Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: Elektronik Versicherungsbedingungen (TK ABE 2013) mit Besonderen Vereinbarungen zur Versicherung von Fotovoltaikanlagen (BBR Fotovoltaikanlagen)
[Seite 1]
Elektronik
Versicherungsbedingungen
www.Interlloyd.de
[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung
mit § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) .................................. 3
Widerrufsbelehrung ........................................................................................................................................................... 6
Interlloyd Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2013) ....................................................... 14
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (TK ABE 2013)..................................... 27
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Fotovoltaikanlagen (BBR Fotovoltaikanlagen) ........................ 39
Datenschutzhinweise....................................................................................................................................................... 43
Informationen über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage
der Artikel 13 und 14 DSGVO ........................................................................................................................................... 45
Übersicht der Dienstleister des ARAG Konzerns ........................................................................................................... 46
Inwieweit das jeweilige Bedingungswerk/die jeweilige Klausel Vertragsgrundlage ist, ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
Der versicherte Umfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Versicherungsvertrag.
Eine individuelle Regelung im Versicherungsvertrag geht der Leistungsbeschreibung vor.
2 Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013
[Seite 3]
Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertrags-
gesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informations-
pflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
1) Identität des Versicherers
Vertragspartner für Ihren Interlloyd Versicherungsschutz ist die
Interlloyd Versicherungs-AG
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Vorstand: Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Christian Vogée
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 34575
USt-ID-Nr.: DE 189 437 355
2) Inlandsvertreter bei ausländischen Versicherern
Die Interlloyd Versicherungs-AG hat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine Vertreter.
3) Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und vertretungsberechtigte Personen
Die ladungsfähige Anschrift der Interlloyd sowie der diese vertretenden Personen folgt aus Ziffer 1).
4) Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Aufsichtsbehörde
Die Hauptgeschäftstätigkeit der Interlloyd Versicherungs-AG ist die Sach-, Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversiche-
rung.
Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
5) Garantiefonds und Einlagensicherungssysteme
Solche Instrumente gelten nicht für die Sachversicherung.
6) Vertragsbedingungen, anwendbares Recht, wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Dem Versicherungsverhältnis liegen die Interlloyd Elektronikversicherung Bedingungen (ABE 2013) zu Grunde. Der Text der
jeweils vereinbarten Bedingungen ist beigefügt. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden.
Was ist versichert?
Die Elektronikversicherung ersetzt jede Zerstörung und Beschädigung (Sachschaden) an den versicherten Geräten durch
ein unvorhergesehenes Ereignis, wie z.B. Fahrlässigkeit, unsachgemäße Handhabung, Vandalismus, Überspannung, Kurz-
schluss, Brand, Blitzschlag, höhere Gewalt, Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler (keine Garantieleistungen von
Hersteller/Lieferanten), sowie darüber hinaus auch Schäden durch Abhandenkommen (Diebstahl, Einbruchdiebstahl,
Raub, und Plünderung).
Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten, Leistungsarten, Versi-
cherungssummen und Selbstbehalten.
7) Gesamtpreis der Versicherung
Der Gesamtpreis für den angebotenen Versicherungsschutz folgt aus dem Antrag. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der An-
tragstellung gültige Versicherungssteuer von 19 %.
8) Zusätzliche Kosten
Zusätzliche vertragliche Kosten fallen bei Vertragsschluss nicht an.
9) Beitragszahlung
Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei spä-
terer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung beruht
nicht auf Ihrem Verschulden.
Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene
Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 09.2021 3
[Seite 4]
Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für den Interlloyd Gebäude-Schutz nach den Allgemeinen Bedingun-
gen der möglichen Anpassung des Beitrages.
10) Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen
An konkrete Vorschläge zu Produkten der Interlloyd Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge
sowie an die in diesem Zusammenhang erfolgten Informationen halten wir uns einen Monat gebunden.
11) Hinweis auf Kapitalanlage-Risiken
Risiken dieser Art sind für die Sachversicherung nicht relevant.
12) Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt durch den Antrag seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrages durch den anderen
Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden.
Eine Antragsannahme der Interlloyd Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine
Annahmeerklärung.
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Ziffer 9).
13) Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel
Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
− der Versicherungsschein,
− die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
− die Widerrufsbelehrung,
− das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
− und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG-Platz 1, 40472 Düsseldorf
Telefax: +49 211 963-3033
E-Mail: service@interlloyd.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang
des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der
Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall
einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 der von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Prä-
mie. Wir haben zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass emp-
fangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollstän-
dig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Widerrufsbelehrung
Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informa-
tionen finden Sie unter der Überschrift Widerrufsbelehrung.
14) Laufzeit des Vertrages
Die vereinbarte Laufzeit des Vertrages folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen.
Das Vertragsverhältnis verlängert sich bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der Ver-
tragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem Ablauf der anderen Partei
eine Kündigung zugegangen ist.
15) Kündigung/Beendigung des Vertrages
Der Interlloyd Gewerbe-Sach-Schutz kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, spä-
testens jedoch nach 3 Jahren gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr; er
4 Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 09.2021
[Seite 5]
ist dann zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner
drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen.
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann die Interlloyd oder der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen, es sei
denn, die Höhe des Schadens liegt unterhalb eines vereinbarten Selbstbehaltes.
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ab-
lehnung der Entschädigung zugegangen sein
16) Mitgliedstaaten der EU, deren Recht der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des
Versicherungsvertrages zugrunde gelegt wird
Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages liegt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland zugrunde.
17) Anwendbares Recht/zuständiges Gericht
Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215
VVG.
18) Sprachen der Vertragsbedingungen und -information / Kommunikationssprache zum Versicherungsvertrag
Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in
deutscher Sprache verfasst. Die Interlloyd Versicherungs-AG wird die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages
in deutscher Sprache führen.
19) Außergerichtliche Beschwerde, Versicherungsombudsmann
Die Interlloyd Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie können damit kostenlose, au-
ßergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet:
Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, Tel.0800 – 36 96 000, Fax 0800 – 36 99 000,
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de.
Eine Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie ausfällt, brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Ihnen steht immer noch der
Weg zu den Gerichten offen. Sofern der Ombudsmann die Beschwerde zu Ihren Gunsten entscheidet, müssen wir uns bis zu
einem Betrag von 10.000 Euro daran halten.
20) Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ad-
resse siehe Ziffer 4) gerichtet werden.
Weitere Informationen – insbesondere zum Versicherungsschutz – sind in den beiliegenden Unterlagen enthalten.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
Ihre
Interlloyd Versicherungs AG
Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 09.2021 5
[Seite 6]
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief,
Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
− der Versicherungsschein,
− die Vertragsbestimmungen,
− einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
schließlich der Tarifbestimmungen,
− diese Belehrung,
− das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
− und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Telefax +49 211 963 3033
E-Mail service@interlloyd.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des
Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider-
rufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehal-
ten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet:
− Anzahl der Tage, an denen 1/360 des Jahresbeitrags bzw.
− Versicherungsschutz bestanden hat 1/30 des Monatsbeitrags
Wir haben zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfan-
gene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig
erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im
Einzelnen aufgeführt:
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzuge-
ben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem
Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen
eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich ge-
stalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leis-
tung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien ein-
zeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll,
oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen
eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
Widerrufsbelehrung / Stand 09.2021
[Seite 7]
7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versiche-
rungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbeson-
dere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Wi-
derrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben;
soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbe-
dingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
9. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
10. Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und
deutlich gestalteten Form;
11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor
Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
12. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation wäh-
rend der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenen-
falls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den
Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbe-
hörde.
– Ende der Widerrufsbelehrung –
Widerrufsbelehrung / Stand 09.2021 7
[Seite 8]
Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsge-
mäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen.
Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir
in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Ver-
tragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen,
dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles,
bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abge-
laufenen Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder
schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn
auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrum-
stände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen
Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Ver-
tragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den
nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die
Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich
geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns
geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzuge-
ben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für
diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht
angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren. Dies gilt nicht
für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht
vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
8 Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG / Stand 01.2018
[Seite 9]
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des
Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und
Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch
Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Ihre
Interlloyd Versicherungs-AG
Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG / Stand 01.2018 9
[Seite 10]
Leistungsbeschreibung – Elektronikpauschalversicherung gemäß ABE 2013 und TK 1926 –
Die Versicherung erfolgt als Pauschalversicherung für sämtliche durch den Versicherungsnehmer eigen genutzte Anlagen und Geräte für
die im Versicherungsvertrag vereinbarten Anlagengruppen gem. TK 1926. Die Versicherung einzelner Anlagen und Geräte kann
gem. Nr. 1 e) TK 1926 vereinbart werden.
Die Versicherung von Endoskopiegeräten (Anlagengruppe 5) bedarf der besonderen Vereinbarung.
Terrorklausel gem. Abschnitt A § 12 ABE 2013 – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine:
Die Jahreshöchstentschädigungsleistung für alle versicherten Gefahren, Bausteine und Sparten je Versicherungsgrundstück und
Versicherungsjahr ist auf die jeweilige Versicherungssumme, max. auf insgesamt 6 Mio. Euro begrenzt.
Jahreshöchstentschädigung Elementarschäden gem. Abschnitt A § 13ABE 2013 – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/
Bausteine:
Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch Naturgefahren
(Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden, je Versi-
cherungsgrundstück auf die jeweilige Versicherungssumme, max. 6 Mio. Euro begrenzt.
Anerkennung nach Besichtigung gem. Abschnitt B §1 Nr. 2 ABE 2013
Repräsentanten gem. Abschnitt B § 20 ABE 2013
Regressverzicht gem. Abschnitt B § 21 ABE 2013
--- = nicht versichert/vereinbart
X = im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme versichert Basis Premium
O = Versicherungsschutz kann gegen Beitragszuschlag vereinbart werden
Zusätzliche Gefahren und Schäden
Unbenannte Betriebsgrundstücke in der BRD – Höchstentschädigung
X X
25.000 Euro
Wechseldatenträger der Anlagengruppe 1 gem. Nr. 1 d) TK 1926 ab Neuwert von
--- X
50 Euro
Vorführgeräte auf Erstes Risiko gem. Nr. 1 d) TK 1926 im Rahmen der Versiche-
--- bis 10.000 Euro
rungssumme der versicherten Anlagengruppe
Weltweit 10 % Weltweit 20 %
Außendeckung gem. Nr. 2 a) TK 1926
der Versicherungssumme der Versicherungssumme
Außendeckung im Zusammenhang mit einer Reparatur gem. Nr. 2 b) TK 1926 X X
Beginn des Versicherungsschutzes mit Übergabe der Sachen am Versiche-
X X
rungsort gem. Nr. 3 TK 1926
Vorsorgeversicherung gem. Nr. 5 TK 1926 für die gemäß Versicherungsvertrag 20 % der Versicherungs- 30 % der Versicherungs-
vereinbarten Anlagengruppen – Jahresmeldung gem. Nr. 6 TK 1926 summe; summe;
mit 3-Monatsfrist max. 150.000 Euro max. 350.000 Euro
Röhren und Zwischenbildträger gem. Nr. 8 TK 1926 X X
Sofortiger Reparaturbeginn für Schäden bis 5.000 Euro gem. Nr. 10 TK 1926 X X
Versicherungsschutz für Ersatzgeräte im Schadenfall gem. Nr. 11 TK 1926 X X
15 % der Versicherungs- 25 % der Versicherungs-
Schäden durch Erdbeben gem. TK 0009 summe; summe;
max. 50.000 Euro max. 100.000 Euro
15 % der Versicherungs- 25 % der Versicherungs-
Schäden durch Innere Unruhen gem. TK 1236 summe; summe;
max. 50.000 Euro max. 100.000 Euro
Aufwendungen zur Abwehr und Minderung des Schadens
X X
gem. § 6 Nr. 1 ABE 2013
Kosten für die Wiederherstellung von Daten gem. § 6 Nr. 2 ABE 2013 X X
Versicherte Kosten und Sachen: Die Entschädigung je Versicherungsfall ist für die zusätzlichen Kosten gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3
ABE 2013 sowie der im Einzelfall zur Anwendung kommenden Datenversicherung (TK 1911), Softwareversicherung (TK 1928), Mehr-
kostenversicherung (TK 1930) und Elektronik-Betriebsunterbrechungsversicherung auf Erstes Risiko nach TK 1931 insgesamt auf die
vereinbarte Hardware-Versicherungssumme, max. 1 Mio. Euro, begrenzt.
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
bis 10.000 Euro bis 25.000 Euro
gem. § 6 Nr. 3 a) ABE 2013
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
bis 10.000 Euro bis 25.000 Euro
gem. § 6 Nr. 3 b) ABE 2013
Bewegungs- und Schutzkosten gem. § 6 Nr. 3 c) ABE 2013 bis 10.000 Euro bis 25.000 Euro
Luftfrachtkosten gem. § 6 Nr. 3 d) ABE 2013 bis 10.000 Euro bis 25.000 Euro
10 Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013
[Seite 11]
Bergungskosten gem. § 6 Nr. 3 e) ABE 2013 bis 10.000 Euro bis 25.000 Euro
Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gestellung von Gerüs-
ten- und Arbeitsbühnen, Bereitstellung eines Provisoriums bis 10.000 Euro bis 25.000 Euro
gem. § 6 Nr. 3 f) ABE 2013
Technologischer Fortschritt (Mehrkosten §6 Nr. 3 g) ABE 2013) –
bis 10.000 Euro bis 25.000 Euro
Entschädigungsgrenze
Kosten für die Abwicklung des Schadens (Regiekosten) bei Schäden ab
--- bis 1.000 Euro
10.000 Euro gem. § 6 Nr. 3 h) ABE 2013
Rückreisekosten des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten aus
--- bis 5.000 Euro
dem Urlaub bei Schäden ab 10.000 Euro gem. § 6 Nr. 3 i) ABE 2013
Eichkosten für Wiegeeinrichtungen, Programmierkosten für Kassen und
--- bis 1.500 Euro
Kassensysteme gem. § 6 Nr. 3 j) ABE 2013
Feuerlöschkosten gem. § 6 Nr. 3 k) ABE 2013 bis 10.000 Euro bis 25.000 Euro
Schadensuchkosten gem. § 6 Nr. 3 l) ABE 2013 bis 5.000 Euro bis 10.000 Euro
Datenversicherung (TK 1911) auf Erstes Risiko bis 10.000 Euro Im Rahmen TK 1928
Selbstbehalt 5% mind. 250 Euro versichert
Softwareversicherung (TK 1928) auf Erstes Risiko; durch den Versicherungs-
nehmer selbst entwickelte Programme gelten vom Versicherungsschutz O bis 20.000 Euro
ausgeschlossen.
Zusätzlich zu der Erstrisikosumme für TK 1928:
Kosten für den neuerlichen Lizenzerwerb/Softwareschutzmodule auf Erstes Ri- --- bis 5.000 Euro
siko
Selbstbehalt --- 10 % mind. 500 Euro
Mehrkostenversicherung (TK 1930 ) für stationäre Datenverarbeitungsanla-
O X
gen
50 % der vereinbarten
Kosten für Überbrückungsmaßnahmen insgesamt auf Erstes Risiko:
Hardware-Versicherungs-
Zeitabhängige (z.B. Anmietung von Ersatzgeräten) – max. 4.166,– Euro pro ---
summe (TK 1926);
Monat – und zeitunabhängige (z.B. Umprogrammierung) Mehrkosten
max. 50.000 Euro
Haftzeit --- 12 Monate
Selbstbehalt (zeitunabhängige Mehrkosten) --- 10%
Selbstbehalt (zeitabhängige Mehrkosten) --- 2 Arbeitstage
Elektronik-Betriebsunterbrechungsversicherung (TK 1931) auf Erstes Risiko O X
50 % der vereinbarten
Ertragsausfall (Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten) Hardware-Versicherungs-
---
Erstrisikosumme summe (TK 1926);
max. 50.000 Euro
Höchstentschädigung je Arbeitstag --- 5.000 Euro
Haftzeit --- 12 Monate
Selbstbehalt --- 2 Arbeitstage
Selbstbehalt Hardwareversicherung
Genereller Selbstbehalt TK 1926 Gemäß Versicherungsvertrag
Anlagengruppe 5 gemäß TK 1926: Selbstbehalt für
20%, mind. 500,00 Euro
Ultraschallköpfe und Endoskopiegeräte (nur sofern ausdrücklich mitversichert)
25%, mindestens jedoch der vertraglich vereinbarte
Außerhalb des Versicherungsortes gemäß Nr. 9 a) TK 1926
generelle Selbstbehalt
Zukaufbare / Erweiterung versicherter Deckungsbausteine
Softwareversicherung (TK 1928 ) auf Erstes Risiko
Zukaufbar Erhöhbar
max. bis 1 Mio. Euro Versicherungssumme
Erhöhbar/Erweiterbar
Mehrkostenversicherung (TK 1930 ) auf Erstes Risiko
Zukaufbar für versicherte Anlagen
max. bis 50 % der vereinbarten Hardware-Versicherungssumme (TK 1926)
(Nr. 1 a TK1926) )
Zukaufbar Erhöhbar
Elektronik-Betriebsunterbrechungsversicherung (TK 1931) auf Erstes Risiko
bis 50 % der vereinbarten bis 50 % der vereinbarten
Die Entschädigungsgrenze für Schäden gemäß Nr. 6 a) bb) TK 1931 beträgt ins-
Hardware-Versicherungs- Hardware-Versicherungs-
gesamt max. 500.000 Euro – Höchstentschädigung je Arbeitstag 5.000 Euro
summe (TK 1926) summe (TK 1926)
Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013 11
[Seite 12]
Leistungsbeschreibung – Fotovoltaikversicherung gemäß ABE 2013 und BBR Fotovoltaikanlagen Stand 07.2013 –
Versichert ist die im Versicherungsschein genannte, betriebsfertige, stationäre netzgekoppelte Fotovoltaikanlage mit ihren der
Stromerzeugung dienenden Einrichtungen
Terrorklausel gem. Abschnitt A § 12 ABE 2013 – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine:
Die Jahreshöchstentschädigungsleistung für alle versicherten Gefahren, Bausteine und Sparten je Versicherungsgrundstück und Versi-
cherungsjahr ist auf die jeweilige Versicherungssumme, max. auf insgesamt 6 Mio. Euro begrenzt.
Jahreshöchstentschädigung Elementarschäden gem. Abschnitt A § 13 ABE 2013 – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/
Bausteine:
Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch Naturgefahren
(Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden,
je Versicherungsgrundstück auf die jeweilige Versicherungssumme, max. 6 Mio. Euro begrenzt.
Anerkennung nach Besichtigung gem. Abschnitt B §1 Nr. 2 ABE 2013
Repräsentanten gem. Abschnitt B § 20 ABE 2013
Regressverzicht gem. Abschnitt B § 21 ABE 2013
Versicherungsumfang
Versicherungsort: (Betriebs-)Grundstücke in Deutschland.
Als Montageort für sämtliche Fotovoltaikanlagen gelten Dächer ab einer Traufhöhe von 2 m und/oder Fassaden ab 1. Obergeschoss von
privat und/oder gewerblich genutzten Gebäuden (Nr. 4 BBR Fotovoltaikanlagen).
Außendeckung im Zusammenhang mit einer Reparatur gem. Nr. 4 BBR Fotovoltaikanlagen
Preissteigerung/Unterversicherungsverzicht bis 20 % der Versicherungssumme gem. Nr. 5. 2 BBR Fotovoltaikanlagen
Sofortiger Reparaturbeginn für Schäden bis 5.000 Euro gem. Nr. 7 BBR Fotovoltaikanlagen
Beginn des Versicherungsschutzes mit Abladung der Sachen am Versicherungsort
optional einschließbar
gem. Nr. 6 BBR Fotovoltaikanlagen
Vorsorgeversicherung gem. Nr. 5.3 BBR Fotovoltaikanlagen – Jahresmeldung 20% der Versicherungssumme;
mit 3-Monatsfrist max. 150.000 Euro
Eigenmontage (Installation hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und
optional einschließbar
die Anlage muss vor der Netzeinspeisung durch einen Fachbetrieb abgenommen werden)
15 % der Versicherungssumme;
Schäden durch Erdbeben gem. gem. Nr. 2.3 BBR Fotovoltaikanlagen
max. 50.000 Euro
15 % der Versicherungssumme;
Schäden durch Innere Unruhen gem. Nr. 2.2 BBR Fotovoltaikanlagen
max. 50.000 Euro
im Rahmen der vereinbarten
Aufwendungen zur Abwehr und Minderung des Schadens gem. § 6 Nr. 1 ABE 2013
Versicherungssumme versichert
im Rahmen der vereinbarten
Kosten für die Wiederherstellung von Daten gem. § 6 Nr. 2 ABE 2013
Versicherungssumme versichert
Versicherte Kosten und Sachen: Die Entschädigung je Versicherungsfall ist für die zusätzlichen Kosten gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3
ABE 2013 bzw. Nr. 3 BBR Fotovoltaikanlagen, die Schadenabwendungs- und -minderungskosten gem. Abschnitt A § 6 Nr. 1 ABE 2013
insgesamt auf die vereinbarte Hardware-Versicherungssumme, max. 1 Mio. Euro, begrenzt.
