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Vertragsinformation
ImmoGuard – die Wohngebäudeversicherung
Stand: 01.10.2025
Continentale Sachversicherung AG
Ein Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit
Direktion: Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
www.continentale.de
Inhalt:
Seite
1. Allgemeine Hinweise 2
2. Gegenüberstellung des Deckungsumfangs – ImmoGuard TOP/XXL/XL 5
3. Allgemeine Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung –
ImmoGuard TOP/XXL/XL (VGB 2025 der Continentale) 9
Teil A – Besondere Bestimmungen und Regelungen für die Wohngebäudeversicherung 12
Teil B – Allgemeine Bestimmungen und Regelungen für die Wohngebäudeversicherung 47
4. Klauseln zu den VGB 2025 der Continentale 59
5. Besondere Bedingungen für die Versicherung einer Beitragsbefreiung bei
Arbeitslosigkeit in der Wohngebäudeversicherung 61
6. Besondere Bedingungen zu den VGB 2025 der Continentale – EnergiePlus
(BE 2025 der Continentale) 62
7. Besondere Bedingungen zu den VGB 2025 der Continentale – VermieterPlus
(BV 2025 der Continentale) 67
8. Besondere Bedingungen zu den VGB 2025 der Continentale – ZukunftPlus
(BZ 2025 der Continentale) 70
9. Besondere Bedingungen für den Haus- und Wohnungsschutzbrief
(BVW 2025 der Continentale) 71
10. Besondere Bedingungen für den Haus- und Wohnungsschutzbrief für Vermieter
(BVWV 2025 der Continentale) 74
11. Besondere Bedingungen zu den VGB 2025 der Continentale - ConCeptus
(Summen- und Konditionen-Differenzdeckung) 77
12. Information zur Wohngebäudeversicherung nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen 78
13. Eigentumswechsel 81
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Diese Vertragsinformation erhalten Sie gemäß § 7 des Versicherungsvertragsgesetzes und der Verordnung über Informa-
tionspflichten bei Versicherungsverträgen. Damit erfüllen wir unsere Verpflichtung als Versicherer, Sie über die Inhalte
Ihres Vertrages zu informieren. Bitte lesen Sie deshalb diese Vertragsinformation sorgfältig durch. Sie sollten diese immer
gemeinsam mit dem Versicherungsschein aufbewahren.
1. Allgemeine Hinweise
Wer ist Vertragspartner?
Sie sind als „Versicherungsnehmer“ unser Vertragspartner und haben es übernommen, die Beiträge zu zahlen. Als „Versicherer“
erbringen wir nach einem Versicherungsfall die vereinbarten Leistungen.
Was Sie vor der Antragstellung wissen sollten:
Versicherbar sind Gebäude der Bauartklassen 1, 2 und 3 (Ausnahme: Holzfachwerk mit Lehmfüllung) sowie Fertighäuser der
Klassen 1, 2 oder 3.
Bauartklassen
Klasse Außenwände Dacheindeckung
1 Massiv (Mauerwerk, Beton) hart (z. B. Ziegel, Schiefer, Betonplatten,
Asbestzementplatten, Metall, gesandete
Dachpappe)
2 Stahl- oder Holzfachwerk mit Stein- oder Glasfüllung, Stahl- oder Stahl hart (z. B. Ziegel, Schiefer, Betonplatten,
betonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung aus nicht brennbarem Asbestzementplatten, Metall, gesandete
Material (z. B. Profilbleche, Asbestzement, kein Kunststoff) Dachpappe)
3 Holz, Holzfachwerk mit Lehmfüllung, Holzkonstruktion mit Verkleidung jeg- hart (z. B. Ziegel, Schiefer, Betonplatten,
licher Art, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung Asbestzementplatten, Metall, gesandete
aus Holz oder Kunststoff, Gebäude mit einer oder mehreren offenen Stellen Dachpappe)
Fertighäuser
Gruppe Außenwände Dacheindeckung
1 In allen Teilen – einschließlich der tragenden Konstruktion – aus feuerbe- hart (z. B. Ziegel, Schiefer, Betonplatten,
ständigen Bauteilen (massiv) Asbestzementplatten, Metall, gesandete
Dachpappe)
2 Fundament massiv, tragende Konstruktion aus Stahl, Holz, Leichtbauteilen hart (z. B. Ziegel, Schiefer, Betonplatten,
oder dergleichen, nach außen mit feuerhemmenden Bauteilen bzw. nicht Asbestzementplatten, Metall, gesandete
brennbaren Baustoffen verkleidet (z. B. Putz, Klinkersteine, Gipsplatten, Dachpappe)
Asbestzement, Profilblech, kein Kunststoff)
3 Wie Gruppe 2, jedoch ohne feuerhemmende Ummantelung bzw. Verklei- hart (z. B. Ziegel, Schiefer, Betonplatten,
dung Asbestzementplatten, Metall, gesandete
Dachpappe)
Ihr Gebäude kann nicht versichert werden, wenn sich darin u.a. einer der folgenden Gewerbebetriebe befindet:
Altpapierhandel, Altpapierverwertung, Bar, Bordell, Diskothek, Feuerwerkskörperherstellung, Lumpenhandel, Lumpenverwertung,
Massagesalon, Nachtlokal, Pappeherstellung, Pappeverarbeitung, Papierherstellung, Papierverarbeitung, Sauna-Club, Schrott-
handel, Schrottverwertung, Sex-/Ehehygieneartikelhandel, Stundenhotel, Swinger-Club, Tanzlokal, Theater, Torfbetrieb, Varieté.
Was Sie während der Laufzeit des Vertrages beachten sollten:
– Zahlen Sie bitte Ihre Beiträge stets pünktlich.
Der Beitrag errechnet sich aus dem Grundbeitrag, multipliziert mit dem Anpassungsfaktor, der zum 1.1. des Jahres festge-
setzt wurde, in dem die jeweilige Zahlungsperiode begann.
– Zeigen Sie uns oder unseren Vertriebspartnern unverzüglich an:
– wenn eine Gefahrerhöhung eintritt, z. B. dadurch, dass in Ihrem Haus eine Gaststätte, eine Tischlerei oder ein sonstiger
Gewerbebetrieb eingerichtet wird.
Auch der Leerstand eines Gebäudes kann eine Gefahrerhöhung darstellen. Grundsätzlich muss ein Mieterwechsel und
der damit verbundene Leerstand bei einem Zeitraum von bis zu 90 Tagen nicht angezeigt werden. Beträgt der Zeitraum
mehr als 90 Tage, etwa aufgrund umfangreicher Renovierungen, oder wird während des Leerstandes klar, dass dieser
mehr als 90 Tage beträgt, muss geprüft werden, ob das Einfluss auf den Versicherungsschutz hat. Das gleiche gilt, wenn
ein Gebäude komplett leer steht (durch Mieterwechsel oder durch andere Ursachen).
Vergleichen Sie hierzu bitte A 22 VGB 2025 der Continentale. Beachten Sie auch alle behördlichen und gesetzlichen
Sicherheitsvorschriften.
– wenn Sie das versicherte Gebäude veräußern, geben Sie uns bitte den Namen und die Anschrift des Erwerbers bekannt.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen geht die Versicherung auf den Erwerber über. Händigen Sie ihm deshalb die Ver-
tragsunterlagen aus. (Weitere Informationen zum diesem Thema finden Sie im Abschnitt Eigentumswechsel.)
– wenn Sie Neu-, Um- und Anbauten, wie z. B. den Einbau einer Zentralheizung, das Verlegen von Teppichböden oder den
Ausbau von Dach- und Kellerräumen vornehmen, damit wir Ihren Versicherungsschutz entsprechend anpassen können.
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– Geben Sie bei den für uns bestimmten Mitteilungen, Anzeigen und Zahlungen immer die Versicherungsscheinnummer
an.
Darüber hinaus sind in den Versicherungsbedingungen einige Auflagen enthalten, die ohnehin zur normalen Sorgfaltspflicht gehö-
ren und leicht zu erfüllen sind:
So müssen beispielsweise Haus und Dach (Sturmversicherung) und alle Wasserleitungs- und Heizungsanlagen (Leitungswasser-
versicherung) in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden. Wenn Sie verreisen, insbesondere im Winter, müssen Sie Wasser
führende Anlagen sperren und entleeren. Vergleichen Sie hierzu bitte A 21 VGB 2025 der Continentale.
Wie Sie sich im Schadenfall verhalten sollten:
– Sorgen Sie für weitestgehende Schadenminderung.
– Melden Sie uns den Schaden unverzüglich.
– Beantworten Sie bitte alle Fragen ausführlich und wahrheitsgemäß.
– Geben Sie bitte den Kaufpreis der beschädigten Sachen an und fügen Sie entsprechende Rechnungen oder Kostenvoran-
schläge bei.
– Brand-, Explosions-, Diebstahl- und Graffitischäden sind auch der zuständigen Polizeidienststelle schnellstmöglich zu mel-
den.
Dies alles ist wichtig, damit Ihr Versicherungsschutz nicht beeinträchtigt wird.
Gleitende Neuwertversicherung Plus
Die Gleitende Neuwertversicherung Plus geht von einem Betrag aus, der aufzuwenden ist, um ein Gebäude in gleicher Art und
Güte wiederherzustellen. Wir berücksichtigen dabei automatisch eventuelle Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstel-
lungsbeschränkungen. Außerdem passen wir den Versicherungsschutz an die Preisveränderungen der Baukosten für das Gebäude
an. Dadurch wird eine Unterversicherung durch Preissteigerungen vermieden. Die Anpassung wirkt sich sowohl auf die Versiche-
rungsleistung als auch Ihren Versicherungsbeitrag aus.
Unterversicherung
Wenn Ihre Angaben zur Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen
und dadurch die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu niedrig ist, wird die Entschädigung gemäß A 18.8
VGB 2025 der Continentale in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.
Unterversicherungsverzicht
Wird die Versicherungssumme „Wert 1914“ richtig ermittelt, nehmen wir bei der Entschädigung keinen Abzug wegen Unterversi-
cherung vor.
Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn Sie Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes
zutreffend beantworten und wir hiernach die Versicherungssumme „Wert 1914“ berechnen.
Erläuterung Einbauküchen/-möbel
Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbststän-
digkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch
geplant und gefertigt sind.
Dazu gehören nicht Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt,
sondern lediglich mit einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind. Diese können Sie über
unseren Baustein „VermieterPlus“ einschließen.
Anpassung des Beitrags
Auf die Möglichkeit einer Beitragsanpassung gemäß A 17.1 VGB 2025 und A 17.2 VGB 2025 der Continentale wird hingewiesen.
Neubaunachlass und Gebäudealter-Zuschlag
Neubaunachlass und Gebäudealter-Zuschlag sind vom Gebäudealter abhängig.
Die Anpassungen erfolgen jeweils zum Beginn des neuen Versicherungsjahres, in dem eine Altersgrenze überschritten wird.
Hilfe im Schadenfall
Als unser Kunde mit einer Wohngebäudeversicherung können Sie kostenfrei den 24-Stunden-Schadenservice nutzen. Hier erhal-
ten Sie Informationen zu einem laufenden Schaden oder können einen neuen Schaden melden – auch am Wochenende und in
der Nacht!
Unter der Rufnummer 0231 12010-30 sind die Mitarbeiter rund um die Uhr für Sie da.
Haben Sie die Produktvariante XXL oder TOP bei uns abgeschlossen, so rufen Sie bei einer Rohrverstopfung die in Ihrem
Versicherungsschein genannte Servicenummer an. Hier erfolgt direkt die Vermittlung von Handwerkern und Dienstleistern zur
Schadenbehebung.
Haben Sie zusätzlich einen Haus- und Wohnungsschutzbrief bei uns abgeschlossen, so rufen Sie bitte im Notfall die in Ihrem
Versicherungsschein genannte Servicenummer an. Hier erfolgt im Schadenfall direkt die Vermittlung von Handwerkern und Dienst-
leistern zur Schadensbehebung.
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Klimawandel und Nachhaltigkeitsaspekte in der Wohngebäudeversicherung:
Versicherung klimawandelbedingter Schäden in der Wohngebäudeversicherung
Durch den Klimawandel nehmen extreme Wetterereignisse wie Sturm, Hagel, Überschwemmungen und Starkregen zu, die auch
Schäden an Wohngebäuden verursachen können.
Unsere Wohngebäudeversicherung schützt Sie umfassend vor den finanziellen Folgen solcher klimabedingten Schäden, sofern
die Gefahren „Feuer“, „Sturm/Hagel“ und „weitere Elementargefahren“ abgesichert werden.
Ebenso schützt sie vor finanziellen Folgen, wenn Ihre regenerativen Energieerzeuger dadurch beschädigt werden oder abhan-
denkommen.
Förderung von Nachhaltigkeit in der Wohngebäudeversicherung
Die „Gleitende Neuwertversicherung Plus“ geht von einem Betrag aus, der aufzuwenden ist, um ein Gebäude in gleicher Art und
Güte wiederherzustellen. Wir berücksichtigen dabei automatisch eventuelle Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederher-
stellungsbeschränkungen, wie z. B. zur Energieeffizienz der Baumaterialien oder eventueller regenerativer Anlagen zur Energie-
erzeugung.
Wünschenswert ist es natürlich, dass Schäden gar nicht erst entstehen. Aus diesem Grund fördern wir darüber hinaus entspre-
chende Maßnahmen und verantwortungsbewusstes Handeln mit unserem Baustein „ZukunftPlus“. Dieser ersetzt nach einem
Schaden unter anderem Mehrkosten für schadenmindernde Baustoffe/-materialien, die geeignet sind, einen zukünftigen gleichar-
tigen Schaden am Gebäude zu verhindern oder zu verringern.
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2. Gegenüberstellung des Deckungsumfangs – ImmoGuard TOP/XXL/XL
TOP XXL XL Quelle
Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutz- Ja Ja 100.000 € A 12.2.1
kosten A 12.2.2
Beseitigungskosten von Gebäudebeschädigungen Ja Ja 6.000 € A 12.3.1.1
nach (versuchtem) Einbruch
Beseitigungskosten von Gebäudebeschädigungen 5.000 € 2.000 € Nein A 12.3.1.2
nach (versuchtem) Einbruch in gewerbliche Räume
Beseitigungskosten von Gebäudebeschädigungen 6.000 € 6.000 € Nein A 12.3.1.3
durch Rettungskräfte nach Notfall oder Fehlalarm
Beseitigungskosten von Graffitischäden 1) 15.000 € 10.000 € Nein A 12.3.1.4
Bewachungskosten 120 Std. 72 Std. 48 Std. A 12.3.1.5
Darlehenszinsen bei selbstgenutzten Ein- und ab 101. Tag für ab 101. Tag für Nein A 12.3.1.7
Zweifamilienhäusern 1) max. 24 Monate max. 12 Monate
Dekontaminationskosten Ja Ja 100.000 € A 12.3.1.6
Diebstahl von fest mit dem Gebäude/Grundstück 25.000 € 18.000 € Nein A 12.3.1.8
verbundenen Sachen
Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen Ja Ja Nein A 25.1
(Innovationsklausel) bis max. 18 Monate
Garantie: GDV-Musterbedingungen VGB 2022 Ja Ja Ja A 25.2
Genereller Unterversicherungsverzicht für Schäden Ja Ja Ja A 18.8
bis 5.000 EUR
Hotelkosten (längstens 1 Jahr) 200 € pro Tag 150 € pro Tag 100 € pro Tag A 12.2.4
Hotelkosten bei behördlich verfügten 200 € pro Tag 150 € pro Tag Nein A 12.3.1.9
Evakuierungen (maximal 2 Übernachtungen)
Keine Gefahrerhöhung bei längerem Unbewohnt- 120 Tage 120 Tage 90 Tage A 22.1.2
sein/Leerstand bis
Kinderbetreuungskosten 1.500 € 1.000 € 500 € A 12.3.1.10
Kosten für die psychologische Betreuung innerhalb 1.000 € 500 € Nein A 12.3.1.11
von 6 Monaten nach ersatzpflichtigem Schaden
Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Ja 10.000 € Nein A 12.2.3
Stromverlust aus Stromspeichern nach einem
Versicherungsfall
Kosten im Zusammenhang mit dem unbemerkten 5.000 € 2.500 € Nein A 12.3.1.12
Tod des Mieters
Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt Ja Ja Ja A 14.1.1.2
des Versicherungsfalles
Mehrkosten durch Technologiefortschritt Ja Ja Ja A 14.1.1.1
Mehrkosten für alters-/ oder behindertengerechten Ja 10.000 € Nein A 12.3.1.13
Wiederaufbau nach einem Schaden 1)
Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungs- Ja Ja Ja A 14.1.1.2
beschränkungen (auch bei Restwerten) A 18.1.2
Mietausfall, Mietwert von Wohnräumen 60 Monate 36 Monate 12 Monate A 13.2
Mietausfall, Mietwert von gewerblichen Räumen 24 Monate 24 Monate Nein A 13.3
Mut- und böswillige Beschädigung inkl. Vandalis- Ja 8.000 € 2.000 € A 12.3.1.14
mus nach Einbruch 1)
Nachträglich eingefügte Sachen des Wohnungs 10.000 € 5.000 € Nein A 8.7.3
eigentümers
Photovoltaikanlagen, sofern angegeben Ja Ja Ja A 8.7.1
Rauchwarnmelder von Sicherheitsvorschriften Ja Ja Ja B 3.3.1.1
ausgenommen
Regressverzicht gegenüber Angehörigen Ja Nein Nein B 4.11.1
Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen Ja Ja Ja A 12.3.1.15
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TOP XXL XL Quelle
Rettungskosten für Helfer 1.500 € 1.500 € Nein A 12.3.1.16
Rückreisekosten aus dem Urlaub oder von einer Ja 6.000 € Nein A 12.2.5
Dienstreise 1)
Sachverständigenkosten 1) 80 % 80 % Nein A 19.6
Schäden durch Tierbisse und Pickschäden durch 10.000 € 5.000 € Nein A 12.3.1.17
Vögel
Schlossänderungskosten, wenn Schlüssel bei 500 € Nein Nein A 12.3.1.18
Aufenthalt im Krankenhaus oder einer ähnlichen
Einrichtung gestohlen/geraubt werden
Tierarztkosten 1.000 € 1.000 € 1.000 € A 12.3.1.19
Transport- und Lagerkosten (längstens 1 Jahr) Ja 5.000 € Nein A 12.3.1.20
Unbenannte Gefahren 1)
Ja Nein Nein A6
Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel Ja Ja Ja A 25.3
Unterbringungskosten für Haustiere 1.500 € 1.000 € 500 € A 12.3.1.21
Verkehrssicherungskosten Ja Ja Nein A 12.3.1.22
Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit Ja Ja Ja B 4.12.1.2
bei Herbeiführung des Versicherungsfalles
Vorsorgeversicherung Ja Ja Ja A 14.1.1.4
Wallboxen und Ladestationen für Kraftfahrzeuge, Ja Ja Ja A 8.5.2
sofern der VN die Gefahr trägt
Wärmepumpenanlagen inkl. Einhausung auf dem Ja Ja Nein A 8.5.1
Versicherungsgrundstück
Weitere Grundstücksbestandteile 50.000 € 25.000 € 10.000 € A 8.5.3
Wiederherstellungskosten von Gartenanlagen 5.000 € 1.000 € Nein A 12.3.1.23
nach Wildschäden (Rot-, Dam- und Schwarzwild)
Zuschlagsfreie Rohbauversicherung 24 Monate 24 Monate 12 Monate Klausel
(Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel) 7060 C
Zusätzlich in der Feuerversicherung, wenn die Gefahr Feuer versichert ist
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs und von Ja Ja Ja A 3.6
unbemannten Fluggeräten A 3.10
Aufräumkosten für Bäume inkl. Wiederherstellung 25.000 € 15.000 € 10.000 € A 12.3.2.1
der Gartenanlage/Dachbegrünung nach Blitz 1)
Aussperrung und Streik Ja Ja Nein A 3.11
Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Ja Ja Ja A 3.7
Wasserfahrzeuge
Feuerlöschkosten (nicht im öffentlichen Interesse) Ja Ja Ja A 12.3.2.2
Implosion Ja Ja Ja A 3.5
Innere Unruhe 1)
Ja Ja Nein A 3.12
Nutzwärmeschäden Ja Ja Ja A 3.1
Rauch- und Rußschäden Ja Ja Ja A 3.9
Schäden durch Explosion von Blindgänger Ja Ja Ja A 3.4
Schäden durch radioaktive Isotope Ja Ja Nein A 3.13
Seng- und Schmorschäden Ja Ja Ja A 3.8
Überschalldruckwellen/-knall Ja Ja Nein A 3.14
Überspannung durch Blitz Ja Ja Ja A 3.3
Überspannungsschäden durch Spannungs 500 € 500 € Nein A 3.15
schwankungen des öffentlichen Stromnetzes
Verpuffungsschäden Ja Ja Ja A 3.4
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TOP XXL XL Quelle
Zusätzlich in der Leitungswasserversicherung, wenn die Gefahr Leitungswasser versichert ist
Auftaukosten Ja Ja Ja A 12.3.3.1
Beseitigung von Rohrverstopfungen innerhalb des 2.000 € 2.000 € Nein A 12.3.3.2
Gebäudes (Jahresmaximum) 1)
Bestimmungswidriges Austreten von Wasser Ja 10.000 € Nein A 4.2.7
aus Duscheinrichtungen aufgrund von undichten
Fugen 1)
Bestimmungswidriges Austreten von Wasser aus Ja Ja Ja A 4.2.3
Klima-, Wärmepumpen-, Solarheizungsanlagen
und Fußbodenheizungen
Bestimmungswidriges Austreten von Wasser aus Ja Nein Nein A 4.2.6
nicht mit dem Rohrsystem verbundenen Pools/
Whirlpools 1)
Bestimmungswidriges Austreten von Wasser aus Ja Ja Nein A 4.2.9
Regenabflussrohre innerhalb von Gebäuden
Bestimmungswidriges Austreten von Wasser aus Ja Ja Ja A 4.2.5
Wasserbetten, Aquarien, Terrarien, Wassersäulen,
Tischbrunnen
Bestimmungswidriges Austreten von Wasser aus Ja Ja Nein A 4.2.8
Zisternen oder dazugehörigen Rohren innerhalb
und außerhalb des Gebäudes
Bruchschäden außerhalb des Gebäudes an Rohren Ja Ja Nein A 4.4.6
der Gasversorgung
Bruchschäden im Gebäude an Armaturen Ja 1.000 € 500 € A 4.3.3.1
(inkl. Austausch im Bereich Rohrbruchstelle)
Bruchschäden im Gebäude an Heizkörpern 1.000 € 500 € Nein A 4.3.3.2
Frost- und Bruchschäden außerhalb des Gebäudes 10.000 € 5.000 € Nein A 4.4.2
an Ableitungsrohren, die der Entsorgung versicher- Erhöhung gegen Erhöhung gegen
ter Anlagen/Gebäude dienen Zuschlag Zuschlag
Frost- und Bruchschäden außerhalb des Gebäudes Ja Ja Ja A 4.4.3
an Rohren von Geothermieanlagen
Frost- und Bruchschäden außerhalb des 10.000 € 5.000 € Nein A 4.4.4
Gebäudes an unterirdischen Rohren der
Regenwasserentsorgung
Frost- und Bruchschäden außerhalb des Gebäudes Ja Ja Nein A 4.4.5
an Zisternen und deren Rohren
Frost- und Bruchschäden außerhalb des Gebäudes Ja 50.000 € Nein A 4.4.1
an Zuleitungsrohren auf dem Versicherungsgrund-
stück, die nicht der Versorgung versicherter
Anlagen/Gebäude dienen
Frost- und Bruchschäden außerhalb des Gebäudes Ja 50.000 € Nein A 4.4.1
an Zuleitungsrohren außerhalb des Versicherungs-
grundstücks, die der Versorgung versicherter
Anlagen/Gebäude dienen
Frost- und Bruchschäden im Gebäude an Rohren Ja Ja Nein A 4.3.1.5
von Be- und Entlüftungsanlagen
Frost- und Bruchschäden im Gebäude an Rohren Ja Ja Nein A 4.3.1.6
der Gas- und Ölversorgung
Frost- und Bruchschäden im Gebäude an Rohren Ja Ja Nein A 4.3.1.4
der Regenentwässerung
Frost- und Bruchschäden im Gebäude an Wasch-, Ja Ja Ja A 4.3.1.1
Spülmaschinen- und Kühlschrankschläuchen
Frost- und Bruchschäden im Gebäude an Zisternen Ja Ja Nein A 4.3.1.7
und deren Rohren
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TOP XXL XL Quelle
Kosten für den erweiterten Austausch von Ja Ja Ja A 12.3.3.3
Rohrleitungen bis 1,50 m vor und nach
der Schadenstelle
Leckageortungskosten Ja Ja Ja A 12.3.3.4
Zusätzlich in der Sturmversicherung, wenn die Gefahr Sturm versichert ist
Aufräumkosten für Bäume inkl. Wiederherstellung 25.000 € 15.000 € 10.000 € A 12.3.4.1
der Gartenanlage/Dachbegrünung nach Sturm/
Hagel 1)
Ausrichtungskosten für Neueinstellung von selbst- 500 € 500 € 500 € A 12.3.4.2
genutzten Antennen/Satellitenschüsseln
Zusätzlich in der Elementarversicherung, wenn die Elementargefahren versichert sind
Eindringen von Witterungsniederschlägen 2.000 € 2.000 € 2.000 € A 5.4.9
Schäden durch Dachlawinen Ja Ja Ja A 5.4.6
Wiederauffüllen von weggespültem Erdreich 1)
3.000 € 3.000 € 3.000 € A 5.4.1.4
1)
Diese Deckungserweiterungen enthalten zum Teil Selbstbehalte, Höchstentschädigungsgrenzen etc.
