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Volltext aufklappen: Besondere Vereinbarung zur Versicherung von Photovoltaikanlagen (zu den ABE 2011)
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VHV Allgemeine Versicherung AG
Besondere Vereinbarung zur Elektronik- und Ertragsausfall-Versicherung
von Photovoltaikanlagen (PVA)
Stand 10.2019
Zu dieser Besonderen Vereinbarung sind ausschließlich Photovoltaikanlagen versichert, die auf Freiflächen, Dächern und/oder an Fassaden
von Gebäuden installiert sind. Die Installation muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Vertragsgrundlage bilden die „Allge-
meinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011)“ in der vereinbarten Fassung sowie nachstehende Bestimmungen.
1. Gegenstand der Versicherung
1.1 Elektronik-Versicherung
Unter den Versicherungsschutz fallen sämtliche zur stationär installierten Photovoltaikanlage (Stromerzeugung) gehörenden serien-
mäßig hergestellten Teile, insbesondere bestehend aus folgenden Einzelkomponenten:
– Einspeise- und Erzeugungszähler,
– Verkabelungen,
– Modultragkonstruktionen,
– Montagesets, wie z. B. Anschluss-, Befestigungs- und Verbindungssets,
– Photovoltaikmodule,
– Trafos,
– Wechselrichter
– Umspannwerke (nur wenn vertraglich vereinbart)
– Solarstromspeicher (versichert gemäß Abs. 14)
– Ladestation (versichert gemäß Abs. 15)
sowie die erforderlichen Installations- und Montagekosten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
Für Photovoltaikanlagen mit einer Größe von mehr als 50 kWp ist ein ausgefüllter VHV-Fragebogen erforderlich. Dieser ist
Bestandteil des Vertrages.
1.2 Ertragsausfall-Versicherung
Der Versicherer leistet darüber hinaus Entschädigung, wenn die technische Einsatzmöglichkeit der gemäß Ziffer 1.1 versicherten
Anlage durch einen dem Grunde nach versicherten Sachschaden oder durch Abhandenkommen unterbrochen oder beeinträchtigt
wird. Hierbei ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den dadurch entstandenen Ertragsausfall gemäß Ziffer 6.5.
1.3 Versicherungsschutz besteht auch für Photovoltaikanlagen, die ganz oder teilweise in Eigenregie des Versicherungsnehmers
montiert wurden.
1.4 Nicht versichert gelten:
a) Prototypen
b) Photovoltaikanlagen auf Gebäuden mit weicher Bedachung (Bauartklassen IV und V)
2. Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Versicherungsvertrag genannten Standorte.
Ergänzend zu Abschnitt A § 4 ABE 2011 besteht Versicherungsschutz auch außerhalb des Versicherungsortes, soweit Teile der
versicherten Anlage zum Zweck von Reparatur- oder Überholungsmaßnahmen bewegt oder transportiert werden müssen.
3. Versicherungssumme, Vorsorge, Umsatzsteuer
3.1 Elektronik-Versicherung
Für die Bildung der Versicherungssumme ist die Investitionssumme zum Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme der Photovoltaikanlage
einschließlich aller Bezugs- und Installationskosten maßgebend.
420.0005.51 Stand 10.2019
Für alle während des jeweiligen Versicherungsjahres vorgenommenen Anlagenerweiterungen gilt eine Vorsorge in Höhe von 20 %
der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme vereinbart, maximal 25.000 EUR. Die Anlagenerweiterung ist vom Versicherungs-
nehmer innerhalb von drei Monaten nach Beginn des darauffolgenden Versicherungsjahres dem Versicherer anzuzeigen. Unter-
bleibt die Meldung, erlischt der Versicherungsschutz für die Anlagenerweiterung.
Sofern der Versicherungsnehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und im Versicherungsfall die Umsatzsteuer ebenfalls ersetzt
werden soll, ist dies bei Bildung der Versicherungssumme zu berücksichtigen.
