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Versicherungsmakler / Private Rentenversicherung / Bedingungsarchiv

LV 1871 MeinPlan, die fondsgebundene Rente der LV 1871 Meinplan Mit Garantie: die Bedingungen im Volltext

Fondsgebundene Rente mit Erlebensfallgarantie von 10 bis 100 Prozent der Beitragssumme über Garantieguthaben mit 1 Prozent Rechnungszins, garantiertem Rentenfaktor, Lock-in und Kapitalwahlrecht.

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Produkt und Garantien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Klassische Rentenversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen)nicht geregelt
Fondsgebundene Rentenversicherung (Sparanteil in Investmentfonds)ja„Die fondsgebundene Rentenversicherung mit Erlebensfallgarantie bietet eine garantierte Erlebensfallleistung zum Ende der Aufschubzeit.“§ 1 Abs. 2 a), Seite 2
Indexbeteiligung (Überschüsse fließen in eine Beteiligung an einem Index)nicht geregelt
Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert)ja„Um die garantierte Leistung im Erlebensfall sicherstellen zu können, verteilen wir nach einem regelbasierten Mechanismus Ihr Vermögen auf folgende Anlagetöpfe“§ 1 Abs. 2 b), Seite 2
Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text)ja„Sie können eine garantierte Erlebensfallleistung zwischen zehn und 100 Prozent der Beitragssumme vereinbaren.“§ 1 Abs. 2 a), Seite 2
Garantieniveau wählbar und während der Laufzeit änderbarja„Sie können für Ihre zukünftigen Beiträge die vereinbarte Erlebensfallleistung in Prozent der Beitragssumme erhöhen oder reduzieren.“§ 4 Abs. 3 b), Seite 9
Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text)ja„Das Garantieguthaben verzinsen wir mit dem Rechnungszins in Höhe von 1 Prozent.“§ 1 Abs. 2 b), Seite 2
Garantierter Rentenfaktor bei Vertragsschluss (Rente je 10.000 Euro Guthaben)ja„Den garantierten Rentenfaktor legen wir bei Abschluss des Vertrags fest.“§ 2 Abs. 1 c), Seite 4
Versicherer darf den Rentenfaktor nachträglich senken (Treuhänderklausel)ja„Wir sind in bestimmten Fällen berechtigt, den Rentenfaktor nach unten anzupassen.“§ 2 Abs. 1 b), Seite 4
Günstigerprüfung: Rente mindestens mit garantiertem, höchstens mit dann gültigem Rechnungsgrundlagenja„Ergibt sich aus dem Vergleich ein höherer Rentenfaktor, wenden wir diesen für die Berechnung der Rente an.“§ 2 Abs. 1 b), Seite 4
Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregeltja„Wir beteiligen Sie gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven.“§ 3 Abs. 1, Seite 7
Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich)ja„Sie können jederzeit kostenlos die Fondsauswahl für das bestehende Fondsguthaben (Shift) als auch die Anlageaufteilung für zukünftige Beträge (Switch) ändern“§ 11 Abs. 2, Seite 13
Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließenja„In solchen Fällen ... wir berechtigt, den betroffenen Investmentfonds aus unserer Auswahl zu entfernen.“§ 14 Abs. 2, Seite 16
Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Rentenbeginn)ja„Wir bieten Ihnen die Möglichkeit eines kostenfreien regelbasierten Ablaufmanagements an.“§ 13 Abs. 3, Seite 15

Rentenbeginn und Auszahlung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Flexibler Rentenbeginn (Abrufphase, vorgezogener oder aufgeschobener Beginn)ja„Vor Ablauf der Aufschubzeit können Sie einen früheren Rentenbeginn verlangen.“§ 4 Abs. 1, Seite 9
Frühester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text)ja„die versicherte Person zum Zeitpunkt der ersten vorverlegten Rentenzahlung das 60. Lebensjahr vollendet hat“§ 4 Abs. 1 a), Seite 9
Spätester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text)ja„Ein Rentenaufschub ist maximal bis zum 85. Lebensjahr möglich.“§ 4 Abs. 2 b), Seite 9
Kapitalwahlrecht (Auszahlung als Einmalbetrag statt Rente)ja„Sie können verlangen, dass wir statt der Rentenzahlungen eine einmalige Leistung (Kapitalabfindung) zahlen.“§ 5 Abs. 1, Seite 10
Frist für die Ausübung des Kapitalwahlrechts vor Rentenbeginnja„Ihr Antrag muss uns spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn in Textform vorliegen.“§ 5 Abs. 1, Seite 10
Teilkapitalauszahlung zum Rentenbeginn (Rest als Rente)ja„Sie können sich zum Fälligkeitstag der ersten Rente nur einen Teil des vorhandenen Vertragsguthabens auszahlen lassen und den restlichen Teil verrenten.“§ 5 Abs. 3, Seite 9
Rentengarantiezeit (Rente läuft bei Tod bis zum Ende der Frist weiter)ja„Wir zahlen die Rente bis zum Ende der Rentengarantiezeit.“§ 2 Abs. 3 b), Seite 6
Restkapital oder Kapitalrückgewähr bei Tod nach Rentenbeginnja„Wir zahlen an die Hinterbliebenen 100 Prozent des zum Rentenzahlungsbeginn vorhandenen Wertes des Vertragsguthabens abzüglich der bereits gezahlten garantierten Renten.“§ 2 Abs. 3 c), Seite 6
Steigende Rente oder Teildynamik im Rentenbezugja„können Sie eine garantierte Rentensteigerung in Höhe von ein, zwei oder drei Prozent vereinbaren“§ 2 Abs. 1 d), Seite 4
Abfindung von Kleinstrenten (Grenzbetrag im limit oder text)ja, bis 300 €„Zum Rentenzahlungsbeginn muss die jährliche Rente mindestens 300 Euro betragen.“§ 2 Abs. 1 i), Seite 4
Pflegeoption (höhere Rente oder Kapital bei Pflegebedürftigkeit)ja„Wenn Sie die Pflege-Option vereinbart haben, gelten die Besonderen Bedingungen für die Erhöhung der Rente aufgrund Pflegebedürftigkeit (Pflege-Option).“§ 5 Abs. 5, Seite 10
Sofort beginnende Rente gegen Einmalbeitragnicht geregelt
Fondsgebundener Rentenbezug (Guthaben bleibt in der Rentenphase investiert)ja„Wenn Sie sich für den fondsgebundenen Rentenbezug entscheiden, legen Sie gleichzeitig eine neue Auswahl an Investmentfonds für die Rentenbezugsphase fest.“§ 2 Abs. 2 a), Seite 4

Tod und Hinterbliebene

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung vor Rentenbeginnja, bis zur Versicherungssumme„Die Hinterbliebenen erhalten das zum Zeitpunkt des Todesfalles vorhandene Vertragsguthaben ausgezahlt.“§ 1 Abs. 3 b), Seite 3
Höhe der Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich)ja„Mindestens erstatten wir die bereits eingezahlten Beiträge zurück.“§ 1 Abs. 3 e), Seite 3
Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 Prozent)ja„Nach Ablauf der ersten drei Versicherungsjahre zahlen wir mindestens die vereinbarte Mindesttodesfallleistung.“§ 1 Abs. 3 c), Seite 3
Hinterbliebenenrente für Ehe- oder Lebenspartnernicht geregelt
Waisenrente für kindergeldberechtigte Kindernicht geregelt
Rente auf zwei Leben (Weiterzahlung an die zweite Person)nicht geregelt
Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich)ja„Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll.“§ 27 Abs. 2, Seite 22
Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich)ja„Bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person leisten wir, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrags drei Jahre vergangen sind.“§ 25 Abs. 1, Seite 21

Beitrag und Flexibilität

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlustja„Sie können verlangen, dass die Beitragszahlung für Ihre Versicherung ausgesetzt wird.“§ 9 Abs. 9, Seite 12
Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich)ja„Eine solche Stundung ist für maximal 24 Monate möglich. Während der Elternzeit ist abweichend davon eine Stundung von maximal 36 Monaten möglich.“§ 9 Abs. 9, Seite 12
Beitragsreduzierung während der Laufzeitja„Sie können Ihren Beitrag reduzieren.“§ 9 Abs. 11, Seite 13
Beitragsfreistellung (Vertrag läuft ohne weitere Beiträge weiter)ja„Anstelle einer Kündigung nach § 15 Absatz 1 können Sie in Textform verlangen, zum Beginn der nächsten Versicherungsperiode von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit zu werden.“§ 16 Abs. 1, Seite 16
Zuzahlungen jederzeit möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text)ja, bis 200 €„Sie können jederzeit eine Zuzahlung leisten. Die Zuzahlung muss mindestens 200 Euro betragen.“§ 7 Abs. 5, Seite 11
Teilentnahmen vor Rentenbeginnja, bis 200 €„Sie können sich vor dem Rentenbeginn einen einmaligen Betrag (Auszahlung) aus dem frei verfügbaren Fondsguthaben auszahlen lassen.“§ 7 Abs. 1, Seite 11
Dynamik: planmäßige Beitragserhöhung ohne Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruchnicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit als Zusatzja„Sofern Sie eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eingeschlossen haben“§ 9 Abs. 9, Seite 13
Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistungnicht geregelt
Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind)ja„Änderung des Versicherungsnehmers“§ 19 Abs. 1, Seite 19

Kündigung, Rückkauf und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Widerrufsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich)nicht geregelt
Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiodeja„Sie können Ihre Versicherung jederzeit ... zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (siehe § 9 Absatz 1) in Textform kündigen.“§ 15 Abs. 1, Seite 16
Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben)ja„Der Rückkaufswert ist das Vertragsguthaben Ihrer Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung.“§ 15 Abs. 3, Seite 16
Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellungja„Der Abzug beträgt bei Versicherungsbeginn vier Prozent.“§ 17 Abs. 3, Seite 17
Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt)ja„Getilgt werden diese Kosten bei Verträgen mit laufender Beitragszahlung in gleichmäßigen Beträgen nach den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation innerhalb der ersten fünf Vertragsjahre.“§ 18 Abs. 1 a), Seite 18
Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich)ja„Die Höhe aller einkalkulierten Kosten finden Sie“§ 18, Seite 18
Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigungnicht geregelt
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pauseja„Zu beitragsfreigestellten Versicherungen ... Sie innerhalb von drei Jahren nach der Umstellung die Wiederaufnahme der Beitragszahlung in Textform beantragen (Wiederinkraftsetzung).“§ 16 Abs. 6, Seite 17
Übertragung des Guthabens zu einem anderen Anbieternicht geregelt
Ansprüche nicht übertragbar, beleihbar oder kapitalisierbar (Basisrente)nein„Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls grundsätzlich an Dritte abtreten und verpfänden.“§ 27 Abs. 3, Seite 22

Förderung und Rahmen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zertifizierte Basisrente (Rürup) nach Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetznicht geregelt
Zertifizierter Riester-Vertrag (Altersvorsorgevertrag mit Zulagen)nicht geregelt
Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach Paragraph 108g Einkommensteuergesetz (Österreich)nicht geregelt
Mindestbindung vor Auszahlung (Jahre wörtlich, Österreich zehn Jahre)nicht geregelt
PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Rentenpflichtnicht geregelt
PPA (Plan de Previsión Asegurado) mit garantiertem Zinsnicht geregelt
Vorzeitige Verfügung (in Spanien nach zehn Jahren oder in Ausnahmefällen)nicht geregelt
Steuerlich begünstigte lebenslange Rente (Spanien: renta vitalicia asegurada)nicht geregelt

Pflichten und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Hauptversicherungja„Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.“§ 20 Abs. 1, Seite 19
Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhennicht geregelt
Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffennicht geregelt
Lebensbescheinigung als Voraussetzung für die Rentenzahlungja„Vor jeder ... oder Kapitalzahlung können wir auf unsere Kosten ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt.“§ 22 Abs. 2, Seite 21
Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benanntnicht geregelt
Jährliche Mitteilung über Stand des Vertrags und Überschüsseja„Sie erhalten von uns einmal jährlich, ab dem zweiten Versicherungsjahr eine Mitteilung.“§ 29 Abs. 1, Seite 22

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Lebensversicherung von 1871 auf Gegenseitigkeit München
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen MeinPlan Privatrente
[Seite 1] AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen Allgemeine Versicherungsbedingungen für “MeinPlan – die fondsgebundene Rente der LV 1871“ Gültig für - Mein Plan als Privatversicherung - Mein Plan im Rahmen einer Rückdeckungsversicherung (Pensionszusage) oder im Rahmen einer Rückdeckungsversicherung einer Unterstützungskasse (gilt nicht für Rückdeckungsversicherungen des Unterstützungswerks-München e.V.) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, als →Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; für unser Versicherungsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Wichtige Fachbegriffe haben wir für Sie in unserem Glossar erläutert. Diese Begriffe sind im Folgenden jeweils mit einem „→“ gekenn- zeichnet. Inhaltsverzeichnis Der Versicherungsumfang 2 § 20 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? 19 §1 Welche Leistungen erbringen wir in der § 21 Welche Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten) sind zu →Aufschubzeit? 2 beachten, wenn Sie die eXtra-Renten-Option §2 Welche Leistungen erbringen wir ab ausüben? 21 Rentenzahlungsbeginn? 3 § 22 Was müssen Sie beachten, wenn Sie eine Leistung §3 Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt? 7 verlangen (Obliegenheiten)? 21 Ihre Gestaltungsmöglichkeiten 9 § 23 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? 21 §4 Welche Leistungsoptionen bietet Ihr Vertrag in der § 24 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie? 21 →Aufschubzeit? 9 §5 Welche Leistungsoptionen bietet Ihr Vertrag zum Ausschlussklauseln 21 Rentenbeginn? 10 § 25 Was gilt bei Selbsttötung der →versicherten Person? 21 §6 Welche Leistungsoptionen bietet Ihr Vertrag nach Rentenbeginn? 10 Versicherungsschein, Leistungsempfänger 22 §7 Wann können Sie →Auszahlungen oder Zuzahlungen vornehmen? 11 § 26 Welche Bedeutung hat der →Versicherungsschein? 22 § 27 Wer erhält die Versicherungsleistung? 22 Beginn des Versicherungsschutzes 12 Besonderheiten der fondsgebundenen §8 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 12 Rentenversicherung 22 Beitragszahlung 12 § 28 Was passiert, wenn das →Fondsguthaben aufgebraucht ist? 22 §9 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 12 § 29 Wie können Sie den aktuellen Wert Ihrer Versicherung § 10 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht erfahren? 22 rechtzeitig zahlen? 13 Sonstiges 22 Regelungen zur Fondsauswahl 13 § 30 Erfolgt eine regelmäßige Beurteilung der Eignung des § 11 Was gilt für die Fondsauswahl und wie können Sie Versicherungsvertrags? 22 →Investmentfonds wechseln? 13 § 31 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? 22 § 12 Was bieten wir Ihnen im Rahmen unserer →exklusiven § 32 Wo ist der Gerichtsstand? 23 Portfoliolösungen an? 14 § 33 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns § 13 Welche regelbasierten Mechanismen zur einmal nicht zufrieden sind? 23 Risikosteuerung bieten wir an? 15 § 34 Welche der vorstehenden Bestimmungen können § 14 Was geschieht bei unplanmäßigen Veränderungen der geändert werden? 23 →Investmentfonds? 16 Anhang der AVB zur Berücksichtigung der Kündigung und Beitragsfreistellung Ihres Vertrags 16 Aufwendungen für Abschluss- und Vertriebskosten in unserer Bilanz 24 § 15 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen und welche Leistungen erbringen wir? 16 § 16 Wann können Sie Ihre Versicherung beitragsfrei stellen und welche Auswirkungen hat dies auf unsere Leistungen? 16 § 17 Welchen →Abzug erheben wir bei Kündigung und Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung? 17 Kosten für den Versicherungsschutz 18 § 18 Wie werden die Kosten Ihres Vertrags verrechnet? 18 § 19 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? 19 Ihre Pflichten, unsere Rechte und Pflichten 19 L-B12322/01.25 AVB-FRV Seite 1/24 [Seite 2] AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen Der Versicherungsumfang geführt werden, können Schwankungen der Währungs- kurse den Wert des →Fondsguthabens zusätzlich be- einflussen. Ihre Versicherung bietet eine aufgeschobene, lebenslange Ren- tenzahlung, das Recht auf Kapitalabfindung anstatt der Renten- 2. Fondsgebundene Rentenversicherung mit →Erlebens- zahlung und optional einen Versicherungsschutz im Todesfall bis fallgarantie: zum Rentenzahlungsbeginn, als auch danach. a) Die fondsgebundene Rentenversicherung mit →Erlebens- Welche Leistungen für Sie gelten, hängt davon ab, für wel- fallgarantie bietet eine garantierte →Erlebensfallleistung che Optionen Sie sich entscheiden. Die vereinbarten Leis- zum Ende der →Aufschubzeit. tungen können Sie Ihrem →Versicherungsschein entneh- men. Nehmen Sie Änderungen während der Vertragslaufzeit Die garantierte →Erlebensfallleistung ist diejenige Summe, vor, dokumentieren wir diese Ihnen gegenüber in Form ei- die zum vereinbarten Ende der →Aufschubzeit mindestens nes Nachtrags zum →Versicherungsschein oder einer Än- ausgezahlt wird. Die →versicherte Person muss diesen derungsmitteilung. Zeitpunkt erleben. Sie können eine garantierte →Erlebensfallleistung zwischen zehn und 100 Prozent der →Beitragssumme vereinbaren. §1 Welche Leistungen erbringen wir in der →Auf- Die →Beitragssumme ist bei Verträgen mit laufender Bei- schubzeit? tragszahlung die Summe der vereinbarten Beiträge über die gesamte Laufzeit. Bei Einmalbeiträgen ist die →Beitrags- Je nachdem welche Tarifvariante Sie gewählt haben, gilt eine der summe der Einmalbeitrag selbst. Zuzahlungen (siehe § 7 zwei folgenden Leistungsbeschreibungen: Absatz 5) zählen nicht zur →Beitragssumme. Der maximal mögliche Prozentsatz, der gewählt werden kann, ist abhän- 1. Fondsgebundene Rentenversicherung ohne →Erle- gig von bestimmten Parametern, wie zum Beispiel der bensfallgarantie: Dauer bis zum Rentenzahlungsbeginn. a) Die fondsgebundene Rentenversicherung ohne →Erlebens- b) Um die garantierte Leistung im Erlebensfall sicherstellen zu fallgarantie bietet keine garantierte →Erlebensfallleistung können, verteilen wir nach einem regelbasierten Mechanis- zum Ende der →Aufschubzeit. mus Ihr Vermögen auf folgende Anlagetöpfe: Die gezahlten Beiträge abzüglich Kosten (siehe § 18) legen  konventionelles Sicherungsvermögen: Wir nennen dies wir in die von Ihnen gewählten →Investmentfonds an. →Garantieguthaben Ihrer Versicherung. Das →Garan- tieguthaben verzinsen wir mit dem →Rechnungszins in Ihre Versicherung ist somit vor Ablauf der →Aufschubzeit Höhe von 1 Prozent. Hinzu kommt eine Verzinsung aus unmittelbar an der Wertentwicklung eines Sondervermö- der →Überschussbeteiligung (siehe § 3). gens (Anlagestock) beteiligt. Dieses Sondervermögen be- steht aus Anteilen von →Investmentfonds, an die die Leis-  →Fondsguthaben: Ihre Versicherung ist vor Ablauf der tungen aus Ihrem Vertrag gebunden sind. Wir legen den An- →Aufschubzeit unmittelbar an der Wertentwicklung ei- lagestock gesondert von unserem sonstigen Vermögen an. nes Sondervermögens (Anlagestock) beteiligt. Dieses Die auf Ihren Vertrag anfallenden Fondsanteile bilden das Sondervermögen besteht aus Anteilen von →Invest- →Fondsguthaben Ihrer Versicherung. Anfallende Über- mentfonds, an die die Leistungen aus Ihrem Vertrag ge- schüsse (siehe § 3) werden ebenfalls im →Fondsguthaben bunden sind. Wir legen den Anlagestock gesondert von investiert. unserem sonstigen Vermögen an. Die auf Ihren Vertrag anfallenden Fondsanteile bilden das →Fondsguthaben Das →Fondsguthaben nennen wir bei der fondsgebunde- Ihrer Versicherung. nen Rentenversicherung ohne →Erlebensfallgarantie auch →Vertragsguthaben Ihrer Versicherung. Enthalten ist eben- →Garantieguthaben und →Fondsguthaben bilden bei der falls die widerrufliche und nicht garantierte Anwartschaft auf fondsgebundenen Rentenversicherung mit →Erlebensfall- eine Schlussüberschussbeteiligung (siehe § 3). garantie zusammen das →Vertragsguthaben Ihrer Versi- cherung. Enthalten sind ebenfalls die widerrufliche und nicht b) Die Versicherungsleistungen sind vom Wert des →Vertrags- garantierte Anwartschaft auf eine Schlussüberschussbetei- guthabens Ihrer Versicherung abhängig. ligung sowie die zugeteilten Anteile an den →Bewertungs- Den Wert des →Fondsguthabens ermitteln wir wie folgt: Die reserven (siehe § 3). Anteile von →Investmentfonds werden mit dem Rücknah- c) Der regelbasierte Mechanismus zur Sicherstellung der →Er- mepreis angesetzt. Wir multiplizieren die Anzahl der lebensfallgarantie funktioniert wie folgt: Fondsanteile in Ihrem Vertrag mit dem am jeweiligen Stich- tag ermittelten Rücknahmepreis. Bei im Voraus bekannten Die gezahlten Beiträge abzüglich Kosten (siehe § 18) führen Transaktionen (wie zum Beispiel einer Auszahlung der Ka- wir dem →Vertragsguthaben zu. pitalabfindung), legen wir als Stichtag den Tag der Fälligkeit zugrunde. Sollte dieser Tag kein Börsentag sein, erfolgt die Mindestens an jedem Monatsersten sowie mit jeder Bei- Umrechnung am nächsten Börsentag. Bei sofort auszufüh- tragszahlung oder Zuzahlung, prüfen wir, ob die Aufteilung renden Transaktionen erfolgt die Umrechnung spätestens