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten gem. § 6 Nr. 3 a) ABE 2013 bis 10.000 Euro
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich gem. § 6 Nr. 3 b) ABE 2013 bis 10.000 Euro
Bewegungs- und Schutzkosten gem. § 6 Nr. 3 c) ABE 2013 bis 10.000 Euro
Luftfrachtkosten gem. § 6 Nr. 3 d) ABE 2013 bis 10.000 Euro
Bergungskosten gem. § 6 Nr. 3 e) ABE 2013 bis 10.000 Euro
Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gestellung von Gerüsten- und
bis 10.000 Euro
Arbeitsbühnen, Bereitstellung eines Provisoriums gem. § 6 Nr. 3 f) ABE 2013
Technologischer Fortschritt (Mehrkosten §6 Nr. 3 g) ABE 2013) – Entschädigungsgrenze bis 10.000 Euro
Feuerlöschkosten gem. § 6 Nr. 3 k) ABE 2013 bis 10.000 Euro
Schadensuchkosten gem. § 6 Nr. 3 l) ABE 2013 bis 10.000 Euro
Datenversicherung gem. Nr. 3.2 a) BBR Fotovoltaikanlagen bis 10.000 Euro
Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden gem. Nr. 3.2 b) BBR Fotovoltaikanla-
bis 15.000 Euro
gen
De- und Remontagekosten aufgrund von Gebäudebeschädigungen gem. Nr. 3.2 c) BBR Fo-
bis 15.000 Euro
tovoltaikanlagen
Innere Betriebsschäden elektronischer Bauelemente (Bauteile) gem. Nr. 3.2 d) BBR
bis 2.500 Euro
Fotovoltaikanlagen
12 Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013
[Seite 13]
Sachen im Gefahrenbereich gem. Nr. 3.2 e) BBR Fotovoltaikanlagen bis 2.500 Euro
Ertragsausfalldeckung
Wird die technische Einsatzmöglichkeit der im Versicherungsschein genannten Fotovoltaikanlage infolge eines versicherten Sachscha-
dens unterbrochen oder beeinträchtigt, so ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden (Nr. 11 BBR Foto-
voltaikanlagen).
Haftungserweiterung infolge Gebäudeschaden gem. Nr. 11.4 BBR Fotovoltaikanlagen
Haftzeit 6 Monate
Zeitlicher Selbstbehalt ohne (nur fester Selbstbehalt des Grundvertrages)
2,00 Euro je Ausfalltag und kWp für den
Leistung
Zeitraum Januar–Dezember (ganzjährig)
Unterbrechungsschaden infolge eines inneren Betriebsschadens
bis 500 Euro auf Erstes Risiko
gem. Nr. 11.1 d) BBR Fotovoltaikanlagen
Erweiterte Entschädigungsleistung ohne Sachschaden
bis 500 Euro auf Erstes Risiko
gem. Nr. 11.5 BBR Fotovoltaikanlagen
Selbstbehalt Hardwareversicherung
Genereller Selbstbehalt Nr. 10 BBR Fotovoltaikanlagen 150 Euro
Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013 13
[Seite 14]
Interlloyd Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung
(ABE 2013)
– Der versicherte Umfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Versicherungsschein –
Abschnitt A §2 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende
§1 Versicherte und nicht versicherte Sachen des Vertrages
§2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schä- §3 Prämien; Versicherungsperiode
den §4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie; Folgen verspä-
§3 Versicherte Interessen teter Zahlung oder Nichtzahlung
§4 Versicherungsort §5 Folgeprämie
§5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterver- §6 Lastschriftverfahren
sicherung §7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§6 Versicherte und nicht versicherte Kosten §8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§7 Umfang der Entschädigung §9 Gefahrerhöhung
§8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 10 Überversicherung
§9 Sachverständigenverfahren § 11 Mehrere Versicherer
§ 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen § 12 Versicherung für fremde Rechnung
§ 11 Wechsel der versicherten Sachen § 13 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 12 Terrorklausel § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 13 Jahreshöchstentschädigung Elementarschäden § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 14 IT-Klarstellungsvereinbarung – gilt für alle abge- § 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
schlossenen Sparten/Risiken/Bausteine § 17 Maklervollmacht
§ 15 Klausel zu Wirtschafts- und Handelssanktionen § 18 Verjährung
§ 19 Zuständiges Gericht
Abschnitt B § 20 Repräsentanten, Gesetzliche Vertreter
§1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder sei- § 21 Regressverzicht
nes Vertreters bis zum Vertragsschluss § 22 Anzuwendendes Recht
Abschnitt A von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhan-
denkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Ein-
bruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.
§1 Versicherte und nicht versicherte Sachen Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungs-
nehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig
1. Versicherte Sachen vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichne- ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten
ten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit
und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt,
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Pro-
bebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sach-
sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der schäden durch
Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz
nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage Dritter;
sowie während eines Transportes der Sache innerhalb b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
des Versicherungsortes.
c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz
2. Nicht versicherte Sachen
eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner La-
Nicht versichert sind dung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen
a) Wechseldatenträger; oder Implosion;
b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien e) Wasser, Feuchtigkeit;
und Arbeitsmittel; f) Sturm, Frost, Eisgang, oder Überschwemmung.
c) Werkzeuge aller Art;
d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der 2. Elektronische Bauelemente
versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bau-
ausgewechselt werden müssen. teile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn
eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine
Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise aus-
§2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und zutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache
Schäden insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu er-
bringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlich-
1. Versicherte Gefahren und Schäden keit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versi-
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorherge- cherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
sehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen
14 Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013
[Seite 15]
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer
jedoch Entschädigung geleistet. Schadenersatz leistet.
3. Röhren und Zwischenbildträger 5. Gefahrendefinitionen
Sofern nicht anders vereinbart, leistet der Versicherer Im Sinne dieser Bedingungen gilt:
Entschädigung für Röhren und Zwischenbildträger nur a) Raub
bei Schäden durch
Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsneh-
a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz mer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um
eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner La- dessen Widerstand gegen die Wegnahme versi-
dung; cherter Sachen auszuschalten.
b) Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus; Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Per-
c) Leitungswasser. sonen gleich, die vorübergehend die Obhut über die
Nr. 4 bleibt unberührt. Begriffsbestimmungen sind Nr. 5 versicherten Sachen ausüben;
zu entnehmen. b) Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrages liegt
4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden vor, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende einbricht, einsteigt oder mittels
Ursachen keine Entschädigung für Schäden aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdieb-
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder stahl oder durch Raub an sich gebracht hatte;
dessen Repräsentanten; bb) falscher Schlüssel oder
cc) anderer Werkzeuge eindringt;
b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg,
Revolution, Rebellion oder Aufstand; c) Brand, Blitzschlag, Explosion
c) durch Innere Unruhen; aa) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestim-
mungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radio- verlassen hat und das sich aus eigener Kraft
aktive Substanzen; auszubreiten vermag;
e) durch Erdbeben und Sturmflut. Für die Gefahren bb) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang ei-
Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erd- nes Blitzes auf Sachen;
rutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich cc) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbe-
der Ausschluss Verfügung von hoher Hand; streben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung plötzlich verlaufende Kraftäußerung;
bereits vorhanden waren und dem Versicherungs- d) Leitungswasser
nehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ab-
mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet leitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der
und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-,
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder So-
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; larheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetre-
g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbe- ten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-,
dingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Fol- Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie
geschäden an weiteren Austauscheinheiten wird Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unbe-
rührt;
h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürf- §3 Versicherte Interessen
tigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Re-
präsentanten bekannt sein musste; wobei nur 1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.
grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versi- Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist
cherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Be-
Schwere des Verschuldens entsprechenden Ver- stimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren
hältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch bleiben unberührt.
Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die
Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder
wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustim- 2. Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn
mung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Ab-
repariert war; schluss der Versicherung überträgt.
i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das
oder Händler), Werkunternehmer oder aus Repara- Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu
turauftrag einzutreten hat. jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden
Versicherungsperiode in Textform zu kündigen.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der
Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß
Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache.
Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies,
so behält der Versicherungsnehmer zunächst die be- 3. Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigen-
reits gezahlte Entschädigung. tumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des
§ 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine
diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungs-
Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Ver- nehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegen-
sicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls ge- über dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Ein-
richtlich geltend zu machen. zelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versi-
cherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht
Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013 15
[Seite 16]
4. Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten 2. Versicherungssumme
als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer überge- Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache
ben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert. genannte Versicherungssumme soll dem Versiche-
rungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll
5. Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die die Versicherungssumme für die versicherte Sache wäh-
er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt rend der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem je-
(Nr. 4), selbst hergestellt, so leistet der Versicherer keine weils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt
Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug üb- auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen
licherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) ein- werden.
zutreten hätte.
3. Unterversicherung
6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versiche-
für fremde Rechnung. rungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfal-
les, so besteht Unterversicherung.
§4 Versicherungsort
§6 Versicherte und nicht versicherte Kosten
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versi-
cherungsortes. Versicherungsorte sind 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des
a) die im Versicherungsvertrag bezeichneten Be- Schadens
triebsgrundstücke; a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die
b) auch unbenannte Betriebsgrundstücke des Versi- der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche-
cherungsnehmers innerhalb der Bundesrepublik rungsfalles den Umständen nach zur Abwendung
Deutschland bis zu einer Höchstentschädigung von und Minderung des Schadens für geboten halten
25.000 Euro. durfte oder die er auf Weisung des Versicherers
Versicherungsschutz besteht auch, während die versi- macht.
cherten Sachen innerhalb des Versicherungsortes b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschä-
transportiert oder bewegt werden. digung für versicherte Sachen betragen zusammen
Zwischen den Versicherungsorten besteht Freizügig- höchstens die Versicherungssumme je vereinbar-
keit. Vereinbarte Höchstentschädigungen bleiben hier- ter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwen-
von unberührt. dungen auf Weisung des Versicherers entstanden
sind.
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistun-
§5 Versicherungswert; Versicherungssumme; gen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die
Unterversicherung im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung ver-
pflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentli-
1. Versicherungswert chen Interesse erbracht werden.
Versicherungswert ist der Neuwert. d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen er-
forderlichen Betrag auf Verlangen des Versiche-
a) Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der ver-
rungsnehmers vorzuschießen.
sicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Be-
zugskosten (z.B. Kosten für Verpackung, Fracht,
Zölle, Montage). 2. Kosten für die Wiederherstellung von Daten
b) Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung
geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im von Daten des Betriebssystems, welche für die
Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßge- Grundfunktion der versicherten Sache notwendig
bend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisent- sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die
wicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem
oder zu erhöhen. Grunde nach versicherten Schadens an dem Da-
tenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten ge-
Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so
speichert waren.
tritt an dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der
Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; b) Sofern vereinbart, sind andere Daten versichert.
dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwick- c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschä-
lung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder digung für versicherte Sachen betragen zusammen
zu erhöhen. höchstens die Versicherungssumme je vereinbar-
Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lie- ter Position.
ferpreis ermittelt werden, so ist die Summe der
Kosten maßgebend, die jeweils notwendig war, um 3. Zusätzliche Kosten
die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Sofern vereinbart, sind über die Wiederherstellungskos-
Güte (z.B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) zu- ten hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur
züglich der Handelsspanne und der Bezugskosten Höhe der jeweils hierfür in der Leistungsbeschreibung
wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entspre- vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko
chend der Preisentwicklung zu vermindern oder zu versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungs-
erhöhen. summe vermindert sich nicht dadurch, dass eine Ent-
Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den schädigung geleistet wird.
Versicherungswert unberücksichtigt. a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsor-
c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug gungskosten
nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzube- aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsneh-
ziehen. mer infolge eines dem Grunde nach versicher-
ten Schadens aufwenden muss, um versi-
cherte und nicht versicherte Sachen, deren
16 Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013
[Seite 17]
Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versi- c) Bewegungs- und Schutzkosten
cherungsortes befinden Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer in-
– aufzuräumen und nötigenfalls zu dekonta- folge eines dem Grund nach versicherten Schadens
minieren; aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wieder-
– zu vernichten oder in die nächstgelegene ge- herstellung oder Wiederbeschaffung der versicher-
eignete Abfallentsorgungsanlage zu trans- ten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder
portieren und dort zu beseitigen. geschützt werden müssen, insbesondere Aufwen-
bb) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die De- dungen für De- und Remontage, für Durchbruch,
kontamination und Entsorgung von Erdreich Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder
oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung für das Erweitern von Öffnungen.
von Beeinträchtigungen des Grundwassers d) Luftfrachtkosten
oder der Natur sowie von Emissionen in der Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versi-
Luft. cherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach
Nicht versichert sind ferner Aufwendungen versicherten Schadens zum Zwecke der Wieder-
des Versicherungsnehmers aufgrund der Ein- herstellung oder Wiederbeschaffung der versicher-
liefererhaftung. ten Sache aufwendet.
cc) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der e) Bergungskosten
Versicherungsnehmer aus einem anderen Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer in-
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen folge eines dem Grunde nach versicherten Scha-
kann. dens aufwenden muss, um versicherte Sachen, de-
b) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für ren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Ver-
Erdreich sicherungsortes befinden zu bergen.
aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsneh- f) Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmar-
mer infolge einer Kontamination durch einen beiten, Gestellung von Gerüsten- und Arbeitsbüh-
dem Grunde nach versicherten Schaden auf- nen, Bereitstellung eines Provisoriums
grund behördlicher Anordnungen aufwenden Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer in-
muss, um folge eines dem Grunde nach versicherten Scha-
– Erdreich des Versicherungsortes zu unter- dens aufwenden muss.
suchen und nötigenfalls zu dekontaminie- g) Technologischer Fortschritt (Mehrkosten)
ren oder auszutauschen;
– den Aushub zu vernichten oder in die Der Versicherer ersetzt die Wiederbeschaffungs-
nächstgelegene geeignete Abfallentsor- kosten für die aktuelle Nachfolgegeneration der
gungsanlage zu transportieren und dort ab- versicherten Sache (mit den gleichen Qualitäts-
zulagern; merkmalen), sofern durch den technischen Fort-
– insoweit den Zustand des Versicherungsor- schritt eine versicherte Sache in ihrem bisherigen
tes vor Eintritt des Schadens wiederherzu- Zustand nicht mehr hergestellt oder ersetzt wer-
stellen. den kann.
bb) Die Aufwendungen gemäß aa) sind nur versi- Die Höchstentschädigung je Versicherungsfall ist
chert, sofern die behördlichen Anordnungen auf die Versicherungssumme gemäß § 5 der versi-
cherten Sachen zzgl. der in der Leistungsbeschrei-
– aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen bung aufgeführten Entschädigungsgrenze be-
ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens grenzt.
erlassen wurden;
– eine Kontamination betreffen, die nach- Eine für die beschädigte Sache bestehende Unter-
weislich infolge dieses Schadens entstan- versicherung wird in Erweiterung zu § 7 Nr. 7 bei der
den ist; Erstattung der Mehrkosten angerechnet.
– innerhalb von neun Monaten seit Eintritt Die Begrenzung der Entschädigung auf den Zeit-
des Schadens ergangen sind und dem Versi- wert, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile
cherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfris- nicht mehr zu beziehen sind (§ 7 Nr. 4), bleibt unbe-
ten innerhalb von drei Monaten seit Kennt- rührt.
niserhalt gemeldet wurden. h) Kosten für die Abwicklung des Schadens (Regiekos-
cc) Wird durch den Schaden eine bereits beste- ten)
hende Kontamination des Erdreiches erhöht, Soweit der entschädigungspflichtige Schaden den
so sind nur die Aufwendungen versichert, die in der Leistungsbeschreibung genannten Betrag
den für eine Beseitigung der bestehenden übersteigt, ersetzt der Versicherer die Kosten für
Kontamination erforderlichen Betrag über- die Abwicklung des Schadens (Koordination der
steigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob Handwerker usw.) bis zur der in der Leistungsbe-
und wann dieser Betrag ohne den Schaden schreibung vereinbarten Höhe.
aufgewendet worden wäre.
Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschä-
Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden digung nicht aus einem anderen Versicherungsver-
nötigenfalls durch Sachverständige festge- trag beansprucht werden kann.
stellt.
i) Rückreisekosten des Versicherungsnehmers oder
dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördli- seines Repräsentanten aus dem Urlaub
cher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
Der Versicherer übernimmt die nachstehend ge-
Verpflichtungen des Versicherungsnehmers
nannten notwendigen Kosten und Aufwendungen,
einschließlich der Einliefererhaftung sind
die dem Versicherungsnehmer oder seines Reprä-
nicht versichert.
sentanten infolge eines Versicherungsfalles entste-
ee) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der hen.
Versicherungsnehmer aus einem anderen
1. Ersatz der Fahrtmehrkosten und notwendigen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen
Übernachtungskosten
kann.
Der Versicherer ersetzt die Fahrtmehrkosten
und notwendige Hotelkosten, wenn der
Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013 17
[Seite 18]
Versicherungsnehmer wegen eines erhebli- 5. Sofern der Ausschluss der Gefahr Feuer gem.
chen Versicherungsfalles vorzeitig die Ur- „TK 1210 Ausschluss von Schäden durch
laubsreise abbrechen muss, um an den Scha- Brand; Blitzschlag; Explosion vereinbart gilt“,
denort zu reisen. entfällt eine Leistung des Versicherers für Feu-
Die Fahrtmehrkosten werden für ein ange- erlöschkosten nach Nr. 1.
messenes Reisemittel ersetzt, das dem be- l) Schadensuchkosten
nutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Mitversichert gelten Kosten, die infolge eines nach-
Rückreise zum Schadenort entspricht. gewiesenen ersatzpflichtigen Schadens an der ver-
Ist während der Urlaubsreise des Versiche- sicherten Sache notwendig waren, um die Schaden-
rungsnehmers aufgrund eines erheblichen ursache zu lokalisieren oder aufzuspüren.
Versicherungsfalles ein Reiseruf über Rund-
funk oder andere Medien notwendig, werden
die dazu erforderlichen Maßnahmen von dem §7 Umfang der Entschädigung
Versicherer, einschließlich der anfallenden
notwendigen Kosten, übernommen. 1. Wiederherstellungskosten
2. Leistungsvoraussetzungen Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Total-
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der schaden unterschieden.
Schaden voraussichtlich den in der Leistungs- Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungs-
beschreibung genannten Betrag übersteigt kosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht hö-
und die Anwesenheit des Versicherungsneh- her sind als der Neuwert der versicherten Sache.
mers am Schadenort notwendig ist.
Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Totalschaden vor.
Antritt der Rückreise an den Schadenort mit
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen
dem Versicherer Kontakt aufzunehmen und
Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und techni-
Weisungen einzuholen, soweit es den Um-
schen Zustand.
ständen nach zumutbar ist. Kommt er dieser
Verpflichtung nicht nach, obwohl dies billiger- Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen be-
weise zuzumuten gewesen wäre, so kann der zeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sa-
Versicherer den Kostenersatz um den Betrag che, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören.
kürzen, der nachweislich durch die Pflichtver- Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition
letzung entstanden ist. aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, so-
3. Definition „Urlaubsreise“ fern diese eigenständig verwendet werden können.
Als Urlaubsreise gilt jede vom Versicherungs-
nehmer privat veranlasste Abwesenheit vom 2. Teilschaden
Versicherungsgrundstück von mindestens Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des
vier Tagen bis zu maximal sechs Wochen. früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Auf-
4. Entschädigungsgrenze wendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbe-
die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte sondere
Summe begrenzt. aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
5. Subsidiarität bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch
übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner
Entschädigung wird nur geleistet, soweit Ent-
Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für
schädigung nicht aus einem anderen Versi-
Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags-
cherungsvertrag beansprucht werden kann.
und Nachtarbeiten;
j) Eichkosten für Wiegeeinrichtungen, Programmier- cc) De- und Remontagekosten;
kosten für Kassen und Kassensysteme dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer in- für Expressfrachten;
folge eines dem Grunde nach versicherten Scha- ee) Kosten für die Wiederherstellung des Be-
dens aufwenden muss. triebssystems, welches für die Grundfunktion
k) Feuerlöschkosten der versicherten Sache notwendig ist;
ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekonta-
1. Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der minieren der versicherten Sache oder deren
Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung Teile sowie Kosten für das Vernichten von Tei-
für geboten halten durfte, einschließlich der len der Sache, ferner Kosten für den Abtrans-
Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder an- port von Teilen in die nächstgelegene geeig-
derer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- nete Abfallentsorgungsanlage, jedoch nicht
tung verpflichteter Institutionen, soweit diese Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.
nicht nach den Bestimmungen über die Auf-
wendungen zur Abwendung und Minderung b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in
des Schadens zu ersetzen sind. Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen
2. Nicht versichert sind jedoch Aufwendungen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmateria-
für Leistungen der Feuerwehr oder anderer In- lien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art so-
stitutionen, wenn diese Leistungen im öffent- wie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer
lichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehr-
3. Freiwillige Zuwendungen des Versicherungs- fach ausgewechselt werden müssen, soweit diese
nehmers an Personen, die sich bei der Brand- Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache
bekämpfung eingesetzt haben, sind nur zu er- zerstört oder beschädigt werden.
setzen, wenn der Versicherer vorher zuge- c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
stimmt hatte. aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß-
4. Entschädigung wird nur geleistet, soweit Ent- nahmen, die auch unabhängig von dem Versi-
schädigung nicht aus einem anderen Versi- cherungsfall notwendig gewesen wären;
cherungsvertrag beansprucht werden kann.
