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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung AKB 2024
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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE KFZ-VERSICHERUNG
AKB 2024 Fahrlehrerversicherung – Stand: 17.04.2024
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AKB 2024 Stand 17.04.2024 3
Inhaltsverzeichnis
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? 8
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug anderen zufügen 8
A.1.1 Was ist versichert? 8
A.1.2 Wer ist versichert? 9
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? 9
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 9
A.1.5 Was ist nicht versichert? 9
A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug 10
A.2.1 Was ist versichert? 10
A.2.2 Welche Ereignisse sind für Pkw versichert? 11
A.2.3 Welche Ereignisse sind für übrige Fahrzeuge versichert? 14
A.2.4 Wer ist versichert? 15
A.2.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 15
A.2.6 Was zahlen wir im Schadenfall von Pkw? 15
A.2.7 Was zahlen wir im Schadenfall von übrigen Fahrzeugen? 20
A.2.8 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe 21
A.2.9 Fälligkeit unserer Zahlung 22
A.2.10 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? 22
A.2.11 Was ist nicht versichert? 22
A.3 Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung 22
A.3.1 Was ist versichert? 22
A.3.2 Wer ist versichert? 23
A.3.3 Versicherte Fahrzeuge 23
A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 23
A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall 23
A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung 23
A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise 24
A.3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise 24
A.3.9 Was ist nicht versichert? 25
A.3.10 Anrechnung ersparter Aufwendungen, Abtretung 25
A.3.11 Verpflichtung Dritter 25
A.4 Kfz-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder getötet werden 26
A.4.1 Was ist versichert? 26
A.4.2 Wer ist versichert? 26
A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 26
A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung? 26
A.4.5 Leistung bei Invalidität 26
A.4.6 Tagegeld 28
A.4.7 -entfällt- 28
A.4.8 Todesfallleistung 28
A.4.9 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen? 28
A.4.10 Fälligkeit 29
A.4.11 Zahlung für eine mitversicherte Person 29
A.4.12 Was ist nicht versichert? 29
A.5 Fahrerschutzversicherung – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird 30
A.5.1 Was ist versichert? 30
A.5.2 Wer ist versichert? 30
A.5.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 30
A.5.4 Was leisten wir in der Fahrerschutzversicherung? 30
A.5.5 Fälligkeit, Abtretung, Zahlung für eine mitversicherte Person 31
A.5.6 Was ist nicht versichert? 31
A.6 Fahrschüler-Plus-Versicherung – wenn der Fahrschüler verletzt oder getötet wird 32
A.6.1 Was ist versichert? 32
A.6.2 Wer ist versichert? 32
A.6.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 32
A.6.4 Was leisten wir in der Fahrschüler-Plus-Versicherung? 32
A.6.5 Fälligkeit, Abtretung, Zahlung für eine mitversicherte Person 32
A.6.6 Was ist nicht versichert? 33
A.7 Ausland-Schadenschutzversicherung – Besonderer Schutz bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall im
Ausland 33
A.7.1 Was ist versichert? 33
A.7.2 Wer ist versichert? 33
A.7.3 Versicherte Fahrzeuge? 34
A.7.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 34
A.7.5 Bis zu welcher Höhe leisten wir Versicherungsschutz? 34
A.7.6 Welches Recht gilt? 34
A.7.7 Leistungen Dritter und deren Anrechnung 34
A.7.8 Fälligkeit unserer Zahlung und Abtretung 34
A.7.9 Was ist nicht versichert? 34
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A.7.10 Laufzeit und Kündigung 35
A.8 Kfz-Umweltschadenversicherung – für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz 35
A.8.1 Was ist versichert? 35
A.8.2 Wer ist versichert? 35
A.8.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? 35
A.8.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 35
A.8.5 Was ist nicht versichert? 35
B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz 36
B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 36
B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz 36
C Beitragszahlung 37
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags 37
C.2 Zahlung des Folgebeitrags 37
C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel 37
C.4 Zahlungsperiode 37
C.5 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung 37
D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer
Pflichtverletzung 38
D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs? 38
D.1.1 Bei allen Versicherungsarten 38
D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung 38
D.1.3 Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung 38
D.1.4 Zusätzlich in der Fahrschüler-Plus-Versicherung 38
D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 39
E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung 39
E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? 39
E.1.1 Bei allen Versicherungsarten 39
E.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung 39
E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung 40
E.1.4 Zusätzlich beim Schutzbrief 40
E.1.5 Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung 40
E.1.6 Zusätzlich in der Fahrerschutz- und Fahrschüler-Plus-Versicherung 41
E.1.7 Zusätzlich in der Kfz-Umweltschadenversicherung 41
E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 42
F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 42
G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs,
Wagniswegfall 43
G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? 43
G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? 43
G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? 44
G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten 44
G.5 Zugang der Kündigung 44
G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung 44
G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? 45
G.8 Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung) 45
H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten
Kennzeichen 45
H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? 45
H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? 46
H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 46
I Schadenfreiheitsrabatt-System 46
I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) 46
I.2 Ersteinstufung 46
I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0 46
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I.2.2 Sonderersteinstufung in eine SF-Klasse in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung 46
I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung 48
I.2.4 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse 48
I.3 Jährliche Neueinstufung 48
I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung 48
I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf 48
I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen 48
I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 3, ½, S, 0 oder M 48
I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf 48
I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf? 48
I.4.1 Schadenfreier Verlauf 48
I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf 49
I.5 Wie Sie eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung vermeiden können 49
I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs 49
I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen? 49
I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme? 50
I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? 51
I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang 51
I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs 51
I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf 51
I.9 Rabattschutz 51
I.9.1 Was bedeutet Rabattschutz? 51
I.9.2 Voraussetzungen 52
I.9.3 Wegfall der Voraussetzungen 52
I.9.4 Übernahme eines Schadenverlaufs 52
I.9.5 Laufzeit und Kündigung 52
I.9.6 Wechsel der Versicherung 52
J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen 52
J.1 Typklasse 52
J.2 Regionalklasse 52
J.3 Tarifänderung 52
J.4 Dynamische Merkmale zur Beitragsberechnung 53
J.5 Kündigungsrecht 53
J.6 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung 53
K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands 53
K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts 53
K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung 53
K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels 53
K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung 53
K.5 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs 54
L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 54
L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind 54
L.2 Gerichtsstände 55
M Bedingungsänderung 55
N Versicherbarer Personenkreis 55
Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System 56
1 Pkw 56
1.1 Einstufung von Pkw in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 56
1.2 Rückstufung nach SF-Klasse im Schadenfall bei Pkw 58
2 Krafträder, Trikes und Quads 60
2.1 Einstufung von Krafträdern in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 60
2.2 Rückstufung nach SF-Klasse im Schadenfall bei Krafträdern 60
3 Leichtkrafträder, Kleinkrafträder, Lehr-Lkw und Lehr-Omnibusse 61
3.1 Einstufung von Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern, Lehr-Lkw und Lehr-Omnibussen in SF-Klassen und
Beitragssätze 61
3.2 Rückstufung nach SF-Klasse im Schadenfall bei Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern, Lehr-Lkw und Lehr
Omnibussen 62
4 Lieferwagen (Lkw bis 3,5 t Gesamtmasse) und Lkw 62
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4.1 Einstufung von Lieferwagen und Lkw in SF-Klasse und Beitragssätze 62
4.2 Rückstufung nach SF-Klasse im Schadenfall bei Lieferwagen und Lkw 63
5 Campingfahrzeuge 64
5.1 Einstufung von Campingfahrzeugen in SF-Klassen und Beitragssätze 64
5.2 Rückstufung nach SF-Klassen im Schadenfall bei Campingfahrzeugen 64
6 Übrige Kraftfahrzeuge, z. B. Zugmaschinen 65
6.1 Einstufung von übrigen Kraftfahrzeugen 65
6.2 Rückstufung nach SF-Klassen im Schadenfall bei übrigen Kraftfahrzeugen 65
Anhang 2: Merkmale zur Beitragsberechnung 66
1 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Pkw 66
1.1 Jährliche Fahrleistung 66
1.2 Weitere Merkmale zur Beitragsberechnung 66
2 Merkmale zur Beitragsberechnung bei Krafträdern, Trikes und Quads 68
3 Merkmale zur Beitragsberechnung bei Leichtkrafträdern 68
4 Merkmale zur Beitragsberechnung bei Lkw, Zugmaschinen, Bussen, Anhängern 68
5 Merkmale zur Beitragsberechnung für alle Fahrzeugarten 69
Anhang 3: Tabellen zu den Typklassen 70
Anhang 4: Tabellen zu den Regionalklassen 71
1 Für Pkw 71
2 Für Krafträder, Quads und Trikes 71
Anhang 5: Berufsgruppen (Tarifgruppen) 72
1 Berufsgruppe B 72
2 Berufsgruppe S 72
3 Berufsgruppe X 72
4 Berufsgruppe P 72
5 Wirksamwerden der Berufsgruppe 72
Anhang 6: Art und Verwendung von Fahrzeugen 73
1 Leichtkrafträder 73
2 Krafträder 73
3 Pkw 73
4 Mietwagen 73
5 Taxen 73
6 Selbstfahrvermietfahrzeuge 73
7 Leasingfahrzeuge 73
8 Kraftomnibusse 73
9 Campingfahrzeuge 73
10 Werkverkehr 73
11 Gewerblicher Güterverkehr 73
12 Umzugsverkehr 73
13 Wechselaufbauten 74
14 Landwirtschaftliche Zugmaschinen 74
15 Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen 74
16 Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge 74
17 Milchtankwagen 74
18 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen 74
19 Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse 74
20 Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse 74
21 Zugmaschinen 74
22 Fahrschul-Pkw 74
23 Lehr-Lkw 74
24 Lehr-Omnibus 74
Anhang 7: Leistungen des Basis-, Komfort-, Premium- und Fahrschultarifs 75
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Anhang 8: Besondere Bedingungen für die Fremdfahrzeugversicherung 76
1 Versicherungsumfang 76
1.1 Versicherte Fahrten 76
1.2 Voraussetzungen des fremden Lehrfahrzeugs 76
1.3 Was ist ein fremdes Lehrfahrzeug 76
1.4 Was ist ein Unfall 76
2 Versicherungsnehmer 76
3 Leistungsfreiheit 76
4 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit 76
5. Entschädigungsgrenzen 76
6 Nicht versicherte Schäden 77
7 Versicherte Fahrzeuge 77
8 Schadenfreiheitsklassen 77
9 Geltungsbereich 77
10 Weitere geltende Bestimmungen 77
Anhang 9: Besondere Bedingungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung von
Fahrschulen und Fahrlehrern, wenn der Ausbildende Fahrlehrer nicht der
Führer des Kraftfahrzeugs im rechtlichen Sinne ist 78
1. Versicherte Fahrten 78
2. Was ist ein Unfall 78
3. Versicherungsumfang 78
4. Schadenfreiheitsrabatt 78
5. Geltungsbereich 78
6. Weitere geltende Bestimmungen 78
Anhang 10: Satzung der Fahrlehrerversicherung VaG 79
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner.
Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten:
Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1)
Kaskoversicherung (A.2)
Schutzbrief (A.3)
Kfz-Unfallversicherung (A.4)
Fahrerschutzversicherung (A.5)
Fahrschüler-Plus-Versicherung (A.6)
Ausland-Schadenschutzversicherung (A.7)
Kfz-Umweltschadenversicherung (A.8)
Die Kfz-Versicherung schützt technikneutral. Kommt es zu einem versicherten Schadenereignis, für das wir nach den AKB
eintrittspflichtig sind, besteht Versicherungsschutz unabhängig davon, ob der Fahrer selbst oder das Fahrzeug automatisiert
oder autonom gefahren ist. Dies gilt, wenn beispielsweise aus den folgenden Gründen ein Schadensfall eintritt:
Ihnen unterläuft ein Fahrfehler.
Die Sensoren eines assistiert oder automatisiert fahrenden Autos versagen.
Ein Hacker verändert die Software Ihres Autos.
Diese Versicherungen werden – mit Ausnahme der Kfz-Umweltschadenversicherung und der Fahrschüler-Plus-Versicherung
– als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche
Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben.
Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch.
Sämtliche Personenbezeichnungen in den AKB gelten gleichermaßen für männliche, weibliche und anderweitige Geschlechter.
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug anderen zufügen
A.1.1 Was ist versichert?
Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen anderen geschädigt
A.1.1.1 Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
a Personen verletzt oder getötet werden,
b Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,
c Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder un-
mittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden),
und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts
geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen sowie das
Be- und Entladen.
Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche
A.1.1.2 Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld.
A.1.1.3 Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatzan-
sprüche der Höhe nach unbegründet sind.
Regulierungsvollmacht
A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren
und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen
A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch
hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder ge-
schleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des
Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.
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Führen eines gemieteten Pkw im Ausland (Mallorca-Police)
A.1.1.6 Die Versicherung eines Pkw, eines Kraftrads oder eines Campingfahrzeuges umfasst auch Kfz-Haftpflichtschäden, die Sie als
Fahrer eines gemieteten, versicherungspflichtigen Pkw auf einer Reise im Ausland verursachen. Als Ausland gilt der Geltungs-
bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.4 ohne Deutschland.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn nicht Sie selbst, sondern Ihr Ehepartner, Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihr
mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner das Fahrzeug fährt.
Der Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeugs für die Dauer von höchstens einem Monat.
Versicherungsschutz besteht nur, insoweit nicht Versicherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung des gemieteten Pkw
besteht. Sofern Sie einen Pkw versichert haben, leisten wir bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Haben Sie
ein Kraftrad oder ein Campingfahrzeug versichert, leisten wir bis zur Höhe der Mindestversicherungssummen, die nach dem
deutschen Pflichtversicherungsgesetz gelten. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben,
gelten als ein Schadenereignis.
Die Bestimmungen der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten sinngemäß für die Mallorca-Police, soweit nicht ausdrücklich anderes
geregelt ist.
A.1.2 Wer ist versichert?
Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a den Halter des Fahrzeugs,
b den Eigentümer des Fahrzeugs,
c den Fahrer des Fahrzeugs,
d die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,
e den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner
Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
f Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht
wird,
g den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahr-
zeugs tätig ist,
h den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht, den Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitver-
sicherten Fahrzeugs.
Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?
Höchstzahlung
A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögens-
schäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben,
gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entneh-
men.
A.1.3.2 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
Übersteigen der Versicherungssummen
A.1.3.3 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versiche-
rungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht voll-
ständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz in Europa und in der EU
A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geografischen Grenzen Europas sowie den außereu-
ropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach
dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versi-
cherungsvertrags.
Internationale Versicherungskarte
A.1.4.2 Haben wir Ihnen die Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversi-
cherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestri-
chen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2.
A.1.5 Was ist nicht versichert?
Vorsatz
A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
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Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder
Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn
das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d Pflichtversicherungs-
gesetzes besteht.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4 und D.1.2.2.
Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
A.1.5.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahr-
zeugs.
Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen
eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers,
eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen
üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden
verursacht werden.
Beschädigung von beförderten Sachen
A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens
von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B.
Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem
Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck,
Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.
Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder
dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn
Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
A.1.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungs-
fristen entstehen.
Vertragliche Ansprüche
A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den
Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Schäden durch Kernenergie
A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug
A.2.1 Was ist versichert?
A.2.1.1 Ihr Fahrzeug
Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines Ereignisses nach A.2.2.1,
A.2.2.2, A.2.2.3 und A.2.3.1 (Teilkasko) oder A.2.2.4, A.2.2.5, A.2.2.6 und A.2.3.2 (Vollkasko).
A.2.1.2 Mitversicherte Teile und nicht versicherbare Gegenstände
Versichert sind auch die unter A.2.1.2.1 und A.2.1.2.2 als mitversichert aufgeführten Fahrzeugteile und als mitversichert auf-
geführtes Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile). Bei Beschädigung, Zer-
störung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten die nachfolgenden Regelungen in A.2 entsprechend,
soweit nichts anderes geregelt ist.
Beitragsfrei mitversicherte Teile
A.2.1.2.1 Soweit in A.2.1.2.2 nicht anders geregelt, sind folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör des versicherten Fahr-
zeugs ohne Mehrbeitrag mitversichert:
a fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile
b fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzu-
behör. Voraussetzung ist, dass es ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z. B. Schonbezüge, Pannenwerk-
zeug) und nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen wird.
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c im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicher-
weise mitgeführt werden (z. B. Sicherungen und Leuchtmittel)
d Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie bestimmungsgemäß gebraucht werden oder mit dem abge-
stellten Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist
e Planen, Gestelle für Planen (Spriegel)
f Folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile:
• ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung,
• Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze,
• nach a bis f mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör während einer Reparatur.
Anmelde- und zuschlagspflichtige Fahrzeug- und Zubehörteile
A.2.1.2.2 Die nachfolgend aufgeführten Teile sind gegen Beitragszuschlag versicherbar, wenn sie im Fahrzeug fest eingebaut oder am
Fahrzeug fest angebaut sind und unter Angabe des Neuwertes von Ihnen im Versicherungsantrag angegeben werden:
a Beschriftungen (Werbung) mit dem Wert, der 1.500 Euro übersteigt (bis 1.500 Euro beitragsfrei versichert),
b individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen sowie besondere Oberflächenbehandlungen (z. B. Poster-
motive unter Klarlack),
c Beiwagen und Verkleidungen (soweit nicht serienmäßig) bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern, Trikes, Quads,
d Spezialaufbauten und Umbauten (z. B. Kran-, Bagger-, Greifer-, Tank-, Silo-, Kühl- und Thermoaufbauten) und Spezialein-
richtungen (z. B. für Werkstattwagen, Messfahrzeuge, Krankenwagen, Behinderte/Behindertentransporte),
e Ladeeinrichtungen und -geräte aller Art (z. B. hydraulische Ladebordwand, Ladekran).
Nicht versicherbare Gegenstände
A.2.1.2.3 Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, z. B. Mobiltelefone und mobile Navigationsgeräte, auch bei Verbindung
mit dem Fahrzeug durch eine Halterung, Reisegepäck, persönliche Gegenstände der Insassen.
A.2.2 Welche Ereignisse sind für Pkw versichert?
A.2.2.1 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko des Basis-Tarifs versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Pkw einschließlich seiner mitver-
sicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
Brand und Explosion
A.2.2.1.1 Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen
Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor-
und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlau-
fende Kraftäußerung.
Entwendung
A.2.2.1.2 Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
a Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Pkw aufgrund räuberischer Erpressung.
b Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter der Pkw weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse noch zur
Veräußerung noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
c Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, den Pkw zu gebrauchen. Nicht als
unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Pkw beauftragt
wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Nähe-
verhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehöriger ist.
Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung
A.2.2.1.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung auf den Pkw. Als Sturm gilt eine
wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen
den Pkw geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des
Fahrers zurückzuführen sind.
Zusammenstoß mit Haarwild
A.2.2.1.4 Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-
jagdgesetzes (z. B. Reh, Wildschwein).
Glasbruch
A.2.2.1.5 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Pkw. Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B.
Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören
Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie
Leuchtmitteln. Nicht versichert sind Folgeschäden.
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AKB 2024 Stand 17.04.2024 12
Kurzschlussschäden an der Verkabelung
A.2.2.1.6 Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Pkw durch Kurzschluss einschließlich der dadurch bedingten Überspan-
nungsschäden an angeschlossenen Aggregaten (z. B. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser). Der Ersatz von Aggregatschäden ist
auf 1.000 Euro je Schadenereignis begrenzt. Nicht versichert sind Schäden an angeschlossenen Geräten (z. B. Informations-
und Unterhaltungssysteme).
A.2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko des Komfort-Tarifs versichert?
Ergänzend bzw. erweiternd zu den versicherten Ereignissen der Teilkasko des Basis-Tarifs nach A.2.2.1 sind im Komfort-Tarif
versichert:
Erdsenkung, Erdrutsch oder Lawinen
A.2.2.2.1 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung Erdsenkung, Erdrutsch oder Lawinen auf den Pkw. Erdsenkung ist eine naturbedingte
Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von
Gestein oder Erdmassen, z. B. Mure. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen
den Pkw geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des
Fahrers zurückzuführen sind.
Zusammenstoß mit Tieren
A.2.2.2.2 Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Pkw mit Tieren.
Tierbissschäden
A.2.2.2.3 Versichert sind Schäden durch Tierbisse (z. B. Marder) an Kabeln, Schläuchen, Leitungen, Gummimanschetten und Dämm-
material von Pkw.
Die durch Tierbiss unmittelbar verursachten Folgeschäden (z. B. Steuergerät, Motor, Zylinderkopf) sind bis zur Höhe von
10.000 Euro je Schadenereignis mitversichert.
Kurzschlussschäden an der Verkabelung
A.2.2.2.4 Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Pkw durch Kurzschluss einschließlich der dadurch bedingten Überspan-
nungsschäden an angeschlossenen Aggregaten (z. B. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser). Der Ersatz von Aggregatschäden ist
auf 10.000 Euro je Schadenereignis begrenzt. Nicht versichert sind Schäden an angeschlossenen Geräten (z. B. Informations-
und Unterhaltungssysteme).
Dachlawinen
A.2.2.2.5 Ergänzend zu A.2.2.1.3 sind Schäden durch Dachlawinen mitversichert. Dachlawinen sind ein von Dächern naturbedingtes
Abgleiten oder Abstürzen von Schnee- oder Eismassen. Hierzu zählen auch Eiszapfen und -platten.
A.2.2.3 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko des Premium- und Fahrschul-Tarifs versichert?
Ergänzend bzw. erweiternd zu den versicherten Ereignissen der Teilkasko des Basis-Tarifs A.2.2.1 und Komfort-Tarifs A.2.2.2
sind im Premium- und Fahrschul-Tarif versichert:
Tierbissschäden
A.2.2.3.1 Versichert sind Schäden durch Tierbisse (z. B. Marder) an Kabeln, Schläuchen, Leitungen, Gummimanschetten und Dämm-
material von Pkw.
Die durch Tierbiss unmittelbar verursachten Folgeschäden (z. B. Steuergerät, Motor, Zylinderkopf) sind bis zur Höhe von
20.000 Euro je Schadenereignis mitversichert.
Kurzschlussschäden an der Verkabelung
A.2.2.3.2 Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Pkw durch Kurzschluss einschließlich der dadurch bedingten Überspan-
nungsschäden an angeschlossenen Aggregaten (z. B. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser). Der Ersatz von Aggregatschäden ist
auf 20.000 Euro je Schadenereignis begrenzt. Nicht versichert sind Schäden an angeschlossenen Geräten (z. B. Informations-
und Unterhaltungssysteme).
Überspannungsschäden durch Blitzschlag (ausschließlich Elektro- und Hybrid-Pkw)
A.2.2.3.3 Versichert sind Schäden am Pkw durch mittelbaren Blitzschlag. Der Ersatz ist auf 20.000 Euro je Schadenereignis begrenzt.
Nicht versichert sind Schäden an angeschlossenen Geräten (z. B. Informations- und Unterhaltungssysteme).
Diebstahl des Ladekabels (ausschließlich Elektro- und Hybrid-Pkw)
A.2.2.3.4 Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Ladekabels aufgrund räuberischer Erpressung.
A.2.2.4 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko des Basis-Tarifs versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs, einschließlich seiner
mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
Ereignisse der Teilkasko
A.2.2.4.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.1.
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AKB 2024 Stand 17.04.2024 13
Unfall
A.2.2.4.2 Versichert sind Schäden am Pkw durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf
das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:
Schäden am Pkw, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an
den Reifen.
Schäden am Pkw, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches
Betanken oder verrutschende Ladung.
Schäden am Pkw, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.
Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Pkw oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden
am Zugfahrzeug durch den Anhänger.
Verwindungsschäden.
Vorhersehbare Beschädigungen des Pkw, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Pkw
entstehen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Lkw durch Beladen mit Kies.
Mut- oder böswillige Handlungen
A.2.2.4.3 Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, den Pkw zu gebrauchen.
Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Pkw beauftragt
wurden (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z. B.
dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
Transport auf einer Fähre
A.2.2.4.4 Bei einem Pkw sind im Rahmen der Vollkasko auch Schäden versichert, die bei einem Transport auf einem Schiff dadurch
entstehen, dass
das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder untergeht,
der Pkw aufgrund der Wetterlage oder aufgrund des Seegangs über Bord gespült wird,
der Pkw deshalb über Bord geht, weil der Kapitän anordnet den Pkw zu opfern, um das Schiff, die Passagiere und/oder die
Ladung zu retten.
Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn sich sowohl der Hafen, in welchem der Seetransport beginnt, als auch der
Hafen, in welchem der Seetransport bestimmungsgemäß enden sollte, im Geltungsbereich nach A.1.4.1 befinden. Sollten Ihnen
aufgrund des Schadenereignisses Zahlungsansprüche gegenüber Dritten zustehen, haften wir subsidiär.
A.2.2.5 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko des Komfort-Tarifs versichert?
Ergänzend bzw. erweiternd zu den versicherten Ereignissen der Vollkasko des Basis-Tarifs A.2.2.4 sind im Komfort-Tarif ver-
sichert:
Ereignisse der Teilkasko
A.2.2.5.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.1 und A.2.2.2.
