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Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2026), Abschnitt Photovoltaikanlagen
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Wohngebäudeversicherung
Allgemeine Versicherungsbedingungen für
die Wohngebäudeversicherung (VGB 2026)
mit Kundeninformation
Stand 01.05.2026
HUSB626, Stand: 11.2026
www.huk24.de
HUK24 AG
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Kundeninformation
Identität des Versicherers
Versicherer ist die HUK24 AG. Registergericht Coburg. Handelsregister-Nr. 3240.
Sitz des Unternehmens: HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg.
Ladungsfähige Anschrift
Die ladungsfähige Anschrift der HUK24 lautet:
HUK24 AG, HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg.
Ladungsfähige Vertreter sind Dr. Christoph Samwer und Daniel Schröder.
Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Wir betreiben hauptsächlich die private Schaden- und Unfallversicherung.
Grundlagen des Vertrags
Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus folgenden Dokumenten: Den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Wohngebäudeversicherung (VGB 2026), Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungsschein inkl. etwaigen Nachträgen. Es gelten
die gesetzlichen Bestimmungen und evtl. mit Ihnen getroffene Vereinbarungen.
Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung
Die Wohngebäudeversicherung leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmte Gefahren zerstört oder
beschädigt werden, oder infolgedessen abhandenkommen. Im Schadenfall kommen wir für die Wiederherstellung Ihres
Wohnhauses bis zum ortsüblichen Neubauwert auf. Eine Begrenzung unserer Leistung durch eine Versicherungssumme
besteht insoweit nicht.
Die wichtigsten versicherten Sachen sind:
• Ihr Wohnhaus, Gebäudebestandteile, unmittelbar an das Gebäude anschließende Terrassen.
• Bestimmte Sachen, die sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, z. B. Einfriedungen wie Zäune oder Hecken,
Garten- und Wegebeleuchtung, Müllboxen, Klingel- und Briefkastenanlagen, Nebengebäude bis 30 m² Grundfläche,
Ladestationen für Elektro-Kraftfahrzeuge.
• Bestimmte Anlagen der regenerativen Energieversorgung auf dem Versicherungsgrundstück, z. B. Photovoltaikanlagen auf
dem Dach versicherter Gebäude, Wärmepumpenanlagen.
Soweit vereinbart, schützt die Wohngebäudeversicherung bei folgenden Gefahren:
• Feuer: Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Detonation, Explosion, Verpuffung, Implosion, Blindgänger,
Überschalldruckwellen; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Anprall eines unbe-
mannten Fluggeräts; Anprall eines Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Sengen
und Schmoren, Rauch und Ruß.
• Leitungswasser, inkl. Rohrbruch- und Frostschäden.
• Sturm und Hagel.
Gegen die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) haben Sie den „Elementarschutz Classic“, wenn Sie ihn gegen
Zusatzbeitrag vereinbart haben. Im Schadenfall tragen Sie eine Selbstbeteiligung von 500 Euro. Bei Schäden durch
Erdbeben beträgt die Selbstbeteiligung 100.000 Euro. Sie können die Selbstbeteiligung für Schäden durch Erdbeben
gegen Mehrbeitrag verringern. Dann beträgt die Selbstbeteiligung für Schäden durch Erdbeben 500 Euro.
Haben Sie den „Elementarschutz Classic“ nicht bei uns und auch bei keinem anderen Versicherer einen Elementarschutz
vereinbart, haben Sie den „Elementarschutz Basis“ mit einer Selbstbeteiligung von 100.000 Euro für Schäden durch die
weiteren Naturgefahren.
Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) sind:
• Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
Die Wohngebäudeversicherung Classic können Sie gegen Zusatzbeitrag erweitern, beispielsweise um:
• den Zusatzbaustein Wohngebäude PLUS (WG PLUS);
• den Haus- und Wohnungsschutzbrief;
• den erweiterten Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen bzw. für Anlagen der Solar- und Geothermie sowie für
sonstige Wärmepumpenanlagen;
• den erweiterten Versicherungsschutz für bestimmte Rohre, die außerhalb versicherter Gebäude verlegt sind.
Welchen Versicherungsumfang Sie abgeschlossen haben, können Sie in Ihrem Versicherungsschein nachlesen.
Die Entschädigung wird fällig, wenn wir abschließend festgestellt haben, dass wir zahlen müssen und in welcher Höhe.
Versicherungsbeitrag
Wie hoch Ihr Beitrag ist, können Sie in Ihrem Antrag und in Ihrem Versicherungsschein nachlesen. Ändern sich Umstände,
die Sie im Antrag angegeben haben, kann sich auch Ihr Beitrag ändern. Im Endbeitrag ist die Versicherungsteuer enthalten –
in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe.
Der Erstbeitrag wird mit Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie müssen diesen Beitrag dann unverzüglich zahlen. Der
Versicherungsschein ist Ihnen vor Versicherungsbeginn zugegangen? Dann müssen Sie den Beitrag unverzüglich nach
Versicherungsbeginn zahlen.
Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsperiode fällig. Er ist dann unverzüglich zu
zahlen.
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Beginn des Vertrags
Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. In der Regel geschieht das mit Zugang des
Versicherungsscheins.
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen
Beitrag rechtzeitig zahlen.
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief,
Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs
bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
HUK24 AG
HUK-COBURG-Platz 1
96440 Coburg
E-Mail: info@huk24.de
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.huk24.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion
nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangs-
bestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der
Versicherungsschutz. Der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallen-
den Teil der Prämien zurückzugewähren, wenn Sie dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist
ausdrücklich zugestimmt haben. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf
der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet: 1/360 der
Jahresprämie (bei jährlicher Prämienzahlung) oder 1/180 der Halbjahresprämie (bei halbjährlicher Prämienzahlung) oder
1/90 der Vierteljahresprämie (bei vierteljährlicher Prämienzahlung) oder 1/30 der Monatsprämie (bei monatlicher
Prämienzahlung) multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Sie dürfen in
diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls
aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass
empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versiche-
rer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit
dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt
vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines
Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die
Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versiche-
rer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden
im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll;
anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernum-
mer;
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2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen
dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch
den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobe-
nen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der
Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien
einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfas-
sen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung,
die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des
Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung,
insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechts-
folgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls
zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemei-
nen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalte-
ten Form;
9. Angaben zur Laufzeit des Vertrags;
10. Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingun-
gen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen
vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über
das zuständige Gericht;
13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen
mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die
Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und
gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die
Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser
Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Dauer des Vertrags
Der Versicherungsvertrag wird für ein Jahr abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von Ihnen
oder uns fristgerecht gekündigt wird.
Beendigung des Vertrags
Sie können den Vertrag zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres kündigen. Auch wir dürfen das. Kündigen Sie, ist die
Kündigung nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Kündigen wir, muss Ihnen die Kündigung
spätestens drei Monate vor Ablauf in Textform zugegangen sein.
Mitgliedstaaten der EU, deren Recht der Versicherer vor Abschluss des Vertrags zu Grunde legt
Wir legen der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags das Recht der Bundesrepublik
Deutschland zu Grunde.
Anwendbares Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand
Wenn Sie uns aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung verklagen wollen, sind folgende Gerichte
örtlich zuständig:
• Das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder am Sitz unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist.
• Das Gericht, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben.
• Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
Verklagen wir Sie aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung, ist ausschließlich das folgende
Gericht örtlich zuständig:
Das Gericht, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz
haben, ist es das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
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Vertragssprache
Alle Informationen zum Vertrag stellen wir Ihnen in deutscher Sprache zur Verfügung. Auch die Kommunikation mit Ihnen
führen wir auf Deutsch.
Meinungsverschiedenheiten
Sie sind mit einer unserer Entscheidungen nicht zufrieden? Oder hat eine Verhandlung mit uns nicht zu dem gewünschten
Ergebnis geführt?
Versicherungsombudsmann e. V.
Sie können sich an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32,
10006 Berlin, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de, Online: www.versicherungsombudsmann.de;
Tel. 0800 3696000*, Fax 0800 3699000* (*kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen).
Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle
für außergerichtliche Streitbeilegung. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei uns oder im Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Versicherungsaufsicht
Sie können sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bafin.de; Online: www.bafin.de; Tel. 0228 4108-0;
Fax 0228 4108-1550. Die BaFin kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Rechtsweg
Außerdem steht Ihnen der Rechtsweg offen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.huk24.de/beschwerde
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Inhaltsverzeichnis
A Umfang Ihrer Wohngebäudeversicherung 11
1. Was ist versichert? Für welche Schäden besteht kein Versicherungsschutz? 11
1.1 Welche Sachen sind versichert?
1.2 In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz?
1.2.1 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
1.2.2 Was gilt bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden?
1.2.3 Was gilt bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden?
1.2.4 Was gilt bei arglistiger Täuschung?
1.2.5 Was gilt bei einer vereinbarten Selbstbeteiligung?
2. Wogegen besteht Versicherungsschutz? 13
2.1 Gegen welche Gefahren bieten wir Versicherungsschutz?
2.2 Was ist im Feuerrisiko versichert und was ist unter den einzelnen Gefahren zu verstehen?
2.2.1 Brand
2.2.2 Blitzschlag, Überspannung durch Blitz
2.2.3 Detonation, Explosion, Verpuffung, Blindgänger
2.2.4 Implosion
2.2.5 Überschalldruckwellen
2.2.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Anprall eines unbemannten Fluggeräts
2.2.7 Anprall eines Fahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung
2.2.8 Seng- und Schmorschäden
2.2.9 Schäden durch Rauch und Ruß
2.3 Was ist im Leitungswasserrisiko versichert und was ist unter den einzelnen Gefahren zu verstehen?
2.3.1 Leitungswasser
2.3.2 Rohrbruch- und Frostschäden
2.3.3 Ausschlüsse bei Leitungswasserschäden
2.3.4 Ausschlüsse bei Rohrbruchschäden
2.3.5 Gemeinsame Ausschlüsse
2.4 Was ist im Sturm- und Hagelrisiko versichert und was ist unter den einzelnen Gefahren zu verstehen?
2.4.1 Sturm
2.4.2 Hagel
2.4.3 Ausschlüsse
2.5 Was ist bei den weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) versichert und was ist unter den einzelnen
weiteren Naturgefahren zu verstehen?
2.5.1 Genereller Umfang des Versicherungsschutzes
2.5.2 Erdbeben
2.5.3 Überschwemmung
2.5.4 Rückstau
2.5.5 Erdsenkung
2.5.6 Erdfall
2.5.7 Erdrutsch
2.5.8 Schneedruck
2.5.9 Lawinen
2.5.10 Vulkanausbruch
2.5.11 Ausschlüsse
2.5.12 Wartezeit
3. Welche weiteren Leistungen bietet Ihre Wohngebäudeversicherung? 16
3.1 Welche Kosten übernimmt Ihre Wohngebäudeversicherung?
3.1.1 Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten
3.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten
3.1.3 Regiekosten
3.1.4 Kosten für provisorische Reparaturen
3.1.5 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
3.1.6 Schadenermittlungskosten
3.1.7 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
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3.2 Welche Mehrleistungen bieten die Wohngebäudeversicherung Classic und die Wohngebäudeversicherung Basis?
3.2.1 Rohbauversicherung
3.2.2 Risikoloser Versichererwechsel
3.2.3 Rückreise aus dem Urlaub oder von einer Dienstreise
3.2.4 Dekontamination von Erdreich
3.2.5 Mehrkosten infolge öffentlich-rechtlicher Wiederherstellungsbeschränkungen
3.2.6 Kosten infolge von Verkehrssicherungsmaßnahmen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
3.2.7 Übernahme von Sachverständigenkosten
3.2.8 Bruchschäden an Armaturen
3.2.9 Schäden durch Wasseraustritt aus innenliegenden Regenrohren und aus Mischsystemen
3.2.10 Schäden an Wasserspeichern und Schäden durch Wasseraustritt aus Wasserspeichern
3.2.11 Kosten einer Leckageortung
3.2.12 Mehrverbrauch von Wasser oder Brennstoffen sowie Verlust von Brennstoffen
3.2.13 Mehrkosten durch Ausfall von Anlagen der regenerativen Energieversorgung
3.2.14 Vorsorgeversicherung
3.2.15 Innovationsgarantie
3.3 Welche Mehrleistungen bietet außerdem die Wohngebäudeversicherung Classic?
3.3.1 Diebstahl von Gebäude- und Grundstücksbestandteilen
3.3.2 Tierbiss an elektrischen Leitungen und Anlagen
3.3.3 Schäden durch Schalenwild
3.3.4 Mietwert oder Hotelkosten; Mietausfall
3.3.5 Transport- und Lagerkosten
3.3.6 Übernachtungskosten infolge einer behördlich verfügten Evakuierung
3.3.7 Datenrettungskosten
3.4 Welche Mehrleistungen bietet Ihre Wohngebäudeversicherung gegen Zusatzbeitrag?
3.4.1 Wohngebäude PLUS (WG PLUS)
3.4.2 Erweiterter Versicherungsschutz für Rohre
B Gegenseitige Rechte und Pflichten 23
1. Ihr Recht auf Entschädigung – was haben Sie zu beachten? 23
1.1 Was sind die Grundlagen für die Entschädigungsberechnung?
1.1.1 Welcher Versicherungswert liegt dem Vertrag zugrunde? Welche Bedeutung hat das für die
Entschädigungsberechnung?
1.1.2 Wie wird die Entschädigung berechnet?
1.1.3 Was ist eine Mehrfachversicherung?
1.2 Wann zahlen wir die Entschädigung?
1.2.1 Wann wird die Entschädigung fällig?
1.2.2 Wann und wie wird die Entschädigung verzinst?
1.2.3 Wann ist der Fristlauf gehemmt?
1.2.4 Wann können wir die Entschädigungszahlung zurückhalten?
1.3 Was ist beim Sachverständigenverfahren zu beachten?
1.3.1 Was ist das Sachverständigenverfahren?
1.3.2 Welche Modalitäten sind einzuhalten?
1.3.3 Was müssen die Feststellungen der Sachverständigen enthalten?
1.3.4 Was passiert nach erfolgter Feststellung?
1.3.5 Sind die getroffenen Feststellungen verbindlich?
1.3.6 Wie verteilen sich die Kosten für das Sachverständigenverfahren?
2. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 26
2.1 Zahlungsperiode
2.2 Was gilt für die Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags (Erstbeitrag)?
2.2.1 Rechtzeitige Zahlung
2.2.2 Nicht rechtzeitige Zahlung
2.3 Was gilt für die Zahlung des Folgebeitrags?
2.3.1 Rechtzeitige Zahlung
2.3.2 Nicht rechtzeitige Zahlung
2.4 Was gilt bei vereinbartem SEPA-Lastschriftmandat?
2.5 Was gilt bei Teilzahlung?
2.6 Was geschieht mit dem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?
2.6.1 Was gilt grundsätzlich?
2.6.2 In welchen Fällen gibt es spezielle Regelungen?
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3. Welche Pflichten müssen Sie insbesondere befolgen? 27
3.1 Wann liegt eine Gefahrerhöhung in der Wohngebäudeversicherung vor?
3.1.1 Was ist eine Gefahrerhöhung?
3.1.2 Wie müssen Sie sich verhalten?
3.1.3 Welche Rechtsfolgen sind bei Gefahrerhöhung möglich?
3.1.4 Innerhalb welcher Frist müssen wir unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung ausüben? Wann
erlöschen diese?
3.2 Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls?
3.2.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
3.2.2 Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung dieser Obliegenheiten möglich?
3.3 Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls?
3.3.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
3.3.2 Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung dieser Obliegenheiten möglich?
4. Was passiert mit der Wohngebäudeversicherung, wenn sich Ihre persönliche
Lebenssituation ändert? Worauf müssen Sie achten? 29
4.1 Welche Auswirkungen hat es auf den Versicherungsschutz, wenn Sie das versicherte Gebäude veräußern?
4.1.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
4.1.2 Welche Folgen hat eine unterbliebene Mitteilung?
4.1.3 Was passiert mit Ihrem Versicherungsschutz?
4.1.4 Wann können wir leistungsfrei sein?
4.2 Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens?
4.2.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
4.2.2 Welche Folgen hat eine unterbliebene Mitteilung?
5. Was gilt für die Berechnung der Beiträge und was gilt für die Anpassung der Beiträge in der
Wohngebäudeversicherung? 30
5.1 Was gilt für die Berechnung der Beiträge?
5.2 Was gilt für die Anpassung der Beiträge?
5.2.1 Wann und warum überprüfen wir die Beiträge?
5.2.2 Welche Regeln beachten wir dabei?
5.2.3 Was sind die möglichen Folgen der Überprüfung?
5.2.4 Wann wird die Anpassung wirksam?
5.2.5 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung?
5.3 Wann kann sich der Beitrag für die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) ändern?
5.3.1 Welche Besonderheiten gelten für die Tarifierung weiterer Naturgefahren (Elementargefahren)?
5.3.2 Wann können die Beiträge angepasst werden?
5.3.3 Wann wird die Anpassung wirksam?
5.3.4 Was sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anpassung?
5.3.5 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung?
5.4 Wann passen wir Ihren Versicherungsschutz und den Beitrag an die Baupreisveränderungen an?
5.4.1 Wie wird angepasst?
5.4.2 Wann wird die Anpassung wirksam?
5.4.3 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung?
5.5 Was gilt für Ihre Angaben zu Tarifierungsmerkmalen und für Änderungen der Ihren Angaben
zugrundeliegenden Umstände?
6. Wann können wir die Bedingungen (VGB) anpassen? 32
6.1 Welche Voraussetzungen müssen für eine Bedingungsanpassung vorliegen?
6.2 Wie nehmen wir die Anpassung vor?
6.3 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung?
C Was Sie zusätzlich noch zu beachten haben 33
1. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 33
1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
1.2 Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen?
1.3 Wie kann der Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden?
1.4 Wann endet der Vertrag bei Wegfall des versicherten Interesses?
1.5 Wie kann der Vertrag nach Eintritt des Versicherungsfalls beendet werden?
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2. Was gilt für andere Personen, die an der Versicherung beteiligt sind? Welche Bestimmungen
gelten für die Versicherung einer Wohnungseigentümergemeinschaft? 34
2.1 Was gilt, wenn Sie den Vertrag für einen anderen abschließen?
2.2 Was gilt, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft versichert ist?
3. Welche Möglichkeiten haben Sie, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? 34
4. Welches Recht gilt? 34
D Haus- und Wohnungsschutzbrief 35
1. Wer zählt zu den versicherten Personen? 35
2. Was gilt als Versicherungsort (versicherte Wohnung)? 35
3. Welche Entschädigungsgrenzen gelten? 35
4. Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 35
5. Welche Leistungen erbringen wir? 35
5.1 Schlüsseldienst im Notfall
5.2 Rohrreinigungs-Service im Notfall
5.3 Sanitär-Installateur-Service im Notfall
5.4 Elektro-Installateur-Service im Notfall
5.5 Heizungs-Installateur-Service im Notfall
5.6 Notheizung
5.7 Schädlingsbekämpfung
5.8 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern
5.9 Datenrettung
5.10 Psychologische Erstberatung
5.11 Unterbringung von Tieren im Notfall
5.12 Kinderbetreuung im Notfall
5.13 Dokumentendepot
6. Wann passen wir die Beiträge und die Versicherungsbedingungen an? 38
7. Wie kann der Haus- und Wohnungsschutzbrief beendet werden? 38
E Erweiterter Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen 38
1. Welche Sachen sind versichert? 38
2. Gegen welche Gefahren haben Sie Versicherungsschutz? 38
2.1 Welche Gefahren sind versichert, wenn Ihre Photovoltaikanlage abhandenkommt?
2.2 Welchen Versicherungsschutz haben Sie, wenn Ihre Photovoltaikanlage zerstört oder beschädigt wird?
3. Welche Schäden sind außerdem versichert? 38
3.1 Ertragsausfall
3.2 Nutzungsausfall
4. Welche Schäden sind nicht versichert? 39
5. Wie wird die Entschädigung berechnet? 39
5.1 Was gilt für Schäden an der versicherten Anlage?
5.2 Was gilt für die weiteren versicherten Schäden?
5.2.1 Was gilt für die Entschädigung des Ertragsausfalls?
5.2.2 Was gilt für die Entschädigung des Nutzungsausfalls?
5.2.3 Was gilt, wenn für die Wohngebäudeversicherung eine Selbstbeteiligung vereinbart ist?
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6. Welche besonderen Obliegenheiten haben Sie? 39
7. Wann passen wir die Beiträge und die Versicherungsbedingungen an? 40
8. Wie kann der Versicherungsschutz nach Abschnitt E beendet werden? 40
F Erweiterter Versicherungsschutz für Anlagen der Solar- und Geothermie
sowie für sonstige Wärmepumpenanlagen 40
1. Welche Sachen sind versichert? 40
2. Gegen welche Gefahren haben Sie Versicherungsschutz? 40
2.1 Welche Gefahren sind versichert, wenn Ihre Anlage abhandenkommt?
2.2 Welchen Versicherungsschutz haben Sie, wenn Ihre Anlage zerstört oder beschädigt wird?
3. Welche Schäden sind außerdem versichert? 41
4. Welche Schäden sind nicht versichert? 41
5. Wie wird die Entschädigung berechnet? 41
6. Welche besonderen Obliegenheiten haben Sie? 41
7. Wann passen wir die Beiträge und die Versicherungsbedingungen an? 41
8. Wie kann der Versicherungsschutz nach Abschnitt F beendet werden? 41
Bitte beachten Sie: Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen weiblich, männlich und
divers (w/m/d) gleichzeitig zu nennen. Mit unseren Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2026)
A Umfang Ihrer Wohngebäudeversicherung
1. Was ist versichert? Für welche Schäden besteht kein Versicherungsschutz?
1.1 Welche Sachen sind versichert?
Versichert ist das Gebäude, das im Versicherungsschein bezeichnet ist. Versichert sind auch die Bestandteile
a.
dieses Gebäudes. Solche Bestandteile können z. B. sein: Garagen und Carports, die in das Gebäude integriert
sind, oder für das Gebäude maßgefertigte Einbaumöbel und Einbauküchen.
b. Versichert sind auch folgende Sachen:
• Gebäudezubehör, das dazu dient, das versicherte Gebäude instand zu halten oder es zu Wohnzwecken zu
nutzen. Voraussetzung dafür ist: Das Zubehör befindet sich in dem Gebäude oder es ist von außen an dem
Gebäude angebracht. Zubehör kann z. B. sein: Baumaterial oder Brennstoffe.
Dient das Zubehör anderen Zwecken? Oder erfüllt es die genannten Voraussetzungen nicht? Dann ist es nur
versichert, wenn Sie dies gesondert mit uns vereinbart haben.
• Garagen und Carports, die keine Gebäudebestandteile sind, aber zum versicherten Gebäude gehören. Sie
sind auch dann versichert, wenn sie nicht weiter als drei Kilometer Luftlinie vom versicherten Gebäude
entfernt sind.
• In das versicherte Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mieter auf eigene Kosten beschafft oder übernommen
hat. Der Versicherungsschutz hat folgende Voraussetzungen:
– Der Mieter trägt nach dem Mietvertrag die Gefahr für die eingefügten Sachen.
– Es besteht kein Versicherungsschutz aus einer Hausratversicherung.
c. Versichert sind außerdem folgende Sachen, wenn sie sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden:
• Hof- und Gehwegsbefestigungen, Einfriedungen und fest im Boden verankerte Sichtschutzelemente.
Einfriedungen sind bspw. Zäune und Hecken.
