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Volltext aufklappen: Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen WEZ 2019, Abschnitt D: Besondere Bedingungen Photovoltaikanlagen BPV Allrisk-Deckung einschließlich Ertragsausfall (Klausel 7044)
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Kundeninformationen und
Versicherungsbedingungen
Die Gothaer
Wohngebäudeversicherung für
Ein- und Zweifamilienhäuser (WEZ 2019)
216486 – 05.2021
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Sehr geehrte Kundin,
sehr geehrter Kunde,
Ihr Interesse an unseren Gothaer-Produkten freut uns sehr.
Die Basis unseres gegenseitigen Vertrags bilden die
• Gothaer Wohngebäude-Versicherungsbedingungen für Ein- und Zweifamilienhäuser (WEZ 2019)
• Klausel für Innere Unruhen, Streik und Aussperrung
• Klausel für die Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb von Gebäuden
• Klausel für die Erweiterte Rohbauversicherung
• Klausel für weiteres Zubehör, weitere Grundstücksbestandteile
• Klausel für das Rabattsystem bei Schadenfreiheit
• Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen – BPV Grundgefahren
• Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen – BPV Allrisk-Deckung
einschließlich Ertragsausfall
• Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärme-
pumpenanlagen – BSG Allrisk-Deckung
sowie gesetzliche Bestimmungen.
Der vereinbarte Versicherungsschutz sowie die dazugehörigen Versicherungsbedingungen sind im
Versicherungsschein beschrieben.
Soweit wir in den Versicherungsunterlagen die männliche Form der Bezeichnung (z. B. Versicherungs-
nehmer, Ehegatte) verwenden, ist dabei auch immer die weibliche Bezeichnung mit gemeint.
Bei allen Fragen zum Produkt steht Ihnen auch Ihr Vermittler gerne zur Verfügung.
Ihre
Gothaer Allgemeine Versicherung AG
Das Inhaltsverzeichnis
Seite
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 3
Allgemeine Kundeninformationen 5
Leistungen der Gothaer Wohngebäudeversicherung
im Überblick 7
Die Gothaer Wohngebäudeversicherung
für Ein- und Zweifamilienhäuser (WEZ 2019)
(Abschnitte A-B) 13
Klauseln (Abschnitt C) 40
Besondere Bedingungen (Abschnitt D) 42
Anhang
Information zu Ihrem Gothaer Garantie-Paket 52
Information zu Ihren Extra-Services 53
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Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Wohngebäudeversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Gothaer Allgemeine Versicherung AG Produkt: Gothaer Wohngebäudeversicherung für
Registriert in der Bundesrepublik Deutschland Ein- und Zweifamilienhäuser
Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick über die Gothaer Wohngebäude für Ein- und Zweifamilienhäuser. Es ist beispielhaft und
daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und
Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie sich bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Wohngebäudeversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen eines Schadens durch Zerstörung oder
Beschädigung Ihres Gebäudes bzw. der versicherten Sachen.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Versichert ist Ihr Gebäude. Neben dem reinen Dazu zählen zum Beispiel:
Baukörper sind auch versichert: Photovoltaikanlagen nebst zugehörigen Installationen;
verschiedene Einbauten, zum Beispiel fest verlegte in das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht aber
Fußbodenbeläge, Zentralheizung; ausgetauschte – Sachen, die ein Mieter oder ein
bestimmtes Zubehör, zum Beispiel außen am Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder
Gebäude angebrachte Antennen- und übernommen hat und für die er die Gefahr trägt.
Beleuchtungsanlagen;
Grundstücksbestandteile, zum Beispiel Hundehütten,
Einfriedungen, Müllbehälterboxen; Gibt es Deckungseinschränkungen?
Nebengebäude und Garagen, sofern ausdrücklich ! In einigen Fällen kann es zu einer Kürzung der
vereinbart. Entschädigungsleistung im Schadenfall kommen, wie
zum Beispiel
Der Versicherungsschutz kann, sofern vereinbart,
folgende Gefahren umfassen: ! bei Schäden durch Nichteinhaltung von
Sicherheitsvorschriften;
Feuergefahren;
! wenn die angegebene Wohnfläche geringer als die
Leitungswasser;
tatsächliche Wohnfläche ist.
Naturgefahren Sturm, Hagel;
! In jedem Fall vom Versicherungsschutz
Weitere Naturgefahren. Das sind die ausgeschlossen sind zum Beispiel Schäden durch
Elementargefahren Überschwemmung, Rückstau,
! Krieg;
Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
Lawinen und Vulkanausbruch; ! Kernenergie;
Glasbruch. ! Schwamm;
Darüber hinaus sind Kosten versichert, die zusätzlich ! vorsätzliche Handlung.
zum Sachschaden entstehen, zum Beispiel:
Schadenabwendungs- und
Schadenminderungskosten;
Aufräumungs- und Abbruchkosten;
Bewegungs- und Schutzkosten;
Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch
behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
Preissteigerungen nach Eintritt des
Versicherungsfalls;
Mietausfall.
Welche Sachen, Gefahren und Kosten konkret versichert
sind und bis zu welcher Höhe, können Sie den
Vertragsunterlagen entnehmen.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Eine Versicherungssumme gibt es nicht. Versichert ist
der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes
entsprechend den Angaben im Versicherungsschein.
Wo bin ich versichert?
Sie haben für den in dem Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort Versicherungsschutz.
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Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten:
• Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
• Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
• Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
• Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
• Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen, damit
der Vertrag ggf. angepasst werden kann.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen, können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Je nach Vereinbarung kann das monatlich,
vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem
Konto einzuziehen (SEPA-Lastschrift-Mandat).
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten
Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie
oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag zum Ende des dritten Jahres kündigen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres
kündigen. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer erfolgen.
Außerdem können Sie und wir den Versicherungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen. Das ist zum Beispiel
nach einem Schadenfall möglich.
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Allgemeine Kundeninformationen
Gesellschaftsangabe Gothaer Allgemeine Versicherung AG
Rechtsform Aktiengesellschaft
Registergericht und Registernummer Amtsgericht Köln, HRB 21433
Vorsitzender des Aufsichtsrats Prof. Dr. Werner Görg
Vorstand Thomas Bischof (Vorsitzender)
Oliver Brüß
Dr. Mathias Bühring-Uhle
Harald Ingo Epple
Michael Kurtenbach
Oliver Schoeller
Postanschrift 50598 Köln
Ladungsfähige Anschrift Hausanschrift Gothaer Allee 1, 50969 Köln
Niederlassung im EU-Gebiet und Gothaer Allgemeine Versicherung AG
dortige Vertreter Niederlassung für Frankreich 2 Quai Kléber FR-67000 Strasbourg
Hauptbevollmächtigter Claude Ketterle
Hauptgeschäftstätigkeit Die Gothaer Allgemeine Versicherung AG ist durch Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde zum Betrieb
der Schaden- und Unfallversicherung berechtigt.
Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich ent-
scheiden kann.
Informationen zur Versiche-
rungsleistung und zum Gesamt- Die wesentlichen Merkmale der Versicherung wie Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der
beitrag Versicherungsleistungen sowie den Gesamtbeitrag (Gesamtpreis und eingerechnete Kosten) haben wir Ihnen
bereits im jeweiligen Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, den zugehörigen Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen bzw. in unserem Vorschlag genannt.
Ansprechpartner zur Ihre individuelle, persönliche und kompetente Beratung ist unser Ziel. Sollten Sie dennoch einmal nicht
außergerichtlichen zufrieden sein, wenden Sie sich bitte an
Schlichtung
• Gothaer Beschwerde-
management Gothaer Allgemeine Versicherung AG
50598 Köln
Internet: www.gothaer.de/privatkunden/kontakt-privatkunden/beschwerdemanagement.htm
Mail: beschwerde@gothaer.de
oder an den Versicherungsombudsmann als gesetzliche Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung
von Streitigkeiten:
• Versicherungsombudsmann Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, wird dadurch nicht berührt.
Gültigkeitsdauer von Vor-
schlägen und sonstigen Vorver- Die von Ihnen für den Abschluss Ihres Versicherungsvertrags zur Verfügung gestellten Informationen
traglichen Angaben haben eine befristete Gültigkeitsdauer. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnahmen
(Broschüren, Annoncen, etc.) als auch bei Vorschlägen und Preisangaben.
Sofern in den Informationen keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, gelten sie für eine Dauer von 4 Wochen
nach Veröffentlichung.
• Bindefrist Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags einen Monat gebunden.
Zustandekommen Der Vertrag kommt durch Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags und unsere Annahme-
des Vertrags erklärung durch Übersendung des Versicherungsscheins zustande, wenn Sie nicht von Ihrem Widerrufsrecht
Gebrauch machen. Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen sind
diese – einschließlich Belehrung und Hinweise auf die damit verbundenen Rechtsfolgen – in Ihrem
Versicherungsschein gesondert aufgeführt.
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Beginn des Versicherungs- Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbei-
schutzes trag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt worden ist. Für
den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeit-
punkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
Sofern bestimmte Wartezeiten bestehen, sind diese in dem jeweiligen Informationsblatt zu Versicherungs-
produkten enthalten.
Vorläufige Deckung Der Versicherungsschutz kann im Einzelfall auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage ab dem darin
genannten Zeitpunkt in Kraft treten. Diese ist ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der insbesondere
nach endgültigem Abschluss der Vertragsverhandlungen oder bei Vorlage des Versicherungsscheins über
den endgültigen Versicherungsschutz endet.
Bindefrist Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags einen Monat gebunden.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B.
Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbe-
stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen
nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-
Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung
der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Gothaer Allgemeine Versicherung AG, Gothaer Allee 1, 50969 Köln.
Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf
die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass
der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit
bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro
Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 des von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Beitrags. Die Erstat-
tung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur
Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) heraus-
zugeben sind.
Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als
auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Das Widerrufsrecht
besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Soweit eine vorläufige
Deckung erteilt wurde, endet diese mit dem Zugang des Widerrufs bei uns.
Ende der Widerrufsbelehrung.
Ergänzender Hinweis zum Beachten Sie: Sollten Sie Ihre Vertragserklärung im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs z. B. über
Widerrufsrecht www.gothaer.de abgegeben haben, gilt für Ihr Widerrufsrecht ergänzend Folgendes:
Die Frist zum Widerruf beginnt nicht bevor wir unsere Pflichten gemäß § 312i Absatz 1 Satz 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
erfüllt haben.
Laufzeit, Mindestlaufzeit Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrags verweisen wir auf die Hinweise im jeweiligen Informationsblatt zu
Versicherungsprodukten.
Beendigung des Vertrags Einzelheiten entnehmen Sie dem jeweiligen Informationsblatt zu Versicherungsprodukten und den Versiche-
rungsbedingungen.
Anzuwendendes Recht/ Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand Ansprüche gegen uns als Versicherer können Sie vor dem Gericht an Ihrem Wohnort bzw. gewöhnlichen Auf-
enthaltsort oder vor dem Amts- bzw. Landgericht in Köln (Sitz der Gesellschaft) geltend machen.
Vertragssprache Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen und Kommunikation finden in deutscher
Sprache statt, es sei denn, dass im Einzelfall anders lautende Vereinbarungen getroffen werden.
Zahlweise
• Erstbeitrag Ihre Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Ablauf von
14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins erfolgt.
• Folgebeitrag Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung
angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
• SEPA-Lastschrift-Mandat Ist mit Ihnen die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn
der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag einge-
zogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
• Zahlweise Falls wir mit Ihnen unterjährige Zahlweise vereinbaren, ist grundsätzlich jährliche, ½-jährliche,
¼-jährliche oder monatliche Beitragszahlung möglich, wobei ein Zuschlag für unterjährige Beitragszahlung
berechnet werden kann.
