertrages. Sie und wir sind berechtigt, die Best-Leistungs-Garantie ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung der Best-Leistungs-Garantie berührt das Fortbestehen der Kfz-Haftpflicht sowie sofern abgeschlossen Kaskoversicherung nicht. Der andere Vertragspartner ist im Falle einer Kündigung der Best-Leistungs-Garantie berechtigt, die Aufhebung der Kfz-Versicherung zum selben Zeitpunkt zu verlangen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammen- hang Punkt G.4 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung. 1.6 Eigenschäden (nur für Pkw und sofern abgeschlossen) Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob Eigenschäden mitversichert sind. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 10 [Seite 11] 1.6.1 Eigenschäden Sofern vereinbart, leisten wir auch für Eigenschäden. Dies sind Sachschäden, die Sie oder der berechtigte Fahrer an Ihren eigenen Sachen verursachen. Versichert sind Schäden an folgenden Sachen: • An anderen auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeugen. Dies gilt auch, wenn sich diese auf dem eigenen Grundstück befinden. • An Ihnen gehörenden Gebäuden wie z. B. Beschädigung Ihres Garagentors. • An Ihren sonstigen Sachen wie z. B. das von Ihnen angefahrene eigene Fahrrad. Nicht versichert sind jedoch Sachen, welche sich im oder am versicherten Fahrzeug befinden, z. B. das mithilfe des Fahrzeugs transportierten Fahrrads. Dies gilt auch für Sachen, die im gemeinsamen Eigentum mit dem berechtigten Fahrer stehen. Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass Sie auch bei einem Fremdschaden den Schaden ersetzen müssten. Die Selbstbeteiligung für Eigenschäden beträgt 500 € je Schadenereignis. Die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr beträgt 100.000 €. Eine Entschädigungsleistung aufgrund Eigenschaden stellt einen schadenbelasteten Verlauf dar und führt zur Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz- Haftpflichtversicherung zum 1. Januar des dann folgenden Kalenderjahres. Nicht versichert sind Eigenschäden, die durch einen • Anhänger oder • Wohnwagenanhänger verursacht wurden. Bei Eigenschäden gilt: Bis zur endgültigen Feststellung unserer Entschädigungsleistung können Sie Ihren Anspruch auf Leistung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. 1.6.2 Laufzeit und Kündigung Eigenschäden gelten längstens für die Laufzeit des Versicherungsvertrages. Sie und wir sind berechtigt, die Zusatzleistung Eigenschäden ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung der Zusatzleistung berührt das Fortbestehen der Kfz-Haftpflicht sowie sofern abgeschlossen Kaskoversicherung nicht. Der andere Vertragspartner ist im Falle einer Kündigung der Eigenschäden berechtigt, die Aufhebung der Kfz-Versicherung zum selben Zeitpunkt zu verlangen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang Punkt G.4 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 11 [Seite 12] 1.7 Was ist nicht versichert? 1.7.1 Vorsatz Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen. 1.7.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn • Das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und • Für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4. 1.7.3 Beschädigung des versicherten Fahrzeugs Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs. 1.7.4 Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug • verbundenen Anhängers oder Aufliegers • eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen der üblichen Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden. 1.7.5 Beschädigung von beförderten Sachen Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 12 [Seite 13] 1.7.6 Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden. 1.7.7 Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen. 1.7.8 Vertragliche Ansprüche Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. 1.7.9 Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. 2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug 2.1 Was ist versichert? 2.1.1 Ihr Fahrzeug Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines Ereignisses nach A.2.2.1 (Teilkasko) oder A.2.2.2 (Vollkasko). 2.1.2 Mitversicherte Teile und nicht versicherbare Gegenstände Versichert sind auch die unter A.2.1.2.1 und A.2.1.2.2 als mitversichert aufgeführten Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile). Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten die nachfolgenden Regelungen in A.2 entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist. 2.1.2.1 Beitragsfrei mitversicherte Teile Soweit in A.2.1.2.2 nicht anders geregelt, sind folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör des versicherten Fahrzeugs ohne Mehrbeitrag mitversichert: Fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile, a) Fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör. Voraussetzung ist, dass es ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z. B. Schonbezüge, Pannenwerkzeug) und nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen wird. b) Im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise mitgeführt werden (z. B. Sicherungen und Leuchtmittel), 2.1.2.1 Beitragsfrei mitversicherte Teile BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 13 [Seite 14] c) Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie bestimmungsgemäß gebraucht werden oder mit dem abgestellten Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist, d) Planen, Gestelle für Planen (Spriegel), e) Navigations-CD/-DVD von fest eingebauten Navigationsgeräten bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 200 €, f) Folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile: • ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung, • Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze, • nach a bis g mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör während einer Reparatur. Abhängig vom Gesamtneuwert mitversicherte Teile, sofern sie nicht werksseitig – außer Teile gemäß Punkte A.2.1.2.2.a und A.2.1.2.2.c – im Neufahrzeug verbaut wurden 2.1.2.2 Die nachfolgend unter a bis e aufgeführten Teile sind mitversichert, wenn sie im Fahrzeug fest eingebaut oder am Fahrzeug fest angebaut sind: • bei Pkw (bei Tarifvariante Smart) und Krafträdern bis zu einem Gesamtneuwert der Teile von 2.500 € (brutto) und • bei sonstigen Fahrzeugarten (z. B. Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen, Sonderfahrzeugen, Anhängern, Aufliegern) bis zu einem Gesamtneuwert der Teile von 2.500 € (brutto) a) Radio- und sonstige Audiosysteme, Video-, technische Kommunikations- und Leitsysteme (z. B. fest eingebaute Navigationssysteme), b) zugelassene Veränderungen an Fahrwerk (inklusive Rädern), Triebwerk, Auspuff, Innenraum oder Karosserie (Tuning), die der Steigerung der Motorleistung, des Motordrehmoments, der Veränderung des Fahrverhaltens dienen oder zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs führen, c) individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -beschriftungen sowie besondere Oberflächenbehandlungen, d) Beiwagen und Verkleidungen bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern, Trikes, Quads und Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen, e) Spezialaufbauten (z. B. Kran-, Tank-, Silo-, Kühl- und Thermoaufbauten) und Spezialeinrichtungen (z. B. für Werkstattwagen, Messfahrzeuge, Krankenwagen). Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung. Auf Antrag kann bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) gegen Beitragszuschlag die Wertgrenze auf einen Gesamtneuwert der Teile von 7.500 € brutto (Tarifvariante Komfort) oder auf einen Gesamtneuwert der Teile von 20.000 € brutto (Tarifvariante Prestige) erhöht werden. Ihrem Versicherungsschein bzw. Nachtrag können Sie entnehmen, welche Tarifvariante vereinbart ist. Ist der Gesamtneuwert der aufgeführten Teile höher als BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 14 [Seite 15] die genannten Wertgrenzen (Smart 2.500 €, Komfort 7.500 € und Prestige 20.000 €), ist der übersteigende Wert nur mitversichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. 2.1.2.3 Nicht versicherbare Gegenstände Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, insbesondere solche, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z. B. Mobiltelefone und mobile Navigationsgeräte, auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung, Reisegepäck, persönliche Gegenstände der Insassen). 2.2 Welche Ereignisse sind versichert? 2.2.1 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: 2.2.1.1 Brand und Explosion Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen- de, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. 2.2.1.2 Entwendung Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen: a) Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung. b) Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse noch zur Veräußerung noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. c) Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehöriger ist. d) Für Elektro- und Hybridfahrzeuge gilt darüber hinaus: Versichert ist bei Krafträdern sowie Pkw (Tarifvariante Komfort und Prestige) die Entwendung des Ladekabels während des Ladevorgangs. 2.2.1.3 Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen, Muren Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung oder Lawinen bzw. Muren auf das Fahrzeug. Als Lawinen bzw. Muren gelten an Berghängen oder von Hausdächern niedergehende Schnee- oder Eis- BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 15 [Seite 16] bzw. Geröll- oder Schlammmassen. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. 2.2.1.4 Zusammenstoß mit Haarwild, Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes (z. B. Reh, Wildschwein) oder Pferden, Rindern, Schafen oder Ziegen (Tarifvariante Smart). Auf Antrag kann bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) gegen Beitragszuschlag auch der Zusammenstoß mit Tieren aller Art versichert werden (Tarifvarianten Komfort oder Prestige). Ihrem Versicherungsschein bzw. Nachtrag können Sie entnehmen, welche Tarifvariante vereinbart ist. Bei Krafträdern ist der Zusammenstoß mit Tieren aller Art beitragsfrei mitversichert. 2.2.1.5 Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Bei einem Glasbruchschaden entfällt eine vereinbarte Selbstbeteiligung, wenn die Scheibe nicht ausgewechselt, sondern repariert wird. Eine fiktive Abrechnung bei Glasschäden ist nicht möglich. Muss die Verglasung ausgetauscht werden, erstatten wir auch die dem noch vorhandenen Gültigkeitszeitraum entsprechenden anteiligen Kosten daran angebrachter Vignetten und Plaketten, sofern kein kostenloser Ersatz möglich ist und das Vorhandensein der Vignette oder Plakette in geeigneter Weise nachgewiesen wird. Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Nicht versichert sind Folgeschäden. Wichtiger Hinweis: Glasbruchschäden, insbesondere Beschädigungen der Abdeckung von Leuchten sind mittels geeigneter Lichtbilder im Schadenfall nachzuweisen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so kann keine Entschädigungsleistung im Rahmen der Teilkaskoversicherung erfolgen. 2.2.1.6 Kurzschlussschäden an der Verkabelung und Kurzschlussfolgeschäden (nur für Pkw und Krafträder) In den Tarifvarianten Komfort und Prestige sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss einschließlich der dadurch bedingten Überspannungsschäden an angeschlossenen Aggregaten (z. B. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser) versichert. Der Ersatz von Aggregatschäden ist auf 3.000 € (Tarifvariante Komfort) sowie 20.000 € (Tarifvariante Prestige) je Schadenereignis begrenzt. Für Elektro- und Hybridfahrzeuge gilt darüber hinaus: Bei Pkw (Tarifvariante Komfort und Prestige) sowie Krafträder sind Folgeschäden am Akku aufgrund Kurzschlussschäden, BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 16 [Seite 17] sowie Überspannungsschäden aufgrund Blitzschlags bis zu 20.000 € mitversichert. Für Überspannungsschäden aufgrund Blitzschlag ist eine mittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug ausreichend, d. h. der Blitzeinschlag in ein Gebäude oder Ladesäule wird über das Ladekabel an das Fahrzeug übertragen. Nicht versichert sind Schäden an angeschlossenen Geräten, (z. B. Informations- und Unterhaltungssysteme) und sonstigen Folgeschäden. 2.2.1.7 Tierbissschäden Versichert sind Verbisse von Tieren an Kabeln, Schläuchen, Leitungen, Manschetten sowie Dämmmaterial (ausgenommen Campingfahrzeuge (Wohnmobile)). Für Elektro- und Hybridfahrzeuge gilt darüber hinaus: Bei Krafträdern sowie Pkw (Tarifvariante Komfort und Prestige) ist zudem der Verbiss am Ladekabel während des Ladevorgangs mitversichert. Folgeschäden aller Art hierzu, insbesondere weitergehende Schäden am Fahrzeug selbst sind vom Versicherungsschutz ausgenommen, können aber bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) auf Antrag bis zu einer Höhe von 3.000 € (Tarifvariante Komfort) oder 20.000 € (Tarifvariante Prestige) gegen Beitragszuschlag mitversichert werden. Bei Lieferwagen sind Folgeschäden bis zu einer Höhe von 3.000 € ohne Beitragszuschlag mitversichert. Für Elektro- und Hybridfahrzeuge gilt darüber hinaus: Bei Krafträdern sowie Pkw (Tarifvariante Komfort und Prestige) sind Folgeschäden am Akku aufgrund Tierbiss bis zu 20.000 € mitversichert. Ihrem Versicherungsschein bzw. Nachtrag können Sie entnehmen, welche Tarifvariante vereinbart ist. 2.2.1.8 Schutzhelm und Schutzbekleidung bei Krafträdern Für Krafträder gilt: Schäden an Schutzhelm und Schutzbekleidung für Fahrer und Beifahrer, die durch Unfall mit einem anderen motorisierten Verkehrsteilnehmer verursacht sind, sind bis 500 € mitversichert. Ebenso besteht beim Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Kraftrads mit Tieren aller Art Versicherungsschutz für Schäden an Schutzhelm und Schutzbekleidung für Fahrer und Beifahrer bis 500 €. Für Elektro- und Hybridfahrzeuge gilt darüber hinaus Folgendes: 2.2.1.9 Kosten für Wassercontainer bei drohender Entzündung Für Pkw erstatten wir in den Tarifvarianten Komfort und Prestige die angefallenen Kosten der notwendigen Verbringung oder Lagerung des Fahrzeugs in einem Wassercontainer oder einem anderen zum Zweck nach vergleichbarem Gehäuse. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass dies erfolgt, um eine drohende Entzündung zu verhindern. Für Krafträder übernehmen wir diese Kosten ebenfalls. 2.2.1.10 Zustandsdiagnostik für den Akku Wird der Akku eines Elektro- und Hybridfahrzeugs beschädigt, so übernehmen wir bei Pkw in den Tarifvarianten Komfort und Prestige, sowie Krafträdern im Allgemeinen die BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 17 [Seite 18] tatsächlich angefallenen Kosten für Zustandsdiagnostik und Restwertermittlung. Zusätzlich übernehmen wir für die Zustandsdiagnostik nach Beschädigung des Akkus auch die Abschlepp- bzw. Transportkosten zur nächsten Akku-Teststation bis zu einem Betrag von 1.500 €, soweit die Beauftragung durch uns erfolgt, bzw. wir dieser zugestimmt haben. 2.2.1.11 Spezielle Fahrzeugabstellungskosten Wir erstatten die angefallenen Kosten für eine notwendige Fahrzeugunterstellung unter Berücksichtigung des vorgeschriebenen Mindestabstands, um ein Entzünden anderer Fahrzeuge oder Gegenstände zu verhindern. Für Pkw in der Tarifvariante Komfort sowie Krafträder erstatten wir die Kosten bis zu 14 Tage, in der Tarifvariante Prestige (Pkw) bis zu 21 Tage. 2.2.1.12 Ausbaukosten zur Entsorgung Ist bei Pkw Tarifvariante Komfort oder Prestige vereinbart und muss ein Akku zur Erfüllung einer gesetzlichen Rücknahmepflicht ausgebaut werden, erstatten wir bis zu 2.500 € für die angefallenen Ausbau- und Verbringungskosten zur nächstgelegenen Rücknahmestelle, soweit kein Dritter zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist. Für Krafträder ist dies ebenfalls mitversichert. 2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: 2.2.2.1 Ereignisse der Teilkasko Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.1 in Abhängigkeit der gewählten Tarifvariante. 2.2.2.2 Unfall Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere: • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen. • Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben. • Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger. Dies gilt nicht, wenn das Zugfahrzeug ein Pkw ist. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 18 [Seite 19] • Verwindungsschäden. Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Lkw durch Beladen mit Kies. 2.2.2.3 Mut- oder böswillige Handlungen (Vandalismus) Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). Bei Hackerangriffen auf Ihr Fahrzeug gilt: Versichert sind auch Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen wegen eines unmittelbar gegen Ihr Fahrzeug gerichteten Hackerangriffs. Nicht als unmittelbarer Angriff gilt, wenn ein Hacker den Server oder die digitale Plattform eines mit Ihrem Fahrzeug kommunizierenden Unternehmens angreift (z. B. Hackerangriff gegen den Server des Fahrzeugherstellers). Dies gilt auch dann, wenn sich dieser Angriff mittelbar auf die Funktion Ihres Fahrzeugs auswirkt. Für Elektro- und Hybridfahrzuge gilt darüber hinaus Folgendes: 2.2.2.4 Allgefahrendeckung für den Akku (AllRisk) Für Krafträder sowie Pkw (Tarifvariante Komfort und Prestige) gilt die Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Akkus durch alle Ereignisse (AllRisk) als mitversichert. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden, • die durch eine allmähliche Einwirkung oder durch den gewöhnlichen Alterungsprozess entstehen, z. B. Abnutzung bzw. Minderung der Leistung • die auf einen Konstruktions- oder Materialfehler des Herstellers zurückzuführen sind • die auf Leistungsausschlüsse nach A.2.9 zurückzuführen sind 2.2.2.5 Schäden an der eigenen Ladestation Ist Tarifvariante Komfort oder Prestige (Pkw) vereinbart, so sind Schäden an der eigenen fest installierten Ladestation (Wallbox oder Induktionsplatte) mitversichert, sofern diese • Durch Fehlbedienungen oder aufgrund eines Fahrzeugfehlers beschädigt wird oder • Durch mut- oder böswillige Handlungen beschädigt wird. • Die Entschädigung beträgt höchstens 2.500 €. Die Ladestation muss sich in Ihrem Eigentum oder im Eigentum des Ehe- bzw. Lebenspartners befinden. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 19 [Seite 20] Teileigentum an einer Ladestation im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht ausreichend. Wenn Sie oder Ihr Ehe- bzw. Lebenspartner die Ladestation als Mieter auf eigene Kosten angeschafft haben, ist diese ebenfalls versichert. Für Krafträder sind Schäden an der eigenen fest installierten Wallbox ebenfalls mitversichert, sofern eine eindeutige Zuordnung der Wallbox zum versicherten Kraftrad erfolgen kann. Es gelten die vorstehend genannten Voraussetzungen. 2.2.2.6 Verlust und Diebstahl einer Ladekarte Versichert ist der Verlust oder Diebstahl einer Ladekarte. Wir übernehmen die nachgewiesenen Kosten zur Neuausstellung einer oder mehrerer Ladekarte(n). Die Gesamtentschädigungsleistung beträgt insgesamt 50 €. Weitere Kosten, insbesondere durch missbräuchliche Verwendung der Ladekarte(n) sind nicht versichert. 2.3 Wer ist versichert? Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person. 2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben in Kasko Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. 2.5 Was zahlen wir im Schadenfall? Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist. Wichtiger Hinweis: Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter Teile müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang E.1.3.2 2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? 2.5.1.1 Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1. Sofern es sich bei dem Fahrzeug um einen Pkw handelt, übernehmen wir im Totalschadenfall auch die Entsorgungs- und Zulassungskosten, wenn das Ersatzfahrzeug wieder bei uns versichert wird. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 20 [Seite 21] 2.5.1.2 Neupreisentschädigung und Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) zahlen wir sofern abgeschlossen den Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.5.1.8, wenn innerhalb von 18 Monaten (Tarifvariante Komfort) oder 36 Monaten (Tarifvariante Prestige) nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eintritt. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob Sie die Neupreisentschädigung mitversichert haben und welche Tarifvariante vereinbart ist. Bei Krafträdern ersetzen wir den Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.5.1.8, wenn innerhalb von 24 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden oder Zerstörung eintritt. Für Verlust gilt diese Regelung zur Neupreisentschädigung bei Krafträdern nicht. Wir erstatten den Neupreis auch (bei Pkw sofern vereinbart), wenn bei einer Beschädigung innerhalb von 6 Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80 % des Neupreises betragen. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz- Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Als Neufahrzeug gilt auch eine Tageszulassung, d. h. ein vor dem Kauf auf den Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller für maximal zehn Tage zugelassenes Fahrzeug mit höchstens 100 Kilometer Tachostand. Zwischen Tageszulassung und Verkauf dürfen maximal sechs Monate liegen. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. Für Elektro- und Hybridfahrzeuge gilt darüber hinaus: Anstelle des Wiederbeschaffungswerts des Akkus zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Akkus durch ein versichertes Schadenereignis für Krafträder sowie Pkw mit abgeschlossener Neupreisentschädigung und vereinbarter Tarifvariante Komfort innerhalb von 24 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeugs den Neupreis des Akkus. Bei vereinbarter Tarifvariante Prestige (Pkw) erhöht sich die Frist auf 36 Monate. Weitere Voraussetzungen für die Neupreisentschädigung des Akkus lauten wie folgt: • Das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Versicherungsfalls im Eigentum dessen, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughersteller oder - händler erworben hat, • Für das versicherte Fahrzeug oder den Akku wurden bisher weder eine Neupreis- oder Kaufpreisentschädigung geleistet, • Das versicherte Fahrzeug ist weder als Ganzes zerstört, noch liegt ein Totalschaden oder Verlust vor. Neupreis des Akkus ist der Betrag, den Sie für den Kauf eines identischen oder gleichwertigen Akkus aufwenden müssen. Maßgeblich ist die jeweils unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe. Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw), die mit einem Fahrzeugalter von maximal vier Jahren als Gebrauchtfahrzeug erworben wurden, zahlen wir sofern abgeschlossen den gezahlten und nachgewiesenen BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 21 [Seite 22] Gebrauchtfahrzeugpreis des Fahrzeugs gemäß A.2.5.1.8, wenn innerhalb von 18 Monaten (Tarifvariante Komfort) oder 36 Monaten (Tarifvariante Prestige) nach Erwerb ein Totalschaden eintritt. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. Ihrem Versicherungsschein bzw. Nachtrag können Sie entnehmen, welche Tarifvariante vereinbart ist. 2.5.1.3 Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung bzw. Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. 2.5.1.4 Abzug bei fehlender Wegfahrsperre im Falle eines Diebstahls Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines Pkw infolge Diebstahls vermindert sich die Entschädigung um 10 %. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine selbst- schärfende elektronische Wegfahrsperre gesichert war. Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach A.2.5.8 bleibt hiervon unberührt. Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Neupreis und Kaufpreis? 2.5.1.5 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. 2.5.1.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen oder ähnlichen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. 2.5.1.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. 2.5.1.8 Neupreis Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe. Kaufpreis des Fahrzeuges ist der Betrag, der von Ihnen an den Verkäufer gemäß Ihren kaufvertraglichen Vereinbarungen gezahlt wurde. Der Kaufpreis des Pkw ist uns durch eine Rechnung über den Fahrzeugankauf nachzuweisen. Die Höchstentschädigung für das beschädigte Fahrzeug ist begrenzt auf 120 % des Wiederbeschaffungswerts zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Zulassung auf Sie bzw. den Halter; sein Wiederbeschaffungswert wird von einem von uns beauftragten Kfz-Sachverständigen rechnerisch ermittelt. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 22 [Seite 23] 2.5.1.9 Was versteht man unter Differenzkasko (GAP) bei Pkw und Lieferwagen für Leasing- oder Darlehensnehmer? Differenzkasko bei fremdfinanzierten Fahr zeugen Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob Sie die Differenzkasko mitversichert haben. 2.5.1.10 Versicherungsdauer und was wird geleistet? Bei bestehender Vollkasko- und Teilkaskoversicherung und mitversicherter Differenzkasko ersetzen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust Ihres finanzierten oder geleasten Fahrzeugs während der Laufzeit des Finanzierungs- /Leasingvertrags den offen stehenden Finanzierungs- oder Leasing-Restbetrag abzüglich der Entschädigungsleistung (unter Berücksichtigung der Rest- und Altteile, etwaiger Leistungen Dritter (z. B. des gegnerischen Haftpflichtversicherers), sowie der Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung) . Hinsichtlich des Beginns des Versicherungsschutzes gelten die Bestimmungen unter B.1 und B.2. 2.5.1.11 Leistungsgrenze Die Leistung aus der Differenzkasko-Versicherung beträgt höchstens 20 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges am Tag des Schadens. Eine in der Fahrzeugversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung bleibt hiervon unberührt. 2.5.1.12 Wie errechnet sich die Leistung? Eine Leistung aus der Differenzkasko kann nur erfolgen auf Grundlage eines unter marktüblichen Zinsen und Laufzeiten abgeschlossenen Leasingvertrages. Gleiches gilt für Kreditverträge, wobei nachgewiesen werden muss, dass das Darlehen ausschließlich zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommen wurde. Ersetzt wird der Leasing- bzw. Finanzierungsrestbetrag, der sich wie nachfolgend dargestellt errechnet: a) Der Leasing-Restbetrag ist die Summe aus ausstehenden abgezinsten Leasing- Raten, anteiliger Restrate, abgezinsten Leasing-Restwert und noch nicht verbrauchter Leasing-Vorauszahlung. b) Der Finanzierungs-Restbetrag ist der Betrag, der bei vorzeitiger, schadenbedingter Beendigung/Kündigung des Darlehensvertrags an die Bank zu zahlen ist. Bei der Ermittlung der zuvor genannten Restbeträge bleiben vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewordene und nicht bezahlte Raten sowie Verzugszinsen außen vor. Diese werden im Rahmen der Differenzkasko nicht ersetzt. Ferner werden folgende Positionen im Rahmen der Differenzkasko ebenfalls nicht ersetzt: • An- und Abmeldekosten sowie Kosten einer Bereitstellung/Abholung oder eventuellen Überführung BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 23 [Seite 24] • Kosten einer Kreditabsicherungsversicherung (Restschuldversicherung). 2.5.1.13 Schadenmeldung und Vorlage von Belegen Der Leasing- bzw. Kreditvertrag – einschließlich der dazugehörenden Allgemeinen Bedingungen nebst dem Produktinformationsblatt – ist uns auf Verlangen, spätestens im Rahmen der Schadenregulierung vorzulegen. Im Rahmen der Schadenregulierung ist bei Leasingverträgen zusätzlich die vom Leasinggeber erstellte Endabrechnung des Leasingvertrages bei vorzeitiger, schadenbedingter Vertragsaufhebung einzureichen. Bei Kreditverträgen ist ein geeigneter Nachweis über die bestehende Restvaluta nebst einem Tilgungsnachweis über die bisherige Vertragslaufzeit vorzulegen. 2.5.1.14 Wann wird geleistet? Wir leisten nicht, bevor eine vollständige Regulierung im Rahmen der Kaskoversicherung oder Haftpflichtversicherung eines Dritten erfolgt ist. 2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung? 2.5.2.1 Reparatur Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgende Obergrenzen: a) Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.5.1.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5.2.1.b. b) Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.5.1.6 und A.2.5.1.7). Wird die Reparatur nicht durch Vorlage einer Reparaturrechnung nachgewiesen, erfolgt die Berechnung und Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten auf Grundlage der für Ihr Postleitzahlengebiet gültigen mittleren Stundenverrechnungssätze unserer Partnerwerkstätten. Fahrzeugverbringungskosten, Teileaufschlag und Beilackierungskosten werden nur in der Höhe erstattet, in der sie nachweislich entstanden sind. Hinweis: Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreisentschädigung in A.2.5.1.2 und zur Reparatur eines Pkw in einer Partnerwerkstatt (Werkstatt-Service) in A.2.10. Für Elektro- und Hybridfahrzuge gilt darüber hinaus Folgendes: Für Pkw (Tarifvariante Komfort und Prestige) sowie Krafträder erstatten wir die anteiligen Miet- oder Leasingraten für den Akku, sofern der Fahrzeugbetrieb durch ein versichertes Schadenereignis nicht möglich ist und sich das Fahrzeug zur Reparatur in einer Werkstatt befindet. Die Erstattung ist auf maximal 3 Monate begrenzt. Bei einer BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 24 [Seite 25] Reparaturdauer von länger als 4 Wochen ist ein Reparaturablaufplan durch die reparierende Werkstatt vorzulegen. 2.5.2.2 Abschleppen Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach A.2.5.2.1 die Obergrenze nach A.2.5.2.1.a oder A.2.5.2.1.b nicht überschritten werden. Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen. 2.5.2.3 Abzug neu für alt Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt), wenn • bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden oder • das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird. Der Abzug neu für alt ist auf die Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt, wenn das Schadenereignis • bei Pkw, Krafträdern und Omnibussen in den ersten 4 Jahren • bei den übrigen Fahrzeugarten in den ersten 3 Jahren nach der Erstzulassung eintritt. Wird das Fahrzeug nachweislich vollständig und fachgerecht repariert, wird bei Pkws auf den Abzug neu für alt verzichtet. Hiervon ausgenommen sind Cabrio-Verdecke ab einem Alter von 10 Jahren. Bis zum Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur ist die Höchstentschädigung auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert beschränkt. Für Elektro- und Hybridfahrzuge gilt darüber hinaus Folgendes: Die Entschädigungsleistung für den Akku richtet sich nach der Anzahl der Betriebsjahre. So nehmen wir bei Krafträdern oder Pkw mit vereinbarter Tarifvariante Komfort erst ab dem dritten Betriebsjahr einen Abzug von 10 % je Betriebsjahr vor. Bei Tarifvariante Prestige (Pkw) nehmen wir ab dem vierten Betriebsjahr einen Abzug von 10 % je Betriebsjahr vor. 2.5.3 Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 25 [Seite 26] 2.5.4 Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. 2.5.5 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung 2.5.5.1 Wiederauffinden des Fahrzeugs Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige wieder aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können. 2.5.5.2 Wir zahlen die Kosten für die Abholung desFahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum Fundort. 2.5.5.3 Eigentumsübergang nach Entwendung Sind Sie nicht zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer. 2.5.5.4 Rückzahlungen Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (z. B. nach D.1.1, E.1.1 oder E.1.3 oder wegen grober Fahrlässigkeit nach A.2.9.1 Satz 2) gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt Folgendes: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben. 2.5.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)? Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.5.1.8 bzw. den Kaufpreis des Fahrzeuges (sofern das Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug erworben wurde). 2.5.7 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile 2.5.7.1 Was wir nicht ersetzen Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs. Zulassungskosten im Rahmen der Regelung unter BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 26 [Seite 27] A.2.5.1.1 sowie der Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel als Folgeschaden werden bei Pkw (ohne Mietwägen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) ersetzt. 2.5.7.2 Rest- und Altteile Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet. 2.5.7.3 Selbstbeteiligung Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. Für Pkw gilt: Sofern Sie im Besitz einer zum Schadendatum gültigen, auf Ihren Namen ausgestellten Bahncard (Bahncard25, Bahncard50 oder Bahncard100) sind und uns diese im Schadenfall vorlegen, reduziert sich Ihre Selbstbeteiligung um bis zu 150 Euro. Die Vorlage der Bahncard muss mit der Schadenmeldung erfolgen. Das Einreichen der Bahncard nach Abschluss der Schadenbearbeitung führt nicht zu einer nachträglichen Reduzierung der Selbstbeteiligung. Bei Schäden gemäß A.2.11.9 gelten grundsätzlich 50€ Selbstbeteiligung je Schadenereignis als vereinbart. 2.6 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe 2.6.1 Meinungsverschiedenheiten Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss entscheiden. 2.6.2 Kraftfahrzeugsachverständigen Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils anderen bestimmt. 2.6.3 Obmann Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen. 2.6.4 Kosten Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 27 [Seite 28] Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. 2.7 Fälligkeit unserer Zahlung 2.7.1 Zahlungszeitraum Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. 2.7.2 Vorschuss Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn • wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und • sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt. 2.7.3 Entwendetes Fahrzeug Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige. 2.7.4 Entfällt 2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Jedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens berechtigt, unsere Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistungen in voller Höhe zurückzufordern. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person sowie der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt. 2.9 Was ist nicht versichert? 2.9.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Wir verzichten aber auf den Einwand der grobfahrlässigen Herbeiführung des BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 28 [Seite 29] Kaskoschadens, sofern es sich nicht um die Entwendung des Fahrzeuges oder seiner Teile und Zubehörteile und nicht um die Herbeiführung des Versicherungsfalles infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel handelt. Eine Blutalkoholkonzentration (BAK) unter der in § 24a StVG festgelegten Promille-Grenze beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. 2.9.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4. 2.9.3 Reifenschäden Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden. 2.9.4 Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. 2.9.5 Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. 2.9.6 Schäden durch Terrorakte Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind zu politischen, religiösen, ideologischen oder ethnischen Zwecken verübte oder angedrohte Gewaltanwendungen durch eine Person oder eine Gruppe(n) von Personen, die im eigenen Namen, im Auftrag oder im Zusammenhang mit einer Organisation/en oder Regierung/en in der Absicht handelt/n, Einfluss auf eine Regierung zu nehmen und/oder die Öffentlichkeit bzw. einen Teil der Öffentlichkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. 2.10 Reparatur eines Pkw in einer Partnerwerkstatt (Werkstatt-Service) Ihrem Versicherungsschein bzw. Nachtrag können Sie entnehmen, ob Werkstatt-Service vereinbart ist. Im Rahmen des Werkstatt-Service sind Sie verpflichtet, die Schadenfeststellung und/oder Reparatur eines ersatzpflichtigen Kaskoschadens sowie Tierbissfolgeschäden gemäß Punkt A.2.2.1.7 in einer unserer Partnerwerkstätten durchführen zu lassen. Bei einer Reparatur in einer von Ihnen frei ausgewählten Werkstatt oder auch bei einer von Ihnen gewünschten Abrechnung auf Basis eines Kostenvoranschlages oder eines Gutachtens übernehmen wir die für Ihr Postleitzahlengebiet gültigen mittleren Stundenverrechnungssätze unserer BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 29 [Seite 30] Partnerwerkstätten. Die Bestimmungen zu Werkstatt-Service gelten nur für Schadenfälle in Deutschland, bei denen das Fahrzeug oder mitversicherte Teile beschädigt werden oder mitversicherte Teile zerstört werden oder abhandenkommen. Die Dienstleistungen der Partnerwerkstätten können auf der Homepage der Bayerischen unter (https://www.diebayerische.de/schaden-melden/kfz/) eingesehen werden. 2.11 Leistungserweiterungen für Pkw und Kraftrad Für Pkw gilt: 2.11.1 Für die Dauer der Benutzung von Fährschiffen werden in den Tarifvarianten Komfort und Prestige die Regelungen zu A.2.2.1 und A.2.2.2 wie folgt erweitert: In der Teil- und Vollkaskoversicherung (A.2.2.1 und A.2.2.2) erstreckt sich der Versicherungsschutz in den Tarifvarianten Komfort und Prestige auch auf die unmittelbare Einwirkung von Sturm, wenn ein versichertes Fahrzeug anlässlich eines Fährtransports durch diese Naturgewalt über Bord geschleudert wird. Darüber hinaus werden in der Teil- und Vollkaskoversicherung (A.2.2.1 und A.2.2.2) in den Tarifvarianten Komfort und Prestige auch Strandung, Kollision, Leck oder Untergang des Schiffes sowie das Überbordgehen oder Überbordspülen infolge schweren Wetters eingeschlossen. Mitversichert ist ferner die Opferung eines versicherten Fahrzeugs auf Anordnung des Kapitäns zur Rettung von Personen, Schiff oder Ladung (Havarie Grosse). Durch diese Deckungserweiterungen bleibt der örtliche Geltungsbereich nach A.2.4 unberührt. 2.11.2 Zusätzliche Leistung bei Glasbruch Ist Tarifvariante Prestige vereinbart, zahlen wir bei Glasbruch nach A.2.2.1.5 die Kosten für Leuchtmittel (z. B. des beschädigten Scheinwerfers). 2.11.3 Schloss- und Schlüsselersatz bei Entwendung der Fahrzeugschlüssel Nach einer Entwendung Ihrer Fahrzeugschlüssel zahlen wir bei vereinbarter Tarifvariante Komfort oder Prestige die Kosten für den Austausch der betroffenen Fahrzeugschlösser und die dazugehörigen Schlüssel. Voraussetzung ist, dass Sie den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt und uns einen Nachweis darüber erbracht haben. 2.11.4 Unterschlagung bei einer Probefahrt In Ergänzung zu A.2.2.1.2 ist in den Tarifvarianten Komfort und Prestige eine Unterschlagung anlässlich einer Probefahrt ausnahmslos mitversichert. 2.11.5 Kein Abzug neu für alt bei diversen Elektrogeräten und Elektronikgeräten In Ergänzung zu A.2.5.2.3 gibt es bei vereinbarter Tarifvariante Prestige keinen Abzug neu für alt bei Radios und Abspielgeräten (z. B. für Cassetten, CD, DVD, MP3), BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 30 [Seite 31] Equalizer, Navigations- und ähnliche Verkehrsleitsysteme, Verstärker oder CB-Funk- Geräte kombiniert mit Radio oder auch entsprechende Mehrzweckgeräte. 2.11.6 Entfällt 2.11.7 Entfällt 2.11.8 Entfällt 2.11.9 Sonstige Gefahren in der Teilkasko: In Ergänzung zu A.2.2.1 haben Sie bei vereinbarter Tarifvariante Komfort oder Prestige die Möglichkeit, pro Kalenderjahr einen Park-Kleinschaden (Kratzer, Delle oder Beule) bei Beschädigung Ihres geparkten PKW durch ein anderes Fahrzeug oder durch mut- /böswillige Handlungen nach A.2.2.2.3 beheben zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Fahrzeug jünger als 6 Jahre ist. Weiterhin muss gewährleistet sein, dass der Schaden durch eine Spezialreparatur (Smart-Repair-Verfahren) durchgeführt werden kann. Sind verschiedene Karosserieteile beschädigt (z. B. Fahrertür und Kotflügel), fällt nur die Schadenbeseitigung an einem dieser Teile unter den Versicherungsschutz. Der Gesamtschaden darf maximal höchstens 300 € (Tarifvariante Komfort) bzw. 500 € (Tarifvariante Prestige) betragen. Ferner haben Sie bei derartigen Schäden eine Selbstbeteiligung in Höhe von 50 € je Schadenereignis zu tragen. Unsere Entschädigungsleistung ist auf höchstens 250 € (Tarifvariante Komfort) bzw. 450 € (Tarifvariante Prestige) je Kalenderjahr begrenzt. Die Schadenregulierung erfolgt gemäß den Richtlinien zum Werkstatt-Service (A.2.10). 2.11.10 Vorsorgebudget für Pkw Ist Tarifvariante Prestige vereinbart, können für die versicherte Person folgende Präventionsmaßnahmen geltend gemacht werden: • Fahrsicherheitstraining • Dashcam • Marderschutz • Hagelschutzdecke Die Leistung ist auf 50 € innerhalb von 3 Jahren begrenzt. 2.11.11 Vorsorgebudget für Kraftrad Es können für die versicherte Person folgende Präventionsmaßnahmen geltend gemacht werden: • Fahrsicherheitstraining • Motorradhelm Die Leistung ist auf 50€ innerhalb von 3 Jahren begrenzt. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 31 [Seite 32] 2.12 Best-Leistungs-Garantie (nur für Pkw und sofern abgeschlossen) Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob die Best-Leistungs-Garantie vereinbart ist. 2.12.1 Mitversicherung Gegen Mehrbeitrag gelten in der Kaskoversicherung im Versicherungsfall Ereignisse und Leistungen als mitversichert, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht eingeschlossen sind, jedoch in einem leistungsstärkeren Kfz-Tarif eines Mitbewerbers abgedeckt wären. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen allgemein zugänglichen Tarif (keine Sonderkonzepte o.ä.) zur Kfz-Versicherung eines anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers handelt. Darüber hinaus muss es sich um einen verkaufsoffenen Tarif zur Kfz-Versicherung handeln, das heißt der Tarif ist zum Schadenzeitpunkt abschließbar. Der Nachweis in Form der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) über die anderweitige Mitversicherung des Ereignisses obliegt dem Versicherungsnehmer. Die Best-Leistungs-Garantie hat keine Auswirkungen auf die nachstehenden Punkte der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) und gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausschlüssen: • Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (A.2.9.1) • Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten (A .2 .9 .2) • Reifenschäden (A.2.9.3) • Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt (A.2.9.4) • Schäden durch Kernenergie (A.2.9.5) • Schäden durch Terrorakte (A.2.9.6) • Reparatur eines Pkw in einer Partnerwerkstatt (Werkstatt-Service) (A.2.10) • Schadenfreiheitsrabatt-System (I) • Anhang 2 Merkmale zur Beitragsberechnung 2.12.2 Laufzeit und Kündigung Die Best-Leistungs-Garantie gilt längstens für die Laufzeit des Versicherungsvertrages. Sie und wir sind berechtigt, die Best-Leistungs-Garantie ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung der Best-Leistungs-Garantie berührt das Fortbestehen der Kfz-Haftpflicht sowie sofern abgeschlossen Kaskoversicherung nicht. Der andere Vertragspartner ist im Falle einer Kündigung der Best-Leistungs-Garantie berechtigt, die Aufhebung der Kfz-Versicherung zum selben Zeitpunkt zu verlangen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang Punkt G.4 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 32 [Seite 33] 3 Autoschutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung 3.1 Was ist versichert? Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.5 bis A.3.8 genannten Schadenereignisse die dazu im Einzelnen aufgeführten Leistungen als Service oder erstatten die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen. 3.2 Wer ist versichert? Versicherungsschutz besteht für Sie, den berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. 3.3 Versicherte Fahrzeuge Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug sowie ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger. In Frage kommen als im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeuge • Krafträder mit mehr als 50 ccm Hubraum • Personen- einschl. Kombinationskraftfahrzeuge • Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht • Lieferwagen (Lastkraftwagen bis 3,5 t zulässiges • Gesamtgewicht) Das versicherte Fahrzeug darf nach Bauart und Ausstattung nur zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen bestimmt sein. Benutzen Sie im Ausland anstelle des versicherten Fahrzeuges vorübergehend ein Selbstfahrer-Vermietfahrzeug, tritt dieses an die Stelle des versicherten Fahrzeuges. 3.4 In welchen Länden besteht Versicherungsschutz? Sie haben mit dem Schutzbrief Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist. 3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen: 3.5.1 Wiederherstellung der Fahrbereitschaft Wir organisieren für Sie die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 100 €. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 33 [Seite 34] 3.5.2 Abschleppen des Fahrzeugs Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, organisieren wir für Sie das Abschleppen des Fahrzeugs. Dies schließt das Gepäck und die nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf 200 €; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet. 3.5.3 Bergen des Fahrzeugs Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, organisieren wir für Sie die Bergung des Fahrzeugs. Dies schließt das Gepäck und nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. 