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Versicherungsmakler / Kfz-Versicherung (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko) / Bedingungsarchiv

R+V Pkw Comfort: die Bedingungen im Volltext

Mittlere Linie der R+V-Pkw-Police mit Verzicht bei grober Fahrlässigkeit, Neupreis 12 Monate, Tieren aller Art sowie Kurzschluss- und Tierbissfolgeschäden bis 500 und 3.000 Euro.

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Ich ermächtige R+V, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von R+V auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt R+V mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei R+V einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif R+V Kfz-Versicherung Pkw Comfort von R+V (Kfz-Versicherung (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko)) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an R+V weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 83 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief)ja„Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten:“Präambel, Seite 12
Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte)ja„Sie haben in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.“A.1.4.1, Seite 15
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AKB)nicht geregelt
Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfülltnicht geregelt
Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Kaskoleistungja, bis zur Versicherungssumme„In den KfzPolicen premium und comfort verzichten wir Ihnen gegenüber auf unser Recht, die Leistung zu kürzen.“A.2.6.7 b, Seite 28
Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Alkohol, Drogen, Medikamenteja„Dies gilt nicht bei Entwendung des Pkw oder wenn Sie den Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt haben.“A.2.6.7 b, Seite 28
Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Diebstahl (Schlüssel im oder am Fahrzeug)ja„Dies gilt nicht bei Entwendung des Pkw oder wenn Sie den Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt haben.“A.2.6.7 b, Seite 28

Kfz-Haftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme je Schadenfall (pauschal)ja, bis zur Versicherungssumme„Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen.“A.1.3.1, Seite 15
Höchstleistung für Personenschäden (je geschädigte Person)ja, bis zur Versicherungssumme„Personen verletzt oder getötet werden,“A.1.1.1 a, Seite 13
Deckungssumme für Sachschädenja, bis zur Versicherungssumme„Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,“A.1.1.1 b, Seite 13
Deckungssumme für reine Vermögensschädenja, bis zur Versicherungssumme„Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden),“A.1.1.1 c, Seite 13
Mallorca-Police: Haftpflicht für gemietete Fahrzeuge im Ausland bis zur eigenen Deckungssummeja, bis zur Versicherungssumme„In den KfzPolicen comfort und classic haben Sie in denselben Gebieten Versicherungsschutz mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland.“A.1.4.3 b, Seite 16
Auslandsschadenschutz: Ersatz, wenn ein ausländisches Fahrzeug im Ausland den Schaden verursachtja, bis zur Versicherungssumme„Werden Sie im Ausland nach A.5.3 mit Ihrem versicherten Pkw in einen Verkehrsunfall verwickelt, gilt: Wir kommen anstelle des Schädigers für die Ihnen dadurch entstandenen Schäden auf.“A.5.1.1, Seite 43
Eigenschäden: Schäden am eigenen Zweitfahrzeug oder Haus, verursacht mit dem versicherten Fahrzeugja, bis zur Versicherungssumme„Sie haben Versicherungsschutz für Sachschäden, die Sie oder eine andere nach A.1.2 mitversicherte Person - an einem anderen Ihrer Fahrzeuge oder - an einer Ihrer Ladesäulen für Elektro- und Hybridfahrzeuge durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs verursachen.“Anhang 4, Seite 96
Anhänger und Gespann: Haftpflicht für gezogene Anhänger und Wohnwagenja„Ist mit dem versicherten Pkw ein Anhänger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf.“A.1.1.5, Seite 13
Rechtsschutz im Vertrag (Defensa jurídica und Reclamación de daños)nicht geregelt

Teilkasko: Diebstahl, Feuer, Glas, Kurzschluss

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Teilkaskonicht geregelt
Brand und Explosionja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Brand und Explosion.“A.2.2.1, Seite 19
Entwendung: Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch des ganzen Fahrzeugsja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Pkw aufgrund räuberischer Erpressung. ... zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige.“A.2.2.2 a, A.2.8.3, Seite 19
Diebstahl von Fahrzeugteilen und Zubehör (auch Aufbruchschäden)ja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Pkw einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:“A.2.2, Seite 19
Verlust oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel (Austausch der Schlösser)nein„Schloss- und Schlüsselersatz bei Entwendung der Fahrzeugschlüssel (nur in der KfzPolice premium)“A.2.6.1 g, Seite 23
Glasbruch (Scheiben, Scheinwerfer, Glasdach)ja, bis zur Versicherungssumme„Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten.“A.2.2.5, Seite 20
Reparatur eines Steinschlags ohne Selbstbeteiligungja„Wir verzichten auf den Abzug der Selbstbeteiligung bei - Glasbruch nach A.2.2.5 unter folgender Voraussetzung: Die beschädigte Verglasung wird nicht ersetzt, sondern nach Abstimmung mit uns durch eine von uns empfohlene Werkstatt repariert“A.2.6.9, Seite 28
Kurzschluss an der Verkabelung (Kabelbrand)ja, bis zur Versicherungssumme„In den KfzPolicen premium und comfort sind Schäden an der Verkabelung des Pkw durch Kurzschluss versichert.“A.2.2.6, Seite 20
Folgeschäden eines Kurzschlusses an angeschlossenen Aggregaten (Höchstbetrag)ja, bis 500 €„in der KfzPolice comfort bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 500 EUR“A.2.2.6, Seite 20

Teilkasko: Naturgefahren und Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sturm, Hagel, Blitzschlagja, bis zur Versicherungssumme„Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.“A.2.2.3, Seite 20
Überschwemmung, Starkregen, Hochwasserja, bis zur Versicherungssumme„In den KfzPolicen comfort und classic besteht Versicherungsschutz abweichend nur für Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung.“A.2.2.3 b, Seite 19
Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt
Lawine, Erdrutsch, Steinschlag, Mure, Erdbebennein„In den KfzPolicen comfort und classic besteht Versicherungsschutz abweichend nur für Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung.“A.2.2.3 b, Seite 19
Dachlawine: Schnee und Eis, das von einem Dach auf das Fahrzeug fälltnein„In den KfzPolicen comfort und classic besteht Versicherungsschutz abweichend nur für Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung.“A.2.2.3 b, Seite 19
Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild)ja, bis zur Versicherungssumme„In den KfzPolicen premium und comfort ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Pkw mit Tieren aller Art versichert.“A.2.2.4 a, Seite 20
Ausweichen vor einem Tier ohne Zusammenstoß (Rettungskosten)nicht geregelt
Tierbiss (Marder) an Kabeln, Schläuchen und Dämmungja, bis zur Versicherungssumme„In den KfzPolicen premium und comfort sind unmittelbar durch einen Tierbiss verursachte Schäden (ausgenommen Haus- und Nutztiere) versichert.“A.2.2.7, Seite 20
Folgeschäden nach Tierbiss (zum Beispiel Motorschaden), Höchstbetragja, bis 3.000 €„in der KfzPolice comfort bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 3.000 EUR“A.2.2.7, Seite 20

Vollkasko

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Vollkaskonicht geregelt
Unfall am eigenen Fahrzeug, auch bei eigenem Verschulden (Daños propios)ja, bis zur Versicherungssumme„In allen KfzPolicen sind Schäden am Pkw durch Unfall versichert.“A.2.3.2 a, Seite 20
Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die Beschädigung, die Zerstörung oder der Totalschaden des Pkw durch mut- oder böswillige Handlungen Dritter, z. B. Vandalismus oder Cyberangriff.“A.2.3.3, Seite 21
Betriebs-, Brems- und reine Bruchschädenja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Pkw einschließlich seiner nach A.8.1 mitversicherten Teile durch unvorhergesehene und plötzlich eintretende Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden.“A.8.2, Seite 48
Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Fahrzeugja, bis zur Versicherungssumme„Reifenschäden (nur in der KfzPolice classic)“A.2.10.5, Seite 30
Schäden beim Transport auf Fähre, Autozug oder Abschleppwagennein„Transport auf einer Fähre (nur in der KfzPolice premium)“A.2.3.4, Seite 21
Fahrsicherheitstraining und Fahrten auf Rennstrecken (Touristenfahrten)ja„Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien und mit dem Qualitätssiegel des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden.“A.2.10.2, Seite 30

Entschädigung und Werkstatt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Neupreisentschädigung bei Totalschaden oder Verlust (bis zu wie vielen Monaten nach Erstzulassung)ja„in der KfzPolice comfort innerhalb von 12 Monaten“A.2.6.1 b, Seite 22
Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtwagen (Monate nach dem Kauf)ja„in der KfzPolice comfort, wenn innerhalb von 12 Monaten“A.2.6.1 f, Seite 22
Wiederbeschaffungswert, Restwert und Abzug neu für altja„Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Pkw zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Pkw.“A.2.6.1 a, Seite 22
GAP-Deckung: Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Leasing- oder Kreditrestwertja, bis zur Versicherungssumme„bei Leasing-Pkw die Differenz zwischen dem sich aus dem Leasingvertrag errechnenden Leasing-Restbetrag am Schadentag und dem Wiederbeschaffungswert.“A.7.5 a, Seite 46
Leasing- und finanzierte Fahrzeuge (Sicherungsschein, Zahlung an den Leasinggeber)ja„Dazu gehört z. B. der Leasinggeber als Eigentümer des Pkw.“A.2.4, Seite 21
Sachverständigenkosten in der Kaskoja, bis zur Versicherungssumme„Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.“A.2.6.3, Seite 25
Abschlepp- und Bergungskosten in der Kaskoja, bis zur Versicherungssumme„Bei Beschädigung des Pkw ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt.“A.2.6.2 b, Seite 24
Mitversichertes Zubehör und Sonderausstattung ohne Mehrbeitrag (Höchstbetrag)ja, bis zur Versicherungssumme„Soweit in A.2.1.4 nicht anders geregelt, sind Pkw- und Zubehörteile anmelde- und zuschlagsfrei mitversichert, die - unter Verschluss verwahrt, - im Pkw fest eingebaut oder“A.2.1.3, Seite 18
Werkstattbindung: Reparatur nur in einer Partnerwerkstatt des Versicherersja„Lassen Sie Ihren Pkw in einer anderen als der von uns ausgewählten Werkstatt reparieren, ist Ihr Erstattungsanspruch auf 80 % der erforderlichen Reparaturkosten begrenzt.“A.2.6.2 a, Seite 24

Schutzbrief und Pannenhilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannen- und Unfallhilfe am Schadenortja, bis zur Versicherungssumme„Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 150 EUR. Haben Sie uns mit der Organisation der Pannenhilfe beauftragt, erstatten wir die Kosten unbegrenzt.“A.3.5.1, Seite 31
Hilfe ab Wohnort (ab Kilometer 0) oder erst ab einer Entfernungja„Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt nicht beginnen oder fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen:“A.3.5, Seite 31
Abschleppen des Fahrzeugs (Höchstbetrag oder Strecke)ja, bis zur Versicherungssumme„Organisieren Sie das Abschleppen selbst, erstatten wir Ihnen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 200 EUR.“A.3.5.2, Seite 31
Mietwagen oder Ersatzfahrzeug (Tage und Tagessatz)ja, bis zur Versicherungssumme„Wir zahlen höchstens für sieben Tage und maximal 85 EUR je Tag.“A.3.5.5, Seite 31
Rücktransport des Fahrzeugs aus dem Auslandja, bis zur Versicherungssumme„Wir sorgen bei Panne oder Unfall des Fahrzeugs für dessen Transport zu einer Werkstatt.“A.3.8.1 b, Seite 34
Übernachtungskosten nach Panne oder Unfallja, bis zur Versicherungssumme„Wir erstatten die Kosten bis höchstens 100 EUR je Übernachtung und Person“A.3.6.2, Seite 32
Weiter- oder Rückfahrt der Insassenja, bis zur Versicherungssumme„Bei einfacher Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern zahlen wir die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 1. Klasse.“A.3.6.1, Seite 32
Krankenrücktransport der Insassenja, bis zur Versicherungssumme„Wenn Sie infolge einer Erkrankung oder Verletzung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und übernehmen die Kosten.“A.3.7.1, Seite 33
Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfälltja, bis zur Versicherungssumme„Wir sorgen für die Abholung Ihres Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, wenn“A.3.7.3, Seite 34

Fahrer, Rabatt und Nutzung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fahrerschutz: Personenschäden des eigenen Fahrers bei selbstverschuldetem Unfallja, bis 20 Mio. €„leisten wir nach deutschem Recht und nach den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen bis zu 20 Mio. EUR je Schadensfall,“A.6.4.1, Seite 45
Rabattschutz: keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse nach einem Schadenja„Ihr Vertrag wird im folgenden Kalenderjahr nicht zurückgestuft, sondern bleibt stattdessen in der bisherigen SF-Klasse.“I.5.2, Seite 78
Rabattretter: ein Schaden je Jahr ohne Rückstufung ab einer bestimmten Schadenfreiheitsklassenicht geregelt
Übernahme der Schadenfreiheitsklasse (Zweitwagen, Partner, Familie)ja„Das Fahrzeug einer anderen Person wurde regelmäßig von Ihnen gefahren.“I.6.1.3, Seite 78
Fahrerkreis: Einzelfahrer, Partner, beliebige Fahrer, gelegentliche Fahrerja„Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht.“D.1.1.2, Seite 57
Fahreralter: Mindestalter, junge Fahrer und Fahranfängernicht geregelt
Folge eines nicht gemeldeten Fahrers (Vertragsstrafe, Nachberechnung, Selbstbeteiligung)ja, bis zur Versicherungssumme„Zusätzlich zur Beitragserhöhung ist eine Vertragsstrafe in Höhe des richtigen Jahresbeitrags für das laufende Versicherungsjahr zu zahlen.“K.4.4, Seite 85
Jahreskilometer und Folge einer Überschreitungja„Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt abweichend von K.2.2 der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres.“K.2.3, Seite 84
Saisonkennzeichen und Ruheversicherung außerhalb der Saisonja„Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4.1 und H.1.5.“H.2.2, Seite 72
Verwendungszweck (privat, beruflich, Vermietung, Carsharing, Fahrdienste)ja„Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zweck verwendet werden.“D.1.1.1, Seite 57

Elektro- und Hybridfahrzeuge

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Akku (Hochvoltbatterie) gegen alle Kaskogefahren, auch Bedienfehler und Kurzschlussja, bis zur Versicherungssumme„Wir zahlen bei Elektro- und Hybrid-Pkw abweichend von A.2.2.6 und A.2.2.7 die erforderlichen Kosten für - den Austausch der Hochvoltkabel, - die Reparatur des Akkumulators oder der Brennstoffzelle unabhängig von der jeweiligen Entschädigungsobergrenze.“A.2.6.6 f, Seite 27
Akku: Neuwert statt Zeitwert (bis zu wie vielen Jahren)nein„In der KfzPolice premium gilt bei Akkumulatoren und Brennstoffzellen von Elektro- und Hybrid-Pkw ergänzend zu A.2.6.1.b:“A.2.6.6 b, Seite 26
Tierbiss am Akku und an Hochvoltleitungen, auch Folgeschädenja, bis zur Versicherungssumme„Wir zahlen bei Elektro- und Hybrid-Pkw abweichend von A.2.2.6 und A.2.2.7 die erforderlichen Kosten für - den Austausch der Hochvoltkabel, - die Reparatur des Akkumulators oder der Brennstoffzelle unabhängig von der jeweiligen Entschädigungsobergrenze.“A.2.6.6 f, Seite 27
Überspannung und Kurzschluss beim Ladenja, bis zur Versicherungssumme„Bei Elektro- und Hybrid-Pkw sind ergänzend zu A.2.2.3 auch Überspannungsschäden durch mittelbaren Blitzschlag versichert.“A.2.6.6 e, Seite 27
Ladekabel und mobile Ladestation (Diebstahl, Beschädigung, Tierbiss)ja, bis zur Versicherungssumme„Ladekabel für Elektro- und Hybrid-Pkw einschließlich dazugehöriger Adapter,“A.2.1.3, Seite 18
Wallbox (Ladestation am Wohnort)ja, bis 1.000 €„Wandladestation (Wallbox) für Elektro- und Hybrid-Pkw bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 1.000 EUR (sofern fest mit dem Gebäude verbunden), nicht mitversichert in der KfzPolice classic,“A.2.1.3, Seite 18
Haftpflicht beim Laden (zum Beispiel Stolpern über das Ladekabel)nicht geregelt
Abschleppen bei leerem Akku zur nächsten Ladesäuleja„Bei Elektro-Pkw gilt auch die Entladung des Akkumulators als Panne.“A.3.5.8, Seite 32

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Obliegenheiten vor dem Schaden (Fahrerlaubnis, Trunkenheit, Verwendungszweck)ja„Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.“D.1.1.3, Seite 57
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Wild und Diebstahl, Unfallflucht)ja„Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wild- bzw. Tierschaden den Betrag von 500 EUR, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.“E.1.3.3, Seite 61
Regress gegen den Fahrer nach Obliegenheitsverletzung in der Haftpflicht (Höchstbetrag)ja, bis 5.000 €„Leistungskürzung ist Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 5.000 EUR beschränkt.“D.2.3, Seite 59
Kündigung (Frist zum Ablauf, nach einem Schaden, bei Beitragserhöhung)ja„Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.“G.2.1, Seite 66
Besondere Ausschlüsse (Rennen, Krieg, Kernenergie, Beschlagnahme)ja„Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.“A.2.10.3, Seite 30

