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Volltext aufklappen: ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Basis: Informationsblatt und Versicherungsdokumente
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Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
ADAC Versicherung AG
Hansastraße 19, D-80686 München
Eingetragen beim Amtsgericht München ADAC Privathaftpflicht-Versicherung
HRB 45842 Basis (Versicherungsbeginn ab 01.08.2026)
Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Basis. Bitte
beachten Sie, dass die hier dargestellten Informationen nicht abschließend sind. Die Einzelheiten entnehmen Sie den Versicherungsbedin-
gungen, den Besonderen Informationen sowie den Pflichtinformationen.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Bei der ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Basis handelt es sich um eine Privathaftpflichtversicherung. Diese schützt Sie gegen Schadensersatz
ansprüche wegen Schäden aus den Gefahren des täglichen Lebens. Es handelt sich um einen Vertrag mit Verlängerung. Dieser hat eine Laufzeit
von einem Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer Kein Versicherungsschutz besteht zum Beispiel:
oder eine mitversicherte Person als Privatperson einem Dritten bei Vorsatz
einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden zufügt und
daraus Schadensersatzansprüche entstehen oder wenn unbe- für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Rücktritt,
rechtigte Ansprüche dieser Art abzuwehren sind. Versichert ist Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung
insbesondere die gesetzliche Haftpflicht bei Abhandenkommen von Sachen
es Versicherungsnehmers als Familien- und Haushalts-
d für Gefahren eines Dienstes, Ehrenamtes oder einer
vorstand, als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung
Personen für Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung
aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern wegen Mietsachschäden
aus der Ausübung von Sport bei Verlust von betrieblichen Schlüsseln
als Mieter oder Eigentümer von Wohnungen, eines Einfamili- für Heizöltanks
enhauses, einer Doppelhaushälfte, eines Reihenhauses bzw. für Ansprüche gegen Sie aus Schadensfällen Ihrer Angehöri-
eines Wochenend-/Ferienhauses in Deutschland gen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben
als Vermieter einer Wohnung für Schäden an gemieteten, geleasten, gepachteten oder
als Eigentümer eines selbst genutzten Ferienhauses/Ferien- geliehenen Sachen, es sei denn, sie sind ausdrücklich einge-
wohnung im Ausland schlossen, z. B. Mietsachschäden
als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren (außer
Hunden), gezähmten Kleintieren sowie als Reiter fremder
Pferde
wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz und
Gebrauch von Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h
Höchstgeschwindigkeit, Rollstühlen, Pedelecs sowie Wasser-
sportfahrzeugen ohne Motor
bei Schäden aus Gefälligkeitsverhältnis
bei Mietsachschäden an Wohnräumen Gibt es Deckungsbeschränkungen?
bei Abhandenkommen von privaten Schlüsseln Einschränkungen beim Versicherungsschutz bestehen zum
Die Deckungssumme beträgt je Versicherungsfall 10 Mio. € Beispiel:
pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. bei Schäden aus Gefälligkeitsverhältnissen:
Höchstersatzleistung bis 30.000 € pro Fall, bei 60.000€ pro
Welche Personen sind versichert? Jahr und 200 € Selbstbeteiligung je Versicherungsfall.
Bei einem Einzelvertrag sind Sie als Versicherungsnehmer bei Mietsachschäden an Mobiliar:
versichert. Höchstersatzleistungen bis 30.000 € pro Versicherungsfall
Bei einem Familienvertrag sind mitversichert der Ehegatte, und 60.000 € pro Versicherungsjahr. 100 € Selbstbeteiligung
der eingetragene Lebenspartner, die unverheirateten min- je Versicherungsfall.
derjährigen Kinder, die volljährigen unverheirateten Kinder
in Schul- oder Berufsausbildung, der in häuslicher Gemein-
schaft lebendende Partner und dessen Kinder.
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Wo bin ich versichert?
Versicherungsschutz besteht weltweit.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Beispiele:
– Sie müssen Ihre Versicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig zahlen.
– Sie müssen alle Fragen im Antragsformular vollständig und wahrheitsgemäß beantworten.
– Sie müssen besonders gefahrdrohende Umstände auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist beseitigen.
– Sie müssen uns jeden Schadensfall, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, innerhalb einer Woche
anzeigen.
– Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind dabei zu befolgen.
– Sie müssen uns vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände des Schadensfalles unterrichten und die erforderlichen Nachweise
vorlegen.
Wann und wie zahle ich?
Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge. Sie haben folgende Möglichkeiten, den Beitrag zu bezahlen:
– sofort bei Abschluss der Versicherung oder
– auf Rechnung und per Überweisung des Beitrags innerhalb der genannten Frist oder
– im SEPA-Lastschriftverfahren
Die Folgebeiträge müssen jeweils spätestens zum 1. des vereinbarten Beitragszeitraumes bezahlt werden.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsvertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Dieser steht in Ihrem Versicherungsschein. Voraussetzung ist aber, dass der
erste Beitrag rechtzeitig bezahlt wird.
Der Versicherungsschutz endet – auch für laufende Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsvertrages.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens 1 Monat vor Vertrags-
ablauf in Textform gekündigt wurde.
Im Übrigen endet Ihr Vertrag automatisch zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres, wenn Ihre ADAC Mitgliedschaft endet. Nach einem
Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen.