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3. Allgemeine Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung – ImmoGuard TOP/XXL/XL
(VGB 2025 der Continentale)
Teil A – Besondere Bestimmungen und Regelungen für die Wohngebäudeversicherung 12
A1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind versichert? 12
A 1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz
eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Seng- und Schmorschäden; Rauch- und Rußschäden; 12
A 1.2 Leitungswasser; 12
A 1.3 Naturgefahren; 12
A 1.4 unbenannte Gefahren. 12
A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 12
A 2.1 Ausschluss Krieg 12
A 2.2 Ausschluss Innere Unruhen 12
A 2.3 Ausschluss Kernenergie 12
A3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explosion zu v
erstehen?
Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 12
A 3.1 Brand 12
A 3.2 Blitzschlag 12
A 3.3 Überspannung durch Blitz 12
A 3.4 Explosion, Verpuffung 13
A 3.5 Implosion 13
A 3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung 13
A 3.7 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge 13
A 3.8 Seng- und Schmorschäden 13
A 3.9 Rauch- und Rußschäden 13
A 3.10 Anprall und Absturz von unbenannten Fluggeräten 13
A 3.11 Aussperrung und Streik 13
A 3.12 Innere Unruhen 14
A 3.13 Schäden durch radioaktive Isotope 14
A 3.14 Überschalldruckwellen/-knall 14
A 3.15 Überspannungsschäden durch Spannungsschwankungen des öffentlichen Stromnetzes 15
A 3.16 Nicht versicherte Schäden 15
A4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 15
A 4.1 Versicherte Gefahren und Schäden 15
A 4.2 Leitungswasserschäden 15
A 4.3 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden 16
A 4.4 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden 18
A 4.5 Nicht versicherte Schäden 19
A5 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen?
Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 19
A 5.1 Sturm 19
A 5.2 Hagel 19
A 5.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse 19
A 5.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) 20
A 5.5 Nicht versicherte Schäden 21
A 5.6 Selbstbehalt bei Schäden durch Weitere Naturgefahren 21
A 5.7 Wartezeit für Weitere Naturgefahren 22
A6 Was ist unter unbenannten Gefahren zu verstehen? Welche Schäden sind versichert?
Welche Schäden sind hier nicht versichert? 22
A 6.1 Versicherte Gefahren und Schäden 22
A 6.2 Nicht versicherte Schäden 22
A7 Welche Sachen sind versichert? 23
A8 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör, T errassen und
Grundstücksbestandteilen? Welche Sachen sind nicht versichert und welche zusätzlich versicherbar? 23
A 8.1 Gebäude 23
A 8.2 Gebäudebestandteile 23
A 8.3 Gebäudezubehör 23
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A 8.4 Terrassen 23
A 8.5 Grundstücksbestandteile 24
A 8.6 Nicht versicherte Sachen 24
A 8.7 Zusätzlich versicherbar 25
A9 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? 25
A 10 Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag? 25
A 11 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum? 25
A 12 Welche Kosten und weitere Schäden sind versichert? 26
A 12.1 Versicherte Kosten 26
A 12.2 Definition und Umfang der Kosten 26
A 12.3 weitere Kosten und Schäden 27
A 13 Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In welchem Umfang sind sie v
ersichert? 36
A 13.1 Mietausfall, Mietwert 36
A 13.2 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert 36
A 13.3 Gewerblich genutzte Räume 36
A 13.4 Zusätzlich versicherbar 37
A 14 Welche Versicherungswerte gibt es? Was ist die Versicherungssumme? 37
A 14.1 Vereinbarte Versicherungswerte 37
A 14.2 Abweichender Versicherungswert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden 38
A 14.3 Versicherungssumme 38
A 15 Wie wird die Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus e rmittelt?
Was ist der Unterversicherungsverzicht? 38
A 15.1 Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus 38
A 15.2 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts 38
A 16 Wie wird der Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus ermittelt? 38
A 17 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag? 38
A 17.1 Anpassungsfaktor 39
A 17.2 Anpassung des Beitragssatzes 39
A 18 Wie wird die Entschädigung ermittelt? 40
A 18.1 Gleitende Neuwertversicherung Plus 40
A 18.2 Gleitender Zeitwert Plus 40
A 18.3 Gemeiner Wert 40
A 18.4 Kosten 40
A 18.5 Mietausfall, Mietwert 40
A 18.6 Neuwertanteil 40
A 18.7 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers 41
A 18.8 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung 41
A 18.9 Mehrwertsteuer 41
A 18.10 Selbstbeteiligung 41
A 19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? 41
A 19.1 Feststellung der Schadenhöhe 41
A 19.2 Weitere Feststellungen 41
A 19.3 Verfahren vor der Feststellung 41
A 19.4 Feststellung 42
A 19.5 Verfahren nach der Feststellung 42
A 19.6 Kosten 42
A 19.7 Obliegenheiten 42
A 20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? 42
A 20.1 Fälligkeit der Entschädigung 42
A 20.2 Rückzahlung des Neuwertanteils 43
A 20.3 Verzinsung 43
A 20.4 Hemmung 43
A 20.5 Aufschiebung der Zahlung 43
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A 21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat
der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? 43
A 21.1 Sicherheitsvorschriften 43
A 21.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung 44
A 22 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? 44
A 22.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung 44
A 22.2 Folgen einer Gefahrerhöhung 44
A 23 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten? 44
A 24 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden? 44
A 24.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang 44
A 24.2 Kündigungsrechte 45
A 24.3 Anzeigepflichten 45
A 25 Was sind weitere Besonderheiten der Wohngebäudeversicherung „ImmoGuard 2025“? 45
A 25.1 Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen (Innovationsklausel) 45
A 25.2 Garantie: GDV-Musterbedingungen VGB 2022 45
A 25.3 Unklarer Schadenzeitpunkt in Verbindung mit Versichererwechsel 46
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Inhaltsverzeichnis
Teil A – Besondere Bestimmungen und Regelungen für die Wohngebäudeversicherung
A1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind versichert?
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschä-
digt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:
A 1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines
Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Seng- und Schmorschäden; Rauch- und Rußschäden;
A 1.2 Leitungswasser;
A 1.3 Naturgefahren;
A 1.3.1 Sturm, Hagel;
A 1.3.2 die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch;
A 1.4 unbenannte Gefahren.
A 1.5 Jede der Gefahrengruppen nach A 1.1, A 1.2 und A 1.3.1 kann auch einzeln versichert werden. Weitere Naturgefahren
(Elementargefahren) nach A 1.3.2 können ausschließlich in Verbindung mit einer oder mehreren unter A 1.1, A 1.2
und A 1.3.1 genannten Gefahren versichert werden.
Die Gefahrengruppe A 1.4 kann ausschließlich mit den Gefahren A 1.1 und A 1.2 und A 1.3.1 und sofern vereinbart
A 1.3.2 versichert werden.
A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
A 2.1 Ausschluss Krieg
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Auf-
stand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 2.2 Ausschluss Innere Unruhen
Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 2.3 Ausschluss Kernenergie
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne
Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explosion zu
verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind
hier nicht versichert?
A 3.1 Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich
aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Ein Schwelbrand ist einem Brand gleichzusetzen.
Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer entstanden ist (Nutzwärmeschäden).
A 3.2 Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
A 3.3 Überspannung durch Blitz
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blit-
zes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten
entsteht.
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A 3.4 Explosion, Verpuffung
Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von
Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraft
äußerung.
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die
Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds
innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische
Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
Mitversichert gelten Schäden durch Blindgänger.
A 3.5 Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge
eines inneren Unterdrucks.
A 3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile
oder seiner Ladung.
A 3.7 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge
Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an versicherten Sachen. Das gilt auch für
den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung.
Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge entstehen, deren Halter oder Lenker der
Versicherungsnehmer oder ein Bewohner des Gebäudes ist.
Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Straßen und Schienen.
A 3.8 Seng- und Schmorschäden
Versichert sind Seng- und Schmorschäden, die aus einem Ereignis nach A 3 entstanden sind.
Seng- und Schmorschäden sind durch Hitzeeinwirkung örtlich begrenzte Schäden, die durch Verfärbung der ver-
sengten/verschmorten Sachen sichtbar werden.
Seng- und Schmorschäden aus anderen Ursachen sind ebenfalls versichert.
A 3.9 Rauch- und Rußschäden
Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach A 3 entstanden sind.
Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar
beschädigt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-,
Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt.
Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (z. B. Fogging).
A 3.10 Anprall und Absturz von unbenannten Fluggeräten
Versichert ist der Anprall oder Absturz von unbemannten Fluggeräten.
Zu den Fluggeräten zählen Raumfahrzeuge, Raketen, Raumfähren, Raumstationen, Raumsonden, Satelliten, Droh-
nen oder ähnliche Geräte, welche dazu geeignet sind, im oder außerhalb des Luftraums zu fliegen.
Nicht zu den unbemannten Fluggeräten zählen Feuerwerksraketen oder ähnliche Feuerwerkskörper.
A 3.11 Aussperrung und Streik
Versichert sind Schäden an versicherten Sachen, die unmittelbar durch Streik oder Aussperrung zerstört oder beschä-
digt werden oder im unmittelbaren Zusammenhang mit Streik oder Aussperrung abhandenkommen.
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer ver-
hältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen
Zahl von Arbeitnehmern.
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Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL Versichert
TOP Versichert
A 3.12 Innere Unruhen
Abweichend von A 2.2 sind Schäden an versicherten Sachen versichert, die unmittelbar durch Gewalthandlungen im
Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit
Inneren Unruhen abhandenkommen.
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche
Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Ein
Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi-
gungsrechts beansprucht werden kann.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL Versichert
TOP Versichert
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von einem Monat die Vereinbarung zu
Inneren Unruhen in Textform kündigen.
Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden
Versicherungsjahrs wirksam wird. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Wohnge-
bäudevertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
A 3.13 Schäden durch radioaktive Isotope
Versichert sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadener-
eignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwen-
dete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für
radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen infolge eines Versicherungs-
falls nach Abs. 1 werden nur ersetzt, soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL Versichert
TOP Versichert
A 3.14 Überschalldruckwellen/-knall
Versichert sind Schäden an versicherten Sachen, die durch Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt werden.
Eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn ein Luftfahrzeug die Schallgrenze durchflogen hat und die dadurch ent-
standene Überschalldruckwelle unmittelbar Schäden an versicherten Sachen verursacht.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL Versichert
TOP Versichert
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A 3.15 Überspannungsschäden durch Spannungsschwankungen des öffentlichen Stromnetzes
Versichert sind Schäden an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Spannungsschwankungen
im öffentlichen Stromnetz.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL 500 EUR
TOP 500 EUR
A 3.16 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
A 3.16.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 3.16.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner
Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden
Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses
nach A 3.1 sind.
A4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier
nicht versichert?
A 4.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
A 4.1.1 Leitungswasserschäden;
A 4.1.2 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden;
A 4.1.3 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden.
A 4.2 Leitungswasserschäden
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
A 4.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen;
A 4.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen;
A 4.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen (z. B. Wärmepumpen-, Solarheizungsanlagen und Fußbodenheizungen);
A 4.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
A 4.2.5 Wasserbetten, Aquarien, Terrarien, Wassersäulen oder Tischbrunnen;
A 4.2.6 nicht mit dem Rohrsystem verbundenen Schwimmbecken/Pools/Whirlpools außerhalb des Gebäudes.
Nicht versichert ist der Wasseraustritt aus ganz oder teilweise aufblasbaren Planschbecken/Pools.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL Nicht versichert
TOP Versichert
A 4.2.7 Duscheinrichtungen aufgrund von undichten Dehnungs-, Anschluss- oder Fliesenfugen.
Versichert sind Schäden, die aufgrund undichter Dehnungs-, Anschluss- oder Fliesenfugen von Duschwannen,
Badewannen, Wasch-/Spülbecken und bodengleichen Duschen entstanden sind.
Dies gilt auch für undichte Fugen an zugehörigen Armaturen oder bei Rissen in Fliesen, sofern diese bestimmungs-
gemäß der Nässe ausgesetzt werden.
Nicht versichert sind diese Schäden, sofern
a) die Fugenabdichtungen komplett oder Teile davon fehlen.
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b) die sanitären Einrichtungen zu Duschräumen/Gemeinschaftsduschen mit mehr als 2 Duschmöglichkeiten (z. B.
von Fitnessstudios, Schwimmbädern, Sport- und Mehrzweckhallen) gehören.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL 10.000 EUR
TOP Versichert
Hiervon unberührt bleiben die Obliegenheiten (Sicherheitsvorschriften) gemäß A 21 VGB 2025 der Continentale.
A 4.2.8 Zisternen oder dazugehörigen Rohren, sofern diese der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen und sich
innerhalb oder außerhalb des Gebäudes befinden.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherun,gsschutz
XL Nicht versichert
XXL Versichert
TOP Versichert
A 4.2.9 innerhalb des Gebäudes verlaufender Regenrohre.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL Versichert
TOP Versichert
Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach A 4.5.3 gilt nicht.
Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs-, Klima- oder Solaranlagen sowie Wasserdampf.
Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind.
A 4.3 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Versichert sind innerhalb von Gebäuden:
A 4.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
A 4.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen z. B. von Wasch-, Spülma-
schinen oder Kühlschränken;
A 4.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen;
A 4.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
A 4.3.1.4 der Regenentwässerung;
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL Versichert
TOP Versichert
A 4.3.1.5 der Be-/Entlüftungsanlagen;
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL Versichert
TOP Versichert
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A 4.3.1.6 der Gas- und Ölversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen;
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL Versichert
TOP Versichert
A 4.3.1.7 von Zisternen sowie an der Zisterne selbst;
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL Versichert
TOP Versichert
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 4.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen
sind.
A 4.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen
A 4.3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsver-
schlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
Bei einem Versicherungsfall im Bereich der Rohrbruchstelle werden auch die Kosten für den Austausch der Armaturen
ersetzt, sofern dieser notwendig ist.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL 500 EUR
XXL 1.000 EUR
TOP Versichert
A 4.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungs-
anlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder
nicht tragend) nicht versichert.
A 4.3.3 weitere sonstige Bruchschäden
Versichert sind in Erweiterung von A 4.3.2 sonstige Bruchschäden innerhalb des Gebäudes an
A 4.3.3.1 Armaturen;
Bei einem Versicherungsfall im Bereich der Rohrbruchstelle werden auch die Kosten für den Austausch der Armaturen
ersetzt, sofern dieser notwendig ist.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL 500 EUR
XXL 1.000 EUR
TOP Versichert
A 4.3.3.2 Heizkörpern
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL 500 EUR
TOP 1.000 EUR
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A 4.4 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasser-
versorgung und an Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen. Dies gilt soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr
für diese Rohre trägt und
– sie der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen
oder
– sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
Die Entschädigung für Bruchschäden an
A 4.4.1 Zuleitungsrohren,
– die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück
befinden,
– die der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich nicht auf dem Versicherungsgrundstück
befinden
ist je Versicherungsfall und vereinbarter Produktvariante begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL 50.000 EUR
TOP Versichert
A 4.4.2 Ableitungsrohren,
– die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen
– die sich nicht auf dem Versicherungsgrundstück befinden, aber der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anla-
gen dienen
ist je Versicherungsfall und Produktvariante, sofern im Versicherungsschein nicht abweichend dokumentiert, begrenzt
auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL 5.000 EUR
TOP 10.000 EUR
Zu den Ableitungsrohren zählen auch die Ableitungsrohre von Kleinkläranlagen.
Nicht versichert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
Die Kosten für eine Überprüfung der Ableitungsrohre werden nur dann übernommen, wenn die Prüfung im Vorfeld
mit dem Versicherer abgestimmt wurde.
A 4.4.3 Rohren der Geothermieanlagen ist auf die Versicherungssumme begrenzt.
A 4.4.4 unterirdischen Rohren der Regenwasserentsorgung,
die der Entsorgung des versicherten Gebäudes/Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden
ist je Versicherungsfall und Produktvariante begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL 5.000 EUR
TOP 10.000 EUR
A 4.4.5 Zisternen oder deren Zu- und Ableitungsrohren ist je Versicherungsfall und Produktvariante begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL Versichert
TOP Versichert
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A 4.4.6 Rohren der Gasversorgung;
Versichert sind außerhalb von Gebäuden sonstige Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung, die der Versorgung
des versicherten Gebäudes dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL Versichert
TOP Versichert
A 4.5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt
- Schäden durch
A 4.5.1 Plansch- oder Reinigungswasser;
A 4.5.2 Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen sei denn, dass Leitungswasser nach A 4.2 den Schwamm verursacht
hat;
A 4.5.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen
durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
A 4.5.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
A 4.5.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A 4.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch ver-
ursacht hat;
A 4.5.6 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahr-
zeugs; Fahrzeuganprall; Seng- und Schmorschäden; Rauch- und Rußschäden; Anprall oder Absturz von unbenannten
Fluggeräten; Aussperrung und Streik; Innere Unruhen; Schäden durch radioaktive Isotope; Überschalldruckwellen/
-knall; Überspannungsschäden durch Spannungsschwankungen des öffentlichen Stromnetzes;
A 4.5.7 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch
Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsan-
lage;
A 4.5.8 Sturm, Hagel.
Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für
die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
A5 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen?
Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A 5.1 Sturm
A 5.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windge-
schwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen
der folgenden Sachverhalte nachweist:
A 5.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem
Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
A 5.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich
die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich
mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.
A 5.2 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
A 5.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
A 5.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen
befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
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A 5.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
A 5.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden,
baulich verbunden sind.
A 5.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude,
in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versi-
chert.
A 5.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten
Gebäude baulich verbunden sind.
A 5.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen
sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
A 5.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
A 5.4.1 Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar
angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächen-
wasser. Dies gilt nur, wenn
A 5.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
A 5.4.1.2 Witterungsniederschläge
oder
A 5.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von A 5.4.1.1 oder A 5.4.1.2
die Überflutung verursacht haben.
A 5.4.1.4 Kosten für das Wiederauffüllen von Erdreich
Ersetzt werden die Kosten, die infolge eines Versicherungsfalles erforderlich und tatsächlich angefallen sind, die für
das Wiederauffüllen von weggespültem Erdreich nach einer Überschwemmung entstehen.
Unter Erdreich sind auch Schotter, Kies, Sand sowie ähnliches Material zu verstehen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 EUR begrenzt.
A 5.4.2 Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen
in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
A 5.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
oder
A 5.4.2.2 Witterungsniederschläge
den Rückstau verursacht haben.
A 5.4.3 Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren
ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
A 5.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden
im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
A 5.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden
sein.
A 5.4.4 Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
A 5.4.5 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
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A 5.4.6 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen
von Schnee- oder Eismassen von Dächern (sog. Dachlawinen).
A 5.4.7 Lawinen
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.
A 5.4.8 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,
Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.
A 5.4.9 Eindringen von Witterungsniederschlägen
Versichert sind Schäden durch das Eindringen von Witterungsniederschlägen (Regen/Schnee/Hagel) oder Schmelz-
wasser in das versicherte Gebäude an
• Bodenbelägen,
• Tapeten/Innenanstriche und
• Wand- und Deckenverkleidungen (ohne Unterkonstruktion und Dämmmaterialien) sowie
• Innentüren und zugehörigen Zargen (Rahmen).
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
a) bekannte Baumängel bzw. bereits bekannte mangelhafte Instandhaltung an versicherten Gebäuden;
b) nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen;
c) Schwamm (nach Teil A 4.5.2 VGB 2025 der Continentale);
d) Schimmel;
e) Grund- und Bodenwasser;
f) Rückstau, Überschwemmung und Sturmflut;
h) Schäden an versicherten Gebäuden bzw. an versicherten Sachen in oder an versicherten Gebäuden (nach A 8
VGB 2025 der Continentale), solange diese noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck
nicht benutzbar sind.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 EUR begrenzt.
A 5.5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt
- Schäden durch
A 5.5.1 Sturmflut;
A 5.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren
oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen
Gebäudeschaden darstellen;
A 5.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an
die Erdoberfläche gedrungen;
A 5.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahr-
zeugs; Fahrzeuganprall; Seng- und Schmorschäden; Rauch- und Rußschäden; Anprall oder Absturz von unbenannten
Fluggeräten; Aussperrung und Streik; Innere Unruhen; Schäden durch radioaktive Isotope; Überschalldruckwellen/
-knall; Überspannungsschäden durch Spannungsschwankungen des öffentlichen Stromnetzes. Dies gilt nicht, soweit
diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
A 5.5.5 Trockenheit oder Austrocknung.
Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin
befinden. Schäden an Laden- und Schaufensterscheiben sind ebenfalls nicht versichert.
A 5.6 Selbstbehalt bei Schäden durch Weitere Naturgefahren
Im Versicherungsfall werden die im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalte abgezogen.
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A 5.7 Wartezeit für Weitere Naturgefahren
Abweichend von Teil B 1.1 beginnt der Versicherungsschutz für die Naturgefahren Überschwemmung, Rückstau und
Schneedruck frühestens mit dem Ablauf von 4 Wochen ab Unterzeichnung des Antrags.
Die Wartezeit entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweilige Gefahr über einen anderen Vertrag bestanden
hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung fortgesetzt wird.