18 Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013
[Seite 19]
bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbes-
serungen, die über die Wiederherstellung hin- 8. Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
ausgehen; Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsen-
cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Re- tanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird
gie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbei- die Entschädigung in einem der Schwere des Verschul-
ten in fremder Regie entstanden wären; dens entsprechenden Verhältnis gekürzt.
dd) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in
eigener Regie;
ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vor- 9. Selbstbehalt
läufige Wiederherstellung; Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je Versiche-
ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wieder- rungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
herstellung erforderlich sind, aber nicht an der Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt
versicherten Sache selbst ausgeführt werden; jeweils einzeln abgezogen.
gg) Vermögensschäden.
Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben
Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammen-
3. Totalschaden hang zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt
Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des nur einmal abgezogen.
Altmaterials. Soweit im Versicherungsfall unterschiedliche Selbstbe-
teiligungen zur Anwendung kommen, findet die höchste
4. Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert Selbstbeteiligung Anwendung.
Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungs-
leistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalles begrenzt, wenn §8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wieder-
1. Fälligkeit der Entschädigung
beschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder
a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellun-
b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte
gen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des
Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.
Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Zeitwert für Sachen (dies gilt nicht für Röhren ge-
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach
mäß TK1926) entspricht mindestens
Meldung des Schadens den Betrag als Abschlags-
a) 40 % des Betrages (Versicherungswert) gemäß § 5 zahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache
am Schadentag, wenn serienmäßig hergestellte Er- mindestens zu zahlen ist.
satzeile noch zu beziehen sind;
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil
b) 25 % des Betrages (Versicherungswert) gemäß § 5 der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versi-
am Schadentag, wenn serienmäßig hergestellte Er- cherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den
satzteile nicht mehr zu beziehen sind. Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstel-
Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf lung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt,
nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren 2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat,
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom
dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der
Versicherer nach 1 b) geleisteten Entschädigung ver-
beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten
pflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des
oder abhanden gekommenen Sachen verwenden wird.
Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemes-
senen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft wor-
5. Zusätzliche Kosten den ist.
1. Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichti-
gen Schadens über die Wiederherstellungskosten 3. Verzinsung
hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt der
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen
Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten
Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
Versicherungssummen.
a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb
2. Die Entschädigung je Versicherungsfall ist für die
eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet
zusätzlichen Kosten gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 IL
wird – ab Fälligkeit zu verzinsen;
ABE 2013, die Schadenabwendungs- und -minde-
rungskosten gem. Abschnitt A § 6 Nr. 1 IL ABE 2013 b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil
sowie der im Einzelfall zur Anwendung kommen- der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzin-
den Datenversicherung (TK 1911), Softwareversi- sen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicher-
cherung (TK 1928), Mehrkostenversicherung (TK stellung der Wiederherstellung oder Wiederbe-
1930) und Elektronik-Betriebsunterbrechungsver- schaffung versicherter Sachen gegenüber dem
sicherung auf Erstes Risiko nach TK 1931 insgesamt Versicherer nachgewiesen hat;
auf die vereinbarte Hardware-Versicherungs- c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p.a.;
summe, max. 1 Mio. Euro, begrenzt.
d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädi-
gung fällig.
6. Grenze der Entschädigung
Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sa-
4. Hemmung
che entfallende Teil der Versicherungssumme.
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, 3 a) und 3 b)
ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
7. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschä-
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des digung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
nach Nr. 1 bis 6 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu
dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungs-
5. Aufschiebung der Zahlung
summe zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für
Versicherungssummen auf Erstes Risiko. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013 19
[Seite 20]
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versi- Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des
cherungsnehmers bestehen; Schadens;
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wieder-
gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Re- herstellung in den Zustand vor Schadenein-
präsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfal- tritt erforderlichen Kosten;
les noch läuft. cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen
Sachen;
6. Abtretung des Entschädigungsanspruches c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten
Kosten.
Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur
mit Zustimmung des Versicherers abgetreten werden.
Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Versi- 5. Verfahren nach Feststellung
cherungsnehmer sie aus wichtigem Grund verlangt. Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen
beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellun-
gen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt
§9 Sachverständigenverfahren der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser
entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte inner-
1. Feststellung der Schadenhöhe halb der durch die Feststellungen der Sachverständigen
gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entschei-
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versi-
dung beiden Parteien gleichzeitig.
cherungsfalles verlangen, dass der Schadens in einem
Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Ob-
mannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versi-
nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirk-
cherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam ver-
lichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser
einbaren.
verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer
die Entschädigung.
2. Weitere Feststellungen
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinba- durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn
rung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen kön-
ausgedehnt werden. nen oder wollen oder sie verzögern.
3. Verfahren vor Feststellung 6. Kosten
Für das Sachverständigenverfahren gilt: Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Par-
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen tei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des
zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständi- Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
gen benannt hat, kann die andere unter Angabe des
von ihr genannten Sachverständigen in Textform 7. Obliegenheiten
auffordern, den zweiten Sachverständigen zu be-
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Ob-
nennen. Wird der zweite Sachverständige nicht in-
liegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
nerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Auffor-
derung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei
durch das für den Schadenort zuständige Amtsge-
richt ernennen lassen. In der Aufforderung durch § 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen
den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf
diese Folge hinzuweisen. 1. Anzeigepflicht
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen er-
Person benennen, die Mitbewerber des Versiche- mittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach
rungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Ge- Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in
schäftsverbindung steht, ferner keine Person, die Textform anzuzeigen.
bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern ange-
stellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhält- 2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
nis steht. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhan-
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor den gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle
Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver- Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so be-
ständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt hält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die
entsprechend für die Benennung eines Obmannes Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur
durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sach- Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache ge-
verständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag währte Zahlung zurückzugeben.
einer Partei durch das für den Schadenort zustän-
dige Amtsgericht ernannt.
3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
4. Feststellung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer ab-
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen ent- handen gekommenen Sache zurückerlangt, nach-
halten: dem für diese Sache eine Entschädigung in voller
a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist,
Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung
Versicherungsnehmer nach den anerkannten Re- zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur
geln der Technik frühestens erkennbar war; Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat
b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach
insbesondere Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versi-
cherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser
aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
zerstörten und beschädigten versicherten Sa-
chen mit deren Werten unmittelbar vor dem b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer ab-
handen gekommenen Sache zurückerlangt,
20 Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013
[Seite 21]
nachdem für diese Sache eine Entschädigung ge- der Absicht, Einfluss auf eine Regierung zu nehmen
zahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als und/oder die Öffentlichkeit bzw. einen Teil der Öffent-
der Versicherungswert ist, so kann der Versiche- lichkeit in Angst und Schrecken zu versetzen.
rungsnehmer die Sache behalten und muss sodann Diese Klausel schließt auch jegliche Art von Schäden,
die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich Verlusten, Kosten oder Aufwendungen aus, die direkt
hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus
einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die
nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung
Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öf- oben genannter Handlungen ergriffen werden oder sich
fentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von in irgendeiner Weise auf Terrorakte beziehen
dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der
Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleis-
teten bedingungsgemäßen Entschädigung ent- 3. Abweichend von Nr. 1 und nur im Rahmen der nach den
spricht. Bestimmungen dieses Vertrages versicherten Gefahren
gelten, Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen
die auf jegliche Art von Terrorakten zurückzuführen
4. Beschädigte Sachen sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ver-
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so sichert:
kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße a) Die Jahreshöchstentschädigungsleistung für alle
Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten versicherten Gefahren, Bausteine und Sparten je
auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in Versicherungsgrundstück und Versicherungsjahr
den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben. ist auf die jeweilige Versicherungssumme, max. auf
insgesamt 6 Mio. Euro begrenzt.
5. Gleichstellung b) Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, Sachschäden, die sich innerhalb der Bundesrepub-
wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, lik Deutschland ereignet haben.
sich den Besitz wieder zu verschaffen.
4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben
6. Übertragung der Rechte nachstehende Schäden sowie Verluste, Kosten oder
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurück- Aufwendungen jeder Art infolge jeglicher Art von Ter-
erlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem rorakten grundsätzlich ausgeschlossen:
Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen a) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die
Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sa- direkt oder indirekt durch biologische oder chemi-
chen zustehen. sche Kontamination verursacht werden. Unter
dem Begriff „Kontamination“ im Sinne dieser Klau-
sel ist die Verseuchung, Vergiftung, Verhinderung
§ 11 Wechsel der versicherten Sachen und/oder Einschränkung der Nutzung von Sachen
aufgrund der Auswirkungen chemischer und/oder
Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versi- biologischer Substanzen zu verstehen.
cherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, je- b) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen
doch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach durch nukleare Strahlung oder radioaktive Sub-
entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers stanzen
hierfür vorläufige Deckung. c) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die
Die vorläufige Deckung endet direkt oder indirekt durch einen Ausfall von Versor-
a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsver- gungsleistungen (z.B. Strom, Gas, Wasser, Tele-
trages oder kommunikation) verursacht werden,
b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläu- d) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen
fige Deckung mit gleichartigem Versicherungs- durch Zu-/Abgangsbeschränkungen
schutz oder e) Betriebsunterbrechungsschäden jeglicher Art, die
c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, sich aus dem Einschluss von Rückwirkungsschä-
spätestens jedoch nach 3 Monaten. den für Abnehmer- und Zuliefererrisiken oder aus
Zugangsbeschränkungen ergeben,
§ 12 Terrorklausel – gilt für alle abgeschlossenen Spar- 5. Die Mitversicherung von Terrorschäden kann vom Ver-
ten/Risiken/Bausteine sicherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Ein-
haltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung
1. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen oder Ereig- wird eine Woche nach Zugang wirksam.
nisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden
abweichenden Reihenfolge stattfinden und ungeachtet
etwaiger abweichender Bestimmungen besteht keine
Deckung für jegliche Art von Schäden, Verluste, Kosten
oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht
oder mitverursacht werden, sich ergeben aus oder im
Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorak-
ten
2. Unter dem Begriff Terrorakt im Sinne dieser Klausel ist
eine zu politischen, religiösen, ideologischen oder ethni-
schen Zwecken oder aus solchen Gründen verübte oder
angedrohte Gewaltanwendung durch eine Person oder
eine Gruppe(n) von Personen zu verstehen, die im eige-
nem Namen, im Auftrag oder im Zusammenhang mit ei-
ner Organisation/-en oder Regierung/-en handelt/-en in
Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013 21
[Seite 22]
§ 13 Jahreshöchstentschädigung Elementarschäden Abschnitt B
1. Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden,
Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder in-
§1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
direkt durch Naturgefahren (Überschwemmung, Rück-
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
stau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden, je Versi- 1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
cherungsgrundstück auf die jeweilige Versicherungs- Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten
summe, max. 6 Mio. Euro begrenzt. Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versiche-
rer in Textform gefragt hat und die für dessen Ent-
2. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende schluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbar-
Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch ten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist
Sturmflut. Für die Gefahren Überschwemmung/Rück- auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
stau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawi- Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Ver-
nen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von hoher sicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.
Hand. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
nach Abs. 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der
§§ 19–21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder
§ 14 IT-Klarstellungsvereinbarung – gilt für alle abge- eine Vertragsänderung vornehmen. Der Versicherer
schlossenen Sparten/Risiken/Bausteine kann nach § 21 Abs. 2 VVG auch leistungsfrei sein.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche-
Gedeckte Sachschäden nach diesem Versicherungsver-
rungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG so-
trag sind Sachsubstanzschäden.
wohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die
Keine Sachsubstanzschäden sind Daten- oder Software- Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu be-
schäden, insbesondere jede nachteilige Veränderung rücksichtigen.
von Daten, Software oder Computerprogrammen in-
Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG
folge eines Löschens, einer Korrumpierung oder einer
wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unbe-
Entstellung der ursprünglichen Struktur.
rührt.
Nicht gedeckt nach diesem Versicherungsvertrag sind
demzufolge:
2. Anerkennung
A. Daten- oder Softwareschäden, insbesondere jede
Hat der Versicherer das versicherte Risiko besichtigt, so
nachteilige Veränderung von Daten, Software oder
erkennt der Versicherer abweichend von Nr. 1 an, dass
Computerprogrammen infolge eines Löschens, ei-
ihm durch diese Besichtigung alle Gefahrumstände be-
ner Korrumpierung oder einer Entstellung der ur-
kannt geworden sind, welche in diesem Zeitpunkt für die
sprünglichen Struktur, und daraus folgende Be-
Beurteilung des Risikos erheblich waren.
triebsunterbrechungsschäden. Jedoch sind solche
Daten oder Softwareschäden, die unmittelbare Das Recht des Versicherers den Vertrag wegen arglisti-
Folge eines ansonsten nach dem beurkundeten ger Täuschung anzufechten bleibt unberührt.
Versicherungsvertrag gedeckten Sachsubstanz-
schadens sind, im Rahmen und Umfang der verein-
barten Bedingungen, Klauseln und Leistungsbe- §2 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende
schreibung gedeckt. des Vertrages
B. Schäden aufgrund einer Beeinträchtigung in der
Funktion, in der Verfügbarkeit, in der Gebrauchs- 1. Beginn des Versicherungsschutzes
möglichkeit oder im Zugang von Daten, Software Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Re-
oder Computerprogrammen und daraus folgende gelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder
Betriebsunterbrechungsschäden. Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie zu dem im
Abweichend zu den vorgenannten Vereinbarungen sind Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
jedoch Softwareschäden und Datenschäden in der
Elektronikversicherung, soweit sie auf der Grundlagen 2. Dauer
der Klausel TK 1928 (Softwaresicherung) und TK 1911 Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angege-
(Datenversicherung) versichert sind, im Rahmen dieses benen Zeitraum abgeschlossen.
Versicherungsvertrages nicht ausgeschlossen.
3. Stillschweigende Verlängerung
§ 15 Klausel zu Wirtschafts- und Handelssanktionen Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr ver-
längert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor
mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine
dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Kündigung zugegangen ist.
Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em-
bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik 4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Deutschland entgegenstehen.
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf fol-
sanktionen bzw. Embargos, der Vereinigten Staaten von genden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Mo-
Amerika, soweit dem nicht europäische oder deutsche naten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.
Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei
Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungs-
jahres zugehen.
22 Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013
[Seite 23]
5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr en-
det der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, §6 Lastschriftverfahren
zum vorgesehenen Zeitpunkt.
1. Pflichten des Versicherungsnehmers
6. Wegfall des versicherten Interesses Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren
vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver- Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausrei-
sicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu chende Deckung des Kontos zu sorgen.
dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis
erlangt.
2. Änderung des Zahlungsweges
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine
§3 Prämien; Versicherungsperiode oder mehrere Prämien trotz wiederholtem Einzie-
hungsversuch nicht eingezogen werden können, ist der
Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in
durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-, halbjähr- Textform zu kündigen.
lich, jährlich oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuwei-
Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlun- sen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die
gen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu
Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Ein- übermitteln.
malprämie ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für
Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr. fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versi-
cherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
§4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie; Folgen ver-
späteter Zahlung oder Nichtzahlung §7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versi-
Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von cherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend
dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täu-
nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche- schung nichtig, so gebührt dem Versicherer die Prämie
rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und
zahlen. 80 VVG.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbe-
ginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige
Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. §8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der
Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Ver-
ist. sicherungsfalles alle vertraglich vereinbarten Ob-
liegenheiten einzuhalten.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versi-
cherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarun- b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der ge-
gen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens ei- nannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer
nen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berech-
zahlen. tigt. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zu-
gang wirksam.
2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst-
oder Einmalprämie 2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Ver-
Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der sicherungsfalles
Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Min-
vom Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei. derung des Schadens zu sorgen;
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nach-
dem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unver-
§5 Folgeprämie züglich – gegebenenfalls auch mündlich oder
telefonisch – anzuzeigen;
1. Fälligkeit cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenab-
wendung/-minderung – gegebenenfalls auch
a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeit- mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn
punkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. die Umstände dies gestatten;
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenab-
des im Versicherungsschein oder in der Prämien- wendung/-minderung, soweit für ihn zumut-
rechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. bar, zu befolgen; erteilen mehrere an dem Ver-
sicherungsvertrag beteiligte Versicherer
2. Folgen der Nichtzahlung unterschiedliche Weisungen, hat der Versi-
cherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er-
Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus
messen zu handeln;
§ 38 VVG.
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Fol- das Eigentum unverzüglich der Polizei anzu-
geprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Er- zeigen;
satz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens
zu verlangen.
Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013 23
[Seite 24]
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich § 11 Mehrere Versicherer
ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
Sachen einzureichen; 1. Anzeigepflicht
gg) das Schadenbild so lange unverändert zu las- Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-
sen, bis die Schadenstelle oder die beschädig- selbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versiche-
ten Sachen durch den Versicherer freigegeben rer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In
worden sind; sind Veränderungen unumgäng- der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Ver-
lich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu sicherungssumme anzugeben.
dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die be-
schädigten Sachen bis zu einer Besichtigung
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
durch den Versicherer aufzubewahren;
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu (siehe Nr. 1), ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28
erteilen, die zur Feststellung des Versiche- VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei.
rungsfalles oder des Umfanges der Leistungs- Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirk-
pflicht des Versicherers erforderlich ist sowie sam.
jede Untersuchung über Ursache und Höhe Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer
des Schadens und über den Umfang der Ent- vor dem Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von
schädigungspflicht zu gestatten; der anderen Versicherung erlangt hat.
ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizu-
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverlet-
bringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
zung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit
zugemutet werden kann;
die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
jj) IT-Syteme oder Datenträger, die mit dem Ver-
oder die Feststellung des Versicherungsfalles, noch für
lust oder der Verwendung von Daten im Zu-
die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht
sammenhang stehen, bis zu einer Besichti-
des Versicherers ursächlich ist.
gung durch den Versicherer aufzubewahren.
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Ob-
liegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen
soweit ihm dies nach den tatsächlichen und recht- dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Ver-
lichen Umständen möglich ist. sicherungssummen zusammen den Versiche-
rungswert oder übersteigt aus anderen Gründen
die Summe der Entschädigungen, die von jedem
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Versicherer ohne Bestehen der anderen Versiche-
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit rung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt
nach Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe eine Mehrfachversicherung vor.
der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamt-
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverlet- schuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
zung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach sei-
die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt nem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer
oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des
die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt
des Versicherers ursächlich ist. entsprechend, wenn die Verträge bei demselben
Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versi-
§9 Gefahrerhöhung cherte aus anderen Versicherungsverträgen Ent-
schädigung für denselben Schaden, so ermäßigt
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versi- sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in
cherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Ver- der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträ-
sicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren gen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Ge-
Vornahme durch einen Dritten gestatten. samtbetrag der Versicherungssummen, aus denen
Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Ver-
die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich an- trag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Verein-
zuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen barung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich
Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen
Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten
sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leis- ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs-
tungsfrei sein. summen in diesem Vertrag in Deckung gegeben
worden wäre.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversi-
§ 10 Überversicherung cherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des ver- schaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene
sicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Ver- Vertrag nichtig.
sicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maß- Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeit-
gabe des § 74 VVG die Herabsetzung der punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün-
Versicherungssumme und der Prämie verlangen. denden Umständen Kenntnis erlangt.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid-
Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des
rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
Versicherungsnehmers nach Maßgabe des § 79 VVG
nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem
durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versiche-
Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün-
rungssumme des später geschlossenen Vertrages be-
denden Umständen Kenntnis erlangt.
seitigt werden.
24 Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013
[Seite 25]
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
Versicherungssumme und Anpassung der Prämie wer- Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versiche-
den zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung rungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem
dem Versicherer zugeht. späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungs-
jahres in Textform zu kündigen.
§ 12 Versicherung für fremde Rechnung 3. Kündigung durch Versicherer
1. Rechte aus dem Vertrag Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat
nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirk-
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsver- sam.
trag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten
(Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus
diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer
und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei,
wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglis-
2. Zahlung der Entschädigung tig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu
den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, täuschen versucht.
dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungs-
nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers ver- nehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festge-
langen. stellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als be-
wiesen.
3. Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche-
rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei § 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenände-
der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kennt- rungen
nis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichti-
gen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungs- 1. Form
nehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und so-
Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten weit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt
und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärun-
lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versiche- gen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis be-
rungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. treffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer
erfolgen, in Textform abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwal-
§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen tung des Versicherers oder an die im Versicherungs-
schein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeich-
1. Übergang von Ersatzansprüchen nete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch Regelungen über den Zugang von Erklärungen und An-
gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den zeigen bleiben unberührt.
Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden
ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Ver- 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
sicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet
sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers ge- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
gen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht
häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat
den Schaden vorsätzlich verursacht.
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen § 17 Maklervollmacht
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist
oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des
Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Frist- Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist dazu
vorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatz- verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer wei-
anspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung terzuleiten.
durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
ist der Versicherer nach Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG § 18 Verjährung
leistungsfrei.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren
in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss
§ 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen
1. Kündigungsrecht und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündi- Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem
gen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kün- Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristbe-
digung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Ab- rechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zu-
schluss der Verhandlungen über die Entschädigung gang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des
zulässig. Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013 25
[Seite 26]
§ 19 Zuständiges Gericht § 21 Regressverzicht
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsneh-
inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO mers gegen einen Mitarbeiter (ausgenommen Reprä-
sowie § 215 VVG. sentanten) oder gegen anderweitige berechtigte Benut-
zer (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder
Reparaturunternehmen) der versicherten Sache, ver-
§ 20 Repräsentanten, Gesetzliche Vertreter zichtet der Versicherer auf den Übergang des Ersatzan-
spruches, es sei denn
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und a) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob
das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. fahrlässig herbeigeführt oder
1. Als gesetzliche Vertreter stehen dem Versicherungs- b) für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversi-
nehmer gleich: cherung beansprucht werden.