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Leistungen der Gothaer Wohngebäudeversicherung im Überblick
Gothaer Gothaer Gothaer
Leistungsbeispiele Wohngebäude Wohngebäude Wohngebäude Verweis
Basis Plus Premium
Versicherte Gefahren
Brand A § 2 Nr. 1
Nutzwärmeschäden A § 2 Nr. 1
Sengschäden, sofern nicht durch Brand,
Blitzschlag, Explosion, Implosion — Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 2 Nr. 1
entstanden
Blitzschlag A § 2 Nr. 2
Überspannungsschäden durch Blitz Bis 50.000 EUR Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 2 Nr. 3
Explosion A § 2 Nr. 4
Blindgänger A § 2 Nr. 4
Implosion A § 2 Nr. 5
Verpuffung A § 2 Nr. 6
Rauch — Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 2 Nr. 7
Ruß (auch wenn nicht Folgeschaden) — Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 2 Nr. 7
Überschallknall A § 2 Nr. 8
Anprall oder Absturz eines bemannten
Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner A § 2 Nr. 9
auch unbemannt auch unbemannt auch unbemannt
Ladung
Fahrzeuganprall
— Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 2 Nr. 10
(Straßen- und Schienenfahrzeuge)
Fahrzeuganprall (Wasserfahrzeuge) — Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 2 Nr. 10
Innere Unruhen — Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR C Klausel 7066
Streik, Aussperrung — Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR C Klausel 7066
Leitungswasser A§3
Klimaanlagen A § 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4
Sprinkleranlagen A § 3 Nr. 1, Nr. 4
Anlagen zur Regenwasseraufbereitung,
A § 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4
Zisternen
Armaturen und Geruchsverschlüsse
— Bis 5.000 EUR Bis 5.000 EUR A § 3 Nr. 1
(Bruchschäden)
Fußbodenheizungen A § 3 Nr. 1
Waschmaschinen-,
A § 3 Nr. 4
Spülmaschinenschläuche
Aquarien A § 3 Nr. 4
Wasserbetten A § 3 Nr. 4
Zimmerbrunnen/Wassersäulen — Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 3 Nr. 4
Nässeschäden aufgrund undichter Fugen — Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 3 Nr. 5
Regenfallrohre (innenliegend) — Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 3 Nr. 6
Wasserzuleitungsrohre und Heizungs-
rohre auf dem Versicherungsgrundstück A § 3 Nr. 2
(nicht der Versorgung dienend)
Wasserzuleitungsrohre und Heizungs-
rohre (der Versorgung dienend)
auf dem Versicherungsgrundstück A § 3 Nr. 2
außerhalb des Versicherungsgrundstücks A § 3 Nr. 2
Ableitungsrohre außerhalb des
Gebäudes
Ableitungsrohre auf dem C Klauseln
Versicherungsgrundstück 7049, 7051, 7071
Ableitungsrohre außerhalb des C Klauseln
Versicherungsgrundstücks 7049, 7051, 7071
= Versichert = versicherbar (ggfls. über Klausel) — = Nicht versichert
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Gothaer Gothaer Gothaer
Leistungsbeispiele Wohngebäude Wohngebäude Wohngebäude Verweis
Basis Plus Premium
Bruch an Gasleitungen — Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 3 Nr. 3
Sturm/Hagel § 4 Nr. 2
nur über weitere nur über weitere nur über weitere
Witterungsbedingter Rückstau § 4 Nr. 2
Elementargefahren Elementargefahren Elementargefahren
Überschwemmung, Rückstau,
Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, § 4 Nr. 3
Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch
Glasbruch A§5
Versicherte Sachen
Nebengebäude auf dem Grundstück
Antrag/
Bis 25qm, Bis 25qm,
Versicherungsschein
bis 10.000 EUR bis 10.000 EUR
Antrag/
Garagen, sofern beantragt
Versicherungsschein
Zubehör, das der Instandhaltung oder
A § 6 Nr. 1
der Nutzung zu Wohnzwecken dient
Weiteres Zubehör D Klausel 7069
Sonstige Grundstücksbestandteile
A § 6 Nr. 1
(abschließende Aufzählung)
Ladestationen/Wallboxen A § 6 Nr. 1 d) und
—
für e-Fahrzeuge A § 8 u)
im Boden eingelassene Außenpools
— A § 6 Nr. 1 d)
(ohne Abdeckung und Zubehör)
Photovoltaikanlagen
Photovoltaik – Grundgefahren D Klausel 7043
Photovoltaik – Allrisk-Deckung D Klausel 7044
Photovoltaik – Ertragsausfall D Klausel 7044
Solarthermieanlagen
Solarthermie – Grundgefahren A § 6 Nr. 1
Solarthermie – Allrisk-Deckung D Klausel 7045
Geothermieanlagen
Geothermie – Grundgefahren A § 6 Nr. 1
Geothermie – Allrisk-Deckung Klausel 7045
Sonstige Wärmepumpenanlagen
Wärmepumpen – Grundgefahren A § 6 Nr. 1
Wärmepumpen – Allrisk-Deckung D Klausel 7045
Versicherte Kosten infolge eines Versicherungsfalls, weitere Kosten und Schäden
Schadenabwendungs-,
A § 8 a)
Schadenminderungsmaßnahmen
Auftaukosten A § 8 a)
Feuerlöschkosten Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 8 b)
Aufräumungs- und Abbruchkosten Bis 50.000 EUR Bis 150.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 8 c)
Bewegungs- und Schutzkosten Bis 50.000 EUR Bis 150.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 8 d)
Dekontaminationskosten Bis 50.000 EUR Bis 150.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 8 e)
Kosten für provisorische Maßnahmen Bis 50.000 EUR Bis 150.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 8 f)
Kran- und Gerüstkosten
Bis 50.000 EUR Bis 150.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 8 g)
(für Glasschäden)
Wiederbepflanzung von Gärten/Grund-
— Bis 5.000 EUR Bis 5.000 EUR A § 8 h)
stücksbepflanzungen (nach Feuer)
Wasserverlust — Bis 5.000 EUR Bis 5.000 EUR A § 8 i)
Gasverlust — Bis 5.000 EUR Bis 5.000 EUR A § 8 i)
Transport- und Lagerkosten A § 8 j)
bis 200 Tage bis 200 Tage bis 300 Tage
= Versichert = versicherbar (ggfls. über Klausel) — = Nicht versichert
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Gothaer Gothaer Gothaer
Leistungsbeispiele Wohngebäude Wohngebäude Wohngebäude Verweis
Basis Plus Premium
Bis 100 EUR Bis 200 EUR Bis 200 EUR
Hotelkosten pro Tag, pro Tag, pro Tag, A § 8 k)
max. 100 Tage max. 150 Tage max. 200 Tage
Bis 5.000 EUR
Schadenhöhe
Rückreisekosten aus dem Urlaub — Bis 5.000 EUR A § 8 l)
voraussichtlich
größer 5.000 EUR
Verkehrssicherungsmaßnahmen — — Bis 500.000 EUR A § 8 m)
Aufwendungen für die Beseitigung
umgestürzter Bäume (nach Blitzschlag — Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 8 n)
und Sturm/Hagel)
Gebäudebeschädigungen durch
— Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 8 o)
unbefugte Dritte
Bis 5.000 EUR
Graffitischäden — Selbstbeteiligung Bis 5.000 EUR A § 8 p)
10% vom Schaden
Aufwendungen für die Beseitigung von
— Bis 5.000 EUR Bis 5.000 EUR A § 8 q)
Rohrverstopfungen
Leckageortungskosten bei nicht
— — Bis 350 EUR A § 8 r)
versichertem Rohrbruch
Tierbiss an elektrischen Anlagen und
— — Bis 500.000 EUR A § 8 s)
Leitungen
Schäden durch Haarwild — — Bis 5.000 EUR A § 8 t)
Diebstahl von außen am Gebäude
— — Bis 5.000 EUR A § 8 u)
angebrachten Sachen
Mutwillige Beschädigungen — — Bis 5.000 EUR A § 8 v)
Kostenersatz für Rauch- und
— Bis 500 EUR Bis 500 EUR A § 8 w)
Wassermeldesysteme
Mehrkosten durch behördliche
Bis 50.000 EUR Bis 150.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 9 Nr. 2
Wiederherstellungsbeschränkungen
Mehrkosten durch behördliche
Wiederherstellungsbeschränkungen A § 12 Nr. 1
für Restwerte
Mehrkosten durch Preissteigerungen A § 9 Nr. 3
Mehrkosten durch Technologiefortschritt
A § 8 x)
(mangels gleicher Art und Güte)
Mehrkosten für umweltfreundliche und
— Bis 10.000 EUR Bis 10.000 EUR A § 8 x)
energieeffiziente Modernisierungen
Mietausfall (Wohnräume) 12 Monate 24 Monate 36 Monate A § 10 Nr. 2
Mietausfall (Gewerbe) 12 Monate 24 Monate 36 Monate A § 10 Nr. 2
Vorsorgeversicherung
Bis 10.000 EUR Bis 10.000 EUR A § 11 Nr. 1
(lfd. Versicherungsperiode)
bei abweichender bei abweichender bei abweichender
Unterversicherung höherwertiger höherwertiger höherwertiger A § 12 Nr. 4
Bauausgestaltung Bauausgestaltung Bauausgestaltung
Verzicht auf Einrede grober Fahrlässigkeit
Bis 10.000 EUR Bis 500.000 EUR Bis 500.000 EUR A § 12 Nr. 11
bei Herbeiführung des Versicherungsfalls
Verzicht auf Einrede grober Fahrlässigkeit
bei Verletzung von Obliegenheiten/ — — Bis 5.000 EUR A § 12 Nr. 12
Sicherheitsvorschriften
Sachverständigenkosten — A § 16 Nr. 6
Rohbauversicherung, sofern beantragt C Klausel 7073
Information zu Ihren
Home-Service/Notfallservice
Extra-Services
= Versichert = versicherbar (ggfls. über Klausel) — = Nicht versichert
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Gothaer Gothaer Gothaer
Leistungsbeispiele Wohngebäude Wohngebäude Wohngebäude Verweis
Basis Plus Premium
Garantie-Paket
Versicherungsschutz und Leistungs
Information zu Ihrem
inhalte entsprechen den GDV-Muster —
Gothaer Garantie-Paket
bedingungen
Einhaltung Mindeststandards des Information zu Ihrem
—
Arbeitskreises Beratungsprozesse Gothaer Garantie-Paket
Information zu Ihrem
Innovationsklausel
Gothaer Garantie-Paket
= Versichert = versicherbar (ggfls. über Klausel) — = Nicht versichert
Für alle aufgeführten Leistungen gilt:
Der vollständige Versicherungsumfang ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen.
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Inhaltsverzeichnis
Abschnitt „A“
A§1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse . . . . . . . . . . . . . . 13
A§2 Feuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
A§3 Leitungswasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
A§4 Naturgefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
A§5 Glasbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
A§6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
A§7 Wohnungs- und Teileigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
A§8 Versicherte Kosten infolge eines Versicherungsfalls weitere Kosten und Schäden . . . . . . . . . . . . 19
A§9 Mehrkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
A § 10 Mietausfall, Mietwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
A § 11 Versicherungswert, Beitrag, Gebäudealter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
A § 12 Entschädigungsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
A § 13 unbesetzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
A § 14 unbesetzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
A § 15 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
A § 16 Sachverständigenverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
A § 17 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem
Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
A § 18 Besondere gefahrerhöhende Umstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
A § 19 Veräußerung der versicherten Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
A § 20 Berechnungsweise und Anpassung des Beitragssatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Abschnitt „B“
B§1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
B§2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
B§3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung . . . . . . . 33
B§4 Folgebeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
B§5 Lastschriftverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
B§6 Ratenzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
B§7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
B§8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
B§9 Gefahrerhöhung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
B § 10 unbesetzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
B § 11 Mehrere Versicherer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
B § 12 Versicherung für fremde Rechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
B § 13 Aufwendungsersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
B § 14 Übergang von Ersatzansprüchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
B § 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
B § 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
B § 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
B § 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
B § 19 Repräsentanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
B § 20 Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
B § 21 Zuständiges Gericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
B § 22 Anzuwendendes Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
B § 23 Sanktionsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Abschnitt „C“
Innere Unruhen, Streik und Aussperrung (Klausel 7066) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb des Gebäudes
(Klauseln 7049, 7051, 7071) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Erweiterte Rohbauversicherung (Klausel 7073) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Weiteres Zubehör, weitere Grundstücksbestandteile (Klausel 7069) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Rabattsystem bei Schadenfreiheit (Klausel 7080) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
11
[Seite 12]
Abschnitt „D“
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen
– BPV Grundgefahren (Klausel 7043) – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
§1 Vertragsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
§2 Versicherte Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
§3 Versicherte Gefahren und Schäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
§4 unbesetzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
§5 Umfang der Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
§6 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
§7 Wiederherbeigeschaffte Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
§8 Besondere Obliegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
§9 Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
§ 10 Beendigung des Hauptversicherungsvertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen
– BPV Allrisk-Deckung einschließlich Ertragsausfall (Klausel 7044) – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
§1 Vertragsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
§2 Versicherte Sachen und versicherter Ertragsausfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
§3 Versicherte Gefahren und Schäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
§4 Ergänzende Technische Gefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
§5 Umfang der Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
§6 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
§7 Wiederherbeigeschaffte Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
§8 Besondere Obliegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
§9 Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
§ 10 Beendigung des Hauptversicherungsvertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen
Wärmepumpenanlagen – BSG Allrisk-Deckung (Klausel 7045) – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
§1 Vertragsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
§2 Versicherte Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
§3 Versicherte Gefahren und Schäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
§4 Ergänzende Technische Gefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
§5 Umfang der Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
§6 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
§7 Wiederherbeigeschaffte Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
§8 Besondere Obliegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
§9 Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
§ 10 Beendigung des Hauptversicherungsvertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
12
[Seite 13]
Abschnitt „A“
A § 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse
1. Sofern die nachfolgenden Gefahren vereinbart sind, leistet der Versicherer je nach vereinbarter Produktlinie
Versicherungsfall Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Feuer
b) Leitungswasser
c) Naturgefahren
aa) Sturm, Hagel
bb) Weitere Elementargefahren
d) Glasbruch
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Die Gefahrengruppe nach c) bb) muss mindestens mit der unter c) aa) genannten Gefahren versichert wer-
den.
2. a) Ausschluss Krieg
Ausschlüsse Krieg, Innere Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg,
Unruhen und Kernenergie kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
b) Ausschluss Innere Unruhen
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
innere Unruhen.
c) Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
A § 2 Feuer
1. a) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat
Brand und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
b) Versichert sind auch Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem
Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch
für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
c) Abweichend von A § 2 Nr. 11 b) ersetzt der Versicherer je nach vereinbarter Produktlinie Sengschäden,
die nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung
Gothaer Wohngebäude Plus 500.000 EUR
Gothaer Wohngebäude Premium 500.000 EUR
2. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Blitzschlag
3. Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge
Überspannung durch Blitz eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen
Einrichtungen und Geräten entsteht.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Wohngebäude Basis 50.000 EUR
Gothaer Wohngebäude Plus 500.000 EUR
Gothaer Wohngebäude Premium 500.000 EUR
4. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich
Explosion verlaufende Kraftäußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem
solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außer-
halb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung
hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
Mitversichert gelten Schäden durch Blindgänger.
5. Implosion ist ein plötzlicher unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck
Implosion infolge eines inneren Unterdrucks.
6. Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich
Verpuffung verlaufende Kraftäußerung, die im Gegensatz zur Explosion mit geringerer Intensität verläuft und bei der in
der Regel kein Explosionsknall entsteht.
13
[Seite 14]
7. a) Der Versicherer leistet je nach vereinbarter Produktlinie Entschädigung für versicherte Sachen, die
Rauch, Ruß durch Rauch oder Ruß, der plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück
befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen austritt, zerstört oder beschädigt
werden.
b) Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung von Rauch oder Ruß entstehen.
c) Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung
Gothaer Wohngebäude Plus 500.000 EUR
Gothaer Wohngebäude Premium 500.000 EUR
8. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Druckwellen unmittelbar zerstört
Überschallknall oder beschädigt werden, sofern diese Druckwellen durch Überschallknall eines Luftfahrzeugs entstehen.
9. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch den Anprall oder Absturz eines Luft-
Anprall oder Absturz eines fahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen
Luftfahrzeuges Ereignisses abhandenkommen.
10. a) Der Versicherer leistet je nach vereinbarter Produktlinie Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
Anprall sonstiger Fahrzeuge Anprall eines Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeugs zerstört oder beschädigt werden oder infolge
eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Berührung.
b) Für den Anprall von Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn
diese nicht vom Versicherungsnehmer oder von Bewohnern des Gebäudes betrieben worden sind.
c) Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung
Gothaer Wohngebäude Plus 500.000 EUR
Gothaer Wohngebäude Premium 500.000 EUR
11. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Nicht versicherte Schäden a) Schäden durch Erdbeben
b) Sengschäden
c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosio-
nen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden
Gasdruck entstehen.
Die Ausschlüsse gemäß Nr. 11 b) bis 11 c) gelten nicht, soweit diese Schäden Folge eines versicherten Sach-
schadens gemäß A § 1 Nr. 1 sind.