• Terrassen, die unmittelbar an das versicherte Gebäude anschließen.
• Freisitze.
• Masten und Freileitungen; elektrische Leitungen, die der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen
dienen.
• Garten- und Wegebeleuchtung.
• Müllboxen, Hundezwinger, Klingel- und Briefkastenanlagen.
• Fest im Boden verankerte Antennen- und Satellitenanlagen. Voraussetzung ist, dass die Anlage überwiegend
zu privaten Zwecken genutzt wird.
• Fahrradboxen, Fahrradgaragen und fest im Boden verankerte Fahrradständer.
• Nebengebäude, die jeweils höchstens 30 m² Grundfläche haben und überwiegend privat genutzt werden. Zu
den Nebengebäuden zählen bspw.
– Geräteschuppen.
– Gartenhäuser.
– Unterstände (z. B. für Brennholz oder Fahrräder).
– Freistehende Saunen (z. B. Gartensauna) und Dampfbäder.
Nicht versichert sind Gewächshäuser. Diese können Sie gegen Zusatzbeitrag über „Wohngebäude PLUS“ bis
3.000 Euro mitversichern (A 3.4.1 d.).
• Pergolen, fest im Boden verankerte Pavillons und fest im Boden verankerte freistehende Überdachungen.
Kein Versicherungsschutz besteht für:
– Mobile Pavillons und mobile Überdachungen.
– Etwaigen Pflanzenbewuchs, bspw. Efeu oder Kletterrosen.
• Fest im Boden verankerte Spielgeräte. Dies sind bspw. Spielhäuser und Klettergerüste. Kein Versicherungs-
schutz besteht für mobile Spielgeräte.
• Ladestationen für Elektro-Kraftfahrzeuge. Voraussetzungen sind, dass die Ladestationen fest mit einem
versicherten Gebäude verbunden sind und nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.
• Zisternen, Brunnen und Sammeltanks für Regenwasser, die der Versorgung versicherter Gebäude oder
Anlagen dienen.
• Grills, Außenküchen und Gartenkamine. Voraussetzung ist, dass sie ortsfest installiert sind.
Versichert sind außerdem folgende Anlagen der regenerativen Energieversorgung auf dem Versicherungs-
d.
grundstück:
• Photovoltaikanlagen, die auf dem Dach der versicherten Gebäude angebracht oder in deren Baukörper
integriert sind. Außerdem Photovoltaikanlagen, die fest im Boden verankert sind.
Zur Photovoltaikanlage gehören auch deren Komponenten wie z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befesti-
gungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik inklusive Fernüberwachungssysteme. Aber auch Akkumula-
toren, Trafos, Wechselrichter, Verkabelung oder Moduloptimierer (Spannungswandler) gehören dazu. Das
Gleiche gilt für Stromspeicheranlagen, die mit der Photovoltaikanlage verbunden sind und der Versorgung
versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Kraftfahrzeuge gelten nicht als Stromspeicheranlage.
Für Photovoltaikanlagen und die dazugehörigen Komponenten können Sie in der Wohngebäudeversicherung
Classic gegen Zusatzbeitrag den Versicherungsschutz erweitern. Lesen Sie dazu bitte Abschnitt E.
• Solarthermische Anlagen, die auf dem Dach der versicherten Gebäude angebracht oder in deren Baukörper
integriert sind. Zudem Anlagen der Geothermie und sonstige Wärmepumpenanlagen. Für diese Sachen
können Sie in der Wohngebäudeversicherung Classic gegen Zusatzbeitrag den Versicherungsschutz
erweitern. Lesen Sie dazu bitte Abschnitt F.
– 11 –
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• Mobile Anlagen zur regenerativen Energieversorgung (z. B. steckerfertige Photovoltaikanlagen). Der Versiche-
rungsschutz hat folgende Voraussetzungen:
– Die Anlage dient der Versorgung versicherter Gebäude und Anlagen.
– Es besteht kein Versicherungsschutz aus einer Hausratversicherung.
• Windkraftanlagen, die nicht höher als zehn Meter sind und deren Gesamtleistung maximal 15 kWp beträgt.
e. Versicherten Sachen kann ein Tarifierungsmerkmal zugrunde liegen (z. B. Photovoltaikanlagen). Ändern sich
nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die Ihren Angaben zugrunde liegenden Umstände, gilt B 5.5 c.
f. Andere Grundstücksbestandteile und anderes Zubehör sind nur versichert, wenn Sie dies gesondert mit uns
vereinbart haben.
1.2 In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz?
1.2.1 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
a. Krieg und ähnliche Ereignisse
Nicht versichert sind Schäden, die durch Krieg bzw. kriegsähnliche Ereignisse sowie durch innere Unruhen
entstehen. „Krieg“ schließt auch rein digital geführte Kriege ein (Cyberkrieg).
Schäden durch innere Unruhen können Sie gegen Zusatzbeitrag über „Wohngebäude PLUS“ mitversichern
(A 3.4.1 i.).
b. Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen
Nicht versichert sind Schäden, die durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
verursacht werden.
c. Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
Nicht versichert sind Schäden durch die „weiteren Naturgefahren“, wenn Sie weder den „Elementarschutz
Classic“ noch den „Elementarschutz Basis“ haben. Sehen Sie dazu A 2.5 und insbesondere A 2.5.1.
Diese Ausschlüsse gelten auch dann, wenn ein Ereignis nach a. bis c. bei der Entstehung des Schadens lediglich
mitgewirkt hat.
1.2.2 Was gilt bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden?
Nicht versichert sind Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens gilt
als bewiesen, wenn sie durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes festgestellt wird.
Das gilt auch, wenn Ihr Repräsentant den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
1.2.3 Was gilt bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden?
Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, verzichten wir auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, unsere
Leistung zu kürzen. Dieser Verzicht bezieht sich aber nicht auf Obliegenheitsverletzungen und Gefahrerhöhungen.
Dort gelten jeweils eigene Haftungsregelungen. Sehen Sie dazu B 3.2.2, B 3.3.2 und B 3.1.3.
Unser Verzicht kommt Ihnen auch dann zugute, wenn Ihr Repräsentant den Schaden grob fahrlässig verursacht
hat.
1.2.4 Was gilt bei arglistiger Täuschung?
Täuschen Sie uns arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind,
entfällt unsere Entschädigungspflicht. Dasselbe gilt für den Versuch einer solchen Täuschung.
Die Täuschung oder der Täuschungsversuch gelten als bewiesen, wenn sie durch ein rechtskräftiges Strafurteil
wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt werden.
Diese Regelungen gelten auch dann, wenn Ihr Repräsentant die Täuschung oder den Täuschungsversuch began-
gen hat.
1.2.5 Was gilt bei einer vereinbarten Selbstbeteiligung?
a. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart? Dann kürzen wir bei jedem Versicherungsfall die Entschädigung um den
Betrag der Selbstbeteiligung. Bis zur Höhe der Selbstbeteiligung besteht kein Versicherungsschutz.
b. Es gibt folgende Selbstbeteiligungen:
• Eine Selbstbeteiligung für den gesamten Versicherungsvertrag.
• Eine Selbstbeteiligung für einzelne versicherte Gefahren.
• Eine Selbstbeteiligung für einzelne Leistungen.
Ist eine Selbstbeteiligung für den gesamten Versicherungsvertrag oder für einzelne versicherte Gefahren
vereinbart, weisen wir die Selbstbeteiligung im Versicherungsschein aus. Eine Selbstbeteiligung für einzelne
Leistungen nennen wir in diesen Versicherungsbedingungen.
c. In einem Versicherungsfall treffen eine Selbstbeteiligung für den gesamten Versicherungsvertrag und eine
Selbstbeteiligung für versicherte Gefahren oder Leistungen aufeinander? Dann wenden wir nur diejenige
Selbstbeteiligung an, die für die versicherte Gefahr oder die versicherte Leistung gilt.
d. Bei den folgenden Leistungen ziehen wir keine Selbstbeteiligung ab:
• Bruchschäden an Armaturen (A 3.2.8).
• Kosten einer Leckageortung (A 3.2.11).
• Mehrverbrauch von Wasser oder Brennstoffen sowie Verlust von Brennstoffen (A 3.2.12).
• Mehrkosten durch Ausfall von Anlagen der regenerativen Energieversorgung (A 3.2.13).
• Wohngebäude PLUS (A 3.4.1).
• Haus- und Wohnungsschutzbrief (Abschnitt D).
• Erweiterter Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen (Abschnitt E).
• Erweiterter Versicherungsschutz für Anlagen der Solar- und Geothermie sowie für sonstige Wärmepumpen-
anlagen (Abschnitt F).
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2. Wogegen besteht Versicherungsschutz?
2.1 Gegen welche Gefahren bieten wir Versicherungsschutz?
Versichert sind nur diejenigen Gefahren, für die Sie Versicherungsschutz mit uns vereinbart haben. Welche das
sind, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.
Soweit vereinbart, gilt: Wir entschädigen für versicherte Sachen (A 1.1), die durch folgende Ereignisse zerstört
oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen (Versicherungsfall).
a. Feuer: Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Detonation, Explosion, Verpuffung, Blindgänger, Implo-
sion, Überschalldruckwellen; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Anprall
eines unbemannten Fluggeräts; Anprall eines Fahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Sengen und Schmo-
ren, Rauch und Ruß (A 2.2).
b. Leitungswasser (A 2.3.1); Rohrbruch- und Frostschäden (A 2.3.2).
c. Sturm, Hagel (A 2.4).
d. Weitere Naturgefahren (Elementargefahren – A 2.5): Erdbeben, Überschwemmung, Rückstau, Erdsenkung,
Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch.
Die Gefahrengruppen nach a. („Feuerrisiko“), b. („Leitungswasserrisiko“) und c. („Sturm- und Hagelrisiko“) können
Sie jeweils einzeln versichern. Sie sind beliebig miteinander kombinierbar.
2.2 Was ist im Feuerrisiko versichert und was ist unter den einzelnen Gefahren zu verstehen?
2.2.1 Brand
Brand ist ein Feuer mit folgenden Eigenschaften: Es ist ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden oder
es hat ihn verlassen. Zudem kann es sich aus eigener Kraft ausbreiten.
Eine versicherte Sache ist einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausge-
setzt und gerät dadurch in Brand? Beispiel: Im Kamin entzünden sich Rußablagerungen und der Kamin wird
beschädigt. Dann spricht man von einem Nutzwärmeschaden, den wir als Brandschaden behandeln. Das Gleiche
gilt für versicherte Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet
wird.
2.2.2 Blitzschlag, Überspannung durch Blitz
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Wir ersetzen auch Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen oder Geräten infolge Überspannung
durch Blitz oder Blitzschlag entstanden sind.
Dazu gehören auch Schäden durch:
• blitzbedingten Überstrom.
• blitzbedingten Kurzschluss.
• sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität.
2.2.3 Detonation, Explosion, Verpuffung, Blindgänger
Detonationen, Explosionen und Verpuffungen sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen. Sie beruhen auf dem
Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in
der Intensität der Kraftäußerung.
Wir leisten auch Entschädigung für Schäden durch Blindgänger (z. B. Fliegerbomben) aus dem Ersten oder Zweiten
Weltkrieg. Den Ausschluss von Schäden durch Krieg (A 1.2.1 a.) wenden wir hier nicht an.
2.2.4 Implosion
Implosion ist ein plötzlicher Zusammenfall eines Hohlkörpers. Er beruht auf einem äußeren Überdruck infolge
eines inneren Unterdrucks.
2.2.5 Überschalldruckwellen
Überschalldruckwellen sind Stoßwellen, die sich ausbreiten, wenn ein Flugkörper die Schallmauer durchbricht.
2.2.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Anprall eines unbemannten Fluggeräts
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden durch den Anprall oder
Absturz von:
• Luftfahrzeugen.
• Teilen oder Ladung von Luftfahrzeugen.
• Unbemannten Fluggeräten.
Auch wenn versicherte Sachen infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen, haben Sie Versicherungs-
schutz.
2.2.7 Anprall eines Fahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung
a. Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden durch den Anprall von:
• Straßenfahrzeugen.
• Schienenfahrzeugen.
• Wasserfahrzeugen.
• Teilen und Ladung dieser Fahrzeuge.
Auch wenn versicherte Sachen infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen, haben Sie Versicherungs-
schutz.
b. Nicht versichert sind Schäden durch Fahrzeuge, die sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befinden oder die von
Ihnen gefahren werden. Das Gleiche gilt, wenn das Fahrzeug im Eigentum oder Besitz einer Person steht, die
mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Oder wenn es von einer solchen Person gefahren wird.
2.2.8 Seng- und Schmorschäden
Wir ersetzen Seng- und Schmorschäden, die nicht durch Brand, Blitzschlag, Detonation, Explosion oder Verpuf-
fung entstanden sind.
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Nicht versichert sind Schäden, die an elektrischen Einrichtungen oder Geräten durch die Wirkung elektrischen
Stroms entstehen.
2.2.9 Schäden durch Rauch und Ruß
Wir ersetzen Schäden durch Rauch und Ruß, die nicht durch Brand, Blitzschlag, Detonation, Explosion oder
Verpuffung entstanden sind.
Voraussetzung ist: Rauch oder Ruß sind plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder
Trockenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück ausgetreten.
Keinen Versicherungsschutz haben Sie für Schäden durch eine dauernde oder allmähliche Einwirkung von Rauch
oder Ruß.
Nicht versichert sind außerdem Schäden durch Fogging. „Fogging“ ist ein Niederschlag von Schwarzstaub in
Wohnungen, zu dem es ohne die in Absatz 2 beschriebenen Geschehnisse kommt.
2.3 Was ist im Leitungswasserrisiko versichert und was ist unter den einzelnen Gefahren zu verstehen?
2.3.1 Leitungswasser
Leitungswasser ist Wasser, das aus einer der folgenden Einrichtungen bestimmungswidrig ausgetreten ist:
a. Rohren des Zu- oder Ableitungssystems der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen.
b. Einrichtungen, die mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbunden sind oder aus deren wasserführen-
den Teilen.
c. Einrichtungen von Heizungs- und Klimaanlagen.
d. Sprinkler- oder Berieselungsanlagen.
e. Wasserbetten, Aquarien oder wassergeeigneten Terrarien.
f. Zimmerbrunnen und Wassersäulen.
g. Schwimmbecken und Pools, die Gebäudebestandteile sind oder die außerhalb des Gebäudes ins Erdreich des
Versicherungsgrundstücks eingelassen sind. Auch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus deren
wasserführenden Teilen gilt als Leitungswasser.
Entsprechendes gilt, wenn Wasserdampf oder wärmetragende Flüssigkeit (z. B. Öl, Sole, Kühlmittel, Kältemittel)
bestimmungswidrig aus diesen Einrichtungen austritt.
2.3.2 Rohrbruch- und Frostschäden
a. Innerhalb der versicherten Gebäude sind versichert:
aa. Frost- und sonstige Bruchschäden an:
• Rohren des Zu- oder Ableitungssystems der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen.
• Rohren von Heizungs- und Klimaanlagen.
• Rohren von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen.
• Rohren der Gasversorgung und der Regenentwässerung.
Rohre, die unterhalb der Bodenplatte verlaufen, sich aber zwischen den Fundamenten befinden, gelten als
Rohre innerhalb versicherter Gebäude.
In der Wohngebäudeversicherung Basis gelten diese Rohre aber als Rohre außerhalb versicherter
Gebäude. Deswegen haben Sie in der Basis-Linie hierfür keinen Versicherungsschutz. Sehen Sie dazu auch
A 2.3.2 b.
bb. Frostschäden an:
• Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern oder
ähnlichen Installationen.
• Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern, Heizkreisverteilern oder an vergleichbaren Teilen von Heizungs- und
Klimaanlagen.
b. Außerhalb versicherter Gebäude sind Frost- und sonstige Bruchschäden an den folgenden Rohren versichert:
• Rohren des Zuleitungssystems der Wasserversorgung.
• Rohren von Heizungs- und Klimaanlagen.
• Rohren der Gasversorgung.
Dies gilt aber nur, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf
dem Versicherungsgrundstück befinden.
2.3.3 Ausschlüsse bei Leitungswasserschäden
Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser umfasst nicht Schäden durch:
a. Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer sowie Witterungsniederschläge.
b. Schwamm.
c. eine der in A 2.2 geregelten Gefahren.
Diese Ausschlüsse gelten auch dann, wenn einer der genannten Umstände bei der Entstehung des Schadens
lediglich mitgewirkt hat.
Der Ausschluss unter a. gilt nicht für Leitungswasserschäden, die infolge eines Rohrbruchs entstanden sind.
Sehen Sie dazu A 2.3.2.
2.3.4 Ausschlüsse bei Rohrbruchschäden
Der Versicherungsschutz gegen Rohrbruch umfasst nicht Schäden durch eine der in A 2.2 geregelten Gefahren.
2.3.5 Gemeinsame Ausschlüsse
Außerdem zahlen wir nicht für Schäden in oder an Gebäuden, die nicht bezugsfertig sind. Das gilt sowohl bei
Leitungswasser- als auch bei Rohrbruch- und Frostschäden.
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2.4 Was ist im Sturm- und Hagelrisiko versichert und was ist unter den einzelnen Gefahren zu verstehen?
2.4.1 Sturm
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 7. Das entspricht einer Windgeschwin-
digkeit von mindestens 50 km/h.
Für die Messung der Windstärke werten wir Aufzeichnungen von Wetterdiensten aus.
Versichert sind Schäden, die auf folgende Weise entstehen:
a. Der Sturm wirkt unmittelbar ein auf:
• versicherte Sachen.
• Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, oder Gebäude, die mit solchen Gebäuden baulich
verbunden sind.
b. Der Sturm wirft Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf:
• versicherte Sachen.
• Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, oder Gebäude, die mit solchen Gebäuden baulich
verbunden sind.
c. Als Folge eines Sturmschadens nach a. oder b.
2.4.2 Hagel
Hagel ist ein fester Niederschlag in Form von Eiskörnern. Versichert sind Schäden, die auf folgende Weise
entstehen:
a. Hagel wirkt unmittelbar ein auf:
• versicherte Sachen.
• Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, oder Gebäude, die mit solchen Gebäuden baulich
verbunden sind.
b. Hagel wirft Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf:
• versicherte Sachen.
• Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, oder Gebäude, die mit solchen Gebäuden baulich
verbunden sind.
c. Als Folge eines Hagelschadens nach a. oder b.
2.4.3 Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel umfasst nicht Schäden durch:
a. Sturmflut.
b. Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster,
Außentüren oder andere Öffnungen. Versicherungsschutz besteht aber, wenn die Öffnungen durch Sturm oder
Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen.
c. Leitungswasser (A 2.3.1) oder Rohrbruch (A 2.3.2).
d. eine der in A 2.2 geregelten Gefahren.
Diese Ausschlüsse gelten auch dann, wenn eines der genannten Ereignisse bei der Entstehung des Schadens
lediglich mitgewirkt hat.
2.5 Was ist bei den weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) versichert und was ist unter den ein-
zelnen weiteren Naturgefahren zu verstehen?
Weitere Naturgefahren sind: Erdbeben, Überschwemmung, Rückstau, Erdsenkung, Erdfall, Erdrutsch, Schnee-
druck, Lawinen und Vulkanausbruch.
2.5.1 Genereller Umfang des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz für Schäden durch weitere Naturgefahren setzt stets voraus: Sie haben mindestens eine
der in A 2.1 a. bis c. genannten Gefahren vereinbart. Ist dies der Fall, ist wie folgt zu unterscheiden:
a. Sie haben den „Elementarschutz Classic“, wenn Sie ihn ausdrücklich gegen Zusatzbeitrag mit uns vereinbart
haben.
aa. Es gelten folgende Selbstbeteiligungen:
• Bei Schäden durch Erdbeben: 100.000 Euro.
• Bei Schäden durch die anderen weiteren Naturgefahren: 500 Euro.
Sie tragen je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung in der genannten Höhe.
bb. Sie können gegen Mehrbeitrag eine geringere Selbstbeteiligung für Schäden durch Erdbeben vereinbaren.
Dann beträgt die Selbstbeteiligung bei Schäden durch Erdbeben je Versicherungsfall 500 Euro.
cc. Bis zur Höhe der genannten Selbstbeteiligungen sind im „Elementarschutz Classic“ Schäden durch die
weiteren Naturgefahren nicht versichert. Haben wir für Schäden durch weitere Naturgefahren eine andere
Selbstbeteiligung vereinbart, kürzen wir die Entschädigung je Versicherungsfall um diesen Betrag.
b. Sie haben den „Elementarschutz Classic“ (A 2.5.1 a.) nicht bei uns abgeschlossen? Und Sie haben auch bei
keinem anderen Versicherer Versicherungsschutz für Schäden durch die weiteren Naturgefahren vereinbart?
Dann bleiben Sie bei Schäden durch die weiteren Naturgefahren nicht ganz ohne Schutz, sondern Sie haben
den „Elementarschutz Basis“.
„Elementarschutz Basis“ bedeutet: Bei Schäden durch die weiteren Naturgefahren leisten wir Entschädigung,
soweit der Schaden an versicherten Sachen 100.000 Euro übersteigt. Das heißt, Sie tragen je Versicherungsfall
eine Selbstbeteiligung in Höhe von 100.000 Euro. Bis zur Höhe dieser Selbstbeteiligung sind im „Elementar-
schutz Basis“ Schäden durch die weiteren Naturgefahren nicht versichert.
Sie vereinbaren während der Laufzeit des mit uns bestehenden Versicherungsvertrags den „Elementarschutz
Classic“ (A 2.5.1 a.)? Dann entfällt der „Elementarschutz Basis“ und er wird aufgehoben. Bei den weiteren
Naturgefahren zahlen Sie dann Beitrag für den „Elementarschutz Classic“, und wir leisten nur aus dem
„Elementarschutz Classic“.
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c. Sie haben den „Elementarschutz Classic“ (A 2.5.1 a.) nicht bei uns, aber Versicherungsschutz für Schäden
durch die weiteren Naturgefahren bei einem anderen Versicherer vereinbart? In diesem Fall gilt Folgendes:
aa. Sie haben uns die Vereinbarung mit dem anderen Versicherer vor Abschluss des Versicherungsvertrags mit
uns mitgeteilt: Dann ist der „Elementarschutz Basis“ nicht Bestandteil Ihres Vertrags. Schäden durch die
weiteren Naturgefahren sind nicht versichert.
bb. Sie teilen uns die Vereinbarung mit dem anderen Versicherer während der Laufzeit des mit uns bestehen-
den Versicherungsvertrags mit: Bis zum Zugang Ihrer Mitteilung haben Sie Versicherungsschutz aus dem
„Elementarschutz Basis“. Das gilt aber nur, soweit Sie nicht Versicherungsschutz aus dem Vertrag mit dem
anderen Versicherer haben. Bitte reichen Sie uns mit Ihrer Mitteilung einen Nachweis über den anderweiti-
gen Versicherungsschutz ein. Sobald uns Ihre Mitteilung zugeht, beenden wir den „Elementarschutz Basis“
mit sofortiger Wirkung. Geschieht dies vor Ablauf der Versicherungsperiode, steht uns nur ein anteiliger
Beitrag zu. Dieser erfasst den Zeitraum, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
2.5.2 Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens. Sie muss durch geophysikalische Vorgänge im
Erdinneren ausgelöst worden sein.
2.5.3 Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Grundstücks, auf dem das versicherte Gebäude
steht, mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Überschwemmung ist auch die Überflutung von unmittel-
bar an dieses Grundstück angrenzenden Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächen-
wasser.