des Vermögens auf →Garantieguthaben und →Fondsgut- am nächsten Börsentag nach Eingang Ihres Auftrags bei haben so gewählt ist, dass die →Erlebensfallgarantie nach uns. Fondsanteile in Fremdwährung werden zu den dabei versicherungsmathematischen Grundsätzen sichergestellt gültigen Tageskursen in Euro umgerechnet. ist. Anfallende Überschüsse (siehe § 3) werden im →Fonds- guthaben angelegt. c) Soweit die Erträge aus den im Anlagestock enthaltenen Ver- mögenswerten nicht ausgeschüttet werden, fließen sie un- Insbesondere bei einer ungünstigen Wertentwicklung des mittelbar dem Anlagestock zu. Sie erhöhen damit den Wert →Fondsguthabens kann es erforderlich sein, dass wir einen der Fondsanteile. Erträge, die ausgeschüttet werden, rech- Teil in das →Garantieguthaben umschichten müssen. Bei nen wir in Fondsanteile um. Wir schreiben diese Ihrem Ver- einer günstigen Wertentwicklung des →Fondsguthabens trag gut. kann es zu Umschichtungen vom →Garantieguthaben in das →Fondsguthaben kommen. d) Da die Wertentwicklung des →Fondsguthabens nicht vorauszusehen ist, können wir den Wert der Versiche- d) Die Versicherungsleistungen sind vom Wert des →Vertrags- rungsleistung vor Beginn der Rentenzahlung nicht ga- guthabens Ihrer Versicherung abhängig. rantieren. Den Wert des →Garantieguthabens berechnen wir nach Sie haben die Chance, insbesondere bei Kurssteigerun- den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gen der →Investmentfonds im Anlagestock einen Wert- zum Tag der Fälligkeit. zuwachs zu erzielen. Bei Kursrückgängen tragen Sie aber auch das Risiko der Wertminderung. Dies bedeu- Den Wert des →Fondsguthabens ermitteln wir wie folgt: Die tet, dass die Versicherungsleistung bei einer guten Anteile von →Investmentfonds werden mit dem Rücknah- Fondsentwicklung höher sein wird als bei einer weniger mepreis angesetzt. Wir multiplizieren die Anzahl der guten Fondsentwicklung. Bei Werten, die nicht in Euro Fondsanteile in Ihrem Vertrag mit dem am jeweiligen Stich- tag ermittelten Rücknahmepreis. Bei im Voraus bekannten L-B12322/01.25 AVB-FRV Seite 2/24 [Seite 3] AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen Transaktionen (wie zum Beispiel einer Auszahlung der Ka- Die Kalkulation der →Todesfallleistung erfolgt mit einer unter- pitalabfindung), legen wir als Stichtag den Tag der Fälligkeit nehmenseigenen unisex →Sterbetafel. Diese basiert auf der von zugrunde. Sollte dieser Tag kein Börsentag sein, erfolgt die der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) entwickelten Umrechnung am nächsten Börsentag. Bei sofort auszufüh- →Sterbetafel DAV1994T. renden Transaktionen erfolgt die Umrechnung spätestens am nächsten Börsentag nach Eingang Ihres Auftrags bei uns. Fondsanteile in Fremdwährung werden zu den dabei gültigen Tageskursen in Euro umgerechnet. §2 Welche Leistungen erbringen wir ab Rentenzah- lungsbeginn? e) Soweit die Erträge aus den im Anlagestock enthaltenen Ver- mögenswerten nicht ausgeschüttet werden, fließen sie un- Für unsere Leistungen ab Rentenzahlungsbeginn können Sie bis mittelbar dem Anlagestock zu. Sie erhöhen damit den Wert zum Rentenbeginn aus verschiedenen Optionen wählen. Zur der Anteileinheiten. Erträge, die ausgeschüttet werden, Auswahl steht Ihnen: rechnen wir in Anteileinheiten um. Wir schreiben diese Ih-  vollständige Verrentung des angesparten Kapitals und Zah- rem Vertrag gut. lung einer lebenslangen Rente. Hierbei haben Sie die Wahl f) Da die Wertentwicklung des →Fondsguthabens nicht zwischen: vorauszusehen ist, können wir den Wert der Versiche- ▫ →klassischer Rentenbezug (siehe Absatz 1). Wenn Sie rungsleistung vor Beginn der Rentenzahlung nur in sich für den →klassischen Rentenbezug entscheiden, Höhe der vertraglich vereinbarten Werte garantieren. legen Sie auch die Verwendung der Überschüsse Sie haben die Chance, insbesondere bei Kurssteigerun- (siehe § 3) fest. Sofern Sie mit uns nichts anderes ver- gen der →Investmentfonds im Anlagestock, einen Wert- einbart haben, werden die Überschussanteile als fle- zuwachs zu erzielen; bei Kursrückgängen tragen Sie xible Rente verwendet. Zusätzlich können Sie unter be- aber auch das Risiko der Wertminderung. Dies bedeu- stimmten Voraussetzungen eine garantierte Renten- tet, dass die Versicherungsleistung bei einer guten steigerung wählen (siehe Absatz 1 d)). Fondsentwicklung höher sein wird als bei einer weniger ▫ →fondsgebundener Rentenbezug (siehe Absatz 2). guten Fondsentwicklung. Bei Werten, die nicht in Euro Wenn Sie sich für den →fondsgebundenen Rentenbe- geführt werden, können Schwankungen der Währungs- zug entscheiden, legen Sie gleichzeitig eine neue Aus- kurse den Wert des →Fondsguthabens zusätzlich be- wahl an →Investmentfonds für die Rentenbezugsphase einflussen. fest. 3. Unsere Leistung bei Tod der →versicherten Person in  Kapitalabfindung (siehe § 5 Absatz 1) anstelle der lebens- der →Aufschubzeit langen Rentenzahlung Wenn die →versicherte Person vor dem vereinbarten Renten-  Wahlrecht zur Übertragung der Fondsanteile (siehe § 5 Ab- zahlungsbeginn stirbt, gilt – je nachdem welche der nachfolgend satz 2) anstelle einer Kapitalabfindung genannten →Todesfallleistung Sie gewählt haben – Folgendes:  Kombination aus einer Kapitalabfindung und einer Verren- a) „Beitragsrückgewähr“: tung, siehe § 5 Absatz 3 Teilkapitalabfindung/Teilrente. Die Hinterbliebenen erhalten die bereits eingezahlten Bei-  eXtra-Renten-Option (siehe § 5 Absatz 4) träge zurückerstattet. Beiträge für gegebenenfalls einge- schlossene Zusatzversicherungen werden nicht zurücker-  Pflege-Option (siehe § 5 Absatz 5) stattet. Des Weiteren wählen Sie aus verschiedenen Optionen eine b) „→Vertragsguthaben“: →Todesfallleistung für den Rentenbezug aus (siehe Absatz 3). Die Hinterbliebenen erhalten das zum Zeitpunkt des Todes- Wir werden Sie rechtzeitig vor Rentenbeginn auf Ihre Wahlmög- falles vorhandene →Vertragsguthaben ausgezahlt. lichkeiten hinweisen. Bieten wir zum Rentenbeginn weitere Opti- onen für Ihren Vertrag an, können Sie auch diese beantragen. c) „Mindesttodesfallschutz ohne Risikofragen“: Ihr Antrag muss uns spätestens einen Monat vor dem vereinbar- Die Hinterbliebenen erhalten das zum Zeitpunkt des Todes- ten Rentenzahlungsbeginn in →Textform vorliegen. falles vorhandene →Vertragsguthaben ausgezahlt. Nach Ablauf der ersten drei Versicherungsjahre zahlen wir min- 1. →Klassischer Rentenbezug destens die vereinbarte →Mindesttodesfallleistung. a) Ermittlung der ab Beginn der Rentenzahlung garantier- d) „Todesfallsumme frei wählbar“: ten Rente mittels →Rentenfaktor Die Hinterbliebenen erhalten das zum Zeitpunkt des Todes- Wenn die →versicherte Person den vereinbarten Renten- falles vorhandene →Vertragsguthaben ausgezahlt. Wir zah- zahlungsbeginn erlebt, entnehmen wir dem Anlagestock die len mindestens die vereinbarte →Mindesttodesfallleistung. auf Ihren Vertrag entfallenden Fondsanteile. Dies tun wir am Tag des vereinbarten Rentenbeginns. Sollte dieser Tag kein e) „→Vertragsguthaben, mindestens Beitragsrückge- Börsentag sein, erfolgt die Umrechnung am nächsten Bör- währ“: sentag. Den Wert der Anteile legen wir vollständig in unse- Die Hinterbliebenen erhalten das zum Zeitpunkt des Todes- rem sonstigen Vermögen an. Mit dem zum Rentenzahlungs- falles vorhandene →Vertragsguthaben ausgezahlt. Mindes- beginn vorhandenen Wert des →Vertragsguthabens und tens erstatten wir die bereits eingezahlten Beiträge zurück. dem vereinbarten →Rentenfaktor (siehe Absatz b)) ermit- Beiträge für gegebenenfalls eingeschlossene Zusatzversi- teln wir eine lebenslange, ab Rentenbeginn garantierte cherungen werden nicht zurückerstattet. Rente. f) „Keine“: b) →Rentenfaktor Ist keine →Todesfallleistung vereinbart, zahlen wir keine Der →Rentenfaktor gibt an, wie viel Rente wir Ihnen je Leistung. Die Versicherung erlischt. 10.000 Euro →Vertragsguthaben zahlen. Dabei berücksich- tigen wir die vereinbarte Rentenzahlungsweise. Für die Be- Unabhängig von der gewählten →Todesfallleistung ist diese auf- rechnung des →Rentenfaktors legen wir zugrunde: grund der gesetzlichen Vorschriften (siehe § 150 Versicherungs- vertragsgesetz) vor Vollendung des siebten Lebensjahres der  den →Rechnungszins von 1 Prozent, →versicherten Person auf 8.000 Euro beschränkt. Ab Vollen-  die unternehmenseigene Unisextafel für die Annahmen dung des siebten Lebensjahres entfällt die Beschränkung der zur Lebenserwartung, basierend auf der von der Deut- →Todesfallleistung. schen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) entwickelten Die Wertermittlung Ihres →Fondsguthabens erfolgt an dem Tag, →Sterbetafel DAV2004R, an dem die Sterbeurkunde bei uns eingeht. Sollte dieser Tag kein  die bei Vertragsbeginn festgelegten Kosten im Renten- Börsentag sein, legen wir die Preise der Anteileinheiten des bezug (siehe § 18 Absatz 3) nächsten Börsentages zugrunde. L-B12322/01.25 AVB-FRV Seite 3/24 [Seite 4] AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen Anpassung des →Rentenfaktors nach oben  die unternehmenseigene Unisextafel für die Annahmen zur Lebenserwartung, basierend auf der von der Deut- Bei Rentenbeginn vergleichen wir im Rahmen der verein- schen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) entwickelten barten →Rechnungsgrundlagen den →Rechnungszins und →Sterbetafel DAV2004R, sowie die unternehmenseigene Unisextafel mit dem dann gelten- den →Rechnungszins und der dann geltenden unterneh-  die bei Vertragsbeginn festgelegten Kosten im Renten- menseigenen Unisextafel für vergleichbare Neuabschlüsse bezug (siehe § 18 Absatz 3). bei uns. Ergibt sich aus dem Vergleich ein höherer →Ren- tenfaktor, wenden wir diesen für die Berechnung der Rente Die Höhe dieser Rente ist lebenslang garantiert. Diese bleibt an. Die bei Vertragsbeginn festgelegten Kosten im Renten- auch bei einer Anpassung des →Rentenfaktors nach unten bezug bleiben dabei unberücksichtigt. (siehe Absatz b) unverändert. Anpassung des →Rentenfaktors nach unten Anpassung der garantierten Rente nach oben Wir sind in bestimmten Fällen berechtigt, den →Rentenfak- Bei Rentenbeginn vergleichen wir im Rahmen der verein- tor nach unten anzupassen. Dies gilt, wenn der vereinbarte barten →Rechnungsgrundlagen den →Rechnungszins und →Rechnungszins und die vereinbarte unternehmenseigene die unternehmenseigene Unisextafel mit dem dann gelten- Unisextafel zur Berechnung des →Rentenfaktors voraus- den →Rechnungszins und der dann geltenden unterneh- sichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlun- menseigenen Unisextafel für vergleichbare Neuabschlüsse gen auf Dauer zu sichern. Dabei muss einer der folgenden bei uns. Ergibt sich aus dem Vergleich eine höhere garan- Umstände vorliegen, die bei Vertragsabschluss nicht vor- tierte Rente, passen wir die garantierte Rente nach oben an. hersehbar waren: Die bei Vertragsbeginn festgelegten Kosten im Rentenbe- zug bleiben dabei unberücksichtigt.  die Lebenserwartung der Versicherten hat sich uner- wartet stark erhöht oder f) Ermittlung der Gesamtrente  die Rendite der Kapitalanlagen in unserem konventio- Die Gesamtrente, die wir auszahlen, setzt sich zusammen nellen Sicherungsvermögen ist nicht nur vorüberge- aus der ab Beginn der Rentenzahlung garantierten Rente hend stark gesunken. und einer zusätzlichen Rentenleistung aus der →Über- schussbeteiligung im Rentenbezug. Eine Anpassung erfolgt an den dann geltenden →Rech- nungszins und die dann geltende unternehmenseigene Die Höhe der zusätzlichen Rentenleistung aus der →Über- Unisextafel für vergleichbare Neuabschlüsse bei uns. Die schussbeteiligung im Rentenbezug ist abhängig von den zu- bei Vertragsbeginn festgelegten Kosten im Rentenbezug geteilten laufenden, jährlichen Überschussanteilen (zuzüg- bleiben dabei unberücksichtigt. Das Recht zur Anpassung lich angemessener Beteiligung an den →Bewertungsreser- des →Rentenfaktors steht uns nur bis zum vereinbarten ven) und von der gewählten Verwendung der Überschüsse Rentenzahlungsbeginn zu. (siehe § 3). Über Änderungen des →Rentenfaktors informieren wir Sie g) Zahlungsmodalitäten der Gesamtrente unverzüglich. Wir zahlen die Rente, solange die →versicherte Person lebt. Eine Anpassung des →Rentenfaktors nach unten ist nur bis Wir zahlen die Rente je nach Vereinbarung jährlich, halb- zur Höhe des garantierten →Rentenfaktors möglich (siehe jährlich, vierteljährlich oder monatlich an den vereinbarten c)). Wir berechnen die Rente mindestens mit dem garantier- Fälligkeitstagen. ten →Rentenfaktor. h) Leistung bei Tod c) Garantierter →Rentenfaktor Stirbt die →versicherte Person, gilt Absatz 3. Den garantierten →Rentenfaktor legen wir bei Abschluss des Vertrags fest. Für die Berechnung des garantierten i) Mindestrente →Rentenfaktors legen wir zugrunde: Zum Rentenzahlungsbeginn muss die jährliche Rente min-  den →Rechnungszins von 1 Prozent, destens 300 Euro betragen.  die unternehmenseigene Unisextafel für die Annahmen Wird der Mindestbetrag nicht erreicht, zahlen wir anstelle ei- zur Lebenserwartung, basierend auf der von der Deut- ner Rente einmalig den Wert Ihres →Vertragsguthabens schen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) entwickelten aus. Sie haben trotzdem die Möglichkeit, die Rentenzahlung →Sterbetafel DAV2004R, wobei ein Sicherheitsab- zu wählen. Hierfür müssen Sie zum Rentenbeginn den Be- schlag in Höhe von 30 Prozent berücksichtigt wird, so- trag nachzahlen, der zur Erreichung der Mindestrente führt. wie Wir werden Sie rechtzeitig vor Rentenbeginn auf Ihre Wahl- möglichkeiten hinweisen.  die bei Vertragsbeginn festgelegten Kosten im Renten- bezug (siehe § 18 Absatz 3). 2. →Fondsgebundener Rentenbezug d) Garantierte Rentensteigerung a) Ermittlung der ab Beginn der Rentenzahlung garantier- ten Rente mittels →Rentenfaktor Wenn Sie die Überschussanteile als dynamische Rente ver- wenden (siehe § 3 Absatz 11), können Sie eine garantierte Wenn Sie sich für den →fondsgebundenen Rentenbezug Rentensteigerung in Höhe von ein, zwei oder drei Prozent entscheiden, legen Sie gleichzeitig eine neue Auswahl an vereinbaren. In diesem Fall erhöht sich die ab Beginn der →Investmentfonds für die Rentenbezugsphase fest. Es gilt Rentenzahlung garantierte Rente jährlich um den vereinbar- § 11 Absatz 1. ten Prozentsatz. Sie erhöht sich jeweils zum Stichtag des Rentenbeginns. Sie erhöht sich erstmalig nach einem Jahr Wenn die →versicherte Person den vereinbarten Renten- des Rentenbeginns. zahlungsbeginn erlebt, entnehmen wir dem Anlagestock die auf Ihren Vertrag entfallenden Fondsanteile. Dies tun wir am e) Garantierte Rente bei Vereinbarung einer →Erlebens- Tag des vereinbarten Rentenbeginns. Sollte dieser Tag kein fallgarantie Börsentag sein, erfolgt die Umrechnung am nächsten Bör- sentag. Aus dem gesamten →Vertragsguthaben zum Ren- Wenn Sie eine →Erlebensfallgarantie vereinbart haben tenbeginn und dem vereinbarten →Rentenfaktor ermitteln (siehe § 1 Absatz 2), garantieren wir Ihnen bereits zu Ver- wir: tragsabschluss eine Rente zum vereinbarten Rentenbeginn.  eine ab Rentenbeginn garantierte Rente Sie ermittelt sich aus der garantierten →Erlebensfallleistung und den bei Vertragsbeginn geltenden →Rechnungsgrund-  die Höhe der variablen Zusatzrente (siehe Absatz c)) lagen. Die →Rechnungsgrundlagen sind: Die Höhe der ab Rentenbeginn garantierten Rente ent-  der →Rechnungszins von 1 Prozent und spricht 75 Prozent der garantierten Rente, die sich bei →klassischem Rentenbezug ergeben würde (siehe Absätze 1 b) und c)). Die Höhe dieser Rente ist lebenslang garantiert. L-B12322/01.25 AVB-FRV Seite 4/24 [Seite 5] AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen b) Regelbasierter Mechanismus zur Sicherstellung der ga- d) Garantierte Rente bei Vereinbarung einer →Erlebens- rantierten Rentenleistung fallgarantie Um die ab Rentenbeginn garantierte Rente lebenslang si- Wenn Sie eine →Erlebensfallgarantie vereinbart haben cherstellen zu können, verteilen wir nach einem regelbasier- (siehe § 1 Absatz 2), garantieren wir Ihnen bereits zu Ver- ten Mechanismus Ihr Vermögen auf folgende Anlagetöpfe: tragsabschluss eine Rente zum vereinbarten Rentenbeginn. Sie ermittelt sich aus 75 Prozent der garantierten →Erle-  konventionelles Sicherungsvermögen nach Rentenbe- bensfallleistung und den bei Vertragsbeginn geltenden ginn: →Rechnungsgrundlagen. Die Höhe dieser Rente ist lebens- lang garantiert. Diese bleibt auch bei einer Anpassung des Wir nennen dies →Garantieguthaben im Rentenbezug →Rentenfaktors nach unten (siehe Absatz 1 b) unverändert. Ihrer Versicherung. Dieses →Garantieguthaben verzin- sen wir mit dem →Rechnungszins in Höhe von 1 Pro- Anpassung der garantierten Rente nach oben zent. Hinzu kommt eine Verzinsung aus der →Über- schussbeteiligung (inklusive angemessener Beteili- Bei Rentenbeginn vergleichen wir die vereinbarten →Rech- gung an den →Bewertungsreserven) (siehe § 3). nungsgrundlagen mit den dann geltenden →Rechnungs- grundlagen für vergleichbare Neuabschlüsse bei uns. Ergibt  →Fondsguthaben im Rentenbezug: sich mit den dann geltenden →Rechnungsgrundlagen eine höhere garantierte Rente, passen wir die garantierte Rente Ihre Versicherung ist auch in der Rentenbezugszeit un- nach oben an. mittelbar an der Wertentwicklung eines Sondervermö- gens (Anlagestock) beteiligt. Dieses Sondervermögen e) Ermittlung der Gesamtrente besteht aus Anteilen von →Investmentfonds, an die die Rentenleistungen aus Ihrem Vertrag gebunden sind. Die Gesamtrente, die wir auszahlen, setzt sich aus der ab Wir legen den Anlagestock gesondert von unserem Beginn der Rentenzahlung garantierten Rente (siehe Ab- sonstigen Vermögen an. Die auf Ihren Vertrag anfallen- satz a)) und der variablen Zusatzrente (siehe Absatz c)) zu- den Fondsanteile bilden das →Fondsguthaben im Ren- sammen. tenbezug Ihrer Versicherung. Mit jeder Rentenzahlung entnehmen wir die Gesamtrente →Garantieguthaben im Rentenbezug und →Fondsgutha- dem →Vertragsguthaben im Rentenbezug Ihrer Versiche- ben im Rentenbezug bilden zusammen das →Vertragsgut- rung. Anteile, die wir Ihrem →Fondsguthaben im Rentenbe- haben im Rentenbezug Ihrer Versicherung. Enthalten sind zug entnehmen, werden mit dem Rücknahmepreis der →In- ebenfalls die zugeteilten Anteile an den →Bewertungsreser- vestmentfonds angesetzt. Wir multiplizieren die Anzahl der ven (siehe § 3). Fondsanteile in Ihrem Vertrag mit dem Rücknahmepreis am Tag der Fälligkeit der Rente. Sollte dieser Tag kein Börsen- Der regelbasierte Mechanismus funktioniert wie folgt: tag sein, erfolgt die Berechnung mit dem nächsten Börsen- tag. Wir legen so viel im →Garantieguthaben im Rentenbezug an, wie es erforderlich ist, um nach versicherungsmathema- Da die Wertentwicklung des →Fondsguthabens im Ren- tischen Grundsätzen die garantierte Rentenleistung sicher- tenbezug nicht vorauszusehen ist, können wir den Wert zustellen. Alle übrigen Teile legen wir im →Fondsguthaben der Versicherungsleistung nach Rentenbeginn nur in im Rentenbezug an. Soweit die Erträge aus den im Anlage- Höhe der garantierten Rente garantieren. stock enthaltenen Vermögenswerten nicht ausgeschüttet werden, fließen sie unmittelbar dem Anlagestock zu. Sie er- Die Höhe der variablen Zusatzrente können wir nur für höhen damit den Wert der Anteileinheiten. Erträge, die aus- jeweils ein Jahr nach der Festlegung garantieren. Für geschüttet werden, rechnen wir in Anteileinheiten um. Wir die darauffolgenden Jahre hängt sie von der Wertent- schreiben diese Ihrem Vertrag gut. wicklung der gewählten →Investmentfonds und der Höhe der →Überschussbeteiligung ab. Mindestens an jedem Monatsersten prüfen wir, ob die Auf- teilung des Vermögens auf →Garantieguthaben im Renten- Sie haben die Chance, insbesondere bei Kurssteigerun- bezug und →Fondsguthaben im Rentenbezug so gewählt gen der →Investmentfonds im Anlagestock, einen Wert- ist, dass die garantierte Rentenzahlung und die jeweils zu- zuwachs zu erzielen; bei Kursrückgängen tragen Sie gesagte variable Zusatzrente sichergestellt sind. aber auch das Risiko der Wertminderung. Dies bedeu- tet, dass die variable Zusatzrente bei einer guten Fonds- Insbesondere bei einer ungünstigen Wertentwicklung des entwicklung höher sein wird als bei einer weniger guten →Fondsguthabens im Rentenbezug kann es zu Umschich- Fondsentwicklung. Bei Werten, die nicht in Euro geführt tungen in das →Garantieguthaben im Rentenbezug kom- werden, können Schwankungen der Währungskurse men, um die garantierten Leistungen im Rentenbezug si- den Wert des →Fondsguthabens im Rentenbezug zu- cherzustellen. Bei einer günstigen Wertentwicklung des sätzlich beeinflussen. →Fondsguthabens im Rentenbezug kann es zu Umschich- tungen vom →Garantieguthaben im Rentenbezug in das f) Ende des →fondsgebundenen Rentenbezugs →Fondsguthaben im Rentenbezug kommen. Der →fondsgebundene Rentenbezug endet spätestens zum c) Variable Zusatzrente Stichtag des Rentenbeginns, an dem die →versicherte Per- son das versicherungstechnische Alter 90 erreicht hat. Die Höhe der variablen Zusatzrente bestimmen wir erstmals zum vereinbarten Rentenzahlungsbeginn. Dies erfolgt nach Beispiel: Ihr Rentenzahlungsbeginn ist am 1. Juli 2033 und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Sollte die →versicherte Person ist am 23. Mai 1950 geboren. Dann dieser Tag kein Börsentag sein, erfolgt die Umrechnung am ist das versicherungstechnische Alter zum Rentenbeginn nächsten Börsentag. 