Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: Bedingungen Sofortrente
[Seite 1]
Gültig ab 01.01.2025
Versicherungsbedingungen VIII. Sonstiges
für die Rentenversicherung mit sofort § 15 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?
beginnender Rentenzahlung § 16 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal
nicht zufrieden sind?
§ 17 Wo ist der Gerichtsstand?
Sehr geehrte Kundin, § 18 Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen?
sehr geehrter Kunde,
C Abkürzungen für Gesetze und
als Versicherungsnehmer(in) sind Sie unser(e) Vertrags- Verordnungen
partner(in). Die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über
die Regelungen, die für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen
und uns gelten.
A Begriffsbestimmungen zu Ihrer Versiche-
Die in den Bedingungen aufgeführten Rechte und Pflichten be- rung
treffen vorrangig den (die) Versicherungsnehmer(in).
Um Ihnen das Lesen der Versicherungsbedingungen zu erleich-
Ihre tern, möchten wir Ihnen vorab einige Begriffe erläutern, die wir im
Württembergische Lebensversicherung AG Folgenden verwenden werden.
Bewertungsreserven
Inhaltsverzeichnis
Wenn der Marktwert einer Kapitalanlage eines Versicherungsun-
A Begriffsbestimmungen zu Ihrer ternehmens über dem Wert liegt, mit dem sie in der für die Über-
schussbeteiligung maßgeblichen Bilanz ausgewiesen ist (Buch-
Versicherung wert), ergeben sich aus der Differenz ihres Markt- und Buchwerts
Bewertungsreserven. Die Bewertungsreserven werden im An-
B Versicherungsbedingungen hang des Geschäftsberichtes ausgewiesen. An unseren Bewer-
tungsreserven beteiligen wir Sie wie in § 4 beschrieben entspre-
I. Leistungsbeschreibung und chend den gesetzlichen Vorschriften.
Versicherungsschutz
Bezugsberechtigter
§1 Welche Leistungen erbringen wir?
§2 Wie können Sie einen auftretenden Kapitalbedarf Der Bezugsberechtigte ist der vom Versicherungsnehmer festge-
decken? legte Empfänger der Versicherungsleistung im Erlebensfall bzw.,
§3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? sofern Sie eine Todesfall-Leistung mit uns vereinbart haben, der
Versicherungsleistung im Todesfall. Nähere Informationen zum
II. Überschussbeteiligung Bezugsrecht finden Sie in § 7.
§4 Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt? Deckungskapital
III. Leistungsauszahlung Das Deckungskapital bilden wir, indem wir den Einmalbeitrag ab-
züglich der tariflichen Kosten und des Anteils für die Risikoüber-
§5 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung nahme mit einem Rechnungszins verzinsen. Es wird nach aner-
verlangt wird? kannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Grundla-
§6 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? gen der Beitragskalkulation berechnet.
§7 Wer erhält die Versicherungsleistung?
§8 Was gilt für die Verjährung von Ansprüchen? Deckungsrückstellung
Die Deckungsrückstellung ist eine Reserve, die Lebensversiche-
IV. Beitragszahlung
rer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bilden, um den
§9 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? ihren Kunden versprochenen Versicherungsschutz gewährleisten
§ 10 Was geschieht, wenn Sie den Einmalbetrag nicht zu können. Sie entspricht dem Betrag, der bereitgestellt werden
rechtzeitig zahlen? muss, um zusammen mit den künftigen Zinsen die garantierten
Versicherungsleistungen finanzieren zu können.
V. Kosten
Rechnungsgrundlagen
§ 11 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung?
Rechnungsgrundlagen sind vorsichtige Annahmen, die für die
Kalkulation Ihrer Versicherung benötigt werden. Dies sind neben
VI. Vorzeitige Beendigung Sterbetafel und Rechnungszins auch Annahmen über Kosten.
Nähere Informationen zu den verwendeten Rechnungsgrundla-
§ 12 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen?
gen finden Sie in § 4 Absatz 5 sowie den vertraglichen bzw. vor-
vertraglichen Informationen.
VII. Ihre Obliegenheiten
§ 13 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das
Versicherungsverhältnis beziehen?
§ 14 Welche weiteren Mitteilungspflichten haben Sie?