Zu dieser Überflutung muss es durch eines der folgenden Ereignisse gekommen sein:
a. Ausuferung von oberirdischen Gewässern, egal ob stehend oder fließend.
b. Witterungsniederschläge wie bspw. Starkregen.
c. Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge eines der unter a. oder b. genannten Ereignisse.
2.5.4 Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbun-
denen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dazu muss es durch eines der folgenden Ereignisse gekommen
sein:
a. Ausuferung von oberirdischen Gewässern, egal ob stehend oder fließend.
b. Witterungsniederschläge wie bspw. Starkregen.
Drainagen zählen nicht zu den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen.
2.5.5 Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
2.5.6 Erdfall
Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
2.5.7 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes plötzliches Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
2.5.8 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrut-
schen von Schnee- oder Eismassen von Dächern.
2.5.9 Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Dazu zählt auch die Druckwelle, die bei
ihrem Abgang verursacht wird.
2.5.10 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste. Mit der Druckentladung gehen
Lava-Ergüsse, Asche-Eruptionen oder ein Austritt von sonstigen Materialien und Gasen einher.
2.5.11 Ausschlüsse
Nicht versichert sind bei den weiteren Naturgefahren Schäden durch:
a. Sturmflut.
b. Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen. Sehen Sie dazu A 2.5.3 c.
c. Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster,
Außentüren oder andere Öffnungen. Versicherungsschutz besteht aber, wenn die Öffnungen durch eine
versicherte Gefahr entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen.
d. Trockenheit oder Austrocknung des Erdbodens bei den Gefahren nach A 2.5.5 bis A 2.5.7.
Diese Ausschlüsse gelten auch dann, wenn ein Ereignis nach a. bis d. bei der Entstehung des Schadens lediglich
mitgewirkt hat.
Für Schäden in oder an Gebäuden, die nicht bezugsfertig sind, besteht Versicherungsschutz nur im Umfang der
Rohbauversicherung. Sehen Sie dazu A 3.2.1.
2.5.12 Wartezeit
Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit Ablauf von 14 Tagen, gerechnet ab Eingang Ihres Antrags bei uns.
3. Welche weiteren Leistungen bietet Ihre Wohngebäudeversicherung?
3.1 Welche Kosten übernimmt Ihre Wohngebäudeversicherung?
Versichert sind die folgenden aufgrund eines Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen
Kosten:
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3.1.1 Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten
Wir ersetzen Kosten, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Genauso tragen wir die Kosten, um
Schutt und sonstige Reste von versicherten Sachen wegzuräumen und abzutransportieren. Wir übernehmen auch
die Kosten für die Entsorgung dieser Sachen.
3.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten
Wir ersetzen Kosten, die Sie aus folgendem Grund aufwenden müssen: Gegenstände waren zu bewegen, zu
verändern oder zu schützen, um versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
Beispiel: Ein Schrank muss ab- und später wieder aufgebaut werden, damit ein Rohrbruch in der Wand repariert
werden kann.
3.1.3 Regiekosten
Wir ersetzen Regiekosten. Das sind Kosten für einen Architekten, der die Wiederherstellung versicherter Sachen
koordiniert, beaufsichtigt oder betreut. Das Gleiche gilt, wenn ein Bauingenieur Regie über die Wiederherstellung
führt.
3.1.4 Kosten für provisorische Reparaturen
Wir ersetzen Kosten, um versicherte Sachen provisorisch zu reparieren. Das setzt voraus, dass eine endgültige
Reparatur noch nicht möglich ist. Die Maßnahme muss zudem eilbedürftig sein.
Beispiel: Ein vom Sturm beschädigtes Dach muss verschlossen werden, um Folgeschäden zu vermeiden.
3.1.5 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
Wir ersetzen Kosten für Maßnahmen, die Sie zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten
durften. Das gilt auch dann, wenn diese Maßnahmen erfolglos geblieben sind.
Wenn Sie es verlangen, schießen wir Ihnen den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag vor.
Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr (z. B. Feuerlöschkosten) übernehmen wir nur, wenn diese Leistungen
nicht im öffentlichen Interesse erbracht werden. Das Gleiche gilt für Leistungen anderer Institutionen, die im
öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind (bspw. Technisches Hilfswerk oder Polizei).
3.1.6 Schadenermittlungskosten
Wir ersetzen Kosten, die den Umständen nach geboten waren, um einen von uns zu ersetzenden Schaden zu
ermitteln und festzustellen.
Sind Kosten dafür angefallen, dass Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzugezogen haben? Diese Kosten
ersetzen wir nur insoweit, als Sie dazu vertraglich verpflichtet waren oder von uns dazu aufgefordert worden sind.
3.1.7 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
Kommt es durch einen Rohrbruch- oder Frostschaden nach A 2.3.2 zu einer Rohrverstopfung? Dann übernehmen
wir die Kosten, um diese fachgerecht beseitigen zu lassen.
3.2 Welche Mehrleistungen bieten die Wohngebäudeversicherung Classic und die
Wohngebäudeversicherung Basis?
3.2.1 Rohbauversicherung
Errichten Sie ein neues Wohnhaus und ist dieses noch nicht bezugsfertig? Dann gewähren wir Ihnen während der
Bauphase eine beitragsfreie Rohbauversicherung.
Von der Rohbauversicherung mit erfasst sind: Garagen und Carports, die zum Gebäude gehören, und Gebäudezu-
behör nach A 1.1 b. Punkt 1. Mitversichert sind auch auf dem Baugrundstück gelagerte Baustoffe und Bauteile, die
zur Errichtung des Gebäudes notwendig sind.
Die Rohbauversicherung bietet – je nach Vereinbarung – Versicherungsschutz:
• gegen Feuer (A 2.1 a.).
• gegen Sturm und Hagel (A 2.1 c.) und gegen die weiteren Naturgefahren (A 2.1 d.). Voraussetzung für den Versiche-
rungsschutz ist, dass der Baukörper geschlossen ist. Das ist der Fall, wenn das Dach fertig gedeckt ist und alle
Außentüren und Fenster eingesetzt sind.
Gegen welche dieser genannten Gefahren Ihr Rohbau versichert ist, richtet sich nach dem vereinbarten Versiche-
rungsumfang für die Zeit nach Bezugsfertigstellung. Lesen Sie dazu in Ihrem Antrag und Versicherungsschein nach.
Keinen Versicherungsschutz bietet die Rohbauversicherung für die Gefahr Leitungswasser (A 2.1 b.). Auch
Mehrleistungen nach A 3.4 sowie nach den Abschnitten D, E und F sind nicht versichert.
Die beitragsfreie Rohbauversicherung gewähren wir Ihnen für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten.
3.2.2 Risikoloser Versichererwechsel
Beim risikolosen Versichererwechsel leisten wir zu Ihren Gunsten nach dem Umfang des mit uns geschlossenen
Versicherungsvertrags. Voraussetzungen für unsere Leistung sind:
• Sie haben einen Schaden erst während der Vertragszeit mit uns erkannt.
• Unser Versicherungsschutz für Ihr Wohngebäude schließt sich zeitlich nahtlos an eine Vorversicherung an.
• Der erkannte Schaden wäre sowohl nach dem Vertrag mit uns als auch nach dem Vertrag mit Ihrem Vorversiche-
rer versichert. Es ist aber nicht feststellbar, ob der Versicherungsfall während der Vertragszeit mit dem Vorversi-
cherer oder mit uns eingetreten ist.
3.2.3 Rückreise aus dem Urlaub oder von einer Dienstreise
a. Wir ersetzen Fahrtmehrkosten für eine Rückreise aus dem Urlaub oder von einer Dienstreise unter der
folgenden Voraussetzung: Sie brechen Ihre Reise wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig ab, um
an den Schadenort zu reisen.
b. „Erheblich“ ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt. Außerdem muss
Ihre Anwesenheit am Schadenort notwendig sein.
c. Als Reise gilt jede Abwesenheit Ihrerseits mit einer Dauer von mindestens vier Tagen.
d. Fahrtmehrkosten ersetzen wir für ein angemessenes Reisemittel. Maßstab hierfür sind: Das von Ihnen auf der
Hinreise benutzte Verkehrsmittel und die Dringlichkeit der Reise an den Schadenort.
e. Auch die Organisation der Reise übernehmen wir, soweit die Umstände das zulassen.
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f. Wird wegen eines erheblichen Versicherungsfalls ein Reiseruf über den Rundfunk notwendig, leiten wir die
dazu erforderlichen Maßnahmen, soweit möglich, ein. Wir tragen auch die Kosten, die für den Reiseruf
entstehen.
g. Soweit dies möglich ist, sind Sie verpflichtet, Weisungen von uns einzuholen, bevor Sie die Reise an den
Schadenort antreten.
h. Wir übernehmen die Kosten nur, soweit Sie keinen Anspruch aus einer anderen Versicherung haben (bspw.
einer Reiseversicherung).
3.2.4 Dekontamination von Erdreich
a. Wir ersetzen Kosten für die Dekontamination von Erdreich. Das sind folgende Kosten, die Ihnen durch
behördliche Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen:
• Kosten, um das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen, zu dekontaminieren oder auszutau-
schen.
• Kosten, um den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren, ihn dort abzulagern oder
zu vernichten.
b. Voraussetzungen für unsere Kostenübernahme sind:
• Die behördlichen Anordnungen beruhen auf Gesetzen oder Verordnungen, die bereits vor Eintritt des
Versicherungsfalls erlassen waren.
• Sie sind innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen.
• Die Maßnahmen wurden ergriffen, um den Zustand des Versicherungsgrundstücks wiederherzustellen, der
vor Eintritt des Versicherungsfalls bestand.
c. Sie müssen uns die behördliche Anordnung innerhalb von drei Monaten melden, seitdem Sie von ihr Kenntnis
haben.
Verletzen Sie diese Obliegenheit, können wir unter den in B 3.3.2 beschriebenen Voraussetzungen unsere
Leistung ganz oder teilweise verweigern.
d. War das Erdreich bereits kontaminiert und wurde es durch den Versicherungsfall zusätzlich verunreinigt? Dann
ersetzen wir nur den Teil der Aufwendungen, der über die Beseitigung der bestehenden Kontamination
hinausgeht.
e. Aufwendungen aufgrund von sonstigen behördlichen Anordnungen oder sonstigen Verpflichtungen erstatten
wir nicht.
3.2.5 Mehrkosten infolge öffentlich-rechtlicher Wiederherstellungsbeschränkungen
Wir ersetzen Mehrkosten, die sich infolge öffentlich-rechtlicher Wiederherstellungsbeschränkungen ergeben.
Dazu gehören auch Mehrkosten, die entstehen, weil wiederverwertbare Reste versicherter Sachen infolge des
Versicherungsfalls nicht mehr verwendet werden dürfen.
Voraussetzungen für unsere Leistung sind:
• Die Wiederherstellungsbeschränkungen beruhen auf Gesetzen oder Verordnungen, die vor Eintritt des Versiche-
rungsfalls bereits erlassen waren.
• Die behördlichen Anordnungen sind erst nach Eintritt des Versicherungsfalls erteilt worden.
3.2.6 Kosten infolge von Verkehrssicherungsmaßnahmen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
Durch den Eintritt eines Versicherungsfalls entsteht eine Gefahr, die Sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschrif-
ten beseitigen müssen? Dann übernehmen wir die dafür erforderlichen Kosten. Beispiel: Ein Gehweg muss nach
einem Brandschaden abgesperrt werden.
3.2.7 Übernahme von Sachverständigenkosten
Kommt es zu einem besonderen Sachverständigenverfahren nach B 1.3? Dann übernehmen wir die Kosten, die
Ihnen dafür entstehen. Voraussetzung ist, dass der ersatzpflichtige Schaden 25.000 Euro übersteigt.
3.2.8 Bruchschäden an Armaturen
Umfasst Ihr Vertrag das Leitungswasserrisiko (A 2.1 b.)? Dann leisten wir Entschädigung für Bruchschäden an
Armaturen, die nicht durch Frost entstanden sind.
Armaturen sind bspw. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser und Geruchsverschlüsse.
Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für den Austausch von Armaturen, soweit er infolge eines Versicherungs-
falls nach A 2.3.2 notwendig ist.
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart? Dann ziehen wir diese hier nicht ab.
3.2.9 Schäden durch Wasseraustritt aus innenliegenden Regenrohren und aus Mischsystemen
Umfasst Ihr Vertrag das Leitungswasserrisiko (A 2.1 b.)? Dann ersetzen wir Schäden durch Wasser, das bestim-
mungswidrig aus folgenden Einrichtungen ausgetreten ist:
• Regenrohren, die im Gebäude verlaufen.
• Mischsystemen.
Das ausgetretene Wasser behandeln wir dann wie Leitungswasser. Den Ausschluss von Schäden durch Witte-
rungsniederschläge (A 2.3.3 a.) wenden wir hier nicht an.
3.2.10 Schäden an Wasserspeichern und Schäden durch Wasseraustritt aus Wasserspeichern
Umfasst Ihr Vertrag das Leitungswasserrisiko (A 2.1 b.)? Dann ersetzen wir folgende Schäden:
a. Schäden durch Wasser, das bestimmungswidrig aus Zisternen, Brunnen oder Sammeltanks für Regenwasser
ausgetreten ist. Voraussetzungen sind:
• Der Wasserspeicher dient der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen.
• Er befindet sich auf dem Versicherungsgrundstück.
Das ausgetretene Wasser behandeln wir dann wie Leitungswasser. Den Ausschluss von Schäden durch
Witterungsniederschläge und Grundwasser (A 2.3.3 a.) wenden wir hier nicht an.
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b. Schäden durch Wasser, das aus Rohren, die mit dem in a. genannten Wasserspeicher verbunden sind, bestim-
mungswidrig austritt. Voraussetzungen sind:
• Die Rohre dienen der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen.
• Sie befinden sich auf dem Versicherungsgrundstück.
Das ausgetretene Wasser behandeln wir dann wie Leitungswasser. Den Ausschluss von Schäden durch
Witterungsniederschläge und Grundwasser (A 2.3.3 a.) wenden wir hier nicht an.
c. Frost- und sonstige Bruchschäden an den Wasserspeichern nach a. und an den Rohren nach b.
3.2.11 Kosten einer Leckageortung
Umfasst Ihr Vertrag das Leitungswasserrisiko (A 2.1 b.)? Dann ersetzen wir die Kosten einer Leckageortung auch,
wenn sich ein nach dem Leitungswasserrisiko (A 2.3) versicherter Schaden nicht bestätigt. Voraussetzung für
diese Leistung ist, dass wir die Leckageortung beauftragt haben.
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart? Dann ziehen wir diese hier nicht ab.
Von A 3.2.11 unberührt bleibt die Regelung in A 3.1.6.
3.2.12 Mehrverbrauch von Wasser oder Brennstoffen sowie Verlust von Brennstoffen
Wir ersetzen die Kosten für den Mehrverbrauch von:
• Frisch- und Abwasser, wenn Ihr Vertrag das Leitungswasserrisiko (A 2.1 b.) umfasst.
• Brennstoffen wie bspw. Heizöl, Holz oder Gas. Wir ersetzen auch die Kosten für den Verlust von Brennstoffen.
Voraussetzungen sind: Diese Kosten sind Ihnen infolge eines ersatzpflichtigen Versicherungsfalls entstanden. Sie
haben die Kosten nachgewiesen, z. B. durch eine Rechnung des Versorgungsunternehmens.
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart? Dann ziehen wir diese hier nicht ab.
Unter bestimmten Voraussetzungen leisten wir bei Ausfall von Anlagen der regenerativen Energieversorgung.
Einzelheiten dazu können Sie in A 3.2.13 sowie in den Abschnitten E und F nachlesen.
3.2.13 Mehrkosten durch Ausfall von Anlagen der regenerativen Energieversorgung
Wir ersetzen Mehrkosten, die Ihnen durch den Ausfall von Anlagen der regenerativen Energieversorgung entstan-
den sind. Der Versicherungsschutz setzt voraus:
• Infolge eines Versicherungsfalls wurde der Betrieb einer nach A 1.1 d. versicherten Anlage der regenerativen
Energieversorgung unterbrochen oder beeinträchtigt.
• Sie nutzen die Anlage für Ihren eigenen Bedarf.
Für Photovoltaikanlagen gilt:
Wir leisten, wenn Sie die Photovoltaikanlage nicht nutzen konnten und Strom von einem Stromversorger zukaufen
mussten (Nutzungsausfall). Den versicherten Ausfall ersetzen wir auf Tagesbasis. Dabei erstatten wir Ihnen den
Arbeitspreis pro kWh, die Sie aufgrund des Ausfalls der Anlage von einem Stromversorger beziehen mussten.
Grundlage für die Entschädigungsberechnung ist der durchschnittliche Tagesenergieverbrauch, den Sie in den
letzten zwölf Monaten vor Schadeneintritt über Ihre Photovoltaikanlage gedeckt haben.
Wir ersetzen die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Mehrkosten. Dies tun wir bis zu dem Zeitpunkt,
zu dem die Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist. Höchstens aber erstatten wir sie für zwölf Monate seit dem
Eintritt des Schadens.
Einen Ertragsausfall ersetzen wir nur, wenn die Leistung nach E vereinbart ist (siehe E 3.1).
Für Solaranlagen, Geothermieanlagen und sonstige Wärmepumpenanlagen gilt:
Wir leisten, wenn Sie die Anlage nicht nutzen konnten und auf andere Alternativen zum Heizen oder zur Warmwas-
sererzeugung zurückgreifen mussten (Nutzungsausfall). Dies müssen Sie nachweisen.
Wir ersetzen je nachgewiesenem Ausfalltag eine Pauschale von 5 Euro. Dies tun wir bis zu dem Zeitpunkt, zu dem
die Anlage wieder benutzbar ist. Höchstens aber erstatten wir die Pauschale für zwölf Monate seit dem Eintritt
des Schadens.
Für mobile Anlagen zur regenerativen Energieversorgung gilt:
Wir ersetzen keine Mehrkosten für den Ausfall von mobilen Anlagen zur regenerativen Energieversorgung.
Selbstbeteiligung:
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart? Dann ziehen wir diese bei A 3.2.13 nicht ab.
3.2.14 Vorsorgeversicherung
Ihr Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie an versicherten Gebäuden wertsteigernde bauliche Maßnah-
men vornehmen. Wertsteigernde Maßnahmen sind bspw. An-, Um- und Ausbauten.
Die Auswirkungen auf den Beitrag, Ihre Pflichten und unsere Rechte regelt B 5.5 c. aa. Liegt aber eine Gefahrerhö-
hung vor (B 3.1.1), gelten die Regelungen nach B 3.1.2 bis B 3.1.4.
3.2.15 Innovationsgarantie
Wir führen ein neues Produkt ein, dessen Leistungsumfang im Vergleich zu Ihren VGB-Bedingungen ausschließlich
vorteilhaft ist? Dann gelten die Verbesserungen auch für Ihren Vertrag, und zwar für alle ab diesem Zeitpunkt
eintretenden Versicherungsfälle. Ausgenommen davon sind Leistungen aus A 2.5, A 3.4 sowie die Abschnitte D bis F
Ihrer VGB-Bedingungen.
3.3 Welche Mehrleistungen bietet außerdem die Wohngebäudeversicherung Classic?
A 3.3 beschreibt einzelne Mehrleistungen, die nur für die Wohngebäudeversicherung Classic gelten.
3.3.1 Diebstahl von Gebäude- und Grundstücksbestandteilen
Wir leisten Entschädigung bei Diebstahl von Gebäudebestandteilen. Dabei muss es sich um Bestandteile
handeln, die mit dem versicherten Gebäude fest verbunden waren.
Zudem leisten wir Entschädigung bei Diebstahl von Grundstücksbestandteilen. Dabei muss es sich um Sachen
nach A 1.1 handeln, die fest im Boden des Versicherungsgrundstücks verankert waren.
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3.3.2 Tierbiss an elektrischen Leitungen und Anlagen
Wir leisten Entschädigung für Schäden, die an versicherten elektrischen Leitungen und Anlagen durch Tierbiss
(z. B. durch Marder) entstanden sind.
Voraussetzungen für unsere Entschädigungsleistung sind:
• Die elektrischen Leitungen oder Anlagen befinden sich auf dem Versicherungsgrundstück.
• Der Biss hat unmittelbar zum Schaden geführt. Das bedeutet, dass er die zeitlich letzte Ursache für den
Schadeneintritt gewesen sein muss.
3.3.3 Schäden durch Schalenwild
a. Wir leisten Entschädigung, wenn Schalenwild nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) Schäden an versicherten
Sachen verursacht. Schalenwild sind z. B. Wildschweine, Rehe und Rothirsche (vgl. auch § 2 Absatz 3 BJagdG).
Kommen versicherte Sachen infolge eines solchen Ereignisses abhanden, haben Sie ebenfalls Versicherungs-
schutz.
b. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für die Reinigung versicherter Gebäude, wenn diese aufgrund eines
solchen Ereignisses notwendig geworden und tatsächlich angefallen sind.
3.3.4 Mietwert oder Hotelkosten; Mietausfall
a. Mietwert
aa. Bewohnen Sie die versicherte Wohnung selbst? Dann ersetzen wir deren ortsüblichen Mietwert, wenn sie
infolge eines Versicherungsfalls unbewohnbar geworden ist. Ist ein Teil der Wohnung bewohnbar geblie-
ben? Dann zahlen wir den Mietwert, wenn es Ihnen nicht zumutbar ist, den bewohnbar gebliebenen Teil
der Wohnung zu nutzen.
bb. Sie nutzen Räumlichkeiten im versicherten Gebäude zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken selbst
(z. B. als Arztpraxis)? Dann gilt aa. entsprechend, wenn diese Räumlichkeiten infolge eines Versicherungs-
falls ganz oder teilweise unbenutzbar geworden sind.
Den Mietwert ersetzen wir, bis die Wohnung nach aa. wieder bewohnbar bzw. die Räumlichkeiten nach bb.
wieder benutzbar sind. Höchstens leisten wir aber für 30 Monate, gerechnet seit dem Eintritt des Versiche-
rungsfalls.
b. Hotelkosten
Bei selbst bewohnten Wohnungen können Sie statt des Mietwerts nach a. aa. von uns den Ersatz Ihrer
Hotelkosten verlangen. Das sind die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Ihre Unterbringung
in einem Hotel, einer Pension, Gaststätte oder Ferienwohnung. Dazu gehören auch die Kosten für das Früh-
stück in Ihrer Unterbringung. Andere Nebenkosten wie bspw. Telefon oder Internet erstatten wir nicht.
Die Hotelkosten ersetzen wir, bis die Wohnung wieder bewohnbar ist. Höchstens leisten wir aber für ein Jahr,
gerechnet seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Die Entschädigung ist pro Tag auf 200 Euro begrenzt.
c. Mietausfall
Haben Sie die versicherten Räume vermietet? Dann ersetzen wir den Mietausfall, wenn Ihre Mieter wegen des
Versicherungsfalls die Miete zu Recht ganz oder teilweise nicht zahlen. Das Gleiche gilt, wenn sie das Mietver-
hältnis wegen des Versicherungsfalls kündigen. Zum Mietausfall gehören auch die fortlaufenden Mietneben-
kosten.
Den Mietausfall ersetzen wir, bis die Räume wieder benutzbar sind. Höchstens leisten wir aber für 30 Monate,
gerechnet seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
3.3.5 Transport- und Lagerkosten
Wir ersetzen Kosten für den Transport und die Lagerung versicherter Sachen. Vorausgesetzt, eine Lagerung auf
dem Versicherungsgrundstück ist Ihnen nicht zumutbar.