A6 Was ist unter unbenannten Gefahren zu verstehen? Welche Schäden sind versichert?
Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A 6.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Versichert sind Schäden an versicherten Sachen nach A 7 VGB 2025 der Continentale, die als unmittelbare Folge
eines von außen her einwirkenden Ereignisses unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant weder rechtzeitig vorherge-
sehen haben noch mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrläs-
sigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder
Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel – mit oder ohne Substanzveränderung –
offenkundig wird.
Entschädigung für Daten (maschinenlesbare Informationen) wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Beschädigung
oder die Veränderung der Daten durch eine dem Grunde nach ersatzpflichtige Sachbeschädigung an dem Daten-
träger, auf dem sie gespeichert waren, verursacht wird.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL Nicht versichert
TOP 2,5 Mio. EUR
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall, sofern nichts anderes
vereinbart, um den Selbstbehalt in Höhe von 500 EUR gekürzt.
A 6.2 Nicht versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden
A 6.2.1 durch Gefahren, die in den VGB 2025 der Continentale zu der Produktvariante TOP, in den Besonderen Bedingungen
und Klauseln zu den VGB 2025 der Continentale versicherbar oder dort ausgeschlossen sind.
A 6.2.2 an Maschinen und technischen Einrichtungen, die entweder ohne äußere Einwirkung oder durch deren Bedienung,
Wartung, Umbau und Reparatur entstehen;
A 6.2.3 durch Planungs-, Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler;
A 6.2.4 durch die unmittelbaren Vorgänge der Reparatur, Wartung, Instandsetzung/Instandhaltung, des Umbaus, von Mon-
tagen;
A 6.2.5 durch Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Korrosion oder Abzehrungen, Erosion, Ablagerungen, Verrußung, Verstau-
bung, Substanzverlust;
A 6.2.6 durch Kontamination (z. B. Vergiftung, Verseuchung mit Krankheitserregern, Beaufschlagung mit biologischen oder
chemischen Substanzen);
A 6.2.7 durch den Ausfall oder eine Fehlfunktion von EDV- oder elektronisch gesteuerten Anlagen, elektrotechnischen Daten-
verarbeitungseinrichtungen, prozessorgesteuerten Geräten und Anlagen sowie das Ändern und Löschen von Daten;
A 6.2.8 durch normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen oder normale Witterungseinflüsse, mit
denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden kann, es sei denn, es wurden übliche
Vorkehrungen getroffen;
A 6.2.9 durch Setzen, Reißen, Schrumpfen, Dehnen, Senken, auch durch Über- oder Untertagebau oder Austrocknung des
Untergrundes;
A 6.2.10 durch Insekten, Schädlinge und Ungeziefer aller Art, Haustiere, Pflanzen, Pilze oder Mikroorganismen (z. B. Schim-
mel, Schwamm, Fermentation);
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A 6.2.11 durch allmähliche Einwirkungen auf versicherte Sachen, unabhängig von der Ursache oder mitwirkender Umstände,
Verfärbung;
A 6.2.12 durch schädigende Software/Programme (z. B. Computerviren, Trojaner und Ähnliches), Software-/Programmfehler,
magnetische Einwirkung, Löschen oder Ändern von Daten;
A 6.2.13 durch Ausfall oder mangelhafte Funktion von Klima-, Heiz- oder Kühlsystemen;
A 6.2.14 durch Trockenheit oder Austrocknung;
A 6.2.15 durch Diebstahl, Abhandenkommen, Inventurverluste, ungeklärte Verluste, Schwund, Unterschlagung, Veruntreuung,
Betrug sowie betrügerischen Komplott, Erpressung;
A 6.2.16 durch Verfügung von hoher Hand;
A 6.2.17 durch Sturmflut; Grundwasser und Überschwemmung und Rückstau infolge anderer als nach A 5.4.1 und A 5.4.2
VGB 2025 der Continentale versicherbarer Sachverhalte; Asteroiden oder Meteoriten sowie deren Teile;
A 6.2.18 durch Zufuhr oder Ausbleiben von Wasser, Gas, Elektrizität oder sonstiger Energie oder Treibstoffversorgung;
A 6.2.19 durch Transporte aller Art sowie beim Be- oder Entladen der den Transport durchführenden Transportmittel;
A 6.2.20 Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind, oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich
abgeschlossen ist; sowie an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
A 6.2.21 Die Ausschlüsse A 6.2.2 bis A 6.2.9 gelten nicht für Folgeschäden an anderen versicherten Sachen, es sei denn,
diese Schäden (Folgeschäden) fallen selbst unter eine Ausschlussbestimmung.
Die Ausschlüsse A 6.2.4 bis A 6.2.9 und A 6.2.11 finden keine Anwendung, wenn die dort genannten Ereignisse durch
einen anderen auf dem Versicherungsgrundstück eingetretenen und dem Grunde nach ersatzpflichtigen Sachscha-
den entstanden sind.
A7 Welche Sachen sind versichert?
Versicherte Sachen sind:
A 7.1 die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude,
A 7.2 deren Gebäudebestandteile,
A 7.3 deren Gebäudezubehör,
A 7.4 Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die unmittelbar an das Gebäude anschließen,
A 7.5 Grundstücksbestandteile.
A8 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör,
Terrassen und Grundstücksbestandteilen? Welche Sachen sind nicht versichert und
welche zusätzlich versicherbar?
A 8.1 Gebäude
Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen können und
im Sinne dieser Versicherungsbedingungen für die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein.
A 8.2 Gebäudebestandteile
Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude
ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das
Gebäude gefertigt und mit einem großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst sind. Dazu gehören nicht
Anbaumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt sind.
A 8.3 Gebäudezubehör
Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind.
Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als
Gebäudezubehör gelten auch Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück.
A 8.4 Terrassen
Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im Freien vorgesehen sind.
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A 8.5 Grundstücksbestandteile
A 8.5.1 Wärmepumpenanlagen
Wärmepumpenanlagen (inkl. deren Einhausung), die sich nicht im oder am Gebäude befinden, aber der Versorgung
des versicherten Gebäudes dienen, sind auf dem Versicherungsgrundstück je nach vereinbarter Produktvariante
versichert.
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL Versichert
TOP Versichert
A 8.5.2 Wallboxen und Ladestationen für Kraftfahrzeuge
Wallboxen und Ladestationen für Kraftfahrzeuge sind versichert, sofern diese sich auf dem Versicherungsgrundstück
(auch im Gebäude) befinden und der Versicherungsnehmer die Gefahr dafür trägt.
A 8.5.3 Weitere Grundstücksbestandteile
Als weitere Grundstücksbestandteile gelten ausschließlich folgende fest mit dem Grund und Boden des Versiche-
rungsgrundstücks verbundene Sachen:
• Bänke • Markisen/Schilder (auch bei gewerblicher Nutzung)
• Befestigte Flächen (Hofeinfahrt, Gehweg, Parkplatz, • Masten, Fahnenstangen und Freileitungen
Terrassen)
• Mauern, Stützmauern
• Bewässerungssysteme (im Erdreich verlegt)
• Müllcontainer
• Brunnen inkl. Springbrunnen
• Nebengebäude ohne Gewerbebetrieb bis 20 qm
• Fäkalienanlagen/Kläranlagen, sofern der Versiche- Nutzfläche (nicht Garage)
rungsnehmer die Gefahr trägt
• Nicht transportable Schwimmbecken/Whirlpool (in
• Fahrradboxen, -ständer, sofern fest verankert den Boden eingelassen)
• Flüssiggastanks • Pergolen, Überdachungen (nicht Carport)
• Freisitze • Privat genutzte Öltanks, sofern außerhalb des
Gebäudes freistehend oder unterirdisch eingebaut
• Freistehende Antennen (Parabolspiegel)
• Sachen, die künftig in das Gebäude eingefügt wer-
• Funkantennen
den sollen (z. B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen,
• Gartenhäuser Tapeten)
• Geräteschuppen • Saunen, Dampfbäder
• Gewächshäuser • Schaukästen, Vitrinen
• Grundstückseinfriedungen (auch Hecken und • Sonnensegel, fest und dauerhaft verankert oder mit
doppelte Grundstückseinfriedungen) inklusive Tore dem Gebäude verschraubt
und Türen
• Ständer
• Hauswasserver- und -entsorgungen inklusive
• Teichanlagen
Zisternenanlagen
• Trennwände, Sichtschutzwände/-zäune
• Hochbeete
• Wege- und Gartenbeleuchtung
• Hundezwinger/Volieren
• Wege- und Bildkreuze
• Kinderspiel-/Trainingsgeräte, sofern fest verankert
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL 10.000 EUR
XXL 25.000 EUR
TOP 50.000 EUR
A 8.6 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
A 8.6.1 Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungsele-
mente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung).
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A 8.6.2 alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen, die ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer
A 8.6.2.1 auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und
A 8.6.2.2 für die er die Gefahr trägt.
Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind die neu eingefügten Sachen versichert.
Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.
A 8.6.3 Elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten
Daten und Programmen sind nur versichert, soweit dies zusätzlich im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
A 8.7 Zusätzlich versicherbar
A 8.7.1 Abweichend von A 8.6.1 können Photovoltaikanlagen mitversichert werden, sofern der Wert der Anlage in der Ver-
sicherungssumme berücksichtigt wurde (z. B. über die Wertermittlung).
A 8.7.2 Abweichend von A 8.6.2 können nachträglich eingefügte Sachen des Mieters mitversichert werden, wenn er sie auf
seine Kosten beschafft oder übernommen hat und er für diese die Gefahr trägt.
A 8.7.3 Abweichend von A 8.6.2 sind nachträglich eingefügte Sachen des Wohnungseigentümers wie folgt versichert, wenn
er sie auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und er für diese die Gefahr trägt.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL 5.000 EUR
TOP 10.000 EUR
A9 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrundstück. Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die
Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige
Teil des Flurstücks Versicherungsort, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu dem/
den versicherten Gebäude(n) gehört.
A 10 Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag?
Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versi-
cherungsfall selbst zu tragen hat. Selbstbeteiligungen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je
nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden. Im Versicherungsschein werden
sie jeweils ausgewiesen.
A 11 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum?
A 11.1 Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt:
Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist,
bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet.
Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile.
A 11.2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder
teilweise leistungsfrei ist.
Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das
setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wieder-
herzustellen.
Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versi-
cherer diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.
A 11.3 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten A 11.1 und A 11.2 entsprechend.
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A 12 Welche Kosten und weitere Schäden sind versichert?
A 12.1 Versicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen
sind:
A 12.1.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten
A 12.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten
A 12.1.3 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
A 12.1.4 Hotelkosten
A 12.1.5 Rückreisekosten aus dem Urlaub
A 12.1.6 weitere Kosten
Der Ersatz versicherter Kosten nach A 12.1.1 bis A 12.1.6 ist auf den jeweils hierfür vereinbarten Betrag begrenzt.
A 12.2 Definition und Umfang der Kosten
A 12.2.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwendungen
ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren,
sie abzulagern und zu vernichten.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL 100.000 EUR
XXL Versichert
TOP Versichert
A 12.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet werden
sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL 100.000 EUR
XXL Versichert
TOP Versichert
A 12.2.3 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestim-
mungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser.
Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL 10.000 EUR
TOP Versichert
A 12.2.4 Hotelkosten
Das sind Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück). Voraussetzung
ist, dass die vom Versicherungsnehmer ständig bewohnte Wohnung (bei einer Wohnungseigentümergesellschaft
je selbstbewohnte Wohnung) unbewohnbar wurde und ihm die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht
zumutbar ist.
Die Kosten für eine Unterbringung werden nur erstattet, wenn eine Entschädigung nicht aus einem anderen Versi-
cherungsvertrag beansprucht werden kann.
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Die Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung werden nur insoweit ersetzt, als sie die nach A 18.5 für den Mietwert
zu leistende Entschädigung übersteigen.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für eine
festgesetzte Dauer.
Die Entschädigung ist pro Tag auf einen festgesetzten Betrag begrenzt.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL 100 EUR pro Tag für max. 1 Jahr
XXL 150 EUR pro Tag für max. 1 Jahr
TOP 200 EUR pro Tag für max. 1 Jahr
Diese Leistung steht bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft jeder Eigentümer-Partei zu.
A 12.2.5 Rückreisekosten aus dem Urlaub oder von einer Dienstreise
Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubs- oder
Dienstreise abbricht und an den Versicherungsort nach A 9 reist. Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende
Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und die Kosten für Dolmetscher, die
bei der Organisation der Rückreise aus dem Ausland unterstützen.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro voraussichtlich übersteigt.
Weiterhin ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Person am Versicherungsort erforderlich.
Als Urlaubs- oder Dienstreise gilt jede privat oder beruflich veranlasste Abwesenheit von mindestens vier Tagen.
Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vorge-
sehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL 6.000 EUR
TOP Versichert
A 12.3 weitere Kosten und Schäden
A 12.3.1 allgemeine Kosten und Schäden
A 12.3.1.1 Beseitigungskosten von Gebäudebeschädigungen nach (versuchtem) Einbruch
Das sind Kosten, die für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufens-
terverglasungen), Rollläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes, anfallen, wenn die Schäden dadurch
entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
a) in die privat genutzten Räume eines Gebäudes eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder
anderer Werkzeuge eingedrungen ist;
b) versucht, durch eine Handlung gemäß a) in ein versichertes Gebäude einzudringen.
Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folge
eines (versuchten) Einbruchs sind.
Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag oder erlangt der Versicherungsnehmer auf
andere Weise Ersatz, so wird die Entschädigung aus dieser Wohngebäudeversicherung entsprechend gekürzt.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL 6.000 EUR
XXL Versichert
TOP Versichert
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A 12.3.1.2 Beseitigungskosten von Gebäudebeschädigungen nach (versuchtem) Einbruch in gewerbliche Räume
Das sind Kosten, die für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufenster-
verglasungen), Rollläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes anfallen, sofern der Versicherungsnehmer
hierfür die Gefahr trägt und die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
a) in die gewerblich genutzten Räume eines Gebäudes eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel
oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist;
b) versucht, durch eine Handlung gemäß a) in ein versichertes Gebäude einzudringen.
Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folge
eines (versuchten) Einbruchs sind.
Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag oder erlangt der Versicherungsnehmer auf
andere Weise Ersatz, so wird die Entschädigung aus dieser Wohngebäudeversicherung entsprechend gekürzt.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL 2.000 EUR
TOP 5.000 EUR
A 12.3.1.3 Beseitigungskosten von Gebäudebeschädigungen durch Rettungskräfte nach Notfall oder Fehlalarm
Das sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Türrahmen, Fenster und Glasscheiben, wenn die
Schäden dadurch entstanden sind, dass sich Rettungsdienste (Polizei, Feuerwehr) gewaltsam Einlass verschaffen
mussten, um Hilfe für Leib und Leben leisten zu können. Dies gilt auch bei einem Fehlalarm eines Rauch-/Gasmelders
oder einer Einbruchmeldeanlage. Ferner werden die in diesem Zusammenhang anfallenden amtlichen Gebühren
der Rettungsdienste erstattet.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer auf andere Weise Ersatz erlangen kann.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL 6.000 EUR
TOP 6.000 EUR
A 12.3.1.4 Beseitigungskosten von Graffitischäden
Das sind Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke), die durch
unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen im Sinne von A 8 VGB 2025 der Continentale verursacht
werden.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL 10.000 EUR
TOP 15.000 EUR
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten
Selbstbehalt in Höhe von 250 EUR gekürzt.
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden
Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser Versicherungsschutz für Graffiti mit Beginn
des nächsten Versicherungsjahres entfällt.
Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
A 12.3.1.5 Bewachungskosten
Versichert sind die Kosten für die Bewachung versicherter Sachen, wenn das Gebäude unbewohnbar wurde und
Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder
voll gebrauchsfähig sind, längstens für eine festgesetzte Dauer.
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Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag oder erlangt der Versicherungsnehmer auf
andere Weise Ersatz, so wird die Entschädigung aus dieser Wohngebäudeversicherung entsprechend gekürzt.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL 48 Stunden
XXL 72 Stunden
TOP 120 Stunden
A 12.3.1.6 Dekontaminationskosten
Das sind die Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versiche-
rungsfalls entstehen, um
a) Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder
auszutauschen,
b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten,
c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls
wiederherzustellen.
Die Aufwendungen gemäß Absatz 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen waren
und
b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist,
c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind und dem Versicherer ohne Rück-
sicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden.
Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwen-
dungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und
zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die
hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versi-
cherungsnehmers einschließlich der so genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ent-
schädigung beanspruchen kann.
Entschädigung wird ferner nicht geleistet, soweit von Dritten Ersatz erlangt werden kann. Kosten gemäß Absatz 1
gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß A 12.2.1 VGB 2025 der Continentale.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL 100.000 EUR
XXL Versichert
TOP Versichert
A 12.3.1.7 Ersatz von Darlehenszinsen bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern
Versichert sind die nachgewiesenen laufenden Zinsen für ein Darlehen, wenn
• das Darlehen der Finanzierung des versicherten Gebäudes dient,
• das Darlehen durch eine auf dem Versicherungsgrundstück lastende Hypothek oder Grundschuld gesichert ist,
• es sich bei dem Gebäude um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelt, das vom Versicherungsnehmer ständig
selbst bewohnt wird und
• das versicherte Gebäude infolge eines ersatzpflichtigen Schadens vollständig unbewohnbar geworden ist.
Der Anspruch entsteht erst 100 Tage nach Eintritt des Versicherungsfalles (Karenzzeit). Die Zinsen werden bis zur
Wiederherstellung der vollständigen Bewohnbarkeit, längstens für die vereinbarte Dauer gezahlt.
Für anteilig betroffene Monate wird die Entschädigung anteilig ermittelt. Die erste Zahlung wird erst fällig, wenn der
Versicherungsnehmer den Bauantrag für die Wiederherstellung des Gebäudes beim zuständigen Bauamt eingereicht
hat.
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Die Entschädigung wird nicht geleistet, wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung nicht betreibt oder
soweit er sie schuldhaft verzögert. Verkauft der Versicherungsnehmer das Grundstück, so wird die Entschädigung
nur bis zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages gezahlt, längstens für die festgelegten Zeiträume.
Nicht versichert sind die Tilgungszahlungen.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL ab 101. Tag bis max. 12 Monate
TOP ab 101. Tag bis max. 24 Monate
A 12.3.1.8 Diebstahl von fest mit dem Gebäude/Grundstück verbundenen Sachen
Versichert sind Gebäudebestandteile und Gebäudezubehör gemäß A 8.2 und A 8.3 VGB 2025 der Continentale,
sofern die Sachen fest mit dem Gebäude verbunden sind, auch gegen einfachen Diebstahl.
Versicherungsschutz besteht ebenfalls für Wärmepumpen, Windräder, PV-Anlagen oder sonstige zur Versorgung die-
nende Anlagen, sofern diese fest mit dem Grundstück verbunden und in der Versicherungssumme berücksichtigt sind.
Versichert sind ebenfalls die notwendigen Kosten für die Instandsetzung des Gebäudes nach einem Versicherungsfall.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL 18.000 EUR
TOP 25.000 EUR
A 12.3.1.9 Hotelkosten bei behördlichen verfügten Evakuierungen
Die Hotel- und Unterbringungskosten werden bei behördlich verfügten Evakuierungen übernommen, sofern die die
eigengenutzte Wohnung (bei einer Wohnungseigentümergenossenschaft je selbstbewohnter Wohnung) kurzfristig
nicht bewohnt werden darf.
Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass die Evakuierung aufgrund einer versicherten Gefahr behördlich verfügt
wurde und die Evakuierung mindestens über Nacht andauern wird.
Dauert die Evakuierung nicht länger als einen Tag werden keine Kosten übernommen.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL 150 EUR, max. 2 Tage
TOP 200 EUR, max. 2 Tage
A 12.3.1.10 Kinderbetreuungskosten
Das sind Kosten, die zusätzlich für die Betreuung von Kindern des Versicherungsnehmers unter 16 Jahren, die in
seinem Haushalt leben, anfallen. Voraussetzung ist, das der Versicherungsnehmer oder eine andere im Haushalt
lebende Person durch Noteinweisung ins Krankenhaus oder Tod als Folge eines versicherten Schadens am versi-
cherten Gebäude unvorhergesehen an der Betreuung der Kinder gehindert sind und eine andere im Haushalt lebende
Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht.
Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag oder erlangt der Versicherungsnehmer auf
andere Weise Ersatz, so wird die Entschädigung aus dieser Wohngebäudeversicherung entsprechend gekürzt.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL 500 EUR
XXL 1.000 EUR
TOP 1.500 EUR
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A 12.3.1.11 Kosten für die psychologische Betreuung
Das sind Kosten für eine psychologische Betreuung für den Versicherungsnehmer oder einer anderen im Haushalt
lebenden Person nach einem versicherten Schaden innerhalb von 6 Monaten nach dem Schadendatum, sofern das
vom Schaden betroffene Gebäude durch den Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL 500 EUR
TOP 1.000 EUR
A 12.3.1.12 Kosten im Zusammenhang mit dem unbemerkten Tod des Mieters
Das sind Kosten für die Instandsetzung von Wohnraum, wenn dieser durch den unbemerkt gebliebenen Tod des
Mieters innerhalb der Wohnung nicht unmittelbar weitervermietet werden kann. Ersetzt werden Aufwendungen:
• für die Beseitigung von Schäden an in diesem Zusammenhang aufgebrochenen Türen und Fenstern
• für die Beseitigung des Hausrats
• für die Desinfektion und Renovierung der betroffenen Wohneinheit.
Darüberhinausgehende Kosten werden nicht ersetzt, z. B.
• ausfallende Mieten
• Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden, die der Mieter, zu dessen Lebzeiten verursacht hat oder geplante
Renovierungen.
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur in dem Umfang, in dem kein Ersatz aus anderen Versicherungen oder
hinterlegten Kautionen erlangt werden kann.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL 2.500 EUR
TOP 5.000 EUR
A 12.3.1.13 Mehrkosten für alters-/ oder behindertengerechten Wiederaufbau nach einem Schaden
Das sind Mehrkosten für den alters- oder behindertengerechten Wiederaufbau der versicherten und vom Schaden
betroffenen Gebäudeteile.
Dies sind die Kosten für
a) den schwellenlosen rollstuhl- bzw. rollatorgerechten Umbau
b) die Installation von Handläufen im Treppenhaus oder an Außentreppen
c) die Installation eines Treppenliftes
d) den zur Unterstützung der Selbstständigkeit erforderliche Umbau von Schlafzimmer, Badezimmer und Küche
e) die Verbreiterung von Türen und Türzargen.
Voraussetzung ist, dass der betroffene Gebäudeteil vom Versicherungsnehmer (= Eigentümer) selbst bewohnt wird
und der ersatzpflichtige Schaden mindestens 20.000 EUR beträgt.
Die Erfordernis des Umbaus kann in der Person des Versicherungsnehmers oder seiner mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Angehörigen, d. h. Ehegatte, eingetragene Lebenspartner und Kinder, auch Stief-, Adoptiv-
und Pflegekinder, liegen.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL 10.000 EUR
TOP Versichert
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A 12.3.1.14 Mut- und böswillige Beschädigung
Schäden durch mut- und böswillige Beschädigung an versicherten Sachen gem. A 7 und 8 der VGB 2025 der Con-
tinentale sind versichert.
