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Volltext aufklappen: Wohngebäudeversicherung WG NEO S 2024 (Bedingungen und Produktinformation)
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Versicherungsbedingungen und Informationen zur
Wohngebäudeversicherung
Inhalt:
I. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB - Wohnflächenmodell) mit den
Besonderen Bedingungen und Klauseln
II. Produktinformationsblatt
III. Vertragsinformation
IV. Information zur Kommunikation auf digitalem Weg
V. Merkblatt zur Datenverarbeitung / Datenschutzerklärung
VI. Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen einer Verletzung der
gesetzlichen Anzeigepflicht
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I. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Wohngebäudeversicherung (VGB - Wohnflächenmodell) - NEO S
2024
Präambel zu den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB - Wohnflächenmodell)
Die Verbundene Wohngebäudeversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem
Gebäude. Versicherbar sind Schäden durch die in diesen Versicherungsbedingungen zusammengefassten
(verbundenen) Gefahren. Welche der versicherbaren Gefahren (z. B. Brand, Sturm und Hagel, Leitungswasser)
tatsächlich versichert sein sollen, vereinbaren Sie mit uns. Wird das Gebäude zerstört oder beschädigt, entschädigen
wir Sie für dessen Wiederherstellung nach den unten stehenden Bestimmungen. In der Regel vereinbaren wir mit
Ihnen die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand in der Form einer Gleitenden
Neuwertversicherung Plus. Das „Plus“ steht für die Einbeziehung von Mehrkosten, die durch öffentlich-rechtliche
Auflagen sowie Preissteigerungen zwischen Versicherungsfall und Wiederherstellung entstehen können. Wir
übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (z. B. Aufräumungs- und Abbruchkosten), die ein Schadenereignis
auslöst.
Die “Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen“ sind die Vertragsgrundlage für Ihre Verbundene
Wohngebäudeversicherung.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene
Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche
Begriffserläuterungen:
Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.
Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.
Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein
Versicherungsschutz besteht.
Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz
kalkulierbar bleibt.
Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Bestimmungen zu
einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschreibung der versicherten Sachen.
Gleitende Neuwertversicherung Plus: Die Gleitende Neuwertversicherung Plus geht von einem Betrag aus, der
aufzuwenden ist, um ein Gebäude in gleicher Art und Güte wiederherzustellen. Wir berücksichtigen dabei
automatisch eventuelle Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen. Außerdem
passen wir den Versicherungsschutz an die Preisveränderungen der Baukosten für das Gebäude an. Diese
Anpassung wirkt sich sowohl auf die Versicherungsleistung als auch Ihren Versicherungsbeitrag aus.
Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel
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müssen Sie Sicherheitsvorschriften zum Brand- oder Frostschutz einhalten. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen,
gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
Realgläubiger: Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Forderung über ein im Grundbuch eingetragenes
Grundpfandrecht (z. B. Hypothek, Grundschuld) gesichert haben. Das können z. B. Banken oder Bausparkassen sein.
Die Interessen der Realgläubiger sind im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung gesetzlich geschützt. Sie
müssen u. a. bei Zahlung von Versicherungsleistungen und der Beendigung des Versicherungsvertrages einbezogen
werden.
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Inhaltsverzeichnis
Abschnitt A
A 1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind versichert?
A 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
A 3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche
Schäden sind hier nicht versichert?
A 4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A 5 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht
versichert?
A 6 Welche Sachen sind versichert?
A 7 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör, Terrassen und weiteren Grundstücksbestandteilen? Welche Sachen sind
nicht versichert und welche zusätzlich versicherbar?
A 8 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
A 9 Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag?
A 10 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum?
A 11 Welche Kosten sind versichert?
A 12 Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In welchem Umfang sind sie versichert?
A 13 In welchem Umfang besteht Versicherungsschutz?
A 14 Wie wird der Beitrag ermittelt?
A 15 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag?
A 16 Was geschieht bei einer nachträglichen Änderung eines Beitragsmerkmals?
A 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt?
A 18 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
A 19 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
A 20 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu
erfüllen?
A 21 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
A 22 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten?
A 23 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden?
A-NEO Besondere Bedingungen und Klauseln zu Abschnitt A
Versicherte Gefahr Feuer
A 1.1-01NEO Nutzwärmeschäden
A 3.4-01NEO Explosion durch Blindgänger
A 3.8-01NEO Seng- und Schmorschäden
Versicherte Gefahr Leitungswasser
A 4.3.2-01NEO Kosten für den Austausch der Armaturen bei Rohrbruch
A 4.4-01NEO Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück (sofern vereinbart)
A 4.4-02NEO Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks (sofern vereinbart)
Schäden durch Glasbruch
A 25NEO-01 Glasbruch
Versicherte Kosten
A 11-05NEO Transport- und Lagerkosten
Sonstige Gefahren und Kosten
A 3-01NEO Überschalldruckwellen
Versicherte Sachen
A 38NEO-01 Mitversicherung von massiven Anbauten oder Nebengebäude
Sonstiges
A 26NEO-01 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers
Photovoltaik
A 40NEO-01 Besondere Bedingung für die Versicherung von Photovoltaikanlagen (sofern vereinbart)
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
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B1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1.4 Folgebeitrag
B1.5 Lastschriftverfahren, Kreditkarte und andere Zahlungsdienstleister
B1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrages, Kündigung
B2.1 Dauer und Ende des Vertrages
B2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B3.2 Gefahrerhöhung
B3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Abschnitt B4 Weitere Regelungen
B4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4.4 Verjährung
B4.5 Örtlich zuständiges Gericht
B4.6 Anzuwendendes Recht
B4.7 Embargobestimmung
B4.8 Überversicherung
B4.9 Versicherung für fremde Rechnung
B4.10 Aufwendungsersatz
B4.11 Übergang von Ersatzansprüchen
B4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B4.13 Repräsentanten
B-NEO Besondere Bedingungen und Klauseln zu Abschnitt B
Allgemeine Bestimmungen
B2.3NEO-02 Tägliches Kündigungsrecht
B2.4NEO-02 Teilkündigungsrecht
B4.16-01NEO Innovationsgarantie für künftige Leistungserweiterungen
Sonstige Bestimmungen
B4.14-02NEO Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
B4.15-02NEO Garantie zur Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse
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Abschnitt A A 3.4 Explosion, Verpuffung
Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem
A 1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind versichert? Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen
Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung.
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse
(Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen
abhandenkommen:
Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen
werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und
A 1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion
Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht
Rauch- und Rußschäden; erforderlich.
A 1.2 Leitungswasser; A 3.5 Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers
A 1.3 Naturgefahren; durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
A 1.3.1 Sturm, Hagel; A 3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den
Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung.
A 1.3.2 die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung,
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und
Vulkanausbruch. A 3.7 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge
Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an
versicherten Sachen. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung.
Jede der Gefahrengruppen nach A 1.1, A 1.2 und A 1.3.1 kann auch einzeln versichert
werden. Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) nach A 1.3.2 können
Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge entstehen,
ausschließlich in Verbindung mit einer oder mehreren unter A 1.1, A 1.2 und A 1.3.1
deren Halter oder Lenker der Versicherungsnehmer ist.
genannten Gefahren versichert werden.
Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen und Straßen.
A 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
A 3.8 Sengschäden
A 2.1 Ausschluss Krieg Versichert sind Sengschäden, die aus einem Ereignis nach A 3.1. bis A 3.7 entstanden
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, sind.
Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender
Ursachen.
A 3.9 Rauch- und Rußschäden
Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach A 3.1. bis A 3.8
A 2.2 Ausschluss Innere Unruhen entstanden sind.
Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung
mitwirkender Ursachen. Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß
versicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der
A 2.3 Ausschluss Kernenergie Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt.
Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich
einwirken (z. B. Fogging).
A 3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explosion zu
verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind
A 3.10 Nicht versicherte Schäden
hier nicht versichert?
Nicht versichert sind
A 3.1 Brand
A 3.10.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder
ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Ursachen.
Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer A 3.10.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der
entstanden ist. Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von
elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden
A 3.2 Blitzschlag Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. versicherten Schadenereignisses nach A 3.1 sind.
A 3.3 Überspannung durch Blitz A 4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder nicht versichert?
Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte
Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. A 4.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
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Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des
A 4.1.1 Leitungswasserschäden; Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der
A 4.1.2 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden; Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
A 4.1.3 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden. A 4.4 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden
A 4.2 Leitungswasserschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an Rohren von Heizungs- oder
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: Klimaanlagen. Dies gilt soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr für diese Rohre
trägt und
A 4.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen
Schläuchen; A 4.4.1 sie der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen
oder
A 4.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen
Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen;
A 4.4.2 sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
A 4.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen;
Die Entschädigung für Bruchschäden an Zuleitungsrohren, die nicht der Versorgung
versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, ist je Versicherungsfall auf den
A 4.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; vereinbarten Betrag begrenzt.
A 4.2.5 Wasserbetten oder Aquarien. Die Entschädigung für Bruchschäden an Zuleitungsrohren, die sich nicht auf dem
Versicherungsgrundstück befinden, ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten
Betrag begrenzt.
Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder
Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die
zur Energieerzeugung bestimmt sind. A 4.5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im
Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus innerhalb Folgenden sind solche genannt - Schäden durch
des Gebäudes verlaufender Regenrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach A 4.5.3 gilt nicht. A 4.5.1 Plansch- oder Reinigungswasser;
A 4.3 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden A 4.5.2 Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen;
Versichert sind innerhalb von Gebäuden:
A 4.5.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder
A 4.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen
Rückstau;
A 4.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder
den damit verbundenen Schläuchen; A 4.5.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
A 4.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen; A 4.5.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A 4.2 die
Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
A 4.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
A 4.5.6 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung;
A 4.3.1.4 der Regenentwässerung. Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden;
Rauch- und Rußschäden;
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 4.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern
oder vergleichbaren Anlagen sind. A 4.5.7 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines
Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem
A 4.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage;
A 4.3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- A 4.5.8 Sturm, Hagel.
und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren
Anschlussschläuche; Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht
bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen
befindlichen Sachen.
A 4.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder
Klimaanlagen.
A 5 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht
Bodenplatte. versichert?
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A 5.1 Sturm A 5.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
A 5.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke A 5.4.1.2 Witterungsniederschläge
8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).
oder
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn
der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist: A 5.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von A 5.4.1.1
oder A 5.4.1.2
A 5.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks
Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen die Überflutung verursacht haben.
anderen Sachen angerichtet.