Die Kosten für die Lagerung übernehmen wir so lange, bis das versicherte Gebäude wiederhergestellt ist. Ist eine
Lagerung auf dem Versicherungsgrundstück schon vorher wieder zumutbar? Dann tragen wir die Kosten nur bis zu
diesem Zeitpunkt. In beiden Fällen ersetzen wir die Lagerkosten für höchstens drei Jahre.
3.3.6 Übernachtungskosten infolge einer behördlich verfügten Evakuierung
a. Wir ersetzen Übernachtungskosten, die infolge einer behördlich verfügten Evakuierung notwendig geworden
und tatsächlich angefallen sind. Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass die Evakuierung aufgrund einer
versicherten Gefahr behördlich verfügt wurde.
Als Übernachtungskosten gelten die Kosten für Ihre Unterbringung (mit Frühstück) in einem Hotel, einer
Pension, Gaststätte oder Ferienwohnung. Andere Nebenkosten wie bspw. Telefon oder Internet erstatten wir
nicht.
Beispiel: Die zuständige Behörde verfügt eine Evakuierung, weil eine Fliegerbombe aus dem Zweiten Weltkrieg
gefunden wurde. Sie mussten deshalb das versicherte Gebäude verlassen und in einem Hotel übernachten.
b. Wir bezahlen maximal 150 Euro pro Tag, bis die behördliche Verfügung aufgehoben wird, längstens jedoch bis
zu sieben Tage.
c. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart? Dann ziehen wir diese hier nicht ab.
3.3.7 Datenrettungskosten
a. Wir ersetzen Datenrettungskosten, die infolge eines Versicherungsfalls notwendig wurden und Ihnen tatsäch-
lich entstanden sind.
„Datenrettungskosten“ sind Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten
Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen. Dazu zählen auch die Kosten für einen erfolglosen
Datenrettungsversuch.
Voraussetzungen für unsere Leistung sind: Es handelt sich um Daten oder Programme, die ausschließlich für
die private Nutzung bestimmt sind. Die Daten oder Programme sind durch eine ersatzpflichtige Substanzbe-
schädigung am Datenträger verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar.
b. In folgenden Fällen übernehmen wir die Datenrettungskosten nicht:
• Wenn Sie die Daten bzw. Programme zusätzlich auf einem anderen Medium vorhalten (bspw. einem Rücksi-
cherungs- oder Installationsmedium).
• Wenn Sie zur Nutzung der Daten bzw. Programme nicht berechtigt sind (bspw. bei Raubkopien oder bei Daten
strafrechtlich relevanten Inhalts).
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Außerdem leisten wir nicht für die Wiederbeschaffung der Daten bzw. für einen erneuten Lizenzerwerb.
c. Wir übernehmen die Kosten für die Datenrettung bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall. Die erfolgreiche
technische Wiederherstellung der Daten oder Programme garantieren wir nicht.
3.4 Welche Mehrleistungen bietet Ihre Wohngebäudeversicherung gegen Zusatzbeitrag?
Wir übernehmen die folgenden Mehrleistungen nur, wenn sie gegen Zusatzbeitrag ausdrücklich vereinbart sind.
Lesen Sie dazu in Ihrem Antrag und Versicherungsschein nach.
Zur Wohngebäudeversicherung Basis können Sie diese Mehrleistungen nicht hinzuwählen.
3.4.1 Wohngebäude PLUS (WG PLUS)
Ist für die Wohngebäudeversicherung eine Selbstbeteiligung vereinbart? Dann wenden wir diese bei Leistungen
aus Wohngebäude PLUS nicht an.
a. Wasseraustritt aus undichten Fugen, Fliesen oder Installationsöffnungen
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswas-
ser aus undichten Fugen, Fliesen oder Installationsöffnungen von Duschen oder Badewannen zerstört oder
beschädigt werden. Beispiel: Aus einer undichten Silikonfuge im Duschbereich tritt Leitungswasser aus und
verursacht einen Wasserschaden.
b. Rauch- oder Gasmelder-Fehlalarm
Rettungskräfte haben sich wegen eines Rauch- oder Gasmelder-Fehlalarms gewaltsam Zutritt zu dem
versicherten Gebäude verschafft? Dann sind Schäden, die dadurch am versicherten Gebäude entstehen,
versichert.
Keinen Schutz haben Sie für die Kosten des Einsatzes (bspw. Feuerwehrkosten).
Ein akustisches Signal wegen schwacher oder leerer Batterie gilt nicht als Fehlalarm.
Wir zahlen nur, soweit Sie keinen Anspruch aus einem anderen Versicherungsvertrag haben (bspw. einer
Hausratversicherung).
c. Schäden durch wildlebende Säugetiere an Dämmungen und Unterspannbahnen
Wir leisten Entschädigung für Schäden durch wildlebende Säugetiere an Dämmungen und Unterspannbahnen
von Dächern und Außenwänden versicherter Gebäude. Wildlebende Säugetiere sind bspw. Marder, Waschbä-
ren oder Ratten.
Der Schaden muss unmittelbar durch das Beißen, Kratzen oder Nisten des Tieres entstanden sein. Das
bedeutet, dass das Beißen, Kratzen oder Nisten die zeitlich letzte Ursache für den Schadeneintritt gewesen
sein muss.
Nicht versichert sind:
• Folgeschäden, wie z. B. Feuchtigkeitsschäden oder Pilzbefall.
• Schäden oder Geruchsbelästigung durch Ausscheidungen der Tiere.
• Kosten für die Vertreibung oder dauerhafte Fernhaltung der Tiere (Vergrämung).
d. Gewächshäuser
Abweichend von A 1.1 c. sind überwiegend privat genutzte Gewächshäuser auf dem Versicherungsgrundstück
mitversichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
e. Schwimmbecken und Pools
In Erweiterung von A 1.1 c. sind Schwimmbecken und Pools mitversichert. Vorausgesetzt, sie sind außerhalb
versicherter Gebäude ins Erdreich des Versicherungsgrundstücks eingelassen.
Versichert sind auch folgende Sachen:
• Fest installierte Überdachungen und Abdeckungen der Schwimmbecken und Pools.
• Zum Schwimmbecken oder Pool gehörende technische Anlagen. Solche Anlagen sind z. B. Pumpen, Filteranla-
gen, Heizsysteme, Gegenstromanlagen und Beleuchtung.
• Folgendes Zubehör: Poolleitern und -treppen, Rutschen und Sprungbretter, Roboter zur Reinigung des
Schwimmbeckens oder Pools.
Nicht versichert sind:
• Außerhalb versicherter Gebäude befindliche und nicht ins Erdreich des Versicherungsgrundstücks eingelas-
sene Schwimmbecken oder Pools. Beispiel: Aufstellpools, aufblasbare Pools, Planschbecken.
• Nicht fest installierte Abdeckplanen, Abdeckfolien und sonstige Abdeckungen.
f. Beschädigungen durch unbefugte Personen
Je nach dem, was für eine Art von Beschädigung vorliegt und wie sie entstanden ist, können unterschiedliche
Regelungen gelten.
aa. Allgemeine Regelung:
Wir ersetzen Kosten für die Beseitigung von Schäden, die unbefugte Personen vorsätzlich an versicherten
Gebäuden angerichtet haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der Schaden an der Innen- oder an der
Außenseite des Gebäudes befindet.
Die gleiche Leistung erbringen wir für Schäden, die unbefugte Personen vorsätzlich an Einfriedungen und
fest im Boden verankerten Sichtschutzelementen angerichtet haben.
Graffitischäden ersetzen wir nach A 3.4.1 g. Für Schäden durch innere Unruhen, Streik und Aussperrung gilt
A 3.4.1 i.
bb. Besondere Regelungen für Aufbruchschäden an bestimmten Sachen:
Ist eine unbefugte Person in versicherte Gebäude eingebrochen oder eingestiegen? Oder ist sie mit
falschen Schlüsseln oder anderen Werkzeugen eingedrungen? Dann erstatten wir die Kosten, um dabei
entstehende Schäden an Außentüren, Schlössern, Fenstern, Rollläden oder Schutzgittern zu beseitigen.
Das gilt auch dann, wenn eine solche Tat nur versucht wurde.
Wir übernehmen die Kosten nach f. nur, soweit Sie keinen Anspruch aus einem anderen Versicherungsvertrag
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haben (bspw. einer Hausratversicherung).
g. Graffitischäden
Wir ersetzen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti, das unbefugte Personen außen an
versicherten Gebäuden angebracht haben. Die gleiche Leistung erbringen wir für Schäden durch Graffiti an
Einfriedungen und fest im Boden verankerten Sichtschutzelementen, das unbefugte Personen angebracht
haben.
Graffiti ist die Verunstaltung von Sachen durch Farben oder Lacke.
h. Schäden durch Meteoriten und Weltraumschrott
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die infolge des Einschlags eines Meteoriten zerstört oder
beschädigt werden. Auch wenn versicherte Sachen infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen,
haben Sie Versicherungsschutz.
Das Gleiche gilt bei einem Anprall oder Absturz von Weltraumschrott (bspw. Teilen von Satelliten).
i. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
aa. Wir leisten Entschädigung für Schäden durch innere Unruhen. Versichert sind auch Schäden durch
Wegnahme versicherter Sachen bei Plünderungen im unmittelbaren Zusammenhang mit inneren Unruhen.
Das gilt insbesondere für Schäden im Zusammenhang mit Straftaten wie Landfriedensbruch.
Innere Unruhen liegen vor, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Zahlenmäßig erhebliche
Teile der Bevölkerung geraten in einer Weise in Bewegung, die die öffentliche Ruhe und Ordnung stört.
Dabei verüben sie mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen.
bb. Wir leisten Entschädigung für Schäden durch Streik und Aussperrung.
cc. Schäden durch Kernenergie bleiben ausgeschlossen.
dd. Sie erhalten von uns keine Entschädigung, soweit Sie einen öffentlich-rechtlichen Schadensersatzan-
spruch haben. Das gilt auch dann, wenn dieser lediglich hilfsweise besteht.
j. Beseitigung umgestürzter Bäume
Wir ersetzen Kosten für das Entfernen von Bäumen auf dem Versicherungsgrundstück.
Voraussetzung ist, dass die Bäume durch eine in Ihrem Vertrag versicherte Gefahr umgestürzt oder im Stamm
abgeknickt sind.
Wir übernehmen diese Kosten auch in folgendem Fall: Ein Baum wurde durch eine in Ihrem Vertrag versicherte
Gefahr so stark geschädigt, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Deshalb muss er vom
Versicherungsgrundstück entfernt werden.
Sind nach einem Versicherungsfall der Stamm oder Wurzeln des Baums noch im Erdreich des Versicherungs-
grundstücks verblieben? Dann übernehmen wir auch die Kosten für das Entfernen des Stamms oder der
Wurzeln.
Die Kosten für den Abtransport und die Entsorgung dieser Bäume, ihres Stamms oder ihrer Wurzeln überneh-
men wir ebenfalls.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn die Bäume zum Zeitpunkt des Schadenfalls schon abgestorben
waren.
k. Wiederanpflanzung von Bäumen, Wiederherstellung von Gartenbepflanzung
aa. Wir ersetzen Kosten für den Ersatz und die Wiederanpflanzung von Bäumen auf dem Versicherungsgrund-
stück.
Voraussetzung ist, dass die Bäume durch eine in Ihrem Vertrag versicherte Gefahr umgestürzt oder im
Stamm abgeknickt sind.
Wir übernehmen diese Kosten auch in folgendem Fall: Ein Baum wurde durch eine in Ihrem Vertrag
versicherte Gefahr so stark geschädigt, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Deshalb
muss er vom Versicherungsgrundstück entfernt werden.
bb. Zudem ersetzen wir die Kosten für die Wiederherstellung der Gartenbepflanzung. Als Gartenbepflanzung
gelten Sträucher, Hecken und in Beeten kultivierte Pflanzen. Das können bspw. Blumen oder Gemüse sein.
Voraussetzung ist, dass die Gartenbepflanzung durch eine in Ihrem Vertrag versicherte Gefahr so beschä-
digt wurde, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist.
cc. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn die Bäume oder Gartenbepflanzungen zum Zeitpunkt des
Schadenfalls bereits abgestorben waren.
dd. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 25.000 Euro begrenzt.
l. Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisierung
Wir ersetzen die Mehrkosten für energetische Modernisierungen, die behördlich nicht vorgeschrieben sind.
Solche Modernisierungen können z. B. sein: stärkere Dämmung von Außenwänden, Neuinstallation einer
Solaranlage, Austausch der Heizungsanlage gegen eine energieeffizientere Anlage.
Voraussetzungen für diese Leistung sind:
• Der versicherte Schaden beträgt mindestens 10.000 Euro.
• Die Mehrkosten sind tatsächlich angefallen, um versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wiederher-
zustellen.
• Die Modernisierung entspricht dem Stand der Technik für Neubauten.
• Die Modernisierung wurde nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls veranlasst.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20.000 Euro begrenzt.
m. Mehrkosten für baubiologische Baustoffe
Wir ersetzen die Mehrkosten, die entstehen, wenn bei der Wiederherstellung der versicherten Sachen
baubiologische Baustoffe verwendet werden. Baubiologische Baustoffe sind z. B. natürlich nachwachsende
Rohstoffe oder schadstoffarme Materialien. Beispiele: Holz, Lehm, Natursteine, Naturlacke.
Voraussetzungen für diese Leistung sind:
• Die Mehrkosten sind tatsächlich angefallen, um versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wiederher-
zustellen.
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• Die Verwendung der baubiologischen Baustoffe entspricht dem Stand der Technik.
• Die Mehrkosten wurden nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls veranlasst.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
n. Mehrkosten für alters- oder behindertengerechten Umbau
Wir ersetzen die Mehrkosten für einen alters- oder behindertengerechten Umbau. Beispiele für einen solchen
Umbau: Erneuerung der Duschwanne durch eine ebenerdige, begehbare Dusche; Installation eines Lifts im
Treppenhaus.
Voraussetzungen für diese Leistung sind:
• Der Umbau erfolgt aufgrund eines Versicherungsfalls an versicherten Sachen.
• Die Mehrkosten sind tatsächlich angefallen, um versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wiederher-
zustellen.
• Der versicherte Schaden beträgt mindestens 25.000 Euro.
• Der Umbau wurde nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls veranlasst.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
Wir zahlen nur, soweit Sie keinen Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag haben (bspw.
Krankenversicherung).
o. Mehrkosten für Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Naturgefahren
Wir ersetzen Mehrkosten für Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der versicherten Gebäude vor Naturgefahren.
Voraussetzungen für diese Leistung sind:
• Es ist ein Versicherungsfall zu einer versicherten Naturgefahr eingetreten. In diesem Zusammenhang gelten
als Naturgefahren: Blitzschlag und Überspannung durch Blitz (A 2.2.2), Sturm, Hagel (A 2.4), weitere Naturge-
fahren wie bspw. Überschwemmung (A 2.5).
• Der versicherte Schaden beträgt mindestens 20.000 Euro.
• Sie führen aufgrund eines Versicherungsfalls geeignete Maßnahmen aus, um einen künftigen gleichartigen
Schaden zu verhindern oder zu verringern. Die dafür anfallenden Kosten und die Geeignetheit der Maßnah-
men weisen Sie uns nach.
• Sie haben den Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und uns bei Ausführung der Maßnahmen noch nicht
gekündigt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
3.4.2 Erweiterter Versicherungsschutz für Rohre
a. Wir leisten Entschädigung für Frost- und sonstige Bruchschäden an den folgenden Rohren, die außerhalb
versicherter Gebäude verlegt sind:
aa. Rohre, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind:
• Wasserzuleitungs- und Heizungsrohre, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen
dienen.
• Ableitungsrohre der Wasserversorgung, die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen.
Zusätzlich versichert sind Muffenversatz und Schäden durch Wurzeleinwuchs.
bb. Rohre, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind:
• Wasserzuleitungs- und Heizungsrohre, die der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen.
• Ableitungsrohre der Wasserversorgung, die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen.
Zusätzlich versichert sind Muffenversatz und Schäden durch Wurzeleinwuchs.
Voraussetzung ist, dass Sie die Gefahr für die Rohre tragen.
b. Nicht versichert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
c. Je Versicherungsfall kürzen wir die Entschädigung um eine Selbstbeteiligung von 500 Euro. Werden bei
Feststellung des Schadens mehrere versicherte Schadstellen entdeckt, ziehen wir die Selbstbeteiligung nur
einmal ab.
d. Die Entschädigung ist je Versicherungsjahr für alle Versicherungsfälle auf 30.000 Euro begrenzt.
B Gegenseitige Rechte und Pflichten
1. Ihr Recht auf Entschädigung – was haben Sie zu beachten?
1.1 Was sind die Grundlagen für die Entschädigungsberechnung?
1.1.1 Welcher Versicherungswert liegt dem Vertrag zugrunde? Welche Bedeutung hat das für die
Entschädigungsberechnung?
Sie haben mit uns eine Wohngebäudeversicherung ohne Versicherungssumme auf Basis der Bauausgestaltung
Ihres Gebäudes abgeschlossen. Das hat für Sie den Vorteil, dass unsere Leistung im Schadenfall nicht durch eine
Versicherungssumme begrenzt ist. Eine Ausnahme besteht nur für gesondert vereinbarte Positionen. Für
bestimmte Leistungen gelten Entschädigungsgrenzen. Diese nennen wir in diesen Versicherungsbedingungen bei
der jeweiligen Leistung.
Der Versicherungswert ergibt sich aus den ortsüblichen Wiederherstellungskosten Ihres Gebäudes in gleicher Art
und Güte in neuwertigem Zustand (Neubauwert). Architektenhonorare, sonstige Konstruktions- und Planungskos-
ten sowie ein Technologiefortschritt sind darin berücksichtigt. Maßgebend für die Ermittlung des ortsüblichen
Neubauwerts sind Größe, Ausstattung und Ausbau des Gebäudes.
Bei Gebäuden, die abgerissen werden sollen oder in sonstiger Weise dauernd entwertet sind, ist nur noch der
gemeine Wert versichert. Das ist der Verkaufspreis, den Sie für das Gebäude ohne den Grundstücksanteil erzielen
können. Als dauernd entwertet gelten vor allem Gebäude, die nicht mehr zweckgemäß verwendet werden können.
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1.1.2 Wie wird die Entschädigung berechnet?
a. Bei zerstörten Gebäuden ersetzen wir den Versicherungswert, den sie unmittelbar vor Eintritt des Versiche-
rungsfalls hatten. Das Gleiche gilt bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen.
b. Bei beschädigten Gebäuden und sonstigen beschädigten Sachen ersetzen wir die zum Zeitpunkt des Versi-
cherungsfalls notwendigen Kosten einer Reparatur. Hinzugerechnet wird eine optische Wertminderung, die
durch Reparatur nicht auszugleichen ist. Höchstens wird der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalls ersetzt.
c. Die Gebrauchsfähigkeit der beschädigten Sache ist nicht beeinträchtigt und Ihnen ist eine weitere Nutzung
dieser Sache ohne Reparatur zumutbar? Dann ersetzen wir den Minderwert, der sich aus einer verbleibenden
optischen Beeinträchtigung ergibt (Schönheitsschaden).
d. Restwerte werden angerechnet.
e. Obwohl Entschädigung zum Neuwert vereinbart ist, haben Sie zunächst nur Anspruch auf Entschädigung zum
Zeitwert. Der Zeitwert berechnet sich folgendermaßen: Vom Neuwert der versicherten Sache wird deren
Wertminderung durch Alter und Abnutzung abgezogen.
Für den Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der über den Zeitwertschaden hinausgeht, gelten besondere
Regelungen. Sie erwerben diesen Anspruch erst, soweit die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
aa. Sie werden die Entschädigung verwenden, um versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzube-
schaffen. Das haben Sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.
bb. Die neuen Sachen müssen mit den zerstörten gleichartig sein und die gleiche Zweckbestimmung haben.
cc. Das Gebäude muss an der bisherigen Stelle wiederhergestellt werden. Ist eine Wiederherstellung dort
rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten? Dann kann das Gebäude auch an einem
anderen Ort wiederaufgebaut werden, wenn dieser innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt.
Haben wir die Entschädigung schon geleistet und Sie haben diese schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung der versicherten Sachen verwendet? Dann müssen Sie den Neuwertanteil an uns zurück-
zahlen.
f. Ist es zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung zu Preissteigerungen gekom-
men? Dann übernehmen wir auch die dadurch entstandenen Mehrkosten.
g. Wir ersetzen versicherte Kosten und Mehrkosten insgesamt bis zum Versicherungswert des Gebäudes
(B 1.1.1 Absatz 2 und 3). Von dieser Grenze erfasst sind auch der Mietwert oder die Hotelkosten und der
Mietausfall.
h. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf unsere Weisung hin verursacht wurden,
ersetzen wir in unbegrenzter Höhe.
i. Falls eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, kürzen wir die Entschädigung um diesen Betrag. Es gilt die
Regelung nach A 1.2.5.
1.1.3 Was ist eine Mehrfachversicherung?
a. Begriff
Zu einer Mehrfachversicherung kann es kommen, wenn ein Interesse bei mehreren Versicherern gegen dieselbe
Gefahr versichert ist. Von „Mehrfachversicherung“ ist hier in folgendem Fall zu sprechen: Die Entschädigungen,
die jeder Versicherer ohne die andere Versicherung zahlen müsste, übersteigen in ihrer Summe den Gesamt-
schaden.
b. Folgen
Bei einer Mehrfachversicherung haften die Versicherer in folgender Weise als Gesamtschuldner:
Jeder Versicherer hat den Betrag zu zahlen, den er nach seinem Vertrag leisten muss. Im Ganzen können Sie
aber nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen Schadens verlangen. Das gilt entsprechend, wenn die
Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Wenn Sie aus anderen Versicherungsverträgen eine Entschädigung für denselben Schaden erhalten, schmälert
das den Anspruch aus diesem Vertrag. Das gilt auch, wenn bei einer Versicherung für fremde Rechnung der
Versicherte die Entschädigung erhält. Sehen Sie dazu C 2.1.
Sie erhalten insgesamt nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen Schadens.
Sind Entschädigungsgrenzen vereinbart? Dann gilt das Gleiche. Sie erhalten insgesamt nicht mehr als den
Betrag des Ihnen entstandenen Schadens, begrenzt durch die Höhe der Entschädigungsgrenze.
Sie haben eine Mehrfachversicherung abgeschlossen, um sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen? Dann ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag so lange zu,
bis wir von den Umständen Kenntnis erlangen, welche die Nichtigkeit begründen.
c. Beseitigung
Haben Sie den Vertrag, durch den es zu der Mehrfachversicherung gekommen ist, ohne Kenntnis von deren
Entstehen geschlossen? Dann können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben wird.
Die Aufhebung des Vertrags wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns Ihr Aufhebungswunsch zugeht.
Diese Regelung ist auch in folgendem Fall anzuwenden: Die Mehrfachversicherung ist dadurch entstanden,
dass der Versicherungswert nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge gesunken ist.
1.2 Wann zahlen wir die Entschädigung?
1.2.1 Wann wird die Entschädigung fällig?
Die Entschädigung wird fällig, wenn wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung abschließend festge-
stellt haben.
Einen Monat nach Meldung des Schadens können Sie eine Abschlagszahlung von uns verlangen. Dabei haben Sie
Anspruch auf den Betrag, den wir nach Lage der Sache mindestens zahlen müssen.
