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Versicherungsmakler / Photovoltaikversicherung / Bedingungsarchiv

VHV Zusatzbedingungen Photovoltaikanlagen: die Bedingungen im Volltext

Zusatzbedingungen Photovoltaik zur VHV Wohngebäudeversicherung für Dach- und Fassadenanlagen bis 30 kWp, auch bei Eigenmontage, mit wählbaren Ergänzenden Technischen Gefahren und Ertragsausfall bis sechs Monate.

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Ich ermächtige VHV, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von VHV auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt VHV mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei VHV einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif VHV Wohngebäudeversicherung, Zusatzbedingungen Photovoltaikanlagen (ZB Photovoltaik) von VHV (Photovoltaikversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an VHV weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 64 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Neuwert der Anlage einschließlich Montage)laut Versicherungsschein„Für die Bildung der Versicherungssumme ist die Investitionssumme zum Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme der Photovoltaikanlage und (soweit vorhanden) von Solarstromspeicher und Ladestationen einschließlich aller Bezugs- und Installationskosten maßgebend.“ZB Photovoltaik 1.3, Seite 77
Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist)ja„Der Versicherer entschädigt für unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Photovoltaikanlagen, soweit nicht bereits über 2.1 versicherbar.“ZB Photovoltaik 3.1.1, Seite 78
Vertragsform: eigenständige Photovoltaikversicherung oder Baustein der Wohngebäudeversicherungnein„Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags erlöschen auch die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen.“ZB Photovoltaik 9, Seite 84
Höchstgröße der versicherbaren Anlage in kWpja„Versichert sind Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kWp.“ZB Photovoltaik 1.1, Seite 77
Aufdach- und Indachanlagen auf dem versicherten Gebäudeja„sofern diese auf Dächern oder an Fassaden versicherter Gebäude installiert und nach Angaben des Herstellers fest mit dem Baukörper verbunden sind.“ZB Photovoltaik 1.1, Seite 77
Freiflächen-, Garten-, Fassaden- und Carportanlagennein„sofern diese auf Dächern oder an Fassaden versicherter Gebäude installiert und nach Angaben des Herstellers fest mit dem Baukörper verbunden sind.“ZB Photovoltaik 1.1, Seite 77
Balkonkraftwerk (Steckersolargerät) mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„Balkonkraftwerke (sog. Steckersolar-Anlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) auf dem Versicherungsgrundstück.“VGB A 7.3, Seite 21
Entschädigung zum Neuwertja„Der Versicherer entschädigt den Neuwert der Anlage.“ZB Photovoltaik 5.4, Seite 81
Neuwert bis zu einem Anlagenalter vonnicht geregelt
Abzug neu für alt oder Zeitwertentschädigung (Staffel nach Anlagenalter)ja„Bei Schäden an Wechselrichtern ab einem Gerätealter von fünf Jahren wird die Entschädigung abweichend von 5.3 und 5.4 um jährlich 10 % gekürzt“ZB Photovoltaik 5.6.2, Seite 82
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungnein„Es wird dann nur der Teil des nach 5.2 bis 5.7 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.“ZB Photovoltaik 5.9, Seite 82

Versicherte Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Solarmoduleja„Photovoltaikmodule“ZB Photovoltaik 1.1, Seite 77
Wechselrichterja, bis zur Versicherungssumme„Bei Schäden an Wechselrichtern ab einem Gerätealter von fünf Jahren wird die Entschädigung abweichend von 5.3 und 5.4 um jährlich 10 % gekürzt, jedoch insgesamt nicht mehr als um 70 % des Neuwertes“ZB Photovoltaik 5.6.2, Seite 82
Unterkonstruktion, Montagesystem und Befestigungja„Modultragkonstruktionen, Montagesets (Beispiele: Anschluss-, Befestigungs- und Verbindungssets)“ZB Photovoltaik 1.1, Seite 77
Verkabelung und Leitungen bis zum Einspeisepunktja„Einspeise- und Erzeugungszähler, Verkabelungen“ZB Photovoltaik 1.1, Seite 77
Batteriespeicherja, bis zur Versicherungssumme„Versichert gelten serienmäßig hergestellte und von einem Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik installierte stationär betriebene Solarstromspeicher bis zu einer Kapazität von 50 kWh, soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind.“ZB Photovoltaik 1.2.1, Seite 77
Wallbox (Ladestation für Elektroauto)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert gelten serienmäßig hergestellte und von einem Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik installierte Ladestationen zur Eigennutzung, soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind.“ZB Photovoltaik 1.2.2, Seite 77
Überwachungs-, Mess- und Steuertechnik (Monitoring, Energiemanagement)ja„Einspeise- und Erzeugungszähler“ZB Photovoltaik 1.1, Seite 77

Feuer, Wetter und Naturgefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brandja„Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion“ZB Photovoltaik 2.1.1, Seite 15
Blitzschlag (direkter Einschlag)ja„Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion“ZB Photovoltaik 2.1.1, Seite 15
Überspannung und Induktion durch Blitz (indirekter Einschlag)ja, bis zur Versicherungssumme„Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion“ZB Photovoltaik 2.1.1, Seite 15
Explosion und Implosionja„Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion“ZB Photovoltaik 2.1.1, Seite 15
Sturm (Windstärke ab der das Werk leistet)ja„Sturm, Hagel nach A 5.2 und A 5.3 VGB“ZB Photovoltaik 2.1.3.1, Seite 78
Hagelja„Sturm, Hagel nach A 5.2 und A 5.3 VGB“ZB Photovoltaik 2.1.3.1, Seite 78
Schneedruck und Eislastnicht geregelt
Frostja„Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung, soweit nicht nach 2.1.3 versichert.“ZB Photovoltaik 3.1.3.6, Seite 78
Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Erdrutsch, Lawinen)ja, bis zur Versicherungssumme„Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) nach A 5.4 VGB.“ZB Photovoltaik 2.1.3.2, Seite 78

Technik, Bedienung und Diebstahl

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kurzschluss, Überstrom und sonstige elektrische Einwirkungja„Kurzschluss, Überstrom“ZB Photovoltaik 3.1.3.3, Seite 78
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeitja„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter, Tierverbiss“ZB Photovoltaik 3.1.3.1, Seite 78
Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler (auch Montagefehler)ja„Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler“ZB Photovoltaik 3.1.3.2, Seite 78
Allmählichkeitsschäden (Korrosion, Feuchtigkeit, allmähliche Einwirkung)ja„Wasser, Feuchtigkeit, soweit nicht nach 2.1.2 versichert“ZB Photovoltaik 3.1.3.5, Seite 78
Ausschluss von Verschleiß und Abnutzungja„Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung der versicherten Anlage.“ZB Photovoltaik 3.3.2, Seite 79
Tierbiss (Marder, Nagetiere) an Kabeln und Leitungenja, bis zur Versicherungssumme„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter, Tierverbiss“ZB Photovoltaik 3.1.3.1, Seite 78
Diebstahl der Anlage oder von Teilenja, bis zur Versicherungssumme„Darüber hinaus entschädigt er für diese Anlagen oder deren Teile, wenn sie durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen.“ZB Photovoltaik 3.1.1, Seite 78
Vandalismus und böswillige Beschädigungja„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter“ZB Photovoltaik 3.1.3.1, Seite 78

Ertragsausfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung nach einem versicherten Schaden)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Ertragsausfall ist der durch Produktionsausfall der Photovoltaikanlage nach 1.1 unmittelbar entstandene finanzielle Verlust durch entgangene Erlöse aus Stromeinspeisung und Mehrkosten für Fremdstrombezug.“ZB Photovoltaik 4, Seite 80
Ertragsausfall: Höchstdauer in Tagenja„für die Dauer bis zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber für 6 Monate versichert.“ZB Photovoltaik 4, Seite 80
Ertragsausfall: Berechnung (Tagessatz je kWp oder nach Monitoringdaten)ja, bis 2 €„Es erfolgt eine pauschale Entschädigung im Teil- und Totalschadenfall von 2,00 Euro je kWp und Tag, maximal jedoch die im Ausfallzeitraum erzielbare Einspeisevergütung.“ZB Photovoltaik 5.8.1, Seite 82
Ertragsausfall: Karenztage, für die nichts gezahlt wirdja„Bei Schäden zum Ertragsausfall wird eine Selbstbeteiligung von 2 Ausfalltagen je Versicherungsfall von der Entschädigung abgezogen.“ZB Photovoltaik 5.10.2, Seite 82
Mehrkosten für Strombezug aus dem Netz, weil der Eigenverbrauch ausfälltja, bis 500 €„leistet der Versicherer bis zu einer Jahreshöchstentschädigung von 500 Euro auf Erstes Risiko auch Entschädigung für nachgewiesene Mehrkosten“ZB Photovoltaik 5.8.2, Seite 82
Ertragsausfall bei Störung oder Abschaltung durch den Netzbetreibernicht geregelt

Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
De- und Remontagekosten (Abbau und Wiederaufbau der Anlage)ja, bis 30.000 €„die zur Reparatur nachweislich erforderlichen De- und Remontagekosten der versicherten Photovoltaikanlage. Dies gilt auch, wenn die versicherte Photovoltaikanlage vom Schadenereignis nicht betroffen ist.“ZB Photovoltaik 5.5.1, Seite 81
Dachreparatur nach einem Schaden an der Anlageja, bis 30.000 €„Mitversichert gelten nachweislich erforderliche Arbeiten an Dächern und Fassaden“ZB Photovoltaik 5.5.2, Seite 81
Gerüst-, Kran- und Hebebühnenkostennicht geregelt
Kosten der Fehlersuche (auch wenn kein Schaden gefunden wird)ja, bis 30.000 €„Mitversichert gelten anfallende Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren.“ZB Photovoltaik 5.5.3, Seite 81
Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten (auch Sondermüll Module und Akkus)ja, bis zur Versicherungssumme„Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren.“ZB Photovoltaik 5.3.1.6, Seite 81
Mehrkosten durch Technologiefortschritt (Ersatz durch ein Nachfolgemodell)ja, bis zur Versicherungssumme„Ersetzt werden die vom Schaden betroffenen Anlagenteile durch Anlagenteile der aktuellen Nachfolgegeneration, mit identischen oder vergleichbaren Leistungs- und Produkteigenschaften“ZB Photovoltaik 5.2, Seite 80
Feuerwehr- und Löschkostennicht geregelt

Haftung und Netzeinspeisung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht des Anlagenbetreibers (mitversichert oder Verweis auf die Privathaftpflicht)nicht geregelt
Netzeinspeisung: Anlage mit Einspeisung ins öffentliche Netz versicherbar (auch Volleinspeisung)ja„unmittelbar entstandene finanzielle Verlust durch entgangene Erlöse aus Stromeinspeisung und Mehrkosten für Fremdstrombezug.“ZB Photovoltaik 4, Seite 80

Selbstbehalt, Pflichten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung Standard150 €„Bei Schäden zu den Ergänzenden Technischen Gefahren wird eine Selbstbeteiligung von 150 Euro je Versicherungsfall von der Entschädigung abgezogen.“ZB Photovoltaik 5.10.1, Seite 82
Abweichende Selbstbeteiligung (Naturgefahren, Diebstahl, Wechselrichter)ja, bis zur Versicherungssumme„Bei Schäden zum Ertragsausfall wird eine Selbstbeteiligung von 2 Ausfalltagen je Versicherungsfall von der Entschädigung abgezogen.“ZB Photovoltaik 5.10.2, Seite 82
Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeitja„Hat der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig nicht vorhergesehen, verzichtet der Versicherer darauf, seine Leistung in dem Verhältnis kürzen“ZB Photovoltaik 3.1.2, Seite 78
Pflicht zur Installation durch einen Fachbetrieb (Abnahmeprotokoll)keine„Versicherungsschutz besteht auch für Photovoltaikanlagen, die ganz oder teilweise in Eigenregie des Versicherungsnehmers montiert wurden.“ZB Photovoltaik 1.1, Seite 77
Wartungspflicht (regelmäßige Prüfung durch einen Fachbetrieb)ja„Dies gilt vor allem für die von den Herstellern vorgegebenen Vorschriften und Hinweise zur Installation, Wartung und Pflege der versicherten Sachen“ZB Photovoltaik 7.1.1, Seite 84
Vorgaben zur Diebstahlsicherung (Spezialschrauben, Codierung)nicht geregelt
Pflicht zur Ertragsüberwachung (Ausfall muss binnen Frist bemerkt werden)nicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Fotos, Monitoringdaten)ja„dem Versicherer innerhalb von 2 Werktagen nach Eintritt anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nach dieser Frist, so beginnt die Berechnung des Ertragsausfalls frühestens mit dem Eingang der Anzeige beim Versicherer.“ZB Photovoltaik 7.1.2, Seite 84
Laufzeit und Kündigung (auch nach einem Schaden; als Baustein mit dem Hauptvertrag)ja„Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen in Textform“ZB Photovoltaik 8.1, Seite 84

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Daños eléctricos (Elektroschäden an Modulen, Wechselrichter und Leitungen)nicht geregelt
Robo (Diebstahl mit Gewalt) und hurto (einfacher Diebstahl) der Anlagenicht geregelt
Fenómenos atmosféricos (Wind, Hagel, Regen, Schnee ab Schwellenwerten)nicht geregelt
Pérdida de producción (Ertragsausfall nach spanischem Werk)nicht geregelt
Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Überschwemmung, Erdbeben, Terror)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
VHV Allgemeine Versicherung AG, VHV Vereinigte Hannoversche Versicherung a.G.
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: VHV Verbraucherinformation Wohngebäudeversicherung, Wohnfläche (KLASSIK-GARANT, EXKLUSIV, Bausteine)
[Seite 1] VERBRAUCHERINFORMATION WOHNGEBÄUDEVERSICHERUNG – WOHNFLÄCHE NUMMER WGW 0926 PC / STAND 09/2026 660.0005.130 BFSG Stand 09.2026 [Seite 2] Diese Verbraucherinformation beinhaltet eine Sammlung von Bedingungswerken, die für die genannte Wohngebäude­versicherung Vertrags­ grundlage sein können. Für Ihren Vertrag gelten aber nur die für das jeweils gewählte Produkt gültigen und im Versicherungsschein ausdrücklich genannten Versicherungsbedingungen. Inhaltsverzeichnis Finanzielle Sicherheit bei zunehmenden Naturgefahren  2 Wohngebäudeversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten  3 Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informations­ pflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)  5 Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht  8 Produktübersicht Wohngebäude  9 VHV-Home-Service – schnelle Hilfe, wann immer Sie sie brauchen  11 Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2026 Wohnfläche)  12 Besondere Bedingungen KLASSIK-GARANT für die Wohngebäudeversicherung – Wohnfläche (BB KLASSIK-GARANT – Wohngebäude Wohnfläche)  46 Besondere Bedingungen für die Differenzdeckung in der Wohngebäudeversicherung (BB Sofortschutz)  55 Zusatzbedingungen für den Baustein EXKLUSIV zur Wohngebäudeversicherung – Wohnfläche (ZB EXKLUSIV Wohngebäude Wohnfläche)  57 Zusatzbedingungen für die BEST-LEISTUNGS-GARANTIE in der Wohngebäudeversicherung (ZB BLG Wohngebäude)  67 Zusatzbedingungen Unbenannte Gefahren in der Wohngebäudeversicherung (ZB Unbenannte Gefahren)  68 Zusatzbedingungen Glasbruch in der Wohngebäudeversicherung (ZB Glasbruch)  69 Zusatzbedingungen Photovoltaikanlagen (ZB Photovoltaik)  76 Zusatzbedingungen für die Versicherung von Solarthermie-, Geothermie sowie sonstige Wärmepumpenanlagen von Wohngebäuden (ZB Wärmepumpen-/ Solarthermieanlagen)  85 Zusatzbedingungen Technik und Smart Home (ZB Technik)  92 Klauseln zur Wohngebäudeversicherung – Wohnfläche  99 Tarifbestimmungen für die Verbundene Wohngebäudeversicherung  100 Datenschutzhinweise  106 Finanzielle Sicherheit bei zunehmenden Naturgefahren Extreme Wetterlagen nehmen auch aufgrund des Klimawandels zu. Deshalb wird Versicherungsschutz, der auch Klimarisiken wie z. B. Sturm-, Hagel- und Überschwemmungsschäden, abdeckt, in der Wohngebäudeversicherung immer wichtiger. Die Wohngebäudeversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an ihrem Wohngebäude, die über eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung hinaus gehen, wenn z. B. Sturm Ihr Wohngebäude beschädigt. Der beste Schutz ist aber: Sichern Sie Ihr Wohngebäude, z. B. durch Schließen von Fenstern und Türen, wenn sich ein Unwetter ankündigt oder Sie durch eine Unwetterwarnung davon erfahren. [Seite 3] WOHNGEBÄUDEVERSICHERUNG INFORMATIONSBLATT ZU VERSICHERUNGSPRODUKTEN UNTERNEHMEN: PRODUKT: VHV ALLGEMEINE VERSICHERUNG AG WOHNGEBÄUDEVERSICHERUNG DEUTSCHLAND Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen ersten Überblick über eine Wohngebäudeversicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versiche- rungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie sich bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Wohngebäudeversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Gebäude. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Versicherte Sachen ✕ In das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht aber ausgetauschte – ✓ Versichert sind Ihr Gebäude, das Gebäudezubehör, die Gebäudebestandteile Sachen, die ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer auf seine Kosten und unmittelbar an das Gebäude anschließende Terrassen, die beschädigt beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. oder zerstört werden oder abhandenkommen. ✕ Garagen und Carports (sofern nicht beantragt); Versicherbare Gefahren ✕ Nebengebäude mit einer Grundfläche über 25 qm (sofern nicht beantragt). ✓ Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, In der Glasversicherung: Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Fahrzeuganprall, ✕ Hohlgläser; Sengschäden, Rauch- und Rußschäden; ✕ Photovoltaikanlagen; ✓ Leitungswasser; ✕ Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind; ✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; ✕ optische Gläser; ✓ Weitere Naturgefahren, soweit diese gesondert vereinbart sind. Das sind die ✕ Geschirr; Elementargefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, ✕ Beleuchtungskörper und Handspiegel; Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. ✕ Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektro­ Sofern gesondert vereinbart: nischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind. ✓ Unbenannte Gefahren; ✓ Glasbruch; All-Risk Bausteine: ✓ Photovoltaik; ✓ Wärmepumpe und Solarthermie; ✓ Technik und Smarthome. Versicherte Schäden ✓ Sachschäden infolge von Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkom­ men der versicherten Sachen infolge eines Versicherungsfalls; ✓ Mietausfall infolge eines Versicherungsfalls. Versicherte Kosten Gibt es Deckungsbeschränkungen? Darüber hinaus sind Kosten versichert, die zusätzlich zum Sachschaden entstehen, zum Beispiel: Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versicherungsschutz eingeschränkt ✓ Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, sein kann. In jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum ✓ Aufräumungs- und Abbruchkosten und Beispiel: ✓ Bewegungs- und Schutzkosten. ! Krieg, Welche Sachen, Gefahren und Kosten konkret versichert sind und bis zu ! Kernenergie, welcher Höhe, können Sie den Versicherungsunterlagen entnehmen. ! Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen, Versicherungssumme und Versicherungswert ! Sturmflut, Folgende Versicherungswerte können vereinbart werden: ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben. ✓ Gleitender Neuwert Plus; ✓ Gleitender Zeitwert Plus; ✓ Der Versicherungsschutz ist ausreichend, wenn die Angaben zum Gebäude zutreffend sind bzw. wenn die ermittelte Versicherungssumme dem vereinbarten Versicherungswert entspricht. [Seite 4] Wo bin ich versichert? ✓ Sie haben für den in dem Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort Versicherungsschutz. Welche Verpflichtungen habe ich? – Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten, auch die Fragen zu früheren ­Wohngebäudeverträgen und früheren Versicherungsfällen. – Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. – Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. – Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. – Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann. Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert sich dieser automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie können den Vertrag ebenso wie wir zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlänge­ rungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit geschehen). Ebenfalls können Sie und wir nach dem Eintritt eines Schadenfalls den Versicherungsvertrag kündigen. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer. [Seite 5] Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informations­pflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) 1. Identität des Versicherers VHV Allgemeine Versicherung AG Rechtsform: Aktiengesellschaft Registergericht: Amtsgericht Hannover Registernummer: HRB 57331 USt-IdNr.: DE 815 099 837 Postanschrift: 30138 Hannover Hausanschrift und Sitz der Gesellschaft: VHV-Platz 1 30177 Hannover (ladungsfähige Anschrift) Vorstand: Dr. Sebastian Reddemann, Sprecher,  Ulf Bretz,  Dr. Thomas Diekmann,  Sina Rintelmann,  Dr. Angelo O. Rohlfs Vorsitzender  des Aufsichtsrates: Thomas Voigt 2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Die VHV Allgemeine Versicherung AG betreibt das Versicherungsgeschäft in den folgenden Versicherungssparten: – Kraftfahrtversicherung, – Allgemeine Haftpflichtversicherung, – Sachversicherung inkl. Technische Versicherung, – Unfallversicherung, – Kautionsversicherung. 3. Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen Für das Versicherungsverhältnis zwischen Ihnen und uns gelten der Antrag, die gesetzlichen Bestimmungen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die für die einzelnen Versicherungsarten geltenden Besonderen Bedingungen, Zusatzbedingungen, Tarifbestimmungen und Sondervereinbarungen. 4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit unserer Leistungen entnehmen Sie bitte dem Versicherungsantrag, dem Versicherungsschein und den Vertrags­ bestimmungen. 5. Gesamtpreis der Versicherung Die Höhe der Einzelbeiträge, der zu entrichtende Gesamtbeitrag einschließlich der gesetzlichen Versicherungsteuer und der Zeitraum, für den der Beitrag zu zahlen ist, sind im Antrag und im Versicherungsschein ausgewiesen. 6. Zusätzliche Kosten Bei Beitragsrückständen berechnen wir Mahnkosten; bei Rückläufern im Lastschriftverfahren behalten wir uns vor, Ihnen die Bankgebühren in Rechnung zu stellen. Weitere Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung werden nicht erhoben. Falls besondere Kosten für Telekommunikationsgebühren an­ fallen, die über die normalen Telefonkosten hinausgehen, werden diese bei der jeweiligen Telefonnummer angegeben. 7. Beitragszahlung Die Beiträge sind zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu zahlen. Diese Termine, die Zahlungsart und die Zahlungsweise können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. 8. Gültigkeitsdauer des Angebots Den Ihnen überreichten Angebots- und Antragsunterlagen liegen die Beiträge, Versicherungsleistungen, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinforma­ tionen zugrunde, die zum Zeitpunkt der Aushändigung gelten. 9. Zustandekommen des Vertrags Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch Ihre und unsere inhaltlich übereinstimmende Vertragserklärung (Willenserklärungen) zustande, wenn Sie Ihre Vertragserklärung nicht innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinba­rungen sind diese – einschließlich Belehrung und Hinweisen auf die damit verbun­ denen Rechtsfolgen – in Ihrem Versicherungsschein gesondert auf­geführt. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbeitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich, sondern zu einem späte­ ren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Der Versicherungsschutz kann (weil z. B. noch Einzelheiten der Vertrags­gestaltung zu klären sind) auch aufgrund einer vorläufigen Deckungszusage in Kraft treten. Diese ist zunächst ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der insbesondere nach endgültigem Abschluss der Vertragsverhandlungen oder Vorlage des Versicherungsscheins über den endgültigen Versicherungsschutz endet. [Seite 6] 10. Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 – Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen – der Versicherungsschein, – die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, – diese Belehrung, – das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, dies allerdings nur, wenn Sie Ihre Vertragserklärung als Verbraucher abgegeben haben, – und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des ­Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: VHV Allgemeine Versicherung AG, 30138 Hannover Fax: +49.511.907-89 99, E-Mail: service@vhv.de Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.vhv.de ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einen dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit Ihres Eingangs. Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil des Beitrags zurückzugewähren. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Beitrag, der sich wie folgt berechnet: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert mit: – 1/30 des Monatsbeitrags bzw. – 1/90 des Vierteljahresbeitrags bzw. – 1/180 des Halbjahresbeitrags bzw. – 1/360 des Jahresbeitrags. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungs­ vertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge­ währen sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Abschnitt 2 – Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zuge­hörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Über­ mittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Beiträge einzeln auszuweisen sind, wenn das Ver­sicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; b) a lle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge; 8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; [Seite 7] 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjeni­ gen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des ­Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages; b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung 11. Laufzeit des Vertrags Die Versicherungsdauer beträgt in der Regel mindestens ein Jahr. Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres verlängert sich der jeweilige Vertrag still­ schweigend von Jahr zu Jahr, wenn er nicht fristgemäß gekündigt wird. Etwaige Besonderheiten ergeben sich aus dem Antrag oder dem Versicherungsschein. 12. Beendigung des Vertrags Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr und bei Verträgen, die von vornherein einen festen Endtermin vorsehen, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Im Übrigen besteht ein Kündigungsrecht auch in folgenden Fällen: – für den Versicherer und den Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall, – für den Versicherer bei Nichtzahlung der Folgeprämie, – für den Versicherungsnehmer bei Beitragserhöhung. Einzelheiten können Sie den nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Bedingungen entnehmen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt. 13. Anzuwendendes Recht, zuständiges Gericht Auf den Vertrag und die vorvertraglichen Beziehungen ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Der allgemeine Gerichtsstand für Klagen gegen uns ist Hannover. Als natürliche Person können Sie aber auch an dem Gericht klagen, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren festen Wohnsitz haben oder, in Ermangelung eines solchen, Ihr gewöhnlicher Wohnsitz liegt. Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, bestimmt sich ab­ weichend von vorgenannter Regelung die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz. 14. Anzuwendende Sprache Die Vertragsbedingungen und Informationen teilen wir in deutscher Sprache mit; während der Laufzeit dieses Vertrags kommunizieren wir mit Ihnen in deut­ scher Sprache. 15. Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Die VHV Allgemeine Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungs­ombudsmann e.V. Postfach: 08 06 32, 10006 Berlin Tel.: 0800 3696000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungs­ verfahren teilzunehmen und erkennen die Entscheidungen des Ombudsmanns bis zu einem Streitwert von 10.000 EUR als verbindlich an. Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt davon unberührt. 16. Aufsichtsbehörde Wenn Sie als Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch uns als Versicherer nicht zufrieden sind oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsab­ wicklung auftreten, können Sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Wir unterliegen als Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: www.bafin.de Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. 