LR065 – 21951 Seite 1 von 7
[Seite 2]
Rechnungszins Rentenzahlung
Unter Rechnungszins verstehen wir einen Zins, den wir bei der Bei dieser Rentenversicherung zahlen wir an Sie oder den von
Kalkulation Ihrer jeweiligen Versicherungsleistungen zugrunde le- Ihnen genannten Rentenempfänger die im Versicherungsschein
gen. Nähere Informationen zum Rechnungszins finden Sie in § 4 genannte garantierte Rente aus, solange die versicherte Person
Absatz 5. lebt. Diese kann sich durch Überschüsse oder eine eingeschlos-
sene garantierte Rentensteigerung erhöhen. Die Rente wird, wie
Sterbetafel von Ihnen gewünscht, entweder als Jahres-, Halbjahres-, Viertel-
jahres- oder Monatsrente gezahlt. Die erste Rentenzahlung er-
Sterbetafeln geben uns Auskunft über Sterbewahrscheinlichkei- folgt nach Ausfertigung des Versicherungsscheins zum verein-
ten und dienen uns als Grundlage für die Kalkulation von Versi- barten Zahlungstermin.
cherungsleistungen. Nähere Informationen zu den verwendeten
Tafeln finden Sie in § 4 Absatz 5. Ist der Vertrag als Rückdeckungsversicherung für eine Unterstüt-
zungskasse oder Pensionszusage abgeschlossen worden und
Textform haben Sie mit uns eine garantierte Rentensteigerung vereinbart,
erhöht sich nach Beginn der Rentenzahlung die garantierte Rente
Ist Textform vorgesehen, muss die Erklärung oder Anzeige zum jährlich, erstmals ab dem zweiten Rentenbezugsjahr, um den ver-
Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail abgegeben werden. einbarten Prozentsatz.
Überschüsse Ist eine Hinterbliebenen-Zusatzversicherung eingeschlossen, er-
höht sich auch die Hinterbliebenenrente erstmals ab dem zweiten
Gemäß VAG müssen wir vorsichtig kalkulieren, so dass in aller Rentenbezugsjahr der Hauptversicherung jährlich um den verein-
Regel Überschüsse entstehen, an denen wir Sie im Rahmen der barten Prozentsatz.
Überschussbeteiligung entsprechend den gesetzlichen Vorschrif-
ten und vertraglichen Regelungen teilhaben lassen. Leistungen bei Tod der versicherten Person
Bei den Versicherungsleistungen ist zu unterscheiden zwischen (2) Haben Sie mit uns eine vollständige oder teilweise Beitrags-
den Ihnen bei Vertragsabschluss garantierten Leistungen und rückgewähr vereinbart, so zahlen wir bei Tod der versicherten
Leistungen aus Überschüssen, die u. a. von der künftigen Ent- Person den geleisteten Einmalbeitrag vollständig oder teilweise
wicklung der Verzinsung der Kapitalanlagen, der Lebenserwar- abzüglich bereits gezahlter garantierter Renten zurück. Haben
tung und der Kosten abhängen und die wir Ihnen deshalb bei Ver- Sie mit uns das Überschuss-System Steigende Bonusrente oder
tragsabschluss nicht verbindlich zusagen können. Die Leistungen Bonusrente vereinbart, wird bei der Berechnung der garantierten
aus Überschüssen können auch entfallen. Nähere Informationen Leistung bei Tod zusätzlich die gezahlte Bonusrente des ersten
zur Überschussbeteiligung finden Sie in § 4. Versicherungsjahres abgezogen.
Versicherte Person (3) Anstelle der in Absatz 2 erläuterten Beitragsrückgewähr kön-
nen Sie mit uns auch eine Rentengarantiezeit vereinbaren. Stirbt
Die versicherte Person ist die Person, auf die sich der vertraglich die versicherte Person während der Rentengarantiezeit, wird die
vereinbarte Versicherungsschutz erstreckt. Sie kann über die garantierte Rente bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit in voller
Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht verfügen. Höhe weitergezahlt. Ist eine garantierte Rentensteigerung gem.
§ 1 Absatz 1 vereinbart, so erhöht sich die garantierte Rente wei-
Versicherungsjahr terhin jährlich um den vereinbarten Prozentsatz.
Das Versicherungsjahr umfasst den Zeitraum eines Jahres und §2 Wie können Sie einen auftretenden Kapitalbedarf de-
beginnt jedes Jahr an dem Tag, an dem sich der vereinbarte Ver- cken?
sicherungsbeginn Ihres Vertrages jährt.