Was ist mit dem Teil der Entschädigung, der über den Zeitwertschaden hinausgeht? Er wird erst fällig, sobald Sie
uns nachgewiesen haben, dass die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen
sichergestellt ist.
– 24 –
[Seite 25]
1.2.2 Wann und wie wird die Entschädigung verzinst?
Zahlen wir nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens, müssen wir die Entschädigung seit der
Anzeige des Schadens verzinsen.
Was gilt für den Teil der Entschädigung, der über den Zeitwertschaden hinausgeht? Wir müssen ihn erst verzinsen,
sobald Sie uns nachgewiesen haben, dass die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten
Sachen gesichert ist.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Der Zinssatz liegt 1 % unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB). Mindestens
sind aber 4 % Zinsen pro Jahr zu zahlen, und höchstens 6 %. Soweit aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen
gezahlt werden müssen, gilt diese Höchstgrenze nicht.
1.2.3 Wann ist der Fristlauf gehemmt?
Für die Berechnung der Fristen nach B 1.2.1 und B 1.2.2 gilt: Haben Sie verschuldet, dass wir die Entschädigung
nicht ermitteln oder zahlen können, wird der Fristlauf während dieses Zeitraums aufgehalten (Hemmung).
1.2.4 Wann können wir die Entschädigungszahlung zurückhalten?
In folgenden Fällen können wir die Entschädigungszahlung zurückhalten:
a. Es bestehen Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung.
b. Gegen Sie oder Ihren Repräsentanten läuft ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren anlässlich
dieses Versicherungsfalls.
c. Es fehlt an einer Mitwirkung des Realgläubigers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von
Realgläubigern. Realgläubiger sind Inhaber von Grundpfandrechten (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
oder Reallast), die auf Ihrem Grundstück lasten.
1.3 Was ist beim Sachverständigenverfahren zu beachten?
1.3.1 Was ist das Sachverständigenverfahren?
Nach Eintritt des Versicherungsfalls können Sie von uns verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
besonderen Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können wir mit
Ihnen auch gemeinsam vereinbaren.
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall
ausgedehnt werden.
1.3.2 Welche Modalitäten sind einzuhalten?
a. Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen. Die Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat,
kann die andere auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Das muss auch in Textform gesche-
hen. Dabei ist der von ihr benannte Sachverständige anzugeben.
Wenn die aufgeforderte Partei nicht tätig wird, kann die auffordernde Partei den zweiten Sachverständigen
ernennen lassen. Das ist aber erst dann möglich, wenn zwei Wochen seit Zugang der Aufforderung verstrichen
sind. Die Ernennung erfolgt durch das Amtsgericht, das für den Schadenort zuständig ist. Wenn wir Sie zur
Benennung auffordern, müssen wir Sie in unserem Schreiben auf diese Folge hinweisen.
b. Folgende Personen dürfen wir nicht als Sachverständige benennen: Mitbewerber von Ihnen, oder Personen,
die in dauernder Geschäftsverbindung mit Ihnen stehen. Das gilt auch für deren Angestellte oder sonstige
Personen, die in einem ähnlichen Verhältnis zu Ihren Mitbewerbern oder Geschäftspartnern stehen.
c. Beide Sachverständige benennen in Textform einen dritten Sachverständigen als Obmann. Das muss noch vor
Beginn des Feststellungsverfahrens geschehen. Für die Benennung des Obmanns durch die Sachverständigen
gilt die Regelung unter b. entsprechend.
Können sich die Sachverständigen nicht auf einen Obmann einigen? Dann wird er auf Antrag einer Partei durch
das Amtsgericht ernannt, das für den Schadenort zuständig ist.
1.3.3 Was müssen die Feststellungen der Sachverständigen enthalten?
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a. Ein Verzeichnis darüber, welche Sachen zerstört oder beschädigt wurden oder abhandengekommen sind und
deren Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Auch wenn Versicherungsschutz zum Neuwert
besteht, muss der Zeitwert angegeben sein. Grund dafür ist, dass Sie nach B 1.1.2 zunächst nur Anspruch auf
Entschädigung zum Zeitwert haben.
b. Bei beschädigten Sachen die Beträge nach B 1.1.2 b.
c. Die Restwerte der von dem Schaden betroffenen Sachen.
d. Die entstandenen versicherten Kosten und Mehrkosten.
e. Die Höhe von Mietwert oder Hotelkosten und Mietausfall (A 3.3.4), sofern diese Vertragsbestandteil sind.
1.3.4 Was passiert nach erfolgter Feststellung?
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen gleichzeitig an Sie und an uns.
Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab? Dann übergeben wir sie unverzüglich dem
Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte. Dabei bilden die Feststellungen der Sachver-
ständigen die Grenzen, innerhalb derer der Obmann seine Entscheidung trifft. Der Obmann übermittelt seine
Entscheidung gleichzeitig an Sie und an uns.
1.3.5 Sind die getroffenen Feststellungen verbindlich?
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind verbindlich. Ausnahme: Sie weisen nach, dass
Feststellungen von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Auf Grund der verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung.
1.3.6 Wie verteilen sich die Kosten für das Sachverständigenverfahren?
Sie tragen die Kosten für Ihren Sachverständigen, wir die für unseren. Die Kosten des Obmanns werden zwischen
Ihnen und uns geteilt.
– 25 –
[Seite 26]
2. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?
2.1 Zahlungsperiode
Den Beitrag für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode (= Versicherungs-
periode) zahlen. Ob die Zahlungsperiode ein Jahr oder einen kürzeren Zeitraum beträgt, steht in Ihrem Versiche-
rungsschein.
2.2 Was gilt für die Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags (Erstbeitrag)?
2.2.1 Rechtzeitige Zahlung
Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit bewirkt ist. Der Erstbeitrag wird mit Zugang des Versicherungs-
scheins fällig. Sie müssen diesen Beitrag dann unverzüglich zahlen.
Der Versicherungsschein ist Ihnen vor Versicherungsbeginn zugegangen? Dann müssen Sie den Beitrag unverzüg-
lich nach Versicherungsbeginn zahlen.
2.2.2 Nicht rechtzeitige Zahlung
a. Leistungsfreiheit
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, haben Sie von Anfang an keinen
Versicherungsschutz. Das bedeutet: Wir müssen für einen Versicherungsfall, der vor Zahlung des Beitrags
eingetreten ist, nicht leisten. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie durch eine gesonderte Mitteilung in
Textform oder einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam gemacht haben.
Sie haben es nicht zu verantworten, dass die Zahlung nicht rechtzeitig ist? Wenn Sie das nachweisen, beginnt
der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.
b. Rücktritt
Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt ist.
Sie haben es nicht zu verantworten, dass die Zahlung nicht rechtzeitig ist? Wenn Sie das nachweisen, können
wir nicht zurücktreten.
2.3 Was gilt für die Zahlung des Folgebeitrags?
2.3.1 Rechtzeitige Zahlung
Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsperiode fällig. Er ist dann unverzüg-
lich zu zahlen.
2.3.2 Nicht rechtzeitige Zahlung
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, bedeutet das für Sie:
a. Verzug
Sie kommen ohne Mahnung in Verzug. Wir sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns
durch den Verzug entstanden ist. Das können z. B. Verzugszinsen sein.
Sie haben es nicht zu verantworten, dass die Zahlung nicht rechtzeitig ist? Wenn Sie das nachweisen, kommen
Sie nicht in Verzug.
b. Zahlungsaufforderung
Wir können Ihnen in Textform und auf Ihre Kosten eine Frist zur Zahlung setzen (Mahnung). Diese Zahlungsfrist
muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Mahnung betragen. Außerdem muss die Zahlungsaufforderung
diese Hinweise enthalten:
• Wir sind leistungsfrei und können Ihnen kündigen, wenn Sie die Frist versäumen. Sehen Sie dazu B 2.3.2 c.
• Die offenen Beiträge, Zinsen und Kosten sind einzeln und je Vertrag beziffert.
c. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
Haben Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist (B 2.3.2 b.) noch nicht gezahlt, bedeutet das:
aa. Sie haben ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung keinen Versicherungsschutz.
bb. Außerdem können wir den Vertrag kündigen, ohne dabei eine Frist einhalten zu müssen (B 2.3.2 b.).
Haben wir die Kündigung schon in der Mahnung ausgesprochen? Dann wird sie zum Ablauf der Ihnen
gesetzten Zahlungsfrist wirksam. Darauf müssen wir Sie aber ausdrücklich hingewiesen haben.
Sie zahlen innerhalb eines Monats, nachdem die Kündigung wirksam geworden ist? Dann wird die Kündi-
gung unwirksam und der Vertrag bleibt bestehen. Das gilt auch für den Fall, dass wir die Kündigung bereits
mit der Mahnung ausgesprochen haben. Für Versicherungsfälle, die zwischen Fristablauf und Zahlung
eintreten, haben Sie aber keinen Versicherungsschutz.
2.4 Was gilt bei vereinbartem SEPA-Lastschriftmandat?
Sie haben uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt? Dann ist die Zahlung rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zum
Fälligkeitstag einziehen können und der Einziehung nicht widersprochen wurde. Es kann sein, dass wir trotz
rechtzeitiger Zahlung den Beitrag erst später einziehen. Dann haben Sie trotzdem Versicherungsschutz.
Was gilt, wenn wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen konnten? Dann ist die Zahlung noch
rechtzeitig, wenn Sie nach unserer Zahlungsaufforderung unverzüglich zahlen.
Sie haben es zu verantworten, dass wir nicht einziehen konnten? Dann können wir verlangen, dass Sie Ihre
Zahlungen künftig anderweitig sicherstellen, bspw. per Banküberweisung.
2.5 Was gilt bei Teilzahlung?
Wenn Sie mit uns eine Ratenzahlung vereinbart haben und eine Rate nicht rechtzeitig zahlen, wird der Gesamtbei-
trag sofort fällig. Außerdem können wir dann jährliche Beitragszahlung verlangen.
– 26 –
[Seite 27]
2.6 Was geschieht mit dem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?
2.6.1 Was gilt grundsätzlich?
a. Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode beendet? Dann steht uns ein anteiliger
Beitrag zu. Dieser erfasst den Zeitraum, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
b. Auch wenn das versicherte Interesse nach Beginn der Versicherung wegfällt (C 1.4), steht uns nur ein anteiliger
Beitrag zu. Wir haben Anspruch auf Beitrag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses
Kenntnis erlangen.
2.6.2 In welchen Fällen gibt es spezielle Regelungen?
a. Widerruf
Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung? Dann müssen wir nur den Teil des Beitrags erstatten, der auf die Zeit
nach Zugang des Widerrufs entfällt.
Das setzt aber voraus, dass wir Sie in der Widerrufsbelehrung hingewiesen haben:
• auf das Widerrufsrecht selbst,
• auf die Rechtsfolgen des Widerrufs und
• auf den zu zahlenden Betrag.
Außerdem müssen Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Wenn wir Sie darüber nicht belehrt haben, müssen wir auch noch den Beitrag für das erste Versicherungsjahr
erstatten. Das gilt aber nicht, wenn Sie schon Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erhalten haben.
b. Rücktritt
Treten wir vom Vertrag zurück, weil vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt wurden? Dann steht uns der
Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
c. Anfechtung
Beenden wir den Vertrag, indem wir wegen arglistiger Täuschung anfechten? Dann steht uns der Beitrag bis
zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
d. Fehlendes versichertes Interesse
Besteht das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht mehr? Oder haben Sie eine Versicherung
für ein künftiges Interesse abgeschlossen, das erst gar nicht entstanden ist? Dann müssen Sie den Beitrag
nicht zahlen.
Haben Sie aber ein nicht bestehendes Interesse versichert, um sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens-
vorteil zu verschaffen? Dann ist der Vertrag nichtig. Uns steht dann der Beitrag so lange zu, bis wir von den
Umständen Kenntnis erlangen, welche die Nichtigkeit begründen.
3. Welche Pflichten müssen Sie insbesondere befolgen?
3.1 Wann liegt eine Gefahrerhöhung in der Wohngebäudeversicherung vor?
3.1.1 Was ist eine Gefahrerhöhung?
a. Eine Gefahrerhöhung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
• Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung haben sich die tatsächlich vorhandenen Umstände geändert.
• Die Änderung ist so erheblich, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder
eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird.
b. Eine solche Gefahrerhöhung kann je nach Einzelfall bspw. in den folgenden Situationen vorliegen:
• Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor Vertragsschluss in Textform gefragt haben.
• Ein versichertes Gebäude wird länger als sechs Monate nicht genutzt.
• An einem versicherten Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, die ein Notdach erfordern.
• In dem versicherten Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert.
• Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.
c. Eine Gefahrerhöhung liegt in folgenden Fällen nicht vor: Die Gefahr hat sich nur unerheblich erhöht oder soll
nach den Umständen als mitversichert gelten.
3.1.2 Wie müssen Sie sich verhalten?
a. Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie Folgendes nicht tun, ohne vorher unsere Zustimmung
eingeholt zu haben: Sie dürfen keine Gefahrerhöhung vornehmen. Sie dürfen auch nicht gestatten, dass ein
Dritter eine Gefahrerhöhung vornimmt.
b. Haben Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet und
erkennen Sie dies nachträglich? Dann müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen. Das können Sie z. B. per
Telefon, Brief, Fax oder per E-Mail tun.
c. Eine Gefahrerhöhung tritt nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen ein? Dann
müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben. Das können Sie z. B.
per Telefon, Brief, Fax oder per E-Mail tun.
3.1.3 Welche Rechtsfolgen sind bei Gefahrerhöhung möglich?
a. Kündigung
Haben Sie Ihre Verpflichtung nach B 3.1.2 a. vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, können wir den Vertrag
fristlos kündigen. Dabei müssen wir die Textform einhalten. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder
Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgelegen haben.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
kündigen.
Auch wenn uns eine Gefahrerhöhung nach B 3.1.2 b. oder B 3.1.2 c. bekannt wird, können wir den Vertrag
kündigen. Dabei müssen wir eine Frist von einem Monat einhalten.
– 27 –
[Seite 28]
b. Vertragsanpassung
Statt zu kündigen haben wir das Recht, den Vertrag folgendermaßen anzupassen: Ab dem Zeitpunkt der
Gefahrerhöhung können wir einen erhöhten Beitrag verlangen. Dieser wird nach unseren Geschäftsgrundsät-
zen berechnet. Alternativ dazu können wir die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 %, können Sie den Vertrag fristlos
kündigen. Das können Sie auch dann, wenn wir die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Die
Kündigung müssen Sie innerhalb eines Monats ausüben, nachdem wir Sie über Ihr Kündigungsrecht informiert
haben. Die Kündigung ist dann sofort wirksam. Wir informieren Sie über die Beitragserhöhung in Textform.
Außerdem weisen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
c. Leistungsfreiheit
aa. Tritt nach einer Gefahrerhöhung nach B 3.1.2 a. der Versicherungsfall ein, kann das für Sie bedeuten:
Wenn Sie Ihre Pflichten nach B 3.1.2 a. vorsätzlich verletzt haben, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die
Leistung.
Wenn Sie diese Pflichten grob fahrlässig verletzt haben, können wir unsere Leistung kürzen. Der Umfang
der Kürzung richtet sich danach, wie schwer Ihr Verschulden wiegt. Im Einzelfall kann dies auch dazu
führen, dass wir gar nicht leisten.
Unser Recht zur Kürzung ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, dass Sie die entsprechende Pflicht nicht
grob fahrlässig verletzt haben.
bb. Tritt nach einer Gefahrerhöhung nach B 3.1.2 b. oder B 3.1.2 c. ein Versicherungsfall ein, kann das für Sie
bedeuten:
Wenn Sie Ihre Anzeigepflicht nach B 3.1.2 b. oder B 3.1.2 c. vorsätzlich verletzt haben, sind wir leistungsfrei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung Ihrer Anzeigepflicht gilt aa. Satz 3 bis 6 entsprechend.
Das gilt jeweils aber nur für Versicherungsfälle, die später als einen Monat nach folgendem Zeitpunkt
eintreten: Dem Zeitpunkt, zu dem uns Ihre Anzeige hätte zugegangen sein müssen.
Unsere Leistungspflicht bleibt in folgendem Fall bestehen: Wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeit-
punkt, zu dem uns Ihre Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
cc. Unsere Leistungspflicht bleibt außerdem insoweit bestehen, als eine der folgenden Voraussetzungen
gegeben ist:
• Sie weisen nach, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder
den Umfang der Leistungspflicht war.
• Zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls ist die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und wir haben
nicht gekündigt.
• Statt der Kündigung verlangen wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen erhöhten Beitrag. Sehen
Sie dazu B 3.1.3 b.
3.1.4 Innerhalb welcher Frist müssen wir unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung ausüben?
Wann erlöschen diese?
Unser Kündigungsrecht (B 3.1.3 a.) müssen wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Gefahrerhöhung
Kenntnis erlangt haben, ausüben. Dabei müssen wir die Textform einhalten. Tun wir das nicht, erlischt es. Das
Gleiche gilt für unser Recht zur Vertragsanpassung (B 3.1.3 b.).
Unabhängig davon fallen diese Rechte weg, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung
bestanden hat.
3.2 Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls?
3.2.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
Vor Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie folgende vertraglich vereinbarte Obliegenheiten erfüllen:
a. Beheizen Sie alle Gebäude und Gebäudeteile in der kalten Jahreszeit und kontrollieren Sie dies genügend
häufig. Wenn Sie die Gebäude oder Gebäudeteile nicht beheizen, müssen Sie alle wasserführenden Anlagen
und Einrichtungen absperren, entleeren und entleert halten.
b. Kontrollieren Sie nicht genutzte Gebäude und Gebäudeteile genügend häufig. Das gilt unabhängig von der
Jahreszeit. Außerdem müssen Sie dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren
und entleert halten.
c. Erhalten Sie die versicherten Sachen, vor allem wasserführende Einrichtungen und Anlagen, Dächer und außen
angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand. Mängel oder Schäden müssen Sie unverzüglich
beseitigen lassen.
d. Halten Sie Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück und Rückstausicherungen stets funktionsbe-
reit, um Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden zu vermeiden.
e. Halten Sie alle weiteren Sicherheitsvorschriften ein, die wir mit Ihnen vereinbart haben.
3.2.2 Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung dieser Obliegenheiten möglich?
a. Kündigung
Verletzen Sie eine der Obliegenheiten nach B 3.2.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, können wir den Vertrag
fristlos kündigen. Nachdem wir von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt haben, bleibt uns ein Monat,
um zu kündigen. Die Kündigung müssen wir in Textform aussprechen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig verletzt haben.
b. Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie eine der Obliegenheiten nach B 3.2.1 vorsätzlich, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Leistung.
Verletzen Sie eine der Obliegenheiten nach B 3.2.1 grob fahrlässig, können wir unsere Leistung kürzen. Der
Umfang der Kürzung richtet sich danach, wie schwer Ihr Verschulden wiegt. Im Einzelfall kann dies auch dazu
führen, dass wir gar nicht leisten.
Unser Recht, die Leistung zu kürzen, ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht
grob fahrlässig verletzt haben.
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[Seite 29]
Unabhängig davon müssen wir leisten, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit für keinen
der folgenden Fälle ursächlich war:
• Den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls.
• Die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht.
Das gilt aber nicht, wenn Sie eine Obliegenheit arglistig verletzen. In einem solchen Fall müssen wir nie leisten.
3.3 Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls?
3.3.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
Bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie Folgendes tun:
a. Sorgen Sie für die Abwendung und Minderung des Schadens, soweit Ihnen das möglich ist.
b. Zeigen Sie uns den Schaden unverzüglich an, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben. Das können Sie z. B.
per Telefon, Brief, Fax oder E-Mail tun.
c. Holen Sie unsere Weisungen zur Schadenabwendung oder -minderung ein, wenn die Umstände es gestatten.
Das können Sie z. B. per Telefon, Brief, Fax oder per E-Mail tun.
d. Befolgen Sie unsere Weisungen zur Schadenabwendung oder -minderung, soweit für Sie zumutbar.
e. Zeigen Sie Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei an.
f. Reichen Sie uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der Sachen ein, die abhandengekommen sind.
g. Lassen Sie das Schadenbild so lange unverändert, bis wir die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen
freigegeben haben. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentie-
ren. Das kann z. B. durch Fotos geschehen. Die beschädigten Sachen sind aufzubewahren, bis wir einer
Entsorgung zugestimmt haben.
h. Erteilen Sie uns unverzüglich jede Auskunft, die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich ist, soweit
Ihnen das möglich ist. Auf Verlangen müssen Sie dies in Textform tun. Das Gleiche gilt für Auskünfte, die zur
Feststellung des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich sind.
Ferner haben Sie uns jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens zu gestatten, und über den
Umfang der Entschädigungspflicht.
i. Legen Sie uns alle angeforderten Belege vor, deren Beschaffung Ihnen zumutbar ist.
Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem Dritten zu, muss dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.1
ebenfalls erfüllen. Das gilt aber nur insoweit, als ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen
möglich ist.
3.3.2 Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung dieser Obliegenheiten möglich?
Verletzen Sie eine der Obliegenheiten nach B 3.3.1 vorsätzlich, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Leistung.
Verletzen Sie eine der Obliegenheiten nach B 3.3.1 grob fahrlässig, können wir unsere Leistung kürzen. Der Umfang
der Kürzung richtet sich danach, wie schwer Ihr Verschulden wiegt. Im Einzelfall kann dies auch dazu führen, dass
wir gar nicht leisten.
Unser Recht, die Leistung zu kürzen, ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob
fahrlässig verletzt haben.
Unabhängig davon müssen wir leisten, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit für keinen der
folgenden Fälle ursächlich war:
• Den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls.
• Die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht.
Das gilt aber nicht, wenn Sie eine Obliegenheit arglistig verletzen. In einem solchen Fall müssen wir nie leisten.
Sie haben eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach
B 3.3.1 verletzt? In diesem Fall sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie auf diese
Rechtsfolge hingewiesen haben. Das müssen wir durch eine gesonderte Mitteilung in Textform getan haben.
Wenn Sie abhandengekommene Sachen der Polizei nicht oder nicht unverzüglich angezeigt haben, gilt: Die
vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bezieht sich nur auf diese Sachen.
4. Was passiert mit der Wohngebäudeversicherung, wenn sich Ihre persönliche Lebenssituation
ändert? Worauf müssen Sie achten?
4.1 Welche Auswirkungen hat es auf den Versicherungsschutz, wenn Sie das versicherte Gebäude
veräußern?
4.1.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
Veräußern Sie das versicherte Gebäude, müssen Sie oder der Erwerber uns das unverzüglich mitteilen.
4.1.2 Welche Folgen hat eine unterbliebene Mitteilung?
Wurde uns die Veräußerung nicht mitgeteilt, kann unsere Leistungspflicht entfallen. Sehen Sie dazu B 4.1.4.
4.1.3 Was passiert mit Ihrem Versicherungsschutz?
a. Übergang auf den Erwerber
Veräußern Sie die versicherte Sache, tritt der Erwerber an Ihre Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem
Versicherungsverhältnis ein. Das geschieht kraft Gesetzes, und zwar sobald das Eigentum übergegangen ist.
Der Eigentumsübergang erfolgt bei Immobilien mit dem Grundbucheintrag.
Ab diesem Zeitpunkt haften Sie und der Erwerber für den Beitrag der laufenden Versicherungsperiode als
Gesamtschuldner.