83. Es ermittelt sich aus 2033 minus 1950. Dies ergibt 83. Der →fondsgebundene Rentenbezug endet spätestens sie- Die ermittelte Höhe der variablen Zusatzrente wird für ein ben Jahre später, also zum 1. Juli 2040. Zu diesem Zeit- Jahr garantiert. punkt hat die →versicherte Person das versicherungstech- nische Alter 90 erreicht. Die Höhe der variablen Zusatzrente wird jährlich zum Stich- tag des Rentenbeginns neu festgelegt. Sie wird jeweils für Mit Erreichen dieses Zeitpunkts erfolgt ein Wechsel auf den ein weiteres Jahr garantiert. Dabei bestimmen wir den Wert →klassischen Rentenbezug (siehe Absatz 1). Ein gegebe- des →Fondsguthabens im Rentenbezug zum 15. des Vor- nenfalls vorhandenes →Fondsguthaben im Rentenbezug monats. Sollte dieser Tag kein Börsentag sein, erfolgt die wird vollständig in unser sonstiges Vermögen umgeschich- Umrechnung am nächsten Börsentag. tet. Daraus wird die flexible Rente gebildet (siehe § 3 Absatz 11 a)). Die garantierte Rente bleibt unverändert. Die Höhe der variablen Zusatzrente ist abhängig vom Wert des →Fondsguthabens im Rentenbezug und von den zuge- Der →fondsgebundene Rentenbezug endet bereits vorzei- teilten laufenden, jährlichen Überschussanteilen (zuzüglich tig, wenn Sie auf Ihren Wunsch in den →klassischen Ren- angemessener Beteiligung an den →Bewertungsreserven) tenbezug wechseln (siehe Absatz 2 j) oder die →versicherte (siehe § 3). Je höher das →Fondsguthabens im Rentenbe- Person verstirbt (siehe Absatz 3). zug sowie je höher die →Überschussbeteiligung, umso hö- her fällt die variable Zusatzrente aus. Sie kann auch Null Euro betragen. L-B12322/01.25 AVB-FRV Seite 5/24 [Seite 6] AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen g) Zahlungsmodalitäten der Gesamtrente Stirbt die →versicherte Person nach Ablauf der →Ren- tengarantiezeit, gilt Folgendes: Wir zahlen die Rente, solange die →versicherte Person lebt.  Wenn Sie sich für den →klassischen Rentenbezug ent- Wir zahlen die Rente je nach Vereinbarung jährlich, halb- schieden haben: jährlich, vierteljährlich oder monatlich an den vereinbarten Fälligkeitstagen. Die Rentenzahlungen enden mit dem Tod der →versi- cherten Person. Wir erbringen keine weitere Leistung. h) Leistung bei Tod Die Versicherung erlischt. Stirbt die →versicherte Person, gilt Absatz 3.  Wenn Sie sich für den →fondsgebundenen Rentenbe- zug entschieden haben: i) Mindestrente Die Rentenzahlungen enden mit dem Tod der →versi- Zum Rentenzahlungsbeginn muss die jährliche Rente min- cherten Person. Die Hinterbliebenen erhalten das zum destens 300 Euro betragen. Zeitpunkt des Todesfalles vorhandene, →frei verfüg- Wird der Mindestbetrag nicht erreicht, zahlen wir anstelle ei- bare Fondsguthaben im Rentenbezug. Die Versiche- ner Rente einmalig den Wert Ihres →Vertragsguthabens rung erlischt. aus. Sie haben trotzdem die Möglichkeit, die Rentenzahlung Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Renten- zu wählen. Hierfür müssen Sie zum Rentenbeginn den Be- zahlungsbeginn können Sie die →Rentengarantiezeit än- trag nachzahlen, der zur Erreichung der Mindestrente führt. dern. Sie können diese neu vereinbaren, verlängern, verkür- Wir werden Sie rechtzeitig vor Rentenbeginn auf Ihre Wahl- zen oder ausschließen. Eine Verlängerung der →Rentenga- möglichkeiten hinweisen. rantiezeit ist bis zur maximalen Dauer möglich. Sie können j) Wechselmöglichkeit in den →klassischen Rentenbezug diese bei uns erfragen. Bei einer Anpassung der →Ren- tengarantiezeit ändern sich die Leistungen ab Rentenzah- Sie können in den →klassischen Rentenbezug wechseln. lungsbeginn. Ihr Antrag muss uns spätestens einen Monat vor dem Fäl- Solange die →versicherte Person noch lebt, können Sie ligkeitstag der nächsten Rente in →Textform vorliegen. während der →Rentengarantiezeit eine Kapitalisierung vor- nehmen. Eine Kapitalisierung ist in Höhe der bis zum Ende 3. Unsere Leistung bei Tod der →versicherten Person der Rentengarantiezeit verbleibenden Garantierenten mög- nach Rentenbeginn lich. Im Falle des Todes der →versicherten Person kann eine Kapitalisierung von den Bezugsberechtigten vorge- Wenn die →versicherte Person nach dem vereinbarten nommen werden. Rentenzahlungsbeginn stirbt, gilt – je nachdem, welche der nachfolgend genannten →Todesfallleistung und welchen Ren- c) Kapitalrückgewähr tenbezug Sie gewählt haben – Folgendes: Haben Sie eine Kapitalrückgewähr vereinbart, enden mit a) Keine →Todesfallleistung dem Tod der →versicherten Person die Rentenzahlungen. Es gilt Folgendes: Haben Sie keine →Todesfallleistung vereinbart, enden mit dem Tod der →versicherten Person die Rentenzahlungen.  Wenn Sie sich für den →klassischen Rentenbezug ent- Es gilt Folgendes: schieden haben:  Wenn Sie sich für den →klassischen Rentenbezug ent- Wir zahlen an die Hinterbliebenen 100 Prozent des zum schieden haben: Rentenzahlungsbeginn vorhandenen Wertes des →Vertragsguthabens abzüglich der bereits gezahlten Es wird keine weitere Leistung fällig. Die Versicherung garantierten Renten. erlischt.  Wenn Sie sich für den →fondsgebundenen Rentenbe-  Wenn Sie sich für den →fondsgebundenen Rentenbe- zug entschieden haben: zug entschieden haben: Wir zahlen an die Hinterbliebenen 75 Prozent des zum Die Hinterbliebenen erhalten das zum Zeitpunkt des Rentenzahlungsbeginn vorhandenen Wertes des Todesfalles vorhandene, →frei verfügbare Fondsgut- →Vertragsguthabens abzüglich der bereits gezahlten haben im Rentenbezug. garantierten Renten. Zusätzlich erhalten die Hinterblie- b) →Rentengarantiezeit benen das zum Zeitpunkt des Todesfalles vorhandene, →frei verfügbare Fondsguthaben im Rentenbezug. Haben Sie eine →Rentengarantiezeit vereinbart und stirbt die →versicherte Person vor Ablauf der →Rentengarantie- Solange die →versicherte Person noch lebt, können Sie sich zeit, gilt Folgendes: zu einem beliebigen Rentenzahlungstermin einen Betrag auszahlen lassen. Der Auszahlungsbetrag kann maximal so  Wenn Sie sich für den →klassischen Rentenbezug ent- hoch sein, wie die Zahlung bei Tod der →versicherten Per- schieden haben: son. Nach der Kapitalrückgewähr reduziert sich die Leistung bei Tod der →versicherten Person um den ausgezahlten Wir zahlen die Rente bis zum Ende der →Rentengaran- Betrag. Mit der Kapitalrückgewähr vermindert sich auch die tiezeit. (Beispiel: Haben Sie eine →Rentengarantiezeit verbleibende Rente nach versicherungsmathematischen von zehn Jahren vereinbart und stirbt die →versicherte Grundsätzen. Die verbleibende Rente muss mindestens Person drei Jahre nach Rentenbeginn, zahlen wir noch 300 Euro jährlich betragen. Wird der Mindestbetrag nicht er- sieben Jahre lang die Rente.) Die Rente setzt sich wei- reicht, zahlen wir ein vorhandenes restliches Kapital aus. In terhin aus der garantierten Rente und einer zusätzli- diesem Fall erlischt die Versicherung. chen Rentenleistung aus der →Überschussbeteiligung im Rentenbezug zusammen. Die Höhe der zusätzlichen d) Für die Bestimmung der →Todesfallleistung nach den Ab- Rentenleistung aus der →Überschussbeteiligung im sätzen a) bis c), gilt: Rentenbezug ist abhängig von den zugeteilten laufen- den, jährlichen Überschussanteilen (zuzüglich ange- Die Wertermittlung Ihres →Fondsguthabens im Rentenbe- messener Beteiligung an den →Bewertungsreserven) zug erfolgt an dem Tag, an dem die Sterbeurkunde bei uns und kann nicht garantiert werden (siehe § 3). eingeht. Sollte dieser Tag kein Börsentag sein, legen wir die Preise der Anteileinheiten des nächsten Börsentages zu-  Wenn Sie sich für den →fondsgebundenen Rentenbe- grunde. zug entschieden haben: Die Kalkulation der →Todesfallleistung erfolgt mit einer un- Es wird auf den →klassischen Rentenbezug mit flexib- ternehmenseigenen unisex →Sterbetafel. Sie basiert auf ler Rente (siehe Absatz 1 sowie § 3 Absatz 11 a)) ge- der von der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) entwi- wechselt. Wir zahlen die Rente bis zum Ende der ckelten →Sterbetafel DAV2004R. →Rentengarantiezeit. L-B12322/01.25 AVB-FRV Seite 6/24 [Seite 7] AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen §3 Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt? winnverband nicht zur Entstehung des Überschusses beige- tragen, besteht insoweit kein Anspruch auf →Überschuss- 1. Wir beteiligen Sie gemäß § 153 des Versicherungsvertrags- beteiligung. gesetzes (VVG) an dem Überschuss und an den →Bewer- tungsreserven. Überschuss und →Bewertungsreserven zu- 4. Der Vorstand legt jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwort- sammen bezeichnen wir als →Überschussbeteiligung. Die lichen Aktuars fest, wie der Überschuss auf die Gewinnver- Leistung aus der →Überschussbeteiligung kann auch Null bände verteilt wird. Ebenso setzt er die entsprechenden Euro betragen. In den folgenden Absätzen erläutern wir Überschussanteilsätze fest (Überschussdeklaration). Dabei Ihnen, achtet er darauf, dass die Verteilung verursachungsorien- tiert erfolgt.  wie wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Über- schuss unseres Unternehmens ermitteln und wie wir Ihr Vertrag erhält auf der Grundlage der Überschussdekla- diesen verwenden (Absatz 2), ration Anteile an dem auf Ihren Gewinnverband entfallenden Teil des Überschusses. Die Mittel hierfür werden bei der Di-  wie Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt wird (Ab- rektgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjah- sätze 3 und 4), res finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrück- erstattung entnommen.  wie →Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese Ihrem Vertrag zuordnen (Absatz 5), Wie entstehen →Bewertungsreserven und wie ordnen wir diese Ihrem Vertrag zu?  wie wir Ihren Vertrag in der Aufschubzeit an dem Über- schuss beteiligen (Absätze 6 bis 9), 5. →Bewertungsreserven können entstehen, wenn der Markt- wert der Kapitalanlagen über ihrem jeweiligen handelsrecht-  wie wir Ihren Vertrag nach Rentenbeginn an dem Über- lichen Buchwert liegt. Die →Bewertungsreserven, die nach schuss beteiligen (Absätze 10 bis 12), den maßgebenden rechtlichen Vorschriften für die Beteili- gung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den  warum wir die Höhe der →Überschussbeteiligung Ihres Verträgen anteilig rechnerisch zu. Dabei wenden wir ein ver- Vertrags nicht garantieren können (Absatz 13) und ursachungsorientiertes Verfahren an. Die Höhe der →Be-  wie wir Sie über die →Überschussbeteiligung informie- wertungsreserven ermitteln wir jährlich neu. ren (Absatz 14). Je nachdem, ob Sie eine →Erlebensfallgarantie einge- Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen schlossen haben oder nicht, gilt das Folgende: Überschuss unseres Unternehmens und wie verwenden wir  Fondsgebundene Rentenversicherung ohne →Erle- diesen? bensfallgarantie: 2. Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss un- Ihre Beiträge werden nach Abzug der Kosten (siehe § seres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach 18) vollständig in →Investmentfonds angelegt. Daher handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. werden durch diesen Vertrag während der →Aufschub- Mit der Feststellung des Jahresabschlusses legen wir fest, zeit keine →Bewertungsreserven verursacht. Eine Betei- welcher Teil des Rohüberschusses für die →Überschussbe- ligung an den →Bewertungsreserven erfolgt daher wäh- teiligung aller überschussberechtigten Verträge zur Verfü- rend der →Aufschubzeit nicht. gung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrechtlichen Vor-  Fondsgebundene Rentenversicherung mit →Erle- gaben, derzeit insbesondere die Verordnung über die Min- bensfallgarantie: destbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Min- destzuführungsverordnung). Den so festgelegten Teil des Bei Beendigung des Vertrags während der →Aufschub- Rohüberschusses führen wir der Rückstellung für Beitrags- zeit durch Tod – falls eine →Todesfallleistung vereinbart rückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgutschrift un- wurde – oder Kündigung sowie bei Erleben des verein- mittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträ- barten Rentenbeginns teilen wir den für diesen Zeitpunkt gen gutgeschrieben haben. Sinn der Rückstellung für Bei- aktuell ermittelten Betrag an →Bewertungsreserven Ih- tragsrückerstattung ist es, Schwankungen des Überschus- rer Versicherung mindestens zur Hälfte zu. Bei Renten- ses über die Jahre auszugleichen. Die Rückstellung für Bei- übergang gehen die Anteile an den →Bewertungsreser- tragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die ven in die Berechnung der Rente ein. Bei Tod oder Kün- →Überschussbeteiligung der →Versicherungsnehmer ver- digung zahlen wir die Anteile an den →Bewertungsre- wenden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen serven zusammen mit den übrigen Leistungsteilen aus. können wir hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abweichen. Unabhängig davon, ob eine garantierte →Erlebensfallleis- tung vereinbart wurde, werden Rentenversicherungen in der Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ih- Rentenbezugszeit über eine angemessene erhöhte lau- res Vertrags am Überschuss ergeben sich weder aus fende an den →Bewertungsreserven beteiligt. der Höhe des Rohüberschusses noch aus der Höhe der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Bei der Festlegung dieser Überschussanteilsätze wird ins- besondere die aktuelle Situation der →Bewertungsreserven Wie wird Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt? berücksichtigt. 3. Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Ver- Nähere Erläuterungen zu den für Ihren Vertrag maßgebli- träge wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren chen →Bewertungsreserven können Sie unserem Ge- an. Hierzu haben wir gleichartige Versicherungen in Be- schäftsbericht entnehmen. Aufsichtsrechtliche Regelungen standsgruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden können dazu führen, dass die Beteiligung an den →Bewer- wir, um die Unterschiede bei den verschiedenen Versiche- tungsreserven ganz oder teilweise entfällt. rungsarten zu berücksichtigen. Unterscheiden sich die Ta- rife in einer Bestandsgruppe, bilden wir innerhalb der Be- Wie beteiligen wir Sie am Überschuss vor Rentenbeginn? standsgruppen Gewinnverbände. 6. Die einzelne Versicherung erhält laufende Überschussan- Ihre Versicherung gehört vor dem Rentenzahlungsbeginn teile. Eine Wartezeit entfällt. Die laufenden Überschussan- dem Gewinnverband „FRV 2025 L“ in der Bestandsgruppe teile bestehen aus: fondsgebundene Rentenversicherung an und ab dem Be- ginn der Rentenzahlung zum Gewinnverband “AR 2025 L“.  Es wird ein Kostenüberschussanteil in Prozent der kal- Wird bei Ausübung der eXtra-Renten-Option (siehe § 5 Ab- kulierten Verwaltungskosten (siehe § 18) festgesetzt. satz 4) eine erhöhte Altersrente geleistet, gehört Ihre Versi-  Daneben wird ein Risikoüberschussanteil, auch Grund- cherung ab dem Beginn der Rentenzahlung zum Gewinn- überschuss genannt, in Prozent der Risikoprämie fest- verband “RK 2025 L“. gesetzt. Wir verteilen den Überschuss in dem Maß, wie die Be-  Ist eine garantierte →Erlebensfallleistung vereinbart, standsgruppen und Gewinnverbände zu seiner Entstehung wird zusätzlich ein Zinsüberschuss in Prozent des kon- beigetragen haben. Hat eine Bestandsgruppe oder ein Ge- ventionellen Sicherungsvermögens festgesetzt. L-B12322/01.25 AVB-FRV Seite 7/24 [Seite 8] AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen  Die Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGs) erheben  einem Kostenüberschussanteil aus der fondsabhängi- Gebühren für die Verwaltung eines →Investmentfonds. gen →Überschussbeteiligung in Prozent des Diese Verwaltungsgebühr wird jedem →Investment- →Fondsguthabens im Rentenbezug. Die KVG erheben fonds direkt belastet. Bei →Investmentfonds mit einer Gebühren für die Verwaltung eines →Investmentfonds. höheren Verwaltungsgebühr erhalten wir üblicherweise Diese Verwaltungsgebühr wird jedem →Investment- von der KVG einen Teil der Verwaltungsgebühr als so- fonds direkt belastet. Bei →Investmentfonds mit einer genannte Rückvergütung zurück. An dieser Rückvergü- höheren Verwaltungsgebühr erhalten wir üblicherweise tung beteiligen wir Sie in Form der fondsabhängigen von der KVG einen Teil der Verwaltungsgebühr als so- →Überschussbeteiligung. Die Höhe der fondsabhängi- genannte Rückvergütung zurück. An dieser Rückvergü- gen →Überschussbeteiligung ist abhängig von den je- tung beteiligen wir Sie in Form der fondsabhängigen weils gewählten →Investmentfonds. Wir legen die →Überschussbeteiligung. Die Höhe der fondsabhängi- Höhe der fondsabhängigen →Überschussbeteiligung gen →Überschussbeteiligung ist abhängig vom ge- einmal jährlich im Rahmen der →Überschussbeteili- wählten →Investmentfonds. Wir legen die Höhe der gung in Prozent des →Fondsguthabens je →Invest- fondsabhängigen →Überschussbeteiligung einmal mentfonds fest. jährlich im Rahmen der →Überschussbeteiligung in Prozent des →Fondsguthabens je →Investmentfonds 7. Zusätzlich wird ein Teil der Überschussanteile als widerruf- fest. Diese Überschüsse schreiben wir im darauffolgen- liche und nicht garantierte Anwartschaft auf eine Schluss- den Kalenderjahr monatlich gut. überschussbeteiligung berechnet und gemäß der gewählten Anlageaufteilung (siehe § 11) geführt. Anteileinheiten aus 11. Haben Sie den →klassischen Rentenbezug (siehe § 2 Ab- dem Schlussüberschuss werden erst am Ende der →Auf- satz 1) gewählt, können Sie vor Beginn der Rentenzahlung schubzeit verbindlich zugeteilt. Davor können diese zum wählen, wie die laufenden Überschüsse (zuzüglich ange- Ausgleich von Schwankungen der Erträge aus Risikoverlauf messener Beteiligung an den →Bewertungsreserven) im und Kostenverlauf reduziert werden, wenn Rentenbezug verwendet werden sollen. Über diese Wahl- möglichkeit werden wir Sie vor Rentenbeginn informieren.  sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und Zur Auswahl stehen: nicht voraussehbar gegenüber den →Rechnungs- grundlagen des vereinbarten Beitrags geändert hat, a) Flexible Rente  die Reduzierung angemessen und erforderlich ist, um Die jährlichen Überschussanteile sowie die Beteiligung an die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu den →Bewertungsreserven werden für die Bildung einer gewährleisten, und Rente verwendet. Die Höhe dieser Rente ist so berechnet, dass bei unveränderten Überschüssen diese über die ge-  ein unabhängiger Treuhänder die →Rechnungsgrund- samte Rentenbezugszeit gleich bleibt. Bei einer Änderung lagen und die Voraussetzungen der vorhergehenden der →Überschussbeteiligung wird diese Rente neu berech- Punkte überprüft und bestätigt hat. net. Sie kann dann höher oder niedriger sein als die bishe- rige Rente. Für den Schlussüberschuss gelten dieselben Regelungen, die auch für das →Fondsguthaben gelten. Dies betrifft die b) Dynamische Rente Entnahme von Risikoprämien und Kosten sowie die Berech- nung der Leistungen im Erlebensfall (Renten oder Kapital- Die laufenden Überschussanteile sowie die Beteiligung an abfindung), bei Rückkauf, bei Beitragsfreistellung und bei den →Bewertungsreserven werden einmal jährlich wie Ein- Tod. malbeiträge für eine zusätzliche Rente (Bonusrente) ver- wendet. Einmal erreichte Erhöhungen sind für die Dauer des 8. Ist eine garantierte →Erlebensfallleistung vereinbart, erbrin- Rentenbezugs garantiert. Die jährlich zur Erhöhung der lau- gen wir bei Vertragsbeendigung während der →Aufschub- fenden Rentenleistung gebildete Bonusrente wird zusam- zeit durch Tod – falls eine →Todesfallleistung vereinbart men mit der vereinbarten Altersrente ausgezahlt. wurde - oder Kündigung sowie bei Erleben des vereinbarten Rentenbeginns darüber hinaus eine Leistung in Form von c) Teildynamische Rente Anteilen an den →Bewertungsreserven. Diese werden zu- sammen mit den übrigen Leistungsteilen ausgezahlt bezie- Ein Teil der jährlichen →Überschussbeteiligung wird für eine hungsweise in eine Rente umgewandelt. Die Höhe des An- konstante Rente (Sockelrente) verwendet. Die verbleibende teilsatzes für die Beteiligung an den →Bewertungsreserven →Überschussbeteiligung wird wie Einmalbeiträge zur Bil- wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf dung zusätzlicher Renten (Bonusrenten) verwendet. Einmal Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars unter Beachtung erreichte Erhöhungen der Bonusrente sind für die restliche der maßgebenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen fest- Dauer des Rentenbezugs garantiert. Die konstante Rente gelegt. und die Bonusrente erhöhen die laufende Rentenleistung. Die Aufspaltung der →Überschussbeteiligung erfolgt mit 9. Die Überschüsse schreiben wir während der →Aufschubzeit Hilfe eines zu vereinbarenden "Sockel-Prozentsatzes". Die- den gewählten →Investmentfonds jeweils monatlich gut. ser ist bei der Wahl des Rentenmodells mit uns zu verein- Anfallende Überschüsse erhöhen somit das →Fondsgutha- baren. ben. Sofern Sie mit uns nichts anderes vereinbart haben, wird die Wie beteiligen wir Sie am Überschuss nach Rentenbeginn? →Überschussbeteiligung als flexible Rente verwendet. Sie können bis zum Rentenbeginn das gewählte Überschuss- 10. Die einzelne Versicherung erhält laufende Überschussan- system ändern. teile (zuzüglich angemessener Beteiligung an den →Bewer- tungsreserven). Eine Wartezeit entfällt. Die laufenden Über- 12. Haben Sie den →fondsgebundenen Rentenbezug (siehe § schussanteile bestehen aus: 2 Absatz 2) gewählt, führen wir alle Überschussanteile (zu- züglich angemessener Beteiligung an den →Bewertungsre-  einem Risikoüberschussanteil, auch Grundüberschuss serven) dem →Vertragsguthaben im Rentenbezug zu. genannt, in Prozent des →Garantieguthabens im Ren- tenbezug. Diese Überschüsse teilen wir jährlich zum Warum können wir die Höhe der →Überschussbeteiligung Stichtag des Rentenbeginns zu. nicht garantieren?  