A 5.4.2 Rückstau
A 5.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder
Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben,
damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem
versicherten Gebäude verbunden sind.
A 5.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
A 5.2 Hagel
oder
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
A 5.4.2.2 Witterungsniederschläge
A 5.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
den Rückstau verursacht haben.
A 5.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf
Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende A 5.4.3 Erdbeben
Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch
geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
A 5.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden
versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
Sachverhalte nachweist:
A 5.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in
A 5.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des
denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso
widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
A 5.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. A 5.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten
Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein.
A 5.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
A 5.4.4 Erdsenkung
Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten
Hohlräumen.
A 5.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich A 5.4.5 Erdrutsch
verbunden sind.
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder
Gesteinsmassen.
A 5.4 Weitere Naturgefahren - Elementargefahren (sofern vereinbart)
A 5.4.6 Schneedruck
Versicherungsschutz besteht mit dem Ablauf von 14 Tagen nach Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als
Versicherungsbeginn (Wartezeit) oder wenn zwischen dem Antragseingang beim Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern.
Versicherer und dem beantragten zukünftigen Versicherungsbeginn mindestens 14
Tage liegen. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz für das versicherte
Objekt gegen Weitere Elementargefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat A 5.4.7 Lawinen
und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.
Vertrag fortgesetzt wird.
A 5.4.8 Vulkanausbruch
A 5.4.1 Überschwemmung Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste,
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen
Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Materialien und von Gasen.
Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von
Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn A 5.5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im
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Folgenden sind solche genannt - Schäden durch für Photovoltaikanlagen nach A 7.6.1 gilt nicht für Balkonkraftwerke.
A 5.5.1 Sturmflut; A 7.4 Terrassen
Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im Freien vorgesehen sind.
A 5.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht
ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt A 7.5 Weitere Grundstücksbestandteile
nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Als weitere Grundstücksbestandteile gelten ausschließlich folgende fest mit dem
Gebäudeschaden darstellen; Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks verbundene Sachen:
A 5.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder - Garagen und/oder Carports bis max. 4 Stellplätze;
- Gewächs- und Gartenhäuser bis 25 qm Grundfläche;
Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
- Grundstückseinfriedungen (auch Hecken);
- Hof- und Gehwegbefestigungen;
A 5.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; - Hundehütten;
Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; - Masten- und Freileitungen;
Rauch- und Rußschäden. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes - Wege- und Gartenbeleuchtungen;
Erdbeben ausgelöst wurden; - Schwimmbad auf dem Versicherungsgrundstück;
- Wärmepumpen.
A 5.5.5 Trockenheit oder Austrocknung.
A 7.6 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäudeteilen Nicht versichert sind
sowie an Sachen, die sich darin befinden. Schäden an Laden- und
Schaufensterscheiben sind ebenfalls nicht versichert. A 7.6.1 Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z. B.
Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und
A 6 Welche Sachen sind versichert? Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung).
Versicherte Sachen sind:
A 7.6.2 alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen, die ein Mieter oder ein
A 6.1 die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude, Wohnungseigentümer
A 6.2 deren Gebäudebestandteile, A 7.6.2.1 auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat
und
A 6.3 deren Gebäudezubehör,
A 7.6.2.2 für die er die Gefahr trägt.
A 6.4 Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die unmittelbar an das Gebäude
anschließen,
Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind die neu eingefügten Sachen
versichert.
A 6.5 Weitere Grundstücksbestandteile.
Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom
A 7 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör, Versicherungsnehmer nachzuweisen.
Terrassen und weiteren Grundstücksbestandteilen? Welche Sachen sind nicht
versichert und welche zusätzlich versicherbar? A 7.6.3 Elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die
Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen sind nur
A 7.1 Gebäude versichert, soweit dies zusätzlich im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke. Sie müssen gegen äußere
Einflüsse schützen können und im Sinne dieser Versicherungsbedingungen für die A 7.7 Zusätzlich versicherbar
überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein. Abweichend von A 7.6.2 können nachträglich eingefügte Sachen des Mieters /
Wohnungseigentümers mitversichert werden, wenn er sie auf seine Kosten beschafft
A 7.2 Gebäudebestandteile oder übernommen hat und er für diese die Gefahr trägt.
Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste
Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören A 8 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude gefertigt und Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrundstück. Das
mit einem großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst sind. Dazu gehören Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das
nicht Anbaumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt sind. versicherte Gebäude steht. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist
derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsort, der durch Einfriedung oder
A 7.3 Gebäudezubehör anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu dem/den versicherten Gebäude(n) gehört.
Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen
am Gebäude angebracht sind. A 9 Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag?
Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der
versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten auch Müllboxen sowie Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Selbstbeteiligungen
Klingel- und Briefkastenanlagen sowie Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und
steckerfertige Mini PV-Anlagen) auf dem Versicherungsgrundstück. Der Ausschluss Versicherungsleistung voneinander unterscheiden. Im Versicherungsschein werden
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sie jeweils ausgewiesen.
Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.
A 10 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
A 10.1 Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt:
A 11.2.4 Hotelkosten
Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz
Das sind Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B.
oder teilweise leistungsfrei ist, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern zur
Frühstück). Voraussetzung ist, dass die vom Versicherungsnehmer ständig bewohnte
Leistung verpflichtet.
Wohnung unbewohnbar wurde und ihm die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil
Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile.
nicht zumutbar ist.
A 10.2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, Die Kosten für eine Unterbringung werden nur erstattet, wenn eine Entschädigung
gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist. nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen
Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Die Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung werden nur insoweit ersetzt als sie
Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum die nach A 17.5 für den Mietwert zu leistende Entschädigung übersteigen.
wiederherzustellen.
Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder
leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche Entschädigung ersetzen. bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist
pro Tag auf 100 Euro begrenzt.
A 10.3 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten A 10.1 und A 10.2
entsprechend. A 11.2.5 Rückreisekosten aus dem Urlaub/ von der Dienstreise
Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der
A 11 Welche Kosten sind versichert? Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person
wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubs-/Dienstreise
abbricht und an den Versicherungsort nach A 8 reist. Hierzu zählen auch die Kosten
A 11.1 Versicherte Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls Gemeinschaft leben.
erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 5.000
A 11.1.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten Euro voraussichtlich übersteigt. Weiterhin ist die Anwesenheit des
Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Person am Versicherungsort erforderlich.
A 11.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten
Als Urlaubs-/Dienstreise gilt jede privat/geschäftlich veranlasste Abwesenheit von
A 11.1.3 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen.
Stromspeichern
Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich
nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der
A 11.1.4 Hotelkosten
Rückreise an den Versicherungsort.
A 11.1.5 Rückreisekosten aus dem Urlaub/ von der Dienstreise Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
Der Ersatz versicherter Kosten nach A 11.1.1 bis A 11.1.5 ist auf den jeweils hierfür A 12 Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In welchem Umfang sind
vereinbarten Betrag begrenzt. sie versichert?
A 11.2 Definition und Umfang der Kosten A 12.1 Mietausfall, Mietwert
Der Versicherer ersetzt
A 11.2.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und A 12.1.1 den Mietausfall, wenn Mieter von Wohnräumen wegen eines
abzubrechen. Dies schließt Aufwendungen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt
Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren, sie haben oder das Mietverhältnis kündigen. Das schließt die fortlaufenden
abzulagern und zu vernichten. Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein.
A 11.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten A 12.1.2 den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die der Versicherungsnehmer
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu selbst bewohnt. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des
schützen. Erstattet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Mietrechts ein.
Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, dass dem Versicherungsnehmer
A 11.2.3 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus wegen eines Versicherungsfalls nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile der
Stromspeichern Wohnung zu nutzen.
Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines
Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch A 12.1.3 auch einen durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen
Mehrkosten für Abwasser. verursachten zusätzlichen Mietausfall nach A 12.1.1 bzw. Mietwert nach A 12.1.2.
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Bei Gebäuden, die nicht oder verspätet wiederhergestellt werden (A 17.6), ist nur der
A 12.2 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert Gleitende Zeitwert Plus versichert.
Der Gleitende Zeitwert Plus ist der Neubauwert Plus zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und
A 12.2.1 Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume Abnutzungsgrad.
nicht benutzbar sind, höchstens aber für 12 Monate seit dem Eintritt des
Versicherungsfalls.
A 13.3 Gemeiner Wert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden
A 12.2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet sind, ist nur
Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert. Es noch der erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert (gemeiner
gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht nach Teil Wert). Eine dauerhafte Entwertung liegt insbesondere vor, wenn Gebäude für ihren
B3.3.2.1. Zweck nicht mehr zu verwenden sind.
A 12.3 Gewerblich genutzte Räume A 14 Wie wird der Beitrag ermittelt?
Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung des Mietausfalls oder des Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind
ortsüblichen Mietwerts vereinbart werden.
A 14.1 die Fläche,
A 13 In welchem Umfang besteht Versicherungsschutz?
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.
A 14.2 der Gebäudetyp,
Der Versicherungswert für das Gebäude gilt auch für Gebäudezubehör, Terrassen und
weitere Grundstücksbestandteile nach A 7.3 bis A 7.5. A 14.3 die Bauausführung und -ausstattung,
A 13.1 Gleitender Neubauwert Plus A 14.4 die Nutzung,
A 13.1.1 Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versicherungsschein A 14.5 sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind
bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Hierzu gehören auch und
Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
A 14.6 der Anpassungsfaktor.
Werden innerhalb der Versicherungsperiode
Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch die Multiplikation
A 13.1.1.1 Fläche, folgender Werte:
A 13.1.1.2 Gebäudetyp, Anzahl der Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche,
Beitrag je Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche,
A 13.1.1.3 Bauausführung oder
Anpassungsfaktor.
A 13.1.1.4 sonstige vereinbarte Merkmale, die der Beitragsberechnung zugrunde
liegen, A 14.7 Beitragsanpassungsklausel
1. Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten
durch bauliche Maßnahmen verändert, gilt Folgendes: (Courtagen, Verwaltungskosten, Schadenregulierungskosten,
Rückversicherungsprämien) und Gewinnansatz kalkuliert.
Versicherungsschutz besteht bis zum Ende der Versicherungsperiode, auch wenn die 2. Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für bestehende Verträge in
getroffene Maßnahme wertsteigernd ist. angemessenen Zeiträumen zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen
Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen
A 13.1.2 Im Gleitenden Neubauwert Plus berücksichtigt sind: Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und
Kostenentwicklung zu berücksichtigen. Sofern die Bestands- und Schadendaten des
Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die Versicherers keine ausreichend sichere Kalkulation zulassen, können übergeordnete
dadurch entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen Datenquellen herangezogen werden, wie zum Beispiel Daten des GDV.
öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt 3. Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv
oder wiederbeschafft werden können. risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind, mittels anerkannter
mathematisch-statistischer oder geografischer Verfahren getrennt ermittelt. Die sich
Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der unverzüglich aufgrund der Neukalkulation ergebenden Beitragsanpassungen gelten ab Beginn des
veranlassten Wiederherstellung. nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge, wenn ein unabhängiger
Treuhänder die der Kalkulation zugrundeliegenden Statistiken gemäß den
anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik überprüft und die
A 13.1.3 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz nach A 13.1.1 an die
Angemessenheit der Anpassung bestätigt hat.
Baukostenentwicklung an (siehe A 15). Insoweit besteht Versicherungsschutz auf der
4. Für die Berechnung des Anpassungsfaktors sind die jeweiligen Entwicklungen seit
Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt der unverzüglich nach dem
der letzten Überprüfung maßgeblich.
Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellung.
5. Beitragsänderungen zwischen -5% und +5% werden nicht umgesetzt, sondern in
der nachfolgenden Überprüfung berücksichtigt.
A 13.2 Gleitender Zeitwert Plus bei unterlassener oder verspäteter Wiederherstellung 6. Beitragsreduzierung von unter -5% gelten automatisch ab Beginn des nächsten
Versicherungsjahres. Beitragserhöhungen über +5% ebenfalls, dabei müssen diese
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aber nicht vollständig umgesetzt werden, sondern können auf zukünftige Perioden
vorgetragen werden. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex zu 80 Prozent und die
7. Die Beitragsanpassungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen des Tariflohnindex zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei der Berechnung der
Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt. Veränderungsraten zum Vorjahr und der anschließenden Gewichtung beider
8. Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich hieraus ergebenden Veränderungsraten wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Beitragserhöhung das Recht, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung,
frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, zu kündigen. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers über die Beitragserhöhung erfolgen. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere
9. Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von der Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.
Tarifanpassung unberührt.
A 16 Was geschieht bei einer nachträglichen Änderung eines Beitragsmerkmals?
A 14.8 Tarifmerkmale
14.8.1 Tarifmerkmale A 16.1 Beitragserhöhung
Tarifmerkmale sind alle Informationen, die der Versicherer zur Bestimmung des
Ändert sich nachträglich ein Umstand nach A 14.1 bis A 14.5 und ergibt sich dadurch
versicherten Risikos und zur Berechnung des Beitrages im Antrag abfragt und im
ein höherer Beitrag, gilt:
Versicherungsschein unter dem Punkt "zusätzlich wurden folgende Tarifmerkmale
vereinbart" dokumentiert.
Der Versicherer kann den höheren Beitrag ab dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die
Eine Veränderung von Tarifmerkmalen kann zu einer Beitragssenkung oder
Änderung angezeigt wird.
Beitragserhöhung führen.
14.8.2 Tarifmerkmal Alter des Versicherungsnehmers A 16.2 Beitragsreduzierung
Der Beitrag richtet sich bei Vertragsabschluss nach dem Alter des Entfällt nachträglich ein Umstand nach A 14.1 bis A 14.5 und ergibt sich dadurch ein
Versicherungsnehmers. Grundlage hierfür bilden unsere Altersfaktoren, die in niedrigerer Beitrag, gilt:
Altersklassen eingeteilt sind.
Der Versicherer muss den Beitrag ab dem Zeitpunkt reduzieren, ab dem er davon
14.8.3 Tarifmerkmal Vorschäden Kenntnis erlangt. Das gleiche gilt, wenn diese Umstände ihre Bedeutung verloren
Der Beitrag richtet sich danach, ob und wie viele Schäden in den letzten 5 Jahren vor haben oder der Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen hatte, dass sie
dem Beginn des Versicherungsvertrages entstanden sind. Wir sind berechtigt zu vorliegen.
überprüfen, ob die von Ihnen bei Antragsstellung gemachten Angaben zutreffend
sind. A 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt?
14.8.4 Tarifmerkmal Gebäudealter
Der Beitrag richtet sich bei Vertragsabschluss und während der gesamten A 17.1 Grundlagen der Entschädigungsberechnung
Vertragslaufzeit nach dem Gebäudealter. Grundlage hierfür bilden unsere
Gebäudealtersfaktoren. Der neue Beitrag wird Ihnen mit der Beitragsinformation A 17.1.1 Der Versicherer ersetzt
mitgeteilt.
Erhöht sich der Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
A 17.1.1.1 bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten nach
Ihres geänderten Versicherungsscheines zum Zeitpunkt der Änderung kündigen.
A 13.1.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Das schließt Mehrkosten nach A
14.8.5 Folgen von unzutreffenden Angaben 13.1.2 ein. Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten
Wurde der Versicherungsvertrag aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben des gehören auch zur Entschädigung.
Versicherungsnehmers günstigeren Merkmalen zugeordnet oder diese Zuordnung
während der Vertragslaufzeit schuldhaft beibehalten, so wird bei Bekanntwerden der A 17.1.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die
richtigen Umstände der Beitrag ab dem Tag der Änderungsmitteilung den erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der
tatsächlichen Tarifmerkmalen angepasst. Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht
ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert zum Zeitpunkt
A 15 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag? des Versicherungsfalls.
Es gelten folgende Grundlagen:
A 17.1.1.3 bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den
A 15.1 Wird der Versicherungsschutz nach A 13.1.3 angepasst, verändert sich der Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand
Beitrag. Dazu kommt es, wenn sich der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert. zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
A 15.2 Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden A 17.1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch noch brauchbare
Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode. Er erhöht oder Sachsubstanz der versicherten Sachen für die Wiederherstellung nicht verwendet
vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich folgende Indizes werden darf, dann erhält der Versicherungsnehmer eine entsprechende
geändert haben: Entschädigung nach A 17.1.1.
Der „Baupreisindex für Wohngebäude" für den Monat Mai des Vorjahres Das setzt voraus, dass
und A 17.1.2.1 die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls
erteilt wurden
der „Tariflohnindex für das Baugewerbe" für das 2. Quartal des Vorjahres.
oder
Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt.
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A 17.1.2.2 die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht A 17.6.2 die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums
aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war. von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.
A 17.1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und der Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder
Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die Wiederherstellung innerhalb von drei wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb
Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird. der Bundesrepublik Deutschland zu errichten.
Der Versicherungsnehmer muss den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn er
A 17.1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der verschuldet hat, dass die Sache nicht innerhalb einer angemessenen Frist
Entschädigungsberechnung nach A 17.1.1 angerechnet. wiederhergestellt oder wiederbeschafft wurde.
A 17.2 Gemeiner Wert A 17.7 Mehrwertsteuer
Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der
werden versicherte Sachen zum erzielbaren Verkaufspreis ohne den Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht
Grundstücksanteil entschädigt. ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
A 17.3 Geringerwertige oder höherwertige Bauausgestaltung A 17.8 Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung
A 17.3.1 Sind die versicherten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der abgezogen.
tatsächlichen Bauausgestaltung geringerwertig als im Versicherungsvertrag
beschrieben, gilt: A 18 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
Der Versicherer ist nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden
zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen. A 18.1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass
die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
A 17.3.2 Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die tatsächliche Bauausgestaltung
höherwertig, gilt: Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der
Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung führen.
Grundlage für die Entschädigung ist dann die im Versicherungsvertrag beschriebene
Bauausgestaltung (A 14.1 bis A 14.5). Der Versicherer ersetzt in diesem Fall nur die A 18.2 Weitere Feststellungen
dafür ortsüblichen Wiederherstellungskosten (A 17.1.1.1) bzw. die notwendigen Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das
Reparaturkosten (A 17.1.1.2). Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall
auszudehnen.
Die folgenden Regelungen bleiben davon unberührt:
A 18.3 Verfahren vor der Feststellung
Umfang und Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe A 13), Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach Teil B4.9 und
A 18.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen
Gefahrerhöhung (siehe A 21 sowie Teil B3.2). Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat,
kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den
zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten
A 17.4 Kosten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei
Versicherte Kosten nach A 11 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht,
angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort
berücksichtigt. zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der
Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
A 17.5 Mietausfall, Mietwert
Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende des A 18.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen
vereinbarten Zeitraums nach A 12.2. benennen:
A 17.6 Neuwertanteil A 18.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers;
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der
Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur unter
folgenden Voraussetzungen: A 18.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder
Geschäftsverbindung stehen;
A 17.6.1 Der Versicherungsnehmer stellt sicher, dass er die Entschädigung
verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der A 18.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des
bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis
stehen.
und
A 18.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
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Die Regelung nach A 18.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die ist. Das gilt auch für Zinsen, die der Versicherer nach A 19.3.2 gezahlt hat.
Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort
zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien. A 19.3 Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen
A 18.4 Feststellung Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
A 19.3.1 Entschädigung
A 18.4.1 ein Verzeichnis der abhandengekommenen, der zerstörten und der Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die
beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
A 19.3.2 Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der Entschädigung
A 18.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, an dem der Versicherungsnehmer die
Sicherstellung für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nachgewiesen hat.
A 18.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
A 19.3.3 Zinssatz
A 18.4.4 die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt(e) unter dem jeweiligen Basiszinssatz des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei vier Prozent und
höchstens bei sechs Prozent Zinsen pro Jahr.
A 18.5 Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der
Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig
gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die A 19.4 Hemmung
Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung Bei der Berechnung der Fristen nach A 19.1 und A 19.3.1 und A 19.3.2 gilt: Nicht zu
übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des
Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die kann.
Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass
sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. A 19.5 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die
Entschädigung.
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche A 19.5.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
Feststellung.
Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder A 19.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
wollen oder sie verzögern. Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
Versicherungsfalls noch läuft;
A 18.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres A 19.5.3 eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgte.
Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
A 20 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche
A 18.7 Obliegenheiten Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des
Versicherungsnehmers nicht berührt.
A 20.1 Sicherheitsvorschriften
A 19 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende
Sicherheitsvorschriften:
A 19.1 Fälligkeit der Entschädigung
A 20.1.1 Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
A 19.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Dies gilt insbesondere für wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und
Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat. außen angebrachte Sachen.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag Mängel oder Schäden an diesen Sachen müssen unverzüglich beseitigt werden.
als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
A 20.1.2 Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu jeder Jahreszeit
A 19.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird genügend häufig kontrolliert werden.
fällig, nachdem der Versicherungsnehmer nachgewiesen hat, dass er die Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. entleeren und entleert zu halten.