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3.2 Ertragsausfall-Versicherung
Es wird eine Jahresertragsausfall-Versicherungssumme gebildet aus der gemessenen bzw. geschätzten Stromerzeugung im Jahr
(kWh) je kWp, multipliziert mit dem Vergütungssatz z. B. des „Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)“ entsprechend der jeweiligen
Anlagenleistung und Montageart. Sollte die vorvertragliche Bildung der Jahresertragsausfall-Versicherungssumme nicht möglich
sein, so wird sie im Versicherungsfall ermittelt.
4. Auf „Erstes Risiko“ versicherte Kosten
4.1 Für die im Abschnitt A § 6 Abs. 3 ABE 2011 genannten Kostenarten ersetzt der Versicherer bis zu 50.000 EUR je Kostenart und
ersatzpflichtigen Schadenereignis auf „Erstes Risiko“.
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Zusätzlich zu den im Abschnitt A § 6 Abs. 3 ABE 2011 genannten Kostenarten gelten folgende bis zu 30.000 EUR je Kostenart und
ersatzpflichtigen Schadenereignis versichert:
a) Feuerlöschkosten (sofern das Feuerrisiko gemäß Abschnitt A § 2 Abs. 5 c) ABE 2011 mitversichert gilt)
Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen,
die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Auch Aufwendungen für Leistungen der Feuer-
wehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter zählen dazu.
b) Gebäudebeschädigungen
Mitversichert gelten nach einem unvorhergesehen eingetretenen Schaden am Gebäude durch Brand, Blitzschlag, Überspan-
nung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Leitungs-
wasser, Sturm oder Hagel für die zur Reparatur nachweislich erforderlichen De- und Remontagekosten der versicherten Photo-
voltaikanlage. Dies gilt auch, wenn die versicherte Photovoltaikanlage vom Schadenereignis nicht betroffen ist.
c) Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden
Mitversichert gelten nachweislich erforderliche Arbeiten an Dächern und Fassaden, die als Folge der Instandsetzung eines
ersatzpflichtigen Schadens an der versicherten Photovoltaikanlage notwendig geworden sind.
d) Schadensuchkosten
Mitversichert gelten anfallende Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren.
e) Wiederherstellung von Daten
Mitversichert gelten Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der ver
sicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem
Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
f) Zaunbeschädigungen bei Freiflächenanlagen
Wird bei einer versicherten Freiflächenanlage im Rahmen eines versicherten Schadenereignisses eine Zaunanlage beschä-
digt, leistet der Versicherer die Reparaturkosten für die beschädigte Zaunanlage, soweit die Beschädigungen in unmittelbarem
Zusammenhang mit einem versicherten Sachschaden an der versicherten Freiflächenanlage stehen.
5. Versicherte Schäden und Gefahren
5.1 Der Versicherer leistet Entschädigung gemäß den Ziffern 6, 7 und 8, wenn die versicherten Sachen gemäß Ziffer 1.1 infolge eines
dem Grunde nach Abschnitt A § 2 Abs. 1 ABE 2011 versicherten Schadens beschädigt, zerstört oder entwendet werden. Hierzu
zählen u.a. auch Schäden durch
• Hagel, Schneedruck und Eis
• Tierbiss
5.2 In Abänderung zu Abschnitt A § 2 Abs. 4 e) ABE 2011 leistet der Versicherer bis zu 25 % der Versicherungssumme, maximal
50.000 EUR auch für Schäden, die während der Dauer von Erdbeben als deren Folge entstehen
5.3 Die Bestimmungen des Abschnitts A § 2 Abs. 2 ABE 2011 gelten auch für die versicherten Photovoltaik-Module, Wechselrichter und
sonstige elektronischen Bauteile der versicherten Sachen.
5.4 Bei Photovoltaikanlagen auf Gebäuden mit folgender Nutzung, gilt das Feuerrisiko gemäß Abschnitt A § 2 Abs. 5 c) ABE 2011
ausgeschlossen.
a) Landwirtschaft
b) Gewerbliche Holzver- und bearbeitung
c) Lagerung und/oder Herstellung von feuergefährlichen Substanzen
d) Recycling
6. Entschädigungsleistungen
6.1 Elektronik-Versicherung
Der Versicherer leistet Entschädigung gemäß Abschnitt A § 7 ABE 2011.
