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Versicherungsmakler / Private Rentenversicherung / Bedingungsarchiv

NÜRNBERGER Fondsgebundene: die Bedingungen im Volltext

Fondsgebundene Basisrente (Rürup, Tarif NFX3308T, GN 331538, 2025) mit wählbarem garantiertem Verrentungswert, garantiertem Rentenfaktor von 85 Prozent mit Besserprüfung und Hinterbliebenen- oder Waisenrente; kein Kapitalwahlrecht, keine Entnahme, Kündigung nur als Beitragsfreistellung.

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Produkt und Garantien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Klassische Rentenversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen)nein
Fondsgebundene Rentenversicherung (Sparanteil in Investmentfonds)ja„Wertentwicklung der gewählten Fonds beteiligt.“§ 1 Abs. 4 a, Seite 3
Indexbeteiligung (Überschüsse fließen in eine Beteiligung an einem Index)nicht geregelt
Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert)ja„Der für die Garantie benötigte Teil Ihres Vertragswerts wird im sicheren Topf angelegt; der übrige Teil im fondsgebundenen Topf.“§ 1 Abs. 2, Seite 3
Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text)ja„Mit dem flexibel änderbaren garantierten Verrentungswert haben Sie bei Vertragsabschluss festgelegt, welcher Kapitalbetrag zum Rentenzahlungsbeginn mindestens zur Verrentung zur Verfügung steht.“§ 15, Seite 3
Garantieniveau wählbar und während der Laufzeit änderbarja„Sie können vor Rentenzahlungsbeginn den garantierten Verrentungswert selbst ändern.“§ 15 Abs. 1, Seite 1
Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text)ja„Dabei legen wir dem sicheren Topf eine garantierte Verzinsung von 1 % p. a. zugrunde.“§ 1, Seite 2
Garantierter Rentenfaktor bei Vertragsschluss (Rente je 10.000 Euro Guthaben)ja„Der garantierte Rentenfaktor beträgt 85 % des Rentenfaktors, der sich aus einem Rechnungszins von 1 % p. a., unserer anerkannten unternehmenseigenen Rententafel NÜRNBERGER Tafel 2013 R“§ 2 Abs. 1 a, Seite 5
Versicherer darf den Rentenfaktor nachträglich senken (Treuhänderklausel)keine„Der garantierte Rentenfaktor bietet Ihnen die Sicherheit, dass eine etwaige erhebliche Verschlechterung der Rechnungsgrundlagen bis zum Rentenzahlungsbeginn nicht zu Ihren Lasten geht.“§ 1 Abs. 4 a, Seite 4
Günstigerprüfung: Rente mindestens mit garantiertem, höchstens mit dann gültigem Rechnungsgrundlagenja„Ist die rechnungsmäßige Rente nach Schritt 2 höher als die ab Rentenzahlungsbeginn garantierte Rente nach Schritt 1, zahlen wir die rechnungsmäßige Rente.“§ 2 Abs. 1 c, Seite 5
Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregeltja„Die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit erhalten nach § 153 VVG eine Überschussbeteiligung. Diese umfasst eine Beteiligung an den Überschüssen und den Bewertungsreserven.“§ 3 Abs. 1, Seite 6
Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich)ja„Bei dem Wechsel Ihrer Fondsauswahl handelt es sich um ein einseitiges Optionsrecht, für das Sie keine Fristen einhalten müssen. Für diesen Wechsel erheben wir keine Kosten.“§ 24 Abs. 1, Seite 16
Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließenja„sind wir berechtigt, den betroffenen Fonds durch einen anderen Fonds zu“§ 26 Abs. 5, Seite 18
Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Rentenbeginn)ja„für unser kursorientiertes Ablaufmanagement entschieden haben, für das wir keine zusätzlichen Kosten erheben.“§ 25, Seite 17

Rentenbeginn und Auszahlung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Flexibler Rentenbeginn (Abrufphase, vorgezogener oder aufgeschobener Beginn)ja„Sie können vor dem Rentenzahlungsbeginn einseitig bestimmen, dass der Rentenzahlungsbeginn vorverlegt wird, wenn Sie zum verlegten Rentenzahlungsbeginn 62 Jahre oder älter sind.“§ 16 Abs. 2, Seite 13
Frühester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text)ja„Die Altersrente erhalten Sie frühestens ab Vollendung Ihres 62. Lebensjahres“§ 2 Abs. 1, Seite 4
Spätester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text)ja„zum verlegten Rentenzahlungsbeginn jünger als 85 Jahre sind“§ 16 Abs. 3, Seite 14
Kapitalwahlrecht (Auszahlung als Einmalbetrag statt Rente)nein„Eine einmalige Leistung statt der Renten können Sie nicht verlangen.“§ 2 Abs. 2, Seite 6
Frist für die Ausübung des Kapitalwahlrechts vor Rentenbeginnnicht geregelt
Teilkapitalauszahlung zum Rentenbeginn (Rest als Rente)nein„Eine einmalige Leistung statt der Renten können Sie nicht verlangen.“§ 2 Abs. 2, Seite 6
Rentengarantiezeit (Rente läuft bei Tod bis zum Ende der Frist weiter)ja„Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart und sterben Sie nach dem (gegebenenfalls verlegten) Rentenzahlungsbeginn während der Rentengarantiezeit, leisten wir eine Hinterbliebenen-/Waisenrente“§ 2 Abs. 4, Seite 6
Restkapital oder Kapitalrückgewähr bei Tod nach Rentenbeginnnein„Haben Sie mit uns keine Rentengarantiezeit vereinbart und sterben Sie nach dem (gegebenenfalls verlegten) Rentenzahlungsbeginn, erbringen wir keine Leistung und der Vertrag endet.“§ 2 Abs. 4, Seite 7
Steigende Rente oder Teildynamik im Rentenbezugja„Haben Sie die dynamische Überschussrente gewählt, wird jährlich die gesamte Überschusszuweisung zur Erhöhung der bis dahin erreichten rechnungsmäßigen Rente verwendet“§ 3 Abs. 5 c, Seite 8
Abfindung von Kleinstrenten (Grenzbetrag im limit oder text)ja, bis zur Versicherungssumme„Wir sind allerdings berechtigt, zu Rentenzahlungsbeginn eine sogenannte Kleinbetragsrente nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 u. 4 i.V.m. § 93 Absatz 3 Satz 2 EStG abzufinden.“§ 2 Abs. 2, Seite 5
Pflegeoption (höhere Rente oder Kapital bei Pflegebedürftigkeit)nicht geregelt
Sofort beginnende Rente gegen Einmalbeitragnein
Fondsgebundener Rentenbezug (Guthaben bleibt in der Rentenphase investiert)nein„Ihr Versicherungsvertrag und die Höhe der Rente nehmen nicht mehr an der weiteren Entwicklung der Fonds teil.“§ 1 Abs. 3, Seite 4

Tod und Hinterbliebene

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung vor Rentenbeginnja, bis zur Versicherungssumme„Sterben Sie vor dem Rentenzahlungsbeginn, leisten wir eine Hinterbliebenen-/Waisenrente in gleichbleibender Höhe“§ 2 Abs. 3, Seite 6
Höhe der Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich)ja„Wir berechnen die Höhe der Hinterbliebenen-/Waisenrente aus dem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vertragswert“§ 2 Abs. 3, Seite 6
Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 Prozent)nicht geregelt
Hinterbliebenenrente für Ehe- oder Lebenspartnerja„Die Todesfallleistung wird in Form einer gleichbleibenden lebenslangen Hinterbliebenenrente an Ihren Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner ausgezahlt“§ 2 Abs. 3 b, Seite 6
Waisenrente für kindergeldberechtigte Kinderja„wird die Todesfallleistung stattdessen in Form einer gleichbleibenden Waisenrente an anspruchsberechtigte Kinder ausgezahlt“§ 2 Abs. 3 b, Seite 6
Rente auf zwei Leben (Weiterzahlung an die zweite Person)nicht geregelt
Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich)nein„Sie können sie daher nicht abtreten oder verpfänden und unbeschadet von Absatz 2 auch keinen Bezugsberechtigten benennen.“§ 11 Abs. 3, Seite 11
Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich)keine„unabhängig davon, ob bereits 3 Jahre seit Abschluss Ihres Versicherungsvertrags vergangen sind“§ 6, Seite 9

Beitrag und Flexibilität

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlustja„Besteht der Vertrag bereits 3 Jahre, haben Sie Anspruch auf eine zinslose Stundung der Beiträge“§ 28 Abs. 1, Seite 19
Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich)ja„Die Beiträge stunden wir längstens für 12 Monate, bei mehrmaliger Beitragsstundung insgesamt höchstens für 24 Monate während der gesamten Vertragslaufzeit.“§ 28 Abs. 1, Seite 18
Beitragsreduzierung während der Laufzeitja„Sie können in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) erklären, dass sich Ihr laufender Beitrag zum Beginn der nächsten Versicherungsperiode“§ 20 Abs. 1, Seite 15
Beitragsfreistellung (Vertrag läuft ohne weitere Beiträge weiter)ja„Sie können bei einer beitragspflichtigen Versicherung verlangen, dass sie zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode“§ 29 Abs. 1, Seite 18
Zuzahlungen jederzeit möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text)ja, bis 250 €„Eine Zuzahlung muss mindestens 250,00 EUR betragen.“§ 20 Abs. 2, Seite 16
Teilentnahmen vor Rentenbeginnnein„Eine Entnahme ist aufgrund § 10 Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht möglich.“§ 21, Seite 16
Dynamik: planmäßige Beitragserhöhung ohne Gesundheitsprüfungja„ab dem Beginn des nächsten Versicherungsjahres planmäßige Erhöhungen Ihrer Beiträge nach Maßgabe der "Besonderen Bedingungen für die Rentenversicherung mit NÜRNBERGER Plus" erfolgen“§ 18 Abs. 1, Seite 15
Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruchnicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit als Zusatznicht geregelt
Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistungnicht geregelt
Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind)nein„Auch die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft ist ausgeschlossen.“§ 11 Abs. 3, Seite 11

Kündigung, Rückkauf und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Widerrufsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich)nicht geregelt
Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiodeja„Bei Kündigung wird Ihr Vertrag nicht aufgelöst und es wird kein Wert ausgezahlt.“§ 28 Abs. 2, Seite 19
Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben)nein„Bei Kündigung wird Ihr Vertrag nicht aufgelöst und es wird kein Wert ausgezahlt.“§ 28 Abs. 2, Seite 19
Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellungnicht geregelt
Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt)ja„Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 5 Jahre der Beitragszahlungsdauer ergibt (sogenannter Mindestwert).“§ 34 Abs. 3, Seite 20
Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich)ja„erforderliche Betrag ist auf 2,5 % der von Ihnen während der Vertragslaufzeit zu zahlenden Beiträge beschränkt.“§ 31 Abs. 2, Seite 21
Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigungnicht geregelt
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pauseja„Eine Wiederinkraftsetzung der Hauptversicherung nach erfolgter Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung setzt keine Gesundheitsprüfung voraus“§ 29 Abs. 5, Seite 20
Übertragung des Guthabens zu einem anderen Anbieternicht geregelt
Ansprüche nicht übertragbar, beleihbar oder kapitalisierbar (Basisrente)ja„Die Ansprüche aus diesem Vertrag sind nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar.“§ 11 Abs. 3, Seite 11

Förderung und Rahmen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zertifizierte Basisrente (Rürup) nach Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzja„Ihre fondsgebundene Basisrentenversicherung ist eine steuerlich geförderte Form der Altersvorsorge, die nach dem AltZertG zertifiziert ist.“§ 1 Abs. 1, Seite 1
Zertifizierter Riester-Vertrag (Altersvorsorgevertrag mit Zulagen)nein
Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach Paragraph 108g Einkommensteuergesetz (Österreich)nicht geregelt
Mindestbindung vor Auszahlung (Jahre wörtlich, Österreich zehn Jahre)nicht geregelt
PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Rentenpflichtnicht geregelt
PPA (Plan de Previsión Asegurado) mit garantiertem Zinsnicht geregelt
Vorzeitige Verfügung (in Spanien nach zehn Jahren oder in Ausnahmefällen)nicht geregelt
Steuerlich begünstigte lebenslange Rente (Spanien: renta vitalicia asegurada)nicht geregelt

Pflichten und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Hauptversicherungja„Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände“§ 7 Abs. 1, Seite 9
Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhenkeine„Die Todesfallleistung aus der Hauptversicherung leisten wir auch dann, wenn die versicherte Person im“§ 5 Abs. 1, Seite 9
Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffenkeine„oder durch den Einsatz bzw. das Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen gestorben ist“§ 5 Abs. 1, Seite 9
Lebensbescheinigung als Voraussetzung für die Rentenzahlungja„Bei Rentenzahlungsbeginn haben Sie uns auf Ihre Kosten einen amtlichen Lebens- und Altersnachweis zur versicherten Person vorzulegen.“§ 8 Abs. 1 a, Seite 11
Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benanntja„Mit der jährlichen Information werden Sie auch darüber unterrichtet, ob und wie wir ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der gezahlten Beiträge berücksichtigen.“§ 33 Abs. 1, Seite 21
Jährliche Mitteilung über Stand des Vertrags und Überschüsseja„Bis zum Beginn der Auszahlungsphase informieren wir Sie außerdem jährlich über das nach Abzug der Kosten zu Beginn der Rentenzahlung voraussichtlich zur Verfügung stehende Gesamtkapital.“§ 33 Abs. 1, Seite 21

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
NÜRNBERGER Lebensversicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen Basisrente (GN 331538)
[Seite 1] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Allgemeine Bedingungen für die NÜRNBERGER Fondsgebundene Rentenver- sicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung und Rentengarantiezeit nach Tarif NFX3308T als Altersvorsorgevertrag im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG (NÜRNBERGER Fondsgebundene Ba- sisrente) GN331538_202502 Inhalt Leistung § 21 Können Sie sich vorzeitig Geld auszahlen lassen (Ent- nahme)? §1 Was ist eine fondsgebundene Basisrentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung? § 22 Wie können Sie Risiken selbst managen? §2 Welche Leistungen erbringen wir? § 23 Wie können Sie Fonds oder Depots wechseln? §3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? § 24 Was ist unser kursorientiertes Ablaufmanagement und wie können Sie es nachträglich aktivieren? §4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? § 25 Was ist Rebalancing und wie können Sie es wann ein- §5 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder schließen? Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? § 26 Was geschieht bei unplanmäßigen Veränderungen der §6 Was gilt bei Selbsttötung? Fonds? §7 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und § 27 Welche anderen Möglichkeiten als eine Umwandlung in welche Folgen hat ihre Verletzung? eine prämienfreie Versicherung haben Sie bei Zahlungs- §8 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? schwierigkeiten? §9 Wo sind die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen? § 28 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen und warum er- bringen wir dann nicht sofort Leistungen? § 10 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? § 29 Wann können Sie Ihren Vertrag in eine prämienfreie Versi- § 11 Wer erhält die Leistung? cherung umwandeln und welche Auswirkungen hat dies? Beitrag Optionen spätestens 1 Monat vor Rentenzahlungsbeginn § 12 Wie verwenden wir Ihre Beiträge? § 30 Wann müssen Sie spätestens den Wechsel der Überschuss- § 13 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? verwendung im Rentenbezug erklären? § 14 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig Kosten zahlen? § 31 Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart? Optionen während der Aufschubdauer, Kündigung und Umwand- § 32 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? lung in eine prämienfreie Versicherung Sonstige Vertragsbestimmungen § 15 Wie können Sie den garantierten Verrentungswert ändern und wann ändert er sich automatisch? § 33 Welche Informationen erhalten Sie während der Vertrags- laufzeit und wie können Sie den Wert Ihrer Versicherung er- § 16 Wie können Sie den Rentenzahlungsbeginn verlegen? fahren? § 17 Wie können Sie nachträglich planmäßige Erhöhungen ein- § 34 Was gilt, wenn sich Ihre Postanschrift und/oder Ihr Name schließen (Dynamik)? ändern? § 18 Was gilt für außerplanmäßige Erhöhungen der Beiträge und § 35 Welche weiteren Mitteilungspflichten haben Sie? der Leistungen? § 36 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? § 19 Was gilt für Reduzierungen der Beiträge und der Leis- tungen? § 37 Streitschlichtungsstelle, Aufsichtsbehörde und Gerichts- GN331538_202502 stand § 20 Was gilt, wenn Sie Zuzahlungen leisten wollen? Begriffsbestimmungen Seite 1 [Seite 2] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Leistung Um die Langfristigkeit einer Rentenversicherung attraktiv zu ge- stalten und Ihnen Reaktionsmöglichkeiten auf sich ändernde Leben- § 1 Was ist eine fondsgebundene Basisrentenversicherung mit sumstände zu geben, ermöglichen wir es Ihnen, dass Sie Ihren Ver- aufgeschobener Rentenzahlung? trag in vielfältiger Hinsicht individuell anpassen und zu Ihrem le- benslänglichen Wegbegleiter machen können. Weil uns diese Flexi- Zertifizierung bilität wichtig ist, geben wir Ihnen vorangestellt im Absatz 3 eine Übersicht über Ihre vor und nach dem Rentenzahlungsbeginn be- (1) Ihre fondsgebundene Basisrentenversicherung ist eine steuerlich stehenden Gestaltungsmöglichkeiten und Optionen. geförderte Form der Altersvorsorge, die nach dem AltZertG zertifi- ziert ist. Wir stellen Ihnen im Anschluss daran detailliert dar, wie der Ver- Die Versicherungsbedingungen Ihres Basisrentenvertrags gelten tragswert bis zum Rentenzahlungsbeginn gebildet wird (siehe Ab- nur, soweit sie den Regelungen des zertifizierten Basisrentenver- satz 4). Bis zum Rentenzahlungsbeginn legen wir Ihre Sparbeiträge trags und den Vorschriften des AltZertG nicht widersprechen bzw. (Beiträge abzüglich Kosten) auf 2 verschiedene Arten an, die Sie diesen nicht entgegenstehen. Maßgeblich ist die geltende Fassung sich wie 2 Töpfe vorstellen können: des AltZertG zu dem Zeitpunkt, als der Basisrentenvertrag abge- schlossen wurde. • im fondsgebundenen Topf erfolgt die Anlage in der von Ihnen ge- wählten Investmentanlage und • im sicheren Topf zu einer garantierten Verzinsung. Besonderheiten und erster Überblick Die Aufteilung Ihrer Sparbeiträge auf beide Töpfe wird von uns für (2) Ihre fondsgebundene Basisrentenversicherung bietet Ihnen Sie automatisch so vorgenommen, dass die von Ihnen gewählte Höhe des garantierten Verrentungswertes zum Rentenzahlungsbe- • eine lebenslange Altersrente in gleichbleibender Höhe, wenn Sie ginn gesichert ist. den Rentenzahlungsbeginn erleben (siehe § 2 Absatz 1). Sie haben Der Verrentungswert ist der zum Rentenzahlungsbeginn zur Verren- keine Möglichkeit, anstelle der Altersrente eine einmalige Leis- tung zur Verfügung stehende Vertragswert Ihrer Versicherung. tung zu verlangen (siehe § 2 Absatz 2). Der früheste Rentenzah- Dabei legen wir dem sicheren