Den Eintritt des Erwerbers müssen wir aber erst dann gegen uns gelten lassen, wenn wir davon Kenntnis
erlangt haben.
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[Seite 30]
b. Rechte des Erwerbers
Der Erwerber kann das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. Eine Kündigung ist ihm aber
auch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode möglich. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der
Erwerber es nicht innerhalb eines Monats nach Eigentumsübergang ausübt. Das gilt aber nicht, wenn er nicht
weiß, dass die Versicherung besteht. Dann erlischt sein Kündigungsrecht erst einen Monat, nachdem er davon
Kenntnis erlangt hat.
c. Unsere Rechte
Auch wir können dem Erwerber das Versicherungsverhältnis kündigen, aber mit einer Frist von einem Monat.
Das müssen wir in Textform tun. Unser Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats,
nachdem wir Kenntnis von der Veräußerung erlangt haben, ausüben.
d. Beitrag bei Kündigung
Wenn der Erwerber kündigt, haften Sie alleine für den Beitrag. Das gilt auch, wenn wir kündigen.
4.1.4 Wann können wir leistungsfrei sein?
Hätte uns die Veräußerung schon seit über einem Monat mitgeteilt werden müssen und ist währenddessen ein
Versicherungsfall eingetreten? Dann können wir leistungsfrei sein.
Dazu müssen wir aber nachweisen, dass wir Ihren Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
Unabhängig davon bleibt unsere Leistungspflicht bestehen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
• Wir hatten von der Veräußerung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die Mitteilung hätte zugehen müssen, Kenntnis.
• Die Frist für unsere Kündigung war bereits abgelaufen, als der Versicherungsfall eintrat.
4.2 Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens?
4.2.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
Bitte teilen Sie uns umgehend mit, wenn sich Ihre Anschrift oder Ihr Name geändert hat.
4.2.2 Welche Folgen hat eine unterbliebene Mitteilung?
Haben Sie versäumt, uns darüber zu informieren, dass sich Ihre Anschrift geändert hat? Dann genügt es für eine
Willenserklärung (bspw. Kündigung), wenn wir diese mit eingeschriebenem Brief an Ihre letzte uns bekannte
Anschrift senden. Das trifft auch für eine Namensänderung zu, die Sie uns nicht mitgeteilt haben. Die Erklärung gilt
drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
5. Was gilt für die Berechnung der Beiträge und was gilt für die Anpassung der Beiträge in der
Wohngebäudeversicherung?
5.1 Was gilt für die Berechnung der Beiträge?
Wir wenden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an. Unser Ziel
sind faire und risikogerechte Beiträge. Wir müssen sicherstellen, dass wir unsere Verpflichtungen aus den
Versicherungsverträgen dauerhaft erfüllen können.
Für Ihren Versicherungsvertrag nennen wir Ihnen den Versicherungsbeitrag als Gesamtpreis. Dabei weisen wir für
jeden beitragspflichtigen Vertragsbestandteil den Beitrag einzeln aus.
Beitragsberechnungsmerkmale können sein:
• Tarifierungsmerkmale. Das sind Umstände, die Ihren Angaben zugrunde liegen und die wir mit Ihnen im
Versicherungsvertrag vereinbaren. Wir weisen sie im Versicherungsschein ausdrücklich als „Tarifierungsmerk-
male“ aus.
• Auskünfte Dritter, z. B. Auskunft des Vorversicherers zum Schadenverlauf.
• Weitere Berechnungsgrundlagen für den Beitrag, z. B. ob Sie einmal im Jahr oder in kürzeren Zeitabständen
zahlen.
Im Beitrag enthalten ist auch die gesetzliche Versicherungsteuer.
Nach welchen Merkmalen wir Ihren Versicherungsbeitrag berechnen, steht in Ihrem Antrag und in Ihrem Versiche-
rungsschein.
5.2 Was gilt für die Anpassung der Beiträge?
5.2.1 Wann und warum überprüfen wir die Beiträge?
Einmal jährlich müssen wir überprüfen, ob die Versicherungsbeiträge unverändert bleiben können oder ob wir sie
erhöhen oder absenken müssen.
Zweck der Überprüfung ist, sicherzustellen:
• Wir können unsere Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen dauerhaft erfüllen.
• Die Beiträge sind sachgerecht berechnet.
5.2.2 Welche Regeln beachten wir dabei?
Bei der Überprüfung der Beiträge gelten folgende Regeln:
a. Wir wenden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an.
b. Wir fassen solche Versicherungsverträge zusammen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen.
c. Wir berücksichtigen Schadenkosten (einschließlich Schadenregulierungskosten) mit Blick auf:
• ihre Entwicklung in der Vergangenheit und
• ihre zu erwartende Entwicklung bis zur nächsten Überprüfung.
Die Veränderungen müssen unvorhergesehen und nicht nur vorübergehend sein.
Der Ansatz für Gewinn bleibt unverändert.
d. Wir berücksichtigen auch unternehmensübergreifende Statistiken. Das sind bspw. die statistischen Erkennt-
nisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Aber wir berücksichtigen sie nur, falls
konzerneigene Statistiken keine ausreichend sichere Grundlage bieten.
– 30 –
[Seite 31]
5.2.3 Was sind die möglichen Folgen der Überprüfung?
Ergibt die Überprüfung höhere Beiträge als die bisherigen, sind wir berechtigt, die Beiträge um die Differenz zu
erhöhen. Ergibt die Überprüfung niedrigere Beiträge als die bisherigen, sind wir verpflichtet, die Beiträge um die
Differenz abzusenken.
5.2.4 Wann wird die Anpassung wirksam?
Eine Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. Eine Erhöhung müssen wir
Ihnen spätestens einen Monat im Voraus mitteilen. Für unsere Mitteilung haben wir die Textform einzuhalten. In
der Mitteilung müssen wir Sie über Ihr Kündigungsrecht (B 5.2.5) informieren.
5.2.5 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung?
a. Sie können den Vertrag kündigen, wenn eine Anpassung zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet
dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Ihr Kündigungsrecht können Sie
nur innerhalb eines Monats ausüben, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist.
b. Sie haben ein in C 1.3 b. genanntes Risiko mitversichert? Dann können Sie bei einer Erhöhung des Beitrags für
die Mitversicherung entweder den gesamten Vertrag oder nur die Mitversicherung kündigen. Die Regelung in
B 5.2.5 a. gilt für das Vertragsende und die Kündigungsfrist entsprechend.
5.3 Wann kann sich der Beitrag für die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) ändern?
Der Beitrag für die weiteren Naturgefahren (A 2.5) kann sich nach den Anpassungsregelungen des B 5.2 ändern.
Er kann sich aber auch nach den im Folgenden beschriebenen Anpassungsregelungen (B 5.3) ändern. Dies gilt
sowohl für den „Elementarschutz Classic“ (A 2.5.1 a.) als auch für den „Elementarschutz Basis“ (A 2.5.1 b.).
5.3.1 Welche Besonderheiten gelten für die Tarifierung weiterer Naturgefahren (Elementargefahren)?
Für die Beitragsbemessung der weiteren Naturgefahren nach A 2.5.3 bis A 2.5.10 berücksichtigen wir statistische
Erkenntnisse des Zonierungssystems „ZÜRS“. „ZÜRS“ wird vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-
wirtschaft e. V. zur Verfügung gestellt. Es weist das Überschwemmungs-, Starkregen- und Rückstaurisiko von
Gebäuden aus. Zu diesem Zweck teilt es Gebäudestandorte in Deutschland in verschiedene Zonen ein.
5.3.2 Wann können die Beiträge angepasst werden?
Ändert sich die Zonierung in ZÜRS zu Ihren Gunsten, bedeutet das: Wir sind verpflichtet, diese Änderung ab der
nächsten Hauptfälligkeit zu berücksichtigen. Sie zahlen dann einen niedrigeren Beitrag.
Ändert sich die Zonierung in ZÜRS zu Ihrem Nachteil, bedeutet das: Wir sind berechtigt, dies zu berücksichtigen.
Dazu verpflichtet sind wir aber nicht.
Wird der Gebäudestandort in eine nicht versicherbare Zone eingestuft, können wir die Deckung für den
„Elementarschutz Classic“ (A 2.5.1 a.) nach C 1.3 b. kündigen. Sie haben dann den „Elementarschutz Basis“ unter
den in A 2.5.1 b. beschriebenen Voraussetzungen.
5.3.3 Wann wird die Anpassung wirksam?
Wird der Gebäudestandort in eine neue versicherbare Zone umgestuft, gilt ab der nächsten Hauptfälligkeit der für
diese Zone maßgebliche Beitrag.
5.3.4 Was sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anpassung?
Eine Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn wir sie Ihnen mindestens einen Monat im Voraus mitteilen. Für
unsere Mitteilung haben wir die Textform einzuhalten. In unserer Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr Kündigungs-
recht (B 5.3.5) hin.
5.3.5 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung?
Eine Umstufung führt zu einer Erhöhung des Beitrags? Dann gilt Folgendes:
• Sie können den gesamten Vertrag kündigen.
• Haben Sie den „Elementarschutz Classic“ (A 2.5.1 a.) mitversichert, können Sie entweder den gesamten Vertrag
oder nur die Mitversicherung kündigen.
• Haben Sie im „Elementarschutz Classic“ für Schäden durch Erdbeben die geringere Selbstbeteiligung nach
A 2.5.1 a. bb. vereinbart, können Sie auf Wunsch nur diese Vereinbarung kündigen. Dann gelten die unter
A 2.5.1 a. aa. beschriebenen Selbstbeteiligungen.
Die Kündigung wirkt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Ihr Kündigungsrecht
können Sie nur innerhalb eines Monats ausüben, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist.
5.4 Wann passen wir Ihren Versicherungsschutz und den Beitrag an die Baupreisveränderungen an?
5.4.1 Wie wird angepasst?
Die Baupreise verändern sich. Deswegen passen wir Ihren Versicherungsschutz jährlich an deren Entwicklung an.
Dies gilt für die in A 2.1 genannten Gefahrengruppen. Nicht von dieser Anpassung betroffen sind:
• Wohngebäude PLUS (A 3.4.1).
• Der erweiterte Versicherungsschutz für Rohre (A 3.4.2).
• Die Leistungen aus den Abschnitten D bis F.
Die Anpassung geschieht mit Hilfe eines speziellen Anpassungsfaktors.
Auch Ihr Beitrag verändert sich entsprechend dazu, wie sich der Anpassungsfaktor entwickelt hat.
Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich zum ersten Januar eines jeden Jahres für die Versicherungspe-
riode, die in diesem Jahr beginnt. Er wird berechnet aus der Veränderung dieser Indizes:
• Der Baupreisindex für Wohngebäude. Maßgebend ist der Wert für den Monat Mai des Vorjahres.
• Der Tariflohnindex für das Baugewerbe. Maßgebend ist der Wert für das zweite Quartal des Vorjahres.
Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt heraus. Errechnet wird die prozentuale Veränderung der beiden
Indizes zu dem jeweiligen Wert ein Jahr zuvor.
Die sich ergebenden Veränderungsprozentsätze runden wir auf zwei Stellen nach dem Komma.
Bei der Berechnung des Anpassungsfaktors wird die Veränderung des Baupreisindexes zu 80 % berücksichtigt. Die
Veränderung des Tariflohnindexes fließt zu 20 % mit ein.
Den sich ergebenden Anpassungsfaktor runden wir auf eine Stelle nach dem Komma.
– 31 –
[Seite 32]
5.4.2 Wann wird die Anpassung wirksam?
Eine Anpassung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. Eine Erhöhung müssen wir Ihnen
spätestens einen Monat im Voraus mitteilen. Für unsere Mitteilung haben wir die Textform einzuhalten. In der
Mitteilung müssen wir Sie über Ihr Kündigungsrecht (B 5.4.3) informieren.
5.4.3 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung?
Sie können den Vertrag kündigen, wenn die Anpassung zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet dann zu
dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Ihr Kündigungsrecht können Sie nur
innerhalb eines Monats ausüben, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist.
5.5 Was gilt für Ihre Angaben zu Tarifierungsmerkmalen und für Änderungen der Ihren Angaben zugrun-
deliegenden Umstände?
a. Tarifierungsmerkmale sind Umstände, die Ihren Angaben zugrunde liegen und die wir mit Ihnen im Versiche-
rungsvertrag vereinbaren. Tarifierungsmerkmale wirken sich auf den Beitrag aus. Wir weisen sie im Versiche-
rungsschein ausdrücklich als „Tarifierungsmerkmale“ aus. Sehen Sie dazu auch B 5.1.
b. Bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung haben Sie vorvertragliche Anzeigepflichten. Welche dies sind und
welche Rechte uns bei deren Verletzung zustehen, steht in Ihrem Antrag.
c. Ändern sich nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die Ihren Angaben zugrundeliegenden Umstände, gilt:
aa. Sie müssen uns die Änderung unverzüglich mitteilen. Wir berechnen dann den Beitrag neu. Dies kann zu
einer Beitragserhöhung oder zu einer Beitragssenkung führen.
Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung. Bei einer Beitragserhöhung können wir den neuen Beitrag
rückwirkend verlangen, längstens ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres. Bei Änderungen zwischen
Abgabe Ihrer Vertragserklärung und Versicherungsbeginn gilt der neue Beitrag ab Versicherungsbeginn.
Erhöht sich der Beitrag um mehr als 10 %, können Sie den Vertrag fristlos kündigen. Dies müssen Sie
innerhalb eines Monats tun, nachdem wir Sie über Ihr Kündigungsrecht informiert haben. Die Kündigung ist
dann sofort wirksam. Wir informieren Sie über die Beitragserhöhung in Textform. Außerdem weisen wir Sie
auf Ihr Kündigungsrecht hin.
bb. Liegt eine Gefahrerhöhung vor (B 3.1.1), gelten anstelle von aa. die Regelungen nach B 3.1.2 bis B 3.1.4.
cc. Tarifierungsmerkmal Photovoltaikanlagen:
• Es gilt die Regelung in aa.
• Wir wenden abweichend von bb. die Regelungen zur Gefahrerhöhung (B 3.1) nicht an. Sie haben für die
nach A 1.1 d. versicherten Photovoltaikanlagen Versicherungsschutz. Wir dürfen den Versicherungs
vertrag nicht nach B 3.1.3 a. beenden. Wir dürfen unsere Leistung im Versicherungsfall auch nicht nach
B 3.1.3 c. kürzen. Unser Recht auf Kündigung nach C 1.3 und C 1.5 bleibt aber bestehen.
6. Wann können wir die Bedingungen (VGB) anpassen?
6.1 Welche Voraussetzungen müssen für eine Bedingungsanpassung vorliegen?
Bei bestehenden Verträgen sind wir berechtigt, einzelne Regelungen der Versicherungsbedingungen zu ändern, zu
ergänzen oder zu ersetzen. Für eine solche Anpassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Unwirksamkeit einer Regelung
Eine Regelung in den Versicherungsbedingungen ist unwirksam geworden durch eines der folgenden Ereig-
nisse:
• Ein Gesetz wurde geändert. Diese Änderung wirkt sich unmittelbar auf einzelne Regelungen des Versiche-
rungsvertrags aus.
• Es ändert sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Regelungen aus dem Versicherungsvertrag.
• Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder einer
Kartellbehörde beanstandet einzelne Regelungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar.
Das gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Entscheidung gegen eine Regelung eines anderen
Unternehmens richtet. Voraussetzung ist, dass deren beanstandeter Regelungsgehalt inhaltsgleich mit der
anzupassenden Regelung in Ihren Versicherungsbedingungen ist.
b. Anpassungsfähige Regelungen
Wir dürfen nur Regelungen anpassen über:
• den Umfang Ihrer Wohngebäudeversicherung.
• das Recht auf Entschädigung.
• die Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls.
• die Beitragszahlung und die Anpassung des Beitrags.
• die Vertragsdauer, die Beendigung und die Kündigung des Vertrags.
c. Lückenfüllende Regelung nicht vorhanden
Die Unwirksamkeit der Regelung hat zu einer Lücke im Vertrag geführt. Diese Lücke stört das Gleichgewicht
zwischen Leistung und Gegenleistung, das bei Vertragsabschluss bestand, in erheblichem Maße. Außerdem
sieht das Gesetz keine konkrete Bestimmung vor, mit der die Vertragslücke geschlossen werden kann. Deshalb
würde ein Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für Sie oder uns darstellen.
6.2 Wie nehmen wir die Anpassung vor?
a. Angemessene Neuregelung
Die Anpassung nehmen wir nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung vor. Das bedeutet, dass
die unwirksame Regelung durch eine neue ersetzt wird. Maßgebend ist die Frage, welche Regelung Sie und wir
gewählt hätten, wenn uns die Unwirksamkeit bei Vertragsabschluss bekannt gewesen wäre. Die neue Regelung
muss Ihren und unseren typischen Interessen gerecht werden.
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[Seite 33]
b. Keine Verschlechterung
Die geänderte Regelung darf Sie nicht schlechter stellen als die Regelung, die bei Vertragsabschluss galt. Dies
betrifft die geänderte Regelung sowohl für sich allein betrachtet als auch im Zusammenwirken mit anderen
Bestimmungen des Vertrags.
c. Rechtzeitige Mitteilung
Die angepassten Regelungen müssen wir Ihnen bis spätestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten
Änderungstermin mitteilen und erläutern. Dafür müssen wir die Textform (z. B. Brief, Fax oder E-Mail) einhalten.
In der Mitteilung müssen wir Sie über Ihr Widerspruchsrecht nach B 6.3 belehrt haben.
6.3 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung?
Sie können der Anpassung innerhalb von sechs Wochen ab Zugang unserer Mitteilung widersprechen. Das müssen
Sie in Textform tun. Der Widerspruch gilt als rechtzeitig, wenn Sie ihn innerhalb der sechswöchigen Frist absen-
den.
Die Anpassung tritt nicht in Kraft, wenn Sie form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt haben. Andernfalls gilt
die Anpassung als genehmigt.
C Was Sie zusätzlich noch zu beachten haben
1. Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Wann der Versicherungsschutz beginnt, ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein. Voraussetzung für den Beginn
ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig (B 2.2.1) zahlen.
1.2 Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen?
Der Versicherungsvertrag wird für ein Jahr abgeschlossen. Er verlängert sich zum Ablauf jeweils um ein Jahr. Dies
gilt nur, wenn weder Sie noch wir den Vertrag kündigen. Diesen Jahreszeitraum nennen wir Versicherungsjahr.
Die automatische Verlängerung gilt auch, wenn der Vertrag nur deshalb kürzer als ein Jahr läuft, weil Sie Ihre
Hauptfälligkeit verlegt haben.
Andere Verträge, die für eine kürzere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wurden, verlängern sich nicht automatisch.
Sie enden zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
1.3 Wie kann der Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden?
a. Sie können den Versicherungsvertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Wir dürfen das auch.
Sie kündigen? Dann ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
Wir kündigen? Dann ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens drei Monate vor Ablauf zugeht.
Dabei müssen wir die Textform einhalten.
Die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz von Realgläubigern sind auch bei der Kündigung des Vertrags zu
beachten. Insbesondere ist für die Wirksamkeit der Kündigung eine Zustimmung des Realgläubigers notwen-
dig. Diese Zustimmung müssen Sie uns bis spätestens zwei Wochen vor Ablauf des Versicherungsjahres
nachgewiesen haben. Realgläubiger sind Inhaber von Grundpfandrechten (Hypothek, Grundschuld, Renten-
schuld oder Reallast), die auf Ihrem Grundstück lasten.
b. Sie haben Folgendes mitversichert?
• „Elementarschutz Classic“ nach A 2.5.1 a.
• Verbesserte Selbstbeteiligung bei Schäden durch Erdbeben im „Elementarschutz Classic“ nach A 2.5.1 a. bb.
• Mehrleistungen gegen Zusatzbeitrag nach A 3.4.
• Haus- und Wohnungsschutzbrief nach Abschnitt D.
• Photovoltaikanlagen nach Abschnitt E.
• Solar-, Geothermie- oder sonstige Wärmepumpenanlagen nach Abschnitt F.
Dann können Sie diesen Versicherungsschutz unabhängig vom Hauptvertrag zum Ablauf des Versicherungsjah-
res kündigen. Wir dürfen das in Textform auch. Die in a. genannten Fristen sind einzuhalten.
Üben wir dieses Kündigungsrecht aus, können Sie die gesamte Wohngebäudeversicherung zum gleichen
Zeitpunkt kündigen. Das können Sie nur innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung tun.
Der „Elementarschutz Basis“ (A 2.5.1 b.) kann nicht unabhängig vom Hauptvertrag gekündigt werden.
1.4 Wann endet der Vertrag bei Wegfall des versicherten Interesses?
Das versicherte Interesse fällt nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg? Dann endet der
Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangen.
Beispiel für einen Wegfall des versicherten Interesses: Ihre versicherten Sachen werden durch einen Brand
vernichtet.
Wenn Sie Ihr Wohngebäude veräußern, liegt kein Wegfall des versicherten Interesses vor. In diesem Fall geht die
Versicherung auf den neuen Eigentümer über. Sehen Sie dazu B 4.1.3.
1.5 Wie kann der Vertrag nach Eintritt des Versicherungsfalls beendet werden?
Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls können Sie den Versicherungsvertrag kündigen. Wir dürfen das auch.
Dabei müssen wir die Textform einhalten.
Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat, nachdem wir die Entschädigung
ausgezahlt oder abgelehnt haben, zugegangen sein.
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[Seite 34]
Sie kündigen? Dann wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können aber bestimmen,
dass die Kündigung erst später wirksam wird. Als spätesten Termin dafür können Sie den Ablauf des Versiche-
rungsjahres wählen.
Wir kündigen? Dann wird die Kündigung erst einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam.
2. Was gilt für andere Personen, die an der Versicherung beteiligt sind? Welche Bestimmungen gelten
für die Versicherung einer Wohnungseigentümergemeinschaft?
2.1 Was gilt, wenn Sie den Vertrag für einen anderen abschließen?
Sie können den Vertrag auch für einen Dritten abschließen (Versicherung für fremde Rechnung). Die Rechte aus
diesem Vertrag können aber nur Sie und nicht auch der Dritte (Versicherter) ausüben. Das gilt selbst dann, wenn
der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Bevor wir die Entschädigung an Sie zahlen, können wir den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
Zustimmung dazu erteilt hat. Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen.
Bei der Versicherung für fremde Rechnung sind – sofern von rechtlicher Bedeutung – zu berücksichtigen: Ihre
Kenntnis und Ihr Verhalten, aber auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten. Soweit der Vertrag nicht
nur Interessen des Versicherten umfasst, sondern auch von Ihnen, gilt: Sie müssen sich Verhalten und Kenntnis
des Versicherten für Ihr Interesse nur zurechnen lassen, wenn er Ihr Repräsentant ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es in folgenden Fällen nicht an: Der Vertrag ist ohne sein Wissen
abgeschlossen worden. Oder es war ihm nicht möglich oder nicht zumutbar, Sie rechtzeitig zu benachrichtigen.
In folgendem Fall ist die Kenntnis des Versicherten aber zu berücksichtigen: Sie haben den Vertrag ohne Auftrag
des Versicherten geschlossen und uns nicht darüber informiert.