Entschädigt werden auch kurzfristige Preissteigerungen zwischen Schadentag und Auslieferung bis zur Höhe von 20 % der zuletzt
dokumentierten Versicherungssumme.
6.2 Technologiefortschritt
Sind für die versicherte Sache nach einem Schadenfall serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen, so leistet der
Versicherer wie folgt: Ersetzt werden die vom Schaden betroffenen Anlagenteile durch Anlagenteile der aktuellen Nachfolgegene-
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ration, mit identischen oder vergleichbaren Leistungs- und Produkteigenschaften, soweit diese wiederbeschafft wurden. Sonderan-
fertigungen werden bis 30 % über den Preis der Nachfolgegeneration reguliert. Anlagenteile, die nicht vom Schaden betroffen sind,
aber dennoch aus welchen Gründen auch immer ausgetauscht werden müssen, sind nicht Gegenstand dieser Versicherung.
Abschnitt A § 7 Abs. 4 b) ABE 2011 gilt nicht.
6.3 Wechselrichter, Umspannwerke und Leistungstransformatoren
a) Bei Schäden an Wechselrichtern ab einem Gerätealter von fünf Jahren wird die Entschädigung nach Abschnitt A § 7 ABE 2011
abweichend um jährlich 10 % gekürzt, jedoch insgesamt nicht mehr als um 70 % des Neuwertes der versicherten Sache am
Schadentag.
b) Bei Schäden an Umspannwerken oder Leistungstransformatoren ab einem Gerätealter von fünf Jahren wird die Entschädigung
nach Abschnitt A § 7 ABE 2011 abweichend um jährlich 5 % gekürzt, jedoch insgesamt nicht mehr als um 70 % des Neuwertes
der versicherten Sache am Schadentag.
Maßgeblich für die Abrechnung ist für das Gerätealter und Schadenereignis das jeweilige Kalenderjahr. Sonstige Materialkosten,
Fahrt- und Montagekosten werden nach Abschnitt A § 7 ABE 2011 ersetzt.
6.4 Sofortiger Reparaturbeginn
Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 EUR
nicht übersteigt. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren. Der Schaden muss nachvollziehbar sein und
nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden. Die beschädigten Teile und/oder die zur Dokumentation angefertigten Fotos
sind dem Versicherer auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer Verletzung der vorgenannten Obliegenheiten gilt
Abschnitt B § 8 Abs. 3 ABE 2011 entsprechend.
6.5 Ertragsausfall-Versicherung
Der Versicherer ersetzt den Ertragsausfall, der dem Versicherungsnehmer aufgrund eines Schadenereignisses gemäß Abschnitt A
§ 2 Abs. 1 ABE 2011 entstanden ist, wie folgt:
a) Für Anlagen mit einer Anlagenleistung bis einschließlich 50 kWp erfolgt eine pauschale Entschädigung im Teil- und Totalscha-
denfall von 2,00 EUR je kWp und Tag, maximal jedoch die im Ausfallzeitraum erzielbare Einspeisevergütung.
b) Für Anlagen ab einer Anlagenleistung größer 50 kWp erfolgt bei Totalausfall eine pauschale Berechnung aus dem zu vergü-
tenden Tagessatz, der sich aus der Jahresertragsausfall-Versicherungssumme ergibt, multipliziert mit der Anzahl der Ausfalltage
und gewichtet nach folgenden chronometrisch abhängigen Faktoren:
Januar 0,5 Juli 1,7
Februar 0,5 August 1,7
März 0,5 September 1,3
April 1,3 Oktober 0,5
Mai 1,3 November 0,5
Juni 1,7 Dezember 0,5
c) Bei Teilschäden an Anlagen größer 50 kWp, wird der nicht erlöste Ertrag aus dem Verhältnis des beschädigten zum unbeschä-
digten Anlagenteil ermittelt. Grundlage hierfür sind die Abrechnungsunterlagen des Netzbetreibers.