A 19.2 Rückzahlung des Neuwertanteils A 20.1.3 In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der nach A 19.1.2 geleisteten werden. Dies ist genügend häufig zu kontrollieren.
Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge seines Verschuldens nicht Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden entleeren und entleert zu halten.
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A 20.1.4 Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden gilt: A 23 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden?
A 20.1.4.1 Bei rückstaugefährdeten Räumen müssen Rückstausicherungen A 23.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
funktionsbereit gehalten werden.
A 23.1.1 Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, tritt der Erwerber
A 20.1.4.2 Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück müssen frei an dessen Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des
gehalten werden. Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des
Grundbucheintrags.
A 20.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber die Rechte und Pflichten des
Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A 20.1 genannten Obliegenheiten, gilt
unter den Voraussetzungen nach Teil B3.3.3.1 und B3.3.3 folgendes:
Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise A 23.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als
leistungsfrei sein. Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Versicherungsperiode, in welcher der
Eigentumsübergang erfolgt.
A 21 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
A 23.1.3 Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers in den Versicherungsvertrag
A 21.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B3.2 kann insbesondere in den
folgenden Fällen vorliegen: A 23.2 Kündigungsrechte
A 21.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss A 23.2.1 Der Versicherer ist berechtigt, gegenüber dem Erwerber den
gefragt hat. Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei muss er eine Frist von einem Monat
einhalten.
A 21.1.2 Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird nicht mehr Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines
Monats ab der Kenntnis von der Veräußerung ausübt.
genutzt.
A 23.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
A 21.1.3 Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das
oder mit Wirkung zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B.
Dach ganz oder teilweise entfernt wird.
E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es
nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Erwerber die
A 21.1.4 Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht einen Monat
unbenutzbar wird. nachdem er die Kenntnis erlangt hat.
A 21.1.5 In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert. A 23.2.3 Im Falle der Kündigung nach A 23.2.1 und A 23.2.2 haftet der Veräußerer
allein für die Zahlung des Beitrags.
A 21.1.6 Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.
A 23.3 Anzeigepflichten
A 21.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B B3.2.3 bis B3.2.5 geregelt. A 23.3.1 Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber
unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
A 22 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten
Realrechten? A 23.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht verpflichtet im
Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsfall zu leisten.
Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer für die Gefahrengruppe Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen beide vorliegen:
Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion;
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu
Rußschäden in folgenden Fällen wirksam: dem die Anzeige hätte zugehen müssen.
A 22.1 Der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Der Versicherer weist nach, dass er den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht
Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung geschlossen hätte.
spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht
belastet war A 23.3.3 Abweichend von A 23.3.2 ist der Versicherer in folgenden Fällen verpflichtet
zu leisten:
oder
Ihm war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem ihm die Anzeige hätte
A 22.2 der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des zugehen müssen.
Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der Realgläubiger der Kündigung
zugestimmt hat. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für die Kündigung des
Versicherers bereits abgelaufen, und er hatte nicht gekündigt.
Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
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aus Kunststoff), Glasbausteine sowie Profilbaugläser;
A-NEO Besondere Bedingungen und Klauseln zu 1.2 künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung
ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Abschnitt A 2. Versicherte Kosten
Versicherte Gefahr Feuer Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls
erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
2.1 das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen,
A 1.1-01NEO Nutzwärmeschäden
Notverglasungen);
In Erweiterung zu A 1.1 VGB sind auch Brandschäden mitversichert, die an
2.2 das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für
versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer ausgesetzt
die Entsorgung (Entsorgungskosten);
werden. Dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
2.3 zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten
erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran oder Gerüstkosten);
2.4 die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken
A 3.4-01NEO Explosion durch Blindgänger und Folien auf den versicherten Sachen gemäß Ziffer 1;
In Erweiterung zu A 3.4 VGB und abweichend von A 2.1 VGB sind Explosionsschäden 2.5 das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von
durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen (Blindgänger) mitversichert. Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
2.6 die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz-
A 3.8-01NEO Seng- und Schmorschäden und Alarmeinrichtungen;
2.7 Das Wiederanbringen von Anstrichen, Malereien, Schriften.
In Erweiterung zu A 3.8 leistet der Versicherer bei Seng- und Schmorschäden, auch
3. Nicht versicherte Sachen gegen Glasbruch sind
wenn diese nicht durch ein Ereignis nach A 3.1 bis A 3.7 entstanden sind.
3.1 Mehrscheiben-Isolierverglasungen, deren Randverbindungen durch normale
Versicherte Gefahr Leitungswasser Abnutzung, Fabrikations- oder Verglasungsfehler undicht geworden sind
(Kondensatbildung im Scheibenzwischenraum);
A 4.3.2-01NEO Kosten für den Austausch der Armaturen bei Rohrbruch 3.2 Photovoltaik-/Solarmodule sowie deren zugehörige Installationen (z. B.
Teil A 4.3.2 wird wie folgt erweitert: Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und
Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung).
1. Der Versicherer ersetzt auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- 3.3 Gebäude überwiegend aus Glas, Gewächshäuser und Schwimmbadabdeckungen.
und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse). A 7.6.2.2 bleibt unberührt.
Nicht versichert sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. 4. Glasbruch liegt vor, wenn versicherte Verglasungen nach Ziffer 1 durch Zerbrechen
zerstört werden.
2. Ist wegen eines Rohrbruchs nach Teil A 4.3.1 der Austausch einer Armatur 5. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
technisch erforderlich, ersetzt der Versicherer auch die dafür entstehenden Kosten. 5.1 Schrammen, Absplitterungen, Muschelbildungen und Ähnliches an Oberflächen
und Kanten von Verglasungen;
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 250 EUR begrenzt. 5.2 Undichtwerden der Randverbindungen an Mehrscheiben-Isolierverglasungen;
5.3 Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie nach A 2.
6. Ersetzt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, zerstörte Sachen gem. Ziffer 1
A 4.4-01NEO Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte
Versicherungsgrundstück (sofern vereinbart) (Naturalersatz).
1. In Erweiterung zu A 4.4 VGB sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherte Kosten
Versicherungsgrundstück versichert, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter
Gebäude oder Anlagen dienen. Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich A 11-05NEO Transport- und Lagerkosten
gewerblichen Zwecken dienen. 1. In Erweiterung zu A 11 VGB ersetzt der Versicherer die infolge eines
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 10.000 EUR begrenzt. Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Transport
und Lagerung der versicherten Sachen, wenn das versicherte Gebäude unbenutzbar
A 4.4-02NEO Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb des wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil
Versicherungsgrundstücks (sofern vereinbart) nicht zumutbar ist.
1. In Erweiterung zu A 4.4 VGB sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an 2. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, an dem das
Wasserableitungsrohren versichert, die außerhalb versicherter Gebäude und versicherte Gebäude wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil
außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Entsorgung des versicherten Gebäudes wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 12
versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür Monaten.
eine Gefahr trägt. Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken 3. Voraussetzung ist, dass nicht eine anderweitige Versicherung für die Kosten
dienen. aufkommt.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 10.000 EUR begrenzt.
Sonstige Gefahren und Kosten
Schäden durch Glasbruch
A 3-01NEO Überschalldruckwellen
A 25NEO-01 Glasbruch In Erweiterung zu A 3 VGB leistet der Versicherer auch Entschädigung für versicherte
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesen, Sachen, die durch Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt werden oder
gelten Schäden durch Glasbruch am im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude abhandenkommen. Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie
mitversichert. durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und
1. Versichert sind diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich
1.1 Gebäudeverglasungen: versicherte Sachen befinden, einwirkt. Ziffer A 2 bleibt unberührt.
fertig eingesetzte oder montierte Glas- und Kunststoffscheiben von Fenstern, Türen,
Versicherte Sachen
Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien,
Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen, Sonnenkollektoren
(nicht Photovoltaikanlagen und deren zugehörige Installationen), Lichtkuppeln (auch A 38NEO-01 Mitversicherung von massiven Anbauten oder Nebengebäude
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Privat genutzte massive Anbauten oder Nebengebäude (auch wenn diese selber nicht
zu Wohnzwecken dienen) mit einem harten Dach und einer Gesamtfläche von bis zu
25 qm sind gegen die im Versicherungsschein ausgewiesenen versicherten Gefahren
mitversichert. Dies gilt nur soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein
bezeichneten Grundstück befinden und das Haupthaus ständig bewohnt ist.
Sonstiges
A 26NEO-01 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des
Versicherers
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der
Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Gültigkeit einer unmittelbar
davor bestandenen Vorversicherung fällt, werden wir die Schadenbearbeitung nicht
wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit ablehnen.
Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den
Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns vereinbarten
Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle
einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt
voraus, dass der Versicherungsnehmer uns soweit wie möglich bei der Klärung des
Sachverhaltes unterstützt und der Versicherungsnehmer seine diesbezüglichen
Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns abtritt. Soweit sich im Rahmen der
Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der
Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
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Photovoltaik
6 Wie wird die Entschädigung ermittelt?
A 40NEO-01 Besondere Bedingung für die Versicherung von Photovoltaikanlagen
(sofern vereinbart) 6.1 Grundlagen
Die Entschädigung richtet sich nach Teil A, A 17 VGB.
1 Was ist Vertragsgrundlage für den Versicherungsschutz?
Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen 6.2 Wiederherstellungskosten
(VGB 2022 -Wohnfläche-), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
anderes ergibt. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts
des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage.
Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
2 Welche Sachen sind versichert?
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
Versichert sind die auf dem Hausdach befestigten, betriebsfertigen
durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
Photovoltaikanlagen der im Versicherungsschein genannten Gebäude. Die Anlagen
können auch in den Baukörper integriert sein. Versichert sind Anlagen bis zu einer
Leistung von 50 kW-Spitzenleistung (kWp). 6.3 Teilschaden
Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren
Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, betriebsfertigen Zustand wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon
Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung. Dazu gehört auch die mit abgezogen.
der Photovoltaikanlage verbundene und der Versorgung des Gebäudes dienende
Stromspeicheranlage. 6.3.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb
beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme 6.3.1.1 Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
bereit sein.
Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit zu einem späteren 6.3.1.2 Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche
Zeitpunkt unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De- oder Remontage Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden
sowie während eines Transports der Anlage innerhalb des Versicherungsorts. sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
3 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche generellen Ausschlüsse gibt 6.3.1.3 De- und Remontagekosten;
es?