Eigenschadendeckung
A.2.2.5.2 Abweichend von A.1.5.6 leisten wir bei einem Pkw in der Vollkasko auch für kollisionsbedingte Sachschäden, die Sie oder eine
mitversicherte Person gemäß A.1.2 mit Ihrem versicherten Pkw an einem anderen auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeug (auch
auf dem eigenen Grundstück) und an Ihnen gehörenden Gebäuden verursachen (Eigenschaden).
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf sonstige Sachen. Die Regulierung ist auf die Reparaturkosten, maximal den
Zeitwert des beschädigten Gebäudeteils (z. B. Garagentor) beschränkt.
Die maximale Entschädigung beträgt 50.000 Euro je Versicherungsjahr.
Die Selbstbeteiligung für Eigenschäden beträgt immer 500 Euro je Schadenereignis. Die im Vertrag vereinbarte
Selbstbeteiligung für Schäden am Pkw bleibt hiervon unberührt.
Hacker- und Cyberangriffe
A.2.2.5.3 Bei Hackerangriffen auf Ihr Fahrzeug gilt: Versichert sind auch Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen wegen eines
unmittelbar gegen Ihr Fahrzeug gerichteten Hackerangriffs.
Nicht versichert ist, wenn ein Hacker einen Server oder eine digitale Plattform eines mit Ihrem Fahrzeug kommunizierenden
Unternehmens angreift und hierüber die Fahrzeugsoftware manipuliert wird.
Beispiel: Ein Hacker greift eine IT-Infrastruktur eines Fahrzeugherstellers oder eine App auf Ihrem Smartphone an und
verursacht hierüber eine Funktionsstörung am Infotainmentsystem Ihres Fahrzeugs. Dies gilt auch dann, wenn sich dieser
Angriff mittelbar auf die Funktion Ihres Fahrzeugs auswirkt. Programmier- und Wartungsfehler des Herstellers oder eines Dritten
sind ebenfalls nicht versichert.
A.2.2.6 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko des Premium- und Fahrschul-Tarifs versichert?
Ergänzend bzw. erweiternd zu den versicherten Ereignissen der Vollkasko des Basis-Tarifs A.2.2.4 und Komfort-Tarifs A.2.2.5
sind im Premium- und Fahrschul-Tarif versichert:
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AKB 2024 Stand 17.04.2024 14
Ereignisse der Teilkasko
A.2.2.6.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.1, A.2.2.2 und A.2.2.3.
Eigenschadendeckung
A.2.2.6.2 Abweichend von A.1.5.6 leisten wir bei einem Pkw in der Vollkasko auch für kollisionsbedingte Sachschäden, die Sie oder eine
mitversicherte Person gemäß A.1.2 mit Ihrem versicherten Pkw an einem anderen auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeug (auch
auf dem eigenen Grundstück) und an Ihnen gehörenden Gebäuden verursachen (Eigenschaden).
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf sonstige Sachen. Die Regulierung ist auf die Reparaturkosten, maximal den
Zeitwert des beschädigten Gebäudeteils (z. B. Garagentor) beschränkt.
Die maximale Entschädigung beträgt 100.000 Euro je Versicherungsjahr.
Die Selbstbeteiligung für Eigenschäden beträgt immer 500 Euro je Schadenereignis. Die im Vertrag vereinbarte
Selbstbeteiligung für Schäden am Pkw bleibt hiervon unberührt.
Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Pkw oder Anhänger
A.2.2.6.3 Bei einem Pkw werden im Rahmen der Vollkasko abweichend von A.2.2.4.2 (Punkt 4) auch Schäden ersetzt, die zwischen
ziehendem und gezogenem Pkw oder Anhänger ohne Einwirkung von außen entstanden sind.
Ausgeschlossen bleiben sogenannte Verwindungsschäden. Dies sind Schäden durch Verbiegen oder Verdrehen des Fahr-
zeugs in der Längsachse, z. B. aufgrund Krafteinwirkungen zwischen ziehendem Pkw und gezogenem Pkw oder Anhänger.
Die übrigen Ausschlüsse gemäß A.2.2.4.2 bleiben hiervon unberührt.
Schaden an der eigenen Ladestation (ausschließlich Elektro- und Hybrid-Pkw)
A.2.2.6.4 Wir ersetzen den eventuellen Eigenschaden an Ihrer eigenen Ladestation, wenn dieser durch den Ladevorgang entsteht. Die
maximale Entschädigung beträgt 2.500 Euro je Versicherungsjahr.
A.2.3 Welche Ereignisse sind für übrige Fahrzeuge versichert?
A.2.3.1 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner
mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
Brand und Explosion
A.2.3.1.1 Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen
Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor-
und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlau-
fende Kraftäußerung.
Entwendung
A.2.3.1.2 Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
a Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.
b Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse noch
zur Veräußerung noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
c Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht
als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs
beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in
einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsange-
höriger ist.
Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Erdsenkung, Erdrutsch oder Lawinen
A.2.3.1.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Erdsenkung, Erdrutsch oder La-
winen auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Erdsenkung ist eine
naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder
Abstürzen von Gestein oder Erdmassen, z. B. Mure. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen
das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten
des Fahrers zurückzuführen sind.
Zusammenstoß mit Tieren
A.2.3.1.4 Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren.
Glasbruch
A.2.3.1.5 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B.
Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören
Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie
Leuchtmitteln. Nicht versichert sind Folgeschäden.
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Kurzschlussschäden an der Verkabelung
A.2.3.1.6 Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss einschließlich der dadurch bedingten Über-
spannungsschäden an angeschlossenen Aggregaten (z. B. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser). Der Ersatz von Aggregatschä-
den ist auf 1.000 Euro je Schadenereignis begrenzt. Nicht versichert sind Schäden an angeschlossenen Geräten (z. B. Infor-
mations- und Unterhaltungssysteme).
Marderbissschäden
A.2.3.1.7 Versichert sind Schäden durch Marderbisse an Kabeln, Schläuchen, Leitungen und Gummimanschetten von als Campingfahr-
zeugen oder Krafträdern zugelassenen Fahrzeugen. Die durch Marderbiss unmittelbar verursachten Folgeschäden und Schä-
den an Dämmmaterial sind bis zu einer Höhe von 500 Euro mitversichert.
A.2.3.2 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs, einschließlich seiner
mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
Ereignisse der Teilkasko
A.2.3.2.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.3.1.
Unfall
A.2.3.2.2 Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt
auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:
Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder
an den Reifen.
Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, fal-
sches Betanken oder verrutschende Ladung.
Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.
Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschä-
den am Zugfahrzeug durch den Anhänger.
Verwindungsschäden.
Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des
Fahrzeugs entstehen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Lkw durch Beladen mit
Kies.
Mut- oder böswillige Handlungen
A.2.3.2.3 Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrau-
chen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahr-
zeugs beauftragt wurden (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten
stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
Transport auf einer Fähre
A.2.3.2.4 Bei einem Fahrzeug sind im Rahmen der Vollkasko auch Schäden versichert, die bei einem Transport auf einem Schiff dadurch
entstehen, dass
das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder untergeht,
das Fahrzeug aufgrund der Wetterlage oder aufgrund des Seegangs über Bord gespült wird,
das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil der Kapitän anordnet das Fahrzeug zu opfern, um das Schiff, die Passagiere
und/oder die Ladung zu retten.
Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn sich sowohl der Hafen, in welchem der Seetransport beginnt, als auch der
Hafen, in welchem der Seetransport bestimmungsgemäß enden sollte, im Geltungsbereich nach A.1.4.1 befinden. Sollten Ihnen
aufgrund des Schadenereignisses Zahlungsansprüche gegenüber Dritten zustehen, haften wir subsidiär.
A.2.4 Wer ist versichert?
Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen
ist, z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person.
A.2.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben in Kasko Versicherungsschutz in den geografischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die
zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
A.2.6 Was zahlen wir im Schadenfall von Pkw?
Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Pkw. Sie gelten
entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.
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A.2.6.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust im Basis-Tarif?
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
A.2.6.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhan-
denen Restwerts des Pkw. Lassen Sie Ihren Pkw trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.6.4.1.
Neuwertentschädigung
A.2.6.1.2 Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) den Neuwert nach A.2.6.1.7 unter fol-
genden Voraussetzungen:
Innerhalb von 6 Monaten nach Erstzulassung tritt eine Zerstörung oder ein Verlust des Pkw ein oder die erforderlichen
Reparaturkosten betragen mindestens 80 % des Neupreises und
der Pkw befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn als Neufahrzeug vom Kfz-Händler
oder Kfz-Hersteller erworben hat.
Ein vorhandener Restwert des Pkw wird abgezogen.
Für Fahrzeuge mit Tageszulassungen und einer Fahrleistung von maximal 50 km gilt die vorstehende Regelung entsprechend.
A.2.6.1.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neuwertentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist,
dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb
eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.
Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Neupreis?
A.2.6.1.4 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Pkw dessen Wiederbeschaffungswert überstei-
gen.
A.2.6.1.5 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Pkw am Tag des Schadenereig-
nisses bezahlen müssen.
A.2.6.1.6 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
A.2.6.1.7 Neuwert ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Pkw in der Ausstattung des versicherten Pkw aufgewendet werden muss.
Wird der Typ des versicherten Pkw nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist
jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher
Nachlässe.
A.2.6.2 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust im Komfort-Tarif?
Wir leisten die in A.2.6.1 aufgeführten sowie die darüber hinaus folgend aufgeführten Leistungen:
Neuwertentschädigung
A.2.6.2.1 Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) den Neuwert nach A.2.6.1.7 unter fol-
genden Voraussetzungen:
Innerhalb von 12 Monaten nach Erstzulassung tritt eine Zerstörung oder ein Verlust des Pkw ein oder die erforderlichen
Reparaturkosten betragen mindestens 80 % des Neupreises und
der Pkw befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn als Neufahrzeug vom Kfz-Händler
oder Kfz-Hersteller erworben hat.
Ein vorhandener Restwert des Pkw wird abgezogen.
Für Fahrzeuge mit Tageszulassungen und einer Fahrleistung von maximal 50 km gilt die vorstehende Regelung entsprechend.
A.2.6.2.2 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neuwertentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist,
dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb
eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.
Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge
A.2.6.2.3 Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) den Kaufwert nach A.2.6.2.5 unter fol-
genden Voraussetzungen:
der Pkw ist auf Sie zugelassen,
der Totalschaden, die Zerstörung oder der Verlust tritt innerhalb von 12 Monaten nach der Zulassung auf Sie ein.
Ein vorhandener Restwert des Pkw wird abgezogen.
A.2.6.2.4 Ist ein Ersatzfahrzeug in der versicherten Ausführung am Schadentag günstiger als zum Kaufpreis erhältlich, beschränkt sich
die Entschädigung auf diesen Betrag.
A.2.6.2.5 Der Kaufwert ist der Betrag, der beim Erwerb des Gebrauchtfahrzeugs als Kaufpreis aufgewendet wird. Der Kaufpreis ist uns
durch eine Rechnung über den Fahrzeugkauf nachzuweisen. Der Kaufwert ist beschränkt auf den Wert, den ein von uns be-
auftragter Sachverständiger zum Zeitpunkt des Erwerbs ermittelt. Berücksichtigt wird dabei der Fahrzeugzustand unmittelbar
vor Schadeneintritt (vorhandene Vorschäden werden entsprechend in Abzug gebracht).
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AKB 2024 Stand 17.04.2024 17
Zulassungs- und Überführungskosten bei Totalschaden
A.2.6.2.6 Abweichend von A.2.6.11.1 zahlen wir nach einem Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Pkw im Rahmen der Kaskover-
sicherung auch nachgewiesene Überführungs- und Zulassungskosten für ein Ersatzfahrzeug bis maximal 1.250 Euro. Dies gilt
nur, wenn Sie das Ersatzfahrzeug ebenfalls bei uns versichern.
Entsorgungskosten
A.2.6.2.7 Wir erstatten nach Totalschaden oder Zerstörung des Pkw bei einem in der Kaskoversicherung erstattungspflichtigen Schaden
die von Ihnen nachgewiesenen, notwendigen und angemessenen Entsorgungskosten. Dies gilt nur, wenn Sie das Ersatzfahr-
zeug ebenfalls bei uns versichern.
Die Kosten für die Entsorgung eines durch einen entschädigungspflichtigen Kaskoschaden zerstörten Akkus eines Elektro-
/Hybrid-Pkw erstatten wir bis zu 1.000 Euro.
A.2.6.3 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust im Premium- und Fahrschul-Tarif?
Wir leisten die in A.2.6.1 und A.2.6.2 aufgeführten sowie die darüber hinaus folgend aufgeführten Leistungen:
Neuwertentschädigung
A.2.6.3.1 Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) den Neuwert nach A.2.6.1.7 unter fol-
genden Voraussetzungen:
Innerhalb von 24 Monaten nach Erstzulassung tritt eine Zerstörung oder ein Verlust des Pkw ein oder die erforderlichen
Reparaturkosten betragen mindestens 80 % des Neupreises und
der Pkw befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn als Neufahrzeug vom Kfz-Händler
oder Kfz-Hersteller erworben hat.
Ein vorhandener Restwert des Pkw wird abgezogen.
Für Fahrzeuge mit Tageszulassungen und einer Fahrleistung von maximal 50 km gilt die vorstehende Regelung entsprechend.
A.2.6.3.2 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neuwertentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist,
dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb
eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.
Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge
A.2.6.3.3 Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) den Kaufwert nach A.2.6.2.5 unter fol-
genden Voraussetzungen:
der Pkw ist auf Sie zugelassen,
der Totalschaden, die Zerstörung oder der Verlust tritt innerhalb von 24 Monaten nach der Zulassung auf Sie ein.
Ein vorhandener Restwert des Pkw wird abgezogen.
A.2.6.3.4 Ist ein Ersatzfahrzeug in der versicherten Ausführung am Schadentag günstiger als zum Kaufpreis erhältlich, beschränkt sich
die Entschädigung auf diesen Betrag.
Audioerstattung zum Neupreis
A.2.6.3.5 Bei Zerstörung oder Verlust von fest in einen Pkw eingebauten Radio- und sonstigen Audiosystemen, technischen Kommuni-
kations- und Leitsystemen (z. B. fest eingebaute Navigationssysteme) erstatten wir abweichend von A.2.6.1.1 bei einem Scha-
deneintritt innerhalb der ersten 36 Monate nach der Erstzulassung den Neupreis. Neupreis ist der vom Hersteller für das Gerät
unverbindlich empfohlene Preis am Tag des Schadens unter Berücksichtigung orts- und marktüblicher Rabatte. Falls das glei-
che Gerät nicht mehr hergestellt wird, wird der Preis eines vergleichbaren Gerätes in gleicher Ausführung zugrunde gelegt.
Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Entschädigung nur in der Höhe, in der nachgewiesen ist,
dass die Entschädigung innerhalb von 2 Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung
verwendet wird.
GAP-Deckung für geleaste oder kreditfinanzierte Pkw
A.2.6.3.6 Die GAP-Deckung gilt nur in Kombination mit einer Vollkaskoversicherung für Ihren geleasten oder kreditfinanzierten Pkw (au-
ßer für Taxen, Mietwagen und Selbstfahrervermiet-Pkw). Im Rahmen der Vollkaskoversicherung ersetzen wir bei Zerstörung
oder Verlust Ihres geleasten oder kreditfinanzierten Pkw während der Laufzeit, maximal jedoch 36 Monate nach Abschluss des
Leasing- bzw. Finanzierungsvertrags den offenstehenden Leasing- oder Finanzierungs-Restbetrag abzüglich der Entschädi-
gungsleistung, der Rest- und Altteile sowie der Selbstbeteiligung. Die Leistung aus der GAP-Deckung gilt für Leasing- und
Kreditverträge, die auf der Grundlage marktüblicher Zinsen und Laufzeiten geschlossen wurden. Der Kredit muss nachweislich
ausschließlich zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommen worden sein.
A.2.6.3.7 Der Leasing-Restbetrag ist die Summe aus ausstehenden abgezinsten Leasingraten, anteiliger Restrate, abgezinstem Leasing-
Restwert und noch nicht verbrauchter Leasing-Vorauszahlung. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls fällig
gewesene, nicht bezahlte Raten sowie Verzugszinsen.
A.2.6.3.8 Der Finanzierungs-Restbetrag ist der nach dem Kreditvertrag errechnete abgezinste Netto-Kreditbetrag, der bei vorzeitiger,
schadenbedingter Beendigung bzw. Kündigung des Kreditvertrags an die Bank zu zahlen ist. Nicht berücksichtigt werden vor
Eintritt des Schadenfalls fällig gewesene, nicht bezahlte Raten sowie Verzugszinsen.
A.2.6.3.9 Nicht ersetzt werden Abmeldekosten und Wertminderungen am versicherten Fahrzeug wegen nicht eingehaltener Vereinba-
rungen aus dem Leasing- oder Kreditvertrag, z. B. bei einer Überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung oder infolge von
Vorschäden.
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A.2.6.3.10 Wir können verlangen, dass Sie uns den Leasing- bzw. Kreditvertrag, die Abrechnung des Leasing- bzw. Kreditvertrages, die
Berechnung des Ablösewerts und die Endabrechnung des gegnerischen Haftpflichtversicherers vorlegen.
A.2.6.3.11 Die Leistung aus der GAP-Deckung beträgt höchstens 20 % des Fahrzeugneupreises nach dem Leasing- oder Kreditvertrag.
A.2.6.3.12 Anspruch auf eine Ersatzleistung besteht nicht, soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines weiteren
Vertrags zur Leistung verpflichtet ist, z. B. aus einer Kreditausfallversicherung.
A.2.6.3.13 Die GAP-Deckung beginnt mit der Zulassung des jeweiligen leasing-/kreditfinanzierten Pkw auf den Leasing-/Kreditnehmer
(nicht jedoch vor Zahlung der Erstprämie) und endet mit Ablauf oder Aufhebung des jeweiligen Leasing-/Kreditvertrags, spä-
testens aber nach 36 Monaten ab Beginn des Leasing- oder Kreditvertrages. Kündigen Sie oder wir die Vollkaskoversicherung
oder wird diese in eine Teilkaskoversicherung umgewandelt, endet die GAP-Deckung zum gleichen Zeitpunkt.
A.2.6.4 Was zahlen wir bei Beschädigung im Basis-Tarif?
Reparatur
A.2.6.4.1 Wird der Pkw beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
a Wenn der Pkw vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:
Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.1.5, wenn Sie uns dies
durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.6.4.1.b.
b Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt:
Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wie-
derbeschaffungswerts (siehe A.2.6.1.5 und A.2.6.1.6).
Hinweis: Beachten Sie auch die Regelung zur Neuwertentschädigung in A.2.6.1.2.
Abschleppen
A.2.6.4.2 Bei Beschädigung des Pkw ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die
Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Pkw nach
A.2.6.4.1 die Obergrenze nach A.2.6.4.1.a oder A.2.6.4.1.b nicht überschritten werden.
Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen.
Verzicht auf Abzug neu für alt
A.2.6.4.3 Werden bei einer Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, ver-
zichten wir bei den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung auf einen Abzug aufgrund des Alters (neu für alt).
Dies gilt nicht bei einem Akku eines Elektro- oder Hybrid-Pkw. Hier erstatten wir in den ersten 4 Betriebsjahren den Neupreis.
Ab dem fünften Betriebsjahr nehmen wir für jedes angefangene Betriebsjahr einen Abzug neu für alt in Höhe von 10 % vor.
Ersatz von Umweltplakette bei Austausch der Frontscheibe
A.2.6.4.4 Ist ein Austausch der Frontscheibe nach A.2.2.1.5 erforderlich, ersetzen wir auch die Kosten für die Umweltplakette. Weitere
Folgeschäden werden nicht ersetzt.
A.2.6.5 Was zahlen wir bei Beschädigung im Komfort-Tarif?
Wir leisten die in A.2.6.4 aufgeführten sowie die darüber hinaus folgend aufgeführten Leistungen:
Ersatz von Vignetten und Plaketten bei Austausch der Frontscheibe
A.2.6.5.1 Wir erstatten abweichend von A.2.6.4.4 auch Vignetten und Plaketten, die sich auf der defekten Scheibe befunden haben,
wenn diese ausgetauscht werden musste. Sonstige Folgeschäden werden nicht ersetzt.
Ersatz von Brems- und Betriebsstoffen
A.2.6.5.2 Abweichend von A.2.6.11.1 übernehmen wir bei Eintritt eines entschädigungspflichtigen Kaskoschadens an Ihrem versicherten
Kraftfahrzeug, ausgenommen durch Entwendung nach A.2.2.1.2, die Kosten für Treibstoff und Betriebsmittel (z. B. Öl oder
Kühlflüssigkeit, die aufgrund des Schadens reparaturbedingt ersetzt werden müssen oder ausgelaufen sind).
Austausch von Schlüsseln nach Einbruch oder Raub
A.2.6.5.3 Wir ersetzen im Rahmen der Kaskoversicherung die Kosten für den Austausch von Tür- und Lenkradschlössern, wenn die
Fahrzeugschlüssel anlässlich eines Einbruchdiebstahls (nicht aus dem Pkw) oder durch Raub entwendet wurden.
A.2.6.6 Was zahlen wir bei Beschädigung im Premium- und Fahrschul-Tarif?
Wir leisten die in A.2.6.4 sowie A.2.6.5 aufgeführten sowie die darüber hinaus folgend aufgeführten Leistungen:
Ersatz von Reinigungs- und Leuchtmittelkosten nach Glasbruch
A.2.6.6.1 Ergänzend zu A.2.2.1.5 erstatten wir auch die schadenbedingt notwendige Reinigung des Innenraumes nach einem Bruch-
schaden sowie die Kosten für beschädigte Leuchtmittel (inkl. Xenon-, LED- und Laserlicht).
Wertminderung bei Reparaturschäden
A.2.6.6.2 Zusätzlich zu den Reparaturkosten gem. A.2.6.4.1 zahlen wir (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw)
eine pauschale Wertminderung in Höhe von 5 % der durch Rechnung nachgewiesenen und von uns anerkannten Netto-Repa-
raturkosten bei Beschädigung des Fahrzeuges durch Unfall gemäß A.2.2.4.2 oder durch einen Zusammenstoß mit Tieren
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AKB 2024 Stand 17.04.2024 19
gemäß A.2.2.1.4. Voraussetzung ist, dass die Erstzulassung des Pkw zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 48 Monate her ist
und die Nettoreparaturkosten den Betrag von 1.500 Euro übersteigen. Im Falle einer Abrechnung nach Gutachten beziehungs-
weise Kostenvoranschlag oder bei einem Totalschaden erstatten wir keine Wertminderung.
Parkschadenschutz (Smart Repair bei Kleinschäden)
A.2.6.6.3 An Ihrem Pkw können Sie bei Kleinschäden an der Karosserie auch die Schadenbeseitigung durch das Smart-Repair-Verfahren
wählen. Voraussetzung für diese Leistung ist, dass die Reparatur in einer von uns vermittelten Partner-Fachwerkstatt erfolgt.
Der Parkschadenschutz ist auf Kleinschäden mit einem Reparaturaufwand von bis zu 200 Euro begrenzt. Übersteigt ein
Schaden diesen Betrag, ist er im Rahmen des Parkschadenschutzes nicht versichert. Sind mehrere Karosserieteile beschädigt
(z. B. Kotflügel und Tür), fällt nur die Schadenbeseitigung eines dieser Teile unter den Versicherungsschutz. Der
Versicherungsschutz ist auf einen Kleinschaden je Versicherungsjahr begrenzt.
A.2.6.7 Sachverständigenkosten
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
A.2.6.8 Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich
angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
A.2.6.9 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
Wiederauffinden des Pkw
A.2.6.9.1 Wird der entwendete Pkw innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige wieder aufge-
funden, sind Sie zur Rücknahme des Pkw verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie den Pkw innerhalb dieses Zeitraums mit
objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können.
A.2.6.9.2 Wir zahlen die Kosten für die Rückholung des Pkw, wenn er in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) aufgefunden
wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung
von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum Fundort.
A.2.6.9.3 Müssen Sie das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, werden wir dessen Eigentümer. Wir
werden jedoch nicht Eigentümer, wenn
Sie Eigentümer des Fahrzeugs bleiben wollen oder
ein Anderer der Eigentümer des Fahrzeugs ist (z. B. der Leasinggeber) und dieser das Eigentum nicht auf uns übertragen
möchte.
Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie über das Wiederauffinden informiert oder Sie in anderer Weise
Kenntnis erlangt haben. Kosten für die Rückholung zahlen wir nicht.
Werden wir nicht Eigentümer, rechnen wir den erzielbaren Veräußerungserlös des wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf unsere
Entschädigung an. Wenn wir Sie bereits entschädigt haben, müssen Sie uns den erzielbaren Verkaufserlös zurückzahlen.
A.2.6.10 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Pkw nach A.2.6.1.7.
A.2.6.11 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile
Was wir nicht ersetzen
A.2.6.11.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Fol-
geschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zulassungskosten, Über-
führungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs.
Rest- und Altteile
A.2.6.11.2 Rest- und Altteile sowie der unreparierte Pkw verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung
angerechnet.
A.2.6.12 Selbstbeteiligung und Wegfall der Selbstbeteiligung
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versi-
cherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
Wegfall der Selbstbeteiligung
A.2.6.12.1 Wird eine an der Windschutzscheibe des Pkw nicht im Sichtfeld des Fahrers liegende Beschädigung nicht durch einen Aus-
tausch, sondern durch Reparatur beseitigt und die Reparatur wirkt sich schadenmindernd aus, verzichten wir auf den Abzug
der Selbstbeteiligung.