3.5.4 Was versteht man unter Panne oder Unfall? Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. 3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs erbringen wir nachfolgende Leistungen unter den Voraussetzungen, dass • die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist und • das Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauffolgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden kann oder es gestohlen worden ist. 3.6.1 Weiter- oder Rückfahrt Folgende Fahrtkosten werden erstattet: a) Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder b) eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A .3 .4 und c) eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland, d) eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist. e) Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse. Bei größerer Entfernung werden diese bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewagenkosten jeweils einschließlich Zuschlägen übernommen. Zusätzlich erstatten wir die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 25€. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 34 [Seite 35] 3.6.2 Übernachtung Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen die Kosten für höchstens drei Übernachtungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. Sobald das Fahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 50 € je Übernachtung und Person. 3.6.3 Mietwagen Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen die Kosten des Mietwagens, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Voraussetzung ist, dass Sie weder die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 noch Übernachtung nach A.3.6.2 in Anspruch genommen haben. Wir zahlen höchstens für sieben Tage und maximal 50 € je Tag. 3.6.4 Fahrzeugunterstellung Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung des Transports in einer Werkstatt untergestellt werden, sind wir Ihnen hierbei behilflich. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. 3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise Wir erbringen die nachfolgenden Leistungen unter den Voraussetzungen, dass auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug • Sie oder eine mitversicherte Person unvorhersehbar erkranken oder der Fahrer stirbt und • dies an einem Ort geschieht, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist. Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise (erstmalig oder zum wiederholten Male) aufgetreten ist. 3.7.1 Krankenrücktransport Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, organisieren wir für Sie die Durchführung des Rücktransports. Wir übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten. Diese müssen jedoch durch die Erkrankung bedingt sein und sind begrenzt auf höchstens drei Übernachtungen bis zu je 50 € pro Person. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 35 [Seite 36] 3.7.2 Rückholung von Kindern Wir organisieren für Sie die Abholung und Rückfahrt mitreisender minderjähriger Kinder mit einer Begleitperson zu ihrem Wohnsitz, wenn • der Fahrer erkrankt ist oder stirbt und • die Kinder weder von Ihnen noch von einem anderen Insassen betreut werden können. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Wir erstatten dabei die Bahnkosten 2. Klasse einschließlich Zuschlägen sowie die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 25€. 3.7.3 Fahrzeugabholung Wir organisieren für Sie die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz, wenn • der Fahrer länger als drei Tage erkrankt oder stirbt und • das Fahrzeug weder von ihm noch von einem Insassen zurückgefahren werden kann. • Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,25 € je Kilometer zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten. Die Leistung ist begrenzt auf drei Übernachtungen bis zu je 50 € pro Person. 3.7.4 Was versteht man unter einer Reise? Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. 3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach A.3.4 ohne Deutschland), der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir zusätzlich folgende Leistungen: 3.8.1 Bei Panne und Unfall a) Ersatzteilversand Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, organisieren wir für Sie, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten. Wir übernehmen alle entstehenden Versandkosten. b) Fahrzeugtransport BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 36 [Seite 37] Wir organisieren für Sie den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Wohnsitz, wenn • das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden kann und • die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug. c) Mietwagen Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Mieten Sie ein Fahrzeug nach A.3.6.3 an, übernehmen wir die Kosten hierfür, bis Ihr Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Wir leisten bis zu einem Betrag von 350 €. d) Fahrzeugverzollung und -verschrottung Muss das Fahrzeug nach einem Unfall im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung. Wir übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten. 3.8.2 Bei Fahrzeugdiebstahl a) Fahrzeugunterstellung Wir übernehmen die Kosten für eine Fahrzeugunterstellung, wenn das gestohlene Fahrzeug • nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden wird und • bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden muss. Wir übernehmen die Kosten höchstens für zwei Wochen. b) Mietwagen Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Mieten Sie ein Fahrzeug nach A.3.6.3 an, übernehmen wir die Kosten hierfür, bis Ihr Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Wir zahlen höchstens 350 €. c) Fahrzeugverzollung und -verschrottung Muss das Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung. Wir übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten. 3.8.3 Im Todesfall Im Fall Ihres Todes auf einer Reise mit dem versichert en Fahrzeug im Ausland sorgen wir nach Abstimmung mit den Angehörigen BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 37 [Seite 38] • für die Bestattung im Ausland oder • für die Überführung nach Deutschland. Wir übernehmen hierfür die Kosten. Diese Leistung gilt nicht bei Tod einer mitversicherten Person. 3.8.4 Sonstige Fälle a) Ersatz von Reisedokumenten Gerät auf einer Reise im Ausland ein für diese benötigtes Dokument in Verlust, sind wir bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernehmen die hierbei anfallenden Gebühren. b) Ersatz von Zahlungsmitteln Geraten Sie auf einer Reise im Ausland infolge des Verlustes von Zahlungsmitteln in eine Notlage, stellen wir die Verbindung zu Ihrer Hausbank her. Ist die Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden möglich, können Sie ein Darlehen von uns bis zu 1.500 € je Schadenfall in Anspruch nehmen. c) Vermittlung ärztlicher Betreuung Erkranken Sie auf einer Reise im Ausland, informieren wir Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellen, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen Ihrem Hausarzt und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. d) Arzneimittelversand Sind Sie auf einer Reise im Ausland zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung Ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die an Ihrem Aufenthaltsort oder in Ihrer Nähe nicht erhältlich sind und für die es dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend angewiesen, sind wir nach Abstimmung mit dem Hausarzt bei der Beschaffung behilflich und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Voraussetzung ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für eine eventuell notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung werden Ihnen erstattet. e) Kosten für Krankenbesuch Müssen Sie sich auf einer Reise infolge Erkrankung länger als zwei Wochen in einem Krankenhaus aufhalten, zahlen wir die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche durch eine nahestehende Person bis zur Höhe von 500 € je Schadenfall. f) Kostenerstattung bei Reiseabbruch Ist Ihnen die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise infolge Todes oder schwerer Erkrankung eines Mitreisenden oder eines nahen Verwandten bzw. wegen einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeit punkt zuzumuten, werden die im Verhältnis zur ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu 2.500 € je Schadenfall übernommen. g) Reiserückrufservice BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 38 [Seite 39] Erweist sich infolge Todes oder Erkrankung eines Ihrer nahen Verwandten oder infolge einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens Ihr Rückruf von einer Reise durch Rundfunk als notwendig, werden die erforderlichen Maßnahmen von uns in die Wege geleitet und die hierdurch entstehenden Kosten übernommen. h) Hilfeleistung in besonderen Notfällen Geraten Sie auf einer Reise im Ausland in eine besondere Notlage, die unter 3.5 bis 3.8 nicht geregelt ist und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erheblichen Nachteil für Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden, werden die erforderlichen Maßnahmen veranlasst und die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 250 € je Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet. 3.9 Was ist nicht versichert? 3.9.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 3.9.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4. 3.9.3 Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. 3.9.4 Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. 3.10 Anrechnung ersparter Aufwendungen 3.10.1 Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen. 3.10.2 Entfällt BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 39 [Seite 40] 3.11 Verpflichtung Dritter 3.11.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. 3.11.2 Entfällt 4 Kfz-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder getötet werden 4.1 Was ist versichert? 4.1.1 Unfälle bei Gebrauch des Fahrzeugs Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch Ihres Fahrzeugs oder eines damit verbunden Anhängers stehen (z. B. Fahren, Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen). 4.1.2 Unfallbegriff Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch • ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) • unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 4.1.3 Erweiterter Unfallbegriff Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung • ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt, • Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt. Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht erfasst. Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person. 4.2 Wer ist versichert? 4.2.1 Pauschalsystem Mit der Kfz-Unfallversicherung nach dem Pauschalsystem sind die jeweiligen berechtigten Insassen des Fahrzeugs versichert. Ausgenommen sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und Beifahrer, wenn sie als solche das Fahrzeug gebrauchen. Bei zwei und mehr berechtigten Insassen erhöht sich die Versicherungssumme um 50 Prozent und teilt sich durch die Gesamtzahl der Insassen, unabhängig davon, ob diese zu Schaden kommen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 40 [Seite 41] 4.2.2 Entfällt 4.2.3 Platzsystem Mit der Kfz-Unfallversicherung nach dem Platzsystem sind die im Versicherungsschein bezeichneten Plätze oder eine bestimmte Anzahl von berechtigten Insassen des Fahrzeugs versichert. Ausgenommen sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und Beifahrer, wenn sie als solche das Fahrzeug gebrauchen. Befinden sich in dem Fahrzeug mehr berechtigte Insassen als Plätze oder Personen im Versicherungsschein angegeben, verringert sich die Versicherungssumme für den einzelnen Insassen entsprechend. 4.2.4 Was versteht man unter berechtigten Insassen? Berechtigte Insassen sind Personen (Fahrer und alle weiteren Insassen), die sich mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs tätig werden. 4.2.5 Berufsfahrerversicherung Mit der Berufsfahrerversicherung sind versichert a) die Berufsfahrer und Beifahrer des im Versicherungsschein bezeichneten Fahrzeugs, b) die im Versicherungsschein namentlich bezeichneten Berufsfahrer und Beifahrer unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug oder c) alle bei Ihnen angestellten Berufsfahrer und Beifahrer unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug. 4.2.6 Namentliche Versicherung Mit der namentlichen Versicherung ist die im Versicherungsschein bezeichnete Person unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug versichert. Diese Person kann ihre Ansprüche selbstständig gegen uns geltend machen 4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben in der Kfz-Unfallversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. 4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung? Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche der nachstehenden Leistungen mit welchen Versicherungssummen vereinbart sind. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 41 [Seite 42] 4.5 Leistung bei Invalidität 4.5.1 Voraussetzungen für die Leistung 4.5.1.1 Invalidität Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt • die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit • dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn • sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und • eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. 4.5.1.2 Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall • eingetreten und • von einem Arzt schriftlich festgestellt worden. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. 4.5.1.3 Geltendmachung der Invalidität Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. 4.5.1.4 Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (A.4.8), sofern diese vereinbart ist. 4.5.2 Art und Höhe der Leistung 4.5.2.1 Berechnung der Invaliditätsleistung Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind • die vereinbarte Versicherungssumme und • der unfallbedingte Invaliditätsgrad. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 42 [Seite 43] Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung 4.5.2.2 Der Invaliditätsgrad richtet sich • nach der Gliedertaxe (A.4.5.2.3), sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind, • ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (A.4.5.2.4) Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität (A.4.10.4). 4.5.2.3 Gliedertaxe Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit eines der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: Körperteile Grad Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % Hand 55 % Daumen 20 % Zeigefinger 10 % anderer Finger 5% Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des Knies 50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Fuß 40 % große Zehe 5% andere Zehe 2% Auge 50 % BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 43 [Seite 44] Gehör auf einem Ohr 30 % Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 5% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. 4.5.2.4 Bemessung außerhalb der Gliedertaxe Für andere Körperteile und Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten. 4.5.2.5 Minderung bei Vorinvalidität Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach A.4.6.2.3 und A.4.5.2.4 bemessen. Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität. 4.5.2.6 Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane Durch einen Unfall können mehrere Körperteile beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. 4.5.2.7 Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen: • die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstorben und • die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach A.4.5.1 sind erfüllt. Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. 4.6 Tagegeld 4.6.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 44 [Seite 45] 4.6.2 Höhe und Dauer der Leistung Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind • die vereinbarte Versicherungssumme und • der unfallbedingte Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Der Grad der Beeinträchtigung bemisst sich • nach der Fähigkeit der versicherten Person, ihrem bis zu dem Unfall ausgeübten Beruf weiter nachzugehen. • nach der allgemeinen Fähigkeit der versicherten Person, Arbeit zu leisten, wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig war. Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft. Wir zahlen das Tagegeld für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls. 4.7 Krankenhaustagegeld 4.7.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person • ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung oder • unterzieht sich unfallbedingt einer ambulanten chirurgischen Operation und ist deswegen für mindestens zehn Tage ununterbrochen und vollständig in der Ausübung ihres Berufs beeinträchtigt. War die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig, kommt es auf die allgemeine Fähigkeit an, Arbeit zu leisten. Kuren oder Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung. 4.7.2 Höhe und Dauer der Leistung Wir zahlen das vereinbarte Krankenhaustagegeld • für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens jedoch für 2 Jahre ab dem Tag des Unfalls. • für drei Tage bei ambulanten chirurgischen Operationen. 4.8 Todesfallleistung 4.8.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall. Beachten Sie dann die Verhaltensregeln nach E.1.5.1. 4.8.2 Art und Höhe der Leistung Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 45 [Seite 46] 4.9 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen? 4.9.1 Krankheiten und Gebrechen Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht werden. Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen. 4.9.2 Mitwirkung Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: 4.9.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich • bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrads. • bei der Todesfallleistung und, • soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. 4.9.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor. 4.10 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes: 4.10.1 Erklärung über die Leistungspflicht Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen: • Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen. • Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrades notwendig ist. Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach E.1.5. Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir • bei Invaliditätsleistung bis zu 1 ‰ der versicherten Summe. • bei Tagegeld und Krankenhaustagegeld jeweils bis zu einem Tagessatz. Sonstige Kostenübernehmen wir nicht. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 46 [Seite 47] 4.10.2 Leistung innerhalb von zwei Wochen Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. 4.10.3 Vorschüsse Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden. 4.10.4 Neubemessung des Invaliditätsgrads Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben. Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres verlängert sich die se Frist von drei auf fünf Jahre. • Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über unsere Leistungspflicht mit. • Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen. 4.11 Zahlung für eine mitversicherte Person Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfallenden Versicherungsleistung an Sie selbst nur mit der Zustimmung der mitversicherten Person verlangen. 4.12 Was ist nicht versichert? 4.12.1 Straftat Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht. 4.12.2 Geistes- oder Bewusstseinsstörungen / Trunkenheit Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen des Fahrers durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Fahrers ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 47 [Seite 48] Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht sind, das unter diesen Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug bei uns abgeschlossene Kfz-Unfallversicherung fällt. 4.12.3 Motorsportveranstaltungen oder – aktivitäten Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4. 4.12.4 Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. 4.12.5 Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie. 4.12.6 Bandscheiben, innere Blutungen Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben sowie bei Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn überwiegende Ursache ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach A.4.1.2 ist. 4.12.7 Infektionen Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarrkrampf und Tollwut besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis sofort oder später in den Körper gelangen. Bei anderen Infektionen besteht Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis, das nicht nur geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht, sofort oder später in den Körper gelangen. Bei Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis veranlasst waren. 4.12.8 Psychische Reaktionen Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. 4.12.9 Bauch- und Unterleibsbrüche Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Unterleibsbrüchen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 48 [Seite 49] 5 Fahrer-Unfallversicherung – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird (nicht bei gesetzlichen Versicherungssummen) Die Fahrer-Unfallversicherung ist eine Kfz-Unfallversicherung, deren Leistungen sich nach dem tatsächlich entstandenen Personenschaden richten. 5.1 Was ist versichert? Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers, die dadurch entstehen, dass er durch einen Unfall beim Lenken des versicherten Fahrzeugs verletzt oder getötet wird. Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Zum Lenken des Fahrzeugs gehört z. B. nicht das Ein- und Aussteigen oder das Be- und Entladen. 5.2 Wer ist versichert? Versichert ist der berechtigte Fahrer des Fahrzeugs. Berechtigter Fahrer ist eine Person, die mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenkt. Im Todesfall des Fahrers sind seine Hinterbliebenen bezüglich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche mitversichert. 5.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? In der Fahrer-Unfallversicherung besteht Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. 5.4 Was leisten wir in der Fahrer-Unfallversicherung? 5.4.1 Was wir ersetzen Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden (z. B. Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld) so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre. Dabei leisten wir nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Privatrechts. 