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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

ADAC Versicherung Basis: die Bedingungen im Volltext

Grundschutz mit 10 Mio. Euro Deckungssumme, Mietsach-, Schlüssel- und Gefälligkeitsschäden mit Höchstgrenzen und Selbstbeteiligung, ohne Forderungsausfalldeckung und ohne Schutz für deliktunfähige Kinder.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenja, bis 10 Mio. €„Die Deckungssumme beträgt je Versicherungsfall 10 Mio. Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.“Besondere Informationen, Seite 10
Vermögensschäden (echte und unechte)ja, bis zur Deckungssumme„Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.“Ziff. 3.2 E) 13.1, Seite 12
Jahreshöchstleistung (Maximierung)nicht geregelt
Selbstbeteiligung Standardkeine„Es besteht keine generelle Selbstbeteiligung.“Besondere Informationen, Seite 10
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht (1) des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners“Ziff. 3.3.2.1 (Familienvertrag), Seite 12
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„Nach Beendigung der Schul-/beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte“Ziff. 3.3.2.1 (3), Seite 12
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„Für unbegrenzte Auslandsaufenthalte in Europa (geographisches Europa) und sonstige vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu fünf Jahren gilt: Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen.“Ziff. 3.2 E) 1, Seite 11
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungennicht geregelt
Innovations- oder Update-Garantienicht geregelt
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neue Risikenja„Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.“Ziff. 4.1, Seite 12

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kindernicht geregelt
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)nicht geregelt
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„Ferner sind mitversichert die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit: (1) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen“Ziff. 3.3.2.3, Seite 12
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltja„Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers oder seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners* sind auch dann mitversichert, wenn diese in einem Altenpflegeheim leben“Ziff. 3.3.2.1 (5), Seite 12
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitnein„Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren eines Dienstes, Amtes auch Ehrenamtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.“Ziff. 3.1, Seite 10
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)ja, bis 30.000 €, Selbstbeteiligung 200 €„Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Deckungssumme auf 30.000 Euro je Versicherungsfall und auf 60.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 200 Euro.“Ziff. 3.2 E) 3, Seite 11
Ansprüche mitversicherter Personen untereinandernein„Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.“Ziff. 7.4, Seite 13

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis zur Deckungssumme„Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen“Ziff. 3.2 E) 6.1, Seite 11
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)ja, bis 30.000 €, Selbstbeteiligung 100 €„Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Deckungssumme je Versicherungsfall 30.000 Euro, begrenzt auf 60.000 Euro für alle Versicherungsfälle des Versicherungsjahres. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 100 Euro.“Ziff. 3.2 E) 7.2, Seite 11
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachennein„für Schäden an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Sachen, es sei denn, sie sind ausdrücklich eingeschlossen, z. B. Mietsachschäden“Informationsblatt, Was ist nicht versichert?, Seite 1
Verlust privater Schlüsselja, bis 30.000 €, Selbstbeteiligung 100 €„Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Deckungssumme auf 30.000 Euro je Versicherungsfall und auf 60.000 Euro für alle Versicherungsfälle des Versicherungsjahres begrenzt. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 100 Euro.“Ziff. 3.2 E) 8.7, Seite 11
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagennein„bei Verlust von betrieblichen Schlüsseln“Informationsblatt, Was ist nicht versichert?, Seite 1
Allmählichkeits- und Abwasserschädenja, bis zur Deckungssumme„Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.).“Ziff. 3.2 E) 5.1, Seite 11
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungja, bis 5 Mio. €„Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Deckungssumme auf 5 Millionen Euro je Versicherungsfall und auf 10 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt.“Ziff. 3.2 A) 7.2, Seite 10
Be- und Entladeschädennicht geregelt
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegennicht geregelt

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; sofern nicht zulassungs- und versicherungspflichtig: Rollstühlen, Pedelecs“Ziff. 3.2 D) 2.1, Seite 11
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)nicht geregelt
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„Wassersportfahrzeugen ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotor) oder Treibsätzen (z.B. privat genutzte eigene oder fremde Schlauch-, Ruder- oder Paddelboote), ausgenommen Segelboote.“Ziff. 3.2 D) 2.3, Seite 11
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja„Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit oder ohne Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist“Ziff. 3.2 D) 2.3, Seite 11
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„aus dem Besitz und dem Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt“Ziff. 3.2 D) 2.5, Seite 11
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„Pedelecs (Elektrofahrräder ohne Anfahrhilfe oder mit Anfahrhilfe bis maximal 6 km/h und jeweils einer bauartbedingten Motorunterstützung bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h)“Ziff. 3.2 D) 2.1, Seite 11
Zahme Haustiere und Kleintiereja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden“Ziff. 3.2 C) 1, Seite 11
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja„als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde“Ziff. 3.2 C) 2, Seite 11
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training)“Ziff. 3.2 A) 4, Seite 10

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses oder einer Doppelhaushälfte oder eines Reihenhauses“Ziff. 3.2 B) 1.1 (2), Seite 10
Ferienwohnung und Zweitwohnungja„als Eigentümer eines im Ausland gelegenen Ferienhauses/Ferienwohnung, sofern es sich dabei um vom Versicherungsnehmer ausschließlich selbst genutztes Eigentum handelt.“Ziff. 3.2 B) 2, Seite 10
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„Ferner ist versichert die gesetzliche Haftpflicht aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung einer Wohnung“Ziff. 3.2 B) 2, Seite 10
Unbebaute Grundstückenicht geregelt
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja„als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 50.000 Euro je Bauvorhaben“Ziff. 3.2 B) 1.2, Seite 10
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)nicht geregelt
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)nein„mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z.B. Heizöltanks) und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.“Ziff. 3.2 E) 12.1, Seite 12
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja, bis 5 Mio. €„Die Deckungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme Euro 5.000.000.“Ziff. 3.2 E) 11.3, Seite 11
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen)“Ziff. 3.2 B) 1.2, Seite 10

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)nicht geregelt
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallnicht geregelt
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatennicht geregelt
Neuwertentschädigung oder Zeitwertnicht geregelt
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)nein„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes“Ziff. 3.1, Seite 10
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren eines Dienstes, Amtes auch Ehrenamtes“Ziff. 3.1, Seite 10

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitenja„Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“Ziff. 26.2, Seite 15
Laufzeit und Kündigungja„Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens einen Monat vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist.“Ziff. 16.2, Seite 14
Beitragsanpassungsklauselja„Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung.“Ziff. 15.1, Seite 14
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Basis: Informationsblatt und Versicherungsdokumente
[Seite 1] Haftpflichtversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ADAC Versicherung AG Hansastraße 19, D-80686 München Eingetragen beim Amtsgericht München ADAC Privathaftpflicht-Versicherung HRB 45842 Basis (Versicherungsbeginn ab 01.08.2026) Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die ADAC Privathaftpflicht-­Versicherung Basis. Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Informationen nicht abschließend sind. Die Einzelheiten entnehmen Sie den Versicherungsbedin- gungen, den Besonderen Informationen sowie den Pflichtinformationen. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Bei der ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Basis handelt es sich um eine Privathaftpflichtversicherung. Diese schützt Sie gegen Schadensersatz­ ansprüche wegen Schäden aus den Gefahren des täglichen Lebens. Es handelt sich um einen Vertrag mit Verlängerung. Dieser hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer Kein Versicherungsschutz besteht zum Beispiel: oder eine mitversicherte Person als Privatperson einem Dritten bei Vorsatz einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden zufügt und daraus Schadensersatzansprüche entstehen oder wenn unbe- für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Rücktritt, rechtigte Ansprüche dieser Art abzuwehren sind. Versichert ist Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung insbesondere die gesetzliche Haftpflicht bei Abhandenkommen von Sachen  es Versicherungsnehmers als Familien- und Haushalts- d für Gefahren eines Dienstes, Ehrenamtes oder einer vorstand, als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung Personen für Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern wegen Mietsachschäden aus der Ausübung von Sport bei Verlust von betrieblichen Schlüsseln als Mieter oder Eigentümer von Wohnungen, eines Einfamili- für Heizöltanks enhauses, einer Doppelhaushälfte, eines Reihenhauses bzw. für Ansprüche gegen Sie aus Schadensfällen Ihrer Angehöri- eines Wochenend-/Ferienhauses in Deutschland gen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben als Vermieter einer Wohnung für Schäden an gemieteten, geleasten, gepachteten oder als Eigentümer eines selbst genutzten Ferienhauses/Ferien- geliehenen Sachen, es sei denn, sie sind ausdrücklich einge- wohnung im Ausland schlossen, z. B. Mietsachschäden als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren (außer Hunden), gezähmten Kleintieren sowie als Reiter fremder Pferde wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz und Gebrauch von Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, Rollstühlen, Pedelecs sowie Wasser- sportfahrzeugen ohne Motor bei Schäden aus Gefälligkeitsverhältnis bei Mietsachschäden an Wohnräumen Gibt es Deckungsbeschränkungen? bei Abhandenkommen von privaten Schlüsseln Einschränkungen beim Versicherungsschutz bestehen zum Die Deckungssumme beträgt je Versicherungsfall 10 Mio. € Beispiel: pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. bei Schäden aus Gefälligkeitsverhältnissen: Höchstersatzleistung bis 30.000 € pro Fall, bei 60.000€ pro Welche Personen sind versichert? Jahr und 200 € Selbstbeteiligung je Versicherungsfall. Bei einem Einzelvertrag sind Sie als Versicherungsnehmer bei Mietsachschäden an Mobiliar: versichert. Höchstersatzleistungen bis 30.000 € pro Versicherungsfall Bei einem Familienvertrag sind mitversichert der Ehegatte, und 60.000 € pro Versicherungsjahr. 