A.2.6.13 Was zahlen wir in der Kaskoversicherung mit Werkstattbindung?
Haben Sie mit uns eine Werkstattbindung vereinbart, gilt bei einem Kaskoschaden an Ihrem Pkw oder den mitversicherten
Fahrzeugteilen ergänzend zu A.2.6.4., A.2.6.5 und A.2.6.6 Folgendes:
Geltungsbereich der Werkstattbindung
A.2.6.13.1 Die Werkstattbindung gilt nur für Schadenfälle in Deutschland.
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AKB 2024 Stand 17.04.2024 20
Auswahl der Werkstatt
A.2.6.13.2 Wir vermitteln eine Werkstatt, die für die Reparatur des Pkw zuständig ist. Die Kosten (abzüglich der von Ihnen an die Werkstatt
zu erstattenden Selbstbeteiligung) der Fahrzeugreparatur tragen wir.
Wir erstatten lediglich 85 % der nach A.2.6.4, A.2.6.5 oder A.2.6.6 berechneten Kosten (ohne Fahrzeugtransportkosten), sofern
Sie vor Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns aufnehmen, wir deshalb die Werkstatt nicht auswählen können und die
Reparatur in einer anderen Werkstatt durchgeführt wird oder der Pkw aus sonstigen Gründen, die Sie zu vertreten haben, nicht
in einer von uns ausgewählten Werkstatt repariert wird, sondern in einer anderen Werkstatt.
Wird der Pkw auf Ihren Wunsch nicht repariert, ersetzen wir die nach A.2.6.4, A.2.6.5 oder A.2.6.6 berechneten Kosten so, wie
sie bei Reparatur des Pkw durch die Ihrem Wohnsitz nächstgelegene Werkstatt entstanden wären, die unserem Werkstattnetz
angehört.
Selbstbeteiligung
A.2.6.13.3 Die in der Kaskoversicherung mit Ihnen vereinbarte Selbstbeteiligung nach A.2.6.12 wird von der Leistung abgezogen.
Serviceleistungen
A.2.6.13.4 Bei einem Schadenfall innerhalb Deutschlands haben Sie Anspruch auf besondere Serviceleistungen. Die aktuellen Service-
leistungen können Sie aus der Ihrem Versicherungsschein beiliegenden Information ersehen.
A.2.7 Was zahlen wir im Schadenfall von übrigen Fahrzeugen?
Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gel-
ten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.
A.2.7.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
A.2.7.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhan-
denen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.7.2.1.
Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Neupreis?
A.2.7.1.2 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert
übersteigen.
A.2.7.1.3 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schade-
nereignisses bezahlen müssen.
A.2.7.1.4 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
A.2.7.1.5 Neuwert ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet
werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolge-
modell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich
orts- und marktüblicher Nachlässe.
A.2.7.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?
Reparatur
A.2.7.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
a Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:
Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.7.1.3, wenn Sie uns dies
durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.2.1.b.
b Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt:
Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wie-
derbeschaffungswerts (siehe A.2.7.1.3 und A.2.7.1.4).
Abschleppen
A.2.7.2.2 Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für
die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs
nach A.2.7.2.1 die Obergrenze nach A.2.7.2.1.a oder A.2.7.2.1.b nicht überschritten werden.
Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen.
Abzug neu für alt
A.2.7.2.3 Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechen-
den Betrag ab (neu für alt), wenn
bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden oder
das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird.
Der Abzug neu für alt ist auf die Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt, wenn das Schadenereignis
bei Pkw, Krafträdern und Omnibussen in den ersten 4 Jahren,
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bei den übrigen Fahrzeugarten in den ersten 3 Jahren
nach der Erstzulassung eintritt.
Ersatz von Umweltplakette bei Austausch der Frontscheibe
A.2.7.2.4 Ist ein Austausch der Frontscheibe nach A.2.3.1.5 erforderlich, ersetzen wir auch die Kosten für die Umweltplakette. Weitere
Folgeschäden sind nicht versichert.
A.2.7.3 Sachverständigenkosten
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
A.2.7.4 Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich
angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
A.2.7.5 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
Wiederauffinden des Fahrzeugs
A.2.7.5.1 Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige wieder
aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses
Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können.
A.2.7.5.2 Wir zahlen die Kosten für die Rückholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) aufge-
funden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstent-
fernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum
Fundort.
A.2.7.5.3 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (z. B. nach D.1.1, E.1.1 oder E.1.3 oder wegen grober
Fahrlässigkeit nach A.2.11.1 Satz 2) gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt: Ihnen steht ein Anteil am erziel-
baren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwer-
tung entstanden sind. Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben
Eigentumsübergang nach Entwendung
A.2.7.5.4 Müssen Sie das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, werden wir dessen Eigentümer. Wir
werden jedoch nicht Eigentümer, wenn
Sie Eigentümer des Fahrzeugs bleiben wollen oder
ein Anderer der Eigentümer des Fahrzeugs ist (z. B. der Leasinggeber) und dieser das Eigentum nicht auf uns übertragen
möchte.
Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie über das Wiederauffinden informiert oder Sie in anderer Weise
Kenntnis erlangt haben. Kosten für die Rückholung zahlen wir nicht.
Werden wir nicht Eigentümer, rechnen wir den erzielbaren Veräußerungserlös des wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf unsere
Entschädigung an. Wenn wir Sie bereits entschädigt haben, müssen Sie uns den erzielbaren Verkaufserlös zurückzahlen.
A.2.7.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.7.1.5.
A.2.7.7 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile
Was wir nicht ersetzen
A.2.7.7.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Fol-
geschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zulassungskosten, Über-
führungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs.
Rest- und Altteile
A.2.7.7.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschä-
digung angerechnet.
A.2.7.8 Selbstbeteiligung und Wegfall der Selbstbeteiligung
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versi-
cherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
Wegfall der Selbstbeteiligung
A.2.7.8.1 Wird eine an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs nicht im Sichtfeld des Fahrers liegende Beschädigung nicht durch einen
Austausch, sondern durch Reparatur beseitigt und die Reparatur wirkt sich schadenmindernd aus, verzichten wir auf den Abzug
der Selbstbeteiligung.
A.2.8 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe
A.2.8.1 Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den
Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss ent-
scheiden.
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A.2.8.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei
Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils anderen bestimmt.
A.2.8.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann. Er soll vor Beginn
des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er
über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sach-
verständigen geschätzten Beträgen liegen.
A.2.8.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu
tragen.
Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
A.2.9 Fälligkeit unserer Zahlung
A.2.9.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb
von zwei Wochen.
A.2.9.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn
wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und
sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt.
A.2.9.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschä-
digung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige.
A.2.10 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind?
Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser
Person unsere Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück.
Jedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens berechtigt, unsere Leistung so weit zurückzufordern, wie
dies der Schwere des Verschuldens entspricht. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft,
fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück.
Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistungen in voller Höhe zurückzufordern.
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person
sowie der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt.
A.2.11 Was ist nicht versichert?
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
A.2.11.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschul-
dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. In der Kaskoversicherung verzichten wir jedoch auf den Einwand der grob fahrläs-
sigen Herbeiführung des Versicherungsfalles, wobei der Verzicht dann nicht gilt, wenn
der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug
sicher zu führen, oder
die Entwendung des Fahrzeuges oder seiner Teile ermöglicht wird.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
A.2.11.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motor-
sportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich
Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4.
Reifenschäden
A.2.11.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht je-
doch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahr-
zeug verursacht wurden.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
A.2.11.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der
Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Schäden durch Kernenergie
A.2.11.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
A.3 Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung
A.3.1 Was ist versichert?
Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.5 bis A.3.8 genannten Schadenereignisse die dazu im Einzelnen aufgeführten Leistungen
als Service oder erstatten die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen.
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A.3.2 Wer ist versichert?
Versicherungsschutz besteht für Sie, den berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen, soweit nachfolgend nichts ande-
res geregelt ist.
A.3.3 Versicherte Fahrzeuge
Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug (Pkw ohne Vermietung, Leichtkraftrad, Kraftrad, Camping-
fahrzeuge mit bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht) sowie ein mitgeführter Wohnwagen-, Motorrad-, Gepäck- oder Bootsanhä-
nger sowie ein mitgeführter Pkw-Lehranhänger im Fahrschuleinsatz (z. B. Übungs-, Prüfungs- oder Begleitfahrt, Fahrt von ASF
sowie die dazugehörige An- und Abfahrt zum Fahrschüler oder zur Fahrschule).
A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben mit dem Schutzbrief Versicherungsschutz in den geografischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen
Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall
Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringen wir folgende
Leistungen:
Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
A.3.5.1 Wir organisieren ein Pannenhilfsfahrzeug für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle und übernehmen
die hierdurch entstehenden Kosten einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile in
unbegrenzter Höhe. Bei nicht durch uns organisierter Pannen- und Unfallhilfe erstatten wir die Kosten bis zu einem
Höchstbetrag von 154 Euro einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile.
Abschleppen des Fahrzeugs
A.3.5.2 Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, organisieren wir für Sie das Abschleppen
des Fahrzeugs bis zur nächstgelegenen Kfz-Fachwerkstatt. Dies schließt das Gepäck und die nicht gewerblich beförderte
Ladung mit ein.
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten in unbegrenzter Höhe. Für nicht durch uns organisiertes Abschleppen
erstatten wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 154 Euro.
Bergen des Fahrzeugs
A.3.5.3 Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, organisieren wir für Sie die Bergung des Fahrzeugs. Dies schließt das Gepäck
und nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein.
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten in unbegrenzter Höhe.
Nutzungsausfall für einen Fahrschul-Pkw
A.3.5.4 Haben Sie mit Ihrem Pkw während des Fahrschuleinsatzes (z. B. Übungs-, Prüfungs- oder Begleitfahrt, Fahrt von ASF sowie
der dazugehörigen An- und Abfahrt zum Fahrschüler oder zur Fahrschule) eine Panne oder einen Unfall, gilt Folgendes: Kann
die Fahrbereitschaft nicht innerhalb von vier Stunden wieder hergestellt werden, erstatten wir einen pauschalen Tagessatz von
50 Euro für die Dauer der Reparatur, jedoch höchstens für sieben Tage. Voraussetzung der Leistung ist, dass die
vorausgegangene Pannen- oder Unfallhilfe durch uns organisiert wurde und die Dauer der Reparatur nachgewiesen wird.
Wird der pauschale Tagessatz nicht in Anspruch genommen, werden bei Anmietung eines Fahrschulersatzfahrzeuges bis zur
Wiederherstellung des versicherten Pkw die Kosten für die Anmietung erstattet, jedoch max. bis zu 100 Euro je Tag, höchstens
für sieben Tage. Voraussetzung der Leistung ist, dass die vorausgegangene Pannen- oder Unfallhilfe durch uns organisiert
wurde, die Dauer der Reparatur nachgewiesen und eine Rechnung über den Mietzeitraum eingereicht wird.
Die Leistung „Mietwagen" nach A.3.6.3, A.3.8.1c und A.3.8.2b gilt nicht während des Fahrschuleinsatzes, sondern nur während
der privaten Nutzung Ihres Fahrschul-Pkw.
Was versteht man unter Panne oder Unfall?
A.3.5.5 Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit
mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung
Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs erbringen wir nachfolgende Leistungen unter den Voraussetzungen, dass
die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 50 km (Straßenkilometer) von Ihrer im Versicherungsschein genann-
ten Adresse (Wohn- oder Fahrschulsitz) in Deutschland entfernt ist und
das Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauf folgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden kann oder es
gestohlen worden ist.
Weiter- oder Rückfahrt
A.3.6.1 Folgende Fahrtkosten werden erstattet:
a Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrer im Versicherungsschein genannten Adresse in Deutschland oder
b eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und
c eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrer im Versicherungsschein genannten Adresse in Deutschland,
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d eine Fahrt einer Person von Ihrer im Versicherungsschein genannten Adresse oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das
Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist.
Die Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse einschließlich Zuschlägen sowie für nachgewiesene Taxi-
fahrten bis zu 52 Euro.
Übernachtung
A.3.6.2 Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen die Kosten für höchstens
drei Übernachtungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine
Übernachtung. Sobald das Fahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf weitere
Übernachtungskosten. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 77 Euro je Übernachtung und Person.
Mietwagen
A.3.6.3 Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen die Kosten des Mietwagens, bis Ihnen das
Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Voraussetzung ist, dass Sie weder die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach
A.3.6.1 noch Übernachtung nach A.3.6.2 in Anspruch genommen haben.
Wir zahlen höchstens für sieben Tage und maximal 50 Euro je Tag.
Fahrzeugunterstellung
A.3.6.4 Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur
Durchführung des Transports in einer Werkstatt untergestellt werden, sind wir Ihnen hierbei behilflich. Wir übernehmen die
hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.
A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise
Wir erbringen die nachfolgenden Leistungen unter den Voraussetzungen, dass auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug
Sie oder eine mitversicherte Person unvorhersehbar erkranken oder der Fahrer stirbt und
dies an einem Ort geschieht, der mindestens 50 km (Straßenkilometer) von Ihrer im Versicherungsschein genannten Ad-
resse in Deutschland entfernt ist.
Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise
(erstmals oder zum wiederholten Male) aufgetreten ist.
Fahrzeugabholung
A.3.7.1 Wir organisieren für Sie die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrer im Versicherungsschein genannten Adresse in Deutschland,
wenn
der Fahrer länger als drei Tage erkrankt oder stirbt und
das Fahrzeug weder von ihm noch von einem Insassen zurückgefahren werden kann.
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz 0,50 Euro je Kilometer zwischen Ihrer im
Versicherungsschein genannten Adresse und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der
berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten. Die Leistung ist begrenzt
auf drei Übernachtungen bis zu je 77 Euro pro Person.
Was versteht man unter einer Reise?
A.3.7.2 Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. Als Ihr
ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten.
A.3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise
Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach A.3.4 ohne Deutschland), der mindestens 50 km
(Straßenkilometer) von Ihrer im Versicherungsschein genannten Adresse in Deutschland entfernt ist, erbringen wir zusätzlich
folgende Leistungen:
A.3.8.1 Bei Panne und Unfall:
Ersatzteilversand
a Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder
in dessen Nähe nicht beschafft werden, organisieren wir für Sie, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten.
Wir übernehmen alle entstehenden Versandkosten.
Fahrzeugtransport
b Wir organisieren für Sie den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden
Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihre im Versicherungsschein genannte Adresse, wenn
• das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit
gemacht werden kann und
• die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug.
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Mietwagen
c Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Mieten Sie ein Fahrzeug nach A.3.6.3 an, übernehmen wir die
Kosten hierfür, bis Ihr Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Wir leisten bis zu einem Betrag von 350 Euro.
Fahrzeugverzollung und -verschrottung
d Muss das Fahrzeug nach einem Unfall im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung. Wir übernehmen die
hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug
verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten.
A.3.8.2 Bei Fahrzeugdiebstahl:
Fahrzeugunterstellung
a Wir übernehmen die Kosten für eine Fahrzeugunterstellung, wenn das gestohlene Fahrzeug
• nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden wird und
• bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden muss.
Wir übernehmen die Kosten höchstens für zwei Wochen.
Mietwagen
b Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Mieten Sie ein Fahrzeug nach A.3.6.3 an, übernehmen wir die
Kosten hierfür, bis Ihr Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Wir zahlen höchstens 350 Euro.
Fahrzeugverzollung und -verschrottung
c Muss das Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung. Wir übernehmen die
hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug
verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten.
A.3.8.3 Weitere Serviceleistungen bei Auslandsreisen
Fahrzeugschlüssel-Service
Wenn das Fahrzeug innerhalb Europas aufgrund des Verlustes, der Entwendung oder des Defektes des Fahrzeugschlüssels
nicht mehr gefahren werden kann, sind wir bei der Besorgung eines Ersatzschlüssels oder der Wiederherstellung der
Fahrbereitschaft am Schadenort behilflich. Wir übernehmen die dafür angefallenen Kosten bis zu 120 Euro. Die Kosten des
Ersatzschlüssels selbst tragen wir nicht.
Routenplanung
Für Urlaubsreisen mit dem versicherten Fahrzeug erstellen wir auf Ihren Wunsch eine Reiseroute für Fahrten innerhalb
Europas. Sie erhalten Fahrtskizzen und eine genaue Wegbeschreibung, wenn Sie diese Leistung mit Benennung des
Urlaubszieles spätestens zehn Tage vor Antritt Ihrer Urlaubsreise abrufen.
A.3.9 Was ist nicht versichert?
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
A.3.9.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des
Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
A.3.9.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motor-
sportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich
Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt
A.3.9.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der
Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Schäden durch Kernenergie
A.3.9.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
A.3.10 Anrechnung ersparter Aufwendungen, Abtretung
A.3.10.1 Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können
wir diese von unserer Zahlung abziehen.
A.3.10.2 Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder
abtreten noch verpfänden.
A.3.11 Verpflichtung Dritter
A.3.11.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder
Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.
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A.3.11.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber abweichend von A.3.11.1
zur Leistung verpflichtet.
A.4 Kfz-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder getötet werden
A.4.1 Was ist versichert?
Unfälle bei Gebrauch des Fahrzeugs
A.4.1.1 Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Gebrauch Ihres Fahrzeugs oder eines damit verbundenen Anhängers stehen (z. B. Fahren, Ein- und Aussteigen, Be-
und Entladen).
Unfallbegriff
A.4.1.2 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch
ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
erleidet.
Erweiterter Unfallbegriff
A.4.1.3 Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung
ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt,
Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt.
Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung
nicht erfasst.
Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens
hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der
versicherten Person.
A.4.2 Wer ist versichert?
A.4.2.1 Pauschalsystem
Mit der Kfz-Unfallversicherung nach dem Pauschalsystem sind die jeweiligen berechtigten Insassen des Fahrzeugs versichert.
Ausgenommen sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und Beifahrer, wenn sie als solche das Fahrzeug gebrauchen.
Bei zwei und mehr berechtigten Insassen erhöht sich die Versicherungssumme um 50 % und teilt sich durch die Gesamtzahl
der Insassen, unabhängig davon, ob diese zu Schaden kommen.
A.4.2.2 -entfällt-
A.4.2.3 -entfällt-
A.4.2.4 Was versteht man unter berechtigten Insassen?
Berechtigte Insassen sind Personen (Fahrer und alle weiteren Insassen), die sich mit Wissen und Willen des
Verfügungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer
Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs tätig werden.
A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben in der Kfz-Unfallversicherung Versicherungsschutz in den geografischen Grenzen Europas sowie den außereuropä-
ischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, sofern wir mit Ihnen nichts anderes vereinbart
haben.
A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung?
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche der nachstehenden Leistungen mit welchen Versicherungssum-
men vereinbart sind.
A.4.5 Leistung bei Invalidität
A.4.5.1 Voraussetzungen für die Leistung
Invalidität
A.4.5.1.1 Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten.
Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt
die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
dauerhaft
beeinträchtigt ist.
Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn
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sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und
eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität
A.4.5.1.2 Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall
eingetreten und
von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
Geltendmachung der Invalidität
A.4.5.1.3 Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie
teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen.
Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben.
Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr
A.4.5.1.4 Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleis-
tung.
In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (A.4.8), sofern diese vereinbart ist.
A.4.5.2 Art und Höhe der Leistung
Berechnung der Invaliditätsleistung
A.4.5.2.1 Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung.
Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
die vereinbarte Versicherungssumme und
der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung
A.4.5.2.2 Der Invaliditätsgrad richtet sich
nach der Gliedertaxe (A.4.5.2.3), sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind,
ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt
ist (A.4.5.2.4)
Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar
ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität (A.4.10.4).
Gliedertaxe
A.4.5.2.3 Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit eines der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich
die hier genannten Invaliditätsgrade:
Arm 70 %
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %
Hand 55 %
Daumen 20 %
Zeigefinger 10 %
anderer Finger 5%
Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
Bein bis unterhalb des Knies 50 %
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
Fuß 40 %
große Zehe 5%
andere Zehe 2%
Auge 50 %
Gehör auf einem Ohr 30 %
Geruchssinn 10 %
Geschmackssinn 5%
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
Bemessung außerhalb der Gliedertaxe
A.4.5.2.4 Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche
oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Al-
ters und Geschlechts.
Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
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Minderung bei Vorinvalidität
A.4.5.2.5 Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt wa-
ren. Sie wird nach A.4.5.2.3 und A.4.5.2.4 bemessen.
Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.
Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane
A.4.5.2.6 Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die
nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet.
Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person
A.4.5.2.7 Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter folgenden Vorausset-
zungen:
Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstorben und
die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach A.4.5.1 sind erfüllt.
Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
A.4.6 Tagegeld
Voraussetzungen für die Leistung
A.4.6.1 Die versicherte Person ist unfallbedingt
in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und
in ärztlicher Behandlung.
Höhe und Dauer der Leistung
A.4.6.2 Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
die vereinbarte Versicherungssumme und
der unfallbedingte Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
Der Grad der Beeinträchtigung bemisst sich
nach der Fähigkeit der versicherten Person, ihrem bis zu dem Unfall ausgeübten Beruf weiter nachzugehen.
nach der allgemeinen Fähigkeit der versicherten Person, Arbeit zu leisten, wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalls nicht be-
rufstätig war.
Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft.
Wir zahlen das Tagegeld für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls.
A.4.7 -entfällt-
A.4.8 Todesfallleistung
Voraussetzungen für die Leistung
A.4.8.1 Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall.
Beachten Sie dann die Verhaltensregeln nach E.1.5.1.
Art und Höhe der Leistung
A.4.8.2 Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
A.4.9 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen?
Krankheiten und Gebrechen
A.4.9.1 Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis
verursacht wurden.
Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen.
Mitwirkung
A.4.9.2 Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
A.4.9.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt
haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich
bei der Invaliditätsleistung der %satz des Invaliditätsgrads.
bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
A.4.9.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.
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A.4.10 Fälligkeit
Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungs-
falls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes:
Erklärung über die Leistungspflicht
A.4.10.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht
anerkennen. Bei Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate.
Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung
des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach E.1.5.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir
bei Invaliditätsleistung bis zu 1 ‰ der versicherten Summe.
bei Tagegeld bis zu einem Tagegeldsatz.
Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.
Leistung innerhalb von zwei Wochen
A.4.10.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei
Wochen.
Vorschüsse
A.4.10.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer
vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
Neubemessung des Invaliditätsgrads
A.4.10.4 Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben.
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahre nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.
Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über unsere Leistungspflicht
mit.
Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, ist der Mehrbetrag jährlich mit
5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
A.4.11 Zahlung für eine mitversicherte Person
A.4.11.1 Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfallenden Versicherungsleistung an Sie selbst nur mit der
Zustimmung der versicherten Person verlangen.
A.4.12 Was ist nicht versichert?
Straftat
A.4.12.1 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straf-
tat begeht oder versucht.
Geistes- oder Bewusstseinsstörungen/Trunkenheit
A.4.12.2 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen des Fahrers durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese
auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper
des Fahrers ergreifen.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht sind, das unter
diesen Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug bei uns abgeschlossene Kfz-Unfallversicherung fällt.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
A.4.12.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motor-
sportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich
Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4.
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Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
A.4.12.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der
Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Kernenergie
A.4.12.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.
Bandscheiben, innere Blutungen
A.4.12.6 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben sowie bei Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblu-
tungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn überwiegende Ursache ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis
nach A.4.1.2 ist.
Infektionen
A.4.12.7 Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarrkrampf und Tollwut besteht jedoch Versicherungsschutz,
wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis sofort oder später in den Körper gelangen. Bei anderen In-
fektionen besteht Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis, das nicht nur gering-
fügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht, sofort oder später in den Körper gelangen. Bei Infektionen, die durch
Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen durch ein unter diesen Vertrag fal-
lendes Unfallereignis veranlasst waren.
Psychische Reaktionen
A.4.12.8 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen
Unfall verursacht wurden.
Bauch- und Unterleibsbrüche
A.4.12.9 Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Unterleibsbrüchen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch
eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind.
A.5 Fahrerschutzversicherung – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird
Die Fahrerschutzversicherung ist eine Kfz-Unfallversicherung, deren Leistungen sich nach dem tatsächlich entstandenen Per-
sonenschaden richten.
A.5.1 Was ist versichert?
Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers, die dadurch entstehen, dass er durch einen Unfall beim Lenken
des versicherten Pkw, Campingfahrzeugs, Lehr-Lkw oder Lehr-Omnibusses verletzt oder getötet wird.
Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) un-
freiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Zum Lenken des Fahrzeugs gehört z. B. nicht das Ein- und Aussteigen oder das Be- und Entladen.
A.5.2 Wer ist versichert?
Versichert ist der berechtigte Fahrer des Pkw, Campingfahrzeugs, Lehr-Lkw oder Lehr-Omnibusses. Berechtigter Fahrer ist
eine Person, die mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenkt.
Bei Pkw, Lehr-Lkw und Lehr-Omnibussen gilt auch der Fahrlehrer während einer Ausbildungs- oder Prüfungsfahrt, bei der ein
Fahrschüler am Steuer sitzt und der Fahrlehrer sich auf dem Beifahrersitz befindet, als berechtigter Fahrer.
Im Todesfall des Fahrers sind seine Hinterbliebenen bezüglich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche mitversichert.
A.5.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
In der Fahrerschutzversicherung besteht Versicherungsschutz in den geografischen Grenzen Europas sowie den außereuro-
päischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
A.5.4 Was leisten wir in der Fahrerschutzversicherung?