Topf eine garantierte Verzinsung von lungsbeginn darf nicht vor Vollendung Ihres 62. Lebensjahres 1 % p. a. zugrunde. liegen. Zum Rentenzahlungsbeginn wird der Wert des fondsgebundenen Topfes in den sicheren Topf übertragen. Ab dann erfolgt also die Ihre fondsgebundene Basisrentenversicherung bietet zudem einen gesamte Anlage risikolos im sicheren Topf (siehe Absatz 5) und wir Todesfallschutz, sofern Sie Hinterbliebene im Sinne des § 10 Ab- zahlen Ihnen daraus eine lebenslang garantierte Rente. Mit welchen satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG hinterlassen: Garantien und mit welcher Besserprüfung wir die Höhe der Alters- rente zum Beginn der Rentenzahlung ermitteln, erläutern wir Ihnen • Sterben Sie vor dem Rentenzahlungsbeginn, leisten wir eine Hin- unter Absatz 6. terbliebenen-/Waisenrente (siehe § 2 Absatz 3). • Sterben Sie nach dem Rentenzahlungsbeginn, leisten wir eine Hin- Unser Flexibilitätsversprechen terbliebenen-/Waisenrente, wenn Sie eine Rentengarantiezeit ver- einbart haben und innerhalb dieser sterben (siehe § 2 Absatz 4). (3) Mit vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten können Sie Ihren Ver- Die Ansprüche aus Ihrer fondsgebundenen Basisrentenversicherung trag auch nach Vertragsabschluss selbstständig flexibel gestalten. sind nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräu- Selbstständig bedeutet: Die unter Buchstabe a genannten, nach- ßerbar und nicht kapitalisierbar (siehe § 11 Absatz 3). träglichen Vertragsänderungen bedürfen nicht unserer Zustimmung. Bei Kündigung erfolgt keine Auszahlung des Vertragswerts, sondern Es handelt sich um einseitige Optionen, die durch den Zugang Ihrer die Umwandlung Ihres Vertrags in eine prämienfreie Versicherung, entsprechenden Erklärung in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) d. h. der Vertrag wird ohne Zuführung weiterer Sparbeiträge fortge- wirksam werden. Maßgebliche Fristen für die Ausübung der Op- führt. Laufende Kosten, die sich auf das gebildete Kapital beziehen tionen und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens sind in der jewei- (siehe § 31 Absatz 3), werden monatlich dem Vertragswert ent- ligen Option genannt. nommen. Zum Rentenzahlungsbeginn wird der zugrunde liegende Vertragswert vollständig in unser konventionelles Sicherungsver- a) Vor Rentenzahlungsbeginn: mögen überführt und wir zahlen eine Altersrente. • Änderung Ihres garantierten Verrentungswertes (siehe § 15) Ein Vorteil der fondsgebundenen Rentenversicherung entsteht bei • Verlegung des Rentenzahlungsbeginns nach vorne oder hinten laufender Beitragszahlung durch ihre Langfristigkeit. Die mit dem (siehe § 16) Kauf von Anteilen verbundenen Schwankungsrisiken mindern sich • Dynamik: nachträglicher Einschluss von planmäßigen Erhöhungen dadurch. Es erfolgt bei laufender Beitragszahlung über viele Stich- nach NÜRNBERGER Plus (siehe § 17) tage (siehe Absatz 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) hinweg ein • außerplanmäßige Erhöhung von Beiträgen und Leistungen (siehe Anteilskauf zu den dann jeweils aktuellen Fondskursen. Bei nied- § 18) rigen Kursen werden automatisch mehr Anteile erworben als bei • außerplanmäßige Reduzierung von Beiträgen und Leistungen GN331538_202502 hohen. Es entsteht ein Durchschnittskosteneffekt (sogenannter (siehe § 19) Cost-Average-Effekt). Je länger der Vertrag läuft und je niedriger • Zuzahlungen (siehe § 20) Sie die Garantie in Ihrem Vertrag festsetzen, desto größer fällt • Fonds-/Depotwechsel (siehe § 23) dieser Cost-Average-Effekt aus. • nachträglicher Einschluss des kursorientierten Ablaufmanage- ments (siehe § 24) • nachträglicher Einschluss von Rebalancing (siehe § 25) Seite 2 [Seite 3] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG • Wiederinkraftsetzung (siehe § 29) aktionskosten eine hohe Flexibilität und verschiedene Möglich- keiten, das Risiko selbst zu managen. b) Spätestens 1 Monat vor dem Rentenzahlungsbeginn: a) Fondsgebundener Topf • Änderung der Art der Überschussverwendung im Rentenbezug (siehe § 30) Der fondsgebundene Topf ist das freie Fondsvermögen, das aus einem oder mehreren Fonds/Depots bestehen kann. Der fondsge- Anlage bis zum Rentenzahlungsbeginn in 2 Töpfen bundene Topf ist nur bis zum Rentenzahlungsbeginn vorhanden, der Geldwert der Anteile wird dann in den sicheren Topf umge- (4) Von den Beiträgen, die Sie an uns zahlen, ziehen wir zunächst schichtet. Kosten ab. Die Beiträge nach Abzug der beitragsabhängigen Kosten Mit dem freien Fondsvermögen können Sie innerhalb unserer nennen wir "Sparbeiträge". Mit den Sparbeiträgen erfolgt der Fondsauswahl eigenständig die Chancen und Risiken der Anlage be- Aufbau des Vertragswerts bis zum Rentenzahlungsbeginn. einflussen: anfänglich durch Ihre Fondsauswahl, später durch Fonds- wechsel (siehe § 23). Mit dem fondsgebundenen Topf sind Sie un- Ihre Sparbeiträge legen wir auf 2 verschiedene Arten an, die Sie sich mittelbar an der Wertentwicklung der gewählten Fonds beteiligt. wie 2 Töpfe vorstellen können: aa) Da die Entwicklung der Vermögenswerte der Fonds nicht vor- • Der fondsgebundene Topf ist der Geldwert der Anteile in der von auszusehen ist, können wir für den fondsgebundenen Topf vor Ren- Ihnen gewählten Investmentanlage (siehe Buchstabe a). Der Geld- tenzahlungsbeginn die Höhe der Altersrente nicht garantieren. wert des fondsgebundenen Topfes ergibt sich aus den Anteilen Sie haben bis zum Rentenzahlungsbeginn die Chance, einen Wert- und ihrem jeweiligen Anteilswert. Wie sich der fondsgebundene zuwachs zu erzielen, insbesondere bei Kurssteigerungen. Bei Kurs- Topf entwickelt, hängt unmittelbar von der Fondsentwicklung ab; rückgängen tragen Sie im Gegenzug das Risiko der Wertminderung. das Risiko dafür tragen Sie bis zum Rentenzahlungsbeginn. Wertminderungen bis hin zum Totalverlust können auch bei unplan- • Der sichere Topf ist die sichere Anlage (siehe Buchstabe b). Das mäßigen Veränderungen der Fonds (siehe § 26) entstehen. Bei- Guthaben im sicheren Topf wird mit dem Rechnungszins verzinst; spielsweise kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der das Risiko dafür trägt die NÜRNBERGER Lebensversicherung AG. Anteile aussetzen. Bei Werten, die nicht in Euro, sondern in anderen Währungen geführt werden, können Schwankungen der Währungs- Der Geldwert aus dem fondsgebundenen Topf und dem sicheren kurse den Wert der Anlage zusätzlich beeinflussen. Auch Bonitäts- Topf ergibt zusammen den Vertragswert. Der für die Garantie benö- und Zinsänderungsrisiken beeinflussen beispielsweise die Wertent- tigte Teil Ihres Vertragswerts wird im sicheren Topf angelegt; der wicklung Ihrer Investmentanlage und haben damit Einfluss auf die übrige Teil im fondsgebundenen Topf. Haben Sie einen garantierten Höhe Ihrer Altersrente. Verrentungswert von 0,00 EUR festgelegt, erfolgt der Aufbau des Bei stetiger laufender Beitragszahlung erfolgt eine Glättung der Verrentungswertes vollständig im fondsgebundenen Topf und ist Chancen und Risiken durch den Durchschnittskosteneffekt (Cost- damit nicht garantiert. Im Gegenzug steigen Ihre Renditechancen. Average-Effekt). Die Aufteilung Ihrer Sparbeiträge auf beide Töpfe wird von uns für Je länger der Vertrag läuft und je niedriger Sie die Garantie in Ihrem Sie automatisch so vorgenommen, dass der von Ihnen festgelegte Vertrag festsetzen, desto größer fällt er aus. Dieser Effekt besteht garantierte Verrentungswert erst zum Rentenzahlungsbeginn gesi- nicht bei einmaligen Zuzahlungen. Bei einer Zuzahlung wird der ge- chert ist. Das bedeutet, dass wir Ihre Sparbeiträge so spät wie mög- samte Sparanteil zu einem einzigen Stichtag angelegt, weshalb lich in den sicheren Topf anlegen und zuvor in den fondsgebun- damit sowohl höhere Risiken als auch höhere Chancen verbunden denen Topf. Dies hat für Sie den Vorteil, dass Sie möglichst lange an sind. der Wertentwicklung des fondsgebundenen Topfes teilhaben und somit Ihre Renditechancen steigen. bb) Der fondsgebundene Topf besteht aus Anteilen der zugehö- Mit dem flexibel änderbaren garantierten Verrentungswert haben rigen Fonds und wird gesondert von unserem sicheren Topf ange- Sie bei Vertragsabschluss festgelegt, welcher Kapitalbetrag zum legt. Der auf Ihren Vertrag entfallende Wert der Anteilseinheiten Rentenzahlungsbeginn mindestens zur Verrentung zur Verfügung bildet zusammen mit dem sicheren Topf den Vertragswert. steht. Diese Garantie greift zum Rentenzahlungsbeginn, jedoch bei- Die Verteilung eines jeden im fondsgebundenen Topf anzule- spielsweise nicht bei prämienfreier Umwandlung. genden Betrags wird in dem vereinbarten Verhältnis der im Depot Eventuell anfallende Überschüsse werden immer vollständig im enthaltenen Fonds bzw. entsprechend der von Ihnen gewählten An- fondsgebundenen Topf angelegt und erhöhen den fondsgebun- lagestrategie vorgenommen. denen Teil des Vertragswerts. Die zur Deckung des Todesfallrisikos gegebenenfalls erforderlichen, cc) Soweit die Erträge aus einem Fonds nicht ausgeschüttet werden, nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berech- fließen sie unmittelbar in diesen Fonds und erhöhen damit den Wert neten Risikobeiträge sowie die mittelbar in den Beitrag einkalku- der Anteilseinheiten. Erträge aus einem Fonds, die ausgeschüttet lierten Verwaltungskosten entnehmen wir monatlich dem Vertrags- werden, rechnen wir in Anteilseinheiten des jeweiligen Fonds um wert. und schreiben sie gut. Rückständige Beiträge werden mit dem Vertragswert verrechnet, wenn wir Leistungen erbringen sowie bei Kündigung (siehe § 28) dd) Bei den unten aufgeführten Ereignissen während der Laufzeit GN331538_202502 und bei prämienfreier Umwandlung (siehe § 29). Dadurch können Ihres Vertrags berechnen wir den Geldwert des fondsgebundenen die garantierten Leistungen sinken. Topfes. Diesen ermitteln wir dadurch, dass wir für jeden beteiligten Fondswechsel (siehe § 23), Rebalancing (siehe § 25) und das kurs- Fonds die Anzahl der Anteilseinheiten mit dem am maßgebenden orientierte Ablaufmanagement (siehe § 24) führen wir auf Wunsch Stichtag gültigen Rücknahmepreis multiplizieren und die Summe für Sie ohne zusätzliche Kosten und ohne Entnahme aus dem Ver- aus diesen Werten bilden. tragswert durch. Sie haben dadurch ohne ertragsmindernde Trans- Seite 3 [Seite 4] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Maßgebender Stichtag ist für Wann genau wir mit der Finanzierung der Garantie im sicheren Topf beginnen, ist insbesondere von dem von Ihnen festgelegten garan- • die Berechnung der Altersrente (siehe § 2 Absatz 1): der letzte tierten Verrentungswert, der Aufschub- und der Beitragszahlungs- Börsentag vor dem Rentenzahlungsbeginn. dauer, der Höhe Ihrer Sparbeiträge sowie dem Rechnungszins ab- • die Todesfallleistung vor dem Rentenzahlungsbeginn (siehe § 2 hängig. Solange die Finanzierung der Garantie noch nicht begonnen Absatz 3): der letzte Börsentag vor dem Zugang der Meldung hat, sind bei Beitragsfreistellung nur fondsgebundene Werte aus über Ihren Tod bei unserer Generaldirektion, spätestens der letzte dem fondsgebundenen Topf vorhanden; in diesem Fall sind keine Börsentag vor dem Rentenzahlungsbeginn. beitragsfreien Summen garantiert. • die Verwendung Ihres Beitrags (siehe § 12): der letzte Börsentag Haben Sie bei Vertragsabschluss oder während der Aufschubdauer vor Fälligkeit des Beitrags. Ihr persönliches Garantiemaximum ausgewählt, legen wir Ihre Spar- • eine Änderung des garantierten Verrentungswertes (siehe § 15): beiträge nur im sicheren Topf an. der erste Börsentag nach Zugang der hinreichend bestimmten Än- Eventuelle Überschüsse werden dagegen - unabhängig vom garan- derungserklärung. tierten Verrentungswert - nicht dem sicheren Topf, sondern immer • eine Zuzahlung (siehe § 20): der erste Börsentag nach Zugang so- vollständig dem fondsgebundenen Topf zugeführt. wohl der Optionserklärung als auch der Zuzahlung (späterer der beiden Zeitpunkte). Anlage ab Rentenzahlungsbeginn • einen Fondswechsel (siehe § 23): der erste Börsentag nach Zu- gang der hinreichend bestimmten Fondswechselerklärung. (5) Der Geldwert des fondsgebundenen Topfes wird bei Beginn der Rentenzahlung in den sicheren Topf umgeschichtet. Ab dann legen Bei einer Änderung des garantierten Verrentungswertes, einer Zu- wir den Vertragswert vollständig im sicheren Topf an, d. h. in un- zahlung oder einem Fondswechsel können Sie bestimmen, dass Sie serer sicheren Anlage. Ihr Versicherungsvertrag und die Höhe der ausnahmsweise erst eine spätere Vornahme der Option wünschen. Altersrente nehmen nicht mehr an der weiteren Entwicklung der Dann ist maßgebender Stichtag für Fonds teil. Das Risiko einer Wertminderung bei Kursrückgängen entfällt. • eine spätere Änderung des garantierten Verrentungswertes (siehe § 15): der erste Börsentag ab dem gewünschten Änderungszeit- Garantierter Rentenfaktor, garantierte Mindestrente und Besser- punkt. prüfung • eine spätere Zuzahlung (siehe § 20): der erste Börsentag ab dem gewünschten Zeitpunkt, wenn uns sowohl die Optionserklärung (6) Die im Vertrag beinhalteten Garantien sind im Versicherungs- als auch bereits die Zuzahlung vorliegen. schein genannt und bei Vertragsänderungen im entsprechenden • einen späteren Fondswechsel (siehe § 23): der erste Börsentag ab Nachtrag. dem gewünschten Wechselzeitpunkt. Für den gesamten Vertragswert (aus dem fondsgebundenen Topf und dem sicheren Topf) garantieren wir einen Rentenfaktor, für den ee) Wenn wir Versicherungsleistungen erbringen, müssen wir unter sicheren Topf zusätzlich eine in Euro garantierte Mindestrente. Bei Zugrundelegung des Stichtags und der Kurswerte Erhebungen zur Rentenzahlungsbeginn nehmen wir eine Besserprüfung vor und es Höhe des Vertragswerts anstellen. Dies hat zur Folge, dass wir die wird gegebenenfalls eine über die Garantie(n) hinausgehende zu- erste Monatsrente in der Regel erst 14 Tage nach Rentenzahlungs- sätzliche Überschussrente gezahlt (siehe § 2 Absatz 1). beginn zahlen können (siehe § 8 Absatz 2). Bei Ihrem Tod erweitert sich der Bearbeitungszeitraum auf 3 Wochen. a) Wir garantieren Ihnen bei Vertragsabschluss einen Umrechnungs- faktor für die Verrentung des bei Rentenzahlungsbeginn vorhan- b) Sicherer Topf denen Vertragswerts in eine Altersrente nach § 2 Absatz 1. Der ga- rantierte Rentenfaktor bietet Ihnen die Sicherheit, dass eine etwaige Der sichere Topf ist die sichere Anlage. Mit ihr wird der garantierte erhebliche Verschlechterung der Rechnungsgrundlagen bis zum Verrentungswert finanziert. Dieser garantierte Verrentungswert Rentenzahlungsbeginn nicht zu Ihren Lasten geht. kann nicht sinken, solange Sie keine wesentlichen Änderungen an Der garantierte Rentenfaktor kann Sie bis zum Rentenzahlungsbe- Ihrem Vertrag vornehmen (wie z. B. Senken des garantierten Ver- ginn allerdings nicht vor den Risiken der Wertminderung des fonds- rentungswertes; siehe § 15). gebundenen Topfes (siehe Absatz 4 Buchstabe a Doppelbuchsta- Im sicheren Topf findet vor dem Rentenzahlungsbeginn nur ein Ver- be aa) schützen. mögensaufbau statt, wenn Sie einen garantierten Verrentungswert höher als 0,00 EUR festgelegt haben. Dieser garantierte Verren- b) Wir garantieren Ihnen für den aus dem sicheren Topf garantierten tungswert ist erst zum Rentenzahlungsbeginn gesichert; das be- Wert eine garantierte Mindestrente in Euro. Die Garantie beruht auf deutet, dass wir Ihre Sparbeiträge so spät wie möglich in den si- dem festgelegten garantierten Verrentungswert. cheren Topf anlegen und zuvor im fondsgebundenen Topf. Das hat für Sie den Vorteil, dass Sie möglichst lange an der Wertentwick- § 2 Welche Leistungen erbringen wir? lung des fondsgebundenen Topfes teilhaben und somit Ihre Rendi- techancen steigen. Im Folgenden beschreiben wir Ihnen unsere vertraglichen Leis- Dies kann zum Beispiel dazu führen, dass in den ersten Vertrags- tungen bei Rentenzahlungsbeginn (siehe Absätze 1, 2 und 5) sowie GN331538_202502 jahren die Sparbeiträge vollständig dem fondsgebundenen Topf zu- bei Ihrem Tod (siehe Absätze 3 bis 5). Welche Leistungen wir bei geführt werden, obwohl Sie einen garantierten Verrentungswert Kündigung oder nach prämienfreier Umwandlung erbringen, er- höher als 0,00 EUR festgelegt haben. klären wir dagegen unter den §§ 28 und 29. Seite 4 [Seite 5] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Altersrente Vergleichbar sind zum Verkauf geöffnete sofort beginnende Ren- tenversicherungen, die kumulativ folgende Merkmale aufweisen: (1) Erleben Sie den Rentenzahlungsbeginn, zahlen wir Ihnen eine Al- tersrente in gleichbleibender Höhe, solange Sie leben. Die Alters- • Zahlung einer lebenslangen Garantierente ab Rentenzahlungsbe- rente erhalten Sie frühestens ab Vollendung Ihres 62. Lebensjahres; ginn; den genauen Rentenzahlungsbeginn können Sie den Allgemeinen • Möglichkeit des Versicherungsnehmers zum Einschluss einer Ren- Vertragsdaten entnehmen. tengarantiezeit oder Todesfallleistung; Wir zahlen die Altersrente monatlich, jeweils zum Monatsersten. Die • keine Möglichkeit unsererseits zur Risikoprüfung; tatsächlich ausbezahlte Rente kann nicht niedriger, aber zu Ihren • vergleichbare Überschussbeteiligung ab Rentenzahlungsbeginn Gunsten höher als die vereinbarte garantierte Mindestrente sein. (inhaltlich vergleichbar bezüglich der Art der Überschussanteile, Wir berechnen die Altersrente aus dem zum Rentenzahlungsbeginn der Bezugsgrößen und der Verwendung). vorhandenen, gesamten Vertragswert und der Beteiligung an den Beispiel: Zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags war in Bewertungsreserven. diesem Sinne der Tarif NR3303 vergleichbar. Der gesamte Vertragswert ist der Geldwert aus dem fondsgebun- denen Topf und dem sicheren Topf; vermindert um Beitragsrück- Die bei der Berechnung der rechnungsmäßigen Rente verwendete stände. Bei der Berechnung der Altersrente führen wir 3 Schritte Sterbetafel und/oder der Rechnungszins werden von einem unab- durch. In Schritt 1 berechnen wir die ab Rentenzahlungsbeginn ga- hängigen Treuhänder auf ihre Angemessenheit überprüft, falls die- rantierte Rente. In Schritt 2 berechnen wir die rechnungsmäßige se(r) von der zur Berechnung der garantierten Mindestrente ver- Rente und in Schritt 3 ermitteln wir die Höhe Ihrer Altersrente wandten Sterbetafel oder dem dortigen Rechnungszins abweichen. durch eine Besserprüfung. Sind bei Rentenzahlungsbeginn bei uns mehrere vergleichbare Ren- tenversicherungen mit unterschiedlichen Rentenfaktoren neu ab- a) Schritt 1: Berechnung der ab Rentenzahlungsbeginn garantierten schließbar, wird die Rente zu Ihren Gunsten mit dem höchsten Rente anhand des garantierten Rentenfaktors dieser Rentenfaktoren berechnet. Können bei Rentenzahlungsbeginn bei uns keine vergleichbaren In den Allgemeinen Vertragsdaten nennen wir Ihnen die garantierte Rentenversicherungen abgeschlossen