100 € Selbstbeteiligung der eingetragene Lebenspartner, die unverheirateten min- je Versicherungsfall. derjährigen Kinder, die volljährigen unverheirateten Kinder in Schul- oder Berufsausbildung, der in häuslicher Gemein- schaft lebendende Partner und dessen Kinder. [Seite 2] Wo bin ich versichert? Versicherungsschutz besteht weltweit. Welche Verpflichtungen habe ich? Beispiele: – Sie müssen Ihre Versicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig zahlen. – Sie müssen alle Fragen im Antragsformular vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. – Sie müssen besonders gefahrdrohende Umstände auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist beseitigen. – Sie müssen uns jeden Schadensfall, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, innerhalb einer Woche anzeigen. – Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind dabei zu befolgen. – Sie müssen uns vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände des Schadensfalles unterrichten und die erforderlichen Nachweise vorlegen. Wann und wie zahle ich? Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge. Sie haben folgende Möglichkeiten, den Beitrag zu bezahlen: – sofort bei Abschluss der Versicherung oder – auf Rechnung und per Überweisung des Beitrags innerhalb der genannten Frist oder – im SEPA-Lastschriftverfahren Die Folgebeiträge müssen jeweils spätestens zum 1. des vereinbarten Beitragszeitraumes bezahlt werden. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsvertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Dieser steht in Ihrem Versicherungsschein. Voraussetzung ist aber, dass der erste Beitrag rechtzeitig bezahlt wird. Der Versicherungsschutz endet – auch für laufende Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsvertrages. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens 1 Monat vor Vertrags- ablauf in Textform gekündigt wurde. Im Übrigen endet Ihr Vertrag automatisch zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres, wenn Ihre ADAC Mitgliedschaft endet. Nach einem Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. PHV_Basis_IPID_2806704_08_26_08.26 [Seite 3] ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Basis (Versicherungsbeginn ab 01.08.2026) Inhalt Seite Pflichtinformationen 2 Belehrung gem. §19 Abs. 5 VVG 6 Besondere Informationen und Versicherungsbedingungen 7 Besondere Informationen 8 Versicherungsbedingungen 8 Service Kontakt 14 Datenschutzinformation Bei Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Antragstellung und Durchführung Ihres Versiche- rungsvertrags ist die ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, „Verantwortlicher“ im Sinn der Daten- schutz-Grundverordnung („DSGVO“). Alle relevanten Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie unter https://www.adac.de/datenschutz Wir haben einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Diesen können Sie bei Fragen zum Datenschutz, insbesondere auch im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsvertrag, kontaktieren unter: ADAC Versicherung AG, Datenschutzbeauftragter Hansastraße 19 • 80686 München • E-Mail: dsb-mail@adac.de 08_26_08.26/PDF ADAC Versicherung AG –1– [Seite 4] Pflichtinformationen zur ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Basis Aufgrund der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen Informationen zum Versicherungsvertrag (VVG-InfoV), sind wir als Versicherer verpflichtet, Ihnen die folgenden Informationen zu 7. Der Versicherungsvertrag ist abgeschlossen, wenn der Versicherer Ihren Antrag durch übermitteln: Übersendung des Versicherungsscheins oder durch Aushändigung über eine ADAC Ver- triebsstelle angenommen hat. Dies gilt auch bei Bean­tragung der Versicherung per In- Informationen zum Versicherungsunternehmen ternet oder Telefon. Ist unserem Angebot ein Überweisungsformular beigefügt, 1. Ihr Versicherer: kommt der Versicherungsvertrag mit Zahlung des Beitrags zustande. Der Versiche- ADAC Versicherung AG rungsvertrag beginnt zum verein­barten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten Beitrag recht- 81362 München zeitig gezahlt haben. Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne, Sascha Herwig, Marc Kottmann Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Claudius Leibfritz Rechtsform: Aktiengesellschaft mit Sitz in München Eingetragen beim Amtsgericht München HRB 45842 2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers: ADAC Versicherung AG Hansastraße 19 80686 München Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne, Sascha Herwig, Marc Kottmann 3. Die ADAC Versicherung AG bietet als ihr Hauptgeschäft Schutzbrief­leistungen sowie Reisekranken-, Reiserücktritts-, Privathaftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversiche- rungen an. Informationen zur angebotenen Leistung 4. Die ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Basis bietet Schutz, wenn der Versicherungs- nehmer oder eine mitversicherte Person als Privatperson einem Dritten einen Perso- nen- (Tod, Verletzung/Gesundheitsschädigung) oder Sachschaden zufügt und daraus Schadenersatzansprüche entstehen oder wenn unberechtigte Ansprüche ­dieser Art abzuwehren sind. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten, Höchstgrenzen der Leistungen, Selbstbeteili- gungen sowie die Tarifbestimmungen regeln sich nach dem ­Antrag, dem Versiche- rungsschein, den Besonderen Informationen und den Versicherungsbedingungen der ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Basis sowie den gesetzlichen Regelungen. Die Leistungen sind fällig und werden erbracht, wenn die Feststellungen zum Versiche- rungsfall und Umfang der Leistungen beendet sind und alle erforderlichen Nachweise vorliegen. Die Deckungssumme beträgt je Versicherungsfall bis zu 10 Mio. Euro pau- schal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Beachten Sie bitte, dass es im Rah- men bestimmter versicherter Ereignisse Höchstersatzleistungsgrenzen innerhalb der Deckungssumme gibt. 5. Der Beitrag richtet sich nach dem zu versichernden Personenkreis. Ihren Beitrag ent- nehmen Sie bitte dem Angebot/Antrag. Sie finden den Beitrag ebenfalls auf Ihrem Ver- sicherungsschein. Ändern sich die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Berech- nungsmerkmale, kann sich der Beitrag ändern. In dem Beitrag ist die gesetzliche Versi- cherungssteuer enthalten. Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen. Ändert sich die Versicherungssteuer, wird der Beitrag entsprechend angepasst. 6. Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn der erste Beitrag recht­zeitig gezahlt wird. Bei einem Verlängerungsvertrag müssen die Folgebeiträge jeweils am 1. des Monats, in dem ein neues Versicherungsjahr beginnt, bezahlt werden. –2– [Seite 5] Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge Widerrufsbelehrung für Präsenzverträge (insbesondere online, telefonisch oder auf dem Postweg abgeschlossene Versicherungen) (in einer Verkaufsstelle abgeschlossene Versicherungen) 8. 8. Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen ∙ der Versicherungsschein, ∙ der Versicherungsschein, ∙ die Vertragsbestimmungen, ∙ die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs­ einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs­ bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, ∙ diese Belehrung, ∙ diese Belehrung, ∙ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ∙ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ∙ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen ∙ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Der Widerruf ist zu richten an: ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, oder E-Mail: service. ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, oder E-Mail: service. vertragsaenderung(at)adac.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter vertragsaenderung(at)adac.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.adac.de/produkte ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, über- www.adac.de/produkte ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, über- mitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) mitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wider- unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wider- rufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. rufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. Widerrufsfolgen Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Diese anteilige Rückgewähr der Prämie gilt nur, der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum falls Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbe- Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum halten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbe- (siehe Versicherungsschein) pro Tag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungs­ halten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie leistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versiche- (siehe Versicherungsschein) pro Tag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungs­ rungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbe­ leistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versiche- halten. rungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbe- Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der halten. wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge­währen Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der sind. wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge­währen Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzuge­ sind. währen. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versi- Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzuge­ cherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. währen. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versi- Besondere Hinweise cherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch Widerrufsrecht ausgeübt haben. sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Ver- Widerrufsrecht ausgeübt haben. tragsschluss. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Ver- tragsschluss. ADAC Versicherung AG –3– [Seite 6] Fortsetzung der Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge Fortsetzung der Widerrufsbelehrung für Präsenzverträge Abschnitt 2 Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juris- Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juris- tischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines tischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe- Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe- stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preis- 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preis- bestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche- bestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche- rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah- 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah- lungsweise der Prämien; lungsweise der Prämien; 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, 8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege- einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege- benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver- benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver- tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er- tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er- folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; Form; 9. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 9. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündi- 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündi- gungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung gungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge- Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge- hobenen und deutlich gestalteten Form; hobenen und deutlich gestalteten Form; 11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Auf- 11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Auf- nahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages nahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; zugrunde legt; 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Ver- 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Ver- trag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; trag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge- 13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge- nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und 14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu- Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu- gang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den gang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung Ende der Widerrufsbelehrung ADAC Versicherung AG –4– [Seite 7] 9. Der Vertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um ein weite- res Jahr. 10. Der Vertrag kann spätestens 1 Monat vor Vertragsablauf in Textform gekündigt ­werden. Der Versicherungsvertrag kann zudem vorzeitig durch Kün­digung beendet werden, beispielsweise im Schadenfall oder im Fall der Beitrags­angleichung. 11. Die Vertragsanbahnung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 12. Es gilt deutsches Recht. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie entwe- der bei dem Gericht geltend machen, das für Ihren Wohnsitz oder für unseren Ge- schäftssitz örtlich zuständig ist. Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich bei dem Gericht geltend machen, das für Sie örtlich zuständig ist. Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage­erhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz örtlich zuständig ist. 13. Der Vertrag und die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages werden in deutscher Sprache geführt. Meinungsverschiedenheiten/Beschwerdemöglichkeiten 14. Sollten Sie einmal Grund zur Beschwerde haben, können Sie sich direkt an die Versi- cherung wenden. Bei Meinungsverschiedenheiten, die nicht mehr gemeinsam geklärt werden können, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Informationen über das Beschwerdeverfahren und weitere Kontaktmöglichkeiten fin- den Sie im Internet unter: www.versicherungsombudsmann.de 15. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn Email: poststelle(at)bafin.de Website: www.bafin.de Eine Beschwerde kann ebenfalls an die BaFin gerichtet werden. Diese prüft, ob der Versicherer die vereinbarten Vertragsbedingungen und rechtlichen Vorgaben eingehal- ten hat. Einzelne Streitfälle kann die BaFin nicht verbindlich entscheiden. Rechtsweg Unabhängig von der Beschwerde haben Sie immer auch die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. ADAC Versicherung AG –5– [Seite 8] Belehrung Ihre Mitteilungspflichten nach § 19 VVG – Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Vorvertragliche Anzeigepflichten Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefah- rerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur An­zeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vor- liegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu ­anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arg­ listig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksam­ werden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht ­lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hät- ten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. ­Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Ver- tragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Be- dingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag in- nerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Um- stände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstri- chen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Stellvertretung Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte sowohl die Kenntnis und Arglist I­hres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit zur Last fällt. –6– [Seite 9] ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Basis Besondere Informationen und Versicherungsbedingungen InhaltsverzeichnisSeite Ihre Mitteilungspflichten nach § 19 VVG – Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht 6 Besondere Informationen 8 Versicherungsbedingungen (Stand 01.08.2026) 8 1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 8 2 Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen 8 3 Versichertes Risiko, Risikobeschreibungen, Deckungserweiterungen, mitversicherte Personen, Risikoerhöhungen und -erweiterungen, Vorsorgeversicherung 8 4 Vorsorgeversicherung 10 5 Leistungen der Versicherung 11 6 Begrenzung der Leistungen 11 7 Ausschlüsse 11 8 Beginn des Versicherungsschutzes 12 9 Erster/einmaliger Beitrag – Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung 12 10 Folgebeitrag – Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung 12 11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat 12 12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 12 13 Beitragsregulierung 12 14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 12 15 Beitragsangleichung 12 16 Dauer und Ende des Vertrages 12 17 Wegfall des versicherten Risikos 12 18 Kündigung nach Beitragsangleichung 12 19 Kündigung nach Versicherungsfall 12 20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen – entfällt – 12 21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 12 22 Mehrfachversicherung 13 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 13 24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 13 25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 13 26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 13 27 Mitversicherte Person 13 28 Abtretungsverbot 13 29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 13 30 Verjährung 13 31 Zuständiges Gericht 13 32 Anzuwendendes Recht 13 –7– [Seite 10] 5. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schuss- Besondere Informationen waffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagd­zwecken oder zu strafba- – Die ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Basis können Sie als ADAC Mitglied und Nicht- ren Handlungen; mitglied abschließen, sofern Sie im Zeitraum von 5 Jahren vor dem Zeitpunkt der Antrag- 6. – entfällt – stellung nicht mehr als 2 Schäden bei einem anderen Privathaftpflicht-Versicherer 7. wegen Schäden durch privaten elektronischen Datenaustausch und private Internet- geltend gemacht haben. nutzung – Sie haben die Wahl zwischen dem Einzel- und dem Familienvertrag. Die beiden Vertrags- 7.