Liquiditätsvorteil
Versicherungsnehmer
(1) Ist eine Beitragsrückgewähr vereinbart, so können Sie mit ei-
Der Versicherungsnehmer ist die Person, die die Versicherung ner Frist von 4 Wochen zum Schluss der Versicherungsperiode
beantragt hat, und Inhaber der Rechte und Pflichten aus dem Ver- Kapital bis zur Höhe der im Todesfall fälligen Beitragsrückgewähr,
sicherungsvertrag. höchstens jedoch das zum nächsten Monatsende berechnete De-
ckungskapital der Versicherung abrufen. Die Versicherung wird
Versicherungsperiode mit reduzierter Rente und entsprechend geringerer Todesfall-
Leistung fortgeführt, sofern aus dem verbleibenden Deckungska-
Die Versicherungsperiode entspricht bei Ihrer Versicherung dem pital mindestens eine garantierte Rente in Höhe von 50 EUR jähr-
Versicherungsjahr. lich gezahlt werden kann. Anderenfalls erlischt der Vertrag und
das verbleibende Deckungskapital wird – soweit vorhanden –
ausgezahlt.
B Versicherungsbedingungen (2) Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, so können die noch
ausstehenden garantierten Renten der Rentengarantiezeit mit ei-
ner Frist von 4 Wochen zum Schluss der Versicherungsperiode
I. Leistungsbeschreibung und Versicherungs- ganz oder teilweise – mit dem Rechnungszins auf das Monats-
ende diskontiert – in einem Betrag abgerufen werden. Ist eine ga-
schutz rantierte Rentensteigerung gem. § 1 Absatz 1 vereinbart, wird
diese hierbei berücksichtigt. Die Versicherung wird mit entspre-
chend reduzierter Rente und ggf. verkürzter Rentengarantiezeit
§1 Welche Leistungen erbringen wir?
fortgeführt, sofern aus dem verbleibenden Deckungskapital min-
(1) Sie haben sich im Antrag für eine sofort beginnende Renten- destens eine garantierte Rente in Höhe von 50 EUR jährlich ge-
versicherung gegen Einmalbeitrag entschieden. zahlt werden kann. (Bei Einschluss einer Hinterbliebenenrenten-
LR065 – 21951 Seite 2 von 7
[Seite 3]
Zusatzversicherung muss auch die reduzierte Hinterbliebenen- II. Überschussbeteiligung
rente mindestens 50 EUR betragen.) Anderenfalls erlischt der
Vertrag und das verbleibende Deckungskapital wird – soweit vor-
handen – ausgezahlt. §4 Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt?
(3) Das Deckungskapital, das dem gemäß Absatz 1 bzw. Ab- Wir beteiligen Sie gemäß diesen Tarifbedingungen sowie den je-
satz 2 abgerufenen Betrag entspricht, wird bei Auszahlung ge- weils zum Beteiligungszeitpunkt aktuell gültigen gesetzlichen und
kürzt oder kann ggf. entfallen. Bei der Kürzung wird insbesondere aufsichtsrechtlichen Regelungen, derzeit insbesondere § 153
die aktuelle Kapitalmarktsituation berücksichtigt. Hierfür gilt: VVG, an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Über-
Als monatlichen Referenzzins verwenden wir die Umlaufrendite schussbeteiligung). Die Überschüsse werden nach den Vorschrif-
10-jähriger Bundeswertpapiere, die von der Deutschen Bundes- ten des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Rahmen
bank veröffentlicht wird. Sollte diese Umlaufrendite nicht mehr zur unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven
Verfügung stehen, werden wir sie durch einen anderen Maßstab werden dabei im Anhang des Geschäftsberichtes ausgewiesen.
ersetzen, der weitestgehend die gleichen Merkmale aufweist. Zu- Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschafts-
nächst ermitteln wir die Veränderung des Referenzzinses für Ih- prüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde einzureichen.