werden, wird der Renten- Mindestrente und den garantierten Rentenfaktor. Zum Rentenzah- faktor von uns nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathe- lungsbeginn werden der vorhandene, gesamte Vertragswert und die matik und unter Mitwirkung eines unabhängigen Treuhänders ange- Beteiligung an den Bewertungsreserven mit dem garantierten Ren- messen so festgesetzt, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Versiche- tenfaktor verrentet und es ergibt sich eine ab Rentenzahlungsbe- rungsleistung gewährleistet ist. Der Treuhänder hat die Angemes- ginn garantierte Rente. Die Höhe der garantierten Rente entspricht senheit der Rechnungsgrundlagen zu prüfen und zu bestätigen. mindestens der garantierten Mindestrente. Der garantierte Rentenfaktor beträgt 85 % des Rentenfaktors, der c) Schritt 3: Besserprüfung sich aus einem Rechnungszins von 1 % p. a., unserer anerkannten unternehmenseigenen Sterbetafel NÜRNBERGER Tafel 2013 R, Bei der Ermittlung der Höhe der Rente nehmen wir eine Besserprü- dem Kalenderjahr Ihrer Geburt, Ihrem Lebensalter bei Rentenzah- fung vor. Ist die rechnungsmäßige Rente nach Schritt 2 höher als lungsbeginn, der vereinbarten Rentengarantiezeit sowie den bei die ab Rentenzahlungsbeginn garantierte Rente nach Schritt 1, Vertragsabschluss geltenden Kosten ergibt. zahlen wir die rechnungsmäßige Rente. Die rechnungsmäßige Rente ist ab dann vollständig garantiert, also auch der sich ergebende, die b) Schritt 2: Berechnung der rechnungsmäßigen Rente garantierte Rente übersteigende Teil. Ist die rechnungsmäßige Rente niedriger, erhalten Sie die garantierte Rente. Im zweiten Schritt ermitteln wir die rechnungsmäßige Rente unter Nach Rentenzahlungsbeginn gegebenenfalls anfallende weitere Zugrundelegung der für unser vergleichbares Neugeschäft gel- Überschüsse dienen nur zur Erhöhung der rechnungsmäßigen Rente tenden Rechnungsgrundlagen (Tafel, Zins) sowie den bei Vertrags- und nicht zur Erhöhung der ab Rentenzahlungsbeginn garantierten abschluss für den Rentenbezug festgelegten Kosten. Der zum Ren- Rente. Dies kann dazu führen, dass wir im Rentenbezug erst dann tenzahlungsbeginn vorhandene, gesamte Vertragswert und die Be- eine höhere Rente als die garantierte Rente leisten, wenn Über- teiligung an den Bewertungsreserven werden mit dem nach diesen schüsse im Rentenbezug dazu geführt haben, dass die durch diese Rechnungsgrundlagen ermittelten Rentenfaktor verrentet und es Überschüsse erhöhte rechnungsmäßige Rente die garantierte Rente ergibt sich die sogenannte rechnungsmäßige Rente. übersteigt. Diesen Rentenfaktor ermitteln wir nach anerkannten Regeln der Wir prüfen bei jeder Monatsrentenzahlung einzeln, ob die rech- Versicherungsmathematik mit unserem dann aktuellen Rechnungs- nungsmäßige Rente samt aller im Rentenbezug entstandenen Über- zins, Ihrem Lebensalter bei Rentenzahlungsbeginn, der vereinbarten schüsse sowie der Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Rentengarantiezeit und unserer dann aktuellen unternehmensei- Rentenzahlungsbeginn höher ist als die garantierte Rente und genen anerkannten Sterbetafel sowie der zu Vertragsbeginn festge- zahlen immer den höheren Betrag: legten Kosten für die Rentenbezugszeit. Maßgeblich sind Rech- nungszins und Sterbetafel in der Beitragskalkulation vergleichbarer, • Ist die rechnungsmäßige Rente höher als die ab Rentenzahlungs- dann bei uns zum Verkauf geöffneter Rentenversicherungen mit so- beginn garantierte Rente, zahlen wir die rechnungsmäßige Rente. fort beginnender Rentenzahlung. • Ist die rechnungsmäßige Rente hingegen geringer als die ab Ren- GN331538_202502 tenzahlungsbeginn garantierte Rente, zahlen wir die garantierte Rente. Beispiel 1: Beträgt Ihre garantierte Rente aus Buchstabe a zum Ren- tenzahlungsbeginn 500,00 EUR und es wird in der Berechnung aus Buchstabe b eine rechnungsmäßige Rente in Höhe von 700,00 EUR ermittelt, zahlen wir durch die Besserprüfung aus Buchstabe c eine Seite 5 [Seite 6] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG lebenslange Rente in Höhe von 700,00 EUR, die nicht mehr sinken, Rentenfaktor mit unserem dann aktuellen Rechnungszins und un- gegebenenfalls aber steigen kann. serer dann aktuellen unternehmenseigenen anerkannten Sterbetafel sowie den zu Vertragsbeginn festgelegten Kosten für die Renten- Beispiel 2: Beträgt Ihre garantierte Rente aus Buchstabe a zum Ren- bezugszeit. Maßgeblich sind Rechnungszins und Sterbetafel in der tenzahlungsbeginn 500,00 EUR und es wird in der Berechnung aus Beitragskalkulation vergleichbarer, dann bei uns zum Verkauf geöff- Buchstabe b eine rechnungsmäßige Rente in Höhe von 450,00 EUR neter Rentenversicherungen mit sofort beginnender Rentenzahlung. ermittelt, zahlen wir durch die Besserprüfung aus Buchstabe c eine Vergleichbar sind zum Verkauf geöffnete sofort beginnende Ren- lebenslange Rente in Höhe von 500,00 EUR, die nicht mehr sinken, tenversicherungen, die kumulativ folgende Merkmale aufweisen: gegebenenfalls aber steigen kann. • Zahlung einer lebenslangen Garantierente ab Rentenbeginn; Ergibt sich zu Beginn der Rentenzahlung eine sogenannte Kleinbe- • Möglichkeit des Versicherungsnehmers zum Einschluss einer Ren- tragsrente, können wir diese nach Absatz 2 abfinden. Mit dieser Ab- tengarantiezeit oder Todesfallleistung; findung werden die Versicherung sowie unsere Leistungspflicht be- • keine Möglichkeit unsererseits zur Risikoprüfung; endet. • vergleichbare Überschussbeteiligung ab Rentenbeginn (inhaltlich vergleichbar bezüglich der Art der Überschussanteile, der Bezugs- Kein Kapitalwahlrecht größen und der Verwendung). Beispiel: Zum Zeitpunkt Ihres Vertragsabschlusses war in diesem (2) Eine einmalige Leistung statt der Renten können Sie nicht ver- Sinne der Tarif NR3303 vergleichbar. langen. Wir sind allerdings berechtigt, zu Rentenzahlungsbeginn eine sogenannte Kleinbetragsrente nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 Sind bei Rentenzahlungsbeginn bei uns mehrere vergleichbare Ren- u. 4 i.V.m. § 93 Absatz 3 Satz 2 EStG abzufinden. tenversicherungen mit unterschiedlichen Rentenfaktoren neu ab- Nach dessen derzeitiger Fassung ist eine Kleinbetragsrente eine schließbar, wird die Rente zugunsten Ihrer Hinterbliebenen mit dem Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten zum Ren- höchsten dieser Rentenfaktoren berechnet. tenzahlungsbeginn zur Verfügung stehenden Kapitals eine monat- Können bei Rentenzahlungsbeginn bei uns keine vergleichbaren liche Rente ergibt, die 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Rentenversicherungen abgeschlossen werden, wird der Renten- SGB IV nicht übersteigt. Danach können wir z. B. im Jahr 2024 mo- faktor von uns nach versicherungsmathematischen Grundsätzen natliche Renten unter 35,35 EUR für alte Bundesländer bzw. unter Mitwirkung eines unabhängigen Treuhänders angemessen so 34,65 EUR für neue Bundesländer abfinden. Dabei sind bei der Be- festgesetzt, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleis- rechnung dieses Betrags alle Basisrentenverträge insgesamt zu be- tung gewährleistet ist. Der Treuhänder hat die Rechnungsgrund- rücksichtigen, die Sie bei unserem Unternehmen abgeschlossen lagen und die Angemessenheit des Rentenfaktors zu prüfen und zu haben. Mit der Abfindung endet der Vertrag sowie unsere Leis- bestätigen. tungspflicht. Die vorstehend beschriebene Abfindungsmöglichkeit besteht auch b) Die Todesfallleistung wird in Form einer gleichbleibenden le- dann, wenn nach dem Rentenzahlungsbeginn ein Versorgungsaus- benslangen Hinterbliebenenrente an Ihren Ehegatten bzw. einge- gleich durchgeführt wird und sich dadurch die Rente auf eine Klein- tragenen Lebenspartner ausgezahlt, sofern Sie einen solchen hinter- betragsrente verringert. lassen. Hinterlassen Sie zum Zeitpunkt Ihres Todes keinen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, wird die Todesfallleistung statt- Unsere Leistungen bei Tod vor Rentenzahlungsbeginn dessen in Form einer gleichbleibenden Waisenrente an anspruchs- berechtigte Kinder ausgezahlt, sofern Sie solche hinterlassen. Die (3) Sterben Sie vor dem Rentenzahlungsbeginn, leisten wir eine Waisenrente wird längstens für den Zeitraum gezahlt, in dem das Hinterbliebenen-/Waisenrente in gleichbleibender Höhe, wenn Sie Kind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als anspruchsbe- Hinterbliebene im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Dop- rechtigter Hinterbliebener im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 2 Buch- pelbuchstabe aa EStG hinterlassen. stabe b Doppelbuchstabe aa EStG erfüllt. Wir zahlen die Rente monatlich, jeweils zum Monatsersten. Die erste Rente wird am ersten Monatsersten nach Ihrem Tod fällig. Der an- c) Eine einmalige Leistung statt der Renten kann nicht verlangt spruchsberechtige Hinterbliebene ist uns unter Angabe seines Na- werden. Die Ausnahmeregelungen für die Abfindung von Kleinbe- mens, Geschlechts und Geburtsdatums anzugeben. Nach Beginn tragsrenten nach Absatz 2 gelten entsprechend. der Rentenzahlung kann ein uns einmal genannter Hinterbliebener nicht mehr geändert werden. Die Höhe der Rente ist insbesondere d) Hinterlassen Sie keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen, abhängig vom Alter des Hinterbliebenen zum Zeitpunkt Ihres wird bei Ihrem Tod keine Versicherungsleistung fällig und der Ver- Todes. Stirbt der uns angegebene Hinterbliebene, wird keine wei- trag endet. tere Leistung fällig und der Vertrag erlischt. Die Rente kann nicht gekündigt und nicht kapitalisiert werden. Unsere Leistung bei Tod nach (gegebenenfalls verlegtem) Renten- Wir berechnen die Höhe der Hinterbliebenen-/Waisenrente aus zahlungsbeginn dem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vertragswert (Geldwert des fondsgebundenen und des sicheren Topfes) zuzüglich dem gegebe- (4) Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart und sterben Sie nach dem nenfalls vorhandenen Wert aus der Beteiligung an den Bewertungs- (gegebenenfalls verlegten) Rentenzahlungsbeginn während der GN331538_202502 reserven (siehe § 3); Beitragsrückstände werden in Abzug gebracht. Rentengarantiezeit, leisten wir eine Hinterbliebenen-/Waisenrente in gleichbleibender Höhe, wenn Sie Hinterbliebene im Sinne des a) Für die Verrentung dieser Todesfallleistung ziehen wir die zum § 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG hinter- Zeitpunkt der Meldung des Todesfalls für unser vergleichbares Neu- lassen. geschäft geltenden Rechnungsgrundlagen (Tafel, Zins) heran. Wir Wir zahlen die Rente monatlich, jeweils zum Monatsersten. Die erste ermitteln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen Rente wird am ersten Monatsersten nach Ihrem Tod fällig. Der an- Seite 6 [Seite 7] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG spruchsberechtige Hinterbliebene ist uns unter Angabe seines Na- § 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? mens, Geschlechts und Geburtsdatums anzugeben. Nach Beginn der Rentenzahlung kann ein uns einmal genannter Hinterbliebener (1) Die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit erhalten nach nicht mehr geändert werden. Die Höhe der Rente ist insbesondere § 153 VVG eine Überschussbeteiligung. Diese umfasst eine Beteili- abhängig vom Alter des Hinterbliebenen zum Zeitpunkt Ihres gung an den Überschüssen und den Bewertungsreserven. Die Über- Todes. Stirbt der uns angegebene Hinterbliebene, wird keine wei- schüsse und die Bewertungsreserven ermitteln wir nach handels- tere Leistung fällig und der Vertrag erlischt. und aufsichtsrechtlichen Vorschriften und veröffentlichen sie jähr- Die Rente kann nicht gekündigt und nicht kapitalisiert werden. lich im Geschäftsbericht. Wir berechnen die Höhe der Hinterbliebenen-/Waisenrente aus dem abgezinsten Wert der monatlichen Renten (siehe Absatz 1), die Wir erläutern Ihnen, bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Rentengarantiezeit noch ausstehen. (Beispiel: Haben Sie eine Rentengarantiezeit von • wie wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss un- 10 Jahren vereinbart und sterben Sie 3 Jahre nach Rentenzahlungs- seres Unternehmens ermitteln (Absatz 2), beginn, stehen noch 7 Jahre lang Rentenzahlungen aus, deren Wert • wie die Überschussbeteiligung Ihres konkreten Vertrags erfolgt bei Ihrem Tod von uns verrentet wird, sofern anspruchsberechtigte (Absatz 3), Hinterbliebene vorhanden sind.) • warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren Bei den noch ausstehenden Renten werden weder eventuelle künf- können (Absatz 4) und tige Rentensteigerungen noch (bei Vereinbarung von teildynami- • wie wir die Überschüsse Ihres Vertrags verwenden (Absatz 5). schen Bonuszahlungen) die Boni gemäß § 3 Absatz 5 Buchstabe c berücksichtigt. Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Über- Im Übrigen gelten die Regelungen aus Absatz 3 entsprechend für schuss unseres Unternehmens und wie verwenden wir diesen? die Bildung und Zahlung der Rente bei Tod nach Rentenzahlungs- beginn. (2) Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Haben Sie mit uns keine Rentengarantiezeit vereinbart und sterben Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und Sie nach dem (gegebenenfalls verlegten) Rentenzahlungsbeginn, aufsichtsrechtlichen Vorschriften. erbringen wir keine Leistung und der Vertrag endet. Gleiches gilt im Mit der Feststellung des Jahresabschlusses legen wir fest, welcher Fall Ihres Todes nach Ablauf einer vereinbarten Rentengarantiezeit. Teil des Rohüberschusses für die Überschussbeteiligung aller über- schussberechtigten Verträge zur Verfügung steht. Dabei beachten Unsere Leistung aus der Überschussbeteiligung wir die aufsichtsrechtlichen Vorgaben, derzeit insbesondere die Ver- ordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensver- (5) Wir beteiligen unsere Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit sicherung (Mindestzuführungsverordnung). an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven (siehe § 3). Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit a) Vor Rentenzahlungsbeginn verwenden wir entstehende Über- wir ihn nicht als Direktgutschrift unmittelbar den überschussberech- schüsse zur Erhöhung des Vertragswerts (siehe § 3 Absatz 5 Buch- tigten Versicherungsverträgen gutgeschrieben haben. Sinn der stabe a). Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es, Schwankungen des Überschusses über die Jahre auszugleichen. Die Rückstellung für b) Zum Rentenzahlungsbeginn wandeln wir den gesamten Vertrags- Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Über- wert (Geldwert des fondsgebundenen und des sicheren Topfes) schussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in ge- sowie der Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß Absatz 1 setzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zu- in eine Rente um. stimmung der Aufsichtsbehörde abweichen. Ansprüche auf eine be- Damit sind die während der Ansparphase erworbenen Ansprüche stimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrags an den Überschüssen aus der Überschussbeteiligung und an den Bewertungsreserven ab- und den Bewertungsreserven ergeben sich hieraus noch nicht. gegolten. Wir haben gleichartige Versicherungen (z. B. Rentenversicherungen, Risikoversicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Be- c) Während des Rentenbezugs erfolgen weitere Überschusszuwei- standsgruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten sungen und Beteiligungen an den Bewertungsreserven nach § 3 Ab- Risiken zu berücksichtigen. satz 5 Buchstabe c. Die sich daraus ergebende Rente (Überschuss- rente) berechnen wir jeden Monat und führen eine Prüfung durch. Wie erfolgt die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags? Ergibt diese Prüfung, dass die Summe aus rechnungsmäßiger Rente und Überschussrente mindestens so hoch ist wie die ab Rentenzah- (3) a) Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Bestands- lungsbeginn garantierte Rente, zahlen wir die Summe aus rech- gruppen nach einem verursachungsorientierten Verfahren und zwar nungsmäßiger Rente und Überschussrente. in dem Maß, wie die Bestandsgruppen zur Entstehung von Über- Sollte die Summe aus rechnungsmäßiger Rente und Überschuss- schüssen beigetragen haben. Hat eine Bestandsgruppe nicht zur rente niedriger sein als die garantierte Rente, zahlen wir die garan- Entstehung von Überschüssen beigetragen, bekommt sie keine tierte Rente. Überschüsse zugewiesen. Ihr Vertrag erhält Anteile an den Überschüssen derjenigen Be- GN331538_202502 standsgruppe, die in Ihren Allgemeinen Vertragsdaten genannt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bestandsgruppe Überschüsse zu- gewiesen werden. Die Höhe der Überschussanteilsätze legen wir jedes Jahr fest. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbe- richt. Diesen können Sie bei uns anfordern. Seite 7 [Seite 8] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG b) Bewertungsreserven können entstehen, wenn der Marktwert der Bewertungsreserven können im sicheren Topf entstehen, nicht da- Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen im gegen im fondsgebundenen Topf. Wir legen jährlich nach einem Geschäftsbericht ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven, die verursachungsorientierten Verfahren den Beteiligungsfaktor für die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Be- Zuteilung von Bewertungsreserven zu Ihrem Vertrag fest. Für die teiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Ver- Berechnung des Beteiligungsfaktors wird eine Maßzahl für Ihren trägen nach einem verursachungsorientierten Verfahren anteilig Vertrag ermittelt, die den individuellen Beitrag Ihres Vertrags an der rechnerisch zu. Entstehung der Bewertungsreserven misst. Das Verhältnis dieser Maßzahl zur Summe der für den gesamten Versichertenbestand er- Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir monatlich neu. Für mittelten Maßzahlen ergibt den Beteiligungsfaktor. die Bestimmung des Anteils einer anspruchsberechtigten Versiche- Die absolute Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven zum rung Fälligkeitstermin ergibt sich durch Multiplikation des für Ihren Ver- trag gültigen Beteiligungsfaktors mit den für diesen Termin ermit- • zum Zeitpunkt der Beendigung eines Vertrags vor Rentenzah- telten Bewertungsreserven. lungsbeginn bzw. Weitere Informationen zur Berechnung des Beteiligungsfaktors • zum Beginn einer Rentenzahlung sowie die Höhe der für das jeweilige Jahresende ermittelten Bewer- tungsreserven können Sie unserem Geschäftsbericht entnehmen. wird die zur Mitte des Vormonats aktuellste vorliegende Bewertung Während der Aufschubdauer erfolgt keine Zuteilung der Bewer- verwendet. tungsreserven, sondern dies erfolgt erst bei Rentenzahlungsbeginn Für die Bestimmung der während der Rentenzahlung zuzuteilenden (siehe Buchstabe b). Sterben Sie vor dem Rentenzahlungsbeginn, Bewertungsreserven werden einmal jährlich die zum Stichtag 30.09. wird eine Beteiligung an den Bewertungsreserven gutgebracht und ermittelten Bewertungsreserven herangezogen. zur Erhöhung der Hinterbliebenen-/Waisenrente (siehe § 2 Ab- Bei Erleben des (gegebenenfalls verlegten) Rentenzahlungsbeginns satz 3) verwendet, wenn bis zu diesem Zeitpunkt bereits Vertrags- bzw. bei Beginn einer gegebenenfalls fälligen Hinterbliebe- werte im sicheren Topf angelegt waren und deswegen Bewertungs- nen-/Waisenrente vor Rentenzahlungsbeginn gilt Folgendes: Wir reserven entstehen konnten. teilen Ihrem Vertrag dann den für diesen Zeitpunkt zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven nach der jeweils geltenden ge- b) Bei Rentenzahlungsbeginn setzlichen Regelung zu. Auch während des Rentenbezugs werden wir Sie entsprechend an den Bewertungsreserven beteiligen. Der- Bei Rentenzahlungsbeginn wird aus dem Vertragswert einschließlich zeit sieht § 153 Absatz 3 VVG eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der Beteiligung an den Bewertungsreserven mit den dann für unser der zugeordneten Bewertungsreserven vor. Aufsichtsrechtliche Re- vergleichbares Neugeschäft geltenden Rechnungsgrundlagen (Zins, gelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewer- Tafel) die Höhe einer Gesamtrente ermittelt und eine Besserprü- tungsreserven ganz oder teilweise entfällt. fung durchgeführt (siehe § 2 Absatz 1). Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht ga- c) Nach Rentenzahlungsbeginn rantieren? Die Überschusszuweisungen nach Rentenzahlungsbeginn dienen (4) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen der Erhöhung der rechnungsmäßigen Rente. ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar sind. • Haben Sie die dynamische Überschussrente gewählt, wird jährlich Wichtige Einflussfaktoren sind die Entwicklung des Kapitalmarkts die gesamte Überschusszuweisung zur Erhöhung der bis dahin er- und der Kosten. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos reichten rechnungsmäßigen Rente verwendet, erstmals zum Ende ist von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung des ersten Rentenbezugsjahres. Die jeweils erreichte Rentenhöhe kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch 0,00 EUR sein. Sie kann nicht mehr sinken. Diese Überschussrenten sind dann eben- erhalten von uns vor Beginn der Rentenzahlung jährlich eine Mittei- falls lebenslang garantiert und selbst wieder überschussberech- lung über den aktuellen Stand Ihres Vertragswerts. Die Überschuss- tigt. beteiligung Ihres Vertrags ist im Vertragswert berücksichtigt. • Haben Sie teildynamische Bonuszahlungen vereinbart (nicht mög- lich bei einer Hinterbliebenen-/Waisenrente), kann sich die rech- Welche Überschüsse gibt es und wie werden sie verwendet? nungsmäßige Rente bereits ab Rentenzahlungsbeginn um lau- fende Boni und darüber hinaus jährlich um eine steigende Rente (5) Es gibt nachstehende Überschüsse, die wir für Sie folgender- erhöhen. maßen verwenden: Die Höhe des Bonus bleibt so lange unverändert, wie sich der hierfür maßgebende Überschussanteilsatz nicht ändert. Nur bei a) Vor Rentenzahlungsbeginn einer Änderung des Überschussanteilsatzes erhöht bzw. verringert er sich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik; Ihr Vertrag erhält laufende Zins- sowie Risikoüberschussanteile. So- gegebenenfalls kann er auch ganz entfallen. fern im fondsgebundenen Topf ein Fonds kostenüberschussberech- Die steigende Rente wird jährlich aus den nicht für den Bonus ver- tigt ist, erhalten Sie monatlich, erstmals ein Jahr nach dem Versiche- wendeten Überschussanteilen nach anerkannten Regeln der Versi- GN331538_202502 rungsbeginn, laufende Kostenüberschussanteile. cherungsmathematik berechnet. Falls ein Fonds kostenüberschussberechtigt ist, ist dies in den Allge- Sind teildynamische Bonuszahlungen vereinbart, bleibt die Verein- meinen Vertragsdaten angegeben, andernfalls ist er es nicht. barung nur wirksam, wenn Sie zum Rentenzahlungsbeginn jünger Die laufenden Zins-, Risiko- und Kostenüberschussanteile werden zu als 76 Jahre sind. Sind Sie beim Rentenzahlungsbeginn 76 Jahre Beginn eines jeden Monats immer vollständig dem fondsgebun- oder älter (z. B. nach einer Verlegung des Rentenzahlungsbeginns, denen Topf gutgebracht. siehe § 16) und waren teildynamische Bonuszahlungen vereinbart, Seite 8 [Seite 9] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG wird die Überschussverwendungsart automatisch auf dynamische (1) Bei Selbsttötung vor dem Rentenzahlungsbeginn leisten wir eine Überschussrente geändert. Hinterbliebenen-/Waisenrente, außer Sie hinterlassen keine Hinter- bliebenen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppel- Ein Wechsel der Überschussverwendungsart nach Rentenzahlungs- buchstabe aa EStG (siehe § 2 Absatz 3). beginn muss spätestens einen Monat vor dem Rentenzahlungsbe- ginn beantragt werden. (2) Bei Selbsttötung nach dem Rentenzahlungsbeginn leisten wir Außerdem erfolgt in der Rentenbezugszeit eine Beteiligung an den eine Hinterbliebenen-/Waisenrente nur, wenn Sie während einer Bewertungsreserven. Diese wird einmal jährlich anhand der Renten- vereinbarten Rentengarantiezeit sterben und Hinterbliebene im höhe und der vorhandenen Deckungsrückstellung der Rentenversi- Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa cherungen im Rentenbezug ermittelt, nach einem verursachungsori- EStG hinterlassen (siehe § 2 Absatz 4). entierten Verfahren verteilt und zur Erhöhung der bis dahin er- reichten rechnungsmäßigen Rente verwendet, erstmals zum Ende § 7 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche des ersten Rentenbezugsjahres. Folgen hat ihre Verletzung? § 4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Vorvertragliche Anzeigepflicht (1) Der Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit uns (1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle abgeschlossen haben. Jedoch besteht vor dem in den Allgemeinen Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Vertragsdaten angegebenen Versicherungsbeginn kein Versiche- Textform (z. B. Papierform, E-Mail) gefragt haben, wahrheitsgemäß rungsschutz. und vollständig anzuzeigen. Zudem kann unsere Leistungspflicht entfallen, wenn Sie den Beitrag Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, nicht rechtzeitig zahlen (siehe § 13 Absätze 2 und 3 und § 14). den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen (2) Ist mit Ihnen ein vorläufiger Versicherungsschutz vereinbart nach gefahrerheblichen Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Ver- worden, wird dieser durch Absatz 1 nicht berührt. tragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform stellen. § 5 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder (2) Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefah- rerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie be- Grundsätzlich leisten wir unabhängig davon, auf welcher Ursache handelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig der Versicherungsfall beruht. Wir leisten auch dann, wenn Sie in gehandelt. Ausübung des Polizei- oder Wehrdienstes oder bei inneren Unruhen gestorben sind. Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung Hauptversicherung (3) Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Vorausset- zungen wir bei einer Verletzung der Anzeigepflicht (1) Die Todesfallleistung aus der Hauptversicherung (Hinterbliebe- nen-/Waisenrente) leisten wir auch dann, wenn Sie im Zusammen- • vom Vertrag zurücktreten, hang mit kriegerischen Ereignissen oder durch den Einsatz bzw. das • den Vertrag kündigen, Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen gestorben sind. • den Vertrag ändern oder • den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten Zusatzversicherungen - sofern eingeschlossen - können. (2) Wann unsere Leistung aus etwaigen Zusatzversicherungen aus- geschlossen oder eingeschränkt ist, können Sie den Bedingungen Rücktritt für die jeweilige Zusatzversicherung entnehmen. Sofern einge- schlossen, können dort für die jeweilige Zusatzversicherung z. B. (4) Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird, können Ausschlüsse geregelt sein, etwa wenn der Versicherungsfall im Zu- wir vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, sammenhang mit inneren Unruhen, Strahlen, Kriegsereignissen oder wenn weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Anzeige- ABC-Waffen/-Stoffen eingetreten ist. pflichtverletzung vorliegt. Selbst wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben § 6 Was gilt bei Selbsttötung? wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, falls wir den Vertrag - möglicher- weise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder einge- Bei vorsätzlicher Selbsttötung erbringen wir nach Maßgabe des § 2 schränkter Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht ange- unsere Todesfallleistung aus der Hauptversicherung, unabhängig zeigten gefahrerheblichen Umstände - geschlossen hätten. davon, ob bereits 3 Jahre seit Abschluss Ihres Versicherungsvertrags vergangen sind. (5) Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. GN331538_202502 Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung trotzdem bestehen: Seite 9 [Seite 10] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrer- Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertrags- heblichen Umstand, der anpassung hinweisen. • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs- pflicht (13) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags- anpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mittei- ursächlich war. lung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hin- Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch auch im vorstehend ge- gewiesen haben. nannten Fall, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist. (14) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur (6) Wird Ihr Versicherungsverhältnis durch Rücktritt aufgrund der Vertragsanpassung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder Verletzung der Anzeigepflicht beendet, steht uns der Teil des Bei- die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. trags bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. (15) Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder (7) Wenn der Vertrag durch Rücktritt aufgehoben wird, wandelt sich zur Vertragsanpassung nur innerhalb eines Monats geltend machen. die Hauptversicherung nach Maßgabe des § 29 in eine prämienfreie Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung Versicherung um und wird in dieser Form fortgeführt. Eventuell ein- der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht be- geschlossene Zusatzversicherungen werden hingegen ohne Auszah- gründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen lung eines Rückkaufswerts beendet. Die Rückzahlung der Beiträge wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur oder eine sonstige einmalige Auszahlung können Sie nicht ver- Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, langen. wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Kündigung (16) Nach Ablauf von 5 Jahren seit Vertragsabschluss erlöschen un- sere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpas- (8) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verlet- sung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, zung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig er- können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. folgt ist, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, be- einem Monat kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht (§ 19 Absät- trägt die Frist 10 Jahre. ze 3 und 4 VVG) verzichten wir dann, wenn die Verletzung der An- zeigepflicht schuldlos war. Anfechtung (9) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Ver- (17) Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entschei- trag - möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Bei- dung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollstän- trag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis dige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist. Absatz 7 der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen gilt entsprechend. hätten. Wird Ihr Versicherungsverhältnis durch unsere Anfechtung beendet, steht uns der Teil des Beitrags bis zum Wirksamwerden der Anfech- (10) Wenn wir den Vertrag kündigen, wandelt er sich nach Maßgabe tungserklärung zu. des § 29 in eine prämienfreie Versicherung um. Leistungserweiterung/Wiederherstellung des Vertrags Vertragsanpassung (18) Die Absätze 1 bis 17 gelten entsprechend, wenn der Versiche- (11) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Ver- rungsschutz nachträglich erweitert oder wiederhergestellt wird und trag - möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Bei- deshalb eine erneute Risikoprüfung vorgenommen wird. Die Fristen trag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis nach Absatz 16 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen des Vertrags bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten hätten (Absatz 4 Satz 3 und Absatz 9), werden die anderen Bedin- Teils neu. gungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden Erklärungsempfänger die anderen Bedingungen erst ab der nächsten Versicherungspe- riode (d. h. zur nächsten Beitragsfälligkeit - mittags 12 Uhr) Ver- (19) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertragsan- tragsbestandteil. passung sowie zur Anfechtung üben wir durch eine schriftliche Er- klärung aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. (12) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt unsere Mitteilung über die Vertragsanpassung erhalten haben, haben, gilt nach Ihrem Tod der anspruchsberechtigte Hinterblie- fristlos kündigen, wenn bene als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist GN331538_202502 kein anspruchsberechtigter Hinterbliebener vorhanden oder kann • wir im Rahmen einer Vertragsanpassung den Beitrag um mehr als sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des 10 % erhöhen oder Versicherungsscheins als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung ent- • wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand gegenzunehmen. ausschließen. Seite 10 [Seite 11] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG § 8 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? Bei Ihrem Tod erweitert sich der Bearbeitungszeitraum auf 3 Wo- chen; die übrigen Regelungen gelten entsprechend. (1) Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, können wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein und ein Zeugnis über (3) Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzu- den Tag Ihrer Geburt sowie die Auskünfte nach § 35 vorgelegt zahlen. werden. § 9 Wo sind die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen? a) Bei Rentenzahlungsbeginn haben Sie uns auf Ihre Kosten einen amtlichen Lebens- und Altersnachweis zu Ihrer Person vorzulegen. (1) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf das uns angegebene Konto. Bei Überweisungen in Länder au- b) Ihr Tod muss uns unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) ßerhalb des Europäischen Zahlungsverkehrsraumes (SEPA) trägt der mitgeteilt werden. Empfangsberechtigte die damit verbundene Gefahr. Eine Auszah- Zahlen wir eine Hinterbliebenenrente, muss uns der Tod des Ehe- lung in anderer Weise, insbesondere in bar oder per Scheck, ist aus- gatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners unverzüglich mitge- geschlossen. teilt werden. Zahlen wir eine Waisenrente, muss uns unverzüglich mitgeteilt (2) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre werden, wenn das Kind stirbt oder wenn es nicht mehr anspruchsbe- Kosten. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn rechtigt ist. In § 2 Absatz 3 Buchstabe b ist beschrieben, wann bzw. Sie termin- oder fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag wie lange ein Kind anspruchsberechtigt ist. bei uns eingeht (siehe § 13 Absätze 2 und 3). Außerdem sind uns in Ihrem Todesfall auf Kosten des Anspruchstel- § 10 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? lers einzureichen: (1) Wir können Ihnen den Versicherungsschein sowie Nachträge in • der Versicherungsschein, Textform (z. B. Papierform, E-Mail) übermitteln. Stellen wir diese als • eine amtliche Sterbeurkunde, die Ihr Alter und Ihren Geburtsort Dokument in Papierform aus, dann liegt eine Urkunde vor. Sie enthält, können die Ausstellung als Urkunde verlangen. • eine Mitteilung der Todesursache, • ein amtlicher Lebens- und Altersnachweis des anspruchsberech- (2) Den Allgemeinen Vertragsdaten des Versicherungsscheins tigten Hinterbliebenen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum), an können Sie entnehmen, welche der angebotenen Optionen Sie ein- den die Rente gezahlt werden soll. geschlossen haben. Ferner benötigen wir: § 11 Wer erhält die Leistung? • einen amtlichen Nachweis über eine bestehende Ehe bzw. einge- (1) Als unser Versicherungsnehmer erhalten Sie die Altersrente. tragene Lebenspartnerschaft mit Ihnen oder • Nachweise/Bescheinigungen, welche belegen, dass Kinder an- (2) Eine Hinterbliebenenrente erhält der Ehegatte bzw. der einge- spruchsberechtigt im Sinne dieser Bedingungen sind. tragene Lebenspartner, eine Waisenrente das bzw. die anspruchsbe- rechtigten Kinder. Nach Beginn der Hinterbliebenen-/Waisenren- Bitte beachten Sie: Nach Beginn der Hinterbliebenen-/ Waisenren- tenzahlung kann ein uns einmal genannter Hinterbliebener nicht tenzahlung kann ein uns einmal genannter Hinterbliebener nicht mehr geändert werden. mehr geändert werden. (3) Die Ansprüche aus diesem Vertrag sind nicht vererblich, nicht c) Wir können auf Kosten des Anspruchstellers weitere Nachweise übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitali- und Auskünfte verlangen, wenn dies erforderlich ist, um unsere sierbar. Sie können sie daher nicht abtreten oder verpfänden und Leistungspflicht zu klären. unbeschadet von Absatz 2 auch keinen Bezugsberechtigten be- nennen. Auch die Übertragung der Versicherungsnehmereigen- (2) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen schaft ist ausgeschlossen. Eine nachträgliche Änderung dieser Ver- abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls fügungsbeschränkungen ist ebenfalls ausgeschlossen. und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn eine der in Absatz 1 genannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies Beitrag zur Folge haben, dass wir die Erhebungen nicht abschließen können und unsere Leistung deswegen nicht