einem Zinsüberschuss in Prozent des →Garantiegutha- 13. Die Höhe der →Überschussbeteiligung hängt von vielen bens im Rentenbezug. Diese Überschüsse teilen wir Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar sind. Sie sind von uns jährlich zum Stichtag des Rentenbeginns zu. auch nur begrenzt beeinflussbar. Einflussfaktoren sind: Wenn Sie sich für den →fondsgebundenen Rentenbezug  die Entwicklung der Kosten, entscheiden, erhält Ihre Versicherung zusätzliche Über- schussanteile. Sie bestehen aus:  die Entwicklung des versicherten Risikos,  einem Grundüberschuss in Prozent des →Fondsgutha-  die Entwicklung der Rendite der Kapitalanlagen in un- bens im Rentenbezug, welches zur Absicherung der serem konventionellen Sicherungsvermögen. Bei der garantierten Rente benötigt wird. Diese Überschüsse fondsgebundenen Rentenversicherung ohne →Erle- teilen wir jährlich zum Stichtag des Rentenbeginns zu. bensfallgarantie spielt dieser Einflussfaktor erst ab dem Rentenzahlungsbeginn eine Rolle. L-B12322/01.25 AVB-FRV Seite 8/24 [Seite 9] AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen  die Höhe der fondsabhängigen →Überschussbeteili- d) Sie können wählen, ob Ihre Versicherung im Rentenauf- gung. schub beitragsfrei oder beitragspflichtig weitergeführt wer- den soll. Die Höhe der künftigen →Überschussbeteiligung kann nicht garantiert werden. Sie kann auch Null Euro betragen. e) Bei einem Rentenaufschub berechnen wir die vereinbarten Leistungen neu. Dies betrifft: Wie informieren wir Sie über die →Überschussbeteiligung?  die →Erlebensfallleistung (siehe § 1 Absatz 2), 14. Die festgelegten Überschussanteilsätze veröffentlichen wir jährlich in unserem Geschäftsbericht. Diesen können Sie je-  gegebenenfalls die →Todesfallleistung vor Rentenzah- derzeit bei uns anfordern. lungsbeginn (siehe § 1 Absatz 3), Über den Stand Ihrer Ansprüche unterrichten wir Sie jähr-  die Rente, den →Rentenfaktor sowie den garantierten lich. Dabei berücksichtigen wir die →Überschussbeteiligung →Rentenfaktor gemäß § 2 Absätze 1 und 2, Ihres Vertrags.  gegebenenfalls die →Todesfallleistung nach Renten- zahlungsbeginn (siehe Absatz f sowie § 2 Absatz 3). Ihre Gestaltungsmöglichkeiten Dies tun wir nach anerkannten Regeln der Versicherungs- mathematik. Dabei legen wir die →Rechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugrunde. Die neuen garantierten Leistungen hängen maßgeblich vom §4 Welche Leistungsoptionen bietet Ihr Vertrag in der Zeitpunkt der Aufschiebung des Rentenbeginns ab. →Aufschubzeit? f) Mit einem Rentenaufschub kann sich eine vereinbarte 1. Vorverlegung des Rentenbeginns →Rentengarantiezeit reduzieren. Sie reduziert sich, wenn die maximal mögliche →Rentengarantiezeit für das neue a) Vor Ablauf der →Aufschubzeit können Sie einen früheren Renteneintrittsalter der →versicherten Person überschritten Rentenbeginn verlangen. Ihr Antrag muss uns spätestens wird. Die maximal mögliche →Rentengarantiezeit wird von einen Monat vor dem gewünschten Rentenzahlungsbeginn uns festgelegt. Sie können diese bei uns erfragen. Wenn Sie in →Textform vorliegen. keine Reduzierung der →Rentengarantiezeit wünschen, können Sie nicht aufschieben. Hierfür setzen wir voraus, dass g) Zum aufgeschobenen Rentenbeginn stehen Ihnen alle  die →versicherte Person zum Zeitpunkt der ersten vor- Wahlmöglichkeiten gemäß § 2 zur Verfügung. verlegten Rentenzahlung das 60. Lebensjahr vollendet hat und 3. Änderung der vereinbarten →Erlebensfallgarantie  die vorgezogene monatliche Rente mindestens 25 Euro a) Haben Sie bisher keine →Erlebensfallgarantie vereinbart beträgt. (siehe § 1 Absatz 1), gilt: Bei Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung ist Sie können für Ihre zukünftigen Beiträge eine garantierte eine Vorverlegung erst ab Beginn des sechsten Versiche- →Erlebensfallleistung zum Rentenbeginn einschließen. Die rungsjahres möglich. →Erlebensfallleistung kann zwischen zehn und 100 Prozent der →Beitragssumme aus den zukünftigen Beiträgen betra- b) Wenn Sie den Rentenbeginn vorverlegen, berechnen wir die gen. Der maximal mögliche Prozentsatz, der gewählt wer- vereinbarten Leistungen neu. Dies betrifft: den kann, ist abhängig von bestimmten Parametern, wie  die →Erlebensfallleistung (siehe § 1 Absatz 2), zum Beispiel der verbleibenden Dauer bis zum Rentenzah- lungsbeginn. Dadurch wechseln Sie in die Tarifvariante  gegebenenfalls die →Todesfallleistung vor Rentenzah- fondsgebundene Rentenversicherung mit →Erlebensfallga- lungsbeginn (siehe § 1 Absatz 3), rantie (siehe § 1 Absatz 2). Für Ihre bisherigen Beiträge ist weiterhin keine →Erlebensfallgarantie vereinbart.  die Rente, den →Rentenfaktor sowie den garantierten →Rentenfaktor gemäß § 2 Absätze 1 und 2, b) Haben Sie bereits eine →Erlebensfallgarantie vereinbart (siehe § 1 Absatz 2), gilt:  gegebenenfalls die →Todesfallleistung nach Renten- zahlungsbeginn (siehe § 2 Absatz 3).  Sie können für Ihre zukünftigen Beiträge die vereinbarte →Erlebensfallleistung in Prozent der →Beitragssumme Dies tun wir nach anerkannten Regeln der Versicherungs- erhöhen oder reduzieren. Die →Erlebensfallleistung mathematik. Dabei legen wir die →Rechnungsgrundlagen kann zwischen zehn und 100 Prozent der →Beitrags- zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugrunde. Die summe aus den zukünftigen Beiträgen betragen. Der neuen garantierten Leistungen hängen maßgeblich vom maximal mögliche Prozentsatz, der gewählt werden Zeitpunkt der Vorverlegung des Rentenbeginns ab. kann, ist abhängig von bestimmten Parametern, wie zum Beispiel der verbleibenden Dauer bis zum Renten- c) Eine vereinbarte →Rentengarantiezeit bleibt bei einer Vor- zahlungsbeginn. Für Ihre bisherigen Beiträge ändert verlegung unverändert. sich die vereinbarte →Erlebensfallgarantie nicht. d) Zum vorverlegten Rentenbeginn stehen Ihnen alle Wahl-  Sie können bestimmen, dass zukünftige Beiträge nicht möglichkeiten gemäß § 2 zur Verfügung. Eine Kapitalabfin- abgesichert werden. Dies entspricht einer garantierten dung sowie die Übertragung der Fondsanteile sind nur in →Erlebensfallleistung von null Prozent für zukünftige Höhe des →Rückkaufswertes (siehe § 15 Absätze 3 bis 7) Beiträge. Damit sind Sie für diese Beiträge unmittelbar möglich. an der Wertentwicklung der →Investmentfonds betei- 2. Aufschub des Rentenbeginns ligt. Für Ihre bisherigen Beiträge ändert sich die verein- barte →Erlebensfallgarantie nicht. a) Sie können den Rentenbeginn Ihrer Versicherung ohne er- neute Risikoprüfung hinausschieben (Rentenaufschub). c) Ihr Antrag muss uns spätestens einen Monat vor der nächs- Hierfür gelten die nachfolgenden Bedingungen. ten Beitragsfälligkeit vorliegen, zu der die Änderung wirk- sam werden soll. b) Ein Rentenaufschub ist maximal bis zum 85. Lebensjahr möglich. Bis zu diesem Alter können Sie auch mehrmals Eine Änderung der vereinbarten →Erlebensfallgarantie ist aufschieben. Ihr Antrag muss uns spätestens einen Monat frühestens nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres vor dem vereinbarten Rentenbeginn in →Textform vorlie- möglich. Eine Änderung der →Erlebensfallgarantie kann gen. einmal pro Versicherungsjahr erfolgen. Sie kann nicht erfol- gen, wenn in einem Versicherungsjahr bereits ein Lock-in c) Bei einem Rentenaufschub setzen wir voraus, dass die (siehe Absatz 4) erfolgt ist. →versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn er- lebt. d) Die übrigen versicherungstechnischen Daten, wie etwa die Beitragszahlungsweise, die Höhe Ihres Beitrags oder der L-B12322/01.25 AVB-FRV Seite 9/24 [Seite 10] AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen vorgesehene Rentenzahlungsbeginn bleiben bei einer Än- 3. Teilkapitalabfindung/Teilrente derung unverändert. Sie können sich zum Fälligkeitstag der ersten Rente nur ei- e) Bei einer Änderung der →Erlebensfallgarantie erheben wir nen Teil des vorhandenen →Vertragsguthabens auszahlen Kosten (siehe § 19). lassen und den restlichen Teil verrenten. Eine Kapitalaus- zahlung muss mindestens 200 Euro betragen. Aus dem f) Wir behalten uns das Recht vor, den gesamten Vertrag in restlichen Teil bilden wir eine Rente gemäß § 2 Absätze 1 einen Neuvertrag nach dann aktuell gültigen →Rechnungs- und 2. Wird die jährliche Mindestrente in Höhe von 300 Euro grundlagen umzuwandeln. nicht erreicht, ist nur eine vollständige Kapitalauszahlung möglich. 4. Absicherung Ihres Börsenerfolges (Lock-in - Funktion) vor Rentenbeginn Zur Ausübung dieses Wahlrechts werden wir Sie rechtzeitig informieren. Ihr Antrag muss uns spätestens einen Monat a) Sie können das →frei verfügbare Fondsguthaben vollstän- vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn in →Textform dig oder teilweise ab dem nächsten Monatsersten absi- vorliegen. chern. Damit steht Ihnen der abzusichernde Betrag zum ver- einbarten Rentenbeginn garantiert zur Verfügung (Lock-in - 4. eXtra-Renten-Option Funktion). Zum Rentenbeginn können Sie einmalig eine individuelle b) Über die gesamte Vertragslaufzeit können maximal 200.000 Einschätzung des Gesundheitszustandes der →versicher- Euro abgesichert werden. ten Person verlangen. Wir setzen hierfür voraus, dass wir zu diesem Zeitpunkt bereits eine monatliche Altersrente von c) Haben Sie bisher keine →Erlebensfallgarantie vereinbart mindestens 100 Euro garantieren können. Der Antrag muss (siehe § 1 Absatz 1), gilt: mit einem Lock-in wechseln Sie in uns spätestens sechs Wochen vor dem vereinbarten Ren- die Tarifvariante fondsgebundene Rentenversicherung mit tenzahlungsbeginn in →Textform zugehen. →Erlebensfallgarantie (siehe § 1 Absatz 2). Die Höhe der Altersrente bei der eXtra-Renten-Option be- Haben Sie bereits eine →Erlebensfallgarantie vereinbart rechnen wir unter Beibehaltung von →Rechnungszins sowie (siehe § 1 Absatz 2), gilt: ein Lock-in erhöht Ihre bisherige unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung →Erlebensfallgarantie. der →versicherten Person. Diese ergibt sich anhand der von d) Ihr Antrag muss uns spätestens einen Monat vor dem Mo- Ihnen oder der →versicherten Person eingereichten sowie natsersten vorliegen, zu dem die Änderung wirksam werden der von uns beigezogenen Unterlagen. Ist hiernach die sta- soll. Eine Änderung ist frühestens nach Ablauf des ersten tistische Lebenserwartung der →versicherten Person nied- Versicherungsjahres möglich. Pro Versicherungsjahr kön- riger als die bei Vertragsschluss zugrunde gelegte statisti- nen Sie maximal einen Lock-in vornehmen. Ein Lock-in kann sche Lebenserwartung, kann dies zu einem alternativen nicht erfolgen, wenn in einem Versicherungsjahr bereits Rentenangebot für eine höhere Altersrente führen, gegebe- eine Änderung der →Erlebensfallgarantie (siehe Absatz 3) nenfalls mit verkürzter →Rentengarantiezeit. Dieses Ange- erfolgt ist. bot senden wir Ihnen in →Textform zu. Auf eine eventuell vereinbarte garantierte Rentensteigerung besteht kein An- e) Die übrigen versicherungstechnischen Daten, wie etwa die spruch mehr. Die Leistungshöhe von eingeschlossenen Zu- Beitragszahlungsweise, die Höhe Ihres Beitrags oder der satzversicherungen bleibt hiervon unberührt. vorgesehene Rentenzahlungsbeginn bleiben bei einer Än- derung unverändert. Beachten Sie bitte auch die Obliegenheiten zur eXtra-Ren- ten-Option in § 21. f) Bei einem Lock-in erheben wir Kosten (siehe § 19). Die eXtra-Renten-Option ist ausgeschlossen, wenn Sie den g) Wir behalten uns das Recht vor, den gesamten Vertrag in →fondsgebundenen Rentenbezug wählen. einen Neuvertrag nach dann aktuell gültigen →Rechnungs- grundlagen umzuwandeln. 5. Pflege-Option Wenn Sie die Pflege-Option vereinbart haben, gelten die Be- sonderen Bedingungen für die Erhöhung der Rente auf- §5 Welche Leistungsoptionen bietet Ihr Vertrag zum grund Pflegebedürftigkeit (Pflege-Option). Rentenbeginn? Die Pflege-Option ist ausgeschlossen, wenn Sie den 1. Kapitalwahlrecht →fondsgebundenen Rentenbezug wählen. Sie können verlangen, dass wir statt der Rentenzahlungen eine einmalige Leistung (Kapitalabfindung) zahlen. Dazu §6 Welche Leistungsoptionen bietet Ihr Vertrag nach muss die →versicherte Person diesen Termin erleben. In diesem Fall zahlen wir das vorhandene →Vertragsguthaben Rentenbeginn? zum Fälligkeitstag der ersten Rente aus. Mit Auszahlung der 1. Absicherung Ihres Börsenerfolges (Lock-in - Funktion) Kapitalabfindung endet der Vertrag. bei Wahl des →fondsgebundenen Rentenbezugs Zur Ausübung dieses Wahlrechts werden wir Sie rechtzeitig Wenn Sie sich für den →fondsgebundenen Rentenbezug informieren. Ihr Antrag muss uns spätestens einen Monat entschieden haben, können Sie das →frei verfügbare vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn in →Textform Fondsguthaben im Rentenbezug ab dem nächsten Monats- vorliegen. ersten absichern. Dies bedeutet, dass sich die garantierte 2. Wahlrecht zur Übertragung der Fondsanteile Rente ab der nächsten Fälligkeit erhöht. Wir bezeichnen dies als Lock-in. Unsere Leistungen erbringen wir grundsätzlich in Geld. Sie können jedoch abweichend hiervon die Kapitalabfindung Ein Lock-in vermindert Ihr →frei verfügbares Fondsgutha- nach Absatz 1 in Fondsanteile des Anlagestocks verlangen. ben im Rentenbezug (siehe § 28) und die Leistungen aus →Auszahlungen unter 1.000 Euro, Bruchteile von Fondsan- diesem. teilen, Fondsanteile institutioneller Anlageklassen und ein Ihr Antrag muss uns spätestens einen Monat vor der nächs- vorhandenes →Garantieguthaben erbringen wir in jedem ten Fälligkeit der Rente in →Textform vorliegen, zu der die Fall in Geld. Änderung wirksam werden soll. Pro Kalenderjahr können Wenn Sie die Übertragung der Fondsanteile wünschen, Sie maximal einen Lock-in vornehmen. müssen Sie uns ein bestehendes Wertpapierdepot benen- 2. Weitere Optionen im Rentenbezug nen. Auf dieses werden wir die Anteile übertragen. Die Über- tragungskosten tragen in diesem Fall Sie (siehe § 19). Je nachdem, welche →Todesfallleistung und welchen Ren- tenbezug Sie gewählt haben, stehen Ihnen die unter § 2 Ab- Zur Ausübung dieses Wahlrechts werden wir Sie rechtzeitig satz 3 beschriebenen Optionen zur Verfügung. informieren. Ihr Antrag muss uns spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn in →Textform vorliegen. L-B12322/01.25 AVB-FRV Seite 10/24 [Seite 11] AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen §7 Wann können Sie →Auszahlungen oder Zuzahlun- vorab einen Zeitraum, wie lange die →Auszahlungen erfol- gen sollen. gen vornehmen? b) Eine →Auszahlung muss mindestens 200 Euro betragen. Ist 1. →Auszahlungen aus dem →frei verfügbaren Fondsgutha- diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist eine →Auszahlung ben vor Rentenbeginn nicht möglich. Eine Cash-to-Go-Option endet in diesem Fall a) Sie können sich vor dem Rentenbeginn einen einmaligen vorzeitig. Betrag (→Auszahlung) aus dem →frei verfügbaren Fonds- c) Wir setzen eine →Auszahlung in Euro fest. Den Betrag ent- guthaben auszahlen lassen. nehmen wir anteilmäßig allen →Investmentfonds Ihres Alternativ können Sie sich mehrmals hintereinander einen →frei verfügbaren Fondsguthabens im Rentenbezug. einheitlichen Betrag auszahlen lassen. Wir bezeichnen Wenn Sie sich für die individuelle Fondsauswahl (siehe § diese Option als Cash-to-Go-Option (Auszahlplan). Regel- 11) entschieden haben, können Sie alternativ Folgendes mäßige →Auszahlungen erfolgen monatlich. Sie definieren festlegen: Sie können einzelne →Investmentfonds aus dem vorab einen Zeitraum, wie lange die →Auszahlungen erfol- →frei verfügbaren Fondsguthaben im Rentenbezug bestim- gen sollen. men, aus denen der Betrag entnommen werden soll. Im b) Für jede →Auszahlung gelten folgende Voraussetzungen: Rahmen der Cash-to-Go-Option ist eine Auswahl an →In- vestmentfonds festzulegen, die für alle →Auszahlungen zur  das →frei verfügbare Fondsguthaben ist mindestens so Anwendung kommt. Wenn Sie sich für eine →exklusive hoch wie die gewünschte →Auszahlung Portfoliolösung entschieden haben (siehe § 11 und § 12), ist die Entnahme aus einzelnen →Investmentfonds nicht mög-  eine →Auszahlung muss mindestens 200 Euro betra- lich. gen Maßgeblich für die Wertfestlegung der →Auszahlung ist der  das →Vertragsguthaben muss nach einer →Auszah- Preis der Fondsanteile des Börsentages, an dem die →Aus- lung mindestens 1.000 Euro betragen zahlung jeweils ausgeführt wird. Ist die →Auszahlung sofort gewünscht, legen wir spätestens den nächsten Börsentag  eine →Auszahlung ist auf die Leistung begrenzt, die wir nach Eingang des Auftrags zugrunde. bei Tod der →versicherten Person auszahlen würden (siehe § 1 Absatz 3). d) Bitte beachten Sie, dass →Auszahlungen das →frei verfüg- bare Fondsguthaben im Rentenbezug mindern. Entspre- Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine →Auszah- chend kann sich die variable Zusatzrente (siehe § 2 Absatz lung nicht möglich. Eine Cash-to-Go-Option endet in diesem 2) mit der nächsten Neuberechnung vermindern oder sogar Fall vorzeitig. entfallen. Eine Neuberechnung erfolgt zum Stichtag des c) Wir setzen eine →Auszahlung in Euro fest. Den Betrag ent- Rentenbeginns. Die Höhe der garantierten Rente bleibt nehmen wir anteilmäßig allen →Investmentfonds Ihres durch die →Auszahlung unverändert. →frei verfügbaren Fondsguthabens. e) Es werden keine Kosten erhoben (siehe § 19). Wenn Sie sich für die individuelle Fondsauswahl (siehe § 4. →Auszahlungen einer garantierten →Todesfallleistung 11) entschieden haben, können Sie alternativ Folgendes nach Rentenbeginn festlegen: Sie können einzelne →Investmentfonds aus dem →frei verfügbaren Fondsguthaben bestimmen, aus denen Sofern Sie eine garantierte →Todesfallleistung nach Ren- der Betrag entnommen werden soll. Im Rahmen der Cash- tenbeginn vereinbart haben, können Sie sich diese bereits to-Go-Option ist eine Auswahl an →Investmentfonds festzu- bevor die →versicherte Person verstirbt einmalig auszahlen legen, die für alle →Auszahlungen zur Anwendung kommt. lassen. Bitte beachten Sie hierzu die Regelungen unter § 2 Wenn Sie sich für eine →exklusive Portfoliolösung entschie- Absatz 3 b) (Rentengarantiezeit) sowie c) (Kapitalrückge- den haben (siehe § 11 und § 12), ist die Entnahme aus ein- währ). zelnen →Investmentfonds nicht möglich. 5. Zuzahlungen vor Rentenbeginn Maßgeblich für die Wertfestlegung der →Auszahlung ist der Preis der Fondsanteile des Börsentages, an dem die →Aus- a) Sie können jederzeit eine Zuzahlung leisten. Die Zuzahlung zahlung jeweils ausgeführt wird. Ist die →Auszahlung sofort muss mindestens 200 Euro betragen. gewünscht, legen wir spätestens den nächsten Börsentag nach Eingang des Auftrags zugrunde b) Im Standardfall erhöhen Sie mit einer Zuzahlung Ihr →Fondsguthaben. Eine gegebenenfalls vereinbarte →Erle- d) Bitte beachten Sie, dass →Auszahlungen das →frei verfüg- bensfallgarantie (siehe § 1 Absatz 2) bleibt davon unberührt. bare Fondsguthaben schmälern. Entsprechend vermindern Die Zuzahlung legen wir nach Abzug der Kosten (siehe § sich auch die Leistungen aus dem →frei verfügbaren Fonds- 18) in den gewählten →Investmentfonds an. Maßgeblich für guthaben. Informationen dazu können Sie der Abrechnung die Wertfestlegung der Zuzahlung ist der Preis der Fondsan- Ihrer →Auszahlung entnehmen. teile spätestens des nächsten Börsentages, nach dem wir die Zuzahlung erhalten haben. e) Es werden keine Kosten erhoben (siehe § 19). Zuzahlungen zur Erhöhung des →Fondsguthabens sind in 2. →Auszahlungen aus dem →Garantieguthaben vor Ren- unbegrenzter Höhe möglich. tenbeginn c) Alternativ können Sie bei uns anfragen, ob Sie für die Zu- Wenn Sie eine →Erlebensfallgarantie vereinbart haben zahlung eine garantierte →Erlebensfallleistung vereinbaren (siehe § 1 Absatz 2), können Sie sich einen einmaligen Be- können. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Die Höhe der trag aus Ihrem →Vertragsguthaben auszahlen lassen. garantierten →Erlebensfallleistung kann zwischen zehn und Dadurch verringert sich Ihre garantierte →Erlebensfallleis- 100 Prozent der Zuzahlung betragen. Sollte dies möglich tung. Die →Auszahlung entspricht einer teilweisen Kündi- sein, steht Ihnen die garantierte →Erlebensfallleistung für gung. Die Regelungen zur teilweisen Kündigung finden Sie die Zuzahlung zum Ende der →Aufschubzeit mindestens unter § 15. zur Verfügung. Wir führen die Zuzahlung nach Abzug der Kosten (siehe § 18) dem →Vertragsguthaben zu (siehe § 1 3. →Auszahlungen aus dem →frei verfügbaren Fondsgut- Absatz 2). Maßgeblich für die Wertfestlegung der Zuzahlung haben nach Rentenbeginn bei Wahl des →fondsgebun- ist der Preis der Fondsanteile spätestens des nächsten Bör- denen Rentenbezugs sentages, nach dem wir die Zuzahlung erhalten haben. a) Sie können sich nach Rentenbeginn einen einmaligen Be- d) Sollten Sie eine erfolgte Lastschrift widerrufen (Rücklast- trag (→Auszahlung) aus dem →frei verfügbaren Fondsgut- schrift), werden wir die auf Ihre Zuzahlung entfallenden haben im Rentenbezug auszahlen lassen. Fondsanteile wieder veräußern. Sofern die Lastschrift auf- Alternativ können Sie sich mehrmals hintereinander einen grund eines unberechtigten Widerrufs zurückgegeben wird, einheitlichen Betrag auszahlen lassen. Wir bezeichnen haften Sie uns für den hieraus entstandenen Schaden. Dies diese Option als Cash-to-Go-Option (Auszahlplan). Regel- gilt nicht im Falle eines berechtigten Widerrufs. Ein berech- mäßige →Auszahlungen erfolgen monatlich. Sie definieren tigter Widerruf liegt beispielsweise vor, wenn der Lastschrif- teinzug unautorisiert, das heißt ohne Ihr Mandat, erfolgt ist. L-B12322/01.25 AVB-FRV Seite 11/24 [Seite 12] AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen Ein Schaden kann uns insbesondere dadurch entstehen, der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr beziehungs- dass wir die auf die Zuzahlung entfallenden Fondsanteile zu weise ein halbes Jahr. einem geringeren Wert verkaufen müssen. 2. Den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag müssen Sie un- e) Zuzahlungen erhöhen – je nachdem welche Leistung Sie verzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrags zah- vereinbart haben – auch die →Todesfallleistung Ihrer Versi- len, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten Versiche- cherung (siehe § 1 Absatz 3). Entsprechende Informationen rungsbeginn. Unverzüglich heißt, ohne schuldhaftes Zö- können Sie der Abrechnung Ihrer Zuzahlung entnehmen. gern. Der Versicherungsbeginn ist im →Versicherungs- schein angegeben. f) Für Zuzahlungen gelten die →Rechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Hinsichtlich der Kosten Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu gelten die Regelungen von § 18 entsprechend. Beginn der vereinbarten →Versicherungsperiode fällig. 6. Zuzahlungen nach Rentenbeginn bei Wahl des →fonds- 3. Die Beiträge können ausschließlich im Lastschriftverfahren gebundenen Rentenbezugs gezahlt werden. Wir buchen sie jeweils zu den in Absatz 2 genannten Terminen von dem uns angegebenen Konto ab. a) Sie können bei Wahl des →fondsgebundenen Rentenbe- zugs auch nach Rentenbeginn eine Zuzahlung leisten. Die 4. Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Zuzahlung muss mindestens 200 Euro betragen. Sie kön- Fälligkeitstag (Absatz 2) alles getan haben, damit der Bei- nen pro Kalenderjahr maximal den Betrag zuzahlen, der als trag bei uns eingeht. Wenn wir vereinbart haben, den Bei- Höchstbetrag für sofortbeginnende Renten zum Zeitpunkt trag von einem Konto einzuziehen, gilt die Zahlung in folgen- der Zuzahlung bei uns definiert ist. Diesen können Sie bei dem Fall als rechtzeitig: uns erfragen.  Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen wer- b) Die Zuzahlung führen wir nach Abzug der Kosten (siehe § den und 18) dem →Vertragsguthaben im Rentenbezug zu. Mit der Zuzahlung erfolgt eine Neuberechnung der garantierten  Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht wider- Rente sowie der variablen Zusatzrente (siehe § 2 Absatz 2). sprochen. Zum nächsten Fälligkeitstermin der Rente zahlen wir die Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht neue Gesamtrente aus. Ein Teil der Zuzahlung wird gemäß einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Ihrer gewählten Anlageaufteilung in →Investmentfonds an- sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung er- gelegt und erhöht Ihr →Fondsguthaben im Rentenbezug. folgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt Maßgeblich für die Wertfestlegung ist der Preis der nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Fondsanteile spätestens des nächsten Börsentages, nach die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlan- dem wir die Zuzahlung erhalten haben. gen. c) Sollten Sie eine erfolgte Lastschrift widerrufen (Rücklast- 5. Sie übermitteln Ihre Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kos- schrift), werden wir die auf Ihre Zuzahlung entfallenden ten. Fondsanteile wieder veräußern. Sofern die Lastschrift auf- grund eines unberechtigten Widerrufs zurückgegeben wird, 6. Bei laufender Beitragszahlung sind die Beiträge bis zum haften Sie uns für den hieraus entstandenen Schaden. Dies Schluss der →Versicherungsperiode zu entrichten, in der gilt nicht im Falle eines berechtigten Widerrufs. Ein berech- die →versicherte Person stirbt, längstens jedoch bis zum tigter Widerruf liegt beispielsweise vor, wenn der Lastschrif- vereinbarten Ablauf der →Beitragszahlungsdauer. teinzug unautorisiert, das heißt ohne Ihr Mandat, erfolgt ist. Ein Schaden kann uns insbesondere dadurch entstehen, 7. Wenn eine Leistung fällig wird, werden wir etwaige Beitrags- dass wir die auf die Zuzahlung entfallenden Fondsanteile zu rückstände mit dieser verrechnen. einem geringeren Wert verkaufen müssen. 8. Sollte sich Ihre finanzielle Situation ändern und bei Ihnen d) Zuzahlungen erhöhen – je nachdem welche Leistung Sie Zahlungsschwierigkeiten auftreten, bieten wir Ihnen ver- vereinbart haben – auch die →Todesfallleistung Ihrer Versi- schiedene Möglichkeiten an (siehe Absätze 9 bis 11). Wir cherung (siehe § 2 Absatz 3). Entsprechende Informationen informieren Sie auf Ihren Wunsch auch jederzeit über diese können Sie der Abrechnung Ihrer Zuzahlung entnehmen. Möglichkeiten. e) Für Zuzahlungen gelten die →Rechnungsgrundlagen, die 9. Stundung auch für die garantierte Rente und die variable Zusatzrente gelten. Hinsichtlich der Kosten gelten die Regelungen von § Sie können verlangen, dass die Beitragszahlung für Ihre 18 entsprechend. Versicherung ausgesetzt wird. Eine solche Stundung ist für maximal 24 Monate möglich. Während der Elternzeit ist ab- weichend davon eine Stundung von maximal 36 Monaten möglich. Beginn des Versicherungsschutzes Der Todesfallschutz bleibt während dieser Zeit in vollem Umfang erhalten. Für eine Stundung der Beiträge ist eine Vereinbarung in §8 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? →Textform mit uns erforderlich. Wir setzen voraus, dass das →Vertragsguthaben zu Beginn des Stundungszeitraums Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlos- mindestens 1.000 Euro beträgt. sen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im →Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Während des Stundungszeitraums fallen keine Zinsen auf- grund der Stundung für Sie an. Allerdings kann unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung entfallen (siehe § 9 Absätze 2 und 5 und § 10). Nach Ablauf des Stundungszeitraums können Sie die ge- stundeten Beiträge:  in einem Betrag nachzahlen oder Beitragszahlung  in Form einer Beitragserhöhung auf die restliche →Bei- tragszahlungsdauer verteilen, oder  in monatlichen, vierteljährlichen, halbjährlichen oder §9 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beach- jährlichen Raten über einen Zeitraum von maximal 48 ten? Monaten nachentrichten, oder 1. Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Ver-  mit einem vorhandenen →Fondsguthaben ganz oder einbarung entweder in einem einzigen Betrag (Einmalbei- teilweise verrechnen lassen. trag) oder monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zah- len. Die →Versicherungsperiode umfasst bei Einmalbei- trags- und Jahreszahlung ein Jahr, ansonsten entsprechend L-B12322/01.25 AVB-FRV Seite 12/24 [Seite 13] AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen Sie müssen die gestundeten Beiträge jedoch nicht nachzah- rungsfalls noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraus- len. In diesem Fall reduzieren sich die garantierten Leistun- setzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf gen nach den Regeln der Versicherungsmathematik um die diese Rechtsfolge hingewiesen haben. gestundeten Beiträge. 5. Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Wenn eine Leistung während des Stundungszeitraums fällig Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie sich noch immer mit Bei- wird, verrechnen wir etwaige Beitragsrückstände mit der trägen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden. Vorausset- Leistung. Kündigen Sie Ihre Versicherung und ist eine Ver- zung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese rechnung der gestundeten Beiträge nicht möglich, müssen Rechtsfolge hingewiesen haben. Sie diese in einem Betrag nachzahlen. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung er- Sofern Sie eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ein- klären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirk- geschlossen haben, gelten ergänzende Voraussetzungen sam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zah- für die Stundung. Diese können Sie den Besonderen Bedin- lung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie gungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ent- ebenfalls hinweisen. nehmen. 6. Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nach- 10. Erhöhung des Beitrags zahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können Sie nur innerhalb eines Monats nach Eine Erhöhung des Beitrags können Sie in →Textform je- der Kündigung. Wurde die Kündigung bereits mit der Frist- weils mit einer Frist von einem Monat zur nächsten Beitrags- setzung verbunden, können Sie innerhalb eines Monats fälligkeit beantragen. Dabei ist Folgendes von Ihnen zu be- nach Fristablauf nachzahlen. achten: Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung Bei der Tarifvariante fondsgebundene Rentenversicherung unwirksam und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungs- ohne →Erlebensfallgarantie (siehe § 1 Absatz 1) können Sie fälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der den Beitrag unbegrenzt erhöhen. Zahlung eintreten, besteht kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz. Bei der Tarifvariante fondsgebundene Rentenversicherung mit →Erlebensfallgarantie (siehe § 1 Absatz 2) darf der neue 7. Können Sie einen Folgebeitrag nicht zahlen, bieten wir Beitrag jährlich 50.000 Euro nicht überschreiten. Ihnen umfangreiche Möglichkeiten zur Anpassung (siehe § 9). Sie können sich jederzeit an uns wenden, um die ver- Mit der Erhöhung berechnen wir unsere Leistungen mit den schiedenen Möglichkeiten zu besprechen. →Rechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses neu. Falls Sie als →Todesfallleistung „Todesfallsumme frei wähl- bar“ (siehe § 1 Absatz 3) gewählt haben, behalten wir uns das Recht vor, eine erneute Risikoprüfung vorzunehmen. Regelungen zur Fondsauswahl Falls Sie eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung einge- schlossen haben, behalten wir uns das Recht vor, eine er- § 11 Was gilt für die Fondsauswahl und wie können Sie neute Risikoprüfung vorzunehmen oder eine Wartezeit für den Erhöhungsteil zu vereinbaren. Unter Umständen kann →Investmentfonds wechseln? es vorkommen, dass lediglich eine Erhöhung der Hauptver- 1. Informationen zur aktuellen Fondsauswahl und unseren sicherung möglich ist. →exklusiven Portfoliolösungen (siehe § 12) veröffentlichen wir auf der Internetseite www.lv1871.de/fonds 11. Herabsetzung des Beitrags (Reduzierung) Sie können entweder im Rahmen einer individuellen Fonds- Sie können Ihren Beitrag reduzieren. Eine Reduzierung des auswahl bis zu 20 verschiedene →Investmentfonds wählen Beitrags können Sie in →Textform jeweils mit einer Frist von einem Monat zur nächsten Beitragsfälligkeit beantragen. oder sich alternativ für eine →exklusive Portfoliolösung Dies entspricht einer teilweisen Beitragsfreistellung (siehe § (siehe § 12) entscheiden. Sofern Sie eine individuelle 16 Absätze 1 bis 7). Fondsauswahl vereinbart haben, muss der Prozentanteil pro →Investmentfonds mindestens ein Prozent betragen. Es sind nur ganzzahlige Prozentsätze möglich. Die Summe der prozentualen Anteile muss insgesamt 100 Prozent erge- § 10 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht ben. rechtzeitig zahlen? Für jede Zuzahlung in der Aufschubzeit (siehe § 7 Absatz 5) Erster Beitrag oder Einmalbeitrag können Sie eine separate Fondsauswahl treffen. Sie können sich hier wiederum entweder für eine individuelle Fondsaus- 1. Wenn Sie den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag nicht wahl oder alternativ für eine →exklusive Portfoliolösung ent- rechtzeitig zahlen, können wir vom Versicherungsvertrag scheiden. zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen Ihrem →Fondsguthaben beziehungsweise Ihrem →Fonds- wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertre- guthaben im Rentenbezug dürfen insgesamt bis zu 40 →In- ten haben. vestmentfonds zugrunde liegen. 2. Ist der erste Beitrag oder der Einmalbeitrag noch nicht ge- 2. Sie können jederzeit kostenlos die Fondsauswahl für das zahlt, wenn der Versicherungsfall eintritt, sind wir nicht zur bestehende →Fondsguthaben (→Shift) als auch die Anla- Leistung verpflichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch ge- geaufteilung für zukünftige Beträge (→Switch) ändern sonderte Mitteilung in →Textform oder durch einen auffälli- (siehe Absätze 3 und 4). Hierbei können Sie aus allen →In- gen Hinweis im →Versicherungsschein auf diese Rechts- vestmentfonds und →exklusiven Portfoliolösungen unserer folge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht aktuellen Auswahl wählen. bleibt bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Bei einem →Shift oder →Switch bleiben die technischen Da- Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben. ten zu Ihrer Versicherung unverändert. Technische Daten Folgebeitrag sind beispielsweise der Versicherungsbeginn, der Renten- zahlungsbeginn, der Beitrag, die garantierte →Todesfallleis- 3. Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir tung oder eine eventuell vereinbarte →Erlebensfallgarantie. Ihnen in →Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zah- lungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. 3. Umschichtung des bestehenden →Fondsguthabens (→Shift) vor Rentenbeginn 4. Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versi- Wenn Sie Ihr →Fondsguthaben in andere →Investment- cherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versiche- fonds oder in eine →exklusive Portfoliolösung (siehe § 12) umschichten möchten (→Shiften), übertragen wir das L-B12322/01.25 AVB-FRV Seite 13/24 [Seite 14] AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen →Fondsguthaben gemäß Ihrer Festlegung ganz oder teil- Jede →exklusive Portfoliolösung verfolgt dabei ein be- weise auf die neu gewünschten →Investmentfonds. Hierbei stimmtes Anlageziel (zum Beispiel langfristiger Kapitaler- rechnen wir das →Fondsguthaben in Anteileinheiten der halt). neu bestimmten →Investmentfonds um. Dabei legen wir den Kurs des Börsentages zugrunde, an dem der Fonds- Die Anlagegrundsätze und das Anlageziel einer gewählten wechsel ausgeführt wird. →exklusiven Portfoliolösung können Sie dem zugehörigen Factsheet entnehmen. Dieses haben Sie gemeinsam mit Ih- Die Umschichtung führen wir spätestens am nächsten Bör- ren Vertragsunterlagen erhalten. sentag nach Eingang Ihres Auftrags bei uns durch. Ist ein →Shift zu einem späteren Termin gewünscht, führen wir die 2. Allgemeine Informationen zu unseren →exklusiven Portfoli- Änderung an dem von Ihnen genannten Termin durch. Eine olösungen sowie deren aktuelle Zusammensetzung und Änderung kann nur zu einem Börsentag erfolgen. Ist der ge- Wertentwicklung werden auf der Internetseite wünschte Termin kein Börsentag, führen wir die Änderung www.lv1871.de/fonds am nächsten Börsentag, der auf den gewünschten Termin folgt, durch. Die Umschichtung von →Fondsguthaben auf veröffentlicht. →Investmentfonds, die Ihrem →Fondsguthaben bereits zu- grunde liegen, gilt ebenfalls als →Shift. 3. Haben Sie eine →exklusive Portfoliolösung ausgewählt, er- folgt die Anlage derjenigen Beträge, die in →Investment- Bei einem →Shift ändert sich die Anlageaufteilung für zu- fonds angelegt werden, jeweils gemäß der aktuell festgeleg- künftige Beträge nicht. Solange Sie die Anlageaufteilung der ten Aufteilung in der →exklusiven Portfoliolösung. künftigen Beträge nicht ändern (siehe Absatz 4), erfolgt die Anlage entsprechend Ihrer bisher gewählten Fondsauftei- Die Auswahl der →Investmentfonds sowie deren Gewich- lung. Sie können jedoch beides gleichzeitig beantragen. tung innerhalb des Portfolios erfolgt durch das Kapitalanla- gemanagement der LV 1871 beziehungsweise durch den 4. Änderung der Anlageaufteilung für zukünftige Beträge beauftragten Vermögensverwalter auf Basis der dieser (→Switch) vor Rentenbeginn →exklusiven Portfoliolösung zugrundeliegenden Anlage- grundsätze. Wenn Sie Ihre künftigen Beträge in andere →Investment- fonds oder in eine →exklusive Portfoliolösung (siehe § 12) Mindestens einmal jährlich wird die Entwicklung und Zusam- anlegen möchten (→Switchen), legen Sie eine neue Anla- mensetzung des Portfolios überprüft, und gegebenenfalls geaufteilung fest. Es gelten die Regelungen von Absatz 1. neu festgelegt. Die LV 1871 beziehungsweise der beauf- Die Änderung führen wir spätestens am nächsten Arbeitstag tragte Vermögensverwalter übernimmt daher unter Berück- nach Eingang Ihres Auftrags bei uns durch. Ist ein →Switch sichtigung der festgelegten Anlagegrundsätze und der All- zu einem späteren Termin gewünscht, führen wir die Ände- gemeinen Versicherungsbedingungen in Ihrem Auftrag rung an dem von Ihnen genannten Termin durch. nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Einholung von Weisungen die Verwaltung der Ihrem Vertrag zugrundelie- Das bestehende →Fondsguthaben ist von einer Änderung genden →Investmentfonds. der Anlageaufteilung nicht betroffen und verbleibt in den bis- her angesparten →Investmentfonds. Sie können jedoch bei- Durch die unterschiedliche Wertentwicklung der einzelnen des gleichzeitig beantragen. →Investmentfonds im Zeitverlauf kann sich deren Gewich- tung innerhalb des Portfolios ändern. Enthält Ihre →exklu- 5. →Shift und →Switch nach Rentenbeginn bei Wahl des sive Portfoliolösung ein integriertes →Ausgleichsmanage- →fondsgebundenen Rentenbezugs ment, wird die Gewichtung mindestens einmal jährlich über- Wenn Sie sich für den →fondsgebundenen Rentenbezug prüft und gegebenenfalls neu festgelegt oder auf die Aus- entschieden haben, können Sie die →Investmentfonds auch gangsaufteilung zurückgeführt (Rebalancing). im Rentenbezug ändern. Möchten Sie die →Investment- Änderungen in der →exklusiven Portfoliolösung wirken sich fonds und/oder die Aufteilung auf die einzelnen →Invest- sowohl auf das bestehende →Fondsguthaben in der →ex- mentfonds ändern, führen wir einen →Shift und →Switch klusiven Portfoliolösung aus als auch für die Anlage zukünf- gleichzeitig durch. Dies bedeutet: die neu festgelegte Aus- tiger Beträge. wahl an →Investmentfonds und/oder die neue Aufteilung gelten sowohl für das bestehende →Fondsguthaben im 4. Wenn Sie sich für eine →exklusive Portfoliolösung entschei- Rentenbezug als auch für die Anlage zukünftiger Beträge. den, wählen Sie diese zu 100 Prozent. Eine →exklusive Portfoliolösung kann nicht mit weiteren →Investmentfonds Das →Fondsguthaben im Rentenbezug wird von uns in An- oder →exklusiven Portfoliolösungen kombiniert werden. Sie teileinheiten der neu bestimmten →Investmentfonds umge- haben jedoch die Möglichkeit, dass Sie für Zuzahlungen rechnet. Dabei legen wir den Kurs des Börsentages zu- eine separate Fondsauswahl treffen (siehe § 11 Absatz 1). grunde, an dem der Fondswechsel ausgeführt wird. Die Um- schichtung führen wir spätestens am nächsten Börsentag Wenn Sie einen →Shift oder einen →Switch vornehmen nach Eingang Ihres Auftrags bei uns durch. Ist die Änderung möchten (siehe § 11 Absätze 2 bis 5), wird eine bis dahin zu einem späteren Termin gewünscht, führen wir die Ände- ausgewählte →exklusive Portfoliolösung beendet. Die zu rung an dem von Ihnen genannten Termin durch. Ist der ge- diesem Zeitpunkt enthaltenen →Investmentfonds werden, wünschte Termin kein Börsentag, führen wir die Änderung soweit Sie nichts Abweichendes bestimmen, in Ihrem Ver- am nächsten Börsentag, der auf den gewünschten Termin trag einzeln weitergeführt. Spätere Änderungen im Rahmen folgt, durch. Künftige Beträge werden ab diesem Zeitpunkt der →exklusiven Portfoliolösung haben keinen Einfluss ebenfalls gemäß der neuen Anlageaufteilung investiert. mehr auf Ihren Vertrag. 