PHV_Basis_IPID_2806704_08_26_08.26
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ADAC Privathaftpflicht-Versicherung
Basis
(Versicherungsbeginn ab 01.08.2026)
Inhalt Seite
Pflichtinformationen 2
Belehrung gem. §19 Abs. 5 VVG 6
Besondere Informationen und Versicherungsbedingungen 7
Besondere Informationen 8
Versicherungsbedingungen 8
Service
Kontakt 14
Datenschutzinformation
Bei Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Antragstellung und Durchführung Ihres Versiche-
rungsvertrags ist die ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, „Verantwortlicher“ im Sinn der Daten-
schutz-Grundverordnung („DSGVO“). Alle relevanten Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie unter
https://www.adac.de/datenschutz
Wir haben einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Diesen können Sie bei Fragen zum Datenschutz,
insbesondere auch im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsvertrag, kontaktieren unter:
ADAC Versicherung AG, Datenschutzbeauftragter
Hansastraße 19 • 80686 München • E-Mail: dsb-mail@adac.de
08_26_08.26/PDF
ADAC Versicherung AG
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Pflichtinformationen zur
ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Basis
Aufgrund der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen Informationen zum Versicherungsvertrag
(VVG-InfoV), sind wir als Versicherer verpflichtet, Ihnen die folgenden Informationen zu 7. Der Versicherungsvertrag ist abgeschlossen, wenn der Versicherer Ihren Antrag durch
übermitteln: Übersendung des Versicherungsscheins oder durch Aushändigung über eine ADAC Ver-
triebsstelle angenommen hat. Dies gilt auch bei Beantragung der Versicherung per In-
Informationen zum Versicherungsunternehmen ternet oder Telefon. Ist unserem Angebot ein Überweisungsformular beigefügt,
1. Ihr Versicherer: kommt der Versicherungsvertrag mit Zahlung des Beitrags zustande. Der Versiche-
ADAC Versicherung AG rungsvertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten Beitrag recht-
81362 München zeitig gezahlt haben.
Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne,
Sascha Herwig, Marc Kottmann
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Claudius Leibfritz
Rechtsform: Aktiengesellschaft mit Sitz in München
Eingetragen beim Amtsgericht München HRB 45842
2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers:
ADAC Versicherung AG
Hansastraße 19
80686 München
Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne,
Sascha Herwig, Marc Kottmann
3. Die ADAC Versicherung AG bietet als ihr Hauptgeschäft Schutzbriefleistungen sowie
Reisekranken-, Reiserücktritts-, Privathaftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversiche-
rungen an.
Informationen zur angebotenen Leistung
4. Die ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Basis bietet Schutz, wenn der Versicherungs-
nehmer oder eine mitversicherte Person als Privatperson einem Dritten einen Perso-
nen- (Tod, Verletzung/Gesundheitsschädigung) oder Sachschaden zufügt und daraus
Schadenersatzansprüche entstehen oder wenn unberechtigte Ansprüche dieser Art
abzuwehren sind.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten, Höchstgrenzen der Leistungen, Selbstbeteili-
gungen sowie die Tarifbestimmungen regeln sich nach dem Antrag, dem Versiche-
rungsschein, den Besonderen Informationen und den Versicherungsbedingungen der
ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Basis sowie den gesetzlichen Regelungen. Die
Leistungen sind fällig und werden erbracht, wenn die Feststellungen zum Versiche-
rungsfall und Umfang der Leistungen beendet sind und alle erforderlichen Nachweise
vorliegen. Die Deckungssumme beträgt je Versicherungsfall bis zu 10 Mio. Euro pau-
schal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Beachten Sie bitte, dass es im Rah-
men bestimmter versicherter Ereignisse Höchstersatzleistungsgrenzen innerhalb der
Deckungssumme gibt.
5. Der Beitrag richtet sich nach dem zu versichernden Personenkreis. Ihren Beitrag ent-
nehmen Sie bitte dem Angebot/Antrag. Sie finden den Beitrag ebenfalls auf Ihrem Ver-
sicherungsschein. Ändern sich die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Berech-
nungsmerkmale, kann sich der Beitrag ändern. In dem Beitrag ist die gesetzliche Versi-
cherungssteuer enthalten. Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten
Höhe zu zahlen. Ändert sich die Versicherungssteuer, wird der Beitrag entsprechend
angepasst.
6. Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge. Der Versicherungsschutz beginnt
zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn der erste Beitrag rechtzeitig gezahlt wird. Bei
einem Verlängerungsvertrag müssen die Folgebeiträge jeweils am 1. des Monats, in
dem ein neues Versicherungsjahr beginnt, bezahlt werden.
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Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge Widerrufsbelehrung für Präsenzverträge
(insbesondere online, telefonisch oder auf dem Postweg abgeschlossene Versicherungen) (in einer Verkaufsstelle abgeschlossene Versicherungen)
8. 8.
Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1 Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe
von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
∙ der Versicherungsschein, ∙ der Versicherungsschein,
∙ die Vertragsbestimmungen, ∙ die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs
bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
∙ diese Belehrung, ∙ diese Belehrung,
∙ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ∙ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
∙ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen ∙ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind. jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an: Der Widerruf ist zu richten an:
ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, oder E-Mail: service. ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, oder E-Mail: service.
vertragsaenderung(at)adac.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter vertragsaenderung(at)adac.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter
www.adac.de/produkte ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, über- www.adac.de/produkte ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, über-
mitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) mitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail)
unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wider- unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wider-
rufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. rufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Widerrufsfolgen Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle
eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen
nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
der Prämien zurückzugewähren. Diese anteilige Rückgewähr der Prämie gilt nur, der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum
falls Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbe-
Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum halten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie
Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbe- (siehe Versicherungsschein) pro Tag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungs
halten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie leistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versiche-
(siehe Versicherungsschein) pro Tag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungs rungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbe
leistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versiche- halten.
rungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbe- Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der
halten. wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der sind.
wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzuge
sind. währen. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versi-
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzuge cherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
währen. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versi-
Besondere Hinweise
cherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch Widerrufsrecht ausgeübt haben.
sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Ver-
Widerrufsrecht ausgeübt haben. tragsschluss.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Ver-
tragsschluss.