fällig wird. § 12 Wie verwenden wir Ihre Beiträge? Mit der Berechnung des fondsgebundenen Teils des Vertragswerts (Geldwert aus dem fondsgebundenen Topf) können wir immer erst (1) Von den laufenden Beiträgen, die Sie an uns zahlen, ziehen wir dann beginnen, wenn uns die Kurswerte der maßgeblichen Fonds Kosten ab (siehe § 1 Absatz 4). Die Beiträge nach Abzug der bei- bekannt sind. tragsabhängigen Kosten nennen wir "Sparbeiträge". Mit den Spar- Für die Berechnungen benötigen wir in der Regel 14 Tage (siehe § 1 beiträgen erfolgt der Aufbau eines Vertragswerts bis zum Renten- GN331538_202502 Absatz 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee). Dies hat zur Folge, zahlungsbeginn. dass wir die erste Monatsrente in der Regel erst 14 Tage nach Ren- tenzahlungsbeginn zahlen können. Seite 11 [Seite 12] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Ihre Sparbeiträge legen wir auf 2 verschiedene Arten an, die Sie sich (3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fäl- wie 2 Töpfe vorstellen können: ligkeitstag (Absatz 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto verein- • Der fondsgebundene Topf ist die fondsgebundene Anlage. Wie bart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig: sich der fondsgebundene Topf entwickelt, hängt unmittelbar von der Fondsentwicklung ab; das Risiko dafür tragen Sie bis zum Ren- • Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und tenzahlungsbeginn. • Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen. • Der sichere Topf ist die sichere Anlage. Das Guthaben im sicheren Topf wird mit dem Rechnungszins verzinst; das Risiko dafür trägt Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht ein- die NÜRNBERGER Lebensversicherung AG. ziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unver- züglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu Der Geldwert aus dem fondsgebundenen Topf und dem sicheren vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden Topf ergibt zusammen den Vertragswert. Der für die Garantie benö- kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Last- tigte Teil Ihres Vertragswerts wird im sicheren Topf angelegt; der schriftverfahrens zu verlangen. übrige Teil im fondsgebundenen Topf. Die weiteren Einzelheiten er- klären wir Ihnen in § 1 Absatz 4. (4) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen. Die Aufteilung Ihrer Sparbeiträge auf beide Töpfe wird von uns für Sie automatisch so vorgenommen, dass der von Ihnen festgelegte (5) Wenn eine Leistung fällig wird, werden wir etwaige Beitrags- garantierte Verrentungswert erst zum Rentenzahlungsbeginn gesi- rückstände verrechnen. chert ist; das bedeutet, dass wir Ihre Sparbeiträge so spät wie mög- lich in den sicheren Topf anlegen und zuvor im fondsgebundenen (6) Zusatzversicherungen können nur dann eingeschlossen werden, Topf. Dies hat für Sie den Vorteil, dass Sie möglichst lange an der wenn der Beitragsanteil für Ihre Altersvorsorge mehr als 50 % des Wertentwicklung des fondsgebundenen Topfes teilhaben und somit Gesamtbeitrags beträgt. Ihre Renditechancen steigen. Die zur Deckung des Todesfallrisikos gegebenenfalls erforderlichen, (7) Der jährliche Gesamtbeitrag für die Hauptversicherung beträgt nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berech- mindestens 300,00 EUR. Darüber hinaus gibt es keine Mindestanla- neten Risikobeiträge sowie die mittelbar in den Beitrag einkalku- gebeiträge je Fonds. Der jährliche Gesamtbeitrag inklusive eventuell lierten Verwaltungskosten entnehmen wir monatlich dem Vertrags- eingeschlossener Zusatzversicherungen darf zu Vertragsbeginn den wert. Über die Höhe der Kosten, die wir von den Beiträgen und vom Förderrahmen gemäß § 10 Absatz 3 EStG nicht überschreiten Vertragswert abziehen, informieren wir Sie in der Verbraucherinfor- (Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung). Wir mation, dort im Produktinformationsblatt. legen den Höchstbeitrag zugrunde, der Ihrer bei Vertragsbeginn mitgeteilten steuerlichen Veranlagung entspricht. (2) Die in Absatz 1 genannte Entnahme von Kosten kann insbeson- dere bei beitragsfreien Versicherungen - bei äußerst ungünstiger § 14 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig Entwicklung der Werte der Anlagestöcke und in Verbindung mit zahlen? keinem oder einem geringen garantierten Verrentungswert - dazu führen, dass der gesamte Vertragswert vor Rentenbeginn aufge- Erster Beitrag braucht ist. In einem solchen Fall endet Ihr Vertrag. (1) Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir § 13 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall erheben wir von Ihnen keine Kosten, unberührt (1) Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie je nach der ursprüngli- bleiben jedoch gesetzliche Schadensersatzansprüche. Wir sind nicht chen Vereinbarung monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die zahlen. (Falls Sie die Zahlweise Ihres Vertrags ändern möchten, be- nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. achten Sie bitte: Die Beiträge sind entsprechend der vereinbarten Zahlweise kalkuliert, sodass auch ein Zinseffekt berücksichtigt ist. (2) Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht Beispielsweise kann bei Umstellung von jährlicher auf monatliche gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nur, wenn Zahlweise mit einem Monatsbeitrag in Höhe von einem Zwölftel des wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Papierform, Jahresbeitrags Ihr garantierter Verrentungswert sinken.) E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- schein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere (2) Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich (d. h. ohne schuld- Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, haftes Zögern) nach Abschluss des Vertrags zahlen, jedoch nicht vor dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben. dem mit Ihnen vereinbarten, in den Allgemeinen Vertragsdaten ge- nannten Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebei- Folgebeitrag träge) werden jeweils zu den in den Allgemeinen Vertragsdaten ge- nannten Terminen fällig. Die Beiträge sind bis zum Ablauf der ver- (3) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen einbarten Beitragszahlungsdauer zu zahlen, im Fall Ihres vorherigen in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Da die Beitragsfälligkeit ka- GN331538_202502 Todes bis zur nächsten Beitragsfälligkeit (mittags 12 Uhr). lendarisch bestimmt ist, können wir nach § 286 BGB bereits für die erste Mahnung Mahnkosten ersetzt verlangen. Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. (4) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zah- lungsfrist eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungs- Seite 12 [Seite 13] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG schutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der dann die Rücknahmepreise des ersten Börsentags ab dem tatsächli- Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits chen Änderungstermin zugrunde. mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Nach einer Änderung des garantierten Verrentungswertes werden (5) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch • der Geldwert aus dem fondsgebundenen Topf und dem sicheren immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden. Topf Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese • und/oder die Aufteilung Ihrer künftigen Sparbeiträge auf beide Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits Töpfe mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der so neu aufgeteilt, dass der von Ihnen geänderte garantierte Verren- Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie eben- tungswert zum Rentenzahlungsbeginn gesichert ist. falls hinweisen. Wird der Vertrag gekündigt, wandelt er sich in eine prämienfreie Versicherung nach § 29 um. a) Die Höhe des garantierten Verrentungswertes hat direkten Ein- fluss auf die garantierten beitragsfreien Verrentungswerte. Nach (6) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nach- einer Reduzierung des garantierten Verrentungswertes sinken die zahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen garantierten beitragsfreien Verrentungswerte (siehe § 29). Im Ge- können Sie nur genzug steigen Ihre Renditechancen. • innerhalb eines Monats nach der Kündigung aa) Die Reduzierung kann bis auf 0,00 EUR erfolgen, d. h., dass kein • oder, wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden Verrentungswert mehr garantiert ist. worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf. bb) Der garantierte Rechnungszins des sicheren Topfes ändert sich Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung un- durch die Reduzierung nicht. wirksam und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, b) Bei einer Erhöhung des garantierten Verrentungswertes reduziert besteht kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz. sich ab dem Änderungstermin der garantierte Rechnungszins vom sicheren Topf von 1 % p. a. auf 0,00 % p. a. (siehe Doppelbuchsta- Optionen während der Aufschubdauer, Kündigung und Umwand- be bb). lung in eine prämienfreie Versicherung Garantierte beitragsfreie Verrentungswerte (siehe § 29) erhöhen sich. Im Gegenzug sinken Ihre Renditechancen. § 15 Wie können Sie den garantierten Verrentungswert ändern und wann ändert er sich automatisch? aa) Die Erhöhung kann maximal bis zum persönlichen Garantiema- ximum erfolgen, im ersten Jahr nach Versicherungsbeginn jedoch Mit dem flexibel änderbaren garantierten Verrentungswert haben maximal bis 80 % der Beitragssumme. Haben Sie einen garantierten Sie bei Vertragsabschluss festgelegt, welcher Kapitalbetrag zum Verrentungswert erklärt, der das persönliche Garantiemaximum Rentenzahlungsbeginn mindestens zur Verrentung zur Verfügung übersteigt, erhöhen wir den garantierten Verrentungswert auf Ihr steht. persönliches Garantiemaximum, im ersten Jahr nach Versicherungs- Dieser garantierte Verrentungswert greift nur zum Rentenzahlungs- beginn auf höchstens 80 % der Beitragssumme. Das persönliche beginn und nur, sofern die vereinbarte Höhe und Dauer der Bei- Garantiemaximum kann - insbesondere aufgrund der bisherigen tragszahlung eingehalten wird. Wertentwicklung der Fondsanlage, der Beitragszahlungsdauer und Im Folgenden erläutern wir Ihnen, wie Sie den garantierten Verren- des bisher vereinbarten garantierten Verrentungswertes - höher tungswert vor Rentenzahlungsbeginn selbst ändern können (siehe oder niedriger als die Beitragssumme sein. Beispielsweise kann Ihr Absatz 1) und wann sich der garantierte Verrentungswert automa- aktuelles persönliches Garantiemaximum bei einem geringen bisher tisch ändert (siehe Absätze 2 und 3). vereinbarten garantierten Verrentungswert in Verbindung mit einer positiven Fondsentwicklung (fondsgebundener Topf) über der der- Änderung des garantierten Verrentungswertes durch Sie zeitigen Beitragssumme liegen. Bei einem geringen bisher verein- barten garantierten Verrentungswert in Verbindung mit negativen Fondsentwicklungen kann es auch gegebenenfalls weit darunter (1) Sie können vor Rentenzahlungsbeginn den garantierten Verren- liegen. Je höher der bisher vereinbarte garantierte Verrentungswert tungswert selbst ändern. ist, desto geringer ist der Einfluss der bisherigen Fondsentwicklung. Bei der Änderung des garantierten Verrentungswertes handelt es Die Höhe des persönlichen Garantiemaximums ändert sich börsen- sich um ein einseitiges Optionsrecht, das Sie in Textform (z. B. Pa- täglich. Ihr jeweils aktuelles Garantiemaximum auf Basis der zuletzt pierform, E-Mail) ausüben müssen. Voraussetzung für die Änderung bekannten Kurse können Sie jederzeit bei uns erfragen. des garantierten Verrentungswertes ist, dass Sie uns die Höhe des künftig gewünschten garantierten Verrentungswertes mitteilen. Die bb) Die erste Erhöhung des garantierten Verrentungswertes hat zur Änderung des garantierten Verrentungswertes erfolgt unter Zu- Folge, dass der Ihnen bei Vertragsabschluss im sicheren Topf garan- grundelegung der Rücknahmepreise des ersten Börsentags, tierte Rechnungszins von 1 % p. a. auf 0,00 % p. a. gesenkt wird. GN331538_202502 nachdem uns Ihre Änderungserklärung zugegangen ist. Wünschen Dies gilt auch, wenn Sie vorher den garantierten Verrentungswert Sie die Änderung erst zu einem späteren Termin, ist dies ausdrück- reduziert hatten und durch die Erhöhung den Verrentungswert vor lich anzugeben. Die Änderung des garantierten Verrentungswertes Reduzierung nicht überschreiten. Der neue Rechnungszins gilt für erfolgt dann zu diesem gewünschten Zeitpunkt, jedoch frühestens, den sicheren Topf ab dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Renten- nachdem uns Ihre Änderungserklärung zugegangen ist. Wir legen zahlungsbeginn fort und gilt auch für alle Optionen, die Sie nach der Seite 13 [Seite 14] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Erhöhung ausüben. Haben Sie eine Beitragsdynamik vereinbart, gilt (2) Verlegung des Rentenzahlungsbeginns nach vorne die Absenkung auf 0,00 % p. a. auch für sie. Sie können vor dem Rentenzahlungsbeginn einseitig bestimmen, cc) Hat sich der garantierte Rechnungszins aufgrund einer Erhöhung dass der Rentenzahlungsbeginn vorverlegt wird, wenn Sie zum ver- des garantierten Verrentungswertes reduziert, gilt dennoch ab dem legten Rentenzahlungsbeginn 62 Jahre oder älter sind. Rentenzahlungsbeginn wieder ein garantierter Rechnungszins von Voraussetzung für das Verlegen des Rentenzahlungsbeginns nach 1 % p. a.. vorne ist, dass Sie uns ein Datum unter Angabe des Monatsersten (z. B. 01.04.) für den Rentenzahlungsbeginn nennen. Enthält Ihre Automatische Änderungen des garantierten Verrentungswertes Datumsangabe keinen Monatsersten, verlegen wir den Rentenzah- lungsbeginn auf den nächsten Monatsersten. Es gelten die Bestim- (2) Folgende Optionen haben mittelbar zur Folge, dass wir Ihren ga- mungen von § 2 Absatz 1. rantierten Verrentungswert automatisch nach anerkannten Regeln Beim Vorverlegen des Rentenzahlungsbeginns handelt es sich um der Versicherungsmathematik ändern. ein einseitiges Optionsrecht, das Sie in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) ausüben müssen. Ihre Erklärung muss uns spätestens 3 Mo- a) Der zum Rentenzahlungsbeginn garantierte Verrentungswert re- nate vor dem vorverlegten gewünschten Rentenzahlungsbeginn zu- duziert sich bei gegangen sein. Ergibt sich durch das Vorverlegen eine sogenannte Kleinbetragsrente, die wir nach § 2 Absatz 2 abfinden können, ist • Verlegung des Rentenzahlungsbeginns nach vorne (siehe § 16), eine Vorverlegung nicht möglich. Die Verlegung des Rentenzah- • Reduzierung des Beitrags (siehe § 19), lungsbeginns nach vorne erfolgt mit den bei Vertragsabschluss gül- • Verrechnung ohne Nachzahlung bei Stundung (siehe § 27), tigen Rechnungsgrundlagen (Zins, Kosten, Tafel). Bitte beachten • teilweiser Kündigung (siehe § 28), Sie: Sollten Sie Ihren garantierten Verrentungswert erhöht haben, • vollständiger oder teilweiser Umwandlung in eine prämienfreie erfolgt die Verlegung des Rentenzahlungsbeginns mit den ab Erhö- Versicherung (siehe § 29). hung der Garantie gültigen Rechnungsgrundlagen (siehe § 15). Die vereinbarte Leistungsstruktur der Altersrente ändert sich durch die b) Der zum Rentenzahlungsbeginn garantierte Verrentungswert er- Vorverlegung nicht. Die ab Rentenzahlungsbeginn garantierte höht sich bei Rente und der garantierte Verrentungswert sind bei Vorverlegung des Rentenzahlungsbeginns in der Regel geringer als zum ursprüng- • Verlegung des Rentenzahlungsbeginns nach hinten (siehe § 16), lich vereinbarten Rentenzahlungsbeginn. Hinsichtlich der Bewer- • planmäßigen Erhöhungen von Beiträgen und Leistungen (Dynamik tungsreserven gelten die Regelungen wie bei Rentenzahlungsbe- nach NÜRNBERGER Plus, siehe gesonderte Bedingungen), ginn entsprechend (siehe § 3 Absatz 5 Buchstabe b). Die erste • außerplanmäßigen Erhöhungen von Beitrag und Leistung (siehe Rente wird zum Wirksamkeitstermin der Vorverlegung fällig. § 18). Zusatzversicherungen können nicht über den vorverlegten Renten- zahlungsbeginn hinaus fortgesetzt werden. Eventuelle Rückkaufs- (3) Bei einer automatischen Änderung des garantierten Verren- werte und Überschussanteile aus den Zusatzversicherungen werden tungswertes ändert sich der garantierte Rechnungszins nicht. Durch zur Erhöhung der vorverlegten Altersrente verwendet. Zuzahlungen (siehe § 20) oder Änderungen der Fondsanlage (siehe Sollten Sie eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung einge- §§ 23 bis 26) ändert sich der garantierte Verrentungswert nicht. schlossen haben, kann der Rentenzahlungsbeginn der Hauptversi- cherung nur dann vorverlegt werden, wenn Sie zum Zeitpunkt der § 16 Wie können Sie den Rentenzahlungsbeginn verlegen? Beantragung der Vorverlegung nicht berufsunfähig sind und/oder keine Leistungen aus der Zusatzversicherung erhalten. (1) Vorverlegung aufgrund verkürzt eingeschlossener Berufsunfä- higkeitsrente (3) Verlegung des Rentenzahlungsbeginns nach hinten Sollten Sie eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung einge- Sie können ebenso einseitig bestimmen, dass der Rentenzahlungs- schlossen haben, deren Leistungsdauer vor dem vereinbarten Ren- beginn nach hinten verlegt wird, wenn Sie zum verlegten Renten- tenzahlungsbeginn der Altersrente abläuft, und erhalten Sie eine zahlungsbeginn jünger als 85 Jahre sind. Voraussetzung für das Ver- Berufsunfähigkeitsrente aus der Zusatzversicherung bis zum Ablauf legen des Rentenzahlungsbeginns nach hinten ist, dass Sie uns ein der Leistungsdauer aus dieser Zusatzversicherung, ist zur Erhaltung Datum unter Angabe des Monatsersten (z. B. 01.04.) für den Ren- Ihrer steuerlichen Vorteile aus der NÜRNBERGER Basisrente ein tenzahlungsbeginn nennen. lückenloser Übergang von der Berufsunfähigkeitsrente auf die Al- Enthält Ihre Datumsangabe keinen Monatsersten, verlegen wir den tersrente erforderlich. Rentenzahlungsbeginn auf den nächsten Monatsersten. Es gelten Deshalb werden wir in einem solchen Fall den vereinbarten Renten- die Bestimmungen von § 2 Absatz 1. Beim Hinausschieben des Ren- zahlungsbeginn Ihrer Altersrente auf den Ablauftermin der Berufs- tenzahlungsbeginns handelt es sich um ein einseitiges Optionsrecht, unfähigkeitsrente vorverlegen. Für die so vorverlegte Rente gelten das Sie in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) ausüben müssen. Ihre dieselben Regelungen wie bei einer von Ihnen veranlassten Vorver- Erklärung muss uns spätestens 3 Monate vor dem ursprünglich ver- legung der Rente (siehe Absatz 2). einbarten Rentenzahlungsbeginn zugegangen sein. Werden bis zum ursprünglichen Rentenzahlungsbeginn laufende GN331538_202502 Unter folgenden Voraussetzungen können Sie einseitig