Was wir ersetzen
A.5.4.1 Wir ersetzen dem berechtigten Fahrer den unfallbedingten Personenschaden (z. B. Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente) so,
als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre. Dabei leisten wir nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen
des Privatrechts. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht nicht.
Vorrangige Leistungspflicht Dritter
A.5.4.2 Wir erbringen keine Leistungen, soweit der berechtigte Fahrer gegenüber Dritten (z. B. Schädiger, Haftpflichtversicherer, Kran-
kenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) Anspruch auf Ersatz des Schadens oder Anspruch
auf deckungsgleiche (kongruente) Leistungen haben.
Ausnahme: Soweit der berechtigte Fahrer einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen kann, leisten wir
dennoch, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:
Der berechtigte Fahrer hat den Anspruch in Textform geltend gemacht.
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Der berechtigte Fahrer hat weitere zur Durchsetzung seines Anspruchs erforderliche Anstrengungen unternommen, die
ihm billigerweise zumutbar waren.
Der berechtigte Fahrer hat seinen Anspruch wirksam an uns abgetreten.
Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar. Unter anderem können Ansprüche gegen
Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung
abgetreten werden. In diesen Fällen können wir nicht im Voraus Leistungen erbringen, sondern erst dann, wenn abschließend
geklärt ist, dass keine Ansprüche gegenüber Dritten bestehen.
Vereinbarungen, die der berechtigte Fahrer mit Dritten über diese Ansprüche trifft (z. B. ein Abfindungsvergleich), binden uns
nur, wenn wir vorher zugestimmt haben.
Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssumme)?
A.5.4.3 Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Mehrere zeitlich
zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versi-
cherungssumme können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
A.5.5 Fälligkeit, Abtretung, Zahlung für eine mitversicherte Person
Fälligkeit der Leistung und Vorschusszahlung
A.5.5.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht
anerkennen. Die Frist beginnt, wenn uns Ihr Leistungsantrag und die zu dessen Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorlie-
gen.
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit dem berechtigten Fahrer über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir
innerhalb von zwei Wochen.
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Wunsch des berechtigten Fahrers –
angemessene Vorschüsse.
Abtretung oder Ansprüche des berechtigten Fahrers an Dritte
A.5.5.2 Seinen Anspruch auf die Leistung kann der berechtigte Fahrer vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche
Zustimmung weder abtreten noch verpfänden.
Zahlung für eine mitversicherte Person
A.5.5.3 Sie können die Auszahlung der auf den berechtigten Fahrer oder eine mitversicherte Person entfallenden Versicherungsleis-
tung an Sie selbst nur mit der Zustimmung des berechtigten Fahrers oder der mitversicherten Person verlangen.
A.5.6 Was ist nicht versichert?
Straftat
A.5.6.1 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem Fahrer dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat begeht
oder versucht.
Psychische Reaktionen
A.5.6.2 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen
Unfall verursacht wurden.
Schäden an der Bandscheibe
A.5.6.3 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen
Vertrag fallendes Unfallereignis diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht.
Ansprüche Dritter
A.5.6.4 Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienstherren und Sozialversicherungsträgern gegen uns geltend ge-
macht werden, sind ausgeschlossen.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
A.5.6.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motor-
sportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich
Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
A.5.6.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der
Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Schäden durch Kernenergie
A.5.6.7 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Fahren ohne angelegten Sicherheitsgurt
A.5.6.8 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer bei Eintritt des Schadens keinen Sicherheitsgurt angelegt hat, es sei denn,
das Nichtanlegen ist gesetzlich erlaubt.
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Rechtsverfolgungskosten
A.5.6.9 Wir übernehmen keine Rechtsverfolgungskosten zur Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen aus der Fahrer-
schutzversicherung.
A.6 Fahrschüler-Plus-Versicherung – wenn der Fahrschüler verletzt oder getötet wird
Die Fahrschüler-Plus-Versicherung ist eine Kfz-Unfallversicherung, deren Leistungen sich nach dem tatsächlich entstandenen
Personenschaden richten.
A.6.1 Was ist versichert?
Versichert sind Personenschäden, die dem Fahrschüler am Steuer des versicherten Pkw dadurch entstehen, dass er durch
einen Unfall während einer Ausbildungs- oder Prüfungsfahrt verletzt oder getötet wird.
Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrschüler durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Nicht der Ausbildungs- oder Prüfungsfahrt zugerechnet werden z. B. das Ein- und Aussteigen oder das Be- und Entladen.
A.6.2 Wer ist versichert?
A.6.2.1 Versichert ist der Fahrschüler als berechtigter Insasse des Fahrschul-Pkw.
A.6.2.2 Fahrschüler im Sinne dieser Bestimmungen ist, wer zum Zweck der Erlangung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit dem/der
Versicherungsnehmer/-in des versicherten Fahrschul-Pkw einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat.
Im Todesfall des Fahrschülers sind seine Hinterbliebenen bezüglich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche mitversichert.
A.6.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
In der Fahrschüler-Plus-Versicherung besteht Versicherungsschutz nur für Schäden, die sich während einer Ausbildungs- oder
Prüfungsfahrt innerhalb Deutschlands ereignen.
A.6.4 Was leisten wir in der Fahrschüler-Plus-Versicherung?
Was wir ersetzen
A.6.4.1 Wir ersetzen dem Fahrschüler den unfallbedingten Personenschaden (z. B. Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente) so, als ob
ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre. Dabei leisten wir nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des
Privatrechts. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht nicht.
Vorrangige Leistungspflicht Dritter
A.6.4.2 Wir erbringen keine Leistungen, soweit der Fahrschüler gegenüber Dritten (z. B. Schädiger, Haftpflichtversicherer, Kranken-
kasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) Anspruch auf Ersatz des Schadens oder Anspruch auf
deckungsgleiche (kongruente) Leistungen hat.
Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen können, leisten wir dennoch, wenn
nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Fahrschüler hat den Anspruch in Textform geltend gemacht.
Der Fahrschüler hat weitere zur Durchsetzung seines Anspruchs erforderliche Anstrengungen unternommen, die ihm bil-
ligerweise zumutbar waren.
Der Fahrschüler hat seinen Anspruch wirksam an uns abgetreten.
Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar. Unter anderem können Ansprüche gegen
Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung
abgetreten werden. In diesen Fällen können wir nicht im Voraus Leistungen erbringen, sondern erst dann, wenn abschließend
geklärt ist, dass keine Ansprüche gegenüber Dritten bestehen.
Vereinbarungen, die der Fahrschüler mit Dritten über diese Ansprüche trifft (z. B. ein Abfindungsvergleich), binden uns nur,
wenn wir vorher zugestimmt haben.
Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssumme)?
A.6.4.3 Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist beschränkt auf die Höhe der Mindestversicherungssumme für Personenschäden,
die nach dem deutschen Pflichtversicherungsgesetz zum Zeitpunkt des Unfalls gilt. Mehrere zeitlich zusammenhängende
Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis.
A.6.5 Fälligkeit, Abtretung, Zahlung für eine mitversicherte Person
Fälligkeit der Leistung und Vorschusszahlung
A.6.5.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht
anerkennen. Die Frist beginnt, wenn uns Ihr Leistungsantrag und die zu dessen Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorlie-
gen.
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit dem Fahrschüler über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb
von zwei Wochen.
[Seite 33]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 33
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Wunsch des Fahrschülers – angemessene
Vorschüsse.
Abtretung oder Ansprüche des Fahrschülers an Dritte
A.6.5.2 Seinen Anspruch auf die Leistung kann der Fahrschüler vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Zustim-
mung weder abtreten noch verpfänden.
Zahlung für eine mitversicherte Person
A.6.5.3 Sie können die Auszahlung der auf den Fahrschüler oder eine mitversicherte Person entfallenden Versicherungsleistung an
Sie selbst nur mit der Zustimmung des berechtigten Fahrers oder der mitversicherten Person verlangen.
A.6.6 Was ist nicht versichert?
Straftat
A.6.6.1 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem Fahrschüler dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat begeht
oder versucht.
Psychische Reaktionen
A.6.6.2 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen
Unfall verursacht wurden.
Schäden an der Bandscheibe
A.6.6.3 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen
Vertrag fallendes Unfallereignis diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht.
Ansprüche Dritter
A.6.6.4 Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienstherren und Sozialversicherungsträgern gegen uns geltend ge-
macht werden, sind ausgeschlossen.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
A.6.6.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motor-
sportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich
Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
A.6.6.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der
Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Schäden durch Kernenergie
A.6.6.7 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Fahren ohne angelegten Sicherheitsgurt
A.6.6.8 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrschüler bei Eintritt des Schadens keinen Sicherheitsgurt angelegt hat, es sei
denn, das Nichtanlegen ist gesetzlich erlaubt.
Rechtsverfolgungskosten
A.6.6.9 Wir übernehmen keine Rechtsverfolgungskosten zur Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen aus der Fahrer-
schutzversicherung.
A.7 Ausland-Schadenschutzversicherung – Besonderer Schutz bei einem unverschuldeten Ver-
kehrsunfall im Ausland
Für Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) kann in der Kfz-Haftpflichtversicherung der
Leistungsbaustein Auslandschaden-Schutz vereinbart werden.
A.7.1 Was ist versichert?
Sie haben mit Ihrem Pkw im Ausland einen unverschuldeten Unfall
A.7.1.1 Befinden Sie sich mit dem versicherten Pkw auf einer Reise im Ausland gemäß A.1.4.1 und erleiden dort mit diesem Fahrzeug
einen Unfall, bei dem allein der Unfallgegner Schuld hat oder haftet, ersetzen wir Ihren Personen- und Sachschaden, für den
der Unfallgegner einzustehen hat, so, als ob der Unfallgegner bei uns Kfz-Haftpflicht-versichert wäre. Versichert sind aus-
schließlich Personen- und Sachschäden gemäß A.1.1.1 , die durch den Gebrauch eines anderen, versicherungspflichtigen
Fahrzeuges entstanden sind, das im Ausland (A.1.4.1), auf das sich der Schutz dieser Versicherung bezieht, zugelassen ist.
A.7.1.2 Der Versicherungsschutz ist auf die ersten 90 Tage des Auslandsaufenthaltes beschränkt.
A.7.2 Wer ist versichert?
Versicherungsschutz besteht für Sie und folgende mitversicherte Personen:
a den Halter des Fahrzeuges
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AKB 2024 Stand 17.04.2024 34
b den Eigentümer des Fahrzeuges
c den berechtigten Fahrer des Fahrzeuges
d die berechtigten Insassen
Haben Sie oder eine versicherte Person einen Sitz bzw. Wohnsitz (Niederlassung oder Geschäftsstelle, Haupt- oder
Zweitwohnsitz) in dem Land, in dem sich der Unfall ereignet hat, gilt gegenüber diesen Personen abweichend von A.7.6
ausschließlich das Recht des Unfallortes. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können nur Sie geltend machen.
A.7.3 Versicherte Fahrzeuge?
Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug, wenn es einer versicherbaren Fahrzeugart entspricht (Pkw)
und mit einer Versicherungsbestätigung von uns zugelassen ist, einschließlich des von den berechtigten Insassen mitgeführten
Reisegepäcks, sofern dieses nicht zu gewerblichen Zwecken mitgeführt wird.
A.7.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben beim Auslandschaden-Schutz Versicherungsschutz in den geografischen Grenzen Europas sowie den außer-
europäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch
in Deutschland.
A.7.5 Bis zu welcher Höhe leisten wir Versicherungsschutz?
Wir leisten für ein Schadenereignis bis zu den mit Ihnen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vereinbarten
Versicherungssummen (für Sach- und Personenschäden). Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe
Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssumme können Sie dem
Versicherungsschein entnehmen. Leistungen werden auf die Kfz-Haftpflichtversicherungssummen angerechnet.
A.7.6 Welches Recht gilt?
Die Prüfung der Haftung erfolgt auf Basis der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften des Unfalllandes. Die
Schadenersatzleistungen richten sich nach deutschem Recht.
A.7.7 Leistungen Dritter und deren Anrechnung
Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder versicherte Personen eine Entschädigung aus
Versicherungsverträgen anderer Versicherer, eines Verbandes oder eines Vereins beanspruchen können, gehen diese
Leistungspflichten vor. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber zur
Vorleistung verpflichtet. Leistungen von Dritten, insbesondere die eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers, werden auf unsere
Entschädigung angerechnet.
Soweit wir den Schaden ersetzen, geht der Ersatzanspruch nach § 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auf uns über.
A.7.8 Fälligkeit unserer Zahlung und Abtretung
Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese innerhalb von drei
Wochen aus. Ihren Anspruch auf die Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche
Genehmigung weder abtreten noch verpfänden.
Die Auszahlung der auf eine versicherte Person entfallenden Leistung darf an Sie nur mit Zustimmung der versicherten Person
erfolgen.
A.7.9 Was ist nicht versichert?
Vorsatz
A.7.9.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
A.7.9.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motor-
sportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich
Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
A.7.9.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der
Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Schäden durch Kernenergie
A.7.9.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Aufgeben von Ansprüchen
A.7.9.5 Kein Versicherungsschutz besteht, soweit Sie Ansprüche oder die diese Ansprüche sichernden Rechte aufgeben, die Ihnen
gegen Dritte – insbesondere gegen den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer – zustehen, und wir deshalb keinen Ersatz
verlangen können.
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Gesetzlicher Forderungsübergang
A.7.9.6 Kein Versicherungsschutz besteht, soweit kongruente Ansprüche versicherter Personen aufgrund gesetzlicher oder vertragli-
cher Regelungen auf Dritte (z. B. Sozialversicherungsträger im In- und Ausland) übergehen.
Vertragliche Ansprüche
A.7.9.7 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer Zusage über den
Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
A.7.10 Laufzeit und Kündigung
Der Leistungsbaustein Auslandsschaden-Schutz wird bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres abgeschlossen. Er
verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht einen Monat vor Ablauf in Textform gekündigt wird. Mit Beendigung der Kfz-
Haftpflichtversicherung endet auch automatisch der Leistungsbaustein Auslandsschaden-Schutz.
A.8 Kfz-Umweltschadenversicherung – für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltscha-
densgesetz
A.8.1 Was ist versichert?
Sie haben mit Ihrem Fahrzeug die Umwelt geschädigt
A.8.1.1 Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz
(UschadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen
Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits auf-
grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen Sie geltend gemacht werden können.
Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über die Haftpflichtversicherung gedeckt.
Begründete und unbegründete Ansprüche
A.8.1.2 Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begründet, leisten wir Ersatz in Geld.
A.8.1.3 Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch,
soweit die Ansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
Regulierungsvollmacht
A.8.1.4 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die
Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzu-
geben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit gegen Sie, so sind wir zur
Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen
auf unsere Kosten.
A.8.2 Wer ist versichert?
A.1.2 gilt entsprechend.
A.8.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?
Unsere Zahlungen aus der Umweltschadenversicherung pro Versicherungsfall betragen höchstens 5 Mio. Euro. Die Höchst-
zahlung für alle in einem Versicherungsjahr angefallenen Schadenereignisse – unabhängig von der Anzahl – beträgt 10 Mio.
Euro.
A.8.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz gemäß A.8.1 besteht außerhalb des Anwendungsbereichs des Umweltschadensgesetzes auch in den
Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße
Anwendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur, soweit diese Ansprüche den
Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
A.8.5 Was ist nicht versichert?
Vorsatz
A.8.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
Schäden durch Kernenergie
A.8.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden
A.8.5.3 Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen
auf die Umwelt entstehen (z. B. durch Abgas-Emissionen).
Ausbringungsschäden
A.8.5.4 Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem
Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren, es sei denn, dass diese Stoffe durch
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plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Nie-
derschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften.
Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen
A.8.5.5 Nicht versichert sind Schäden, die Sie durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behörd-
liche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen.
Vertragliche Ansprüche
A.8.5.6 Nicht versichert sind Ansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung hin-
ausgehen.
Sonstige Regelungen
A.8.5.7 Die übrigen Bestimmungen der AKB gelten entsprechend.
B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz
Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zu-
gang des Versicherungsscheins bei Ihnen.
B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben,
jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die
Folgen nach C.1.2 und C.1.3.
B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz
Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz:
Kfz-Haftpflichtversicherung und Schutzbrief
B.2.1 Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die
Versicherungsbestätigungs-Nummer, haben Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Schutzbrief vorläufigen Versiche-
rungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versiche-
rungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz
ab dem vereinbarten Zeitpunkt.
Kasko-, Kfz-Unfall-, Fahrerschutz-, Fahrschüler-Plus- und Auslands-Schadenschutzversicherung
B.2.2 In der Kasko-, Kfz-Unfall-, Fahrerschutz-, Fahrschüler-Plus- und Auslands-Schadenschutzversicherung haben Sie vorläufigen
Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten
Zeitpunkt.
Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz
B.2.3 Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versiche-
rungsschutz über.
Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes
B.2.4 Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn
wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und
Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf von zwei
Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt haben.
Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten
haben.
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
B.2.5 Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen. Unsere Kündigung wird erst nach
Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam.
Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf
B.2.6 Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz, endet der vorläufige Versicherungsschutz
mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns.
Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz
B.2.7 Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des
Beitrags.
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C Beitragszahlung
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
Rechtzeitige Zahlung
C.1.1 Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird in 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins
fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen.
Nicht rechtzeitige Zahlung
C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei
denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch
zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung des Beitrags.
C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn
Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen.
Diese beträgt 15 % des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes
bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens bis 40 % des Jahresbeitrags.
C.2 Zahlung des Folgebeitrags
Rechtzeitige Zahlung
C.2.1 Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen.
Nicht rechtzeitige Zahlung
C.2.2 Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens
(Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer Aufforderung zu zahlen.
C.2.3 Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch
nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete
Zahlung nicht zu vertreten haben.
C.2.4 Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag
mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zu-
gang der Kündigung zahlen. Haben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen, wird die Kündigung un-
wirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlen.
Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie
keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung.
C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel
Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel), wenden
wir für den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Regelun-
gen zum Folgebeitrag nach C.2.2 bis C.2.4 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen
Versicherungsschutzes nach B.2.4. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahr-
zeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen,
Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich.
Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr entsprechend
C.1.3 verlangen.
C.4 Zahlungsperiode
Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode bezahlen. Die Zahlungsperiode ist
die Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungsvertragsgesetz. Welche Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben,
können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Abschnitt G geregelt.
C.5 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Dritten
trotz Beendigung des Versicherungsvertrages zur Leistung verpflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser
Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.
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D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung
D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs?
D.1.1 Bei allen Versicherungsarten
Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck
D.1.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden.
Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer
D.1.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es
nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Fahren nur mit Fahrerlaubnis
D.1.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der
nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Nicht genehmigte Rennen
D.1.1.4 Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung
einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.2 und die Ausschlüsse nach A.1.5.2, A.2.11.2, A.3.9.2, A.4.12.3, A.5.6.5,
A.6.6.5 und A.7.9.2.
Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen
D.1.1.5 Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur benutzen,
wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug
nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist.
D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Alkohol und andere berauschende Mittel
D.1.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch
alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.3.1, D.1.4.1 und die Ausschlüsse nach A.2.11.1, A.3.9.1, A.4.12.2 und
A.7.9.1.
D.1.2.2 Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben,
Trainings, Tests und Demonstrationen, gebraucht werden, wenn
das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe § 5d des Pflichtversicherungs-
gesetzes besteht.
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer, das Fahrzeug nur unter den genannten Voraussetzungen für diese
Fahrten gebrauchen lassen.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4 und die Ausschlüsse nach A.1.5.2, A.2.11.2, A.3.9.2, A.4.12.3, A.5.6.5,
A.6.6.5 und A.7.9.2.
D.1.3 Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung
Alkohol und andere berauschende Mittel
D.1.3.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.1, D.1.4.1 und die Ausschlüsse nach A.2.11.1, A.3.9.1, A.4.12.2 und
A.7.9.1.
Gurtpflicht
D.1.3.2 Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt haben, es sei denn, das Nichtanlegen
ist gesetzlich erlaubt.
D.1.4 Zusätzlich in der Fahrschüler-Plus-Versicherung
Alkohol und andere berauschende Mittel
D.1.4.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
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Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.1, D.1.3.1 und die Ausschlüsse nach A.2.11.1, A.3.9.1, A.4.12.2 und
A.7.9.1.
Gurtpflicht
D.1.4.2 Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt haben, es sei denn, das Nichtanlegen
ist gesetzlich erlaubt.
D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
D.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre
Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Ver-
hältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz
bestehen.
Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung aus D.1.2 Satz 2 sind wir Ihnen, dem Halter oder Eigentümer
gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug
nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben.
D.2.2 Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungs-
falls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
D.2.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den
mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro beschränkt. Außerdem gelten anstelle der
vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen.
Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung
(§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise von der Leistungspflicht befreit sind.
D.2.4 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (z. B. durch Diebstahl), sind wir
vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung
E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?
E.1.1 Bei allen Versicherungsarten
Anzeigepflicht
E.1.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzu-
zeigen.
E.1.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie
verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.
Aufklärungspflicht
E.1.1.3 Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie
müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die dabei
erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder ent-
schuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach
§ 142 StGB).
Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leis-
tungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform antworten.
Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu be-
schaffen.
Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen,
soweit es Ihnen zumutbar ist.
Schadenminderungspflicht
E.1.1.4 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
sorgen.
Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.
E.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
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E.1.2.1 Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des
Anspruchs mitzuteilen.
Anzeige von Kleinschäden
E.1.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500 Euro beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen,
müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.
Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
E.1.2.3 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich anzu-
zeigen.
E.1.2.4 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu
beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Ver-
fügung stellen.
Bei drohendem Fristablauf
E.1.2.5 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid
oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) einlegen.
E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung
Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs
E.1.3.1 Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend von E.1.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich
in Textform anzuzeigen.
Einholen unserer Weisung
E.1.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter Teile müssen Sie unsere Weisungen ein-
holen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Anzeige bei der Polizei
E.1.3.3 Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden den Betrag von 500 Euro, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis
der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
Anzeige des Versicherungsfalls bei Kaskoversicherung mit Werkstattbindung
E.1.3.4 Abweichend von E.1.1 sind Sie verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, unver-
züglich anzuzeigen.
E.1.4 Zusätzlich beim Schutzbrief
Einholen unserer Weisung
E.1.4.1 Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten,
und befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
E.1.4.2 Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer
Leistungspflicht gestatten. Außerdem müssen Sie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und die behan-
delnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht entbinden.
E.1.5 Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung
Anzeige des Todesfalls innerhalb 48 Stunden
E.1.5.1 Hat der Unfall den Tod einer versicherten Person zur Folge, müssen die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten uns dies
innerhalb von 48 Stunden melden. Dies gilt auch, wenn der Unfall schon angezeigt ist. Uns ist das Recht zu verschaffen, eine
Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
Medizinische Versorgung
E.1.5.2 Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An-
ordnungen befolgen und uns unterrichten.
Medizinische Aufklärung
E.1.5.3 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können Sie den Ärzten und den genannten
Stellen erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur
Verfügung stellen.
Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich
untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald erstellt werden.
[Seite 41]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 41
Frist zur Feststellung und Geltendmachung der Invalidität
E.1.5.4 Beachten Sie auch die 15-Monats-Frist für die Feststellung und Geltendmachung der Invalidität nach A.4.5.1.3.
E.1.6 Zusätzlich in der Fahrerschutz- und Fahrschüler-Plus-Versicherung
Medizinische Versorgung
E.1.6.1 Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An-
ordnungen befolgen und uns unterrichten.
Medizinische Aufklärung
E.1.6.2 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können Sie den Ärzten und den genannten
Stellen erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur
Verfügung stellen.
Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich
untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald erstellt werden.
Aufklärung Ihrer Ansprüche gegen Dritte
E.1.6.3 Sie müssen alles tun, was der Aufklärung möglicher Ansprüche gegen Dritte dienen kann. Insbesondere müssen Sie unsere
Fragen zu möglichen Ansprüchen gegen Dritte, die sich auf den Umfang unserer Leistungspflicht auswirken können, wahr-
heitsgemäß und vollständig beantworten. Entsprechende Nachweise müssen Sie uns vorlegen.
Wahrung Ihrer Ansprüche gegen Dritte
E.1.6.4 Sie haben Ihren Anspruch gegen den Dritten unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften zu wahren, soweit Ihnen dies
zumutbar ist.
E.1.7 Zusätzlich in der Kfz-Umweltschadenversicherung
Besondere Anzeigepflicht
E.1.7.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach UschadG führen könnte – soweit zumutbar –
sofort anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden sind.
E.1.7.2 Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über:
die Ihnen gemäß § 4 UschadG obliegenden Informationen an die zuständige Behörde,
behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens Ihnen gegenüber,
die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung
oder Sanierung eines Umweltschadens,
den Erlass eines Mahnbescheids,
die gerichtliche Streitverkündung,
die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
E.1.7.3 Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind zu befolgen,
soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei
der Schadenermittlung und Schadenregulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung
des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersenden.
E.1.7.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit uns abzustimmen.
E.1.7.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden müssen Sie fristgemäß Wi-
derspruch oder die sonst üblichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch uns bedarf es nicht.
E.1.7.6 Im Widerspruchsverfahren oder in einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens haben Sie uns die Führung
des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragen wir einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie
müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Ver-
fügung stellen.
[Seite 42]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 42
E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
E.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.7 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen
Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechen-
den Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungs-
schutz bestehen.