6.3.1.4 Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
3.1 Grundgefahren
Der Versicherer ersetzt - soweit im Wohngebäudeversicherungsvertrag versichert -
Schäden durch 6.3.1.5 Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die
Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist;
3.1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung;
Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall, Sengschäden; 6.3.1.6 Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile
Rauch- und Rußschäden nach Teil A, A 3.1 bis A 3.9 VGB aufzuräumen und zu dekontaminieren;
3.1.2 Leitungswasser nach Teil A, A 4 VGB 6.3.1.7 Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu
gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete
Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder
3.1.3 Naturgefahren aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen
(Einliefererhaftung).
3.1.3.1 Sturm, Hagel nach Teil A, A 5.2 und A 5.3 VGB sowie
6.3.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den
3.1.3.2 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) nach Teil A, A 5.4 VGB. Wiederherstellungskosten abgezogen:
3.2 Der Versicherer ersetzt - soweit zusätzlich vereinbart - Schäden durch 6.3.2.1 Hilfs- und Betriebsstoffe,
Ergänzende Technische Gefahren nach 4.
Diese können nur in Verbindung mit einer der Gefahren nach 3.1.1 bis 3.1.3 6.3.2.2 Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
vereinbart werden.
6.3.2.3 Werkzeuge aller Art,
3.3 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden
durch Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie nach Teil A, A 2 VGB.
6.3.2.4 sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage
erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit
4 Ergänzende Technische Gefahren diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt
-nicht vereinbart- werden.
5 Ertragsausfall 6.3.3 Der Versicherer entschädigt nicht
-nicht vereinbart-
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anzuzeigen.
6.3.3.1 Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen wären;
7.2 Entschädigung
6.3.3.2 Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
Wiederherstellung hinausgehen; wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
6.3.3.3 Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch 7.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur
6.3.3.4 entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache
zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
6.3.3.5 Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung.
7.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
6.4 Totalschaden Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
Der Versicherer entschädigt den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials wird Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die
davon abgezogen. Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
6.5 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert 7.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er
Abweichend von 6.3 und 6.4 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb
den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt: von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der
Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
6.5.1 Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem
Totalschaden nicht wiederbeschafft. 7.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des
Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich
6.5.2 Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht meistbietend verkaufen lassen.
mehr beschafft werden. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den
Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
6.6 Neuwertanteil
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der 7.3 Beschädigte Sachen
Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach 6.5 übersteigt (Neuwertanteil) nur Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese
unter folgender Voraussetzung: beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.
7.4 Mögliche Rückerlangung
6.7 Ertragsausfall (sofern unter Ziffer 5 vereinbart) Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen
Versichert ist der Ertragsausfall -sofern die Mitversicherung vereinbart ist- wenn der Sache zurückzuerlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als
Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an zurückerhalten.
der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Der Ertragsausfall wird
ab dem dritten Tag bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte 7.5 Übertragung der Rechte
Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für sechs Monate seit Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur
dem Eintritt des Versicherungsfalls. Verfügung stellen, gilt:
Grundlage für die Entschädigungsberechnung ist die durchschnittliche Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu
Tagesenergieleistung der letzten 12 Monate vor Schadeneintritt. übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
6.8 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung 8 Welche besonderen Obliegenheiten gelten?
Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte Anlage in der konkreten
Ausführung und Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor.
Es wird dann nur der Teil des nach 6.2 bis 6.6 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu 8.1 Obliegenheiten
dem ganzen Betrag verhält, wie die angegebene Leistung zu der tatsächlichen Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich zu Teil B, B3.3 folgende vertraglich
Leistung der Anlage. vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu erfüllen:
6.9 Selbstbeteiligung 8.1.1 Er hat die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom Hersteller
Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb
abgezogen. warten zu lassen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.
7 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? 8.1.2 Er hat die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Daten und
Programme für die versicherten Photovoltaikanlagen aufzubewahren.
7.1 Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib 8.1.3 Er hat zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die
abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten 12 Monate aufzubewahren.
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8.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den
Voraussetzungen nach Teil B3.3.1.3 und B3.3.3 folgendes:
Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise
leistungsfrei sein.
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Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der
Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
B1.1 Beginn des Versicherungsschutzes verlangen.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung B1.4.3 Mahnung
oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail) zur Zahlung
B1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss
mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen
B1.2.1 Beitragszahlung Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus
gezahlt.
B1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall
B1.2.2 Versicherungsperiode ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer
Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
B1.4.5 Kündigung nach Mahnung
B1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug,
Nichtzahlung kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den
Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
B1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem
vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der
zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der
erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. B1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der
bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden
veranlasst ist. worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder Fristablauf veranlasst wird.
getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
B1.5 Lastschriftverfahren, Kreditkarte und andere Zahlungsdienstleister
B1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1.3.1 gezahlt, so kann
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. B1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
nicht zu vertreten hat. Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende
Deckung des Kontos zu sorgen.
Diese Pflicht gilt entsprechend, wenn die Zahlung des Beitrages über Kreditkarte oder
B1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers einen anderen Zahlungsdienstleister (PayPal, Amazon Pay, Google Pay, etc.)
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig vereinbart wurde.
nach B1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail) abgegebenen
E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu
vertreten hat. B1.5.2 Fehlgeschlagener Einzugsversuch bei Lastschrift, Kreditkarte und anderen
Zahlungsdienstleistern
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz
B1.4 Folgebeitrag wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der
Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat bzw. die Vereinbarung über die
B1.4.1 Fälligkeit Zahlung der Beiträge über eine Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu in Textform (z. B. E-Mail) zu kündigen.
Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
vereinbarten Zeitpunkt fällig. Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten, dem Kreditkartengeber oder dem
sonstigen Zahlungsdienstleister erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagene
Einzugsversuche können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
B1.4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
B1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
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B2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
B1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden
hat.
B2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den
B1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen;
fehlendem versicherten Interesse die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
jeweiligen Jahres zugegangen sein.
B1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von
14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der B2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und
dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu
Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der
Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich B2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in B2.2.1 Kündigungsrecht
Anspruch genommen hat. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den
Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail) zu
B1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der
vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der B2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
B1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen Versicherungsperiode, wirksam wird.
arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang
der Anfechtungserklärung zu. B2.2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
B1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung Versicherungsnehmer wirksam.
vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte
beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt
hat.
B3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
Vertragsschluss
B1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,
wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn
das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein B3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht Versicherer in Textform (z. B. E-Mail) gefragt hat und die für den Entschluss des
versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer
Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von
erlangt. Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so
sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist
Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu
berücksichtigen.
B2.1 Dauer und Ende des Vertrags Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch
dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
B2.1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
abgeschlossen. B3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B2.1.2 Stillschweigende Verlängerung B3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1, kann
jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die
drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
zugegangen ist. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
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nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der B3.2 Gefahrerhöhung
Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu
gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. B3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass B3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden,
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder
war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
B3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn
B3.1.2.2 Kündigung sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1 leicht Vertragsschluss gefragt hat.
fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das
Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände B3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur
zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
B3.1.2.3 Vertragsänderung B3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1 nicht
vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten B3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne
Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren
die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
B3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat,
schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In B3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig
dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer
Kündigungsrecht hinzuweisen. unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
B3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers B3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der
Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
B3.2.3.1 Kündigungsrecht
Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3.2.2.1, kann der
nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine
Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
B3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3.2.2.2 und B3.2.2.3
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform (z. B. E-Mail) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen
B3.2.3.2 Vertragsänderung
hat.
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung
einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder
B3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder
Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der
die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat
B3.1.6 Anfechtung der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
bleibt bestehen. B3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B.3.2.3
B3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist,
erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die B3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
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gekommenen Sachen einzureichen;
B3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine
Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu
Pflichten nach B3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer
diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B.
Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat
E-Mail) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges
der Versicherungsnehmer zu beweisen.
der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über
Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
B3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B3.2.2.2 und B3.2.2.3 ist der Versicherer gestatten;
für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm
dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn billigerweise zugemutet werden kann.
der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als
Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B3.2.5.1 Satz 2 dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B3.3.2.1 und
und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm B3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und
die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen rechtlichen Umständen möglich ist.
sein müssen, bekannt war.
B3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht
B3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3.3.1 oder
ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der
B3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
Leistungspflicht war oder
grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
Versicherungsnehmers entspricht.
c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung
einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
B3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles
B3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann
vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen
B3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles hat.
B3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor B3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Sicherheitsvorschriften; Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
B3.3.1.2 Rechtsfolgen die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit,
die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, Abschnitt B4 Weitere Regelungen
so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung
Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
B4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
B4.1.1 Anzeigepflicht
B3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist
verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende
Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
Obliegenheiten zu erfüllen:
B4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B4.1.1. vorsätzlich oder
sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für
grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in B3.3 beschriebenen Voraussetzungen
ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des
Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der
Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
B4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
B3.3.2.2 zusätzlich zu B3.3.2.1 gilt:
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und
Der Versicherungsnehmer hat
übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder
a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,
übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem
unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den
b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
anzuzeigen;
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für
c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden
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den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm B4.3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer
demselben Versicherer bestehen. abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des
allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungsverhältnisses.
Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem
Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von B4.3.2 Erklärungen des Versicherers
Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu
Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben übermitteln.
worden wäre.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist B4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss
der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung
bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
B4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung kannte.
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung
entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung
geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben B4.4 Verjährung
oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
ist. und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis
Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung gleich.
dem Versicherer zugeht. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang
dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der in Textform (z. B. E-Mail) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Anspruchsteller nicht mit.
Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des
geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
B4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
B4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem
Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die
Beschwerdestelle des Versicherers wenden:
B4.2.1 Form, zuständige Stelle [Kontaktdaten Beschwerdestelle]
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere
Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer Beschwerdemöglichkeiten zu:
erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich
Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an B4.5.1 Versicherungsombudsmann
die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person
Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt:
Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der
Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.
B4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Versicherungsombudsmann e.V.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht Postfach 080632
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer 10006 Berlin
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte Telefon: 0800 3696000
dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer Internet: www.versicherungsombudsmann.de
nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende
B4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online
Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer
Niederlassung die Bestimmungen nach B4.2.2 entsprechend Anwendung. Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/
wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den
Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
B4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4.5.2 Versicherungsaufsicht
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Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er
sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der B4.9 Versicherung für fremde Rechnung
Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht.