– bei Aktiengesellschaften – die Mitglieder des Vor-
stands
– bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung – die § 22 Anzuwendendes Recht
Geschäftsführer
– bei Kommanditgesellschaften – die Komplementäre Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
– bei offene Handelsgesellschaften – die Gesellschafter
– bei Einzelfirmen – die Inhaber
– bei anderen Rechtsformen (z.B. Genossenschaften,
Vereinen, juristische Personen des öffentlichen
Rechts) – die nach den gesetzlichen Vorschriften be-
rufenen Vertretungsorgane.
– bei ausländischen Firmen der entsprechende Perso-
nenkreis.
2. Repräsentanten sind solche Personen, die in dem Ge-
schäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört,
aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnis-
ses des Versicherungsnehmers die Obhut über diese Sa-
chen ausüben und befugt sind, selbständig für den Ver-
sicherungsnehmer in einem gewissen, nicht ganz
unbedeutenden Umfang, zu handeln (Risikoverwal-
tung). Repräsentanten sind insbesondere der verant-
wortliche Betriebs-, Werks- oder Niederlassungsleiter.
Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers oder
der Mitversicherten gelten jeweils auch die für diese ver-
antwortlich handelnden Montage-/Bauleiter.
26 Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013
[Seite 27]
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die
Elektronikversicherung (TK ABE 2013)
Erläuterung: TK 0009 Erdbeben – vereinbart –
Sofern im Versicherungsschein keine abweichenden Vereinba- Versicherungsort
rungen getroffen werden gilt folgendes: TK 1408 Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche Sachen –
sofern vereinbart –
Vereinbart: Diese Klausel ist generell Vertragsbestandteil.
Sofern vereinbart: Die Klausel muss ausdrücklich im Versiche- Entschädigung
rungsschein genannt werden, um als Vertragsbestandteil ver- TK 1722 Grenze der Entschädigung – vereinbart –
einbart zu werden.
Allgemeiner Teil – Abschnitt B (Anzeigenpflichten, Obliegen-
Die Entschädigungsgrenzen der einzelnen Klauseln und Selbst- heiten etc.)
beteiligungen ergeben sich aus der Interlloyd Elektronikversi- TK 1809 Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt – so-
cherung Leistungsbeschreibung 7.2013 (sofern die jeweilige fern vereinbart –
Klausel dort vereinbart wurde) und aus der Klausel selbst. TK 1850 Mitversicherungs- und Prozessführungsklausel für die
Versicherte Sachen Technischen Versicherungszweige – sofern vereinbart –
TK 1111 Röhren – sofern vereinbart –
Sonstiges/Gegenstand der Versicherung
Versicherte Gefahren TK 1909 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit
TK 1210 Ausschluss von Schäden durch Brand; Blitzschlag; Ex- einer Feuerversicherung – vereinbart –
plosion – sofern vereinbart – TK 1911 Datenversicherung – sofern vereinbart –
TK 1213 Zwischenbildträger – sofern vereinbart – TK 1926 Elektronik-Pauschalversicherung – vereinbart –
TK 1233 Ausschluss von Schäden durch Leitungswasser – so- TK 1928 Software-Versicherung – sofern vereinbart –
fern vereinbart – TK 1930 Mehrkostenversicherung – sofern vereinbart –
TK 1234 Ausschluss von Schäden durch Einbruchdiebstahl TK 1931 Elektronik-Betriebsunterbrechungsversicherung – so-
und Raub – sofern vereinbart – fern vereinbart –
TK 1235 Ausschluss von Schäden durch Abhandenkommen –
sofern vereinbart –
TK 1236 Innere Unruhen – vereinbart –
TK 1111 Röhren – sofern vereinbart – anteilige Ersatzleistung/Gutschrift für die
übrige Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75
a) In Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt Ab- 3) anteilige Ersatzleistung/Gutschrift entspre-
schnitt A § 2 Nr. 3 ABE 2013 für Röhren gestrichen. chend erreichter bzw. nicht erreichter Be-
b) Bei Röhren wird – soweit der Schaden nicht durch die triebsdauer/-leistung während der gesam-
Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdieb- ten Gewährleistungsdauer: Faktor 0,50
stahl, Raub, Vandalismus und/oder Leitungswasser ver- Y = Erstattungsfaktor
ursacht wurde – von den Wiederbeschaffungskosten ge- 1) Röntgen-Drehanodenröhren Faktor 2
mäß Abschnitt A § 7 ABE 2013 ein Abzug vorgenommen. 2) Regel- und Glättungsröhren Faktor 3
Der Abzug beträgt
Falls es keine Standard-Gewährleistung gibt, wird
aa) bei Röntgen-Drehanoden-, Regel- und Glättungs- die individuell vereinbarte Regelung sinngemäß
röhren in Computertomographen angewendet.
Prozentsatz = (100 P)/(PG X Y).
Der Prozentsatz beträgt maximal 100%.
Es bedeuten:
P = Anzahl (einschl. Benutzung durch Vorbesitzer)
der bis zum Eintritt des Schadens mit der be-
treffenden Röhre bereits vorgenommenen Ab-
tastvorgänge (Scans) bzw. Betriebsstunden
bzw. -monate, je nachdem worauf die Gewähr-
leistung des Herstellers abgestellt ist.
PG = Die vom jeweiligen Hersteller für die betref-
fende Röhre üblicherweise vereinbarte Ge-
währleistungsdauer (Standard-Gewährleis-
tung) in Scans bzw. Betriebsstunden bzw. -
monaten.
X = Faktor für die Höhe der Ersatzleistung bzw. der
Gutschrift, die vom jeweiligen Hersteller übli-
cherweise (Standard-Gewährleistung) für die
betreffende Röhre vereinbart wird:
1) volle Ersatzleistung/Gutschrift während der
gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 1
2) volle Ersatzleistung/Gutschrift für einen be-
grenzten Teil der Gewährleistungsdauer und
Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013 27
[Seite 28]
bb) bei allen anderen Röhren In Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt Ab-
Bezeichnung Verringerung monat- schnitt A § 2 Nr. 3 ABE 2013 für Zwischenbildträger ge-
der Röhren der Entschädi- lich um strichen.
gung nach Be-
nutzungs- 2. Umfang der Entschädigung
dauer von Soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand,
Röntgen-/Ventilröhren 6 Monaten 5,5 % Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft-
(nicht Medizintechnik) fahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruch-
Laserröhren 5,5 % diebstahl, Raub, Vandalismus oder Leitungswasser ver-
(nicht Medizintechnik) ursacht wurde, wird von den Wiederherstellungskosten
Röntgen-Drehanodenröh- 12 Monaten 3,0 % gemäß Abschnitt A § 7 ABE 2013 ein Abzug vorgenom-
ren men. Der Abzug entspricht dem Verhältnis der bei Scha-
(Medizintechnik) deneintritt erreichten Lebensdauer zu der vom Herstel-
bei Krankenhäusern, 3,0 % ler erwarteten Lebensdauer.
Röntgenologen oder Radio-
logen Laserröhren
(Medizintechnik) TK 1233 Ausschluss von Schäden durch Leitungswasser – so-
Kathodenstrahlröhren 3,0 % fern vereinbart –
(CRT) in Aufzeichnungsein-
heiten von Foto-/Lichtsatz- Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 ABE 2013 leistet
anlagen der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-
Thyratronröhren 3,0 % chen keine Entschädigung für Schäden durch Leitungs-
(Medizintechnik) wasser (Abschnitt A § 2 Nr. 5 d ABE 2013).
Bildaufnahmeröhren 3,0 %
(nicht Medizintechnik)
Bildwiedergaberöhren 18 Monaten 2,5 % TK 1234 Ausschluss von Schäden durch Einbruchdiebstahl
(nicht Medizintechnik) und Raub – sofern vereinbart –
Hochfrequenzleistungs- 2,5 %
röhren Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 ABE 2013 leistet
der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-
Röntgen-Drehanodenröh- 24 Monaten 2,0 %
chen keine Entschädigung für Schäden bei Abhanden-
ren
kommen, Beschädigung oder Zerstörung durch
(Medizintechnik)
bei Teilröntgenologen a) Raub;
Stehanodenröhren 2,0 % b) Einbruchdiebstahl;
(Medizintechnik) c) den Versuch einer Tat nach a) oder b).
Speicherröhren 2,0 %
Fotomultiplierröhren 2,0 %
Ventilröhren 1,5 % TK 1235 Ausschluss von Schäden durch Abhandenkommen –
(Medizintechnik) sofern vereinbart –
Regel-/Glättungsröhren 1,5 %
Röntgenbildverstärkerröh- 1,5 % Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 ABE 2013 leistet
ren der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-
Bildaufnahme-/Bildwieder- 1,5 % chen keine Entschädigung bei Abhandenkommen, Be-
gaberöhren schädigung oder Zerstörung durch
(Medizintechnik) a) Diebstahl;
Linearbeschleunigerröhren 1,5 % b) Einbruchdiebstahl;
Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an ge- c) Raub oder Plünderung;
rechnet, zu dem der erste Besitzer die Nutzungsmög- d) den Versuch einer Tat nach b) oder c).
lichkeit hatte. Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Mon-
tagekosten werden nach Abschnitt A § 7 ABE 2013
ersetzt. TK 1236 Innere Unruhen – vereinbart –
1. Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 2
TK 1210 Ausschluss von Schäden durch Brand; Blitzschlag; Nr. 4 c) ABE 2013 Entschädigung für Schäden durch In-
Explosion – sofern vereinbart – nere Unruhen.
Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 d) ABE 2013 leistet 2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig
der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa- nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die
chen keine Entschädigung für Schäden durch öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Be-
a) Brand; wegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sa-
b) Blitzschlag; chen verüben.
c) Explosion;
3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende
d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Ursachen Schäden durch
Teile oder seiner Ladung.
aa) Brand oder Explosion, es sei denn, der Brand oder
die Explosion sind durch innere Unruhen entstan-
den,
TK 1213 Zwischenbildträger – sofern vereinbart –
bb) Erdbeben, Sturmflut und Tsunami,
1. Versicherte und nicht versicherte Schäden und Gefahren cc) Verfügung von hoher Hand.
28 Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013
[Seite 29]
4. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, TK 1809 Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt – so-
als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Ent- fern vereinbart –
schädigungsrechts beansprucht werden kann.
1. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) ABE 2013hat der
5. Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von Ab- Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfal-
schnitt A § 7 Nr. 6 ABE 2013 der in der Leistungsbe- les
schreibung genannte Betrag. a) Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und ge-
öffnet zu lassen;
6. Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekün- b) Kassetten von Rückgeldgebern nach Geschäfts-
digt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zu- schluss zu entnehmen.
gang wirksam.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 ge-
nannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrläs-
TK 0009 Erdbeben – vereinbart – sig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Ab-
schnitt B § 8 ABE 2013 zur Kündigung berechtigt oder
In Abänderung zu Abschnitt A § 2 Nr.4e) ABE 2013 leistet auch leistungsfrei sein.
der Versicherer auch für Schäden, die durch Erdbeben Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefah-
oder als deren Folge entstehen. rerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2013. Da-
Die Entschädigungsleistung ist auf den in der Leistungs- nach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei
beschreibung genannten Betrag begrenzt. sein.
TK 1408 Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche Sachen TK 1850 Mitversicherungs- und Prozessführungsklausel für
– sofern vereinbart – die Technischen Versicherungszweige
– sofern vereinbart –
1. Für die im Versicherungsvertrag als beweglich bezeich-
neten Sachen besteht Versicherungsschutz auch außer- 1. Bei Versicherungen, die von mehreren Versicherern ge-
halb des Versicherungsortes, und zwar in dem in der zeichnet worden sind, haften diese stets nur für ihren
Leistungsbeschreibung genannten Gebiet. Dies gilt Anteil und nicht als Gesamtschuldner.
auch, wenn diese Sachen in Kraft- und Wasserfahrzeu-
gen fest eingebaut sind. Kein Versicherungsschutz be- 2. Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen
steht für in oder an Luftfahrzeugen fest eingebaute Sa- und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für
chen. alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen und in
deren Namen im Rahmen von Abschnitt B § 8 Nr. 1 ABE
2. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) ABE 2013 hat der 2013 die Versicherungsverträge zu kündigen.
Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfal-
les Dächer und Fenster von Kraftfahrzeugen zu schlie- 3. Die vom führenden Versicherer abgegebenen Erklärun-
ßen sowie deren Türen abzuschließen. gen oder mit dem Versicherungsnehmer getroffenen
Vereinbarungen sind für die beteiligten Versicherer ver-
3. Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 2. genannte bindlich. Der führende Versicherer ist jedoch ohne Zu-
Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann stimmung (Einwilligung oder Genehmigung) der betei-
der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE ligten Versicherer, von denen jeder einzeln zu
2013 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei entscheiden hat, nicht berechtigt
sein. a) zur Erhöhung von Versicherungssummen und/
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefah- oder Entschädigungsgrenzen über die im Versiche-
rerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2013. Da- rungsschein genannten prozentualen Werte bzw.
nach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht für Sum-
sein. menanpassungen im Rahmen der Bestimmungen
für die vertraglich vorgesehenen Abrechnungsver-
4. Bei Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub fahren (Summe/Prämie);
oder Plünderung wird die Entschädigung um den im b) zur Änderung der Kündigungsbestimmungen oder
Versicherungsvertrag hierfür in der Leistungsbeschrei- der Versicherungsdauer. Dies gilt nicht für Verlän-
bung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Bei Zusam- gerungen der Versicherungsdauer, die aufgrund ei-
mentreffen mit anderen im Versicherungsvertrag ver- ner im Versicherungsvertrag getroffenen Regelung
einbarten Selbstbehalten gilt der jeweils höhere Selbst- gewährt werden; ferner bleibt die Berechtigung des
behalt. führenden Versicherers zur Kündigung gemäß Ab-
schnitt B § 8 Nr. 1 ABE 2013 unberührt;
5. Die Entschädigungsleistung ist auf den in der Leistungs- c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs, zur Ver-
beschreibung genannten Betrag begrenzt. minderung des Selbstbehaltes und/oder der Prä-
mie.
TK 1722 Grenze der Entschädigung – vereinbart – 4. Bei Schäden, die voraussichtlich 500.000 Euro überstei-
gen oder für die Mitversicherer von grundsätzlicher Be-
Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von Ab- deutung sind, ist auf Verlangen der beteiligten Versiche-
schnitt A § 7 Nr. 6 ABE 2013 je Versicherungsfall der in rer eine Abstimmung herbeizuführen.
der Leistungsbeschreibung und/oder in dem Versiche-
rungsvertrag genannte Betrag. 5. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten
In den ABE 2013, in TK 1926 und sofern vereinbart TK Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart:
1911, 1928, 1930 und 1931 des Versicherungsvertrages a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus
vereinbarte Höchstentschädigungsgrenzen finden ge- diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den
trennt jeweils nebeneinander Anwendung. führenden Versicherer und nur wegen dessen An-
teil gerichtlich geltend machen;
Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013 29
[Seite 30]
b) Der führende Versicherer ist von den beteiligten 4. Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachver-
Versicherern ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten ständigen gelten die diesem Vertrag zugrunde liegen-
aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die
(einschließlich der Verfolgung von Regressansprü- für die Feuerversicherung zugrunde liegenden Allge-
chen) auch bezüglich ihrer Anteile als Kläger oder meinen Versicherungsbedingungen.
Beklagte zu führen. Ein gegen oder vom führenden
Versicherer erstrittenes, rechtskräftig gewordenes 5. Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen
Urteil wird deshalb von den beteiligten Versiche- den drei Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellun-
rern als auch für sie verbindlich anerkannt. Das gilt gen voneinander ab, so werden sie unverzüglich dem
ebenfalls für die mit dem Versicherungsnehmer Obmann übergeben. Dieser entscheidet über die streitig
nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche; gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststel-
c) Falls der Anteil des führenden Versicherers die Be- lungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und
rufungssumme oder Revisionsbeschwer nicht er- übermittelt seine Entscheidung den drei Parteien
reicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und gleichzeitig.
auf Verlangen des führenden Versicherers ver- Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Ob-
pflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderli- mannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn
chenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirk-
diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen lichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser
nicht entsprochen, so gilt Nr. 5 b) (Satz 2) nicht. verbindlichen Feststellungen berechnen die Versiche-
rer die Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese
TK 1909 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn
mit einer Feuerversicherung – vereinbart – die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen kön-
nen oder wollen oder sie verzögern.
1. Besteht auch eine Feuerversicherung und ist streitig, ob
oder in welchem Umfang ein Schaden zu vorliegendem
Vertrag oder als Feuerschaden anzusehen ist, so kann 6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart, trägt jede Partei
der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob-
Schadens zu vorliegendem Vertrag und des Feuerscha- mannes tragen die Parteien je zu einem Drittel.
dens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfah-
ren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenver- 7. Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch nicht
fahren können der Versicherer des vorliegenden fest, inwieweit der Schaden als Schaden zu vorliegen-
Vertrages, der Feuerversicherer und der Versicherungs- dem Vertrag oder als Feuerschaden anzusehen ist, so
nehmer auch gemeinsam vereinbaren. beteiligt sich jeder Versicherer an der Abschlagszahlung
vorläufig mit der Hälfte.
2. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinba-
rung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des 8. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Ob-
Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschä- liegenheiten nach Abschnitt B § 8 Nr. 2 oder dem Ver-
digung ausgedehnt werden. trag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbe-
dingungen nicht berührt.
3. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen
zu benennen; der Versicherungsnehmer kann zwei TK 1911 Datenversicherung – sofern vereinbart –
Sachverständige benennen. Die Parteien können
sich auf zwei gemeinsame Sachverständige oder 1. Versicherte und nicht versicherte Kosten
auf einen gemeinsamen Sachverständigen einigen. a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wieder-
Jede Partei, die ihren Sachverständigen benannt herstellung von
hat, kann die anderen unter Angabe des von ihr ge- aa) Daten
nannten Sachverständigen in Textform auffordern,
Dies sind digitalisierte maschinenlesbare In-
einen Sachverständigen zu benennen. Geschieht
formationen;
dies nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang
der Aufforderung, so kann die auffordernde Partei bb) betriebsfertigen und funktionsfähigen Stan-
den Sachverständigen der säumigen Partei durch dardprogrammen und individuell hergestell-
das für den Schadenort zuständige Amtsgericht er- ten Programmen, zu deren Nutzung der Versi-
nennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese cherungsnehmer berechtigt ist;
Folge hinzuweisen. soweit sich diese auf einem versicherten Datenträ-
b) Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine ger befinden.
Personen benennen, die Mitbewerber des Versi- b) Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstel-
cherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder lung von Daten und Programmen, die sich nur im
Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Perso- Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
nen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern
angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen 2. Versicherte Sachen
Verhältnis stehen.
Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2 a) ABE 2013 sind
c) Die Sachverständigen benennen in Textform vor Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger
Beginn ihrer Feststellungen einen weiteren Sach- gelten nicht als elektronisches Bauelement.
verständigen als Obmann. Die Regelung unter b)
gilt entsprechend für die Benennung eines Obman-
nes durch die Sachverständigen. Einigen sich die 3. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Ver-
Antrag einer Partei durch das für den Schadenort lust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der
zuständige Amtsgericht ernannt. Daten oder Programme infolge
a) von Blitzeinwirkung oder
30 Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013
[Seite 31]
b) eines dem Grunde nach versicherten Schadens ge- e) Der nach a) bis d) ermittelte Betrag wird je Versi-
mäß Abschnitt A § 2 ABE 2013 an dem Datenträger cherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt ge-
oder der Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese kürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der
gespeichert waren Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
eingetreten ist.
7. Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor
4. Versicherungsort Eintritt des Versicherungsfalls
In Ergänzung und Abweichung zu Abschnitt A § 4 a) Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) ABE 2013 hat
ABE 2013 besteht Versicherungsschutz für Sicherungs- der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versi-
Wechseldatenträger in deren Auslagerungsstätten cherungsfalles
(Nr. 7 a) sowie auf den Verbindungswegen zwischen den aa) eine übliche, jedoch mindestens einmal wö-
im Versicherungsschein bezeichneten Betriebsgrund- chentliche Datensicherung vorzunehmen, d.h.
stücken und den Auslagerungsstätten. Duplikate der versicherten Daten und Pro-
gramme anzufertigen und so aufzubewahren,
5. Versicherungswert; Versicherungssumme dass bei einem Versicherungsfall Originale
und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt
a) Versicherungswert sind abweichend von Abschnitt werden oder abhanden kommen können. Die
A § 5 Nr. 1 ABE 2013 bei technischen Einrichtungen zur Datensiche-
aa) Daten und Programmen die Wiederbeschaf- rung müssen jeweils dem Stand der Technik
fungs- bzw. Wiedereingabekosten (siehe entsprechen;
Nr. 6 a); bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der
bb) Wechseldatenträgern die Wiederbeschaf- Daten auf dem Sicherungsdatenträger so be-
fungskosten; schaffen sind, dass deren Rücksicherung tech-
b) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungs- nisch möglich ist, z.B. durch Sicherung mit
wert entsprechen. Prüfoption (Verify) und Durchführung von
Rücksicherungstests.