5. Für das Management der von Ihnen ausgewählten →exklu- siven Portfoliolösung fallen keine zusätzlichen Kosten an. § 12 Was bieten wir Ihnen im Rahmen unserer →exklu- siven Portfoliolösungen an? 6. Wir behalten uns das Recht vor, aus wichtigem Grund jeder- zeit auch für bereits bestehende Versicherungsverträge 1. Wir bieten Ihnen neben einer Auswahl an einzelnen →In- →exklusive Portfoliolösungen aus unserer Auswahl zu ent- vestmentfonds auch →exklusive Portfoliolösungen an. fernen. Als wichtiger Grund kommen insbesondere in Be- tracht: Eine →exklusive Portfoliolösung setzt sich aus verschiede- nen →Investmentfonds zusammen. Dieses Portfolio aus  Ein für eine sinnvolle Auswahlentscheidung nicht mehr verschiedenen →Investmentfonds wird von uns nach be- ausreichendes Angebot von →Investmentfonds auf stimmten Anlagegrundsätzen zusammengestellt. In regel- dem Markt, die den Anforderungen der jeweiligen Anla- mäßigen Abständen überprüfen wir es und passen es gege- gegrundsätze genügen. benenfalls an. Die LV 1871 ist berechtigt, mit der →exklusi- ven Portfoliolösung einen Vermögensverwalter zu beauftra-  Eine Änderung der für das Vertragsverhältnis relevan- gen. ten Steuergesetze. Die Anlagegrundsätze einer →exklusiven Portfoliolösung  Die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem beauf- beschreiben, nach welchen Kriterien die Auswahl der →In- tragten Vermögensverwalter. vestmentfonds für das jeweilige Portfolio erfolgt. L-B12322/01.25 AVB-FRV Seite 14/24 [Seite 15] AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen Wird die von Ihnen gewählte →exklusive Portfoliolösung Fondsportfolio befinden, aber in die nicht mehr aktiv ange- geschlossen, werden grundsätzlich die bis dahin im Rah- legt wird, sind von dieser Umschichtung nicht betroffen. Ein men der →exklusiven Portfoliolösung für Sie erworbenen eingeschlossenes →Anlaufmanagement oder →Ablaufma- Investmentfondsanteile in Ihrem Vertrag einzeln weiterge- nagement bleiben vom →Ausgleichsmanagement unbe- führt, und neue Anlagebeträge gemäß der zuletzt festge- rührt. legten Anlageaufteilung angelegt. Sie können das →Ausgleichsmanagement für eine individu- Sollte Ihre Versicherung von einer derartigen Änderung be- elle Fondsauswahl jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen troffen sein, werden wir Sie unverzüglich benachrichtigen. kündigen. Sie können ein gekündigtes →Ausgleichsma- Sie haben dann auch die Möglichkeit, andere →Invest- nagement jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen wieder mentfonds oder eine andere →exklusive Portfoliolösung aktivieren. aus unserer jeweils aktuellen Auswahl zu benennen. Kos- ten entstehen hierbei für Sie nicht. Sie können ein →Ausgleichsmanagement auch neu ein- schließen. Ihr Antrag muss uns spätestens zwei Wochen vor 7. Risikohinweis dem gewünschten Starttermin in →Textform vorliegen. Das Erreichen eines bestimmten Anlageerfolges bzw. des Sofern Sie eine exklusive Portfoliolösung vereinbart haben, angestrebten Anlagezieles kann nicht garantiert werden. gilt § 12 Absatz 3. Die Wertentwicklung ist nicht vorherzusehen. Sie haben die Chance, insbesondere bei Kurssteigerungen der im Rah- 3. Vermögenssicherung zum Rentenbeginn (→Ablaufma- men der →exklusiven Portfoliolösung erworbenen →Invest- nagement) mentfonds einen Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrück- Wir bieten Ihnen die Möglichkeit eines kostenfreien regelba- gängen tragen Sie aber auch das Risiko der Wertminde- sierten →Ablaufmanagements an. Gegen Ende der →Auf- rung. Dies bedeutet, dass die Versicherungsleistung bei ei- schubzeit kann es sinnvoll sein, das →Fondsguthaben in ner guten Fondsentwicklung höher sein wird als bei einer stärker sicherheitsorientierte →Investmentfonds anzulegen, weniger guten Fondsentwicklung. Bei Werten, die nicht in weil diese geringeren Schwankungen unterliegen können. Euro geführt werden, können Schwankungen der Wäh- Das vermindert zwar die Chancen, zusätzliche hohe Kurs- rungskurse den Wert zusätzlich beeinflussen. Wir überneh- steigerungen zu erzielen, kann aber das Verlustrisiko bei ei- men aus diesem Grund keine Haftung für die Erreichung ei- nem Kursrückgang verringern (Sicherung Ihres Börsenerfol- nes bestimmten Anlageerfolges beziehungsweise der ange- ges). strebten Anlageziele. Sie legen den Zeitraum des →Ablaufmanagements zwi- schen zwölf und 120 Monaten (zehn Jahre) fest. Des Weite- § 13 Welche regelbasierten Mechanismen zur Risi- ren bestimmen Sie den oder die →Investmentfonds für das →Ablaufmanagement aus unserer Ablaufmanagement-Pa- kosteuerung bieten wir an? lette. Das →Ablaufmanagement endet spätestens mit dem 1. Start-Optimierung bei Einmalbeiträgen und Zuzahlun- Ablauf der →Aufschubzeit. gen (→Anlaufmanagement) vor Rentenbeginn Haben Sie das →Ablaufmanagement bei Vertragsabschluss Für Einmalbeiträge und Zuzahlungen bieten wir Ihnen die vereinbart, beginnen wir zu dem von Ihnen gewählten Zeit- Möglichkeit eines kostenfreien →Anlaufmanagements. punkt vor dem vereinbarten Rentenbeginn mit der Siche- rung Ihres Börsenerfolges. Wir schichten unabhängig vom Mit dem →Anlaufmanagement legen wir den Einmalbeitrag Kapitalmarktverlauf Ihr →Fondsguthaben monatlich in die beziehungsweise die Zuzahlung schrittweise in Zielfonds von Ihnen gewählten, risikoärmeren →Investmentfonds um. an. Sie können dabei den Zeitraum des →Anlaufmanage- Über den Beginn des →Ablaufmanagements werden wir Sie ments zwischen drei und 60 Monaten (Anlaufphase) frei rechtzeitig informieren. Sie können zu diesem Zeitpunkt die wählen. Des Weiteren legen Sie den oder die →Investment- →Investmentfonds für das →Ablaufmanagement neu fest- fonds für das →Anlaufmanagement aus unserer Anlaufma- legen. Weitere Informationen und Erläuterungen erhalten nagement-Palette fest. Dabei fließt der Einmalbeitrag bezie- Sie mit unserem Schreiben. hungsweise die Zuzahlung zunächst in den oder die von Ihnen gewählten risikoärmeren →Investmentfonds. Wäh- Sie können ein →Ablaufmanagement jederzeit kündigen. rend der Anlaufphase schichten wir das Guthaben aus den Eine erneute Aktivierung ist ebenfalls möglich. risikoärmeren →Investmentfonds monatlich und unabhän- Haben Sie das →Ablaufmanagement nicht bei Vertragsab- gig vom Kapitalmarktverlauf in die Zielfonds um. schluss vereinbart, werden wir Sie spätestens fünf Jahre vor Sie können ein →Anlaufmanagement jederzeit kündigen. dem vereinbarten Rentenbeginn auf diese Option hinweisen (Ablaufcheck). Sie haben dann die Möglichkeit das →Ab- Sie können für jede Zuzahlung ein separates →Anlaufma- laufmanagement nachträglich in →Textform zu beantragen. nagement vereinbaren. Das heißt: Haben Sie für eine be- reits erfolgte Zuzahlung ein →Anlaufmanagement gewählt, 4. →Ausgleichsmanagement (Rebalancing) nach Renten- hat dieses keinen Einfluss auf das →Anlaufmanagement für beginn bei Wahl des →fondsgebundenen Rentenbe- die neue Zuzahlung. zugs 2. →Ausgleichsmanagement (Rebalancing) vor Rentenbe- Sofern Sie eine individuelle Fondsauswahl vereinbart ha- ginn ben, bieten wir Ihnen die Möglichkeit eines kostenfreien →Ausgleichsmanagements. Sofern Sie eine individuelle Fondsauswahl vereinbart ha- ben, bieten wir Ihnen die Möglichkeit eines kostenfreien Durch die unterschiedliche Wertentwicklung der einzelnen →Ausgleichsmanagements. →Investmentfonds im Zeitverlauf kann sich deren Gewich- tung innerhalb des Portfolios ändern. Im →fondsgebunde- Durch die unterschiedliche Wertentwicklung der einzelnen nen Rentenbezug kann es daher sinnvoll sein, die →Invest- →Investmentfonds im Zeitverlauf kann sich deren Gewich- mentfonds auf die Ausgangsallokation zurückzuführen tung innerhalb des Portfolios ändern. Während der →Auf- (→Ausgleichsmanagement oder auch Rebalancing ge- schubzeit kann es daher sinnvoll sein, die →Investment- nannt). Mit dem →Ausgleichsmanagement kann verhindert fonds auf die Ausgangsallokation zurückzuführen (→Aus- werden, dass sich das Risikoprofil Ihres Fondsportfolios in gleichsmanagement oder auch Rebalancing genannt). Mit eine nicht vorhersehbare Richtung verändert. dem →Ausgleichsmanagement kann verhindert werden, dass sich das Risikoprofil Ihres Fondsportfolios in eine nicht Haben Sie ein →Ausgleichsmanagement vereinbart, wird vorhersehbare Richtung verändert. jährlich zum Stichtag des Rentenbeginns das vorhandene →Fondsguthaben im Rentenbezug entsprechend der ge- Haben Sie ein →Ausgleichsmanagement vereinbart, wird wählten Aufteilung der →Investmentfonds umgeschichtet. jährlich zum Stichtag des Versicherungsbeginns das vor- handene →Fondsguthaben derjenigen →Investmentfonds, Sie können ein →Ausgleichsmanagement jederzeit mit ei- die sich in Ihrer aktuellen Fondsauswahl befinden, entspre- ner Frist von zwei Wochen kündigen. Sie können ein gekün- chend der gewählten Aufteilung der →Investmentfonds um- digtes →Ausgleichsmanagement jederzeit wieder aktivie- geschichtet. →Investmentfonds, die sich in Ihrem ren. Sie können ein →Ausgleichsmanagement auch neu L-B12322/01.25 AVB-FRV Seite 15/24 [Seite 16] AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen einschließen. Ihr Antrag muss uns spätestens zwei Wochen erhalten haben. Maßgebend ist der Eingang des Kündi- vor dem gewünschten Starttermin in →Textform vorliegen. gungsschreibens bei uns. Sofern Sie eine →exklusive Portfoliolösung vereinbart ha- 2. Sie können den Vertrag auch teilweise kündigen. Hierfür ben, gilt § 12 Absatz 3. setzen wir voraus, dass das verbleibende →Vertragsgutha- ben mindestens 1.000 Euro beträgt. Liegt der Wert unter dem Mindestbetrag müssen Sie Ihre Versicherung vollstän- dig kündigen. § 14 Was geschieht bei unplanmäßigen Veränderungen der →Investmentfonds? Auszahlung eines →Rückkaufswertes bei Kündigung 1. Das Fondsangebot kann im Laufe der Zeit aus unterschied- 3. Bei Kündigung zahlen wir nach § 169 VVG den →Rück- lichen Gründen Veränderungen unterworfen sein. kaufswert aus. Diesen berechnen wir nach anerkannten Re- geln der Versicherungsmathematik mit den →Rechnungs- Solche Gründe können beispielsweise sein: grundlagen der Prämienkalkulation für den gemäß Absatz 1 maßgeblichen Kündigungstermin.  die Schließung oder Auflösung eines →Investment- fonds durch die Fondsgesellschaft, Der →Rückkaufswert ist das →Vertragsguthaben Ihrer Ver- sicherung zum Zeitpunkt der Kündigung.  die nachträgliche Erhebung oder Erhöhung von Kosten, mit denen wir beim Fondseinkauf belastet werden, Wir bestimmen das →Vertragsguthaben gemäß § 1 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2. Von dem so berechneten Be-  die Einstellung von An- und Verkauf, trag nehmen wir einen als angemessenen angesehenen  die Beendigung unserer Kooperation mit der entspre- →Abzug gemäß § 17 vor. chenden Fondsgesellschaft, 4. Wenn Sie eine →Erlebensfallgarantie (siehe § 1 Absatz 2)  →Investmentfonds erfüllen die ursprüngliche Anlage- gewählt haben, dürfen wir nach § 169 Absatz 6 VVG bei strategie aus Sicht des Vermögensverwalters oder aus Kündigung den nach Absatz 3 ermittelten, auf das →Garan- unserer Sicht nicht mehr beziehungsweise entsprechen tieguthaben entfallenden Auszahlungsbetrag angemessen der Anlagephilosophie des gewählten Portfolios nicht herabsetzen. Dies dürfen wir nur, soweit dies erforderlich ist, mehr. um eine Gefährdung der Belange der →Versicherungsneh- mer auszuschließen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Ge- 2. In solchen Fällen sind wir berechtigt, den betroffenen →In- fährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Ver- vestmentfonds aus unserer Auswahl zu entfernen. Dies gilt trägen ergebenden Verpflichtungen gegeben ist. Die Herab- auch für bereits bestehende Versicherungsverträge. setzung ist jeweils auf ein Jahr befristet (§ 169 Absatz 6 VVG). 3. Sollte Ihre Versicherung von einer Änderung nach Absatz 1 oder 2 betroffen sein, werden wir Sie unverzüglich benach- 5. Wenn Sie Ihren Vertrag kündigen, kann das für Sie richtigen. Ab Zugang einer derartigen Benachrichtigung Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihres Vertrags ist können Sie innerhalb von vier Wochen einen →Investment- wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebs- fonds aus unserer aktuellen Auswahl benennen, der an- kosten (siehe § 18) nur ein geringer →Rückkaufswert stelle des bei uns nicht mehr zur Anlage zur Verfügung ste- vorhanden. Der →Rückkaufswert erreicht auch in den henden →Investmentfonds treten soll. Dies gilt für die An- Folgejahren nicht unbedingt die Summe der gezahlten lage zukünftiger Beträge und gegebenenfalls – je nach Art Beiträge. Wir nehmen außerdem den oben erwähnten des Vorfalls – auch für die Umschichtung des bestehenden →Abzug vor. →Fondsguthabens. Informationen zur Höhe der garantierten →Rückkaufswerte 4. Benennen Sie innerhalb der gesetzten Frist keinen →Invest- während der Vertragsdauer können Sie Ihrem →Versiche- mentfonds, sind wir berechtigt, einen Wechsel vorzuneh- rungsschein entnehmen. men. Dabei wählen wir einen →Investmentfonds, der nach Meinung des Verantwortlichen Aktuars ein vergleichbares 6. Den →Rückkaufswert erbringen wir als Geldleistung in Anlageprofil bietet. Einen entsprechenden →Investment- Euro. Sie können verlangen, dass statt der Auszahlung des fonds sowie den Fondswechselstichtag werden wir Ihnen →Fondsguthabens die entsprechenden →Investmentfonds bereits in der in Absatz 3 genannten Benachrichtigung be- übertragen werden. Die Bestimmungen des § 5 Absatz 2 nennen. gelten entsprechend. 5. In besonderen Fällen müssen wir einen →Investmentfonds 7. Keine Beitragsrückzahlung kurzfristig aus unserer Fondsauswahl entfernen. Das kann Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. zum Beispiel erforderlich sein, wenn der →Investmentfonds oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft insolvent wird oder wenn der Kauf oder Verkauf von Fondsanteilen durch unse- ren Kooperationspartner nicht oder nur eingeschränkt mög- § 16 Wann können Sie Ihre Versicherung beitragsfrei lich ist. In diesen Fällen können wir den →Investmentfonds stellen und welche Auswirkungen hat dies auf un- übergangsweise durch ein risikoarmes Investment, welches wir festlegen, ersetzen. Wir leiten unverzüglich das in Ab- sere Leistungen? satz 3 und 4 beschriebene Austauschverfahren ein. Beitragsfreistellung 6. Kosten entstehen hierbei für Sie nicht. 1. Anstelle einer Kündigung nach § 15 Absatz 1 können Sie in →Textform verlangen, zum Beginn der nächsten →Versi- cherungsperiode von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit zu werden. Es ist ausreichend, dass der Antrag bis spätes- Kündigung und Beitragsfreistellung tens einen Tag vor dem gewünschten Wirksamkeitstermin in →Textform bei uns eingeht. Die Beitragsfreistellung wird Ihres Vertrags zum Schluss der →Versicherungsperiode wirksam, in der wir Ihren Antrag erhalten haben. 2. Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszah- § 15 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen und lungspflicht verlangt, setzen wir hierfür voraus, dass das →Vertragsguthaben mindestens 1.000 Euro beträgt. Wird welche Leistungen erbringen wir? der Mindestbetrag nicht erreicht, zahlen wir Ihnen den Kündigung →Rückkaufswert gemäß § 15 Absätze 3 bis 7 aus. 1. Sie können Ihre Versicherung jederzeit - jedoch nur vor dem Eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht vereinbarten Rentenzahlungsbeginn - zum Schluss der lau- können Sie verlangen, wenn der fortzuzahlende Beitrag fenden →Versicherungsperiode (siehe § 9 Absatz 1) in jährlich mindestens 300 Euro beträgt. →Textform kündigen. Die Kündigung wird zum Schluss der 3. Bei Beitragsfreistellung setzen wir das nach § 15 Absatz 3 →Versicherungsperiode wirksam, in der wir Ihre Kündigung berechnete →Vertragsguthaben Ihrer Versicherung, das L-B12322/01.25 AVB-FRV Seite 16/24 [Seite 17] AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung in der Versicherung § 17 Welchen →Abzug erheben wir bei Kündigung und beziehungsweise in dem beitragsfrei gestellten Teil der Ver- sicherung vorhanden ist, um einen als angemessen ange- Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung? sehenen →Abzug gemäß § 17 herab. 1. Bei Kündigung oder Beitragsfreistellung Ihres Vertrags vor Bei der fondsgebundenen Rentenversicherung mit →Erle- dem vereinbarten Ablauf der →Aufschubzeit erheben wir ei- bensfallgarantie ermitteln wir nach anerkannten Regeln der nen →Abzug. Versicherungsmathematik mit den →Rechnungsgrundlagen Höhe des →Abzugs, wenn Sie eine laufende Beitragszah- der Prämienkalkulation eine reduzierte garantierte →Erle- lung vereinbart haben bensfallleistung. 2. Haben Sie keine →Erlebensfallgarantie vereinbart, gilt: Ist für den Todesfall eine garantierte →Todesfallleistung vereinbart (siehe § 1 Absatz 3) reduziert sich diese nach an- Der →Abzug beträgt bei vollständiger Kündigung oder voll- erkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Die dann ständiger Beitragsfreistellung 50 Euro. garantierten Leistungen hängen maßgeblich vom Zeitpunkt der Beitragsfreistellung des Vertrags ab. 3. Haben Sie eine →Erlebensfallgarantie vereinbart, gilt: 4. Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, kann das für Der →Abzug beträgt bei Versicherungsbeginn vier Prozent. Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihres Vertrags Die Höhe des →Abzuges ergibt sich als prozentualer Satz ist das →Vertragsguthaben nach Beitragsfreistellung in auf die bis zum maßgeblichen Kündigungstermin bezie- der Regel deutlich niedriger als die Summe der gezahl- hungsweise Beitragsfreistellungstermin eingezahlten Bei- ten Beiträge, da aus diesen auch Abschluss- und Ver- träge. Zuzahlungen zählen in diesem Fall nicht zu den ein- triebskosten (siehe § 18) sowie Verwaltungskosten fi- gezahlten Beiträgen. Der Prozentsatz reduziert sich jährlich nanziert werden. Wir nehmen außerdem den oben er- bis zum Ende Ihrer Vertragslaufzeit. Somit ist die Höhe des wähnten →Abzug vor. Auch in den Folgejahren stehen Prozentsatzes abhängig von der vereinbarten Vertragslauf- nicht unbedingt Mittel in Höhe der gezahlten Beiträge zeit und vom Zeitpunkt der Kündigung beziehungsweise zur Verfügung. vom Zeitpunkt der Beitragsfreistellung. 