bestimmen, Beiträge gezahlt, verlängert sich die Beitragszahlungsdauer bis zum dass der Rentenzahlungsbeginn verlegt wird: verlegten Rentenzahlungsbeginn. Die Höhe der verlegten Beiträge entspricht dem letzten Beitrag der Hauptversicherung vor dem ur- sprünglichen Rentenzahlungsbeginn. Wünschen Sie keine Verlänge- rung der Beitragszahlungsdauer, ist dies ausdrücklich anzugeben. Werden bis zum ursprünglichen Rentenzahlungsbeginn keine lau- Seite 14 [Seite 15] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG fenden Beiträge gezahlt (bei prämienfreien Versicherungen und § 18 Was gilt für außerplanmäßige Erhöhungen der Beiträge und Versicherungen mit abgekürzter Beitragszahlungsdauer), verlegen der Leistungen? wir den Rentenzahlungsbeginn, ohne die Beitragszahlungsdauer zu verändern. (1) Sie können mit einer Frist von einem Monat zum Beginn der Bitte beachten Sie: Teildynamische Bonuszahlungen (nicht möglich nächsten Versicherungsperiode (d. h. zur nächsten Beitragsfälligkeit bei einer Hinterbliebenen-/Waisenrente) sind nur bis zu einem Ren- - mittags 12 Uhr) in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) erklären, teneintrittsalter von 75 Jahren möglich. Sind Sie beim Rentenzah- dass sich Ihr laufender Beitrag für die Hauptversicherung erhöht, lungsbeginn 76 Jahre oder älter, ändern wir die Überschussverwen- maximal auf das 3fache des bei Vertragsabschluss vereinbarten Bei- dungsart automatisch auf die dynamische Überschussrente, wenn trags für die Hauptversicherung und maximal auf 9.000,00 EUR teildynamische Bonuszahlungen gewählt sind. Die Verlegung des jährlich und maximal um so viel, dass der neue jährliche Gesamtbei- Rentenzahlungsbeginns auf einen späteren Zeitpunkt erfolgt mit trag den Förderrahmen gemäß § 10 Absatz 3 EStG nicht über- den bei Vertragsabschluss gültigen Rechnungsgrundlagen (Zins, schreitet (Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversiche- Kosten, Tafel). Bitte beachten Sie: Sollten Sie Ihren garantierten rung). Verrentungswert erhöht haben, erfolgt die Verlegung des Renten- Wir legen dabei den Höchstbeitrag zugrunde, der Ihrer zuletzt mit- zahlungsbeginns mit den ab Erhöhung der Garantie gültigen Rech- geteilten Art Ihrer steuerlichen Veranlagung entspricht. Bei der Bei- nungsgrundlagen (siehe § 15). Die vereinbarte Leistungsstruktur tragserhöhung handelt es sich um ein einseitiges Optionsrecht, das der Altersrente ändert sich durch die Verlegung nicht. Eine verein- nicht unserer Zustimmung bedarf. barte Rentengarantiezeit verkürzt sich jedoch um den Zeitraum des Die Beitragserhöhung muss mindestens 120,00 EUR im Jahr be- Rentenaufschubs. Die ab Rentenzahlungsbeginn garantierte Rente tragen. erhöht sich nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathe- Haben Sie planmäßige Erhöhungen nach NÜRNBERGER Plus (Dy- matik. Die erste Altersrente wird zum verlegten Rentenzahlungsbe- namik) eingeschlossen, darf der neue Beitrag über die gesamte Ver- ginn fällig. tragslaufzeit inklusive der bereits erfolgten planmäßigen Erhö- Eingeschlossene Zusatzversicherungen können nicht verlängert hungen das Dreifache des bei Vertragsabschluss vereinbarten lau- werden. fenden Beitrags nicht übersteigen. Die Erhöhungen erfolgen mit den für Ihren Vertrag beim ursprünglichen Abschluss geltenden § 17 Wie können Sie nachträglich planmäßige Erhöhungen ein- Rechnungsgrundlagen (Zins, Kosten, Tafel), nach einer Garantieer- schließen (Dynamik)? höhung (siehe § 15) jedoch mit einem Rechnungszins von 0,00 % p. a. (1) Sie können bis zu 5 Jahre vor Rentenzahlungsbeginn mit einer Haben Sie Zusatzversicherungen eingeschlossen, werden ihre Versi- Frist von 2 Monaten vor dem nächsten Versicherungsjahr in Text- cherungsleistungen im selben Verhältnis wie die Beitragssumme der form (z. B. Papierform, E-Mail) erklären, dass ab dem Beginn des Hauptversicherung erhöht. Für eine eventuell eingeschlossene Be- nächsten Versicherungsjahres planmäßige Erhöhungen Ihrer Bei- rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung findet jedoch keine Erhöhung träge nach Maßgabe der "Besonderen Bedingungen für die Renten- statt, sofern die jeweilige Gesamtleistung erstmals die in den beige- versicherung mit NÜRNBERGER Plus" erfolgen (abgedruckt im An- fügten Allgemeinen Vertragsdaten für planmäßige Erhöhungen schluss an diese Allgemeinen Bedingungen). (Dynamik) genannte Höchstsumme bzw. -rente erreicht oder über- Bei nachträglichen planmäßigen Erhöhungen handelt es sich um ein schritten hat. Der auf die jeweilige Zusatzversicherung entfallende einseitiges Optionsrecht, das Sie unter Angabe Ihrer aktuellen steu- Beitragsteil wird dann zur Erhöhung der Hauptversicherung und erlichen Veranlagung sowie einer der in § 1 Absatz 1 der Beson- sonstiger eingeschlossener Zusatzversicherungen verwendet. deren Bedingungen NÜRNBERGER Plus genannten Varianten in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) ausüben müssen. Die Erhö- (2) Haben Sie Zusatzversicherungen eingeschlossen, entfällt das hungen erfolgen mit den für Ihren Vertrag beim ursprünglichen Ab- Optionsrecht für Haupt- und Zusatzversicherungen insgesamt, falls schluss geltenden Rechnungsgrundlagen (Zins, Kosten, Tafel), nach eine erforderliche erneute Risikoprüfung dies nach unseren dann einer Erhöhung des garantierten Verrentungswertes (siehe § 15) je- gültigen Annahmerichtlinien nicht zulässt. doch mit einem Rechnungszins von 0,00 % p. a. § 19 Was gilt für Reduzierungen der Beiträge und der Leistungen? (2) Abweichend von § 4 Absatz 3 der Besonderen Bedingungen NÜRNBERGER Plus gilt: Der nachträgliche Einschluss der planmä- Sie können in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) erklären, dass sich ßigen Erhöhungen setzt die Fristen für einen Rücktritt (§§ 19 ff. Ihr laufender Beitrag zum Beginn der nächsten Versicherungspe- VVG) oder eine Arglistanfechtung (§ 123 BGB) der Versicherungs- riode (d. h. zur nächsten Beitragsfälligkeit - mittags 12 Uhr) redu- leistungen aus dem Versicherungsvertrag nur für die durch die Er- ziert. Bei Ihrem Recht auf Reduzierung handelt es sich um eine ein- höhung hinzukommenden Vertragsteile neu in Lauf, nicht dagegen seitige Option, die Sie in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) aus- für den Vertrag im Übrigen. üben müssen. Die Summe der verbleibenden innerhalb eines Jahres zu zahlenden (3) Haben Sie Zusatzversicherungen eingeschlossen, entfällt das Beiträge für die Hauptversicherung darf den Mindestbetrag von Optionsrecht für Haupt- und Zusatzversicherungen insgesamt, falls 300,00 EUR nicht unterschreiten. Ergibt sich ein geringerer Beitrag eine erforderliche erneute Risikoprüfung dies nach unseren dann für die Hauptversicherung, reduzieren wir den Beitrag nur soweit, gültigen Annahmerichtlinien nicht zulässt. dass der Mindestbetrag nicht unterschritten wird. Haben Sie eine GN331538_202502 Beitragsreduzierung erklärt, die den Mindestbeitrag unterschreitet, reduzieren wir den Beitrag auf den Mindestbeitrag. Die Reduzierung setzen wir mittels einer teilweisen Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung um (siehe § 29 Absatz 5). Haben Sie Zusatzversicherungen eingeschlossen, werden ihre Versi- cherungsleistungen im selben Verhältnis wie die Beitragssumme der Seite 15 [Seite 16] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Hauptversicherung reduziert. Würde dadurch der Mindestbeitrag Erhöhung der Garantie auf das persönliche Maximum oder die Mindestrente der Zusatzversicherung unterschritten werden, reduzieren wir die Zusatzversicherung nur bis zu dem Min- (1) Sie können Ihre Garantie nach § 15 Absatz 1 auf Ihr persönliches destbetrag und reduzieren die Hauptversicherung sowie sonstige Maximum erhöhen. Dabei schichten wir den gesamten Geldwert des eingeschlossene Zusatzversicherungen entsprechend überverhält- fondsgebundenen Topfes in den sicheren Topf um und legen Ihre nismäßig. Falls hierdurch jedoch der Beitragsanteil für Ihre Alters- künftigen Sparbeiträge im sicheren Topf an. Lediglich eventuell an- vorsorge nur noch höchstens 50 % des Gesamtbeitrags betragen fallende Überschüsse führen wir weiterhin dem fondsgebundenen würde (siehe § 13 Absatz 6), entfällt die Zusatzversicherung. Topf zu. § 20 Was gilt, wenn Sie Zuzahlungen leisten wollen? Umschichtung in einen risikoarmen Fonds (1) Sie können bei Verträgen gegen laufende Beitragszahlung (2) Sie können den Vertragswert aus dem fondsgebundenen Topf einmal pro Monat vor dem Rentenzahlungsbeginn Zuzahlungen nach § 23 in einen risikoarmen Fonds unserer Fondsauswahl um- leisten. Bei Ihrem Recht auf Zuzahlung handelt es sich um eine ein- schichten. Ein solcher risikoarmer Fonds investiert in Anteilsklassen, seitige Option, die Sie in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) aus- die geringen Schwankungen unterliegen und weist eine möglichst üben müssen. Die Option wird wirksam, wenn uns die Zuzahlung geringe Volatilität auf. Gerne stellen wir Ihnen auf Wunsch detail- und die Optionserklärung zugegangen sind und Sie an allen gege- lierte Informationen zur Verfügung. benenfalls nach den Geldwäschevorschriften erforderlichen Maß- nahmen mitgewirkt haben. § 23 Wie können Sie Fonds oder Depots wechseln? Von Ihren Zuzahlungen ziehen wir zunächst einmalige Kosten ab (siehe § 31 Absatz 7). Maßgeblich sind die bei Vertragsabschluss (1) Vor Rentenzahlungsbeginn können Sie einmal pro Monat in geltenden Kostensätze. Die Zuzahlung nach Abzug der Kosten wird Textform (z. B. Papierform, E-Mail) einen Wechsel Ihrer Fondsaus- vollständig in Ihrem fondsgebundenen Topf angelegt. Die Umrech- wahl unter Nennung nung in Fondsanteile erfolgt mit den Rücknahmepreisen des ersten Börsentags nach dem Wirksamwerden der Option. Wünschen Sie • des Fonds/Depots, welcher/welches gewechselt werden soll die Zuzahlung zu einem späteren Termin, ist dies ausdrücklich anzu- (siehe Absatz 2), geben. Die Umrechnung in Fondsanteile erfolgt dann zu diesem ge- • des Fonds/Depots, in den/das gewechselt werden soll (siehe Ab- wünschten Zeitpunkt, jedoch frühestens, nachdem Ihre Option satz 2), wirksam geworden ist. Wir legen dann die Rücknahmepreise des • der von Ihnen gewählten Wechselmöglichkeit (siehe Absatz 2) ersten Börsentags ab dem gewünschten Zuzahlungszeitpunkt zu- sowie grunde. • eines späteren Wechselzeitpunkts, wenn gewünscht (siehe Ab- Durch die Zuzahlung bleiben der zum Rentenzahlungsbeginn garan- satz 3), tierte Verrentungswert und der Wert des sicheren Topfes erhalten. Eventuell eingeschlossene Zusatzversicherungen werden durch die bestimmen. Zuzahlung nicht erhöht. Bei dem Wechsel Ihrer Fondsauswahl handelt es sich um ein einsei- tiges Optionsrecht, für das Sie keine Fristen einhalten müssen. Für (2) Eine Zuzahlung muss mindestens 250,00 EUR betragen. Die Zu- diesen Wechsel erheben wir keine Kosten. Welche Fonds und De- zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres dürfen einschließlich der pots von uns zum Zeitpunkt des Wechsels zur Auswahl angeboten laufenden Beiträge den Förderrahmen gemäß § 10 Absatz 3 EStG werden, können Sie jederzeit bei uns erfragen. nicht überschreiten (Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Renten- versicherung). Wir legen den Höchstbeitrag zugrunde, der Ihrer zu- (2) Sie können innerhalb unserer jeweils aktuellen Fondsauswahl be- letzt mitgeteilten Art Ihrer steuerlichen Veranlagung entspricht. Die stimmen, Summe aller Zuzahlungen darf 500.000,00 EUR nicht übersteigen. • dass der Vertragswert aus dem fondsgebundenen Topf in andere § 21 Können Sie sich vorzeitig Geld auszahlen lassen (Entnahme)? Fonds/Depots umgeschichtet wird oder • dass zukünftige Zuführungen zu Ihrem fondsgebundenen Topf in Eine Entnahme ist aufgrund § 10 Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht andere Fonds/Depots angelegt werden oder möglich. • dass beide vorgenannten Änderungen zusammen erfolgen sollen. § 22 Wie können Sie Risiken selbst managen? (3) Der Wechsel erfolgt unverzüglich, nachdem uns Ihre hinreichend bestimmte einseitige Wechselerklärung in Textform (z. B. Papier- Vor Rentenzahlungsbeginn haben Sie verschiedene Möglichkeiten form, E-Mail) zugegangen ist. Maßgebend für den Kauf und Verkauf durch Änderungen an Ihrem Vertrag, Risiken zu reduzieren. Sie der Anteile sind die Rücknahmepreise jeweils am ersten Börsentag können Ihre Garantie auf das persönliche Maximum erhöhen (siehe nach Zugang Ihrer Erklärungen bei uns. Absatz 1) oder in risikoarme Fonds umschichten (siehe Absatz 2). Wünschen Sie den Wechsel erst zu einem späteren Termin, ist dies ausdrücklich anzugeben. Der Wechsel erfolgt dann zu diesem ge- wünschten Zeitpunkt, jedoch frühestens, nachdem uns Ihre Wech- GN331538_202502 selerklärung zugegangen ist. Wir legen dann die Rücknahmepreise des ersten Börsentags ab dem tatsächlichen Wechselzeitpunkt zu- grunde. (4) Ihr fondsgebundener Topf kann sich aus einem aktiv besparten Teil (aktiver Teil der Investmentanlage) und einem nicht mehr aktiv Seite 16 [Seite 17] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG besparten Teil (inaktiver Teil der Investmentanlage) zusammen- den jeweils letzten Börsentagen eines Versicherungsmonats, be- setzen. Der aktiv besparte Teil besteht aus einem individuellen wertet und Ihr Fondsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen Depot (1 bis maximal 10 Fonds). Depots werden bei passiver An- in eine risikoarme Anlage umschichtet. Aus den Kursen zum Beob- lage in einzelne Fonds aufgelöst. Künftig dem fondsgebundenen achtungszeitpunkt wird der Wert Ihrer Fondsanlage bestimmt und Topf zuzuführende Beträge werden dem aktiven Teil der Invest- mit einem Referenzwert verglichen. Der Referenzwert ist der mentanlage gutgebracht, zu entnehmende Beträge werden sowohl höchste Geldwert, den das Fondsvermögen zu einem Beobach- dem aktiven als auch dem inaktiven Teil der Investmentanlage ent- tungszeitpunkt hatte, beginnend mit dem Geldwert am letzten Bör- nommen. sentag vor Beginn der Beobachtungsphase. Ist der Wert Ihrer Fondsanlage zum Beobachtungszeitpunkt niedriger als 90 % des (5) Während einer Aussetzung und bei endgültiger Einstellung der Referenzwerts, schichten wir Ihr gesamtes Fondsvermögen in einen Rücknahme von Fondsanteilen können Sie nicht umschichten (siehe risikoarmen Fonds um. Dabei werden als Umrechnungskurse eben- § 26). falls die jeweiligen Anteilswerte am letzten Börsentag des Monats vor dem Beobachtungszeitpunkt angesetzt. § 24 Was ist unser kursorientiertes Ablaufmanagement und wie Ihre künftigen Zuführungen zu Ihrem fondsgebundenen Topf legen können Sie es nachträglich aktivieren? wir in diesem risikoarmen Fonds an. Wenn Sie während der Beobachtungsphase eine Zuzahlung leisten Die folgenden Regelungen gelten dann, wenn Sie sich bei Vertrags- oder den garantierten Verrentungswert ändern, wird dies bei der abschluss oder nachträglich (siehe Absatz 1) für unser kursorien- Berechnung des Referenzwerts berücksichtigt. tiertes Ablaufmanagement entschieden haben, für das wir keine zu- sätzlichen Kosten erheben. (4) Wir informieren Sie im Versicherungsjahr vor Beginn der Beob- Wir erklären Ihnen, wie unser Ablaufmanagement funktioniert (siehe achtungsphase über den bevorstehenden Beginn des Ablaufmana- Absätze 2 und 3), was für den Beginn der Beobachtungsphase gilt gements. Sie können dann in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) er- (siehe Absatz 4), was nach einer Umschichtung gilt (siehe Absatz 5), klären, dass das Ablaufmanagement unterbleiben und aus dem Ver- welche Auswirkung unser Ablaufmanagement auf andere Optionen trag herausgenommen werden soll. hat (siehe Absatz 6) und was gilt, wenn wir Ihr Fondsvermögen in einen risikoarmen Fonds umgeschichtet haben (siehe Absatz 7). (5) Wir informieren Sie unverzüglich, wenn die Umschichtung in den risikoarmen Fonds stattgefunden hat. Sie können innerhalb einer (1) Sie können unser Ablaufmanagement entweder bereits bei Ver- Frist von 4 Wochen in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) erklären, tragsabschluss oder nachträglich bis zum Rentenzahlungsbeginn dass die Umschichtung mit Wirkung zum nächsten Monatsersten und dann mit Wirkung zum nächsten Monatsersten einschließen. rückgängig gemacht wird. Dabei wird als Umrechnungskurs der je- Falls das Ablaufmanagement zwischenzeitlich beendet wurde, weilige Rücknahmepreis am letzten Börsentag des Monats, in dem können Sie es nachträglich bis zum Rentenzahlungsbeginn wieder uns der Widerspruch zugeht, angesetzt. Das Ablaufmanagement einschließen. wird dann nach der Rückgängigmachung weitergeführt. Der nachträgliche (Wieder-)Einschluss ist Ihr einseitiges Options- recht, das Sie in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) ausüben (6) Ihre Optionen während der Aufschubdauer (siehe §§ 15 bis 30) müssen. Wurde das Ablaufmanagement während der Beobach- bleiben Ihnen auch während der Beobachtungsphase unseres Ab- tungsphase (siehe Absatz 2) durch Umschichtung beendet, ist ein laufmanagements erhalten, können jedoch unter bestimmten Um- erneuter Einschluss nicht möglich. ständen das Ablaufmanagement beenden (siehe Absatz 7) oder be- einflussen (siehe Absatz 3). (2) Die Beobachtungsphase umfasst die letzten Jahre vor dem Ren- tenzahlungsbeginn. Die Dauer der Beobachtungsphase richtet sich (7) Das Ablaufmanagement endet: nach der tatsächlichen Aufschubdauer bis zum Rentenzahlungsbe- ginn. Sie beträgt • nach Zugang Ihrer entsprechenden Erklärung in Textform (z. B. Pa- pierform, E-Mail) vor einer erfolgten Umschichtung (Wiederein- • 1 Jahr bei einer Aufschubdauer von bis zu 5 Jahren, schluss möglich). • 2 Jahre bei einer Aufschubdauer zwischen 6 und 14 Jahren und • nach erfolgter Umschichtung durch das Ablaufmanagement: da- • 3 Jahre bei einer Aufschubdauer ab 15 Jahren. nach ist ein Wiedereinschluss nicht mehr möglich. • nach Verlegung des Rentenzahlungsbeginns nach hinten (siehe Verlegen Sie Ihren Rentenzahlungsbeginn nach vorne oder hinten § 16), falls die dann neu berechnete Beobachtungsphase noch (siehe § 16), kann sich die Dauer der Beobachtungsphase ändern. nicht begonnen hat (das Ablaufmanagement wird von uns dann Bei einem nachträglichen Einschluss kann abhängig von Ihrer Auf- automatisch zu Beginn der neu berechneten Beobachtungsphase schubdauer die Beobachtungsphase des Ablaufmanagements sofort wieder aktiviert, außer Sie erklären, dass das Ablaufmanagement beginnen. dauerhaft entfallen soll (siehe Absatz 5). • nach Ablauf der Aufschubdauer. (3) Mit unserem gebührenfreien Ablaufmanagement überwachen wir Ihren fondsgebundenen Topf während der Beobachtungsphase. Erhöhungen oder Reduzierungen des Beitrags, Zuzahlungen, Fonds- Es handelt sich um ein kursabhängiges Verfahren, das Ihre Fondsan- wechsel oder Rebalancing führen nicht zur Beendigung des Ablauf- managements. GN331538_202502 