Hierzu zählen z. B. Vandalismusschäden durch einen Einbruch.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL 2.000 EUR
XXL 8.000 EUR
TOP Versichert
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten
Selbstbehalt in Höhe von 250 EUR gekürzt.
A 12.3.1.15 Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen
Das sind Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen nach einem versicherten Schaden.
Die Aufwendungen werden nur ersetzt, wenn eine sofortige Beseitigung des Schadens nicht möglich ist.
A 12.3.1.16 Rettungskosten für Helfer
Rettungskosten sind Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Bekämpfung einer versicherten Gefahr für geboten
halten durfte.
Darüber hinaus werden auch freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der
Bekämpfung einer versicherten Gefahr eingesetzt haben, ersetzt, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
vorzuschießen.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL 1.500 EUR
TOP 1.500 EUR
A 12.3.1.17 Schäden durch Tierbisse und Pickschäden
Versichert sind Schäden durch Bisse von wildlebenden Wirbeltieren sowie Pickschäden durch Vögel an elektrischen
Leitungen, elektrischen Anlagen und Dämmungen sowie Unterspannbahnen von Dächern.
Die elektrischen Leitungen und Anlagen müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und der Versorgung
des versicherten Gebäudes dienen.
Folgeschäden, die dem eigentlichen Schadenereignis zeitlich nicht zugeordnet werden können, fallen nicht unter
den Versicherungsschutz.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL 5.000 EUR
TOP 10.000 EUR
A 12.3.1.18 Schlossänderungskosten für die Haus- und Wohnungstür
Das sind Kosten für Schlossänderungen, nachdem dem Versicherungsnehmer, einer in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Person oder dem Mieter bei einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus, Sanatorium, einer Reha-
bilitation oder Kureinrichtung Schlüssel für die Hauseingangs- und/oder Wohnungstür gestohlen oder geraubt wurden.
Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag oder erlangt der Versicherungsnehmer auf
andere Weise Ersatz, so wird die Entschädigung aus dieser Wohngebäudeversicherung entsprechend gekürzt.
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Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL Nicht versichert
TOP 500 EUR
Der Diebstahl/Raub ist unverzüglich der zuständigen Verwaltung der Einrichtung anzuzeigen.
A 12.3.1.19 Tierarztkosten
Als Folge eines versicherten Schadens am Gebäude, sind auch Tierarztarztkosten versichert. Tierarztkosten sind
neben tierärztlichen Honoraren auch pharmazeutische Ausgaben, chirurgische Eingriffe, radiologische und radiothe-
rapeutische Behandlungen sowie Aufenthalte in Tierkliniken für Haustiere des Versicherungsnehmers.
Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag oder erlangt der Versicherungsnehmer auf
andere Weise Ersatz, so wird die Entschädigung aus dieser Wohngebäudeversicherung entsprechend gekürzt.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL 1.000 EUR
XXL 1.000 EUR
TOP 1.000 EUR
A 12.3.1.20 Transport- und Lagerkosten
Das sind externe Transport- und Lagerkosten, wenn aufgrund eines versicherten Schadens das versicherte Gebäude
unbewohnbar wurde und versicherte Sachen vom Versicherungsgrundstück entfernt und für die Dauer der Wieder-
herstellung des versicherten Gebäudes extern gelagert werden müssen.
Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag oder erlangt der Versicherungsnehmer auf
andere Weise Ersatz, so wird die Entschädigung aus dieser Wohngebäudeversicherung entsprechend gekürzt.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL 5.000 EUR, max. 1 Jahr
TOP Versichert, max. 1 Jahr
A 12.3.1.21 Unterbringungskosten für Haustiere
Das sind Kosten für die Unterbringung von Haustieren des Versicherungsnehmers in einer Tierpension oder einem
Tierheim bis zu dem Zeitpunkt, in dem das versicherte Gebäude nach einem Versicherungsfall wieder benutzbar
oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil des Gebäudes wieder zumutbar ist.
Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag oder erlangt der Versicherungsnehmer auf
andere Weise Ersatz, so wird die Entschädigung aus dieser Wohngebäudeversicherung entsprechend gekürzt.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL 500 EUR
XXL 1.000 EUR
TOP 1.500 EUR
A 12.3.1.22 Verkehrssicherungskosten
Das sind Kosten für die Beseitigung einer Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes, die durch
den Eintritt eines Versicherungsfalles entstanden ist, sofern der Versicherungsnehmer zu deren Beseitigung aufgrund
gesetzlicher oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL Versichert
TOP Versichert
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A 12.3.1.23 Wiederherstellungskosten von Gartenanlagen nach Wildschäden
Das sind Kosten für die Wiederbepflanzung gärtnerischer Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück, die durch
unmittelbare Einwirkung von Wildtieren (Rot-, Dam-, Schwarzwild) so beschädigt wurden, dass eine natürliche Rege-
neration nicht zu erwarten ist.
Als gärtnerische Anlagen gelten Bäume, Hecken und Sträucher. Bereits abgestorbene Bepflanzungen sowie Zier-
pflanzen jeder Art sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Ersetzt werden die Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung der beschädigten Bepflanzungen
sowie für die Wiederbepflanzung durch Jungpflanzen (maximal 2 Meter Höhe).
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL 1.000 EUR
TOP 5.000 EUR
A 12.3.2 Weitere Kosten, sofern die Gefahr Feuer versichert ist:
A 12.3.2.1 Aufräumkosten für Bäume inkl. Wiederherstellung der Gartenanlage/Dachbegrünung nach Blitzschlag
A 12.3.2.1.1 Aufräumungskosten für Bäume nach Blitzschlag
Versichert sind die Kosten, die für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von Bäumen, Sträuchern und
Hecken auf dem Versicherungsgrundstück, die durch Blitzschlag umgestürzt oder abgeknickt sind und bei denen
eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume fallen nicht unter den Versiche-
rungsschutz.
Sofern der Baum durch Blitzschlag nicht umgestürzt ist, sondern lediglich schief steht, werden die Kosten nur über-
nommen, soweit der Baum droht umzustürzen.
A 12.3.2.1.2 Wiederherstellung der Gartenanlage/Dachbegrünung nach Blitzschlag
Versichert sind die Kosten für die Wiederherstellung von Gartenanlagen und sowie die Wiederbepflanzung mit Jung-
pflanzen (maximal 2 Meter Höhe), wenn Bäume oder Sträucher/Hecken auf dem Versicherungsgrundstück durch
Blitzschlag zerstört werden und bei denen eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist.
Dies gilt auch für begrünte Dächer.
Bereits abgestorbene Bäume fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL 10.000 EUR
XXL 15.000 EUR
TOP 25.000 EUR
Die Entschädigung beträgt pro Vertrag maximal den oben genannten Versicherungsschutz, der für das Hauptgebäude
vereinbarten Produktvariante.
A 12.3.2.2 Feuerlöschkosten
Versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen nicht
im öffentlichen Interesse erbracht und damit nicht kostenfrei zu erbringen sind.
A 12.3.3 Weitere Kosten, sofern die Gefahr Leitungswasser versichert, ist:
A 12.3.3.1 Auftaukosten
Versichert sind die Kosten, die für das Auftauen von Zu- oder Ableitungsrohren und angeschlossener Einrichtungen
innerhalb des versicherten Gebäudes zur Verhinderung eines Leitungswasser- oder Rohrbruchschadens gemäß A
4.3 aufgewendet werden müssen.
A 12.3.3.2 Beseitigung von Rohrverstopfungen
Wenn im versicherten Gebäude (A 7.1 VGB 2025 der Continentale) Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen,
Wasch- oder Spülbecken, WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und dies nicht ohne eine fach-
männische Behebung beseitigt werden kann, organisiert der Versicherer den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma und
übernimmt die Kosten für die Behebung der Rohrverstopfung.
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Ist die Beseitigung der Rohrverstopfung durch die vom Versicherer organisierte Rohrreinigungsfirma nicht binnen
24 Stunden nach Schadenmeldung erfolgreich, so wird eine angemessene Ersatzwohnung (Hotel, Pension, Miet-
wohnung) in der Nähe des Versicherungsortes organisiert und die Kosten bis zur Beseitigung der Rohrverstopfung
übernommen.
Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen und den Kostenersatz ist, dass der Versicherungsneh-
mer oder eine sonstige versicherte Person dem Versicherer das Schadenereignis über die im Versicherungsschein
genannte Notruf-Nummer meldet und ihm die unverzügliche Organisation der Leistung überlässt. Das Notruf-Telefon
ist hierfür an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr einsatzbereit.
Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn
a) die Rohrverstopfung bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden war oder
b) die Ursache der Rohrverstopfung für den Versicherungsnehmer erkennbar außerhalb des Gebäudes oder in einer
sich im Gebäude befindlichen Gewerbeeinheit liegt.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Kalenderjahr begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL 2.000 EUR
TOP 2.000 EUR
A 12.3.3.3 Kosten für den erweiterten Austausch von Rohrleitungen
Das sind Kosten, die bei einem versicherten Schaden nach A 4.3 und 4.4 für den erweiterten Austausch von Rohr-
leitungen bis 1,5 Meter vor und nach der Rohrbruchstelle erstattet werden.
A 12.3.3.4 Leckageortungskosten
Versichert sind Kosten, die für die Leckageortung innerhalb des Gebäudes aufgewendet werden, wenn kein ersatz-
pflichtiger Schaden gemäß A 4 festgestellt werden konnte.
A 12.3.4 Weitere Kosten, sofern die Gefahr Sturm versichert ist:
A 12.3.4.1 Aufräumkosten für Bäume inkl. Wiederherstellung der Gartenanlage/Dachbegrünung nach Sturm/Hagel
A 12.3.4.1.1 Aufräumungskosten für Bäume nach Sturm/Hagel
Versichert sind die Kosten, die für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von Bäumen, Sträuchern und
Hecken auf dem Versicherungsgrundstück, die durch Sturm/Hagel umgestürzt oder abgeknickt sind und bei denen eine
natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
Sofern der Baum durch Sturm/Hagel nicht umgestürzt ist, sondern lediglich schief steht, werden die Kosten nur
übernommen, soweit der Baum droht umzustürzen.
A 12.3.4.1.2 Wiederherstellung der Gartenanlage/Dachbegrünung nach Sturm/Hagel
Versichert sind die Kosten für die Wiederherstellung von Gartenanlagen und sowie die Wiederbepflanzung mit Jung-
pflanzen (maximal 2 Meter Höhe), wenn Bäume oder Sträucher/Hecken auf dem Versicherungsgrundstück durch
Sturm/Hagel zerstört werden und bei denen eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist.
Dies gilt auch für begrünte Dächer.
Bereits abgestorbene Bäume fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL 10.000 EUR
XXL 15.000 EUR
TOP 25.000 EUR
Die Entschädigung beträgt pro Vertrag maximal den oben genannten Versicherungsschutz, der für das Hauptgebäude
vereinbarten Produktvariante.
A 12.3.4.2 Ausrichtungskosten für Neueinstellung von Antennen/Satellitenschüsseln
Das sind Kosten für eine Neueinstellung der selbstgenutzten Antenne/Satellitenschüssel nach einem Versicherungs-
fall gemäß A 5.3 der VGB 2025 der Continentale.
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Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag oder erlangt der Versicherungsnehmer auf
andere Weise Ersatz, so wird die Entschädigung aus dieser Wohngebäudeversicherung entsprechend gekürzt.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL 500 EUR
XXL 500 EUR
TOP 500 EUR
A 13 Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In welchem Umfang sind sie
versichert?
A 13.1 Mietausfall, Mietwert
Der Versicherer ersetzt
A 13.1.1 den Mietausfall, wenn Mieter von Wohnräumen wegen eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete
ganz oder teilweise eingestellt haben oder das Mietverhältnis kündigen. Das schließt die fortlaufenden Betriebskos-
ten im Sinne des Mietrechts ein. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ein ungekündigtes
Dauermietverhältnis vorliegt.
A 13.1.2 den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt. Das schließt die fortlau-
fenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein. Der ortsübliche Mietwert wird auch bei vermieteten Ferienwoh-
nungen ersetzt.
Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, dass dem Versicherungsnehmer wegen eines Versicherungsfalls
nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen.
Bei vermieteten Ferienwohnungen ist Voraussetzung, dass dem Mieter wegen eines Versicherungsfalls nicht zugemu-
tet werden kann, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen und der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
bereits geschlossen war.
A 13.1.3 auch einen durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall
nach A 13.1.1 bzw. Mietwert nach A 13.1.2.
A 13.2 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert
A 13.2.1 Mietausfall oder Mietwert von Wohnräumen werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind,
höchstens aber für die vereinbarten Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL 12 Monate
XXL 36 Monate
TOP 60 Monate
A 13.2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung
nicht schuldhaft verzögert. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht nach Teil B
3.3.2.1.
A 13.3 Gewerblich genutzte Räume
Für gewerblich genutzte Räume ist die Versicherung des Mietausfalls oder des ortsüblichen Mietwerts wie folgt
versichert.
Der Versicherer ersetzt
A 13.3.1 den Mietausfall einschließlich etwaiger fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von gewerblich genutzten Räu-
men infolge eines Versicherungsfalls berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern.
Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ein ungekündigtes Dauermietverhältnis vorliegt.
A 13.3.2 den ortsüblichen Mietwert von gewerblich genutzten Räumen, die der Versicherungsnehmer selbst gewerblich nutzt
und die infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschrän-
kung auf einen etwa benutzbar gebliebenen Teil der gewerblich genutzten Räume nicht zugemutet werden kann.
Ferner bei vermieteten Ferienwohnungen und dergleichen den ortsüblichen Mietwert, wenn der Mietvertrag zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits geschlossen war.
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Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL 24 Monate
TOP 24 Monate
A 13.4 Zusätzlich versicherbar
Sofern über die Besonderen Bedingungen zu den VGB 2025 der Continentale – VermieterPlus beantragt und ver-
sichert:
A 13.4.1 Kündigt der Mieter das Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalls und kann der Versicherungsnehmer die Wohnung
nach Fertigstellung nicht wieder vermieten, ersetzt der Versicherer auch diesen Mietausfall.
Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die Räume zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht vermieten
konnte, obwohl er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewandt hat.
Das gilt bis zur Neuvermietung, höchstens aber bis zum Ablauf des vereinbarten Zeitraums.
A 13.4.2 Kann ein Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalls nicht angetreten werden, ersetzt der Versicherer den Miet-
ausfall. Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des vereinbarten
Zeitraums.
Dies setzt voraus, dass der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits geschlossen war.
A 14 Welche Versicherungswerte gibt es? Was ist die Versicherungssumme?
A 14.1 Vereinbarte Versicherungswerte
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.
Der für das Gebäude vereinbarte Versicherungswert gilt auch für Gebäudezubehör, Terrassen und Grundstücksbe-
standteile nach A 8.3 bis A 8.5.2.
Als Versicherungswert können der Gleitende Neuwert Plus, der Gleitende Zeitwert Plus oder der Gemeine Wert
vereinbart werden.
A 14.1.1 Gleitender Neuwert Plus
A 14.1.1.1 Der Gleitende Neuwert Plus ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert. Dazu gehören Architektenhonorare sowie sonstige
Konstruktions- und Planungskosten. Der Gleitende Neuwert Plus wird ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914.
Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur mit unwirtschaftlichem
Aufwand wiederhergestellt werden, umfasst der Gleitende Neuwert Plus auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese
müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahe kommen.
A 14.1.1.2 Im Gleitenden Neuwert Plus berücksichtigt sind:
Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass versicherte
und vom Schaden betroffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wie-
derhergestellt oder wiederbeschafft werden können.
Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der unverzüglich veranlassten Wiederherstel-
lung.
A 14.1.1.3 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz nach A 14.1.1.1 an die Baukostenentwicklung an (siehe A 17). Inso-
weit besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt der unverzüglich
nach dem Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellung.
A 14.1.1.4 Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb der laufenden Versicherungsperiode der Wert des Gebäudes erhöht,
besteht auch insoweit Versicherungsschutz bis zum Schluss dieser Periode (Vorsorgeversicherung).
A 14.1.2 Gleitender Zeitwert Plus
Der Gleitende Zeitwert Plus ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes, ermittelt nach A 14.1.1, abzüglich einer
Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
A 14.1.3 Gemeiner Wert
Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
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A 14.2 Abweichender Versicherungswert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden
Auch wenn Gleitender Neuwert Plus oder Gleitender Zeitwert Plus vereinbart ist, kann der Gemeine Wert Versiche-
rungswert sein. Das ist dann der Fall, wenn das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist.
Eine dauerhafte Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden
ist.
A 14.3 Versicherungssumme
A 14.3.1 Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbart. Sie soll dem Versiche-
rungswert entsprechen.
A 14.3.2 Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme geringer als der Versicherungswert, kann die
Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe A 18.8).
A 14.3.3 Ist Gemeiner Wert vereinbart, ist der Versicherungsnehmer für die zutreffende Höhe der Versicherungssumme ver-
antwortlich.
A 15 Wie wird die Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus
ermittelt? Was ist der Unterversicherungsverzicht?
A 15.1 Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus
Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe A 14.1.1) zu ermitteln. Dieser wird in den
Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt (Versicherungssumme „Wert 1914“).
Die Versicherungssumme gilt unter folgenden Voraussetzungen als richtig ermittelt:
A 15.1.1 der Versicherungsnehmer hat die Fragen im Antrag nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend
beantwortet
und
A 15.1.2 der Versicherer hat nach diesen Angaben die Versicherungssumme „Wert 1914“ berechnet.
A 15.2 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts
A 15.2.1 Wenn die Versicherungssumme „Wert 1914“ nach A 15.1 ermittelt und nach A 14.1.1 vereinbart wird, gilt ein Unter-
versicherungsverzicht. Der Versicherer verzichtet dann auf einen Abzug wegen Unterversicherung. Das gilt auch für
die Kosten und den Mietausfall.
A 15.2.2 Ein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt jedoch, wenn nach Vertragsschluss wertsteigernde bauliche Maßnah-
men zu Veränderungen der nach A 15.1 ermittelten Versicherungssumme führen und dies dem Versicherer nicht
unverzüglich angezeigt wurde.
Kein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt aber, wenn die wertsteigernden baulichen Maßnahmen in der Versi-
cherungsperiode vorgenommen wurden, in der ein Versicherungsfall eingetreten ist.
A 15.2.3 Hat der Versicherungsnehmer die Antragsfragen nach A 15.1 nicht zutreffend beantwortet und wurde dadurch die
Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, gilt der Unterversicherungsverzicht nach A 15.2.1 nicht.
Dadurch kann der Versicherer auch einen Abzug wegen Unterversicherung vornehmen.
Die Rechte des Versicherers nach den Regelungen der Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines
Vertreters bis zum Vertragsschluss bleiben davon unberührt.
A 16 Wie wird der Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus ermittelt?
Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind
A 16.1 die Versicherungssumme „Wert 1914“,
A 16.2 der Beitragssatz sowie
A 16.3 der Anpassungsfaktor.
Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch die Multiplikation dieser Werte.
A 17 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag?
Es gelten folgende Grundlagen:
Wird der Versicherungsschutz nach A 14.1.1.3 angepasst, verändert sich der Beitrag. Dazu kommt es, wenn sich
der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert.
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A 17.1 Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende
Versicherungsperiode. Er erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich folgende Indizes
geändert haben:
Der „Baupreisindex für Wohngebäude“ für den Monat Mai des Vorjahres und
der „Tariflohnindex für das Baugewerbe“ für das 2. Quartal des Vorjahres. Beide Indizes gibt das Statistische Bun-
desamt bekannt.
Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex zu 80 Prozent und die des Tariflohnindex zu 20 Prozent
berücksichtigt. Bei der Berechnung der Veränderungsraten zum Vorjahr und der anschließenden Gewichtung beider
Veränderungsraten wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst
abgerundet.
A 17.2 Anpassung des Beitragssatzes
A 17.2.1 Der Versicherer ist berechtigt, einmal im Kalenderjahr den Beitrag für bestehende Verträge neu zu kalkulieren. Er ist
verpflichtet, eine Neukalkulation spätestens im jeweils fünften folgenden Kalenderjahr durchzuführen, unabhängig
vom Versicherungsbeginn des jeweiligen Versicherungsvertrages. Damit soll die dauerhafte Erfüllbarkeit der Ver-
pflichtungen des Versicherers aus den Versicherungsverträgen, die sachgemäße Berechnung der Beiträge sowie
die Erhaltung des bei Vertragsabschluss vorhandenen Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung sicher-
gestellt werden.
A 17.2.2 Bei der Neukalkulation werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik
beachtet. Es werden diejenigen Wohngebäudeversicherungen aus dem Bestand der Continentale Sachversicherung
AG zusammengefasst, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf (z. B.
aufgrund der Nutzungsart der Gebäude, ihrer Bauart, ihrer geographischen Lage und/oder ihrer Schadenhäufigkeit)
erwarten lassen. Für den Fall, dass eine ausreichende Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung
steht, können externe statistische Erkenntnisse (z. B. vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e.V.) herangezogen werden.
Hierbei werden die Entwicklung der Schadenaufwendungen (einschließlich Schadenregulierungskosten) sowie die
Kostenentwicklung der Vergangenheit und ihre jeweils zu erwartende Entwicklung bis zur nächsten Überprüfung
berücksichtigt.
Änderungen der Feuerschutzsteuer werden bei der Neukalkulation ebenfalls berücksichtigt. Der Ansatz für Gewinn
sowie individuelle Beitragszuschläge und –abschläge bleiben unverändert.
A 17.2.3 Ergibt die Neukalkulation rechnerisch eine Beitragsänderung um weniger als 3 %, besteht kein Anpassungsrecht
und auch keine Anpassungsverpflichtung.
Liegen die neu kalkulierten Beiträge um mind. 3 % über den bisherigen Beiträgen, sind wir berechtigt, die Beiträge,
um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Beiträge um mind. 3 % niedriger als die bisherigen, sind wir verpflichtet,
die bisherigen Beiträge, um die Differenz abzusenken.
Eine Erhöhung des Beitrags durch eine Neukalkulation ist auf maximal 20 % begrenzt.
Zusätzlich kann sich der Beitrag durch Wegfall oder Reduzierung des Neubaunachlasses und des Schadenfreiheits-
rabattes sowie durch Änderung des Anpassungsfaktors erhöhen.
A 17.2.4 Beitragserhöhung
A 17.2.4.1 Eine Erhöhung des Beitrages ist frühestens zum Beginn des dritten Versicherungsjahres des jeweiligen Versiche-
rungsvertrages zulässig; gerechnet werden dabei die Versicherungsjahre, in denen dem Vertrag erstmals die VGB
2025 der Continentale zu Grunde lagen.
A 17.2.4.2 Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksam-
werdens in Textform mitgeteilt.
A 17.2.4.3 Bei einer Beitragserhöhung durch die Neukalkulation kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung in Textform kündigen.
A 17.2.5 Beitragsreduzierung
Beitragssenkungen durch die Neukalkulation gelten ohne besondere Mitteilung zum Beginn des nächsten Versiche-
rungsjahres, sofern dieses später als 3 Monate nach dem Abschluss der Neukalkulation beginnt.
Für alle anderen Versicherungsverträge werden sie zum Beginn des übernächsten Versicherungsjahres wirksam.
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A 18 Wie wird die Entschädigung ermittelt?
A 18.1 Gleitende Neuwertversicherung Plus
A 18.1.1 Der Versicherer ersetzt
A 18.1.1.1 bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten nach A 14.1.1.1 zum Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalls. Das schließt Mehrkosten nach A 14.1.1.2 ein. Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und
Planungskosten gehören auch zur Entschädigung.