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Verbraucherinformation für Pkw mit AKB, R+V Allgemeine Versicherung AG
[Seite 1] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Inhaltsverzeichnis Informationen zum Antrag auf Kfz-Versicherung .............................................................................................9 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) .............................................................................12 Präambel ........................................................................................................................................................12 A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? .........................................................................13 A.1 Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen .....................13 A.1.1 Was ist versichert? .............................................................................................................................13 A.1.2 Wer ist versichert? ..............................................................................................................................15 A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? ...............................................................15 A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? ...........................................................................15 A.1.5 Was ist nicht versichert? .....................................................................................................................16 A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Pkw...............................................................................17 A.2.1 Was ist versichert? .............................................................................................................................17 A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert? .........................................................................19 A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert? .........................................................................20 A.2.4 Wer ist versichert? ..............................................................................................................................21 A.2.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? ...........................................................................21 A.2.6 Was zahlen wir im Schadensfall? .......................................................................................................21 A.2.7 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe ......................28 A.2.8 Fälligkeit unserer Zahlung ..................................................................................................................29 A.2.9 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? .......29 A.2.10 Was ist nicht versichert? .....................................................................................................................30 A.3 Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung ................................................30 A.3.1 Was ist versichert? .............................................................................................................................30 A.3.2 Wer ist versichert? ..............................................................................................................................30 A.3.3 Versicherte Fahrzeuge .......................................................................................................................31 A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? ...........................................................................31 A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall .................................................................................................................31 A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung ..........................................32 A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod ab 50 km Entfernung auf einer Reise ................................33 A.3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise ................................................................................34 A.3.9 Was ist nicht versichert? .....................................................................................................................36 A.3.10 Verpflichtung Dritter ............................................................................................................................37 A.4 Insassen-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder getötet werden ....................................37 A.4.1 Was ist versichert? .............................................................................................................................37 A.4.2 Wer ist versichert? ..............................................................................................................................37 A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? ...........................................................................38 A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Insassen-Unfallversicherung? .........................................................38 A.4.5 Leistung bei Invalidität ........................................................................................................................38 A.4.6 Krankenhaustagegeld .........................................................................................................................40 A.4.7 Genesungsgeld ...................................................................................................................................40 A.4.8 Todesfall-Leistung ..............................................................................................................................41 A.4.9 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen? ....................41 KRP0726 Seite 1 von 111 [Seite 2] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 A.4.10 Fälligkeit ..............................................................................................................................................41 A.4.11 Zahlung für eine mitversicherte Person ..............................................................................................42 A.4.12 Was ist nicht versichert? .....................................................................................................................42 A.5 Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) .........................................43 A.5.1 Was ist versichert? .............................................................................................................................43 A.5.2 Wer ist versichert? ..............................................................................................................................43 A.5.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? ...........................................................................43 A.5.4 Welche Leistungen umfasst die Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus)? .............................................................................................................................43 A.5.5 Fälligkeit und Zahlung .........................................................................................................................44 A.5.6 Was ist nicht versichert? .....................................................................................................................44 A.5.7 Verpflichtung Dritter ............................................................................................................................44 A.6 Fahrerschutz-Versicherung – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird .........................................44 A.6.1 Was ist versichert? .............................................................................................................................44 A.6.2 Wer ist versichert? ..............................................................................................................................45 A.6.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? ...........................................................................45 A.6.4 Was leisten wir in der Fahrerschutz-Versicherung? ...........................................................................45 A.6.5 Fälligkeit und Zahlung .........................................................................................................................45 A.6.6 Was ist nicht versichert? .....................................................................................................................46 A.7 Differenzdeckung – für Leasing- und kreditfinanzierte Pkw ...............................................................46 A.7.1 Was ist versichert? .............................................................................................................................46 A.7.2 Welche Ereignisse sind versichert? ....................................................................................................46 A.7.3 Wer ist versichert? ..............................................................................................................................46 A.7.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? ...........................................................................46 A.7.5 Was zahlen wir bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust? ....................................46 A.7.6 Grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens..................................................................................47 A.7.7 Was wir nicht ersetzen ........................................................................................................................47 A.7.8 Was ist nicht versichert? .....................................................................................................................47 A.8 Kasko-Extra-Versicherung – Versicherung für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden ..............48 A.8.1 Was ist versichert? .............................................................................................................................48 A.8.2 Welche Ereignisse sind versichert? ....................................................................................................48 A.8.3 Wer ist versichert? ..............................................................................................................................48 A.8.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? ...........................................................................48 A.8.5 Was zahlen wir bei Beschädigung oder Zerstörung? .........................................................................48 A.8.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir? ........................................................................................................48 A.8.7 Selbstbeteiligung ................................................................................................................................48 A.8.8 Was wir nicht ersetzen ........................................................................................................................49 A.8.9 Schäden, für die ein Dritter einzutreten hat ........................................................................................49 A.8.10 Was ist nicht versichert? .....................................................................................................................49 A.9 Umweltschadensversicherung – für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz ......................................................................................................................50 A.9.1 Was ist versichert? .............................................................................................................................50 A.9.2 Wer ist versichert? ..............................................................................................................................51 A.9.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir? ........................................................................................................51 KRP0726 Seite 2 von 111 [Seite 3] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 A.9.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? ...........................................................................52 A.9.5 Was ist nicht versichert? .....................................................................................................................52 B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz ................................................................53 B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? ...........................................................................................53 B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz ........................................................................................................53 B.2.1 Haftpflichtversicherung .......................................................................................................................53 B.2.2 Zusätzlich gewährter vorläufiger Versicherungsschutz ......................................................................53 B.2.3 Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz .................................................53 B.2.4 Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes .......................................................53 B.2.5 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes ...........................................................................53 B.2.6 Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf ................................................54 B.2.7 Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz ......................................................................................54 C Beitragszahlung ..................................................................................................................................55 C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags ....................................................................................55 C.1.1 Rechtzeitige Zahlung ..........................................................................................................................55 C.1.2 Nicht rechtzeitige Zahlung ..................................................................................................................55 C.1.3 Rücktritt bei nicht rechtzeitiger Zahlung .............................................................................................55 C.2 Zahlung des Folgebeitrags .................................................................................................................55 C.2.1 Rechtzeitige Zahlung ..........................................................................................................................55 C.2.2 Nicht rechtzeitige Zahlung ..................................................................................................................55 C.2.3 Schadenereignis nach Ablauf der Zahlungsfrist .................................................................................55 C.2.4 Kündigung bei nicht rechtzeitiger Zahlung .........................................................................................55 C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel ...............................................................................56 C.4 Zahlungsperiode .................................................................................................................................56 C.5 Nachhaftung in der Haftpflichtversicherung........................................................................................56 D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung ...............................57 D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs? ..............................................................57 D.1.1 Bei allen Versicherungsarten ..............................................................................................................57 D.1.2 Zusätzlich in der Haftpflichtversicherung, der Auslandsschaden-Versicherung und der Fahrerschutz-Versicherung ................................................................................................................57 D.1.3 Zusätzlich in der Haftpflichtversicherung und in der Umweltschadensversicherung .........................58 D.1.4 Zusätzlich in der Fahrerschutz-Versicherung .....................................................................................58 D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? ........................................................................59 D.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung ............................................................................................59 D.2.2 Leistungspflicht trotz Pflichtverletzung ...............................................................................................59 D.2.3 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung ...................................................59 D.2.4 Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher Straftat ..........................................................................................59 E Ihre Pflichten im Schadensfall und Folgen einer Pflichtverletzung.....................................................60 E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadensfall? ...................................................................................60 E.1.1 Bei allen Versicherungsarten ..............................................................................................................60 E.1.2 Zusätzlich in der Haftpflichtversicherung und in der Umweltschadensversicherung .........................60 E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung ..................................................................................................61 E.1.4 Zusätzlich beim Schutzbrief und bei der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) ...............................................................................................................................62 KRP0726 Seite 3 von 111 [Seite 4] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 E.1.5 Zusätzlich in der Insassen-Unfallversicherung und in der Fahrerschutz-Versicherung .....................62 E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? ........................................................................63 E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung ............................................................................................63 E.2.2 Leistungspflicht trotz Pflichtverletzung ...............................................................................................63 E.2.3 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung ...................................................63 E.2.4 Erweiterung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung .......................................................63 E.2.5 Vollständige Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung .............................................................64 E.2.6 Besonderheiten in der Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten ............................................64 E.2.7 Mindestversicherungssummen ...........................................................................................................64 F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen ..........................................................................65 F.1 Pflichten mitversicherter Personen .....................................................................................................65 F.2 Ausübung der Rechte .........................................................................................................................65 F.3 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen...................................................65 G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Pkw, Wagniswegfall .................................66 G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? ........................................................................................66 G.1.1 Vertragsdauer .....................................................................................................................................66 G.1.2 Automatische Verlängerung ...............................................................................................................66 G.1.3 Verträge mit einer befristeten Laufzeit ................................................................................................66 G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? ..........................66 G.2.1 Kündigung zum Ablauf........................................................................................................................66 G.2.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes ...........................................................................66 G.2.3 Kündigung nach einem Schadenereignis ...........................................................................................66 G.2.4 Wirksamwerden Ihrer Kündigung nach G.2.3.....................................................................................66 G.2.5 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Pkw ....................................................66 G.2.6 Kündigung durch neue Versicherung bei Erwerb ...............................................................................67 G.2.7 Kündigung bei Beitragserhöhung .......................................................................................................67 G.2.8 Kündigung bei geänderter Art oder Verwendung des Pkw ................................................................67 G.2.9 Kündigung bei Bedingungsänderung .................................................................................................67 G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? ...........................67 G.3.1 Kündigung zum Ablauf........................................................................................................................67 G.3.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes ...........................................................................67 G.3.3 Kündigung nach einem Schadenereignis ...........................................................................................67 G.3.4 Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags .................................................................................68 G.3.5 Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs ...........................................68 G.3.6 Kündigung bei geänderter Art oder Verwendung des Pkw ................................................................68 G.3.7 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Pkw ....................................................68 G.4 Kündigung einzelner Versicherungen .................................................................................................68 G.4.1 Rechtlich selbstständige Verträge ......................................................................................................68 G.4.2 Recht zur Kündigung aller Verträge ...................................................................................................68 G.4.3 Kündigungsfiktion ...............................................................................................................................68 G.4.4 Ende des Schutzbriefs, der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) und der Fahrerschutz-Versicherung bei Kündigung der Haftpflichtversicherung......................69 G.4.5 Ende der Kasko-Extra-Versicherung und der Differenzdeckung bei Kündigung oder Umwandlung der Vollkasko ................................................................................................................69 KRP0726 Seite 4 von 111 [Seite 5] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 G.4.6 Ende des Werkstattservice oder des Werkstattservice Glas ..............................................................69 G.4.7 Ende des Rabattschutzes ...................................................................................................................69 G.5 Form und Zugang der Kündigung .......................................................................................................70 G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung ................................................................................................70 G.7 Was ist bei Veräußerung des Pkw zu beachten? ...............................................................................70 G.7.1 Übergang der Versicherung auf den Erwerber ...................................................................................70 G.7.2 Beitragsanpassung für den Erwerber .................................................................................................70 G.7.3 Beitrag für die laufende Zahlungsperiode...........................................................................................70 G.7.4 Anzeige der Veräußerung...................................................................................................................70 G.7.5 Kündigung des Vertrags .....................................................................................................................70 G.7.6 Zwangsversteigerung .........................................................................................................................70 G.8 Wagniswegfall .....................................................................................................................................70 H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen ...........................................................................................................................71 H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? .................................................................................71 H.1.1 Kein Ende des Vertrags durch Abmeldung ........................................................................................71 H.1.2 Beitragsfreie Ruheversicherung .........................................................................................................71 H.1.3 Keine Ruheversicherung ....................................................................................................................71 H.1.4 Umfang der Ruheversicherung ...........................................................................................................71 H.1.5 Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung ............................................................................................71 H.1.6 Wiederanmeldung ...............................................................................................................................71 H.1.7 Ende des Vertrags und der Ruheversicherung ..................................................................................71 H.1.8 Wiederanmeldung mit anderer Versicherungsbestätigung ................................................................72 H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? ..................................................................72 H.2.1 Versicherungsschutz in der Saison ....................................................................................................72 H.2.2 Ruheversicherung ...............................................................................................................................72 H.2.3 Fahrten außerhalb der Saison ............................................................................................................72 H.3 Versicherungsschutz für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen .................................................72 H.4 Welche Besonderheiten gelten bei Kurzzeitkennzeichen? ................................................................72 H.4.1 Versicherungsumfang .........................................................................................................................72 H.4.2 Versicherungsdauer ............................................................................................................................72 I Schadenfreiheitsrabatt-System ..........................................................................................................73 I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) .........................................................................73 I.2 Ersteinstufung .....................................................................................................................................73 I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0 ............................................................................................................73 I.2.2 Sonder-Ersteinstufung in eine SF-Klasse in der Haftpflichtversicherung ...........................................73 I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Haftpflichtversicherung in der Vollkasko ...............................75 I.2.4 Führerschein-Sonderregelung in der Haftpflichtversicherung ............................................................76 I.2.5 Fortfall von Einstufungs-Voraussetzungen während der Laufzeit Ihres Vertrags ..............................76 I.3 Jährliche Neueinstufung .....................................................................................................................76 I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung ...................................................................................................76 I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf ..........................................................................................76 I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen ...............................................................................................76 I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 1/2, 0 oder M und mit Sonder-Ersteinstufung ............76 KRP0726 Seite 5 von 111 [Seite 6] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf .....................................................................................77 I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf? .........................................................77 I.4.1 Schadenfreier Verlauf .........................................................................................................................77 I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf .................................................................................................................77 I.5 Wie können Sie eine Rückstufung vermeiden? ..................................................................................78 I.5.1 Schadenrückkauf ................................................................................................................................78 I.5.2 Rabattschutz .......................................................................................................................................78 I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs ...................................................................................................78 I.6.1 In welchen Fällen ist die Übernahme eines Schadenverlaufs möglich? ............................................78 I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme eines Schadenverlaufs? .................................79 I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? ........80 I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang ................................................................80 I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs des versicherten Pkw ..............................................80 I.7.1 Abgabe der Schadenverläufe .............................................................................................................80 I.7.2 Neueinstufung des Vertrags nach Abgabe der Schadenverläufe ......................................................80 I.7.3 Nacherhebung des Mehrbeitrags .......................................................................................................80 I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf ..................................................................................................81 I.8.1 Umfang der Auskünfte an uns ............................................................................................................81 I.8.2 Umfang unserer Auskünfte .................................................................................................................81 J Wie berechnet sich der Beitrag? Wie ändert er sich aufgrund tariflicher Maßnahmen? ....................82 J.1 Typklasse ............................................................................................................................................82 J.2 Regionalklasse ...................................................................................................................................82 J.3 Dynamische Merkmale zur Beitragsberechnung ................................................................................82 J.4 Tarifänderung .....................................................................................................................................82 J.4.1 Wann und wie erfolgt eine Änderung Ihres Beitrags? ........................................................................82 J.4.2 Wie wirkt sich die jährliche Überprüfung auf Ihren Versicherungsvertrag aus? .................................83 J.5 Berechnung und Mitteilung einer Beitragserhöhung, Kündigungsrecht .............................................83 K Wie berechnet sich der Beitrag? Wie ändert er sich aufgrund von Umständen aus Ihrem Bereich? 84 K.1 Schadenfreiheitsrabatt und dynamische Merkmale zur Beitragsberechnung ....................................84 K.1.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts ..............................................................................................84 K.1.2 Änderungen dynamischer Merkmale zur Beitragsberechnung ..........................................................84 K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung ...........................................................................84 K.2.1 Welche Änderungen werden berücksichtigt? .....................................................................................84 K.2.2 Auswirkung auf den Beitrag ................................................................................................................84 K.2.3 Auswirkung der Änderung der Jahresfahrleistung .............................................................................84 K.3 Änderung des Wohn- bzw. Firmensitzes ............................................................................................84 K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung ................................................84 K.4.1 Anzeige von Änderungen ...................................................................................................................84 K.4.2 Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung .........................................................................84 K.4.3 Folgen von unzutreffenden Angaben .................................................................................................84 K.4.4 Zusätzlicher Beitrag bei unzutreffenden Angaben .............................................................................85 K.4.5 Folgen von Nichtangaben ...................................................................................................................85 K.5 Änderung der Art oder Verwendung des Pkw ....................................................................................85 KRP0726 Seite 6 von 111 [Seite 7] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände...............................................................................86 L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind ....................................................................................86 L.1.1 Versicherungsombudsmann e. V. ......................................................................................................86 L.1.2 Versicherungsaufsicht ........................................................................................................................86 L.1.3 Rechtsweg ..........................................................................................................................................86 L.2 Gerichtsstände ....................................................................................................................................86 L.2.1 Wenn Sie uns verklagen .....................................................................................................................86 L.2.2 Wenn wir Sie verklagen ......................................................................................................................86 L.2.3 Sie haben Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz ins Ausland verlegt ........................................................86 M Leistungsverbesserungsgarantie ........................................................................................................87 N Bedingungsänderung ..........................................................................................................................88 N.1 In welchen Fällen sind wir berechtigt, Bedingungen zu ändern? .......................................................88 N.2 Welche Bedingungen dürfen wir ändern? ..........................................................................................88 N.3 Kündigungsrecht .................................................................................................................................88 Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System für Pkw .................................................................89 1. Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze ...........................................89 2. Rückstufung im Schadensfall .....................................................................................................................90 2.1 Rückstufung in der KfzPolice premium ...............................................................................................90 2.2 Rückstufung in den KfzPolicen comfort und classic ...........................................................................91 Anhang 2: Kfz-FlottenPolice ...........................................................................................................................92 1 Einstufung in FlottenPolice-Klassen (F-Klassen) ...............................................................................92 1.1 Grundsatz ...........................................................................................................................................92 1.2 Einstufung neu hinzukommender Risiken ..........................................................................................92 1.3 Einstufung neu abgeschlossener oder umgewandelter Kaskoverträge .............................................92 2 Umstufung in Abhängigkeit vom Schadenverlauf ...............................................................................92 2.1 Grundsatz ...........................................................................................................................................92 2.2 Vorläufige Umstufung .........................................................................................................................93 2.3 Endgültige Umstufung ........................................................................................................................93 2.4 Schadenquote .....................................................................................................................................93 2.5 Schadenrückkauf ................................................................................................................................93 3 Neutarifierung bei Unterschreiten der Fuhrpark-Mindestgröße ..........................................................93 4 Fortführung von Schadenfreiheitsrabatten .........................................................................................93 5 Nicht versicherbare Risiken ................................................................................................................93 Anhang 3: Kfz-BranchenPolice .......................................................................................................................94 1 Grundsatz ...........................................................................................................................................94 2 Sonder-Ersteinstufungen in der Haftpflichtversicherung und Vollkasko ............................................94 3 Übernahme eines Schadenverlaufs ...................................................................................................94 4 Auskünfte über den Schadenverlauf ..................................................................................................95 5 Neutarifierung bei Unterschreiten der Fuhrpark-Mindestgröße ..........................................................95 6 Nicht versicherbare Risiken und Zusatzdeckungen ...........................................................................95 Anhang 4: Eigen-Kollisionsschäden (nur in der KfzPolice premium und comfort) .........................................96 Anhang 5: Kasko Spezial (nur in der KfzPolice premium)..............................................................................97 1 Kasko-Extra-Versicherung ..................................................................................................................97 KRP0726 Seite 7 von 111 [Seite 8] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 2 Leistungserweiterungen in der Vollkasko ...........................................................................................97 3 Schadenfreiheitsrabatt ........................................................................................................................98 4 Ende der Zusatzdeckung ....................................................................................................................98 Anhang 6: BleibMobil ......................................................................................................................................99 1 Leistungserweiterung in der Teilkasko ...............................................................................................99 2 Ende der Zusatzdeckung ....................................................................................................................99 Anhang 7: Kfz-FuhrparkPolice ......................................................................................................................100 1 Einstufung in Flotten-Klassen (F-Klassen) .......................................................................................100 1.1 Grundsatz .........................................................................................................................................100 1.2 Einstufung neu hinzukommender Risiken ........................................................................................100 1.3 Einstufung neu abgeschlossener oder umgewandelter Kaskoverträge ...........................................100 2 Umstufung in Abhängigkeit vom Schadenverlauf .............................................................................101 2.1 Grundsatz .........................................................................................................................................101 2.2 Vorläufige Umstufung .......................................................................................................................101 2.3 Endgültige Umstufung ......................................................................................................................101 2.4 Schadenquote ...................................................................................................................................101 2.5 Schadenrückkauf ..............................................................................................................................102 3 Neutarifierung bei Unterschreiten der Fuhrpark-Mindestgröße ........................................................102 4 Fortführung von Schadenfreiheitsrabatten .......................................................................................102 5 Nicht versicherbare Risiken ..............................................................................................................102 Merkblatt zur Datenverarbeitung ..................................................................................................................103 KRP0726 Seite 8 von 111 [Seite 9] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Informationen zum Antrag auf Kfz-Versicherung I. Wichtige Informationen 1. Risikoträger Risikoträger ist die R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, eingetragen beim Amtsgericht Wiesbaden, HRB 2188, vertreten durch den Vorstand, Vorstandsvorsitzender: Dr. Nils Reich. Aufsichtsratsvorsitzender: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. 2. Hauptgeschäftstätigkeit Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall-, Rechtsschutz und Rückversicherung sowie Vermittlung von Versicherungen aller Art. 3. Widerrufsbelehrung 3.1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise 3.1.1 Widerrufsrecht Sie können Ihren Antrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen - der Versicherungsschein, - die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, - diese Belehrung, - das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten und - die weiteren in Abschnitt 3.2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Telefax: 0611 533-4500, E-Mail: ruv@ruv.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. 3.1.2 Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und wir müssen Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil des Beitrags zurückgewähren. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir einbehalten. Wir berechnen Ihnen wie folgt den Beitrag für die Zeit des Versicherungsschutzes: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestand x 1/360 des Jahresbeitrags bzw. 1/30 des Monatsbeitrags. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. KRP0726 Seite 9 von 111 [Seite 10] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für uns mit dem Zugang und für Sie mit der Abgabe der Widerrufserklärung. 3.1.3 Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Versicherungsvertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. 3.2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 3.1.1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Wir stellen Ihnen folgende Informationen zur Verfügung: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der Sie an den Antrag gebunden sind; 9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; KRP0726 Seite 10 von 111 [Seite 11] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung 4 Zuständigkeiten für Fragen und Beschwerden Wir möchten, dass Sie zufrieden sind! Wenn Sie Fragen oder Beanstandungen haben, wenden Sie sich bitte an - die Sie betreuende Agentur, Telefon-Nummer und Adresse siehe Versicherungsschein oder - die Direktion der R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, E-Mail: ruv@ruv.de oder - die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, Telefon: 0228 4108-0, Telefax: 0228 4108-1550, E-Mail: poststelle@bafin.de oder - den Versicherungsombudsmann e. V. Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für den Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle für außergerichtliche Streitbeilegung. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080 632, 10006 Berlin, Telefon: 0800 369-6000, Telefax: 0800 369-9000, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de, Internet: www.versicherungsombudsmann.de. Selbstverständlich bleibt es Ihnen unbenommen, den Rechtsweg zu beschreiten. Das insoweit zuständige Gericht finden Sie in Abschnitt L AKB. 5 Auskunfts- und Benachrichtigungspflicht Versicherung setzt Vertrauen voraus - auf beiden Seiten! Bitte informieren Sie uns daher vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände, die Auswirkungen auf das bei uns versicherte Risiko haben könnten. Dann finden wir auch eine Lösung! Bewusstes Verschweigen dagegen oder gar wahrheitswidrige Angaben können Ihren Versicherungsschutz gefährden. II. Zulassung Ihres Pkw auf eine andere Person als Sie Wird der Pkw auf eine andere Person als Sie zugelassen, gilt: Sie sind verpflichtet, dieser Person die Möglichkeit zu geben, von dem Merkblatt zur Datenverarbeitung Kenntnis zu nehmen. KRP0726 Seite 11 von 111 [Seite 12] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Präambel Diese Bedingungen gelten ausschließlich für Pkw. Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen. Als Elektro-Pkw im Sinne dieser Bedingungen gelten reine Batterieelektro-Pkw (aus der Gruppe der Battery Electric Vehicle – BEV) und Brennstoffzellen-Pkw (aus der Gruppe der Fuel Cell Electric Vehicle – FCEV). Hybrid-Pkw im Sinne dieser Bedingungen verfügen über mindestens zwei verschiedene Antriebsarten, von denen eine den vorgenannten Kategorien angehören muss. Ihre Kfz-Versicherung ist für Sie da, wenn mit Ihrem Fahrzeug ein Schaden passiert. Mit einer umsichtigen Fahrweise können Sie einen wichtigen Beitrag dazu leisten, dass Unfälle vermieden werden. Auch die Umwelt hat davon einen Nutzen, da die Beseitigung eines Schadens immer mit dem Verbrauch von Ressourcen verbunden ist. Sämtliche Personenbezeichnungen in diesen Bedingungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen. Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten: - Haftpflichtversicherung (A.1) - Kaskoversicherung (A.2) - Schutzbrief (A.3) - Insassen-Unfallversicherung (A.4) - Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) (A.5) - Fahrerschutz-Versicherung (A.6) - Differenzdeckung (A.7) - Kasko-Extra-Versicherung (A.8) - Umweltschadensversicherung (A.9) Diese Versicherungen werden – mit Ausnahme der Umweltschadensversicherung – als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. KRP0726 Seite 12 von 111 [Seite 13] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? A.1 Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen A.1.1 Was ist versichert? Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt A.1.1.1 Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs a. Personen verletzt oder getötet werden, b. Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen, c. Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden), und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche - aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder - aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen. Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche A.1.1.2 Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld. A.1.1.3 Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind. Regulierungsvollmacht A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, - gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und - alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Gleiches gilt für die Abwehr von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen, insbesondere Feuerwehrkostenbescheiden, sowie zur Abgabe notwendiger Erklärungen nach öffentlichem Recht, die zur Regulierung des Schadensfalls erforderlich sind. Mitversicherung von Anhängern und abgeschleppten Fahrzeugen A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Pkw ein Anhänger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Pkw abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich - der Anhänger oder - das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Pkw löst und sich noch in Bewegung befindet. Führen fremder Fahrzeuge A.1.1.6 Sofern Sie mit uns eine über die gesetzlichen Mindestversicherungssummen hinausgehende Deckung vereinbart haben, gilt: Ihre Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die Schäden, die Sie als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs verursachen. Voraussetzung ist, dass nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. KRP0726 Seite 13 von 111 [Seite 14] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Ist der Vertrag mit Ihnen als Handelsgesellschaft oder juristische Person geschlossen, gilt: An Ihre Stelle tritt die natürliche Person, der der Firmen-Pkw aufgrund besonderen Vertrags als Dienstfahrzeug zur privaten und beruflichen Nutzung überlassen wurde. Führen von Carsharing-Pkw (nur in der KfzPolice premium) A.1.1.7 In der KfzPolice premium gilt: Nutzen Sie einen Pkw, der über eine Carsharing-Plattform vermittelt wurde und tritt an diesem ein Schaden ein, erstatten wir die hierfür vereinbarte Selbstbeteiligung. Voraussetzung ist, dass - der Schaden von der Kaskoversicherung des Carsharing-Anbieters erstattet wurde und - dieser Ihnen gegenüber eine Selbstbeteiligung geltend macht. Unsere Entschädigungsleistung ist auf 500 EUR je Schadensfall begrenzt. Ist der Vertrag mit Ihnen als Handelsgesellschaft oder juristische Person geschlossen, gilt: An Ihre Stelle tritt die natürliche Person, - der der Firmen-Pkw aufgrund besonderen Vertrags als Dienstfahrzeug zur privaten und beruflichen Nutzung überlassen wurde und - die den Carsharing-Pkw für dienstliche Zwecke genutzt hat. Umweltschadensversicherung für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz A.1.1.8 Sofern Sie mit uns eine über die gesetzlichen Mindestversicherungssummen hinausgehende Deckung vereinbart haben, gilt: Ihre Haftpflichtversicherung umfasst auch die Umweltschadensversicherung nach A.9 für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz in dem dort genannten Umfang. Eigen-Kollisionsschäden (nur in der KfzPolice premium) A.1.1.9 In der KfzPolice premium haben Sie in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz für Sachschäden, die Sie oder eine andere nach A.1.2 mitversicherte Person an einem anderen Ihrer Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum durch den Gebrauch des versicherten Pkw verursachen. Dadurch entstehende Folgeschäden (z. B. Wertminderung, Mietwagenkosten/Nutzungsausfall und sonstige Ausfallkosten) sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Kein Versicherungsschutz besteht auf Ihren eigenen Grundstücken. Unsere Entschädigungsleistung ist auf 30.000 EUR für alle Schadensfälle eines Versicherungsjahrs begrenzt. Je Schadensfall ist eine Selbstbeteiligung von 1.000 EUR von Ihnen zu tragen. A.1.5.6 gilt insoweit nicht. Automatisiertes und autonomes Fahren A.1.1.10 Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch den Gebrauch des Pkw, wenn versagende oder fehlerhafte Systeme zum automatisierten oder autonomen Fahren ursächlich sind. Elektro-Pkw als Energiespeicher (nur in den KfzPolicen premium und comfort) A.1.1.11 Versicherungsschutz besteht auch für Schäden, die Dritten dadurch entstehen, dass elektrische Energie aus dem Akkumulator des versicherten Elektro-Pkw in das Stromnetz eingespeist wird. Soweit im Schadensfall ein Haftpflichtversicherer Ihnen oder einer mitversicherten Person gegenüber zur Leistung verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, werden wir Ihnen gegenüber in Vorleistung treten. Brand des versicherten Pkw A.1.1.12 Bei Brand des versicherten Pkw zahlen wir die Kosten für einen Feuerwehreinsatz, wenn ein Drittschaden vorliegt oder unmittelbar droht. Wird ein Elektro- oder Hybrid-Pkw infolgedessen in einen Löschcontainer verbracht, erstatten wir die hierfür anfallenden Kosten einschließlich der Entsorgung des Lösch- und Kühlwassers. KRP0726 Seite 14 von 111 [Seite 15] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 A.1.2 Wer ist versichert? Der Schutz der Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen): a. Den Halter des Pkw, b. den Eigentümer des Pkw, c. den Fahrer des Pkw, d. die Technische Aufsicht für Pkw mit autonomer Fahrfunktion, e. den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet, f. Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn der Pkw mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird, g. den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht und den Beifahrer eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs, h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7, i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Pkw, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Pkw verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben. A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? Höchstzahlung A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. A.1.3.2 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. A.1.3.3 Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Übersteigen der Versicherungssummen A.1.3.4 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen. A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Versicherungsschutz in Europa und in der EU A.1.4.1 Sie haben in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags. KRP0726 Seite 15 von 111 [Seite 16] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Internationale Versicherungskarte A.1.4.2 Haben wir Ihnen die Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2. Führen fremder Fahrzeuge A.1.4.3 a. In der KfzPolice premium haben Sie in der Haftpflichtversicherung beim Führen fremder Fahrzeuge nach A.1.1.6 Versicherungsschutz - in den geographischen Grenzen Europas einschließlich der Bundesrepublik Deutschland sowie - in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. b. In den KfzPolicen comfort und classic haben Sie in denselben Gebieten Versicherungsschutz mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland. Hinweis: Für das Führen von Carsharing-Pkw gilt A.1.4.1 Satz 1. A.1.4.4 Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, besteht bei vorläufigem Versicherungsschutz kein Versicherungsschutz nach A.1.4.3. A.1.5 Was ist nicht versichert? Vorsatz A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen. Motorsport-Veranstaltungen oder -Aktivitäten A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Pkw bei einer Motorsport- Veranstaltung oder -Aktivität einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn - der Pkw in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und - für diesen Gebrauch des Pkw eine Motorsport-Haftpflichtversicherung nach § 5 d Pflichtversicherungsgesetz besteht. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.1 und D.1.2.2. Beschädigung des versicherten Pkw A.1.5.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Pkw. Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Pkw verbundenen Anhängers, - eines mit dem versicherten Pkw geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Pkw ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden. KRP0726 Seite 16 von 111 [Seite 17] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Beschädigung von beförderten Sachen A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Pkw befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Mobiltelefon). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen. Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Pkw zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Pkw verletzt werden. Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen A.1.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen. Vertragliche Ansprüche A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Schäden durch Kernenergie A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Schadenersatzansprüche beim Führen fremder Fahrzeuge A.1.5.10 Kein Versicherungsschutz besteht - für die gesetzliche Haftpflicht des Halters oder Eigentümers des fremden Fahrzeugs, - für Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des fremden Fahrzeugs und - wenn Ihnen oder einer nach A.1.2.h mitversicherten Person den Umständen nach hätte bekannt sein müssen, dass für das fremde Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung besteht. Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz A.1.5.11 Kein Versicherungsschutz besteht für die in der Umweltschadensversicherung nicht versicherten Schäden nach A.9.5. A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Pkw A.2.1 Was ist versichert? Ihr Pkw A.2.1.1 Versichert ist Ihr Pkw gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines Ereignisses nach A.2.2 (Teilkasko) oder A.2.3 (Vollkasko). KRP0726 Seite 17 von 111 [Seite 18] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Mitversicherte Teile A.2.1.2 Pkw-Teile und Pkw-Zubehör sind versichert, sofern sie unter A.2.1.3 als mitversichert aufgeführt und straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile). Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten die nachfolgenden Regelungen in A.2 entsprechend, soweit nichts Anderes geregelt ist. A.2.1.3 Soweit in A.2.1.4 nicht anders geregelt, sind Pkw- und Zubehörteile anmelde- und zuschlagsfrei mitversichert, die - unter Verschluss verwahrt, - im Pkw fest eingebaut oder - durch entsprechende Halterung mit dem Pkw fest verbunden sind, sofern dem die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht entgegensteht. Zuschlagsfrei mitversichert sind ferner die Zubehörteile, die - aufgrund gesetzlicher Bestimmungen mitgeführt werden müssen oder - ausschließlich der Erhöhung der Verkehrs- oder Diebstahlsicherheit bzw. der Pannen- oder Unfallhilfe dienen. Mitversichert sind insbesondere - Außensprechanlage (Mikrofon- und Lautsprecheranlage), - Be- und Entladesysteme (z. B. zum Verladen von Rollstühlen), - Dachkoffer, Gepäckträger, - Datenträger für Navigationssystem bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 400 EUR, nicht mitversichert in der KfzPolice classic, - Fernbedienung zur ausschließlichen Steuerung von Fahrzeugfunktionen (z. B. Hydraulikpumpe), auch wenn nicht fest mit dem Pkw verbunden, - Fotoapparate bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 100 EUR, - Freisprecheinrichtungen für Mobiltelefone (ausgenommen das Mobiltelefon selbst), - Funkanlagen und Antennen, - Fußbodenbeläge bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 500 EUR, - Garagentoröffner (Sendeteil) bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 100 EUR, nicht mitversichert in der KfzPolice classic, - Induktionsladeplatte für Elektro- und Hybrid-Pkw bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 1.000 EUR, nicht mitversichert in der KfzPolice classic, - Informations- und Unterhaltungssysteme (Radio, Verstärker, Equalizer, MC-, CD-, MD- und DVD-Player, Lautsprecher, Antenne, Fernseher, Video-Recorder und Navigationssystem), - Kamera zur Fahrerzustandserkennung (z. B. Sleepwatcher), - Kindersitze, - Ladekabel für Elektro- und Hybrid-Pkw einschließlich dazugehöriger Adapter, - Ladekarte für Elektro- und Hybrid-Pkw bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 100 EUR, - Maut-Vignette, - mobiles Ladegerät (tragbare Ladestation) für Elektro- und Hybrid-Pkw einschließlich dazugehöriger Adapter bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 1.000 EUR, - Pannen-Werkzeug bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 500 EUR, - Panzerglas, - Räder mit Winter- oder Sommerbereifung (ein zusätzlicher Satz), - Schonbezüge und Sitzfelle sowie Sitzauflagen bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 500 EUR, - Telefon mit Antenne, - Umweltplakette (Feinstaubplakette), - Unfalldatenschreiber, automatische Notrufeinrichtungen und Detektoren zur Wiederauffindung gestohlener Pkw einschließlich der damit verbundenen Satellitenortungs- und Telemetriegeräte, - Videokamera zur zulässigen Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens während der Fahrt (Dashcam), - Vor- und Dachzelt, - Wandladestation (Wallbox) für Elektro- und Hybrid-Pkw bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 1.000 EUR (sofern fest mit dem Gebäude verbunden), nicht mitversichert in der KfzPolice classic, - Werbebeschriftung sowie Poster- und Airbrushmotive, KRP0726 Seite 18 von 111 [Seite 19] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 - zugelassene Veränderungen am Fahr- und/oder Triebwerk aller Art zur Leistungssteigerung oder Verbesserung der Fahreigenschaften. Nicht versicherbare Gegenstände A.2.1.4 Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, auch wenn sie in den Pkw eingebaut oder fest mit dem Pkw verbunden sind, wie z. B.: - Atlas und Autokarten, - Bild-, Ton- und sonstige Datenträger (z. B. CD, DVD), - Campingausrüstung, - Ersatzteile, - Fahrerkleidung (außer Gefahrgutausrüstung und Motorradkleidung), - Faltgarage, Regen- oder Sonnenschutzplane, - Kühltasche, - Magnetschilder, - Maskottchen, - Notebooks, Tablet-PCs und weitere mobile Endgeräte (z. B. mobile Navigationssysteme, Mobiltelefone), - Rasierapparat, - Staubsauger. A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Pkw einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: Brand und Explosion A.2.2.1 Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Entwendung A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen: a. Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Pkw aufgrund räuberischer Erpressung. b. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter der Pkw weder - zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse noch - zur Veräußerung noch - unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. c. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, den Pkw zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Pkw beauftragt wird, z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter. Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehöriger ist. Naturgewalten (Erdbeben, Erdsenkungen, Vulkanausbrüche, Lawinen und Muren nur in der KfzPolice premium) A.2.2.3 a. In der KfzPolice premium sind die unmittelbaren Einwirkungen folgender Naturgewalten auf den Pkw versichert: - Erdbeben, Erdsenkungen, Vulkanausbrüche, Lawinen einschließlich Dachlawinen und Muren, - Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung. b. In den KfzPolicen comfort und classic besteht Versicherungsschutz abweichend nur für Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung. c. Für Elektro- und Hybrid-Pkw gilt bei Blitzschlag ergänzend A.2.6.6.e. KRP0726 Seite 19 von 111 [Seite 20] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Als Erdbeben gilt eine naturbedingte, messbare Erschütterung des Erdbodens. Als Erdsenkung gilt eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen oder eine Absenkung des Erdbodens als Folge von Überschwemmungen. Als Lawine gilt ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Schnee- oder Eismassen. Als Mure gilt ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Geröll-, Schlamm- oder Gesteinsmassen. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen den Pkw geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Zusammenstoß mit Tieren A.2.2.4 a. In den KfzPolicen premium und comfort ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Pkw mit Tieren aller Art versichert. b. In der KfzPolice classic ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Pkw mit Haarwild im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetzes (z. B. Reh, Wildschwein) versichert. Glasbruch A.2.2.5 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Pkw. Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Displays sowie Monitoren. Nicht versichert sind Folgeschäden. Kurzschluss-Schäden (nur in den KfzPolicen premium und comfort) A.2.2.6 In den KfzPolicen premium und comfort sind Schäden an der Verkabelung des Pkw durch Kurzschluss versichert. Dadurch bedingte Überspannungsschäden an mitversicherten Teilen (z. B. Lichtmaschine, Anlasser) sind - in der KfzPolice premium bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 3.000 EUR, - in der KfzPolice comfort bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 500 EUR versichert. Für Hochvoltkabel, Akkumulatoren und Brennstoffzellen von Elektro- und Hybrid-Pkw gilt A.2.6.6.f. Tierbiss-Schäden (nur in den KfzPolicen premium und comfort) A.2.2.7 In den KfzPolicen premium und comfort sind unmittelbar durch einen Tierbiss verursachte Schäden (ausgenommen Haus- und Nutztiere) versichert. Folgeschäden sind - in der KfzPolice premium bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 5.000 EUR; - in der KfzPolice comfort bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 3.000 EUR versichert. Für Hochvoltkabel, Akkumulatoren und Brennstoffzellen von Elektro- und Hybrid-Pkw gilt A.2.6.6.f. A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Pkw einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: Ereignisse der Teilkasko A.2.3.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2. Unfall A.2.3.2 a. In allen KfzPolicen sind Schäden am Pkw durch Unfall versichert. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf den Pkw einwirkendes Ereignis. Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere: - Schäden am Pkw, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen. KRP0726 Seite 20 von 111 [Seite 21] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 - Schäden am Pkw, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. - Schäden am Pkw, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben. - Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger (nur in den KfzPolicen comfort und classic). - Verwindungsschäden. Vorhersehbare Beschädigungen des Pkw, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Pkw entstehen, gelten nicht als Unfallschaden. b. In der KfzPolice premium gelten Schäden durch Kollision zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger auch ohne Einwirkung von außen als Unfall. Dies sind z. B. Rangierschäden am ziehenden Pkw durch den Anhänger oder Schlingerschäden. Hinweis: Besteht für den Pkw in der KfzPolice premium eine Kasko-Extra-Versicherung nach A.8 oder eine Kasko Spezial nach Anhang 5, können Sie stattdessen diese Versicherung in Anspruch nehmen. Mut- oder böswillige Handlungen A.2.3.3 Versichert ist die Beschädigung, die Zerstörung oder der Totalschaden des Pkw durch mut- oder böswillige Handlungen Dritter, z. B. Vandalismus oder Cyberangriff. Programmier- oder Wartungsfehler des Herstellers sind nicht versichert. Transport auf einer Fähre (nur in der KfzPolice premium) A.2.3.4 In der KfzPolice premium sind Schäden versichert, die bei einem Transport des Pkw auf einer Fähre dadurch entstehen, dass - das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder untergeht oder - der Pkw aufgrund der Wetterlage oder aufgrund des Seegangs über Bord gespült wird oder - der Pkw deshalb über Bord geht, weil der Kapitän anordnet, den Pkw zu opfern, um die Fähre, die Passagiere und/oder die Ladung zu retten. A.2.4 Wer ist versichert? Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, auch für diese. Dazu gehört z. B. der Leasinggeber als Eigentümer des Pkw. A.2.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben in der Kaskoversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Im Werkstattservice und im Werkstattservice Glas haben Sie Anspruch auf Leistungen nach A.2.6.2.d oder A.2.6.2.e nur für Schäden, die sich in der Bundesrepublik Deutschland ereignen. A.2.6 Was zahlen wir im Schadensfall? Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Pkw. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts Anderes geregelt ist. KRP0726 Seite 21 von 111 [Seite 22] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 A.2.6.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, Entsorgungs-, Zulassungs- und Kennzeichenkosten, Mobilitätspauschale a. Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Pkw zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Pkw. Lassen Sie Ihren Pkw trotz Totalschadens reparieren, gilt A.2.6.2.a. In der KfzPolice premium zahlen wir zusätzlich: - Bei Zerstörung des Pkw die Kosten für dessen Entsorgung. Voraussetzung ist, dass - aus den vorhandenen Rest- und Altteilen kein Restwert zu erzielen ist und - für ein Ersatzfahrzeug bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG oder KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG eine Kaskoversicherung abgeschlossen wird. - Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Pkw die Gebühren der Zulassung des Ersatzfahrzeugs und die Kosten für dessen Kennzeichen. Voraussetzung ist, dass für dieses bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG oder KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG eine Kaskoversicherung abgeschlossen wird. - Wenn Ihr Pkw entwendet und nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige in Textform wieder aufgefunden wurde, gilt: Wir zahlen eine Mobilitätspauschale von 500 EUR. Neupreisentschädigung (nur in den KfzPolicen premium und comfort) b. Wir zahlen den Neupreis des Pkw nach A.2.6.1.k, wenn - in der KfzPolice premium innerhalb von 30 Monaten, - in der KfzPolice comfort innerhalb von 12 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Voraussetzung ist: Der Pkw befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der es - als Neufahrzeug oder - als Pkw mit einer Tageszulassung vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Ein vorhandener Restwert des Pkw wird abgezogen. Bei Informations- und Unterhaltungssystemen zahlen wir den Neupreis nach A.2.6.1.k - in der KfzPolice premium, wenn innerhalb von 30 Monaten, - in der KfzPolice comfort, wenn innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb als Neugerät an diesem ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Danach ziehen wir vom Neupreis 1 % für jeden weiteren Monat ab. Ist nach den Vorgaben des Herstellers der Austausch in einer von uns ausgewählten Werkstatt möglich, gilt: Wir verzichten auf den Abzug, wenn der Austausch in dieser Werkstatt erfolgt. Überführungskosten (nur in der KfzPolice premium) c. In der KfzPolice premium zahlen wir zusätzlich zum Neupreis die Überführungskosten für das Ersatzfahrzeug. Abschleppen d. Bei Totalschaden oder Zerstörung Ihres Pkw ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis - zur nächstgelegenen Werkstatt oder - zum nächstgelegenen geeigneten Lagerplatz. Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen. KRP0726 Seite 22 von 111 [Seite 23] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Wechselprämie (nur in der KfzPolice premium) e. In der KfzPolice premium zahlen wir zusätzlich zum Neupreis in der Vollkasko eine Wechselprämie von 2.000 EUR, wenn - das versicherte Fahrzeug ein Pkw mit Verbrennungsmotor ist, - es sich bei dem Ersatzfahrzeug um einen Elektro-Pkw handelt, - der Ersatz-Pkw ein Neufahrzeug oder ein Vorführ-Pkw mit einer Laufleistung von maximal 1.000 km ist und - für den Ersatz-Pkw bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG oder KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG eine Vollkasko abgeschlossen wird. Kaufwertentschädigung (nur in den KfzPolicen premium und comfort) f. In den KfzPolicen premium und comfort zahlen wir den Kaufwert des Pkw nach A.2.6.1.l - in der KfzPolice premium, wenn innerhalb von 24 Monaten, - in der KfzPolice comfort, wenn innerhalb von 12 Monaten nach dessen erstmaliger Zulassung auf Sie ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Ein vorhandener Restwert des Pkw wird abgezogen. Schloss- und Schlüsselersatz bei Entwendung der Fahrzeugschlüssel (nur in der KfzPolice premium) g. In der KfzPolice premium zahlen wir nach einer Entwendung Ihrer Fahrzeugschlüssel - die Kosten für den Austausch der betroffenen Fahrzeugschlösser und - die dazugehörigen Schlüssel. Bei draht- oder schlüssellosen Zugangssystemen gilt auch die widerrechtliche Beschaffung der Zugangsdaten durch Dritte als Entwendung der Fahrzeugschlüssel. Wir übernehmen in diesen Fällen die Kosten der Neucodierung. Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Neupreis und Kaufwert? h. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. i. Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. j. Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. k. Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Empfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe. l. Kaufwert ist der durch einen von uns beauftragten Kraftfahrzeugsachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs am Tag der erstmaligen Zulassung auf Sie. A.2.6.2 Was zahlen wir bei Beschädigung? Reparatur a. Wird der Pkw beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten. Eingeschlossen sind die Kosten für Bremsflüssigkeit, Fette, Kühl-, Frostschutz- und Reinigungsmittel, Motor-, Getriebe- und Hydrauliköl. Für die Reparaturkosten bestehen folgende Obergrenzen: - Wenn der Pkw vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.1.i, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. - Wenn der Pkw nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird oder der Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur fehlt, gilt: Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.6.1.i und A.2.6.1.j). KRP0726 Seite 23 von 111 [Seite 24] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 - Wenn Sie mit uns den Werkstattservice oder den Werkstattservice Glas vereinbart haben und Ihren Pkw nicht reparieren lassen, gilt: Die Schadenhöhe wird auf unsere Kosten ermittelt. Wir ersetzen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur, wie sie in einer von uns ausgewählten Werkstatt entstanden wären. Unsere Leistung ist auf die Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.6.1.i und A.2.6.1.j) begrenzt. - Wenn Sie mit uns den Werkstattservice oder den Werkstattservice Glas vereinbart haben, gilt: Lassen Sie Ihren Pkw in einer anderen als der von uns ausgewählten Werkstatt reparieren, ist Ihr Erstattungsanspruch auf 80 % der erforderlichen Reparaturkosten begrenzt. Dies gilt nicht bei Schadensfällen im Ausland. Hinweis: In der KfzPolice classic ist der Werkstattservice Glas enthalten. Daher gilt bei Glasbruch die Regelung nach A.2.6.2.g. Abschleppen b. Bei Beschädigung des Pkw ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Pkw die jeweilige Obergrenze nach A.2.6.2.a nicht überschritten werden. Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen. Abzug neu für alt c. Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, gelten folgende Regelungen: - In den KfzPolicen premium und comfort ziehen wir nur von den nach A.2.1.3 als mitversichert geltenden - Funkgeräten, - Informations- und Unterhaltungssystemen sowie - Telefonen einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt). Darüber hinaus verzichten wir auf einen weiteren Abzug neu für alt. - In der KfzPolice classic ziehen wir einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt). Werkstattservice d. Haben Sie mit uns den Werkstattservice vereinbart und wird Ihr Pkw in einer von uns ausgewählten Werkstatt repariert, erhalten Sie folgende Leistungen: - Hol- und Bringservice (nicht bei Glasbruch nach A.2.2.5) Wir sorgen für den Transport Ihres Pkw in eine von uns ausgewählte Werkstatt und für den Rücktransport des reparierten Pkw zu seinem regelmäßigen Standort. - Garantie Für die Reparaturarbeiten, die von der von uns ausgewählten Werkstatt durchgeführt werden, besteht eine dreijährige Garantie. - Ersatzfahrzeug Wir sorgen für die Bereitstellung eines kostenlosen Ersatzfahrzeugs der Kleinwagen- Klasse - für die Dauer der Reparatur oder - bei Glasbruchschäden für die Dauer des Austauschs der Scheibe in der von uns ausgewählten Werkstatt. Die Bereitstellung erfolgt für höchstens 14 Tage. Kosten für Kraftstoff werden nicht übernommen. Tritt an dem Ersatzfahrzeug ein Schaden ein, erstatten wir Ihnen die erhobene Selbstbeteiligung. Unsere Entschädigungsleistung ist auf 500 EUR je Schadensfall begrenzt. - Reinigung (nicht bei Glasbruch nach A.2.2.5) Ihr in der von uns ausgewählten Werkstatt reparierter Pkw wird vor der Rückgabe an Sie von außen und innen gereinigt. KRP0726 Seite 24 von 111 [Seite 25] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Werkstattservice Glas e. Haben Sie in der KfzPolice premium oder comfort den Werkstattservice Glas vereinbart oder haben Sie die KfzPolice classic gewählt, gilt: Wird Ihr Glasbruchschaden in einer von uns ausgewählten Werkstatt repariert, erhalten Sie folgende Leistungen: - Garantie Für die Reparaturarbeiten, die von der von uns ausgewählten Werkstatt durchgeführt werden, besteht eine dreijährige Garantie. - Ersatzfahrzeug Für die Dauer des Austauschs der Scheibe in der von uns ausgewählten Werkstatt sorgen wir für die Bereitstellung eines kostenlosen Ersatzfahrzeugs der Kleinwagen-Klasse. Die Bereitstellung erfolgt für höchstens 14 Tage. Kosten für Kraftstoff werden nicht übernommen. Tritt an dem Ersatzfahrzeug ein Schaden ein, erstatten wir Ihnen die erhobene Selbstbeteiligung. Unsere Entschädigungsleistung ist auf 500 EUR je Schadensfall begrenzt. Zusätzliche Regelungen bei Glasbruch f. Bei Glasbruch nach A.2.2.5 zahlen wir - die durch den Austausch der Frontscheibe notwendigerweise durchzuführenden Arbeiten, z. B. Einstellung des Regensensors, - die Kosten für Leuchtmittel, z. B. des beschädigten Scheinwerfers, - in den KfzPolicen premium und comfort zusätzlich die erforderlichen Reinigungskosten, z. B. Entfernen von Glassplittern. g. In der KfzPolice classic gilt bei einem Glasbruchschaden unabhängig davon, ob Sie den Werkstattservice nach A.2.6.2.d vereinbart haben: - Wenn Sie Ihren Pkw nicht reparieren lassen, wird die Schadenhöhe auf unsere Kosten ermittelt. Wir ersetzen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur, wie sie in einer von uns ausgewählten Werkstatt entstanden wären. Unsere Leistung ist auf die Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.6.1.i und A.2.6.1.j) begrenzt. - Wenn Sie Ihren Pkw nicht in einer von uns vermittelten Werkstatt reparieren lassen, ist Ihr Erstattungsanspruch auf 80 % der erforderlichen Reparaturkosten begrenzt. Dies gilt nicht für Glasbruchschäden bei Spiegeln, Scheinwerfern, Panoramadächern oder wenn weitere Beschädigungen repariert werden, die aus dem gleichen Schadenereignis stammen, oder bei Schadensfällen im Ausland. Hinweis: In der KfzPolice classic ist der Werkstattservice Glas nach A.2.6.2.e enthalten. Sachverständigenkosten A.2.6.3 Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. Mehrwertsteuer A.2.6.4 Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. A.2.6.5 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung Wiederauffinden des Pkw a. Wird der entwendete Pkw innerhalb eines Monats wieder aufgefunden, nachdem Ihre in Textform abgegebene Schadenanzeige bei uns eingegangen ist, gilt: Sie sind zur Rücknahme des Pkw verpflichtet, wenn Sie den Pkw innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können. b. Wir zahlen die Kosten für die Rückholung des Pkw, wenn er in einer Entfernung von mehr als 50 km aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für KRP0726 Seite 25 von 111 [Seite 26] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Pkw zum Fundort. c. Haben wir unsere Leistung - wegen einer Pflichtverletzung (z. B. nach D.1.1, E.1.1 oder E.1.3) oder - wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nach A.2.6.7.b gekürzt und wird der Pkw wieder aufgefunden, gilt: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Verkaufserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben. Eigentumsübergang nach Entwendung d. Müssen Sie den Pkw nicht zurücknehmen, weil die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, werden wir dessen Eigentümer. Wir werden jedoch nicht Eigentümer, wenn - Sie Eigentümer des Pkw bleiben wollen oder - ein Anderer der Eigentümer des Pkw ist (z. B. der Leasinggeber) und dieser das Eigentum nicht auf uns übertragen möchte. Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie über das Wiederauffinden informiert haben. Kosten für die Rückholung zahlen wir nicht. Werden wir nicht Eigentümer, rechnen wir den erzielbaren Verkaufserlös des wiederaufgefundenen Pkw auf unsere Entschädigung an. Wenn wir Sie bereits entschädigt haben, müssen Sie uns den erzielbaren Verkaufserlös zurückzahlen. A.2.6.6 Zusätzliche Leistungen für Elektro- und Hybrid-Pkw Neupreisentschädigung (nur in der KfzPolice premium) a. In der KfzPolice premium gilt bei Elektro- und Hybrid-Pkw abweichend von A.2.6.1.b: Wir zahlen den Neupreis des Pkw nach A.2.6.1.k, wenn innerhalb von 36 Monaten nach dessen Erstzulassung - ein Totalschaden, - eine Zerstörung oder - ein Verlust eintritt. b. In der KfzPolice premium gilt bei Akkumulatoren und Brennstoffzellen von Elektro- und Hybrid- Pkw ergänzend zu A.2.6.1.b: Wir zahlen den Neupreis des Akkumulators und der Brennstoffzelle, wenn innerhalb von 36 Monaten nach dem Erwerb als Neugerät an diesem - ein Totalschaden, - eine Zerstörung oder - ein Verlust eintritt. Danach ziehen wir vom Neupreis 1 % für jeden weiteren Monat ab. A.2.6.1.k gilt entsprechend. Entsorgungskosten von Akkumulatoren und Brennstoffzellen (nur in den KfzPolicen premium und comfort) c. In den KfzPolicen premium und comfort zahlen wir bei Akkumulatoren und Brennstoffzellen von Elektro- und Hybrid-Pkw ergänzend zu A.2.6.1.a die Kosten für deren Entsorgung. Voraussetzung ist, dass ein Totalschaden oder eine Zerstörung des Akkumulators oder der Brennstoffzelle eintritt. Soweit im Schadensfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund - eines Vertrags oder - gesetzlicher Regelungen zur Leistung verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, werden wir Ihnen gegenüber in Vorleistung treten. KRP0726 Seite 26 von 111 [Seite 27] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Mobilitätspauschale (nur in der KfzPolice premium) d. In der KfzPolice premium gilt: Wir zahlen bei Elektro- und Hybrid-Pkw in der Vollkasko ergänzend zu A.2.6.1.a zusätzlich eine Mobilitätspauschale bei - Totalschaden oder Zerstörung bis zur Neuanmeldung des Ersatz-Pkw, - Beschädigung für die nachgewiesene Dauer der Reparatur. Wir zahlen 35 EUR je Tag für höchstens 14 Tage. Dies gilt nicht bei Glasbruch nach A.2.2.5. Überspannungsschäden durch Blitzschlag e. Bei Elektro- und Hybrid-Pkw sind ergänzend zu A.2.2.3 auch Überspannungsschäden durch mittelbaren Blitzschlag versichert. Voraussetzung ist, dass der Blitzschlag in einem Umkreis von 5.000 Metern um den Schadenort erfolgt. Kurzschluss- und Tierbiss-Schäden (nur in den KfzPolicen premium und comfort) f. In den KfzPolicen premium und comfort gilt: Wir zahlen bei Elektro- und Hybrid-Pkw abweichend von A.2.2.6 und A.2.2.7 die erforderlichen Kosten für - den Austausch der Hochvoltkabel, - die Reparatur des Akkumulators oder der Brennstoffzelle unabhängig von der jeweiligen Entschädigungsobergrenze. Wertminderung (nur in der KfzPolice premium) g. In der KfzPolice premium zahlen wir bei Elektro- und Hybrid-Pkw in der Vollkasko eine Wertminderung. Voraussetzung ist, dass - der Pkw innerhalb der ersten vier Jahre nach dessen Erstzulassung durch Unfall, mut- oder böswillige Handlungen oder Zusammenstoß mit Tieren beschädigt wurde, - die für die Reparatur erforderlichen Kosten mehr als 1.000 EUR ohne Mehrwertsteuer betragen, - der Pkw vollständig und fachgerecht repariert wird und Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Wir erstatten 10 % der nachgewiesenen Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer. Wird bei der Reparatur der Akkumulator ausgetauscht, berücksichtigen wir die darauf entfallenden Kosten bei der Berechnung der Wertminderung nicht. Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust Ihres Pkw zahlen wir keine Wertminderung. Diagnostikkosten von Akkumulatoren h. Wird der Akkumulator eines Elektro- oder Hybrid-Pkw beschädigt, zerstört oder erleidet er einen Totalschaden, gilt: Wir zahlen die für die Zustandsdiagnostik und Restwertermittlung erforderlichen Kosten zur Feststellung des Schadenumfangs. Quarantänekosten i. Wir zahlen bei Elektro- und Hybrid-Pkw die erforderlichen Kosten - der Verbringung und Lagerung in einem Quarantänecontainer bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 10.000 EUR oder - für eine Fahrzeugabstellung bis zu 14 Tagen, wenn kein Quarantänecontainer verfügbar ist. Voraussetzung ist, dass die Unterbringung oder Einstellung erfolgt, weil wegen drohender Brandgefahr - ein Totalschaden nicht festgestellt oder - eine Reparatur noch nicht durchgeführt werden kann. KRP0726 Seite 27 von 111 [Seite 28] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 A.2.6.7 Bis zu welcher Höhe leisten wir? Höchstentschädigung a. Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Pkw nach A.2.6.1.k. Die Abschlepp-, Entsorgungs- und Zulassungskosten sowie die Mobilitätspauschale werden nicht auf die Höchstentschädigung angerechnet. Grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens b. Wenn Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben, gilt: - In den KfzPolicen premium und comfort verzichten wir Ihnen gegenüber auf unser Recht, die Leistung zu kürzen. Dies gilt nicht bei Entwendung des Pkw oder wenn Sie den Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt haben. In diesem Fall kürzen wir unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. - In der KfzPolice classic kürzen wir unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Was wir nicht ersetzen, Rest- und Altteile A.2.6.8 a. Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs-, Verschleiß- und Folgeschäden. Beispiele für Folgeschäden sind Kraftstoffverlust, Wertminderung außerhalb von A.2.6.6.g, Zulassungskosten außerhalb von A.2.6.1.a, Überführungskosten außerhalb von A.2.6.1.c, Verwaltungskosten, Rechtsanwaltskosten, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten. b. Rest- und Altteile sowie der unreparierte Pkw verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet. Selbstbeteiligung A.2.6.9 Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Wir verzichten auf den Abzug der Selbstbeteiligung bei - Glasbruch nach A.2.2.5 unter folgender Voraussetzung: Die beschädigte Verglasung wird nicht ersetzt, sondern nach Abstimmung mit uns durch eine von uns empfohlene Werkstatt repariert (Verbundglasreparatur). - Brand nach A.2.2.1 oder Entwendung nach A.2.2.2 unter folgender Voraussetzung: Ihr Pkw war zum Schadenzeitpunkt in einer eigenen oder dauerhaft gemieteten Garage abgestellt. A.2.7 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe A.2.7.1 Bei Meinungsverschiedenheiten - zur Schadenhöhe einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder - über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss entscheiden. A.2.7.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt. A.2.7.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen. A.2.7.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. KRP0726 Seite 28 von 111 [Seite 29] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. A.2.8 Fälligkeit unserer Zahlung A.2.8.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.2.8.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn - wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und - sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt. A.2.8.3 Ist der Pkw entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob er wieder aufgefunden wird. Aus diesem Grund zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige. Dies gilt auch für die Zulassungskosten und die Mobilitätspauschale nach A.2.6.1.a. A.2.9 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? Grundsatz A.2.9.1 Eine andere Person fährt berechtigterweise den Pkw. Kommt es zu einem Schaden, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nur zurück - bei grober Fahrlässigkeit nach A.2.9.2.b und - bei Vorsatz nach A.2.9.2.c. A.2.9.2 Grob fahrlässige und vorsätzliche Herbeiführung des Schadens Häusliche Gemeinschaft a. Die andere Person hat den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt und lebt bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft. In diesem Fall fordern wir unsere Leistung von dieser Person nicht zurück. Keine häusliche Gemeinschaft b. Die andere Person hat den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt und lebt bei Eintritt des Schadens nicht mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft. - In den KfzPolicen premium und comfort fordern wir unsere Leistung von dieser Person in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zurück, wenn - der Pkw entwendet oder - der Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt wurde. - In der KfzPolice classic fordern wir von der anderen Person unsere Leistung in allen Fällen grober Fahrlässigkeit zurück. Die Höhe unserer Rückforderung richtet sich nach der Schwere ihres Verschuldens. Vorsatz des Fahrers c. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens durch eine andere Person sind wir berechtigt, unsere Leistungen in voller Höhe zurückzufordern. A.2.9.3 A.2.9.1 und A.2.9.2 gelten entsprechend, wenn eine in der Haftpflichtversicherung nach A.1.2 mitversicherte Person sowie der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt. KRP0726 Seite 29 von 111 [Seite 30] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 A.2.10 Was ist nicht versichert? Vorsatz A.2.10.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Fahrveranstaltungen und Fahrten auf Rennstrecken A.2.10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Zusätzlich besteht kein Versicherungsschutz für sämtliche Fahrten auf Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien und mit dem Qualitätssiegel des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden. Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt A.2.10.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Schäden durch Kernenergie A.2.10.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Reifenschäden (nur in der KfzPolice classic) A.2.10.5 In der KfzPolice classic besteht kein Versicherungsschutz für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter die Kaskoversicherung fallende Schäden am Pkw verursacht wurden. A.3 Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung A.3.1 Was ist versichert? Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.5 bis A.3.8 genannten Schadenereignisse die dazu im Einzelnen aufgeführten Leistungen - als Service oder - als Ersatz der von Ihnen aufgewendeten Kosten. A.3.2 Wer ist versichert? Versicherungsschutz besteht für - Sie, - den berechtigten Fahrer und - die berechtigten Insassen, soweit nachfolgend nichts Anderes geregelt ist. Bei Leistungen nach A.3.7 und A.3.8.2 besteht darüber hinaus Versicherungsschutz - für Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner sowie - für minderjährige Kinder, die zu Ihnen oder zu den vorgenannten Personen gehören. Die für Sie in A.3.7 und A.3.8.2 getroffenen Regelungen gelten auch für die mitversicherten Personen. Ist der Vertrag mit Ihnen als Handelsgesellschaft oder juristische Person geschlossen, treten an Ihre Stelle die natürlichen Personen, die zur Geschäftsführung berechtigt bzw. Mitglied des Vorstands sind. KRP0726 Seite 30 von 111 [Seite 31] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 A.3.3 Versicherte Fahrzeuge Versichert ist der im Versicherungsschein bezeichnete Pkw sowie ein mitgeführter Anhänger (mit Ausnahme von Anhängern für Tiertransporte, Verkaufswagen und Kühlanhänger). A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben mit dem Schutzbrief Versicherungsschutz in - den geographischen Grenzen Europas sowie - den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, soweit nachfolgend nicht etwas Anderes geregelt ist. A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt nicht beginnen oder fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen: Wiederherstellung der Fahrbereitschaft A.3.5.1 Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadenort durch ein Pannenhilfsfahrzeug. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 150 EUR. Haben Sie uns mit der Organisation der Pannenhilfe beauftragt, erstatten wir die Kosten unbegrenzt. Die Kosten umfassen auch die erforderlichen Kleinteile. Autobatterien gehören nicht zu den Kleinteilen. Abschleppen des Fahrzeugs A.3.5.2 Kann das Fahrzeug am Schadenort nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Dies schließt das Gepäck und nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein. Beauftragt die Polizei oder die Feuerwehr das Abschleppen des Fahrzeugs, übernehmen wir ebenfalls die hierdurch entstehenden Kosten. Organisieren Sie das Abschleppen selbst, erstatten wir Ihnen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 200 EUR. Zusätzlich erstatten wir nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten im öffentlichen Nahverkehr bis zu 50 EUR. Bergen des Fahrzeugs A.3.5.3 Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für dessen Bergung. Dies schließt das Gepäck und nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Schlüsselservice A.3.5.4 Wenn Sie den Schlüssel für Ihr Fahrzeug verloren haben, helfen wir bei der Beschaffung eines Ersatzschlüssels. Wir übernehmen auch die Kosten für den Versand des Ersatzschlüssels. Ist Ihr Fahrzeugschlüssel im Fahrzeug eingeschlossen, organisieren wir die Öffnung des Fahrzeugs und übernehmen die Kosten bis zu 100 EUR. Die Kosten für Ersatzschlüssel und -schlösser übernehmen wir nicht. Mietwagen (nur bei Unfall) A.3.5.5 Bei einem Unfall des Fahrzeugs helfen wir Ihnen, ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Wir übernehmen die Kosten des Mietwagens einschließlich der Kosten für Winterbereifung, Notdienstgebühren und Zustellkosten bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Wir zahlen höchstens für sieben Tage und maximal 85 EUR je Tag. Nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten im öffentlichen Nahverkehr erstatten wir bis zu 50 EUR. Eine für die Aushändigung des Mietwagens geforderte Kaution wird nicht übernommen. Bei einem Unfall an einem Ort, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz in Deutschland entfernt ist, gilt: Wir erstatten diese Kosten nur, wenn Sie weder die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 noch Übernachtung nach A.3.6.2 in Anspruch genommen haben. KRP0726 Seite 31 von 111 [Seite 32] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Ausfallpauschale (nur bei Unfall) A.3.5.6 Bei einem Unfall des Fahrzeugs zahlen wir Ihnen eine Ausfallpauschale bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Voraussetzung ist, dass Sie die Leistung Mietwagen nach A.3.5.5 oder A.3.8.1.c nicht in Anspruch genommen haben. Wir zahlen höchstens für sieben Tage 35 EUR je Tag. Falschbetankung A.3.5.7 Haben Sie oder eine mitversicherte Person den Pkw irrtümlich mit einem falschen Kraftstoff betankt, gilt: Wir erstatten bis zu einer Höhe von insgesamt 500 EUR die Kosten für - das Entfernen des falschen Kraftstoffs aus allen betroffenen Bauteilen des Pkw; - die Beseitigung der durch den Betrieb des Fahrzeugs mit falschem Kraftstoff entstandenen Schäden. Was versteht man unter Panne oder Unfall? A.3.5.8 Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Bei Elektro-Pkw gilt auch die Entladung des Akkumulators als Panne. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs erbringen wir nachfolgende Leistungen unter den Voraussetzungen, dass - die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz in Deutschland entfernt ist und - das Fahrzeug am Schadentag nicht wieder fahrbereit gemacht werden kann oder es gestohlen worden ist. Weiter- oder Rückfahrt A.3.6.1 Folgende Fahrtkosten werden erstattet: a. Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz in Deutschland oder b. eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und c. eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz in Deutschland, wenn das Fahrzeug - zwischenzeitlich noch immer nicht fahrbereit gemacht werden konnte oder - nicht mehr aufgefunden wurde und d. eine Fahrt einer Person von ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist. Bei einfacher Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern zahlen wir die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 1. Klasse. Bei größerer Entfernung übernehmen wir die Kosten in Höhe - einer Bahnfahrkarte 1. Klasse bzw. einer Fahrkarte für Liegewagen oder - eines Flugtickets der Economy-Klasse jeweils einschließlich Zuschlägen. Zusätzlich erstatten wir die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten im öffentlichen Nahverkehr bis zu 50 EUR. Übernachtung A.3.6.2 Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und erstatten die Kosten für höchstens drei Übernachtungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. Sobald das Fahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch mehr auf Übernachtungskosten. Wir erstatten die Kosten bis höchstens 100 EUR je Übernachtung und Person sowie für nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten im öffentlichen Nahverkehr bis zu 50 EUR. KRP0726 Seite 32 von 111 [Seite 33] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Mietwagen A.3.6.3 Wir helfen Ihnen bei Panne oder Diebstahl des Fahrzeugs, ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Wir übernehmen die Kosten des Mietwagens einschließlich der Kosten für Winterbereifung, Notdienstgebühren und Zustellkosten bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Voraussetzung ist, dass Sie weder die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 noch Übernachtung nach A.3.6.2 in Anspruch genommen haben. Wir zahlen höchstens für sieben Tage und maximal 85 EUR je Tag. Nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten im öffentlichen Nahverkehr erstatten wir bis zu 50 EUR. Eine für die Aushändigung des Mietwagens geforderte Kaution wird nicht übernommen. Hinweis: Bei einem Unfall des Fahrzeugs gilt A.3.5.5. Ausfallpauschale A.3.6.4 Bei Panne oder Diebstahl des Fahrzeugs zahlen wir Ihnen eine Ausfallpauschale bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Voraussetzung ist, dass Sie nicht die Leistungen - Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1, - Übernachtung nach A.3.6.2, - Mietwagen nach A.3.6.3 oder A.3.8.1.c in Anspruch genommen haben. Wir zahlen höchstens für sieben Tage 35 EUR je Tag. Hinweis: Bei einem Unfall des Fahrzeugs gilt A.3.5.6. Fahrzeugunterstellung A.3.6.5 Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall - bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder - bis zur Durchführung des Transports in einer Werkstatt untergestellt werden, sind wir Ihnen hierbei behilflich. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod ab 50 km Entfernung auf einer Reise Wenn Sie auf einer Reise unvorhersehbar erkranken, sich verletzen oder sterben, gilt: Wir erbringen die nachfolgenden Leistungen, wenn der Schadenort mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist. Eine Erkrankung ist unvorhersehbar, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise aufgetreten ist. Krankenrücktransport A.3.7.1 Wenn Sie infolge einer Erkrankung oder Verletzung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und übernehmen die Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten auch für die nicht erkrankten oder unverletzten mitversicherten Personen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungskosten durch die Erkrankung oder Verletzung bedingt sind. Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person. Rückholung von Kindern A.3.7.2 Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren nicht mehr betreut werden, weil eine mitversicherte Person erkrankt, verletzt oder gestorben ist, gilt: Wir sorgen für die Rückholung der Kinder zu ihrem Wohnsitz durch eine Begleitperson und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Wir erstatten dabei die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 1. Klasse einschließlich Zuschlägen. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten im öffentlichen Nahverkehr bis zu 50 EUR. KRP0726 Seite 33 von 111 [Seite 34] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Fahrzeugabholung A.3.7.3 Wir sorgen für die Abholung Ihres Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, wenn - der Fahrer das Fahrzeug nicht mehr zurückfahren kann, weil er verstorben, verletzt oder länger als drei Tage erkrankt ist und - kein Insasse in der Lage ist, Ihr Fahrzeug zurückzufahren. Finden nicht alle berechtigten Insassen einschließlich des erkrankten oder verletzten Fahrers im Fahrzeug Platz, erstatten wir für eine Person die Fahrtkosten an ihren ständigen Wohnsitz. Organisieren Sie die Fahrzeugabholung selbst, zahlen wir Ihnen 0,60 EUR je Kilometer zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten. Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person. Krankenbesuchskosten A.3.7.4 Wenn Sie sich infolge einer Erkrankung oder Verletzung länger als zwei Wochen in einem Krankenhaus aufhalten müssen, gilt: Wir zahlen die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche durch eine nahestehende Person bis zu 600 EUR je Schadensfall. Anstelle der Übernahme der Kosten für den Krankenbesuch organisieren wir, sofern medizinisch sinnvoll, den Krankenrücktransport einschließlich Ambulanzflugzeug - an Ihren Wohnsitz oder - in das Ihrem Wohnsitz nächstgelegene Krankenhaus. Wir tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Was versteht man unter einer Reise? A.3.7.5 Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von sechs Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. A.3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise Ereignet sich der Schaden auf einer Reise an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach A.3.4 ohne Deutschland), erbringen wir zusätzlich folgende Leistungen: A.3.8.1 Bei Panne, Unfall oder Diebstahl: Hilfe bei der Fahrzeugreparatur a. Wenn das Fahrzeug repariert werden muss, helfen wir bei der Suche nach einer Werkstatt. Für die Leistungen der Werkstatt übernehmen wir keine Haftung. Wenn Ersatzteile vor Ort nicht beschafft werden können, sorgen wir dafür, dass Sie diese schnellstmöglich erhalten. Dabei übernehmen wir die Versandkosten, nicht aber die Kosten der Ersatzteile. Voraussetzung ist, dass - der Schadenort mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz in Deutschland entfernt ist und - die Ersatzteile weder am Schadenort noch in dessen Nähe verfügbar sind. Fahrzeugtransport (nur bei Panne oder Unfall) b. Wir sorgen bei Panne oder Unfall des Fahrzeugs für dessen Transport zu einer Werkstatt. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Wohn- bzw. Firmensitz, wenn das Fahrzeug - an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe und - nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden kann. Die voraussichtlichen Reparaturkosten dürfen dabei nicht höher sein als der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug. Voraussetzung ist, dass der Schadenort mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz in Deutschland entfernt ist. KRP0726 Seite 34 von 111 [Seite 35] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Mietwagen c. Wir helfen Ihnen, ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Unabhängig von der Mietdauer übernehmen wir die Mietwagenkosten einschließlich der Kosten für Winterbereifung, Notdienstgebühren und Zustellkosten bis zu einem Betrag von 500 EUR. Nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten im öffentlichen Nahverkehr erstatten wir bis zu 50 EUR. Eine für die Aushändigung des Mietwagens geforderte Kaution wird nicht übernommen. Voraussetzung ist, dass - Sie weder die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 noch Übernachtung nach A.3.6.2 in Anspruch genommen haben und - bei Panne oder Diebstahl der Schadenort mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz in Deutschland entfernt ist. Fahrzeugverzollung und -verschrottung (nur bei Unfall oder Diebstahl) d. Wenn das Fahrzeug nach Unfall oder Diebstahl im Ausland verzollt werden muss, helfen wir bei der Verzollung. Wir übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten. Fahrzeugunterstellung e. Wenn das Fahrzeug bis zur Verzollung oder Verschrottung untergestellt werden muss, sind wir Ihnen hierbei behilflich. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten für höchstens zwei Wochen. Dies gilt auch, wenn das nach einem Diebstahl im Ausland wieder aufgefundene Fahrzeug bis zur Durchführung des Rücktransports untergestellt werden muss. A.3.8.2 Bei persönlicher Notlage, Krankheit, Verletzung oder Tod: Bestattung oder Überführung a. Wenn Sie auf einer Reise sterben, stimmen wir uns mit Ihren Angehörigen ab. Wir sorgen für die Bestattung im Ausland oder die Überführung nach Deutschland. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Ersatz von Dokumenten b. Kommen die Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder für die Fortsetzung der Reise notwendigen Reisedokumente abhanden, helfen wir bei der Ersatzbeschaffung. Wir übernehmen die hierfür anfallenden Gebühren. Ersatz von Zahlungsmitteln c. Geraten Sie infolge des Verlusts Ihrer Zahlungsmittel in eine Notlage, stellen wir die Verbindung zu Ihrer Hausbank her. Ist dies nicht bis zum Ende des auf die Schadenmeldung folgenden Werktags möglich, können Sie von uns ein Darlehen in Anspruch nehmen. Dessen Höhe ist auf maximal 3.000 EUR je Schadensfall begrenzt. Das Darlehen ist innerhalb eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an uns zurückzuzahlen. Vermittlung ärztlicher Betreuung d. Wenn Sie erkranken oder sich verletzen, informieren wir Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit erforderlich, stellen wir die Verbindung zwischen Ihrem Hausarzt und dem Sie behandelnden Arzt oder Krankenhaus her. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. KRP0726 Seite 35 von 111 [Seite 36] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Arzneimittelversand e. Erkranken Sie und können die zur Wiederherstellung Ihrer Gesundheit erforderlichen Arzneimittel vor Ort nicht besorgt werden, - stimmen wir uns mit Ihrem Hausarzt ab, - übersenden Ihnen die Arzneimittel und - übernehmen die Versandkosten sowie die Kosten der Abholung beim Zoll. Reiseabbruchkosten f. Ist die planmäßige Beendigung einer Auslandsreise - infolge Ihres Todes oder des Todes eines nahen Angehörigen, - infolge schwerer Erkrankung oder schwerer Verletzung von Ihnen oder eines nahen Angehörigen oder - wegen einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens nicht zumutbar, übernehmen wir die daraus entstehenden erhöhten Fahrt- oder Flugkosten bis zu 3.000 EUR je Schadensfall. Hilfeleistung in besonderen Notfällen g. Geraten Sie in eine sonstige besondere Notlage, zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, gilt: Um erhebliche Nachteile für Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden, veranlassen wir die erforderlichen Maßnahmen. Wir übernehmen die hierfür anfallenden Kosten bis zu 300 EUR je Schadensfall. Kosten für schlecht oder nicht erfüllte Verträge, die sie abgeschlossen haben, erstatten wir nicht. Dies gilt auch für Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten. Hilfe bei Strafverfolgung h. Wenn Sie auf einer Auslandsreise verhaftet werden oder wenn Ihnen mit Haft gedroht wird, erbringen wir folgende Leistungen: - Wir sind behilflich bei der Auswahl und Beauftragung eines Anwalts und, soweit erforderlich, eines Dolmetschers. - Wir vermitteln den Kontakt zu den zuständigen Botschaften oder Konsulaten. A.3.9 Was ist nicht versichert? Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit A.3.9.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Wenn Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben, gilt: Wir verzichten Ihnen gegenüber auf unser Recht, die Leistung zu kürzen. Dies gilt nicht bei Entwendung des Fahrzeugs oder wenn Sie den Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt haben. In diesem Fall werden wir unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. Fahrveranstaltungen und Fahrten auf Rennstrecken A.3.9.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Zusätzlich besteht kein Versicherungsschutz für sämtliche Fahrten auf Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien und mit dem Qualitätssiegel des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Maßnahmen der Staatsgewalt A.3.9.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. KRP0726 Seite 36 von 111 [Seite 37] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Schäden durch Kernenergie A.3.9.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Gewerbsmäßige Personenbeförderung und Vermietung A.3.9.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden auf einer Fahrt, bei der das versicherte Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wird. A.3.10 Verpflichtung Dritter Soweit im Schadensfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund - eines Vertrags oder - einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, werden wir Ihnen gegenüber in Vorleistung treten. A.4 Insassen-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder getötet werden A.4.1 Was ist versichert? Unfälle bei Gebrauch des Fahrzeugs A.4.1.1 Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch - Ihres Pkw oder - eines damit verbundenen Anhängers stehen (z. B. Fahren, Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen). Unfallbegriff A.4.1.2 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch - ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) - unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Erweiterter Unfallbegriff A.4.1.3 Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung - ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt, - Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt. Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht erfasst. Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person. A.4.2 Wer ist versichert? Pauschalsystem A.4.2.1 Mit der Insassen-Unfallversicherung nach dem Pauschalsystem sind die jeweiligen berechtigten Insassen des Fahrzeugs versichert. Ausgenommen sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und Beifahrer, wenn sie als solche das Fahrzeug gebrauchen. Bei zwei und mehr berechtigten Insassen gilt: Die Versicherungssumme erhöht sich um 50 % und teilt sich durch die Gesamtzahl der Insassen, unabhängig davon, ob diese zu Schaden kommen. KRP0726 Seite 37 von 111 [Seite 38] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Die Versicherungssumme wird verdoppelt, wenn sich der Unfall im Ausland ereignet, soweit der jeweils berechtigte Insasse dort keinen ständigen Wohnsitz hat. Platzsystem A.4.2.2 Mit der Insassen-Unfallversicherung nach dem Platzsystem sind die im Versicherungsschein bezeichneten Plätze oder eine bestimmte Anzahl von berechtigten Insassen des Fahrzeugs versichert. Ausgenommen sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und Beifahrer, wenn sie als solche das Fahrzeug gebrauchen. Befinden sich in dem Fahrzeug mehr berechtigte Insassen als Plätze oder Personen im Versicherungsschein angegeben, gilt: Die Versicherungssumme verringert sich für den einzelnen Insassen entsprechend. Was versteht man unter berechtigten Insassen? A.4.2.3 Berechtigte Insassen sind Personen (Fahrer und alle weiteren Insassen), - die sich mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder - in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs tätig werden. Berufsfahrerversicherung A.4.2.4 Mit der Berufsfahrerversicherung sind die Berufsfahrer und Beifahrer des im Versicherungsschein bezeichneten Fahrzeugs versichert. A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben in der Insassen-Unfallversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Insassen-Unfallversicherung? Welche der nachstehenden Leistungen mit welchen Versicherungssummen vereinbart sind, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. A.4.5 Leistung bei Invalidität A.4.5.1 Voraussetzungen für die Leistung a. Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt - die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit - dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn - sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und - eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität b. Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall - eingetreten und - von einem Arzt schriftlich festgestellt worden. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. KRP0726 Seite 38 von 111 [Seite 39] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Geltendmachung der Invalidität c. Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr d. Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfall-Leistung (A.4.8), sofern diese vereinbart ist. A.4.5.2 Art und Höhe der Leistung Berechnung der Invaliditätsleistung a. Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind - die vereinbarte Versicherungssumme und - der unfallbedingte Invaliditätsgrad. Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung b. Der Invaliditätsgrad richtet sich - nach der Gliedertaxe (A.4.5.2.c), sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind, - ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (A.4.5.2.d). Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität (A.4.10.4). Gliedertaxe c. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade: Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % Hand 55 % Daumen 20 % Zeigefinger 10 % anderer Finger 5% Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des Knies 50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Fuß 40 % große Zehe 5% andere Zehe 2% Auge 50 % Gehör auf einem Ohr 30 % Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 5% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. KRP0726 Seite 39 von 111 [Seite 40] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Bemessung außerhalb der Gliedertaxe d. Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten. Minderung bei Vorinvalidität e. Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach c. und d. bemessen. Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität. Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane f. Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person g. Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen: - Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstorben und - die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach A.4.5.1 sind erfüllt. Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. A.4.6 Krankenhaustagegeld Voraussetzungen für die Leistung A.4.6.1 Die versicherte Person - ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung oder - unterzieht sich unfallbedingt einer ambulanten chirurgischen Operation und ist deswegen für mindestens drei Tage ununterbrochen und vollständig in der Ausübung ihres Berufs beeinträchtigt. War die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig, kommt es auf die allgemeine Fähigkeit an, Arbeit zu leisten. Kuren oder Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung. Höhe und Dauer der Leistung A.4.6.2 Wir zahlen das vereinbarte Krankenhaustagegeld - für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens jedoch für zwei Jahre ab dem Tag des Unfalls an; - bei ambulanten chirurgischen Operationen in fünffacher Höhe. A.4.7 Genesungsgeld Voraussetzungen für die Leistung A.4.7.1 Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen worden und hat Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach A.4.6. Höhe und Dauer der Leistung A.4.7.2 Wir zahlen das vereinbarte Genesungsgeld für dieselbe Anzahl von Kalendertagen, für die wir Krankenhaustagegeld gezahlt haben, längstens jedoch für 100 Tage. KRP0726 Seite 40 von 111 [Seite 41] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 A.4.8 Todesfall-Leistung Voraussetzungen für die Leistung A.4.8.1 Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall. Hinweis: Bitte beachten Sie dann die Verhaltensregeln nach E.1.5.2. Art und Höhe der Leistung A.4.8.2 Wir zahlen die Todesfall-Leistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. A.4.9 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen? Krankheiten und Gebrechen A.4.9.1 Wir zahlen nur für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Wir zahlen nicht für Krankheiten oder Gebrechen. Mitwirkung A.4.9.2 Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: a. Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich - bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrads, - bei der Todesfall-Leistung und, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. b. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor. A.4.10 Fälligkeit Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes: Erklärung über die Leistungspflicht A.4.10.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen: - Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen. - Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit er für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist. Hinweis: Bitte beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach E.1.5. Wir übernehmen die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht. Leistung innerhalb von zwei Wochen A.4.10.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, zahlen wir innerhalb von zwei Wochen. Vorschüsse A.4.10.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse. KRP0726 Seite 41 von 111 [Seite 42] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden. Neubemessung des Invaliditätsgrads A.4.10.4 Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben. Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. - Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über unsere Leistungspflicht mit. - Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung als wir bereits gezahlt haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen. A.4.11 Zahlung für eine mitversicherte Person Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfallenden Versicherungsleistung an Sie selbst nur mit Zustimmung der versicherten Person verlangen. A.4.12 Was ist nicht versichert? Straftat A.4.12.1 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht. Geistes- oder Bewusstseinsstörungen A.4.12.2 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen des Fahrers - durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit oder auf der Einnahme anderer berauschender Mittel beruhen, sowie - durch Schlaganfälle, Herzinfarkt, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Fahrers ergreifen. Fahrveranstaltungen und Fahrten auf Rennstrecken A.4.12.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Zusätzlich besteht kein Versicherungsschutz für sämtliche Fahrten auf Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien und mit dem Qualitätssiegel des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt A.4.12.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Kernenergie A.4.12.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie. Bandscheiben, innere Blutungen A.4.12.6 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben sowie bei Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn überwiegende Ursache ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach A.4.1.2 ist. KRP0726 Seite 42 von 111 [Seite 43] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Infektionen A.4.12.7 Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarrkrampf und Tollwut besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis sofort oder später in den Körper gelangen. Bei anderen Infektionen besteht Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger - durch ein versichertes Unfallereignis, das nicht nur geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht, - sofort oder später in den Körper gelangen. Bei Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis veranlasst waren. Psychische Reaktionen A.4.12.8 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. Bauch- und Unterleibsbrüche A.4.12.9 Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Unterleibsbrüchen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind. A.5 Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) A.5.1 Was ist versichert? A.5.1.1 Werden Sie im Ausland nach A.5.3 mit Ihrem versicherten Pkw in einen Verkehrsunfall verwickelt, gilt: Wir kommen anstelle des Schädigers für die Ihnen dadurch entstandenen Schäden auf. Voraussetzung ist, dass dieser nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen des Unfallortes dafür haftbar gemacht werden kann. A.5.1.2 Versichert sind nur Schäden, die durch den Gebrauch eines anderen Fahrzeugs verursacht werden, das im Ausland nach A.5.3 zugelassen und versicherungspflichtig ist. A.5.1.3 Darüber hinaus sind alle Leistungen des Schutzbriefes nach A.3 unter den dort genannten Voraussetzungen Bestandteil der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus). A.5.2 Wer ist versichert? Versicherungsschutz besteht für Sie und folgende Personen (mitversicherte Personen): - Den Eigentümer des Pkw, - den Halter des Pkw, - den berechtigten Fahrer, - alle berechtigten Insassen. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig geltend machen. A.5.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Versicherungsschutz besteht in Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, der Schweiz, im Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland) und in den Ländern der Europäischen Union mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland. A.5.4 Welche Leistungen umfasst die Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus)? A.5.4.1 Wir zahlen nach deutschem Recht für Personen- und Sachschäden bis zur Höhe der in Ihrem Haftpflichtversicherungsvertrag jeweils vereinbarten Deckungssummen. KRP0726 Seite 43 von 111 [Seite 44] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 A.5.4.2 Darüber hinaus erbringen wir alle Leistungen des Schutzbriefes nach A.3 unter den dort genannten Voraussetzungen. A.5.5 Fälligkeit und Zahlung Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.5.6 Was ist nicht versichert? Vorsatz A.5.6.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Schädiger vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführt. Motorsport-Veranstaltungen oder -Aktivitäten A.5.6.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Pkw bei einer Motorsport- Veranstaltung oder -Aktivität einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn - der Pkw in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und - für diesen Gebrauch des Pkw eine Motorsport-Haftpflichtversicherung nach § 5 d Pflichtversicherungsgesetz besteht. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.1 und D.1.2.2. Anspruchsverzicht A.5.6.3 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie Dritten gegenüber auf Ihnen zustehende Ansprüche verzichten und wir diese daher nicht mehr geltend machen können. Kernenergie A.5.6.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie. A.5.7 Verpflichtung Dritter Steht Ihnen oder einer mitversicherten Person ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen. Dies gilt insbesondere für Ersatzansprüche gegen ausländische Kfz-Haftpflichtversicherer. Wenden Sie sich nach einem Schadensfall zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber zur Vorleistung verpflichtet. Leistungen Dritter rechnen wir auf unsere Leistungen an bzw. können Sie nicht mehr von uns fordern. Entschädigungen, die wir geleistet haben, können Sie nicht mehr von einem Anderen verlangen. A.6 Fahrerschutz-Versicherung – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird A.6.1 Was ist versichert? A.6.1.1 Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers infolge eines Unfalls beim Lenken des im Versicherungsschein bezeichneten Pkw. A.6.1.2 Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung oder den Tod erleidet. KRP0726 Seite 44 von 111 [Seite 45] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 A.6.2 Wer ist versichert? Versichert ist der berechtigte Fahrer des Pkw. Berechtigter Fahrer ist eine Person, die mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten den Pkw lenkt. Im Todesfall des Fahrers sind seine Hinterbliebenen bezüglich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche mitversichert. A.6.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben in der Fahrerschutz-Versicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. A.6.4 Was leisten wir in der Fahrerschutz-Versicherung? Was zahlen wir? A.6.4.1 Wir zahlen für den Personenschaden des berechtigten Fahrers wie ein Haftpflichtversicherer. Dabei leisten wir nach deutschem Recht und nach den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen bis zu 20 Mio. EUR je Schadensfall, z. B. - Verdienstausfall, - behindertengerechte Umbaumaßnahmen (z. B. von Haus, Wohnung und Fahrzeug), - Schmerzensgeld. Voraussetzung für die Zahlung von Schmerzensgeld ist ein ununterbrochener Krankenhausaufenthalt von mindestens fünf Tagen. Im Todesfall des berechtigten Fahrers zahlen wir z. B. - eine Hinterbliebenenrente (z. B. Witwen- oder Waisenrente), - ein Hinterbliebenengeld für nahe Angehörige. Wir erbringen unsere Leistungen unabhängig davon, ob Sie den Unfall selbst verschuldet haben oder nicht, z. B. auch bei höherer Gewalt. Vorrangige Leistungspflicht Dritter A.6.4.2 Ist ein Dritter dem berechtigten Fahrer gegenüber aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Leistung verpflichtet (z. B. Unfallgegner, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitgeber), gilt: Diese Ansprüche gehen unseren Leistungsverpflichtungen vor, wenn und soweit sie für ihn in zumutbarer Weise durchsetzbar sind. Dies bedeutet, dass er z. B. Anträge bei Sozialversicherungsträgern fristgerecht stellt oder Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten in Textform geltend macht. Andernfalls treten wir ihm gegenüber in Vorleistung. Soweit möglich, muss der Anspruch gegen den Dritten an uns abgetreten werden. A.6.4.3 A.6.4.2 findet keine Anwendung - auf Ansprüche des berechtigten Fahrers aus einem Summenversicherungsvertrag (z. B. einer privaten Unfallversicherung) sowie - auf Leistungen anderer Familienmitglieder aufgrund ihrer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung. A.6.5 Fälligkeit und Zahlung A.6.5.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.6.5.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Leistung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen, gilt: Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Leistung verlangen. KRP0726 Seite 45 von 111 [Seite 46] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 A.6.6 Was ist nicht versichert? Vorsatz A.6.6.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Fahrer vorsätzlich herbeiführt. Ansprüche Dritter A.6.6.2 Ansprüche Dritter (z. B. Versicherer, Sozialversicherungsträger, Arbeitgeber) gegen uns sind ausgeschlossen. Motorsport-Veranstaltungen oder -Aktivitäten A.6.6.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Pkw bei einer Motorsport- Veranstaltung oder -Aktivität einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn - der Pkw in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und - für diesen Gebrauch des Pkw eine Motorsport-Haftpflichtversicherung nach § 5 d Pflichtversicherungsgesetz besteht. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.1 und D.1.2.2. Kernenergie A.6.6.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie. A.7 Differenzdeckung – für Leasing- und kreditfinanzierte Pkw A.7.1 Was ist versichert? Versichert ist Ihr Pkw einschließlich der mitversicherten Teile nach A.2.1. A.7.2 Welche Ereignisse sind versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Pkw durch die Ereignisse, die in der Vollkasko nach A.2.3 versichert sind. A.7.3 Wer ist versichert? Der Schutz der Differenzdeckung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, auch für diese. Dazu gehört z. B. der Leasinggeber als Eigentümer des Pkw. A.7.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. A.7.5 Was zahlen wir bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust? In Ergänzung zu den Regeln der Kaskoversicherung nach A.2.6.1, A.2.6.3 bis A.2.6.9 und A.2.8 gilt: Wir ersetzen im Falle der Beschädigung, der Zerstörung, des Totalschadens oder des Verlusts des Pkw a. bei Leasing-Pkw die Differenz zwischen dem sich aus dem Leasingvertrag errechnenden Leasing-Restbetrag am Schadentag und dem Wiederbeschaffungswert. Voraussetzung ist, dass der Leasinggeber eine entsprechende Nachforderung geltend macht. Der Leasing- Restbetrag ist die Summe der ausstehenden abgezinsten Leasing-Raten, anteiliger Restrate, abgezinstem Leasing-Restwert und noch nicht verbrauchter Mietvorauszahlung. KRP0726 Seite 46 von 111 [Seite 47] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 b. bei kreditfinanzierten Pkw die Differenz zwischen dem sich aus dem Darlehensvertrag errechnenden abgezinsten Darlehensrestbetrag am Schadentag, der bei - vorzeitiger schadenbedingter Beendigung bzw. - Kündigung des Darlehensvertrags an die Bank zu zahlen ist, und dem Wiederbeschaffungswert. Der Betrag vermindert sich um den Zinsvorteil, den die Bank durch die vorzeitige Befriedigung des Darlehensvertrags erlangt. Dabei berücksichtigen wir nur den Darlehensteil, der nachweislich zur Finanzierung des Pkw aufgenommen wurde. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadensfalls fällig gewesene, nicht gezahlte Raten sowie Verzugszinsen. Weitere Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Reparaturkosten den um den Restwert des Pkw verminderten Wiederbeschaffungswert übersteigen und der Pkw nicht repariert wird. Die Ersatzleistung ist beschränkt auf für Leasing- und Darlehensverträge marktübliche Zinsen und Laufzeiten. A.7.6 Grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens Wir verzichten Ihnen gegenüber auf unser Recht, die Leistung zu kürzen, wenn Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt nicht bei Entwendung des Pkw oder wenn Sie den Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt haben; in diesem Fall sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. A.7.7 Was wir nicht ersetzen Neben den Regelungen nach A.2.6.8.a ersetzen wir keine Finanzierungs- und Abmeldekosten, z. B. Bearbeitungsgebühren. Bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung werden Mehrforderungen des Leasinggebers wegen Überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung ebenfalls nicht ersetzt. Die in der Vollkasko mit Ihnen vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht entschädigt. A.7.8 Was ist nicht versichert? Vorsatz A.7.8.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Fahrveranstaltungen und Fahrten auf Rennstrecken A.7.8.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Zusätzlich besteht kein Versicherungsschutz für sämtliche Fahrten auf Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien und mit dem Qualitätssiegel des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden. Schäden durch Kernenergie A.7.8.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt A.7.8.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. KRP0726 Seite 47 von 111 [Seite 48] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 A.8 Kasko-Extra-Versicherung – Versicherung für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden A.8.1 Was ist versichert? Versichert sind Ihr Pkw und die mitversicherten Teile nach A.2.1 einschließlich des Akkumulators und der Brennstoffzelle bei Elektro- und Hybrid-Pkw. A.8.2 Welche Ereignisse sind versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Pkw einschließlich seiner nach A.8.1 mitversicherten Teile durch unvorhergesehene und plötzlich eintretende Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden. Versichert sind Schäden am versicherten Pkw z. B. durch - Aufspringen der Motorhaube, - Bedienungsfehler, - ein verbundenes Fahrzeug ohne Einwirkung von außen, auch in der KfzPolice premium, - Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler, - Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen. A.8.3 Wer ist versichert? Der Schutz der Kasko-Extra-Versicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, auch für diese. Dazu gehört z. B. der Leasinggeber als Eigentümer des Pkw. A.8.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben in der Kasko-Extra-Versicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. A.8.5 Was zahlen wir bei Beschädigung oder Zerstörung? Wir leisten eine Entschädigung entsprechend A.2.6.1.a, A.2.6.2 bis A.2.6.4 und A.2.6.7. A.8.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir? Höchstentschädigung A.8.6.1 Unsere Entschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Pkw. Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Pkw in der Ausstattung des versicherten Pkw aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Pkw nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Empfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe. Grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens A.8.6.2 Wir verzichten Ihnen gegenüber auf unser Recht, die Leistung zu kürzen, wenn Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt nicht, wenn Sie den Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt haben; in diesem Fall sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. A.8.7 Selbstbeteiligung Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. KRP0726 Seite 48 von 111 [Seite 49] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Hinweis: Kommt es zu einem Schadenereignis, das sowohl eine Entschädigungsleistung in der Kasko- als auch in der Kasko-Extra-Versicherung auslöst, gilt: Auf die gesamte Entschädigungsleistung wird nur eine Selbstbeteiligung, bei unterschiedlichen Selbstbeteiligungen die höhere angerechnet. A.8.8 Was wir nicht ersetzen Motoren und Getriebe einschließlich Teile A.8.8.1 Wir zahlen nicht für Motoren und Getriebe, die der Fortbewegung der versicherten Sache dienen, einschließlich Gelenkwelle und Differenzial. Zum Motor in diesem Sinne gehören Anlasser, Aufladesysteme (z. B. Kompressoren, Turbolader), Auspuffanlage einschließlich Halterungen, Kraftstoffsystem am Motor, Kühlung (Wasserpumpe, Lüfter, Thermostatleitungen), Kurbelwelle mit Lagerung, Lichtmaschine, Motorblock mit Büchsen, Motorbremse, Nockenwelle mit Antrieb, Ölpumpe, Ölwanne, Pleuel, Steuergerät, Triebwerk mit Kolben, Zündanlage, Zylinderkopf mit eingebauten Teilen. Zum Getriebe in diesem Sinne gehören Längstrieb (Kardan-, Gelenkwelle einschließlich Zwischenlager), Steuergerät, Automatik- und Schaltgetriebe einschließlich Schaltgestänge, Kupplung, Drehmomentwandler und Befestigungsteile. Hinweis: Bei Elektro- und Hybrid-Pkw gelten der Akkumulator und die Brennstoffzelle nicht als Teile, die zum Motor gehören. Ersatzteile und Zubehör A.8.8.2 Wir ersetzen keine Ersatzteile und Zubehör, welche mit der versicherten Sache nicht fest verbunden sind. Betriebs- und Hilfsstoffe, Verbrauchsmaterialien, Arbeitsstoffe A.8.8.3 Wir ersetzen keine Betriebs- und Hilfsstoffe (z. B. Brennstoffe), Verbrauchsmaterialien (z. B. Filtermassen) und Arbeitsstoffe. Weitere nicht erstattungsfähige Positionen A.8.8.4 Wir ersetzen nicht die in A.2.6.8 genannten Positionen. A.8.9 Schäden, für die ein Dritter einzutreten hat Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Schäden, für die ein Dritter als Lieferant, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Andere seine Verantwortung für den Schaden, leisten wir jedoch im vertraglich vereinbarten Umfang. A.8.10 Was ist nicht versichert? Vorsatz A.8.10.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Fahrveranstaltungen und Fahrten auf Rennstrecken A.8.10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Zusätzlich besteht kein Versicherungsschutz für sämtliche Fahrten auf Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien und mit dem Qualitätssiegel des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden. KRP0726 Seite 49 von 111 [Seite 50] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Schäden durch Kernenergie A.8.10.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt A.8.10.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Schäden und Verluste durch Versaufen oder Verschlammen A.8.10.5 Wir zahlen nicht für Schäden und Verluste durch Versaufen oder Verschlammen. Mängel vor Versicherungsbeginn A.8.10.6 Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Schäden durch Mängel, - die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und - Ihnen oder einer Person, die über den Einsatz der versicherten Sache und ihrer versicherten Zusatzgeräte verantwortlich zu entscheiden hat, bekannt sein mussten. Schäden durch den Einsatz einer reparaturbedürftigen Sache A.8.10.7 Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Schäden durch den Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, wenn - der Schaden nachweislich mit der Reparaturbedürftigkeit in Zusammenhang steht oder - die Sache zum Zeitpunkt des Schadens nicht zumindest behelfsmäßig mit unserer Zustimmung repariert war. Einflüsse des bestimmungsgemäßen Betriebs, Abnutzung, Korrosion, Abzehrungen, Ablagerungen A.8.10.8 Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Schäden durch - zwangsläufige, sich dauernd wiederholende, von außen einwirkende Einflüsse des bestimmungsgemäßen Betriebs, - betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung, - korrosive Angriffe, - Abzehrungen, - übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen. Wird infolge eines solchen Schadens ein benachbartes Fahrzeugteil beschädigt, das nicht seinerseits aus den vorgenannten Gründen bereits erneuerungsbedürftig ist, leisten wir bedingungsgemäß Entschädigung. A.9 Umweltschadensversicherung – für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz A.9.1 Was ist versichert? Sie haben mit Ihrem Pkw die Umwelt geschädigt A.9.1.1 Werden durch den Gebrauch Ihres Pkw Umweltschäden verursacht, gilt: Wir stellen Sie von den Kosten frei, die Ihnen als Folge Ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten als Verantwortlicher nach dem Umweltschadensgesetz für diese Umweltschäden entstehen. Wir stellen Sie auch dann von diesen Kosten frei, wenn die Schäden auf Ihrem Firmen- oder Privatgrundstück eintreten. Ist der Vertrag mit Ihnen als Handelsgesellschaft, juristische Person oder Kaufmann im handelsrechtlichen Sinn geschlossen, gilt: Der Versicherungsschutz besteht auch für diejenige natürliche Person, der der Firmen-Pkw aufgrund besonderen Vertrags als Dienstfahrzeug zur privaten und beruflichen Nutzung überlassen wurde. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die zum Zeitpunkt des Schadeneintritts mitgeführten eigenen oder fremden Anhänger/Auflieger. KRP0726 Seite 50 von 111 [Seite 51] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen Sie geltend gemacht werden können. Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über die Haftpflichtversicherung gedeckt. Sie haben mit einem fremden Fahrzeug die Umwelt geschädigt A.9.1.2 Ist der Vertrag mit Ihnen als Handelsgesellschaft, juristische Person oder Kaufmann im handelsrechtlichen Sinn geschlossen, besteht Versicherungsschutz nach A.9.1.1 auch a. beim Gebrauch fremder Fahrzeuge (z. B. Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge), die Sie für Fahrten im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit nutzen. Voraussetzung ist, dass für diese keine anderweitige Versicherung für eine Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz besteht (Subsidiärdeckung); b. für die privaten Fahrzeuge der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei Ihnen beschäftigten Personen, - wenn diese das Fahrzeug mit Ihrem Einverständnis auf einer Dienstfahrt nutzen und - für das Fahrzeug keine anderweitige Versicherung für eine Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz besteht (Subsidiärdeckung). Dies gilt auch, wenn diese Personen anstelle des privaten Fahrzeugs auf einer Dienstfahrt mit Ihrem Einverständnis ein Selbstfahrer-Vermietfahrzeug nutzen. Berechtigte und unberechtigte Inanspruchnahme A.9.1.3 Werden Sie berechtigterweise nach dem Umweltschadensgesetz in Anspruch genommen, gilt: Wir sorgen für die Durchführung von Schadenbegrenzungs-, Schadenbeseitigungs- und Sanierungsmaßnahmen (Umweltschadensmanagement) und tragen hierfür die Kosten und/oder leisten Ersatz in Geld. Es besteht jedoch kein Direktanspruch eines Dritten. A.9.1.4 Ist Ihre Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz unberechtigt, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Kosten der Höhe nach unbegründet sind. Regulierungsvollmacht A.9.1.5 Wir sind bevollmächtigt, alle uns - zur Abwicklung des Schadens oder - zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder durch einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Wir sind zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt, wenn - es in einem Schadensfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit gegen Sie kommt oder - von Ihnen eine aktive Rechtsverteidigung zu bewirken ist (Widerspruch, Aussetzungsantrag oder Klage). Wir führen das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten. A.9.2 Wer ist versichert? A.1.2 gilt entsprechend. A.9.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir? Unsere Zahlungen aus der Umweltschadensversicherung werden auf die in der Haftpflichtversicherung nach A.1.3 vereinbarte Versicherungssumme angerechnet; diese finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Die Entschädigungsleistung ist je Schadenereignis a. in der KfzPolice comfort auf 5 Mio. EUR, KRP0726 Seite 51 von 111 [Seite 52] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 b. in der KfzPolice classic auf 2 Mio. EUR begrenzt. A.9.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Versicherungsschutz nach A.9.1 besteht außerhalb des Anwendungsbereichs des Umweltschadensgesetzes auch in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums. Voraussetzung ist, dass die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur, soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten. A.9.5 Was ist nicht versichert? Vorsatz A.9.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen. Schäden durch Kernenergie A.9.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden A.9.5.3 Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen (z. B. durch Abgas-Emissionen). Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen A.9.5.4 Nicht versichert sind Schäden, die durch bewusste Verstöße gegen - Gesetze oder Verordnungen oder - an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder - Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen. KRP0726 Seite 52 von 111 [Seite 53] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins bei Ihnen. B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C.1.2 und C.1.3. B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz: B.2.1 Haftpflichtversicherung Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, gilt: Sie haben in der Haftpflichtversicherung vorläufigen Versicherungsschutz - zu dem vereinbarten Zeitpunkt, - spätestens ab dem Tag, an dem der Pkw unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist der Pkw bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt. Haben wir nichts Anderes mit Ihnen vereinbart, gewähren wir Ihnen Haftpflichtversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Bei Pkw gilt der Versicherungsumfang der KfzPolice classic. B.2.2 Zusätzlich gewährter vorläufiger Versicherungsschutz Über die gesetzliche Haftpflicht hinaus haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. B.2.3 Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über. B.2.4 Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn - wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und - Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt haben. Eine Zahlung ist unverzüglich, wenn sie spätestens innerhalb von 14 Tagen erfolgt. Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben. B.2.5 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam. KRP0726 Seite 53 von 111 [Seite 54] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 B.2.6 Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz, endet der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns. B.2.7 Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags. Hierbei erfolgt die Einstufung in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko in die SF-Klasse 1/2, es sei denn, Sie weisen uns die Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6 nach. KRP0726 Seite 54 von 111 [Seite 55] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 C Beitragszahlung C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags C.1.1 Rechtzeitige Zahlung Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird 14 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen. C.1.2 Nicht rechtzeitige Zahlung Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, gilt: Sie haben von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung. C.1.3 Rücktritt bei nicht rechtzeitiger Zahlung Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt höchstens 40 % des Jahresbeitrags. Der Rücktritt erfolgt in Textform. C.2 Zahlung des Folgebeitrags C.2.1 Rechtzeitige Zahlung Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen. C.2.2 Nicht rechtzeitige Zahlung Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, gilt: Wir fordern Sie in Textform auf, den rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer Aufforderung zu zahlen. C.2.3 Schadenereignis nach Ablauf der Zahlungsfrist Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. C.2.4 Kündigung bei nicht rechtzeitiger Zahlung Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen. Haben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen, gilt: Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlen. Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung. KRP0726 Seite 55 von 111 [Seite 56] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Pkw einen anderen Pkw bei uns (Fahrzeugwechsel), gilt: Wir wenden bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag nach C.2.2 bis C.2.4 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes nach B.2.4. Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Pkw und dem Beginn der Versicherung des anderen Pkw sind nicht mehr als sechs Monate vergangen. Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr entsprechend C.1.3 verlangen. C.4 Zahlungsperiode Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode bezahlen. Die Zahlungsperiode ist die Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungsvertragsgesetz. Welche Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Abschnitt G geregelt. C.5 Nachhaftung in der Haftpflichtversicherung Bleiben wir in der Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrags zur Leistung verpflichtet, gilt: Wir haben Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt. KRP0726 Seite 56 von 111 [Seite 57] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs? D.1.1 Bei allen Versicherungsarten Vereinbarter Verwendungszweck D.1.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zweck verwendet werden. Berechtigter Fahrer D.1.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Fahren mit Fahrerlaubnis D.1.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Pkw mit Wechselkennzeichen D.1.1.4 Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Pkw auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur benutzen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer den Pkw nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. D.1.2 Zusätzlich in der Haftpflichtversicherung, der Auslandsschaden-Versicherung und der Fahrerschutz-Versicherung Nicht genehmigte Rennen D.1.2.1 Der Pkw darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.2 und die Ausschlüsse - in der Haftpflichtversicherung nach A.1.5.2, - in der Kaskoversicherung nach A.2.10.2, - im Schutzbrief nach A.3.9.2, - in der Insassen-Unfallversicherung nach A.4.12.3, - in der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) nach A.5.6.2, - in der Fahrerschutz-Versicherung nach A.6.6.3, - in der Differenzdeckung nach A.7.8.2 und - in der Kasko-Extra-Versicherung nach A.8.10.2. Motorsport-Veranstaltungen oder -Aktivitäten D.1.2.2 Der Pkw darf nur dann bei einer Motorsport-Veranstaltung oder -Aktivität einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen gebraucht werden, wenn - der Pkw in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und - für diesen Gebrauch des Pkw eine Motorsport-Haftpflichtversicherung nach § 5 d Pflichtversicherungsgesetz besteht. KRP0726 Seite 57 von 111 [Seite 58] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer den Pkw nur unter den genannten Voraussetzungen für diese Fahrten gebrauchen lassen. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.1 und die Ausschlüsse - in der Haftpflichtversicherung nach A.1.5.2, - in der Kaskoversicherung nach A.2.10.2, - im Schutzbrief nach A.3.9.2, - in der Insassen-Unfallversicherung nach A.4.12.3, - in der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) nach A.5.6.2, - in der Fahrerschutz-Versicherung nach A.6.6.3, - in der Differenzdeckung nach A.7.8.2 und - in der Kasko-Extra-Versicherung nach A.8.10.2. D.1.3 Zusätzlich in der Haftpflichtversicherung und in der Umweltschadensversicherung Alkohol und andere berauschende Mittel Der Pkw darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch - alkoholische Getränke oder - andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, den Pkw sicher zu führen. Außerdem dürfen - Sie, - der Halter oder - der Eigentümer des Pkw diesen nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch - alkoholische Getränke oder - andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, den Pkw sicher zu führen. Hinweis: Auch in folgenden Versicherungsarten besteht für solche Fahrten kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz: - in der Kaskoversicherung nach A.2.6.7.b und A.2.10.1, - im Schutzbrief nach A.3.9.1, - in der Insassen-Unfallversicherung nach A.4.12.2, - in der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) nach A.5.6.1, - in der Fahrerschutz-Versicherung nach D.1.4.1, - in der Differenzdeckung nach A.7.6 und A.7.8.1 und - in der Kasko-Extra-Versicherung nach A.8.6.2 und A.8.10.1. D.1.4 Zusätzlich in der Fahrerschutz-Versicherung Alkohol und andere berauschende Mittel D.1.4.1 Der Pkw darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch - alkoholische Getränke oder - andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, den Pkw sicher zu führen. Hinweis: Auch in folgenden Versicherungsarten besteht für solche Fahrten kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz: - in der Haftpflichtversicherung und in der Umweltschadensversicherung nach D.1.3, - in der Kaskoversicherung nach A.2.6.7.b und A.2.10.1, - im Schutzbrief nach A.3.9.1, - in der Insassen-Unfallversicherung nach A.4.12.2, - in der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) nach A.5.6.1, - in der Differenzdeckung nach A.7.6 und A.7.8.1 und - in der Kasko-Extra-Versicherung nach A.8.6.2 und A.8.10.1. KRP0726 Seite 58 von 111 [Seite 59] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Gurtpflicht D.1.4.2 Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt haben, es sei denn, das Nichtanlegen ist gesetzlich erlaubt. D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? D.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Bei einer Verletzung der Pflicht in der Haftpflichtversicherung aus D.1.3 Satz 2 gilt: Wir sind Ihnen, dem Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit - Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse einen Personenschaden erlitten und - Sie, der Halter oder Eigentümer das Fahrzeug nicht geführt haben. D.2.2 Leistungspflicht trotz Pflichtverletzung Abweichend von D.2.1 gilt: Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen. D.2.3 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung In der Haftpflichtversicherung gilt: Die sich aus D.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung ist Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Außerdem gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Sind wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise von der Leistungspflicht befreit, gilt: Satz 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung. D.2.4 Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher Straftat Hat ein Fahrer das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (z. B. durch Diebstahl), gilt: Wir sind diesem gegenüber vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. KRP0726 Seite 59 von 111 [Seite 60] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 E Ihre Pflichten im Schadensfall und Folgen einer Pflichtverletzung E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadensfall? E.1.1 Bei allen Versicherungsarten Anzeigepflicht E.1.