d) Bei Photovoltaikanlagen bis einschließlich 50 kWp, die einen Teil der erzeugten Energie für den Eigenverbrauch liefern, leistet
der Versicherer bis zu einer Jahreshöchstentschädigung von 500 EUR auf Erstes Risiko auch Entschädigung für nachgewie-
sene Mehrkosten, die dadurch anfallen, dass anstelle der selbstgenutzten Energie zusätzliche Energie vom Netzbetreiber
bezogen werden muss. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kosten für diesen Fremdenergiebezug in unmittelbarem Zusammen-
hang mit einem versicherten Schaden stehen.
Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbrechungsschaden vergrößert wird durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder
Betriebsbeschränkungen, oder weil dem Versicherungsnehmer infolge der fehlenden technischen Ersatzmöglichkeit von Anlagen
und Geräten oder eines Schadens an Gebäuden nicht genügend Kapital zur Verfügung steht.
7. Haftzeit
Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden gemäß vertraglicher Vereinbarung.
Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Schaden für den Versicherungsnehmer frühestens erkennbar war, jedoch nicht
vor Beginn des Unterbrechungsschadens (schadenbedingter Minderertrag). Es gelten die Regelungen gemäß Ziffer 12.2.
8. Selbstbehalt
8.1 Elektronik-Versicherung
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vertraglich vereinbarten
Selbstbehalt gekürzt.
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8.2 Ertragsausfall-Versicherung
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vertraglich vereinbarten
Selbstbehalt gekürzt.
9. Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Versicherungsfall eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag des
Versicherungsnehmers beansprucht werden kann.
10. Ausschluss von Terrorakten
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind
jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher
Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine
Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss nehmen.
11. Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen
11.1 Beiträge und Versicherungssummen werden im Versicherungsvertrag nach dem Stand der Löhne und Preise in der Investitions-
güter-Industrie vom Januar/März 1971 angegeben. Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat eine entsprechende Angleichung
der Beiträge und Versicherungssummen zur Folge, wenn sich eine Veränderung der Beiträge um mehr als 2 Prozent ergibt.
Unterbleibt hiernach eine Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen, ist für die nächste Veränderung der Prozent-
satz maßgebend, um den sich die Löhne und Preise gegenüber dem Zeitpunkt geändert haben, der für die letzte Angleichung
maßgebend war.
11.2 Für die Angleichung der Beiträge wird zu 30 Prozent die Preisentwicklung und zu 70 Prozent die Lohnentwicklung berücksichtigt.
Die Angleichung der Versicherungssummen erfolgt unter Berücksichtigung der Preisentwicklung. Eine Angleichung der Beiträge
erfolgt nur, wenn die Versicherungssummen gleichzeitig angepasst werden.
Wäre die Versicherungssumme höher, wenn sie entsprechend dem Anstieg des Versicherungswertes angeglichen würde, dann ist
die Grenze der Entschädigung dieser höhere Betrag.
Maßgebend für die Angleichung sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes, und zwar
a) für die Preisentwicklung der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz), Gruppe Investitionsgüter;
b) für die Lohnentwicklung der Index der Bruttostundenverdienste der Arbeiter in der Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter).
11.3 Die Angleichung wird mit den letzten vor Ende eines Kalenderjahres veröffentlichten Indizes ermittelt und für den im folgenden
Kalenderjahr fälligen Jahresbeitrag wirksam.
11.4 Unterversicherung besteht nur, soweit zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Versicherungssumme nach dem Stand März 1971
Unterversicherung vorgelegen hätte.