5. Keine Beitragsrückzahlung 4. Der →Abzug nach Absatz 2 und 3 entfällt, wenn die Rest- laufzeit des Vertrags bis zum Rentenbeginn höchstens sie- Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. ben Jahre beträgt und die →versicherte Person das 60. Le- bensjahr vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn sich Ihr Vertrag 6. Wiederaufnahme der Beitragszahlung nach Beitrags- noch in den ersten drei Versicherungsjahren befindet. In die- freistellung (Wiederinkraftsetzung) sem Fall erheben wir immer den →Abzug. Zu beitragsfreigestellten Versicherungen können Sie inner- Höhe des →Abzugs, wenn Sie einen Einmalbeitrag verein- halb von drei Jahren nach der Umstellung die Wiederauf- bart haben nahme der Beitragszahlung in →Textform beantragen (Wie- derinkraftsetzung). Den notwendigen Änderungsantrag sen- 5. Haben Sie keine →Erlebensfallgarantie vereinbart, gilt: den wir Ihnen auf Anforderung zu. Dabei legen wir die →Rechnungsgrundlagen bei Vertragsabschluss zugrunde. Der →Abzug beträgt bei vollständiger Kündigung oder voll- ständiger Beitragsfreistellung 50 Euro. Falls Sie als →Todesfallleistung „Todesfallsumme frei wähl- bar“ (siehe § 1 Absatz 3) gewählt haben, behalten wir uns 6. Haben Sie eine →Erlebensfallgarantie vereinbart, gilt: das Recht vor, erneut Risikofragen zu stellen. In diesem Fall Der →Abzug beträgt in den ersten beiden Dritteln Ihrer Ver- müssen die Gesundheitsverhältnisse der →versicherten tragslaufzeit konstant zwei Prozent. Die Höhe des →Abzu- Person zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme es nach unse- ges ergibt sich als prozentualer Satz auf den eingezahlten ren Annahmegrundsätzen zulassen, eine vergleichbare Einmalbeitrag. Zuzahlungen zählen nicht zum Einmalbei- neue Versicherung ohne erschwerte Bedingungen abzu- trag. Im letzten Drittel Ihrer Vertragslaufzeit reduziert sich schließen. Für alle anderen →Todesfallleistungen erfolgt die der Prozentsatz jährlich bis zum Ende Ihrer Vertragslaufzeit. Wiederinkraftsetzung ohne Risikofragen. Somit ist die Höhe des Prozentsatzes abhängig von der ver- Eine Wiederinkraftsetzung nach Ablauf von drei Jahren er- einbarten Vertragslaufzeit und vom Zeitpunkt der Kündi- fordert unsere Zustimmung. gung. Bei Wiederinkraftsetzung wird Ihr Vertrag mit der ursprüng- 7. Der →Abzug nach Absatz 5 und 6 entfällt, wenn die Rest- lich vereinbarten Beitragshöhe beitragspflichtig fortgeführt. laufzeit des Vertrags bis zum Rentenbeginn höchstens sie- Eine Fortführung mit erhöhtem oder reduziertem Beitrag ist ben Jahre beträgt und die →versicherte Person das 60. Le- möglich (siehe § 9 Absätze 10 und 11). bensjahr vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn sich Ihr Vertrag noch in den ersten drei Versicherungsjahren befindet. In die- 7. Befristete Beitragsfreistellung sem Fall erheben wir immer den →Abzug. Sie können bereits zu Beginn der Beitragsfreistellung eine Höhe des →Abzugs bei Zuzahlungen Wiederaufnahme der Beitragszahlung (Wiederinkraftset- zung) beantragen. Dabei legen Sie bereits bei Beitragsfrei- 8. Wenn Sie mit einer Zuzahlung Ihr →Fondsguthaben erhö- stellung einen Termin für die Wiederinkraftsetzung fest. Es hen und eine gegebenenfalls vereinbarte →Erlebensfallga- gelten die Regelungen von Absatz 6. rantie davon unberührt bleibt, gilt: 8. Nachzahlung der Beiträge Für den Teil des →Rückkaufswertes, der sich aus der Zu- zahlung ergibt, erheben wir keinen →Abzug. Sofern die Wiederaufnahme der Beitragszahlung innerhalb von sechs Monaten nach Beitragsfreistellung erfolgt, kön- 9. Wenn Sie für die Zuzahlung eine →Erlebensfallgarantie ver- nen Sie die fehlenden Beiträge aus der Beitragsfreistellung: einbart haben, gilt:  in einem Betrag nachzahlen oder Die Höhe des →Abzuges ergibt sich als prozentualer Satz auf die eingezahlte Zuzahlung. Der →Abzug beträgt in den  in monatlichen, vierteljährlichen, halbjährlichen, jährli- ersten beiden Dritteln der ab dem Zeitpunkt der Zuzahlung chen Raten über einen Zeitraum von maximal 48 Mo- verbleibenden Vertragslaufzeit konstant zwei Prozent. Im naten nachentrichten. Oder letzten Drittel der ab dem Zeitpunkt der Zuzahlung verblei- benden Vertragslaufzeit reduziert sich der Prozentsatz jähr-  mit einem vorhandenen →Fondsguthaben ganz oder lich bis zum Ende Ihrer Vertragslaufzeit. Somit ist die Höhe teilweise verrechnen lassen. des Prozentsatzes abhängig von der verbleibenden Ver- Sie müssen diese jedoch nicht nachzahlen. Liegt die Wie- tragslaufzeit ab dem Zeitpunkt der Zuzahlung und vom Zeit- deraufnahme der Beitragszahlung sieben Monate oder spä- punkt der Kündigung. ter nach Beitragsfreistellung, besteht kein Anrecht auf diese 10. Der →Abzug nach Absatz 9 entfällt, wenn die Restlaufzeit Rückzahlungsmöglichkeiten. der ab dem Zeitpunkt der Zuzahlung verbleibenden Ver- tragslaufzeit bis zum Rentenbeginn höchstens sieben Jahre beträgt und die →versicherte Person das 60. Lebensjahr L-B12322/01.25 AVB-FRV Seite 17/24 [Seite 18] AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn seit dem Zeitpunkt der Vergütungsmodell beruht auf einer Vereinbarung zwischen Ih- Zuzahlung noch keine drei Jahre vergangen sind. In diesem rem Versicherungsvermittler und uns. Je nach dem zugrundelie- Fall erheben wir immer den →Abzug. genden Vergütungsmodell, gibt es Unterschiede bei den Kosten Ihres Vertrags. So ändert sich beispielsweise die Höhe der Kos- Höhe des →Abzugs bei teilweiser Kündigung oder teilweiser ten, die Bezugsgröße der Kosten oder der Zeitpunkt, zu dem Beitragsfreistellung Kosten entnommen werden. Das zugrundeliegende Vergütungs- modell finden Sie in Ihrem →Versicherungsschein. 11. Bei teilweiser Kündigung oder teilweiser Beitragsfreistellung fällt der →Abzug gemäß den Absätzen 2 bis 10 anteilig für Die Höhe aller einkalkulierten Kosten finden Sie: den gewünschten Auszahlungsbetrag beziehungsweise bei- tragsfrei gestellten Teil entsprechend an.  bei Tarifen mit einem Informationsblatt zu Versicherungs- produkten in Ihrem Informationsblatt zu Versicherungspro- Zusätzlicher →Abzug dukten unter „Prämie; Kosten“, 12. Ist im Fall einer vollständigen oder teilweisen Kündigung der  bei Tarifen mit einem Basisinformationsblatt in Ihrem Ver- →Rückkaufswert höher als die →Todesfallleistung, fällt ein sorgungsvorschlag unter „Ausweis der Kosten“. zusätzlicher →Abzug an. In diesem Fall nehmen wir von dem Differenzbetrag zwischen →Rückkaufswert und →To- Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten beziehungs- desfallleistung einen →Abzug in Höhe von zehn Prozent weise den Versorgungsvorschlag haben Sie mit den vorvertrag- vor. lichen Informationen erhalten. Erläuterungen zum →Abzug 1. Abschluss- und Vertriebskosten 13. Der →Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist a) Einmalige Abschluss- und Vertriebskosten im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den →Abzug aus den folgenden Gründen für angemessen: Vergütungsmodell „PCS“ und „MIX“ Mit dem →Abzug wird eine negative Veränderung der Risi- Bei Verträgen mit laufender Beitragszahlung fallen einma- kolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgegli- lige Abschluss- und Vertriebskosten als Prozentsatz der chen. Daneben schaffen wir mit dem →Abzug einen Aus- →Beitragssumme an. gleich für kollektiv gestelltes Risikokapital. Bei Verträgen gegen Einmalbeitrag fallen einmalige Ab-  Veränderung der Risikolage schluss- und Vertriebskosten als Prozentsatz des Einmal- beitrags an. Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft sich gleichmäßig Bei Zuzahlungen während der →Aufschubzeit fallen einma- aus →Versicherungsnehmern mit einem hohen und ei- lige Abschluss- und Vertriebskosten als Prozentsatz der Zu- nem geringeren Risiko zusammensetzt. Da Personen zahlung an. mit einem geringen Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als Personen mit einem hohen Risiko, schaf- Getilgt werden diese Kosten bei Verträgen mit laufender fen wir mithilfe des →Abzuges einen Ausgleich. Damit Beitragszahlung in gleichmäßigen Beträgen nach den entsteht der Risikogemeinschaft durch die vorzeitige →Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation innerhalb Einstellung der Beitragszahlung kein Nachteil. der ersten fünf Vertragsjahre. Dies bedeutet: in diesen fünf Jahren werden Ihre Beiträge vorrangig dafür verwendet, die  Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten zu tilgen. Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versi- Der auf diese Weise zu tilgende Betrag an Abschluss- und cherungsschutzes Garantien und Optionen. Dies ist Vertriebskosten ist nach der Deckungsrückstellungsverord- möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikoka- nung auf 2,5 Prozent der Beiträge beschränkt, die von Ihnen pitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand während der Laufzeit des Vertrags zu zahlen sind. zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss eines Vertrags partizipiert dieser an bereits vorhandenen Sol- Bei →Beitragszahlungsdauern unter fünf Jahren werden die venzmitteln. Während der Laufzeit muss der Vertrag einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten in der verblei- daher Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Ver- benden →Beitragszahlungsdauer getilgt. tragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem verblei- Bei Einmalbeiträgen und Zuzahlungen werden die einmali- benden Bestand verloren und müssen deshalb im Rah- gen Abschluss- und Vertriebskosten sofort mit Eingang der men des →Abzugs ausgeglichen werden. Der interne Zahlung getilgt. Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig für alle →Ver- sicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmög- Zu den einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten gehören lichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzie- beispielsweise die Aufwendungen für die Einrichtung des rung über externes Kapital wesentlich teurer wäre. Vertrags und insbesondere Provisions- oder Courtagezah- lungen an den Versicherungsvermittler. Die Darlegungs- und Beweislast für die Bemessungsgrund- lage und die Angemessenheit des →Abzuges liegt bei uns. Wir bilanzieren die Abschluss- und Vertriebskosten gemäß Wenn Sie uns nachweisen, dass der von uns vorgenom- dem sogenannten Zillmerverfahren. Details zum Zillmerver- mene →Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er fahren können Sie dem Anhang der AVB (Allgemeine Versi- entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, cherungsbedingungen) zur Berücksichtigung der Aufwen- dass der →Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt dungen für Abschluss- und Vertriebskosten in unserer Bi- er. lanz entnehmen. Das Zillmerverfahren hat keine unmittelba- ren Auswirkungen auf die Leistungen aus Ihrem Versiche- 14. Nähere Informationen zu der konkreten Höhe des →Abzu- rungsvertrag. Dieser Hinweis dient ausschließlich der ver- ges finden Sie in Ihrem →Versicherungsschein. traglichen Klarstellung, da nur so eine Aktivierung zukünfti- ger, noch nicht fälliger Beträge in Höhe geleisteter, aber noch nicht getilgter Abschlussaufwendungen in unserem Kosten für den Versicherungsschutz Jahresabschluss möglich ist. Die Klausel und die Aktivie- rung haben für Ihren Vertrag keine Folgen. Diese Kostenart fällt nicht an, wenn Ihrem Vertrag das Ver- gütungsmodell „PP“ oder „NAV“ zugrunde liegt. § 18 Wie werden die Kosten Ihres Vertrags verrechnet? b) Laufende Abschluss- und Vertriebskosten Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese Kosten haben wir bei der Tarifkalkulation berücksichtigt. Diese müssen nicht Vergütungsmodell „PP“ gesondert gezahlt werden. Es handelt sich dabei um Abschluss- und Vertriebskosten sowie übrige Kosten (Verwaltungskosten). Laufende Abschluss- und Vertriebskosten fallen als Pro- zentsatz von jedem Beitrag an. Ebenso als Prozentsatz ei- Wir bieten verschiedene Vergütungsmodelle an, aus denen Ihr ner jeden Zuzahlung in der →Aufschubzeit. Mit jeder Zah- Versicherungsvermittler wählen kann. Das zugrundeliegende lung werden diese Kosten getilgt. L-B12322/01.25 AVB-FRV Seite 18/24 [Seite 19] AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen Zu den laufenden Abschluss- und Vertriebskosten gehören  Abschriften der Erklärungen, die Sie mit Bezug auf Ih- beispielsweise die Aufwendungen für die Einrichtung des ren Vertrag abgegeben haben, Vertrags und insbesondere Provisions- oder Courtagezah- lungen an den Versicherungsvermittler.  Änderung des →Versicherungsnehmers, Diese Kostenart fällt nicht an, wenn Ihrem Vertrag das Ver-  Abtretungen und Verpfändungen, gütungsmodell „PCS“, „MIX“ oder „NAV“ zugrunde liegt.  Übertragung der →Investmentfonds auf ein Depot, c) Ausgabeaufschläge  Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes, Es fallen keine Ausgabeaufschläge an.  Änderung der vereinbarten →Erlebensfallgarantie 2. Übrige Kosten (Verwaltungskosten) bis zum Rentenbe- (siehe § 4 Absatz 3), Lock-in- Funktion (siehe § 4 Ab- ginn satz 4 und § 6 Absatz 1), a) Von jeder Zahlung ziehen wir Verwaltungskosten als Pro-  Postvollmacht, zentsatz des Beitrags, des Einmalbeitrags oder auch der Zu-  Gesundheitsprüfung für die eXtra-Renten-Option nach zahlung ab. Weitere Verwaltungskosten entnehmen wir mo- § 5 Absatz 4, natlich Ihrem →Vertragsguthaben.  Teilungskosten, für die interne Teilung Ihres Vertrags b) Verwaltungskosten entstehen beispielsweise durch Auf- im Rahmen eines Versorgungsausgleichs, wände für die laufende Vertragsverwaltung, für Korrespon- denzen oder die Betreuung Ihres Vertrags. Bei den übrigen  Durchführung von sonstigen Vertragsänderungen wie Kosten handelt es sich um Verwaltungskosten. zum Beispiel Änderung der →Aufschubzeit oder Ände- rung der →Rentengarantiezeit. c) Die Entnahme von Kosten aus dem →Fondsguthaben kann bei extrem ungünstiger Entwicklung der im Anlagestock ent- Keine anlassbezogenen Kosten fallen an bei haltenen Werte dazu führen, dass das →Fondsguthaben vor Fälligkeit der Versicherungsleistung aufgebraucht ist  Zuzahlungen, (siehe § 28).  →Auszahlung aus dem →frei verfügbaren Fondsgutha- 3. Übrige Kosten (Verwaltungskosten) im Rentenbezug ben, Cash-to-Go-Option oder eine teilweise Kündigung, a) Von jeder Rentenzahlung ziehen wir laufende Verwaltungs-  →Auszahlung aus dem →frei verfügbaren Fondsgutha- kosten als Prozentsatz der Gesamtrente ab. Von jeder Zu- ben im Rentenbezug, zahlung ziehen wir Verwaltungskosten als Prozentsatz der Zuzahlung ab.  Beitragsänderungen (Erhöhung, Reduzierung), Bei- tragspausen (Stundungen), b) Wenn Sie sich für den →fondsgebundenen Rentenbezug entschieden haben, entnehmen wir weitere Verwaltungs-  Wiederinkraftsetzung. kosten monatlich Ihrem →frei verfügbarem Fondsguthaben 2. Wir haben uns bei der Bemessung des pauschalen Abgel- im Rentenbezug. tungsbetrags an dem bei uns regelmäßig entstehenden Auf- c) Verwaltungskosten entstehen beispielsweise durch Auf- wand orientiert. Wenn Sie uns nachweisen, dass der pau- wände für die laufende Vertragsverwaltung, für Korrespon- schale Abgeltungsbetrag der Höhe nach wesentlich niedri- denzen oder die Betreuung Ihres Vertrags. Bei den übrigen ger anzusetzen ist, wird er entsprechend herabgesetzt. Kosten handelt es sich um Verwaltungskosten. Wenn Sie uns nachweisen, dass die dem pauschalen Ab- geltungsbetrag zugrundeliegenden Annahmen in Ihrem Fall d) Die Entnahme von Kosten kann bei extrem ungünstiger Ent- dem Grunde nach nicht zutreffen, entfällt der Betrag. wicklung der im Anlagestock enthaltenen Werte dazu füh- ren, dass das →frei verfügbare Fondsguthaben im Renten- bezug vor Fälligkeit der Versicherungsleistung aufgebraucht ist (siehe § 28). Ihre Pflichten, unsere Rechte und Pflichten § 19 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? § 20 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht 1. Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können und welche Folgen hat ihre Verletzung? wir die entstehenden Kosten gesondert in Rechnung stellen. Vorvertragliche Anzeigepflicht Die anlassbezogenen Kosten sind von Ihnen gesondert zu entrichten. Dies erfolgt entweder als pauschaler Abgel- 1. Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, tungsbetrag oder in Höhe der tatsächlich entstehenden Kos- alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach ten. Wir entnehmen diese bei Durchführung der jeweiligen denen wir in →Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß Transaktion dem →Vertragsguthaben beziehungsweise und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Um- dem →Vertragsguthaben im Rentenbezug. stände, die für unsere Entscheidung erheblich sind, den Ver- trag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- Die Höhe dieser Kosten finden Sie ßen.  bei Tarifen mit einem Informationsblatt zu Versiche- Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheb- rungsprodukten in Ihrem Informationsblatt zu Versiche- lichen Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklä- rungsprodukten unter „Prämie; Kosten“ rung, aber vor Vertragsannahme in →Textform stellen.  bei Tarifen mit einem Basisinformationsblatt in Ihrem Das gilt insbesondere auch für Fragen bezüglich der →ver- Versorgungsvorschlag unter „Ausweis der Kosten“ sicherten Person nach Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten bezie-  gegenwärtigen und früheren Erkrankungen, hungsweise den Versorgungsvorschlag haben Sie mit den vorvertraglichen Informationen erhalten.  gesundheitlichen Störungen und Beschwerden, Anlassbezogene Kosten sind:  Rauchverhalten,  Rückläufer im Lastschriftverfahren,  der beruflichen Tätigkeit einschließlich deren Ausge- staltung,  Ausstellen einer Ersatzurkunde beziehungsweise Aus- stellen eines neuen →Versicherungsscheins,  bestehenden, beendeten oder beantragten Versiche- rungsverträgen, L-B12322/01.25 AVB-FRV Seite 19/24 [Seite 20] AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen  Freizeitverhalten zu anderen Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbe-  Familiensituation. standteil. 2. Soll eine andere Person versichert werden, ist auch diese – Die Vertragsanpassung erfolgt in Form einer Beitragserhö- neben Ihnen – für die wahrheitsgemäße und vollständige hung und/oder Ausschlussklausel. Haben Sie oder die Beantwortung der Fragen verantwortlich. →versicherte Person die Anzeigepflicht schuldhaft verletzt, erfolgt die Anpassung des Vertrags rückwirkend. Haben Sie 3. Wird der Vertrag von einem Vertreter des →Versicherungs- beziehungsweise die →versicherte Person die Anzeige- nehmers geschlossen, sind bei einer vorvertraglichen An- pflichtverletzung nicht zu vertreten, verzichten wir auf das zeigepflichtverletzung und deren Folgen sowohl die Kennt- Recht zur Vertragsanpassung. nis und die Arglist des Vertreters als auch die des →Versi- cherungsnehmers zu berücksichtigen. Der →Versiche- 12. Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- rungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht gang unserer Mitteilung fristlos kündigen, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur be- rufen, wenn weder dem Vertreter noch dem →Versiche-  wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um rungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last mehr als zehn Prozent erhöhen, fällt.  wir den Versicherungsschutz für einen nicht angezeig- Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverlet- ten Umstand ausschließen. zung Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die 4. Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Vorausset- Vertragsänderung hinweisen. zungen wir bei einer Verletzung der Anzeigepflicht Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte  vom Vertrag zurücktreten können, 13. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-  den Vertrag kündigen können, tragsanpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie auf die Fol- gen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.  den Vertrag ändern können, Dies muss durch gesonderte Mitteilung in →Textform erfol- gen.  den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten können. 14. Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung, wenn wir den nicht angezeigten Um- Rücktritt stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. 5. Wenn die Anzeigepflicht verletzt wird, können wir vom Ver- 15. Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung trag zurücktreten. oder zur Vertragsanpassung nur innerhalb eines Monats Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass die Anzeige- schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeit- pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wor- punkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die den ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis haben wir kein Rücktrittsrecht, sofern wir den Vertrag auch erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Dies müssen Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände Sie uns nachweisen. angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstri- chen ist. 6. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungs- schutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- 16. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen rücktreten, leisten wir jedoch unter folgender Voraussetzung unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver- trotzdem: tragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch noch inner- Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen ge- halb von zehn Jahren nach Vertragsabschluss geltend ma- fahrerheblichen Umstand, der chen. Haben Sie oder die →versicherte Person die Anzei- gepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist  weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi- nach Satz 1 zehn Jahre. cherungsfalls, Anfechtung  noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. 17. Wir können den Vertrag auch anfechten. Voraussetzung ist, dass unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch Dies müssen Sie uns nachweisen. unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und ge- wollt beeinflusst worden ist. Handelt es sich um Angaben Wir sind nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die Anzei- der →versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die gepflicht arglistig verletzt haben. Anfechtung erklären. Dies gilt auch, wenn Sie von der Ver- 7. Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, erlischt die Versiche- letzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis rung, ohne dass ein →Rückkaufswert fällig wird. Die Rück- hatten. Absatz 7 gilt entsprechend. zahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Die Vereinbarung einer erhöhten Altersrente (eXtra-Renten- Kündigung Option) nach § 5 Absatz 4 können wir anfechten, wenn auf die hierfür zugrunde liegende individuelle Einschätzung des 8. Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Verlet- Gesundheitszustandes der →versicherten Person durch un- zung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahr- richtige Angaben bewusst oder gewollt Einfluss genommen lässig erfolgt ist. In diesem Fall können wir den Vertrag unter worden ist. Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Die Frist für die Anfechtung beträgt ein Jahr und beginnt mit 9. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, sofern wir den dem Zeitpunkt, in welchem wir von dem Anfechtungsgrund Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände Kenntnis erlangt haben. Die Anfechtung können wir nur in- geschlossen hätten, wenn auch zu anderen Bedingungen. nerhalb von zehn Jahren nach Vertragsabschluss ausüben. Dies müssen Sie uns nachweisen. Wir verzichten auf unser Kündigungsrecht, sofern die Anzeigepflichtverletzung un- Leistungserweiterung / Wiederherstellung der Versicherung verschuldet erfolgt ist. 18. Die Absätze 1 bis 17 gelten entsprechend, wenn der Versi- 10. Wenn wir den Vertrag kündigen, wandelt er sich in einen cherungsschutz nachträglich erweitert oder wiederherge- beitragsfreien Vertrag nach Maßgabe des § 16 Absatz 3 um. stellt wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung vorge- nommen wird. Die Fristen nach Absatz 16 beginnen mit der Vertragsänderung Änderung oder Wiederherstellung des Vertrags für den ge- änderten oder wiederhergestellten Teil neu. 11. Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände L-B12322/01.25 AVB-FRV Seite 20/24 [Seite 21] AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen Erklärungsempfänger § 23 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ih- 19. Die Ausübung unserer Rechte erfolgt durch eine schriftliche res Namens? Erklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist. 1. Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unver- 20. Auf den Rücktritt, die Kündigung, die Vertragsanpassung züglich mitteilen. Das heißt ohne schuldhaftes Zögern. An- oder Anfechtung des Versicherungsvertrags können wir uns derenfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind be- auch dritten Berechtigten gegenüber berufen. rechtigt, eine an Sie zu richtende Erklärung mit eingeschrie- benem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu sen- den. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Ab- sendung des eingeschriebenen Briefs als zugegangen. Dies § 21 Welche Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten) gilt auch, wenn Sie die Versicherung auf Ihren Gewerbebe- sind zu beachten, wenn Sie die eXtra-Renten-Op- trieb abgeschlossen und Ihre gewerbliche Niederlassung tion ausüben? verlegt haben. Eine an Sie zu richtende Erklärung ist bei- spielsweise das Setzen einer Zahlungsfrist. 1. Beantragen Sie im Rahmen der eXtra-Renten-Option nach § 5 Absatz 4 eine individuelle Einschätzung des Gesund- 2. Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend. heitszustands der →versicherten Person müssen Sie uns 3. Wenn Sie sich für längere Zeit im Ausland aufhalten, sollten folgende Unterlagen einreichen: Sie uns eine im Inland ansässige Person benennen. Dies ist Ausführliche Berichte der Ärzte, die die →versicherte Per- auch in Ihrem Interesse. Die benannte Person müssen Sie son gegenwärtig behandeln beziehungsweise behandelt bevollmächtigen, unsere Mitteilungen für Sie entgegenzu- oder untersucht haben, über Beginn, Art, Verlauf und vo- nehmen. Diese Person fungiert dann als Ihr Zustellungsbe- raussichtliche Dauer der Erkrankung, einschließlich Be- vollmächtigter. funde und, falls vorhanden, Krankenhausberichte. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Anspruchserhe- bende zu tragen. § 24 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie? 1. Wir können aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhe- 2. Wir können außerdem – dann allerdings auf unsere Kosten bung, Speicherung, Verarbeitung und Meldung von Informa- – weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauf- tionen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sein. In die- tragte Ärzte sowie notwendige Nachweise verlangen, insbe- sem Fall müssen Sie uns die hierfür notwendigen Informati- sondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Die onen, Daten und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung →versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser, sonstige stellen. Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Zögern. Krankenanstalten, Pflegeheime, bei denen sie in Behand- lung oder Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen, Dies gilt bei Vertragsabschluss, bei Änderung nach Ver- andere Personenversicherer und gesetzliche Krankenkas- tragsabschluss oder auf unsere Nachfrage. Wenn dritte Per- sen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden zu er- sonen Rechte an Ihrem Vertrag haben und deren Status für mächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Datenerhebungen und Meldungen maßgeblich ist, müssen Sie ebenfalls mitwirken. 2. Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind bei- § 22 Was müssen Sie beachten, wenn Sie eine Leistung spielsweise Umstände, die maßgebend sein können zur Be- verlangen (Obliegenheiten)? urteilung von: 1. Wir erbringen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag  Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit, gegen Vorlage des →Versicherungsscheins und eines amt- lichen Zeugnisses über den Tag der Geburt der →versicher-  der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die ten Person. Zudem können wir die Auskunft nach § 24 ver- Rechte an Ihrem Vertrag haben, langen.  der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfän- 2. Vor jeder Renten- oder Kapitalzahlung können wir auf un- gers. sere Kosten ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die →versicherte Person noch lebt. Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländi- sche(n) Steueridentifikationsnummer(n), das Geburtsda- 3. Der Tod der →versicherten Person muss uns unverzüglich, tum, der Geburtsort und der Wohnsitz. Welche Umstände das heißt ohne schuldhaftes Zögern mitgeteilt werden. Au- dies nach derzeitiger Gesetzeslage im Einzelnen sind, kön- ßer den in Absatz 1 genannten Unterlagen muss uns eine nen Sie dem Informationsblatt „Steuerpflicht im Ausland“ amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburts- entnehmen. Dieses Informationsblatt haben Sie mit den vor- ort vorgelegt werden. vertraglichen Informationen erhalten. 4. Wenn eine Leistung für den Todesfall vor dem vereinbarten 3. Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Un- Rentenzahlungsbeginn vereinbart wurde, muss uns zusätz- terlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, lich ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über gilt Folgendes: Bei einer entsprechenden gesetzlichen Ver- die Todesursache vorgelegt werden. Aus dem Zeugnis pflichtung melden wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen muss sich Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tod in- oder ausländischen Steuerbehörden. Das gilt auch dann, der →versicherten Person geführt hat, ergeben. wenn gegebenenfalls keine steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht. 5. Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, wenn dies erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klä- 4. Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten gemäß den Absät- ren. Die Kosten hierfür muss diejenige Person tragen, die zen 1 und 2 kann dazu führen, dass wir unsere Leistung die Leistung beansprucht. nicht zahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns die für die Erfül- lung unserer gesetzlichen Pflichten notwendigen Informati- 6. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen onen zur Verfügung gestellt haben. Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr. 7. Bei Leistungen in Anteileinheiten hat uns der Empfangsbe- rechtigte ein Depot mitzuteilen, auf das wir die Anteile über- Ausschlussklauseln tragen können. Für Kosten und Gefahrtragung gilt Absatz 6 entsprechend. § 25 Was gilt bei Selbsttötung der →versicherten Per- son? 1. Bei vorsätzlicher Selbsttötung der →versicherten Person leisten wir, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrags drei Jahre vergangen sind. L-B12322/01.25 AVB-FRV Seite 21/24 [Seite 22] AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen 2. Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist Abtretung und Verpfändung besteht kein Versicherungsschutz. In diesem Fall zahlen wir eine für den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung nur bis zur 3. Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des Höhe des für den Todestag berechneten →Rückkaufswer- Versicherungsfalls grundsätzlich an Dritte abtreten und ver- tes (siehe § 15 Absätze 3 bis 5). pfänden. Dies kann ganz oder teilweise erfolgen. Vorausset- zung ist, dass derartige Verfügungen rechtlich möglich sind. 3. Wenn uns nachgewiesen wird, dass sich die →versicherte Person in einem die freie Willensbestimmung ausschließen- Anzeige den Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit selbst 4. Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (Ab- getötet hat, besteht Versicherungsschutz. Die Absätze 1 satz 2) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, und 2 gelten entsprechend bei einer unsere Leistungspflicht wenn der bisherige Berechtigte uns diese in →Textform an- erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung gezeigt hat. Gleiches gilt für die Abtretung und Verpfändung der Versicherung. Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit der (Absatz 3). Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie. Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüg- Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie be- lich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu reits zuvor Verfügungen (zum Beispiel unwiderrufliche Be- laufen. zugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) getroffen ha- 4. Wenn unsere Leistungspflicht durch eine Änderung des Ver- ben. trags erweitert wird, beginnt die Dreijahresfrist bezüglich des geänderten Teils neu. Wenn der Vertrag wiederhergestellt wird, gilt dies bezüglich des wiederhergestellten Teils ent- sprechend. Besonderheiten der fondsgebundenen Rentenversicherung Versicherungsschein, Leistungsemp- § 28 Was passiert, wenn das →Fondsguthaben aufge- fänger braucht ist? Vor Rentenzahlungsbeginn § 26 Welche Bedeutung hat der →Versicherungs- 1. →Auszahlungen aus dem →frei verfügbaren Fondsgutha- schein? ben oder die Entnahme von Kosten und Risikoprämien aus dem →Fondsguthaben können dazu führen, dass das 1. Wir können Ihnen den →Versicherungsschein in →Textform →Fondsguthaben vor dem vereinbarten Rentenzahlungs- übermitteln. Stellen wir diesen als Dokument in Papierform beginn der Versicherung aufgebraucht ist. aus, dann liegt eine Urkunde vor. Sie können die Ausstel- lung als Urkunde verlangen. Bei der Tarifvariante fondsgebundene Rentenversicherung ohne →Erlebensfallgarantie erlischt der Versicherungs- 2. Den Inhaber der Urkunde können wir als berechtigt anse- schutz dann. In einem solchen Fall werden wir Sie jedoch hen, über die Rechte aus dem Vertrag zu verfügen, insbe- rechtzeitig darauf hinweisen und Ihnen Maßnahmen vor- sondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können schlagen, wie Sie den Versicherungsschutz aufrechterhal- aber verlangen, dass uns der Inhaber der Urkunde seine Be- ten können. rechtigung nachweist. Ein vereinbarter garantierter Versicherungsschutz bleibt in 3. In den Fällen des § 27 Absatz 3 erkennen wir den Nachweis jedem Fall bestehen. der Berechtigung nur an, wenn uns die Anzeige des bishe- rigen Berechtigten in →Textform vorliegt. Nach Rentenzahlungsbeginn bei →fondsgebundenem Ren- tenbezug 2. Eine extrem ungünstige Entwicklung der im Anlagestock § 27 Wer erhält die Versicherungsleistung? enthaltenen Werte, →Auszahlungen aus dem →frei verfüg- 1. Sie können bestimmen, wer die Leistung erhält. Gegebe- baren Fondsguthaben im Rentenbezug oder die Entnahme nenfalls bedarf es hierzu zusätzlich einer Zustimmung Drit- von Kosten können dazu führen, dass das →frei verfügbare ter. Eine Zustimmung Dritter ist zum Beispiel erforderlich, Fondsguthaben im Rentenbezug aufgebraucht ist. Die ver- wenn Sie als →Versicherungsnehmer nicht zugleich die einbarte garantierte Rente bleibt in jedem Fall bestehen. →versicherte Person sind. In diesem Fall muss die →versi- cherte Person zustimmen. § 29 Wie können Sie den aktuellen Wert Ihrer Versiche- Wenn Sie keine Bestimmung treffen, leisten wir an Sie; sind Sie die →versicherte Person, leisten wir bei Ihrem Tod an rung erfahren? Ihre Erben. 1. Sie erhalten von uns einmal jährlich, ab dem zweiten Versi- Bezugsberechtigung cherungsjahr eine Mitteilung. Dieser können Sie den aktuel- len Wert Ihrer Versicherung entnehmen. 2. Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll. Diese Per- 2. Auf Wunsch geben wir Ihnen den aktuellen Wert Ihrer Ver- son ist Bezugsberechtigter des Vertrags. sicherung jederzeit an. Bestimmen Sie ein Bezugsrecht widerruflich, erwirbt der Be- zugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Sie können Ihre Bestim- mung bis zur jeweiligen Fälligkeit jederzeit widerrufen. Nach Sonstiges dem Tod der →versicherten Person kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden. § 30 Erfolgt eine regelmäßige Beurteilung der Eignung Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsbe- rechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leis- des Versicherungsvertrags? tung erhält. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kön- Während der Vertragslaufzeit führen wir keine regelmäßige Be- nen Sie dieses Bezugsrecht nur mit Zustimmung des unwi- urteilung der Eignung des Versicherungsvertrags durch. derruflich Bezugsberechtigten ändern. § 31 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwen- dung? Auf Ihren Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. L-B12322/01.25 AVB-FRV Seite 22/24 [Seite 23] AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen § 32 Wo ist der Gerichtsstand? Tel.: 089/55167-1150 E-Mail: beschwerde@lv1871.de 1. Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zu- ständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag Rechtsweg zuständige Niederlassung liegt. Zuständig ist auch das Ge- richt, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren 6. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu be- Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der schreiten. Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung ha- § 34 Welche der vorstehenden Bestimmungen können ben. geändert werden? 2. Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Ge- richt erheben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Bedingungsanpassung Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen 1. Ist eine Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedin- Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person gungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren bestandskräftigen Verwaltungsakt zum Beispiel bei der Bun- Sitz oder Ihre Niederlassung haben. desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder 3. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland sind für Klagen der Kartellbehörde für unwirksam erklärt worden, können wir aus dem Vertrag die Gerichte des Staates zuständig, in dem diese nach § 164 VVG durch eine neue Regelung ersetzen. wir unseren Sitz haben. Dies gilt auch, wenn Sie den Ort Voraussetzung ist, Ihres gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland verlegen.  dass dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist, oder § 33 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns  dass das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Rege- lung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichti- einmal nicht zufrieden sind? gung der Interessen der anderen Vertragspartei eine 1. Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind unzumutbare Härte darstellen würde. oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen ins- des Vertragsziels Ihre Belange angemessen berücksichtigt. besondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten of- Ein Ersatz durch eine neue Regelung ist auch mit Wirkung fen. für bestehende Verträge möglich. Versicherungsombudsmann 2. Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nach- dem Ihnen die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen 2. Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Om- Gründe mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil. budsmann für Versicherungen wenden. Diesen erreichen Sie derzeit wie folgt: Beitrags- und Leistungsänderung Versicherungsombudsmann e.V. 3. Wir sind nach § 163 VVG berechtigt, den vereinbarten Bei- Postfach 080632 trag neu festzusetzen, wenn 10006 Berlin Tel.: 0800 3696000  sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und Fax: 0800 3699000 nicht voraussehbar gegenüber den →Rechnungs- E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de grundlagen des vereinbarten Beitrags geändert hat, www.versicherungsombudsmann.de  der nach den berichtigten →Rechnungsgrundlagen neu Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige festgesetzte Beitrag angemessen und erforderlich ist, und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungs- um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleis- stelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsver- tung zu gewährleisten, und fahren teilzunehmen.  ein unabhängiger Treuhänder die →Rechnungsgrund- lagen und die Voraussetzungen der vorhergehenden 3. Wenn Sie Verbraucher sind und diesen Vertrag online (zum Punkte überprüft und bestätigt hat. Beispiel über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlos- Eine Neufestsetzung des Beitrags ist insoweit ausgeschlos- sen haben, können Sie sich mit ihrer Beschwerde auch on- sen, als line an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an  die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. Fragen oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und hierzu können auch per E-Mail an uns gestellt werden: info@lv1871.de.  ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbe- sondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Versicherungsaufsicht statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen. 4. Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung Die Mitwirkung des Treuhänders entfällt, wenn die Neufest- auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht setzung oder die Herabsetzung der Versicherungsleistung wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind: 4. Sie können verlangen, dass anstelle einer Erhöhung des Beitrags die Versicherungsleistung entsprechend herabge- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) setzt wird. Bei einer beitragsfreien Versicherung sind wir un- Sektor Versicherungsaufsicht ter den Voraussetzungen des Absatzes 3 berechtigt, die Graurheindorfer Straße 108 Versicherungsleistung herabzusetzen. 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de 5. Die Neufestsetzung des Beitrags und die Herabsetzung der Versicherungsleistung werden zu Beginn des zweiten Mo- Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist nats nach unserer Mittteilung wirksam. Wir teilen Ihnen da- und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. mit die Neufestsetzung oder Herabsetzung und die hierfür maßgeblichen Gründe mit. Unser Beschwerdemanagement 5. Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit auch an uns wenden. Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt: L-B12322/01.25 AVB-FRV Seite 23/24 [Seite 24] AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen Anhang der AVB zur Berücksichtigung der Aufwendungen für Abschluss- und Vertriebskosten in unserer Bilanz Mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen auf unserer Seite Aufwendungen für die Einrichtung des Versiche- rungsvertrags und für Provisions- oder Courtagezahlungen an den Vermittler. Die mit dem Abschluss verbundenen Aufwendun- gen berücksichtigen wir – ausgenommen Versicherungen gegen Einmalbeitrag – in Höhe der jeweils noch ausstehenden Bei- tragsforderungen in unserem Jahresabschluss. Hierfür wenden wir das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstel- lungsverordnung (DeckRV), auch genannt Zillmerverfahren, an. Hierbei werden bei der Berechnung der bilanziellen Deckungs- rückstellung die maximal möglichen Beitragsteile zur Tilgung der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen. Die maximal möglichen Beitragsteile sind diejenigen, die nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen →Versicherungsperiode bestimmt sind sowie bei einer vereinbarten garantierten →Erlebensfallleistung diejeni- gen, die zur Bildung der erhöhten Deckungsrückstellung benötigt werden. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der DeckRV auf 2,5 Prozent der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt. Dieses Verrech- nungsverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangs- zeit Ihrer Versicherung nur geringe Beträge zur Verfügung ste- hen, um diese dem Anlagestock zuzuführen (siehe § 1 Absatz 1 und 2 der AVB) und entsprechend der gewählten prozentualen Aufteilung in Anteileinheiten der zugehörigen →Investmentfonds umzurechnen. Das Zillmerverfahren hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Leistungen aus Ihrem Versicherungsver- trag. Dieser Hinweis dient ausschließlich der vertraglichen Klarstel- lung, da nur so eine Aktivierung zukünftiger, noch nicht fälliger Beträge in Höhe geleisteter, aber noch nicht getilgter Abschluss- aufwendungen in unserem Jahresabschluss möglich ist. Die Klausel und die Aktivierung haben für Ihren Vertrag keine Aus- wirkung. L-B12322/01.25 AVB-FRV Seite 24/24
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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