6. Umfang der Entschädigung für Daten und Programme b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) ge-
nannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr-
a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A
lässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von
§ 7 ABE 2013 die für die Wiederherstellung des
Abschnitt B § 8 ABE 2013 zur Kündigung berechtigt
früheren, betriebsfertigen Zustandes der Daten
oder auch leistungsfrei sein.
und Programme notwendigen Aufwendungen. Auf-
wendungen zur Wiederherstellung sind insbeson- Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Ge-
dere erforderliche fahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE
2013. Danach kann der Versicherer kündigen oder
aa) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungs-
leistungsfrei sein.
datenträgern;
bb) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder
Wiederherstellung von Daten (einschl. dafür
erforderlicher Belegaufbereitung/Informati- TK 1926 Elektronik-Pauschalversicherung – sofern vereinbart –
onsbeschaffung);
cc) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von 1. Versicherte Sachen
Standardprogrammen; a) Versichert sind sämtliche durch den Versiche-
dd) Wiedereingabe von Programmdaten individu- rungsnehmer eigengenutzte Anlagen und Geräte
ell hergestellter Programme und Program- der jeweiligen nachfolgenden Anlagengruppe, so-
merweiterungen (z.B. Konfigurationen, Funk- fern die Anlagengruppe in dem Versicherungsver-
tionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer trag vereinbart wird.
vorhandenen Belegen (z.B. Quellcodes). aa) Anlagengruppe 1: Daten- und Kommunikati-
b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwir- onstechnik, Bürotechnik
kende Ursachen keine Entschädigung – Netzwerkanlagen, Personalcomputer, Bü-
aa) für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die rocomputer, Textsysteme, EDV-Anlagen
versicherten Daten oder Programme durch – Laptops, Notebooks, Organizer, Tablet-PCs
Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleich- – Digitalkameras (die Höchstentschädigung
bare Vorkehrungen (z.B. Kopierschutzstecker, beträgt 5 % der dokumentierten Versiche-
Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind rungssumme gemäß Nr. 4)
(z.B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb); – CAD-, CAE-, CAM-Systeme
bb) für die Korrektur von manuell fehlerhaft ein- – Telefonanlagen mit Zusatzgeräten, Auto-/
gegebenen Daten; Mobiltelefone
cc) für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen; – Telefax- und Telexgeräte
dd) für Mehrkosten durch Änderungen oder Ver- – Gegen- und Wechselsprechanlagen
besserungen, die über die Wiederherstellung – Alarm-, Brandmelde- und Zutrittskontroll-
hinausgehen; anlagen
ee) für sonstige Vermögensschäden; – Türschließanlagen, Warensicherungssys-
ff) soweit die Wiederbeschaffung oder Wieder- teme
eingabe der Daten oder Programme nicht not- – Personensuch- und Rufanlagen
wendig ist; – Funkanlagen
gg) soweit die Wiederbeschaffung oder Wieder- – Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte
eingabe der Daten oder Programme nicht in- – Vortrags- und Demonstrationsgeräte, Bea-
nerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des mer
Schadens durchgeführt wurde. – Kopiergeräte, kleine Offsetgeräte, Mikro-
c) Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten filmgeräte
Versicherungssummen. – Diktiergeräte, elektrische Schreib-, Rechen-
maschinen
d) Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der
– Post- und Papierbearbeitungsgeräte, Akten-
Entschädigung vorgenommen.
vernichter;
Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013 31
[Seite 32]
bb) Anlagengruppe 2: Mess- und Prüftechnik, Pro- d) In Abänderung zu Abschnitt A §1 Nr. 2a) ABE 2013
zessrechner, Kassen und Waagen und Nr. 1 c) gelten Wechseldatenträger ausschließ-
– Prüfautomaten, sonstige Mess- und Prüfge- lich der Anlagengruppe 1 ab einem Neuwert (Ab-
räte schnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2013) von 50 Euro und Vor-
– Prozessrechner führgeräte mitversichert. Der versicherte Umfang
– Geräte zur Materialprüfung (keine Röntgen- ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Die Ver-
anlagen) sicherungswerte sind – sofern die Geräte versichert/
– Kfz-, Mess- und Prüfeinrichtungen vorhanden sind – bei der Ermittlung der Versiche-
– Elektronische Kassen und Waagen; rungssumme (Nr. 4) entsprechend zu berücksichti-
gen. Wechseldatenträger der Anlagengruppe 1 gel-
cc) Anlagengruppe 3: Satz- und Reprotechnik ten nicht als elektronisches Bauelement.
– Elektronische Graviereinrichtungen für Ist die Versicherung nach TK 1911 oder TK1928 ver-
Druckvorlagen einbart, erfolgt die Regulierung für Wechseldaten-
– Farbauszugsanlagen, Graphische Gestal- träger der Anlagengruppe 1 ab einem Neuwert (Ab-
tungssysteme schnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2013) von 50 Euro nach TK
– Foto- und Lichtsatzanlagen, Reprokameras 1926.
– Filmentwicklungsmaschinen;
e) In Abänderung zu Nr. 1a) (Pauschalversicherung)
dd) Anlagengruppe 4: Bild- und Tontechnik kann die Versicherung einzelner Anlagen und Ge-
– Produktionstechnische Anlagen für Fern- räte erfolgen. Die Einzelversicherung wird im Versi-
sehstudios, Rundfunksender und Tonstu- cherungsvertrag dokumentiert unter Angabe von:
dios Anlagenart, Hersteller, Typenbezeichnung, Neu-
– Fernseh- und Videoanlagen wert gemäß Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2013, Baujahr
– Industriefernsehanlagen und Seriennummer.
– Elektroakustische Anlagen
– Antennenanlagen; Die Regelungen zur Vorsorgeversicherungen gem.
Nr. 5 und Jahresmeldung gem. Nr. 6 entfallen.
ee) Anlagengruppe 5: Medizintechnik
– Röntgenanlagen 2. Versicherungsschutz außerhalb der Betriebsgrundstü-
– Medizinische Fernsehtechnik cke; Höchstentschädigung
– Elektromedizin
– Geräte für Diagnostik und Therapie a) In Ergänzung von Abschnitt A § 4 ABE 2013 besteht
– Physikalisch medizinische Geräte gemäß TK 1408 (Erweiterter Geltungsbereich für
– Laborgeräte und Laborsysteme bewegliche Sachen) auch außerhalb der Versiche-
– Sterilisations- und Desinfektionsanlagen rungsorte Versicherungsschutz.
– Thermographieanlagen Für Schäden außerhalb der Versicherungsorte gilt
– Ultraschallgeräte abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 6 ABE 2013 je
– Strahlen- und Dosisleistungsmessgeräte Versicherungsfall die in der Leistungsbeschreibung
– Dentaleinrichtungen genannte Höchstentschädigungsgrenze als verein-
Endoskopiegeräte sind nur versichert, sofern bart (die Vorsorgeversicherung gemäß Nr. 5 bleibt
dies besonders vereinbart wurde; unberücksichtigt).
ff) Anlagengruppe 6: Weitere Anlagen, sofern im b) Versicherungsschutz besteht in der Reparatur-
Versicherungsvertrag bezeichnet. firma in der Bundesrepublik Deutschland für versi-
cherte Sachen im Zusammenhang mit der Behe-
b) Versichert ist (sind) jeweils auch die dazugehö- bung ersatzpflichtiger Schäden sowie auf den
rige(n) Wegen von und zu der Reparaturfirma.
aa) Versorgungstechnik für Elektronikanlagen (wie c) Versicherungsschutz besteht jedoch nicht bei Um-
Klimaanlagen, unterbrechungsfreie Stromver- zügen, die zwischen Betriebsgrundstücken oder au-
sorgung, Netzersatzanlagen und Frequenzum- ßerhalb von Betriebsgrundstücken durchgeführt
former); werden.
bb) Leitungen, Erdkabel, sowie der Leitungsfüh-
rung dienende Vorrichtungen innerhalb der
versicherten Betriebsgrundstücke; 3. Beginn des Versicherungsschutzes
soweit die anteiligen Versicherungssummen be- Abweichend von Abschnitt B § 2 ABE 2013 beginnt der
rücksichtigt wurden. Versicherungsschutz des Versicherers bereits vor Be-
triebsfertigkeit, und zwar mit Übergabe der Sachen ge-
c) Nicht versichert sind: mäß Nr. 1 oder Teilen davon am Versicherungsort (Ab-
aa) Elektronische Maschinen- und CNC-Steuerun- schnitt A § 4 ABE 2013), sofern der
gen; Geschwindigkeitsmessanlagen, Verkehrs- Versicherungsnehmer für diese Sachen die Gefahr trägt,
zähl- und Überwachungsanlagen, Verkehrsre- frühestens jedoch zu dem im Versicherungsschein an-
gelungsanlagen, Fahrkarten- und Parkschein- gegebenen Zeitpunkt.
automaten, Bohrloch- und Kanalfernsehanla-
gen, Beulen- und Lecksuchmolche, Tanksäu- 4. Versicherungssumme; Unterversicherung
len und -automaten, Autowaschanlagen inkl.
dazugehöriger Steuerungen, Großwiegeein- Die im Versicherungsvertrag für die versicherten Sa-
richtungen (z.B. Fahrzeugwaagen), Fütterungs- chen insgesamt genannte Versicherungssumme soll
computer, Navigationsanlagen und Fahrzeu- der Summe der Einzel-Versicherungswerte (Abschnitt A
gelektronik in Kraft-, Wasser- und § 5 Nr. 1 ABE 2013) dieser Sachen entsprechen. Ist die
Luftfahrzeugen, Solar-/Fotovoltaikanlagen; Versicherungssumme niedriger als diese Summe, so
bb) Vorführgeräte, Handelsware und zu Service-, liegt Unterversicherung vor; Abschnitt A § 7 Nr. 6 und 7
Reparatur-, Wartungszwecken o.ä. überlas- ABE 2013 gelten sinngemäß.
sene fremde Anlagen und Geräte;
cc) Anlagen und Geräte, für die der Versiche- 5. Vorsorgeversicherung
rungsnehmer keine Gefahr trägt, z.B. durch Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres ein-
Haftungsfreistellung bei gemieteten Sachen. tretenden Veränderungen gem. Nr. 6 gilt eine Vorsorge-
versicherung (Höhe gemäß Leistungsbeschreibung)
32 Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013
[Seite 33]
vereinbart. Die Vorsorgeversicherung gilt ausschließlich vorgenommenen Abtastvorgänge (Scans)
für die in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Anla- bzw. Betriebsstunden bzw. -monate, je
gengruppen. Die Versicherung von neu hinzukommen- nachdem worauf die Gewährleistung des
den Anlagegruppen muss beantragt werden. Verein- Herstellers abgestellt ist.
barte Höchstentschädigungen bleiben hiervon PG = Die vom jeweiligen Hersteller für die be-
unberührt. treffende Röhre üblicherweise verein-
barte Gewährleistungsdauer (Standard-
6. Jahresmeldung für Veränderungen Gewährleistung) in Scans bzw. Betriebs-
stunden bzw. -monaten.
a) Der Versicherungsnehmer meldet dem Versiche- X = Faktor für die Höhe der Ersatzleistung
rer innerhalb von 3 Monaten nach Beginn eines je- bzw. der Gutschrift, die vom jeweiligen
den Versicherungsjahres die erforderliche Anhe- Hersteller üblicherweise (Standard-Ge-
bung/Reduzierung der Versicherungssumme währleistung) für die betreffende Röhre
aufgrund der im vorhergehenden Versicherungs- vereinbart wird:
jahr eingetretenen Veränderungen durch
1 volle Ersatzleistung/Gutschrift während
– Erweiterungen, Austausch, hinzukommende An- der gesamten Gewährleistungsdauer:
lagen/Geräte bereits versicherter Anlagengrup- Faktor 1
pen; 2 volle Ersatzleistung/Gutschrift für ei-
– Hinzukommende/wegfallende Betriebsgrund- nen begrenzten Teil der Gewährleis-
stücke tungsdauer und anteilige Ersatzleis-
Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist tung/Gutschrift für die übrige Gewähr-
eine Meldung entbehrlich. leistungsdauer: Faktor 0,75
b) Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung 3 anteilige Ersatzleistung/Gutschrift ent-
wird aus der Differenz zwischen alter und neuer sprechend erreichter bzw. nicht er-
Versicherungssumme ab Beginn des laufenden reichter Betriebsdauer/-leistung wäh-
Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben; rend der gesamten Gewährleistungs-
dauer: Faktor 0,50
c) Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb der 3-
Monatsfrist, obwohl sie aufgrund im vorhergehen- Y = Erstattungsfaktor
den Versicherungsjahr eingetretener Veränderun- 1 Röntgen-Drehanodenröhren Faktor 2
gen abzugeben gewesen wäre, so entfällt die Vor- 2 Regel- und Glättungsröhren Faktor 3
sorgeversicherung (Nr. 5) für das laufende Ver- Falls es keine Standard-Gewährleistung gibt,
sicherungsjahr. wird die individuell vereinbarte Regelung sinn-
gemäß angewendet;
7. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles bb) bei allen anderen Röhren
Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a ABE 2013 hat der
Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfal- Bezeichnung Verringe- monat-
les der Röhren rung der lich um
Entschädi-
a) Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und ge-
gung nach
öffnet zu lassen;
Benutzungs-
b) Kassetten von Rückgeldgebern nach Geschäfts- dauer von
schluss zu entnehmen; Röntgen-/Ventilröhren 6 Monaten 5,5 %
c) sofern Versicherungsschutz gemäß Nr. 2 verein- (nicht Medizintechnik)
bart, sind Dächer und Fenster von Kraftfahrzeugen Laserröhren 5,5 %
zu schließen sowie deren Türen abzuschließen. (nicht Medizintechnik)
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenhei- Röntgen-Drehanoden- 12 Monaten 3,0 %
ten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versi- röhren (Medizintechnik)
cherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2013 zur bei Krankenhäusern, 3,0 %
Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Röntgenologen oder Ra-
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrer- diologen Laserröhren
höhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2013. Danach (Medizintechnik)
kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein. Kathodenstrahlröhren 3,0 %
(CRT) in Aufzeichnungs-
8. Röhren und Zwischenbildträger einheiten von Foto-/
Lichtsatzanlagen
a) In Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt Ab-
Thyratronröhren 3,0 %
schnitt A § 2 Nr. 3 ABE 2013 für Röhren und Zwi-
(Medizintechnik)
schenbildträger gestrichen.
Bildaufnahmeröhren 3,0 %
b) Bei Röhren wird – soweit der Schaden nicht durch (nicht Medizintechnik)
die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Ein-
Bildwiedergaberöhren 18 Monaten 2,5 %
bruchdiebstahl, Raub, Vandalismus oder Leitungs-
(nicht Medizintechnik)
wasser verursacht wurde – von den Wiederbeschaf-
Hochfrequenzleistungs- 2,5 %
fungskosten gemäß Abschnitt A § 7 ABE 2013 ein
röhren
Abzug vorgenommen. Der Abzug beträgt
Röntgen-Drehanoden- 24 Monaten 2,0 %
aa) bei Röntgen-Drehanoden-, Regel- und Glät- röhren (Medizintechnik)
tungsröhren in Computertomographen bei Teilröntgenologen
Prozentsatz = (100 P)/(PG X Y). Stehanodenröhren 2,0 %
Der Prozentsatz beträgt maximal 100%. (Medizintechnik)
Es bedeuten: Speicherröhren 2,0 %
Fotomultiplierröhren 2,0 %
P = Anzahl (einschl. Benutzung durch Vorbe-
sitzer) der bis zum Eintritt des Schadens Ventilröhren 1,5 %
mit der betreffenden Röhre bereits (Medizintechnik)
Regel-/Glättungsröhren 1,5 %
Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013 33
[Seite 34]
Röntgenbildverstärker- 1,5 % TK 1928 Software-Versicherung – sofern vereinbart –
röhren
Bildaufnahme-/Bildwie- 1,5 % 1. Versicherte und nicht versicherte Kosten
dergaberöhren a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wieder-
(Medizintechnik) herstellung von
Linearbeschleunigerröh- 1,5 % aa) Daten
ren
Dies sind digitalisierte maschinenlesbare In-
formationen;
Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an
gerechnet, zu dem der erste Besitzer die Nutzungs- bb) betriebsfertigen und funktionsfähigen Stan-
möglichkeit hatte. dardprogrammen und individuell hergestell-
ten Programmen, zu deren Nutzung der Versi-
Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekos-
cherungsnehmer berechtigt ist,
ten werden nach Abschnitt A § 7 ABE 2013 ersetzt.
soweit sich diese auf einem versicherten Datenträ-
c) Bei Zwischenbildträgern wird – soweit der Schaden
ger befinden.
nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explo-
sion, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus und Durch den Versicherungsnehmer selbst entwi-
Leitungswasser verursacht wurde – von den Wie- ckelte Programme gelten vom Versicherungs-
derherstellungskosten gemäß Abschnitt A § 7 ABE schutz ausgeschlossen.
2013 ein Abzug vorgenommen. Der Abzug ent- b) Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstel-
spricht dem Verhältnis der bei Schadeneintritt er- lung von Daten und Programmen, die sich nur im
reichten Lebensdauer zu der vom Hersteller erwar- Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
teten Lebensdauer.
2. Versicherte Sachen
9. Selbstbehalt
Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2 a) ABE 2013 sind
Ergänzend zu Abschnitt A § 7 Nr. 9 ABE 2013 wird der
Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger
nach Abschnitt A § 7 Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag
gelten nicht als elektronisches Bauelement.
a) bei Schäden außerhalb der dokumentierten Be-
triebsgrundstücke – sofern Versicherungsschutz
3. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
gemäß Nr. 2 vereinbart ist – durch Diebstahl, Ein-
bruchdiebstahl, Raub oder Plünderung; Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Ver-
lust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der
b) bei sonstigen versicherten (nicht unter a) fallenden)
Daten oder Programme eingetreten ist
Schäden
a) infolge eines dem Grunde nach versicherten Scha-
je Versicherungsfall um den hierfür jeweils vereinbarten
dens gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2013 an dem Da-
Selbstbehalt gekürzt.
tenträger oder der Datenverarbeitungsanlage, auf
Sind durch einen Versicherungsfall mehrere Anlagen- dem diese gespeichert waren;
gruppen betroffen, wird die Entschädigung je Anlagen-
b) durch:
gruppe um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
aa) Ausfall oder Störung der Hardware der Daten-
verarbeitungsanlage, der Hardware der Daten-
10. Reparaturbeginn
fernübertragungseinrichtungen und -leitun-
Bei Schäden bis zu einer voraussichtlichen Höhe von gen, der Stromversorgung/Stromversorgungs-
5.000 Euro kann mit der Reparatur begonnen werden; anlage oder der Klimaanlage;
die beschädigten Teile sind jedoch bis zur Beweissiche- bb) Bedienungsfehler (z.B. falscher Einsatz von
rung aufzubewahren. Auf Verlangen des Versicherers Datenträgern, falsche Befehlseingabe);
sind die Teile zu dessen Lasten zu übersenden. Der cc) vorsätzliche Programm- oder Datenänderun-
Schaden ist mit Fotos zu dokumentieren. Eine Anerken- gen durch Dritte in schädigender Absicht (mit
nung als Versicherungsfall ist mit dieser Reparaturfrei- Ausnahme von 3 c);
gabe nicht verbunden. dd) Über- oder Unterspannung;
Die Verpflichtung zur Schadenminderung bleibt unbe- ee) elektrostatische Aufladung oder elektromag-
rührt. netische Störung;
ff) höhere Gewalt.
Verletzt der Versicherungsnehmer die genannten Ob-
liegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann c) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwir-
der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE kende Ursachen keine Entschädigung für den Ver-
2013 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei lust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit
sein. der Daten oder Programme durch Programme
oder Dateien mit Schadenfunktion wie z.B. Compu-
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefah-
terviren, Würmer, Trojanische Pferde.
rerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2013. Da-
nach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei
sein. 4. Versicherungsort
In Ergänzung zu Abschnitt A § 4 ABE 2013 besteht Versi-
11. Ersatzgerät cherungsschutz
Wird im Versicherungsfall ein versichertes Gerät nicht a) innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichne-
am Versicherungsort repariert, sondern gegen ein Er- ten Betriebsgrundstücke und für die Datenfern-
satzgerät vorübergehend ausgetauscht, so gewährt der übertragungseinrichtungen und -leitungen, die
Versicherer für die Reparaturdauer Versicherungs- diese Betriebsgrundstücke verbinden;
schutz auch für das zur Verfügung gestellte Ersatzgerät b) für Sicherungs-Wechseldatenträger in deren Aus-
und zwar bis zur Höhe des Versicherungswertes des in lagerungsstätten (Nr. 7a) sowie auf den Verbin-
Reparatur befindlichen Gerätes. dungswegen zwischen den im Versicherungsver-
trag bezeichneten Betriebsgrundstücken und den
Auslagerungsstätten.