B4.9.1 Rechte aus dem Vertrag
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das
Sektor Versicherungsaufsicht Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus
Graurheindorfer Straße 108 diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
53117 Bonn Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de B4.9.2 Zahlung der Entschädigung
Internet: https://www.bafin.de Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer
den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des
verbindlich entscheiden. Versicherungsnehmers verlangen.
B4.5.3 Rechtsweg B4.9.3 Kenntnis und Verhalten
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
B4.9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von
B4.5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und
zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte
seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der
Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen B4.9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige
der Versicherer seinen Sitz hat. Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
B4.5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer B4.9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder den Versicherer nicht darüber informiert hat.
dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem
gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt B4.10 Aufwendungsersatz
der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem
B4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung.
B4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
B4.6 Anzuwendendes Recht Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf
Weisung des Versicherers macht.
B4.7 Embargobestimmung
B4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu
direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des
Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Versicherers erfolgten.
Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
B4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
B4.8 Überversicherung Aufwendungsersatz nach B4.10.1.1 und B4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass
zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger B4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen
Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt
Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden
wäre.
B4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B4.10.1.1
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich
erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den
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Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil
B4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt,
anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
erbringen sind.
B4.13 Repräsentanten
B4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
Repräsentanten zurechnen lassen.
B4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die
Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese
den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so
werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist
oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
B4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
Kostenersatz nach B4.10.2.1 entsprechend kürzen.
B4.11 Übergang von Ersatzansprüchen
B4.11.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht
dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden
ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht
werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit
der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang
nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich
verursacht.
B4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses
Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich
mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer
zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem
Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
B4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
B4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei,
so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
B4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
B4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund
oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen
versucht.
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B-NEO Besondere Bedingungen und Klauseln zu Abschnitt B
Allgemeine Bestimmungen
B2.3NEO-02 Tägliches Kündigungsrecht
Der Vertrag kann in Erweiterung zu B 2.1 VGB vom Versicherungsnehmer jederzeit
mit Wirkung ab Zugang der Erklärung beim Versicherer oder zu einem von ihm
gewünschten späteren Zeitpunkt – auch vor dem vereinbarten Ablauftermin –
gekündigt werden. Ziffer A 22 VGB bleibt unberührt.
B2.4NEO-02 Teilkündigungsrecht
In Erweiterung zu B 2.1 und B 2.2 VGB haben beide Parteien das Recht, einzelne
Risiken oder Leistungen aus dem Vertrag zu kündigen, ohne dass der Gesamtvertrag
beendet wird. Bei Teilkündigung durch den Versicherungsnehmer kann er bestimmen,
ob die Teilkündigung sofort oder zu einem anderen von ihm bestimmten Zeitpunkt
erfolgen soll. Ziffer A 22 VGB bleibt unberührt. Bei Teilkündigung durch den
Versicherer kann dies nur nach den Bestimmungen von B 2.1.2, B 2.2.1 oder B 2.2.3
VGB erfolgen. Wird eine Teilkündigung ausgesprochen, hat der andere
Vertragspartner das Recht, den Gesamtvertrag zu kündigen. Die Kündigung des
Gesamtvertrages muss spätestens einen Monat nach Zugang der Teilkündigung dem
jeweiligen Vertragspartner zugegangen sein. Der Gesamtvertrag endet dann zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Teilkündigung.
B4.16-01NEO Innovationsgarantie für künftige Leistungserweiterungen
Werden die dieser Versicherung zugrundeliegenden vereinbarten Bedingungen und
Klauseln ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert, so gelten
die neuen Bedingungen ab der nächsten Hauptfälligkeit auch für diesen Vertrag. Ist
mit der Erweiterung des Versicherungsumfangs auch ein Mehrbeitrag verbunden, so
hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag mit sofortiger
Wirkung oder zu einem anderen, von ihm bestimmten Zeitpunkt, zu kündigen, sofern
die Leistungserweiterungen nicht gewünscht sind. Der Versicherungsnehmer wird
rechtzeitig zur Hauptfälligkeit vom Versicherer über die neuen Leistungen bzw.
Erweiterungen informiert.
Sonstige Bestimmungen
B4.14-02NEO Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Wir garantieren, dass die dieser Wohngebäudeversicherung zugrunde liegenden
Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB) und Besonderen
Bedingungen und Klauseln ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von
den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen
Bedingungen -Stand 23.11.2023- abweichen.
B4.15-02NEO Garantie zur Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises
Beratungsprozesse
Wir garantieren, dass die dieser Versicherung zu Grunde liegenden Allgemeinen
Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB) und Besonderen Bedingungen und
Klauseln die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis
„Beratungsprozesse“ -Stand 10.10.2022- empfohlen wurden. (Der Arbeitskreis
Beratungsprozesse (www.beratungsprozesse.de) ist eine Initiative mehrerer
Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt
Risikoanalysen und Mindestleistungsstandards für die Vermittler.)
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[Seite 29]
II. Produktinformationsblatt
Produkte:
NEO S / NEO M / NEO L
NEO Switch
Diese Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte unserer Wohngebäudeversicherung bietet Ihnen einen ersten Überblick und
keine vollständige Darstellung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag,
Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen, zusätzlichen Vereinbarungen).
Beachten Sie bitte, dass dieser Überblick weder eine Beratung durch Ihre/n Ansprechpartner/in vor Ort noch ein Lesen der
Vertragsbestimmungen ersetzt. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Wohngebäudeversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem
Gebäude.
Was ist versichert? Schadenabwendungs- und
Schadenminderungskosten;
Versicherte Sachen: Aufräumungs- und Abbruchkosten;
Versichert sind Ihr Gebäude, das Bewegungs- und Schutzkosten;
Gebäudezubehör, die Gebäudebestandteile Kosten für Wasser-, Gas- und
und unmittelbar an das Gebäude anschließende Heizölverlust sowie Stromverlust
Terrassen, die beschädigt aus Stromspeichern;
oder zerstört werden oder die infolge eines Hotelkosten;
Versicherungsfalles abhandenkommen. Rückreisekosten aus dem Urlaub/
Versicherte Gefahren: von der Dienstreise.
Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Versicherungssumme und Versicherungswert:
Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Versicherungswert ist der Neubauwert.
Absturz eines Luftfahrzeuges, Fahrzeuganprall,
Der Versicherungsschutz ist ausreichend, wenn
Sengschäden, Rauch- und Rußschäden; die Angaben zum Gebäude
Leitungswasser; zutreffend sind bzw. wenn die ermittelte
Naturgefahren wie Sturm, Hagel. Versicherungssumme dem vereinbarten
Versicherungswert entspricht.
sofern gesondert vereinbart:
Was ist nicht versichert?
weitere Naturgefahren; das sind die
Elementargefahren Überschwemmung, Rückstau, Nicht versichert sind beispielsweise:
Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Photovoltaikanlagen nebst zugehöriger
Lawinen und Vulkanausbruch; Installationen, kann aber mittels Zusatzbaustein
Glasbruch von Gebäudeverglasung; eingeschlossen werden.
Photovoltaikanlagen;
Gebäude mit gewerblicher Nutzung.
Ableitungsrohre.
Versicherte Schäden: oderes
Gibt übernommen hat und für die er die Gefahr
Deckungseinschränkungen?
Sachschaden infolge von Zerstörung, trägt;
Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom
Beschädigung oder Abhandenkommen der
versicherten Sachen infolge eines Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z.B.
Versicherungsfalls; Krieg;
Mietausfall infolge eines Versicherungsfalls.
Kernenergie;
Versicherte Kosten: Schwamm;
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls 4UVSNGMVU
notwendigen und tatsächlich angefallenen: Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.
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Wo bin ich versichert?
Sie haben für den in dem Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort Versicherungsschutz.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten:
- Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
- Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
- Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
- Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen
Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann.
Wann und wie zahle ich?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich (d.h. spätestens in der Regel innerhalb von 2 Wochen) nach dem Zeitpunkt
des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
Bestehen eines Widerrufsrechts. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach
Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag
überweisen oder mit uns vereinbaren, dass wir die Beiträge per SEPA-Lastschriftverfahren , über Kreditkarte oder den sonst
mit Ihnen vereinbarten Zahlungsdienstleister einziehen. Eine monatliche Zahlungsweise ist nur in Verbindung mit einem
Einzugsverfahren möglich.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass der fällige
(einmalige oder der erste) Versicherungsbeitrag ordnungsgemäß gezahlt wird. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz
erst mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein
weiteres Jahr, außer Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie können den Vertrag grundsätzlich täglich kündigen, beachten Sie dazu aber die Regelungen in den
Versicherungsbedingungen. Wir hingegen können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens
drei Monate vorher geschehen). Wir können aber auch vorzeitig z. B. nach einem Schadenfall kündigen. Dann endet der Vertrag
schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
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[Seite 31]
Vorschlägen und sonstigen Preisangaben.
III. Vertragsinformation
9. Wie kommt der Vertrag zustande?
Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn wir Ihren Antrag mit einem
1. Wer ist Ihr Versicherer? Versicherungsschein angenommen haben. Eine Frist, während der Sie an Ihren
Ihr Vertragspartner ist die Antrag gebunden sind, besteht nicht.
Neodigital Versicherung AG
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Sitz der Gesellschaft: Heinz-Kettler-Str. 1, 10. Widerrufsbelehrung
66386 St. Ingbert Abschnitt 1 – Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Registergericht: Amtsgericht Saarbrücken, HRB 103769
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 815678585 Widerrufsrecht
Vorstand: Stephen Voss (Sprecher), Angela Kuts, Stefan Wirtz, Dirk Wittling Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angaben
Vorsitzender des Aufsichtsrats: David Zimmer von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
2. Was ist die Hauptgeschäftstätigkeit Ihres Versicherers? • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden
Die Hauptgeschäftstätigkeit der Neodigital Versicherung AG ist die Sach-, Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der
Haftpflicht-, Unfall-, Rechtsschutzversicherung sowie die Tarifbestimmungen,
Kraftfahrzeugversicherung. • diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
3. Welche Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen gelten?
jeweils in Textform zugegangen sind.
Für das Versicherungsverhältnis gelten der Antrag, der Versicherungsschein, die
gesetzlichen Bestimmungen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
die für die einzelnen Versicherungsarten geltenden Besonderen Bedingungen,
Zusatzbedingungen, Tarifbestimmungen und Sondervereinbarungen.