lage monatlich punktuell an den Beobachtungszeitpunkten, nämlich Seite 17 [Seite 18] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG § 25 Was ist Rebalancing und wie können Sie es wann ein- Wir werden den vorhandenen Wert des Fondsguthabens auf den Er- schließen? satzfonds übertragen und sofern Ihre laufende Beitragszahlung von dieser Änderung betroffen ist, die Anlage der vorgesehenen Bei- (1) Die von Ihnen festgelegte prozentuale Gewichtung der Fonds tragsteile ab dem von uns genannten Termin ebenfalls in den Er- innerhalb eines Depots regelt, in welchem Verhältnis der für den satzfonds vornehmen. Anteilskauf zur Verfügung stehende Betrag beim Ankauf in diesem Sie können unserem Vorschlag innerhalb von 6 Wochen nach un- Depot auf die Fonds aufgeteilt wird. Da sich die Kurse der im Depot serer Information widersprechen. Im Fall eines Widerspruchs enthaltenen Fonds unterschiedlich entwickeln, entspricht das Ver- müssen Sie uns einen anderen Ersatzfonds benennen (siehe § 23), hältnis der Werte der einzelnen Fonds während der Vertragsdurch- den Sie aus unserem Fondsangebot für Umschichtungen wählen führung nicht mehr dem für den Anteilskauf festgelegten Ver- können. hältnis. Eine entsprechende Übersicht der Auswahlmöglichkeiten senden Durch unser gebührenfreies Rebalancing können Sie erreichen, dass wir Ihnen auf Wunsch zu. das prozentuale Wertverhältnis jährlich wieder an das prozentuale Wenn wir Sie nicht rechtzeitig informieren können, weil die Ausgabe Ankaufsverhältnis angepasst wird. Zum Beginn eines jeden Versi- von Fondsanteilen kurzfristig beschränkt, ausgesetzt oder endgültig cherungsjahres wird Ihre Investmentanlage dann wieder an die von eingestellt worden ist, werden wir den vorhandenen Wert des Ihnen zuletzt bestimmte prozentuale Aufteilung angepasst. Beim Fondsguthabens in den von uns vorgeschlagenen Ersatzfonds über- Rebalancing erfolgt eine Umschichtung der Fondsanteile der jewei- tragen und - sofern Ihre laufende Beitragszahlung von dieser Ände- ligen Fonds, sodass die entsprechende prozentuale Fondsaufteilung rung betroffen ist - die Anlage der vorgesehenen Beitragsteile innerhalb des Depots wiederhergestellt wird. Der maßgebende ebenfalls in den Ersatzfonds vornehmen. Stichtag für das Rebalancing ist der letzte Börsentag vor der Wie- derherstellung der von Ihnen zuletzt bestimmten Aufteilung. Der (2) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft einen Fonds auflöst, gelten Geldwert des gesamten Depotguthabens ändert sich dabei nicht. die Regeln von Absatz 1 entsprechend. Sofern aus der Auflösung Das Rebalancing wird zum vollen Versicherungsjahr durchgeführt, des Fonds Zahlungen zu späteren Zeitpunkten resultieren, werden erstmals 5 Jahre nach Vertragsbeginn und letztmals 1 Jahr vor dem wir diese gemäß Ihrer zum jeweiligen Rückzahlungszeitpunkt aktu- Rentenzahlungsbeginn. ellen Aufteilung der Zuführungen in den fondsgebundenen Topf in den zu diesem Zeitpunkt gewählten Fonds anlegen. (2) Das Rebalancing ist nur möglich, sofern im aktiven Teil des De- pots mehr als nur ein einzelner Fonds und kein inaktiver Teil der (3) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft einen Fonds mit einem an- freien Investmentanlage vorhanden ist (siehe § 23). deren Fonds zusammenlegt, gelten die Regeln von Absatz 1 ent- sprechend. (3) Sie können das Rebalancing bei Vertragsabschluss oder nach- träglich zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres einschließen. (4) Wenn die Rücknahme von Anteilen eines in Ihrem Vertrag ent- Der nachträgliche (Wieder-)Einschluss ist Ihr einseitiges Options- haltenen Fonds ausgesetzt oder endgültig eingestellt wird, infor- recht, das Sie in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) spätestens einen mieren wir Sie. Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres ausüben Die Einstellung hat zur Folge, dass wir bei der Berechnung von Leis- müssen. tungen für diese Anteile keinen Rücknahmepreis zur Ermittlung des Wertes einer Anteilseinheit ansetzen können, da wir diese Anteile (4) Sie können das Rebalancing durch Erklärung in Textform (z. B. nicht an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgeben können. In Papierform, E-Mail) mit einer Frist von einem Monat zum Ende des diesen Fällen können wir die Rentenhöhe nicht sofort ermitteln. laufenden Versicherungsjahres beenden. Deshalb werden wir die Altersrente zunächst ohne Berücksichtigung dieser Anteile nur mittels der nicht betroffenen anderen Anteilsein- Das Rebalancing innerhalb eines Depots endet: heiten vorläufig berechnen und die Rentenzahlung mit dieser Höhe beginnen. Zur Berechnung des fehlenden Teils der Altersrente • wenn nach einem Fondswechsel im aktiven Teil des Depots nur werden wir dann den Wert der betroffenen Anteilseinheiten anhand noch ein einzelner Fonds vorhanden ist. des aktuellen Preises am Kapitalmarkt ermitteln. Der Preis kann auf- • wenn im Rahmen des kursorientierten Ablaufmanagements in grund der verminderten Veräußerbarkeit der Fondsanteile geringer einen risikoarmen Fonds umgeschichtet wird (siehe § 24). sein als der zuletzt von der Kapitalanlagegesellschaft gestellte • sobald ein inaktiver Teil der Investmentanlage vorhanden ist. Rücknahmepreis. Diese Wertminderung kann auch zu einem Total- verlust führen. Sobald wir diese Wertermittlung abgeschlossen § 26 Was geschieht bei unplanmäßigen Veränderungen der haben, werden wir die Rentenhöhe endgültig ermitteln, die Diffe- Fonds? renz auf bereits gezahlte Altersrenten nachzahlen und ab dann die höhere Altersrente zahlen. (1) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Ausgabe von Anteilen Ein Fondswechsel nach § 23 ist während der Aussetzung und bei eines in Ihrem Vertrag enthaltenen Fonds beschränkt, aussetzt oder endgültiger Einstellung der Rücknahme von Fondsanteilen durch endgültig einstellt und wir dies nicht beeinflussen können, ist es er- die Kapitalanlagegesellschaft nicht möglich. forderlich, dass wir Ihren einmal gewählten Fonds ersetzen. Als Ersatz werden wir Ihnen einen neuen Fonds vorschlagen. Der (5) Treten darüber hinaus bei einem in Ihrem Vertrag enthaltenen Fonds erhebliche Änderungen ein, die wir nicht beeinflussen können GN331538_202502 neue Fonds soll dabei in Anlageziel und Anlagepolitik dem bishe- rigen Fonds weitgehend entsprechen (Ersatzfonds). Bei der Auswahl und die die unveränderte Fortführung dieses Vertrags unmöglich des Ersatzfonds werden wir die Empfehlungen der Kapitalanlagege- machen, sind wir berechtigt, den betroffenen Fonds durch einen an- sellschaft berücksichtigen und diesen, soweit möglich, folgen. Über deren Fonds zu ersetzen. den ausgewählten Ersatzfonds informieren wir Sie. Eine erhebliche Änderung kann sich auch aus Gesetzen oder auf- sichtsrechtlichen Anforderungen ergeben. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Seite 18 [Seite 19] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG § 27 Welche anderen Möglichkeiten als eine Umwandlung in eine oder die Mindestrente der Zusatzversicherung unterschritten prämienfreie Versicherung haben Sie bei Zahlungsschwierig- werden, reduzieren wir die Zusatzversicherung nur bis zu dem Min- keiten? destbetrag und reduzieren die Hauptversicherung sowie sonstige eingeschlossene Zusatzversicherungen entsprechend überverhält- Stundung nismäßig. Falls hierdurch jedoch der Beitragsanteil für Ihre Alters- vorsorge nur noch höchstens 50 % des Gesamtbeitrags betragen (1) Besteht der Vertrag bereits 3 Jahre, haben Sie Anspruch auf eine würde (siehe § 13 Absatz 6), entfällt die Zusatzversicherung. zinslose Stundung der Beiträge, die mit uns in Textform (z. B. Pa- pierform, E-Mail) vereinbart werden muss. Keine Beitragsrückzahlung Die Beiträge stunden wir längstens für 12 Monate, bei mehrmaliger Beitragsstundung insgesamt höchstens für 24 Monate während der (4) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. gesamten Vertragslaufzeit. Die Stundung hat den Vorteil, dass der Versicherungsschutz während der Stundung in vollem Umfang be- § 29 Wann können Sie Ihren Vertrag in eine prämienfreie Versiche- stehen bleibt. rung umwandeln und welche Auswirkungen hat dies? Die gestundeten Beiträge sind von Ihnen nach Ablauf des Stun- (1) Sie können bei einer beitragspflichtigen Versicherung verlangen, dungszeitraumes nachzuzahlen. Dafür bestehen folgende Möglich- dass sie zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (d. h. zur keiten, aus denen Sie am Ende des Stundungszeitraums wählen nächsten Beitragsfälligkeit - mittags 12 Uhr) in eine prämienfreie können: Versicherung umgewandelt wird. Dies ist in Textform (z. B. Papier- form, E-Mail) zu beantragen. • Nachzahlung durch Einmalbetrag oder, Die Umwandlung hat unter anderem zur Folge, dass Sie für die Zu- • Verrechnung durch Vertragsänderung ohne Nachzahlung (z. B. Re- kunft keine Beiträge mehr zahlen müssen und dass anstatt des vor duzierung des Versicherungsschutzes). der Umwandlung garantierten Verrentungswertes nur noch ein prä- mienfreier Verrentungswert garantiert wird (siehe Absatz 2). Treffen Sie keine Wahl, haben wir Anspruch auf Nachzahlung durch Nach der Umwandlung reduziert sich der Vertragswert durch die Einmalbetrag. monatliche Entnahme der Verwaltungskosten (siehe § 12 und § 31 Absatz 3). Weitere Möglichkeiten Zuzahlungen bleiben durch die Beitragsfreistellung unberührt. Falls Sie eine Zusatzversicherung eingeschlossen haben, prüfen Sie (2) Darüber hinaus werden wir Sie bei Zahlungsschwierigkeiten auf bitte vor Erklärung der Umwandlung, ob Ihrem tatsächlichen Inter- Wunsch schriftlich über weitere Möglichkeiten informieren, wie Sie esse nicht durch eine der in § 27 genannten Möglichkeiten besser Ihren Versicherungsschutz erhalten können. entsprochen werden kann. Denn nach der Umwandlung haben Sie an sich keinen Anspruch auf Wiederinkraftsetzung der Zusatzversi- § 28 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen und warum er- cherung. Wir können deshalb eine Wiederinkraftsetzung der Zusatz- bringen wir dann nicht sofort Leistungen? versicherung ablehnen oder an Bedingungen knüpfen, beispiels- weise daran, dass sich Ihr Gesundheitszustand seit Vertragsab- Kündigung führt nicht zur Vertragsauflösung, sondern zur Um- schluss nicht verschlechtert hat. Details zu Wiederinkraftsetzungen finden Sie in Absatz 5. wandlung in eine prämienfreie Versicherung (2) Der prämienfreie Verrentungswert wird von uns nach den aner- (1) Ihren Vertrag können Sie vor dem Rentenzahlungsbeginn jeder- kannten Regeln der Versicherungsmathematik für den nach Ab- zeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (d. h. zur satz 1 maßgeblichen Schluss des Versicherungsmonats unter Zu- nächsten Beitragsfälligkeit - mittags 12 Uhr) kündigen. Sie müssen grundelegung des Deckungskapitals der Versicherung gemäß § 169 dann keine weiteren Beiträge mehr zahlen. Die Kündigung hat in Absätze 3 bis 5 VVG berechnet. Bei der Umwandlung in eine prämi- Textform (z. B. Papierform, E-Mail) zu erfolgen. enfreie Versicherung werden eventuelle Beitragsrückstände in Abzug gebracht. Eine Übersicht über die prämienfreien Verren- Kein Auszahlungsbetrag tungswerte ist in den beigefügten Garantiewerten abgedruckt. (2) Bei Kündigung wird Ihr Vertrag nicht aufgelöst und es wird kein a) Bei der Berechnung des prämienfreien Verrentungswertes Wert ausgezahlt. Vielmehr erfolgt bei beitragspflichtigen Verträgen wenden wir maximal bis zur Höhe des aufsichtsrechtlichen Höchst- die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung nach § 29. zillmersatzes zur Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten (siehe § 31 Absatz 2) das sogenannte Zillmerverfahren an. Mindes- Teilkündigung tens legen wir jedoch den Betrag des Deckungskapitals zugrunde, der sich bei vollständiger und gleichmäßiger Verteilung der unter (3) Sie können Ihren beitragspflichtigen Vertrag auch teilweise kün- Beachtung des aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersatzes ange- digen, wenn die Summe der verbleibenden innerhalb eines Jahres setzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 5 Jahre der zu zahlenden Beiträge für die Hauptversicherung den Mindestbe- Beitragszahlungsdauer ergibt. Beträgt die vereinbarte Beitragszah- trag von 300,00 EUR im Jahr nicht unterschreitet. Wird der Min- GN331538_202502 lungsdauer weniger als 5 Jahre, werden diese Abschluss- und Ver- destbeitrag unterschritten, hat das zur Folge, dass Ihre Teilkündi- triebskosten vollständig und gleichmäßig auf die vereinbarte Bei- gung unwirksam ist. Wenn Sie in diesem Fall Ihren Vertrag kündigen tragszahlungsdauer verteilt. Bei Zuzahlungen ziehen wir die Ab- wollen, müssen Sie diesen ganz kündigen. schluss- und Vertriebskosten einmalig zum Zuzahlungseingang ab. Haben Sie Zusatzversicherungen eingeschlossen, werden Ihre Versi- Von dem so ermittelten Wert nehmen wir keinen sogenannten Stor- cherungsleistungen im selben Verhältnis wie die Beitragssumme der noabzug (§ 169 Absatz 5 VVG) vor. Hauptversicherung reduziert. Würde dadurch der Mindestbeitrag Seite 19 [Seite 20] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG b) Die Auswirkungen der Abschlusskostenverrechnung nach dem a) Erfolgt die Wiederinkraftsetzung innerhalb von 3 Jahren nach der Zillmerverfahren auf die Leistung nach Umwandlung in eine prämi- Umwandlung, gelten diejenigen Rechnungsgrundlagen, die der enfreie Versicherung stellen sich wie folgt dar: Vertrag zum Zeitpunkt der Umwandlung hatte. Bei der Wiederin- Die Abschlusskostenverrechnung nach dem Zillmerverfahren ist für kraftsetzung der Hauptversicherung handelt es sich in diesen Fällen Sie dann günstiger als andere Verrechnungsverfahren, wenn Sie den um Ihr einseitiges Optionsrecht, das Sie in Textform (z. B. Papier- Vertrag bis zum Ende beitragspflichtig durchführen, weil dadurch form, E-Mail) ausüben müssen. die Abschlusskosten am schnellsten getilgt und bei längerfristiger Tilgung entstehende höhere Finanzierungskosten erspart werden. b) Erfolgt die Wiederinkraftsetzung nach Ablauf von 3 Jahren nach Dies führt im Vergleich zu anderen Verrechnungsverfahren zu einer der Umwandlung, gelten die Rechnungsgrundlagen (Zins, Kosten, höheren Rente. Tafel) unseres zum Zeitpunkt der Wiederinkraftsetzung vergleich- Die Abschlusskostenverrechnung nach dem Zillmerverfahren kann baren Neugeschäfts entsprechend. Hatte der Vertrag zum Zeit- für Sie auch dann günstiger sein als andere Verrechnungsverfahren, punkt der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung aufgrund wenn Sie den Vertrag erst in einem späten Vertragsstadium in eine einer Erhöhung des garantierten Verrentungswertes (siehe § 15) prämienfreie Versicherung umwandeln. einen abgesenkten Rechnungszins, wird bei der Wiederinkraftset- Sollten Sie den Versicherungsvertrag hingegen vor einem späten zung der abgesenkte Rechnungszins des vergleichbaren Neuge- Vertragsstadium in eine prämienfreie Versicherung umwandeln, ist schäfts zugrunde gelegt. die Abschlusskostenverrechnung nach dem Zillmerverfahren für Sie nachteilig. Die Wiederinkraftsetzung führt nicht dazu, dass der vor der Um- Die Nachteile wirken sich vor allem dann aus, wenn Sie den Vertrag wandlung bestehende Versicherungsschutz vollständig wiederher- frühzeitig umwandeln. Wegen des Zillmerverfahrens ist in der An- gestellt wird, da die nicht bezahlten Beiträge in der Zeit bis zur Wie- fangszeit nur der Mindestwert vorhanden. Auch nach der Anfangs- derinkraftsetzung berücksichtigt werden müssen. Wollen Sie nach zeit kann das zum Umwandlungstermin zur Verfügung stehende De- Wiederinkraftsetzung den ursprünglichen Versicherungsschutz ckungskapital - je nach konkreter Beitragszahlungsdauer - geringer wieder vollständig herstellen und so den durch die prämienfreie Zeit sein als nach anderen Verrechnungsverfahren. Wie lange die An- reduzierten Versicherungsschutz wieder aufstocken, können Sie dies fangszeit dauert, hängt vor allem von der konkreten Beitragszah- durch eine einmalige Nachzahlung leisten. lungsdauer Ihres Vertrags ab und kann deshalb nicht allgemein- Die Höhe der Nachzahlung teilen wir Ihnen auf Anfrage mit. gültig angegeben werden. Aus der Information zu den Garantie- werten ist ersichtlich, wie lange nur ein Mindestwert vorhanden ist. Optionen spätestens 1 Monat vor Rentenzahlungsbeginn (3) Ob für Sie eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung § 30 Wann müssen Sie spätestens den Wechsel der Überschuss- wirtschaftlich geboten ist, hängt vor allem auch davon ab, ob Ihr bei verwendung im Rentenbezug erklären? Vertragsbeginn gegebener Versicherungsbedarf ganz, teilweise oder nicht mehr fortbesteht und wie lange Sie voraussichtlich noch Sie können bis spätestens einen Monat vor Rentenzahlungsbeginn in in der Lage sein werden, die Beiträge weiterhin vereinbarungs- Textform (z. B. Papierform, E-Mail) einen Wechsel der Überschuss- gemäß zu zahlen. Bitte beachten Sie, dass durch die Umwandlung verwendungsart erklären. Sie können zwischen 2 Arten der Über- die späteren Leistungen geringer ausfallen. Bitte wenden Sie sich im schussverwendung im Rentenbezug wählen (siehe § 3 Absatz 5 Fall der beabsichtigten Umwandlung an uns oder an Ihre Betreu- Buchstabe c): ungsstelle, damit wir Sie auf Grundlage der konkreten Einzelum- stände Ihres Vertrags individuell darüber beraten können, ob eine • dynamische Überschussrente; Umwandlung wirtschaftlich geboten ist und welche anderen Mög- • teildynamische Bonuszahlungen (nur solange Sie zum Renten- lichkeiten in Betracht kommen. zahlungsbeginn jünger als 76 Jahre sind und nicht möglich bei einer Hinterbliebenen-/Waisenrente). (4) Eine teilweise Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung können Sie nur verlangen, wenn die Summe der verbleibenden in- Nach Beginn der Rentenzahlung können Sie nicht mehr zwischen nerhalb eines Jahres zu zahlenden Beiträge für die Hauptversiche- den Überschussverwendungsarten wechseln. rung den Mindestbetrag von 300,00 EUR nicht unterschreitet. Kosten Wiederinkraftsetzung § 31 Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart? (5) Eine Wiederinkraftsetzung der Hauptversicherung nach erfolgter Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung setzt keine Gesund- (1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Es handelt sich um heitsprüfung voraus; dies gilt nicht für eingeschlossene Zusatzversi- Abschluss- und Vertriebskosten (Absatz 2), Verwaltungskosten (Ab- cherungen. satz 3), anlassbezogene Kosten (Absatz 8) und sonstige Kosten Eine Wiederinkraftsetzung von Zusatzversicherungen ist in der (siehe § 32). Die Abschluss- und Vertriebskosten sowie die Verwal- Regel von Ihrem Gesundheitszustand abhängig. tungskosten haben wir in den Beitrag einkalkuliert, sie müssen von Ihnen daher nicht gesondert gezahlt werden. Die anlassbezogenen Die übrigen Bedingungen