17. Hinweis für bestehende Verträge Wenn der Vertrag vor dem 18. November 2005 abgeschlossen wurde, gilt die Mitgliedschaft in der VHV Vereinigte Hannoversche Versicherung a. G. fort. [Seite 8] Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Sehr geehrte Versicherungsnehmerin, sehr geehrter Versicherungsnehmer, damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die von uns gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der VHV Allgemeine Versicherung AG, VHV-Platz 1, 30177 Hannover schriftlich nachzuholen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. N ­ ähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahr­ heitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leis­tungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedin­ gungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Aus­ übung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versi­ cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine a­ ndere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahr­lässigkeit zur Last fällt. [Seite 9] WOHNGEBÄUDE PRODUKTÜBERSICHT VERTRAGSBESTANDTEILE KLASSIK-GARANT EXKLUSIV Leistungs-Update-Garantie Home-Service / Vermittlung von Handwerkern / 24 Stunden täglich / 365 Tage im Jahr Sofortschutz, beitragsfreie Differenzdeckung bis 12 Monate / Konditions- sowie Summendifferenz bis max. 20.000 Euro Besitzstandgarantie, bessere Leistungen des Vorvertrages Feuer (Auszug) Beitragsfreier Rohbauschutz für 24 Monate Schäden durch Stromschwankungen oder Kurzschluss Überspannungsschäden durch Blitz Wiederbepflanzung von Gärten bis 2.500 Euro Leitungswasser (Auszug) Fußbodenheizung, Klima-, Wärmepumpen-, Solarheizungsanlagen Armaturen 1.000 Euro 2.500 Euro Aufwendungen für die Beseitigung von Rohrverstopfung 600 Euro Innenliegende Regenfallrohre Ableitungsrohre auf und außerhalb des versicherten Grundstücks bis 10.000 Euro inkl. Wurzeleinwuchs und Muffenversatz Unterirdisch verlegte Regenwasserabflussrohre außerhalb von Gebäuden bis 10.000 Euro Wasseraustritt aus Whirlpools, Wasserbetten, Aquarien Zimmerbrunnen und Wassersäulen Bruchschäden von Dichtungsfugen an Bad- und Duschabdichtungen Sturm / Hagel (Auszug) Beitragsfreier Rohbauschutz für 24 Monate Versicherte Kosten (Auszug) Dekontaminationskosten bis 50.000 Euro Aufräumungs- / Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten ab Schadenhöhe ab Schadenhöhe Mehrkosten für alters- und behindertengerechte Wiederherstellung 40.000 Euro 25.000 Euro Eindringen von Niederschlägen oder Schmutz durch Fenster oder Türen im Gebäude bis 5.000 Euro bis 10.000 Euro Leckortungskosten bis 500 Euro bei vermutetem Nässeschaden Kosten für die Beseitigung von Gebäudeschäden durch Einbruch 10.000 Euro Graffitischäden an Ein- und Zweifamilienhäusern 10.000 Euro Rückreisekosten aus Urlaub / Dienstreise ab einer Schadenhöhe von 3.000 Euro bis 5.000 Euro bis 5.000 Euro Böswillige Beschädigung an Ein- und Zweifamilienhäusern Hotelkosten für eigengenutzte Ferienwohnung / -haus für max. 7 Tage 100 Euro pro Tag 150 Euro pro Tag Schalenwild Gebäudeschäden durch Rettungskräfte infolge Falschalarms eines Warnmelders oder eines Hausnotrufs [Seite 10] VERTRAGSBESTANDTEILE KLASSIK-GARANT EXKLUSIV 12 Monate 24 Monate Hotelkosten 100 Euro/Tag 150 Euro/Tag Umgestürzte Bäume und Wiederaufforstung Aufräum- / Reinigungskosten für durch Mietnomaden / Messies vermüllte Wohnräume bis 10.000 Euro Versicherte Sachen / Sonstiges (Auszug) Grobe Fahrlässigkeit Verzicht auch bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten inkl. Sicherheitsvorschriften bis 5.000 Euro Vorübergehendes Unbewohntsein bis 180 Tage mitversichert Keine Kürzung wegen Unterversicherung bei Schäden bis 5.000 Euro Balkonkraftwerke (Steckersolar-Anlagen) Geothermie- und Kleinwindkraftanlagen bis 10.000 Euro bis 25.000 Euro Weitere Grundstücksbestandteile wie z. B. Ladestationen für Elektrofahrzeuge, Schwimmbecken, Markisen, Sonnensegel Nebengebäude auf dem versicherten Grundstück bis 25 qm Grundfläche Lüftlmalerei bis 1.500 Euro Beitragsbefreiung durch Arbeitslosigkeit Diebstahl von Wärmepumpen bis 35.000 Euro Diebstahl von außen fest angebrachten Sachen inkl. Diebstahl von stationären Ladestationen für Elektromobilität bis 2.500 Euro Kosten für die Beseitigung von Tierbissschäden inkl. Spechtschlägen bis 5.000 Euro. Frist zur Wiederherstellung nach Totalschaden 5 Jahre Mietverlust (Auszug) Unbewohnbare Wohnräume 24 Monate 36 Monate Gewerblich genutzte Räume bis 24 Monate, max. 25.000 Euro / für Ferienwohnungen bis 12 Monate, max. 10.000 Euro Auszug des Mieters infolge eines Schadens, max. 4 Monate / unterbliebene Vermietung infolge eines Schadens Nachbarschaftsschäden bis 24 Monate Übernahme von Kreditkosten anstelle Mietausfall Baustein Elementargefahren ELEMENTAR 1 / Überschwemmung und Rückstau durch Witterungsniederschläge (Starkregen), Schneedruck, Dachlawinen, Lawinen, Erdsenkung, Erdrutsch, Erdbeben, Vulkanausbruch, Erweiterter Rückstau, ELEMENTAR 2 / Elementar 1 plus Überschwemmung und Rückstau infolge Ausuferung oberirdischer Gewässer Baustein Photovoltaikanlagen Elektronik- und Ertragsausfallversicherung mit erweitertem Allgefahrenschutz für Photovoltaikanlagen / Neuwertentschädigung inkl. Bezugs- und Installationskosten / Ertragsausfall bei ersatzpflichtigem Sachschaden / Fassadenanlagen Baustein Wärmepumpen-/ Solarthermieanlagen Erweiterung um einen Allgefahrenschutz für Wärmepumpen-/ Geothermie-/ Solarthermieanlagen Baustein Gebäudetechnik und Smart Home Erweiterung um einen Allgefahrenschutz für Anlagen und Geräte der Gebäudetechnik. Dazu gehören elektrische Antriebe und Steuerungen von z. B. Aufzügen, Treppenlifte, Rolläden, Klingel-, Video- und Kommunikationssysteme, Smart-Home- Netzwerktechnik zur Steuerung und Überwachung der Gebäudetechnik, Ladesäulen. Baustein Glasbruch Ein-/ Zweifamilienhäuser / Mehrfamilienhäuser Versicherte Kosten bis 1.500 Euro Entschädigung / Glaskeramik-Kochflächen bei Mobiliarverglasungen von Ein- und Zweifamilienhäusern Baustein unbenannte Gefahren Schadenereignisse, die so unvorhersehbar sind, dass sie nicht beschrieben werden können Baustein BEST-LEISTUNGS-GARANTIE BEST-LEISTUNGS-GARANTIE garantiert im Schadenfall die besten Leistungen aus allen Wohngebäudeversicherungen am deutschen Markt im Rahmen der versicherten Gefahren und Schäden Baustein ProBau Erweitert den Feuer-Rohbauschutz während der Neubauphase um die Bauherren-Haftpflicht-, Bauleistungs- und Bauhelfer- Unfallversicherung enthalten optional nicht enthalten Die Produktbeschreibungen beziehen sich auf den Leistungsumfang unseres derzeit aktuellen Produkts aus 09/2026 und sind stark verkürzt wieder­gegeben. Maßgebend ist ausschließlich der Wortlaut der Versiche­rungsbedingungen. [Seite 11] VHV-Home-Service – schnelle Hilfe, wann immer Sie sie brauchen Ob Sie bei uns eine Hausratversicherung oder eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen haben, der VHV Home-Service steht Ihnen ­jederzeit zur Verfügung. Er ist Bestandteil Ihrer Versicherung. Was auch immer passiert, über die telefonische VHV-Hotline bekommen Sie jede erdenkliche Hilfe, zum Beispiel bei Wasserrohrbruch, Brand durch Kurzschluss, Dachabdeckung durch Sturm oder, oder, oder. Wenn etwas passiert, organisieren wir Ihnen zu jeder Tages- und Nachtzeit auch an Wochenenden und Feiertagen schnelle Hilfe. Sie können im Schadenfall gleich die VHV-Hotline-Nummer wählen und unserem Mitarbeiter das Problem schildern. Er vermittelt Ihnen sofort den geeigneten Handwerker bzw. Dienstleister. Dieser meldet sich zur gewünschten Zeit bei Ihnen, um alles Weitere zu vereinbaren. So ersparen Sie sich zeitraubende Telefonate und die Suche nach einem Handwerker. So wird Ihr Schaden aufs Schnellste aus der Welt geschaffen – unkompliziert, zeitsparend, fachgerecht. Ob und in welcher Höhe die entstehenden Handwerker- und Dienstleisterkosten übernommen werden, kann erst nach der Einsendung der Schadenmeldung geprüft werden. Wir sind immer für Sie da – auch wenn Sie keinen Schadenfall haben. Zum Beispiel weil Sie einen Haushüter während Ihres Urlaubs suchen oder einen Handwerker für Ihren Umzug benötigen. Einfach die VHV-Hotline anrufen. Wir helfen Ihnen kompetent und schnell. Das verstehen wir unter gut aufgehoben. Ihre 24-Stunden-Hotline-Nummer: 0511.907-20 77 Noch eine Bitte: Wenn Sie den VHV Home-Service einmal nutzen wollen, halten Sie bitte die Versicherungsscheinnummer bereit, wenn Sie anrufen. Sie finden die Versicherungsscheinnummer auf der ersten Seite des Versicherungsscheines oben rechts. Vielen Dank. [Seite 12] Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2026 Wohnfläche) Präambel Die verbundene Wohngebäudeversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Gebäude. Ver­sicherbar sind Schäden durch die in diesen Versicherungsbedingungen zusammengefassten (verbundenen) Gefahren. Welche der versicherbaren Gefahren (z. B. Brand, Sturm und Hagel, Leitungswasser) tatsächlich versichert sein sollen, vereinbaren Sie mit uns. Wird das Gebäude zerstört oder beschädigt, entschä­ digen wir Sie für dessen Wiederherstellung nach den unten stehenden Bestimmungen. In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand in der Form einer Gleitenden Neuwertversicherung Plus. Das „Plus“ steht für die E­ inbeziehung von Mehrkosten, die durch öffentlich-rechtliche Auflagen sowie Preissteigerungen zwischen Versicherungsfall und Wiederherstellung entstehen können. Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (z. B. Aufräumungs- und Abbruchkosten), die ein Schadenereignis auslöst. Die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die verbundene Wohngebäudeversicherung“ und die jeweils vereinbarten Besondere Bedingungen, Zusatzbedingungen und Klauseln sind die Vertragsgrundlage für Ihre verbundene Wohngebäudeversicherung. Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind geschlechts­ neutral zu verstehen. Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche Begriffserläuterungen: Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes. Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten. Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den ­Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschrei­ bung der versicherten Sachen. Gleitende Neuwertversicherung Plus: Die Gleitende Neuwertversicherung Plus geht von einem Betrag aus, der aufzuwenden ist, um ein Gebäude in gleicher Art und Güte wiederherzustellen. Wir berücksichtigen dabei automatisch eventuelle Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen. Außerdem passen wir den Versicherungsschutz an die Preisveränderungen der Baukosten für das Gebäude an. Diese Anpassung wirkt sich sowohl auf die Versicherungsleistung als auch Ihren Versicherungsbeitrag aus. Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie Sicherheitsvorschriften zum Brand- oder Frostschutz einhalten. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Realgläubiger: Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Forderung über ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht (z. B. Hypothek, ­Grundschuld) gesichert haben. Das können zum Beispiel Banken oder Bausparkassen sein. Die Interessen der Realgläubiger sind im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung gesetzlich geschützt. Sie müssen u. a. bei Zahlung von Versicherungsleistungen und der Beendigung des ­Versicherungsvertrags einbezogen werden. [Seite 13] Inhaltsverzeichnis Teil A A1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind versichert? A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? A3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion zu verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A5 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren (Elementargefahren)) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A6 Welche Sachen sind versichert? A7 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör, Terrassen und weiteren Grundstücks­bestandteilen? Welche Sachen sind nicht versichert und welche zusätzlich versicherbar? A8 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? A9 Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag? A 10 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum? A 11 Welche Kosten sind versichert? A 12 Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In welchem Umfang sind sie versichert? A 13 In welchem Umfang besteht Versicherungsschutz? A 14 Wie wird der Beitrag ermittelt? A 15 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag? A 16 Was geschieht bei einer nachträglichen Änderung eines Beitragsmerkmals? A 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? A 18 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? A 19 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? A 20 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? A 21 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? A 22 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten? A 23 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden? Teil B Abschnitt B 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B 1.4 Folgebeitrag B 1.5 Lastschriftverfahren B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung [Seite 14] Abschnitt B 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall Abschnitt B 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B 3.2 Gefahrerhöhung B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Abschnitt B 4 Weitere Regelungen B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B 4.4 Verjährung B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände B 4.6 Anzuwendendes Recht B 4.7 Embargobestimmung B 4.8 Überversicherung B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung B 4.10 Aufwendungsersatz B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen B 4.13 Repräsentanten [Seite 15] Teil A A1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind versichert? Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: A 1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luft­ fahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden; A 1.2 Leitungswasser; A 1.3 Naturgefahren; A 1.3.1 Sturm, Hagel; A 1.3.2 die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, ­Lawinen und Vulkanausbruch. Jede der Gefahrengruppen nach A 1.1, A 1.2 und A 1.3.1 kann auch einzeln versichert werden. Weitere Naturgefahren (Elementar­gefahren) nach A 1.3.2 können ausschließlich in Verbindung mit der Gefahr Sturm, Hagel unter A 1.3.1 versichert werden. A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? A 2.1 Ausschluss Krieg Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichti­ gung mitwirkender Ursachen. A 2.2 Ausschluss Innere Unruhen Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A 2.3 Ausschluss Kernenergie Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion zu verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A 3.1 Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer entstanden ist. A 3.2 Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. A 3.3 Überspannung durch Blitz Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmo­ sphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. A 3.4 Explosion, Verpuffung Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder D ­ ämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung. [Seite 16] Die Explosion eines Behälters (z. B. Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Mitversichert sind Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen (Blindgänger). A 3.5 Implosion Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. A 3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung. A 3.7 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge Versichert ist der Anprall von Straßen­, Schienen­ oder Wasserfahrzeugen an versicherten Sachen. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung. Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen­ oder Wasserfahrzeuge entstehen, deren Halter oder Lenker der Versicherungsnehmer oder ein Bewohner des Gebäudes ist. A 3.8 Seng- und Schmorschäden Versichert sind Seng- und Schmorschäden, die aus einem Ereignis nach A 3.1. bis A 3.7 oder aus anderen Ursachen entstanden sind. A 3.9 Rauch- und Rußschäden Versichert sind Rauch­ und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach A 3.1 bis A 3.8 entstanden sind. Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs­, Heizungs­, Koch­ oder Trocknungsanlagen auf dem Ver­ sicherungsgrundstück austritt. Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (z. B. Fogging). A 3.10 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind A 3.10.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A 3.10.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach A 3.1 sind. A4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A 4.1 Versicherte Gefahren und Schäden Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: A 4.1.1 Leitungswasserschäden; A 4.1.2 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden; A 4.1.3 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden. [Seite 17] A 4.2 Leitungswasserschäden Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: A 4.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen; A 4.2.2 den mit diesen Rohren oder Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen; A 4.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen; A 4.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; A 4.2.5 Aquarien, Wasserbetten, Zimmerbrunnen / Wassersäulen oder Whirlpools; A 4.2.6 Schwimmbecken, die im Boden ganzjährig eingelassen sind (keine Aufstellpools). Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüs­ sigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind. Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufender Regenrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach A 4.5.3 gilt nicht. A 4.3 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden Versichert sind innerhalb von Gebäuden: A 4.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren A 4.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen (z. B. Schläuche von Wasch- oder Spülmaschinen); A 4.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen; A 4.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; A 4.3.1.4 der Regenentwässerung; A 4.3.1.5 von Schwimmbecken. Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 4.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. A 4.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen: A 4.3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wasser­ messer) sowie deren Anschlussschläuche; A 4.3.2.2 Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Teilen von Heizungs- oder Klimaanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. A 4.4 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen. Dies gilt soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr für diese Rohre trägt und A 4.4.1 sie der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen [Seite 18] oder A 4.4.2 sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden Die Entschädigung für Bruchschäden an Zuleitungsrohren, die nicht der Versorgung versicherte Gebäude oder Anlagen dienen, ist je Versiche­ rungsfall auf maximal 20.000 Euro begrenzt. A 4.5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden durch A 4.5.1 Plansch- oder Reinigungswasser; A 4.5.2 Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen; A 4.5.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese ­Ursachen hervorgerufenen Rückstau; A 4.5.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; A 4.5.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A 4.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; A 4.5.6 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeug­ anprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden; A 4.5.7 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage; A 4.5.8 Sturm, Hagel. Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. A5 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren (Elementargefahren)) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A 5.1 Sturm A 5.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindes­ tens 62 km pro Stunde). Ist die Windstärke für den Versicherungsort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgen­ den Sachverhalte nachweist: A 5.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. A 5.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind. A 5.2 Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. A 5.3 Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen: A 5.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. ­Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. [Seite 19] A 5.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. A 5.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich ­verbunden sind. A 5.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. A 5.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. A 5.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. A 5.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) A 5.4.1 Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund­- und Bodenflächen, Straßen, Geh­- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn A 5.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern (VHV-Elementargefahren 2), A 5.4.1.2 Witterungsniederschläge (VHV-Elementargefahren 1 und 2) oder A 5.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von A 5.4.1.1 (VHV-Elementargefahren 2) oder A 5.4.1.2 ­(VHV-Elementar­gefahren 1 und 2) die Überflutung verursacht haben. A 5.4.2 Rückstau Rückstau liegt vor, wenn A 5.4.2.1 Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt oder A 5.4.2.2 auf Gebäuden oder auf Grundstücken sich ansammelndes, nicht mehr über gebäudeeigene Ableitungsrohre oder damit verbundene Einrichtungen abführbares/ableitbares Oberflächenwasser in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn A 5.4.2.3 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern (VHV-Elementargefahren 2) oder A 5.4.2.4 Witterungsniederschläge (VHV-Elementargefahren 1 und 2) den Rückstau verursacht haben. A 5.4.3 Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist: A 5.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im ein­wandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. A 5.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein. [Seite 20] A 5.4.4 Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. A 5.4.5 Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. A 5.4.6 Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Versichert sind auch Schäden durch Eindringen von Schnee oder Schmelzwasser durch Öffnungen, wenn diese Öffnungen durch Schneedruck entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen, sowie Schäden durch niedergehende Dachlawinen. A 5.4.7 Lawinen Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen einschließlich der bei ihrem Niedergang verursachten D ­ ruckwelle. A 5.4.8 Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Aus­ tritt von sonstigen Materialien und von Gasen. A 5.4.9 Wartezeit Der Versicherungsschutz für weitere Naturgefahren (Elementargefahren) beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab dem im Ver­sicherungsschein genannten Versicherungsbeginn (Wartezeit). – Die Wartezeit nach A 5.4.9 entfällt, soweit gleichartiger Versicherungsschutz für das versicherte Gebäude gegen weitere N ­ atur­gefahren (Elementar­ gefahren) über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unter­brechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird oder – zwischen dem Zugang des Antrags bei der VHV und dem Beginn des Versicherungsschutzes ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegt. A 5.5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden durch A 5.5.1 Sturmflut; A 5.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere ­Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm, Hagel oder weitere Naturgefahren entstanden sind und einen Gebäu­ deschaden darstellen; A 5.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdober­fläche gedrungen; A 5.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeug­ anprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden; A 5.5.5 Trockenheit oder Austrocknung. A 5.5.6 wetterbedingte Luftbewegungen von weniger als Windstärke 8 nach der Beaufortskala. Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin befinden. Schäden an Laden- und Schaufensterscheiben sind ebenfalls nicht versichert. [Seite 21] A6 Welche Sachen sind versichert? Versicherte Sachen sind: A 6.1 die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude, A 6.2 deren Gebäudebestandteile, A 6.3 deren Gebäudezubehör, A 6.4 Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die unmittelbar an das Gebäude anschließen, A 6.5 weitere Grundstücksbestandteile. A7 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör, Terrassen und weiteren Grundstücks­ bestandteilen? Welche Sachen sind nicht versichert und welche zusätzlich versicherbar? A 7.1 Gebäude Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen können und im Sinne dieser Versicherungs­ bedingungen für die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein. A 7.2 Gebäudebestandteile Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbstständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel und Einbauküchen, die individuell für das Gebäude gefertigt und mit einem großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst sind. Dazu gehören nicht Anbaumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt sind. A 7.3 Gebäudezubehör Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind. Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten auch Anbaumöbel, die der Wohnungseigentümer / Hauseigentümer in die vermietete Wohnung eingebracht hat, Müllboxen, Klingel- und Briefkasten­ anlagen sowie Balkonkraftwerke (sog. Steckersolar-Anlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) auf dem Versicherungsgrundstück. Der Ausschluss für Photovoltaikanlagen nach A 7.6.1 gilt nicht für Balkonkraftwerke. A 7.4 Terrassen Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im Freien vorgesehen sind. A 7.5 Weitere Grundstücksbestandteile Als weitere Grundstücksbestandteile gelten ausschließlich folgende fest mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks verbundene Sachen: A 7.5.1 Privat genutzte Nebengebäude (z. B. Garten-, Geräte- und Gewächshäuser, Tierbehausungen, Schuppen, Saunahäuser) bis 25 qm Grundfläche je Gebäude. Nicht als Nebengebäude gelten Garagen und Carports. Nebengebäude mit mehr als 25 qm Grundfläche sowie Garagen und Carports sind gesondert zu beantragen. Versicherungsschutz besteht nur, wenn diese im Versicherungsschein bezeichnet sind. A 7.5.2 Schwimmbecken, die im Boden ganzjährig eingelassen sind (keine Aufstellpools) einschließlich deren Abdeckungen; A 7.5.3 Grundstückseinfriedungen (auch Hecken), Trenn- oder Schallschutzwände, Sichtschutzzäune; A 7.5.4 Hof- und Gehwegbefestigungen; A 7.5.5 stationäre Ladestationen für Elektrofahrzeuge (z. B. Wallboxes); [Seite 22] A 7.5.6 Antennen, Masten, Satellitenanlagen und Freileitungen; A 7.5.7 Wege- und Gartenbeleuchtungen; A 7.5.8 Pergolen, Überdachungen, Markisen, Sonnensegel; A 7.5.9 Zisternen; A 7.5.10 Öl- und Gastanks. A 7.6 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind A 7.6.1 Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung). A 7.6.2 alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen, die ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer A 7.6.2.1 auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und A 7.6.2.2 für die er die Gefahr trägt. Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind die neu eingefügten Sachen versichert. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen. A 7.6.3 Elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und ­Programmen sind nur versichert, soweit dies zusätzlich im Versicherungsvertrag vereinbart ist. A 7.7 Zusätzlich versicherbar Abweichend von A 7.6.2 können nachträglich eingefügte Sachen des Mieters / Wohnungseigentümers mitversichert werden, wenn er sie auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und er für diese die Gefahr trägt. A8 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrundstück. Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück / sind die Flurstücke, auf dem das versi­ cherte Gebäude steht. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsort, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu dem / den versicherten Gebäude(n) gehört. A9 Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag? Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Selbstbeteiligungen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden. Im Versicherungsschein werden die vereinbarten Selbstbeteiligungen ausgewiesen. A 10 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum? A 10.1 Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt: Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile. A 10.2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leis­ tungsfrei ist. Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustellen. Der Woh­ nungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche Ent­ schädigung ersetzen. [Seite 23] A 10.3 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten A 10.1 und A 10.2 entsprechend. A 11 Welche Kosten sind versichert? A 11.1 Versicherte Kosten Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: A 11.1.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten A 11.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten A 11.1.3 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern A 11.1.4 Hotelkosten A 11.1.5 Rückreisekosten aus dem Urlaub Der Ersatz versicherter Kosten nach A 11.1.4 bis A 11.1.5 ist auf den jeweils hierfür vereinbarten Betrag begrenzt. A 11.2 Definition und Umfang der Kosten A 11.2.1 Aufräumungs­ und Abbruchkosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwendungen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren, sie abzulagern und zu vernichten. A 11.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. A 11.2.3 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser. Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern. A 11.2.4 Hotelkosten Das sind Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück). Voraussetzung ist, dass die vom Versicherungs­ nehmer ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und ihm die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für eine Unterbringung werden nur erstattet, wenn eine Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Die Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung werden nur insoweit ersetzt als sie die nach A 17.5 für den Mietwert zu leistende Entschädigung übersteigen. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die vereinbarte Dauer und ver­ einbarte Entschädigung. A 11.2.5 Rückreisekosten aus dem Urlaub Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht und an den Versicherungsort nach A 8 reist. Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro voraussichtlich übersteigt. Weiterhin ist die Anwesen­ heit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versicherungsort erforderlich. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen. [Seite 24] Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. A 12 Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In welchem Umfang sind sie versichert? A 12.1 Mietausfall, Mietwert Der Versicherer ersetzt A 12.1.1 den Mietausfall, wenn Mieter von Wohnräumen wegen eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben oder das Mietverhältnis kündigen. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein. A 12.1.2 den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt. Das schließt die fortlaufenden Betriebs­ kosten im Sinne des Mietrechts ein. Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, dass dem Versicherungsnehmer wegen eines Versicherungsfalls nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen. A 12.1.3 auch einen durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall nach A 12.1.1 bzw. Mietwert nach A 12.1.2. A 12.1.4 Die Ausführungen gemäß A 12.1.1 bis A 12.1.3 gelten nicht für Ferienwohnungen / Ferienhäuser sowie Häuser und Wohnungen, die im Rahmen privater Nutzung an Ferien-/ Urlaubsgäste überlassen werden. A 12.2 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert A 12.2.1 Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für den vereinbarten Zeitraum seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. A 12.2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-/ minderungspflicht nach Teil B 3.3.2.1. A 12.3 Gewerblich genutzte Räume Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung des Mietausfalls oder des ortsüblichen Mietwerts vereinbart werden. A 12.4 Zusätzlich versicherbar A 12.4.1 Kündigt der Mieter das Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalls und kann der Versicherungsnehmer die Wohnung nach Fertig­ stellung nicht wieder vermieten, ersetzt der Versicherer auch diesen Mietausfall. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die Räume zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht vermieten konnte, obwohl er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewandt hat. Das gilt bis zur Neuvermietung, höchstens aber bis zum Ablauf des Zeitraums nach A 12.2. A 12.4.2 Kann ein Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalls nicht angetreten werden, ersetzt der Versicherer den Mietausfall. Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des Zeitraums nach A 12.2. Dies setzt voraus, dass der Miet­ vertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits geschlossen war. A 13 In welchem Umfang besteht Versicherungsschutz? Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. Der Versicherungswert für das Gebäude gilt auch für Gebäudezubehör, Terrassen und weitere Grundstücksbestandteile nach A 7.3 und A 7.5. A 13.1 Gleitender Neubauwert Plus A 13.1.1 Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Hierzu gehören auch Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. [Seite 25] Werden innerhalb der Versicherungsperiode A 13.1.1.1 Fläche, A 13.1.1.2 Gebäudetyp, A 13.1.1.3 Bauausführung oder A 13.1.1.4 sonstige vereinbarte Merkmale, die der Beitragsberechnung zugrunde liegen, durch bauliche Maßnahmen verändert, gilt Folgendes: Versicherungsschutz besteht bis zum Ende der Versicherungsperiode, auch wenn die getroffene Maßnahme wertsteigernd ist. A 13.1.2 Im Gleitenden Neubauwert Plus berücksichtigt sind: Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass versicherte und vom ­Schaden betroffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder ­wiederbeschafft werden können. Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der unverzüglich veranlassten Wiederherstellung. A 13.1.3 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz nach A 13.1.1 an die Baukostenentwicklung an (siehe A 15). Insoweit besteht ­Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt der unverzüglich nach dem Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellung. A 13.2 Gleitender Zeitwert Plus bei unterlassener oder verspäteter Wiederherstellung Bei Gebäuden, die nicht oder verspätet wiederhergestellt werden (A 17.6), ist nur der Gleitende Zeitwert Plus versichert. Der Gleitende Zeitwert Plus ist der Neubauwert Plus zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminderung insbeson­ dere durch Alter und Abnutzungsgrad. A 13.3 Gemeiner Wert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet sind, ist nur noch der erzielbare Verkaufspreis ohne Grund­ stücksanteile versichert (gemeiner Wert). Eine dauerhafte Entwertung liegt insbesondere vor, wenn Gebäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind. A 14 Wie wird der Beitrag ermittelt? Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind A 14.1 die Fläche, A 14.2 der Gebäudetyp, A 14.3 die Bauausführung und -ausstattung, A 14.4 die Nutzung, A 14.5 sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind und A 14.6 der Anpassungsfaktor. Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch die Multiplikation folgender Werte: – Anzahl der Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche, – Beitrag je Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche, – Anpassungsfaktor. [Seite 26] A 15 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag? Es gelten folgende Grundlagen: A 15.1 Wird der Versicherungsschutz nach A 13.1.3 angepasst, verändert sich der Beitrag. Dazu kommt es, wenn sich der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert. A 15.2 Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungs­ periode. Er erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich folgende Indizes geändert haben: Der „Baupreisindex für Wohngebäude“ für den Monat Mai des Vorjahres und der „Tariflohnindex für das Baugewerbe“ für das 2. Quartal des Vorjahres. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex zu 80 Prozent und die des Tariflohnindex zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei der Berechnung der Veränderungsraten zum Vorjahr und der anschließenden Gewichtung beider Veränderungsraten wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. A 15.3 Tarifanpassung A 15.3.1 Der Versicherer ist berechtigt, einmal jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Verträge unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu überprüfen, um sie an die erwartete Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der Feuerschutzsteuer anzupassen und einen sich ergebenden Anpassungsbedarf an die betroffenen Versiche­ rungsverträge weiterzugeben. A 15.3.2 Die Beiträge können für Teile des Gesamtbestands, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind, mittels anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren getrennt ermittelt werden. A 15.3.3 Ergibt sich aus der Überprüfung der Beiträge ein Erhöhungsbedarf von mindestens 5 Prozent, ist der Versicherer berechtigt, die ­Beiträge bestehender Verträge um diesen Änderungssatz, höchstens um 20 Prozent, anzupassen. A 15.3.4 Wenn die Überprüfung eine Beitragssenkung um mindestens 5 Prozent ergibt, ist der Versicherer zu einer entsprechenden ­Anpassung verpflichtet. A 15.3.5 Beitragsanpassungen werden zur Hauptfälligkeit des Vertrags mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vor­genommen. A 15.3.6 Beitragssenkungen können auch ohne gesonderte Information durchgeführt werden. Beitragserhöhungen werden dem Versiche­ rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung des Beitrags mitgeteilt. Er kann dann den Versicherungs­vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, kündigen. A 16 Was geschieht bei einer nachträglichen Änderung eines Beitragsmerkmals? A 16.1 Beitragserhöhung Ändert sich nachträglich ein Umstand nach A 14.1 bis A 14.5 und ergibt sich dadurch ein höherer Beitrag, gilt: Der Versicherer kann den höheren Beitrag ab dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Änderung angezeigt wird. [Seite 27] A 16.2 Beitragsreduzierung Entfällt nachträglich ein Umstand nach A 14.1 bis A 14.5 und ergibt sich dadurch ein niedrigerer Beitrag, gilt: Der Versicherer muss den Beitrag ab dem Zeitpunkt reduzieren, ab dem er davon Kenntnis erlangt. Das gleiche gilt, wenn diese Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder der Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen hatte, dass sie vorliegen. A 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? A 17.1 Grundlagen der Entschädigungsberechnung A 17.1.1 Der Versicherer ersetzt A 17.1.1.1 bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten nach A 13.1.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Das schließt Mehrkosten nach A 13.1.2 ein. Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten gehören auch zur Entschädi­ gung. A 17.1.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versiche­ rungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. A 17.1.1.3 bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher Art und Güte im neu­ wertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. A 17.1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen für die Wiederher­ stellung nicht verwendet werden darf, dann erhält der Versicherungsnehmer eine entsprechende Entschädigung nach A 17.1.1. Das setzt voraus, dass A 17.1.2.1 die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder A 17.1.2.2 die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war. A 17.1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die Wiederherstellung inner­ halb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird. A 17.1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung nach A 17.1.1 angerechnet. A 17.2 Gemeiner Wert Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen zum erzielbaren Verkaufspreis ohne den Grundstücksanteil entschädigt. A 17.3 Geringerwertige oder höherwertige Bauausgestaltung A 17.3.1 Sind die versicherten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der tatsächlichen Bauausgestaltung geringerwertig als im Versicherungsvertrag beschrieben, gilt: Der Versicherer ist nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen. A 17.3.2 Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die tatsächliche Bauausgestaltung höherwertig, gilt: Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung führen. Grundlage für die Entschädigung ist dann die im Versicherungsvertrag beschriebene Bauausgestaltung (A 14.1 bis A 14.5). Der ­Versicherer ersetzt in diesem Fall nur die dafür ortsüblichen Wiederherstellungskosten (A 17.1.1.1) bzw. die notwendigen Reparatur­ kosten (A 17.1.1.2). [Seite 28] Die folgenden Regelungen bleiben davon unberührt: – Umfang und der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe A 13), – Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach Teil B 4.9 und – Gefahrerhöhung (siehe A 21 sowie Teil B 3.2). A 17.4 Kosten Versicherte Kosten nach A 11 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschä­ digungsgrenzen berücksichtigt. A 17.5 Mietausfall, Mietwert Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums nach A 12.2. A 17.6 Neuwertanteil Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgenden Voraussetzungen: A 17.6.1 Der Versicherungsnehmer stellt sicher, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweck­ bestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen und A 17.6.2 die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt. Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu errichten. Der Versicherungsnehmer muss den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn er verschuldet hat, dass die Sache nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft wurde. A 17.7 Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. A 17.8 Selbstbeteiligung Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen. A 18 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? A 18.1 Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachver­ständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. A 18.2 Weitere Feststellungen Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungs­ fall auszudehnen. [Seite 29] A 18.3 Verfahren vor der Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: A 18.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachver­ ständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sach­ verständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen. A 18.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen: A 18.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers; A 18.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen; A 18.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ä­ hnlichen Verhältnis stehen. A 18.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver­ ständigen als Obmann. Die Regelung nach A 18.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht e­ inigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der b­ eiden Parteien. A 18.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: A 18.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versi­ cherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; A 18.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; A 18.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; A 18.4.4 die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert. A 18.5 Verfahren nach der Feststellung Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinan­ der ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann bei­ den Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie ­verzögern. A 18.6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. A 18.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. [Seite 30] A 19 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? A 19.1 Fälligkeit der Entschädigung A 19.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der ­voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. A 19.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer nachgewiesen hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. A 19.2 Rückzahlung des Neuwertanteils Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der nach A 19.1.2 geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge seines Verschul­ dens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen, die der Versicherer nach A 19.3.2 gezahlt hat. A 19.3 Verzinsung Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: A 19.3.1 Entschädigung Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde. A 19.3.2 Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der Entschädigung Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung für die Wiederherstellung oder ­Wiederbeschaffung nachgewiesen hat. A 19.3.3 Zinssatz Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. A 19.4 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach A 19.1 und A 19.3.1 und A 19.3.2 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. A 19.5 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange A 19.5.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; A 19.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft; A 19.5.3 eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgte. A 20 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? A 20.1 Sicherheitsvorschriften Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften: [Seite 31] A 20.1.1 Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen. Mängel oder Schäden an diesen Sachen müssen unverzüglich beseitigt werden. A 20.1.2 Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden. Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. A 20.1.3 In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt werden. Dies ist genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. A 20.1.4 Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden gilt: A 20.1.4.1 Bei rückstaugefährdeten Räumen müssen Rückstausicherungen funktionsbereit gehalten werden. A 20.1.4.2 Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück müssen frei gehalten werden. A 20.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A 20.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B 3.3.1 und B 3.3.3 Folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein. A 21 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? A 21.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen: A 21.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. A 21.1.2 Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird nicht mehr genutzt. A 21.1.3 Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird. A 21.1.4 Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird. A 21.1.5 In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert. A 21.1.6 Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt. A 21.2 Folgen einer Gefahrerhöhung Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B 3.2.3 bis B 3.2.5 geregelt. A 22 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten? Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer für die Gefahrengruppe Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden in folgenden Fällen wirksam: A 22.1 Der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war oder A 22.2 der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat. Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall. [Seite 32] A 23 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden? A 23.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang A 23.1.1 Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, tritt der Erwerber an dessen Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbucheintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis. A 23.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Versicherungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt. A 23.1.3 Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers in den Versicherungsvertrag erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon K­ enntnis erlangt. A 23.2 Kündigungsrechte A 23.2.1 Der Versicherer ist berechtigt, gegenüber dem Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei muss er eine Frist von einem Monat einhalten. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Veräußerung ausübt. A 23.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende der laufenden Versiche­ rungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat. A 23.2.3 Im Falle der Kündigung nach A 23.2.1 und A 23.2.2 haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. A 23.3 Anzeigepflichten A 23.3.1 Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) ­anzuzeigen. A 23.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht verpflichtet im Versicherungsfall zu leisten. Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer weist nach, dass er den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. A 23.3.3 Abweichend von A 23.3.2 ist der Versicherer in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten: Ihm war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für die Kündigung des Versicherers bereits abgelaufen und er hatte nicht gekündigt. [Seite 33] Teil B Abschnitt B 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B 1.2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjähr­ lich oder jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. B 1.2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs­ schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder ein­ malige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. B 1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. B 1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versi­ cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. B 1.4 Folgebeitrag B 1.4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. [Seite 34] B 1.4.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. B 1.4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. B 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflich­ tung zur Leistung frei. B 1.4.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mah­ nung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. B 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veran­ lasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. B 1.5 Lastschriftverfahren B 1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsauf­ forderung des Versicherers erfolgt. B 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezo­ gen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündi­ gen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. [Seite 35] B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. B 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B 1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufs­ belehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungs­ nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten ­Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genom­ men hat. B 1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Bei­ trag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B 1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versi­ cherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B 1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Inte­ resse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö­ gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Abschnitt B 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags B 2.1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. B 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. B 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. B 2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. [Seite 36] B 2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall B 2.2.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. B 2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versiche­ rungsperiode, wirksam wird. B 2.2.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Abschnitt B 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei­ gen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. B 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollstän­ digen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs­ nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versiche­ rungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. [Seite 37] B 3.1.2.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. B 3.1.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B 3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsneh­ mer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hinge­ wiesen hat. B 3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. B 3.1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. B 3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Ver­ tragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B 3.2 Gefahrerhöhung B 3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung B 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerecht­ fertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. B 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. B 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. [Seite 38] B 3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers B 3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrer­ höhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B 3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorge­ nommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsneh­ mer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. B 3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer B 3.2.3.1 Kündigungsrecht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B 3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. B 3.2.3.2 Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi­ cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungs­ recht hinzuweisen. B 3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B 3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. B 3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung B 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche­ rungsnehmer seine Pflichten nach B 3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs­ nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. B 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versiche­ rungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B 3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. B 3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder [Seite 39] c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entspre­ chend erhöhten Beitrag verlangt. B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B 3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls B 3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind: a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. B 3.3.1.2 Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegen­ über dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B 3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B 3.3.2.2 Der Versicherungsnehmer hat a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefo­ nisch – anzuzeigen; b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer frei­ gegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Fest­ stellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersu­ chung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. B 3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B 3.3.1 oder B 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. [Seite 40] B 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr­ lässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein­ tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leis­ tung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Abschnitt B 4 Weitere Regelungen B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B 4.1.1 Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versiche­ rung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. B 4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B 4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in B 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. B 4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusam­ men den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstande­ nen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Scha­ den, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen ins­ gesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versi­ cherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. a) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö­ gensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. B 4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entste­ hen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versi­ cherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeit­ punkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. a) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsver­ träge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnis­ mäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen. [Seite 41] B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B 4.2.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nach­ trägen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzei­ gen bleiben bestehen. B 4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. B 4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B 4.2.2 entsprechend Anwendung. B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B 4.3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. B 4.3.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. B 4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versiche­ rungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. B 4.4 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kennt­ nis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. [Seite 42] B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsneh­ mer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wenden: VHV Allgemeine Versicherung AG Zentrales Beschwerdemanagement VHV Platz 1 30177 Hannover E-Mail: beschwerden@vhv.de Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: B 4.5.1 Versicherungsombudsmann Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungsnehmer an den Versicherungsombudsmann e. V. ­wenden. Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 080632 10006 Berlin Telefon: 0800 36 96 000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versiche­ rer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. B 4.5.2 Versicherungsaufsicht Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Ver­ tragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unter­ liegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: www.bafin.de Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. B 4.5.3 Rechtsweg Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. B 4.5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Ver­ sicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versi­ cherer seinen Sitz hat. [Seite 43] B 4.5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zustän­ digkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B 4.6 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. B 4.7 Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver­ tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen B 4.8 Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herab­ gesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung B 4.9.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. B 4.9.2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsneh­ mers verlangen. B 4.9.3 Kenntnis und Verhalten B 4.9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versiche­ rungsnehmers ist. B 4.9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. B 4.9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. [Seite 44] B 4.10 Aufwendungsersatz B 4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens B 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. B 4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträgli­ chen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versi­ cherers erfolgten. B 4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach B 4.10.1.1 und B 4.10.1.2 ent­ sprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. B 4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je verein­ barter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. B 4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B 4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vor­ zuschießen. B 4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. B 4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens B 4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Scha­ dens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuzie­ hung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. B 4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach B 4.10.2.1 entsprechend kürzen. B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen B 4.11.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verur­ sacht. B 4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchset­ zung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versi­ cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. [Seite 45] B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen B 4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles B 4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers fest­ gestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. B 4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. B 4.12.1.3 Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten nach B 3.3 und nach Teil A, A 20 und 21 VGB grob fahrlässig verletzt hat. B 4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. B 4.13 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. [Seite 46] Besondere Bedingungen KLASSIK-GARANT für die Wohngebäudeversicherung – Wohnfläche (BB KLASSIK-GARANT – Wohngebäude Wohnfläche) Diese Besonderen Bedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag zusätzlich zu den Allgemeinen Wohngebäude ­Versicherungsbedingungen (VGB 2026 – Wohnfläche). Präambel GDV-Mindeststandards und Mindestanforderungen des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ Wir garantieren Ihnen, dass unsere Leistungsinhalte Sie in keinem Punkt schlechter stellen als die vom Gesamtverband der Deutschen Versiche­ rungswirtschaft (GDV) empfohlenen Leistungsinhalte (GDV-Empfehlung auf Basis VGB 2022). Darüber hinaus garantieren wir Ihnen, dass unsere Leistungsinhalte die Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ mit Stand vom 10.10.2022 voll erfüllen. Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen Werden dem von Ihnen gewählten VHV-Produkt (Beispiel: KLASSIK-GARANT) zukünftig Wohngebäude Versicherungsbedingungen zugrunde gelegt, die ganz oder teilweise zu ihrem Vorteil von den diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen abweichen, so gelten die verbes­ serten Inhalte der neuen Bedingungen auch für diesen Vertrag. Voraussetzung für die Bedingungsverbesserung ist, dass die verbesserten Bedin­ gungen ohne Mehrbeitrag bei künftigen Versicherungsverträgen des gleichen Produkts mitversichert sind. Die Verbesserung wird mit Einführung neuer Bedingungen auch für diesen Vertrag sofort wirksam. [Seite 47] Inhaltsverzeichnis Versicherte Gefahren K 1 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Fahrzeuganprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden K 2 Überschalldruckwellen Leitungswasser K 3 Bruchschäden an Dichtungsfugen K 4 Erweiterte Bruchschäden an Zuleitungsrohren außerhalb von Gebäuden K 5 Anlagen zur Regenwasseraufbereitung für die Hausversorgung K 6 Armaturen Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort K 7 Photovoltaikanlagen K 8 Solarthermieanlagen K 9 Wärmepumpen K 10 Kleinwindkraftanlagen zur Stromerzeugung und Geothermieanlagen K 11 Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung Versicherte Kosten K 12 Aufräumungs- und Abbruchkosten K 13 Bewegungs- und Schutzkosten K 14 Bewachungskosten K 15 Kosten für provisorische Maßnahmen K 16 Transport- und Lagerkosten K 17 Kosten für die Dekontamination von Erdreich K 18 Mehrkosten für alters- und / oder behindertengerechte Wiederherstellung K 19 Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisierung K 20 Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte K 21 Mehrkosten für Primärenergie K 22 Hotelkosten K 23 Hotelkosten bei eigengenutzter Ferienwohnung / eigengenutztem Ferienhaus K 24 Sachverständigenkosten K 25 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen K 26 Regiekosten K 27 Kosten für die Reparatur von Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs­gemäß geschlossene Fenster / Außentüren K 28 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen K 29 Leckortungskosten bei Nässeschäden K 30 Kosten für die Beseitigung von Gebäudeschäden durch Einbruch K 31 Schäden durch Graffiti K 32 Erweiterung Rückreisekosten aus dem Urlaub Besondere gefahrerhöhende Umstände K 33 Vorübergehendes Unbewohntsein Weitere Leistungsverbesserungen K 34 Zeitraum für die Wiederherstellung versicherter Gebäude K 35 Zeitraum für Mietausfall / Mietwert K 36 Lüftlmalerei K 37 Radioaktive Isotope K 38 Verzicht auf Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung bei Schäden bis 5.000 Euro K 39 Rauchwarnmelderpflicht K 40 Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit K 41 Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel K 42 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit [Seite 48] Versicherte Gefahren K1 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung 1. Versichert sind abweichend von A 2.2 VGB Schäden durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung. a) Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung ­störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben. b) Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig ­großen Zahl von Arbeitnehmern. c) Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeit­ nehmern. 2. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden. Eingeschlossen sind unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei ­Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung. 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Versicherungsnehmer oder andere am Versicherungsort (A 8 VGB) berechtigt anwesende Personen verursachen. 4. Abgrenzung zur Staatshaftung a) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit die Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder subsidiären Schadenersatz­ anspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts gegeben sind. b) Ein Anspruch auf Entschädigung im Fall von a) erstreckt sich nur auf den Teil des Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich- rechtlichen Entschädigungsrechts überschreitet. In Erweiterung von A 3 VGB Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Fahrzeuganprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden K2 Überschalldruckwellen 1. Versichert sind in Erweiterung von A 3.4 VGB versicherte Sachen, die durch Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. 2. Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirkt. In Erweiterung von A 4 VGB Leitungswasser K3 Bruchschäden an Dichtungsfugen Versichert sind in Erweiterung von A 4 VGB innerhalb von Gebäuden Bruchschäden von Bad- und Duschabdichtungen, wenn diese ursächlich für einen versicherten Nässeschaden sind. K4 Erweiterte Bruchschäden an Zuleitungsrohren außerhalb von Gebäuden In Erweiterung von A 4.4 VGB umfasst der Versicherungsschutz auch Zuleitungsrohre von − ganzjährig im Boden eingelassenen Schwimmbecken (keine Aufstellpools), − Zisternen, − Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen. [Seite 49] K5 Anlagen zur Regenwasseraufbereitung für die Hausversorgung 1. Versichert sind in Erweiterung von A 4.4 VGB außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren von Anlagen zur Regenwasseraufbereitung auf dem Versicherungsgrundstück, die der Versorgung versicherter Gebäude dienen und für die der Versiche­ rungsnehmer die Gefahr trägt. 2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. K6 Armaturen 1. Versichert sind in Erweiterung von A 4.3.2.1 VGB sonstige Bruchschäden an Armaturen (Beispiele: Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. 2. Versichert sind weiterhin die Kosten für den Austausch der in Nr. 1 genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versiche­ rungsfalls (A 4.2 und A 4.3 VGB) im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. 3. Je Versicherungsfall werden maximal 1.000 Euro ersetzt. In Erweiterung von A 6, A 7 und A 8 VGB Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort K7 Photovoltaikanlagen Versichert sind abweichend von A 7.6.1 VGB Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen, sofern diese auf Dächern oder an Fassa­ den versicherter Gebäude installiert und nach Angaben des Herstellers fest mit dem Baukörper verbunden sind. Zugehörige Installationen sind: Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Solarstromspeicher (serienmäßig hergestellt und stationär betrieben), Wechselrichter und Verkabelung. K8 Solarthermieanlagen Versichert sind Solarthermieanlagen, sowie deren zugehörige Installationen, sofern sich diese Anlagen auf versicherten Gebäuden befinden. Dies gilt, soweit diese nach Angaben des Herstellers fest mit dem Baukörper verbunden sind. Zugehörige Installationen sind: Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik. K9 Wärmepumpen Versichert sind in Erweiterung von A 7.5 VGB auf dem Versicherungsgrundstück (A 8 VGB) befindliche Wärmepumpen. Der Montageort muss den gesetzlichen, bautechnischen und statischen Anforderungen entsprechen. K 10 Kleinwindkraftanlagen zur Stromerzeugung und Geothermieanlagen 1. Versichert sind in Erweiterung von A 7.5 VGB auf dem Versicherungsgrundstück (A 8 VGB) befindliche Kleinwindkraftanlagen zur Stromer­ zeugung sowie Geothermieanlagen. Der Montageort muss den gesetzlichen, bautechnischen und statischen Anforderungen entsprechen. 2. Je Versicherungsfall werden maximal 10.000 Euro ersetzt. K 11 Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung 1. Versichert sind in Erweiterung von A 4.3 und A 4.4 VGB frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung innerhalb und außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück. 2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. 3. Je Versicherungsfall werden maximal 50.000 Euro ersetzt. [Seite 50] In Erweiterung von A 11 VGB Versicherte Kosten K 12 Aufräumungs- und Abbruchkosten Versichert sind Aufräumungs- und Abbruchkosten (A 11.1.1 VGB) je Versicherungsfall maximal bis zum vereinbarten Versicherungswert (A 13 VGB). K 13 Bewegungs- und Schutzkosten Versichert sind Bewegungs- und Schutzkosten (A 11.2 VGB) je Versicherungsfall maximal bis zum vereinbarten Versicherungswert (A 13 VGB). K 14 Bewachungskosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für die Bewachung versicher­ ter Gebäude, wenn das Gebäude unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind. K 15 Kosten für provisorische Maßnahmen Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für provisorische Maßnahmen, die entstehen, um nach einem Versicherungsfall (A 1 VGB) a) versicherte Sachen (A 6 VGB) zu schützen; b) die Wasser- und Stromversorgung versicherter Gebäude (A 6 VGB) aufrecht zu erhalten. K 16 Transport- und Lagerkosten Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Transport- und Lagerkosten, wenn auf­ grund eines Versicherungsfalls das versicherte Gebäude (A 6 VGB) unbenutzbar wurde und versicherte Sachen vom Versicherungsort (A 8 VGB) entfernt und für die Dauer der Wiederherstellung des versicherten Gebäudes außerhalb des Versicherungsortes (A 8 VGB) gelagert werden müssen. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, bis die Lagerung wieder im Gebäude möglich ist, längstens für die Dauer von 12 Monaten. K 17 Kosten für die Dekontamination von Erdreich 1. Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten, die dem Versicherungs­ nehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um a) Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen; b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten; c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen. 2. Die Aufwendungen nach Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen waren und b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist und c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittel­ fristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden. 3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann d­ ieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. 4. Kosten aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. [Seite 51] 5. Kosten nach Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten (A 11.1 VGB). 6. Je Versicherungsfall werden maximal 50.000 Euro ersetzt. K 18 Mehrkosten für alters- und / oder behindertengerechte Wiederherstellung 1. Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Mehrkosten für die a­ lters- und / oder behindertengerechte Wiederherstellung der vom Schaden zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, soweit der versicherte Schaden die Höhe von 40.000 Euro übersteigt. 2. Die alters- und / oder behindertengerechte Wiederherstellung gilt zum Beispiel für: − den schwellenlosen rollstuhl- und rollatorgerechten Umbau; − die Installation von Handläufen im Treppenhaus und eines Treppenlifts; − den die Selbstbestimmung des Lebens unterstützenden Umbau des Badezimmers und der Küche. K 19 Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisierung 1. Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Mehrkosten an den vom Schaden zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen für behördlich nicht vorgeschriebene energetische und tatsächlich durchgeführte Moder­ nisierungsmaßnahmen, soweit diese für Neubauten dem Stand der Technik entsprechen. 2. Soweit Maßnahmen nach Satz 1 bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls veranlasst wurden, werden diese Kosten nicht ersetzt. 3. Je Versicherungsfall werden maximal 10.000 Euro ersetzt. K 20 Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte In Erweiterung von A 17.1.2 VGB sind bei der Anrechnung des Wertes wiederverwertbarer Reste versicherter und vom Schaden betroffener Sachen behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt auf den Betrag, der sich vertrags­ gemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten. K 21 Mehrkosten für Primärenergie 1. Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die infolge eines versicherten Ausfalls von Photovoltaikanlagen und Anlagen der Energiever­ sorgung auf Grundlage von oberflächennaher Geothermie, Solarthermie, Umweltwärme, Bioöl und Holz erforderlichen und nachweislich ­tatsächlich angefallenen Mehrkosten für Primärenergie. 2. Je Versicherungsfall werden maximal 500 Euro ersetzt. K 22 Hotelkosten In Erweiterung von A 11.2.4 VGB werden für Hotelkosten je Versicherungsfall maximal 100 Euro pro Tag ersetzt, längstens für den Zeitraum von 12 Monaten. K 23 Hotelkosten bei eigengenutzter Ferienwohnung / eigengenutztem Ferienhaus 1. Versichert sind in Erweiterung von A 11.2.4 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für Hotel- oder ­ähnliche Unterbringung, wenn die vom Versicherungsnehmer eigengenutzte Ferienwohnung / das eigengenutzte Ferienhaus durch einen Versicherungsfall unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil und eine Rückreise an den Heimatort nicht zumutbar ist. Nebenkosten (Beispiele: Frühstück, Telefon) werden nicht erstattet. 2. Je Versicherungsfall werden maximal 100 Euro pro Tag ersetzt, längstens für den Zeitraum von 7 Tagen. K 24 Sachverständigenkosten Versichert sind in Erweiterung von A 18.6 VGB die vom Versicherungsnehmer zu tragenden erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefalle­ nen Kosten des Sachverständigenverfahrens, wenn der versicherte Schaden mindestens 100.000 Euro beträgt. [Seite 52] K 25 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für Verkehrssicherungsmaßnah­ men zur Beseitigung einer durch den Eintritt des Versicherungsfalls entstehenden Gefahr innerhalb und außerhalb des Versicherungsortes, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher Vorschriften hierzu verpflichtet ist. K 26 Regiekosten 1. Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für die Koordination, Beaufsichtigung und Betreuung von Wiederherstellungsmaßnahmen, die dem Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Fest­ stellung und Abwicklung aufgrund eines erheblichen Versicherungsfalls entstehen, wenn kein Architekt beauftragt wird. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden an versicherten Sachen (A 6 VGB) 25.000 Euro übersteigt. 2. Je Versicherungsfall werden maximal 50.000 Euro ersetzt. K 27 Kosten für die Reparatur von Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs­ gemäß geschlossene Fenster / Außentüren 1. Abweichend von A 5.5.2 VGB sind versichert die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für Schäden, die entste­ hen durch die unmittelbare Einwirkung auf versicherte Sachen von eindringendem Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ord­ nungsgemäß geschlossene Fenster / Außentüren. 2. Dies gilt nur, wenn die Gefahrengruppe Sturm, Hagel (A 1.3.1 VGB) versichert ist. 3. Ausgeschlossen sind Schäden durch Schmelzwasser. 4. Je Versicherungsfall werden maximal 5.000 Euro ersetzt. K 28 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen 1. In Erweiterung von A 11 VGB werden die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Verstop­ fungen von Ableitungsrohren innerhalb und außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück ersetzt. 2. Dies gilt nur, wenn die Gefahrengruppe Leitungswasser nach A 1.2 VGB versichert ist. 3. Je Versicherungsfall werden maximal 600 Euro ersetzt. K 29 Leckortungskosten bei Nässeschäden 1. Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die Kosten für die Feststellung der Ursache bei Nässeschäden an versicherten Gebäuden, auch wenn kein Versicherungsfall festgestellt wird. 2. Je Versicherungsfall werden maximal 500 Euro ersetzt. K 30 Kosten für die Beseitigung von Gebäudeschäden durch Einbruch 1. Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern des versicherten Gebäu­ des dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist; b) versucht, durch eine Handlung nach a) in ein versichertes Gebäude einzudringen; c) sich nach einer in a) beschriebenen Methode Zugang zu einem versicherten Gebäude (A 6.1 VGB) verschaffte und innerhalb des Gebäu­ des versicherte Gebäudebestandteile (A 6.2 VGB) und versichertes Gebäudezubehör (A 6.3 VGB) vorsätzlich zerstört oder beschädigt. 2. Diese Kosten werden nur ersetzt, soweit keine oder keine ausreichende Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag bean­ sprucht werden kann (Subsidiärdeckung). 3. Je Versicherungsfall werden maximal 10.000 Euro ersetzt. [Seite 53] K 31 Schäden durch Graffiti 1. Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Wandschmiererei durch Farben oder Lacke), die durch unbefugte Dritte an versicherten Sachen (A 6 VGB) verur­ sacht werden. 2. Je Versicherungsfall werden maximal 10.000 Euro ersetzt. 3. Von der berechneten Entschädigung wird je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro abgezogen. 4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen. K 32 Erweiterung Rückreisekosten aus dem Urlaub In Erweiterung von A 11.2.5 VGB gilt als Urlaubsreise auch eine dienstlich veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen. In Erweiterung zu A 21 in Verbindung mit B 3.2 VGB Besondere gefahrerhöhende Umstände K 33 Vorübergehendes Unbewohntsein 1. Abweichend von A 21.1 und B 3.2 VGB liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung erst dann vor, wenn das versicherte Gebäude länger als 180 Tage unbewohnt ist. 2. Die Regelungen nach Nr. 1 gelten nicht für Gebäude, die bereits bei Antragstellung eine überwiegend unbewohnte Eigenschaft besitzen (Beispiele: Ferien- und Wochenendhäuser), und dies im Versicherungsschein dokumentiert ist. Weitere Leistungsverbesserungen K 34 Zeitraum für die Wiederherstellung versicherter Gebäude 1. Abweichend von A 17.6.2 VGB muss die Wiederherstellung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt werden. 2. Preissteigerungen nach A 17.1.3 VGB werden entschädigt, wenn die Wiederherstellung innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt des Versi­ cherungsfalls sichergestellt wird. K 35 Zeitraum für Mietausfall / Mietwert 1. Mietausfall oder ortsüblicher Mietwert von Wohnräumen (A 12.2 VGB) werden längstens für den Zeitraum von 24 Monaten seit dem Eintritt des Versicherungsfalls ersetzt. 2. Nr. 1 gilt nicht für Ferienhäuser und Ferienwohnungen. K 36 Lüftlmalerei 1. Versichert sind Lüftlmalerei (Gebäudemalerei) sowie Schnitzereien an Gebäuden, soweit diese unvorhergesehen beschädigt oder zerstört werden. 2. Nicht versichert sind Schäden durch normale Witterungseinflüsse sowie Reißen, Setzen, Schrumpfen oder Dehnen der versicherten ­Gebäude und Gebäudebestandteile. 3. Von der berechneten Entschädigung wird je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von 125 Euro abgezogen. 4. Je Versicherungsjahr werden maximal 1.500 Euro ersetzt. K 37 Radioaktive Isotope Versichert sind Schäden an versicherten Sachen (A 6 VGB), die als Folge eines Versicherungsfalls durch auf dem Versicherungsgrundstück (A 8 VGB) betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Verseuchung. Dies gilt nicht für [Seite 54] radioaktive Isotope von Kernreaktoren sowie für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kern- oder Wiederaufbereitungsanlagen bzw. der End- oder Zwischenlagerung von Kernbrennstoffen. K 38 Verzicht auf Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung bei Schäden bis 5.000 Euro In Erweiterung von A 17.3.2 VGB sind im Versicherungsfall die Bestimmungen über die Unterversicherung nicht anzuwenden, wenn die Entschädi­ gungsleistung 5.000 Euro nicht übersteigt. K 39 Rauchwarnmelderpflicht Bei einem Verstoß gegen eine landesrechtliche Rauchwarnmelderpflicht (Installation, Wartung und Betrieb) beruft sich der Versicherer nicht auf eine Obliegenheitsverletzung nach B 3.3.1.2 VGB. K 40 Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit 1. Abweichend von B 4.12.1.2 VGB verzichtet der Versicherer im Versicherungsfall auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine Leistungskürzung. 2. Nr. 1 gilt nicht bei Verletzungen von Sicherheitsvorschriften und anderen Obliegenheiten. Es gelten hierfür die Bestimmungen A 20 und A 21 VGB in Verbindung mit B 3.2 und B 3.3 VGB. K 41 Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zustän­ digkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises seiner Zuständigkeit ablehnen. Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vor­ versicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhalts unterstützt und der Versicherungsnehmer seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtritt. Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versi­ cherer vom Versicherungsnehmer die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen. Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei dem Versicherer noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab. K 42 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit Wenn der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer unverschuldet arbeitslos wird und − mindestens 12 Monate vollbeschäftigt gewesen ist, − die Arbeitslosigkeit mindestens 1 Monat andauert, − keiner bezahlten Beschäftigung mehr nachgeht, − bei der Agentur für Arbeit („Arbeitsamt“) als arbeitslos gemeldet ist und − der Beitrag zu diesem Vertrag gezahlt ist, wird dieser Vertrag für die Zeit der Arbeitslosigkeit, längstens für die Dauer von 12 Monaten, beitragsfrei gestellt. Der Beginn der Arbeitslosigkeit ist der VHV Allgemeine Versicherung AG unverzüglich anzuzeigen und durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachzuweisen. Während der Dauer der Beitragsbefreiung besteht der Versicherungsschutz unverändert fort. Eine Änderung des Versicherungsumfangs in der ­beitragsfreien Zeit hat die sofortige Beendigung der Beitragsbefreiung zur Folge. Sollte der Versicherungsnehmer erneut eine Beschäftigung aufnehmen, entfällt die Beitragsfreistellung mit Beginn des Monats, in dem die Beschäftigung erneut aufgenommen wird. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorüber­ gehend eingestellt haben ­(Beispiel: durch Insolvenz). Dies gilt nicht bei Arbeitsunfähigkeit. [Seite 55] Besondere Bedingungen für die Differenzdeckung in der Wohngebäudeversicherung (BB Sofortschutz) S1 Vertragsgrundlagen Der Versicherungsschutz regelt sich nach Maßgabe der Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen auf Basis Wert 1914 bzw. Wohnfläche (VGB 2026), den Besonderen Bedingungen KLASSIK-GARANT (BB KLASSIK-GARANT) und – nur sofern ausdrücklich vereinbart – den Zusatzbedingungen und Klauseln des bei der VHV neu abgeschlossenen Vertrages, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. S2 Gegenstand der Differenzdeckung Diese Differenzdeckung erweitert eine bei einem anderen Versicherer bestehende Wohngebäudeversicherung. Der Versicherungsschutz aus der bei einem anderen Ver­sicherer bestehenden Wohngebäudeversicherung geht dem Versicherungsschutz des bei der VHV neu abge­ schlossenen Vertrages vor (Subsidiarität). S3 Leistungsumfang und Voraussetzung S 3.1 Die Erweiterung beinhaltet die a) Summen-Differenzdeckung Die Summen-Differenzdeckung gilt bis maximal 20.000 Euro, sofern die im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssumme, der bei einem anderen Versicherer bestehenden Wohngebäu­ deversicherung, nicht ausreichend ist, b) Konditions-Differenzdeckung Die Konditions-Differenzdeckung gilt, sofern der Versicherungsschutz des bei der VHV neu abgeschlossenen Vertrages Leistungen bein­ haltet, die in der Wohngebäudeversicherung des anderen Versicherers nicht oder nicht in diesem Umfang vereinbart sind (­Beispiele: Leistungserweiterungen, Entschädigungsgrenzen, Selbstbehalte). S 3.2 Für Gefahren die bei der VHV Wohngebäudeversicherung nur mittels zusätzliche Vereinbarungen gegen Mehrbeitrag einschlossen werden können (zum Beispiel weitere Naturgefahren, unbenannte Gefahren, Bausteine zu den erneuerbaren Energien), gilt die Differenz-Deckung nur, wenn der Einschluss dieser Gefahren von Ihnen beantragt wurde und diese zudem in der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversi­ cherung ebenfalls eingeschlossen sind. S 3.3 Maßgeblich für die Entschädigung aus der Differenzdeckung ist der Umfang des Versicherungsschutzes der bei einem anderen Versicherer bestehenden Wohngebäudeversicherung zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung. Nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Änderungen der Wohngebäudeversicherung des anderen Versicherers werden bei der Differenzdeckung nicht berücksichtigt. S 3.4 Beinhaltet der bei der VHV neu abgeschlossene Vertrag eine Selbstbeteiligung, wird diese von der Entschädigung aus der Differenz­deckung abgezogen. S4 Ausschlüsse S 4.1 Die Differenzdeckung leistet nicht, wenn a) zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung keine Wohngebäudeversicherung bei einem anderen Versicherer besteht; b) zum Zeitpunkt des Schadenereignisses keine Wohngebäudeversicherung bei einem anderen Versicherer besteht; c) die Entschädigung des anderen Versicherers aufgrund einer Vereinbarung (Beispiele: Vergleich, Abfindung) zwischen dem anderen Ver­ sicherer und dem Versicherungsnehmer nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den anderen Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung geleistet wird. [Seite 56] S 4.2 Ist der andere Versicherer aufgrund − Nichtzahlung der Beiträge (§§ 37, 38 VVG), − Verletzung von Obliegenheiten oder Sicherheitsvorschriften, − arglistiger Täuschung ganz oder teilweise leistungsfrei, so entfällt auch die Leistungspflicht aus der Differenzdeckung der VHV. S5 Verhalten im Schadenfall Der Versicherungsnehmer hat a) dem Versicherer der anderweitig bestehenden Wohngebäude-Versicherung, den Schadeneintritt anzuzeigen und dort seine Schadener­ satzansprüche geltend zu machen; b) der VHV den Schadenfall unverzüglich anzuzeigen, wenn Schadenersatzansprüche zur Differenzdeckung geltend gemacht werden. Die übrigen in Abschnitt B 3.3.2 VGB genannten Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben hiervon unberührt. S6 Dauer der Differenzdeckung a) Der Versicherungsschutz für die Differenzdeckung gilt längstens für 12 Monate und endet automatisch mit dem Beginn des beantrag­ ten vollen Versicherungsschutzes. Eine vorzeitige Beendigung der bei dem anderen Versicherer bestehenden Wohngebäude­ versicherung ist der VHV unverzüglich mitzuteilen. b) Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht zustande kommen, so kann ein Beitrag für den Zeitraum des Differenzversicherungs­ schutzes auf den Tag genau erhoben werden. c) Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist der hierfür vereinbarte Beitrag zu zahlen. [Seite 57] Zusatzbedingungen für den Baustein EXKLUSIV zur Wohngebäudeversicherung – Wohnfläche (ZB EXKLUSIV Wohngebäude Wohnfläche) Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2026 – Wohnfläche) sowie zu den Besonderen Bedingungen KLASSIK-GARANT (BB KLASSIK-GARANT Wohngebäude – Wohnfläche). Inhaltsverzeichnis Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Explosion E1 Schäden durch Überspannung, Überstrom / Stromschwankungen oder Kurzschluss E2 Wiederbepflanzung von Gärten Leitungswasser E3 Bruchschäden an Ableitungsrohren außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück E4 Bruchschäden an Ableitungsrohren außerhalb von Gebäuden außerhalb des Versicherungsgrundstücks E5 Erhöhte Entschädigung für Bruchschäden an Zuleitungsrohren außerhalb von Gebäuden E6 Unterirdisch verlegte Regenwasserabflussrohre außerhalb von Gebäuden E7 Armaturen Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort E8 Kleinwindkraftanlagen zur Stromerzeugung und Geothermieanlagen E9 Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung E 10 Diebstahl von außen am Gebäude angebrachten Sachen sowie stationären Ladestationen (Wallboxes) E 11 Diebstahl von Wärmepumpen Versicherte Kosten E 12 Kosten für die Dekontamination von Erdreich E 13 Mehrkosten für alters- und / oder behindertengerechte Wiederherstellung E 14 Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisierung E 15 Hotelkosten E 16 Hotelkosten bei eigengenutzter Ferienwohnung / eigengenutztem Ferienhaus E 17 Datenrettungskosten E 18 Sachverständigenkosten E 19 Verpflegungskosten E 20 Persönliche Auslagen E 21 Regiekosten E 22 Kosten für die Beseitigung oder Umsiedlung von Bienen-, Wespen-, Hornissennestern E 23 Kosten für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen aufgrund Falschalarms eines Rauch-, Gas- oder Wassermelders E 24 Kosten für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen aufgrund Alarms eines Hausnotrufs E 25 Beseitigung und Wiederaufforstung umgestürzter Bäume E 26 Kosten für die Reparatur von Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs­gemäß geschlos­ sene Fenster / Außentüren E 27 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen [Seite 58] E 28 Kosten für die Beseitigung von Gebäudeschäden durch Einbruch E 29 Böswillige Beschädigungen, Graffitischäden an Ein- und Zweifamilienhäusern E 30 Schäden durch Graffiti an Mehrfamilienhäusern E 31 Kosten für Aufräumung, Entsorgung, Reinigung, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung nach Auszug von M ­ essies oder Miet­nomaden E 32 Gebäudeschäden durch unbemerkten Tod Weitere Leistungsverbesserungen E 33 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert E 34 Wahlrecht zwischen Mietausfall / Mietwert oder Kreditkosten E 35 Mietausfall / Mietwert für gewerblich genutzte Räume E 36 Mietausfall / Mietwert für Ferienwohnungen / Ferienhäuser E 37 Mietausfall bei Auszug des Mieters infolge des Versicherungsfalls E 38 Mietausfall bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge des Versicherungsfalls E 39 Mietausfall / Mietwert bei Nachbarschaftsschäden E 40 Kosten für die Beseitigung von Tierbissschäden inkl. Spechtschlägen E 41 Schäden durch Schalenwild E 42 Grob fahrlässige Verletzung von Obliegenheiten / Sicherheitsvorschriften E 43 Psychologische Erstberatung und Behandlung E 44 Besitzstandsgarantie zum Vorvertrag [Seite 59] Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Explosion In Erweiterung von A 3 VGB Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr­ zeugs, Fahrzeuganprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden sowie der BB KLASSIK-GARANT E1 Schäden durch Überspannung, Überstrom / Stromschwankungen oder Kurzschluss Versichert sind in Erweiterung von A 3.3 VGB Schäden durch Überspannung, Überstrom / Stromschwankungen oder Kurzschluss, wenn diese nicht infolge eines Blitzes entstehen. E2 Wiederbepflanzung von Gärten 1. Versichert sind Schäden an gärtnerischen Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück (A 8 VGB), die durch einen versicherten Schaden nach der Gefahrengruppe A 3 (VGB) beschädigt oder zerstört werden. Ersetzt wird eine gärtnerische Anlage in gleicher Art und Güte. 2. Als gärtnerische Anlage gelten alle Pflanzungen im Garten, die unmittelbar mit dem Erdreich verwurzelt sind. Hierzu gehören sowohl Zier- als auch Nutzpflanzen. Es ist unerheblich, ob es sich dabei um mehrere Pflanzen oder eine Solitärpflanze handelt. Nicht versichert sind Kübel-, Topf- oder Balkonpflanzen. 3. Bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls abgestorbene Pflanzen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 4. Je Versicherungsfall werden maximal 2.500 Euro ersetzt. Leitungswasser In Erweiterung von A 4 VGB Leitungswasser sowie der BB KLASSIK-GARANT E3 Bruchschäden an Ableitungsrohren außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück 1. Versichert sind in Erweiterung von A 4.4 VGB frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück (A 8 VGB), soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. 2. Als sonstige Bruchschäden gemäß Nr. 1 gelten auch Unterbrechungen der Rohrleitungen durch Muffenversatz und Schäden durch Wurzel­ einwuchs. 3. Nr. 1 und Nr. 2 gelten nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. 4. Je Versicherungsfall werden maximal 10.000 Euro ersetzt. E4 Bruchschäden an Ableitungsrohren außerhalb von Gebäuden außerhalb des Versicherungsgrundstücks 1. Versichert sind in Erweiterung von A 4.4 VGB frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung außer­ halb versicherter Gebäude und außerhalb des Versicherungsgrundstücks (A 8 VGB), soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. 2. Als sonstige Bruchschäden gemäß Nr. 1 gelten auch Unterbrechungen der Rohrleitungen durch Muffenversatz und Schäden durch Wurzel­ einwuchs. 3. Nr. 1 und Nr. 2 gelten nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. 4. Je Versicherungsfall werden maximal 10.000 Euro ersetzt. E5 Erhöhte Entschädigung für Bruchschäden an Zuleitungsrohren außerhalb von Gebäuden In Erweiterung von A 4.4 VGB besteht Versicherungsschutz für Bruchschäden an Zuleitungsrohren, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, je Versicherungsfall maximal bis zum vereinbarten Versicherungswert (A 13 VGB). [Seite 60] E6 Unterirdisch verlegte Regenwasserabflussrohre außerhalb von Gebäuden 1. Versichert sind in Erweiterung von A 4.4 VGB frostbedingte und sonstige Bruchschäden an unterirdisch verlegten Regenwasserabfluss­ rohren außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück oder außerhalb des Versicherungsgrundstücks (A 8 VGB), soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. 2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. 3. Je Versicherungsfall werden maximal 10.000 Euro ersetzt. E7 Armaturen In Erweiterung von K 6 Nr. 3 (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche) werden je Versicherungsfall maximal 2.500 Euro ersetzt. Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort In Erweiterung von A 6 und A 8 VGB sowie der BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche E8 Kleinwindkraftanlagen zur Stromerzeugung und Geothermieanlagen In Erweiterung von K 10 Nr. 2 (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche) werden je Versicherungsfall maximal 25.000 Euro ersetzt. E9 Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung In Erweiterung von K 11 Nr. 3 (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche) werden Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung je Versicherungsfall maxi­ mal bis zum vereinbarten Versicherungswert (A 13 VGB) ersetzt. E 10 Diebstahl von außen am Gebäude angebrachten Sachen sowie stationären Ladestationen (Wallboxes) 1. Versichert sind Schäden durch Diebstahl von außen an versicherten Gebäuden angebrachten Lampen, Briefkästen, Klingel­anlagen, ­Markisen, Sonnensegeln, Dachrinnen, Wetterhähnen, Wetterfahnen, Fensterläden, Vordächern und Schildern eines Gewerbebetriebs sowie stationäre Ladestationen für Elektrofahrzeuge (Wallboxes). 2. Je Versicherungsfall werden maximal 2.500 Euro ersetzt. 3. Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit keine oder keine ausreichende Leistung über einen anderweitigen Versicherungsvertrag erlangt ­werden kann (Subsidiärdeckung). E 11 Diebstahl von Wärmepumpen 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch Diebstahl von betriebsfertigen Wärmepumpen, die der Versorgung des ­versicherten Gebäudes dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück (A 8 VGB) befinden. Betriebsfertig ist eine Anlage, sobald sie fest installiert wurde und nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. 2. Je Versicherungsfall werden maximal 35.000 Euro ersetzt. Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit keine oder keine ausreichende Leistung aus dem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann (Subsidiärdeckung). 3. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VGB leistungsfrei sein. Versicherte Kosten Versicherte Kosten – in Erweiterung von A 11 VGB E 12 Kosten für die Dekontamination von Erdreich In Erweiterung von K 17 Nr. 6 (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche) werden diese Kosten je Versicherungsfall maximal bis zum vereinbarten Versiche­ rungswert (A 13 VGB) ersetzt. [Seite 61] E 13 Mehrkosten für alters- und / oder behindertengerechte Wiederherstellung In Erweiterung von K 18 Nr. 1 (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche) werden diese Mehrkosten ersetzt, soweit der versicherte Schaden die Höhe von 25.000 Euro übersteigt. E 14 Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisierung In Erweiterung von K 19 Nr. 3 (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche) werden diese Kosten je Versicherungsfall maximal bis 25.000 Euro ersetzt. E 15 Hotelkosten In Erweiterung von K 22 Nr. 2 (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche) werden Hotelkosten maximal bis 150 Euro pro Tag, längstens für den Zeitraum von 24 Monaten ersetzt. E 16 Hotelkosten bei eigengenutzter Ferienwohnung / eigengenutztem Ferienhaus In Erweiterung von K 23 Nr. 2 (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche) werden diese Hotelkosten maximal bis 150 Euro pro Tag, längstens für den ­Zeitraum von 7 Tagen ersetzt. E 17 Datenrettungskosten 1. Versichert sind abweichend von A 7.6.3 VGB die infolge eines Versicherungsfalls am Versicherungsort erforderlichen und nachweislich tat­ sächlich angefallenen Kosten für die technische Wiederherstellung – nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, aus­ schließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch einen Versicherungsfall an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. 2. Nicht versichert sind Kosten für a) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (Beispiel: Raubkopien); b) Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium gespeichert hat und die ihm zur Verfügung stehen; c) einen neuen Lizenzerwerb. 3. Je Versicherungsfall werden maximal 500 Euro ersetzt. E 18 Sachverständigenkosten Versichert sind in Erweiterung von K 24 (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche) die vom Versicherungsnehmer zu tragenden erforderlichen und nach­ weislich tatsächlich angefallenen Kosten des Sachverständigenverfahrens, wenn der versicherte Schaden mindestens 50.000 Euro beträgt. E 19 Verpflegungskosten 1. Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für die Verpflegung von Personen, die anlässlich eines Versicherungsfalls Hilfe geleistet haben. 2. Je Versicherungsfall werden maximal 500 Euro ersetzt. E 20 Persönliche Auslagen 1. Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB Kosten für persönliche Auslagen, sofern die Entschädigungsleistung für den Versicherungsfall mindestens 500 Euro beträgt. 2. Je Versicherungsfall werden 10 % der Entschädigungsleistung, maximal 500 Euro ersetzt. E 21 Regiekosten Versichert sind abweichend von K 26 Nr. 2 (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche) die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Regie­ kosten maximal bis zum vereinbarten Versicherungswert (A 13 VGB). [Seite 62] E 22 Kosten für die Beseitigung oder Umsiedlung von Bienen-, Wespen-, Hornissennestern Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für die fachgerechte Beseitigung oder Umsiedlung von Bienen-, Wespen- oder Hornissennestern, wenn diese sich im oder am versicherten Gebäude befinden. Ausgeschlossen sind die Kosten für die Entfernung von Nestern an Nebengebäuden, die nicht zu Wohnzwecken bestimmt sind. E 23 Kosten für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen aufgrund Falschalarms eines Rauch-, Gas- oder Wassermelders 1. Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die notwendigen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen, die dadurch entstehen, dass sich Polizei, Feuerwehr oder befugte Dritte infolge Falschalarms eines Rauch-, Gas- oder Wassermelders Zugang zum Gebäude oder dessen Wohnungen verschaffen müssen. 2. Ersetzt werden auch die Kosten bis maximal 500 Euro, die eine Behörde für den Einsatz in Rechnung stellt. 3. Dies gilt, wenn: a) der alarmgebende Gefahrenmelder nach den anerkannten Regeln der Technik eingebaut und betriebsbereit gehalten und b) der Falschalarm durch einen technischen Defekt an dem Gefahrenmelder ausgelöst wird. Nicht versichert sind Falschalarme durch Tabakrauch, E-Zigaretten, Kochdünste oder dergleichen. E 24 Kosten für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen aufgrund Alarms eines Hausnotrufs Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die notwendigen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Gebäude­ beschädigungen, die dadurch entstehen, dass sich Rettungsdienste oder befugte Dritte infolge Alarms eines Hausnotrufs Z­ ugang zum Gebäude oder dessen Wohnungen verschaffen müssen. E 25 Beseitigung und Wiederaufforstung umgestürzter Bäume Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten, um Bäume oder deren Teile von dem Versicherungsgrundstück zu entfernen, abzutransportieren und zu entsorgen, sowie die Kosten für die Wiederaufforstung mit Jungpflanzen. Dies gilt, wenn 1. diese Bäume in Folge einer versicherten Gefahr umgestürzt, abgeknickt oder derart beschädigt sind, dass sie entfernt werden müssen und 2. eine natürliche Regeneration dieser Bäume nicht zu erwarten ist und 3. diese Bäume nicht bereits vor dem Schadenfall abgestorben waren. E 26 Kosten für die Reparatur von Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs­ gemäß geschlossene Fenster / Außentüren In Erweiterung von K 27 Nr. 4 (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche) werden je Versicherungsfall maximal 10.000 Euro ersetzt. E 27 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen In Erweiterung von A 11 VGB werden die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungsrohren innerhalb und außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück ersetzt. Dies gilt nur, wenn die Gefahrengruppe Leitungswasser nach A 1.2 VGB versichert ist. E 28 Kosten für die Beseitigung von Gebäudeschäden durch Einbruch In Erweiterung von K 30 (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche) werden diese Kosten je Schadenfall maximal bis zum vereinbarten Versicherungswert (A 13 VGB). ersetzt. [Seite 63] E 29 Böswillige Beschädigungen, Graffitischäden an Ein- und Zweifamilienhäusern 1. Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB böswillige Beschädigungen an Ein- und Zweifamilienhäusern. 2. Als böswillige Beschädigung gilt jede vorsätzliche Beschädigung der Zerstörung von versicherten Sachen durch mut- oder böswillige ­Handlungen unbefugter Dritter. Hierzu zählen auch Schäden durch Graffiti (Wandschmiererei durch Farben oder Lacke). 3. Von der berechneten Entschädigung wird je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro abgezogen. 4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen. E 30 Schäden durch Graffiti an Mehrfamilienhäusern 1. In Erweiterung von K 31 (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche) werden diese Kosten je Versicherungsfall maximal bis 20.000 Euro ersetzt. 2. Von der berechneten Entschädigung wird je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro abgezogen. E 31 Kosten für Aufräumung, Entsorgung, Reinigung, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung nach Auszug von ­Messies oder Miet­nomaden 1. Versichert sind in Erweiterung von A 11 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für Aufräumung, Entsor­ gung, Reinigung, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung von durch Messies gemieteten Wohnungen, soweit diese wegen eines zwang­ haften Verhaltens vor allem nutzlose Gegenstände unordentlich und chaotisch in der ­Wohnung angesammelt oder die Wohnung dadurch vermüllt haben. 2. Nicht versichert ist Mietausfall. 3. Der Anspruch auf Entschädigung entsteht erst, wenn der Mietvertrag beendet und der Mieter ausgezogen ist. 4. Der Anspruch auf Entschädigung besteht, soweit kein Schadenersatz aus einer Mietsicherheit oder aus anderweitigen ­Verträgen erlangt werden kann. 5. Der Versicherungsschutz für diese Vereinbarung beginnt mit dem Ablauf von 180 Tagen ab dem im Versicherungsschein genannten ­Versicherungsbeginn (Wartezeit). 6. Je Versicherungsfall werden maximal 10.000 Euro ersetzt. 7. Nr. 1 bis Nr. 6 gilt gleichermaßen für Mietnomaden. E 32 Gebäudeschäden durch unbemerkten Tod 1. Der Versicherer ersetzt in Erweiterung von A 11 VGB die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für die Reparatur von Schäden an versicherten Sachen nach A6 und A7 VGB, die infolge des Verwesungs­prozesses vom Körper eines Menschen nach dessen unbemerkten Tod entstehen. 2. Versichert sind auch Kosten für: a) Desinfektion der betroffenen Gebäudeteile, b) Öffnen der betroffenen Wohnung durch einen Schlüsseldienst, c) Reparatur der durch Polizei oder Feuerwehr verursachten Schäden an Fenstern oder Türen. 3. Nicht versichert ist Mietausfall. 4. Der Anspruch auf Entschädigung besteht, soweit kein Schadenersatz aus einer Mietsicherheit oder aus anderweitigen ­Verträgen erlangt werden kann. 5. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 10.000 Euro begrenzt. [Seite 64] Weitere Leistungsverbesserungen E 33 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert 1. Versichert sind in Erweiterung von K 35 Nr. 1 (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche) Mietausfall oder ortsüblicher Mietwert von Wohn­räumen längstens für den Zeitraum von 36 Monaten seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. 2. Nr. 1 gilt nicht für Ferienhäuser und Ferienwohnungen. E 34 Wahlrecht zwischen Mietausfall / Mietwert oder Kreditkosten Abweichend von E 33 kann sich der Versicherungsnehmer für den Ersatz von Kreditkosten entscheiden (Wahlrecht). In diesem Fall gelten folgende Bestimmungen: 1. Der Versicherer ersetzt die monatlich fortlaufenden Kreditkosten (Zins und Tilgung) für die Hypotheken oder Grundschulden des versicherten Gebäudes, wenn durch einen Versicherungsfall die Räume des versicherten Gebäudes unbenutzbar geworden sind oder die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil des Gebäudes nicht zumutbar ist. 2. Die monatlich fortlaufende Kreditrate wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind. 3. Die monatlich fortlaufenden Kreditkosten werden nur insoweit ersetzt, wie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert wird. 4. Die Gesamtentschädigung ist begrenzt auf den Mietausfall oder ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen (A 12.2.1 VGB) längstens für den Zeitraum von 36 Monaten seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. E 35 Mietausfall / Mietwert für gewerblich genutzte Räume 1. Versichert ist in Erweiterung von A 12.1 VGB der Mietausfall, wenn Mieter von gewerblich genutzten Räumen wegen eines Versicherungs­ falls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Miet­ rechts ein. 2. Versichert ist in Erweiterung von A 12.1 VGB der ortsübliche Mietwert von selbstgenutzten gewerblichen Räumen, die der Versicherungs­ nehmer wegen eines Versicherungsfalls nicht mehr nutzen kann. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des M­ ietrechts ein. Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, dass dem Versicherungsnehmer nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile der gewerblichen Räume zu nutzen. 3. Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, längstens für den Zeitraum von 24 Monaten seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. 4. Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert wird. 5. Nr. 1 und Nr. 2 gelten nicht für Ferienhäuser und Ferienwohnungen. 6. Je Versicherungsfall werden maximal 25.000 Euro ersetzt. E 36 Mietausfall / Mietwert für Ferienwohnungen / Ferienhäuser 1. Versichert sind Mietausfall oder ortsüblicher Mietwert für Ferienwohnungen / Ferienhäuser. 2. Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, längstens für den Zeitraum von 12 Monaten seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. 3. Je Versicherungsfall werden maximal 10.000 Euro ersetzt. E 37 Mietausfall bei Auszug des Mieters infolge des Versicherungsfalls 1. Endet das Mietverhältnis infolge des Versicherungsfalls und sind die privaten Wohnräume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für den Zeitraum von längstens 4 Monaten ersetzt. 2. Die Ausführungen gemäß Nr. 1 gelten nicht für Ferienhäuser und Ferienwohnungen. [Seite 65] E 38 Mietausfall bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge des Versicherungsfalls 1. Kann ein Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalls nicht angetreten werden, ersetzt der Versicherer den Mietausfall. Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des vereinbarten Zeitraums. Dies setzt voraus, dass der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits geschlossen war. 2. Die Ausführungen gemäß Nr. 1 gelten nicht für Ferienhäuser und Ferienwohnungen. E 39 Mietausfall / Mietwert bei Nachbarschaftsschäden 1. Versichert sind in Erweiterung von A 12.1.1 VGB der Mietausfall / Mietwert, wenn auf einem unmittelbar an den Versicherungsort (A 8 VGB) angrenzenden Flurstück ein Versicherungsfall eintritt, der über diesen Vertrag versichert ist und die Räumung des versicherten Gebäudes durch eine zuständige Behörde angeordnet wird. 2. Der unter Nr. 1 beschriebene Mietausfall / Mietwert wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar ist, längstens für den Zeitraum von 24 Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls. Der Mietausfall / Mietwert wird nur insoweit ersetzt, wie der Versiche­ rungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert. 3. Der Mietausfall / Mietwert wird nur ersetzt, soweit keine oder keine ausreichende Entschädigung über einen anderen Versicherungs­vertrag erlangt werden kann (Subsidiärdeckung). E 40 Kosten für die Beseitigung von Tierbissschäden inkl. Spechtschlägen 1. Versichert sind in Erweiterung von A 1 VGB innerhalb versicherter Gebäude die erforderlichen Reparaturkosten für Schäden an elektrischen Einrichtungen innerhalb von versicherten Gebäuden sowie bei Dächern an Dämmungen und an Unterspannbahnen, die unmittelbar durch den Biss wild lebender Tiere entstehen. Pickschäden durch Vögel sowie Kratzschäden sind einem Tierbiss gleichgestellt. 2. Versichert sind in Erweiterung von A 1 VGB die erforderlichen Reparaturkosten für die Beseitigung von sogenannten Spechtschlägen an versicherten Sachen. 3. Nicht versichert sind Folgeschäden aller Art, zum Beispiel durch Fehlen elektrischer Spannung. 4. Je Versicherungsfall werden maximal 5.000 Euro ersetzt. E 41 Schäden durch Schalenwild Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch wild lebende Tiere, die zum Schalenwild nach § 2 Absatz 3 Bundesjagd­gesetz zählen (Beispiele: Wildschweine, Rehe oder Rothirsche). E 42 Grob fahrlässige Verletzung von Obliegenheiten / Sicherheitsvorschriften Bei einer grob fahrlässigen Verletzung von Obliegenheiten / Sicherheitsvorschriften gemäß A 20 und A 21 VGB wird bis zu einer Versicherungs­ leistung von 5.000 Euro auf die Möglichkeit der Leistungskürzung nach B 3.3.1 und B 3.3.3 verzichtet. E 43 Psychologische Erstberatung und Behandlung 1. Der Versicherer ersetzt die Kosten für eine Erstbetreuung und Behandlung auf dem Gebiet der Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie oder Psychosomatik durch ausgebildete und zertifizierte Ärzte oder Therapeuten wegen eines erheblichen Versicherungsfalls nach A 1 VGB, soweit diese Kosten nicht anderweitig erstattet werden. Die Übernahme der Kosten muss vom Versicherungsnehmer oder mit ihm in ­häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen bis spätestens sechs Monate nach dem Schadeneintritt beim Versicherer beantragt werden. 2. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der versicherte Schaden voraussichtlich 10.000 Euro übersteigt. 3. Die Kosten werden längstens für ein Jahr ab Beginn der Behandlung übernommen. 4. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf die Kosten von Behandlungen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls begonnen haben bzw. beantragt oder vereinbart waren. 5. Je Versicherungsfall werden maximal 5.000 Euro ersetzt. [Seite 66] E 44 Besitzstandsgarantie zum Vorvertrag 1. Stellt sich im Schadenfall heraus, dass der Versicherungsnehmer durch die Wohngebäude-Vertragsbedingungen des Vorvertrages beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsschutz bessergestellt gewesen wäre, wird die VHV nach den letzten Vertragsbe­ dingungen des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat die Vertragsunterlagen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass a) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; b) der Vorvertrag für ein Risiko innerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen war; c) der Versicherungsfall innerhalb von 5 Jahren ab Vertragsbeginn bei den VHV Versicherungen eintritt; 2. Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit a) Vorsatz; b) beruflichen und gewerblichen Risiken; c) Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen, Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und / oder Arbeitsunfähigkeit; d) Unbenannte Gefahren, Allgefahrendeckung (All Risk), Elektronikversicherung; e) Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB) geschlossen wurden; f) Weitere Naturgefahren (Elementargefahren); g) Glasbruchschäden; h) für Risiken aus der Computerkriminalität (Internet-, Hacker- oder Cyber-Risiken); i) Selbstbeteiligungen, sofern diese für den gesamten Wohngebäudevertrag oder im Rahmen einer nachträglichen (Sanierungsmaßnahme) vereinbart wurden; j) Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Versicherungssummen dieses Vertrages und des Vorvertrages, sofern sie vom ­Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss willentlich verursacht wurden. [Seite 67] Zusatzbedingungen für die BEST-LEISTUNGS-GARANTIE in der Wohngebäudeversicherung (ZB BLG Wohngebäude) Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen auf Basis Wert 1914 bzw. Wohnfläche (VGB 2026), den Besonderen Bedingungen ­KLASSIK-GARANT (BB KLASSIK-GARANT) und den Zusatzbedingungen für den Baustein EXKLUSIV (ZB EXKLUSV Wohngebäude) L1 Bietet zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ein Versicherer einen leistungsstärkeren Tarif an, wird die VHV im Schadenfalll − den Versicherungsschutz im Rahmen der versicherten Gefahren und Schäden (A 1 VGB) entsprechend erweitern, − Entschädigungsgrenzen entsprechend erhöhen, − Selbstbeteiligungen reduzieren oder streichen, es sei denn, es handelt sich um eine individuell oder durch die Wahl eines entsprechenden Tarifs vereinbarte Selbstbeteiligung. Der Versicherer mit dem leistungsstärkeren Tarif muss in Deutschland zum Betrieb zugelassen sein und der Tarif muss als für jedermann zugängliche Wohngebäudeversicherung angeboten werden. L2 Die BEST-LEISTUNGS-GARANTIE gilt für Versicherungsschutzerweiterungen eines anderen Versicherers − für die von diesem kein Zusatzbeitrag erhoben wird und − die in Höhe oder Umfang nicht bei der VHV versicherbar sind (auch nicht gegen Zusatzbeitrag). L3 Die BEST-LEISTUNGS-GARANTIE gilt nicht − für Versicherungsschutzerweiterungen auf All-Risk-Basis. − für die Gefahrengruppe nach A 1.3.2 VGB weitere Naturgefahren (Elementargefahren). Weitere Naturgefahren sind: Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. − wenn der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten (B 4.9.3 VGB) den Schaden vorsätzlich herbeiführen. − für Schäden, die im Rahmen einer Glasbruchversicherung versichert werden können. L4 Der Versicherungsnehmer muss die weitergehenden Leistungen eines anderen Versicherers im Schadenszeitpunkt nachweisen. Als ­Nachweis dienen die Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen des anderen Versicherers, auf ­dessen Tarif sich der Versicherungsnehmer beruft. L5 Die Entschädigung bleibt je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Die Regelungen zur Entschädigungs­ berechnung und zur Unterversicherung (A 17.8 VGB – Wert 1914) bleiben unberührt. Diese Regelung gilt nicht für VGB – Wohnfläche. L6 Für die BEST-LEISTUNGS-GARANTIE gilt die Beitragsanpassung nach A 16.3 VGB – Wert 1914 bzw. A 15.3 VGB – Wohnfläche. [Seite 68] Zusatzbedingungen Unbenannte Gefahren in der Wohngebäudeversicherung (ZB Unbenannte Gefahren) Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen auf Basis Wert 1914 bzw. Wohnfläche (VGB 2026), den Besonderen Bedingungen KLASSIK-GARANT (BB KLASSIK-GARANT) und den Zusatzbedingungen für den Baustein EXKLUSIV (ZB EXKLUSV Wohngebäude). U1 Versicherungsfall In Erweiterung von A 1 VGB 2026 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die unvorhergesehen zerstört oder beschä­ digt werden oder im unmittelbaren Zusammenhang damit abhandenkommen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsneh­ mer oder seine Repräsentanten (B 4.9.3 VGB) nicht rechtzeitig vorhergesehen haben. U2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Nicht versichert sind im Rahmen der Versicherung gegen unbenannte Gefahren ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch: a) Gefahren, die nach A 1.1 bis A 1.3.2 VGB versicherbar sind, einschließlich der zu diesen Gefahren nicht versicherten Schäden; b) Versicherungsschutzerweiterungen im Rahmen der Besonderen Bedingungen KLASSIK-GARANT oder der Zusatzbedingungen EXKLUSIV, einschließlich der zu diesen Versicherungsschutzerweiterungen nicht versicherten Schäden; c) Gefahren, die durch zusätzliche Bausteine bei der VHV versichert werden können einschließlich der bei diesen Bausteinen nicht versi­ cherten Gefahren und Schäden; d) Senken, Reißen, Schrumpfen oder Dehnen versicherter Sachen; hierzu zählen auch Schäden durch (aktive oder frühere) Methoden der Rohstoffgewinnung, Bergbautätigkeit, Gasförderung oder Wärmegewinnung durch Geothermie; e) allmähliche Einwirkung auf versicherte Sachen (Beispiele: Chemikalien, Feuchtigkeit, Licht, Staub, Strahlen oder Temperaturen); f) Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Rost, Schimmel, Fäulnis, Insekten, Schädlinge oder durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffen­ heit versicherter Sachen; g) Trockenheit oder Austrocknung des Untergrundes; h) Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten bekannt waren oder bekannt sein mussten; i) fehlerhafte Konstruktion, Planung oder Instandhaltung versicherter Sachen; j) Baumaßnahmen (auch Renovierung oder Restaurierung) auf dem Versicherungsgrundstück; k) Bedienungsfehler, Bearbeitung, Gebrauch, Reinigung, Reparatur oder Wartung, bestimmungswidrigen Gebrauch oder übermäßige Beanspruchung; l) eigene Tiere, Folgeschäden sind jedoch versichert; m) Ausfall oder Fehlfunktion elektrotechnischer Einrichtungen und Geräte, von EDV- oder elektronisch gesteuerten Anlagen (Beispiele: Energieversorgung, Klima-, Mess- oder Regeltechnik); n) Cyberrisiken; hierzu zählen Risiken durch vorsätzliche, zielgerichtete IT-gestützter Angriffe auf Daten und IT-Systeme, die in einer digita­ len und vernetzten Welt entstehen. Dies gilt auch für technische Verfahren und Systeme in Wohnräumen und -häusern, in deren Mittel­ punkt eine Erhöhung von Wohn- und Lebensqualität, Sicherheit und effizienter Energienutzung auf Basis vernetzter und fernsteuerbarer Geräte und Installationen sowie automatisierbarer Abläufe steht (Smarthome). U3 Selbstbeteiligung Es gilt eine Selbstbeteiligung je Versicherungsfall von 250 Euro vereinbart, ausgenommen es gilt eine generelle Selbstbeteiligung für den Gesamtvertrag vereinbart. In diesem Fall gilt ausschließlich die höhere Selbstbeteiligung. [Seite 69] Zusatzbedingungen Glasbruch in der Wohngebäudeversicherung (ZB Glasbruch) Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2026) soweit die folgenden Bestimmungen keine abweichenden Vereinbarungen enthalten. Inhaltsverzeichnis G1 Was ist der Versicherungsfall? G2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert? G3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? G4 Welche Sachen sind versichert? Was ist zusätzlich versicherbar? Welche Sachen sind nicht versichert? G5 Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten können zusätzlich versichert werden? G6 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? G7 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? G8 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag? G9 In welcher Form erfolgt die Entschädigung? G 10 Was ist unter einer Entschädigung als Sachleistung zu verstehen? G 11 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen? G 12 Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst? G 13 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? [Seite 70] G1 Was ist der Versicherungsfall? Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. G2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert? G 2.1 Nicht versichert sind folgende Schäden: G 2.1.1 Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (Beispiele: durch Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche). G 2.1.2 Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht. G 2.2 Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren, soweit für diese Gefahren anderweitiger Versicherungsschutz besteht: G 2.2.1 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; G 2.2.2 Leitungswasser; G 2.2.3 Sturm, Hagel; G 2.2.4 weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch. G3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? G 3.1 Ausschluss Krieg Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. G 3.2 Ausschluss Kernenergie Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. G4 Welche Sachen sind versichert? Was ist zusätzlich versicherbar? Welche Sachen sind nicht versichert? G 4.1 Versicherte Sachen Versichert sind folgende im Versicherungsschein bezeichnete / dokumentierte Sachen: G 4.1.1 Mobiliarverglasung Versichert gelten mit einer Einzelgröße bis 10 qm: − Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Sichtfenster von Öfen, Elektro- und Gasgeräten, Duschkabinen sowie Aquarien und Terrarien, − Scheiben und Platten aus Kunststoff, − Platten und Spiegel aus Glas, − Platten aus Glaskeramik (Glaskeramik-Kochflächen) einschließlich der zugehörigen Elektronik, wenn die Glaskeramik-Kochfläche nur in Verbindung mit der zugehörigen Elektronik ersetzt werden kann, − künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 Euro begrenzt. Eine höhere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden, [Seite 71] − Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, transparentes Glasmosaik, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbre­ chen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. G 4.1.2 Gebäudeverglasung Versichert gelten mit einer Einzelgröße bis 10 qm: − Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, ­Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen, − Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen, − Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff, − Glasbausteine und Profilbaugläser, − Scheiben und Platten aus Kunststoff, − Platten und Spiegel aus Glas, − Platten aus Glaskeramik, − künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 Euro begrenzt. Eine höhere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden, − Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, transparentes Glasmosaik, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbre­ chen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. G 4.2 Zusätzlich versicherbar Nur durch zusätzliche Vereinbarung können folgende fertig eingesetzte oder montierte Sachen mitversichert werden: G 4.2.1 Scheiben und Platten in ausschließlich gewerblich genutzten Räumen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind; G 4.2.2 sonstige Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind. G 4.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind G 4.3.1 optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel; G 4.3.2 Photovoltaikanlagen; G 4.3.3 Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikations­ geräte sind (Beispiele: Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones); G 4.3.4 Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind; G 4.3.5 Rahmen der Verglasungen; G 4.3.6 Scheiben und Platten in ausschließlich gewerblich genutzten Räumen. [Seite 72] G5 Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten können zusätzlich versichert werden? G 5.1 Versicherte Kosten Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind bis zu einer maximalen Entschädigungsgrenze je Schadenfall von 1.500 Euro: G 5.1.1 für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen); G 5.1.2 um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskosten); G 5.1.3 für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (Beispiele: Kran- oder Gerüstkosten); G 5.1.4 für aufgeklebte oder innenliegende Sprossen der Gebäudeverglasung, sofern ein Versicherungsfall an der Verglasung selbst vorliegt; G 5.1.5 um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen; G 5.1.6 Um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneuern; G 5.1.7 um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (Beispiele: Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.) zu beseitigen und wiederanzubringen. G6 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Versicherungsort sind die im Versicherungsschein unter der dokumentierten Adresse bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden ein­ schließlich auf dem Grundstück befindlicher Nebengebäude bis 25 qm Grundfläche. Weitere Nebengebäude sind nach gesonderter Vereinbarung versichert. Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsorts. G7 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigung je Versicherungsfall auf einen bestimmten Betrag. Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versiche­ rungsleistung voneinander unterscheiden. G8 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag? Es gelten folgende Grundlagen: G 8.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an. Der Beitrag ver- ändert sich entsprechend. Für eine Beitragsanpassung werden die Preisindizes für Verglasungsarbeiten verwendet. Maßgebend sind die für den Monat Mai vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes. Bei Wohnungen, Ein- und Mehrfamiliengebäuden gilt der Index für Wohngebäude insgesamt. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für Wohngebäude insgesamt, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich das jeweilige Mittel der Preisindizes im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. [Seite 73] G 8.2 Bei einer Beitragserhöhung nach G 8.1 kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) mit Wirkung zum Erhöhungszeitpunkt kündigen. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinweisen. Diese Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer mindestens einen Monat, bevor der neue Beitrag wirksam wird, zugegangen sein. Der Versicherungsnehmer muss innerhalb eines Monats kündigen, nachdem ihm die Mitteilung über die Beitragserhöhung zuge­ gangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, die Kündigung rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. G9 In welcher Form erfolgt die Entschädigung? Die Entschädigung erfolgt als Sachleistung oder als Geldleistung. G 10 Was ist unter einer Entschädigung als Sachleistung zu verstehen? G 10.1 Sachleistung G 10.1.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer eine Sachleistung auf seine Veranlassung und Rechnung. Das bedeutet, dass er die zer­ störten oder beschädigten Sachen entsorgen, in gleicher Art und Güte an den Schadenort liefern und wieder einsetzen lässt. G 10.1.2 Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Schadenort zu erreichen (Bei­ spiele: für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Scheibe (Beispiele: Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen). Solche Aufwendungen ersetzt der Versicherer nur in begrenztem Umfang (siehe G 5.1). Falls diese Kosten erforderlich werden, erteilt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer dann die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe. G 10.1.3 Der Versicherer ersetzt und beauftragt nicht: G 10.1.3.1 Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (Beispiele: Farbe und Struktur); G 10.1.3.2 Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen. G 10.2 Abweichende Entschädigungsleistung in Geld G 10.2.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können sich darauf einigen, dass der Versicherer anstelle einer Sachleistung eine Geldleistung erbringt. Diese muss dem Leistungsumfang nach G 10.1 entsprechen. G 10.2.2 Der Versicherer erbringt eine Geldleistung, soweit eine Sachleistung durch ihn zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist. G 10.2.3 Wird eine Unterversicherung nach G 10.5 festgestellt, erbringt der Versicherer ausschließlich eine Geldleistung. G 10.2.4 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungs­ nehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. G 10.3 Notverglasung / Notverschalung Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach G 5.1.1) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen. G 10.4 Kosten G 10.4.1 Für die Berechnung der versicherten Kosten nach G 5 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. G 10.4.2 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungs­ nehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. [Seite 74] G 10.5 Unterversicherung Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt: Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Die Erstattung von versicherten Kosten nach G 5 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungs­summe zum Ver­ sicherungswert gekürzt. G 11 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen? G 11.1 Geldleistung G 11.1.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer in ortsüblicher Höhe eine Geldleistung. Diese umfasst Aufwendungen, um zerstörte oder beschädigte Sachen nach G 4 zu entsorgen, sie in gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen, an den Schadenort zu liefern und zu montieren. G 11.1.2 Von der Geldleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Schadenort zu erreichen (Beispiele: für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Scheibe (Beispiele: Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen). Solche Aufwendungen ersetzt der Versicherer nur in begrenztem Umfang (siehe G 5.1). G 11.1.3 Der Versicherer ersetzt nicht: G 11.1.3.1 Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (Beispiele: Farbe und Struktur); G 11.1.3.2 Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen. G 11.1.4 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungs­ nehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. G 11.2 Notverglasung / Notverschalung Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach G 5.1.1) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen. G 11.3 Kosten G 11.3.1 Für die Berechnung der versicherten Kosten nach G 5 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. G 11.3.2 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungs­ nehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. G 11.4 Unterversicherung Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt: Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsfor­ mel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Die Erstattung von versicherten Kosten nach G 5 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Ver­ sicherungswert gekürzt. [Seite 75] G 11.5 Restwerte Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsleistung angerechnet. G 12 Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst? G 12.1 Fälligkeit der Geldleistung Eine Geldleistung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat. Der Versicherungs­ nehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. G 12.2 Verzinsung Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: G 12.2.1 Geldleistung Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde. G 12.2.2 Zinssatz Der Zinssatz liegt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 288, 247 BGB). Die Zinsen werden zusammen mit der Geldleistung fällig. G 12.3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach G 12.1 und G 12.2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versi­ cherungsnehmers die Geldleistung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. G 12.4 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange G 12.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; G 12.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. G 13 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? G 13.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach VGB Teil B 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen: G 13.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. G 13.1.2 Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer. G 13.1.3 Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen. G 13.1.4 Art und Umfang eines Betriebs – gleich welcher Art – wird verändert, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist. G 13.2 Folgen einer Gefahrerhöhung Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B 3.2.3 bis B 3.2.5 geregelt. [Seite 76] Zusatzbedingungen Photovoltaikanlagen (ZB Photovoltaik) Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2026) soweit die folgenden Bestimmungen keine abweichenden Vereinbarungen enthalten. Inhaltsverzeichnis 1 Welche Sachen sind versichert? 2 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 3 Was ist unter Ergänzende Technische Gefahren zu verstehen? 4 Was ist der versicherte Ertragsausfall? 5 Wie wird die Entschädigung ermittelt? 6 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? 7 Welche besonderen Obliegenheiten gelten? 8 Was gilt bei einer Kündigung dieser Zusatzbedingungen? 9 Was gilt bei der Beendigung der Wohngebäudeversicherung? [Seite 77] 1 Welche Sachen sind versichert? 1.1 Photovoltaikanlagen bis 30 kWp Versichert sind betriebsfertige Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen, sofern diese auf Dächern oder an Fassaden versicherter Gebäude installiert und nach Angaben des Herstellers fest mit dem Baukörper verbunden sind. Die Installation muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Versichert sind Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kWp. Unter den Versicherungsschutz fallen sämtliche zur stationär installierten Photovoltaikanlage (Stromerzeugung) gehörenden serien­ mäßig hergestellten Teile, insbesondere bestehend aus folgenden Einzelkomponenten: − Einspeise- und Erzeugungszähler, − Verkabelungen, − Modultragkonstruktionen, − Montagesets (Beispiele: Anschluss-, Befestigungs- und Verbindungssets), − Photovoltaikmodule, − Trafos, − Wechselrichter sowie die erforderlichen Installations- und Montagekosten. Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein. Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Anlage innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsschutz besteht auch für Photovoltaikanlagen, die ganz oder teilweise in Eigenregie des Versicherungsnehmers montiert wurden. 1.2 Welche Sachen sind zusätzlich versichert? 1.2.1 Solarstromspeicher bis 50 kWh für den Betrieb an Photovoltaikanlagen Versichert gelten serienmäßig hergestellte und von einem Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik installierte stationär betriebene Solarstromspeicher bis zu einer Kapazität von 50 kWh, soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind. Mitversichert gelten zugehöriger Teile (Batteriemanagement, Wechselrichter, Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen, Gehäuse, Verkabelung) sowie die erforderlichen Installations- und Montagekosten. Nicht versichert gelten Prototypen und Einzelanfertigungen. 1.2.2 Ladestationen für die Elektromobilität (Stromtankstelle) Versichert gelten serienmäßig hergestellte und von einem Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik installierte Ladestatio­ nen zur Eigennutzung, soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind. Mitversichert gelten zugehörige Anschlussleitungen, fest installierte Ladekabel und -stecker sowie die erforderlichen Installations- und Montagekosten. Nicht versichert gelten Prototypen, Einzelanfertigungen und Ladestationen mit öffentlichem Zugang. 1.3 Versicherungssumme, Umsatzsteuer Für die Bildung der Versicherungssumme ist die Investitionssumme zum Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme der Photovoltaikanlage und (soweit vorhanden) von Solarstromspeicher und Ladestationen einschließlich aller Bezugs- und Installationskosten maßgebend. Sofern der Versicherungsnehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und im Versicherungsfall die Umsatzsteuer ebenfalls ersetzt wer­ den soll, ist dies bei Bildung der Versicherungssumme zu berücksichtigen. 1.4 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag? 1.4.1 Für die VGB „Wohnfläche“ gelten die Regelungen nach A 15 VGB. 1.4.2 Für die VGB „Wert 1914“ gelten die Regelungen nach A 16 VGB. [Seite 78] 2 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 2.1 Der Versicherer ersetzt – soweit im Wohngebäudeversicherungsvertrag versichert – Schäden durch 2.1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Fahrzeug­ anprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden nach A 3.1 bis A 3.9 VGB 2.1.2 Leitungswasser nach A 4 VGB 2.1.3 Naturgefahren 2.1.3.1 Sturm, Hagel nach A 5.2 und A 5.3 VGB sowie 2.1.3.2 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) nach A 5.4 VGB. 2.2 Der Versicherer ersetzt – soweit vereinbart – Schäden durch Ergänzende Technische Gefahren nach 3. Diese können nur in Verbindung mit einer der Gefahren nach 2.1.1 bis 2.1.3 vereinbart werden. 2.3 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden durch Krieg, Innere Unruhen und Kern- energie nach A 2 VGB. 3 Was ist unter Ergänzende Technische Gefahren zu verstehen? 3.1 Versicherte Gefahren und Schäden 3.1.1 Der Versicherer entschädigt für unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Photovoltaikanlagen, soweit nicht bereits über 2.1 versicherbar. Darüber hinaus entschädigt er für diese Anlagen oder deren Teile, wenn sie durch Diebstahl, Ein­ bruchdiebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen. 3.1.2 Als unvorhergesehen gilt ein Schaden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nicht rechtzeitig vorhergesehen. Der Schaden war für den Versicherungsnehmer mit dem für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlichen Fachwissen nicht vorhersehbar. Hat der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig nicht vorhergesehen, verzichtet der Versicherer darauf, seine Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.1.3 Insbesondere entschädigt der Versicherer für Schäden durch 3.1.3.1 Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter, Tierverbiss; 3.1.3.2 Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; 3.1.3.3 Kurzschluss, Überstrom; 3.1.3.4 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz; Explosion, Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Fahrzeug­ anprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen, soweit nicht nach 2.1.1 versichert; 3.1.3.5 Wasser, Feuchtigkeit, soweit nicht nach 2.1.2 versichert; 3.1.3.6 Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung, soweit nicht nach 2.1.3 versichert. 3.2 Elektronische Bauelemente Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschen sind. Der Versicherer entschädigt diese nur in folgenden Fällen: [Seite 79] 3.2.1 Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die versicherte Anlage insgesamt eingewirkt. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Diese Bestimmungen gelten auch für die versicherten Photovoltaik-Module, Wechselrichter und sonstige elektronischen Bauteile der versicherten Sachen. 3.2.2 Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt. 3.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer entschädigt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen nicht: 3.3.1 Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer bekannt sein mussten. 3.3.2 Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung der versicherten Anlage. 3.3.3 Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung an Austauscheinheiten. Folgeschä­ den an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt. Die Entschädigungsregelung für elektronische Bauteile nach 3.2 bleibt bestehen. 3.3.4 Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versicherungsnehmer bekannt sein musste, dass sie reparaturbedürftig ist. Der Versicherer entschädigt aber in folgenden Fällen: − Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht. − Die Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert. 3.3.5 Schäden durch chemische-/ physikalische Reaktionen innerhalb der Speicherzellen von Solarstromspeichern. Für Folgeschäden an wei­ teren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. 3.4 Gefahrendefinitionen 3.4.1 Raub ist in folgenden Fällen gegeben: 3.4.1.1 Anwendung von Gewalt Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Dieb­ stahl / Trickdiebstahl). 3.4.1.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben Der Versicherungsnehmer gibt versicherte Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die versicherten Sachen für ihn aufbewahren. 3.4.2 Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben: 3.4.2.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. [Seite 80] 3.4.2.2 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach 3.4.1 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versi­ cherungsorts erfolgt sein. 4 Was ist der versicherte Ertragsausfall? Der Ertragsausfall ist der durch Produktionsausfall der Photovoltaikanlage nach 1.1 unmittelbar entstandene finanzielle Verlust durch entgangene Erlöse aus Stromeinspeisung und Mehrkosten für Fremdstrombezug. Ist der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines Versicherungsfalls nach 2.1 – soweit im Wohngebäudeversicherungs­ vertrag versichert – und 3.1 an dieser unterbrochen oder beeinträchtigt, wird der entstandene Ertragsausfall entschädigt. Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber für 6 Monate versichert. Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Schaden für den Versicherungsnehmer frühestens erkennbar war, jedoch nicht vor Beginn des Unterbrechungsschadens (schadenbedingter Minderertrag). Es gelten die Rege­ lungen nach 7.1.2. Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbrechungsschaden vergrößert wird durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen, oder weil dem Versicherungsnehmer infolge der fehlenden technischen Ersatzmöglichkeit von Anlagen und Geräten oder eines Schadens an Gebäuden nicht genügend Kapital zur Verfügung steht. 5 Wie wird die Entschädigung ermittelt? 5.1 Grundlagen Bei Gefahren nach 3.1 richtet sich die Entschädigung nach A 17 VGB. 5.2 Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Versicherer verzichtet auf die Anrechnung des Altmaterials. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Sind für die versicherte Sache nach einem Schadenfall serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen, so leistet der Versi­ cherer wie folgt: Ersetzt werden die vom Schaden betroffenen Anlagenteile durch Anlagenteile der aktuellen Nachfolgegeneration, mit identischen oder vergleichbaren Leistungs- und Produkteigenschaften, soweit diese wiederbeschafft wurden (Technologiefortschritt). Sonderanfertigungen werden bis 30 % über den Preis der Nachfolgegeneration reguliert. Anlagenteile, die nicht vom Schaden betroffen sind, aber dennoch aus welchen Gründen auch immer ausgetauscht werden müssen, sind nicht Gegenstand dieser Versicherung. 5.3 Teilschaden Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand wiederherzustellen. 5.3.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere 5.3.1.1 Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; 5.3.1.2 Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; [Seite 81] 5.3.1.3 De- und Remontagekosten; 5.3.1.4 Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; 5.3.1.5 Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist; 5.3.1.6 Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren. 5.3.1.7 Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung). 5.3.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten abgezogen: 5.3.2.1 Hilfs- und Betriebsstoffe, 5.3.2.2 Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, 5.3.2.3 Werkzeuge aller Art, 5.3.2.4 sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden. 5.3.3 Der Versicherer entschädigt nicht 5.3.3.1 Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen wären; 5.3.3.2 Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen. Der Technologiefortschritt nach 5.2 bleibt hiervon unberührt; 5.3.3.3 Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; 5.3.3.4 entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; 5.3.3.5 Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung. 5.4 Totalschaden Der Versicherer entschädigt den Neuwert der Anlage. 5.5 Zusätzliche Kosten Zusätzlich zu den in 5.3.1 genannten Kosten gelten folgende bis zu 30.000 Euro je Kostenart und ersatzpflichtigen Schadenereignis versichert: 5.5.1 Gebäudebeschädigungen Mitversichert gelten nach einem unvorhergesehen eingetretenen Schaden am Gebäude nach 2.1 die zur Reparatur nachweislich erfor­ derlichen De- und Remontagekosten der versicherten Photovoltaikanlage. Dies gilt auch, wenn die versicherte Photovoltaikanlage vom Schadenereignis nicht betroffen ist. 5.5.2 Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden Mitversichert gelten nachweislich erforderliche Arbeiten an Dächern und Fassaden, die als Folge der Instandsetzung eines ersatzpflich­ tigen Schadens an der versicherten Photovoltaikanlage notwendig geworden sind. 5.5.3 Schadensuchkosten Mitversichert gelten anfallende Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren. [Seite 82] 5.6 Entschädigungsbegrenzungen 5.6.1 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert Abweichend von 5.3 und 5.4 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt, wenn die Anlage bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft wird. 5.6.2 Wechselrichter Bei Schäden an Wechselrichtern ab einem Gerätealter von fünf Jahren wird die Entschädigung abweichend von 5.3 und 5.4 um jährlich 10 % gekürzt, jedoch insgesamt nicht mehr als um 70 % des Neuwertes der versicherten Sache am Schadentag. Maßgeblich für die Abrechnung ist für das Gerätealter und Schadenereignis das jeweilige Kalenderjahr. Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werden gemäß 5.3 und 5.4 ersetzt. 5.6.3 Solarstromspeicher Bei Schäden an Solarstromspeichern ab einem Gerätealter von zwei Jahren wird die Entschädigung abweichend von 5.3 und 5.4 um jährlich 8 % gekürzt, jedoch insgesamt nicht mehr als um 80 % des Neuwertes der versicherten Sache am Schadentag. Maßgeblich für die Abrechnung ist für das Gerätealter und Schadenereignis das jeweilige Kalenderjahr. Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werden gemäß 5.3 und 5.4 ersetzt. 5.7 Neuwertanteil Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach 5.6.1 über­ steigt (Neuwertanteil) nur unter folgender Voraussetzung: Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versiche­ rungsfalls sichergestellt. 5.8 Ertragsausfall 5.8.1 Entgangene Erlöse aus Stromeinspeisung Es erfolgt eine pauschale Entschädigung im Teil- und Totalschadenfall von 2,00 Euro je kWp und Tag, maximal jedoch die im Ausfall­ zeitraum erzielbare Einspeisevergütung. 5.8.2 Mehrkosten für Fremdstrombezug Bei Photovoltaikanlagen, die einen Teil der erzeugten Energie für den Eigenverbrauch liefern, leistet der Versicherer bis zu einer Jahres­ höchstentschädigung von 500 Euro auf Erstes Risiko auch Entschädigung für nachgewiesene Mehrkosten, die dadurch anfallen, dass anstelle der selbstgenutzten Energie zusätzliche Energie vom Netzbetreiber bezogen werden muss. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kosten für diesen Fremdenergiebezug in unmittelbarem Zusammenhang mit einem versicherten Schaden an der Photovoltaikanlage stehen. 5.9 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte Anlage in der konkreten Ausführung und Leistung höherwertig, liegt eine Unter­ versicherung vor. Es wird dann nur der Teil des nach 5.2 bis 5.7 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versiche­ rungssumme zu dem Versicherungswert. 5.10 Selbstbeteiligungen 5.10.1 Bei Schäden zu den Ergänzenden Technischen Gefahren wird eine Selbstbeteiligung von 150 Euro je Versicherungsfall von der Entschä­ digung abgezogen. 5.10.2 Bei Schäden zum Ertragsausfall wird eine Selbstbeteiligung von 2 Ausfalltagen je Versicherungsfall von der Entschädigung abgezogen. [Seite 83] 6 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? 6.1 Anzeigepflicht Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem ­Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. 6.2 Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache: 6.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung. 6.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschä­ digung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen: 6.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungs­ nehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 6.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem V­ ersicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat. 6.3 Beschädigte Sachen Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungs­ gemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten. 6.4 Mögliche Rückerlangung Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten. 6.5 Übertragung der Rechte Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen. 7 Welche besonderen Obliegenheiten gelten? 7.1 Obliegenheiten Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich zu B 3.3 VGB folgende vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu erfüllen: [Seite 84] 7.1.1 Elektronik-Versicherung Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheitsvor­ schriften einzuhalten. Dies gilt vor allem für die von den Herstellern vorgegebenen Vorschriften und Hinweise zur Installation, Wartung und Pflege der versi­ cherten Sachen, des mitversicherten Zubehörs, wie auch für die vom Fachhandel installierten Blitzschutz- und Überspannungsschutz­ einrichtungen. Abgeschlossene Wartungsverträge zwischen Versicherungsnehmer und Gerätehersteller bzw. Lieferant sind vertrags­ gemäß einzuhalten. Der Versicherungsnehmer hat das Dach, auf dem die Photovoltaikanlage installiert ist, stets im ordnungsgemäßen Zustand zu halten. 7.1.2 Ertragsausfall-Versicherung Der Versicherungsnehmer hat jeden Sachschaden an der versicherten Anlage, der einen Unterbrechungsschaden verursachen könnte, dem Versicherer innerhalb von 2 Werktagen nach Eintritt anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nach dieser Frist, so beginnt die Berechnung des Ertragsausfalls frühestens mit dem Eingang der Anzeige beim Versicherer. Der Versicherungsnehmer hat den Unterbrechungsschaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Er hat zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten 3 Jahre aufzubewahren. 7.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach B 3.3.1.2 und B 3.3.3 VGB ­folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein. 8 Was gilt bei einer Kündigung dieser Zusatzbedingungen? 8.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Zusatzbedingungen für die Versiche­ rung von Photovoltaikanlagen in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. 8.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. 8.3 Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 9 Was gilt bei der Beendigung der Wohngebäudeversicherung? Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags erlöschen auch die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Photovoltaik­ anlagen. [Seite 85] Zusatzbedingungen für die Versicherung von Solarthermie-, Geothermie sowie sonstige Wärmepumpenanlagen von Wohngebäuden (ZB Wärmepumpen-/ Solarthermieanlagen) Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2026) soweit die folgenden Bestimmungen keine abweichenden Vereinbarungen enthalten Inhaltsverzeichnis 1 Welche Sachen sind versichert? 2 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 3 Was ist unter Ergänzende Technische Gefahren zu verstehen? 4 Wie wird die Entschädigung ermittelt? 5 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? 