ren Vertrag, indem wir die Differenz aus dem aktuellen Monats-
wert des Referenzzinses mit dem Durchschnittswert des Refe- Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der
renzzinses für die abgelaufene Vertragsdauer seit Versicherungs- Versicherungsnehmer
beginn, maximal jedoch 10 Jahre, bilden. Ist diese Differenz ne-
gativ, setzen wir für die Veränderung des Referenzzinses 0 an. (1) Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen
Das Deckungskapital wird prozentual pro Monat der restlichen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalan-
Vertragsdauer bis Endalter 85, maximal jedoch 120 Monate, um lagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind
das 0,08-fache der zuvor ermittelten Veränderung des Referenz- (vgl. § 3 MindZV), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt
zinses gekürzt. Übersteigt die so berechnete Kürzung das De- mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In
ckungskapital, dann findet keine Auszahlung statt. der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 %
vorgeschrieben (vgl. § 6, § 9 MindZV). Aus diesem Betrag werden
(4) Wenn der Marktwert der Kapitalanlagen der Württembergi- zunächst die Beträge finanziert, die für die garantierten Versiche-
schen Lebensversicherung AG, die für Ihre Überschussbeteili- rungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel ver-
gung maßgeblich sind, zum Schluss des letzten Quartals, das wenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsneh-
dem laufenden Quartal des gewünschten Kapitalabrufs voraus- mer. Spezielle Regelungen in der MindZV für den Fall, dass die
geht, im Vergleich zum vorletzten Quartal um höchstens 5 % ge- anrechenbaren Kapitalerträge geringer sind als die für die garan-
sunken ist, so ist ein Abruf mit einer Frist von 4 Wochen zum tierten Versicherungsleistungen benötigten Beträge bleiben hier-
nächsten Monatsersten möglich. von unberührt.
(5) Sie können einen Abruf mit einer Frist von 4 Wochen zum Weitere Überschüsse entstehen insbesondere dann, wenn Le-
nächsten Monatsersten auch dann verlangen, falls eines der fol- benserwartung und Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkula-
genden Ereignisse bei Ihnen eintritt und Sie den Abruf innerhalb tion angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die
von 6 Monaten nach Eintritt des Ereignisses gegen Vorlage ent- Versicherungsnehmer angemessen beteiligt und zwar nach der-
sprechender Nachweise beantragen: zeitiger Rechtslage am Risikoergebnis (Lebenserwartung) grund-
sätzlich zu mindestens 90 % und am übrigen Ergebnis (ein-
- Immobilienerwerb zur Eigennutzung, schließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50 % (vgl. § 7,
- unwetterbedingter Schaden an einer eigenen Immobilie, § 8 und § 9 MindZV).
- Adoption oder Geburt eines eigenen Kindes oder Enkelkin-
des, Den Überschuss führen wir der Rückstellung für Beitragsrücker-
- bestandene Führerscheinprüfung eines eigenen Kindes o- stattung (RfB) zu, soweit er nicht in Form der sog. Direktgutschrift
der Enkelkindes, bereits unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen
- Heirat oder Begründung einer eingetragenen Lebenspart- gutgeschrieben wird. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnis-
nerschaft eines eigenen Kindes, Enkelkindes oder des Ver- schwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur
sicherungsnehmers selbst, für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwen-
- eigene Scheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Le- det werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Auf-
benspartnerschaft (nach Rechtskraft derselben), sichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 Absatz 1 VAG ab-
- Tod des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners o- weichen, soweit die Rückstellung nicht auf bereits festgelegte
der eines eigenen Kindes, Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des
- Erleiden eines Schlaganfalls, eines Herzinfarkts oder einer § 140 Absatz 1 VAG können wir die Rückstellung im Interesse der
bösartigen Tumorerkrankung, Erhalt eines Organtransplan- Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines drohenden
tats oder erstmalige ärztliche Feststellung der Dialysepflicht Notstandes zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den
des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person. überschussberechtigten Versicherungsverträgen, die auf allge-
meine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
Bei Beantragung des Abrufs oder Vorlage des dazugehörigen – sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorherseh-
Nachweises nach Ablauf der Frist ist ein Abruf nur mit einer Frist baren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse
von 4 Wochen zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode angepasst werden müssen – zur Erhöhung der Deckungsrück-
möglich. stellung heranziehen. Wenn wir die RfB, wie zuvor beschrieben,
zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste oder zur Erhöhung der
§3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versicher-
tenbestände verursachungsorientiert.
Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlos-
sen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im (2) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Ka-
Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Bei pitalanlagen über dem Buchwert liegt, mit dem die Kapitalanlagen
nicht rechtzeitiger Zahlung des Einmalbeitrags kann unsere Leis- in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen
tungspflicht entfallen (vgl. § 10). für Sicherheit und dienen dazu, Ausschläge an den Kapitalmärk-
ten auszugleichen. Die Höhe der Bewertungsreserven wird mo-
natlich auf Basis aktualisierter Markt- und Buchwerte neu ermittelt
LR065 – 21951 Seite 3 von 7
[Seite 4]
und den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Ver- Eine Absenkung der Leistung kann jedoch höchstens bis auf
fahren rechnerisch zugeordnet (vgl. § 153 Absatz 3 VVG). Hierbei die garantierte Rente erfolgen.
beachten wir die jeweils aktuellen gesetzlichen und aufsichts-
rechtlichen Regelungen, derzeit u. a. die zur Sicherstellung der - Steigende Bonusrente
dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherun- Die Steigende Bonusrente wird ab Rentenbeginn zusätzlich
gen. Auch während des Rentenbezuges werden wir Sie an den zur garantierten Rente gezahlt. Sie unterstellt einen im Rah-
Bewertungsreserven beteiligen (vgl. Absatz 4). men der jährlichen Deklaration festgelegten Prozentsatz als
Steigerung der Gesamtrente (garantierte Rente zuzüglich
Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ih- Steigende Bonusrente) für künftige Jahre. Sie führt somit zu
res Vertrages einem steigenden Verlauf der Gesamtrente, sofern sich die
Deklaration der Überschussanteilsätze nicht verändert.
(3) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich Die konkrete Festsetzung der Steigenden Bonusrente ein-
zum Überschuss bei. Wir fassen deshalb gleichartige Versiche- schließlich der zukünftigen Erhöhung erfolgt jeweils nach an-
rungen zu Bestandsgruppen zusammen. Bestandsgruppen bil- erkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen un-
den wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Lang- ter Verwendung von Rechnungsgrundlagen 2. Ordnung (vgl.
lebigkeits-, Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berück- Absatz 5) im Rahmen der jährlichen Deklaration der Über-
sichtigen. Die Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Be- schussanteilsätze.
standsgruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu Die infolge der jährlichen Deklaration jeweils erreichte Höhe
seiner Entstehung beigetragen haben. Innerhalb einer Bestands- der Steigenden Bonusrente ist nicht garantiert. Da die künf-
gruppe kann ggf. durch die Bildung von Überschussgruppen wei- tige Überschussbeteiligung nicht vorhersehbar ist, kann die
ter differenziert werden. Steigende Bonusrente weiter ansteigen oder absinken oder
ggf. sogar entfallen. So kann eine Herabsetzung der Über-
Ihre Versicherung gehört zur Bestandsgruppe der Einzelrenten- schussanteilsätze für die gesamte Steigende Bonusrente,
versicherungen oder – falls die Tarifbezeichnung Ihrer Versiche- die jährlich neu festgelegt werden, erforderlich werden,
rung einen Tarifzusatz „K“ enthält – zur Bestandsgruppe der Kol- wenn z. B. die allgemeine Lebenserwartung in Zukunft stär-
lektivrentenversicherungen. In Abhängigkeit von dieser Zuord- ker als angenommen steigt oder der Kapitalmarkt sich
nung erhält Ihre Versicherung Anteile an den Überschüssen die- schwächer als bei der Festsetzung der Steigenden Bonus-
ser Gruppe. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der rente erwartet entwickeln sollte. Hierdurch ist ein Absinken
Direktgutschrift zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres der erreichten Gesamtrente im Zeitablauf möglich. Eine Ab-
finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung senkung der Leistung kann jedoch höchstens bis auf die ga-
entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr rantierte Rente erfolgen.
vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des verant-
wortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschus- Ein Wechsel zwischen den Überschuss-Systemen ist nicht mög-
santeilsätze in unserem Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht lich.
können Sie bei uns jederzeit anfordern.
Versicherungsmathematische Hinweise
(4) Die Überschussbeteiligung für Ihre Versicherung erfolgt in
Form von höheren Rentenzahlungen. Rentenversicherungen in (5) Die Bemessungsgrößen für die Überschussanteile werden
der Rentenbezugszeit werden über eine angemessen erhöhte nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit
jährliche Überschussbeteiligung an den Bewertungsreserven be- den Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation ermittelt. Die
teiligt. Bei der Deklaration dieser Überschussanteilsätze wird ins- Rechnungsgrundlagen haben wir der Bundesanstalt für Finanz-
besondere die aktuelle Bewertungsreservensituation berücksich- dienstleistungsaufsicht vorgelegt. Bei der Tarifkalkulation haben
tigt. wir im Wesentlichen eine aus der geschlechtsabhängigen Sterbe-
tafel DAV 2004 R abgeleitete und vom Geschlecht unabhängige
Sie können mit uns eines der folgenden Überschuss-Systeme für Sterbetafel verwendet. Für die Herleitung geschlechtsunabhängi-
die gesamte Rentenzahlungsdauer vereinbaren: ger Sterbetafeln verwenden wir anerkannte aktuarielle Fach-
grundsätze. Als Rechnungszins wird 1,0 % angesetzt.