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schä- varianten unterscheiden sich im Umfang der mitversicherten Personen. Sehen Sie hierzu den aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, Ziff. 3.3 der Versicherungsbedingungen. z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten – Die Deckungssumme beträgt je Versicherungsfall 10 Mio. Euro pauschal für Personen-, (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadpro- Sach- und Vermögensschäden. gramme; Beachten Sie bitte, dass es im Rahmen bestimmter versicherter Ereignisse Höchst­ (2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaf- ersatzleistungsgrenzen innerhalb der Deckungssumme gibt. Sehen Sie hierzu insbeson- ten Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen dere Ziff. 3 der Bedingungen. Beispielsweise ist die Höchst­ersatzleistung bei Mietsach- – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Da- schäden an Mobiliar auf 30.000 Euro je Versicherungsfall und auf 60.000 Euro für alle tenveränderungen sowie Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt. –  der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ – Es besteht keine generelle Selbstbeteiligung. Beachten Sie aber bitte, dass die Bedingun- korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; gen in wenigen Fällen eine Selbstbeteiligung vorsehen. Beispiels­weise ­besteht bei Ab- (3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. handenkommen von Schlüsseln eine Selbst­beteiligung von 100 Euro pro Versicherungs- fall ([siehe Ziff. 3.2 E] 8.7 der Versicherungsbedingungen). Für Ziff. 3.2 A) 7.1 (1) bis 3.2.A)7.1 (3) gilt: – Bei der ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Basis handelt es sich um einen Jahresvertrag, Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, der sich jeweils um ein Jahr verlängert, wenn er nicht 1 Monat vor Ende des Versiche- bereitgestellten ­Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Viren-scan- rungsjahres in Textform gekündigt wird. ner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. – In diesen Vertragsbestimmungen und allen anderen Dokumenten wenden wir uns an alle Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziff. 26 (Rechtsfolgen bei Ver- Geschlechter (m/w/d). Soweit grammatikalisch männliche, weibliche oder neutrale Per- letzung von Obliegenheiten). sonenbezeichnungen verwendet werden, dient dies allein der besseren Lesbarkeit. – Unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen besteht kein Versicherungsschutz, 7.2 Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag verein- wenn und soweit es uns auf Grund geltender gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, barten Deckungssumme auf 5 Millionen Euro je Versicherungsfall und auf 10 Millionen Eu- Versicherungen bereit zu stellen oder Versicherungsleistungen zu erbringen. Insbesonde- ro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt. re handelt es sich dabei um Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. ­Embargos Abweichend zu 6.3. gilt, dass mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein­ der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Das gleiche gilt für die tretende Versicherungsfälle als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassenen Sanktionen und ­Embargos, soweit Versicherungsfälle eingetreten ist, gelten, wenn diese diese mit europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften vereinbar sind. – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusam- menhang oder – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit Versicherungsbedingungen ­gleichen Mängeln (Stand 01.08.2026) beruhen. Umfang des Versicherungsschutzes 7.3 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. 1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Islands oder Liechtensteins und nach 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass dem jeweiligen Recht eines dieser Länder geltend gemacht werden. der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung einge- tretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich dar- 7.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistun- aus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe- gen: stimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch – Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; genommen wird. – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis ge- – Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; führt hat, kommt es nicht an. – Betrieb von Datenbanken. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche 7.5 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche Ansprüche handelt, (1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z.B. Ha- auf Schadensersatz statt der Leistung; cker-Attacken, Denial of Service Attacks), (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verän- (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausblei- dern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde); bens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (2) die in engem Zusammenhang stehen mit (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertrags­ – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch über­tragenen erfüllung; ­Informationen (z.B. Spamming), (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. ­Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; (3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den 2 Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor- Dieser Versicherungsschutz wird im Rahmen der Ziff. 3 der Bedingungen partiell erweitert schriften (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sons- auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen tige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. 2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden B) Immobilien sind; 1. 2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmun- 1.1 Sofern die folgend genannten Immobilien vom Versicherungsnehmer ausschließlich gen über Sachschäden Anwendung. zu Wohnzwecken verwendet werden, ist versichert die gesetz­liche Haftpflicht als Inhaber (z.B. Mieter oder Eigentümer) 3 Versichertes Risiko, Risikobeschreibungen, Deckungserweiterungen, (1) einer oder mehrerer im Inland (Deutschland) gelegener Wohnungen (bei Wohnungs­ mitversicherte Personen, Risikoerhöhungen und -erweiterungen, eigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung (Bei Sondereigen­ Vorsorgeversicherung tümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen 3.1 Versichertes Risiko Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt Der Versicherungsschutz umfasst – im Rahmen der Versicherungsbedingungen – die ge- sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.), setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses oder einer Doppelhaushälfte oder eines als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes. Reihenhauses, Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefah- (3) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses (auf Dauer und o­ hne Unter­ ren eines Dienstes, Amtes auch Ehrenamtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereini- brechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochenendhaus gleichgestellt), gungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefähr­lichen Beschäftigung. einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, ­Biotope, sowie eines Schrebergartens inkl. Laube. 3.2 Risikobeschreibungen, Deckungserweiterungen 1.2 Hierbei ist bezüglich der genannten Immobilien mitversichert die gesetz­liche Haft- Der Versicherungsschutz gilt für den Versicherungsnehmer sowie die in 3.3 genannten mit- pflicht versicherten Personen und erstreckt sich insbesondere auf die unter 3.2 (A-E) beschriebe- – aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genann- nen Tätigkeiten und Eigenschaften in ihrer jeweiligen Konkretisierung. ten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, A) Familie, Haushalt, Sport und Freizeit Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen) –auch wenn diese Pflichten durch Mietver- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers trag übernommen wurden; 1. als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); – als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, 2. als Dienstherr, der in seinem Haushalt tätigen Personen; Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 50.000 Euro je Bauvorhaben; 3. aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (nicht bei privater Teilnahme an Radren- 2. Ferner ist versichert die gesetzliche Haftpflicht nen sowie dem Training hierzu); – aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung einer Wohnung oder 4. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teil- – als Eigentümer eines im Ausland gelegenen Ferienhauses/Ferienwohnung, ­sofern es nahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die ­Vorbereitung hierzu sich dabei um vom Versicherungsnehmer ausschließlich selbst genutztes Eigentum (Training); ­handelt. –8– [Seite 11] C) Tiere 5.2 Eingeschlossen sind – in Ergänzung von Ziff. 7.14 (1) – Haftpflichtansprüche wegen 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und ­Bienen, Straßenkanals. nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tie- 6. Mietsachschäden ren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten Für den Einschluss von Mietsachschäden gilt werden. 6.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräu- 2. Ebenfalls versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers men und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in G ­ ebäuden und alle – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, sich daraus ergebenden Vermögensschäden. – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, 6.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, soweit kein Versicherungsschutz über eine Tierhalter-Haftpflicht-Versicherung be- – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen so- steht. wie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschä- 3. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie den, Fuhrwerkseigentümer, es sei denn es handelt sich um Personen­schäden. – Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern D) Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge kann (z.B. Glasschadenversicherung/Hausratsversicherung), 1. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters – Schäden infolge von Schimmelbildung. oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeugsanhängers wegen 7. Mietsachschäden an Mobiliar Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. 7.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von mobilen 2. Versichert ist jedoch ausschließlich die Haftpflicht wegen Schäden, die ver­ursacht Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/Ferien- werden durch den Besitz und Gebrauch von häusern und gemieteten möblierten Zimmern. 2.1 7.2 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Deckungssumme je Versiche- – nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und ­Anhängern oh- rungsfall 30.000 Euro, begrenzt auf 60.000 Euro für alle Versicherungsfälle des Ver­ ne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; sicherungsjahres. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; beträgt 100 Euro. Die Ausschlüsse der Ziff. 3.2 E) 6.2 gelten entsprechend. – sofern nicht zulassungs- und versicherungspflichtig: Rollstühlen, Pedelecs (Elekt- 8. Abhandenkommen von Schlüsseln rofahrräder ohne Anfahrhilfe oder mit Anfahrhilfe bis maximal 6 km/h und jeweils 8.1 Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziff. 2.2 – die gesetzliche Haftpflicht aus einer bauartbedingten Motorunterstützung bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von dem Abhandenkommen von privaten Schlüsseln, z.B. Verlust des Schlüssels einer maximal 25 km/h); gemieteten Wohnung, eines Hotelzimmers (auch General-/Hauptschlüssel für eine – nicht versicherungspflichtigen Anhängern. zentrale Schließanlage) oder Vereinsschlüssel, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Hierfür gilt: Für die obengenannten Kraftfahrzeuge gelten nicht die Aus­schlüsse in Versicherten befunden haben. Code­karten sind Schlüsseln gleichgestellt. Ziff. 3.4.(1) und in Ziff. 4.2 (1). 8.