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. E.1.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben. Aufklärungspflicht E.1.1.3 Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: - Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch). - Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. - Sie müssen uns alle angeforderten Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. - Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. - Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit dies für Sie zumutbar ist. Schadenminderungspflicht E.1.1.4 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen zu befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. E.1.2 Zusätzlich in der Haftpflichtversicherung und in der Umweltschadensversicherung Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen E.1.2.1 Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies - innerhalb einer Woche, - bei einer Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz unverzüglich nach der Erhebung des Anspruchs mitzuteilen. Anzeige von Kleinschäden E.1.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, gilt: Sie müssen uns den Schadensfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen E.1.2.3 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen. KRP0726 Seite 60 von 111 [Seite 61] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 E.1.2.4 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen. Dies gilt auch bei einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz. Bei drohendem Fristablauf E.1.2.5 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen - einen Mahnbescheid oder - einen Bescheid einer Behörde oder - einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) einlegen. Anzeige des Versicherungsfalls in der Umweltschadensversicherung E.1.2.6 Soweit es für Sie zumutbar ist, gilt abweichend von E.1.1.1: Sie sind verpflichtet, uns jedes Ereignis, das zu einer Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz führen könnte, sofort unter der Telefon-Nummer 040 23606-295 anzuzeigen. Sie geben uns damit die Gelegenheit, geeignete Gefahrenabwehrmaßnahmen zur Vermeidung oder Sofortmaßnahmen zur Begrenzung, Beseitigung und Sanierung eines Umweltschadens einzuleiten. Besondere Informationspflichten in der Umweltschadensversicherung E.1.2.7 Sie sind verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über - die Ihnen nach § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde, - behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens Ihnen gegenüber, - die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, - die Art und Menge der transportierten umweltgefährdenden Stoffe. Einholen unserer Weisung in der Umweltschadensversicherung E.1.2.8 Sie sind verpflichtet, - sich über Schadenbegrenzungs-, Schadenbeseitigungs- und Sanierungsmaßnahmen und die Erfüllung Ihrer Pflichten im Zusammenhang mit einem Umweltschaden unverzüglich mit uns abzustimmen und - unsere Weisungen zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Pkw E.1.3.1 Bei Entwendung des Pkw oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend von E.1.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen. Einholen unserer Weisung E.1.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Pkw oder mitversicherten Teile müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Anzeige bei der Polizei E.1.3.3 Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wild- bzw. Tierschaden den Betrag von 500 EUR, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen. KRP0726 Seite 61 von 111 [Seite 62] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Anzeige des Versicherungsfalls im Werkstattservice und im Werkstattservice Glas E.1.3.4 Abweichend von E.1.1.1 sind Sie verpflichtet, uns - im Werkstattservice jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann; - im Werkstattservice Glas jeden Glasbruchschaden, der zu einer Leistung durch uns führen kann, unverzüglich anzuzeigen. Werkstattbindung im Werkstattservice und im Werkstattservice Glas E.1.3.5 Wird - im Werkstattservice Ihr beschädigter Pkw repariert oder - im Werkstattservice Glas Ihr Glasbruchschaden repariert, sind Sie verpflichtet, die Reparatur in einer von uns ausgewählten Werkstatt durchführen zu lassen. Hinweis: In der KfzPolice classic ist der Werkstattservice Glas nach A.2.6.2.e enthalten. E.1.4 Zusätzlich beim Schutzbrief und bei der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) Einholen unserer Weisung E.1.4.1 Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten, und befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht E.1.4.2 Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht gestatten. Außerdem müssen Sie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht entbinden. Polizeiprotokoll E.1.4.3 Bei der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) gilt: Sie müssen das Ereignis von der Polizei in einem Protokoll festhalten lassen, sofern dies möglich und Ihnen zumutbar ist. Europäischer Unfallbericht E.1.4.4 Bei der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) müssen Sie uns den Schaden unter Verwendung des Europäischen Unfallberichts melden. Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte E.1.4.5 Bei der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) müssen Sie - Ihre Ansprüche gegenüber Dritten an uns abtreten, soweit wir sie befriedigen oder befriedigt haben, - uns bei ihrer Geltendmachung unterstützen und - uns erforderlichenfalls die Prozessführung überlassen. E.1.5 Zusätzlich in der Insassen-Unfallversicherung und in der Fahrerschutz-Versicherung Ärztliche Untersuchung, Gutachten, Entbindung von der Schweigepflicht E.1.5.1 Nach einem Unfall sind Sie verpflichtet, a. unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen, b. den ärztlichen Anordnungen nachzukommen, c. die Unfallfolgen möglichst zu mindern, d. darauf hinzuwirken, dass von uns angeforderte Berichte und Gutachten alsbald erstellt werden, KRP0726 Seite 62 von 111 [Seite 63] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 e. sich von einem von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen, wobei wir die notwendigen Kosten, einschließlich eines Ihnen entstehenden Verdienstausfalls, tragen, f. Ärzte, die Sie – auch aus anderen Anlässen – behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden - von der Schweigepflicht im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz zu entbinden und - zu ermächtigen, uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Anzeige des Todesfalls innerhalb 48 Stunden in der Insassen-Unfallversicherung E.1.5.2 Hat in der Insassen-Unfallversicherung der Unfall den Tod einer versicherten Person zur Folge, gilt: Die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten müssen uns dies innerhalb von 48 Stunden melden. Dies gilt auch, wenn der Unfall schon angezeigt ist. Uns ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. Frist zur Feststellung und Geltendmachung der Invalidität in der Insassen- Unfallversicherung E.1.5.3 Beachten Sie bei der Insassen-Unfallversicherung auch die 15-Monatsfrist für die Feststellung und Geltendmachung der Invalidität nach A.4.5.1. E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Auf Ihre Anzeige- und Aufklärungspflichten weisen wir Sie im Schadensfall noch einmal gesondert in Textform hin. Auf Pflichten, die Sie spontan und unmittelbar nach Eintritt eines Schadenereignisses erfüllen müssen, können wir Sie nicht noch einmal hinweisen. Eine solche Pflicht ist beispielsweise, dass Sie nach E.1.1.3 den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. E.2.2 Leistungspflicht trotz Pflichtverletzung Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung nicht ursächlich war - für die Feststellung des Versicherungsfalls, - für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen. E.2.3 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung In der Haftpflichtversicherung gilt: Die sich aus E.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung ist Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 2.500 EUR beschränkt. E.2.4 Erweiterung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf höchstens je 5.000 EUR, wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach E.1.1.3 und E.1.1.4 - vorsätzlich und - in besonders schwerwiegender Weise verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der Fall. KRP0726 Seite 63 von 111 [Seite 64] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 E.2.5 Vollständige Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem Anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gilt: Wir sind von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei. E.2.6 Besonderheiten in der Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten Verletzen Sie - Ihre Anzeigepflichten nach E.1.2.1 bei außergerichtlich oder nach E.1.2.3 bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen oder - Ihre Pflicht nach E.1.2.4, uns die Prozessführung zu überlassen, und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt: - Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei. - Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. E.2.7 Mindestversicherungssummen Verletzen Sie in der Haftpflichtversicherung Ihre Pflichten nach E.1.1 und E.1.2, gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. KRP0726 Seite 64 von 111 [Seite 65] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen F.1 Pflichten mitversicherter Personen Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung. F.2 Ausübung der Rechte Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts Anderes geregelt ist. Eine andere Regelung ist z. B. das Geltendmachen von Ansprüchen in der Haftpflichtversicherung nach A.1.2 und in der Fahrerschutz-Versicherung nach A.6.2. F.3 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen. Eine Ausnahme hiervon gilt in der Haftpflichtversicherung: Mitversicherten Personen gegenüber können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur berufen, wenn - die der Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder - diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren. Sind wir zur Leistung verpflichtet, gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Das Gleiche gilt, wenn wir trotz Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch gegenüber dem geschädigten Dritten Leistungen erbringen. Der Rückgriff gegen Sie bleibt auch in diesen Ausnahmefällen bestehen. KRP0726 Seite 65 von 111 [Seite 66] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Pkw, Wagniswegfall G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? G.1.1 Vertragsdauer Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein. G.1.2 Automatische Verlängerung Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag, z. B. dem 1. Januar eines jeden Jahres, beginnen zu lassen. G.1.3 Verträge mit einer befristeten Laufzeit Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? G.2.1 Kündigung zum Ablauf Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. G.2.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird sofort mit deren Zugang bei uns wirksam. G.2.3 Kündigung nach einem Schadenereignis Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss uns - innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder - innerhalb eines Monats, nachdem wir in der Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben, zugehen. Das Gleiche gilt, wenn wir Sie in der Haftpflichtversicherung anweisen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem gilt in der Haftpflichtversicherung: Sie können den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. G.2.4 Wirksamwerden Ihrer Kündigung nach G.2.3 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens zum Ablauf des Versicherungsvertrags, wirksam werden soll. G.2.5 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Pkw Veräußern Sie den Pkw oder wird er zwangsversteigert, geht der Vertrag nach G.7.1 oder G.7.6 auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, - den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, - bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangen der Kenntnis, KRP0726 Seite 66 von 111 [Seite 67] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 zu kündigen. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet. G.2.6 Kündigung durch neue Versicherung bei Erwerb Der übergegangene Vertrag gilt automatisch als gekündigt, wenn der Erwerber - für den Pkw eine neue Versicherung abschließt und - bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vorlegt. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versicherung wirksam. G.2.7 Kündigung bei Beitragserhöhung Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach J.1 bis J.4.1 den Beitrag, gilt: Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. Wir teilen Ihnen die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. G.2.8 Kündigung bei geänderter Art oder Verwendung des Pkw Ändert sich die Art oder Verwendung des Pkw nach K.5 und erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als 10 %, gilt: Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. G.2.9 Kündigung bei Bedingungsänderung Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsänderung nach Abschnitt N Gebrauch, gilt: Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang unserer Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? G.3.1 Kündigung zum Ablauf Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. G.3.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach deren Zugang bei Ihnen wirksam. G.3.3 Kündigung nach einem Schadenereignis Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen - innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder - innerhalb eines Monats, nachdem wir in der Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben, zugehen. Das Gleiche gilt, wenn wir Sie in der Haftpflichtversicherung anweisen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem gilt in der Haftpflichtversicherung: Wir können den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. KRP0726 Seite 67 von 111 [Seite 68] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 G.3.4 Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz unserer Zahlungsaufforderung nach C.2.2 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt, gilt: Wir können den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen (siehe auch C.2.4). G.3.5 Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach Abschnitt D, gilt: Wir können innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. G.3.6 Kündigung bei geänderter Art oder Verwendung des Pkw Ändert sich die Art oder Verwendung des Pkw nach K.5, gilt: Wir können den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Beruht die Veränderung auf leichter Fahrlässigkeit, wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach deren Zugang bei Ihnen wirksam. G.3.7 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Pkw Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des versicherten Pkw nach G.7 gilt: Wir können dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an auszusprechen, in welchem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam. G.4 Kündigung einzelner Versicherungen G.4.1 Rechtlich selbstständige Verträge Jeweils rechtlich selbstständige Verträge sind - die Haftpflichtversicherung, - die Kaskoversicherung, - der Schutzbrief, - die Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus), - die Insassen-Unfallversicherung, - die Fahrerschutz-Versicherung, - die Kasko-Extra-Versicherung und - die Differenzdeckung. Die Kündigung einer Versicherungsart berührt das Fortbestehen einer anderen daher nicht, soweit nachfolgend nicht etwas Anderes geregelt ist. G.4.2 Recht zur Kündigung aller Verträge Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses in einer Versicherungsart sämtliche Versicherungen für den Pkw zu kündigen. G.4.3 Kündigungsfiktion Sämtliche Versicherungen gelten als gekündigt, wenn - wir unter mehreren für den Pkw abgeschlossenen Versicherungen nur eine kündigen und - Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung der ungekündigten Versicherungen nicht einverstanden sind. Dies gilt entsprechend für uns, wenn Sie unter mehreren nur eine Versicherung kündigen. KRP0726 Seite 68 von 111 [Seite 69] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 G.4.4 Ende des Schutzbriefs, der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) und der Fahrerschutz-Versicherung bei Kündigung der Haftpflichtversicherung Kündigen Sie oder wir nur die Haftpflichtversicherung, enden abweichend von G.4.1 - der Schutzbrief, - die Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) und - die Fahrerschutz-Versicherung zum selben Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. G.4.5 Ende der Kasko-Extra-Versicherung und der Differenzdeckung bei Kündigung oder Umwandlung der Vollkasko Kündigen Sie oder wir die Vollkasko oder wird diese in eine Teilkasko umgewandelt, enden - die Kasko-Extra-Versicherung und - die Differenzdeckung zum selben Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. G.4.6 Ende des Werkstattservice oder des Werkstattservice Glas Sie können - den Werkstattservice oder - in den KfzPolicen premium und comfort den Werkstattservice Glas entsprechend G.2.1 kündigen. Kündigen Sie oder wir die Kaskoversicherung, endet - der Werkstattservice oder - der Werkstattservice Glas zum selben Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Hinweis: In der KfzPolice classic ist der Werkstattservice Glas enthalten und kann nicht gekündigt werden. G.4.7 Ende des Rabattschutzes In der Haftpflichtversicherung G.4.7.1 Sie können den Rabattschutz in der Haftpflichtversicherung entsprechend G.2.1 kündigen. Wenn - Sie oder wir die Haftpflichtversicherung kündigen oder - die Voraussetzungen für den Rabattschutz nach I.5.2 (mindestens SF-Klasse 10) entfallen, endet der Rabattschutz in der Haftpflichtversicherung zum selben Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. In der Vollkasko G.4.7.2 Sie können den Rabattschutz in der Vollkasko entsprechend G.2.1 kündigen. Wenn - Sie oder wir die Vollkasko kündigen, - Sie oder wir die Haftpflichtversicherung kündigen, - Sie den Rabattschutz in der Haftpflichtversicherung kündigen oder - die Voraussetzungen für den Rabattschutz nach I.5.2 (mindestens SF-Klasse 10) entfallen, endet der Rabattschutz in der Vollkasko zum selben Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. KRP0726 Seite 69 von 111 [Seite 70] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 G.5 Form und Zugang der Kündigung Jede Kündigung muss in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgen und ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht. G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu. G.7 Was ist bei Veräußerung des Pkw zu beachten? G.7.1 Übergang der Versicherung auf den Erwerber Veräußern Sie Ihren Pkw, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die Insassen-Unfallversicherung und die Fahrerschutz-Versicherung. G.7.2 Beitragsanpassung für den Erwerber Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF- Klasse des Erwerbers, die entsprechend seinem bisherigen Schadenverlauf ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt. G.7.3 Beitrag für die laufende Zahlungsperiode Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir nach unserer Wahl entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen. G.7.4 Anzeige der Veräußerung Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Pkw unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes. G.7.5 Kündigung des Vertrags Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen. G.7.6 Zwangsversteigerung Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Pkw zwangsversteigert wird. G.8 Wagniswegfall Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (z. B. durch Fahrzeugverschrottung), steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen. KRP0726 Seite 70 von 111 [Seite 71] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? H.1.1 Kein Ende des Vertrags durch Abmeldung Wird der versicherte Pkw außer Betrieb gesetzt und soll er zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht beendet. H.1.2 Beitragsfreie Ruheversicherung Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt. H.1.3 Keine Ruheversicherung Verträge mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr gehen nicht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über. Der Versicherungsschutz wird durch eine Außerbetriebsetzung nicht berührt. H.1.4 Umfang der Ruheversicherung H.1.4.1 Mit der beitragsfreien Ruheversicherung besteht während der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkter Versicherungsschutz. Der Ruheversicherungsschutz umfasst - die Haftpflichtversicherung und die Umweltschadensversicherung, - die Teilkasko, wenn für den versicherten Pkw im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder Teilkasko bestand. Darüber hinaus sind Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen Dritter versichert, wenn für den versicherten Pkw im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Vollkasko bestand. H.1.4.2 Den Umfang des Versicherungsschutzes für die beitragspflichtige Ruheversicherung finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. H.1.5 Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung Während der Dauer der Ruheversicherung gilt: Sie sind verpflichtet, den Pkw - in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder - auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. einen geschlossenen Hofraum) nicht nur vorübergehend abzustellen. Außerdem dürfen Sie den Pkw außerhalb dieser Räumlichkeiten nicht gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflichten, sind wir unter den Voraussetzungen nach D.2 leistungsfrei. H.1.6 Wiederanmeldung Wird der Pkw wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich anzuzeigen. H.1.7 Ende des Vertrags und der Ruheversicherung H.1.7.1 Der Vertrag und damit auch die beitragsfreie Ruheversicherung enden 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. H.1.7.2 Für die beitragspflichtige Ruheversicherung gelten hinsichtlich der Vertragsdauer die Regelungen unter G.1. KRP0726 Seite 71 von 111 [Seite 72] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 H.1.8 Wiederanmeldung mit anderer Versicherungsbestätigung Melden Sie den Pkw während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder an, gilt: Wir haben das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzufordern. H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? H.2.1 Versicherungsschutz in der Saison Für Pkw, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison). H.2.2 Ruheversicherung Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4.1 und H.1.5. H.2.3 Fahrten außerhalb der Saison Für Fahrten außerhalb der Saison gilt: Sie haben innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung, wenn diese Fahrten - im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder - wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung durchgeführt werden. H.3 Versicherungsschutz für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen In der Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 12 Absatz 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss. H.4 Welche Besonderheiten gelten bei Kurzzeitkennzeichen? H.4.1 Versicherungsumfang Haben wir nichts Anderes mit Ihnen vereinbart, gilt für Pkw, die mit einem Kurzzeitkennzeichen zugelassen sind: Wir gewähren Ihnen Haftpflichtversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Es gilt der Versicherungsumfang der KfzPolice classic. H.4.2 Versicherungsdauer Kurzzeitkennzeichen sind Kennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt bis zur Dauer von sechs Tagen. KRP0726 Seite 72 von 111 [Seite 73] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 I Schadenfreiheitsrabatt-System I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) Für die in Anhang 1 genannten Risiken gilt: In der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko richtet sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse nach Ihrem Schadenverlauf. Aus der Einstufung in eine SF-Klasse ergibt sich der Beitragssatz. Dies gilt nicht für Pkw mit Ausfuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder rotem Kennzeichen. I.2 Ersteinstufung I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0 Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 0 eingestuft. I.2.2 Sonder-Ersteinstufung in eine SF-Klasse in der Haftpflichtversicherung Sonder-Ersteinstufung in SF-Klasse 1/2 I.2.2.1 Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, gilt: Der Vertrag wird in die SF-Klasse 1/2 eingestuft, wenn Sie aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr zum Führen eines - Pkw, - Camping-Kfz, - Kraftrad, - Trike, - Quad, - Leichtkraftrad oder - Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr berechtigt sind. Die Fahrerlaubnis muss von einem Mitgliedstaat der EU oder von Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland) erteilt worden sein. Fahrerlaubnisse, die von einem Staat außerhalb der EU erteilt wurden, sind diesen gleichgestellt, wenn sie - nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder - nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind. Sonder-Ersteinstufung in SF-Klasse 1 I.2.2.2 Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, gilt: Der Vertrag wird in die SF-Klasse 1 eingestuft, wenn einer der folgenden Fälle auf Sie zutrifft: a. Sie haben bereits einen Pkw (Erstfahrzeug) versichert, der zu diesem Zeitpunkt mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist. Das Gleiche gilt, wenn Ihr Ehepartner, Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner das Erstfahrzeug versichert hat. b. Sie haben bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, das zu diesem Zeitpunkt mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist. Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder einen Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr. c. Ihr Elternteil oder Ihr Kind hat bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, das zu diesem Zeitpunkt mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist. Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um einen Pkw, ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder einen Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr. d. Ihr Ehepartner hat bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, das zu diesem Zeitpunkt mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist. Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder einen Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr. Ihrem Ehepartner gleichgestellt ist Ihr eingetragener Lebenspartner und Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner. KRP0726 Seite 73 von 111 [Seite 74] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Sonder-Ersteinstufung in SF-Klasse 3 (nur in den KfzPolicen premium und comfort) I.2.2.3 Beginnt Ihr Vertrag in der KfzPolice premium oder comfort ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, gilt: Der Vertrag wird in die SF-Klasse 3 eingestuft, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - Sie haben bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, das zu diesem Zeitpunkt mindestens in die SF-Klasse 3 eingestuft ist. Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um - einen Pkw, - ein Camping-Kfz, - ein Kraftrad, - ein Trike, - ein Quad, - ein Leichtkraftrad oder - einen Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr. Ihnen gleichgestellt ist Ihr Ehepartner, Ihr eingetragener Lebenspartner und Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner. - Sie und der jeweilige Fahrer haben mindestens das 23. Lebensjahr vollendet. Sonder-Ersteinstufung in SF-Klasse 5 für Kunden-Kinder (nur in der KfzPolice premium) I.2.2.4 Beginnt Ihr Vertrag in der KfzPolice premium ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, gilt: Der Vertrag kann in die SF-Klasse 5 eingestuft werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Ihr Elternteil hat bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert. - Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um einen Pkw, ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad oder Leichtkraftrad. - Das Erstfahrzeug ist bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG oder KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG versichert. - Das Erstfahrzeug ist mindestens in die SF-Klasse 5 eingestuft. - Der hinzukommende Pkw ist auf Sie als natürliche Person zugelassen. - Sie haben mindestens das 17. Lebensjahr vollendet. - Sie leben mit Ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft oder diese sind Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig. - Für Sie oder Ihre Eltern besteht mindestens ein Versicherungsvertrag (nicht Kfz) bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG oder KRAVAG- SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG. Diese Sonder-Ersteinstufung können Sie nur einmal in Anspruch nehmen. Sonder-Ersteinstufung in SF-Klasse 5 für Zusatzfahrer (nur in der KfzPolice premium) I.2.2.5 Beginnt Ihr Vertrag in der KfzPolice premium ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, gilt: Der Vertrag wird in die SF-Klasse 5 eingestuft, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - Sie versichern erstmalig einen Pkw. - Der Pkw ist auf Sie als natürliche Person zugelassen. - Sie waren mindestens ein Jahr als Zusatzfahrer benannt und damit berechtigt, alle bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG oder KRAVAG- ALLGEMEINE Versicherungs-AG versicherten Pkw zu fahren, ohne als Fahrer im jeweiligen Vertrag berücksichtigt zu sein. Sonder-Ersteinstufung bis SF-Klasse 8 (nur in der KfzPolice premium) I.2.2.6 Beginnt Ihr Vertrag in der KfzPolice premium ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6 und haben Sie oder Ihr Ehepartner bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, gilt: Der Vertrag wird in dieselbe SF-Klasse wie das Erstfahrzeug, höchstens jedoch in die SF-Klasse 8 eingestuft, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um einen Pkw, ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad oder Leichtkraftrad. - Das Erstfahrzeug ist bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG oder KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG versichert. - Das Erstfahrzeug ist mindestens in die SF-Klasse 4 eingestuft. KRP0726 Seite 74 von 111 [Seite 75] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 - Der hinzukommende Pkw ist auf Sie oder Ihren Ehepartner zugelassen. - Der hinzukommende Pkw wird ausschließlich von Ihnen und Ihrem Ehepartner gefahren. - Sie und der jeweilige Fahrer haben mindestens das 23. Lebensjahr vollendet. Sie können die Einstufung nach I.2.2.6 auch dann beantragen, wenn das Erstfahrzeug noch nicht bei einem der vorgenannten Versicherer versichert ist. Voraussetzung dafür ist, dass - Sie oder Ihr Ehepartner dort innerhalb eines Jahres einen Vertrag für das Erstfahrzeug abschließen und - der Vertrag für den hinzukommenden Pkw schadenfrei verlaufen ist. Die Änderung erfolgt frühestens ab dem ersten Tag nach Ihrer Antragstellung, nicht aber vor Beginn des Vertrags für das Erstfahrzeug. Hinweis: Ihrem Ehepartner gleichgestellt ist Ihr eingetragener Lebenspartner und Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner. Sonder-Ersteinstufung in dieselbe SF-Klasse wie Ihr Erstfahrzeug (nur in der KfzPolice premium) I.2.2.7 Beginnt Ihr Vertrag in der KfzPolice premium ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6 und haben Sie bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, gilt: Der Vertrag wird in dieselbe SF-Klasse wie das Erstfahrzeug eingestuft, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um einen Pkw, ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad oder Leichtkraftrad. - Das Erstfahrzeug ist bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG oder KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG versichert. - Das Erstfahrzeug ist mindestens in die SF-Klasse 9 eingestuft. - Der hinzukommende Pkw ist auf Sie als natürliche Person zugelassen. - Der hinzukommende Pkw wird ausschließlich von Ihnen gefahren. - Sie haben mindestens das 23. Lebensjahr vollendet. Sie können die Einstufung nach I.2.2.7 auch dann beantragen, wenn das Erstfahrzeug noch nicht bei einem der vorgenannten Versicherer versichert ist. Voraussetzung dafür ist, dass - Sie dort innerhalb eines Jahres einen Vertrag für das Erstfahrzeug abschließen und - der Vertrag für den hinzukommenden Pkw schadenfrei verlaufen ist. Die Änderung erfolgt frühestens ab dem ersten Tag nach Ihrer Antragstellung, nicht aber vor Beginn des Vertrags für das Erstfahrzeug. Sonder-Ersteinstufung für Pkw von ehemaligen Dienstwagen-Nutzern (nur in der KfzPolice premium) I.2.2.8 Beginnt Ihr Vertrag in der KfzPolice premium ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, gilt: Der Vertrag wird in diejenige SF-Klasse eingestuft, die sich aus dem Schadenverlauf eines von Ihnen genutzten Dienstwagens ergibt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Ihr ehemaliger Arbeitgeber stellt eine Bescheinigung über den Schadenverlauf aus. - Die Bescheinigung enthält den Zeitraum, in dem Sie einen Dienstwagen genutzt haben, sowie die Anzahl und den Zeitpunkt der in diesem Zeitraum eingetretenen Haftpflichtschäden. - Der Pkw wird auf Sie als natürliche Person zugelassen. - Sie haben kein weiteres Fahrzeug versichert. In diesem Fall haben die Sonder- Ersteinstufungen nach I.2.2.2, I.2.2.3, I.2.2.6 und I.2.2.7 Vorrang. I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Haftpflichtversicherung in der Vollkasko Schließen Sie neben der Haftpflichtversicherung eine Vollkasko mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe G.1.2), gilt: Sie können verlangen, dass die Einstufung nach dem Schadenverlauf der Haftpflichtversicherung erfolgt. Hat für den versicherten Pkw oder das ersetzte Fahrzeug im Sinne von I.6.1 innerhalb der letzten 12 Monate bereits eine Vollkasko bestanden, gilt: Wir können den Schadenverlauf der Haftpflichtversicherung in der Vollkasko nicht anrechnen und übernehmen stattdessen den Schadenverlauf der Vollkasko nach I.6. KRP0726 Seite 75 von 111 [Seite 76] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 I.2.4 Führerschein-Sonderregelung in der Haftpflichtversicherung Hat Ihr Vertrag in der SF-Klasse 0 begonnen, gilt: Wir stufen den Vertrag in die SF-Klasse 1/2 ein, sobald Sie ein Jahr eine Fahrerlaubnis für Pkw besitzen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Der Vertrag ist schadenfrei verlaufen. - Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedstaat der EU oder von Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland) ausgestellt worden. - Sie haben einen Antrag auf Besserstufung gestellt. Fahrerlaubnisse, die von einem Staat außerhalb der EU erteilt wurden, sind diesen gleichgestellt, wenn sie - nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder - nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind. I.2.5 Fortfall von Einstufungs-Voraussetzungen während der Laufzeit Ihres Vertrags Wurde Ihr Vertrag nach I.2.2 eingestuft und fallen die Voraussetzungen dafür während der Laufzeit fort, wird Ihr Vertrag ab diesem Zeitpunkt neu eingestuft. Erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine andere in I.2.2 aufgeführte Regelung, gilt: Wir stufen Ihren Vertrag in diejenige SF-Klasse ein, die sich ergibt, wenn er bereits bei Abschluss nach dieser Regelung eingestuft worden wäre. Anderenfalls stufen wir Ihren Vertrag in diejenige SF-Klasse ein, die sich ergibt, wenn er bei Abschluss in die SF-Klasse 0 eingestuft worden wäre. I.3 Jährliche Neueinstufung Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar eines jeden Jahres nach seinem Schadenverlauf im vergangenen Kalenderjahr neu ein. Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung maßgeblich dafür, welchem Kalenderjahr der Schaden zugeordnet wird. I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung Die Neueinstufung gilt mit Beginn des Versicherungsjahres, das auf das Kalenderjahr des schadenfreien oder schadenbelasteten Verlaufs folgt. I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen und hat der Versicherungsschutz während dieser Zeit ununterbrochen bestanden, gilt: Ihr Vertrag wird in die nächstbessere SF-Klasse nach der jeweiligen Tabelle im Anhang 1 eingestuft. I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen Ist der versicherte Pkw mit einem Saisonkennzeichen zugelassen (siehe H.2), gilt: Wir nehmen bei schadenfreiem Verlauf des Vertrags eine Besserstufung nach I.3.2 nur vor, wenn die Saison mindestens sechs Monate beträgt. I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 1/2, 0 oder M und mit Sonder-Ersteinstufung Besserstufung nach einem vollen Kalenderjahr aus der SF-Klasse 1/2, 0 oder M I.3.4.1 Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjahres ununterbrochen bestanden, gilt: Wir stufen Ihren Vertrag aus der SF-Klasse 1/2, 0 oder M bei schadenfreiem Verlauf in die SF- Klasse 1 ein. KRP0726 Seite 76 von 111 [Seite 77] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Besserstufung nach einem halben Kalenderjahr aus der SF-Klasse 1/2, 0 oder der Sonder- Ersteinstufung I.3.4.2 Wir stufen Ihren Vertrag bei schadenfreiem Verlauf - von SF-Klasse 1 und höher in die nächstbessere SF-Klasse, - von SF-Klasse 1/2 nach SF-Klasse 1, - von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse 1/2, wenn er - in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalenderjahres begonnen hat und - bis zum 31. Dezember mindestens sechs Monate Versicherungsschutz bestand. I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen Tabelle im Anhang 1 zurückgestuft. I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf? I.4.1 Schadenfreier Verlauf I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn - der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestand und - uns in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet wurde, für welches wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse. I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: a. Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung. Dies gilt nicht bei Mehrfachversicherungen bei Gespannen. b. Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben. c. Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstattet uns unsere Entschädigung in vollem Umfang. d. Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen in der Vollkasko für ein Schadenereignis, das unter die Teilkasko fällt. e. Eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung haftet in vollem Umfang für das Schadenereignis. Sie haben gegenüber dem Haftpflichtversicherer jedoch keinen Anspruch, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat. Deswegen nehmen Sie Ihre Vollkasko in Anspruch. f. Wir werden wegen eines nach A.1.1.6 oder A.1.1.7 gedeckten Schadens in Anspruch genommen. g. Wir werden ausschließlich wegen eines nach A.1.1.8, A.1.1.9, A.1.1.10 oder A.1.1.11 versicherten Schadens in Anspruch genommen. Weitere über die Haftpflichtversicherung gedeckte Ansprüche sind nicht entstanden. h. Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen in der Vollkasko für ein Schadenereignis, das unter die Differenzdeckung oder die Kasko-Extra-Versicherung fällt. I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf I.4.2.1 Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn - Sie uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignisse melden und - wir für diese Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle nach I.4.1.2. KRP0726 Seite 77 von 111 [Seite 78] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 I.4.2.2 Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leisten wir jedoch in einem folgenden Kalenderjahr Entschädigungen oder bilden Rückstellungen, gilt: Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar des dann folgenden Kalenderjahres zurück. Die Wirksamkeit der Rückstufung richtet sich nach I.3.1. I.5 Wie können Sie eine Rückstufung vermeiden? I.5.1 Schadenrückkauf Haftpflichtversicherung I.5.1.1 Sie können eine Rückstufung in der Haftpflichtversicherung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung, erstatten. Deshalb informieren wir Sie über die Höhe unserer Entschädigung, wenn diese nicht mehr als 1.500 EUR beträgt. Erstatten Sie uns die Entschädigung innerhalb von sechs Monaten nach unserer Mitteilung, wird Ihr Haftpflichtversicherungsvertrag als schadenfrei behandelt. Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des Erstattungsbetrags informiert und müssen wir danach die Schadenregulierung wieder aufnehmen, gilt: Auch wenn wir eine weitere Entschädigung leisten, erhöht sich der Erstattungsbetrag nicht. Vollkasko (nur in der KfzPolice premium) I.5.1.2 In der KfzPolice premium gilt: Sie können auch in der Vollkasko eine Rückstufung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung, erstatten. I.5.2 Rabattschutz Haben Sie mit uns den Rabattschutz vereinbart und ist während des Rabattschutzes ein belastender Schaden angefallen, gilt: Ihr Vertrag wird im folgenden Kalenderjahr nicht zurückgestuft, sondern bleibt stattdessen in der bisherigen SF-Klasse. Für jeden weiteren Schaden im Kalenderjahr erfolgt eine Rückstufung nach I.3.5. Der Rabattschutz entfällt, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der Vertrag mit weniger als SF-Klasse 10 geführt wird. Im Übrigen gilt G.4.7. I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs I.6.1 In welchen Fällen ist die Übernahme eines Schadenverlaufs möglich? Die Übernahme eines Schadenverlaufs von einem anderen Vertrag hat Vorrang vor einer Ersteinstufung nach I.2. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag bei einem anderen Versicherer bestanden hat. Die Übernahme kann unter den Voraussetzungen nach I.6.2 und I.6.3 in folgenden Fällen beantragt werden: Fahrzeugwechsel I.6.1.1 Sie haben den versicherten Pkw anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft (Fahrzeugwechsel). Rabatt-Tausch I.6.1.2 Sie besitzen neben dem versicherten Pkw noch ein anderes Fahrzeug und veräußern dieses oder setzen es ohne Ruheversicherung außer Betrieb. Sie versichern ein weiteres Fahrzeug ohne Veräußerung oder Wegfall des versicherten Fahrzeugs. Schadenverlauf einer anderen Person I.6.1.3 Das Fahrzeug einer anderen Person wurde regelmäßig von Ihnen gefahren. KRP0726 Seite 78 von 111 [Seite 79] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Versichererwechsel I.6.1.4 Sie sind mit Ihrem Pkw von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt. I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme eines Schadenverlaufs? Für die Übernahme eines Schadenverlaufs auf den Vertrag für das versicherte Fahrzeug gelten folgende Voraussetzungen: Fahrzeuggruppe I.6.2.1 Das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird. a. Gruppe 3: Lkw im gewerblichen Güterverkehr und Umzugsverkehr, Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr und Umzugsverkehr, Kraftomnibusse und Abschleppwagen. b. Gruppe 2: Taxen, Mietwagen, Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werkverkehr und Zugmaschinen im Werkverkehr. c. Gruppe 1: Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes, Quads, Camping-Kfz, Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr, landwirtschaftliche Zugmaschinen und Raupenschlepper, Stapler, Krankenwagen und Leichenwagen. Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs der Haftpflichtversicherung und Vollkasko I.6.2.2 Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko nur zusammen. Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person nach I.6.1.3 I.6.2.3 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem Sie das Fahrzeug der anderen Person regelmäßig gefahren haben. Außerdem gelten folgende Voraussetzungen: a. Es handelt sich bei der anderen Person um - einen Familienangehörigen (z. B. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, ein Elternteil oder Kind), - Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner oder - Ihren Arbeitgeber. b. Sie machen den Zeitraum glaubhaft, in dem Sie das Fahrzeug der anderen Person regelmäßig gefahren haben. Hierzu gehört, dass Sie und die andere Person uns den Zeitraum in Textform bestätigen. Wenn die andere Person verstorben ist, genügt Ihre Bestätigung. Handelt es sich bei der anderen Person um Ihren Ehepartner, kann die Erklärung entfallen. Ihrem Ehepartner gleichgestellt ist Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner. Zur Glaubhaftmachung benötigen wir außerdem eine Kopie Ihres Führerscheins. Sie müssen für den Zeitraum, in dem Sie das Fahrzeug der anderen Person regelmäßig gefahren haben, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen sein; c. die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf; d. die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr als sieben Jahre zurück. Zusätzliche Regelung beim Rabatt-Tausch nach I.6.1.2 I.6.2.4 Bei einem Rabatt-Tausch gilt: Wir übernehmen den Schadenverlauf nur dann, wenn Sie durch Erklärung in Textform glaubhaft machen, dass die Anrechnung des Schadenverlaufs gerechtfertigt ist. KRP0726 Seite 79 von 111 [Seite 80] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? Im Jahr der Übernahme I.6.3.1 Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt Folgendes: a. Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden. b. Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und höchstens sieben Jahre, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand. c. Beträgt die Unterbrechung mehr als sieben Jahre, gilt: - in der KfzPolice premium übernehmen wir den Schadenverlauf nur dann, wenn Sie uns den Schadenverlauf nachweisen. Hierfür benötigen wir eine Originalbescheinigung Ihres bisherigen Versicherers. Die Übernahme ist eine Sonder-Ersteinstufung im Sinne von I.2.2. - in den KfzPolicen comfort und classic übernehmen wir den Schadenverlauf nicht. Soweit bisher noch nicht erfolgt, werden nach der Unterbrechung Schadenmeldungen nach I.3.5 berücksichtigt. Im Folgejahr nach der Übernahme I.6.3.2 Für das auf die Übernahme folgende Kalenderjahr gilt: Die Einstufung des Vertrags richtet sich nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme bestand: a. Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs Monate, wird der Vertrag so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden. b. Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfreien Verlaufs. I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen: - Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch Sie einverstanden und gibt damit den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf, - Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige Risikosituation nicht verändert hat. I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs des versicherten Pkw I.7.1 Abgabe der Schadenverläufe Die Schadenverläufe in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko können nur zusammen abgegeben werden. I.7.2 Neueinstufung des Vertrags nach Abgabe der Schadenverläufe Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres Vertrags nach I.2 bekommen hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der SF- Klasse M bleibt diese Einstufung bestehen. I.7.3 Nacherhebung des Mehrbeitrags Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Vertrags nachzuerheben. KRP0726 Seite 80 von 111 [Seite 81] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf I.8.1 Umfang der Auskünfte an uns Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs vom Vorversicherer folgende Auskünfte geben zu lassen: - Art und Verwendung des Pkw, - Beginn und Ende des Vertrags für den Pkw, - Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko, - Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, - ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind, und - ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind. I.8.2 Umfang unserer Auskünfte Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko Ihren Pkw bei einem anderen Versicherer, gilt: Wir sind berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Pkw nach I.8.1 zu geben. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sonder-Ersteinstufungen und der Rabattschutz werden nicht berücksichtigt. Ausgenommen sind die Regelungen nach I.2.2.1 und I.2.2.2.a. KRP0726 Seite 81 von 111 [Seite 82] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 J Wie berechnet sich der Beitrag? Wie ändert er sich aufgrund tariflicher Maßnahmen? J.1 Typklasse Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Typ Ihres Pkw, wird Ihr Pkw einer Typklasse zugeordnet. Welcher Typklasse Ihr Pkw zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Ändert sich der Schadenbedarf Ihres Pkw-Typs im Verhältnis zu dem aller Pkw-Typen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Typklasse führen. Ein unabhängiger Treuhänder untersucht jährlich die Schadenbedarfe aller Pkw-Typen. Dabei wird ermittelt, ob und in welchem Umfang sich der Schadenbedarf Ihres Pkw-Typs im Verhältnis zu dem aller Pkw-Typen erhöht oder verringert hat. Ändert sich die Typklasse Ihres Pkw, wird die damit verbundene Beitragsänderung mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. J.2 Regionalklasse Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohn- bzw. Firmensitz des Halters, wird Ihr Pkw einer Regionalklasse zugeordnet. Maßgeblich ist der Wohn- bzw. Firmensitz, den uns die Zulassungsbehörde zu Ihrem Pkw mitteilt. Welcher Regionalklasse Ihr Pkw zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Ändert sich der Schadenbedarf Ihrer Region im Verhältnis zu dem aller Regionen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Regionalklasse führen. Ein unabhängiger Treuhänder untersucht jährlich die Schadenbedarfe aller Regionen. Für die Region, in welcher der Wohn- bzw. Firmensitz des Halters Ihres Pkw liegt, gilt: Es wird ermittelt, ob und in welchem Umfang sich deren Schadenbedarf im Verhältnis zu dem aller Regionen erhöht oder verringert hat. Ändert sich die Regionalklasse Ihres Pkw, wird die damit verbundene Beitragsänderung mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. J.3 Dynamische Merkmale zur Beitragsberechnung Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach einem Merkmal, dessen Ausprägung sich jährlich ändert (dynamisches Merkmal), passen wir Ihren Vertrag entsprechend an, z. B. wird aus dem Geburtsdatum des jüngsten Fahrers jährlich dessen Alter errechnet. Dadurch kann es zu einer Beitragsabsenkung oder zu einer Beitragsanhebung kommen. Die Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. Hinweis: Welche dynamischen Merkmale zur Beitragsberechnung Ihrem Vertrag zugrunde liegen, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. J.4 Tarifänderung J.4.1 Wann und wie erfolgt eine Änderung Ihres Beitrags? Jährliche Überprüfung J.4.1.1 Wir müssen sicherstellen, - dass wir die Verpflichtungen aus den mit uns abgeschlossenen Versicherungsverträgen dauerhaft erfüllen können und - dass das bei Vertragsschluss bestehende Gleichgewicht zwischen unserer Leistung (Versicherungsschutz bieten) und Ihrer Gegenleistung (Beitrag zahlen) gewährleistet bleibt. KRP0726 Seite 82 von 111 [Seite 83] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Daher sind wir berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beiträge unverändert bleiben können oder angepasst werden müssen. Dazu kalkulieren wir jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Verträge in folgenden Versicherungsarten neu: - Haftpflichtversicherung, - Kaskoversicherung, - Schutzbrief, - Insassen-Unfallversicherung, - Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus), - Fahrerschutz-Versicherung, - Differenzdeckung, - Kasko-Extra-Versicherung. Regeln für die jährliche Überprüfung J.4.1.2 Bei der jährlichen Überprüfung berücksichtigen wir je Versicherungsart die Schaden- und Kostenentwicklung, - die seit der letzten Überprüfung tatsächlich eingetreten ist und - die bis zur nächsten Überprüfung voraussichtlich eintreten wird. Dabei beachten wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik. Verträge, die einen gleichartigen Schadenverlauf erwarten lassen, fassen wir für die jährliche Überprüfung zusammen. Falls unsere eigenen Statistiken keine ausreichend sichere Grundlage bilden, können wir auf die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. zurückgreifen. Die Ansätze für Gewinne, individuell vereinbarte Beitragszu- und -abschläge sowie die Struktur der mit Ihnen vereinbarten Merkmale zur Beitragsberechnung dürfen wir nicht verändern. J.4.2 Wie wirkt sich die jährliche Überprüfung auf Ihren Versicherungsvertrag aus? Beitragsabsenkung J.4.2.1 Ergibt die jährliche Überprüfung niedrigere als die bisherigen Beiträge, sind wir verpflichtet, diese entsprechend abzusenken. Beitragserhöhung J.4.2.2 Ergibt die jährliche Überprüfung höhere als die bisherigen Beiträge, sind wir berechtigt, diese entsprechend anzuheben. Zeitpunkt des Wirksamwerdens J.4.2.3 Die neu kalkulierten Beiträge werden ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. J.5 Berechnung und Mitteilung einer Beitragserhöhung, Kündigungsrecht In die Ermittlung Ihres neuen Beitrags werden - Änderungen der Typklasse nach J.1, - Änderungen der Regionalklasse nach J.2, - Änderungen der dynamischen Merkmale zur Beitragsberechnung nach J.3 und - Änderungen des Tarifs nach J.4 einbezogen. Führen diese Änderungen insgesamt zu einer Beitragserhöhung in einer der in J.4.1.1 genannten Versicherungsarten, gilt: Wir sind verpflichtet, Ihnen den neuen Beitrag in Textform (z. B. Brief, Telefax oder E-Mail) mitzuteilen. Dabei weisen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Hinweis: Das Kündigungsrecht ist in G.2.7 geregelt. KRP0726 Seite 83 von 111 [Seite 84] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 K Wie berechnet sich der Beitrag? Wie ändert er sich aufgrund von Umständen aus Ihrem Bereich? K.1 Schadenfreiheitsrabatt und dynamische Merkmale zur Beitragsberechnung K.1.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System nach Abschnitt I ändern. K.1.2 Änderungen dynamischer Merkmale zur Beitragsberechnung Ihr Beitrag kann sich ändern, weil wir Ihren Vertrag aufgrund dynamischer Merkmale nach J.3 anpassen. K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung K.2.1 Welche Änderungen werden berücksichtigt? Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versicherungsschein aufgeführtes Merkmal zur Beitragsberechnung, berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragsabsenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen. K.2.2 Auswirkung auf den Beitrag Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung. K.2.3 Auswirkung der Änderung der Jahresfahrleistung Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt abweichend von K.2.2 der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres. K.3 Änderung des Wohn- bzw. Firmensitzes Wechselt der Halter seinen Wohn- bzw. Firmensitz und wird dadurch Ihr Pkw z. B. einer anderen Regionalklasse zugeordnet, gilt: Der Beitrag richtet sich ab der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach dem neuen Wohn- bzw. Firmensitz. K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung K.4.1 Anzeige von Änderungen Die Änderung eines im Versicherungsschein aufgeführten Merkmals zur Beitragsberechnung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. K.4.2 Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen. K.4.3 Folgen von unzutreffenden Angaben Sie müssen im Antrag und während der Laufzeit des Vertrags richtige Angaben zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung machen und Änderungen anzeigen. Tun Sie dies nicht und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt: Wir berechnen rückwirkend ab Beginn des laufenden KRP0726 Seite 84 von 111 [Seite 85] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Versicherungsjahres den Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht. K.4.4 Zusätzlicher Beitrag bei unzutreffenden Angaben Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt: Zusätzlich zur Beitragserhöhung ist eine Vertragsstrafe in Höhe des richtigen Jahresbeitrags für das laufende Versicherungsjahr zu zahlen. K.4.5 Folgen von Nichtangaben Kommen Sie unserer Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, gilt: Wir sind berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für Sie ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn - wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben und - wir Ihnen eine Antwortfrist von mindestens vier Wochen eingeräumt haben. K.5 Änderung der Art oder Verwendung des Pkw Ändert sich die Art oder Verwendung des Pkw, müssen Sie uns dies anzeigen. Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündigen oder den Beitrag ab der Änderung anpassen. Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.8. Hinweis: Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht kann im Schadensfall zur Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung entsprechend D.2.1 bis D.2.3 führen. KRP0726 Seite 85 von 111 [Seite 86] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind L.1.1 Versicherungsombudsmann e. V. Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080 632, 10006 Berlin, Telefon: 0800 369-6000, Telefax: 0800 369-9000, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de, Internet: www.versicherungsombudsmann.de. Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. L.1.2 Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, Telefon: 0228 4108-0, Telefax: 0228 4108-1550, E-Mail: poststelle@bafin.de. Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. L.1.3 Rechtsweg Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe in der Kaskoversicherung können Sie auch das Sachverständigenverfahren nach A.2.7 nutzen. L.2 Gerichtsstände L.2.1 Wenn Sie uns verklagen Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere geltend machen bei dem Gericht, - das für Ihren Wohn- bzw. Firmensitz örtlich zuständig ist, - das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist. L.2.2 Wenn wir Sie verklagen Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen bei dem Gericht, - das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - das für den Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs örtlich zuständig ist, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben. L.2.3 Sie haben Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz ins Ausland verlegt Für den Fall, dass - Sie Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder - Ihr Wohn- bzw. Geschäftssitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend von den Regelungen nach L.2.1 und L.2.2: Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können bei dem Gericht geltend gemacht werden, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. KRP0726 Seite 86 von 111 [Seite 87] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 M Leistungsverbesserungsgarantie Was ist die Leistungsverbesserungsgarantie? Verbessern wir die im Abschnitt A beschriebenen Leistungen für neu abzuschließende Verträge, gilt: Sie profitieren automatisch von diesen Leistungsverbesserungen für die von Ihnen abgeschlossenen Versicherungen in der jeweiligen Produktlinie. Welche Versicherungen Sie für Ihren Pkw abgeschlossen haben, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. KRP0726 Seite 87 von 111 [Seite 88] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 N Bedingungsänderung N.1 In welchen Fällen sind wir berechtigt, Bedingungen zu ändern? Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieses Vertrags zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn sie durch - Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen dieses Vertrags beruhen, - unmittelbar diesen Vertrag betreffende rechtskräftige höchstrichterliche Rechtsprechung, - einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der Kartellbehörde, durch den unsere Praxis beanstandet wird, unwirksam geworden sind und hierdurch eine Vertragslücke entstanden ist. Dies gilt nur für solche Vertragslücken, - die nicht im Rückgriff auf eine gesetzliche Bestimmung ausgefüllt werden können und - die das bei Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße stören. N.2 Welche Bedingungen dürfen wir ändern? Die Berechtigung zur Bedingungsänderung nach N.1 gilt nur für Regelungen, die folgende Bereiche betreffen: - Den Umfang des Versicherungsschutzes, - die Deckungsausschlüsse, - Ihre oder unsere Pflichten, - unsere Berechtigung zur Beitragserhöhung. Darüber hinaus gilt für die geänderten Regelungen: Sie dürfen Sie als einzelne Bestimmung und im Zusammenwirken mit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht schlechter stellen als die bei Vertragsabschluss vorhandene Regelung. N.3 Kündigungsrecht Im Falle einer Bedingungsänderung nach N.1 und N.2 haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.9. KRP0726 Seite 88 von 111 [Seite 89] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System für Pkw 1. Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Beitragssatz in % Dauer des schadenfreien ununterbrochenen Verlaufs SF-Klasse Haftpflicht Vollkasko 55 Kalenderjahre und mehr SF 55 15 15 54 Kalenderjahre SF 54 15 15 53 Kalenderjahre SF 53 16 15 52 Kalenderjahre SF 52 16 16 51 Kalenderjahre SF 51 16 17 50 Kalenderjahre SF 50 17 17 49 Kalenderjahre SF 49 18 17 48 Kalenderjahre SF 48 18 18 47 Kalenderjahre SF 47 19 18 46 Kalenderjahre SF 46 19 18 45 Kalenderjahre SF 45 19 19 44 Kalenderjahre SF 44 20 19 43 Kalenderjahre SF 43 20 19 42 Kalenderjahre SF 42 20 20 41 Kalenderjahre SF 41 20 20 40 Kalenderjahre SF 40 21 20 39 Kalenderjahre SF 39 21 20 38 Kalenderjahre SF 38 21 21 37 Kalenderjahre SF 37 21 21 36 Kalenderjahre SF 36 22 21 35 Kalenderjahre SF 35 22 22 34 Kalenderjahre SF 34 22 22 33 Kalenderjahre SF 33 23 22 32 Kalenderjahre SF 32 23 23 31 Kalenderjahre SF 31 23 23 30 Kalenderjahre SF 30 24 23 29 Kalenderjahre SF 29 24 24 28 Kalenderjahre SF 28 24 24 27 Kalenderjahre SF 27 25 25 26 Kalenderjahre SF 26 25 25 25 Kalenderjahre SF 25 26 25 24 Kalenderjahre SF 24 26 26 23 Kalenderjahre SF 23 27 26 22 Kalenderjahre SF 22 27 27 21 Kalenderjahre SF 21 28 27 20 Kalenderjahre SF 20 29 28 19 Kalenderjahre SF 19 30 29 18 Kalenderjahre SF 18 30 29 17 Kalenderjahre SF 17 31 30 16 Kalenderjahre SF 16 32 31 15 Kalenderjahre SF 15 33 31 14 Kalenderjahre SF 14 34 32 13 Kalenderjahre SF 13 35 33 12 Kalenderjahre SF 12 37 34 11 Kalenderjahre SF 11 38 35 10 Kalenderjahre SF 10 40 36 9 Kalenderjahre SF 9 42 37 8 Kalenderjahre SF 8 44 38 7 Kalenderjahre SF 7 46 39 6 Kalenderjahre SF 6 48 40 5 Kalenderjahre SF 5 51 42 4 Kalenderjahre SF 4 55 43 3 Kalenderjahre SF 3 59 45 2 Kalenderjahre SF 2 64 47 1 Kalenderjahr SF 1 70 48 - SF 1/2 83 52 - SF 0 110 59 - M 148 78 KRP0726 Seite 89 von 111 [Seite 90] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 2. Rückstufung im Schadensfall 2.1 Rückstufung in der KfzPolice premium von SF- Rückstufung nach Klasse einem Schaden zur zwei Schäden zur drei und mehr Schäden zur Haftpflicht Vollkasko Haftpflicht Vollkasko Haftpflicht Vollkasko M M M M M M M SF 0 M M M M M M SF 1/2 SF 0 SF 0 M M M M SF 1 SF 0 SF 0 M M M M SF 2 SF 1/2 SF 0 M M M M SF 3 SF 1/2 SF 1/2 M M M M SF 4 SF 1/2 SF 1/2 SF 0 SF 0 M M SF 5 SF 1 SF 1/2 SF 0 SF 0 M M SF 6 SF 1 SF 1 SF 0 SF 0 M M SF 7 SF 2 SF 2 SF 0 SF 0 M M SF 8 SF 2 SF 2 SF 0 SF 0 M M SF 9 SF 3 SF 3 SF 0 SF 0 M M SF 10 SF 3 SF 4 SF 1/2 SF 1/2 SF 0 SF 0 SF 11 SF 4 SF 4 SF 1/2 SF 1/2 SF 0 SF 0 SF 12 SF 4 SF 5 SF 1/2 SF 1/2 SF 0 SF 0 SF 13 SF 5 SF 6 SF 1/2 SF 1/2 SF 0 SF 0 SF 14 SF 5 SF 7 SF 1/2 SF 1 SF 0 SF 0 SF 15 SF 6 SF 7 SF 1/2 SF 1 SF 0 SF 0 SF 16 SF 6 SF 8 SF 1 SF 2 SF 0 SF 0 SF 17 SF 7 SF 9 SF 1 SF 2 SF 0 SF 0 SF 18 SF 7 SF 9 SF 1 SF 3 SF 0 SF 1/2 SF 19 SF 8 SF 10 SF 1 SF 3 SF 0 SF 1/2 SF 20 SF 8 SF 11 SF 1 SF 4 SF 0 SF 1/2 SF 21 SF 9 SF 12 SF 2 SF 4 SF 1/2 SF 1/2 SF 22 SF 9 SF 12 SF 2 SF 5 SF 1/2 SF 1/2 SF 23 SF 10 SF 13 SF 2 SF 5 SF 1/2 SF 1/2 SF 24 SF 10 SF 14 SF 2 SF 6 SF 1/2 SF 1 SF 25 SF 11 SF 14 SF 3 SF 6 SF 1/2 SF 1 SF 26 SF 11 SF 15 SF 3 SF 7 SF 1/2 SF 1 SF 27 SF 12 SF 16 SF 3 SF 7 SF 1/2 SF 1 SF 28 SF 12 SF 16 SF 3 SF 7 SF 1/2 SF 2 SF 29 SF 13 SF 17 SF 3 SF 8 SF 1/2 SF 2 SF 30 SF 13 SF 18 SF 4 SF 8 SF 1/2 SF 3 SF 31 SF 13 SF 18 SF 4 SF 9 SF 1/2 SF 3 SF 32 SF 14 SF 19 SF 4 SF 10 SF 1/2 SF 4 SF 33 SF 14 SF 20 SF 4 SF 10 SF 1/2 SF 4 SF 34 SF 15 SF 21 SF 5 SF 11 SF 1 SF 4 SF 35 SF 15 SF 21 SF 5 SF 11 SF 1 SF 4 SF 36 SF 16 SF 22 SF 5 SF 12 SF 1 SF 5 SF 37 SF 16 SF 23 SF 5 SF 12 SF 1 SF 5 SF 38 SF 16 SF 23 SF 5 SF 13 SF 1 SF 6 SF 39 SF 17 SF 24 SF 6 SF 13 SF 1 SF 6 SF 40 SF 17 SF 25 SF 6 SF 14 SF 1 SF 7 SF 41 SF 18 SF 25 SF 6 SF 14 SF 1 SF 7 SF 42 SF 18 SF 26 SF 6 SF 15 SF 1 SF 7 SF 43 SF 19 SF 27 SF 6 SF 15 SF 1 SF 7 SF 44 SF 19 SF 27 SF 6 SF 16 SF 1 SF 8 SF 45 SF 19 SF 28 SF 7 SF 16 SF 2 SF 8 SF 46 SF 20 SF 29 SF 7 SF 17 SF 2 SF 9 SF 47 SF 20 SF 30 SF 7 SF 17 SF 2 SF 9 SF 48 SF 20 SF 30 SF 7 SF 18 SF 2 SF 9 SF 49 SF 21 SF 31 SF 7 SF 18 SF 2 SF 9 SF 50 SF 26 SF 36 SF 9 SF 22 SF 3 SF 12 SF 51 SF 26 SF 37 SF 12 SF 25 SF 3 SF 15 SF 52 SF 26 SF 38 SF 12 SF 26 SF 3 SF 16 SF 53 SF 26 SF 39 SF 12 SF 27 SF 3 SF 16 SF 54 SF 26 SF 40 SF 12 SF 27 SF 3 SF 17 SF 55 SF 26 SF 41 SF 12 SF 28 SF 3 SF 17 KRP0726 Seite 90 von 111 [Seite 91] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 2.2 Rückstufung in den KfzPolicen comfort und classic von SF- Rückstufung nach Klasse einem Schaden zur zwei Schäden zur drei und mehr Schäden zur Haftpflicht Vollkasko Haftpflicht Vollkasko Haftpflicht Vollkasko M M M M M M M SF 0 M M M M M M SF 1/2 M M M M M M SF 1 M M M M M M SF 2 SF 0 M M M M M SF 3 SF 0 M M M M M SF 4 SF 0 M M M M M SF 5 SF 1/2 M M M M M SF 6 SF 1/2 SF 1/2 M M M M SF 7 SF 1/2 SF 1/2 M M M M SF 8 SF 1 SF 1 M M M M SF 9 SF 1 SF 1 SF 0 M M M SF 10 SF 1 SF 2 SF 0 SF 0 M M SF 11 SF 2 SF 3 SF 0 SF 0 M M SF 12 SF 2 SF 4 SF 0 SF 0 M M SF 13 SF 3 SF 5 SF 0 SF 1/2 M M SF 14 SF 4 SF 5 SF 0 SF 1/2 M M SF 15 SF 4 SF 6 SF 0 SF 1/2 M M SF 16 SF 5 SF 7 SF 1/2 SF 1/2 M M SF 17 SF 5 SF 8 SF 1/2 SF 1 M M SF 18 SF 6 SF 8 SF 1/2 SF 1 M M SF 19 SF 7 SF 9 SF 1/2 SF 1 M M SF 20 SF 7 SF 10 SF 1/2 SF 2 M SF 0 SF 21 SF 8 SF 10 SF 1 SF 3 SF 0 SF 0 SF 22 SF 8 SF 10 SF 1 SF 4 SF 0 SF 0 SF 23 SF 9 SF 12 SF 1 SF 4 SF 0 SF 0 SF 24 SF 9 SF 12 SF 1 SF 5 SF 0 SF 1/2 SF 25 SF 9 SF 12 SF 1 SF 5 SF 0 SF 1/2 SF 26 SF 9 SF 13 SF 2 SF 6 SF 0 SF 1/2 SF 27 SF 10 SF 15 SF 2 SF 6 SF 0 SF 1/2 SF 28 SF 10 SF 15 SF 2 SF 6 SF 0 SF 1/2 SF 29 SF 11 SF 15 SF 2 SF 6 SF 0 SF 1 SF 30 SF 11 SF 16 SF 2 SF 7 SF 0 SF 1 SF 31 SF 12 SF 17 SF 2 SF 7 SF 0 SF 1 SF 32 SF 12 SF 17 SF 2 SF 8 SF 0 SF 1 SF 33 SF 12 SF 18 SF 3 SF 8 SF 0 SF 2 SF 34 SF 13 SF 19 SF 3 SF 9 SF 0 SF 2 SF 35 SF 13 SF 19 SF 3 SF 9 SF 1/2 SF 2 SF 36 SF 14 SF 20 SF 3 SF 10 SF 1/2 SF 4 SF 37 SF 14 SF 21 SF 3 SF 10 SF 1/2 SF 4 SF 38 SF 15 SF 21 SF 4 SF 11 SF 1/2 SF 5 SF 39 SF 15 SF 22 SF 4 SF 11 SF 1/2 SF 5 SF 40 SF 15 SF 23 SF 4 SF 12 SF 1/2 SF 5 SF 41 SF 16 SF 23 SF 4 SF 12 SF 1/2 SF 5 SF 42 SF 16 SF 24 SF 4 SF 13 SF 1/2 SF 5 SF 43 SF 17 SF 25 SF 5 SF 13 SF 1/2 SF 5 SF 44 SF 17 SF 25 SF 5 SF 14 SF 1 SF 6 SF 45 SF 18 SF 26 SF 5 SF 14 SF 1 SF 6 SF 46 SF 18 SF 27 SF 5 SF 15 SF 1 SF 7 SF 47 SF 18 SF 28 SF 5 SF 15 SF 1 SF 7 SF 48 SF 19 SF 28 SF 6 SF 16 SF 1 SF 7 SF 49 SF 19 SF 29 SF 6 SF 16 SF 1 SF 7 SF 50 SF 23 SF 34 SF 9 SF 21 SF 1 SF 11 SF 51 SF 24 SF 35 SF 10 SF 22 SF 1 SF 12 SF 52 SF 24 SF 36 SF 10 SF 22 SF 1 SF 12 SF 53 SF 24 SF 37 SF 10 SF 23 SF 1 SF 12 SF 54 SF 24 SF 38 SF 10 SF 24 SF 1 SF 13 SF 55 SF 25 SF 39 SF 10 SF 25 SF 1 SF 14 KRP0726 Seite 91 von 111 [Seite 92] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Anhang 2: Kfz-FlottenPolice 1 Einstufung in FlottenPolice-Klassen (F-Klassen) 1.1 Grundsatz Für alle Motorfahrzeuge und Anhänger/Auflieger Ihres Fuhrparks richten sich die Beitragssätze einheitlich in der - Haftpflichtversicherung, - Vollkasko und - Teilkasko nach der nachfolgend aufgeführten Tabelle der FlottenPolice-Klassen (F-Klassen). Die Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System nach I.1 bis I.3, I.5.2, I.6, I.7 und des Anhangs 1 sind insoweit nicht anwendbar. F-Klasse Beitragssatz in % S (Schaden) 125 F0 100 F1 85 F2 75 F3 65 F4 60 F5 55 F6 50 F7 45 F8 40 F9 35 F 10 30 1.2 Einstufung neu hinzukommender Risiken Neu hinzukommende Motorfahrzeuge und Anhänger/Auflieger werden wir in diejenige F-Klasse einstufen, die Ihrem übrigen Fuhrpark zu diesem Zeitpunkt zu Grunde liegt. 1.3 Einstufung neu abgeschlossener oder umgewandelter Kaskoverträge Schließen Sie für ein Motorfahrzeug oder einen Anhänger/Auflieger erstmals eine Kaskoversicherung ab oder wandeln Sie eine bestehende Vollkasko in eine Teilkasko um, gilt: Wir werden diese in diejenige F-Klasse einstufen, die Ihrem übrigen Fuhrpark zu diesem Zeitpunkt zu Grunde liegt. 2 Umstufung in Abhängigkeit vom Schadenverlauf 2.1 Grundsatz Wir stufen Ihre Verträge jedes Jahr zum 1. Januar abhängig von der im abgelaufenen Kalenderjahr erreichten Schadenquote Ihres Fuhrparks nach folgender Tabelle neu ein: Schadenquote in % Umstufung in F-Klassen 0 bis unter 10 +3 10 bis unter 30 +2 30 bis unter 60 +1 60 bis unter 75 0 75 bis unter 90 -1 90 bis unter 110 -2 ab 110 -3 KRP0726 Seite 92 von 111 [Seite 93] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 2.2 Vorläufige Umstufung Im Laufe des 4. Quartals eines jeden Jahres ermitteln wir die Schadenquote des laufenden Kalenderjahres mit Stand vom 1. November. Wir nehmen auf Grund der erreichten Schadenquote eine vorläufige Umstufung Ihres Fuhrparks zum 1. Januar des Folgejahres vor. 2.3 Endgültige Umstufung Am 5. Werktag des Folgejahres ermitteln wir die Schadenquote für das abgelaufene Kalenderjahr mit Stand vom 31. Dezember des entsprechenden Jahres. Ergibt sich aus dieser Schadenquote eine Umstufung - in diejenige FlottenPolice-Klasse, in die Ihr Fuhrpark zum 1. Januar umgestuft wurde, gilt: Aus der vorläufigen wird eine endgültige Umstufung. - in eine bessere oder in eine schlechtere FlottenPolice-Klasse als diejenige, in die Ihr Fuhrpark zum 1. Januar umgestuft wurde, gilt: Wir nehmen rückwirkend zum 1. Januar eine entsprechende endgültige Umstufung vor. 2.4 Schadenquote Die Schadenquote ist das prozentuale Verhältnis zwischen - den von Ihnen im Kalenderjahr für alle Risiken Ihres Fuhrparks gezahlten Versicherungsbeiträgen (ohne Versicherungsteuer) und - dem Schadenaufwand, den wir in demselben Zeitraum erbracht haben. Der Schadenaufwand ist die Summe aller Schadenzahlungen, Schadenreserven und direkt zurechenbarer Kosten. 2.5 Schadenrückkauf Sie können einen Schaden auch innerhalb von sechs Monaten nach einer endgültigen Umstufung nach 2.3 zurückkaufen. Über die Regelungen von I.5.1 hinaus ist ein Schadenrückkauf auch in der Teilkasko möglich. 3 Neutarifierung bei Unterschreiten der Fuhrpark-Mindestgröße Haben Sie in Ihrem Fuhrpark weniger als 10 Motorfahrzeuge versichert, gilt: Wir werden die Verträge für alle Risiken Ihres Fuhrparks zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nach den Regelungen des Abschnitts I und des Anhangs 1 einstufen. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie nur vorübergehend weniger als 10 Motorfahrzeuge in Ihrem Fuhrpark haben. 4 Fortführung von Schadenfreiheitsrabatten Sind für einzelne Risiken Ihres Fuhrparks Schadenfreiheitsrabatte aus Vorverträgen vorhanden, werden wir diese, soweit nach I.6 möglich, - zu den jeweiligen Verträgen übernehmen und - nach den Regelungen des Abschnitts I und des Anhangs 1 fortführen. Dies gilt entsprechend für neu hinzukommende Risiken. Bei einem Versichererwechsel werden wir dem Nachversicherer auf Anfrage diese fortgeführten Schadenverläufe nach I.8.2 mitteilen. Erfolgt eine Neutarifierung nach Ziffer 3, werden wir dabei die vorhandenen Schadenverläufe entsprechend berücksichtigen. 5 Nicht versicherbare Risiken Nicht in der Kfz-FlottenPolice versicherbar sind Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder rotem Kennzeichen. KRP0726 Seite 93 von 111 [Seite 94] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Anhang 3: Kfz-BranchenPolice 1 Grundsatz 1.1 Die Regelungen der Kfz-BranchenPolice gelten für - Unternehmen, - hauptberufliche Unternehmer, - Freiberufler sowie - Landwirte im Nebenerwerb, wenn sie eine Anmeldung bei der Landwirtschaftskammer bzw. dem Landwirtschaftsamt und den Trägern der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung haben, sofern jeweils mindestens drei nach der Kfz-BranchenPolice versicherbare Motorfahrzeuge bei uns versichert sind. 1.2 Sämtliche Fahrzeuge Ihres Fuhrparks sind, sofern nach diesem Tarif versicherbar, in der Kfz-BranchenPolice zu versichern. 1.3 Für Pkw gilt in der Kfz-BranchenPolice der Leistungsumfang der KfzPolice premium. 2 Sonder-Ersteinstufungen in der Haftpflichtversicherung und Vollkasko 2.1 Für Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, Quads, Pkw und Camping-Kfz erfolgt die Ersteinstufung jeweils in die SF-Klasse 3. 2.2 Für - Lkw, - Sattelzugmaschinen, - Krankenwagen und - Leichenwagen erfolgt die Ersteinstufung in die SF-Klasse 2 in der Haftpflichtversicherung und in die SF-Klasse 3 in der Vollkasko. 2.3 Für - Kraftomnibusse, - Abschleppwagen und - Stapler erfolgt die Ersteinstufung in die SF-Klasse 2 in der Haftpflichtversicherung. 2.4 Für - einen einzigen Pkw Ihres Fuhrparks (z. B. des Geschäftsführers oder Betriebsinhabers) kann eine Ersteinstufung in die SF-Klasse 14 und - einen weiteren Pkw kann eine Ersteinstufung in die SF-Klasse 4 erfolgen. 2.5 Für landwirtschaftliche Zugmaschinen erfolgt die Ersteinstufung jeweils in die SF-Klasse 6. 2.6 Für Taxen und Mietwagen erfolgt die Ersteinstufung jeweils in die SF-Klasse 1. 3 Übernahme eines Schadenverlaufs 3.1 Ist für Ihr Fahrzeug ein Schadenverlauf aus einem anderen Vertrag vorhanden, gilt: Wir werden diesen, soweit nach I.6 möglich, übernehmen und nach den Regelungen des Abschnitts I und des Anhangs 1 fortführen. 3.2 Ergibt sich bei der Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6.1.4 eine ungünstigere SF-Klasse als unter Ziffer 2 genannt, erfolgt die Einstufung stattdessen nach Ziffer 2. KRP0726 Seite 94 von 111 [Seite 95] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 4 Auskünfte über den Schadenverlauf Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, gilt: Wir teilen diesem den tatsächlichen Schadenverlauf nach den Regelungen des Abschnitts I mit. Sonder-Ersteinstufungen nach Ziffer 2 sowie die Einstufung nach Ziffer 3.2 werden nicht berücksichtigt. 5 Neutarifierung bei Unterschreiten der Fuhrpark-Mindestgröße Haben Sie in Ihrem Fuhrpark weniger als drei Motorfahrzeuge versichert, gilt: Wir werden die Verträge für alle Risiken Ihres Fuhrparks zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres auf den Standard-Tarif umstellen. Die Einstufung in die SF-Klassen erfolgt nach dem tatsächlichen Schadenverlauf; I.2.5 findet entsprechende Anwendung. 6 Nicht versicherbare Risiken und Zusatzdeckungen 6.1 Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder rotem Kennzeichen, Fahrzeuge im gewerblichen Güterverkehr und Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge sind in der Kfz-BranchenPolice nicht versicherbar. 6.2 Der Rabattschutz kann in der Kfz-BranchenPolice nicht vereinbart werden. KRP0726 Seite 95 von 111 [Seite 96] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Anhang 4: Eigen-Kollisionsschäden (nur in den KfzPolicen premium und comfort) In Ihrem Versicherungsschein ist dokumentiert, ob Sie diese Zusatzdeckung für Ihren Pkw abgeschlossen haben. Eigen-Kollisionsschäden in der Haftpflichtversicherung In der Haftpflichtversicherung gilt abweichend von A.1.5.6: Sie haben Versicherungsschutz für Sachschäden, die Sie oder eine andere nach A.1.2 mitversicherte Person - an einem anderen Ihrer Fahrzeuge oder - an einer Ihrer Ladesäulen für Elektro- und Hybridfahrzeuge durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs verursachen. Voraussetzung ist, dass sich der Schaden - im öffentlichen Verkehrsraum, - auf eigenen und fremden Betriebs- bzw. Firmengrundstücken oder - auf eigenen und fremden Privatgrundstücken ereignet hat. Dadurch entstehende Folgeschäden (z. B. Wertminderung, Mietwagenkosten/ Nutzungsausfall und sonstige Ausfallkosten) sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Bei Schäden auf eigenen und fremden Privatgrundstücken ist von Ihnen eine Selbstbeteiligung von 1.000 EUR je Schadensfall zu tragen. Ein unter diese Bedingung fallender Schaden belastet den Schadenfreiheitsrabatt in der Haftpflichtversicherung nicht. Sie können die Zusatzdeckung entsprechend G.2.1 oder G.2.3 kündigen. Wenn - Sie oder wir die Haftpflichtversicherung kündigen oder - Sie in die KfzPolice classic wechseln, endet die Zusatzdeckung zum selben Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. KRP0726 Seite 96 von 111 [Seite 97] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Anhang 5: Kasko Spezial (nur in der KfzPolice premium) In Ihrem Versicherungsschein ist dokumentiert, ob Sie diese Zusatzdeckung für Ihren Pkw abgeschlossen haben. 1 Kasko-Extra-Versicherung Die Kasko-Extra-Versicherung nach A.8 ist in dieser Zusatzdeckung enthalten. 2 Leistungserweiterungen in der Vollkasko Über die Regelungen der Kaskoversicherung hinaus gelten folgende Abweichungen: 2.1 Fortfall von Entschädigungsobergrenzen Die in A.2.1.3, A.2.2.6 und A.2.2.7 genannten Entschädigungsobergrenzen entfallen. Dies gilt nicht für Ladekarten von Elektro- und Hybrid-Pkw. 2.2 Mitversicherung von Gegenständen des persönlichen Gebrauchs Abweichend von A.2.1.4 gilt: Ist an Ihrem Pkw ein Schaden durch ein versichertes Ereignis nach A.2.2 oder A.2.3 eingetreten, sind auch Gegenstände des persönlichen Gebrauchs mitversichert, z. B. - Kleidung, - Reisegepäck, - Sportgeräte oder - Mobiltelefon. Wir leisten bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 2.000 EUR je Schadenereignis. Nicht versichert sind Wertsachen (z. B. Bargeld, Urkunden, Schmuck, Sachen aus Gold und Silber, Pelze, Kunstgegenstände, Antiquitäten) und ausschließlich gewerblich genutzte Gebrauchsgegenstände. 2.3 Allgefahrendeckung für Akkumulatoren von Elektro- und Hybrid-Pkw Für Akkumulatoren von Elektro- und Hybrid-Pkw gilt: Versicherungsschutz besteht über A.2.2, A.2.3 und A.8.2 hinaus bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust durch jegliche Ereignisse, die nicht nach A.2.10 und A.8.10 ausgeschlossen sind. Zusätzlich zahlen wir nicht für Schäden durch - eine technisch bedingte Reduzierung der Leistung und Kapazität des Akkumulators oder - Konstruktions- und Materialfehler. 