5. Versicherungswert, Versicherungssumme
34 Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013
[Seite 35]
a) Versicherungswert sind abweichend von Abschnitt d) Die Grenze der Entschädigung gemäß a) bis c)
A § 5 Nr. 1 ABE 2013 bei ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und/
aa) Daten und Programmen die Wiederbeschaf- oder dem Versicherungsvertrag.
fungs- bzw. Wiedereingabekosten (siehe Nr. e) Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der
6a); Entschädigung vorgenommen.
bb) Wechseldatenträgern die Wiederbeschaf- f) Der nach a) bis e) ermittelte Betrag wird je Versi-
fungskosten; cherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt ge-
b) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungs- kürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der
wert entsprechen. Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
6. Umfang der Entschädigung für Daten und Programme 7. Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor
Eintritt des Versicherungsfalls
a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A
§ 7 ABE 2013 die für die Wiederherstellung des a) Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) ABE 2013 hat
früheren, betriebsfertigen Zustandes der Daten der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versi-
und Programme notwendigen Aufwendungen. Auf- cherungsfalles
wendungen zur Wiederherstellung sind insbeson- aa) eine übliche, jedoch mindestens einmal wö-
dere erforderliche chentliche Datensicherung vorzunehmen, d.h.
aa) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungs- Duplikate der Daten und Programme anzufer-
datenträgern; tigen und so aufzubewahren, dass bei einem
bb) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Versicherungsfall Originale und Duplikate
Wiederherstellung von Daten (einschl. dafür nicht gleichzeitig beschädigt werden oder ab-
erforderlicher Belegaufbereitung/Informati- handen kommen können. Die technischen
onsbeschaffung); Einrichtungen zur Datensicherung müssen je-
cc) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von weils dem Stand der Technik entsprechen;
Standardprogrammen; bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der
dd) Wiedereingabe von Programmdaten individu- Daten auf dem Sicherungsdatenträger so be-
ell hergestellter Programme und Program- schaffen sind, dass deren Rücksicherung tech-
merweiterungen (z.B. Konfigurationen, Funk- nisch möglich ist, z.B. durch Sicherung mit
tionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer Prüfoption (Verify) und Durchführung von
vorhandenen Belegen (z.B. Quellcodes). Rücksicherungstests;
cc) die Vorschriften und Hinweise des Herstellers
b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwir- zur Installation, Wartung und Pflege der Da-
kende Ursachen keine Entschädigung tenverarbeitungsanlage/Datenträger zu be-
aa) für Kosten, die dadurch entstehen, dass der achten und übliche, ständig aktualisierte
Versicherungsnehmer die Verwendung von Schutzmaßnahmen gegen die bestimmungs-
Daten oder Programmen zulässt oder solche widrige Veränderung und Löschung gespei-
selbst verwendet, die nicht versichert sind; cherter Daten vorzunehmen (z.B. durch Fire-
bb) für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die walls, Zugriffsschutzprogramme);
versicherten Daten oder Programme durch dd) seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten,
Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleich- die Datenverarbeitungsanlage ausschließlich
bare Vorkehrungen (z.B. Kopierschutzstecker, zu betrieblichen Zwecken zu nutzen und nur
Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind Daten und Programme zu verwenden, zu de-
(z.B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb); ren Nutzung der Versicherungsnehmer be-
cc) für die Korrektur von manuell fehlerhaft ein- rechtigt ist.
gegebenen Daten; b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) ge-
dd) für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen; nannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr-
ee) für Mehrkosten durch Änderungen oder Ver- lässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von
besserungen, die über die Wiederherstellung Abschnitt B § 8 ABE 2013 zur Kündigung berechtigt
hinausgehen; oder auch leistungsfrei sein.
ff) für sonstige Vermögensschäden;
gg) soweit die Wiederbeschaffung oder Wieder- Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Ge-
eingabe der Daten oder Programme nicht not- fahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE
wendig ist; 2013. Danach kann der Versicherer kündigen oder
hh) soweit die Wiederbeschaffung oder Wieder- leistungsfrei sein.
eingabe der Daten oder Programme nicht in-
nerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des
Schadens durchgeführt wurde. TK 1930 Mehrkostenversicherung – sofern vereinbart –
c) Neuerlicher Lizenzerwerb/Softwareschutzmodule
1. Gegenstand der Versicherung
1. In Abänderung zu Nr. 6 b) bb) ersetzt der Versi-
cherer die Kosten für den neuerlichen Lizenz- a) Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer versi-
erwerb/Erwerb des Softwareschutzmodules cherten Sache, für die im Versicherungsvertrag
(z.B. Dongle, Kopierschutz-Steckkarte, Crypto diese Mehrkostenversicherung vereinbart ist, in-
Programmer Card, Hardlock PCMCIA) bis zu folge eines gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2013 versi-
der in der Leistungsbeschreibung genannten cherten Schadens unterbrochen oder beeinträch-
Erstrisikosumme. tigt, leistet der Versicherer Entschädigung für die
2. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des dadurch entstehenden Mehrkosten.
Versicherungsfalles dem Versicherer auf des- b) Mehrkosten sind Kosten, die der Versicherungs-
sen Verlangen die Originaldisketten des be- nehmer innerhalb der Haftzeit aufwendet, um eine
troffenen Programms vorzulegen. Verletzt der Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Betrie-
Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so bes abzuwenden oder zu verkürzen, weil der
ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 frühere betriebsfertige Zustand einer beschädigten
und 82 VVG von der Entschädigungspflicht Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache
frei. durch eine gleichartige ersetzt werden muss.
Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013 35
[Seite 36]
c) Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versiche- d) Keine Entschädigung wird geleistet, soweit sich die
rungsschutz für die Mehrkosten besteht. Sofern Mehrkosten erhöhen durch
nicht etwas anderes vereinbart, beträgt die Haftzeit aa) außergewöhnliche Ereignisse die während der
12 Monate. Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, Unterbrechung oder Beeinträchtigung der
von dem an der Schaden gemäß Abschnitt A § 2 technischen Einsatzmöglichkeit hinzutreten;
ABE 2013 für den Versicherungsnehmer nach den bb) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg,
anerkannten Regeln der Technik frühestens er- Revolution, Rebellion, Aufstand oder Innere
kennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Unruhen;
Mehrkostenschadens. Bei mehreren Schäden ge- cc) Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive
mäß Abschnitt A § 2 ABE 2013 an derselben Sache, Substanzen;
zwischen denen ein Ursachenzusammenhang be- dd) Erdbeben, Überschwemmung und Sturmflut;
steht, beginnt die Haftzeit mit dem Erstschaden ge- Für die Gefahren Überschwemmung/Rück-
mäß Abschnitt A § 2 ABE 2013. stau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schnee-
druck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss
2. Versicherte Mehrkosten Verfügung von hoher Hand.
a) Versichert sind die im Versicherungsvertrag im ein- ee) behördlich angeordnete Wiederherstellungs-
zelnen bezeichneten zeitabhängigen aa) und zeit- oder Betriebsbeschränkungen;
unabhängigen bb) Mehrkosten. ff) den Umstand, dass dem Versicherungsneh-
mer zur Wiederherstellung oder Wiederbe-
aa) Zeitabhängige Mehrkosten sind Kosten, die schaffung zerstörter, beschädigter oder ab-
proportional mit der Dauer der Unterbre- handen gekommener Sachen bzw. Daten des
chung oder Beeinträchtigung entstehen, ins- Betriebssystems nicht rechtzeitig genügend
besondere für Kapital zur Verfügung steht;
(1) die Benutzung anderer Anlagen; gg) den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte
(2) die Anwendung anderer Arbeits- oder Sachen bzw. Daten des Betriebssystems an-
Fertigungsverfahren; lässlich der Wiederherstellung oder Wieder-
(3) die Inanspruchnahme von Lohn-Dienst- beschaffung geändert, verbessert oder über-
leistungen oder Lohn-Fertigungsleistun- holt werden;
gen; hh) Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von
(4) den Bezug von Halb- oder Fertigfabrika- Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten oder
ten. Hilfs- oder Betriebsstoffen;
bb) Zeitunabhängige Mehrkosten sind Kosten, die e) Der nach a) bis d) ermittelte Betrag wird je Versi-
während der Dauer der Unterbrechung oder cherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt ge-
Beeinträchtigung nicht fortlaufend entstehen, kürzt:
insbesondere für aa) Für zeitabhängige Mehrkosten gilt der in der
(1) einmalige Umprogrammierung; Leistungsbeschreibung vereinbarte zeitliche
(2) Umrüstung; Selbstbehalt in Arbeitstagen. Der Versiche-
(3) behelfsmäßige oder vorläufige Wiederin- rungsnehmer hat denjenigen Teil des ermit-
standsetzung; telten Betrages selbst zu tragen, der sich zu
dem Gesamtbetrag verhält wie der zeitliche
3. Umfang der Entschädigung Selbstbehalt zu dem Gesamtzeitraum der Un-
terbrechung oder Beeinträchtigung der tech-
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für die Mehr-
nischen Einsatzmöglichkeit. In der Berech-
kosten, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Scha-
nung werden für den Gesamtzeitraum der
den gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2013 für den Versi-
Unterbrechung oder Beeinträchtigung nur
cherungsnehmer nach den anerkannten Regeln
Zeiten berücksichtigt, in denen im versicher-
der Technik frühestens erkennbar war, innerhalb
ten Betrieb gearbeitet wird oder ohne Eintritt
der für diese Mehrkostenversicherung vereinbar-
des Versicherungsfalles gearbeitet worden
ten Dauer liegt. Die Entschädigung darf nicht zu ei-
wäre. Der Gesamtzeitraum endet spätestens
ner Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile,
mit Ablauf der Haftzeit.
die sich bis zu sechs Monaten nach Ablauf der Haft-
bb) Für zeitunabhängige Mehrkosten gilt der in
zeit als Folge der Unterbrechung ergeben, sind an-
der Leistungsbeschreibung vereinbarte be-
gemessen zu berücksichtigen.
tragsmäßige oder prozentuale Selbstbehalt.
b) Abweichend von Abschnitt A § 7 ABE 2013 wird Ent-
schädigung geleistet für
4. Sachverständigenverfahren
aa) zeitabhängige Mehrkosten
Ergänzend zu Abschnitt A § 9 müssen die Feststellungen
bb) zeitunabhängige Mehrkosten
der Sachverständigen enthalten:
bis zu der in der Leistungsbeschreibung und/oder
a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den
dem Versicherungsvertrag vereinbarten Höhe. Sie
Zeitpunkt, von dem an der Schaden gemäß Ab-
beträgt maximal 50% der für TK 1926 im Versiche-
schnitt A § 2 ABE 2013 für den Versicherungsneh-
rungsvertrag dokumentierten Versicherungs-
mer nach den anerkannten Regeln der Technik frü-
summe (Hardware).
hestens erkennbar war;
Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der
b) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, wel-
Entschädigung vorgenommen.
che die versicherten Mehrkosten beeinflussen;
c) Keine Entschädigung wird geleistet für Mehrkosten,
c) die zeitabhängigen Mehrkosten (Nr. 2 a) aa);
aa) soweit sie auch dann entstanden wären, wenn
d) die zeitunabhängigen Mehrkosten (Nr. 2 a) bb).
die technische Einsatzmöglichkeit der Sache
nicht infolge des Schadens gemäß Abschnitt A
§ 2 ABE 2013 an ihr unterbrochen oder beein-
trächtigt gewesen wäre; TK 1931 Elektronik-Betriebsunterbrechnungsversicherung
bb) die für die Wiederherstellung oder Wiederbe- – sofern vereinbart –
schaffung der vom Schaden gemäß Abschnitt
A § 2 ABE 2013 betroffenen versicherten Sache 1. Gegenstand der Versicherung
selbst entstehen.
36 Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013
[Seite 37]
Nach Eintritt eines gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2013 und aa) die technische Einsatzmöglichkeit einer nach
TK 1926 ersatzpflichtigen Sachschadens und/oder – so- TK 1926 versicherten Sache unterbrochen
fern die Versicherung nach TK 1928 vereinbart ist – eines oder beeinträchtigt ist;
gemäß Nr. 3 TK 1928 ersatzpflichtigen Schadens gilt der bb) die Einsatzmöglichkeit von gemäß TK 1928
dem Versicherungsnehmer entstandene Ertragsausfall versicherten Datenträgern, Daten und Pro-
mitversichert. grammen unterbrochen oder beeinträchtigt
Versicherungsschutz besteht ausschließlich innerhalb ist.
des Versicherungsortes gemäß Abschnitt A § 4 a) ABE b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwir-
2013. kende Ursachen keine Entschädigung für den Er-
tragsausfall durch
2. Haftzeit aa) die in Abschnitt A § 2 ABE 2013 genannten,
Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versiche- vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen
rungsschutz für den Ertragsausfall besteht. Die Haftzeit Gefahren;
beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Sachscha- bb) Sachschäden an nicht versicherten Sachen
den für den Versicherungsnehmer nach den anerkann- gem. Abschnitt A § 1 Nr. 2 ABE 2013 sowie Nr. 1
ten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spä- TK 1926;
testens jedoch mit Beginn des Unterbrechungs- cc) Forderungen, die aus gesetzlichen und ver-
schadens. Bei mehreren Sachschäden an derselben Sa- traglichen Haftpflichtansprüchen oder aus
che, zwischen denen ein Ursachenzusammenhang be- sonstigen vertraglichen Ansprüchen Dritter
steht, beginnt die Haftzeit mit dem Erstschaden. Ist die (z.B. Konventionalstrafen für nicht erbrachte
Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Leistungen) entstehen;
Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von dd) Mängel an versicherten Sachen/Daten gemäß
12 Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein volles TK 1926 und TK 1928, die bei Abschluss der
Kalenderjahr. Die Haftzeit wird in der Leistungsbe- Versicherung bereits vorhanden waren und
schreibung und/oder Versicherungsvertrag festgelegt. dem Versicherungsnehmer oder seinen Re-
präsentanten bekannt sein mussten;
ee) vorausgeplante Abschaltungen von versicher-
3. Ertragsausfall ist der Betriebsgewinn (Nr. 4) und die fort- ten Sachen/Daten gemäß TK 1926 und TK
laufenden Kosten (Nr. 5 ) in dem versicherten Betrieb, 1928 und Netz-Dienstleistungen, die dem Ver-
die der Versicherungsnehmer infolge der Betriebsunter- sicherungsnehmer oder seinen Repräsentan-
brechung während der Haftzeit (Nr. 2) nicht erwirtschaf- ten bekannt sein mussten (z.B. zu Wartungs-
ten konnte. Ein Unterbrechungsschaden liegt auch vor, zwecken);
wenn der Betrieb des Versicherungsnehmers lediglich ff) Konkurs, Liquiditätsengpässe sowie Streik
beeinträchtigt wurde. oder Aussperrung beim Versicherungsneh-
mer oder bei einem Netzbetreiber, Service-Be-
4. Betriebsgewinn ist der Gewinn aus dem Umsatz der her- treiber oder Kommunikationspartner;
gestellten Erzeugnisse und der gehandelten Waren so- gg) Umstellung auf neue IT-Verfahren oder Erpro-
wie der Dienstleistungen mit Ausnahme der Gewinne, bung/Test von neuen IT-Verfahren sowie Feh-
die mit dem eigentlichen Betrieb nicht zusammenhän- ler in Programmen oder inkompatible Soft-
gen, z.B. Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksge- ware beim Versicherungsnehmer oder bei
schäften. einem Netzbetreiber, Service-Provider oder
Kommunikationspartner;
5. Kosten sind alle in dem versicherten Betrieb entstehen- hh) Behördliche Wiederaufbau- und Betriebsbe-
den Kosten mit Ausnahme von schränkungen für versicherte Sachen/Daten
gemäß Nr. 6;
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
ii) Programme oder Dateien mit Schadenfunk-
sowie für bezogene Waren und Leistungen, soweit
tion wie z.B. Computerviren, Würmer, Trojani-
es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhal-
sche Pferde.
tung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für
Energiefremdbezug handelt; sowie für den Ertragsausfall,
b) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhr- jj) der für die Wiederherstellung oder Wiederbe-
zölle; schaffung der vom Schaden betroffenen Sa-
che selbst entsteht;
c) Umsatzabhängige Versicherungsbeiträge;
kk) insoweit, als dass der Ertragsausfall darauf be-
d) Umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzab- ruht, dass vom Schaden betroffene Sa-
hängige Erfindervergütungen; chen/Daten anlässlich der Wiederherstellung
e) Kosten, die mit dem eigentlichen Betrieb nicht zu- oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert
sammenhängen, z.B. aus Kapital-, Spekulations- oder überholt werden;
oder Grundstücksgeschäften; ll) insoweit, als dass der Ertragsausfall auf Ver-
f) Vertrags- und Konventionalstrafen; derb, Zerstörung oder Beschädigung von Roh-
stoffen oder Halb- oder Fertigfabrikaten be-
g) Paketporti und sonstige Ausgangsfrachten, soweit ruht.
sie nicht aufgrund fortlaufender vertraglicher Ver-
pflichtungen ohne Rücksicht auf den Umsatz von
Waren zu entrichten sind. 7. Versicherungssumme und Unterversicherung
Die Grenze der Entschädigung (= Versicherungssumme;
6. Versicherte Gefahren und Schäden Erstrisikosumme) ergibt sich aus der Leistungsbeschrei-
bung und/oder dem Versicherungsvertrag. Sie beträgt
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für den dem maximal 50 % der für TK 1926 im Versicherungsvertrag
Versicherungsnehmer entstandenen Ertragsaus- dokumentierten Versicherungssumme (Hardware).
fall, wenn infolge eines nach den Bedingungen des
Versicherungsvertrages nach den ABE 2013 in Ver- Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschä-
bindung mit TK 1926 und sofern vereinbart TK 1928 digung vorgenommen.
ersatzpflichtigen Schadens
8. Selbstbehalt
Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013 37
[Seite 38]
a) Sofern im Versicherungsvertrag nichts anderes ver- eingetreten wäre. Betriebsgewinn und fortlaufende
einbart ist, beträgt der Selbstbehalt 2 Arbeitstage. Kosten sind insbesondere nicht zu ersetzen, soweit sie
b) Der Versicherungsnehmer hat dabei den Teil selbst wegen geplanter oder notwendiger Revisionen, Überho-
zu tragen, der sich zum Gesamtzeitraum verhält, lungsarbeiten oder Änderungen ohnehin nicht erwirt-
wie der zeitliche Selbstbehalt zu dem Gesamtzeit- schaftet worden wären. Kosten werden nur ersetzt, so-
raum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung weit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder
der technischen Einsatzmöglichkeit der versicher- wirtschaftlich begründet ist.
ten Sachen/Daten gemäß TK 1926/1928.
c) In der Berechnung werden für den Gesamtzeit- 10. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Un-
raum der Unterbrechung nur Zeiten berücksich- terbrechungsschadens
tigt, in denen im versicherten Betrieb gearbeitet a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die
wird oder ohne Eintritt des Versicherungsfalles ge- der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche-
arbeitet worden wäre. Der Gesamtzeitraum endet rungsfalles den Umständen nach zur Abwendung
spätestens mit Ablauf der Haftzeit. und Minderung des Schadens für geboten halten
durfte oder die er auf Weisung des Versicherers
9. Entschädigungsberechnung macht.
a) Der Versicherer leistet je Versicherungsfall Ent- b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu
schädigung für den tatsächlich entstandenen Er- kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach
tragsausfall a) entsprechend kürzen.
aa) bis zu der in der Leistungsbeschreibung und/ c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige
oder im Versicherungsvertrag vereinbarten Entschädigung betragen zusammen höchstens je-
Erstrisikosumme/Versicherungssumme, für weils die vereinbarte Versicherungssumme; dies
Schäden gemäß Nr. 6 a) bb) insgesamt jedoch gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Wei-
nicht mehr als 500.000 Euro; sung des Versicherers entstanden sind.
bb) je Arbeitstag jedoch nicht mehr als 5.000 Euro. d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen er-
b) Die Höchstentschädigung je Versicherungsfall forderlichen Betrag auf Verlangen des Versiche-
ergibt sich aus der Multiplikation der Höchstent- rungsnehmers vorzuschießen.
schädigung je Arbeitstag mit der Anzahl der Ar- e) Nicht versichert sind Aufwendungen
beitstage, an denen gearbeitet worden wäre, wenn aa) soweit durch sie über die Haftzeit hinaus oder
nicht die Einsatzmöglichkeit der versicherten Sa- innerhalb eines zeitlichen Selbstbehaltes für
chen/Daten gemäß Nr. 6 infolge des Schadens un- den Versicherungsnehmer ein Nutzen ent-
terbrochen oder beeinträchtigt gewesen wäre – steht oder
höchstens jedoch für die vereinbarte Haftzeit bb) soweit durch sie Kosten erwirtschaftet wer-
(Nr. 2) abzüglich Selbstbehalt (Nr. 8). Die Höchs- den, die nicht versichert sind und
tentschädigung beinhaltet sämtliche für den Versi- cc) Leistungen der Feuerwehr oder anderer Insti-
cherungsfall aufzuwendenden Kosten. tutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hil-
c) Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung feleistung verpflichtet sind, wenn diese Leis-
führen. tungen im öffentlichen Interesse erbracht
Bei der Feststellung des Ausfallschadens sind alle Um- werden;
stände zu berücksichtigen, die den Gang und das Ergeb- dd) zur Wiederherstellung des Sachschadens.
nis des Betriebes während der Haftzeit günstig oder un-
günstig beeinflusst haben würden, wenn die
Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht
38 Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013
[Seite 39]
Fotovoltaik-Versicherung
– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Fotovoltaikanlagen
(BBR Fotovoltaikanlagen)
Die Bedingungen gelten ausschließlich in Verbindung mit: in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen
oder Sachen verüben.