Für die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungspflicht im Schadenfall gilt
folgende weitere Voraussetzung: Wir haben Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen.
E.2.2 Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Fest-
stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt
nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
E.2.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den
mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 Euro beschränkt.
E.2.4 Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je 5.000 Euro, wenn Sie die Aufklärungs- oder Schaden-
minderungspflicht nach E.1.1.3 und E.1.1.4
vorsätzlich und
in besonders schwerwiegender Weise
verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der
Fall.
Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
E.2.5 Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.
Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten
E.2.6 Verletzen Sie Ihre Pflichten nach
E.1.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche),
E.1.2.3 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) oder
E.1.2.4 (Prozessführung durch uns)
und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten
Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt:
Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungs-
pflicht frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Mindestversicherungssummen
E.2.7 Verletzen Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre Pflichten nach E.1 und E.2, gelten anstelle der vereinbarten Versiche-
rungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen.
F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
Pflichten mitversicherter Personen
F.1 Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung. Dies gilt für die Technische
Aufsicht nur insoweit, als es nach der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung zulässig ist.
Ausübung der Rechte
F.2 Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsneh-
mer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Anders geregelt ist das Geltendmachen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversi-
cherung nach A.1.2.
Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen
F.3 Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen.
Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung:
Gegenüber mitversicherten Personen können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur berufen, wenn
die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder
diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.
[Seite 43]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 43
Sind wir zur Leistung verpflichtet, gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden
gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Entsprechendes gilt, wenn wir trotz Beendigung des Versicherungsverhältnisses
noch gegenüber dem geschädigten Dritten Leistungen erbringen. Der Rückgriff gegen Sie bleibt auch in diesen Ausnahmefällen
bestehen.
G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall
G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
Vertragsdauer
G.1.1 Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein.
Automatische Verlängerung
G.1.2 Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr,
wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen.
Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger als ein Jahr vereinbart ist, um die
folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag beginnen zu lassen.
Versicherungskennzeichen
G.1.3 entfällt
Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr
G.1.4 Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne
dass es einer Kündigung bedarf.
G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?
Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres
G.2.1 Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätes-
tens einen Monat vor Ablauf zugeht.
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
G.2.2 Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang bei uns
wirksam.
Kündigung nach einem Schadenereignis
G.2.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Mo-
nats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt,
wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit
kommen zu lassen. Außerdem können Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der
Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.
G.2.4 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags,
wirksam werden soll.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
G.2.5 Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag nach G.7.1 oder G.7.6 auf den Erwerber über.
Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom
Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis.
Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet.
G.2.6 Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungs-
bestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der
neuen Versicherung wirksam.
Kündigung bei Beitragserhöhung
G.2.7 Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach J.1 bis J.4 den Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens
jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. Wir teilen Ihnen die Beitragserhöhung spä-
testens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
G.2.8 Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs nach K.5 und erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als 10 %, können
Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
[Seite 44]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 44
Kündigung bei Bedingungsänderung
G.2.9 Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsanpassung nach M Gebrauch, können Sie den Vertrag innerhalb von sechs
Wochen nach Zugang unserer Mitteilung über die Bedingungsanpassung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühes-
tens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens sechs
Wochen vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?
Kündigung zum Ablauf
G.3.1 Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie Ihnen spä-
testens einen Monat vor Ablauf zugeht.
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen
nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung nach einem Schadenereignis
G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines
Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in
der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir
Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen
zu lassen. Außerdem können wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechts-
kraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.
Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
G.3.4 Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz unserer Zahlungsaufforderung nach C.2.2 nicht
innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird
unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen (siehe auch C.2.4).
Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs
G.3.5 Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach D verletzt, können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir
von der Pflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nach-
weisen, dass Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
G.3.6 Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Können
Sie nachweisen, dass die Änderung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf
von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir
haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder
Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirk-
sam.
G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten
G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Schutzbrief-, Kfz-Unfall-, Fahrerschutz- und Auslands-Schadenschutzversicherung sind jeweils
rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung einer dieser Verträge berührt das Fortbestehen anderer nicht.
G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge, die gesamte Kfz-Versicherung
für das Fahrzeug zu kündigen.
G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen, können Sie die Kündigung auf die ge-
samte Kfz-Versicherung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung
mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen Verträge nicht einverstanden sind. Entsprechend haben wir das Recht,
die gesamte Kfz-Versicherung zu kündigen, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen.
G.4.4 Kündigen Sie oder wir nur den Schutzbrief, gelten G.4.2 und G.4.3 nicht.
G.5 Zugang der Kündigung
Jede Kündigung muss in Textform erfolgen und ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht.
G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung
Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende
Beitrag anteilig zu.
[Seite 45]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 45
G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
Übergang der Versicherung auf den Erwerber
G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die Kfz-Unfall-, Fahrerschutz und
die Auslands-Schadenschutzversicherung.
G.7.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss
des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisheri-
gen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt.
G.7.3 Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen.
Anzeige der Veräußerung
G.7.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Mitteilung,
droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes.
Kündigung des Vertrags
G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können
wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.
Zwangsversteigerung
G.7.6 Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird.
G.8 Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung)
Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall
Kenntnis erlangen.
H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?
Ruheversicherung
H.1.1 Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird
dadurch der Vertrag nicht beendet.
H.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mit-
teilt. Dies gilt nicht, wenn die Außerbetriebsetzung weniger als zwei Wochen beträgt oder Sie die uneingeschränkte Fortführung
des bisherigen Versicherungsschutzes verlangen.
H.1.3 Die Regelungen nach H.1.1 und H.1.2 gelten nicht für Wohnwagenanhänger sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer
Vertragsdauer als ein Jahr.
Umfang der Ruheversicherung
H.1.4 Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten
Versicherungsschutz.
Der Ruheversicherungsschutz umfasst
die Kfz-Haftpflichtversicherung,
die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkasko-
versicherung bestand.
Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
H.1.5 Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug
in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder
auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen)
nicht nur vorübergehend abzustellen. Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten auch nicht gebrauchen.
Verletzen Sie Ihre Pflichten, sind wir unter den Voraussetzungen nach D.2 leistungsfrei.
Wiederanmeldung
H.1.6 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungs-
schutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich mitzuteilen.
Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
H.1.7 Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, ohne dass
es einer Kündigung bedarf.
[Seite 46]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 46
H.1.8 Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen
Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Ver-
trags aufzufordern.
H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?
H.2.1 Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz wäh-
rend des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison).
H.2.2 Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.5.
H.2.3 Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angren-
zenden Bezirks in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten
im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder
wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung
durchgeführt werden.
H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Schutzbrief
H.3.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Schutzbrief besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit unge-
stempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden
muss.
Was sind Zulassungsfahrten?
H.3.2 Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen. Dies sind:
Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersu-
chung oder einer Sicherheitsprüfung innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit
ungestempelten Kennzeichen, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches erteilt hat.
Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Au-
ßerbetriebsetzung des Fahrzeugs.
I Schadenfreiheitsrabatt-System
I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)
In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse und der sich
daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe dazu die Tabellen in Anhang 1.
Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als Selbstfahrervermietfahrzeuge (Pkw und Kräder) zugelassen sind, Anhänger, Auflieger und
Wechselaufbauten jeder Art.
I.2 Ersteinstufung
I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0
Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 0 eingestuft.
I.2.2 Sonderersteinstufung in eine SF-Klasse in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung
Sonderersteinstufung für Pkw in SF-Klasse ½
I.2.2.1 Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse ½ eingestuft,
wenn
a auf Sie bereits ein Pkw zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-
Klasse ½ eingestuft ist, oder
b auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Le-
benspartner bereits ein Pkw zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die
SF-Klasse ½ eingestuft ist, und Sie nachweislich eine Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder besitzen oder
c auf einen Elternteil von Ihnen bereits ein Pkw zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung
mindestens in die SF-Klasse ½ eingestuft ist, und Sie nachweislich eine Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder besitzen
oder
d Sie seit mindestens drei Jahren eine Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder, die ein amtliches Kennzeichen führen, besitzen.
Die Fahrerlaubnis muss von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erteilt oder nach I.2.5 gleich-
gestellt sein.
[Seite 47]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 47
Sondereinstufung für Krafträder, Leichtkrafträder und Campingfahrzeuge in SF-Klasse ½
I.2.2.2 Beginnt Ihr Vertrag für ein Kraftrad, Leichtkraftrad oder Campingfahrzeug ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6,
wird er in die SF-Klasse ½ eingestuft, wenn
a auf Sie bereits ein Pkw, Kraftrad, Leichtkraftrad oder Campingfahrzeug zugelassen und bei uns versichert ist, der/das zu
diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft ist, oder
b auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Le-
benspartner bereits ein Pkw, Kraftrad, Leichtkraftrad oder Campingfahrzeug zugelassen und bei uns versichert ist, der/das
zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft ist, und Sie seit mindestens
einem Jahr eine Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder besitzen.
Sondereinstufung für Lehr-Lkw und Lehr-Omnibus in SF-Klasse ½
I.2.2.3 Beginnt Ihr Vertrag für einen Lehr-Lkw oder Lehr-Omnibus ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-
Klasse ½ eingestuft, wenn auf Sie bereits ein Lehr-Lkw oder Lehr-Omnibus zugelassen und bei uns versichert ist und das
Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft ist.
Sonderersteinstufung für Pkw in SF-Klasse 3
I.2.2.4 Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 3 eingestuft, wenn
a auf Sie bereits ein Pkw zugelassen und bei uns versichert ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung
mindestens in die SF-Klasse 3 eingestuft ist, oder
b auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Le-
benspartner bereits ein Pkw zugelassen und bei uns versichert ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversiche-
rung mindestens in die SF-Klasse 3 eingestuft ist, und Sie nachweislich eine Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder besit-
zen.
c auf einen Elternteil von Ihnen bereits ein Pkw zugelassen und bei uns versichert ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-
Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 3 eingestuft ist, und Sie nachweislich eine Fahrerlaubnis für Pkw oder
Krafträder besitzen.
Sonderersteinstufung für Pkw in SF-Klasse 5
I.2.2.5 Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 5 eingestuft, wenn
Sie nachweislich einen gültigen Fahrlehrerschein besitzen, Fahrschulinhaber oder Fahrlehrer im Ruhestand sind und eine
Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder besitzen.
Sonderersteinstufung für Pkw bis SF-Klasse 8
I.2.2.6 Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse des bereits
versicherten Pkw eingestuft, jedoch maximal in die SF-Klasse 8. Wir stufen Sie in diese Sondereinstufung ein, wenn
a auf Sie bereits ein Pkw zugelassen und bei uns versichert ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung
mindestens in die SF-Klasse 4 eingestuft ist, oder
b auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Le-
benspartner bereits ein Pkw zugelassen und bei uns versichert ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversiche-
rung mindestens in die SF-Klasse 4 eingestuft ist und Sie nachweislich eine Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder besitzen.
c Sie und Ihr Ehepartner, Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebens-
partner mindestens 23 Jahre alt und ausschließliche Fahrer des Pkw sind.
d es sich um ein Unternehmen (natürliche oder juristische Firmierung) handelt, müssen alle Fahrer des Pkw mindestens 23
Jahre alt sein. Wenn es sich um eine Fahrschule oder Fahrlehrerausbildungsstätte (natürliche oder juristische Firmierung)
handelt und der Pkw im Fahrschul-Tarif versichert wird, entfällt die Voraussetzung des Fahrerkreises und -alters.
Schließen Sie zusätzlich zur Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung ab, wird diese in die SF-Klasse der Voll-
kaskoversicherung des bereits versicherten Pkw eingestuft, jedoch maximal in die SF-Klasse 8. Sollte für den bereits versi-
cherten Pkw keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen sein, wird die Vollkaskoversicherung des zusätzlichen Pkw in die
gleiche SF-Klasse wie die Kfz-Haftpflichtversicherung eingestuft.
Sonderersteinstufung für Pkw in die gleiche SF-Klasse wie Ihr Pkw mit der zweithöchsten SF-Klasse (außer im Basis- oder
Komfort-Tarif)
I.2.2.7 Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die gleiche SF-Klasse eingestuft,
in der sich der zweitbeste bereits versicherte Pkw befindet, wenn
a auf Sie bereits mindestens zwei Pkw zugelassen und bei uns versichert sind, die zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflicht-
versicherung mindestens in die SF-Klasse 9 eingestuft sind, oder
b auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Le-
benspartner bereits mindestens zwei Pkw zugelassen und bei uns versichert sind, die zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-
Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 9 eingestuft sind, und Sie nachweislich eine Fahrerlaubnis für Pkw
oder Krafträder besitzen.
c Sie und Ihr Ehepartner, Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebens-
partner mindestens 23 Jahre alt und ausschließliche Fahrer des Pkw sind.
d es sich um ein Unternehmen (natürliche oder juristische Firmierung) handelt, müssen alle Fahrer des Pkw mindestens 23
Jahre alt sein. Wenn es sich um eine Fahrschule oder Fahrlehrerausbildungsstätte (natürliche oder juristische Firmierung)
handelt und der Pkw im Fahrschul-Tarif versichert wird, entfällt die Voraussetzung des Fahrerkreises und -alters.
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AKB 2024 Stand 17.04.2024 48
Schließen Sie zusätzlich zur Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung ab, wird diese in die SF-Klasse der Voll-
kaskoversicherung des zweitbesten bereits versicherten Pkw eingestuft. Sollte für den zweitbesten bereits versicherten Pkw
keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen sein, wird die Vollkaskoversicherung des zusätzlichen Pkw in die gleiche SF-
Klasse wie die Kfz-Haftpflichtversicherung eingestuft.
Die Sondereinstufungen gemäß I.2.2 gelten nicht für Fahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen, ein Kurzzeitkennzeichen oder
ein rotes Kennzeichen führen.
I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung
Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw, ein Kraftrad oder ein Campingfahrzeug und schließen Sie neben der Kfz-Haftpflichtver-
sicherung eine Vollkaskoversicherung mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe G.1.2), können Sie verlangen, dass die
Einstufung nach dem Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgt. Dies gilt nicht, wenn für das versicherte Fahrzeug
oder für ein Vorfahrzeug im Sinne von I.6.1.1 innerhalb der letzten 12 Monate vor Abschluss der Vollkaskoversicherung bereits
eine Vollkaskoversicherung bestanden hat; in diesem Fall übernehmen wir den Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung
nach I.6.
I.2.4 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse
Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind Fahrerlaubnissen aus einem Mitglied-
staat des EWR gleichgestellt, wenn diese nach der Fahrerlaubnisverordnung
ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder
nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.
I.3 Jährliche Neueinstufung
Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar eines jeden Jahres nach seinem Schadenverlauf im vergangenen Kalenderjahr neu
ein.
Beginnt das neue Versicherungsjahr nach dem 1. Januar, stufen wir Ihren Vertrag zum 1. Tag des neuen Versicherungsjahres
nach seinem Schadenverlauf im vergangenen Versicherungsjahr neu ein. In diesen Fällen sind die nachfolgenden Bestimmun-
gen der Nummern I.3 und I.4 entsprechend anzuwenden.
Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung maßgeblich dafür, welchem Kalenderjahr der Schaden zugeord-
net wird.
I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung
Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Kalenderjahr.
I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf
Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen und hat der Versicherungsschutz während dieser Zeit un-
unterbrochen bestanden, wird Ihr Vertrag in die nächstbessere SF-Klasse nach der jeweiligen Tabelle im Anhang 1 eingestuft.
I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen
Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen (siehe H.2), nehmen wir bei schadenfreiem Verlauf des
Vertrags eine Besserstufung nach I.3.2 nur vor, wenn die Saison mindestens sechs Monate beträgt.
I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 3, ½, S, 0 oder M
Besserstufung nach SF 1 nach einem vollen Kalenderjahr aus der SF-Klasse ½, S, 0 oder M
I.3.4.1 Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjahres ununterbrochen bestanden, stufen wir Ihren Vertrag aus
der SF-Klasse ½, S, 0 oder M bei schadenfreiem Verlauf in die SF-Klasse 1 ein.
Besserstufung nach einem halben Kalenderjahr aus der SF-Ersteinstufung 3, ½ oder 0
I.3.4.2 Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalenderjahres mit einer Einstufung nach I.2 in SF-Klasse 3, ½ oder
0 begonnen und bestand bis zum 31. Dezember mindestens sechs Monate Versicherungsschutz, wird er bei schadenfreiem
Verlauf zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wie folgt eingestuft:
von SF-Klasse 3 nach SF-Klasse 4,
von SF-Klasse ½ nach SF-Klasse 1,
von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse ½.
I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf
Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen Tabelle in Anhang 1 zu-
rückgestuft.
I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf?
I.4.1 Schadenfreier Verlauf
I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden und
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uns wurde in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet, für das wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden
mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse.
I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen
vorliegt:
a Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen nur:
• aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder
• wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung.
b Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf,
ohne eine Entschädigung geleistet zu haben.
c Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädigung in vollem Umfang.
d Wir leisten Entschädigungen in der Vollkaskoversicherung oder bilden Rückstellungen für ein Schadenereignis, das unter
die Teilkaskoversicherung fällt.
e Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch, weil:
• eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in vollem
Umfang haftet,
• Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz
oder teilweise versagt hat.
Kfz-Umweltschadenversicherung
I.4.1.3 Ein Schaden, der ausschließlich öffentlich-rechtliche Ansprüche auslöst, ohne auch private Rechte zu verletzen, die von der
Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt sind, führt nicht zu einer Rückstufung.
I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf
I.4.2.1 Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schaden-
ereignisse melden, für die wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die
Fälle nach I.4.1.2 und I.4.1.3.
I.4.2.2 Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leisten wir jedoch in einem folgenden Kalenderjahr
Entschädigungen oder bilden Rückstellungen für diesen Schaden, stufen wir Ihren Vertrag zum 1. Januar des dann folgenden
Kalenderjahres zurück.
I.5 Wie Sie eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung vermeiden können
Sie können eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung freiwillig, also
ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung, erstatten.
Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten wir Sie nach Abschluss der Schadenregulierung über die Höhe unserer
Entschädigung. Voraussetzung ist, dass unsere Entschädigung nicht mehr als 1.000 Euro beträgt.
Erstatten Sie uns die Entschädigung innerhalb von sechs Monaten nach unserer Mitteilung, wird Ihr Kfz-Haftpflichtversiche-
rungsvertrag als schadenfrei behandelt.
Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet und müssen
wir eine weitere Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Erstattungsbetrags.
I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs
I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen?
Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags – auch wenn dieser bei einem anderen Versicherer bestanden hat – wird auf den
Vertrag des versicherten Fahrzeugs unter den Voraussetzungen nach I.6.2 und I.6.3 in folgenden Fällen übernommen:
Fahrzeugwechsel
I.6.1.1 Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft.
Rabatt-Tausch
I.6.1.2 a Sie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes Fahrzeug. Sie veräußern dieses oder setzen es ohne Ruhe-
versicherung außer Betrieb und beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.
I.6.1.2 b Sie versichern ein weiteres Fahrzeug. Dieses soll überwiegend von demselben Personenkreis benutzt werden wie das bereits
versicherte Fahrzeug. Sie beantragen, dass der Schadenverlauf von dem bisherigen auf das weitere Fahrzeug übertragen wird.
Schadenverlauf einer anderen Person
I.6.1.3 Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Scha-
denverlaufs. Dies ist nur möglich, wenn Ihr Vertrag im laufenden und vergangenen Kalenderjahr schadenfrei war. Es handelt
sich bei der anderen Person um:
Ihren Ehepartner,
Ihren Lebenspartner,
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AKB 2024 Stand 17.04.2024 50
Ihre Eltern,
Ihre Kinder,
Ihre Großeltern,
Ihre Geschwister,
Ihre Enkel,
Ihre Schwiegereltern,
Ihre Schwiegerkinder und
Unternehmen (natürliche oder juristische Firmierung).
Versichererwechsel
I.6.1.4 Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt.
I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:
Fahrzeuggruppe
I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahr-
zeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das
übertragen wird.
a Untere Fahrzeuggruppe:
Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Campingfahrzeuge, Lieferwagen, Gabelstapler, Kranken- und Leichenwagen und land-
wirtschaftliche Zugmaschinen.
b Mittlere Fahrzeuggruppe:
Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr.
c Obere Fahrzeuggruppe:
Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.
Eine Übertragung ist zudem möglich
von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis 7,5 t,
von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20
Plätzen (ohne Fahrersitz).
Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung
I.6.2.2 Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen.
Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person nach I.6.1.3
I.6.2.3 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person
überwiegend von Ihnen gefahren wurde. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a -entfällt-
b Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde, glaubhaft;
hierzu gehört insbesondere
• eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person; ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch
Sie ausreichend;
• die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz
einer gültigen Fahrerlaubnis waren;
c die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfrei-
heitsrabatt in vollem Umfang auf;
d die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr als 10 Jahre zurück.
Eine Anrechnung der Schadenfreiheit aus dem Vertrag eines verstorbenen Dritten ist ausgeschlossen, wenn der Tod zum
Zeitpunkt der Geltendmachung der Anrechnung länger als 12 Monate zurückliegt.
Geltung unterschiedlicher SF-Klassen
I.6.2.4 Gelten für die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, nach Anhang 1 unterschiedliche SF-Staffeln,
wird Ihr Fahrzeug entsprechend der Anzahl der schadenfreien Jahre des übertragenden Fahrzeugs in die für das überneh-
mende Fahrzeug geltende Staffel eingestuft.
Schäden und Unterbrechungen, die sich noch nicht auf den Schadenverlauf ausgewirkt haben, werden nach der für das
übernehmende Fahrzeug geltenden Staffel berücksichtigt.
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AKB 2024 Stand 17.04.2024 51
I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus?
Im Jahr der Übernahme
I.6.3.1 Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Ver-
tragsbeendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt:
a Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungs-
schutz nicht unterbrochen worden.
b Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate, aber nicht länger als zehn Jahre, übernehmen wir den Schadenverlauf,
wie er vor der Unterbrechung bestand.
c Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre, übernehmen wir den schadenfreien Verlauf nicht.
Im Folgejahr nach der Übernahme
I.6.3.2 In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und
danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme bestand:
a Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs Monate, wird der Vertrag entspre-
chend seinem Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden.
b Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstu-
fung trotz schadenfreien Verlaufs.
I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang
Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahr-
zeuge unter folgenden Voraussetzungen:
Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch Sie einverstanden und gibt damit den
Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf,
Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige Risikosituation nicht verändert hat.
I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs
I.7.1 Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung können nur zusammen abgegeben werden.
I.7.2 Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres
Vertrages nach I.2 bekommen hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der SF-Klasse M oder S, bleibt diese Einstufung bestehen.
I.7.3 Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Vertrags nachzuerheben.
I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf
I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen:
Art und Verwendung des Fahrzeugs,
Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,
Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung,
Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausge-
wirkt haben,
ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass
Zahlungen geleistet worden sind, und
ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind.
I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem
anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten
Fahrzeug nach I.8.1 zu geben.
Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung
nach I.2.2.1 – werden nicht berücksichtigt.
Mit der Übermittlung der Daten an Ihren neuen Versicherer gilt unsere Verpflichtung zur Erteilung einer Bescheinigung über
die Dauer und den Schadenverlauf bei Beendigung Ihres Vertrages gemäß § 5c PflVG als erfüllt.
I.9 Rabattschutz
I.9.1 Was bedeutet Rabattschutz?
I.9.1.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung und falls vorhanden in der Vollkaskoversicherung können Sie für als Pkw zugelassene Fahr-
zeuge den Leistungsbaustein Rabattschutz gegen Beitragszuschlag vereinbaren.
I.9.1.2 Ein rückwirkender Abschluss dieser Sondervereinbarung ist nicht möglich. Wenn zum Zeitpunkt des Schadens der Rabatt-
schutz besteht, wird pro Versicherungsjahr jeweils ein belastender Schaden gem. I.4.2 so behandelt, als sei er nicht gemeldet
worden. Ihr Vertrag wird trotz des einen Schadens im Folgejahr in die nächstbessere Schadenfreiheitsklasse gestuft. Die Re-
gelungen gem. I.5 bleiben hiervon unberührt.
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AKB 2024 Stand 17.04.2024 52
I.9.2 Voraussetzungen
I.9.2.1 Der Rabattschutz kann nur dann vereinbart werden, wenn sich Ihr Vertrag in der Kfz-Haftpflichtversicherung und – sofern
vereinbart – in der Vollkaskoversicherung mindestens in der Schadenfreiheitsklasse 4 befindet (Sondereinstufungen werden
dabei nicht berücksichtigt).
I.9.2.2 Wird neben der Kfz-Haftpflichtversicherung auch eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, kann der Rabattschutz nur für
beide Versicherungsarten gleichzeitig abgeschlossen werden.
I.9.2.3 Bei mehr als einem rückstufungsrelevanten Schaden im Kalenderjahr wird die tatsächliche Schadenanzahl für die vorzuneh-
mende Rückstufung nach I.3.4 um einen Kfz-Haftpflichtschaden und/oder einen Vollkaskoschaden reduziert.
I.9.3 Wegfall der Voraussetzungen
I.9.3.1 Stellt sich nachträglich heraus, dass die genannten Voraussetzungen bei Beginn des Rabattschutzes nicht erfüllt sind, entfällt
dieser rückwirkend für beide Versicherungsarten. Der Beitragszuschlag für den Rabattschutz wird Ihnen rückwirkend ab Ver-
tragsbeginn erstattet. In diesem Fall erfolgt – sofern zwischenzeitlich ein Schadenfall eingetreten ist – eine Rückstufung des
Vertrages gemäß Anhang 1 1.2.