2.2 Was gilt, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft versichert ist?
Ist der Vertrag mit sämtlichen Wohnungseigentümern geschlossen? Dann gilt Folgendes:
a. Wenn wir wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei sind, bleiben
wir den übrigen gegenüber zur Leistung verpflichtet. Das betrifft sowohl deren Sondereigentum als auch deren
Miteigentumsanteile.
b. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass wir sie auch für den Miteigentumsanteil der
Wohnungseigentümer entschädigen, denen gegenüber wir leistungsfrei sind. Das setzt aber voraus, dass sie
die zusätzliche Entschädigung verwenden werden, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustellen.
c. Von denjenigen Wohnungseigentümern, gegenüber denen wir nicht leisten müssten, können wir Ersatz unserer
Aufwendungen verlangen. Dieser Ersatzanspruch ist begrenzt, falls das Verhalten, das die vollständige oder
teilweise Leistungsfreiheit begründet, nicht ursächlich für den Schaden war. Dann umfasst der Ersatzanspruch
nur den Teil, der auf den jeweiligen Miteigentumsanteil dieser Wohnungseigentümer entfällt.
Die Bestimmungen nach C 2.2 gelten entsprechend für die Versicherung von Teileigentum.
3. Welche Möglichkeiten haben Sie, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind?
Sie sind mit einer unserer Entscheidungen nicht zufrieden? Oder hat eine Verhandlung mit uns nicht zu dem
gewünschten Ergebnis geführt?
a. Als Verbraucher können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden.
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Online: www.versicherungsombudsmann.de
Tel. 0800 3696000*
Fax 0800 3699000*
*(kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen)
Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlich-
tungsstelle für außergerichtliche Streitbeilegung. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren
teilzunehmen. Weitere Informationen erhalten Sie bei uns oder im Internet: www.versicherungsombudsmann.de
b. Sie können sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Online: www.bafin.de
Tel. 0228 4108-0
Fax 0228 4108-1550
Die BaFin kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
c. Außerdem steht Ihnen der Rechtsweg offen.
4. Welches Recht gilt?
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
– 34 –
[Seite 35]
D Haus- und Wohnungsschutzbrief
Leistungen aus dem Haus- und Wohnungsschutzbrief erbringen wir nur, wenn sie gegen Zusatzbeitrag ausdrück-
lich vereinbart sind. Lesen Sie dazu in Ihrem Antrag und Versicherungsschein nach.
Zur Wohngebäudeversicherung Basis kann der Haus- und Wohnungsschutzbrief nicht hinzugewählt werden.
Wir erbringen unsere Hilfsleistungen wie folgt:
• Wir organisieren die beanspruchte Hilfsleistung. Dazu setzen wir qualifizierte Dienstleister ein. Wir können
unseren Verpflichtungen nur dann in vollem Umfang nachkommen, wenn Sie uns auch die Organisation der
beanspruchten Hilfsleistung überlassen.
• In den Fällen nach D 5.1 bis D 5.11 erstatten wir Ihnen in begrenzter Höhe Kosten. Vorausgesetzt, sie sind
notwendig und tatsächlich angefallen. Die Kosten zahlen wir direkt an den Dienstleister.
Die Beträge, in deren Höhe wir für Leistungen nach D 5.1 bis D 5.11 aufkommen, reichen nicht aus? Dann steht es
Ihnen frei, den Dienstleister zu beauftragen, weitere Leistungen zu erbringen. Das gilt auch, wenn die Jahres-
höchstleistung überschritten wird. In diesen Fällen stellt der Dienstleister Ihnen (oder der Person, die ihn
beauftragt hat) den überschießenden Betrag in Rechnung.
Melden Sie eingetretene Schadensfälle daher unverzüglich unserem 24-Stunden-Notrufservice. Die Telefonnum-
mer lautet: 069 66 555 11.
Wenn Sie das nicht tun, können wir unsere Leistung unter den in B 3.3.2 beschriebenen Voraussetzungen ganz
oder teilweise verweigern.
Unsere Hilfsleistungen erbringen wir ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland. Instandhaltung und
Wartung von Geräten und Installationen Ihres Haushalts gehören nicht zu unseren Leistungen.
1. Wer zählt zu den versicherten Personen?
Versicherungsschutz haben Sie, aber auch Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für diese Personen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Was gilt als Versicherungsort (versicherte Wohnung)?
Der Versicherungsschutz gilt für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete, selbst genutzte Wohnung.
Zur versicherten Wohnung zählen auch zugehörige Balkone, Loggien, Terrassen, Keller- und Speicherräume sowie
Garagen. Davon ausgenommen sind Stellplätze in Sammelgaragen.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz: Ihre Wohnung liegt in Deutschland und ist ständig bewohnt.
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um? Dann geht der Versicherungsschutz auf Ihre neue, selbst genutzte
Wohnung über. Liegt Ihre neue Wohnung im Ausland? Dann endet der Versicherungsvertrag mit dem Umzug
dorthin.
3. Welche Entschädigungsgrenzen gelten?
Für die Leistungen nach D 5.1 bis D 5.11 zahlen wir je Versicherungsfall höchstens 750 Euro.
Je Versicherungsjahr zahlen wir für alle Versicherungsfälle nach D 5.1 bis D 5.11 höchstens 2.500 Euro. Kosten für
die Kinderbetreuung im Notfall (D 5.12) und für das Dokumentendepot (D 5.13) fallen nicht unter diese Jahres-
höchstleistung.
4. Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
a. Kein Versicherungsschutz besteht in den Fällen, die in A 1.2 beschrieben sind.
b. Schadenfälle durch die weiteren Naturgefahren (A 2.5) sind nur versichert, wenn Sie den
„Elementarschutz Classic“ (A 2.5.1 a.) vereinbart haben.
c. Ist für die Wohngebäudeversicherung eine Selbstbeteiligung vereinbart? Dann wenden wir diese bei Leistun-
gen des Haus- und Wohnungsschutzbriefs nicht an.
d. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn ein Versicherungsfall nach D 5. bereits vor Vertragsbeginn eingetreten
ist.
5. Welche Leistungen erbringen wir?
Benötigen Sie Hilfe bei einem Notfall in Ihrer versicherten Wohnung? Dann erbringen wir die nachfolgend
beschriebenen Leistungen.
5.1 Schlüsseldienst im Notfall
5.1.1 Wir organisieren das Öffnen der Wohnungstür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst), wenn dies erforderlich ist.
Beispiele: Sie haben sich ausgesperrt oder der Schlüssel ist abgebrochen.
Versichert ist auch das Öffnen von Türen zu folgenden Räumen: Kellerräume und Garagen, die zur versicherten
Wohnung gehören und die ausschließlich von Ihnen genutzt werden.
5.1.2 Wir übernehmen die Kosten für die Öffnung der Tür durch den Schlüsseldienst. Ist das Türschloss durch das
Öffnen der Tür funktionsunfähig geworden? Dann übernehmen wir auch die Kosten für ein provisorisches Schloss.
Darüber hinaus beteiligen wir uns mit bis zu 100 Euro an den Kosten eines neuen Türschlosses. Je Versicherungs-
fall zahlen wir insgesamt höchstens 750 Euro.
– 35 –
[Seite 36]
5.1.3 Versicherungsschutz haben auch Ihre in Ausbildung befindlichen Kinder, wenn sie an einem anderen Ort als Sie
wohnen. Vorausgesetzt, sie haben zuvor mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Freiwilligendienste (z. B.
freiwilliger Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst) setzen wir einer Ausbildung gleich. Mit „Ihre Kinder“
meinen wir auch Adoptivkinder sowie Stief- und Pflegekinder.
5.2 Rohrreinigungs-Service im Notfall
5.2.1 Wir organisieren den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma, wenn in der versicherten Wohnung Rohre verstopft sind.
Es sind Rohre außerhalb der versicherten Wohnung verstopft? Dann leisten wir, wenn dadurch die Nutzung der
versicherten Wohnung beeinträchtigt wird.
5.2.2 Wir übernehmen die Kosten für die Beseitigung der Rohrverstopfung. Je Versicherungsfall zahlen wir höchstens
750 Euro.
5.2.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beseitigung von Schäden am verstopften Rohr selbst oder an damit
verbundenen Einrichtungen und Anlagen.
5.3 Sanitär-Installateur-Service im Notfall
5.3.1 Wir organisieren den Einsatz eines Sanitär-Installateurbetriebs unter folgenden Voraussetzungen:
• In Ihrer Wohnung kann das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden. Oder die Kalt- oder Warmwas-
serversorgung ist unterbrochen.
• Dazu hat ein Defekt an einer der folgenden Einrichtungen geführt: Armatur, Boiler, Warmwasserspeicher, Spülung
des WCs oder des Urinals, Haupthahn der versicherten Wohnung.
5.3.2 Wir übernehmen die Kosten, um den Defekt zu beheben. Je Versicherungsfall zahlen wir höchstens 750 Euro.
5.3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Materialkosten, wie z. B. Armaturen, Ventile, Dichtungen.
5.4 Elektro-Installateur-Service im Notfall
5.4.1 Wir organisieren den Einsatz eines Elektro-Installateurbetriebs, wenn ein Defekt an der Elektro-Installation der
versicherten Wohnung eintritt.
5.4.2 Wir übernehmen die Kosten, um den Defekt zu beheben. Je Versicherungsfall zahlen wir höchstens 750 Euro.
5.4.3 Kein Versicherungsschutz besteht für:
a. Die Behebung von Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten. Dazu gehören z. B.: Waschmaschinen,
Trockner, Geschirrspülmaschinen, Herde, Backöfen, Dunstabzugshauben, Kühlschränke, Tiefkühlgeräte,
Lampen samt Leuchtmitteln, Computer, Fernseher.
b. Die Behebung von Defekten an Stromverbrauchszählern.
c. Materialkosten.
5.5 Heizungs-Installateur-Service im Notfall
5.5.1 Wir organisieren den Einsatz eines Heizungs-Installateurbetriebs in diesen Fällen:
a. Die Heizung in der versicherten Wohnung fällt aufgrund eines Defekts aus.
b. Heizkörper in der versicherten Wohnung können wegen eines Defekts an zugehörigen Thermostatventilen
nicht in Betrieb genommen werden.
c. Heizkörper in der versicherten Wohnung müssen auf Grund eines Bruchschadens oder einer Undichtigkeit
repariert oder ersetzt werden.
5.5.2 Wir übernehmen die Kosten, um den Defekt zu beheben. Je Versicherungsfall zahlen wir höchstens 750 Euro.
5.5.3 Kein Versicherungsschutz besteht für:
a. Materialkosten, wie z. B. Dichtungen, Ventile, Heizkörper.
b. Die Behebung von Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren.
c. Die Behebung von Defekten an elektrischen oder elektronischen Komponenten und Geräten, die nicht
ausschließlich der Heizungssteuerung dienen. Dies sind z. B. Smartphone oder Tablet. Defekte an elektroni-
schen Heizkörperthermostaten sind aber versichert.
d. Die Behebung von Defekten an einer Heizungsanlage, die nicht ausschließlich die versicherte Wohnung
versorgt. Beispiel: Zentralheizung im Mehrfamilienhaus.
5.6 Notheizung
5.6.1 Wir organisieren eine Notheizung, wenn die Heizung in der versicherten Wohnung unvorhergesehen ausfällt. Dafür
stellen wir Ihnen bis zu 3 elektrische Leih-Heizgeräte zur Verfügung. Der Anspruch setzt voraus, dass eine Abhilfe
durch den Heizungs-Installateur-Service im Notfall (D 5.5) nicht möglich ist.
5.6.2 Wir übernehmen die Kosten für die Bereitstellung der Leih-Heizgeräte. Je Versicherungsfall zahlen wir höchstens
750 Euro.
5.6.3 Zusätzlich erstatten wir Stromkosten für bis zu 3 Heizgeräte. Pro Heizgerät zahlen wir 10 Euro je Tag für maximal
sieben Tage.
5.7 Schädlingsbekämpfung
5.7.1 Wenn die versicherte Wohnung von Schädlingen befallen ist, organisieren wir die Schädlingsbekämpfung durch
eine Fachfirma. Voraussetzung: Der Befall hat ein Ausmaß, das nur durch einen Fachmann beseitigt werden kann.
Als Schädlinge gelten ausschließlich diese Tiere: Ratten, Mäuse, Schaben (bspw. Kakerlaken), Motten, Ameisen
und Silberfischchen.
5.7.2 Wir übernehmen die Kosten für die Schädlingsbekämpfung. Je Versicherungsfall zahlen wir höchstens 750 Euro.
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5.8 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern
5.8.1 Wir organisieren die fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern.
Als Versicherungsort sehen wir das gesamte Grundstück an, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
5.8.2 Wir übernehmen die hierfür entstehenden Kosten. Je Versicherungsfall zahlen wir höchstens 750 Euro.
5.8.3 In folgendem Fall übernehmen wir weder Kosten noch Organisation: Aus rechtlichen Gründen ist es nicht zulässig,
das Wespen-, Hornissen- oder Bienennest zu entfernen oder umzusiedeln. Das können bspw. Gründe des
Artenschutzes sein.
5.9 Datenrettung
5.9.1 Wir organisieren die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten (maschinenlesbare
Informationen) durch eine Fachfirma.
Voraussetzungen dafür sind:
• Es handelt sich um Daten, die ausschließlich für die private Nutzung bestimmt sind.
• Die Daten sind durch einen Defekt am Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschä-
digt oder nicht mehr verfügbar. Ein Datenträger ist z. B. eine Festplatte, eine Speicherkarte oder ein USB-Stick.
• Der Datenträger ist Ihr Eigentum.
5.9.2 Wir übernehmen die Kosten für die Datenrettung. Je Versicherungsfall zahlen wir höchstens 750 Euro. Die
erfolgreiche technische Wiederherstellung der Daten garantieren wir nicht.
5.9.3 Kein Versicherungsschutz besteht für:
a. Die Reparatur oder den Ersatz des betroffenen Geräts oder Datenträgers.
b. Die Wiederbeschaffung der Daten, z. B. Kosten für die erneute Übermittlung von Fotos oder Dokumenten.
c. Den erneuten Lizenzerwerb.
d. Die Rettung von Daten, die Sie zusätzlich auf einem anderen Medium gespeichert haben.
e. Die Rettung von Daten mit strafrechtlich relevantem Inhalt.
f. Die Rettung von Daten, zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind, z. B. Raubkopien.
5.10 Psychologische Erstberatung
5.10.1 Wünschen Sie wegen eines Versicherungsfalls in der Wohngebäude- oder Hausratversicherung psychologischen
Rat? Bspw. nach einem Raub oder einem Brand? Dann organisieren wir ein erstes telefonisches Gespräch mit
einem Psychologen oder Psychotherapeuten.
Möchten Sie weitergehende Hilfe eines Psychologen oder Psychotherapeuten in Anspruch nehmen? Dann
erhalten Sie Kontaktadressen von Psychologen oder Psychotherapeuten. Die Kosten für deren Behandlung tragen
wir jedoch nicht.
5.10.2 Wir übernehmen die Kosten für das telefonische Erstgespräch. Je Versicherungsfall zahlen wir höchstens
750 Euro.
5.11 Unterbringung von Tieren im Notfall
5.11.1 Wir organisieren innerhalb Deutschlands die Unterbringung und Versorgung folgender Tiere, die in Ihrem Haushalt
leben: Hunde, Katzen, Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen und Ziervögel.
Voraussetzungen dafür sind: Durch Unfall, Noteinweisung ins Krankenhaus oder Tod sind Sie unvorhergesehen
daran gehindert, die Tiere zu betreuen. Eine andere versicherte Person, die das leisten könnte, steht nicht zur
Verfügung. Wir sind darauf angewiesen, dass die Tiere unserem Beauftragten übergeben werden. Nur dann können
wir unsere Leistung erbringen.
Wir bringen Ihre Tiere in einer Tierpension oder einem Tierheim unter.
5.11.2 Wir übernehmen die Kosten für die Unterbringung und Versorgung der Tiere. Je Versicherungsfall zahlen wir
höchstens 750 Euro.
5.11.3 Werden Ihre Tiere von einer dritten Person betreut, weil ein Notfall nach D 5.11.1 eingetreten ist? Dann besteht
der Anspruch nach D 5.11.1 auch, wenn diese Person ausfällt.
5.12 Kinderbetreuung im Notfall
5.12.1 Wir organisieren innerhalb Deutschlands die Betreuung und Versorgung von Kindern unter 16 Jahren, die in Ihrem
Haushalt leben.
Voraussetzungen dafür sind: Durch Unfall, Noteinweisung ins Krankenhaus oder Tod sind Sie unvorhergesehen
daran gehindert, die Kinder zu betreuen. Eine andere versicherte Person, die das leisten könnte, steht nicht zur
Verfügung.
Wir betreuen die Kinder bis zu 48 Stunden. Nach Möglichkeit geschieht dies in der versicherten Wohnung. Unsere
Leistungen enden schon vorher, wenn bspw. ein Verwandter die Betreuung übernehmen kann.
5.12.2 Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
5.12.3 Werden Ihre Kinder von einer dritten Person betreut, weil ein Notfall nach D 5.12.1 eingetreten ist? Dann besteht
der Anspruch nach D 5.12.1 auch, wenn diese Person ausfällt.
5.13 Dokumentendepot
Wir archivieren auf Ihren Wunsch Kopien von wichtigen Dokumenten (bis zu 20 DIN A4-Seiten). Kommen Ihre
Originaldokumente abhanden? Dann stellen wir Ihnen die archivierten Kopien unverzüglich zur Verfügung, sobald
Sie uns benachrichtigt haben. Dabei beachten wir die geltenden Datenschutzvorschriften.
Außerdem unterstützen wir Sie dabei, Ersatzdokumente zu beschaffen. Dazu nennen wir Ihnen die zuständigen
Behörden und informieren Sie, welche Unterlagen Sie für die Ausstellung der Ersatzdokumente benötigen.
Wir verpflichten uns, den Inhalt der Dokumente vertraulich zu behandeln.
Die archivierten Kopien vernichten wir nach Beendigung Ihres Schutzbriefs.
– 37 –
[Seite 38]
6. Wann passen wir die Beiträge und die Versicherungsbedingungen an?
Die Regelungen zur Beitragsanpassung (B 5.2) und zur Anpassung der Versicherungsbedingungen (B 6.) gelten
entsprechend.
7. Wie kann der Haus- und Wohnungsschutzbrief beendet werden?
Ihre Wohngebäudeversicherung ist der Hauptvertrag. Wenn sie endet, endet auch der Haus- und Wohnungs-
schutzbrief.
Sie können den Haus- und Wohnungsschutzbrief aber auch unabhängig vom Hauptvertrag zum Ende des
laufenden Versicherungsjahres kündigen. Wir dürfen das auch. Dabei müssen wir die Textform einhalten. Es gelten
die Fristen nach C 1.3.
Üben wir dieses Kündigungsrecht aus, können Sie die gesamte Wohngebäudeversicherung zum gleichen Zeit-
punkt kündigen. Das können Sie nur innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung tun.
E Erweiterter Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen
Der erweiterte Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen besteht nur, wenn Sie ihn gegen Zusatzbeitrag mit
uns ausdrücklich vereinbart haben. Lesen Sie dazu in Ihrem Antrag und Versicherungsschein nach.
Zur Wohngebäudeversicherung Basis kann dieser Versicherungsschutz nicht hinzugewählt werden.
1. Welche Sachen sind versichert?
Versichert sind Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von maximal 30 kWp. Die Anlage muss auf dem
Dach der versicherten Gebäude angebracht oder in deren Baukörper integriert sein. Versichert sind auch Anlagen
auf dem Versicherungsgrundstück, die fest im Boden verankert sind.
Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass die Anlage von einem Fachbetrieb montiert wurde. Außerdem muss
sie betriebsfertig sein. Betriebsfertig ist eine Photovoltaikanlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener
Probebetrieb beendet ist. Die Anlage muss bereit sein, ihre Arbeit aufzunehmen, oder sich schon in Betrieb
befinden. Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt
unterbrochen ist. Das gilt auch während eines Ab- und Wiederaufbaus sowie während eines Transports der
Photovoltaikanlage innerhalb des Versicherungsgrundstücks.
Zur Photovoltaikanlage gehören auch deren Komponenten wie z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungs-
elemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik inklusive Fernüberwachungssysteme. Aber auch Akkumulatoren,
Trafos, Wechselrichter, Verkabelung oder Moduloptimierer (Spannungswandler) gehören dazu. Das Gleiche gilt für
Stromspeicheranlagen, die mit der Photovoltaikanlage verbunden sind und der Versorgung versicherter Gebäude
oder Anlagen dienen. Kraftfahrzeuge gelten nicht als Stromspeicheranlage.
2. Gegen welche Gefahren haben Sie Versicherungsschutz?
2.1 Welche Gefahren sind versichert, wenn Ihre Photovoltaikanlage abhandenkommt?
Kommt Ihre Photovoltaikanlage abhanden, leisten wir Entschädigung, wenn dies durch Diebstahl, Einbruchdieb-
stahl, Raub oder Plünderung geschieht. Das Gleiche gilt, wenn Teile der Photovoltaikanlage abhandenkommen.
Soweit Sie schon anderweitig Versicherungsschutz haben, gilt die Regelung in E 4. d. bb.
2.2
Welchen Versicherungsschutz haben Sie, wenn Ihre Photovoltaikanlage zerstört oder beschädigt wird?
Wird Ihre Photovoltaikanlage zerstört oder beschädigt? Dann leisten wir unabhängig von der Ursache Entschädi-
gung für den Schaden, den sie an der Anlage hervorgerufen hat.
Die wichtigsten Ursachen sind:
a. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit.
b. Vorsatz anderer Personen.
c. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler.
d. Softwarefehler.
e. Kurzschluss, Überstrom und Überspannung.
f. Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen.
g. Wasser, Feuchtigkeit, Frost.
h. Eisgang. Von „Eisgang“ wird gesprochen, wenn sich angetaute Eisplatten verschieben.
Ob ein Konstruktionsfehler nach c. vorliegt, richtet sich nach dem Stand der Technik zum Konstruktionszeitpunkt.
Bei Bedienungsfehlern ist der Stand der Technik zur Zeit der Herstellung maßgebend. Das gilt auch für Material-
oder Ausführungsfehler.
3. Welche Schäden sind außerdem versichert?
3.1 Ertragsausfall
Speisen Sie Strom in das Stromnetz ein? Dann ist neben der Anlage selbst auch deren Ertragsausfall versichert.
Ertragsausfall ist der finanzielle Nachteil, der Ihnen dadurch entsteht, dass Sie nicht ins Stromnetz einspeisen
– 38 –
[Seite 39]
können. Voraussetzung dafür, dass wir Ihnen den Ertragsausfall ersetzen, ist: Der Betrieb Ihrer Photovoltaikanlage
muss infolge eines versicherten Schadens an der Anlage unterbrochen oder beeinträchtigt worden sein.
Wir ersetzen den Ertragsausfall bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder benutz-
bar ist. Höchstens aber erstatten wir ihn für zwölf Monate seit dem Eintritt des Schadens.
3.2 Nutzungsausfall
Nutzen Sie den produzierten Strom mit Hilfe eines Stromspeichers für Ihren eigenen Bedarf? Dann ist neben der
Anlage selbst auch deren Nutzungsausfall versichert. Nutzungsausfall ist der finanzielle Nachteil, der Ihnen
dadurch entsteht, dass Sie Ihre Anlage nicht nutzen konnten und Strom von einem Stromversorger zukaufen
mussten. Dabei erstatten wir Ihnen den Arbeitspreis pro kWh, die Sie aufgrund des Ausfalls der Anlage von einem
Stromversorger beziehen mussten.
Voraussetzung dafür, dass wir Ihnen den Nutzungsausfall ersetzen, ist: Der Betrieb Ihrer Photovoltaikanlage muss
infolge eines versicherten Schadens an der Anlage unterbrochen oder beeinträchtigt worden sein.