5.4.2 Vorrangige Leistungspflicht Dritter Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten (z. B. Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) Anspruch auf deckungsgleiche (kongruente) Leistungen haben. Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen können, leisten wir dennoch, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen: • Sie haben den Anspruch in Textform geltend gemacht. Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderliche Anstrengungen unternommen, die Ihnen billigerweise zumutbar waren. • Sie haben Ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 49 [Seite 50] Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar. Unter anderem können Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten werden. In diesen Fällen können wir nicht im Voraus Leistungen erbringen, sondern erst dann, wenn abschließend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegenüber Dritten bestehen. Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprüche treffen (z. B. ein Abfindungsvergleich), binden uns nur, wenn wir vorher zugestimmt haben. 5.4.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssumme)? Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssumme können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. 5.5 Fälligkeit, Zahlung für eine mitversicherte Person 5.5.1 Fälligkeit der Leistung und Vorschusszahlung Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Die Frist beginnt, wenn uns Ihr Leistungsantrag und die zu dessen Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse. 5.5.2 Zahlung für eine mitversicherte Person Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfallenden Versicherungsleistung an Sie selbst nur mit der Zustimmung der mitversicherten Person verlangen. 5.6 Was ist nicht versichert? 5.6.1 Straftat Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem Fahrer dadurch zustoßen, dass vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht. 5.6.2 Psychische Reaktionen Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. 5.6.3 Schäden an der Bandscheibe Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 50 [Seite 51] 5.6.4 Ansprüche Dritter Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienstherrn und Sozialversicherungsträgern gegen uns geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. 5.6.5 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4. 5.6.6 Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. 5.6.7 Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins bei Ihnen. 1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Bei trag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C.1.2 und C.1.3. 2 Vorläufiger Versicherungsschutz Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie unter nachfolgenden Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz: 2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, haben Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung vorläufigen Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 51 [Seite 52] 2.2 Kasko-, Autoschutzbrief, Kfz-Unfallversicherung und Fahrer-Unfallversicherung In der Kasko-, dem Autoschutzbrief, der Kfz-Unfallversicherung und der Fahrer- Unfallversicherung haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. 2.3 Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über. 2.4 Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn • wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und • Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d.h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt haben. Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben. 2.5 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam. 2.6 Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz, endet der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns. 2.7 Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags. C Beitragszahlung 1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags 1.1 Rechtzeitige Zahlung Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird in 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen. 1.2 Nicht rechtzeitige Zahlung Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 52 [Seite 53] verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung des Beitrags. 1.3 Vertragsrücktritt Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 15 % des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 % des Jahresbeitrags. 2 Zahlung des Folgebeitrags 2.1 Rechtzeitige Zahlung Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen. 2.2 Nicht rechtzeitige Zahlung Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer Aufforderung zu zahlen. 2.3 Schaden nach Ablauf der Zahlungsfrist Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. 2.4 Ablauf der Zahlungsfrist Sind Sie mit der Zahlung dieser Beiträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen. Haben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen, wird die Kündigung unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlen. Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung. 3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel), wenden wir für den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag nach C.2.2 bis C.2.4 an. Außerdem berufen wir uns nicht BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 53 [Seite 54] auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes nach B.2.4. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: • Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahrzeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen, • Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich. Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr entsprechend C.1.3 verlangen. 4 Zahlungsperiode Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode bezahlen. Die Zahlungsperiode ist die Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungsvertragsgesetz. Welche Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Abschnitt G geregelt. 5 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrages zur Leistung verpflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt. D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung 1 Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? 1.1 Bei allen Versicherungsarten 1.1.1 Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden (siehe auch Tabelle zur Begriffsbestimmung für Art und Verwendung des Fahrzeugs (Anhang 6)). 1.1.2 Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 54 [Seite 55] 1.1.3 Fahren nur mit Fahrerlaubnis Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Ein rechtskräftig verhängtes Fahrverbot steht dem Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis gleich. 1.1.4 Nicht genehmigte Rennen Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jeglichen Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Touristenfahrten, Gleichmäßigkeitsfahrten). Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4 und die Ausschlüsse nach A.1.7.2, A.2.9.2, A.3.9.2, A.4.12.3, A.5.6.6. 1.1.5 Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur benutzen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. 1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung 1.2.1 Alkohol und andere berauschende Mittel Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hinweis: Auch in der Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall- und Fahrer- Unfallversicherung besteht für solche Fahrten nach A.2.9.1, A.3.9.1, A.4.12.2 und D.1.3.1 kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz. 1.2.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen gebraucht werden, wenn BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 55 [Seite 56] • das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und • für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur unter den genannten Voraussetzungen für diese Fahrten gebrauchen lassen. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nah D.1 und die Ausschlüsse nach A.1.7.2, A.2.9.2, A.3.9.2, A.4.12.3, A.5.6.6. 1.3 Zusätzlich in der Fahrer-Unfallversicherung 1.3.1 Alkohol und andere berauschende Mittel Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hinweis: Auch in der Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Autoschutzbrief- und Kfz- Unfallversicherung besteht für solche Fahrten nach D.1.2, A.2.9.1, A.3.9.1, A.4.12.2 kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz. 1.3.2 Gurtpflicht Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt haben, es sei denn das Nichtanlegen ist gesetzlich erlaubt. 2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Versicherung aus D.1.2.1 Satz 2 sind wir Ihnen, dem Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben. 2.2 Leistungspflicht Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 56 [Seite 57] 2.3 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 € beschränkt. Außerdem gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise von der Leistungspflicht befreit sind. 2.4 Befreit von der Verpflichtung zur Leistung Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (z. B. durch Diebstahl), sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung 1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? 1.1 Bei allen Versicherungsarten 1.1.1 Anzeigepflicht Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. 1.1.2 Mitteilung über Ermittlung Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben. 1.1.3 Aufklärungspflicht Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: • Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht). • Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform antworten. • Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 57 [Seite 58] • Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. • Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist. 1.1.4 Schadenminderungspflicht Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen. 1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung 1.2.1 Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitzuteilen. 1.2.2 Anzeige von Kleinschäden Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500 € beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt. 1.2.3 Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen. 1.2.4 Führung des Rechtsstreits Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen. 1.2.5 Bei drohendem Fristablauf Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) einlegen. 1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung 1.3.1 Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend von E.1.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen. Ihre Schadenanzeige muss von Ihnen unterschrieben sein. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 58 [Seite 59] 1.3.2 Einholen unserer Weisung Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter Teile müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. 1.3.3 Anzeige bei der Polizei Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden den Betrag von 500 €, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen. 1.4 Zusätzlich beim Autoschutzbrief 1.4.1 Einholen unserer Weisung Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten, und befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. 1.4.2 Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht gestatten. Außerdem müssen Sie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht entbinden. 1.5 Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung 1.5.1 Anzeige des Todesfalls innerhalb 48 Stunden Hat der Unfall den Tod einer versicherten Person zur Folge, müssen die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten uns dies innerhalb von 48 Stunden melden. Dies gilt auch, wenn der Unfall schon angezeigt ist. Uns ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. 1.5.2 Medizinische Versorgung Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. 1.5.3 Medizinische Aufklärung Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von • Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben. • anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden. Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können Sie den Ärzten und den genannten Stellen erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 59 [Seite 60] Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht. Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald erstellt werden. 1.5.4 Frist zur Feststellung und Geltendmachung der Invalidität Beachten Sie auch die 15-Monatsfrist für die Feststellung und Geltendmachung der Invalidität nach A.4.5.1.3. 1.6 Zusätzlich in der Fahrer-Unfallversicherung 1.6.1 Medizinische Versorgung Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. 1.6.2 Medizinische Aufklärung Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von • Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben. • anderen Versicherern, Versicherungsträgern und • Behörden. Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können Sie den Ärzten und den genannten Stellen erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht. Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald erstellt werden. 1.6.3 Aufklärung Ihrer Ansprüche gegen Dritte Sie müssen alles tun, was der Aufklärung möglicher Ansprüche gegen Dritte dienen kann. Insbesondere müssen Sie unsere Fragen zu möglichen Ansprüchen gegen Dritte, die sich auf den Umfang unserer Leistungspflicht auswirken können, wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Entsprechende Nachweise müssen Sie uns vorlegen. 1.6.4 Wahrung Ihrer Ansprüche gegen Dritte Sie haben Ihren Anspruch gegen den Dritten unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften zu wahren, soweit Ihnen dies zumutbar ist. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 60 [Seite 61] 2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.6 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 2.2 Verpflichtung zur Leistung Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen. 2.3 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 € beschränkt. 2.4 Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je 5.000 €, wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach E.1.1.3 und E.1.1.4 • vorsätzlich und • in besonders schwerwiegender Weise verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der Fall. 2.5 Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvor teils vollständig frei. 2.6 Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten Verletzen Sie Ihre Pflichten nach • E.1.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche) • E .1 .2.3 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) oder • E.1.2.4 (Prozessführung durch uns) und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt: • Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 61 [Seite 62] • Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbeitrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 2.7 Mindestversicherungssummen Verletzen Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre Pflichten nach E.1.1 und E.1.2 gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 1 Pflichten mitversicherter Personen Für mitversicherte Personen finden die Regelung en zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung. Dies gilt für die Technische Aufsicht nur insoweit, wie es nach der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung zulässig ist. 2 Ausübung der Rechte Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Andere Regelungen sind: • Geltend machen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.2, • Geltend machen von Ansprüchen durch namentlich Versicherte in der Kfz- Unfallversicherung nach A.4.2.6. 3 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen. Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Gegenüber mitversicherten Personen können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur berufen, wenn • die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder • diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren. Sind wir zur Leistung verpflichtet, gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Entsprechendes gilt, wenn wir trotz Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch gegenüber dem geschädigten Dritten Leistungen erbringen. Der Rückgriff gegen Sie bleibt auch in diesen Ausnahmefällen bestehen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 62 [Seite 63] G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall 1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? 1.1 Vertragsdauer Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein. 1.2 Automatische Verlängerung Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag beginnen zu lassen. 1.3 Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? 2.1 Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. 2.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang bei uns wirksam. 2.3 Kündigung nach einem Schadenereignis Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 63 [Seite 64] 2.4 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag nach G.7.1 oder G.7.6 auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet. Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versicherung wirksam. 2.5 Kündigung bei Beitragserhöhung Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach J.1 bis J.3 oder J.7 den Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. Wir teilen ihnen die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. 2.6 Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs nach K.5 und erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als 10 %, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. 2.7 Kündigung bei Veränderung der Tarifstruktur Ändern wir unsere Tarifstruktur nach J.6, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Änderung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. 2.8 Kündigung bei Bedingungsänderung Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsanpassung nach N Gebrauch, können Sie den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang unserer Mitteilung über die Bedingungsanpassung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 64 [Seite 65] 3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? 3.1 Kündigung zum Ablauf Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. 3.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. 3.3 Kündigung nach einem Schadenereignis Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach Ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. 3.4 Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz unserer Zahlungsaufforderung nach C.2.2 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen (siehe auch C.2.4). 3.5 Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach D verletzt, können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Pflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. 3.6 Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Können Sie nachweisen, dass die Änderung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. 3.7 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 65 [Seite 66] Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam. 4 Kündigung einzelner Versicherungsarten 4.1 Selbstständigkeit der Verträge Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfallversicherung und Fahrer- Unfallversicherung sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen anderer nicht. Voraussetzung für die Absicherung der Kasko-, Autoschutzbrief, Kfz-Unfallversicherung und Fahrer- Unfallversicherung ist jedoch, dass Versicherungsschutz im Rahmen der Kfz-Haftpflicht besteht. 4.2 Kündigungsberechtigung Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen. 4.3 Ausdehnung der Kündigung Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen, können Sie die Kündigung auf die gesamte Kfz-Versicherung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen Verträge nicht einverstanden sind. Entsprechend haben wir das Recht, die gesamte Kfz-Versicherung zu kündigen, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen. 4.4 Kündigen Sie oder wir nur den Autoschutzbrief, gelten G.4.2 und G.4.3 nicht. 4.5 G.4.1 und G.4.2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind. 4.6 Ende des Rabattschutzes Kündigen Sie oder wir die Haftpflichtversicherung oder die Vollkasko, endet der Rabattschutz für beide Versicherungsarten, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Kündigen Sie den Rabattschutz für die Haftpflichtversicherung oder für die Vollkasko oder entfallen für diese Versicherungsarten die Voraussetzungen für die Gewährung des Rabattschutzes nach I.5.3.2 (mindestens SF-Klasse 10 und alle Fahrer mindestens 23 Jahre alt), entfällt auch der Rabattschutz für die andere Versicherungsart, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. 4.7 Ende der Best-Leistungs-Garantie Sie und wir sind berechtigt, die Best-Leistungs-Garantie – sofern vereinbart – ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung der Best-Leistungs-Garantie berührt das Fortbestehen der Kfz-Haftpflicht sowie sofern abgeschlossen Kaskoversicherung nicht. Der andere Vertragspartner ist im Falle einer Kündigung der Best-Leistungs-Garantie berechtigt, die Aufhebung der Kfz-Versicherung zum selben Zeitpunkt zu verlangen. Die Best-Leistungs-Garantie kann nur gesamthaft BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 66 [Seite 67] gekündigt werden. Eine Fortführung für eine einzelne Versicherungsart (Kfz-Haftpflicht oder Kaskoversicherung) ist nicht möglich. 4.8 Ende der Zusatzleistung Eigenschäden Sie und wir sind berechtigt, die Absicherung von Eigenschäden – sofern vereinbart – ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung der optionalen Zusatzleistung Eigenschäden berührt das Fortbestehen der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht. Der andere Vertragspartner ist im Falle einer Kündigung der Zusatzleistung berechtigt, die Aufhebung der Kfz-Versicherung zum selben Zeitpunkt zu verlangen. 5 Zugang der Kündigung Jede Kündigung muss in Textform erfolgen und ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zu geht. 6 Beitragsabrechnung nach Kündigung Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu. 7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? 7.1 Übergang der Versicherung auf den Erwerber Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die Kfz-Unfallversicherung und die Fahrer-Unfallversicherung. Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt. Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen. 7.2 Anzeige der Veräußerung Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Mitteilung, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes. 7.3 Kündigung des Vertrags Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen. 7.4 Zwangsversteigerung Die Regelungen G.7.1 bis G.7.