11.5 Der Versicherungsnehmer kann diese Klausel kündigen, wenn sich durch diese Klausel der Beitrag für das folgende Versiche
rungsjahr um mehr als 10 Prozent erhöht oder die Beitragssteigerung in drei aufeinander folgenden Versicherungsjahren mehr als
20 Prozent beträgt.
Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung über die Beitragserhöhung in Textform zu erklären. Sie wird zu
Beginn des Versicherungsjahres wirksam, für das der Beitrag erhöht werden sollte.
Erläuterung zur Berechnung des Beitrages und der Versicherungssumme
Beitrag
Der Beitrag B des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
B = B0 × Beitragsfaktor
0,3 × E 0,7 × L
Beitragsfaktor = +
E0 L0
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme S des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
S = S0 × Summenfaktor
E
Summenfaktor =
E0
Es bedeuten:
B0 = Im Versicherungsvertrag genannter Beitrag, Stand Januar/März 1971
S0 = Im Versicherungsvertrag genannte Versicherungssumme, Stand März 1971
E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, Gruppe Investitionsgüter
E0 = Stand März 1971
L = L etzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der durchschnittlichen Bruttostundenverdienste der Arbeiter,
Gruppe Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter)
L0 = Stand Januar 1971
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12. Obliegenheiten
12.1 Elektronik-Versicherung
Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer, wie auch seine Repräsentanten, alle gesetzlichen, behördlichen
und vereinbarten Sicherheitsvorschriften, wie auch die vereinbarten Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall, einzu-
halten.
Dies gilt vor allem für die vom Photovoltaik-Anlagenhersteller vorgegebenen Vorschriften und Hinweise zur Installation, Wartung
und Pflege der versicherten Anlage, des mitversicherten Zubehörs, wie auch für die vom Fachhandel installierten Blitzschutz- und
Überspannungsschutzeinrichtungen. Abgeschlossene Wartungsverträge zwischen Versicherungsnehmer und Gerätehersteller bzw.
Lieferant sind vertragsgemäß einzuhalten. Dies gilt u. a. auch für das Dach, auf dem die Anlage installiert ist; der Versicherungs-
nehmer hat das Dach stets im ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
12.2 Ertragsausfall-Versicherung
Der Versicherungsnehmer hat jeden Sachschaden an der versicherten Anlage, der einen Unterbrechungsschaden verursachen
könnte, dem Versicherer innerhalb von 24 Stunden nach Eintritt anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nach dieser Frist, so beginnt die
Berechnung des Ertragsausfalls frühestens mit dem Eingang der Anzeige beim Versicherer.
Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung hat er darüber hinaus der zuständigen Polizeidienststelle
anzuzeigen und dort unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen.
Der Versicherungsnehmer hat den Unterbrechungsschaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisun
gen des Versicherers zu befolgen. Er hat, soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen, einem Beauftragten
des Versicherers alle erforderlichen Untersuchungen über Ursachen und Höhe des Unterbrechungsschadens zu gestatten, dem
Versicherer auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, dem Versicherer Einsicht in die Geschäftsbücher, Inventuren
und Bilanzen sowie Hilfsbücher, Rechnungen und Belege über den Geschäftsgang während des laufenden Geschäftsjahrs und
gegebenenfalls der drei Vorjahre zu gewähren.
12.3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß Abschnitt B § 8 Abs. 3 ABE 2011.
13. GAP-Deckung für Photovoltaikanlagen
Differenz-Entschädigung (GAP-Deckung) bei unterbliebenem Wiederaufbau der Photovoltaikanlage.
Erleidet die versicherte Sache einen Totalschaden und unterbleibt der Wiederaufbau und damit die Wiederbeschaffung, ersetzt der
Versicherer grundsätzlich gemäß Abschnitt A § 7 Abs. 4 a) ABE den Zeitwert der versicherten Sache.
Unterbleibt der Wiederaufbau der versicherten Anlage allerdings, weil dem Versicherungsnehmer ein Wiederaufbau aus Gründen, die er
nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist, wird bei Bestehen eines Kreditvertrages zur Finanzierung der versicherten Sache abweichend
von Abschnitt A § 7 Abs. 4 a) ABE mindestens die Restschuld aus dem Kreditvertrag erstattet. Grenze der Ersatzleistung ist die ursprüng-
lich vereinbarte Versicherungssumme.