ADAC Versicherung AG
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Fortsetzung der Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge Fortsetzung der Widerrufsbelehrung für Präsenzverträge
Abschnitt 2 Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag
abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der
Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juris- Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juris-
tischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines tischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe- Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe-
stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form; Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über
Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preis- 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preis-
bestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche- bestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche-
rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder,
wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen
seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah- 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah-
lungsweise der Prämien; lungsweise der Prämien;
7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn
der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während
der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, 8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen,
Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person,
gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege- einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege-
benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver- benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver-
tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er- tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er-
folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form; Form;
9. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 9. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
10. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündi- 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündi-
gungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung gungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung
durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge- Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge-
hobenen und deutlich gestalteten Form; hobenen und deutlich gestalteten Form;
11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Auf- 11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Auf-
nahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages nahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages
zugrunde legt; zugrunde legt;
12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Ver- 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Ver-
trag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; trag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge- 13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge-
nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich
der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während
der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und 14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu- Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu-
gang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den gang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den
Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer
Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung Ende der Widerrufsbelehrung
ADAC Versicherung AG
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9. Der Vertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um ein weite-
res Jahr.
10. Der Vertrag kann spätestens 1 Monat vor Vertragsablauf in Textform gekündigt
werden. Der Versicherungsvertrag kann zudem vorzeitig durch Kündigung beendet
werden, beispielsweise im Schadenfall oder im Fall der Beitragsangleichung.
11. Die Vertragsanbahnung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12. Es gilt deutsches Recht. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie entwe-
der bei dem Gericht geltend machen, das für Ihren Wohnsitz oder für unseren Ge-
schäftssitz örtlich zuständig ist. Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
ausschließlich bei dem Gericht geltend machen, das für Sie örtlich zuständig ist. Für
den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb
Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für
unseren Geschäftssitz örtlich zuständig ist.
13. Der Vertrag und die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages werden in
deutscher Sprache geführt.
Meinungsverschiedenheiten/Beschwerdemöglichkeiten
14. Sollten Sie einmal Grund zur Beschwerde haben, können Sie sich direkt an die Versi-
cherung wenden. Bei Meinungsverschiedenheiten, die nicht mehr gemeinsam geklärt
werden können, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Informationen über das Beschwerdeverfahren und weitere Kontaktmöglichkeiten fin-
den Sie im Internet unter:
www.versicherungsombudsmann.de
15. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin):
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Email: poststelle(at)bafin.de
Website: www.bafin.de
Eine Beschwerde kann ebenfalls an die BaFin gerichtet werden. Diese prüft, ob der
Versicherer die vereinbarten Vertragsbedingungen und rechtlichen Vorgaben eingehal-
ten hat. Einzelne Streitfälle kann die BaFin nicht verbindlich entscheiden.
Rechtsweg
Unabhängig von der Beschwerde haben Sie immer auch die Möglichkeit, den Rechtsweg
zu beschreiten.
ADAC Versicherung AG
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Belehrung
Ihre Mitteilungspflichten nach § 19 VVG –
Folgen einer Verletzung der gesetzlichen
Anzeigepflicht
Vorvertragliche Anzeigepflichten
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefah-
rerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und
vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme
in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige
verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht
verletzt wird?
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten.
Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vor-
liegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn
wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach
Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie
nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arg
listig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksam
werden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht
lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hät-
ten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie
die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Ver-
tragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Be-
dingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder schließen wir
die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag in-
nerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos
kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur
innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,
zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte
Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Um-
stände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir
nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstri-
chen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der
Anzeige kannten.
Stellvertretung
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind
bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der
Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte sowohl die Kenntnis und Arglist Ihres
Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können
sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden
ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrläs-
sigkeit zur Last fällt.
–6–
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ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Basis
Besondere Informationen und Versicherungsbedingungen
InhaltsverzeichnisSeite
Ihre Mitteilungspflichten nach § 19 VVG – Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht 6
Besondere Informationen 8
Versicherungsbedingungen (Stand 01.08.2026) 8
1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 8
2 Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen 8
3 Versichertes Risiko, Risikobeschreibungen, Deckungserweiterungen, mitversicherte Personen,
Risikoerhöhungen und -erweiterungen, Vorsorgeversicherung 8
4 Vorsorgeversicherung 10
5 Leistungen der Versicherung 11
6 Begrenzung der Leistungen 11
7 Ausschlüsse 11
8 Beginn des Versicherungsschutzes 12
9 Erster/einmaliger Beitrag – Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung 12
10 Folgebeitrag – Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung 12
11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat 12
12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 12
13 Beitragsregulierung 12
14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 12
15 Beitragsangleichung 12
16 Dauer und Ende des Vertrages 12
17 Wegfall des versicherten Risikos 12
18 Kündigung nach Beitragsangleichung 12
19 Kündigung nach Versicherungsfall 12
20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen – entfällt – 12
21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 12
22 Mehrfachversicherung 13
23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 13
24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 13
25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 13
26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 13
27 Mitversicherte Person 13
28 Abtretungsverbot 13
29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 13
30 Verjährung 13
31 Zuständiges Gericht 13
32 Anzuwendendes Recht 13
–7–
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5. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schuss-
Besondere Informationen waffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafba-
– Die ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Basis können Sie als ADAC Mitglied und Nicht- ren Handlungen;
mitglied abschließen, sofern Sie im Zeitraum von 5 Jahren vor dem Zeitpunkt der Antrag- 6. – entfällt –
stellung nicht mehr als 2 Schäden bei einem anderen Privathaftpflicht-Versicherer 7. wegen Schäden durch privaten elektronischen Datenaustausch und private Internet-
geltend gemacht haben. nutzung
– Sie haben die Wahl zwischen dem Einzel- und dem Familienvertrag. Die beiden Vertrags- 7.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schä-
varianten unterscheiden sich im Umfang der mitversicherten Personen. Sehen Sie hierzu den aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten,
Ziff. 3.3 der Versicherungsbedingungen. z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
– Die Deckungssumme beträgt je Versicherungsfall 10 Mio. Euro pauschal für Personen-,
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadpro-
Sach- und Vermögensschäden.
gramme;
Beachten Sie bitte, dass es im Rahmen bestimmter versicherter Ereignisse Höchst
(2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaf-
ersatzleistungsgrenzen innerhalb der Deckungssumme gibt. Sehen Sie hierzu insbeson-
ten Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
dere Ziff. 3 der Bedingungen. Beispielsweise ist die Höchstersatzleistung bei Mietsach-
– sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Da-
schäden an Mobiliar auf 30.000 Euro je Versicherungsfall und auf 60.000 Euro für alle
tenveränderungen sowie
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt.