I.9.3.2 Der Rabattschutz endet während der Vertragslaufzeit zu dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen gemäß I.9.2 nicht mehr
erfüllt sind (z. B. der Vertrag befindet sich durch eine schadenbedingte Rückstufung nicht mehr mindestens in der Schadenfrei-
heitsklasse 4).
I.9.3.3 Wird der Pkw im Schadenfall von einem nicht im Versicherungsschein ausgewiesenen Fahrer genutzt, entfällt der Rabattschutz
für diesen Schadenfall.
I.9.4 Übernahme eines Schadenverlaufs
Versichern Sie Ihren Pkw anstelle des bislang versicherten Pkw, ist eine Übertragung des Schadenverlaufes aus dem
Rabattschutz entsprechend den Regelungen des I.6 möglich. Ein zu einem anderen Vertrag vereinbarter Rabattschutz kann
nicht übertragen werden.
I.9.5 Laufzeit und Kündigung
Den Rabattschutz können Sie für die Dauer eines Versicherungsjahres abschließen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr,
wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf in Textform gekündigt wird. Mit der Beendigung der Kfz-
Haftpflichtversicherung und/oder Vollkaskoversicherung endet auch der Rabattschutz für die jeweilige Versicherungsart, ohne
dass es einer Kündigung bedarf. Gleiches gilt bei Veräußerung, Zwangsversteigerung oder sonstigem Eigentumsübergang des
versicherten Fahrzeuges oder wenn das Fahrzeug aus anderem Grund weggefallen ist. Nach Beendigung der
Rabattschutzvereinbarung erfolgt für jeden belastenden Schaden eine Rückstufung gem. Anhang 1.
I.9.6 Wechsel der Versicherung
Endet der Versicherungsvertrag bei unserer Gesellschaft, wird dem Nachversicherer auf dessen Anfrage der tatsächliche
Schadenverlauf bestätigt, der sich ohne den Rabattschutz ergeben hätte.
J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen
J.1 Typklasse
Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Typ Ihres Fahrzeugs, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen,
welcher Typklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im
Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Ver-
hältnis zu dem aller Fahrzeugtypen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Typklasse führen. Die damit verbundene
Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
Die Klassengrenzen können Sie der Tabelle im Anhang 3 entnehmen.
J.2 Regionalklasse
Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohnsitz des Halters, wird Ihr Fahrzeug einer Regionalklasse zugeordnet.
Maßgeblich ist der Wohnsitz, den uns die Zulassungsbehörde zu Ihrem Fahrzeug mitteilt. Ihrem Versicherungsschein können
Sie entnehmen, welcher Regionalklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der Schadenbedarf der Region, in welcher der
Wohnsitz des Halters liegt, im Verhältnis zu allen Regionen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihrer
Region im Verhältnis zu dem aller Regionen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Regionalklasse führen. Die damit
verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
Die Klassengrenzen können Sie der Tabelle im Anhang 4 entnehmen.
J.3 Tarifänderung
Wir sind berechtigt, den Tarif für bestehende Verträge in der Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Kfz-Unfall-, Fahrerschutz- und Ausland-
Schadenschutzversicherung und Schutzbrief an den aktuellen Schaden- und Kostenverlauf anzupassen. Dabei beachten wir
die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik.
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Eine Tariferhöhung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam, wenn wir Ihnen die Änderung spätestens 1
Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen und Sie schriftlich über Ihr Kündigungsrecht nach G.2.7 informieren.
Vermindert sich der Tarifbeitrag, werden wir Ihren Tarifbeitrag mit Wirkung vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres an
auf die Höhe des neuen Tarifbeitrages senken.
J.4 Dynamische Merkmale zur Beitragsberechnung
Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach einem Merkmal, dessen Ausprägung sich jährlich ändert (dynamisches Merkmal),
passen wir Ihren Vertrag entsprechend an, z. B. wird aus dem Geburtsdatum des jüngsten Fahrers jährlich dessen Alter er-
rechnet. Dadurch kann es zu einer Beitragsabsenkung oder zu einer Beitragsanhebung kommen. Die Beitragsänderung wird
mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
Welche dynamischen Merkmale zur Beitragsberechnung Ihrem Vertrag zugrunde liegen, finden Sie in Ihrem Versicherungs-
schein.
J.5 Kündigungsrecht
Führt eine Änderung nach J.1 bis J.4 zu einer Beitragserhöhung, so haben Sie nach G.2.7 ein Kündigungsrecht. Werden
mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, so besteht Ihr Kündigungsrecht nur, wenn die Änderungen in Summe zu einer
Beitragserhöhung führen.
J.6 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Beitrag zu erhöhen, sobald wir aufgrund eines Gesetzes, einer Ver-
ordnung oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet werden, den Leistungsumfang oder die Versicherungssummen zu erhöhen.
K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands
K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts
Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System nach Abschnitt I ändern.
K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung
Welche Änderungen werden berücksichtigt?
K.2.1 Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein Merkmal zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 „Merkmale zur Beitrags-
berechnung“ und Anhang 5 „Berufsgruppen (Tarifgruppen)“, berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssen-
kung oder zu einer Beitragserhöhung führen.
Auswirkung auf den Beitrag
K.2.2 Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung.
K.2.3 Erhöht sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt abweichend von K.2.2 der neue Beitrag rückwirkend
ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres.
K.2.4 Teilen Sie uns eine Änderung des Nutzerkreises mit und führt dies zu einer Neuberechnung des Beitrages, kann eine weitere
Änderung des Nutzerkreises erst ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres wieder zu einer günstigeren
Beitragsberechnung führen.
K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels
Welche Änderungen werden berücksichtigt?
K.3.1 Berechnet sich der Beitrag in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung nach dem Wohnsitz des Fahrzeughalters und wech-
selt der Halter während der Vertragslaufzeit seinen Wohnsitz und wird dadurch das Fahrzeug einer anderen Region zugeordnet,
berechnen wir den Beitrag ab Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der neuen Region. Dies kann zu einer Beitrags-
senkung oder zu einer Beitragserhöhung führen.
K.3.2 Eine Region, in der der Wohnsitz des Fahrzeughalters liegt, besteht aus einem Postleitzahlenbereich oder mehreren Postleit-
zahlenbereichen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob der Beitrag nach Regionen berechnet wird.
Auswirkung auf den Beitrag
K.3.3 Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung. Maßgeblich ist die Auskunft der Zulassungsbehörde.
K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung
Anzeige von Änderungen
K.4.1 Die Änderung eines im Versicherungsschein aufgeführten Merkmals zur Beitragsberechnung müssen Sie uns unverzüglich
anzeigen. Wenn Sie absehen können oder feststellen, dass die jährliche Fahrleistung der vereinbarten Fahrleistungsklasse
innerhalb des laufenden Versicherungsjahres überschritten wird, haben Sie uns dies unverzüglich unter Nennung des aktuellen
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Kilometerstandes in Textform anzuzeigen. Die Beiträge werden dann ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode nach der
Fahrleistungsklasse berechnet, die der geänderten jährlichen Fahrleistung entspricht.
Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung
K.4.2 Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf
Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen.
Folgen von unzutreffenden Angaben
K.4.3 Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist
deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der Beitrag,
der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht.
K.4.4 Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb ein zu
niedriger Beitrag berechnet worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe in Höhe von 300 Euro zu zahlen.
Bei Angaben zur Zuordnung der Berufsgruppe (siehe Anhang 5) sind wir berechtigt, einen Zuschlag von 50 % auf den Beitrag
für das Versicherungsjahr zu erheben, in dem wir vom Wegfall der Voraussetzungen Kenntnis erlangen.
Folgen von Nichtangaben
K.4.5 Unterlassen Sie im Antrag Angaben zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung, nach denen wir Sie gefragt haben, berechnen
wir den Beitrag von Anfang an so, als hätten Sie die für die Beitragsberechnung ungünstigsten Angaben gemacht.
Kommen Sie unserer Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den
Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für Sie ungünstigsten Annahmen zu berechnen,
wenn
wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben
und Sie auch innerhalb einer von uns gesetzten Antwortfrist von mindestens vier Wochen die zur Überprüfung der Bei-
tragsberechnung angeforderten Bestätigungen oder Nachweise nicht nachreichen.
K.5 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs
Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder Verwendung des Fahrzeugs (gemäß Anhang 2 und Anhang 6),
müssen Sie uns dies anzeigen. Bei der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeuges gelten ziehendes Fahrzeug und
Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist.
Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündigen oder den Beitrag ab der Änderung anpassen.
Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.8.
L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind
Wir möchten, dass Sie mit uns zufrieden sind. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit uns
auf, damit wir die Angelegenheit klären können.
Darüber hinaus haben Sie auch folgende Möglichkeiten:
Versicherungsombudsmann
L.1.1 Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem
von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Telefon 0800 3696000, Fax 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir
haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Verbraucher, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer
Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese
Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. Für Fragen können Sie sich auch per E-Mail an uns wenden:
Beschwerdemanager@fv.de.
Versicherungsaufsicht
L.1.2 Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können
Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
[Seite 55]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 55
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Telefon 0228 4108-0, Fax 0228 4108–1550
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Rechtsweg
L.1.3 Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe in der Kaskoversicherung können Sie auch das
Sachverständigenverfahren nach A.2.8 nutzen.
L.2 Gerichtsstände
Wenn Sie uns verklagen
L.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
Wenn wir Sie verklagen
L.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungs-
vertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.
Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt
L.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben
oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abwei-
chend von den Regelungen nach L.2.2 das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.
M Bedingungsänderung
Wir sind berechtigt, die für unwirksam erklärten bzw. deren weitere Verwendung für untersagt erklärten Regelungen der AKB
mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn
ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung geändert wird, auf denen einzelne Bedingungen des Vertrages beruhen,
sich die höchstrichterliche Rechtsprechung, die Verwaltungspraxis der Versicherungsaufsichtsbehörde oder der Kartellbe-
hörden ändert und dies unmittelbar Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag hat,
ein Gericht einzelne Bedingungen bei einer Kontrolle rechtskräftig für unwirksam erklärt und die gesetzlichen Vorschriften
keine Regelungen enthalten, die an deren Stelle treten, oder
die Kartellbehörde oder die Versicherungsaufsichtsbehörde die weitere Verwendung einzelner Bedingungen durch be-
standskräftigen Verwaltungsakt als mit dem geltenden Recht nicht vereinbar untersagt und die gesetzlichen Vorschriften
keine Regelungen enthalten, die an deren Stelle treten.
Diese Berechtigung zur Änderung oder Ergänzung haben wir in den Fällen der oben genannten gerichtlichen oder behördlichen
Entscheidung auch dann, wenn es sich um inhaltsgleiche Bedingungen eines anderen Versicherers handelt.
Wir dürfen Bedingungen nur ändern oder ergänzen, wenn die Schließung einer durch die genannten Änderungsanlässe ent-
standenen Vertragslücke zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist oder das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung nicht in unbedeutendem Maße gestört ist.
Bei einer Bedingungsänderung haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.10.
N Versicherbarer Personenkreis
Wir versichern nur Fahrzeuge von Personen, die gemäß unserer Satzung zum versicherbaren Personenkreis gehören (siehe
Anhang 8).
[Seite 56]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 56
Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
1 Pkw
1.1 Einstufung von Pkw in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze
Dauer des schadenfreien Beitragssatz in % Beitragssatz in %
SF-Klasse
ununterbrochenen Verlaufs Kfz-Haftpflicht Vollkasko
50 Kalenderjahre und mehr SF 50 16 15
49 Kalenderjahre SF 49 16 16
48 Kalenderjahre SF 48 16 16
47 Kalenderjahre SF 47 16 17
46 Kalenderjahre SF 46 16 17
45 Kalenderjahre SF 45 17 17
44 Kalenderjahre SF 44 17 17
43 Kalenderjahre SF 43 17 17
42 Kalenderjahre SF 42 17 18
41 Kalenderjahre SF 41 17 18
40 Kalenderjahre SF 40 18 18
39 Kalenderjahre SF 39 18 18
38 Kalenderjahre SF 38 18 19
37 Kalenderjahre SF 37 18 19
36 Kalenderjahre SF 36 19 19
35 Kalenderjahre SF 35 19 20
34 Kalenderjahre SF 34 19 20
33 Kalenderjahre SF 33 20 20
32 Kalenderjahre SF 32 20 21
31 Kalenderjahre SF 31 20 21
30 Kalenderjahre SF 30 21 21
29 Kalenderjahre SF 29 21 22
28 Kalenderjahre SF 28 21 22
27 Kalenderjahre SF 27 22 22
26 Kalenderjahre SF 26 22 23
25 Kalenderjahre SF 25 23 23
24 Kalenderjahre SF 24 23 24
23 Kalenderjahre SF 23 24 24
22 Kalenderjahre SF 22 24 25
21 Kalenderjahre SF 21 25 25
20 Kalenderjahre SF 20 26 26
19 Kalenderjahre SF 19 26 26
18 Kalenderjahre SF 18 27 27
17 Kalenderjahre SF 17 28 27
16 Kalenderjahre SF 16 28 28
15 Kalenderjahre SF 15 29 29
14 Kalenderjahre SF 14 30 30
[Seite 57]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 57
13 Kalenderjahre SF 13 31 30
12 Kalenderjahre SF 12 32 31
11 Kalenderjahre SF 11 33 32
10 Kalenderjahre SF 10 35 33
9 Kalenderjahre SF 9 36 34
8 Kalenderjahre SF 8 38 35
7 Kalenderjahre SF 7 39 36
6 Kalenderjahre SF 6 41 37
5 Kalenderjahre SF 5 44 38
4 Kalenderjahre SF 4 46 40
3 Kalenderjahre SF 3 49 41
2 Kalenderjahre SF 2 52 43
1 Kalenderjahr SF 1 55 44
½ Kalenderjahr SF ½ 69 50
Schadenklasse S 85 --
weniger als ½ Kalenderjahr 0 90 55
Schadenklasse M 100 65
[Seite 58]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 58
1.2 Rückstufung nach SF-Klasse im Schadenfall bei Pkw
Kfz-Haftplicht Kfz-Haftplicht Vollkasko Vollkasko
Aus SF-
Klasse
1 Schaden 2 Schäden 1 Schaden 2 Schäden
SF 50 SF 25 SF 11 SF 39 SF 25
SF 49 SF 25 SF 11 SF 35 SF 22
SF 48 SF 25 SF 11 SF 34 SF 21
SF 47 SF 24 SF 11 SF 33 SF 21
SF 46 SF 24 SF 10 SF 32 SF 20
SF 45 SF 23 SF 10 SF 31 SF 20
SF 44 SF 23 SF 10 SF 31 SF 19
SF 43 SF 22 SF 10 SF 30 SF 18
SF 42 SF 22 SF 9 SF 29 SF 18
SF 41 SF 21 SF 9 SF 28 SF 17
SF 40 SF 20 SF 9 SF 27 SF 17
SF 39 SF 20 SF 8 SF 27 SF 16
SF 38 SF 19 SF 8 SF 26 SF 16
SF 37 SF 19 SF 8 SF 25 SF 15
SF 36 SF 18 SF 7 SF 24 SF 14
SF 35 SF 18 SF 7 SF 24 SF 14
SF 34 SF 17 SF 7 SF 23 SF 13
SF 33 SF 17 SF 6 SF 22 SF 13
SF 32 SF 16 SF 6 SF 21 SF 12
SF 31 SF 16 SF 6 SF 21 SF 11
SF 30 SF 15 SF 5 SF 20 SF 11
SF 29 SF 14 SF 5 SF 19 SF 10
SF 28 SF 14 SF 5 SF 18 SF 10
SF 27 SF 13 SF 4 SF 17 SF 9
SF 26 SF 13 SF 4 SF 17 SF 8
SF 25 SF 12 SF 4 SF 16 SF 8
SF 24 SF 12 SF 3 SF 15 SF 7
SF 23 SF 11 SF 3 SF 14 SF 7
SF 22 SF 10 SF 3 SF 14 SF 6
SF 21 SF 10 SF 2 SF 13 SF 5
SF 20 SF 9 SF 2 SF 12 SF 5
SF 19 SF 9 SF 1 SF 11 SF 4
SF 18 SF 18 SF 1 SF 10 SF 4
SF 17 SF 7 SF 1 SF 10 SF 3
SF 16 SF 7 SF 1 SF 9 SF 2
SF 15 SF 6 SF 1 SF 8 SF 2
SF 14 SF 6 SF 1 SF 7 SF 1
[Seite 59]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 59
SF 13 SF 5 SF ½ SF 7 SF 1
SF 12 SF 4 SF ½ SF 6 SF 1
SF 11 SF 4 SF ½ SF 5 SF ½
SF 10 SF 3 SF ½ SF 4 SF ½
SF 9 SF 3 SF ½ SF 3 SF ½
SF 8 SF 2 SF ½ SF 3 SF ½
SF 7 SF 1 SF 0 SF 2 SF 0
SF 6 SF 1 SF 0 SF 1 SF 0
SF 5 SF 1 SF 0 SF 1 SF 0
SF 4 SF ½ SF 0 SF ½ SF 0
SF 3 SF ½ M SF ½ M
SF 2 SF ½ M SF ½ M
SF 1 SF ½ M SF 0 M
SF ½ 0 M 0 M
S M M M M
0 M M M M
M M M M M
[Seite 60]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 60
2 Krafträder, Trikes und Quads
2.1 Einstufung von Krafträdern in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze
Dauer des schadenfreien un- Beitragssatz in % Beitragssatz in %
SF-Klasse
unterbrochenen Verlaufs Kfz-Haftpflicht Vollkasko
10 Kalenderjahre und mehr SF 10 30 55
9 Kalenderjahre SF 9 30 65
8 Kalenderjahre SF 8 30 65
7 Kalenderjahre SF 7 30 65
6 Kalenderjahre SF 6 35 70
5 Kalenderjahre SF 5 40 70
4 Kalenderjahre SF 4 45 75
3 Kalenderjahre SF 3 50 95
2 Kalenderjahre SF 2 55 100
1 Kalenderjahr SF 1 60 100
½ Kalenderjahr SF ½ 75 125
weniger als ½ Kalenderjahr 0 125 160
Schadenklasse M 170 220
2.2 Rückstufung nach SF-Klasse im Schadenfall bei Krafträdern
Aus SF- Haftpflicht Haftpflicht Vollkasko Vollkasko
Klasse 1 Schaden 2 Schäden 1 Schaden 2 Schäden
10 ½ 0 3 ½
9 ½ 0 1 0
8 ½ 0 1 0
7 ½ 0 ½ 0
6 ½ 0 ½ 0
5 ½ 0 ½ 0
4 0 M ½ 0
3 0 M ½ 0
2 0 M 0 0
1 0 M 0 M
½ 0 M 0 M
0 M M M M
M M M M M
Bei 3 und mehr Schäden erfolgt die Zuordnung zur Schadenklasse M.
[Seite 61]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 61
3 Leichtkrafträder, Kleinkrafträder, Lehr-Lkw und Lehr-Omnibusse
3.1 Einstufung von Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern, Lehr-Lkw und Lehr-Omnibussen in SF-Klassen und
Beitragssätze
Dauer des schadenfreien Beitragssatz in % Beitragssatz in &
SF-Klasse
ununterbrochenen Verlaufs Haftpflicht Vollkasko
3 Kalenderjahre und mehr SF 3 30 45
2 Kalenderjahre SF 2 35 45
1 Kalenderjahr SF 1 40 50
½ Kalenderjahr SF ½ 65 70
weniger als ½ Kalenderjahr 0 100 100
[Seite 62]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 62
3.2 Rückstufung nach SF-Klasse im Schadenfall bei Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern, Lehr-Lkw und Lehr
Omnibussen
Aus SF- Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkaskoversicherung
Klasse 1 Schaden 1 Schaden
3 0 ½
2 0 0
1 0 0
½ 0 0
0 0 0
Bei 2 und mehr Schäden erfolgt die Zuordnung zur Schadenklasse 0.
4 Lieferwagen (Lkw bis 3,5 t Gesamtmasse) und Lkw
4.1 Einstufung von Lieferwagen und Lkw in SF-Klasse und Beitragssätze
Dauer des schadenfreien Beitragssatz in % Beitragssatz in %
SF-Klasse
ununterbrochenen Verlaufs Kfz-Haftpflicht Vollkasko
10 Kalenderjahre SF 10 40 50
9 Kalenderjahre SF 9 50 60
8 Kalenderjahre SF 8 50 60
7 Kalenderjahre SF 7 55 65
6 Kalenderjahre SF 6 60 70
5 Kalenderjahre SF 5 65 70
4 Kalenderjahre SF 4 65 80
3 Kalenderjahre SF 3 75 85
2 Kalenderjahre SF 2 85 90
1 Kalenderjahr SF 1 100 100
½ Kalenderjahr SF ½ 100 110
weniger als ½ Kalenderjahr 0 125 120
Schadenklasse M 150 170
[Seite 63]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 63
4.2 Rückstufung nach SF-Klasse im Schadenfall bei Lieferwagen und Lkw
Aus SF- Haftpflicht Haftpflicht Vollkasko Vollkasko
Klasse 1 Schaden 2 Schäden 1 Schaden 2 Schäden
10 7 4 4 ½
9 5 3 3 0
8 4 2 2 0
7 4 2 2 0
6 3 2 1 0
5 3 2 1 0
4 2 ½ ½ M
3 2 ½ 0 M
2 ½ 0 0 M
1 0 M 0 M
½ 0 M M M
0 M M M M
Bei 3 und mehr Schäden erfolgt die Zuordnung zur Schadenklasse M.
[Seite 64]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 64
5 Campingfahrzeuge
5.1 Einstufung von Campingfahrzeugen in SF-Klassen und Beitragssätze
Dauer des schadenfreien un- Beitragssatz in % Beitragssatz in %
SF-Klasse
unterbrochenen Verlaufs Kfz-Haftpflicht Vollkasko
10 Kalenderjahre und mehr SF 10 45 35
9 Kalenderjahre SF 9 50 35
8 Kalenderjahre SF 8 50 35
7 Kalenderjahre SF 7 50 40
6 Kalenderjahre SF 6 55 40
5 Kalenderjahre SF 5 55 40
4 Kalenderjahre SF 4 55 45
3 Kalenderjahre SF 3 60 50
2 Kalenderjahre SF 2 70 55
1 Kalenderjahr SF 1 70 60
½ Kalenderjahr SF ½ 70 60
Weniger als ½ Kalenderjahr 0 100 100
Schadenklasse M 210 130
5.2 Rückstufung nach SF-Klassen im Schadenfall bei Campingfahrzeugen
Aus SF- Haftpflicht Haftpflicht Vollkasko Vollkasko
Klasse 1 Schaden 2 Schäden 1 Schaden 2 Schäden
10 ½ 0 3 ½
9 ½ 0 1 0
8 ½ 0 1 0
7 ½ 0 ½ 0
6 ½ 0 ½ 0
5 ½ 0 ½ 0
4 0 M ½ 0
3 0 M ½ 0
2 0 M 0 M
1 0 M 0 M
½ 0 M 0 M
0 M M M M
M M M M M
Bei 3 und mehr Schäden erfolgt die Zuordnung zur Schadenklasse M.
[Seite 65]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 65
6 Übrige Kraftfahrzeuge, z. B. Zugmaschinen
6.1 Einstufung von übrigen Kraftfahrzeugen
Dauer des schadenfreien un- Beitragssatz in % Beitragssatz in %
SF-Klasse
unterbrochenen Verlaufs Kfz-Haftpflicht Vollkasko
3 Kalenderjahre und mehr SF 3 40 55
2 Kalenderjahre SF 2 55 75
1 Kalenderjahr SF 1 70 80
½ Kalenderjahr SF ½ 70 80
Weniger als ½ Kalenderjahr 0 100 100
6.2 Rückstufung nach SF-Klassen im Schadenfall bei übrigen Kraftfahrzeugen
Aus SF- Haftpflicht Haftpflicht Vollkasko Vollkasko
Klasse 1 Schaden 2 Schäden 1 Schaden 2 Schäden
3 2 1 2 1
2 1 0 1 0
1 0 0 0 0
½ 0 0 0 0
0 0 0 0 0
Bei 3 und mehr Schäden erfolgt die Zuordnung zur Schadenklasse 0.
[Seite 66]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 66
Anhang 2: Merkmale zur Beitragsberechnung
1 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Pkw
1.1 Jährliche Fahrleistung
Die Beiträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Vollkasko und Teilkaskoversicherung richten sich nach der jährlichen Fahrleis-
tung.
1.1.1 Es gilt folgende Einteilung in Kilometerklassen:
Fahrleistungsklasse jährliche Fahrleistung jährliche Fahrleistung
6 bis 7.000 km bis 10.000 km
9 über 7.001 km Bis 10.000 km
12 über 10.001 km bis 13.000 km
15 über 13.001 km bis 16.000 km
20 über 16.001 km bis 21.000 km
25 über 21.001 km bis 26.000 km
30 über 26.001 km bis 31.000 km
99 über 31.001 km
1.1.2 Als jährliche Fahrleistung gelten die in einem Jahr mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer. Beträgt die Vertragslaufzeit weniger
als ein Jahr (z. B. unterjähriger Beginn), ist die Kilometerleistung anzugeben, die bei einer gleichbleibenden Nutzung für das
gesamte Jahr entstanden wäre.