A 18.1.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt
des Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht aus-
geglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
A 18.1.1.3 bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher Art
und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
A 18.1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen
(Restwert) für die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf, dann erhält der Versicherungsnehmer eine ent-
sprechende Entschädigung nach A 18.1.1.
Das setzt voraus, dass
A 18.1.2.1 die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden
oder
A 18.1.2.2 die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz
oder teilweise untersagt war.
A 18.1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die Wie-
derherstellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird.
A 18.1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung nach A 18.1.1 angerechnet.
A 18.2 Gleitender Zeitwert Plus
A 18.2.1 Der Versicherer ersetzt
A 18.2.1.1 bei zerstörten Gebäuden den Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nach A 14.1.1 abzüglich der Wertmin-
derung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
A 18.2.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt
des Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht aus-
geglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
A 18.2.1.3 bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art
und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Davon abgezogen wird die Wertminderung
insbesondere durch Alter und Abnutzung.
A 18.2.2 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung nach A 18.2.1 angerechnet.
A 18.3 Gemeiner Wert
Ist ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet, werden versicherte Sachen zum erzielbaren
Verkaufspreis ohne den Grundstücksanteil entschädigt.
A 18.4 Kosten
Versicherte Kosten nach A 12 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die
jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
A 18.5 Mietausfall, Mietwert
Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums nach
A 13.2.
A 18.6 Neuwertanteil
In der Gleitenden Neuwertversicherung Plus erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils
der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach A 18.2 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgenden Voraus-
setzungen:
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A 18.6.1 Der Versicherungsnehmer stellt sicher, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher
Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen
und
A 18.6.2 die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Ver-
sicherungsfalls sichergestellt.
Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt
es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu errichten.
Der Versicherungsnehmer muss den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn er verschuldet hat, dass die Sache nicht
innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft wurde.
A 18.7 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers
In der Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen nach A 7, versicherte Kosten nach
A 12 und versicherten Mietausfall bzw. Mietwert nach A 13 je Versicherungsfall, auf den für den Zeitpunkt des Ver-
sicherungsfalls geltenden Versicherungswert begrenzt.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden
unbegrenzt ersetzt.
A 18.8 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
Für die Fälle von A 15.2.2 und A 15.2.3 gilt für die Prüfung der Unterversicherung Folgendes:
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine
Unterversicherung. In diesem Fall wird die Entschädigung nach A 18.1 bis A 18.3 in dem Verhältnis von Versiche-
rungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag
multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 12 und des versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts nach A 13 wird
nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.
Bis zu einer Schadenhöhe von 5.000 EUR wird auf die Prüfung einer Unterversicherung verzichtet.
A 18.9 Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
A 18.10 Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen.
A 19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
A 19.1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam
vereinbaren.
A 19.2 Weitere Feststellungen
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere
Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
A 19.3 Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
A 19.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die
ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern,
den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der
zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn
das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige
Amtsgericht ernennen lassen.
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In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
A 19.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
A 19.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers;
A 19.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen;
A 19.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen
in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
A 19.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen
dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach A 19.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die
Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
A 19.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
A 19.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den
dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
A 19.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
A 19.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
A 19.4.4 die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert.
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden
betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
A 19.5 Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über
die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den
Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind
unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Wenn die Feststellungen
unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die
Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
A 19.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des
Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden 20.000 EUR, so ersetzt der Versicherer je nach Produktvariante
einen bestimmten Anteil von den durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenver-
fahrens.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL 80 %
TOP 80 %
A 19.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
A 20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
A 20.1 Fälligkeit der Entschädigung
A 20.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend
festgestellt hat.
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Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung bean-
spruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
A 20.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer
nachgewiesen hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
A 20.2 Rückzahlung des Neuwertanteils
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der nach A 20.1.2 geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die
Sache infolge seines Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft
worden ist. Das gilt auch für Zinsen, die der Versicherer nach A 20.3.2 gezahlt hat.
A 20.3 Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
Zinspflicht besteht:
A 20.3.1 Entschädigung
Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats
geleistet wurde.
A 20.3.2 Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der Entschädigung
Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung für die Wiederherstel-
lung oder Wiederbeschaffung nachgewiesen hat.
A 20.3.3 Zinssatz
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt(e) unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB),
mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
A 20.4 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach A 20.1 und A 20.3.1 und A 20.3.2 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum,
für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden
kann.
A 20.5 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
A 20.5.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
A 20.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;
A 20.5.3 eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgte.
A 21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten)
hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
A 21.1 Sicherheitsvorschriften
Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften:
A 21.1.1 Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasserführende
Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen.
Mängel oder Schäden an diesen Sachen müssen unverzüglich beseitigt werden.
A 21.1.2 Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden.
Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu
halten.
A 21.1.3 In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt werden. Dies ist genügend häufig zu kon-
trollieren.
Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu
halten.
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A 21.1.4 Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden gilt:
A 21.1.4.1 Bei rückstaugefährdeten Räumen müssen Rückstausicherungen funktionsbereit gehalten werden.
A 21.1.4.2 Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück müssen frei gehalten werden.
A 21.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A 21.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach
Teil B 3.3.3.1 und B 3.3.3 folgendes:
Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
A 22 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
A 22.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
A 22.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
A 22.1.2 Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird nicht mehr genutzt bzw. durch Baumaßnahmen nicht
mehr genutzt. Es steht somit leer oder ist unbewohnt. Hiervon unberührt bleiben Ihre Obliegenheiten (Sicherheits-
vorschriften) gemäß A 21.1.
Je nach vereinbarter Produktvariante gilt das Unbewohntseins/der Leerstand nicht als Gefahrerhöhung bis zu einer
Dauer von
Produktvariante Versicherungsschutz
XL 90 Tage
XXL 120 Tage
TOP 120 Tage
A 22.1.3 Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird.
A 22.1.4 Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird.
A 22.1.5 In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert.
A 22.1.6 Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.
A 22.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B 3.2.3 bis B 3.2.5 geregelt.
A 23 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten?
Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch
den Versicherungsnehmer für die Gefahrengruppe Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuf-
fung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Seng- und Schmorschäden; Rauch- und
Rußschäden in folgenden Fällen wirksam:
A 23.1 Der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu
dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht
belastet war
oder
A 23.2 der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass
der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
A 24 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden?
A 24.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
A 24.1.1 Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, tritt der Erwerber an dessen Stelle in den Versiche-
rungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum
des Grundbucheintrags.
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Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versi-
cherungsverhältnis.
A 24.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Versiche-
rungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt.
A 24.1.3 Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers in den Versicherungsvertrag erst gegen sich gelten lassen, wenn
er hiervon Kenntnis erlangt.
A 24.2 Kündigungsrechte
A 24.2.1 Der Versicherer ist berechtigt, gegenüber dem Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei muss er eine
Frist von einem Monat einhalten.
Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der
Veräußerung ausübt.
A 24.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende der laufen-
den Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,
wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine
Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat.
A 24.2.3 Im Falle der Kündigung nach A 24.2.1 und A 24.2.2 haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
A 24.3 Anzeigepflichten
A 24.3.1 Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) anzuzeigen.
A 24.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht verpflichtet im Versicherungsfall zu leisten.
Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen beide vorliegen:
Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte zugehen
müssen.
Der Versicherer weist nach, dass er den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
A 24.3.3 Abweichend von A 24.3.2 ist der Versicherer in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten:
Ihm war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für die Kündigung des Versicherers bereits abgelaufen, und
er hatte nicht gekündigt.
A 25 Was sind weitere Besonderheiten der Wohngebäudeversicherung „ImmoGuard 2025“?
A 25.1 Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen (Innovationsklausel)
Werden die dem Vertrag zugrundeliegenden Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (Produkt XXL oder TOP)
inkl. bislang versicherter Besonderer Bedingungen (zusätzliche Einschlüsse) und Klauseln für Neuverträge vom
Versicherer geändert, so gelten etwaige Leistungsverbesserungen in dem jeweiligen Produkt auch für den beste-
henden Vertrag.
Die Leistungsverbesserungen werden ab dem Zeitpunkt der Einführung der neuen Wohngebäude-Versicherungs-
bedingungen wirksam und gelten für den ersten danach eintretenden Garantie-Versicherungsfall. Die Garantie für
zukünftige Leistungsverbesserungen erlischt nach der Regulierung des ersten Garantie-Versicherungsfalles, spä-
testens 18 Monate nach Einführung der neuen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen.
Voraussetzung für die Regulierung des Garantie-Versicherungsfalles ist eine unverzügliche Vertragsumstellung auf
das aktuelle Bedingungswerk.
A 25.2 Garantie: GDV-Musterbedingungen VGB 2022
Der Versicherer garantiert, dass seine Leistungsinhalte den Versicherungsnehmer in keinem Punkt schlechter stel-
len, als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Leistungsinhalte der
Musterbedingungen, den VGB 2022 mit dem Stand 05.2022.
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A 25.3 Unklarer Schadenzeitpunkt in Verbindung mit Versichererwechsel
Tritt nach einem Wechsel der Wohngebäudeversicherung zur Continentale Sachversicherung AG (Nachversicherer)
ein Schaden ein, für den durchgängig lückenloser Versicherungsschutz gegeben ist, und kann der Versicherungsneh-
mer dessen genauen Entstehenszeitpunkt (erstes Einwirken einer versicherten Gefahr auf eine versicherte Sache)
auch durch ein Gutachten nicht nachweisen, so bietet die Continentale Sachversicherung AG als Nachversicherer
Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages.
Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer
leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
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Inhaltsverzeichnis
Teil B – Allgemeine Bestimmungen und Regelungen für die Wohngebäudeversicherung 47
B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 47
B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes 47
B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 47
B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 47
B 1.4 Folgebeitrag 48
B 1.5 Lastschriftverfahren 48
B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 49
B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung 49
B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags 49
B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall 50
B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 50
B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 50
B 3.2 Gefahrerhöhung 51
B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 52
B4 Weitere Regelungen 53
B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 53
B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 54
B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters 54
B 4.4 Verjährung 55
B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 55
B 4.6 Anzuwendendes Recht 56
B 4.7 Embargobestimmung 56
B 4.8 Überversicherung 56
B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung 56
B 4.10 Aufwendungsersatz 57
B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen 57
B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 58
B 4.13 Repräsentanten 58
Teil B – Allgemeine Bestimmungen und Regelungen für die Wohngebäudeversicherung
B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der
Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B 1.2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich,
jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
B 1.2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr
ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d.h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers,
zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem
Bestehen eines Widerrufsrechts.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig nach dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
rungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem die Zahlung veranlasst wurde.
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Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
B 1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
B 1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 zahlt, so ist
der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des
Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
B 1.4 Folgebeitrag
B 1.4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres-
oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
B 1.4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt
nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz
des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
B 1.4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten
in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung).
Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der
Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
B 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsneh-
mer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
B 1.4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf
der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung
kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung
wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versi-
cherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
B 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird.
Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb
eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
B 1.5 Lastschriftverfahren
B 1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeit-
punkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
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Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden,
ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
B 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsver-
such, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B.
E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den aus-
stehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versiche-
rungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum
entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
B 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse.
B 1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den
auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist,
dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu
zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor
Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungs-
jahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versiche-
rungsvertrag in Anspruch genommen hat.
B 1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so
steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag
nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
B 1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht
dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versi-
cherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt
worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
B 1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn
der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen
oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemes-
sene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechts-
widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag
bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags
B 2.1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
B 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert
sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit
eine Kündigung zugegangen ist.
B 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es
einer Kündigung bedarf.
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B 2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten
Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate
vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
B 2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag
bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
B 2.2.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines
Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
B 2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versi-
cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
B 2.2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr
umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die
für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese
Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber
vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von
Absatz 1 und B 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrläs-
sigkeit zur Last fällt.
B 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn
der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den
Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem
Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
B 3.1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann
der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
anderen Bedingungen geschlossen hätte.
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B 3.1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versi-
cherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen,
so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer
vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung
hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
B 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung
kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monats-
frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände
Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
B 3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der
Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
B 3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
B 3.1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
B 3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf
Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein-
getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht
vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
B 3.2 Gefahrerhöhung
B 3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
B 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich
vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des
Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
B 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand
ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
B 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den
Umständen als mitversichert gelten soll.
B 3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
B 3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B 3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahr-
erhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
B 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der
Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
B 3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
B 3.2.3.1 Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B 3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos
kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das
Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
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Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
B 3.2.3.2 Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen
entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer
den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
B 3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B 3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht
innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der
Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
B 3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
B 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B 3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
B 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später
als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen,
leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungs-
nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B 3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des
Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zuge-
gangen sein müssen, bekannt war.
B 3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versi-
cherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und
eine Kündigung nicht erfolgt war oder
c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund-
sätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B 3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
B 3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen
hat, sind:
a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Sofern behördlich vorgeschriebene Rauchwarnmelder nicht installiert wurden, beruft sich der Versicherer nicht auf
diese Obliegenheitsverletzung.
B 3.3.1.2 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versiche-
rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem
er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
B 3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
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B 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs-
nehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich
oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag
beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen
zu handeln.
B 3.3.2.2 zusätzlich zu B 3.3.2.1 gilt:
Der Versicherungsnehmer hat
a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich
oder telefonisch – anzuzeigen;
b) Schäden durch strafbare Handlungen (z. B. Graffitischäden, Diebstahl, mut- und böswillige Beschädigungen)
gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den
Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar
zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versi-
cherer aufzubewahren;
e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen,
die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich
ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs-
pflicht zu gestatten;
f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer
zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 a) bis f) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies
nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
B 3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B 3.3.1 oder B 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
spricht.
B 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs-
obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
B 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
B4 Weitere Regelungen
B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B 4.1.1 Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die
andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungs-
summe anzugeben.
B 4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B 4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versi-
cherer unter den in B 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von
der anderen Versicherung erlangt hat.
B 4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs-
summen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigun-
gen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden,
liegt eine Mehrfachversicherung vor.
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b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr
als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei dem-
selben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschä-
digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus
denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung
von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine
höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in
Deckung gegeben worden wäre.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechts-
widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt.
B 4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag
herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags
werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass
nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die
mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann
der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge
verlangen.
B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B 4.2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmit-
telbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht,
soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang
von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
B 4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens-
erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes
an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des
Versicherungsnehmers.
B 4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden
bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B 4.2.2 entsprechend Anwendung.
B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B 4.3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen-
zunehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
B 4.3.2 Erklärungen des Versicherers
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Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
B 4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusam-
menhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser
Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
B 4.4 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der
Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung
der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entschei-
dung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der
Versicherungsnehmer jederzeit an den Versicherer wenden.
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:
B 4.5.1 Versicherungsombudsmann e. V.
Wir haben uns zur Teilnahme am folgenden Schlichtungsverfahren verpflichtet:
Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal
nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich mündlich oder in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden.
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 080632
10006 Berlin
http://www.versicherungsombudsmann.de
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Telefon: 0800 3696000, Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungs-
stelle.
B 4.5.2 Versicherungsaufsicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschieden-
heiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch mündlich oder in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) an
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
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B 4.5.3 Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
B 4.5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
B 4.5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zustän-
digkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher,
nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem
Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B 4.6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.
B 4.7 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika,
soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
B 4.8 Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer
als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme
mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der
Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen
Inhalt geschlossen worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,
zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung
B 4.9.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Ver-
sicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht
auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
B 4.9.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass
der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit
Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
B 4.9.3 Kenntnis und Verhalten
B 4.9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der
Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versiche-
rungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der
Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
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B 4.9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden
ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
B 4.9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag
des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
B 4.10 Aufwendungsersatz
B 4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
B 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den
Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung
des Versicherers macht.
B 4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwen-
den oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren
oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
B 4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach B 4.10.1.1 und B
4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden
sind.
B 4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versiche-
rungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
entstanden sind.
B 4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B 4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versiche-
rungsnehmers vorzuschießen.
B 4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen
im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
B 4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
B 4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu
ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
B 4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach B 4.10.2.1 entsprechend
kürzen.
B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen
B 4.11.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versi-
cherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens
in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat
den Schaden vorsätzlich verursacht.
Steht dem Versicherungsnehmer als Gebäudeeigentümer/Vermieter (auch bei Teileigentum) ein Anspruch auf Ersatz
des Schadens gegen einen Angehörigen des Versicherungsnehmers zu und geht der Anspruch auf den Versicherer
über, so kann der Versicherungsnehmer gegen die Geltendmachung dieses Anspruches Einspruch erheben.
Ein Einspruch ist jedoch nicht möglich, wenn der Angehörige des Versicherungsnehmers den Anspruch über eine
Haftpflichtversicherung geltend machen kann oder wenn der Angehörige des Versicherungsnehmers den Schaden
vorsätzlich verursacht hat.
Je nach vereinbarter Produktvariante ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktvariante Versicherungsschutz
XL Nicht versichert
XXL Nicht versichert
TOP Versichert
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B 4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht
unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf
den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht
verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Ver-
letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B 4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
B 4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi-
gungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-
rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
B 4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles.
Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten
nach B 3.3, A 21 und A 22 VGB 2025 der Continentale grob fahrlässig verletzt hat.
B 4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig
über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen
versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer
wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
B 4.13 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
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4. Klauseln zu den VGB 2025 der Continentale
(nur gültig, sofern beantragt und im Versicherungsschein genannt)
7000 – Klauseln für die Verbundene Wohngebäudeversicherung
7060 C – Rohbauversicherung
Mitversichert sind für den vereinbarten Zeitraum bei Neu-/Rohbauten
a) in der Feuerversicherung
die zum Bau des Gebäudes bestimmten, auf dem Bauplatz oder in seiner unmittelbaren Nähe lagernden Baustoffe, sofern
der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.
b) in der Leitungswasserversicherung
Schäden durch Leitungswasser – mit Ausnahme von Frostschäden – vor Bezugsfertigkeit. Die Bestimmungen des A 21.1.2
VGB 2025 der Continentale bleiben bestehen.
c) in der Sturm- und Hagelversicherung
Schäden durch Sturm vor Bezugsfertigkeit, wenn
– das Gebäude fertig gedeckt ist,
– alle Außentüren eingesetzt sind,
– alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig verschlossen sind.
7100 – Versicherte Gefahren und Schäden
7101 C – Ausschluss von Überschwemmung und Rückstau
Abweichend von A 5.4 der VGB 2025 der Continentale sind bei den weiteren Elementargefahren die Gefahren Überschwemmung
und Rückstau (nach A 5.4.1 und A 5.4.2 der VGB 2025 der Continentale) nicht mitversichert. Überschwemmungen und Rückstau
durch Witterungsniederschläge (A 5.4.1.2 und A 5.4.2.2) sind bis jedoch 2.000 EUR je Versicherungsfall mitversichert. Die Ent-
schädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt (A 5.6 VGB 2025 der Continentale) gekürzt.
7700 – Entschädigung (Selbstbehalte)
7761 – Selbstbehalt bei ungekürzter Wohngebäude-Versicherungssumme
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt
gekürzt. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten (siehe B 4.10.1.1 VGB 2025 der Continentale),
die auf Weisung des Versicherers gemäß B 4.10.1.3 VGB 2025 der Continentale angefallen sind.
7800 Verhaltens- und Wissenszurechnung; Vertretung
7860 – Führung
Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten
Versicherer entgegenzunehmen.
7861 – Prozessführung
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist Folgendes vereinbart:
1. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer
und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
2. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die
von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich
an.
3. Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer
berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten,
erforderlichenfalls auf weitere Versicherer ausdehnen, bis diese Summe erreicht wird. Wird diesem Verlangen nicht entspro-
chen, so gilt Nr. 2 nicht.
7862 – Makler
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers
entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
7900 – Neubaunachlass und Gebäudealter-Zuschlag
Neubaunachlass und Gebäudealter-Zuschlag sind vom Gebäudealter abhängig.
Der Neubaunachlass reduziert sich mit Zunahme des Gebäudealters oder entfällt ganz ab einem Gebäudealter ab 30 Jahren.
Gebäudealter Neubaunachlass in %
0 Jahre 43
1 Jahre 40
2 Jahre 39
3 Jahre 38
4 Jahre 37
5 Jahre 35
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6 Jahre 30
7 Jahre 28
8 Jahre 25
9 Jahre 23
10 - 11 Jahre 20
12 - 13 Jahre 19
14 Jahre 18
15 Jahre 17
16 - 17 Jahre 14
18 - 19 Jahre 12
20 - 21 Jahre 10
22 Jahre 8
23 Jahre 7
24 Jahre 6
25 Jahre 5
26 Jahre 4
27 Jahre 3
28 Jahre 2
29 Jahre 1
Ab einem Gebäudealter von 40 Jahren gibt es einen altersabhängigen Zuschlag.
Gebäudealter Gebäudealter-Zuschlag in %
40 - 41 Jahre 1
42 - 43 Jahre 2
44 - 45 Jahre 3
46 - 47 Jahre 4
48 - 49 Jahre 5
ab 50 Jahre 6
Die Anpassungen erfolgen jeweils zum Beginn des neuen Versicherungsjahres, in dem eine Altersgrenze überschritten wird.
7910 - Nachlass für Wasserwächter
Für das versicherte Gebäude (gem. A 7.1 VGB 2025 der Continentale) ist ein fest mit der Hauptanschlussleitung verbundener
Wasserwächter mit Wasserabsperrung vorhanden. Dieser wurde in der Beitragsberechnung des Vertrages mit einem Nachlass
auf die Gefahr Leitungswasser berücksichtigt.
Der Wasserwächter überwacht die gesamte Frischwasserversorgung des versicherten Gebäudes und sperrt automatisch bei Fest-
stellung eines unerwarteten Wasserverlustes oder Rohrbruchs die weitere Wasserzufuhr für das versicherte Gebäude ab. Dies gilt
auch für versicherte Nebengebäude.
Der Versicherungsnehmer hat die Anlage in funktionsfähigem Zustand zu halten.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B 3.3.1.2 und B 3.3.3 VGB 2025
der Continentale folgendes:
Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
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5. Besondere Bedingungen für die Versicherung einer Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit in der
Wohngebäudeversicherung
(Nur gültig, sofern beantragt und im Versicherungsschein benannt)
Die Wohngebäudeversicherung wird unter folgenden Bedingungen beitragsfrei weitergeführt (Beitragsbefreiung).
1. Voraussetzungen für die Leistung:
1.1 Der Versicherungsnehmer
– ist mindestens 3 Monate ununterbrochen arbeitslos (Karenzzeit),
– hat den Eintritt der Arbeitslosigkeit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt und
– ist frühestens 6 Monate nach Beginn der Versicherung arbeitslos geworden (Wartezeit).
Nicht als Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Zusatzbedingungen gilt, wenn ein Auszubildender nicht in ein Arbeitsverhältnis
übernommen wird.
1.2 Arbeitnehmer/Auszubildende
Jeweils vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
– ist der Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer/Auszubildender mindestens ein Jahr ununterbrochen bei dem gleichen
Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen und
– hat in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis gestanden. Als nicht befristet gilt auch ein Ausbil-
dungsverhältnis.
Als Arbeiternehmer gelten nicht: Freiwillig Wehrdienstleistende und Bundesfreiwilligendienstleistende, Kurz- und Saison
arbeiter.
Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Gesetzes ist bei Arbeitnehmern nicht ausreichend.