Der Widerruf ist zu entrichten an:
Neodigital Versicherung AG
4. Was sind die wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung? Heinz-Kettler-Str. 1
Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung können dem Antrag, dem 66386 St. Ingbert, vertreten durch den Vorstand
Versicherungsschein und den zugrundeliegenden Vertragsbestimmungen E-Mail: info@neodigital.de
entnommen werden. Diese Unterlagen enthalten auch Angaben über Art, Umfang,
Fälligkeit und Erfüllung der Leistung. Widerrufsfolgen
Im Fall eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der
Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenen Teil
5. Wie hoch ist der Gesamtpreis der Versicherung? der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der
Die Höhe des zu entrichtenden Gesamtbeitrages einschließlich der gesetzlichen Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie,
Versicherungssteuer und der Zeitraum, für den der Beitrag zu zahlen ist, sind dem der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in
Antrag und dem Versicherungsschein zu entnehmen. diesem Fall einbehalten. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge
unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
6. Fallen zusätzliche Kosten an? Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der
wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und
Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages werden nicht erhoben.
gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.
Erhoben werden lediglich Kosten für fehlgeschlagene Einzugsversuche bei
Nichteinlösung im Lastschriftverfahren, bei Kreditkarte oder einer anderen
Besondere Hinweise
vereinbarten Zahlungsart.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
7. Wie erfolgt die Beitragszahlung? Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Die Beitragszahlung erfolgt im Lastschriftverfahren, über Kreditkarte oder über
andere Zahlungsdienstleister, abhängig von der Vereinbarung mit Ihnen. Hierzu
müssen Sie uns (der Neodigital) ein SEPA-Lastschriftmandat, eine Ermächtigung Abschnitt 2 – Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren
zum Einzug über Kreditkarte oder über den sonstigen Zahlungsdienstleister erteilen. Informationen
Je nach Vereinbarung wird die Prämie monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich
abgebucht. Hinsichtlich in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
Hierbei ist von Ihnen sicherzustellen, dass bei SEPA-Lastschriftverfahren Ihr Konto Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
bei Fälligkeit des Beitrags die erforderliche Deckung aufweist. Entsprechendes gilt,
wenn die Zahlung des Beitrages über Kreditkarte oder einen anderen
Zahlungsdienstleister vereinbart wurde. Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
8. Welche Gültigkeitsdauer haben die zur Verfügung gestellten Informationen? 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der
Die Ihnen für den Abschluss Ihres Versicherungsvertrages zur Verfügung gestellten Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei
Informationen (Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen, dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
Tarifbestimmungen, Prämienhöhe, etc.) haben eine befristete Gültigkeitsdauer. 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für
Sofern in den Informationen kein anderer Zeitraum angegeben ist, gelten sie für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei
sechs Wochen, in der Kraftfahrtversicherung für vier Wochen. Dies gilt auch für
unverbindliche Werbemaßnahmen (Broschüren, Annoncen, etc.) sowie bei
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juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen 12. Wann endet der Vertrag?
eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Der Vertrag ist für die dokumentierte Zeit abgeschlossen. Sofern vereinbart und im
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsschein dokumentiert, verlängert sich das Versicherungsverhältnis
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn Ihnen nicht drei Monate vor dem jeweiligen
Form; Ablauf eine Kündigung von uns (der Neodigital) in Textform zugegangen ist.
3. die Hauptgeschäftsfähigkeit des Versicherers; Wenn sich das Vertragsverhältnis automatisch verlängert und Sie das
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben Vertragsverhältnis beenden möchten, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, den
über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; Vertrag täglich in Textform zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang bei uns
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen wirksam. Sie können aber auch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Zeitpunkt wirksam werden soll. Sofern vereinbart und in den
Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen Versicherungsbedingungen dokumentiert können Sie das Vertragsverhältnis
soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den darüber hinaus kündigen. Die Regelungen dazu und zur sonstigen
Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises Vertragsbeendigung entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen der
ermöglichen; einzelnen Produkte.
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur
Zahlungsweise der Prämien; Für die Kraftfahrtversicherung gilt:
7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, Der Vertrag ist für die dokumentierte Zeit abgeschlossen. Sofern vereinbart und im
beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich Versicherungsschein dokumentiert, verlängert sich das Versicherungsverhältnis
des Preises; stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn Ihnen nicht einen Monat vor dem jeweiligen
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Ablauf eine Kündigung von uns (der Neodigital) in Textform zugegangen ist.
Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, Der Vertrag endet mit einer fristgerechten Kündigung durch Sie oder uns. Die
während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; Kündigung bedarf der Textform. Wenn Sie das Vertragsverhältnis beenden möchten,
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, haben Sie die Möglichkeit, den Vertrag zum Ablauf zu kündigen. Die Kündigung zum
Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, Ablauf wird mit Zugang bei uns wirksam. Einzelheiten zu den
gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs Kündigungsmöglichkeiten und zur Vertragsbeendigung entnehmen Sie G.1 bis G.8,
einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs H.1.1 bis H.1.3 und H.1.7 AKB.
gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten 13. Welches Recht ist anwendbar?
Form; Auf den Vertrag und die vorvertraglichen Beziehungen ist das Recht der
10. a) Angaben über Laufzeit des Vertrages; Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
b) Angaben über Mindestlaufzeit des Vertrages;
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen 14. Welches Gericht ist zuständig?
Kündigungsbedingungen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns (die Neodigital) sind folgende
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Gerichte zuständig:
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten - das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für
Form; Ihren Vertrag zuständig ist.
12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der - das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, am Ort
Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
zugrunde legt; Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht; oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres gewöhnlichen
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt Aufenthalts zuständig.
genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich
der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der
Laufzeit dieses Vertrags zu führen; 15. Was ist die Vertragssprache?
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen ausgehändigten Informationen werden in deutscher Sprache verfasst. Wir führen die
Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages in deutscher Sprache.
Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit
16. Zu welchen außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren haben
einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Sie Zugang?
Der Anspruch der Neodigital ist es, alle Angelegenheiten zur vollsten Zufriedenheit
Ende der Widerrufsbelehrung
unserer Kunden zu erledigen. Dennoch kann es im Einzelfall vorkommen, dass Sie
Anlass zur Beschwerde sehen. In solchen Fällen können Sie sich an folgende Stellen
wenden
11. Wann beginnt der Vertrag und welche Laufzeit ist vereinbart? - Ihren Vermittler
Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrages können dem Antrag und dem - den Vorstand der Neodigital Versicherung AG
Versicherungsschein entnommen werden. - die Bundesanstalt für
Die Versicherungsdauer beträgt in der Regel mindestens ein Jahr. Finanzdienstleistungsaufsicht
Für die Kraftfahrtversicherung gilt: Der Versicherungsvertrag verlängert sich Bereich Versicherungen
stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn er nicht durch Sie oder uns fristgerecht Graurheindorfer Straße 108
gekündigt wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein 53117 Bonn
Jahr ist, weil der Beginn des nächsten Versicherungsjahres das Kalenderjahr oder - Versicherungsombudsmann e. V.
der Saisonbeginn des Fahrzeugs ist. Weitere Einzelheiten finden Sie nachstehend Postfach 08 06 32
unter Ziffer 12 und unter B.1 ,B.2 , C.1 und C.2 AKB. 10006 Berlin
- Online-Streitbeilegung der Europäischen Union:
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[Seite 33]
Haben Sie als Verbraucher den Vertrag elektronisch geschlossen (z.B. über eine
Internetseite oder per E-Mail), können Sie sich bei Beschwerden auch an die
Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Union (Online Dispute
Resolution, ODR) wenden. Diese finden Sie auf dem Portal der Europäischen
Kommission. Ihre Beschwerde wird dann über die Plattform für außergerichtliche
Online-Streitbeilegung dem Versicherungsombudsmann e.V. weitergeleitet.
Wenn Sie sich an diese Stellen wenden, bleibt die Möglichkeit für Sie, den
Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt.
Seite 3 von 3 NEO_2024_V01_VI
[Seite 34]
IV. Information zur c) Wie korrigieren Sie Eingabefehler vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung?
Ihren Antrag zum Abschluss des Versicherungsvertrages können Sie, bevor Sie auf
den Button „jetzt beantragen“ klicken [Bezeichnung des Antragsfeldes abhängig vom
Kommunikation auf digitalem Onlineportal] jederzeit korrigieren. Vor Übermittlung Ihres Antrages werden für Sie
alle angegebenen Daten noch einmal zusammengestellt. Hier können Sie die Daten
Weg überprüfen und wenn nötig auch berichtigen.
d) Welche Sprachen stehen zum Abschluss der Verträge zur Verfügung?
NEODIGITAL ist ein moderner Anbieter für Versicherungslösungen. Wir sind direkt, Wir schließen unsere Verträge in deutscher Sprache.
schnell und unkompliziert.
Was bedeutet das?
1. Abschluss von Verträgen
Uns ist es wichtig, die Vorteile der digitalen Kommunikation zu nutzen!
Verträge schließen wir nach dem sogenannten Antragsmodell, d.h. Sie oder Ihr
Vertriebspartner übermitteln uns auf elektronischem Weg über das Onlineportal des
Vertriebspartners einen Antrag.
Deswegen benötigen wir von Ihnen immer eine aktuelle E-Mail-Adresse.
Wir prüfen Ihren Antrag. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir Ihren Antrag
annehmen. Annahme oder Ablehnung erfolgen durch eine gesonderte Mitteilung.
2. Ihr Weg zu uns und unser Weg zu Ihnen
Wir glauben, dass die digitale Kommunikation auch für Sie viele Vorteile bietet!
Deswegen arbeiten wir mit einer speziell für unsere Versicherungsprodukte
entwickelten App (App). Dort erreichen wir Sie und Sie uns schnell und unkompliziert,
egal ob im Schadensfall, bei Vertragsänderung oder für Informationen.
Sie erklären sich damit einverstanden, dass rechtlich bedeutsame Erklärungen –
soweit gesetzlich zulässig - digital per E-Mail an die von Ihnen zuletzt genannte
E-Mail-Adresse zugestellt werden können.
3. Datenschutzrechtliche Hinweise
Egal ob Abschluss eines Versicherungsvertrages oder Schadensbearbeitung,
Datenschutz gilt immer!
Beachten Sie daher bitte das beigefügte Merkblatt zur Datenverarbeitung.
4. Weitere Informationen zu Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
a) Welche technischen Schritte führen zum Vertragsschluss?