- Rentenerhöhung
Die garantierte Rente erhöht sich jährlich, erstmals ab dem Falls es wegen gesetzlicher oder aufsichtsbehördlicher Bestim-
zweiten Rentenbezugsjahr, um den jeweils für das Erhö- mungen notwendig ist, andere als für die Beitragskalkulation ver-
hungsjahr festgelegten Prozentsatz. Ist eine garantierte wendete Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der De-
Rentensteigerung gem. § 1 Absatz 1 vereinbart, führt diese ckungsrückstellung zu verwenden, können die von der Deutschen
zusätzlich garantiert zu einer Erhöhung der garantierten Aktuarvereinigung e.V. (DAV) oder deren Rechtsnachfolger emp-
Rente. fohlenen Rechnungsgrundlagen als gültige Rechnungsgrundla-
gen zugrunde gelegt werden. Die bereits garantierte Rente ist in
- Bonusrente der absoluten Höhe hiervon nicht betroffen.
Die Bonusrente wird ab Rentenbeginn zusätzlich zur garan-
tierten Rente gezahlt. Die Bonusrente bleibt solange gleich, Die Festsetzung der Bonusrente und der Steigenden Bonusrente
wie sich der Überschussanteilsatz, der jährlich neu festge- einschließlich der zukünftigen Erhöhung erfolgt auf Basis von
legt wird, nicht ändert. Die Festsetzung der Bonusrente er- Rechnungsgrundlagen 2. Ordnung. Diese werden nach den
folgt nach anerkannten versicherungsmathematischen Ver- jüngsten Erfahrungen des Unternehmens über die tatsächlichen
fahren unter Verwendung von Rechnungsgrundlagen Verhältnisse im Versicherungsbestand festgelegt und laufend ge-
2. Ordnung (vgl. Absatz 5). Da aber die künftige Über- prüft.
schussbeteiligung nicht vorhersehbar ist, kann die Höhe der
Bonusrente nicht garantiert werden. So kann eine Herabset- Information über die Höhe der Überschussbeteiligung
zung des Überschussanteilsatzes erforderlich werden, wenn
z. B. die allgemeine Lebenserwartung in Zukunft stärker als (6) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüs-
angenommen steigt oder der Kapitalmarkt sich schwächer sen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt
als bei Festsetzung der Bonusrente erwartet entwickeln beeinflussbar. Wichtigste Einflussfaktoren sind dabei die Zinsent-
sollte. Die Bonusrente kann daher im Zeitablauf schwanken wicklung des Kapitalmarkts und die Entwicklung des versicherten
und ggf. sogar entfallen. Risikos und der Kosten. Die Höhe der künftigen Überschussbe-
teiligung kann also nicht garantiert werden. Den unverbindlichen
LR065 – 21951 Seite 4 von 7
[Seite 5]
Beispielrechnungen können Sie Informationen zur Überschuss- Anzeige
beteiligung entnehmen.
(4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (vgl.
III. Leistungsauszahlung Absatz 2) sowie eine Abtretung und Verpfändung (vgl. Absatz 3)
von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegen-
über nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen
§5 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleis- Berechtigten in Textform angezeigt worden sind. Der bisher Be-
tung verlangt wird? rechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungsnehmer.
Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits
(1) Wir können vor jeder Rentenzahlung ein amtliches Zeugnis vorher Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung,
darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt. Abtretung, Verpfändung) vorgenommen haben.
(2) Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mit- §8 Was gilt für die Verjährung von Ansprüchen?
geteilt werden. Außerdem muss uns eine amtliche Sterbeurkunde
mit Angabe von Alter und Geburtsort vorgelegt werden. Sind Ren- Fällige Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag verjähren ge-
ten noch ausbezahlt worden, obwohl sie wegen Tod der versi- mäß § 195 BGB in 3 Jahren. Die Frist beginnt gemäß § 199 BGB
cherten Person nicht mehr zu zahlen gewesen wären, so sind mit dem Schluss des Jahres, in dem die entsprechenden Ansprü-
diese an uns zurückzuzahlen. che entstanden sind und Sie Kenntnis hiervon erlangen oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten. Die Ansprüche verjähren
(3) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebun- jedoch ohne Rücksicht auf Ihre Kenntnis oder eine grob fahrläs-
gen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versiche- sige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer jeweiligen Entstehung an.
rungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig
sind. Wenn eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten IV. Beitragszahlung
nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht fest-
stellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig
sind. Eine solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass §9 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?
unsere Leistung nicht fällig wird.