– der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/
– Es besteht keine generelle Selbstbeteiligung. Beachten Sie aber bitte, dass die Bedingun-
korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
gen in wenigen Fällen eine Selbstbeteiligung vorsehen. Beispielsweise besteht bei Ab-
(3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
handenkommen von Schlüsseln eine Selbstbeteiligung von 100 Euro pro Versicherungs-
fall ([siehe Ziff. 3.2 E] 8.7 der Versicherungsbedingungen). Für Ziff. 3.2 A) 7.1 (1) bis 3.2.A)7.1 (3) gilt:
– Bei der ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Basis handelt es sich um einen Jahresvertrag, Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
der sich jeweils um ein Jahr verlängert, wenn er nicht 1 Monat vor Ende des Versiche- bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Viren-scan-
rungsjahres in Textform gekündigt wird. ner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
– In diesen Vertragsbestimmungen und allen anderen Dokumenten wenden wir uns an alle
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziff. 26 (Rechtsfolgen bei Ver-
Geschlechter (m/w/d). Soweit grammatikalisch männliche, weibliche oder neutrale Per-
letzung von Obliegenheiten).
sonenbezeichnungen verwendet werden, dient dies allein der besseren Lesbarkeit.
– Unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen besteht kein Versicherungsschutz, 7.2 Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag verein-
wenn und soweit es uns auf Grund geltender gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, barten Deckungssumme auf 5 Millionen Euro je Versicherungsfall und auf 10 Millionen Eu-
Versicherungen bereit zu stellen oder Versicherungsleistungen zu erbringen. Insbesonde- ro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt.
re handelt es sich dabei um Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos Abweichend zu 6.3. gilt, dass mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein
der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Das gleiche gilt für die tretende Versicherungsfälle als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser
durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassenen Sanktionen und Embargos, soweit Versicherungsfälle eingetreten ist, gelten, wenn diese
diese mit europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften vereinbar sind. – auf derselben Ursache,
– auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusam-
menhang
oder
– auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit
Versicherungsbedingungen gleichen Mängeln
(Stand 01.08.2026) beruhen.
Umfang des Versicherungsschutzes 7.3 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in einem Mitgliedsstaat
der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Islands oder Liechtensteins und nach
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass
dem jeweiligen Recht eines dieser Länder geltend gemacht werden.
der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung einge-
tretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich dar- 7.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistun-
aus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe- gen:
stimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
genommen wird. – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis ge- – Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
führt hat, kommt es nicht an. – Betrieb von Datenbanken.
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche 7.5 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
Ansprüche handelt, (1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z.B. Ha-
auf Schadensersatz statt der Leistung; cker-Attacken, Denial of Service Attacks),
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verän-
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausblei- dern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
bens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (2) die in engem Zusammenhang stehen mit
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertrags – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
erfüllung; Informationen (z.B. Spamming),
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
(3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den
2 Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
Dieser Versicherungsschutz wird im Rahmen der Ziff. 3 der Bedingungen partiell erweitert schriften (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sons-
auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen tige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden B) Immobilien
sind; 1.
2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmun- 1.1 Sofern die folgend genannten Immobilien vom Versicherungsnehmer ausschließlich
gen über Sachschäden Anwendung. zu Wohnzwecken verwendet werden, ist versichert die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber
(z.B. Mieter oder Eigentümer)
3 Versichertes Risiko, Risikobeschreibungen, Deckungserweiterungen, (1) einer oder mehrerer im Inland (Deutschland) gelegener Wohnungen (bei Wohnungs
mitversicherte Personen, Risikoerhöhungen und -erweiterungen, eigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung (Bei Sondereigen
Vorsorgeversicherung tümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen
3.1 Versichertes Risiko Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt
Der Versicherungsschutz umfasst – im Rahmen der Versicherungsbedingungen – die ge- sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.),
setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses oder einer Doppelhaushälfte oder eines
als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes. Reihenhauses,
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefah- (3) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses (auf Dauer und o hne Unter
ren eines Dienstes, Amtes auch Ehrenamtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereini- brechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochenendhaus gleichgestellt),
gungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche,
Biotope, sowie eines Schrebergartens inkl. Laube.
3.2 Risikobeschreibungen, Deckungserweiterungen 1.2 Hierbei ist bezüglich der genannten Immobilien mitversichert die gesetzliche Haft-
Der Versicherungsschutz gilt für den Versicherungsnehmer sowie die in 3.3 genannten mit- pflicht
versicherten Personen und erstreckt sich insbesondere auf die unter 3.2 (A-E) beschriebe- – aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genann-
nen Tätigkeiten und Eigenschaften in ihrer jeweiligen Konkretisierung. ten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
A) Familie, Haushalt, Sport und Freizeit Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen) –auch wenn diese Pflichten durch Mietver-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers trag übernommen wurden;
1. als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); – als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen,
2. als Dienstherr, der in seinem Haushalt tätigen Personen; Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 50.000 Euro je Bauvorhaben;
3. aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (nicht bei privater Teilnahme an Radren- 2. Ferner ist versichert die gesetzliche Haftpflicht
nen sowie dem Training hierzu); – aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung einer Wohnung oder
4. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teil- – als Eigentümer eines im Ausland gelegenen Ferienhauses/Ferienwohnung, sofern es
nahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu sich dabei um vom Versicherungsnehmer ausschließlich selbst genutztes Eigentum
(Training); handelt.