1.3 Selbstständige
Jeweils vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ist der Versicherungsnehmer als Selbstständiger mindestens zwei Jahre lang unun-
terbrochen im Rahmen desselben Unternehmens oder Betriebes tätig gewesen.
1.4 Nachweis der Arbeitslosigkeit
Der Versicherungsnehmer hat die Beitragsbefreiung unverzüglich unter Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, die das
Beginndatum der Arbeitslosigkeit enthält, geltend gemacht und dem Versicherer die Voraussetzungen nach den Ziffern
1.1 bis 1.3 durch Bescheinigungen des Arbeitgebers bzw. durch Dokumente seiner Selbstständigkeit nachgewiesen.
2. Beginn und Dauer der Leistung
2.1 Die Beitragsbefreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Eingang der unter Ziffer 1.4 genannten Unter-
lagen folgt, frühestens zum Ersten des Monats nach Ablauf der Karenzzeit (Ziffer 1.1). Ab diesem Zeitpunkt wird die
Wohngebäudeversicherung für die Dauer der Arbeitslosigkeit beitragsfrei geführt, längstens für 2 Jahre und längstens
bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet.
2.2 Die Fortdauer der Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer vierteljährlich – ab Beginn der
Beitragsbefreiung gerechnet – unter Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachweisen.
Erhält der Versicherer diesen Nachweis nicht fristgerecht, ruht die Beitragsbefreiung ab dem Ersten des folgenden Monats.
Endet Ihre Arbeitslosigkeit, muss der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich informieren.
3. Ende der Versicherung der Beitragsbefreiung
3.1 Die Versicherung der Beitragsbefreiung endet – ohne dass es einer Kündigung bedarf – zum Ende des Versicherungs-
jahres, in dem der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet.
3.2 Die Versicherung der Beitragsbefreiung kann der Versicherungsnehmer durch Kündigung zum Ende jeden Monats been-
den. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens einen Monat vor dem Kündigungstermin zugegangen sein.
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6. Besondere Bedingungen zu den VGB 2025 der Continentale – EnergiePlus (BE 2025 der Continentale)
(nur gültig, sofern beantragt und im Versicherungsschein benannt)
1. Was ist die Vertragsgrundlage?
Es gelten die Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2025 der Continentale), soweit sich nicht
aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
2. Welche Sachen sind versichert?
Versichert sind die nachfolgend genannten betriebsfertigen Anlagen, sofern sie beantragt und im Versicherungsschein
genannt sind.
2.1 Photovoltaikanlagen
2.1.1 Versichert ist eine Photovoltaikanlage bis zu einer Leistung 30 kW-Spitzenleistung, sofern sich diese auf oder am versi-
cherten Gebäude/Garage befinden;
2.1.2 Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verka-
belung.
Dazu gehört auch die mit der Photovoltaikanlage verbundene und der Versorgung des Gebäudes dienende Stromspei-
cheranlage bzw. Pufferbatterien (Akku).
2.2 Solarthermieanlagen
Versichert ist eine Solarthermieanlage, sofern sich diese auf oder am versicherten Gebäude/Garage befindet;
2.3 Geothermieanlagen
Versichert ist eine Geothermieanlage, sofern diese oberflächennah ist;
2.4 sonstige Wärmepumpen
Versicherungsschutz besteht auch für die mit einer versicherten Solarthermie-, Geothermie-, oder Wärmepumpenan-
lage verbundenen Heizungsanlage des versicherten Gebäude, sofern diese der Warmwasser- oder auch Wärmeversor-
gung des versicherten Gebäudes dient.
2.5 Haustechnische Anlagen
Zu den haustechnischen Anlagen gelten folgende Anlagen, die sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und der
Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
– Pumpen, Steuerungs-, Mess- und Regeleinheiten von Heizungsanlagen (z. B. Wärmepumpen) aller Art
– Stationäre Klimaanlagen
– Stationäre Raumbelüftungsanlagen
– Aufzüge
– Treppenlift (innerhalb oder außerhalb)
– Hebeanlagen, Kleinkläranlage
– fest verbaute Smart-Home und Steuerungsanlagen
– fest installierte Alarmanlagen inkl. Überwachungskameras
– fest verbaute Klingel und Gegensprechanlagen (inkl. Video)
– Elektronische Schließanlagen
– Zentralstaubsauger
– Antennen- und Satellitenanlagen
– Kfz-Ladestationen oder Wallboxen
– maschinelle betriebene Paket- und Müllboxen
Für haustechnische Anlagen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.
2.6 Betriebsfertigkeit
Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie nach beendeter Erprobung und – soweit vorgesehen – nach beendetem Probe-
betrieb entweder zum Betrieb bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die
Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De- oder Remontage
sowie während eines Transportes der Anlage innerhalb des Versicherungsortes.
2.7 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
– Rohre der unter 2.5 genannten Anlagen
– Heizkessel und Heizkörper (auch Fußboden-, Wand-, Decken- und sonstige Strahlungsheizungen)
– Anlagen und Geräte, die nicht dem direkten Betrieb der versicherten Anlage dienen, z. B. mobile Steuer- und Anzei-
gegeräte
– Wechseldatenträger
– Daten und Programme
– Hilfs- und Betriebsstoffe
– Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel
– Werkzeuge aller Art
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– sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt
werden müssen.
3. Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
3.1 Der Versicherer ersetzt Schäden durch
3.1.1 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr-
zeugs; Fahrzeuganprall; Seng- und Schmorschäden; Rauch- und Rußschäden nach A 3 VGB 2025 der Continentale
3.1.2 Leitungswasser nach A 4 VGB 2025 der Continentale;
3.1.3 Naturgefahren
3.1.3.1 Sturm, Hagel nach A 5.1 und A 5.2 VGB 2025 der Continentale sowie
3.1.3.2 Weitere Naturgefahren nach A 5.4 VGB 2025 der Continentale.
3.2 Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden durch Ergänzende Technische Gefahren nach Ziffer 4.
3.3 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden durch Krieg, Innere Unruhen und Kern-
energie (A 2 VGB 2025 der Continentale).
4 Was ist unter Ergänzende Technische Gefahren zu verstehen?
4.1 Versicherte Gefahren und Schäden
4.1.1 Der Versicherer entschädigt für unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Anlagen. Dar-
über hinaus entschädigt er für diese Anlagen oder deren Teile, wenn sie durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder
Plünderung abhandenkommen.
4.1.2 Als unvorhergesehen gilt ein Schaden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nicht rechtzeitig vorhergesehen. Der Schaden war für den Versicherungs-
nehmer, mit dem für den Betrieb der Anlage erforderlichen Fachwissen nicht vorhersehbar. Hat der Versicherungsneh-
mer den Schaden grob fahrlässig nicht vorhergesehen, gilt: Der Versicherer kann seine Leistung in dem Verhältnis kür-
zen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
4.1.3 Insbesondere entschädigt der Versicherer für Schäden durch
4.1.3.1 Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
4.1.3.2 Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
4.1.3.3 Kurzschluss, Überstrom;
4.1.3.4 Schwelen, Glimmen, Glühen;
4.1.3.5 Wasser, Feuchtigkeit;
4.1.3.6 Frost, Eisgang;
4.1.3.7 Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
4.1.3.8 Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
4.1.3.9 Zerreißen infolge Fliehkraft;
4.1.3.10 Über- und Unterdruck;
4.1.3.11 Tierbiss.
4.2 Elektronische Bauelemente
Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschen (Austauscheinheit) sind.
Der Versicherer entschädigt diese nur in folgenden Fällen:
4.2.1 Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die versicherte Anlage insge-
samt eingewirkt.
Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Ein-
wirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
4.2.2 Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt.
4.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen nicht für Schäden
4.3.1 durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer bekannt sein
mussten;
4.3.2 an der versicherten Anlage und Austauscheinheit durch
4.3.2.1 betriebsbedingte normale Abnutzung;
4.3.2.2 betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
4.3.2.3 korrosive Angriffe oder Abzehrung;
4.3.2.4 übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen.
Versicherungsschutz besteht für benachbarte Maschinenteile, die infolge eines solchen Schadens beschädigt werden
und nicht ihrerseits aus Gründen gemäß 4.3.2 bereits erneuerungsbedürftig waren.
Der Versicherungsschutz bleibt ebenfalls bestehen, wenn der betriebsbedingte vorzeitige Verschleiß; der korrosive Angriff
oder die Abzehrung; der übermäßige Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder eine sonstige Ablagerung auf einen Kon-
struktions-, Material- oder Ausführungsfehler; auf ein Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen oder
auf Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel an der Anlage zurückzuführen ist. Gleiches gilt für entsprechende Schäden
durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter.
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Ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Bedienungs-,
Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung.
Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt. Die Entschädigungsregelung für elektronische
Bauteile nach 4.2 bleibt bestehen.
4.3.3 Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versicherungsnehmer bekannt sein musste, dass sie reparaturbe-
dürftig ist.
Der Versicherer entschädigt aber in folgenden Fällen:
Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht.
Die Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert.
4.4 Gefahrendefinitionen
4.4.1 Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
4.4.1.1 Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versi-
cherter Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden
(einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).
4.4.1.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Der Versicherungsnehmer gibt versicherte Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalt-
tat mit Gefahr für Leib oder Leben androht.
Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die versicherten Sachen für ihn auf-
bewahren.
4.4.2 Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
4.4.2.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe
von anderen Werkzeugen eindringt.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst
oder gebilligt wurde.
4.4.2.2 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der
Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach 4.4.1 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüs-
sels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
5. Was ist der versicherte Ertragsausfall?
(nur sofern, Photovoltaikanlagen nach 2.1 versichert)
Der Ertragsausfall ist der durch Produktionsausfall unmittelbar entstandene finanzielle Verlust durch entgangene Erlöse
aus Stromeinspeisung.
Ist der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines Versicherungsfalls nach 3 und 4 an dieser unterbro-
chen oder beeinträchtigt, wird der entstandene Ertragsausfall entschädigt. Dies gilt auch, wenn ein Versicherungsfall
nach den VGB 2025 der Continentale an versicherten Sachen eingetreten ist.
Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstellung der Benutzbar-
keit der Anlage, höchstens aber für 6 Monate versichert.
6. Was sind die versicherten Mehrkosten für Fremdenergiebezug?
Ersetzt werden Energiemehrkosten, wenn der Betrieb einer versicherten Anlage nach 2.1 bis 2.4 infolge eines versicher-
ten Schadens nach 3 und 4 an einer versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird und dadurch auf Fremd-
energie zurückgegriffen werden muss.
7. Wie wird die Entschädigung ermittelt?
7.1 Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als
der Neuwert der versicherten Anlage.
Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für
Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
7.2 Teilschaden
Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand wiederherzu-
stellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
7.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
7.2.1.1 Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
7.2.1.2 Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifli-
che Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
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7.2.1.3 De- und Remontagekosten;
7.2.1.4 Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
7.3.1.5 Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die Grundfunktion der versicherten Anlage
erforderlich ist;
7.2.1.6 Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren.
7.2.1.7 Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die
nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund
der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung).
7.2.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten abgezogen:
7.2.2.1 Hilfs- und Betriebsstoffe,
7.2.2.2 Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
7.2.2.3 Werkzeuge aller Art,
7.2.2.4 sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt wer-
den müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt wer-
den.
7.2.3 Der Versicherer entschädigt nicht
7.2.3.1 Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall erforderlich gewe-
sen wären;
7.2.3.2 Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
7.2.3.3 Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstan-
den wären;
7.2.3.4 entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
7.2.3.5 Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung
7.2.3.6 Vermögensschäden.
7.3 Totalschaden
Der Versicherer entschädigt den Neuwert. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
Die Entschädigung ist auf eine Anlage nach gleicher Art und Güte, d.h. insbesondere denselben Leistungsdaten (z. B.
kWp und Speichergröße), der versicherten Anlage begrenzt.
7.4 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Abweichend von 7.2 und 7.3 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Ver-
sicherungsfalls begrenzt:
7.4.1 Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft.
7.4.2 Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden.
7.5 Neuwertanteil
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach
7.4 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgender Voraussetzung:
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versiche-
rungsfalls sichergestellt.
7.6 Mehrkosten für Fremdenergiebezug
Ersetzt wird der Betrag für Mehrkosten durch Fremdenergiebezug.
Der Fremdenergiebezug wird gemäß aktuellem Vertrag des Energieversorgers je kWh berechnet.
Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche Eigenkonsum in kWh pro Tag der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt.
Die Mehrkosten für den Fremdenergiebezug werden ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die Dauer bis zur Wie-
derherstellung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber für 6 Monate versichert und maximal 1.000 EUR, über-
nommen.
7.7 Ertragsausfall
(nur sofern, Photovoltaikanlagen nach 2.1 versichert)
Der Versicherer entschädigt den Ertragsausfall. Der Ertragsausfall wird nach der Einspeisevergütung des mit dem Ver-
tragspartner vereinbarten Liefervertrages auf Tagesbasis berechnet. Bemessungsgrundlage ist die durchschnittliche
Tagesenergieleistung der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt.
Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstellung der Benutzbar-
keit der Anlage, höchstens aber für 6 Monate versichert.
7.8 Selbstbeteiligung
7.8.1 Der nach 7.1 bis 7.6 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt von 250 EUR gekürzt.
7.8.2 Der nach 7.7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt von 2 Ausfalltagen gekürzt.
Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwi-
schen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen.
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8. Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
8.1 Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat
er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
8.2 Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädi-
gung dieser Sache:
8.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine
anteilig geleistete Entschädigung.
8.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen,
die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
8.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts (Neuwert) kann er dem Versicherer die Sache zur
Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versiche-
rers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
8.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts (Zeitwert) muss er sie im
Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen.
Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache
entschädigt hat.
8.3 Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die
bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
8.4 Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückzuerlangen, ohne dass
er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
8.5 Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen
zustehen.
9. Welche besonderen Obliegenheiten gelten?
9.1 Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich zu B 3.3 VGB 2025 der Continentale folgende vertraglich vereinbarte, beson-
dere Obliegenheiten zu erfüllen:
9.1.1 Er hat bei Eigenmontage, die herstellerseitigen Auflagen wie Aufbau- und Gebrauchsanweisungen einzuhalten und die
versicherten Anlagen vor Inbetriebnahme durch einen Fachbetrieb abnehmen zu lassen.
9.1.2 Er hat die versicherten Anlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qua-
lifizierten Fachbetrieb warten zu lassen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.
9.1.3 Er hat die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Daten und Programme für die versicherten Anlagen aufzu-
bewahren.
9.1.4 Er hat zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die Energielieferungen sowie die Abrechnungen
der letzten zwei Jahre aufzubewahren. Dies gilt nur bei der Versicherung von Photovoltaikanlagen.
9.2 Folgen einer Obliegenheitsverletztung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B 3.3.1.2 und
B 3.3.3 VGB 2025 der Continentale folgendes:
Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
10. Was gilt bei einer Kündigung dieser Besonderen Bedingungen?
10.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Besonderen Bedingun-
gen zu den VGB 2025 der Continentale - EnergiePlus in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
10.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Ver-
sicherungsjahres wirksam wird.
10.3 Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
11. Was gilt bei der Beendigung der Wohngebäudeversicherung?
Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags erlöschen auch die Besonderen Bedingungen zu den VGB
2025 der Continentale – EnergiePlus (BE 2025 der Continentale).
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7. Besondere Bedingungen zu den VGB 2025 der Continentale – VermieterPlus (BV 2025 der Continentale)
(nur gültig, sofern beantragt und im Versicherungsschein benannt)
1. Was ist die Vertragsgrundlage?
Es gelten die Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2025 der Continentale), soweit sich nicht
aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
2. Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung, für die in Ziffer 3 genannten Leistungen, sowie die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kos-
ten gemäß Ziffer 4.1 bis 4.4 sind insgesamt auf die im Versicherungsschein genannte Höhe auf erstes Risiko begrenzt.
3. Welche Sachen sind versichert?
In Erweiterung von A 8 VGB 2025 der Continentale sind die nachfolgend genannten Sachen versichert, sofern der Ver-
sicherungsnehmer/Eigentümer des Gebäudes hierfür die Gefahr trägt.
3.1 Anbaumöbel und -küchen
Abweichend von A 8.2 VGB 2025 der Continentale sind Anbauküchen und -möbel mitversichert, sofern der Versiche-
rungsnehmer die Gefahr dafür trägt.
3.2 Ausgelagerte Sachen vom Vermieter
Versichert sind Sachen nach A 8 VGB 2025 der Continentale, die der Eigentümer des Gebäudes eingebaut hat, aber
vom Mieter ausgebaut wurden und außerhalb des versicherten Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück gelagert
werden (z. B. Türen).
3.3 Einbruchdiebstahl von Arbeitsmaschinen/-geräten
Arbeitsmaschinen und -geräte, die der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäu-
des dienen (z. B. Werkzeuge, Gartengeräte, Rasenmäher) sind gegen Einbruchdiebstahl versichert, sofern diese sich
in einem separaten, verschlossenen Raum auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Ein Drahtverschlag gilt nicht als
Raum in diesem Sinne.
3.4 Gemeinschaftswaschmaschinen/-trocknern
Gemeinschaftswaschmaschinen/-trocknern in Gemeinschaftsräumen sind gegen einfachen Diebstahl versichert. Eben-
falls ist der Inhalt von einem dazugehörigen Geldbehälter bis 100 EUR mitversichert, sofern dieser aufgebrochen wird.
3.5 Mähroboter
Mähroboter, die der Instandhaltung des Versicherungsgrundstücks dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück
befinden, sind dort gegen den einfachen Diebstahl versichert. Versicherungsschutz besteht auch für Feuer- und Sturm-
und Hagelschäden nach A 3, A 5.1 und A 5.2 VGB 2025 der Continentale auf dem Versicherungsgrundstück.
3.6 Gefahrendefinitionen
3.6.1 Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
3.6.1.1 Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versi-
cherter Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden
(einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).
3.6.1.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Der Versicherungsnehmer gibt versicherte Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalt-
tat mit Gefahr für Leib oder Leben androht.
Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die versicherten Sachen für ihn auf-
bewahren.
3.6.2 Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
3.6.2.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe
von anderen Werkzeugen eindringt.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst
oder gebilligt wurde.
3.6.2.2 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der
Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach 3.6.1 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüs-
sels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
4. Welche Kosten sind versichert?
In Erweiterung von A 12 VGB 2025 der Continentale ersetzt der Versicherer die nachfolgenden Kosten.
4.1 Mietausfall für marktbedingte Nichtvermietung nach Wiederherstellung
Der Mietausfall für marktbedingte Nichtvermietung nach Wiederherstellung gem. A 13.4.1 VGB 2025 der Continentale ist
bis zum Ablauf von 3 Monaten mitversichert.
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4.2 Mietausfall aufgrund eines nicht angetretenen Mietverhältnisses
Der Mietausfall aufgrund eines nicht angetretenen Mietverhältnisses wegen eines Versicherungsfalls gem. A 13.4.2 VGB
2025 der Continentale ist bis zum Ablauf von 3 Monaten mitversichert.
4.3 Transport- und Lagerkosten für nicht versicherte Sachen von Mietern
Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen externen Transport- und Lagerkosten für nicht ver-
sicherten Sachen von Mietern, sofern diese für die Behebung eines versicherten Schadens entfernt und extern gelagert
werden müssen.
Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag oder erlangt der Versicherungsnehmer auf andere
Weise Ersatz, so wird die Entschädigung aus dieser Wohngebäudeversicherung entsprechend gekürzt.
4.4 Kosten für die Koordination (Regiekosten)
Ersetzt werden Kosten für die Koordination der Wiederherstellungsmaßnahmen infolge eines Versicherungsfalls.
Der Versicherer übernimmt die Kosten bis zu 2.000 Euro.
Voraussetzung ist, dass der ersatzpflichtige Schaden mindestens 20.000 Euro beträgt.
5. Welche besonderen Obliegenheiten gelten?
5.1 Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer hat die Obliegenheiten gemäß B 3.3 VGB 2025 der Continentale zu erfüllen.
5.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B 3.3.1.2 und
B 3.3.3 VGB 2025 der Continentale folgendes:
Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
6. Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
6.1 Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat
er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
6.2 Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädi-
gung dieser Sache:
6.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine
anteilig geleistete Entschädigung.
6.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen,
die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
6.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts (Neuwert) kann er dem Versicherer die Sache zur
Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versiche-
rers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
6.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts (Zeitwert) muss er sie im
Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen.
Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache
entschädigt hat.
6.3 Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die
bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
6.4 Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückzuerlangen, ohne dass
er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
6.5 Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen
zustehen.
7. Was gilt bei einer Kündigung dieser Besonderen Bedingungen?
7.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Besonderen Bedingun-
gen zu den VGB 2025 der Continentale – VermieterPlus in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
7.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Ver-
sicherungsjahres wirksam wird.
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7.3 Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
8. Was gilt bei der Beendigung der Wohngebäudeversicherung?
Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags erlöschen auch die Besonderen Bedingungen zu den VGB
2025 der Continentale – VermieterPlus (BV 2025 der Continentale).
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8. Besondere Bedingungen zu den VGB 2025 der Continentale – ZukunftPlus (BZ 2025 der Continentale)
(nur gültig, sofern beantragt und im Versicherungsschein benannt)
1. Vertragsgrundlage
Es gelten die Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2025 der Continentale), soweit sich nicht
aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
2. Kosten für Fremdenergiebezug
Ersetzt werden Energiemehrkosten, wenn der Betrieb einer selbstgenutzten regenerativen Anlage zur Wärme- oder Ener-
gieerzeugung unterbrochen oder beeinträchtigt wird und dadurch auf andere Energiearten zurückgegriffen werden muss.
Anlagen der regenerativen Energieversorgung sind Photovoltaikanlagen und Anlagen auf Grundlage von Solarthermie,
oberflächennaher Geothermie sowie sonstige Wärmepumpenanlagen.
Ersetzt wird der Betrag für Mehrkosten durch Fremdenergiebezug.
Der Fremdenergiebezug wird gemäß aktuellem Vertrag des Energieversorgers je kWh berechnet.
Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche Eigenkonsum in kWh pro Tag der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt.
Die Mehrkosten für den Fremdenergiebezug werden ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die Dauer bis zur Wie-
derherstellung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber für 6 Monate versichert und maximal 1.000 EUR, über-
nommen.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer auf andere Weise Ersatz, auch anderen Besonde-
ren Bedingungen, erlangen kann.
3. Kosten für Wiederaufbau an einem anderen Ort
Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich zwar möglich oder wirtschaftlich zu vertreten, aber aus ande-
ren Gründen vom Versicherungsnehmer nicht gewünscht, kann das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundes-
republik Deutschland errichtet werden.
Die Kosten zur Wiederherstellung des Gebäudes werden lediglich bis zu der Höhe ersetzt, wie bei einem Wiederaufbau
an alter Stelle entstanden wären.
Es werden keine Mehrkosten übernommen.
4. Mehrkosten für nachhaltige Schadenbeseitigung (energetische Modernisierung)
Ersetzt werden bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile nach A 8 VGB
der Continentale 2025 auch die tatsächlich angefallenen Mehrkosten für energetische Modernisierungen, die behörd-
lich nicht vorgeschrieben sind.
Sie werden ersetzt, soweit sie
a) dem Stand der Technik für Neubauten entsprechen
und
b) nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls veranlasst wurden.
Dies können z. B. energieeffizientere Baumaterialien oder Heizungssysteme mit einer besseren Energie-Effizienz-Klasse
sein.
Voraussetzung ist, dass der ersatzpflichtige Schaden mindestens 20.000 EUR beträgt.
