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Versicherungsmakler / Private Rentenversicherung / Bedingungsarchiv

HUK-COBURG Sofortrente: die Bedingungen im Volltext

Sofort beginnende Rente gegen Einmalbeitrag mit Rechnungszins 0,25 Prozent, wählbarer Rentengarantiezeit und Kapitalentnahme in der Garantiezeit, nicht kündbar.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 70 Punkte, jeder mit Fundstelle

Produkt und Garantien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Klassische Rentenversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen)ja„Bei der Tarifkalkulation haben wir eine unternehmensindividuelle, geschlechtsunabhängige Sterbetafel auf Basis der Tafel „DAV 2004 R Selekt“ verwendet und als Rechnungszins 0,25 % angesetzt.“Versicherungsmathematischer Hinweis, Seite 1
Fondsgebundene Rentenversicherung (Sparanteil in Investmentfonds)nicht geregelt
Indexbeteiligung (Überschüsse fließen in eine Beteiligung an einem Index)nicht geregelt
Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert)nicht geregelt
Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text)nicht geregelt
Garantieniveau wählbar und während der Laufzeit änderbarnicht geregelt
Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text)ja„als Rechnungszins 0,25 % angesetzt“Versicherungsmathematischer Hinweis, Seite 1
Garantierter Rentenfaktor bei Vertragsschluss (Rente je 10.000 Euro Guthaben)ja„Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie weitere nicht garantierte Leistungen aus der Überschussbeteiligung.“§ 1, Seite 1
Versicherer darf den Rentenfaktor nachträglich senken (Treuhänderklausel)ja„Wir können nach § 163 VVG Ihren Beitrag anpassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind“§ 17 Abs. 1, Seite 5
Günstigerprüfung: Rente mindestens mit garantiertem, höchstens mit dann gültigem Rechnungsgrundlagennicht geregelt
Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregeltja„Wir beteiligen Sie an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven. Dies nennen wir Überschussbeteiligung.“§ 2 Abs. 1, Seite 1
Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich)nicht geregelt
Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließennicht geregelt
Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Rentenbeginn)nicht geregelt

Rentenbeginn und Auszahlung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Flexibler Rentenbeginn (Abrufphase, vorgezogener oder aufgeschobener Beginn)nicht geregelt
Frühester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text)nicht geregelt
Spätester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text)nicht geregelt
Kapitalwahlrecht (Auszahlung als Einmalbetrag statt Rente)nicht geregelt
Frist für die Ausübung des Kapitalwahlrechts vor Rentenbeginnnicht geregelt
Teilkapitalauszahlung zum Rentenbeginn (Rest als Rente)ja„Frühestens nach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn der Versicherung können Sie mit Frist von einem Monat zum nächsten Rentenzahlungstermin eine Kapitalentnahme beantragen.“§ 8 Abs. 2, Seite 3
Rentengarantiezeit (Rente läuft bei Tod bis zum Ende der Frist weiter)ja„Liegt der Zeitpunkt des Todes vor dem letzten Fälligkeitstag der vereinbarten Rentengarantiezeit, zahlen wir den zum Zeitpunkt des Todes garantierten Teil der Rente bis zum letzten Fälligkeitstermin der Rentengarantiezeit weiter.“§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Seite 1
Restkapital oder Kapitalrückgewähr bei Tod nach Rentenbeginnnicht geregelt
Steigende Rente oder Teildynamik im Rentenbezugja„Die dynamische Rente kann in der Rentenphase nicht sinken.“§ 2 Abs. 8 Nr. 1 b), Seite 2
Abfindung von Kleinstrenten (Grenzbetrag im limit oder text)nicht geregelt
Pflegeoption (höhere Rente oder Kapital bei Pflegebedürftigkeit)nicht geregelt
Sofort beginnende Rente gegen Einmalbeitragja„Auf Ihre Sofortrente zahlen Sie einen Einmalbeitrag (Einlösungsbeitrag).“§ 5 Abs. 1, Seite 3
Fondsgebundener Rentenbezug (Guthaben bleibt in der Rentenphase investiert)nicht geregelt

Tod und Hinterbliebene

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung vor Rentenbeginnnicht geregelt
Höhe der Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich)ja„Stirbt die versicherte Person während der Rentengarantiezeit, können Sie eine Kapitalabfindung beantragen.“§ 8 Abs. 1, Seite 3
Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 Prozent)nicht geregelt
Hinterbliebenenrente für Ehe- oder Lebenspartnernicht geregelt
Waisenrente für kindergeldberechtigte Kindernicht geregelt
Rente auf zwei Leben (Weiterzahlung an die zweite Person)nicht geregelt
Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich)ja„Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll.“§ 13 Abs. 2, Seite 4
Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich)nicht geregelt

Beitrag und Flexibilität

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlustnicht geregelt
Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich)nicht geregelt
Beitragsreduzierung während der Laufzeitnicht geregelt
Beitragsfreistellung (Vertrag läuft ohne weitere Beiträge weiter)nicht geregelt
Zuzahlungen jederzeit möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text)nicht geregelt
Teilentnahmen vor Rentenbeginnja, bis 1.000 €„Eine Entnahme ist während der Vertragslaufzeit drei Mal unter folgenden Voraussetzungen möglich“§ 8 Abs. 3, Seite 3
Dynamik: planmäßige Beitragserhöhung ohne Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruchnicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit als Zusatznicht geregelt
Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistungnicht geregelt
Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind)nicht geregelt

Kündigung, Rückkauf und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Widerrufsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich)nicht geregelt
Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiodenein„Sie können Ihre Versicherung nicht kündigen. Die Rückzahlung des Einmalbeitrags können Sie nicht verlangen.“§ 7, Seite 3
Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben)nicht geregelt
Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellungnicht geregelt
Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt)nein„Die Abschluss- und Vertriebskosten verrechnen wir mit Ihrem Einmalbeitrag.“§ 4 Abs. 3, Seite 3
Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich)ja„Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten und der übrigen Kosten entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein.“§ 4 Abs. 5, Seite 3
Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigungnicht geregelt
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pausenicht geregelt
Übertragung des Guthabens zu einem anderen Anbieternicht geregelt
Ansprüche nicht übertragbar, beleihbar oder kapitalisierbar (Basisrente)nein„Sofern dies gesetzlich zulässig ist, können Sie das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt eines Versicherungsfalles“§ 13 Abs. 3, Seite 4

Förderung und Rahmen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zertifizierte Basisrente (Rürup) nach Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetznicht geregelt
Zertifizierter Riester-Vertrag (Altersvorsorgevertrag mit Zulagen)nicht geregelt
Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach Paragraph 108g Einkommensteuergesetz (Österreich)nicht geregelt
Mindestbindung vor Auszahlung (Jahre wörtlich, Österreich zehn Jahre)nicht geregelt
PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Rentenpflichtnicht geregelt
PPA (Plan de Previsión Asegurado) mit garantiertem Zinsnicht geregelt
Vorzeitige Verfügung (in Spanien nach zehn Jahren oder in Ausnahmefällen)nicht geregelt
Steuerlich begünstigte lebenslange Rente (Spanien: renta vitalicia asegurada)nicht geregelt

Pflichten und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Hauptversicherungnicht geregelt
Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhennicht geregelt
Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffennicht geregelt
Lebensbescheinigung als Voraussetzung für die Rentenzahlungja„Vor jeder Rentenzahlung können wir auf unsere Kosten eine amtliche Bescheinigung darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt.“§ 10 Abs. 2, Seite 4
Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benanntnicht geregelt
Jährliche Mitteilung über Stand des Vertrags und Überschüsseja„Über den Stand Ihrer Ansprüche informieren wir Sie jährlich.“§ 2 Abs. 10, Seite 3

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
HUK-COBURG-Lebensversicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen Sofortrente
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen für die Sofortrente SR 2022.01 V3 Bitte beachten Sie: Zu Gunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen weiblich, männlich und divers (w/m/d) gleichzeitig zu nen- nen. Mit unseren Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter. Versicherungsmathematischer Hinweis: Bei der Tarifkalkulation haben wir eine unternehmensindividuelle, geschlechtsunabhängige Sterbetafel auf Basis der Tafel „DAV 2004 R Selekt“ verwendet und als Rechnungszins 0,25 % angesetzt. In­halts­ver­zeich­nis § 10 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? § 1 Welche Leistungen erbringen wir? § 11 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie? § 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? § 12 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? § 3 Wann beginnt und wann endet Ihr Versicherungsschutz? § 13 Wer erhält die Leistung? § 4 Wie verrechnen wir die Kosten Ihrer Versicherung? § 14 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? § 5 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? § 15 Welches Recht gilt für den Vertrag und welche Sprache ist Vertrags- § 6 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? sprache? § 7 Können Sie Ihre Versicherung kündigen? § 16 Wo ist der Gerichtsstand? § 8 Wie können Sie Ihrer Versicherung Kapital entnehmen und wann § 17 Wann können wir Ihre Beiträge oder Leistungen anpassen? können Sie eine Kapitalabfindung verlangen? § 18 Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen? § 9 Welche Kosten und Gebühren dürfen Ihnen gesondert in Rechnung gestellt werden? § 19 Was gilt für das Beschwerdemanagement? § 1 – Welche Leistungen erbringen wir? (3) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf sei- Ihr Versicherungsschutz gilt weltweit. Außer den im Versicherungsschein ne Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen ausgewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie weitere nicht garantier- Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte auch die damit ver- te Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Lesen Sie hierzu auch § 2 für bundene Gefahr. die Überschussbeteiligung. § 2 – Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (1) Sie legen zu Beginn des Vertrags fest, wie wir Ihre Rente zahlen. Dabei können Sie wählen, ob wir eine lebenslange Leibrente, oder eine ab- (1) Wir beteiligen Sie an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven. gekürzte