–8–
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C) Tiere 5.2 Eingeschlossen sind – in Ergänzung von Ziff. 7.14 (1) – Haftpflichtansprüche wegen
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des
als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, Straßenkanals.
nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tie- 6. Mietsachschäden
ren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten Für den Einschluss von Mietsachschäden gilt
werden. 6.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräu-
2. Ebenfalls versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers men und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in G ebäuden und alle
– als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
– als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, 6.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
– als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
soweit kein Versicherungsschutz über eine Tierhalter-Haftpflicht-Versicherung be- – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen so-
steht. wie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschä-
3. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie den,
Fuhrwerkseigentümer, es sei denn es handelt sich um Personenschäden. – Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
D) Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge kann (z.B. Glasschadenversicherung/Hausratsversicherung),
1. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters – Schäden infolge von Schimmelbildung.
oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeugsanhängers wegen 7. Mietsachschäden an Mobiliar
Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. 7.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von mobilen
2. Versichert ist jedoch ausschließlich die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/Ferien-
werden durch den Besitz und Gebrauch von häusern und gemieteten möblierten Zimmern.
2.1 7.2 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Deckungssumme je Versiche-
– nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Anhängern oh- rungsfall 30.000 Euro, begrenzt auf 60.000 Euro für alle Versicherungsfälle des Ver
ne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; sicherungsjahres. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden
– Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; beträgt 100 Euro. Die Ausschlüsse der Ziff. 3.2 E) 6.2 gelten entsprechend.
– sofern nicht zulassungs- und versicherungspflichtig: Rollstühlen, Pedelecs (Elekt- 8. Abhandenkommen von Schlüsseln
rofahrräder ohne Anfahrhilfe oder mit Anfahrhilfe bis maximal 6 km/h und jeweils 8.1 Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziff. 2.2 – die gesetzliche Haftpflicht aus
einer bauartbedingten Motorunterstützung bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von dem Abhandenkommen von privaten Schlüsseln, z.B. Verlust des Schlüssels einer
maximal 25 km/h); gemieteten Wohnung, eines Hotelzimmers (auch General-/Hauptschlüssel für eine
– nicht versicherungspflichtigen Anhängern. zentrale Schließanlage) oder Vereinsschlüssel, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des
Hierfür gilt: Für die obengenannten Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Versicherten befunden haben. Codekarten sind Schlüsseln gleichgestellt.
Ziff. 3.4.(1) und in Ziff. 4.2 (1). 8.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. B erechtigter wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanla-
Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten ge- gen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objekt-
brauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das schutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des
Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Schlüssels festgestellt wurde.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder P lätzen nur 8.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüssel-
mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflich- verlustes (z.B. wegen Einbruch).
tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht 8.4 Ausgeschlossen bleiben bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswech-
die erforderliche Fahrerlaubnis hat. selung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden).
2.2 Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen; 8.5 Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüs-
2.3 Wassersportfahrzeugen ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotor) seln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.
oder Treibsätzen (z.B. privat genutzte eigene oder fremde Schlauch-, Ruder- oder 8.6 Nicht versichert ist der Verlust von Schlüsseln zu
Paddelboote), ausgenommen Segelboote. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche (1) Gebäuden, die Versicherte für eigene gewerbliche, betriebliche oder freiberufliche
Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit oder ohne Motoren, soweit für das Zwecke nutzen oder besitzen bzw. besaßen oder genutzt hatten;
Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; (2) Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z.B. Verwaltung,
2.4 ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen; Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruf
2.5 aus dem Besitz und dem Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen lichen Tätigkeit eines Versicherten ist oder war.
und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, 8.7 Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag
und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; vereinbarten Deckungssumme auf 30.000 Euro je Versicherungsfall und auf 60.000
2.6 – entfällt – Euro für alle Versicherungsfälle des Versicherungsjahres begrenzt. Die Selbstbeteili-
gung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 100 Euro.
E) Sonstiges 9. – entfällt –
1. Auslandsschäden 10. – entfällt –
Für unbegrenzte Auslandsaufenthalte in Europa (geographisches Europa) und sonstige 11. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu fünf Jahren gilt: gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts aus im Ausland 11.1 Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 öffentlich-rechtliche Pflichten oder An-
vorkommenden Schadenereignissen. Beachten Sie hierzu aber bitte als vorrangige sprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG),
Sonderregelungen die Ziffer(n) 3.2 A) 7.3 (Datenaustausch) sowie 3.2 B) 2. (Immobilien). soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungs
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldins- widrig in die Umwelt gelangt sind oder
titut angewiesen ist. – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig er-
Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicher- folgt ist.
stellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Vertrages versicherten ge- Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz
setzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 50.000 Euro je Versicherungsfall, Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konst-
begrenzt auf 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zur ruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadener- Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inver-
satzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist kehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht
der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Glei- hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
che gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht ver Umweltschaden ist eine
sicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
2. – entfällt – – Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
3. Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis – Schädigung des Bodens.
Verursacht der Versicherungsnehmer einen Personen- oder Sachschaden bei privater Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6, Pflichten oder Ansprüche wegen
unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen even- Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
tuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, soweit dies Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages er-
der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig fasst sind.
ist. Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen Dritten wegen seiner 11.2
Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht (1) Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Perso-
Versicherte dieses Vertrages sind. nen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden da-
Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag verein- durch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
barten Deckungssumme auf 30.000 Euro je Versicherungsfall und auf 60.000 Euro für Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen,
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt. Die Selbstbeteiligung des die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 200 Euro. (2) Nicht versichert sind ferner Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
4. Tagesmutter (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen Tätigkeit e iner Tages- auf die Umwelt entstehen.
mutter (Tageseltern), insbesondere aus der übernommenen Betreuung minderjähriger (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B.