1.2 Weitere Merkmale zur Beitragsberechnung
Selbst genutztes Wohneigentum
1.2.1 Die Beiträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversicherung werden auf Antrag ermäßigt, wenn Sie
Eigentümer eines selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer selbst genutzten Eigentumswohnung sind. Es gilt
folgende Einteilung:
Eigentumsklasse Haus- / Wohnungseigentum
1 selbst genutztes Ein-/Mehrfamilienhaus oder selbstgenutzte Eigentumswohnung
2 kein selbst genutztes Wohneigentum
Nutzerkreis
1.2.2 Die Beiträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversicherung werden auf Antrag ermäßigt, wenn der
Pkw ausschließlich von Ihnen und Ihrem Ehepartner, Ihrem eingetragenen Lebenspartner oder Ihrem mit Ihnen in häuslicher,
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner gefahren wird. Es gilt folgende Einteilung:
Nutzerklasse Nutzer
ausschließlich Versicherungsnehmer und Ehepartner, eingetragener Lebens-
1 partner oder mit Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebender Le-
benspartner
2 andere
Fahreralter
1.2.3 Die Beiträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversicherung richten sich nach dem Alter des Fahrers.
Begleitetes Fahren
1.2.4 Die Beiträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversicherung richten sich danach, ob der Fahrer im
Rahmen seiner Fahrausbildung am begleiteten Fahren teilgenommen hat.
Fahrzeugalter beim Erwerb durch Sie
1.2.5 Die Beiträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversicherung richten sich nach dem Alter des Fahrzeugs
zum Zeitpunkt der Zulassung auf Sie oder den Fahrzeughalter.
Alter des Versicherungsnehmers
1.2.6 Die Beiträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversicherung richten sich nach dem Alter des Versiche-
rungsnehmers.
Wohnort des Halters
[Seite 67]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 67
1.2.7 Die Beiträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversicherung richten sich nach der Postleitzahl des
Wohnorts des Halters.
Garage
1.2.8 Die Beiträge in der Teilkaskoversicherung richten sich nach dem üblichen Abstellort des Pkw. Es gilt folgende Einteilung:
Garagenklasse Garagentyp
1 Einzelgarage
2 Doppelgarage
3 Sammelgarage oder Carport
N Keine Garage
Kaskoversicherung
1.2.9 Die Beiträge in der Kfz-Haftpflichtversicherung richten sich danach, ob eine Teil- oder Vollkaskoversicherung vereinbart wurde.
Kraftstoff
1.2.10 Die Beiträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversicherung richten sich nach dem Kraftstoff des Pkw.
Es gilt folgende Einteilung:
Kraftstoffklasse Kraftstoff
1 Benzin
2 Diesel
3 Elektro
4 Hybrid Benzin
5 Hybrid Diesel
6 Hybrid Benzin extern aufladbar
7 Hybrid Diesel extern aufladbar
8 Sonstiges
Werkstattbindung
1.2.11 Die Beiträge in der Vollkasko- und Teilkaskoversicherung richten sich danach, ob im Schadenfall eine Werkstattbindung ver-
einbart wurde.
Zahlart
1.2.12 Die Beiträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung richten sich danach, wie die Beiträge gezahlt werden.
Es gilt folgende Einteilung:
Zahlartklasse Zahlart
1 SEPA-Lastschriftmandat
2 Rechnung
Nutzung des Pkws
1.2.13 Die Beiträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversicherung richten sich danach, wie der versicherte
Pkw genutzt wird. Es gilt folgende Einteilung:
Nutzungsklasse Nutzung
1 Überwiegend private Nutzung
2 Fahrschul-Nutzung
Halter
1.2.14 Die Beiträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversicherung richten sich danach, wer Halter des versi-
cherten Pkw ist. Es gilt folgende Einteilung:
Halterklasse Halter
0 Versicherungsnehmer
1 Halter Kfz-Steuer befreit
2 Autohaus/Werksangehöriger
3 Ehepartner/eingetragener Lebenspartner
4 Sonstige Personen
[Seite 68]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 68
2 Merkmale zur Beitragsberechnung bei Krafträdern, Trikes und Quads
Fahrzeugdaten
Bei der Beitragsberechnung berücksichtigen wir die Motorleistung.
3 Merkmale zur Beitragsberechnung bei Leichtkrafträdern
Fahreralter
Die Beiträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversicherung für Versicherungsverträge für Leichtkraft-
räder richten sich nach dem Alter des Fahrers. Es gilt folgende Einteilung:
Altersklasse Fahreralter
1 ausschließliche Nutzung durch Personen ab einem Alter von 18 Jahren
2 Nutzung (auch gelegentliche) durch Personen unter 18 Jahren
4 Merkmale zur Beitragsberechnung bei Lkw, Zugmaschinen, Bussen, Anhängern
Fahrzeugdaten
4.1 Bei der Beitragsberechnung werden die nachfolgenden Merkmale berücksichtigt:
Motorleistung
zulässiges Gesamtgewicht
Anzahl der Plätze
Nutzlast
Aufbau von Lkw
4.2 Die Beiträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversicherung für Versicherungsverträge von Lkw richten
sich nach der von Ihnen anzugebenden Aufbauart. Es gilt folgende Einteilung:
Klasse Aufbauart
1 Normalaufbau, offener Kasten
2 Normalaufbau, offener Kasten mit Plane und Spriegel
3 Normalaufbau, geschlossener Kasten
4 Kipper
5 Sonstiges/Sonderaufbau (Mischtrommel, Siloaufbau, Tankaufbau)
[Seite 69]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 69
5 Merkmale zur Beitragsberechnung für alle Fahrzeugarten
Zahlungsperiode
5.1 Bei der Beitragsberechnung wird die vereinbarte Zahlungsperiode berücksichtigt. Es gilt folgende Einteilung:
Zahlungsperiode Zeitraum
1 1 Jahr
2 6 Monate
3 3 Monate
4 1 Monat
Der Mindestbeitrag bei allen genannten Zahlungsperioden beträgt 30 Euro. Bei Saisonverträgen kann nur die Zahlungsperi-
ode 1 gewählt werden. Die Zahlungsperiode 4 kann nur gewählt werden, wenn das Lastschriftverfahren vereinbart wird.
Kurzfristige Verträge
5.2 Bei Versicherungskennzeichen und Verträgen mit einer Laufzeit unter einem Jahr wird der Beitrag wie folgt berechnet:
Zeitraum Anteil des Jahresbeitrags
Bis zu 1 Monat 15 %
Bis zu 2 Monaten 25 %
Bis zu 3 Monaten 30 %
Bis zu 4 Monaten 40 %
Bis zu 5 Monaten 50 %
Bis zu 6 Monaten 60 %
Bis zu 7 Monaten 70 %
Bis zu 8 Monaten 75 %
Bis zu 9 Monaten 80 %
Bis zu 10 Monaten 90 %
Über 10 Monate 100 %
Sonstige Merkmale
5.3 Bei der Beitragsberechnung können auch die nachfolgenden Merkmale berücksichtigt werden: Hersteller, Fahrzeugart, Typ,
Aufbau, Verwendung, Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit, Anzahl der Plätze, Nutzlast oder zulässiges Gesamt-
gewicht und Datum der Zulassung auf Sie. Maßgeblich sind die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Kraftfahr-
zeugschein), hilfsweise in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Kraftfahrzeugbrief) oder anderen amtlichen Urkunden, soweit
im Tarif nichts anderes bestimmt ist.
5.4 Ergeben die Zulassungsbescheinigung Teil I (Kraftfahrzeugschein) oder andere amtliche Urkunden eine doppelte Verwen-
dungsmöglichkeit oder wird ein Fahrzeug in mehreren Verkehrsarten (vgl. Anhang 6 Ziffern 11, 12 und 24) verwendet, so richtet
sich der Beitrag nach dem höher einzuordnenden Wagnis, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.5 Bei der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeuges gelten Antriebsfahrzeug und Anhänger als Einheit mit der Folge,
dass der Beitrag für das Antriebsfahrzeug und den Anhänger sich nach dem höher einzuordnenden Wagnis richtet.
[Seite 70]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 70
Anhang 3: Tabellen zu den Typklassen
Für Pkw und Selbstfahrervermiet-Pkw gelten folgende Typklassen:
Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkaskoversicherung Teilkaskoversicherung
Schadenbedarfsindex Schadenbedarfsindex Schadenbedarfsindex
Typklasse von bis unter von bis unter von bis unter
10 0,0 49,5 0,0 39,5 0,0 36,4
11 49,5 61,9 39,5 53,1 36,4 47,5
12 61,9 71,6 53,1 62,7 47,5 56,3
13 71,6 79,8 62,7 69,0 56,3 65,3
14 79,8 86,6 69,0 74,3 65,3 75,2
15 86,6 92,0 74,3 80,3 75,2 87,5
16 92,0 97,7 80,2 88,3 87,5 97,2
17 97,7 103,7 88,3 96,8 97,2 109,7
18 103,7 110,4 96,8 105,5 109,7 122,2
19 110,4 118,0 105,5 116,5 122,2 133,6
20 118,0 125,4 116,5 125,2 133,6 147,8
21 125,4 133,3 125,2 135,9 147,8 166,4
22 133,3 144,0 135,9 145,3 166,4 183,6
23 144,0 165,4 145,3 156,2 183,6 210,9
24 165,4 196,0 156,2 169,6 210,9 241,7
25 196,0 9999,9 169,6 184,3 241,7 271,8
26 --- --- 184,3 206,3 271,8 306,7
27 --- --- 206,3 232,3 306,7 354,9
28 --- --- 232,3 276,4 354,9 416,5
29 --- --- 276,4 330,1 416,5 487,0
30 --- --- 330,1 377,5 487,0 628,8
31 --- --- 377,5 438,7 628,8 763,0
32 --- --- 438,7 516,6 763,9 975,5
33 --- --- 516,6 696,7 975,5 9999,9
34 --- --- 696,7 9999,9 --- ---
[Seite 71]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 71
Anhang 4: Tabellen zu den Regionalklassen
Es gelten folgende Regionalklassen:
1 Für Pkw
Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkaskoversicherung Teilkaskoversicherung
Schadenbedarfsindex Schadenbedarfsindex Schadenbedarfsindex
Regional-
klasse von bis unter von bis unter von bis unter
1 0,0 78,3 0,0 87,2 0,0 68,1
2 78,3 84,4 87,2 92,1 68,1 74,1
3 84,4 88,8 92,1 96,1 74,1 79,1
4 88,8 92,8 96,1 99,9 79,1 83,4
5 92,8 97,1 99,9 104,1 83,4 88,6
6 97,1 101,2 104,1 109,6 88,6 95,0
7 101,2 105,6 109,6 116,3 95,0 100,8
8 105,6 110,5 116,3 134,1 100,8 106,9
9 110,5 115,7 134,1 999,9 106,9 114,2
10 115,7 122,4 --- --- 114,2 122,4
11 122,4 130,4 --- --- 122,4 131,5
12 130,4 999,9 --- --- 131,5 140,5
13 --- --- --- --- 140,5 151,1
14 --- --- --- --- 151,1 165,4
15 --- --- --- --- 165,4 182,6
16 --- --- --- --- 182,6 999,9
2 Für Krafträder, Quads und Trikes
Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkaskoversicherung Teilkaskoversicherung
Schadenbedarfsindex Schadenbedarfsindex Schadenbedarfsindex
Regional-
klasse von bis unter von bis unter von bis unter
1 0,0 81,2 --- --- 0,0 46,4
2 81,2 94,8 --- --- 46,4 55,5
3 94,8 104,7 --- --- 55,5 69,0
4 104,7 131,7 --- --- 69,0 98,9
5 131,7 999,9 --- --- 98,9 114,6
6 --- --- --- --- 114,6 151,8
7 --- --- --- --- 151,8 241,2
8 --- --- --- --- 241,2 999,9
[Seite 72]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 72
Anhang 5: Berufsgruppen (Tarifgruppen)
1 Berufsgruppe B
Die Beiträge der Berufsgruppe B gelten für Pkw in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversicherung, die
zugelassen sind auf
a Fahrlehrer (Privat);
b Mitarbeiter von Fahrschulen;
c Inhaber von Fahrlehrerausbildungsstätten und deren Mitarbeiter;
d Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder mit ihnen in häuslicher, eheähnlicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner
der in a bis c genannten Personengruppen.
Mitarbeiter von Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten müssen eine Tätigkeit als Fachpersonal (z. B. Dozent, Ausbilder
oder Büroangestellter) ausüben und mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit erbringen.
2 Berufsgruppe S
Die Beiträge der Berufsgruppe S gelten für Pkw in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversicherung, die
zugelassen sind auf
a Sachverständige und Ingenieure im Prüf- und Kraftfahrwesen und deren Mitarbeiter;
b Prüforganisationen und deren Mitarbeiter;
c Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder mit ihnen in häuslicher, eheähnlicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner
der in a bis b genannten Personengruppen.
3 Berufsgruppe X
Die Beiträge der Berufsgruppe X gelten für Pkw in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversicherung, die
zugelassen sind auf
a Kraftfahrer im Sinne des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes (Privat);
b Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder mit ihnen in häuslicher, eheähnlicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner
der in a bis b genannten Personengruppen.
4 Berufsgruppe P
Wenn Sie die Voraussetzungen für die Einstufung in Berufsgruppe B, S oder X nicht erfüllen, erfolgt die Einstufung in
Berufsgruppe P.
5 Wirksamwerden der Berufsgruppe
Voraussetzung für das Wirksamwerden bei allen Berufsgruppen ist, dass der Versicherungsnehmer und der Halter derselben
Berufsgruppe zugeordnet werden können.
[Seite 73]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 73
Anhang 6: Art und Verwendung von Fahrzeugen
1 Leichtkrafträder
Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als 125 ccm und einer
Nennleistung von nicht mehr als 11 kW.
2 Krafträder
Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, mit Ausnahme von Leichtkrafträ-
dern.
3 Pkw
Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, mit Aus-
nahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.
4 Mietwagen
Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Aus-
schluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).
5 Taxen
Taxen sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er – auch am Betriebssitz
oder während der Fahrt entgegengenommene – Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.
6 Selbstfahrvermietfahrzeuge
Selbstfahrvermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet
werden.
7 Leasingfahrzeuge
Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden und
auf den Mieter zugelassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens 6 Monate über-
lassen werden.
8 Kraftomnibusse
Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun
Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
8.1 Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf
der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können, sowie Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste
der regelmäßigen Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten und Theatern dient.
8.2 Gelegenheitsverkehr sind Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen sowie Verkehr mit Mietomnibussen.
8.3 Nicht unter 8.1 oder 8.2 fallen sonstige Busse, insbesondere Hotelomnibusse, Werkomnibusse, Schul-, Lehr- und Krankenom-
nibusse.
9 Campingfahrzeuge
Campingfahrzeuge sind als Wohnmobil zugelassene Fahrzeuge.
10 Werkverkehr
Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern nur für eigene Zwecke durch Personal
eines Unternehmens oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung
gestellt worden ist.
11 Gewerblicher Güterverkehr
Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige, entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und
Aufliegern für andere.
12 Umzugsverkehr
Umzugsverkehr ist die ausschließliche Beförderung von Umzugsgut.
[Seite 74]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 74
13 Wechselaufbauten
Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern, die zur Güterbeförderung bestimmt sind
und mittels mechanischer Vorrichtungen an diesen Fahrzeugen ausgewechselt werden können.
14 Landwirtschaftliche Zugmaschinen
Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger sind Zugmaschinen und Raupenschlepper oder Anhänger, die wegen ihrer
Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind und ein amtliches grünes Kennzei-
chen führen.
15 Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen
Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen sind Fahrzeuge mit Vorrichtungen zur mechanischen Milchentnahme, die dem
Transport der Milch von Weiden und Gehöften zu den Molkereien der Einzugsgebiete dienen.
16 Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge
Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die als Sonderfahrzeuge für die Land- und Forstwirtschaft zu-
gelassen werden und ein amtliches grünes Kennzeichen führen.
17 Milchtankwagen
Milchtankwagen sind Fahrzeuge, die dem Transport der Milch zwischen Molkereien oder von Molkereien zum Verteiler oder
Verbraucher dienen. Sie gelten nicht als landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge, sondern als Güterfahrzeuge.
18 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbun-
denen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeit – nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern – bestimmt und geeignet
sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören (z. B. Selbstlader, Bagger,
Greifer, Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet werden).
19 Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse
Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von bis
zu 3,5 t.
20 Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse
Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-
masse von mehr als 3,5 t.
21 Zugmaschinen
Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Aufliegern gebaut
sind, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zugmaschinen.
22 Fahrschul-Pkw
Personenkraftwagen, die hauptsächlich oder auch gelegentlich zu Fahrschulzwecken (z. B. Übungs-, Prüfungs- oder Begleit-
fahrten, Fahrten von ASF) eingesetzt werden.
23 Lehr-Lkw
Lkw, die ausschließlich zu Fahrschulzwecken (z. B. Übungs-, Prüfungs- oder Begleitfahrten, Fahrten von ASF) eingesetzt wer-
den.
24 Lehr-Omnibus
Kraftomnibusse, die ausschließlich zu Fahrschulzwecken (z. B. Übungs-, Prüfungs- oder Begleitfahrten, Fahrten von ASF)
eingesetzt werden.
[Seite 75]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 75
Anhang 7: Leistungen des Basis-, Komfort-, Premium- und Fahrschultarifs
Leistung Basis-Tarif Komfort-Tarif Premium- & Fahrschul-Tarif
Mallorca Police wie vereinbarte Versicherungs- wie vereinbarte Versicherungs- wie vereinbarte Versicherungs-
A.1.1.6 summen summen summen
Havarie Grosse
enthalten enthalten enthalten
A.2.2.4.4
Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit
enthalten enthalten enthalten
A.2.11.1
Verzicht auf Abzug neu für alt
enthalten enthalten enthalten
A.2.6.4.3
Verzicht auf SB bei Glasreparatur
enthalten enthalten enthalten
A.2.6.12.1
bis 6 Monate bis 12 Monate bis 24 Monate
Neuwertentschädigung
A.2.6.1.2 ff. A.2.6.2.1 ff. A.2.6.3.1 ff.
bis 1.000 Euro bis 10.000 Euro bis 20.000 Euro
Kurzschlussfolgeschäden
A.2.2.1.6 A.2.2.2.2 A.2.2.3.2
Ersatz von Vignetten/Plaketten bei Ersatz der Umweltplakette enthalten enthalten
Glasbruch A.2.6.4.4 A.2.6.5.1 A.2.6.5.1
enthalten enthalten
erweiterte Elementarschadenklausel nicht enthalten
A.2.2.2.1 A.2.2.2.1
enthalten enthalten
erweiterte Wildschadenklausel nicht enthalten
A.2.2.2.2 A.2.2.2.2
enthalten enthalten
Dachlawinen nicht enthalten
A.2.2.2.3 A.2.2.2.3
enthalten enthalten
Hacker-/Cyberangriffe nicht enthalten
A.2.2.5.3 A.2.2.5.3
Austausch von Schlössern nach Ein- enthalten enthalten
nicht enthalten
bruch A.2.6.5.2 A.2.6.5.2
Entsorgung und Resteverwertung bei enthalten enthalten
nicht enthalten
Totalschaden A.2.6.2.7 A.2.6.2.7
Ersatz von Brems- und Betriebsstof- enthalten enthalten
nicht enthalten
fen A.2.6.5.1 A.2.6.5.1
versichert versichert
Marder- und Tierbissschäden nicht enthalten Folgeschäden bis 10.000 Euro Folgeschäden bis 20.000 Euro
A.2.2.2.1 A.2.2.3.1
Zulassungs- und Überführungskosten enthalten enthalten
nicht enthalten
bei Totalschaden A.2.6.2.6 A.2.6.2.6
bis 12 Monate bis 24 Monate
Kaufwertentschädigung nicht enthalten
A.2.6.2.3 ff. A.2.6.3.3 ff.
bis 50.000 Euro bis 100.000 Euro
Eigenschadendeckung nicht enthalten
A.2.2.5.2 A.2.2.6.2
Wertminderung bei Reparaturschä- enthalten
nicht enthalten nicht enthalten
den A.2.6.6.3
enthalten
Autoradioerstattung zum Neupreis nicht enthalten nicht enthalten
A.2.6.3.5
enthalten
GAP-Deckung nicht enthalten nicht enthalten
A.2.6.3.6
erweiterter Versicherungsschutz für enthalten
nicht enthalten nicht enthalten
Elektro- oder Hybridfahrzeuge A.2.2.3.2; A.2.2.3.4 ; A.2.2.6.4
Reinigungs- und Leuchtmittelkosten enthalten
nicht enthalten nicht enthalten
nach Glasbruch A.2.6.6.2
Schäden zwischen ziehendem und versichert
nicht versichert nicht versichert
gezogenem Fahrzeug A.2.2.6.3
bis 200 Euro versichert
Parkschadenschutz (Smart Repair) nicht versichert nicht versichert
A.2.6.6.4
gegen Aufpreis versicherbar gegen Aufpreis versicherbar
Ausland-Schadenschutzversicherung nicht versicherbar
A.7 A.7
gegen Aufpreis möglich gegen Aufpreis möglich
Rabattschutz nicht versicherbar
I.9 I.9
[Seite 76]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 76
Anhang 8: Besondere Bedingungen für die Fremdfahrzeugversicherung
1 Versicherungsumfang
1.1 Versicherte Fahrten
Die Versicherung bezieht sich auf Unfälle während einer Übungs- oder Prüfungsfahrt eines
a) Fahrschülers
b) Fahrlehreranwärters
c) Berufskraftfahrers, in einer Ausbildung im Rahmen der Grundqualifikation nach §4 (1) Nr.1 oder 2 und (2) BkrFQG
ferner auf Unfälle während einer Fahrprobe im Rahmen einer angeordneten oder freiwilligen, behördlich geregelten
Nachschulung.
Sie umfasst die Beschädigung und Zerstörung eines fremden Lehrfahrzeuges.
1.2 Voraussetzungen des fremden Lehrfahrzeugs
Das fremde Lehrfahrzeug muss die Voraussetzungen eines Prüfungsfahrzeuges gemäß Anlage 7 Nr. 2.2 der
Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erfüllen; insbesondere muss das Lehrfahrzeug mit einer typgeprüften
Doppelbedienungsanlage ausgestattet sein.
Der Fahrlehreranwärter muss von einem Fahrlehrer begleitet werden. Bei der Prüfungsfahrt eines Fahrlehreranwärters ist die
Anwesenheit eines Fahrlehrers nicht erforderlich.
1.3 Was ist ein fremdes Lehrfahrzeug
Fremd im Sinne dieser Bedingung ist ein Lehrfahrzeug, wenn dessen Eigentümer, Miteigentümer oder Halter weder die
Fahrschule, Ausbildungsstätte noch eine der nachfolgend genannten Personen ist:
a) Fahrschul- und Ausbildungsstätteninhaber;
b) ein für die Fahrschule oder Ausbildungsstätte tätiger Fahrlehrer;
c) Ehe-/Lebenspartner, verwandte oder verschwägerte Personen des Fahrlehrers bzw. Inhabers.
Inhaber einer Fahrschul- oder Ausbildungsstätte ist auch der Mitinhaber, unabhängig vom Umfang der Mitinhaberschaft.
Handelt es sich bei der Fahrschule oder Ausbildungsstätte um eine Gesellschaft, ist auch der Gesellschafter oder
Mitgesellschafter als Inhaber oder Mitinhaber i. S. dieser Bedingungen anzusehen.
1.4 Was ist ein Unfall
Als Unfall gilt - wie in der Vollkaskoversicherung - ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt
einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind demnach keine Unfallschäden und deshalb vom
Versicherungsschutz nicht erfasst (gemäß A. 2.3.2.2).
2 Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer können nur werden der Fahrschulerlaubnisinhaber, die Fahrschule als juristische Person, der
Ausbildungsstätteninhaber und die Ausbildungsstätte als juristische Person.
Schult ein für den Versicherungsnehmer tätiger Fahrlehrer, so besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn dieser im
Versicherungsvertrag namentlich bezeichnet ist.
3 Leistungsfreiheit
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
a) wenn die Voraussetzungen gemäß 1.2 nicht erfüllt sind oder
b) wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt (§ 81 VVG).
4 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, die nach § 86 VVG auf den Versicherer übergegangen sind, können gegen den
für den Versicherungsnehmer tätigen Fahrlehrer oder die auszubildende Person geltend gemacht werden, wenn von ihnen der
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
5. Entschädigungsgrenzen
Die Höchstleistung je Schadenfall (Entschädigungsgrenze) beträgt
a) für Pkw 50.000 Euro
b) für Krafträder, Leichtkrafträder 15.000 Euro
c) für Fahrzeuge der Klasse AM 15.000 Euro
[Seite 77]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 77
d) für Lkw 150.000 Euro
e) für Busse 350.000 Euro
f) für Anhänger / Lkw-Auflieger 30.000 Euro
g) für Landwirtschaftliche Zugmaschinen 75.000 Euro
h) für Gabelstapler 15.000 Euro
Der Versicherer ersetzt die zur Wiederherstellung des Fahrzeuges erforderlichen Kosten bis zur Höhe der
Entschädigungsgrenze. Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung
entsprechender Abzug gemacht (neu-für-alt).
Tritt ein Totalschaden ein, ersetzt der Versicherer bis zur Höhe der Entschädigungsgrenze den Wiederbeschaffungswert des
Fahrzeuges. Für die Frage, ob Totalschaden eingetreten ist, sind die zum Haftpflichtschadenrecht entwickelten Grundsätze
maßgebend.