A § 3 Leitungswasser
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
Bruchschäden innerhalb von a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
Gebäuden
aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen
bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen
cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen
dd) von Regenwasseraufbereitungs-/Zisternenanlagen
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind;
b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne,
Ventile, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche
bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-,
Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen oder von Regenwasseraufbereitungs-/
Zisternenanlagen
cc) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen.
c) Sonstige Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen je nach vereinbarter Produktlinie:
aa) Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser).
bb) Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen,
soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalls im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig
ist.
cc) Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
dd) Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung
Gothaer Wohngebäude Plus 5.000 EUR
Gothaer Wohngebäude Premium 5.000 EUR
14
[Seite 15]
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper einschließlich der Bodenplatte.
Rohre von Solarheizungsanlagen gemäß Nr. 1 a) bb) auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des
Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte
(tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
2. Der Versicherer leistet außerhalb von Gebäuden Entschädigung für frostbedingte und sonstige
Bruchschäden außerhalb von Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserhei-
Gebäuden zungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, Regenwasseraufbereitungs-/Zisternenanlagen oder
Solarheizungsanlagen soweit
a) sich die Rohre auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks befinden und
aa) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
bb) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
b) sich die Rohre auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
aa) diese Rohre nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
bb) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
cc) Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
3. Der Versicherer leistet je nach vereinbarter Produktlinie Entschädigung für forstbedingte und sonstige Bruch-
Bruchschäden an Gasleitungen schäden an Rohren, die der Gasversorgung des versicherten Gebäudes dienen und sich auf dem Versiche-
rungsgrundstück (innerhalb und außerhalb versicherter Gebäude) befinden und für die der Versicherungs-
nehmer Gefahr trägt.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung
Gothaer Wohngebäude Plus 500.000 EUR
Gothaer Wohngebäude Premium 500.000 EUR
4. Der Versicherer leistet auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig
Nässeschäden austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Das Leitungswasser muss aus
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen
b) den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen
(dazu gehören mangels Verbundenheit mit dem Rohrsystem nicht die eine Einrichtung umgebenden
Bereiche wie z.B. Fugen oder Fliesen)
c) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung
d) Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen
e) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen
f) Wasserbetten oder Aquarien
g) Zimmerbrunnen oder Wassersäulen
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung
Gothaer Wohngebäude Plus 500.000 EUR
Gothaer Wohngebäude Premium 500.000 EUR
h) sowie Regenwasseraufbereitungs-/Zisternenanlagen
ausgetreten sein.
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf
stehen Leitungswasser gleich.
5. Abweichend von A § 3 Nr. 7 a) kk) ersetzt der Versicherer je nach vereinbarter Produktlinie Schäden durch
Nässeschäden aufgrund undichter bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus einem verfugten und verfliesten Bereich, der unmittelbar an eine
Fugen oder Fliesen mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung angrenzt.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung
Gothaer Wohngebäude Plus 500.000 EUR
Gothaer Wohngebäude Premium 500.000 EUR
6. a) Abweichend von A § 3 Nr. 7 a) aa) ersetzt der Versicherer je nach vereinbarter Produktlinie Nässe-
Im Gebäude verlaufende schäden durch Wasser, das aus im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig
Regenfallrohre ausgetreten ist.
b) In Erweiterung zu A § 3 Nr. 1 a) aa) sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an im Gebäude ver-
laufenden Regenfallrohren mitversichert.
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[Seite 16]
c) Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung
Gothaer Wohngebäude Plus 500.000 EUR
Gothaer Wohngebäude Premium 500.000 EUR
7. a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
Nicht versicherte Schäden aa) Regenwasser aus Fallrohren
bb) Plansch- oder Reinigungswasser
cc) Schwamm
dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsnieder-
schläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau
ee) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch
ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser gemäß Nr. 3 die Erdsenkung oder den
Erdrutsch verursacht hat
gg) die Gefahrengruppe Feuer gemäß A § 2
hh) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckpro-
ben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprink-
ler- oder Berieselungsanlage
ii) Sturm, Hagel
jj) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
kk) Nässe aufgrund undichter Fugen oder Fliesen
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht
bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
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A § 4 Naturgefahren
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
Versicherte Gefahren und a) Sturm, Hagel
Schäden
b) Weitere Elementargefahren
aa) Überschwemmung
bb) Rückstau
cc) Erdbeben
dd) Erdsenkung
ee) Erdrutsch
ff) Schneedruck
gg) Lawinen
hh) Vulkanausbruch
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
2. a) Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort
Sturm, Hagel (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
aa) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in ein-
wandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat,
oder dass
bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes,
in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich
verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.
b) Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
c) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden
oder abhandenkommen
aa) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf
Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden
bb) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte
Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft
cc) als Folge eines Schadens gemäß aa) oder bb) an versicherten Sachen
dd) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten
Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind
ee) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude
wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen
befinden, baulich verbunden sind.
3. a) Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit
Weitere Elementargefahren erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
bb) Witterungsniederschläge
cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb).
b) Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden)
Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen
Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
c) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vor-
gänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schä-
den an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen
Sachen angerichtet hat, oder
bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erd-
beben entstanden sein kann.
d) Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
e) Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
f) Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
Mitversichert sind auch Schäden durch einen dynamischen Schadenverlauf (z. B. Dachlawinen)
g) Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem
Abgang verursachten Druckwelle.
h) Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit
Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
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4. a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
Nicht versicherte Schäden aa) Sturmflut
bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene
Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder
Hagel (siehe Nr. 2) entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen
cc) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Nr. 3 a) cc))
dd) die Gefahrengruppe Feuer gemäß A § 2; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren nicht durch ein versi-
chertes Erdbeben ausgelöst wurden
ee) Trockenheit oder Austrocknung. Dies gilt nur in Zusammenhang mit Erdsenkung (siehe Nr. 3 d)).
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa) Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder
Gebäudeteilen befindlichen Sachen
bb) Laden- und Schaufensterscheiben, soweit diese durch Sturm oder Hagel entstanden sind.
A § 5 Glasbruch
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Verglasungen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört
Versicherte Gefahr und Schäden oder beschädigt werden.
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
Nicht versicherte Schäden a) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z.B. Schrammen, Muschelausbrüche)
b) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
A § 6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
1. a) Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen.
Beschreibung des Darüber hinaus sind Nebengebäude je nach Produktlinie wie folgt versichert:
Versicherungsumfangs
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Wohngebäude Basis Nicht versichert
Bis zu einer Grundfläche von 25 m². Die Entschädigungs-
Gothaer Wohngebäude Plus
grenze ist auf 10.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt
Bis zu einer Grundfläche von 25 m². Die Entschädigungs-
Gothaer Wohngebäude Premium
grenze ist auf 10.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt
b) Mitversichert sind
aa) Einbaumöbel/-küchen, die nicht serienmäßig produziert, sondern individuell für das Gebäude
geplant, gefertigt und in das Gebäude eingebaut sind.
bb) Photovoltaikanlagen bis zu einer Spitzenleistung von 20 kW, Solarthermieanlagen, Windkraftklein-
anlagen (z. B. Windräder) und oberflächennahe geothermische Anlagen (z. B. Wärmepumpen-
anlagen mit Erdwärmekollektoren oder Erdwärmesonden), soweit sie sich auf dem im Versiche-
rungsschein bezeichneten Grundstück befinden und der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr
trägt. Voraussetzung ist, dass diese Sachen mit dem Gebäude eine technisch wirtschaftliche Einheit
bilden.
c) Versichert ist auch Gebäudezubehör, das der Instandhaltung der versicherten Gebäude oder deren Nut-
zung zu Wohnzwecken dient, soweit es sich in den Gebäuden befindet oder außen an den Gebäuden
angebracht ist und der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
d) Zusätzlich sind auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück versichert Antennenanlagen,
Beleuchtungsanlagen, Briefkasten- und Klingelanlagen, Carports, Einfriedungen, elektrische Leitungen
oder Freileitungen, Gartenkamine, Gewächs- und Gartenhäuser, Hof-, Gehsteig- und Terrassenbefesti-
gungen, Hundezwinger/-hütten, Masten, Müllbehälterboxen, Schutz- und Trennwände, Ständer, Überda-
chungen und Pergolen, Regenwasseraufbereitungs-/Zisternenanlagen.
Je nach Produktlinie sind des Weiteren versichert:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Wohngebäude Basis Keine weiteren Sachen
• im Boden eingelassene Außenpools (ohne Abdeckung
Gothaer Wohngebäude Plus und Zubehör)
• Ladestationen/Wallboxen für E-Fahrzeuge
• im Boden eingelassene Außenpools (ohne Abdeckung
Gothaer Wohngebäude Premium und Zubehör)
• Ladestationen/Wallboxen für E-Fahrzeuge
Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Hierzu gehören nicht Bäume
und alle Arten von Grundstücksbepflanzungen.
e) Weiteres Zubehör sowie weitere Grundstückbestandteile sind nur versichert, soweit diese ausdrücklich
in den Versicherungsumfang einbezogen sind.
f) Versicherte Sachen gegen Glasbruch sind
aa) Scheiben, Platten aus Glas oder transparentem Kunststoff, die fachmännisch eingesetzt und mit
dem Gebäude fest verbunden sind
bb) Glasbausteine, Profilgläser und Lichtkuppeln aus Glas oder transparentem Kunststoff.
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2. a) Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die der überwie-
Definitionen genden Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können.
b) Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem
Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben.
c) Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude
angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten
Gebäudes dienen.
d) Als Grundstückbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest
verbundenen Sachen.
e) Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem/denen das versicherte Gebäude
steht (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjeni-
ge Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem/den im Versicherungs-
schein bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich zugehörig ist.
3. a) Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht aber ausgetauschte – Sachen, die
Ausschlüsse ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hier-
für die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung mit dem Mieter bzw. Wohnungseigentümer über
die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.
Die Versicherung dieser Sachen kann vereinbart werden.
b) Gegen Glasbruch sind nicht versichert
aa) Mehrscheiben-Isolierverglasungen, deren Randverbindungen durch normale Abnutzung, Fabrika-
tions- oder Verglasungsfehler undicht geworden sind (Kondensatbildung im Scheibenzwischenraum)
bb) Scheiben oder Platten, die mit anderen Gegenständen so verbunden sind, dass sie im Falle eines
Bruchs nicht ohne Beschädigung der unversehrten Gegenstände getrennt werden können
(z.B. Photovoltaikmodule)
cc) Hohlgläser, Beleuchtungskörper und optische Gläser
dd) Verglasungen von Gewächshäusern und Schwimmbadabdeckungen/-überdachungen
ee) Verglasungen von Geschäftsbetrieben, deren Gebäudeverglasungen insgesamt über 20 qm hinaus-
gehen.
A § 7 Wohnungs- und Teileigentum
1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des
Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf
gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigen-
tumsanteile nicht berufen.
2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit
entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche
Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet,
dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
3. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.
A § 8 Versicherte Kosten infolge eines Versicherungsfalls, weitere Kosten und Schäden
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten.
Hierzu gehören:
a) Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
für Maßnahmen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den
Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Hierzu zählen
auch Kosten für das Auftauen von Zu- oder Ableitungsrohren und angeschlossenen Einrichtungen inner-
halb des versicherten Gebäudes zur Verhinderung oder Verminderung eines Leitungswasserschadens.
b) Feuerlöschkosten
für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn die öffentliche Hand den Aufwandsersatz
rechtmäßig vom Versicherungsnehmer einfordern kann.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß a) bis b) je Versiche-
rungsfall und je Position begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Wohngebäude Basis 500.000 EUR
Gothaer Wohngebäude Plus 500.000 EUR
Gothaer Wohngebäude Premium 500.000 EUR
c) Aufräum- und Abbruchkosten
für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport
von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern
und Vernichten
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[Seite 20]
d) Bewegungs- und Schutzkosten
die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter
Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen
e) Dekontaminationskosten
1. die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls
entstehen, um
a) Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks zu untersuchen oder zu
dekontaminieren oder auszutauschen
b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern
oder zu vernichten
c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des
Versicherungsfalls wieder herzustellen.
2. Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 a) bis c) werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls
erlassen waren und
b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist
c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen
Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei
Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Abschnitt B § 8 WEZ 2019.
3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht, so werden
nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination
erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag
ohne Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden
nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen
des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
5. Kosten gemäß A § 8 e) gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß A § 8 c).
f) Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen
zum Schutz versicherter Sachen, wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wiederherstellung der
endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtungen Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen
(z.B. Notverschalungen, Notverglasungen)
g) Kran- oder Gerüstkosten
die dadurch entstehen, dass sich das Liefern und Montieren von versicherten Scheiben
(siehe A § 6 Nr. 1 f)) durch deren Lage verteuert
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß c) bis g) je Versiche-
rungsfall und je Position begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Wohngebäude Basis 50.000 EUR
Gothaer Wohngebäude Plus 150.000 EUR
Gothaer Wohngebäude Premium 500.000 EUR
h) Wiederbepflanzung von Gärten/Grundstücksbepflanzung
1. Der Versicherer ersetzt je nach vereinbarter Produktlinie infolge eines versicherten Brandereignisses
gemäß A § 2 Nr. 1 auch die notwendigen Kosten für die Wiederaufforstung und Wiederbepflanzung
von Garten- und Grundstücksbepflanzungen des Versicherungsgrundstücks, die zerstört oder beschä-
digt werden oder abhandenkommen, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist.
2. Bereits abgestorbene Garten- und Grundstücksbepflanzungen sowie jegliche Art von Topfbepflan-
zungen sind von der Versicherung ausgeschlossen.
i) Wasser- und Gasverlust
Der Versicherer ersetzt je nach vereinbarter Produktlinie den Mehrverbrauch von
1. Frischwasser und die daraus entstehenden Mehrkosten für dessen Abwasserbeseitigung das
Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
2. Erdgas den das Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß h bis i) je Versiche-
rungsfall und je Position begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung
Gothaer Wohngebäude Plus 5.000 EUR
Gothaer Wohngebäude Premium 5.000 EUR
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[Seite 21]
j) Transport- und Lagerkosten
1. Der Versicherer ersetzt dieTransport- und Lagerkosten versicherter Sachen, wenn die Wohnung
unbenutzbar wurde und eine Lagerung in einem benutzbar gebliebenen Teil des Gebäudes oder auf
dem Versicherungsgrundstück dem Versicherungsnehmer/Mieter/Wohnungseigentümer nicht
zumutbar ist.