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 67 [Seite 68] 8 Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung) Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen. H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? Ruheversicherung 1.1 Fahrzeug außer Betrieb Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet. 1.2 Beitragsfreie Ruheversicherung Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt. Dies gilt nicht, wenn die Außerbetriebsetzung weniger als zwei Wochen beträgt oder Sie die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes verlangen. 1.3 Ausnahmen Die genannten Regelungen gelten nicht für Wohnwagenanhänger sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr. 1.4 Umfang der Ruheversicherung Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten Versicherungsschutz. Der Ruheversicherungsschutz umfasst • die Kfz-Haftpflichtversicherung, • die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung bestand. 1.5 Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug • in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder • auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen) nicht nur vorübergehend abzustellen. Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten auch nicht gebrauchen. Verletzen Sie Ihre Pflichten, sind wir unter den Voraussetzungen nach D.3 leistungsfrei. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 68 [Seite 69] 1.6 Wiederanmeldung Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich mitzuteilen. 1.7 Ende des Vertrags und der Ruheversicherung Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 1.8 Anderer Versicherer Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzufordern. 2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? 2.1 Zeitraum Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison). 2.2 Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1. 2.3 Außerhalb der Saison Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten • im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder • wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung durchgeführt werden. 3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 3.1 Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss. 3.2 Was sind Zulassungsfahrten? Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen. Dies sind: • Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 69 [Seite 70] innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches erteilt hat. • Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs. I Schadenfreiheitsrabatt-System 1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richteten sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse und der sich daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe dazu die Tabellen in Anhang 1. Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen, Raupenschlepper, Sonderfahrzeuge jeder Art, ausgenommen Krankenwagen, Elektrofahrzeuge, Anhänger, Auflieger und Wechselaufbauten jeder Art, Kraftfahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen führen, amtlich abgestempelte rote Kennzeichen, Selbstfahrervermietfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ein Kurzzeitkennzeichen führen. 2 Ersteinstufung 2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0 Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF- Klasse 0 eingestuft. 2.2 Sondereinstufungen 2.2.1 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1 bei Pkw oder Kraftrad Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw oder ein Kraftrad ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 1 eingestuft, wenn a) auf Sie bereits ein Pkw oder ein Kraftrad zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist, oder b) auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein Pkw oder ein Kraftrad zugelassen ist, • der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF- Klasse 1 eingestuft ist, und • Sie seit mindestens einem Jahr eine Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder besitzen, oder Die Sondereinstufung in die SF-Klasse 1 gilt nicht für Pkw und Krafträder, die ein Ausfuhrkennzeichen, ein Kurzzeitkennzeichen oder ein rotes Kennzeichen führen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 70 [Seite 71] 2.2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse ½ bei Pkw oder Kraftrad Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw oder ein Kraftrad ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 1/2 eingestuft, wenn Sie seit mindestens drei Jahren eine Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder, die ein amtliches Kennzeichen führen, besitzen. Die Fahrerlaubnis muss von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erteilt oder nach I.2.5 gleichgestellt sein. 2.2.3 Sondereinstufung in SF-Klasse ½ bei Zweirädern und Wohnmobilen a) Beginnt Ihr Vertrag für ein Leichtkraftrad oder ein Wohnmobil ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6., wird er in die SF-Klasse ½ eingestuft, wenn auf Sie bereits ein Pkw zugelassen ist, für den zu diesem Zeitpunkt bei uns eine Kfz- Haftpflichtversicherung besteht, die mindestens in Schadenfreiheitsklasse SF 3 eingestuft ist. Voraussetzung ist zudem, dass das Leichtkraftrad oder das Wohnmobil ausschließlich von Fahrern gefahren wird, die mindestens 23 Jahre alt sind. b) Bei einem Versichererwechsel wird dem Nachversicherer nur die schadenfreie Zeit bestätigt, die der Versicherungsnehmer tatsächlich erworben hat. c) Wird das Fahrzeug während der Vertragslaufzeit von Fahrern unter 23 Jahren gefahren – was Sie uns unverzüglich anzeigen müssen – so wird der Vertrag so eingestuft, als habe er mit Klasse 0 statt mit SF-Klasse ½ begonnen. Der sich dadurch ergebende neue Beitrag gilt rückwirkend ab dem Tag, an dem Fahrer unter 23 Jahren das Fahrzeug gefahren haben. 2.2.4 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 3 a) Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 3 eingestuft, wenn auf Sie bereits ein Pkw zugelassen ist, für den zu diesem Zeitpunkt bei uns eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, die mindestens in Schadenfreiheitsklasse SF 4 eingestuft ist. Voraussetzung ist zudem, dass der Pkw ausschließlich von Fahrern gefahren wird, die mindestens 23 Jahre alt sind. b) Bei einem Versichererwechsel wird dem Nachversicherer nur die schadenfreie Zeit bestätigt, die Sie tatsächlich erworben haben. c) Die Sondereinstufung in die SF-Klasse 3 gilt nicht für Pkw, die ein Ausfuhrkennzeichen, ein Kurzzeitkennzeichen oder ein rotes Kennzeichen führen. d) Wird das Fahrzeug während der Vertragslaufzeit von Fahrern unter 23 Jahren gefahren – was Sie uns unverzüglich anzeigen müssen – so wird der Vertrag so eingestuft, als habe er mit SF 1 statt mit SF 3 begonnen. Der sich dadurch ergebende neue Beitrag gilt rückwirkend ab dem Tag, an dem Fahrer unter 23 Jahren das Fahrzeug gefahren haben. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 71 [Seite 72] 2.2.5 Weitere SF-Klassen-Sondereinstufung bei Pkw a) Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird die SF-Klasse angeglichen, wenn auf Sie bereits zwei Pkw zugelassen sind, für die zu diesem Zeitpunkt bei uns je eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, die mindestens in Schadenfreiheitsklasse SF 3 eingestuft sind. Die Angleichung erfolgt an die SF-Klasse des Pkw mit weniger schadenfreien Jahren. Voraussetzung ist, dass alle Pkw ausschließlich von Ihnen oder Ihrem Ehepartner bzw. den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner gefahren wird. Voraussetzung ist zudem, dass die Pkw ausschließlich von Fahrern gefahren werden, die mindestens 23 Jahre alt sind. b) Bei einem Versichererwechsel wird dem Nachversicherer nur die schadenfreie Zeit bestätigt, die Sie tatsächlich erworben haben. c) Die Sondereinstufung in diese SF-Klasse gilt nicht für Pkw, die ein Ausfuhrkennzeichen, ein Kurzzeitkennzeichen oder ein rotes Kennzeichen führen. d) Wird das Fahrzeug während der Vertragslaufzeit von Fahrern unter 23 Jahren gefahren – was Sie uns unverzüglich anzeigen müssen – so wird der Vertrag so eingestuft, als habe er mit SF 1 statt mit Sondereinstufung begonnen. Der sich dadurch ergebende neue Beitrag gilt rückwirkend ab dem Tag, an dem Fahrer unter 23 Jahren das Fahrzeug gefahren haben. 2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw, ein Kraftrad oder ein Campingfahrzeug und schließen Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe G.1.2), können Sie verlangen, dass die Einstufung nach dem Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgt. Dies gilt nicht, wenn für das versicherte Fahrzeug oder für ein Vorfahrzeug im Sinne von I.6.1 innerhalb der letzten 12 Monate bereits eine Vollkaskoversicherung bestanden hat; in diesem Fall übernehmen wir den Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung nach I.6. 2.4 Führerscheinsonderregelung Hat Ihr Vertrag für einen Pkw oder ein Kraftrad in der Klasse SF 0 begonnen, stufen wir ihn auf Ihren Antrag besser ein, sobald Sie drei Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder sind und folgende Voraussetzungen gegeben sind: • Der Vertrag ist schadenfrei verlaufen und • Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ausgestellt worden oder diesen nach I.2.5. gleichgestellt. 2.5 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind Fahrerlaubnissen aus einem Mitgliedsstaat des EWR gleichgestellt, wenn diese nach der Fahrerlaubnisverordnung BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 72 [Seite 73] • ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder • nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind. 3 Jährliche Neueinstufung Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar eines jeden Jahres nach seinem Schadenverlauf im vergangenen Kalenderjahr neu ein. Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung maßgeblich dafür, welchem Kalenderjahr der Schaden zugeordnet wird. 3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Kalenderjahr. 3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen und hat der Versicherungsschutz während dieser Zeit ununterbrochen bestanden, wird Ihr Vertrag in die nächstbessere SF-Klasse nach der jeweiligen Tabelle im Anhang 1 eingestuft. 3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen (siehe H.2), nehmen wir bei schadenfreiem Verlauf des Vertrags eine Besserstufung nach I.3.2 nur vor, wenn die Saison mindestens sechs Monate beträgt. 3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klasse 3, 1, ½, S, 0 oder M Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjahres ununterbrochen bestanden, stufen wir Ihren Vertrag aus der SF-Klasse ½, S, 0 oder M bei schadenfreiem Verlauf in die SF-Klasse 1 ein. Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalenderjahres mit einer Einstufung in SF-Klasse 3, 1, ½ oder 0 begonnen und bestand bis zum 31. Dezember mindestens sechs Monate Versicherungsschutz, wird er bei schadenfreiem Verlauf zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wie folgt eingestuft: • von SF-Klasse 3 nach SF-Klasse 4 • von SF-Klasse 1 nach SF-Klasse 2 • von SF-Klasse ½ nach SF-Klasse 1 • von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse ½ 3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen Ta belle in Anhang 1 zurückgestuft. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 73 [Seite 74] 4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelastender Verlauf? 4.1 Schadenfreier Verlauf 4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Voraussetzungen vor: • Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden und • uns wurde in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet, für das wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse. 4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: a) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen: • nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder • wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung. b) Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben. c) Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädigung in vollem Umfang. d) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen in der Vollkaskoversicherung für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversicherung fällt. e) Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch, weil: • eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang haftet, • Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat. 4.2 Schadenbelasteter Verlauf 4.2.1 Schadenbelasteter Verlauf Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignisse melden, für die wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle nach I.4.1.2. 4.2.2 Schadenfreier Vertrag Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leisten wir jedoch in einem folgenden Kalenderjahr Entschädigungen oder bilden Rückstellungen BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 74 [Seite 75] für diesen Schaden, stufen wir Ihren Vertrag zum 1. Januar des dann folgenden Kalenderjahres zurück. 5 Wie Sie eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Kaskoversicherung vermeiden können 5.1 Kfz-Haftpflichtversicherung Sie können eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung erstatten. Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten wir Sie nach Abschluss der Schadenregulierung über die Höhe unserer Entschädigung. Voraussetzung ist, dass unsere Entschädigung nicht mehr als 1.000 € beträgt. Erstatten Sie uns die Entschädigung innerhalb von zwölf Monaten nach unserer Mitteilung, wird Ihr Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag als schadenfrei behandelt. Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet und müssen wir eine weitere Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Erstattungsbetrags. 5.2 Vollkaskoversicherung Sie können eine Rückstufung in der Vollkaskoversicherung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung erstatten. Voraussetzung ist, dass unsere Entschädigung nicht mehr als 1.000 € beträgt. Erstatten Sie uns die Entschädigung innerhalb von zwölf Monaten nach unserer Zahlung der Entschädigungsleistung, wird Ihr Vollkaskoversicherungsvertrag als schadenfrei behandelt. Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet und müssen wir eine weitere Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Erstattungsbetrags. 5.3 Rabattschutz (nur für Pkw und sofern abgeschlossen, nicht bei gesetzlichen Versicherungssummen) Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob der Rabattschutz vereinbart ist. 5.3.1 Rabattschutz Wenn zum Zeitpunkt des Schadens der Rabattschutz besteht, wird pro Kalenderjahr jeweils ein belastender Schaden gemäß I.4.2 so behandelt, als sei er nicht gemeldet worden. Das bedeutet, Ihr Vertrag wird trotz des Schadens im Folgejahr in die nächstbessere Schadenfreiheitsklasse gestuft. Die Regelungen gemäß I.5 bleiben hiervon unberührt. Für jeden weiteren Schaden im Kalenderjahr erfolgt die Rückstufung nach Anhang 1. Der Rabattschutz entfällt, ohne dass es einer Kündigung BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 75 [Seite 76] bedarf, wenn der Vertrag mit weniger als Schadenfreiheitsklasse 10 geführt wird. Im Übrigen gilt G.4.6. 5.3.2 Voraussetzungen und Ausschluss bei Fahrern unter 23 Jahren: Der Rabattschutz kann vereinbart werden, wenn sich Ihr Vertrag bei Abschluss des Rabattschutzes in der Kfz-Haftpflicht- und – sofern abgeschlossen – in der Vollkaskoversicherung jeweils mindestens in der Schadenfreiheitsklasse 10 befindet und alle Fahrer bereits ihr 23. Lebensjahr vollendet haben. War der Fahrer im Schadenfall unter 23 Jahre alt, so entfällt für diesen Schaden der Rabattschutz. Der Schaden führt in diesem Fall gemäß Anhang 1 zur Rückstufung. Wird neben der Kfz- Haftpflicht- auch eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, kann der Rabattschutz nur für beide Versicherungsarten gleichzeitig abgeschlossen werden. Ist bei der Vorversicherung oder einem mit uns bestehenden weiteren Vertrag im Versicherungsjahr bereits ein Schaden im Bereich der Kfz-Haftpflicht und/oder Vollkasko angefallen, ist der Abschluss eines Rabattschutzes nicht möglich. 5.3.3 Wegfall der Voraussetzungen Stellt sich nachträglich heraus, dass die genannten Voraussetzungen bei Beginn des Rabattschutzes nicht erfüllt sind, entfällt dieser rückwirkend für beide Versicherungsarten. Der Beitragszuschlag für den Rabattschutz wird Ihnen rückwirkend ab Vertragsbeginn erstattet. In diesem Fall erfolgt – sofern zwischenzeitlich ein Schadenfall eingetreten ist – eine Rückstufung des Vertrages gemäß Anhang 1. 5.3.4 Laufzeit und Kündigung Den Rabattschutz können Sie für die Dauer eines Versicherungsjahres abschließen. Wenn Sie den Rabattschutz nicht spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres in Textform kündigen, verlängert sich dieser um jeweils ein Jahr. Nach Wirksamwerden der Kündigung erfolgt für jeden belastenden Schaden eine Rückstufung gemäß Anhang 1. 5.3.5 Bestätigung des Schadenfreiheitsrabatts Im Falle eines Versichererwechsels erhält Ihr Nachversicherer entgegen den Bestimmungen der I.8.2 eine Bestätigung desjenigen Schadenfreiheitsrabattes, der sich ohne den Rabattschutz ergeben hätte. 6 Übernahme eines Schadenverlaufs 6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen? Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags - auch wenn dieser bei einem anderen Versicherer bestanden hat - wird auf den Vertrag des versicherten Fahrzeugs unter den Voraussetzungen nach I.6.2 und I.6.3 in folgenden Fällen übernommen: 6.1.1 Fahrzeugwechsel Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 76 [Seite 77] 6.1.2 Rabatttausch a) Sie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes Fahrzeug. Sie veräußern dieses oder setzen es ohne Ruheversicherung außer Betrieb und beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs. b) Sie versichern ein weiteres Fahrzeug. Dieses soll überwiegend von demselben Personenkreis benutzt werden, wie das bereits versicherte Fahrzeug. Sie beantragen, dass der Schadenverlauf von dem bisherigen auf das weitere Fahrzeug übertragen wird. 6.1.3 Schadenverlauf einer anderen Person Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs. 6.1.4 Versichererwechsel Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt. 6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme? Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen: 6.2.1 Fahrzeuggruppe Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird. a) Untere Fahrzeuggruppe: Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Campingfahrzeuge, Lieferwagen, Landwirtschaftliche Zugmaschinen, Kranken- und Leichenwagen. b) Mittlere Fahrzeuggruppe: Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr. c) Obere Fahrzeuggruppe: Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen. Eine Übertragung ist zudem möglich • von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis 200 kW, • von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz). 6.2.2 Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 77 [Seite 78] Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Vollkaskoversicherung aus einem anderen für ihn bestehenden Vertrag aufgibt, um den Schadenverlauf für das versicherte Fahrzeug zu nutzen. 6.2.3 Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person nach I.6.1.3 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Es handelt sich bei der anderen Person um Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner, Elternteil, Großelternteil, Geschwister, Enkel, Ihr Kind oder Ihren Arbeitgeber; b) Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde glaubhaft; hierzu gehört insbesondere • eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person; ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend; • die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren; c) die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf; d) die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr als 12 Monate zurück. 6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? 6.3.1 Im Jahr der Übernahme Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt: a) Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden. b) Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand. c) Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre, übernehmen wir den schadenfreien Verlauf nicht. 6.3.2 Im Folgejahr nach der Übernahme In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme bestand: BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 78 [Seite 79] a) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs Monate, wird der Vertrag entsprechend seines Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden. b) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfreien Verlaufs. 6.3.3 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen: • Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch Sie einverstanden und gibt damit den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf, • Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige Risikosituation nicht verändert hat. 7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs 7.1 Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung können nur zusammen abgegeben werden. 7.2 Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF- Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres Vertrages nach I.2 bekommen hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der SF-Klasse M oder S, bleibt diese Einstufung bestehen. 7.3 Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Vertrags nachzuerheben. 8 Auskünfte über den Schadenverlauf 8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen: • Art und Verwendung des Fahrzeugs, • Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, • Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung, • Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, • ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind und • ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind. 8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 79 [Seite 80] und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach I.8.1 zu geben. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2.1 – werden nicht berücksichtigt. 8.3 Ist Ihr Vertrag nach der maßgeblichen Tabelle in Anhang 1 in die SF-Klasse M, 0 oder S eingestuft oder einzustufen, sind wir bei Beendigung dieses Vertrages berechtigt, dies der zuständigen Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer mitzuteilen. Dies ist derzeit die GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG, Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg. Ihre SF-Klasse wird dort für andere Versicherer nach I.8.4 abrufbar sein. 8.4 Beantragen Sie keine Übernahme des Schadenverlaufs aus dem Vertrag Ihres Vorversicherers, sind wir berechtigt, bei der zuständigen Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer nachzufragen, ob Ihr Vertrag bei einem Vorversicherer in die SF-Klassen M, 0 oder S einzustufen war. J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen 1 Typklasse Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Typ Ihres Fahrzeugs, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen, welcher Typklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Typklasse führen. Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. Die Klassengrenzen können Sie der Tabelle im Anhang 3 entnehmen. 2 Regionalklasse Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohnsitz des Halters, wird Ihr Fahrzeug einer Regionalklasse zugeordnet. Maßgeblich ist der Wohnsitz, den uns die Zulassungsbehörde zu Ihrem Fahrzeug mitteilt. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welcher Regionalklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der Schadenbedarf der Region, in welcher der Wohnsitz des Halters liegt, im Verhältnis zu allen Regionen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihrer Region im Verhältnis zu dem aller Regionen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Regionalklasse führen. Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 80 [Seite 81] Die Klassengrenzen können Sie der Tabelle im Anhang 4 entnehmen. 3 Tarifänderung Änderungen der Tarife (Beiträge und Tarifbestimmungen) finden vom Beginn der nächsten Zahlungsperiode an Anwendung, wenn wir Ihnen die Tarifänderung unter Kenntlichmachung der Unterschiede des alten und neuen Tarifs spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitteilen und Sie schriftlich über Ihr Kündigungsrecht nach J.4 belehren. In die Berechnung des Beitragsunterschiedes werden Änderungen nach J.5 sowie Änderungen nach J.6 so wie Änderungen in der Zuordnung des Vertrages zu den Regionalklassen (J.2), und den Typklassen (J.1) einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Beitragsveränderungen, die sich aus der Zuordnung des Vertrages zu den Berufsgruppen (siehe Anhang 5) und Regionalklassen gemäß Anhang 4 oder aufgrund des Schadenverlaufs des konkreten Versicherungsvertrages, aufgrund des Wohneigentums, der jährlichen Fahrleistung, des Nutzerkreises (Fahrer), des Fahrzeugalters, der Treue und des Lebensalters der Fahrzeugnutzer (alle Merkmale unter Anhang 2) ergeben. 4 Kündigungsrecht Führt eine Änderung nach J.1 bis J.3 sowie J.7 in der Kfz-Haftpflichtversicherung zu einer Beitragserhöhung, so haben Sie nach G.2.7 ein Kündigungsrecht. Werden mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, so besteht Ihr Kündigungsrecht nur, wenn die Änderungen in Summe zu einer Beitragserhöhung führen. Dies gilt für die Kaskoversicherung entsprechend. 5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Beitrag zu erhöhen, sobald wir aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet werden, den Leistungsumfang oder die Versicherungssummen zu erhöhen. 6 Änderung der Tarifstruktur Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für SF-Klassen, Regionalklassen, Typklassen, jährliche Fahrleistung, Einfamilienhausbewohner, Nutzerkreis (Fahrer), Fahrzeugalter, Abstellort, Nächtlicher Abstellort, Fahrzeugspezifische Daten, Treue und Beitragsberechnung nach dem Lebensalter der Fahrzeugnutzer zu ändern. Dies setzt voraus, dass ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass die geänderten Bestimmungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik entsprechen. Die geänderten Bestimmungen werden mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. In diesem Fall haben Sie nach G.2.9 ein Kündigungsrecht. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 81 [Seite 82] 7 Beitragsanpassungsklausel Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag in der Kfz-Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung sowie Autoschutzbrief während der Vertragslaufzeit einmal im Kalenderjahr nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden die Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, nach Sparte (Kfz-Haftpflicht, Kaskoversicherung sowie Autoschutzbrief), zusammengefasst. Die Neukalkulation richtet sich nach der Schaden- und Kostenentwicklung in der Vergangenheit sowie nach der voraussichtlichen Schaden- und Kostenentwicklung bis zum Ende des Kalenderjahres, welches dem Jahr der Neukalkulation folgt. Wir sind dabei berechtigt, die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und die Ermittlungen des unabhängigen Treuhänders zu den Typ- und Regionalklassen bei der Neukalkulation zu berücksichtigen. Unser Gewinnansatz darf im Rahmen der Neukalkulation nicht erhöht werden. Individuelle Beitragszu- und -abschläge bleiben von der Neukalkulation unberührt. Der neu kalkulierte Beitrag wird ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands 1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System nach Abschnitt I ändern. 2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung 2.1 Welche Änderungen werden berücksichtigt? Ändert sich während der Laufzeit des Vertrages ein Merkmal zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 „Merkmale zur Beitragsberechnung“ und Anhang 5 „Berufsgruppen (Tarifgruppen)“, berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen. Auswirkung auf den Beitrag 2.2 Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung. 2.3 Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt abweichend von K.2.2 der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres. 3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels Wechselt der Halter seinen Wohnsitz und wird dadurch Ihr Fahrzeug einer anderen Regionalklasse zugeordnet, richtet sich der Beitrag ab der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der neuen Regional klasse. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 82 [Seite 83] 4 Ihre Mittelungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung 4.1 Anzeige von Änderungen Die Änderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift Tarifmerkmale aufgeführten Merkmals zur Beitragsberechnung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. 4.2 Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen. Folgen von unzutreffenden Angaben 4.3 Unzutreffende Angaben Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht. 4.4 Umstellung auf richtigen Tarif Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung ein Einmalbeitrag in Höhe eines Jahresbeitrags, der sich nach Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt, zu zahlen. Der Einmalbeitrag ist sofort fällig. 4.5 Folgen von Nichtangaben Kommen Sie unserer Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für Sie ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn • wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben und • Sie auch innerhalb einer von uns gesetzten Antwortfrist von mindestens 1 Monat die zur Überprüfung der Beitragsberechnung angeforderten Bestätigungen oder Nachweise nicht nachreichen. 5 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder Verwendung des Fahrzeugs gemäß der Tabelle in Anhang 6, müssen Sie uns dies anzeigen. Bei der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist. Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündigen oder den Beitrag ab der Änderung anpassen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 83 [Seite 84] Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.8. 6 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder Verwendung des Fahrzeugs gemäß der Tabelle in Anhang 6, müssen Sie uns dies anzeigen. Bei der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist. Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündigen oder den Beitrag ab der Änderung anpassen. Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.8. L Meinungsverschiedenheiten und Gesichtsstände 1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind Wir möchten, dass Sie mit uns zufrieden sind. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit uns auf, damit wir die Angelegenheit klären können. Darüber hinaus haben Sie auch folgende Möglichkeiten: 1.1 Versicherungsombudsmann e.V. Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Telefon 0800 3696000, Fax 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Für Fragen können Sie sich auch über unser Kontaktformular an uns wenden: https://www.diebayerische.de/service/lob-und-kritik 1.2 Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 84 [Seite 85] die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de Telefon 0228 4108-0, Fax 0228 4108 – 1550 Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. 1.3 Rechtsweg Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe in der Kaskoversicherung können Sie auch das Sachverständigenverfahren nach A.2.6 nutzen. 2 Gerichtsstände 2.1 Wenn Sie uns verklagen Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: • dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, • dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist. 2.2 Wenn wir Sie verklagen Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: • dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, • dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben. 2.3 Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach L.2.2 das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 85 [Seite 86] M - Abschnitt gestrichten - N Bedingungsänderung Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz- Versicherung (AKB) für bestehende Verträge zu ersetzen oder zu ergänzen, wenn sie durch • Änderungen von Rechtsnormen auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrags beruhen; • unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffende, rechtskräftige höchstrichterliche Rechtsprechung; • den Versicherer bindende Änderungen der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungen – oder der Kartellbehörde sowie • konkrete individuelle, den Versicherer bindende Weisungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungen – oder durch die Kartellbehörde unwirksam geworden sind und hierdurch eine Vertragslücke entstanden ist, die das bei Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße stört. Die geänderten Regelungen dürfen Sie als einzelne Bestimmung und im Zusammenwirken mit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht schlechter stellen als die bei Vertragsabschluss vorhandene Regelung. Auf Ihr Kündigungsrecht nach G.2.8 wird verwiesen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 86 [Seite 87] Anhang 1 – Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System 1 Pkw 1.1 Einstufung von Pkw in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Dauer des schadenfreien und Schadenfreiheit Beitragssätze Beitragssätze FV ununterbrochenen Verlaufs s- klasse (SF) KH fünfzig und mehr Kalenderjahre SF 50 17 17 neunundvierzig Kalenderjahre SF 49 19 18 achtundvierzig Kalenderjahre SF 48 19 19 siebenundvierzig Kalenderjahre SF 47 19 19 sechsundvierzig Kalenderjahre SF 46 19 19 fünfundvierzig Kalenderjahre SF 45 20 19 vierundvierzig Kalenderjahre SF 44 20 19 dreiundvierzig Kalenderjahre SF 43 20 20 zweiundvierzig Kalenderjahre SF 42 20 20 einundvierzig Kalenderjahre SF 41 20 20 vierzig Kalenderjahre SF 40 21 20 neununddreißig Kalenderjahre SF 39 21 21 achtunddreißig Kalenderjahre SF 38 21 21 siebenunddreißig SF 37 21 21 Kalenderjahre sechsunddreißig Kalenderjahre SF 36 22 21 fünfunddreißig Kalenderjahre SF 35 22 22 vierunddreißig Kalenderjahre SF 34 22 22 dreiunddreißig Kalenderjahre SF 33 23 22 zweiunddreißig Kalenderjahre SF 32 23 23 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 87 [Seite 88] einunddreißig Kalenderjahre SF 31 23 23 dreißig Kalenderjahre SF 30 24 23 neunundzwanzig Kalenderjahre SF 29 24 24 achtundzwanzig Kalenderjahre SF 28 25 24 siebenundzwanzig SF 27 25 25 Kalenderjahre sechsundzwanzig SF 26 25 25 Kalenderjahre fünfundzwanzig Kalenderjahre SF 25 26 26 vierundzwanzig Kalenderjahre SF 24 26 26 dreiundzwanzig Kalenderjahre SF 23 27 26 zweiundzwanzig Kalenderjahr SF 22 28 27 einundzwanzig Kalenderjahre SF 21 28 28 zwanzig Kalenderjahre SF 20 29 28 neunzehn Kalenderjahre SF 19 30 29 achtzehn Kalenderjahre SF 18 31 29 siebzehn Kalenderjahre SF 17 31 30 sechzehn Kalenderjahre SF 16 32 31 fünfzehn Kalenderjahre SF 15 33 32 vierzehn Kalenderjahre SF 14 34 32 dreizehn Kalenderjahre SF 13 36 33 zwölf Kalenderjahre SF 12 37 34 elf Kalenderjahre SF 11 38 35 zehn Kalenderjahre SF 10 40 36 neun Kalenderjahre SF 9 42 37 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 88 [Seite 89] acht Kalenderjahre SF 8 44 38 sieben Kalenderjahre SF 7 46 40 sechs Kalenderjahre SF 6 49 41 fünf Kalenderjahre SF 5 52 43 vier Kalenderjahre SF 4 55 44 drei Kalenderjahr SF 3 59 46 zwei Kalenderjahr SF 2 64 48 ein Kalenderjahr SF 1 70 50 - SF 1/2 84 53 - 0 108 60 - M 144 79 1.2 Rückstufung im Schadenfall bei Pkw 1.2.1 KFZ-Haftpflichtversicherung bei 3 und mehr bei 1 Schaden nach bei 2 Schäden nach aus Klasse Schäden nach Klasse Klasse Klasse SF 50 und höher SF 25 SF 11 SF 2 SF 49 SF 25 SF 11 SF 2 SF 48 SF 25 SF 11 SF 2 SF 47 SF 24 SF 11 SF 2 SF 46 SF 24 SF 10 SF 2 SF 45 SF 23 SF 10 SF 2 SF 44 SF 23 SF 10 SF 2 SF 43 SF 22 SF 10 SF 2 SF 42 SF 22 SF 9 SF 2 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 89 [Seite 90] SF 41 SF 21 SF 9 SF 2 SF 40 SF 20 SF 9 SF 1 SF 39 SF 20 SF 8 SF 1 SF 38 SF 19 SF 8 SF 1 SF 37 SF 19 SF 8 SF 1 SF 36 SF 18 SF 7 SF 1 SF 35 SF 18 SF 7 SF 1 SF 34 SF 17 SF 7 SF 1 SF 33 SF 17 SF 6 SF 1 SF 32 SF 16 SF 6 SF 1 SF 31 SF 16 SF 6 SF 1 SF 30 SF 15 SF 5 SF 1/2 SF 29 SF 14 SF 5 SF 1/2 SF 28 SF 14 SF 5 SF 1/2 SF 27 SF 13 SF 4 SF 1/2 SF 26 SF 13 SF 4 0 SF 25 SF 12 SF 4 0 SF 24 SF 12 SF 3 0 SF 23 SF 11 SF 3 0 SF 22 SF 10 SF 3 0 SF 21 SF 10 SF 2 0 SF 20 SF 9 SF 2 0 SF 19 SF 9 SF 1 0 SF 18 SF 8 SF 1 0 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 90 [Seite 91] SF 17 SF 7 SF 1 0 SF 16 SF 7 SF 1 0 SF 15 SF 6 SF 1 0 SF 14 SF 6 SF 1 0 SF 13 SF 5 SF 1/2 0 SF 12 SF 4 SF 1/2 0 SF 11 SF 4 SF 1/2 0 SF 10 SF 3 SF 1/2 0 SF 9 SF 3 SF 1/2 0 SF 8 SF 2 SF 1/2 0 SF 7 SF 1 0 M SF 6 SF 1 0 M SF 5 SF 1 0 M SF 4 SF 1/2 0 M SF 3 SF 1/2 M M SF 2 SF 1/2 M M SF 1 SF 1/2 M M SF 1/2 0 M M 0 M M M M M M M 1.2.2 Vollkaskoversicherung bei 3 und mehr bei 1 Schaden nach bei 2 Schäden nach aus Klasse Schäden nach Klasse Klasse Klasse SF 50 und höher SF 39 SF 25 SF 2 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 91 [Seite 92] SF 49 SF 35 SF 22 SF 2 SF 48 SF 34 SF 21 SF 2 SF 47 SF 33 SF 21 SF 2 SF 46 SF 32 SF 20 SF 2 SF 45 SF 31 SF 20 SF 2 SF 44 SF 31 SF 19 SF 2 SF 43 SF 30 SF 18 SF 2 SF 42 SF 29 SF 18 SF 2 SF 41 SF 28 SF 17 SF 2 SF 40 SF 27 SF 17 SF 1 SF 39 SF 27 SF 16 SF 1 SF 38 SF 26 SF 16 SF 1 SF 37 SF 25 SF 15 SF 1 SF 36 SF 24 SF 14 SF 1 SF 35 SF 24 SF 14 SF 1 SF 34 SF 23 SF 13 SF 1 SF 33 SF 22 SF 13 SF 1 SF 32 SF 21 SF 12 SF 1 SF 31 SF 21 SF 11 SF 1 SF 30 SF 20 SF 11 SF 1/2 SF 29 SF 19 SF 10 SF 1/2 SF 28 SF 18 SF 10 SF 1/2 SF 27 SF 17 SF 9 SF 1/2 SF 26 SF 17 SF 8 SF 1/2 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 92 [Seite 93] SF 25 SF 16 SF 8 SF 1/2 SF 24 SF 15 SF 7 SF 1/2 SF 23 SF 14 SF 7 SF 1/2 SF 22 SF 14 SF 6 SF 1/2 SF 21 SF 13 SF 5 SF 1/2 SF 20 SF 12 SF 5 SF 1/2 SF 19 SF 11 SF 4 0 SF 18 SF 10 SF 4 0 SF 17 SF 10 SF 3 0 SF 16 SF 9 SF 2 0 SF 15 SF 8 SF 2 0 SF 14 SF 7 SF 1 0 SF 13 SF 7 SF 1 0 SF 12 SF 6 SF 1 0 SF 11 SF 5 SF 1/2 0 SF 10 SF 4 SF 1/2 0 SF 9 SF 3 SF 1/2 M SF 8 SF 3 SF 1/2 M SF 7 SF 2 0 M SF 6 SF 1 0 M SF 5 SF 1 0 M SF 4 SF 1/2 0 M SF 3 SF 1/2 M M SF 2 SF 1/2 M M BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 93 [Seite 94] SF 1 0 M M SF 1/2 0 M M 0 M M M M M M M 2 Krafträder 2.1 Einstufung von Krafträdern in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Dauer des schadenfreien und Schadenfreiheit Beitragssätze KH Beitragssätze sklasse (SF) ununterbrochenen Verlaufs FV zwanzig und mehr SF 20 23 28 Kalenderjahre neunzehn Kalenderjahre SF 19 23 29 achtzehn Kalenderjahre SF 18 23 30 siebzehn Kalenderjahre SF 17 23 30 sechzehn Kalenderjahre SF 16 23 31 fünfzehn Kalenderjahre SF 15 24 32 vierzehn Kalenderjahre SF 14 24 33 dreizehn Kalenderjahre SF 13 24 34 Zwölf Kalenderjahre SF 12 25 35 elf Kalenderjahre SF 11 25 36 zehn Kalenderjahre SF 10 25 37 neun Kalenderjahre SF 9 26 38 acht Kalenderjahre SF 8 26 40 sieben Kalenderjahre SF 7 27 42 sechs Kalenderjahre SF 6 28 44 fünf Kalenderjahre SF 5 30 46 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 94 [Seite 95] vier Kalenderjahre SF 4 32 49 drei Kalenderjahre SF 3 35 52 zwei Kalenderjahre SF 2 40 56 ein Kalenderjahr SF 1 50 60 - SF 1/2 60 81 - 0 77 106 - M 93 144 2.2 Rückstufung im Schadenfall bei Krafträdern 2.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung aus Klasse bei 1 Schaden nach bei 2 Schäden nach Bei 3 und mehr Klasse Klasse Schäden nach Klasse SF 20 und höher SF 5 SF 1/2 M SF 19 SF 3 SF 1/2 M SF 18 SF 3 SF 1/2 M SF 17 SF 2 SF 1/2 M SF 16 SF 2 SF 1/2 M SF 15 SF 2 SF 1/2 M SF 14 SF 2 SF 1/2 M SF 13 SF 2 SF 1/2 M SF 12 SF 2 SF 1/2 M SF 11 SF 1 0 M SF 10 SF 1 0 M SF 9 SF 1 0 M SF 8 SF 1 0 M BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 95 [Seite 96] SF 7 SF 1 0 M SF 6 SF 1 0 M SF 5 SF 1/2 M M SF 4 SF 1/2 M M SF 3 SF 1/2 M M SF 2 SF 1/2 M M SF 1 0 M M SF 1/2 M M M 0 M M M M M M M 2.2.2 Vollkaskoversicherung aus Klasse Bei 1 Schaden nach bei 2 Schäden nach Bei 3 und mehr Klasse Klasse Schäden nach Klasse SF 20 und höher SF 13 SF 5 M SF 19 SF 8 SF 3 M SF 18 SF 7 SF 2 M SF 17 SF 6 SF 2 M SF 16 SF 6 SF 2 M SF 15 SF 6 SF 2 M SF 14 SF 5 SF 2 M SF 13 SF 5 SF 2 M SF 12 SF 5 SF 2 M SF 11 SF 4 SF 1 M SF 10 SF 4 SF 1 M BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 96 [Seite 97] SF 9 SF 3 SF 1 M SF 8 SF 3 SF 1 M SF 7 SF 2 SF 1 M SF 6 SF 2 SF 1 M SF 5 SF 2 SF 1 M SF 4 SF 1 SF 1/2 M SF 3 SF 1 SF 1/2 M SF 2 SF 1 SF 1/2 M SF 1 SF 1/2 M M SF 1/2 M M M 0 M M M M M M M 3 Leichtkrafträder, Leichtkraftroller, Quads 3.1 Einstufung von Leichtkrafträdern, -roller und Quads in Schadenfreiheitsklassen (SF- Klassen) und Beitragssätze Dauer des schadenfreien und Schadenfreiheit Beitragssätze KH Beitragssätze ununterbrochenen Verlaufs sklasse (SF) FV zwanzig und mehr SF 20 30 38 Kalenderjahre neunzehn Kalenderjahre SF 19 30 39 achtzehn Kalenderjahre SF 18 30 40 siebzehn Kalenderjahre SF 17 30 40 sechzehn Kalenderjahre SF 16 30 41 fünfzehn Kalenderjahre SF 15 31 42 vierzehn Kalenderjahre SF 14 31 44 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 97 [Seite 98] dreizehn Kalenderjahre SF 13 31 45 zwölf Kalenderjahre SF 12 32 46 elf Kalenderjahre SF 11 32 48 zehn Kalenderjahre SF 10 33 49 neun Kalenderjahre SF 9 34 51 acht Kalenderjahre SF 8 34 53 sieben Kalenderjahre SF 7 35 56 sechs Kalenderjahre SF 6 37 58 fünf Kalenderjahre SF 5 39 61 vier Kalenderjahre SF 4 41 65 drei Kalenderjahre SF 3 45 69 zwei Kalenderjahre SF 2 52 74 ein Kalenderjahr SF 1 65 80 - SF 1/2 78 108 - 0 100 141 - M 121 191 3.2 Rückstufung im Schadenfall bei Leichtkrafträdern, -roller und Quads 3.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung aus Klasse bei 1 Schaden nach bei 2 Schäden nach bei 3 und mehr Klasse Klasse Schäden nach Klasse SF 20 und höher SF 3 SF 1/2 M SF 19 SF 3 SF 1/2 M SF 18 SF 3 SF 1/2 M SF 17 SF 2 SF 1/2 M BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 98 [Seite 99] SF 16 SF 2 SF 1/2 M SF 15 SF 2 SF 1/2 M SF 14 SF 2 SF 1/2 M SF 13 SF 2 SF 1/2 M SF 12 SF 2 SF 1/2 M SF 11 SF 1 0 M SF 10 SF 1 0 M SF 9 SF 1 0 M SF 8 SF 1 0 M SF 7 SF 1 0 M SF 6 SF 1 0 M SF 5 SF 1/2 M M SF 4 SF 1/2 M M SF 3 SF 1/2 M M SF 2 SF 1/2 M M SF 1 0 M M SF 1/2 M M M 0 M M M M M M M 3.2.2 Vollkaskoversicherung aus Klasse bei 1 Schaden nach bei 2 Schäden nach bei 3 und mehr Klasse Klasse Schäden nach Klasse SF 20 und höher SF 13 SF 5 M SF 19 SF 8 SF 3 M BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 99 [Seite 100] SF 18 SF 7 SF 2 M SF 17 SF 6 SF 2 M SF 16 SF 6 SF 2 M SF 15 SF 6 SF 2 M SF 14 SF 5 SF 2 M SF 13 SF 5 SF 2 M SF 12 SF 5 SF 2 M SF 11 SF 4 SF 1 M SF 10 SF 4 SF 1 M SF 9 SF 3 SF 1 M SF 8 SF 3 SF 1 M SF 7 SF 2 SF 1 M SF 6 SF 2 SF 1 M SF 5 SF 2 SF 1 M SF 4 SF 1 SF 1/2 M SF 3 SF 1 SF 1/2 M SF 2 SF 1 SF 1/2 M SF 1 SF 1/2 M M SF 1/2 M M M 0 M M M M M M M BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 100 [Seite 101] 4 Übrige Fahrzeuge 4.1 Einstufung von übrigen Fahrzeugen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Dauer des schadenfreien und Schadenfreiheit Beitragssätze Beitragssätze FV ununterbrochenen Verlaufs sklasse (SF) KH dreißig und mehr SF 30 38 52 Kalenderjahre neunundzwanzig Kalenderjahre SF 29 38 52 achtundzwanzig Kalenderjahre SF 28 38 52 siebenundzwanzig SF 27 38 52 Kalenderjahre sechsundzwanzig Kalenderjahre SF 26 38 52 fünfundzwanzig Kalenderjahre SF 25 38 52 vierundzwanzig Kalenderjahre SF 24 38 52 dreiundzwanzig Kalenderjahre SF 23 38 52 zweiundzwanzig Kalenderjahre SF 22 38 52 einundzwanzig Kalenderjahre SF 21 38 52 zwanzig Kalenderjahre SF 20 38 52 neunzehn Kalenderjahre SF 19 38 52 achtzehn Kalenderjahre SF 18 38 52 siebzehn Kalenderjahre SF 17 38 52 sechzehn Kalenderjahre SF 16 38 52 fünfzehn Kalenderjahre SF 15 38 52 vierzehn Kalenderjahre SF 14 38 52 dreizehn Kalenderjahre SF 13 38 52 zwölf Kalenderjahre SF 12 38 52 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 101 [Seite 102] elf Kalenderjahre SF 11 38 52 zehn Kalenderjahre SF 10 38 52 neun Kalenderjahre SF 9 40 53 acht Kalenderjahre SF 8 41 54 sieben Kalenderjahre SF 7 42 55 sechs Kalenderjahre SF 6 44 57 fünf Kalenderjahre SF 5 47 59 vier Kalenderjahre SF 4 50 62 drei Kalenderjahre SF 3 55 65 zwei Kalenderjahre SF 2 60 73 ein Kalenderjahr SF 1 65 80 - SF 1/2 70 90 - 0 100 100 - M 150 130 4.2 Rückstufung im Schadenfall bei übrigen Fahrzeugen 4.