Interlloyd Fotovoltaikversicherung Leistungsbeschreibung
07.2013 c) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwir-
Interlloyd Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversiche- kende Ursachen Schäden durch
rung (ABE 2013) aa) Brand oder Explosion, es sei denn, der Brand
oder die Explosion sind durch innere Unruhen
entstanden,
1. Versicherte und nicht versicherte Sachen bb) Erdbeben, Sturmflut und Tsunami,
cc) Verfügung von hoher Hand.
Ergänzend zu Abschnitt A § 1 ABE 2013 gilt: d) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit
1. Versichert ist die im Versicherungsschein genannte, be- nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-recht-
triebsfertige, stationäre netzgekoppelte Fotovoltaikan- lichen Entschädigungsrechts beansprucht werden
lage mit ihren der Stromerzeugung dienenden Einrich- kann.
tungen, sofern sie sich im Verantwortungsbereich des e) Die Grenze der Entschädigung beträgt abweichend
Betreibers befinden, bestehend aus: von Abschnitt A § 7 Nr. 6 ABE 2013 15 % der verein-
– Fotovoltaikmodule und Modultragegestelle barten Versicherungssumme; max. 50.000 Euro
– Wechselrichter und Generatoranschlusskasten sowie f) Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit ge-
Transformatoren kündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche
– Erzeugungszähler und Einspeisezähler nach Zugang wirksam.
– Akkumulatoren und Laderegler
– Überspannungsschutzeinrichtungen
– elektronische Überwachungseinrichtungen wie Vi- 3. Erdbeben
deoüberwachung, Meldesysteme, Fernüberwachung, In Abänderung zu Abschnitt A § 2 Nr.4e) ABE 2013 leistet
Anzeigetafeln und Backup Systeme der Versicherer auch für Schäden, die durch Erdbeben
– Gleich- und Wechselstromverkabelung oder als deren Folge entstehen.
– Hausverteilerkästen (nur in Folge eines versicherten Die Entschädigungsleistung ist auf 15 % der vereinbar-
Schadens an der Fotovoltaikanlage) ten Versicherungssumme; max. 50.000 Euro begrenzt.
sowie die erforderlichen Installations- und Montagear-
beiten, sofern der Versicherungsnehmer oder Anlagen-
betreiber/Eigentümer hierfür die Gefahr trägt. 3. Versicherte und nicht versicherte Kosten
Nicht versichert sind Gebäude, Gebäudebestandteile
sowie die Hausanschlüsse (Elektroversorgung). In Ergänzung zu Abschnitt A § 6 Nr. 3 ABE 2013 Zusätzli-
che Kosten gilt:
2. Die Fotovoltaikanlage ist betriebsfertig, wenn sie nach
erfolgtem Probebetrieb von einem Fachbetrieb abge- 1. Der Versicherer ersetzt nachstehende Kostenarten je
nommen wurde und in das öffentliche Netz einspeist. Position bis maximal 10.000 Euro auf Erstes Risiko je
Bei Teilabnahmen ist nur der Teil der Anlage versichert, Schadenereignis für notwendige
der nach erfolgtem Probebetrieb in das öffentliche Netz – Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungs-
einspeist. kosten (gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 a) ABE 2013),
– Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erd-
reich (gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 b) ABE 2013),
2. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und – Bewegungs- und Schutzkosten (gem. Abschnitt A § 6
Schäden Nr. 3 c) ABE 2013),
– Luftfrachtkosten (gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 d) ABE
1. Ergänzend zu Abschnitt A § 2 ABE 2013 gilt: 2013),
In Ergänzung zu Abschnitt A § 2 Nr. 4 ABE 2013 leistet – Bergungskosten (gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 e) ABE
der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, 2013),
durch die die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht beein- – Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbei-
trächtigt wird, wie z.B. Lackkratzer und Schrammen. ten, Gestellung von Gerüsten- und Arbeitsbühnen,
Bereitstellung eines Provisoriums (gem. Abschnitt A §
Keine Entschädigung wird ebenfalls geleistet bei Min- 6 Nr. 3 f) ABE 2013),
derleistung oder Ausfall der Anlage durch Verwitterung – Technologischer Fortschritt (Mehrkosten) (gem. Ab-
oder Beaufschlagung der Module. schnitt A § 6 Nr. 3 g) ABE 2013),
– Feuerlöschkosten (gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 k) ABE
2. Innere Unruhen 2013),
a) Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A – Schadensuchkosten (gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 l) ABE
§ 2 Nr. 4 c) ABE 2013 Entschädigung für Schäden 2013),
durch Innere Unruhen. die der Versicherungsnehmer infolge eines Versiche-
b) Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig rungsfalls an versicherten Sachen gemäß Nr.1 aufwen-
nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer den muss.
die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise
Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013 39
[Seite 40]
Abschnitt A § 6 Nr. 3 h), i) und j) ABE 2013 gelten gestri- 4. Versicherungsort
chen.
Abschnitt A § 4 ABE 2013 gilt gestrichen.
2. Im Rahmen der in Abschnitt A § 6 Nr. 3 ABE 2013 ge- Versicherungsschutz für die versicherten Sachen be-
nannten zusätzlichen Kosten gelten folgenden Kosten- steht innerhalb der im Versicherungsvertrag genannten
positionen je Schadenereignis auf Erstes Risiko mitver- (Betriebs-)grundstücke in Deutschland. Als Montageort
sichert: für sämtliche Fotovoltaikanlagen gelten Dächer ab einer
a) Datenversicherung Traufhöhe von 2 m und/oder Fassaden ab 1. Oberge-
schoss von privat und/oder gewerblich genutzten Ge-
Versichert sind bis 10.000 Euro die Wiederbeschaf- bäuden.
fungs- bzw. Neuprogrammierungskosten für serien-
mäßig hergestellte Standardprogramme und Daten Versicherungsschutz besteht auch außerhalb des Versi-
inkl. Der Datenträger, sofern diese im Zusammen- cherungsortes innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
hang mit dem Betrieb der Fotovoltaikanlage stehen. land, soweit die versicherte Anlage zum Zwecke der Re-
paratur, einer Revision oder Überholungsmaßnahme
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn eine bewegt oder transportiert werden muss. Der Transport
nachteilige Veränderung oder ein Verlust der Da- aus diesem Anlass ist mitversichert. Anderweitig beste-
ten und Programme eingetreten ist durch einen ge- hende Versicherungen gehen jedoch vor, sofern der Ge-
mäß Abschnitt A § 2 ABE 2013 versicherten Scha- schädigte daraus Ersatz erlangen kann.
den am Datenträger, auf dem sie gespeichert
waren, oder am IT-System, durch das sie verarbei-
tet wurden, oder die nachteilige Veränderung oder
der Verlust der Daten und Programme die nach- 5. Versicherungswert; Versicherungssumme;
weisliche Folge einer Blitzeinwirkung gewesen ist, Unterversicherung; Vorsorge
und die Daten und Programme deshalb rekonstru-
iert oder wiederbeschafft werden müssen. Für Da- In Abänderung zu Abschnitt A § 5 Nr. 3 ABE 2013 gilt:
ten gilt Abschnitt A § 2 ohne Nr. 2 ABE 2013.
b) Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassa- 1. Bildung Versicherungssumme
den Für die Bildung der Versicherungssumme ist die Investi-
Mitversichert gelten Kosten bis 15.000 Euro für tionssumme der Fotovoltaikanlage im Neuzustand inkl.
schadenbedingte Reparaturarbeiten an Dächern aller Bezugs- und Installationskosten maßgebend.
oder Fassaden, die als Folge eines ersatzpflichtigen Die Mehrwertsteuer ist bei Bildung der Versicherungs-
Schadens an der versicherten Fotovoltaikanlage summe zu berücksichtigen, sofern der Versicherungs-
notwendig geworden sind. nehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
c) De- und Remontagekosten aufgrund von Gebäude-
beschädigungen 2. Preissteigerung/Unterversicherungsverzicht
Mitversichert gelten De- und Remontagekosten bis Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versiche-
15.000 Euro, die unabhängig von einem versicher- rungswert, weil sich die Wiederherstellungskosten
ten Schaden an der Fotovoltaikanlage dadurch an- durch Preissteigerungen an den versicherten Sachen er-
fallen, dass ein Sachschaden am Gebäude, auf dem höht haben oder die Versicherungssumme beim Ab-
die versicherte Fotovoltaikanlage installiert ist, be- schluss des Vertrages versehentlich zu niedrig angege-
hoben werden muss. ben wurde (z.B. wegen der Berücksichtigung von
d) Innere Betriebsschäden elektronischer Bauele- Rabatten), so wird im Schadenfall keine Unterversiche-
mente (Bauteile) rung angerechnet. Grenze der Entschädigung bildet die
dokumentierte Versicherungssumme plus 20 %.
Abweichend zu Abschnitt A § 2 Nr. 2 ABE 2013 leis-
tet der Versicherer bis zu einer Erstrisikosumme in Voraussetzung hierfür ist, dass die tatsächlich instal-
Höhe von 2.500 Euro Entschädigung für elektroni- lierte Leistung der Anlage bei Vertragsabschluss korrekt
sche Bauelemente der versicherten Sache, ohne angegeben wurde.
dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung Die vorstehende Regelung gilt nicht für nachträgliche
einer versicherten Gefahr von außen zurückzufüh- Erweiterungen der versicherten Fotovoltaikanlage nach
ren ist. Abschluss des Vertrages, durch die die Leistung der An-
e) Sachen im Gefahrenbereich lage erhöht wird.
Werden infolge eines dem Grunde nach versicher-
ten Sachschadens gemäß Abschnitt A § 2 Nr.1 ABE 3. Vorsorgeversicherung
2013 im Gefahrenbereich der versicherten Fotovol- Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres ein-
taikanlage befindliche Sachen, und unabhängig tretenden Veränderungen an der versicherten Fotovol-
wem sie gehören, beschädigt oder zerstört, so sind taikanlage gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von
die Kosten für Ihre Wiederherstellung bis zu 2.500 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungs-
Euro – auf Erstes Risiko – mitversichert. summe, maximal 150.000 Euro vereinbart.
Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Ver- Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer in-
sicherungsnehmer aus einem anderen Versiche- nerhalb von 3 Monaten nach Beginn eines jeden Versi-
rungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. cherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden
Die Entschädigung je Versicherungsfall ist für die Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erfor-
zusätzlichen Kosten gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 ABE derliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungs-
2013 bzw. Nr. 3 BBR Fotovoltaikanlagen, die Scha- summe. Eine entsprechende Beitragsanpassung wird
denabwendungs- und -minderungskosten gem. aus der Differenz zwischen der alten und der neuen Ver-
Abschnitt A § 6 Nr. 1 ABE 2013 insgesamt auf die sicherungssumme ab Beginn des neuen Versicherungs-
vereinbarte Hardware-Versicherungssumme, max. jahres berechnet. Die neue Versicherungssumme bildet
1 Mio. Euro, begrenzt. Abschnitt A § 7 Nr. 5.2 ABE die Grundlage für die Beitragsberechnung des folgen-
2013 gilt gestrichen. den Versicherungsjahres.
Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von 3 Mona-
ten nach Beginn des neuen Versicherungsjahres, ob-
wohl sie aufgrund eingetretener Veränderungen im
40 Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013
[Seite 41]
vergangenen Jahr erforderlich gewesen wäre, so entfällt 9. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
die Vorsorgeversicherung für das laufende Jahr.
Neben den in Abschnitt B § 8 ABE 2013 genannten Ob-
liegenheiten zusätzlich Anwendung:
6. Vorzeitiger Deckungsbeginn (Baudeckung)
1. Allgemeine Obliegenheiten für alle versicherten Foto-
Die nachstehende Regelung gilt ausschließlich, soweit voltaikanlagen
sie im Versicherungsschein vereinbart wurde: a) Bei der Planung, Errichtung und beim Betrieb der
Fotovoltaikanlage sind sämtliche behördlichen
1. Der Versicherungsschutz beginnt bereits vor der eigent- und gesetzlichen Bestimmungen und Sicherheits-
lichen Inbetriebnahme der Anlage mit der Abladung der vorschriften sowie alle vereinbarten Obliegenhei-
versicherten Sachen am Versicherungsort, sofern der ten einzuhalten.
Versicherungsnehmer oder Anlagenbetreiber/Eigentü- b) Dies gilt auch für die vom Fotovoltaikanlagen-Her-
mer hierfür die Gefahr trägt und die Installation inner- steller vorgegebenen Vorschriften und Hinweise zur
halb 8 Wochen erfolgt. Installation, Wartung und Pflege der versicherten
Anlage(n) sowie des mitversicherten Zubehörs (z.B.
2. Der Versicherungsschutz endet, wenn die Anlage abge- Blitzschutzeinrichtungen, Fernüberwachungssys-
nommen ist oder maximal 8 Wochen nach erfolgter Ab- teme).
ladung der versicherten Sachen am Versicherungsort. c) Der Versicherungsnehmer darf Sicherheitsvor-
Maßgebend ist der früheste Zeitpunkt. schriften weder selbst verletzen noch ihre Verlet-
zung durch andere gestatten oder dulden.
3. Versicherungsschutz besteht während dieser Bauphase d) Abgeschlossene Wartungsverträge zwischen Versi-
für die Gefahren Raub, Einbruchdiebstahl, Brand, Blitz- cherungsnehmer und Gerätehersteller bzw. Liefe-
schlag, Explosion gemäß Abschnitt A § 2 Nr. 5 a) bis c) rant sind vertragsgemäß einzuhalten. Dies gilt auch
ABE 2013, sowie Sturm (ab Windstärke 8), Hagel und für das Dach, auf dem die Anlage installiert ist. Der
einfacher Diebstahl verbauter Teile. Versicherungsnehmer hat das Dach stets im ord-
nungsgemäßen Zustand zu halten. Die Fotovoltaik-
4. Für die Lagerung nicht verbauter Teile sind nachfol- anlage ist regelmäßig zu überwachen.
gende Sicherheitsanforderungen obligatorisch:
– rundum geschlossenes Gebäude, 2. Zusätzliche Obliegenheiten ab einer Anlagenleistung
– durch Schloss gesicherte Außentüren, von 50 kWp
– verglaste oder gittergeschützte und geschlossene a) Blitz-/Überspannungsschutz
Fenster.
Die Fotovoltaikanlage muss mit einem dem aktuel-
len Stand der Technik entsprechenden Blitz-/
Überspannungsschutz ausgestattet sein. Dabei
7. Reparaturbeginn sind die Empfehlungen der einschlägigen Regel-
werke (u.a. DIN VDE 0185, DIN VDE 0100 Teil 712)
Bei Schäden bis zu einer Höhe von voraussichtlich einzuhalten.
5.000 Euro kann mit einer Reparatur sofort begonnen
werden. Ist kein oder kein ausreichender Blitz-/Überspan-
nungsschutz vorhanden und wurde dies bei Antrag-
Die ausgewechselten Teile sind zur Beweissicherung bis stellung im Antrag angegeben, so wird bei Über-
zum Abschluss der Schadenregulierung aufzubewah- spannungsschäden jeder Art eine gesonderte
ren. Auf Verlangen des Versicherers sind die Teile zu Selbstbeteiligung von 25 % in Abzug gebracht.
dessen Lasten zu übersenden. Der Schaden ist mit Fotos
zu dokumentieren. b) Regelmäßige Wartung der Anlage
Die Verpflichtung zur Schadenminderung bleibt unbe- Sämtliche Bestandteile der Fotovoltaikanlage sind
rührt. nach den Vorgaben des Herstellers regelmäßig zu
warten und auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.
Eine Anerkennung als Versicherungsfall ist mit dieser Die empfohlenen Wartungsintervalle sind einzu-
Reparaturfreigabe nicht verbunden. halten.
Verletzt der Versicherungsnehmer die genannten Ob- c) Zertifizierung der Module
liegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann
der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE Die verwendeten Module müssen nach den ein-
2013 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei schlägigen DIN-Vorschriften zertifiziert sein und
sein. mechanischen Beanspruchungen gemäß IEC
61215-Zertifikat bzw. IEC 61646 standhalten.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefah-
rerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2013. Da-
nach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei 3. Zusätzliche Obliegenheiten für Freilandanlagen
sein. a) Umzäunung mit Übersteigschutz
Die gesamte Anlage ist mit einem 2 m hohen Zaun
mit Übersteigschutz zu umgeben.
8. Eigenmontage b) Fernüberwachung
Sofern dies im Versicherungsschein gesondert ver-
Die nachstehende Regelung gilt ausschließlich, soweit
einbart wurde, ist die Anlage mit einem Fernüber-
sie im Versicherungsschein vereinbart wurde:
wachung auszustatten. Dabei ist sicherzustellen,
Der Versicherungsschutz besteht auch für Anlagen, die dass bei einem Leistungsabfall der Anlage bzw. bei
ganz oder teilweise in Eigenregie des Versicherungsneh- einem Nichterreichen der zu erwartenden Leistung
mers montiert werden. Die Installation hat nach den an- umgehend eine Alarmierung an den Anlagenbe-
erkannten Regeln der Technik zu erfolgen und die An- treiber bzw. einer beauftragten Firma erfolgt.
lage muss vor der Netzeinspeisung durch einen
Fachbetrieb abgenommen werden.
Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013 41
[Seite 42]
c) Brandschutz c) Die Entschädigungsleistung ist begrenzt auf den
Das Brandrisiko ist durch eine entsprechende land- maximal erzielbaren Ertrag aus der Stromeinspei-
wirtschaftliche Nutzung der Fläche einzuschrän- sung für 6 Monate.
ken. Es darf sich weder um eine Stilllegungsfläche d) Wird die technische Einsatzmöglichkeit der im Ver-
noch um Getreideanbau handeln. Der Pflanzbe- sicherungsschein genannten Fotovoltaikanlage in-
wuchs auf dem Versicherungsgrundstück darf eine folge eines versicherten Sachschadens nach Nr. 3.2.
dauerhafte Höhe von 30 cm nicht überschreiten. d) (Innere Betriebsschäden elektronischer Bauele-
mente) unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet
4. Meldung des Schadenfalles der Versicherer bis zu maximal 500 Euro auf Erstes
Risiko Entschädigung, ohne dass der Schaden
Der Eintritt des Versicherungsfalles ist unverzüglich nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten
schriftlich anzuzeigen. Übersteigt die voraussichtliche Gefahr von außen zurückzuführen ist. Die Ermitt-
Schadenhöhe 5.000 Euro bzw. ist der Eintritt eines Be- lung der Entschädigungsleistung erfolgt gem. Nr. 11
triebsunterbrechungs-Schadens absehbar, ist vorab a) bis c).
eine Benachrichtigung des Versicherers per Telefon, Te-
lefax oder E-Mail erforderlich:
2. Selbstbeteiligung
Interlloyd Versicherungs-AG
Eine zeitliche Selbstbeteiligung für den Ausfallschaden
ARAG Platz 1 ist nicht vereinbart.
40472 Düsseldorf Für den Sachschaden an der Anlage sowie den Ertrags-
Telefon: (0211) 963 – 1468 ausfall gilt insgesamt die im Vertrag genannte Selbstbe-
Telefax: (0211) 963 – 2160 teiligung.
E-Mail: schaden@interlloyd.de
3. Beginn und Ende der Haftung
5. Obliegenheitsverletzung Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der
Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vereinbarten
anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar
Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann
war, spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungs-
der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8
schadens.
ABE 2013 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungs-
frei sein. Die Entschädigung endet, sobald der frühere betriebs-
fertige Zustand der Anlage wiederhergestellt ist, spätes-
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefah-
tens jedoch mit Ende der Haftzeit. Der Versicherer leis-
rerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 ABE 2013. Danach kann
tet keine Entschädigung, soweit der
der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
Unterbrechungsschaden vergrößert wird
– durch Ursachen nach Abschnitt A § 2 Nr. 4 ABE 2013
– durch behördlich angeordnete Wiederherstellungs-
10. Selbstbehalt
oder Betriebsbeschränkungen
– dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wie-
In Ergänzung zu Abschnitt A § 7 Nr. 9 beträgt der Selbst-
derherstellung der Fotovoltaikanlage nicht rechtzei-
behalt im Schadenfall (Sach- und Ertragsausfallschaden
tig genügend Kapital zur Verfügung steht
insgesamt) 150 Euro.
– dadurch, dass beschädigte oder zerstörte Sachen an-
lässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
fung geändert, verbessert oder überholt wird
11. Ertragsausfalldeckung
4. Haftungserweiterung infolge Gebäudeschaden
Sofern dies beantragt und im Versicherungsschein ge-
sondert dokumentiert ist, gilt Folgendes vereinbart: Der Versicherer leistet im Rahmen der vereinbarten
Haftzeit auch Entschädigung für den Ertragsausfall, der
1. Entschädigungsleistung
dadurch entsteht, dass eine Wiederherstellung der An-
a) Wird die technische Einsatzmöglichkeit der im Ver- lage nicht oder nur verspätet möglich ist, weil das Ge-
sicherungsschein genannten Fotovoltaikanlage in- bäude, auf dem die Anlage installiert ist, repariert oder
folge eines versicherten Sachschadens nach Nr. 2 wiederaufgebaut werden muss.
unterbrochen oder beeinträchtigt, so ersetzt der
Versicherer den dadurch entstehenden Unterbre-
5. Erweiterte Entschädigungsleistung ohne Sachschaden
chungsschaden für einen Zeitraum von maximal 6
Monaten (Haftzeit) wie folgt: In Erweiterung zu Nr. 1 leistet der Versicherer auch für
Ausfallschäden, ohne dass ein versicherter Sachscha-
2,00 Euro je Ausfalltag und kWp für den Zeitraum
den an der Fotovoltaikanlage nachgewiesen sein muss.