Sie übermitteln uns Ihren Antrag zum Abschluss eines Versicherungsvertrages über
unser Onlineportal oder das Onlineportal Ihres Vertriebspartners. In technischer
Hinsicht geschieht dies, wenn Sie dort auf das Antragsfeld [z.B. „jetzt beantragen“ –
Bezeichnung ist abhängig vom Portal] klicken. Wir prüfen Ihren Antrag. Wenn wir den
Antrag annehmen, stellen wir Ihnen den Versicherungsschein in Ihren geschützten
Kundenbereich der App ein.
b) Wird der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert und ist er
zugänglich?
Wir hinterlegen für Sie die Vertragstexte in der App. Hierzu erhalten Sie
Zugangsdaten per E-Mail. Der Vertragstext wird in nicht veränderbarer Form dort
gespeichert und ist Ihnen mit Ihren Zugangsdaten über die App zugänglich.
Seite 1 von 1 NEO_2018_V04_IDK
[Seite 35]
unverschlüsselter E-Mail besteht die Möglichkeit, dass sensible Inhalte von Dritten
V. Merkblatt zur ausgelesen oder manipuliert werden können. Das Bundesamt für die Sicherheit in der
Informationstechnik empfiehlt die Verschlüsselung von E-Mails.
Datenverarbeitung / Die Einwilligungserklärung gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages
hinaus, endet jedoch - außer in der Unfallversicherung - schon mit Ablehnung des
Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf. Sie haben das Recht, Ihre
Datenschutzerklärung Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Wird die
Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es
unter Umständen nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw.
Vorbemerkung teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung
Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, beschrieben, erfolgen.
schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der
Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen Schweigepflichtentbindungserklärung
manuellen Verfahren. Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die wie z. B. beim Arzt, einem
Die Mitarbeiter der Neodigital Versicherung AG sind zur Verschwiegenheit über Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen
personenbezogene Daten verpflichtet. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Unfallversicherung
nur, wenn dies für die Vertragserfüllung notwendig ist. Solche Dritte sind ebenfalls (Personenversicherung) ist daher in der Schaden-/ Leistungsanzeige auch eine
der Neodigital Versicherung AG durch Vereinbarungen zur Beachtung des Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten.
Datenschutzes der Nutzer verpflichtet.
Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird
insbesondere durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die
Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn die DSGVO oder eine Datenverarbeitung und -nutzung nennen:
andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat.
Die DSGVO erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung, wenn dies im Rahmen der Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer
Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind
Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten).
Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten, wie Kundennummer
besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag,
Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines
Vermittlers (Vertragsdaten) gespeichert. Bei einem Versicherungsfall speichern wir
Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist: Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom
Neodigital Versicherung AG Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit. Diese Datenverarbeitung erfolgt auf
Heinz-Kettler-Str. 1 Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO.
66386 St. Ingbert
Im Einzelfall kann es vorkommen, dass wir Ihre personenbezogenen Daten zur
Automatisierte Einzelfallentscheidung Sicherstellung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit unserer IT-Infrastruktur
Neodigital nutzt automatisierte Verfahren bei Entscheidungen gegenüber verarbeiten. Eine solche Verarbeitung erfolgt nur dann, wenn eine Fehlerbehebung
Antragstellern über das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages. Die unter Verwendung von anonymisierten Daten nicht möglich ist. Vor einer solchen
Entscheidung beruht auf von Neodigital im Vorhinein festgelegten Kriterien. Verarbeitung erfolgt eine Prüfung und Freigabe der betroffenen personenbezogenen
Genutzte Kriterien sind unter anderem Angaben zu vorherigen Daten im Einzelfall. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist unser berechtigtes
Versicherungsverhältnissen (z.B. Vorschäden), Merkmale des zu versichernden Interesses, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO.
Risikos und eine Bonitätsprüfung. Diese Kriterien werden genutzt, um zu ermitteln, ob
Neodigital das Risiko übernehmen kann. Jeder Ihrer Zugriffe auf das Internetangebot der Neodigital Versicherung AG wird in
Wird ein Kriterium nicht erfüllt oder wird der für ein Kriterium definierte Grenzwert einer Protokolldatei für eine begrenzte Zeit mit folgenden Daten gespeichert:
überschritten (z.B. eine Überschreitung der Höchstversicherungssumme) wird Ihr - Datum und Uhrzeit des Abrufs,
Antrag abgelehnt werden. - Anfragedetails und Zieladresse,
Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, haben Sie das Recht, eine Erläuterung der - Name der abgerufenen Datei und übertragene Datenmenge und
wesentlichen Gründe dieser Entscheidung von uns zu erhalten. In diesem Zuge - Meldung, ob der Abruf erfolgreich war.
erhalten Sie auch die Möglichkeit, Ihren eigenen Standpunkt darzulegen und eine Diese Daten werden für statistische und Sicherungszwecke sowie zur Optimierung
Überprüfung der Entscheidung durch unsere Sachbearbeiter zu verlangen. unseres Internetangebotes ausgewertet. Es erfolgt keine personenbezogene
Auswertung oder Profilbildung.
Dessen ungeachtet behalten wir uns vor, Ihre IP-Adresse bei Angriffen auf die
Einwilligungserklärung Internetinfrastruktur der Neodigital Versicherung AG auszuwerten.
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im
Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Datenübermittlung an Rückversicherer
Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach der DSGVO aufgenommen Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen
worden. Diese Einwilligungserklärung nach der DSGVO umfasst auch die Zustimmung Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen
zum Bezug und zur Nutzung von Adressinformationen, Informationen zum bisherigen Fällen einen Teil der Risiken an einen Rückversicherer ab. Dieser Rückversicherer
Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer benötigt ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie
Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten von der Infoscore Consumer Data Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und
GmbH (ICD), Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden zum Zwecke des Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit der
Vertragsabschlusses und der Vertragsabwicklung, der Personenidentifikation und bei Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirkt, werden ihm auch
Bedarf im Verlauf der aktiven Geschäftsbeziehung (z.B. im Schadenfall). Die die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen
Einwilligung beinhaltet auch die Zustimmung zur Übermittlung personenbezogener sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls
Daten mittels einer unverschlüsselten E-Mail. Bei der Kommunikation mittels entsprechende Daten übergeben. Diese Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von
Seite 1 von 2 NEO_2024_V01_MDV
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Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO. Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch
Vermittlungsgesellschaften. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können,
Datenübermittlung an andere Versicherer erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B.
Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos,
Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen. Ausschließlich
gehören z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den
gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden.
gekündigte der letzten 5 Jahre). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im
eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von
Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist
erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen der DSGVO und seine
Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis)
(Mehrfachversicherung, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei zu beachten. Für den Fall, dass das Vermittlungsverhältnis Ihres Vermittlers zu
Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den unserer Gesellschaft endet, werden Sie hierüber informiert.
Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und
Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte
Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. Diese Datenverarbeitung erfolgt auf Wir kümmern uns um die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen in allen
Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO. Bereichen unseres Unternehmens. Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich auch
direkt an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten wenden:
Zentrale Hinweissysteme
Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Datenschutzbeauftragter c/o Neodigital Versicherung AG
Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung Heinz-Kettler-Str. 1
von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an 66386 St. Ingbert
andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer datenschutz@neodigital.de
zu beantworten. Dazu bestehen zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese
Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem
jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Sie haben als Betroffener neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein
Voraussetzungen erfüllt sind. Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde, ein Recht auf Auskunft sowie unter
Beispiele: bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung
Sachversicherer oder Mitnahme Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer
Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen
aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird Datenschutzbeauftragten unseres Unternehmens unter der oben genannten
und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Anschrift. Bitte richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung,
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets
Unfallversicherer an uns.
Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht,
Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, Beruht eine Datenverarbeitung auf einem berechtigten Interesse nach Art. 6 Abs. 1
wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, außerordentlicher Buchst. f) DSGVO, können Sie dieser Verarbeitung aus Gründen, die sich aus Ihrer
Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf besonderen Situation ergeben, widersprechen. Wir verarbeiten die Daten dann nur
Leistung. weiter, wenn hierfür zwingende, schutzwürdige Gründe vorliegen, die Ihre Interessen,
Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch. Rechte und Freiheiten überwiegen, oder wenn die Verarbeitung für die
Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich
Externe Dienstleister ist.
Im Zusammenhang mit Versicherungswechsel, der Versicherungsbestätigungen des
Kraftfahrtbundesamtes und der Geltendmachung von Schäden werden Daten an die Wir verarbeiten die Daten nur so lange, wie es für den Zweck der Verarbeitung
zuständige Stelle, die GDV Dienstleistungs-GmbH, zur dortigen Verarbeitung erforderlich ist.
weitergeleitet.
Kommunikationsweg E-Mail
Unter Umständen ist es notwendig, dass bestimmte Informationen per E-Mail
versandt werden müssen, beispielsweise in der Vertragsanbahnung. Neodigital
versendet daher E-Mails grundsätzlich über einen speziell gesicherten Mailserver, der
in der Lage ist, diese E-Mails auch geeignet zu verschlüsseln. Dieser kommuniziert
mit dem Ziel-Mail-Server und versucht das beste Verschlüsselungsverfahren
auszuhandeln, um den Transportweg zu sichern (zu verschlüsseln). Schlägt das fehl,
wird das nächst schwächere Verfahren geprüft. Unterstützt der Ziel-Mail-Server
keines der Verschlüsselungsverfahren oder liegt eine Fehlkonfiguration vor, wird die
E-Mail unter Umständen unverschlüsselt versandt. Unverschlüsselt bedeutet in
diesem Zusammenhang, dass der Transportweg durch das Internet nicht gesichert
ist. Wie oben bereits erläutert, willigen die Betroffenen in diese notfalls
unverschlüsselte Kommunikation ein.
Betreuung durch Versicherungsvermittler
In Ihren Versicherungsangelegenheiten werden Sie durch einen Vermittler betreut.
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Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt,
VI. Mitteilung nach § 19 Abs. 5 werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die
Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der
Versicherungsvertragsgesetz laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen
(VVG) über die Folgen einer wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die
Verletzung der gesetzlichen Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer
Mitteilung hinweisen.
Anzeigepflicht 4. Ausübung unserer Rechte
Wir (die Neodigital) können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist
damit wir (die Neodigital) Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das
ist es notwendig, dass Sie die im Versicherungsantrag gestellten Fragen von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung
wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung
anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn
für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand
unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
entnehmen. Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten verletzt haben.
gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir (die Neodigital) in Textform gefragt
haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so
Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte sowohl
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und
wird? Arglist zu berücksichtigen.
Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir (die Neodigital) vom
Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch
grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt
nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet,
wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt
haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrages zu, welcher der bis zum
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Können wir (die Neodigital) nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die
vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt
haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir (die Neodigital) nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser
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