(1) Sie haben zu Ihrer Versicherung einen Einmalbeitrag zu ent-
(4) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtig- richten.
ten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb
des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberech- (2) Den Einmalbeitrag müssen Sie unverzüglich nach Abschluss
tigte auch die damit verbundene Gefahr. des Vertrages zahlen, jedoch nicht vor dem im Versicherungs-
schein angegebenen Versicherungsbeginn.
§6 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?
(3) Die Übermittlung Ihres Beitrags erfolgt auf Ihre Gefahr und
Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt Ihre Kosten.
ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu ver-
fügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir kön- § 10 Was geschieht, wenn Sie den Einmalbetrag nicht
nen aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungs- rechtzeitig zahlen?
scheins seine Berechtigung nachweist.
(1) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum
§7 Wer erhält die Versicherungsleistung? Fälligkeitstag (vgl. § 9 Absatz 2) alles getan haben, damit der Bei-
trag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem
(1) Als unser Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, wer Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag
die Versicherungsleistung erhält. Wenn Sie keine Bestimmung am Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berech-
treffen, leisten wir an Sie oder an Ihre Erben. tigten Einziehung nicht widersprechen. Konnten wir den fälligen
Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung
Bezugsberechtigung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer
Zahlungsaufforderung erfolgt.
(2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere
Person benennen, die die Versicherungsleistung erhalten soll (2) Wenn Sie den Einmalbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können
(Bezugsberechtigter), wenn der Versicherungsfall eintritt. wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom Vertrag zurück-
Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der treten. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachge-
Bezugsberechtigte das Recht auf die Versicherungsleistung erst wiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu ver-
mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb kön- treten haben.
nen Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des jeweiligen Versiche-
rungsfalls jederzeit widerrufen. Wenn wir Renten zahlen, tritt mit (3) Ist der Einmalbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch
jeder Fälligkeit einer Rente ein eigener Versicherungsfall ein. nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nur,
Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch
sofort und unwiderruflich das Recht auf die Versicherungsleistung einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungs-
Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Be- pflicht besteht jedoch, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das
zugsberechtigten geändert werden. Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben.
Abtretung und Verpfändung V. Kosten
(3) Sie können das Recht auf die Versicherungsleistung bis zum
Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls grundsätzlich ganz oder § 11 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rech-
teilweise an Dritte abtreten und verpfänden, soweit derartige Ver- nung?
fügungen rechtlich möglich sind.
Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zu-
sätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in
LR065 – 21951 Seite 5 von 7
[Seite 6]
solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pau- Dazu zählen die deutsche oder ausländische steuerliche Ansäs-
schalen Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen. sigkeit, die Steueridentifikationsnummer, der Geburtsort und der
Wohnsitz.
Dies gilt derzeit bei
Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterla-
- Rückläufern im Lastschriftverfahren, gen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, müssen Sie
- Ausstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungs- trotz einer nicht bestehenden Steuerpflicht davon ausgehen, dass
schein, wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in- oder ausländischen
- Durchführung der internen Teilung im Rahmen des Versor- Steuerbehörden melden.
gungsausgleichs,
- Durchführung von Vertragsänderungen, VIII. Sonstiges
- Bearbeitung von Abtretungen, Verpfändungen und Pfändun-
gen.
§ 15 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?
Sofern Sie uns nachweisen, dass der pauschale Abgeltungsbe-
trag im konkreten Einzelfall nicht gerechtfertigt oder wesentlich zu Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
hoch ist, entfällt der Abgeltungsbetrag bzw. wird dieser entspre- land Anwendung.
chend herabgesetzt.
Nähere Angaben entnehmen Sie der Ihren Vertragsunterlagen § 16 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns
beigefügten Kostenübersicht zu den Versicherungsbedingungen. einmal nicht zufrieden sind?