Leibrente zahlen. Die abgekürzte Leibrente nennen wir auch Dies nennen wir Überschussbeteiligung. Die Leistung aus der Über- Auszahlungsplan. schussbeteiligung kann auch Null Euro betragen. Unabhängig von der Art der Rente, zahlen wir diese, wenn die versicher- Nachfolgend beantworten wir Ihnen diese Fragen: te Person den vereinbarten Beginn der Rentenzahlung erlebt. • Wie ermitteln wir den Überschuss des Geschäftsjahres und wie ver- Die Rente zahlen wir je nach vereinbarter Rentenzahlweise wenden wir diesen? Lesen Sie dazu Absatz 2. • Wie beteiligen wir Ihren Vertrag am Überschuss? Lesen Sie dazu die •m  onatlich, Absätze 3 bis 5. • v ierteljährlich, • Wie entstehen Bewertungsreserven und wie ordnen wir diese Ihrem •h  albjährlich oder Vertrag zu? Lesen Sie dazu Absatz 6. • jährlich. • Wie führen wir die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags konkret Unabhängig von der Zahlungsweise zahlen wir die Rente vorschüssig an durch? Lesen Sie dazu die Absätze 7 und 8. den vereinbarten Fälligkeitstagen. • Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung Ihres Vertrags (2) Stirbt die versicherte Person, gilt Folgendes: nicht garantieren? Lesen Sie dazu Absatz 9. • Wie informieren wir Sie über die Überschussbeteiligung? Lesen Sie 1. Liegt der Zeitpunkt des Todes vor dem letzten Fälligkeitstag der vereinbarten Rentengarantiezeit, zahlen wir den zum Zeitpunkt des dazu Absatz 10. Todes garantierten Teil der Rente bis zum letzten Fälligkeitstermin Wie ermitteln wir den Überschuss des Geschäftsjahres und wie ver- der Rentengarantiezeit weiter. wenden wir diesen? AL7177_SR2022.01_2023.12_V3 2. Liegt der Zeitpunkt des Todes nach dem letzten Fälligkeitstag der (2) Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unter- vereinbarten Rentengarantiezeit, endet der Vertrag ohne weitere nehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichts- Leistungen von uns. rechtlichen Vorschriften. 3. Haben Sie keine Rentengarantiezeit vereinbart, endet der Vertrag Den für die Überschussbeteiligung festgelegten Teil des Rohüberschus- ohne weitere Leistung von uns. ses HUK-COBURG-Lebensversicherung AG Vorsitzender des Aufsichtsrats: Prof. Dr. Heinrich R. Schradin. Vorstand: Klaus-Jürgen Heitmann, Stefan Gronbach, Dr. Hans Olav Herøy, Dr. Helen Reck, Dr. Jörg Rheinländer, Thomas Sehn, Daniel Thomas. Sitz der Aktiengesellschaft: Bahnhofsplatz, 96444 Coburg; eingetragen beim Amtsgericht Coburg unter HRB 30; St.-Nr. 9212/101/00021; E-Mail: info@huk-coburg.de [Seite 2] • s chreiben wir unmittelbar den überschussberechtigten Versiche- Jahr am Versicherungsjahrestag zu. Die erste Zuteilung führen wir zu rungsverträgen gut (Direktgutschrift) oder Beginn des zweiten Versicherungsjahres durch. • f ühren wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zu (Min- Den Zinsüberschuss berechnen wir in Prozent des um ein Jahr mit dem destzuführung). Rechnungszins abgezinsten Deckungskapitals des abgelaufenen Versi- cherungsjahres. Dabei beachten wir insbesondere die Verordnung über die Mindestbei- tragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungs- 2. Beteiligung an Bewertungsreserven verordnung). Nach der aktuell geltenden Fassung kann diese Min- Wir teilen Ihrem Vertrag jedes Jahr am Versicherungsjahrestag Ihre Be- destzuführung zur RfB mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde BaFin in teiligung an den Bewertungsreserven zu. Dabei halten wir uns an die Ausnahmefällen reduziert werden. jeweils geltende gesetzliche Regelung. Die erste Zuteilung führen wir Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) ein Jahr nach Beginn der Versicherung durch. Die RfB dient vorrangig dazu, Schwankungen der Ertragslage über Die Höhe der Bewertungsreserven ist von der Wertentwicklung der Ka- mehrere Jahre auszugleichen. pitalanlagen abhängig und ist Schwankungen unterworfen. Sie kann demnach auch Null sein. Außerdem können aufsichtsrechtliche Rege- Die RfB dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der lungen dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven Versicherungsnehmer verwenden. Nur in gesetzlich festgelegten Aus- ganz oder teilweise entfällt. nahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abweichen. (8) Verwendung der Überschüsse  nsprüche auf eine bestimmte Höhe der Überschussbeteiligung A 1. Zinsüberschuss Ihres Vertrags ergeben sich weder aus der Zuführung noch aus Sie vereinbaren mit uns bei Abschluss des Vertrags, wie die Zinsüber- der Höhe der Rückstellung für Beitragsrückerstattung. schussanteile verwendet werden sollen. Wie beteiligen wir Ihren Vertrag am Überschuss? Sie haben zwischen folgenden Arten der Überschussverwendung ge- (3) Gleichartige Versicherungen fassen wir zu einzelnen Bestandsgruppen wählt: zusammen. Bestandsgruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den a) flexible Rente versicherten Risiken zu berücksichtigen.  