Kinder, auch außerhalb der Wohnung. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die die zu betreuenden Kin- erlangen können.
der erleiden. Nicht versichert sind die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder 11.3 Die Deckungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der
sowie Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust vereinbarten Deckungssumme Euro 5.000.000.
von Geld der zu betreuenden Kinder. 11.4 Versichert sind abweichend von Ziff. 3.2. E) 1 im Umfang dieses Versicherungsver-
5. Allmählichkeitsschäden, Abwasserschäden trages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende
5.1 Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch Versicherungsfälle.
allmähliche Einwirkung von Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und Versicherungsschutz besteht insoweit auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß natio-
von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.). nalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
Ansprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
–9–
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12. Gewässerschäden – außer Anlagenrisiko (Restrisiko) 3.3.2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
12.1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden (1) des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners* des Versicherungsnehmers
behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittel- (2) der unverheirateten minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder)
bare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder des Versicherungsnehmers;
biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewäs- (3) der volljährigen unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
serschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Versicherungsnehmers;
gewässerschädlichen Stoffen (z.B. Heizöltanks) und aus der Verwendung dieser gela- solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsaus-
gerten Stoffe. bildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor
Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lage- und unmittelbar angeschlossenem Master, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnah-
rung von gewässerschädlichen Stoffen in Behältnissen bis zu 100 Liter/Kilogramm Fas- men und dergleichen). Versicherungsschutz besteht auch, wenn einer Lehre unmittel-
sungsvermögen (Kleingebinde), sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen bar ein Studium folgt. Bei Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen
Kleingebinde 1000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser Jahres und dergleichen vor, während oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufs-
Stoffe. ausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der Schul-/be-
Die Bestimmungen der Ziffern 3.4 (1)-(2) und 4 finden keine Anwendung, insbesondere ruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen,
besteht kein Versicherungsschutz, wenn eine der genannten Lagermengen überschrit- falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit
ten wird. bzw. Wartezeit eintreten sollte;
12.2 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall (4) die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirate-
zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskos- ten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft* lebenden Kinder (auch
ten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit über- Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung;
nommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme (5) darüber hinaus von in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben-
für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Ret- den Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers oder seines Ehegatten oder ein-
tungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie getragenen Lebenspartners*.
zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden überstei- Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers oder seines Ehegatten oder eingetra-
gen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder genen Lebenspartners* sind auch dann mitversichert, wenn diese in einem Altenpfle-
Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versi- geheim leben;
cherers. (6) des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners e iner
12.3 nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend 3.3.2.1
(1) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungs- (2) – (4), gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen:
nehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Ab – Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
weichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Ver- – Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet
sicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen her- sein.
beigeführt haben. – Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des
(2) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder un- Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inne- zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
ren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) (7) der Enkel-, Urenkel- bzw. Ururenkelkinder, solange sich diese in Obhut des Versiche-
oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das rungsnehmers oder dessen mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebens-
gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte partners* befinden.
ausgewirkt haben. 3.3.2.2 Nachversicherungsschutz
13. Mitversicherung von Vermögensschäden Entfällt die Mitversicherung der in den Ziff. 3.3.2.1 (1) – (6) genannten Personen, weil z.B.
13.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen (1) der Versicherungsnehmer verstorben ist,
Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 wegen Versicherungsfällen, die während der (2) die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft* rechts-
Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. kräftig aufgehoben wurde ,
13.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden (3) Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben,
– durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung (4) die häusliche Gemeinschaft mit dem Lebenspartner oder einer sonstigen mitversicher-
von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige ten Person beendet wurde,
Leistungen; besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit.
– aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachter
3.3.2.3 Ferner sind mitversichert die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber
licher Tätigkeit;
Dritten aus der genannten Tätigkeit:
– aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Un-
(1) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen,
ternehmen;
(2) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten
– aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
betreuen oder den Streudienst versehen,
– aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(3) Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen gemäß
– aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirt-
3.3.2.1 bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die
schaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie
dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstan-
aus Untreue oder Unterschlagung
den sind.
– aus Rationalisierung und Automatisierung,
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
– aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem
Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
Sozialgesetzbuch VII handelt.
– aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
– aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mit- 3.3.2.4 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
glieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleich- – des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen,
barer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; – mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer,
– aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von – mitversicherter Personen untereinander.
Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversiche-
Pflichtverletzung; rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und
– aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wert- privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
sachen; Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch Ziff. 27, „Mitversicherte P ersonen“.
– aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
3.3.2.5. – entfällt –
3.3 Mitversicherung, Nachversicherung *Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des
3.3.1. Einzelvertrag (sofern vereinbart, ansonsten siehe 3.3.2) Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten
lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Le-
Sofern Sie als Versicherungsnehmer den Einzelvertrag abgeschlossen haben gilt: benspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.
3.3.1.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich grundsätzlich ausschließlich auf die persönli- 3.4 Risikoerhöhung, -erweiterung, Vorsorgeversicherung
che gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Einzelperson. Der Versicherungsschutz umfasst zudem die gesetzliche Haftpflicht
Mitversichert ist jedoch auch im Einzelvertrag die gesetzliche Haftpflicht folgender Perso- (1) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträ-
nen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit: gen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für das Risiko aus dem H
alten oder Gebrauch
(1) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen, von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige
(2) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
betreuen oder den Streudienst versehen, (2) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu
(3) Personen, die dem Versicherungsnehmer bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten. Ersetzt entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind.
werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die (3) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos
versicherten Personen entstanden sind. durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem
Sozialgesetzbuch VII handelt. 4 Vorsorgeversicherung
4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rah-
3.3.1.2 Dabei gilt: Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche men des bestehenden Vertrages sofort versichert.