Der Zeitwert errechnet sich maximal aus der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen
Abzuges. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der versicherten Sache am Schadentag.
Bei Photovoltaikanlagen größer 50 kWp gilt die GAP Deckung nur dann versichert, wenn sie gesondert vertraglich vereinbart wurde.
14. Solarstromspeicher bis 20 kWh für den Betrieb an netzgekoppelten Photovoltaikanlagen
Versichert gelten serienmäßig hergestellte stationär betriebene Solarstromspeicher inkl. zugehöriger Teile (Batteriemanagement, Wech-
selrichter, Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen, Gehäuse, Verkabelung), soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind.
Nicht versichert gelten Prototypen und Einzelanfertigungen.
14.1 Versicherte Schäden und Gefahren
In Ergänzung zu Abschnitt A § 2 Abs. 4 ABE 2011 leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine
Entschädigung
a) für Schäden durch chemische-/physikalische Reaktionen innerhalb der Speicherzellen. Für Folgeschäden an weiteren Austau-
scheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
b) für Vermögensschäden durch Ausfall, Entladung oder Minderleistung des Solarstromspeichers, insbesondere Kosten für den
Fremdbezug von Strom und entgangene Einnahmen aus gesonderten Eigenverbrauchsvergütungen.
14.2 Entschädigungsleistungen
Bei Schäden an Solarstromspeichern wird die Entschädigung nach Abschnitt A § 7 ABE 2011 ab einem Gerätealter von zwei
Jahren um jährlich 8 % gekürzt, jedoch insgesamt nicht mehr als um 80 % des Neuwertes der versicherten Sache am Schadentag.
Maßgeblich für die Abrechnung ist für das Gerätealter und Schadenereignis das jeweilige Kalenderjahr. Sonstige Materialkosten,
Fahrt- und Montagekosten werden nach Abschnitt A § 7 ABE 2011 ersetzt.
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14.3 Obliegenheiten
a) Die Installation muss durch einem Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt worden sein.
b) Bei Inbetriebnahme ist der Versicherungsnehmer durch den Installateur in den vorgegebenen Sicherheitsvorschriften zu unter-
weisen. Die Unterweisung ist schriftlich festzuhalten und dem Versicherer zusammen mit dem Abnahmeprotokoll auf Verlangen
vorzulegen.
c) Der Versicherungsnehmer, wie auch seine Repräsentanten, haben alle gesetzlichen, behördlichen und vom Hersteller vorgege-
benen Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Auswahl des Aufstellungsortes (z. B. Umgebungstem-
peratur, Belüftung, Abstand zu brennbaren Materialien), Wartung und Überwachung des Betriebes des Solarstromspeichers.
d) Im Falle einer Verletzung der vorstehenden Obliegenheiten gilt Abschnitt B § 8 Abs. 3 ABE entsprechend.
15. Ladestationen für die Elektromobilität (Stromtankstelle)
15.1 Versichert gelten serienmäßig hergestellte Ladestationen, die der Eigennutzung dienen und von einem Fachbetrieb nach den aner-
kannten Regeln der Technik installiert und in Betrieb genommen wurden. Mitversichert gelten dazugehörige Anschlussleitungen
sowie fest installierte Ladekabel und -stecker.
Nicht versichert gelten Prototypen, Einzelanfertigungen und Ladestationen mit öffentlichem Zugang.
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Vermögensschäden durch Ausfall der
Ladestation, insbesondere dem kostenpflichtigen Fremdstrombezug.
15.2 Eine Ladestation bezeichnet ein stationäres Ladesystem für Elektrofahrzeuge. Die Energieübertragung erfolgt dabei konduktiv oder
induktiv. Die Begriffe Ladesäule, Ladepunkt, Stromtankstellen und Solartankstelle sind einer Ladestation gleich zu setzen.
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