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung aus Klasse bei 1 Schaden nach bei 2 Schäden nach bei 3 und mehr Klasse Klasse Schäden nach Klasse SF 20 und höher SF 3 SF 1/2 SF 1/2 SF 19 SF 3 SF 1/2 SF 1/2 SF 18 SF 3 SF 1/2 SF 1/2 SF 17 SF 3 SF 1/2 SF 1/2 SF 16 SF 3 SF 1/2 SF 1/2 SF 15 SF 3 SF 1/2 SF 1/2 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 102 [Seite 103] SF 14 SF 3 SF 1/2 SF 1/2 SF 13 SF 3 SF 1/2 SF 1/2 SF 12 SF 3 SF 1/2 SF 1/2 SF 11 SF 3 SF 1/2 SF 1/2 SF 10 SF 3 SF 1/2 SF 1/2 SF 9 SF 2 0 0 SF 8 SF 1 0 0 SF 7 SF 1 0 0 SF 6 SF 1 0 0 SF 5 SF 1 0 0 SF 4 SF 1/2 0 0 SF 3 SF 1/2 0 0 SF 2 0 M M SF 1 0 M M SF 1/2 0 M M 0 M M M M M M M 4.2.2 Vollkaskoversicherung aus Klasse bei 1 Schaden nach bei 2 Schäden nach bei 3 und mehr Klasse Klasse Schäden nach Klasse SF 20 und höher SF 3 SF 1/2 SF 1/2 SF 19 SF 3 SF 1/2 SF 1/2 SF 18 SF 3 SF 1/2 SF 1/2 SF 17 SF 3 SF 1/2 SF 1/2 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 103 [Seite 104] SF 16 SF 3 SF 1/2 SF 1/2 SF 15 SF 3 SF 1/2 SF 1/2 SF 14 SF 3 SF 1/2 SF 1/2 SF 13 SF 3 SF 1/2 SF 1/2 SF 12 SF 3 SF 1/2 SF 1/2 SF 11 SF 3 SF 1/2 SF 1/2 SF 10 SF 3 SF 1/2 SF 1/2 SF 9 SF 2 0 0 SF 8 SF 1 0 0 SF 7 SF 1 0 0 SF 6 SF 1 0 0 SF 5 SF 1 0 0 SF 4 SF 1/2 0 0 SF 3 SF 1/2 0 0 SF 2 0 M M SF 1 0 M M SF 1/2 0 M M 0 M M M M M M M BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 104 [Seite 105] 5 Campingfahrzeuge (Wohnmobile) 5.1 Einstufung von Campingfahrzeugen (Wohnmobilen) in Schadenfreiheitsklassen (SF- Klassen) und Beitragssätze Dauer des schadenfreien und Schadenfreiheit Beitragssätze Beitragssätze FV ununterbrochenen Verlaufs sklasse (SF) KH zwanzig und mehr SF 20 31 67 Kalenderjahre neunzehn Kalenderjahre SF 19 31 75 achtzehn Kalenderjahre SF 18 32 75 siebzehn Kalenderjahre SF 17 33 75 sechzehn Kalenderjahre SF 16 34 76 fünfzehn Kalenderjahre SF 15 34 77 vierzehn Kalenderjahre SF 14 35 77 dreizehn Kalenderjahre SF 13 36 78 zwölf Kalenderjahre SF 12 38 79 elf Kalenderjahre SF 11 39 80 zehn Kalenderjahre SF 10 40 81 neun Kalenderjahre SF 9 42 82 acht Kalenderjahre SF 8 43 83 sieben Kalenderjahre SF 7 45 84 sechs Kalenderjahre SF 6 47 86 fünf Kalenderjahre SF 5 50 88 vier Kalenderjahre SF 4 53 90 drei Kalenderjahre SF 3 56 93 zwei Kalenderjahre SF 2 60 96 ein Kalenderjahr SF 1 65 100 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 105 [Seite 106] - SF 1/2 88 100 - 0 115 125 - M 156 135 5.2 Rückstufung im Schadenfall bei Campingfahrzeugen (Wohnmobilen) 5.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung aus Klasse bei 1 Schaden nach bei 2 Schäden nach bei 3 und mehr Klasse Klasse Schäden nach Klasse SF 20 und höher SF 3 SF 1/2 M SF 19 SF 2 0 M SF 18 SF 2 0 M SF 17 SF 2 0 M SF 16 SF 1 0 M SF 15 SF 1 0 M SF 14 SF 1 0 M SF 13 SF 1 0 M SF 12 SF 1 0 M SF 11 SF 1 0 M SF 10 SF 1 0 M SF 9 SF 1/2 0 M SF 8 SF 1/2 0 M SF 7 SF 1/2 0 M SF 6 SF 1/2 0 M SF 5 SF 1/2 0 M SF 4 SF 1/2 0 M BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 106 [Seite 107] SF 3 SF 1/2 0 M SF 2 0 M M SF 1 0 M M SF 1/2 0 M M 0 M M M M M M M 5.2.2 Vollkaskoversicherung aus Klasse bei 1 Schaden nach bei 2 Schäden nach bei 3 und mehr Klasse Klasse Schäden nach Klasse SF 20 und höher SF 7 SF 1/2 M SF 19 SF 6 SF 1/2 M SF 18 SF 5 SF 1/2 M SF 17 SF 4 SF 1/2 M SF 16 SF 3 SF 1/2 M SF 15 SF 2 0 M SF 14 SF 2 0 M SF 13 SF 2 0 M SF 12 SF 1 0 M SF 11 SF 1 0 M SF 10 SF 1 0 M SF 9 SF 1/2 0 M SF 8 SF 1/2 0 M SF 7 SF 1/2 0 M SF 6 SF 1/2 0 M BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 107 [Seite 108] SF 5 SF 1/2 0 M SF 4 SF 1/2 0 M SF 3 SF 1/2 0 M SF 2 0 M M SF 1 0 M M SF 1/2 0 M M 0 M M M M M M M 6 Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen (ausgenommen landwirtschaftliche) 6.1 Einstufung von Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen (ausgenommen landwirtschaftliche) in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Dauer des schadenfreien und Schadenfreiheit Beitragssätze Beitragssätze FV ununterbrochenen Verlaufs s-klasse (SF) KH dreißig und mehr SF 30 29 51 Kalenderjahre neunundzwanzig Kalenderjahre SF 29 29 51 achtundzwanzig Kalenderjahre SF 28 30 52 siebenundzwanzig SF 27 31 52 Kalenderjahre sechsundzwanzig Kalenderjahre SF 26 31 53 fünfundzwanzig Kalenderjahre SF 25 32 53 vierundzwanzig Kalenderjahre SF 24 32 54 dreiundzwanzig Kalenderjahre SF 23 33 54 zweiundzwanzig Kalenderjahre SF 22 34 55 einundzwanzig Kalenderjahre SF 21 35 55 zwanzig Kalenderjahre SF 20 35 56 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 108 [Seite 109] neunzehn Kalenderjahre SF 19 36 57 achtzehn Kalenderjahre SF 18 37 57 siebzehn Kalenderjahre SF 17 38 58 sechzehn Kalenderjahre SF 16 40 59 fünfzehn Kalenderjahre SF 15 41 60 vierzehn Kalenderjahre SF 14 42 61 dreizehn Kalenderjahre SF 13 44 62 zwölf Kalenderjahre SF 12 46 63 elf Kalenderjahre SF 11 48 65 zehn Kalenderjahre SF 10 50 66 neun Kalenderjahre SF 9 52 68 acht Kalenderjahre SF 8 55 70 sieben Kalenderjahre SF 7 59 73 sechs Kalenderjahre SF 6 63 75 fünf Kalenderjahre SF 5 67 79 vier Kalenderjahre SF 4 73 83 drei Kalenderjahre SF 3 80 87 zwei Kalenderjahre SF 2 89 93 ein Kalenderjahr SF 1 100 100 - SF 1/2 107 108 - 0 129 112 - M 192 155 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 109 [Seite 110] 6.2 Rückstufung im Schadenfall bei Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen (ausgenommen landwirtschaftliche) 6.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung aus Klasse bei 1 Schaden nach bei 2 Schäden nach bei 3 und mehr Klasse Klasse Schäden nach Klasse SF 20 und höher SF 10 SF 4 M SF 19 SF 8 SF 3 M SF 18 SF 8 SF 3 M SF 17 SF 8 SF 3 M SF 16 SF 7 SF 3 M SF 15 SF 7 SF 3 M SF 14 SF 6 SF 2 M SF 13 SF 6 SF 2 M SF 12 SF 5 SF 2 M SF 11 SF 5 SF 2 M SF 10 SF 4 SF 1 M SF 9 SF 4 SF 1 M SF 8 SF 3 SF 1/2 M SF 7 SF 3 SF 1/2 M SF 6 SF 2 SF 1/2 M SF 5 SF 2 SF 1/2 M SF 4 SF 1 0 M SF 3 SF 1/2 0 M SF 2 SF 1/2 0 M SF 1 0 M M BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 110 [Seite 111] SF 1/2 0 M M 0 M M M M M M M 6.2.2 Vollkaskoversicherung aus Klasse bei 1 Schaden nach bei 2 und mehr bei 3 und mehr Klasse Schäden nach Schäden nach Klasse Klasse SF 20 und höher SF 6 SF 1 M SF 19 SF 5 SF 1 M SF 18 SF 5 SF 1 M SF 17 SF 5 SF 1 M SF 16 SF 4 SF 1 M SF 15 SF 4 SF 1/2 M SF 14 SF 4 SF 1/2 M SF 13 SF 4 SF 1/2 M SF 12 SF 3 SF 1/2 M SF 11 SF 3 SF 1/2 M SF 10 SF 3 SF 1/2 M SF 9 SF 2 0 M SF 8 SF 2 0 M SF 7 SF 2 0 M SF 6 SF 1 0 M SF 5 SF 1 0 M SF 4 SF 1/2 M M SF 3 0 M M BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 111 [Seite 112] SF 2 0 M M SF 1 0 M M SF 1/2 0 M M 0 M M M M M M M 7 Landwirtschaftliche Zugmaschinen 7.1 Einstufung von landwirtschaftlichen Zugmaschinen in Schadenfreiheitsklassen (SF- Klassen) und Beitragssätze Dauer des schadenfreien und Schadenfreiheit Beitragssätze Beitragssätze FV ununterbrochenen Verlaufs sklasse (SF) KH dreißig und mehr SF 30 19 41 Kalenderjahre neunundzwanzig Kalenderjahre SF 29 19 41 achtundzwanzig Kalenderjahre SF 28 19 41 siebenundzwanzig SF 27 20 42 Kalenderjahre sechsundzwanzig Kalenderjahre SF 26 20 42 fünfundzwanzig Kalenderjahre SF 25 21 42 vierundzwanzig Kalenderjahre SF 24 21 43 dreiundzwanzig Kalenderjahre SF 23 21 43 zweiundzwanzig Kalenderjahre SF 22 22 44 einundzwanzig Kalenderjahre SF 21 22 44 zwanzig Kalenderjahre SF 20 23 45 neunzehn Kalenderjahre SF 19 24 45 achtzehn Kalenderjahre SF 18 24 46 siebzehn Kalenderjahre SF 17 25 46 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 112 [Seite 113] sechzehn Kalenderjahre SF 16 26 47 fünfzehn Kalenderjahre SF 15 27 48 vierzehn Kalenderjahre SF 14 28 49 dreizehn Kalenderjahre SF 13 29 50 zwölf Kalenderjahre SF 12 30 51 elf Kalenderjahre SF 11 31 52 zehn Kalenderjahre SF 10 32 53 neun Kalenderjahre SF 9 34 55 acht Kalenderjahre SF 8 36 56 sieben Kalenderjahre SF 7 38 58 sechs Kalenderjahre SF 6 41 60 fünf Kalenderjahre SF 5 44 63 vier Kalenderjahre SF 4 47 66 drei Kalenderjahre SF 3 52 70 zwei Kalenderjahre SF 2 58 74 ein Kalenderjahr SF 1 65 80 - SF 1/2 70 86 - 0 84 90 - M 125 124 7.2 Rückstufung im Schadenfall bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen 7.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung aus Klasse bei 1 Schaden nach bei 2 Schäden nach bei 3 und mehr Klasse Klasse Schäden nach Klasse SF 20 und höher SF 10 SF 4 M BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 113 [Seite 114] SF 19 SF 8 SF 3 M SF 18 SF 8 SF 3 M SF 17 SF 8 SF 3 M SF 16 SF 7 SF 3 M SF 15 SF 7 SF 3 M SF 14 SF 6 SF 2 M SF 13 SF 6 SF 2 M SF 12 SF 5 SF 2 M SF 11 SF 5 SF 2 M SF 10 SF 4 SF 1 M SF 9 SF 4 SF 1 M SF 8 SF 3 SF 1/2 M SF 7 SF 3 SF 1/2 M SF 6 SF 2 SF 1/2 M SF 5 SF 2 SF 1/2 M SF 4 SF 1 0 M SF 3 SF 1/2 0 M SF 2 SF 1/2 0 M SF 1 0 M M SF 1/2 0 M M 0 M M M M M M M BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 114 [Seite 115] 7.2.2 Vollkaskoversicherung aus Klasse bei 1 Schaden nach bei 2 Schäden nach bei 3 und mehr Klasse Klasse Schäden nach Klasse SF 20 und höher SF 6 SF 1 M SF 19 SF 5 SF 1 M SF 18 SF 5 SF 1 M SF 17 SF 5 SF 1 M SF 16 SF 4 SF 1 M SF 15 SF 4 SF 1/2 M SF 14 SF 4 SF 1/2 M SF 13 SF 4 SF 1/2 M SF 12 SF 3 SF 1/2 M SF 11 SF 3 SF 1/2 M SF 10 SF 3 SF 1/2 M SF 9 SF 2 0 M SF 8 SF 2 0 M SF 7 SF 2 0 M SF 6 SF 1 0 M SF 5 SF 1 0 M SF 4 SF 1/2 M M SF 3 0 M M SF 2 0 M M SF 1 0 M M SF 1/2 0 M M BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 115 [Seite 116] 0 M M M M M M M BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 116 [Seite 117] Anhang 2 Merkmale zur Beitragsberechnung 1 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Pkw 1.1 -- entfällt -- 1.2 Jährliche Fahrleistung Der Beitrag richtet sich in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung nach der von Ihnen anzugebenden jährlichen Fahrleistung. Der Vertrag wird nach der jährlichen Fahrleistung des Fahrzeugs einer der folgenden Kilometerklassen zugeordnet: Kilometerklasse Jährliche Fahrleistung 0 nicht mehr als 6.000 km 1 über 6.000 km aber nicht mehr als 9.000 km 2 über 9.000 km aber nicht mehr als 12.000 km 3 über 12.000 km aber nicht mehr als 15.000 km 4 über 15.000 km aber nicht mehr als 20.000 km 5 über 20.000 km aber nicht mehr als 25.000 km 6 über 25.000 km aber nicht mehr als 30.000 km 7 mehr als 30.000 km Fehlen die zur Zuordnung des Vertrages zu einer Kilometerklasse erforderlichen Angaben – dazu gehört auch der Kilometerstand des Fahrzeugs – bei Abschluss des Vertrages, gilt die Kilometerklasse 7 als vereinbart. Bei Pkw, die mit einem Ausfuhrkennzeichen zugelassen sind, berechnet sich der Beitrag nach der Kilometerklasse 7. Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu melden, wenn eine Änderung der jährlichen Fahrleistung die Zuordnung des Vertrages zu einer anderen Kilometerklasse bewirkt. Der Beitrag wird ab Beginn der letzten Hauptfälligkeit nach der Kilometerklasse berechnet, die der geänderten jährlichen Fahrleistung entspricht. Wir sind berechtigt, die Zuordnung des Vertrages zu einer Kilometerklasse zu prüfen und von Ihnen entsprechende Bestätigungen oder Nachweise zu verlangen. Kommen Sie unserer Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach, wird der Versicherungsbeitrag ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode nach der Kilometerklasse 7 berechnet. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 117 [Seite 118] Wurde der Vertrag aufgrund vorsätzlich falscher Angaben einer niedrigeren Kilometerklasse zugeordnet oder diese Zuordnung während der Vertragslaufzeit beibehalten, wird der Versicherungsbeitrag ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode oder im Schadenfall ab Schadendatum nach der Kilometerklasse berechnet, die dem Vertrag bei richtigen Angaben des Versicherungsnehmers hätte zugeordnet werden müssen. Zusätzlich wird ein Einmalbeitrag in Höhe eines Jahresbeitrags, der sich nach Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt, erhoben. Der Einmalbeitrag ist sofort fällig. 1.3 Weitere Merkmale zur Beitragsberechnung • Einfamilienhausbewohner Der Beitrag wird in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung ermäßigt, sobald und solange Sie selbst ein Einfamilienhaus bewohnen. Hierzu zählen auch eine Doppelhaushälfte sowie Reihenhaus, jedoch nicht Mehrfamilienhaus. Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu melden, wenn die Voraussetzungen für die Beitragsermäßigung nicht mehr erfüllt sind. Der Beitrag wird ab dem Zeitpunkt neu berechnet, ab dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Wir sind berechtigt, von Ihnen entsprechende Bestätigungen oder Nachweise zu verlangen. Kommen Sie unserer Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach, entfällt die Beitragsermäßigung ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode. Haben Sie vorsätzlich falsche Angaben gemacht, entfällt die Beitragsermäßigung ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode. Zusätzlich wird ein Einmalbeitrag in Höhe eines Jahresbeitrags, der sich nach Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt, erhoben. Der Einmalbeitrag ist sofort fällig. • Nächtlicher Abstellort In der Teilkaskoversicherung berücksichtigen wir den nächtlichen Abstellort (22:00 Uhr – 06:00 Uhr) des versicherten Fahrzeugs. Wir differenzieren hierbei nach folgenden Abstellorten: a) Carport b) Doppelgarage c) Einzelgarage d) Parkhaus e) Parkplatz f) Privat-/Betriebsgrund g) Sammel-/Tiefgarage h) Sonstiges BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 118 [Seite 119] i) Öffentliche Straße Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu melden, wenn sich der regelmäßige nächtliche Abstellort ändert und die Voraussetzungen für eventuell berücksichtigte Vergünstigungen nicht mehr gegeben sind. Der Beitrag wird ab dem Zeitpunkt neu berechnet, ab dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Wir sind berechtigt, von Ihnen entsprechende Bestätigungen oder Nachweise zu verlangen. Kommen Sie unserer Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach, entfällt die Beitragsermäßigung ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode. Haben Sie vorsätzlich falsche Angaben gemacht, entfällt die Beitragsermäßigung ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode. Zusätzlich wird ein Einmalbeitrag in Höhe eines Jahresbeitrags, der sich nach Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt, erhoben. Der Einmalbeitrag ist sofort fällig. Darüber hinaus sind wir berechtigt unsere Leistung zu kürzen, es sei denn, Sie legen glaubhaft dar, dass die abweichende Abstellung des Fahrzeugs eine Ausnahme darstellt. Wird das Fahrzeug im Rahmen einer Urlaubsfahrt an einem anderen Abstellort als dem bei Antragsstellung deklarierten nächtlichen Abstellort abgestellt, so verzichten wir auf die Erhebung eines Einmalbeitrags sowie eine Leistungskürzung. • Fahrerkreis Der Beitrag Pkw wird in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung ermäßigt, sobald und solange die folgenden Voraussetzungen zugleich erfüllt sind: a) Der Pkw ist auf Sie oder Ihren Ehepartner bzw. den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner zugelassen und wird ausschließlich von diesem Personenkreis gefahren. b) Die in Ziff. 1 genannten Personen sind bei Versicherungsbeginn mindestens 23 Jahre alt. Fehlen bei Abschluss des Vertrages Angaben, die Voraussetzung für die Beitragsermäßigung sind, gilt die Berechnung ohne Beitragsermäßigung als vereinbart. Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu melden, wenn die Voraussetzungen für die Beitragsermäßigung nicht mehr erfüllt sind. Zur Meldepflicht gehören Änderungen der häuslichen Gemeinschaft und des Fahrerkreises. Der Beitrag wird dann ab dem Zeitpunkt neu berechnet, ab dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Wir sind berechtigt, von Ihnen entsprechende Bestätigungen oder Nachweise zu verlangen. Kommen Sie unserer Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach, entfällt die Beitragsermäßigung ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode. Haben Sie vorsätzlich falsche Angaben gemacht, entfällt die Beitragsermäßigung ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode. Zusätzlich wird ein Einmalbeitrag in Höhe eines Jahresbeitrags, der sich nach Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt, BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 119 [Seite 120] erhoben. Der Einmalbeitrag ist sofort fällig. Wird im Schadenfall das Fahrzeug von einer Person gefahren, die nicht zu dem unter Ziffer 1 definierten Nutzerkreis gehört, sind Sie verpflichtet, an uns einen Einmalbeitrag in Höhe eines Jahresbeitrags, der sich nach Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt, zu zahlen. Der Einmalbeitrag ist sofort fällig. Das gilt nicht, wenn es sich um die Fahrt eines Kaufinteressenten, eines Reparateurs, eines Hotelangestellten in Ausübung seines Dienstes oder um eine Fahrt anlässlich einer Notfallsituation handelt. Fahrunsicherheit von Ihnen oder anderer berechtigter Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel gilt nicht als Notfall im Sinne dieser Bestimmungen. • Fahreralter Wir werden den Beitrag in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung während der Vertragslaufzeit an Ihr verändertes Lebensalter so anpassen, wie dies der Tarif zum Anpassungszeitpunkt vorsieht. Dadurch kann es zu einer Beitragsermäßigung oder Beitragserhöhung kommen. Der angepasste Beitrag wird ab Beginn der auf das geänderte Lebensalter folgenden Zahlungsperiode wirksam. Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, den Versicherungsvertrag kündigen • Fahrzeugalter beim Erwerb Der Beitrag richtet sich in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung nach dem Fahrzeugalter. Dieses ist das Alter des Pkw zum Zeitpunkt seiner Zulassung auf Sie bzw. auf den Halter. Wird das Fahrzeug nach Abschluss des Vertrages auf einen anderen Halter als Sie, Ihren Ehepartner bzw. den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner zugelassen, gilt als Fahrzeugalter das Alter des Pkw zum Zeitpunkt seiner Zulassung auf den neuen Halter des Pkw. Der Vertrag wird nach dem Fahrzeugalter einer der folgenden Fahrzeugaltersklassen zugeordnet: Fahrzeug- Fahrzeugalter altersklasse 1 0 Monate 2 1 bis 11 Monate 3 1 bis unter 2 Jahre 4 2 bis unter 3 Jahre BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 120 [Seite 121] 5 3 bis unter 4 Jahre 6 4 bis unter 5 Jahre 7 5 bis unter 6 Jahre 8 6 bis unter 7 Jahre 9 7 bis unter 8 Jahre 10 8 bis unter 9 Jahre 11 9 bis unter 10 Jahre 12 10 bis unter 11 Jahre 13 11 bis unter 12 Jahre 14 12 bis unter 13 Jahre 15 13 bis unter 14 Jahre 16 14 bis unter 15 Jahre 17 15 bis unter 16 Jahre 18 16 bis unter 17Jahre 19 17 bis unter 18 Jahre 20 18 bis unter 19 Jahre 21 19 bis unter 20 Jahre 22 20 Jahre und älter Fehlt die zur Zuordnung des Vertrages zu einer Fahrzeugaltersklasse erforderliche Angabe der ersten Zulassung des Fahrzeugs bei Abschluss des Vertrages, gilt die Fahrzeugaltersklasse 22 als vereinbart, soweit nach unserem Kenntnisstand keine andere Zuordnung gerechtfertigt ist. Fehlt die Angabe der Zulassung auf Sie oder den Halter, wird für die Ermittlung des Fahrzeugalters das Alter des Pkw zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns herangezogen. Bei Pkw, die mit einem Ausfuhrkennzeichen zugelassen sind, berechnet sich der Beitrag nach der Fahrzeugaltersklasse 22. Wir sind berechtigt, die Zuordnung des Vertrages zu einer Fahrzeugaltersklasse zu prüfen und von Ihnen entsprechende Bestätigungen oder Nachweise zu verlangen. Kommen Sie unserer Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach, wird der BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 121 [Seite 122] Versicherungsbeitrag ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode nach der Fahrzeugaltersklasse 22 berechnet, soweit nach unserem Kenntnisstand keine andere Zuordnung gerechtfertigt ist. Wurde der Vertrag aufgrund vorsätzlich falscher Angaben von Ihnen einer niedrigeren Fahrzeugaltersklasse zugeordnet, wird der Versicherungsbeitrag ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode nach der Fahrzeugaltersklasse berechnet, die dem Vertrag bei richtigen Angaben von Ihnen hätte zugeordnet werden müssen. Zusätzlich wird ein Einmalbeitrag in Höhe eines Jahresbeitrags, der sich nach Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt, erhoben. Der Einmalbeitrag ist sofort fällig. • Treue Der Beitrag ermäßigt sich bei einem Fahrzeugwechsel im Sinne von I.6.1, wenn a) der Vorvertrag bereits bei der Bayerischen seit drei Jahren ununterbrochen und schadenfrei in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung bestanden hat, oder b) der Vorvertrag bereits bei der Bayerischen seit weniger als drei Jahren ununterbrochen und schadenfrei in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung bestanden hat. Die Höhe der Ermäßigungen ist im Antrag genannt. • Zahlweise und Zahlweg Der Beitrag richtet sich in der Kfz-Haftpflicht-, der Kaskoversicherung, dem Autoschutzbrief und der Kfz-Unfallversicherung nach der Zahlweise; in der Kfz- Haftpflicht- und Kaskoversicherung richtet er sich zudem nach dem Zahlweg. Die Zahlweise monatlich ist nur in Verbindung mit einem gültigen SEPA-Lastschriftmandat sowie gegebenenfalls weiteren Einschränkungen, wie beispielsweise mindestens vorhandener SF-Klasse 5 möglich. • Sonstige gefahrerhebliche Umstände Dies sind zum Beispiel: a) Teilnahme am Projekt „Begleitetes Fahren“ b) Haltedauer des Pkw c) In der Teilkasko die Schadenfreiheitsklasse der Kfz-Haftpflichtversicherung d) Dauer des Führerscheinbesitzes e) Vertragsdauer Vorversicherung f) Alter des Pkw g) Fahrzeugspezifische Daten wie Hubraum (ccm), Kraftstoffart, Höchstgeschwindigkeit (km/h), Karosserie des Fahrzeugs, Marke des Fahrzeugs, Fahrzeugsegment h) Anzahl der Vorschäden Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko innerhalb der letzten 3 Jahre BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 122 [Seite 123] i) Bündelversicherung j) Delta Faktoren 2 Merkmale zur Beitragsberechnung bei Krafträdern, Leichtkrafträdern und Quad Bei der Beitragsberechnung werden die nachfolgenden Merkmale berücksichtigt: • Fahreralter • Motorleistung • Motorhubraum • Zahlweise und Zahlweg • Fahrerkreis • Fahrzeugalter • Fahrzeugtyp • Fahrzeugneuwert • Einfamilienhausbewohner • Kraftstoffart • Saisonzeitraum • Anzahl der Vorschäden Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko innerhalb der letzten 3 Jahre Die vorstehend genannten Merkmale zur Beitragsberechnung kommen nicht bei allen genannten Fahrzeugarten zum Tragen. 3 Merkmale zur Beitragsberechnung bei Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen, landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Anhängern Bei der Beitragsberechnung werden die nachfolgenden Merkmale berücksichtigt: • Aufbau • Motorleistung • zulässiges Gesamtgewicht • Gefahrgut • Branchen • Verwendung im Lohnauftrag oder im Verleih gegen Entgelt • Zahlweise und Zahlweg BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 123 [Seite 124] 4 Merkmale zur Beitragsberechnung bei Wohnmobil und Wohnwagenanhänger 4.1 Jährliche Fahrleistung (Wohnmobil) Der Beitrag richtet sich in der Kfz-Haftpflicht nach der von Ihnen anzugebenden jährlichen Fahrleistung. Der Vertrag wird nach der jährlichen Fahrleistung des Fahrzeugs einer der folgenden Kilometerklassen zugeordnet: Kilometerklasse Jährliche Fahrleistung 0 nicht mehr als 6.000 km 1 über 6.000 km aber nicht mehr als 9.000 km 2 über 9.000 km aber nicht mehr als 12.000 km 3 über 12.000 km aber nicht mehr als 15.000 km 4 über 15.000 km aber nicht mehr als 20.000 km 5 über 20.000 km Fehlen die zur Zuordnung des Vertrages zu einer Kilometerklasse erforderlichen Angaben – dazu gehört auch der Kilometerstand des Fahrzeugs – bei Abschluss des Vertrages, gilt die Kilometerklasse 5 als vereinbart. Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu melden, wenn eine Änderung der jährlichen Fahrleistung die Zuordnung des Vertrages zu einer anderen Kilometerklasse bewirkt. Der Beitrag wird ab Beginn der betreffenden Zahlungsperiode nach der Kilometerklasse berechnet, die der geänderten jährlichen Fahrleistung entspricht. Wir sind berechtigt, die Zuordnung des Vertrages zu einer Kilometerklasse zu prüfen und von Ihnen entsprechende Bestätigungen oder Nachweise zu verlangen. Kommen Sie unserer Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach, wird der Versicherungsbeitrag ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode nach der Kilometerklasse 5 berechnet. Wurde der Vertrag aufgrund vorsätzlich falscher Angaben einer niedrigeren Kilometerklasse zugeordnet oder diese Zuordnung während der Vertragslaufzeit beibehalten, wird der Versicherungsbeitrag ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode oder im Schadenfall ab Schadendatum nach der Kilometerklasse berechnet, die dem Vertrag bei richtigen Angaben des Versicherungsnehmers hätte zugeordnet werden müssen. Zusätzlich wird ein Einmalbeitrag in Höhe eines Jahresbeitrags, der sich nach Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt, erhoben. Der Einmalbeitrag ist sofort fällig. 4.2 Weitere Merkmale zur Beitragsberechnung • Fahrerkreis (Wohnmobil) BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 124 [Seite 125] Der Beitrag Wohnmobil wird in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung ermäßigt, sobald und solange die folgende Voraussetzung erfüllt ist: a) Das Wohnmobil ist auf Sie oder Ihren Ehepartner bzw. den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner zugelassen und wird ausschließlich von diesem Personenkreis gefahren. Fehlen bei Abschluss des Vertrages Angaben, die Voraussetzung für die Beitragsermäßigung sind, gilt die Berechnung ohne Beitragsermäßigung als vereinbart. Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu melden, wenn die Voraussetzungen für die Beitragsermäßigung nicht mehr erfüllt sind. Zur Meldepflicht gehören Änderungen der häuslichen Gemeinschaft und des Fahrerkreises. Der Beitrag wird dann ab dem Zeitpunkt neu berechnet, ab dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Wir sind berechtigt, von Ihnen entsprechende Bestätigungen oder Nachweise zu verlangen. Kommen Sie unserer Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach, entfällt die Beitragsermäßigung ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode. Haben Sie vorsätzlich falsche Angaben gemacht, entfällt die Beitragsermäßigung ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode. Zusätzlich wird ein Einmalbeitrag in Höhe eines Jahresbeitrags, der sich nach Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt, erhoben. Der Einmalbeitrag ist sofort fällig. Wird im Schadenfall das Fahrzeug von einer Person gefahren, die nicht zu dem unter Ziffer 1 definierten Nutzerkreis gehört, sind Sie verpflichtet, an uns einen Einmalbeitrag in Höhe eines Jahresbeitrags, der sich nach Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt, zu zahlen. Der Einmalbeitrag ist sofort fällig. Das gilt nicht, wenn es sich um die Fahrt eines Kaufinteressenten, eines Reparateurs, eines Hotelangestellten in Ausübung seines Dienstes oder um eine Fahrt anlässlich einer Notfallsituation handelt. Fahrunsicherheit von Ihnen oder anderer berechtigter Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel gilt nicht als Notfall im Sinne dieser Bestimmungen. • GFK-Dach (Wohnmobil und Wohnwagen) Der Beitrag wird auf Antrag in der Kaskoversicherung ermäßigt, sollte das Wohnmobil oder der Wohnwagen ein GFK- Dach besitzen. Bei GFK handelt es sich um einen glasfaserverstärkten Kunststoff, welcher häufig bei Wohnmobilen sowie Wohnwagen in der Dachkonstruktion zum Einsatz kommt und das Risiko von Hagelschäden reduziert. Wir sind berechtigt, von Ihnen entsprechende Bestätigungen oder Nachweise zu verlangen. Kommen Sie unserer Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach, entfällt die Beitragsermäßigung ab Beginn des Versicherungsvertrags. • Abstellort (Wohnmobil und Wohnwagen) In der Kaskoversicherung berücksichtigen wir den Abstellort des versicherten Fahrzeugs. Wir differenzieren hierbei nachfolgenden Abstellorten: BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 125 [Seite 126] a) Straße b) Überdachter offener Abstellort c) Abgeschlossener Abstellort Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu melden, wenn sich der regelmäßige Abstellort ändert und die Voraussetzungen für eventuell berücksichtigte Vergünstigungen nicht mehr gegeben sind. Der Beitrag wird ab dem Zeitpunkt neu berechnet, ab dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Wir sind berechtigt, von Ihnen entsprechende Bestätigungen oder Nachweise zu verlangen. Kommen Sie unserer Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach, entfällt die Beitragsermäßigung ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode. Haben Sie vorsätzlich falsche Angaben gemacht, entfällt die Beitragsermäßigung ab Beginn der laufenden Zahlungsperiode. Zusätzlich wird ein Einmalbeitrag in Höhe eines Jahresbeitrags, der sich nach Umstellung auf den richtigen Tarif und Beitrag ergibt, erhoben. Der Einmalbeitrag ist sofort fällig. Darüber hinaus sind wir berechtigt unsere Leistung zu kürzen, es sei denn, Sie legen glaubhaft dar, dass die abweichende Abstellung des Fahrzeugs eine Ausnahme darstellt. Wird das Fahrzeug im Rahmen einer Urlaubsfahrt an einem anderen Abstellort als dem bei Antragsstellung deklarierten nächtlichen Abstellort abgestellt, so verzichten wir auf die Erhebung eines Einmalbeitrags sowie eine Leistungskürzung. • Sonstige gefahrerhebliche Umstände: Dies sind zum Beispiel a) Motorleistung b) Fahrzeugalter (Wohnmobil) c) Fahrzeugwert d) Abstellort e) Zahlweise und Zahlweg 5 Mindestbeiträge bei jährlicher Zahlung Fahrzeugart Kfz-Haftpflicht Teilkasko Vollkasko Kraftrad 49 € 49 € 49 € Leichtkraftrad/-roller 30 € 30 € 25 € Quad 25 € 30 € 25 € Wohnmobil 25 € 25 € 25 € Wohnwagenanhänger 20 € 25 € 25 € BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 126 [Seite 127] Anhänger 25 € 25 € 25 € Lieferwagen bis 3,5 t 35 € 35 € 35 € Lkw über 3,5 t 35 € 35 € 35 € Landw. Zugmaschine 25 € 25 € 25 € Der Mindestbeitrag für die Fahrzeugart Kraftrad beträgt bei halb-, vierteljährlichen oder monatlichen Teilzahlungen in Kfz-Haftpflicht, Teilkasko sowie Vollkasko je 5 €. Bei kurzfristigen Verträgen beträgt der Mindestbeitrag 75 €, unabhängig der Fahrzeugart. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 127 [Seite 128] Anhang 3 Tabellen zu den Typklassen Für Pkw, Taxen, Mietwagen und Selbstfahrervermiet-Pkw gelten folgende Typklassen: 1 Kfz-Haftpflichtversicherung: Typklasse Schadenbedarfs – Indexwerte von bis unter 10 bis 49,5 11 49,5 - 61,9 12 61,9 - 71,6 13 71,6 - 79,8 14 79,8 - 86,6 15 86,6 - 92,0 16 92,0 - 97,7 17 97,7 - 103,7 18 103,7 - 110,4 19 110,4 - 118,0 20 118,0 - 125,4 21 125,4 - 133,3 22 133,3 - 144,0 23 144,0 - 165,4 24 165,4 - 196,0 25 196,0 und darüber 2 Vollkaskoversicherung: Typklasse Schadenbedarfs – Typklasse Schadenbedarfs – Indexwerte von bis Indexwerte von bis unter unter 10 bis 39,5 26 184,3 – 206,3 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 128 [Seite 129] 11 39,5 – 53,1 27 206,3 – 232,3 12 53,1 – 62,7 28 232,3 – 276,4 13 62,7 – 69,0 29 276,4 – 330,1 14 69,0 – 74,3 30 330,1 – 377,5 15 74,3 – 80,2 31 377,5 – 438,7 16 80,2 – 88,3 32 438,7 – 516,6 17 88,3 – 96,8 33 516,6 – 696,7 18 96,8 – 105,5 34 696,7 und darüber 19 105,5 – 116,5 kein Eintrag kein Eintrag 20 116,5 – 125,2 kein Eintrag kein Eintrag 21 125,2 – 135,9 kein Eintrag kein Eintrag 22 135,9 – 145,3 kein Eintrag kein Eintrag 23 145,3 – 156,2 kein Eintrag kein Eintrag 24 156,2 – 169,6 kein Eintrag kein Eintrag 25 169,6 – 184,3 kein Eintrag kein Eintrag 3 Teilkaskoversicherung: Typklasse Schadenbedarfs – Typklasse Schadenbedarfs – Indexwerte von bis Indexwerte von bis unter unter 10 bis 36,4 26 271,8 – 306,7 11 36,4 – 47,5 27 306,7 – 354,9 12 47,5 – 56,3 28 354,9 – 416,5 13 56,3 – 65,3 29 416,5 – 487,0 14 65,3 – 75,2 30 487,0 – 628,8 15 75,2 – 87,5 31 628,8 – 763,9 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 129 [Seite 130] 16 87,5 – 97,2 32 763,9 – 975,5 17 97,2 – 109,7 33 975,5 und darüber 18 109,7 – 122,2 kein Eintrag kein Eintrag 19 122,2 – 133,6 kein Eintrag kein Eintrag 20 133,6 – 147,8 kein Eintrag kein Eintrag 21 147,8 – 166,4 kein Eintrag kein Eintrag 22 166,4 – 183,6 kein Eintrag kein Eintrag 23 183,6 – 210,9 kein Eintrag kein Eintrag 24 210,9 – 241,7 kein Eintrag kein Eintrag 25 241,7 – 271,8 kein Eintrag kein Eintrag BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 130 [Seite 131] Anhang 4 Tabellen zu den Regionalklassen Es gelten folgende Regionalklassen: 1 Für Pkw 1.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung: Klasse Schadenbedarfsindexpunkte 1 unter 84,7 2 84,7 bis unter 90,7 3 90,7 bis unter 93,6 4 93,6 bis unter 95,8 5 95,8 bis unter 98,3 6 98,3 bis unter 100,8 7 100,8 bis unter 103,9 8 103,9 bis unter 106,9 9 106,9 bis unter 111,1 10 111,1 bis unter 115,4 11 115,4 bis unter 120,0 12 ab 120,0 1.2 In der Vollkaskoversicherung: Klasse Schadenbedarfsindexpunkte 1 unter 86,8 2 86,8 bis unter 93,2 3 93,2 bis unter 98,0 4 98,0 bis unter 102,0 5 102,0 bis unter 107,0 6 107,0 bis unter 112,6 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 131 [Seite 132] 7 112,6 bis unter 119,2 8 119,2 bis unter 127,4 9 ab 127,4 1.3 In der Teilkaskoversicherung: Klasse Schadenbedarfsindexpunkte 1 unter 64,1 2 64,1 bis unter 71,7 3 71,7 bis unter 77,4 4 77,4 bis unter 83,1 5 83,1 bis unter 89,4 6 89,4 bis unter 95,2 7 95,2 bis unter 104,5 8 104,5 bis unter 113,8 9 113,8 bis unter 123,5 10 123,5 bis unter 137,4 11 137,4 bis unter 154,1 12 154,1 bis unter 174,7 13 174,7 bis unter 190,9 14 190,9 bis unter 214,6 15 214,6 bis unter 244,5 16 ab 244,5 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 132 [Seite 133] 2 Für Krafträder, Leichtkrafträder und Quads 2.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung: Klasse Schadenbedarfsindexpunkte 1 unter 83,90 2 83,90 bis unter 93,50 3 93,50 bis unter 102,00 4 102,00 bis unter 117,20 5 117,20 bis unter 147,40 6 ab 147,40 2.2 In der Teilkaskoversicherung: Klasse Schadenbedarfsindexpunkte 1 unter 49,40 2 49,40 bis unter 62,20 3 62,20 bis unter 78,30 4 78,30 bis unter 100,50 5 100,50 bis unter 141,20 6 141,20 bis unter 196,40 7 196,40 bis unter 391,50 8 ab 391,50 3 Für Lieferwagen bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht sowie Lkw über 3,5 t zul. Gesamtgewicht im Werkverkehr 3.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung: Klasse Schadenbedarfsindexpunkte 1 unter 84,70 2 84,70 bis unter 93,70 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 133 [Seite 134] 3 93,70 bis unter 103,40 4 103,40 bis unter 112,50 5 112,50 bis unter 123,20 6 123,20 bis unter 133,20 7 ab 133,20 3.2 In der Vollkaskoversicherung: Klasse Schadenbedarfsindexpunkte 1 unter 95,00 2 95,00 bis unter 104,30 3 104,30 bis unter 112,60 4 ab 112,60 3.3 In der Teilkaskoversicherung: Klasse Schadenbedarfsindexpunkte 1 unter 74,00 2 74,00 bis unter 91,00 3 91,00 bis unter 106,70 4 106,70 bis unter 122,70 5 122,70 bis unter 159,50 6 Ab 159,50 4 Für landwirtschaftliche Zugmaschinen 4.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung: Klasse Schadenbedarfsindexpunkte 1 unter 82,50 2 82,50 bis unter 97,50 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 134 [Seite 135] 3 97,50 bis unter 106,00 4 106,00 bis unter 125,30 5 125,30 bis unter 152,40 6 ab 152,40 4.2 In der Teilkaskoversicherung: Klasse Schadenbedarfsindexpunkte 1 unter 82,40 2 82,40 bis unter 100,30 3 100,30 bis unter 116,00 4 116,00 bis unter 129,60 5 ab 129,60 5 Für Campingfahrzeuge (Wohnmobil) 5.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung Klasse Schadenbedarfsindexpunkte 1 unter 92,80 2 92,80 bis unter 106,80 3 106,80 bis unter 125,70 4 ab 125,70 5.2 In der Vollkaskoversicherung Klasse Schadenbedarfsindexpunkte 1 unter 87,00 2 87,00 bis unter 95,40 3 95,40 bis unter 106,90 4 106,90 bis unter 124,90 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 135 [Seite 136] 5 ab 124,90 5.3 In der Teilkaskoversicherung Klasse Schadenbedarfsindexpunkte 1 unter 84,20 2 84,20 bis unter 100,60 3 100,60 bis unter 116,00 4 116,00 bis unter 136,70 5 ab 136,70 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 136 [Seite 137] Anhang 5 Berufsgruppen (Tarifgruppen) 1 Berufsgruppe A Die Beiträge der Berufsgruppe A gelten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Pkw für a) Landwirte und Gartenbaubetriebe landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VII, die Mitglieder einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Gartenbauberufsgenossenschaft sind, deren Betrieb eine Mindestgröße von 1/2 ha bei einem Gartenbaubetrieb jedoch eine Mindestgröße von 2 ha hat, und die diesen Betrieb selbst bewirtschaften; b) Ehemalige Landwirte ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, wenn sie die Voraussetzungen nach 1.a unmittelbar vor Übergabe des Betriebes erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind; c) Witwen und Witwer nicht berufstätige Witwen/Witwer von Personen, die bei ihrem Tod die Voraussetzungen nach 1.a oder 1.b erfüllt haben. 2 Berufsgruppe B Die Beiträge der Berufsgruppe B gelten in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversicherung -- in der Teilkaskoversicherung nur für Pkw, Campingfahrzeuge und Krafträder -- für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind auf a) Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der in Ziffer 2 c) bis d) genannten juristischen Personen und Einrichtungen, sofern ihre nicht selbständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für diese mindestens 50 Prozent der normalen Arbeitszeit beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder entlohnt werden, sowie den bei diesen juristischen Personen und Einrichtungen in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, ferner Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (nicht Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige und freiwillige Helfer); b) Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen, für sie gilt das gleiche, wie für die in Ziffer 2 a) genannten Beamten, Angestellte und Arbeiter c) Pensionären, Rentnern und beurlaubten Angehörigen des Öffentlichen Dienstes, wenn sie die unter Ziffer 2 a) und b) genannten Voraussetzungen unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor Ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind, sowie nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen der Ziffer 2 a), b) oder c) erfüllt haben, BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 137 [Seite 138] sofern sie (die in Ziffer 2 a) bis c) genannten Personengruppen) tätig sind oder waren für • Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts • juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die > wenn an ihrem Grundkapital juristische Personen des deutschen öffentlichen Rechts mit mindestens 50 % beteiligt sind > wenn Sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten (§23 BHO oder die entsprechenden haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder) • mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§53,54 AO) • als gemeinnützige anerkannte Einrichtungen (§52 AO), die im Hauptzweck der Gesundheitspflege und Fürsorge, der Jugend- und Altenpflege dienen oder die im Hauptzweck durch Förderung der Wissenschaft, Kunst und Religion, der Erziehung, Volks- oder Berufsbildung dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nutzen; • Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes d) Angestellte von ehemaligen Betrieben des Bundes: • Deutsche Post, Deutsche Telekom sowie deren Tochtergesellschaften • Deutsche Bahn und deren Tochtergesellschaften • Lufthansa und deren Tochtergesellschaften • Private Einrichtungen der Gesundheits-/Jugend-/Altenpflege • TÜV/DEKRA Das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (nicht Ruhestand) ist dem VR unverzüglich anzuzeigen. Ab der darauf folgenden Hauptfälligkeit ist der dann gültige Normaltarif zu zahlen. 3 Berufsgruppe C In der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung gelten die Beiträge der Berufsgruppe C für Versicherungsverträge von Pkw, die zugelassen sind auf a) Mitarbeiter von Wohnungsunternehmen, die lt. Satzung/Gesellschaftervertrag in erster Linie dem Gemeinwohl dienen; b) Versorgungsunternehmen (Wasser, Gas, Strom und Fernwärme); c) privaten Krankenanstalten, die der Gesundheitspflege dienen; hierzu gehören z. B. auch Kurkliniken, Rehabilitationszentren sowie Sanatorien. Nicht der BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 138 [Seite 139] Gesundheitspflege in diesem Sinne dienen solche Einrichtungen, die überwiegend kosmetische und nicht medizinisch notwendige Behandlungen durchführen, wie z. B. Schönheitsfarmen oder Privatkliniken für plastische Chirurgie. d) Pensionäre und Rentner, die unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand dem unter 3a bis 3c genannten Personenkreis angehörten. e) nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes dem unter 3a bis 3d genannten Personenkreis angehörten. Die Berufsgruppe C gilt nicht für Verträge, die der Berufsgruppe B zugeordnet werden. 4 Berufsgruppe D In der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung gelten die Beiträge der Berufsgruppe D für Versicherungsverträge von Pkw, die zugelassen sind auf a) fest angestellte Mitarbeiter von • Kreditinstituten im Sinne des Kreditwesengesetzes, • Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, • Bausparkassen, • Sparkassenverbänden, • Genossenschaftsverbänden, • gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherungsträgern. b) Ärzte, Unternehmens- und Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare und Rechtsanwälte sowie deren fest angestellte Mitarbeiter. c) selbständige Versicherungsvermittler (§ 84 HGB) und Versicherungsmakler sowie deren fest angestellte Mitarbeiter. d) Pensionäre und Rentner, die unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand dem unter 4a und 4b genannten Personenkreis angehörten. e) nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes dem unter 4a, 4b oder 4d genannten Personenkreis angehörten. Die Berufsgruppe D gilt nicht für Verträge, die der Berufsgruppe B zugeordnet werden. 5 Berufsgruppe G In der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung gelten die Beiträge der Berufsgruppe G für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die auf juristische Personen, Einzelfirmen oder Personengesellschaften zugelassen sind. 6 Berufsgruppe V In der Kfz-Haftpflicht und Kaskoversicherung gelten die Beiträge der Berufsgruppe V für Versicherungsverträge von Pkw, BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 139 [Seite 140] die zugelassen sind auf a) Mitglieder von Verbänden oder Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes (Berufsgruppe B), für die mit der Bayerischen eine gesonderte Vereinbarung über deren Berufsgruppenzugehörigkeit besteht. b) Pensionäre und Rentner, die unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand dem unter 6a genannten Personenkreis angehörten. c) Nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes dem unter 6a und 6b genannten Personenkreis angehörten. Die Berufsgruppe V gilt nicht für Verträge, die der Berufsgruppe B zugeordnet werden. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 140 [Seite 141] Anhang 6 Art und Verwendung von Fahrzeugen 1 Leichtkrafträder Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW. 2 (gestrichen) 3 Krafträder Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, mit Ausnahme von Leichtkrafträdern. 4 Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen. 5 Mietwagen Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge). 6 Taxen Taxen sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er auch am Betriebssitz oder während der Fahrt entgegengenommene Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. 7 Selbstfahrvermietfahrzeuge Selbstfahrvermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermie tet werden. 8 Leasingfahrzeuge Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden. 9 Kraftomnibusse Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind. 9.1 Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 141 [Seite 142] und aussteigen können, sowie Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten und Theatern dient. 9.2 Gelegenheitsverkehr sind Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen sowie Verkehr mit Mietomnibussen. 9.3 Nicht unter 10.1 oder 10.2 fallen sonstige Busse, insbesondere Hotelomnibusse, Werkomnibusse, Schul-, Lehr- und Krankenomnibusse. 10 Campingfahrzeuge Campingfahrzeuge sind Wohnmobile, die als sonstige Kraftfahrzeuge zugelassen sind. 11 Werkverkehr Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern nur für eigene Zwecke durch Personal eines Unternehmens oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist. 12 Gewerblicher Güterverkehr Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige, entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern für andere. 13 Umzugsverkehr Umzugsverkehr ist die ausschließliche Beförderung von Umzugsgut. 14 Wechselaufbauten Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und mittels mechanischer Vorrichtungen an diesen Fahrzeugen ausgewechselt werden können. 15 Landwirtschaftliche Zugmaschinen Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger sind Zugmaschinen und Raupenschlepper oder Anhänger, die wegen ihrer Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind und ein amtliches grünes Kennzeichen führen. 16 Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen sind Fahrzeuge mit Vorrichtungen zur mechanischen Milchentnahme, die dem Transport der Milch von Weiden und Gehöften zu den Molkereien der Einzugsgebiete dienen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 142 [Seite 143] 17 Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die als Sonderfahrzeuge für die Land- und Forstwirtschaft zugelassen werden und ein amtliches grünes Kennzeichen führen. 18 Milchtankwagen Milchtankwagen sind Fahrzeuge, die dem Transport der Milch zwischen Molkereien oder von Molkereien zum Verteiler oder Verbraucher dienen. Sie gelten nicht als landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge, sondern als Güterfahrzeuge. 19 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die ke(z. B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet werden). 20 Lieferwagen Lieferwagen sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht) bis zu 3,5 t. 21 Lkw Lkw sind Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht) von mehr als 3,5 t. 22 Zugmaschinen Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zugmaschinen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 250140 (10.25) 143
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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