6 Welche besonderen Obliegenheiten gelten? 7 Was gilt bei einer Kündigung dieser Zusatzbedingungen? 8 Was gilt bei der Beendigung der Wohngebäudeversicherung? [Seite 86] 1 Welche Sachen sind versichert? Versichert sind folgende betriebsfertige Anlagen der regenerativen Wärme- und / oder Warmwassererzeugung: 1.1 auf dem Haus- oder Garagendach befestigte Solarthermie (Aufdachmontage); 1.2 Wärmepumpenanlagen der oberflächennahen Geothermie; 1.3 sonstige Wärmepumpenanlagen. 1.4 Die Installationen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Versichert sind nach 1.2 und 1.3 Wärmepumpenanlagen bis zu einer Leistung von jeweils maximal 30 kW. Wärmepumpen mit einer Leistung über 30 kW sind nicht über die Zusatzbedingungen versichert. Mitversichert sind die damit verbundenen Heizungsanlagen der im Versicherungsschein genannten Gebäude. Diese müssen der Warm­ wasser- oder auch Wärmeversorgung der versicherten Gebäude dienen. Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein. Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Anlage innerhalb des Versicherungsorts. 1.5 Versicherungssumme, Umsatzsteuer Für die Bildung der Versicherungssumme ist die Investitionssumme zum Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme der Solarthermie- und Wär­ mepumpenanlagen einschließlich aller Bezugs- und Installationskosten maßgebend. Sofern der Versicherungsnehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und im Versicherungsfall die Umsatzsteuer ebenfalls ersetzt wer­ den soll, ist dies bei Bildung der Versicherungssumme zu berücksichtigen. 1.6 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag? 1.6.1 Für die VGB „Wohnfläche“ gelten die Regelungen nach A 15 VGB. 1.6.2 Für die VGB „Wert 1914“ gelten die Regelungen nach A 16 VGB. 2 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 2.1 Der Versicherer ersetzt Schäden durch Ergänzende Technische Gefahren nach 3. Dies gilt nur, soweit diese nicht nach A 1 VGB ­versicherbar sind. 2.2 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden durch Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie nach A 2 VGB. 3 Was ist unter Ergänzende Technische Gefahren zu verstehen? 3.1 Versicherte Gefahren und Schäden 3.1.1 Der Versicherer entschädigt für unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen. 3.1.2 Als unvorhergesehen gilt ein Schaden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nicht rechtzeitig vorhergesehen. Der Schaden war für den Versicherungsnehmer mit dem für den Betrieb einer Solarthermie-, Geothermie- oder sonstigen Wärmepumpenanlage erforderlichen Fachwissen nicht vorhersehbar. Hat der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig nicht vorhergesehen, verzichtet der Versicherer darauf, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. [Seite 87] 3.1.3 Insbesondere entschädigt der Versicherer für Schäden durch 3.1.3.1 Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; 3.1.3.2 Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; 3.1.3.3 Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; 3.1.3.4 Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; 3.1.3.5 Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; 3.1.3.6 Zerreißen wegen Fliehkraft; 3.1.3.7 Überdruck oder Unterdruck; 3.1.3.8 Frost oder Eisgang. 3.1.4 Darüber hinaus entschädigt der Versicherer für Anlagen oder deren Teile, wenn sie durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen. 3.2 Elektronische Bauelemente Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschen sind. Der Versicherer entschädigt diese nur in folgenden Fällen: 3.2.1 Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die versicherte Anlage insgesamt eingewirkt. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. 3.2.2 Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt. 3.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer entschädigt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen nicht: 3.3.1 Schäden durch Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahr­ zeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden und die in A 3.10 VGB genannten Ausschlüsse; 3.3.2 Schäden durch Leitungswasser und die in A 4.5 VGB genannten Ausschlüsse; 3.3.3 Schäden durch Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) und die in A 5.5 VGB genannten Ausschlüsse; Darüber hinaus entschädigt der Versicherer ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen nicht: 3.3.4 Schäden durch Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen; 3.3.5 Schäden durch nicht naturbedingte Erdsenkung; 3.3.6 Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer bekannt sein mussten. 3.3.7 Schäden an der versicherten Anlage durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung, korrosive Angriffe oder Abzehrungen, übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstige Ablagerungen. 3.3.7.1 Versicherungsschutz besteht aber für benachbarte Maschinenteile, die infolge eines unter 3.3.7 genannten Schadens beschädigt wer­ den und nicht aus den vorstehenden Gründen bereits erneuerungsbedürftig waren. 3.3.7.2 Der Versicherungsschutz bleibt ebenfalls bestehen, wenn der betriebsbedingte vorzeitige Verschleiß; der korrosive Angriff oder die Abzehrung; der übermäßige Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder eine sonstige Ablagerung auf einen Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; auf ein Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen oder auf Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel an der Anlage zurückzuführen ist. Gleiches gilt für entsprechende Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter. [Seite 88] 3.3.8 Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versicherungsnehmer bekannt sein musste, dass sie reparaturbedürftig ist. Der Versicherer entschädigt aber in folgenden Fällen: – Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht. – Die Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers behelfsmäßig repariert. 4 Wie wird die Entschädigung ermittelt? 4.1 Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Versicherer verzichtet auf die Anrechnung des Altmaterials. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. 4.2 Teilschaden Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand wiederherzustellen. 4.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere 4.2.1.1 Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; 4.2.1.2 Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; 4.2.1.3 De- und Remontagekosten; 4.2.1.4 Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; 4.2.1.5 Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist; 4.2.1.6 Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren; 4.2.1.7 Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung). 4.2.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten abgezogen: 4.2.2.1 Hilfs- und Betriebsstoffe; 4.2.2.2 Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; 4.2.2.3 Werkzeuge aller Art; 4.2.2.4 sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden. 4.2.3 Der Versicherer entschädigt nicht 4.2.3.1 Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen wären; 4.2.3.2 Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen; [Seite 89] 4.2.3.3 Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; 4.2.3.4 entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; 4.2.3.5 Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung. 4.2.4 Zusätzliche Kosten Zusätzlich zu den in 4.2.1 genannten Kosten gelten folgende Kosten bis zu 30.000 Euro je Kostenart und ersatzpflichtigen Schadener­ eignis versichert: 4.2.4.1 Gebäudebeschädigungen Versichert sind nach einem unvorhergesehen eingetretenen Schaden am Gebäude nach A1 VGB die zur Reparatur nachweislich ­erforderlichen De- und Remontagekosten der versicherten Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen. Dies gilt auch, wenn die ­versicherten Anlagen vom Schadenereignis nicht betroffen sind. 4.2.4.2 Versichert sind nachweislich erforderliche Arbeiten am Gebäude, die als Folge der Instandsetzung eines ersatzpflichtigen Schadens an der versicherten Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen notwendig geworden sind. 4.2.4.3 Schadensuchkosten Versichert sind anfallende Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren. 4.3 Totalschaden Der Versicherer entschädigt den Neuwert der Anlage. 4.4 Technologiefortschritt Sind für die versicherte Sache nach einem Schadenfall serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen, so leistet der Versi­ cherer wie folgt: Ersetzt werden die vom Schaden betroffenen Anlagenteile durch Anlagenteile der aktuellen Nachfolgegeneration, mit identischen oder vergleichbaren Leistungs- und Produkteigenschaften, soweit diese wiederbeschafft wurden. 4.5 Wärmepumpengeräte, Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren 4.5.1 Bei Schäden an Wärmepumpengeräten ab einem Gerätealter von fünf Jahren wird die Entschädigung abweichend von 4.2 und 4.3 um jährlich 10 % gekürzt, jedoch insgesamt nicht mehr als um 50 % des Neuwertes der versicherten Sache am Schadentag. 4.5.2 Bei Schäden an Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren ab einem Gerätealter von 20 Jahren wird die Entschädigung abweichend von 4.2 und 4.3 um jährlich 5 % gekürzt, jedoch insgesamt nicht mehr als um 70 % des Neuwertes der versicherten Sache am Scha­ dentag. 4.5.3 Maßgeblich für die Abrechnung ist für das Gerätealter und Schadenereignis das jeweilige Kalenderjahr. Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werden gemäß 4.2 und 4.3 ersetzt. 4.6 Mehrkosten im ersatzpflichtigen Schadenfall für Ersatzwärmeerzeugung Im ersatzpflichtigen Schadenfall nach A 1 VGB – soweit im Wohngebäudeversicherungsvertrag versichert – und 3.1 an Wärmepumpen­ anlagen leistet der Versicherer auch Entschädigung für nachgewiesene Mehrkosten dafür, dass anstelle der Wärmepumpenheizung eine Ersatzwärmeversorgung erfolgt. Entschädigung wird geleistet ab dem dritten Ausfalltag für nachgewiesene Mehrkosten durch a) notwendige Aufwendungen für Leihgeräte, die zur Ersatzwärmeerzeugung angemietet werden; b) notwendige Aufwendungen für Energieträger (z. B. Strom, Gas), die für die Ersatzwärmeerzeugung bezogen werden müssen. In Abzug gebracht werden nicht angefallene Kosten für den Energiebezug durch den Ausfall der Wärmepumpenanalegen. Die Entschädigungsleistung beträgt zusammen maximal 20 Euro je Ausfalltag. Die Jahreshöchstentschädigung für alle im Versiche­ rungsjahr eintretenden Schadenfälle beträgt hierfür maximal zusammen 2.500 Euro. [Seite 90] 4.7 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert Abweichend von 4.2 und 4.3 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt: Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft. 4.8 Neuwertanteil Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach 4.4 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgender Voraussetzung: Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt. 4.9 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte Anlage in der konkreten Ausführung und Leistung höherwertig, liegt eine Unter­ versicherung vor. Es wird dann nur der Teil des nach 4.2 bis 4.8 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versiche­ rungssumme zu dem Versicherungswert. 4.10 Selbstbeteiligung Bei Schäden zu den Ergänzenden Technischen Gefahren wird eine Selbstbeteiligung von 150 Euro je Versicherungsfall von der Entschä­ digung abgezogen. 5 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? 5.1 Anzeigepflicht Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Ver­ tragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.    5.2 Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache: 5.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung. 5.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädi­ gung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen: 5.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsneh­ mer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. [Seite 91] 5.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Ver­ sicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat. 5.3 Beschädigte Sachen Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsge­ mäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten. 5.4 Mögliche Rückerlangung Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten. 5.5 Übertragung der Rechte Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen. 6 Welche besonderen Obliegenheiten gelten? 6.1 Obliegenheiten Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich zu B 3.3 VGB folgende vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu erfüllen: 6.1.1 Er hat die versicherten Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Inter­ vall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen. 6.1.2 Er hat die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Daten und Programme für die Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen aufzubewahren. 6.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach B 3.3.1.2 und B 3.3.3 VGB folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein. 7 Was gilt bei einer Kündigung dieser Zusatzbedingungen? 7.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Zusatzbedingungen für die Versiche­ rung von Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. 7.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. 7.3 Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 8 Was gilt bei der Beendigung der Wohngebäudeversicherung? Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags erlöschen auch die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen. [Seite 92] Zusatzbedingungen Technik und Smart Home (ZB Technik) Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2026) soweit die folgenden Bestimmungen keine abweichenden Vereinbarungen enthalten. Inhaltsverzeichnis 1 Welche Sachen sind versichert? 2 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 3 Was ist unter Ergänzende Technische Gefahren zu verstehen? 4 Wie wird die Entschädigung ermittelt? 5 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? 6 Welche besonderen Obliegenheiten gelten? 7 Was gilt bei einer Kündigung dieser Zusatzbedingungen? 8 Was gilt bei der Beendigung der Wohngebäudeversicherung? [Seite 93] 1 Welche Sachen sind versichert? 1.1 Versichert sind folgende betriebsfertige Anlagen und Geräte der Gebäudetechnik einschließlich des dazugehörigen Leistungsnetzes: – Ladegeräte für Elektrofahrzeuge (z. B. Wallboxen, Ladesäulen); – Steckersolaranlagen (sogenannte Balkonanlagen) mit einer Modulleistung von maximal 2,0 kWp gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften; – Solarstromspeicher mit einer Gesamtkapazität von maximal 5 kWh, sofern dieser ausschließlich durch die Steckersolaranlage gespeist wird; – Elektrische Steuerungen von Gas-, Öl-, Holz-, und Pelletheizungen; – Hebeanlagen (inkl. Pumpe); – Alarm-, Brand-, Gas-, und Rauchmeldeanlagen; – Beleuchtungs- und Videoanlagen im Außenbereich sowie in Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern; – Elektrische Antriebe und Steuerungen für Roll-, Schwenk- und Garagentore, Markisen, Fenstern und Rollläden; – Elektrische Antriebe und Steuerungen für Aufzüge und Treppenlifte; – Schwimmbad- und Saunatechnik; – Klingelanlagen inkl. zugehörige Video- und Kommunikationssysteme sowie Türöffner; – Elektronische Schließsystem für Eingangstüren und Tore; Inkl. zugehöriger Netzwerktechnik (Smart Home), die der Steuerung und Überwachung der versicherten Gebäudetechnik dient. 1.2 Nicht versichert sind Router sowie mobile Endgeräte wie z. B. Smartphones, Tablets, Notebooks und stationäre EDV- und Bürotechnik, auch wenn diese zur Steuerung und Überwachung der Gebäudetechnik dienen. 1.3 Die Installationen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Betriebsfertig sind Anlagen und Geräte, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie müssen sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein. Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Anlage innerhalb des Versicherungsorts. 1.4 Versicherungssumme, Höchstentschädigung, Umsatzsteuer Als Versicherungssumme gilt die im Versicherungsschein genannte Höchstentschädigung je Schadenfall vereinbart (Versicherungs­ summe auf Erstes Risiko). Schäden, die über die vereinbarte Versicherungssumme hinausgehen, werden nicht entschädigt. Im Scha­ denfall entfällt eine Prüfung auf Unterversicherung. Sofern der Versicherungsnehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird im Schadenfall die Umsatzsteuer ersetzt. 2 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 2.1 Der Versicherer ersetzt Schäden durch Ergänzende Technische Gefahren nach 3. Dies gilt nur, soweit diese nicht nach A 1 VGB ­versicherbar sind. 2.2 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden durch Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie nach A 2 VGB. 3 Was ist unter Ergänzende Technische Gefahren zu verstehen? 3.1 Versicherte Gefahren und Schäden 3.1.1 Der Versicherer entschädigt für unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Anlagen und Geräten. 3.1.2 Als unvorhergesehen gilt ein Schaden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nicht rechtzeitig vorhergesehen. Der Schaden war für den Versicherungsnehmer mit dem für den Betrieb der versicherten Anlagen und Geräte erforderlichen Fachwissen nicht vorhersehbar. Hat der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig nicht vorhergesehen, verzichtet der Versicherer darauf, seine Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. [Seite 94] 3.1.3 Insbesondere entschädigt der Versicherer für Schäden durch 3.1.3.1 Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; 3.1.3.2 Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; 3.1.3.3 Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; 3.1.3.4 Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; 3.1.3.5 Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; 3.1.3.6 Zerreißen wegen Fliehkraft; 3.1.3.7 Überdruck oder Unterdruck; 3.1.3.8 Frost oder Eisgang. 3.1.4 Darüber hinaus entschädigt der Versicherer für Anlagen oder deren Teile, wenn sie durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen. 3.2 Elektronische Bauelemente Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschen sind. Der Versicherer entschädigt diese nur in folgenden Fällen: 3.2.1 Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die versicherte Anlage insge samt eingewirkt. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. 3.2.2 Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt. 3.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer entschädigt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen nicht: 3.3.1 Schäden durch Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahr­ zeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden und die in A 3.10 VGB genannten Ausschlüsse; 3.3.2 Schäden durch Leitungswasser und die in A 4.5 VGB genannten Ausschlüsse; 3.3.3 Schäden durch Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) und die in A 5.5 VGB genannten Ausschlüsse; Darüber hinaus entschädigt der Versicherer ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen nicht: 3.3.4 Schäden durch Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen; 3.3.5 Schäden durch nicht naturbedingte Erdsenkung; 3.3.6 Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer bekannt sein mussten. 3.3.7 Schäden an der versicherten Anlage durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung, korrosive Angriffe oder Abzehrungen, übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstige Ablagerungen. 3.3.7.1 Versicherungsschutz besteht aber für benachbarte Maschinenteile, die infolge eines unter 3.3.7 genannten Schadens beschädigt wer­ den und nicht aus den vorstehenden Gründen bereits erneuerungsbedürftig waren. 3.3.7.2 Der Versicherungsschutz bleibt ebenfalls bestehen, wenn der betriebsbedingte vorzeitige Verschleiß; der korrosive Angriff oder die Abzehrung; der übermäßige Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder eine sonstige Ablagerung auf einen Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; auf ein Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen oder auf Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel an der Anlage zurückzuführen ist. Gleiches gilt für entsprechende Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter. [Seite 95] 3.3.8 Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versicherungsnehmer bekannt sein musste, dass sie reparatur­bedürftig ist. Der Versicherer entschädigt aber in folgenden Fällen: – Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht. – Die Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers behelfsmäßig repariert. 4 Wie wird die Entschädigung ermittelt? 4.1 Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Versicherer verzichtet auf die Anrechnung des Altmaterials. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. 4.2 Teilschaden Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand wiederherzustellen. Grenze der Entschädigungsleistung ist die vereinbarte Höchstentschädigung je Schadenfall nach 1.4. 4.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere 4.2.1.1 Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; 4.2.1.2 Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; 4.2.1.3 De- und Remontagekosten; 4.2.1.4 Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; 4.2.1.5 Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist; 4.2.1.6 Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren; 4.2.1.7 Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung). 4.2.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten abgezogen: 4.2.2.1 Hilfs- und Betriebsstoffe; 4.2.2.2 Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; 4.2.2.3 Werkzeuge aller Art; 4.2.2.4 sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden. 4.2.3 Der Versicherer entschädigt nicht 4.2.3.1 Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen wären; [Seite 96] 4.2.3.2 Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen; 4.2.3.3 Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; 4.2.3.4 entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; 4.2.3.5 Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung. 4.2.4 Zusätzliche Kosten Zusätzlich zu den in 4.2.1 genannten Kosten gelten folgende Kosten bis zu 5.000 Euro je Kostenart und ersatzpflichtigen Schadener­ eignis versichert: 4.2.4.1 Versichert sind nachweislich erforderliche Arbeiten am Gebäude, die als Folge der Instandsetzung eines ersatzpflichtigen Schadens an den versicherten Sachen notwendig geworden sind. 4.2.4.2 Schadensuchkosten Versichert sind anfallende Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren. 4.2.4.3 Die zusätzlichen Kosten gemäß 4.2.4.1 und 4.2.4.2 werden unabhängig von der gemäß 1.4 vereinbarten Höchstentschädigung erstattet. 4.3 Totalschaden Der Versicherer entschädigt den Neuwert der versicherten Sachen. Grenze der Entschädigungsleistung ist die vereinbarte Höchstent­ schädigung je Schadenfall nach 1.4. 4.4 Technologiefortschritt Sind für die versicherte Sachen nach einem Schadenfall serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen, so leistet der Ver­ sicherer wie folgt: Ersetzt werden die vom Schaden betroffenen Anlagenteile durch Anlagenteile der aktuellen Nachfolgegeneration, mit identischen oder vergleichbaren Leistungs- und Produkteigenschaften, soweit diese wiederbeschafft wurden (Technologiefortschritt). 4.5 Entschädigungsbegrenzungen 4.5.1 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert Abweichend von 4.2 und 4.3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt, wenn die Anlage bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden nicht wieder­beschafft wird. 4.5.2 Solarstromspeicher Bei Schäden an Solarstromspeichern ab einem Gerätealter von zwei Jahren wird die Entschädigung abweichend von 4.2 und 4.3 um jährlich 8 % gekürzt, jedoch insgesamt nicht mehr als um 80 % des Neuwertes der versicherten Sache am Schadentag. Maßgeblich für die Abrechnung ist für das Gerätealter und Schadenereignis das jeweilige Kalenderjahr. Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werden gemäß 4.2 und 4.3 ersetzt. 4.6 Neuwertanteil Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach 4.5.1 über­ steigt (Neuwertanteil) nur unter folgender Voraussetzung: Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt. 4.7 Selbstbeteiligung Bei Schäden zu den Ergänzenden Technischen Gefahren wird eine Selbstbeteiligung von 150 Euro je Versicherungsfall von der Entschä­ digung abgezogen. [Seite 97] 5 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? 5.1 Anzeigepflicht Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Ver­ tragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. 5.2 Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache: 5.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung. 5.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädi­ gung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen: 5.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsneh­ mer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 5.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Ver­ sicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat. 5.3 Beschädigte Sachen Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsge­ mäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten. 5.4 Mögliche Rückerlangung Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten. 5.5 Übertragung der Rechte Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen. 6 Welche besonderen Obliegenheiten gelten? 6.1 Obliegenheiten Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich zu B 3.3 VGB folgende vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu erfüllen: 6.1.1 Er hat die versicherten Sachen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbe­ trieb warten zu lassen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen. 6.1.2 Er hat die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Daten und Programme für die versicherten Sachen aufzubewahren. [Seite 98] 6.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach B 3.3.1.2 und B 3.3.3 VGB folgen­ des: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein. 7 Was gilt bei einer Kündigung dieser Zusatzbedingungen? 7.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Zusatzbedingungen für die Versiche­ rung von Technik und Smart Home in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. 7.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. 7.3 Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 8 Was gilt bei der Beendigung der Wohngebäudeversicherung? Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags erlöschen auch die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Technik und Smart Home. [Seite 99] Klauseln zur Wohngebäudeversicherung – Wohnfläche Folgende Klauseln gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu den Allgemeinen Wohngebäude Versiche­ rungsbedingungen (VGB 2026 Wohnfläche) und den Besonderen Bedingungen KLASSIK-GARANT Wohnfläche (BB KLASSIK-GARANT Wohnfläche). Rohbauversicherung für neu zu errichtende Wohngebäude (Feuer) Befindet sich das über diesen Vertrag versicherte Wohngebäude noch in der Rohbauphase, besteht – sofern im Versicherungsschein vereinbart – nachfolgender Versicherungsschutz: 1. Versichert sind die im Vertrag bezeichneten Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem Baugrundstück im Eigentum des Ver­ sicherungsnehmers befindlichen Baustoffe gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Fahrzeuganprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden. 2. Die Rohbauversicherung endet mit der Bezugsfertigkeit des Gebäudes, spätestens jedoch 24 Monate nach Beginn des Versicherungsvertra­ ges, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. 3. Mit Bezugsfertigkeit des Gebäudes beginnt der darüber hinaus beantragte und vereinbarte Versicherungsschutz gegen die weiteren Gefahren und Bausteine (Anschlussvertrag). Der Versicherungsnehmer hat dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Nach Ablauf der Rohbauver­ sicherung erhält der Versicherungsnehmer einen geänderten Versicherungsschein. 4. Der beitragsfreie Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, sofern durch Kündigung kein Anschlussvertrag zustande kommt. Rohbauversicherung für neu zu errichtende Wohngebäude (Sturm, Hagel) Befindet sich das über diesen Vertrag versicherte Wohngebäude noch in der Rohbauphase, besteht – sofern im Versicherungsschein vereinbart – nachfolgender Versicherungsschutz: 1. Versichert sind die im Vertrag bezeichneten Gebäude gegen Schäden durch Sturm und Hagel, wenn das Gebäude fertig gedeckt ist, alle Außentüren eingesetzt sind und alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig verschlossen sind. 2. Die Rohbauversicherung endet mit der Bezugsfertigkeit des Gebäudes, spätestens jedoch 24 Monate nach Beginn des Versicherungsvertra­ ges, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. 3. Mit Bezugsfertigkeit des Gebäudes beginnt der darüber hinaus beantragte und vereinbarte Versicherungsschutz gegen die weiteren Gefahren und Bausteine (Anschlussvertrag). Der Versicherungsnehmer hat dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Nach Ablauf der Rohbauver­ sicherung erhält der Versicherungsnehmer einen geänderten Versicherungsschein. 