einer Wiederinkraftsetzung richten sich und sonstigen Kosten sind von Ihnen zusätzlich zum Beitrag zu ent- GN331538_202502 nach unseren zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Wieder- richten. inkraftsetzungsrichtlinien. Seite 20 [Seite 21] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Abschluss- und Vertriebskosten angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 5 Jahre der Beitragszahlungsdauer ergibt (sogenannter Mindestwert). Be- (2) Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere trägt die vereinbarte Beitragszahlungsdauer weniger als 5 Jahre, Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem werden die Abschluss- und Vertriebskosten vollständig und gleich- umfassen sie z. B. die Kosten für die Prüfung Ihres Antrags und die mäßig auf die vereinbarte Beitragszahlungsdauer verteilt. Ausfertigung Ihrer Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbe- (7) Bei Zuzahlungen werden die Abschluss- und Vertriebskosten bei aufwendungen. Zuzahlungseingang vollständig mit der Zuzahlung verrechnet. Die Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Verwaltungskosten werden teils mit der Einmalzahlung verrechnet, Form eines festen Prozentsatzes der vereinbarten Beiträge sowie teils über die gesamte Vertragslaufzeit verteilt. jeder Zuzahlung (nicht bei beitragsfreien Versicherungen). Anlassbezogene Kosten Verwaltungskosten (8) Zusätzlich müssen Sie bei Ehescheidung oder Aufhebung einer (3) Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwal- eingetragenen Lebenspartnerschaft im Zusammenhang mit dem tung Ihres Vertrags. Versorgungsausgleich die vom Gericht aufgrund der Teilungsord- nung festgelegten Eurobeträge zahlen. a) Wir belasten Ihren Vertrag vor Beginn der Rentenzahlung mit Verwaltungskosten in Form § 32 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? • eines festen jährlichen Prozentsatzes des gebildeten Kapitals, Über § 31 hinaus belasten wir Sie nur dann mit Kosten, wenn dies • eines festen Prozentsatzes jedes gezahlten Beitrags einschließlich nach gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich zulässig ist. Zulässige Zuzahlungen (nicht bei beitragsfreien Versicherungen). Kosten in diesem Sinne sind nach § 2a AltZertG nur gesetzliche Schadenersatzansprüche sowie Steuern, die wir einzubehalten und b) Wir belasten Ihren Vertrag nach Beginn der Rentenzahlung mit abzuführen haben. Verwaltungskosten in Form eines festen jährlichen Prozentsatzes der gezahlten Leistung. Sonstige Vertragsbestimmungen Höhe und Verteilung der Kosten § 33 Welche Informationen erhalten Sie während der Vertrags- laufzeit und wie können Sie den Wert Ihrer Versicherung er- (4) Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten fahren? sowie der Verwaltungskosten können Sie dem Produktinformations- blatt entnehmen. (1) Wir informieren Sie jährlich über (5) Bei Verträgen mit laufender Beitragszahlung wenden wir das so- • die Verwendung der gezahlten Beiträge und Zuzahlungen, genannte Zillmerverfahren an, demnach wir die ersten Beiträge zur • die Höhe des für die Leistungserbringung zur Verfügung ste- Tilgung der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt henden Deckungskapitals, jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für die Leistungen • die im abgelaufenen Jahr angefallenen tatsächlichen Kosten sowie im Versicherungsfall, die Kosten des Versicherungsbetriebs in der • die erwirtschafteten Erträge. jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bildung der Deckungs- rückstellung nach § 25 Absatz 2 RechVersV in Verbindung mit Bis zum Beginn der Auszahlungsphase informieren wir Sie außerdem § 169 Absatz 3 VVG bestimmt ist. Der nach dem Zillmerverfahren jährlich über das nach Abzug der Kosten zu Beginn der Rentenzah- zur Tilgung der Abschluss- und Vertriebskosten erforderliche Betrag lung voraussichtlich zur Verfügung stehende Gesamtkapital. ist auf 2,5 % der von Ihnen während der Vertragslaufzeit zu zah- Mit der jährlichen Information werden Sie auch darüber unterrichtet, lenden Beiträge beschränkt. ob und wie wir ethische, soziale und ökologische Belange bei der Die Verwaltungskosten werden teils über die gesamte Beitragszah- Verwendung der gezahlten Beiträge berücksichtigen. lungsdauer, teils über die gesamte Vertragslaufzeit verteilt. Das Zillmerverfahren erspart Finanzierungskosten und führt deshalb (2) Auf Wunsch teilen wir Ihnen den Wert Ihres Vertrags jederzeit bei Zahlung aller vereinbarten Beiträge zu einer höheren Rente. Je- mit. doch wirkt es sich nachteilig auf die Höhe der späteren Leistungen aus, vor allem dann, wenn Sie Ihren Vertrag frühzeitig kündigen § 34 Was gilt, wenn sich Ihre Postanschrift und/oder Ihr Name än- oder frühzeitig in eine prämienfreie Versicherung umwandeln. dern? Wegen der Zillmerung ist in einer Anfangszeit nur ein Mindestwert vorhanden (siehe Absatz 6). Wie lange diese Anfangszeit dauert, (1) Wenn sich Ihre Postanschrift ändert, müssen Sie uns das unver- hängt von der individuellen Beitragszahlungsdauer Ihres Vertrags ab züglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) mitteilen. Andernfalls und kann deshalb nicht allgemeingültig angegeben werden. Auch können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie danach kann der prämienfreie Wert geringer sein als bei anderen zu richtende Erklärung (z. B. Setzen einer Zahlungsfrist) mit einge- GN331538_202502 Verrechnungsverfahren. schriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. In diesem Fall gilt unsere Erklärung 3 Tage nach Absendung des ein- (6) Bei einer Kündigung oder Umwandlung in eine prämienfreie geschriebenen Briefs als zugegangen. Versicherung steht für den prämienfreien Wert mindestens das De- ckungskapital zur Verfügung, das sich bei gleichmäßiger Verteilung (2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend. der unter Beachtung des aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersatzes Seite 21 [Seite 22] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG § 35 Welche weiteren Mitteilungspflichten haben Sie? Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 (1) Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, 10006 Berlin Speicherung, Verarbeitung und/oder Meldung von Informationen beschwerde@versicherungsombudsmann.de und/oder Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns www.versicherungsombudsmann.de die hierfür notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen Telefon 0800 3696000* Fax 0800 3699000* • bei Vertragsabschluss, * kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz • bei Änderung nach Vertragsabschluss oder • auf Nachfrage Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) zur Verfügung uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Ver- stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit der Status braucher, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, für Datener- per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde hebungen und Meldungen maßgeblich ist. auch online an die Plattform (2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind derzeit https://ec.europa.eu/consumers/odr/ beispielsweise alle Umstände, die für die Beurteilung wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den • Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit und/oder Steuer- Versicherungsombudsmann weitergeleitet. pflicht, Für Fragen können Sie sich auch per E-Mail (info@nuernberger.de) • der steuerlichen Ansässigkeit und/oder Steuerpflicht dritter Per- an uns wenden. sonen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, und • der steuerlichen Ansässigkeit und/oder Steuerpflicht des Leis- Versicherungsaufsicht tungsempfängers (2) Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Mei- maßgebend sein können. nungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie Dazu zählen derzeit insbesondere die deutsche oder ausländische(n) sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Steuer-Identifikationsnummer(n), das Geburtsdatum, der Ge- Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der burtsort und der Wohnsitz. Welche Umstände dies nach der derzei- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. tigen Gesetzeslage im Einzelnen sind, können Sie der FATCA-USA- Umsetzungsverordnung oder dem Finanzkonten-Informationsaus- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) tauschgesetz entnehmen. Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108 (3) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unter- 53117 Bonn lagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt Fol- poststelle@bafin.de gendes: Bei einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung Telefon 0228 4108-0 melden wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in- oder ausländi- Fax 0228 4108-1550 schen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn gegebenenfalls keine steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht. Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und ein- zelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. (4) Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 und 2 kann dazu führen, dass wir unsere Leistung nicht zahlen. Dies Gerichtsstand gilt so lange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben. Außerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg zu be- schreiten. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versi- § 36 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? cherungsvermittlung gilt: Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland (3) Für Klagen gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Anwendung. unser Sitz liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Kla- § 37 Streitschlichtungsstelle, Aufsichtsbehörde und Gerichtsstand geerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Versicherungsombudsmann (4) Klagen gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für (1) Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zu- Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist frieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. GN331538_202502 Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. (5) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland, sind für Klagen die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. Seite 22 [Seite 23] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Begriffsbestimmungen Garantierter Rentenfaktor: Der garantierte Rentenfaktor gibt an, welche garantierte Rente Sie pro 10.000,00 EUR Vertragswert mo- Allgemeine Vertragsdaten: Die Allgemeinen Vertragsdaten finden natlich erhalten. Sie im Versicherungsschein und gegebenenfalls in den Ihnen über- Beispiel: Bei einem garantierten Rentenfaktor von 40,000000 EUR mittelten Nachträgen. und einem Vertragswert von 50.000,00 EUR bei Rentenzahlungs- beginn würde sich eine garantierte Rente von monatlich AltZertG: Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und 40,000000 EUR x 50.000,00 EUR / 10.000,00 EUR = 200,00 EUR Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz) ergeben. Aufschubdauer: Die Aufschubdauer ist der Zeitraum zwischen Ver- Hinterbliebene: Anspruchsberechtigte Hinterbliebene können Ihr sicherungs- und Rentenzahlungsbeginn. Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner und anspruchsberech- tigte Kinder (Waisen) sein. Bei anspruchsberechtigten Kindern han- AVB: Damit sind diese Allgemeinen Bedingungen gemeint. delt es sich nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchsta- be aa EStG um Kinder, für die Sie Kindergeld oder einen Freibetrag Basisrente/Basisrentenvertrag: Bei einer Basisrente (auch Rürup- nach § 32 Absatz 6 EStG erhalten. Rente genannt) handelt es sich um eine private lebenslange Ren- tenversicherung, die vom Staat steuerlich gefördert wird. Informa- Höchstbeitrag: Der in § 10 Absatz 3 EStG genannte jährliche tionen zur steuerlichen Behandlung Ihres Vertrags finden Sie in den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt Steuerrechtlichen Hinweisen. im Jahr 2024 für Einzelveranlagte 27.566 EUR und für Zusammen- veranlagte 55.132 EUR. Beitragsfreie Versicherung: Die beitragsfreie Versicherung ist ein Oberbegriff, der unter anderem den Unterfall der prämienfrei um- Investmentanlage: Ihre Investmentanlage kann entweder aus einem gewandelten Versicherung umfasst. Unter einer beitragsfreien Ver- oder mehreren Fonds/Depots bestehen. sicherung im Sinne dieser Bedingungen verstehen wir folgende Un- terfälle: Kleinbetragsrente: Eine Kleinbetragsrente nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG ist eine Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des • eine Versicherung mit bereits abgelaufener Beitragszahlungsdauer gesamten zum Rentenzahlungsbeginn zur Verfügung stehenden Ka- in der Zeit vor dem Rentenzahlungsbeginn; pitals eine monatliche Rente ergibt, die 1 % der monatlichen Be- • eine Versicherung, die nach § 165 VVG in eine prämienfreie Versi- zugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt (siehe § 2 Absatz 2). cherung umgewandelt worden ist (siehe hierzu auch unten unter "Prämienfrei umgewandelte Versicherung"). Option: Die als Option gekennzeichneten Vertragsänderungen be- dürfen nicht unserer Zustimmung. Sie werden durch den Zugang Beitragssumme: Bei Vertragsbeginn bezeichnet die Beitragssumme Ihrer entsprechenden Erklärung in Textform (z. B. Papierform, die Summe der während der Aufschubdauer bis zum Rentenzah- E-Mail) wirksam. lungsbeginn zu zahlenden Beiträge. Während der Aufschubdauer Maßgebliche Fristen für die Ausübung der Optionen und der Zeit- kann sich die Beitragssumme durch von Ihnen veranlasste Beitrags- punkt des Wirksamwerdens sind in der jeweiligen Option genannt. anpassungen sowie geleistete Zuzahlungen ändern. Prämienfrei umgewandelte Versicherung: Hierunter versteht man Deckungskapital: Das Deckungskapital ist der Vertragswert Ihrer eine Versicherung, die ursprünglich gegen laufende Beitragszahlung Versicherung. Er setzt sich aus dem Geldwert des fondsgebundenen abgeschlossen wurde und dann umgewandelt worden ist. Der Versi- Topfes und dem sicheren Topf zusammen. cherungsvertrag bleibt durch die Umwandlung als solcher bestehen, wird jedoch dahingehend umgestaltet, dass die Pflicht zur Beitrags- EStG: Einkommensteuergesetz zahlung entfällt und sich unsere Leistungspflicht auf die prämien- freie Versicherungsleistung reduziert. Fondsgebundener Topf: Der fondsgebundene Topf ist der Geld- wert der Anteile in der von Ihnen gewählten Investmentanlage. Der Rechnungsmäßige Rente: Die rechnungsmäßige Rente wird zum Geldwert des fondsgebundenen Topfes ergibt sich aus den Anteilen Rentenzahlungsbeginn unter Zugrundelegung der für unser ver- und ihrem jeweiligen Anteilswert. Wie sich der fondsgebundene gleichbares Neugeschäft geltenden Rechnungsgrundlagen (Tafel, Topf entwickelt, hängt unmittelbar von der Fondsentwicklung ab; Zins) sowie der bei Vertragsabschluss für den Rentenbezug festge- das Risiko dafür tragen Sie bis zum Rentenzahlungsbeginn. legten Kosten ermittelt. Zahlen wir die rechnungsmäßige Rente, ist sie ab dann vollständig garantiert und kann nicht mehr sinken. Garantierte Mindestrente: Die garantierte Mindestrente ist der mit dem garantierten Rentenfaktor zum Rentenzahlungsbeginn verren- Rentengarantiezeit: Die Rentengarantiezeit hat kalkulatorische Be- tete garantierte Verrentungswert. Sie ist der Mindestwert der ab deutung. Sollten Sie während einer vereinbarten Rentengarantiezeit Rentenzahlungsbeginn garantierten Rente. sterben, stellen wir die Zahlung der Altersrente ein; stattdessen leisten wir eine Hinterbliebenen-/Waisenrente. Die Höhe dieser Garantierte Rente (ab Rentenzahlungsbeginn): Die garantierte Hinterbliebenen-/Waisenrente ergibt sich aus dem abgezinsten GN331538_202502 Rente ist der mit dem garantierten Rentenfaktor zum Rentenzah- Wert der monatlichen Renten, die bis zum Ablauf der ursprünglich lungsbeginn verrentete gesamte Vertragswert. Die Höhe der garan- vereinbarten Rentengarantiezeit noch ausstehen. Details finden Sie tierten Rente entspricht mindestens der garantierten Mindestrente. in § 2 Absatz 4. Seite 23 [Seite 24] NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Sicherer Topf: Der sichere Topf ist die sichere Anlage. Das Gut- Versicherungsnehmer: Das ist die Person, welche die Versicherung haben im sicheren Topf wird mit dem Rechnungszins verzinst; das beantragt hat und unser Vertragspartner wird. Er wird als solcher in Risiko dafür trägt die NÜRNBERGER Lebensversicherung AG. den Allgemeinen Vertragsdaten genannt. Bei einer NÜRNBERGER Basisrente sind Sie als Versicherungsnehmer immer identisch mit Sparbeitrag: Beitrag, soweit er nicht zur Deckung von Kosten be- der versicherten Person. stimmt ist Versicherungsperiode: Diese entspricht bei laufender Beitragszah- Stichtag: Das ist der maßgebliche Börsentag für die Bestimmung lung dem Zeitraum zwischen 2 Beitragsfälligkeiten, beginnend und des Kurswerts der Fondsanlage bei einem bestimmten Ereignis. Die endend jeweils mittags 12 Uhr. Die Versicherungsperiode kann je Stichtage haben wir Ihnen detailliert in § 1 Absatz 4 Buchstabe a nach vertraglich vereinbarter Beitragszahlungsweise einen Monat, Doppelbuchstabe dd aufgelistet. ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Die verein- barte Beitragszahlungsweise ist in den Allgemeinen Vertragsdaten Verrentungswert: Als Verrentungswert wird der zum Rentenzah- abgedruckt. Bei einer beitragsfreien Versicherung entspricht eine lungsbeginn zur Verrentung zur Verfügung stehende Vertragswert Versicherungsperiode einem Versicherungsmonat. Ihrer Versicherung bezeichnet. Vertragswert: Der Vertragswert ist das Deckungskapital Ihrer Versi- Versicherte Person: Das ist die Person, auf deren Leben die Versi- cherung. Er setzt sich aus dem Geldwert des fondsgebundenen cherung abgeschlossen ist. Bei einer NÜRNBERGER Basisrente ist Topfes und dem sicheren Topf zusammen. die versicherte Person immer identisch mit dem Versicherungs- nehmer als unserem Vertragspartner. VVG: Versicherungsvertragsgesetz Versicherungsjahr: Damit ist der Zeitraum eines Jahres umfasst, be- Zusatzversicherungen: Sofern Sie in Ihrem Vertrag Zusatzversiche- ginnend jeweils an dem Monatsersten eines jeden Jahres (mittags rungen eingeschlossen haben, finden Sie dazu Regelungen in den 12 Uhr), der dem Datum des in den Allgemeinen Vertragsdaten do- entsprechenden Bedingungen der einzelnen Zusatzversicherungen, kumentierten Rentenzahlungsbeginns entspricht. welche die AVB ergänzen und insoweit modifizieren. Versicherungsmonat: Dieser dauert jeweils von einem Monats- ersten (mittags 12 Uhr) bis zum nächsten Monatsersten (mittags 12 Uhr). GN331538_202502 Seite 24
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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