2. Die Kosten für eine Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder
benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil des Gebäudes wieder zumutbar ist,
längstens jedoch für eine festgesetzte Dauer.
3. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Dauer je Versicherugsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Wohngebäude Basis maximal 200 Tage
Gothaer Wohngebäude Plus maximal 200 Tage
Gothaer Wohngebäude Premium maximal 300 Tage
k) Hotelkosten
1. Der Versicherer ersetzt Hotelkosten oder Kosten für eine ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten
(z.B. Frühstück, Telefon), wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer/
Mieter/Wohnungseigentümer auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil der Woh-
nung nicht zumutbar ist.
2. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist,
längstens für eine festgesetzte Dauer.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf einen festgesetzten Betrag pro Tag begrenzt.
3. Die Entschädigungsgrenze gilt insgesamt für alle versicherten Wohneinheiten.
4. Je nach vereinbarter Produktlinie sind Dauer und Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Wohngebäude Basis maximal 100 Tage, 100 EUR pro Tag
Gothaer Wohngebäude Plus maximal 150 Tage, 200 EUR pro Tag
Gothaer Wohngebäude Premium maximal 200 Tage, 200 EUR pro Tag
l) Rückreisekosten aus dem Urlaub
1. Wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Versicherungsfalls, der voraussichtlich 5.000 EUR
übersteigt, seinen Urlaub vorzeitig beenden muss, weil seine Anwesenheit am Schadenort erfor-
derlich ist, ersetzt der Versicherer je nach vereinbarter Produktlinie die dadurch entstehenden
Mehrkosten.
2. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von der versicherten Wohnung, wenn
deren Dauer mindestens 4 Tage, höchstens jedoch 6 Wochen beträgt.
3. Der Ersatz für Fahrtmehrkosten richtet sich nach dem vom Versicherungsnehmer benutzten
Urlaubsreisemittel und nach der Dringlichkeit für seine Rückkehr an den Schadenort.
4. Sind weitere Maßnahmen erforderlich, damit der Versicherungsnehmer vorzeitig an den Schadenort zu-
rückkehren kann, wird der Versicherer diese, soweit möglich, einleiten und etwaige Kosten ersetzen.
5. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung
Gothaer Wohngebäude Plus 5.000 EUR, mit Mindestschadenhöhe gemäß Nr. 1
Gothaer Wohngebäude Premium 5.000 EUR, ohne Mindestschadenhöhe gemäß Nr. 1
m) Verkehrssicherungsmaßnahmen
Entsteht durch den Eintritt des Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des Versi-
cherungsortes, zu deren Sicherung der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher und öffentlich-recht-
licher Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer je nach vereinbarter Produktlinie die hierfür
erforderlichen Kosten für diese Sicherungsmaßnahmen.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung
Gothaer Wohngebäude Plus keine Entschädigungsleistung
Gothaer Wohngebäude Premium 500.000 EUR
Versichert sind weitere Kosten und Schäden. Hierzu gehören:
n) Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume
1. Der Versicherer ersetzt je nach vereinbarter Produktlinie die notwendigen Kosten für das Entfernen,
den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag gemäß A § 2 Nr. 2 oder Sturm gemäß
A § 4 Nr. 2 umgestürzter Bäume des Versicherungsgrundstücks, soweit eine natürliche Regeneration
nicht zu erwarten ist.
2. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen.
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[Seite 22]
o) Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte
1. Der Versicherer ersetzt je nach vereinbarter Produktlinie die notwendigen Kosten, die dem Versiche-
rungsnehmer für die Beseitigung von Schäden an Dächern (und den dazugehörigen Dachaufbau-
ten), Türen, Toren, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasung), Rollläden und
Schutzgittern des versicherten Gebäudes dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
a) in das versicherte Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder
anderer Werkzeuge eingedrungen ist
b) versucht hat, durch eine Handlung gemäß Nr. 1 a) in das versicherte Gebäude einzudringen
c) in Folge einer Handlung gemäß Nr. 1 a) in Räume des versicherten Gebäudes eingebrochen,
eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist.
2. Der Versicherer haftet nur, wenn keine oder keine ausreichende Entschädigung aus anderweitigen
Versicherungen (z.B. Hausratversicherung) beansprucht werden kann (Subsidiärdeckung).
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung gemäß n) bis o) je Versicherungsfall und je Position
begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung
Gothaer Wohngebäude Plus 500.000 EUR
Gothaer Wohngebäude Premium 500.000 EUR
p) Graffitischäden
1. Versichert sind je nach vereinbarter Produktlinie die notwendigen Kosten für die Beseitigung von
Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke), die durch unbefugte Dritte an
Außenseiten von versicherten Sachen im Sinne von A § 6 verursacht werden.
2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der zuständigen
Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen.
3. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 10 Prozent des Schadens vereinbart. Der bedingungsgemäß als
entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbetei-
ligung gekürzt.
Bestimmungen über Entschädigungsgrenzen sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.
4. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung
5.000 EUR, Selbstbeteiligung je Versicherungsfall in
Gothaer Wohngebäude Plus
Höhe von 10 Prozent des Schadens gemäß Nr. 3
Gothaer Wohngebäude Premium 5.000 EUR, ohne Selbstbeteiligung gemäß Nr. 3
q) Aufwendungen für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
1. In Erweiterung von A § 3 Nr. 1 und 2 sind je nach vereinbarter Produktlinie die notwendigen Kosten
für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungsrohren der Wasserversorgung innerhalb
versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert.
2. Ausgeschlossen sind Verstopfungen von Regenfall- oder Drainagerohren.
3. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung
Gothaer Wohngebäude Plus 5.000 EUR
Gothaer Wohngebäude Premium 5.000 EUR
r) Leckageortungskosten bei einem nicht ersatzpflichtigen Leitungswasserschaden
Der Versicherer ersetzt je nach vereinbarter Produktlinie die notwendigen Kosten für eine Leckageortung
auch, wenn sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Nässe- oder Rohrbruchschaden gemäß A § 3
vorliegt.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung
Gothaer Wohngebäude Plus keine Entschädigungsleistung
Gothaer Wohngebäude Premium 350 EUR
s) Tierbissschäden an elektrischen Anlagen und elektrischen Leitungen
Versichert gelten je nach vereinbarter Produktlinie Schäden durch Tierbiss an elektrischen Anlagen und
elektrischen Leitungen auf dem Versicherungsgrundstück, die der Versorgung des versicherten Gebäu-
des dienen.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung
Gothaer Wohngebäude Plus keine Entschädigungsleistung
Gothaer Wohngebäude Premium 500.000 EUR
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[Seite 23]
t) Schäden durch Haarwild
1. Versichert sind je nach vereinbarter Produktlinie die notwendigen Kosten für die Beseitigung von
Schäden an versicherten Sachen auf dem Versicherungsgrundstück durch Haarwild gemäß
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes. Der Versicherungsschutz gilt auch für Waschbären.
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
a) Schäden durch Haustiere
b) Schäden durch Tierausscheidungen, Pilze oder Schwamm
c) Kosten für die Vertreibung und dauerhafte Fernhaltung (Vergrämung) der Tiere gemäß Nr. 1
u) Diebstahl von außen am Gebäude angebrachten Sachen
1. Versichert sind je nach vereinbarter Produktlinie die Kosten der Wiederbeschaffung von außen am
versicherten Gebäude fest angebrachten Sachen (z. B. Satelliten-/Antennenanlagen, Markisen,
Briefkästen, Außenlampen, Ladestationen/Wallboxen für E-Fahrzeuge), sofern diese durch Diebstahl
abhandengekommen sind. Versichert sind auch die infolge dieser Handlung notwendigen Kosten für
die Beseitigung von Schäden an der Außenseite des Gebäudes. Voraussetzung ist, dass der Versi-
cherungsnehmer den Schaden unverzüglich bei der Polizei anzeigt.
2. Der Diebstahl von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien ist hiervon ausgeschlossen.
3. Der Versicherer haftet nur, wenn keine oder keine ausreichende Entschädigung aus anderweitigen
Versicherungen (z. B. Hausratversicherung) beansprucht werden kann (Subsidiärdeckung).
v) Mutwillige Beschädigungen
Mutwillige Beschädigungen liegen vor, wenn ein Täter versicherte Gebäude oder versicherte Sachen
gemäß A § 6 vorsätzlich beschädigt oder zerstört. Graffitischäden sind hiervon ausgenommen.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung gemäß t) bis v) je Versicherungsfall und je Position
begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung
Gothaer Wohngebäude Plus keine Entschädigungsleistung
Gothaer Wohngebäude Premium 5.000 EUR
w) Kosten für Rauch- bzw. Wassermeldesysteme
Sofern der Versicherungsnehmer nach einem erstattungspflichtigen Brandschaden bzw. Leitungswasser-
oder witterungsbedingtem Rückstauschaden, der 5.000 EUR übersteigt, in seinem Haus ein Rauch- bzw.
Wassermeldesystem anbringt, ersetzt der Versicherer je nach vereinbarter Produktlinie die dadurch
angefallenen Kosten.
Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung einmalig begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Wohngebäude Basis keine Entschädigungsleistung
Gothaer Wohngebäude Plus 500 EUR
Gothaer Wohngebäude Premium 500 EUR
x) Mehrkosten für umweltfreundliche und energieeffiziente Modernisierungen
Versichert sind je nach Produktlinie:
Mehrkosten, die zusätzlich zur versicherten Entschädigungsleistung entstehen, wenn bei der Wiederher-
stellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile modernisiert werden.
Das gilt für behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisierungsmaßnahmen, z.B. Maßnah-
men zum besseren Wärmeschutz oder zur Einsparung von Energie.
Voraussetzung ist, dass
• die Gebäudeteile selbst genutzt wurden und werden;
• die Modernisierungsmaßnahmen dem Stand der Technik für Neu-bauten entsprechen;
• die Modernisierungsmaßnahmen nicht bereits vor Eintritt des Versi-cherungsfalls veranlasst wurden;
• der erstattungspflichtige Schaden 10.000 EUR übersteigt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Wohngebäude Basis nicht versichert
Gothaer Wohngebäude Plus Bis 10.000 EUR
Gothaer Wohngebäude Premium Bis 10.000 EUR
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[Seite 24]
A § 9 Mehrkosten
1. Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich angefallenen Aufwendungen für
Versicherte Mehrkosten notwendige Mehrkosten durch
a) behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
b) Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalls.
2. a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch
Mehrkosten durch behördliche entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher
Wiederherstellungsbeschrän- Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
kungen b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch
entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalls ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher
Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in
dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch
behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 3 ersetzt.
e) Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Wohngebäude Basis 50.000 EUR
Gothaer Wohngebäude Plus 150.000 EUR
Gothaer Wohngebäude Premium 500.000 EUR
3. a) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom
Mehrkosten durch Preissteige- Schaden betroffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung
rungen nach Eintritt des oder Wiederbeschaffung.
Versicherungsfalls b) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich
veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.
c) Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder
Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert.
Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen
Preissteigerungen jedoch ersetzt.
d) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum
Neuwert ersetzt.
A § 10 Mietausfall, Mietwert
1. Der Versicherer ersetzt
Mietausfall, Mietwert a) den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge
eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben.
Bei Gebäuden mit vermieteten Wohn- und Schlafräumen z. B. als Fremdenzimmer, Ferienwohnungen,
Monteurzimmer, Monteurwohnungen ist die Entschädigung auf den ortsüblichen Mietwert für längerfri-
stig vermietete Wohnräume begrenzt
b) den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne des
Mietrechts, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalls unbe-
nutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen benutzbar
gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann
c) auch einen durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall
bzw. Mietwert
d) auch den Mietausfall oder Mietwert für gewerblich genutzte Räume analog a) bis c).
2. a) Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar
Haftzeit sind, höchstens jedoch für eine festgesetzte Dauer seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche
Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.
c) Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Dauer je Versicherungsfall begrenzt auf:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Wohngebäude Basis 12 Monate
Gothaer Wohngebäude Plus 24 Monate
Gothaer Wohngebäude Premium 36 Monate
24
[Seite 25]
A § 11 Versicherungswert, Beitrag, Gebäudealter
1. a) Neubauwert
Vereinbarte Versicherungswerte aa) Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Kon-
struktions- und Planungskosten.
Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an (siehe Nr. 2 b).
Wenn sich durch bauliche Maßnahmen ein der Beitragsberechnung zugrundeliegender Umstand
(Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und/oder sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb des lau-
fenden Versicherungsjahres werterhöhend verändert, besteht bis zum Schluss dieses Jahres auch
insoweit Versicherungsschutz.
bb) Nicht Bestandteil des ortsüblichen Neubauwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederher-
stellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor-
schriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese
Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß aa) zu berücksichtigen sind.
Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht
gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten (siehe A § 9 Nr. 2).
Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wieder-
herstellung sind ebenfalls nicht Bestandteil des ortsüblichen Neubauwertes. Versicherungsschutz
für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten
(siehe A § 9 Nr. 3).
b) Gemeiner Wert
Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, ist nur noch der erzielba-
re Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert (Gemeiner Wert). Eine dauernde Entwertung liegt
insbesondere vor, wenn die Gebäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind.
2. a) Ermittlung des Beitrags
Ermittlung und Anpassung des Grundlagen der Ermittlung des Beitrags sind Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung, Nut-
Beitrags bei der Versicherung zung oder sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind sowie der
des Neubauwertes Anpassungsfaktor (siehe Nr. 2b)). Der Grundbeitrag errechnet sich aus der Wohn- und Nutzfläche multi-
pliziert mit dem Beitrag je qm Wohn- und Nutzfläche. Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berech-
net durch Multiplikation des vereinbarten Grundbeitrags mit dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor.
b) Anpassung des Beitrags
aa) Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Nr. 1)
gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.
bb) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das
in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der
jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für
das 2. Quartal des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben.
Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung
des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei
dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet.
Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird
aufgerundet, sonst abgerundet.
cc) Bei der Berechnung des Prozentsatzes, um den sich der Anpassungsfaktor ändert, werden auch
sämtliche Anpassungen seit Vertragsbeginn, die aufgrund von einem oder mehreren Widersprüchen
des Versicherungsnehmers (siehe Nr. 2 c)) unterblieben sind, berücksichtigt. Eine nur teilweise
Berücksichtigung unterbliebener Anpassungen ist nicht möglich.