Wir ersetzen die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Mehrkosten. Dies tun wir bis zu dem Zeitpunkt,
zu dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist. Höchstens aber erstatten wir ihn für zwölf
Monate seit dem Eintritt des Schadens.
4. Welche Schäden sind nicht versichert?
a. Kein Versicherungsschutz besteht in den Fällen, die in A 1.2 beschrieben sind.
b. Nicht versichert sind Schäden an elektronischen Austauscheinheiten (z. B. Wechselrichter), die ohne äußere
Einwirkung entstehen. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt.
c. Nicht versichert sind Schäden durch:
aa. Sturmflut.
bb. Alterung oder betriebsbedingte Abnutzung, sofern sie alleinige Ursache des Schadens sind. Dadurch
bedingte Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten übernehmen wir trotzdem.
cc. Verschmutzung sowie Verschattung der versicherten Sachen (z. B. durch Schnee, Blütenstaub, Laub).
d. Soweit Sie schon anderweitig Versicherungsschutz haben, sind nicht versichert Schäden durch:
aa. Die Gefahren nach A 2.2 bis A 2.5. Dies umfasst auch die Kosten und Leistungen nach A 3., insbesondere
die Leistung nach A 3.2.13.
bb. Abhandenkommen nach E 2.1.
cc. Schwelen, Glimmen, Sengen und Glühen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der anderweitige Versicherungsschutz bei uns oder bei einem anderen
Versicherer besteht.
5. Wie wird die Entschädigung berechnet?
5.1 Was gilt für Schäden an der versicherten Anlage?
Schäden an der versicherten Anlage (E 1.) ersetzen wir auf Neuwertbasis (B 1.1.1). Dabei wird die Entschädigung
wie unter B 1.1.2 beschrieben errechnet.
5.2 Was gilt für die weiteren versicherten Schäden?
5.2.1 Was gilt für die Entschädigung des Ertragsausfalls?
Den versicherten Ertragsausfall (E 3.1) ersetzen wir auf Tagesbasis. Dabei zahlen wir die Einspeisevergütung, die
Sie im Einspeisevertrag mit Ihrem Netzbetreiber vereinbart haben. Grundlage für die Entschädigungsberechnung
ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung, die Ihre Photovoltaikanlage in den letzten zwölf Monaten vor
Schadeneintritt erbracht hat.
5.2.2 Was gilt für die Entschädigung des Nutzungsausfalls?
Den versicherten Nutzungsausfall (E 3.2) ersetzen wir auf Tagesbasis. Dabei zahlen wir den Arbeitspreis pro kWh,
die Sie aufgrund des Ausfalls der Anlage von einem Stromversorger zukaufen mussten. Grundlage für die Entschä-
digungsberechnung ist der durchschnittliche Tagesenergieverbrauch, den Sie in den letzten zwölf Monaten vor
Schadeneintritt über Ihre Photovoltaikanlage gedeckt haben.
Haben Sie eine Anlage, mit der Sie sowohl ins Stromnetz einspeisen als auch Strom zur Eigennutzung erzeugen?
Dann zahlen wir Ihnen sowohl den Ertragsausfall als auch den Nutzungsausfall.
5.2.3 Was gilt, wenn für die Wohngebäudeversicherung eine Selbstbeteiligung vereinbart ist?
Ist eine Selbstbeteiligung für die Wohngebäudeversicherung vereinbart? Dann wenden wir diese bei Leistungen
nach Abschnitt E nicht an.
6. Welche besonderen Obliegenheiten haben Sie?
Zusätzlich zu den unter B 3.2.1 beschriebenen Obliegenheiten müssen Sie Folgendes tun:
• Lassen Sie die versicherte Photovoltaikanlage durch einen Fachbetrieb warten, der für das Gewerk qualifiziert
ist. Art und Umfang der Wartung müssen den Empfehlungen des Herstellers entsprechen. Hierüber haben Sie
einen Nachweis zu führen.
• Bewahren Sie die vom Hersteller mitgelieferten Datenträger auf, die Daten und Programme für die versicherte
Photovoltaikanlage enthalten.
• Bewahren Sie die Abrechnungen der letzten zwölf Monate über die Energielieferungen auf. Nur so können wir
den Ertragsausfall bzw. den Nutzungsausfall feststellen.
– 39 –
[Seite 40]
Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten? Dann können wir den Vertrag unter den in B 3.2.2 beschriebenen
Voraussetzungen kündigen oder unsere Leistung ganz oder teilweise verweigern.
7. Wann passen wir die Beiträge und die Versicherungsbedingungen an?
Die Regelungen zur Beitragsanpassung unter B 5.2 und B 5.5 sowie zur Anpassung der Versicherungsbedingungen
unter B 6. gelten entsprechend.
8. Wie kann der Versicherungsschutz nach Abschnitt E beendet werden?
Ihre Wohngebäudeversicherung ist der Hauptvertrag. Wenn sie endet, endet auch der Versicherungsschutz nach
Abschnitt E.
Sie können den Versicherungsschutz nach Abschnitt E aber auch unabhängig vom Hauptvertrag zum Ende des
laufenden Versicherungsjahres kündigen. Wir dürfen das auch. Dabei müssen wir die Textform einhalten. Es gelten
die Fristen nach C 1.3.
Üben wir dieses Kündigungsrecht aus, können Sie die gesamte Wohngebäudeversicherung zum gleichen Zeit-
punkt kündigen. Das können Sie nur innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung tun.
F Erweiterter Versicherungsschutz für Anlagen der Solar- und Geothermie sowie
für sonstige Wärmepumpenanlagen
Der erweiterte Versicherungsschutz für diese Anlagen besteht nur, wenn Sie ihn gegen Zusatzbeitrag mit uns
ausdrücklich vereinbart haben. Lesen Sie dazu in Ihrem Antrag und Versicherungsschein nach.
Zur Wohngebäudeversicherung Basis kann dieser Versicherungsschutz nicht hinzugewählt werden.
1. Welche Sachen sind versichert?
Versichert sind folgende Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien:
a. Anlagen der Solarthermie, die auf dem Dach der versicherten Gebäude angebracht oder in deren Baukörper
integriert sind.
b. Anlagen der Geothermie mit höchstens 400 Meter Tiefe je Bohrung.
c. Sonstige Wärmepumpenanlagen.
Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass die Anlage von einem Fachbetrieb montiert wurde. Außerdem muss
sie betriebsfertig sein. Betriebsfertig ist eine Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb
beendet ist. Die Anlage muss bereit sein, ihre Arbeit aufzunehmen, oder sich schon in Betrieb befinden. Der
Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unterbrochen ist.
Das gilt auch während eines Ab- und Wiederaufbaus sowie während eines Transports der Anlage innerhalb des
Versicherungsgrundstücks.
2. Gegen welche Gefahren haben Sie Versicherungsschutz?
2.1 Welche Gefahren sind versichert, wenn Ihre Anlage abhandenkommt?
Kommt Ihre Anlage abhanden, leisten wir Entschädigung, wenn dies durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub
oder Plünderung geschieht. Das Gleiche gilt, wenn Teile der Anlage abhandenkommen.
Soweit Sie schon anderweitig Versicherungsschutz haben, gilt die Regelung in F 4. d. bb.
2.2 Welchen Versicherungsschutz haben Sie, wenn Ihre Anlage zerstört oder beschädigt wird?
Wird Ihre Anlage zerstört oder beschädigt? Dann leisten wir unabhängig von der Ursache Entschädigung für den
Schaden, den sie an der Anlage hervorgerufen hat.
Die wichtigsten Ursachen sind:
a. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit.
b. Vorsatz anderer Personen.
c. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler.
d. Softwarefehler.
e. Kurzschluss, Überstrom und Überspannung.
f. Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen.
g. Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel.
h. Überdruck oder Unterdruck.
i. Wasser, Feuchtigkeit, Frost.
j. Eisgang. Von „Eisgang“ wird gesprochen, wenn sich angetaute Eisplatten verschieben.
Ob ein Konstruktionsfehler nach c. vorliegt, richtet sich nach dem Stand der Technik zum Konstruktionszeitpunkt.
Bei Bedienungsfehlern ist der Stand der Technik zur Zeit der Herstellung maßgebend. Das gilt auch für Material-
oder Ausführungsfehler.
– 40 –
[Seite 41]
3. Welche Schäden sind außerdem versichert?
Ist infolge eines Versicherungsfalls der Betrieb der versicherten Anlage unterbrochen oder beeinträchtigt? Und
Sie müssen auf andere Alternativen zum Heizen oder zur Warmwassererzeugung zurückgreifen? Wenn Sie uns dies
nachweisen, ersetzen wir Ihnen den dadurch entstandenen finanziellen Nachteil (Nutzungsausfall).
Wir ersetzen je nachgewiesenem Ausfalltag eine Pauschale von 5 Euro. Dies tun wir bis zu dem Zeitpunkt, zu dem
die Anlage wieder benutzbar ist. Höchstens aber erstatten wir die Pauschale für zwölf Monate seit dem Eintritt
des Schadens.
4. Welche Schäden sind nicht versichert?
a. Kein Versicherungsschutz besteht in den Fällen, die in A 1.2 beschrieben sind.
b. Nicht versichert sind Schäden an elektronischen Austauscheinheiten, die ohne äußere Einwirkung entstehen.
Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt.
c. Nicht versichert sind Schäden durch:
aa. Sturmflut; nicht naturbedingte Erdsenkung; Grundwasser, das von anderen Gewässern aufgrund Hochwas-
sers nachteilig beeinflusst wurde.
bb. Alterung oder betriebsbedingte Abnutzung, sofern sie alleinige Ursache des Schadens sind. Dadurch
bedingte Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten übernehmen wir trotzdem.
cc. Korrosion oder Abzehrungen. Dadurch bedingte Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten überneh-
men wir trotzdem.
dd. Übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen. Dadurch bedingte Folge-
schäden an weiteren Austauscheinheiten übernehmen wir trotzdem.
ee. Verschmutzung sowie Verschattung der versicherten Sachen (z. B. durch Schnee, Blütenstaub, Laub).
d. Soweit Sie schon anderweitig Versicherungsschutz haben, sind nicht versichert Schäden durch:
aa. Die Gefahren nach A 2.2 bis A 2.5. Dies umfasst auch die Kosten und Leistungen nach A 3., insbesondere
die Leistung nach A 3.2.13.
bb. Abhandenkommen nach F 2.1.
cc. Schwelen, Glimmen, Sengen und Glühen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der anderweitige Versicherungsschutz bei uns oder bei einem anderen
Versicherer besteht.
5. Wie wird die Entschädigung berechnet?
a. Schäden an der versicherten Anlage (F 1.) ersetzen wir auf Neuwertbasis (B 1.1.1). Dabei wird die Entschädi-
gung wie unter B 1.1.2 beschrieben errechnet.
b. Ist für die Wohngebäudeversicherung eine Selbstbeteiligung vereinbart? Dann wenden wir diese bei Leistun-
gen nach Abschnitt F nicht an.
6. Welche besonderen Obliegenheiten haben Sie?
Zusätzlich zu den unter B 3.2.1 beschriebenen Obliegenheiten müssen Sie Folgendes tun:
• Lassen Sie die versicherten Anlagen durch einen Fachbetrieb warten, der für das jeweilige Gewerk qualifiziert
ist. Art und Umfang der Wartung müssen den Empfehlungen des Herstellers entsprechen. Hierüber haben Sie
einen Nachweis zu führen.
• Bewahren Sie die vom Hersteller mitgelieferten Datenträger auf, die Daten und Programme für die versicherten
Anlagen enthalten.
Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten? Dann können wir den Vertrag unter den in B 3.2.2 beschriebenen
Voraussetzungen kündigen oder unsere Leistung ganz oder teilweise verweigern.
7. Wann passen wir die Beiträge und die Versicherungsbedingungen an?
Die Regelungen zur Beitragsanpassung unter B 5.2 und zur Anpassung der Versicherungsbedingungen unter B 6.
gelten entsprechend.
8. Wie kann der Versicherungsschutz nach Abschnitt F beendet werden?
Ihre Wohngebäudeversicherung ist der Hauptvertrag. Wenn sie endet, endet auch der Versicherungsschutz nach
Abschnitt F.
Sie können den Versicherungsschutz nach Abschnitt F aber auch unabhängig vom Hauptvertrag zum Ende des
laufenden Versicherungsjahres kündigen. Wir dürfen das auch. Dabei müssen wir die Textform einhalten. Es gelten
die Fristen nach C 1.3.
Üben wir dieses Kündigungsrecht aus, können Sie die gesamte Wohngebäudeversicherung zum gleichen Zeit-
punkt kündigen. Das können Sie nur innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung tun.
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Glossar – Erklärung wichtiger Fachwörter
Sie fragen sich an der einen oder anderen Stelle, was mit einem bestimmten Begriff gemeint ist? Mit dem Glossar erklären
wir Ihnen die wichtigsten Fachwörter.
Dieser Abschnitt ist kein Bestandteil Ihrer Bedingungen (VGB). Unser Glossar erhebt nicht den Anspruch, die Begriffe
rechtlich abschließend zu beschreiben. Wir wollen unvermeidbare Fachwörter anschaulich darstellen, damit Sie ein so
klares Bild wie möglich von deren Bedeutung haben.
1. Grobe Fahrlässigkeit
„Fahrlässigkeit“ bezeichnet unachtsames Verhalten. „Grobe Fahrlässigkeit“ ist – einfach ausgedrückt – eine schwere Form
von Fahrlässigkeit. Also besonders nachlässiges oder ausgesprochen leichtsinniges Verhalten.
Die Rechtsprechung formuliert das kompliziert: Sie stellt darauf ab, dass die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den
gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt“ wurde. Dabei muss unbeachtet gelassen worden sein, „was
im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen“. Ein grob fahrlässiges Verhalten setzt nach der Rechtsprechung zudem
ein Fehlverhalten voraus, das „auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbar“ ist. Dieses muss „ein gewöhnliches Maß
erheblich“ übersteigen.
Beispiel: Sie lassen Kerzen unbeaufsichtigt brennen, während Sie im Nebenzimmer einen Film ansehen. In einem solchen
Fall liegt in der Regel grobe Fahrlässigkeit vor.
2. Obliegenheiten
Ihr Vertrag enthält verschiedene Obliegenheiten. Obliegenheiten sind typisch für das Versicherungsrecht und finden sich
auch im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wieder.
Eine Obliegenheit ist einer Pflicht ähnlich. Sie stellt eine Verhaltensregel auf, der Sie als Versicherungsnehmer nachkommen
müssen. Obliegenheiten können z. B. darauf gerichtet sein, den Schaden zu vermeiden, ihn zu mindern oder aufzuklären.
So sind z. B. die versicherten Gebäude im Winter zu beheizen, um frostbedingte Leitungswasserschäden zu vermeiden. Ist
ein Schaden eingetreten, müssen Sie uns bei dessen Feststellung und Aufklärung unterstützen.
Wir können Sie nicht zwingen, Ihre Obliegenheiten einzuhalten. Trotzdem ist es für Sie in Ihrem eigenen Interesse wichtig,
sie sorgfältig zu erfüllen. Denn wenn Sie das nicht tun, setzen Sie Ihre Entschädigung aufs Spiel: Verletzen Sie Obliegenhei-
ten vorsätzlich, müssen wir im Regelfall gar nicht leisten. Verletzen Sie Obliegenheiten grob fahrlässig, haben wir u. a. das
Recht, unsere Leistung zu kürzen. Außerdem dürfen wir bei bestimmten Obliegenheitsverletzungen den Vertrag kündigen.
3. Brand: Feuer, bestimmungsgemäßer Herd, Ausbreitungsfähigkeit aus eigener Kraft
Die VGB definieren die versicherte Gefahr Brand so: „Brand ist ein Feuer mit folgenden Eigenschaften: Es ist ohne einen
bestimmungsgemäßen Herd entstanden oder es hat ihn verlassen. Zudem kann es sich aus eigener Kraft ausbreiten“.
Dazu möchten wir Ihnen ein paar Erklärungen an die Hand geben: Ein „Feuer“ setzt nicht zwangsläufig voraus, dass eine
offene Flamme entsteht. Es genügt auch ein Glühen oder Glimmen. „Bestimmungsgemäßer Herd“ des Feuers sind Vorrich-
tungen oder Sachen, die dazu bestimmt sind, Feuer zu erzeugen, zu unterhalten oder einzugrenzen. Das kann ein Kochherd
sein oder ein Kamin, aber auch ein Heizstrahler, eine Kerze oder sogar ein Streichholz. Diesen „Herd“ muss das Feuer
entweder verlassen haben oder es ist gleich ohne einen solchen „Herd“ entstanden, z. B. durch Selbstentzündung. Wichtig
ist in beiden Fällen, dass das Feuer imstande sein muss, sich aus eigener Kraft auszubreiten. Das heißt, die vorhandene
Wärmeenergie des Feuers muss ausreichen, um selbstständig Sachen zu entzünden.
4. Rohrbruch
Ein Rohr ist ein starrer Hohlkörper mit normalerweise rundem Querschnitt, der dazu dient, Flüssigkeiten zu leiten. Er muss
aus festen und fest verarbeiteten Materialien bestehen. Das können bspw. Kupfer, Stahl oder Kunststoff sein. Dichtungen
aus Rohrmaterial, Rohrstränge, Rohrkniestücke, Flanschen, Muffen, Rohrverschraubungen und Rohrbögen zählen zum Rohr
dazu.
Ein Rohrbruch im Sinne Ihres Vertrags liegt immer dann vor, wenn ein Rohrstück ein Loch oder einen Riss bekommt. Dabei
ist egal, welche Ursache dazu geführt hat.
Wird das Rohr undicht, ohne dass ein Loch oder Riss aufgetreten ist, ist das kein Bruch. Beispiel: Das Material ist porös
geworden.
5. Zonierungssystem ZÜRS
In Deutschland ist nicht jedes Haus in gleicher Weise einem Hochwasserrisiko ausgesetzt. Um herauszufinden, welche
Gebäude in welchem Ausmaß hochwassergefährdet sind, gibt es das Zonierungssystem „ZÜRS Geo”. ZÜRS wird vom
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. zur Verfügung gestellt. Es weist das Überschwemmungs-,
Starkregen- und Rückstaurisiko von Gebäuden aus. Das Zonierungssystem erfasst beinahe jede Adresse in Deutschland
und wird regelmäßig aktualisiert. Mit Hilfe dieses Systems können wir den Versicherungsbeitrag kalkulieren. Je höher die
sog. Gefährdungsklasse ist, desto teurer ist der Versicherungsschutz.
Es gibt folgende Hochwassergefährdungsklassen:
• Gefährdungsklasse 1: Nach gegenwärtiger Datenlage nicht von Hochwasser größerer Gewässer betroffen.
• Gefährdungsklasse 2: Hochwasser seltener als einmal in 100 Jahren, insbesondere Flächen, die bei einem sog. „extremen
Hochwasser“ ebenfalls überflutet sein können.
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• Gefährdungsklasse 3: Hochwasser einmal in 10 bis 100 Jahren.
• Gefährdungsklasse 4: Hochwasser mindestens einmal in 10 Jahren.
Wenn wir in den Versicherungsbedingungen von einer nicht versicherbaren Zone sprechen, meinen wir die Gefährdungs-
klasse 4. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass es für Ihr Objekt keine Versicherungsmöglichkeit gibt. Wenn Sie für
Ihre Wohnung einen entsprechenden Versicherungsschutz wünschen, prüfen wir individuell, ob und zu welchen Konditio-
nen eine Vereinbarung möglich ist.
6. Rückstau
Zu einem Rückstau kommt es, wenn Abwasser aus dem Rohrsystem in das Gebäude zurückgedrängt wird. Für Rückstau gibt
es viele Ursachen. So können z. B. witterungsbedingte Umstände dafür verantwortlich sein, aber auch zu geringe Leitungs-
querschnitte oder eine Rohrverstopfung.
Für die beiden letztgenannten Fälle haben Sie im Rahmen der versicherten Gefahr Leitungswasser Versicherungsschutz,
wenn ausschließlich häusliche Abwässer austreten. Ist Regenwasser (mit) ausgetreten, haben Sie keinen Versicherungs-
schutz.
Rückstau, der auf Witterungsniederschlägen wie bspw. Starkregen beruht, ist im Rahmen des Versicherungsschutzes für
weitere Naturgefahren eingeschlossen. Das gilt auch für Rückstau, der dadurch verursacht wurde, dass oberirdische
Gewässer über die Ufer getreten sind. „Oberirdische Gewässer“ sind bspw. Flüsse oder Seen.
7. Behördlich verfügte Evakuierung
In der Wohngebäudeversicherung Classic erstatten wir auch Übernachtungskosten, die infolge einer behördlich verfügten
Evakuierung entstanden sind. Der Evakuierung muss eine versicherte Gefahr zugrunde liegen. Beispiel: Bei Grabungen wurde
eine Fliegerbombe aus dem Zweiten Weltkrieg entdeckt. Bis zu deren Entschärfung werden Sie aufgefordert, Ihre Wohnung
zu verlassen. Während dieser Zeit übernachten Sie in einem Hotel.
Solche Evakuierungen werden durch einen Verwaltungsakt angeordnet, d. h. behördlich verfügt. Die zuständige Behörde
(z. B. Gemeinde oder Stadt) stellt Ihnen die Anordnung zu oder macht sie im Rahmen einer Allgemeinverfügung bekannt.
8. Ortsüblicher Mietwert
Mietwert eines Hauses oder einer Wohnung ist derjenige Betrag, der für vergleichbare Räume als Miete anfiele.
In der Wohngebäudeversicherung Classic ist der ortsübliche Mietwert versichert. Wir erstatten ihn, wenn Ihre Wohnräume
infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar geworden sind. „Ortsüblich“ ist der Betrag, der in Ihrer Gemeinde oder in
Ihrem Stadtteil üblicherweise zu zahlen ist. Um den ortsüblichen Mietwert zu ermitteln, betrachten wir Objekte, die mit
Ihrem vergleichbar sind. Maßgebend dafür sind Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage sowie das Baujahr.
9. Textform
Für manche rechtserhebliche Erklärungen müssen Sie die Textform einhalten. Das gilt auch für uns. Anders als bei der
Schriftform ist bei der Textform eine eigenhändige Unterschrift nicht nötig. Sie können uns Ihre Erklärung z. B. als Brief, als
Fax oder als E-Mail senden. Hauptsache, Sie haben die Erklärung lesbar auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben.
Wichtig ist, dass Sie als Erklärender für uns erkennbar sind. Außerdem müssen Sie deutlich machen, wo Ihre Erklärung
endet. Das ist bspw. durch eine Grußformel möglich.
10. Zahlungen „bewirken“
Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, müssen Sie Ihre Beitragszahlungen rechtzeitig „bewirken“. „Bewirken“
heißt: Sie haben alles getan, was von Ihrer Seite her erforderlich war, um die Zahlung endgültig auf den Weg zu bringen.
Beispiel: Sie geben einen Überweisungsauftrag bei Ihrer Bank ab. Dann ist die Zahlung in diesem Augenblick bewirkt, wenn
Ihr Konto ausreichend gedeckt ist. Die ausreichende Deckung des Kontos ist auch entscheidend, wenn wir den Beitrag von
Ihrem Konto einziehen. Dagegen spielt es keine Rolle, wann die Bank die Überweisung oder die Einziehung vornimmt und
den Betrag unserem Konto gutschreibt.
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