2.4 Erweiterte Unterschlagungsdeckung Abweichend von A.2.2.2.b ist Unterschlagung auch dann versichert, wenn dem Täter der Pkw - zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, - zur Veräußerung oder - unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. 2.5 Erweiterte Neupreisentschädigung Abweichend von A.2.6.1.b zahlen wir den Neupreis des Pkw nach A.2.6.1.k, wenn innerhalb von 48 Monaten nach dessen Erstzulassung - ein Totalschaden, - eine Zerstörung oder - ein Verlust eintritt. Bei Elektro- und Hybrid-Pkw erhöht sich dieser Zeitraum auf 60 Monate. KRP0726 Seite 97 von 111 [Seite 98] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 2.6 Erweiterte Kaufwertentschädigung Abweichend von A.2.6.1.f zahlen wir den Kaufwert des Pkw nach A.2.6.1.l, wenn innerhalb von 48 Monaten nach dessen erstmaliger Zulassung auf Sie - ein Totalschaden, - eine Zerstörung oder - ein Verlust eintritt. 2.7 Wertminderung Wir zahlen eine Wertminderung unter der Voraussetzung, dass - der Pkw innerhalb der ersten vier Jahre nach dessen Erstzulassung durch Unfall, mut- oder böswillige Handlungen oder Zusammenstoß mit Tieren beschädigt wurde, - die für die Reparatur erforderlichen Kosten mehr als 1.000 EUR ohne Mehrwertsteuer betragen, - der Pkw vollständig und fachgerecht repariert wird und Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Wir erstatten 10 % der nachgewiesenen Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer. Wird bei der Reparatur eines Elektro- oder Hybrid-Pkw der Akkumulator ausgetauscht, berücksichtigen wir die darauf entfallenden Kosten bei der Berechnung der Wertminderung nicht. Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust Ihres Pkw zahlen wir keine Wertminderung. 2.8 Selbstbeteiligung Ergänzend zu A.2.6.9 und A.8.7 gilt: In der Allgefahrendeckung für Akkumulatoren von Elektro- und Hybrid-Pkw findet die in der Kasko-Extra-Versicherung vereinbarte Selbstbeteiligung Anwendung. 3 Schadenfreiheitsrabatt Wird in der Kasko Spezial für ein Schadenereignis Entschädigung geleistet, das unter die Teilkasko fällt, erfolgt keine Belastung Ihres Schadenfreiheitsrabatts. Dies gilt auch für die Allgefahrendeckung für Akkumulatoren von Elektro- und Hybrid-Pkw. 4 Ende der Zusatzdeckung Sie können die Zusatzdeckung entsprechend G.2.1 oder G.2.3 kündigen. Wenn - Sie oder wir die Vollkasko kündigen, - Sie die Vollkasko in eine Teilkasko umwandeln oder - Sie in die KfzPolicen comfort oder classic wechseln, endet die Zusatzdeckung zum selben Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. KRP0726 Seite 98 von 111 [Seite 99] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Anhang 6: BleibMobil In Ihrem Versicherungsschein ist dokumentiert, ob Sie diese Zusatzdeckung für Ihren Pkw abgeschlossen haben. 1 Leistungserweiterung in der Teilkasko Tritt an Ihrem Pkw durch einen Unfall nach A.2.3.2 ein Totalschaden nach A.2.6.1.h ein, gilt: Wir erstatten Ihnen die Raten für ein von Ihnen im Rahmen eines sogenannten Auto-Abos gemietetes Fahrzeug. Wir zahlen höchstens für sechs Monate und maximal 500 Euro je Monat. Wir sind behilflich bei der Wiederherstellung Ihrer Mobilität durch die Benennung eines überregionalen Auto- Abo-Anbieters. Voraussetzung für unsere Leistungen ist, - dass Sie keine Leistungen aus einem in der Teilkasko versicherten Ereignis nach A.2.2 geltend machen können, - dass das versicherte Wagnis endgültig wegfällt oder veräußert wird. Eine Selbstbeteiligung ist für die Zusatzdeckung BleibMobil nicht vereinbart. 2 Ende der Zusatzdeckung Sie können die Zusatzdeckung entsprechend G.2.1 oder G.2.3 kündigen. Wenn - Sie oder wir die Teilkasko kündigen oder - Sie die Teilkasko in eine Vollkasko umwandeln, endet die Zusatzdeckung zum selben Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. KRP0726 Seite 99 von 111 [Seite 100] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Anhang 7: Kfz-FuhrparkPolice 1 Einstufung in Flotten-Klassen (F-Klassen) 1.1 Grundsatz Für alle Motorfahrzeuge und Anhänger/Auflieger Ihres Fuhrparks richten sich die Beitragssätze einheitlich in der - Haftpflichtversicherung, - Vollkasko und - Teilkasko nach der nachfolgend aufgeführten Tabelle der Flotten-Klassen (F-Klassen). Die Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System nach I.1 bis I.3, I.5.2, I.6, I.7 und des Anhangs 1 sind insoweit nicht anwendbar. F-Klasse Beitragssatz in % F0 162 F1 143 F2 126 F3 111 F4 100 F5 90 F6 82 F7 75 F8 69 F9 63 F 10 58 F 11 53 F 12 49 F 13 45 F 14 42 F 15 39 F 16 36 F 17 34 F 18 32 F 19 30 F 20 29 F 21 28 F 22 27 F 23 26 F 24 25 1.2 Einstufung neu hinzukommender Risiken Neu hinzukommende Motorfahrzeuge und Anhänger/Auflieger werden wir in diejenige F-Klasse einstufen, die Ihrem übrigen Fuhrpark zu diesem Zeitpunkt zu Grunde liegt. 1.3 Einstufung neu abgeschlossener oder umgewandelter Kaskoverträge Schließen Sie für ein Motorfahrzeug oder einen Anhänger/Auflieger erstmals eine Kaskoversicherung ab oder wandeln Sie eine bestehende Vollkasko in eine Teilkasko um, gilt: Wir werden diese in diejenige F-Klasse einstufen, die Ihrem übrigen Fuhrpark zu diesem Zeitpunkt zu Grunde liegt. KRP0726 Seite 100 von 111 [Seite 101] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 2 Umstufung in Abhängigkeit vom Schadenverlauf 2.1 Grundsatz Wir stufen Ihre Verträge zum 1. Januar eines jeden Jahres abhängig von - der im abgelaufenen Kalenderjahr erreichten Schadenquote und - der aktuellen F-Klasse Ihres Fuhrparks nach folgenden Tabellen neu ein: 2.1.1 Umstufung eines Fuhrparks, der sich aktuell in den F-Klassen 0 bis 9 befindet Schadenquote in % Umstufung in F-Klassen 0 bis unter 10 +2 10 bis unter 40 +1 40 bis unter 75 0 75 bis unter 100 -1 100 bis unter 130 -2 130 bis unter 150 -3 ab 150 -4 2.1.2 Umstufung eines Fuhrparks, der sich aktuell in den F-Klassen 10 bis 24 befindet Schadenquote in % Umstufung in F-Klassen 0 bis unter 10 +2 10 bis unter 40 +1 40 bis unter 75 0 75 bis unter 100 -1 100 bis unter 130 -2 ab 130 -3 2.2 Vorläufige Umstufung Im Laufe des 4. Quartals eines jeden Jahres ermitteln wir die Schadenquote des laufenden Kalenderjahres mit Stand vom 1. November. Wir nehmen auf Grund der erreichten Schadenquote eine vorläufige Umstufung Ihres Fuhrparks zum 1. Januar des Folgejahres vor. 2.3 Endgültige Umstufung Am 5. Werktag des Folgejahres ermitteln wir die Schadenquote für das abgelaufene Kalenderjahr mit Stand vom 31. Dezember des entsprechenden Jahres. Ergibt sich aus dieser Schadenquote eine Umstufung - in diejenige Flotten-Klasse, in die Ihr Fuhrpark zum 1. Januar umgestuft wurde, gilt: Aus der vorläufigen wird eine endgültige Umstufung. - in eine bessere oder in eine schlechtere Flotten-Klasse als diejenige, in die Ihr Fuhrpark zum 1. Januar umgestuft wurde, gilt: Wir nehmen rückwirkend zum 1. Januar eine entsprechende endgültige Umstufung vor. 2.4 Schadenquote Die Schadenquote ist das prozentuale Verhältnis zwischen - den von Ihnen im Kalenderjahr für alle Risiken Ihres Fuhrparks gezahlten Versicherungsbeiträgen (ohne Versicherungsteuer) und - dem Schadenaufwand, den wir in demselben Zeitraum erbracht haben. Der Schadenaufwand ist die Summe aller Schadenzahlungen, Schadenreserven und direkt zurechenbarer Kosten. KRP0726 Seite 101 von 111 [Seite 102] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 2.5 Schadenrückkauf Sie können einen Schaden auch innerhalb von sechs Monaten nach einer endgültigen Umstufung nach 2.3 zurückkaufen. Über die Regelungen von I.5.1 hinaus ist ein Schadenrückkauf auch in der Teilkasko möglich. 3 Neutarifierung bei Unterschreiten der Fuhrpark-Mindestgröße Haben Sie in Ihrem Fuhrpark weniger als 10 Motorfahrzeuge versichert, gilt: Wir werden die Verträge für alle Risiken Ihres Fuhrparks zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nach den Regelungen des Abschnitts I und des Anhangs 1 einstufen. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie nur vorübergehend weniger als 10 Motorfahrzeuge in Ihrem Fuhrpark haben. 4 Fortführung von Schadenfreiheitsrabatten Sind für einzelne Risiken Ihres Fuhrparks Schadenfreiheitsrabatte aus Vorverträgen vorhanden, gilt: Wir werden diese, soweit nach I.6 möglich, - zu den jeweiligen Verträgen übernehmen und - nach den Regelungen des Abschnitts I und des Anhangs 1 fortführen. Dies gilt entsprechend für neu hinzukommende Risiken. Bei einem Versichererwechsel werden wir dem Nachversicherer auf Anfrage diese fortgeführten Schadenverläufe nach I.8.2 mitteilen. Erfolgt eine Neutarifierung nach Ziffer 3, werden wir dabei die vorhandenen Schadenverläufe entsprechend berücksichtigen. 5 Nicht versicherbare Risiken Nicht in der Kfz-FuhrparkPolice versicherbar sind Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder rotem Kennzeichen. KRP0726 Seite 102 von 111 [Seite 103] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Merkblatt zur Datenverarbeitung R+V Versicherungsgruppe* - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden Stand Januar 2026 1. Wozu dient dieses Merkblatt? Mit diesem Merkblatt informieren wir Sie umfassend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Diese verarbeiten wir nur, soweit wir dazu gesetzlich berechtigt oder verpflichtet sind. Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich in den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft verpflichtet, nicht nur die datenschutzrelevanten Gesetze streng einzuhalten, sondern auch durch weitere Maßnahmen den Datenschutz zu fördern. Erläuterungen dazu finden Sie in den Verhaltensregeln im Internet: www.code-of-conduct.ruv.de Dort finden Sie auch die Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe, die diese Verhaltensregeln anwenden. Auf Wunsch schicken wir Ihnen die Verhaltensregeln gerne per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten. Spezifische Informationen zur Datenverarbeitung bei einem Schaden finden Sie im Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung auf unseren Seiten im Internet unter www.ruv.de/datenschutz. 2. Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten Wenn Sie datenschutzrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten der R+V Versicherungsgruppe: R+V Versicherung AG Datenschutzbeauftragter Raiffeisenplatz 1 65189 Wiesbaden Telefon: 0800 533-1112 Telefax: 0611 533-4500 E-Mail: datenschutz@ruv.de Wenn Sie allgemeine Fragen zu Ihrem Vertrag oder einem Schaden haben, nutzen Sie bitte die allgemeinen Kontaktmöglichkeiten. Informationen darüber finden Sie im Internet: www.ruv.de. 3. Wie und wann verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten? Wir benötigen Ihre personenbezogenen Daten, um das zu versichernde Risiko vor einem Vertragsabschluss einschätzen zu können und das Vertragsverhältnis durchzuführen, z. B. Verbesserung der Kundenstammdatenqualität, im Schaden- oder Leistungsfall. Grundsätzlich bitten wir Sie, uns nur Daten mitzuteilen, die für den jeweiligen Zweck (z. B. Vertragsbegründung, Leistungs- oder Schadenbearbeitung) notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben sind (z. B. wegen Vorgaben aus dem Geldwäschegesetz, Vorgaben aus dem Steuerrecht). Wenn wir Sie bitten, uns Daten freiwillig mitzuteilen, machen wir Sie darauf besonders aufmerksam. Falls es eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Daten gibt und Sie dies verweigern, kann daraus folgen, dass wir den Vertrag nicht schließen können oder nicht zur Leistung verpflichtet sind. * R+V Versicherung AG, R+V Allgemeine Versicherung AG, R+V Dienstleistungs-GmbH, R+V Direktversicherung AG, R+V Krankenversicherung AG, R+V Lebensversicherung AG, R+V Lebensversicherung a.GR+V Pensionsfonds AG, R+V Pensionskasse AG, R+V Pensionsversicherung a.G., R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH, R+V Service Center GmbH, R+V Agenturberatungs GmbH, UMB Unternehmens-Managementberatungs GmbH, Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., CHEMIE Pensionfonds AG, compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH, Condor Dienstleistungs- GmbH, Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-Aktiengesellschaft, KRAVAG- LOGISTIC Versicherungs-Aktiengesellschaft, KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG, KRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH, Pension Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH, Startraiff GmbH, HumanProtect Consulting GmbH KRP0726 Seite 103 von 111 [Seite 104] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre Daten im rechtlich zulässigen Rahmen zum Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung. Dieser Nutzung können Sie jederzeit formlos mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Werbewidersprüche können Sie z. B. per E-Mail an ruv@ruv.de schicken. Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben gegebenenfalls auch zu Zwecken, die nicht direkt mit Ihrem Vertrag oder einem Schaden zusammenhängen. Beispielsweise kann dies der Fall sein, um - zulässige regulatorische oder aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen. So unterliegen wir mit unserer Haupttätigkeit einigen spezialgesetzlichen Vorschriften, in deren Rahmen Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden: z. B. Bekämpfung der Geldwäsche, gesetzliche Meldepflichten an staatliche Stellen, Solvency II etc. - Verfahren elektronischer Datenverarbeitung zu prüfen und zu optimieren - die IT-Sicherheit und den IT-Betrieb zu gewährleisten - die Bonität in einem angewendeten Scoring-Verfahren einzustufen, zu bewerten und zu speichern - Straftaten zu verhindern und aufklären zu können; dabei nutzen wir insbesondere Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können - in rechtlich zulässiger Weise unternehmensübergreifend Daten zusammenzustellen und ggf. auszuwerten - Verfahren zur Bedarfsanalyse und direkter Kundenansprache zu prüfen und zu optimieren - versicherungsrelevante Forschungszwecke zu verfolgen, z. B. Unfallforschung - die Nutzung des R+V-Vorteilsprogramms statistisch auszuwerten, damit das Programm weiterentwickelt und Vorteile kalkuliert werden können - Tarifkalkulationen zu erstellen und internes Controlling durchzuführen - rechtliche Ansprüche geltend zu machen und rechtliche Streitigkeiten zu klären. Zur Verbesserung unserer Geschäftsprozesse und zur Weiterentwicklung unserer Dienstleistungen und Produkte, analysieren wir in einigen Fälle Ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe von neuartigen automatisierten Verfahren und Technologien. 4. Rechtsgrundlagen Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nur, soweit dies rechtlich zulässig ist. Im Regelfall ist die Datenverarbeitung zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich, Art. 6 Abs. 1 b) Datenschutzgrundverordnung. Das gilt insbesondere für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags sowie um Schäden und Leistungen zu bearbeiten. In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten nach Art. 6 Abs. 1 f) Datenschutzgrundverordnung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen oder zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten. Im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung wägen wir unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen oder Dritten ab. Übermitteln wir beispielsweise aus Gründen der Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister, die als eigenverantwortliche Stelle tätig werden, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge, die sicherstellen, dass dort ein angemessenes Datenschutzniveau gilt. Im Falle eines Rechtstreits erfolgt die Datenverarbeitung nach Art. 9 Abs. 2 f) Datenschutzgrundverordnung. Dabei übermitteln wir z. B. Ihre Gesundheitsdaten erforderlichenfalls auch an beauftragte Rechtsanwälte oder Sachverständige. In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen. Wenn wir Daten verarbeiten, bei denen das Gesetz für die Datenverarbeitung eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) bzw. Art. 9 Abs. 2 a) Datenschutzgrundverordnung fordert, holen wir diese von Ihnen gesondert ein. Beispiele: - Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten. - In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich eingewilligt haben. KRP0726 Seite 104 von 111 [Seite 105] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 5. Herkunft und Kategorien personenbezogener Daten Grundsätzlich erheben wir personenbezogene Daten direkt beim Betroffenen, z. B. aus der mit Ihnen geführten Korrespondenz oder Kontaktformularen. In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass wir personenbezogene Daten von Dritten erhalten. Beispiele: - Bei Postrückläufern führen wir eine Adressrecherche durch, um aktuelle Adressdaten zu ermitteln. Dies ist zur Durchführung des Versicherungsvertrages notwendig. Dazu nutzen wir verschiedene Informationsquellen und befragen Dritte, die Ihre aktuelle Anschrift kennen. Das sind z.B. Postdienstleister, Anbieter von Adressrecherchen oder Vermittler. - Daten zu Mitversicherten bzw. versicherten Personen erhalten wir über unseren Versicherungsnehmer, falls wir die Daten nicht direkt bei diesen Personen erheben können. Wir erheben z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum. Die erforderlichen Daten für den Leistungsfall erheben wir direkt beim Betroffenen. - Daten zu Bezugsberechtigten oder Begünstigten erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum, damit wir den Betroffenen im Leistungsfall kontaktieren können. - Bei der Kfz-Versicherung erhalten wir die Daten eines abweichenden Halters von unserem Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, die Kontaktdaten, Daten zum Fahrzeug und das Geburtsdatum. - Bei einer Sachversicherung erhalten wir nach einem Eigentumsübergang aus gesetzlichen Gründen (§ 95 ff. Versicherungsvertragsgesetz) Ihre Daten von dem bisherigen Eigentümer oder seinem Vermittler. - Daten zu Sicherungsgebern, Kreditgebern, Leasinggebern, Bürgschafts- bzw. Garantiegläubigern und Forderungsinhabern erhalten wir unter Umständen von unserem Versicherungsnehmer. Umgekehrt kann es sein, dass wir von diesen Daten zum Versicherungsnehmer erhalten, insbesondere Kontaktdaten und Angaben zum betroffenen Risiko. - Bei einer Warenkreditversicherung erhalten wir Daten zu Risikokunden von unserem Versicherungsnehmer, z. B. Kontaktdaten und weitere Angaben des Risikokunden. - Daten zu Zeugen erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer oder beteiligten Dritten, z. B. Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. So erhalten wir den Namen, die Kontaktdaten und die jeweiligen Informationen zum Sachverhalt. - Bei Bonitätsauskünften erhalten wir Bonitätsinformationen von spezialisierten Auskunfteien. Nähere Informationen dazu finden Sie unter dem Punkt 11. - Außerdem erhalten wir Daten zu Ihrer Person über Ihren zuständigen Vermittler, z. B. im Rahmen der Antragsaufnahme. - Anlassbezogen können auch personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen erhoben werden. 6. An wen übermitteln wir Ihre Daten? Im Rahmen des Vertrags kann es zu einer Datenübermittlung an Dritte kommen: a) Rückversicherer Wir geben in bestimmten Fällen, z. B. bei einem hohen finanziellen Ausfallrisiko, einen Teil der durch den Vertrag übernommenen Risiken an Rückversicherer weiter. Hier kann es notwendig sein, dem Rückversicherer entsprechende versicherungstechnische Angaben mitzuteilen damit dieser sich selbst ein Bild über das Risiko beziehungsweise den Versicherungsfall machen kann. Die Datenübermittlung an Rückversicherer erfolgt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung oder soweit dies zur Erfüllung unserer Versicherungsverträge mit Ihnen erforderlich ist. Wenn es erforderlich ist, gesundheitsbezogene Informationen an Rückversicherer zu übermitteln, holen wir Ihre gesonderte Einwilligung ein. In Fällen, in denen die R+V Versicherung AG als Rückversicherer tätig wird, finden Sie weitere Informationen zur Datenverarbeitung auf der Internetseite: www.rv-re.de b) Versicherungsvermittler Betreut Sie bei Ihren Versicherungsgeschäften ein Vermittler, teilen wir ihm allgemeine Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten mit, die er zum Beraten und Betreuen braucht. Wenn Sie nach Vertragsabschluss nicht KRP0726 Seite 105 von 111 [Seite 106] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 mehr vom ursprünglichen Vermittler betreut werden wollen, können Sie Ihr Widerspruchsrecht nutzen. Dieses besteht auch, wenn der Vermittler aus anderen Gründen wechselt, z. B. wenn er seine Tätigkeit einstellt. Wir können Ihnen dann einen neuen Vermittler anbieten, der Sie betreut. Daten an den Versicherungsvermittler übermitteln wir grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung oder auf gesetzlicher Grundlage. Wenn es erforderlich ist, dem Vermittler gesundheitsbezogene Informationen mitzuteilen, holen wir Ihre gesonderte Einwilligung ein. c) Datenübermittlung an andere Versicherer Sie sind verpflichtet, Fragen im Versicherungsantrag vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. In bestimmten Fällen prüfen wir Ihre Angaben bei Ihrem Vorversicherer. Bei der Risikoprüfung kann es beispielsweise zum Überprüfen von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadenfreiheitsklassen in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung, und zur Ergänzung oder Verifizierung der Angaben der Antragsteller oder Versicherten notwendig sein, Informationen mit einem Vorversicherer auszutauschen. Gleiches gilt, wenn wir Ihre Daten an einen Nachversicherer weitergeben. Auch beim Übertragen von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel oder von Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer kann ein Datenaustausch zwischen Vorversicherer und nachfolgendem Versicherer notwendig sein. Außerdem müssen in bestimmten Fällen, z. B. Mehrfachversicherungen, gesetzlichem Forderungsübergang und bei Teilungsabkommen, personenbezogene Daten unter den Versicherern ausgetauscht werden. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. Den Datenaustausch dokumentieren wir. Beim gemeinsamen Absichern von Risiken können bei der Risikoprüfung und Schadenbearbeitung Daten mit den beteiligten Versicherern ausgetauscht werden. Auch dann erfolgt die Datenübermittlung an andere Versicherer grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung und in einigen Fällen auf Grundlage einer Einwilligung, die wir gesondert von Ihnen einholen. d) Zentrales Hinweis- und Informationssystem (HIS) Wenn wir einen Antrag oder Schaden prüfen, kann es zur Risikobeurteilung, weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder Verhinderung von Versicherungsmissbrauch notwendig sein, Anfragen an andere Versicherer zu richten oder entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Die Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Besurance HIS GmbH mit Sitz im Daimlerring 4 in 65205 Wiesbaden (www.besurance-his.de). Nicht alle Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe nehmen am HIS teil. Eine Einmeldung in das HIS und seine Nutzung erfolgen nur zu Zwecken, die mit dem System verfolgt werden dürfen, also nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen erfolgt die Datenübermittlung auf Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung. Falls wir Sie beim HIS melden, informieren wir Sie schriftlich darüber. Schaden An das HIS melden wir und andere Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken und Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher näher geprüft werden müssen. Die Meldung ist bei Antragstellung oder im Schadensfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadensfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Deshalb melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden erlitten haben, gestohlen wurden oder wenn Schäden ohne Reparaturnachweis abgerechnet wurden. Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, informieren wir Sie darüber. KRP0726 Seite 106 von 111 [Seite 107] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder Regulierung eines Schadens richten wir Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse. Im Schadensfall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern zu erfragen, die Daten an das HIS gemeldet haben. Auch diese Ergebnisse speichern wir, wenn sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch sein, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadensfall geben müssen. Rechtsschutz An das HIS melden wir und Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken, z. B. Verträge mit ungewöhnlich häufig gemeldeten Rechtsschutzfällen. Sollten wir Sie an das HIS melden, benachrichtigen wir Sie darüber. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS und speichern die Ergebnisse. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zum konkreten Meldegrund benötigen. Soweit es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, können im Leistungsfall Daten zwischen dem in das HIS meldenden und dem abrufenden Versicherungsunternehmen ausgetauscht werden. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Die Betroffenen werden über den Austausch informiert, wenn er nicht zum Aufklären von Widersprüchlichkeiten erfolgt. Ergänzende Informationen über die HIS-Anfrage und HIS-Einmeldung finden Sie in den Datenschutzhinweisen der Besurance HIS GmbH: www.ruv.de/datenschutz/his-datenschutzinformationsblatt e) Kfz-Zulassungsstelle Beim Abschluss einer Kfz-Versicherung und bei allen sonstigen versicherungsrelevanten Zulassungsvorgängen (z. B. Ab- oder Ummeldung, Wohnortwechsel, Versichererwechsel) ist es gesetzlich erforderlich, personenbezogene Daten mit der Kfz-Zulassungsstelle auszutauschen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Sie eine von uns erteilte elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) bei der Kfz-Zulassungsstelle vorlegen, um ein Kfz zuzulassen. f) Auftragnehmer und Dienstleister Im Internet können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de Listen der Auftragnehmer und Dienstleister abrufen, zu denen dauerhafte Geschäftsbeziehungen bestehen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten. Wenn wir an Dienstleister nicht lediglich streng weisungsgebundene „Hilfsfunktionen“ auslagern, sondern Dienstleister weitergehende Tätigkeiten eigenständig erbringen, liegt datenschutzrechtlich eine sogenannte eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung vor. Typische Beispiele sind Sachverständige, Wirtschaftsprüfer oder medizinische Dienstleister. Die Datenübermittlung an diese erfolgt auf Basis unseres überwiegenden berechtigten Interesses, Art. 6 Abs. 1 f) Datenschutzgrundverordnung. Wenn Sie geltend machen können, dass wegen Ihrer persönlichen Situation Ihr schutzwürdiges Interesse das Interesse des übermittelnden Versicherungsunternehmens überwiegt, haben Sie für die Datenübermittlung bei eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllungen ein Widerspruchsrecht. Bitte beachten Sie, dass es zur Ausübung des Widerspruchsrechts nicht ausreichend ist, wenn Sie ohne Angabe besonderer Gründe eine Datenübermittlung an Dienstleister generell oder einen bestimmten Dienstleister ablehnen. Dienstleister, die in eigenverantwortlicher Aufgabenerfüllung tätig werden, finden Sie in der oben genannten Dienstleisterliste. g) Zentralisierte Datenverarbeitung innerhalb der R+V Versicherungsgruppe Innerhalb der R+V Versicherungsgruppe sind einzelne Bereiche zentralisiert, z. B. der Beitragseinzug, die telefonische Kundenbetreuung oder die Datenverarbeitung. Daher werden Stammdaten wie Ihre Versicherungsnummer, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, die Art der Verträge oder Ihr Geburtsdatum in einer zentralen Datensammlung geführt; d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten. So wird z. B. Ihre Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer gegebenenfalls nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen. So kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen schnell der zuständige Ansprechpartner genannt werden. KRP0726 Seite 107 von 111 [Seite 108] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Alle an die zentralisierte Datenverarbeitung angebundenen Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe können diese Stammdaten einsehen. Die übrigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den vertragsführenden Unternehmen der Gruppe abfragbar. Folgende Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe sind an die zentralisierte Datenverarbeitung angebunden: R+V Versicherung AG R+V Allgemeine Versicherung AG R+V Krankenversicherung AG R+V Lebensversicherung AG R+V Lebensversicherung a.G. R+V Pensionsfonds AG R+V Pensionskasse AG R+V Pensionsversicherung a.G. R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH* R+V Service Center GmbH* R+V Treuhand GmbH* RUV Agenturberatungs GmbH* Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. KRAVAG-HOLDING Aktiengesellschaft KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG KRAVAG und SVG Assekuranz Vertriebs- und Bearbeitungszentrum GmbH* KRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH (KUSS)* Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft Condor Dienstleistungs-GmbH* R+V Dienstleistungs-GmbH* Pension Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH* carexpert Kfz-Sachverständigen GmbH* CHEMIE Pensionsfonds AG compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH* UMB Unternehmens-Managementberatungs GmbH* * Dieses Unternehmen ist Dienstleister der Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe und kann daher auf personenbezogene Daten zugreifen. Die jeweils aktuelle Liste der an der zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmenden Unternehmen können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de abrufen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck dieser Liste per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten. h) Übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen Wir übermitteln personenbezogene Daten an die DZ BANK AG als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn und soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Eine solche Verpflichtung kann sich aus den Regeln über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ergeben, zum Beispiel an ein angemessenes und wirksames Risikomanagement auf Konzernebene. i) Leasing- und Kreditgeber Wenn Sie im Rahmen von Leasing- oder Kreditverträgen Sachversicherungen mit der R+V abschließen, informieren wir den Leasing- bzw. Kreditgeber auf Anfrage darüber, dass ein entsprechender Versicherungsschutz besteht und er im Zusammenhang mit Kündigungen, Zahlungsverzug und Schadensfällen als Drittberechtigter erfasst ist. Er erhält auch Informationen über Versicherungssummen und bestehende Selbstbeteiligungen, damit er sein finanzielles Ausfallrisiko beurteilen kann. j) Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben An Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten, wenn wir gesetzlich oder vertraglich dazu berechtigt oder verpflichtet sind. Eine solche Datenübermittlung kann auf Anfrage einer Behörde erfolgen. Wir prüfen dann, ob die Behörde die Daten erhalten darf. KRP0726 Seite 108 von 111 [Seite 109] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 In einigen Fällen sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, in allen anderen Fällen holen wir von Ihnen eine Einwilligung ein. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht, z. B. - wegen steuerrechtlicher Vorschriften oder Verpflichtungen aus dem Kreditwesengesetz bei Meldungen an die Deutsche Bundesbank oder - bei einer gesetzlich erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung an die rechtlich festgeschriebenen Meldestellen. k) Mitversicherte In Verträgen, bei denen es neben dem Versicherungsnehmer noch andere mitversicherte Personen gibt, kann es zur Vertragsdurchführung erforderlich sein, dass Daten der jeweils anderen Person übermittelt werden. Sofern Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein. 7. Datenübermittlung in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR Wenn wir personenbezogene Daten innerhalb der EU/EWR übermitteln, beachten wir die strengen rechtlichen Vorgaben. Wenn es erforderlich ist, übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten an Dienstleister in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR, z. B. im Rahmen von IT-Leistungen, oder an Sachverständige. Auswahl und vertragliche Vereinbarungen richten sich selbstverständlich nach den gesetzlichen Regelungen. Bei bestimmten Vertragstypen kann es vorkommen, dass wir Ihre Daten an Rückversicherer in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln. Insbesondere in den Fällen, bei denen das versicherte Risiko oder der Versicherungsnehmer sich in einem Drittstaat befindet, kann es erforderlich sein, Daten in den Drittstaat zu übermitteln (z. B. Vermittler, andere Versicherer). Darüber hinaus bestehen in bestimmten Fällen gesetzliche Meldeverpflichtungen, wegen deren wir Ihre Daten an Behörden und ähnliche Stellen in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln müssen. Auch bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug kann eine solche Übermittlung notwendig sein (z. B. Rechtsanwälte). Wenn im Einzelfall Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein. 8. Wie lange speichern wir Ihre Daten? Wenn es erforderlich ist, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer unserer Geschäftsbeziehung. Das kann auch die Anbahnung oder die Abwicklung eines Vertrags sein. Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten. Diese ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Abgabenordnung (AO), dem Geldwäschegesetz (GWG) oder der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV). Dort vorgegebene Fristen zur Aufbewahrung und Dokumentation betragen zwei bis 30 Jahre. Die Speicherdauer richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die zum Beispiel nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bis zu 30 Jahre betragen können; die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. 9. Welche Rechte haben Sie? Ihre gesetzlichen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit können Sie bei unserem Datenschutzbeauftragten geltend machen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe gegen eine Datenverarbeitung sprechen. KRP0726 Seite 109 von 111 [Seite 110] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 10. Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten Erhalten wir von Ihnen personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, Geschädigte, Zeugen, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber. 11. Wann informieren wir uns über Ihre Bonität? Wenn Sie einen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung stellen, übermitteln wir Ihre erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Firmenbezeichnung, Adresse, Geburtsdatum an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und Ihrer Bonität zu erhalten. Dies geschieht auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren und von Adressdaten. Sollten Versicherungsbeiträge nicht gezahlt werden, haben wir ein berechtigtes Interesse, eine Bonitätsauskunft einzuholen. Dies tun wir, um festzustellen, ob das Beitreiben einer notleidenden Forderung (Inkasso) erfolgsversprechend ist. Aufgrund des berechtigten Interesses holen wir eine Bonitätsauskunft bei Abschluss einer Kfz- Haftpflichtversicherung im Hinblick auf das bei dieser Pflichtversicherung bestehende finanzielle Ausfallrisiko ein (Direktanspruch des Geschädigten). Die Pflichtversicherung und die Eintrittspflicht ergeben sich aus dem 1. Abschnitt Pflichtversicherungsgesetz für Kraftfahrzeughalter (PflVG) und aus Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die R+V übermittelt im Rahmen des Antrags auf Abschluss einer Haftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude- und Rechtsschutzversicherung Ihre dazu erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum eventuell an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren und von Adressdaten. Bei Anträgen oder Angeboten zum Abschluss einer Kautionsversicherung, einer Kreditversicherung oder einer Versicherung gegen finanzielle Verluste, wie z. B. einer Vertrauensschadenversicherung, und während der Laufzeit eines dieser Verträge übermittelt die R+V Ihre personenbezogenen Daten (Firma, Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum) an beauftragte Auskunfteien. Dies geschieht, um Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren und von Adressdaten. Das berechtigte Interesse an einer Wirtschaftsauskunft besteht in diesen Fällen bei Abschluss und während der Durchführung dieser Verträge wegen des bestehenden finanziellen Ausfallrisikos der R+V Allgemeine Versicherung AG. Unsere Partner sind: infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden informa Solutions GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg Prof. Schumann Analyse GmbH, Weender Landstraße 23, 37073 Göttingen Deutsche Bank AG, Zentrale Auskunftei, 20079 Hamburg Bisnode Deutschland GmbH, Robert-Bosch-Straße 11, 64293 Darmstadt KSV1870 Information GmbH, Wagenseilgasse 7, 1120 Wien, Österreich Auch im Bereich der Technischen Versicherungen holen wir bei Großrisiken Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Nutzung von Adressdaten über die Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden ein. Falls Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten wünschen, die eine Auskunftei gespeichert hat, wenden Sie sich bitte direkt an die beauftragte Auskunftei. 12. Welche Rechte haben Sie bei einer automatisierten Einzelfallentscheidung? Als Versicherer sind wir befugt, in bestimmten Fallgruppen (z. B. bei einer Entscheidung zum Abschluss oder der Erfüllung eines Vertrags oder bei einer Entscheidung auf Grundlage verbindlicher Entgeltregelungen für Heilbehandlungen wie der GOÄ) Ihre personenbezogenen Daten (auch Ihre Gesundheitsdaten) einer KRP0726 Seite 110 von 111 [Seite 111] Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 sogenannten „automatisierten Einzelfallentscheidung“ zugrunde zu legen. Dies bedeutet, dass wir in bestimmten Fällen Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines Algorithmus berücksichtigen, der auf einem anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruht. Falls wir Ihrem Antrag auf Versicherungsleistung oder von Schadenersatz vollumfänglich oder teilweise nicht nachkommen sollten, haben Sie folgende Rechte: - Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person durch uns als Verantwortlichen, - Darlegung des eigenen Standpunkts und - Recht auf Anfechtung der Entscheidung. Über diese Rechte informieren wir Sie ausdrücklich, wenn wir Ihren Antrag ganz oder teilweise ablehnen müssen und keine Versicherungsleistung oder Schadenersatz gewähren können. In bestimmten Fällen berücksichtigen wir darüber hinaus Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines mathematisch-statistischen Verfahrens (Profiling). 13. Beschwerderecht Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, siehe Art. 77 Datenschutzgrundverordnung. KRP0726 Seite 111 von 111
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