Januar–Dezember (ganzjährig)
Die Entschädigung hierfür ist auf eine Erstrisikosumme
b) Bei einem Teilausfall der Anlage erfolgt die Ent- von 500 Euro je Schadenfall beschränkt.
schädigung analog zum prozentualen Anteil des
Anlagenausfalls. Die Entschädigungsleistung je
kWp ist begrenzt auf die im Versicherungsschein
angegebene Leistung der betroffenen Fotovoltaik-
anlage.
42 Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013
[Seite 43]
Datenschutzhinweise
Information zur Verwendung Ihrer Daten Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns
oder von Dritten zu wahren Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO). Dies kann insbe-
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer
sondere erforderlich sein zur:
personenbezogenen Daten durch die Interlloyd Versicherungs-AG und
• Risiko und Geschäftssteuerung
die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Diese Infor-
• Optimierung unserer Geschäftsprozesse
mationen gelten auch für die versicherte Person. Wenn die versicherte
• Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten
Person nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, wird der Versicherungs-
• Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere
nehmer diese Information der versicherten Person weitergeben.
Produkte der Unternehmen des ARAG-Konzerns und deren Koopera-
tionspartner sowie für Markt- und Meinungsforschung
Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an • Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen
wen kann ich mich wenden? wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versiche-
Interlloyd Versicherungs-AG rungsmissbrauch hindeuten können
ARAG-Platz 1 • Klärung von möglichen Mehrfach- und Nebenversicherungen. Hierzu
40472 Düsseldorf nehmen wir Kontakt mit den uns von Ihnen oder Dritten (z.B. Vorver-
Telefon: 0211 963 07 sicherer, Lebenspartner, Kundenbetreuer, etc.) mitgeteilten Versi-
Fax: 0211 963 3033 cherern auf
E-Mail-Adresse: service@interlloyd.de • Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei Strei-
tigkeiten
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o.g. • Gewährleistung der Haus-, Anlagen- und IT-Sicherheit sowie des IT-
Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail Betriebs
unter: Datenschutz@interlloyd.de • Videoüberwachung zur Wahrung des Hausrechts.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur
Wofür verarbeiten wir Ihre Daten (Zwecke der Verarbeitung) Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher
und auf Basis welcher Rechtsgrundlagen? Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten
oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-
tungen dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzge-
i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DS-GVO.
setzes neue Fassung (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Best-
immungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weite-
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genann-
ren maßgeblichen Gesetze. Zudem verarbeiten wir – soweit für die
ten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzli-
Erbringung unserer Dienstleistung erforderlich – personenbezogene Da-
chen Bestimmungen darüber u.a. auf www.interlloyd.de/datenschutz zu-
ten, die wir aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. Presse, Internet,
vor informieren.
Handels- und Vereinsregister) zulässigerweise gewinnen oder die uns
von anderen Unternehmen des ARAG Konzerns oder von sonstigen
Dritten (z.B. Schuldnerverzeichnis, Melderegister) berechtigt über-
An welche Kategorien von Empfängern geben wir Ihre Daten
mittelt werden. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die weiter?
„Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Rückversicherer:
die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genann- Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versiche-
ten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie rungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich
im Internet unter: www.interlloyd.de/datenschutz abrufen. sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer
zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich,
Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner beson-
zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Im Zuge der deren Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der
Tarifgestaltung haben wir anhand von mathematisch-statistisch aner- Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre
kannten und bewährten Verfahren Tarifgruppen gebildet. Hierzu wur- Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Erfüllung unse-
den beispielsweise folgende Informationen herangezogen (Arbeitneh- res Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur
merstatus, Geburtsdatum, PLZ). Kommt der Versicherungsvertrag Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Umfang.
zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertrags-
verhältnisses, z.B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben Beteiligte Gesellschaften:
zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versi- Für die Übernahme von Versicherungsrisiken kann es erforderlich sein,
cherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. dass wir eine oder mehrere weitere Versicherungsgesellschaften (Be-
teiligte Gesellschaften) an Risiken beteiligen müssen.
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungs- Die beteiligten Gesellschaften nutzen Ihre Vertrags- und Schadenda-
vertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personen- ten dann ebenfalls zur Risikoprüfung- und Bewertung, sowie zur Scha-
bezogenen Daten nicht möglich. denabwicklung.
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Er- Vermittler:
stellung von versicherungsspezifischen Statistiken, wie z.B. für die Ent- Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Ver-
wicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. mittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss
Die Daten aller mit der Interlloyd Versicherungs-AG bestehenden Ver- und zur Durchführung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags-
träge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung. und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Da-
Beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, -er- ten an die Sie persönlich betreuenden Vermittler und betreuende Ge-
gänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftser- schäftsstelle, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und
teilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezoge- Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangele-
ner Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) genheiten benötigen.
DS-GVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten
(z.B. Ihre Gesundheitsdaten in der Unfallversicherung) erforderlich sind, Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
holen wir in der Regel Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmens-
DS-GVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, er- gruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in
folgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DS-GVO i. V. m. § 27 BDSG. der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Ver-
sicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unter-
nehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentra-
len Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen
Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und
Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein
Datenschutzhinweise / Stand 09.2021 43
[Seite 44]
Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleis- Wofür wird das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der
terliste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Da- Versicherungswirtschaft genutzt?
tenverarbeitung teilnehmen.
Die Versicherungswirtschaft nutzt das HIS der informa HIS GmbH zur
Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachver-
Externe Auftragsverarbeiter und Dienstleister:
haltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzli-
von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter
chen Pflichten sowie zur Wahrnehmung unserer eigenen berechtigen
personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Informa-
Interessen zum Teil externer Auftragsverarbeiter und Dienstleister.
tionen dazu entnehmen Sie bitte der „Information über den Datenaus-
Die Microsoft Ireland Operations Limited stellt uns im Rahmen einer
tausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14
Auftragsverarbeitung insbesondere die Microsoftprodukte Windows,
DSGVO“ die als separate Anlage beigefügt ist. Sollten wir Ihre Daten
Office 365 und Azure zur Verfügung. Hierbei ist eine Datenspeiche-
im Fall von erhöhten Risiken in das HIS einmelden, werden Sie in je-
rung auf Servern in Europa vertraglich vereinbart.
dem Fall hierüber von uns benachrichtigt.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleis-
ter, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen beste-
hen, können Sie der Übersicht im Anhang sowie in der jeweils aktuellen Wann und warum erfolgt ein Datenaustausch mit Ihrem
Version auf unserer Internetseite unter: www.interlloyd.de/datenschutz früheren Versicherer?
entnehmen. Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z.B. zur
Mitnahme schadenfreier Zeiten in der Gebäudeversicherung bzw. Ihre
Weitere Empfänger: Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls) überprüfen und bei Be-
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere darf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein
Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzli- Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im An-
cher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehör- trag benannten früheren Versicherer erfolgen.
den oder Strafverfolgungsbehörden).
Holen wir Bonitätsauskünfte zu Ihrer Person ein?
Wie lange speichern wir Ihre Daten? Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist,
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben ge- nutzen wir Informationen aus dem Handelsregister, dem Schuldner-
nannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkom- verzeichnis und dem Verzeichnis über private Insolvenzen zur Beur-
men, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in teilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens. Sie befreien die In-
der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden terlloyd insoweit vom Berufsgeheimnis (Geheimhaltungspflicht nach
können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). § 203 Strafgesetzbuch).
Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu
gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewah- Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum)
rungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetz- zum Zweck der Bonitätsprüfung an die infoscore Consumer Data
buch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicher- GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. Rechtsgrundlagen dieser
fristen betragen danach bis zu zehn Jahren. Übermittlungen ist Artikel 6 Absatz 1 f) der DSGVO. Übermittlungen
auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit
Welche Rechte haben Sie? dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unterneh-
Sie können unter der o.g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person mens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grund-
gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter be- rechte und Grundfreiheiten betroffener Personen, die den Schutz per-
stimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer sonenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung
der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten in ein
Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und Drittland?
maschinenlesbaren Format zustehen. Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die
Soweit Sie uns eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO zur Ver- Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission
arbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke er- ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere
teilt haben, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf Basis Ihrer angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unterneh-
Einwilligung gegeben. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit, unter mensinterne Datenschutzvorschriften, EU-Standardvertragsklau-
der o.g. Anschrift, widerrufen werden. Dies gilt auch für den Widerruf seln) vorhanden sind. Detaillierte Information dazu sowie über das Da-
von Einwilligungserklärungen, die vor der Geltung der DS-GVO, also tenschutzniveau bei unseren Dienstleistern können Sie hier:
vor dem 25. Mai 2018, uns gegenüber erteilt worden sind. Der Widerruf www.interlloyd.de/datenschutz abrufen oder unter den oben genann-
der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Wider- ten Kontaktinformationen anfordern.
ruf verarbeiteten Daten.
Finden automatisierte Einzelfallentscheidungen statt?
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben ge-
nannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf- Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstel-
sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzauf- lung befragen, entscheiden wir vollautomatisiert etwa über das Zu-
sichtsbehörde ist: standekommen des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder über
die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nord-
rhein-Westfalen Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag
Postfach 200444 gespeicherten Daten sowie ggf. von Dritten hierzu erhaltenen Infor-
40102 Düsseldorf mationen entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungs-
Telefon: 0211 38424-0 pflicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Un-
Fax: 0211 38424-10 ternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de Informationen. Die Regeln richten sich nach versicherungsmathema-
tischen Kriterien und Kalkulationen. Beispielsweise erfolgt bei der An-
tragsstellung die Berechnung und Bewertung auf Basis Ihrer Angaben
Widerspruchsrecht
im Versicherungsantrag. Im Rahmen der Leistungsbearbeitung wer-
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
den versicherte und nicht versicherte Sachverhalte geprüft.
Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen.
Soweit wir automatisierte Einzelfallentscheidungen in den vorherig
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen,
beschriebenen Fällen durchführen, haben Sie das Recht auf Erwir-
können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer
kung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf
besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverar-
Darlegung des eigenen Standpunkts und Anfechtung der Entschei-
beitung sprechen.
dung. Dieses Recht besteht nicht, wenn Ihrem Begehren vollumfäng-
lich stattgegeben wurde.
44 Datenschutzhinweise / Stand 09.2021
[Seite 45]
Informationen über den Datenaustausch mit der informa HIS
GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO
Dauer der Datenspeicherung
Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei Abschluss ei- Die informa HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem.
nes Versicherungsvertrages oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit.
Daten zum Versicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren ge-
Adresse des Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vor- löscht.
name, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die informa HIS Für die Speicherfristen bei HIS-Einmeldungen gilt:
GmbH übermitteln (HIS-Anfragen). Die informa HIS GmbH überprüft
anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versiche- • Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) so-
rungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs- wie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten Ka-
wirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes Ri- lenderjahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem
siko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Person er-
können. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Mel- folgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der personenbe-
dung eines Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Ein- zogenen Daten um weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer
meldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versicherungsunter- beträgt in diesen Fällen 10 Jahre.
nehmen gesondert informiert worden sind. Daten die aufgrund einer • Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zu-
HIS-Einmeldung im HIS gespeichert sind, werden von der informa HIS stande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach
GmbH an uns, das anfragende Versicherungsunternehmen, übermit- der erstmaligen Speicherung gelöscht.
telt.
Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetsei- Betroffenenrechte
ten: www.informa-his.de Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung,
auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese
Zwecke der Datenverarbeitung der informa HIS GmbH Rechte nach Art. 15 bis 18 DSGVO können gegenüber der informa HIS
Die informa HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortli- GmbH unter der unten genannten Adresse geltend gemacht werden.
che das Hinweis- und Informationssystem HIS der Versicherungswirt- Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die für die in-
schaft. Sie verarbeitet darin personenbeziehbare Daten, um die Versiche- forma HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessische Da-
rungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versicherungsanträgen und - tenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden –
schäden zu unterstützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS ist die für
zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbe-
(z.B. Mehrfachabrechnung eines Versicherungsschadens bei verschiede- hörde zuständig.
nen Versicherungsunternehmen) hindeuten können.
Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen,
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben,
Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grund- unter der unten genannten Adresse widersprochen werden.
lage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung
zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder ei- Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die informa HIS GmbH zu Ih-
nes Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte rer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat
und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbe- und an wen welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die in-
zogener Daten erfordern, überwiegen. forma HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort unentgeltlich eine
Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Ab- sog. Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass
schluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von die informa HIS GmbH aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei
Schäden. Sie stellt den Versicherungsunternehmen lediglich die Infor- telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizie-
mationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung zur Verfügung. rung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch
durch Dritte zu vermeiden, benötigt die informa HIS GmbH folgende
Herkunft der Daten der informa HIS GmbH Angaben von Ihnen:
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunter- • Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum
nehmen, die diese in das HIS einmelden. • Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) so-
wie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre
Kategorien der personenbezogenen Daten • Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifü-
Basierend auf der HIS-Anfrage werden von der informa HIS GmbH – ab- gung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum Nach-
hängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage weis der Haltereigenschaft erforderlich.
mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, • Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versiche-
Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum rungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das das
Versicherungsobjekt (z.B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) so- Eigentum belegt (z.B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufver-
wie das anfragende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer trags).
HIS-Einmeldung, über die Sie gegebenenfalls von dem Versicherungs- Wenn Sie eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifügen,
unternehmen gesondert informiert werden, speichert die informa HIS erleichtern Sie der informa HIS GmbH die Identifizierung Ihrer Person
GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstaus-
hindeuten können, sofern solche Informationen an das HIS gemeldet kunft auch via Internet unter: www.infoma-HIS.de/selbstauskunft/ bei
wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z.B. Informatio- der informa HIS GmbH beantragen.
nen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsda-
ten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten
ggf. z.B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei ei- informa HIS GmbH
ner früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten Kreuzberger Ring 68
sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden. 65205 Wiesbaden
Telefon: 0611 880870-0
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der informa HIS GmbH ist zu-
Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz
dem unter der o.a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per
in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfah-
E-Mail unter folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@informa.de.
ren staatliche Ermittlungsbehörden.
Informationen zur informa HIS GmbH im Sinne des Art. 14 DSGVO / Stand 05.2018 45
[Seite 46]
Übersicht der Dienstleister des ARAG Konzerns
I. Konzerngesellschaften, die an gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren der Kundenstammdaten teilnehmen:
1. ARAG SE 4. Vif GmbH
2. ARAG Allgemeine Versicherungs-AG 5. Interlloyd Versicherungs-AG
3. ARAG Krankenversicherungs-AG
II. Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags (Einzelbenennung):
Auftraggebende Gesellschaft Dienstleister Zweck der Beauftragung Gesundheitsdaten
Konzerngesellschaften (siehe I.) ARAG IT GmbH Betrieb gruppenweiter IT-Anwendungen ja
Softwareentwicklung, IT-Sicherheit
ARAG Service Center GmbH Telefonischer Kundendienst, Assistance-Leistungen ja
Paragon Customer Communications Druck und Versand ja
Weingarten GmbH
Insbesondere Bereitstellung der Microsoftprodukte Windows,
Microsoft Ireland Operations Limited Office 365 und Azure. Die Datenspeicherung erfolgt auf Ser- ja
vern in Europa
außer 1. ARAG SE Betreuungs-, Verkaufsförderungs- und Steuerungsaktivitäten ja
in den Vertriebswegen
außer 1. ARAG SE Datentransfer mit Vermittlern und Dienstleistern ja
außer 1. ARAG SE Marktforschung, Marketing, Konzernrevision, Recht ja
außer 1. ARAG SE Postbearbeitung, inkl. scannen der Eingangspost ja
außer 3. ARAG SE Risikoprüfung, Abwicklung Rückversicherungsgeschäft ja
außer 1. ARAG SE Zahlungsverkehr (Inkasso) Mahnverfahren außergerichtlich ja
und gerichtlich
1. + 2. Denkpark GmbH Bereitstellung einer digitalen Kommunikationsplattform nein
außer 4. documentus GmbH Akten- & Datenträgervernichtung ja
ARAG SE Swiss Post Solutions GmbH Leistungsbearbeitung nein
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Actineo GmbH Leistungsbearbeitung ja
ARAG SE Antrags- und Vertrags-Bearbeitung, Beschwerdemanagement ja
ARAG Service Center GmbH Leistungsbearbeitung ja
Control€xpert GmbH Leistungsbearbeitung nein
DEKRA Claims Management GmbH Leistungsbearbeitung ja
E+S Rückversicherung AG Antrags- und Leistungsbearbeitung ja
Europa Versicherung AG Leistungsbearbeitung ja
Property€xpert GmbH Leistungsbearbeitung nein
ARAG Krankenversicherungs-AG Almeda GmbH Telefonischer Kundendienst Assistance-Leistungen ja
ARAG Service Center GmbH Telefonischer Kundendienst ja
AWP Service Deutschland GmbH Leistungsbearbeitung ja
CAPITA Customer Service Germany Telefonischer Kundendienst ja
GmbH
Gesamtverband der Deutschen Versi- Austausch von Meldesätzen mit Finanzbehörden nein
cherungswirtschaft e.V.
IBM Deutschland GmbH Korrektur und Erfassen von Daten ja
IMB Consult GmbH Medizinische Gutachten ja
MEDICPROOF GmbH Leistungsbearbeitung ja
PASS IT-Consulting Dipl.-Ing. Vertragsbearbeitung nein
Rienecker GmbH & Co. KG
PAV Card GmbH Produktion von Druckstücken nein
Interlloyd Versicherungs-AG Actineo GmbH Leistungsbearbeitung ja
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Dienstleistermanagement ja
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Leistungsbearbeitung ja
ARAG Service Center GmbH Leistungsbearbeitung (Schutzbrief) ja
Control€xpert GmbH Leistungsbearbeitung nein
DEKRA Claims Management GmbH Leistungsbearbeitung ja
46 Stand 08.2021
[Seite 47]
E+S Rückversicherung AG Antrags- und Leistungsbearbeitung ja
Property€xpert GmbH Leistungsbearbeitung nein
III. Kategorien von Dienstleistern, bei denen Datenverarbeitung kein Hauptgegenstand des Auftrages ist:
Auftraggebende Gesellschaft Dienstleisterkategorie Zweck der Beauftragung Gesundheitsdaten
Alle Konzerngesellschaften Adressermittler Adressprüfung nein
Ärzte Risiko und Leistungsprüfung ja
Aktenlager Lagerung von Akten ja
Assisteure Assistanceleistungen zum Teil
Call-Center In-/Outbound Telefonie zum Teil
Datenvernichter Vernichtung von Daten ja
Gutachter und Sachverständige Risiko-/Leistungsprüfung, Rückstellungs- und Rentabilitäts- zum Teil
berechnung, Unterstützung bei Schadenregulierung, Unter-
stützung bei Kalkulation
Inkassounternehmen Forderungsmanagement nein
IT-Dienstleister Wartung und Entwicklung von IT-Hard- und Software zum Teil
Lettershops/Druckereien/Postversen- Druck/Versand von Post und Emailmassensendungen nein
der
Marketingagenturen/-provider Marketingaktionen nein
Marktforschungsunternehmen Marktforschung nein
Rechtsanwälte Rechtsberatung/-hilfe, Prozessvertretung Forderungseinzug zum Teil
Rückversicherer Rückversicherung ja
Sanierer, Werkstätten Schadensanierung und Reparaturen zum Teil
Servicekartenhersteller Herstellung von Kundenkarten nein
Wirtschaftsauskunfteien Bonitätsprüfung in der Antrags- und Leistungsbearbeitung nein
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Anbieter für Telediagnostik Einschätzung der Erkrankung des Tieres nein
und Teletherapie
ARAG Krankenversicherungs-AG Anbieter medizinischer Produkte Hilfsmittelversorgung ja
IV. Hinweise:
Nicht alle hier gelisteten Auftragnehmer und Dienstleister erhalten automatisch Ihre personenbezogenen Daten. Pro Auftrag wird geprüft, welche personenbezo-
genen Daten tatsächlich zur Auftragserfüllung notwendig sind und nur diese werden dann im Rahmen des Auftrages an den jeweiligen Auftragnehmer oder Dienst-
leister weitergeben.
Ein Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten im Rahmen von einzelnen Beauftragungen ist nur dann möglich, wenn eine gesonderte Prüfung ergibt, dass
Ihr schutzwürdiges Interesse aufgrund einer besonderen persönlichen Situation die berechtigten Interessen des beauftragenden Unternehmens überwiegt.
Sollten Sie weiteren Informationsbedarf zu dieser Dienstleisterliste, den „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche
Versicherungswirtschaft“ oder sonstigen Datenschutzthemen haben, so finden Sie entsprechende Hinweise unter Rubrik Datenschutz auf der ARAG Webseite
(http://www.arag.de). Hier finden Sie unter der Überschrift „Neue Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung“ immer eine aktuelle Fassung der
Dienstleisterliste.
Stand 08.2021 47
[Seite 48]
IL 038 08.2021