(1) Wenn Sie Fragen zu Ihrem Versicherungsvertrag haben oder
VI. Vorzeitige Beendigung eine Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie einmal Grund zur Beschwerde haben, wenden Sie
§ 12 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen? sich gerne an uns. Sie erreichen uns
- über unsere Internetseite www.wuerttembergische.de/be-
Eine Kündigung Ihrer Rentenversicherung ist nicht möglich. Die schwerde oder
Rückzahlung des Einmalbeitrages können Sie nicht verlangen. - per Brief an unsere Geschäftsadresse oder
- per E-Mail (kundenservice@wuerttembergische.de).
VII. Ihre Obliegenheiten
Außergerichtliche Streitschlichtung für Verbraucher
(2) Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Ombuds-
§ 13 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versiche- mann für Versicherungen wenden. Verbraucher sind Privatperso-
rungsverhältnis beziehen? nen, die Verträge für private Zwecke abschließen.
(1) Ihre Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhält-
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und
nis betreffen, müssen stets in Textform erfolgen.
für Verbraucher kostenfreie Schlichtungsstelle. Wir nehmen an
dem Schlichtungsverfahren durch den Ombudsmann teil. Sie ha-
(2) Bitte teilen Sie uns eine Änderung Ihrer Postanschrift oder Ih-
ben die Möglichkeit dieses in Anspruch zu nehmen. Vorausset-
res Namens sobald wie möglich mit, da sonst Nachteile für Sie
zung dafür ist, dass der Wert Ihrer Beschwerde den Betrag von
entstehen können. Auch wenn Sie den Inhalt einer Mitteilung nicht
100.000 EUR nicht übersteigt.
kennen, wird diese wirksam, wenn wir sie mit eingeschriebenem
Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift absenden. Dies gilt
Den Ombudsmann erreichen Sie derzeit wie folgt:
auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb ge-
nommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben.
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
(3) Wollen Sie die Bundesrepublik Deutschland für längere Zeit
10006 Berlin
verlassen, dann nennen Sie uns bitte eine Person Ihres Vertrau-
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
ens, die berechtigt ist, in der Bundesrepublik Deutschland unsere
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Mitteilungen für Sie anzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter).
§ 14 Welche weiteren Mitteilungspflichten haben Sie? Wenn Sie diesen Vertrag bei uns über das Internet abgeschlos-
sen haben, können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch online an
(1) Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Die
und Meldung von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag ver- Plattform leitet Ihre Beschwerde dann an den Ombudsmann wei-
pflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür notwendigen Informati- ter.
onen, Daten und Unterlagen bei Vertragsabschluss, bei Änderung
nach Vertragsabschluss oder auf Nachfrage unverzüglich mittei- Versicherungsaufsicht
len. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit der Status (3) Sie können sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wen-
dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, für Daten- den. Wir unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz-
erhebungen und Meldungen maßgeblich ist. dienstleistungsaufsicht (BaFin).
(2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind insbe- Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
sondere Umstände, die für die Beurteilung Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit, Sektor Versicherungsaufsicht
- der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte Graurheindorfer Straße 108
an Ihrem Vertrag haben und 53117 Bonn
- der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers E-Mail: poststelle@bafin.de
maßgebend sein können.
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist. Sie
kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
LR065 – 21951 Seite 6 von 7
[Seite 7]
Rechtsweg (2) Ist eine Bestimmung in diesen Versicherungsbedingungen
durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräfti-
(4) Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu be- gen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir sie
schreiten. durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung
des Vertrages notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem
§ 17 Wo ist der Gerichtsstand?
Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns ist das Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine
Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur
Versicherungsvertrag zuständige Niederlassung liegt. Zuständig wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange
ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhe- der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird
bung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren 2 Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeb-
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sind Sie eine juristische Person, lichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind,
ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz Vertragsbestandteil.
oder Ihre Niederlassung haben.
C Abkürzungen für Gesetze und Verordnun-
(2) Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen wir gen
bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz oder, in Erman-
gelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu- Im Text der Versicherungsbedingungen nehmen wir Bezug auf
ständig ist. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das einige Gesetze und Verordnungen. Dabei verwenden wir fol-
zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung. gende Abkürzungen:
(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz bzw., wenn Sie eine juristische BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Person sind, Ihren Sitz in das Ausland, sind für Klagen aus dem MindZV Mindestzuführungsverordnung
Versicherungsvertrag die Gerichte des Staates zuständig, in dem VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
wir unseren Sitz haben. VVG Versicherungsvertragsgesetz
§ 18 Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmun-
gen?
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Versicherungsbedin-
gungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übri-
gen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
LR065 – 21951 Seite 7 von 7