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. B­ erechtigter wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanla- Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Ver­fügungsberechtigten ge- gen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objekt- brauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist ver­pflichtet, dafür zu sorgen, dass das schutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Schlüssels festgestellt wurde. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder P­ lätzen nur 8.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüssel- mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflich- verlustes (z.B. wegen Einbruch). tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht 8.4 Ausgeschlossen bleiben bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswech- die erforderliche Fahrerlaubnis hat. selung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden). 2.2 Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen; 8.5 Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüs- 2.3 Wassersportfahrzeugen ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotor) seln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. oder Treibsätzen (z.B. privat genutzte eigene oder fremde Schlauch-, Ruder- oder 8.6 Nicht versichert ist der Verlust von Schlüsseln zu ­Paddelboote), ausgenommen Segelboote. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche (1) Gebäuden, die Versicherte für eigene gewerbliche, betriebliche oder f­reiberufliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit oder ohne Motoren, soweit für das Zwecke nutzen oder besitzen bzw. besaßen oder genutzt hatten; Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; (2) Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z.B. Verwaltung, 2.4 ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen; Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der gewerblichen, betrieb­lichen oder beruf­ 2.5 aus dem Besitz und dem Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen lichen Tätigkeit eines Versicherten ist oder war. und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, 8.7 Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; vereinbarten Deckungssumme auf 30.000 Euro je Versicherungsfall und auf 60.000 2.6 – entfällt – Euro für alle Versicherungsfälle des Versicherungsjahres begrenzt. Die Selbstbeteili- gung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 100 Euro. E) Sonstiges 9. – entfällt – 1. Auslandsschäden 10. – entfällt – Für unbegrenzte Auslandsaufenthalte in Europa (geographisches Europa) und sonstige 11. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu fünf Jahren gilt: ­gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts aus im Ausland 11.1 Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 öffentlich-rechtliche Pflichten oder An- vorkommenden Schadenereignissen. Beachten Sie hierzu aber bitte als vorrangige sprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), Sonderregelungen die Ziffer(n) 3.2 A) 7.3 (Datenaustausch) sowie 3.2 B) 2. (Immobilien). soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungs­ mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldins- widrig in die Umwelt gelangt sind oder titut angewiesen ist. – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig er- Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicher- folgt ist. stellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Vertrages versicherten ge- Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz setzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 50.000 Euro je Versicherungsfall, Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konst- begrenzt auf 100.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zur ruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurück­zuführen ist. Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadener- Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inver- satzzahlung angerechnet. Ist die Kau­tion höher als der zu leistende Schadenersatz, ist kehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und ­Technik nicht der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Glei- hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). che gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht ver­ Umweltschaden ist eine sicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, 2. – entfällt – – Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, 3. Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis – Schädigung des Bodens. Verursacht der Versicherungsnehmer einen Personen- oder Sachschaden bei privater Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6, Pflichten oder Ansprüche wegen unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen even- Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen tuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, soweit dies Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages er- der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig fasst sind. ist. Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen Dritten wegen seiner 11.2 ­Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht (1)  Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Perso- Versicherte dieses Vertrages sind. nen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden da- Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag verein- durch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den barten Deckungssumme auf 30.000 Euro je Versicherungsfall und auf 60.000 Euro für Versicherungsnehmer gerichteten behörd­lichen Anordnungen oder Ver­fügungen, alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt. Die Selbstbeteiligung des die dem Umweltschutz dienen, abweichen. Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 200 Euro. (2) Nicht versichert sind ferner Pflichten oder Ansprüche wegen ­Schäden 4. Tagesmutter (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen Tätigkeit e­ iner Tages- auf die Umwelt entstehen. mutter (Tageseltern), insbesondere aus der übernommenen Betreuung minderjähriger (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Kinder, auch außerhalb der Wohnung. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die die zu betreuenden Kin- ­erlangen können. der erleiden. Nicht versichert sind die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder 11.3 Die Deckungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der sowie Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust vereinbarten Deckungssumme Euro 5.000.000. von Geld der zu betreuenden Kinder. 11.4 Versichert sind abweichend von Ziff. 3.2. E) 1 im Umfang dieses Versicherungsver- 5. Allmählichkeitsschäden, Abwasserschäden trages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende 5.1 Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch Versicherungsfälle. allmähliche Einwirkung von Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und Versicherungsschutz besteht insoweit auch für Pflichten oder Ansprüche ­gemäß natio- von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.). nalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern ­diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. –9– [Seite 12] 12. Gewässerschäden – außer Anlagenrisiko (Restrisiko) 3.3.2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht 12.1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden (1) des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners* des Versicherungsnehmers behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittel- (2) der unverheirateten minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) bare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder des Versicherungsnehmers; biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewäs- (3) der volljährigen unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft serschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege­kinder) des Versicherungsnehmers; gewässerschädlichen Stoffen (z.B. Heizöltanks) und aus der Verwendung dieser gela- solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsaus- gerten Stoffe. bildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lage- und unmittelbar angeschlossenem Master, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnah- rung von gewässerschädlichen Stoffen in Behältnissen bis zu 100 Liter/Kilogramm Fas- men und dergleichen). Versicherungsschutz besteht auch, wenn einer Lehre unmittel- sungsvermögen (Kleingebinde), sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen bar ein Studium folgt. Bei Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Kleingebinde 1000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser Jahres und dergleichen vor, während oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufs- Stoffe. ausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der Schul-/be- Die Bestimmungen der Ziffern 3.4 (1)-(2) und 4 finden keine Anwendung, insbesondere ruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, besteht kein Versicherungsschutz, wenn eine der genannten Lagermengen überschrit- falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit ten wird. bzw. Wartezeit eintreten sollte; 12.2 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall (4) die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirate- zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskos- ten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft* l­ebenden Kinder (auch ten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer i­nsoweit über- Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Be­hinderung; nommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme (5) darüber hinaus von in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben- für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Ret- den Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers oder seines Ehegatten oder ein- tungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie getragenen Lebenspartners*. zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden überstei- Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers oder seines Ehegatten oder eingetra- gen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Ver­sicherungsnehmers oder genen Lebenspartners* sind auch dann mitversichert, wenn diese in einem Altenpfle- Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versi- geheim leben; cherers. (6) des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners e­ iner 12.3 nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend 3.3.2.1 (1)  Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungs- (2) – (4), gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen: nehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Ab­ – Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. weichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Ver- – Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet sicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen her- sein. beigeführt ­haben. – Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des (2) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder un- Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inne- zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. ren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) (7) der Enkel-, Urenkel- bzw. Ururenkelkinder, solange sich diese in Obhut des Versiche- oder ­unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das rungsnehmers oder dessen mitversicherten Ehegatten oder ein­getragenen Lebens- gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte partners* befinden. ausgewirkt haben. 