4. Der beitragsfreie Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, sofern durch Kündigung kein Anschlussvertrag zustande kommt. Glasbruch – Verglasung der Räume des allgemeinen Gebrauchs Versichert sind die mit dem Gebäude fest verbundenen Außen- und Innenscheiben nach G 4.1.2 Gebäudeverglasung, ZB Glasbruch, soweit die Verglasung zu Räumen oder Gebäudeteilen gehören, die dem allgemeinen Gebrauch dienen (z. B. in Treppenhäusern, Gemeinschafts-, Keller- und Bodenräumen, von Windfängen und Wetterschutzbauten). Glasbruch – Verglasung des gesamten Gebäudes Versichert sind die mit dem Gebäude fest verbundenen Außen- und Innenscheiben nach G 4.1.2 Gebäudeverglasung, ZB Glasbruch des gesamten Gebäudes. Glasbruch – Scheiben von gewerblich genutzten Räumen Abweichend von G 4.2.1 ZB Glasbruch sind Verglasungen von ausschließlich gewerblich genutzten Räumen mitversichert. [Seite 100] Tarifbestimmungen für die Verbundene Wohngebäudeversicherung 1 Tarifbestimmungen 1.1 Beitragsumstufung während der Vertragslaufzeit aufgrund des Gebäudealters Neubauten erhalten im ersten Jahr einen Neubaunachlass auf den Grundbeitrag. Der Nachlass beträgt in der Gefahr − Feuer: 30 % − Leitungswasser: 60 % − Sturm / Hagel: 30 % Der Nachlass baut sich kontinuierlich über 30 Jahre ab (siehe Indextabelle). Bei zusätzlich zum Grundversicherungsschutz gewählten und beitragspflichtigen Einschlüssen werden die Indices nicht berücksichtigt. Maßgebend für die Beitragseinstufung eines Neuvertrages ist das Alter des Gebäudes zu Beginn einer jeden Versicherungsperiode. In den ersten 30 Gebäudealtersjahren ergeben sich zu jeder Hauptfälligkeit Anpassungen des Beitrags. Hierbei wird das Gebäudealter als Differenz der vollen Jahre zwischen dem jeweiligen Versicherungsjahr (Hauptfälligkeit des Vertrages) und dem Jahr der ersten Bezugs­ fertigstellung des versicherten Gebäudes (Baujahr) bestimmt. Im Falle einer Kernsanierung des Leitungswasser- und Heizungssystems sowie der Elektrik tritt dieser Zeitpunkt an die Stelle des ersten Bezugsfertigstellungszeitpunktes für die Einstufung in die Altersgruppenstaffel. Bei Teilsanierungsmaßnahmen (nur Leitungswasser- / Heizungssystem und / oder Elektrik) wird das Gebäude entsprechend dem Zeit­ punkt der durchgeführten (Teil-) Maßnahme je Gefahr in die entsprechende Altersgruppenstaffel (Leitungswasser, Feuer) eingestuft. Kern- und / oder Teilsanierungen werden während der Vertragslaufzeit nur dann berücksichtigt, wenn Beginn und Abschluss dieser Maß­ nahmen dem Versicherer spätestens innerhalb eines Monats nach deren Beginn und Abschluss schriftlich angezeigt werden. Für den Zeitraum vor Eingang der Fertigstellungsanzeige einer Kernsanierungsmaßnahme kann deren Berücksichtigung bei der Berechnung eines laufenden Beitrages nicht beansprucht werden. Der Beitrag für die Gefahr Sturm / Hagel richtet sich immer nach dem ursprünglichen Baujahr eines Gebäudes. Kern- oder Teilsanierun­ gen des Daches finden keine Berücksichtigung. Die Nachlassstaffel gilt nicht für pauschal versicherte Nebengebäude von 25 – 50 qm. [Seite 101] 1.2 Indexstaffel Abbildung der Nachlässe entsprechend des Gebäudealters. Die Beiträge passen sich während der Vertragslaufzeit dem Gebäudealter gemäß der Indextabellen an. Bei Teilsanierung wird der Nach­ lass nur auf die entsprechende Gefahr (z. B. Sanierung des Leitungswassernetzes = Nachlass auf Grundbeitragssatz Leitungswasser) berechnet. Indextabelle (Nachlass je Gefahr) Gebäudealter Feuer Leitungswasser Sturm / Hagel 0 30 % Punkte (Index 70) 60 % Punkte (Index 40) 30 % Punkte (Index 70) (Jahr der Fertigstellung) 1 29 % Punkte (Index 71) 58 % Punkte (Index 42) 29 % Punkte (Index 71) 2 28 % Punkte (Index 72) 56 % Punkte (Index 44) 28 % Punkte (Index 72) 3 27 % Punkte (Index 73) 54 % Punkte (Index 46) 27 % Punkte (Index 73) 4 26 % Punkte (Index 74) 52 % Punkte (Index 48) 26 % Punkte (Index 74) 5 25 % Punkte (Index 75) 50 % Punkte (Index 50) 25 % Punkte (Index 75) 6 24 % Punkte (Index 76) 48 % Punkte (Index 52) 24 % Punkte (Index 76) 7 23 % Punkte (Index 77) 46 % Punkte (Index 54) 23 % Punkte (Index 77) 8 22 % Punkte (Index 78) 44 % Punkte (Index 56) 22 % Punkte (Index 78) 9 21 % Punkte (Index 79) 42 % Punkte (Index 58) 21 % Punkte (Index 79) 10 20 % Punkte (Index 80) 40 % Punkte (Index 60) 20 % Punkte (Index 80) 11 19 % Punkte (Index 81) 38 % Punkte (Index 62) 19 % Punkte (Index 81) 12 18 % Punkte (Index 82) 36 % Punkte (Index 64) 18 % Punkte (Index 82) 13 17 % Punkte (Index 83) 34 % Punkte (Index 66) 17 % Punkte (Index 83) 14 16 % Punkte (Index 84) 32 % Punkte (Index 68) 16 % Punkte (Index 84) 15 15 % Punkte (Index 85) 30 % Punkte (Index 70) 15 % Punkte (Index 85) 16 14 % Punkte (Index 86) 28 % Punkte (Index 72) 14 % Punkte (Index 86) 17 13 % Punkte (Index 87) 26 % Punkte (Index 74) 13 % Punkte (Index 87) 18 12 % Punkte (Index 88) 24 % Punkte (Index 76) 12 % Punkte (Index 88) 19 11 % Punkte (Index 89) 22 % Punkte (Index 78) 11 % Punkte (Index 89) 20 10 % Punkte (Index 90) 20 % Punkte (Index 80) 10 % Punkte (Index 90) 21 9 % Punkte (Index 91) 18 % Punkte (Index 82) 9 % Punkte (Index 91) 22 8 % Punkte (Index 92) 16 % Punkte (Index 84) 8 % Punkte (Index 92) 23 7 % Punkte (Index 93) 14 % Punkte (Index 86) 7 % Punkte (Index 93) 24 6 % Punkte (Index 94) 12 % Punkte (Index 88) 6 % Punkte (Index 94) 25 5 % Punkte (Index 95) 10 % Punkte (Index 90) 5 % Punkte (Index 95) 26 4 % Punkte (Index 96) 8 % Punkte (Index 92) 4 % Punkte (Index 96) 27 3 % Punkte (Index 97) 6 % Punkte (Index 94) 3 % Punkte (Index 97) 28 2 % Punkte (Index 98) 4 % Punkte (Index 96) 2 % Punkte (Index 98) 29 1 % Punkte (Index 99) 2 % Punkte (Index 98) 1 % Punkte (Index 99) 30 0 % Punkte (Index 100) 0 % Punkte (Index 100) 0 % Punkte (Index 100) [Seite 102] 1.3 Zahlweise / Ratenzahlung Sofern keine abweichende Angabe gemacht wurde, wird die jährliche Zahlweise vereinbart. Bei unterjähriger Zahlweise erheben wir einen Ratenzahlungszuschlag. Dieser wird aus dem Jahresbeitrag berechnet und beträgt bei − halbjährlicher Zahlung 3% − vierteljährlicher Zahlung 5% Bei Vereinbarung von Lastschriftverfahren verzichten wir generell bei unterjähriger Zahlweise auf den Ratenzahlungszuschlag. Die monatliche Zahlweise wird nur angeboten, wenn das Lastschriftverfahren vereinbart wird. 1.4 Versicherungsteuer Alle genannten Beiträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Versicherungsteuer. Nebengebühren (Beispiel: für Ausfertigung der Versicherungsscheine) werden nicht erhoben. 1.5 Selbstbeteiligungen 1.5.1 Optionale Selbstbeteiligungen Auf Wunsch des Versicherungsnehmers können die nachstehend genannten Selbstbeteiligungen je Schadenfall vereinbart werden. − 300 Euro − 600 Euro − 1.000 Euro − 2.000 Euro Je nach Höhe der gewählten Selbstbeteiligung werden Nachlässe auf den Grundbeitrag für die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel berechnet. Für den Zusatzbaustein Glasbruch gilt die gewählte Selbstbeteiligung nicht. Wohngebäudeversicherungen zum Zeitwert (während der Sanierungsphase): es kann keine Selbstbeteiligung vereinbart werden. 1.5.1 Obligatorische Selbstbeteiligungen Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Folgende Selbstbeteiligung ist obligatorisch vereinbart: Je Schadenereignis 10 % des Schadens, mindestens 250 Euro, maximal 5.000 Euro. Unbenannte Gefahren Selbstbeteiligung 250 Euro, ausgenommen es gilt eine optionale Selbstbeteiligung für den Gesamtvertrag vereinbart. In diesem Fall gilt ausschließlich die höhere Selbstbeteiligung. Bausteine Photovoltaik, Wärmepumpe und Solarthermie, Technik und Smart Home Selbstbeteiligung 150 Euro je Versicherungsfall. Baustein ProBau Für die Bauleistungsversicherung gilt eine Selbstbeteiligung von 500 Euro. Weitere bedingungsgemäße obligatorische Selbstbeteiligungen sind in den Verbraucherinformationen geregelt und zu beachten. [Seite 103] 1.6 Gefahrerhebliche Umstände Der Beitrag in der Wohngebäudeversicherung richtet sich nach gefahrerheblichen Umständen. Hierzu zählen alle Umstände, zu denen der Versicherer im Antrag Angaben verlangt, es sei denn sie werden nur für statistische Erhebungen benötigt, worauf im Antrag beson­ ders hingewiesen wird. Diese werden nach finanz- und versicherungsmathematischen Methoden kalkuliert und miteinander verknüpft. Gefahrerhebliche Umstände sind zum Beispiel: − Vorhandensein weiterer Versicherungsverträge bei der VHV − Ort, an dem das zu versichernde freistehende Einfamilienhaus, Reihenhaus / Doppelhaushälfte, Zweifamilien- oder Mehrfamilien­ haus gelegen ist − Bauart des Gebäudes − Gebäude mit / ohne Unterkellerung − Alter des Gebäudes − Art der Nutzung des Gebäudes (rein zu privaten Wohnzwecken oder auch gewerblich genutzte Flächen oder vermietet, Ferienhaus) − Schadenverlauf  /  Vorschäden der letzten 5 Jahre 1.7 Nutzungsarten Nutzungsart Gilt für: Modell Wohngebäude in Eigennutzung Hauptgebäude Wert M 1914 Wohnfläche Wohngebäude vermietet Hauptgebäude Wert M 1914 Wohnfläche Wohngebäude teilweise vermietet Hauptgebäude Wert M 1914 Wohnfläche Wohn- / Geschäftsgebäude max. 50 % gewerbliche Nutzung Hauptgebäude Wert M 1914 Wohnfläche Ferienhaus Hauptgebäude Wert M 1914 Wohnfläche Privat genutzte Nebengebäude (Wohn- und Hobbyzwecke) Nebengebäude Wert M 1914 Wohnfläche Teilweise gewerbliche Nutzung bis max. 50 % Nebengebäude Wert M 1914 Wohnfläche [Seite 104] 1.8 Bauweise der Gebäude Bauartklassen (BAK) Klasse Außenwände Dacheindeckung I Massiv (Mauerwerk, Beton) II Stahl- oder Holzfachwerk mit Stein- oder Glasfüllung, Stahl- oder Stahl­ beton-Konstruktion mit Wandplattenverkleidung aus nichtbrennbarem Material (z. B. Profilblech, kein Kunststoff) hart III Holz, Holzfachwerk mit (z. B. mit Ziegel, Schiefer, Betonplatten, Lehmfüllung, Holzkonstruktion mit Metall, gesandete Dachpappe Verkleidung jeglicher Art, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion mit Wand­ plattenverkleidung aus Holz, Kunststoff Gebäude mit einer oder mehreren offenen Seiten IV Wie Klasse I oder II weich V Wie Klasse III (Holz, Ried, Schilf, Stroh o. ä.) Anmerkung: Bei gemischter Bauweise gilt die ungünstigere, wenn auf diese ein Anteil von mehr als 30 % entfällt. Fertighausgruppen Gruppe Außenwände Dacheindeckung I In allen Teilen – einschließlich der tragenden Konstruktion – aus feuerbe­ ständigen Bauteilen (massiv) II Fundament massiv, tragende Konstruktion aus Stahl, Holz, Leichtbauteilen oder dergleichen, außen mit feuerhemmenden Bauteilen bzw. nicht hart (z. B. mit Ziegel, Schiefer, Betonplat­ brennbaren Baustoffen verkleidet (z. B. Putz, Klinkersteine, Gipsplatten, ten, Metall, gesandete Dachpappe Profilblech, kein Kunststoff) III Wie Gruppe II, jedoch ohne feuerhemmende Ummantelung bzw. Verklei­ dung Anmerkung: Bei gemischter Bauweise gilt die ungünstigere, wenn auf diese ein Anteil von mehr als 30 % entfällt. 2 Anwendungsbereich − Risiken in der Bundesrepublik Deutschland; − Wohn- und Geschäftsgebäude mit max. 50 % gewerblicher Nutzung; − Gebäude der Bauartklasse / Fertighausgruppe I, II und III; − Ständig bewohnte und genutzte Gebäude, sowie Ferien- und Wochenendhäuser; − Höchstversicherungssummen: Der Tarif gilt für Versicherungssumme bis 10 Mio. Euro (in der gleitenden Neuwertversicherung Plus ist die entsprechende Umrech­ nung mit dem jeweils gültigen Baupreisindex vorzunehmen). 3 Nicht versicherbare Risiken − Gebäude mit mehr als 50 % gewerblicher Nutzung bezogen auf den gesamten Flächenanteil des Gebäudes; − Gebäude mit drei oder mehr Vorschäden in einer Gefahr; − Landwirtschaftlich genutzte Gebäude; [Seite 105] − Gebäude mit einer oder mehreren offenen Seiten oder mit provisorischen Dächern; − Gebäude, die zum Abbruch bestimmt sind sowie Versicherungen zum gemeinen Wert; − Gartenhäuser oder Lauben und Datschen in Kleingartenanlagen, -Kolonien und Schrebergärten; − sämtliche Wohnstätten mit fehlendem Gebäudecharakter, wie z. B. Wohnmobile, Campingmobile, feststehende Wohn- oder Eisenbahn­wagen und ähnliches; − Elementargefahren für Risiken, die in der Hochwassergefährdungsklasse IV ZÜRS (Zonierungssystem Überschwemmung, Rückstau, Starkregen) liegen; − Bei Vereinbarung des Bausteins Photovoltaik: • Anlagen mit einer Leistung von mehr als 30 kWp, Solarstromspeicher über 50 kWh sowie Freiflächenanlagen; − Bei Vereinbarung des Bausteins Wärmepumpe und Solarthermie: • Wärmepumpenanlagen, die bei Vertragsbeginn älter als 10 Jahre sind und mit Leistungen über als 30 kW; • Gesamt-Investitionssumme über 300.000 Euro bzw. über 100.000 Euro je Anlage. [Seite 106] Datenschutzhinweise Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die VHV Allge- meine Versicherung AG und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. 1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung VHV Allgemeine Versicherung AG VHV-Platz 1 30177 Hannover Telefon: +49 (0)511.907- 0 E-Mail-Adresse: service@vhv.de Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter den vorgenannten Kontaktdaten oder unter  datenschutzbeauftragter@vhv.de. 2. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Bundes­ datenschutzge­setzes (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unterneh- men auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirt- schaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter www.vhv.de unter der Rubrik Datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Wir verarbeiten diese personen­ bezogenen Daten, um das von uns zu übernehmende Risiko bestimmen und einschätzen zu können. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir, um prüfen zu können, ob ein Versiche- rungsfall eingetreten ist. Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbei- tung Ihrer Daten nicht möglich. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vor- gaben. Die Daten aller mit der VHV Allgemeine Versicherung AG bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Die Verarbeitung ist ohne Einwilligung zulässig, wenn dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist, vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, Art. 9 Abs. 2 f) DSGVO. Die genannten Zwecke und Rechtsgrundlagen erstrecken sich auch auf Testverfahren zur Entwicklung, Implementie- rung und Kontrolle der hierzu eingesetzten automatisierten Datenverarbeitungsverfahren. Ihre Daten verarbeiten wir auch, wenn es nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO erforderlich ist, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren. Dies kann insbesondere der Fall sein: – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, – zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der VHV Gruppe 001.0033.01 BFSG Stand 07.2026 und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen, – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere von Datenanalysen zur Erkennung von Unstimmig- keiten, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können, (Missbrauchsprävention), einschließlich Datenauswer- tungen für künftige Schadensmeldungen (Scoring), – zur Bearbeitung und Regulierung von Schäden, soweit Sie an dem jeweiligen Schaden nicht bereits als Versiche- rungsnehmer beteiligt sind, einschließlich Regressprüfung, – zur Erhöhung und Sicherstellung der Datenqualität, – zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie der VHV Gruppe insgesamt, – zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten. [Seite 107] Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. auf- sichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechts­grund­lage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Rege­lun­gen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für andere, oben nicht genannte Zwecke verarbeiten wollen, werden wir Sie darüber zuvor informieren. 3. Nutzung Ihrer E-Mail-Adresse Wenn Sie uns im Rahmen der Bearbeitung eines Vorgangs Ihre E-Mail-Adresse zur Kenntnis bringen, speichern wir diese und nutzen sie ggf. für die weitere Kommunikation zu dem betreffenden Vertrag oder Schaden, sofern Sie dieser Nutzung nicht widersprechen. Wir weisen Sie ferner darauf hin, dass wir Ihre E-Mail-Adresse, soweit Sie uns diese mitgeteilt haben, zur Werbung für eigene oder ähnliche Versicherungsprodukte verwenden. Sie können auch dieser Nutzung jederzeit formlos widerspre- chen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen anfallen. 4. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Vermittler Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Bera- tung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsauf­ gaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleis- terliste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen. Externe Dienstleister Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister nebst, sofern erforderlich, der Fundstelle ihrer Datenschutzhinweise im Internet, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, sowie der Unter- nehmen unserer Gruppe, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen, können Sie unserer Internetseite unter www.vhv.de unter der Rubrik Datenschutz entnehmen. Sofern von Ihnen gewünscht, können wir Ihnen diese Liste auch in Schrift­form zukommen lassen. Weitere Empfänger Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, z. B. an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten. Hierzu zählen u. a. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im Rahmen der Geld­wäscheprävention und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder an Beteiligte von Schadenfällen (bspw. Anspruchsteller), soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des jeweiligen Beteilig- ten erforderlich ist. Im Falle von Sanktionslistentreffern erfolgen Meldungen an die Bundesbank. 5. Dauer der Datenspeicherung Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten ­Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personen­bezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unter- nehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem spei- chern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Dies ergibt sich regelmäßig durch rechtliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten, die unter anderem im ­Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem Geldwäschegesetz geregelt sind. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre. [Seite 108] 6. Betroffenenrechte Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereit- gestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. Widerspruchsrechte Sie haben ferner das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ​zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. Ihren Werbewiderspruch richten Sie bitte an service@vhv.de.  Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Dieses Recht können Sie ebenfalls unter der o. g. Adresse geltend machen. Beschwerderecht Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Der Landesbeauftrag- te für den Datenschutz in Niedersachsen, Prinzenstr. 5, 30159 Hannover. 7. Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Besurance HIS GmbH, Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden, zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungs- prüfung sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezoge- ner Daten mit dem HIS erforderlich. Der Betrieb des HIS beruht auf den berechtigten Interessen der Versicherungswirt- schaft gem. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO, die wir gerne erläutern: Einmeldung An das HIS melden wir – ebenso wie andere Versicherungsunternehmen – erhöhte Risiken sowie Auffälligkeiten, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten könnten und daher einer näheren Prüfung bedürfen. Die Meldung ist bei Antragstel- lung oder im Schadenfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadenfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder sogar schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Aus diesem Grunde melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden haben, gestohlen worden sind sowie im Falle von Abrechnungen ohne Reparaturnachweis. Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit fest- stellen. Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, werden Sie in jedem Fall über die Einmeldung benachrichtigt. Anfragen Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrags oder Regulierung eines Schadens richten wir Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Im Schadenfall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern, die Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnisse speichern wir, soweit sie für die Prüfung des Ver- sicherungsfalls relevant sind. Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragen anderer Versicherer (als Folge einer HIS-Auskunft) in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadenfall geben müssen. Diese Formen der HIS-Nutzung basieren sowohl auf dem berechtigten Interesse des Versicherers als auch auf dem Erlaubnistatbestand der Vertrags- durchführung gem. Art. 6 Abs. 1 b) und f) DSGVO. Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter www.besurance-his.de. In begründeten Fällen können Sie der HIS-Einmeldung und -Abfrage widersprechen. Einen Widerspruch richten Sie bitte an die oben unter 1. genannte Adresse. 8. Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z. B. zur Mitnahme eines Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz- Haftpflichtversicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen. Diese Übermittlung basiert sowohl auf dem berechtigten Interesse des Versicherers als auch auf dem Erlaubnistatbestand der Vertragsdurchführung gem. Art. 6 Abs. 1 b) und f) DSGVO. [Seite 109] 9. Bonitätsauskünfte Soweit es zum Vertragsschluss oder zur Vertragsdurchführung aufgrund unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien, vornehmlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung, Informationen zur Beurteilung Ihrer Zahlungs- fähigkeit oder Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und gegebenenfalls Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung, dem Bezug von Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. Rechts- grundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 b) und f) der DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informationen zur ICD im Sinne des Artikels 14 Europäische Datenschutzgrundverordnung („EU DSGVO“), d. h. Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Datenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstaus- kunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie in der Anlage zu diesen Datenschutzhinweisen. Die von uns angefragten Auskunfteien entnehmen Sie bitte unserer Dienstleisterliste. 10. Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestä- tigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvor- schriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Informationen dazu sowie über das Datenschutz- niveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern finden Sie ggf. in unserer Dienstleisterliste. Sie können die Informationen auch unter den unter 1. genannten Kontaktinforma­tionen anfordern. 11. Automatisierte Einzelfallentscheidungen Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir vollautomatisiert etwa über das Zustandekommen oder die Kündigung des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall und der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen: Bei Nichtzahlung des Versicherungsbeitrags erfolgt nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen eine automatisierte Vertragskündigung. In der Kfz-Versicherung gewähren wir im Zuge automatisierter Antragsprüfung bei negativen Auskünften (Zahlungsunfähigkeit, eidesstattliche Versicherung oder Insolvenzverfahren = sog. „harte Treffer“) keinen Kaskoversicherungsschutz und in der Haftpflichtversicherung nur Versicherungsschutz in Höhe der gesetzlichen Mindestdeckung. [Seite 110] Anlage Information gem. Art. 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“) 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter: ICD-Datenschutz@experian.com erreichbar. 2. Zwecke der Datenverarbeitung der ICD Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juristischen Personen sowie zur Prüfung der postalischen Erreichbarkeit von Personen zu geben. Hierzu werden auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet und übermittelt. Solche Auskünfte sind notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko z. B. bei einer Kreditvergabe, beim Rechnungs- kauf oder bei Abschluss eines Versicherungsvertrages vorab einschätzen zu können. Die Datenverarbeitung und die darauf basierenden Auskunftserteilungen der ICD dienen gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfänger vor wirtschaftlichen Verlusten und schützen Verbraucher gleichzeitig vor der Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Identitätsprüfung, Betrugsprävention, Anschriftenermittlung, Risiko- steuerung, Festlegung von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung. Neben den vorgenannten Zwecken ver- arbeitet die ICD personenbezogene Daten auch zu weiteren Zwecken (z. B. Nachverfolgung und Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten, Weiterentwicklung von Dienstleistungen und Produkten, Qualitätsanalysen). Es können auch anonymisierte Daten verarbeitet werden. 3. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet ist. Die Verarbeitung der Daten durch die ICD erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 a i. V. m. Art. 7 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern die Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Die ICD stellt ihren Vertragspartnern die Informationen nur dann zur Verfügung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder von den Vertragspartnern ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbesondere vor Einge- hung von Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben (z. B. Rechnungskauf, Kreditvergabe, Abschluss eines Mobilfunk-, Festnetz- oder Versicherungsvertrages). 4. Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Anschrift(en), Telefonnummer(n), E-Mail-Adresse(n)), Informationen zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff. 5), zu Schuldnerverzeich- niseintragungen, (Privat-)Insolvenzverfahren und zur postalischen (Nicht-)Erreichbarkeit sowie entsprechende Score- werte verarbeitet bzw. gespeichert. 5. Herkunft der Daten der ICD Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen sowie den Schuldnerverzeichnissen, die bei den zentralen Vollstreckungsgerichten geführt werden. Dazu kommen Informationen von Vertragspartnern der ICD über vertragswidriges Zahlungsverhalten, basierend auf gerichtlichen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen. Stand des Dokuments: November 2023 Darüber hinaus werden personenbezogene Daten (s. Nr. 4) aus den Anfragen von Vertragspartnern der ICD gespei- chert sowie Daten von Adressdienstleistern. 6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD Empfänger sind insbesondere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen und ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder auch außerhalb in einem Drittland haben, wie Vereinigten Königreich, Indien, Costa Rica, Malay- sia, USA und in der Schweiz haben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eCommerce-, Telekommunikations- und Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister (z. B. Banken, Kreditkartenanbieter), Energieversorgungs- und Dienstleistungsunternehmen. Darüber hinaus gehören zu den Empfängern solche Unternehmen, die Forderungen einziehen, wie etwa Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen, Rechtsanwälte, Adressdienstleister sowie (interne und externe) Dienstleister der ICD (z. B. Softwareentwickler, Support / Wartung, Rechenzentrum und Postdienstleister) oder andere Auskunfteien. Empfänger außerhalb der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraums fallen entweder unter einen gültigen Angemessenheitsbeschluss oder haben die erforderlichen Standardvertragsklauseln zur Sicherstellung eines adäquaten Datenschutzniveaus bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten unter- zeichnet. [Seite 111] 7. Dauer der Datenspeicherung der ICD Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i. S .d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei der ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Con- duct) der im Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e. V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen. • Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, solange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach drei Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. • Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. • Informationen über Verbraucher-/ Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwähren- den Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizie- rung eine länger währende Speicherung erforderlich ist. 8. Betroffenenrechte gegenüber der ICD Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde -Der Landes- beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Lautenschlagerstraße 20, 70173 Stutt- gart- zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DSGVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten. Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, gegenüber der ICD widersprochen werden. Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und an wen sie welche Daten übermittelt hat, teilt Ihnen die ICD das gerne im Rahmen einer – unentgeltlichen – schriftlichen Selbstauskunft mit. Die ICD bittet um Ihr Verständnis, dass sie aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeu- tige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch Dritte zu vermeiden, benötigt die ICD folgende Angaben von Ihnen: Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum, Aktuel- le Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollstän- digkeit der zu erteilenden Auskunft). Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter  https://www.experian.de/selbstauskunft beantragen. 9. Profilbildung / Profiling / Scoring Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring der ICD wird anhand von Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose insbesondere über Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt. Das Scoring basiert primär auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser Daten, von adressbezogenen Daten sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren (insbes. Verfahren der logistischen Regression) eine Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliches Zahlungsverhalten aufwiesen. Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Berechnung mit einfließt: Daten zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Nrn. 4 u. 5), zu Schuldnerverzeichnis- Eintragungen und Insolvenzverfahren (siehe Nrn. 4 u. 5), Geschlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten (Bekanntsein des Namens bzw. des Haushalts an der Adresse, Anzahl bekannter Personen im Haushalt (Haushaltsstruk- tur), Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten (Informationen zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohn- umfeld (Straße / Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD. Besondere Kategorien von Daten i. S. d. Art. 9 DSGVO (z. B. Angaben zur Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder zu politischen oder religiösen Einstellungen) werden von der ICD weder gespeichert noch bei der Berechnung von Wahr- scheinlichkeitswerten berücksichtigt. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnah- me in die bei der ICD gespeicherten Informationen nach Art. 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Scoring. Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder dessen Rahmenbedingungen (wie z. B. angebotene Zahlarten), sie unterstützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit ihren Informationen bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die darauf basierende Entscheidung erfolgt allein durch Ihren Geschäftspartner. [Seite 112] Versicherer VHV Allgemeine Versicherung AG VHV-Platz 1 30177 Hannover T 0511.65 50 50 30 F 0511.907-89 99 vhv.de
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