Der Ersatz von Kosten ist in diesen Fällen auf 20.000 EUR für alle Schadenereignisse begrenzt, die der Versicherungs-
nehmer innerhalb eines Versicherungsjahres meldet (Jahreshöchstleistung).
5. Mehrkosten für schadenmindernde Baustoffe/-materialien
Ersetzt werden bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile nach A 8 VGB
der Continentale 2025 auch die tatsächlich angefallenen Mehrkosten für schadenmindernde Baustoffe/-materialien, die
geeignet sind, einen zukünftigen gleichartigen Schaden zu verhindern oder zu verringern.
Dies können z. B. Einbau von druckwasserdichten Kellerfenster oder -türen nach einem Überschwemmungsschaden sein.
Voraussetzung ist, dass der ersatzpflichtige Schaden mindestens 20.000 EUR beträgt.
Der Ersatz von Kosten ist in diesen Fällen auf 20.000 EUR für alle Schadenereignisse begrenzt, die der Versicherungs-
nehmer innerhalb eines Versicherungsjahres meldet (Jahreshöchstleistung).
6. Was gilt bei einer Kündigung dieser Besonderen Bedingungen?
6.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Besonderen Bedingun-
gen zu den VGB 2025 der Continentale – ZukunftPlus in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
6.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Ver-
sicherungsjahres wirksam wird.
6.3 Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
7. Was gilt bei der Beendigung der Wohngebäudeversicherung?
Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags erlöschen auch die Besonderen Bedingungen zu den VGB
2025 der Continentale – ZukunftPlus (BZ 2025 der Continentale).
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9. Besondere Bedingungen für den Haus- und Wohnungsschutzbrief (BVW 2025 der Continentale)
(nur gültig, sofern beantragt und im Versicherungsschein genannt)
§ 1 Vertragsgrundlage
Es gelten die Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2025 der Continentale), soweit sich nicht aus den
folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
§ 2 Service und Kostenersatz. Meldung an das Notruf-Telefon des Versicherers
1. Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringt der Versicherer die in den §§ 6 bis 14 genannten Leistungen als Service und als
Ersatz für die Kosten der von ihm organisierten Serviceleistungen.
2. Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen und den Kostenersatz ist, dass der Versicherungsnehmer oder eine
sonstige versicherte Person dem Versicherer das Schadenereignis über sein Notruf-Telefon meldet und ihm die unverzügli-
che Organisation der Leistung überlässt. Das Notruf-Telefon ist hierfür an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr einsatz-
bereit.
§ 3 Versicherte Personen
Alle Leistungen dieses Schutzbriefs stehen dem Versicherungsnehmer und den Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
leben, zu (Versicherte Personen).
§ 4 Entschädigungsgrenzen und Jahreshöchstleistung
Für die in §§ 6 bis 14 genannten Serviceleistungen übernimmt der Versicherer die Kosten. Der Ersatz von Kosten ist in diesen
Fällen auf 2.000 EUR für alle Schadenereignisse begrenzt, die der Versicherungsnehmer innerhalb eines Versicherungsjahres
an das Notfall-Telefon meldet (Jahreshöchstleistung). Dabei dürfen die Aufwendungen für Ersatzteile 500 EUR je Schadenereig-
nis nicht überschreiten.
§ 5 Versicherungsort
Der Versicherungsschutz gilt für das vom Versicherungsnehmer selbst bewohnte, im Versicherungsschein bezeichnete Ein- oder
Zweifamilienhaus einschließlich zugehöriger Balkone, Loggien, Dachterrassen, Keller und Speicherräume sowie Garagen, jedoch
nicht für Stellplätze innerhalb von Sammelgaragen.
§ 6 Schlüsseldienst im Notfall
Gelangt der Versicherungsnehmer nicht in seine Wohnung, weil der Schlüssel für seine Wohnungstür abhanden gekommen ist
oder weil er sich versehentlich ausgesperrt hat, organisiert der Versicherer das Öffnen der Wohnungstür durch eine Fachfirma
(Schlüsseldienst). Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür durch den Schlüsseldienst sowie die
Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden sollte. Diese Leis-
tungen übernimmt der Versicherer auch, wenn der Versicherungsnehmer ohne Verschulden oder aufgrund eines versehentlichen
Vorfalls in der Wohnung eingesperrt ist und diese nicht verlassen kann.
§ 7 Sanitärinstallateur-Service im Notfall
1. Wenn aufgrund eines Defektes an einer Armatur, einem Boiler, der Spülung des WC`s oder des Urinals oder am Haupthahn
im versicherten Gebäude das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann oder die Kalt- oder Warmwasser-
versorgung unterbrochen ist, organisiert der Versicherer den Einsatz eines Sanitär-Installateurbetriebes und übernimmt die
Kosten für die Behebung des Defektes.
2. Der Versicherer erbringt keine Leistungen
a) für die Behebung von Defekten, die vor Versicherungsbeginn vorhanden waren,
b) für den Austausch defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder von verkalktem Zubehör der Armaturen und
Boiler,
c) für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation des versicherten Gebäudes.
§ 8 Elektroinstallateur-Service im Notfall
1. Bei Defekten an der Elektroinstallation des versicherten Gebäudes organisiert der Versicherer den Einsatz eines Elektro-
Installationsbetriebes und übernimmt die Kosten für die Behebung des Defektes.
2. Der Versicherer erbringt keine Leistungen
a) für die Behebung von Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Trocknern,
Geschirrspülern, Herden, Backöfen, Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken,
Tiefkühlgeräten, Lampen, Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehern, Stereoanlagen, Video- und DVD-Play-
ern,
b) für die Behebung von Defekten an Stromverbrauchszählern,
c) für die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren,
d) für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Elektroinstallation in dem versicherten Gebäude.
§ 9 Heizungsinstallateur-Service im Notfall
1. Der Versicherer organisiert den Einsatz eines Heizungs-Installationsbetriebes und übernimmt die Kosten für die Behebung
des Defektes, wenn
a) Heizkörper im versicherten Gebäude wegen Defekten an zugehörigen Thermostatventilen nicht in Betrieb genommen
werden können,
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b) aufgrund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit Heizkörper im versicherten Gebäude repariert oder ersetzt werden
müssen.
2. Der Versicherer erbringt keine Leistungen
a) für die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren,
b) für die Behebung von Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren,
c) für die Behebung von Schäden durch Korrosion,
d) für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Heizungsinstallation in dem versicherten Gebäude.
§ 10 Notheizung
Fällt während der Heizperiode die Heizungsanlage in dem versicherten Gebäude unvorhergesehen aus und ist eine Abhilfe durch
den Heizungsinstallateur-Service im Notfall (§ 9) nicht möglich, so stellt der Versicherer elektrische Leih-Heizgeräte zur Verfü-
gung und übernimmt hierfür die Kosten.
§ 11 Schädlingsbekämpfung
1. Ist das versicherte Objekt von Schädlingen befallen und kann der Befall aufgrund seines Ausmaßes nur fachmännisch besei-
tigt werden, organisiert der Versicherer die Schädlingsbekämpfung durch eine Fachfirma und übernimmt die Kosten. Schäd-
linge sind Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen.
2. Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn der Befall des versicherten Objektes durch Schädlinge bereits vor Vertrags-
beginn für Sie erkennbar war.
§ 12 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern
1. Wird in bzw. außen an dem versicherten Gebäude ein Wespen-, Hornissen- und Bienennest entdeckt, organisiert der Versi-
cherer dessen fachgerechte Entfernung und Umsiedlung und übernimmt die hierbei entstehenden Kosten.
2. Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn
a) die Entfernung bzw. Umsiedlung des Nestes aus rechtlichen Gründen, z. B. wegen des Artenschutzes, nicht zulässig ist,
b) das Nest bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war.
§ 13 Haustierbetreuung im Notfall
Der Versicherer organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Unterbringung und Versorgung von Hunden, Katzen,
Kaninchen, Vögeln sowie von gezähmten Kleintieren (z. B. Hamstern, Meerschweinchen), die in dem Haushalt des Versicherungs-
nehmers leben, wenn dieser durch Unfall, Noteinweisung ins Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Tiere
gehindert ist. Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw. einem Tierheim. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Tiere
dem von uns Beauftragten übergeben werden. Die Organisation der Unterbringung ist außerdem nur möglich, wenn für das Tier
ein gültiger Impfpass vorhanden ist und das Tier keine ansteckenden Krankheiten und/oder Parasitenbefall aufweist.
Die für die Unterbringung anfallenden Kosten übernimmt der Versicherer nicht.
§ 14 Ersatzwohnung im Notfall
Der Versicherer organisiert eine angemessene Ersatzwohnung (Hotel, Pension, Mietwohnung) in der Nähe des Wohnorts des Ver-
sicherungsnehmers, wenn die versicherte Wohneinheit durch Feuer, Leitungswasser (Rohrbruch), Einbruchdiebstahl oder durch
eine sich verwirklichende Naturgefahr unbenutzbar wird und ihm auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zuzu-
muten ist. Naturgefahren sind Sturm, Hagel, Überschwemmung, Rückstau (aus Ableitungsrohren durch Hochwasser oder Star-
kregen), Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawine und Vulkanausbruch.
Die für die Unterbringung anfallenden Kosten übernimmt der Versicherer nicht.
§ 15 Pflichten nach Schadeneintritt
Pflichten des Versicherungsnehmers nach dem Eintritt eines Schadens
Nach dem Eintritt eines Schadenfalles muss der Versicherungsnehmer
a) den Schaden so gering wie möglich halten und die Weisungen des Versicherers beachten,
b) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Ent-
schädigungspflicht gestatten und
c) den Versicherer bei der Geltendmachung der aufgrund seiner Leistungen auf ihn übergegangenen Ansprüche gegenüber
Dritten unterstützen und dem Versicherer die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei
denn, er hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
§ 16 Ausschlüsse und Leistungskürzungen
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
1. Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn das Ereignis durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anord-
nung staatlicher Stellen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht wurde.
2. Der Versicherungsnehmer kann von dem Versicherer keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis von dem Versicherungs-
nehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Ereignisses ist der Ver-
sicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
3. Hat der Versicherungsnehmer aufgrund unserer Leistungen Kosten eingespart, die ohne den Schadeneintritt hätten aufge-
wendet werden müssen, kann der Versicherer die Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
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4. Der Versicherer erbringt keine Leistungen nach § 4 für solche Ereignisse, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes
eingetreten waren, insbesondere nicht für die Beseitigung von Schäden bzw. die Behebung von Defekten, die vor Beginn des
Versicherungsschutzes vorhanden waren.
§ 17 Kündigung
Der Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Haus- und Wohnungsschutz-
brief-Versicherung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres in Textform kündigen.
§ 18 Beitragsanpassung
1. Der Versicherer ist berechtigt, einmal im Kalenderjahr den Beitrag für bestehende Verträge neu zu kalkulieren. Er ist verpflich-
tet, eine Neukalkulation spätestens im jeweils fünften folgenden Kalenderjahr durchzuführen, unabhängig vom Versicherungs-
beginn des jeweiligen Versicherungsvertrages. Damit soll die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Versicherers
aus den Versicherungsverträgen, die sachgemäße Berechnung der Beiträge sowie die Erhaltung des bei Vertragsabschluss
vorhandenen Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung sichergestellt werden.
2. Bei der Neukalkulation werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik beach-
tet. Es werden diejenigen Haus- und Wohnungsschutzbrief Versicherung aus dem Bestand der Continentale Sachversiche-
rung AG zusammengefasst, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf (z. B.
aufgrund der Nutzungsart der Gebäude, ihrer Bauart, ihrer geographischen Lage und/oder ihrer Schadenhäufigkeit) erwar-
ten lassen. Für den Fall, dass eine ausreichende Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung steht, können
externe statistische Erkenntnisse (z. B. vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.) herangezogen
werden.
Hierbei werden die Entwicklung der Schadenaufwendungen (einschließlich Schadenregulierungskosten) sowie die Kosten-
entwicklung der Vergangenheit und ihre jeweils zu erwartende Entwicklung bis zur nächsten Überprüfung berücksichtigt.
Änderungen der Feuerschutzsteuer werden bei der Neukalkulation ebenfalls berücksichtigt. Der Ansatz für Gewinn sowie
individuelle Beitragszuschläge und -abschläge bleiben unverändert.
3. Ergibt die Neukalkulation rechnerisch eine Beitragsänderung um weniger als 3 %, besteht kein Anpassungsrecht und auch
keine Anpassungsverpflichtung.
Liegen die neu kalkulierten Beiträge um mind. 3 % über den bisherigen Beiträgen, sind wir berechtigt, die Beiträge, um die
Differenz anzuheben. Sind die neuen Beiträge um mind. 3 % niedriger als die bisherigen, sind wir verpflichtet, die bisherigen
Beiträge, um die Differenz abzusenken.
Eine Erhöhung des Beitrags durch eine Neukalkulation ist auf maximal 20 % begrenzt.
Zusätzlich kann sich der Beitrag durch Wegfall oder Reduzierung des Neubaunachlasses und des Schadenfreiheitsrabattes
sowie durch Änderung des Anpassungsfaktors erhöhen.
4. Beitragserhöhung
4.1 Eine Erhöhung des Beitrages ist frühestens zum Beginn des dritten Versicherungsjahres des jeweiligen Versicherungsver-
trages zulässig; gerechnet werden dabei die Versicherungsjahre, in denen dem Vertrag erstmals der Haus- und Wohnungs-
schutzbrief (BVW 2025 der Continentale) zu Grunde lagen.
4.2 Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens in
Textform mitgeteilt.
4.3 Bei einer Beitragserhöhung durch die Neukalkulation kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Beitragserhöhung in Textform kündigen.
5. Beitragsreduzierung
Beitragssenkungen durch die Neukalkulation gelten ohne besondere Mitteilung zum Beginn des nächsten Versicherungsjah-
res, sofern dieses später als 3 Monate nach dem Abschluss der Neukalkulation beginnt.
Für alle anderen Versicherungsverträge werden sie zum Beginn des übernächsten Versicherungsjahres wirksam.
Nach Wirksamkeit der Kündigung wird der von der Kündigung nicht berührte Teil der Wohngebäudeversicherung ohne den
Haus- und Wohnungsschutzbrief weitergeführt.
§ 19 Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrages
Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrages (siehe § 1) erlischt auch der Haus- und Wohnungsschutzbrief.
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10. Besondere Bedingungen für den Haus- und Wohnungsschutzbrief für Vermieter
(BVWV 2025 der Continentale)
(nur gültig, sofern beantragt und im Versicherungsschein genannt)
§ 1 Vertragsgrundlage
Es gelten die Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2025 der Continentale), soweit sich nicht aus den fol-
genden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
§ 2 Continentale 24-Stunden-Service
1. Der Versicherer möchte, dass der Versicherungsnehmer in einem Notfall schnelle Hilfe erhält. Daher ist Voraussetzung
für den versicherten Anspruch auf die Leistungen nach § 4, dass die Organisation der Hilfeleistung durch den Versiche-
rer erfolgt (Obliegenheit).
2. Ruft der Versicherungsnehmer im Schadenfall vorsätzlich nicht das Notfall-Telefon an, ist der Versicherer von der Ver-
pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, die Leistung
in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs-
sigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versi-
cherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegen-
heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
Leistungspflicht ursächlich ist.
§ 3 Versicherungsfall; versicherte Personen; versicherte Objekte
1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung eines Anspruchs auf Versicherungs-/Bei-
standsleistungen durch uns gemäß § 4 gegeben sind.
2. Versicherungs-/Beistandsleistungen dieses Schutzbriefs gemäß § 4 stehen dem Versicherungsnehmer als Vermieter
sowie den berechtigten Mietern der von dem Versicherungsnehmer versicherten Wohneinheit zu.
3. Versicherungsschutz besteht für das im Versicherungsschein genannte, privat vermietete Objekt mit den darin befindli-
chen Wohnungen bzw. Wohneinheiten. Als Wohneinheit gilt jeweils eine Wohnung einschließlich zugehöriger Balkone,
Loggien, Dachterrassen, Keller- und Speicherräumen sowie Garagen (nicht: Stellplätzen innerhalb von Sammelgaragen).
Gewerblich genutzte Objekte oder Objektteile sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst.
§ 4 Versicherte Leistungen – Was leistet der „Haus- und Wohnungsschutzbrief für Vermieter“?
Der Versicherer erbringt Versicherungs-/Beistandsleistungen in den in den Absätzen 1 bis 6 genannten Notfällen und übernimmt
die Kosten bis zur jeweils beschriebenen Höhe. Er zahlt jedoch insgesamt maximal 2.000 Euro pro Kalenderjahr und versicher-
tem Objekt.
1. Sanitärinstallateur-Service im Notfall
1.1 Der Versicherer organisiert den Einsatz eines Sanitärinstallateurbetriebs und übernimmt die anfallenden Kosten (inkl.
mitgeführter Kleinteile), wenn
1.1.1 aufgrund eines Defekts an einer Armatur, an der Spülung des WCs oder des Urinals oder am Haupthahn der versicher-
ten Wohneinheit das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann,
1.1.2 aufgrund eines Defekts an einer Armatur, am WC oder Urinal oder am Haupthahn in der versicherten Wohneinheit die
Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist.
1.2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen für
1.2.1 den Austausch defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder von Zubehör von Armaturen und Boilern,
1.2.2 Ersatzteile,
1.2.3 die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation in der versicherten Wohneinheit.
1.3 Der Ausfall von Warmwasser stellt keinen Notfall im Sinne dieser Bedingungen dar, solange das Kaltwasser unbeein-
trächtigt verfügbar ist.
2. Elektroinstallateur-Service im Notfall
2.1 Der Versicherer organisiert bei Defekten an der Elektroinstallation der versicherten Wohneinheit den Einsatz eines Elekt-
roinstallateurbetriebs, sofern kein allgemeiner Stromausfall vorliegt und übernehmen die hierbei anfallenden Kosten (inkl.
mitgeführter Kleinteile).
2.2 Der Versicherer übernimmt keine Kosten für Ersatzteile. Außerdem erbringt dieser keine Leistungen für die Behebung
von Defekten/Schäden an
2.2.1 elektrischen und elektronischen Geräten, wie zum Beispiel Waschmaschinen, Trocknern, Geschirrspülmaschinen, Her-
den sowie Backöfen einschließlich Dunstabzugshauben, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen einschließlich Leucht-
mitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Video- und DVD-Playern, elektrischen Rollläden,
eingebauten Lüftern,
2.2.2 der Elektroinstallation der nicht gemeinschaftlich genutzten Außenanlagen (zum Beispiel Gartenbeleuchtung einer ver-
mieteten Wohneinheit)
2.2.3 Stromverbrauchs-Zählern.
3. Heizungsinstallateur-Service im Notfall
3.1 Der Versicherer organisiert den Einsatz eines Heizungsinstallateurbetriebs und übernimmt die anfallenden Kosten (inkl.
mitgeführter Kleinteile), wenn
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3.1.1 Heizkörper in der versicherten Wohneinheit wegen Defekten an zugehörigen Thermostatventilen nicht in Betrieb genom-
men werden können,
3.1.2 aufgrund eines Bruchschadens oder von Undichtigkeit Heizkörper in der versicherten Wohneinheit repariert oder ersetzt
werden müssen.
3.2 Der Versicherer übernimmt keine Kosten für Ersatzteile. Außerdem übernimmt er keine Leistungen für die Behebung von
3.2.1 Defekten an Boilern, Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren,
3.2.2 Schäden durch Korrosion,
3.2.3 Defekten an Fußbodenheizungen und Elektrospeicher-Heizungen (mit Ausnahme von Defekten nach 3.1.1).
4. Schädlingsbekämpfung
Der Versicherer organisiert die Schädlingsbekämpfung durch eine Fachfirma, wenn der Befall der versicherten Wohnein-
heit durch Schädlinge aufgrund seines Ausmaßes nur fachmännisch beseitigt werden kann und übernimmt die hierbei
anfallenden Kosten. Als Schädlinge gelten hierbei ausschließlich Schaben (zum Beispiel Kakerlaken), Ratten, Mäuse,
Motten, Ameisen und Silberfischchen.
5. Entfernung von Wespen-, Hornissen-, Bienennestern
5.1 Der Versicherer organisiert die fachgerechte Entfernung von Wespen-, Hornissen-, Bienennestern, die sich im Bereich
der versicherten Wohneinheit befinden und von aktiven Wespenvölkern besiedelt sind, bzw. die Umsiedlung des Wes-
penvolks und übernehmen die hierbei anfallenden Kosten.
5.2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn
5.2.1 sich das Wespen-, Hornissen-, Bienennest in einem räumlichen Bereich befindet, der nicht der versicherten Wohnein-
heit zugeordnet werden kann,
5.2.2 die Entfernung bzw. Umsiedlung des Wespen-, Hornissen-, Bienennestes aus rechtlichen Gründen, zum Beispiel aus
Gründen des Artenschutzes, nicht zulässig ist,
5.2.3 das Wespen-, Hornissen-, Bienennest verlassen bzw. nicht von einem Wespen-, Hornissen-, Bienenvolk genutzt wird.
6. Reinigung nach „Mietnomaden“
Ist das Mietverhältnis vom Vermieter wirksam gekündigt und wurde die betreffende Wohneinheit aufgrund eines Räu-
mungs-Titels geräumt, organisiert der Versicherer die notwendige und fachgerechte Reinigung oder Desinfektion der ver-
sicherten Wohneinheit, die durch Tun oder Unterlassen des Mieters durch
a) Mutwilligkeit,
b) Verwahrlosung oder
c) den Befall von Ungeziefer, Ratten oder Mäuse, in Folge der durch die Verwahrlosung entstandenen Verunreinigung
oder durch den Tod des Mieters
verschmutzt wurde.
Zur versicherten Wohneinheit gehören auch die vom Vermieter eingebrachten Gebäudebestandteile sowie Zubehör nach
Teil A 8.2 und A 8.3 VGB 2025 der Continentale.
Nicht versichert sind
a) Verschleiß oder Abnutzung
b) Reparatur- oder Renovierungskosten
c) Aufräumungs- und Entsorgungskosten für hinterlassene fremde Sachen
Der Versicherer übernimmt die Reinigungs- und Desinfektionskosten bis zu 2.000 Euro.
§ 5 Ausschlüsse und Leistungskürzungen
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
1. Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn das Ereignis durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen,
Anordnung staatlicher Stellen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht wurde.
2. Der Versicherungsnehmer kann von dem Versicherer keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis von dem Versiche-
rungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Ereignisses
ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kür-
zen.
3. Hat der Versicherungsnehmer aufgrund unserer Leistungen Kosten eingespart, die ohne den Schadeneintritt hätten auf-
gewendet werden müssen, kann der Versicherer die Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
4. Der Versicherer erbringt keine Leistungen nach § 4 für solche Ereignisse, die bereits vor Beginn des Versicherungsschut-
zes eingetreten waren, insbesondere nicht für die Beseitigung von Schäden bzw. die Behebung von Defekten, die vor
Beginn des Versicherungsschutzes vorhanden waren.
§ 6 Pflichten nach Schadeneintritt
1. Nach dem Eintritt eines Schadenfalls muss der Versicherungsnehmer
1.1 dem Versicherer den Schaden unverzüglich gemäß § 2 über das Notfall-Telefon anzeigen,
1.2 sich mit dem Versicherer darüber abstimmen, ob und welche Leistungen erbracht werden,
1.3 den Schaden so gering wie möglich halten und die Weisungen des Versicherers beachten,
1.4 dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Ent-
schädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen,
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[Seite 76]
1.5 dem Versicherer bei der Geltendmachung der aufgrund dessen Leistungen auf ihn übergegangenen Ansprüche gegen-
über Dritten unterstützen und die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen.
2. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, verliert der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz, es sei denn, die
Obliegenheit wurde durch ihn weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des durch den Versicherungsnehmer ver-
ursachten Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass die Oblie-
genheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt
auch bestehen, wenn dieser nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt
nicht, wenn er die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei vorsätzlicher Verletzung behält der Versicherungsnehmer in die-
sen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere Interessen ernsthaft
zu beeinträchtigen, oder wenn er kein erhebliches Verschulden trifft.
3. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jede Änderung der Anschrift mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung,
genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge-
schriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung
des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung.
§ 7 Beitragsanpassung
1. Der Versicherer ist berechtigt, einmal im Kalenderjahr den Beitrag für bestehende Verträge neu zu kalkulieren. Er ist ver-
pflichtet, eine Neukalkulation spätestens im jeweils fünften folgenden Kalenderjahr durchzuführen, unabhängig vom Ver-
sicherungsbeginn des jeweiligen Versicherungsvertrages. Damit soll die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des
Versicherers aus den Versicherungsverträgen, die sachgemäße Berechnung der Beiträge sowie die Erhaltung des bei
Vertragsabschluss vorhandenen Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung sichergestellt werden.
2. Bei der Neukalkulation werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik
beachtet. Es werden diejenigen Haus- und Wohnungsschutzbrief Versicherung aus dem Bestand der Continentale Sach-
versicherung AG zusammengefasst, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikover-
lauf (z. B. aufgrund der Nutzungsart der Gebäude, ihrer Bauart, ihrer geographischen Lage und/oder ihrer Schadenhäufig-
keit) erwarten lassen. Für den Fall, dass eine ausreichende Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung
steht, können externe statistische Erkenntnisse (z. B. vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.)
herangezogen werden.
Hierbei werden die Entwicklung der Schadenaufwendungen (einschließlich Schadenregulierungskosten) sowie die Kos-
tenentwicklung der Vergangenheit und ihre jeweils zu erwartende Entwicklung bis zur nächsten Überprüfung berücksich-
tigt.
Änderungen der Feuerschutzsteuer werden bei der Neukalkulation ebenfalls berücksichtigt. Der Ansatz für Gewinn sowie
individuelle Beitragszuschläge und -abschläge bleiben unverändert.
3. Ergibt die Neukalkulation rechnerisch eine Beitragsänderung um weniger als 3 %, besteht kein Anpassungsrecht und
auch keine Anpassungsverpflichtung.
Liegen die neu kalkulierten Beiträge um mind. 3 % über den bisherigen Beiträgen, sind wir berechtigt, die Beiträge, um
die Differenz anzuheben. Sind die neuen Beiträge um mind. 3 % niedriger als die bisherigen, sind wir verpflichtet, die
bisherigen Beiträge, um die Differenz abzusenken.
Eine Erhöhung des Beitrags durch eine Neukalkulation ist auf maximal 20 % begrenzt.
Zusätzlich kann sich der Beitrag durch Wegfall oder Reduzierung des Neubaunachlasses und des Schadenfreiheitsra-
battes sowie durch Änderung des Anpassungsfaktors erhöhen.
4. Beitragserhöhung
4.1 Eine Erhöhung des Beitrages ist frühestens zum Beginn des dritten Versicherungsjahres des jeweiligen Versicherungs-
vertrages zulässig; gerechnet werden dabei die Versicherungsjahre, in denen dem Vertrag erstmals der Haus- und Woh-
nungsschutzbrief (BVWV 2025 der Continentale) zu Grunde lagen.
4.2 Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwer-
dens in Textform mitgeteilt.
4.3 Bei einer Beitragserhöhung durch die Neukalkulation kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag inner-
halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirk-
samwerdens der Beitragserhöhung in Textform kündigen.
5. Beitragsreduzierung
Beitragssenkungen durch die Neukalkulation gelten ohne besondere Mitteilung zum Beginn des nächsten Versicherungs-
jahres, sofern dieses später als 3 Monate nach dem Abschluss der Neukalkulation beginnt.
Für alle anderen Versicherungsverträge werden sie zum Beginn des übernächsten Versicherungsjahres wirksam.
Nach Wirksamkeit der Kündigung wird der von der Kündigung nicht berührte Teil der Wohngebäudeversicherung ohne
den Haus- und Wohnungsschutzbrief für Vermieter weitergeführt.
§ 8 Beendigung Wohngebäudeversicherungsvertrages
Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrages (siehe § 1) erlischt auch der Haus- und Wohnungsschutzbrief für Ver-
mieter.
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[Seite 77]
11. B
esondere Bedingungen zu den VGB 2025 der Continentale - ConCeptus
(Summen- und Konditionen-Differenzdeckung)
(nur gültig, sofern beantragt und im Versicherungsschein genannt)
1. Umfang der Summen- und Konditionen-Differenzdeckung
Sofern für das versicherte Risiko noch bei dem im Antrag angegebenen Vorversicherer Versicherungsschutz besteht, geht
dieser dem Versicherungsschutz aus diesem Vertrag vor (Subsidiarität). Geht der Versicherungsschutz dieses Vertrages
über den der Vorversicherung hinaus, besteht dafür Versicherungsschutz gemäß den vereinbarten Allgemeine Wohngebäude
Versicherungsbedingungen (VGB 2025 der Continentale), Besonderen Bedingungen und Klauseln als
– Summen-Differenzdeckung,
sofern die Versicherungssummen des Vorversicherers nicht ausreichen,
und als
– Konditionen-Differenzdeckung,
wenn der Versicherungsumfang des Vorversicherers geringer ist.
Der Versicherungsschutz ist insgesamt auf den nach diesem Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang sowie Versiche-
rungssummen begrenzt.
2. Versicherungsfall
Der Versicherungsnehmer hat nach Eintritt des Versicherungsfalls diesen allen beteiligten Versicherern unverzüglich anzu-
zeigen und seine vertraglichen Ansprüche geltend zu machen. Hat die Vorversicherung die geltend gemachten Ansprüche
dem Grunde und der Höhe nach abschließend festgestellt, ist der entsprechende Regulierungsschriftwechsel vorzulegen.
Aus diesem Schriftwechsel muss ersichtlich sein, wie sich die Regulierungsentscheidung der Vorversicherung zusammensetzt
und, sofern eine Versicherungsleistung nicht in der dem Versicherungsfall entsprechenden oder vom Versicherungsnehmer
geltend gemachten Höhe entspricht, aus welchen Gründen die Vorversicherung nicht oder nicht in der geltend gemachten
Höhe geleistet hat.
3. Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages besteht,
3.1 wenn bei der Vorversicherung keine Ansprüche aus dem dortigen Versicherungsvertrag geltend gemacht werden;
3.2 wenn die Vorversicherung aufgrund einer Obliegenheitsverletzung, welche gleichzeitig Bestandteil dieses Vertrages ist, den
Schaden ganz oder teilweise ablehnt. Ein geschlossener Vergleich zwischen den Vertragspartnern ist einer Teilablehnung
gleichzusetzen.
Erfolgt eine Kürzung der Entschädigungsleistung durch die Vorversicherung, wird auch die Leistung dieses Vertrages im
gleichen Verhältnis gekürzt;
3.3 wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles aufgrund einer Vertragsstörung bei der Vorversicherung (z. B. Nichtzahlung der
Beiträge) kein Versicherungsschutz besteht;
3.4 wenn der Versicherungsnehmer die vorzeitige Beendigung des Vertrages bei der Vorversicherung nicht oder nicht rechtzei-
tig angezeigt hat.
Für Ziff. 3.3 bis 3.4 gilt:
Der subsidiäre Versicherungsschutz dieses Vertrages besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer in den genannten
Fällen den Nachweis erbringt, in welchem Umfang der Vorversicherer bei bestehendem Versicherungsschutz eine Leistung
erbracht hätte. Die fiktive vertragliche Entschädigungsleistung der Vorversicherung wird bei der Ermittlung der Leistung aus
diesem Vertrag berücksichtigt.
4. Selbstbeteiligung
Eine zu diesem Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung ist immer in Abzug zu bringen, es sei denn, dass bei der
Vorversicherung eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart ist. Insgesamt bleibt der Abzug auf die höchste der vereinbarten
Selbstbeteiligungen begrenzt.
5. Dauer der Summen- und Konditionen-Differenzdeckung, Beitrag
Die Summen- und Konditionen-Differenzdeckung ist für die im Antrag angegebene Dauer, längstens jedoch für einen Zeit-
raum von drei Jahren ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn geschlossen. Nach Beendigung des Vertrages bei der Vor-
versicherung endet die Summen- und Konditionen-Differenzdeckung und der zu diesem Versicherungsvertrag vereinbarte
Versicherungsschutz und Beitrag gilt dann ohne Einschränkung.
Sind die Voraussetzungen für die Summen- und Konditionen-Differenzdeckung vor dem vereinbarten Ablauf erloschen (z. B.
Beendigung des Vertrages bei der Vorversicherung vor dem im Antrag angegebenen Zeitpunkt), hat dies der Versicherungs-
nehmer dem Versicherer unverzüglich innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen. Der vollständige Beitrag ist ab Eintritt der Risiko-
änderung oder, wenn die unverzügliche Anzeige durch den Versicherungsnehmer nicht erfolgt, ab dem Zeitpunkt der Anzeige
zu entrichten.
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12. Information zur Wohngebäudeversicherung nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei
Versicherungsverträgen
Informationen zum Versicherer (Nr. 1-3)
1. Identität des Versicherers
Continentale Sachversicherung AG
Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
Sitz der Gesellschaft: Dortmund
Handelsregister Amtsgericht Dortmund B 2783
2. Ladungsfähige Anschrift
Continentale Sachversicherung AG
Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
Vorstand: Dr. Gerhard Schmitz (Vorsitzender),
Marcus Lauer, Dr. Thomas Niemöller,
Alf N. Schlegel, Jürgen Wörner
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr Christoph Helmich
3. Hauptgeschäftstätigkeit und Aufsichtsbehörde
– Die Hauptgeschäftstätigkeit ist das Betreiben des Erstversicherungsgeschäfts in allen Sparten der Privatversicherung mit
Ausnahme der Lebens-, Kranken- und Kreditversicherung
– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
Informationen zur angebotenen Leistung (Nr. 4-8)
4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
a) Versicherungsbedingungen sowie anwendbares Recht
– Es gelten die Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen - ImmoGuard TOP/XXL/XL (VGB 2025 der
Continentale), soweit vereinbart Klauseln zu den VGB 2025 der Continentale, die Besonderen Bedingungen für die
Versicherung einer Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit in der Wohngebäudeversicherung, die Besonderen Bedin-
gungen zu den VGB 2025 der Continentale – EnergiePlus (BE 2025 der Continentale), die Besondere Bedingun-
gen zu den VGB 2025 der Continentale – VermieterPlus (BV 2025 der Continentale), die Besondere Bedingungen
zu den VGB 2025 der Continentale – ZukunftPlus (BZ 2025 der Continentale), die Besonderen Bedingungen für den
Haus- und Wohnungsschutzbrief (BVW 2025 der Continentale), die Besonderen Bedingungen für den Haus- und
Wohnungsschutzbrief für Vermieter (BVWV 2025 der Continentale) sowie die Besonderen Bedingungen zu den VGB
2025 der Continentale – ConCeptus (Summen- und Konditionen-Differenzdeckung).
– Auf die vorvertragliche Beziehung und den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
b) Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers
– Wir leisten im Versicherungsfall die ortsüblichen Wiederherstellungskosten des Gebäudes bzw. die notwendigen
Reparaturkosten (A 18 VGB 2025 der Continentale).
– Der Umfang der Leistung richtet sich insbesondere nach A 7 VGB 2025 der Continentale (Versicherte Sachen) sowie
nach A 12 VGB 2025 der Continentale (Versicherte Kosten).
– Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlos-
sen sind. Wird die Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet, ist diese seit
Anzeige des Schadens unter bestimmten Voraussetzungen zu verzinsen (A 20.3 VGB 2025 der Continentale).
5. Gesamtpreis der Versicherung
Der Gesamtbeitrag in EUR gemäß vereinbarter Zahlungsperiode inkl. Nachlässe und Versicherungssteuer ist dem Antrag
zu entnehmen.
6. Zusätzlich anfallende Kosten
Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages oder aus anderen Gründen werden nicht erhoben bzw. in Rechnung
gestellt – außer Mahngebühren sowie den Kosten bei Nichteinlösung im Rahmen eines Lastschriftverfahrens.
7. Einzelheiten der Zahlung und Erfüllung
Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d.h. innerhalb von 14 Tagen nach unserer Aufforderung, zu zahlen. Dies gilt
unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste
oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Die Beiträge richten sich, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist, nach der vereinbarten Zahlungsperiode und sind zu
Beginn einer jeden Zahlungsperiode zu entrichten. Sie können die jährliche, halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche
Zahlung wählen. Die monatliche Zahlung ist nur im Rahmen eines Lastschriftverfahrens möglich. Welche Zahlungsperiode
Sie mit uns vereinbart haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
8. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen
Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifän-
derungen, nicht befristet.
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Informationen zum Vertrag (Nr. 9-15)
9. Zustandekommen des Vertrages/Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn der Versicherungsschein übermittelt oder angeboten wird oder wir schrift-
lich die Annahme des Antrages erklären.
Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig nach den in Nr. 7 Absatz 1 und 2 bestimmten Zeitpunkten, sondern zu einem
späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem die Zahlung veranlasst wurde.
Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
10. Widerrufsrecht
Die Regelungen zum Widerrufsrecht sowie die daraus resultierenden Rechtsfolgen sind dem Beiblatt „Widerrufsbelehrung
und Datenschutzhinweise“ (SHUR.6e.1578) oder dem Versicherungsschein zu entnehmen.
11. Laufzeit des Vertrages
Die Laufzeit des Vertrages (Versicherungsbeginn und -ablauf) ist dem Antrag zu entnehmen.
Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätes-
tens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres ein Kündigung in Textform zugegangen ist.
Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann von Ihnen zum Schluss
des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt werden.
12. Beendigung des Vertrages
Unter den nachfolgenden Paragrafen der Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2025 der Continen-
tale) finden Sie Regelungen zur Beendigung/zu den Kündigungsmöglichkeiten des Vertrages sowie zu etwaigen Vertrags-
strafen:
– A 21.2 – Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungs-
nehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? (Folgen einer Obliegenheitsverletzung)
– A 24.2 – Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden? (Kündigungsrechte)
– B 3.1.2 – Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zu seinem Vertragsschluss (Rechts
folgen bei Verletzung der Anzeigepflicht)
– B 2.1.2 – Dauer und Ende des Vertrags (Stillschweigende Verlängerung)
– B 2.1.4 – Dauer und Ende des Vertrags (Kündigung bei mehrjährigen Verträgen)
– B 2.1.3 – Dauer und Ende des Vertrags (Vertragsdauer von weniger als einem Jahr)
– B 2.1.5 – Dauer und Ende des Vertrags (Wegfall des versicherten Interesses)
– B 1.3.2 – Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung (Rücktrittsrecht des
Versicherers bei Zahlungsverzug)
– B 1.4.4 – Folgebeitrag (Leistungsfreiheit nach Mahnung)
– B 1.4.5 – Folgebeitrag (Kündigung nach Mahnung)
– B 3.3.1.2 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls - Rechtsfolgen)
– B 3.2.3 – Gefahrerhöhung (Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer)
– B 4.8 – Überversicherung
– B 4.1.2 – Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung (Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht)
– B 2.2.1 – Kündigung nach dem Versicherungsfall (Kündigungsrecht)
– A 17.2 – Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag?
(Anpassung des Beitragssatzes)
13. Anwendbares ausländisches Recht (EU-Mitgliedsstaaten) für vorvertragliche Beziehungen
entfällt
14. Besondere Vereinbarung zum anwendbaren Recht bzw. zum zuständigen Gericht
Auf die beantragten Versicherungsverträge sowie auf vorvertragliche Beziehungen zwischen Ihnen und uns findet ausschließ-
lich deutsches Recht Anwendung.
Die besonderen Vereinbarungen zum Gerichtsstand finden Sie im B 4.5.3 VGB 2025 der Continentale.
15. Sprache
Für den Vertrag einschließlich Vertragsinformation und für die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages kommt
die deutsche Sprache zur Anwendung.
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Informationen zum Rechtsweg (Nr. 16-17)
16. Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
Unser Versicherungsunternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V.
Wir haben uns verpflichtet, an diesem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Sie können deshalb das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen, sofern Sie einmal
mit uns nicht zufrieden sein sollten.
Sie können sich mündlich oder in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) an den Versicherungsombudsmann e. V. wen-
den. Die Kontaktdaten lauten:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632, 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000
Fax: 0800 3699000
www.versicherungsombudsmann.de
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Der Versicherungsombudsmann e. V. ist für folgende Beschwerden u. a. nicht zuständig:
– Der Beschwerdewert übersteigt 100.000 EUR.
– Es sind bereits Verfahren/Beschwerden vor einem Gericht, Schiedsgericht, dem Versicherungsombudsmann e. V. selbst
oder anderen Streitschlichtungseinrichtungen oder der Versicherungsaufsichtsbehörde anhängig.
Bei einem Beschwerdewert bis zu 10.000 EUR ist eine Entscheidung des Ombudsmanns für uns als Mitglied im Verein
Versicherungsombudsmann e. V. bindend. Für den Beschwerdeführer ist die Entscheidung nicht bindend.
Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten bleibt hiervon unberührt.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter
www.versicherungsombudsmann.de.
17. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Sofern Sie Anlass zu einer Beschwerde haben, können Sie diese auch mündlich oder in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) an
die unter Nr. 3 genannte Aufsichtbehörde richten.
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13. Eigentumswechsel
1. Welche Formen des Eigentumswechsels gibt es?
1.1 Veräußerung:
Unter einer Veräußerung wird jede Eigentumsübertragung verstanden, der ein Rechtsgeschäft, in der Regel ein Kauf-
vertrag, zugrunde liegt. Ebenso als Veräußerung gilt die so genannte vorweggenommene Erbfolge, d. h. der künftige Erbe
erhält bereits zu Lebzeiten des Erblassers Nachlassgegenstände. Auch in diesem Fall beruht der Eigentumswechsel auf einer
vertraglichen Vereinbarung. Weiterhin handelt es sich bei der Sicherungsübereignung ebenfalls um eine Veräußerung.
1.2 Erbfolge:
Bei der Erbfolge handelt es sich nicht um eine Eigentumsübertragung durch ein Rechtsgeschäft, sondern um einen
Eigentumsübergang kraft Gesetzes. Vergleichen Sie hierzu bitte §§ 1922, 1967 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
1.3 Zwangsversteigerung:
Bei der Zwangsversteigerung handelt es sich nicht um eine Veräußerung, da die freiwillige Eigentumsübertragung hierfür
Voraussetzung ist. Gemäß § 99 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) finden jedoch dieselben Bestimmungen wie bei einer
Veräußerung Anwendung.
2. Zu welchem Zeitpunkt findet der Eigentumswechsel statt?
Bei Gebäuden geht das Eigentum mit dem Zeitpunkt der Grundbucheintragung über. Diese wird dem Erwerber durch eine
Eintragungsnachricht vom Grundbuchamt bestätigt. Der neue Eigentümer wird regelmäßig erst mehrere Monate nach dem
Abschluss des notariellen Kaufvertrages und der erklärten Auflassung ins Grundbuch eingetragen.
Ausnahme: Bei Zwangsversteigerungen von Gebäuden oder beweglichen Sachen geht das Eigentum mit dem Zuschlag
im Zwangsversteigerungstermin über; bei der Erbfolge mit dem Tod des Erblassers (vor der Grundbuchberichtigung).
3. Wann und von wem ist die Veräußerung anzuzeigen?
Der Veräußerer (Verkäufer) und der Erwerber (Käufer) sind gesetzlich verpflichtet, dem Versicherer die Veräußerung unver-
züglich mitzuteilen (§ 97 VVG).
4. In welchen Fällen geht der Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über?
Bei jedem Eigentumswechsel geht nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes oder Erbrechts der Versi-
cherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass der Versicherungsschutz zu
keinem Zeitpunkt unterbrochen wird. Der Erwerber einer versicherten Sache braucht also mit dem Versicherer keine eigene
Vereinbarung über die Fortsetzung des Vertrages zu treffen. Dennoch halten wir es für sinnvoll, wenn Sie den Eigentums-
wechsel zum Anlass nehmen, den Inhalt des Versicherungsvertrages, vor allem aber die vereinbarte Versicherungs-
summe zu prüfen und den Versicherungsschutz nach Ihren Bedürfnissen neu zu gestalten.
5. Welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen für die Vertragspartner?
Der Erwerber einer Sache soll bei einer Veräußerung oder bei einer Zwangsversteigerung nicht in seiner Entscheidung
behindert sein, ob und wo er die Sache versichern will. Daher gibt der § 96 VVG dem Erwerber ein außerordentliches Kün-
digungsrecht:
Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach dem Eigentumswechsel möglich, und zwar mit sofortiger Wirkung oder zum
Ende der laufenden Versicherungsperiode.
Wusste der Erwerber nicht, dass eine Versicherung besteht, und ist der Eigentumswechsel bereits in das Grundbuch ein-
getragen, beginnt die Kündigungsfrist erst zu dem Zeitpunkt, an dem er darüber informiert ist. Erhält der Erwerber aber erst
verspätet die Nachricht des Grundbuchamtes über den Eigentumswechsel eines Grundstückes, so erkennen wir die Kündi-
gung noch als rechtzeitig an, wenn der Erwerber sie so schnell wie möglich nach der Information durch das Grundbuchamt
ausspricht. Darum sollte der Erwerber dem Kündigungsschreiben stets auch die Mitteilung des Grundbuchamtes beifügen,
denn dadurch weist er sich als der neue Eigentümer aus.
6. Wer ist zur Zahlung des Beitrags verpflichtet?
Bei einer Veräußerung müssen sowohl der Erwerber als auch der Veräußerer den Versicherungsbeitrag zahlen, jedoch nicht
über die zurzeit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses laufende Versicherungsperiode hinaus.
Der Versicherer kann aber den Beitrag selbstverständlich nur einmal fordern. Es ist dann die Sache des Veräußerers und
des Erwerbers, sich untereinander über die verschiedenen Anteile an der Beitragszahlung zu einigen.
Kündigt jedoch der Erwerber, so ist er dem Versicherer gegenüber nicht mehr verpflichtet, den Beitrag zu zahlen. In die-
sem Fall ist der Versicherungsbeitrag für die abgelaufene Vertragszeit vom Veräußerer zu zahlen (§ 96 VVG). Hier emp-
fiehlt es sich, eine Verrechnung mit dem Kaufpreis vorzunehmen.
7. Wie kann es zur Doppelversicherung kommen? Was ist dann zu tun?
Eine Doppelversicherung entsteht, wenn der neue Eigentümer das Gebäude in Unkenntnis der Sachlage bei einer ande-
ren Gesellschaft nochmals versichert. Dieses Versicherungsunternehmen muss die neue Versicherung wieder aufheben.
Auf Wunsch führen wir in einem solchen Fall für Sie den Schriftwechsel. Bitte teilen Sie uns hierfür Namen und Anschrift der
anderen Gesellschaft sowie deren Versicherungsscheinnummer mit.
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S.7e.4124/10.25
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