Wir teilen die in der Rentenphase für Ihre Versicherung berechneten Innerhalb einer Bestandsgruppe unterscheiden wir die Überschussbe- Zinsüberschussanteile so auf, dass sich eine gleich bleibende Rente teiligung je nach Tarif und nach einer gegebenenfalls angewendeten aus Überschüssen ergibt. Bei der Berechnung dieser Rente setzen Sonderkondition. wir voraus, dass der Zinsüberschusssatz in der gesamten Renten- (4) Den Überschuss verteilen wir auf die einzelnen Bestandsgruppen nach phase gleich bleibt. Ändern wir diesen Überschusssatz oder ändert einem verursachungsorientierten Verfahren. Dies bedeutet, dass jede sich die Dauer der Rentenphase, ändert sich auch die Höhe der Bestandsgruppe Überschüsse derart erhält, wie sie zur Entstehung von flexiblen Rente. Überschüssen beigetragen hat. Die flexible Rente kann in der Rentenphase auch sinken. Ihre Versicherung ordnen wir der Bestandsgruppe der Rentenversiche- b) dynamische Rente rungen zu. Wird für Ihre Versicherung eine Sonderkondition auf Grund einer kollektivrechtlichen Vereinbarung angewendet, ordnen wir sie der Wir wandeln die für Ihre Versicherung berechneten Zinsüberschuss- Bestandsgruppe der Rentenversicherungen für Kollektive zu. Den Tarif anteile jeweils zum Zeitpunkt der Zuteilung in eine Rente aus Über- und eine gegebenenfalls angewendete Sonderkondition finden Sie in schüssen um. Ihrem Versicherungsschein. Die dynamische Rente kann in der Rentenphase nicht sinken. Die Höhe der Überschussanteilsätze legen wir jedes Jahr fest. Wir ver- c) fallende Rente öffentlichen sie in unserem Geschäftsbericht. Den zu Ihrer Versicherung Wir teilen die jedes Jahr für Ihre Versicherung berechneten Zins- gehörenden Überschussanteilsatz finden Sie dort unter Ihrem Tarif und überschussanteile so auf die Rentenraten des laufenden Versiche- Ihrer gegebenenfalls angewendeten Sonderkondition. Den Geschäfts- rungsjahres auf, dass sich für dieses Versicherungsjahr eine gleich- bericht können Sie bei uns anfordern und finden Sie auf unserer Web- bleibende Rente aus Überschüssen ergibt. site. Die fallende Rente wird auch bei beispielsweise gleichbleibenden (5) Der Vorstand legt jedes Jahr die Überschussanteilsätze auf Vorschlag Zinsüberschusssätzen in der Rentenphase sinken. des Verantwortlichen Aktuars fest. Dies nennen wir Überschussdeklara- tion. Dabei unterscheidet er je nach Bestandsgruppe, Tarif und Sonder- Für eine Rente aus Überschüssen nach a) bis c) gilt: kondition. •W  ir zahlen sie zusätzlich zur bei Vertragsbeginn garantierten Rente Die für Ihren Vertrag benötigten Mittel werden durch die Direktgutschrift aus. beziehungsweise durch eine Entnahme aus der RfB finanziert. •B  eim Ermitteln der Rente aus Überschüssen verwenden wir die bei Wie entstehen Bewertungsreserven und wie ordnen wir diese Ihrem Vertragsbeginn vereinbarten Rechnungsgrundlagen. Vertrag zu? 2. Beteiligung an den Bewertungsreserven (6) Wir ermitteln die Bewertungsreserven, indem wir den Marktwert der Wir zahlen Ihre Beteiligung an den Bewertungsreserven aus. Kapitalanlagen mit dem Bilanzwert der Kapitalanlagen vergleichen. Ist Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garan- der Marktwert höher als der Bilanzwert, gibt es Bewertungsreserven. tieren? Wir ordnen die Bewertungsreserven den berechtigten Verträgen nach (9) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. einem verursachungsorientierten Verfahren anteilig rechnerisch zu. Vo- Diese Einflüsse sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt be- raussetzung dafür ist: einflussbar. Einflussfaktoren sind insbesondere die Entwicklung des •E  s entstehen Bewertungsreserven. Kapitalmarkts, des versicherten Risikos und der Kosten. •D  ie Bewertungsreserven sind nach gesetzlichen und aufsichtsrechtli- Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung können wir also nicht chen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen. garantieren. Sie kann jeweils auch Null Euro betragen. Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir jährlich neu. Wir ermit- Wie informieren wir Sie über die Überschussbeteiligung? teln diesen Wert erstmals ein Jahr nach Rentenbeginn jeweils für das (10) Wir veröffentlichen jährlich im Geschäftsbericht: Ende eines Versicherungsjahres. •d  en Überschuss und die zum Bilanzstichtag vorhandenen Bewer- Wie führen wir die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags konkret tungsreserven des Unternehmens. Diese Werte ermitteln wir nach den durch? Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). (7) 1. Laufende Überschussanteile •d  ie festgelegten Überschussanteilsätze. Die zu Ihrer Versicherung ge- Diese Versicherung erhält nach dem vereinbarten Rentenbeginn lau- hörenden Überschussanteilsätze finden Sie dort unter Ihrem Tarif und fende Überschussanteile. Wir teilen diese Zinsüberschussanteile jedes Ihrer gegebenenfalls angewendeten Sonderkondition. [Seite 3] Den Geschäftsbericht können Sie bei uns anfordern. Sie finden ihn auch sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie auf unserer Website. die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Über den Stand Ihrer Ansprüche informieren wir Sie jährlich. Dabei be- (2) Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt eines Versicherungsfalles noch rücksichtigen wir die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags. nicht gezahlt, sind wir von der Leistung befreit, vorausgesetzt wir haben Sie § 3 – Wann beginnt und wann endet Ihr Versicherungsschutz? • durch eine gesonderte Mitteilung in Textform oder Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit uns abgeschlos- • durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein sen haben. Vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Ver- sicherung besteht kein Versicherungsschutz. Unsere Leistungspflicht kann auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht. entfallen, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen. Das heißt, Sie kön- Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn Sie uns nachweisen, nen in diesem Fall Ihren Versicherungsschutz verlieren. Weitere Informatio- dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. nen dazu finden Sie in § 5 und § 6. Ihre Versicherung beginnt um 0.00 Uhr des ersten Tages und endet um § 7 – Können Sie Ihre Versicherung kündigen? 