6 Nicht versicherte Schäden
Weitere Sach- oder Sachfolgeschäden (Nutzungsausfall-, Verdienstausfallschaden, Wertminderung u. dgl. werden nicht
übernommen.
7 Versicherte Fahrzeuge
Der Versicherungsschutz erstreckt sich - soweit vereinbart - auf die Ausbildung auf fremden
a) Krafträdern, Leichtkrafträdern, Fahrzeugen der Klasse AM
b) Pkw, Anhängern für die Klasse BE, B96
c) Lkw, Bussen, landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Gabelstaplern, Lkw- Aufliegern, allen Anhängern.
8 Schadenfreiheitsklassen
Der Beitrag richtet sich nach Schadenfreiheitsklassen. Abweichend von Anhang 1 gelten in der Fremdfahrzeugversicherung
folgende Schadenfreiheitsklassen und Schadenklassen:
Beitragssätze der Schadenfreiheitsklassen und Schadenklassen in % des Tarifbeitrags:
Schadenfreier Verlauf Klasse Beitragssatz
2 Kalenderjahre SF 2 50 %
1 Kalenderjahr SF 1 70 %
½ Kalenderjahre SF ½ 90 %
Weniger als ½ Kalenderjahr KL 0 100 %
- S1 150 %
- S2 200 %
Rückstufung im Schadenfall:
Bei Bei Bei Bei
Aus Klassen 1 Schaden 2 Schäden 3 Schäden 4 Schäden
Nach Klassen Nach Klassen Nach Klassen Nach Klassen
KL 0 S1 S2 S2 S2
SF ½ KL 0 S1 S2 S2
SF 1 SF ½ KL 0 S1 S2
SF 2 SF 1 SF ½ KL 0 S2
Bei Vertragsbeginn erfolgt die Einstufung in Klasse 0.
Die Übertragung des Schadenfreiheitsrabattes auf einen anderen Versicherungsnehmer ist nicht möglich.
9 Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich ist auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
10 Weitere geltende Bestimmungen
Im übrigen gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung.
Stand 01.10.2013 (01.09.2021)
[Seite 78]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 78
Anhang 9: Besondere Bedingungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung von Fahr-
schulen und Fahrlehrern, wenn der Ausbildende Fahrlehrer nicht der
Führer des Kraftfahrzeugs im rechtlichen Sinne ist
1. Versicherte Fahrten
Die Versicherung bezieht sich auf Unfälle während einer Fahrt, die einer Ausbildung, Fortbildung, Nachschulung oder Prüfung
dient, soweit die für das eingesetzte Kraftfahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung dem ausbildenden Fahrlehrer keinen
Versicherungsschutz gewährt, weil der ausbildende Fahrlehrer nicht Führer des Kraftfahrzeuges im rechtlichen Sinne ist.
Das ist immer dann der Fall, wenn
a) Ausbildungen, Fortbildungen und Nachschulungen jeglicher Art oder Prüfungsfahrten durchgeführt werden, bei denen die
zu schulende Person bereits im Besitz der Fahrerlaubnis für das eingesetzte Kfz ist;
b) Ausbildungen, Fortbildungen und Nachschulungen von Personen außerhalb des öffentlichen Verkehrs durchgeführt
werden;
c) es sich um Fahrten im Rahmen der Weiterbildung nach § 5 BkrFQG handelt.
2. Was ist ein Unfall
Als Unfall gilt - wie in der Vollkaskoversicherung - ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt
einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind demnach keine Unfallschäden und deshalb vom
Versicherungsschutz nicht erfasst (A.2.3.2.2).
Sofern ein Kfz Verwendung findet, das bei der Fahrlehrerversicherung haftpflichtversichert ist, bedarf es eines Abschlusses
dieser Besonderen Kfz-Haftpflichtversicherung nicht.
Für die unter den Ziffern 3.a und 3.b genannten Versicherungsfälle wird dann im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung des
eingesetzten Kfz Versicherungsschutz gewährt.
3. Versicherungsumfang
Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche, die auf
Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen die Fahrschule, den Fahrschulinhaber oder dessen
angestellten Fahrlehrer erhoben werden, wenn im Rahmen der Durchführung der unter 1a bis 1c genannten Fahrten
a) die zu unterweisende Person verletzt oder getötet wird oder einen Sachschaden erleidet;
b) eine sonstige Person verletzt oder getötet wird oder einen Sachschaden erleidet.
c) ein Unfallschaden an dem eingesetzten Kraftfahrzeug eintritt. Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die auf die Fahrschule bzw.
Ausbildungsstätte, den Fahrschul- und Ausbildungsstätteninhaber, einen für die Fahrschule bzw. Ausbildungsstätte tätigen
Fahrlehrer oder auf Ehe-/ Lebenspartner, verwandte oder verschwägerte Personen des Fahrlehrers bzw. Inhabers
zugelassen sind.
Inhaber einer Fahrschul- oder Ausbildungsstätte ist auch der Mitinhaber, unabhängig vom Umfang der Mitinhaberschaft.
Handelt es sich bei der Fahrschule oder Ausbildungsstätte um eine Gesellschaft, ist auch der Gesellschafter oder
Mitgesellschafter als Inhaber oder Mitinhaber i. S. dieser Bedingungen anzusehen.
4. Schadenfreiheitsrabatt
Ein Schadenfreiheitsrabatt wird nicht gewährt.
5. Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich ist auf die Bundesrepublik Deutsch-land beschränkt.
6. Weitere geltende Bestimmungen
Im Übrigen gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung.
Stand 01.01.2012 (01.09.2021)
[Seite 79]
AKB 2024 Stand 17.04.2024 79
Anhang 10: Satzung der Fahrlehrerversicherung VaG
l. Allgemeine Bestimmungen
§1
Firma und Sitz des Unternehmens
(1) Der im Jahr 1952 gegründete Verein führt die Firma „Fahrlehrerversicherung Verein auf Gegenseitigkeit“.
(2) Sein Sitz ist Stuttgart.
§2
Gegenstand und Geschäftsgebiet des Unternehmens
(1) Der Verein betreibt unmittelbar die Kfz-Versicherung, die Allgemeine Unfallversicherung, die Allgemeine Haftpflichtversicherung,
die Feuerversicherung, die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung, die Leitungswasserversicherung, die Sturmversicherung, die
Glasversicherung, die Verbundene Hausratversicherung, die Elektro- und Gasgeräteversicherung des Haushalts, die Verbundene
Wohngebäudeversicherung, die Elektronikversicherung, die Reisegepäckversicherung, die Sportbootkaskoversicherung sowie die
Sonstige Schadenversicherung und die Beistandsleistungsversicherung.
(2) Der Verein ist berechtigt, Versicherungen zu vermitteln.
(3) Das Geschäftsgebiet des Vereins ist die Bundesrepublik Deutschland.
§3
Geschäftsjahr und Bekanntmachungen des Unternehmens
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Bekanntmachungen des Vereins werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
ll. Mitgliedschaft und Versicherungsverhältnis
§4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können werden:
a) Fahrlehrer;
b) natürliche und juristische Personen, die Inhaber einer Fahrschulerlaubnis sind, und deren Mitarbeiter;
c) Inhaber einer amtlich anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätte und deren verantwortliche Leiter;
d) die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände, die ihr angeschlossenen Landesverbände und deren Mitarbeiter;
e) Kraftfahrzeug-Überwachungsvereine und -ämter mit ihren Angestellten und Beamten;
f) Sachverständige und Ingenieure im Prüf- und Kraftfahrwesen und deren Mitarbeiter;
g) Personen, die mit der Aus- und Fortbildung von Fahrlehrern und Kraftfahrern befasst sind;
h) die Mitarbeiter des Vereins, die Landesagenturen und deren Mitarbeiter;
i) Personen, die auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene im öffentlichen oder privaten Bereich mit folgenden Aufgaben
befasst sind:
aa) Änderung/Neufassung des Fahrlehrergesetzes und seiner Verordnungen sowie aller straßenverkehrsrechtlichen Vor-
schriften;
bb) verwaltungsbehördliche Maßnahmen im Rahmen der Fahrschüler-.und Fahrlehrerausbildung;
cc) Überwachung von Fahrlehrern, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten;
dd) Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis;
k) Familienangehörige der unter a) bis i) genannten Personengruppen.
(2) Die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft müssen schriftlich nachgewiesen werden.
Das Mitglied ist außerdem verpflichtet, dem Verein den Fortbestand der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft auf
Verlangen nachzuweisen.
Den Wegfall der Voraussetzungen hat das Mitglied unverzüglich anzuzeigen.
Sobald der Verein von dem Wegfall der Mitgliedschaftsvoraussetzungen Kenntnis erlangt, ist er verpflichtet, das Versicherungsver-
hältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch Abschluss eines Versicherungsvertrages oder durch Eintritt einer im Absatz 1 genannten Person in
einen bestehenden Versicherungsvertrag erworben. Sie endet mit dem Erlöschen sämtlicher Versicherungsverträge.
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle aus der Mitgliedschaft ableitbaren Rechte.
(5) Der Verein kann auch Versicherungsverträge gegen feste Beiträge abschließen, ohne dass der Versicherungsnehmer Mitglied wird.
Hierzu gehören folgende Personengruppen:
a) Mitarbeiter von amtlich anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten;
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b) Personen, die pädagogische Lehrhilfen für den theoretischen und praktischen Unterricht von Fahrschülern oder Fahrlehrern
erarbeiten;
c) Personen, die Gutachten zu Fragen der Fahrschüler- und Fahrlehrerausbildung erstellen;
d) Personen, die mit der Durchführung von Programmen und Kursen befasst sind, die der Verkehrssicherheit dienen;
e) der deutsche Verkehrssicherheitsrat, die Verkehrswachten sowie deren Mitarbeiter;
f) die Fachverlage für das Fahrlehrerwesen und deren Mitarbeiter,
g) Kraftfahrer im Sinne des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes in deren privaten/nicht gewerblichen Bereich;
h) Familienangehörige der unter a) bis g) genannten Personengruppen.
Auf dieses Geschäft dürfen höchstens 15 % der Gesamt-Beitragseinnahme des Vereins entfallen.
(6) Die Absätze (1) und (5) gelten auch für natürliche Personen, die ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen und aus dem
Erwerbsleben ausgeschieden sind.
§5
Versicherungsbeiträge
(1) Der Verein betreibt sein Versicherungsgeschäft gegen einmalige oder wiederkehrende und im Voraus zu entrichtende Beiträge.
(2) Die Erhebung von Nachschüssen und die Kürzung von Versicherungsansprüchen durch den Verein sind ausgeschlossen.
III. Organe des Unternehmens
§6
Organe des Vereins sind die Mitgliedervertretung, der Aufsichtsrat und der Vorstand.
§7
Mitgliedervertretung
(1) Die Mitgliedervertretung vertritt als oberstes Organ des Vereins die Gesamtheit aller Mitglieder.
(2) Sie besteht aus sechsunddreißig Mitgliedern des Vereins, die von der Mitgliedervertretung auf die Dauer von vier Jahren gewählt
werden, und zwar bis zur Beendigung der vierten ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung nach dem Jahr ihrer Wahl.
(3) Wählbar ist jedes Mitglied des Vereins, das weder Angestellter noch Organ des Vereins oder eines anderen Versicherungsunter-
nehmens ist.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Mitgliedervertreter müssen sich gleichmäßig auf das Geschäftsgebiet des Vereins verteilen, sodass das Gebiet jeder Lande-
sagentur der Fahrlehrerversicherung in der Mitgliedervertretung repräsentiert ist.
Die Anzahl der Stimmen je Gebiet einer Landesagentur richtet sich nach der gebuchten Brutto-Versicherungsbeitragseinnahme der
jeweiligen Landesagentur, die der Verein dort im vorherigen Geschäftsjahr erzielt hat. Auf je angefangene 500.000 Euro Beitrags-
einnahme entfällt eine Stimme.
(5) Die Mitgliederversammlung, die die Einführung einer Mitgliedervertretung beschließt, wählt auch unmittelbar nach dem Satzungs-
änderungsbeschluss die Mitglieder der ersten Mitgliedervertretung.
(6) Scheidet ein Mitgliedervertreter vorzeitig aus seinem Amt, so ist in der nächsten Mitgliedervertreterversammlung für die noch nicht
abgelaufene Amtsperiode des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu wählen.
(7) Das Amt eines Mitgliedervertreters erlischt durch
a) Rücktritt
b) Eintritt eines die Wählbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz dieser Satzung ausschließenden Umstandes
c) Ausschluss aus wichtigem Grund mit einer Zweidrittel-Stimmenmehrheit durch die Mitgliedervertreterversammlung. Als wich-
tiger Grund gelten u. a. eine grobe Pflichtverletzung, der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder eine gerichtliche Anordnung, die
den Mitgliedervertreter in der Verfügungsgewalt über sein Vermögen beschränkt.
(8) Der Mitgliedervertreter ist ehrenamtlich tätig. Er erhält einen Auslagenersatz, dessen Höhe die Mitgliedervertreterversammlung festlegt.
§8
Mitgliedervertreterversammlung
(1) Die Mitgliedervertretung fasst ihre Beschlüsse in Mitgliedervertreterversammlungen. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom
Vorstand mindestens mit der gesetzlichen Frist mit eingeschriebenem Brief einberufen. Die Tagesordnung der Mitgliedervertreter-
versammlung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.
Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres statt. Der Tagungsort
für ordentliche und außerordentliche Mitgliedervertreterversammlungen ist ausschließlich der Sitz des Vereins.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates nehmen an der Versammlung mit beratender Stimme teil. Vorstand und
Aufsichtsrat können Anträge zur Tagesordnung der Mitgliedervertreterversammlung stellen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung ist einzuberufen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand dies für erforder-
lich halten oder wenn Mitgliedervertreter mit mindestens einem zwanzigsten Teil aller Stimmen gemäß § 7 Abs. 4 unter Angabe von
Zweck und Gründen ihre Durchführung beim Vorstand schriftlich beantragen.
(4) Der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung. Er bestimmt die Reihenfolge der Tagesordnungs-
punkte. Für Wahlen gelten die von der Versammlung beschlossenen Wahlordnungen. Für alle anderen Abstimmungen bestimmt
der Versammlungsleiter die Art der Abstimmung.
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(5) Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliedervertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder-
vertreter und der durch sie vertretenen Stimmen beschlussfähig. Hiervon ausgenommen sind die Besonderheiten der
§§ 9 Abs. 2 und 19 Abs. 1 dieser Satzung.
Das Stimmrecht kann grundsätzlich nur persönlich in der Mitgliedervertreterversammlung ausgeübt werden. Sollte die Vertretung
einer Landesagentur durch deren gewählte(n) Vertreter aus wichtigem Grunde nicht möglich sein, so können ihre Stimmenanteile
auf ein anderes Mitglied der Mitgliedervertretung übertragen werden. Die Stimmenübertragung wird nur dann rechtswirksam, wenn
dem Vorstand spätestens am Tage vor der Mitgliedervertreterversammlung eine schriftliche Mitteilung darüber vorliegt.
Die Stimmenanteile bestimmen sich nach § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
(6) Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, soweit sich aus dem Gesetz oder dieser Satzung
nichts anderes ergibt.
(7) Soweit aktienrechtliche Vorschriften über Minderheitenrechte in entsprechender Weise für das Versicherungsaufsichtsgesetz gel-
ten, tritt an die Stelle des zehnten bzw. zwanzigsten Teils des Grundkapitals eine Minderheit von Mitgliedervertretern, die ein Zehntel
bzw. ein Zwanzigstel aller Stimmen gemäß § 7 Abs. 4 auf sich vereinigt.
(8) Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge für Wahlen zur Mitgliedervertretung und Anträge, die nicht Fragen der Geschäftsführung
betreffen, zur Beschlussfassung durch die Mitgliedervertreterversammlung bis zum 1. Februar schriftlich beim Vorstand einzu-
reichen. Sofern gewünscht wird, die Vorschläge und Anträge mündlich zu begründen, kann dem Vereinsmitglied zu diesem Zweck
die Teilnahme an der Mitgliedervertreterversammlung vom Aufsichtsratsvorsitzenden gestattet werden.
(9) Über den Verlauf der Mitgliedervertreterversammlung ist ein notarielles Protokoll aufzunehmen.
§ 8a
Virtuelle Mitgliedervertreterversammlung
(1) Der Vorstand ist ermächtigt, eine bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 stattfindende Mitgliedervertreterversammlung als virtuelle Mit-
gliedervertreterversammlung nach § 191 VAG iVm § 118 a AktG abzuhalten.
(2) Den Mitgliedern des Aufsichtsrats, ausgenommen dem Versammlungsleiter, ist eine Teilnahme an der virtuellen Mitgliedervertre-
terversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet.
(3) Die Regelungen dieser Satzung betreffend die Ein-berufung und Durchführung einer Mitgliedervertreterversammlung gelten ent-
sprechend im Fall einer virtuellen Mitgliedervertreterversammlung.
(4) Die näheren Einzelheiten zur Einberufung und Durchführung der virtuellen Mitgliedervertreterversammlung bestimmt der Vorstand.
§9
Aufgaben der Mitgliedervertreterversammlung
(1) Die Aufgaben der Mitgliedervertreterversammlung sind insbesondere folgende:
a) Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht des Vorstandes und dem Bericht des Aufsichts-
rates;
b) Beschlussfassung über die Verwendung eines nach Zuführung zu Verlustrücklage und anderen Rücklagen (§ 15) verbleiben-
den Bilanz-Gewinnes;
c) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates;
d) Beschlussfassung über die Verwendung der in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung enthaltenen Beträge;
e) Wahl oder Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates;
f) Wahl oder Abberufung von Mitgliedervertretern;
g) Änderung der Satzung;
h) die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates;
i) Beschlussfassung über Art und Umfang des Auslagenersatzes der Mitgliedervertreter anlässlich ihrer Teilnahme an Mitglie-
dervertreterversammlungen;
j) Beschlussfassung über die Umwandlung oder Auflösung des Vereins.
(2) Die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung bedarf ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitgliedervertreter einer
Mehrheit von drei Vierteln aller möglichen Stimmen.
§ 10
Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen. Die Übernahme eines Aufsichtsratsmandats schließt eine Tätigkeit als Mitgliederver-
treter aus.
(2) Die zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder sind bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung bestellt, die über die Entlas-
tung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Das Wahljahr wird nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist in der nächsten Mitgliedervertreterversammlung eine
Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
(4) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte für ein Jahr den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
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§ 11
Beschlüsse des Aufsichtsrates
(1) Alle Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in Sitzungen gefasst. Schriftliche, fernmündliche, telegrafische oder telekopierte Be-
schlussfassungen sind zulässig, wenn sie der Aufsichtsratsvorsitzende für erforderlich hält und kein Aufsichtsratsmitglied dieser Art
der Stimmabgabe widerspricht.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend
sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Dies gilt auch bei einer Abstimmung nach § 11 Abs. 1 Satz 2,
jedoch müssen sich an dieser Beschlussfassung mindestens fünf Mitglieder des Aufsichtsrates beteiligen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los.
3) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden oder im Falle einer
Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
(4) Alle Erklärungen des Aufsichtsrates sind im Namen des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder im Falle einer Verhinderung von
seinem Stellvertreter abzugeben.
§ 12
Aufgaben des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hat die sich aus den gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) Insbesondere obliegt ihm
a) die Bestellung der Vorstandsmitglieder und die vertragliche Regelung ihrer Dienstverhältnisse einschließlich deren Beendi-
gung;
b) die Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
c) die Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlages über die Verwendung des Bilanzgewinnes;
d) die Feststellung des Jahresabschlusses;
e) die Zustimmung zur Vergabe und Rücknahme von Landesagenturen;
f) Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen;
g) eine durch die Mitgliedervertreterversammlung bereits beschlossene Satzungsänderung in die Fassung zu bringen, die die
Aufsichtsbehörde für eine Genehmigung des Änderungsbeschlusses verlangt.
(3) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird von der
Mitgliedervertreterversammlung festgelegt.
Eine auf die Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer wird den Aufsichtsratsmitgliedern vom Verein ersetzt.
§ 13
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. lm Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Anzahl der Vorstandsmitglieder.
(2) Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstands zum Vorstandsvorsitzenden ernennen.
(3) Der Verein wird gesetzlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen.
lV. Vermögensanlage, Verlustrücklage, andere Gewinnrücklagen und Beitragsrückerstattung
§ 14
Die Anlage des Vermögens erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften und den von der Aufsichtsbehörde aufgestellten Grundsätzen.
Zur Überwachung des Sicherungsvermögens sind ein Treuhänder und ein Stellvertreter des Treuhänders zu bestellen. Die Vorschriften
der
§§ 128 bis 130 VAG und die hierauf bezogenen aufsichtsbehördlichen Anordnungen finden entsprechende Anwendung.
§ 15
Verlustrücklage und andere Rücklagen
(1) Zur Deckung eines Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird gemäß § 193 Versicherungsaufsichtsgesetz eine Rücklage (Verlust-
rücklage) gebildet. Die Verlustrücklage soll mindestens 40 % der durchschnittlichen (gebuchten) Bruttobeitragseinnahmen der letz-
ten drei Geschäftsjahre betragen.
(2) Solange die Verlustrücklage den Sollbetrag nach Absatz 1 noch nicht erreicht oder nach Entnahme noch nicht wieder erreicht hat,
ist ihr der Jahresüberschuss vollständig zuzuführen.
(3) Weitere Zuweisungen an die Verlustrücklage, auch über den Sollbetrag hinaus oder an eine andere Rücklage, können vom Vor-
stand mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen werden.
(4) Der Mindestbetrag der Verlustrücklage entspricht der Hälfte der gesetzlich geforderten Solvenzkapitalanforderung (SCR), ermittelt
auf den 31. Dezember des Vorjahres. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist die Verlustrücklage erst heranzuziehen, wenn andere
Rücklagen nicht in Anspruch genommen werden können. Nach ihrer Inanspruchnahme darf die Verlustrücklage den Mindestbetrag
nicht unterschreiten. In Ausnahmefällen kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in einzelnen Geschäftsjahren davon abgewi-
chen werden.
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§ 16
Beitragsrückerstattung
(1) Der nach Bildung von Rücklagen noch verbleibende Geschäftsjahresüberschuss ist in voller Höhe der Rückstellung für Beitrags-
rückerstattung zuzuweisen. Die dieser Rückstellung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Mitglieder
verwendet werden. Der Verein ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die Rückstellung für
Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interesse der Mitglieder zur Abwen-
dung eines Notstandes heranzuziehen.
(2) Für die einzelnen Versicherungszweige und Versicherungsarten können besondere Gewinnverbände gebildet werden. Die Über-
schussverteilung kann nach der Dauer der schadenfreien Versicherungszeit gestaffelt vorgenommen werden.
(3) Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres beigetreten oder ausgeschieden sind, nehmen an der Überschussverteilung nicht teil.
V. Änderung der Satzung, Einführung und Änderung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen
§ 17
Änderung der Satzung
Satzungsänderungen treten mit ihrer Eintragung in das Handelsregister in Kraft. Eine Änderung der §§ 4, 5, 16, 19 und 20 kann auch für
bestehende Versicherungsverträge wirksam werden.
§ 18
Einführung und Änderung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(1) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Allgemeine Versicherungsbedingungen einzuführen oder zu än-
dern.
(2) Über die Einführung und Änderung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen unterrichtet der Vorstand die Mitgliedervertretung.
Vl. Auflösung des Unternehmens
§ 19
Auflösungsbeschluss
(1) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliedervertreterversammlung gefasst werden, auf der drei
Viertel der Mitgliedervertreter anwesend sind. Wird die erforderliche Präsenz von drei Viertel der Mitgliedervertreter auf einer zwei-
ten Mitgliedervertreterversammlung auch nicht erreicht, dann ist die Versammlung ohne Ansehung des Satzes 1 beschlussfähig.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Der Vorstand besorgt die Abwicklung des Vereins, wenn nicht die Mitgliedervertreterversammlung hiermit einen aus mindestens
drei Personen bestehenden Ausschuss beauftragt.
§ 20
Abwicklung
(1) Die bestehenden Versicherungsverhältnisse enden drei Monate nach Veröffentlichung des behördlich genehmigten Auflösungsbe-
schlusses. Dies gilt auch für die Beitragspflicht der bei der Auflösung des Vereins noch vorhandenen Mitglieder.
(2) Verbleibt nach Beendigung der Abwicklung noch ein Vermögensüberschuss, so entscheidet die Mitgliedervertreterversammlung,
die den Auflösungsbeschluss gefasst hat, über die Art der Verteilung an die anspruchsberechtigten Mitglieder.
__________________
Zur Satzung
Ursprünglich genehmigt durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen mit Urkunde III 2-5470-1/97 vom 30. Juli 1997
Vorletzte Änderung genehmigt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Urkunde VA 31-I 5002-5470-2018/0001 vom
31.07.2018
Letzte Änderung genehmigt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Urkunde VA 31-I 5002/00290#00036 vom
05.09.2023
Fahrlehrerversicherung VaG
Mittlerer Pfad 5, 70499 Stuttgart
Telefon 0711 98 889 0
Telefax 0711 98 889 860
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AKB // 01-2024 (17.04.2024)
Fahrlehrerversicherung VaG T 0711 98 889 711
Postfach 31 12 42 F 0711 98 889 791
70472 Stuttgart info@fv.de www.fv.de