– des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen, (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes
– mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer, neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der
– mitversicherter Personen untereinander. Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige An
Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversiche- zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Ent-
rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und stehung.
privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi-
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch Ziff. 27, „Mitversicherte P ersonen“. cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versiche-
rung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht
3.3.2 Familienvertrag (sofern vereinbart, ansonsten siehe 3.3.1)
verstrichen war.
Sofern Sie als Versicherungsnehmer den Familienvertrag abgeschlossen haben gilt:
(2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu ver-
langen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von ei-
nem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz
für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
– 10 –
[Seite 13]
4.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahr- haben.
zeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungs- 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
pflicht unterliegen; dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Erzeugnisse in den Ver-
(2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; kehr gebracht oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
(3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang
(4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Ver- der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
sicherungsverträgen zu versichern sind. 7.4 Haftpflichtansprüche
4.3 Für den Versicherungsschutz für neue Risiken gilt von ihrer Entstehung bis zur Eini- (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten Personen gegen die
gung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) die vereinbarte Deckungssumme. Mitversicherten,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
5 Leistungen der Versicherung (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.
5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unbe- 7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
rechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben
berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer auf- Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsge-
grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädi- setzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern
gung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Ver- und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und
gleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen,
geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Aner- die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern
kenntnis oder Vergleich bestanden hätte. und Kinder miteinander verbunden sind).
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer
den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wo- eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
chen vom Anspruch des Dritten freizustellen. (3) – entfällt –;
5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Ab- (4) – entfällt –;
wehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des (5) – entfällt –;
Versicherungsnehmers abzugeben. (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
Zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5:
gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er
Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtan-
führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
sprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Ge-
5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den
meinschaft leben.
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung
eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder ge- 7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus er-
nehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzlichen Gebühren oder die mit ihm besonders gebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, ge-
vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. least, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand
5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. (Siehe bitte aber Ziffer(n) 3.2 E) 6-8 und 11.)
oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus er-
dieses Rechts bevollmächtigt. gebenden Vermögensschäden, wenn
(1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsneh-
6 Begrenzung der Leistungen mer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) ent-
6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die standen sind.
vereinbarten Deckungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versiche- (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur
rungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfs-
6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des mittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat.
Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der ver- Zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7:
einbarten Deckungssummen begrenzt. Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in der Person von Ange-
6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle stellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungs-
gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle ein- nehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den
getreten ist, wenn diese auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbe- Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicher-
sondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit ten Personen.
gleichen Mängeln beruhen. (Siehe bitte aber Ziff. 3.2. A) 7.2.)
6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi- 7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten
cherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatz- oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstel-
leistung (Selbstbeteiligung). lung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermö-
Im Übrigen beteiligt sich der Versicherungsnehmer in den unter Ziff. 3 speziell genannten gensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Ein-
Fällen mit dem dort festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbeteiligung). zelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzan Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
sprüche verpflichtet. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung
6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Deckungs des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten
summen angerechnet. Dies gilt jedoch nicht bei in den USA, USA-Territorien* und Kanada oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
eintretenden Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen. In diesen Fäl- 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprü-
len werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die che aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert (siehe bitte aber Ziffer(n) 3.2
Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge- A)7.3; 3.2 B) 2; 3.2 E) 1; 3.2 E) 11.4).
richtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach 7.10 – entfällt –
Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die 7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung Erzeugnisse zurückzuführen sind.
des Versicherers entstanden sind. 7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zu-
sammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von radio
*Der Begriff „USA-Territorien“ ist geographisch zu sehen. Hierunter fallen Gebiete, die der US-amerikani- aktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
schen Jurisdiktion unterliegen, z.B. Puerto Rico, Guam und die Jungferninseln (= Virgin Islands).
7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die (1) gentechnische Arbeiten,
Deckungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Deckungssum- (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
me zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. (3) Erzeugnisse, die
6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und – Bestandteile aus GVO enthalten,
übersteigt der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der De- 7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
ckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Deckungssumme bzw. (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt (siehe bitte aber
ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Ziff. 3.2 E) 5),
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der zum (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
Zeitpunkt des Versicherungsfalles gültigen Fassung. 7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von D aten,
oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restdeckungssumme übersteigt, (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abge- (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
setzt. (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch (Siehe bitte aber Ziff. 3.2 A) 7.)
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers schei- 7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverlet-
tert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Ent- zungen.
schädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Der Versicherungsnehmer 7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Un-
hat den Versicherer insoweit freizustellen. gleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krank-
7 Ausschlüsse heit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch
Falls in diesen Bedingungen, insbesondere unter Ziff. 3, im Versicherungsschein oder Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußer-
seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versiche- ten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versi-
rung ausgeschlossen: cherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
– 11 –
[Seite 14]
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung 14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
8 Beginn des Versicherungsschutzes Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht et-
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, was anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum ent-
wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne spricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
von Ziff. 9.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der
Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 15 Beitragsangleichung
15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge
9 Erster/einmaliger Beitrag – Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung
9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Beitragsangleichung.
9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli
sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durch-
Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzah- schnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
lung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintre- zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert
ten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versiche- hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare
rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hin- ganze Zahl ab.
weis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerk- Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall ver-
sam gemacht hat. anlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem
kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu
Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die angemeldeten Schadenfälle.
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung
verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu
10 Folgebeitrag – Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versiche-
rungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhän-
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Bei-
der jeweils für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejah-
tragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
resbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schaden-
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
zahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat;
Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der
diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz
Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu ver-
ergeben würde.
langen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versiche-
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent entfällt eine Bei-
rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens
tragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichti-
zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen
gen.
Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen an-
15a. Beitragsumstellung nach Beendigung der ADAC Mitgliedschaft
gibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
15a.1 Endet die ADAC Mitgliedschaft des Versicherungsnehmers, z.B. durch Kündigung, kann
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung
der Versicherer auf einen Tarif für Personen ohne ADAC Mitgliedschaft umstellen.
in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er
15a.2 Führt die Umstellung nach 15a.1 zu einer Erhöhung des Versicherungsbeitrages, kann
mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von einem Monat
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Umstellung zu dem Zeitpunkt kündi-
in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er
gen, zu dem die Beitragsumstellung wirksam wird. Die Beitragsumstellung wird nur wirk-
den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hin-
sam, wenn der Versicherungsnehmer gleichzeitig über sein Kündigungsrecht in der Mittei-
gewiesen hat.
lung belehrt worden ist.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines
Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwi-
schen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung
Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3. bleibt unbe- 16 Dauer und Ende des Vertrages
rührt. 16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
16.2 Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spä-
11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat testens einen Monat vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zuge-
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, gangen ist.
wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsneh-
mer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. 17 Wegfall des versicherten Risikos
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung
nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben
lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen
Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer 18 Kündigung nach Beitragsangleichung
berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des SEPA-Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich
Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versi-
Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. cherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragser-
12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung höhung wirksam werden sollte.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
13 Beitragsregulierung
13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Ände- 19 Kündigung nach Versicherungsfall
rungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese 19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Anga- – vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder
ben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallen-
Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versi- den Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.
cherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der
festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungs- Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
nehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang
13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Fest- beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
stellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulie- Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versi-
rung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs cherungsperiode, wirksam wird.
der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungs-
nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungsabschluss nehmer wirksam.
eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versiche- 20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
rer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe – entfällt –
des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die
Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versiche- 21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung
rungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben inner- oder Erlass von Rechtsvorschriften
halb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder E rlass neuer
13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhal-
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
tung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versi-
cherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
– 12 –
[Seite 15]
22 Mehrfachversicherung 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsver- des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den
trägen versichert ist. Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsge-
22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versiche- mäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung
rungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages ver- zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
langen. Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke
22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb übersandt werden.
eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches
hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie ver- oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich
langt wird, dem Versicherer zugeht. der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf
Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer
23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungs-
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle nehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte e rteilen
ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform ge- und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
fragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige 26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer
26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor
in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers
eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versiche-
Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschlie-
rer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Oblie-
ßen (z.B. Anzahl der Vorschäden).
genheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versiche-
dieser Vertreter den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so
rungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegen-
behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
23.2 Rücktritt
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berech-
nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
tigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
teilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vor-
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
sätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeige-
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
pflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi-
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
cherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Bedingungen, geschlossen hätte.
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
arglistig verletzt hat.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versiche-
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm
rungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der un-
nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versiche-
rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch
in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Weitere Bestimmungen
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der 27 Mitversicherte Person
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Perso-
nen als den Versicherungsnehmer selbst (siehe hierzu Ziff. 3.3), sind alle für ihn geltenden
23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeige- über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Per-
pflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den son eines Mitversicherten entsteht.
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass Versicherungsnehmer zu.
der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch 27.3 Der Versicherungsnehmer ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Oblie-
zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. genheiten verantwortlich.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kennt-
nis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, 28 Abtretungsverbot
werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbe- Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
standteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädig-
die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. ten Dritten ist zulässig.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der
Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versi- 29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
cherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Ver- 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind an die Haupt-
sicherers fristlos kündigen. verwaltung des Versicherers zu richten.
Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
Monats in Textform geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versiche-
Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf rer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zu-
nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese gegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungs-
die Monatsfrist nicht verstrichen ist. nehmers.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versi-
cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeige-
30 Verjährung
pflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, 30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristbe-
wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. rechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet wor-
23.4 Anfechtung den, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der bis
zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 31 Zuständiges Gericht
31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die
24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche-
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Ver- rungsvertrag zuständigen Niederlassung. Darüber hinaus, ist auch das Gericht örtlich zu-
sicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung ständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 31.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer sind bei dem
Gericht zu erheben, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort
25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versiche-
worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn rungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
32 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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Ihr Kontakt zur ADAC
Privathaftpflicht-Versicherung Basis
Vertragsservice
+49 89 76 76 43 00
privathaftpflicht@adac.de
Schadenservice
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Schadenmeldung:
adac.de/privathaftpflichtosm
trs-service@adac.de
ADAC Versicherung AG
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ADAC Privathaftpflicht-Versicherung
Belehrung
Ihre Mitteilungspflichten nach § 19 VVG – Folgen einer Verletzung
der gesetzlichen Anzeigepflicht
Vorvertragliche Anzeigepflichten Vertragsänderung
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch
gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen
nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die
nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen
Anzeige verpflichtet. rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuld
los verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Anzeigepflicht verletzt wird? Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 %
oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Ver Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündi
trag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder gen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Ausübung unserer Rechte
Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
angezeigten Umstände, wenn auch zu
anderen Bedingungen, ge Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend
schlossen hätten. machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte
den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte
zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung
nicht richtig angegebene Umstand stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten
Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis
zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertrags Stellvertretung
zeit entspricht. Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person
vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der
Kündigung Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Aus
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertrag übung unserer Rechte sowohl die Kenntnis und Arglist Ihres Stellver
liche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt treters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen.
haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder
Monat kündigen. grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen fällt.
Bedingungen, geschlossen hätten.
ADAC Versicherung AG, 81362 München
01.26/PDF
Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne, Sascha Herwig, Marc Kottmann · Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Claudius Leibfritz
Rechtsform: Aktiengesellschaft mit Sitz in München · Eingetragen beim Amtsgericht München HRB 45842