24.00 Uhr des letzten Tages der vereinbarten Dauer des Vertrags. Sie können Ihre Versicherung nicht kündigen. Die Rückzahlung des Einmal- beitrags können Sie nicht verlangen. § 4 – Wie verrechnen wir die Kosten Ihrer Versicherung? (1) Mit Ihrer Versicherung sind Kosten verbunden. Es handelt sich um § 8 – Wie können Sie Ihrer Versicherung Kapital entnehmen und wann können Sie eine Kapitalabfindung verlangen? •A  bschluss- und Vertriebskosten und übrige Kosten. Kapitalabfindung bei Tod in der Rentengarantiezeit Das Tilgen dieser Kosten ist in Ihrer Versicherung bereits berücksich- tigt. (1) Stirbt die versicherte Person während der Rentengarantiezeit, können Sie eine Kapitalabfindung beantragen. Das für die Kapitalabfindung zur •a  nlassbezogene Kosten. Verfügung stehende Kapital ermitteln wir, indem wir die ab diesem Zeit- Verrechnen der Abschluss- und Vertriebskosten punkt bis zum Ende der Rentengarantiezeit ausstehenden garantierten Renten auf den Zeitpunkt der Auszahlung abzinsen. Dabei verwenden (2) Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form wir den vereinbarten Rechnungszins. eines festen Prozentsatzes des Einmalbeitrags. Ist die Kapitalabfindung ausgezahlt, endet die Versicherung. (3) Die Abschluss- und Vertriebskosten verrechnen wir mit Ihrem Einmal- beitrag. Kapitalentnahme in der Rentengarantiezeit Verrechnen der übrigen Kosten (2) Frühestens nach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn der Versicherung können Sie mit Frist von einem Monat zum nächsten Rentenzahlungs- (4) Die übrigen Kosten fallen verteilt während der gesamten Versicherungs- termin eine Kapitalentnahme beantragen. Das zur Verfügung stehende dauer an. Wir ermitteln sie Kapital ermitteln wir, indem wir die ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende •b  ei Beginn der Versicherung als festen Prozentsatz des Einmalbei- der Rentengarantiezeit ausstehenden garantierten Renten auf den Zeit- trags. Diese Kosten entnehmen wir zum Zeitpunkt des Zuflusses des punkt der Auszahlung abzinsen. Dabei verwenden wir den vereinbarten Einmalbeitrags. Rechnungszins. • in der Rentenphase in Prozent der dann garantierten Rente . Wir ent- (3) Eine Entnahme ist während der Vertragslaufzeit drei Mal unter folgen- nehmen diese Kosten dem Deckungskapital. den Voraussetzungen möglich: Höhe der Kosten • Der Auszahlungsbetrag (5) Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten und der –  d  arf höchstens 75 % des nach Absatz 2 ermittelten Kapitals betra- übrigen Kosten entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein. Weitere In- gen. formationen zu den anlassbezogenen Kosten finden Sie in § 9 und in –  muss mindestens 1.000 Euro betragen. der Gebührentabelle. • Die verbleibende garantierte Rente sinkt nicht unter einen in Abhän- Folgen der Kostenverrechnung für Sie gigkeit von der Rentenzahlweise festgelegten Mindestbetrag. Je nach (6) Durch die beschriebene Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskos- gewählter Rentenzahlweise beträgt dieser Mindestbetrag monatlich ten und übrigen Kosten stehen für das Ermitteln der garantierten Rente 25 Euro, vierteljährlich 75 Euro, halbjährlich 150 Euro und jährlich und der Überschussbeteiligung Beträge zur Verfügung, die geringer als 300 Euro. der Einmalbeitrag sind. Andernfalls ist eine Entnahme nicht möglich. § 5 – Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? (4) Auf Grund der Entnahme kürzen wir die garantierte Rente und die Ren- tengarantiezeit nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathema- (1) Auf Ihre Sofortrente zahlen Sie einen Einmalbeitrag (Einlösungsbeitrag). tik. Diesen müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zahlen. Sie müssen ihn jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten und im § 9 – Welche Kosten und Gebühren dürfen Ihnen gesondert in Rech- Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zahlen. Die nung gestellt werden? Versicherungsperiode beträgt einen Monat. (1) Wir können Ihnen separate Kosten berechnen, falls aus besonderen von (2) Haben Sie fristgerecht alles getan, damit der Beitrag bei uns eingeht, ist Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand ent- die Zahlung rechtzeitig. steht. Haben Sie das Einziehen des Beitrags von einem Konto (Lastschriftver- (2) In folgenden Fällen können wir Ihnen pauschal zusätzliche Kosten ge- fahren) vereinbart, ist die Zahlung in folgenden Fällen rechtzeitig: sondert berechnen: •W  ir können den Beitrag am Fälligkeitstag einziehen und Sie wider- • Rückläufer im Lastschriftverfahren sprechen einer berechtigten Einziehung nicht. • Erstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein •W  ir können den Beitrag am Fälligkeitstermin nicht einziehen und Sie haben das nicht zu vertreten. Darauf senden wir Ihnen eine Aufforde- • Durchführung von Vertragsänderungen, unter anderem bei interner rung zur Zahlung des Beitrags. Sie zahlen den Beitrag unverzüglich Teilung im Fall eines Versorgungsausgleiches nach dieser Aufforderung. • Abtretungen und Verpfändungen (3) Sie müssen den Einmalbeitrag auf Ihre Gefahr und Kosten zahlen. • zusätzliche individuelle Wertanfragen SR 2022.01 V3 (3) Die Höhe der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung aktuell gültigen § 6 – Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Kosten finden Sie in der beiliegenden Gebührentabelle. Dort ist auch (1) Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir vermerkt, ob die Kosten momentan erhoben werden. Wir können eine vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Wir Änderung der Gebührensätze und der momentan kostenlosen Vorgänge [Seite 4] für die Zukunft nach billigem Ermessen vornehmen. Informationen zum •d  as Geburtsdatum, billigen Ermessen finden Sie in § 315 BGB. Die jeweils aktuelle Gebüh- •d  er Geburtsort und rentabelle können Sie bei uns anfordern. •d  er Wohnsitz. Diese Gebühren verrechnen wir spätestens mit einer Leistung aus dem Versicherungsvertrag. (4) Wann ein Vertrag meldepflichtig ist und welche Informationen wir von Ihnen benötigen, können Sie in unserem „Merkblatt Auskunftspflichten“ (4) Wir orientieren uns bei der Bemessung der Pauschale an den bei uns nachlesen. regelmäßig entstehenden Kosten. Interne Personalkosten berücksichti- gen wir dabei nicht. Sie erhalten bei Abschluss des Vertrags eine Fassung unseres Merk- blatts auf Basis der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetze. Die Beweislast für die Angemessenheit der Pauschale tragen wir. Haben wir im Streitfall diesen Nachweis erbracht, gilt Folgendes: Das jeweils aktuelle Merkblatt können Sie im Internet unter www.huk. de/auskunftspflichten einsehen oder bei der HUK-COBURG-Lebensver- •W  ir reduzieren die Pauschale, wenn Sie uns nachweisen, dass die sicherung AG anfordern. Pauschale in Ihrem Fall wesentlich niedriger liegen muss. (5) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterla- •D  ie Pauschale entfällt, wenn Sie uns nachweisen, dass die Pauschale gen nicht oder nicht rechtzeitig zukommen lassen, gilt Folgendes: in Ihrem Fall überhaupt nicht gerechtfertigt ist. Bei einer gesetzlichen Verpflichtung melden wir Ihre Vertragsda- ten an die zuständigen Steuerbehörden. Das gilt auch dann, wenn § 10 – Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? die Voraussetzungen für eine Meldung nicht vorliegen. (1) Die Person, die eine Leistung verlangt, muss uns Folgendes vorlegen: Bei Neuabschluss eines Vertrags ist eine Selbstauskunft zu Ihrer •d  en Versicherungsschein persönlichen steuerlichen Ansässigkeit erforderlich. •e  in Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person (6) Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 kann dazu führen, dass wir unsere Leistung nicht zahlen. Dies •d  ie Auskünfte nach § 11 gilt solange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer gesetzlichen (2) Vor jeder Rentenzahlung können wir auf unsere Kosten eine amtliche Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt ha- Bescheinigung darüber verlangen, dass die versicherte Person noch ben. lebt. § 12 – Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? (3) Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mitgeteilt wer- den. Außer den in Absatz 1 genannten Unterlagen ist uns eine amtliche (1) Wir können Ihnen den Versicherungsschein in Textform übermitteln. Sterbeurkunde einzureichen. Darin müssen Alter und Geburtsort der Stellen wir diesen als Dokument in Papierform aus, dann liegt eine Ur- versicherten Person enthalten sein. kunde vor. Sie können die Ausstellung als Urkunde verlangen. Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen. (2) Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt an- sehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu verfügen. Dazu zählt das (4) Unsere Leistungen sind fällig, nachdem wir die notwendigen Erhebun- Recht, Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, gen abgeschlossen haben. Als notwendig gelten Erhebungen, für die dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung Folgendes gilt: nachweist. •S  ie sind zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig. § 13 – Wer erhält die Leistung? •S  ie begründen unsere Leistungspflicht. (1) Sie können bestimmen, wer die Leistung erhält. Gegebenenfalls be- darf es hierzu zusätzlich einer Zustimmung Dritter. Lesen Sie dazu auch (5) Erhalten wir die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen nicht Absatz 2. Wenn Sie keine Bestimmung getroffen haben, leisten wir an oder nicht rechtzeitig, kann das zur Folge haben, dass Leistungen nicht Sie. Haben Sie keine Bestimmungen getroffen und sind Sie versicherte fällig werden. Grund dafür ist: Wir können nicht feststellen, ob und in Person, leisten wir bei Ihrem Tod an Ihre Erben. welchem Umfang wir zur Leistung verpflichtet sind. Bezugsberechtigung § 11 – Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie? (2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll. Diese Person wird als Bezugs- (1) Sofern wir wegen gesetzlicher Regelungen zum berechtigter bezeichnet. •E  rheben, Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugs- •S  peichern, berechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweili- •V  erarbeiten und gen Versicherungsfalles. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles jederzeit widerrufen. Mit jeder •M  elden Fälligkeit einer Rente tritt ein eigener Versicherungsfall ein. von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind, müssen Das Bezugsrecht auf die Leistung im Falle des Todes der versicherten Sie uns die dafür notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen Person kann nur mit der Zustimmung der versicherten Person geändert •b  ei Abschluss des Vertrags, werden. •b  ei Änderung dieser Informationen und Daten nach Abschluss des Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort Vertrags oder und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sie erhalten von uns eine Bestätigung in Textform, dass der Widerruf des Bezugsrechts •a  uf Nachfrage ausgeschlossen ist. Sobald Ihnen unsere Bestätigung zugegangen ist, unverzüglich zukommen lassen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflich- gilt Folgendes: tet, soweit der Status dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag Das Bezugsrecht ist jetzt unwiderruflich. Es kann nur noch mit Zustim- haben, für Datenerhebungen und Meldungen maßgeblich ist. mung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden. (2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind beispielsweise Abtretung und Verpfändung Tatsachen, die für die Beurteilung (3) Sofern dies gesetzlich zulässig ist, können Sie das Recht auf die Leis- • Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit, tung bis zum Eintritt eines Versicherungsfalles •d  er steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ihrem •g anz oder teilweise Vertrag haben und •a n Dritte abtreten oder verpfänden. •d  er steuerlichen Ansässigkeit des Empfängers der Leistung Anzeige maßgebend sein können. (4) Die Verfügungen (3) Zu diesen Informationen zählen •E inräumung und Widerruf eines Bezugsrechts nach Absatz 2 •d  ie deutsche oder ausländische(n) Steueridentifikationsnummer(n), •A btretung und Verpfändung nach Absatz 3 [Seite 5] müssen uns vom bisherigen Berechtigten in Textform angezeigt werden. • Islands, Die Verfügungen werden nur und erst mit dieser Anzeige wirksam. Der • Norwegens oder bisherige Berechtige sind im Regelfall Sie als Versicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfü- • der Schweiz gungen getroffen haben. verlegt, gilt: Anders als in den Absätzen 1 und 2 beschrieben, sind für Klagen aus dem Vertrag nur die Gerichte des Staates zuständig, in dem § 14 – Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? wir unseren Sitz haben. (1) Ändert sich Ihre Postanschrift, müssen Sie uns dies unverzüglich mittei- Dies gilt ebenso, wenn Sie eine juristische Person sind und Ihren Sitz len. Sonst erhalten Sie wichtige Mitteilungen vielleicht nicht rechtzeitig. oder Ihre Niederlassung in einen Staat nach Satz 1 verlegt haben. Hierdurch können für Sie Nachteile entstehen. Nach § 13 VVG gilt eine Ihnen gegenüber abzugebende Willenserklärung drei Tage nach Absen- (4) Haben Sie keinen Wohnsitz, gilt Absatz 3 entsprechend für den Ort Ihres dung als Ihnen zugegangen. Dazu müssen wir sie mit eingeschriebe- gewöhnlichen Aufenthalts. nem Brief an die Anschrift gesendet haben, die Sie uns zuletzt gemeldet (5) Ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei Erhebung der Klage haben. nicht bekannt, sind für Klagen aus dem Vertrag nur die Gerichte des Dies gilt auch bei einer für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossenen Ver- Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. sicherung, wenn Sie Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. § 17 – Wann können wir Ihre Beiträge oder Leistungen anpassen? (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Sie Ihren Namen ändern. (1) Wir können nach § 163 VVG Ihren Beitrag anpassen, wenn alle der (3) Halten Sie sich längere Zeit nicht an der uns bekannten Postanschrift folgenden Kriterien erfüllt sind: auf, erhalten Sie wichtige Mitteilungen vielleicht nicht rechtzeitig. Wir empfehlen Ihnen, uns für diese Zeit einen Zustellungsbevollmächtigten 1. Der Leistungsbedarf hat sich nicht nur vorübergehend und nicht vo- zu nennen. Diese Person ist dann bevollmächtigt, unsere Mitteilungen raussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen des vereinbarten für Sie entgegen zu nehmen. Diese Person sollte im Inland ansässig Beitrags geändert. sein. 2. Der nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen angepasste Bei- trag ist angemessen. § 15 – Welches Recht gilt für den Vertrag und welche Sprache ist Ver- tragssprache? 3. Den nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen angepasste Bei- trag benötigen wir, um unsere Leistungen dauerhaft zu erfüllen. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwen- dung. Die Vertragssprache ist Deutsch. 4. Ein unabhängiger Treuhänder hat die Rechnungsgrundlagen und die unter 1. bis 3. genannten Voraussetzungen überprüft und bestätigt. Eine Anpassung des Beitrags ist ausgeschlossen, wenn § 16 – Wo ist der Gerichtsstand? • unsere Leistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzu- Wir informieren Sie, welche Gerichte für Klagen aus dem Versicherungsver- trag zuständig sind. reichend kalkuliert waren und • ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies anhand der zu die- (1) Klagen aus dem Vertrag gegen uns sem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte Klagen aus dem Vertrag gegen uns müssen Sie bei einem zuständigen erkennen müssen. Gericht erheben. (2) Sie können verlangen, dass statt einer Erhöhung des Beitrags nach Ab- Zuständig sind grundsätzlich folgende Gerichte: satz 1 die Leistungen reduziert werden. Bei beitragsfreien Versicherun- •G  ericht, in dessen Bezirk unser Sitz liegt. gen können wir unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 die Leistung reduzieren. •G  ericht, in dessen Bezirk unsere für den Versicherungsvertrag zustän- dige Niederlassung liegt. (3) Die Anpassung des Beitrags und der Leistungen wird zu Beginn des zweiten Monats nach unserer Mitteilung wirksam. Wir teilen Ihnen darin Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere Gerichte zuständig die Anpassung und die hierfür maßgeblichen Gründe mit. sein: (4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1 entfällt, wenn die An- •S  ind Sie eine natürliche Person, gilt: passung der Leistungen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde be- Z usätzlich ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie bei Erhebung darf. der Klage Ihren Wohnsitz haben. H  aben Sie keinen Wohnsitz, gilt stattdessen: Zusätzlich ist das Gericht § 18 – Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen? zuständig, in dessen Bezirk Sie bei Erhebung der Klage Ihren gewöhn- (1) Einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen können unwirksam sein lichen Aufenthalt haben. oder werden. Ist dies der Fall, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der •S  ind Sie eine juristische Person, gilt: übrigen Bestimmungen und des Vertrags.  