Der Versicherungsnehmer wird damit so gestellt, als ob seit Vertragsbeginn keinerlei Widersprüche
erfolgt wären.
c) Erhöhung des Beitrags
Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines Monats, nachdem ihm die
Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform wider-
sprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirk-
sam. In diesem Fall wird bei Eintritt eines Versicherungsfalls die Entschädigung (einschließlich Kosten
und Mietausfall) nur anteilig gezahlt. Über den jeweils geltenden Anteil wird der Versicherungsnehmer
informiert.
3. a) Ändert sich nachträglich ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender Umstand und würde sich
Nachträgliche Änderung eines dadurch ein höherer Beitrag ergeben, kann der Versicherer den höheren Beitrag ab Anzeige der
Beitragsmerkmals Änderung verlangen.
b) Fallen Umstände, für die ein höherer Beitrag vereinbart ist, nachträglich weg, ist der Versicherer ver-
pflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Das
gleiche gilt, soweit solche beitragsrelevanten Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr
Vorliegen vom Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen wurde.
25
[Seite 26]
4. a) Für die erstmalige Festlegung des Beitragssatzes ist unter anderem das Gebäudealter maßgebend
Berücksichtigung Gebäudealter (siehe b). Das Gebäudealter wird als Differenz der vollen Jahre zwischen dem Jahr des Versicherungs-
beginns und dem Baujahr bestimmt.
Die Berücksichtigung des Gebäudealters erfolgt für alle versicherten Gefahren mit Ausnahme der Wei-
teren Elementargefahren.
b) Während der Vertragslaufzeit findet jeweils zur nächsten Hauptfälligkeit eine automatische Anpassung
aufgrund des steigenden Gebäudealters statt.
Gebäudealter Beitragssatz- Gebäudealter Beitragssatz- Gebäudealter Beitragssatz-
anpassung anpassung anpassung
0 -40,0 % 16 -8,0 % 32 22,0 %
1 -38,0 % 17 -6,0 % 33 23,0 %
2 -36,0 % 18 -4,0 % 34 24,0 %
3 -34,0 % 19 -2,0 % 35 25,0 %
4 -32,0 % 20 0,0 % 36 26,0 %
5 -30,0 % 21 2,0 % 37 27,0 %
6 -28,0 % 22 4,0 % 38 28,0 %
7 -26,0 % 23 6,0 % 39 29,0 %
8 -24,0 % 24 8,0 % 40 30,0 %
9 -22,0 % 25 10,0 % 41 31,0 %
10 -20,0 % 26 12,0 % 42 32,0 %
11 -18,0 % 27 14,0 % 43 33,0 %
12 -16,0 % 28 16,0 % 44 34,0 %
13 -14,0 % 29 18,0 % ab 45 35,0 %
14 -12,0 % 30 20,0 %
15 -10,0 % 31 21,0 %
A § 12 Entschädigungsberechnung
1. a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten für das im Versicherungsvertrag in
Der Versicherer ersetzt seiner konkreten Ausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstige
vereinbarte Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) beschriebenen Gebäude
(einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) bei Eintritt
des Versicherungsfalls
b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten in
der im Versicherungsvertrag beschriebenen konkreten Ausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausfüh-
rung und -ausstattung oder sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich
sind) bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wert-
minderung, höchstens jedoch die ortsüblichen Wiederherstellungskosten
c) bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen
gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand.
d) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare Sach-
substanz der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache (Restwert) für die Wiederherstellung
nicht wieder verwendet werden darf, werden bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) berücksich-
tigt, soweit
aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt
wurden oder
bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versi-
cherungsfalls ganz oder teilweise untersagt war.
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die
versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der-
selben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Ent-
schädigungsberechnung gemäß a) nicht ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologie-
fortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind.
Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht
gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten (siehe A § 9 Nr. 2).
e) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) angerechnet.
2. Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen
Gemeiner Wert nur unter Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises ohne Grundstücksanteile (Gemeiner Wert) ent-
schädigt.
3. Für die Höhe der Entschädigung werden die nach Vertragsschluss gemäß A § 11 Nr. 3 angezeigten Verände-
Angezeigte bauliche rungen an den versicherten Gebäuden berücksichtigt.
Veränderungen
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[Seite 27]
4. a) Sind im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die im Versicherungsvertrag beschriebenen Gebäude in der
Abweichende Bauausgestaltung konkreten Bauausgestaltung geringer wertig beschaffen, so ist der Versicherer nicht verpflichtet, mehr
als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen.
b) Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die konkrete Bauausgestaltung hingegen höherwertig sein,
liegt eine Unterversicherung vor. Es wird nur der Teil des Gesamtschadenbetrags ersetzt, der sich zu dem
Gesamtschadenbetrag verhält wie der gezahlte Jahresbeitrag zu dem zu zahlenden Jahresbeitrag gemäß
tatsächlich vorhandener Bauausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder
sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind). Unberührt bleiben die
Vorschriften über den Umfang und die Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe A § 11), die Verlet-
zung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (siehe B § 1) und der Gefahrerhöhung (siehe A § 18 und B § 9).
5. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe A § 8 und A § 9) ist der Nachweis
Kosten tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
6. Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit.
Mietausfall, Mietwert
7. a) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist;
Mehrwertsteuer das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
b) Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (siehe A § 8 und A § 9) und versicherten
Mietausfalls bzw. Mietwertes (siehe A § 10) gilt Nr. 7 a) entsprechend.
8. Widerspricht der Versicherungsnehmer einer Erhöhung des Beitrags (siehe A § 11 Nr. 2 b)), die vor Eintritt
Entschädigung bei Widerspruch des Versicherungsfalls hätte wirksam werden sollen, wird die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, wie
gegen Beitragsanpassung sich der zuletzt berechnete Jahresbeitrag zu dem Jahresbeitrag verhält, den der Versicherungsnehmer ohne
Widerspruch gegen jede seit Vertragsbeginn erfolgte Anpassung zu zahlen gehabt hätte.
9. In der Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Ent-
Neuwertanteil schädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von
drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder
wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu ver-
treten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
wiederhergestellt werden.
Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung gemäß Nr. 1 a), b) und c) unter Berücksichtigung
eines Abzuges entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten
Zustand. Nr. 7 gilt entsprechend.
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des vom Versicherer entschädigten Neuwertanteils einschließ-
lich etwaiger Zinsen (siehe A § 15 Nr. 2 b)) verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des
Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft
worden ist.
10. Im Schadenfall gilt die in diesem Bedingungswerk, im Antrag und im Versicherungsschein festgelegte Selbst-
Selbstbeteiligung beteiligung. Die Selbstbeteiligung wird von der nach diesen Bedingungen zu leistenden Entschädigung
abgezogen.
Bei Vereinbarung der Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen oder Solarther-
mie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen (siehe Abschnitt D WEZ 2019) ist die dort verein-
barte Selbstbeteiligung zu berücksichtigen.
Sofern für einzelne Deckungen nicht anderweitig geregelt gilt für spezielle Selbstbeteiligungen, dass nur
diese, und nicht zusätzlich eine generelle Vertrags-Selbstbeteiligung in Abzug gebracht wird.
Bestimmungen über Entschädigungsgrenzen sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.
11. a) Abweichend von Abschnitt B § 16 Nr. 1 b) verzichtet der Versicherer je nach vereinbarter Produktlinie
Grobe Fahrlässigkeit bei Herbei- bei der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls darauf, die Leistung gemäß
führung des Versicherungsfalls A § 14 Nr. 1 bis 10 in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen.
Dies gilt auch für zusätzlich vereinbarte Klauseln, die im Versicherungsschein dokumentiert sind.
b) Von der Regelung unter a) unberührt bleiben ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden,
aa) die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant vorsätzlich herbeiführen
(siehe Abschnitt B § 16 Nr. 1 a) und B § 19)
bb) durch Verletzungen der Sicherheitsvorschriften (siehe A § 17), Obliegenheiten
(siehe Abschnitt B § 8) oder durch Verletzung einer Vorschrift im Zusammenhang mit einer
Gefahrerhöhung (siehe Abschnitt B § 9).
27
[Seite 28]
c) Je nach vereinbarter Produktlinie gilt Folgendes:
Produktlinie Versicherungsschutz
Keine Kürzung der Versicherungsleistung bis
10.000 EUR. Darüber hinaus Kürzung der Leistung in
Gothaer Wohngebäude Basis
dem Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entspricht
Gothaer Wohngebäude Plus Keine Kürzung
Gothaer Wohngebäude Premium Keine Kürzung
12. a) Abweichend von Abschnitt B § 8 Nr. 3 a) verzichtet der Versicherer je nach vereinbarter Produktlinie bei
Grobe Fahrlässigkeit bei Verlet- der grob fahrlässigen Verletzung von Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten gemäß A § 17 und
zung von Obliegenheiten und Abschnitt B § 8 bis zu einer Versicherungsleistung von 5.000 EUR darauf, die Leistung gemäß
Sicherheitsvorschriften A § 14 Nr. 1 bis 10 in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen.
Dies gilt auch für zusätzlich vereinbarte Klauseln, die im Versicherungsschein dokumentiert sind.
Bei einer Versicherungsleistung, die 5.000 EUR übersteigt, wird die über diese Summe hinausgehende
Versicherungsleistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
den Verhältnis gekürzt.
b) Von der Regelung unter a) unberührt bleiben ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden,
aa) die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant vorsätzlich herbeiführen
(siehe Abschnitt B § 16 Nr. 1 a) und B § 19)
bb) durch Verletzung einer Vorschrift im Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung
(siehe Abschnitt B § 9).
c) Je nach vereinbarter Produktlinie gilt Folgendes:
Produktlinie Versicherungsschutz
Kürzung der Leistung des Versicherers in dem Verhält-
Gothaer Wohngebäude Basis nis, das der Schwere des Verschuldens des Versiche-
rungsnehmers entspricht
Kürzung der Leistung des Versicherers in dem
Gothaer Wohngebäude Plus Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entspricht
Keine Kürzung der Leistung des Versicherers bis
5.000 EUR
Gothaer Wohngebäude Premium Darüber hinaus Kürzung in dem Verhältnis, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
mers entspricht
A § 13 unbesetzt
A § 14 unbesetzt
A § 15 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1. a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des
Fälligkeit der Entschädigung Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszah-
lung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versiche-
rungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
2. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
Verzinsung a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet
wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen,
in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ver-
sicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat.
c) Der Zinssatz liegt ein Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches
(§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
3. Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 2 a) und b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem
Hemmung infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden
kann.
28
[Seite 29]
4. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Aufschiebung der Zahlung a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen
Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft
c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von
Realgläubigern nicht erfolgte.
A § 16 Sachverständigenverfahren
1. Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens
Feststellung der Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam
vereinbaren.
2. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall
Weitere Feststellungen ausgedehnt werden.
3. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Verfahren vor Feststellung a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständi-
gen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform
auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht inner-
halb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei
durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den
Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungs-
nehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbe-
werbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverstän-
digen als Obmann. Die Regelung gemäß Nr. 3 b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns
durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag
einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
4. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
Feststellung a) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie
deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten
c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen
d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert
e) den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versiche-
rungsfalls, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
5. Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellun-
Verfahren nach Feststellung gen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachver-
ständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn
nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund
dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn
die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
6. a) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen.
Kosten Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
b) Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den Betrag von 25.000 EUR übersteigt,
ersetzt der Versicherer je nach vereinbarter Produktlinie die durch den Versicherungsnehmer zu tragen-
den Kosten des Sachverständigenverfahrens.
Je nach vereinbarter Produktlinie gilt Folgendes:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Wohngebäude Basis keine Kostenübernahme
Gothaer Wohngebäude Plus Kostenübernahme bis 500.000 EUR
Gothaer Wohngebäude Premium Kostenübernahme bis 500.000 EUR
7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Obliegenheiten
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[Seite 30]
A § 17 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall,
Sicherheitsvorschriften
1. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
Sicherheitsvorschriften a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen
angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unver-
züglich beseitigen zu lassen
b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und
dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten
c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kon-
trollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und ent-
leert zu halten.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den
Folgen der Obliegenheits- in Abschnitt B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch
verletzung ganz oder teilweise leistungsfrei.
A § 18 Besondere gefahrerhöhende Umstände
1. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
Anzeigepflichtige a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat
Gefahrerhöhung
b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird
c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise
entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen
d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird
e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
2. Zu den Folgen der Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B § 9 Nr. 3 bis Nr. 5.
Zu den Folgen der
Gefahrerhöhung
A § 19 Veräußerung der versicherten Sachen
1. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentums-
Rechtsverhältnisse nach übergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrags) an dessen Stelle der Erwerber in die sich
Eigentumsübergang während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten
des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf das zurzeit des Eintritts des Erwerbers
laufende Versicherungsjahr entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis
erlangt.
2. a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
Kündigungsrechte von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des
Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender
Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der
Kenntnis, ausgeübt wird.
c) Im Falle der Kündigung gemäß Nr. 2 a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
3. a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Anzeigepflichten b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche-
rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müs-
sen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem
Erwerber nicht geschlossen hätte.
c) Abweichend von Nr. 3 b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem
Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen oder wenn zurzeit des Eintritts
des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht
gekündigt hat.
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[Seite 31]
A § 20 Berechnungsweise und Anpassung des Beitragssatzes
1. In der Gleitenden Neuwertversicherung ergibt sich der vom Versicherungsnehmer zu zahlende Beitrag
aus der Multiplikation des vereinbarten Grundbeitrags 1914 (Versicherungssumme „Wert 1914“ multi-
pliziert mit dem Beitragssatz) mit dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor.
In der Neuwert-, der Zeitwertversicherung und der Versicherung zum Gemeinen Wert ergibt sich der vom
Versicherungsnehmer zu zahlende Beitrag aus der Multiplikation des Versicherungswertes mit dem
jeweiligen Beitragssatz für die einzelne Risikoart.
2. Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung der Schadenaufwendungen, der Kosten (insbesondere der
Provisionen, der Sach- und Personalkosten, des Aufwands für die Rückversicherung), des Gewinnansat-
zes und der Feuerschutzsteuer kalkuliert.
3. Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Versicherungsverträge zu
überprüfen und – wenn die Entwicklung der Schadenaufwendungen, der Feuerschutzsteuer und der den
Verträgen zurechenbaren Kosten es erforderlich macht – an diese Entwicklung anzupassen.
Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Beitragssatz mindestens alle 5 Jahre – gerechnet ab
01.01.2019 – neu kalkuliert.
4. Die Neukalkulation berücksichtigt auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung insbesondere die
voraussichtliche künftige Entwicklung des Schadenbedarfs.
Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen unternehmenseigene und unternehmensübergreifende
Daten in Betracht; unternehmensübergreifende Daten werden u.a. vom Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft bzw. vom Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen zur Verfügung
gestellt.
Sind Teile des Gesamtbestands aller versicherten Gebäude nach objektiven risikobezogenen Kriterien
voneinander abgrenzbar, kann die Ermittlung des Anpassungsbedarfs durch eine gesondert zu kalkulie-
rende Zusammenfassung erfolgen, welche mathematisch-statistischen und geographischen Verfahren
folgt. Solche Zusammenfassungen kommen z.B. bei den Kriterien „Nutzungsart des Gebäudes“,
„Bauart“ oder „Geographische Lage“ in Betracht.
Die Neukalkulation ist stets auf der Basis einer ausreichend großen Zahl abgrenzbarer Risiken durchzu-
führen. Sie muss darüber hinaus die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und
Versicherungstechnik berücksichtigen.
Im Rahmen gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsnotwendiger Veränderungen des Sicherheitskapi-
tals dürfen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der bisher kalkulierten Verzinsung dieses Kapitals mit in
die Neukalkulation einbezogen werden.
Veränderungen des Gewinnansatzes und der Provisionssätze bleiben bei der Neukalkulation außer
Betracht.
5. Sofern die Neukalkulation eine Veränderung des Beitragssatzes ergibt, ist der Versicherer berechtigt
und im Fall einer sich aus der Neukalkulation ergebenden Beitragssatzreduzierung verpflichtet, den Bei-
tragssatz für die bestehenden Verträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres ent-
sprechend anzupassen. Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Beitragssatzes weniger als drei
Prozent, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungsverpflichtung. Die sich aus der Neu-
kalkulation ergebende Erhöhung darf 20 Prozent des bisherigen Beitragssatzes nicht übersteigen.
6. Der neue Beitragssatz darf nicht höher sein als der Beitragssatz für den gleichen Versicherungsschutz im
Neugeschäft (bei gleichen risikotechnischen Voraussetzungen).
7. Sieht der Versicherer von einer Beitragssatzerhöhung ab, kann die festgestellte Abweichung bei der
nächsten Anpassung berücksichtigt werden.
8. Erhöht der Versicherer auf Grund des vereinbarten Anpassungsrechts den Beitrag, kann der Versiche-
rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung mit
sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der
Erhöhung des Beitrags zugehen.
9. Senkungen des Beitragssatzes gelten ohne besondere Mitteilung ab Beginn des nächsten
Versicherungsjahres, das auf den Abschluss der Überprüfung folgt.
10. Die Bestimmungen über den Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung (siehe A § 11 Nr. 2 b) blei-
ben unberührt. Die insoweit maßgebliche Baupreisentwicklung darf im Rahmen der Anpassung der Bei-
tragssätze nach dieser Vorschrift nicht berücksichtigt werden.
31
[Seite 32]
Abschnitt „B“
B § 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten
Wahrheitsgemäße und Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Ent-
vollständige Anzeigepflicht von schluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber
vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
2. a) Vertragsänderung
Rechtsfolgen der Verletzung der Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei
Anzeigepflicht Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlos-
sen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestand-
teil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedin-
gungen ab dem laufenden Versicherungsjahr Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versiche-
rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht gemäß Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verletzt.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausge-
schlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet,
es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen
Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versiche-
rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
c) Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht gemäß Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos,
kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn,
der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
anderen Bedingungen abgeschlossen.
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) und zur
Kündigung (siehe Nr. 2 c)) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten
Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
e) Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
3. Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) oder zur Kündigung (siehe
Frist für die Ausübung der Nr. 2 c)) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände
Rechte des Versicherers angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb
eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm
jeweils geltend gemachte Recht begründen.
4. Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) und zur Kündigung (siehe
Rechtsfolgenhinweis Nr. 2 c)) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
5. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung
Vertreter des Versicherungs- von Nr. 1 und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des
nehmers Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige-
pflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch
dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) und zur
Erlöschen der Rechte des Kündigung (siehe Nr. 2 c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für
Versicherers Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn
der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
32
[Seite 33]
B § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrags
1. Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder
Beginn des Versicherungs- Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
schutzes Für die weiteren Elementargefahren (Überschwemmung, witterungsbedingter Rückstau, Erdbeben,
Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) besteht Versicherungsschutz erst nach
Ablauf von einem Monat nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). Diese Wartezeit entfällt, soweit
Versicherungsschutz gegen diese Gefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und der
Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung fortgesetzt wird und nicht vom Vorversicherer gekündigt
wurde. Die Wartezeit entfällt auch, wenn der Versicherungsbeginn mindestens einen Monat nach
dem Antragseingang liegt.
2. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
Dauer
3. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn
Stillschweigende Verlängerung nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine
Kündigung zugegangen ist.
4. Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes
Kündigung bei mehrjährigen darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt
Verträgen werden.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit
zugehen.
5. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
Vertragsdauer von weniger als zum vorgesehenen Zeitpunkt.
einem Jahr
6. Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnis-
Nachweis bei angemeldetem ses durch den Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Gefahrengruppe Feuer gemäß Abschnitt A § 2 nur
Grundpfandrecht durch Real- wirksam, wenn der Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags
gläubiger nachgewiesen hat, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück
nicht mit dem Grundpfandrecht belastet war oder dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
7. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt,
Wegfall des versicherten zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
Interesses
8. a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die
Kündigung der weiteren Versicherung weiterer Elementargefahren in Textform kündigen.
Elementargefahren b) Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Ablauf der
jeweiligen Vertragslaufzeit wirksam wird.
c) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
B § 3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
1. Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich
Fälligkeit des Erst- oder nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Einmalbeitrags Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige
Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt
der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab,
ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu
zahlen.
Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.
2. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem gemäß Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt,
Rücktrittsrecht des Versicherers so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
bei Zahlungsverzug Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht zu dem gemäß Nr. 1 maßgebenden
Leistungsfreiheit des Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versiche-
Versicherers rungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzah-
lung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
33
[Seite 34]
B § 4 Folgebeitrag
1. a) Ein Folgebeitrag wird zu Beginn des vereinbarten Versicherungsjahres fällig.
Fälligkeit b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrech-
nung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
2. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt,
Schadenersatz bei Verzug Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
3. a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf
Leistungsfreiheit und dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen
Kündigungsrecht nach Mahnung ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der
Versicherer je Vertrag die rückständigen Beiträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außer-
dem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten
Zahlung hinweist.
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versi-
cherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder
Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhal-
tung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der
Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristab-
lauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
4. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung
Zahlung des Beitrags nach oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die
Kündigung Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß Nr. 3 b) bleibt unberührt.
B § 5 Lastschriftverfahren
1. Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer
Pflichten des Versicherungs- zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
nehmers
2. Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einzie-
Änderung des Zahlungsweges hungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschrift-Mandat
in Textform zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den
ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Ver-
sicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
B § 6 Ratenzahlung
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen
als gestundet.
Die gestundeten Raten des laufenden Versicherungsjahres werden sofort fällig, wenn der Versicherungsneh-
mer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird.
B § 7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1. a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der
Allgemeiner Grundsatz dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag
zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor-
den wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
2. a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu wider-
Beitrag oder Geschäftsgebühr rufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags
bei Widerruf, Rücktritt, zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die
Anfechtung und fehlendem Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer
versicherten Interesse zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Belehrung gemäß Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versiche-
rungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus
dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsneh-
mer Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht
angezeigt hat, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der erste oder einmalige
Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsge-
bühr zu.
34
[Seite 35]
c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse
bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein
künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht.
Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in
diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt.
B § 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1. a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls
Obliegenheiten vor Eintritt des zu erfüllen hat, sind
Versicherungsfalls aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschrif-
ten (siehe Abschnitt A § 17)
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten (siehe Abschnitt A § 17).
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt
des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb
eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
2. a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Obliegenheiten bei und nach aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen
Eintritt des Versicherungsfalls
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf.
auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – ggf. auch mündlich oder
telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar,
zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen
einzureichen
gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten
Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das
Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis
zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu
erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des
Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und
über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten
ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet
werden kann.
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Oblie-
genheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen
Umständen möglich ist.
3. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit gemäß Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versiche-
Leistungsfreiheit bei Obliegen- rer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versi-
heitsverletzung cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs-
nehmer zu beweisen.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflich-
tet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen
hat.
B § 9 Gefahrerhöhung
1. a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die
Begriff der Gefahrerhöhung tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder
eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahr-
scheinlicher wird.
35
[Seite 36]
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher
Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat (siehe Abschnitt A § 18).
c) Eine Gefahrerhöhung gemäß Nr. 1 a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat
oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
2. a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des
Pflichten des Versicherungs- Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
nehmers b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich
anzeigen.
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt,
muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis
erlangt hat.
3. a) Kündigungsrecht
Kündigung oder Vertrags- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung gemäß Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag
änderung durch den Versicherer fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu
beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen gemäß Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
b) Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäfts-
grundsätzen entsprechenden, erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr
ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versiche-
rer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der
Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
4. Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung gemäß Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht
Erlöschen der Rechte des innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn
Versicherers der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
5. a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-
Leistungsfreiheit wegen pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten gemäß Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat.
Gefahrerhöhung Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung gemäß Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der
später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegan-
gen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt
hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gelten Nr. 5 a) Satz 2 und 3
entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu
dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den
Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
bb) wenn zurzeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers
abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen, seinen
Geschäftsgrundsätzen entsprechenden, erhöhten Beitrag verlangt.
B § 10 unbesetzt
B § 11 Mehrere Versicherer
1. Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versiche-
Anzeigepflicht rer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die
Versicherungssumme anzugeben.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Ver-
Rechtsfolgen der Verletzung der sicherer unter den in B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder
Anzeigepflicht teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungs-
falls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
36
[Seite 37]
3. a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versi-
Haftung und Entschädigung bei cherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe
Mehrfachversicherung der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen
wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukom-
men hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im
Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädi-
gung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise,
dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der
Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung
gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der
Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der
Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag
nichtig.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
4. a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne
Beseitigung der Mehrfach- Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später
versicherung geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des
Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des
Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
b) Die Regelungen gemäß Nr. 4 a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch ent-
standen ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken
ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versi-
cherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der
Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
B § 12 Versicherung für fremde Rechnung
1. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten
Rechte aus dem Vertrag (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer
und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
2. Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen,
Zahlung der Entschädigung dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung
nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
3. a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind
Kenntnis und Verhalten bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu
berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst,
muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten
nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen
worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder
nicht zumutbar war.
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag
ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
B § 13 Aufwendungsersatz
1. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche-
Aufwendungen zur Abwendung rungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte
und Minderung des Schadens oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz gemäß
Nr. 1 a) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
entstanden sind.
c) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Nr. 1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des
Versicherungsnehmers vorzuschießen.
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[Seite 38]
2. a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines
Kosten der Ermittlung und Fest- von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
stellung des Schadens Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten
nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz gemäß Nr. 2 a)
entsprechend kürzen.
B § 14 Übergang von Ersatzansprüchen
1. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den
Übergang von Ersatzansprüchen Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Ver-
sicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers
gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang
nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
2. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes
Obliegenheiten zur Sicherung Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatz-
von Ersatzansprüchen anspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzu-
wirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit
nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahr-
lässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht-
vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
B § 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall
1. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündi-
Kündigungsrecht gen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen
Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
2. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem
Kündigung durch späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
Versicherungsnehmer
3. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirk-
Kündigung durch Versicherer sam.
B § 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der
Vorsätzliche oder grob fahr- Entschädigungspflicht frei.
lässige Herbeiführung des Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des
Versicherungsfalls Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen.
2. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglis-
Arglistige Täuschung nach Ein- tig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder
tritt des Versicherungsfalls zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsneh-
mer wegen Betrugs oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als
bewiesen.
B § 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
1. Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt
Form ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis
betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungs-
schein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen
Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für
Nichtanzeige einer Anschriften- eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge-
bzw. Namensänderung schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Ver-
sicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes
als zugegangen.
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[Seite 39]
3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebes abgeschlossen,
Nichtanzeige der Verlegung der finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen gemäß Nr. 2 entsprechend
gewerblichen Niederlassung Anwendung.
B § 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters
1. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen ent-
Erklärung des Versicherungs- gegenzunehmen betreffend
nehmers a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhält-
nisses.
2. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder
Erklärungen des Versicherers deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
3. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammen-
Zahlungen an den hang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine
Versicherungsvertreter Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die
Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
B § 19 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen
lassen.
B § 20 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum
vom Beginn der Verjährung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit.
B § 21 Zuständiges Gericht
1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen
Klagen gegen den Versicherer der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur-
oder Versicherungsvermittler zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer
seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen
Gericht geltend machen.
2. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsneh-
Klagen gegen den mer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zurzeit der
Versicherungsnehmer Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine
Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht
geltend machen.
B § 22 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B § 23 Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solan-
ge dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten
Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
Rechtsvorschriften entgegenstehen.
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Abschnitt „C“
Klauseln
Es gelten die Gothaer Wohngebäude-Versicherungsbedingungen für Ein- und Zweifamilienhäuser (WEZ 2019) Abschnitte A und B.
Darüber hinaus sind folgende Erweiterungen und Klauseln möglich, sofern dies gesondert gemäß Antrag und Versicherungsschein vereinbart
wurde:
Innere Unruhen, Streik und Aussperrung (Klausel 7066)
Die Klausel gilt automatisch für Schäden durch die Gefahrengruppe Feuer (siehe Abschnitt A § 2), sofern diese versichert ist und sofern die
Gothaer Wohngebäude Plus oder Gothaer Wohngebäude Premium vereinbart ist.
Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2 b) sind Schäden durch innere Unruhen sowie Streik oder Aussperrung
mitversichert, sofern die versicherten Sachen durch die Gefahrengruppe Feuer (siehe Abschnitt A § 2) zer-
stört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
1. Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die
öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen
Personen oder Sachen verüben.
2. Streik ist eine planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, gemeinsame Arbeitsein-
stellung einer verhältnismäßig großen Anzahl von Arbeitnehmern.
3. Aussperrung ist eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, planmäßige Arbeitsausschließung einer
verhältnismäßig großen Anzahl von Arbeitnehmern.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Versicherungsnehmer, dessen
Arbeitnehmer oder andere in den versicherten Räumen berechtigt anwesende Personen verursachen.
5. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können diese Klausel durch schriftliche
Erklärung kündigen. Die Kündigung wird zwei Wochen nach ihrem Zugang wirksam.
6. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
7. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500.000 EUR.
Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb des Gebäudes (Klauseln 7049, 7051, 7071)
Die Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb von Gebäuden gilt, sofern dies gesondert vereinbart wurde. Die Höhe der Entschädigungsgrenze
ergibt sich aus der gewählten Klausel.
Dies geht aus dem Antrag und dem Versicherungsschein hervor.
1. Der Versicherer ersetzt auch frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der
Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter
Gebäude und Anlagen dienen und der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.
2. Nicht versichert sind Ableitungsrohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
3. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können diese Klausel durch schriftliche
Erklärung kündigen. Die Kündigung wird zwei Wochen nach ihrem Zugang wirksam.
4. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Die Entschädigung ist bei Vereinbarung der Klausel je Versicherungsfall begrenzt auf
- bei Klausel 7049: 10.000 EUR
- bei Klausel 7051: 5.000 EUR
- bei Klausel 7071: 1.500 EUR
Erweiterte Rohbauversicherung (Klausel 7073)
Zur Gothaer Wohngebäude Basis, Plus oder Premium gilt - zu den nachstehend genannten Gefahren und soweit diese durch Ihren Vertrag versi-
chert sind - nach besonderer Vereinbarung folgende Klausel für die Erweiterte Rohbauversicherung:
Während der Zeit des Rohbaus besteht je nach vereinbarter Produktlinie bis zur Bezugsfertigkeit Versiche-
rungsschutz für das versicherte Gebäude
1. und für die zur Errichtung des Gebäudes bestimmten, auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe
und Bauteile - soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt - gegen Schäden durch die Gefah-
rengruppe Feuer gemäß Abschnitt A § 2
2. gegen Schäden durch Leitungswasser, mit Ausnahme von Frostschäden
3. gegen Schäden durch Sturm und Hagel, wenn das Gebäude fertig gedeckt ist, alle Außentüren einge-
setzt sind und alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig verschlossen sind
4. gegen Schäden durch Glasbruch, wenn die Verglasungen fachmännisch eingesetzt und mit dem Gebäu-
de fest verbunden sind.
5. Die Erweiterte Rohbauversicherung gilt nur, wenn keine oder keine ausreichende Entschädigung aus
anderweitigen Versicherungen (z.B. Bauleistungsversicherung) beansprucht werden kann (Subsidiär-
deckung).
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[Seite 41]
Weiteres Zubehör, weitere Grundstücksbestandteile (Klausel 7069)
In Erweiterung von Abschnitt A § 6 der Gothaer Wohngebäude-Versicherungsbedingungen sind weiteres Zubehör sowie weitere Grundstücks-
bestandteile mitversichert, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
Photovoltaikanlagen sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
Rabattsystem bei Schadenfreiheit (Klausel 7080)
Die Berücksichtigung eines Schadenfreiheitsrabattes gilt, sofern dies gesondert vereinbart wurde.
1. In der Wohngebäudeversicherung richtet sich die Einstufung des Versicherungsvertrags in eine Schaden-
freiheitsklasse nach dem Schadenverlauf.
Für Wohngebäude bis zu einem Alter von 5 Jahren bei Vertragsbeginn ist es dabei unerheblich, ob vorab
eine Wohngebäudeversicherung bestanden hat oder nicht.
Bei Wohngebäuden > 5 Jahren, zu denen die Angabe der Vorversicherung mit „Nein“ erfolgt, oder wenn
das Vertragsende der Vorversicherung länger als 6 Monate zurückliegt, erfolgt eine Einstufung in die
Schadenfreiheitsklasse M4.
2. Während der Vertragslaufzeit findet jeweils zur Hauptfälligkeit eine automatische Beitragsanpassung
aufgrund des Vertragsverlaufs statt.
a) Hat der Versicherungsschutz für ein ganzes Versicherungsjahr bestanden, ohne dass in dieser Zeit
eine Entschädigungsleistung erbracht wurde, wird der Vertrag in die nächste Schadenfreiheits-
klasse mit günstigerem oder gleichem Beitragssatz eingestuft.
b) Sobald die erste Entschädigungsleistung zu einem Schadenereignis gezahlt wird, wird der Vertrag in
der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft.
Entschädigungsleistungen zu mehreren Schadenereignissen führen zu entsprechend weiteren
Rückstufungen.
3. Es gilt folgende Staffel für Ersteinstieg und Rückstufung:
Übersicht zu Rabattsystem
Ersteinstieg Schaden- Beitrags- Rückstufung im Schadenfall
freiheits- satz
klasse Anzahl der Schäden im Versicherungsjahr
1 2 ab 3
> 2 Vorschäden M6 130% M6 M6 M6
M5 130% M6 M6 M6
2 Vorschäden oder M4 120% M6 M6 M6
keine Vorversicherung
M3 120% M6 M6 M6
M2 110% M4 M6 M6
M1 110% M4 M6 M6
1 Vorschaden 0 100% M2 M6 M6
B1 100% M2 M6 M6
B2 90% 0 M4 M6
B3 90% 0 M4 M6
schadenfrei B4 80% B2 M2 M6
B5 80% B2 M2 M6
B = Bonusklasse
M = Malusklasse
4. Wird eine Entschädigungsleistung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der abschließenden Ent-
schädigungszahlung freiwillig (ohne vertragliche Verpflichtung) an den Versicherer zurückgezahlt, so
wird der Vertrag insoweit als schadenfrei behandelt.
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[Seite 42]
Abschnitt „D“
Besondere Bedingungen
Es gelten die Gothaer Wohngebäude-Versicherungsbedingungen für Ein- und Zweifamilienhäuser (WEZ 2019) Abschnitte A und B und, sofern
vereinbart, die Erweiterungen und Klauseln gemäß Abschnitt C.
Darüber hinaus sind folgende Erweiterungen möglich, sofern dies gesondert gemäß Antrag und Versicherungsschein vereinbart wurde:
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen
– BPV Grundgefahren (Klausel 7043) –
§ 1 Vertragsgrundlage
Es gelten die Gothaer Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (WEZ 2019) gemäß Hauptversicherungsver-
trag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
§ 2 Versicherte Sachen
Versichert sind betriebsfertige Photovoltaikanlagen bis zu einer Spitzenleistung von 20 kW, soweit sie sich auf
dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück befinden und der Versicherungsnehmer hierfür die
Gefahr trägt.
Photovoltaikanlagen mit einer Spitzenleistung über 20 kW sind nicht versichert.
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach erfolgreich beendeter Erprobung und – soweit vorgesehen –
nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine
spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch wäh-
rend einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsor-
tes.
Zur Photovoltaikanlage gehören insbesondere Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-,
Steuer- und Regeltechnik, Akkumulatoren, Wechselrichter und die Verkabelung.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Anlagen von einem anerkannten Prüfinstitut zertifiziert
wurden und deren fachgerechte Montage durch eine anerkannte Fachfirma durchgeführt oder abgenommen
wurde.
Versicherungsschutz besteht nicht für Anlagen, die ganz oder teilweise in Eigenregie des Versicherungsneh-
mers oder Dritter montiert wurden.
§ 3 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet – soweit nach den WEZ 2019 versichert – Entschädigung für Schäden durch
a) die Gefahrengruppe Feuer nach Abschnitt A § 2 WEZ 2019
b) Leitungswasser nach Abschnitt A § 3 WEZ 2019
c) Naturgefahren
aa) Sturm, Hagel nach Abschnitt A § 4 Nr. 1 a) WEZ 2019 sowie
bb) Weitere Elementargefahren nach Abschnitt A § 4 Nr. 1 b) WEZ 2019.
§ 4 unbesetzt
§ 5 Umfang der Entschädigung
1. Die Entschädigung richtet sich nach Abschnitt A § 12 WEZ 2019.
Geltungsbereich
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 50.000 EUR.
Wiederherstellungskosten
3. Der nach Abschnitt A § 12 WEZ 2019 und unter Berücksichtigung von § 6 ermittelte Betrag wird je Versiche-
Selbstbeteiligung rungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
§ 6 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
Ist im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die im Versicherungsvertrag beschriebene Anlage in der konkreten
Ausführung und Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor. Es wird nur der Teil des Gesamtscha-
denbetrags ersetzt, der sich zu dem Gesamtschadenbetrag verhält wie der gezahlte Jahresbeitrag zu dem zu
zahlenden Jahresbeitrag gemäß tatsächlich vorhandener Ausführung bzw. sonstiger vereinbarter Merkmale,
die für die Beitragsberechnung erheblich sind.
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[Seite 43]
§ 7 Wiederherbeigeschaffte Sachen
1. Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach
Anzeigepflicht Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle
Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er
Entschädigung die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese
Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.
3. a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem
Wiedererhalt nach Zahlung für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat
der Entschädigung der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfü-
gung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Emp-
fang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist
geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem
für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versiche-
rungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädi-
gung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen
Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen
mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufs-
kosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschä-
digung entspricht.
4. Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße
Beschädigte Sachen Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen
in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.
5. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat,
Gleichstellung sich den Besitz wieder zu verschaffen.
6. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er
Übertragung der Rechte dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf
diese Sachen zustehen.
§ 8 Besondere Obliegenheiten
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
a) die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das
jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen
b) die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Datenträger mit Daten und Programmen für die versicherten
Photovoltaikanlagen aufzubewahren.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in Abschnitt
B § 8 WEZ 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
leistungsfrei.
§ 9 Kündigung
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versi-
cherung von Photovoltaikanlagen in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er
bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptversicherungsvertrag (siehe § 1)
innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
§ 10 Beendigung des Hauptversicherungsvertrags
Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrags (siehe § 1) erlischt auch die Versicherung nach diesen
Besonderen Bedingungen.
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[Seite 44]
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen
– BPV Allrisk-Deckung einschließlich Ertragsausfall (Klausel 7044) –
§ 1 Vertragsgrundlage
Es gelten die Gothaer Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (WEZ 2019) gemäß Huptversicherungsver-
trag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
§ 2 Versicherte Sachen und versicherter Ertragsausfall
1. Versichert sind betriebsfertige Photovoltaikanlagen bis zu einer Spitzenleistung von 20 kW, soweit sie sich auf
Versicherte Sachen dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück befinden und der Versicherungsnehmer hierfür die
Gefahr trägt.
Photovoltaikanlagen mit einer Spitzenleistung über 20 kW sind nicht versichert.
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach erfolgreich beendeter Erprobung und – soweit vorgesehen –
nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet.
Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch
während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versiche-
rungsortes.
Zur Photovoltaikanlage gehören insbesondere Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-,
Steuer- und Regeltechnik, Akkumulatoren, Wechselrichter und die Verkabelung.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Anlagen von einem anerkannten Prüfinstitut zertifiziert
wurden und deren fachgerechte Montage durch eine anerkannte Fachfirma durchgeführt oder abgenommen
wurde.
2. Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung), wenn der Betrieb einer versicherten
Versicherter Ertragsausfall Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an der versicherten Sache unterbrochen oder beein-
trächtigt wird. Der Ertragsausfall wird ab dem dritten Tag bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte
Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für sechs Monate seit dem Eintritt des Versiche-
rungsfalls.
§ 3 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Der Versicherer leistet – soweit nach den WEZ 2019 versichert – Entschädigung für Schäden durch
a) die Gefahrengruppe Feuer Abschnitt A § 2 WEZ 2019
b) Leitungswasser nach Abschnitt A § 3 WEZ 2019
c) Naturgefahren
aa) Sturm, Hagel Abschnitt A § 4 Nr. 1 a) WEZ 2019 sowie
bb) Weitere Elementargefahren nach Abschnitt A § 4 Nr. 1 b) WEZ 2019.
2. Der Versicherer leistet ferner – soweit versichert – Entschädigung für Schäden durch Ergänzende
Technische Gefahren nach § 4.
Diese Gefahrengruppe kann nur in Verbindung mit einer Gefahrengruppe nach Nr. 1 versichert werden.
§ 4 Ergänzende Technische Gefahren
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen
Versicherte Gefahren und von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl,
Schäden Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig
vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten
vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt,
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter
b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung
d) die Gefahrengruppe Feuer sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen, soweit nicht nach § 3 Nr. 1 a)
bereits versichert
e) Wasser, Feuchtigkeit, soweit nicht nach § 3 Nr. 1 b) bereits versichert
f) Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung, soweit nicht nach § 3 Nr. 1 c) bereits versichert.
2. Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn
Elektronische Bauelemente eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise
auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht
zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer
versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
44
[Seite 45]
3. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
Nicht versicherte Gefahren und a) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsneh-
Schäden mer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten
b) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folge-
schäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt.
c) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Reprä-
sentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht
durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zurzeit des Schadens mit
Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war
d) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus
Reparaturauftrag einzutreten hat.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich
nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der
Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
§ 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht.
Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers
außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers
nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
4. Im Sinne dieser Bedingungen gilt:
Gefahrendefinitionen a) Raub
Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um des-
sen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die
versicherten Sachen ausüben.
b) Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn der Dieb versicherte Sachen wegnimmt,
nachdem er in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels
aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte
bb) falscher Schlüssel oder
cc) anderer Werkzeuge eindringt.
§ 5 Umfang der Entschädigung
1. a) Bei Gefahren nach § 3 Nr. 1 richtet sich die Entschädigung nach Abschnitt A § 12 Nr. 1 bis 9 WEZ 2019.
Geltungsbereich b) Bei Gefahren nach § 3 Nr. 2 richtet sich die Entschädigung nach Nr. 2 bis Nr. 7.
c) Die Entschädigung gemäß Nr. 1 a) und b) ist je Versicherungsfall insgesamt begrenzt auf 50.000 EUR.
2. Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
Wiederherstellungskosten Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht
höher sind als der Neuwert der versicherten Sache.
Neuwert ist der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand bei
Eintritt des Versicherungsfalls.
Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls durch einen Abzug
insbesondere für Alter, Abnutzungsgrad und technischen Zustand.
3. Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen
Teilschaden Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials.
a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe
bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehr-
kosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten
cc) De- und Remontagekosten
dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten
ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der
versicherten Sache notwendig ist
ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie
Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die
nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einlieferer-
haftung.
45
[Seite 46]
b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs-
und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen
Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt
werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschä-
digt werden.
c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungs-
fall notwendig gewesen wären
bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen
cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in
fremder Regie entstanden wären
dd) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie
ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung
ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der
versicherten Sache selbst ausgeführt werden
gg) Vermögensschäden.
4. Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.
Totalschaden
5. Abweichend von Nr. 3 und Nr. 4 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des
Entschädigungsbegrenzung Versicherungsfalls begrenzt, wenn
auf den Zeitwert a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder
b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.
Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert über-
steigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt
hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstör-
ten oder abhandengekommenen Sachen verwenden wird.
6. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das
Mehrwertsteuer Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
7. Der Versicherer ersetzt den versicherten Ertragsausfall für die Photovoltaikanlage in Höhe von 2 EUR je kWp
Ertragsausfall pro Ausfalltag.
8. a) Bei Gefahren nach § 3 Nr. 1 wird der nach Abschnitt A § 14 Nr. 1 bis 9 WEZ 2019 und unter Berücksichti-
Selbstbeteiligung gung von § 6 ermittelte Betrag je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
b) Bei Gefahren nach § 3 Nr. 2 wird der nach Nr. 2 bis Nr. 7 und unter Berücksichtigung von § 6 ermittelte
Betrag je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
§ 6 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
Ist im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die im Versicherungsvertrag beschriebene Anlage in der konkreten
Ausführung und Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor. Es wird nur der Teil des Gesamtscha-
denbetrags ersetzt, der sich zu dem Gesamtschadenbetrag verhält wie der gezahlte Jahresbeitrag zu dem zu
zahlenden Jahresbeitrag gemäß tatsächlich vorhandener Ausführung bzw. sonstiger vereinbarter Merkmale,
die für die Beitragsberechnung erheblich sind.
§ 7 Wiederherbeigeschaffte Sachen
1. Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach
Anzeigepflicht Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle
Wiedererhalt vor Zahlung Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er
der Entschädigung die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese
Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.
3. a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem
Wiedererhalt nach Zahlung der für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat
Entschädigung der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfü-
gung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Emp-
fang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist
geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem
für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versiche-
rungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädi-
gung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen
Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen
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[Seite 47]
mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufs-
kosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschä-
digung entspricht.
4. Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße
Beschädigte Sachen Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen
in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.
5. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat,
Gleichstellung sich den Besitz wieder zu verschaffen.
6. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er
Übertragung der Rechte dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf
diese Sachen zustehen.
§ 8 Besondere Obliegenheiten
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
a) die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das
jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen
b) die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Datenträger mit Daten und Programmen für die versicherten
Photovoltaikanlagen aufzubewahren.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in Abschnitt
B § 8 WEZ 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
leistungsfrei.
§ 9 Kündigung
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versi-
cherung von Photovoltaikanlagen in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er
bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptversicherungsvertrag (siehe § 1)
innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
§ 10 Beendigung des Hauptversicherungsvertrags
Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrags (siehe § 1) erlischt auch die Versicherung nach diesen
Besonderen Bedingungen.
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[Seite 48]
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen
Wärmepumpenanlagen – BSG Allrisk-Deckung (Klausel 7045) –
§ 1 Vertragsgrundlage
Es gelten die Gothaer Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (WEZ 2019) gemäß Hauptversicherungs-
vertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
§ 2 Versicherte Sachen
Versichert sind folgende betriebsfertige Anlagen der regenerativen Energieerzeugung, soweit sie sich auf
dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück befinden und der Versicherungsnehmer hierfür die
Gefahr trägt:
a) Solarthermieanlagen
b) Anlagen der oberflächennahen Geothermie
c) sonstige Wärmepumpenanlagen
bis zu einer Spitzenleistung von 20 kW einschließlich der damit verbundenen Heizungsanlagen der im Versi-
cherungsvertrag genannten Gebäude, die der Warmwasser- oder auch Wärmeversorgung der versicherten
Gebäude dienen.
Anlagen mit einer Spitzenleistung über 20 kW sind nicht versichert.
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach erfolgreich beendeter Erprobung und – soweit vorgesehen –
nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine
spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch wäh-
rend einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsor-
tes.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Anlagen von einem anerkannten Prüfinstitut zertifiziert
wurden und deren fachgerechte Montage durch eine anerkannte Fachfirma durchgeführt oder abgenommen
wurde.
§ 3 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden durch Ergänzende Technische Gefahren nach § 4, soweit
die Gefahren nicht nach Abschnitt A §§ 2 bis 4 der WEZ 2019 versicherbar sind.
§ 4 Ergänzende Technische Gefahren
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen
Versicherte Gefahren und von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl,
Schäden Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig
vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten
vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, sei-
ne Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter
b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung, außer in den Fällen der versicherbaren Gefahren nach
Abschnitt A § 2 WEZ 2019
d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen
e) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel
f) Zerreißen infolge Fliehkraft
g) Überdruck oder Unterdruck, außer in den Fällen der versicherbaren Gefahren nach
Abschnitt A § 2 WEZ 2019
h) Sturm, Frost oder Eisgang, außer in den Fällen der versicherbaren Gefahren nach
Abschnitt A § 4 Nr. 1 WEZ 2019.
2. Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn
Elektronische Bauelemente eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise
auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht
zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer
versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
3. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
Nicht versicherte Gefahren a) die Gefahrengruppe Feuer (siehe Abschnitt A § 2 WEZ 2019) sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen
und Schäden
b) durch Leitungswasser (siehe Abschnitt A § 3 WEZ 2019)
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[Seite 49]
c) durch Naturgefahren
aa) Sturm, Hagel (siehe Abschnitt A § 4 Nr. 1 a) WEZ 2019)
bb) Weitere Elementargefahren (siehe Abschnitt A § 4 Nr. 1 b) WEZ 2019)
cc) Sturmflut
dd) nicht naturbedingte Erdsenkung
d) durch Gewässer beeinflusstes Grundwasser infolge von Hochwasser
e) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsneh-
mer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten
f) durch
aa) betriebsbedingte normale Abnutzung
bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung
cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen
dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen.
Diese Ausschlüsse gelten nicht für benachbarte Anlagenteile, die infolge eines solchen Schadens
beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa) bis dd) bereits erneuerungsbedürf-
tig waren;
die Ausschlüsse gemäß bb) bis dd) gelten ferner nicht in den Fällen von Nr. 1 a) und Nr. 1 b), Nr. 1 d)
und Nr. 1 e); ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zurzeit der Konstruk-
tion beurteilt, bei Bedienungs-, Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zurzeit
der Herstellung
g) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Reprä-
sentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht
durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zurzeit des Schadens mit
Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war
h) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauf-
trag einzutreten hat.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich
nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der
Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
§ 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht.
Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers
außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers
nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
4. Im Sinne dieser Bedingungen gilt:
Gefahrendefinitionen a) Raub
Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um des-
sen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die
versicherten Sachen ausüben.
b) Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn der Dieb versicherte Sachen wegnimmt,
nachdem er in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels
aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte
bb) falscher Schlüssel oder
cc) anderer Werkzeuge eindringt.
§ 5 Umfang der Entschädigung
1. a) Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
Wiederherstellungskosten Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials
nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache.
Neuwert ist der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand bei
Eintritt des Versicherungsfalls.
Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls durch einen
Abzug insbesondere für Alter, Abnutzungsgrad und technischen Zustand.
b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und je versicherter Anlage begrenzt auf 50.000 EUR.
2. Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen
Teilschaden Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials.
a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe
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bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehr-
kosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten
cc) De- und Remontagekosten
dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten
ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicher-
ten Sache notwendig ist
ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie
Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die
nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einlieferer-
haftung.
b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs-
und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen
Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt
werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschä-
digt werden.
c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungs-
fall notwendig gewesen wären
bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen
cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in
fremder Regie entstanden wären
dd) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie
ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung
ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicher-
ten Sache selbst ausgeführt werden
gg) Vermögensschäden.
3. Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.
Totalschaden
4. Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des
Entschädigungsbegrenzung auf Versicherungsfalls begrenzt, wenn
den Zeitwert a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder
b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.
Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert über-
steigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt
hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstör-
ten oder abhandengekommenen Sachen verwenden wird.
5. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist;
Mehrwertsteuer das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
6. Der nach Nr. 1 bis Nr. 5 und unter Berücksichtigung von § 6 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um
Selbstbeteiligung die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
§ 6 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
Ist im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die im Versicherungsvertrag beschriebene Anlage in der konkreten
Ausführung und Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor. Es wird nur der Teil des Gesamtscha-
denbetrags ersetzt, der sich zu dem Gesamtschadenbetrag verhält wie der gezahlte Jahresbeitrag zu dem zu
zahlenden Jahresbeitrag gemäß tatsächlich vorhandener Ausführung bzw. sonstiger vereinbarter Merkmale,
die für die Beitragsberechnung erheblich sind.
§ 7 Wiederherbeigeschaffte Sachen
1. Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach
Anzeigepflicht Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle
Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er
Entschädigung die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese
Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.
3. a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem
Wiedererhalt nach Zahlung für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat
der Entschädigung der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfü-
gung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Emp-
fang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist
geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
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[Seite 51]
b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem
für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versiche-
rungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädi-
gung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen
Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen
mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufs-
kosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschä-
digung entspricht.
4. Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße
Beschädigte Sachen Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen
in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.
5. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat,
Gleichstellung sich den Besitz wieder zu verschaffen.
6. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er
Übertragung der Rechte dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf
diese Sachen zustehen.
§ 8 Besondere Obliegenheiten
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
a) die versicherten Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen stets im vom Her-
steller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu
lassen und hierüber einen Nachweis zu führen
b) die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Datenträger mit Daten und Programmen für die Solarther-
mie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen aufzubewahren.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in Abschnitt
B § 8 WEZ 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
leistungsfrei.
§ 9 Kündigung
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versi-
cherung von Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen in Textform kündigen.
Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des
laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptversicherungsvertrag (siehe § 1)
innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
§ 10 Beendigung des Hauptversicherungsvertrags
Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrags (siehe § 1) erlischt auch die Versicherung nach diesen
Besonderen Bedingungen.
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[Seite 52]
Information zu Ihrem Gothaer Garantie-Paket
GDV-Musterbedingungen und Unsere Versicherungsbedingungen zur Gothaer Wohngebäude Plus und Gothaer Wohngebäude Premium
Mindeststandards des Arbeits- (WEZ 2019) entsprechen in Bezug auf den dargestellten Versicherungsschutz und die Leistungsinhalte min-
kreises Beratungsprozesse destens den vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e.V. (GDV – www.gdv.de) empfohlenen Allge-
meine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2010 – Wert 1914) – Version 01.01.2013. Wir weisen
darauf hin, dass bei uns in Abweichung von Abschnitt B § 2 Nr. 1 der GDV-Bedingungen für die aufgeführten
weiteren Elementargefahren eine Wartezeit von einem Monat ab Versicherungsbeginn gilt. Diese Wartezeit
entfällt, soweit Versicherungsschutz gegen diese Gefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und
der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung fortgesetzt wird und nicht vom Vorversicherer gekün-
digt wurde. Die Wartezeit entfällt auch, wenn der Versicherungsbeginn mindestens einen Monat nach dem
Antragseingang liegt.
Auch erfüllen unsere Versicherungsbedingungen die vom „Arbeitskreis Beratungsprozesse“ (www.beratungs-
prozesse.de) mit Stand vom 06.01.2016 empfohlenen Entschädigungsgrenzen, Deckungssummen sowie zu
versichernden Schäden.
Weichen unsere WEZ 2019 zur Gothaer Wohngebäude Plus oder Gothaer Wohngebäude Premium in Bezug
auf den dargestellten Versicherungsschutz und die Leistungsinhalte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den oben genannten Musterbedingungen des GDV oder den
empfohlenen Entschädigungsgrenzen, Deckungssummen sowie zu versichernden Schäden des „Arbeitskrei-
ses Beratungsprozesse“ ab, wird sich die Gothaer nicht darauf berufen und bei der Regulierung die für den
Versicherungsnehmer günstigeren Bedingungen anwenden. Werden nach Abschluss des Versicherungsver-
trags neue Musterbedingungen vom GDV bzw. neue Risikoanalysen des „Arbeitskreises Beratungsprozesse“
herausgegeben, so erstreckt sich unsere Garantie nicht automatisch auch auf diese Neuerungen. Zu deren
Einbeziehung ist eine Änderung bzw. Aktualisierung des Vertrags erforderlich.
Innovationsklausel Werden unsere WEZ 2019 zur Gothaer Wohngebäude Basis, Gothaer Wohngebäude Plus oder Gothaer Wohn-
gebäude Premium ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so
gelten diese Vorteile ab dem Zeitpunkt der Änderung auch für alle Bestandsverträge der entsprechenden
Produktlinie, denen die WEZ 2019 (mit älteren Ständen) zugrunde liegen.
52
[Seite 53]
Information zu Ihren Extra-Services
Als Kunde der Gothaer profitieren Sie von zahlreichen Informations- und Soforthilfeleistungen rund um die Themen Auto, Reise sowie Haus und
Wohnung. Das Gothaer Service-Telefon 0800 4464000 steht Ihnen hierfür an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr zur Verfügung.
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Rechtsanwälten im In- und Ausland
• Organisieren einer (vorzeitigen Heim- bzw. verspäteten An-)Reise
• Nennen und Einschalten von Botschaften und Konsulaten bei Notfällen im Ausland
• Hilfe bei der Ersatzbeschaffung von Pässen, Führerschein etc. und bei der Kreditkartensperrung
Gesundheits-Services Damit Sie gut versorgt sind – wir helfen Ihnen:
• Nennen von qualifizierten Ärzten und Krankenhäusern im In- und Ausland, Rehakliniken etc.
• Gespräche vermitteln zwischen behandelndem Arzt und Hausarzt
• Besorgen und Versenden von lebenswichtigen Medikamenten, Brillen und medizinischen Hilfsmitteln
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Die Kosten für die vermittelten Leistungen wie z.B. Medikamente oder Bahnfahrkarten werden nicht über-
nommen.
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• Brand- und Wasserreinigung
• Experten für Alarmanlagen und Stahlschränke
• Haushüter
• Hotel
• Reinigung/Reparatur von Orientteppichen, Gemälden und Antiquitäten
• Sachverständige
• Schlüsseldienst
• Spedition und Möbelpacker
• Wach- und Sicherheitsdienst
Die Kosten für die jeweiligen Handwerker und Dienstleister werden übernommen, wenn ein Anspruch auf
Leistung im Schadenfall besteht.
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Gothaer
Allgemeine Versicherung AG
Hauptverwaltung
Gothaer Allee 1
50969 Köln
Telefon 0221 308-00
www.gothaer.de