3.3.2.2 Nachversicherungsschutz 13. Mitversicherung von Vermögensschäden Entfällt die Mitversicherung der in den Ziff. 3.3.2.1 (1) – (6) genannten Personen, weil z.B. 13.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen (1) der Versicherungsnehmer verstorben ist, ­Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 wegen Versicherungsfällen, die während der (2) die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft* rechts- Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. kräftig aufgehoben wurde , 13.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden (3) Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben, – durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung (4) die häusliche Gemeinschaft mit dem Lebenspartner oder einer sonstigen mitversicher- von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige ten Person beendet wurde, Leistungen; besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit. – aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachter­ 3.3.2.3 Ferner sind mitversichert die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber licher Tätigkeit; Dritten aus der genannten Tätigkeit: – aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Un- (1) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen, ternehmen; (2) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten – aus Vermittlungsgeschäften aller Art; betreuen oder den Streudienst versehen, – aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (3) Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen gemäß – aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirt- 3.3.2.1 bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten. Ersetzt werden auch ­Aufwendungen, die schaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die ver­sicherten Personen entstan- aus Untreue oder Unterschlagung den sind. – aus Rationalisierung und Automatisierung, Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei ­denen es sich um – aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs­nehmers gemäß dem Kartell- oder Wettbewerbsrechts; Sozialgesetzbuch VII handelt. – aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; – aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mit- 3.3.2.4 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche glieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleich- – des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen, barer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; – mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer, – aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von – mitversicherter Personen untereinander. ­Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversiche- Pflichtverletzung; rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungs­trägern, öffentlichen und – aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wert- privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. sachen; Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch Ziff. 27, „Mitversicherte P­ ersonen“. – aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). 3.3.2.5. – entfällt – 3.3 Mitversicherung, Nachversicherung *Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des 3.3.1. Einzelvertrag (sofern vereinbart, ansonsten siehe 3.3.2) Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Le- Sofern Sie als Versicherungsnehmer den Einzelvertrag abgeschlossen haben gilt: benspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. 3.3.1.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich grundsätzlich ausschließlich auf die persönli- 3.4 Risikoerhöhung, -erweiterung, Vorsorgeversicherung che gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Einzel­person. Der Versicherungsschutz umfasst zudem die gesetzliche Haftpflicht Mitversichert ist jedoch auch im Einzelvertrag die gesetzliche Haftpflicht folgender Perso- (1) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträ- nen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit: gen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für das Risiko aus dem H ­ alten oder Gebrauch (1) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen, von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige (2) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, betreuen oder den Streudienst versehen, (2) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu (3) Personen, die dem Versicherungsnehmer bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten. Ersetzt entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind. werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die (3) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos versicherten Personen entstanden sind. durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs­nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 4 Vorsorgeversicherung 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rah- 3.3.1.2 Dabei gilt: Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche men des bestehenden Vertrages sofort versichert. – des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen, (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes – mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer, neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der – mitversicherter Personen untereinander. Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige An­ Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversiche- zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Ent- rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungs­trägern, öffentlichen und stehung. privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch Ziff. 27, „Mitversicherte P­ ersonen“. cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versiche- rung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht 3.3.2 Familienvertrag (sofern vereinbart, ansonsten siehe 3.3.1) verstrichen war. Sofern Sie als Versicherungsnehmer den Familienvertrag abgeschlossen haben gilt: (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu ver- langen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von ei- nem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. – 10 – [Seite 13] 4.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahr- haben. zeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungs- 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht ­haben, pflicht unterliegen; dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Erzeugnisse in den Ver- (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; kehr gebracht oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Ver- der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. sicherungsverträgen zu versichern sind. 7.4 Haftpflichtansprüche 4.3 Für den Versicherungsschutz für neue Risiken gilt von ihrer Entstehung bis zur Eini- (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten Personen gegen die gung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) die vereinbarte Deckungssumme. Mitversicherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, 5 Leistungen der Versicherung (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages. 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die ­Abwehr unbe- 7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer rechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des ­Versicherungsnehmers von (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer auf- Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsge- grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädi- setzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern gung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Ver- und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und gleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflege­eltern und -kinder (Personen, geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Aner- die durch ein familienähnliches, auf ­längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern kenntnis oder Vergleich bestanden hätte. und Kinder miteinander verbunden sind). Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wo- ­eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; chen vom Anspruch des Dritten freizustellen. (3) – entfällt –; 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Ab- (4) – entfällt –; wehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des (5) – entfällt –; Versicherungsnehmers abzugeben. (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadens­ersatzansprüche Zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtan- führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. sprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Ge- 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den meinschaft leben. Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder ge- 7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus er- nehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzlichen Gebühren oder die mit ihm besonders gebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, ge- vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. least, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. (Siehe bitte aber Ziffer(n) 3.2 E) 6-8 und 11.) oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Ver­sicherer zur Ausübung 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus er- dieses Rechts bevollmächtigt. gebenden Vermögensschäden, wenn (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsneh- 6 Begrenzung der Leistungen mer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) ent- 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die standen sind. vereinbarten Deckungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versiche- (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur rungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfs- 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des mittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat. Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der ver- Zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7: einbarten Deckungssummen begrenzt. Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in der Person von Ange- 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle stellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungs- gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle ein- nehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den getreten ist, wenn diese auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbe- Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicher- sondere sach­lichem und zeitlichem Zu­sammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit ten Personen. gleichen Mängeln beruhen. (Siehe bitte aber Ziff. 3.2. A) 7.2.) 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi- 7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten cherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatz- oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstel- leistung (Selbstbeteiligung). lung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermö- Im Übrigen beteiligt sich der Versicherungsnehmer in den unter Ziff. 3 speziell genannten gensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Ein- Fällen mit dem dort festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbeteiligung). zelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzan­ Vernichtung der Sache oder Leistung führt. sprüche verpflichtet. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Deckungs­ des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die ­Arbeiten summen angerechnet. Dies gilt jedoch nicht bei in den USA, USA-­Territorien* und Kanada oder sonstigen Leistungen übernommen haben. eintretenden Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen. In diesen Fäl- 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprü- len werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die che aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert (siehe bitte aber Ziffer(n) 3.2 ­Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: ­Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge- A)7.3; 3.2 B) 2; 3.2 E) 1; 3.2 E) 11.4). richtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach 7.10 – entfällt – Eintritt des Ver­sicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die 7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige ­Substanzen oder dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung Erzeugnisse zurückzuführen sind. des Versicherers entstanden sind. 7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittel­barem Zu- sammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von radio­ *Der Begriff „USA-Territorien“ ist geographisch zu sehen. Hierunter fallen Gebiete, die der US-amerikani- aktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). schen ­Jurisdiktion unterliegen, z.B. Puerto Rico, Guam und die Jungferninseln (= Virgin Islands). 7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die (1) gentechnische Arbeiten, Deckungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Deckungssum- (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), me zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. (3) Erzeugnisse, die 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und – Bestandteile aus GVO enthalten, übersteigt der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder den nach Abzug ­etwaiger – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der De- 7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch ckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Deckungs­summe bzw. (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt (siehe bitte aber ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Ziff. 3.2 E) 5), Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der zum (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. Zeitpunkt des Versicherungsfalles gültigen Fassung. 7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von D ­ aten, oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restdeckungssumme übersteigt, (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abge- (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, setzt. (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch (Siehe bitte aber Ziff. 3.2 A) 7.) Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers schei- 7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverlet- tert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Ent- zungen. schädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Der Versicherungsnehmer 7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Un- hat den Versicherer insoweit freizustellen. gleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. 7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krank- 7 Ausschlüsse heit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Falls in diesen Bedingungen, insbesondere unter Ziff. 3, im Versicherungsschein oder Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußer- ­seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versiche- ten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versi- rung ausgeschlossen: cherungsnehmer beweist, dass er weder ­vorsätzlich noch grob fahrlässig ge­handelt hat. – 11 – [Seite 14] Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung 14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 8 Beginn des Versicherungsschutzes Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht et- Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, was anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum ent- wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne spricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. von Ziff. 9.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 15 Beitragsangleichung 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge 9 Erster/einmaliger Beitrag – Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Beitragsangleichung. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht­zeitig, 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durch- Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzah- schnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung lung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintre- zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert ten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versiche- hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hin- ganze Zahl ab. weis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerk- Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen ­Schadenfall ver- sam gemacht hat. anlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die angemeldeten Schadenfälle. Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu 10 Folgebeitrag – Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versiche- rungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am ­Monatsersten Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhän- Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Bei- der jeweils für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejah- tragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. resbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schaden- 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne zahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vor­stehenden Absatz Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu ver- ergeben würde. langen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versiche- 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent entfällt eine Bei- rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens tragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichti- zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen gen. Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen an- 15a. Beitragsumstellung nach Beendigung der ADAC Mitgliedschaft gibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 15a.1 Endet die ADAC Mitgliedschaft des Versicherungsnehmers, z.B. durch Kündigung, kann 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung der Versicherer auf einen Tarif für Personen ohne ADAC Mitgliedschaft umstellen. in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er 15a.2 Führt die Umstellung nach 15a.1 zu einer Erhöhung des Versicherungsbeitrages, kann mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde. der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von einem Monat 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Umstellung zu dem Zeitpunkt kündi- in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er gen, zu dem die Beitragsumstellung wirksam wird. Die Beitragsumstellung wird nur wirk- den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hin- sam, wenn der Versicherungsnehmer gleichzeitig über sein Kündigungsrecht in der Mittei- gewiesen hat. lung belehrt worden ist. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Ver­sicherungsfälle, die zwi- schen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3. bleibt unbe- 16 Dauer und Ende des Vertrages rührt. 16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. 16.2 Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spä- 11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat testens einen Monat vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer ­eine Kündigung zuge- Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als recht­zeitig, gangen ist. wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsneh- mer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. 17 Wegfall des versicherten Risikos Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. ­SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer 18 Kündigung nach Beitragsangleichung berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des SEPA-Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich ­Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versi- ­Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. cherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragser- 12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung höhung wirksam werden sollte. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 13 Beitragsregulierung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Ände- 19 Kündigung nach Versicherungsfall rungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese 19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Anga- – vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder ben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallen- Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versi- den Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. cherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungs- Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. nehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Fest- beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die stellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulie- Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versi- rung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs cherungsperiode, wirksam wird. der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungs- nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungs­abschluss nehmer wirksam. eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versiche- 20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen rer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe – entfällt – des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versiche- 21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung rungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben inner- oder Erlass von Rechtsvorschriften halb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder E­ rlass neuer 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungs­verhältnis unter Einhal- Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. tung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kün­digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versi- cherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. – 12 – [Seite 15] 22 Mehrfachversicherung 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsver- des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den trägen versichert ist. Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsge- 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versiche- mäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung rungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages ver- zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des langen. Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb übersandt werden. eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie ver- oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich langt wird, dem Versicherer zugeht. der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst Obliegenheiten des Versicherungsnehmers erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu über­lassen. Der Versicherer 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungs- Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Ver­sicherer alle nehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte e­ rteilen ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der ­Versicherer in Textform ge- und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. fragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Ver­sicherungsnehmer ist auch insoweit zur ­Anzeige 26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten verpflichtet, als nach seiner ­Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versiche- Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschlie- rer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Oblie- ßen (z.B. Anzahl der Vorschäden). genheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt 26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versiche- dieser Vertreter den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so rungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegen- behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 23.2 Rücktritt Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Ver­letzung einer (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berech- nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit tigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit- (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, teilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vor- Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig ­verletzt sätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeige- Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, pflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi- den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen cherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Bedingungen, geschlossen hätte. Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. arglistig verletzt hat. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versiche- Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm rungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der un- nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versiche- rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Weitere Bestimmungen Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksam­werden der 27 Mitversicherte Person Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Perso- nen als den Versicherungsnehmer selbst (siehe hierzu Ziff. 3.3), sind alle für ihn geltenden 23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzu­wenden. Die Bestimmungen Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeige- über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Per- pflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den son eines Mitversicherten entsteht. Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass Versicherungsnehmer zu. der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch 27.3 Der Versicherungsnehmer ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Oblie- zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. genheiten verantwortlich. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kennt- nis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, 28 Abtretungsverbot werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Ver­sicherers rückwirkend Vertragsbe- Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des standteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädig- die anderen Bedingungen ab der l­aufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. ten Dritten ist zulässig. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versi- 29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung cherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Ver- 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind an die Haupt- sicherers fristlos kündigen. verwaltung des Versicherers zu richten. Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte i­nnerhalb ­eines 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht Monats in Textform geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm ­geltend gemachte Recht begründet, ­abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen ­Briefes an die letzte dem Versiche- Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf rer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zu- nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese gegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungs- die Monatsfrist nicht verstrichen ist. nehmers. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versi- cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeige- 30 Verjährung pflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, 30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristbe- wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. rechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer an­gemeldet wor- 23.4 Anfechtung den, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abge­laufenen Vertragszeit entspricht. 31 Zuständiges Gericht 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die 24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche- Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Ver- rungsvertrag zuständigen Niederlassung. Darüber hinaus, ist auch das Gericht örtlich zu- sicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Be­seitigung ständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 31.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer sind bei dem Gericht zu erheben, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort 25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. 31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage­erhebung 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versiche- worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn rungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. für den Versicherungsvertrag zuständigen Nieder­lassung. 32 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. – 13 – [Seite 16] Ihr Kontakt zur ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Basis Vertragsservice +49 89 76 76 43 00 privathaftpflicht@adac.de Schadenservice +49 89 76 76 36 30 Schadenmeldung: adac.de/privathaftpflichtosm trs-service@adac.de ADAC Versicherung AG – 14 – [Seite 17] ADAC Privathaftpflicht-Versicherung Belehrung Ihre Mitteilungspflichten nach § 19 VVG – Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Vorvertragliche Anzeigepflichten Vertragsänderung Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. ­Haben Sie die nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Be­dingungen An­zeige verpflichtet. rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuld­ los verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Anzeigepflicht verletzt wird? Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht an­gezeigten Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines ­Monats nach Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Ver­ Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündi­ trag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder gen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mit­teilung hinweisen. Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Ausübung unserer Rechte Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur angezeigten Umstände, wenn auch zu ­ ­ anderen Bedingungen, ge­ Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend ­ schlossen hätten. ­machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir ­Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Er­klärung nicht richtig angegebene Umstand stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Anzeigepflicht arg­listig verletzt haben. ­Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksam­werden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertrags­ Stellvertretung zeit entspricht. Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Aus­ Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertrag­ übung unserer Rechte sowohl die Kenntnis und Arglist Ihres Stellver­ liche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt treters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder Monat kündigen. grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen fällt. Bedingungen, geschlossen hätten. ADAC Versicherung AG, 81362 München 01.26/PDF Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne, Sascha Herwig, Marc Kottmann · Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Claudius Leibfritz Rechtsform: Aktiengesellschaft mit Sitz in München · Eingetragen beim Amtsgericht München HRB 45842

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