Z usätzlich ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie bei Wir können die unwirksamen Bestimmungen auch für die bestehenden Erhebung der Klage Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. Verträge ersetzen. Dafür muss mindestens eine der folgenden Voraus- setzungen erfüllt sein: (2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie • Die neuen Bestimmungen sind zur Fortführung des Vertrags notwen- Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei einem zuständigen dig. Gericht erheben. • Das Festhalten am Vertrag ohne neue Regelung stellt für einen Ver- Zuständig sind grundsätzlich folgende Gerichte: tragspartner eine unzumutbare Härte dar. •S  ind Sie eine natürliche Person, gilt: Dass die Klausel unwirksam ist, muss durch  Es ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie bei Erhebung der • eine höchstrichterliche Entscheidung oder Klage Ihren Wohnsitz haben. • einen bestandskräftigen Verwaltungsakt Haben Sie keinen Wohnsitz, gilt stattdessen: Es ist das Gericht zustän- dig, in dessen Bezirk Sie bei Erhebung der Klage Ihren gewöhnlichen festgestellt worden sein. Aufenthalt haben. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn Folgendes gilt: •S  ind Sie eine juristische Person, gilt: • Das Vertragsziel wird gewahrt.  Es ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie bei Erhebung der • Die Interessen der Versicherungsnehmer werden angemessen be- Klage Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. SR 2022.01 V3 rücksichtigt. (3) Haben Sie nach Abschluss des Vertrags Ihren Wohnsitz in einen Staat Wir teilen Ihnen die neue Regelung und die dafür entscheidenden Grün- außerhalb de mit. Zwei Wochen später wird die neue Regelung Bestandteil des •d  er Europäischen Union, Vertrags. [Seite 6] Die gesetzliche Grundlage für das beschriebene Verfahren finden Sie in 3. Die für uns zuständige Versicherungsaufsicht § 164 VVG. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (2) Wir haben uns in diesen Bedingungen auf die zum Zeitpunkt Ihres Ver- Sektor Versicherungsaufsicht tragsabschlusses gültigen Gesetze bezogen oder auf solche verwiesen. Bitte beachten Sie: Diese Gesetze können während des Vertragsverlaufs Graurheindorfer Straße 108 geändert oder ersetzt werden oder entfallen. 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de § 19 – Was gilt für das Beschwerdemanagement? Tel. 0228 4108-0 (1) Es ist uns wichtig, Ihnen erstklassige Leistungen zu bieten und auf Ihre Fax 0228 4108-1550 Bedürfnisse einzugehen. Sind Sie dennoch mit unseren Produkten oder (3) Rechtsweg unserem Service nicht zufrieden, dann lassen Sie uns dies bitte wissen. Lesen Sie dazu Absatz 4. Wir nehmen Ihre Anregungen, Beschwerden  Sie können mit Ihren Anliegen zusätzlich auch den Rechtsweg und Ihre Kritik sehr ernst. beschreiten. (2) Anlaufstellen für Ihre Anliegen (4) Unser Beschwerdemanagement 1. Versicherungsombudsmann Mit Ihren Anliegen erreichen Sie uns unter der Telefonnummer 09561 Sie haben die Möglichkeit sich an den Versicherungsombudsmann 96-50740 oder postalisch unter der folgenden Adresse: zu wenden. Diese außergerichtliche Schlichtungsstelle vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Kunden und Versicherern. HUK-COBURG-Lebensversicherung AG Versicherungsombudsmann e.V. Beschwerdemanagement Postfach 080632 Bahnhofsplatz 10006 Berlin 96440 Coburg E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Tel. 0800 3696000* Sie können sich auch über ein Online-Formular an uns wenden. Das Fax 0800 3699000* Kontaktformular für Ihre Beschwerde und weitere Informationen finden (* kostenlos aus deutschen Telefonnetzen) Sie auf www.HUK.de/beschwerde. www.versicherungsombudsmann.de Selbstverständlich setzen wir alles daran, Ihr Anliegen so schnell wie Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung möglich und zu Ihrer Zufriedenheit zu beantworten. Falls eine abschlie- für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass ßende Bearbeitung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen möglich ist, Sie uns zunächst ermöglichen, unsere Entscheidung zu überprüfen. erhalten Sie einen Zwischenbescheid. 2. Online-Streitbeilegungsplattform Um Ihr Anliegen schnell und umfassend zu bearbeiten, bitten wir Sie Sofern Sie als Verbraucher den Versicherungsvertrag online (bei- um folgende Informationen: spielsweise über unsere Website) geschlossen haben, können Sie für Ihre Beschwerde auch die von der Europäischen Kommission •N  ame eingerichtete Online-Streitbeilegungsplattform nutzen: http://ec. •A  dresse europa.eu/consumers/odr/ •T  elefon Ihre Beschwerde wird von dort aus an die zuständige außergericht- •V  ersicherungsnummer liche Schlichtungsstelle weitergeleitet. •S  childerung Ihres Anliegens
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